* ■i J iE a< ater rČJ€Ž. ah’ paderAtt/uA te. aAreAaat^racVM Aat ah’ A. A. A&’eteraa*hu^asn^aAhjten Julius bis letzten Dezember besagten Jahrs ergangenen Normal - Vorschriften und Verordnungen im politischen und Justitzfache für sammtliche deutsche Erblande^mit Ernbegriff Ost - undWeftgakiziens in chronologischer Ordnung und Fortsetzung der Zahlen, Marginalien, und Beziehungen auf die zusammenhängenden Vorschriften, wie dann auch diesem Bande das chronologische Verzeichniß der in demselben Vorkommens den Gesetze im Anfänge, und ein sy sterna- Vorrede tisches Haupt-Repertorium über die unter der Regierung Sr. Majestät Franz des Zweyten, vom -ten Marz »792- bis Ende 1797- erfioffenen, in den bisher erschienenen X. Banden enthaltenen Gesetze und Verordnungen bevgefüget ist- Der Eilste Band dieser Sammlung mit dem im Zahre 1798. erfioffenen Gesetzen fit schon unter der Presse, und wird des ehestens folgen; Wien, am 25. April, »go«. Joseph Kropatschek- Wer- . Ver z e ichn iß der in diesem z eh e n ten Bande enthaltenen Verordnungen. Nachtrag einiger Gesetze für die vorhergegangenen Jahre. für das Zahl 1792. Nro. Seile. 2924 Satzungen „nd Fertzheiten für die frepen Märkte der Stadt Kotzen. Dom sz. März z 2925. Die zu dem «mmiuftittite eingegangenen Legate. und Vermächtnisse sind in jährlichen Elimworien besonders auszuweisen. Vom 21. Apr. 4p 2926. Wie sich in Fallen des Verkaufes einer bürgerlichen Leinwandhandlütiß zu benehmen ist. Vom 3. May. 4p 2927. Der Fond und die Requisiten zu einer bürgerlichen Eisenhandlnng. Dom 29. May. 50 292g. Wem die Errichtung einer Buchhandlung zu gestalten ist. Vom 5. Julius. ^0 2929. Bey dem Armcninstitute ist sich auf das vorhin eingebrachle Almosen zu beschränken , «y* c 4 > N r o. Seit-. Und dabey aster Zwang zu vermeiden. Vom io. Julius« 51 3930. Der Handlungs - Sined in der Turkey wird in seine vorige Wirksamkeit geseßet. Vom 17. August. 52 2931. Die bey einer erledigten Pfarre ange-stellten Provisoren haben die Juterkallar-Rechnungen gleich bey ihrem Austritte ein# zuschicken. Dom 28. August. 36 $932. Weisung für die schweren Fuhrleute in Ansehung ihrer Ladungen nach der gehörigen Ordnung. Vom 3. Scpkemb. 57 2933. Die gvtscheer Untcrthanen können geschlossene Einsätze und Behältnisse nur zur Auf. bewahrung ihrer Maaren miethen. Vom 13. Seplemb. 60 5934« Welche Behörden wegen Einräumung der Handlüngsbefngniffcn einzuschreiten haben. Vom 19. Oct. 1792. und vom 18-Jan.1793. 60 2935. Wie sich von der Justizverwaltung gegen die Juden, besonders wegen ihrer Verarre» stirvng, zu benehmen ist. Vom 21, Dez. 1792. v. 2. Apr. >793. u. 26. 91ug. 1796. 61 Nachtrag für das Jahr 1793. 2936. Vorschrift wegen Cession, oder Abtret' rung einer Börse-Wcchselsetisalen - Stesse. Vom 31. Jänner. 6z 2937. Wie das Hausiren der gvtscheer Untertha-nen gestattet ist, und wie sie Einsätze und Behältnisse miethen können. Dom22.Febr. 63 2938. HandlungSvcrleihungen und Abtretungen sind blos politische Gegenwände. Vom 5. März. 64 »P 39 > ^ ( 5 ) ^ « tfltt. Seite. s939‘ Wie Me erledigten Niederlagshandlungen fortgesetzet werden können. Vom 29. März. 6j 2940. Wie den gotscheer Unterthancn der Verkauf der italienischen Früchte gestattet ist. Vom 31. März. <$6 2941. Wo für die über Belgrad nach Konstanti, nopel bestimmten Maaren der Zost zu ent. richten ist. Vom 14. JuniuS. 66 2942. Wie sich wegen der Einhebung der Bey-träge zu dem Armeninstitute zu benehmen ist. Vom 12. Julius. 67 ■-943 Abstellung des Unfugs wegen einiger in Belgrad abgenommenen Konsulargebühren von österreichischen nach der Türkey handelnden Unterthancn. Vom >2, Julius. 6g 2944. Wer Patron bey den Filialen ist, und die Lasten zu tragen hak. Vom 14. August. 7s 2945. Welche Weiber zu Hebammen aufzuoeh- men sind. Vom 26. August. 74 2946. Mit welchen Artikeln die Bund - und Cre-pinmacher handeln können. Vom iz. Sept. 75 2947. Wohin sich in Hunggrri in gerichtlichen Angelegenheiten um Auskünfte zu verwett- den ist. Vom 10. Okkob. 77 2948. Weisung, wie bey einer Handlung die Behandlung mit den Gläubigern Statt fin» bet. Vom 8- Novemb. 77 2949. Welcher Verkauf der Hüte den Hutma- chern zusteht. Vom 11. Novemb. 79 2950. Was bey Ersetzung der Sensalenstellen zu beobachten ist. Vom 14. Novemb. unb 20, Inn. 1/94- 80 2951. Die Bundmachcr - Gewerbe sind sogenannte Kammerhandlunsteo. Vom 13. Dezemb. 80 (t 3 Nach- (. « ) '«>. Nro. ■ • Seite. Nachtrag fur das Jahr 1794. SYL2. Die Firmey aller privilegirte» Fabrikanten sind dcy dem Wechsel - und Merkautil-gerichte zu protokollirea. Vom 17. Jän. . 81 2953. Welche Taxe für Anstellung eines Güker-best^tter in Wie» zu enlrichle» ist. Vom 14. Febr. 82 2954. Mil welchen Artikeln die Nadlermcister handeln können. Bom -4. Febr. 82 1955. Wie sich beyAblösung der Gewerbsgerälh-schaften und Werkzeuge zu benehmen «st. Vom 28. Febr, 84 2956. Das Armeninstitut soll zu keinem Juris« diklionai - Gegenstand gemacht werden. Vom 4, April, 86 2957. Wann bey den Handlungs - Ueberttaqun-gen die gerichtl, Jnpenkur vorzuuehmen ist. Bom 2. May, 89 2958. WaS für Zeugnisse dl« Bittwerber um ei- ne Wechfelfensalen »Stelle beyzubruigeo haben. Vom ze. Junius. 90 2959. Welche Maaren - Artikel jeder Handlung-- klaffe zugewiesen sind. Bom 11. Julius. 90 2960. Ob die Pfändung auf den ausgewicsenea , Handluogssond Statt habe, und solche bey ^ dem Merkantilprotokolle vorgcmcrket werden muffe. Vom 25. Julius. 96 2961. Die Hausirpaffe für die Dandelkramer sind überhaupt auf alle erbländische Erzeug? niffe einzurichten.- Vom 3, August. 97 3962. Was dcy einem unbefugten Hanfirungs- falle in Beschlag zu nehmen ist. Vom 25, Nov. 97 Rach» ( 7 ) GA Sito. ( Sekte. Nachtrag für boj Ja h r 1795. 2963. Wahnsinnige Kranke sind auf dem platten Lande in die benachbarten DersorgungShäu- ser zu bringen. Vom 4. Febr. 9g 2964. Die Wikkwen haben das Recht zur Fortsetzung des von ihrem Manne hinterlaffenen Gewerbes, nicht aber die Kinder. Vom l ir. Febr. und vom 2y. Inn. 1795. 99 2965. Was be» Ersehnng der Maaren - Senfalen-Slellen zu beobachten ist. Vom 17. Apr. 99 2966. Frauenpntzmaaren - Handel ist keine förmliche Handlung. Vom iZ-rJunins. 100 2967. Wann der ansgebrochensKonkurs über eine Handlung aufgehoben werden kann. Vom 23. JuliuS. 101 2963. Die Fortführung der Handlung steht einer WiUwe nur für ihre Person zu. Vom 24. Julius. joi 2969. Wie sich bey einem HandlungS - Konkurse gegen die privikegirte Kommerzial - Leihbank zu benehmen ist. Vom 3. August. i«3 2970. Zu Vorbeugung der so häufigen Fallimen--■ len sind die Untersuchungen wider die Kri» datarien streng und ernsthaft, vorzunehmen-Vom 24. August. 102 2971. HandlungS- Oblatorien sollen von der Sü-cherzrnsur vor dem Imprimatur dem Wechselgerichte überreicht werden. Vom rü-Oct. 104 2972. Die Kommerzial«Leih - und Wcchfeibonk kann auf Seide leihen, dann'wie sch selbe wegen deS Kleinhandels, und Warenverkaufes , dann der Versteigerungen zu benehmen hat. Vom 13- Nov. i@4 2973. Vorschrift wegen der -Drachjkehmig zu st 4 de» 1 ) , ( s ) QpP Nrs. Seite, br« französischen geringen reichen Stoffen. Vom 13. Nov. 105 *974. Wie der Akzeß bey den Justizbehörden gestattet werden kann. Vom 27. Nooemb. in *975- -Ob die Handelsleute mit ganz montirten Seikengeioeyren, als: Degen und Säbeln, dann mit was die Stohlschmiede handeln können. Vom 27. Nov. ztr 3976. Wer bey dem Wechselgerichte als Notar ausgenommen werden kann. Vom 18-Dez. 11 j *977. Von wem daS Zeugniß über die Veränderung eines Religionsfonds - Seelsorgers , oder Pensionisten auszustellen ist. Vom so. Dezemb. • 11^. f£78. Die Sensalenbächer sollen ordentlich geführt werden. Vom 20. Dezemb. *14 Nachtrag für das Jahr 1795. 4979. Die Gerichtsbehörden sollen auf Strafar» fett, die im Strafgesetze nicht Vorkommen, vie erkennen. Pom 2. Jänner. 115 ?98q. Die Sensalen sollen sich nach den bestehenden Gesetzen halsen < und alle Giitste-Hungen unterlassen. Vom Jänner nS »98». Nachträgliche Erklärung wegen Gestat« tdüt des Pkzcsscs bey den Justizbehörden. Vom iL. Jänner. 2982. Wie zur Prüfung der Brautlenke von ge. mischter Religion auch der akatdolische Theil vor dem katholischen Pfarrer zu erscheinen hat. Von 16. Jänner. 117 31983. Wie sich die Notaren bxy Ausnehmung der Wechselproteste zu achte« haben. Pom -.Febr. TtZ sp84- HO < s ) HO Rr». Seite. 2954. Welche Eheverkündiguugeu während des Temporis facrati geschehen können. Vom 6. gebt. n$ 2985. Die GroßhandlungS - Gerechtsamen sind auf keine bestimmte Zahl beschränket. Vom 12. Febr. u, a^S6. Wie sich bey der gerichtl. Sperre wegen eines zu reinigenden Bettgewaudes zu benehmen ist. Vom 13. Febr. iao 5987* Die Handlungsgremien haben über die Mißbräuche der fremden Juden und Kom-misiionäre zu wachen. Vom 8. März. nt 2988. Wie die Erstreckungsgesuche um die, die Gcsetzmäffigeu übersteigenden, Fristen zu behandeln sind. Vom 17. März. 1 t*i »989. Wegen der pohlnischen jüdischen Mäkler soll es bey der bisherigen Uebung verbleiben. Vom 25. März. 1*3 5990. Wie sich wegen onunterbrochcner Arresti-rung der kranke» Schuldner zu benehmen ist. Vom 8- Apr. 124 2991. Wie die ip Schuldsachen wider die Einwohner Siebenbürgens bey den österreichi» W scheu Gerichtsbehörden ergangenen Urtheile zu vollziehen sind. Vom 22. Apr. 125 3992. Den bürgerlichen Bundmachern steht der Verkauf der Schnittwaarea nicht zu. Vom 27. May. 135 *993. Weisung in Betreff der Darlehen in öffentlichen Fondsobligationen , und Verschreibung der Valuta Im Baaren. Vom 7. Junius. 135 #994. Die Handlungen von einerley Gattung sollen sich in einer Gegend nicht häufen. Pom 23. JuniuS. 138 v 6 5 2993' HM c '° ) HO Nro. Skite. 3995. Wie die Klagen wider 6« 'arische Jnsas- sen zugestellet werde». Vom 27. Junius. 13s «996. Bey Ertheilnng der Zeugnisse zur Erhaltung der Hausirpaffe 1(1 alle Behutsamkeit zu gebrauchen. Vom 7. Marz. 15t 3007. Konbuktquartals. Bewilligung fur die Be. amlenSwinwea. Vom 17. Marz. 151 3008. Vorschrift wegen des Zchends. Dom 22. März. 152 3009. Die Grabung der Brunnen soll bloö durch Bau - und Maurermeister unternommen werden. Vom l U' Stpr. 154. Gesetze der zweyten Helste des Jahres 1797. Julius. 3010. Direktivregeln für daS Militär zur Bs- "f oehmung bey VorspanoSstellungcn, M'li-täreinquartirungen, Lruppenmärschen, und TransportSeinleitungen. Vom i. Jul. 155, 3011. Die krakauer Hauptzoll • Legstätle kann die durchziehenden Maaren expediren. Vom 3. Julius. 164 3012. Die mit der Jurisdiktion verbundenen Advokatien werden auch io Westgalizien für den Landes. Kriminaisvnd eingezogen. Vom 4. JuliuS. 164 3013 Daß auf ein anerkanntes königl. Gut, voo was immer für Eigenschaft oder Beschaffenheit s lbes sey, kein Rechlszug zulässig ist. Vom 5. Julius. 165 3014. Die Herausgabe privater Kefetzfammlun« ge« ist nicht zuzulassen. Vom 6. JuliuS. 166 3015. Zuordnung für Westgalijieo. Vom 6. JuliuS- 167 301«. Nro. Seite. 3016, Erläuterung wegen des zum eigenen Gebrauche gewidmeten fremden Tabaks. Vom 7. Julius. 198 3017. Sie Kirchenrechnungs - Liquidationen sollen nicht mehr mit jenen in Kontribvtions-nnd Waisen - Angelegenheiten vermenget, sondern abgesondert eingebracht werden. Vom 7. Julius. 199 goig- Dem Militär ist zur Einhebung der Exe-kutiousgebühreu Assistenz zu leisten. Vom 8. Julius. , 200 3019. Wie die jüdischen Skeuerrückstände künftig einzutreiben find. Vom io. Jul. 200 3020. Poststations - Errichtung zu Iwanovvice in Westgalizien. Vorn 10. Julius. 202 3021. Nachtrag, wie die landtäfliche Vormerkung einer Klage Statt haben soll. Vom 11. Jul. 20$ Eine Verordnung vom i Jul. sehe man im Nachtrage unter Num. 3*39- nach. 3022. Die Ausfertigung der Zeugilisse über An» bringen wird den Einreichungsprolokolleu untersagt. Vom 13. Jul. 204 3023. Wie die Rechnungen der Kreiskommissäre über ihre Bereisungen einzurichlen find. Vom 13. Jul. 20^ Man sehe auch im Nachtrage Num. 3240. nach. 3024. Den ungeprüften Badern wird das Kn- ttten , und der Arzeney - Verkauf in Westgalizien unlersagr. Vom 14. Jul. 205 3023. Beamte, Pfarrer, HonvratioreS oc. werde« gewarurt, von Bauern erkaufte Hengstfüllen GS ( -Z ) GS Nsr. > Skite, füllen als eigene, zur Pramienvertheilung nicht vorführen zu lessen. Dom 17. Jul. 206 3026. Die Anzeige der Kriminaloerbrecher nach Absenkung des Hauptoerzeichnisses nachträglich einznsenden. Dom ig. Jul. feo7 3027, Sämmtliche Einwohner in Steyermark werden gewarnet , die Annahme der Ban-kozctlel (Statt baaren Geldes nicht zu Verweigern, und den damit zu treiben ver-» suchten Wucher nicht zu begünstigen. Dom 19. Julius. 208 3025. Aufhebung und Verwandlung einiger ost- galizischzu Zollämter. Vom 20. Jul. 209 3029. Die halbjährige Einsendung einer Tabelle über die Dicnstvcrleihungen wird neuerlich angeordnet. Dom 20. Jul. 210 3030. Wie sich wegen des Fleischgenusses voat erkrankten Diehe zu benehmen ist. Dom 20. Julius. 8i 1 3031. Erläuterung wegen landiäfl. Einverlei- bung, und Vormerkung der Urkunden int Ostgaltzien. Vom 21. Jul. 213 3032. Wohin die Sequestrationsrechnungeu zu erlegen sind. Vom 2». Jul. 215 3033. Galizische Untertha'nen können zu ihren Realitäten im russischen Gebielhe, frep ge, hen. Vom 21. Jul. 215 3034. Die Sammlungen der Hadern , oder Strazzen wird Jedermann gegen Lizenz-Zettel gestattet. Vom 21. Jul. 216 3035. Die legikimirten Erzeugnisse der Halle» Salmiakfabrik sind vom Konsumozolle in den k. k. Erbstaaten besreyet. Vom 21. Jul. 218 3036. Vereinfachung der Mauthgebühren zu Troppau. Vom 25. Jul. 219 3037 HS c '4 ) HS Nro. Seite. 3037. Den Tabakgefälls-Beamten ist bey den Jabroinvenlureu eint GerichtSperson bey» jufleben. Vom 25. Jul. . 219 3038. Die Verordnung, daß die vom Militär über verabfolgte Naturalien erhaltenen Quit, longtti immer von 14 zu 14 Tagen an das nächste Verpflegsanrt abzugeben find, Wir npubliziert. Vom 25. Jul. 220 3039. Mil den Zollämtern Chrzonstow, und Przewus Szembecki wird eint Abänderung getroffen. Vom 27. Jul. 222 3040. Penfionsbestimmung für älkernlose Wai» sen. Dom 28. Jul. 2-2 3041. Die Vorschriften wegen deS Giftverkau-fes werde« vom Neuen kund gemacht. Dom 29. Jul. 223 3042. Die Stipendien sind halbjährig zu erheben. Vom 29. Jul. 22g 3043. Wegen Reinigung deS Belkgewandes. Vom 29. Jul. 228 3044. Vorschrift wegen Zubereitung und Preis der Arzeneyen «n Westgalizien. Vom31. Jul. 229 Augu st. 3045. Die Tabakverleger in Wtstgalijien wer- den von der Militär - Eiuquarliru.ig be-ft-yet. Vom 1. August. 232 3046. In den kSnigl. Städten WestgalizienS dürfen die Sammlungen für aufferordent- . liche Auslagen nur mit kreisämtl. Genehmigung eingeleilet werden. Vom s.Aug. 232 3047. Nähere Bestimmung des Konsums »und EffiiozvllS für die nach Hungarn gehende» deutscherbländischeo und galizischcn Ganz» vnd Halbtücher. Vom».August. 233 3048. HO c -F ) HO Nro. X ' Seite. 3048. UeberseKiing des Haupteinbruchsamtes zu Krzcmien nach Kuski. Vom 2, August. 234 Müll sehe auch im Nachtrage Num- 32fi. nach. 3049. Judrnsystrm für Böhme». Vom 3. Aug. 234 3050. Wann die Sladlinsasseo bey Einführirug der Wirthschaftsuoihdürflen mauth'frep stud. Vom Z. August. , 26L 3051. Daß die Ausfuhr des Bauholzes über- haupt, und des Brennholzes in grösserer Laantikät ausserLaud nur gegen Passe, und Entrichtung der ausgewesicarn Taxgcbühren gestattet sep. Vom 3. Aug. 26a 3052. Daß die Lieferuugoobligativnei! zur Bezah- lung der alten Reste, uud Schulden des Religious - und Studienfovds mir Verlust von 20., vom Hundert angenommen werden dürfen. Vom 3. Aug. 264 Man sehe auch im Nachträge Num. 3242. nach. 3053. Vorsichten hp dem Verkaufe der/Post» Stationen. Vom 4. Aug. 264 3034. Rachhvluvg der während der feindlichen Uvruhen im Jnoerösterreich unkerlasseuen ' > Stempel. Vom 4. August. 265 3035. Warnung vor Annahme einiger vorgekom- mnitn uuächirn Silbetmünzev. Vom 5. August. 266 ^056. Verschuug der Grafschaft Neuburg mit dem finunlnct Salze. Vom 6. Aug. 267 3037. Maaßregeln gegen die Etöhrer der öf- feutlichkN Ruße in WkstgaUzikN. Vrm 7. August. 271 3038. Ll cisvug, wie die Pässe oder Lieferscheine in Absicht auf die Mauihftkpheil der vbrig- Nro. HA ( 16 ) Seite. obrigkeitlichen zutn eigenen Konsums einge-führtcn Viktualieo geeignet fepn sollen. Vom 7. August. 274 3059* Auf bloßes Ansuchen der Verpflegsäm-ter sind keine Fuhren zu stellen. Vom 7. August. E 275 3060. Die Hauptrechnung über Unterrichtsgel» der ist binnen 4. Wochen nach Verlauf des Schuljahrs an dir Landesstellc einzusendcu. Vom 7. Aug. 27 < 3061- Die Versetzung der Zollämter zu Kuli-gow , und Kamienczik in Wcstgalizien wird kund gemacht. Vom 8- Aug. 276 3062. Der Wirkungskreis der Kreisämter in Westgalizien wird bekannt gemacht. Dom 9. Aug. 277 3063. Unterricht zur Verwahrung vor der Hora- vichseuche.in Körnten. Vom 9. Aug. 2ge 3ÖÖ4. Versetzung der Winogroder Poststatioa nach Gwozdziec im Zaleszczjker Sreiff. Vom 10. Aug. 293 3065. Kundmachung des von dem Mathias Opfcrkuch, Spitzfabrikanten in Wie», erfundenen neuen Webestuhls. Vom r i. Aug. »94 5066. Wie die von den jüdischen Steuereinnehmern auszufertigenden Unvermögenheits-Zeugnisse beschaffen seyn müssen. Vom 11. Aug. 296 3067. Bey Einnahme der Gelder ist besonders auf ausländische Müntzen alle Aufmerksamkeit zu trogen. Vom n. Aug. 297 3*68. Weisung, wie sich im Falle, wenn ein Unlerthan für ein aufzunehmendes Waisen-Kirchen-oder Fondskapital Sicherheit leisten will, in Ansehung der Abschätzung der best- / Nr o. d ( -7 ) fyp &:U(. besitzenden Realitäten zu verhalteu ist. Vom 11. Slug. 3069. Den Seelsorgern wird untersagt, äuffer-liche Kirchcnstrafen Eigenmächtig zu vrrhän-gen. Boat 14. Altg. * Eme Lervrbuung vom >6. Au§. setze man im Nachträge Nm«. 3-43. nach» 3070. Wegen Prüfung der Landwundarzks in Westgaiizien. Vom 17. Slug. 3071. Kein an einem Fkuße gelegenes Dominium soll ohne B.wllitgung einen Sa mm oder Wiissetduhne errichten. Vom i 7« fluq. 3072. Vorschrifr wegen des nach Oesterreich ob der Enns cingeführk roerbrnbtn DierS. Vom 1 7. Slügust. 3073. Den Wirrhea, und anderen Parthepett wird die Einführung ihres durch Reguifi-lion oder Gewailthaligkeit verlohrnen Wer« nes maulhfrcp gestaltet. Vom 17. Slug. 3074. Weisung, welche Frist zur Antretung eines durch Urtheil vor behaltenen Zeügenbe-weises bestehe. Vom 17. Slug, 3075. Wie sich die Camera di Assicurazione zu Triest bep Veräussernng ihrer Akzien zu achten hat. Vom 17. Aug. Man fthp auch tut Nachtrage Num- 3244. ttach- ( 3076. Galimcp «Anbrüche, oder Flvtzen aufzusuchen- werden die Einwohner Stcyermarks aufgefordert. Vom i8- Aug. 3077. Begünstigung der Jahrmärkte zu Denczna in Westgaiizien In Ansehung des Pferd - Kaufes- Vom 18. Aug. 3078. Die für Vorderösterreich ausgeprägte 297 398 299 300 3°* 3p4 30# 3°f 30/ i? Scheie Nro. Seite. demünze vok 3. und 6. fr. Stücken soll in Böhmen aus dem Umlaufe gebracht werden. Dom iß. Slug. t 308 3079. Welches Vermögen eine- Deserteurs ein- znziehen ist. Volt» 21. Aug. 309 3080. Wie sich von den Kreisärzten wegen des Unterrichtes in der Geburtshilfe zu achten ist. Vom 21. Aug. 309 3081. Privilegium für Franz Oliver, in 9lnfe= hung der von ihm errichteten Malzmaschine. Vom 22. Aug. 31® $082. Wann die Kammcral. und politischen Repräsentanten zur Berathschlagung von den Gerichtsbehörden beyzuziehen sind. Vom 23. Aug. 312 3083. Zntheiluog der Magistrate über den Klerus im Zamosccr und Rzeszoroet Kreise. Vom 22. Aug. 313 3084. Weisung wegen Auswechslung der Ban, kozerrcl. Dom 22. Aug. 314 Man sehe auch im Nachtrage Num. 324.5. nach. 3085. Bestätigung des von der obersten Staats, kontrolie vorgeschnebenen Formulars zu Waisenrechnungen. Vom 24. Aug. 316 3086. Auf die Wahnsinnigen ist zu Verhütung trauriger Unglücksfälle die genaueste Sluf, merksamkeit zu richten. Vom 25. Aug. 316 3087. Wie die mehreren Kindern verliehenen Pensionen zu betrachten, und zu entrichten sind. Vom 25. Lug. 317 3088. Die Physiker , dann Stadt «und Vorstadt-Distrikte für arme Einwohner in Laibach werde» bekannt gemacht. Vom 26. Aug. 31S , Man Nrs. ( iS) ) GA Seite, Man sehe auch im Nachträge Rum. 3246. nach. 5089. Die Vorschriften utzd Normalien in Tatsachen der Unkerlhaneu werden erneuert. Vom 26. Slag. 319 3090. Vorschrift, wie bey Untersuchung und Bestrafung der Kuralgeistlichkeit vorzugehen ist. Vom 2d. Aug. 320 3091. Aufhebung des krakauer Advokazial«und SkabinalgerichlS. Vom sg. Aug. 324 3092. Weisung^ wegen der Dachrinnen. Dom 29. Aug. 324 3093. Scquestkirung der genuefer Güter. Vom 29. Aug. 326 3094. Wie sich bey Abtreibung des Hornviehes von den Alpen in Ansehung der in diesem Jahre herrschenden Viehseuche zu benehmen ist. Vom 30.Aug. 32$ 3095. Vorschrift, nach welcher dem Landmanne, welcher Revertenten aus der franz. Kriegsgefangenschaft, oder als ranzionirt sich ausgebende Soldaten einbringt, die gewöhuii, che Taglia zu verabfolgen kömmt. Vom 30. Aug. 330 3096. Die Postmeister haben die AbsentirungsB Lizenzen durch die Oberpostoerwaltung an« zusnchen. Vom 30. Aug. 331 3097. Das Zollamt zu Kusky wird nach Krzemien übersetzet. Vom 30. Aug. 331 3098. Wie sich die Pfandgläubiger in Westga- lizicn in Konkurs - und Etckatio.lisfäüe« zu benehmen haben. Vom 30. Aug. 33s 3099. Verwandlung des Grauzzollainls zu Gosz-czyncin in eine bollckireade Aussichlsstalion. Vom 31. Aug. 33* b * i sio®- Nro. Seittt 49 • 3147. Den UnteNhanen in Westgglizien > welche fick über 200 gepflanzte, «ob zum Friichtlkagen gebrachte Obstvänme am'wel-sen , wird eine Belohnung ausgemcssen. Dom t. Oktob. 49t Mau sehe auch t'm Nachträge Num. s24o. nach. 3148. Weitere Vorschrift wegen des Begriffes, und der Vertretung der Nntenhanen. Vym 7. Oktob. 492 3,49. Die Postwagenfahrt von Wittingau nach Budweis wird eingeleitet. Vom 0. Okl. 493 Man sehe auch 4M Nachträge Num. 3230. nach. 3'5°- HO ( 25 > Nro. Seite. 3150. Nachtrag wegen der Seqnestrirung der Genueser. Güter. Vom 10. Oktob. 494 3151. Ja welchen Fällen auch die Güterbesitzer des minder reichen Adels. und die Honoratioren an den Pfrrdzuchtsprämien An-«heil haben können. Vom 10. Oktob. 494 ZiL2. Die Wechselordnung wird in Westgali- zien kund gemacht. Vom ,0. Oktob. 495 3153. Alle, besonders neue Baugegenstände, worüber die Landesbasi- Direktion den Vor» schlag macht, sind stets nach dem Anträge derselben auszuführen. Bom io. Okt. 499 Man sehe auch im Nachtrage Num. 3251- nach. 3154. Die Garuhändler sollen auf Verfertigung ächker Garne sehen. Vom 12. Oklvb. 50» 3155. Die Vorschriften wegen Beziehung derZe-heode sollen genau beobachtet werden. Vom i2. Oktob. 50$ 3156. Die unentbehrlichen Arbeiter bey den Ei« senwerken sind von der Stellung zum Militär befreyet. Vom 12. Oktob. 502 3157. Landesfürstliche Hof-Bergrälhe sollen bey denvunter ihrer Leitung stehenden Bergwerken keinen Ankheil haben. Dom 13. Okt. 303 3158. Die Verordnungen wegen Fleisch. Genusses vom kranken Viehe werden erneuert. Dom 13. Oktob. 504 3159. Daß auf bctriegerische Verständnisse bey öffentlichen Versteigerungen zu wachen sey. Vom 16. Oktob. 503 3160. Bey Jnstruirung eines Heiraths - Gesuches eines Juden «st auch daS Beschneiduogs-Attest des Bräutigams und daS Zeugniß h s der HA ( -6 ) -0^0 Mo. Seite, der Hebamme in Absicht auf das Alker der Braut beyzulegen. Vom 16. Oktob. 5o<& Man sehe auch im Nachtrage Num 3252. nach. zrüi. Vorschrift für Westgalizien über den po» litischen Geschäftsgang, und die Verfaf-sungsart der Bittschriften. Vom 17. Okt. 506 3162. Allgemeine Vorschrift für Westgalizicu, auf welche Art der Ausbruch, und die Ver« Breitung der Hundswuth zu verhindern, dann wie diese Krankheit am verläßlichsten zu heilen ist. Vom 17. Oktob. 514 3163. Wie die Häute von Thirren die in Seuchen umgekommen sind, ohne Besorgniß einer Ansteckung gebrauchet werden können. Vom 18* Oktob. 363 Man sehe auch im Nachträge Num. 3253, und 3254. nach. 3164. Den Wasenmcistcrn wird die Behände lung der Seuche verboten. Vom iy. Okt. 565 Eine Verordnung vom 20. Oft. sehe man im Nachtrage unter Num. 3255. nach. 3165. Keinem obligaten Manne soll ohue vom Generalkommando bestättigre Verwilligung des Regiments-oder Korps - Kommandanten etwas von feinem Vermögen ausgefol- get werden. Vom 23. Oktob. 565 3166. DaS Waisen - Vermögen ist sogleich durch grundbücherliche Vormerkung sicher zu stellen. Vom 24. Oktob. Lk>6 3167.. Tabak« und Stempelpapier- Verschleisser sollen ihr Befugniß nicht an andere verkaufen. Dom 24. Oktob. 567 3168* Bep LieferuugS - und TranSportsgefchafts- Ver- ( 27 ) Nr». Seite. Verpachtungen wird sich stets an das betreffende-Dominium gehalten werden. Vom 26. Okt. 565 3,169. Erneuertes Verboth deS Nachdruckes inn- ländischer Bücher-Auflagen. Vom 26 Okt. 569 3170. Die Beziehung der Rebengeuüffe d«c Berg - oder montanistischen Buchhalterey-Beamten von den Gewerkschaften betreffende höchste Resolution. Vom 27. Okt. 57® 3171. Daß sich wegen Ucberkommung des Salmiaks nach Halle an das dortige Salzober-amt zu verwenden scy. Vom 27. Oktob. 571 3172. Wegen ZahHmg deS SchlafkreuzerS, oder nur Quittirung desselben. Vom 2 7. Okt. 572 3173. -Ob VerlaffenschaftS - Aktiven, und Privat^ Forderungen im Wege der Exekution ohne gerichtliche Schatzung feilzubiethen sind< Vom 27. Oktob. 573 3174. Wegen der SkandeSerhebungen nur,gegen Entrichtung der Taxe. Vom 27. Okt. 574 3175. Jeder Besitzer eines geistlichen Vermögens in Westgalizien muß davon die Aazeige machen. Vom 27. Okt. 575 3176. Diejenigen Repräsentanten der Gemeinde», welche zur Mitleitung und Kontrolle der städtischen Oekonvmie die Bestimmung haben , können in ihrem Amte perpetuirlich belassen werden. Vom 27. Okt. 578 3177. Bestimmung bes Kammer«! - Tazes für das Oehl in Triest, für das Jahr 1798. „ Vom 29, Okt. , 579 Eine Verordnung vom Z0. Okt. sehe man im Nachträge unter Num. 325&- nach. 3178. Wie sich iit Ansehung des HaufireirS in West- ( -8 ) Nr». Seite. Westgalizien zu beuehmkn ist. Vom 31. Oktober. 5y0 3179. Dir Rechnungen über die Straffcnbau. Kosten sind in der vvrschriftmässigeo Zeit einzureichen. Vom 31. Oktob. 53« November- 3180. Die Alumnen des zu Pavia bestandenen deutsch»ungarischen Kollegium sind poti den Herren Bischöfen in ihre Alumnate aufzu» nehmen. Vom 2. Nov. 581 3181. Warnung vor Annahme unächter Kron» nenkhaler. Vom 2. Nov. 381 Man sehe auch im Nachtrage unter Num- 3257> und 3238t nach. Eine Verordnung vom 3. Nov. folgt im Nachträge unter Num. 3259. Auch eine Verordnung vom 7. Nov- unter Num 3200. 3182. Don E nsendung der Viehstonds - dann „ Vieh - Fletsch . und Unschlitts- Preistabellen ' hat cs abziikommcn. Vom 9. Nov, 58» 3183. Wie Schullehrer anzusehen find, welche sich während des Schuljahres entfernen,, oder zur Zeit nach den Schulferien nicht einsindcn. Vom 9. Nov. 38z Man sebe auch im Nachtrage unter Num, 3261. »ach. 3 iS4 Weisung in Erbsteuer. Sachen wegen der Sterbvcrzeichniffe. Vom 12. Nov. 583 3185. Militärleute, welche als Halbinvaliden in Civildieaste übertreten, sollen nur dann -te Civilpension, oder Provision geniesten, wenn C 29 ) ©d te. wenn sie in diesen Civildlensten nruerdingS uniimribtoiix-n 10. Jahre gedient haben. Vom 14. Nvv,. 5ü6 3186. Weisung wegen hindauzuhaltenden AriS- triebs der Pferde. Vom 14. Nvo. 337 3167- Daß auf die genaueste Befolgung der Lein-wandorduungen zu wache» fep. Vom 15. November. 3188- Ueber die unerledigten Berichte, wovon der Elruchus eingesendet wird, ist künftig eine besondere Liste einzusenden. Vom i<*. Nov. 3189. Mittel wider die Rindviehseuche der Dcko-nom. patriotischen Gesellschaft in Böhmen. Vom j 6. Nov. 3190. Vorsichten zur HindanhaltUng der Aus-schwarzuug der Pferde. Vom 16. Nov. 3191. Die Bischöfe sollen auf das äusserliche Be-tragen der jungen Geistlichen ihr vorzügii-ches Augenmerk richten. Dom 17. Nov. 3192. Der Generalpaedou für die Deserteure wird bis leyten Mop i/yg. erfrrekei. Vom 1». Nov. 3193. Eröffnung des mit einer Lotterie verbuu-chenen Anlehens. Vom >8- Nov. 3194. Das in Westgalizien kund gemachte bürgerliche Gesetzbuch wird auch in Ostgallzien eingeführt. Vom 18. Nov. 3>93. MlwzknrS in Westgulizien, Vom r 9. Nov. Man sehe anch im Nacht, c ge Num. 3262. nach. 3196. Vereinigung der höchsten politischen und Iustitzgeschöfie in der böhmisch - österreichischen Hoskanzley, Vom 20. Nov. 619 3197. WaS wegen Bezahlung der Taßlia für Defer- 588 589 58,9 606 6oj öos 610 616 617 •W® ( 30 ) M». Seite. Deserteure bey den Militär . Rezepiffen zu beobachten ist. Vom 21. Roy. 620 3198. Vvrbeugungs-- und HeilungS ^ Vorfchrif» ten wider die Hvrnviehftuchc in Kärnten. Vom 22. Nov. 621 3199. Errichtung der galizifchen Hofkanzlcp. Dom 23. Nov. 625 Man ^sehe auch im Nachtrage Num. 3263. «ach. H2oo. Radschuhe zu gebraucheu, wird neuerdings verordnet. Vom 24. Nov. 626 3201. Wie sich wegen ExekutionS-Handlungen bey hungarischen Behörden zu achten ist. Vom 24. Novemb. 627 3202. Vorschrift in Zensurssachen, in Absicht auf verschiedene anstüssige Lieder, Gedeihe, und Broschüren. Vom 26. Nov. 62g 3203. Bestimmung des steuerfreyea ehegattlichen ErbschaftS. Drittels. Dom 28. Nov. 630 3204. Daß auf Hindanhaltung des Ausschei-bens verschiedener Sachen auf den Kegel-ylätzen zu wachen sey. Vom 2g. Nov. 631 3205. Den Kassebeamteu wird alle Geldver» wechSlung verboten. Vom 30. Nov. 632 Dezember. 3206. Die freye Einfuhr des Getreides , dann der Eintrieb des Hornviehes wird bis Ende f. Jänner 1798' gestaltet. Vom r.Dezemb. 632 3207. Die Justitzbchörden sollen keine voreilige Trauungsverbote bey den Seelsorgern ein, legen. Vom 1. Dez. ^33 Z208. Der Verbreitung der Wollspinnerey ist «lle Unterstützung zu leisten. Vom 4* Dez. 635 3209. N Q&t ( 31 ) ^ Nro. Seitsr 3209. Hindanhollung der Ausschwärzung der Pferde. Vom 6. Dez. 635 3210. Zinsenbestimmung von den westgalijischea Slifrungskapitalien. Vom 7. Dez. 635 5211. Warnung vor unvorsichtigem Gebrauche des Feuers. Vom 7. Dez. 637 Man sehe auch im Nachträge Num. 3264. nach. 3212. Die Verordnung in Ansehung der Sch ei. terlänge nach dem nieder. Oestr. Ellenmaaße ist zu erneuern, und unterliegt demselben auch das Schockholz. Vom 9. Dez. 638 §2>3. Die Karenztox ist nach Abschlag derArrha, nicht nach ver vollen Besoldung anszu» messen. Vom 12. Dez. 63* ^214. Die Art der jüdischen Beschneidung ist den Cdprurgea bekannt zu machen. Vom iZ- Dez. 639 Man sehe auch im Nachtrage Num. 326«;. „ach. 3215. Heiligung der Gönn - »nd Fcyertage in Wcstgalizien. Vom 14. Dez. 643 3216. Daß theologische Stipendisten neben den theologischen Srndicn keinen andern Lehr» kurs machen sollen. Vom 14 Dez. 649 3217. Die Frist zur Vormerkung der sachlichen ' Rechte aus die Realitäten des Lemberger städtischen Grundbuchs wird bis Ende Dez. V98. erstrecket. Dom 14- Dez. 630 3218. Vekluraolen, welche Kontofrachtlobn für Naturalien unterschlagen haben, werden bestrafet. Dom 15. Dez. 650 3219. Den Schullehrern zu erinnern, daß an jeder Landschule der Seelsorger ein Schul. ' ■ vor» %*» ( Z 2 ) 3Tto. Seite. Vorsteher sey, dem in Schulvorfällen Ach, lung und Folge zu leisten ist. Vom i j. Dezember. <55l 3220. Eutschlieffung wegen des Verfahrens mit beiazichiigten Verbrechern von dem Kti-minalgerichte, und der Polizey . Behörde * >o Ostgalizien. Vom 15. Dez. 651 3221. Uebersehung des Wegmaurhamts von Ka-pukodrulni gegen Wuma unweit Humo* ra im Bukowiner. Kreise. Vom iz.Dez. 656 3222. Vorsichten zu Hindanbaltung der Auc- schwarzung der Pferde. Dom 15. Dez. 656 5223. Die Verordnungen deS Verbots des Sou-nenwendfeuerS sind zu republiziren. Vom 18. Dezemb. 657 3224. Die Ueberfetzung des Sandomirer. Rr»i» svralamts nach Krasnik, nebst der den dor. tigen Handelsleuten zu staken kommoden Begünstigung wird bekannt gemacht. Vom ,9. Dez. 657 Man sehe auch im Nachtrage unter Num. s206- nach. 3225. Wein - oder Kammer «Taxe in Tyrol fük das Jahr 1797. Dom 20. Dez. 65s 3226. Die Transportfuhreo sind mit Bestimmung der Zentner » oder Säcke • Anzahl auszuschreiben. Vom so. Dez. 659 3227. Das Verbvth des An-und Verkaufs der Montursstücke wird erneueret. Vom so. Dezember. 659 3228. Erstreckung der Frist xum Ansprüche auf Besitz , und zur Viodizirung des Eigenthums in Ostgalizien. Vom 21. Dez. 660 3229. VerlaffenschaftS - und Unkerrichtsgelder HO C 33 ) HO Do. Skite, find an die Kreiskassen zur Abfuhr zu übergeben. Vom 21. Dez. 662 3230. Austeilung der Quieszenten. Dom i\. Dezember. 662 3231. Erklärung wegen des der Triestcr Asseku- ranzkammer cingcräumken Vorzugsrechtes in Versteigerungsfällen ihrer Akzien. Vom 22. Dezember. 663 3232. Die Lieferungsfuhrlohns - Zertifikate find abgesondert von den Lieferungsquittungen einzuseuden. Vom 22. Dez. 664 3233. DerTermin zumVerkaufe der ausser Handel gefitzten Waarxn wird in Westgalizien bis letzten Dezemb. 1798. erstrecket. Vom 23. Dezember. -• 66 j 3234. Auf Bergwerks - Verschleiß * Tratten ist keinem Verbote Statt zu geben. Vom 27/ Dezember. Ot 666 3235. Das Salz wird in Westgalizien für ein landesfürstliches Regale erkläret. Vom 27. Dezember. 66/ 3236. Wie sich in Bieraufschlags - Sachen im Oesterreich ob der Enns zu achten ist. Dom 28. Dez. 668 3237. Marktordnung für Innsbruck. Dom 28. Dezember- 670 Man sehe auch im Nachtrage unter Nurn. 3267. nach. 3238. Die Taxe für die Nachsicht des Alkers wird in Westgalizien bekannt gemacht. Vom 29. Dez. 685 Man sehe auch tm Nachtrage unter Num. 3263. nach. c Nach- HA ( 34 ) HA (Seife. Nachtrag einiger Verordnungen für das Jahr !797- 3239. Daß die Postwagenfahrt von Wien bis Wittingau fortgeseßet werde. Vom 12. Julius. 6 85 3240. Daß eine weitere Ausdehnung der Steuer- Freyjahre Hey den neuen Häusern nicht bewilliget werde. Vom 13. Jul. 687 3241. Vorsichten wegen Ertheilung der Hau« sierpäffe. Vom 21. August. 688 3342. Ueber die bestehenden Juden - Familien in Böhmen werden Verzeichnisse und Tabellen vorgeschriebeu. Vom 3. Aug. §8» 3243. Vorschrift wegen der Untersuchungen in Salz-Sachen. Vom 16. Aug. 690 3244. Daß auf die Hornvieh » Ausschwärzung, und den Vorkauf zu wachen sey, und wegen der Satzung auf Rindfleisch in Oesterr. ob der Enns. Vom 17. Aug. 694 3245. Ohne Bewilligung der Landesstelle ist kein Bau zu gestatten. Vom 22. Aug. 701 3246. Verboth, Reissig oder Laub zu verbrey» nen. Vom 25. August. 701 3247. Die Baukostenüberschläge in Ostgalizien sind durch das Kreisaml, oder die Ortsobrigkeit bestättigen zu lassen. VomZ.Okt, 702. 324g. Bey Epidemiey und Viehseuchen ist von dem Dominium ein Beamter wegen Anwendung der Heilmittel abzusenden. Vom 5. Oktober. 7°? 3249. Wann die Skontrirung der Beltfourni-tur von de» Kreisämtero in Ostgalizien vor-zumhmen ist. Vom 6. Okt. 703 ey* C S5 ) Nro. Seite. 3250. Bey Menschen'« und Viehkrankheiten ist dem Kreisärzte Vorspann beyzuschaffen. Vom 9. Oktober. 703 3251. Soldaten sollen ohne Erlaubniß kein Gold, Silber, Preziosen, Obligationen erkaufen. Vom 10. Oklob. 703 Z2L2. Die Zoilegstadt zu Sieldce wird als Hauplzollegstadt nach Miedzyrzycze versetzet. Vom 16. Okt. 704 3253. Entschädigung der westgalizischen Geistlichkeit für ihren Verlust im Auslände. Vom >8. Okt. 704 3254. Borstchtcu bei) Cedirung der Darlehens-'■ V: Odligationen , und Sicherstellung der Lic- ferungs »Obligaliouen. Vom -8. Okt. 704 3255. Dem Militär ist in Westgalizien kein Wachseroice vom Lande mehr «rbzureicheo. Vom 20. Oklob. 706 3256. Die Granzkammerei' in Ostgalizien find mit den gedrukren Judjzial - Vorschriften zu versehen. Vom 30. Okt. 707 3257. Daß die Wundärzte in Westgalizien an der krakauet Universität aus der Geburtshilfe geprüfet werden können. Vom2.Nvv. 707 3258. Für jeden De/erteur soll dem Einbringer die Taglia in Wcstgalizien bezahlet werben. Vom 2. Nov. 707 3259. Die Unterthanen in Westgalizien können ihre Gesuche und Beschwerden bey den Kreis-ämlern mündlich anbringen. Vom Z. Nov. 70R 3260. Wann der Schlafkrcutzer zu bezahlen,oder zu qnitliren ist. Vom 7. Nov. 798 3261. Weisung, wie sich in Fällen zu benehmen ist, wo von dem ordentlichen Richter dk? HS ( Z6 ) HS Nro. 4- Seite, die priesterliche Trauung eingestellel wird. Vom 9. Noo. 710 3262. Wann in Westgalizien eine Apotheke er« richtet werden kann. Vom 19. Noo. 712 3263. Dominien, Magistrate, und Mächler sind zur Befolgung der kreisänultchrn Anordnungen verbunden. Vom 23. Noo. 712 3264. Die Grundbesitzer in Westgalizien haben in ihrer Abwesenheit Bevollmächtigte zu bestimmen, und dem Kreisamle uahmhast zu machen. Vom 7. Dez. 715 3265. Wann die Steuer in Westgalizien bey den Kreiskaffen abzuführe« ist. Vom 13. Dezember. 713 3266. Erneuerte Verordnung wegen Verboth des Viehaustriebs im Späijahre, Stallfütte» rung, und Anzeige des kranken Viehes. Vom 19. Dez. 713 3267. Den Marktschreyern , Schmieden, und Abdeckern in Westgalizien wird das Kuri-ren in Menschen - Krankheiten, und Viehseuchen verboten. Vom 28.Dez. 714 326s. Das Gift ist in Westgalizien an die be. fugten Handelsleute, oder Apotheker ab-zugeben. Vom 29. Dez. 714 U Nachtrag einiger Gesetze für die vorhergegange-tten Jahre. Zu dem Fahre 1792. N. 2924. Patent vorn 23. Marz 1793. SBir Franz 11. )C. bekennen öffentlich mit di,- S-tznnae« fern Briefe, und wachen Jedermann kund, daß Wir Uns die unterlhänigste Bitte drr dev freyen Bohner fteycnMärk. ' Ic der otubt Markt besuchenden in» und ausländischen Handelschaft, Lotzen. um gnädigste FeAsehung ihrer aus den Privilegien l - Unserer Durchlauchtigsten Vorführer vom 15. Sepk. 1648, 19.Jul. 1663. 30. Sug. 1666. 6. Aug. 1718, und i.Apr. 1744. dann 13. Jan. 1787. hergeleiteten Gerechtsamen grhorsamst haben vertragen lassen, und hierüber gnädigst entschlossen X. Band. A Erstes HO ( - ) HO g. —°— ■.—-------------------------- Erstes Kapitel Bom Botzner Markte. $. i. In jedem Jahre sollen in der Stadt Botzen Vier frrye Märkte bestehen, welche jedem in- und ausländischen Fabrikanten oder HandelSmaun zu besuchen, und dahin seine Maaren zu senden ftey steht, 2.) der erste Markt ist in der Hälfte der Fasten, und fängt am ersten Werktage nach dem dritten Sonntage in der Fasten an. Der zwepke Markt ist auf Fronleichnam gesetzet, und fangt an am ersten Werktage nach dem Fronleichnamsfeste. Der dritte Markt ist auf Bartholomäus verlegt, und fängt an am ersten Werktage nach dem Gebnrtsfeste Mariens. Der vierte Markt ist auf St. Andreas gesetzt, und fängt an am ersten Werktage des MonatS Dezember. Jeder Markt nimmt feinen Anfang mit Sonnenaufgang des bestimmten ersten Markttages und endiget sich um 9« Uhr Abends des darauf folgenden izten Tages, wo zum Zeichen des MarktsausgangeS das eigene Markts-glöckchen geläutet wird. Wenn jedoch bep besonderen Zufällen eine wichtige Ursache gefunden würde, de» Markt, dessen Respekt- oder Zahltage zu verlängern, so ist der Marktmagistrat deßwegen zu rrinuern, daß er die in der Coulraltation stehenden Handelsleute vorrufe, denselben die für, und wider die Verlängerung GO ( Z ) GO rung streitenden Gründe nebs! der eigentlichen Verlänge-rungszeit vorkrage , und von ihnen die Batlvtation ab- und im Bejahungsfälle, auf wie lange derMarkt zu verlängern scy, ausnehme, wo dann nach M br« heit der Stimmen der Schluß zu fasten ist, und hott die Verlängerung des Marktes, oder seiner Respekts-und Zahltage nach Erforderniß auf einige Tage Stakt finden. Z.) Am St, Bartholomäus-Rarkte jeden Jahres soll von den in der Conlroklation stehenden Handelsleuten ein Consul und zwep Rathe als Richter der ersten Instanz, wie auch ein anderer Consul und zwey andere Räche als Richter der zweylen Instanz erwählet werden. Die Wahl soll auf solche Weise eingerichtet feint, daß, wenn der Consul ein Denklcher ist, die Ra.'he Walsche, und wen» jener ein Walscher ist, diese Deutsche seyn müssen. Ferner daß, wenn ein Jahr hindurch der Consul der ersten Instanz von deutscher, und die Räkhe von wälscher Nation gewesen fmb, das darauf folgende Jahr der Consul von drr wälscheu, und die Rathe von der deutschen Nation styn sollen; hingegen wenn in einem Jahre der Consul der zwepten Instanz ein Wälscher, die Räkhe aber Deutsche wären, so stnd im folgenden Jahre wechselweise zum Consul der zweyten Instanz ein Deutscher, und zu Rachen Mölsche zu nehmen. Demjenigen, der die Amtsverwaltung ein Jahr hindurch besorget hat, kann dieselbe wider seinen Willen in dem nächstfolgenden Jahre nicht mehr aufgedrungen werden, ausgenommen, er würde von den Magistraten in Fällen, A 2 wo ( 4 ) wo es gebränchlich ist, surrogirt. Sollte sich der Fall ereigne», daß die Magisiratspersonen des vorige» Jahres sich auf dem Markte zu einer solchen Zeit nicht befanden , wo die Magistrale zu einer Surrogation schreiten müßten; so sollen die Magistrate berechtiget sepn, dazu nicht nur Conkrallanten, sondern, wen» sie keine fähige unter jenen fänden, auch Fieranten zu ernennen. 4.) Wenn zur Wahl der Magistrate zu schreiten ist, haben sich die Contratkanten in dem Haufe des Merkantilmagistrats zn versammeln,, diesen hat der im A-nke stehende Magistrat die Sub-jecte vorzuschlagen, die er für würdig hält, erwählt zu werden. Es stehet aber jedem Conlratianten frei;, auch andere Subjekte in Vorschlag zu bringe«. Aus often diesen werden sechs durch Ballotirung erwählet, und die Mehrheit der Stimme« gibt den Ausschlag; aus diesen sechsen werden durch eine neue Ballottation mit Mehrheit der Stimmen die zipey Consul» erwählt. We-zn sich ereignen sollte, daß zur Wahlzeit der neuen Magistrate unter den Conkraktanten eine hinlängliche Zahl tauglicher Subjekte nicht vorhanden wäre; soll der Magist at befugt sey», auch Fieranten sowohl zur Wahl , als zur Surrogalion der Magistra e vorzu» schlagen. 5.) Jeder neu Erwählte ist bei; uunach» sichtlicher Strafe von dreyhundert Gulden die chm zu» gewiesene Amtsverwalinng , wenn er im Markte gegenwärtig ist, anzunehmen gehalten , und bey eben der Strafe ist eS ihm nicht erlaubt, sich von dem Markte, so lang er dauert, zu entfernen. Nur der Magi. Magistrat kann einen solchen von der Ankrettung des Amtes, oder von der Pflicht, den Markt nicht zuvor, lassen, befreyen, wenn er beitifetbe i solche BefteyungS-urlaKen, die für standhaft erk rn nt werden, erweisen kaum 6.) Die ausgefallene Wahl des neuen Markts-Magistrats ist sogleich dem oberöstr. Landesguhernium vorzulegen, welche- dieselbe nach Hof unverzüglich zur BestauizunZ einznbegleiken hat. Nach deren Erhaltung soll der neu erwählte Magistrat, der zwar in dem St. Bartholomäus- Markte vorigen Jahres zusammen ge» fetzt wurde-, aber erst in dem darauf folgenden Halb-fastenmarkte in die Verwaltung der Geschäfte cinzn-lretlen hat, vorläufig in die Hände der auStreltcnde» Magistrate den E'd ablegen, da§ er die Freyheilen / Gefttze und Ordnungen der Dotzner Märkte genau beobachten, und die Gerechtigkeit gegen, Jedermann ausüben wird. 7.) Zn Streitsachen gebühret dem Marktsmagistrate die Gerichtsbarkeit InytUen Rechts-Händeln ? die über auf dem Botzuer Markte geschlossene Verträge (Contraktc) und Handlungen entstehen, oder die wegen ans eben dem Markte gestellter Zahlungen Vorkommen , es mögen nun die in die Handlung oder Zahlung verflochtenen Partepen von was immer für einem Stande vdtr Charakter seyn; daher auch diejenigen, welche den Markt nicht wieder besuchen, vor diesem Magistrate in solchen Streitigkeiten' Rede und Antwort zu geben haben, die aus einer vorhergegan« gcnen Handlung oder bedungenen Zahlung zur Zeit, als sie dcn Markt besnchlen, entstanden find. Sollte A 3 aber d ( 6 ) fifat von solchen Verträgen (Contrakten), die den Markt gar nicht angchen, folglich von keiner MarklS-Ixinbiung herrühren. „och auf selbige Beziehung haben, und wo die Zahlung nur in der Gestalt einer Frist (LernnnuS) nämlich auf diese oder jene Marktszeit bestimmet worden, die Frage seyn; so gehöret weder die Handlung, noch die Zahlungsverbindlichkeit zur MarklsgerichlSbarkeit. g.) Die Tyrollfchen Un« terkhanerr, welche um Feilschasten, die mit dem Markte keinen Zusammenhang haben, als Wein, Getreid, Vieh 3c. unter einander handeln, können wegen der daraus entstehenden Streitigkeiten vor das Markts-gerichl nicht gezogen 'werben. Würde aber ein solcher Vertrag (Cotttrakl) in dem Markte mit einem Fieran-ten geschlossen, oder die Zahlung aus dem Markte bedungen , so unterliegen alsdann auch die aus einem solchen Vertrage (Coukrakte) entstehenden Streitigkeiten der Gerichtsbarkeit des MarktsmagistrakS, jedoch nur dann, wenn die Zahlungemauf dem Markte bedungen , und die Kontrabeiiken bcp Schließung des Vertrages ^CvntrakteS) sich ausdrücklich der Markts-gerichtsbarkeit unterworfen haben. 9.) Auch diejenigen Streitigkeit^« gehöre» vor den MarktSmagistrat, welche mit den Faktoren, Speditore», Conduktoren, dann mit den Schiffsleuten, Fuhrleuten und Saamern über die bry Verwahrung, Versendung, Verführung, Packung der Markswaaren inner oder ausser dem Markte zum Schaden der Maaren, ober zum Nachteile der Handelsleute vorgekommeaea Vernachlaffi- flun- NO ( 7 ) NO -uugen, Beschädigungen, oder Verzüge entstehen; fände aber der Magistrat bcy einem solchen Faktor, Speditor, Fuhr - oder Schiffsmann 3c. noch uberdieß Inzuchten von dem Verbrechen eines Truges, oder einer List; so ist an die politische oder peinliche Behörde nach Beschaffenheit der Umstände die Anzeige znm weitern Verfahren zu machen. 10.) Die Gerichtsbarkeit des Magistrats währet mir so lange, als der Markt, dessen Respekts - und Zahltage dauern! nach Ende des Markts behält der Magistrat mittelst der außermärktlichen Merkantil - Deputation nur noch das Recht, Arreste und Sequestrationen zu verwilli-gen, Sperren vvrzunchmen, auch über die während des Marktes ergangenen Urtheile die @|efution zu er» thcilen. Die Magistrate und Gerichtsbehörden der Grafschaft Tyrol und aller übrigen Erbländer sollen, wenn sie von dem Marktsmagistrate ersucht werden, dessen Urtheile, ohne sich der Untersuchung der Akten auzumaßen , oder sich in die Hauptsache zu mischen, die Exekution ertheilen, und auch sonst in anderen Fällen dem Marktsmagistrake alle nölhige Hülfe leisten ; sie sollen auch alle Ersuchschreibcn , die der Marktsmagistrat wegen anderer auf seine Gerichtsbarkeit sich beziehender Angelegenheiten an dieselben ergehen laßt, annehmcn und vollziehen. n.)Wenn sich zur Zeit des Marktes der Tvdtfall eines ausländischen Contrattaoten oder Fieranten ereignet, soll der Marktsmagistrat die sammtlicheo auf dem Botz-ncr Piatzr befindlichen Marktseffekttu im die gerichiliche A 4 Sperre ( * ) «w» Sperre und Verwahrung nehmen, damit von denselben nichts zu @tunbe gehe, oder verderbe, ohne daß 1>tc ordentlichen GerichtSstellea sich darein mengen können. Erärbe aber zur Markt-zeit ein inländischer, avsser dem Bohnerischen Stadt-und LandgerichlSbe-zirke angesessener Handelsmann, so hat der Markls-inagistrat nur die Morktseffekien in die Sperre zu nehme», und die ordentliche AbhandlungSbehörde zu gleicher Zelt die Sperre auf daS übrige Vermögen des Verstorbenen anzulegen. Nach diesem Verhältnisse wird die Untersuchung und Abtheilung der Ver-lassenschafk akSdanv von beydeo Parteyen fortgefüh-rct, bis die bey dem Marklsgerichie vorgekommenen Marktsgloubig-r ihrer Forderung halber befriediget sind; da dann die ordentliche Behörde mit der Abhandlung .des Vermögens allein forkfährk. Wenn hingegen ein Botznerifcher in dem Dortigen Sradk, ntib Landgerichte angesessener Conlrattant oder Fierant mit Tode abgeht, so hak der RarktSinagistrat mit der ordentlichen Abhandlung« - Behörde auf die Markteffek-ten die cumulative Sperre auzulegen. Ja Absicht auf Untersuchung, Bblhei.ung, und Abhandlung der Ver-lussenschast muß aber auch in diesem Sterbfalle eben, das beobachtet werden, waS vorher von den außer dem Bohnerifchea Stadl-und Landgerichtsbczirke sterbenden Handelsleuten aogeordnek ist. Wenn ein solcher Tedtfall sich außer drm Markte ereignet, stehet der außermärktliche» Merkantil - Deputation io ober-rvähuttn Fällrn dieselbe richterliche Amtsverivaluing zu. ( 9 ) 12) In allen Fällen > wo dem Marklsmagistrate Me Gerichtsbarkeit zusiehet, i(? derselbe, und vorzüglich der Consul befugt, ^treffe gegen diejenigen Personen welche der Flu M verdächtig sind, vorsichiscveise zu tecpHUgen, Verbolhe und Sequestrationen auffahrende Güter zu erlassen, mib andere gesetzmässige Mittel der SichersteÜnng auf Verlangen der Gläubiger wider dir Schuldner zu ertheilen. Wenn sich dergleichen Fälle außer dem Markte ereignen, hat die Merkantil-D-putati on in der Zwischenzeit von einem Markte zum andern eben das Recht. Wenn die Personen, gegen welche die Arreste, »der die fahrenden Güter, worüber die Verbothe, Sequestrationen tmb andere Mittel der Sicherstellung bewirket wurden, sich außer Botzeni» irgendeinem Orte Tyrols befinden, kann zur Zeit des Markts der Consul, und außer dem Markte die Merkantil-Deputation Erfnchschreiben um dieVoü-ziehung der verwilligten Arreste und Sequestrationen an die Behörden erlassen, welche sie zu vollziehen, und dem Consul oder der Deputation davon Nachricht zu geben gehalten seyn sollen. 15) Der Marktsmagistrat ist berechtiget , zwey oder mehrere Deputirke zu bestellen, die in der Zwischenzeit eines Marktes bis zu dem andern alles, was nölhig ist, und keinen Verschub leidet, vorzukehren haben. Die Wirksamkeit dieser außermärktlichen Deputation bestehet hauptsächlich in dem, daß a) über alles, was in Streit, oder €on». kurSfallen zur bloßen Einleitung der Verhandlung, oder zum Zuge des gerichriicheu Verfahrens, wie auch ju( A £ Beivilli- ( 10 ) Bewilligung der Exekution über ein bereits von dem Marklsmagistrate geschöpftes Urkheil gehöret, von derfel. bei, das richterliche Amt verwaltet werde; daß b)bep jener in Fällen, wo Wechselbriefe mit Protest zurück geschickt werden, die nölhige Exekution und in Fällen, wo Gefahr auf den Verzug haftet, die nörhigen Borfichlsmittel angc-sucht nnb bewirket werden können; daß c) wenn sich der Todsfall eiueS Conrrattanten oder Fieranten außer den Marklzeitcu ereignet, von ihr die Sperre der Marktseffekten vorgenommen; daß d) die in der Zwischenzeit vvrfallenden ri^thigen Vorstrlluugrn an die Vorgesetzten Behörden erstattet werden. 14) Die Stelle» des Marktkanzlers und des Aktuars haben der Magistrat und die Contrakkanten allein zu vergeben. Die Wahl geschiehek durch Ballelirung, und die Mehr-heit der Slimmeu giebr der» Ausschlag. Es wird aber im vorhergehenden Markte an daS Merkantil-Magi-stratshaus ein Edikt geschlagen, wodurch die Erledigung der Stelle kund gemacht, und die Mitwerbcr (Conkurrenkeu) dazu eingelade« werden, sich inner-nerhalb einer gewissen Seit zu melden, darauf wird im folgenden Markte zur Wahl geschritten; betrifft sie ei, »en Kanzler,. so soll nur derjenige zugelsffe» werden /welcher das Dekret der Wahlfähigkeil zum Richtrr-amle erhalten hat, oder vsm ersieren wegen seiner durch vorher geleistete Dienste bewiesenen Erfahrenheit in Rechts - und Merkankilgcschaften enthoben worden ist. Betrifft sie einen Aktuar, so soll er die erforderliche Fähigkeit besitzen. Sowohl der eitu als der andere- dür. ( 11 ) dürfen ihr Amt vor erlangter höchster Bcstältigung nicht anlreten; dann haben fie in die Hände des Magistral- den Diensteid, daß ste ihr Amt für denLan-dcssürstcn nnb die Haudelschast getreu und pfltchtmä-ßig verwalten wollen, abzulegcn. Die Pflichten deS Mnrktkanzlers find : die vorzügliche Leitung der in dem Magistratshaufe befindlichen Kanzlcy und des Archi-ves zu führen, Sorge zu tragen, daß der Aktuar die Re-gistralur, die Protokoll», die Magistrats-undMarkts-akrcn sowohl der deutschen, als der wälschen Sprache in guter Ordnung halte, endlich in Strcitsacheo dem Magistrate seine Relation und JnformalionSmeinung zu erthcilen. Zn der Justizverivalkung findet kein Be-zug einer Taxe Stakt, sondern die Gerechtigkeit wird von beyden Magistraten unentgeltlich verwalket. Uebri-gens hat eS bey dem Bezüge derjenigen Kanzleytaxe« zu verbleiben, die in der «in Ende dieser Statuten bcygeschlossenen Taxorduung vom 1. Februar 1790. enthalten find, welche auch in der Marktskanzley öffentlich zu jedermanns Einsicht anzufchlagen ist. Dem Magistrale wird auch ein Pedell , oder mehrere sowohl zu seiner, als der Contrattantcn Bedienung gr# gestattet, Der Kanzler, der Aktuar und der Pedell habe» in ihrem Dienste zu verbleiben, so lange sie desselben würdig gehalten werden. Bey vorfallenden erheblichen Ursachen aber stehet dem Magistrate und Con-traktanten frey, zu einer neuen Walloltirung sowohl des Kanzlers und Aktuars, als des Pedells zu schreiten« 15) Wenn unvorhergesehene Zufälle die Nothwendig- keit ' c ]2 ) ^-K feit herbeyführen, zur Bestreitung unvermeidlicher Ausgaben über den fd)on vorhandenea Fund noch auf die KaufmannSwaaren eine Anlage zu machen, hat der MarkiSmagistrat die Ursache hiervon, den erforderlichen Betrag und die Belegungsart der in der Contraltakiou befiudlichen Kaufmannschaft vorzulegen, «nb diese, da ihr eigenes Bestes fordert, in der Anlage auf die KaufmannSivaaren zur Bestreitung der unvermeidlichen Marktauslagen daS Maas nicht zu überschreiten, den Schluß zu fassen. Diese Belegung kann bcy Einstimmung der Conkrattalion ohne Nach« suchung einer höher» Bewilligung geschehen, io) Zur Wirksamkeit des MarktSmagistrat gehöret auch die Wahl der auf den Bohner Märkten bestehende» Wechsel- und Waarenunterhändler (Sensalen) , hierzu sol» len nach vorläufig umständlicher Untersuchung, und ge. nauester Prüfung nur solche Leute gelassen werden, die wegen ihrer Kenntnisse und Fähigkeit zu diesem Amte tauglich, und -n Rücksicht aufihren Charakter desselben würdig sind. Die Gewählten haben in die Hände des Magistrats den Eid zu schwören, daß sie für sich und auf eigene Rechnung keinen Handel treiben, übrigens io ihrem Amte mit Rechtschaffenheit, Eifer und Ordnung Vorgehen werden. Auch die Entsetzung der Gewählte» hangt bey sich etwa darstellenden wichtigen Ursachen nach Mehrheit bet Stimmen von dem Magistrale ab. In dem andren ist serbothen, in den Bohner Märkten daS Geschäft einer Unterhandlung (Sensarie) unter was immer für einem Vorwände zu treiben, ein solcher «.# c -s ) K-K O er Vertrag !