*
■i
J
iE
a<
ater
rČJ€Ž.
ah’ paderAtt/uA te. aAreAaat^racVM Aat ah’
A. A. A&’eteraa*hu^asn^aAhjten Julius bis letzten Dezember besagten Jahrs ergangenen Normal - Vorschriften und Verordnungen im politischen und Justitzfache für sammtliche deutsche Erblande^mit Ernbegriff Ost - undWeftgakiziens in chronologischer Ordnung und Fortsetzung der Zahlen, Marginalien, und Beziehungen auf die zusammenhängenden Vorschriften, wie dann auch diesem Bande das chronologische Verzeichniß der in demselben Vorkommens den Gesetze im Anfänge, und ein sy sterna-
Vorrede
tisches Haupt-Repertorium über die unter der Regierung Sr. Majestät Franz des Zweyten, vom -ten Marz »792- bis Ende 1797- erfioffenen, in den bisher erschienenen X. Banden enthaltenen Gesetze und Verordnungen bevgefüget ist-
Der Eilste Band dieser Sammlung mit dem im Zahre 1798. erfioffenen Gesetzen fit schon unter der Presse, und wird des ehestens folgen;
Wien, am 25. April, »go«.
Joseph Kropatschek-
Wer-
. Ver z e ichn iß
der
in diesem z eh e n ten Bande enthaltenen Verordnungen.
Nachtrag
einiger Gesetze für die vorhergegangenen Jahre.
für das Zahl 1792.
Nro. Seile.
2924 Satzungen „nd Fertzheiten für die frepen
Märkte der Stadt Kotzen. Dom sz. März z
2925. Die zu dem «mmiuftittite eingegangenen Legate. und Vermächtnisse sind in jährlichen Elimworien besonders auszuweisen.
Vom 21. Apr. 4p
2926. Wie sich in Fallen des Verkaufes einer bürgerlichen Leinwandhandlütiß zu benehmen
ist. Vom 3. May. 4p
2927. Der Fond und die Requisiten zu einer bürgerlichen Eisenhandlnng. Dom 29. May. 50
292g. Wem die Errichtung einer Buchhandlung
zu gestalten ist. Vom 5. Julius. ^0
2929. Bey dem Armcninstitute ist sich auf das vorhin eingebrachle Almosen zu beschränken ,
«y* c 4 >
N r o. Seit-.
Und dabey aster Zwang zu vermeiden. Vom io. Julius« 51
3930. Der Handlungs - Sined in der Turkey wird in seine vorige Wirksamkeit geseßet. Vom 17. August. 52
2931. Die bey einer erledigten Pfarre ange-stellten Provisoren haben die Juterkallar-Rechnungen gleich bey ihrem Austritte ein# zuschicken. Dom 28. August. 36
$932. Weisung für die schweren Fuhrleute in Ansehung ihrer Ladungen nach der gehörigen Ordnung. Vom 3. Scpkemb. 57
2933. Die gvtscheer Untcrthanen können geschlossene Einsätze und Behältnisse nur zur Auf. bewahrung ihrer Maaren miethen. Vom 13. Seplemb. 60
5934« Welche Behörden wegen Einräumung der Handlüngsbefngniffcn einzuschreiten haben.
Vom 19. Oct. 1792. und vom 18-Jan.1793. 60
2935. Wie sich von der Justizverwaltung gegen die Juden, besonders wegen ihrer Verarre» stirvng, zu benehmen ist. Vom 21, Dez.
1792. v. 2. Apr. >793. u. 26. 91ug. 1796. 61
Nachtrag für das Jahr 1793.
2936. Vorschrift wegen Cession, oder Abtret' rung einer Börse-Wcchselsetisalen - Stesse.
Vom 31. Jänner. 6z
2937. Wie das Hausiren der gvtscheer Untertha-nen gestattet ist, und wie sie Einsätze und Behältnisse miethen können. Dom22.Febr. 63
2938. HandlungSvcrleihungen und Abtretungen
sind blos politische Gegenwände. Vom 5.
März. 64
»P 39
>
^ ( 5 ) ^ «
tfltt. Seite.
s939‘ Wie Me erledigten Niederlagshandlungen fortgesetzet werden können. Vom 29. März. 6j
2940. Wie den gotscheer Unterthancn der Verkauf der italienischen Früchte gestattet ist.
Vom 31. März. <$6
2941. Wo für die über Belgrad nach Konstanti,
nopel bestimmten Maaren der Zost zu ent. richten ist. Vom 14. JuniuS. 66
2942. Wie sich wegen der Einhebung der Bey-träge zu dem Armeninstitute zu benehmen
ist. Vom 12. Julius. 67
■-943 Abstellung des Unfugs wegen einiger in Belgrad abgenommenen Konsulargebühren von österreichischen nach der Türkey handelnden Unterthancn. Vom >2, Julius. 6g
2944. Wer Patron bey den Filialen ist, und die Lasten zu tragen hak. Vom 14. August. 7s
2945. Welche Weiber zu Hebammen aufzuoeh-
men sind. Vom 26. August. 74
2946. Mit welchen Artikeln die Bund - und Cre-pinmacher handeln können. Vom iz. Sept. 75
2947. Wohin sich in Hunggrri in gerichtlichen Angelegenheiten um Auskünfte zu verwett-
den ist. Vom 10. Okkob. 77
2948. Weisung, wie bey einer Handlung die Behandlung mit den Gläubigern Statt fin»
bet. Vom 8- Novemb. 77
2949. Welcher Verkauf der Hüte den Hutma-
chern zusteht. Vom 11. Novemb. 79
2950. Was bey Ersetzung der Sensalenstellen zu beobachten ist. Vom 14. Novemb. unb 20,
Inn. 1/94- 80
2951. Die Bundmachcr - Gewerbe sind sogenannte Kammerhandlunsteo. Vom 13. Dezemb. 80
(t 3 Nach-
(. « ) '«>.
Nro. ■ • Seite.
Nachtrag fur das Jahr 1794.
SYL2. Die Firmey aller privilegirte» Fabrikanten sind dcy dem Wechsel - und Merkautil-gerichte zu protokollirea. Vom 17. Jän. . 81
2953. Welche Taxe für Anstellung eines Güker-best^tter in Wie» zu enlrichle» ist. Vom
14. Febr. 82
2954. Mil welchen Artikeln die Nadlermcister
handeln können. Bom -4. Febr. 82
1955. Wie sich beyAblösung der Gewerbsgerälh-schaften und Werkzeuge zu benehmen «st.
Vom 28. Febr, 84
2956. Das Armeninstitut soll zu keinem Juris« diklionai - Gegenstand gemacht werden. Vom
4, April, 86
2957. Wann bey den Handlungs - Ueberttaqun-gen die gerichtl, Jnpenkur vorzuuehmen ist.
Bom 2. May, 89
2958. WaS für Zeugnisse dl« Bittwerber um ei-
ne Wechfelfensalen »Stelle beyzubruigeo haben. Vom ze. Junius. 90
2959. Welche Maaren - Artikel jeder Handlung--
klaffe zugewiesen sind. Bom 11. Julius. 90
2960. Ob die Pfändung auf den ausgewicsenea
, Handluogssond Statt habe, und solche bey ^
dem Merkantilprotokolle vorgcmcrket werden muffe. Vom 25. Julius. 96
2961. Die Hausirpaffe für die Dandelkramer
sind überhaupt auf alle erbländische Erzeug? niffe einzurichten.- Vom 3, August. 97
3962. Was dcy einem unbefugten Hanfirungs-
falle in Beschlag zu nehmen ist. Vom 25,
Nov. 97
Rach»
( 7 ) GA
Sito. ( Sekte.
Nachtrag für boj Ja h r 1795.
2963. Wahnsinnige Kranke sind auf dem platten Lande in die benachbarten DersorgungShäu-
ser zu bringen. Vom 4. Febr. 9g
2964. Die Wikkwen haben das Recht zur Fortsetzung des von ihrem Manne hinterlaffenen Gewerbes, nicht aber die Kinder. Vom
l ir. Febr. und vom 2y. Inn. 1795. 99
2965. Was be» Ersehnng der Maaren - Senfalen-Slellen zu beobachten ist. Vom 17. Apr. 99
2966. Frauenpntzmaaren - Handel ist keine förmliche Handlung. Vom iZ-rJunins. 100
2967. Wann der ansgebrochensKonkurs über eine Handlung aufgehoben werden kann. Vom
23. JuliuS. 101
2963. Die Fortführung der Handlung steht einer WiUwe nur für ihre Person zu. Vom 24. Julius. joi
2969. Wie sich bey einem HandlungS - Konkurse gegen die privikegirte Kommerzial - Leihbank
zu benehmen ist. Vom 3. August. i«3
2970. Zu Vorbeugung der so häufigen Fallimen--■ len sind die Untersuchungen wider die Kri»
datarien streng und ernsthaft, vorzunehmen-Vom 24. August. 102
2971. HandlungS- Oblatorien sollen von der Sü-cherzrnsur vor dem Imprimatur dem Wechselgerichte überreicht werden. Vom rü-Oct. 104
2972. Die Kommerzial«Leih - und Wcchfeibonk
kann auf Seide leihen, dann'wie sch selbe wegen deS Kleinhandels, und Warenverkaufes , dann der Versteigerungen zu benehmen hat. Vom 13- Nov. i@4
2973. Vorschrift wegen der -Drachjkehmig zu
st 4 de»
1 ) , ( s ) QpP
Nrs. Seite,
br« französischen geringen reichen Stoffen.
Vom 13. Nov. 105
*974. Wie der Akzeß bey den Justizbehörden gestattet werden kann. Vom 27. Nooemb. in
*975- -Ob die Handelsleute mit ganz montirten Seikengeioeyren, als: Degen und Säbeln, dann mit was die Stohlschmiede handeln können. Vom 27. Nov. ztr
3976. Wer bey dem Wechselgerichte als Notar
ausgenommen werden kann. Vom 18-Dez. 11 j *977. Von wem daS Zeugniß über die Veränderung eines Religionsfonds - Seelsorgers , oder Pensionisten auszustellen ist. Vom so. Dezemb. • 11^.
f£78. Die Sensalenbächer sollen ordentlich geführt werden. Vom 20. Dezemb. *14
Nachtrag für das Jahr 1795.
4979. Die Gerichtsbehörden sollen auf Strafar» fett, die im Strafgesetze nicht Vorkommen, vie erkennen. Pom 2. Jänner. 115
?98q. Die Sensalen sollen sich nach den bestehenden Gesetzen halsen < und alle Giitste-Hungen unterlassen. Vom Jänner nS
»98». Nachträgliche Erklärung wegen Gestat« tdüt des Pkzcsscs bey den Justizbehörden.
Vom iL. Jänner.
2982. Wie zur Prüfung der Brautlenke von ge. mischter Religion auch der akatdolische Theil vor dem katholischen Pfarrer zu erscheinen hat. Von 16. Jänner. 117
31983. Wie sich die Notaren bxy Ausnehmung der Wechselproteste zu achte« haben. Pom -.Febr. TtZ
sp84-
HO < s ) HO
Rr». Seite.
2954. Welche Eheverkündiguugeu während des Temporis facrati geschehen können.
Vom 6. gebt. n$
2985. Die GroßhandlungS - Gerechtsamen sind auf keine bestimmte Zahl beschränket. Vom 12. Febr. u,
a^S6. Wie sich bey der gerichtl. Sperre wegen eines zu reinigenden Bettgewaudes zu benehmen ist. Vom 13. Febr. iao
5987* Die Handlungsgremien haben über die Mißbräuche der fremden Juden und Kom-misiionäre zu wachen. Vom 8. März. nt
2988. Wie die Erstreckungsgesuche um die, die Gcsetzmäffigeu übersteigenden, Fristen zu behandeln sind. Vom 17. März. 1 t*i
»989. Wegen der pohlnischen jüdischen Mäkler soll es bey der bisherigen Uebung verbleiben. Vom 25. März. 1*3
5990. Wie sich wegen onunterbrochcner Arresti-rung der kranke» Schuldner zu benehmen ist. Vom 8- Apr. 124
2991. Wie die ip Schuldsachen wider die Einwohner Siebenbürgens bey den österreichi»
W scheu Gerichtsbehörden ergangenen Urtheile
zu vollziehen sind. Vom 22. Apr. 125
3992. Den bürgerlichen Bundmachern steht der Verkauf der Schnittwaarea nicht zu. Vom 27. May. 135
*993. Weisung in Betreff der Darlehen in öffentlichen Fondsobligationen , und Verschreibung der Valuta Im Baaren. Vom 7. Junius. 135
#994. Die Handlungen von einerley Gattung sollen sich in einer Gegend nicht häufen.
Pom 23. JuniuS. 138
v 6 5 2993'
HM c '° ) HO
Nro. Skite.
3995. Wie die Klagen wider 6« 'arische Jnsas-
sen zugestellet werde». Vom 27. Junius. 13s
«996. Bey Ertheilnng der Zeugnisse zur Erhaltung der Hausirpaffe 1(1 alle Behutsamkeit zu gebrauchen. Vom 7. Marz. 15t
3007. Konbuktquartals. Bewilligung fur die Be.
amlenSwinwea. Vom 17. Marz. 151
3008. Vorschrift wegen des Zchends. Dom 22.
März. 152
3009. Die Grabung der Brunnen soll bloö durch
Bau - und Maurermeister unternommen werden. Vom l U' Stpr. 154.
Gesetze der zweyten Helste des Jahres 1797.
Julius.
3010. Direktivregeln für daS Militär zur Bs- "f oehmung bey VorspanoSstellungcn, M'li-täreinquartirungen, Lruppenmärschen, und TransportSeinleitungen. Vom i. Jul. 155,
3011. Die krakauer Hauptzoll • Legstätle kann die durchziehenden Maaren expediren. Vom
3. Julius. 164
3012. Die mit der Jurisdiktion verbundenen Advokatien werden auch io Westgalizien für den Landes. Kriminaisvnd eingezogen. Vom
4. JuliuS. 164
3013 Daß auf ein anerkanntes königl. Gut,
voo was immer für Eigenschaft oder Beschaffenheit s lbes sey, kein Rechlszug zulässig ist. Vom 5. Julius. 165
3014. Die Herausgabe privater Kefetzfammlun«
ge« ist nicht zuzulassen. Vom 6. JuliuS. 166
3015. Zuordnung für Westgalijieo. Vom 6.
JuliuS- 167
301«.
Nro. Seite.
3016, Erläuterung wegen des zum eigenen Gebrauche gewidmeten fremden Tabaks. Vom
7. Julius. 198
3017. Sie Kirchenrechnungs - Liquidationen sollen nicht mehr mit jenen in Kontribvtions-nnd Waisen - Angelegenheiten vermenget, sondern abgesondert eingebracht werden.
Vom 7. Julius. 199
goig- Dem Militär ist zur Einhebung der Exe-kutiousgebühreu Assistenz zu leisten. Vom 8. Julius. , 200
3019. Wie die jüdischen Skeuerrückstände künftig einzutreiben find. Vom io. Jul. 200
3020. Poststations - Errichtung zu Iwanovvice
in Westgalizien. Vorn 10. Julius. 202
3021. Nachtrag, wie die landtäfliche Vormerkung einer Klage Statt haben soll. Vom
11. Jul. 20$
Eine Verordnung vom i Jul. sehe man im Nachtrage unter Num. 3*39- nach.
3022. Die Ausfertigung der Zeugilisse über An»
bringen wird den Einreichungsprolokolleu untersagt. Vom 13. Jul. 204
3023. Wie die Rechnungen der Kreiskommissäre über ihre Bereisungen einzurichlen find.
Vom 13. Jul. 20^
Man sehe auch im Nachtrage Num. 3240. nach.
3024. Den ungeprüften Badern wird das Kn-
ttten , und der Arzeney - Verkauf in Westgalizien unlersagr. Vom 14. Jul. 205
3023. Beamte, Pfarrer, HonvratioreS oc. werde« gewarurt, von Bauern erkaufte Hengstfüllen
GS ( -Z ) GS
Nsr. > Skite,
füllen als eigene, zur Pramienvertheilung nicht vorführen zu lessen. Dom 17. Jul. 206
3026. Die Anzeige der Kriminaloerbrecher nach
Absenkung des Hauptoerzeichnisses nachträglich einznsenden. Dom ig. Jul. feo7
3027, Sämmtliche Einwohner in Steyermark werden gewarnet , die Annahme der Ban-kozctlel (Statt baaren Geldes nicht zu Verweigern, und den damit zu treiben ver-» suchten Wucher nicht zu begünstigen. Dom
19. Julius. 208 3025. Aufhebung und Verwandlung einiger ost-
galizischzu Zollämter. Vom 20. Jul. 209
3029. Die halbjährige Einsendung einer Tabelle
über die Dicnstvcrleihungen wird neuerlich angeordnet. Dom 20. Jul. 210
3030. Wie sich wegen des Fleischgenusses voat erkrankten Diehe zu benehmen ist. Dom
20. Julius. 8i 1
3031. Erläuterung wegen landiäfl. Einverlei-
bung, und Vormerkung der Urkunden int Ostgaltzien. Vom 21. Jul. 213
3032. Wohin die Sequestrationsrechnungeu zu
erlegen sind. Vom 2». Jul. 215
3033. Galizische Untertha'nen können zu ihren
Realitäten im russischen Gebielhe, frep ge, hen. Vom 21. Jul. 215
3034. Die Sammlungen der Hadern , oder
Strazzen wird Jedermann gegen Lizenz-Zettel gestattet. Vom 21. Jul. 216
3035. Die legikimirten Erzeugnisse der Halle» Salmiakfabrik sind vom Konsumozolle in
den k. k. Erbstaaten besreyet. Vom 21. Jul. 218
3036. Vereinfachung der Mauthgebühren zu
Troppau. Vom 25. Jul. 219
3037
HS c '4 ) HS
Nro. Seite.
3037. Den Tabakgefälls-Beamten ist bey den Jabroinvenlureu eint GerichtSperson bey» jufleben. Vom 25. Jul. . 219
3038. Die Verordnung, daß die vom Militär über verabfolgte Naturalien erhaltenen Quit, longtti immer von 14 zu 14 Tagen an das nächste Verpflegsanrt abzugeben find,
Wir npubliziert. Vom 25. Jul. 220
3039. Mil den Zollämtern Chrzonstow, und
Przewus Szembecki wird eint Abänderung getroffen. Vom 27. Jul. 222
3040. Penfionsbestimmung für älkernlose Wai»
sen. Dom 28. Jul. 2-2
3041. Die Vorschriften wegen deS Giftverkau-fes werde« vom Neuen kund gemacht. Dom
29. Jul. 223
3042. Die Stipendien sind halbjährig zu erheben. Vom 29. Jul. 22g
3043. Wegen Reinigung deS Belkgewandes.
Vom 29. Jul. 228
3044. Vorschrift wegen Zubereitung und Preis
der Arzeneyen «n Westgalizien. Vom31. Jul. 229
Augu st.
3045. Die Tabakverleger in Wtstgalijien wer-
den von der Militär - Eiuquarliru.ig be-ft-yet. Vom 1. August. 232
3046. In den kSnigl. Städten WestgalizienS dürfen die Sammlungen für aufferordent-
. liche Auslagen nur mit kreisämtl. Genehmigung eingeleilet werden. Vom s.Aug. 232
3047. Nähere Bestimmung des Konsums »und
EffiiozvllS für die nach Hungarn gehende» deutscherbländischeo und galizischcn Ganz» vnd Halbtücher. Vom».August. 233
3048.
HO c -F ) HO
Nro. X ' Seite.
3048. UeberseKiing des Haupteinbruchsamtes zu Krzcmien nach Kuski. Vom 2, August. 234
Müll sehe auch im Nachtrage Num- 32fi. nach.
3049. Judrnsystrm für Böhme». Vom 3. Aug. 234
3050. Wann die Sladlinsasseo bey Einführirug der Wirthschaftsuoihdürflen mauth'frep stud.
Vom Z. August. , 26L
3051. Daß die Ausfuhr des Bauholzes über-
haupt, und des Brennholzes in grösserer Laantikät ausserLaud nur gegen Passe, und Entrichtung der ausgewesicarn Taxgcbühren gestattet sep. Vom 3. Aug. 26a
3052. Daß die Lieferuugoobligativnei! zur Bezah-
lung der alten Reste, uud Schulden des Religious - und Studienfovds mir Verlust von 20., vom Hundert angenommen werden dürfen. Vom 3. Aug. 264
Man sehe auch im Nachträge Num. 3242. nach.
3053. Vorsichten hp dem Verkaufe der/Post»
Stationen. Vom 4. Aug. 264
3034. Rachhvluvg der während der feindlichen Uvruhen im Jnoerösterreich unkerlasseuen
' > Stempel. Vom 4. August. 265
3035. Warnung vor Annahme einiger vorgekom-
mnitn uuächirn Silbetmünzev. Vom 5. August. 266
^056. Verschuug der Grafschaft Neuburg mit
dem finunlnct Salze. Vom 6. Aug. 267
3037. Maaßregeln gegen die Etöhrer der öf-
feutlichkN Ruße in WkstgaUzikN. Vrm 7. August. 271
3038. Ll cisvug, wie die Pässe oder Lieferscheine in Absicht auf die Mauihftkpheil der
vbrig-
Nro.
HA ( 16 )
Seite.
obrigkeitlichen zutn eigenen Konsums einge-führtcn Viktualieo geeignet fepn sollen. Vom 7. August. 274
3059* Auf bloßes Ansuchen der Verpflegsäm-ter sind keine Fuhren zu stellen. Vom 7. August. E 275
3060. Die Hauptrechnung über Unterrichtsgel» der ist binnen 4. Wochen nach Verlauf des Schuljahrs an dir Landesstellc einzusendcu.
Vom 7. Aug. 27 <
3061- Die Versetzung der Zollämter zu Kuli-gow , und Kamienczik in Wcstgalizien wird kund gemacht. Vom 8- Aug. 276
3062. Der Wirkungskreis der Kreisämter in Westgalizien wird bekannt gemacht. Dom 9. Aug. 277
3063. Unterricht zur Verwahrung vor der Hora-
vichseuche.in Körnten. Vom 9. Aug. 2ge 3ÖÖ4. Versetzung der Winogroder Poststatioa nach Gwozdziec im Zaleszczjker Sreiff.
Vom 10. Aug. 293
3065. Kundmachung des von dem Mathias Opfcrkuch, Spitzfabrikanten in Wie», erfundenen neuen Webestuhls. Vom r i. Aug. »94 5066. Wie die von den jüdischen Steuereinnehmern auszufertigenden Unvermögenheits-Zeugnisse beschaffen seyn müssen. Vom 11. Aug. 296
3067. Bey Einnahme der Gelder ist besonders auf ausländische Müntzen alle Aufmerksamkeit zu trogen. Vom n. Aug. 297
3*68. Weisung, wie sich im Falle, wenn ein Unlerthan für ein aufzunehmendes Waisen-Kirchen-oder Fondskapital Sicherheit leisten will, in Ansehung der Abschätzung der
best-
/
Nr o.
d ( -7 ) fyp
&:U(.
besitzenden Realitäten zu verhalteu ist. Vom 11. Slug.
3069. Den Seelsorgern wird untersagt, äuffer-liche Kirchcnstrafen Eigenmächtig zu vrrhän-gen. Boat 14. Altg. *
Eme Lervrbuung vom >6. Au§. setze man im Nachträge Nm«. 3-43. nach»
3070. Wegen Prüfung der Landwundarzks in Westgaiizien. Vom 17. Slug.
3071. Kein an einem Fkuße gelegenes Dominium soll ohne B.wllitgung einen Sa mm oder Wiissetduhne errichten. Vom i 7« fluq.
3072. Vorschrifr wegen des nach Oesterreich ob der Enns cingeführk roerbrnbtn DierS. Vom 1 7. Slügust.
3073. Den Wirrhea, und anderen Parthepett wird die Einführung ihres durch Reguifi-lion oder Gewailthaligkeit verlohrnen Wer« nes maulhfrcp gestaltet. Vom 17. Slug.
3074. Weisung, welche Frist zur Antretung eines durch Urtheil vor behaltenen Zeügenbe-weises bestehe. Vom 17. Slug,
3075. Wie sich die Camera di Assicurazione zu Triest bep Veräussernng ihrer Akzien zu achten hat. Vom 17. Aug.
Man fthp auch tut Nachtrage Num- 3244. ttach- (
3076. Galimcp «Anbrüche, oder Flvtzen aufzusuchen- werden die Einwohner Stcyermarks aufgefordert. Vom i8- Aug.
3077. Begünstigung der Jahrmärkte zu Denczna in Westgaiizien In Ansehung des Pferd - Kaufes- Vom 18. Aug.
3078. Die für Vorderösterreich ausgeprägte
297
398
299
300
3°*
3p4
30#
3°f
30/
i? Scheie
Nro. Seite.
demünze vok 3. und 6. fr. Stücken soll in Böhmen aus dem Umlaufe gebracht werden. Dom iß. Slug. t 308
3079. Welches Vermögen eine- Deserteurs ein-
znziehen ist. Volt» 21. Aug. 309
3080. Wie sich von den Kreisärzten wegen des Unterrichtes in der Geburtshilfe zu achten
ist. Vom 21. Aug. 309
3081. Privilegium für Franz Oliver, in 9lnfe= hung der von ihm errichteten Malzmaschine.
Vom 22. Aug. 31®
$082. Wann die Kammcral. und politischen Repräsentanten zur Berathschlagung von den Gerichtsbehörden beyzuziehen sind. Vom 23. Aug. 312
3083. Zntheiluog der Magistrate über den Klerus im Zamosccr und Rzeszoroet Kreise.
Vom 22. Aug. 313
3084. Weisung wegen Auswechslung der Ban,
kozerrcl. Dom 22. Aug. 314
Man sehe auch im Nachtrage Num. 324.5. nach.
3085. Bestätigung des von der obersten Staats,
kontrolie vorgeschnebenen Formulars zu Waisenrechnungen. Vom 24. Aug. 316
3086. Auf die Wahnsinnigen ist zu Verhütung trauriger Unglücksfälle die genaueste Sluf, merksamkeit zu richten. Vom 25. Aug. 316
3087. Wie die mehreren Kindern verliehenen
Pensionen zu betrachten, und zu entrichten sind. Vom 25. Lug. 317
3088. Die Physiker , dann Stadt «und Vorstadt-Distrikte für arme Einwohner in Laibach werde» bekannt gemacht. Vom 26. Aug. 31S
, Man
Nrs.
( iS) ) GA
Seite,
Man sehe auch im Nachträge Rum. 3246. nach.
5089. Die Vorschriften utzd Normalien in Tatsachen der Unkerlhaneu werden erneuert.
Vom 26. Slag. 319
3090. Vorschrift, wie bey Untersuchung und
Bestrafung der Kuralgeistlichkeit vorzugehen ist. Vom 2d. Aug. 320
3091. Aufhebung des krakauer Advokazial«und
SkabinalgerichlS. Vom sg. Aug. 324
3092. Weisung^ wegen der Dachrinnen. Dom
29. Aug. 324
3093. Scquestkirung der genuefer Güter. Vom
29. Aug. 326
3094. Wie sich bey Abtreibung des Hornviehes von den Alpen in Ansehung der in diesem Jahre herrschenden Viehseuche zu benehmen
ist. Vom 30.Aug. 32$
3095. Vorschrift, nach welcher dem Landmanne, welcher Revertenten aus der franz. Kriegsgefangenschaft, oder als ranzionirt sich ausgebende Soldaten einbringt, die gewöhuii, che Taglia zu verabfolgen kömmt. Vom
30. Aug. 330
3096. Die Postmeister haben die AbsentirungsB
Lizenzen durch die Oberpostoerwaltung an« zusnchen. Vom 30. Aug. 331
3097. Das Zollamt zu Kusky wird nach
Krzemien übersetzet. Vom 30. Aug. 331
3098. Wie sich die Pfandgläubiger in Westga-
lizicn in Konkurs - und Etckatio.lisfäüe« zu benehmen haben. Vom 30. Aug. 33s
3099. Verwandlung des Grauzzollainls zu Gosz-czyncin in eine bollckireade Aussichlsstalion.
Vom 31. Aug. 33*
b * i sio®-
Nro. Seittt 49 •
3147. Den UnteNhanen in Westgglizien > welche fick über 200 gepflanzte, «ob zum Friichtlkagen gebrachte Obstvänme am'wel-sen , wird eine Belohnung ausgemcssen.
Dom t. Oktob. 49t
Mau sehe auch t'm Nachträge Num. s24o. nach.
3148. Weitere Vorschrift wegen des Begriffes, und der Vertretung der Nntenhanen. Vym
7. Oktob. 492
3,49. Die Postwagenfahrt von Wittingau nach
Budweis wird eingeleitet. Vom 0. Okl. 493
Man sehe auch 4M Nachträge Num. 3230. nach.
3'5°-
HO ( 25 >
Nro. Seite.
3150. Nachtrag wegen der Seqnestrirung der Genueser. Güter. Vom 10. Oktob. 494
3151. Ja welchen Fällen auch die Güterbesitzer des minder reichen Adels. und die Honoratioren an den Pfrrdzuchtsprämien An-«heil haben können. Vom 10. Oktob. 494
ZiL2. Die Wechselordnung wird in Westgali-
zien kund gemacht. Vom ,0. Oktob. 495
3153. Alle, besonders neue Baugegenstände,
worüber die Landesbasi- Direktion den Vor» schlag macht, sind stets nach dem Anträge derselben auszuführen. Bom io. Okt. 499
Man sehe auch im Nachtrage Num. 3251- nach.
3154. Die Garuhändler sollen auf Verfertigung
ächker Garne sehen. Vom 12. Oklvb. 50»
3155. Die Vorschriften wegen Beziehung derZe-heode sollen genau beobachtet werden. Vom
i2. Oktob. 50$
3156. Die unentbehrlichen Arbeiter bey den Ei«
senwerken sind von der Stellung zum Militär befreyet. Vom 12. Oktob. 502
3157. Landesfürstliche Hof-Bergrälhe sollen bey
denvunter ihrer Leitung stehenden Bergwerken keinen Ankheil haben. Dom 13. Okt. 303
3158. Die Verordnungen wegen Fleisch. Genusses vom kranken Viehe werden erneuert.
Dom 13. Oktob. 504
3159. Daß auf bctriegerische Verständnisse bey öffentlichen Versteigerungen zu wachen sey.
Vom 16. Oktob. 503
3160. Bey Jnstruirung eines Heiraths - Gesuches eines Juden «st auch daS Beschneiduogs-Attest des Bräutigams und daS Zeugniß
h s der
HA ( -6 ) -0^0
Mo. Seite,
der Hebamme in Absicht auf das Alker der Braut beyzulegen. Vom 16. Oktob. 5o<&
Man sehe auch im Nachtrage Num 3252. nach.
zrüi. Vorschrift für Westgalizien über den po» litischen Geschäftsgang, und die Verfaf-sungsart der Bittschriften. Vom 17. Okt. 506
3162. Allgemeine Vorschrift für Westgalizicu, auf welche Art der Ausbruch, und die Ver« Breitung der Hundswuth zu verhindern, dann wie diese Krankheit am verläßlichsten
zu heilen ist. Vom 17. Oktob. 514
3163. Wie die Häute von Thirren die in Seuchen umgekommen sind, ohne Besorgniß einer Ansteckung gebrauchet werden können.
Vom 18* Oktob. 363
Man sehe auch im Nachträge Num. 3253, und 3254. nach.
3164. Den Wasenmcistcrn wird die Behände lung der Seuche verboten. Vom iy. Okt. 565
Eine Verordnung vom 20. Oft. sehe man im Nachtrage unter Num. 3255. nach.
3165. Keinem obligaten Manne soll ohue vom Generalkommando bestättigre Verwilligung des Regiments-oder Korps - Kommandanten etwas von feinem Vermögen ausgefol-
get werden. Vom 23. Oktob. 565
3166. DaS Waisen - Vermögen ist sogleich durch
grundbücherliche Vormerkung sicher zu stellen. Vom 24. Oktob. Lk>6
3167.. Tabak« und Stempelpapier- Verschleisser sollen ihr Befugniß nicht an andere verkaufen. Dom 24. Oktob. 567
3168* Bep LieferuugS - und TranSportsgefchafts-
Ver-
( 27 )
Nr». Seite.
Verpachtungen wird sich stets an das betreffende-Dominium gehalten werden. Vom 26. Okt. 565
3,169. Erneuertes Verboth deS Nachdruckes inn-
ländischer Bücher-Auflagen. Vom 26 Okt. 569
3170. Die Beziehung der Rebengeuüffe d«c Berg - oder montanistischen Buchhalterey-Beamten von den Gewerkschaften betreffende höchste Resolution. Vom 27. Okt. 57®
3171. Daß sich wegen Ucberkommung des Salmiaks nach Halle an das dortige Salzober-amt zu verwenden scy. Vom 27. Oktob. 571
3172. Wegen ZahHmg deS SchlafkreuzerS, oder
nur Quittirung desselben. Vom 2 7. Okt. 572
3173. -Ob VerlaffenschaftS - Aktiven, und Privat^ Forderungen im Wege der Exekution ohne gerichtliche Schatzung feilzubiethen sind<
Vom 27. Oktob. 573
3174. Wegen der SkandeSerhebungen nur,gegen Entrichtung der Taxe. Vom 27. Okt. 574
3175. Jeder Besitzer eines geistlichen Vermögens
in Westgalizien muß davon die Aazeige machen. Vom 27. Okt. 575
3176. Diejenigen Repräsentanten der Gemeinde»,
welche zur Mitleitung und Kontrolle der städtischen Oekonvmie die Bestimmung haben , können in ihrem Amte perpetuirlich belassen werden. Vom 27. Okt. 578
3177. Bestimmung bes Kammer«! - Tazes für
das Oehl in Triest, für das Jahr 1798. „
Vom 29, Okt. , 579
Eine Verordnung vom Z0. Okt. sehe man im Nachträge unter Num. 325&- nach.
3178. Wie sich iit Ansehung des HaufireirS in
West-
( -8 )
Nr». Seite.
Westgalizien zu beuehmkn ist. Vom 31. Oktober. 5y0
3179. Dir Rechnungen über die Straffcnbau.
Kosten sind in der vvrschriftmässigeo Zeit einzureichen. Vom 31. Oktob. 53«
November-
3180. Die Alumnen des zu Pavia bestandenen
deutsch»ungarischen Kollegium sind poti den Herren Bischöfen in ihre Alumnate aufzu» nehmen. Vom 2. Nov. 581
3181. Warnung vor Annahme unächter Kron»
nenkhaler. Vom 2. Nov. 381
Man sehe auch im Nachtrage unter Num- 3257> und 3238t nach.
Eine Verordnung vom 3. Nov. folgt im Nachträge unter Num.
3259. Auch eine Verordnung vom 7. Nov- unter Num 3200.
3182. Don E nsendung der Viehstonds - dann
„ Vieh - Fletsch . und Unschlitts- Preistabellen ' hat cs abziikommcn. Vom 9. Nov, 58»
3183. Wie Schullehrer anzusehen find, welche
sich während des Schuljahres entfernen,, oder zur Zeit nach den Schulferien nicht einsindcn. Vom 9. Nov. 38z
Man sebe auch im Nachtrage unter Num, 3261. »ach.
3 iS4 Weisung in Erbsteuer. Sachen wegen der
Sterbvcrzeichniffe. Vom 12. Nov. 583
3185. Militärleute, welche als Halbinvaliden in Civildieaste übertreten, sollen nur dann -te Civilpension, oder Provision geniesten,
wenn
C 29 )
©d te.
wenn sie in diesen Civildlensten nruerdingS uniimribtoiix-n 10. Jahre gedient haben.
Vom 14. Nvv,. 5ü6
3186. Weisung wegen hindauzuhaltenden AriS-
triebs der Pferde. Vom 14. Nvo. 337
3167- Daß auf die genaueste Befolgung der Lein-wandorduungen zu wache» fep. Vom 15.
November.
3188- Ueber die unerledigten Berichte, wovon der Elruchus eingesendet wird, ist künftig eine besondere Liste einzusenden. Vom i<*. Nov.
3189. Mittel wider die Rindviehseuche der Dcko-nom. patriotischen Gesellschaft in Böhmen.
Vom j 6. Nov.
3190. Vorsichten zur HindanhaltUng der Aus-schwarzuug der Pferde. Vom 16. Nov.
3191. Die Bischöfe sollen auf das äusserliche Be-tragen der jungen Geistlichen ihr vorzügii-ches Augenmerk richten. Dom 17. Nov.
3192. Der Generalpaedou für die Deserteure wird bis leyten Mop i/yg. erfrrekei. Vom 1». Nov.
3193. Eröffnung des mit einer Lotterie verbuu-chenen Anlehens. Vom >8- Nov.
3194. Das in Westgalizien kund gemachte bürgerliche Gesetzbuch wird auch in Ostgallzien eingeführt. Vom 18. Nov.
3>93. MlwzknrS in Westgulizien, Vom r 9. Nov.
Man sehe anch im Nacht, c ge
Num. 3262. nach.
3196. Vereinigung der höchsten politischen und
Iustitzgeschöfie in der böhmisch - österreichischen Hoskanzley, Vom 20. Nov. 619
3197. WaS wegen Bezahlung der Taßlia für
Defer-
588
589
58,9
606
6oj
öos
610
616
617
•W® ( 30 )
M». Seite.
Deserteure bey den Militär . Rezepiffen zu beobachten ist. Vom 21. Roy. 620
3198. Vvrbeugungs-- und HeilungS ^ Vorfchrif» ten wider die Hvrnviehftuchc in Kärnten.
Vom 22. Nov. 621
3199. Errichtung der galizifchen Hofkanzlcp.
Dom 23. Nov. 625
Man ^sehe auch im Nachtrage Num. 3263. «ach.
H2oo. Radschuhe zu gebraucheu, wird neuerdings verordnet. Vom 24. Nov. 626
3201. Wie sich wegen ExekutionS-Handlungen bey hungarischen Behörden zu achten ist.
Vom 24. Novemb. 627
3202. Vorschrift in Zensurssachen, in Absicht
auf verschiedene anstüssige Lieder, Gedeihe, und Broschüren. Vom 26. Nov. 62g
3203. Bestimmung des steuerfreyea ehegattlichen
ErbschaftS. Drittels. Dom 28. Nov. 630
3204. Daß auf Hindanhaltung des Ausschei-bens verschiedener Sachen auf den Kegel-ylätzen zu wachen sey. Vom 2g. Nov. 631
3205. Den Kassebeamteu wird alle Geldver»
wechSlung verboten. Vom 30. Nov. 632
Dezember.
3206. Die freye Einfuhr des Getreides , dann der Eintrieb des Hornviehes wird bis Ende
f. Jänner 1798' gestaltet. Vom r.Dezemb. 632
3207. Die Justitzbchörden sollen keine voreilige
Trauungsverbote bey den Seelsorgern ein, legen. Vom 1. Dez. ^33
Z208. Der Verbreitung der Wollspinnerey ist
«lle Unterstützung zu leisten. Vom 4* Dez. 635
3209.
N Q&t ( 31 ) ^
Nro. Seitsr
3209. Hindanhollung der Ausschwärzung der
Pferde. Vom 6. Dez. 635
3210. Zinsenbestimmung von den westgalijischea
Slifrungskapitalien. Vom 7. Dez. 635
5211. Warnung vor unvorsichtigem Gebrauche
des Feuers. Vom 7. Dez. 637
Man sehe auch im Nachträge Num. 3264. nach.
3212. Die Verordnung in Ansehung der Sch ei. terlänge nach dem nieder. Oestr. Ellenmaaße ist zu erneuern, und unterliegt demselben
auch das Schockholz. Vom 9. Dez. 638
§2>3. Die Karenztox ist nach Abschlag derArrha, nicht nach ver vollen Besoldung anszu» messen. Vom 12. Dez. 63*
^214. Die Art der jüdischen Beschneidung ist den Cdprurgea bekannt zu machen. Vom iZ- Dez. 639
Man sehe auch im Nachtrage Num. 326«;. „ach.
3215. Heiligung der Gönn - »nd Fcyertage in
Wcstgalizien. Vom 14. Dez. 643
3216. Daß theologische Stipendisten neben den
theologischen Srndicn keinen andern Lehr» kurs machen sollen. Vom 14 Dez. 649
3217. Die Frist zur Vormerkung der sachlichen '
Rechte aus die Realitäten des Lemberger städtischen Grundbuchs wird bis Ende Dez.
V98. erstrecket. Dom 14- Dez. 630
3218. Vekluraolen, welche Kontofrachtlobn für
Naturalien unterschlagen haben, werden bestrafet. Dom 15. Dez. 650
3219. Den Schullehrern zu erinnern, daß an jeder Landschule der Seelsorger ein Schul.
' ■ vor»
%*» ( Z 2 )
3Tto. Seite.
Vorsteher sey, dem in Schulvorfällen Ach, lung und Folge zu leisten ist. Vom i j. Dezember. <55l
3220. Eutschlieffung wegen des Verfahrens mit beiazichiigten Verbrechern von dem Kti-minalgerichte, und der Polizey . Behörde
* >o Ostgalizien. Vom 15. Dez. 651
3221. Uebersehung des Wegmaurhamts von Ka-pukodrulni gegen Wuma unweit Humo*
ra im Bukowiner. Kreise. Vom iz.Dez. 656
3222. Vorsichten zu Hindanbaltung der Auc-
schwarzung der Pferde. Dom 15. Dez. 656
5223. Die Verordnungen deS Verbots des Sou-nenwendfeuerS sind zu republiziren. Vom 18. Dezemb. 657
3224. Die Ueberfetzung des Sandomirer. Rr»i» svralamts nach Krasnik, nebst der den dor. tigen Handelsleuten zu staken kommoden Begünstigung wird bekannt gemacht. Vom
,9. Dez. 657
Man sehe auch im Nachtrage unter Num. s206- nach.
3225. Wein - oder Kammer «Taxe in Tyrol fük
das Jahr 1797. Dom 20. Dez. 65s
3226. Die Transportfuhreo sind mit Bestimmung
der Zentner » oder Säcke • Anzahl auszuschreiben. Vom so. Dez. 659
3227. Das Verbvth des An-und Verkaufs der
Montursstücke wird erneueret. Vom so. Dezember. 659
3228. Erstreckung der Frist xum Ansprüche auf
Besitz , und zur Viodizirung des Eigenthums in Ostgalizien. Vom 21. Dez. 660
3229. VerlaffenschaftS - und Unkerrichtsgelder
HO C 33 ) HO
Do. Skite,
find an die Kreiskassen zur Abfuhr zu übergeben. Vom 21. Dez. 662
3230. Austeilung der Quieszenten. Dom i\.
Dezember. 662
3231. Erklärung wegen des der Triestcr Asseku-
ranzkammer cingcräumken Vorzugsrechtes in Versteigerungsfällen ihrer Akzien. Vom 22. Dezember. 663
3232. Die Lieferungsfuhrlohns - Zertifikate find
abgesondert von den Lieferungsquittungen einzuseuden. Vom 22. Dez. 664
3233. DerTermin zumVerkaufe der ausser Handel
gefitzten Waarxn wird in Westgalizien bis letzten Dezemb. 1798. erstrecket. Vom 23. Dezember. -• 66 j
3234. Auf Bergwerks - Verschleiß * Tratten ist
keinem Verbote Statt zu geben. Vom 27/ Dezember. Ot 666
3235. Das Salz wird in Westgalizien für ein
landesfürstliches Regale erkläret. Vom 27. Dezember. 66/
3236. Wie sich in Bieraufschlags - Sachen im Oesterreich ob der Enns zu achten ist.
Dom 28. Dez. 668
3237. Marktordnung für Innsbruck. Dom 28.
Dezember- 670
Man sehe auch im Nachtrage unter Nurn. 3267. nach.
3238. Die Taxe für die Nachsicht des Alkers wird in Westgalizien bekannt gemacht. Vom
29. Dez. 685
Man sehe auch tm Nachtrage unter Num. 3263. nach.
c Nach-
HA ( 34 ) HA
(Seife.
Nachtrag
einiger Verordnungen für das Jahr
!797-
3239. Daß die Postwagenfahrt von Wien bis
Wittingau fortgeseßet werde. Vom 12. Julius. 6 85
3240. Daß eine weitere Ausdehnung der Steuer-
Freyjahre Hey den neuen Häusern nicht bewilliget werde. Vom 13. Jul. 687
3241. Vorsichten wegen Ertheilung der Hau«
sierpäffe. Vom 21. August. 688
3342. Ueber die bestehenden Juden - Familien in Böhmen werden Verzeichnisse und Tabellen vorgeschriebeu. Vom 3. Aug. §8»
3243. Vorschrift wegen der Untersuchungen in
Salz-Sachen. Vom 16. Aug. 690
3244. Daß auf die Hornvieh » Ausschwärzung, und den Vorkauf zu wachen sey, und wegen der Satzung auf Rindfleisch in Oesterr.
ob der Enns. Vom 17. Aug. 694
3245. Ohne Bewilligung der Landesstelle ist kein
Bau zu gestatten. Vom 22. Aug. 701
3246. Verboth, Reissig oder Laub zu verbrey»
nen. Vom 25. August. 701
3247. Die Baukostenüberschläge in Ostgalizien sind durch das Kreisaml, oder die Ortsobrigkeit bestättigen zu lassen. VomZ.Okt, 702.
324g. Bey Epidemiey und Viehseuchen ist von
dem Dominium ein Beamter wegen Anwendung der Heilmittel abzusenden. Vom 5. Oktober. 7°?
3249. Wann die Skontrirung der Beltfourni-tur von de» Kreisämtero in Ostgalizien vor-zumhmen ist. Vom 6. Okt. 703
ey* C S5 )
Nro. Seite.
3250. Bey Menschen'« und Viehkrankheiten ist dem Kreisärzte Vorspann beyzuschaffen. Vom
9. Oktober. 703
3251. Soldaten sollen ohne Erlaubniß kein Gold, Silber, Preziosen, Obligationen erkaufen.
Vom 10. Oklob. 703
Z2L2. Die Zoilegstadt zu Sieldce wird als Hauplzollegstadt nach Miedzyrzycze versetzet. Vom 16. Okt. 704
3253. Entschädigung der westgalizischen Geistlichkeit für ihren Verlust im Auslände.
Vom >8. Okt. 704
3254. Borstchtcu bei) Cedirung der Darlehens-'■ V: Odligationen , und Sicherstellung der Lic-
ferungs »Obligaliouen. Vom -8. Okt. 704
3255. Dem Militär ist in Westgalizien kein Wachseroice vom Lande mehr «rbzureicheo.
Vom 20. Oklob. 706
3256. Die Granzkammerei' in Ostgalizien find
mit den gedrukren Judjzial - Vorschriften zu versehen. Vom 30. Okt. 707
3257. Daß die Wundärzte in Westgalizien an der krakauet Universität aus der Geburtshilfe geprüfet werden können. Vom2.Nvv. 707
3258. Für jeden De/erteur soll dem Einbringer
die Taglia in Wcstgalizien bezahlet werben. Vom 2. Nov. 707
3259. Die Unterthanen in Westgalizien können ihre Gesuche und Beschwerden bey den Kreis-ämlern mündlich anbringen. Vom Z. Nov. 70R
3260. Wann der Schlafkrcutzer zu bezahlen,oder
zu qnitliren ist. Vom 7. Nov. 798
3261. Weisung, wie sich in Fällen zu benehmen ist, wo von dem ordentlichen Richter
dk?
HS ( Z6 ) HS
Nro. 4- Seite,
die priesterliche Trauung eingestellel wird.
Vom 9. Noo. 710
3262. Wann in Westgalizien eine Apotheke er«
richtet werden kann. Vom 19. Noo. 712
3263. Dominien, Magistrate, und Mächler sind
zur Befolgung der kreisänultchrn Anordnungen verbunden. Vom 23. Noo. 712
3264. Die Grundbesitzer in Westgalizien haben
in ihrer Abwesenheit Bevollmächtigte zu bestimmen, und dem Kreisamle uahmhast zu machen. Vom 7. Dez. 715
3265. Wann die Steuer in Westgalizien bey
den Kreiskaffen abzuführe« ist. Vom 13. Dezember. 713
3266. Erneuerte Verordnung wegen Verboth des Viehaustriebs im Späijahre, Stallfütte» rung, und Anzeige des kranken Viehes.
Vom 19. Dez. 713
3267. Den Marktschreyern , Schmieden, und
Abdeckern in Westgalizien wird das Kuri-ren in Menschen - Krankheiten, und Viehseuchen verboten. Vom 28.Dez. 714
326s. Das Gift ist in Westgalizien an die be. fugten Handelsleute, oder Apotheker ab-zugeben. Vom 29. Dez. 714
U
Nachtrag
einiger Gesetze für die vorhergegange-tten Jahre.
Zu dem Fahre 1792.
N. 2924.
Patent vorn 23. Marz 1793.
SBir Franz 11. )C. bekennen öffentlich mit di,- S-tznnae«
fern Briefe, und wachen Jedermann kund, daß Wir
Uns die unterlhänigste Bitte drr dev freyen Bohner fteycnMärk.
' Ic der otubt
Markt besuchenden in» und ausländischen Handelschaft, Lotzen.
um gnädigste FeAsehung ihrer aus den Privilegien l -
Unserer Durchlauchtigsten Vorführer vom 15. Sepk.
1648, 19.Jul. 1663. 30. Sug. 1666. 6. Aug. 1718,
und i.Apr. 1744. dann 13. Jan. 1787. hergeleiteten
Gerechtsamen grhorsamst haben vertragen lassen, und
hierüber gnädigst entschlossen
X. Band.
A
Erstes
HO ( - ) HO
g. —°— ■.—--------------------------
Erstes Kapitel
Bom Botzner Markte.
$. i. In jedem Jahre sollen in der Stadt Botzen Vier frrye Märkte bestehen, welche jedem in- und ausländischen Fabrikanten oder HandelSmaun zu besuchen, und dahin seine Maaren zu senden ftey steht, 2.) der erste Markt ist in der Hälfte der Fasten, und fängt am ersten Werktage nach dem dritten Sonntage in der Fasten an. Der zwepke Markt ist auf Fronleichnam gesetzet, und fangt an am ersten Werktage nach dem Fronleichnamsfeste. Der dritte Markt ist auf Bartholomäus verlegt, und fängt an am ersten Werktage nach dem Gebnrtsfeste Mariens. Der vierte Markt ist auf St. Andreas gesetzt, und fängt an am ersten Werktage des MonatS Dezember. Jeder Markt nimmt feinen Anfang mit Sonnenaufgang des bestimmten ersten Markttages und endiget sich um 9« Uhr Abends des darauf folgenden izten Tages, wo zum Zeichen des MarktsausgangeS das eigene Markts-glöckchen geläutet wird. Wenn jedoch bep besonderen Zufällen eine wichtige Ursache gefunden würde, de» Markt, dessen Respekt- oder Zahltage zu verlängern, so ist der Marktmagistrat deßwegen zu rrinuern, daß er die in der Coulraltation stehenden Handelsleute vorrufe, denselben die für, und wider die Verlängerung
GO ( Z ) GO
rung streitenden Gründe nebs! der eigentlichen Verlänge-rungszeit vorkrage , und von ihnen die Batlvtation ab- und im Bejahungsfälle, auf wie lange derMarkt zu verlängern scy, ausnehme, wo dann nach M br« heit der Stimmen der Schluß zu fasten ist, und hott die Verlängerung des Marktes, oder seiner Respekts-und Zahltage nach Erforderniß auf einige Tage Stakt finden. Z.) Am St, Bartholomäus-Rarkte jeden Jahres soll von den in der Conlroklation stehenden Handelsleuten ein Consul und zwep Rathe als Richter der ersten Instanz, wie auch ein anderer Consul und zwey andere Räche als Richter der zweylen Instanz erwählet werden. Die Wahl soll auf solche Weise eingerichtet feint, daß, wenn der Consul ein Denklcher ist, die Ra.'he Walsche, und wen» jener ein Walscher ist, diese Deutsche seyn müssen. Ferner daß, wenn ein Jahr hindurch der Consul der ersten Instanz von deutscher, und die Räkhe von wälscher Nation gewesen fmb, das darauf folgende Jahr der Consul von drr wälscheu, und die Rathe von der deutschen Nation styn sollen; hingegen wenn in einem Jahre der Consul der zwepten Instanz ein Wälscher, die Räkhe aber Deutsche wären, so stnd im folgenden Jahre wechselweise zum Consul der zweyten Instanz ein Deutscher, und zu Rachen Mölsche zu nehmen. Demjenigen, der die Amtsverwaltung ein Jahr hindurch besorget hat, kann dieselbe wider seinen Willen in dem nächstfolgenden Jahre nicht mehr aufgedrungen werden, ausgenommen, er würde von den Magistraten in Fällen,
A 2 wo
( 4 )
wo es gebränchlich ist, surrogirt. Sollte sich der Fall ereigne», daß die Magisiratspersonen des vorige» Jahres sich auf dem Markte zu einer solchen Zeit nicht befanden , wo die Magistrale zu einer Surrogation schreiten müßten; so sollen die Magistrate berechtiget sepn, dazu nicht nur Conkrallanten, sondern, wen» sie keine fähige unter jenen fänden, auch Fieranten zu ernennen. 4.) Wenn zur Wahl der Magistrate zu schreiten ist, haben sich die Contratkanten in dem Haufe des Merkantilmagistrats zn versammeln,, diesen hat der im A-nke stehende Magistrat die Sub-jecte vorzuschlagen, die er für würdig hält, erwählt zu werden. Es stehet aber jedem Conlratianten frei;, auch andere Subjekte in Vorschlag zu bringe«. Aus often diesen werden sechs durch Ballotirung erwählet, und die Mehrheit der Stimme« gibt den Ausschlag; aus diesen sechsen werden durch eine neue Ballottation mit Mehrheit der Stimmen die zipey Consul» erwählt. We-zn sich ereignen sollte, daß zur Wahlzeit der neuen Magistrate unter den Conkraktanten eine hinlängliche Zahl tauglicher Subjekte nicht vorhanden wäre; soll der Magist at befugt sey», auch Fieranten sowohl zur Wahl , als zur Surrogalion der Magistra e vorzu» schlagen. 5.) Jeder neu Erwählte ist bei; uunach» sichtlicher Strafe von dreyhundert Gulden die chm zu» gewiesene Amtsverwalinng , wenn er im Markte gegenwärtig ist, anzunehmen gehalten , und bey eben der Strafe ist eS ihm nicht erlaubt, sich von dem Markte, so lang er dauert, zu entfernen. Nur der
Magi.
Magistrat kann einen solchen von der Ankrettung des Amtes, oder von der Pflicht, den Markt nicht zuvor, lassen, befreyen, wenn er beitifetbe i solche BefteyungS-urlaKen, die für standhaft erk rn nt werden, erweisen kaum 6.) Die ausgefallene Wahl des neuen Markts-Magistrats ist sogleich dem oberöstr. Landesguhernium vorzulegen, welche- dieselbe nach Hof unverzüglich zur BestauizunZ einznbegleiken hat. Nach deren Erhaltung soll der neu erwählte Magistrat, der zwar in dem St. Bartholomäus- Markte vorigen Jahres zusammen ge» fetzt wurde-, aber erst in dem darauf folgenden Halb-fastenmarkte in die Verwaltung der Geschäfte cinzn-lretlen hat, vorläufig in die Hände der auStreltcnde» Magistrate den E'd ablegen, da§ er die Freyheilen / Gefttze und Ordnungen der Dotzner Märkte genau beobachten, und die Gerechtigkeit gegen, Jedermann ausüben wird. 7.) Zn Streitsachen gebühret dem Marktsmagistrate die Gerichtsbarkeit InytUen Rechts-Händeln ? die über auf dem Botzuer Markte geschlossene Verträge (Contraktc) und Handlungen entstehen, oder die wegen ans eben dem Markte gestellter Zahlungen Vorkommen , es mögen nun die in die Handlung oder Zahlung verflochtenen Partepen von was immer für einem Stande vdtr Charakter seyn; daher auch diejenigen, welche den Markt nicht wieder besuchen, vor diesem Magistrate in solchen Streitigkeiten' Rede und Antwort zu geben haben, die aus einer vorhergegan« gcnen Handlung oder bedungenen Zahlung zur Zeit, als sie dcn Markt besnchlen, entstanden find. Sollte
A 3 aber
d ( 6 )
fifat von solchen Verträgen (Contrakten), die den Markt gar nicht angchen, folglich von keiner MarklS-Ixinbiung herrühren. „och auf selbige Beziehung haben, und wo die Zahlung nur in der Gestalt einer Frist (LernnnuS) nämlich auf diese oder jene Marktszeit bestimmet worden, die Frage seyn; so gehöret weder die Handlung, noch die Zahlungsverbindlichkeit zur MarklsgerichlSbarkeit. g.) Die Tyrollfchen Un« terkhanerr, welche um Feilschasten, die mit dem Markte keinen Zusammenhang haben, als Wein, Getreid, Vieh 3c. unter einander handeln, können wegen der daraus entstehenden Streitigkeiten vor das Markts-gerichl nicht gezogen 'werben. Würde aber ein solcher Vertrag (Cotttrakl) in dem Markte mit einem Fieran-ten geschlossen, oder die Zahlung aus dem Markte bedungen , so unterliegen alsdann auch die aus einem solchen Vertrage (Coukrakte) entstehenden Streitigkeiten der Gerichtsbarkeit des MarktsmagistrakS, jedoch nur dann, wenn die Zahlungemauf dem Markte bedungen , und die Kontrabeiiken bcp Schließung des Vertrages ^CvntrakteS) sich ausdrücklich der Markts-gerichtsbarkeit unterworfen haben. 9.) Auch diejenigen Streitigkeit^« gehöre» vor den MarktSmagistrat, welche mit den Faktoren, Speditore», Conduktoren, dann mit den Schiffsleuten, Fuhrleuten und Saamern über die bry Verwahrung, Versendung, Verführung, Packung der Markswaaren inner oder ausser dem Markte zum Schaden der Maaren, ober zum Nachteile der Handelsleute vorgekommeaea Vernachlaffi-
flun-
NO ( 7 ) NO
-uugen, Beschädigungen, oder Verzüge entstehen; fände aber der Magistrat bcy einem solchen Faktor, Speditor, Fuhr - oder Schiffsmann 3c. noch uberdieß Inzuchten von dem Verbrechen eines Truges, oder einer List; so ist an die politische oder peinliche Behörde nach Beschaffenheit der Umstände die Anzeige znm weitern Verfahren zu machen. 10.) Die Gerichtsbarkeit des Magistrats währet mir so lange, als der Markt, dessen Respekts - und Zahltage dauern! nach Ende des Markts behält der Magistrat mittelst der außermärktlichen Merkantil - Deputation nur noch das Recht, Arreste und Sequestrationen zu verwilli-gen, Sperren vvrzunchmen, auch über die während des Marktes ergangenen Urtheile die @|efution zu er» thcilen. Die Magistrate und Gerichtsbehörden der Grafschaft Tyrol und aller übrigen Erbländer sollen, wenn sie von dem Marktsmagistrate ersucht werden, dessen Urtheile, ohne sich der Untersuchung der Akten auzumaßen , oder sich in die Hauptsache zu mischen, die Exekution ertheilen, und auch sonst in anderen Fällen dem Marktsmagistrake alle nölhige Hülfe leisten ; sie sollen auch alle Ersuchschreibcn , die der Marktsmagistrat wegen anderer auf seine Gerichtsbarkeit sich beziehender Angelegenheiten an dieselben ergehen laßt, annehmcn und vollziehen. n.)Wenn sich zur Zeit des Marktes der Tvdtfall eines ausländischen Contrattaoten oder Fieranten ereignet, soll der Marktsmagistrat die sammtlicheo auf dem Botz-ncr Piatzr befindlichen Marktseffekttu im die gerichiliche
A 4 Sperre
( * ) «w»
Sperre und Verwahrung nehmen, damit von denselben nichts zu @tunbe gehe, oder verderbe, ohne daß 1>tc ordentlichen GerichtSstellea sich darein mengen können. Erärbe aber zur Markt-zeit ein inländischer, avsser dem Bohnerischen Stadt-und LandgerichlSbe-zirke angesessener Handelsmann, so hat der Markls-inagistrat nur die Morktseffekien in die Sperre zu nehme», und die ordentliche AbhandlungSbehörde zu gleicher Zelt die Sperre auf daS übrige Vermögen des Verstorbenen anzulegen. Nach diesem Verhältnisse wird die Untersuchung und Abtheilung der Ver-lassenschafk akSdanv von beydeo Parteyen fortgefüh-rct, bis die bey dem Marklsgerichie vorgekommenen Marktsgloubig-r ihrer Forderung halber befriediget sind; da dann die ordentliche Behörde mit der Abhandlung .des Vermögens allein forkfährk. Wenn hingegen ein Botznerifcher in dem Dortigen Sradk, ntib Landgerichte angesessener Conlrattant oder Fierant mit Tode abgeht, so hak der RarktSinagistrat mit der ordentlichen Abhandlung« - Behörde auf die Markteffek-ten die cumulative Sperre auzulegen. Ja Absicht auf Untersuchung, Bblhei.ung, und Abhandlung der Ver-lussenschast muß aber auch in diesem Sterbfalle eben, das beobachtet werden, waS vorher von den außer dem Bohnerifchea Stadl-und Landgerichtsbczirke sterbenden Handelsleuten aogeordnek ist. Wenn ein solcher Tedtfall sich außer drm Markte ereignet, stehet der außermärktliche» Merkantil - Deputation io ober-rvähuttn Fällrn dieselbe richterliche Amtsverivaluing zu.
( 9 )
12) In allen Fällen > wo dem Marklsmagistrate Me Gerichtsbarkeit zusiehet, i(? derselbe, und vorzüglich der Consul befugt, ^treffe gegen diejenigen Personen welche der Flu M verdächtig sind, vorsichiscveise zu tecpHUgen, Verbolhe und Sequestrationen auffahrende Güter zu erlassen, mib andere gesetzmässige Mittel der SichersteÜnng auf Verlangen der Gläubiger wider dir Schuldner zu ertheilen. Wenn sich dergleichen Fälle außer dem Markte ereignen, hat die Merkantil-D-putati on in der Zwischenzeit von einem Markte zum andern eben das Recht. Wenn die Personen, gegen welche die Arreste, »der die fahrenden Güter, worüber die Verbothe, Sequestrationen tmb andere Mittel der Sicherstellung bewirket wurden, sich außer Botzeni» irgendeinem Orte Tyrols befinden, kann zur Zeit des Markts der Consul, und außer dem Markte die Merkantil-Deputation Erfnchschreiben um dieVoü-ziehung der verwilligten Arreste und Sequestrationen an die Behörden erlassen, welche sie zu vollziehen, und dem Consul oder der Deputation davon Nachricht zu geben gehalten seyn sollen. 15) Der Marktsmagistrat ist berechtiget , zwey oder mehrere Deputirke zu bestellen, die in der Zwischenzeit eines Marktes bis zu dem andern alles, was nölhig ist, und keinen Verschub leidet, vorzukehren haben. Die Wirksamkeit dieser außermärktlichen Deputation bestehet hauptsächlich in dem, daß a) über alles, was in Streit, oder €on». kurSfallen zur bloßen Einleitung der Verhandlung, oder zum Zuge des gerichriicheu Verfahrens, wie auch ju(
A £ Beivilli-
( 10 )
Bewilligung der Exekution über ein bereits von dem Marklsmagistrate geschöpftes Urkheil gehöret, von derfel. bei, das richterliche Amt verwaltet werde; daß b)bep jener in Fällen, wo Wechselbriefe mit Protest zurück geschickt werden, die nölhige Exekution und in Fällen, wo Gefahr auf den Verzug haftet, die nörhigen Borfichlsmittel angc-sucht nnb bewirket werden können; daß c) wenn sich der Todsfall eiueS Conrrattanten oder Fieranten außer den Marklzeitcu ereignet, von ihr die Sperre der Marktseffekten vorgenommen; daß d) die in der Zwischenzeit vvrfallenden ri^thigen Vorstrlluugrn an die Vorgesetzten Behörden erstattet werden. 14) Die Stelle» des Marktkanzlers und des Aktuars haben der Magistrat und die Contrakkanten allein zu vergeben. Die Wahl geschiehek durch Ballelirung, und die Mehr-heit der Slimmeu giebr der» Ausschlag. Es wird aber im vorhergehenden Markte an daS Merkantil-Magi-stratshaus ein Edikt geschlagen, wodurch die Erledigung der Stelle kund gemacht, und die Mitwerbcr (Conkurrenkeu) dazu eingelade« werden, sich inner-nerhalb einer gewissen Seit zu melden, darauf wird im folgenden Markte zur Wahl geschritten; betrifft sie ei, »en Kanzler,. so soll nur derjenige zugelsffe» werden /welcher das Dekret der Wahlfähigkeil zum Richtrr-amle erhalten hat, oder vsm ersieren wegen seiner durch vorher geleistete Dienste bewiesenen Erfahrenheit in Rechts - und Merkankilgcschaften enthoben worden ist. Betrifft sie einen Aktuar, so soll er die erforderliche Fähigkeit besitzen. Sowohl der eitu als der andere-
dür.
( 11 )
dürfen ihr Amt vor erlangter höchster Bcstältigung nicht anlreten; dann haben fie in die Hände des Magistral- den Diensteid, daß ste ihr Amt für denLan-dcssürstcn nnb die Haudelschast getreu und pfltchtmä-ßig verwalten wollen, abzulegcn. Die Pflichten deS Mnrktkanzlers find : die vorzügliche Leitung der in dem Magistratshaufe befindlichen Kanzlcy und des Archi-ves zu führen, Sorge zu tragen, daß der Aktuar die Re-gistralur, die Protokoll», die Magistrats-undMarkts-akrcn sowohl der deutschen, als der wälschen Sprache in guter Ordnung halte, endlich in Strcitsacheo dem Magistrate seine Relation und JnformalionSmeinung zu erthcilen. Zn der Justizverivalkung findet kein Be-zug einer Taxe Stakt, sondern die Gerechtigkeit wird von beyden Magistraten unentgeltlich verwalket. Uebri-gens hat eS bey dem Bezüge derjenigen Kanzleytaxe« zu verbleiben, die in der «in Ende dieser Statuten bcygeschlossenen Taxorduung vom 1. Februar 1790. enthalten find, welche auch in der Marktskanzley öffentlich zu jedermanns Einsicht anzufchlagen ist. Dem Magistrale wird auch ein Pedell , oder mehrere sowohl zu seiner, als der Contrattantcn Bedienung gr# gestattet, Der Kanzler, der Aktuar und der Pedell habe» in ihrem Dienste zu verbleiben, so lange sie desselben würdig gehalten werden. Bey vorfallenden erheblichen Ursachen aber stehet dem Magistrate und Con-traktanten frey, zu einer neuen Walloltirung sowohl des Kanzlers und Aktuars, als des Pedells zu schreiten« 15) Wenn unvorhergesehene Zufälle die Nothwendig-
keit
' c ]2 ) ^-K
feit herbeyführen, zur Bestreitung unvermeidlicher Ausgaben über den fd)on vorhandenea Fund noch auf die KaufmannSwaaren eine Anlage zu machen, hat der MarkiSmagistrat die Ursache hiervon, den erforderlichen Betrag und die Belegungsart der in der Contraltakiou befiudlichen Kaufmannschaft vorzulegen, «nb diese, da ihr eigenes Bestes fordert, in der Anlage auf die KaufmannSivaaren zur Bestreitung der unvermeidlichen Marktauslagen daS Maas nicht zu überschreiten, den Schluß zu fassen. Diese Belegung kann bcy Einstimmung der Conkrattalion ohne Nach« suchung einer höher» Bewilligung geschehen, io) Zur Wirksamkeit des MarktSmagistrat gehöret auch die Wahl der auf den Bohner Märkten bestehende» Wechsel- und Waarenunterhändler (Sensalen) , hierzu sol» len nach vorläufig umständlicher Untersuchung, und ge. nauester Prüfung nur solche Leute gelassen werden, die wegen ihrer Kenntnisse und Fähigkeit zu diesem Amte tauglich, und -n Rücksicht aufihren Charakter desselben würdig sind. Die Gewählten haben in die Hände des Magistrats den Eid zu schwören, daß sie für sich und auf eigene Rechnung keinen Handel treiben, übrigens io ihrem Amte mit Rechtschaffenheit, Eifer und Ordnung Vorgehen werden. Auch die Entsetzung der Gewählte» hangt bey sich etwa darstellenden wichtigen Ursachen nach Mehrheit bet Stimmen von dem Magistrale ab. In dem andren ist serbothen, in den Bohner Märkten daS Geschäft einer Unterhandlung (Sensarie) unter was immer für einem Vorwände zu treiben, ein solcher
«.# c -s ) K-K
O er Vertrag !(Contrakr) i|i ungiltig uud nichtig, und der Unterhändler verfällt, so oft er etwaS solches be-Lehrt, tu die Strafe von zwep hundert Thaler, wovon ein Drittel dem Denunzianten znfällt, dessen Rahme geheim' gehalten wird; die übrigen zwep Drittel aber nach Anordnung des §. 84. vierten CapitelS in die landesfürstliche Kasse einzusenden find. 17) Die Lmtsocrmaltung hat in dem eigene» Merkautilhause zu geschehe», in. welchem sich als einem öffentliche» Amlsorte mit gehörigen Anstand und Bescheidenheit zu betragen ist, daher der Magistrat und die außer-rnärktlichc Deputation berechtiget sind, gegen diejenigen, die ihnen die gebührende Achtung nicht bezei» gen, und die Amtsgefchaften die schuldige Folge nicht leisten, mit Strafmandaten, auch wirkliche Geldbusea bis zur Summe von drep hundert Gulden zu verfahren: ferner diejenigen, die außer der Gegenwart deS Magistrats, aber innerhalb der Thore des MagistratS-hauses jemanden mit ÜLorten oder Werken beleidigen, oder sonst ungeziemende Handlungen begehen, uud noch mehr diejenigen, welche sich in Verhandlung der Streit» fychen vor Gericht einander beleidigen , oder sons! sich unanständig und ungesittet betragen, zu gleichmäßiger Geldstrafe zu ziehen, oder nach Beschaffenheit der Umstände, wenn cS auf eine höhere Geldstrafe ankäme, an die politische Behörde zu übergeben. Sollte eS aber um ein peinliches Verbrechen zu thun seyn, ist solches dem gehörigen Kriminaigerichte zur Untersuchung und Bestrafung zu üderlaffeu. Auch bat der
Magi-
HW ( a ) «w»
Magistrat des größere» Ansehens wegen das Recht, sich eines eigenen Wappens sowohl in öffentlichen, als in Privatgeschäften zu bediene». Dieses Wappen ist eine Weltkugel mit verschiedenen thrils gebundenen, thcils ungkbnndeneu Waareuballen, uub dem Sinnspruche Ex mercepulchrior, und mit der Umschrift: Sigilium Consulis, et Confiliariorum nundina« rum Bulsanensium. ig) Der Fabrikant oder Handelsmann, welcher auf einem Bohner Markte erscheinet, und daselbst Geschäfte (Negotien) schlichten will, ist schuldig, am folgenden Tage, als er den Markt be-Iretlen hat, seinen Nahmen, wie auch den Ort, wo er ansässig oder wohnhaft ist, eigenhändig, oder wenn er deö Schreibens nicht kundig seya sollte, durch einen ersuchenden Nahmensunterfertiger in die Markts«,atrikel cinzutragen, die von jedem Markte in dem Marktarchive getreulich aufjubewahrea ist. Diese Eintragung hat unentgeltlich zu geschehen; wer sie unterlaßt, wird der den Fieranten eigenen Vorrechte nicht theilhaftig, und ist nebstbey in eine uii-nachsichUiche Geldstrafe verfallen, die der Magistrat nach Beschaffenheit der Vermögensumstaude des Schuldigen von zehn BiS hundert Gulden bestimmen kann. 19) Wer auf dem Markte als Gewalttragcr oder Fir-menführcr erscheinet, ist schuldig, bevor er in dieser Eigenschaft eine Handlung unternimmt, seine Grwalts-vollmacht oder seine Prokura in der Marktskanzley vorzuzeigen, und einzulegen. Diese m«ß den Nah ne» des Prinzipals deutlich enthalten, den Inhalt wohl auS-
druckea.
HO t 15 ) HO
drücken, unb «erden unansgefüllte weiße Bogen (Carte bianche), wenn sie auch mit dem Nahmen und Pettfchaft versehen waren, nicht zugelasseu. Die ordentliche» Vollmachten und Prokuren aber sind von dem Notar deS Marktsgerichtes in ein eigenes Buch eiuzutragm, das bep dem Merkantilarchive auf. zubehalten ist, und woraus jeder die Wissenschaft und Einsicht von dem Inhalte der Vollmacht nehmen kann. Wer die Vorlegung seiner Gewalt oder Prokura unterläßt, ist aller Marktsgerechksamcn verlustigt, und alle vor dieser Einlegung geschlossene HandlungSvrr. träge (Coutrakte) sind, soweit er hieraus ein Recht erlangen wollte, ohne Kraft und Wirkung. 20.) Wen» eine neue errichtete Handlung in die Marktsmatnkel eingetragen werden soll, müssen vorläufig die Oblato-rien dieser neben Handlung in die Marktskanzlep ein-geliefert werden, damit die Firma erkannt, und von den eigentlich daran Theil nehmenden (interessirken) Personen Wissenschaft genommen werden möge. 21.) Die auf dem Bohner Markte aus den ansehnlichen Handelsleuten bisher bestandene Conkraitativn soll ihre eigene besondere Matrikel haben, welche indem Markrsarchivc aufbewahret werden muß. Die Gerecht-samen dieser Conlratkalion sind , daß eigentlich nur sie die Stimmung in allen denjenigen Fallen zu führen hat, wo Hber ein auf den Markt sich beziehendes Ge. schäft zu berathschlagcn, und zu entscheiden ist. Uebek dich könne« die Malktsconlrattanten das offene Patent freyen Geleites erhalten, zu Folge dessen sie m
des
HM ( '6 ) HI
fcer Her- und Abreise vom Markte, auch wahrend der Zeit des Marktes und der Respekttage weder ie ihrer Pt'rssn, noch in ihrem Gute wegen bürgerlicher Geschäfte on^ehalten, und tu Verhaft genommen (am« flirrt) werden können, wenn nicht hierzu ein ausdrücklicher Befehl deö LandeSguberniums, oder Hofstelle bestehet. Dergleichen Gclritspatente müssen gedruckt, mit landesfürstiichen Wappen und der Gegenbezeich-nttng hContrasignirung) deö Tproiischen Guberninms, oder des KrcisamteS zu Botzen versehen, dann von dem Consul erster Instanz, und dem Kanzler unter, schrieben werden. 22.) Wer in die Contrattation auf* genommen zu werden verlanget, hat sein Gesuch in de» ersten Tage« des Markts bey dem Consul der ersten Instanz einzurrichen ; ober aber aufzunehmen sty, hängt von den bereits in der Cü!itratta.kiousmatrikel riovcrleibten Handelsleuten ab. Die Stimmung hierüber hak durch Ballottatiou zu geschehen, und solle» sich die stimmenden Handelsleute gegenwärtig halten, nur rechtschaffene würdige Männer einlretten zu lassen. Es ist sich daher vorläufig um die Verdienste der Person, und des Hauses des Anwrrbcs (Competen-ten) wohl zu erkundigen. Es fanti aber in die Con-tratiation niemand ausgenommen werden, her nicht vorher zwey Jahre hindurch die Bohner Märkte beständig besuchet, und sbey der Wahl zwey Drittel der Stimmen erhalten hat. 23.) Äie Pflichten der Cou-traltation sind: daß fic die Bohner Märkte wenigstens einmal des Jahres selbst, oder durch einen nach
dem
C 17 ) GA
dem §. 1g. bekannten Gewaltsträger oder Firmen-führer besuchen, sonst sind sie der Contrattation und aller Marktsgerechlsamen, so weit sie ihnen nützlich sind, verluffiget; ausgenommen, sic könnten ein solches Hinderniß beweisen, welches der Marktsmagistrat als eine standhafte Entschuldigung der unterlassenen Besuchung des Marktes anzusehen befände. 24.) Die weitere Pflicht der Contralkanten ist: daß sie sich auf Verordnung des Magistrats zur festgesetzten Zeit nach den besiiinniken Ort verfügen, um a!S redliche rechtschaffene Manner nach ihrer inner» Ueberzengung aus bloßen Rücksichten für daS allgemeine Beste beS Marktes die Stimmen abzngebcn. Wer ausbleibk, tmd sein Ausbleiben durch eine von dem Marktsmagistrale standhaft erkannte Ursache zu rechtfertigen nicht vermag, ist in eine unnachsichtliche Geldstrafe verfallen, die der Magistrat nach Umständen von zehn bis hundert Gulden bestimmen kann, oder dem Schluffe der Anwesenden bepzulrcten schuldig, oder gar nach Umständen von der Conkraltation auszuschließen. Auch die Fieranten sind unter gleicher Strafe auf Einberufung des Magistrats an dem bestimmten Orte zu erscheinen schuldig. 25,) Wenn sich eine in Conkrak-tation gestandene Handlung endiget, erlischt ihreTheil-nehmung an der Contratlation, sollte sie aber durch eine andere Ditta ober Gesellschaft erneuert werden, so kann die neue Handlung durch Ballottation in die Contrattation genommen werden, ohne von selber eine vorläufige Besuchung (Frequenlirung) der Botzner x. Ban». B Mark-
C > 8 ) ^ M
Märkte zu fordern. 26.) In der Contraltation soll kein Handelsmann gelassen werden, wider den einmal rin 'Concurs anSgebrochen ist, oder der mit seinen Gläubigern eine Ausgleichung getroffen hat, in welcher sie einen Theil ihrer Forderung nachgelassen haben , ausser es könnte der Handelsmann seine Unschuld vollkommen erweisen, und die Handelschaft wollte ihn durch Balloitirung in der Contrallation beybedalien. 27.) Die nach Botzen bestimmte» Kausi-mannsgiuer oder Maaren sind nicht als Contraband verfallen, oder für confiszirt z» halten, wenn sich zeiget , daß hieran nicht die Kaufleuke, sondern bloß die Fuhr - »nd Zrachlleute auS Versshen oder Bosheit schuldig sind. In einem solchen Falle muß auch nur an die Fuhrwögen und Pferde derselben mit Arrest und Strafe nach Gestalt des Verbrechens gegriffen, oder gedachte Fuhr . und Frachilcutc müssen niit an< dern exemplarischen Geld - und Lcibcsstrasen angesehen werden.
3met)fei> Kapitel.
Von der Marktsgerichtsordnung.
28.) Alle schriftliche Aufsätze (Exhibita) sind in dem Gerichlsorle dem Aktuar oder dem Consul zn überreiche». 29.) Klage und Einrede sollen schriftlich eiligereicht, die Replik und Duplik, dann das übrige
Wer-
HtO < *9 ) GI
Verfahren mündlich verhandelt werden. Rechtsfreiin« de werden vop dem Merkantilgerichte mit Ausnahme dreyer Falle ausgeschlossen wenn naml.ch a.) tine Parley nicht itn Stande iss, des AltetS, oder Sin» rienschwachlichkeit wegen sich selbst zu omrtffrn ; b ) wenn Gemeinde» oder Städte eine Rechtssache zu 6e' handeln haben; c.) wenn der Magistrat eine Eireit» sache so verwirrt und dunkel findet, daß er für nö-thig hält , den. Parkeyen die Bepziehu.'g der Rechts» freunde zu erlauben; doch soll auch in diese n Fatle von dem summarischen Verfahren so wenig, als mdg» lich abgegangcn, uud meiner unnöthigen Förmlichkeit oder Verzögerung Plah gegeben weiden. 30.) Wer in der Einrede die Hauptsache widerspricht, braucht nicht alle Umstände besonders zu widersprechen, und dieses gilt «uch in Ansehung der Replik und Duplik. Begehrt aber ein Lheil, daß sich der Gegner über einen oder andern von ihm angeführte« Umstand besonders erkläre, so soll dieser eine klare und genaue Erklärung > darüber erlheilen, widrige» Falls wird dieser Umstand für wahr angenommen. 31.) Wenn derjenige, dem die richterliche Verordnung vor dem Magistrate zu erscheinen, oder seine Einrede auf die Klagt zu über» reichen , zu eigenen Händen zugestellet worden ist , ausbleibt, oder die Einrede nicht rinbringet, so soll alles, was der Gegner angebracht, für wahr angenommen , und darüber, was Recht-trs ist, erkennet werben. Wenn derjenige, der zum Markte gekommen, sich, um nicht angetroffcn zu werden, ver-
B 2 birgt,
C 20 j.
Bičgt, hat der Pedell die Verordnung an die Thure des ZimmcrS, welches er bewohnt, zu schlagen; dann ist wider ihn, wenn er nicht erscheinet , wie mitur denjenigen zu verfahren, welcher auf die ihm in Person zugestcllte Verordnung ausbieibct. Sollte aber je«-ner Thcil ausbleibcn, auf dessen Gesuch die Verordnung erlassen worden; so ist für ihn dasjenige erloschen, was die auf sein Gesuch erlassene Verordnung rinräumle, und hat er noch über dieß dem Gegner die Unkosten, und den Schaden zu vergüten. Sollte aber der ansgeblicbene Theil zu beweisen vermögen, daß Unvermeidliche, nicht vorgesehene Ursachen seine Er-fcheinuiig, oder die Erstattung der Einrede hinderte», soll ihn der Richter, ohne über diesen Punkt Weitläufigkeit zuzulaffen, in den vorigen Stand einsetzen. Z2.) Wenn die Parteycn entweder in den Satzschrif« len, oder in den mündlichen Verfahren sich so unbestimmt und dunkel ausdrucken , daß daraus entweder mm ft Weikiäiitiigkeik entstehen würde, oder der ei-geutliche Grund des Slreilcs verläßlich nicht erhoben werden könnte, hat ihnen der Consul bey Satzschrif-ten durch Bescheid, bcy mündlichen Verfahren aber durch mündliche Anweisung aiifzukragcn, die Thatsa-che (Factum) in das Klare zu setzen, und sich deutlicher auszudrücken. 33.) Rechtsführungen und Justiz-geschäfle können in deutscher oder wälschcr Sprache behandelt werden. 34.) Neue Umstände, neue Beweismittel , neue Einwendungen können vor der Behörde der ersten Instanz vom Anfänge bis zum Ende
bep-
AO ( 2i ) AO
teygebrachk, nur muß der Gegentheil btiriiber err» nommen merben, auch bie Behörde in solchen Fällen auf bie dem darüber |ju vernehmenden Gegentheilc dadurch veriirsachtcu Kesten unb Schaden in ihrem End-urtheile Rückficht nehmen. Doch kann sich die Befug-niß nie über drey jedem Theile zugestandene Reden er» strecken. /35.) Der Prozeß kann wegen deS-Derfallcnr den Vertrettungsrcchkcs in der Hauptsache nur so lange gehemmel bleiben, bis der um die Vertretung angegangene Theil sich erkläret, daß er dieselbe nicht an-nehmen wolle , welche- sogleich zu geschehen hat. Der Vcrttettnngswerber ist dann ohne weiters mit Vorbehalt seines allenfälligcn Entschädigungsrechles in der Hauptsache Rede und Antwort zn geben schuldig. 36.) Die Widerklage, die jedoch vor dem Mcrkantilmagi-strale nur dann Statt findet, wenn das Recht zur Widerklage i» einem zur Marklsgerichrsbarkeit gehörigen Gegenstände bestehet, kann zugleich mit der Hanptsae che abgeführei werden . doch so, daß, sobald über die Klage oder Widerklage geschloffen ist, ohne Rückficht auf den noch im Zuge stehenden Gegenstand sogleich erkennet, und auch zur Exekution geschritten werden könne. Wenn das Verfahren über die Klage und Widerklage zn gleicher Zeit im Zuge ist, so ist jeder Lhcil berechtiget, fich ans die Befehle und Urkunden, die in einem Verfahren schon Vorkommen, in dem andern
tim eine Tagsatziing zu deren Verhör anzusuchen, ohne sie in voraus nahmhaft machen zu dürfe». Me WeiS-ortifcl, worüber die Zeugen zu vernehmen find, kann der Zeugenführer entweder schriftlich milbringen, »der ans seinem Munde zum Protokolle nehmen lassen. Die Zeugen haben in Gegenwart der Parteye» de» gewöhnlichen Eid abzulegen, sie sind aber sowohl in Abwesenheit der Parteyen, als der Mikzengen zu verhören; bey jedem Umstande, welchen der Zeuge bejahet, muß er von Rmt-wegen befraget werden, woher er e-wisse. Nach Abhörung der Zeugen über alle Weisar» tifrl fuib ihnen die gewöhnlichen allgemeinen Fragstücke von Amlswegen zu stellen. Ihre Aussagen werden hernach dem Gegner vorgeleseu, welchem dann fret) stehet , besondere Fragstücke, für jeden Zeugen, und desselben Aussagen entweder schriftlich einzulegen, oder mündlich zum Protokolle zu geben, damit die Zeugen hierüber, wie über die Weisarlikel gehöret werden können. Darauf sind jedem Zeugen seine Aussagen vorzulescn, und jeder hak dieselben zu unkerschrei-beu. Wenn ein Zeuge deS Schreibens unkundig ist, so har er seine Aussagen mit dem Krcuzzeichen zn bemer- ' kcn, und sie von einem Nahiliensiintcrferligcr anstatt seiner unterschreiben zu lassen. Endlich sollen die Parteyen vvrgcruffen, ihnen die Aussagen der Zeugen vor-gfleft'll, und ans Verlangen Abschriften davon gegeben werden; zugleich ist den Parkeyen eine Tagsayung zum weiteren Verfahren z» bestimmen. 41.) Wenn der Gegeuthcil beweise» kann, daß die Zeugen anZ
B 4 ir-
( '24 )
irftftsb tiner gründlichen Ursache gar keinen Glauben perdienen, so ist er berechtiget, sich der Abhörung solcher Zeugen zu widersetzen/ Läßt der Magistrat ungeachtet dieser Einwendung sie zur Zcugenschafl zu, io wir» eine Appellation wider einen solchen Spruch nicht gestaltet; wenn er ste aber verwirft, so kann dawider die Appellation ergriffen werden. Der Gegner des ZtilgensnhrerS kann die Beweise, warum die Zeugen verwerflich oder bedenklich seyn, auch nach deren 23er* hörung anbringen, und der Magistrat hat in seinem Endurtheile auf jene Beweise die gehörige Rücksicht zu tragen. 42,) Wer durch das Zeugnist eines unbedenklichen , oder mehrerer bedenklicher Zeugen einen halben Beweis hcrgestellet hat, kann sich erbiekhen, denselben mit einem ErfüllungSeide zu ergänzen, und der Magistrat soll ihm denselben gestatten, wenn eS einen erbeblichrn , die Sache entscheidenden Umsand hetrifft. Zu diesem Eide kann die Parley sich so wohl vor. als nach dem Zengenverhör erbiekhen. Sollte über auch die Parley sich zum Ersüllungseide nicht an-geirageu haben , so hat der Magistrat von Amlswe-gen dieselbe zu befragen, ob sic den Erfüllnngseid ab« zulegcn sich getraue, und dann sey derselben bejahende Antwort als rin Darbolh aufzunehmen. 43.) Wer sein Gesuch in der Klage, oder seine Einwendung in der Einrede, oder sonst einen Hauptumstand darzu» Ihn« nicht vermag, oder sich in keine Beweise einlaf-sen will, kann'seinem Gegner den Haupteid auflra» gen; dieser ist gehaltea, denselben entweder anzuneh*
men,
HK ( -F ) HK
nun, oder dem Gegenlhcile zurückzuschieben. Befindet sich aber derjenige, der den Haupkeid aufgetragea hat, in solchen Umständen, daß er den ihm zurückgescho-bcncn Eid nicht oblegen könnte; so hat derjenige, dem der Eid «ufgetragen wurde, fallS eS seine eigene Thalsache (Factum) trifft, solchen ohne welterS auzuuehmen, ober abzuschlagcn. Der Haupkeid kann aber linr dann Plah greifen, wenn die Frage die Hauptsache selbst, oder die Zinsen betrifft. Wenn hingegen nur über Nebensachen gestritten wird, ist dieser Eid nicht zu gestatten. Wenn zwischen den Parteyen ein Streit über das Recht , den Haupkeid aufzutra-gen, oder zurück zu schieben entstehet, ist die Frage vorläufig z» entscheiden; das Endurtheil in der Hauptsache folget erst nach abgelegtem Eid. Eben so ist mit dem Erfüllungseide zu verfahren. 44.) Die Urtheile können den Parkrycn entweder mündlich eröffnet, oder schriftlich vvrgelesen werden. Die Parteyeo können alsdann selbst Abschrift davon nehmen, oder die Ma, gistrate können denselben nach Umständen die Abschriften davon mlttheilcn lassen. 45.) Wer sich durch ei. neu Spruch des Magistrats von der ersten Instanz be. schwerel zu seyn glaubet , dem stehet srep, innerhalb ?4 Stunden, wenn auch ein Feyerrag einfiel, an den Magistrat zweytcr Instanz zu appelliren. In diesem Falle können beyde Parteycn sich eine Abschrift der Beweggründe nehmen, ohne welche ohne dieß kein Spruch geschöpfel werden kann. Die Appellation muß iuuerhalb anderer 24 Stunden, wenn kein
B 5 Frper.
. ( 26 ) H-A
Feyertag einfdßt, und Gericht gehalten wird, bey dem Magistrate der zweyten Instanz von dem Appellanten eingelcitet ( fnirobucw) werden, widrigen Falls erwachst daS Urtheil in die Rechtskräfte. Alle Appellationen wider Beynrtheile, wodurch der Hauptsache kein Nachtßcil zruvächst, sind verbothen. 46.) In der Appellationsbeschrverde können zwar Neuerungen brygcbracht werden, es hat aber der Magistrat zrvey-1er Instanz zu bcurtheilen, c-b die beygcbrachten Neuerungen einen wesentlichen Ei- firiß in die verhandelte Rechtssache nehmen, oder nicht? Im Vcrneinungs» falle ist auf dieseibcu keine Rücksicht zu nehmen , sonder» mit der Erledigung über die in erster Instanz verhandelten Nothdürftcn vorzugeheu. Im Bejahungsfälle hingegen ist dem Magistrate erster Instanz aufzutragen , über diese Neuerungen die Noihdurftshandluugcu wieder aufzunehmen, und dann zu erwägen, ob cs bey dem geschöpften vorigen Uv. thrile, ungeachtet dieser Neuerungen zu verbleiben habe; oder ob mit Aufhebung deS vorigen Unheils ein neues zu schöpfen sey? 47) Bey der zweyten Instanz ist ebenfalls er» rechtsgclehrter Beysitzer anfzustcllen,^ welcher das Dekret der Wahlfahigkeit zumRichtcram-tr erhalten hat, oder wegen seiner durch vorher geleistete Dienste bewiesenen Erfahrung in Rechts - und Merkantilgeschäften hiervon enthoben ward. Dieser Beysitzer ist wie der Kanzler erster Jvsianz zu wählen, und ertheilet eben so, wie jener in Streitsachen dem Magistrate seine Relation und Jaformationsmeinung.
Lkcnn
GA ( -7 ) 4.A
Wenn der Sprach erstes Instanz die Bestätigung.er« hielt , ist die Epekulion ohne weiters zu erkheisen. Wenn er' aber abgeändert worden, und dawider die Appellation in der gehörigen Znl von 24 Stunden rr* p, ffen wird, f» ist tn Ansehung der E^inleieung wie H y der erstern Appellation zu verfahren. Die Parteyen sonnen sich Abschriften der Beweggründe nehmen, und der Appellant hat innerhalb 24 Stunden, wen» doch Gericht g.halt u wird, seine Appellation eiiizuleiten, Hey dieser aber hat j'rirr Magistrat als Richter einzn-irctcn, der in dem nächst v rflvssenen Jahre in derer, sten Instanz die Juflitzpflege v-rwoltel hatte. Ist aber ein oder anderes Mitglied jenes Magistrats im Mark-te nicht gegenwärtig, so habe» diejenigen, welche sich int Markte befinden, das Recht, andere Subjekte z» surrogircn. Sollte gar kein Mitglied dieses Magistra« - teö auf dem Markte vorhanden ftpn, so tritt an dessen Stelle der Magistrat von der zwcyten Instanz deS vorigen Jahres mit eben dem Rechte, andere Subjekte an die Stelle der abgehenden zu surrogire», ein. Sollten auch diese letztere alle abwesend fron, so hat man sich nach dem §. 3. des ersten Kapitels zu bench-men. Vorläufig aber haben diejenigen Magistrate des vorigen JahreS, die auf solche Art iu die Justizvflege eintreten, wie auch dir von ihnen surrogirten Subjek-ke den gewöhnlichen Eid iu die Hände des im Amte stehenden Consuls abzulegen. Der auf diese Weife ausgestellte Magistrat hat einen ans den vorhergegange. wen beyden Sprüchen zu bestätkigen, und dadurch ent.
sichen
. ausgeschlossen stnd. Ben der Tagsa« Hung haben die Capi kreditvren ihre Einwendungen gegen die angemeldekcn Forderungen anzubringen. Es stehet auch jedem Gläubiger frei) , den Capikreduoren jene Einwendungen zu eröffnen, welche wider dwfe oder jene Forderung angebracht werden könnten. Die Streitigkeiten über die Richtigkeit einer Forderung soll der Magistrat, wenn cs thunlich ist, auf der Stelle, widrigen Falls so bald möglich, entscheiden. Sollte aber wider tin oder anderes solcher Urtfjeile die Appellation ergriffen werden , so sind die in dem Streite verfangenen Forderungen duf die Seite zu letzen, und besonders abzUführen ; das Hauptgeschäft abek soll dadurch nicht gehernmct, sondern in Ansehung desselben der Ordnung nach foitgefahren werden. 57) Nach geendigter Liquidiruug muß sich der Magistrat X. Land. * C bestre-
C 34 )
bestreben, einen Vergleich zu Stande zu bringen, und wenn es an demselben Tage nicht mehr thunlich ist, einen andern Tag dazu bestimmen. Wenn zwey Drittel der Gläubiger, nach dem Betrage der Forderungen gerechnet, welche liquidiret haben , den vorgeschlage» neu Vergleich annchmen, sind die übrigen schuldig , demselben beyzutrctten, ausgenommen, wenn jene Gläubiger, welche ihre Beylreltung zur Ausgleichung verweigern, rin Pfand - oder Vorzugsrecht zu haben, erweisen könnten. 58) Dey der Anmeldung und Li» guidirung soll zugleich das Begehren, in welche Klasse der Gläubiger versetzet werden will, gestellet werden; wenn aber auch dieses nicht geschähe, hatte dennoch daS Gericht die Klaffe selbst nach den bestehenden Gesetzen zu bestimmen. 5<» In der zur Klassifikation bestimmten Tagsatzung werden so viele Klassen gemacht, als sich verschiedene Gattungen der Gläubiger zeigen. Alle Gläubiger werden in jene Klaffe cingetheilet, welche ihnen von den bestehenden Gesetzen bestimmet sind, do) Bey den vor den Magistrat gehörigen Konkursen sollen in die dritte Klasse der Klassifikation diejenigen Forderungen der Marktskontrattanten, Fieranten , und Tyrolischen Unterkhanen gesetzct werden, die auS einem aus dem Bohner Markte geschlossenen Markthandel entstehen, oder wo die Bezahlung ausdrücklich auf dem Bohner Markte bedungen worden ist. Jngleichen ist das Vorrecht, welches den ans förmlichen Wechselbriefen gegründeten Forderungen eigen ist, auf die in der Konkursmasse befindlichen ei-
gent-
tz-O ( 35 )
Kkntlichen Marktseffekten nur in so weit wirksam, als die gedachten Marktsforderungen ihre pollfldnbige Sf. fricbigung erhalten paben. 6.) Wen,, der Magistrat für rathfam findet, oder die Gläubiger selbst verlan-gen, daß ausser dem Kanzler (Cancelliere) auch eia anderer Rechrsgelehrker zur Verfassung der Klassifikation gezogen werde; so haben ihn so wohl in einem, als m dem anderen Falle die Gläubiger durch Mehrheit der Stimmen z» ernennen; widrigen Falls hat ihn der Magistrat zu bestimmen. Der hierzu ernannte RechiSgelehrte erlanget kein anderes Recht, als nur seine Mrynung über die Punkte, worüber er befraget wird, zu eröffnen, er besitzet aber bey Schöpfung der Undeile keine Stimme. 62) Wenn über ein augefprocheues Pfand» oder Vorzugsrecht Sireitigkei-ten entstehen, soll sie der Magistrat, so bald möglich, entscheiden. Wird wider dergleichen Urtheile die Appellation ergriffen; so hat man ungeachtet dessen ln Ansehung der anderen Gläubiger zur Verkheilung jü° schreiten, mit dem Vorbehalte, die im Streit gera-theuen Güter nach Maßgab der Endurtheile zu per» theilen. 63) Wenn bey dem Marktsmagistrate über das ganze Vermögen des Falliten, folglich über feine Slabilie», Mobilien nud Aktiven der Konkurs vor» genvmmkn wird; so ist die im Lande vorgefchriebene und in der Seitfolge bestehende Klassifikations - und Konkursvrdnnng zu beobachten. ES sind daher bey dieser gesammten Ganimaffe auch die Waaren, Hand-InngSkasse und Markrsforbernngen gleich der übrigen C 3 , Im-
HA ( 3« ) HA
SlnutioBitieo , Mobilien und Aktiven dem Konvenzio« _ nal» Fürp/ande unterworfen. In Rücksicht auf die im Lager noch befindlichen Maaren soll nur dann ein Unterpfand (Hypothek) gelten, wenn es (sie) bey der Kanzlep des Marklsmagistrais angemcldet, und in dem Hypothekenbuche, welches dcßwegen besonders zu halten, und zu jedermännS Einsicht offen stehen muß, eingetragen, und zu einer unbedenklichen Zeit bedungen worden ist. Sollten aber solche Maaren zur un< verdächtigen Zeit in die Hände des Gläubigers überliefert worden seyn'; so hat dieses bestimmte (Spezial) Pfand ohne weiters Statt. Wenn bey dem Markts-magistrale nicht über das ganze Vermögen des Fastiten, sondern mit über das in Botzen vorfindige Waarenlager, über die Handlungrkaffc, anderweitigen Marktseffekten und Aktiven der Konkurs verhandelt wird; so hat auf diese Effekten, Maaren und Kasse kein Unterpfand (Hypothek) Statt, ohne Unterschied, ob sie ta der Kanzley angemeldet worden, oder nicht.. Wenn der Konkurs über das ganze Vermögen vor brm Marktsmagistrate verhandelt wird, so sollen zur Aufrechthaltung des Handels jene Forderungen der Marktscontraltanten, MarklSficranten, und Tyroli, ffchcn Unlerkhanen, welche aus einem auf dem Bohner Markte geschloffenen Markthandel entstehen, oder die hierdurch entstandene Zahlung ausdrücklich auf dem Botzner Markte bedungen worden, auf obgedach.
1e Marktseffekten gleich den übrigen zur dritten Klasse gehörigen Gläubigern, folglich vor den Chyrogra.
phar
sy* c sz ) d
Phar -- oder Gemeinglaubigern de« Vorzug mit gleichem Rechte haben. Jenes Vorrecht jedoch, welche-den auf förmliche Wechselbriefe gegründeten Forde» xungen nach der allgemeinen Konkursordnung eigep ist, soll auf die in der Konkursmasse befindlichen ei. Deutlichen Marklseffekteu nur so weit wirksam seyn, alS die gedachten Marklsforderungen ihre vollständige Befriedigung erhalten haben. Wird aber der Konkurs nur über die Marktseffekleu vor dem Magistrate verhandelt; so haben die angeführten Marktsglfiubiger picht nur vor den förmlichen Wechselbriefen, sonder« auch vor allen übrigen Gläubigern, welche sonst zur drillen Klasse gehören, auf diese Marktseffekteu de» Vorzug. In Ansehung der übrigen Effekte» bleibet es bcy der allgemeinen Konkurs» und Klassisikationsorde nung. 64) Nach geendigter.Klassifikation ha^en die Kapikreditoren die Vertheiluug des Vermögens »ach Maßgabe dcS einem jeden Gläubiger zustehenden Vorrechtes, und »ach Verschiedenheit der Klassen zu ver, fassen, dann, wenn sie damit fertig find, die Gläubiger vor dem Magistrate durch ein Edikt davon zu erinnern , und zu einer Tagsahung, wo die Verkheiiung vorgenommen werden soll, einbcrufea zu lassen. In der Zwischenzeit stehet'den Gläubigern frcy, dke Ver-theilung bei) den Kapikreditoren einzusehen, und sich von dem. was sie verlangen, Abschriften zu nehmen. Wenn bey der Tagsahung über die Vertheilung Streitigkeiten entstehen, soll der Magistrat dieselben so bald möglich entscheiden ; wird wider ei» solches Urthcil djß
Sippe!?
( 38 )
Appellation rrgriffm, soli das Vertheilnngsgefchäft doch nicht fl,bemmet, sondern nvt Vorbehalt zu seiner Zeit auch die in Streit geratheuen Güter nach Maßgabe deS EndurlheilS zu vertheilen, forlgefabren werden. 65) Was diejenigen Punkte betrifft, wovon in diesen Satzungen keine Meldung geschah, soll die allaeweine Konkutsordnung, so fern sie nicht von diesen Satzungen oder ihrer Analogie abwcicheo, befolget werden.
Viertes Kapitel.
Von verschiedenen Markts. - und Wechsel-rechten-
66) Jeder auf dem Markte geschlossene Vertrag (Kontrakt), er sey mit Vermittlung eines Unterhändlers, (S.kielen) oder auch von dem Handelnden allein auf Treu und Glauben geschloffen, soll unverbrüchlich gehalten und vollzogen werden. Wer dawider handelt, ist zur Vollziehung vor Gericht zu belangen, und wenn sie nicht möglich ist , soll dem andern Lheile aller hieraus cnisteheiide Schade nach Recht und Billigkeit vergütet weiden. 67) Will man eine Gewalt und Vollmacht oder Prokura vor Verlauf der Zeit, für welche sie anfänglich gegeben ward, widerrufe», fo muß diese Widerrufung in der Gerichtskanzley ange-zcigek, daselbst eingetragen, und sowohl durch Edikt, so an das Thor des Magistratshauses öffentlich anzu-schlagen ist, als durch deuLrommclschlag, kund gemacht Melden. Diese widerrufene Gewalt und Vollmacht,
oder
HO ( 29 ) HA
ober Prokura wirb bann ohne weiters für erloschen geachtet. Wer die Widerrufung auf die vorgefchriebene Art unterläßt, bleibet für alle Handlungen des Ge» waltträgerS oder Komplimenkärs verantwortlich, so weit sie die in dm Inhalte der Vollmacht »her Pro» kura bestimmten Gränzen nicht überschreite». 6s) Die Annahme (Lcc. ptakiou) eines Wechsels soll auf eben demselben, der hierzu prasentiret wird, geschehen, und der Rahme des Annehmers (Acceptanten) deutlich avS» gedrückt werden. Diese Annahme (Acceptation) muß längstens vor Verlaus des zwölften Markttage- geschehen, und wer dann angenommen (accepiret) hat, ist die Bezahlung in allen Fällen ohne einige Ausnahme oder Entschuldigung zu leisten , schuldig. 69) Würde aber an der Annahme (Acceptation) Bedenken getragen, so mug. der Annehmer (Acceplant) am Abende des zwölften TageS, oder wenn die Post erst am folgendenTage eintrifft längstens awdiesem folgenden dreyzehnten Tage,die Erklärung von sich geben, ob er die Annahme (Acceptation) ganz verweigern, oder ob er sie sreywillig (liberamente) ober nur sopra pro» testo leisten wolle. Wenn bis dahin feine bestimmte Erklärung gegeben wird, so mag der Protest ausgezeichnet werden. Ueber diese aufgezeichueke Proteste ist bey dem Marktsgerichte ein besonderes Buch zu halten., Dieses muß alle» Handelsleuten zu ihrer Einsicht offen stehen, damit sie sich zu beiiehmen wissen. wenn sie einen solchen Wechsel, der am dritten Girotage verschlossen in die hierzu bey dem Marktsge-
richte
GO ( 4o ) GO
lichte eigens bestimmte Schachtel zu hinterlegen iff , beehren, (honorier») wollten. 70) Dem Besitzer des Wechsclbriefts, der denselben auch einznzichen hat. gfz, bührek das Vorrecht, zur Beehrung desselben de» ÄVechsel sopra protesto anzunehmen, (zu accept!, ten), eg ware denn ausdrücklich jemand anderer beordert , der Annehmung (Acceptirung) vorzustehen. 71) lieber die prottjimen Wechsel soll bei; dem MarktSge--ticbte ein besonderes Buck geführet, dieses zU jedermanns (Emfidbf offen gehalten, und der Auszug hiervon jedem aufVerlaugen hinaus gegeben werden. 72) Sie g'Nkten Wewtel sollen künftig nicht angenommen (occvptirt) werden können. Zntzleichen sollen diejenigen Wechsel, welche die Valuta von mehr als einer Person enthalten, dermaßen ungültig und verbothen seyo, daß sie nickt nur keiner Bezahlung , Jntimirung ober Protestirung unterliegen, sondern daß der Aussteller vielmehr zu einer Strafe vou drey hundert Gulden gezogen werden soll. /Z) Jeder, der seine Bilanz hat, ist schuldig, zur bestimmten Stunde in Zeit derZahlung, welche an dem dreyzehuten Marktstage anfangt, u»d bis tzykrn Respekt Lag dauert, den Giro z» besuchen, und bey selben sowohl in den Wechseln, als Waaren-posten die gewöhnliche Form und Art genau zu beobachten. Ls müssen daher von benjrnigcn , die bey de» girirten Posten einfließen, diese in die gewöhnliche No-larella oder Girvbüchel, und zwar mit Tinte, nicht aber mit Bleystift eingeschrieben «erden. Diese Girs-LÜchel, wen» in ihnen nach Erkenvtniß des Magistrates
HO ( 41 ) HO
tes kein Mangel oder keine Arglist bemerk« wird; verdienen vollkommenen Glauben. Wer stch aber hier, Ley einer Verfälschung anwaßek, ist als ein Betrüger mit gebührender Strafe anzusehen. 74) Die auf ge. dachte Weife girirten Posten find als wirklich geleistete Zahlungen anzusehen; sollte dabey ein Schreib, fehler oder Versehen unterlaufen, so hat noch vorder Abreise von dem Markte die Anzeige und Verbksscrung zu geschehen, sonst bleibt Gefahr und Schade demjenigen zur Last, der seinem Gläubiger die Post nicht d'tirtn oder verbessern ließ. 75) Die ohne Jncontro angewiesenen Zahlungsposten sollen von dem Gläubiger , jedoch bis zur folgenden wirklichen Zahlung ohne dessen Nachtheil, für angenommen (acceplirt) gchal? ten fryn. 76) Alles, was nach geschehener Annahme (Acceptation) an Maaren oder Wechselposte» zwischen Contraltanlen und Fieranten incontriret worden, soll gegen einander für compensirt (ausgeglichen), folglich für gute Zahlung zu halten seya; nur der Ueberrest ist entweder durch wahre Zahlung, oder in dem Giro durch Anweisung abzuführen. 77) Wenn nach der Annahme (Acceptation) ein Falliment vorfallk, kann jeder Marktskontrallant oder Fierant über die bereits angenommenen (acceptirten) Partiten so wohl für sich, als für seine Handlungsfreunde, die ihm ihre Geschäfte ««vertrauet haben, compensiren, und zwar so, daß er anfänglich seine eigene Forderungen saldi» re, dann erst auf Rechnung der Dritten nach dem Verhältnisse ihre Forderungen die Ausgleichung treffe;
€• 5 . de«
C 42 )
den Protest ober kann er nicht um mehr erhebe,., als was der nach der Kompensation verbleibende Rest bc. tragt. Der U-'berschnß, welcher nach der Kompensation zum Vortheile der Masse übrig bleibet, soll, wenn selber aus Marktshandlungen entspringet, nach Maß des §. 59. vertheilk werden. 78) Ein Geschäft des Marktsgerichtes ist, wenn sich unvermuchete Zufälle ergeben, so in-den bestehenden Valuten für die Marktszeit eine andere Bestimmung in jener Art zu geben, wie cs den Umstande» zur Vermeidung aller Verwirrungen, dann zu mehren« Vonheil und Wachs» thum der Markte zuträglich seyn mag. 79.) Da eine lange Erfahrung die Unmöglichkeit, alle Zahlungen am ljten Tage des Marktes zu vollenden, bewiesen hat, und nach Verlauf desselben immer noch ekmaS einzuzichen »der auSzuzahlen ist; so sind deßwegen noch zwey Respekt - oder Zahltage hinzugesetzk worden. Es wird daher ausdrücklich verbolhen, am Abende des iLten Marktstages die Proteste zu erheben. Der Besitzer eines solchen nicht bezahlten Wechsels kann aber denselben zu seiner Bedeckung, und ohne feinen Nachtheil am letzten Marklstage , so lange das Zeichen mit dem Marktsglöckchen dauert, und nicht spater, verschlossen in die Kanzley bringen. Wen» nun in dieser bis zum AuSgange der Respekt - Tage, so lange daS Zeichen mit dem Marktsglöckchen, das um 9 Uhr Abends zu läuten angefangen wird, fort» dauert, eine Bezahlung nicht erfolget; so muß der Protest sogleich erhoben werden , weil sonst die weder
TA ( 43 ) TA
t> Dem Mcrkantilmagistrate und der Kontratlation wird die Befugniß eingeräumck, wenn das allgemeine Wohl der Handlung und der Märkte, oder neue Umstande, neue Anordnungen und Vorkehrungen erforderlich wa-chen sollten, neue Satzungen dießfalls zu entwerfen, und solche der höchsten Bestattigung vorzulegen. Wir verordnen daher , daß die a»g>führten Satzungen und Freyheilen in allen ihren Artikeln, Punkten und Clauseln durchaus in Kraft sepe und bleiben , darüber stets und unverbrüchlich gehalten werde» , und ein jeweiliger Merkantilmagistrai zu Botzen, famnit den dösigen Handelsgenoffen sich ruhig freuen, gebrauchen, nützen und genießen solle, könne undmö-ge, von jedermann ungehindert, jedoch mit dem ausdrücklichen Vorbehalte, diese Satzungen und Freyhei-teo nach Erforderniß der Zeiten und Umstande zu mehren, zu mindern, oder gar aufzuheben. Wir ge-biclhen allen Unseren untergeordneten geistlichen und weltlichen Obrigkeiten, auch sonst asteu Unser» Unter-lhanen und Getreuen, welcher Würde, welchen Stan» dcS, Amtes, oder Wesens sie sind, hiermit gnädig und ernstlich, und wollen, daß sie erwähnten Mcr-kantilmagistrak, und gesammte Kontrattation daselbst, auch jeden Einverlcivtcn derselben bep diesen Satzungen und Freyheiten kräftig ichützen, und handhabrn, dawider nicht beschweren, oder bekümmern, noch dieses jemand andern zu thun auf keine Weise gestalten
solle«
' HO ( 47 ) HO
sollen, so lieb es einem jeden scpn ntuf Unsere schwere Ungnade und Strafe zu vermeiden.
Taxordnung der Kanzlcy.
Taxe» des Kanzlers (Caneilliere.)
Für ein Oblakorium,, eine Vollmacht, oder ihre Widerrufung für jedes i fl.
Für ein ausgestelltes Zeugniß deS Magistrat» 45 fr.
Für die Legalisation einer Urkunde 30 kr.
Für die Aufnahme zur Bohner Marktskontrat-ration, oder zur Stelle eines Unterhändlers (Sensalen) mit Einbegriff der darüber ausgeferkigten Urkunde 4 st- 30 kr.
Taxen des Aktuars.
Für jeden Protest in und auser dem Markte
1 st.
Für die Notirnng eines Protestes 45 kr.
Für die Aulheulifirnng eines Conto, oder einer Urkunde, wenn sie in der Kanzler, geschieht, ig kr.
Wenn sie in dem Hause de» Handelsmannes geschieht, 24 fr.
Für eine gemeine Vollmacht, jedoch mit Einbe. griff ihrer Legalisirnng 45 kr.
Wenn
GO ( 48 ) GO
Wenn ftt etwas länger ist, und mehrere Voll-
tnachtsgebcr enthält, i fi. 30 kr.
Für ein Zeugniß dcS Aktuars oder Notars 30 kr.
Für die Unterfertigung eines von dem Magistrate oder dem Kanzler (Caneelliere) ausgestellten Zeug« niffcs 12 kr.
Für die Aufnahme zur BoHner Marklskonlratta« tion, oder zur Stelle eines Unterhändlers (Sensalen) sammt der darüber auSgcfertigten Urkunde 2 ft. 15 fr.
Taxen Ses Kanzeüisten.
Für jede Seite einer Abschrift, die auf Verlangen der Parthey geschieht, 2 kr.
Taxen des Magistratsdieners.
Für die Aufnahme zur MarktSkonlrattatloa i st.
Alle diese Taxen finden nur Statt, wenn eS sich tim ein Privatgeschäft handelt, das auf die Justizverwaltung gar keine Beziehung hat, da in Slreitsacheki die Justiz ohne Abforderung einer Taxe zu verwalten ist.
In den zu dem adeligen Richteramle gehörigen Geschäften aber ist sich nach der allgemeinen Taxord-nung vom 15. September 1787« 5“ halten, und haben diese lehtcrn Taxen, ohne daß ein Beamter des Magistrats daran Theil nehmen darf, bloß iu dir Marktskasse zu stieße».
N. 2925.
( 49 ) HO N. --.---z.
Regierungsverordnung in Oestreich ob der Enns vom-l. 2lpril 1792.
Dermög dieser müssen die unter dem Jahr $i-m Die zu dem 8lnnrnio|litute eingegangenen Legale und Verm-ächt. n,t7eü,qe^' niffe in de» rinzus ndendca jährlichen Summarien be ga»genenLe.
Hofentschließung (Niederöstr- betr ) vom 3-May 1792«
Ueber die Anfrage, wie sich in Fällen, wenn ei. Wegen Der. ne bürgerliche Leinwandhandlung, welche schon einmal^^,^,^* «nttr dem prokvkollirlen Preise verkaufet ivurde, diesem wieder um den protokollirtea höher» Preis, als er gezahlt, verkauft werden sollte, zu erhalten sey, ist die höchste Entschließung dahin erfolgt, Me , bürgerlichen Leinwaiidharidlungew mögen zwar aller, dings in einem minderen, nie aber einem höheren, als dem insprünglichen protokollirlen Preise veräußert werden, wenn jedoch einmal eine derley Leinwaadhand-. lung für einen mindern, als den ursprünglich prolo-kvllirten Preis verkauft, und der Käufer mit diesem mindern Preise an die Gewähr gebracht worden ist, so darf in der Folge eben diese Handlung auch für keinen höheren, als den letzter Hand wirklich bezahlten X. Land. D minder»
svndcrS angefeßk werden
N. 2926.
gate und Veruiächk-nifie in jährlichen ©um« umne» be« sonder- aus» zuweilen.
GK ( s» )
mindern Kaiifschilling an Jemand andern abgetrekken, und der Käufer nur auf die dem Verkäufer wirklich bezahlte Summe protvkolliret und verwahret werden.
N. 2927.
Hofdekret (Niederöstr. bttr.) vom 29. May
1792.
Der Fond Der Fond für eine bürgerliche Eiscnhandlung in quifrten zu der Stadt wird auf gooo fl. , und wenn etwa eine gcdK'&euGU beriet) bürgerliche Handlung in einer Vorstadt errich-senhand- tet werden soll, auf 4000 fl. bestimmet; zugleich soll
Iul’3, aber bey Errichtung einer solchen bürgerlichen Hand-
lung der Eigenthnmer zur Darthuung der erlernten Handlung angehaltea werden.
N. 2923.
Hüfentschließung vom 5- Julius 179»•
Wem die Künftig soll Niemanden mehr die Errichtung ei-dner^lch-uer Buchhandlung gestattet werden, der solche nicht ordentlich in - oder außer Landes erlernet, und sich zu derselben Betriebe fähig gemacht hat, woraus von selbst folget, daß sich jeder über die erforderliche Wist senschafk und kaufmännische Bildung auswciscn müsse. Es sey zwar für die Zukunft keine gewisse Zahl von Buchhandlungen fest zu sehen, jedoch bey diesen, so wie bey allen übrigen Gewerben stch zu achte», folglich
HO ( sr ) HK
lich Zeit und Umstände zum Maßstab zu nehmen, so bald ei sich um die Vermehrung btt bereits bestehenden Buchhandlungen handelt.
Jedem befugten Buchhändler werde die Errichtung einer Buchdruckerey gestaltet, dagegen soll aber den Buchdruckern, welche künftig derlei) Gewerbe an-tretkcii, in der Regel kein anderer Bücherhaudel ein» gestanden werden, als mit jenen Artikeln, welche sie selbst verlegen, dann mit Schul =■ Gebeihlüchern und Kalendern; jedoch könne in besonderen erheblichen Fällen, wo eine Buchdruckerey etwa zu einer besonderen Aufnahme und Ausdehnung gelanget, auf je» LeSmahliges Ansuchen in Ansehemg eines oder des anderen Artikels von dieser Regel tice Ausnahme gemacht werden.
N. 2929.
Hofentschlikßun'g vom iv. Julius 179g.