(Contrakr) i|i ungiltig uud nichtig, und der Unterhändler verfällt, so oft er etwaS solches be-Lehrt, tu die Strafe von zwep hundert Thaler, wovon ein Drittel dem Denunzianten znfällt, dessen Rahme geheim' gehalten wird; die übrigen zwep Drittel aber nach Anordnung des §. 84. vierten CapitelS in die landesfürstliche Kasse einzusenden find. 17) Die Lmtsocrmaltung hat in dem eigene» Merkautilhause zu geschehe», in. welchem sich als einem öffentliche» Amlsorte mit gehörigen Anstand und Bescheidenheit zu betragen ist, daher der Magistrat und die außer-rnärktlichc Deputation berechtiget sind, gegen diejenigen, die ihnen die gebührende Achtung nicht bezei» gen, und die Amtsgefchaften die schuldige Folge nicht leisten, mit Strafmandaten, auch wirkliche Geldbusea bis zur Summe von drep hundert Gulden zu verfahren: ferner diejenigen, die außer der Gegenwart deS Magistrats, aber innerhalb der Thore des MagistratS-hauses jemanden mit ÜLorten oder Werken beleidigen, oder sonst ungeziemende Handlungen begehen, uud noch mehr diejenigen, welche sich in Verhandlung der Streit» fychen vor Gericht einander beleidigen , oder sons! sich unanständig und ungesittet betragen, zu gleichmäßiger Geldstrafe zu ziehen, oder nach Beschaffenheit der Umstände, wenn cS auf eine höhere Geldstrafe ankäme, an die politische Behörde zu übergeben. Sollte eS aber um ein peinliches Verbrechen zu thun seyn, ist solches dem gehörigen Kriminaigerichte zur Untersuchung und Bestrafung zu üderlaffeu. Auch bat der Magi- HW ( a ) «w» Magistrat des größere» Ansehens wegen das Recht, sich eines eigenen Wappens sowohl in öffentlichen, als in Privatgeschäften zu bediene». Dieses Wappen ist eine Weltkugel mit verschiedenen thrils gebundenen, thcils ungkbnndeneu Waareuballen, uub dem Sinnspruche Ex mercepulchrior, und mit der Umschrift: Sigilium Consulis, et Confiliariorum nundina« rum Bulsanensium. ig) Der Fabrikant oder Handelsmann, welcher auf einem Bohner Markte erscheinet, und daselbst Geschäfte (Negotien) schlichten will, ist schuldig, am folgenden Tage, als er den Markt be-Iretlen hat, seinen Nahmen, wie auch den Ort, wo er ansässig oder wohnhaft ist, eigenhändig, oder wenn er deö Schreibens nicht kundig seya sollte, durch einen ersuchenden Nahmensunterfertiger in die Markts«,atrikel cinzutragen, die von jedem Markte in dem Marktarchive getreulich aufjubewahrea ist. Diese Eintragung hat unentgeltlich zu geschehen; wer sie unterlaßt, wird der den Fieranten eigenen Vorrechte nicht theilhaftig, und ist nebstbey in eine uii-nachsichUiche Geldstrafe verfallen, die der Magistrat nach Beschaffenheit der Vermögensumstaude des Schuldigen von zehn BiS hundert Gulden bestimmen kann. 19) Wer auf dem Markte als Gewalttragcr oder Fir-menführcr erscheinet, ist schuldig, bevor er in dieser Eigenschaft eine Handlung unternimmt, seine Grwalts-vollmacht oder seine Prokura in der Marktskanzley vorzuzeigen, und einzulegen. Diese m«ß den Nah ne» des Prinzipals deutlich enthalten, den Inhalt wohl auS- druckea. HO t 15 ) HO drücken, unb «erden unansgefüllte weiße Bogen (Carte bianche), wenn sie auch mit dem Nahmen und Pettfchaft versehen waren, nicht zugelasseu. Die ordentliche» Vollmachten und Prokuren aber sind von dem Notar deS Marktsgerichtes in ein eigenes Buch eiuzutragm, das bep dem Merkantilarchive auf. zubehalten ist, und woraus jeder die Wissenschaft und Einsicht von dem Inhalte der Vollmacht nehmen kann. Wer die Vorlegung seiner Gewalt oder Prokura unterläßt, ist aller Marktsgerechksamcn verlustigt, und alle vor dieser Einlegung geschlossene HandlungSvrr. träge (Coutrakte) sind, soweit er hieraus ein Recht erlangen wollte, ohne Kraft und Wirkung. 20.) Wen» eine neue errichtete Handlung in die Marktsmatnkel eingetragen werden soll, müssen vorläufig die Oblato-rien dieser neben Handlung in die Marktskanzlep ein-geliefert werden, damit die Firma erkannt, und von den eigentlich daran Theil nehmenden (interessirken) Personen Wissenschaft genommen werden möge. 21.) Die auf dem Bohner Markte aus den ansehnlichen Handelsleuten bisher bestandene Conkraitativn soll ihre eigene besondere Matrikel haben, welche indem Markrsarchivc aufbewahret werden muß. Die Gerecht-samen dieser Conlratkalion sind , daß eigentlich nur sie die Stimmung in allen denjenigen Fallen zu führen hat, wo Hber ein auf den Markt sich beziehendes Ge. schäft zu berathschlagcn, und zu entscheiden ist. Uebek dich könne« die Malktsconlrattanten das offene Patent freyen Geleites erhalten, zu Folge dessen sie m des HM ( '6 ) HI fcer Her- und Abreise vom Markte, auch wahrend der Zeit des Marktes und der Respekttage weder ie ihrer Pt'rssn, noch in ihrem Gute wegen bürgerlicher Geschäfte on^ehalten, und tu Verhaft genommen (am« flirrt) werden können, wenn nicht hierzu ein ausdrücklicher Befehl deö LandeSguberniums, oder Hofstelle bestehet. Dergleichen Gclritspatente müssen gedruckt, mit landesfürstiichen Wappen und der Gegenbezeich-nttng hContrasignirung) deö Tproiischen Guberninms, oder des KrcisamteS zu Botzen versehen, dann von dem Consul erster Instanz, und dem Kanzler unter, schrieben werden. 22.) Wer in die Contrattation auf* genommen zu werden verlanget, hat sein Gesuch in de» ersten Tage« des Markts bey dem Consul der ersten Instanz einzurrichen ; ober aber aufzunehmen sty, hängt von den bereits in der Cü!itratta.kiousmatrikel riovcrleibten Handelsleuten ab. Die Stimmung hierüber hak durch Ballottatiou zu geschehen, und solle» sich die stimmenden Handelsleute gegenwärtig halten, nur rechtschaffene würdige Männer einlretten zu lassen. Es ist sich daher vorläufig um die Verdienste der Person, und des Hauses des Anwrrbcs (Competen-ten) wohl zu erkundigen. Es fanti aber in die Con-tratiation niemand ausgenommen werden, her nicht vorher zwey Jahre hindurch die Bohner Märkte beständig besuchet, und sbey der Wahl zwey Drittel der Stimmen erhalten hat. 23.) Äie Pflichten der Cou-traltation sind: daß fic die Bohner Märkte wenigstens einmal des Jahres selbst, oder durch einen nach dem C 17 ) GA dem §. 1g. bekannten Gewaltsträger oder Firmen-führer besuchen, sonst sind sie der Contrattation und aller Marktsgerechlsamen, so weit sie ihnen nützlich sind, verluffiget; ausgenommen, sic könnten ein solches Hinderniß beweisen, welches der Marktsmagistrat als eine standhafte Entschuldigung der unterlassenen Besuchung des Marktes anzusehen befände. 24.) Die weitere Pflicht der Contralkanten ist: daß sie sich auf Verordnung des Magistrats zur festgesetzten Zeit nach den besiiinniken Ort verfügen, um a!S redliche rechtschaffene Manner nach ihrer inner» Ueberzengung aus bloßen Rücksichten für daS allgemeine Beste beS Marktes die Stimmen abzngebcn. Wer ausbleibk, tmd sein Ausbleiben durch eine von dem Marktsmagistrale standhaft erkannte Ursache zu rechtfertigen nicht vermag, ist in eine unnachsichtliche Geldstrafe verfallen, die der Magistrat nach Umständen von zehn bis hundert Gulden bestimmen kann, oder dem Schluffe der Anwesenden bepzulrcten schuldig, oder gar nach Umständen von der Conkraltation auszuschließen. Auch die Fieranten sind unter gleicher Strafe auf Einberufung des Magistrats an dem bestimmten Orte zu erscheinen schuldig. 25,) Wenn sich eine in Conkrak-tation gestandene Handlung endiget, erlischt ihreTheil-nehmung an der Contratlation, sollte sie aber durch eine andere Ditta ober Gesellschaft erneuert werden, so kann die neue Handlung durch Ballottation in die Contrattation genommen werden, ohne von selber eine vorläufige Besuchung (Frequenlirung) der Botzner x. Ban». B Mark- C > 8 ) ^ M Märkte zu fordern. 26.) In der Contraltation soll kein Handelsmann gelassen werden, wider den einmal rin 'Concurs anSgebrochen ist, oder der mit seinen Gläubigern eine Ausgleichung getroffen hat, in welcher sie einen Theil ihrer Forderung nachgelassen haben , ausser es könnte der Handelsmann seine Unschuld vollkommen erweisen, und die Handelschaft wollte ihn durch Balloitirung in der Contrallation beybedalien. 27.) Die nach Botzen bestimmte» Kausi-mannsgiuer oder Maaren sind nicht als Contraband verfallen, oder für confiszirt z» halten, wenn sich zeiget , daß hieran nicht die Kaufleuke, sondern bloß die Fuhr - »nd Zrachlleute auS Versshen oder Bosheit schuldig sind. In einem solchen Falle muß auch nur an die Fuhrwögen und Pferde derselben mit Arrest und Strafe nach Gestalt des Verbrechens gegriffen, oder gedachte Fuhr . und Frachilcutc müssen niit an< dern exemplarischen Geld - und Lcibcsstrasen angesehen werden. 3met)fei> Kapitel. Von der Marktsgerichtsordnung. 28.) Alle schriftliche Aufsätze (Exhibita) sind in dem Gerichlsorle dem Aktuar oder dem Consul zn überreiche». 29.) Klage und Einrede sollen schriftlich eiligereicht, die Replik und Duplik, dann das übrige Wer- HtO < *9 ) GI Verfahren mündlich verhandelt werden. Rechtsfreiin« de werden vop dem Merkantilgerichte mit Ausnahme dreyer Falle ausgeschlossen wenn naml.ch a.) tine Parley nicht itn Stande iss, des AltetS, oder Sin» rienschwachlichkeit wegen sich selbst zu omrtffrn ; b ) wenn Gemeinde» oder Städte eine Rechtssache zu 6e' handeln haben; c.) wenn der Magistrat eine Eireit» sache so verwirrt und dunkel findet, daß er für nö-thig hält , den. Parkeyen die Bepziehu.'g der Rechts» freunde zu erlauben; doch soll auch in diese n Fatle von dem summarischen Verfahren so wenig, als mdg» lich abgegangcn, uud meiner unnöthigen Förmlichkeit oder Verzögerung Plah gegeben weiden. 30.) Wer in der Einrede die Hauptsache widerspricht, braucht nicht alle Umstände besonders zu widersprechen, und dieses gilt «uch in Ansehung der Replik und Duplik. Begehrt aber ein Lheil, daß sich der Gegner über einen oder andern von ihm angeführte« Umstand besonders erkläre, so soll dieser eine klare und genaue Erklärung > darüber erlheilen, widrige» Falls wird dieser Umstand für wahr angenommen. 31.) Wenn derjenige, dem die richterliche Verordnung vor dem Magistrate zu erscheinen, oder seine Einrede auf die Klagt zu über» reichen , zu eigenen Händen zugestellet worden ist , ausbleibt, oder die Einrede nicht rinbringet, so soll alles, was der Gegner angebracht, für wahr angenommen , und darüber, was Recht-trs ist, erkennet werben. Wenn derjenige, der zum Markte gekommen, sich, um nicht angetroffcn zu werden, ver- B 2 birgt, C 20 j. Bičgt, hat der Pedell die Verordnung an die Thure des ZimmcrS, welches er bewohnt, zu schlagen; dann ist wider ihn, wenn er nicht erscheinet , wie mitur denjenigen zu verfahren, welcher auf die ihm in Person zugestcllte Verordnung ausbieibct. Sollte aber je«-ner Thcil ausbleibcn, auf dessen Gesuch die Verordnung erlassen worden; so ist für ihn dasjenige erloschen, was die auf sein Gesuch erlassene Verordnung rinräumle, und hat er noch über dieß dem Gegner die Unkosten, und den Schaden zu vergüten. Sollte aber der ansgeblicbene Theil zu beweisen vermögen, daß Unvermeidliche, nicht vorgesehene Ursachen seine Er-fcheinuiig, oder die Erstattung der Einrede hinderte», soll ihn der Richter, ohne über diesen Punkt Weitläufigkeit zuzulaffen, in den vorigen Stand einsetzen. Z2.) Wenn die Parteycn entweder in den Satzschrif« len, oder in den mündlichen Verfahren sich so unbestimmt und dunkel ausdrucken , daß daraus entweder mm ft Weikiäiitiigkeik entstehen würde, oder der ei-geutliche Grund des Slreilcs verläßlich nicht erhoben werden könnte, hat ihnen der Consul bey Satzschrif-ten durch Bescheid, bcy mündlichen Verfahren aber durch mündliche Anweisung aiifzukragcn, die Thatsa-che (Factum) in das Klare zu setzen, und sich deutlicher auszudrücken. 33.) Rechtsführungen und Justiz-geschäfle können in deutscher oder wälschcr Sprache behandelt werden. 34.) Neue Umstände, neue Beweismittel , neue Einwendungen können vor der Behörde der ersten Instanz vom Anfänge bis zum Ende bep- AO ( 2i ) AO teygebrachk, nur muß der Gegentheil btiriiber err» nommen merben, auch bie Behörde in solchen Fällen auf bie dem darüber |ju vernehmenden Gegentheilc dadurch veriirsachtcu Kesten unb Schaden in ihrem End-urtheile Rückficht nehmen. Doch kann sich die Befug-niß nie über drey jedem Theile zugestandene Reden er» strecken. /35.) Der Prozeß kann wegen deS-Derfallcnr den Vertrettungsrcchkcs in der Hauptsache nur so lange gehemmel bleiben, bis der um die Vertretung angegangene Theil sich erkläret, daß er dieselbe nicht an-nehmen wolle , welche- sogleich zu geschehen hat. Der Vcrttettnngswerber ist dann ohne weiters mit Vorbehalt seines allenfälligcn Entschädigungsrechles in der Hauptsache Rede und Antwort zn geben schuldig. 36.) Die Widerklage, die jedoch vor dem Mcrkantilmagi-strale nur dann Statt findet, wenn das Recht zur Widerklage i» einem zur Marklsgerichrsbarkeit gehörigen Gegenstände bestehet, kann zugleich mit der Hanptsae che abgeführei werden . doch so, daß, sobald über die Klage oder Widerklage geschloffen ist, ohne Rückficht auf den noch im Zuge stehenden Gegenstand sogleich erkennet, und auch zur Exekution geschritten werden könne. Wenn das Verfahren über die Klage und Widerklage zn gleicher Zeit im Zuge ist, so ist jeder Lhcil berechtiget, fich ans die Befehle und Urkunden, die in einem Verfahren schon Vorkommen, in dem andern tim eine Tagsatziing zu deren Verhör anzusuchen, ohne sie in voraus nahmhaft machen zu dürfe». Me WeiS-ortifcl, worüber die Zeugen zu vernehmen find, kann der Zeugenführer entweder schriftlich milbringen, »der ans seinem Munde zum Protokolle nehmen lassen. Die Zeugen haben in Gegenwart der Parteye» de» gewöhnlichen Eid abzulegen, sie sind aber sowohl in Abwesenheit der Parteyen, als der Mikzengen zu verhören; bey jedem Umstande, welchen der Zeuge bejahet, muß er von Rmt-wegen befraget werden, woher er e-wisse. Nach Abhörung der Zeugen über alle Weisar» tifrl fuib ihnen die gewöhnlichen allgemeinen Fragstücke von Amlswegen zu stellen. Ihre Aussagen werden hernach dem Gegner vorgeleseu, welchem dann fret) stehet , besondere Fragstücke, für jeden Zeugen, und desselben Aussagen entweder schriftlich einzulegen, oder mündlich zum Protokolle zu geben, damit die Zeugen hierüber, wie über die Weisarlikel gehöret werden können. Darauf sind jedem Zeugen seine Aussagen vorzulescn, und jeder hak dieselben zu unkerschrei-beu. Wenn ein Zeuge deS Schreibens unkundig ist, so har er seine Aussagen mit dem Krcuzzeichen zn bemer- ' kcn, und sie von einem Nahiliensiintcrferligcr anstatt seiner unterschreiben zu lassen. Endlich sollen die Parteyen vvrgcruffen, ihnen die Aussagen der Zeugen vor-gfleft'll, und ans Verlangen Abschriften davon gegeben werden; zugleich ist den Parkeyen eine Tagsayung zum weiteren Verfahren z» bestimmen. 41.) Wenn der Gegeuthcil beweise» kann, daß die Zeugen anZ B 4 ir- ( '24 ) irftftsb tiner gründlichen Ursache gar keinen Glauben perdienen, so ist er berechtiget, sich der Abhörung solcher Zeugen zu widersetzen/ Läßt der Magistrat ungeachtet dieser Einwendung sie zur Zcugenschafl zu, io wir» eine Appellation wider einen solchen Spruch nicht gestaltet; wenn er ste aber verwirft, so kann dawider die Appellation ergriffen werden. Der Gegner des ZtilgensnhrerS kann die Beweise, warum die Zeugen verwerflich oder bedenklich seyn, auch nach deren 23er* hörung anbringen, und der Magistrat hat in seinem Endurtheile auf jene Beweise die gehörige Rücksicht zu tragen. 42,) Wer durch das Zeugnist eines unbedenklichen , oder mehrerer bedenklicher Zeugen einen halben Beweis hcrgestellet hat, kann sich erbiekhen, denselben mit einem ErfüllungSeide zu ergänzen, und der Magistrat soll ihm denselben gestatten, wenn eS einen erbeblichrn , die Sache entscheidenden Umsand hetrifft. Zu diesem Eide kann die Parley sich so wohl vor. als nach dem Zengenverhör erbiekhen. Sollte über auch die Parley sich zum Ersüllungseide nicht an-geirageu haben , so hat der Magistrat von Amlswe-gen dieselbe zu befragen, ob sic den Erfüllnngseid ab« zulegcn sich getraue, und dann sey derselben bejahende Antwort als rin Darbolh aufzunehmen. 43.) Wer sein Gesuch in der Klage, oder seine Einwendung in der Einrede, oder sonst einen Hauptumstand darzu» Ihn« nicht vermag, oder sich in keine Beweise einlaf-sen will, kann'seinem Gegner den Haupteid auflra» gen; dieser ist gehaltea, denselben entweder anzuneh* men, HK ( -F ) HK nun, oder dem Gegenlhcile zurückzuschieben. Befindet sich aber derjenige, der den Haupkeid aufgetragea hat, in solchen Umständen, daß er den ihm zurückgescho-bcncn Eid nicht oblegen könnte; so hat derjenige, dem der Eid «ufgetragen wurde, fallS eS seine eigene Thalsache (Factum) trifft, solchen ohne welterS auzuuehmen, ober abzuschlagcn. Der Haupkeid kann aber linr dann Plah greifen, wenn die Frage die Hauptsache selbst, oder die Zinsen betrifft. Wenn hingegen nur über Nebensachen gestritten wird, ist dieser Eid nicht zu gestatten. Wenn zwischen den Parteyen ein Streit über das Recht , den Haupkeid aufzutra-gen, oder zurück zu schieben entstehet, ist die Frage vorläufig z» entscheiden; das Endurtheil in der Hauptsache folget erst nach abgelegtem Eid. Eben so ist mit dem Erfüllungseide zu verfahren. 44.) Die Urtheile können den Parkrycn entweder mündlich eröffnet, oder schriftlich vvrgelesen werden. Die Parteyeo können alsdann selbst Abschrift davon nehmen, oder die Ma, gistrate können denselben nach Umständen die Abschriften davon mlttheilcn lassen. 45.) Wer sich durch ei. neu Spruch des Magistrats von der ersten Instanz be. schwerel zu seyn glaubet , dem stehet srep, innerhalb ?4 Stunden, wenn auch ein Feyerrag einfiel, an den Magistrat zweytcr Instanz zu appelliren. In diesem Falle können beyde Parteycn sich eine Abschrift der Beweggründe nehmen, ohne welche ohne dieß kein Spruch geschöpfel werden kann. Die Appellation muß iuuerhalb anderer 24 Stunden, wenn kein B 5 Frper. . ( 26 ) H-A Feyertag einfdßt, und Gericht gehalten wird, bey dem Magistrate der zweyten Instanz von dem Appellanten eingelcitet ( fnirobucw) werden, widrigen Falls erwachst daS Urtheil in die Rechtskräfte. Alle Appellationen wider Beynrtheile, wodurch der Hauptsache kein Nachtßcil zruvächst, sind verbothen. 46.) In der Appellationsbeschrverde können zwar Neuerungen brygcbracht werden, es hat aber der Magistrat zrvey-1er Instanz zu bcurtheilen, c-b die beygcbrachten Neuerungen einen wesentlichen Ei- firiß in die verhandelte Rechtssache nehmen, oder nicht? Im Vcrneinungs» falle ist auf dieseibcu keine Rücksicht zu nehmen , sonder» mit der Erledigung über die in erster Instanz verhandelten Nothdürftcn vorzugeheu. Im Bejahungsfälle hingegen ist dem Magistrate erster Instanz aufzutragen , über diese Neuerungen die Noihdurftshandluugcu wieder aufzunehmen, und dann zu erwägen, ob cs bey dem geschöpften vorigen Uv. thrile, ungeachtet dieser Neuerungen zu verbleiben habe; oder ob mit Aufhebung deS vorigen Unheils ein neues zu schöpfen sey? 47) Bey der zweyten Instanz ist ebenfalls er» rechtsgclehrter Beysitzer anfzustcllen,^ welcher das Dekret der Wahlfahigkeit zumRichtcram-tr erhalten hat, oder wegen seiner durch vorher geleistete Dienste bewiesenen Erfahrung in Rechts - und Merkantilgeschäften hiervon enthoben ward. Dieser Beysitzer ist wie der Kanzler erster Jvsianz zu wählen, und ertheilet eben so, wie jener in Streitsachen dem Magistrate seine Relation und Jaformationsmeinung. Lkcnn GA ( -7 ) 4.A Wenn der Sprach erstes Instanz die Bestätigung.er« hielt , ist die Epekulion ohne weiters zu erkheisen. Wenn er' aber abgeändert worden, und dawider die Appellation in der gehörigen Znl von 24 Stunden rr* p, ffen wird, f» ist tn Ansehung der E^inleieung wie H y der erstern Appellation zu verfahren. Die Parteyen sonnen sich Abschriften der Beweggründe nehmen, und der Appellant hat innerhalb 24 Stunden, wen» doch Gericht g.halt u wird, seine Appellation eiiizuleiten, Hey dieser aber hat j'rirr Magistrat als Richter einzn-irctcn, der in dem nächst v rflvssenen Jahre in derer, sten Instanz die Juflitzpflege v-rwoltel hatte. Ist aber ein oder anderes Mitglied jenes Magistrats im Mark-te nicht gegenwärtig, so habe» diejenigen, welche sich int Markte befinden, das Recht, andere Subjekte z» surrogircn. Sollte gar kein Mitglied dieses Magistra« - teö auf dem Markte vorhanden ftpn, so tritt an dessen Stelle der Magistrat von der zwcyten Instanz deS vorigen Jahres mit eben dem Rechte, andere Subjekte an die Stelle der abgehenden zu surrogire», ein. Sollten auch diese letztere alle abwesend fron, so hat man sich nach dem §. 3. des ersten Kapitels zu bench-men. Vorläufig aber haben diejenigen Magistrate des vorigen JahreS, die auf solche Art iu die Justizvflege eintreten, wie auch dir von ihnen surrogirten Subjek-ke den gewöhnlichen Eid iu die Hände des im Amte stehenden Consuls abzulegen. Der auf diese Weife ausgestellte Magistrat hat einen ans den vorhergegange. wen beyden Sprüchen zu bestätkigen, und dadurch ent. sichen . ausgeschlossen stnd. Ben der Tagsa« Hung haben die Capi kreditvren ihre Einwendungen gegen die angemeldekcn Forderungen anzubringen. Es stehet auch jedem Gläubiger frei) , den Capikreduoren jene Einwendungen zu eröffnen, welche wider dwfe oder jene Forderung angebracht werden könnten. Die Streitigkeiten über die Richtigkeit einer Forderung soll der Magistrat, wenn cs thunlich ist, auf der Stelle, widrigen Falls so bald möglich, entscheiden. Sollte aber wider tin oder anderes solcher Urtfjeile die Appellation ergriffen werden , so sind die in dem Streite verfangenen Forderungen duf die Seite zu letzen, und besonders abzUführen ; das Hauptgeschäft abek soll dadurch nicht gehernmct, sondern in Ansehung desselben der Ordnung nach foitgefahren werden. 57) Nach geendigter Liquidiruug muß sich der Magistrat X. Land. * C bestre- C 34 ) bestreben, einen Vergleich zu Stande zu bringen, und wenn es an demselben Tage nicht mehr thunlich ist, einen andern Tag dazu bestimmen. Wenn zwey Drittel der Gläubiger, nach dem Betrage der Forderungen gerechnet, welche liquidiret haben , den vorgeschlage» neu Vergleich annchmen, sind die übrigen schuldig , demselben beyzutrctten, ausgenommen, wenn jene Gläubiger, welche ihre Beylreltung zur Ausgleichung verweigern, rin Pfand - oder Vorzugsrecht zu haben, erweisen könnten. 58) Dey der Anmeldung und Li» guidirung soll zugleich das Begehren, in welche Klasse der Gläubiger versetzet werden will, gestellet werden; wenn aber auch dieses nicht geschähe, hatte dennoch daS Gericht die Klaffe selbst nach den bestehenden Gesetzen zu bestimmen. 5<» In der zur Klassifikation bestimmten Tagsatzung werden so viele Klassen gemacht, als sich verschiedene Gattungen der Gläubiger zeigen. Alle Gläubiger werden in jene Klaffe cingetheilet, welche ihnen von den bestehenden Gesetzen bestimmet sind, do) Bey den vor den Magistrat gehörigen Konkursen sollen in die dritte Klasse der Klassifikation diejenigen Forderungen der Marktskontrattanten, Fieranten , und Tyrolischen Unterkhanen gesetzct werden, die auS einem aus dem Bohner Markte geschlossenen Markthandel entstehen, oder wo die Bezahlung ausdrücklich auf dem Bohner Markte bedungen worden ist. Jngleichen ist das Vorrecht, welches den ans förmlichen Wechselbriefen gegründeten Forderungen eigen ist, auf die in der Konkursmasse befindlichen ei- gent- tz-O ( 35 ) Kkntlichen Marktseffekten nur in so weit wirksam, als die gedachten Marktsforderungen ihre pollfldnbige Sf. fricbigung erhalten paben. 6.) Wen,, der Magistrat für rathfam findet, oder die Gläubiger selbst verlan-gen, daß ausser dem Kanzler (Cancelliere) auch eia anderer Rechrsgelehrker zur Verfassung der Klassifikation gezogen werde; so haben ihn so wohl in einem, als m dem anderen Falle die Gläubiger durch Mehrheit der Stimmen z» ernennen; widrigen Falls hat ihn der Magistrat zu bestimmen. Der hierzu ernannte RechiSgelehrte erlanget kein anderes Recht, als nur seine Mrynung über die Punkte, worüber er befraget wird, zu eröffnen, er besitzet aber bey Schöpfung der Undeile keine Stimme. 62) Wenn über ein augefprocheues Pfand» oder Vorzugsrecht Sireitigkei-ten entstehen, soll sie der Magistrat, so bald möglich, entscheiden. Wird wider dergleichen Urtheile die Appellation ergriffen; so hat man ungeachtet dessen ln Ansehung der anderen Gläubiger zur Verkheilung jü° schreiten, mit dem Vorbehalte, die im Streit gera-theuen Güter nach Maßgab der Endurtheile zu per» theilen. 63) Wenn bey dem Marktsmagistrate über das ganze Vermögen des Falliten, folglich über feine Slabilie», Mobilien nud Aktiven der Konkurs vor» genvmmkn wird; so ist die im Lande vorgefchriebene und in der Seitfolge bestehende Klassifikations - und Konkursvrdnnng zu beobachten. ES sind daher bey dieser gesammten Ganimaffe auch die Waaren, Hand-InngSkasse und Markrsforbernngen gleich der übrigen C 3 , Im- HA ( 3« ) HA SlnutioBitieo , Mobilien und Aktiven dem Konvenzio« _ nal» Fürp/ande unterworfen. In Rücksicht auf die im Lager noch befindlichen Maaren soll nur dann ein Unterpfand (Hypothek) gelten, wenn es (sie) bey der Kanzlep des Marklsmagistrais angemcldet, und in dem Hypothekenbuche, welches dcßwegen besonders zu halten, und zu jedermännS Einsicht offen stehen muß, eingetragen, und zu einer unbedenklichen Zeit bedungen worden ist. Sollten aber solche Maaren zur un< verdächtigen Zeit in die Hände des Gläubigers überliefert worden seyn'; so hat dieses bestimmte (Spezial) Pfand ohne weiters Statt. Wenn bey dem Markts-magistrale nicht über das ganze Vermögen des Fastiten, sondern mit über das in Botzen vorfindige Waarenlager, über die Handlungrkaffc, anderweitigen Marktseffekten und Aktiven der Konkurs verhandelt wird; so hat auf diese Effekten, Maaren und Kasse kein Unterpfand (Hypothek) Statt, ohne Unterschied, ob sie ta der Kanzley angemeldet worden, oder nicht.. Wenn der Konkurs über das ganze Vermögen vor brm Marktsmagistrate verhandelt wird, so sollen zur Aufrechthaltung des Handels jene Forderungen der Marktscontraltanten, MarklSficranten, und Tyroli, ffchcn Unlerkhanen, welche aus einem auf dem Bohner Markte geschloffenen Markthandel entstehen, oder die hierdurch entstandene Zahlung ausdrücklich auf dem Botzner Markte bedungen worden, auf obgedach. 1e Marktseffekten gleich den übrigen zur dritten Klasse gehörigen Gläubigern, folglich vor den Chyrogra. phar sy* c sz ) d Phar -- oder Gemeinglaubigern de« Vorzug mit gleichem Rechte haben. Jenes Vorrecht jedoch, welche-den auf förmliche Wechselbriefe gegründeten Forde» xungen nach der allgemeinen Konkursordnung eigep ist, soll auf die in der Konkursmasse befindlichen ei. Deutlichen Marklseffekteu nur so weit wirksam seyn, alS die gedachten Marklsforderungen ihre vollständige Befriedigung erhalten haben. Wird aber der Konkurs nur über die Marktseffekleu vor dem Magistrate verhandelt; so haben die angeführten Marktsglfiubiger picht nur vor den förmlichen Wechselbriefen, sonder« auch vor allen übrigen Gläubigern, welche sonst zur drillen Klasse gehören, auf diese Marktseffekteu de» Vorzug. In Ansehung der übrigen Effekte» bleibet es bcy der allgemeinen Konkurs» und Klassisikationsorde nung. 64) Nach geendigter.Klassifikation ha^en die Kapikreditoren die Vertheiluug des Vermögens »ach Maßgabe dcS einem jeden Gläubiger zustehenden Vorrechtes, und »ach Verschiedenheit der Klassen zu ver, fassen, dann, wenn sie damit fertig find, die Gläubiger vor dem Magistrate durch ein Edikt davon zu erinnern , und zu einer Tagsahung, wo die Verkheiiung vorgenommen werden soll, einbcrufea zu lassen. In der Zwischenzeit stehet'den Gläubigern frcy, dke Ver-theilung bei) den Kapikreditoren einzusehen, und sich von dem. was sie verlangen, Abschriften zu nehmen. Wenn bey der Tagsahung über die Vertheilung Streitigkeiten entstehen, soll der Magistrat dieselben so bald möglich entscheiden ; wird wider ei» solches Urthcil djß Sippe!? ( 38 ) Appellation rrgriffm, soli das Vertheilnngsgefchäft doch nicht fl,bemmet, sondern nvt Vorbehalt zu seiner Zeit auch die in Streit geratheuen Güter nach Maßgabe deS EndurlheilS zu vertheilen, forlgefabren werden. 65) Was diejenigen Punkte betrifft, wovon in diesen Satzungen keine Meldung geschah, soll die allaeweine Konkutsordnung, so fern sie nicht von diesen Satzungen oder ihrer Analogie abwcicheo, befolget werden. Viertes Kapitel. Von verschiedenen Markts. - und Wechsel-rechten- 66) Jeder auf dem Markte geschlossene Vertrag (Kontrakt), er sey mit Vermittlung eines Unterhändlers, (S.kielen) oder auch von dem Handelnden allein auf Treu und Glauben geschloffen, soll unverbrüchlich gehalten und vollzogen werden. Wer dawider handelt, ist zur Vollziehung vor Gericht zu belangen, und wenn sie nicht möglich ist , soll dem andern Lheile aller hieraus cnisteheiide Schade nach Recht und Billigkeit vergütet weiden. 67) Will man eine Gewalt und Vollmacht oder Prokura vor Verlauf der Zeit, für welche sie anfänglich gegeben ward, widerrufe», fo muß diese Widerrufung in der Gerichtskanzley ange-zcigek, daselbst eingetragen, und sowohl durch Edikt, so an das Thor des Magistratshauses öffentlich anzu-schlagen ist, als durch deuLrommclschlag, kund gemacht Melden. Diese widerrufene Gewalt und Vollmacht, oder HO ( 29 ) HA ober Prokura wirb bann ohne weiters für erloschen geachtet. Wer die Widerrufung auf die vorgefchriebene Art unterläßt, bleibet für alle Handlungen des Ge» waltträgerS oder Komplimenkärs verantwortlich, so weit sie die in dm Inhalte der Vollmacht »her Pro» kura bestimmten Gränzen nicht überschreite». 6s) Die Annahme (Lcc. ptakiou) eines Wechsels soll auf eben demselben, der hierzu prasentiret wird, geschehen, und der Rahme des Annehmers (Acceptanten) deutlich avS» gedrückt werden. Diese Annahme (Acceptation) muß längstens vor Verlaus des zwölften Markttage- geschehen, und wer dann angenommen (accepiret) hat, ist die Bezahlung in allen Fällen ohne einige Ausnahme oder Entschuldigung zu leisten , schuldig. 69) Würde aber an der Annahme (Acceptation) Bedenken getragen, so mug. der Annehmer (Acceplant) am Abende des zwölften TageS, oder wenn die Post erst am folgendenTage eintrifft längstens awdiesem folgenden dreyzehnten Tage,die Erklärung von sich geben, ob er die Annahme (Acceptation) ganz verweigern, oder ob er sie sreywillig (liberamente) ober nur sopra pro» testo leisten wolle. Wenn bis dahin feine bestimmte Erklärung gegeben wird, so mag der Protest ausgezeichnet werden. Ueber diese aufgezeichueke Proteste ist bey dem Marktsgerichte ein besonderes Buch zu halten., Dieses muß alle» Handelsleuten zu ihrer Einsicht offen stehen, damit sie sich zu beiiehmen wissen. wenn sie einen solchen Wechsel, der am dritten Girotage verschlossen in die hierzu bey dem Marktsge- richte GO ( 4o ) GO lichte eigens bestimmte Schachtel zu hinterlegen iff , beehren, (honorier») wollten. 70) Dem Besitzer des Wechsclbriefts, der denselben auch einznzichen hat. gfz, bührek das Vorrecht, zur Beehrung desselben de» ÄVechsel sopra protesto anzunehmen, (zu accept!, ten), eg ware denn ausdrücklich jemand anderer beordert , der Annehmung (Acceptirung) vorzustehen. 71) lieber die prottjimen Wechsel soll bei; dem MarktSge--ticbte ein besonderes Buck geführet, dieses zU jedermanns (Emfidbf offen gehalten, und der Auszug hiervon jedem aufVerlaugen hinaus gegeben werden. 72) Sie g'Nkten Wewtel sollen künftig nicht angenommen (occvptirt) werden können. Zntzleichen sollen diejenigen Wechsel, welche die Valuta von mehr als einer Person enthalten, dermaßen ungültig und verbothen seyo, daß sie nickt nur keiner Bezahlung , Jntimirung ober Protestirung unterliegen, sondern daß der Aussteller vielmehr zu einer Strafe vou drey hundert Gulden gezogen werden soll. /Z) Jeder, der seine Bilanz hat, ist schuldig, zur bestimmten Stunde in Zeit derZahlung, welche an dem dreyzehuten Marktstage anfangt, u»d bis tzykrn Respekt Lag dauert, den Giro z» besuchen, und bey selben sowohl in den Wechseln, als Waaren-posten die gewöhnliche Form und Art genau zu beobachten. Ls müssen daher von benjrnigcn , die bey de» girirten Posten einfließen, diese in die gewöhnliche No-larella oder Girvbüchel, und zwar mit Tinte, nicht aber mit Bleystift eingeschrieben «erden. Diese Girs-LÜchel, wen» in ihnen nach Erkenvtniß des Magistrates HO ( 41 ) HO tes kein Mangel oder keine Arglist bemerk« wird; verdienen vollkommenen Glauben. Wer stch aber hier, Ley einer Verfälschung anwaßek, ist als ein Betrüger mit gebührender Strafe anzusehen. 74) Die auf ge. dachte Weife girirten Posten find als wirklich geleistete Zahlungen anzusehen; sollte dabey ein Schreib, fehler oder Versehen unterlaufen, so hat noch vorder Abreise von dem Markte die Anzeige und Verbksscrung zu geschehen, sonst bleibt Gefahr und Schade demjenigen zur Last, der seinem Gläubiger die Post nicht d'tirtn oder verbessern ließ. 75) Die ohne Jncontro angewiesenen Zahlungsposten sollen von dem Gläubiger , jedoch bis zur folgenden wirklichen Zahlung ohne dessen Nachtheil, für angenommen (acceplirt) gchal? ten fryn. 76) Alles, was nach geschehener Annahme (Acceptation) an Maaren oder Wechselposte» zwischen Contraltanlen und Fieranten incontriret worden, soll gegen einander für compensirt (ausgeglichen), folglich für gute Zahlung zu halten seya; nur der Ueberrest ist entweder durch wahre Zahlung, oder in dem Giro durch Anweisung abzuführen. 77) Wenn nach der Annahme (Acceptation) ein Falliment vorfallk, kann jeder Marktskontrallant oder Fierant über die bereits angenommenen (acceptirten) Partiten so wohl für sich, als für seine Handlungsfreunde, die ihm ihre Geschäfte ««vertrauet haben, compensiren, und zwar so, daß er anfänglich seine eigene Forderungen saldi» re, dann erst auf Rechnung der Dritten nach dem Verhältnisse ihre Forderungen die Ausgleichung treffe; €• 5 . de« C 42 ) den Protest ober kann er nicht um mehr erhebe,., als was der nach der Kompensation verbleibende Rest bc. tragt. Der U-'berschnß, welcher nach der Kompensation zum Vortheile der Masse übrig bleibet, soll, wenn selber aus Marktshandlungen entspringet, nach Maß des §. 59. vertheilk werden. 78) Ein Geschäft des Marktsgerichtes ist, wenn sich unvermuchete Zufälle ergeben, so in-den bestehenden Valuten für die Marktszeit eine andere Bestimmung in jener Art zu geben, wie cs den Umstande» zur Vermeidung aller Verwirrungen, dann zu mehren« Vonheil und Wachs» thum der Markte zuträglich seyn mag. 79.) Da eine lange Erfahrung die Unmöglichkeit, alle Zahlungen am ljten Tage des Marktes zu vollenden, bewiesen hat, und nach Verlauf desselben immer noch ekmaS einzuzichen »der auSzuzahlen ist; so sind deßwegen noch zwey Respekt - oder Zahltage hinzugesetzk worden. Es wird daher ausdrücklich verbolhen, am Abende des iLten Marktstages die Proteste zu erheben. Der Besitzer eines solchen nicht bezahlten Wechsels kann aber denselben zu seiner Bedeckung, und ohne feinen Nachtheil am letzten Marklstage , so lange das Zeichen mit dem Marktsglöckchen dauert, und nicht spater, verschlossen in die Kanzley bringen. Wen» nun in dieser bis zum AuSgange der Respekt - Tage, so lange daS Zeichen mit dem Marktsglöckchen, das um 9 Uhr Abends zu läuten angefangen wird, fort» dauert, eine Bezahlung nicht erfolget; so muß der Protest sogleich erhoben werden , weil sonst die weder TA ( 43 ) TA t> Dem Mcrkantilmagistrate und der Kontratlation wird die Befugniß eingeräumck, wenn das allgemeine Wohl der Handlung und der Märkte, oder neue Umstande, neue Anordnungen und Vorkehrungen erforderlich wa-chen sollten, neue Satzungen dießfalls zu entwerfen, und solche der höchsten Bestattigung vorzulegen. Wir verordnen daher , daß die a»g>führten Satzungen und Freyheilen in allen ihren Artikeln, Punkten und Clauseln durchaus in Kraft sepe und bleiben , darüber stets und unverbrüchlich gehalten werde» , und ein jeweiliger Merkantilmagistrai zu Botzen, famnit den dösigen Handelsgenoffen sich ruhig freuen, gebrauchen, nützen und genießen solle, könne undmö-ge, von jedermann ungehindert, jedoch mit dem ausdrücklichen Vorbehalte, diese Satzungen und Freyhei-teo nach Erforderniß der Zeiten und Umstande zu mehren, zu mindern, oder gar aufzuheben. Wir ge-biclhen allen Unseren untergeordneten geistlichen und weltlichen Obrigkeiten, auch sonst asteu Unser» Unter-lhanen und Getreuen, welcher Würde, welchen Stan» dcS, Amtes, oder Wesens sie sind, hiermit gnädig und ernstlich, und wollen, daß sie erwähnten Mcr-kantilmagistrak, und gesammte Kontrattation daselbst, auch jeden Einverlcivtcn derselben bep diesen Satzungen und Freyheiten kräftig ichützen, und handhabrn, dawider nicht beschweren, oder bekümmern, noch dieses jemand andern zu thun auf keine Weise gestalten solle« ' HO ( 47 ) HO sollen, so lieb es einem jeden scpn ntuf Unsere schwere Ungnade und Strafe zu vermeiden. Taxordnung der Kanzlcy. Taxe» des Kanzlers (Caneilliere.) Für ein Oblakorium,, eine Vollmacht, oder ihre Widerrufung für jedes i fl. Für ein ausgestelltes Zeugniß deS Magistrat» 45 fr. Für die Legalisation einer Urkunde 30 kr. Für die Aufnahme zur Bohner Marktskontrat-ration, oder zur Stelle eines Unterhändlers (Sensalen) mit Einbegriff der darüber ausgeferkigten Urkunde 4 st- 30 kr. Taxen des Aktuars. Für jeden Protest in und auser dem Markte 1 st. Für die Notirnng eines Protestes 45 kr. Für die Aulheulifirnng eines Conto, oder einer Urkunde, wenn sie in der Kanzler, geschieht, ig kr. Wenn sie in dem Hause de» Handelsmannes geschieht, 24 fr. Für eine gemeine Vollmacht, jedoch mit Einbe. griff ihrer Legalisirnng 45 kr. Wenn GO ( 48 ) GO Wenn ftt etwas länger ist, und mehrere Voll- tnachtsgebcr enthält, i fi. 30 kr. Für ein Zeugniß dcS Aktuars oder Notars 30 kr. Für die Unterfertigung eines von dem Magistrate oder dem Kanzler (Caneelliere) ausgestellten Zeug« niffcs 12 kr. Für die Aufnahme zur BoHner Marklskonlratta« tion, oder zur Stelle eines Unterhändlers (Sensalen) sammt der darüber auSgcfertigten Urkunde 2 ft. 15 fr. Taxen Ses Kanzeüisten. Für jede Seite einer Abschrift, die auf Verlangen der Parthey geschieht, 2 kr. Taxen des Magistratsdieners. Für die Aufnahme zur MarktSkonlrattatloa i st. Alle diese Taxen finden nur Statt, wenn eS sich tim ein Privatgeschäft handelt, das auf die Justizverwaltung gar keine Beziehung hat, da in Slreitsacheki die Justiz ohne Abforderung einer Taxe zu verwalten ist. In den zu dem adeligen Richteramle gehörigen Geschäften aber ist sich nach der allgemeinen Taxord-nung vom 15. September 1787« 5“ halten, und haben diese lehtcrn Taxen, ohne daß ein Beamter des Magistrats daran Theil nehmen darf, bloß iu dir Marktskasse zu stieße». N. 2925. ( 49 ) HO N. --.---z. Regierungsverordnung in Oestreich ob der Enns vom-l. 2lpril 1792. Dermög dieser müssen die unter dem Jahr $i-m Die zu dem 8lnnrnio|litute eingegangenen Legale und Verm-ächt. n,t7eü,qe^' niffe in de» rinzus ndendca jährlichen Summarien be ga»genenLe. Hofentschließung (Niederöstr- betr ) vom 3-May 1792« Ueber die Anfrage, wie sich in Fällen, wenn ei. Wegen Der. ne bürgerliche Leinwandhandlung, welche schon einmal^^,^,^* «nttr dem prokvkollirlen Preise verkaufet ivurde, diesem wieder um den protokollirtea höher» Preis, als er gezahlt, verkauft werden sollte, zu erhalten sey, ist die höchste Entschließung dahin erfolgt, Me , bürgerlichen Leinwaiidharidlungew mögen zwar aller, dings in einem minderen, nie aber einem höheren, als dem insprünglichen protokollirlen Preise veräußert werden, wenn jedoch einmal eine derley Leinwaadhand-. lung für einen mindern, als den ursprünglich prolo-kvllirten Preis verkauft, und der Käufer mit diesem mindern Preise an die Gewähr gebracht worden ist, so darf in der Folge eben diese Handlung auch für keinen höheren, als den letzter Hand wirklich bezahlten X. Land. D minder» svndcrS angefeßk werden N. 2926. gate und Veruiächk-nifie in jährlichen ©um« umne» be« sonder- aus» zuweilen. GK ( s» ) mindern Kaiifschilling an Jemand andern abgetrekken, und der Käufer nur auf die dem Verkäufer wirklich bezahlte Summe protvkolliret und verwahret werden. N. 2927. Hofdekret (Niederöstr. bttr.) vom 29. May 1792. Der Fond Der Fond für eine bürgerliche Eiscnhandlung in quifrten zu der Stadt wird auf gooo fl. , und wenn etwa eine gcdK'&euGU beriet) bürgerliche Handlung in einer Vorstadt errich-senhand- tet werden soll, auf 4000 fl. bestimmet; zugleich soll Iul’3, aber bey Errichtung einer solchen bürgerlichen Hand- lung der Eigenthnmer zur Darthuung der erlernten Handlung angehaltea werden. N. 2923. Hüfentschließung vom 5- Julius 179»• Wem die Künftig soll Niemanden mehr die Errichtung ei-dner^lch-uer Buchhandlung gestattet werden, der solche nicht ordentlich in - oder außer Landes erlernet, und sich zu derselben Betriebe fähig gemacht hat, woraus von selbst folget, daß sich jeder über die erforderliche Wist senschafk und kaufmännische Bildung auswciscn müsse. Es sey zwar für die Zukunft keine gewisse Zahl von Buchhandlungen fest zu sehen, jedoch bey diesen, so wie bey allen übrigen Gewerben stch zu achte», folglich HO ( sr ) HK lich Zeit und Umstände zum Maßstab zu nehmen, so bald ei sich um die Vermehrung btt bereits bestehenden Buchhandlungen handelt. Jedem befugten Buchhändler werde die Errichtung einer Buchdruckerey gestaltet, dagegen soll aber den Buchdruckern, welche künftig derlei) Gewerbe an-tretkcii, in der Regel kein anderer Bücherhaudel ein» gestanden werden, als mit jenen Artikeln, welche sie selbst verlegen, dann mit Schul =■ Gebeihlüchern und Kalendern; jedoch könne in besonderen erheblichen Fällen, wo eine Buchdruckerey etwa zu einer besonderen Aufnahme und Ausdehnung gelanget, auf je» LeSmahliges Ansuchen in Ansehemg eines oder des anderen Artikels von dieser Regel tice Ausnahme gemacht werden. N. 2929. Hofentschlikßun'g vom iv. Julius 179g. Ueber die zur Verbesserung des Armeninstituks gemachte» Vorschläge wurde beschlossen, daß sich aller Lrten auf das vorhin eingebrachte Almosen bcp der Derrheiluug beschränkt, und die Abreichung solcher Vorschüsse, die nachher ohne außerordentliche Hilfe nicht würden abgezahll werden können, nichi zugegeben werden, ferner sich immer au den sestges-.tztcn Grundsatz zu halten sey, vermög welchem nur frepwil-liges Almosen einzubriugen, alle Art oonZwa up sorg-D 2 sä!» Armenin-stilul beiref-send. ( 5s ) fällig vermieden werden solle. Welche höchste Entschließung allen Dominien und Dekanate», und zwar letzteren zur Verständigung der unterstehenden Pfarrer mit dem weiteren Aufträge zum genauen Nachverhalte eröffnet wurde, unter einem die Verfügung zu treffen, daß bey den Handlungsgewölbern und Postämter» Armenbüchsen unterhalten werden. N. 2930. ■ Hofdekret vom r?. Aug. >792. Saudlungs gtt dem mit der ottomanifchen Pforte vorigen Lürkey." ^ Jahrs zu Szistow errichteten Friedenstraktate ist unter andern auch bestimmt worden; daß der vormahls bestandene HandlungS- Sined in der Türkey wieder in seine vorige Wirksamkeit gesetzt, und eben so, wie der damit verbundene Paffarowitzer Commcrztraktal in den-türkischen Ländern publicirct werden soll. Nun habe der zu Coustantinvpel residirende Jn-tcrnunlius, Freyherr von Herbert, zu diesem Ende drey großherrliche Fermans an den Fürsten in der Wallachey, dann an die Statthalter zu Widdin und Belgrad erhalten, auch wegen der Kundmachung und gerichtlichen Registrirung das Erforderliche eingelcitet, welche FermanS , wie folget, lauten: Art. III. Es hat der bey meiner glänzenden Pforte restdirende Minister deS deutschen Hofes, Freyherr von Herbert Rathkeal, derselben «tu versiegeltes Memoire «W» ( 53 ) metre übersendet, in welchem er sich auf den neulich zwischen beyde» Höfen geschloffenen Friedenstraklat, wo es beißt Art. 3; Insbesondere bestättiget und er* neuert die hohe Pforte ohne alle Aendcrung im streng» sten Sinne und im ganzen Umfange, ohne jemals eine enkgegengesehte Handlung zn begehen oder zuzu-lassen, den Sined oder die Verbindungsakte vom 8. Aug. 178Z, wodurch sich die hohe Pforte verband, den deutschen Handlungsschiffen , welche aus einem kais. Hafen auslaufcn, Sicherheit gegen die Cvrsaren der Barbarep. und andere ottvmanische Unterthanen, und Vergütung alles Schadens , den sie von diesen erleiden könnten, zu leisten; den Sined, oder die Akte vom «4. Febr. 1784. zu Gunsten der freyen Handlung und Schiffahrt der kais. fSnigt. Unterlha» neu in allen Landern, und auf allen $lu(fen und Meeren des ottomannifchen Reichs; den Ferman vom 4. Dezember 1786. in Beziehung ans den Uebergang, Aufenthalt, und die Rückkehr der siebenbürgischen Hüther , und ihrer Heerden in die Wallachey und Moldau, so wie alle übrige Fermane, Akten und ministerielle Verhandlungen, welche wechselseitig als solche erkannt, und vor dem 9. Febr. 1788. zur Aufrechthal» lung der Ruhe, und guten Ordnung an den Grcinze», zum Vortheile, zur Sicherheit, und für daS Beste der Unterthanko, der Handlung, der Schifffahrt der österreichischen Staaten, in ihrer Kraft bestanden. Alle diese erkannte Sinede, Fermane, Akten und Verhandlungen sind, und sollen für immer in voller und D Z stau» ( 54 ) ganzer Stärke und Kraft, als ob sie hier wörtlich an* erführet, abgeschrieben , eingeschaltet, und erkläret waren, verbleiben. Art. XI. Zugleich wird man ihnen strenge ein» prägen und ancmpsehlen, daß sie die Unlerthanen des andern Theils, welche wegen ihres Handels, oder ihrer Geschäfte über die Gränzen gehen, io dem Innern der Provinzen hernmreifen, uni) auf den Flüssen frey hi» und her fahren müssen, beschützen, und in ihrer Rücksicht nicht nur die Pflichten der Gastsrey-heit, sondern auch alle Artikel und Verfügungen der oben in dem 2ten und Zten Artikel bestätrigken Teak-lüle, Convrnkionen und Akten, beobachten, und beobachten lassen, ohne jedoch aus was immer für einem Grunde andere Zölle, und Abgaben zu fordern, oder fordern zu lassen, als welcher dort für die Personen, und Waaren bestimmet worden sind. Und mit Anführung so wohl verschiedener in Widdin, und anderwärts den deutschen Kauflcnten während ihrer Durchreise lraklatwidrig angethanerNe-ckercpen und Beleidigungen, als auch der Ausfertigung von zwcyen Abschriften des Paffarowitzer Hand-lungS-Traktates , und des Handels » Sineds, die vor dem Kriege in Begleitung eines großhcrrlichen Fcr-mans, um ihre Beobachtung anzuempfehlen, an die benöthigken Orte abgeschicket worden waren, zurHiol-anhallung alles solchen Traktate» widrigen Benehmens , um die Ausziehung und Absendung der Abschriften von obbeliaüuten taten bittet. Da es sich nun «y» ( 55 ) «y» ttim bey der tintrrfudbng der in meinem Diwan auf-bewahrten Traktaten • unb Fermanen = Register ans-irrKef, daß wirklich in den ersten Tagen des Mondes Redgeb 1198 an den Bascha und Richter vou Widdin ein solcher Ferman ergangen sey , worin selbe ver« ständiger wurden, daß so wohl von dem zu Gunsten der freyen Handlung der deutschen Kaufleuke zu Laude, zu Meer und auf den Flüssen am sten des Mondes Rebinlachir 1198. gegebenen, in 8- Artikeln abgefaßten Handlnngs - Sined, als dem in selben angeführten PassarowiHcr Handlnngs »Traktate Abschriften ans der Kanzley meines Diwans erhoben, unb mit der Unterschrift des Reis - Effendi versehen, abgeschickt worden sind, mit dem Aufträge, sie in das Protokoll cinzutragen, so lange es Gott gefalle» würde, genau zn beobachten, sich gegen die deutschen Kanflkute nach den darin enthaltenen Bedingnissen zu benehmen, unb kurz, nebst vollkommener Erfüllung derselben, alles zu vermeiden, was ihnen entgegen wäre, und, da es ferner auch mein höchster Wille ist, daß Ihr mein vvrgedachter Bascha und Richter nach dem Inhalte jenes vorhin ergangenen F rmans han. dein sollet; so ist gegenwärtiger großherrlicher Befehl erlassen, und neuerdings eine Abschrift so wohl von dem Handlnngs - Sined, als dem PaffarowlHer Handlungstraktat auSgefertiget, mit der Unterschrift des ReiS - Effendi versehen , und mit meinem Ferman kinbegleitet an Euch übersendet worden. So bald es Euch also bekannt seyn wird, wie daß D 4 es ( 5« ) it mein Verlangen ftp, daß die Freundschaft und gnit Eintracht zwischen beyden Höfen durch die genaueste Beobachtung der geschlossenen Verträge und Traktate vermehrt werde. Ich aber zugleich jede traklatwidri» ge Handlung vermieden wissen will, und daß es mein Wille sey, daß, sobald Ihr von der Abfassung und Uebersendung der gedachten Abschriften, so wie auch von den darin enthaltenden Bedingnissen outerrichtei seyn werdet. Ihr euch der Beobachtung dersclbeu be. sseißen, und Niemand dawider handeln lassen sollet, gleichwie man auch deutscher Seils ein gleiches zu beodochien gesonnen ist, so werdet Ihr , zu Folge meines vorhin ergangenen Fermans die gedachten zwey Abschriften in das Protokoll einlragcn und aufbewahren, ferner alle Mühe anwenden, daß man sich genau nach ihrem Inhalte richte, und die deutschen Kaufleiile «ach den darin enthaltenden Bedingnissen behandeln, »nb endlich Euch äußerst hülhen, das Gegentheil zn-zulasscn, zu welchem Ende dann gegenwärtiger Fer-inann ausgefertiget worden ist. Gegeben zu Constan« tiizopcl in der Mitte des Moudes Schewwai 1206, N. 2931. Regierungs-Verordnung in Oestreich ob der ENNLVVM -8. August i793‘ Die bei» -i. In Zukunft haben die bky einer erledigten Pfarre eter ten *fln,) ) N. 2933. Hofentschließung vom »s. Sept. 179=. Das Hansi- lieber das Gesuch der Golscheer Uakerkhanen, f*eerer Un» ^ f,e ^xt Waareneinsätze beibehalten , und ausscr nenbanen Marktszeiten mit ihre» Maaren hier hausiren dürfe» betreffend. wut^e allerhöchste Entschließung dahin bekaunl gemacht , daß, wenn die Gotlscheer Untertbanen gegen das Hausirer - Patent vom i. Dezemb. 1785. vermög welchem ihnen daS Hausiren mit ausländischen Früchten und Fischen in Städten und Märkten außer Markts-zelten eingestellet worden ist , sich benommen haben, sie zur genauen Beobachtung der bestehenden Vorschrift flonj recht angewiesen wurden, und könne denselben auch nicht gestattet werden, offene, oder solche Ein-fätzgewölbe, welche diesen gleich komme», zu halten^ dagegen sey ksin Anstand ihnen zu erlauben, daß sie Zur Aufbewahrung ihrer Maaren geschlosseoe Einsätze oder Behältnisse miethen mögen. N. 2934. Verordnungen in Niederöst. vom 19- Oktob. V92. und 18. Jan. vy3- Wegen der Da dem Magistrate durch die höcs ste Vorschrift wung'des 6om 27. Dezemb. 1790. nur die Entscheidung der Handelsbe- Frage (Quaestionis an): nahmlich ob die Zahl der fugnißes. Kleinhondlutigen hier zu vermehren, oder die Befugnisse GO ( Ci ) GO niff* zu erweitern feyen? nach Vernehmung der Behörden zu entscheiden , eingeräumet wurde , dagegen aber dem Merkantil * und Wechselgerichte die Beur» »Heilung der Eigenschaften ond Verdienste der Handlungswerber, dann die Erörterung des Fonds zufle-h,l; so wird selber wiederholt angewiesen, sich künftig nach dieser höchste» Vorschrift zu benehmen, und nicht auS den ihm gesetzten Schranken zu treten, mit» hin von aller Einmengung und Entscheidung anderweitiger Handlungsgegenstände sich zu euthalken. N. 2935. Hofdekret vom 21. Dezemb. *792. und Verordnung vom 2. April 1793. und2 6.Aug. 1796. Se. Majestät haben zu entschließen geruhet: i.) Juden Arre» daß, wenn von einem fremden oder tolerirten Juden aus Gelegenheit der Justizverwaltung bey Darleihen, Gefährte oder Kränkung des Schuldners hervor kä» me, die umständliche Anzeige der Ni. Se. Regierung von Fall zu Fall geschehen soll. 2.) Soll einem Schul» den halber arrestirten fremden Juden auch mit Einwilligung des Arrestwcrbcrs der freye AuSgang dann nicht gestattet werden, wenn sich derselbe nicht verläßlich auszuwrisen vermag, daß er für die Zeit, als er des freyen Ausgangs genießen soll, eine Aufent» haltspvllele habe. 3.) Mean eia fremder Jude Schul» «yp> ( 62 ) -ett halber arrestirlich angehalteu wird, bet eine’ Stuf» rnthallöpollete aufzuweiseu nicht vermag , soll ungesäumt der Landesregierung die Anzeige geschehen, damit allem Untcrschleife vorgebcuget werde. Wo übrigens die Justizstelle sich in der Justizverwaltung auch gegen fremde oder toleiirte Judea, nach den vorge-schriebenen Ordnungen und Gesetzen genau zu Hallen habe». 