Ueber die zur Verbesserung des Armeninstituks gemachte» Vorschläge wurde beschlossen, daß sich aller Lrten auf das vorhin eingebrachte Almosen bcp der Derrheiluug beschränkt, und die Abreichung solcher Vorschüsse, die nachher ohne außerordentliche Hilfe nicht würden abgezahll werden können, nichi zugegeben werden, ferner sich immer au den sestges-.tztcn Grundsatz zu halten sey, vermög welchem nur frepwil-liges Almosen einzubriugen, alle Art oonZwa up sorg-D 2 sä!»
Armenin-stilul beiref-send.
( 5s )
fällig vermieden werden solle. Welche höchste Entschließung allen Dominien und Dekanate», und zwar letzteren zur Verständigung der unterstehenden Pfarrer mit dem weiteren Aufträge zum genauen Nachverhalte eröffnet wurde, unter einem die Verfügung zu treffen, daß bey den Handlungsgewölbern und Postämter» Armenbüchsen unterhalten werden.
N. 2930. ■
Hofdekret vom r?. Aug. >792.
Saudlungs gtt dem mit der ottomanifchen Pforte vorigen Lürkey." ^ Jahrs zu Szistow errichteten Friedenstraktate ist unter andern auch bestimmt worden; daß der vormahls bestandene HandlungS- Sined in der Türkey wieder in seine vorige Wirksamkeit gesetzt, und eben so, wie der damit verbundene Paffarowitzer Commcrztraktal in den-türkischen Ländern publicirct werden soll.
Nun habe der zu Coustantinvpel residirende Jn-tcrnunlius, Freyherr von Herbert, zu diesem Ende drey großherrliche Fermans an den Fürsten in der Wallachey, dann an die Statthalter zu Widdin und Belgrad erhalten, auch wegen der Kundmachung und gerichtlichen Registrirung das Erforderliche eingelcitet, welche FermanS , wie folget, lauten:
Art. III. Es hat der bey meiner glänzenden Pforte restdirende Minister deS deutschen Hofes, Freyherr von Herbert Rathkeal, derselben «tu versiegeltes Memoire
«W» ( 53 )
metre übersendet, in welchem er sich auf den neulich zwischen beyde» Höfen geschloffenen Friedenstraklat, wo es beißt Art. 3; Insbesondere bestättiget und er* neuert die hohe Pforte ohne alle Aendcrung im streng» sten Sinne und im ganzen Umfange, ohne jemals eine enkgegengesehte Handlung zn begehen oder zuzu-lassen, den Sined oder die Verbindungsakte vom 8. Aug. 178Z, wodurch sich die hohe Pforte verband, den deutschen Handlungsschiffen , welche aus einem kais. Hafen auslaufcn, Sicherheit gegen die Cvrsaren der Barbarep. und andere ottvmanische Unterthanen, und Vergütung alles Schadens , den sie von diesen erleiden könnten, zu leisten; den Sined, oder die Akte vom «4. Febr. 1784. zu Gunsten der freyen Handlung und Schiffahrt der kais. fSnigt. Unterlha» neu in allen Landern, und auf allen $lu(fen und Meeren des ottomannifchen Reichs; den Ferman vom 4. Dezember 1786. in Beziehung ans den Uebergang, Aufenthalt, und die Rückkehr der siebenbürgischen Hüther , und ihrer Heerden in die Wallachey und Moldau, so wie alle übrige Fermane, Akten und ministerielle Verhandlungen, welche wechselseitig als solche erkannt, und vor dem 9. Febr. 1788. zur Aufrechthal» lung der Ruhe, und guten Ordnung an den Grcinze», zum Vortheile, zur Sicherheit, und für daS Beste der Unterthanko, der Handlung, der Schifffahrt der österreichischen Staaten, in ihrer Kraft bestanden. Alle diese erkannte Sinede, Fermane, Akten und Verhandlungen sind, und sollen für immer in voller und
D Z stau»
( 54 )
ganzer Stärke und Kraft, als ob sie hier wörtlich an* erführet, abgeschrieben , eingeschaltet, und erkläret waren, verbleiben.
Art. XI. Zugleich wird man ihnen strenge ein» prägen und ancmpsehlen, daß sie die Unlerthanen des andern Theils, welche wegen ihres Handels, oder ihrer Geschäfte über die Gränzen gehen, io dem Innern der Provinzen hernmreifen, uni) auf den Flüssen frey hi» und her fahren müssen, beschützen, und in ihrer Rücksicht nicht nur die Pflichten der Gastsrey-heit, sondern auch alle Artikel und Verfügungen der oben in dem 2ten und Zten Artikel bestätrigken Teak-lüle, Convrnkionen und Akten, beobachten, und beobachten lassen, ohne jedoch aus was immer für einem Grunde andere Zölle, und Abgaben zu fordern, oder fordern zu lassen, als welcher dort für die Personen, und Waaren bestimmet worden sind.
Und mit Anführung so wohl verschiedener in Widdin, und anderwärts den deutschen Kauflcnten während ihrer Durchreise lraklatwidrig angethanerNe-ckercpen und Beleidigungen, als auch der Ausfertigung von zwcyen Abschriften des Paffarowitzer Hand-lungS-Traktates , und des Handels » Sineds, die vor dem Kriege in Begleitung eines großhcrrlichen Fcr-mans, um ihre Beobachtung anzuempfehlen, an die benöthigken Orte abgeschicket worden waren, zurHiol-anhallung alles solchen Traktate» widrigen Benehmens , um die Ausziehung und Absendung der Abschriften von obbeliaüuten taten bittet. Da es sich
nun
«y» ( 55 ) «y»
ttim bey der tintrrfudbng der in meinem Diwan auf-bewahrten Traktaten • unb Fermanen = Register ans-irrKef, daß wirklich in den ersten Tagen des Mondes Redgeb 1198 an den Bascha und Richter vou Widdin ein solcher Ferman ergangen sey , worin selbe ver« ständiger wurden, daß so wohl von dem zu Gunsten der freyen Handlung der deutschen Kaufleuke zu Laude, zu Meer und auf den Flüssen am sten des Mondes Rebinlachir 1198. gegebenen, in 8- Artikeln abgefaßten Handlnngs - Sined, als dem in selben angeführten PassarowiHcr Handlnngs »Traktate Abschriften ans der Kanzley meines Diwans erhoben, unb mit der Unterschrift des Reis - Effendi versehen, abgeschickt worden sind, mit dem Aufträge, sie in das Protokoll cinzutragen, so lange es Gott gefalle» würde, genau zn beobachten, sich gegen die deutschen Kanflkute nach den darin enthaltenen Bedingnissen zu benehmen, unb kurz, nebst vollkommener Erfüllung derselben, alles zu vermeiden, was ihnen entgegen wäre, und, da es ferner auch mein höchster Wille ist, daß Ihr mein vvrgedachter Bascha und Richter nach dem Inhalte jenes vorhin ergangenen F rmans han. dein sollet; so ist gegenwärtiger großherrlicher Befehl erlassen, und neuerdings eine Abschrift so wohl von dem Handlnngs - Sined, als dem PaffarowlHer Handlungstraktat auSgefertiget, mit der Unterschrift des ReiS - Effendi versehen , und mit meinem Ferman kinbegleitet an Euch übersendet worden.
So bald es Euch also bekannt seyn wird, wie daß D 4 es
( 5« )
it mein Verlangen ftp, daß die Freundschaft und gnit Eintracht zwischen beyden Höfen durch die genaueste Beobachtung der geschlossenen Verträge und Traktate vermehrt werde. Ich aber zugleich jede traklatwidri» ge Handlung vermieden wissen will, und daß es mein Wille sey, daß, sobald Ihr von der Abfassung und Uebersendung der gedachten Abschriften, so wie auch von den darin enthaltenden Bedingnissen outerrichtei seyn werdet. Ihr euch der Beobachtung dersclbeu be. sseißen, und Niemand dawider handeln lassen sollet, gleichwie man auch deutscher Seils ein gleiches zu beodochien gesonnen ist, so werdet Ihr , zu Folge meines vorhin ergangenen Fermans die gedachten zwey Abschriften in das Protokoll einlragcn und aufbewahren, ferner alle Mühe anwenden, daß man sich genau nach ihrem Inhalte richte, und die deutschen Kaufleiile «ach den darin enthaltenden Bedingnissen behandeln, »nb endlich Euch äußerst hülhen, das Gegentheil zn-zulasscn, zu welchem Ende dann gegenwärtiger Fer-inann ausgefertiget worden ist. Gegeben zu Constan« tiizopcl in der Mitte des Moudes Schewwai 1206,
N. 2931.
Regierungs-Verordnung in Oestreich ob der ENNLVVM -8. August i793‘
Die bei» -i. In Zukunft haben die bky einer erledigten Pfarre eter
ten *fln,) )
N. 2933.
Hofentschließung vom »s. Sept. 179=.
Das Hansi- lieber das Gesuch der Golscheer Uakerkhanen, f*eerer Un» ^ f,e ^xt Waareneinsätze beibehalten , und ausscr nenbanen Marktszeiten mit ihre» Maaren hier hausiren dürfe» betreffend. wut^e allerhöchste Entschließung dahin bekaunl gemacht , daß, wenn die Gotlscheer Untertbanen gegen das Hausirer - Patent vom i. Dezemb. 1785. vermög welchem ihnen daS Hausiren mit ausländischen Früchten und Fischen in Städten und Märkten außer Markts-zelten eingestellet worden ist , sich benommen haben, sie zur genauen Beobachtung der bestehenden Vorschrift flonj recht angewiesen wurden, und könne denselben auch nicht gestattet werden, offene, oder solche Ein-fätzgewölbe, welche diesen gleich komme», zu halten^ dagegen sey ksin Anstand ihnen zu erlauben, daß sie Zur Aufbewahrung ihrer Maaren geschlosseoe Einsätze oder Behältnisse miethen mögen.
N. 2934.
Verordnungen in Niederöst. vom 19- Oktob. V92. und 18. Jan. vy3-
Wegen der Da dem Magistrate durch die höcs ste Vorschrift wung'des 6om 27. Dezemb. 1790. nur die Entscheidung der Handelsbe- Frage (Quaestionis an): nahmlich ob die Zahl der fugnißes. Kleinhondlutigen hier zu vermehren, oder die Befugnisse
GO ( Ci ) GO
niff* zu erweitern feyen? nach Vernehmung der Behörden zu entscheiden , eingeräumet wurde , dagegen aber dem Merkantil * und Wechselgerichte die Beur»
»Heilung der Eigenschaften ond Verdienste der Handlungswerber, dann die Erörterung des Fonds zufle-h,l; so wird selber wiederholt angewiesen, sich künftig nach dieser höchste» Vorschrift zu benehmen, und nicht auS den ihm gesetzten Schranken zu treten, mit» hin von aller Einmengung und Entscheidung anderweitiger Handlungsgegenstände sich zu euthalken.
N. 2935.
Hofdekret vom 21. Dezemb. *792. und Verordnung vom 2. April 1793. und2 6.Aug.
1796.
Se. Majestät haben zu entschließen geruhet: i.) Juden Arre» daß, wenn von einem fremden oder tolerirten Juden aus Gelegenheit der Justizverwaltung bey Darleihen,
Gefährte oder Kränkung des Schuldners hervor kä» me, die umständliche Anzeige der Ni. Se. Regierung von Fall zu Fall geschehen soll. 2.) Soll einem Schul» den halber arrestirten fremden Juden auch mit Einwilligung des Arrestwcrbcrs der freye AuSgang dann nicht gestattet werden, wenn sich derselbe nicht verläßlich auszuwrisen vermag, daß er für die Zeit, als er des freyen Ausgangs genießen soll, eine Aufent» haltspvllele habe. 3.) Mean eia fremder Jude Schul»
«yp> ( 62 )
-ett halber arrestirlich angehalteu wird, bet eine’ Stuf» rnthallöpollete aufzuweiseu nicht vermag , soll ungesäumt der Landesregierung die Anzeige geschehen, damit allem Untcrschleife vorgebcuget werde. Wo übrigens die Justizstelle sich in der Justizverwaltung auch gegen fremde oder toleiirte Judea, nach den vorge-schriebenen Ordnungen und Gesetzen genau zu Hallen habe».
1
Nach-
Nachtrag
für -as Fahr 1793.
N. 2936.
Hvfdekret (Niedetöstr. Bett.) vomzr. Janet
l7')3'
Günstig soll weder auf eine Cession , oder wie im- Vorschrift nur geartete Abtrcttung einer Börse - oder j^äbwet'
srnsalcnstelle, noch auf eine der Zeit schon Jemand '»>>s p* erthcilte Anwartschaft und Vertröstung Rücksicht ge-öder Wechö tragen, sondern in dem Falle einer sich ergebenden wirklichen Erledigung nach der bestehenden Vorschrift sich bcnomnisn werden.
N. 29,37.
Hofdekret vom 22. Febt-1793.
Den Golscheer Unkerthancn könne daS HausirenDar Hansi, mit den im Patente vom Jahre 1785. bemerkten ^"erUmer-' Früchten und Fifchwaaren, in so weit solche ouSläu- chanen.
disch
C 64 )
disch sind, in Städten und Märkten außer Markt-« zeit nickt bewilliget werden, es sey denselben aber zn gestatten, daß sie sich zur Aufbewahrung ihrer Waa» ren geschlossene Einsätze oder Behältnisse mielhen können. Allein , wenn sie in diesen Behältnissen rrblän-dische Maaren ablegen, so haben sie sich nicht anzu« Massen, in solchen etwas zu verkaufen, und gleichsam offene HandlungSgewölbe zu halten, und wenn sie Waaren, mit denen sie nur Marklszeit handeln dar» fen, in dergleichen Behältnissen aufbewahren wollen, so müssen selbe ausser der MarkkSzeil nach der bestehenden Vorschrift mit einer Gegensperre belegt werden.
N. 2938.
Verordnung (in Niederöstr.) vom 5. Marz
'793-
> /
Handlung-- ' Da die Handlung-Verleihungen und Abtrettnn-Vcrleibun- gf0 bloss politische Gegenstände sind , und daher die
$crt, uttvzlb»
irrttunqen Beurtheilung, ob Handlungen zu schaffen, oder schon litisch^Ge- vorhandene zu übertragen seyen, der politischen Be« genstande. Hörde eingrräumet ist, wornach dann außer mit Be, willigung der hierzu bestellten politischen Behörde feine neue Handlung hier entstehen, und eben so keine der schon besteheuden an Jemand anderen überlassen und übertragea werden kann, so folget hieraus, daß alle deßwegrn geschehen mögende Verträge bis zur erfolgenden Bestättigung der politischen Behörde, die eS
be-
1 ( 65 ) HS
čefrlfftt kraftlos, und bloß als vorläufige Verabre-bungen , und Entwürfe anzufthcn, und zu achte» seyen, woraus für keinen Theil eine mittlerweilige Verbindlichkeit entstehen kann, besonders aber noch in dem Falle, wenn eine solche Verabredung gegen die politische Vorschrift, daß außer der bestimmten Ablösung der Gcwölbseinrichtnng kein Kauffchilling, oder Abtrittgeld für die HandlungS - Gerechtigkeit, oder Befugniß unter was immer für einem Nahmen oder Vorwände öffentlich, oder heimlich bedungen, und entrichtet werden soll, geschehen seyn möchte. Da nun dergleichen Angelegenheiten schon ihrer Wesenheit nach zur rechtlichen Behandlung ganz nicht geeignet find, so kann auch kein rechtliches Erkenntniß eintret' ten, und hat daher daS Merkantil - und Wechselgericht fich in solchen Sachen im politischen Wege de» bestehenden Vorschriften gemäß zu benehmen, und selbe darnach einzuleiken.
N. 2939.
Verordnung vom 29. Marz 1793-
Nie.
Wegen der erledigte»
Erlcdigungsfallen bloß von den Nlcderiazs-
Nach den höchsten Vorschriften können die derlagshandlungen in WlttweN fortgesctzet, mithin weder verkaufet, noth■ ?aannnWuJ®J“ an andere überlassen werden, und haben die KkNVek Eigen
xBuuüt?rt ü,
darauf kein anderes Recht oder Anspruch, als daß ei- Kinder, nem mit den Eigenschaften und Erfordernissen begab-X. Band. C ten
C 6« ) GO
len Sehne eine solche caftrche Handlung gegen dem zu übernehmen und fvrtzusetze« gestattet werden dürfe, daß diese in eine Großhandlung uwgestoltck, und der» selbe dem Großbandlungs # Gremium förmlich cinvek,» leibet, die Handlung selbst aber, als NiederlagS-Hand« , lung ans dem Merkantilprotokolle abgelhan, und da« Legen als Großhandlung eingeschaltet roCtDe.
N. 2940.
Hofdekret vom 31« May 1793»
Wegen des In Folge eines allerhöchste» Enschlusses ist bro scheerUnte'r. Gokscheer Unterthanen der Verkauf der italienische» (irtt?cf"n 9C3 Früchte auch außer der Marklszeit, doch bloß in Wien, Verkaufes ohne öffentliche Auslage, und nur unter der ans» scheuIrüch- drücklichen Bedingung zu gestalten, daß sie diese Früch. ' te. tt außer der Marktszeil an Niemand, als an befugte
Handelsleute, bep Verlust dieser Erlaubniß, verkau-fen dürfen.
Zollbelli!«-mung der über. grab ut Konstauii-itopd bestimmten Waarrn»
N. 2941.
Hoftekret vom 14. Zum'us 1793.
Von Seite des k. k. Ministers an der otton^an« Nischen Pforte ist mit dem Pachter der Zölle von Konstantinopel und Belgrad das provisorische Einoerständ-riiß gerrvffe» worden, daß künftighin alle über Bel-
grad
HK C «7 )
grad für, Konstantinopel bestimmte Maare durchaus nur in dieser Hauptstadt, diejenigen aber, welche ebenfalls über Belgrad in was immer für eine andere Gegend der Turkey, und ncchmeottich für die Wallachey, Moldau,
Salonich, und Seres bestimmet sind, im Belgrad verzollet, und dort Zollpolletrn ausgeftrtigek werden, und die mit denselben versehene» Kaustcute aus den k. k. Staaten keiner weiteren Neckerep in alle« anderen Gegenden mehr ausgefetzet fepn sollen.
S. 3942,
Hofresolutio» vom Julius 1793.
I« Rücksicht auf das Armeninstituk wurde ver-Aemeninlli-ordnet: u^berrcf-
1. ) Daß bey Gemeinden, wo dasselbe wegen Unzulänglichkeit der freywilligen Beyträge >» Verfall fömnti, die Einhebung der ehemaligeki Bekllerbcykra» gr wieder eiotretken solle-
2. ) Die Repartitionen über diese Beytrage hätten die Dominien und Obrigkeiten den Armeninsti-Itits«»Vorstehern, dort, wo der Fall eintritt , und eS also letztere verlangen, mikzukheilen.
3. ) Die Einhebung dieser Bepträge soll von den ArmeninstikutS-Vorstehern, nicht von den Obrigkeiten geschehen, gleichwie auch die Verrheiluag und Verrechnung nach den Vorschriften deS Instituts fortan , wie bisher, den ersteren allein obliege.
4. ) In dem Falle, wenn ei» Pfarrkind den ihn «ach der von der Obrigkeit mitgckhrilten Repartition
E s betref»
( 68 )
treffenben Beytrag nicht gutwillig leisten wollte, hätten sich die Armeninstituts - Vorsteher an die Obrigkeit zu verwenden, welche den Ausstand mit obrigkeitlicher Gewalt einzutreibe« habe.
5.) Außer dem aber sey das Armeninstikut gar fein Jurisdiktional - Gegenstand für die Obrigkeiten, und hätten sich also diese auch in die Anstheilung der Beyträge unter die Armen keineswegs jurisdiktional-massig einzumengen.
N. 2943.
Hofdekret vom 12. Julius 1793.
Abstellung Der auf eine von dem k. k. Jnternnntins zu KvN"
siantinopel eingereichle Beschwerde zur Abstellung des
Belgrad ab» Unfuges , dessen sich ein gewisser Grieche in Belgrad,
Co"nsularge" der sich für einen Konsul ausgibt, anmaßte: daß er
bühren voh „ähmlich Konsulargebühren von den Oesterreichischen £)e(tre nach
der Türkey nach der Türkei) handelnden Untertanen eintrieb, und Unlercha'." von jedem Piaster , der als Zollgebühr in Belgrad für tu«. Waaren bezahlet wird, noch ins besondere 4 Para
abforderle, an den Gouverneur, und den Richter zu Belgrad erlassene Befehl wurde zur weiteren Verstau, digung der sämmtlichen HandlungS » Klassen milge. theilet.
Fermarr an den Gouverneur und Richter zu Belgrad.
Der an meiner' glänzenden Pforte rcstdirende
k. k.
HO < 69 ) HS>
k. k. Jnkernuntius , und bevollmächtigte Minister» Frephcrr von Herbert Rathkcal, hat derselben ein versiegeltes Memoire überreicht, worin er sich gleich anfangs auf folgenden Artikel des vorhin mit seinem Ho« fe abgeschlossenen HandlungS - Sineds bezieht, nähm-lich.', " Es sollen die deutschen Handelsleute für alle "Maaren und Güter, die sie in die oltomannischca ""Staaten znm Verkaufe einführen, entweder auf dem "'Orte ihrer Einfuhr, oder dem Platze ihrer Beflim-"'mung nur ein einziges Mahl, und zwar nicht mehr ""als drey für Hundert, Maulgebühr erlegen; auf "gleiche Art sollen sie für die in den otlomannuischey ""Landern, zur Ausfuhr erkauften , und nicht verbothe« ""neu Maaren nur cinmahl, und an einem einzigen " Orte drey für Hundert entrichten, so zwar, daß die '"Handlung der deutschen Kaufleule sowohl bey der "Einfuhr als Ausfuhr von allen übrigen, besonder-""aber von dem Mafiarye, Kafsabye, ßedaat, "■Res.mi, Chudamye, Reft, Badscb , Jafsak--"kuti, und andere dergleichen Abgaben frey und aus--""genommen seyc.""
Ob ci nun gleich (heißt es weiter) in Folge des« sen geziemet hatte, daß Niemand einer solchen Anordnung zuwider handle, so ereignete sich doch der Fall, wie es aus dem Schreiben deS Semliner Com-mandanken an gedachten Minister erhellet, daß, nachdem die dem römischen Kaiser unlerlhänige» deutschen Kaufleute für ihre, sowohl aus den österreichischen Staaten zu weiterem Verkehr und Handel nach Bel-
E 3 Md x
HD ( 70 )
, als von dorther eingefufirfeu Maaren und Güter der traktakmässigen Mautgebühren nach dem Fuße von drey für Hundert dem Belgrader Mauth-ner richtig und ohne Rückstand abgetragen hätten, letzterer hiermit nicht zufrieden, noch über dieß gerade gegen die Traktate 4 Para von jedem Piaster ua* ter dem Nahmen Kalemeye, verlanget, und die deutschen Handelsleute mit Gewalt zur Erlegung dieser Taxe genöthiget habe. Es welle ferners einer von den Belgrader Rayas, Rahmens Jetzko, welcher doch weder mit dem Berate eines Belgrader Konsuls, noch einem Ferman als Agent versehen ist, sich das Amt eines Conluls anmaßen, und verlange von den nach Belgrad gehenden, oder von dort herüber gesendeten Maaren und Gütern der deutschen Handelsleute di? sogenannte Eonsulartare, anderer ihm keineswegs zu» kommenden Handlungen zu geschweigrn, deren er sich außer dem noch erdrenstet, und die dem Handlungs-Verkehre nolhwendigc Hindernisse in den Weg legen müssen.
Da nun obbenannter Minister in Folge diese? Vorstellung um die Erlassung eines großherrlichen Fer-mans angesuckt hat, vermöge dessen alle weitere Belästigung und Beeinträchtigung der deutschen Handelsleute. sowohl in Bezug auf das von gedachtem Mau.th-ntr traktatwidrig abgenommene Kalemeye, als die von dem erinnerten Raya aogemaßten Consulartaxen in Zukunft nicht mehr zugelaffen, und dergleichen of, seubgre Ncckrreyen und Arrmassungen eingestellt, und
' -'hind-
N ( 71 )
hindsngksetzet werden möchten , und da ferner mein höchster Wille ist, daß man die Bedingnisse deS Trak« tales erfülle, nnb von allem, was demselben zuwider ist, auf das sorgfältigste sich enthalte, so sollt Ihr, der vorgedackte Gouverneur, und Richter^, so bald Euch bekannt fepn wird, daß, da der k. k. Hof der g,liebteste Freund und Nachbar meiner glänzenden Pforte ist , Ich jeder den Handelsleuten und Unter» tdanen desselben traktalwidrig zuzufügenden Necke« rey und Bedrückung entgegen bin, und selbe viel* mehr bcschuzt, und untersti'izt wissen will, so bald, sage Ich, Euch dieses bekannt fepn wird, so sollt Ihr die deutschen Handelsleute , nachdem sie von ihren Handlmigs halber nach Belgrad eingeführten, oder von dort auSgeführten Maaren und Gütern die fest« ge'etzte Mauthgebübr erleget haben, weder durch das. Iraktalwidrige Begehren eines Kalemeye von jeden; Piaster, so wie es der dortige Mauthner begehrt« „och durch die Abforderung der von gedachtem 9tat)<$, angemaßten Consularta^rn bedrücken lassertz, ja vielmehr jene offenbare Neckcrep und unrechtmäßige An-< maßung einstellen« und hindanhalten , und auf die Beschützuug und Unterstützung der deutschen Kaufleultz alle Aufmerksamkeit richten, zu welchem Ende beat! gegenwärtiger großherrlicher Befehl ergangen ist.
Gegeben zu Konstantinopel gegen Ende'des M§» «sths Schewwal 120/ (Anfangs Junius 1793.)
N; 294.-7»
HO ( 72 ) HO
N. 2944.
Hofdekret vom 14. August 1793.
Wer Patron In Ansehung der Frage: Wer Patron bcy de«
loieMfMmb Fialen fry, und die dießfällige Lasten zu tragen ha.
dießfalle die \,e ; £ot bic hohe Stelle der k. k. Buchhalterey zur Lesiri. zu ira-
gen Ijübe. sicheren Berechnung dergleichen Ausgaben, s» wie de« KrciSämlern zur Benehmnng und zur Belehrung der Doglcpen folgende Aufklärung gegeben:
Filialkirche hat einen Doppelsinn: Eine Neben, kikchc, die von der Pfarre aus dergestalt versehen wird, daß dort kein eigener , und eigkUs hierauf
investirter selbstständiger Seelsorger bestehet,
sondern nur ein vo» jener Pfarre durchaus abhauge». der abänderlicher bezahlter Kaplan oder Vikarius dahin feine Exkursion oder daselbst feine Station hat, ist ein Filial, die io der Regel den Patron hat, den die Multcrkirche hat ; wohl gemerkt in der Regel; denn auch bey einer solchen Filial kann jemanden ein jus Patronatu» zwar nicht auf daS jus praesen-tandi (weil dort keine Präsentation eines sclbstständi« gen Seelsorgers statt hat) aber auf die übrigen Pa» lkonaisehren und Emolumenten, so wie auf die Lasten znsirhen, welches sich immer aus dem Inhalte der Dokumente zeiget.
Filial in einem andern Verstände wird auch jede solche Kirche gcnennet, wohin die Präsentation dem
Seelsorger einer andern Kirche dergestalt gebühret,
C 73 ) D»
ret, daß sodann der von jenem Pfarrer auf die Filial prasektirte, >ort ein von seinem Präsentanten in der Seelsorge nicht writers mehr abhängiger, selbstständiger, unabänderlicher, und benefizial-oder eigene pfarrliche Einkünfte beziehender, auch hierauf investirter ordentlicher Seelsorger wird. Bey
solcher Beschaffenheit ist der Patron derMut-terkirche nicht auch zugleich Patron der Filialkirche, sondern der vom Landesfürstcn auf die Muk-rerkirche präscntirte Pfarrer hat sich zwar bey dieser seiner Kirche an den Landesfürstea als Patron zu wenden, hingegen bey der Filialkirche, wohin er selbst einen zur Investitur prasentiret, ist auch er selbst Pa-tronus juris ecclesiaftici, und muß hicmit die frch auf die Filialkirche beziehenden Patronakslasten selbst bestreiken, da er sonst daö jus jiraesentandi und alle dem Patrone gebührende Ehren und Emolumenten einerseits hätte, und andererseits keine Last haben wollte.
Da nach der Regel jener Patron der Schule ist, welcher den Pfarrrr oder Seelsorger prdfentiret, da durch gegenwärtige hohe Regierungs-Entscheidung der Doppelsinn von der Filialkirche gehoben ist, utit> da eben in gegenwärtiger Berordnnng bemerket ist, daß jemanden jus patronatu* zwar nicht auf das jus praesentandi des Seelsorgers (weil dort keine Präsentation eines selbstständigen Seelsorgees Statt hak,) aber auf die übrigen Palrouatsehren und Emolumenten, so wie auf die Lasten zustehen könne, so wurde
E 5 jede
V ( 74 ) HO
jede Vogkey hiermit dufepforbert, binnen Z Woche» dem k. k. KreiSamke anzuzeigen, a) von weichen P arten, Filialen, Expofikurcn oc. von weichen Schulen und Mittelschulen dieselbe Vogt«) sey; b) welche Seelsor-ger ihrer Vogtkirche investirt, ober nicht irwftirt scycn; c) wer Patron der unterstehenden Schule sey; d) die sich allenfasts ergebenden Anstände, welche dann znrweikerea Entscheidung der hohen Stelle vorgekg« wurden,
N. 2945.
Regierungs. Verordnung in Oeftreich ob dek x^Enns vom 2 6. August 1793.
Wegen Auf-- Nachdem mehrere Beschwerden und Anzeigen üb-^ebommen. ler Behandlung der Gebührenden von jenen Hebammen^ die des Lesens unkundig sind , und ein hohes Alter haben, vorgekommen, so wurde befohlen, fämmtliche Ortsobrigkeiten und Pfarrer dahin anzuwetsen, daß sie künftig keine Weiber von fünfzig Jahren und des Lesens uokuudi'g, zur Lehre der Hebammen-kunst nach Linz schicken, sondern vielmehr sorgew sostken, Weiber von mittleren Jahren, guter Fähigkeit und angesehenen Sitten über die Wichtigkeit und astgcmeinen Ruhen derHebammenkennlniß zu unterrichten , und zu Erlernung derselben anzueifern, und werden künftig keine mehr zu diesem Unterrichte angenommen werden, wenn sie nicht gleich bey dem Eintritte ein Zeugniß von der Obrigkeit und dem Orts-
psarrer über obige Eigenschaft abgeben können.
N. 2946»
HS ( 75 ) GO N. 2946.
Hosdekret (Niedcröstr. betr.)vom ?z. September 1793,
Da es ungemein schwer bleiben wirb, die Gränz. ^tikeln^die linien zwilchen den verschiedenen Zünften und Jv-Bun»- i»il> iiutitfeu nuszustecken, weil sie so sehr in einander flie° d;Cr Handel« ßen, und die Zünfte nach den herrschenden Moden, ^imen. Neiqnnaen und Bedürfnissen ihreS Zeitalters sich richten müssen, und da die Zergliederung der vorkom-mcnden Beschwerde des hiesigen Handelstandes wider die hiesigen Bund- und Cr^pinmacher, daß sie die Schranken ihrer Befugnisse überschritten, und in den Handel mit solchen Maaren sich eingelassen hatten, welche zu führen nur dem bürgerliche» Handeslstande zustehe, deutlich zeiget, wie cs auch der Magistrat bemerket, daß, wenn -die Bundmacher bey. dem Verkaufe der ihnen in ihren Professionsartikel» vom Jahre 1713. zugesiandenen Gegenstände verbleiben sollten, sie nur mit solchen Maaren sich beschäftigen müßten, die kaum mehr den Nahmen nach bekannt sind« so wird kein Anstand genommen, den in Ansehung der Bund- und Crepinmacher von Seite des Magistrats gemachten, und auf die Billigkeit gegründeten Antrag , welcher darauf gerichtet ist', den gedachte» Bundmachern nur den, dem bürgerlichen Handels» stände allein zustehenden Handel mit Schniltwaare« zp entziehen, dafür aber ihneu das Befngniß zum
Verkan-
GA ( 76 > GK
Verkaufe der folgenden Putzwaaren, als alle Gattu«, gen Bänder, Blumen und Federn, Haubeobrame, Strik-Körbchen, Binden, Zwirn und seidene Franze» , Geldbeutel, Stroh- und Basthüte, Busserln, sei» drnegenctzte Hauben, Larven, Dralh, gemachte Frauen, und sogenannte Modemaaren einzuräumen, und mit den Zusätzen der Regierung , welche die taffcleueu Regenschirme, die feinen alaunschafledernen und schwedischen Handschuhe, die Fraucnfacher, und die Steck« und Haarnadeln in fich fassen, um so mehr zu genehmigen, da dabey der bürgerliche Handelsstand doch immer den Vortheil gewinnt, daß den besagten Bund-rnachern der Verkauf mehrerer erheblicher Maaren-gattungea, Z. B. Dünniuch, Spitzen, Marlins, Gil-lets 3C. in deren Besitze sie sich bisher befanden, ent, zogen wird, ungeachtet in den bemerkten Professions» Artikeln ausdrücklich vorkommt , daß es dem Magi, flrare fr«) stehen soll, die eingeführle Ordnung zu mehren, oder zu ändern. Ueber dieß wäre auch von den Gegenständen noch die Schminke ausgeschlossen worden, weil es nicht zuträglich ist, den Gebrauch derselben zu verbreiten, und weil durch die Vermehrung derjenigen, so mit dem Schminkhandel sich abgeben, die der Gesundheit so schädliche Verfälschung derselben, und die Hintergehung des StcmpelgefällS seichter Platz greifen kann.
2947
(. 77 ) fyP
N. 2947.
Hofdekret vom «o, Oktoh. >793.
Se. Majestät haben zu enkfchliessen geruhet, daßWshin sich in Fällen der gerichtlichen Angelegenheiten, wenn ch^Ailgele-nahnilich von ungarischen Behörden Auskünfte, diegenheiten sich so wohl im Criminale, alö in anderen gerichtli« ,„“rt chen Geschäften, als z. B. in officio nobili öfter Auskünfte ergeben können, zu erheben find, nicht, wie von ei-dcn scy. nigen hierländigen Gerichten bisher geschehen, sich an die Stuhlrichteramter, sondern unmittelbar in bie So« mitate selbst , in deren Mittel eine solche Privak-obrigkeit einverleibek ist, oder an die königl. Frey» städte, wie sich der Fall ihrer Gerichtsbarkeit ereig-net, verwendet werden soll. Uebrigens hat es in Ezekulioasfalle» , wo das in dem einen Lande geschöpfte Unheil in dem anderen in Erfüllung zu bringen ist. bey dem allgemeinen bekannt gemachten 17 ungarischen Diatalartikel, und der darin vorgeschrie-bcnen Art der Correspondeaz allerdings sein Verbleiben.
N. 2948.
Verordnung vom s. Novemb. 1793-
Die allgemeine Gerichtsordnung vermag im 32.
Kapitel §§. 353* **) und 354*0 daß künftig weder ein lungs-
Mo- Schulden.
*) §. 353. Künftighin ist einem Stillstände (moratorium) nicht mehr Statt zu gebe».
**) S-554- ES soll auch eine Behandlung der Gläubiger,
wer-
GA ( 78 ) GA
Moratorium noch Pactum praejudiciale Starr haben soli, und da sie die Behandlung mit den Gläubigern, im Falle ein driller den, über Abzug des ge-bclhenen Nachlasses verbleibenden Schuldrest zu zahlen übernähme,, und die übernommene Zahlung de» Gläubigerer vortheilhafler wäre als jene, so sie auS dem Vermögen des Schuldners hoffen könnten, ein» gestehet, so fordert dieselbe dennoch weiters §.359*), §. 360**) und §.361***) daß eine solche Beyand-
Imig
wvrnach sie einen Theil ihrer Forderungen nachzulassen verurteilet werden (pactum praejudiciale) nicht Stakt habe«, ausgenommen, wenn ein dritter den über Abzug des gebcthene« Nachiaffes verbleibenden Schul» denresi zu zahlen übernimmt, und die übernommene Zahlung den Gläubigern vortheilhaftcr ist, als jene, so sie aus dem Vermögen des Schuldners hoffen können.
*) §. 35). Die Behandlung der Gläubiger ist bey jenem Richter anzusuchen, welchem der Schuldner für seine Person untergeben ist.
**j §. '36©. Sobald die Behandlung der Gläubiger angesucht wird , soll der Richter die sämimlichen Gläubiger mittelst össcutlicher Kundmachung von Amtswegen vorfordern, in Rücksicht des Bermögcnstandes aber auf Verlangen auch eines einzigen Gläubigers alles jenes vorkehren, was nach einem eröffueie» Lonkurfr vorzukehren verordnet, worden ist.
•*f) §. 361. Wenn die Gläubiger auf solche Art, oder sonst mit ihren Schuldner» sich verglichen hatten, und der Schuldner eines Betruges üdeewtejen, geständig oder verdächtig wäre , soll der Richter, ungeachtet ei» ' nes solchen Vergietches von Amtswegen wider thn verfahren, und ihn zur verdienten Strafe ziehen. Nur
in
GO (' 75 ) G.A
Inns t<0 tm Aichirr t,» Sch,I»»„r angksuchk,
,u,r» ts>t selben gepflogen werde, schließt dadurch also aÄe außergerichtliche Behandlungen aus, und ist demnach nicht eiuzusehen, wie gesagt werden könne, daß es von den vorigen Vorschriften abgekommen, und durch die Gerichts- und Conkursordnuog den Schuldnern mit ihren Gläubigern auch in dem Falle, wo eine Handlang mit mehr als 12 Prozent im Verlusio stünde, aussergerichtlich zu pakkiren frevgclaffen sey.
- v- N. 2949.
Hofentschlk?ßung vom Nvvemrer I79L
Da die Hulmacher eigentlich als Fabrikanten zu Welcher betrachten, und folglich nur in dieser Eigenschaft |)utmac(>cre Erzeugnisse abzusetzen , keineswegs aber in die Ge- zustehe, rechtsamc» der anderen Gewerbs- oder Handelsleute eine» Eingriff zu machen befugt sind, da der Rahme Hnlsteppcr oder Hutstaffirer schon anzeigt, daß et nur den letzteren zustehe, die Hüte zu verzieren, deshalb auch in den vorigen Zeiten die Hutmacher in Wien das Befugniß nicht hatten, dieHüle zu füttern, und daß so lange Hutstepper bestehen, sie in ihren Gerechtsamen geschützel werden müssen, so sollen die
Hutma-
fit jenem Falle könnte er mit 6er Untcrftzchung und Skeftranmg verschonet bleiben, wenn der Vergleich dadurch vereitelt, und die Gläubiger in einen gar |S . -roßen Schaden gezogen würden,
HM ( 8* ) HA
Hutmacher auf den Verkauf der glatten Hüte sich be« schranken, dach werde kein Anstand genommen, ihnen das Stulpe» und Füttern der Hüte, wie auch die Anbringung jener Verzierungen , die ihnen die Käufer zu dem Ende übergeben, zu erlauben, ohne jedoch die Erlaubniß auf die Ausstellung dergleiche-n verzierter Hüte auszudehnen, so wie sie auch auf ihren Schilden die darauf vorgestellten Verzierungen der Hüte wegstreichen lassen müssen.
N. 2950.
Hofdekret (Mederöstr. betr) vom a. November 1793.' und 20. Junius 1794.
Mas 6eg Bey Resignationen, welche die Sensalen einle-
Sensalstel- ac„ foa immer derjenige tum Nachfolger ernennet len Ersesung " '
zu beobachten werden. welcher der fähigste und taugilchite «fl , oh. t*9- »e auf die Privatbedingungen, die rin Biktwerber mit
dem austrctenden Sensalen eingehet, eine Rücksicht zu nehmen.
It. 2951/
Hofdekret (Niederöftr. betr.) vom >2- De-
rember 1793.
Da die hier noch bestehenden Bundmacher-Te»
yoUttottiä# exa-fc
rheraeiverbe werbe, sogenannte Kammerhändcl, folglich verkäuflich sind söge-- fi.iv.
HS C 31 ) HS
(?■ .
ßnd> und daher, roentt man sie aufhebe» woVkk, ein-nannte Kaiti« gelöset werden Mußten, welches eine unnöthige ntüEmtc®,®n^t^ Auslage verursachen würde, die auf daS Aerariuui fiele, weil der Handelsstand dazu nicht virhalten »erde» könnte, nachdem er die Aufhebung dieser Gewerbe nicht verlanget, sondern ihnen nur gewisse Gränzlinien |u De« stimmen angesuchet hat; und da dieses vermittelst der unterm 13. Sept. d. I. erlassenen Verordnung auf eine billige, den Zeitümständen angemessene Art be« reitS geschehen ist, so hat eS bey dieser Verordnung um so mehr zu bewenden, d» auch die Vereinigung deS Bundmacher - Gewerbes mit einem andere» det-Mahl nicht wohl thunllch ist»
km.vm ........ ii f ' .Ai.mi.iiWi'I ii. 1 ■ .in »i.n-imln.H.1.#
Nachtrag
für das Zahl 1794-
■TT. 2^55.
Verordnung (in Niederöstr.) vom Jan«
ner »79*-
Nied. Oestr. Merkantil - und Wechselgerichte ^ie Firme» wird zur Richtschnur gegeben: dasselbe habe in FolgejtcuJT^a» X.ž8an». S »eS
' d ( r- )
Lstik»nLrnzr»hxg nwc» Ausstellung der trockenen Wechsel uti t rn*
in-inoteöU " „ „
tni. , 25. Hornung 179 '• erfloffrnen Patents die Firmen
aller privil. Fabrikanten gegen Vorweisung des von Behörde tr&aMencn förmlichen Fabriks - Befugnsss auf Anlangrn ohne weiteres förmlich' zu protofodiivn, indem bey derlei) Fabrikanten daS solchen crtheilieBe» fugniß und respective Privilegium die Stelle der bey Handlungen vorläufig geforderten Ausweise zü mtretfit fi'fir.
•$. =5>53.
Hofdekret vom -u. Febk. -7-4.
Unifellung«- In Erwägung, daß die Stelle eines Gülterbe» auch ju den öffentlichen Aemlern gehöret, ni'ß -Vrtieitcr in bie Ernennung hierzu vermittelst Dekrets geschieht, soll i» Probin- auch davon die AnstellungstaLe jkdksmahl, und zwar $el:; für einen Gülerbesiätter tu Wien mit 50 fl., in den
Provinzen aber mit 30 fl. entrichtet werden.
N. 2954.
Hvfentschlikßung vom u, Febr. 1794.
Mi! mU. S)a die Nadlermeister von ihrem Gewerbe allein he'srtaMtr« dermahl nicht leben können, und sic immer einen klei-im-ifftrlan. neH Nxbenhandct dabey getrieben haben, auch der hiesige Handelsstand wider solche seit 30 Jahren mit keiner Beschwerde ausgetreten ist, und ucbst dem dir
Rad«
GO ( n ) HO
Nadler den größten Theil ihrer Kr,ämereywaaren von den bürgerlichen Handelsleuten nehmen, «Httirt so viele Rücksicht als Sie anderen kleinen Kramer brr# dienen ; so würde es zu hart und unbillig schn, fit auf einmahl auS deck Besitze des erwähnten g, r gen Handels ju' setzen, und ihnen diesen Nahrungszrvcig zu entziehen. ES ist daher kein Anstand, de» 9tab« lermeistern nedst den WaareN, die sie selbst ekzeugen« sockohl diejenigen Kleinigkeiten, die in dem folgenden Verzeichnisse enthalten find, als auch die gemeiner; steperischen Messer und Scheeren ferner zuck Verkauf« zu gestatten.
Vetzeichnrß
derjenigen inländischen sogenannten kürzen # vder Kramerey - Waarenartikel, deren Handel den bürgerlichen NüLlermeistern nebst dem Verkauft ihrer eigenen Erzeugnisse zur Erleichterung und Verbesserung ihres Nahnmgs-ftandeö einzugestehen ist, als -
Zinnerne Oehrlknöpse; hörnerne Knöpfe, Metalle»« Knöpfe vön ordinärer Gattung; Nähnadeln, Nadel# büchselu von Holz und Dein, Kiugerhüte von Eist», Messing, und gemeinem Bein; Handringe von Mes. sing , Lombok, Zinn und Metall, Vorbangringe; HalS-und Ohrgehänge von Zinn und Messing, Lössel von Horn, Blech, Metall und weißer Composition; Tabakpfeisenköpse, gemeine, von Holz und Erde; La-
F % lernen
HO ( 34 ) HO
lernen von Holz, Messin A und Blech, Brief • mtb Schreibtaschen von Leder und Papier; erstcre nur vo» gemeiner Gattung, ordinäre Dosen von Papier, Holz» Zinn, Messing und Blech, Kinderspiclcrcpwaaren von Sinn, Messing und Blech, als derley Uhren, Hans-gerälh unb Figuren; Schnallen von Eisen, Messing Metall, dann Zinn; Papierspiegcl, hölzerne Massstä, be; gemeine Bleystiften; Hemdknöpfeln von Zinn, Messing, .Tombak, Metall; gemeine Fächer; Geldbeutel, Uhrschlüssel« ordinäre, von Messing, Tombak und Stahl; nnächle Granaten; Kunstperlen.
•N. 2955.
Hosdekret vom -8. Febr. »794.
Wie stch bcy Es wurde verordnet, daß die Ablösung der Ge-
werbsgeräthschaften und Werkzeuge, dem Einoerständ-
merbifle* Nisse der Parlheycn zu überlassen sey, und keine Schä-
nnd^Wer^hung aus Amtspflicht dabey einzurreten habe, auch
zeuqe i« be« £5nne bey der bestehenden Vorschrift, daß bey Ab, nehmen sty.
tretung einer Handlung die GewölbSeinrichtung in der Sradt nicht über 500 fl. und in den Vorstädten nicht über 250 fl. zur Ablösung in Anschlag zu bringen sey, das fernere Verbleiben haben ; doch seyen unter der Gewölbseiarichtung nur die eigentlichen Geräthschaf-ten, nicht aber auch Maaren, oder Materialien zu begreifen; wohingegen sich von Seite dcS Magistrats, wenn es ans die Ablösung rinrS Wqare« - oder Material-
TD ( LL ) GO
serialvorrathes ankvmmt, künftig nickt mehr einzu-unengen, fotibt’rn ben Partheyen frcy zu lassen sey, wie sie sich hierüber vergleichen wollen, indem die Preise der Waareu und Materialien sich von Zeit zu Zeit ändern, und in selbe die kaufmännische Spekulation einen großen Einfluß habe. Da ein jeder das auS dem Eigcnlhume entspringende Recht hat, seine Maaren nach Willknhr zu verkaufen, so wäre es zu but* kend, und mit dem Cigenthiimsrechte nicht wohl vcr-einbarlich, wenn man die Preise der Maaren, oder Material « Vorräthe, dir in die Ablösung gegeben werden, durch einen Dritten bestimmen lassen, folglich den freyen Willen des Verkäufers fesseln wollte. Aus der hierdurch zu gewährenden Frcyheit aber können die vorgcstclllcn schädlichen Folgen niemals entstehen, denn wenn ein neu angehender Handelsmann die abgelösten Maaren wirklich etwas zu theucr bezahlt hätte , so könne er die Käufer nickt: zwingen, selbe um höheren Preis, als sie anderwärts zu haben sind, zu kaufen, vielmehr werde ihn die Conkurrenz bald zwingen, solche hcrabzustimmen; und da rin jeder , der eine Handlung antritt, den festgesetzten Fond auszuweisen schuldig ist, so werde, wenn man darüber sorgfältig wachet, hierdurch den Handlungs-Gläubigern mehr Sicherheit, als durch die Schätzung der Ablösungsvorräthe, wo leicht Partheylichkeiten unterlaufen, oder Widersprüche entstehen können, vcrschaf, set. Die Vergleichung, welche der Magistrat zwischen dem Verkaufe, der sogcnanuken Kammerhändel,
8 3 und
GB ( 86 ) GO
titib btr Ablösung der Waarenvorraihe mache, könne nicht für richtig angesehen werde», indem die Kam» merhandel eigentlich bloße Befugnlflr-sidd, die unter gewiss?» Bedingungen verliehen , und für verkäuflich erkläret worden , folglich habe die Staatsverwaltung auch das Recht zu svlge», daß damit nicht Wucher getrieben werde.
Die Maaren » Vorräthe hingegen kommen von dem Pnvalvermögcn der Eigenthumer her, die damit so, wie mit ihrem übrigen Vermögen zu schalten, und zu walten belügt find. Die Beweggründe grbe» de» hilligen Anlaß den Zwang aufzuhebeu, daß, wenn ti um die Ablösung eines WaarenvvrralheS zu thun ist, dessen Werth durch abgeordneke Schätzleukc be. stimmt, und sich an dcnfeibrn pünktlich gehalten werden soll- ES werde demnach tun folg den Parcheyen selbst zu überlassen seyn, sich hie,über rinzuvcrstehcn, so wie auch Niemand zur Ablösung eines Waarcnla. gers, oder Material-Dorraths zu zwingcri sepr, wird.
N. 2956.
- ' ' ‘ * I
Rsgierungs -Verordnung m Oestreich ob der Evns vom 4. April 1794-
Urmeninstl- Hieraus ist zu eutnehmen, was Se. Majestät in int belref- Rücksicht auf das Arm,«institut befohlen haben, damit 'mb’ dasselbe von den Obrigkeiten Lu keMenJMlsdiktio-rrülgegenAand gemacht, uad dennoch dort , wo das
Armen-
GO C sz ))«M
Urmetnnstktut tit Verfall kommen wollte , mit bet Re partition .bež. vormaligen Betller-Beytrags dergestalt geholfen metbr > daß die Lbrigkeiten nur bit auf ihro's Unierchaneii gemachte Repartition dem Pfarrer bekauh^ machen, tmb zur richtigen Abfuhr an das ArmeniitDt (iitnt von Obsigkeikswegen die lhatigstr Hand bieirn, trövigevs aber in! das 3kmenin(lltut selbst , unb iit bif ? dem Pfarrer und den Armenvateru zukommende Aus-5 rheilnng der Beysrage unter den Annen ftch nicht I»• risisLktionsmäßig einmengen solle«. Diese Regierüugs-Verordnung lautet also: Bey Gemeinden, wo daS Ar» meninstitul wegen Unfnhlbarkcir derselben für bit nötige Erhaltung der Armen , und wegen der Unzulänglichkeit der sreywtliigen Beyträgr In Verfall fommcfc, find die rohen. Kopfe und harte HeLzeu.durch He.vor,-nehmung der vormalige,« Bettltr»EeykragSreMrtitian einer Erschütterung bedürftig, wodurch fie, und mit diesem Beyspiele ^uch andern werden empfindlicher ge-z macht werden, den Begriff einzunehmen, daß die Mißdeutung, als ob bey diesem Gegenstände sreywilllst
dem gar nicht Wotlen Platz ließe t ihnen theuex
zu« stehen käme, und man muß doch endlich sie hierzu aus ihret eigenen Schuld verhalten - weil das Armen- , institut nicht zur Aufhebung der nölhigen Armenversorgung , sondern vielmehr zur gutgemeinten Beförderung der Hilfe des Nebenmenschen cingeführrt worden, dl« armen Nebenmenfchen hingegen jetzt übler daran>laIH vorhin, und in der äußersten Verwahrlosung
F 4 ■■■ ©<•
< «s )
Die Eingebung der zu bestimmenden Beyträge darf heßwegen keineswegs aus einer Distriktualanstalt in eine Jurisdikkionalanstalt, und io die vormalige Verfassung in Rücksicht auf die herrschaftliche Manipula-lion mit den Bettler - Beykragen abgeänderl werden, man kann noch immer den heilsamenArmeninstituts-Vor-fchriften genäheret bleiben, da genug ist, wenn die Pfarrer fommt den Slrmenvälern und den RechnungS-führera des Armeninstituts, denen die Armen einer Gemeinde beffep, als den Herrschaften bcy ihren zerstreuten Unterthanen bekannt sind, die vermög ihres AmleS und Berufs die ordentlichen Ausspender des Almosens, und die unmittelbaren Besorger der Armen sind, und auf die hierin auch von den Gemeinden ein mehrereS Vertrauen gefehet wird, durch dip ihnen intimirte Repartition wissen, wie viel dieser oder jener Unter.than nach seinen Kräften an Bettlerbeptrag zu leisten hat, es mögen die Pfarrkinder unter noch so viele Herrschaften gehören. Die Armeninstilut-Bes forger heben nach der ihnen intimirten Repartition die Beytrage ein, so wie sie die freywilligen Beyträge ab-geholet haben, bey der Pfarre wird alles vorgrmerket, alleS vorschriftckaßig »^rechnet, die Herrschaft hat also nur für den dahin gehörigen Unt-rthan den Bett« lerbeytrag nach dessen Kräften zu bestimmen, und den Armeninstitulsvorsteherii jener Pfarre, unter welcher sich der Unterthan befindet, witzutheile«, ohne alle ander? Jukisdiklioiiallcitung. In dem Falle, als einer Sicht uach seiner Repartition daS Schuldige leisten
wollte,
HO ( 89 ) GK
wollte, wenden sich sodann die Armeniusiilntsvorsteher an seine Herrschaft, so wie sie sich in andern AuSstands. fallen auch dahin wenden müssen, und jeder Pfarrer das Pfarrkind wegen ausgebliebenen Schuldigkeiten, bey derHerrschaft, wohin es gehört, und bcym KreiS-
amte jU belangen weiß. Eins eigene Bettlerkaffe bey der Herrschaft, eine Herrschaft!- Verthei-lung der Bettlerbeytrage , bleibt dabey, zur
Schonung der herrschastl. Geschäfte und anderer üb.
Ier Nachredung. daß , weis Gott! wie bey der Herrschaft mit den Bckllerbeplragen wider gebäret werde? hinweg, weil die herrschastl. Leitung nicht wie vorhin auf das Geld, dessen Einhebung, Vcrtheilnng und Verwendung, sondern nur auf die Verhaltung des Un-tcrthans zur Schuldigkeitsleisiung einschreitet.
N. 2957«
Hofdekrer vom 2. May 1794.
Ucber die gemachte Anfrage, ob bey dcnHandlungS. Db bey den Ukbcrlragnngcn die wegen Erhebung des aufrechten uebertra^^ Standes der Handlungen bisher errichteten gerichtli- j^rt chcn Inventuren zu unterbleiben haben, wurde verord- Inventuren net, daß in so weit cs bey Uebertragung einer Hand-lung zur Entdeckung nölhig sey, ob solche aufrecht siche, eine vvtlausige Inventur des Waarenlagrrs vor, zunehmen, diese allerdings einzutretten habe; wen» aber aus den ordcutlich geführten Hanhlungsbüchcrn
F 5 der
( go )
her aufrechte Stand einer Handlung auffallend t:-.< scheine, so sey die Vornehmung einer gerichtlichen Inventur als überflüssig anzuschen.
N. 2958.
Hvfdekret vom 20. Junius 1794.
Bittlperöer Diejenigen , welche um eine Gensalenstelle an-Wechsel langen/haben jederzcil ihre Zeugnisse in Rücksicht aus Scnsalstelle Geschicklichkeit, FabrikationSkenntnisse, Rechtschaffen-Ä'L^ hei- unb sittlichen Karakter in Urschrift oder in vidi« brmgen. mirrer Abschrift betzzulegen.
N. 2959.
Hvfdekret (NieLeröstr. betr.) vom u- Julius
' 1794.
Maar/uar- Da bereits die in den'Hanpkstädsen der Monar-
tikel jeder chsr aus nicht unwichtigen Gründen allgemein'eilige-
HandlunaS»
Masse. führte, durch die Privilegien der Handlullgsgreckic» bcflätligte Äldnnng bestehet, daß jeder HandelSmann nur mit den 'ihm klassenmäßig zugewiesecken Waareü im Kleinen Handel» könne , so würde es gegen'däs zwischen allen Handelsleuten zu erhaltende gleiche Verhältnis streiken, wenn einem derselben der Hände! , ' mit zwep. verschiedenen Gattungen ,' nähmlich mit fei*
henen, .
GA C 9i )
fcfiKi» / und sogenannten weissen Waareu zum Nach« ^heil der übrige!, Handelsleute ßt(iattet würde.
Verzeichnist
der im Handel, jeder HandlungS. Claffe eigentliche^ und auch mit anderen Handlungen gemeinschaftlichen Waareuarlikcl.
■
Der Materialwaarrn «Handlungs-Claffö gehpren eigenthüml ch : alle Gattungen Material, ur-d Farbwaaren , aiS iSaamen , Wurzeln, Ärduitv, Blüthe, Hölzer, Rinden, Blätter, Schwämme, Giimtni , Harze, Terpentin, Erde, Edel - und an-dere Steine. Perlen, Versteinerungen, Mineralien, BrrgwerkSerzeoguisse, chymische Bereitungen, Salze, Geister , Essenztvn , Balsam, Wässer, LiquerS, di-stMrje und' leine Gerluchessig, Liwonisaft-, verschic-Kette^ Fischtran., Wachs , Honig, frische, gc-dörret und eingemachte Früchte, SchmelzglaS, Schmelze tiegel) Elfenbein, Waßlroß, Zähne, Fischbeln, Insekten, Eidcrduncn, Naturerzeiignisse, Meergewächftac. chnnebst alle Gewürz - und Spezcrepwaaren, wie auch Schrcibrequifiten.
Der Spezereywaaren - Handlung - Claffe
dienen zum Hauptgeschäfte: die Gewürz . und Spc-zerepwaaren, als Zucker, Kaffe, Thee, Kakau, 93a« n.ifliia, Cipccolade, kandirte Früchten, alle Gattun» gen Gewürze , Elisen öle, Leinöl, feine inländische und alle Sorten ausländische Erde, uud Baumfrüch-
U,
( 9* )
te, Fische, Käse, Rosogliv, Liquers, Weine re. zugleich leget sich dieselbe nebst den Schreibrequisilen auch von obigen Materialien die allgemeineren und gangbareren Gattungen bry. Für
die schweren Seidenzeug - Händler üt be. *
stimmt, sich hauptsächlich auf die reichen, dann schweren und fasonirten Gattungen Seidcnzeuge , und Sammet zu verwenden, gemeinschaftlich mit diesen führen aber die
Kurzenwaarenhandler alle glatte und geringere Seidenwaarea, da zu dieser Kurzenwaarenhand-lungS-Classe auch die
MeissenWaarenhandler üöergetreten, so ha-
ben diese gemeinschaftlich nebst allem fertigen Frauenputz, und dazu gehörigen Maaren, als Dünutuch, Spitze, Bänder, Schleyer, Handschuhe, Waderln, Blumen rc. auch Mouffeline, seine Leinwänden, niederländische Tischzeug, gestreifte Barchel, Batlist oe. zu führen.