1 Nach- Nachtrag für -as Fahr 1793. N. 2936. Hvfdekret (Niedetöstr. Bett.) vomzr. Janet l7')3' Günstig soll weder auf eine Cession , oder wie im- Vorschrift nur geartete Abtrcttung einer Börse - oder j^äbwet' srnsalcnstelle, noch auf eine der Zeit schon Jemand '»>>s p* erthcilte Anwartschaft und Vertröstung Rücksicht ge-öder Wechö tragen, sondern in dem Falle einer sich ergebenden wirklichen Erledigung nach der bestehenden Vorschrift sich bcnomnisn werden. N. 29,37. Hofdekret vom 22. Febt-1793. Den Golscheer Unkerthancn könne daS HausirenDar Hansi, mit den im Patente vom Jahre 1785. bemerkten ^"erUmer-' Früchten und Fifchwaaren, in so weit solche ouSläu- chanen. disch C 64 ) disch sind, in Städten und Märkten außer Markt-« zeit nickt bewilliget werden, es sey denselben aber zn gestatten, daß sie sich zur Aufbewahrung ihrer Waa» ren geschlossene Einsätze oder Behältnisse mielhen können. Allein , wenn sie in diesen Behältnissen rrblän-dische Maaren ablegen, so haben sie sich nicht anzu« Massen, in solchen etwas zu verkaufen, und gleichsam offene HandlungSgewölbe zu halten, und wenn sie Waaren, mit denen sie nur Marklszeit handeln dar» fen, in dergleichen Behältnissen aufbewahren wollen, so müssen selbe ausser der MarkkSzeil nach der bestehenden Vorschrift mit einer Gegensperre belegt werden. N. 2938. Verordnung (in Niederöstr.) vom 5. Marz '793- > / Handlung-- ' Da die Handlung-Verleihungen und Abtrettnn-Vcrleibun- gf0 bloss politische Gegenstände sind , und daher die $crt, uttvzlb» irrttunqen Beurtheilung, ob Handlungen zu schaffen, oder schon litisch^Ge- vorhandene zu übertragen seyen, der politischen Be« genstande. Hörde eingrräumet ist, wornach dann außer mit Be, willigung der hierzu bestellten politischen Behörde feine neue Handlung hier entstehen, und eben so keine der schon besteheuden an Jemand anderen überlassen und übertragea werden kann, so folget hieraus, daß alle deßwegrn geschehen mögende Verträge bis zur erfolgenden Bestättigung der politischen Behörde, die eS be- 1 ( 65 ) HS čefrlfftt kraftlos, und bloß als vorläufige Verabre-bungen , und Entwürfe anzufthcn, und zu achte» seyen, woraus für keinen Theil eine mittlerweilige Verbindlichkeit entstehen kann, besonders aber noch in dem Falle, wenn eine solche Verabredung gegen die politische Vorschrift, daß außer der bestimmten Ablösung der Gcwölbseinrichtnng kein Kauffchilling, oder Abtrittgeld für die HandlungS - Gerechtigkeit, oder Befugniß unter was immer für einem Nahmen oder Vorwände öffentlich, oder heimlich bedungen, und entrichtet werden soll, geschehen seyn möchte. Da nun dergleichen Angelegenheiten schon ihrer Wesenheit nach zur rechtlichen Behandlung ganz nicht geeignet find, so kann auch kein rechtliches Erkenntniß eintret' ten, und hat daher daS Merkantil - und Wechselgericht fich in solchen Sachen im politischen Wege de» bestehenden Vorschriften gemäß zu benehmen, und selbe darnach einzuleiken. N. 2939. Verordnung vom 29. Marz 1793- Nie. Wegen der erledigte» Erlcdigungsfallen bloß von den Nlcderiazs- Nach den höchsten Vorschriften können die derlagshandlungen in WlttweN fortgesctzet, mithin weder verkaufet, noth■ ?aannnWuJ®J“ an andere überlassen werden, und haben die KkNVek Eigen xBuuüt?rt ü, darauf kein anderes Recht oder Anspruch, als daß ei- Kinder, nem mit den Eigenschaften und Erfordernissen begab-X. Band. C ten C 6« ) GO len Sehne eine solche caftrche Handlung gegen dem zu übernehmen und fvrtzusetze« gestattet werden dürfe, daß diese in eine Großhandlung uwgestoltck, und der» selbe dem Großbandlungs # Gremium förmlich cinvek,» leibet, die Handlung selbst aber, als NiederlagS-Hand« , lung ans dem Merkantilprotokolle abgelhan, und da« Legen als Großhandlung eingeschaltet roCtDe. N. 2940. Hofdekret vom 31« May 1793» Wegen des In Folge eines allerhöchste» Enschlusses ist bro scheerUnte'r. Gokscheer Unterthanen der Verkauf der italienische» (irtt?cf"n 9C3 Früchte auch außer der Marklszeit, doch bloß in Wien, Verkaufes ohne öffentliche Auslage, und nur unter der ans» scheuIrüch- drücklichen Bedingung zu gestalten, daß sie diese Früch. ' te. tt außer der Marktszeil an Niemand, als an befugte Handelsleute, bep Verlust dieser Erlaubniß, verkau-fen dürfen. Zollbelli!«-mung der über. grab ut Konstauii-itopd bestimmten Waarrn» N. 2941. Hoftekret vom 14. Zum'us 1793. Von Seite des k. k. Ministers an der otton^an« Nischen Pforte ist mit dem Pachter der Zölle von Konstantinopel und Belgrad das provisorische Einoerständ-riiß gerrvffe» worden, daß künftighin alle über Bel- grad HK C «7 ) grad für, Konstantinopel bestimmte Maare durchaus nur in dieser Hauptstadt, diejenigen aber, welche ebenfalls über Belgrad in was immer für eine andere Gegend der Turkey, und ncchmeottich für die Wallachey, Moldau, Salonich, und Seres bestimmet sind, im Belgrad verzollet, und dort Zollpolletrn ausgeftrtigek werden, und die mit denselben versehene» Kaustcute aus den k. k. Staaten keiner weiteren Neckerep in alle« anderen Gegenden mehr ausgefetzet fepn sollen. S. 3942, Hofresolutio» vom Julius 1793. I« Rücksicht auf das Armeninstituk wurde ver-Aemeninlli-ordnet: u^berrcf- 1. ) Daß bey Gemeinden, wo dasselbe wegen Unzulänglichkeit der freywilligen Beyträge >» Verfall fömnti, die Einhebung der ehemaligeki Bekllerbcykra» gr wieder eiotretken solle- 2. ) Die Repartitionen über diese Beytrage hätten die Dominien und Obrigkeiten den Armeninsti-Itits«»Vorstehern, dort, wo der Fall eintritt , und eS also letztere verlangen, mikzukheilen. 3. ) Die Einhebung dieser Bepträge soll von den ArmeninstikutS-Vorstehern, nicht von den Obrigkeiten geschehen, gleichwie auch die Verrheiluag und Verrechnung nach den Vorschriften deS Instituts fortan , wie bisher, den ersteren allein obliege. 4. ) In dem Falle, wenn ei» Pfarrkind den ihn «ach der von der Obrigkeit mitgckhrilten Repartition E s betref» ( 68 ) treffenben Beytrag nicht gutwillig leisten wollte, hätten sich die Armeninstituts - Vorsteher an die Obrigkeit zu verwenden, welche den Ausstand mit obrigkeitlicher Gewalt einzutreibe« habe. 5.) Außer dem aber sey das Armeninstikut gar fein Jurisdiktional - Gegenstand für die Obrigkeiten, und hätten sich also diese auch in die Anstheilung der Beyträge unter die Armen keineswegs jurisdiktional-massig einzumengen. N. 2943. Hofdekret vom 12. Julius 1793. Abstellung Der auf eine von dem k. k. Jnternnntins zu KvN" siantinopel eingereichle Beschwerde zur Abstellung des Belgrad ab» Unfuges , dessen sich ein gewisser Grieche in Belgrad, Co"nsularge" der sich für einen Konsul ausgibt, anmaßte: daß er bühren voh „ähmlich Konsulargebühren von den Oesterreichischen £)e(tre nach der Türkey nach der Türkei) handelnden Untertanen eintrieb, und Unlercha'." von jedem Piaster , der als Zollgebühr in Belgrad für tu«. Waaren bezahlet wird, noch ins besondere 4 Para abforderle, an den Gouverneur, und den Richter zu Belgrad erlassene Befehl wurde zur weiteren Verstau, digung der sämmtlichen HandlungS » Klassen milge. theilet. Fermarr an den Gouverneur und Richter zu Belgrad. Der an meiner' glänzenden Pforte rcstdirende k. k. HO < 69 ) HS> k. k. Jnkernuntius , und bevollmächtigte Minister» Frephcrr von Herbert Rathkcal, hat derselben ein versiegeltes Memoire überreicht, worin er sich gleich anfangs auf folgenden Artikel des vorhin mit seinem Ho« fe abgeschlossenen HandlungS - Sineds bezieht, nähm-lich.', " Es sollen die deutschen Handelsleute für alle "Maaren und Güter, die sie in die oltomannischca ""Staaten znm Verkaufe einführen, entweder auf dem "'Orte ihrer Einfuhr, oder dem Platze ihrer Beflim-"'mung nur ein einziges Mahl, und zwar nicht mehr ""als drey für Hundert, Maulgebühr erlegen; auf "gleiche Art sollen sie für die in den otlomannuischey ""Landern, zur Ausfuhr erkauften , und nicht verbothe« ""neu Maaren nur cinmahl, und an einem einzigen " Orte drey für Hundert entrichten, so zwar, daß die '"Handlung der deutschen Kaufleule sowohl bey der "Einfuhr als Ausfuhr von allen übrigen, besonder-""aber von dem Mafiarye, Kafsabye, ßedaat, "■Res.mi, Chudamye, Reft, Badscb , Jafsak--"kuti, und andere dergleichen Abgaben frey und aus--""genommen seyc."" Ob ci nun gleich (heißt es weiter) in Folge des« sen geziemet hatte, daß Niemand einer solchen Anordnung zuwider handle, so ereignete sich doch der Fall, wie es aus dem Schreiben deS Semliner Com-mandanken an gedachten Minister erhellet, daß, nachdem die dem römischen Kaiser unlerlhänige» deutschen Kaufleute für ihre, sowohl aus den österreichischen Staaten zu weiterem Verkehr und Handel nach Bel- E 3 Md x HD ( 70 ) , als von dorther eingefufirfeu Maaren und Güter der traktakmässigen Mautgebühren nach dem Fuße von drey für Hundert dem Belgrader Mauth-ner richtig und ohne Rückstand abgetragen hätten, letzterer hiermit nicht zufrieden, noch über dieß gerade gegen die Traktate 4 Para von jedem Piaster ua* ter dem Nahmen Kalemeye, verlanget, und die deutschen Handelsleute mit Gewalt zur Erlegung dieser Taxe genöthiget habe. Es welle ferners einer von den Belgrader Rayas, Rahmens Jetzko, welcher doch weder mit dem Berate eines Belgrader Konsuls, noch einem Ferman als Agent versehen ist, sich das Amt eines Conluls anmaßen, und verlange von den nach Belgrad gehenden, oder von dort herüber gesendeten Maaren und Gütern der deutschen Handelsleute di? sogenannte Eonsulartare, anderer ihm keineswegs zu» kommenden Handlungen zu geschweigrn, deren er sich außer dem noch erdrenstet, und die dem Handlungs-Verkehre nolhwendigc Hindernisse in den Weg legen müssen. Da nun obbenannter Minister in Folge diese? Vorstellung um die Erlassung eines großherrlichen Fer-mans angesuckt hat, vermöge dessen alle weitere Belästigung und Beeinträchtigung der deutschen Handelsleute. sowohl in Bezug auf das von gedachtem Mau.th-ntr traktatwidrig abgenommene Kalemeye, als die von dem erinnerten Raya aogemaßten Consulartaxen in Zukunft nicht mehr zugelaffen, und dergleichen of, seubgre Ncckrreyen und Arrmassungen eingestellt, und ' -'hind- N ( 71 ) hindsngksetzet werden möchten , und da ferner mein höchster Wille ist, daß man die Bedingnisse deS Trak« tales erfülle, nnb von allem, was demselben zuwider ist, auf das sorgfältigste sich enthalte, so sollt Ihr, der vorgedackte Gouverneur, und Richter^, so bald Euch bekannt fepn wird, daß, da der k. k. Hof der g,liebteste Freund und Nachbar meiner glänzenden Pforte ist , Ich jeder den Handelsleuten und Unter» tdanen desselben traktalwidrig zuzufügenden Necke« rey und Bedrückung entgegen bin, und selbe viel* mehr bcschuzt, und untersti'izt wissen will, so bald, sage Ich, Euch dieses bekannt fepn wird, so sollt Ihr die deutschen Handelsleute , nachdem sie von ihren Handlmigs halber nach Belgrad eingeführten, oder von dort auSgeführten Maaren und Gütern die fest« ge'etzte Mauthgebübr erleget haben, weder durch das. Iraktalwidrige Begehren eines Kalemeye von jeden; Piaster, so wie es der dortige Mauthner begehrt« „och durch die Abforderung der von gedachtem 9tat)<$, angemaßten Consularta^rn bedrücken lassertz, ja vielmehr jene offenbare Neckcrep und unrechtmäßige An-< maßung einstellen« und hindanhalten , und auf die Beschützuug und Unterstützung der deutschen Kaufleultz alle Aufmerksamkeit richten, zu welchem Ende beat! gegenwärtiger großherrlicher Befehl ergangen ist. Gegeben zu Konstantinopel gegen Ende'des M§» «sths Schewwal 120/ (Anfangs Junius 1793.) N; 294.-7» HO ( 72 ) HO N. 2944. Hofdekret vom 14. August 1793. Wer Patron In Ansehung der Frage: Wer Patron bcy de« loieMfMmb Fialen fry, und die dießfällige Lasten zu tragen ha. dießfalle die \,e ; £ot bic hohe Stelle der k. k. Buchhalterey zur Lesiri. zu ira- gen Ijübe. sicheren Berechnung dergleichen Ausgaben, s» wie de« KrciSämlern zur Benehmnng und zur Belehrung der Doglcpen folgende Aufklärung gegeben: Filialkirche hat einen Doppelsinn: Eine Neben, kikchc, die von der Pfarre aus dergestalt versehen wird, daß dort kein eigener , und eigkUs hierauf investirter selbstständiger Seelsorger bestehet, sondern nur ein vo» jener Pfarre durchaus abhauge». der abänderlicher bezahlter Kaplan oder Vikarius dahin feine Exkursion oder daselbst feine Station hat, ist ein Filial, die io der Regel den Patron hat, den die Multcrkirche hat ; wohl gemerkt in der Regel; denn auch bey einer solchen Filial kann jemanden ein jus Patronatu» zwar nicht auf daS jus praesen-tandi (weil dort keine Präsentation eines sclbstständi« gen Seelsorgers statt hat) aber auf die übrigen Pa» lkonaisehren und Emolumenten, so wie auf die Lasten znsirhen, welches sich immer aus dem Inhalte der Dokumente zeiget. Filial in einem andern Verstände wird auch jede solche Kirche gcnennet, wohin die Präsentation dem Seelsorger einer andern Kirche dergestalt gebühret, C 73 ) D» ret, daß sodann der von jenem Pfarrer auf die Filial prasektirte, >ort ein von seinem Präsentanten in der Seelsorge nicht writers mehr abhängiger, selbstständiger, unabänderlicher, und benefizial-oder eigene pfarrliche Einkünfte beziehender, auch hierauf investirter ordentlicher Seelsorger wird. Bey solcher Beschaffenheit ist der Patron derMut-terkirche nicht auch zugleich Patron der Filialkirche, sondern der vom Landesfürstcn auf die Muk-rerkirche präscntirte Pfarrer hat sich zwar bey dieser seiner Kirche an den Landesfürstea als Patron zu wenden, hingegen bey der Filialkirche, wohin er selbst einen zur Investitur prasentiret, ist auch er selbst Pa-tronus juris ecclesiaftici, und muß hicmit die frch auf die Filialkirche beziehenden Patronakslasten selbst bestreiken, da er sonst daö jus jiraesentandi und alle dem Patrone gebührende Ehren und Emolumenten einerseits hätte, und andererseits keine Last haben wollte. Da nach der Regel jener Patron der Schule ist, welcher den Pfarrrr oder Seelsorger prdfentiret, da durch gegenwärtige hohe Regierungs-Entscheidung der Doppelsinn von der Filialkirche gehoben ist, utit> da eben in gegenwärtiger Berordnnng bemerket ist, daß jemanden jus patronatu* zwar nicht auf das jus praesentandi des Seelsorgers (weil dort keine Präsentation eines selbstständigen Seelsorgees Statt hak,) aber auf die übrigen Palrouatsehren und Emolumenten, so wie auf die Lasten zustehen könne, so wurde E 5 jede V ( 74 ) HO jede Vogkey hiermit dufepforbert, binnen Z Woche» dem k. k. KreiSamke anzuzeigen, a) von weichen P arten, Filialen, Expofikurcn oc. von weichen Schulen und Mittelschulen dieselbe Vogt«) sey; b) welche Seelsor-ger ihrer Vogtkirche investirt, ober nicht irwftirt scycn; c) wer Patron der unterstehenden Schule sey; d) die sich allenfasts ergebenden Anstände, welche dann znrweikerea Entscheidung der hohen Stelle vorgekg« wurden, N. 2945. Regierungs. Verordnung in Oeftreich ob dek x^Enns vom 2 6. August 1793. Wegen Auf-- Nachdem mehrere Beschwerden und Anzeigen üb-^ebommen. ler Behandlung der Gebührenden von jenen Hebammen^ die des Lesens unkundig sind , und ein hohes Alter haben, vorgekommen, so wurde befohlen, fämmtliche Ortsobrigkeiten und Pfarrer dahin anzuwetsen, daß sie künftig keine Weiber von fünfzig Jahren und des Lesens uokuudi'g, zur Lehre der Hebammen-kunst nach Linz schicken, sondern vielmehr sorgew sostken, Weiber von mittleren Jahren, guter Fähigkeit und angesehenen Sitten über die Wichtigkeit und astgcmeinen Ruhen derHebammenkennlniß zu unterrichten , und zu Erlernung derselben anzueifern, und werden künftig keine mehr zu diesem Unterrichte angenommen werden, wenn sie nicht gleich bey dem Eintritte ein Zeugniß von der Obrigkeit und dem Orts- psarrer über obige Eigenschaft abgeben können. N. 2946» HS ( 75 ) GO N. 2946. Hosdekret (Niedcröstr. betr.)vom ?z. September 1793, Da es ungemein schwer bleiben wirb, die Gränz. ^tikeln^die linien zwilchen den verschiedenen Zünften und Jv-Bun»- i»il> iiutitfeu nuszustecken, weil sie so sehr in einander flie° d;Cr Handel« ßen, und die Zünfte nach den herrschenden Moden, ^imen. Neiqnnaen und Bedürfnissen ihreS Zeitalters sich richten müssen, und da die Zergliederung der vorkom-mcnden Beschwerde des hiesigen Handelstandes wider die hiesigen Bund- und Cr^pinmacher, daß sie die Schranken ihrer Befugnisse überschritten, und in den Handel mit solchen Maaren sich eingelassen hatten, welche zu führen nur dem bürgerliche» Handeslstande zustehe, deutlich zeiget, wie cs auch der Magistrat bemerket, daß, wenn -die Bundmacher bey. dem Verkaufe der ihnen in ihren Professionsartikel» vom Jahre 1713. zugesiandenen Gegenstände verbleiben sollten, sie nur mit solchen Maaren sich beschäftigen müßten, die kaum mehr den Nahmen nach bekannt sind« so wird kein Anstand genommen, den in Ansehung der Bund- und Crepinmacher von Seite des Magistrats gemachten, und auf die Billigkeit gegründeten Antrag , welcher darauf gerichtet ist', den gedachte» Bundmachern nur den, dem bürgerlichen Handels» stände allein zustehenden Handel mit Schniltwaare« zp entziehen, dafür aber ihneu das Befngniß zum Verkan- GA ( 76 > GK Verkaufe der folgenden Putzwaaren, als alle Gattu«, gen Bänder, Blumen und Federn, Haubeobrame, Strik-Körbchen, Binden, Zwirn und seidene Franze» , Geldbeutel, Stroh- und Basthüte, Busserln, sei» drnegenctzte Hauben, Larven, Dralh, gemachte Frauen, und sogenannte Modemaaren einzuräumen, und mit den Zusätzen der Regierung , welche die taffcleueu Regenschirme, die feinen alaunschafledernen und schwedischen Handschuhe, die Fraucnfacher, und die Steck« und Haarnadeln in fich fassen, um so mehr zu genehmigen, da dabey der bürgerliche Handelsstand doch immer den Vortheil gewinnt, daß den besagten Bund-rnachern der Verkauf mehrerer erheblicher Maaren-gattungea, Z. B. Dünniuch, Spitzen, Marlins, Gil-lets 3C. in deren Besitze sie sich bisher befanden, ent, zogen wird, ungeachtet in den bemerkten Professions» Artikeln ausdrücklich vorkommt , daß es dem Magi, flrare fr«) stehen soll, die eingeführle Ordnung zu mehren, oder zu ändern. Ueber dieß wäre auch von den Gegenständen noch die Schminke ausgeschlossen worden, weil es nicht zuträglich ist, den Gebrauch derselben zu verbreiten, und weil durch die Vermehrung derjenigen, so mit dem Schminkhandel sich abgeben, die der Gesundheit so schädliche Verfälschung derselben, und die Hintergehung des StcmpelgefällS seichter Platz greifen kann. 2947 (. 77 ) fyP N. 2947. Hofdekret vom «o, Oktoh. >793. Se. Majestät haben zu enkfchliessen geruhet, daßWshin sich in Fällen der gerichtlichen Angelegenheiten, wenn ch^Ailgele-nahnilich von ungarischen Behörden Auskünfte, diegenheiten sich so wohl im Criminale, alö in anderen gerichtli« ,„“rt chen Geschäften, als z. B. in officio nobili öfter Auskünfte ergeben können, zu erheben find, nicht, wie von ei-dcn scy. nigen hierländigen Gerichten bisher geschehen, sich an die Stuhlrichteramter, sondern unmittelbar in bie So« mitate selbst , in deren Mittel eine solche Privak-obrigkeit einverleibek ist, oder an die königl. Frey» städte, wie sich der Fall ihrer Gerichtsbarkeit ereig-net, verwendet werden soll. Uebrigens hat es in Ezekulioasfalle» , wo das in dem einen Lande geschöpfte Unheil in dem anderen in Erfüllung zu bringen ist. bey dem allgemeinen bekannt gemachten 17 ungarischen Diatalartikel, und der darin vorgeschrie-bcnen Art der Correspondeaz allerdings sein Verbleiben. N. 2948. Verordnung vom s. Novemb. 1793- Die allgemeine Gerichtsordnung vermag im 32. Kapitel §§. 353* **) und 354*0 daß künftig weder ein lungs- Mo- Schulden. *) §. 353. Künftighin ist einem Stillstände (moratorium) nicht mehr Statt zu gebe». **) S-554- ES soll auch eine Behandlung der Gläubiger, wer- GA ( 78 ) GA Moratorium noch Pactum praejudiciale Starr haben soli, und da sie die Behandlung mit den Gläubigern, im Falle ein driller den, über Abzug des ge-bclhenen Nachlasses verbleibenden Schuldrest zu zahlen übernähme,, und die übernommene Zahlung de» Gläubigerer vortheilhafler wäre als jene, so sie auS dem Vermögen des Schuldners hoffen könnten, ein» gestehet, so fordert dieselbe dennoch weiters §.359*), §. 360**) und §.361***) daß eine solche Beyand- Imig wvrnach sie einen Theil ihrer Forderungen nachzulassen verurteilet werden (pactum praejudiciale) nicht Stakt habe«, ausgenommen, wenn ein dritter den über Abzug des gebcthene« Nachiaffes verbleibenden Schul» denresi zu zahlen übernimmt, und die übernommene Zahlung den Gläubigern vortheilhaftcr ist, als jene, so sie aus dem Vermögen des Schuldners hoffen können. *) §. 35). Die Behandlung der Gläubiger ist bey jenem Richter anzusuchen, welchem der Schuldner für seine Person untergeben ist. **j §. '36©. Sobald die Behandlung der Gläubiger angesucht wird , soll der Richter die sämimlichen Gläubiger mittelst össcutlicher Kundmachung von Amtswegen vorfordern, in Rücksicht des Bermögcnstandes aber auf Verlangen auch eines einzigen Gläubigers alles jenes vorkehren, was nach einem eröffueie» Lonkurfr vorzukehren verordnet, worden ist. •*f) §. 361. Wenn die Gläubiger auf solche Art, oder sonst mit ihren Schuldner» sich verglichen hatten, und der Schuldner eines Betruges üdeewtejen, geständig oder verdächtig wäre , soll der Richter, ungeachtet ei» ' nes solchen Vergietches von Amtswegen wider thn verfahren, und ihn zur verdienten Strafe ziehen. Nur in GO (' 75 ) G.A Inns t<0 tm Aichirr t,» Sch,I»»„r angksuchk, ,u,r» ts>t selben gepflogen werde, schließt dadurch also aÄe außergerichtliche Behandlungen aus, und ist demnach nicht eiuzusehen, wie gesagt werden könne, daß es von den vorigen Vorschriften abgekommen, und durch die Gerichts- und Conkursordnuog den Schuldnern mit ihren Gläubigern auch in dem Falle, wo eine Handlang mit mehr als 12 Prozent im Verlusio stünde, aussergerichtlich zu pakkiren frevgclaffen sey. - v- N. 2949. Hofentschlk?ßung vom Nvvemrer I79L Da die Hulmacher eigentlich als Fabrikanten zu Welcher betrachten, und folglich nur in dieser Eigenschaft |)utmac(>cre Erzeugnisse abzusetzen , keineswegs aber in die Ge- zustehe, rechtsamc» der anderen Gewerbs- oder Handelsleute eine» Eingriff zu machen befugt sind, da der Rahme Hnlsteppcr oder Hutstaffirer schon anzeigt, daß et nur den letzteren zustehe, die Hüte zu verzieren, deshalb auch in den vorigen Zeiten die Hutmacher in Wien das Befugniß nicht hatten, dieHüle zu füttern, und daß so lange Hutstepper bestehen, sie in ihren Gerechtsamen geschützel werden müssen, so sollen die Hutma- fit jenem Falle könnte er mit 6er Untcrftzchung und Skeftranmg verschonet bleiben, wenn der Vergleich dadurch vereitelt, und die Gläubiger in einen gar |S . -roßen Schaden gezogen würden, HM ( 8* ) HA Hutmacher auf den Verkauf der glatten Hüte sich be« schranken, dach werde kein Anstand genommen, ihnen das Stulpe» und Füttern der Hüte, wie auch die Anbringung jener Verzierungen , die ihnen die Käufer zu dem Ende übergeben, zu erlauben, ohne jedoch die Erlaubniß auf die Ausstellung dergleiche-n verzierter Hüte auszudehnen, so wie sie auch auf ihren Schilden die darauf vorgestellten Verzierungen der Hüte wegstreichen lassen müssen. N. 2950. Hofdekret (Mederöstr. betr) vom a. November 1793.' und 20. Junius 1794. Mas 6eg Bey Resignationen, welche die Sensalen einle- Sensalstel- ac„ foa immer derjenige tum Nachfolger ernennet len Ersesung " ' zu beobachten werden. welcher der fähigste und taugilchite «fl , oh. t*9- »e auf die Privatbedingungen, die rin Biktwerber mit dem austrctenden Sensalen eingehet, eine Rücksicht zu nehmen. It. 2951/ Hofdekret (Niederöftr. betr.) vom >2- De- rember 1793. Da die hier noch bestehenden Bundmacher-Te» yoUttottiä# exa-fc rheraeiverbe werbe, sogenannte Kammerhändcl, folglich verkäuflich sind söge-- fi.iv. HS C 31 ) HS (?■ . ßnd> und daher, roentt man sie aufhebe» woVkk, ein-nannte Kaiti« gelöset werden Mußten, welches eine unnöthige ntüEmtc®,®n^t^ Auslage verursachen würde, die auf daS Aerariuui fiele, weil der Handelsstand dazu nicht virhalten »erde» könnte, nachdem er die Aufhebung dieser Gewerbe nicht verlanget, sondern ihnen nur gewisse Gränzlinien |u De« stimmen angesuchet hat; und da dieses vermittelst der unterm 13. Sept. d. I. erlassenen Verordnung auf eine billige, den Zeitümständen angemessene Art be« reitS geschehen ist, so hat eS bey dieser Verordnung um so mehr zu bewenden, d» auch die Vereinigung deS Bundmacher - Gewerbes mit einem andere» det-Mahl nicht wohl thunllch ist» km.vm ........ ii f ' .Ai.mi.iiWi'I ii. 1 ■ .in »i.n-imln.H.1.# Nachtrag für das Zahl 1794- ■TT. 2^55. Verordnung (in Niederöstr.) vom Jan« ner »79*- Nied. Oestr. Merkantil - und Wechselgerichte ^ie Firme» wird zur Richtschnur gegeben: dasselbe habe in FolgejtcuJT^a» X.ž8an». S »eS ' d ( r- ) Lstik»nLrnzr»hxg nwc» Ausstellung der trockenen Wechsel uti t rn* in-inoteöU " „ „ tni. , 25. Hornung 179 '• erfloffrnen Patents die Firmen aller privil. Fabrikanten gegen Vorweisung des von Behörde tr&aMencn förmlichen Fabriks - Befugnsss auf Anlangrn ohne weiteres förmlich' zu protofodiivn, indem bey derlei) Fabrikanten daS solchen crtheilieBe» fugniß und respective Privilegium die Stelle der bey Handlungen vorläufig geforderten Ausweise zü mtretfit fi'fir. •$. =5>53. Hofdekret vom -u. Febk. -7-4. Unifellung«- In Erwägung, daß die Stelle eines Gülterbe» auch ju den öffentlichen Aemlern gehöret, ni'ß -Vrtieitcr in bie Ernennung hierzu vermittelst Dekrets geschieht, soll i» Probin- auch davon die AnstellungstaLe jkdksmahl, und zwar $el:; für einen Gülerbesiätter tu Wien mit 50 fl., in den Provinzen aber mit 30 fl. entrichtet werden. N. 2954. Hvfentschlikßung vom u, Febr. 1794. Mi! mU. S)a die Nadlermeister von ihrem Gewerbe allein he'srtaMtr« dermahl nicht leben können, und sic immer einen klei-im-ifftrlan. neH Nxbenhandct dabey getrieben haben, auch der hiesige Handelsstand wider solche seit 30 Jahren mit keiner Beschwerde ausgetreten ist, und ucbst dem dir Rad« GO ( n ) HO Nadler den größten Theil ihrer Kr,ämereywaaren von den bürgerlichen Handelsleuten nehmen, «Httirt so viele Rücksicht als Sie anderen kleinen Kramer brr# dienen ; so würde es zu hart und unbillig schn, fit auf einmahl auS deck Besitze des erwähnten g, r gen Handels ju' setzen, und ihnen diesen Nahrungszrvcig zu entziehen. ES ist daher kein Anstand, de» 9tab« lermeistern nedst den WaareN, die sie selbst ekzeugen« sockohl diejenigen Kleinigkeiten, die in dem folgenden Verzeichnisse enthalten find, als auch die gemeiner; steperischen Messer und Scheeren ferner zuck Verkauf« zu gestatten. Vetzeichnrß derjenigen inländischen sogenannten kürzen # vder Kramerey - Waarenartikel, deren Handel den bürgerlichen NüLlermeistern nebst dem Verkauft ihrer eigenen Erzeugnisse zur Erleichterung und Verbesserung ihres Nahnmgs-ftandeö einzugestehen ist, als - Zinnerne Oehrlknöpse; hörnerne Knöpfe, Metalle»« Knöpfe vön ordinärer Gattung; Nähnadeln, Nadel# büchselu von Holz und Dein, Kiugerhüte von Eist», Messing, und gemeinem Bein; Handringe von Mes. sing , Lombok, Zinn und Metall, Vorbangringe; HalS-und Ohrgehänge von Zinn und Messing, Lössel von Horn, Blech, Metall und weißer Composition; Tabakpfeisenköpse, gemeine, von Holz und Erde; La- F % lernen HO ( 34 ) HO lernen von Holz, Messin A und Blech, Brief • mtb Schreibtaschen von Leder und Papier; erstcre nur vo» gemeiner Gattung, ordinäre Dosen von Papier, Holz» Zinn, Messing und Blech, Kinderspiclcrcpwaaren von Sinn, Messing und Blech, als derley Uhren, Hans-gerälh unb Figuren; Schnallen von Eisen, Messing Metall, dann Zinn; Papierspiegcl, hölzerne Massstä, be; gemeine Bleystiften; Hemdknöpfeln von Zinn, Messing, .Tombak, Metall; gemeine Fächer; Geldbeutel, Uhrschlüssel« ordinäre, von Messing, Tombak und Stahl; nnächle Granaten; Kunstperlen. •N. 2955. Hosdekret vom -8. Febr. »794. Wie stch bcy Es wurde verordnet, daß die Ablösung der Ge- werbsgeräthschaften und Werkzeuge, dem Einoerständ- merbifle* Nisse der Parlheycn zu überlassen sey, und keine Schä- nnd^Wer^hung aus Amtspflicht dabey einzurreten habe, auch zeuqe i« be« £5nne bey der bestehenden Vorschrift, daß bey Ab, nehmen sty. tretung einer Handlung die GewölbSeinrichtung in der Sradt nicht über 500 fl. und in den Vorstädten nicht über 250 fl. zur Ablösung in Anschlag zu bringen sey, das fernere Verbleiben haben ; doch seyen unter der Gewölbseiarichtung nur die eigentlichen Geräthschaf-ten, nicht aber auch Maaren, oder Materialien zu begreifen; wohingegen sich von Seite dcS Magistrats, wenn es ans die Ablösung rinrS Wqare« - oder Material- TD ( LL ) GO serialvorrathes ankvmmt, künftig nickt mehr einzu-unengen, fotibt’rn ben Partheyen frcy zu lassen sey, wie sie sich hierüber vergleichen wollen, indem die Preise der Waareu und Materialien sich von Zeit zu Zeit ändern, und in selbe die kaufmännische Spekulation einen großen Einfluß habe. Da ein jeder das auS dem Eigcnlhume entspringende Recht hat, seine Maaren nach Willknhr zu verkaufen, so wäre es zu but* kend, und mit dem Cigenthiimsrechte nicht wohl vcr-einbarlich, wenn man die Preise der Maaren, oder Material « Vorräthe, dir in die Ablösung gegeben werden, durch einen Dritten bestimmen lassen, folglich den freyen Willen des Verkäufers fesseln wollte. Aus der hierdurch zu gewährenden Frcyheit aber können die vorgcstclllcn schädlichen Folgen niemals entstehen, denn wenn ein neu angehender Handelsmann die abgelösten Maaren wirklich etwas zu theucr bezahlt hätte , so könne er die Käufer nickt: zwingen, selbe um höheren Preis, als sie anderwärts zu haben sind, zu kaufen, vielmehr werde ihn die Conkurrenz bald zwingen, solche hcrabzustimmen; und da rin jeder , der eine Handlung antritt, den festgesetzten Fond auszuweisen schuldig ist, so werde, wenn man darüber sorgfältig wachet, hierdurch den Handlungs-Gläubigern mehr Sicherheit, als durch die Schätzung der Ablösungsvorräthe, wo leicht Partheylichkeiten unterlaufen, oder Widersprüche entstehen können, vcrschaf, set. Die Vergleichung, welche der Magistrat zwischen dem Verkaufe, der sogcnanuken Kammerhändel, 8 3 und GB ( 86 ) GO titib btr Ablösung der Waarenvorraihe mache, könne nicht für richtig angesehen werde», indem die Kam» merhandel eigentlich bloße Befugnlflr-sidd, die unter gewiss?» Bedingungen verliehen , und für verkäuflich erkläret worden , folglich habe die Staatsverwaltung auch das Recht zu svlge», daß damit nicht Wucher getrieben werde. Die Maaren » Vorräthe hingegen kommen von dem Pnvalvermögcn der Eigenthumer her, die damit so, wie mit ihrem übrigen Vermögen zu schalten, und zu walten belügt find. Die Beweggründe grbe» de» hilligen Anlaß den Zwang aufzuhebeu, daß, wenn ti um die Ablösung eines WaarenvvrralheS zu thun ist, dessen Werth durch abgeordneke Schätzleukc be. stimmt, und sich an dcnfeibrn pünktlich gehalten werden soll- ES werde demnach tun folg den Parcheyen selbst zu überlassen seyn, sich hie,über rinzuvcrstehcn, so wie auch Niemand zur Ablösung eines Waarcnla. gers, oder Material-Dorraths zu zwingcri sepr, wird. N. 2956. - ' ' ‘ * I Rsgierungs -Verordnung m Oestreich ob der Evns vom 4. April 1794- Urmeninstl- Hieraus ist zu eutnehmen, was Se. Majestät in int belref- Rücksicht auf das Arm,«institut befohlen haben, damit 'mb’ dasselbe von den Obrigkeiten Lu keMenJMlsdiktio-rrülgegenAand gemacht, uad dennoch dort , wo das Armen- GO C sz ))«M Urmetnnstktut tit Verfall kommen wollte , mit bet Re partition .bež. vormaligen Betller-Beytrags dergestalt geholfen metbr > daß die Lbrigkeiten nur bit auf ihro's Unierchaneii gemachte Repartition dem Pfarrer bekauh^ machen, tmb zur richtigen Abfuhr an das ArmeniitDt (iitnt von Obsigkeikswegen die lhatigstr Hand bieirn, trövigevs aber in! das 3kmenin(lltut selbst , unb iit bif ? dem Pfarrer und den Armenvateru zukommende Aus-5 rheilnng der Beysrage unter den Annen ftch nicht I»• risisLktionsmäßig einmengen solle«. Diese Regierüugs-Verordnung lautet also: Bey Gemeinden, wo daS Ar» meninstitul wegen Unfnhlbarkcir derselben für bit nötige Erhaltung der Armen , und wegen der Unzulänglichkeit der sreywtliigen Beyträgr In Verfall fommcfc, find die rohen. Kopfe und harte HeLzeu.durch He.vor,-nehmung der vormalige,« Bettltr»EeykragSreMrtitian einer Erschütterung bedürftig, wodurch fie, und mit diesem Beyspiele ^uch andern werden empfindlicher ge-z macht werden, den Begriff einzunehmen, daß die Mißdeutung, als ob bey diesem Gegenstände sreywilllst dem gar nicht Wotlen Platz ließe t ihnen theuex zu« stehen käme, und man muß doch endlich sie hierzu aus ihret eigenen Schuld verhalten - weil das Armen- , institut nicht zur Aufhebung der nölhigen Armenversorgung , sondern vielmehr zur gutgemeinten Beförderung der Hilfe des Nebenmenschen cingeführrt worden, dl« armen Nebenmenfchen hingegen jetzt übler daran>laIH vorhin, und in der äußersten Verwahrlosung F 4 ■■■ ©<• < «s ) Die Eingebung der zu bestimmenden Beyträge darf heßwegen keineswegs aus einer Distriktualanstalt in eine Jurisdikkionalanstalt, und io die vormalige Verfassung in Rücksicht auf die herrschaftliche Manipula-lion mit den Bettler - Beykragen abgeänderl werden, man kann noch immer den heilsamenArmeninstituts-Vor-fchriften genäheret bleiben, da genug ist, wenn die Pfarrer fommt den Slrmenvälern und den RechnungS-führera des Armeninstituts, denen die Armen einer Gemeinde beffep, als den Herrschaften bcy ihren zerstreuten Unterthanen bekannt sind, die vermög ihres AmleS und Berufs die ordentlichen Ausspender des Almosens, und die unmittelbaren Besorger der Armen sind, und auf die hierin auch von den Gemeinden ein mehrereS Vertrauen gefehet wird, durch dip ihnen intimirte Repartition wissen, wie viel dieser oder jener Unter.than nach seinen Kräften an Bettlerbeptrag zu leisten hat, es mögen die Pfarrkinder unter noch so viele Herrschaften gehören. Die Armeninstilut-Bes forger heben nach der ihnen intimirten Repartition die Beytrage ein, so wie sie die freywilligen Beyträge ab-geholet haben, bey der Pfarre wird alles vorgrmerket, alleS vorschriftckaßig »^rechnet, die Herrschaft hat also nur für den dahin gehörigen Unt-rthan den Bett« lerbeytrag nach dessen Kräften zu bestimmen, und den Armeninstitulsvorsteherii jener Pfarre, unter welcher sich der Unterthan befindet, witzutheile«, ohne alle ander? Jukisdiklioiiallcitung. In dem Falle, als einer Sicht uach seiner Repartition daS Schuldige leisten wollte, HO ( 89 ) GK wollte, wenden sich sodann die Armeniusiilntsvorsteher an seine Herrschaft, so wie sie sich in andern AuSstands. fallen auch dahin wenden müssen, und jeder Pfarrer das Pfarrkind wegen ausgebliebenen Schuldigkeiten, bey derHerrschaft, wohin es gehört, und bcym KreiS- amte jU belangen weiß. Eins eigene Bettlerkaffe bey der Herrschaft, eine Herrschaft!- Verthei-lung der Bettlerbeytrage , bleibt dabey, zur Schonung der herrschastl. Geschäfte und anderer üb. Ier Nachredung. daß , weis Gott! wie bey der Herrschaft mit den Bckllerbeplragen wider gebäret werde? hinweg, weil die herrschastl. Leitung nicht wie vorhin auf das Geld, dessen Einhebung, Vcrtheilnng und Verwendung, sondern nur auf die Verhaltung des Un-tcrthans zur Schuldigkeitsleisiung einschreitet. N. 2957« Hofdekrer vom 2. May 1794. Ucber die gemachte Anfrage, ob bey dcnHandlungS. Db bey den Ukbcrlragnngcn die wegen Erhebung des aufrechten uebertra^^ Standes der Handlungen bisher errichteten gerichtli- j^rt chcn Inventuren zu unterbleiben haben, wurde verord- Inventuren net, daß in so weit cs bey Uebertragung einer Hand-lung zur Entdeckung nölhig sey, ob solche aufrecht siche, eine vvtlausige Inventur des Waarenlagrrs vor, zunehmen, diese allerdings einzutretten habe; wen» aber aus den ordcutlich geführten Hanhlungsbüchcrn F 5 der ( go ) her aufrechte Stand einer Handlung auffallend t:-.< scheine, so sey die Vornehmung einer gerichtlichen Inventur als überflüssig anzuschen. N. 2958. Hvfdekret vom 20. Junius 1794. Bittlperöer Diejenigen , welche um eine Gensalenstelle an-Wechsel langen/haben jederzcil ihre Zeugnisse in Rücksicht aus Scnsalstelle Geschicklichkeit, FabrikationSkenntnisse, Rechtschaffen-Ä'L^ hei- unb sittlichen Karakter in Urschrift oder in vidi« brmgen. mirrer Abschrift betzzulegen. N. 2959. Hvfdekret (NieLeröstr. betr.) vom u- Julius ' 1794. Maar/uar- Da bereits die in den'Hanpkstädsen der Monar- tikel jeder chsr aus nicht unwichtigen Gründen allgemein'eilige- HandlunaS» Masse. führte, durch die Privilegien der Handlullgsgreckic» bcflätligte Äldnnng bestehet, daß jeder HandelSmann nur mit den 'ihm klassenmäßig zugewiesecken Waareü im Kleinen Handel» könne , so würde es gegen'däs zwischen allen Handelsleuten zu erhaltende gleiche Verhältnis streiken, wenn einem derselben der Hände! , ' mit zwep. verschiedenen Gattungen ,' nähmlich mit fei* henen, . GA C 9i ) fcfiKi» / und sogenannten weissen Waareu zum Nach« ^heil der übrige!, Handelsleute ßt(iattet würde. Verzeichnist der im Handel, jeder HandlungS. Claffe eigentliche^ und auch mit anderen Handlungen gemeinschaftlichen Waareuarlikcl. ■ Der Materialwaarrn «Handlungs-Claffö gehpren eigenthüml ch : alle Gattungen Material, ur-d Farbwaaren , aiS iSaamen , Wurzeln, Ärduitv, Blüthe, Hölzer, Rinden, Blätter, Schwämme, Giimtni , Harze, Terpentin, Erde, Edel - und an-dere Steine. Perlen, Versteinerungen, Mineralien, BrrgwerkSerzeoguisse, chymische Bereitungen, Salze, Geister , Essenztvn , Balsam, Wässer, LiquerS, di-stMrje und' leine Gerluchessig, Liwonisaft-, verschic-Kette^ Fischtran., Wachs , Honig, frische, gc-dörret und eingemachte Früchte, SchmelzglaS, Schmelze tiegel) Elfenbein, Waßlroß, Zähne, Fischbeln, Insekten, Eidcrduncn, Naturerzeiignisse, Meergewächftac. chnnebst alle Gewürz - und Spezcrepwaaren, wie auch Schrcibrequifiten. Der Spezereywaaren - Handlung - Claffe dienen zum Hauptgeschäfte: die Gewürz . und Spc-zerepwaaren, als Zucker, Kaffe, Thee, Kakau, 93a« n.ifliia, Cipccolade, kandirte Früchten, alle Gattun» gen Gewürze , Elisen öle, Leinöl, feine inländische und alle Sorten ausländische Erde, uud Baumfrüch- U, ( 9* ) te, Fische, Käse, Rosogliv, Liquers, Weine re. zugleich leget sich dieselbe nebst den Schreibrequisilen auch von obigen Materialien die allgemeineren und gangbareren Gattungen bry. Für die schweren Seidenzeug - Händler üt be. * stimmt, sich hauptsächlich auf die reichen, dann schweren und fasonirten Gattungen Seidcnzeuge , und Sammet zu verwenden, gemeinschaftlich mit diesen führen aber die Kurzenwaarenhandler alle glatte und geringere Seidenwaarea, da zu dieser Kurzenwaarenhand-lungS-Classe auch die MeissenWaarenhandler üöergetreten, so ha- ben diese gemeinschaftlich nebst allem fertigen Frauenputz, und dazu gehörigen Maaren, als Dünutuch, Spitze, Bänder, Schleyer, Handschuhe, Waderln, Blumen rc. auch Mouffeline, seine Leinwänden, niederländische Tischzeug, gestreifte Barchel, Batlist oe. zu führen. Die inkartirte Seidenhandlungs-Classe ist berechtiget zu handeln mit allen Gattungen roher, gefärbter, kartirter, Gallet - und Floretseiden, Kamelhaar, HarraS, Teppich, Türkisch - und Leingarn, mit verschiedenen Gattungen Bänder, als Floret, Zwillich, taffetene, Renforces douples , at(afl>« ne, zwirnene, sammetne, wollene und leinene Bänder, Seivengallouen, Zankerl, halb und ganz seidene Borden, mit Knöpf von Seiden, Kamelhaar, Zwirn, Roßhaar, Metall, versilbert «ab verzinnt; mit Gold und «&» ( 93 ) HO uab Silberspunst , Flör, Gelsen nnd Spagatleinwand, feingestrcift und melirtc Postleinwand, fein von gelbem Neßlgarn gemachten Futterleinwand, mit gedruck-ter Leinwand, mil gemein wcißgestreiftrn Barchct, -oder sogenannten Schnurtuch, weiß Unb gefärbten schmalen Futterbarchet, dann gemeinen wollenen Un. -terfut.'erzeugen, mit seidenen Strümpfen, gestrichen i tmb gesponnener Baumwolle, weiß und gefärbten Zwirn, dann mit Krcpln, Schnür « und Posamenti-rer-Arbeiten, von Wolle, Zwirn, ganz und Halb-' seiden. Der KurrenthandlUligs , Classe sind zuge- eignet: alle aus Halbseidew, Baum «und Schafwolle, und Garn gemachte Zeuge, Manschcster, Zitz, Kotton 3C. dann mit den Tuchlaubensverwandken gemeinschaftlich die inländische Spagniolets, Halbtücher, Droquet, Stalin, doppelt und einfache Rasch-und Re-versboy, wie auch englisch, Jglauer, und alle ge» meine Landrien, dann alle gewalkte Zeugwaaren, welche keine Scheere, oder selbe nur einigemal passi« reu, so eben die ausländischen schmalen Spagnio-leis und Halbtücher (Hofresol. vom 22. April 1780.) Der Gallamerie-Handluiigsklasse sind an-gehörig: alle immer erdenkliche prächtige und verfeinerte aus Gold , Silber, Stähl. Tombak, Stein , Schild« krot, Horn, Elfenbein, Papier, Leder, Holz, und dergleichen verfertigte Maaren , Uhrcil, Geschmuck, Perlen, Granaten ic. daun führet diese von allen obi# gett AjD C 04 ) g‘en auch die gemeineren Taktungen Maaren gemeinschaftlich mit der Nürnberqerwaarrn-Handlüuqsklasse. Dir-' ser ist aber eigen: alles, was immer Krämmereywaa. re genennet , und aus Tombak , Messing , Siiia, Blky, Metall- Stahl, Elfen, Bein, Horn, Holz, Leder, Papier oc. gemacht werden kann; danit 'optische, mathematische, chyrurgische, musikalische. und andere dergleichen Instrumente, Werkzeuge, Ußrma-ft)tr . und andere zur Verarbeitung gehörige Noth»' wendigkeilen, Kinderspielwcrke , die sogenannte Gelsen - oder Leppichnachtleinwand, alle Gattungen Papiere und Kanzleyrequisiteu, Spiegel, Glaser, Gewehre 3C. Die Hulstepper - Handlungen haben nebst den Hüten auch alle Posamenlirer - Krepin - und Kiiöpf-macher - Arbeiten, von Gold und Silber, Schabraken, seidene und wollene Strümpfe, Säcke, Binden, Tücheln, und dergleichen, wie auch spanische Röhre |u führen. Den kederharMmgm sind all- Galkimgen des in » und ausländischen LederS- türkisches Garn-und dergleichen türkische Maaren zugehörig. Die Leinwarrdhandler sind ihrer Frephnten, und dem mit den bürgerlichen Handelsleuten geschlossenen Vertrag gemäß befugt, in der Stadt mit. allen Gattungen inländischen Leinwänden, gefärbt, gesiegelt, gemangk und gerieben, wie solche au# purem Haar und Flachs könne» gemacht werden , wie auch mit c 95 ) mtt Gradil und Bettbarchet, Federith tmb Zwillich, mit allen Gattungen fein und grober Bettziechen allein . und privative zu handeln; mit den weißen, ober dermal Kmjlcnwäarenhandlern aber gemein-schaftlich allerhand Niederländische, Holländische, Ul. mer, Kemplner, St. (Murr, Auracher. und soze. nank'tr feine Säkel, tinb Schlesinger Leinwand, wie . ouch feine niederländische Tischzeug 'uud gestreifte Var--chet. Mit den Seidendandlern die feingestreift und Melirte Postleitirvand, auch die von feinem Neßigarn gemachte FuiterleiNwand, gedruckte Leinwand, gemein X weißgestreifte Barchel, oder sogenannte Schnurtuch, fflntmt den weiß und gefärbten schmalen Futterbarchei mit allen Gattungen Zwirn, Zwirnbatideln und Garn. Mit den Nürnbergerwaaren - Handelsleuten; die sogenannte Gelsen- oder Teppichnachtleinwand zu führen berechtiget. Die gemischten Vorstädts, Handlungen sind berechtiget, von allen. obigen, dem bürgerlichen Haud/löstande zuständigen Maaren sich diejenige» bey-zulegen, welche ihre Lage erfordert, und sie dazu?lb« peng finden, ünnebst haben sie vermöge höchster Cut-schliessüug Pom 14. 9ipri( und 4. Dezember 1788. mit den Leinwcmdhüttdleln gemeinschaftlich die gemei. neu weißen und gefärbten Leinwänden, darunterFut-ler- und Siegel-Leinwand, Bettzeug und Federrilh be-griffen sind. N. 2960. MbiePfän--una auf den ausgewiese. neu Hand» luiigsfond Stall habe, und solche beimMer-kantilproto-foöc vorge« merket >ver-i>ia müsse. ( 96 ) GO N. 2960. Verordnung in Niederöst. vom 25. Julius 1794* Ueker die Anfrage, ob die Pfändung auf de» ausgewieftneu HandlungSfond Statt habe, und solche beym Merkantilproiokolle vorgemcrket werden müsse? wurde die Weisung dahin ertheilet: 1) Könne eine Pfändung auf den Handlungsfond überhaupt nicht verwilliget werden, weil nach Bors schrifk des §311. *) der Gerichtsordnung jene Güter des Geklagten nahmhaft zu machen find, woran- der Kläger feine Befriedigung $ti erhalte» Willens ist; nun bestehet 2) Der Handlungsfond aus einem wirklichen Vermögen , als: Waarenlager , Einrichtung, Aktiven, unbewegliche Güter ac. oder selber kann zur Hälfte durch eine Kaution ergänzet werden. Wollte nun der Klager aus den zuerst benannten Gütern die Zahlung erhalten, so hat derselbe sich genauest nach der Vorschrift dcS Ai. Kapitels der Gerichtsordnung zu benehmen, und nach der allda bestimmten Weise, die Exekution zu führen; wollte er aber 3) *) $.311. brr Gerichtsordnung. Wenn der Beklagte schul« dig ist» dem Kläger eine Summe Geldes ju bezahlen, hat dieser in seinem Exekutionsgesuche jene Güter des Beklagten »ahmhair zu machen, woran» (tun- Befriedigung zu erhalirN Willens ist. HK ( 97 ) HK s) Die Pfändung auf die bepm Merkuntisproko-kslie inliegende , den HandlungSfond ergän-enve Kaution eines .Dritten führen , so müßte diese nach Vorschrift deS §. 314. *) her Gerichtsordnung auf dem Kautious-Jnstrumente angemerket werden. N. 2961. . Hofentschließung vom s. August -794. f Die den Bandelkrämern auszufertigcnden Hau. ßanflrpa-Te sirpöffe sollen künftig nicht bwß aus die denselben vor°^„^"^ mahls vorgeschriebe» gewesenen Waareuarchkcl, sou- rrcsteuo. der» überhaupt auf alle erbiaudische Erzeugnisse ringe-richtet scpn. M". 2962. Verordnung in Vorderöstrerch vom 25. November 1794. Bey einem erwiesenen unbefugten Haiisirungsfalle Was Beo ei. finb nicht ^bloß die ungestempelten Waaren, fonbet« alle , *) §. Z,a. der Gerichtsordnung. Go weit der Klager eine Forderung, die der Beklagte wegen eines Darlehens, hinterlegten Geldes läepo-Ui) »der «ns einer andern Ursache an einen Pnvatru ju stellen bat, an ZahtunaS-start annehmen wollte, foll der Richter ihm diete nach ' Maße seiner eigenen Forderung einanuvorten, unn dem X. Band. & Gerichts- GA ( 98 ) GA sinmgSfall alle j werbsrechte persönlich, mithin nicht erblich seyea, dar-'dar-auf die Kinder keinen rechtlichen Anspruch haben. auf. N. 2965* Hofdekret vom »7- April 1795. Bey Besetzung der Waareasensaleu- Stelle salt Was bey „ . , „ . Waareitfr»» immer von dem Grundsätze ausgegangen werden, salen-Skkl« daß die Sensalen bezahlt« Diener der Handelsleute Setzung stud, daß daher hierin ohne besondere Ursache ihrer ten. Wahl nicht vorzugreffen, und nur darauf zu sehen scy, daß die vorgcschlageurn Männer von geprüfter Redlichkeit seyen, und ausgebreitete Kenntnisse besitzen, zugleich aber daß nicht durch eine gar zu kleine Anzahl von Sensalen einige wenige der vermögliche-rrn Handelsleute durch dieselben sich der Monopolisten Vorzügen näher« können. <8 a Uebti- flW® C lOO ) Uebrigens fty auch, um alien Verhandlungen -er Sensalenstellea und Einverständnissen der Sensalen mit andern, an die sie solche überlassen wollten, «vrzubeugen, und ihren Gattinnen in Voraus die Aussicht hierzu zu benehmen , wozu ste sich durch eine viel-jährige Gewohnheit vielleicht einige Hoffnung machen könnten, allen gegenwärtig bereits angest.llten und künftig aufzunehmenden Sensalen zu bedeuten, daß man hierauf nie mehr eine Rücistcht nehmen würde. N, 2966, Verordnung in Niederöstr. vom 18. Zunius 1795* ^ranenvutz- Da der FrauenpuH-Waarcnhandel keine förmli« haudeV"°ist che Handlung bestellet, mithin auch zu keiner sörmli-lid'e t*,m Hillidlungsgcsellschaft geeignet ist , so sind bitji' luug. Ey nigen, welche die Protokollirung eines solchen Socie-tals- Contrasts ansuchen, mit dem Bedeuten abzn-weisen, daß, wenn Jemand einen solche» Frauenputz-Waarenhändker gegen Lheilnehmung an dem Nutzen seines Handels unterstützet , und sich darüber beyde Theile mittelst Privatvertrages einvcrstehen wollte», dieses so wie Jedermann in uubefanglichen Gegenständen und Wegen, auch derselben unbenommen fet;n, davon jedoch aber weder von den Merkantil-Behörden eine Notiz genommen, noch weniger aber jemahlS rin solcher Vertrag prvtokolliret werden könne. N. 2967. ( lei ) . N. 2967. Veror-kiung in Niederöstr. vom 2Z. Julius 1795* Künftig soll mit der Aufhebung des über eiueBey einem Handlung ausgebrochenen Konkurses in so lange still Amm K^n-gestanden werden, bis von der Landesstelle, ob die kurft einer Handlung fortzusetzen, oder aber zu cassirea sey, tnt-^"sölch- ' schieden seyn wird. sortzMe«. N. 2963, HofdekM vom 24. Julius 1795. Ueber daS Hofgesuch der Erbe« deS N. 9t. , 8er womit ße auch im Falle einer später sich ereignenden zngestande, Veränderung mit ihrer väterlichen Handlung das Vor» lung einet recht darauf behalten Möchten , wurde verordnet: daß^'"^' dasjenige zu beobachten sey , waS die Ordnung, und bestehenden Vorschriften erfordern, in Folge deren die Fortführung der Handlung einer Witlwe nur für ihre Person gegen Ausweisung des bestimmten Fonds gestattet ist, und der Verkauf oder die Uebertragung eines Personalgcwerbes, wie eine Handlung ist, »hne-hi« nicht Statt finde. /'/ G $ N. sy HO < 102 ) HO ' / , N, ag<9. Hofdekret (Niederöstr. betr.) vom August. '795. täen&cf'h’ ®a hiesige Magistrat bey dem verhängten lunqskon- poppellaischen Konkurse die von -er hiefigen prroile« "t prt' Dirten Kommerzial * Leihbauk wegen der dem Erida, »irritinrn ,ar geleisteten Vorschüsse, in Besitz gehabte imgorif$e gifll , xxih- Schafwolle zur Konkursmasse gezogen, und hierdurch ^G»en"sep't,ie ^"hbank zur Anmeldung ihrer Forderung dey der Konkursmasse verhallen hat, wird dem Appellazions» gerichte hiermit aufgetragen , demselben so wohl für den gegenwärtigen Fall * als für künftige Fälle sogleich die Weisung zu ertheilen, daß die Kommerzial- Leihbank in Folge ihres Instituts und Privilegiums (ju» mahl dieselbe niemals zum Gläubiger, sondern vielmehr zum Schuldner der zur Bedeckung der geleistete» Vorschüsse erhaltenen Maaren gegen den ihr oft un* bekannten Eigenkhümer, oder Inhaber ihres dießfäl-ligen Gegenscheines in gleicher Art, wie das Versatzamt. wird) weder zur Herausgabe ihrer zur Bedeckung erhaltenen Maaren und Effekten in eine Kon-‘ kursmasse, noch zur Anmeldung einer Forderung bey dem Konkurse vrrhaltru werden könae. N. 2970. Hofdekret vom 24. August. Sat «sr- Da die so häufigen , besonder- bey dem Han» so" h'aufi-kndelsßande hit einiger Zeit sich ergebenen Fallimente Allimrmr" 6tB HlA ( 103 ) hen fllTgemcinm Handlungskredit sehr erschüttern, u»h st„d die Uiv nicht nur z »m Acrgerniffe im Auslande, sondern auch"rü>chum^ -*um größten Nachtheile deS Staates gereichen; die- die Kridat-v kteit crrtfis fein Uebel aber nur durch strenge und ernstliche Unter- ^aft «srzu-suchung der Fallimente und Bestrafung boshafter Fal- nehmen, liten nach Maßgab der hierinfalls im Mittel liegenden Gesetze am wirksamsten gesteuert werden kann, den» „och aber es das Anscheinen hat, daß die dießfällr< gen Gesetze nicht mit der erforderlichen Genauigkeit beobachtet werden; so werden sämmtliche Justitzbehör-den hiermit angewiesen, daß sie die Untersuchung wider die Kridatarien mit mehrerem Ernste und Genauigkeit vornehmen, die boshaften , betrüglichen und leichtsinnigen Schuldenmacher den bestehenden Gesetzen gemäß bestrafen, und dieß nicht nur tti Ansehung der künftig sich ergebenden, sondern auch in Betreff der noch Hangenden Konkurse, so weit sich hierzu genüg, liche Jnzichten darstellen, auf das genaueste beobachten , und voir deep zu drey Monathe» sich über de» Fortgang und Erfolg dieser Untersuchungen mit An, zeigung der wider die Schuldigen verhängten Stkafen, oder aber der Ursachen ihrer anerkannten Unschuld gegen das Appellalioiisgcricht mit der bloßen Anzelge nicht zu begnügen, sondern wenn gegründet« Bedenklichkeiten »nd Zweifel auffallen, daß bcy beriet) Un-tersuchungen nicht mit der erforderlichen Genauigkeit und Gründlichkeit, oder mit Nachsicht gegen den Schul-Ligen yorgegaygen worden, sich die Akten vorlcgen, G 4 unb «n’) darüber den Gerichtsbehörden die gehörige Wer« frrng zugehen zu lasten. N.2971. HofLekret vom 10. Okwb- 1795. fwnMiitifli?. Dem Bücherzensuramie wird aufgetragen, daß £>..Uiomhi alle Odlaiorien , so die Handelsleute Quefertigcn, Bdch"' bevor das lmsiriknstur darauf eriheilet wird, dem ?ipfur v>f Me kantil * und Wechselgerichte überreichet werden b'" 3^--- sollea. n flftir f fm 1 S& rsbfe'fget riebt ad/r. ' XT r ichel wer« 2972* Hofdekret (Niederößr. betr.) vom 13- November 1795- Smmerit* Heber die von dem bürgerlichen Handelsstande 0! lc.v- im!> peg?« die Kowmerzial - Leih - und' Wcchselbank vor. iT 'f gebrachten Beschwerden, und den darüber an Se. Ma» Sette lei- jestär er statteten Vortrag ist der allerhöchste Entschluß wtt uchtt'lb- erfolget: da vermöge des §. 57. des Regle- t-9 ;t< rn mems der besagten Bank gestattet ist, ans alle Gat-©aari-u' v mugftj v-en Handlnngöwaaren , als Wolle, Banm-V^ste-ge- wolle, und andere Produkte, auf Eisen , Kupfer, Euiurn zu und dergleichen Geld zu leihen , so können ihr auch in benehmen §|n^UVid }>fr Seide keine Hiuderniffr in den Weg gelegt , noch sonst neue Forderungen «mb Verbindlichkeiten , die weder in dem erhallekren Privilegium, noch in GO C 105 ) HD io dem Reglement Vorkommen, nnb von brnrnftf kisher frey war, aufgedningen werden. Wohl aber habe dieselbe vermöge der ihr ertheilten Großhandlnngs Eigenschaft sich des Kleinhandels und Kleinverkäufes zu enthalten, auch ihre Versteigerungen auf andere, als solche Tage zu verlegen, an welchen in dem Versatz, amte Versteigerungen vorgenommen werden. Es sey demnach der Korumerzial Leih- nnb Wechsclbank zu bedeuten, baßste sowohl ihre eigene, als diejenigen Waaren, die verpfändet worden, und versteigert werden , nur in solchen Parthicn, wie cs den Großhändlern vorgeschriebe» ist, verkaufen können, worauf sowohl als auf die Anordnung, daß sie keine Versteigerungen an solchen Tagen, an welchen das Versatzamt die ihrigen halt, vornehme, zu wachen ist. N. 2973. Hofentschließung vom • 3. Novemb. 1795- Da es sich bestakkiget , daß auch zu den französischen geringen reichen Stoffen ein dünner Draht, oder eine dünnere Platte, als das Patent vom Zähre 1773 *) G 5 für *) Durch fo vielfältig bestehende Patente ist alles Scheiden, Schmelzen und Abrreiben de§ Goldes und Silbers, wie auch das grobe Drahtziehen auf das schärfste vcrbothen worden. Da aber dem in verschiedenen Wegen znwider gehandelt, viele heimliche Winkelschmelzungen vorgenvmmen, der vorgcschriebene feine Silberchalk nicht beobachte«, und sonder- flfcjj» ( 106 ) für die exblckndische« Erzeugnisse vorschreibt, enge« wendet wird, und man durch eine Nachahmung fok cher sonberbeitlich in Auslegung de- ©vlbei viele unzulä. pige Bortheile gebraucht, andurch aber nicht allein das Publikum hinterfüdret, sonder» anbey de» Gold-«inb Silbermanufakturisten selbst nicht geringer Mißkredit zugczogenwirb; so werden alle und jede in Sache» ergangenen Befehle und Verordnungen, so weit solche durch gegenwärtiges nicht abgeqadert,worden, alles ihre- Inhaltes bestätiget, erneuert und vermehrt dergestalt zwar, baß 1) die bürgerl. Goldschmiede bcy den in vorigen Patente« vorgeschriebenen KonfiSkationS- anderen Strafen alle fie betreffende Berordoungen und Befehle auf das genaueste vollziehen, und in Folge derselben sich hauptsächlich des ihnen verbothruen Abtreibens, Scheidens ttnb aller unprobmäßigen Arbeit «nrhaiten, wie nicht weniger auch die Drathzieher nirgend etwas schmelzen, obtreiben , läutern , scheiden und groben Drakh ziehen sollen, als in dem im Münzhause dazu »orgerlch-reten Gebäude. Und gleichwie 2) da» MünzhauS ste Drathzieher mit feinem Berg silver in einem billigen Preise versehen wird, so haben dieselben in das künftige sich alles Einkaufs und aller Verschmelzung der Bruch- oder PagamentfilberSt un. eer KonfilkationSstrafe zu enthalte«, und sind allein das Fadenstlber an sich zu bringe» berechtiget, jedoch solches i» dem Münzamte zu schmelzen dergestalt verbunden , daß sie solches geschmolzene Fadenfilber zu ihrer Arbeit nicht gebrauchen, sondern an gedachter Münzamt jede Mark nach der innerlichen Feine pr. 16 Loih gerechnet, um den von Zeit zu Zeit zu bestimmenden EinlösungSpreiS (oon welche» jedoch in Rücksicht deS göldischen der gewöhnliche Scheiberloh» abzuzieheu ist) in die Einlösung geben, und allein das geschiedene Gold im Halt von 25 Karath 19 dir 11 Grän zu ihrer Professivn gerobfAgtl werden soll Damit aber HO C i07 ) HO Her Maaren fremde Bbstellnngen auf selbe zu erhaki len, und damit einen vorrheilhafle» Handel in das Ausland 3) der Silberdrath und die borani erzeugten Wanufak-turwaaren zu einem annehmlichen Preise gelangen, und ft«6 dadurch desto leichter außer Landes Verkehren lassen mögen; so wird das Münzamr die Mqrk rov ftra Wergsilbers, so wenigstens >L Loth Z Luintl , Dz. halten soll, ihnen bürgerlichen Dralbziehrru für 34 fl., das Gold aber, die Schwere eines Dukaten^ um 4 fl. 21 fr. verabfolgen lasse«. Dagegen sollen 4) die Dratbzieber nicht allein zu Abwendung allen Verdachtes, sondern auch zu Beobachtung der erssgssene» Patente, und weil der grobe Drathzug dem höchsten Aerarium vorbe-Llten bleibet , die ihrer Profession zukommenden Arbeiten, als die Anfrischung des fei. ntn Berg . Gilders, das Läutern , Gießen , Schm eben , Grldai,siegen , und das grobe Draht-ziebea niratni ai.-dersw», als in den, dazu erbauten k. k. Dratbzuse verrichten, aflwo sie für die Eele-genbeirs,ebi.hr, dann Abnutzung der Schmelzöfen und Instrumente keine Taxe ju bezahlen haben, auch wird in ihrer WiMühr stehen, die erforderlichen Materia, lien , als S obleti, Tiegel, Abbrennbolz ,c. entrotbtr selbst beyznschaffeu, oder um den ErkaufspreiS vou dem Münzamte abznuebme'. Und ob zwar 5) sie Dcüthzieher zu mehrerer Sicherheit des Pub. likumS im vorben,'.unten , dazu erbaute» f. k. Death, guge, unb In Gegenwart des dazu angestelllen Death« jiizverwalters, nicht allein ihre Luigots vermittelst gleichballenden zweyen Zugeise«, und z» beobachtender gleicher Beschneibunq oder Feilung solchergestalt zuzurichten gehalten sind, daß ein Blech nicht mehr oder weniger als 2 Mark 8 bis 9 Lotd wäge, sondern auch die Auflegung des Goldes allda in nämlicher Gegenwart unverwrigerlich geschehen soll; so wird »och in Erwägung, daß auch in Beyseyn eines Auf. sehrrS verschiedene Vorlheile in der Goldausic^ung ' gksp!«- HA ( 103 ) HA Ausland zu treiben Hoffnung habe; So wurde verordnet, daß auch denjenigen Fabrikanten, welche sich auswei- sen, I Keftnelet werben können, und hierdurch jede Sorte Gold nicht nach der Probe, oder auSgesetzien innerlichen Feinheit auifaQen würde, anmit verordnet, daß ein jeder Drathzieher nach der voraeschriebenen For-inet bey dem Müvzamte in Gegenwart der Münz» oberbeamken noch einen besonderen Ei» ablege, auch demselben so gewiß nachlebe , als im widrigen der Übrrtretter seiner Profession und Gewerbes nicht al, lein vceluüigit , sondern «uch das aanze DraihzugS» mittel, wenn der Vorsteher mit seinen 91 duffen an der ihnen öfters obliegenden Ans. und Nachsicht eS Härte ermangeln lasten , oder ihnen die mindeste Wissenschaft oder Ueberfthung zur Schul» geleget werden könnte, zur Strafe gezogen werden wird. Damit aber all dieses desto gewisser gehalten werde, haben sie dem DcathzugSverwaltrr und alle» jenen , welche Don den Münzoberbeamten dazu werden abgesrdnet werden, auf jedeemahligeS Begehren sowohl vom Stück, älS ans der Werkstatt von der Scheibe ein tQuintl gegen Vergütung zur Probe zu geben, jeder Meister aber seinen Namen in die Spalen cinzuspu-len. Dabep wird aber auch 6) das sogenannte Glühewachs bey 6er hierunter ge- setzten schweresten Strafe gänzlich abgeschaffet, und 6u Vergoldung, bey welcher bisher so viele Mißbrauche, List und Beoortheilungen unterlaufen find, »Nr auf dreyerley Gattungen riiigeschräaket, also zwar, daß hinfür nicht mehr, denn lfo, g\ß> und gfo Gold aufgeleget, und nur das ordinäre gelbe Wachs zum Ziehen gebrauchet , der Gold - und Gilberdrath aber unter Konfiskationsstrafe nicht feiner als auf Nro. 9. ss wie er bey den Gold - und Gilberdrath - Manufakturen in Wien eingeführet ist, gezogen werde« soll. ES ist aber \ 7) mit Vergoldung des Silberdrath« auf folgende Weise zu halte», daß auf ein Blech vo» 2^ Mark Silber zur TO ( roy ) TO fen, Bestellungen auf dergleichen geringere Stoffe airmen fremden Länder» wirklich erhallen zu haben, er* lau» zur ,fo Vergoldung 12 Blätter, zur Z/ö Vergoldung 28 Blatter aufgeleget, und bey dem Gsldjchlager da» hin angetragen werde, damit 4 Blätter einen ganzen Dukaten , folglich die klein abfallenden Fäserchen nicht über 1 höchstens 2 Dukatengra» zu wägen haben. Um nun 8) des in solcher Mast aufgelegten Goldes verstchert z« feyn, und den etwaigen Abgang entdecken zu mögen, so soll das 1fo Gold unabflettßflen und unabgewetzt vermöge akurater Feuerprobe an feinem Golde . . Luintl 3; Pfen. das g/ij&olb . . . 1 — 2£ — und inž sfo @o!& . . 2----lj — pr Mark uuSrotifetr, und hierbey über 1/4 Pfenning fein A- medium zngestanden, das Silber aber wenigstens im ^iligebenben Halt ä 15. Sotb 3 Quinkl, auch ä 14. Loth 3 Quinil r Dz, pel affe« werden. Und da 9) den Fabrikanten und sonst Jedermann dara« gelegen ist, daß ein gewisser Verkaufspreis sowohl in dem weißen, als vergoldeten Silber fest gestellet werde; fo wird derselbe für gegenwärtig dergestalt bestimmet, lajiret und ansgemeffen, daß die Mark weiße» Sil» beedrahtS um 26 fl. 30 kr., die Mark 1fo Gold um ! 34 fl. ZZ kr. , die Mark 3/0 Gold um 38 fl- 36 kr., und die Mark ßfo Gold um 42 fl, 38 kr., und nicht höher, es fep Mark - oder Lothweift, diesem Verhältnisse nach ausgerechnet, bey schwerer Bestrafung verkaufet werden soll. Gleichwie nun 10) alle diese Satzungen lediglich die Sicherheit des Publikums und Aufnahme der Fabriken zum Ziele haben, auch durchaus in der Billigkeit und Tbunlichkeir gegründet sind; all» haben sie Drahtzieher denselben auch durchaus und so gewiß nachzuleben, wie in. Widrigen, falls sie eine davon zu übertreten sich beykom-men liefen , der Schuldigdefundene nickt nur des Bürger » «ndMeisterrechrs auf Lebenslang entsetzet § itifiet werden fštitie, den dazu erforderlichen Gold» Bab Silber-Draht oder die Platte, bis auf Nro. ia. ziehen zu lassen, jedoch werde ihnen unter KonsiSka-UonSstrafe zu »erbietden ftyn, solche reiche geringe Stoffe in den k. k. Staaken abzuseßen; auch fry die Verfügung zu treffen, daß selbe auf eigenen dazu gewidmeten Stühlen verfertiget, und mit einem von der Regierung zu bestimme»-?» Stempel bezeichnet werden, damit sie kennbar seyn. Bey der Versendung dergleichen Stoffe werden dieselben von dem Austritts --Zollamt« zu beschauen, und vorzumerke», darüber sodann mit Ende eines jeden Jahres ein summarischer Ausweis zu überreichen. Und deßhalb von der Regierung das Einvernehmen mit der hiesigen Baokalgefällea - Administration, welcher unter rinem die nöthige Weisung rrthetlet wird, zu feebrro ante» Nach beschaffene» Umstanden Noch mit einer weiteren erspiegelnden Straf« angesehen werden soll. Wir denn li) die bürgerliche» Drahtziichre, so wie di» Gold-und Silderfchmiede in allen das Gold - und Gisderuiare-riake betreffende» Mainpiilal!v»siäch>n unter dem Münzamte , als ihrer mer ln einer proporlionirten und nicht übertriebenen Anzabl geschehen, sondern auch andererseits, die in der Folge untauglich befundene» Accessisten unverzüglich wieder entlaffen, solche Entlassung aber in gleicher Maß bey untauglich befun&enett Auscultanten eben-falls beobachtet werden soll. Amtsoorssehera »nn Magistraten wird daher drese höchste Eutschliessung zur Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht. N. 2975. ' 't' Hofdekret vom 27. November 1795- Db bieAan- Zu Folge höchsten Entschlusses wukde eröffnet, daß die Frage, ob die Handelsleute mit ganz mon- totfntmeK tirtcn, oder zum Gebrauch vollendeten Seitengeweh-- Seirenge- wehren, als reu , als: Degen und Sabeln zu Handel», und sol- SLdeln mV° che Maaren zum Verkauf darzustellen befugt seyen, daan mit vorzüglich die foLenannte» Galanteriewaaren-Handler was die „ Smhl- . betreffe. ftlmfcd» v' Da nun diese' Klaffe der Handelsleute mit vielen rönnen. andern mootirtdn Maaren, an deren Verfertigung verschiedene Gewerbe Theil hatten- als: mit monlir. ten spanischen Röhren und andern Stücken > mit Mes-i fern, Sackpistolru , gefaßten Dofin, und so weiter Handel treibenso könne ihnen solcher nicht versagt werden, doch seyen sie unter Strafe verbunden , die Seitengewehre bey befugten Schwertfegern montirea zw lassen. Eike ganz andere Beschaffenheit aber habe ( 113 ) es mit den Stahlschmieden, welche nur befugl waren, die Waaren, welche,sie selbst verfertigen, und worunter die Gefäße zu den Seitengewehren, bvgtiffvrt seyeo, zu verkaufen, mit andere» von ihnen nicht eer-fertigten Waaren aber keinen Handel treiben dürfien, weil sie keine Handelsleute wären, und hieran» t'cl» ge, daß ihnen nicht wie den Galanterie-HanVelsleutcir erlaubt seyn könne, mit monkirken Seitengewehren zu handeln, welches sie auch, so viel bekannt fcy, bis» her nicht gethan hätten. N. 2976. Hofdekret vom irr. Dezemb. 1795« Da im §. 12 der in Ansehung des Merkantil« Wer tzch dem Wech« lind Wechselgcrichts erlassenen Pakents-Vorschrift vom ftlgerickt vom Y. April lA’i3- ausdrücklich befohlen wird, daß künftig Niemand als Notar bey dem gedachten Ge-men werde,« richte ausgenommen werden soll, der sich nicht nebst der besonderen Prüfung über gründliche Kenntnisse in den Merkantil - und Wechselgeschäfte», auch der den Advokaten vorgeschriebenen Prüfung unterzogen hat, und bey selbiger tüchtig befunden worden ist, so sey sich diese höchste Vorschrift fünfiig zur genauen Richtschnur zu nehmen L.Lanb. H , , N. 3977» ( ii4 ) HO N. 2977. Regierungsverordnung in Oeftreich ob der Enns vom 20. Dezember 1795. Bon wem Künftig muß dasZeugniß über die Veränderung bas Zeu-niß Religionsfonds-Seelsorger- oder Penstoaiflen, übe? bitfStv* ätibtrung ei- nicht von dem Orrs - Pfarrer, sondern von dem beste-«es Religi- he,iden Rural-Dechant ausgestellt, und bey der Angabe Seelsorgers ^tr Aus- und Antritlstag beobachtet werden. »der Prnsio- niste» aus» zustelleo. N. 2978, Hvfdekret vom 20. Dezember 1795. Srnsalbki. Da die Sensaleubücher als öffentliche Urkunden twufkfr6 u*" ö" betrachten sind , und die Sensalen vermöge deS ftbren. \ Patents vom 9. Marz 1771. verbunden sind, ihre 1 Bücher ordentlich bey sonst eintrettender Absetzung von ihrem Amte zu führen, so soll bey den Sensalen von Zeit zu Zeit eine Untersuchung vvrgenommen werden, ob sie ihre Bücher instruktiousmaßig führen , damit sodann gegen diejenigen, welche die Vorschriften nicht beobachten, mit der gehörigen Strenge verfahren «rrdkn könne. Nach- HS ( "j ) HS Nachtrag für das Fahr 1796. N. 2979, Hofdekret der oberster! Justizstelle vom 2. Jauer 179^ ©eine k. k. apostol. Majestät haben mittelst rinek Die Te. anher erlassenen höchsten Entschlieffung zu befehlen ge-ruhet: da Höchstdiefelbca fest entschlossen sepo, Fide etauf daß die gebetene weitere Frist dem Erstreckungswerber in diesem Falle schon he-> »villigFt worden fey; wird aber die Aeufferung in der bestimmten Frist, so aus den Zustellungs-Bögen zu erheben ist, erstattet, so wird der hierauf zu erlhci-lende Bescheid dem einen durch die Dckretalion auf bie Acussernng, dem andern Theile aber durch Rathschlag kund gemacht ; gleichwie nun hiedurch eines ThellS alle unnütze Verzögerung beseitiget , andern Lheils die gerügten Anstände in der Manipulation behoben worden, so liege doch diesem AppellakiouSge-richte so wohl, als dem Landrechte allerdings ob, bey mnthwilligen Erstreckungsgesuchen gegen die Rechts-freunde, die solche ansucheu, und gegen jene, welche pc ausdrücklich oder stillschweigend ohne Genehmigung ihrer Parthey gestatten, nach den bestehenden Vorschriften zu verfahren, und also dieser mnthwilligen Verzögerung Einhalt zu thun. Diese höchste Entschlus-fung wird demnach sämmtlichen Magistraten nnd Orts-gerichten zur Wissenschaft bekannt gemacht. N. 2989, GO ( l2I ) , N' 2989. Hsf-ekket Niederöstr- betreffend vom sL.Mxz 179s. Es wurde verordnet, daß die jüdische» Mäkler, Wegen welche etwa wegen der Besitznehmung des neuen An - Mischen''' theils von Pohlen hier ausgenommen würden, allen Maklern, jenen Vorschriften, welche in der Sensalordnung enthalten sind, sich unterziehen, und in keinem Falle mit mehr Nachsicht, als die übrigen Sensalen, behandelt werden müssen, so, daß den jüdischen Mäklern niemals zu gestatten wäre, für sich selbst Handlungsgeschäfte zu treiben; daß aber jüdische pohlnische Mäkler hier bestehen müssen , davon sey nicht wohl ein Beweg« grund einzusehen, da die pohlnischen Juden beynahe durchaus Deutsch verständen, »nd rede», in jedem Falle, wie pohlnische Christen, wenn eS erforderlich feyn sollte, sich eines DoklmetscherS bedienen könnten, ihr Glaube aber mit ihrem Handel in gar keiner Verbin» dung stehe; hiernach also, und weil wedele von den hiesigen Handlungsgremien, noch von den jüdische» Han-dlungShäusern Vorstellungen wegen Vermehrung der jüdischen Mäkler gemacht worden sind, habe es beider bisherigen in Ansehung dieser Leute bestehende» Uebung za verbleiben , und eS werde jeder einzelne Fall, wenn ein pohlnischer Jud bestimmt um eine solche Mäklerstelle anhalten sollte, nach den bestehende» Vorschriften zu entscheiden sepn. - Nj 2990, HW ( 124 ) HW N. 2990. Hofdekret -er obersten Iustüstelle an das Nied. Oestr. Appellationsgertchr vom 8. Aprtt 1796. Vorskbxift Dem Äppellatioosgencht wird anmit- bedeutet« wegen der daß die höchste Resolution vom go. November vorige« «nVkranken 3ahrs nicht als ein neues Gesetzsondern nur als Schuldner, eine Aufhebung des Mißverstandcs desselben, und Zurechtweisung der Richter anzusehen komme; das Appellationsgericht habe demnach sowohl in dem vorlie« ■genben Falle als anch in allen sich .künftig ergebenden Fällen der Schulden halber utiunterbrochen auszpste« hen habenden Arreste, i« dem ordentlichen Gesäng-, niffe durch ein Jahr, sein Amt gesetzmätzig z» handeln-' was aber bre. Urbersetznng der Schulde» halber insi-tzendeu Kranken betrifft, das Nied. Oestr. Appellati-onsgerichk mit der Nied. Oestr. Landes-Regieruog sich i» das Einvernehmen zu setzendamit die Schulde« halber arrestirtea Kranken , da zwischen solchen, und der, wegen landgerichtlicher Verbrechen inliegende« Arrestanten ein Unterschied gemacht werden muß, und solche als Kranke nicht schwerer als gesund gehalten werden können, nicht in dem Zuchthause, sondern i« dem allgemeinen Krankenhause in einem abgesonderte« Zimmer der Obsicht der Wache, die ohnehin auch i« dem Hausarreste gebraucht werden mußte, unterbracht «er« '' " ' ~ 1 V V. ; v .( «5 ) werden, wo sodann der Arrest für unnnlerbrocheA zu halten ist. N. 2991. Hofdekret vom 22. April 1796. AuS den ausgefertigken Artikeln deS sicbenburgi- Die VoL- fchrn Landtages vom Jahre 1792. wird der Zweyte ^Schuldl Artikel, welcher die Vollziehung der in Schuldsa- sgchen wider chea wider die Einwohner Siebenbürgens bey den Ge- fcie ner tauben* tichtsbehörden der böhmisch - österreich - deutschen 6r6* |,QCge„$ bey Idnbef ergangenen Urteile betrift, zur Wissenschaft den Ge-^ «nb Beobachtung in vvrkommende» Fällen milge- theilet. Erbiänder ergaugrne» Alt) Eöter Artikel' ARTICULUS 11. UriSeile betreffend. Wie Sentenzen von den Gerichten der deutschen Erblander gegen Einwohner von Siebenbürgen, welche aus besagten Erbländern Geld, Maaren, oder andere Sachen auf Credit erhalten, und sich der Gerichtsbarkeit dieser Gerichte schriftlich, oder durch freywillige That uti» terzoge» haben, in Erfüllung zu bringen sind. / De procurando effectu tSententiarum per judicia haereditariarum Frovin-ciarum Germanicarum contra Incolas Transil-vanos in iisdem Provin-ciis paratas pecunias mutuo, autMerces, vel alias Res ad creditum accipientes; feque Juris-dictioni eorundem Foro« rum fcripto vel facto fponte fubjicientes lata- Da rum. SL Da «ach bera Sinne der vaterländischen Gesetze Kontrakte für die Kontrahenten Gesetze find; und alle gesetzmäßige Verbindlichkeiten eitel und vergeblich wären, wenn sie nicht ihre schuldige Wirkung hervorbrächte», über dieß auch die Gerechtigkeit, und das Beste des gegenseitigen Handels mit den deutschen Srbländeru, der ohne Sicherheit des Credits nicht bestehen kann, es erfordere,’ daß die gesetzmäßig eingegaogenen Kontrakte getreulich erffiU let, und auch durch Hülfe des richterlichen ArnieS in Vollstreckung gebracht werden ;' so haben die Stände zu Folge des von Sr. Majestät deßwegen gemachten Antrags be» schloffen , daß sowohl diejenigen, welche bep Gelegenheit eines gemachten Anlehens, mit Verzicht-lei- Siquidem Sensu Le-gum patriarum Contractus contrahentibus Legem poaant, frustraque fierent legitimae obliga-tiones , nisi illae debilu m quoque fortirentur effectum, justitia infuper, et mutuum inter Ditio-nes haereditarias Com* mercium, quod sine Se-curitate Credit! fubsiste-re nequit , exigat , ut fua contractibus legitime initis tides constet, et eorundem Executio authoritate judiciaria procuretur , status et Ordines erga benignanl suae Majestatis facra* tifsimae Fropositionem eatenus factam Statue« runt i ut tarn illi, qul occasione levati cujus-dam Mutui cum renun» tiatione Fori proprii, alienum fponte 6t express« recognoscunt , quam leistung auf ihr eigenes quam et illi, qui focie» Gericht, ein fremdes frey-willig und ausdrücklich an« erkennen, als diejenigen, welche mit Kaufieutender erbländischen Provinzen, die vor das Wechselge-richt gehören, in Hand-lungsverbindungcn getreten sind, dem Ausspruche des Gerichts , daS sie sich in ihren Schuldverschreibungen gewahlet haben , sich unterziehen, und die Gerichte dieses Groß-fürsienthums Siebenbürgen, und der dazu gehörigen Lheile, die gegen die dermassen verpflichteten Personen ergangenen Sentenzen, in so weit sie die Wirklichkeit und Gül-tigkeit der eingegangenen Schuld betreffen , wenn sie durch die rrbländischen Gerichte an das königl. siebenbürgische Guöernium gesendet, von diesem aber, «ach der vorgeschriebenen Weise tatem quaestus cum Mer« catoribus haercditaria-rutn Provinciarum ad .judicium cambiale per» tinentibus fecerint , *ju« dicio Fori illius, qucd sibi in obligatione dele« gerunt, Stare, jurisdic« tionesque M. hujusTran-sylvaniae Principatus Partiumque eidein anne-xarum Sententias contra taliter semet obligantes, quod ad realitatem et competentiam contract! Debiti latas,perFora hae-reditariarum Provincia« rum ad Regium in Transylvania Gubernium transcribendas, inde re« ro fua modalitate con« cernentibus jurisdiction!« bus transmittendas, exe« qui teneantur. Meist , den gehörigen Ge-richten zngestellrl morden sind, in Vollzug gesetzet werden sollen. Damit jedoch, indem einer Seils für die Sicherheit der Gläubiger ge-sorget wird, eben so von der anderen Seite den Be-vortheilungen vorgebeugel werde, so wird in Beziehung auf die Vollstreckung von dergleichen Sentenzen erbländischer Gerichtsbehörden fest gesetzt: 1) Daß ste nur solchen Schuldverschreibungen zu-kommen , welche gesetzmäßig , und durch solche Personen ausgestellet find, welche das Recht -erglei-dien auszustellen haben; daher sollen Schuldverschreibungen von Mündeln oder anderen unter Vormundschaft, Curatcl oder väterlicher Gewalt stehende» Ut tarnen, sicut una ex parte fecuritati Gre-ditorum profpicitur, ita alia ex parte fraudes praecaveantur , circa Executiooes hujusmod’i sententiarum Fororüm extraneorum constitui-tur: I) Üt id obtineat tan. tum in obligationibusj quae legitime , et per tales i qui activitate se» met öbligandi gaudent , extraditae funt; proinde Pupillotum vel aliorum fub tutela, curate'a, aut patria potestate posito-rum, Obligationes vim hanc nullo unquam tempore den Personen , dieses Schutzes in keinem Falle genießen; und wenn eS geschieht, daß über solche Schuldverschreibungen die Eintreibung (Exekution) angcsucht, und von dem vollstreckenden Richter die Ungültigkeit einer solchen Schuldverschreibung bar» gethan wird , hat er sogleich von der Eintreibung abzustehen, und das königliche Gubernium zur weiteren Veranlassung davon zu unterrichten: wenn aber der Schuldner selbst die Nulitats - Ausnahme macht, soll er gehalten seyn, sie vor dem Gerichte zu erweisen, dem er sich schriftlich, oder durch freywillige That auf ob-erwähnte Art unterzogen hat. 2) DaS Recht eines Dritten muß nach dem Sinne der vaterläadischeu X. Band. pore fortiaotur , et si contingat , penes tales Executionem tentari , comprobata coram exe-quente Judice invalidi-täte similium obligatio-nalium , ab Executionc eo facto desistatur , ac per exequentem Judicem Regium Gubernium pro ulteriori directions in-formetur : quodsi vero Debitor ipfemet Nullita-tis exceptionem forma-verit , ilium coram Fo-ro , cui se scripto vel facto praedeclarata rations subjecit, compro-bare obligabitun L) Jus tertii in sensu legum Patriarum semper salv um mancre debet , I Ge- Gesetze stäts ungekränkt bleiben, und wen» sol-cheS bey Gelegenheit river Eintreibung durch einen Dritten Anspruch habenden gründlich bärge» Ihan wird; so muß der gewinnende Fremde, der die Eintreibung ansucht, nach derselben vorläufiger Vollziehung , vor dem exequirendeu Richter eine angemessene Sicherheit (Caution) leisten, und sich verpflichten, daß er, wofern vor den rechtmässigen Richtern des Groß-fürstenthums Siebenbürgen ein fremdes Recht, entweder in Rücksicht auf Priorität, oder aus dem Alter der Schuldverschreibung , oder aus derselbe» Jntabulakion, oder endlich aus der Eigenschaft der Sache selbst erwiesen würde, Vergütung leisten wolle. et si illudoccäsioneExe-cutionis per tertium Fraetendentem cum fun* NJamento iusmuatumfue-rit, triumphans et Exe-cutionem peragi curans Extraneus (peracta praevia Executions) coram exequenteJudice cautio-nem fundi praestare, 6t obligationem assumme-re teneatur, quod in ca-sum comprobandi coram legalibus M. hujus Prin-cipatus Judiciis Juris alieni , vel prioritatis seu ex aetate obligato-rialium , sive ex Inta-bulatione , aut ipfa rei natura promanantis, fa-tisfacturus sit. ( 131 ) N-K 3) Die auf unbe- 3) Peragenda in Bonia weglichen Gütern vorzu-nehmende Eintreibung soll nur als ein gerichtliches Unterpfand gelten, so, daß adcliche Güter zu'al-len Zeiten bürgerliche Gründe aber nach den Munizipal-Statuten deS OrtS wieder cingelöfct, (reluicet) werden können. 4) Das Rechtsmittel der Abtreibung (Repulsio) kann Statt finden, wen» der Abtreibende vor dem 'exeguircnden Richter einen Jrrthum in der Sache, oder in der Perfon dar» zuthiin vermag. 5) Damit es bekannt werde, wenn eine Klage erhoben werden soll, und niemand wegen falscher, oder vielleicht schon getilgter Schuldverschreibungen abwesend vor einem auswärtigen Gerichte etruu immobilibus Executio pigous tantum judicials sapiat , ita quide-.n , ut Bona nobilitaria quan-docunque , fundi vero civiles juxta statuta Lo-corum municipalia relui possint. 4) »Remedium Repül-sionis quoque locum ha« beat, si repellent coram Executore Judice erro« rem id re vel iu persona edocere valeat. 5) Ut de tnovenda Lite constare possit , et nequis forte penes fictas aut jam depuratas obli« gationäles coram Ford extraneo impetitus , pe« riculum fubstantiae suae subeat; Evocatio ad Foss thei«, GA ( 'L- ) GA theilet, in Gefahr sein Vermögen zu verlieren . geralben möge, ist eine Einberufung (Citation) zu den erblandischen Gerich-ten einzuleiken, und darin ein angemeffener Zeitraum zu bestimmen, der in Rücksicht auf die Entlegenheit dieses Großfürstrnthums, vichk kürzer als 6 Mona-the seyn soll. Diese Einberufungen sind von dem erbländischen Gerichte dem fiedenbürgischen Guber-vium zu übersenden, und von diesem, vermittelst der Aemter der Gespann-schaften, der Distrikte, der Szekler- und Sachsrnstüh-lr, oder der Städte und Märkte, in deren Bezirke der Schuldner wohnet, demselben aufdie gewöhnliche Art unverzüglich bekannt zu machen . und daß dieses geschehen ist, darüber find Zeugnisse auszu» fertigen. ra concernentia haeredi-tariarum Provinciarum instituenda , cum prac« fixione competeutis Termini , qui considerata Principatus distantia , semestri breviornonefse debet ; per eastern concernentia Fora Regio in Transylvania Gubernio transfcribatur , ac per Regium Gubernium medio officiolatus Comita-tuum, Districtuum , Se-dium, Siculicalium, aut Saxonicalium, vel Civi-tatuin, feu Oppidorum, in quo Debitor residet, fua modalitate sine mora Debitor! notificetur, et de facta Evocationc Litterae Testimoniales per Procedentes expedi-antur. K-O ( 1S3 ) Gegenseitig werden Se. Majestät gnädigst zu verfügen geruhen, daß in ähnlichen Fällen gleicher-massen die Sentenzen, welche in Siebenbürgen > gegen solche erblandische Unterlhanen, die sich den siebenbürglschen Gerichten unterworfen haben , gefallet worden sind , in Vollziehung gesetzt werden. Im übrigen hat es außer den erwähnten Fällen bey den Verfügungen des 43. Artikels vom Jahre 1791. sein Bewenden. Sieben und dreyßig-ster Artikel. Von den Wechselbriefen. Zur Beförderung des Handels sollen die von wem immer in Handelssachen ausgestellten Wechsel auch in Rücksicht auf Vicifsim sua Majestas facratifsima benignifsi-me disponere dignabitur: ut in similibus Casibus reciprocatio satisfactio-nis Judiciorum contra Extraneos Foris Tran-sylvanicis fese facto, vel script0 fubmittentes in Transylvania latorum , procuretur. In reliquo extra casüS praedeclaratos disposi* tione Articuli 43. Anni 1791. in salvo manente. ARTICULUS XXXVII. De Li tt eris Cam- bialibu s. Pro majori Commercii Incremento LiteraeCam-biales Quaestus causa per quemcunque exara- I 3 was %p ( la persönliche Haftung, Krast . habe» ; alle andere Wech-stlbriefe aber , die aus n>aS immer für Ursachen ansgefertiget sind , fol* len nur wie gewöhnliche Schuldvcrschrcibungen gelten. Eine auf einen Wechselbrief gegründete Schuld hat der Auffordernde bey dem ordentlichen Magistrate , dessen Gerichtsbarkeit der Schuldner unterlieget, einzuklagen, und er soll gegen einen folgen Schuldner, der in Handlungs * Sachen den Wechsel ausgrstellet hat, nach dem Inhalte des WechUlbtiefks, gegen andere aber nach dem Sinne der vaterländischen Gesetze Befriedigung erhalten. 4 ) tae; quoad Personalem * etiam obligationem vi-gorem obtineant; aliae autem Litterae Cambia-les quibuscunque aliis de Causis exaratae, non nisi ordinarium Litte ra-rum obligatorialium vim fortiantur; ratione debi-torum in LitterisCambi-alibus fundatorum vero Praetendentes coram or* dinario Magistratu, cujus Jurisdictioni Debitor subest , procedent ; et quidem contra illos , qui questus causa Cambia-les exararunt, ad teno-rera Litteramm Cambia-lium, contra alios autem ad seasum Legum Patriarum satisfaction nein obticebunt. N. *99». HK ( is5 ) HK N. ryys. Verordnung in Niederöstr- vom *7- May 1796. lieber das Gesuch deS bürgerlichen Handelsflan-H.^'l.^ de«, um Auftrag an die bürgerliche Bundmacher, daß Buudina. sich selbe vom Verkaufe der Schnittwaaren enthalten^ betref--sollen, ist die hohe Entscheidung dahin erfolget: da den bürgerlichen Bundmachern durch höchste Entschlief-sung vom -Z. Sept. und iz. Dezcmb. 1793. die Artikel, welche sie in Hinkunft führen sollen, bestimmet worden sind, ihnen aber der Verkauf der Schnitt» waaren nie gestattet werden kann , so werde ihnen hiemit aufgetragen , sich nur allein auf den Verkauf der angeführten Artikel zu beschränken, sich von 6 t' fentlicher Ankündigung, und dem Verkaufe aller an-, deren Waaren gänzlich zu enthalten, und zu diesem Ende alle beriet) in ihren Gewölben vorfindige, ihnen nicht zustehende Waaren aus selben so wohl, als auch von den Auslagen so gewiß z» entfernen, wie im widrigen solche Artikel ohne writers in Beschlag genommen werden würden. N. 2993. Hofdekret der obersten Justizstelle an daS Nied. Oeftr. Appellativnsgericht vom 7. Junius 1796. * Sem Appellationsgericht wird auf die unterm =tn S«Mf . der wncheri- 19. April dieß Jahres einbegleitetc Anfrage des Nfi-fcfirR Hanh<-I 4 gen lun-rn. «WP C ^6 ) gk« Magistrals in Betreff der mehrmahlen vorkommenden rondbertfdfjcn Handlungen und Untersuchung I derselben, dann weiters von ihm Avpcllationsgcricht «nterm 22. vberwähnten Monarhs April erbellenrn Belehrung, wie sich in jenen Fällen zu benehmen sey.wenn Jemand ein Darleihen in öffentlichen Fondsobligationen machte, und sich die Valuta in baarem verschreiben ließ, der Schuldner aber sohin wegen erlittenen Verlustes bey den Obligationen die Zahlung im Baa-ren zur Vcrfallzeit zu leisten sich weigerte, die Aeus-ferung der hierüber einvernommenen k. k. Hofkommif-sion in GeseHsachen in nebcnkommender Abschrift zur Wissenschaft und weiteren Verständigung des Magistrats mitgetheilk, C o p i a. Einer löbl. k. k. obersten Justizstelle ist es so gut als dieser in GeseHsachen oerordneken Hofkommiffion bekannt, was für Bewegungen nun seit zehn Jahren in Absicht auf daS Geldleihcn, und den ehedem söge, nannten Wucher bey der Gesetzgebung vorgegangrn seye» , und wovon das Resultat in dem Patente vom s$ten Hornung 1791 besteht; über den Verstand der Worte dieses Patents, daß der Richter, wenn Anzci-gen einer Bcvortheilung Vorkommen , auf derselben Bestrafung von Amtswegen einschreilcn soll, worüber nunmehr der hiesige Magistrat, und das Appellationsgericht in dem hiermit zurückfolgenden Berichte ^Zweifel errege» wollen, kann man hierorts keine andere Aeus- GK ( 137 ) WK Sf’U'ffmmfl abgeben, als welche schon in der eigenen und allgemeinen Vedeukung dieser Worte liegt, denn nur nach dieser Bedeutung müssen alle Gesetze genommen werden. Da nun eine Bevortheilung immer voraussetzet, daß der Vortheil sich ohne gegenseitige Einwilligung angemaßet werde, so läßt sich das Gesetz in diesem Punkte auf alle jene Falle nicht anwendrn, wo der Entlehn r wissentlich sich hat das gefallen lassen, waS den Vortheil auf der Seite des Darleihers ausmacht. Irrig mengt der Magistrat und daS Appellations« gerickl einen Begriff von wucherischen Darleihen in die Sache; denn, seitdem das Patent vom 29. Jäner 1787., alle Wuchergesetze für aufgehoben erklärt hat, ist kein Gesetz mehr vorhanden, welches eine wucherische Eigenschaft erkenne. Was die, in dem ebenfalls hier zurückfvlgenden Bericht,deö N. Oe. AppcllationsgerichlS gestellte Anfrage betritt, ob für ein, in öffentlichen Fonds-Obligationen gegebenes Darleihen baare Rückzahlung bedungen, und darauf erkannt werden könne, da ist es zwar nicht die Bestimmung dieser Hofkommission über die Anwendung der Gesetze, so nur dem Richter zu--steht, sich zu äußern, auch dürfte die Finaazhofstelle, in so fern die öffentlichen Papiere noch weiter abge-würdiget würden, nicht zu übergehen ftyn. So viel kann man indessen zu bemerken die Ehre haben, daß selbst in den Zeiten der bestandencu Wuchergcsetze die Staatspapiere in der Beurteilung der Valuta im* I 5 mer C 13 8 ) X mer dem baaren Gelde gleich geachtet werden, und daß die Gleichniß von Privat - Schuldbriefen, die etwa erst nach einiger Zeit zahlbar sind, desto mehr auf die Staatspapiere anwendbar seyn solle. Dieses ist, was die in GeseHsachen verordnete Hofkommission auf die beyden gefälligen Noten einer löbl. k. k. obersten Justizstelle vom 17. May, womit obige Berichte hjeher mitgethcilet worden, in Freundschaft zu erinnern im Stande ist. N. 2994. Hofentschließung vom 23. Junius »796. Handlungen Künftig soll immer die Rücksicht genommen wer. »»n eincrley den, daß auch die Handlungen von einerley Gattung Vattuvg solle» sich in in einer Gegend sich nicht zu sehr häufen, sondern daß genv f° wie es ihre eigene Erhaltung und die Be- häufen. quemlichkcit des Publikums erfordern, nach Thunlich-keit vertheilt werden; jedoch sep hierin nicht mit einem strengen Zwange vorzugchen, sondern in vorkom» wenden Fallen auf eine gute Art die Einleitung za treffen, N. 2995. HofDekret vom 27. Junius 179$. Klt- Se. Majestät haben auf die von der königl. uw. flen hresiger Lutercha- garischen Hofkanzkey nicht zugestellten, sondern zurück» hunzavi-^^ gesendeten Klagen über die von dem Merkantil» und fassen Wcchsclgerichte erstatte^, und an die Kschsie Behörde lauen. rin- C *39 ) KtK einbegleitcle Anzeige herabgelangen zu lassen geruhet; die königl. ungarische Hofkanzley habe über die,von der k. f. obersten Justizstelle dahin geäußerte Erklärung , daß jene Klage» hiesiger Unterthanen gegen ungarische Insassen, die sonst in Folge der ungarischen Diaialartikel vom Jahre 1792. nicht zum hierländi« gen Gerichtsstände geeignet, sondern allein auf Der-bothe hiesiger Effekten der geklagten ungarischen Insassen gegründet sind, auch ihre Wirkung nicht weiter als auf diese Effekten, mithin keineswegs auch auf die übrigen in Ungarn besindlichen Güter und Person des Schuldners zu erstrecken hätten , sich erkläret, daß sic keinen Anstand nehme, unter dieser Beschränkung cherley Klagen im ordentlichen Wege zuzustellen, wel. chcS zur weiteren Verfügung und künftigen Benehme» hiermit erinnert wird. N. 3996. Verordnung Ln Niederöstr. vom 5- Julius x/96. ^ Den bürgerlichen Pfadlern wird der Verkauf der Wie welchen leinwandencn, der aus Baum« und Schaafwolle, bano fcurperlic^ca' ans leineuen Faden gewürkten oder gestrickten Slrüm-xft. wie auch jener, die Mit gemischten Fäden, wenn gestattet ti auch mit Seidcnfäden wäre, gewirkt oder ge« werbe, strickt werden, gestaltet, und ihnen nur der Verkauf der ganz seidenen, dann der aus der Fremde etwa ringeschwärzten Strümpfe jeder Art, und zwar mit der N«-- HO ( M® ) HO Bedrohung auf daS nachdrücklichste untersaget, daß nebst der ohnehin darauf festgesetzten Strafe, ste auch ihres Gewerbes ohne Nachsicht vcrlustigt erkläret werden sollen. N. 2997. Verordnung in Niederöftr. vom 19- Julius und 2i. November 1796. Araaner Den gesammtco Vorstadt - Gerichten und Domi- Me!?^sich n'fn ro'r^ aufgetragen, den auf ihre» Gründen be» vom Vee-findlicheu Fragnern, Greißlern, und auch anderen un« ihnen Mcht berechtigten Partryen kund zu machen, daß sie sich ziehenden DOn Führung und Verkauf der ihnen nicht zustehendeu enthalten. Kaufmannswaaren be» unnachsichrlicher Konfiskation derselben enthalten sollen. N. 2998. Hofdekret der obersten Justizstelle an das N. Oe. Appellationsgericht vom 22. Ju« llUs i79ö‘ Wegen der Man hat beschlossen, der Regierung, wie es in bec Steife» 6u«d Silberdrälhe bis inclufive N. 12. nur allein für die Seidenjeugfabrikatur, für die Po- sa- HK ( 145 ) HK samenki'rer, Spitz,Crepin < Schnürmacher unt> Slicker aber nur bis N. 9. nach der für die Gold « und Sil-bergcspunst, daun Plättwaaren bestehenden qualitck-lenmassigen Ordnung vom Jahre 1773. ziehen sollen. N. 3001. Hofdekret vom 6. Qktob. .796. Dem uicd. 6(Ir. Merkantil - und Wechselgerichte Buchbrukee, wurde bedeutet, es sey kein hinlänglicher Beweggrund Ansehung *” vorhanden , die Handelsleute zu verhalten, daß sie deri« Druck auch die Waarenpreiszettel, bevor solche heraus gege-ben werden , dem Merkantilgerichte zur Einsicht äUä^“b^nc^ntn stellen sollen, weil die Preise, welche den gedruckten habe». Rubriken nur mit der Feder bcygefügk werden, nach den riotretenden Umstanden sich andern, und wenn ein Handelsmann in selbe Maaren einschaltet, mit denen er z» handeln nicht befugt ist, so werden die andern Handels'evte / denen dadurch ei» Nachtheil verursacht mirv, ••••5 von selbst rügen und anzeigen. Dagegen «die Handelsnachrichten, die von einigem Beian-- sind, und nicht etwa bloß den Verkauf einiger Maaren betreffen , vorläufig der Regierung vorzule«!',,. Wornach das Merkantil - und Wechselgericht alle Hanoelslkute ordnungsmäßig anzuweisen haben wird, so wie dem Stadtmagistrate aufgr-Iragen worden, alle Buchdrucker in Ansehung der in Drucklegung solcher Handlungsnachrichtea dahin anzu- wei» Wann die Einkünfte der Pfarrkirchen-Pfründen $u beziehen. ( U4 ) weise», daß sie jedesmahl selbe der Landesstelle zur Beurtheilung verlegen sollen. N. .3002. Regierungs - Verordn, in Oestr. 0. d> E. vom i«. Dezember 1790. Dir Einkünfte der pfarrlichen Pfründen sollen vom Tage der geschehenen Investitur, und nicht von dem wirklichen Anlrittstage bezogen werden, jedoch müsse, wie es sich von selbst verstehet, im Falle, wo der investirte Pfarrer nicht sogleich die Pfründe autritt, die provisorische Versetzung io der Z,vi chmzeit auf seine Kosten geschehen , auch sey darüber zu wachen. daß der investirte sogleich die Pfründe nach den kanonischen Gesetzen antrelte, und dieser Antritt nie ohne außerordeutUcher Ursache verzögert werde. Nach- HO ( '145 ) HO ■31 a ü) 11 a & für die erste HelfLe des Jahrs 1797, N 3003. Hofdekret Niederöftr. betreff, vom is. Jänner 1797. Es wurde zur Richtschnur vorgeschrieben, daß bag Wem bas Befugniß zum Großhandel nur solchen Personen zv bewilligen sey , die um den Staat, und vorzüglich hank-el ju' um das inländische Fabrik - und Manusaklurivejen |id;V‘rluM* verdient gemacht haben, folglich käme es hierin nicht bloß auf die Ausweisung des Fonds, sondern auch auf persönliche Eigenschaften und Verdienste an; obwohl Se. Majestät den Länderflellen die Macht erkheilct habe» , Großhandlungsbefugnisse zu verleihen, so erstrecke sich solche nicht so weit, daß sie auch im AuS-lande ansässige Handelsleute imb fremde Uaterthancn, bey welchen zuweilen bedenkliche Umstände riutrete», X. Baud. K dar Wegen SchäHunK unbib^n&t Ini'd der asaumigu« «r. damit ohne weiter- betheilen können ; sondern ti setz sich in solchen Fällen mit Bemerkung der Umstände vorläufig anzufragen, und die Entscheidung abzu-warten. N. 3004, Hofdekret vom Jänner kund gemacht voa der Regierung ob der Enns den 17. Februar 1797. Bey Gelegenheit einer von 91. R. wider die Herrschaft N. N. geführten Klage ist nicht nur die höchste Entscheidung jenes einzelnen Falles erfolget, sondern es wurde dann über einen dießort-igen Anftags-bericht durch kreisämtliche Zirkulanen allgemein kund zu machen befohlen, in Fällen, wo es sich nicht von Rechten der Herrschaft gegen den Uoterthan, oder von Schuldigkeitendesselben ex Nexu Subilitelae, sondern lediglich von Uebernahme oder Vertheilung eines Vermögens, folglich von einer wahren Verlassen» schaftsabhaudlung «od Erbsverlheilung handle, könne die Herrschaft nicht als Grundobrigkeit, sondern nur Abhandlungsinstanz mit Ausübung des adelicheu Rich-teramtes einschreiten, wornach ein solcher Gegenstand auch in weiterem Zuge nicht zur politischen Verband- . lung geeignet ist, weil nach dem Patent vom 29. Oktob. 1790. alle über die Erbfolge bey Bauerngütern vor-hcrgegangene besondere Verordnungen aufgehoben, die vormalige Verfassung, und mit selber die allgemeine Erb- Srbfolgsersrdnnng vom 11, May 1786. auch bey fen Gütern erneuert, und §. 7. angeordnet morden, daß der Uebernehwer ober Ablöser die Erben ober šiit* erben nach dem wahren Werth des Gutes, wie er durch Einverständniß ober ordentliche Schätzung bestimmet wird, zu befriedigen habe. Wo minderjährige Erbe» vorhanden sind, fep der Werth der Realirät nach de» ia Abhandlungssachen bestehenden Verordnungen nicht durch Einverständniß zwischen dem Uehernehmer, und dem Vormund ober Curator der Kinder , noch minder vda der Grundobrigkeit zu bestimmen , sondern zur ordnungsmassigen Ausübung des adelichen Richteram» res seyen unpanheyische Schätzmänner vom Dominio zu benennen , und durch diese nach vorläufig abgelegten Eid in Gegenwart eines herrschaftlichen Beamte» als Gerichtsabgeordneten in Gegenwart aller Thril-nehmer der wahre Werth der Realität zu erheben, nach welchem sohin sowohl die Erbtheilung zu verfassen, alS daS Todfallfreygeld auszumessen ist, da roegert des Letzteren in VerlassenschaftSfällen keine abgesonderte Schätzung Platz greifen kann: Wenn sodann ein oder anderer Theil sich beschwert findet, so ist der Rekurs nicht bey dem Kreisamte, und der Landesstelle, sondern bey dem Appeüationsgericht, wie ia anderen Gegenständen des adelichen RichteramkeS an« zublingen, wobey sich jedoch versteht, daß die Beschwerden der Unterthauen gegen Schätzungen damals im politischen Weg |u behandeln seyen, wenn Doris« ketten?sich au die ordentlich vorgenommeue Schatzua-Kr get, ( '43 ) gen nicht hielten , oder selbe blos zu Vermehrung ihrer Laudemia.'gebühreu erhöheten. Zum Grund der Freygeldes - Abnahme, nnb der Vertheilüug zwischen den Erben, ohne daß jedoch die Herrschaft zur Be- ^ siimmung ihrer Gebühr die Schätzung wlllkührlich vornehmen kann: das Patent vom 10, July 1756. - enthalte zwar §. 9, die Bestimmung, daß in Slerb» fällen die Obrigkeiten die Schätzung anzuordnen haben , daß die Schatzleute einverstandlich mit den Erbe» zu benennen seyen, und auch sich mit diesen einverstanden werden könne, eS bey der alten Schatzung zu belassen; allein der nachfolgende 10. §. erwähne vou Pflegung der Abhandlung, und deute ausdrücklich an, daß die Obrigkeit besonders in Absicht auf die Gläubiger, oder andere Theilnehmer an dem Bauerngut nur als Abhandlungsinstanz einzufchrei« ren habe; die Bestimmung im Uulrrthanspakente vom 1. Dezember 1781. daß nur jenes, woes sich zwischen Herrschaft und Unkerlhan handelt, zur politischen Instanz gehöre, sehe mit den taudemial. Patenten und Erbfolggesetzen so zu vereinen, daß in jenen Fallen , wo es sich bey einer Verlassenschaftsabhandlung von der Ucbernahme des Bauerngutes, und zugleich von der Bestimmung des Werths, welchen der Ueber» nehmer hinaus zu zahlen hat, und von der Verlhci-lung der Milerben handelt, eigentlich nicht von ei. tum Recht der Obrigkeit wider den Unlerthan die Frage sey, weil diese lediglich nach der Schätzung das obrigkeitliche Todsallfrepgcld aus dem Betrag, der von GA ( 149 ) GA von ihr als AdhandluagSinsianz ohnehin zu bestimme» ist, abziehen kann, sondern, daß in derlei) Fällen ei« genklich nur die Verhandlung zivischen den Erben n, d Uebernehmcr gepflogen wird; die Abhandlungs. Instanz muß also die Schätzung, wenn etwa von den Theilnehmern Einwendungen dawider gemacht werden, beurthcilen, die Bertheilung zwischen den Erben auseinander setzen, und den Bescheid hierüber allen Interessenten hinausgeben; dieses sind keine Handlungen im Rechtsweg , wozu der Unkerlhan die Vertretung des Uuterihaus- Advokaten bedarf, sondern eS wird die Abhandlung mit Vorfordcrulig der Theil-vchmcr, und Protokofliruug ihrer Bemerkungen gepflogen , über diese sohin von der Obrigkeit als Ab-handlungsiustanz nicht im Spruch» sondern die Abhandlungs-Erledigung in Form eines Bescheides hinausgegeben: findet sich nun ein oder der andere Tbeil« nehmer beschweret, so hak er gegen diesen Bescheid dann so zu rckurriren, als wenn in einem anderen Geschäft zwischen Unlerthan und Unlcrkhan ein beschwerender Bescheid im Rechtsweg , oder im adelichen Richteramt ergehet, diesen Rekurs hat aber der Unter« thansadvokat nicht zu unterschreiben, weil solcher nicht wider die Herrschaflsgrundobrigkcit, sondern als Gc-richtsbehirdc gerichtet ist; von der Herrschaft als Ab-handlnngsinsianz wird hierüber Bericht abgefvrdcrt, dem sie aber nichts anderes, als die Schätzung , das Protokoll, so zwischen den Theilnehmern aufgeuoin- K 3 men HO ( 15° ) HO men worden, mit den dazu gehörige» Beilagen, und ihren Beweggründe» beyzulegen hat. N. 5005, Regierurrgs-Verordn, in Niederöstr. vom 3». , Jänner 1797- Ländlern Da von dem hiesigen f. F. Militär « Komman- Wttu vCV f Verkauf der 00 mehrere Klagen geführt werden, daß ungeachtet runassti'ickc ^er bestehenden Verbolhe verschiedene Tändler dennoch »kkbochk,,. fein Bedenken tragen, dem Soldaten vom Feldwebel abwärts Montirungsstüche, und öfters auch gestohlene Sachen abzukaufen, und da die dießfasts bestehenden Verordnungen zu bestimmt und deutlich fiud, und zu oft, und zwar erst vor einigen fahren wiederholt wurden, als daß sich Jemand mit Unwissenheit derselben gegründet entschuldigen könnte, so muß sich gleich der-mahl in Gemäßheit dieser Verordnung benommen, und ohne writers gegen die in der Ueberlrekung befangenen Individuen mit der festgesetzten Bestrafung vor-gegongea werden. Somit wird sammrlichen Dominien inner den Linien hiermit aufgetragen, bey asten in ihrem Bezirke befindlichen Landlern und Ständen, wo M'b dkrley alten Sachen Handel getrieben wird, di« Untersuchnng zu pflegen, und aste vorfindige Mon. kurSstücke, mit welchen zu handeln schon durch so vielfältige Vorschriften untersagt ist, sogleich in Beschlag zu mhmen, und an die Militärökoftomie« Commission Aegen Quittung abzugrbrn , überhaupt aber alle» Laad- GO ( ) GO Tandlern die genaue Beobachtung der dießfalls bestehenden Vorschriften, und namentlich jener vom 15, April 1785- und zu. August. ,788. wiederholt einjuschärfen. N. 3006. Regierungs - Verordnung in Niederöstreich vom 7. Marz *797« Da man bey mehrere» Vorfällen wahrgenommen hak, daß die Grundgerichte bry Ertheilung der zur lung zur Sr. Erhaltung der Hausirpäffe erforderlichen Zeugnisse HLusirpaff-^ nicht mit der nöthigen Behutsamkeit zu Werke gehen. und Jedermann , ohne hievon vorläufig überzeugt zu gebrauche».; scpn, dcrley Zeugnisse eines unbescholtenen Lebenswandels ertheilen; so wird sämmtlichen Grundgerich. len dießfalls die nöthige Aufmerksamkeit mit dem Bey-satze, hiemit eingeschärft, daß in Zukunft jedes Gruod-gericht für ei« solches Zeugniß , wenn es in Zukunft «icht der Wahrheit gemäß befunden würde, sich der schärfsten Ahndung aussctzcn würde. N. 3007. Hofdekret vom 17, Marz 1797. In Folge der Verordnung v. 19. Jänner—9. Band Seile Kz—ist an sämmttiche Zvll.uud Bankalgefal-len - Administrationen nachstehende Anweisung ergangen : Den Zoll. und Bankalgefälls - Administrationen Kondukt«, wird zu ihrem Benehmen hiermit bedeutet, daß sie in QfoW K 4 An' ^ NO ( 152 ) sya für Beam. Ansehung jener penstonsfahigen Wittwen, die nicht wen.' so viel Vermögen besitzen, daß sie die Krankßcits-und Begräbnißkostcu ihrer verstorbenen Ehegatten bestreiten können, auf die Abreichung des Condukt - Quartals , vermittels abzustattender Berichte, antragen können, in welchen jedoch alle zu wissen nöthigen Umstände, und die Beweise der Armuth, von Fall zu Fall, anzufl'thrcn seyn werden. Zugleich wird den Administrationen hiermit bedeutet, daß sie, wie es vormahls üblich war,, ihre Berichte überhaupt nicht an Se. Majestät zu senden, sondern.an die Hvfstelle zu richten haben. N. 300s. Negierungs - Verordnung in Niederöstreich vom 2Z. März 1797. wegen des Se. k. k. Majestät, deren allumfassende lande--Zehends. väterliche Sorgfalt unablässig das Wohl der Uoter-Ihanen beziclet , zu gleicher Zeit aber immer von der strengsten Gerechtigkeit begleitet auch die Gerechtsame der Herrschaften schützet, um auf diese Art den beyderscitigen Wohlstand gleich zu befördern und empor zu heben, haben vermöge Hofbeschcides vom 15. und iy, d. M- nach dem gemeinschaftlichen Einrathen dieser Landesstelle und des standischvcrordneken Kollegiums zu beschließen geruhet, daß von nun an, um den Genuß der Zehendfrüchte soviel als möglich dem . Anbauer ohne Nachtheil des Zehendeigenlhümers zu- zuwrnden, die Zehendhrrren, welche ihre Zehende nicht ( iFZ ) GtO nicht selbst rinzuziehen, und zu benußen gesonnen stad, verbunden seyn sollen, dieselben vor allen den Zchendholden anzubiekhen, so zwar, daß sie erst dann, wenn sie sich mit ihren Zehendholden über die Beding-viffe der Ucberlassuog nicht »«einigen könnten, berechtiget wären, andere Pächter zu wählen. Allein selbst in diesem Falle soll noch den Zehendholden, wenn ganze Gemeinden zur Richtigstellung des Pachtschillings sich verbinden, bey dem ausser dem Wege der Versteigerung eingcgcuigcnen Ze-hendpachkungen das Einstands - ober Vorrecht gebühren , jedoch um, die Zehendherren in ihrem Rechte nicht zu kränken, und nicht gegen die Natur derMeist-bietung zu handeln, ihnen dieses Einstand- oder Vorrecht nicht auch bey den in dem Wege der vffeotli-chen Versteigerung geschehenen Zcheudpachtuogen zu Statten kommen. Damit jedoch dadurch, daß die Zehendholden bey einer unmittelbaren Zehendversteigerung keinen Vor-theil genießen, die für sie angefangene Begünstigung nicht vereitelt werden könne , so soll der Zehendherr den Zehend von jeder Verpachtung desselben seinen Zehendholden um sp gewisser und aufrichtiger anzubie-then verbunden seyn, und sich über den wirklichen er, folgten aber fruchtlos geschehenen Anborh ausweisen können, als im widrigen ohne diesen vorläufigen An-both sowohl die Versteigerung selbst, «!s der darauf sich gründende Kontrakt ohne weiteren für null und Nichtig «kläret werden würde. K 5 End» GO ( >54 X GO Endlich sollen alle erdichtete Kontrakte (Verträge) die zur Umgehung diese- Gesetzes verabredet oder ge« schloffen worden, als Verfälschungen angesehen, «mb die darüber bclrettenea mit der für Betrüger in den Gesetzen bestimmten Strafe belegt werden. Welches denselben zur Wissenschaft und ge« «auen Darnachachtung hiemik'bekannt gemacht wird. N. 3009. Regierungs- Verordnung in Niederöstr. vom n. April 1797. Aus Anlass dcS von dem hiesigen bürgerlichen Brun« Brunnengrabung soll bloß durch nenmeister Mathias Haas in Klosterneuburg unternvrn» aRourm* men > aber von dem dasigen Magistrat eingestellten Meister UN- Brunneugrabens und der dießfalls verpfiogenen Unter» werden. suchung hat die Regierung zu verordnen befunden, daß, da die Brunnengrabung und Auslegung eine äußerst gefährliche Arbeit ist, die bloß der Vorsicht eines Bau« vder Maurermeisters anvertrauet werden kann, sol- che lediglich durch diese unternommen, mithin diese Arbeit den Brunuenmeistcrn durch ihre Leute oder durch bedungene Maurergesellen ohne Vorwiffen deren Meister überall von nun an verbvthen, und hier, nach die auf ihren Gründen befindlichen Brunnen-svwvhl als Maurermeister angewiesen werben solle«. Gese- s G es e tz c der zweyten HelfLe des Jahrs 1797, Julius. N. 3010* Hofdekret vom Julius, kund gemacht durch das Landesgudernium in Steyermark und die Landeshauptmaunschaft in Krai», dm 12, durch das Tyroler Landesgudernium, dm 14. durch das Triester Landesguber-nium. und durch die Kärntner Landesstelle, den 15. durch das Mährisch - und Schlesische daun Böhmische Landesgudernium dm 17. durch das Ostgallizische Gubernium den s,, durch die Vorderöftreichische Regierung den 24. Julius, durch die Görzer und Gradis-kaner Landeshauptmannschaft den August, und durch die Westgallizische Hofkom-mission den 31. August. »797- Um die Unierthanen und LandeSbewohuer gegen die DNeMvr^ Wiskühr der Militär« und StaabSparstesen bepNyr'MUiläx 4 sxanns- GA ( 156 ) rnckiichtlich der Beneh-mung bey Vorspanns-tleüungen, Militärein« quarkirun« gen, Trup-penmärschen und- Trans« por/seinlei« tungtn. spannsstellungen , Milikäreinquartirungen , Truppen. Märschen und Transportseiitleikungcn sicher zu stellen, hat der k. k. Hofkriegsrath folgende Direktioregeln an gesammte Armee • und Laadergeneralkommaadi erlassen : 1) Wo kommissariatische, oder auch nur 23ir* pflegsbeamke anwesend sind, kann eine Landesoor-spann nux dann zu stellen seyn , wenn Anweisungen des Kriegskommissariaks, und so weit Verpflegsbe-amte zeitlich in einer kommissariatifchen Funkzion ste-hen, Anweisungen solcher Verpflegsbeamleu vorge-Hangen sind. 2) Ein kommissariatischer, oder ein, das Kommissariat zeitlich vertretender Verpflegsbeamte darf Vorspannsanweisungen blos bey Truppenmärschen für ärarische Transportirungen , und nur damals für Kranke ausstellen , wenn sie aus dem Quartier in Spitäler zu überbringen sind. 3) Marschiren Truppen , die nicht die, für sie ausgemessene Zahl eigener Wägen, und anstatt derselbe» Vorspannswagen zu bekommen haben: so hat in jedem solchen Falle der Beamte nebst der Vorschrift , welche die Ausmaß der Wägen in sich begreifet , auch auf den Stand deS niarfchirenden Regiments, Bataillon, oder Korps zu sehen, weil, wenn zum Bepspicl Kompagnien, Eskadrons , Bataillons, Regimenter, Korps weit unter dem festgesetzten Stand sind, bey dergleichen Vorspannsanweisungen nicht die, auf den kompleten Staad von Kompagnien , Eska- HO ( 157 ) HO drons, Bataillons , Regimentern und Korps gerich. tete Vorspannsvorschrift zur Anweisung und Richtschnur zu nehmen scyn kann, sondern diese Vorschrift, und der Stand von der Kompagnie, Eskadron, Bataillon, Regiment oder Korps mit der, auf den fest« gesetzten Stand in der Vorschrift enthaltenen Bestimmung der Zahl von Proviantwägen in das gehörige Verhältniß z» bringen sind, und nur das Unentbehrliche von der Vorspann anzuwcisen ist. 4) In einem jeden Falle, wo es sich um die Verführung eineS ararischen GutS , kranker Mannschaft, dcS Brods aus den Magazinen in die Quartiere, oder i»s Lager der Mannschaft auf VorspannS-wägen handelt, ist von dem Beamten darauf wahr« znnehmcn , ob nicht anstatt der Vorspann das, an der Hand befindliche örarische Fuhrwesen zu nehmen seyn kann; und ob insbesondere, so viel die Brod« fuhren betrifft, nicht die Magazine, und die Ouar-' liere, oder das Lager in einer solchen Nahe beysam» men sind, daß die Mannschaft zum Brodholco in die Magazine geschickel, und das Brod vva der Manu-schaft getragen werden kann. 5) Bey der Bestimmung des Tages und der Stunde, wo die Vorspannsstellnng gefordert wird, hql ein jeder Beamte sich darüber sicher zu stellen, daß weder die Vorspann eine längere Zeit auf daS Abfahren warte» darf, und noch weniger etwa gor die Vorspann nach einem langen Zuwarien nach Hause zurückgcschickt, und wieder auf den folgenden Tag bestel- HW C J5S } HA bestellet wird; öorzüglich müssen die Beamten für die Ablösung der Vorspann, wie sie in den Stazionen eintrift, immer verläßlich sorgen: machen extraordinäre Umstände, die nur sehr ftlten sich ereignen können, eine solche Dorspannsablösung unthunlich, und -aS Mitnchmeo der Vorspann auf die nächst folgende Stazion, oder auf Mehrere Stazione» , oder allenfalls gar auf eine lavgere unbestimmte Zeit nothweu» dig : so hat im ersten Falle nebst der ordinären Vor» spannszahlung die Brod - und Heuabreichung für Knechte und Pferde, wen« es verlangt wird, gegen Abrechnung von dem Vorspannsbetrag für eine Por-$iOB zu 6 kr., und respektive zu 2 kr. zu erfolgen; in einem jeden von den erklärten anderen Fällen hingegen, wo nicht tranSportirt wird, und still gestanden werden muß, sind Vorspannsfuhren in die Kate, gorie von Wartwägen zu fetzen, darnach j» behan, dein , und zu bezahlen. 