Die inkartirte Seidenhandlungs-Classe
ist berechtiget zu handeln mit allen Gattungen roher, gefärbter, kartirter, Gallet - und Floretseiden, Kamelhaar, HarraS, Teppich, Türkisch - und Leingarn, mit verschiedenen Gattungen Bänder, als Floret, Zwillich, taffetene, Renforces douples , at(afl>« ne, zwirnene, sammetne, wollene und leinene Bänder, Seivengallouen, Zankerl, halb und ganz seidene Borden, mit Knöpf von Seiden, Kamelhaar, Zwirn, Roßhaar, Metall, versilbert «ab verzinnt; mit Gold
und
«&» ( 93 ) HO
uab Silberspunst , Flör, Gelsen nnd Spagatleinwand, feingestrcift und melirtc Postleinwand, fein von gelbem Neßlgarn gemachten Futterleinwand, mit gedruck-ter Leinwand, mil gemein wcißgestreiftrn Barchct, -oder sogenannten Schnurtuch, weiß Unb gefärbten schmalen Futterbarchet, dann gemeinen wollenen Un. -terfut.'erzeugen, mit seidenen Strümpfen, gestrichen i tmb gesponnener Baumwolle, weiß und gefärbten Zwirn, dann mit Krcpln, Schnür « und Posamenti-rer-Arbeiten, von Wolle, Zwirn, ganz und Halb-' seiden.
Der KurrenthandlUligs , Classe sind zuge-
eignet: alle aus Halbseidew, Baum «und Schafwolle, und Garn gemachte Zeuge, Manschcster, Zitz, Kotton 3C. dann mit den Tuchlaubensverwandken gemeinschaftlich die inländische Spagniolets, Halbtücher, Droquet, Stalin, doppelt und einfache Rasch-und Re-versboy, wie auch englisch, Jglauer, und alle ge» meine Landrien, dann alle gewalkte Zeugwaaren, welche keine Scheere, oder selbe nur einigemal passi« reu, so eben die ausländischen schmalen Spagnio-leis und Halbtücher (Hofresol. vom 22. April 1780.)
Der Gallamerie-Handluiigsklasse sind an-gehörig: alle immer erdenkliche prächtige und verfeinerte aus Gold , Silber, Stähl. Tombak, Stein , Schild« krot, Horn, Elfenbein, Papier, Leder, Holz, und dergleichen verfertigte Maaren , Uhrcil, Geschmuck, Perlen, Granaten ic. daun führet diese von allen obi#
gett
AjD C 04 )
g‘en auch die gemeineren Taktungen Maaren gemeinschaftlich mit der
Nürnberqerwaarrn-Handlüuqsklasse. Dir-'
ser ist aber eigen: alles, was immer Krämmereywaa. re genennet , und aus Tombak , Messing , Siiia, Blky, Metall- Stahl, Elfen, Bein, Horn, Holz, Leder, Papier oc. gemacht werden kann; danit 'optische, mathematische, chyrurgische, musikalische. und andere dergleichen Instrumente, Werkzeuge, Ußrma-ft)tr . und andere zur Verarbeitung gehörige Noth»' wendigkeilen, Kinderspielwcrke , die sogenannte Gelsen - oder Leppichnachtleinwand, alle Gattungen Papiere und Kanzleyrequisiteu, Spiegel, Glaser, Gewehre 3C.
Die Hulstepper - Handlungen haben nebst
den Hüten auch alle Posamenlirer - Krepin - und Kiiöpf-macher - Arbeiten, von Gold und Silber, Schabraken, seidene und wollene Strümpfe, Säcke, Binden, Tücheln, und dergleichen, wie auch spanische Röhre |u führen.
Den kederharMmgm sind all- Galkimgen des in » und ausländischen LederS- türkisches Garn-und dergleichen türkische Maaren zugehörig.
Die Leinwarrdhandler sind ihrer Frephnten, und dem mit den bürgerlichen Handelsleuten geschlossenen Vertrag gemäß befugt, in der Stadt mit. allen Gattungen inländischen Leinwänden, gefärbt, gesiegelt, gemangk und gerieben, wie solche au# purem Haar und Flachs könne» gemacht werden , wie auch
mit
c 95 )
mtt Gradil und Bettbarchet, Federith tmb Zwillich, mit allen Gattungen fein und grober Bettziechen allein . und privative zu handeln; mit den weißen, ober dermal Kmjlcnwäarenhandlern aber gemein-schaftlich allerhand Niederländische, Holländische, Ul. mer, Kemplner, St. (Murr, Auracher. und soze. nank'tr feine Säkel, tinb Schlesinger Leinwand, wie . ouch feine niederländische Tischzeug 'uud gestreifte Var--chet. Mit den Seidendandlern die feingestreift und Melirte Postleitirvand, auch die von feinem Neßigarn gemachte FuiterleiNwand, gedruckte Leinwand, gemein X weißgestreifte Barchel, oder sogenannte Schnurtuch, fflntmt den weiß und gefärbten schmalen Futterbarchei mit allen Gattungen Zwirn, Zwirnbatideln und Garn.
Mit den Nürnbergerwaaren - Handelsleuten;
die sogenannte Gelsen- oder Teppichnachtleinwand zu führen berechtiget.
Die gemischten Vorstädts, Handlungen
sind berechtiget, von allen. obigen, dem bürgerlichen Haud/löstande zuständigen Maaren sich diejenige» bey-zulegen, welche ihre Lage erfordert, und sie dazu?lb« peng finden, ünnebst haben sie vermöge höchster Cut-schliessüug Pom 14. 9ipri( und 4. Dezember 1788. mit den Leinwcmdhüttdleln gemeinschaftlich die gemei. neu weißen und gefärbten Leinwänden, darunterFut-ler- und Siegel-Leinwand, Bettzeug und Federrilh be-griffen sind.
N. 2960.
MbiePfän--una auf den ausgewiese. neu Hand» luiigsfond Stall habe, und solche beimMer-kantilproto-foöc vorge« merket >ver-i>ia müsse.
( 96 ) GO
N. 2960.
Verordnung in Niederöst. vom 25. Julius 1794*
Ueker die Anfrage, ob die Pfändung auf de» ausgewieftneu HandlungSfond Statt habe, und solche beym Merkantilproiokolle vorgemcrket werden müsse? wurde die Weisung dahin ertheilet:
1) Könne eine Pfändung auf den Handlungsfond überhaupt nicht verwilliget werden, weil nach Bors schrifk des §311. *) der Gerichtsordnung jene Güter des Geklagten nahmhaft zu machen find, woran- der Kläger feine Befriedigung $ti erhalte» Willens ist; nun bestehet
2) Der Handlungsfond aus einem wirklichen Vermögen , als: Waarenlager , Einrichtung, Aktiven, unbewegliche Güter ac. oder selber kann zur Hälfte durch eine Kaution ergänzet werden. Wollte nun der Klager aus den zuerst benannten Gütern die Zahlung erhalten, so hat derselbe sich genauest nach der Vorschrift dcS Ai. Kapitels der Gerichtsordnung zu benehmen, und nach der allda bestimmten Weise, die Exekution zu führen; wollte er aber
3)
*) $.311. brr Gerichtsordnung. Wenn der Beklagte schul« dig ist» dem Kläger eine Summe Geldes ju bezahlen, hat dieser in seinem Exekutionsgesuche jene Güter des Beklagten »ahmhair zu machen, woran» (tun- Befriedigung zu erhalirN Willens ist.
HK ( 97 ) HK
s) Die Pfändung auf die bepm Merkuntisproko-kslie inliegende , den HandlungSfond ergän-enve Kaution eines .Dritten führen , so müßte diese nach Vorschrift deS §. 314. *) her Gerichtsordnung auf dem Kautious-Jnstrumente angemerket werden.
N. 2961. .
Hofentschließung vom s. August -794.
f
Die den Bandelkrämern auszufertigcnden Hau. ßanflrpa-Te sirpöffe sollen künftig nicht bwß aus die denselben vor°^„^"^ mahls vorgeschriebe» gewesenen Waareuarchkcl, sou- rrcsteuo. der» überhaupt auf alle erbiaudische Erzeugnisse ringe-richtet scpn.
M". 2962.
Verordnung in Vorderöstrerch vom 25. November 1794.
Bey einem erwiesenen unbefugten Haiisirungsfalle Was Beo ei. finb nicht ^bloß die ungestempelten Waaren, fonbet«
alle
, *) §. Z,a. der Gerichtsordnung. Go weit der Klager eine Forderung, die der Beklagte wegen eines Darlehens, hinterlegten Geldes läepo-Ui) »der «ns einer andern Ursache an einen Pnvatru ju stellen bat, an ZahtunaS-start annehmen wollte, foll der Richter ihm diete nach '
Maße seiner eigenen Forderung einanuvorten, unn dem X. Band. & Gerichts-
GA ( 98 ) GA
sinmgSfall alle j werbsrechte persönlich, mithin nicht erblich seyea, dar-'dar-auf die Kinder keinen rechtlichen Anspruch haben. auf.
N. 2965*
Hofdekret vom »7- April 1795.
Bey Besetzung der Waareasensaleu- Stelle salt Was bey
„ . , „ . Waareitfr»»
immer von dem Grundsätze ausgegangen werden, salen-Skkl« daß die Sensalen bezahlt« Diener der Handelsleute Setzung stud, daß daher hierin ohne besondere Ursache ihrer ten.
Wahl nicht vorzugreffen, und nur darauf zu sehen scy, daß die vorgcschlageurn Männer von geprüfter Redlichkeit seyen, und ausgebreitete Kenntnisse besitzen, zugleich aber daß nicht durch eine gar zu kleine Anzahl von Sensalen einige wenige der vermögliche-rrn Handelsleute durch dieselben sich der Monopolisten Vorzügen näher« können.
<8 a Uebti-
flW® C lOO )
Uebrigens fty auch, um alien Verhandlungen -er Sensalenstellea und Einverständnissen der Sensalen mit andern, an die sie solche überlassen wollten, «vrzubeugen, und ihren Gattinnen in Voraus die Aussicht hierzu zu benehmen , wozu ste sich durch eine viel-jährige Gewohnheit vielleicht einige Hoffnung machen könnten, allen gegenwärtig bereits angest.llten und künftig aufzunehmenden Sensalen zu bedeuten, daß man hierauf nie mehr eine Rücistcht nehmen würde.
N, 2966,
Verordnung in Niederöstr. vom 18. Zunius
1795*
^ranenvutz- Da der FrauenpuH-Waarcnhandel keine förmli« haudeV"°ist che Handlung bestellet, mithin auch zu keiner sörmli-lid'e t*,m Hillidlungsgcsellschaft geeignet ist , so sind bitji'
luug. Ey nigen, welche die Protokollirung eines solchen Socie-tals- Contrasts ansuchen, mit dem Bedeuten abzn-weisen, daß, wenn Jemand einen solche» Frauenputz-Waarenhändker gegen Lheilnehmung an dem Nutzen seines Handels unterstützet , und sich darüber beyde Theile mittelst Privatvertrages einvcrstehen wollte», dieses so wie Jedermann in uubefanglichen Gegenständen und Wegen, auch derselben unbenommen fet;n, davon jedoch aber weder von den Merkantil-Behörden eine Notiz genommen, noch weniger aber jemahlS rin solcher Vertrag prvtokolliret werden könne.
N. 2967.
( lei ) .
N. 2967.
Veror-kiung in Niederöstr. vom 2Z. Julius
1795*
Künftig soll mit der Aufhebung des über eiueBey einem Handlung ausgebrochenen Konkurses in so lange still Amm K^n-gestanden werden, bis von der Landesstelle, ob die kurft einer Handlung fortzusetzen, oder aber zu cassirea sey, tnt-^"sölch- ' schieden seyn wird. sortzMe«.
N. 2963,
HofdekM vom 24. Julius 1795.
Ueber daS Hofgesuch der Erbe« deS N. 9t. , 8er
womit ße auch im Falle einer später sich ereignenden zngestande, Veränderung mit ihrer väterlichen Handlung das Vor» lung einet recht darauf behalten Möchten , wurde verordnet: daß^'"^' dasjenige zu beobachten sey , waS die Ordnung, und bestehenden Vorschriften erfordern, in Folge deren die Fortführung der Handlung einer Witlwe nur für ihre Person gegen Ausweisung des bestimmten Fonds gestattet ist, und der Verkauf oder die Uebertragung eines Personalgcwerbes, wie eine Handlung ist, »hne-hi« nicht Statt finde. /'/
G $
N. sy
HO < 102 ) HO
' / , N, ag<9.
Hofdekret (Niederöstr. betr.) vom August.
'795.
täen&cf'h’ ®a hiesige Magistrat bey dem verhängten lunqskon- poppellaischen Konkurse die von -er hiefigen prroile« "t prt' Dirten Kommerzial * Leihbauk wegen der dem Erida, »irritinrn ,ar geleisteten Vorschüsse, in Besitz gehabte imgorif$e gifll , xxih- Schafwolle zur Konkursmasse gezogen, und hierdurch ^G»en"sep't,ie ^"hbank zur Anmeldung ihrer Forderung dey der Konkursmasse verhallen hat, wird dem Appellazions» gerichte hiermit aufgetragen , demselben so wohl für den gegenwärtigen Fall * als für künftige Fälle sogleich die Weisung zu ertheilen, daß die Kommerzial- Leihbank in Folge ihres Instituts und Privilegiums (ju» mahl dieselbe niemals zum Gläubiger, sondern vielmehr zum Schuldner der zur Bedeckung der geleistete» Vorschüsse erhaltenen Maaren gegen den ihr oft un* bekannten Eigenkhümer, oder Inhaber ihres dießfäl-ligen Gegenscheines in gleicher Art, wie das Versatzamt. wird) weder zur Herausgabe ihrer zur Bedeckung erhaltenen Maaren und Effekten in eine Kon-‘ kursmasse, noch zur Anmeldung einer Forderung bey dem Konkurse vrrhaltru werden könae.
N. 2970.
Hofdekret vom 24. August.
Sat «sr- Da die so häufigen , besonder- bey dem Han» so" h'aufi-kndelsßande hit einiger Zeit sich ergebenen Fallimente Allimrmr" 6tB
HlA ( 103 )
hen fllTgemcinm Handlungskredit sehr erschüttern, u»h st„d die Uiv nicht nur z »m Acrgerniffe im Auslande, sondern auch"rü>chum^ -*um größten Nachtheile deS Staates gereichen; die- die Kridat-v
kteit crrtfis
fein Uebel aber nur durch strenge und ernstliche Unter- ^aft «srzu-suchung der Fallimente und Bestrafung boshafter Fal- nehmen, liten nach Maßgab der hierinfalls im Mittel liegenden Gesetze am wirksamsten gesteuert werden kann, den»
„och aber es das Anscheinen hat, daß die dießfällr< gen Gesetze nicht mit der erforderlichen Genauigkeit beobachtet werden; so werden sämmtliche Justitzbehör-den hiermit angewiesen, daß sie die Untersuchung wider die Kridatarien mit mehrerem Ernste und Genauigkeit vornehmen, die boshaften , betrüglichen und leichtsinnigen Schuldenmacher den bestehenden Gesetzen gemäß bestrafen, und dieß nicht nur tti Ansehung der künftig sich ergebenden, sondern auch in Betreff der noch Hangenden Konkurse, so weit sich hierzu genüg, liche Jnzichten darstellen, auf das genaueste beobachten , und voir deep zu drey Monathe» sich über de»
Fortgang und Erfolg dieser Untersuchungen mit An, zeigung der wider die Schuldigen verhängten Stkafen, oder aber der Ursachen ihrer anerkannten Unschuld gegen das Appellalioiisgcricht mit der bloßen Anzelge nicht zu begnügen, sondern wenn gegründet« Bedenklichkeiten »nd Zweifel auffallen, daß bcy beriet) Un-tersuchungen nicht mit der erforderlichen Genauigkeit und Gründlichkeit, oder mit Nachsicht gegen den Schul-Ligen yorgegaygen worden, sich die Akten vorlcgen,
G 4 unb
«n’) darüber den Gerichtsbehörden die gehörige Wer« frrng zugehen zu lasten.
N.2971.
HofLekret vom 10. Okwb- 1795.
fwnMiitifli?. Dem Bücherzensuramie wird aufgetragen, daß £>..Uiomhi alle Odlaiorien , so die Handelsleute Quefertigcn, Bdch"' bevor das lmsiriknstur darauf eriheilet wird, dem ?ipfur v>f Me kantil * und Wechselgerichte überreichet werden
b'" 3^--- sollea.
n flftir f fm 1 S& rsbfe'fget
riebt ad/r. ' XT
r ichel wer« 2972*
Hofdekret (Niederößr. betr.) vom 13- November 1795-
Smmerit* Heber die von dem bürgerlichen Handelsstande 0! lc.v- im!> peg?« die Kowmerzial - Leih - und' Wcchselbank vor. iT 'f gebrachten Beschwerden, und den darüber an Se. Ma» Sette lei- jestär er statteten Vortrag ist der allerhöchste Entschluß wtt uchtt'lb- erfolget: da vermöge des §. 57. des Regle-
t-9 ;t< rn mems der besagten Bank gestattet ist, ans alle Gat-©aari-u' v mugftj v-en Handlnngöwaaren , als Wolle, Banm-V^ste-ge- wolle, und andere Produkte, auf Eisen , Kupfer, Euiurn zu und dergleichen Geld zu leihen , so können ihr auch in benehmen §|n^UVid }>fr Seide keine Hiuderniffr in den Weg gelegt , noch sonst neue Forderungen «mb Verbindlichkeiten , die weder in dem erhallekren Privilegium, noch
in
GO C 105 ) HD
io dem Reglement Vorkommen, nnb von brnrnftf kisher frey war, aufgedningen werden. Wohl aber habe dieselbe vermöge der ihr ertheilten Großhandlnngs Eigenschaft sich des Kleinhandels und Kleinverkäufes zu enthalten, auch ihre Versteigerungen auf andere, als solche Tage zu verlegen, an welchen in dem Versatz, amte Versteigerungen vorgenommen werden. Es sey demnach der Korumerzial Leih- nnb Wechsclbank zu bedeuten, baßste sowohl ihre eigene, als diejenigen Waaren, die verpfändet worden, und versteigert werden , nur in solchen Parthicn, wie cs den Großhändlern vorgeschriebe» ist, verkaufen können, worauf sowohl als auf die Anordnung, daß sie keine Versteigerungen an solchen Tagen, an welchen das Versatzamt die ihrigen halt, vornehme, zu wachen ist.
N. 2973.
Hofentschließung vom • 3. Novemb. 1795-
Da es sich bestakkiget , daß auch zu den französischen geringen reichen Stoffen ein dünner Draht, oder eine dünnere Platte, als das Patent vom Zähre 1773 *)
G 5 für
*) Durch fo vielfältig bestehende Patente ist alles Scheiden, Schmelzen und Abrreiben de§ Goldes und Silbers, wie auch das grobe Drahtziehen auf das schärfste vcrbothen worden.
Da aber dem in verschiedenen Wegen znwider gehandelt, viele heimliche Winkelschmelzungen vorgenvmmen, der vorgcschriebene feine Silberchalk nicht beobachte«, und
sonder-
flfcjj» ( 106 )
für die exblckndische« Erzeugnisse vorschreibt, enge« wendet wird, und man durch eine Nachahmung fok
cher
sonberbeitlich in Auslegung de- ©vlbei viele unzulä. pige Bortheile gebraucht, andurch aber nicht allein das Publikum hinterfüdret, sonder» anbey de» Gold-«inb Silbermanufakturisten selbst nicht geringer Mißkredit zugczogenwirb; so werden alle und jede in Sache» ergangenen Befehle und Verordnungen, so weit solche durch gegenwärtiges nicht abgeqadert,worden, alles ihre- Inhaltes bestätiget, erneuert und vermehrt dergestalt zwar, baß
1) die bürgerl. Goldschmiede bcy den in vorigen Patente« vorgeschriebenen KonfiSkationS- anderen Strafen alle fie betreffende Berordoungen und Befehle auf das genaueste vollziehen, und in Folge derselben sich hauptsächlich des ihnen verbothruen Abtreibens, Scheidens ttnb aller unprobmäßigen Arbeit «nrhaiten, wie nicht weniger auch die Drathzieher nirgend etwas schmelzen, obtreiben , läutern , scheiden und groben Drakh ziehen sollen, als in dem im Münzhause dazu »orgerlch-reten Gebäude. Und gleichwie
2) da» MünzhauS ste Drathzieher mit feinem Berg silver in einem billigen Preise versehen wird, so haben dieselben in das künftige sich alles Einkaufs und aller Verschmelzung der Bruch- oder PagamentfilberSt un. eer KonfilkationSstrafe zu enthalte«, und sind allein das Fadenstlber an sich zu bringe» berechtiget, jedoch solches i» dem Münzamte zu schmelzen dergestalt verbunden , daß sie solches geschmolzene Fadenfilber zu ihrer Arbeit nicht gebrauchen, sondern an gedachter Münzamt jede Mark nach der innerlichen Feine pr. 16 Loih gerechnet, um den von Zeit zu Zeit zu bestimmenden EinlösungSpreiS (oon welche» jedoch in Rücksicht deS göldischen der gewöhnliche Scheiberloh» abzuzieheu ist) in die Einlösung geben, und allein das geschiedene Gold im Halt von 25 Karath 19 dir 11 Grän zu ihrer Professivn gerobfAgtl werden soll Damit aber
HO C i07 ) HO
Her Maaren fremde Bbstellnngen auf selbe zu erhaki len, und damit einen vorrheilhafle» Handel in das
Ausland
3) der Silberdrath und die borani erzeugten Wanufak-turwaaren zu einem annehmlichen Preise gelangen, und ft«6 dadurch desto leichter außer Landes Verkehren lassen mögen; so wird das Münzamr die Mqrk rov ftra Wergsilbers, so wenigstens >L Loth Z Luintl , Dz. halten soll, ihnen bürgerlichen Dralbziehrru für 34 fl., das Gold aber, die Schwere eines Dukaten^ um 4 fl. 21 fr. verabfolgen lasse«. Dagegen sollen
4) die Dratbzieber nicht allein zu Abwendung allen Verdachtes, sondern auch zu Beobachtung der erssgssene» Patente, und weil der grobe Drathzug dem höchsten Aerarium vorbe-Llten bleibet , die ihrer Profession zukommenden Arbeiten, als die Anfrischung des fei. ntn Berg . Gilders, das Läutern , Gießen , Schm eben , Grldai,siegen , und das grobe Draht-ziebea niratni ai.-dersw», als in den, dazu erbauten k. k. Dratbzuse verrichten, aflwo sie für die Eele-genbeirs,ebi.hr, dann Abnutzung der Schmelzöfen und Instrumente keine Taxe ju bezahlen haben, auch wird in ihrer WiMühr stehen, die erforderlichen Materia, lien , als S obleti, Tiegel, Abbrennbolz ,c. entrotbtr selbst beyznschaffeu, oder um den ErkaufspreiS vou dem Münzamte abznuebme'. Und ob zwar
5) sie Dcüthzieher zu mehrerer Sicherheit des Pub. likumS im vorben,'.unten , dazu erbaute» f. k. Death, guge, unb In Gegenwart des dazu angestelllen Death« jiizverwalters, nicht allein ihre Luigots vermittelst gleichballenden zweyen Zugeise«, und z» beobachtender gleicher Beschneibunq oder Feilung solchergestalt zuzurichten gehalten sind, daß ein Blech nicht mehr oder weniger als 2 Mark 8 bis 9 Lotd wäge, sondern auch die Auflegung des Goldes allda in nämlicher Gegenwart unverwrigerlich geschehen soll; so wird »och in Erwägung, daß auch in Beyseyn eines Auf. sehrrS verschiedene Vorlheile in der Goldausic^ung
' gksp!«-
HA ( 103 ) HA
Ausland zu treiben Hoffnung habe; So wurde verordnet, daß auch denjenigen Fabrikanten, welche sich auswei-
sen,
I
Keftnelet werben können, und hierdurch jede Sorte Gold nicht nach der Probe, oder auSgesetzien innerlichen Feinheit auifaQen würde, anmit verordnet, daß ein jeder Drathzieher nach der voraeschriebenen For-inet bey dem Müvzamte in Gegenwart der Münz» oberbeamken noch einen besonderen Ei» ablege, auch demselben so gewiß nachlebe , als im widrigen der Übrrtretter seiner Profession und Gewerbes nicht al, lein vceluüigit , sondern «uch das aanze DraihzugS» mittel, wenn der Vorsteher mit seinen 91 duffen an der ihnen öfters obliegenden Ans. und Nachsicht eS Härte ermangeln lasten , oder ihnen die mindeste Wissenschaft oder Ueberfthung zur Schul» geleget werden könnte, zur Strafe gezogen werden wird. Damit aber all dieses desto gewisser gehalten werde, haben sie dem DcathzugSverwaltrr und alle» jenen , welche Don den Münzoberbeamten dazu werden abgesrdnet werden, auf jedeemahligeS Begehren sowohl vom Stück, älS ans der Werkstatt von der Scheibe ein tQuintl gegen Vergütung zur Probe zu geben, jeder Meister aber seinen Namen in die Spalen cinzuspu-len. Dabep wird aber auch
6) das sogenannte Glühewachs bey 6er hierunter ge-
setzten schweresten Strafe gänzlich abgeschaffet, und 6u Vergoldung, bey welcher bisher so viele Mißbrauche, List und Beoortheilungen unterlaufen find, »Nr auf dreyerley Gattungen riiigeschräaket, also zwar, daß hinfür nicht mehr, denn lfo, g\ß> und gfo Gold aufgeleget, und nur das ordinäre gelbe Wachs zum Ziehen gebrauchet , der Gold - und Gilberdrath aber unter Konfiskationsstrafe nicht feiner als auf Nro. 9. ss wie er bey den Gold - und Gilberdrath - Manufakturen in Wien eingeführet ist, gezogen werde« soll. ES ist aber \
7) mit Vergoldung des Silberdrath« auf folgende Weise zu halte», daß auf ein Blech vo» 2^ Mark Silber
zur
TO ( roy ) TO
fen, Bestellungen auf dergleichen geringere Stoffe airmen fremden Länder» wirklich erhallen zu haben, er*
lau»
zur ,fo Vergoldung 12 Blätter, zur Z/ö Vergoldung 28 Blatter aufgeleget, und bey dem Gsldjchlager da» hin angetragen werde, damit 4 Blätter einen ganzen Dukaten , folglich die klein abfallenden Fäserchen nicht über 1 höchstens 2 Dukatengra» zu wägen haben. Um nun
8) des in solcher Mast aufgelegten Goldes verstchert z« feyn, und den etwaigen Abgang entdecken zu mögen, so soll das 1fo Gold unabflettßflen und unabgewetzt vermöge akurater Feuerprobe
an feinem Golde . . Luintl 3; Pfen.
das g/ij&olb . . . 1 — 2£ —
und inž sfo @o!& . . 2----lj —
pr Mark uuSrotifetr, und hierbey über 1/4 Pfenning fein A- medium zngestanden, das Silber aber wenigstens im ^iligebenben Halt ä 15. Sotb 3 Quinkl, auch ä 14. Loth 3 Quinil r Dz, pel affe« werden. Und da
9) den Fabrikanten und sonst Jedermann dara« gelegen ist, daß ein gewisser Verkaufspreis sowohl in dem weißen, als vergoldeten Silber fest gestellet werde; fo wird derselbe für gegenwärtig dergestalt bestimmet, lajiret und ansgemeffen, daß die Mark weiße» Sil» beedrahtS um 26 fl. 30 kr., die Mark 1fo Gold um
! 34 fl. ZZ kr. , die Mark 3/0 Gold um 38 fl- 36 kr., und die Mark ßfo Gold um 42 fl, 38 kr., und nicht höher, es fep Mark - oder Lothweift, diesem Verhältnisse nach ausgerechnet, bey schwerer Bestrafung verkaufet werden soll. Gleichwie nun
10) alle diese Satzungen lediglich die Sicherheit des Publikums und Aufnahme der Fabriken zum Ziele haben, auch durchaus in der Billigkeit und Tbunlichkeir gegründet sind; all» haben sie Drahtzieher denselben auch durchaus und so gewiß nachzuleben, wie in. Widrigen, falls sie eine davon zu übertreten sich beykom-men liefen , der Schuldigdefundene nickt nur des Bürger » «ndMeisterrechrs auf Lebenslang entsetzet §
itifiet werden fštitie, den dazu erforderlichen Gold» Bab Silber-Draht oder die Platte, bis auf Nro. ia. ziehen zu lassen, jedoch werde ihnen unter KonsiSka-UonSstrafe zu »erbietden ftyn, solche reiche geringe Stoffe in den k. k. Staaken abzuseßen; auch fry die Verfügung zu treffen, daß selbe auf eigenen dazu gewidmeten Stühlen verfertiget, und mit einem von der Regierung zu bestimme»-?» Stempel bezeichnet werden, damit sie kennbar seyn.
Bey der Versendung dergleichen Stoffe werden dieselben von dem Austritts --Zollamt« zu beschauen, und vorzumerke», darüber sodann mit Ende eines jeden Jahres ein summarischer Ausweis zu überreichen. Und deßhalb von der Regierung das Einvernehmen mit der hiesigen Baokalgefällea - Administration, welcher unter rinem die nöthige Weisung rrthetlet wird,
zu
feebrro ante» Nach beschaffene» Umstanden Noch mit einer weiteren erspiegelnden Straf« angesehen werden soll. Wir denn
li) die bürgerliche» Drahtziichre, so wie di» Gold-und Silderfchmiede in allen das Gold - und Gisderuiare-riake betreffende» Mainpiilal!v»siäch>n unter dem Münzamte , als ihrer mer ln einer proporlionirten und nicht übertriebenen
Anzabl geschehen, sondern auch andererseits, die in der Folge untauglich befundene» Accessisten unverzüglich wieder entlaffen, solche Entlassung aber in gleicher Maß bey untauglich befun&enett Auscultanten eben-falls beobachtet werden soll. Amtsoorssehera »nn Magistraten wird daher drese höchste Eutschliessung zur Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht.
N. 2975. ' 't'
Hofdekret vom 27. November 1795-
Db bieAan- Zu Folge höchsten Entschlusses wukde eröffnet,
daß die Frage, ob die Handelsleute mit ganz mon-
totfntmeK tirtcn, oder zum Gebrauch vollendeten Seitengeweh--
Seirenge-
wehren, als reu , als: Degen und Sabeln zu Handel», und sol-
SLdeln mV° che Maaren zum Verkauf darzustellen befugt seyen,
daan mit vorzüglich die foLenannte» Galanteriewaaren-Handler was die „
Smhl- . betreffe.
ftlmfcd» v' Da nun diese' Klaffe der Handelsleute mit vielen
rönnen. andern mootirtdn Maaren, an deren Verfertigung
verschiedene Gewerbe Theil hatten- als: mit monlir. ten spanischen Röhren und andern Stücken > mit Mes-i fern, Sackpistolru , gefaßten Dofin, und so weiter Handel treibenso könne ihnen solcher nicht versagt werden, doch seyen sie unter Strafe verbunden , die Seitengewehre bey befugten Schwertfegern montirea zw lassen. Eike ganz andere Beschaffenheit aber habe
( 113 )
es mit den Stahlschmieden, welche nur befugl waren, die Waaren, welche,sie selbst verfertigen, und worunter die Gefäße zu den Seitengewehren, bvgtiffvrt seyeo, zu verkaufen, mit andere» von ihnen nicht eer-fertigten Waaren aber keinen Handel treiben dürfien, weil sie keine Handelsleute wären, und hieran» t'cl» ge, daß ihnen nicht wie den Galanterie-HanVelsleutcir erlaubt seyn könne, mit monkirken Seitengewehren zu handeln, welches sie auch, so viel bekannt fcy, bis» her nicht gethan hätten.
N. 2976.
Hofdekret vom irr. Dezemb. 1795«
Da im §. 12 der in Ansehung des Merkantil« Wer tzch
dem Wech«
lind Wechselgcrichts erlassenen Pakents-Vorschrift vom ftlgerickt vom Y. April lA’i3- ausdrücklich befohlen wird, daß künftig Niemand als Notar bey dem gedachten Ge-men werde,« richte ausgenommen werden soll, der sich nicht nebst der besonderen Prüfung über gründliche Kenntnisse in den Merkantil - und Wechselgeschäfte», auch der den Advokaten vorgeschriebenen Prüfung unterzogen hat, und bey selbiger tüchtig befunden worden ist, so sey sich diese höchste Vorschrift fünfiig zur genauen Richtschnur zu nehmen
L.Lanb. H , , N. 3977»
( ii4 ) HO N. 2977.
Regierungsverordnung in Oeftreich ob der Enns vom 20. Dezember 1795.
Bon wem Künftig muß dasZeugniß über die Veränderung
bas Zeu-niß Religionsfonds-Seelsorger- oder Penstoaiflen, übe? bitfStv*
ätibtrung ei- nicht von dem Orrs - Pfarrer, sondern von dem beste-«es Religi- he,iden Rural-Dechant ausgestellt, und bey der Angabe Seelsorgers ^tr Aus- und Antritlstag beobachtet werden.
»der Prnsio-
niste» aus» zustelleo.
N. 2978,
Hvfdekret vom 20. Dezember 1795.
Srnsalbki. Da die Sensaleubücher als öffentliche Urkunden twufkfr6 u*" ö" betrachten sind , und die Sensalen vermöge deS ftbren. \ Patents vom 9. Marz 1771. verbunden sind, ihre 1 Bücher ordentlich bey sonst eintrettender Absetzung von
ihrem Amte zu führen, so soll bey den Sensalen von Zeit zu Zeit eine Untersuchung vvrgenommen werden, ob sie ihre Bücher instruktiousmaßig führen , damit sodann gegen diejenigen, welche die Vorschriften nicht beobachten, mit der gehörigen Strenge verfahren «rrdkn könne.
Nach-
HS ( "j ) HS
Nachtrag
für das Fahr 1796.
N. 2979,
Hofdekret der oberster! Justizstelle vom 2. Jauer 179^
©eine k. k. apostol. Majestät haben mittelst rinek Die Te. anher erlassenen höchsten Entschlieffung zu befehlen ge-ruhet: da Höchstdiefelbca fest entschlossen sepo, Fide etauf daß die gebetene weitere Frist dem Erstreckungswerber in diesem Falle schon he-> »villigFt worden fey; wird aber die Aeufferung in der bestimmten Frist, so aus den Zustellungs-Bögen zu erheben ist, erstattet, so wird der hierauf zu erlhci-lende Bescheid dem einen durch die Dckretalion auf bie Acussernng, dem andern Theile aber durch Rathschlag kund gemacht ; gleichwie nun hiedurch eines ThellS alle unnütze Verzögerung beseitiget , andern Lheils die gerügten Anstände in der Manipulation behoben worden, so liege doch diesem AppellakiouSge-richte so wohl, als dem Landrechte allerdings ob, bey mnthwilligen Erstreckungsgesuchen gegen die Rechts-freunde, die solche ansucheu, und gegen jene, welche pc ausdrücklich oder stillschweigend ohne Genehmigung ihrer Parthey gestatten, nach den bestehenden Vorschriften zu verfahren, und also dieser mnthwilligen Verzögerung Einhalt zu thun. Diese höchste Entschlus-fung wird demnach sämmtlichen Magistraten nnd Orts-gerichten zur Wissenschaft bekannt gemacht.
N. 2989,
GO ( l2I ) ,
N' 2989.
Hsf-ekket Niederöstr- betreffend vom sL.Mxz
179s.
Es wurde verordnet, daß die jüdische» Mäkler, Wegen welche etwa wegen der Besitznehmung des neuen An - Mischen''' theils von Pohlen hier ausgenommen würden, allen Maklern, jenen Vorschriften, welche in der Sensalordnung enthalten sind, sich unterziehen, und in keinem Falle mit mehr Nachsicht, als die übrigen Sensalen, behandelt werden müssen, so, daß den jüdischen Mäklern niemals zu gestatten wäre, für sich selbst Handlungsgeschäfte zu treiben; daß aber jüdische pohlnische Mäkler hier bestehen müssen , davon sey nicht wohl ein Beweg« grund einzusehen, da die pohlnischen Juden beynahe durchaus Deutsch verständen, »nd rede», in jedem Falle, wie pohlnische Christen, wenn eS erforderlich feyn sollte, sich eines DoklmetscherS bedienen könnten, ihr Glaube aber mit ihrem Handel in gar keiner Verbin» dung stehe; hiernach also, und weil wedele von den hiesigen Handlungsgremien, noch von den jüdische» Han-dlungShäusern Vorstellungen wegen Vermehrung der jüdischen Mäkler gemacht worden sind, habe es beider bisherigen in Ansehung dieser Leute bestehende»
Uebung za verbleiben , und eS werde jeder einzelne Fall, wenn ein pohlnischer Jud bestimmt um eine solche Mäklerstelle anhalten sollte, nach den bestehende» Vorschriften zu entscheiden sepn.
- Nj 2990,
HW ( 124 ) HW
N. 2990.
Hofdekret -er obersten Iustüstelle an das Nied. Oestr. Appellationsgertchr vom 8. Aprtt
1796.
Vorskbxift Dem Äppellatioosgencht wird anmit- bedeutet« wegen der daß die höchste Resolution vom go. November vorige« «nVkranken 3ahrs nicht als ein neues Gesetzsondern nur als Schuldner, eine Aufhebung des Mißverstandcs desselben, und Zurechtweisung der Richter anzusehen komme; das Appellationsgericht habe demnach sowohl in dem vorlie« ■genben Falle als anch in allen sich .künftig ergebenden Fällen der Schulden halber utiunterbrochen auszpste« hen habenden Arreste, i« dem ordentlichen Gesäng-, niffe durch ein Jahr, sein Amt gesetzmätzig z» handeln-' was aber bre. Urbersetznng der Schulde» halber insi-tzendeu Kranken betrifft, das Nied. Oestr. Appellati-onsgerichk mit der Nied. Oestr. Landes-Regieruog sich i» das Einvernehmen zu setzendamit die Schulde« halber arrestirtea Kranken , da zwischen solchen, und der, wegen landgerichtlicher Verbrechen inliegende« Arrestanten ein Unterschied gemacht werden muß, und solche als Kranke nicht schwerer als gesund gehalten werden können, nicht in dem Zuchthause, sondern i« dem allgemeinen Krankenhause in einem abgesonderte« Zimmer der Obsicht der Wache, die ohnehin auch i« dem Hausarreste gebraucht werden mußte, unterbracht
«er«
'' " ' ~ 1 V V. ;
v .( «5 )
werden, wo sodann der Arrest für unnnlerbrocheA zu halten ist.
N. 2991.
Hofdekret vom 22. April 1796.
AuS den ausgefertigken Artikeln deS sicbenburgi- Die VoL-
fchrn Landtages vom Jahre 1792. wird der Zweyte ^Schuldl
Artikel, welcher die Vollziehung der in Schuldsa- sgchen wider chea wider die Einwohner Siebenbürgens bey den Ge- fcie
ner tauben*
tichtsbehörden der böhmisch - österreich - deutschen 6r6* |,QCge„$ bey Idnbef ergangenen Urteile betrift, zur Wissenschaft den Ge-^ «nb Beobachtung in vvrkommende» Fällen milge-
theilet. Erbiänder
ergaugrne»
Alt) Eöter Artikel' ARTICULUS 11. UriSeile betreffend.
Wie Sentenzen von den Gerichten der deutschen Erblander gegen Einwohner von Siebenbürgen, welche aus besagten Erbländern Geld, Maaren, oder andere Sachen auf Credit erhalten, und sich der Gerichtsbarkeit dieser Gerichte schriftlich, oder durch freywillige That uti» terzoge» haben, in Erfüllung zu bringen sind.
/
De procurando effectu tSententiarum per judicia haereditariarum Frovin-ciarum Germanicarum contra Incolas Transil-vanos in iisdem Provin-ciis paratas pecunias mutuo, autMerces, vel alias Res ad creditum accipientes; feque Juris-dictioni eorundem Foro« rum fcripto vel facto fponte fubjicientes lata-
Da
rum.
SL
Da «ach bera Sinne der vaterländischen Gesetze Kontrakte für die Kontrahenten Gesetze find; und alle gesetzmäßige Verbindlichkeiten eitel und vergeblich wären, wenn sie nicht ihre schuldige Wirkung hervorbrächte», über dieß auch die Gerechtigkeit, und das Beste des gegenseitigen Handels mit den deutschen Srbländeru, der ohne Sicherheit des Credits nicht bestehen kann, es erfordere,’ daß die gesetzmäßig eingegaogenen Kontrakte getreulich erffiU let, und auch durch Hülfe des richterlichen ArnieS in Vollstreckung gebracht werden ;' so haben die Stände zu Folge des von Sr. Majestät deßwegen gemachten Antrags be» schloffen , daß sowohl diejenigen, welche bep Gelegenheit eines gemachten Anlehens, mit Verzicht-lei-
Siquidem Sensu Le-gum patriarum Contractus contrahentibus Legem poaant, frustraque fierent legitimae obliga-tiones , nisi illae debilu m quoque fortirentur effectum, justitia infuper, et mutuum inter Ditio-nes haereditarias Com* mercium, quod sine Se-curitate Credit! fubsiste-re nequit , exigat , ut fua contractibus legitime initis tides constet, et eorundem Executio authoritate judiciaria procuretur , status et Ordines erga benignanl suae Majestatis facra* tifsimae Fropositionem eatenus factam Statue« runt i ut tarn illi, qul occasione levati cujus-dam Mutui cum renun» tiatione Fori proprii, alienum fponte 6t express« recognoscunt , quam
leistung auf ihr eigenes quam et illi, qui focie»
Gericht, ein fremdes frey-willig und ausdrücklich an« erkennen, als diejenigen, welche mit Kaufieutender erbländischen Provinzen, die vor das Wechselge-richt gehören, in Hand-lungsverbindungcn getreten sind, dem Ausspruche des Gerichts , daS sie sich in ihren Schuldverschreibungen gewahlet haben , sich unterziehen, und die Gerichte dieses Groß-fürsienthums Siebenbürgen, und der dazu gehörigen Lheile, die gegen die dermassen verpflichteten Personen ergangenen Sentenzen, in so weit sie die Wirklichkeit und Gül-tigkeit der eingegangenen Schuld betreffen , wenn sie durch die rrbländischen Gerichte an das königl. siebenbürgische Guöernium gesendet, von diesem aber, «ach der vorgeschriebenen Weise
tatem quaestus cum Mer« catoribus haercditaria-rutn Provinciarum ad .judicium cambiale per» tinentibus fecerint , *ju« dicio Fori illius, qucd sibi in obligatione dele« gerunt, Stare, jurisdic« tionesque M. hujusTran-sylvaniae Principatus Partiumque eidein anne-xarum Sententias contra taliter semet obligantes, quod ad realitatem et competentiam contract! Debiti latas,perFora hae-reditariarum Provincia« rum ad Regium in Transylvania Gubernium transcribendas, inde re« ro fua modalitate con« cernentibus jurisdiction!« bus transmittendas, exe« qui teneantur.
Meist , den gehörigen Ge-richten zngestellrl morden sind, in Vollzug gesetzet werden sollen.
Damit jedoch, indem einer Seils für die Sicherheit der Gläubiger ge-sorget wird, eben so von der anderen Seite den Be-vortheilungen vorgebeugel werde, so wird in Beziehung auf die Vollstreckung von dergleichen Sentenzen erbländischer Gerichtsbehörden fest gesetzt:
1) Daß ste nur solchen Schuldverschreibungen zu-kommen , welche gesetzmäßig , und durch solche Personen ausgestellet find, welche das Recht -erglei-dien auszustellen haben; daher sollen Schuldverschreibungen von Mündeln oder anderen unter Vormundschaft, Curatcl oder väterlicher Gewalt stehende»
Ut tarnen, sicut una ex parte fecuritati Gre-ditorum profpicitur, ita alia ex parte fraudes praecaveantur , circa Executiooes hujusmod’i sententiarum Fororüm extraneorum constitui-tur:
I) Üt id obtineat tan. tum in obligationibusj quae legitime , et per tales i qui activitate se» met öbligandi gaudent , extraditae funt; proinde Pupillotum vel aliorum fub tutela, curate'a, aut patria potestate posito-rum, Obligationes vim hanc nullo unquam tempore
den Personen , dieses Schutzes in keinem Falle genießen; und wenn eS geschieht, daß über solche Schuldverschreibungen die Eintreibung (Exekution) angcsucht, und von dem vollstreckenden Richter die Ungültigkeit einer solchen Schuldverschreibung bar» gethan wird , hat er sogleich von der Eintreibung abzustehen, und das königliche Gubernium zur weiteren Veranlassung davon zu unterrichten: wenn aber der Schuldner selbst die Nulitats - Ausnahme macht, soll er gehalten seyn, sie vor dem Gerichte zu erweisen, dem er sich schriftlich, oder durch freywillige That auf ob-erwähnte Art unterzogen hat.
2) DaS Recht eines Dritten muß nach dem Sinne der vaterläadischeu
X. Band.
pore fortiaotur , et si contingat , penes tales Executionem tentari , comprobata coram exe-quente Judice invalidi-täte similium obligatio-nalium , ab Executionc eo facto desistatur , ac per exequentem Judicem Regium Gubernium pro ulteriori directions in-formetur : quodsi vero Debitor ipfemet Nullita-tis exceptionem forma-verit , ilium coram Fo-ro , cui se scripto vel facto praedeclarata rations subjecit, compro-bare obligabitun
L) Jus tertii in sensu legum Patriarum semper salv um mancre debet , I Ge-
Gesetze stäts ungekränkt bleiben, und wen» sol-cheS bey Gelegenheit river Eintreibung durch einen Dritten Anspruch habenden gründlich bärge» Ihan wird; so muß der gewinnende Fremde, der die Eintreibung ansucht, nach derselben vorläufiger Vollziehung , vor dem exequirendeu Richter eine angemessene Sicherheit (Caution) leisten, und sich verpflichten, daß er, wofern vor den rechtmässigen Richtern des Groß-fürstenthums Siebenbürgen ein fremdes Recht, entweder in Rücksicht auf Priorität, oder aus dem Alter der Schuldverschreibung , oder aus derselbe» Jntabulakion, oder endlich aus der Eigenschaft der Sache selbst erwiesen würde, Vergütung leisten wolle.
et si illudoccäsioneExe-cutionis per tertium Fraetendentem cum fun* NJamento iusmuatumfue-rit, triumphans et Exe-cutionem peragi curans Extraneus (peracta praevia Executions) coram exequenteJudice cautio-nem fundi praestare, 6t obligationem assumme-re teneatur, quod in ca-sum comprobandi coram legalibus M. hujus Prin-cipatus Judiciis Juris alieni , vel prioritatis seu ex aetate obligato-rialium , sive ex Inta-bulatione , aut ipfa rei natura promanantis, fa-tisfacturus sit.
( 131 ) N-K
3) Die auf unbe- 3) Peragenda in Bonia
weglichen Gütern vorzu-nehmende Eintreibung soll nur als ein gerichtliches Unterpfand gelten, so, daß adcliche Güter zu'al-len Zeiten bürgerliche Gründe aber nach den Munizipal-Statuten deS OrtS wieder cingelöfct, (reluicet) werden können.
4) Das Rechtsmittel der Abtreibung (Repulsio) kann Statt finden, wen» der Abtreibende vor dem 'exeguircnden Richter einen Jrrthum in der Sache, oder in der Perfon dar» zuthiin vermag.
5) Damit es bekannt werde, wenn eine Klage erhoben werden soll, und niemand wegen falscher, oder vielleicht schon getilgter Schuldverschreibungen abwesend vor einem auswärtigen Gerichte etruu
immobilibus Executio pigous tantum judicials sapiat , ita quide-.n , ut Bona nobilitaria quan-docunque , fundi vero civiles juxta statuta Lo-corum municipalia relui possint.
4) »Remedium Repül-sionis quoque locum ha« beat, si repellent coram Executore Judice erro« rem id re vel iu persona edocere valeat.
5) Ut de tnovenda Lite constare possit , et nequis forte penes fictas aut jam depuratas obli« gationäles coram Ford extraneo impetitus , pe« riculum fubstantiae suae subeat; Evocatio ad Foss thei«,
GA ( 'L- ) GA
theilet, in Gefahr sein Vermögen zu verlieren . geralben möge, ist eine Einberufung (Citation) zu den erblandischen Gerich-ten einzuleiken, und darin ein angemeffener Zeitraum zu bestimmen, der in Rücksicht auf die Entlegenheit dieses Großfürstrnthums, vichk kürzer als 6 Mona-the seyn soll. Diese Einberufungen sind von dem erbländischen Gerichte dem fiedenbürgischen Guber-vium zu übersenden, und von diesem, vermittelst der Aemter der Gespann-schaften, der Distrikte, der Szekler- und Sachsrnstüh-lr, oder der Städte und Märkte, in deren Bezirke der Schuldner wohnet, demselben aufdie gewöhnliche Art unverzüglich bekannt zu machen . und daß dieses geschehen ist, darüber find Zeugnisse auszu» fertigen.
ra concernentia haeredi-tariarum Provinciarum instituenda , cum prac« fixione competeutis Termini , qui considerata Principatus distantia , semestri breviornonefse debet ; per eastern concernentia Fora Regio in Transylvania Gubernio transfcribatur , ac per Regium Gubernium medio officiolatus Comita-tuum, Districtuum , Se-dium, Siculicalium, aut Saxonicalium, vel Civi-tatuin, feu Oppidorum, in quo Debitor residet, fua modalitate sine mora Debitor! notificetur, et de facta Evocationc Litterae Testimoniales per Procedentes expedi-antur.
K-O ( 1S3 )
Gegenseitig werden Se. Majestät gnädigst zu verfügen geruhen, daß in ähnlichen Fällen gleicher-massen die Sentenzen, welche in Siebenbürgen > gegen solche erblandische Unterlhanen, die sich den siebenbürglschen Gerichten unterworfen haben , gefallet worden sind , in Vollziehung gesetzt werden.
Im übrigen hat es außer den erwähnten Fällen bey den Verfügungen des 43. Artikels vom Jahre 1791. sein Bewenden.
Sieben und dreyßig-ster Artikel.
Von den Wechselbriefen.
Zur Beförderung des Handels sollen die von wem immer in Handelssachen ausgestellten Wechsel auch in Rücksicht auf
Vicifsim sua Majestas facratifsima benignifsi-me disponere dignabitur: ut in similibus Casibus reciprocatio satisfactio-nis Judiciorum contra Extraneos Foris Tran-sylvanicis fese facto, vel script0 fubmittentes in Transylvania latorum , procuretur.
In reliquo extra casüS praedeclaratos disposi* tione Articuli 43. Anni 1791. in salvo manente.
ARTICULUS
XXXVII.
De Li tt eris Cam-
bialibu s.
Pro majori Commercii Incremento LiteraeCam-biales Quaestus causa per quemcunque exara-
I 3 was
%p ( la
persönliche Haftung, Krast . habe» ; alle andere Wech-stlbriefe aber , die aus n>aS immer für Ursachen ansgefertiget sind , fol* len nur wie gewöhnliche Schuldvcrschrcibungen gelten. Eine auf einen Wechselbrief gegründete Schuld hat der Auffordernde bey dem ordentlichen Magistrate , dessen Gerichtsbarkeit der Schuldner unterlieget, einzuklagen, und er soll gegen einen folgen Schuldner, der in Handlungs * Sachen den Wechsel ausgrstellet hat, nach dem Inhalte des WechUlbtiefks, gegen andere aber nach dem Sinne der vaterländischen Gesetze Befriedigung erhalten.
4 )
tae; quoad Personalem *
etiam obligationem vi-gorem obtineant; aliae autem Litterae Cambia-les quibuscunque aliis de Causis exaratae, non nisi ordinarium Litte ra-rum obligatorialium vim fortiantur; ratione debi-torum in LitterisCambi-alibus fundatorum vero Praetendentes coram or* dinario Magistratu, cujus Jurisdictioni Debitor subest , procedent ; et quidem contra illos , qui questus causa Cambia-les exararunt, ad teno-rera Litteramm Cambia-lium, contra alios autem ad seasum Legum Patriarum satisfaction nein obticebunt.
N. *99».
HK ( is5 ) HK
N. ryys.
Verordnung in Niederöstr- vom *7- May
1796.
lieber das Gesuch deS bürgerlichen Handelsflan-H.^'l.^ de«, um Auftrag an die bürgerliche Bundmacher, daß Buudina. sich selbe vom Verkaufe der Schnittwaaren enthalten^ betref--sollen, ist die hohe Entscheidung dahin erfolget: da den bürgerlichen Bundmachern durch höchste Entschlief-sung vom -Z. Sept. und iz. Dezcmb. 1793. die Artikel, welche sie in Hinkunft führen sollen, bestimmet worden sind, ihnen aber der Verkauf der Schnitt» waaren nie gestattet werden kann , so werde ihnen hiemit aufgetragen , sich nur allein auf den Verkauf der angeführten Artikel zu beschränken, sich von 6 t' fentlicher Ankündigung, und dem Verkaufe aller an-, deren Waaren gänzlich zu enthalten, und zu diesem Ende alle beriet) in ihren Gewölben vorfindige, ihnen nicht zustehende Waaren aus selben so wohl, als auch von den Auslagen so gewiß z» entfernen, wie im widrigen solche Artikel ohne writers in Beschlag genommen werden würden.
N. 2993.
Hofdekret der obersten Justizstelle an daS Nied. Oeftr. Appellativnsgericht vom 7. Junius 1796. *
Sem Appellationsgericht wird auf die unterm =tn S«Mf
. der wncheri-
19. April dieß Jahres einbegleitetc Anfrage des Nfi-fcfirR Hanh<-I 4 gen lun-rn.
«WP C ^6 )
gk« Magistrals in Betreff der mehrmahlen vorkommenden rondbertfdfjcn Handlungen und Untersuchung
I
derselben, dann weiters von ihm Avpcllationsgcricht «nterm 22. vberwähnten Monarhs April erbellenrn Belehrung, wie sich in jenen Fällen zu benehmen sey.wenn Jemand ein Darleihen in öffentlichen Fondsobligationen machte, und sich die Valuta in baarem verschreiben ließ, der Schuldner aber sohin wegen erlittenen Verlustes bey den Obligationen die Zahlung im Baa-ren zur Vcrfallzeit zu leisten sich weigerte, die Aeus-ferung der hierüber einvernommenen k. k. Hofkommif-sion in GeseHsachen in nebcnkommender Abschrift zur Wissenschaft und weiteren Verständigung des Magistrats mitgetheilk,
C o p i a.
Einer löbl. k. k. obersten Justizstelle ist es so gut als dieser in GeseHsachen oerordneken Hofkommiffion bekannt, was für Bewegungen nun seit zehn Jahren in Absicht auf daS Geldleihcn, und den ehedem söge, nannten Wucher bey der Gesetzgebung vorgegangrn seye» , und wovon das Resultat in dem Patente vom s$ten Hornung 1791 besteht; über den Verstand der Worte dieses Patents, daß der Richter, wenn Anzci-gen einer Bcvortheilung Vorkommen , auf derselben Bestrafung von Amtswegen einschreilcn soll, worüber nunmehr der hiesige Magistrat, und das Appellationsgericht in dem hiermit zurückfolgenden Berichte ^Zweifel errege» wollen, kann man hierorts keine andere
Aeus-
GK ( 137 ) WK
Sf’U'ffmmfl abgeben, als welche schon in der eigenen und allgemeinen Vedeukung dieser Worte liegt, denn nur nach dieser Bedeutung müssen alle Gesetze genommen werden.
Da nun eine Bevortheilung immer voraussetzet, daß der Vortheil sich ohne gegenseitige Einwilligung angemaßet werde, so läßt sich das Gesetz in diesem Punkte auf alle jene Falle nicht anwendrn, wo der Entlehn r wissentlich sich hat das gefallen lassen, waS den Vortheil auf der Seite des Darleihers ausmacht.
Irrig mengt der Magistrat und daS Appellations« gerickl einen Begriff von wucherischen Darleihen in die Sache; denn, seitdem das Patent vom 29. Jäner 1787., alle Wuchergesetze für aufgehoben erklärt hat, ist kein Gesetz mehr vorhanden, welches eine wucherische Eigenschaft erkenne.
Was die, in dem ebenfalls hier zurückfvlgenden Bericht,deö N. Oe. AppcllationsgerichlS gestellte Anfrage betritt, ob für ein, in öffentlichen Fonds-Obligationen gegebenes Darleihen baare Rückzahlung bedungen, und darauf erkannt werden könne, da ist es zwar nicht die Bestimmung dieser Hofkommission über die Anwendung der Gesetze, so nur dem Richter zu--steht, sich zu äußern, auch dürfte die Finaazhofstelle, in so fern die öffentlichen Papiere noch weiter abge-würdiget würden, nicht zu übergehen ftyn. So viel kann man indessen zu bemerken die Ehre haben, daß selbst in den Zeiten der bestandencu Wuchergcsetze die Staatspapiere in der Beurteilung der Valuta im*
I 5 mer
C 13 8 )
X
mer dem baaren Gelde gleich geachtet werden, und daß die Gleichniß von Privat - Schuldbriefen, die etwa erst nach einiger Zeit zahlbar sind, desto mehr auf die Staatspapiere anwendbar seyn solle.
Dieses ist, was die in GeseHsachen verordnete Hofkommission auf die beyden gefälligen Noten einer löbl. k. k. obersten Justizstelle vom 17. May, womit obige Berichte hjeher mitgethcilet worden, in Freundschaft zu erinnern im Stande ist.
N. 2994.
Hofentschließung vom 23. Junius »796.
Handlungen Künftig soll immer die Rücksicht genommen wer.
»»n eincrley den, daß auch die Handlungen von einerley Gattung Vattuvg
solle» sich in in einer Gegend sich nicht zu sehr häufen, sondern daß genv f° wie es ihre eigene Erhaltung und die Be-
häufen. quemlichkcit des Publikums erfordern, nach Thunlich-keit vertheilt werden; jedoch sep hierin nicht mit einem strengen Zwange vorzugchen, sondern in vorkom» wenden Fallen auf eine gute Art die Einleitung za treffen,
N. 2995.
HofDekret vom 27. Junius 179$.
Klt- Se. Majestät haben auf die von der königl. uw. flen hresiger
Lutercha- garischen Hofkanzkey nicht zugestellten, sondern zurück»
hunzavi-^^ gesendeten Klagen über die von dem Merkantil» und
fassen Wcchsclgerichte erstatte^, und an die Kschsie Behörde lauen. rin-
C *39 ) KtK
einbegleitcle Anzeige herabgelangen zu lassen geruhet; die königl. ungarische Hofkanzley habe über die,von der k. f. obersten Justizstelle dahin geäußerte Erklärung , daß jene Klage» hiesiger Unterthanen gegen ungarische Insassen, die sonst in Folge der ungarischen Diaialartikel vom Jahre 1792. nicht zum hierländi« gen Gerichtsstände geeignet, sondern allein auf Der-bothe hiesiger Effekten der geklagten ungarischen Insassen gegründet sind, auch ihre Wirkung nicht weiter als auf diese Effekten, mithin keineswegs auch auf die übrigen in Ungarn besindlichen Güter und Person des Schuldners zu erstrecken hätten , sich erkläret, daß sic keinen Anstand nehme, unter dieser Beschränkung cherley Klagen im ordentlichen Wege zuzustellen, wel. chcS zur weiteren Verfügung und künftigen Benehme» hiermit erinnert wird.
N. 3996.
Verordnung Ln Niederöstr. vom 5- Julius
x/96. ^
Den bürgerlichen Pfadlern wird der Verkauf der Wie welchen leinwandencn, der aus Baum« und Schaafwolle, bano fcurperlic^ca' ans leineuen Faden gewürkten oder gestrickten Slrüm-xft. wie auch jener, die Mit gemischten Fäden, wenn gestattet ti auch mit Seidcnfäden wäre, gewirkt oder ge« werbe, strickt werden, gestaltet, und ihnen nur der Verkauf der ganz seidenen, dann der aus der Fremde etwa
ringeschwärzten Strümpfe jeder Art, und zwar mit der
N«--
HO ( M® ) HO
Bedrohung auf daS nachdrücklichste untersaget, daß nebst der ohnehin darauf festgesetzten Strafe, ste auch ihres Gewerbes ohne Nachsicht vcrlustigt erkläret werden sollen.
N. 2997.
Verordnung in Niederöftr. vom 19- Julius und 2i. November 1796.
Araaner Den gesammtco Vorstadt - Gerichten und Domi-
Me!?^sich n'fn ro'r^ aufgetragen, den auf ihre» Gründen be» vom Vee-findlicheu Fragnern, Greißlern, und auch anderen un« ihnen Mcht berechtigten Partryen kund zu machen, daß sie sich ziehenden DOn Führung und Verkauf der ihnen nicht zustehendeu enthalten. Kaufmannswaaren be» unnachsichrlicher Konfiskation derselben enthalten sollen.
N. 2998.
Hofdekret der obersten Justizstelle an das N. Oe. Appellationsgericht vom 22. Ju« llUs i79ö‘
Wegen der Man hat beschlossen, der Regierung, wie es in
bec Steife» 6u«d Silberdrälhe bis inclufive N. 12. nur allein für die Seidenjeugfabrikatur, für die Po-
sa-
HK ( 145 ) HK
samenki'rer, Spitz,Crepin < Schnürmacher unt> Slicker aber nur bis N. 9. nach der für die Gold « und Sil-bergcspunst, daun Plättwaaren bestehenden qualitck-lenmassigen Ordnung vom Jahre 1773. ziehen sollen.
N. 3001.
Hofdekret vom 6. Qktob. .796.
Dem uicd. 6(Ir. Merkantil - und Wechselgerichte Buchbrukee, wurde bedeutet, es sey kein hinlänglicher Beweggrund Ansehung *” vorhanden , die Handelsleute zu verhalten, daß sie deri« Druck auch die Waarenpreiszettel, bevor solche heraus gege-ben werden , dem Merkantilgerichte zur Einsicht äUä^“b^nc^ntn stellen sollen, weil die Preise, welche den gedruckten habe». Rubriken nur mit der Feder bcygefügk werden, nach den riotretenden Umstanden sich andern, und wenn ein Handelsmann in selbe Maaren einschaltet, mit denen er z» handeln nicht befugt ist, so werden die andern Handels'evte / denen dadurch ei» Nachtheil verursacht mirv, ••••5 von selbst rügen und anzeigen.
Dagegen «die Handelsnachrichten, die von einigem Beian-- sind, und nicht etwa bloß den Verkauf einiger Maaren betreffen , vorläufig der Regierung vorzule«!',,. Wornach das Merkantil - und Wechselgericht alle Hanoelslkute ordnungsmäßig anzuweisen haben wird, so wie dem Stadtmagistrate aufgr-Iragen worden, alle Buchdrucker in Ansehung der in Drucklegung solcher Handlungsnachrichtea dahin anzu-
wei»
Wann die Einkünfte der Pfarrkirchen-Pfründen $u beziehen.
( U4 )
weise», daß sie jedesmahl selbe der Landesstelle zur Beurtheilung verlegen sollen.
N. .3002.
Regierungs - Verordn, in Oestr. 0. d> E. vom i«. Dezember 1790.
Dir Einkünfte der pfarrlichen Pfründen sollen vom Tage der geschehenen Investitur, und nicht von dem wirklichen Anlrittstage bezogen werden, jedoch müsse, wie es sich von selbst verstehet, im Falle, wo der investirte Pfarrer nicht sogleich die Pfründe autritt, die provisorische Versetzung io der Z,vi chmzeit auf seine Kosten geschehen , auch sey darüber zu wachen. daß der investirte sogleich die Pfründe nach den kanonischen Gesetzen antrelte, und dieser Antritt nie ohne außerordeutUcher Ursache verzögert werde.
Nach-
HO ( '145 ) HO
■31 a ü) 11 a &
für die erste HelfLe des Jahrs 1797,
N 3003.
Hofdekret Niederöftr. betreff, vom is. Jänner 1797.
Es wurde zur Richtschnur vorgeschrieben, daß bag Wem bas Befugniß zum Großhandel nur solchen Personen zv bewilligen sey , die um den Staat, und vorzüglich hank-el ju' um das inländische Fabrik - und Manusaklurivejen |id;V‘rluM* verdient gemacht haben, folglich käme es hierin nicht bloß auf die Ausweisung des Fonds, sondern auch auf persönliche Eigenschaften und Verdienste an; obwohl Se. Majestät den Länderflellen die Macht erkheilct habe» , Großhandlungsbefugnisse zu verleihen, so erstrecke sich solche nicht so weit, daß sie auch im AuS-lande ansässige Handelsleute imb fremde Uaterthancn, bey welchen zuweilen bedenkliche Umstände riutrete»,
X. Baud. K dar
Wegen SchäHunK unbib^n&t Ini'd der asaumigu« «r.
damit ohne weiter- betheilen können ; sondern ti setz sich in solchen Fällen mit Bemerkung der Umstände vorläufig anzufragen, und die Entscheidung abzu-warten.
N. 3004,
Hofdekret vom Jänner kund gemacht voa der Regierung ob der Enns den 17. Februar 1797.
Bey Gelegenheit einer von 91. R. wider die Herrschaft N. N. geführten Klage ist nicht nur die höchste Entscheidung jenes einzelnen Falles erfolget, sondern es wurde dann über einen dießort-igen Anftags-bericht durch kreisämtliche Zirkulanen allgemein kund zu machen befohlen, in Fällen, wo es sich nicht von Rechten der Herrschaft gegen den Uoterthan, oder von Schuldigkeitendesselben ex Nexu Subilitelae, sondern lediglich von Uebernahme oder Vertheilung eines Vermögens, folglich von einer wahren Verlassen» schaftsabhaudlung «od Erbsverlheilung handle, könne die Herrschaft nicht als Grundobrigkeit, sondern nur Abhandlungsinstanz mit Ausübung des adelicheu Rich-teramtes einschreiten, wornach ein solcher Gegenstand auch in weiterem Zuge nicht zur politischen Verband- . lung geeignet ist, weil nach dem Patent vom 29. Oktob. 1790. alle über die Erbfolge bey Bauerngütern vor-hcrgegangene besondere Verordnungen aufgehoben, die vormalige Verfassung, und mit selber die allgemeine
Erb-
Srbfolgsersrdnnng vom 11, May 1786. auch bey fen Gütern erneuert, und §. 7. angeordnet morden, daß der Uebernehwer ober Ablöser die Erben ober šiit* erben nach dem wahren Werth des Gutes, wie er durch Einverständniß ober ordentliche Schätzung bestimmet wird, zu befriedigen habe. Wo minderjährige Erbe» vorhanden sind, fep der Werth der Realirät nach de» ia Abhandlungssachen bestehenden Verordnungen nicht durch Einverständniß zwischen dem Uehernehmer, und dem Vormund ober Curator der Kinder , noch minder vda der Grundobrigkeit zu bestimmen , sondern zur ordnungsmassigen Ausübung des adelichen Richteram» res seyen unpanheyische Schätzmänner vom Dominio zu benennen , und durch diese nach vorläufig abgelegten Eid in Gegenwart eines herrschaftlichen Beamte» als Gerichtsabgeordneten in Gegenwart aller Thril-nehmer der wahre Werth der Realität zu erheben, nach welchem sohin sowohl die Erbtheilung zu verfassen, alS daS Todfallfreygeld auszumessen ist, da roegert des Letzteren in VerlassenschaftSfällen keine abgesonderte Schätzung Platz greifen kann: Wenn sodann ein oder anderer Theil sich beschwert findet, so ist der Rekurs nicht bey dem Kreisamte, und der Landesstelle, sondern bey dem Appeüationsgericht, wie ia anderen Gegenständen des adelichen RichteramkeS an« zublingen, wobey sich jedoch versteht, daß die Beschwerden der Unterthauen gegen Schätzungen damals im politischen Weg |u behandeln seyen, wenn Doris« ketten?sich au die ordentlich vorgenommeue Schatzua-Kr get,
( '43 )
gen nicht hielten , oder selbe blos zu Vermehrung ihrer Laudemia.'gebühreu erhöheten. Zum Grund der Freygeldes - Abnahme, nnb der Vertheilüug zwischen den Erben, ohne daß jedoch die Herrschaft zur Be- ^ siimmung ihrer Gebühr die Schätzung wlllkührlich vornehmen kann: das Patent vom 10, July 1756. -
enthalte zwar §. 9, die Bestimmung, daß in Slerb» fällen die Obrigkeiten die Schätzung anzuordnen haben , daß die Schatzleute einverstandlich mit den Erbe» zu benennen seyen, und auch sich mit diesen einverstanden werden könne, eS bey der alten Schatzung zu belassen; allein der nachfolgende 10. §. erwähne vou Pflegung der Abhandlung, und deute ausdrücklich an, daß die Obrigkeit besonders in Absicht auf die Gläubiger, oder andere Theilnehmer an dem Bauerngut nur als Abhandlungsinstanz einzufchrei« ren habe; die Bestimmung im Uulrrthanspakente vom 1. Dezember 1781. daß nur jenes, woes sich zwischen Herrschaft und Unkerlhan handelt, zur politischen Instanz gehöre, sehe mit den taudemial. Patenten und Erbfolggesetzen so zu vereinen, daß in jenen Fallen , wo es sich bey einer Verlassenschaftsabhandlung von der Ucbernahme des Bauerngutes, und zugleich von der Bestimmung des Werths, welchen der Ueber» nehmer hinaus zu zahlen hat, und von der Verlhci-lung der Milerben handelt, eigentlich nicht von ei. tum Recht der Obrigkeit wider den Unlerthan die Frage sey, weil diese lediglich nach der Schätzung das obrigkeitliche Todsallfrepgcld aus dem Betrag, der
von
GA ( 149 ) GA
von ihr als AdhandluagSinsianz ohnehin zu bestimme» ist, abziehen kann, sondern, daß in derlei) Fällen ei« genklich nur die Verhandlung zivischen den Erben n, d Uebernehmcr gepflogen wird; die Abhandlungs. Instanz muß also die Schätzung, wenn etwa von den Theilnehmern Einwendungen dawider gemacht werden, beurthcilen, die Bertheilung zwischen den Erben auseinander setzen, und den Bescheid hierüber allen Interessenten hinausgeben; dieses sind keine Handlungen im Rechtsweg , wozu der Unkerlhan die Vertretung des Uuterihaus- Advokaten bedarf, sondern eS wird die Abhandlung mit Vorfordcrulig der Theil-vchmcr, und Protokofliruug ihrer Bemerkungen gepflogen , über diese sohin von der Obrigkeit als Ab-handlungsiustanz nicht im Spruch» sondern die Abhandlungs-Erledigung in Form eines Bescheides hinausgegeben: findet sich nun ein oder der andere Tbeil« nehmer beschweret, so hak er gegen diesen Bescheid dann so zu rckurriren, als wenn in einem anderen Geschäft zwischen Unlerthan und Unlcrkhan ein beschwerender Bescheid im Rechtsweg , oder im adelichen Richteramt ergehet, diesen Rekurs hat aber der Unter« thansadvokat nicht zu unterschreiben, weil solcher nicht wider die Herrschaflsgrundobrigkcit, sondern als Gc-richtsbehirdc gerichtet ist; von der Herrschaft als Ab-handlnngsinsianz wird hierüber Bericht abgefvrdcrt, dem sie aber nichts anderes, als die Schätzung , das Protokoll, so zwischen den Theilnehmern aufgeuoin-
K 3 men
HO ( 15° ) HO
men worden, mit den dazu gehörige» Beilagen, und ihren Beweggründe» beyzulegen hat.
N. 5005,
Regierurrgs-Verordn, in Niederöstr. vom 3». , Jänner 1797-
Ländlern Da von dem hiesigen f. F. Militär « Komman-
Wttu vCV f
Verkauf der 00 mehrere Klagen geführt werden, daß ungeachtet runassti'ickc ^er bestehenden Verbolhe verschiedene Tändler dennoch »kkbochk,,. fein Bedenken tragen, dem Soldaten vom Feldwebel abwärts Montirungsstüche, und öfters auch gestohlene Sachen abzukaufen, und da die dießfasts bestehenden Verordnungen zu bestimmt und deutlich fiud, und zu oft, und zwar erst vor einigen fahren wiederholt wurden, als daß sich Jemand mit Unwissenheit derselben gegründet entschuldigen könnte, so muß sich gleich der-mahl in Gemäßheit dieser Verordnung benommen, und ohne writers gegen die in der Ueberlrekung befangenen Individuen mit der festgesetzten Bestrafung vor-gegongea werden. Somit wird sammrlichen Dominien inner den Linien hiermit aufgetragen, bey asten in ihrem Bezirke befindlichen Landlern und Ständen, wo M'b dkrley alten Sachen Handel getrieben wird, di« Untersuchnng zu pflegen, und aste vorfindige Mon. kurSstücke, mit welchen zu handeln schon durch so vielfältige Vorschriften untersagt ist, sogleich in Beschlag zu mhmen, und an die Militärökoftomie« Commission Aegen Quittung abzugrbrn , überhaupt aber alle»
Laad-
GO ( ) GO
Tandlern die genaue Beobachtung der dießfalls bestehenden Vorschriften, und namentlich jener vom 15, April 1785- und zu. August. ,788. wiederholt einjuschärfen.
N. 3006.
Regierungs - Verordnung in Niederöstreich vom 7. Marz *797«
Da man bey mehrere» Vorfällen wahrgenommen hak, daß die Grundgerichte bry Ertheilung der zur lung zur Sr. Erhaltung der Hausirpäffe erforderlichen Zeugnisse HLusirpaff-^ nicht mit der nöthigen Behutsamkeit zu Werke gehen. und Jedermann , ohne hievon vorläufig überzeugt zu gebrauche».; scpn, dcrley Zeugnisse eines unbescholtenen Lebenswandels ertheilen; so wird sämmtlichen Grundgerich. len dießfalls die nöthige Aufmerksamkeit mit dem Bey-satze, hiemit eingeschärft, daß in Zukunft jedes Gruod-gericht für ei« solches Zeugniß , wenn es in Zukunft «icht der Wahrheit gemäß befunden würde, sich der schärfsten Ahndung aussctzcn würde.
N. 3007.
Hofdekret vom 17, Marz 1797.
In Folge der Verordnung v. 19. Jänner—9. Band Seile Kz—ist an sämmttiche Zvll.uud Bankalgefal-len - Administrationen nachstehende Anweisung ergangen :
Den Zoll. und Bankalgefälls - Administrationen Kondukt«, wird zu ihrem Benehmen hiermit bedeutet, daß sie in QfoW
K 4 An' ^
NO ( 152 ) sya
für Beam. Ansehung jener penstonsfahigen Wittwen, die nicht wen.' so viel Vermögen besitzen, daß sie die Krankßcits-und Begräbnißkostcu ihrer verstorbenen Ehegatten bestreiten können, auf die Abreichung des Condukt - Quartals , vermittels abzustattender Berichte, antragen können, in welchen jedoch alle zu wissen nöthigen Umstände, und die Beweise der Armuth, von Fall zu Fall, anzufl'thrcn seyn werden. Zugleich wird den Administrationen hiermit bedeutet, daß sie, wie es vormahls üblich war,, ihre Berichte überhaupt nicht an Se. Majestät zu senden, sondern.an die Hvfstelle zu richten haben.
N. 300s.
Negierungs - Verordnung in Niederöstreich vom 2Z. März 1797.
wegen des Se. k. k. Majestät, deren allumfassende lande--Zehends. väterliche Sorgfalt unablässig das Wohl der Uoter-Ihanen beziclet , zu gleicher Zeit aber immer von der strengsten Gerechtigkeit begleitet auch die Gerechtsame der Herrschaften schützet, um auf diese Art den beyderscitigen Wohlstand gleich zu befördern und empor zu heben, haben vermöge Hofbeschcides vom 15. und iy, d. M- nach dem gemeinschaftlichen Einrathen dieser Landesstelle und des standischvcrordneken Kollegiums zu beschließen geruhet, daß von nun an, um den Genuß der Zehendfrüchte soviel als möglich dem . Anbauer ohne Nachtheil des Zehendeigenlhümers zu-
zuwrnden, die Zehendhrrren, welche ihre Zehende
nicht
( iFZ ) GtO
nicht selbst rinzuziehen, und zu benußen gesonnen stad, verbunden seyn sollen, dieselben vor allen den Zchendholden anzubiekhen, so zwar, daß sie erst dann, wenn sie sich mit ihren Zehendholden über die Beding-viffe der Ucberlassuog nicht »«einigen könnten, berechtiget wären, andere Pächter zu wählen.
Allein selbst in diesem Falle soll noch den Zehendholden, wenn ganze Gemeinden zur Richtigstellung des Pachtschillings sich verbinden, bey dem ausser dem Wege der Versteigerung eingcgcuigcnen Ze-hendpachkungen das Einstands - ober Vorrecht gebühren , jedoch um, die Zehendherren in ihrem Rechte nicht zu kränken, und nicht gegen die Natur derMeist-bietung zu handeln, ihnen dieses Einstand- oder Vorrecht nicht auch bey den in dem Wege der vffeotli-chen Versteigerung geschehenen Zcheudpachtuogen zu Statten kommen.
Damit jedoch dadurch, daß die Zehendholden bey einer unmittelbaren Zehendversteigerung keinen Vor-theil genießen, die für sie angefangene Begünstigung nicht vereitelt werden könne , so soll der Zehendherr den Zehend von jeder Verpachtung desselben seinen Zehendholden um sp gewisser und aufrichtiger anzubie-then verbunden seyn, und sich über den wirklichen er, folgten aber fruchtlos geschehenen Anborh ausweisen können, als im widrigen ohne diesen vorläufigen An-both sowohl die Versteigerung selbst, «!s der darauf sich gründende Kontrakt ohne weiteren für null und Nichtig «kläret werden würde.
K 5 End»
GO ( >54 X GO
Endlich sollen alle erdichtete Kontrakte (Verträge) die zur Umgehung diese- Gesetzes verabredet oder ge« schloffen worden, als Verfälschungen angesehen, «mb die darüber bclrettenea mit der für Betrüger in den Gesetzen bestimmten Strafe belegt werden.
Welches denselben zur Wissenschaft und ge« «auen Darnachachtung hiemik'bekannt gemacht wird.
N. 3009.
Regierungs- Verordnung in Niederöstr. vom n. April 1797.
Aus Anlass dcS von dem hiesigen bürgerlichen Brun«
Brunnengrabung soll
bloß durch nenmeister Mathias Haas in Klosterneuburg unternvrn» aRourm* men > aber von dem dasigen Magistrat eingestellten Meister UN- Brunneugrabens und der dießfalls verpfiogenen Unter» werden. suchung hat die Regierung zu verordnen befunden, daß, da die Brunnengrabung und Auslegung eine äußerst gefährliche Arbeit ist, die bloß der Vorsicht eines Bau« vder Maurermeisters anvertrauet werden kann, sol-
che lediglich durch diese unternommen, mithin diese Arbeit den Brunuenmeistcrn durch ihre Leute oder durch bedungene Maurergesellen ohne Vorwiffen deren Meister überall von nun an verbvthen, und hier, nach die auf ihren Gründen befindlichen Brunnen-svwvhl als Maurermeister angewiesen werben solle«.
Gese-
s
G es e tz c
der zweyten HelfLe des Jahrs 1797,
Julius.
N. 3010*
Hofdekret vom Julius, kund gemacht durch das Landesgudernium in Steyermark und die Landeshauptmaunschaft in Krai», dm 12, durch das Tyroler Landesgudernium, dm 14. durch das Triester Landesguber-nium. und durch die Kärntner Landesstelle, den 15. durch das Mährisch - und Schlesische daun Böhmische Landesgudernium dm 17. durch das Ostgallizische Gubernium den s,, durch die Vorderöftreichische Regierung den 24. Julius, durch die Görzer und Gradis-kaner Landeshauptmannschaft den August, und durch die Westgallizische Hofkom-mission den 31. August. »797-
Um die Unierthanen und LandeSbewohuer gegen die DNeMvr^
Wiskühr der Militär« und StaabSparstesen bepNyr'MUiläx 4
sxanns-
GA ( 156 )
rnckiichtlich der Beneh-mung bey Vorspanns-tleüungen, Militärein« quarkirun« gen, Trup-penmärschen und- Trans« por/seinlei« tungtn.
spannsstellungen , Milikäreinquartirungen , Truppen. Märschen und Transportseiitleikungcn sicher zu stellen, hat der k. k. Hofkriegsrath folgende Direktioregeln an gesammte Armee • und Laadergeneralkommaadi erlassen :
1) Wo kommissariatische, oder auch nur 23ir* pflegsbeamke anwesend sind, kann eine Landesoor-spann nux dann zu stellen seyn , wenn Anweisungen des Kriegskommissariaks, und so weit Verpflegsbe-amte zeitlich in einer kommissariatifchen Funkzion ste-hen, Anweisungen solcher Verpflegsbeamleu vorge-Hangen sind.
2) Ein kommissariatischer, oder ein, das Kommissariat zeitlich vertretender Verpflegsbeamte darf Vorspannsanweisungen blos bey Truppenmärschen für ärarische Transportirungen , und nur damals für Kranke ausstellen , wenn sie aus dem Quartier in Spitäler zu überbringen sind.
3) Marschiren Truppen , die nicht die, für sie ausgemessene Zahl eigener Wägen, und anstatt derselbe» Vorspannswagen zu bekommen haben: so hat in jedem solchen Falle der Beamte nebst der Vorschrift , welche die Ausmaß der Wägen in sich begreifet , auch auf den Stand deS niarfchirenden Regiments, Bataillon, oder Korps zu sehen, weil, wenn zum Bepspicl Kompagnien, Eskadrons , Bataillons, Regimenter, Korps weit unter dem festgesetzten Stand sind, bey dergleichen Vorspannsanweisungen nicht die, auf den kompleten Staad von Kompagnien , Eska-
HO ( 157 ) HO
drons, Bataillons , Regimentern und Korps gerich. tete Vorspannsvorschrift zur Anweisung und Richtschnur zu nehmen scyn kann, sondern diese Vorschrift, und der Stand von der Kompagnie, Eskadron, Bataillon, Regiment oder Korps mit der, auf den fest« gesetzten Stand in der Vorschrift enthaltenen Bestimmung der Zahl von Proviantwägen in das gehörige Verhältniß z» bringen sind, und nur das Unentbehrliche von der Vorspann anzuwcisen ist.
4) In einem jeden Falle, wo es sich um die Verführung eineS ararischen GutS , kranker Mannschaft, dcS Brods aus den Magazinen in die Quartiere, oder i»s Lager der Mannschaft auf VorspannS-wägen handelt, ist von dem Beamten darauf wahr« znnehmcn , ob nicht anstatt der Vorspann das, an der Hand befindliche örarische Fuhrwesen zu nehmen seyn kann; und ob insbesondere, so viel die Brod« fuhren betrifft, nicht die Magazine, und die Ouar-' liere, oder das Lager in einer solchen Nahe beysam» men sind, daß die Mannschaft zum Brodholco in die Magazine geschickel, und das Brod vva der Manu-schaft getragen werden kann.
5) Bey der Bestimmung des Tages und der Stunde, wo die Vorspannsstellnng gefordert wird, hql ein jeder Beamte sich darüber sicher zu stellen, daß weder die Vorspann eine längere Zeit auf daS Abfahren warte» darf, und noch weniger etwa gor die Vorspann nach einem langen Zuwarien nach Hause zurückgcschickt, und wieder auf den folgenden Tag
bestel-
HW C J5S } HA
bestellet wird; öorzüglich müssen die Beamten für die Ablösung der Vorspann, wie sie in den Stazionen eintrift, immer verläßlich sorgen: machen extraordinäre Umstände, die nur sehr ftlten sich ereignen können, eine solche Dorspannsablösung unthunlich, und -aS Mitnchmeo der Vorspann auf die nächst folgende Stazion, oder auf Mehrere Stazione» , oder allenfalls gar auf eine lavgere unbestimmte Zeit nothweu» dig : so hat im ersten Falle nebst der ordinären Vor» spannszahlung die Brod - und Heuabreichung für Knechte und Pferde, wen« es verlangt wird, gegen Abrechnung von dem Vorspannsbetrag für eine Por-$iOB zu 6 kr., und respektive zu 2 kr. zu erfolgen; in einem jeden von den erklärten anderen Fällen hingegen, wo nicht tranSportirt wird, und still gestanden werden muß, sind Vorspannsfuhren in die Kate, gorie von Wartwägen zu fetzen, darnach j» behan, dein , und zu bezahlen.
6) Sind Truppen im Quartiere auf dem Lande, oder im Lager ohne einen kommissariatifchen Be-amten, und fallen Truppenbeorderungen , Detasche-mentSinstradirungen, oder was immer für örarische Transporlirungen vor: so darf der Unterlhau auf blvffeS mündliches oder schriftliches Begehren eines Unter - QbrrstaabSoffiziers, oder auch eineS Genera« len nicht Vorspann stellen ; sondern es hak in einem jeden solchen Falle die ordentliche VorspannSanwei. fung durch die Herrschaftliche Obrigkeit, durch herrschaftliche Beamte, nach Umstanden auch durch OrtS«
adrig»
HA ( »59 ) HA
vbrigkeiten auf die Art zu geschehen, wie dergleiche« Vorspaunsanweisungen durch die Staatsbeamten gemacht werden, worüber die Obcrkriegskommiffariale in de» Ländern allen Zivilbehirdea die nöthige Anlei« tuog zu geben haben.
y) So weit nicht eigeods Befehle ergehen ; daß für einen , durch die Vorspannsstcllung von Unter-thanen verdienten VorspannsbezahlungSbetrag eins« weilen nur Quittungen auszustellen sepn sollen, hat die Bezahlung der Vorspann in jeder VorspannSablö« sungsstazion baar zu geschehen, und wo baare Gelder nicht gleich an der Hand find, die anderweitige Vorsehung einzutreten, daß der Dorspanusbetrag, den die Unkcrlhancn zu fordern haben, mit einer legale« Ausweisung anstatt der Kontribution aufzmech-uen, oder anzunehmc» seyn kann.
8) Wenn gleich in Partikulärangelegenhekte« reisende Militär, oder StaabSpartheyeu die Vorspann iy jeder Station zu bezahlen sich anheischig machen: so darf dess-n ungeachtet in keinem Falle auf eins solche Vorspauneiiellung eine Anweisung atiSgehändi-get werden, sondern eS haben dergleichen Parkheye» gleichwohl selbst aiIt den U crrhaneA das Adkommeu zu treffen, wie sie sich die VorspannSstellungen, um den regulamentniässigcn, oder um waS sonst für kitten Betrag bedingen können.
9) Muffen einzelne Militär » oder Staabspar» thrycn in Dienstangelegenheiten mit der Vorspann die Reise machen: so hat die Vorspaunsstrllung um de»
reg».
( r6o )
rcgulamentmässigen Betrag nur dann zu erfolgen, wenn kriegskommiffarialische. oder zeitlich iu dieser Funkzivn stehende Verpflegsbeamte die Vorspannsan-Weisung ausstellen ; hingegen kann bey den, auf dem Lande verlegten Militär - und Staabsparthepen, die nicht in der Nahe e.inen kommiffariatischen Beamten haben, die Befugniß von solchen Vrrspannsassigna-zionen nicht an herrschaftliche Obrigkeiten, nicht an herrschaftliche Beamte, nicht an Ortsobrigkeiten zu übertragen seyn, wie diese Vorsehung bey Truppenia-stradirungen , bey ärarischen Transportirnngen nach der weiter oben gemachten Bemerkung nun eingefüh» ret wird, weil dergleichen Privaten unter dem Angeben von Dienstverrichtungen bey Fahrten für Belusti. gütigen, oder in eigenen Geschäften sich die Vorspann zum Nachtheil der Unterthanen, und des AerariumS verschaffen könnten, daher, wenn ohne einen torn« missariatische» Beamten auf dem Lande verlegte einzelne Militär - oder Staabsparthepen des Dienstes wegen irgend wohin zu fahren haben , welcher Fall sich sehr selten ereignen kann , sie die Fuhre mit de« Unterthanen bedingen mögen, in einem jeden Falle aber gleich auf der Stelle aus dem Absehen der Bezahlung hievon die Meldung bey dem nächsten KciegS-kommiffariake zu machen, und sich über das Dienst-geschäst, und die Nothweodigkeit der Fuhre auszu-weisen haben.
10) Marschiren Generäle, Staabsparthepen mit Truppen, oder haben Generäle, Staabsoffiziere,
StaabS«
%P C 161 )
Staabspartheyen einzeln, des Dienstes w^gen, eins Reise zu machen, ober aus der Kriegs- in die Fiie-densdiensileistung, oder auch allenfalls in die Rahe zu gehen: so haben sie, wie sie mich der, von eint nt jede» solchen Individuum zu empfangenden Mar ch« route In den Marschstazionen Eintreffen, sich mir irr Route zu legikimiren, wo alsdann ihnen ein aivh n« diges Quartier nach der Nokhdurst, weil in solb.n Fallen nicht auf die ausgemesscne Kompetenz gesehen werden kann, und für die Pferde, die sie halten, so weit diese nicht die karaktermassige Ausmaaß übersteigen, eine Stallung unentgeltlich, jedoch nur auf die Zeit in den Stazionen anzuweisen sepn muff, als sie sich daselbst aufhalten muffen , um nach den in der Marschroute angesetzten Tagen in dem AnstellnngS-Posten, oder in dem sich gewählten Aufenthaltsorte Eintreffen zu kö/men.
Verfallen dergleichen Partheyen nach dem Eine treffen in den Marschstazionen in eitle fo Harke Kra-rkhekt, daß sie ohne Lebensgefahr nicht gleich weiter von da weggebracht werden können: so mögen sie in dem unentgeltlichen Quartiergenuß biS zu ihrer so gestaltige» Herstellung, welche ihr Abgchen ohne Lebensgefahr erlaubet, verbleiben; hingegen ist nicht zu gestatten, daß solche Partheyen in den Marschsta« zionen Kuren vornehmen , oder sonst sich nach Will-kühr eine längere Zeit aufhalten , weil sie in einem jeden, dergleichen Falle nicht mehr das unentgeltliche Unterkommen fordern können, und dafür die billige x* iüa nd. L baare
AO ( 162 ) AO
6«ore Bezahlung den betreffenden Hauseigenthümern ju leisten haben würden.
Außer der, den Partheyen von dieser Kathegon'e auf die bereits erklärte Art gebührenden unentgeltlt» chen Unterkunft darf keine aus ihnen was immer für eine Abfvrderung einer unenkgeltlichen Prastazion machen , wie sie dem Vernehmen nach, insbesondere wegen einer Holzabreichnng, schon geschehen sind, da sie, außer dem Quartier, Alles baar zu bezahlen in der Verbindlichkeit stehen.
11) Bey Truppenmarschen kann eine Uuord- -flung, und von daher entstehende Bedrückung der Un-terthanen nur damals sich ergeben, wenn diejenigen, welche bey Anordnung von Truppenmarschen die'Befehle erhalten, nicht gleich an der Stelle die allenthalben nöthigen Vorbereitungen treffen, daher diese für jeden aus der dießfälligen Unterlassung erwachsenden Unfug verantwortlich sind.
12) Bey Lrauspvrtseinleitungen, die ihren periodisch festgesetzten Gang haben, oder besonders in Kriegszeiten nach, der Nothdurft des Dienstes von Zeit zu Zeit zu veranstalten se'yn müssen, kömmt eS vorzüglich darauf an, daß in Ansehung der Landcs-gegenden, durch die sie zu ziehen, und manchesmahl nach ausserordentlichen Umständen und Verhältnissen die Jnstradirnng zu bekommen haben, den betreffenden Behörden in rechter Zeit die vorläusigen Ackzei» gen zukommen, bey deren Uniekbleidung Derjenige
für
c tß3 i
fur jede Unordnung »nd für jeden Unfug in die Haftung zu setzen ist, welchem obliegt, Anstalten dieser Art zu treffen.
Diese dem Militär vorgcschriebenen Direktivre« fleht werden also zu jedermanns Belehrung mit dem Beysatze allgemein kund gemacht, daß, wenn dessen ungeachtet den Unlerlhanen und Landesbcwvhnern durch Militär - und Staabsparlheyen was immer für eine Bedrückung widerfahren sollte, hievon mit ganz kurzer Anführung des Faktums, mit dem Namen des Exzedenten, des Regiments, des Bataillons, oder Korps dem betreffenden Kreisamte, und durch dieses dem nächsten Kricgskommissariate die Anzeige zu machen fei; /■ welches ohne den geringsten Aufschub die Untersuchung einzulcite», und nach Befund die prompte Gcnugthuung zu verschaffen, durch die Behörde bereits angewiesen ist:
Wenn die nöthige Abhilfe, und die billige Der-flütung des Exzesses, allenfalls die nöthige Genug-thunng io kurzer Seit ohne Weitläufigkeiten von Seilen des Kriegskommissarials nicht erfolgen sollte: so hat daS Kreisamt die umständliche Anzeige hievon der Landesstelle zu erstatten, welcher es zur besonder» Pflicht gemacht ist, sich des, darunter leidenden Bürgers oder Unterthans thätig und mit Nachdruck anzu-nehmcn, und bey dem Generalkommando die uörhi-ge Abhilfe bald möglichst zu verschaffen.
Dis frdFsu’ erHauptzoll' Legstätte Fonu die durchziehenden Waaren rxpediren.
Die mit der Jurrsdikzwn vcrbmtbeiien Advokazicn werden für de» Landes. Kriminal-fouD einge» zogen.
V ( 164 )
N. 3011.
Hvfdekret an sammtl. Bankal - und Zollgefal-len - Administraziouen vom 3. Julius 1797.
Zur Beförderung des Handels ist für nöthig be. funben worden, der Krakauer Hauptzoll-Legstattc das Befugniß einzurailMen, die bcy derselben anlan-genden durchziehenden Waren , in Gemäßheit der In» strukzion vom Jahre 1789. vorschrifimässig zu e^pediren.
Z0I2.
Hofdekret vom 4. Julius, kund gemacht von der
weftgalrzischen Hofkommission, den 4. August 1797-
Unter die öffentlichen Anstalten, welche sowohl auf die allgemeine, als auf die private Sicherheit eines jeden einzelnen Staatsbürgers den wichtigsten Einfluß haben, gehöret unstreitig die Einrichtung ordentlicher Strafgerichte, durch welche den Verbrechern nicht allein die Aussicht, sich der strafenden Gerechtigkeit zu entziehen , erschweret, sondern auch dem be. tretcne» Verbrecher durch angemessene Leibesstrafen die Möglichkeit, strafbare, dem gemeinen Wesen und seinem Mitbürger nachlheilige Handlungen ferner zu b g hen, benommen wird.
Nachdem aber mit der Errichtung der Strafgerichte , welche die Anstellung geprüfter Kriminalrichlcr undBepsitzer, die Erbauung hiuläuglicher und zwcck-
mässi-
HA ( .»<5 ) HA
«lässiger Arreste zur gefänglichen Anhaltung der Verbrecher, dann die Aufstellung der Wächter zu derscl, ben Bewachung zur nolhwcndigcn Folge hat, beträchtliche Ausgaben verbunden sind, welche, um das Land bald möglichst dieFrüchle dieser gemeinnützigen Anstalt geniessen zu lassen, in Ermanglung eines Fonds bisher von dem Kammeralärarium bestritten worden; so habe« Seine Majestät zur Gründung eines Fonds, aus welchem die dießfälligen Kosten herzunchmen sind« zu entfchlieffen geruhet, daß, so wie eS in Ostgalizien bereits eingcführel ist, auch in Wcstgalizien alle mit Jurisdikzion verbundene Advokazien, da sie schon ursprünglich zur Handhabung der Gerechtigkeit, und allgemeinen Sicherheit bestimmt waren, für den Landeskriminalfond cingezogen, und den zeitlichen Besitzern derselben das Drittel des lustrazionsmässigen Ertrags alS eine lebenslängliche Pension angewiesen werden soll.
3°i3.
Direktorialhofdekrct vom Z. kund gemacht von dem Ostgalizischen Landesgubermum,
dm 2 8. Julius 1797. Dass auf ei»
anerkanntes
Seine Majestät haben zu entschließen, uab ver. königl. Gut«
poit 1Vü 6 im«*
mittels Allerhöchstdcro obersten Justizstelle unterm solen llier für ei-Junius d. I. den hierländigen Gerichlsstclle» bekannt zu geben geruhet: Daß zu Folge der bestehcude» höch, Beschaffen-sten Verordnungen vom 2§ten Jäncr 1773. und e-ken cin
August 17S3. in allen Fällen, wo es sich um ein kö-Rechtszu, L Z nigl. ftp. 1
HyK ( '66 )
nißl. Gut handelt, weder dem Fiskus noch den Ge-richlsstellen justehe, sich diescrwegen in gerichtliche 23er« Handlungen einzulaffen, oder richterliche Unheile zu fallen, da der dießfallige Besitz als eine blosse Gnade angesehen werden muß, worauf niemand einen rechtlichen Anspruch zu machen hat. Es sey sich daher-in dieser Rücksicht zur allgemeinen Regel zu nehmen, daß
auf ein anerkanntes königl. Gut, von was immer für einer Eigenschaft oder Beschaffenheit dasselbe sey, ein Rechtszug nicht zulässig
sey, sondern dieser nur dann Statt finde, wenn ein Gut über die Frage, ob es ein königl. Gut sey? an« gefachten, oder ein Privakgnt als ein zu einem k. Gut gezogenes Avulsum angesprochen wird.
ft. 3°'4.
Hofdekret an sammtliche Landerstellen, vom 6. Julius 1/97,
WegenHrr- S. Sftaj. haben für oöthig befunden , das schon
ausgabe bestehende Verbots) Prioaisammlungen von Rechts-Ge-neuer Gesetz Stimm? setzt» herauszugeben, auf alle, auch politische neue
tungen Privat? Sammlungen von Gesetzen und Verordnungen, in der Rücksicht zu erweitern, weil dergleichen PeivatsaMMlungen, wenn sie dem Texte der öffentlichen Sammlungen genau folgen, übcrflüßig, und an sich sogar ein gesetzwidriger Nachdruck sind; wenn sie aber in den Worten von dein Texte der unter dem öffentlichen Ansehen erscheinenden Gesetze abnmchen,das.
Puh,
HrA ( 167 ) QtjS
Publikum sehr leicht irre führen, und die Übereinstim-munß in der Befolgung stören können. Daher ist die Bücher-Censur angewiesen worden, von nun an über»
Haupt keine neue Privat- Sammlung von Gesetzen und Verordnungen, im Rechts-oder politischen Fache, zum Drucke zuzulassen, in Ansehung der die Gesetze fern« mentirenben Werke aber, es bey her bereits bestehenden Ordnung, wornach Werke dieser Art jedesmahl vor dem Drucke, der k. k. Hofkommission in Gesetzsachen zur Einsicht vorzulegen sind, zu verbleiben habe.
N. 3015.
Patent für Westgslizien vom 6. Julius 1797«
Wir Franz derll.oc. Da denRechtssuchenden inWest. galizien solche Gerichtsbehörden verschaffet worden, von lizieii. denen sie mit Vertrauen und Beruhigung eine förderliche, ordentliche, »nd verläßliche Justizpflege erwarten können; so erfordert auch dieDilligkeit, daß diejenigen, denen diese Vorlheile unmittelbar zn Statten kommen, zur Bestreitung der damit verbundenen Koste« beytragen.
Um nun dabei) alle Willkühr abzuhalten, wird nacfr-dem Beyspiele Unserer übrigen Königreiche und Lander die Taxordnung für Westgalizien hiemit festgesetzt, die nach dem angenommenen Unterschiede deS Richter-amls in Streitsache», oder ausser demselben in zwey Abtheilnngen zerfallt. Nur ist diese Ta^ordnung auf die obrigkeitlichen Ortsgerichte nicht anwendbar, weil \
die Obrigkeiten ihren Unterthanc» die Justizpflege unentgeltlich $u leisten haben.
L4 Er-
Erste AbLheilung.
Von den Taren in Streitsachen-
§. i.
§)ie Taxen in Streitsachen werden nach dem Verhältnisse der Beschwerlichkeit, und Wichtigkeit der richterlichen Amtshandlungen in Rubriken, diese aber in vier Klassen cingelhcilt. Die erste Klasse ist den Landrechten, rop selbe immer ihren Six haben mögen, und dem Magistrate zu Krakau; die zwcytc den Magistraten zu Lublin, nnd Sandomir; die dritte den Magistraten aller Kreisstädte mit Einschluß von Dlkusz, dann Sitforo, Kazimir; bey Krakau, Kazimir; im jozefower Kreise, Urzendow, Opoezno, Przedborz-Radoschitz, Sulrjow, M-rogosz, Krasnostow, Wen» grow, und Sokolom; die vierte den Magistraten aller übrigen Ortschaften, und den Berggrnchleu zugewiesen.
§. 2.
Wenn eine taxbarc Amtshandlung auf Ersuchen, und im Namen eines LandrechteS von einem Magistrate vorgenommen wird, ist die Taxe nach der ersten Klasse aufzurechnen. Hiervon fallt dem cingeschrittr-ticn Magistrale der Betrag nach jener Klaffe zu, der für seinen eigenen Gcrichlsbezirk btr gesetzmässige ist. Das Übrige fließt in den Taxfond desjenigen Landrech.
tetz.
NA ( 16 9 ) NO
tes, auf dessen Ersuchen die Amtshandlung vorgenom» mm worden ist.
8- 3'
Wknn in einer Streitsache eine unadeliche Par» they ausser dem Gerichtsbezirke ihres Wohnortes ge» klagt wird; so wird die Za$e nach jener Klaffe ausgerechnet, die für den Orlsbezirk, wo die beklagte Par« they ihren Wohnsitz hat, die gesetzmässige ist.
8- 4.
Alle rechtenden Partheyen werden ohne Unter, schied des Standes, des Karakters, der Würde, der Religion in dem Bezüge der Gerichtstagen gleich behandelt. Selbst zwischen den Unterlhanen der Erb-Idiiber, und den auswärtigen, wenn sie vor hiesigen Gerichten zu rechten haben , findet keine Unterscheidung Statt.
8- 5’
Die Parthey, und ihr Rechtsfreund haben für die Laxen zu haften; doch steht cs diesem frey, bey Übernahme der Streitsache zu seiner Sicherstellung einen verhaltnißmässigen Vorschuß von der Parthcy jo fordern.
§. 0.
Die Taxe wird von jeder einzelnen taxbaren Amtshandlung abgenommen; daher der Richter ihren Betrag aufjede einzelne kaxbare Schrift auznmerken hat.
2 5 §• 7<
GO c 170 ) GA §•7.
Die Laxe ist von derjenigen Parthey zu entrichten , auf deren Anlangen die taxbare Amtshandlung geschehen ist. Nur für die Jnrotulirung der Akten hat jede der streitenden Partheyen die Taxe ganz zu zahlen.
§. 8.
Auch die Urtheilstaxe muß jede Parthey ganz be-zahlen; eS wäre denn, daß durch das Urkheit des höheren Richters daS Urtheil des untern Richters ware hcstättigct worden. In diesem Falle ist der obsiegende Theil von Enkrichtung der Urtheilstaxe frei;, dagegen muß die Parthey, welche die Appellazion ergriffen hat, die Urtheilstaxe doppelt entrichten. Ist aber durch daS höhere Urtheil jenes des unteren Richters ganz oder zum Theil abgeänderk worden; so zahlt jeder Theil die Urtheilstaxe, wenn auch die Appellazion von beyden Theilen wäre ergriffen worden. Sollte das Urtheil gegen einen Abwesenden, der keinen von ihm selbst bevollmächtigten Vertreter hatte, quf sein Ausbleiben gefchöpfet worden seyn; so muß der Kläger auch für den Beklagten gegen das ihm an letztern zu-pehende Erholungsrechk die Urtheilstaxe abführen.
§. 9.
D'e Parthey, oder ihr Rechtsfreund soll sich die unverzügliche Abführung der Taxe angelegen halten. Würde sie aber nicht berichtiget; so soll dcß-vegen der
Rechts-
C vi )
Rechtsgang nicht gehen,met, sondern mit der taxba» ren Amtshandlung fortgefahren, -er Betrag bet Safe aber indessen vorgcmerkt werden. Am Ende jeden Monats werden die Rückstände der vorgemerkten Taxen eingelrieben , und dient dabey der Parthey, die in den Ersatz der Gerichtskosten vcrurlheilt worden, daß fie darüber die Appellazioa ergrijsen habe, zu keiner Entschuldigung.
S. 10.
Die Taren sind nur dem Richter selbst zu Händen der dazu eigenS ausgestellten beeideten Gerichls-pcrson zu übergeben, oder dem Taxamte unmittelbar selbst abzuführcn. Eine Parthey, die diese ihr zu Statten kommende Vorsicht verabsäumte, hätte die nicht eingegangene Taxe, ungehindert sie die an einen Drillen geschehene Entrichtung erweisen könnte, »och kinmahl zu erlegen.
§. ii.
Läßt es eine Parthey, oder ihr Rechtsfreund auf Eintreibung der Taxen ankommen, so hat zwar der Richter vorläufig die Parthcy, daß sie den Taxaus-stand binnen acht Tagen berichtige, zu erinnern; bleibt aber diese Erinnerung fruchtlos, so ist an die säumende Parlhey, oder an ihren Geschäftsträger oder Rechts-sreund der Gcrichlsdiencr mit dem Befehle abzuord-nen , daß er von dem vorfindigen Vermögen so viel aönehme, als der TaxauSsiand beträgt; das Abge-
«om«
GA ( 172 )
nommene wird bey nächster Feilbiethung verkauft, von dem Kausschillinge der Ausstand berichtigt, und der Ueberrest dem Cigenlhümer zurückgestellt.
§. 12.
Diese Eiutreibungsart findet nicht mehr Statt, wenn eine Sojre eingekrieben werden wollte, die vom Lage, als die ladbare Amtshandlung für sich ging, ein ganzes Jahr, ohne sie zu rügen, im Rückstände belassen worden ware.
8. 13.
Die Belohnung der Kunstverständigen, für wel» che in dieser Taxordnung keine Bestimmung gegeben ist, wird dem Einverständnisse zwischen ihnen, und den Partheyen überlassen. Sollte dieses nicht Stati finden; so bestimmt der Richter nach Vernehmung der Pariheyen, und mit Rücksicht auf die augewendete Mühe , auf de» Grad der Kunst, auf den Karakter des Kunstverständigen den billigen Betrag,
8- 14.
Ist bey dem richterlichen Amtsgeschafke ein Grauzkämmerer eingefiossen, so gebühren selbem für jeden Tag, den er hierzu in seinem Wohnorte m* wendete, zwey Gulden rheinisch, für jeden Tag, den er Hierwegen ausser seinem Wohnorte zubrachle, vier Gulden rheinisch, für deren Einhebung der Granz» kämmerer selbst zu sorgen hat, und werde» im letzle.
( '73 )
rin Falle die Tage der Zu» und Rückreise zugerechnet , wofür demselben die Fuhre mit vier Pferden insbesondere vcrschaft werden muß ; wo dagegen auf Verschaffung der Kost der Gränzkämmerer nie eine» Einspruch hat. Hätte er aus Eigennutz die Arbeit verzögen, und daher die Tage seiner Beschäftigung' unnütz vermehre; so steht der Parkhey bevor, die Zahl der Lage nach dem Ebenmasse der geleisteten Arbeit mässigen zu lassen; auch ist der Saumsal insbesondere zu strafen.
§. '5.
Schiedsrichtern steht es frei), sich über den Betrag ihrer Belohnung mit der Parlhey einzuverstehen. Ist darüber nichts verabredet worden, so können ihnen die Taxen nur nach gegenwärtiger Taxvrdnuog zuer-kannt werden.
§. 16.
Der Parthey, die durch obrigkeitliches Zeugniß, »der durch jenes ihres Pfarrers, ihres Hausherrn, oder auf andere glaubwürdige Art ihre Dürftigkeit darthnn kann, steht es frey, um die Befreyung von Entrichiung der Taxe zu bitten. Diese Befreyung ist bcy dem LandeSgubernium anzusuchen, wenn die Taxe in die Staatskasse einfliessen sollte; bey dem Magistrate aber, wenn sie der städtischen Kasse zukäme. Doch kann die von einem Magistrale erwirkte Tax-nachsichr nicht auf die Appellations • oder Revisions-laxen auSgedehnet werden, wenn die Bestättigung dieser
fcr Nachsicht nicht auch von dem LandeSgubernium erwirkt worden ist.
§> 17.
Streitet eine mittellose Parthey mit einer ver-möglichen; so wird die Taxe nur vorgewerkt, und für die Falle, daß entweder ihr Gegenthcil in den Ersatz der Kosten verurtheilt würde, oder sie selbst durch Behauptung des Prozesses in zahlungsfähigen Stand käme, bezogen.
.§. -8.
Wenn bey einem Konkurse die angemeldete Forderung nicht über.56 fl. rh. beträgt; so sind alle richterlichen Verhandlungen, die über diese Anmeldung erfolgen, fojrfm;. Der Vertreter, und der Verwalter der Masse sind von allen Taxen befreyt. Weil aber ein.Gläubiger in dem Urthcile über seine aiigemeldete Forderung in den Ersatz der Kosten verfallt; so bezahlt er auch diejenigen Taxen, die den Vertreter der Masse betroffen hätten , wenn ihm nicht die Taxbe-freyung zu Statten käme.
§. '9..
Das Fiskalamt genießt die Toxfreyhcit nur in denen Geschäfte» , wo cö das landeSfürstliche Aera-tiuni, oder den Unlerthan gegen seinen Grundherrn aus dem Bande der Grundhcrrlichkeit zu venreten hat. In den übrigen Fallen wird die Taxe vorgemerkt, und nach Endigung der Streitsache von der
ver-
C 175 )
imfrf(mn Parkhey entrichtet, daher der Landesstelle zur Zahlungsanweisung bey dem gehörigen Fond die Anzeige überreichet, wenn die Vertretung ein aufge-hvbcnes Kloster, eine Stiftung, eine Bruderschaft be, troffen hatte. Sollte jedoch der Gegeruheil deS Fis-kalamls io den Ersatz der Gerichlskostcn verfällt werden ; so muß derselbe die Vergütung also leisten, als ob dem Fiskalamte die Taxbrfteyung nicht zu Statte» gekommen ware, und der Streit von einem Advokaten wäre vertreten worden.
S. 20.
Wenn eine gerichtliche Exekution wegen Entrichtung ausständiger landesfürstlicher Gefälle vvrgenom-men wird, sollen zwar die gesetzmäßigen Taxen von dem Exekutionsführer der Gerichtsbehörde ordentlich entrichtet, von dieser aber Sorge getragen werden, daß neben der Hauptschuld auch die Vergütung dieser Taxen erhallen werde.
§• 21.
Fände der höhere Richter in der Verhandlung deS untern Richters eine Nullität; so unterliegt die hicrwegen erlassene Verordnung keiner Seife, vielmch?, wenn daraus eine neue Verhandlung entsteht , sind den Parlheycn die abgrfrihrlen Taxen zurück zu stellen.
§. 22.
Für die Berichte, die in Streitsachen erstattet worden , ist keine besondere Taxe «ufzurcchnen. §. 23.
AK ( »76 ) HiK
§. -S.
Sie Sojen müssen in jedem Falle in die landesfürstliche Kasse, oder in die Gemeindkaffe einfliessen. Zn keinem Falle dürfen sie einem Gerichtsbeamten, oder Abgeordneten zugewiesen, noch weniger von ihm sich zugeeignet werden. Dahin gehören auch die Geldstrafen, die nach dem Gesetze ans Gelegenheit ber 23er« waltung des Richteramtes vorfallen. Nur die Zahlgelder dürfen bei; den landesfürstlichen Stellen unter die Räthe und Präsidien gegen die ihnen obliegende Haftung für das hinterlegte Gut oertheilt werden.
Nun folgt das Berzcichniß der Ta-
xen in Streu fachen.
ErsteRubrik.
Klasse ite, ste, zte, 4tc, fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr.
— 6 — 3 —3 — 3
In diese Rubrik gehören:
a) Jeder Bescheid , welcher in dem Verfahren, oder im Exekulionswege ergehet, und nicht ausdrücklich einer andern Rubrik zngewiesen ist ; doch wird die Taje für den Bescheid nur einmahl bezahlt, wenn auch die Schrift doppelt, oder i» mehreren Rubriken überreicht wird.
b) Für
b) F n k jede Anschlagung eines Edikts.
c) Für jede Zustellung einer gerichtlichen Verordnung.
Anmerkung. Muß die Zustellung ausser dem Ge« richtsbezirk auf eine Entfernung von einer oder mehreren Meilen geschehen; so sind dem GerichkS-diener für jede Meile 15 kr. zu bezahlen, und wird iu die Berechnung der Meilen auch der Rückweg eingezogen.
Z w e y t e Rubrik,
Klasse ite, -te, Zte- 4te.
fi. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr.
— 30 •— 15 12 —10
0
$U$ti gehören:
a) Die Aufnahme einer mündliche» Klage in das Prs« lokoll. §. 19. der allgemeinen Gerichtsordnung.
b) Die Bewilligung des Arrestes. §. 367.
c) Die Bewilligung eines Vrrboths auf bewegliche Güter. §. 376.
d) Die Bewilligung einer gerichtlichen ExekuziooSfütz* rung. §. 402. 404. 405. 407. 409* 4*0. 412* 413- 422. 425* 454*
e) Der Bescheid zur Erstreckung einer Tagsatzung.
X. Zm*
S
Driö»
%>& C -78 )
Dritte Rubrik.
Klasse ite, Lle, Z te, 4te. fi. kr. fl. kr. fi. kr. fl. kr.
— 40 — 20— 15 — 10
Hieher grfjoren :
a) Die Entscheidungen, die im Zuge des Verfahrens verfallen, und ohne Ausfertigung eines Urtheils geschehen:
1. Über die Rechtfertigung des Ausbleibens bey einem mündlichen Verfahren.^ 29.
2. Über die Gestattung in der Replik oder Dup-plik Neuerungen beyzubringe». §. 40. 45.
Z. Über die Bestellung eines gemeinschaftlichen RechlSfreuudeS gegen die Vorrechlöklagen. §.D44..
4. Über die Bestellung oder Bestättigung des Verwalters der Konkursmasse, oder deS Krcdilvren-ausschuffeS. §. 92. 93. 95.
5. Über die Ausmessung der Frist zur Genehmigung oder Bemänglung der Rechnung. §. 165.
6. Über die gerichtliche Einsicht der Urkunden
§. 19«.
7. Über die Veranlassung eines Beweises durch Kunstverständige. §. 262.
8. Über die Sicherstellung des obsiegenden Thei-lcs während dem Appellazivaszuge. §. 339.
9. Über dieWiedereiusetzung in den vorigen Stand gegen verstrichene Fallsrist. §, 494.j
10. Zup
io. Zur Bewilligung einer Fristerweitcruug, tbck de die gesetzmässige übersteigt. §. 523.
b) Die Ausfertigung eines Edikts, ohne Rücksicht , ob dasselbe in einem oder mehreren Orlen anzuschlg-gen sey. §. 203. 432. 476. 512.
c) Jedes Ersuch - oder Ankwortsschreiben, das von einem Richter zu dem andern ergeht.
1. Wegen Vernehmung eines Zeugen. §. 222.
2. Wegen Beförderung der Zeugenverhöre. §. 231.
3. Wegen Zusendung deS WeisungsprotokvllS
§. 2Z0i
4. wegen Ausführung einer bewilligten C^ekuzion. §. 402. 404. 4»2. 420. 422. 425. 426. Anmerkung. Die Prastvialnoten oder Ersuchschrei-
beti/ die der Richter bey Bewilligung eineS Verbo-thes, oder einer Erfolglassung, die von einer Staatskasse zu befolgen ist, aü die Finanzstelle, der bid Kasse untersteht, erlaßt, unterliegen keiner Taxe.
d) Jeder Befehl an einen GränzkäMmerer, Gerichts-abgevrdneken,Gerichtsdicner,Kunstverständigen, 23c1 r» wögensverwalter, Massevertreter, Sequester, wen,» er in einer blossen Partheysache ergehet.
e) Jede von dem Gerichlsdiener unternommene kuzionsführung. §. 405. 407. 415. 454.
f) Jede gerichtliche Vidimirung der Abschrift eines Urkunde.
M «
Viev-
( i8o ) %£
Vierte Rubrik.
Klaffe i te, 2 te, Z te, 4te. si. fr. fi. fr. fl. fr. fl. fr.
1--------30 — 20 — 15
Hieher gehören:
a) Alle Urtheile, welche in folgenden Fallen ergehen:
i» Auf Ausbleiben eines Lheils. §. 25.
2. Über den Zurückerlag einer Klage. §. 35.
3. Über die streitige Vertretung. §.51.
4. Über das einem Aufgcforderten aufcrlegte Stillschweigen. §. 67.
5. Über die Richtigkeit einer beim Konfurse angemeldeten Forderung, wenn sie den Betrag von 56 fi. übersteigt. §. 114.
6. Über eine Vorrechtsflage. §. 142.
7. Über die Einwendungen gegen die Verthei-lang der KonfurSmaffe. §. 158.
8. Über die Aufbewahrung einer bedenflichen Urkunde. §. iyy.
9. Über die Erneuerung einer Urkunde. §. 206.