6) Sind Truppen im Quartiere auf dem Lande, oder im Lager ohne einen kommissariatifchen Be-amten, und fallen Truppenbeorderungen , Detasche-mentSinstradirungen, oder was immer für örarische Transporlirungen vor: so darf der Unterlhau auf blvffeS mündliches oder schriftliches Begehren eines Unter - QbrrstaabSoffiziers, oder auch eineS Genera« len nicht Vorspann stellen ; sondern es hak in einem jeden solchen Falle die ordentliche VorspannSanwei. fung durch die Herrschaftliche Obrigkeit, durch herrschaftliche Beamte, nach Umstanden auch durch OrtS« adrig» HA ( »59 ) HA vbrigkeiten auf die Art zu geschehen, wie dergleiche« Vorspaunsanweisungen durch die Staatsbeamten gemacht werden, worüber die Obcrkriegskommiffariale in de» Ländern allen Zivilbehirdea die nöthige Anlei« tuog zu geben haben. y) So weit nicht eigeods Befehle ergehen ; daß für einen , durch die Vorspannsstcllung von Unter-thanen verdienten VorspannsbezahlungSbetrag eins« weilen nur Quittungen auszustellen sepn sollen, hat die Bezahlung der Vorspann in jeder VorspannSablö« sungsstazion baar zu geschehen, und wo baare Gelder nicht gleich an der Hand find, die anderweitige Vorsehung einzutreten, daß der Dorspanusbetrag, den die Unkcrlhancn zu fordern haben, mit einer legale« Ausweisung anstatt der Kontribution aufzmech-uen, oder anzunehmc» seyn kann. 8) Wenn gleich in Partikulärangelegenhekte« reisende Militär, oder StaabSpartheyeu die Vorspann iy jeder Station zu bezahlen sich anheischig machen: so darf dess-n ungeachtet in keinem Falle auf eins solche Vorspauneiiellung eine Anweisung atiSgehändi-get werden, sondern eS haben dergleichen Parkheye» gleichwohl selbst aiIt den U crrhaneA das Adkommeu zu treffen, wie sie sich die VorspannSstellungen, um den regulamentniässigcn, oder um waS sonst für kitten Betrag bedingen können. 9) Muffen einzelne Militär » oder Staabspar» thrycn in Dienstangelegenheiten mit der Vorspann die Reise machen: so hat die Vorspaunsstrllung um de» reg». ( r6o ) rcgulamentmässigen Betrag nur dann zu erfolgen, wenn kriegskommiffarialische. oder zeitlich iu dieser Funkzivn stehende Verpflegsbeamte die Vorspannsan-Weisung ausstellen ; hingegen kann bey den, auf dem Lande verlegten Militär - und Staabsparthepen, die nicht in der Nahe e.inen kommiffariatischen Beamten haben, die Befugniß von solchen Vrrspannsassigna-zionen nicht an herrschaftliche Obrigkeiten, nicht an herrschaftliche Beamte, nicht an Ortsobrigkeiten zu übertragen seyn, wie diese Vorsehung bey Truppenia-stradirungen , bey ärarischen Transportirnngen nach der weiter oben gemachten Bemerkung nun eingefüh» ret wird, weil dergleichen Privaten unter dem Angeben von Dienstverrichtungen bey Fahrten für Belusti. gütigen, oder in eigenen Geschäften sich die Vorspann zum Nachtheil der Unterthanen, und des AerariumS verschaffen könnten, daher, wenn ohne einen torn« missariatische» Beamten auf dem Lande verlegte einzelne Militär - oder Staabsparthepen des Dienstes wegen irgend wohin zu fahren haben , welcher Fall sich sehr selten ereignen kann , sie die Fuhre mit de« Unterthanen bedingen mögen, in einem jeden Falle aber gleich auf der Stelle aus dem Absehen der Bezahlung hievon die Meldung bey dem nächsten KciegS-kommiffariake zu machen, und sich über das Dienst-geschäst, und die Nothweodigkeit der Fuhre auszu-weisen haben. 10) Marschiren Generäle, Staabsparthepen mit Truppen, oder haben Generäle, Staabsoffiziere, StaabS« %P C 161 ) Staabspartheyen einzeln, des Dienstes w^gen, eins Reise zu machen, ober aus der Kriegs- in die Fiie-densdiensileistung, oder auch allenfalls in die Rahe zu gehen: so haben sie, wie sie mich der, von eint nt jede» solchen Individuum zu empfangenden Mar ch« route In den Marschstazionen Eintreffen, sich mir irr Route zu legikimiren, wo alsdann ihnen ein aivh n« diges Quartier nach der Nokhdurst, weil in solb.n Fallen nicht auf die ausgemesscne Kompetenz gesehen werden kann, und für die Pferde, die sie halten, so weit diese nicht die karaktermassige Ausmaaß übersteigen, eine Stallung unentgeltlich, jedoch nur auf die Zeit in den Stazionen anzuweisen sepn muff, als sie sich daselbst aufhalten muffen , um nach den in der Marschroute angesetzten Tagen in dem AnstellnngS-Posten, oder in dem sich gewählten Aufenthaltsorte Eintreffen zu kö/men. Verfallen dergleichen Partheyen nach dem Eine treffen in den Marschstazionen in eitle fo Harke Kra-rkhekt, daß sie ohne Lebensgefahr nicht gleich weiter von da weggebracht werden können: so mögen sie in dem unentgeltlichen Quartiergenuß biS zu ihrer so gestaltige» Herstellung, welche ihr Abgchen ohne Lebensgefahr erlaubet, verbleiben; hingegen ist nicht zu gestatten, daß solche Partheyen in den Marschsta« zionen Kuren vornehmen , oder sonst sich nach Will-kühr eine längere Zeit aufhalten , weil sie in einem jeden, dergleichen Falle nicht mehr das unentgeltliche Unterkommen fordern können, und dafür die billige x* iüa nd. L baare AO ( 162 ) AO 6«ore Bezahlung den betreffenden Hauseigenthümern ju leisten haben würden. Außer der, den Partheyen von dieser Kathegon'e auf die bereits erklärte Art gebührenden unentgeltlt» chen Unterkunft darf keine aus ihnen was immer für eine Abfvrderung einer unenkgeltlichen Prastazion machen , wie sie dem Vernehmen nach, insbesondere wegen einer Holzabreichnng, schon geschehen sind, da sie, außer dem Quartier, Alles baar zu bezahlen in der Verbindlichkeit stehen. 11) Bey Truppenmarschen kann eine Uuord- -flung, und von daher entstehende Bedrückung der Un-terthanen nur damals sich ergeben, wenn diejenigen, welche bey Anordnung von Truppenmarschen die'Befehle erhalten, nicht gleich an der Stelle die allenthalben nöthigen Vorbereitungen treffen, daher diese für jeden aus der dießfälligen Unterlassung erwachsenden Unfug verantwortlich sind. 12) Bey Lrauspvrtseinleitungen, die ihren periodisch festgesetzten Gang haben, oder besonders in Kriegszeiten nach, der Nothdurft des Dienstes von Zeit zu Zeit zu veranstalten se'yn müssen, kömmt eS vorzüglich darauf an, daß in Ansehung der Landcs-gegenden, durch die sie zu ziehen, und manchesmahl nach ausserordentlichen Umständen und Verhältnissen die Jnstradirnng zu bekommen haben, den betreffenden Behörden in rechter Zeit die vorläusigen Ackzei» gen zukommen, bey deren Uniekbleidung Derjenige für c tß3 i fur jede Unordnung »nd für jeden Unfug in die Haftung zu setzen ist, welchem obliegt, Anstalten dieser Art zu treffen. Diese dem Militär vorgcschriebenen Direktivre« fleht werden also zu jedermanns Belehrung mit dem Beysatze allgemein kund gemacht, daß, wenn dessen ungeachtet den Unlerlhanen und Landesbcwvhnern durch Militär - und Staabsparlheyen was immer für eine Bedrückung widerfahren sollte, hievon mit ganz kurzer Anführung des Faktums, mit dem Namen des Exzedenten, des Regiments, des Bataillons, oder Korps dem betreffenden Kreisamte, und durch dieses dem nächsten Kricgskommissariate die Anzeige zu machen fei; /■ welches ohne den geringsten Aufschub die Untersuchung einzulcite», und nach Befund die prompte Gcnugthuung zu verschaffen, durch die Behörde bereits angewiesen ist: Wenn die nöthige Abhilfe, und die billige Der-flütung des Exzesses, allenfalls die nöthige Genug-thunng io kurzer Seit ohne Weitläufigkeiten von Seilen des Kriegskommissarials nicht erfolgen sollte: so hat daS Kreisamt die umständliche Anzeige hievon der Landesstelle zu erstatten, welcher es zur besonder» Pflicht gemacht ist, sich des, darunter leidenden Bürgers oder Unterthans thätig und mit Nachdruck anzu-nehmcn, und bey dem Generalkommando die uörhi-ge Abhilfe bald möglichst zu verschaffen. Dis frdFsu’ erHauptzoll' Legstätte Fonu die durchziehenden Waaren rxpediren. Die mit der Jurrsdikzwn vcrbmtbeiien Advokazicn werden für de» Landes. Kriminal-fouD einge» zogen. V ( 164 ) N. 3011. Hvfdekret an sammtl. Bankal - und Zollgefal-len - Administraziouen vom 3. Julius 1797. Zur Beförderung des Handels ist für nöthig be. funben worden, der Krakauer Hauptzoll-Legstattc das Befugniß einzurailMen, die bcy derselben anlan-genden durchziehenden Waren , in Gemäßheit der In» strukzion vom Jahre 1789. vorschrifimässig zu e^pediren. Z0I2. Hofdekret vom 4. Julius, kund gemacht von der weftgalrzischen Hofkommission, den 4. August 1797- Unter die öffentlichen Anstalten, welche sowohl auf die allgemeine, als auf die private Sicherheit eines jeden einzelnen Staatsbürgers den wichtigsten Einfluß haben, gehöret unstreitig die Einrichtung ordentlicher Strafgerichte, durch welche den Verbrechern nicht allein die Aussicht, sich der strafenden Gerechtigkeit zu entziehen , erschweret, sondern auch dem be. tretcne» Verbrecher durch angemessene Leibesstrafen die Möglichkeit, strafbare, dem gemeinen Wesen und seinem Mitbürger nachlheilige Handlungen ferner zu b g hen, benommen wird. Nachdem aber mit der Errichtung der Strafgerichte , welche die Anstellung geprüfter Kriminalrichlcr undBepsitzer, die Erbauung hiuläuglicher und zwcck- mässi- HA ( .»<5 ) HA «lässiger Arreste zur gefänglichen Anhaltung der Verbrecher, dann die Aufstellung der Wächter zu derscl, ben Bewachung zur nolhwcndigcn Folge hat, beträchtliche Ausgaben verbunden sind, welche, um das Land bald möglichst dieFrüchle dieser gemeinnützigen Anstalt geniessen zu lassen, in Ermanglung eines Fonds bisher von dem Kammeralärarium bestritten worden; so habe« Seine Majestät zur Gründung eines Fonds, aus welchem die dießfälligen Kosten herzunchmen sind« zu entfchlieffen geruhet, daß, so wie eS in Ostgalizien bereits eingcführel ist, auch in Wcstgalizien alle mit Jurisdikzion verbundene Advokazien, da sie schon ursprünglich zur Handhabung der Gerechtigkeit, und allgemeinen Sicherheit bestimmt waren, für den Landeskriminalfond cingezogen, und den zeitlichen Besitzern derselben das Drittel des lustrazionsmässigen Ertrags alS eine lebenslängliche Pension angewiesen werden soll. 3°i3. Direktorialhofdekrct vom Z. kund gemacht von dem Ostgalizischen Landesgubermum, dm 2 8. Julius 1797. Dass auf ei» anerkanntes Seine Majestät haben zu entschließen, uab ver. königl. Gut« poit 1Vü 6 im«* mittels Allerhöchstdcro obersten Justizstelle unterm solen llier für ei-Junius d. I. den hierländigen Gerichlsstclle» bekannt zu geben geruhet: Daß zu Folge der bestehcude» höch, Beschaffen-sten Verordnungen vom 2§ten Jäncr 1773. und e-ken cin August 17S3. in allen Fällen, wo es sich um ein kö-Rechtszu, L Z nigl. ftp. 1 HyK ( '66 ) nißl. Gut handelt, weder dem Fiskus noch den Ge-richlsstellen justehe, sich diescrwegen in gerichtliche 23er« Handlungen einzulaffen, oder richterliche Unheile zu fallen, da der dießfallige Besitz als eine blosse Gnade angesehen werden muß, worauf niemand einen rechtlichen Anspruch zu machen hat. Es sey sich daher-in dieser Rücksicht zur allgemeinen Regel zu nehmen, daß auf ein anerkanntes königl. Gut, von was immer für einer Eigenschaft oder Beschaffenheit dasselbe sey, ein Rechtszug nicht zulässig sey, sondern dieser nur dann Statt finde, wenn ein Gut über die Frage, ob es ein königl. Gut sey? an« gefachten, oder ein Privakgnt als ein zu einem k. Gut gezogenes Avulsum angesprochen wird. ft. 3°'4. Hofdekret an sammtliche Landerstellen, vom 6. Julius 1/97, WegenHrr- S. Sftaj. haben für oöthig befunden , das schon ausgabe bestehende Verbots) Prioaisammlungen von Rechts-Ge-neuer Gesetz Stimm? setzt» herauszugeben, auf alle, auch politische neue tungen Privat? Sammlungen von Gesetzen und Verordnungen, in der Rücksicht zu erweitern, weil dergleichen PeivatsaMMlungen, wenn sie dem Texte der öffentlichen Sammlungen genau folgen, übcrflüßig, und an sich sogar ein gesetzwidriger Nachdruck sind; wenn sie aber in den Worten von dein Texte der unter dem öffentlichen Ansehen erscheinenden Gesetze abnmchen,das. Puh, HrA ( 167 ) QtjS Publikum sehr leicht irre führen, und die Übereinstim-munß in der Befolgung stören können. Daher ist die Bücher-Censur angewiesen worden, von nun an über» Haupt keine neue Privat- Sammlung von Gesetzen und Verordnungen, im Rechts-oder politischen Fache, zum Drucke zuzulassen, in Ansehung der die Gesetze fern« mentirenben Werke aber, es bey her bereits bestehenden Ordnung, wornach Werke dieser Art jedesmahl vor dem Drucke, der k. k. Hofkommission in Gesetzsachen zur Einsicht vorzulegen sind, zu verbleiben habe. N. 3015. Patent für Westgslizien vom 6. Julius 1797« Wir Franz derll.oc. Da denRechtssuchenden inWest. galizien solche Gerichtsbehörden verschaffet worden, von lizieii. denen sie mit Vertrauen und Beruhigung eine förderliche, ordentliche, »nd verläßliche Justizpflege erwarten können; so erfordert auch dieDilligkeit, daß diejenigen, denen diese Vorlheile unmittelbar zn Statten kommen, zur Bestreitung der damit verbundenen Koste« beytragen. Um nun dabei) alle Willkühr abzuhalten, wird nacfr-dem Beyspiele Unserer übrigen Königreiche und Lander die Taxordnung für Westgalizien hiemit festgesetzt, die nach dem angenommenen Unterschiede deS Richter-amls in Streitsache», oder ausser demselben in zwey Abtheilnngen zerfallt. Nur ist diese Ta^ordnung auf die obrigkeitlichen Ortsgerichte nicht anwendbar, weil \ die Obrigkeiten ihren Unterthanc» die Justizpflege unentgeltlich $u leisten haben. L4 Er- Erste AbLheilung. Von den Taren in Streitsachen- §. i. §)ie Taxen in Streitsachen werden nach dem Verhältnisse der Beschwerlichkeit, und Wichtigkeit der richterlichen Amtshandlungen in Rubriken, diese aber in vier Klassen cingelhcilt. Die erste Klasse ist den Landrechten, rop selbe immer ihren Six haben mögen, und dem Magistrate zu Krakau; die zwcytc den Magistraten zu Lublin, nnd Sandomir; die dritte den Magistraten aller Kreisstädte mit Einschluß von Dlkusz, dann Sitforo, Kazimir; bey Krakau, Kazimir; im jozefower Kreise, Urzendow, Opoezno, Przedborz-Radoschitz, Sulrjow, M-rogosz, Krasnostow, Wen» grow, und Sokolom; die vierte den Magistraten aller übrigen Ortschaften, und den Berggrnchleu zugewiesen. §. 2. Wenn eine taxbarc Amtshandlung auf Ersuchen, und im Namen eines LandrechteS von einem Magistrate vorgenommen wird, ist die Taxe nach der ersten Klasse aufzurechnen. Hiervon fallt dem cingeschrittr-ticn Magistrale der Betrag nach jener Klaffe zu, der für seinen eigenen Gcrichlsbezirk btr gesetzmässige ist. Das Übrige fließt in den Taxfond desjenigen Landrech. tetz. NA ( 16 9 ) NO tes, auf dessen Ersuchen die Amtshandlung vorgenom» mm worden ist. 8- 3' Wknn in einer Streitsache eine unadeliche Par» they ausser dem Gerichtsbezirke ihres Wohnortes ge» klagt wird; so wird die Za$e nach jener Klaffe ausgerechnet, die für den Orlsbezirk, wo die beklagte Par« they ihren Wohnsitz hat, die gesetzmässige ist. 8- 4. Alle rechtenden Partheyen werden ohne Unter, schied des Standes, des Karakters, der Würde, der Religion in dem Bezüge der Gerichtstagen gleich behandelt. Selbst zwischen den Unterlhanen der Erb-Idiiber, und den auswärtigen, wenn sie vor hiesigen Gerichten zu rechten haben , findet keine Unterscheidung Statt. 8- 5’ Die Parthey, und ihr Rechtsfreund haben für die Laxen zu haften; doch steht cs diesem frey, bey Übernahme der Streitsache zu seiner Sicherstellung einen verhaltnißmässigen Vorschuß von der Parthcy jo fordern. §. 0. Die Taxe wird von jeder einzelnen taxbaren Amtshandlung abgenommen; daher der Richter ihren Betrag aufjede einzelne kaxbare Schrift auznmerken hat. 2 5 §• 7< GO c 170 ) GA §•7. Die Laxe ist von derjenigen Parthey zu entrichten , auf deren Anlangen die taxbare Amtshandlung geschehen ist. Nur für die Jnrotulirung der Akten hat jede der streitenden Partheyen die Taxe ganz zu zahlen. §. 8. Auch die Urtheilstaxe muß jede Parthey ganz be-zahlen; eS wäre denn, daß durch das Urkheit des höheren Richters daS Urtheil des untern Richters ware hcstättigct worden. In diesem Falle ist der obsiegende Theil von Enkrichtung der Urtheilstaxe frei;, dagegen muß die Parthey, welche die Appellazion ergriffen hat, die Urtheilstaxe doppelt entrichten. Ist aber durch daS höhere Urtheil jenes des unteren Richters ganz oder zum Theil abgeänderk worden; so zahlt jeder Theil die Urtheilstaxe, wenn auch die Appellazion von beyden Theilen wäre ergriffen worden. Sollte das Urtheil gegen einen Abwesenden, der keinen von ihm selbst bevollmächtigten Vertreter hatte, quf sein Ausbleiben gefchöpfet worden seyn; so muß der Kläger auch für den Beklagten gegen das ihm an letztern zu-pehende Erholungsrechk die Urtheilstaxe abführen. §. 9. D'e Parthey, oder ihr Rechtsfreund soll sich die unverzügliche Abführung der Taxe angelegen halten. Würde sie aber nicht berichtiget; so soll dcß-vegen der Rechts- C vi ) Rechtsgang nicht gehen,met, sondern mit der taxba» ren Amtshandlung fortgefahren, -er Betrag bet Safe aber indessen vorgcmerkt werden. Am Ende jeden Monats werden die Rückstände der vorgemerkten Taxen eingelrieben , und dient dabey der Parthey, die in den Ersatz der Gerichtskosten vcrurlheilt worden, daß fie darüber die Appellazioa ergrijsen habe, zu keiner Entschuldigung. S. 10. Die Taren sind nur dem Richter selbst zu Händen der dazu eigenS ausgestellten beeideten Gerichls-pcrson zu übergeben, oder dem Taxamte unmittelbar selbst abzuführcn. Eine Parthey, die diese ihr zu Statten kommende Vorsicht verabsäumte, hätte die nicht eingegangene Taxe, ungehindert sie die an einen Drillen geschehene Entrichtung erweisen könnte, »och kinmahl zu erlegen. §. ii. Läßt es eine Parthey, oder ihr Rechtsfreund auf Eintreibung der Taxen ankommen, so hat zwar der Richter vorläufig die Parthcy, daß sie den Taxaus-stand binnen acht Tagen berichtige, zu erinnern; bleibt aber diese Erinnerung fruchtlos, so ist an die säumende Parlhey, oder an ihren Geschäftsträger oder Rechts-sreund der Gcrichlsdiencr mit dem Befehle abzuord-nen , daß er von dem vorfindigen Vermögen so viel aönehme, als der TaxauSsiand beträgt; das Abge- «om« GA ( 172 ) nommene wird bey nächster Feilbiethung verkauft, von dem Kausschillinge der Ausstand berichtigt, und der Ueberrest dem Cigenlhümer zurückgestellt. §. 12. Diese Eiutreibungsart findet nicht mehr Statt, wenn eine Sojre eingekrieben werden wollte, die vom Lage, als die ladbare Amtshandlung für sich ging, ein ganzes Jahr, ohne sie zu rügen, im Rückstände belassen worden ware. 8. 13. Die Belohnung der Kunstverständigen, für wel» che in dieser Taxordnung keine Bestimmung gegeben ist, wird dem Einverständnisse zwischen ihnen, und den Partheyen überlassen. Sollte dieses nicht Stati finden; so bestimmt der Richter nach Vernehmung der Pariheyen, und mit Rücksicht auf die augewendete Mühe , auf de» Grad der Kunst, auf den Karakter des Kunstverständigen den billigen Betrag, 8- 14. Ist bey dem richterlichen Amtsgeschafke ein Grauzkämmerer eingefiossen, so gebühren selbem für jeden Tag, den er hierzu in seinem Wohnorte m* wendete, zwey Gulden rheinisch, für jeden Tag, den er Hierwegen ausser seinem Wohnorte zubrachle, vier Gulden rheinisch, für deren Einhebung der Granz» kämmerer selbst zu sorgen hat, und werde» im letzle. ( '73 ) rin Falle die Tage der Zu» und Rückreise zugerechnet , wofür demselben die Fuhre mit vier Pferden insbesondere vcrschaft werden muß ; wo dagegen auf Verschaffung der Kost der Gränzkämmerer nie eine» Einspruch hat. Hätte er aus Eigennutz die Arbeit verzögen, und daher die Tage seiner Beschäftigung' unnütz vermehre; so steht der Parkhey bevor, die Zahl der Lage nach dem Ebenmasse der geleisteten Arbeit mässigen zu lassen; auch ist der Saumsal insbesondere zu strafen. §. '5. Schiedsrichtern steht es frei), sich über den Betrag ihrer Belohnung mit der Parlhey einzuverstehen. Ist darüber nichts verabredet worden, so können ihnen die Taxen nur nach gegenwärtiger Taxvrdnuog zuer-kannt werden. §. 16. Der Parthey, die durch obrigkeitliches Zeugniß, »der durch jenes ihres Pfarrers, ihres Hausherrn, oder auf andere glaubwürdige Art ihre Dürftigkeit darthnn kann, steht es frey, um die Befreyung von Entrichiung der Taxe zu bitten. Diese Befreyung ist bcy dem LandeSgubernium anzusuchen, wenn die Taxe in die Staatskasse einfliessen sollte; bey dem Magistrate aber, wenn sie der städtischen Kasse zukäme. Doch kann die von einem Magistrale erwirkte Tax-nachsichr nicht auf die Appellations • oder Revisions-laxen auSgedehnet werden, wenn die Bestättigung dieser fcr Nachsicht nicht auch von dem LandeSgubernium erwirkt worden ist. §> 17. Streitet eine mittellose Parthey mit einer ver-möglichen; so wird die Taxe nur vorgewerkt, und für die Falle, daß entweder ihr Gegenthcil in den Ersatz der Kosten verurtheilt würde, oder sie selbst durch Behauptung des Prozesses in zahlungsfähigen Stand käme, bezogen. .§. -8. Wenn bey einem Konkurse die angemeldete Forderung nicht über.56 fl. rh. beträgt; so sind alle richterlichen Verhandlungen, die über diese Anmeldung erfolgen, fojrfm;. Der Vertreter, und der Verwalter der Masse sind von allen Taxen befreyt. Weil aber ein.Gläubiger in dem Urthcile über seine aiigemeldete Forderung in den Ersatz der Kosten verfallt; so bezahlt er auch diejenigen Taxen, die den Vertreter der Masse betroffen hätten , wenn ihm nicht die Taxbe-freyung zu Statten käme. §. '9.. Das Fiskalamt genießt die Toxfreyhcit nur in denen Geschäfte» , wo cö das landeSfürstliche Aera-tiuni, oder den Unlerthan gegen seinen Grundherrn aus dem Bande der Grundhcrrlichkeit zu venreten hat. In den übrigen Fallen wird die Taxe vorgemerkt, und nach Endigung der Streitsache von der ver- C 175 ) imfrf(mn Parkhey entrichtet, daher der Landesstelle zur Zahlungsanweisung bey dem gehörigen Fond die Anzeige überreichet, wenn die Vertretung ein aufge-hvbcnes Kloster, eine Stiftung, eine Bruderschaft be, troffen hatte. Sollte jedoch der Gegeruheil deS Fis-kalamls io den Ersatz der Gerichlskostcn verfällt werden ; so muß derselbe die Vergütung also leisten, als ob dem Fiskalamte die Taxbrfteyung nicht zu Statte» gekommen ware, und der Streit von einem Advokaten wäre vertreten worden. S. 20. Wenn eine gerichtliche Exekution wegen Entrichtung ausständiger landesfürstlicher Gefälle vvrgenom-men wird, sollen zwar die gesetzmäßigen Taxen von dem Exekutionsführer der Gerichtsbehörde ordentlich entrichtet, von dieser aber Sorge getragen werden, daß neben der Hauptschuld auch die Vergütung dieser Taxen erhallen werde. §• 21. Fände der höhere Richter in der Verhandlung deS untern Richters eine Nullität; so unterliegt die hicrwegen erlassene Verordnung keiner Seife, vielmch?, wenn daraus eine neue Verhandlung entsteht , sind den Parlheycn die abgrfrihrlen Taxen zurück zu stellen. §. 22. Für die Berichte, die in Streitsachen erstattet worden , ist keine besondere Taxe «ufzurcchnen. §. 23. AK ( »76 ) HiK §. -S. Sie Sojen müssen in jedem Falle in die landesfürstliche Kasse, oder in die Gemeindkaffe einfliessen. Zn keinem Falle dürfen sie einem Gerichtsbeamten, oder Abgeordneten zugewiesen, noch weniger von ihm sich zugeeignet werden. Dahin gehören auch die Geldstrafen, die nach dem Gesetze ans Gelegenheit ber 23er« waltung des Richteramtes vorfallen. Nur die Zahlgelder dürfen bei; den landesfürstlichen Stellen unter die Räthe und Präsidien gegen die ihnen obliegende Haftung für das hinterlegte Gut oertheilt werden. Nun folgt das Berzcichniß der Ta- xen in Streu fachen. ErsteRubrik. Klasse ite, ste, zte, 4tc, fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. — 6 — 3 —3 — 3 In diese Rubrik gehören: a) Jeder Bescheid , welcher in dem Verfahren, oder im Exekulionswege ergehet, und nicht ausdrücklich einer andern Rubrik zngewiesen ist ; doch wird die Taje für den Bescheid nur einmahl bezahlt, wenn auch die Schrift doppelt, oder i» mehreren Rubriken überreicht wird. b) Für b) F n k jede Anschlagung eines Edikts. c) Für jede Zustellung einer gerichtlichen Verordnung. Anmerkung. Muß die Zustellung ausser dem Ge« richtsbezirk auf eine Entfernung von einer oder mehreren Meilen geschehen; so sind dem GerichkS-diener für jede Meile 15 kr. zu bezahlen, und wird iu die Berechnung der Meilen auch der Rückweg eingezogen. Z w e y t e Rubrik, Klasse ite, -te, Zte- 4te. fi. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. — 30 •— 15 12 —10 0 $U$ti gehören: a) Die Aufnahme einer mündliche» Klage in das Prs« lokoll. §. 19. der allgemeinen Gerichtsordnung. b) Die Bewilligung des Arrestes. §. 367. c) Die Bewilligung eines Vrrboths auf bewegliche Güter. §. 376. d) Die Bewilligung einer gerichtlichen ExekuziooSfütz* rung. §. 402. 404. 405. 407. 409* 4*0. 412* 413- 422. 425* 454* e) Der Bescheid zur Erstreckung einer Tagsatzung. X. Zm* S Driö» %>& C -78 ) Dritte Rubrik. Klasse ite, Lle, Z te, 4te. fi. kr. fl. kr. fi. kr. fl. kr. — 40 — 20— 15 — 10 Hieher grfjoren : a) Die Entscheidungen, die im Zuge des Verfahrens verfallen, und ohne Ausfertigung eines Urtheils geschehen: 1. Über die Rechtfertigung des Ausbleibens bey einem mündlichen Verfahren.^ 29. 2. Über die Gestattung in der Replik oder Dup-plik Neuerungen beyzubringe». §. 40. 45. Z. Über die Bestellung eines gemeinschaftlichen RechlSfreuudeS gegen die Vorrechlöklagen. §.D44.. 4. Über die Bestellung oder Bestättigung des Verwalters der Konkursmasse, oder deS Krcdilvren-ausschuffeS. §. 92. 93. 95. 5. Über die Ausmessung der Frist zur Genehmigung oder Bemänglung der Rechnung. §. 165. 6. Über die gerichtliche Einsicht der Urkunden §. 19«. 7. Über die Veranlassung eines Beweises durch Kunstverständige. §. 262. 8. Über die Sicherstellung des obsiegenden Thei-lcs während dem Appellazivaszuge. §. 339. 9. Über dieWiedereiusetzung in den vorigen Stand gegen verstrichene Fallsrist. §, 494.j 10. Zup io. Zur Bewilligung einer Fristerweitcruug, tbck de die gesetzmässige übersteigt. §. 523. b) Die Ausfertigung eines Edikts, ohne Rücksicht , ob dasselbe in einem oder mehreren Orlen anzuschlg-gen sey. §. 203. 432. 476. 512. c) Jedes Ersuch - oder Ankwortsschreiben, das von einem Richter zu dem andern ergeht. 1. Wegen Vernehmung eines Zeugen. §. 222. 2. Wegen Beförderung der Zeugenverhöre. §. 231. 3. Wegen Zusendung deS WeisungsprotokvllS §. 2Z0i 4. wegen Ausführung einer bewilligten C^ekuzion. §. 402. 404. 4»2. 420. 422. 425. 426. Anmerkung. Die Prastvialnoten oder Ersuchschrei- beti/ die der Richter bey Bewilligung eineS Verbo-thes, oder einer Erfolglassung, die von einer Staatskasse zu befolgen ist, aü die Finanzstelle, der bid Kasse untersteht, erlaßt, unterliegen keiner Taxe. d) Jeder Befehl an einen GränzkäMmerer, Gerichts-abgevrdneken,Gerichtsdicner,Kunstverständigen, 23c1 r» wögensverwalter, Massevertreter, Sequester, wen,» er in einer blossen Partheysache ergehet. e) Jede von dem Gerichlsdiener unternommene kuzionsführung. §. 405. 407. 415. 454. f) Jede gerichtliche Vidimirung der Abschrift eines Urkunde. M « Viev- ( i8o ) %£ Vierte Rubrik. Klaffe i te, 2 te, Z te, 4te. si. fr. fi. fr. fl. fr. fl. fr. 1--------30 — 20 — 15 Hieher gehören: a) Alle Urtheile, welche in folgenden Fallen ergehen: i» Auf Ausbleiben eines Lheils. §. 25. 2. Über den Zurückerlag einer Klage. §. 35. 3. Über die streitige Vertretung. §.51. 4. Über das einem Aufgcforderten aufcrlegte Stillschweigen. §. 67. 5. Über die Richtigkeit einer beim Konfurse angemeldeten Forderung, wenn sie den Betrag von 56 fi. übersteigt. §. 114. 6. Über eine Vorrechtsflage. §. 142. 7. Über die Einwendungen gegen die Verthei-lang der KonfurSmaffe. §. 158. 8. Über die Aufbewahrung einer bedenflichen Urkunde. §. iyy. 9. Über die Erneuerung einer Urkunde. §. 206. 10. Auf die Zulassung des Beweises durch Zcu/ gen. §. 212. 11. Auf die Beschwörung eines Zeugnisses. §. 255. 12. Aufdle Zulassung eines Beweises durch Kunst-.«»rrständige. §. 261. 13. Über die Zulänglichfeit einer zur Hemmung derExefuziou angebotheueu Sicherstellnug. S.371- 383. qj» ( id > ' - , 14. Über die angcfuchle Sequestrazion. §. Z38, 15. Auf zuerkannte Exekuzion über eingestanden^ Schuld. §. Zy8. 16. Überdie Frager ob jemand bey Behandlung der Gläubigerden mehreren Stimmenbeyzutretenschuldig fep. §. 474. 17. uiber daS Begehren wegen Abtretung der Güter. §. 484« b) Die Ausfertigung einer gerichtlichen Amtszeugnisses. e) Die Aufnahme des EideS, der von einer der streitenden Partheyeo, oder bey zugelaffeuer Beschwörung des Zeugoiffes. §. 257, oder vo» einem Kunstverständigen $. 266, oder bey der eidliche« Angabe §. 293. 294. abgelegt wird. d) Die Jnrotulirung der Akten. 8- 3l(>- e) Die Zustandebriogung eines gerichtlichen Vergleiches §. 358 , oder der gerichtlichen Behandlung der Gläubiger. §. 477- Fünfte Rubrik. Klaffe He, 2te, zte, 4K fl, kr. fl. kr. fl. kr. st. kr. 3 — 1.30 1 — —45 Hieher gehört; a) DaS Klaffifikazionsartheil, wofür die UrtheilstaZe auS der Masse nur einmal abgeführt, von dem Auszüge aber,der jedem Gläubiger, so viel feine gor# M g de- J ( 183 ) BW dtriing Brtrift, zvkömmt, nur die Schreibgebühr entrichtet wild. §. 120. b) Für jeden Lag, wo der Richter oder dessen Abgeordneter zum Zcugcnverhöre in dem Gerichlsorle §. 23o. oder in der Zeugenwohnung S' 240. zur Be. schreibung, Schatzung, Feilbicthung, Sperrung eines in Exekuzion oder Konkurs verfallenen Gutes §, <-8. 147. 273- 428. 440. 455. 456. oder zur Beaugenscheinigung einer Streitfqche §. 274. einschreitet. Anmerkung. In der Zahl der Lage wird auch die Zeit der hierzu etwa nothwendigcn Reise eingcrech-. net, und muß bcynebens von der Parkhey dem Ge. richtsabgeordneteu die seinem Charakter angemessene Fuhre, dann die anständige Kost, so lange er von seinem Wohnorte wegen dieses Geschäftes abwesend zst, gereichet werden. Sechste Rubrik. Klaffe ite, ate, Zte, 4tc. fl. fr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. 6 — 4— 2.30 l* 30 Hierher gehört: Jedes Urtheil, das nicht ausdrücklich der vierte» Rubrik zugewiesen ist, wenn auch das Urtheil nur be. dingnißweise geschöpft wurde. Dagegen darf für das über das mündliche Verfahren verfaßte Protokoll §. 24., dann für die Beweggründe des Unheils §. Z28. nur die Schreibgebühr, falls die Parthey 316. fchyften verlangt, entrichtet, für die Aufnahme des münd- ( »32 ) mündlichen Verfahrens §. 21., für das Vcrzeichniß der dabey eingelegten Akten §. 323,, für die Zustellung des Urkheils, für das Dekret, wodurch ein Apellations-oder Revisionsurthcil der Partheyen erinnert wird, keine Taxe aufgerechnet werden. Anmerkung. Die Urtheilstaxe muß bezahlt werden, wenn das Urtheil befchlosscn und zur Zustellung be. reit ist, wenn es auch von der Zustellung selbst we» gen eingetretener Ausgleichung oder Abstehung (löge, kommen ware. Siebente Rubrik. Klaffe -ife, 2te, Zte, 4fe. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. — 4 — 2 — 2 —2 Diese findet Statt: Für jede Seite einer Abschrift, welche die Parthey von dem Richter verlangt. Des Richters Pflicht ist, zu sorgen, damit nicht die Parthey durch Ausdehnung dev Handschrift in unnöthige Kosten versetzt werde. Achte Rubrik. Für die gerichtliche Verwahrung eines im Streite verfangenen Gutes wird bey dessen Eifolglassung neben der Taxe, die in|bctn Gesetze der dahin sich beziehenden richterlichen Amtshandlung zugewiesen ist, das Zahl» geld bezahlt, und zwar von dem baaren Gelde, oder M 4 ®o« ( 184 ) boi Fahrnissen nach ihrem Schätzungswerthe in der ersten Klasse von jedem Gulden ein Kreuzer, in Den übrigen Klassen von jedem Gulden ein halber Kreuzer; von den hinterlegten Schuldbriefen aber, sie mögen öffentliche oder Privatschuldbriefe, mit Pfandrecht verse» hen, oder unversichert ftyn, in der ersten Klasse von jedem Gulden ein Pfenning, in den übrigen Klassen von jedem Gulden ein halber Pfenning. Neunte Rubrik. Für die Bewilligung, die Advokatur auszuüben, wird mit Inbegriff der Prüfung gezahlt für die Ausübung in den Orten, wo landesfürstliche Gerichtsstellen bestehen, ein hundert Gulden; für die Ausübung in den übrigen Orten fünf und zwanzig Gulden. Wenn sodann im letzteren Falle diese Bewilligung erweitert wird; so wird diese Taxe von 25 Gulden in die höhere Saje von hundert Gulden eingerechnet. Iweyte Abtheilung. Don dm Taxen in den Geschäften des Rich-teramtes ausser Streite. §. 24, Auch ausser Streite werden in den Geschäften des Richteramtes die Taxen nach dem Verhältnisse der Beschwerlichkeit und Wichtigkeit der Amtshandlung in Rubriken , HK ( 185 ) HO firifet», die Rubriken aber nach dem Betrage der Ver. laffcnschasts- Waisen - Kuratels-Masse, oder des einzelnen Geschäftes, um das es sich handelt, eingrtheilt, Die erste Klaffe ist bestimmt, wenn die reine Masse wenigstens 20,000 fl. rhein. oder das einzelne Geschäft 4000 fl. rhein. beträgt; die zweyte Klaffe, wenn dir reine Masse wenigstens 10,000 fl. rhein. oder das einzelne Geschäft 2000 fl. ausmacht; die dritte Klaffe, wenn über eine reine Masse von wenigstens 5000 ft, rhein. oder über ein einzelnes Geschäft von 1000 fl. die Amtshandlung erfolgt ist. Für jene Amtshandlung, die nicht zu einer der vorstehenden Klaffen gewiesen ist, wird die Taxe nach der vierten abgenommcn; es wär? denn, daß die Masse nicht einmahl 100 fl. betrüge, oder in dem einzelnen Geschäfte der Fall der Dürftig-« keit in jener Art, wie der §. 16. vermag, dargcthan wäre, in welchen beydeu Fällen der Bezug einer nicht Statt findet. §• 25. Obschon der große Unterschied zwischen dca Klas. sen bey der Anwendung nicht leicht einem Zweitel Raum läßt, so wird doch für den Fall eines Anstandes er. klärt, daß wegen Ausmessung der 2 ) ^O g) Für die bewilligte Belastung, Verwechslung eines Fideikommißgutes, oder dessen Verwandlung in ein Kapital. II. 432. h) Für die Nachsicht der Depukationsfristett. i) Für die Abthcilung des Vermögens. k) Für die Bewilligung der Trennung der Eheleute vom Lisch und Bette. I. 106. l) Für die Todeserklärung eines Abwesenden, oder Ver» mißten. 1.47. Anmerkung. Diese Taxe bleibt die nemliche, es möge die Verbrdnung über gcmeinschafkiicheS Ver-standniß der Parlhcyen, oder bey zwischen ihnen ge-theilten Meinungen aus der dem Richter vom Gesetze cingeräumten Bestimmung erfolgen. Siebente Rubrik. Die in Streitsachen ausgemcffcne Schreibgebühr findet auch in den Geschäften außer Streit Statt. Achte Rubrik. Von dem nach beendigter Verlasscnschastsabhand-lung verbleibenden reinen Vcrlassenschaftsvermögen ist bey den landesfürsilichen Gerichtsbehörden das Mor-luarium zu entrichten, das von den Realitäten mit ein von Hundert, von dem beweglichen Vermögen aber mit einem Kreuzer von jedem Gulden ausgerechnet wird. Neunte ( >97 ) Neunte Rubrik. Wie das Zählgeld bey den Erfolglassungen in Streitsachen ausgemessen ist, wird es auch in den Geschäften ausser Streit bezogen, wenn nicht ein im $. 36, ausgedrückter Fali der Befreyung einschrcitet. Zehnte Rubrik. Für die Aufnahme einer Rechnung ist von dem Betrage der reinen Nutzungseinkünfte die Raiktaxe mitdrep Prozent abzutühren, doch darf für die Bemänglung, oder Genehmigung der Rechnung keine weitere Taxe bezogen, selbst bey der Schlußrechnung für die dem Vormunde ausgefertigten Urkunden nichts gefordert werden. I. 299. 243. §. 36- Kömmt der Fall eines Taxbezuges vor, der in dje-scm Gesetze nicht eigends ausgcdrückt ist; so ist diejenige Taxe abzuuehmen, die dem Falle ausgemessea ist, der dem zweifelhaften der ähnlichste ist. §. 37. Diese Taxordnung soll vom 1. Sept. 1797 den Anfang nehmen; nur bis dahin bestehen die dermahl in Taxsachen bestandenen Gesetze und Gewohnheiten. Es soll aber diese Laxordnung in deutscher und pohlnischcr Sprache in jeder Gerichtskanzley'zu allen Zeiten angeschlagen seyn, damit sich jede Parthcy sogleich darin N 3 ersehen, AI C 198 ) AI ersehen, und ob sie nicht durch die ausgerechnete Taxe gekrankt scp, Raths erholen könne. N. 3016. Hofdekret vom 7. Julius, kund, gemacht durch das Guberm'um m Steyermark den 19- und durch die Landeshauptmannschast in Krain, dann Kärntner - Landesftelle den 22. und die Görzer- und Gradiskaner-Landeshauptmaun-schast den 29. Julius 1797- PfTfliVmuti Se, k. k. Majestät haben nachträglich zu der 6e-r's zen^ei- rr'^ nm '0.,bekannt gemach key Verordnung gnädigst 0''!>>>! Ge, zu ent chließen geruhet, daß aste Unkerthanen und Ein-w,^,i!tM'n‘ w-chner die er Provinz jene Vorralhe, die,sie an frem-iacf^tn ^ *)t n besitzen, innerhalb einer Zeitfrist von vier Wochen, von dem Tage der gegenwärtigen Kundmachung an zu rechnen, entweder an die k. k. Tabaksgefallen-Administration, oder an die nächste Taback-verlagsstatke abzuliefern haben, wofür ihnen sodann ihre sammtlichen erweislichen Auslagen werden vergütet werden ; wenn aber einige Parthevcn einen Theil des an sich gebrachten fremden Tabacks zu ihrem eigenen Ge-. brauche behalten wosten, so haben sie sich deßhalb an die Tabackgefällsbehörde zu wenden, welche einer jeden solchen Parthey gegen Bezahlung der patentmäßigen Taxe einen Paß auf drcp Pfund, auch nach Beschaffenheit der Umstande und der Person, die darum ansuchet, auf eine größere Menge rrtheilen wird. Sollte %® ( i!)9 ) HO Sollte nach Verflicßung der obigen Frist bcy Jemand fremder Taback ohne Paß angetroffen werden, so wird nicht nur solcher in Verfall gezogen, sondern auch über dieses gegen dessen Besitzer, wie gegen einen Schleichhändler nach Vorschrift des in Ansehung des TabacksgcfällS bestehenden allerhöchsten Patents verfahren werden. Welches zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung hiermit kund gemacht wird. N. 3017. GubertM- Verordnung im Böhmen vom 7. Julius 1797. Um in Zukunft die Entscheidungen, welche Über Die Kir. die kreisämklicher Seils verhörte Contributions- Wai- „una^i* sen - und Kirchenabtragungs-Liquidazionen erlassen wer-den, beschleunige^ zu können, wird denen k. Kreisam-mehr mit je. lern zur Nachricht mitgegebcn, daß die Kirchenabtre, ^ üzions-* tungs-Liquidazioncn von nun an nicht mehr mit jenen undWassen. in Kontribnzions - und Waifenangclegcnheiten zn ver, (jeitrn vermengen, sondern so wohl über die erstcre , als auch Über die letztere ein abgesondertes Protokost aufzugeh-so,,dem-inmen , und so auch feparirte Berichte über die Kirchen- föcr{,cn. dann Kontribuzions - und Waiscnabtretungs«Ltguida-. zionen anher zu erstatten sehen. GA ( 200 ) GO N. 3018« Gubernia! ° Verordnung in Oftgalizien vom 8. Julius 1797- S>m Mili- Auf Ersuchen des k. k. Militär - General-Kom° ehihlhmg11 man‘>° rcirl> b'crmit verordnet, dem Werbbezirks» und der Exekv- sonstigen Militar-Komwanden bky Einhebung der E/k» r ru^'ssi stenz l i o n s - Gebühren den erforderlichen Beystand zu zu teilten, leisten. N. 30 19. Gubernia!- Verordnung im Böhmen vom 10. Julius 1797. jyrjr p,. Verschiedene jüdische Bezirks - Steuereinnehmer deck en haben mehrmals bcy der Direktion jüdischer Steuer-inns, gefälle sich der angcwachsenen Steuerruckstande wegen iteibnv“5 bnnlit entschuldiget, daß sie von den k. Kreisamtern nicht allerdings mit der gehörigen Ez-ckuzion unterstützet werden, daß einige Krcisamter mehr auf die Vorstellung dex Partheyen, als auf jene der Steuereinnehmer achten, bisweilen auch die verlangte Ez-ckuzion gar nicht einlegen, oder solche auf bloßeö Vorgeben der Parthcy, daß sie die schuldige Steuer entrichtet' habe, wieder au'hcbe, ohne daß die Zahlung wirklich geleistet werden, und daß durchgchends mit der von den Steuereinnehmern »erlangten Verdopplung der Epekuzion gezögert, oder wchl gar unter dem Vorwände des Mangels an Erekuzions-Mannschaft die Ezekuzions - Verdopplung versaget werde. Da ( 201 ) Da nun denjenigen Israeliten, die ihre Armuth und Zahlungsnnvermögcnheit durch glaubwürdige Urkunden bey Zeiten erweisen, und die Abschreibung der ihnen auferlegten Steuer gehörig ansucheu, solche ohnehin bewilliget wird, mithin diese von den jüdischen Stcucreiiinehmern, so bald sie sich über die erhaltene Skeuernachsicht mit der Bewilligung legitimircn, eben so wenig epeqniret werden können, als jene, deren Stcuerangelegenheiten bey den Behörden anhängig, und zur Betreibung durch Epckuzion vor der Entscheidung nicht geeignet sind, so ist keine Ursache vorhanden, warum der ordentliche zur Bedeckung der Staaksbedürfnissc so nothweudigc Einfluß der jüdischen Steuern durch Erschwerung der Zwangsmittel gegen diejenigen Steuer-pflichtige», welche in Ansehung ihrer Steucrfahigkeit sich eine Nachlässigkeit in Entrichtung der Steuer zur Schuld kommen lassen, gehemmct werden soll, um die» selben zu begünstigen. Den kön. Krcisamtern wird daher kraft gegenwärtiger Verordnung mitgegeben: a) auf jedesmaßli-xcs Ansuchen der jüdischen Bezirkssteuereinnehmer solchen obne Verschub sowohl die einfache als verdoppelte Epekuzion zu bewilligen, und in Mangel an Mannschaft einen. Mann mehreren Schuldnern cinzulcgcn, womit so lange fortzufahren ist, bis die Parthey mit dem Behebungszettel entweder selbst, oder durch den in der Hand der Epekuzionsmannschaft über die geleistete Richtigkeit sich ausgcwiesen hat. b) Haben die k. Kreis« amter in Zukunft auf die bloße Vorstellung der Par» N 5 they AO ( 202 ) AO they nicht zu achten, sondern unter eigener Verantwor-lung in dem Falle, wo eine Parlhey binnen ,4 Tagen nach der eingelegten einfachen Epckuzion sich noch immer mit keinem Behebungszettel deS Bezirkssteuerein-nehmcrs ausgcwiesen hatte, die Exekuzion ohne ein ferneres Ansuchen des jüdischen Steuereinnehmers abzuwarten , sogleich von Amtswegcn zu verdoppeln, und mit der Verdopplung binnen der jcdesinahligen Zwischenzeit von 14 Tagen so lange forkzusahren, bis die Parthey die richtig geleistete Zahlung der Steuer durch den Behebungszcttel des Bezirkseinnehmers nach Vorschrift des Gub. Dekrets vom 14. April 1792, oder die Loszählung von Entrichtung der Steuer durch die Gub. Bewilligung erwiesen haben wird. N. 3020. Verordnung der weftgalizischen Hofkommis-sion vom m. Julius 1797- z?on/§r Die bisher zu Sieciechowice auf der Route von richtung zu Krakau nach Warschau bestellt gewesene int Krakauer M Westgau! Kreise gelegene Poststazion wird zur Beförderung des zien. Dienstes und zum Vortheil der Reisenden in das Städtchen Jwanowice verlegt. N. 3021. Hvfdekret vom n. kund gemacht durch die Appellation m Ostgalizien den Z-. Julius 1797. ^e^dieland Caesareo Regium Regaorum Orientalis Gali-täflicheVor» ciae et Lodomeriae Universale Appellationum Tribunal ( 203 ) HrA bunal omnibus et singulis, quorum interest, notum merkung ei» facif, altissimum Decretum Aulicum dd. 11. Jalii Statt haken a. c- quo mediante itimatur, habita praevie cum aulica Commissione legislatoria concertatione ad-in ventum fuisse, ut concessa per Decretum aulicum dd. 23. Januariia. c. quod in hac Collectione Tomo qno. pag. 93. sub Nro. 2721. invenitur praenotatio extend actiouum in futurum penitustollatur,etcutn in consequential« altissimarum resolutionum dd. 15. Maitii 1785 , >8- Septemb. 1786, et 13. Februarii 1787. nec non 19. Januarii 1790 ad quamvis praeno-tationem prod'uctio document! requiratur, ad tol-lendum dubium, quaenam documenta ad praenota-tionem qualificata Pint, declaretur, quod ad prae-notationem ilia tantum in Capite 13. Cod. Jud. ex-p esse specificata, adeoque non solum documenta ab ipso debitore exarata, vel alia publica,sed etiam alia in hoc 13. Capite contenta instrumenta E. g. semiplenam probationer« efficiisntes libri mercantile« qualificata Pint; quo e contra actiones nullo tali documenlo suffultae, vel petitionei in Attestatis, ar-ticulis probatoriis, vel delatione juramcnti fundatae nullatenus praenotari debeant. N. 302$, HA ( ß64 ) fyp N. 3022. Hofdekret an sammtliche Landerstellen vom -z. Julius, kund gemacht von der weftgalizi-schen Hvfkommission den dann von der Regierung und Kammer in Vorderöfterreich den üi. August 1797. Ausferti- Cs ist vorgekommcn, daß hier und da bei) den ZcnKnisse Einreichungsprotocollen der Gebrauch bestehe, den Par. bringen"^ ^ryen auf Verlangen so genannte Prokocolls Exlracte wird ten oder Zeugnisse, daß sie ein Gesuch oder Vorstellung chnngspro- 6eV dem Protokolle eingereicht haben, gegen Entrich- lofoUen un-tung einer Taxe hinaus zu geben. Dieser Gebrauch tet: jagt* wird hiermit allgemein abgestellet, und dagegen verord- net, daß diejenige Parlhep selbst, welche eines solchen Protokolls-Extrakts oder Zeugnisses bedarf, eine mit dem Stampcl versehene Copiam rubri des eingc-rcichlen Anbringens zu dem Protokoll z» bringen habe, und von dem Prolokons - Direktor sodann nur das Praesentatum mit seiner Unkerfertigung beyzusetzen, hierfür aber keine Abgabe oder Bezug, unter was immer für einem Nahmen, bey schwerster Verantwortung zu fordern, oder anzunehmen sei). Diese höchste Anordnüng wird daher zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung hiermit bekannt gemacht. N. 3023, ( 2 03 ) GA N. 3023. Hofdekret an sarnmtliche Landerftellen bom 13* Julius 1797. Es ist bep Liquidirungen von Reisekosten gefun- Wie den worden, daß über die Vorspanns - Bcteägc nicht immer die Vorspanns-Quittungen gehörig beygebrachtkommiffäre werden, in den beygebrachkcn aber oft die Data der Bereisungen Ausstellung ausradiret und abgeandert erscheinen; Diese einzurichte«. zu manchen Mißbrauchen und zu Unterschleif führende Unrichtigkeit, ist nun allgemein bep den Kreisämtern ernstlich abzustellen, mit der geschärften Verordnung, daß künftig Berechnungen der Kreis-Kommissare alle, mahl von den Kreisämtcrn, in Ansehung der bereisten Orte, eigens bestattiget, von den Kreiskommissaren aber, die Meilen, wie weil sie die Vorspann gebraucht haben, genau übereinstimmend mit den ordentlich bey-zulegenden Vorspannsqnitlungcn, und eben so alsdann die Vergütung angefttzt werden soll. N. 3024, Verordnung der Weftgalizischen Hofkommis« fion vom -4. Julius 1797. Allen ungeprüften sowohl christlichen als jüdischen Den „nae, Wundärzten und Barbieren wird da, wo geprüfte und bmi'micb“’ befugte Aerzre und Aporheker befindlich sind, auf das das Kuriren und der scharfeste das Kunren der innerlichen Krankheiten und Arznevver» der Arzaey-Verkauf, den Hebammen aber überhaupt sowohl das äufferliche, als innerliche Kuriren und der zw« unter. Arznei) - Verkauf bep Verlust ihrer Befugniß vcrbothen/^ dl. 3025. «y? ( 206- ) N. 3035. Verordnung des Gubermums in Steyermark, der Landesstelle in Karnthen und der Kraine-rischen Landeshauptmannschaft vom - 9. Julius, des böhmisch. Gubermums vom r o. August und 23. Septemb. des Mahr. Guberniums vom 20. May und 10. Oktvb. 1797. Pfarrer' Durch die höchsten Hofdekrete, welche für die in Honoratio- jedem Erblande erzeugten schönsten Hengste Prämien fest- ben3getvar' setzen, ist zugleich bestimmet worden, daß bloß Bauern net, von und Bürger, welche von kaiserl. Beschellern ihre Stut-föauerit er- > taufte ten belegen lassen, und von solchen die schönsten Hengste ms""eigene" Umstellen können, an den Prämien theilnchmen, und zur Prä- nur dann, wenn die bestimmte Anzahl der schönsten, lung vor suh- 5ut Erthcilung der Prämien in einem jeden Lande ge-reu zu las- eigneten Hengste unter Bürgern und Bauern jährlich nicht vorgefundcn werden sollte, die erübrigenden Prämien auch unter die GüterbesiHer, den minder reichen Adel, und die Honoratiorcs — wenn sie bey dem Konkurse die selbst gezügelten schönsten Hengste vorschristmä-ßig vorführen — verkheilet werden dürften, folglich von Erhaltung der Prämien Niemand, als der reiche Adel, und derjenige, der selbst förmliche Stuttereyen hält, ausgeschlossen, doch aber immer die Bauern und Bürger vorzüglich damit bedacht werden sollen. Es haben sich aber in andern Landern schon Falle ergeben, daß Beamte, und andere Honvrakivres dergleichen Hengstfüllen van dem Untcrrhaa angekauft, und HO ( 207 ) HO zu Hintergehung des höchsten Acrariums diese sodann durch Bauern, als deren eigene, beyder Pramicn-Ver« theilung verführen ließen; um nun diesem Frevel Schranken zu setzen, wird fürs künftige derjenige, der dessen überwiesen werden sollte, ober ein nicht von seiner Slutte gefallenes, und selbst erzogenes, sondern von andern erkauftes Füllen vorführen lassen würde, nicht nur zur Rückgabe des Prämiums , sondern auch weiters zum Erlag eines gleichen Betrages als Strafe verhalten, der Bauer aber, welcher sich zu Vorführung eines der- - . gleichen Füllen unter seinem Nahmen gebrauchen lassen gourde, insbesondere mit einer angemessenen Leibesstrafe beleget werden. N. 3026. Gubernial-Verordnung im Böhmen vom -8. Julius 1797. Man hat das k. k. Appellations» Obergericht unter Die Anzeige einem um die Einleitung angegangen, daß, da Ne ndvfrbrcl* Hauplverzeichnisse der zu langwierigem harten Gesang-eber nach nissc verurtheilten Kriminaloerbrecher, welche nach Der- £>aUpt» lauf eines jeden JahreS mittels der Krcisämker emge, sendet werden, nur die bis Ende Dtzemötrs oderiragüch ein» Ende Janer vorgefallenen Aburtheilungen enthalten, und bis alle cinlangen, meistens der M0!>Kth May verstießt, binnen welcher Zeit noch manche Kriminal-Verbrecher zur langwierigen harten Gefängnisstrafe ver» nrlheilet werden könne», diese von den Kriminalgerich» ten sogleich in jedem einzelnen Falle den Kreisamtern und GO C sog ) tob von denselben dem Landcsgubernium nachträglich anzuzeigcn seycn, damit man sie dem Hauptberichte, welcher gewöhnlich im MvlMte Mays, über den Vorschlag der nach dem Spielberge zn sendenden Missethä-teran daS Hosdirektorium erstattet wird , noch einschalke, weil die Ablieferung solcher Kriminalverbrecher nach dem Spielberge nur einmal des Jahrs geschieht, mithin diejenigen, welche nicht in dem Vorschläge Vorkommen, ein ganzes Jahr den Kriminalgcrichkcn zur Last fallen, oder inzwischen in das Prager Zuchthaus — wenn für ste ein Raum noch übrig wäre — abgeliefert werden müssen , um den Kriminalgerichten für andere zur Kriminaluntersuchung cingczogene Personen Platz zu verschaffen. Die k. Kreisämter werden daher jedesmahl die denselben, nach der Absendung des Hauptverzeichnisscs solcher Kriminalverbrecher, von den Kriminalgenchten noch zukommenden einzelnen Anzeigen, mit den vorgeschriebenen Urkunden belegt, sogleich nachträglich dem Landesgubcrnium übersenden. N. 3027. Verordnung des Landesgubemiurn inSteyer-mark vom r>-. Julius 1797. Gammtliche Es ist die Anzeige vorgrkommen, daß sich hie und dieser" Pro- da auf dem Lande geweigert werden wolle, die Ban-vinz werden ^ an voller Zahlungsstatk anzunehmen, und daß die Annah- diese Weigerungen aus dem Benebm-n einiger « ld koztttel^an° Wucherer herrühren, die durch L rbreiiung des Bvrur- , rheilo thcils: als wenn dieBankozettcl nicht in gleichem Wer-- baareni the, wie das baare Geld standen , eS dahin zu bringen suchen, dieBankozettcl gegen Abzug einzulöfen, um meisern.unb ,,, , . ben Damit jü selbe sodann wieder in vollem Werthe an Mann zu treiben »er. bringen suchten Wu- Dlm9Cn- cher nicht zu Wie aber so tin sträfliches Unternehmen alle öf- begünstigen. fentliche Aufmerksamkeit fodert, so wird hieinit jedermann auf das gemessenste erinnert, daß bey mindester Spur von derley wucherischen Handlungen sogleich auf ten Grund gesehen, die Thater, als Slöhrer des öffentlichen Staatskredits, eingezogcn, und nach den Strafgesetzen würden behandelt werden; und da die Bankozeitel in allen öffentlichen Kaffen nach ihrem Wer-the angenommen werden , so hat auch in Privatzahlun-gen Niemand sich zu weigern, solche statt baarer Münze, auf welchen ganz gleichen Werth ste der Staat gefetzet \ hat, anzunchmen; daher jeder, der ihre Annahme verweigert , sich des Ungehorsams gegen die landesfürstlichen Anordnungen schuldig macht, und bey Vorkommen-der Anzeige , als ungehorsamer Unterihan ohne weiters dafür angesehen werden müßte. Welches hicmit zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht wird. N. ZOLL. Hofentschließung vom 20. Julius/ kund gemacht von dem vstgalizischen Landesgudemium den 22. August 1797. Da befunden worden, in dem Bukowiner Zollin- WeaenAuf-spektoralsbezirke die Zollämter Niwra un& Zbrifch,s5crivani)« X. Land. und %® ( 210 ) iti h 9 einiger unb in dem Broder Jnspektoratsbezirke das Haupt-fmvn* Soö$ ein6rud^5j»nmnt Macze, ncblibenSelldnttern Uscilug, amtet. Gontawa , Nietrzeha , Popowce, uni) Grodek ganz aufznheben, birBoUdmter Horodlo, LilTinlTice unb Oczochowce hingegen in bollelirende Aufstchts-stationen zu verwandeln, nicht minber auch bas Haupk-einbruchszollamt Szarpance in ein ?lmt pro Com-mercio neceflario umzuschaffen; so wird solches an« mit zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht. N. 3029. Hofdekret an samnitliche deutsche Länderstellen vom 20. Julius 1799. Eine Tabelle In der nntem Ä.Sept. 1-9-.ergangenen Anordnung, Dienstver. (so in meiner Sammlung der Gesetze Leopold des II. halbjährig tm 4ten ^cil ®- 32S Zahl 8>Z zu finden ist) ist §. -1. euijufenbetti bestimmt worbe», baß alle minderen Dienste, vom Kan-zcllisten ah, unb den diesem Amte gleichkommenben Be-dienstuugen zwar der Lanbesstelle zur Besetzung einge« rauntet bleiben, jedoch dergestalt, daß nicht nur die Verleihung derselben durch die Stimmenmehrheit, unb im vollen Rathe geschehen, sondern auch monathlich über diejenigen Individuen, welchen ein solcher Dienst zu Theil geworden ist, eine eigens verfaßte Tabelle mit Bemerkung des Rahmens, Dienstrangcs, Gehalt und der Verdienste des Angestellten, an die Hvfstelle zur Einsicht abgesendek werden soll; indem aber die Einsendung eines solchen Ausweises unterblieben ist, so wollen nun Se. Maj. die oben gedachte Vorschrift hiermit GO ( 211 ) mit erneuert haben; doch soll der gedachte tabellarische Ausweis vom i. Julius an, nur halbjährig, durch die Mehrheit der Wahlstimmen in voller Rathssitzung, je» doch richtig, auf die vorgeschriebene Art abgefaßk, nui befördrrt werden, damit solcher alsdann zur höchsten Einsicht Sr. Majestät vörgelegk werde. N. 3°3°. Hofdekretliche Verordnung vom 20. Julius, kund gemacht von dem Gubernium in Steyer-mark den z., von der Landesstelle in Kärnten den 6. > in Krain den 9., und von der Landess hauptmannschaft in Görz und Gradiška den 12. August, und das Tyroler - Gubernium drn iZ. Oktober t/97^ Obschon mehrere Verordnungen bestehen, welche Wie sich j# den Genuß des Fleisches jener Thiere, die während der giU.f*.^e5 Krankheit geschlachtet werden, schärfest verbiclhen, so lehret doch die Erfahrung, daß Ungeachtet dieser heil- Hvrnviepes sameii Verordnungen in mehreren Orten und Gegenden S^eiietjineit krankes Vieh geschlachtet, und das Fleisch öfters mit größtem Nachthcil der Menschlichen Gesundheit zum Genuß verwendet werde. UM nun das Publikum in die nöthige Kenntv.iß zu setzen, wann ein krankes Vieh zu schlachten, Und Unter welchen Vorsichten der Genuß des Fleisches unschädlich (et), wird auf bekannt gemachten Befehl Sr, Majrstät über EinSerttehmr» der medizinischen Fakultät zur Richtschnur folgendes vokgeschrieben, O L wss GO ( --I- ) GO was überhaupt bey allen gewöhnlichen Vichkrankheiten, tmb selbst bey jeder Viehseuche genau zu beobachten ist. i) Wenn ein krankes Vieh gleich bey den ersten Spuren der Krankheit, wo es noch munter ist, und Nahrung zu sich nimmt, geschlachtet, und das Fleisch nach gehöriger Untersuchung von dem bestimmten ordentlichen Fleischbeschauer, oder , wo deren keiner ist, besonders in Seuchen von dem Slrjte und Chirurgus gut, und ohne allen merklichen Fehler rein befunden wird, so kann es durch Einsalzcn, Pökeln oder Räuchern zum eigenen Genuß zubereitek, und auf diese Art ohne Nachtheil der Gesundheit genossen werden. Ohne diesen vorläufigen Zubereitungen bleibt der Genuß ci, ncs solchen Fleisches immer streng vcrbokhcn. 2) Hat hingegen die Krankheit schon tiefe Wurzel gefaßt, und so überhand genommen, daß die Safte, und folglich auch das Fleisch in ihren wesentlichen Be-standtheilen ausgearkct sind, so ist der Genuß des Fleisches unter jeder Zubereitung der menschlichen Gesund, heit höchst schädlich, und deßwcgen schlechterdings ver-bvthen. 3) Sollte aber eine so bösartige und mörderische Viehseuche irgcndwö ausbrcchcn, daß die Thiere gleich Anfangs entkräftet wären, und in wenigen Tagen stürben, so ist in keiner Rücksicht von ihrem Fleisch ei» Gebrauch zu machen. Diejenigen, die dieser Vorschrift entgegen handeln, sind nach Erfordcrniß der Umstände mit einer mpfindlichen Geld - oder Leibesstrase zu belegen. .N. 3031. ( $I3 ) ^rK N. 3031. Hvfdekret vom 2.. Julius, kund gemacht von der vstgalizischen Appellation dm 16. August 1797. Caelareo Regium Universale Regnorum Orlen- granit* talis-Galiciae et Lodomeriae Appellationum Tri- [j'J. bunal Omnibus et singulis, quorum interest, notum Sinoedei» viuiq tnii) facit, Sacratissimam Caes. Regiam Apostolicam Stornier* Majestatem ad substrata sibi dubia intuitu intabu-lantiorum , et praenotandorum Instrumentorum, taTn in Tabulis Regiis , quam- Civicis Decr.eto Au-lico mediantc dd. L>. Julii, pro Norma Legis Ta« bularis eo declarasse. ,mo. Quod Intabulatio tantum super Tabularum capaci Documento, in quo nimirum speci-fica hypotheca expresse inscripta est, et quod clausula intabulandi provisum et k duobus Testi-bus, subsignatum esse debet, locum habere possit, et ilium judiciaiem effectum post se trahat, quod intabulata praetenfio in quantum a Debitore intra tres annos , et octodecem septimanas expresse non contradiceretur , ab Intabulationem impetrante; amplius justificari non debeat, sed elapso Contra-dictionis termino qua indisputabilis, et quaranti. giata praetensio in quantum de reliquo circa ipsam intabulationem nullum essentiale vitium, aut In« strum entum ipsum qua aperte falsum non appare O L ret ( 214 ) «1^ yet reputqnda fitj Econtra praenotatipnum juxta darum tenorem Patentalium dd. 15. Martii 1735. et ulteriorum eo intuitu emanatarum ordinationum, etiam super talibus praetensionibus locum capere, quae quidem nou super Documentis praemisso modo Tabularum capacibus nihilominus tamen super reali Instrumento fundatae esse debent, quae praenotatio autem ab impetrante juxta recentissi-mam typis divulgatam ordinationem intra 14. dies sine ulteriore praemonitione contrapartis apud personalem ipsius Instantiam justificari debet, quo secus illa ad solam contrapartis Instantiam illico extabulanda est, qualis praenotatio ergo per sententiam super justificatione prolatam, et homolo-gatam propriam hypothepam operatur, quamvis prioritas eo t«m semey ad diem petitae prae-notationis referat, quo e contra intabulatione effectiva hypotheca acquiritur, lalisque elapso contradictionis termino tantuin quarantigiatur, et proprie praescribitur; Circa assumendam ipsam intabulationem aut praenptationem producta Instrumenta in competentes libros inducenda^ et ingrossandq erunt, et differentia solum in extradenda resolutione, tum jn praenotanda eadem in libro principali vulgo hae-redit.iti m flue evitandae omnis confusionis illa observanda erit, ut circa intabulationem resolutio su? per HO ( 215 ) HO per ingrossatione, et intabulatione juxta formale; inseribatur, et intabuletun, circa praenotationem autem super ingrossatione , et praenotatione juxta formale : inseribatur , et praenotetui, express© edatur; 2do. Cum patentalia Tabularia relate ad qua-litatem Testium, solum quo ad Provincialem fabulam Regiam non autem quo ad alios Libros fun» dales vim obligativam habeant, Instrumenta ad fabulam Civitatensem exhibita tabularum Capa-cia, non ab Incolis Nobilibus subscribi debent, sed etiam ab aliis notis, et legalibus testibus subscri-pta esse possint. N. 303'i. Gubernialverordnung in Oftgalizien vom 21. Julius 1797- Die Sequestrationsrechnungen sollen nicht mehr Wohin Sie bey der Staatsbuchhaltung geprüfet, sondern in Zu, kunft gerade den Gütcrbesitzeru, welche sie betreffen, »ungen au vyn den Sequestern zur Bcurkheilung vorgelegt werden.erUac“ N. 3033. Gubernialverordnung in Oftgalizien vom 2-.Julius 1797« Die hierländigen Untcrthanen, welche Realitäten Gakizische ifti russischen Gebiete haben, können in selbe frcy pas- O 4 siren ( 216 ) HA ji» ifimt siren, und ihre Geschäfte, doch ohne Nachtheil der »m russisch" n Mauthgefälle, verwalten. G>bieihe V«; gehen. N. 5034. Hofdekret vom Julius, kund gemacht in Böhmen den 7. August 1797. Die Samm- Ueber die höchsten Orts eingereichte Beschwerde dern^vde^° einiger Papiermühlinhaber gegen den Strazzenverkauf, to/ri" 3cvcr ^en hierüber erstattelen Bericht ist mit höchstem mnnn gegen Hvfdekret vom 23. Jun. I. I. die höchste Entschließung gegattet"^ cingelanget, bey dem Umstande, daß kein Mangel an Strazzen in Prag selbst vorwaltc, sondern von da aus auf das Land noch verführet werden , daß der Aus» fuhrsverbokh erst vorigen Jahres der k. Bankaladmini-stration wiedcrhohlt gegenwärtig gehalten worden seye, so seyen die Beschwerdeführer abwcislich zu bescheiden, mit dem weiteren Bedeuten, daß es bey dem bestehenden höchsten Hofdekrtt vom 24. Oktober 1785., vermöge welchem Die Haadersammlmrg Jedermann, mithin sowohl den Papiermüllern, als allen andern frei) bleiben soll, sein ferneres Verbleiben habe, und es ihnen frey stehe, durch eigene Lumpensammler den Verkauf zu erwirken. Jedoch haben die. Obrigkeiten künftig jedem Haader-und Strazzensamm-ler Lizensscheine ohne Stempel Unentgeltlich, wenn es anders nicht des Schwärzens Verdächtige, oder auf den äußersten Landesgränzen befindliche Leute sind, zu rrthei» HO ( =17 ) HO erlheilen, und nur denen, die nicht hiermit versehen sind, die Haadersammlung einzustellen. In Ansehung der vermutenden Ausstwärzung über wird bey dem ohnehin zwar schon bestehenden Verbokhe d-och zu mehrerer Beschränkung derselben verordnet , daß, wenn von Prag was immer für Fuhrleute Strazzen ausführen, sie mit einem Zertifikate eines böh-mischen Papicrmachcrs über die Bestellung versehen seyn müssen, weßwegen denn auch unter einem mittels der k- Bankalgefällen-Verwaltung die nötige Verfügung vcranlaßet wird. Uebrigens bleibet den Beschwerde führenden Pa-piermnllern eigenen Obachtsamkeit überlassen, auf die größeren'Strazzensammlcr aufmerksam zu seyn, wohin sie ihren Absatz haben, und im Falle eines Ausschwar-zungsverdachtcs die Anzeige an die Landesstelle zu machen. Welche höchste Entschliessung die k. Kreisämter nicht nur den sämmtlichen dortkreisigen Papiermachern, son, dcrn auch allgemein im Kreise zu Jedermanns Wissenschaft kund zu machen haben. HO ( 2,8 ) HO N. 3035. Hofdekret an sämmtl. Länderstellen vom -1. Julius, kund gemacht durch die Landes-Regie- x rung ob der Enns den -m. das Gubernium in Steyermark und Böhmen den 12. Ne. Oestr. Landes - Regierung den 15. Landes. Hauptmannschaft in Krain den 16. Ostgalizische Gubernium den »8. dann Görzer und Gradlskauer Landes-Hauptmannschaft den 19. Aus gUst, V97t Die legiti- Durch Hofverordnung yym 3. April 1795 — so in yurle Er- gegenwärtiger Sammlung 5. B. S. 2 66, Zahl »802 zeugmfseder Haller Sal- $u finden ist — ist sammtlichen Zoll- und Bankal-Ad. gndEvon'dem ministrationen bedeutet worden, daß der Aerarial-Lonsummo- Salmiak - Fabrik zu Hqll in Tyrol die zyllfreye Aus-Ek^Erbstaa" fuhr aller ihrer Erzeugnisse sowohl in sämmtliche Erb. «enbefreyet. Maaten, als jn das Ausland, wenn diese Erzeugnisse \ unmittelbar von der Fabrik versendet werden, und mit einem Zeugnisse des Fabrik-Direktors von Menz ver» sehen sind, bewilligt wsrden fey. Damit jedoch fein Zweifel entstehen könne, ob die besagten Erzeugnisse bloS von dem tyrolerifchcn Essilo-Zolle, oder auch von dem Konfummo - Zolle i« den übrigen k. k. Erbläudern befreyet fegen; so wurde nachträglich eröffnet, daß der Sina und die Absicht der Eingangs erwähnten Verordnung dahin gehe, daß hie legilimirten Erzeugnisse der Haller Salmiak Fa? brik L 219 ) brik «uch von dem Kvnsnmmo-Zolle in -e>i übrigen k. Erblandern befreyek sepn sollen. Welches hiemit zur allgemeinen Wissenschaft Bff kann! gemacht wird. N. 3030, Verordnung von dem mährisch und schlesischen Landesgubermum vom 25. Julius, -797, Da dermal die Strasse von Hartau bis hinter Lroppau hcrgestellet ist, und dem allgemein angenom'Mautgebüh, menen Grundsätze nach dieMaulgcbührcn durchgängig^"?" rvP5 nach einem und gleichem Maßstabe entrichtet werden sollen: so hat man zu entschließen befunden, daß vom 1. November h. I. anzufangen, zu Troppau die Wegmaut nach dem Wegmautvereinfachungscirkular vom 16. Julius 1789 und -er nachträglichen dermal in der Ausübung bestehenden Tariff vom 4. Julius 1796 abgenommen, dagegen die älteren Tariffen und Be, ftepungen ganz aufgehoben werden. N. 3037. Verordnung der Westgalizischen Hofkom-mission vom 25. Julius 1797?{ Von Seite der Magistrate und Ortsobrigkeiten Tobakge. solle auf Verlangen -er Tobakgefälls > Beamten jeder-j«it eine Gcnchlsperson oder Grschworner den JahrL-Jahrs-Jn-inventuren, wenn alle Jahr mit Ende Oktober in An-n'@erU6i“' sehung des, bey den Verlegern und Trafikanten vor-pA^bey- rälhi- 4|(V® ( 220 ) räthigcn Tobacks vorgenommen werden , unentgeltlich beyivohnen and die dießfalligen Konsignationen unterschreiben. N. 3038. Hofdekret vom 25. Julius, kund gemacht Lurch die niederöstr. Landes - Regierung und Guber-ntum in Mähren und in Steyermark, dann der Landes - Regierung ob der Enns den -6. durch das böhm. Gubernium den 17- durch die westgalizffche Hofkommission den us. das Triefter Gubernium den 21. dann Landesstelle in Kärnten den 23. August. 1797. DieVerord- Es ist bereits zufolge Hofdekrcts vom 14. Mörz dievvm '7^8. allgemein bekannt gemacht worden, daß \t~- liter über des Dominium oder jede Herrschaft, und jede Natural?-» Ortsobrigkeit die Quittungen, welche sie von dem QMttu"g"n Militär über verabfolgte Naturalien erhalten, immer immer »011 höchstens von 14 zu 14 Tagen in das nächste SRili« gen ai'/d?s' larverpflegsmagazin abgeben sollen; daß aber solche «ächsteVer-Militarnaturallieferungs-Quittungen, welche von den abzuge^n Dominien, Herrschaften und Ortsobrigkeiten erst nach eepudlizirt' Verlauf eines Termins von 30 Tagen seit der ausge. stellten Quittung an die Militarverpflegsmagazine ge-langten, allda nicht mehr angenommen, und dafür auch keine Vergütung vom Aerarium geleistet werden würde. Nun ist aber von Seite des k. k. Hofkriegsrathes die Eröffnung geschehen, daß, ungeachtet dieser ge- trof» K.K ( 221 ) lrvffcnen Verfügungen, die Luitlungen über die, von den Herrschaften und Gemeinden an das Militär abgegebenen Naturalien dennoch nicht in dem, dazu festgesetzten pcremtorifchen Termin von 14 Tagen, sondern erst nach mehreren Monaten an die gehörigen Magazine abgegeben werden, wodurch es geschieht, daß die Verpflcgsrcchnungsführer in der Verfassung ihrer KonsumzionseMakte aufgchalten, und die Aus, steiler falscher Luiltungcn nach so langer Zeit selten, oder gar nicht mehr ausfindig gemacht werden können. Da es aber allenthalben sehr »othwendig ist, daß der dicßfalls bestehenden Verordnung von de« Parthepcn genauer nachgelebct werde, und daß der-lep Luillungen, wenn sie nicht selbst in rechter Zeit den betreffenden Ve.rpflegsmagaz!nen zugestcllet werden könnten, doch sogleich zur Abgabe an dieselbe» dem Kreisamte Übermacht werden, wofür die Par-lhcycn von dem Derpflegsmagazin entweder die baare Vergütung sogleich, oder nach Umstanden de» Rest-schein, und hiedurch die Versicherung erhallen, daß die Luitlungcn nicht von der Art waren, daß sie hätten beanständet, oder gar für falsch gehalten, und dem Abgeber zur Last gclegct werden können: so wird die Eingangs erwähnte Verordnung neuerdings allgemein zu dem Ende kund gemacht, damit sie künftig in genaueren Vollzug gesrtzct werde. N, 5059. GO ( 22- ) N. 3039. Verordrmng der bevollmächtigten westgalizft schen Hofkommiffion vom 27. Julius 1797. Mit den Nachdem das Gränzzollamt zu Chrzonstow mit Ehrrönstow *>em *• August, d. I. in die Wirksamkeit als Haupt- ». Przewus komMerssaleinbruchSamt treten wird, und das Zollamt tofiTcinc9 Przewus SzeMbrcky in der Eigenschaft eines Haupt« Abänderung einbrtrchsamtes bereits am 1, Julius nach Starzo« getroffen. , wice übersetzt worden ist; so wird solches yicmit zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht. N. 3040. Hvfdekret an sammtliche Landerstellen vom 25, JuliUs 1797' Petiflonsbe« Se. Majestät haben zu befchliesscn geruhet, daß sür'ättcUose!ttl allgemeinen, als Pension für ganz ällernlvse Wai-Waisen. (en t welche das normalmäßige Alter noch nicht erreicht haben , bloß auf die Verleihung deS sechsten Theils deS väterlichen Gehalts, und nur da, wo besonders rückstchtswürdige Umstände einlreten, auf einen hohe« reu Betrag augetragcn werden könne. In Fällen aber, wo die Pension für die WiMven, nach dem Dienste tange des Gatten bestimmt, ober nach einem zum Maßstabe aNzunrhmendcN Betrage von 1000 fl. zu bcMestea ftyu wird, ist in Ansehung der Pensive Ser-theilung für die hinterlassenen älterloftn mmb*rjdbn> gen Waisen, immer vsriänsig das Gukcch ,'n zu tr< \ flat» ^ ( 223 ) stallen. Uebrigens hat es in Ansehung der Provisionen, für welche kein bestimmter Maßstab besteht, bcp der bisherigen Beobachtung zu verbleiben. N. 3041. Verordnung von der Landesregierung km Erz-herzogthume Oesterreich unter der Enns, vom 29. Julius 1797. Da sich im letzt verflossenen Monat Jänner der WegenTift-traurige Zufall ereignet hak, daß durch zufälligen ®e.mfauf' nuß des Arseniknms eine Familie von 9 Personen bis auf eine Person ganz aufgericbett worden ist; so haben Seine Majestät aNzubefchlen geruhet: daß die wegen des Giftocrkaufes bestehenden Vorschriften von neuem kund gemacht werden sollen. Diesemnach wird allen in dem Erzhcrzogthume Oesterreich unter der Enns befindlichen Obrigkeiten, derselben Vorstehern, Beamten, Richtern und Gemeinden hiemik neuerdings bekannt gemacht; daß bet Verkauf des Arseniks, HüttcrichS, Cobolks, Fliegen» stems, und aller anderer dem Menschen schädlicher Gifte Niemanden Und nirgendwo erlaubt sey, außer in den nachfolgenden benannten Orken, deren drey irt jedem Kreisvierkel dazu angewiesen und bestimmt sind, pnd zwar in dem Viertel Unterwienerwald Wien, Neustadt, und Bruck an der Leytha; im Viertel Oberwienerwald Tulln, Sk. Pölten, und Waidhofen art der Ms; im Viertel Untermanuharlsberg Korneu« bürg, HS C 324 ) HO burg, Hollabrunn und Mistelbach, und endlich int Viertel ObermannharlSbcrg Krems u. Stein, Zweitel und Weilra. In diesen Ortschaften wird nur allein den bür» gcrlichen und sonst befugten Materialisten mit den Gift-waaren unter den nachfolgenden Vorschriften zu handeln gestattet, und zwar in Wien bloß den in der Stadt wohnenden Materialisten, allen übrigen in den sämmtlichen Vorstädten allhier befindlichen Mareriali« sten und Krämern hingegen wird solcher Gifthandel und Verkauf hiemit gänzlich verbplhen; so wie banrt auch in Krems und Stein nur zwey Kaufleutrn für beyde Städte der Giftverkauf zu gleicher Zeit gestattet ist, wo nach drei) Jahren wechselweis die übrigen daselbst wohnenden Kaufleute den Gifihandel von den andern übernehmen dürfen. Zugleich wird den Apotheker» sowohl in Wien, als in ollen übrigen Ortschaften dcS Landes bey schwerester Verantwortung und Strafe hiemit verbokhen, kein Gift, welches nicht von einem befugten Arzt mit seiner eigenen Unterschrift ver» schrieben ist, unter keinerley Vorwand an Jemand abzugeben. Es muß demnach mit dem Gifthandel und dessen Verkauf sowohl in Wien, als in den obbeuann-ten Orten des Landes folgende unveränverliche Richtschnur beobachtet werden: Erstens: Muß ein jeder solcher Handelsmann für die Giftwaaren eia eigenes Hanoouch führen, und in daffelbe btp jedrsmahligem Verkauf oder Ausbor« gUIlg «GA ( 225 ) HO gung eines Giftes, es mag nun dasselbe in einer grA. ßcren oder kleinere» Menge bestehen, den Namen deS Käufers, und wie viel er im Gewichte abgenommen habe, einschreiben. Es darf auch den Apotheker», Künstlern und Handwerkern, welche ju Treibung ih. res Gewerbe- eine Gattung Gift nöthig haben, ohne Anmerkung ihres Namens, und der bcygefttzlen Men. ge des Giftes in dem Handlungsbuch kein Gift verabfolgt werden, wenn auch diefelbcu, oder andere an-saffige und bekannte Leute die Einschreibung ihres Namens unter dem Vorwände, daß bey ihnen keine Gefährde zu besorgen scy, etwa ausgelassen verlangte Zweyt ens: Darf weder diesen Proftssionisten, und noch weniger ander» Käufern ohne Bcybringung einer Bescheinigung von den Vorstehern, oder der Obrigkeit ihres Aufeiithallsortes ein Gift verabfolget werden. In dieser Bescheinigung muß die Ursache bey-gefügt seyn, warum der Käufer die darin anzumer-kendc Menge des Giftes nöthig habe. Die Bescheinigung behält der Kaufmann, und verwahrt sie bey seinem Handlungsbuch oder Einscheeibbuch, damit stch die Obrigkeit in erforderlichem Fall bey einem durch Gift verursachten Unglücksfall allezeit darin ersehen könne. Drittens: Die mit Giftwaaren handelnde Kaufleute und Materialisten, welchen in Wien und den obigen Orlen dieser Giftwaarcvhandel erlaubt ist, müssen nicht allrin «uf jedesmaliges Verlangen der Obrigkeit, den Kreistommissären, Kreis-und Sladr-X. Band. P ärz. ( 226 ) ärzken, die sich eingeschaffte Menge des GifkeS durch ihre HandlungSbücher darthun, sondern auch den Verschleiß desselben durch die obigen Einschrcibbücher auf das Verläßlichste Ausweisen, um desto mehr gesichert zu seyn , daß wider diese höchste Anordnung nicht gehandelt, sondern dieselbe nach Schuldigkeit mit Gehorsam befolgt, und somit nach Möglichkeit alle be, sorgliche Gefahr abgcrvendck werde. Viertens: Darf auch ohne Beobachtung vb° stehender Vorsicht nicht die mindeste Giftgattuiig verschenkt, oder auf eine andere Weise verabf»!gck werden. Fünftens: Allen denjenigen, welche vorgeben, daß sie zu Vertilgung der Fliegen, Ratzen, Mäuse «. d> gl. Gift brauchen, ist die Verabfolgung des GiflS glatterdings abzuschlagen, und sin» selbe auf andere, dem Menschen unschädliche Mittel zu verweisen. Sechstens: Sollte der um ein Gift sich an-mcldende Käufer, er mag mit oder ohne einer Bescheinigung versehen seyn, nur im Mindesten verdächtig scheinen, so lieget den Haudclslenten bey sonstiger schwerer Verantwortung und Strafe ob, die Verdachts-Umstande , ohne die gelährliche Person entweichen zu lassen, der gehörigen Onsobrigkeil unuerwrill an-juzcigrn. Siebentens: Sie- mit Giftwaaren zu handeln befugten Kaufleute find schuldige das Gift nicht nebst den anderen Maaren und Gerathschaflen, sondern in ihrer eigenen, oder vertrauter Personen guten Verwahrung aufzubehalten, und die dießsallige Besor- Ötiiii ^ 227 ) flitng weder ihren Weibern, gemeinen Bedienten, viel« weniger unerfahrnen Jungen bei; schwerer Verantwortung zu überlassen. Achtens: Denjenigen Künstlern, Fabrikanten, Professivnisten, Handwerkern, und anderen Leuten, welche zu Treib,ing ihres Gewerbes, und zum soosti-gen nölhigen Gebrauch einer Gattung Gift unmittelbar benöthigct stud, wird Hiemil die genaueste Verwahrung desselben alles Ernstes aufgekragcn; indem sie im widrigen Falle für den entstehenden UnglückSfall nach Beschaffenheit der Umstände selbst wie die Handelsleute, welche bey dem Verkauf unbehutfam Vorgehen, oder wohl gar die vorgeschricbene Richtschnur außer Acht lassen, haften müssen. Neuntens: Damit durch die aus den angran« zenden oder fremden Lander» sich einschleichendcn, durch vielfältige Verordnungen abgcstestten Hausirer und sogenannten Kraxentragcr, welche meistens verschiedene Giflgakkungen bey sich haben, kein Unheil bey ihrem Verkauf des Giftes im Lande zu besorgen sei; ; so wird hiemit wiederholt befohlen: daß auf solche schädliche Leute ein vbachtsamcs Auge gehalten, und selbe nebst des ihnen abzunehmenden Giftes, und genauer Beschreibung ihrer Waaren bey dem Landgerichte, worunter sic betreten worden sind, woblvcrwahrlich äuge« Hallen, und hierüber der Bericht mit Bcplegung ihrer Aussagen, wie wegen allen landschädlichco Leuten, an Behörde erstattet werden soll- HO C ) HO Hiermit wird Jedermann sich zu richte«, und vor schwerer Verantwortung, Straft, und Schaden zu hü, len wissen. N. 3042. Gubernial - Verordnung in Böhmen vom 29. Julius 1797- LieStlpen. Zur Erzielung der Gleichförmigkeit sowohl alt fthrigturr, tiu* $nr Vermeidung aller durch die unterschiedene heben. Termine zur Erhebung der Stipendien und Stiftungen sich ergeben könnenden Irrungen hat man hierorts befunden zu verordnen, daß in Zukunft die Stipendien nicht mehr, wie bisher, jährig, sondern so wie alle übrige Stndeutcnstiflungen halbjährig nach einer jede» Semcstralprüfung von dem Tage der dieser letzten Se-mcstralprüfung anzufangen erhoben und ausgefolgt werden, sollen, worüber dem k. Kameralzahlamte auch unter einem hierorts die Weisung ertheilt worden. Die k. Krcisa'mtcr haben demnach solches durch die Lehrer - Versammlungen sämmtl. studircndcn Jugend allgemein bekannt zu machen, wie auch die k. KreiS, faßen zu verständigen. N. 3043. Regierungs-Verordnung ob der Enns vom 29. , Julius 1797' Wegen Rei- Wegen der gerichtliche» Sperre einer die Reini- I.icuna des nutm erforderlichen Beltgkwandks. Sikh dieses Letlgewau... Oe- sy? c 2*9 > Gesetz in diesem Bande vorwärts S. 120. unter der Zahl 2986. nach. N. 3044. Patent für Westgalizien vom z». Julius -797. Wir Fran; der lt. 3c. Um in Westgalizien auch den öffentlichen Ge- Vorschrift sundheitsanstallen mehr Vollkommenheit zu gebe» , "und unb Unseren neuen Unterkhanen die Leichtigkeit zu ver- Prci‘j der schaffe», bey Menschen - und Viehkrankheiten stctS den ASestga. nöthige» Beystand zu finden , haben Wir bereits in tiiien' jedem Kreise WestgalizienS sowohl einen geprüften und erfahrne» Heilarzt, alS auch einen solchen Wundarzt auf öffentliche Kosten angestellct, und die besondere Aufsicht über das gesammte Gesundheitswesen des Landes einem eigenen Protomedikus übertragen. Damit nun diese nützliche Anstalt ihrem heilsamen Zwecke näher zugeführet werde, und unserer landesväterlichen ©otgfüft gehörig jusage, finden Wir nöthig, noch in Rücksicht auf die Zubereitung und deu Preis der Arz» ueyen Folgendes anzuordnen: $. Die in Unseren übrigen Erblandern für die Apo-theker, in Zubereitung der Arznepen, als Richtschnur bestehende Fharmacopoea Auftriaco - provin-cialis emendata vom Jahre 1793. — so in gegenwärtiger Sammlung 6. B. S. 336. Zahl 2107. zu finden ist— soll, sammt der neuen allgemeinen vpo» P 3 the- ( 2ZO ) theker - Taz-ordnnng, auch in Westgalizien mit dem l. Jänner 1798, eingefüljrft werden. §. 2. Bis zu dieser Zeit haben sich alle Apotheker in Westgalizien, wenn sie nicht selbst auf einer Universität Uuserer Erbländer geprüft, und länglich befunden worden sind, mit ordeiulich geprüften Apvthek-n-provifoecn, und mit Gesellen, sogenannten Subjekten, z» versehen, welche sich über die gehörig erlernte Npothckerkunst, und über die Fähigkeit zum Gesellendienste mit einem richtigen Zeugnisse answeisen können , auch vom i. Jänner 1798. anzufangen, sich genau an die erwähnte Pharmakope »nd Lopordnung zu halten. Derjenige, welcher erwiesenermassen entweder die Arzneyen nicht acht znbereitet, oder die Taxe geflissentlich überschritten haben würde, soll für jeden Fall einer Strafe von 24 Dukaten unterzogen werden. §. 3. In eben diese Strafe verfallt auch derjenige Apotheker, welcher durch heimliche und unerlaubte Einverständnisse, oder durch Geschenke seinen Arzneyab-satz zu erweitern, somit andern Apothekern den Verdienst zu schmälern, und Parrheycn zu entziehen trachtet. §. 4. Jede vorschrisksmässig eingerichtete Apotheker-rechnung ist in Zukunft ohne allen Abzüge nach dieser neuen Olj® ( 2.31 ) neuen Ta^ordiiung zu zahle», auch diese Zahlung im Klagfalle von den Gerichten zuzusprechen; bliebe aber die Rechnung länger, als ein Jahr unbezahlt, so kann der Apotheker für die weitere Zeit vier von Hundert, als Zinsen, anrcchnen. n X S-.5- Da einige Arzneyen zuweilen grau - oder tropfenweise verordnet werden, und in einer so kleinen Dosts nicht leicht zu kaxiren sind , der Apotheker aber den, noch dieselben genau und vorsichtig abwägen, nub. beymengen muß; so soll ihm erlaubt seyn , für eine jede solche Dosis , wenn sie geringer als die Bcstim, mung der Taxe aussiclc, einen Kreuzer anzusetzen. §. 6. Hiermit also wird den Apothekern, als deujeni, gen, bey welchen man versichert i(I, daß sie den nö< lhtgen Unterricht erhalten haben, der Arzneyverkauf allein eingcraumck, allen übrigen Personen aber verboten. und mn das Publikum vor den so schädlichen Quacksalbern »nd Winkelarzneyen zu verwahren. soll jedermann unter einer Strafe von 7 Dukaten unter-sagt seyn, die sogenannten Arkana, ohne vorläufige Genehmigung der Landesstelle, zu verkaufen, uud ist aus gleicher Vorsorge §. 7- Auch den Materialisten und Gewürzkrämern, im Kleinen , z. B. kreuzer • und groschenweise',, der P 4 O- Wer- HiS ( 2Z2 ) Verkauf der den Apothekern vorbehaltenen Arzneyen, besonders aber Purgier« Brech« oder Schlafmachcnde Mittel, n. s. ro. einfach oder zusammengesetzt, unter der im vorhergehenden Absätze bestimmten Strafe un-ttrfagt. N. 3045. Verordnung der westgalizischen Hofkommis-sion vom 1, August *797. Die Tobaks« Die Tobaksverleger haben auch hier Landes, so Destqatt."' m'f* den übrigen k. k. deutschen Erblanden, von z„'» werden ^un gu von aller Militarcinauartirung, die dringend-? von der Ml- liiarein- sten Fälle ausgenommen, ganz frei; zn bleiben, quarnrung besrcrjet. N. 3046. Verordnung der westgalizischen Hofkommis-sion vom 2. August. 1797. Zn königli- In Fallen, wo bey königl. Städten ausserordent-nn'bfrfen' ?luslagen Vorkommen, welche von Beytragen ein-!un^n"für ^nev Bürger bestritten werden müssen, haben die Ma» außeror- gistrate unmittelbar die Anzeige an das k. Kreisamt Auslagen hievon zu machen , die Repartition dahin zu verlangen, frdsamlti "nd die dießfallige Genehmigung einzuholcn. cher Genehmigung ein-geteilet iw* }tu. y# s°47. HS ( 233 ) HS N. 5047. Hofdekret an fdmmtl. randerstellen und Van-kaladministrationen vom s. Aug. kundgemacht von der Reg. ob der Enns den 12., von dem böhm. Gubernium den .3., von der westgalizi-schen Hofkommisslon den 14., von der Nieder-östreichrschen Regierung den iL.,vondemGu» bernium in Steyermark. Landesstelle in Karn-then, Landeßhauptmannschaft in Kram, Görz und Gradiška den 19., ostgal. Gub. den 25. August 1797. Es ist in dem Tariffe für die nach Ungarn gehende Nähere Be» deutfcherblöndifche und galizifche Erzeugnisse vom 2. Oktob. 1795 für den Artikel: Tücher, Ganz- und ">»- und Es» Halbtücher ohne Unterschied, wie auch Tuchdroguet, die nach Ratin und Molton an Zollgebühr und zwar im ©(fito 2 Pfennige, im Konfumo aber 3 Kreutzer für daS deutscher^» Pfund festgefetzet worden. ün?g?liji» Da es aber unter den nach Ungarn gehenden Tü-chern einige von solchen gemeinen Gattungen gibt, daß cher. der Zoll dem inneren Werthe der Waare nicht anpas-send und für den Erjeuger drückend ist: so haben Se. Majestät allergnadigst ju bewilligen geruhet, daß der oben bemerkte tariffmaßige Zoll nur für die Halbtücher und jene ganze Tücher, deren Verkaufspreis bey der Elle 2 Gulden übersteiget, beybchalten, von allen anderen Tüchern hingegen, von welchen die Elle nicht fiber, oder gar unter 2 Gulden verkauft wird, sowohl P 5 der GA ( 234 ) GA der Konsums als der Effitozoll auf die Hälfte, das ist: erstercr auf 6 und letzterer auf 1 Pfennig vom Pfunde herabgesetzet werden soll. N. 3048. Nachricht der Westgalizischen Hofkommissiou vom 2. August 1797- llebcrfttzung Das bisher zu Krzemien bestandene Hauptein- . eMbruchs! bruchsamt ist am 1. July d. I. in gleicher Eigenschaft Lrzcmicn na$ Kltsky übersetzt worden. nach Kusly. _T N. 3049. Patent für Böhmen -vom 3. August 1797. Wir Franz der Zweyte ac. Judensystem Um die Judenschaft in Böhmen nach den ange-* nommenen Grundsätzen der Duldung zum Besten des Staats und ihrem selbst eigenen, der bürgerlichen Bestimmung immer näher zu bringen, damit die Gesetzgebung den Unterschied, den sie bisher zwischen den christlichen , und jüdischen Unterthanen zu beobachten genö-thiget war, endlich ganz aufzuheben, in Stand gesetzt werde, ist erforderlich, den, in dieser Absicht getroffenen vorbereitenden Vorkehrungen nunmehr bestimmtere Vorschriften folgen zu lassen. Daher soll von den Verordnungen, welche in Ansehung der böhmischen Judenschaft über die Religionsübung , den Unterricht, die Gemeindeoerfassing, den Beoölkerungsstand, die Nahrungswege, die politischen, und C 235 ) und Rechtsbehörden, und die Pflichten gegen den Staat bestehen, van nun an die Anwendung auf folgende Art gemacht werden. Religion. 1. Die gestimmte Judenschaft soll in Ausübung ihrer väterlichen Religion, und angeerbten Gebrauche, so weit, als solche mit den allgemeinen Landesoerordnun» gen, und diesem Gesetze nicht im Widerspruche flehen, durchaus fret; und ungehindert seyn. 8. Den zusammen an einem Orte, oder in mehreren benachbarten Ortschaften wohnenden Juden stchet frei;, zu ihrer gemeinschaftlichen Religionsüdung sich entweder einen Rabbiner zu halten, oder ohne denselben zu biei-ben. Die Bestimmung feiner Besoldung ist ihrem freycn Einverständnisse ganz überlassen, und jeder einzelne derselben ist befugt, sich von dem Bepkrage auszuschliessen. Soll jedoch an einem Orte, wo bis jetzt kein Rabbiner war, ein solcher ausgenommen, und angestellt werden, so muß vorläufig die Anzeige dem kön. Kreisamt, und von diesem der Landesstclle gemacht, und von derselben die Bewilligung abgcwartet werden. 3- Obgleich zum Rabbiner nicht eben einer aus den wählenden Familien genommen wird, so muß er jedoch immer ein Jnnlander seyn. Schon dermahlen kann zum Rabbiner Niemand gewählt werden, der sich über die c .36 ) GA tič Kenntniß des deutschen Schulunterrichtes nicht aus. weiset, auch sonst als ein Mann von unbescholtenem Wandel und Sitten bekannt ist. Bier Jahre nach Erlassung des gegenwärtigen Gesetzes aber kann Niemand zum Rabbiner gewählt werden, der nicht auch die phi. losophischen Wissenschaften, das Naturrecht, und die Ethik (Sittenkehre) auf einer erbländischen Universität mit gutem Fortgange gehört hat, und darüber glaubwürdige akademische Zeugnisse beybringet. 4. Die vollzogene Wahl muß binnen 4 Wochen auf dem Lande von der Ortsobrigkeit dem. Kreisamte, in der Hauptstadt Prag von der Judengemeindedem Stadt-Magistrate zur Bestättigung angezeiget werden. 5' Einen besonderen eigenen Talmudlehrer zu bestellen, wird nicht bewilliget, sondern ist gleich bey der Wahl des Rabbiners darauf Bedacht zu nehmen, daß derselbe auch den talmudlichen Unterricht zu geben fähig ist- 6. Die Religionsweiser oder Schulsinger, der sogenannte Schames, und andere Unterdiener können auf die nämliche Art wie die Rabbiner nach Gutbefinden bestellt werden, müssen aber immer aus den, sie bestellenden Ortschaften seyn. Auch können solche nach Ver-hältniß der Anzahl und Vermögensumstande der Ortschaften entweder ordentlich besoldet, oder durch an-dere Vortheile jährlich belohnt, diese Besoldung oder Beloh- ( =37 ) Belohnung aber genau bestimmet, und »ondemKreir« amte bestaktiget werden. 7- Um zu dem Amte eines Religionsweisers oder Schulsingers zu gelangen, ist ,3 Jahre nach Ausfertigung des gegenwärtigen Patents die Kenntnis des deut. fchen Schulunterrichts, immer aber ein Zeugnis von guten Sitten erforderlich. Diese Zeugnisse sind dem Krcisamte, und in der Stadt Prag dem Magistrate vorzulegcn, und nur nach derselben genauen Prüfung die Wahl zu bestättigcn. 8- Fremde, im Lande herumziehende Prediger und Schulsinger sind nirgend zu dulden, sondern als Landstreicher anzusehcn und zu behandeln. 9- Die Geburts - Tran - und Sterbelisten sind unter Aussicht der katholischen Ortspfarrer oder Seelsorger, v»n dem jüdischen Schullehrer, oder wo kein Schullehrer vorhanden ist, von einem von der Obrigkeit zu bestimmenden Hausvater unter eidlicher Pflicht zu führen, und mit jedem Vierteljahre der Obrigkeit in Abschrift zu überreichen. 10: Keine Beschneidung ist ohne obrigkeitlichen Meld-zettrl, keine Trauung ohne erhaltene Bewilligung der Landesstelle, und kein Begräbnis ohne den, von der Obrigkeit mit zu unterfertigenden Befchauzcttel, vvrzu-nehmen. Die «W» ( -Z8 ) TO Die von der Ortsobrigkeit darüber zu führende Vormerkung, so wie ein getreuer Auszug auS den, von dem Schullehrer, oder allenfalls einem dazu bestimmten Hausvater geführten Geburts - Trau - und Sterbelisten, ist mit Ende des Jahrs dem Pfarrer jeden Orts zu übergeben, damit er die Hauptregister in Ordnung und Zuverlässigkeit erhalte. n. Wo zu den Religionsübungen eine Synagoge, oder ein zur Verrichtung des öffentlichen Gottesdienstes bestimmtes Privathaus besteht, werden solche beybehal-len, und wird aüszubesscrn, oder wieder neu zu erbauen bewilliget. Auch wird das Kreisamt, wenn die Familien zahlreich genug, und die nöthigen Kosten zu tragen vermögend sind, die Erbauung einer Synagoge erlauben. Wenn aber eine einzelne Familie die Erlaubniß zu erhalten wünschet, für sich allein, zur eigenen Bequemlichkeit, das Gebeth in ihrem Haufe, mit Aufstellung der Thora, zu verrichten, hat dieselbe dafür zum Besten der jüdischen Normalschulen, eine jährliche La^e von 50 fl. zu zahlen. Diese Erlaubniß soll aber in keinem Falle weiter, als auf diese Familie, und ihre Hausgenossen sich erstrecken. 12. Jeder Versammlung, die einen Rabbiner hat, ist gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Kammeral-lape erlaubt, eine eigene Begräbnißstalte, oder einen söge- ( 239 ) GK sogenannten Gottesacker zu haben, und dazu von der Herrschaft- oder von der christlichen Gemeinde den Grund zu erkaufen. Immer aber muß die Begräbnißstätte nach der allgemeinen Vorschrift außer dem Wohnorte errichtet, und daher dem Kreisamte vorher darüber die Anzeige gemacht werden. Unterricht- r EZ Die jüdischen Schulen sind nach den für andere deutsche Schulen bestehenden Vorschriften auzulegen. Wo die Familien nicht zahlreich, oder nicht »ermöglich genug sind, eine eigene Schule zu halten, und den Lehrer zu besolden, müssen alle Judcnkinder, wenn sie das vorgeschricbene Alter erreicht haben, bey Strafe des doppelten Schulgeldes, in die christliche Schule zum Unterrichte gesendet, und die Lehrer angewiesen werden, sich nach der Verordnung vom 15. Dezemb. »782, welche die Vorschrift in Ansehung der, die christlichen Schulen besuchenden Judenkinder enthält, zu benehmen. Hierauf haben die Schuldirektoren, die Seelsorger und Obrigkeiten zu sehen. Die Lehrer der jüdischen Schulen da, wo die Gemeinde nicht schon eigene Ueberseßer hat, sind als Ue-bcrsetzer in Eidcspflicht zu nehmen. H. Da bey der gegenwärtigen Verfassung die vollständige Kenntniß der deutschen Sprache und Schrift den Juden unentbehrlich ist, so soll kein Jüngling zum Unterrichte im Talmud zugelassen werden, wenn er nicht HA ( Mo ) HA nicht eine schriftliche Erlaubnis des christlichen Schn. len-Oberaufsehers bcybringt, welcher solche nicht eher ertheilen wird, als bis er durch eine genaue Prüfung sich von dem Fortgange des Jünglings in der deutschen Sprache überzeugt hak. Die Uebertreter dieses Verbo-IheS sollen von den Schnlenoberaufsehern, welche darauf zu wachen haben, dem Kreisamte unverzüglich an-gezeiget, und nach Beschaffenheit der Umstände, bestrafet werden. '5- So wohl zu dem öffentlichen Gebrauche in den Synagogen, als zum Privatgebrauche, sind keine anderen Religionsbücher erlaubt, als welche entweder von der Zensur in Wien, oder durch den in Prag angestell-ten Zensor der hebräischen Schriften und Bücher, mit Zuziehung der jüdischen Lehrer, untersucht und zuge-laffen worden sind. Nach drey Jahren sollen ausländische Religionsbücher gar nicht mehr gestattet werden. 16. Jeder Jude, der sich trauen lassen will, hat ebenfalls von dem christlichen Schulenoberaufseher ein schriftliches Zeugniß über den in der deutschen Sprache gemachten gu-ten Fortgang beyzubringen. Nur diejenigen sind davon ausgenommen, welche im Jahre 1736 das sechzehnte Jahr ihres Alters bereits erreicht hatten. Die Uebertreter dieses Gesetzes sind nach dem 48. §. 4ten Kapitels des bürgerlichen Gesetzbuches zu bestrafen, und diejenigen, welche die Trauung verrichtet haben, sind ihres Amtes C 241 ) %,p zu entsetzen, und bcffert auf immer fur unfähig jU erklären, 17. Damit die Juden, welche sich dem Lehramte widmen wollen, die vorgeschriebene Methode erlernen und sich zu ihrer Bestimmung tauglich machen mögen sollen sie die Hauptschule in Prag besuchen, und werden >ort, wenn sie arm sind, eben die Aushülfe genießen, welche die christlichen Praparanden (in der Vorbereitung begriffenen Schullehrer) genießen. Da übrigens den Juden kein Mittel benommen feyn soll, sich zu nützlichen Staatsbürgern auszubildcn, fo sollen sie gleich allen christlichen Jünglingen, in den mindern lateinischen so wohl, als in den philosophischen, juridischen und medizinischen Studien, mit Aus« nähme des katechetischen Unterrichtes, den Zutritt ha-den, und mit den übrigen Schülern aus gleichen Fuß behandelt werden. Gerneilideverfassung. 18; Eine eigentliche Zudengemeinde bestehet nur in Prag. Aus dem Lande gehört jeder jüdische Einwohner, als Unkcrthan, zu derjenigen Gemeinde, welcher derselbe bisher in Rücksicht auf Gerichtsbarkeit und obrigkeitliche Rechte zugeordnet war. Auf den» Lande können also nur in so ferne jüdische Vereinigungen feyn, als sich mehrere Juden wegen ihrer ReligionSoerhaltuiffe, Rcligionsübung, oder wegen eines gemeinschaftlichen x. Band. Rabbi- sAA ( 242 ) Rabbiners dazu freywillig gesellen. Aber auch wegen Beyschaffung der Religionsbedürfnisse, als Unterhaltung und Beleuchtung der Synagoge, Verlheilung des Oster, mehls, Anschaffung des Paradiesapfels, Besorgung des Frauenbades, Besoldung der Syuagogendicner, Vorsänger, Rabbiner 3C. stehet es jedem einzelnen Juden frcy, der Vereinigung, folglich der Leistung angemessener Deyträge, beyzutrcten, oder sich davon auszuschlie-ßen. Daher sind auf dem Lande keine jüdischen Gemeindevorsteher nothwendig, jedoch wird da, wo eine Synagoge vorhanden ist, ein Synägogenvorstchcr gestattet. 'y. Zu einem Gemeindevorsteher in Prag kann nach Verlauf von 6 Jahren kein anderer gewählt werden, als der über den erhaltenen deutschen Schulunterricht sich auszuweisen vermag. Vor diesem erhalt aber derjenige den Vorzug, der zugleich über die vollendeten philosophischen Studien gültige Zeugnisse bcybringen kann. 20. Die Wahl geschieht nach folgender Richtschnur: Erstens. Alle 3 Jahre am »September, und, wenn an diesem Tage ein jüdischer Feyertag einfallt, am nächstfolgenden Tage wird die Wahl vorgenommen. Die Bestimmung des ersten Wahltages wird der Landesstelle überlassen. Zweytens. Zur Wahl sind sammlliche Haus-eigenthümer der Gemeinde zu erscheinen berechtiget. C 243 ) Wo tin Haus mehrere Eigenthümcr hat, soll nur einet aus ihnen, und zwar der Eigenlhümer des größeren Anlheils, die Stimme haben. Drittens. Die Vorsteher müssen auS dem Mittel der Gemeinden gewählt werden. Viertens. Sie sind der Wahl nicht fähig, wenn sie nicht ein eigenes Haus besitzen. Fünftens. Für die Prager Judengemeinde sind t> Vorsteher bestimmt, die Gemeinde hat also 13 Männer zu wählen. Sechstens. Beyder Wahl soll jedesmahl ein Kommissar von dem Prager Stadtmagistrak erscheinen, welcher mit den wirklichen Gemeindevorstehern die Stimmensammlung gemeinschaftlich vornimmk. Siebentens. Die Letzteren machen von den Nahmen derjenigen, die sie der Wahlfähig halten, ein Vcrzeichniß, dem sie ihren eigenen Nahmen beyzusetzen befugt sind. Jedem Wählenden wird davon eine Abschrift gegeben, damit er die Nahmen derjenigen, denen er seine Stimme erthcilet, abreissen, und sie dem Skim-mcnsammler behandigen möge. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Achtens. Von den so gewählten zwölf Kandidaten macht der Kommissär dem Stadtmagistrate längstens vor Verlauf von 14 Tagen die Anzeige, welche von Hm und den wirklichen Vorstehern unterschrieben fcpn muß. Neuntens. Aus den gewählten zwölf Kandidaten schlagt der Magistrat sechs der LandeSstclle vor, Q 2 welche ,' I \ fyp ( -44 ) . welche dkcjetligen als wirkliche Gemeindevorsteher ernennet, welche ihr hierzu am tauglichsten scheinen werden. Zehntens, sollten bey der Wahl Mißhcstig. Feiten entstehen, so wird die Landesstelle über den von dem Magistrate darüber zu erstattenden Bericht die Ge-memdvorsteher aus eigener Macht bestimmen. Eilftens. Die ernannten Gemeindevorsteher treten jedesmahl mit 1. Novemb. ihr Amt an. x Zwölftens. Eine gleiche Wahl und Vorstellung -er (Amtswerbcr) Kandidaten muß immer auch dann noch geschehen, wenn die Gemeinde mit ihren gegenwärtigen Vorstehern zufrieden ist, und solche daher in ihrem Amte auf das neue bestätigen wist. In diesem Faste hat fit ihren einhellig, oder durch die Mehrheit der Stimmen unterfertigten Wunsch dem StadtMagi-sirate schriftlich anzuzeigen, welcher, wenn nicht rnidp tige Ursachen entgegen stehen, immer darauf Rücksicht zu nehmen hat. Drenzch ntens, Wenn einer von den Vorstehern stirbt, oder auf eine aridere Art vom Amte kömmt, so ist einer aus den übrigen 6 Gewählten in dessen Stelle zu ernennen. 21. Die Pflichten der Gemeindevorsteher sind / dass sie die Gemeinde, wo cs nöthig ist, vertreten, in ihrem Namen sprechen, die Gerechtsame der Gemeinde verthetdigen, für die Verpflegung der armen Juden sorgen, die zu den Gemeindeauslageo bestimmten Bepträge eiuheben, wenn es in unoorgefehenen Fällen HO ( 245 ) HO len nm eine neue GemeindeauSlage zu thun ist, sich welche GA ( 249 ) che das Patent in der Folge bestimmen wird, aus« weisen, nebst diesem aber auf dem Lande ein Vermögen von wenigstens 300, in der Stqdk Prag aber, pon wenigstens 500* Gulden zusammen ju bringen glaubwürdig ausweisen. Daß sie zur Derehcligung (die sogenannte Him-melaufstellung) bey dem Kreisamte um die Bewilligung ansuchen, welche- die Entscheidung der LandeS-stclle einzuholen, vorher aber die, über die oben angeführten Erfordernisse beygebrachken Beweise genau z u prüfen hak. 33- Jede ohne die eingeholte vorgeschriebe»« Bewis. ljgung eingegangcne Ehe ist ungiltig. Wenn daher ein Rabbiner, ohne Erlaubniß der Landesstette, eine Xreuung verrichten sollte , ist tt sammt dem getrauten Paare aus den Erbstaaten z« schaffen. 34- Jn Ansehung der Dispensen und Grade von BlulSverwandschaft und überhaupt in Ansehung der Che, als eineS bürgerlichen Vertrags, ist sich nach den bürgerl. Gesetzen und nach den« in Ausübung stehenden Vorschriften zu achte». 35- Wenn eine fremde Jüdin» einen Juden au» einer berechtigten Familie in Böhmen heirathen will, kann die LandeSstelle solche- bewillige» , wenn fi-£f 5 Fr-nr. HA ( 2J0 ) HO Fremde ein Vermöge» von wenigstens 5000 Gulden in das Land bringt, Zr. Juden , welche einen Tobakverlag oder Verschleiß haben, oder irgendwo ein Flußhaus oder eine Brand« weinbrennerey gepachtet haben , dürfen zwar an diesen £>rtett mit Bewilligu»g des Kreisamts wohnen, müssen aber zu derjenigen Familie und dem Orte, wo sie in Schuy stehen, gezahlet, und dort, als mit obrigkeitlicher Bewilligung auf....Zeit abwesend, ange» merket werden. 37« Die Juden des offenen Landes sind von dieser Stadt Prag wieder abzusonder», und hates bcy Ue-berfredlung, oder Verehligung eines Juden oder einer Jüdinn von dem Lande in die Stadt Prag, oder von der Stadt Prag auf daS Land, so wie bey Uebertrg« flung eines Vermögens durch Erbschaft, und dergleichen Fälle, bey dem bisher bestandenen Abfahrtsgelde «och ferncrs zu verbleiben. 38. Fremde Juden können die Ansäffigkcit in Böhmen nur unter der Bedingung erhalten , daß die Lo-kalzahl nicht überschritten werde, und daß der Ein-tretende für daS Land ein Vermögen von wenigstens mit 10,000 Gulden, und für Prag mit 20 000 Gulden , als dem Fond zur Großhandlung , ausweise, und die Ansässigkeitsgebühren entrichte. 39. Die 39. Die Krcisämlcr haben jederzeit, besonders beben vorgeschricbenen Kreisbercisungen darauf zu se» hen, daß außer den gesetzlich bestimmten Fällen, nirgend einer Judciifamilie, oder auch einem einzelnen Juden Aufenthalt gegeben werde ; Fände sich daher die bestimmte Anzahl der Familien , ohne Vorwiffc» des Kreisawls irgendwo vermehrt, so soll die Obrigkeit, wenn sie überwiesen wird, wissentlich die Fa» milicnvermehrung zugelassen zu haben, um 100 Gulden , der mitschuldige Beamte um 50 Dukaten, und die in dem Orte, wo die überzählige Familie gefunden wird, wohnende Judenschaft um 100 Dukaten ohne Nachsicht bestrafet werden» 40. Die Auswanderung einzelner Juden, oder ganzer Familien ist, gegen Entrichtung deS gesetzmassigcn Abfahrtsgcldes, gestattet, doch hat derjenige, welcher auswandcrn will, sich vorher mit der Grundobrigkeit, der Gemeinde, und, falls er Gläubiger hat, auch mit diesen abzusindcn, und darüber sowohl, als über den Betrag des Vermögens, das er mit sich nimmt, sich bei) dem Kreisamte auszuweiscn, welches zur Auswon- -dcrung die Bewilligung von der LandcSstelle einholen wird. Diejenigen, welche ohne erhaltene Bewilligung auswandern, sind im Letretungsfalle nach Vorschrift des Auswanderungspatenls, zu behandeln. DaS Ab» fahrtsgcld wird bep einer Uibersiedlung in eines der deutschen, oder ungarischen Erblande auf 10, ins Ausland GO ( -L- ) GO land aber auf 20 von Hundert festgesetzt, wovon die erster- Abgabe ganz, letztere aber zur Hälfte in den j«. dischkr, Domxstikalforid,und zur Halite ia hie Kammer eiozuflirßen hat. 41, Zur Erhaltung guter Ordnung in den Konskrip. zlonsbücheeo sowohl, als in andern bürgerlichen Geschäften ist bereits die Vorsehung getroffen worden, daß jeder jüdische Hausvater einen bestimmten GeschlechtS-namen führe; denselben-ater stelS unverändert bepzu. behalten^ und sind feine Kinder, und Nachkömmlinge, so lange sie in den Erblandern wohnrn, darnach immer auf gleiche Weise zu benennen, und nur durch verschiedene Vornamen zu unterscheide». Derjenige, welcher irgend eine Schrift ohne diesen Geschlechlsna, men auSstellt, oder bcy einer Behörde überreichet, ist, nach Beschaffenheit der Umstände, mit einer Arrest-oder Geldstrafe zu belegen. 4=, Die Bcschneidung ist mir solchen Personen vor-zunehmen gestattet, welche sich über hinlängliche Kennt-niß in dieser Operazion bey dem kreiswundarzte ans» weisen, und von diesem mit einem glaubwürdigen Zeugnisse versehen sind. Den Kreiswundarzt « ist aufzutra, gen, sich gelegenheitlich zu überzeugen, ob die Bescheidungen auch wirklich auf eine unschädliche Art vorgc» nvmmen werden, und jeden bedenklichen Fall dem Lreisamtr zur angemeffeaen Bestrafung anzuzeigen. 798- Da bekanntlich gesammte Unterthanen und In» Verschimg wohner der Grafschaft Neuburg am Inn ihr bedürfti- ^ ©raf» ges Salz bisher immer durch ungehörige Wege, und bürg mit meistens durch die verbotene Einschwärzung zum Nach» „jr @a(?e, theil der mit so vielen Kosten. und Gefahren verbun. denen dicßländigen ararischen Salzerzcngnng erhalten haben, woraus sich die Folge ergab, daß, wenn die Schwarzerrotten auf dem Jnnstrohm angehalten wurden , die Unterthanen öfters am Salz Mangel litten, und selbes in einem höheren Preise bezahlen, auch von entfernten Orken herbeyführeu mußten * So wurde theils zu Beseitigung der so schadli» chen Schwärzungen, theils um die Unterthanen in der Grafschaft Neuburg stets mit dem bedürftigen Salze versehen zu wissen, anbefohlen, die Grafschaft Neu« bürg stz-I ( 263 ) bürg mit inländischem »nd zwar mit Gmnndner Salze von runder Fnderlsalzgattung ohne merkbaren Ecken, oder Schneiden an den Seilen, und mit rocher Nu» merirung zu versehen, dagegen aber den Gebrauch des ausländischen Salzes zu verbieten. Zu Bewirkung dieses Zweckes ist daher 1 tens eine k. k. Salzversilberung in Neuburg, dann in den Ortschaft.» Neustift, Oberreichet, Neukirchen, und Galla eine Salzausmaßlung errichtet worden, und wird ausser der Salzversilberung, dann den Ausmäßlern Niemanden gestaltet, das Gmundner Salz zu verkaufen, wcßwegen auch die Krämer oder andere Partheyen ihre Schilber, oder andere Zeichen des vormaligen ausländer Salz» verschicisses bey Strafe von sechs Reichsthalern zu verstreichen, und zu vertilgen haben. 2«ens Wird aus allerhöchster Gnade für die Grafschaft Neuburg der Verkaufpreis (Ulf vier Guldett Wrenermahrung für den Zentner festgksctzet, auch -kommt dieser Preis von dem Salzverstlberer oder Verleger einzuhebcn, und zu verrechnen. In Betreff des alia minuta Verschleißes wird von der k. k. Bankal» gefallenadininistrazion den Llusmaßlern der tarifmässis ge Betrag für ein Pfund auf Taferl zur Aushangung, und genauen Beobachtung zugefendet werden. Ztens Hat der Verschleiß des inlandischeo Gmundner Salzes vom ersten May laufenden Jahres seinen Anfang z» nehmen. Da bey Anfang dieses ( 269 ) Derfchlcisses noch einige Vorräthe von dem ausländer' Salze vorhanden sepn dürfen; So wird 4tc,i5 >" Folge vbberührter Hofentschliessung zu Verzehrung dieser fremden Salzvorräthe eine Frist Voll drey Monaten und zwar vom Iteil Map bis letzten July d. I. festgesetzt, nach deren Derfliessung alles fremde Salz nicht nur in Verfall gezvhen, sondern auch gegen jeden Besitzer desselben mit der in dem Patente vom 11ten May 17,50t festgesetzten, und zu Jedermanns Wissenschaft in dieser allerhöchsten Verordnung im hier folgenden §. aufgeführtcu Strafe un-nachsichllich vorgegangen werden. jtcii# Versieht man sich, daß Niemand in die Grafschaft Neuburg ein ausländer Salz einfchwarzen, oder das für berührte Grafschaft bestimmte Gmundner Salz über die Kordonslinie tR das JlMViertkl, oder weiter tlt das Land herein, wo der Saljpreis hö. her ist, einpaschen werde, widrigenS diejenigen, welche von den angestellten Gränizbereitcrn, und Aufsehern in ein oder der anderen Thaksache betreten werden, nicht nur mit dem Verlust des Roß und Wagens oder der Zille, auch noch besonders für jedes Pfund Mit einem Gulden bestraft werden würden: Mir dieser Grrafe wird nicht allein jener, welcher in Einschivarzung des Ausländer-oder Einpaschung des für Neuburg bestimmten Gmundner Salzes betreten wird, sondern auch jener, der zu der Einschwär-zung oder Einpaschung mitgcwirkel, oder ein derley Salz betz den Vcljchwarzcrn bestellet, erkaufet, oder HK ( 2?o ) HK Wie sonst an sich bringet, auch in dessen Hause ein solches geschwärztes oder gepaschtes Salz augetrvffcn wird, beleget werden. Die Apprehension und Erkenntniß ist in solche» Fälle« der k. k. Baukalgefällcnadministrazion eilige# räumet. Da aber 6tens Derley Einschwärz - oder Einpaschunge» meistens von der gemeinsten Klasse Unterthanen geschieht , die in Betretungsfallen die vbangezvgene Geldstrafe nicht entrichten können ; so wird hiemit festgeseßet, daß derjenige, welcher das rrstemahl be. treten wird, und zahlungsunfähig ist, mit der Zucht, havsstrafe, das zweytemah! ebenfalls mit der Zuchthausstrafe, jedoch in Eisen werde beleget, und das drittemahl ein solcher ungeachtet der auSgestandeneu Züchtigung in seinem bösen Hang zur Schwärzung verharrende Mensch von dem k. k. Landrechte werde abgeurtheilet werden. ^tens Wird den sammentlichen Gränzbereitern, Aufsehern aufgetragen , auf derley Unfuge genaue Obacht zu tragen, die verdächtigen Wägen, Schlitten, Sämmertrager, reitende und zu Fuß gehende Personen jedoch mit aller Bescheidenheit, und ohne E^zeß, auch ausser den aufder Strasse oder in flagranti betretenen Schwärzein nie ohne obrigkeitlicher Assistenz zu risiti-re»; Dagegen versieht man sich aber, daß selbe voll Niemaltt en bep schwerer Strafe in Ausübung ihrer Amtspstichieo werden verhindert, auch gegen billige Bezahlung an den Glanzen die Beziehung der ange- reu» HA ( 271 ) HI teieftnrn Quartiere werde gestattet werden, wldrlgens gegen diejenigen, welche diese Staatsdiener an ihren Verrichtungen durch Schimpfworte, Schläge, oder andere Handlungen zu verhindern sich unterfangen werden, oder die hilfreiche Hand zu bieten sich wei-irrten, und überwiesen werden , selbe mögen Grund-obrigkeiten, Beamte, oder wer immer sepn, nicht cur mit einer empfindlichen Geldstrafe, sondern auch, wenn dabey Auflauf, Tumult, Schlägereyen, ge, fährliche Verwundungen, oder andere erschwerende Umstände einlräte» , mit Leibesstrafe unausbleiblich fürflegangen werden wird. Eben so werden die Obrigkeiten , welche in derley Fällen nicht ihr Amt nach aufhabenden Pflichte», dann Recht und Gewissen handelten , sowohl dem Aerariu«, als dem Beleidigte«, auch bey einem erfolgten Todschlag deS Entleibten Wittwe und Kindern allen Schaden nach richterlicher Erkcnntniß zu ersetzen verhalten werden. N. .3057. Verordnung der bevollmächtigten westgalizi-schen Hofkommisswn 7. August, dann des westgalizischen Landesgubernium vom 9. August 1797- Se. k. k. Majestät mit landesväterlichcr Sorgr Maaßregek« foil stets gedacht, in ihren galizischen Erbländern S?