10. Auf die Zulassung des Beweises durch Zcu/ gen. §. 212.
11. Auf die Beschwörung eines Zeugnisses. §. 255.
12. Aufdle Zulassung eines Beweises durch Kunst-.«»rrständige. §. 261.
13. Über die Zulänglichfeit einer zur Hemmung derExefuziou angebotheueu Sicherstellnug. S.371- 383.
qj» ( id > ' - ,
14. Über die angcfuchle Sequestrazion. §. Z38,
15. Auf zuerkannte Exekuzion über eingestanden^ Schuld. §. Zy8.
16. Überdie Frager ob jemand bey Behandlung der Gläubigerden mehreren Stimmenbeyzutretenschuldig fep. §. 474.
17. uiber daS Begehren wegen Abtretung der Güter. §. 484«
b) Die Ausfertigung einer gerichtlichen Amtszeugnisses. e) Die Aufnahme des EideS, der von einer der streitenden Partheyeo, oder bey zugelaffeuer Beschwörung des Zeugoiffes. §. 257, oder vo» einem Kunstverständigen $. 266, oder bey der eidliche« Angabe §. 293. 294. abgelegt wird.
d) Die Jnrotulirung der Akten. 8- 3l(>-
e) Die Zustandebriogung eines gerichtlichen Vergleiches §. 358 , oder der gerichtlichen Behandlung der Gläubiger. §. 477-
Fünfte Rubrik.
Klaffe He, 2te, zte, 4K fl, kr. fl. kr. fl. kr. st. kr.
3 — 1.30 1 — —45
Hieher gehört;
a) DaS Klaffifikazionsartheil, wofür die UrtheilstaZe auS der Masse nur einmal abgeführt, von dem Auszüge aber,der jedem Gläubiger, so viel feine gor# M g de- J
( 183 ) BW
dtriing Brtrift, zvkömmt, nur die Schreibgebühr entrichtet wild. §. 120.
b) Für jeden Lag, wo der Richter oder dessen Abgeordneter zum Zcugcnverhöre in dem Gerichlsorle §. 23o. oder in der Zeugenwohnung S' 240. zur Be. schreibung, Schatzung, Feilbicthung, Sperrung eines in Exekuzion oder Konkurs verfallenen Gutes §, <-8. 147. 273- 428. 440. 455. 456. oder zur Beaugenscheinigung einer Streitfqche §. 274. einschreitet. Anmerkung. In der Zahl der Lage wird auch die Zeit der hierzu etwa nothwendigcn Reise eingcrech-. net, und muß bcynebens von der Parkhey dem Ge. richtsabgeordneteu die seinem Charakter angemessene Fuhre, dann die anständige Kost, so lange er von seinem Wohnorte wegen dieses Geschäftes abwesend zst, gereichet werden.
Sechste Rubrik.
Klaffe ite, ate, Zte, 4tc. fl. fr. fl. kr. fl. kr. fl. kr.
6 — 4— 2.30 l* 30
Hierher gehört:
Jedes Urtheil, das nicht ausdrücklich der vierte» Rubrik zugewiesen ist, wenn auch das Urtheil nur be. dingnißweise geschöpft wurde. Dagegen darf für das über das mündliche Verfahren verfaßte Protokoll §. 24., dann für die Beweggründe des Unheils §. Z28. nur die Schreibgebühr, falls die Parthey 316. fchyften verlangt, entrichtet, für die Aufnahme des
münd-
( »32 )
mündlichen Verfahrens §. 21., für das Vcrzeichniß der dabey eingelegten Akten §. 323,, für die Zustellung des Urkheils, für das Dekret, wodurch ein Apellations-oder Revisionsurthcil der Partheyen erinnert wird, keine Taxe aufgerechnet werden.
Anmerkung. Die Urtheilstaxe muß bezahlt werden, wenn das Urtheil befchlosscn und zur Zustellung be. reit ist, wenn es auch von der Zustellung selbst we» gen eingetretener Ausgleichung oder Abstehung (löge, kommen ware.
Siebente Rubrik.
Klaffe -ife, 2te, Zte, 4fe. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr.
— 4 — 2 — 2 —2
Diese findet Statt:
Für jede Seite einer Abschrift, welche die Parthey von dem Richter verlangt. Des Richters Pflicht ist, zu sorgen, damit nicht die Parthey durch Ausdehnung dev Handschrift in unnöthige Kosten versetzt werde.
Achte Rubrik.
Für die gerichtliche Verwahrung eines im Streite verfangenen Gutes wird bey dessen Eifolglassung neben der Taxe, die in|bctn Gesetze der dahin sich beziehenden richterlichen Amtshandlung zugewiesen ist, das Zahl» geld bezahlt, und zwar von dem baaren Gelde, oder
M 4 ®o«
( 184 )
boi Fahrnissen nach ihrem Schätzungswerthe in der ersten Klasse von jedem Gulden ein Kreuzer, in Den übrigen Klassen von jedem Gulden ein halber Kreuzer; von den hinterlegten Schuldbriefen aber, sie mögen öffentliche oder Privatschuldbriefe, mit Pfandrecht verse» hen, oder unversichert ftyn, in der ersten Klasse von jedem Gulden ein Pfenning, in den übrigen Klassen von jedem Gulden ein halber Pfenning.
Neunte Rubrik.
Für die Bewilligung, die Advokatur auszuüben, wird mit Inbegriff der Prüfung gezahlt für die Ausübung in den Orten, wo landesfürstliche Gerichtsstellen bestehen, ein hundert Gulden; für die Ausübung in den übrigen Orten fünf und zwanzig Gulden. Wenn sodann im letzteren Falle diese Bewilligung erweitert wird; so wird diese Taxe von 25 Gulden in die höhere Saje von hundert Gulden eingerechnet.
Iweyte Abtheilung.
Don dm Taxen in den Geschäften des Rich-teramtes ausser Streite.
§. 24,
Auch ausser Streite werden in den Geschäften des Richteramtes die Taxen nach dem Verhältnisse der Beschwerlichkeit und Wichtigkeit der Amtshandlung in Rubriken ,
HK ( 185 ) HO
firifet», die Rubriken aber nach dem Betrage der Ver. laffcnschasts- Waisen - Kuratels-Masse, oder des einzelnen Geschäftes, um das es sich handelt, eingrtheilt, Die erste Klaffe ist bestimmt, wenn die reine Masse wenigstens 20,000 fl. rhein. oder das einzelne Geschäft 4000 fl. rhein. beträgt; die zweyte Klaffe, wenn dir reine Masse wenigstens 10,000 fl. rhein. oder das einzelne Geschäft 2000 fl. ausmacht; die dritte Klaffe, wenn über eine reine Masse von wenigstens 5000 ft, rhein. oder über ein einzelnes Geschäft von 1000 fl. die Amtshandlung erfolgt ist. Für jene Amtshandlung, die nicht zu einer der vorstehenden Klaffen gewiesen ist, wird die Taxe nach der vierten abgenommcn; es wär? denn, daß die Masse nicht einmahl 100 fl. betrüge, oder in dem einzelnen Geschäfte der Fall der Dürftig-« keit in jener Art, wie der §. 16. vermag, dargcthan wäre, in welchen beydeu Fällen der Bezug einer nicht Statt findet.
§• 25.
Obschon der große Unterschied zwischen dca Klas. sen bey der Anwendung nicht leicht einem Zweitel Raum läßt, so wird doch für den Fall eines Anstandes er. klärt, daß wegen Ausmessung der 2 ) ^O
g) Für die bewilligte Belastung, Verwechslung eines Fideikommißgutes, oder dessen Verwandlung in ein Kapital. II. 432.
h) Für die Nachsicht der Depukationsfristett.
i) Für die Abthcilung des Vermögens.
k) Für die Bewilligung der Trennung der Eheleute vom Lisch und Bette. I. 106.
l) Für die Todeserklärung eines Abwesenden, oder Ver» mißten. 1.47.
Anmerkung. Diese Taxe bleibt die nemliche, es möge die Verbrdnung über gcmeinschafkiicheS Ver-standniß der Parlhcyen, oder bey zwischen ihnen ge-theilten Meinungen aus der dem Richter vom Gesetze cingeräumten Bestimmung erfolgen.
Siebente Rubrik.
Die in Streitsachen ausgemcffcne Schreibgebühr findet auch in den Geschäften außer Streit Statt.
Achte Rubrik.
Von dem nach beendigter Verlasscnschastsabhand-lung verbleibenden reinen Vcrlassenschaftsvermögen ist bey den landesfürsilichen Gerichtsbehörden das Mor-luarium zu entrichten, das von den Realitäten mit ein von Hundert, von dem beweglichen Vermögen aber mit einem Kreuzer von jedem Gulden ausgerechnet wird.
Neunte
( >97 )
Neunte Rubrik.
Wie das Zählgeld bey den Erfolglassungen in Streitsachen ausgemessen ist, wird es auch in den Geschäften ausser Streit bezogen, wenn nicht ein im $. 36, ausgedrückter Fali der Befreyung einschrcitet.
Zehnte Rubrik.
Für die Aufnahme einer Rechnung ist von dem Betrage der reinen Nutzungseinkünfte die Raiktaxe mitdrep Prozent abzutühren, doch darf für die Bemänglung, oder Genehmigung der Rechnung keine weitere Taxe bezogen, selbst bey der Schlußrechnung für die dem Vormunde ausgefertigten Urkunden nichts gefordert werden. I. 299. 243.
§. 36-
Kömmt der Fall eines Taxbezuges vor, der in dje-scm Gesetze nicht eigends ausgcdrückt ist; so ist diejenige Taxe abzuuehmen, die dem Falle ausgemessea ist, der dem zweifelhaften der ähnlichste ist.
§. 37.
Diese Taxordnung soll vom 1. Sept. 1797 den Anfang nehmen; nur bis dahin bestehen die dermahl in Taxsachen bestandenen Gesetze und Gewohnheiten. Es soll aber diese Laxordnung in deutscher und pohlnischcr Sprache in jeder Gerichtskanzley'zu allen Zeiten angeschlagen seyn, damit sich jede Parthcy sogleich darin
N 3 ersehen,
AI C 198 ) AI
ersehen, und ob sie nicht durch die ausgerechnete Taxe gekrankt scp, Raths erholen könne.
N. 3016.
Hofdekret vom 7. Julius, kund, gemacht durch das Guberm'um m Steyermark den 19- und durch die Landeshauptmannschast in Krain, dann Kärntner - Landesftelle den 22. und die Görzer- und Gradiskaner-Landeshauptmaun-schast den 29. Julius 1797-
PfTfliVmuti Se, k. k. Majestät haben nachträglich zu der 6e-r's zen^ei- rr'^ nm '0.,bekannt gemach key Verordnung gnädigst 0''!>>>! Ge, zu ent chließen geruhet, daß aste Unkerthanen und Ein-w,^,i!tM'n‘ w-chner die er Provinz jene Vorralhe, die,sie an frem-iacf^tn ^ *)t n besitzen, innerhalb einer Zeitfrist von vier
Wochen, von dem Tage der gegenwärtigen Kundmachung an zu rechnen, entweder an die k. k. Tabaksgefallen-Administration, oder an die nächste Taback-verlagsstatke abzuliefern haben, wofür ihnen sodann ihre sammtlichen erweislichen Auslagen werden vergütet werden ; wenn aber einige Parthevcn einen Theil des an sich gebrachten fremden Tabacks zu ihrem eigenen Ge-. brauche behalten wosten, so haben sie sich deßhalb an die Tabackgefällsbehörde zu wenden, welche einer jeden solchen Parthey gegen Bezahlung der patentmäßigen Taxe einen Paß auf drcp Pfund, auch nach Beschaffenheit der Umstande und der Person, die darum ansuchet, auf eine größere Menge rrtheilen wird.
Sollte
%® ( i!)9 ) HO
Sollte nach Verflicßung der obigen Frist bcy Jemand fremder Taback ohne Paß angetroffen werden, so wird nicht nur solcher in Verfall gezogen, sondern auch über dieses gegen dessen Besitzer, wie gegen einen Schleichhändler nach Vorschrift des in Ansehung des TabacksgcfällS bestehenden allerhöchsten Patents verfahren werden. Welches zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung hiermit kund gemacht wird.
N. 3017.
GubertM- Verordnung im Böhmen vom 7. Julius 1797.
Um in Zukunft die Entscheidungen, welche Über Die Kir. die kreisämklicher Seils verhörte Contributions- Wai- „una^i* sen - und Kirchenabtragungs-Liquidazionen erlassen wer-den, beschleunige^ zu können, wird denen k. Kreisam-mehr mit je. lern zur Nachricht mitgegebcn, daß die Kirchenabtre, ^ üzions-* tungs-Liquidazioncn von nun an nicht mehr mit jenen undWassen. in Kontribnzions - und Waifenangclegcnheiten zn ver, (jeitrn vermengen, sondern so wohl über die erstcre , als auch Über die letztere ein abgesondertes Protokost aufzugeh-so,,dem-inmen , und so auch feparirte Berichte über die Kirchen- föcr{,cn. dann Kontribuzions - und Waiscnabtretungs«Ltguida-. zionen anher zu erstatten sehen.
GA ( 200 ) GO
N. 3018«
Gubernia! ° Verordnung in Oftgalizien vom 8. Julius 1797-
S>m Mili- Auf Ersuchen des k. k. Militär - General-Kom° ehihlhmg11 man‘>° rcirl> b'crmit verordnet, dem Werbbezirks» und der Exekv- sonstigen Militar-Komwanden bky Einhebung der E/k» r ru^'ssi stenz l i o n s - Gebühren den erforderlichen Beystand zu zu teilten, leisten.
N. 30 19.
Gubernia!- Verordnung im Böhmen vom 10. Julius 1797.
jyrjr p,. Verschiedene jüdische Bezirks - Steuereinnehmer deck en haben mehrmals bcy der Direktion jüdischer Steuer-inns, gefälle sich der angcwachsenen Steuerruckstande wegen iteibnv“5 bnnlit entschuldiget, daß sie von den k. Kreisamtern nicht allerdings mit der gehörigen Ez-ckuzion unterstützet werden, daß einige Krcisamter mehr auf die Vorstellung dex Partheyen, als auf jene der Steuereinnehmer achten, bisweilen auch die verlangte Ez-ckuzion gar nicht einlegen, oder solche auf bloßeö Vorgeben der Parthcy, daß sie die schuldige Steuer entrichtet' habe, wieder au'hcbe, ohne daß die Zahlung wirklich geleistet werden, und daß durchgchends mit der von den Steuereinnehmern »erlangten Verdopplung der Epekuzion gezögert, oder wchl gar unter dem Vorwände des Mangels an Erekuzions-Mannschaft die Ezekuzions - Verdopplung versaget werde.
Da
( 201 )
Da nun denjenigen Israeliten, die ihre Armuth und Zahlungsnnvermögcnheit durch glaubwürdige Urkunden bey Zeiten erweisen, und die Abschreibung der ihnen auferlegten Steuer gehörig ansucheu, solche ohnehin bewilliget wird, mithin diese von den jüdischen Stcucreiiinehmern, so bald sie sich über die erhaltene Skeuernachsicht mit der Bewilligung legitimircn, eben so wenig epeqniret werden können, als jene, deren Stcuerangelegenheiten bey den Behörden anhängig, und zur Betreibung durch Epckuzion vor der Entscheidung nicht geeignet sind, so ist keine Ursache vorhanden, warum der ordentliche zur Bedeckung der Staaksbedürfnissc so nothweudigc Einfluß der jüdischen Steuern durch Erschwerung der Zwangsmittel gegen diejenigen Steuer-pflichtige», welche in Ansehung ihrer Steucrfahigkeit sich eine Nachlässigkeit in Entrichtung der Steuer zur Schuld kommen lassen, gehemmct werden soll, um die» selben zu begünstigen.
Den kön. Krcisamtern wird daher kraft gegenwärtiger Verordnung mitgegeben: a) auf jedesmaßli-xcs Ansuchen der jüdischen Bezirkssteuereinnehmer solchen obne Verschub sowohl die einfache als verdoppelte Epekuzion zu bewilligen, und in Mangel an Mannschaft einen. Mann mehreren Schuldnern cinzulcgcn, womit so lange fortzufahren ist, bis die Parthey mit dem Behebungszettel entweder selbst, oder durch den in der Hand der Epekuzionsmannschaft über die geleistete Richtigkeit sich ausgcwiesen hat. b) Haben die k. Kreis« amter in Zukunft auf die bloße Vorstellung der Par»
N 5 they
AO ( 202 ) AO
they nicht zu achten, sondern unter eigener Verantwor-lung in dem Falle, wo eine Parlhey binnen ,4 Tagen nach der eingelegten einfachen Epckuzion sich noch immer mit keinem Behebungszettel deS Bezirkssteuerein-nehmcrs ausgcwiesen hatte, die Exekuzion ohne ein ferneres Ansuchen des jüdischen Steuereinnehmers abzuwarten , sogleich von Amtswegcn zu verdoppeln, und mit der Verdopplung binnen der jcdesinahligen Zwischenzeit von 14 Tagen so lange forkzusahren, bis die Parthey die richtig geleistete Zahlung der Steuer durch den Behebungszcttel des Bezirkseinnehmers nach Vorschrift des Gub. Dekrets vom 14. April 1792, oder die Loszählung von Entrichtung der Steuer durch die Gub. Bewilligung erwiesen haben wird.
N. 3020.
Verordnung der weftgalizischen Hofkommis-sion vom m. Julius 1797-
z?on/§r Die bisher zu Sieciechowice auf der Route von
richtung zu Krakau nach Warschau bestellt gewesene int Krakauer M Westgau! Kreise gelegene Poststazion wird zur Beförderung des zien. Dienstes und zum Vortheil der Reisenden in das Städtchen Jwanowice verlegt.
N. 3021.
Hvfdekret vom n. kund gemacht durch die Appellation m Ostgalizien den Z-. Julius 1797.
^e^dieland Caesareo Regium Regaorum Orientalis Gali-täflicheVor» ciae et Lodomeriae Universale Appellationum Tribunal
( 203 ) HrA
bunal omnibus et singulis, quorum interest, notum merkung ei» facif, altissimum Decretum Aulicum dd. 11. Jalii Statt haken a. c- quo mediante itimatur, habita praevie cum aulica Commissione legislatoria concertatione ad-in ventum fuisse, ut concessa per Decretum aulicum dd. 23. Januariia. c. quod in hac Collectione Tomo qno. pag. 93. sub Nro. 2721. invenitur praenotatio extend actiouum in futurum penitustollatur,etcutn in consequential« altissimarum resolutionum dd.
15. Maitii 1785 , >8- Septemb. 1786, et 13. Februarii 1787. nec non 19. Januarii 1790 ad quamvis praeno-tationem prod'uctio document! requiratur, ad tol-lendum dubium, quaenam documenta ad praenota-tionem qualificata Pint, declaretur, quod ad prae-notationem ilia tantum in Capite 13. Cod. Jud. ex-p esse specificata, adeoque non solum documenta ab ipso debitore exarata, vel alia publica,sed etiam alia in hoc 13. Capite contenta instrumenta E. g. semiplenam probationer« efficiisntes libri mercantile« qualificata Pint; quo e contra actiones nullo tali documenlo suffultae, vel petitionei in Attestatis, ar-ticulis probatoriis, vel delatione juramcnti fundatae nullatenus praenotari debeant.
N. 302$,
HA ( ß64 ) fyp
N. 3022.
Hofdekret an sammtliche Landerstellen vom -z. Julius, kund gemacht von der weftgalizi-schen Hvfkommission den dann von der Regierung und Kammer in Vorderöfterreich den üi. August 1797.
Ausferti- Cs ist vorgekommcn, daß hier und da bei) den
ZcnKnisse Einreichungsprotocollen der Gebrauch bestehe, den Par.
bringen"^ ^ryen auf Verlangen so genannte Prokocolls Exlracte
wird ten oder Zeugnisse, daß sie ein Gesuch oder Vorstellung
chnngspro- 6eV dem Protokolle eingereicht haben, gegen Entrich-
lofoUen un-tung einer Taxe hinaus zu geben. Dieser Gebrauch tet: jagt*
wird hiermit allgemein abgestellet, und dagegen verord-
net, daß diejenige Parlhep selbst, welche eines solchen Protokolls-Extrakts oder Zeugnisses bedarf, eine mit dem Stampcl versehene Copiam rubri des eingc-rcichlen Anbringens zu dem Protokoll z» bringen habe, und von dem Prolokons - Direktor sodann nur das Praesentatum mit seiner Unkerfertigung beyzusetzen, hierfür aber keine Abgabe oder Bezug, unter was immer für einem Nahmen, bey schwerster Verantwortung zu fordern, oder anzunehmen sei).
Diese höchste Anordnüng wird daher zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung hiermit bekannt gemacht.
N. 3023,
( 2 03 ) GA N. 3023.
Hofdekret an sarnmtliche Landerftellen bom 13*
Julius 1797.
Es ist bep Liquidirungen von Reisekosten gefun- Wie den worden, daß über die Vorspanns - Bcteägc nicht immer die Vorspanns-Quittungen gehörig beygebrachtkommiffäre werden, in den beygebrachkcn aber oft die Data der Bereisungen Ausstellung ausradiret und abgeandert erscheinen; Diese einzurichte«. zu manchen Mißbrauchen und zu Unterschleif führende Unrichtigkeit, ist nun allgemein bep den Kreisämtern ernstlich abzustellen, mit der geschärften Verordnung, daß künftig Berechnungen der Kreis-Kommissare alle, mahl von den Kreisämtcrn, in Ansehung der bereisten Orte, eigens bestattiget, von den Kreiskommissaren aber, die Meilen, wie weil sie die Vorspann gebraucht haben, genau übereinstimmend mit den ordentlich bey-zulegenden Vorspannsqnitlungcn, und eben so alsdann die Vergütung angefttzt werden soll.
N. 3024,
Verordnung der Weftgalizischen Hofkommis« fion vom -4. Julius 1797.
Allen ungeprüften sowohl christlichen als jüdischen Den „nae,
Wundärzten und Barbieren wird da, wo geprüfte und bmi'micb“’
befugte Aerzre und Aporheker befindlich sind, auf das das Kuriren
und der
scharfeste das Kunren der innerlichen Krankheiten und Arznevver» der Arzaey-Verkauf, den Hebammen aber überhaupt sowohl das äufferliche, als innerliche Kuriren und der zw« unter. Arznei) - Verkauf bep Verlust ihrer Befugniß vcrbothen/^
dl. 3025.
«y? ( 206- )
N. 3035.
Verordnung des Gubermums in Steyermark, der Landesstelle in Karnthen und der Kraine-rischen Landeshauptmannschaft vom - 9. Julius, des böhmisch. Gubermums vom r o. August und 23. Septemb. des Mahr. Guberniums vom 20. May und 10. Oktvb. 1797.
Pfarrer' Durch die höchsten Hofdekrete, welche für die in
Honoratio- jedem Erblande erzeugten schönsten Hengste Prämien fest-
ben3getvar' setzen, ist zugleich bestimmet worden, daß bloß Bauern
net, von und Bürger, welche von kaiserl. Beschellern ihre Stut-föauerit er- >
taufte ten belegen lassen, und von solchen die schönsten Hengste ms""eigene" Umstellen können, an den Prämien theilnchmen, und zur Prä- nur dann, wenn die bestimmte Anzahl der schönsten, lung vor suh- 5ut Erthcilung der Prämien in einem jeden Lande ge-reu zu las- eigneten Hengste unter Bürgern und Bauern jährlich nicht vorgefundcn werden sollte, die erübrigenden Prämien auch unter die GüterbesiHer, den minder reichen Adel, und die Honoratiorcs — wenn sie bey dem Konkurse die selbst gezügelten schönsten Hengste vorschristmä-ßig vorführen — verkheilet werden dürften, folglich von Erhaltung der Prämien Niemand, als der reiche Adel, und derjenige, der selbst förmliche Stuttereyen hält, ausgeschlossen, doch aber immer die Bauern und Bürger vorzüglich damit bedacht werden sollen.
Es haben sich aber in andern Landern schon Falle ergeben, daß Beamte, und andere Honvrakivres dergleichen Hengstfüllen van dem Untcrrhaa angekauft, und
HO ( 207 ) HO
zu Hintergehung des höchsten Acrariums diese sodann durch Bauern, als deren eigene, beyder Pramicn-Ver« theilung verführen ließen; um nun diesem Frevel Schranken zu setzen, wird fürs künftige derjenige, der dessen überwiesen werden sollte, ober ein nicht von seiner Slutte gefallenes, und selbst erzogenes, sondern von andern erkauftes Füllen vorführen lassen würde, nicht nur zur Rückgabe des Prämiums , sondern auch weiters zum Erlag eines gleichen Betrages als Strafe verhalten, der Bauer aber, welcher sich zu Vorführung eines der- - . gleichen Füllen unter seinem Nahmen gebrauchen lassen gourde, insbesondere mit einer angemessenen Leibesstrafe beleget werden.
N. 3026.
Gubernial-Verordnung im Böhmen vom -8.
Julius 1797.
Man hat das k. k. Appellations» Obergericht unter Die Anzeige einem um die Einleitung angegangen, daß, da Ne ndvfrbrcl* Hauplverzeichnisse der zu langwierigem harten Gesang-eber nach nissc verurtheilten Kriminaloerbrecher, welche nach Der- £>aUpt» lauf eines jeden JahreS mittels der Krcisämker emge, sendet werden, nur die bis Ende Dtzemötrs oderiragüch ein» Ende Janer vorgefallenen Aburtheilungen enthalten, und bis alle cinlangen, meistens der M0!>Kth May verstießt, binnen welcher Zeit noch manche Kriminal-Verbrecher zur langwierigen harten Gefängnisstrafe ver» nrlheilet werden könne», diese von den Kriminalgerich» ten sogleich in jedem einzelnen Falle den Kreisamtern
und
GO C sog )
tob von denselben dem Landcsgubernium nachträglich anzuzeigcn seycn, damit man sie dem Hauptberichte, welcher gewöhnlich im MvlMte Mays, über den Vorschlag der nach dem Spielberge zn sendenden Missethä-teran daS Hosdirektorium erstattet wird , noch einschalke, weil die Ablieferung solcher Kriminalverbrecher nach dem Spielberge nur einmal des Jahrs geschieht, mithin diejenigen, welche nicht in dem Vorschläge Vorkommen, ein ganzes Jahr den Kriminalgcrichkcn zur Last fallen, oder inzwischen in das Prager Zuchthaus — wenn für ste ein Raum noch übrig wäre — abgeliefert werden müssen , um den Kriminalgerichten für andere zur Kriminaluntersuchung cingczogene Personen Platz zu verschaffen.
Die k. Kreisämter werden daher jedesmahl die denselben, nach der Absendung des Hauptverzeichnisscs solcher Kriminalverbrecher, von den Kriminalgenchten noch zukommenden einzelnen Anzeigen, mit den vorgeschriebenen Urkunden belegt, sogleich nachträglich dem Landesgubcrnium übersenden.
N. 3027.
Verordnung des Landesgubemiurn inSteyer-mark vom r>-. Julius 1797.
Gammtliche Es ist die Anzeige vorgrkommen, daß sich hie und dieser" Pro- da auf dem Lande geweigert werden wolle, die Ban-vinz werden ^ an voller Zahlungsstatk anzunehmen, und daß die Annah- diese Weigerungen aus dem Benebm-n einiger « ld koztttel^an° Wucherer herrühren, die durch L rbreiiung des Bvrur-
, rheilo
thcils: als wenn dieBankozettcl nicht in gleichem Wer-- baareni
the, wie das baare Geld standen , eS dahin zu bringen
suchen, dieBankozettcl gegen Abzug einzulöfen, um meisern.unb
,,, , . ben Damit jü
selbe sodann wieder in vollem Werthe an Mann zu treiben »er.
bringen suchten Wu-
Dlm9Cn- cher nicht zu
Wie aber so tin sträfliches Unternehmen alle öf- begünstigen.
fentliche Aufmerksamkeit fodert, so wird hieinit jedermann auf das gemessenste erinnert, daß bey mindester Spur von derley wucherischen Handlungen sogleich auf ten Grund gesehen, die Thater, als Slöhrer des öffentlichen Staatskredits, eingezogcn, und nach den Strafgesetzen würden behandelt werden; und da die Bankozeitel in allen öffentlichen Kaffen nach ihrem Wer-the angenommen werden , so hat auch in Privatzahlun-gen Niemand sich zu weigern, solche statt baarer Münze, auf welchen ganz gleichen Werth ste der Staat gefetzet \
hat, anzunchmen; daher jeder, der ihre Annahme verweigert , sich des Ungehorsams gegen die landesfürstlichen Anordnungen schuldig macht, und bey Vorkommen-der Anzeige , als ungehorsamer Unterihan ohne weiters dafür angesehen werden müßte. Welches hicmit zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht wird.
N. ZOLL.
Hofentschließung vom 20. Julius/ kund gemacht von dem vstgalizischen Landesgudemium den 22. August 1797.
Da befunden worden, in dem Bukowiner Zollin- WeaenAuf-spektoralsbezirke die Zollämter Niwra un& Zbrifch,s5crivani)«
X. Land.
und
%® ( 210 )
iti h 9 einiger unb in dem Broder Jnspektoratsbezirke das Haupt-fmvn* Soö$ ein6rud^5j»nmnt Macze, ncblibenSelldnttern Uscilug, amtet. Gontawa , Nietrzeha , Popowce, uni) Grodek ganz aufznheben, birBoUdmter Horodlo, LilTinlTice unb Oczochowce hingegen in bollelirende Aufstchts-stationen zu verwandeln, nicht minber auch bas Haupk-einbruchszollamt Szarpance in ein ?lmt pro Com-mercio neceflario umzuschaffen; so wird solches an« mit zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht.
N. 3029.
Hofdekret an samnitliche deutsche Länderstellen vom 20. Julius 1799.
Eine Tabelle In der nntem Ä.Sept. 1-9-.ergangenen Anordnung, Dienstver. (so in meiner Sammlung der Gesetze Leopold des II.
halbjährig tm 4ten ^cil ®- 32S Zahl 8>Z zu finden ist) ist §. -1. euijufenbetti bestimmt worbe», baß alle minderen Dienste, vom Kan-zcllisten ah, unb den diesem Amte gleichkommenben Be-dienstuugen zwar der Lanbesstelle zur Besetzung einge« rauntet bleiben, jedoch dergestalt, daß nicht nur die Verleihung derselben durch die Stimmenmehrheit, unb im vollen Rathe geschehen, sondern auch monathlich über diejenigen Individuen, welchen ein solcher Dienst zu Theil geworden ist, eine eigens verfaßte Tabelle mit Bemerkung des Rahmens, Dienstrangcs, Gehalt und der Verdienste des Angestellten, an die Hvfstelle zur Einsicht abgesendek werden soll; indem aber die Einsendung eines solchen Ausweises unterblieben ist, so wollen nun Se. Maj. die oben gedachte Vorschrift hiermit
GO ( 211 )
mit erneuert haben; doch soll der gedachte tabellarische Ausweis vom i. Julius an, nur halbjährig, durch die Mehrheit der Wahlstimmen in voller Rathssitzung, je» doch richtig, auf die vorgeschriebene Art abgefaßk, nui befördrrt werden, damit solcher alsdann zur höchsten Einsicht Sr. Majestät vörgelegk werde.
N. 3°3°.
Hofdekretliche Verordnung vom 20. Julius, kund gemacht von dem Gubernium in Steyer-mark den z., von der Landesstelle in Kärnten den 6. > in Krain den 9., und von der Landess hauptmannschaft in Görz und Gradiška den 12. August, und das Tyroler - Gubernium drn iZ. Oktober t/97^
Obschon mehrere Verordnungen bestehen, welche Wie sich j# den Genuß des Fleisches jener Thiere, die während der giU.f*.^e5 Krankheit geschlachtet werden, schärfest verbiclhen, so lehret doch die Erfahrung, daß Ungeachtet dieser heil- Hvrnviepes sameii Verordnungen in mehreren Orten und Gegenden S^eiietjineit krankes Vieh geschlachtet, und das Fleisch öfters mit größtem Nachthcil der Menschlichen Gesundheit zum Genuß verwendet werde. UM nun das Publikum in die nöthige Kenntv.iß zu setzen, wann ein krankes Vieh zu schlachten, Und Unter welchen Vorsichten der Genuß des Fleisches unschädlich (et), wird auf bekannt gemachten Befehl Sr, Majrstät über EinSerttehmr» der medizinischen Fakultät zur Richtschnur folgendes vokgeschrieben,
O L wss
GO ( --I- ) GO
was überhaupt bey allen gewöhnlichen Vichkrankheiten, tmb selbst bey jeder Viehseuche genau zu beobachten ist.
i) Wenn ein krankes Vieh gleich bey den ersten Spuren der Krankheit, wo es noch munter ist, und Nahrung zu sich nimmt, geschlachtet, und das Fleisch nach gehöriger Untersuchung von dem bestimmten ordentlichen Fleischbeschauer, oder , wo deren keiner ist, besonders in Seuchen von dem Slrjte und Chirurgus gut, und ohne allen merklichen Fehler rein befunden wird, so kann es durch Einsalzcn, Pökeln oder Räuchern zum eigenen Genuß zubereitek, und auf diese Art ohne Nachtheil der Gesundheit genossen werden. Ohne diesen vorläufigen Zubereitungen bleibt der Genuß ci, ncs solchen Fleisches immer streng vcrbokhcn.
2) Hat hingegen die Krankheit schon tiefe Wurzel gefaßt, und so überhand genommen, daß die Safte, und folglich auch das Fleisch in ihren wesentlichen Be-standtheilen ausgearkct sind, so ist der Genuß des Fleisches unter jeder Zubereitung der menschlichen Gesund, heit höchst schädlich, und deßwcgen schlechterdings ver-bvthen.
3) Sollte aber eine so bösartige und mörderische Viehseuche irgcndwö ausbrcchcn, daß die Thiere gleich Anfangs entkräftet wären, und in wenigen Tagen stürben, so ist in keiner Rücksicht von ihrem Fleisch ei» Gebrauch zu machen.
Diejenigen, die dieser Vorschrift entgegen handeln, sind nach Erfordcrniß der Umstände mit einer mpfindlichen Geld - oder Leibesstrase zu belegen.
.N. 3031.
( $I3 ) ^rK
N. 3031.
Hvfdekret vom 2.. Julius, kund gemacht von der vstgalizischen Appellation dm 16. August 1797.
Caelareo Regium Universale Regnorum Orlen- granit*
talis-Galiciae et Lodomeriae Appellationum Tri- [j'J.
bunal Omnibus et singulis, quorum interest, notum Sinoedei»
viuiq tnii)
facit, Sacratissimam Caes. Regiam Apostolicam Stornier* Majestatem ad substrata sibi dubia intuitu intabu-lantiorum , et praenotandorum Instrumentorum, taTn in Tabulis Regiis , quam- Civicis Decr.eto Au-lico mediantc dd. L>. Julii, pro Norma Legis Ta« bularis eo declarasse.
,mo. Quod Intabulatio tantum super Tabularum capaci Documento, in quo nimirum speci-fica hypotheca expresse inscripta est, et quod clausula intabulandi provisum et k duobus Testi-bus, subsignatum esse debet, locum habere possit, et ilium judiciaiem effectum post se trahat, quod intabulata praetenfio in quantum a Debitore intra tres annos , et octodecem septimanas expresse non contradiceretur , ab Intabulationem impetrante; amplius justificari non debeat, sed elapso Contra-dictionis termino qua indisputabilis, et quaranti. giata praetensio in quantum de reliquo circa ipsam intabulationem nullum essentiale vitium, aut In« strum entum ipsum qua aperte falsum non appare
O L ret
( 214 ) «1^
yet reputqnda fitj Econtra praenotatipnum juxta darum tenorem Patentalium dd. 15. Martii 1735. et ulteriorum eo intuitu emanatarum ordinationum, etiam super talibus praetensionibus locum capere, quae quidem nou super Documentis praemisso modo Tabularum capacibus nihilominus tamen super reali Instrumento fundatae esse debent, quae praenotatio autem ab impetrante juxta recentissi-mam typis divulgatam ordinationem intra 14. dies sine ulteriore praemonitione contrapartis apud personalem ipsius Instantiam justificari debet, quo secus illa ad solam contrapartis Instantiam illico extabulanda est, qualis praenotatio ergo per sententiam super justificatione prolatam, et homolo-gatam propriam hypothepam operatur, quamvis prioritas eo t«m semey ad diem petitae prae-notationis referat, quo e contra intabulatione effectiva hypotheca acquiritur, lalisque elapso contradictionis termino tantuin quarantigiatur, et proprie praescribitur;
Circa assumendam ipsam intabulationem aut praenptationem producta Instrumenta in competentes libros inducenda^ et ingrossandq erunt, et differentia solum in extradenda resolutione, tum jn praenotanda eadem in libro principali vulgo hae-redit.iti m flue evitandae omnis confusionis illa observanda erit, ut circa intabulationem resolutio su?
per
HO ( 215 ) HO
per ingrossatione, et intabulatione juxta formale; inseribatur, et intabuletun, circa praenotationem autem super ingrossatione , et praenotatione juxta formale : inseribatur , et praenotetui, express© edatur;
2do. Cum patentalia Tabularia relate ad qua-litatem Testium, solum quo ad Provincialem fabulam Regiam non autem quo ad alios Libros fun» dales vim obligativam habeant, Instrumenta ad fabulam Civitatensem exhibita tabularum Capa-cia, non ab Incolis Nobilibus subscribi debent, sed etiam ab aliis notis, et legalibus testibus subscri-pta esse possint.
N. 303'i.
Gubernialverordnung in Oftgalizien vom 21.
Julius 1797-
Die Sequestrationsrechnungen sollen nicht mehr Wohin Sie bey der Staatsbuchhaltung geprüfet, sondern in Zu, kunft gerade den Gütcrbesitzeru, welche sie betreffen, »ungen au vyn den Sequestern zur Bcurkheilung vorgelegt werden.erUac“
N. 3033.
Gubernialverordnung in Oftgalizien vom 2-.Julius 1797«
Die hierländigen Untcrthanen, welche Realitäten Gakizische ifti russischen Gebiete haben, können in selbe frcy pas-
O 4 siren
( 216 ) HA
ji» ifimt siren, und ihre Geschäfte, doch ohne Nachtheil der »m russisch" n Mauthgefälle, verwalten.
G>bieihe V«; gehen.
N. 5034.
Hofdekret vom Julius, kund gemacht in Böhmen den 7. August 1797.
Die Samm- Ueber die höchsten Orts eingereichte Beschwerde dern^vde^° einiger Papiermühlinhaber gegen den Strazzenverkauf, to/ri" 3cvcr ^en hierüber erstattelen Bericht ist mit höchstem mnnn gegen Hvfdekret vom 23. Jun. I. I. die höchste Entschließung gegattet"^ cingelanget, bey dem Umstande, daß kein Mangel an Strazzen in Prag selbst vorwaltc, sondern von da aus auf das Land noch verführet werden , daß der Aus» fuhrsverbokh erst vorigen Jahres der k. Bankaladmini-stration wiedcrhohlt gegenwärtig gehalten worden seye, so seyen die Beschwerdeführer abwcislich zu bescheiden, mit dem weiteren Bedeuten, daß es bey dem bestehenden höchsten Hofdekrtt vom 24. Oktober 1785., vermöge welchem Die Haadersammlmrg Jedermann, mithin sowohl den Papiermüllern, als allen andern frei) bleiben soll, sein ferneres Verbleiben habe, und es ihnen frey stehe, durch eigene Lumpensammler den Verkauf zu erwirken. Jedoch haben die. Obrigkeiten künftig jedem Haader-und Strazzensamm-ler Lizensscheine ohne Stempel Unentgeltlich, wenn es anders nicht des Schwärzens Verdächtige, oder auf den äußersten Landesgränzen befindliche Leute sind, zu
rrthei»
HO ( =17 ) HO
erlheilen, und nur denen, die nicht hiermit versehen sind, die Haadersammlung einzustellen.
In Ansehung der vermutenden Ausstwärzung über wird bey dem ohnehin zwar schon bestehenden Verbokhe d-och zu mehrerer Beschränkung derselben verordnet , daß, wenn von Prag was immer für Fuhrleute Strazzen ausführen, sie mit einem Zertifikate eines böh-mischen Papicrmachcrs über die Bestellung versehen seyn müssen, weßwegen denn auch unter einem mittels der k- Bankalgefällen-Verwaltung die nötige Verfügung vcranlaßet wird.
Uebrigens bleibet den Beschwerde führenden Pa-piermnllern eigenen Obachtsamkeit überlassen, auf die größeren'Strazzensammlcr aufmerksam zu seyn, wohin sie ihren Absatz haben, und im Falle eines Ausschwar-zungsverdachtcs die Anzeige an die Landesstelle zu machen.
Welche höchste Entschliessung die k. Kreisämter nicht nur den sämmtlichen dortkreisigen Papiermachern, son, dcrn auch allgemein im Kreise zu Jedermanns Wissenschaft kund zu machen haben.
HO ( 2,8 ) HO
N. 3035.
Hofdekret an sämmtl. Länderstellen vom -1. Julius, kund gemacht durch die Landes-Regie- x rung ob der Enns den -m. das Gubernium in Steyermark und Böhmen den 12. Ne. Oestr. Landes - Regierung den 15. Landes. Hauptmannschaft in Krain den 16. Ostgalizische Gubernium den »8. dann Görzer und Gradlskauer Landes-Hauptmannschaft den 19. Aus
gUst, V97t
Die legiti- Durch Hofverordnung yym 3. April 1795 — so in
yurle Er- gegenwärtiger Sammlung 5. B. S. 2 66, Zahl »802 zeugmfseder
Haller Sal- $u finden ist — ist sammtlichen Zoll- und Bankal-Ad. gndEvon'dem ministrationen bedeutet worden, daß der Aerarial-Lonsummo- Salmiak - Fabrik zu Hqll in Tyrol die zyllfreye Aus-Ek^Erbstaa" fuhr aller ihrer Erzeugnisse sowohl in sämmtliche Erb. «enbefreyet. Maaten, als jn das Ausland, wenn diese Erzeugnisse \ unmittelbar von der Fabrik versendet werden, und mit
einem Zeugnisse des Fabrik-Direktors von Menz ver» sehen sind, bewilligt wsrden fey.
Damit jedoch fein Zweifel entstehen könne, ob die besagten Erzeugnisse bloS von dem tyrolerifchcn Essilo-Zolle, oder auch von dem Konfummo - Zolle i« den übrigen k. k. Erbläudern befreyet fegen; so wurde nachträglich eröffnet, daß der Sina und die Absicht
der Eingangs erwähnten Verordnung dahin gehe, daß hie legilimirten Erzeugnisse der Haller Salmiak Fa?
brik
L 219 )
brik «uch von dem Kvnsnmmo-Zolle in -e>i übrigen k. Erblandern befreyek sepn sollen.
Welches hiemit zur allgemeinen Wissenschaft Bff kann! gemacht wird.
N. 3030,
Verordnung von dem mährisch und schlesischen Landesgubermum vom 25. Julius, -797,
Da dermal die Strasse von Hartau bis hinter Lroppau hcrgestellet ist, und dem allgemein angenom'Mautgebüh, menen Grundsätze nach dieMaulgcbührcn durchgängig^"?" rvP5 nach einem und gleichem Maßstabe entrichtet werden sollen: so hat man zu entschließen befunden, daß vom 1. November h. I. anzufangen, zu Troppau die Wegmaut nach dem Wegmautvereinfachungscirkular vom 16. Julius 1789 und -er nachträglichen dermal in der Ausübung bestehenden Tariff vom 4. Julius 1796 abgenommen, dagegen die älteren Tariffen und Be, ftepungen ganz aufgehoben werden.
N. 3037.
Verordnung der Westgalizischen Hofkom-mission vom 25. Julius 1797?{
Von Seite der Magistrate und Ortsobrigkeiten Tobakge. solle auf Verlangen -er Tobakgefälls > Beamten jeder-j«it eine Gcnchlsperson oder Grschworner den JahrL-Jahrs-Jn-inventuren, wenn alle Jahr mit Ende Oktober in An-n'@erU6i“' sehung des, bey den Verlegern und Trafikanten vor-pA^bey-
rälhi-
4|(V® ( 220 )
räthigcn Tobacks vorgenommen werden , unentgeltlich beyivohnen and die dießfalligen Konsignationen unterschreiben.
N. 3038.
Hofdekret vom 25. Julius, kund gemacht Lurch die niederöstr. Landes - Regierung und Guber-ntum in Mähren und in Steyermark, dann der Landes - Regierung ob der Enns den -6. durch das böhm. Gubernium den 17- durch die westgalizffche Hofkommission den us. das Triefter Gubernium den 21. dann Landesstelle in Kärnten den 23. August. 1797.
DieVerord- Es ist bereits zufolge Hofdekrcts vom 14. Mörz dievvm '7^8. allgemein bekannt gemacht worden, daß \t~-
liter über des Dominium oder jede Herrschaft, und jede
Natural?-» Ortsobrigkeit die Quittungen, welche sie von dem QMttu"g"n Militär über verabfolgte Naturalien erhalten, immer immer »011 höchstens von 14 zu 14 Tagen in das nächste SRili« gen ai'/d?s' larverpflegsmagazin abgeben sollen; daß aber solche «ächsteVer-Militarnaturallieferungs-Quittungen, welche von den abzuge^n Dominien, Herrschaften und Ortsobrigkeiten erst nach eepudlizirt' Verlauf eines Termins von 30 Tagen seit der ausge.
stellten Quittung an die Militarverpflegsmagazine ge-langten, allda nicht mehr angenommen, und dafür auch keine Vergütung vom Aerarium geleistet werden würde.
Nun ist aber von Seite des k. k. Hofkriegsrathes die Eröffnung geschehen, daß, ungeachtet dieser ge-
trof»
K.K ( 221 )
lrvffcnen Verfügungen, die Luitlungen über die, von den Herrschaften und Gemeinden an das Militär abgegebenen Naturalien dennoch nicht in dem, dazu festgesetzten pcremtorifchen Termin von 14 Tagen, sondern erst nach mehreren Monaten an die gehörigen Magazine abgegeben werden, wodurch es geschieht, daß die Verpflcgsrcchnungsführer in der Verfassung ihrer KonsumzionseMakte aufgchalten, und die Aus, steiler falscher Luiltungcn nach so langer Zeit selten, oder gar nicht mehr ausfindig gemacht werden können.
Da es aber allenthalben sehr »othwendig ist, daß der dicßfalls bestehenden Verordnung von de« Parthepcn genauer nachgelebct werde, und daß der-lep Luillungen, wenn sie nicht selbst in rechter Zeit den betreffenden Ve.rpflegsmagaz!nen zugestcllet werden könnten, doch sogleich zur Abgabe an dieselbe» dem Kreisamte Übermacht werden, wofür die Par-lhcycn von dem Derpflegsmagazin entweder die baare Vergütung sogleich, oder nach Umstanden de» Rest-schein, und hiedurch die Versicherung erhallen, daß die Luitlungcn nicht von der Art waren, daß sie hätten beanständet, oder gar für falsch gehalten, und dem Abgeber zur Last gclegct werden können: so wird die Eingangs erwähnte Verordnung neuerdings allgemein zu dem Ende kund gemacht, damit sie künftig in genaueren Vollzug gesrtzct werde.
N, 5059.
GO ( 22- )
N. 3039.
Verordrmng der bevollmächtigten westgalizft schen Hofkommiffion vom 27. Julius 1797.
Mit den Nachdem das Gränzzollamt zu Chrzonstow mit
Ehrrönstow *>em *• August, d. I. in die Wirksamkeit als Haupt-
». Przewus komMerssaleinbruchSamt treten wird, und das Zollamt
tofiTcinc9 Przewus SzeMbrcky in der Eigenschaft eines Haupt«
Abänderung einbrtrchsamtes bereits am 1, Julius nach Starzo« getroffen. ,
wice übersetzt worden ist; so wird solches yicmit zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht.
N. 3040.
Hvfdekret an sammtliche Landerstellen vom 25, JuliUs 1797'
Petiflonsbe« Se. Majestät haben zu befchliesscn geruhet, daß sür'ättcUose!ttl allgemeinen, als Pension für ganz ällernlvse Wai-Waisen. (en t welche das normalmäßige Alter noch nicht erreicht haben , bloß auf die Verleihung deS sechsten Theils deS väterlichen Gehalts, und nur da, wo besonders rückstchtswürdige Umstände einlreten, auf einen hohe« reu Betrag augetragcn werden könne. In Fällen aber, wo die Pension für die WiMven, nach dem Dienste tange des Gatten bestimmt, ober nach einem zum Maßstabe aNzunrhmendcN Betrage von 1000 fl. zu bcMestea ftyu wird, ist in Ansehung der Pensive Ser-theilung für die hinterlassenen älterloftn mmb*rjdbn> gen Waisen, immer vsriänsig das Gukcch ,'n zu tr< \ flat»
^ ( 223 )
stallen. Uebrigens hat es in Ansehung der Provisionen, für welche kein bestimmter Maßstab besteht, bcp der bisherigen Beobachtung zu verbleiben.
N. 3041.
Verordnung von der Landesregierung km Erz-herzogthume Oesterreich unter der Enns, vom 29. Julius 1797.
Da sich im letzt verflossenen Monat Jänner der WegenTift-traurige Zufall ereignet hak, daß durch zufälligen ®e.mfauf' nuß des Arseniknms eine Familie von 9 Personen bis auf eine Person ganz aufgericbett worden ist; so haben Seine Majestät aNzubefchlen geruhet: daß die wegen des Giftocrkaufes bestehenden Vorschriften von neuem kund gemacht werden sollen.
Diesemnach wird allen in dem Erzhcrzogthume Oesterreich unter der Enns befindlichen Obrigkeiten, derselben Vorstehern, Beamten, Richtern und Gemeinden hiemik neuerdings bekannt gemacht; daß bet Verkauf des Arseniks, HüttcrichS, Cobolks, Fliegen» stems, und aller anderer dem Menschen schädlicher Gifte Niemanden Und nirgendwo erlaubt sey, außer in den nachfolgenden benannten Orken, deren drey irt jedem Kreisvierkel dazu angewiesen und bestimmt sind, pnd zwar in dem Viertel Unterwienerwald Wien, Neustadt, und Bruck an der Leytha; im Viertel Oberwienerwald Tulln, Sk. Pölten, und Waidhofen art der Ms; im Viertel Untermanuharlsberg Korneu«
bürg,
HS C 324 ) HO
burg, Hollabrunn und Mistelbach, und endlich int Viertel ObermannharlSbcrg Krems u. Stein, Zweitel und Weilra.
In diesen Ortschaften wird nur allein den bür» gcrlichen und sonst befugten Materialisten mit den Gift-waaren unter den nachfolgenden Vorschriften zu handeln gestattet, und zwar in Wien bloß den in der Stadt wohnenden Materialisten, allen übrigen in den sämmtlichen Vorstädten allhier befindlichen Mareriali« sten und Krämern hingegen wird solcher Gifthandel und Verkauf hiemit gänzlich verbplhen; so wie banrt auch in Krems und Stein nur zwey Kaufleutrn für beyde Städte der Giftverkauf zu gleicher Zeit gestattet ist, wo nach drei) Jahren wechselweis die übrigen daselbst wohnenden Kaufleute den Gifihandel von den andern übernehmen dürfen. Zugleich wird den Apotheker» sowohl in Wien, als in ollen übrigen Ortschaften dcS Landes bey schwerester Verantwortung und Strafe hiemit verbokhen, kein Gift, welches nicht von einem befugten Arzt mit seiner eigenen Unterschrift ver» schrieben ist, unter keinerley Vorwand an Jemand abzugeben.
Es muß demnach mit dem Gifthandel und dessen Verkauf sowohl in Wien, als in den obbeuann-ten Orten des Landes folgende unveränverliche Richtschnur beobachtet werden:
Erstens: Muß ein jeder solcher Handelsmann für die Giftwaaren eia eigenes Hanoouch führen, und in daffelbe btp jedrsmahligem Verkauf oder Ausbor«
gUIlg
«GA ( 225 ) HO
gung eines Giftes, es mag nun dasselbe in einer grA. ßcren oder kleinere» Menge bestehen, den Namen deS Käufers, und wie viel er im Gewichte abgenommen habe, einschreiben. Es darf auch den Apotheker», Künstlern und Handwerkern, welche ju Treibung ih. res Gewerbe- eine Gattung Gift nöthig haben, ohne Anmerkung ihres Namens, und der bcygefttzlen Men. ge des Giftes in dem Handlungsbuch kein Gift verabfolgt werden, wenn auch diefelbcu, oder andere an-saffige und bekannte Leute die Einschreibung ihres Namens unter dem Vorwände, daß bey ihnen keine Gefährde zu besorgen scy, etwa ausgelassen verlangte
Zweyt ens: Darf weder diesen Proftssionisten, und noch weniger ander» Käufern ohne Bcybringung einer Bescheinigung von den Vorstehern, oder der Obrigkeit ihres Aufeiithallsortes ein Gift verabfolget werden. In dieser Bescheinigung muß die Ursache bey-gefügt seyn, warum der Käufer die darin anzumer-kendc Menge des Giftes nöthig habe. Die Bescheinigung behält der Kaufmann, und verwahrt sie bey seinem Handlungsbuch oder Einscheeibbuch, damit stch die Obrigkeit in erforderlichem Fall bey einem durch Gift verursachten Unglücksfall allezeit darin ersehen könne.
Drittens: Die mit Giftwaaren handelnde Kaufleute und Materialisten, welchen in Wien und den obigen Orlen dieser Giftwaarcvhandel erlaubt ist, müssen nicht allrin «uf jedesmaliges Verlangen der Obrigkeit, den Kreistommissären, Kreis-und Sladr-X. Band. P ärz.
( 226 )
ärzken, die sich eingeschaffte Menge des GifkeS durch ihre HandlungSbücher darthun, sondern auch den Verschleiß desselben durch die obigen Einschrcibbücher auf das Verläßlichste Ausweisen, um desto mehr gesichert zu seyn , daß wider diese höchste Anordnung nicht gehandelt, sondern dieselbe nach Schuldigkeit mit Gehorsam befolgt, und somit nach Möglichkeit alle be, sorgliche Gefahr abgcrvendck werde.
Viertens: Darf auch ohne Beobachtung vb° stehender Vorsicht nicht die mindeste Giftgattuiig verschenkt, oder auf eine andere Weise verabf»!gck werden.
Fünftens: Allen denjenigen, welche vorgeben, daß sie zu Vertilgung der Fliegen, Ratzen, Mäuse «. d> gl. Gift brauchen, ist die Verabfolgung des GiflS glatterdings abzuschlagen, und sin» selbe auf andere, dem Menschen unschädliche Mittel zu verweisen.
Sechstens: Sollte der um ein Gift sich an-mcldende Käufer, er mag mit oder ohne einer Bescheinigung versehen seyn, nur im Mindesten verdächtig scheinen, so lieget den Haudclslenten bey sonstiger schwerer Verantwortung und Strafe ob, die Verdachts-Umstande , ohne die gelährliche Person entweichen zu lassen, der gehörigen Onsobrigkeil unuerwrill an-juzcigrn.
Siebentens: Sie- mit Giftwaaren zu handeln befugten Kaufleute find schuldige das Gift nicht nebst den anderen Maaren und Gerathschaflen, sondern in ihrer eigenen, oder vertrauter Personen guten Verwahrung aufzubehalten, und die dießsallige Besor-
Ötiiii
^ 227 )
flitng weder ihren Weibern, gemeinen Bedienten, viel« weniger unerfahrnen Jungen bei; schwerer Verantwortung zu überlassen.
Achtens: Denjenigen Künstlern, Fabrikanten, Professivnisten, Handwerkern, und anderen Leuten, welche zu Treib,ing ihres Gewerbes, und zum soosti-gen nölhigen Gebrauch einer Gattung Gift unmittelbar benöthigct stud, wird Hiemil die genaueste Verwahrung desselben alles Ernstes aufgekragcn; indem sie im widrigen Falle für den entstehenden UnglückSfall nach Beschaffenheit der Umstände selbst wie die Handelsleute, welche bey dem Verkauf unbehutfam Vorgehen, oder wohl gar die vorgeschricbene Richtschnur außer Acht lassen, haften müssen.
Neuntens: Damit durch die aus den angran« zenden oder fremden Lander» sich einschleichendcn, durch vielfältige Verordnungen abgcstestten Hausirer und sogenannten Kraxentragcr, welche meistens verschiedene Giflgakkungen bey sich haben, kein Unheil bey ihrem Verkauf des Giftes im Lande zu besorgen sei; ; so wird hiemit wiederholt befohlen: daß auf solche schädliche Leute ein vbachtsamcs Auge gehalten, und selbe nebst des ihnen abzunehmenden Giftes, und genauer Beschreibung ihrer Waaren bey dem Landgerichte, worunter sic betreten worden sind, woblvcrwahrlich äuge« Hallen, und hierüber der Bericht mit Bcplegung ihrer Aussagen, wie wegen allen landschädlichco Leuten, an Behörde erstattet werden soll-
HO C ) HO
Hiermit wird Jedermann sich zu richte«, und vor schwerer Verantwortung, Straft, und Schaden zu hü, len wissen.
N. 3042.
Gubernial - Verordnung in Böhmen vom 29. Julius 1797-
LieStlpen. Zur Erzielung der Gleichförmigkeit sowohl alt fthrigturr, tiu* $nr Vermeidung aller durch die unterschiedene heben. Termine zur Erhebung der Stipendien und Stiftungen sich ergeben könnenden Irrungen hat man hierorts befunden zu verordnen, daß in Zukunft die Stipendien nicht mehr, wie bisher, jährig, sondern so wie alle übrige Stndeutcnstiflungen halbjährig nach einer jede» Semcstralprüfung von dem Tage der dieser letzten Se-mcstralprüfung anzufangen erhoben und ausgefolgt werden, sollen, worüber dem k. Kameralzahlamte auch unter einem hierorts die Weisung ertheilt worden. Die k. Krcisa'mtcr haben demnach solches durch die Lehrer - Versammlungen sämmtl. studircndcn Jugend allgemein bekannt zu machen, wie auch die k. KreiS, faßen zu verständigen.
N. 3043.
Regierungs-Verordnung ob der Enns vom 29. , Julius 1797'
Wegen Rei- Wegen der gerichtliche» Sperre einer die Reini-
I.icuna des nutm erforderlichen Beltgkwandks. Sikh dieses Letlgewau... Oe-
sy? c 2*9 >
Gesetz in diesem Bande vorwärts S. 120. unter der Zahl 2986. nach.
N. 3044.
Patent für Westgalizien vom z». Julius -797.
Wir Fran; der lt. 3c.