ö"rer'° Ruhe und Ordnung ;u erhalten , um unter derselben der öffentli« Schutze den allgemeinen Wohlstand zu befördern, haben mit Leidwesen vernommen, daß von einigen in der H-A ( 272 ) ter chotymer Raja, und in der Moldau zusammen, gerotteten mißvergnügten Pohlen Versuche unternommen worden sind, durch wirkliche mit bewafneker Hand auSgeführte Einfälle die Gränzen von Olkgalizien zu beunruhigen, indessen andere durch Ausstreuung verführerischer Flugschriften , und rauschender Aufforderungen die Einwohner der galizischen Provinzen wo möglich in ihrer Treue wankend zu machen , und gegen Pflicht und Wohl auf strafbare Abwege zu verleiten sich bestrebten. So sehr nun Se. Majestät nach der Güte Ihres Herzens stets zur Gelindigkeit geneigt sind; so haben Allerhöchstdieselben sich dennoch zur Ergreifung strengerer Maaßregeln bemüffiget gefunden. Daher wird auf ausdrücklichen allerhöchsten Befehl um jenem vielfachen Nebel Einhalt zu thun, hicmit bekannt gemacht: Erstens, daß jeder von dem obbemeldete«, auswärts zusammen gerotteten Haufen, der bey einem bewafneten Einbrüche in die f. f. Gränze gefangen wird, sogleich nach Standrecht hingerichtet; Zweytechs , auch derjenige galizische Unter# than und sogenannte Sujet mixte, welcher sich der in Italien vor, dem bekannten Dombrowski errichteten pohlnischen Legion, oder sonst unmittelbar den feindlichen Truppen beygeseüet, dafern er bey künftig möglichen Ereignungen zum Kriegsgefangenen gemacht, oder sonst auf eine Art ergriffen würde, der Behandlung und Bestrafung unterliegen soll, welche durch die Kriegs « und Landesgesetze über diejenigen vcr» . ( 273 ) verhängt find, die wider den Landesfürsten die Wafi feti ergreifen, und Absichten äuffern, die auf die Zer« störung der öffentlichen Ordnung, und den Umsturz der gesetzlichen Landesverfassung abziel,n; daß endlich Drittens, diejenigen, welche innerhalb deni k. k. Gebiete als Theilnehmer, Mithelfer und Miiwis. ser jener Zusammenrottungen entdeckt, und ergriffen werden, nach den Vorschriften des unter dem sied Januar 1795. erlassenen Patents behandelt , und bestrafet werden fasten. Seine k. k. Majestät fetzen zwar nach ihrer ausdrücklichen hnldvosten Aeusseeiing in die getreuen und biederen Gesinnungen der unter Ihrem Szepter ste. henden pohlnischcn Unterlhanen das Zutrauen , daß sie den landesvcrrälhcrischen Absichten / welche den gedachten Zusammenrottungen, Einbrüchen, Korps-errichlungen, und Ausstreuungen aufrührerischer Schrift! len zum Grunde liegen, keineswegs beystimmea werden- zumahlen da es Jedermann einlcuchten Muß, daß dadurch nur die allein beglückende innere Ruhe und Ordnung gesiöhrck, alle Gerechtigkeit aufgeho-beu t das Band der Sittlichkeit aufgclöset, und ait derselben Stelle Gewaltihateu , Unterdrückung oder Beraubung des schuldlosen Schwächeren / und vervielfältigtes allgemeines Elend gebracht wird, wovon eia Laud, sich durch eine lange Reihe von Jahren nicht wieder erholen kann- Damit jedoch Jedermann gegen die Kunstgriffe der Verführung sich verwahren möge, sieht es diese x. Lände S wcstga« f&v® ( 274 ) westgalizische Landeshofkvmmission als ihre Pflicht an. alle Einwohner der ihr von Sr. Majestät anvertran-len Provinz vor jeder sträflichen mittelbaren, ober unmittelbaren Theilnehmnng an einer solchen Unternehmung« deren gräuliche Folgen jeder, welchem an Ruhe, an Ordnung, und an Sicherheit für ihn« für seine Familie, und für sein Vermögen gelegen « und der seiner gegen den Landes fürsten bcschwvrnen Pflicht getreu ist, nur mit Abscheu betrachten muß« zu warnen « zugleich aber dieselben insgesammt aufzufordern, daß sie alles, was auf eine solche landesverralhcrische Unternehmung Bezug hat, so wie diejenigen, welche auf waS immer für eine Weife durch Reden . oder Handlungen Haran Theil nehmen, sogleich gehörigen Orts anzeigen. Dadurch werden sie nicht nur ihre Pflicht als treue Bürger erfüllen , sondern auch sich der Gnade des für das allgemeine Wohl eifrig besorgten gütigen Landesfürsten, auch nach Umstanden einer besonder» Belohnung würdig machen. 3°58- . Guberrrial - Verordnung tu Böhmen vom 7. August 1797. cWtfttn« - Es ist zwar bereits die Einleitung getroffen, daß die wiediePasse gon den Herrschaften oder Gütern zum eigenen Konsu- scheMe"in^ mo nach Prag einführenden Vikkualicn in Rücksicht der Ldsicht ans Wcgmaukhbcfreyung mit Passen oder Lieferscheinen be-Me Wauky» ( *75 ) GO gfčtfef stylt müssen. Allein cs hat sich in der Folge ge. zeigt, daß diese in verschiedener Form vorkommenden ch-nV haben. §- 3. Damit aber Niemand unter dem Vorwände, daß dieser oder jener Fall einen Judizialgegenstand ausmache, sich den kreisamtlichen Anordnungen entziehen, oder wohl gar widcrsetzen möge, so wird noch nebst dem ltcn §. zur unabwcichlichen Richtschnur hiermit festge» setzet, und esnflgemessen anbefohlen, daß ohne Ausnahme der Personen und der Sache jebet Verfügung der Kreisaüiter, wenn sie auch die Granzen des kreisamt-lichen Wirkungskreises zu überschreiten schiene, jedes» Wahl die unverzügliche genaue Folge zu leisten sey. 8- 4, Da die Erhaltung der innerlichen Ruhe und Si« cherheit, die Unverletzbarkeit des Eigenthums, die 25e* schützung des Schwächeren gegen die eigenmächtige Gewalt HO ( -79 ) HO wait bet Größeren, die Erhaltung des Besitzes eines jeden bis zur erfolgenden gerichtlichen Entscheidung, folglich die Festsetzung des Proviforii momentane!, und endlich die unverzügliche Vorkehrung der nöthigen Anstalten in allen Fallen, wo Gefahr auf dem Verzug hastet, einen Gegenstand der politischen Stelle» aus-machct; so gehören auch alle diese Falle unmittelbar in den Wirkungskreis der Kreisämter. Und nachdem in derley Fällen d«S allgemeine Beste, so wie die Entfernung eines aus längerem Verzug entstehenden, öft unwiderbringlichen Nachkheils, die Festsetzung einiger Maßregeln unumgänglich fordert, welche Maßregeln bis zu der elwan erfolgenden höheren, oder Judi-zialcntscheidung beobachtet werden müssen; so kann tzießfalls der Vorwand eines Judizialgegenstandes um so weniger jcmahls zur Entschuldigung einer Widersetzlichkeit oder Nichtbefolgung dienen, als hierdurch dem Rechte einer oder der andern Parthey nicht der geringste Aachtheil zugehct, und dieses Provisorium nur biS zum Erfolg der rechtlichen Entscheidung zu bestehen hat. Es haben daher auch §. 5. Die k. k. Kreisämkcr das Bcfugniß in allen Fallen , wo eine Person durch eigenmächtige unbefugte Arretirung, oder auf sonstige Art mißhandelt, der hergebrachte Besitz auf eine gewaltsame Weise gestöret, oder Jemand in der Ausübung eines hergebrachten Rechtes gckränkct, der bisher bestandene Usus in Ab, sicht auf die Gränzen eigenmächtig unterbrochen, und S 4 auf GA ( ^8o ) GA ggf was immer fur eine Weife das Possessorium perletzet wird, den beleidigten Theil in den nähmlichen Zustand, in welchem sich derselbe vor der eigenmächtig unternommenen Neuerung befunden hat, ohne weiters zvieder ernzuseKen, und in demselben bis auf anderweitige Verfügung der einschlagenden Oberbehörde zu schufen, und zu erhalten. In Gemäßheit dieser den Kreisämtern eingeräum« ten Macht und Gewalt, wird daher jeder Landesinfaß, wessen Standes, Würde und Handthiemng er immer seyn möge, sich ihren amtlichen Anordnungen pünktlichst zu unterziehen, auch seine allensgllige Gesuche, Be, fchwerden oder Klagen in den oben erwähnten Geschäfts« gegenständen an selbe zu richten haben, und sollte endlich Jemand sich durch eine kreisamtliche Verfügung gekränkt zu seyn glauben, so stehet es ihm allerdings srey, sich dießfalls an die Landesstelle zu wenden, wo man nach Gestalt der Sachen, und nach reifer Erwägung der obwaltenden Umstande, Jedermann die strengte Gerechtigkeit zu leisten wissen wird. N. Zv6z. Verordnung der Kärntner Landesstelle vom 9. August 1797- jur^siefv Der hier nachfolgende Unterricht wegen Verwah- zpsthruug rung vor Hornviehseuche wird den sämmtlichen Saiii-Ho-ilv^h. täts-Kommiffarieu mit dem Befehl mitgetheilet, daß fr'J*' 1,1 auf dessen Anwendung nicht nur streng zu halten, son-' dern HA ( 28t ) HA hern auch bey einem dicßfalls eintretenden Fall auf dessen gänzliche Befolgung mit der größten Sorgfalt $u wachen sey. Unterricht für das Landvolk sowohl zur Verwahrung vor der gegenwärtigen Hornviehseuche, Ober- und Mittelkärntens, als auch zu deren Heilung. Die erste Vorbereitung zur Seuche haben die Thiere schon im vorjährigen heissen Sommer und langen warben Herbst bekommen. Auch die darauf gefolgte ungewöhnlich anhaltende Kalte des heurigen Winters war ihnen um so schädlicher, weil gleich im ersten Frühjahre eine so große Hitze rintrat, die nach etlichen Wochen sich in eine noch fatalere Witterung änderte, da es Abends, in der Nacht, und früh Morgens sehr kalt, in den Mittelstunden des Tages aber sehr warm war, wobep die Körper der Thiere durch eine geraume Zeit jenen Abänderungen der Luft alle 24 Stunden ausgesetzt waren, welche sie in gewöhnlichen gesunden Jahrskonstitutionen nur bey dem nothwendigen Wechsel der Jahreszeiten erfahren müssen. Die Ungemache des Krieges, die Heu. und Strohlieferungen verursachten an vielen Orten vorzüglich bey ärmern Leuten Mangel an gutem Futter und an gesuydcr Streu in den Ställen. Wie schlecht, sumpfig, luft- und lichtlos die meisten Ställe sind, wie kothig und unrein die Thiere über Winter gehalten werden, weiß Jedermann. Nun kam der Feindeseinbruch, und schon zu Ende März und An-S 5 sangs AO ( 282 ) AK fangs Map trieb man aus den bedrohten Gegenden daS Vieh in das Gebirg zur Pflege, oder wohl gar schon auf Alpen, wo es nothwcndigcr Weise kein anderes, als ungesundes Futter bekommen konnte, und de» schädlichen Eindrücken einer ungesunden Witterung ohne Gc-genschutz ausgesctzt war. Aber auch in andern Gegenden, wo sie, durch Futtermangel, oder die Gefahr einer feindlichen Beraubung nicht gezwungen , später auf die Alpen aufgctrieben haben, entgieng das Vieh dennoch we« der auf der Alpe, noch bey den Hauswaiden den schäd, lichen Wirkungen der darauf folgenden täglichen Abwechslung zwischen Hitze und Kälte. Jetzt, während dieses geschrieben wird, tobt anhaltende Hitze mit ausserordentlicher Lröckne, und muß das Maaß des Elends voll machen, besonders da die Körper der Thiere durch die vorigen Abwechslungen äußerst reitzbar, und in Rücksicht der Lebenskräfte leicht erschöpfbar geworden sind. Die Seuche kann nur aufhören , wenn das gesund scheinende Vieh wirklich gesund wird, und bleibt. Was können wir aber zu Erreichung dieses Zweckes thun, da wir die Witterung nicht in unserer Macht haben? Antwort : Sehr vieles, wenn wir der Vernunft Gehör geben, und mit Mukh, und Fleiß unsere Kräfte zu Erhaltung des gefunden Viehes anwenden. Ist die Witterung so anhaltend heiß, wie jetzt, so muß man das Vieh nach Mittag nicht früher, als um 5 Uhr aus treiben, und vor Mittag spätestens um 9 Uhr wieder eintreiben, ausgenommen in schattichlen, wasserreichen Waiden. Zu GO C 2$3 ) GO Zu Haus begießt und wischt man das Vieh mit einem naffen Tuche öfters des Tags vom Kopfe bis zu den Fassen gut ab; ist ein Bach in der Nahe, so treibt man selbes hin, läßt es hinein gehen, und begießt es mit einem an einem langen Stiel befestigten kleinen Schafel mit Wasser. Man giebt ihm oft, und genug zu saufen, und gießt ihm täglich 2ntat Klepenwasscr mit Essig, und Schießpulver ein. Man giebt ihm kühlende Früchte gleichsam zum Konfekt, als da sind: Kraut, und Kohlplotschcn, Rüben, Möhrl, saure Aepfel oc. Die Slastung muß trocken, rein, und lustig gehalten werden; wer kein Fenster der Thür gegenüber hat, der mache es alsogleich, sonst muß das Vieh darin verschmachten. Ist ein Ort so unglücklich gelegen, daß es wenig, oder gar kein Wasser hak, so muß man sich die Mühe nicht gereuen lassen, es in Fässern zum Hause zu füh. ren, weil es weniger kostspielig ist, als nachher dem durch die Hitze verschmachteten Thiere mit Medikamenten helfen zu wollen. Fällt bey der gegenwärtigen Hitze ein nicht mit Sturm, und kalten Wind begleitetes Rcgenwetter ein, so wird eS gedeihlich seyn das Vieh zwey ■ auch drepmal des Tags besonders in den Mirkelstunden desselben durch einige Zeit dem Regen auszusetzen; man muß cs aber siklzeit, ehe daß man cs in den Stall zurücktrcibl, oder geschwind HA c 284 ) HA geschwind im Stalle selbst mit Strohwisch gut abtrocknen , und mit Bürsten oder Strügel putzen. Halt ein solches nasses Wetter an, so giebt man dem Viehe vorher, als es auf die Halt getrieben wird, einen kleinen Buschen dürres Futter, sorgt für Trockne im Stall durch Räuchern, und fleißiges Ströben, und unterlaßt das Abtrocknen, und Bürsten der Thiere nie-mahlö. Tritt aber Früh, Abends, und in der Nacht eine nasse, oder trockne Kälte ein, so muß man sich bey der gegenwärtigen zärtlichen Stimmung der thierischen Kör-i. per hüten, selbe dieser Kalte auszusetzen, bis sie nach und nach darauf gewöhnt werden; man treibt sie folglich im Anfänge gar nicht, und dann in der Frühe später auS, und Abends früher ein. In den Alpen muß das Vieh in Unterstandshütten versammelt gehalten werden, wenn keine Stallungen da sind, bis gegen die mittleren Stunden des Tags, wo man es der Waide nachge-he» läßt. In die Alpen stelle man hinlängliche, tüchtige Halter, damit das Vieh nach Umständen zusammengetrieben,ausgetrieben, gewartet, und gepflegt werden könne; denn es ist vernünftiger, sich für die Erhaltung der Gesundheit der Thiere was kosten zu lassen, als zu Heilung der Kranken meistens umsonst viel Geld zu verschwenden, und noch obendrein das Vieh zu verliehren, denn die besten Thierärzke haben bey schweren Seuchen kein großes Vertrauen auf den Nutzen innerlicher Arzneyen, Gute, gesunde Nahrung, ordentlich gereicht, Steinsalz, gutes, HS ( 285 ) HS gutes, und genug Wasser, reine, und luftige Ställe, Reinlichkeit der Thiere, Vermeidung der Ansteckung, und daS nach Umstanden eingerichtete, und hier vorge-schriebcne Betragen in der Hitze, Kälte, Nässe, Trockne, und deren Abwechslung find nach ihrer Meinung die sichersten Mittel einer Seuche ein Ende zu machen, so bald es nur immer möglich ist. Indessen will ich doch einige innerliche Arzneymittel hieher setzen, von denen man behauptet, daß sie mit Erfolg von Landwirthen scyn gebraucht worden. 1) Man lege in das Gefäß/ oder in den Trog, woraus man dem Viehe zu saufen fließt, einen Linden-schwamm, Und lasse ihn immer darin liegen, nur daß man alle 8 Tage einen neuen nimmt, und gebe jedem Stücke täglich Früh vor dem ersten, und Abends nach dem letzten Futter einen Eßlöfel voll vom folgenden Lcckpulver. Nimm: Pulverisirten Lindenfchwamm, gebrann« tes Steinsalz, oder in Ermanglung dessen gebranntes ge« meines Kochsalz, Schwefelblühe, von jedem z. B. 4 Loth, zerstossene, und pulvcrifirke Lorbeer 2 Loth, mische es wohl unter einander, und behalte es auf einem trocknen Orte zum Gebrauch auf. Oder anstatt diesem, wer viel Spezies liebt 2) Nimm: Gebranntes Salz, Schwefelblüthe, lannene, oder fcichtene Tschurlschcn, blaue Krannawet-beer von jedem z. B, 4 Loth. Enzian, Alant, und Anhackenwurzel (rad. carlin.) von jedem 2 Loth. Gundelreben, Ehrenpreis von jedem 1 Loth, Kleyen aus Sommer- GI ( 2ßd ) Svmmerroggenmehl 1/2 Pfund, mische alles gut untereinander, und gieb es wie oben. Ich stelle es jedem frey, die ganze Komposition »der nebst dem gebrannten Salz, und Schwefelblüh nur eines, oder das andere von den aromatischen, einschneidenden, harzichten, und reizenden Substanzen zu wählen. Es flieht deren noch eine Menge, die anstatt diesen gebraucht werden können, fast in jeder Gegend sind andere bekannt, und beliebt. Wer aber über die Seuchen-Behandlung einer Belehrung fähig ist, wird diese, oder ähnliche Mittel zur Belebung der Naturskraft überhaupt, und des Dauungsgcschafts insbesondere zwar nicht verachten, aber seine Hoffnung vorzüglich auf die genaue Befolgung derjenigen Lehren, und Vorschriften bauen, die ich eben in diesem Aufsätze entwickelt habe; denn alle Medikamente in der Welt ohne Befolgung dieser Vorschriften helfen nichts, und gar oft hat die Befolgung derselben, oder eine gedeihliche Witterungsanderung ohne aller Brzney geholfen. Da die heuer herrschende Seuche eine mit Lungen, brand , und Uebergall verbundene Löferdürre ist, so ist sie auch ansteckend ; folglich kann sie durch Tausch, Han, del, unvorsichtige Berührung, und Viehmarkte in die entferntesten Gegenden gebracht werden, und dort unter Thicren wiuhcn, die ohne dieser Ansteckung wegen der übrigen guten Behandlung und gesünderen Lage pp. gesund jgeblicb.n waren. Um die Ansteckung zu vermeiden, muß man, so-l«ld im Stalle sowohl, als auf den Waiden rin Stück HA ( 287 ) HA sich krank zeigt, wo es thunlich ist, das gesunde Vieh in einen andern Ort bringen, wo dieses aber nicht an, geht, wenigstens das kranke Stück alsogleich absondern, und auch diejenigen, die mit dem krank gewordenen in einem Stall waren, nicht zu den übrigen gesunden lassen. Die Kennzeichen, daß ein Stück krank wird, sind folgende: sie lassen die Ohren hängen, wer genau Acht hat, bemerkt, daß sie mit dem hintern Thcile des Körpers im Gehen etwas wanken, sie bekommen einen seltenen aber kreischenden Husten, dieß sind die ersten Zeichen, bey denen sie oft noch Frcßlust wie sonst haben, und man von Kühen noch die gewöhnliche Menge Milch erhalt. Hernach bekommen sie sträubige Haare,Zittern am ganzen Leibe, die Ohren und Hörner werden heiß, das Maul heiß, die Thcile darin verschwollen, die Augen werden trüb, und thronen, aus der Nase und dem Maul fangt an Roh zu fließen, fließet nichts, so ist e-noch schlimmer, die Kühe verlieren die Milch, alle die Freßlust und den Wiedeikauungslrieb, endlich fangen sie an sehr stinkend und dünn wie von einer Speihe zu lakiren mit sichtbarem Schmerzen im Bauch, hierauf steigt die Entkräftung auf das äußerste, das ganze Thier wird kalt und stirbt dann gähe, oft nur mit einer klci, neu schüttelnden Bewegung des Kopfs. Sobald man also die ersten Zeichen der Krankheit wahrnimmt, muß die Absonderung alsogleich vorgenommen werde». Das kranke Stück Vieh muß von eigenen Leuten besorgt werden, die zu den Gesunden nie kommen dürfen, oder ist dieß aus Mangel der Leute nicht möglich, so «yp» C -Z« ) so muß derjenige, der das Vieh besorgt, allzeit ehe zu dem Gesunden gehen, dann sich überlegen, und erst d e Kranken besuchen, wenn er sie verlaßt sich wieder überziehen- flciffig waschen, und eine Weile in der ftcyen Luft sich aufhalten, ehe er wieder in das Haus oder die Stallung der Gesunden gehl. In Dörfern und auf Alpen ist es am besten, wenn man eigene geräumige Plätze zu gemeinschaftlichen Spitälern zurichtet, in welchen alle Kranken der Gemeinde oder der Heerde von eigenen Leuten gepflegt und gewartet werden. Weil, wenn die Krankheit in einen Stall kömmt, sie meistenthcils alle Stücke desselben nach und nach ergreift, so sind viele Menschen so boßhaft und unfolgsam gegen die Gesetze, die ihm die Anzeige seines kranken Viehes beh feinet Obrigkeit zUr Pflicht machen, daß sie es verheimlichen, und mit dem übrigen Vieh geschwind wcgtrachten. Wenn sie eS nach dem neuesten Kurrendal Gesetz vom 8. August 1797, worauf sie da, mit gewiesen werden, behandelten, so würden sie recht thun. denn, bis die Krankheit nicht offenbar zugegen ist, kann das Fleisch auf die vorgeschriebene Art zu Nutzen gebracht werden, nur muß die Haut, wie bcy einem verdächtigen Stücke, gleich nach der Äbschalung in ein Salzwaffer geleget, und gut abgewaschen werden, ehe er sie zum Trocknen aufhängt. Aber bey vielen geht die Boßheit und der lieblose Eigennutz so weit, daß sic ihr Vieh, das neben dem verheimlichten kranke» gestanden ist, im Handel verkaufen, ja wohl gär auf entfeinte Markte GO ( 289 ) GO Märkte treiben, wodurch sie den Käufer betrügen iirti) die Krankheit in alle Gegenden des Landes vertragen, " Um dieser Enksichungsuksachc mit Kraft rntge« gen ju arbeiten, sind alle Viihmarkle im ganze» Lan» de, so lange die Seuche dauert, vcrboihen worden. Jede Gemeinde bewache sich selber, und lasse es nicht zu, daß irgend ein Stück zugekauft werde, ausge. «ommen der Käufer bringt von der Obrigkeit das Zeug-niß, daß in derjenige» Gegend, woher er eS erkauft hat, auch nicht die mindcsic <špur einer Krankheit vorhanden ftp. Herrscht die Seuche.in der Nachbarschaft, so bewache die gesunde Gemei.de ni t Unlerstnhung von Reifte des Landgerichts alle Steig- und Fahrwege-und lasse kein Hornvieh durch; das Sanitätskommis» sariat wird aber sorgen, daß die Sperre vicht uiisö-thigcr Weife drückend werde, und wird aus der Lo» kalkcnniniß die Wege bestimmen, auf welchen die an« gesteckte Gemeind ihre Bedürfnisse zu hohlen, aus ihre Felder, Mühlen, oc. fahren dürfen. Hätte eine Gemeind« milder angcstcckten Nachbarschaft eine gemeinschaftliche Waide, so treibe sie ihr Vieh nicht mehr darauf, denn es ist besser die Waide entbehren, als daS Vieh verliehren. Endlich wenn die Witterung biS in den Herbst so unglücklich , und gähe i» grossest Grade» abwechselnd.scyn sollte, so wird wider die Seuche, die in den Alpen herrscht; und sich noch auf mehrere ausbreiten kann, nichts helfen, als daS 316« treibea, und Einstallco. Soviel als wohlgemeinte Be« X: Band. 3 lch- sy§? ( 290 ) Ehrung zur Erhaltung der Gesunden. Nun von der Behandlung der Kränke«. Ueber die Behandlung der Kranken. Die Kranken müssen, wo es in Dörfern lhunlich i|i, in eigenen Spitälern von eigenen Lenken besorgt werden, in Gegenden aber, wo die Häuser im Gebirge zerstreut sind, ist dies nicht möglich; daber auch die medizinische Behandlung dcsto mehreren Hindernissen ausgesetzk. Nur die einfachste in jedem Hause leicht zu bewirkende Behandlung kann der Gegenstand einer für alle unpassenden Belehrung seyn. Zum Glücke ist aber auch die einfache Heilmethode hinlänglich , oder die bösartigere Krankheit, die dieser nicht weicht, weicht auch der ganzen künstlich auSgcleertrn Apotheke nicht. Man muß sich alfo vor allem für der Ouacksalbercy hüten; sie kostet Geld, hallet uns mit leerer, betrügerischer Hoffnung hin, zieht die Auf. mcrkfamkeit von so vielen Dingen ab, die nolhwcn, dig geschehen sosttcn, und macht zuletzt den Schaden doppelt so groß. Die Grundsätze, die uns in der Behandlung der Kranken leiten müssen, führen uiis auf folgende Punkte. - 1. Die Kranken werden abgefouderk von den Gesunde« in reine« , trocknen der Jährszeit, und der Witterung angemessenen Orlen von Leuten behandelt, die alle Vorsicht gebrauchen, daß sie daö Anfleckuugs-gifr nicht von den Kranken zu den Gesunden über-tragen. 2. Von GK ( 291 ) %® s. 93 o n dein ersten Augenblicke an, als sich ein Thier Dos«# das Ohrenhängen, und den Husten krank welder, wenn eS auch noch Freßlust äußert-, flieht iSKin ihm nur Heine Portionen Heu, und laßt es, wenn es z. B. in einem abgesonderten Garten einen Waideplay hak, nur kurze, abgelheilie Zeitfrist grasen. 3. DafiUk ernährt man es mit Mehlkrank, der im Anfänge der Krankheit mit Steinsalz, oder ande» mn gebrannten Salz stark gewürzt wird. 4. Sum Getränk gicbt man ihm Wasser, das man aber bunt; Zugiessuug eines heissen WafferS kem-perirk. 5. Als medizinischer Trank wird ihm täglich 4Nkal K-leyemvasser mit Weinessig, und Schießpulver ein Seikelwerkh auf einmahl einzegoffen. Dieser Trank ist nskhwendig, und har überall unter allem , was ge» braucht wvrwn ist, die meisten Dienste geleistet. 6. Wen» das Wiederkäuen aufhörk, so giebt KV’n dem Kranken gar kein kröckncS, noch grünes Futter, sondern ernährt es blos mit Mehltrank, und sucht chW von obigen Kleyentrank, so viel möglich ist, beyzulreingen. Wenn es hjrirt, so wird das Mehl jBiii Mchltrank etwas gelunden, und auch Haiden» mehl dazu genommen, der Trank etwas dicker gemacht, und das Salz ausgelassen, während dem man aber mit dem Kleyentrank mit Essig immer fort anhalt. -Wird es schwächer, so versetzt man dev Mehltrank mit Wein, oder Brandwein, und der angestellte Chyrurg kann mit folgendem Mittel einen Versuch machrn. T 2 Nimm- HO ( 292 ) RkMM Kampfer 1 Lninkel—Lheriak 2 L uititrt, treibe es mit Eyerdotler gut ab, und streiche es auf den Grund der Zunge. Dieß 2 — 3 — 4ma l des Tags. Dder: Nimm Wollverley , oder Fallkra ukN'tirzel 1 Soll), gieß siedheisscs Wasser eine halbe Maß darauf, laß es bcym Feuer, bis es wieder zu siede» anfangen will, stell eS weg, und laß es zugeheckk durch eine halbe Stund stehen, seihe es üb, versetze es mit einem Frakerl Brandwein, und gieb die Hälfte vor, die andere Häfte nach Mittag ein. Ich bekenne aber, der Nutzen wird der Mühe, und den Kösten nur ft[* len entsprechen. Daher ich glaube , daß diese Mittel nur in Spitälern unter der Leitung eines gut unter-dichteten Senchemarzles einige» Erfolg haben können. Dze meisten die sich gebessert haben, hüben sich ohne diesen Mitteln gebessert. 7. Man bedeckt eS, oder kühlt es ab, je nachdem es des Kranken heisser oder kalter Zustand, und die Witterung es erfordern. - 8. Mit dieser Behandlung fahrt man fort, blS zu den Kennzeichen der Besserung, die sich durch geäußerte Eßlust, und bey den Kühen durch die Wie, derkehr der Milch offenbart. 9. Durch die ganze Zeit der Krankheit muß man die Augen, den Mund, und die Nase fleißig reinigen. 10. Wenn sich das Stück zu bessern anfängt, so hüte man sich vor nnvorsichliger Fütterung; man gebe in abgetheilteu Seiten kleine Porzionen von mit Salz- HO (m ) HO Salzwasser abgebrühten Kiepen, man gäbe Brok» schnitten mit Wein, oder Brandwcin begossen, Fräch« le, den Mehltrank noch immer fort, und nur nach und nach immer mehr von der gewöhnlichen Nahrung. n. Stirbt ein Stück, so muß eS alsogleich io einem abgelegenen vor dem übrigen Viche verwahrte» JÖrte, 8 Schuhe tief verscharrt, und mit Kalk be« streut werden. i-. Mit der Haut ist sich nach der neuesten in diesem Gegenstand erlassenen Kurrende zu benehmen, und sodann kann selbe zu Nutzen gebracht werden, ba man sie sogleich in einer Botlung mit Salzwasser einweicht, wäscht, und dann in frepcr Luft trocknet. 13. Die Stalle, woraus ein Stück krepirt ist, müssen ausgemistek, ausgeputzk, ausgelüskert, und alles , womit inan die Kranken berührt, gewaschen, ge« riebe», oder wohl gar vertilgt werden. N,- 3064, Hofdekret vom 10. August, kund gemacht von dem ostgaliziscken Landesguberniurn Len »5. September 1zs>7. Da die Versetzung der Winogroder Poststazion WegenDer-nach Gwozdzicc im Zaleszczyker Kreise genehmiget, und von dieser Landcssiclle dermals bewirkt worden »ach Gwoz> ist; so wird solches zu Jcdetmanns Wissenschaft hier- dzircimZa« Mit bekannt^ ge macht. KreUe^ -TZ N, 30(15. %® ( m ) N. 3065, Hvf-ekret an sammtliche Landerstellen vom n, August, kund gemacht von der k. Landesstelle in Karnren, und in Weftgalizien den 30. Aug. i797- Mkgon des Mathias Opferkuch Spitzfabrikant io Wie» hat , 6e,m einen Webesiuhi erfunden, auf dem von einem Jnva« Marhras Dpferkuch liderr , bnn der Unke Arm fehlte, uvd feiner Profes« ^ttten^in' f|0n noch eil, Schuster war, ein Stück Leinwand ge- SBie-tvffim« rvebet würde, an dessen Güte und Neinheil keine Ans, Serien neuen Webestuhls, stellung in finden war, Mitt-ls eines solchen Webestnhls, dessen Mechanismus sehr einfach ist, und dessen Anschaffung nur auf 15 bis 18 st. zu stehen kommt, der auch b/y den glatten gemeinen bäum - und schaafrvoüenenZeugen, die nicht von kMpelhafren Menschen verfertiget werden , und wozu nur eine Schütze erforderlich ist, mit großem Nutzen 6et) der Tncherzeugung aebrancht werden kann, vermag so ein verstümmelter Mensch nach einer 4 monatlichen Uebung im Weben, und besonders iu Anknüpfen der in der Kette abgebrochenen Fäden mit Hilfe der Zunge und der Hand auf eine leichte Art täglich 6 Wiener Ellen gut j« weben , und wenn ihm für die Elle kr. bezahlet wird, sich 15 fr, dcü Tages zu verdienen. Seine k. k. Majestät immer geneigt, gemeinnützige Erfindungen zu belohnen, haben dem Erfinder dieses brauchbar und nützlich besiättigteu WebestuhlS zu 4&v® C 2 95 ) ju Bezeugung des höchsten Wohlgefallens, so wie des öffentlichen Dankes die Ehrcnmebaiüe der grösseren Stet allergnadigsi zu verleihen, zugleich aber zu ent-fchlieffen geruhet, daß diese der Aufmerksamkeit des ar« beitegden und nnternchwendcn Publikums allenthalben würdige Erstildung sowohl durch die öffentlichen Blätter bestens empfohlen und die Einführung dieser Maschine in den Versorgungshäusern nach Thunlich-keit veranlasset werden solle, so wie wegen Anwendung dieser Maschine in den Jnvalidenhauscru bereits das Nölhige eingeleiket ist. Die Landesstelle har sich demnach angelegen fron zu lassen, diese Wcbemaschine, wovon eine ausführliche Beschreibung fammt einem Abdrucke, ehestens insbesondere erscheinen' wird, im Lande bekannt zu wachen, und überall, wo cs sich lhun läßt, in Anwendung zu bringen. In Folge der hierüber ringclangt hohen Direktorialverordnung vom i lten. Erhall 2?ten dieses beschuhet demnach die öffentliche Kundmachung hievon zu dem Ende, damit die Einführung dieser so vorlheil« haften Webungs - Maschine , von der cib Abdruck nebst der Beschreibung der Anwendbarkeit und dcS Gebrauches in der von Schönfeldischen Industrials Zeitung erscheinen wird, so viel möglich i» diesem Lande zu verbreiten, und hievon Gebrauch zu mache« ' getrachtet werde. % 4 N. ZoSL, ( 29Ö ) N. 30(16. Gubernial - Verordnung in Böhmen vvm m. August 1797. eott Die von der Judensteuer - GcfMs - Direktion ne* ifiMfcfteit St verein- niachte und in der Anlagebefindliche Bemerkung in ouszuft'ti. HEusichtder zu ertheilende« jildischenUnvermögenheiiS-flcnDen Un- zengniße, wird den k. Krcisämtern 5nt Nachachtling *fceiti !92lttt» unJ> weiteren Bekaniitmachung an die jüdischen Steuer-i^ten xinnehmer mit dem Beysatze zugestcllet, daß so ferne die Atteste von den Einnehmern nicht so instruirler da-|>in gelangen, sie nicht zu unterfertigen sind. B e y l a g e. '/. Man findet, daß die wenigsten BezirkSciuneh, flier die Zeit der r flirenden Steuer in den Ältester? gemäß Sirfu'ar dclo 16. Oktober 1795. onjeißen , sondern nur vermischter , z. B. (Ul FamiliM UNd Vermögensieucr bis Ende 1797- soviek oc. viele ober hier wohlbekannter Ursachen wegen auch sogar dieß n'chl melden. Man erinnert also nochwahlcn die ßcit des stes, von — bis — und de» Betrag jeder Steuer feparirtrr, und zugleich die FaffionSzahl ei-pcs jeden St'-nernachsichtSwerberS auzusetzen, als man sonst die ganzen von der hohen Landesstelle der Ab» schreibung wegen hicher gelangende» Akten aus dessen Kystltt hi»< und her zu ftnden wissen wird. ■N. 3067. GS ( 297 ) GO N. 3067. '' Hofdekret vom n, kund gemacht in Böhmen den -9. ?iugust, 1797. Mittelst dieses ist nngcorbtret worden, daß man Bey Ein-bey Einnahme der Gelder besonders auf ausländischerer Münzen aufmerksam seyn , den Ueberbringer einer der» sonders auf !ep Münz aber sogleich anhallen, und mit selben die Münze« alle gehörige Untersuchung vornehmen lassen soll; wovon ^ also sammtliche AmtLvorsteher und Ortsobrigkfiten trage». vcrständiLkk werdeq. N. 3063. Hofdekret vom n. August, kukrd gemacht in Böhmen, den 8. September, 1797. dann Hof-dckrel der obersten Justizstelle vom 2 2. August, bekannt gemacht pvn dem böhmischen Appell«-tionsgerichte den 29. August, 1797. Auf die von der Landesstelle höchsten Orts 6?° wie^sich",,» machte Anfrage, wie sich, wenn ein Unterthan für ein Falle, wenn tilt aufuehmendes Waise». Kirchen- oder Fondkapital Si-',hai, für ein cherheik leisten will, in Ansehung der Abschätzung sei- «er besitzenden Realität zu »erhalten setz? wurde fol-Kirche» . gendes anher erwidert , daß , wenn ein Unterthan einer untcrthänigen oder dienstbaren Realität auf bie* scS sein Gut auS einer Waisen , oder Kirchenkasse ein AnsrS'mz r Darleihen ansuchet, und nicht »hnchin auf irgend der eine Art darthun kann, daß sein verpfändetes Gut dse ^sitzenden £ 5 OOfs z» verhal- ten sey, H.A ( 298 ) uormalmässige Sicherheit darbiete, von der Obrigkeit mit Zuziehung der Richter und Geschwsrnen eine ordentliche Schätzung, und zwar uncnlgcillich sürzu-uehmen, und selber auch, wenn das Waisen - oder Kirchen-Gut, auS welchem das Darleihen geschieht, unter einer andern Obrigkeit, als das abziochätzende Gut stände, auch diese bepzuziehen. Ucbiigens »er« stehe es sich von selbst, daß wenn in dcrley Lbschätzungs-falle, die Empfangsrubriken zu 5 pro Cento berech« net werden, die Ausgabsrubriken, das >st:Dienst-Ro-hoten in eben diesen Prozenten in Abschlag zu bringe» seyen; Welches Amtsvorstchern zur Wissenschaft und Nachachtung bedeutet wird. D N. 3069. Hofdekret vom 14, 'August, kund gemacht von Der bevollmächtigten westgalizischen Hofkom-mission, den r 2. September, 1797. Den Seel- Seine Majestät haben allergnädigst anzuordnen nmersagt^ befunden, daß keinem Pfarrer oder Seelsorger fünf« äusserliche ijg erlaubt seyn soll, äufferliche Kirchenstrafe« oder ft» ^eigeio Bussen eigenmächtig zu verhangen , sondern daß i» gMen, wo eine öffentliche Kirchenstrafc zu verhängen wäre, darüber vorläufig dem Vorgesetzten Bischof, oder dessen Konsistorium die Anzeige zu machen scp, von welchem der vorgekommene Fall dieser Landcö« stelle anzuzeigen, und die weitere Satschlieffung zu get «artigen setz» wird. H. 3070 GO ( 299 ) GI 1 N. 3070. H^fdekret vom v. August, kund gemacht von der MstgalizLschen Hoftommission, den 29.91««= gust, 1797- Die auf einer erblandischea Universität nist/WegenPrü- f Mft rt schon geprüften Landivundmzte sollen bis Ente De- xandwund-zemöcr 1797. cnlweter in Lemberg in Gegenwart des Protomcdikus und der betreffenden Unioersitätspr», zie». feffvrcn , oder aber in Krakau in Gegenwart des Pro-toedmikus , des Professors der Chirurgie und Anatomie, dann des dasigcn Kreiswundarztes sich der Pr», fang gegen Entrichtung der, i» Ostgalizie» vorschrift-mäss'g' besieheuden Piüfungstaxen unterziehen, denjenigen aber, welche nach Verlauf dieses Termins sich mit keinem Zeugniß über den Vollzug dieser vorge» schriebenen Prüfung gusweise» , haben die Kreisäm-tcr , Magistrate und Dominien die Praxis einzu-stellen. JST 3071. Hofdekrtt vom 17. August, kund gemacht von dem ostgalizrschen Laudesgubernium, und der westgalrzrscher. Hosiommissivn, den 29. Aug. 1797. Kein Dominium, so an einem Flusse gelegen ist, Kein an ei. , , nein Flusse solle sich unterfangen eine Wasserbuhne ober Dämme gelegenes ohne vorher eingeholker höherer Genehmhaltung an-zuleaen. willigung ei* 9 9 N 5 072 nen Dam.» 3072. o-gxWasser. bühne errichten. GO ( 300 ) HK N. 3»72. Hofdekret vom 17. August, kund gemacht von der Landes - Regierung ob der Enns den 26. August, 1797* Ulrna^ttl den, unterm 25. August 1793. erlassenen «ach Scftr. Patente, — so fn gegenwärtiger Sammlung Zten Band, ri«8?«fcn"5 197. Zahl 924. j» finden ist, — ist schon ge. Erdende» setzmäffig verordnet, und durch die unter einem bekannt gemachte Tarife bestimmt worden , daß von allem Bier, welches entweder vom Ausland oder von den übrigen Erblanden in das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns zur Verzehrung eingeführt wird, der Aufschlag mit 30 fr. entrichtet, und sich bey diesem Gefälle nach der in dem Haupt - Zoll - Patente vorgeschriebenen Ordnung gehalten , somit an den Gränzen die genaue Anmeldung und zwar über die Schiffladungen schriftlich gemacht, alle falsche Ansagen, oder sonstige GefällShintergehungen und Verkürzungen aber nach Maaß deS Haupzollpakentes bestraft werden sollen. Obschon sich nun nach dieser höchsten Gesetzgebung durchaus genau fortan zu achten ist, so will doch zu Sicherung des Gefalls, und der eingeführlen Kol» lektsordnung, dann Hindanhaltung aller Bevortheilung erforderlich seyn , dießfalls noch nähere Vorschriften zu bestimmen, welche vermöge allerhöchster Entschlief-sung tu folgenden bestehen. I. Nach EA ( 30r ) I. Nachdem an den Gränzen der an daS Land Äb j>rr Enns anstossenden Erblanden nicht jene Einbruchs-zvllämtbr, welche an den Gränzen des Auslandes be-stehen, vorhanden sind ; somit die Entrichtung deS Aufschlags an die Zollämter nicht auch an selben überall füglich Stakt haben kann, so wird hiemit festgesetzt, daß da, wo kein k. k. Zollamt besteht, die Aufschlags-Entrichtung bey dem nächsten ausgestellten Anfschlags-amte nach Maaß des Zollpatentes zu entrichte» ftp. II. Nach Vorschrift deS Zollpatents ist dem ausgestellten Zollamtspersonale die Nachsuchung aller Orten ju gestatten. Dey dem Aufschlagsgefälle ist es aber auch der bestehenden Kvllekls - Anstalt entsprechend, daß daS bestellte AuffchlagSpersonale gleich «lässig dip genaue Obsicht auf das einkemmende Bier pflege. Es wird demnach allgemein verordnet, daß auch dem aufgestellten Ausschlagspersonale, wie jenem der Zollämter die Nachsuchung unweigerlich, gestaltet, uuv sich gegen selbe ans allmaliges Verlangen über die Entrichtung des Ausschlags mit den Polleten der Eränz - Zoll -, oder Aufschlags - Slazion ausgcwiesea werden solle. III. Gleichwie vermvae des Hanptzollpatentes jeder Empfänger einer eingef,'ihnen Maare sich über die Verzollung sicher jtu sie! en, und sich darüber auszuiuei-ftn hak , so wird auch bei) dem Aufschlags - Gefälle y Ze- TK C 302 ) Icdermcmn verbunden seyn, gleich bey Erhaltung deg BicrS, «nd vor dessen Einziehung die Auffchiagspol. lete der Gränz - oder AuffchlagSstazion an das Auf-schlagSamk seines Bezirks abzugeben, und dafür zur Bedeckung einen Lagerschein , der unentgeltlich vom An/schlagsamte zu erfolgen ist, zy erholen. IV. Me jene, welche zuwider dieser Verordnung ent. weder das einführende Bier bep der Granz. Stazion nicht anmclden, oder über die Entrichtung deS gehö» rigen Aufschlags sich mit den erforderlichen Polleten nicht legitimiren können, oder ohne solche» das Vier abnehmen , oder sich mit dein erforderlichen Lagerschein nicht versehen, sind nicht allein mit der Confiscation aller eingeführtcn oder abgenommenen Eimer Bier zu bestrafen, sondern haben noch insbesondere den Werth desselben nach dem SaßpeeiS zu erlegen. Wornach sich Jedermann zu achten, und vor Schaden zu hüten wissen wird. N. 5073. Hvfdekret vom 17. August, kund gemacht von der Landesstelle in Kärnten, den 2». August, 1797- Den Wir- Se. Majestät haben entschlossen , daß allen je-ondcr'en ""^"en Wirthen und anderen Partheyen, welche iyren Parkhcyen Wein durch Gewaltthatigkeiten der feindlich rranzosi-Einführnni, sthk" Armee, durch die auf Requisition derselben ge-'Äquisiuön^^^ Lieferung , oder auch etwa durch Unfug der oder Gc-> - k. k. F. f Truppen eingebüsset haben, die nämliche Quan.walichätia« . . . , ^ ^ feit verlohr, liiot fwn Pap wieder frey mit Vorbehalt der Weg- neu Wem- und Bruckcnmaitthe einzuführcn gestattet werde , je. doch Hamu sich die Parthcyen über den namkchen Verlust des Weins standhaft auSzuweiscn , und bar« über obrigkeitliche Zeugnisse beyzubringen. Die erforderlichen Passe hierüber werden von dieser Landcsstelle fogestaltig bis Ende Oktober dieß Jahrs ercheilel nnd aiisgcfertiget, daß jeder Paß auf 6 Monathe vom Tage der Ausfertigung gültig ist, binnen welcher Zeit die im Passe ausgedruckle Quantität des Weines eingeführt werden kann. Alle jenen Parlheyen, welche in »orberührter Lage sich befinden, und an der zngestandenen Begünstigung Theil nehmen wollen, haben demnach in ihren an diese Landesstelle einzureichcnden Gesuchen um Erhaltung des erforderlichen Passes den durch Gewalt-lhalißkeit oder dürch. Requisition erlittenen Verlust an Wein sehr genau und segal (das ist) entweder durch obrigkeitliche — Werbbezirkes — oder auch durch andere glaubwürdige Eidesstältige Zeugnisse zu erproben , ausser welchen zu Hindanhalkung alles Mißbrauches kein Paß auSgefertiget werden kann. N. 3074, DO ( 304 ) d N. 3074, Hofdekret der obersten Justizstclls, vom -7. August, kund gemacht von dem P. Oe. Ap-pellazionsgericht den 25., vom bödm fchen Ap-pellationsgericht den 29. August, von dem Oberöstr. den 2. September, von dem Vorder-östreichischen und Ostgasizrscherr den 6. Sep, tember, und von dem Zun. Oestr. Appells tionsgericht den 20. Oktober, 1797. Weisung, Da aus mehreren an die k. k. oberste Justizsteste znr^Ainre^ genommenen Rekursen zu entnehmen war, daß ohn- tung eines „iahtet der schon durch längere Zeit bestehenden, und hui*ch ut* itjtil vorbe- in Ausübung gebrachten a. G. O. bey den unttrge*-Zeugen be- ordneten Justizbehörden noch immerhin der Zweifel weises be- obwalte , ob jener, dem der Zeugenbkweis durch zwey gleichförmige Urlheile, oder ein in letzter Instanz ergangenes Urthcil aufgetragen worden, binnen 3 oder j 4 Tagen vom Tage der Zustellung eines solchen Uk-> theils den ermahnten Beweis anzulretlen habe; AIS wurde de» Appcllalionsgerichten über ein mit der k. k. Hofkommissivn in Gcsetzi'achen hierüber gepflogenes Einvernehmen zur Wissenschaft, und Anweisung der unterstehenden Justiz Behörden bedeutet , baß die Frist zur Antrellung,elneS durch Unheil letzterer Instanz, oder durch zwey gleichförmige Unheile vorbe-hallenen Zengenbemeises eben so, wie bep dem Beweise durch Eid binnen 14 Tagen vom Tage des zu-gestelltea Spruches zu bestehen habe. Denn obgleich das ( 305 ) «W® h öS Kapitel vom Beweise durch Zeugen dieß eben de» stimmt nicht enthalte, und nur im §. 224. vom Be§ weise durch Eid diese Vorsehung eigens ansgedrücket ftp, so trete doch der §. 437 rin, welcher ordne, daß, wenn ein Fall dem Richter vvrkäme, der zwar in dieser Gerichts • Ordnung nicht entschieden ware, ober mit einem andern in selber entschiedenen Falle eine vollkommene Aehnlichkeit hatte, dem Richter gestattet sey, den nicht ausgedrückten Fall nach jener Vorschrift zu entscheiden , die für den ausgedrückten Fall bestimmt ist. Uebrigens wären die sammtlichen unterstehenden Justizbehörden unter einstens dahin anzuweisen, daß eben deßwegen um allen weitern Irrungen vorzubeu-gen, in jedem derley Urlheile , so auf den Beweis durch Zeugen ausfällt, immer ausgedrücket werden solle, daß der Vorbehalten- Zeugen - Beweis binnen 14 Lagen vom Tage des zugcstellten Spruches anzu-treten sey : Doch gehe die Absicht keineSweges dahin, in den bey ersten Behörden.auf Weisung auSfallen-den Uriheilen eine Abänderung in den bestehenden Formularien der a. G. S. zuwider anzusrdnen, sondern than habe diese Anweisung nur deswegen auch an die untern Gerichte gelangen zu lassen befunden, damit wenn allenfalls in einem solchen'Appellations - oder Revisions-Urtheil dieser Bxysah vermisset würde, der, selbe von dem untern Richter zu Hindanhaltung weiterer Streitigkeiten supplirek werde. X. Band. U N. 307$, HO ( Ao6 ) N- 3°75. Hofdekret vom 17. August, kund gemacht von dem Inner - Oefterreichischen Appellations, x Gerichte den 2L. August >797- Wie sich die Ucber den von dem AppellazionSgerichte in Cin-At'ficurazio'- begleitung der Anfrage des Lriester Stadt - und Laud. b^Veräus- rec^ erstatteten Bericht haben Se. Majestät in Fol-fcr.ma ihrer ge des zwischen der k. k. obersten JustiHstelle und dem achten hat. ^ f- Direktorium gepflogenen Einverständnisses z» tnU schliessen befunden: Der Camera di Afticurazione in Triest könne nach vollendeter Feilbiethung eines ihrigen Aktienbriefes das im §. 14. ihres Kontrakts vom iy. Juny 1787. vorgesehene Einstands - oder Einlösungsrecht keinerdings zugestanden werden, sondern in den Fallen der Veräusserung derley Akzien auf dem Wege öffentlicher Feilbiethung stehe ihr nur bevor 6et) der Versteigerung zu erscheinen, und mehr zu biethen, zu welchem Ende ste jedesmahl von jedweder solchen abzuhalten kommenden Versteigerung verständiget werden soll. Welche von der k. k. obersten JustiHstelle zur diesseitigen Nachricht, und weiteren Jutiuiazion, und Kundmachung an die untergeordneten Gchörden, damit dieselben sich hiernach genau zu benehmen wissen mögen, eingelangte höchste Entschliessung hiemit inti-mirek wird. N. 3076, GO ( 307 ) GO N. 3076. Hofdekret der Hvfkammer in Münz - untz Bergwesen, vom i§. August, kund gemacht von dem Landes' Gubernium in Steyermark, den September 1797. Alle Einwohner Steyermarks werden aufgefok« Gallckäß-dert, tüchtige Gallmay « Anbrüche, oder Gallmay. ^ruche^ FlZße aufzusuchen. Dem Erfinder eines, zum Mes. aufzusirchett-fingschmelzen tauglichen Gallmaps, wird, nebfi Vergütung der erwicscuen Aufsuchungs - Kosten, auch eine angemessene und ergiebige Rcmunerazion verhelf-sen, wann der Gallmay bey dem Vcrweßamte der k. k-Messing - Fabrik zu Frauenthall, unweit St. Florian im Mahrburgcr-Kreise, wohin die Muster zur genauen Untersuchung eingeliefert werden müssen, anwendbar wird befunden werden. Vorzüglich wünschet man ei» neu derley bauwürdigen Gallmay - Anbruch in einer v»n benannter Fabrik nicht sehr weit entlegenen Gegend zu finden, und in Betrieb zu bringen, N. 3077« Verordnung der k. k. bevollmächtigten west-galizischen Hofkommission, vom n. August Man hat aus besondern Kommerzialrückfichken für gut befunden, den 2 Jahrmärkten zu Lenczrla Lene?.n»^i* die Begünstigung rinznraumen, haß alle voa den U ss Gränz- AS ( Z08 ) AS M Pferd« ©rjnjtrUamffrn mittelst ordentlicher Losungspolleken • ttlflUfl'#» dahin angewiesene ausländische Pferde, den auswär-Ilgen Pferdehändlern alldort zu erkaufen, nnb gegen Entrichtung des tarifmässigen Zolls, in das Ausland zu treiben, erlaubt fepn soll. Welches hiemit zur allgemeinen Wissenschaft kund gemacht wird. N. 3078. Hofdekret vom 18. Lluguft, kund gemacht von dem böhmischen Landesgubernium den 23. August 1797. DiefürVvr- Die vvrdcröflreichischcn 6 und .3 kr. Stücke sind ausgeprägte nur für die österreichischen Vorlande, keineswegs aber mün^von 3 ^ie übrigen k. k. Erblande, somit auch nicht für u. 6 kr. Srü-das Königreich Böhmen zum Kurs geeignet, da selbe lanbe^au“' nd(& ^er in den Vorlanden bestehenden, gegen den dem Umlau- hierländigen Münzfuß um 20 Perzent geringeren fe gebracht werben. Reichswährung ausgeprägt wurden; es soll daher, weil Hierlandes derlei) Scheidemünzen häufig zum Vorschein kommen, das Publikum vor deren künftiger Annahme gewarnet werden. Damit aber eben auch die Besitzer dieser Schei-demünzen sich derselben zu entledigen Gelegenheit haben mögen, so wird ein drep monatlicher Termin, und zwar bis lezten November d. I. festgesetzek, während welcher Zeit diese Scheidemünzen bey allen ^öffentlichen Kassen in Gefällen und Abgaben, jedoch nur in ihrem , mit der innländifchen Geldwährung ver- TO ( 309 ) TO vcrhältnißmässigen Werihe, nämlich die 6 kr. Stücke zu fünf, und die Z kr. Stücke zu zweeN UNd et» neu halben Kreuzer werden angenommen, und so auch bey dem hiesigen Münzamle in eben diesem Werthe ausgewechsclt werden. Diese höchste Anordnung wird zur allgemeinen Wissenschaft, und Nachachlung bekannt gemacht, JN\ 3079. Gubernial-Verordnung in Böhmen vom«r. August »797- Nur dasjenige Vermögen, welches ein Deserteur Welches zur Zeit feiner Entweichung eigcnthümlich besitzt , ^sD^eser. kömmt nach Abzug der darauf haftenden, und vorher teurs einzu. schon bestandenen liquiden Schulden für den Militär- öiehen sep. Rekcoitlirungsfond zu konfiszircn, spätere Erbschafts» anfalle hingegen , weil der Entwichene, so lang er nicht wieder zurück kömmt, etwas zu acquiriren unfähig ist , haben den nächsten Anverwandten jit« zufallen. N. 3030. Verordnung der westgalizischen Hofkommis» sion vom 21. August »797- Die Kreiswundärztc haben den in der GeburlS- Me ssch Hilfe erforderlichen Unterricht einigen hiezu fähigen j^j^rjtert Weibern von Zeit zu Zeit nach Möglichkeit zu erthei» ten, sodann hat der Kricgsphysikus mit Beziehung ®e* x,r burtshilfo zu achten ist. U 3 HO ( 310 ) 'HA t»cr KreiSwundarzte beriet) Weiber über ihre Fähig, feit ordentlich $u prüfen , den tauglich befundenen mittelst Ausfertigung ordentlicher Zeugnisse die Aus, Übung der Geburtshilfe zu erlauben, in solchen Orten aber, wo sodann beriet) geprüfte Hebammen 6e« stellet seyn werde», die unbefugten mit Ernst abzu-schaffen, N. 3081, Privilegium, Wien, den 22. 2lugust 1797, Wir Franz der II. ac. «Privilegium Es hat uns Franz Oliver, nach kostspieligen, Skives zst diesem Endzwecke unternommenen Reifen und Ge- die von ihm fahren , eine Maschine vorgelegt , welche mit weit errichtete , englische röenigeren Kosten für die Bierbkäuereyen das Mas; lu brechen, für den häuslichen Bedarf die Körner zu schroten, wie auch andere härtere Gegenstände zu vermahlen, oder in kleine Theile zu brechen, im Stande ist, und da er zugleich die unlerlhanigste Bitte an Uns gestellet hat, Wir möchten geruhen, ihm das Recht zu ertheilen, diese Maschine durch zehn Jahre ousschliessungsweise zu benutzen , Wir auch in Erwägung gezogen haben , daß der erwähnte Bittsteller Mühe und Kosten dazu verwenden mußte, daher auch billig ist, ihm zu einiger Entschädigung, einen Vorzug vor jenen zu geben, die bloß durch Nachahmung der Maschine ihren Vortheil suchen würden, Wir endlich durch solche Begünstigungen Andere zu nützlichen Erfindungen , oder zur Anwendung bisher im Jnlan- de ( SU ) de «loch unbekannter ober noch nicht benutzter Maschinen und Gewcrbsvorkheile ebenfalls aneifern rooSen: So haben Wir, nach dem Anträge Unseres Directorii in Cameralibus der ungarischen, siebenbürgischen, und deutschen Erblande , wie nuch in publico poli-ticis bet letzteren, in diese Bitte gewilliget, und dem Franz Dlttfet* das Recht verliehen, durch zehn Jahre diese Maschine, zur wohlfeileren Brechung des Malzes, und zu ähnlichen Anwendungen, die Erzeugung des Papiers ausgenommen, von dem unten gesetzten Lage angefangen, in Unseren deutschen Erblanden ausschlieffungSweise zu benützen, oder durch jene, die von ihm diese Maschine ordentlich erkauft, und sich mit ihm hierüber abgefnuden haben werden, auf diese Art benutzen zu lassen, mit dem Bepsatze, daß die von ihm bey Unserer Nieder-Oesterreichischen Landesregierung verschlossen cingereichte Zeichnung und Be. schreibung der Maschine, zu dem Ende aufbehalten werde, damit für den Fall , wenn sich darüber ein Streit mit jenen ereignen sollte, welche dieselbe Ma-schine benutzen würden, dieser Streit von der politi» scheu Behörde, mit Borbehaltuug des Rechtsweges, entschieden werden könne. Damit aber dieser Streit desto leichter zu entscheiden sey , so erklären Wir zu» gleich, daß dieses auf besagte Maschine! dem Bittsteller ertheilke auSschliessende Recht dahin ausge« dehnet ftyn soll, es mag die Maschine durch was immer für eine Kraft itt Bewegung gesetzt werden, sobald die inneren Hauptbestandteile dieselbe» ma* U 4 rda. ( 312 ) mi. Diesis khun Wir, und mrlcihen Kraft dieses offenen Briefes, aus landesfürstlicher Machtvollkommenheit für Uns, und Unsere Thronfolger, ihm Franz OUbet/ ermahntes Privilegium exclufivum auf zehn nacheinander folgende Jahre, und gebielhen allen Unseren Unterthanen und Behörden Unserer deutschen Erblandcr , auch sonst Jedermann den Franz OtifcCV bey diesem Rechte zu schützen, weder dawider selbst zu handeln, noch zu gestatten, daß solches von andern geschehe, so lieb ihnenist, die Konfiszirung der ohne Recht nachgeahmleu Maschine, und eine Strafe^oou zwey hundert Dukaten zu vermeiden, von rvelchcr die Hälfte für Unsere Kammer, die andere Hälfte aber für den Inhaber dieses ausschlicffenden Rechtes durch Unseren FiSkus einzntreiben seyn wird; das meynen Wir ernstlich. Zu Urkund dieses Brieses, besiegelt mit Unseren k. k. und erzherzogiichen an» hangeuden größern Jnstegel. 