Um in Westgalizien auch den öffentlichen Ge- Vorschrift sundheitsanstallen mehr Vollkommenheit zu gebe» , "und unb Unseren neuen Unterkhanen die Leichtigkeit zu ver- Prci‘j der schaffe», bey Menschen - und Viehkrankheiten stctS den ASestga. nöthige» Beystand zu finden , haben Wir bereits in tiiien' jedem Kreise WestgalizienS sowohl einen geprüften und erfahrne» Heilarzt, alS auch einen solchen Wundarzt auf öffentliche Kosten angestellct, und die besondere Aufsicht über das gesammte Gesundheitswesen des Landes einem eigenen Protomedikus übertragen. Damit nun diese nützliche Anstalt ihrem heilsamen Zwecke näher zugeführet werde, und unserer landesväterlichen ©otgfüft gehörig jusage, finden Wir nöthig, noch in Rücksicht auf die Zubereitung und deu Preis der Arz» ueyen Folgendes anzuordnen:
$.
Die in Unseren übrigen Erblandern für die Apo-theker, in Zubereitung der Arznepen, als Richtschnur bestehende Fharmacopoea Auftriaco - provin-cialis emendata vom Jahre 1793. — so in gegenwärtiger Sammlung 6. B. S. 336. Zahl 2107. zu finden ist— soll, sammt der neuen allgemeinen vpo»
P 3 the-
( 2ZO )
theker - Taz-ordnnng, auch in Westgalizien mit dem l. Jänner 1798, eingefüljrft werden.
§. 2.
Bis zu dieser Zeit haben sich alle Apotheker in Westgalizien, wenn sie nicht selbst auf einer Universität Uuserer Erbländer geprüft, und länglich befunden worden sind, mit ordeiulich geprüften Apvthek-n-provifoecn, und mit Gesellen, sogenannten Subjekten, z» versehen, welche sich über die gehörig erlernte Npothckerkunst, und über die Fähigkeit zum Gesellendienste mit einem richtigen Zeugnisse answeisen können , auch vom i. Jänner 1798. anzufangen, sich genau an die erwähnte Pharmakope »nd Lopordnung zu halten. Derjenige, welcher erwiesenermassen entweder die Arzneyen nicht acht znbereitet, oder die Taxe geflissentlich überschritten haben würde, soll für jeden Fall einer Strafe von 24 Dukaten unterzogen werden.
§. 3.
In eben diese Strafe verfallt auch derjenige Apotheker, welcher durch heimliche und unerlaubte Einverständnisse, oder durch Geschenke seinen Arzneyab-satz zu erweitern, somit andern Apothekern den Verdienst zu schmälern, und Parrheycn zu entziehen trachtet.
§. 4.
Jede vorschrisksmässig eingerichtete Apotheker-rechnung ist in Zukunft ohne allen Abzüge nach dieser
neuen
Olj® ( 2.31 )
neuen Ta^ordiiung zu zahle», auch diese Zahlung im Klagfalle von den Gerichten zuzusprechen; bliebe aber die Rechnung länger, als ein Jahr unbezahlt, so kann der Apotheker für die weitere Zeit vier von Hundert, als Zinsen, anrcchnen.
n X
S-.5-
Da einige Arzneyen zuweilen grau - oder tropfenweise verordnet werden, und in einer so kleinen Dosts nicht leicht zu kaxiren sind , der Apotheker aber den, noch dieselben genau und vorsichtig abwägen, nub. beymengen muß; so soll ihm erlaubt seyn , für eine jede solche Dosis , wenn sie geringer als die Bcstim, mung der Taxe aussiclc, einen Kreuzer anzusetzen.
§. 6.
Hiermit also wird den Apothekern, als deujeni, gen, bey welchen man versichert i(I, daß sie den nö< lhtgen Unterricht erhalten haben, der Arzneyverkauf allein eingcraumck, allen übrigen Personen aber verboten. und mn das Publikum vor den so schädlichen Quacksalbern »nd Winkelarzneyen zu verwahren. soll jedermann unter einer Strafe von 7 Dukaten unter-sagt seyn, die sogenannten Arkana, ohne vorläufige Genehmigung der Landesstelle, zu verkaufen, uud ist aus gleicher Vorsorge
§. 7-
Auch den Materialisten und Gewürzkrämern, im Kleinen , z. B. kreuzer • und groschenweise',, der
P 4 O- Wer-
HiS ( 2Z2 )
Verkauf der den Apothekern vorbehaltenen Arzneyen, besonders aber Purgier« Brech« oder Schlafmachcnde Mittel, n. s. ro. einfach oder zusammengesetzt, unter der im vorhergehenden Absätze bestimmten Strafe un-ttrfagt.
N. 3045.
Verordnung der westgalizischen Hofkommis-sion vom 1, August *797.
Die Tobaks« Die Tobaksverleger haben auch hier Landes, so
Destqatt."' m'f* den übrigen k. k. deutschen Erblanden, von
z„'» werden ^un gu von aller Militarcinauartirung, die dringend-? von der Ml-
liiarein- sten Fälle ausgenommen, ganz frei; zn bleiben,
quarnrung
besrcrjet.
N. 3046.
Verordnung der westgalizischen Hofkommis-sion vom 2. August. 1797.
Zn königli- In Fallen, wo bey königl. Städten ausserordent-nn'bfrfen' ?luslagen Vorkommen, welche von Beytragen ein-!un^n"für ^nev Bürger bestritten werden müssen, haben die Ma» außeror- gistrate unmittelbar die Anzeige an das k. Kreisamt Auslagen hievon zu machen , die Repartition dahin zu verlangen, frdsamlti "nd die dießfallige Genehmigung einzuholcn.
cher Genehmigung ein-geteilet iw*
}tu.
y# s°47.
HS ( 233 ) HS
N. 5047.
Hofdekret an fdmmtl. randerstellen und Van-kaladministrationen vom s. Aug. kundgemacht von der Reg. ob der Enns den 12., von dem böhm. Gubernium den .3., von der westgalizi-schen Hofkommisslon den 14., von der Nieder-östreichrschen Regierung den iL.,vondemGu» bernium in Steyermark. Landesstelle in Karn-then, Landeßhauptmannschaft in Kram, Görz und Gradiška den 19., ostgal. Gub. den 25.
August 1797.
Es ist in dem Tariffe für die nach Ungarn gehende Nähere Be» deutfcherblöndifche und galizifche Erzeugnisse vom 2.
Oktob. 1795 für den Artikel: Tücher, Ganz- und ">»- und Es» Halbtücher ohne Unterschied, wie auch Tuchdroguet, die nach Ratin und Molton an Zollgebühr und zwar im ©(fito 2 Pfennige, im Konfumo aber 3 Kreutzer für daS deutscher^» Pfund festgefetzet worden. ün?g?liji»
Da es aber unter den nach Ungarn gehenden Tü-chern einige von solchen gemeinen Gattungen gibt, daß cher. der Zoll dem inneren Werthe der Waare nicht anpas-send und für den Erjeuger drückend ist: so haben Se.
Majestät allergnadigst ju bewilligen geruhet, daß der oben bemerkte tariffmaßige Zoll nur für die Halbtücher und jene ganze Tücher, deren Verkaufspreis bey der Elle 2 Gulden übersteiget, beybchalten, von allen anderen Tüchern hingegen, von welchen die Elle nicht fiber, oder gar unter 2 Gulden verkauft wird, sowohl
P 5 der
GA ( 234 ) GA
der Konsums als der Effitozoll auf die Hälfte, das ist: erstercr auf 6 und letzterer auf 1 Pfennig vom Pfunde herabgesetzet werden soll.
N. 3048.
Nachricht der Westgalizischen Hofkommissiou vom 2. August 1797-
llebcrfttzung Das bisher zu Krzemien bestandene Hauptein- .
eMbruchs! bruchsamt ist am 1. July d. I. in gleicher Eigenschaft
Lrzcmicn na$ Kltsky übersetzt worden.
nach Kusly. _T
N. 3049.
Patent für Böhmen -vom 3. August 1797.
Wir Franz der Zweyte ac.
Judensystem Um die Judenschaft in Böhmen nach den ange-* nommenen Grundsätzen der Duldung zum Besten des Staats und ihrem selbst eigenen, der bürgerlichen Bestimmung immer näher zu bringen, damit die Gesetzgebung den Unterschied, den sie bisher zwischen den christlichen , und jüdischen Unterthanen zu beobachten genö-thiget war, endlich ganz aufzuheben, in Stand gesetzt werde, ist erforderlich, den, in dieser Absicht getroffenen vorbereitenden Vorkehrungen nunmehr bestimmtere Vorschriften folgen zu lassen.
Daher soll von den Verordnungen, welche in Ansehung der böhmischen Judenschaft über die Religionsübung , den Unterricht, die Gemeindeoerfassing, den Beoölkerungsstand, die Nahrungswege, die politischen,
und
C 235 )
und Rechtsbehörden, und die Pflichten gegen den Staat bestehen, van nun an die Anwendung auf folgende Art gemacht werden.
Religion.
1.
Die gestimmte Judenschaft soll in Ausübung ihrer väterlichen Religion, und angeerbten Gebrauche, so weit, als solche mit den allgemeinen Landesoerordnun» gen, und diesem Gesetze nicht im Widerspruche flehen, durchaus fret; und ungehindert seyn.
8.
Den zusammen an einem Orte, oder in mehreren benachbarten Ortschaften wohnenden Juden stchet frei;, zu ihrer gemeinschaftlichen Religionsüdung sich entweder einen Rabbiner zu halten, oder ohne denselben zu biei-ben. Die Bestimmung feiner Besoldung ist ihrem freycn Einverständnisse ganz überlassen, und jeder einzelne derselben ist befugt, sich von dem Bepkrage auszuschliessen. Soll jedoch an einem Orte, wo bis jetzt kein Rabbiner war, ein solcher ausgenommen, und angestellt werden, so muß vorläufig die Anzeige dem kön. Kreisamt, und von diesem der Landesstclle gemacht, und von derselben die Bewilligung abgcwartet werden.
3-
Obgleich zum Rabbiner nicht eben einer aus den wählenden Familien genommen wird, so muß er jedoch immer ein Jnnlander seyn. Schon dermahlen kann
zum Rabbiner Niemand gewählt werden, der sich über
die
c .36 ) GA
tič Kenntniß des deutschen Schulunterrichtes nicht aus. weiset, auch sonst als ein Mann von unbescholtenem Wandel und Sitten bekannt ist. Bier Jahre nach Erlassung des gegenwärtigen Gesetzes aber kann Niemand zum Rabbiner gewählt werden, der nicht auch die phi. losophischen Wissenschaften, das Naturrecht, und die Ethik (Sittenkehre) auf einer erbländischen Universität mit gutem Fortgange gehört hat, und darüber glaubwürdige akademische Zeugnisse beybringet.
4.
Die vollzogene Wahl muß binnen 4 Wochen auf dem Lande von der Ortsobrigkeit dem. Kreisamte, in der Hauptstadt Prag von der Judengemeindedem Stadt-Magistrate zur Bestättigung angezeiget werden.
5'
Einen besonderen eigenen Talmudlehrer zu bestellen, wird nicht bewilliget, sondern ist gleich bey der Wahl des Rabbiners darauf Bedacht zu nehmen, daß derselbe auch den talmudlichen Unterricht zu geben fähig ist-
6.
Die Religionsweiser oder Schulsinger, der sogenannte Schames, und andere Unterdiener können auf die nämliche Art wie die Rabbiner nach Gutbefinden bestellt werden, müssen aber immer aus den, sie bestellenden Ortschaften seyn. Auch können solche nach Ver-hältniß der Anzahl und Vermögensumstande der Ortschaften entweder ordentlich besoldet, oder durch an-dere Vortheile jährlich belohnt, diese Besoldung oder
Beloh-
( =37 )
Belohnung aber genau bestimmet, und »ondemKreir« amte bestaktiget werden.
7-
Um zu dem Amte eines Religionsweisers oder Schulsingers zu gelangen, ist ,3 Jahre nach Ausfertigung des gegenwärtigen Patents die Kenntnis des deut. fchen Schulunterrichts, immer aber ein Zeugnis von guten Sitten erforderlich. Diese Zeugnisse sind dem Krcisamte, und in der Stadt Prag dem Magistrate vorzulegcn, und nur nach derselben genauen Prüfung die Wahl zu bestättigcn.
8-
Fremde, im Lande herumziehende Prediger und Schulsinger sind nirgend zu dulden, sondern als Landstreicher anzusehcn und zu behandeln.
9-
Die Geburts - Tran - und Sterbelisten sind unter Aussicht der katholischen Ortspfarrer oder Seelsorger, v»n dem jüdischen Schullehrer, oder wo kein Schullehrer vorhanden ist, von einem von der Obrigkeit zu bestimmenden Hausvater unter eidlicher Pflicht zu führen, und mit jedem Vierteljahre der Obrigkeit in Abschrift zu überreichen.
10:
Keine Beschneidung ist ohne obrigkeitlichen Meld-zettrl, keine Trauung ohne erhaltene Bewilligung der Landesstelle, und kein Begräbnis ohne den, von der Obrigkeit mit zu unterfertigenden Befchauzcttel, vvrzu-nehmen.
Die
«W» ( -Z8 ) TO
Die von der Ortsobrigkeit darüber zu führende Vormerkung, so wie ein getreuer Auszug auS den, von dem Schullehrer, oder allenfalls einem dazu bestimmten Hausvater geführten Geburts - Trau - und Sterbelisten, ist mit Ende des Jahrs dem Pfarrer jeden Orts zu übergeben, damit er die Hauptregister in Ordnung und Zuverlässigkeit erhalte.
n.
Wo zu den Religionsübungen eine Synagoge, oder ein zur Verrichtung des öffentlichen Gottesdienstes bestimmtes Privathaus besteht, werden solche beybehal-len, und wird aüszubesscrn, oder wieder neu zu erbauen bewilliget. Auch wird das Kreisamt, wenn die Familien zahlreich genug, und die nöthigen Kosten zu tragen vermögend sind, die Erbauung einer Synagoge erlauben.
Wenn aber eine einzelne Familie die Erlaubniß zu erhalten wünschet, für sich allein, zur eigenen Bequemlichkeit, das Gebeth in ihrem Haufe, mit Aufstellung der Thora, zu verrichten, hat dieselbe dafür zum Besten der jüdischen Normalschulen, eine jährliche La^e von 50 fl. zu zahlen.
Diese Erlaubniß soll aber in keinem Falle weiter, als auf diese Familie, und ihre Hausgenossen sich erstrecken.
12.
Jeder Versammlung, die einen Rabbiner hat, ist gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Kammeral-lape erlaubt, eine eigene Begräbnißstalte, oder einen
söge-
( 239 ) GK
sogenannten Gottesacker zu haben, und dazu von der Herrschaft- oder von der christlichen Gemeinde den Grund zu erkaufen. Immer aber muß die Begräbnißstätte nach der allgemeinen Vorschrift außer dem Wohnorte errichtet, und daher dem Kreisamte vorher darüber die Anzeige gemacht werden.
Unterricht-
r EZ
Die jüdischen Schulen sind nach den für andere deutsche Schulen bestehenden Vorschriften auzulegen.
Wo die Familien nicht zahlreich, oder nicht »ermöglich genug sind, eine eigene Schule zu halten, und den Lehrer zu besolden, müssen alle Judcnkinder, wenn sie das vorgeschricbene Alter erreicht haben, bey Strafe des doppelten Schulgeldes, in die christliche Schule zum Unterrichte gesendet, und die Lehrer angewiesen werden, sich nach der Verordnung vom 15. Dezemb. »782, welche die Vorschrift in Ansehung der, die christlichen Schulen besuchenden Judenkinder enthält, zu benehmen. Hierauf haben die Schuldirektoren, die Seelsorger und Obrigkeiten zu sehen.
Die Lehrer der jüdischen Schulen da, wo die Gemeinde nicht schon eigene Ueberseßer hat, sind als Ue-bcrsetzer in Eidcspflicht zu nehmen.
H.
Da bey der gegenwärtigen Verfassung die vollständige Kenntniß der deutschen Sprache und Schrift den Juden unentbehrlich ist, so soll kein Jüngling zum Unterrichte im Talmud zugelassen werden, wenn er
nicht
HA ( Mo ) HA
nicht eine schriftliche Erlaubnis des christlichen Schn. len-Oberaufsehers bcybringt, welcher solche nicht eher ertheilen wird, als bis er durch eine genaue Prüfung sich von dem Fortgange des Jünglings in der deutschen Sprache überzeugt hak. Die Uebertreter dieses Verbo-IheS sollen von den Schnlenoberaufsehern, welche darauf zu wachen haben, dem Kreisamte unverzüglich an-gezeiget, und nach Beschaffenheit der Umstände, bestrafet werden.
'5-
So wohl zu dem öffentlichen Gebrauche in den Synagogen, als zum Privatgebrauche, sind keine anderen Religionsbücher erlaubt, als welche entweder von der Zensur in Wien, oder durch den in Prag angestell-ten Zensor der hebräischen Schriften und Bücher, mit Zuziehung der jüdischen Lehrer, untersucht und zuge-laffen worden sind.
Nach drey Jahren sollen ausländische Religionsbücher gar nicht mehr gestattet werden.
16.
Jeder Jude, der sich trauen lassen will, hat ebenfalls von dem christlichen Schulenoberaufseher ein schriftliches Zeugniß über den in der deutschen Sprache gemachten gu-ten Fortgang beyzubringen. Nur diejenigen sind davon ausgenommen, welche im Jahre 1736 das sechzehnte Jahr ihres Alters bereits erreicht hatten. Die Uebertreter dieses Gesetzes sind nach dem 48. §. 4ten Kapitels des bürgerlichen Gesetzbuches zu bestrafen, und diejenigen, welche die Trauung verrichtet haben, sind ihres Amtes
C 241 ) %,p
zu entsetzen, und bcffert auf immer fur unfähig jU erklären,
17.
Damit die Juden, welche sich dem Lehramte widmen wollen, die vorgeschriebene Methode erlernen und sich zu ihrer Bestimmung tauglich machen mögen sollen sie die Hauptschule in Prag besuchen, und werden >ort, wenn sie arm sind, eben die Aushülfe genießen, welche die christlichen Praparanden (in der Vorbereitung begriffenen Schullehrer) genießen.
Da übrigens den Juden kein Mittel benommen feyn soll, sich zu nützlichen Staatsbürgern auszubildcn, fo sollen sie gleich allen christlichen Jünglingen, in den mindern lateinischen so wohl, als in den philosophischen, juridischen und medizinischen Studien, mit Aus« nähme des katechetischen Unterrichtes, den Zutritt ha-den, und mit den übrigen Schülern aus gleichen Fuß behandelt werden.
Gerneilideverfassung.
18;
Eine eigentliche Zudengemeinde bestehet nur in Prag. Aus dem Lande gehört jeder jüdische Einwohner, als Unkcrthan, zu derjenigen Gemeinde, welcher derselbe bisher in Rücksicht auf Gerichtsbarkeit und obrigkeitliche Rechte zugeordnet war. Auf den» Lande können also nur in so ferne jüdische Vereinigungen feyn, als sich mehrere Juden wegen ihrer ReligionSoerhaltuiffe, Rcligionsübung, oder wegen eines gemeinschaftlichen x. Band. Rabbi-
sAA ( 242 )
Rabbiners dazu freywillig gesellen. Aber auch wegen Beyschaffung der Religionsbedürfnisse, als Unterhaltung und Beleuchtung der Synagoge, Verlheilung des Oster, mehls, Anschaffung des Paradiesapfels, Besorgung des Frauenbades, Besoldung der Syuagogendicner, Vorsänger, Rabbiner 3C. stehet es jedem einzelnen Juden frcy, der Vereinigung, folglich der Leistung angemessener Deyträge, beyzutrcten, oder sich davon auszuschlie-ßen. Daher sind auf dem Lande keine jüdischen Gemeindevorsteher nothwendig, jedoch wird da, wo eine Synagoge vorhanden ist, ein Synägogenvorstchcr gestattet.
'y.
Zu einem Gemeindevorsteher in Prag kann nach Verlauf von 6 Jahren kein anderer gewählt werden, als der über den erhaltenen deutschen Schulunterricht sich auszuweisen vermag. Vor diesem erhalt aber derjenige den Vorzug, der zugleich über die vollendeten philosophischen Studien gültige Zeugnisse bcybringen kann.
20.
Die Wahl geschieht nach folgender Richtschnur:
Erstens. Alle 3 Jahre am »September, und, wenn an diesem Tage ein jüdischer Feyertag einfallt, am nächstfolgenden Tage wird die Wahl vorgenommen. Die Bestimmung des ersten Wahltages wird der Landesstelle überlassen.
Zweytens. Zur Wahl sind sammlliche Haus-eigenthümer der Gemeinde zu erscheinen berechtiget.
C 243 )
Wo tin Haus mehrere Eigenthümcr hat, soll nur einet aus ihnen, und zwar der Eigenlhümer des größeren Anlheils, die Stimme haben.
Drittens. Die Vorsteher müssen auS dem Mittel der Gemeinden gewählt werden.
Viertens. Sie sind der Wahl nicht fähig, wenn sie nicht ein eigenes Haus besitzen.
Fünftens. Für die Prager Judengemeinde sind t> Vorsteher bestimmt, die Gemeinde hat also 13 Männer zu wählen.
Sechstens. Beyder Wahl soll jedesmahl ein Kommissar von dem Prager Stadtmagistrak erscheinen, welcher mit den wirklichen Gemeindevorstehern die Stimmensammlung gemeinschaftlich vornimmk.
Siebentens. Die Letzteren machen von den Nahmen derjenigen, die sie der Wahlfähig halten, ein Vcrzeichniß, dem sie ihren eigenen Nahmen beyzusetzen befugt sind. Jedem Wählenden wird davon eine Abschrift gegeben, damit er die Nahmen derjenigen, denen er seine Stimme erthcilet, abreissen, und sie dem Skim-mcnsammler behandigen möge. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet.
Achtens. Von den so gewählten zwölf Kandidaten macht der Kommissär dem Stadtmagistrate längstens vor Verlauf von 14 Tagen die Anzeige, welche von Hm und den wirklichen Vorstehern unterschrieben fcpn muß.
Neuntens. Aus den gewählten zwölf Kandidaten schlagt der Magistrat sechs der LandeSstclle vor,
Q 2 welche
,' I \
fyp ( -44 ) .
welche dkcjetligen als wirkliche Gemeindevorsteher ernennet, welche ihr hierzu am tauglichsten scheinen werden.
Zehntens, sollten bey der Wahl Mißhcstig. Feiten entstehen, so wird die Landesstelle über den von dem Magistrate darüber zu erstattenden Bericht die Ge-memdvorsteher aus eigener Macht bestimmen.
Eilftens. Die ernannten Gemeindevorsteher treten jedesmahl mit 1. Novemb. ihr Amt an. x Zwölftens. Eine gleiche Wahl und Vorstellung -er (Amtswerbcr) Kandidaten muß immer auch dann noch geschehen, wenn die Gemeinde mit ihren gegenwärtigen Vorstehern zufrieden ist, und solche daher in ihrem Amte auf das neue bestätigen wist. In diesem Faste hat fit ihren einhellig, oder durch die Mehrheit der Stimmen unterfertigten Wunsch dem StadtMagi-sirate schriftlich anzuzeigen, welcher, wenn nicht rnidp tige Ursachen entgegen stehen, immer darauf Rücksicht zu nehmen hat.
Drenzch ntens, Wenn einer von den Vorstehern stirbt, oder auf eine aridere Art vom Amte kömmt, so ist einer aus den übrigen 6 Gewählten in dessen Stelle zu ernennen.
21.
Die Pflichten der Gemeindevorsteher sind / dass sie die Gemeinde, wo cs nöthig ist, vertreten, in ihrem Namen sprechen, die Gerechtsame der Gemeinde verthetdigen, für die Verpflegung der armen Juden sorgen, die zu den Gemeindeauslageo bestimmten Bepträge eiuheben, wenn es in unoorgefehenen Fällen
HO ( 245 ) HO
len nm eine neue GemeindeauSlage zu thun ist, sich welche
GA ( 249 )
che das Patent in der Folge bestimmen wird, aus« weisen, nebst diesem aber auf dem Lande ein Vermögen von wenigstens 300, in der Stqdk Prag aber, pon wenigstens 500* Gulden zusammen ju bringen glaubwürdig ausweisen.
Daß sie zur Derehcligung (die sogenannte Him-melaufstellung) bey dem Kreisamte um die Bewilligung ansuchen, welche- die Entscheidung der LandeS-stclle einzuholen, vorher aber die, über die oben angeführten Erfordernisse beygebrachken Beweise genau z u prüfen hak.
33-
Jede ohne die eingeholte vorgeschriebe»« Bewis. ljgung eingegangcne Ehe ist ungiltig.
Wenn daher ein Rabbiner, ohne Erlaubniß der Landesstette, eine Xreuung verrichten sollte , ist tt sammt dem getrauten Paare aus den Erbstaaten z« schaffen.
34-
Jn Ansehung der Dispensen und Grade von BlulSverwandschaft und überhaupt in Ansehung der Che, als eineS bürgerlichen Vertrags, ist sich nach den bürgerl. Gesetzen und nach den« in Ausübung stehenden Vorschriften zu achte».
35-
Wenn eine fremde Jüdin» einen Juden au» einer berechtigten Familie in Böhmen heirathen will, kann die LandeSstelle solche- bewillige» , wenn fi-£f 5 Fr-nr.
HA ( 2J0 ) HO
Fremde ein Vermöge» von wenigstens 5000 Gulden in das Land bringt,
Zr.
Juden , welche einen Tobakverlag oder Verschleiß haben, oder irgendwo ein Flußhaus oder eine Brand« weinbrennerey gepachtet haben , dürfen zwar an diesen £>rtett mit Bewilligu»g des Kreisamts wohnen, müssen aber zu derjenigen Familie und dem Orte, wo sie in Schuy stehen, gezahlet, und dort, als mit obrigkeitlicher Bewilligung auf....Zeit abwesend, ange» merket werden.
37«
Die Juden des offenen Landes sind von dieser Stadt Prag wieder abzusonder», und hates bcy Ue-berfredlung, oder Verehligung eines Juden oder einer Jüdinn von dem Lande in die Stadt Prag, oder von der Stadt Prag auf daS Land, so wie bey Uebertrg« flung eines Vermögens durch Erbschaft, und dergleichen Fälle, bey dem bisher bestandenen Abfahrtsgelde «och ferncrs zu verbleiben.
38.
Fremde Juden können die Ansäffigkcit in Böhmen nur unter der Bedingung erhalten , daß die Lo-kalzahl nicht überschritten werde, und daß der Ein-tretende für daS Land ein Vermögen von wenigstens mit 10,000 Gulden, und für Prag mit 20 000 Gulden , als dem Fond zur Großhandlung , ausweise, und die Ansässigkeitsgebühren entrichte.
39. Die
39.
Die Krcisämlcr haben jederzeit, besonders beben vorgeschricbenen Kreisbercisungen darauf zu se» hen, daß außer den gesetzlich bestimmten Fällen, nirgend einer Judciifamilie, oder auch einem einzelnen Juden Aufenthalt gegeben werde ; Fände sich daher die bestimmte Anzahl der Familien , ohne Vorwiffc» des Kreisawls irgendwo vermehrt, so soll die Obrigkeit, wenn sie überwiesen wird, wissentlich die Fa» milicnvermehrung zugelassen zu haben, um 100 Gulden , der mitschuldige Beamte um 50 Dukaten, und die in dem Orte, wo die überzählige Familie gefunden wird, wohnende Judenschaft um 100 Dukaten ohne Nachsicht bestrafet werden»
40.
Die Auswanderung einzelner Juden, oder ganzer Familien ist, gegen Entrichtung deS gesetzmassigcn Abfahrtsgcldes, gestattet, doch hat derjenige, welcher auswandcrn will, sich vorher mit der Grundobrigkeit, der Gemeinde, und, falls er Gläubiger hat, auch mit diesen abzusindcn, und darüber sowohl, als über den Betrag des Vermögens, das er mit sich nimmt, sich bei) dem Kreisamte auszuweiscn, welches zur Auswon- -dcrung die Bewilligung von der LandcSstelle einholen wird. Diejenigen, welche ohne erhaltene Bewilligung auswandern, sind im Letretungsfalle nach Vorschrift des Auswanderungspatenls, zu behandeln. DaS Ab» fahrtsgcld wird bep einer Uibersiedlung in eines der deutschen, oder ungarischen Erblande auf 10, ins Ausland
GO ( -L- ) GO
land aber auf 20 von Hundert festgesetzt, wovon die erster- Abgabe ganz, letztere aber zur Hälfte in den j«. dischkr, Domxstikalforid,und zur Halite ia hie Kammer eiozuflirßen hat.
41,
Zur Erhaltung guter Ordnung in den Konskrip. zlonsbücheeo sowohl, als in andern bürgerlichen Geschäften ist bereits die Vorsehung getroffen worden, daß jeder jüdische Hausvater einen bestimmten GeschlechtS-namen führe; denselben-ater stelS unverändert bepzu. behalten^ und sind feine Kinder, und Nachkömmlinge, so lange sie in den Erblandern wohnrn, darnach immer auf gleiche Weise zu benennen, und nur durch verschiedene Vornamen zu unterscheide». Derjenige, welcher irgend eine Schrift ohne diesen Geschlechlsna, men auSstellt, oder bcy einer Behörde überreichet, ist, nach Beschaffenheit der Umstände, mit einer Arrest-oder Geldstrafe zu belegen.
4=,
Die Bcschneidung ist mir solchen Personen vor-zunehmen gestattet, welche sich über hinlängliche Kennt-niß in dieser Operazion bey dem kreiswundarzte ans» weisen, und von diesem mit einem glaubwürdigen Zeugnisse versehen sind. Den Kreiswundarzt « ist aufzutra, gen, sich gelegenheitlich zu überzeugen, ob die Bescheidungen auch wirklich auf eine unschädliche Art vorgc» nvmmen werden, und jeden bedenklichen Fall dem Lreisamtr zur angemeffeaen Bestrafung anzuzeigen.
798-
Da bekanntlich gesammte Unterthanen und In» Verschimg wohner der Grafschaft Neuburg am Inn ihr bedürfti- ^ ©raf» ges Salz bisher immer durch ungehörige Wege, und bürg mit meistens durch die verbotene Einschwärzung zum Nach» „jr @a(?e, theil der mit so vielen Kosten. und Gefahren verbun. denen dicßländigen ararischen Salzerzcngnng erhalten haben, woraus sich die Folge ergab, daß, wenn die Schwarzerrotten auf dem Jnnstrohm angehalten wurden , die Unterthanen öfters am Salz Mangel litten, und selbes in einem höheren Preise bezahlen, auch von entfernten Orken herbeyführeu mußten *
So wurde theils zu Beseitigung der so schadli» chen Schwärzungen, theils um die Unterthanen in der Grafschaft Neuburg stets mit dem bedürftigen Salze versehen zu wissen, anbefohlen, die Grafschaft Neu«
bürg
stz-I ( 263 )
bürg mit inländischem »nd zwar mit Gmnndner Salze von runder Fnderlsalzgattung ohne merkbaren Ecken, oder Schneiden an den Seilen, und mit rocher Nu» merirung zu versehen, dagegen aber den Gebrauch des ausländischen Salzes zu verbieten.
Zu Bewirkung dieses Zweckes ist daher 1 tens eine k. k. Salzversilberung in Neuburg, dann in den Ortschaft.» Neustift, Oberreichet, Neukirchen, und Galla eine Salzausmaßlung errichtet worden, und wird ausser der Salzversilberung, dann den Ausmäßlern Niemanden gestaltet, das Gmundner Salz zu verkaufen, wcßwegen auch
die Krämer oder andere Partheyen ihre Schilber, oder andere Zeichen des vormaligen ausländer Salz» verschicisses bey Strafe von sechs Reichsthalern zu verstreichen, und zu vertilgen haben.
2«ens Wird aus allerhöchster Gnade für die Grafschaft Neuburg der Verkaufpreis (Ulf vier Guldett Wrenermahrung für den Zentner festgksctzet, auch -kommt dieser Preis von dem Salzverstlberer oder Verleger einzuhebcn, und zu verrechnen. In Betreff des alia minuta Verschleißes wird von der k. k. Bankal» gefallenadininistrazion den Llusmaßlern der tarifmässis ge Betrag für ein Pfund auf Taferl zur Aushangung, und genauen Beobachtung zugefendet werden.
Ztens Hat der Verschleiß des inlandischeo Gmundner Salzes vom ersten May laufenden Jahres seinen Anfang z» nehmen. Da bey Anfang dieses
( 269 )
Derfchlcisses noch einige Vorräthe von dem ausländer' Salze vorhanden sepn dürfen; So wird
4tc,i5 >" Folge vbberührter Hofentschliessung zu Verzehrung dieser fremden Salzvorräthe eine Frist Voll drey Monaten und zwar vom Iteil Map bis letzten July d. I. festgesetzt, nach deren Derfliessung alles fremde Salz nicht nur in Verfall gezvhen, sondern auch gegen jeden Besitzer desselben mit der in dem Patente vom 11ten May 17,50t festgesetzten, und zu Jedermanns Wissenschaft in dieser allerhöchsten Verordnung im hier folgenden §. aufgeführtcu Strafe un-nachsichllich vorgegangen werden.
jtcii# Versieht man sich, daß Niemand in die Grafschaft Neuburg ein ausländer Salz einfchwarzen, oder das für berührte Grafschaft bestimmte Gmundner Salz über die Kordonslinie tR das JlMViertkl, oder weiter tlt das Land herein, wo der Saljpreis hö. her ist, einpaschen werde, widrigenS diejenigen, welche von den angestellten Gränizbereitcrn, und Aufsehern in ein oder der anderen Thaksache betreten werden, nicht nur mit dem Verlust des Roß und Wagens oder der Zille, auch noch besonders für jedes Pfund Mit einem Gulden bestraft werden würden:
Mir dieser Grrafe wird nicht allein jener, welcher in Einschivarzung des Ausländer-oder Einpaschung des für Neuburg bestimmten Gmundner Salzes betreten wird, sondern auch jener, der zu der Einschwär-zung oder Einpaschung mitgcwirkel, oder ein derley Salz betz den Vcljchwarzcrn bestellet, erkaufet, oder
HK ( 2?o ) HK
Wie sonst an sich bringet, auch in dessen Hause ein solches geschwärztes oder gepaschtes Salz augetrvffcn wird, beleget werden.
Die Apprehension und Erkenntniß ist in solche» Fälle« der k. k. Baukalgefällcnadministrazion eilige# räumet. Da aber
6tens Derley Einschwärz - oder Einpaschunge» meistens von der gemeinsten Klasse Unterthanen geschieht , die in Betretungsfallen die vbangezvgene Geldstrafe nicht entrichten können ; so wird hiemit festgeseßet, daß derjenige, welcher das rrstemahl be. treten wird, und zahlungsunfähig ist, mit der Zucht, havsstrafe, das zweytemah! ebenfalls mit der Zuchthausstrafe, jedoch in Eisen werde beleget, und das drittemahl ein solcher ungeachtet der auSgestandeneu Züchtigung in seinem bösen Hang zur Schwärzung verharrende Mensch von dem k. k. Landrechte werde abgeurtheilet werden.
^tens Wird den sammentlichen Gränzbereitern, Aufsehern aufgetragen , auf derley Unfuge genaue Obacht zu tragen, die verdächtigen Wägen, Schlitten, Sämmertrager, reitende und zu Fuß gehende Personen jedoch mit aller Bescheidenheit, und ohne E^zeß, auch ausser den aufder Strasse oder in flagranti betretenen Schwärzein nie ohne obrigkeitlicher Assistenz zu risiti-re»; Dagegen versieht man sich aber, daß selbe voll Niemaltt en bep schwerer Strafe in Ausübung ihrer Amtspstichieo werden verhindert, auch gegen billige Bezahlung an den Glanzen die Beziehung der ange-
reu»
HA ( 271 ) HI
teieftnrn Quartiere werde gestattet werden, wldrlgens gegen diejenigen, welche diese Staatsdiener an ihren Verrichtungen durch Schimpfworte, Schläge, oder andere Handlungen zu verhindern sich unterfangen werden, oder die hilfreiche Hand zu bieten sich wei-irrten, und überwiesen werden , selbe mögen Grund-obrigkeiten, Beamte, oder wer immer sepn, nicht cur mit einer empfindlichen Geldstrafe, sondern auch, wenn dabey Auflauf, Tumult, Schlägereyen, ge, fährliche Verwundungen, oder andere erschwerende Umstände einlräte» , mit Leibesstrafe unausbleiblich fürflegangen werden wird. Eben so werden die Obrigkeiten , welche in derley Fällen nicht ihr Amt nach aufhabenden Pflichte», dann Recht und Gewissen handelten , sowohl dem Aerariu«, als dem Beleidigte«, auch bey einem erfolgten Todschlag deS Entleibten Wittwe und Kindern allen Schaden nach richterlicher Erkcnntniß zu ersetzen verhalten werden.
N. .3057.
Verordnung der bevollmächtigten westgalizi-schen Hofkommisswn 7. August, dann des westgalizischen Landesgubernium vom 9. August 1797-
Se. k. k. Majestät mit landesväterlichcr Sorgr Maaßregek« foil stets gedacht, in ihren galizischen Erbländern S?ö"rer'° Ruhe und Ordnung ;u erhalten , um unter derselben der öffentli« Schutze den allgemeinen Wohlstand zu befördern, haben mit Leidwesen vernommen, daß von einigen in
der
H-A ( 272 )
ter chotymer Raja, und in der Moldau zusammen, gerotteten mißvergnügten Pohlen Versuche unternommen worden sind, durch wirkliche mit bewafneker Hand auSgeführte Einfälle die Gränzen von Olkgalizien zu beunruhigen, indessen andere durch Ausstreuung verführerischer Flugschriften , und rauschender Aufforderungen die Einwohner der galizischen Provinzen wo möglich in ihrer Treue wankend zu machen , und gegen Pflicht und Wohl auf strafbare Abwege zu verleiten sich bestrebten.
So sehr nun Se. Majestät nach der Güte Ihres Herzens stets zur Gelindigkeit geneigt sind; so haben Allerhöchstdieselben sich dennoch zur Ergreifung strengerer Maaßregeln bemüffiget gefunden. Daher wird auf ausdrücklichen allerhöchsten Befehl um jenem vielfachen Nebel Einhalt zu thun, hicmit bekannt gemacht:
Erstens, daß jeder von dem obbemeldete«, auswärts zusammen gerotteten Haufen, der bey einem bewafneten Einbrüche in die f. f. Gränze gefangen wird, sogleich nach Standrecht hingerichtet;
Zweytechs , auch derjenige galizische Unter# than und sogenannte Sujet mixte, welcher sich der in Italien vor, dem bekannten Dombrowski errichteten pohlnischen Legion, oder sonst unmittelbar den feindlichen Truppen beygeseüet, dafern er bey künftig möglichen Ereignungen zum Kriegsgefangenen gemacht, oder sonst auf eine Art ergriffen würde, der Behandlung und Bestrafung unterliegen soll, welche durch die Kriegs « und Landesgesetze über diejenigen
vcr»
. ( 273 )
verhängt find, die wider den Landesfürsten die Wafi feti ergreifen, und Absichten äuffern, die auf die Zer« störung der öffentlichen Ordnung, und den Umsturz der gesetzlichen Landesverfassung abziel,n; daß endlich
Drittens, diejenigen, welche innerhalb deni k. k. Gebiete als Theilnehmer, Mithelfer und Miiwis. ser jener Zusammenrottungen entdeckt, und ergriffen werden, nach den Vorschriften des unter dem sied Januar 1795. erlassenen Patents behandelt , und bestrafet werden fasten.
Seine k. k. Majestät fetzen zwar nach ihrer ausdrücklichen hnldvosten Aeusseeiing in die getreuen und biederen Gesinnungen der unter Ihrem Szepter ste. henden pohlnischcn Unterlhanen das Zutrauen , daß sie den landesvcrrälhcrischen Absichten / welche den gedachten Zusammenrottungen, Einbrüchen, Korps-errichlungen, und Ausstreuungen aufrührerischer Schrift! len zum Grunde liegen, keineswegs beystimmea werden- zumahlen da es Jedermann einlcuchten Muß, daß dadurch nur die allein beglückende innere Ruhe und Ordnung gesiöhrck, alle Gerechtigkeit aufgeho-beu t das Band der Sittlichkeit aufgclöset, und ait derselben Stelle Gewaltihateu , Unterdrückung oder Beraubung des schuldlosen Schwächeren / und vervielfältigtes allgemeines Elend gebracht wird, wovon eia Laud, sich durch eine lange Reihe von Jahren nicht wieder erholen kann-
Damit jedoch Jedermann gegen die Kunstgriffe der Verführung sich verwahren möge, sieht es diese x. Lände S wcstga«
f&v® ( 274 )
westgalizische Landeshofkvmmission als ihre Pflicht an. alle Einwohner der ihr von Sr. Majestät anvertran-len Provinz vor jeder sträflichen mittelbaren, ober unmittelbaren Theilnehmnng an einer solchen Unternehmung« deren gräuliche Folgen jeder, welchem an Ruhe, an Ordnung, und an Sicherheit für ihn« für seine Familie, und für sein Vermögen gelegen « und der seiner gegen den Landes fürsten bcschwvrnen Pflicht getreu ist, nur mit Abscheu betrachten muß« zu warnen « zugleich aber dieselben insgesammt aufzufordern, daß sie alles, was auf eine solche landesverralhcrische Unternehmung Bezug hat, so wie diejenigen, welche auf waS immer für eine Weife durch Reden . oder Handlungen Haran Theil nehmen, sogleich gehörigen Orts anzeigen.
Dadurch werden sie nicht nur ihre Pflicht als treue Bürger erfüllen , sondern auch sich der Gnade des für das allgemeine Wohl eifrig besorgten gütigen Landesfürsten, auch nach Umstanden einer besonder» Belohnung würdig machen.
3°58-
. Guberrrial - Verordnung tu Böhmen vom 7. August 1797.
cWtfttn« - Es ist zwar bereits die Einleitung getroffen, daß die
wiediePasse gon den Herrschaften oder Gütern zum eigenen Konsu-
scheMe"in^ mo nach Prag einführenden Vikkualicn in Rücksicht der
Ldsicht ans Wcgmaukhbcfreyung mit Passen oder Lieferscheinen be-Me Wauky»
( *75 ) GO
gfčtfef stylt müssen. Allein cs hat sich in der Folge ge. zeigt, daß diese in verschiedener Form vorkommenden ch-nV haben.
§- 3.
Damit aber Niemand unter dem Vorwände, daß dieser oder jener Fall einen Judizialgegenstand ausmache, sich den kreisamtlichen Anordnungen entziehen, oder wohl gar widcrsetzen möge, so wird noch nebst dem ltcn §. zur unabwcichlichen Richtschnur hiermit festge» setzet, und esnflgemessen anbefohlen, daß ohne Ausnahme der Personen und der Sache jebet Verfügung der Kreisaüiter, wenn sie auch die Granzen des kreisamt-lichen Wirkungskreises zu überschreiten schiene, jedes» Wahl die unverzügliche genaue Folge zu leisten sey.
8- 4,
Da die Erhaltung der innerlichen Ruhe und Si« cherheit, die Unverletzbarkeit des Eigenthums, die 25e* schützung des Schwächeren gegen die eigenmächtige Gewalt
HO ( -79 ) HO
wait bet Größeren, die Erhaltung des Besitzes eines jeden bis zur erfolgenden gerichtlichen Entscheidung, folglich die Festsetzung des Proviforii momentane!, und endlich die unverzügliche Vorkehrung der nöthigen Anstalten in allen Fallen, wo Gefahr auf dem Verzug hastet, einen Gegenstand der politischen Stelle» aus-machct; so gehören auch alle diese Falle unmittelbar in den Wirkungskreis der Kreisämter. Und nachdem in derley Fällen d«S allgemeine Beste, so wie die Entfernung eines aus längerem Verzug entstehenden, öft unwiderbringlichen Nachkheils, die Festsetzung einiger Maßregeln unumgänglich fordert, welche Maßregeln bis zu der elwan erfolgenden höheren, oder Judi-zialcntscheidung beobachtet werden müssen; so kann tzießfalls der Vorwand eines Judizialgegenstandes um so weniger jcmahls zur Entschuldigung einer Widersetzlichkeit oder Nichtbefolgung dienen, als hierdurch dem Rechte einer oder der andern Parthey nicht der geringste Aachtheil zugehct, und dieses Provisorium nur biS zum Erfolg der rechtlichen Entscheidung zu bestehen hat. Es haben daher auch
§. 5.
Die k. k. Kreisämkcr das Bcfugniß in allen Fallen , wo eine Person durch eigenmächtige unbefugte Arretirung, oder auf sonstige Art mißhandelt, der hergebrachte Besitz auf eine gewaltsame Weise gestöret, oder Jemand in der Ausübung eines hergebrachten Rechtes gckränkct, der bisher bestandene Usus in Ab, sicht auf die Gränzen eigenmächtig unterbrochen, und
S 4 auf
GA ( ^8o ) GA
ggf was immer fur eine Weife das Possessorium perletzet wird, den beleidigten Theil in den nähmlichen Zustand, in welchem sich derselbe vor der eigenmächtig unternommenen Neuerung befunden hat, ohne weiters zvieder ernzuseKen, und in demselben bis auf anderweitige Verfügung der einschlagenden Oberbehörde zu schufen, und zu erhalten.
In Gemäßheit dieser den Kreisämtern eingeräum« ten Macht und Gewalt, wird daher jeder Landesinfaß, wessen Standes, Würde und Handthiemng er immer seyn möge, sich ihren amtlichen Anordnungen pünktlichst zu unterziehen, auch seine allensgllige Gesuche, Be, fchwerden oder Klagen in den oben erwähnten Geschäfts« gegenständen an selbe zu richten haben, und sollte endlich Jemand sich durch eine kreisamtliche Verfügung gekränkt zu seyn glauben, so stehet es ihm allerdings srey, sich dießfalls an die Landesstelle zu wenden, wo man nach Gestalt der Sachen, und nach reifer Erwägung der obwaltenden Umstande, Jedermann die strengte Gerechtigkeit zu leisten wissen wird.
N. Zv6z.
Verordnung der Kärntner Landesstelle vom 9. August 1797-
jur^siefv Der hier nachfolgende Unterricht wegen Verwah-
zpsthruug rung vor Hornviehseuche wird den sämmtlichen Saiii-Ho-ilv^h. täts-Kommiffarieu mit dem Befehl mitgetheilet, daß fr'J*' 1,1 auf dessen Anwendung nicht nur streng zu halten, son-' dern
HA ( 28t ) HA
hern auch bey einem dicßfalls eintretenden Fall auf dessen gänzliche Befolgung mit der größten Sorgfalt $u wachen sey.
Unterricht für das Landvolk sowohl zur Verwahrung vor der gegenwärtigen Hornviehseuche, Ober- und Mittelkärntens, als auch zu deren Heilung.
Die erste Vorbereitung zur Seuche haben die Thiere schon im vorjährigen heissen Sommer und langen warben Herbst bekommen. Auch die darauf gefolgte ungewöhnlich anhaltende Kalte des heurigen Winters war ihnen um so schädlicher, weil gleich im ersten Frühjahre eine so große Hitze rintrat, die nach etlichen Wochen sich in eine noch fatalere Witterung änderte, da es Abends, in der Nacht, und früh Morgens sehr kalt, in den Mittelstunden des Tages aber sehr warm war, wobep die Körper der Thiere durch eine geraume Zeit jenen Abänderungen der Luft alle 24 Stunden ausgesetzt waren, welche sie in gewöhnlichen gesunden Jahrskonstitutionen nur bey dem nothwendigen Wechsel der Jahreszeiten erfahren müssen. Die Ungemache des Krieges, die Heu. und Strohlieferungen verursachten an vielen Orten vorzüglich bey ärmern Leuten Mangel an gutem Futter und an gesuydcr Streu in den Ställen. Wie schlecht, sumpfig, luft- und lichtlos die meisten Ställe sind, wie kothig und unrein die Thiere über Winter gehalten werden, weiß Jedermann. Nun kam der Feindeseinbruch, und schon zu Ende März und An-S 5 sangs
AO ( 282 ) AK
fangs Map trieb man aus den bedrohten Gegenden daS Vieh in das Gebirg zur Pflege, oder wohl gar schon auf Alpen, wo es nothwcndigcr Weise kein anderes, als ungesundes Futter bekommen konnte, und de» schädlichen Eindrücken einer ungesunden Witterung ohne Gc-genschutz ausgesctzt war. Aber auch in andern Gegenden, wo sie, durch Futtermangel, oder die Gefahr einer feindlichen Beraubung nicht gezwungen , später auf die Alpen aufgctrieben haben, entgieng das Vieh dennoch we« der auf der Alpe, noch bey den Hauswaiden den schäd, lichen Wirkungen der darauf folgenden täglichen Abwechslung zwischen Hitze und Kälte. Jetzt, während dieses geschrieben wird, tobt anhaltende Hitze mit ausserordentlicher Lröckne, und muß das Maaß des Elends voll machen, besonders da die Körper der Thiere durch die vorigen Abwechslungen äußerst reitzbar, und in Rücksicht der Lebenskräfte leicht erschöpfbar geworden sind.
Die Seuche kann nur aufhören , wenn das gesund scheinende Vieh wirklich gesund wird, und bleibt. Was können wir aber zu Erreichung dieses Zweckes thun, da wir die Witterung nicht in unserer Macht haben? Antwort : Sehr vieles, wenn wir der Vernunft Gehör geben, und mit Mukh, und Fleiß unsere Kräfte zu Erhaltung des gefunden Viehes anwenden.
Ist die Witterung so anhaltend heiß, wie jetzt, so muß man das Vieh nach Mittag nicht früher, als um 5 Uhr aus treiben, und vor Mittag spätestens um 9 Uhr wieder eintreiben, ausgenommen in schattichlen, wasserreichen Waiden.
Zu
GO C 2$3 ) GO
Zu Haus begießt und wischt man das Vieh mit einem naffen Tuche öfters des Tags vom Kopfe bis zu den Fassen gut ab; ist ein Bach in der Nahe, so treibt man selbes hin, läßt es hinein gehen, und begießt es mit einem an einem langen Stiel befestigten kleinen Schafel mit Wasser.
Man giebt ihm oft, und genug zu saufen, und gießt ihm täglich 2ntat Klepenwasscr mit Essig, und Schießpulver ein.
Man giebt ihm kühlende Früchte gleichsam zum Konfekt, als da sind: Kraut, und Kohlplotschcn, Rüben, Möhrl, saure Aepfel oc.
Die Slastung muß trocken, rein, und lustig gehalten werden; wer kein Fenster der Thür gegenüber hat, der mache es alsogleich, sonst muß das Vieh darin verschmachten.
Ist ein Ort so unglücklich gelegen, daß es wenig, oder gar kein Wasser hak, so muß man sich die Mühe nicht gereuen lassen, es in Fässern zum Hause zu füh. ren, weil es weniger kostspielig ist, als nachher dem durch die Hitze verschmachteten Thiere mit Medikamenten helfen zu wollen.
Fällt bey der gegenwärtigen Hitze ein nicht mit Sturm, und kalten Wind begleitetes Rcgenwetter ein, so wird eS gedeihlich seyn das Vieh zwey ■ auch drepmal des Tags besonders in den Mirkelstunden desselben durch einige Zeit dem Regen auszusetzen; man muß cs aber siklzeit, ehe daß man cs in den Stall zurücktrcibl, oder
geschwind
HA c 284 ) HA
geschwind im Stalle selbst mit Strohwisch gut abtrocknen , und mit Bürsten oder Strügel putzen.
Halt ein solches nasses Wetter an, so giebt man dem Viehe vorher, als es auf die Halt getrieben wird, einen kleinen Buschen dürres Futter, sorgt für Trockne im Stall durch Räuchern, und fleißiges Ströben, und unterlaßt das Abtrocknen, und Bürsten der Thiere nie-mahlö.
Tritt aber Früh, Abends, und in der Nacht eine nasse, oder trockne Kälte ein, so muß man sich bey der gegenwärtigen zärtlichen Stimmung der thierischen Kör-i. per hüten, selbe dieser Kalte auszusetzen, bis sie nach und nach darauf gewöhnt werden; man treibt sie folglich im Anfänge gar nicht, und dann in der Frühe später auS, und Abends früher ein. In den Alpen muß das Vieh in Unterstandshütten versammelt gehalten werden, wenn keine Stallungen da sind, bis gegen die mittleren Stunden des Tags, wo man es der Waide nachge-he» läßt.
In die Alpen stelle man hinlängliche, tüchtige Halter, damit das Vieh nach Umständen zusammengetrieben,ausgetrieben, gewartet, und gepflegt werden könne; denn es ist vernünftiger, sich für die Erhaltung der Gesundheit der Thiere was kosten zu lassen, als zu Heilung der Kranken meistens umsonst viel Geld zu verschwenden, und noch obendrein das Vieh zu verliehren, denn die besten Thierärzke haben bey schweren Seuchen kein großes Vertrauen auf den Nutzen innerlicher Arzneyen, Gute, gesunde Nahrung, ordentlich gereicht, Steinsalz,
gutes,
HS ( 285 ) HS
gutes, und genug Wasser, reine, und luftige Ställe, Reinlichkeit der Thiere, Vermeidung der Ansteckung, und daS nach Umstanden eingerichtete, und hier vorge-schriebcne Betragen in der Hitze, Kälte, Nässe, Trockne, und deren Abwechslung find nach ihrer Meinung die sichersten Mittel einer Seuche ein Ende zu machen, so bald es nur immer möglich ist. Indessen will ich doch einige innerliche Arzneymittel hieher setzen, von denen man behauptet, daß sie mit Erfolg von Landwirthen scyn gebraucht worden.
1) Man lege in das Gefäß/ oder in den Trog, woraus man dem Viehe zu saufen fließt, einen Linden-schwamm, Und lasse ihn immer darin liegen, nur daß man alle 8 Tage einen neuen nimmt, und gebe jedem Stücke täglich Früh vor dem ersten, und Abends nach dem letzten Futter einen Eßlöfel voll vom folgenden Lcckpulver.
Nimm: Pulverisirten Lindenfchwamm, gebrann« tes Steinsalz, oder in Ermanglung dessen gebranntes ge« meines Kochsalz, Schwefelblühe, von jedem z. B. 4 Loth, zerstossene, und pulvcrifirke Lorbeer 2 Loth, mische es wohl unter einander, und behalte es auf einem trocknen Orte zum Gebrauch auf. Oder anstatt diesem, wer viel Spezies liebt
2) Nimm: Gebranntes Salz, Schwefelblüthe, lannene, oder fcichtene Tschurlschcn, blaue Krannawet-beer von jedem z. B, 4 Loth. Enzian, Alant, und Anhackenwurzel (rad. carlin.) von jedem 2 Loth. Gundelreben, Ehrenpreis von jedem 1 Loth, Kleyen aus
Sommer-
GI ( 2ßd )
Svmmerroggenmehl 1/2 Pfund, mische alles gut untereinander, und gieb es wie oben.
Ich stelle es jedem frey, die ganze Komposition »der nebst dem gebrannten Salz, und Schwefelblüh nur eines, oder das andere von den aromatischen, einschneidenden, harzichten, und reizenden Substanzen zu wählen. Es flieht deren noch eine Menge, die anstatt diesen gebraucht werden können, fast in jeder Gegend sind andere bekannt, und beliebt. Wer aber über die Seuchen-Behandlung einer Belehrung fähig ist, wird diese, oder ähnliche Mittel zur Belebung der Naturskraft überhaupt, und des Dauungsgcschafts insbesondere zwar nicht verachten, aber seine Hoffnung vorzüglich auf die genaue Befolgung derjenigen Lehren, und Vorschriften bauen, die ich eben in diesem Aufsätze entwickelt habe; denn alle Medikamente in der Welt ohne Befolgung dieser Vorschriften helfen nichts, und gar oft hat die Befolgung derselben, oder eine gedeihliche Witterungsanderung ohne aller Brzney geholfen.
Da die heuer herrschende Seuche eine mit Lungen, brand , und Uebergall verbundene Löferdürre ist, so ist sie auch ansteckend ; folglich kann sie durch Tausch, Han, del, unvorsichtige Berührung, und Viehmarkte in die entferntesten Gegenden gebracht werden, und dort unter Thicren wiuhcn, die ohne dieser Ansteckung wegen der übrigen guten Behandlung und gesünderen Lage pp. gesund jgeblicb.n waren.
Um die Ansteckung zu vermeiden, muß man, so-l«ld im Stalle sowohl, als auf den Waiden rin Stück
HA ( 287 ) HA
sich krank zeigt, wo es thunlich ist, das gesunde Vieh in einen andern Ort bringen, wo dieses aber nicht an, geht, wenigstens das kranke Stück alsogleich absondern, und auch diejenigen, die mit dem krank gewordenen in einem Stall waren, nicht zu den übrigen gesunden lassen. Die Kennzeichen, daß ein Stück krank wird, sind folgende: sie lassen die Ohren hängen, wer genau Acht hat, bemerkt, daß sie mit dem hintern Thcile des Körpers im Gehen etwas wanken, sie bekommen einen seltenen aber kreischenden Husten, dieß sind die ersten Zeichen, bey denen sie oft noch Frcßlust wie sonst haben, und man von Kühen noch die gewöhnliche Menge Milch erhalt. Hernach bekommen sie sträubige Haare,Zittern am ganzen Leibe, die Ohren und Hörner werden heiß, das Maul heiß, die Thcile darin verschwollen, die Augen werden trüb, und thronen, aus der Nase und dem Maul fangt an Roh zu fließen, fließet nichts, so ist e-noch schlimmer, die Kühe verlieren die Milch, alle die Freßlust und den Wiedeikauungslrieb, endlich fangen sie an sehr stinkend und dünn wie von einer Speihe zu lakiren mit sichtbarem Schmerzen im Bauch, hierauf steigt die Entkräftung auf das äußerste, das ganze Thier wird kalt und stirbt dann gähe, oft nur mit einer klci, neu schüttelnden Bewegung des Kopfs. Sobald man also die ersten Zeichen der Krankheit wahrnimmt, muß die Absonderung alsogleich vorgenommen werde».
Das kranke Stück Vieh muß von eigenen Leuten besorgt werden, die zu den Gesunden nie kommen dürfen, oder ist dieß aus Mangel der Leute nicht möglich,
so
«yp» C -Z« )
so muß derjenige, der das Vieh besorgt, allzeit ehe zu dem Gesunden gehen, dann sich überlegen, und erst d e Kranken besuchen, wenn er sie verlaßt sich wieder überziehen- flciffig waschen, und eine Weile in der ftcyen Luft sich aufhalten, ehe er wieder in das Haus oder die Stallung der Gesunden gehl. In Dörfern und auf Alpen ist es am besten, wenn man eigene geräumige Plätze zu gemeinschaftlichen Spitälern zurichtet, in welchen alle Kranken der Gemeinde oder der Heerde von eigenen Leuten gepflegt und gewartet werden.
Weil, wenn die Krankheit in einen Stall kömmt, sie meistenthcils alle Stücke desselben nach und nach ergreift, so sind viele Menschen so boßhaft und unfolgsam gegen die Gesetze, die ihm die Anzeige seines kranken Viehes beh feinet Obrigkeit zUr Pflicht machen, daß sie es verheimlichen, und mit dem übrigen Vieh geschwind wcgtrachten. Wenn sie eS nach dem neuesten Kurrendal Gesetz vom 8. August 1797, worauf sie da, mit gewiesen werden, behandelten, so würden sie recht thun. denn, bis die Krankheit nicht offenbar zugegen ist, kann das Fleisch auf die vorgeschriebene Art zu Nutzen gebracht werden, nur muß die Haut, wie bcy einem verdächtigen Stücke, gleich nach der Äbschalung in ein Salzwaffer geleget, und gut abgewaschen werden, ehe er sie zum Trocknen aufhängt. Aber bey vielen geht die Boßheit und der lieblose Eigennutz so weit, daß sic ihr Vieh, das neben dem verheimlichten kranke» gestanden ist, im Handel verkaufen, ja wohl gär auf entfeinte
Markte
GO ( 289 ) GO
Märkte treiben, wodurch sie den Käufer betrügen iirti) die Krankheit in alle Gegenden des Landes vertragen, " Um dieser Enksichungsuksachc mit Kraft rntge« gen ju arbeiten, sind alle Viihmarkle im ganze» Lan» de, so lange die Seuche dauert, vcrboihen worden. Jede Gemeinde bewache sich selber, und lasse es nicht zu, daß irgend ein Stück zugekauft werde, ausge. «ommen der Käufer bringt von der Obrigkeit das Zeug-niß, daß in derjenige» Gegend, woher er eS erkauft hat, auch nicht die mindcsic <špur einer Krankheit vorhanden ftp. Herrscht die Seuche.in der Nachbarschaft, so bewache die gesunde Gemei.de ni t Unlerstnhung von Reifte des Landgerichts alle Steig- und Fahrwege-und lasse kein Hornvieh durch; das Sanitätskommis» sariat wird aber sorgen, daß die Sperre vicht uiisö-thigcr Weife drückend werde, und wird aus der Lo» kalkcnniniß die Wege bestimmen, auf welchen die an« gesteckte Gemeind ihre Bedürfnisse zu hohlen, aus ihre Felder, Mühlen, oc. fahren dürfen. Hätte eine Gemeind« milder angcstcckten Nachbarschaft eine gemeinschaftliche Waide, so treibe sie ihr Vieh nicht mehr darauf, denn es ist besser die Waide entbehren, als daS Vieh verliehren. Endlich wenn die Witterung biS in den Herbst so unglücklich , und gähe i» grossest Grade» abwechselnd.scyn sollte, so wird wider die Seuche, die in den Alpen herrscht; und sich noch auf mehrere ausbreiten kann, nichts helfen, als daS 316« treibea, und Einstallco. Soviel als wohlgemeinte Be«
X: Band. 3 lch-
sy§? ( 290 )
Ehrung zur Erhaltung der Gesunden. Nun von der Behandlung der Kränke«.
Ueber die Behandlung der Kranken.
Die Kranken müssen, wo es in Dörfern lhunlich i|i, in eigenen Spitälern von eigenen Lenken besorgt werden, in Gegenden aber, wo die Häuser im Gebirge zerstreut sind, ist dies nicht möglich; daber auch die medizinische Behandlung dcsto mehreren Hindernissen ausgesetzk. Nur die einfachste in jedem Hause leicht zu bewirkende Behandlung kann der Gegenstand einer für alle unpassenden Belehrung seyn. Zum Glücke ist aber auch die einfache Heilmethode hinlänglich , oder die bösartigere Krankheit, die dieser nicht weicht, weicht auch der ganzen künstlich auSgcleertrn Apotheke nicht. Man muß sich alfo vor allem für der Ouacksalbercy hüten; sie kostet Geld, hallet uns mit leerer, betrügerischer Hoffnung hin, zieht die Auf. mcrkfamkeit von so vielen Dingen ab, die nolhwcn, dig geschehen sosttcn, und macht zuletzt den Schaden doppelt so groß. Die Grundsätze, die uns in der Behandlung der Kranken leiten müssen, führen uiis auf folgende Punkte.
- 1. Die Kranken werden abgefouderk von den Gesunde« in reine« , trocknen der Jährszeit, und der Witterung angemessenen Orlen von Leuten behandelt, die alle Vorsicht gebrauchen, daß sie daö Anfleckuugs-gifr nicht von den Kranken zu den Gesunden über-tragen.
2. Von
GK ( 291 ) %®
s. 93 o n dein ersten Augenblicke an, als sich ein Thier Dos«# das Ohrenhängen, und den Husten krank welder, wenn eS auch noch Freßlust äußert-, flieht iSKin ihm nur Heine Portionen Heu, und laßt es, wenn es z. B. in einem abgesonderten Garten einen Waideplay hak, nur kurze, abgelheilie Zeitfrist grasen.
3. DafiUk ernährt man es mit Mehlkrank, der im Anfänge der Krankheit mit Steinsalz, oder ande» mn gebrannten Salz stark gewürzt wird.
4. Sum Getränk gicbt man ihm Wasser, das man aber bunt; Zugiessuug eines heissen WafferS kem-perirk.
5. Als medizinischer Trank wird ihm täglich 4Nkal K-leyemvasser mit Weinessig, und Schießpulver ein Seikelwerkh auf einmahl einzegoffen. Dieser Trank ist nskhwendig, und har überall unter allem , was ge» braucht wvrwn ist, die meisten Dienste geleistet.
6. Wen» das Wiederkäuen aufhörk, so giebt KV’n dem Kranken gar kein kröckncS, noch grünes Futter, sondern ernährt es blos mit Mehltrank, und sucht chW von obigen Kleyentrank, so viel möglich ist, beyzulreingen. Wenn es hjrirt, so wird das Mehl jBiii Mchltrank etwas gelunden, und auch Haiden» mehl dazu genommen, der Trank etwas dicker gemacht, und das Salz ausgelassen, während dem man aber mit dem Kleyentrank mit Essig immer fort anhalt. -Wird es schwächer, so versetzt man dev Mehltrank mit Wein, oder Brandwein, und der angestellte Chyrurg kann mit folgendem Mittel einen Versuch machrn.
T 2 Nimm-
HO ( 292 )
RkMM Kampfer 1 Lninkel—Lheriak 2 L uititrt, treibe es mit Eyerdotler gut ab, und streiche es auf den Grund der Zunge. Dieß 2 — 3 — 4ma l des Tags. Dder: Nimm Wollverley , oder Fallkra ukN'tirzel 1 Soll), gieß siedheisscs Wasser eine halbe Maß darauf, laß es bcym Feuer, bis es wieder zu siede» anfangen will, stell eS weg, und laß es zugeheckk durch eine halbe Stund stehen, seihe es üb, versetze es mit einem Frakerl Brandwein, und gieb die Hälfte vor, die andere Häfte nach Mittag ein. Ich bekenne aber, der Nutzen wird der Mühe, und den Kösten nur ft[* len entsprechen. Daher ich glaube , daß diese Mittel nur in Spitälern unter der Leitung eines gut unter-dichteten Senchemarzles einige» Erfolg haben können. Dze meisten die sich gebessert haben, hüben sich ohne diesen Mitteln gebessert.
7. Man bedeckt eS, oder kühlt es ab, je nachdem es des Kranken heisser oder kalter Zustand, und die Witterung es erfordern.
- 8. Mit dieser Behandlung fahrt man fort, blS
zu den Kennzeichen der Besserung, die sich durch geäußerte Eßlust, und bey den Kühen durch die Wie, derkehr der Milch offenbart.
9. Durch die ganze Zeit der Krankheit muß man die Augen, den Mund, und die Nase fleißig reinigen.
10. Wenn sich das Stück zu bessern anfängt, so hüte man sich vor nnvorsichliger Fütterung; man gebe in abgetheilteu Seiten kleine Porzionen von mit
Salz-
HO (m ) HO
Salzwasser abgebrühten Kiepen, man gäbe Brok» schnitten mit Wein, oder Brandwcin begossen, Fräch« le, den Mehltrank noch immer fort, und nur nach und nach immer mehr von der gewöhnlichen Nahrung.
n. Stirbt ein Stück, so muß eS alsogleich io einem abgelegenen vor dem übrigen Viche verwahrte»
JÖrte, 8 Schuhe tief verscharrt, und mit Kalk be« streut werden.
i-. Mit der Haut ist sich nach der neuesten in diesem Gegenstand erlassenen Kurrende zu benehmen, und sodann kann selbe zu Nutzen gebracht werden, ba man sie sogleich in einer Botlung mit Salzwasser einweicht, wäscht, und dann in frepcr Luft trocknet.
13. Die Stalle, woraus ein Stück krepirt ist, müssen ausgemistek, ausgeputzk, ausgelüskert, und alles , womit inan die Kranken berührt, gewaschen, ge« riebe», oder wohl gar vertilgt werden.
N,- 3064,
Hofdekret vom 10. August, kund gemacht von dem ostgaliziscken Landesguberniurn Len »5. September 1zs>7.
Da die Versetzung der Winogroder Poststazion WegenDer-nach Gwozdzicc im Zaleszczyker Kreise genehmiget, und von dieser Landcssiclle dermals bewirkt worden
»ach Gwoz>
ist; so wird solches zu Jcdetmanns Wissenschaft hier- dzircimZa« Mit bekannt^ ge macht. KreUe^
-TZ
N, 30(15.
%® ( m )
N. 3065,
Hvf-ekret an sammtliche Landerstellen vom n, August, kund gemacht von der k. Landesstelle in Karnren, und in Weftgalizien den 30. Aug.
i797-
Mkgon des Mathias Opferkuch Spitzfabrikant io Wie» hat
, 6e,m einen Webesiuhi erfunden, auf dem von einem Jnva«
Marhras
Dpferkuch liderr , bnn der Unke Arm fehlte, uvd feiner Profes«
^ttten^in' f|0n noch eil, Schuster war, ein Stück Leinwand ge-
SBie-tvffim« rvebet würde, an dessen Güte und Neinheil keine Ans,
Serien neuen
Webestuhls, stellung in finden war,
Mitt-ls eines solchen Webestnhls, dessen Mechanismus sehr einfach ist, und dessen Anschaffung nur auf 15 bis 18 st. zu stehen kommt, der auch b/y den glatten gemeinen bäum - und schaafrvoüenenZeugen, die nicht von kMpelhafren Menschen verfertiget werden , und wozu nur eine Schütze erforderlich ist, mit großem Nutzen 6et) der Tncherzeugung aebrancht werden kann, vermag so ein verstümmelter Mensch nach einer 4 monatlichen Uebung im Weben, und besonders iu Anknüpfen der in der Kette abgebrochenen Fäden mit Hilfe der Zunge und der Hand auf eine leichte Art täglich 6 Wiener Ellen gut j« weben , und wenn ihm für die Elle kr. bezahlet wird, sich 15 fr, dcü Tages zu verdienen.
Seine k. k. Majestät immer geneigt, gemeinnützige Erfindungen zu belohnen, haben dem Erfinder dieses brauchbar und nützlich besiättigteu WebestuhlS
zu
4&v® C 2 95 )
ju Bezeugung des höchsten Wohlgefallens, so wie des öffentlichen Dankes die Ehrcnmebaiüe der grösseren Stet allergnadigsi zu verleihen, zugleich aber zu ent-fchlieffen geruhet, daß diese der Aufmerksamkeit des ar« beitegden und nnternchwendcn Publikums allenthalben würdige Erstildung sowohl durch die öffentlichen Blätter bestens empfohlen und die Einführung dieser Maschine in den Versorgungshäusern nach Thunlich-keit veranlasset werden solle, so wie wegen Anwendung dieser Maschine in den Jnvalidenhauscru bereits das Nölhige eingeleiket ist.
Die Landesstelle har sich demnach angelegen fron zu lassen, diese Wcbemaschine, wovon eine ausführliche Beschreibung fammt einem Abdrucke, ehestens insbesondere erscheinen' wird, im Lande bekannt zu wachen, und überall, wo cs sich lhun läßt, in Anwendung zu bringen.
In Folge der hierüber ringclangt hohen Direktorialverordnung vom i lten. Erhall 2?ten dieses beschuhet demnach die öffentliche Kundmachung hievon zu dem Ende, damit die Einführung dieser so vorlheil« haften Webungs - Maschine , von der cib Abdruck nebst der Beschreibung der Anwendbarkeit und dcS Gebrauches in der von Schönfeldischen Industrials Zeitung erscheinen wird, so viel möglich i» diesem Lande zu verbreiten, und hievon Gebrauch zu mache« ' getrachtet werde.
% 4 N. ZoSL,
( 29Ö )
N. 30(16.
Gubernial - Verordnung in Böhmen vvm m. August 1797.
eott Die von der Judensteuer - GcfMs - Direktion ne* ifiMfcfteit
St verein- niachte und in der Anlagebefindliche Bemerkung in ouszuft'ti. HEusichtder zu ertheilende« jildischenUnvermögenheiiS-flcnDen Un- zengniße, wird den k. Krcisämtern 5nt Nachachtling *fceiti !92lttt» unJ> weiteren Bekaniitmachung an die jüdischen Steuer-i^ten xinnehmer mit dem Beysatze zugestcllet, daß so ferne die Atteste von den Einnehmern nicht so instruirler da-|>in gelangen, sie nicht zu unterfertigen sind.
B e y l a g e. '/.
Man findet, daß die wenigsten BezirkSciuneh, flier die Zeit der r flirenden Steuer in den Ältester? gemäß Sirfu'ar dclo 16. Oktober 1795. onjeißen , sondern nur vermischter , z. B. (Ul FamiliM UNd
Vermögensieucr bis Ende 1797- soviek oc. viele
ober hier wohlbekannter Ursachen wegen auch sogar dieß n'chl melden. Man erinnert also nochwahlcn die ßcit des stes, von — bis — und de» Betrag jeder Steuer feparirtrr, und zugleich die FaffionSzahl ei-pcs jeden St'-nernachsichtSwerberS auzusetzen, als man sonst die ganzen von der hohen Landesstelle der Ab» schreibung wegen hicher gelangende» Akten aus dessen Kystltt hi»< und her zu ftnden wissen wird.
■N. 3067.
GS ( 297 ) GO
N. 3067. ''
Hofdekret vom n, kund gemacht in Böhmen den -9. ?iugust, 1797.
Mittelst dieses ist nngcorbtret worden, daß man Bey Ein-bey Einnahme der Gelder besonders auf ausländischerer Münzen aufmerksam seyn , den Ueberbringer einer der» sonders auf !ep Münz aber sogleich anhallen, und mit selben die Münze« alle gehörige Untersuchung vornehmen lassen soll; wovon ^
also sammtliche AmtLvorsteher und Ortsobrigkfiten trage». vcrständiLkk werdeq.
N. 3063.
Hofdekret vom n. August, kukrd gemacht in Böhmen, den 8. September, 1797. dann Hof-dckrel der obersten Justizstelle vom 2 2. August, bekannt gemacht pvn dem böhmischen Appell«-tionsgerichte den 29. August, 1797.
Auf die von der Landesstelle höchsten Orts 6?° wie^sich",,» machte Anfrage, wie sich, wenn ein Unterthan für ein Falle, wenn
tilt
aufuehmendes Waise». Kirchen- oder Fondkapital Si-',hai, für ein
cherheik leisten will, in Ansehung der Abschätzung sei-
«er besitzenden Realität zu »erhalten setz? wurde fol-Kirche» .
gendes anher erwidert , daß , wenn ein Unterthan
einer untcrthänigen oder dienstbaren Realität auf bie*
scS sein Gut auS einer Waisen , oder Kirchenkasse ein AnsrS'mz r
Darleihen ansuchet, und nicht »hnchin auf irgend der
eine Art darthun kann, daß sein verpfändetes Gut dse ^sitzenden
£ 5 OOfs z» verhal-
ten sey,
H.A ( 298 )
uormalmässige Sicherheit darbiete, von der Obrigkeit mit Zuziehung der Richter und Geschwsrnen eine ordentliche Schätzung, und zwar uncnlgcillich sürzu-uehmen, und selber auch, wenn das Waisen - oder Kirchen-Gut, auS welchem das Darleihen geschieht, unter einer andern Obrigkeit, als das abziochätzende Gut stände, auch diese bepzuziehen. Ucbiigens »er« stehe es sich von selbst, daß wenn in dcrley Lbschätzungs-falle, die Empfangsrubriken zu 5 pro Cento berech« net werden, die Ausgabsrubriken, das >st:Dienst-Ro-hoten in eben diesen Prozenten in Abschlag zu bringe» seyen; Welches Amtsvorstchern zur Wissenschaft und Nachachtung bedeutet wird.
D
N. 3069.
Hofdekret vom 14, 'August, kund gemacht von Der bevollmächtigten westgalizischen Hofkom-mission, den r 2. September, 1797.
Den Seel- Seine Majestät haben allergnädigst anzuordnen nmersagt^ befunden, daß keinem Pfarrer oder Seelsorger fünf« äusserliche ijg erlaubt seyn soll, äufferliche Kirchenstrafe« oder ft» ^eigeio Bussen eigenmächtig zu verhangen , sondern daß i» gMen, wo eine öffentliche Kirchenstrafc zu verhängen wäre, darüber vorläufig dem Vorgesetzten Bischof, oder dessen Konsistorium die Anzeige zu machen scp, von welchem der vorgekommene Fall dieser Landcö« stelle anzuzeigen, und die weitere Satschlieffung zu get «artigen setz» wird.
H. 3070
GO ( 299 ) GI
1 N. 3070.
H^fdekret vom v. August, kund gemacht von der MstgalizLschen Hoftommission, den 29.91««= gust, 1797-
Die auf einer erblandischea Universität nist/WegenPrü-
f Mft rt
schon geprüften Landivundmzte sollen bis Ente De- xandwund-zemöcr 1797. cnlweter in Lemberg in Gegenwart des Protomcdikus und der betreffenden Unioersitätspr», zie». feffvrcn , oder aber in Krakau in Gegenwart des Pro-toedmikus , des Professors der Chirurgie und Anatomie, dann des dasigcn Kreiswundarztes sich der Pr», fang gegen Entrichtung der, i» Ostgalizie» vorschrift-mäss'g' besieheuden Piüfungstaxen unterziehen, denjenigen aber, welche nach Verlauf dieses Termins sich mit keinem Zeugniß über den Vollzug dieser vorge» schriebenen Prüfung gusweise» , haben die Kreisäm-tcr , Magistrate und Dominien die Praxis einzu-stellen.
JST 3071.
Hofdekrtt vom 17. August, kund gemacht von dem ostgalizrschen Laudesgubernium, und der westgalrzrscher. Hosiommissivn, den 29. Aug.
1797.
Kein Dominium, so an einem Flusse gelegen ist, Kein an ei.
, , nein Flusse
solle sich unterfangen eine Wasserbuhne ober Dämme gelegenes ohne vorher eingeholker höherer Genehmhaltung an-zuleaen. willigung ei*
9 9 N 5 072 nen Dam.»
3072. o-gxWasser.
bühne errichten.
GO ( 300 ) HK
N. 3»72.
Hofdekret vom 17. August, kund gemacht von der Landes - Regierung ob der Enns den 26. August, 1797*
Ulrna^ttl den, unterm 25. August 1793. erlassenen
«ach Scftr. Patente, — so fn gegenwärtiger Sammlung Zten Band,
ri«8?«fcn"5 197. Zahl 924. j» finden ist, — ist schon ge.
Erdende» setzmäffig verordnet, und durch die unter einem bekannt gemachte Tarife bestimmt worden , daß von allem Bier, welches entweder vom Ausland oder von den übrigen Erblanden in das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns zur Verzehrung eingeführt wird, der Aufschlag mit 30 fr. entrichtet, und sich bey diesem Gefälle nach der in dem Haupt - Zoll - Patente vorgeschriebenen Ordnung gehalten , somit an den Gränzen die genaue Anmeldung und zwar über die Schiffladungen schriftlich gemacht, alle falsche Ansagen, oder sonstige GefällShintergehungen und Verkürzungen aber nach Maaß deS Haupzollpakentes bestraft werden sollen.
Obschon sich nun nach dieser höchsten Gesetzgebung durchaus genau fortan zu achten ist, so will doch zu Sicherung des Gefalls, und der eingeführlen Kol» lektsordnung, dann Hindanhaltung aller Bevortheilung erforderlich seyn , dießfalls noch nähere Vorschriften zu bestimmen, welche vermöge allerhöchster Entschlief-sung tu folgenden bestehen.
I. Nach
EA ( 30r )
I.
Nachdem an den Gränzen der an daS Land Äb j>rr Enns anstossenden Erblanden nicht jene Einbruchs-zvllämtbr, welche an den Gränzen des Auslandes be-stehen, vorhanden sind ; somit die Entrichtung deS Aufschlags an die Zollämter nicht auch an selben überall füglich Stakt haben kann, so wird hiemit festgesetzt, daß da, wo kein k. k. Zollamt besteht, die Aufschlags-Entrichtung bey dem nächsten ausgestellten Anfschlags-amte nach Maaß des Zollpatentes zu entrichte» ftp.
II.
Nach Vorschrift deS Zollpatents ist dem ausgestellten Zollamtspersonale die Nachsuchung aller Orten ju gestatten. Dey dem Aufschlagsgefälle ist es aber auch der bestehenden Kvllekls - Anstalt entsprechend, daß daS bestellte AuffchlagSpersonale gleich «lässig dip genaue Obsicht auf das einkemmende Bier pflege.
Es wird demnach allgemein verordnet, daß auch dem aufgestellten Ausschlagspersonale, wie jenem der Zollämter die Nachsuchung unweigerlich, gestaltet, uuv sich gegen selbe ans allmaliges Verlangen über die Entrichtung des Ausschlags mit den Polleten der Eränz - Zoll -, oder Aufschlags - Slazion ausgcwiesea werden solle.
III.
Gleichwie vermvae des Hanptzollpatentes jeder Empfänger einer eingef,'ihnen Maare sich über die Verzollung sicher jtu sie! en, und sich darüber auszuiuei-ftn hak , so wird auch bei) dem Aufschlags - Gefälle y Ze-
TK C 302 )
Icdermcmn verbunden seyn, gleich bey Erhaltung deg BicrS, «nd vor dessen Einziehung die Auffchiagspol. lete der Gränz - oder AuffchlagSstazion an das Auf-schlagSamk seines Bezirks abzugeben, und dafür zur Bedeckung einen Lagerschein , der unentgeltlich vom An/schlagsamte zu erfolgen ist, zy erholen.
IV.
Me jene, welche zuwider dieser Verordnung ent. weder das einführende Bier bep der Granz. Stazion nicht anmclden, oder über die Entrichtung deS gehö» rigen Aufschlags sich mit den erforderlichen Polleten nicht legitimiren können, oder ohne solche» das Vier abnehmen , oder sich mit dein erforderlichen Lagerschein nicht versehen, sind nicht allein mit der Confiscation aller eingeführtcn oder abgenommenen Eimer Bier zu bestrafen, sondern haben noch insbesondere den Werth desselben nach dem SaßpeeiS zu erlegen.
Wornach sich Jedermann zu achten, und vor Schaden zu hüten wissen wird.
N. 5073.
Hvfdekret vom 17. August, kund gemacht von der Landesstelle in Kärnten, den 2». August,
1797-
Den Wir- Se. Majestät haben entschlossen , daß allen je-ondcr'en ""^"en Wirthen und anderen Partheyen, welche iyren Parkhcyen Wein durch Gewaltthatigkeiten der feindlich rranzosi-Einführnni, sthk" Armee, durch die auf Requisition derselben ge-'Äquisiuön^^^ Lieferung , oder auch etwa durch Unfug der oder Gc-> - k. k.
F. f Truppen eingebüsset haben, die nämliche Quan.walichätia«
. . . , ^ ^ feit verlohr,
liiot fwn Pap wieder frey mit Vorbehalt der Weg- neu Wem-
und Bruckcnmaitthe einzuführcn gestattet werde , je.
doch Hamu sich die Parthcyen über den namkchen
Verlust des Weins standhaft auSzuweiscn , und bar«
über obrigkeitliche Zeugnisse beyzubringen.
Die erforderlichen Passe hierüber werden von dieser Landcsstelle fogestaltig bis Ende Oktober dieß Jahrs ercheilel nnd aiisgcfertiget, daß jeder Paß auf 6 Monathe vom Tage der Ausfertigung gültig ist, binnen welcher Zeit die im Passe ausgedruckle Quantität des Weines eingeführt werden kann.
Alle jenen Parlheyen, welche in »orberührter Lage sich befinden, und an der zngestandenen Begünstigung Theil nehmen wollen, haben demnach in ihren an diese Landesstelle einzureichcnden Gesuchen um Erhaltung des erforderlichen Passes den durch Gewalt-lhalißkeit oder dürch. Requisition erlittenen Verlust an Wein sehr genau und segal (das ist) entweder durch obrigkeitliche — Werbbezirkes — oder auch durch andere glaubwürdige Eidesstältige Zeugnisse zu erproben , ausser welchen zu Hindanhalkung alles Mißbrauches kein Paß auSgefertiget werden kann.
N. 3074,
DO ( 304 ) d
N. 3074,
Hofdekret der obersten Justizstclls, vom -7. August, kund gemacht von dem P. Oe. Ap-pellazionsgericht den 25., vom bödm fchen Ap-pellationsgericht den 29. August, von dem Oberöstr. den 2. September, von dem Vorder-östreichischen und Ostgasizrscherr den 6. Sep, tember, und von dem Zun. Oestr. Appells tionsgericht den 20. Oktober, 1797.
Weisung, Da aus mehreren an die k. k. oberste Justizsteste
znr^Ainre^ genommenen Rekursen zu entnehmen war, daß ohn-
tung eines „iahtet der schon durch längere Zeit bestehenden, und hui*ch ut*
itjtil vorbe- in Ausübung gebrachten a. G. O. bey den unttrge*-Zeugen be- ordneten Justizbehörden noch immerhin der Zweifel weises be- obwalte , ob jener, dem der Zeugenbkweis durch zwey gleichförmige Urlheile, oder ein in letzter Instanz ergangenes Urthcil aufgetragen worden, binnen 3 oder j 4 Tagen vom Tage der Zustellung eines solchen Uk-> theils den ermahnten Beweis anzulretlen habe; AIS wurde de» Appcllalionsgerichten über ein mit der k. k. Hofkommissivn in Gcsetzi'achen hierüber gepflogenes Einvernehmen zur Wissenschaft, und Anweisung der unterstehenden Justiz Behörden bedeutet , baß die Frist zur Antrellung,elneS durch Unheil letzterer Instanz, oder durch zwey gleichförmige Unheile vorbe-hallenen Zengenbemeises eben so, wie bep dem Beweise durch Eid binnen 14 Tagen vom Tage des zu-gestelltea Spruches zu bestehen habe. Denn obgleich
das
( 305 ) «W®
h öS Kapitel vom Beweise durch Zeugen dieß eben de» stimmt nicht enthalte, und nur im §. 224. vom Be§ weise durch Eid diese Vorsehung eigens ansgedrücket ftp, so trete doch der §. 437 rin, welcher ordne, daß, wenn ein Fall dem Richter vvrkäme, der zwar in dieser Gerichts • Ordnung nicht entschieden ware, ober mit einem andern in selber entschiedenen Falle eine vollkommene Aehnlichkeit hatte, dem Richter gestattet sey, den nicht ausgedrückten Fall nach jener Vorschrift zu entscheiden , die für den ausgedrückten Fall bestimmt ist.
Uebrigens wären die sammtlichen unterstehenden Justizbehörden unter einstens dahin anzuweisen, daß eben deßwegen um allen weitern Irrungen vorzubeu-gen, in jedem derley Urlheile , so auf den Beweis durch Zeugen ausfällt, immer ausgedrücket werden solle, daß der Vorbehalten- Zeugen - Beweis binnen 14 Lagen vom Tage des zugcstellten Spruches anzu-treten sey : Doch gehe die Absicht keineSweges dahin, in den bey ersten Behörden.auf Weisung auSfallen-den Uriheilen eine Abänderung in den bestehenden Formularien der a. G. S. zuwider anzusrdnen, sondern than habe diese Anweisung nur deswegen auch an die untern Gerichte gelangen zu lassen befunden, damit wenn allenfalls in einem solchen'Appellations - oder Revisions-Urtheil dieser Bxysah vermisset würde, der, selbe von dem untern Richter zu Hindanhaltung weiterer Streitigkeiten supplirek werde.
X. Band. U N. 307$,
HO ( Ao6 )
N- 3°75.
Hofdekret vom 17. August, kund gemacht von dem Inner - Oefterreichischen Appellations, x Gerichte den 2L. August >797-
Wie sich die Ucber den von dem AppellazionSgerichte in Cin-At'ficurazio'- begleitung der Anfrage des Lriester Stadt - und Laud. b^Veräus- rec^ erstatteten Bericht haben Se. Majestät in Fol-fcr.ma ihrer ge des zwischen der k. k. obersten JustiHstelle und dem achten hat. ^ f- Direktorium gepflogenen Einverständnisses z» tnU schliessen befunden: Der Camera di Afticurazione in Triest könne nach vollendeter Feilbiethung eines ihrigen Aktienbriefes das im §. 14. ihres Kontrakts vom iy. Juny 1787. vorgesehene Einstands - oder Einlösungsrecht keinerdings zugestanden werden, sondern in den Fallen der Veräusserung derley Akzien auf dem Wege öffentlicher Feilbiethung stehe ihr nur bevor 6et) der Versteigerung zu erscheinen, und mehr zu biethen, zu welchem Ende ste jedesmahl von jedweder solchen abzuhalten kommenden Versteigerung verständiget werden soll.
Welche von der k. k. obersten JustiHstelle zur diesseitigen Nachricht, und weiteren Jutiuiazion, und Kundmachung an die untergeordneten Gchörden, damit dieselben sich hiernach genau zu benehmen wissen mögen, eingelangte höchste Entschliessung hiemit inti-mirek wird.
N. 3076,
GO ( 307 ) GO
N. 3076.
Hofdekret der Hvfkammer in Münz - untz Bergwesen, vom i§. August, kund gemacht von dem Landes' Gubernium in Steyermark, den September 1797.
Alle Einwohner Steyermarks werden aufgefok« Gallckäß-dert, tüchtige Gallmay « Anbrüche, oder Gallmay. ^ruche^ FlZße aufzusuchen. Dem Erfinder eines, zum Mes. aufzusirchett-fingschmelzen tauglichen Gallmaps, wird, nebfi Vergütung der erwicscuen Aufsuchungs - Kosten, auch eine angemessene und ergiebige Rcmunerazion verhelf-sen, wann der Gallmay bey dem Vcrweßamte der k. k-Messing - Fabrik zu Frauenthall, unweit St. Florian im Mahrburgcr-Kreise, wohin die Muster zur genauen Untersuchung eingeliefert werden müssen, anwendbar wird befunden werden. Vorzüglich wünschet man ei» neu derley bauwürdigen Gallmay - Anbruch in einer v»n benannter Fabrik nicht sehr weit entlegenen Gegend zu finden, und in Betrieb zu bringen,
N. 3077«
Verordnung der k. k. bevollmächtigten west-galizischen Hofkommission, vom n. August
Man hat aus besondern Kommerzialrückfichken für gut befunden, den 2 Jahrmärkten zu Lenczrla Lene?.n»^i* die Begünstigung rinznraumen, haß alle voa den U ss Gränz-
AS ( Z08 ) AS
M Pferd« ©rjnjtrUamffrn mittelst ordentlicher Losungspolleken
• ttlflUfl'#»
dahin angewiesene ausländische Pferde, den auswär-Ilgen Pferdehändlern alldort zu erkaufen, nnb gegen Entrichtung des tarifmässigen Zolls, in das Ausland zu treiben, erlaubt fepn soll.
Welches hiemit zur allgemeinen Wissenschaft kund gemacht wird.
N. 3078.
Hofdekret vom 18. Lluguft, kund gemacht von dem böhmischen Landesgubernium den 23. August 1797.
DiefürVvr- Die vvrdcröflreichischcn 6 und .3 kr. Stücke sind
ausgeprägte nur für die österreichischen Vorlande, keineswegs aber
mün^von 3 ^ie übrigen k. k. Erblande, somit auch nicht für
u. 6 kr. Srü-das Königreich Böhmen zum Kurs geeignet, da selbe
lanbe^au“' nd(& ^er in den Vorlanden bestehenden, gegen den
dem Umlau- hierländigen Münzfuß um 20 Perzent geringeren fe gebracht
werben. Reichswährung ausgeprägt wurden; es soll daher, weil Hierlandes derlei) Scheidemünzen häufig zum Vorschein kommen, das Publikum vor deren künftiger Annahme gewarnet werden.
Damit aber eben auch die Besitzer dieser Schei-demünzen sich derselben zu entledigen Gelegenheit haben mögen, so wird ein drep monatlicher Termin, und zwar bis lezten November d. I. festgesetzek, während welcher Zeit diese Scheidemünzen bey allen ^öffentlichen Kassen in Gefällen und Abgaben, jedoch nur in ihrem , mit der innländifchen Geldwährung
ver-
TO ( 309 ) TO
vcrhältnißmässigen Werihe, nämlich die 6 kr. Stücke zu fünf, und die Z kr. Stücke zu zweeN UNd et» neu halben Kreuzer werden angenommen, und so auch bey dem hiesigen Münzamle in eben diesem Werthe ausgewechsclt werden.
Diese höchste Anordnung wird zur allgemeinen Wissenschaft, und Nachachlung bekannt gemacht,
JN\ 3079.
Gubernial-Verordnung in Böhmen vom«r.
August »797-
Nur dasjenige Vermögen, welches ein Deserteur Welches zur Zeit feiner Entweichung eigcnthümlich besitzt , ^sD^eser. kömmt nach Abzug der darauf haftenden, und vorher teurs einzu. schon bestandenen liquiden Schulden für den Militär- öiehen sep. Rekcoitlirungsfond zu konfiszircn, spätere Erbschafts» anfalle hingegen , weil der Entwichene, so lang er nicht wieder zurück kömmt, etwas zu acquiriren unfähig ist , haben den nächsten Anverwandten jit« zufallen.
N. 3030.
Verordnung der westgalizischen Hofkommis» sion vom 21. August »797-
Die Kreiswundärztc haben den in der GeburlS- Me ssch Hilfe erforderlichen Unterricht einigen hiezu fähigen j^j^rjtert Weibern von Zeit zu Zeit nach Möglichkeit zu erthei» ten, sodann hat der Kricgsphysikus mit Beziehung ®e*
x,r burtshilfo
zu achten ist.
U 3
HO ( 310 ) 'HA
t»cr KreiSwundarzte beriet) Weiber über ihre Fähig, feit ordentlich $u prüfen , den tauglich befundenen mittelst Ausfertigung ordentlicher Zeugnisse die Aus, Übung der Geburtshilfe zu erlauben, in solchen Orten aber, wo sodann beriet) geprüfte Hebammen 6e« stellet seyn werde», die unbefugten mit Ernst abzu-schaffen,
N. 3081,
Privilegium, Wien, den 22. 2lugust 1797,
Wir Franz der II. ac.
«Privilegium Es hat uns Franz Oliver, nach kostspieligen,
Skives zst diesem Endzwecke unternommenen Reifen und Ge-
die von ihm fahren , eine Maschine vorgelegt , welche mit weit errichtete ,
englische röenigeren Kosten für die Bierbkäuereyen das Mas;
lu brechen, für den häuslichen Bedarf die Körner zu schroten, wie auch andere härtere Gegenstände zu vermahlen, oder in kleine Theile zu brechen, im Stande ist, und da er zugleich die unlerlhanigste Bitte an Uns gestellet hat, Wir möchten geruhen, ihm das Recht zu ertheilen, diese Maschine durch zehn Jahre ousschliessungsweise zu benutzen , Wir auch in Erwägung gezogen haben , daß der erwähnte Bittsteller Mühe und Kosten dazu verwenden mußte, daher auch billig ist, ihm zu einiger Entschädigung, einen Vorzug vor jenen zu geben, die bloß durch Nachahmung der Maschine ihren Vortheil suchen würden, Wir endlich durch solche Begünstigungen Andere zu nützlichen Erfindungen , oder zur Anwendung bisher im Jnlan-
de
( SU )
de «loch unbekannter ober noch nicht benutzter Maschinen und Gewcrbsvorkheile ebenfalls aneifern rooSen: So haben Wir, nach dem Anträge Unseres Directorii in Cameralibus der ungarischen, siebenbürgischen, und deutschen Erblande , wie nuch in publico poli-ticis bet letzteren, in diese Bitte gewilliget, und dem Franz Dlttfet* das Recht verliehen, durch zehn Jahre diese Maschine, zur wohlfeileren Brechung des Malzes, und zu ähnlichen Anwendungen, die Erzeugung des Papiers ausgenommen, von dem unten gesetzten Lage angefangen, in Unseren deutschen Erblanden ausschlieffungSweise zu benützen, oder durch jene, die von ihm diese Maschine ordentlich erkauft, und sich mit ihm hierüber abgefnuden haben werden, auf diese Art benutzen zu lassen, mit dem Bepsatze, daß die von ihm bey Unserer Nieder-Oesterreichischen Landesregierung verschlossen cingereichte Zeichnung und Be. schreibung der Maschine, zu dem Ende aufbehalten werde, damit für den Fall , wenn sich darüber ein Streit mit jenen ereignen sollte, welche dieselbe Ma-schine benutzen würden, dieser Streit von der politi» scheu Behörde, mit Borbehaltuug des Rechtsweges, entschieden werden könne. Damit aber dieser Streit desto leichter zu entscheiden sey , so erklären Wir zu» gleich, daß dieses auf besagte Maschine! dem Bittsteller ertheilke auSschliessende Recht dahin ausge« dehnet ftyn soll, es mag die Maschine durch was immer für eine Kraft itt Bewegung gesetzt werden, sobald die inneren Hauptbestandteile dieselbe» ma* U 4 rda.
( 312 )
mi. Diesis khun Wir, und mrlcihen Kraft dieses offenen Briefes, aus landesfürstlicher Machtvollkommenheit für Uns, und Unsere Thronfolger, ihm Franz OUbet/ ermahntes Privilegium exclufivum auf zehn nacheinander folgende Jahre, und gebielhen allen Unseren Unterthanen und Behörden Unserer deutschen Erblandcr , auch sonst Jedermann den Franz OtifcCV bey diesem Rechte zu schützen, weder dawider selbst zu handeln, noch zu gestatten, daß solches von andern geschehe, so lieb ihnenist, die Konfiszirung der ohne Recht nachgeahmleu Maschine, und eine Strafe^oou zwey hundert Dukaten zu vermeiden, von rvelchcr die Hälfte für Unsere Kammer, die andere Hälfte aber für den Inhaber dieses ausschlicffenden Rechtes durch Unseren FiSkus einzntreiben seyn wird; das meynen Wir ernstlich. Zu Urkund dieses Brieses, besiegelt mit Unseren k. k. und erzherzogiichen an» hangeuden größern Jnstegel.
1 N. 3032.
Hofdekrel vom 22. August 1797.
Wann die Auf die vorgelegte Frage , ob die gemäß der Mann. pöiiti« nipulatiens - Vorschrift zur Berathschlagung in den Fiskalgeschäften beyzuziehenden Kamera! - oder politi« zur eearh» schki- Repräsentanten nur bei) den Prozessen , oder v-nbeiiÄe« auch, bey anderen Gelegenheiten b-'yzuzirhrn stpen;
richlsre.ipt» h cher Se. Maiestäk z» verordnen befunden, daß die»
''en bevzn-
zirhen fino. f-' R piäst»la»l>n bey den ersten Instanzen nur zuEr« ledigung der srdtnllich vollführteo Prozesse, oder
bey
HS ( s'3 ) HS
bcy den Straferkenntnissen über GefällS - Nozionen, bey den Appellazionsgerichten über nicht nur zu Erle-digung der ordentlich abgeführten Prozesse, sondern auch z» Erledigung der RekursMe beygezogen werden sollen, damit nicht die bestimmten Repräsentanten von ihren andcrweiten Berufsgeschäften ohne wichtige Ursache abgeruffen wurden.
N. 3033.
Hofdekret vom 22. August, kund gemacht vom ostgalizischen Landesgubermum Den 6.
Oktober »797.
Die Zutheilung der Magistrate über den im Za- Zutheilum»
uer Maai»
moscer und Rzeszower Kreise befindlichen Clerus, fo' (irate über wohl des lateinischen als griechisch - katholischen Ri. jmZamöscer lus ist dahin erfolgt: daß die lateinischen und grie-r und Rzrszo. chischen Dccanale von ZamoSc , von Grabowicc , ^^rKre-se. Hrubicszow und Tarnogrod jeder dem Magistrat der Stadt, wovon er den Nahmen hat, ferner der griechische Dekanat von Horodlo Dem Magistrat ZU Hrubieszow, die ebenfalls griechischen Dekanate von Szczebreszyn, Tyszowiec und Tomaszow, jeder dem Magistrat der Stadl, wovon er den Nahmen hat» die im Rzeszower Kreise befindlichen Dekanate aber, als nämlich die des lat. Ritus von Rzeszow und Glogom dem Magistrat zu Rzeszow, dann die lateinischen Dekanate von Lezaysk, Rudnik und Michoc»
Bin, dem Magistrate zu Lezaysk, endlich die De. kanate Przeworsk dkö lat. Ritus, und Kanczuga des U 5 griech.
GA ( SH ) GA
griech, Nilu-» dem Magistrat zu Przeivvtsk der. ‘ gestalt zugelheilt roerben, daß jedem Magistrat die Gerichtsbarkeit über alle Geistlichen, die zu dem ihn, angewiesenen Dekanate gehören, von welchem Ritus sie frp» mögen, sowohl in Streitsachen, a!S in de» Geschäften de§ adelichen Richteramts gebühre.
N. 3054.
Verordnung der krainerischen Landeshaupt-Mannschaft, vom 22. August 1797.
Weisung Nachdem wahrgenommen worden, daß einige Bankozette? Seit hindurch ungewöhnliche große Summen von Ban-AuSwechs. kozetteln zur Verwechslung gegen baareS Geld ein« gegangen sind, welches zu der nicht ungegründeten Bermuthung führen muß, daß mehrere Partheyen entweder auS gewinnsichtigen, oder wohl gar staatsschädlichen bösen Absichten über die wirkliche Nothdurft größere Geldmassen zu Händen bringen , um solche den öffentlichen Staatskassen, und dem allgemeinen Umlauf zu entziehen : als haben Se. k. k- apostol. Majestät aus landesväterlicher Fürsorge, damit es dem Publikum, und besonders der ärmeren Volks, klaffe an der zum täglichen Verkehr, und zum »leimen Einkauf der Lebens » und sonstigen Nothdürften neben den kleinen Bankozetteln an der verhältnismässig erforderliche» klingenden Münze nicht ermangeln möge, rinSweilen - und bis die bald anzuhoffendea günstigeren Zeitumstände eintretten werden, folgende Maaßregelu allergnäd'gst anzuordnen geruhet:
Er-
HA ( vs ) HA
Erstens: werden an den gewöhnlichen Zah, lungsragen bey der Bankozettcl, Kaffe allhier Jedermann die großen Bankozetteln gegen kleinere ausgewechselt, und auch Jedermann, der es verlanget von A bis 25 fl. klingende Münze darauf bezahlet werden.
Zwey lenS: Die bey dem Kammeralzahlamte, Hey dem Bank», bey dem Religions - Studien- u. Normalschulfonde Besoldungen und Pensionen zu erheben habenden Parkeyen werden ihre Gebühr, neben größcrn »der kleineren Bankozetteln, wie sie es verlangen werden, auch einen angemessenen Theil in klingender Münze erhalten.
Drittens: Die Bankozetteln aster Gattungen werde» wie bisher bey asten öffentlichen wie immer Nahmen führenden Kassen bey Abführung aller Abgaben, und Gefälle, und überhaupt bey jeder wie immer beschaffen scyn mögenden an das Aekarlum zu machenden Bezahlung in dem vollen darauf gesetzten Werthe als baarcs Geld angenommen werden; dage-gen aber fodert es auch die Billigkeit, und daS astge-meine Wohl des Staates, daß sie in der Eigenschaft als baareS Geld auch in Prioatzahlungen, und im allgemeinen Handel und Wandel, als solche angesehen werden müssen, folglich derselben Annahme i» dem vollen unter der Gewährleistung des Staats darauf gesetzten Werthe nicht verweigert werden darf.
Welches zur allgemeinen Wissenschaft und gehorsamsten Nachachlung hiemit bekannt gemacht wird-
N. 3085.
d ( 316 ) d
N. 3085.
Gubernial ° Verordnung im Böhmen vom 24. August 1797.
Formular in Da nach Anzeige der k. k. Staatsgüterverwal.
der ^ führen-den unter der Leitung derselben stehenden
den Waisen- Wirthschaftsämtern zu Verfaß «und Führung der Wai-Rechnungen.
senrechnungen von der obersten Staatskontrolle ein ei« genes Formular vorgeschriebe», dieses hohen OrlS vorgelegk, cingeseheo, und befunden worden, daß solches einem jeden Rechnungskündrgen eben so wie jenes, welches unterm 4. Juny l. I. zur allgemeinen Einführung den Kreisämtern von hieraus zukam, verständig scy, dann eben so wie jenes zum Zwecke, nämlich zur Uebcrstcht der gehörigen Richtigkeit führe; so wird Amtsvorstehern anmit bedeutet, daß cS dießfalls b.y dem Formular der obersten Staats» konlroöe zu verbleiben habe.
Bemerkung. Die obangeführte Gubernial-Der» ordnung vorn 4. Juny 1797. sammt denen dießfälli» gen Formularien sind in gegenwärtiger Sammlung 9. B. S. 355. 2906. zu finden.
!N. 3086.
Gubernial- Verordnung in Böhmen vom 25. August 1797.
«uf die Das Kaurzimmer k. KreiSamt führte in den Po.
^n^'ist"zul'jeybrricht vom Monathe Hornung d. I. unter an»
Verhütung dern an, daß der nach Diwischau abgeschobene Wahn» trauriger .
Unglücks- finm-
C 317 )
finnige Joseph Horak einige Tage «ach feiner Dahin- Me Me ge. fünft in einen Brunnen tobt gefunden worden sey, Xrffamtot nachdem er fich mit einem Stricke einen 30 Pfund $u "chten. schweren Stein an den Hals gebunden, und in den 3 Klafter tiefen Brunnen gestürzt hatte; da nun dieses Unglück sich nicht ereignet haben würde, wenn die. ser Wahnsinnige fich nicht allein überlassen, sondern die nöthige Aufsicht über denselben getragen worden ware, sich auch schon.in verschiedenen Ortschaften gewöhnliche Unglücksfälle ereignet haben, so fwerden sämmtliche Magistrate und Ortsgerichte nachdrück-samst ermahnet , daß zur Vorbenguug anderweiter ähnlichen Unglücksfälle in Zukunft die genaueste Aufmerksamkeit auf derley Wahnsinnige zu richten sey.
N. 3087.
Hosdekret an sämmtliche Länderstellen vom
23. August 1797-
Da sich veroffenbaret hat, daß die schon am »4.
Dezember 1790. wegen der mehreren Kindern, theils Kin»er-auf deren einzelne Köpfe, theils zusammen, verliehenen Pensionen, erflvssene Verordnung nicht dient»
HMen bekannt sey, so wird den Landerstellen, z« Vermeidung aller künftigen Irrungen, hiermit neuer-dings bekannt gemacht, daß die den vorhandenen mehreren Kindern verliehenen Pensionen , wenn gleich in dem deßwegen ergehenden Dekrete der Ausdruck: auf die Köpfe, oder: jedem, Nicht enthalten ist, jederzeit so zu betrachten find, daß sie auf die Köpfe
ver»
C Zl8 ) fyß
verwilliget worden, folglich bey der Versorgung, dem Tode oder bey Erreichung deS Normals - Alkers eines oder des andern dieser Kinder, der dasselbe lres-fende Avkheil jedcsmahl eingezogen werden muß, „nd daß, wenn im Gegeukheile die Verordnung deutlich ausgedrückt, daß die Verleihung für alle Kinder über. Haupt oder zusammen geschehen, in einem solche» Falle die Pensionen der Kinder, so lange nur eines davon lebt , und des Genusses fähig ist , ganz und ohne Unterbrechung zu entrichten find.
. N. 3088.
Verordnung der Landesstelle in Kram vom 26. August 1797.
Womit die Da die Stadt-Physiker in Laybach, deren Be-dann^Sradt. stimmung es ist, armen Einwohnern dieser Hauptstadt D'st^ilt^für d" Vorstädte in vorfallenden Krankheiten unent. arme Ein-zeitlichen ärztlichen Bcystand zu leisten, seit der lctz-fatntfeCge!>e‘ tett diesfälligen Bekanntmachung vom Jahre 1787. macht wer. nicht mehr die nämlichen sind, somit mit Grunde wer« muthet werden kann, daß mehrere bedürftige Partheyen «icht wissen: An welchen Arzt sie sich im erforderlichen Falle verwenden möchte» ; so wird zum Wohle der leibenden Menschheit, und zum Brhufe aller derjenigen, die von dieser Nachricht Gebrauch machen zu können, in der Lage sind, von der k. k. Lan-deShauptmannschaft allhier hiemit sowohl der Rahme der Physiker, als auch der Distrikte, der jedem derselben jugrwiese« ist, bekannt gemacht:
AK ( 3*9 ) AK
Sie zur unentgeltlicheu Behandlung der Arme» besoldeten Aerzte sind:
Der Physiker Doktor Werdnig,
Der Physiker Doktor Pfand!,
Der Physiker Doktor Jeuniker;
Diese 3 Aerzte haben die Stadt sammt den Vorstädten dergestalken zu besorgen, daß
Dem Doktor Werdnig der Distrikt der Haupt-stadtpfarr und der Vorstadt Pollaaa.
Dem Doktor Pfand! der Distrikt der St. Ja« kobspfarr, dann der Vorstadt Tirnau; endlich
Dem Doktor Jeuniker die Pfarr Maria Verkündigung, und die Sk. PeterSvorstadt zugeiviefen ist.
Da zugleich auch diesen Physikern mitgegebe« wird, sich ihrer Berufspflicht gemäß, der nothleiden« den Kranken thätigst anzunehmen; so wird jeder Arme bey vorfallender Gelegenheit sich an den nach der obi» gen Auseinandersetzung für den Distrikt, worinn er wohnt, bestimmten Arzt ungefcheut zu verwende«
'wissen. *
N. 5089.
Hofdekret vom 26. August, kund gemacht von dem Gubernium in Steyermark den 9. September 1797.
Se. Majestät haben zn befehlen geruhet , daß Die aller, die Dominien und Obrigkeiten die genaue Befolgung Abschriften der in Tatsachen der Unlcrlhanen bestehenden 2?ör= u»6 Stonna»
schkiflcn, und Normalien desto gewisser sich gegeü-sache» t>et
Unrerthanen
werden er, neuert.
Vorschrift, n>ie bep Untersuchung imi Bestrafung der Ku-raigeistiich-keit Vorzüge» Den ist.,
H? betreffende Güter, und respective Kapitalien Vorwerken , und die anbesohlcne» dießfälligen Verzeichnisse binnen 10 Wochen hieher überreichen sollen, damit sothane Verzeichnisse, von hieraus an die k. k. oberste Justijsteste io der Frist der 3 Monate einbe, gleitet werden können,
N. 3094,
Verordnung der Laudesstelle in Kärnten yom 30. August. 1797-
Mi? man Da itzt die Zeit herqnnahet, in der der Abtrieb p^ihuna des des Viehes von den Alpem zu beschehea hat, und da Harnpiebes fdjpn viele ihr Vi?h abgetrieben haben, oder abe pen ijt'Wn' treiben wolle», so ist es nöthig allen Landgerichten, ^semZahr« "nd Genwinden eine gleichförmig? Belehrung und Vor« herrsch;,,- schrift mitzutheilen. In welcher Rücksicht der Lehrer der Vieharzney Doktor Wvlfgqug Pichlep folgenden nehmen hat, Vorschlag gemacht hat:
A),9lu|
GO ( .3-9 ) GO
A) . 9(u6 Alpen, wo W Seuche schon herrschet« wenn auch nur bey wenigen Glücken, kann zwar den Eigenthümern nicht verwehret werden, das noch gesund scheinende Vieh nach Haus zu treiben; aber eS muß sowohl auf der Heimreise, als zu Haus , als tin der Krankheit wegen schon verdächtiges Vieh von aller Gemeinschaft mit dem Haus, oder nachbarli. chcn Vieh ausgeschlossen bleiben. Die Eigculhümee davon müssen daher
B) . Auf das Gemeinhaltrecht für den heurigen Herbst Verzicht thun, eine sorgfältige Stallfütterung anwcnden, und wenn Futtermangel ist, den Ueber-stuß der Stücke an Fleischhauer zur Schlachtung verkaufen.
C) . Wird ein Stück unter Wegs beym Abtrieb von der Alpe krank, so muß eS sogleich beym nächsten Gericht angemeldet, und da in einem abgesonderten Drle geschlachtet, und wegen der Benutzung der Haut sowohl, alS wegen des Genuß des Fleisches von der Obrigkeit nach den bestehenden Normalien beurtheilt werde«.
D) . DaS wirklich kranke Vieh in den Alpeg darf nicht abgetrieben werden; eS muß in der Alpe entweder krepiren, und verscharret werden« oder stch bessern, und gebesserter erst nach Hause gebracht« und auf die obige Art traktirt werden.
Wornach sich also Jederinanu genauest zu ver-halten hat.
*5
N. 3095,
N. 3095-
Hofkrr'egsräthliche Verordnuug vom 30. August, kund gemacht von dem Gubernium in Steyermark den 13. und vom Tyroler Gn-bernium den 22. September 1797.
Vorschein, Se. Majestät haben vermöge Hofkriegsra'thlicher LS7LL7 2'rrerbnung vom 30. August zu entschliesseu geruhet,
Revcrkennen ^ 6ic 611 t>cn ^ranzen als Revertenten, oder ran-Mi der zionirt sich einfindende Militaren sogleich durch dicbc-schcnKriegs- tretende Militarkordous - Posten angehalten, und an 'gefangen- das nächste Militär abgeliefert werden sollen, damit att^ranzio-allda, nach Umstanden , die nölhige Dispostlion oder «»"gebärde roeitetc ordentliche Jnstradirung ihrentwegcn erfolgen Goldarcn möge: Im Falle sich aber einige solche Leute über die die ^gewöhn- Grauzeu einschlichen, und tiefer im Laude ohne Paß
üche Taglia D01l ganbmann betreten würden, so sind selbe an
zu verabfol- ,
je« komme. daS nächste Militär - Kommando zu übergeben , wo
sodann im Erhebnngsfalle: daß eine solche Militär-Person als ein Vagabund im Lande herum streichend, und um feiner Bestimmung sich zu entziehen , vom Landmann betreten worden sey, dem letzter» die Taglia verabfolget werden soll. Welches zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachlung hiedurch bekannt gemacht wird.
N. 3096,
C 331 )
N. 3096.
Hofdekret vom zo. Slugust,kund gemacht durch Vie böhmische GubernialVerordnung vom 7. September 1797-
Z
Aus Gelegenheit einer von einigen k. Kreisäm» DiePost-lern gemachten Anfrage, ob die Postmeister ihre Ab. fertigungs » Lizenzen durch die k. Krcisamter, odersentirlmg-» durch die Oberpostamts * Verwaltung, und Kontroli» durch die rung anzusuchen hatten, ist entschieden lvorden, esAApost-^ müssen die Urlaubsgesuche der Postmeister allerdings anzusuchen, den ordnungsmcissigen Zug, durch die Posten - Verwaltungen nehmen, die Entfernung- • Bewilligungen selbst aber, über das Gutachten der letzter», von der hierorligen Landcsstelle bewilliget werden. Diese höchste Entschliessung wird daher den k. Kreisamtern zur Wissenschaft bekannt gemacht.
N. 3097.
Nachricht der westgalirischen Hofkommission vom Zv. August 1797.
Das bisher zu Kusky bestandeue kleine Zollamt
Ivird in gleicher Eigenschaft nach Krzcmien übersetzt, nach Krz,-
mien übersetzt.
N. 3098.
HO ( 332 ) HO
N. 309s.
Hofdekret vom z». August, kund gemacht von der bevollmächtigten westgaliz scheu Hofkorn« Mission vom 11. September 1797.
Wir sich die Da ei bey der Art, wie in Westgalizien die
bigerinKon- Bücher bey den Judiciis terrefiribus, oder andern
futi * uub Sladt » und Grundobrigkeilen geführt worden, nicht Exekujtons- , ...
fällen zu br- möglich ift , alle eingetragene Pfandglaubiger zuver. ben.""^" ^'lässig zu erheben, und also in Konkurs » und Ezeku.
zionsfällen schon itzt jene gesetzliche Vorsehung anzn-«eaden, welche nach hergestellken ordenklichen Landtafeln , und Grundbüchern die Gerichtsordnung den Pfandg'äubigern zu Statten kommen läßt; fa werden alle mit einem Pfandrechte dermal versehene Gläubiger htemit aufmerksam gemacht, daß sie selbst auf die Konkurs - und FeUbielungsedikte Acht zu nehmen, und, damit ihre» Pfandrechten kein Nachthcil zugehe, t« wachen haben, da sie nach verflossener AnmeldungS« frist, oder nach vollbrachter Feilbietung mit einerKlage über erlittenea Schaden nicht mehr gehöret werden könnten,
N. 3099.
Hofdekret vom 3'-Äug. >797- kund gemachtvon der bevollmächtigten westgaliztschen Hofkom« misslon den 15. Jänner 179s.
Verwand« Nachdem zu Folge Hörster Entschlieffung das zu
Gränz^oll- Goszczyncin bestandene Grönzzollamt in eine bolle« amtes z« ^ ^ tiren«
K/O ( 333 )
.jrnide Auffichrsstazion verwandelt worden ist; fo Gomzyn-
rin in ritte
wird solches andurch zur allgemeinen Wissenschaft bolletirende fund, gemacht. -u.sich.«st..
N. 3100.
Gubernia!-Verordnung in Böhmen vom 31.
August 1797.
Mit Verordnung vom 7. dieses, — welche in ?«r Natu-diesem Band vorwä ts Zahl 3059. zu lesen ist — (int tininn"™#' hie k. Kreisamter angewiesen worden , so oft cs sich um eine Trausportirung handelt, wozu dieselben nicht in dir ende-bereits durch hierortige Verordnung mit dem Ver-pflegsamte einvcrstandlich vorzugehen , angewiesen si^d die^uh« sind, auf bloßes Ansuchen eines VerpflegSaMteS fcir