1 N. 3032. Hofdekrel vom 22. August 1797. Wann die Auf die vorgelegte Frage , ob die gemäß der Mann. pöiiti« nipulatiens - Vorschrift zur Berathschlagung in den Fiskalgeschäften beyzuziehenden Kamera! - oder politi« zur eearh» schki- Repräsentanten nur bei) den Prozessen , oder v-nbeiiÄe« auch, bey anderen Gelegenheiten b-'yzuzirhrn stpen; richlsre.ipt» h cher Se. Maiestäk z» verordnen befunden, daß die» ''en bevzn- zirhen fino. f-' R piäst»la»l>n bey den ersten Instanzen nur zuEr« ledigung der srdtnllich vollführteo Prozesse, oder bey HS ( s'3 ) HS bcy den Straferkenntnissen über GefällS - Nozionen, bey den Appellazionsgerichten über nicht nur zu Erle-digung der ordentlich abgeführten Prozesse, sondern auch z» Erledigung der RekursMe beygezogen werden sollen, damit nicht die bestimmten Repräsentanten von ihren andcrweiten Berufsgeschäften ohne wichtige Ursache abgeruffen wurden. N. 3033. Hofdekret vom 22. August, kund gemacht vom ostgalizischen Landesgubermum Den 6. Oktober »797. Die Zutheilung der Magistrate über den im Za- Zutheilum» uer Maai» moscer und Rzeszower Kreise befindlichen Clerus, fo' (irate über wohl des lateinischen als griechisch - katholischen Ri. jmZamöscer lus ist dahin erfolgt: daß die lateinischen und grie-r und Rzrszo. chischen Dccanale von ZamoSc , von Grabowicc , ^^rKre-se. Hrubicszow und Tarnogrod jeder dem Magistrat der Stadt, wovon er den Nahmen hat, ferner der griechische Dekanat von Horodlo Dem Magistrat ZU Hrubieszow, die ebenfalls griechischen Dekanate von Szczebreszyn, Tyszowiec und Tomaszow, jeder dem Magistrat der Stadl, wovon er den Nahmen hat» die im Rzeszower Kreise befindlichen Dekanate aber, als nämlich die des lat. Ritus von Rzeszow und Glogom dem Magistrat zu Rzeszow, dann die lateinischen Dekanate von Lezaysk, Rudnik und Michoc» Bin, dem Magistrate zu Lezaysk, endlich die De. kanate Przeworsk dkö lat. Ritus, und Kanczuga des U 5 griech. GA ( SH ) GA griech, Nilu-» dem Magistrat zu Przeivvtsk der. ‘ gestalt zugelheilt roerben, daß jedem Magistrat die Gerichtsbarkeit über alle Geistlichen, die zu dem ihn, angewiesenen Dekanate gehören, von welchem Ritus sie frp» mögen, sowohl in Streitsachen, a!S in de» Geschäften de§ adelichen Richteramts gebühre. N. 3054. Verordnung der krainerischen Landeshaupt-Mannschaft, vom 22. August 1797. Weisung Nachdem wahrgenommen worden, daß einige Bankozette? Seit hindurch ungewöhnliche große Summen von Ban-AuSwechs. kozetteln zur Verwechslung gegen baareS Geld ein« gegangen sind, welches zu der nicht ungegründeten Bermuthung führen muß, daß mehrere Partheyen entweder auS gewinnsichtigen, oder wohl gar staatsschädlichen bösen Absichten über die wirkliche Nothdurft größere Geldmassen zu Händen bringen , um solche den öffentlichen Staatskassen, und dem allgemeinen Umlauf zu entziehen : als haben Se. k. k- apostol. Majestät aus landesväterlicher Fürsorge, damit es dem Publikum, und besonders der ärmeren Volks, klaffe an der zum täglichen Verkehr, und zum »leimen Einkauf der Lebens » und sonstigen Nothdürften neben den kleinen Bankozetteln an der verhältnismässig erforderliche» klingenden Münze nicht ermangeln möge, rinSweilen - und bis die bald anzuhoffendea günstigeren Zeitumstände eintretten werden, folgende Maaßregelu allergnäd'gst anzuordnen geruhet: Er- HA ( vs ) HA Erstens: werden an den gewöhnlichen Zah, lungsragen bey der Bankozettcl, Kaffe allhier Jedermann die großen Bankozetteln gegen kleinere ausgewechselt, und auch Jedermann, der es verlanget von A bis 25 fl. klingende Münze darauf bezahlet werden. Zwey lenS: Die bey dem Kammeralzahlamte, Hey dem Bank», bey dem Religions - Studien- u. Normalschulfonde Besoldungen und Pensionen zu erheben habenden Parkeyen werden ihre Gebühr, neben größcrn »der kleineren Bankozetteln, wie sie es verlangen werden, auch einen angemessenen Theil in klingender Münze erhalten. Drittens: Die Bankozetteln aster Gattungen werde» wie bisher bey asten öffentlichen wie immer Nahmen führenden Kassen bey Abführung aller Abgaben, und Gefälle, und überhaupt bey jeder wie immer beschaffen scyn mögenden an das Aekarlum zu machenden Bezahlung in dem vollen darauf gesetzten Werthe als baarcs Geld angenommen werden; dage-gen aber fodert es auch die Billigkeit, und daS astge-meine Wohl des Staates, daß sie in der Eigenschaft als baareS Geld auch in Prioatzahlungen, und im allgemeinen Handel und Wandel, als solche angesehen werden müssen, folglich derselben Annahme i» dem vollen unter der Gewährleistung des Staats darauf gesetzten Werthe nicht verweigert werden darf. Welches zur allgemeinen Wissenschaft und gehorsamsten Nachachlung hiemit bekannt gemacht wird- N. 3085. d ( 316 ) d N. 3085. Gubernial ° Verordnung im Böhmen vom 24. August 1797. Formular in Da nach Anzeige der k. k. Staatsgüterverwal. der ^ führen-den unter der Leitung derselben stehenden den Waisen- Wirthschaftsämtern zu Verfaß «und Führung der Wai-Rechnungen. senrechnungen von der obersten Staatskontrolle ein ei« genes Formular vorgeschriebe», dieses hohen OrlS vorgelegk, cingeseheo, und befunden worden, daß solches einem jeden Rechnungskündrgen eben so wie jenes, welches unterm 4. Juny l. I. zur allgemeinen Einführung den Kreisämtern von hieraus zukam, verständig scy, dann eben so wie jenes zum Zwecke, nämlich zur Uebcrstcht der gehörigen Richtigkeit führe; so wird Amtsvorstehern anmit bedeutet, daß cS dießfalls b.y dem Formular der obersten Staats» konlroöe zu verbleiben habe. Bemerkung. Die obangeführte Gubernial-Der» ordnung vorn 4. Juny 1797. sammt denen dießfälli» gen Formularien sind in gegenwärtiger Sammlung 9. B. S. 355. 2906. zu finden. !N. 3086. Gubernial- Verordnung in Böhmen vom 25. August 1797. «uf die Das Kaurzimmer k. KreiSamt führte in den Po. ^n^'ist"zul'jeybrricht vom Monathe Hornung d. I. unter an» Verhütung dern an, daß der nach Diwischau abgeschobene Wahn» trauriger . Unglücks- finm- C 317 ) finnige Joseph Horak einige Tage «ach feiner Dahin- Me Me ge. fünft in einen Brunnen tobt gefunden worden sey, Xrffamtot nachdem er fich mit einem Stricke einen 30 Pfund $u "chten. schweren Stein an den Hals gebunden, und in den 3 Klafter tiefen Brunnen gestürzt hatte; da nun dieses Unglück sich nicht ereignet haben würde, wenn die. ser Wahnsinnige fich nicht allein überlassen, sondern die nöthige Aufsicht über denselben getragen worden ware, sich auch schon.in verschiedenen Ortschaften gewöhnliche Unglücksfälle ereignet haben, so fwerden sämmtliche Magistrate und Ortsgerichte nachdrück-samst ermahnet , daß zur Vorbenguug anderweiter ähnlichen Unglücksfälle in Zukunft die genaueste Aufmerksamkeit auf derley Wahnsinnige zu richten sey. N. 3087. Hosdekret an sämmtliche Länderstellen vom 23. August 1797- Da sich veroffenbaret hat, daß die schon am »4. Dezember 1790. wegen der mehreren Kindern, theils Kin»er-auf deren einzelne Köpfe, theils zusammen, verliehenen Pensionen, erflvssene Verordnung nicht dient» HMen bekannt sey, so wird den Landerstellen, z« Vermeidung aller künftigen Irrungen, hiermit neuer-dings bekannt gemacht, daß die den vorhandenen mehreren Kindern verliehenen Pensionen , wenn gleich in dem deßwegen ergehenden Dekrete der Ausdruck: auf die Köpfe, oder: jedem, Nicht enthalten ist, jederzeit so zu betrachten find, daß sie auf die Köpfe ver» C Zl8 ) fyß verwilliget worden, folglich bey der Versorgung, dem Tode oder bey Erreichung deS Normals - Alkers eines oder des andern dieser Kinder, der dasselbe lres-fende Avkheil jedcsmahl eingezogen werden muß, „nd daß, wenn im Gegeukheile die Verordnung deutlich ausgedrückt, daß die Verleihung für alle Kinder über. Haupt oder zusammen geschehen, in einem solche» Falle die Pensionen der Kinder, so lange nur eines davon lebt , und des Genusses fähig ist , ganz und ohne Unterbrechung zu entrichten find. . N. 3088. Verordnung der Landesstelle in Kram vom 26. August 1797. Womit die Da die Stadt-Physiker in Laybach, deren Be-dann^Sradt. stimmung es ist, armen Einwohnern dieser Hauptstadt D'st^ilt^für d" Vorstädte in vorfallenden Krankheiten unent. arme Ein-zeitlichen ärztlichen Bcystand zu leisten, seit der lctz-fatntfeCge!>e‘ tett diesfälligen Bekanntmachung vom Jahre 1787. macht wer. nicht mehr die nämlichen sind, somit mit Grunde wer« muthet werden kann, daß mehrere bedürftige Partheyen «icht wissen: An welchen Arzt sie sich im erforderlichen Falle verwenden möchte» ; so wird zum Wohle der leibenden Menschheit, und zum Brhufe aller derjenigen, die von dieser Nachricht Gebrauch machen zu können, in der Lage sind, von der k. k. Lan-deShauptmannschaft allhier hiemit sowohl der Rahme der Physiker, als auch der Distrikte, der jedem derselben jugrwiese« ist, bekannt gemacht: AK ( 3*9 ) AK Sie zur unentgeltlicheu Behandlung der Arme» besoldeten Aerzte sind: Der Physiker Doktor Werdnig, Der Physiker Doktor Pfand!, Der Physiker Doktor Jeuniker; Diese 3 Aerzte haben die Stadt sammt den Vorstädten dergestalken zu besorgen, daß Dem Doktor Werdnig der Distrikt der Haupt-stadtpfarr und der Vorstadt Pollaaa. Dem Doktor Pfand! der Distrikt der St. Ja« kobspfarr, dann der Vorstadt Tirnau; endlich Dem Doktor Jeuniker die Pfarr Maria Verkündigung, und die Sk. PeterSvorstadt zugeiviefen ist. Da zugleich auch diesen Physikern mitgegebe« wird, sich ihrer Berufspflicht gemäß, der nothleiden« den Kranken thätigst anzunehmen; so wird jeder Arme bey vorfallender Gelegenheit sich an den nach der obi» gen Auseinandersetzung für den Distrikt, worinn er wohnt, bestimmten Arzt ungefcheut zu verwende« 'wissen. * N. 5089. Hofdekret vom 26. August, kund gemacht von dem Gubernium in Steyermark den 9. September 1797. Se. Majestät haben zn befehlen geruhet , daß Die aller, die Dominien und Obrigkeiten die genaue Befolgung Abschriften der in Tatsachen der Unlcrlhanen bestehenden 2?ör= u»6 Stonna» schkiflcn, und Normalien desto gewisser sich gegeü-sache» t>et Unrerthanen werden er, neuert. Vorschrift, n>ie bep Untersuchung imi Bestrafung der Ku-raigeistiich-keit Vorzüge» Den ist., H? betreffende Güter, und respective Kapitalien Vorwerken , und die anbesohlcne» dießfälligen Verzeichnisse binnen 10 Wochen hieher überreichen sollen, damit sothane Verzeichnisse, von hieraus an die k. k. oberste Justijsteste io der Frist der 3 Monate einbe, gleitet werden können, N. 3094, Verordnung der Laudesstelle in Kärnten yom 30. August. 1797- Mi? man Da itzt die Zeit herqnnahet, in der der Abtrieb p^ihuna des des Viehes von den Alpem zu beschehea hat, und da Harnpiebes fdjpn viele ihr Vi?h abgetrieben haben, oder abe pen ijt'Wn' treiben wolle», so ist es nöthig allen Landgerichten, ^semZahr« "nd Genwinden eine gleichförmig? Belehrung und Vor« herrsch;,,- schrift mitzutheilen. In welcher Rücksicht der Lehrer der Vieharzney Doktor Wvlfgqug Pichlep folgenden nehmen hat, Vorschlag gemacht hat: A),9lu| GO ( .3-9 ) GO A) . 9(u6 Alpen, wo W Seuche schon herrschet« wenn auch nur bey wenigen Glücken, kann zwar den Eigenthümern nicht verwehret werden, das noch gesund scheinende Vieh nach Haus zu treiben; aber eS muß sowohl auf der Heimreise, als zu Haus , als tin der Krankheit wegen schon verdächtiges Vieh von aller Gemeinschaft mit dem Haus, oder nachbarli. chcn Vieh ausgeschlossen bleiben. Die Eigculhümee davon müssen daher B) . Auf das Gemeinhaltrecht für den heurigen Herbst Verzicht thun, eine sorgfältige Stallfütterung anwcnden, und wenn Futtermangel ist, den Ueber-stuß der Stücke an Fleischhauer zur Schlachtung verkaufen. C) . Wird ein Stück unter Wegs beym Abtrieb von der Alpe krank, so muß eS sogleich beym nächsten Gericht angemeldet, und da in einem abgesonderten Drle geschlachtet, und wegen der Benutzung der Haut sowohl, alS wegen des Genuß des Fleisches von der Obrigkeit nach den bestehenden Normalien beurtheilt werde«. D) . DaS wirklich kranke Vieh in den Alpeg darf nicht abgetrieben werden; eS muß in der Alpe entweder krepiren, und verscharret werden« oder stch bessern, und gebesserter erst nach Hause gebracht« und auf die obige Art traktirt werden. Wornach sich also Jederinanu genauest zu ver-halten hat. *5 N. 3095, N. 3095- Hofkrr'egsräthliche Verordnuug vom 30. August, kund gemacht von dem Gubernium in Steyermark den 13. und vom Tyroler Gn-bernium den 22. September 1797. Vorschein, Se. Majestät haben vermöge Hofkriegsra'thlicher LS7LL7 2'rrerbnung vom 30. August zu entschliesseu geruhet, Revcrkennen ^ 6ic 611 t>cn ^ranzen als Revertenten, oder ran-Mi der zionirt sich einfindende Militaren sogleich durch dicbc-schcnKriegs- tretende Militarkordous - Posten angehalten, und an 'gefangen- das nächste Militär abgeliefert werden sollen, damit att^ranzio-allda, nach Umstanden , die nölhige Dispostlion oder «»"gebärde roeitetc ordentliche Jnstradirung ihrentwegcn erfolgen Goldarcn möge: Im Falle sich aber einige solche Leute über die die ^gewöhn- Grauzeu einschlichen, und tiefer im Laude ohne Paß üche Taglia D01l ganbmann betreten würden, so sind selbe an zu verabfol- , je« komme. daS nächste Militär - Kommando zu übergeben , wo sodann im Erhebnngsfalle: daß eine solche Militär-Person als ein Vagabund im Lande herum streichend, und um feiner Bestimmung sich zu entziehen , vom Landmann betreten worden sey, dem letzter» die Taglia verabfolget werden soll. Welches zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachlung hiedurch bekannt gemacht wird. N. 3096, C 331 ) N. 3096. Hofdekret vom zo. Slugust,kund gemacht durch Vie böhmische GubernialVerordnung vom 7. September 1797- Z Aus Gelegenheit einer von einigen k. Kreisäm» DiePost-lern gemachten Anfrage, ob die Postmeister ihre Ab. fertigungs » Lizenzen durch die k. Krcisamter, odersentirlmg-» durch die Oberpostamts * Verwaltung, und Kontroli» durch die rung anzusuchen hatten, ist entschieden lvorden, esAApost-^ müssen die Urlaubsgesuche der Postmeister allerdings anzusuchen, den ordnungsmcissigen Zug, durch die Posten - Verwaltungen nehmen, die Entfernung- • Bewilligungen selbst aber, über das Gutachten der letzter», von der hierorligen Landcsstelle bewilliget werden. Diese höchste Entschliessung wird daher den k. Kreisamtern zur Wissenschaft bekannt gemacht. N. 3097. Nachricht der westgalirischen Hofkommission vom Zv. August 1797. Das bisher zu Kusky bestandeue kleine Zollamt Ivird in gleicher Eigenschaft nach Krzcmien übersetzt, nach Krz,- mien übersetzt. N. 3098. HO ( 332 ) HO N. 309s. Hofdekret vom z». August, kund gemacht von der bevollmächtigten westgaliz scheu Hofkorn« Mission vom 11. September 1797. Wir sich die Da ei bey der Art, wie in Westgalizien die bigerinKon- Bücher bey den Judiciis terrefiribus, oder andern futi * uub Sladt » und Grundobrigkeilen geführt worden, nicht Exekujtons- , ... fällen zu br- möglich ift , alle eingetragene Pfandglaubiger zuver. ben.""^" ^'lässig zu erheben, und also in Konkurs » und Ezeku. zionsfällen schon itzt jene gesetzliche Vorsehung anzn-«eaden, welche nach hergestellken ordenklichen Landtafeln , und Grundbüchern die Gerichtsordnung den Pfandg'äubigern zu Statten kommen läßt; fa werden alle mit einem Pfandrechte dermal versehene Gläubiger htemit aufmerksam gemacht, daß sie selbst auf die Konkurs - und FeUbielungsedikte Acht zu nehmen, und, damit ihre» Pfandrechten kein Nachthcil zugehe, t« wachen haben, da sie nach verflossener AnmeldungS« frist, oder nach vollbrachter Feilbietung mit einerKlage über erlittenea Schaden nicht mehr gehöret werden könnten, N. 3099. Hofdekret vom 3'-Äug. >797- kund gemachtvon der bevollmächtigten westgaliztschen Hofkom« misslon den 15. Jänner 179s. Verwand« Nachdem zu Folge Hörster Entschlieffung das zu Gränz^oll- Goszczyncin bestandene Grönzzollamt in eine bolle« amtes z« ^ ^ tiren« K/O ( 333 ) .jrnide Auffichrsstazion verwandelt worden ist; fo Gomzyn- rin in ritte wird solches andurch zur allgemeinen Wissenschaft bolletirende fund, gemacht. -u.sich.«st.. N. 3100. Gubernia!-Verordnung in Böhmen vom 31. August 1797. Mit Verordnung vom 7. dieses, — welche in ?«r Natu-diesem Band vorwä ts Zahl 3059. zu lesen ist — (int tininn"™#' hie k. Kreisamter angewiesen worden , so oft cs sich um eine Trausportirung handelt, wozu dieselben nicht in dir ende-bereits durch hierortige Verordnung mit dem Ver-pflegsamte einvcrstandlich vorzugehen , angewiesen si^d die^uh« sind, auf bloßes Ansuchen eines VerpflegSaMteS fcir. September,dannHofdekrer der obersten Justizstelle an sammtliche Appellations-Gerichte vom 26 September t/y/knndgemacht von der N. Den. Regierung, dann kandesstelle ' in Kärnten, Krainden r-von dem Steyermar-kischen Gubernimu Len 23. September, von dem Jnn.O'N. u- Niederöst.Appellationsgericht den 9. October, von dem Appellationsgericht den iv.von d emVord.Oen. Appellazionsgericht den 18. October 1797. Da es sich bey einigen Gelegenheiten ergeben hat, Die Äestim. daß durch falsche Auslegung deS Begriffes von Unter- than der klaren Vorschrift des UnterrhanspatenlS vom von Unter- . x .. , than, wird Jahre 178 i zuwider verschiedene Unkerloancn tntroe» eri-dutcrt. der gar nicht, oder wenigstens nicht zu gehöriger Zeit, und also erst nach langem Umtriebe durch das Fiskal-aml vertreten worden seyen; so haben Se. Majestät, uin allen weitern Mißdeutungen, und willkührlichen Bestimmungen des Begriffes von Untcrlhan vorzubengen, denselben durch allerhöchste Entschließung zu erklären, zu erläutern und zu bestimmen geruhet, daß Nicht nur die behausten Rusticalisten, sondern auch alle Dominicalisten, Jnnlente und Grundholden, welche sich als Unkerlhan angelobt haben, das ist, welche ent. weder in Ansehung ihrer Person, oder Sache, oder ihrer Person, und Sache zugleich dem obrigkeitlichen Ge» «ya ( Zz6 ) fyp -Gerichtsstände unterliegen, als wirkliche Unferfßd« nen anzusehen, und in allen denjenigen Fällen, welche f der Z2ste Absatz de- UnterthanSpakents ausdrücklich und umständlich angibt, von dem Fiskalamte uticnt« geltlich zu vertreten sind. Uebrigens steht dem Unterthan zwar frey, ft Streitigkeiten mit seiner Herrschaft der Wohlthat der fiSkalämtlichen Vertretung sich zu begeben, doch hat das Kreisamt immer vorher nach Vorschrift des Un-terthanspatenls sein Amt zu handeln, auch muß ber / Unlerthau, der einen fremden Sachwalter ausdrücklich verlangt, über die Wohlthat, die ihm dadurch entgeht, umständlich belehret, und vor Schaden gcwarnet werden. Diese allerhöchste Entschließung wird daher zur allgemeinen Wissenschaft hiemit kund gemacht, zugleich aber in Folge ausdrücklichen höchsten Befehles den sämmtlichen Richtern erster Instanz und Advokaten auf das Nachdrücklichste eingebunden, daß sie bcy Ueber-nähme und Entscheidung der Streitsache eines Unter- -thans, dessen Eigenschaft im Bezüge auf den nexurti fubditelae jedesmahl genau untersuche» sollen. N. 3103. Hofdekret vom 1. September, kundgemacht durch Gnbernialverordnung in Böhmen den «.December 1797. Weisung, Ueber eine höchsten Orts gemachte Anfrage, was Getretenen^ mit der unter Konfiskationsstrafe außer Handel gesetzten, HK ( 237 ) ten / unächl ßtfdrbtvn Kvtlunen im wirklichen Äekret- unachr ge- tungsfalle zu veranlassen sipe, ist die höchste Weisung tin gelang l, daß dergleichen in unerlaubten Handel de- re» vorzu-, . ., . , _ nehmen iey. irrfeue und zu konfiszircudr »nächte Kollunen auS- maschen zu lasten, sodann mittelst öffentlicher Versteigerung zu verkaufen, von dem gelösten Betrage daS Drittel dem Apprehendcnten zur Belohnung abzurci--chen, und der Ueberrest nach Abzug derWaschkösten an die Cammeralkasse abzuführen siyn, wornach sich in oorksmmcnden dergleichen Fällen zu benehmen ist. N. 3104. Patent für sammtliche Erdlande, mit Ausnahme Vorderösterreich, vom 2. September 1797« Wir Franz der Zweyte, 3C. Da die gegenwärtigen S^aatSnmstände die Noth-lyendigkeit uoch immer mit sich führen, zur Bestrci-wnl pro intig der eintrelenden Erfordernisse ausserordentliche '79S' Beytrage zu Hülfe zu nehmen, und die Mittel da,u schleunigst einzuleiten, Hub auszuführeu; und da der eigentliche Zeitpunkt noch nicht bestimmt werden kan», »ro Unsere noch immer mit großem Aufwand im Felde stehenden zahlreiche« Armeen in ihre Friedensstand-qnarliere zurücktreten werden; so sihen Wir Uns in Verbindung der gnädigsten Rücksicht, nach weichet Wir Unfern treuen Unlerlhanen jede Erleichterung in de» Abgaben, so weil es die Umstände immer ge. statten, juzuwenden sehnlich wünschen, bestimmt, auch x x. Wand. 8) die. TO ( 338 ) TO diesesmahl wieder den gelinderen Weg eines KriegS-darlehenS beyzubehalten, sofort solches in der gewöhn-lichen Art von Unseren getreuen Erblanden für das nächst eintretende Militärjahr 1798. dergestalt zu verlangen und auszuschreiben, daß für diese Darlehn sogleich nach ihrer gänzlichen Abfuhr ordentliche ständische Obligazionen mit fünf perzeniigen Interessen den Darleihern ausgestellt, und eingehandiget werden sollen. Die Grundsätze und Verhältnisse, nach welchen diese Darlehn von allen Gattungen der Staatsbürger abzurcichen sind, bleiben so, wie die Art der Einbringung, und der Abfuhr des zu entrichtenden Betrages in die dazu bestimmten Kaffen, und die Strafe für die unrichtigen Fatentcn für das laufende Jahr die nämlichen , die in den voraus gegangenen Patenten vom iZlcn Jänner 1794, 25ten August 1795, und xten August 1796. vorgeschrieben sind. Diesem zufolge haben Erstens: Die Obrigkeiten und Güterbesitzer auch für das Militarjahr 1798. den ganzen Betrag der vou ihnen ganzjährig zu entrichtenden Dominikal-kontribuzion als ein Darlehn abzusührcu. Zweylens : In Ansehung der Unterlhanen Pleibk es bep der Entrichtung zu drepßig von Hundert der ganzen Konkribuzion. Drittens: Die Abfuhr dieser Darlehn hat sur die Obrigkeiten, und Unlcrthanen nach der in jedem Lande üblichen Steuerzahlungsart zu geschehen , und ( 339 ) und ist van beyden ; der ste betreffende Betrag wie, der in eben jene Kaffe, in welche die Dominika! - und Uiilerthanskonlribnzion gezahlt wird, zu entrichten, sodann aber in gesammelten Beträgen an dieStaalS-schaldenkaffe abzuführen. Bey einer jeden theilweisen Abfuhr werden Obrigkeiten und Unterlhanen von den ständischen Sleuerämtern über den richtigen Enchsang abgesondert quittirt werden, und nach Abfuhr des ganzen Darlehens empfangen beyde ordentliche ständische, nach den Dominien für Obrigkeiten und Unterlhanen abgesondert ausgestellte Obligazionen , mit den laufenden Interessen zu fünf von Hundert, von dem Lage der entrichteten ganzen Abfuhr: Viertens: Die unter die Klasse der Darleiher gehörige Jndenschafr hat von den auf sie unter verschiedenen Benennungen ausgemcffencn Steu^rbe« trägen wieder so , wie in dem heurigen Militärjahr; drcyßig von Hundert, zu Entrichten- und dagegen gleichmässige - nach den Gemeinden anszustellende jünfperzenlige Obligazionen zu erhalten. Fünf tcnst Eben so bleibet eS auch in Ansehung der Hauseigenlhücker in der Hauptstadt einer jeden Provinz bey dem Darlehen mit drepßig Prozent, oder der Hälfte von der ausgcmessnien ganzjährigen HauSsteuer gegen Ueberkommung ebeninäffiger Obli. gazidnen von der oberwähnten Gattung, und hat die Abfuhr des Darlehens in den gewöhnliche» ©teuer« termine» mit der Haussteuer zu geschehen. Y u Vs» AK ( 540 ) AK Von jenen $ (infern und Realitäten , ivrld-e von brr gewöhnlichen Steuer entweder auf immer, ober nur auf bestimmte Jahre bcfreyet stud, ist das Dar. lehn nach jenem Betrag anszumessen , welchen dergleichen Realitäten ohne die Sleuerfreyhcit zu tragen hätten. Sechstens: Das sogenannte quartum ge» nus liominum, oder jene Klassen der Menschen, die weder fXcalitd-trn bcsiheu, noch unter den landesfurst. lichen , st ändischen , ober städtischen Besoldungs - obrt Pensionsstand (wegen deren Behandlung, sowie auch in Betreff der Geistlichkeit ohne Ausnahme des Rangs das Erforderliche an die Behörden unter einem oerfiV get wird) gezogen werden können , sind zu diesem allgemeinen Darlehn dergestalt beyzuziehen, daß sie von ihren jährlichen Einkünften, sie mögen aus dem Bezug de, Interessen, oder ans was immer für einer andern Erwerbungsarl entstehen, zwölf vom Hundert damal zu entrichten haben, wenn die jährlichen Einkünfte, eS sey am (Selbe , oder an Deputaten, über dreh hundert Gulden sich erstrecken. Siebentens: Belangend Jene , deren Ein, fünfte jährlich 300 fi. nicht übersteigen; so sind Diejenigen, welche nur ein hundert Gulden an jährlichen Einkünften beziehen, von dem Darlehn ganz frei) zu lassen, von 101 fl. Einkünften aber bis auf 150 4 Prozent, ». 151 bis einschlüssig 200 fl. 6 Prozent , und von 101 fl. bis einschlüssig 300 fl. 8 Prozent an Darlehn abzunehmen. Achtens: HS ( 341 ) HS Achtens: Obwohl Wir bey Einhebnng dieses Darlehns den unangenehmen Weg der Falirung auch diesmal zu beseitigen wünschen möchten, so kann doch bey jenen Gattungen der Slaalsinsassen deren Ein» fünfte nicht öffentlich bekannt scya können, die Sicherheit bey der Einhebnng nicht anders erreicht werden, als daß jedes KamUienhaupt, oder jeder einzelne Privatmann eine schriftliche Erklärung von sich ge« bc, wie viel er »ach wahrer, und verlässiger Angabe seiner Einkünfte an diesem An-Iehn zu entrichten habe. Wir versehen Unö dabey gnädigst, daß jeder diese Erklärung getreu, und wusrichlig verfassen wer. de, Massen Wir Unsere in dem Lande eigens auf« gcstellte Kriegsdarlehnshofkommission unter einsteaS anweisen, dießfalls mit aller Genauigkeit sürzugehen, und wo sie die Fatirung der Einkünfte dem Eben» maaße, der billigen Gleichheit, und den Vermögens-kräften der Fatirenden auffallend nicht angemessen finde, den zu entrichtenden Betrag nach Recht unb 9* if, jjgkeit selbst auszumeffen und zu bestimmen. Neuntens: Von dem Darlehn werden auch in diesem Jahre befreyl r a) Die im Felde stehenden und zum Kriegsstaate gehörigen Personen, dock mit Ausnahme ihrer etwa mit besonderen Einkünften versehenen Ehegaltinueu und Kinder, b) die aus fremden Staaten in Unseren Erblanden wohnenden Fremden, so weit sie ihre Einkünfte von auswärtigen Landern beziehen. 2 3 c) lieber« HS ( 542 ) «y» c) Ueberhaupt alle Jene, deren Einkünfte über jährliche 100 fl. sich nicht erstrecken. Zehntens: In Ansehung jener Slaatscin. wohner, welche ausser ihren Hausern und Realitäten ( worüber die Vorschrift schon oben enthalten ist) oder die ansser ihren landesfürstlichen, ständischen oder städtischen Besoldungen oder Pensionen, noch ein anderes Vermögen oder Einkünfte besitzen , ist zun, Grundsatz zu nehmen, daß von diesen nebcnseitigen Einkünften, wenn sie eben fo viel, oder noch mehr, als jene von Realitäten und Besoldungen , zusammen genommen, betragen, insbesondere daS Dar. lehn mit zwölf vom Hundert entrichtet werden muß. Eilftens : Zur Berichtigung dieses Geschäfts , und vorzüglich zur Beobachtung und Herstellung der Gleichheit, wird die unter dem Vorsitze des Landes» Chefin dem Lande von Uns gnädigst delegirtc Kricgs-harlehnshofkommission auch für daS künftige 179'iitt Militarjahr bestattiget, und Wir räumen dieser Kom» mission mehrmahl die Macht ein. mit der in einem moralischen Körper vereinigten Gattung Leute, als Wechslern, Großhändlern, Kauf - und Handelsleuten, Fakultäten, Zünften , Innungen, privilegirten Fabriken, und dergleichen, einen billigen, und ihrem Jndustrialverdienste angemessenen Pauschbetrag, welchen sie selbst unter sich zu vertheilen haben, zu behandeln , und zur Abfuhr bringen zu lassen , wo so-Hann auch in solchen Fallen die sonst bey dem quar* genus hominum für das erlegte Darlehn den ein- «y* ( 343 ) einzelnen Individuen auszuferkigende Obligazion, auf das ganze Gremium der Innung, oder Zunft auszu-stellen seyn wird. Zwölftens: Die Termine, in welchen das Anlehn von dem quarto genere hominum einzu» bringen ist, werden für das künftige Miliiärjahr 1798. auf den ersten April, und ersten Julius festgesetzt. x N. 3105. Hofdekret vom 3. September, kund gemacht von der bevollmächtigten »vestgalizischen Hvf-kommiffion, den 21. September *797. Se. Majestät haben der Tabakgcfällenadmini- DerTabaks» ,, . gefallenad- straživa hi Westgalizien , uach der in den übrigen milUstrazion Erbländern bereits stehenden Uebung, das 93efugni|? eingeräumt, gegen jene Uebcrlreter des TabakpatentS, geräumt, ge-welche die ihnen auferlegte gefetzmäffige Geldstrafe zu y^bertr'eter zahlen ausser Stand find, die dafür nach dem gedach- des^ Eadak. ten Patent ausfallende Leibesstrafe, in sofern diese tjC nicht über drey Monate beträgt, aus eigener Macht, und ohne Mitwirkung der k. k. Landrechte zu verhän-gen, und hat die Tabakadministrazion in beriet; Fäl> fleIl/ geibež» len daS geschöpfte Urtheil den Schuldigen jederzeit strafen^zu durch ihre Orlsobrigkeiten schriftlich zustellen zu las» sen , die Ortsobrigkeileu aber werden verpflichtet, den richtigen Empfang sodann mittels Rezepisse or» deutlich zu bestatiigen, dem Verurtheilten die Nozion Y 4 «l»' C 344 ) unverzüglich zuziifertigen, und nach dem Inhalte der. selben die Strafe an ihm zu vollstrccken. N. 3,06. Guberm'al - Verordnung in Böhmen vom 3 September wz. Das aelade» Von dem Chrudimee k. Kreisamte ist in dem vor Kindern Pslizeyberichte für das Monalh Februar d. I. unter "kkmah' andern angezeigt worden , daß i» Landskron ein lyjdßriflet Knabe seine Ljahrige Schwester aus einem vor 3 Monathen geladenen und in derKammcr hängen» den Gewehr in Abwesenheit der Stellern unoermutbet erschossen habe; die k. Kreisämter werden daher diesen Fall in ihren Kreisen kuMd zu machen, und Jedermann zu warnen haben, die geladenen Gewehre bey Rachhaus» funft von einer Jagd oder sonstigen Gelegenheit unter scharfer Ahndung entweder auszuschiessen, oder die Ladung agszuziehen, oder falls die Vorsichtigkeit die Beydehaltung eines geladenen Gewehres nothwendig machen sollte, solches dergestalt zu verwahren, damit überhaupt und besonders für die Kinder alle Gefahr beseitiget, und Niemand durch Unbehutsamkeit oder Nachlässigkeit verunglücket werde, N. 5107, Patent für Weftgalizren, vom 3- Srpt- 1797, Fener? Löschsre-miiig für SEei'tguli* zien. Wir Franz der Zweyte, oc, Um den traurigen Folgen soviel möglich vorzn, beugen, welche dir öfteren Feucrsbrünste io den stadreu HO ( 345 ) HO stadten und Märkten sowohl, als auf dem offc' nett Lande größtentheils aus Mangel guter Feueran-stallen nach sich ziehen, finden Wir Uns bewogen, gegenwärtige Feuerlöschordnung für dieselben festzu-setzen , und darinn zum Augenmerk zu nehmen: itens Wie die Entstehung der Feucrsbrünstc ver« hindert, 2tens Wie die entstandene Feuersbrunst bey Zei» ten entdeckt , Ztens Auf das schleunigste gelöscht, und endlich 4tcns Die Vorsicht gegen jene schädlichen Folgen getroffen werden soll, die nach dem bereits gelöschten Brande sich noch ereignen können, I. Vorsichten, um die Entstehung der Feuersbrünste zu verhindern. §. i. Die Veranlassungen zu Feuersbrünsten liegen größlentheilS in der gefährlichen Bauart, in mancher-!,y Unvorsichtigkeiten , oder endlich in Sorglosigkeit, und Vernachlässigung. Dächer- I» den Städten und Märkten sollen die gern«« nett Häuser, welche neu erbauet werden , wenn c$ -die Umstände nicht zugeben, solche mit Ziegeln zu De« cken, wenigstens mit Schindeln, niemals auber mit Stroh gedeckt werden. Y 5 Die tz-S ( 346 ) Die herrschaftliche» Wirtschaftsgebäude , Sjr, chen, Pfarrhöfe, und derley ansehnlichere Gebäude hingegen müssen ohne Ausnahme mit Ziegeln gedeckt feylt. §. 2. Bodenzimmer. Ferner sollen auf den Böden, ohne besondere Erlaubniß, künftig keine Wohnungen, oder Zimmer zugerichtet werden. Zene, die bereits vorhanden, wenn sie um und um gemauert, und mit Ziegeln gepflastert sind, mögen noch ferner bestehen; doch soll, wofern sie nicht um und um gemauert, und mit Zie. geln gepflastert sind, in denselben weder Heerdställe, noch Ofen, und Kohleufeuer gestaltet werden. Eben so ist 8. 3- Bodenstiege. Künftig keine hölzerne Bodentreppe (Bodenstiege) zuzulassen. §. 4. Gebäude. Auf dem offenen Lande soll bey der Anlegung neuer Häuser darauf Bedacht genommen werden, daß nicht ein HauS an das andere gebauet, sondern, wo möglich, ein Raum von wenigstens drey Klaftern zwischen jedem Hause gelassen werde. §• 5- Scheunen. Eben so sollen die Scheunen entfernt von, Häusern , hinter den Garten, oder, wo eS geschehen kann, / HA C 347 ) HA funti, ausser dem Orte selbst angelegt werden. Auf gleiche Art sind selbe ausserhalb der Städte und Märk» tt, wo eS sich «hun läßt, zu erbauen. §. 6. Dörröfen. Wo Flach- und Hanf gebaut wird, ist zu sorgen , daß die Gemeinden eigene Dörröfen , oder Dörr - und Brechstuben, und zwar in einiger Entfernung von dem Orte erbauen; welches auch bey Städten und Märkten, wo es möglich ist, zu geschehen hat. Dagegen wird auf da- schärfste verboten, in Städten Flachs, Hanf, oder derlei) breun-barc Dinge, bey den Oefen , oder auf den Heerd« siätten zu trocknen, oder zu dörren ; auch soll auf dem Lande der Hanf, und Flachs in geheißten Stuben oder Backöfen zur NachtSzeit nicht gedörret werden, §. 7- Baumsetzung statt Feuermauern. Bey bereits erbauten Hausern, welche nahe an einander stehen, oder angebaut sind, wie auch bey den Scheunen in Dörfern , soll wenigstens darauf gedacht werden, durch Pflanzung hochstämmiger blätter' reicher Bäume , vorzüglich der Nußbäume , wo dergleichen zu haben sind , einen Schutz gegen die Fcuersbrünste zu machen. Wo nicht ganze Reihen von Bäumen gesetzt wer-den können , sollen wenigstens Dächer, und die Scheu-nt«, die schon in dem Dorfe selbst stehen, mit Bäumen HO ( 3*8 ) HO men an den vier Ecken gegen Anzündung in etwas verwahrek werden. Doch müssen durch die Bäume, oder auch durch «nnölhige Zaune Wege und Strassen nicht verstellet, und dadurch bey entstehender Feuersbrunst die Nach» barfchafk gehindert werden, von allen Seiten zur Hilfe kommen zu können. §• 8- Rauchfange. In Städten stad hölzerne Rauchfänge durchaus nicht zu dulden, sondern allenthalben, wo sich selbe vorfinden, sogleich abzuschaffcn; eben so sollen sie in Dörfern, wc^die Häuser aus Noth nicht ganz von Holz gebaut sind, nicht gestattet, und für das Künftige ganz untersagt seyn. Wo es auf dem Lande an gebrannten Ziegeln gänzlich Mangelt, können dermahl die Rauchfange von Kokhziegeln, oder Flechtwerk, wenn es mit Leim in. und auswendig gut überstrichen ist, erbauet werden. Ueberhaupl sollen die Rauchfange wenigstens in der Dicke eines halben Ziegels , nicht aber ans stehende» Ziegeln gebaut, und jederzeit wohl mit Mörtel — (Malter) verwahret werden. Ferner müssen sie nicht zu niedrig , sonder» zureichend über das Dach erhoben , auch nicht zu eng, und krumm grführet seyn, damit sie leichter geschloffen , und gerciniget werden können. Endlich dürfen durch die Rauchfan» ge keine hölzerne Balken (Trame) Schlüssen, Doppelbaume, oder andere Holzwerke gezogen werden. , §- 9' HS ( 34s> ) HS §• 9. Oefen, Feuerstätte. Die Stubenöfen auf dem Lande sollen nicht zu nahe an hölzfrne Wände gesetzet werden; auch sind bie Feuerheerde, und ande.re Feuerstätten von den ^lzernen Wänden zu entfernen. §. 10. Ofenröhren- Ohne besondere Erlaubniß der Stadt • oder Marktobrigkeit dürfen weder eiserne, noch gemauerte Ofenröhren, es sey vor Küchen oder Ammern, ein^ gfirget werden, und ist deßwegen den Blechschmiedcn bey schwerer Strafe untersagt, dergleichen zu verfertigen. Die Obrigkeit aber soll hierzu nur bey den Umstanden die Erlaubniß erlheilen, wenn sonst ganz keine Heitznug 'möglich, die Röhre vom Kamine nicht zu weit entfernt , und überhaupt dabey keine Feuersgefahr zu besorge« ist : dann aber muß eS der Rauchfangkehrer auf sich nehmen , die Röhre gleich den ordentlichen Rauchfängen gegen billige Bezahlung, fdjfig zu reinigen. § ir- Küchen, Waschhäuser. In Küchen, Waschhäusern, und anderen zw Feuerstätten bestimmten Oertern müssen die Fußböden nicht von Holz, sondern wenigstens b^os von Erde, »der Stirn geschlagen seyn, wenn sie nicht von Stein, Ziegeln, Estriche, oder dergleichen sepn können. §. I«- HO C 350 )' QnP §. 12. Backöfen. In Städten und Märkten sind dir Backöfen u«. Irr Gewölbe» zu bringen, und mit Ziegeln zu decken Eben so sollen auch §. 1.3« Stallungen. Die Stallungen, wo es die Umstände zugeben, gewölbt feyn. Daher hat die Obrigkeit darauf zu fe< hen, daß, ohne hinlängliche Ursache, alle neuen Stallungen nicht anders, als gewölbt erbauet werden; nebstdem sind dieselben stets oben, und an den Sei« ten gut, mit Mörtel (Malter) anzuwerfen. §. M. Obrigkeitlicher Konsens bey einem Bau. Künftig soll in Städten und Märkten weder ein neues Gebäude aufgefnhret, noch eine Hauptrepara-zio», besouders an Rauchfängen und Heerden, oder Feuerstätten unternommen werden, ohne daß die Er. laubniß bey dem Magistrate, oder anderen Obrigkeit angesucht, und nach vorläufigem, mit Zuziehung der Werkoerständigen genommenem Augenscheine erhalten worden ist. Eben so ist auf dem Lande zu jedem Bau von der Obrigkeit die Erlaubniß anzusuchen, und vor der Bewilligung mit Zuziehung des Grundgerichts der Augenschein über die Lage, und Beschaffenheit des zu führenden Baues zu nehmen. S- '5. Befngte Werksleute. Zur Erbauung, Verbesserung, Abänderung eines Hauses, oder auch zur Abänderung der Rauchfänge, der Oefen, und Feuerstätte, sollen überhaupt nur befugte, und ordentlich bestellte Bau - und Werkmeister gebraucht werden, bey empfindlicher Strafe sowohl der Bauführenden selbst , als der unbefugten Arbeitsleute, die habep gebraucht worden. §- 16. Obrigkeitliche Aufsicht bey einem Bau. Ob aber auch der ertheilten Erlaubniß gemäß ge« bauet werde, hicrwegen hat der Magistrat oder die Obrigkeit in Städten und Märkten genau nachzusc« heu, die allenfälligen Ucbertreter zur Veranlwonung zu ziehen, und das, was ctwann gegen die Erlaubniß gebauet worden wäre, sogleich wieder abtragcn zu lassen. Zu dem Augenscheine ist nebst andern Werkver-fländigen auch allezeit ein Rauchfangkehrer beyzuzie-hen, und hiebey überhaupt auf alles, was am Gebäude feuergefährlich seyn dürfte, vorzüglich aber auf Hecrdstätte, Oefen, Rauchfänge u. d. gl. zu sehen. Auf ganz gleiche Art hat auch dir Obrigkeit auf dem Lande vorzugeheo, und wegen der ordentlichen Baufühiung durch das Gruudgericht, oder durch sonst einen Beamten sorgfältig Nachsehen zu lassen. ( ZL2 ) §• 17. Augenscheine , ■ Vaukonsense ohne Taxab« nähme. Der Augenschein ist von den Magistraten, Obrigkeiten, und Gemeinden unentgeltlich vorzunehincn; auch darf weder für die Erlaubniß zu bauen , noch für dir Bauaufsichl einige Taxe gefedert werden. §. 18. In Beziehung auf die Unachtsamkeiten bey dem Strohschneiden, Dreschen. Mil vorzüglicher Sorgfalt ist darauf zu sehen, damit durch Unvorsichtigkeit keine Zeuersbrunst entstehe. In dieser Absicht soll das Strohschneiden, Dreschen, Flachsbrechen, Hächeln und dergleichen Ar. beiten. bey Nachtszeit entweder gar unterbleiben, oder nur bey Lichtern , die in gut geschlossenen Laternen verwahrt sind, verrichtet werden. §. ly- Mit Trocknen. Futtcrwerk zum Trocknen soll nicht an die Ranch-sänge angeschöbert, noch Kien, und anderes Holz an die .Offen , und Heerdstätle angelcgel werden. §. 20. Mit Schiessen, Feuerwerken. Damit durch Unvorsichtigkeiten keine Feuersgc« fahr verursachet werde , ist bey Städten und Märkten düs Schicssen iw Orte, oder nahe an demselben, ausser den bestimmten öffentlickea Schießsiadlen, r 3 auch alles Feuerwelk, auf das schärfste verboten. Eber» ( 353 ) Eben so wird das Schiessen , und aller Gebrauch -es Pulvers innerhalb der Dörfer sowohl, als naoč bey denselben, alles Ausbrcnnen , alle Feuerwerke, und daS bekannte Johan,icsfeuer Nachdrücklichst untersagt. Die Dorfgerichle selbst, nnd die herrschafili-chen Beamten , wenn sie auf solchen Unfug „ich, aufmerksam, und ernstlich für dessen Abstellung besorgt sind, sollen auf das empfindlichste bestraft werden. §. 21, Mit Küchenausbremrem Das hie und da elwan gewöhnliche Küchenans» brennen , und alle ähnliche Verriet lungc» , welche leicht eine Fcuersbrnust veranlassen können, werden hiemit durchaus verboten. §. 22. Mit Faßausbrennen. Eben so wird den Faßbindern das Ausbrennen der Fässer bey starkem Winde, oder an feuergcfähtli-l chen Oerrern untersagt, 1 2Z. Mit Tabackrauchen. In Ställen, Scheunen, Schuppen, und anderen mit feucrfangendcn Sachen angefüllten Oertera soll sich Niemand unterfangen Taback z» rauchen, wenn auch die Labackpfeise mit einem Deckel verfchea wäre. x. Band. 3 S. 24. TA C 354 ) §• 24. Mit Verwahrung des Holzes.ie. Holz, Heu, »ud Stroh, und dergleichen foöe'h tn Städten und Märkten nicht neben Rauchfängen, und Feuerstätten aufbcwahrek, vielwcnigcr ans den Dachboden gelegt werden. §. 25. Vorrath feuerfangender Sachen. Die Handwerker , welche mit feucrfangenden Sachen zu lhun haben , sollen keinen beträchtlichen Vorrath in ihren Werkstätten aufbehalten. §. 26. Behutsamkeit mit entzündbaren Maaren. Handelsleute, welche mir Pulver, Pech, Salpeter, Schwefel, Terpentin, Oel, oder ähnlichen entzündbaren Maaren handeln, haben bep deren Verwahrung gegen Licht alle mögliche Behutsamkeit anzu-wenden. In den Handlungsgewölbern soll von Pulver nie ein Vorrath über 4 Pfund gehalten, und noch dieser kleine Vorralh in besonderen guten Behältnissen, allenfalls in blechernen Gefassen, verwahret werden. Alles übrige Pulver haben sie ausser der Stadt, oder dem Markte in einem sicheren .Orte aufzubewahren. §• 2 7. Behutsamkeit mit dem Kochen in Schmalz. Bey dem Kochen in Schmalz ist Sorge zu tragen , daß sich selbes nicht entzünde, und wenn es geschieht, chA ( šis ) »O schiel,t , mUfi kein Wasser in dasselbe gegossen, sondern die Flamme mittels Zudeckung deS Geschirrs |U ersticken gelrachlet werden ; weiche Vorsicht die Hänswirlhe ihren Weibern, Töchtern und Mägden nachdrücklich cinzubindcn haben. §. 28. In Holz arbeitende Professiönisten. Diejenigen Handwerker, welche in Holz arbeiten, als Tischler, Drechsler, Wagner, Faßbinder oc. sollen die Holz 'cheitcr, Splitter, und Spane nicht ill der Werkstatte liegen lassen, sondern von Lag zu Lag an einen feucrsichern £>rt bringen. §. 29. Fackeln > glühende Kohlen. Auf dem Lande darf Niemand mit glühenden Kohlen , oder stepem Lichte durch die Ortschaft gehen, „och ist den Reisenden znzugeben, daß sie mit brennenden Fackeln durch ein Ort fahren. §- 3°. Gebrauch des fteyen Lichts in Hausern. Die Hauswirkhe sollen ihrem Hausgesinde, den Dreschern und Laglöhnern nicht gestatten , mit stepem Lichte, öder wohl gar mit brennende» Hvlzspänen im Hause herum zu gehen, noch die Gafiwirthe den bep ihnen einkehrenden Fuhrleuten im Stalle eine bren-ncade Kerze ohne Laterne aufznsteckcn, öder wie sonst immer unvorsichtig damit umzugehea. Die dawider' Handelnheu sind auf das schärfste $u bestrafen- und Z % feie GA ( 3?ft ) GA die Hauswirthe haben für den entstehenden Schaden zu haften. §• 3 * • Gebrauch des freyen Lichts in Stallungen Uebcrhaiipk soll sich Niemand unterfangen, mit freyem Licht, brennenden Hvlzspännen , oder Kohl» fetier auf Böden, in Stalle, Scheunen , Heu - und Holzgewölbe, oder an andere Oerter zu gehen, wo feucrfangende Sachen aufbchalten werden, und „ruß zu diesem, und zu so vielfältigem anderen Gebrauche jeder Hausinhabcr, oder Hausvater ohnehin mit ei« tier oder mit mehreren gläsernen, oder blechernen Laternen versehen seyn, deren sich das Gesind, oder Dicnstvvlk zur Nachtzeit an solchen Oertern bedienen kann. §. Z2. Haftung der Gastwirthe für die Einkehrenden. Die Gastwirthe in Märkren und Städten haben, wie andere Hausvater, für ihre Hausleute, zugleich aber auch für die beh ihnen einkehrcndcn Gäste zu haften, sie sollen demnach de» Pfcrdknechten die Auf-steckung freyer brennender Kerzen in den Ställen nicht gestatten, und ihnen in diesem Stücke, wie auch wegen des TabackrauchcnS, alle Behutsamkeit einbindcn. §. 33. Obsorge über Feuer und Licht. Ueberhaupl soll jeder Hausinhaber und Hausvater nicht nur seinen Kindern, Hausleuken, den io feinem Haufe wohnenden Zinsparlhepen, und Gaste» die ( 357 ) Qigf tie Achtsamkeit auf Feuer und Licht nachdrücklichs! einschärfen, sondern er entweder selbst Nachts vor dem Schlafengehen, besonders bey Oefen, und Feuerstätten genau Nachsehen, oder auch jemanden Zuverlässigen nächsehen lassen, und dafür sorgen , daß Licht und Feuer wohl «bgelöscht, oder an einem sicheren £>rte, wo kein Schaden geschehen kann, aufbewahret werden. §. 34. Ueber warme Asche. Eine gleiche Sorgfalt habrn sie wegen der warmen Asche zu gebrauchen, damit selbe zu grösserer Sicherheit immer nur an feuerfreye Platze ausgeschüt-let, umhin nichts dadurch entzündet, und keine Feuersbrunst verursacht werde. §. 3.5. Säuberung der Rauchfänge, und Oefen in Städten und Märkten. Die Sorglosigkeit in Säuberung der Rauchsänge hak zur Entstehung der Feuersbrünste öftere Gelegenheit gegeben. Es hat daher in Städten und Märkten jeder Hausinhaber und Hausvater darauf zu sehen , daß die Rauchfänge , Oefen und Heerdstätte von Zeit zu Zeit gereiniget, und gegen die FeuerSge-fahr sicher gestellet werden. §• Z6. Rauchfangkehrers. Dieses Kehren der Rauchfänge soll durch ordentliche befugte Rauchfangkehrer, nach dem Ermessender Z 3 Obrig- C S58 ) Obrigkeit und des Magistrats, und nach Verhällisiß des minderen oder grösseren Feuers aste 4 Wochen, oder aste 14 Tage, bey Handwerksleuten, die grys. fes Feuer nölhig haben, auch wyhl aste 8 Tage ge, schchen. §- 37. Schtsidiqkeit der Rauchfangkehrer, Die Rauchfangkehrer sind schuldig , jene Pg», theyen, welche sich weigern ihre Oefen, und Rauch, fange, welche schadhaft sind, oder bey welchen sonst tint Gefahr vorhanden seyn dürfte, der Obrigkeit an. zuzeigen. Im Faste der Unterlassung haben sic ffo den entstehenden Schaden zu hasten. Sie sosten sich daher in diesem Punkte nicht auf ihre Gesesten verlassen ; sondern öfters selbst bey den Oefen, Rauch, fingen, Heerdsiaucn mit Aufmerksamkeit Nachsehen. S. Z8, Schuldigkeit der Hausinhaber. Hingegen ist auch die Schuldigkeit der Hausinhaber und Hausväter , jene Rauchfangkehrer d-r Obrigkeit chnzuzeigen, welche ihre Schuldigkeit nicht rhun, welche zu selten oder zu nachlässig kehren, und sich ihre Verrichtungen nicht pflich.tmässig angelegen seyn lassen. §• 39. Säuberung der Rauchfänge, und Oefen auf dem Lande- Jeder Hausvater hat den Schlund des Rauch« katzgs, wenigstens aste 8 Tage fleißig kehrcy, und dev GA ( 359 ) GA d?» Ruß mit stumpfe,, Bese» abfegen zu lassen. Die Rauchfange fasten izn Winter wenigstens aste 6 Wochen , unt) im Sommer alle Z Monate ganz, und mit -er größten Sorgfalt gekehret werden. Rauchfangg, die nicht zum schliefen sind, könne» zwar von den Hauswirkhen, oder ihren Hauslciilen selbst gekehret werden; bey jenen aber, die geschloffen g'-rden können, muß das Kehren durch wirkliche Rauchfangkehrer, oder wo keine Rauchfangkehrer find, durch haö Gesind geschehen. Die Obrigkeit hat daher zu for* den, daß die Gemeinden, wo Rauchfangkehrer sind, vrdentkjche Kontrakte mit den Meistern machen,zugleich aber auch, daß die Gemeinden von den Rauchfangkehrern nicht uberhalten werden, und daß letztere ihre Schuldigkeit genau, und zu bestimmter Zeit erfüllen. Die Dorfgcrichte haben aufdas Ofen - und Rauch, fangkehren besondere Aufsicht zu tragen, in den Hausern öfters unvermukhet nachzusehen, und die nachläsr sigcn Hauswirthe sogleich der Hbrigkeit anznzeigen. §. 40. Feuerkommiffare und VWazionerr. Damit nun alles, was in den vorhergehenden §. §. vorgeschriebe,, ist, um so pünktlicher beobachtet, und alle Fcuersgefahr um so zuverlässiger abgewendct werden möge, sind in allen Städten und Markten eigene Feucrkommissarc von den Obrigkeiten aufzu'stel, len, allenfalls für die verschiedenen Stadtviertel besondere zu bestimmen. Diese haben sich mit Zuziehung, eines Mauer - Zimmer - und RauchfangkehrernieisterH Z 2 M TO C 360 ) TO alle Jahre zwevmal, nämlich im Herbst, und Früh, japrruncnlgeltlirt; in alle Häuser des Orts zu begeben, die Ranchfänge, Lesen, und Feuerstätten wohl zu be. sichtigen, die Feuersgefädrlichkeilen so viel möglich an. zumerken, und diejenigen, wöbe» augenblicklich ein Unglück zu besorgen steht , und kein Aufschub statt fin. det. auf der Stelle abzuechaffen. Zugleich solle» f,f die bey den Hausern befindlichen Löschgeräthschaflen ttt Augenschein nehmen, und dann über eine jede solche Fenersgefahr. Untersuchung bey der Obrigkeit, oder dem Magistrate ihren Bericht abstatlen. Auf dem Lande muß im Beyseyn eines Herrschaft, sichen Beamten, des Richters, und des Gemeindaus-schnffes, auch mit Zuziehung eines Rauchfangkehrers, wenn einer in der Nähe ist, und zwar im Winter zweymal, im Sommer aber einmal, in asten Hausern Fencrvisikazion gehalten werden. Man hat dabey aste Oefen, Schornsteine, Feuerstätten wohl zu besichtigen , die Abstellung der feuergefährlichen Sachen entweder sogleich zu veranstalte», oder an die Herrschaft, allenfalls selbst an das Kreisamt anzuzejgen. Der R'chter und die Gemeinde haben nachher darauf zu halten, daß astcs jeues, was bey der Fenervifitazion verordnet worden, richtig uiid genau erfüllet, und daß Überhaupt in keinem Stücke gegen die Feucrordnung ßchgiidelt werde. C S<5i ) II. Sl N ft alte N, # um die entstandene Feuersbrunst bald zu entdecken , und bekannt zu machen. §■ 4i. Feuerwache, Nachtwächter. D i jedoch aller Vorsicht ungeachtet dennoch Feuers brnnste enkstchen können, so ist hie nächste Aufmerksamkeit auf die baldige Entdeckung und Bekanntmachung einer entstandenen Brunst zu richten; wozu i« Städten und Märkten vorzüglich die Nacht - und Feuerwachen dienen. Auch ln solche, Dorfschaftcn, wo einige Nachtwächter bestimmt sind, ist die Entdeckung des Feuers als ein Hauplgegenstand ihres Dienstes an-zusehen; in jenen Ortschaften aber, die nicht sehr klein sind, und wo es keine eigenen Nachtwächter giebt, sind die Nachbarn und Jnniente selbst wechselweise bcg der Nacht Wache zu halten schuldig. §. 42. Schuldigkeit der Nacht-und Feuerwache irr Städten und Markten. Den Nachtwächtern ist wohl einzuprägen, und. unter Androhung strenger Züchtigung nachdrücklich zu befehlen, daß sie Nachts auf das Feuer genau Acht haben, und, sobald sie rine Gefahr wahrnehmen, fo-gleich Lcrmen wachen. Wo es keine Nachtwachtergiebt. sind einige Feuer, wä hter zu bestellen, welche diese Verrichtung auf sich 3 5 «eh- v ( 3*2 ) Nehmen, nnd zu dem Ende Nachts im Orte herumge. hen, oder, roo es sich thun läßt, auf einem Thurme sich aufhalten, den Ort wohl' übersehen, und alle Viertelstunden ein Zeichen ihrer Wachsamkeit geben. §• 43. Schuldigkeit der Nacht-und Feuerwache auf dem Lande. Die Nachtwächter, oder die zur Nacht - und Feuer, wache bestellten Leute sosten von Michaelis bis Ostern von 9 Uhr Nachts bis 4 Uhr frühe, und von Ostern bis Michaelis von 10 Uhr bis 2, ober 3 Uhr auf der Wache bleiben. Ihre Schuldigkeit ist in dem Orte beständig auf und abzugchen, und ohne Unterlaß auf das Feuer Acht zu geben' Daher sollen sie wahrend der Wachtzeik sich in Wirthshausern, ober sonst in einem Zimmer aufzu« halten, nicht unterfangen, Sobald sie auch nur durch Geruch, durch Rauch, oder auf was immer für rine Art ein Feuer besorgen. um fo mehr also Key einem wirklich ausbrechenden Feuer, sosten sie durch Rufen, allenfalls mit einem Blaöhorn, durch Anschlägen an die Fenster und Hauskhürcn die Einwohner wecken, vor allem aber, wo eine Thurmglocke vorhanden ist, dieselbe lauten lasten, Wenn die Wächter ein entstandenes Feuer aus ihrer Schuld nicht wahrnahinen, und solches daher aus Nachlaßigkeit über Hand nehmen ließen, systen sie mit größter Strenge bestraft werden. Ende ( 363 ) Endlich haben sie sogleich, als ritt Feuer entdeckt worden ist, dem OrlsriKler, den Geschwvrnen, uyd ziigl ich der Obrigkeit, wenn diese sich selbst im Ork« befindet, die Anzeige za machen. Nach Beschaffenheit der Gefahr find auch die benachbarten Gegenden durch Häutung der Glocken, yder durch reitende Bolhen yoy der enlstan-dencn Feuersbrunst zu benachrichtigen. §. 44. Kundmachung des entstandenen Feuers. Uiberhaupt soll sich kein Hauswirlh, oder die Seinigen, unterfangen, das in seinem HauS entstandene Feuer zu verhehlen, sondern er ist verpflichtet Lerm zu machen, und um Hilfe zu rufen; wird diese anbefohlene Anzeige unterlassen, so hat die Obrigkeit dir Verhehler ans das schärfste zu bestrafen, und nach Maaß ihres Vermögens zur Vergütung des verursach, ten Schadens anzuhalten. Die Kundmachung von Partheyen kann durch Schreycn, und des Nachts durch Anpochen an die Hauslhöre und Finster geschehen. Zugleich ist in Stad, ten und Märkten die nnversäumte Anzeige bry dem Bürgermeister, Stadt oder Marktrichter, auch bey den Feuerkommiffarien zu machen. Auf das Lermzeichen,, so das Feuer ankündiget , oder bey Gewahrwcrdung des Feuers soll ohne weitere Verordnung durch den Schulmeister, Meßner oder Kirchendiener an die 2burnt« glocke angeschlagen, nebstdcm auf dem Thurme bey Tag 'sine Feucrfahne, bey der Nacht eine Laterne mit breu« tun* HO ( 364 ) HO nendem Lichtk ausgesteckt, uab auch wohl durch da;,, bestellte Leute mit der Trommel Lerm geschlagea werden. III. V orsichten und Anstalten zur schlemigen Löschung der Feuersbrünste. 45. Wasser, Brünne, Viehtränken. Die schleunige Löschung eines ausbrechenden Brandes hängt größtenkhcils von der Vorkehrung ab, daß es nicht an hinreichendem Vorrathe von Wasser, und an den nöthigen Löschgeräthschaften gebreche, daß die verschiedenen Klassen der Einwohner zu angemessenen Verrichtungen vorhinein bestimmt, und sich zur Hilfe schleunig einzufinden angewiesen sind, endlich daß bey dem Löschen selbst eine gute Ordnung herrsche. Daher müssen in Städten »nd Märkten sowohl die öffentlichen Brünne, als die in Privathäuser», ein besonderer Gegenstand der Aufmerksamkeit für die Feueraufsicht seyn, und hat man bey den gewöhnliche» Feuer-N'ltersnchungea darauf zu scheu., daß sie immer in gutem Stande erhalten werden. Auf dem Lande hingegen hat dfe Obrigkeit dafür zu sorgen, daß die Brünne von Zeit zu Zeit fleissig ge-feiniget, und die Viehtränken, Teiche, und dergleichen Wasscrvorräthe io guten» Stande erhalten werden. s KO ( 365 ) TO §- 46. Privatbrünne. Wenn in Städten oder Märkten tin neues Haus gebauck wird, soll man so sehr als möglich darauf se-yen, daß in selbem ein Brunn gegraben werde, und ist, wo die Grabung leicht möglich befunden wird, die Erlaubuiß zum Bauen nur unter diesem Bedingnisse zu erlhciöen. §•47- Pferdschwemmen, Wassergruben. Wo Mangel au Fluß - Bach - und Brunnenwasser ist, muß man sich mit Pferdschwemmen, Zisternen, und Wassergruben, wie sie immer an schicklichen niederen Plätzen angelegt werden können, behelfen, und durch aufgefangcnks Negenwasser voll zu erhalten trachten. §. 48. Wasser ton neu. Auf dem Lande sind herrschaftliche Haufer und Wirlhschaftsgebaude, Klöster, Pfarrhöfe, Fabrickcu, Brauhäuser, Mühlen, Feuerwerkstätte, mithin alle etwas grössere Gebäude ausdrücklich verbunden, auf ihren Böden mehrere gefüllte Massergefasse, sogenannte Bötlinge zu haben. Jedes kleinere HauS aber soll mit einer solchen gefüllten Bolting (Wasscrtonne) versehen seyn. Diese letztere Pflicht erstreckt sich auch auf die gemeinen Bürgershäufer i« Städten und Märkten. §. 49. fefe ( 366 ) §• 49. In geringeren Dörfern, und wo dergleichen Was. fertoniien wegen der schwächeren Gebäude auf den Böden nicht unlergebracht werden können, sollen sie bky denjenigen Häuser«, die vom Wasser und von den Brünnen am weitesten eullegen sind, soviel möglich rieben den Hauslhüren, oder sonst an einetn schicklichen Drte bedeckt bereit gehalten werden. 5. SO. ' Auf den Kirchböde» sollen stets gefüllte Bvttiiige vorhanden scyn, und ihre Erhaltung und Füllung von den Pfarrern, Meßnern, und sogenannten Kirchenvätern, oder wer sonst über die Kirche gesetzt ist, befer* get werden. - §.51. Bereithaltung der Pferde. In Städten und Märkten ist dafür zu sorgen, daß für de« Fall der Roth immer Pferde zur Hand seyn. Allenfalls ist den in dem Orte befindlichen Fuhrleuten, Müllern, Bäckern, Brauern, Fleischhauern, und wer sonst Pferde halt, zur Pflicht zu machen, daß sie nebst her allgemeinen Schuldigkeit, die Pferde bey einem Brande zu stellen, wechselweise immer eigendS ange-schirrle Pferde bereit halten, um bey Entstehung eineS Feuers solche zur Herbeyschaffung deS Löfchgerälhs, des Wassers, oder was sonst nölhig siyn könnte, ohne Verzug gebrauchen zu können. Auf dem Lande sind bey gegebenen Feuerzeichen, ttnd aus Verlangen sowohl die Nachbarn, als auch ( 3Ö7 ) fremde Im Dorfe sich aufhaltende Fuhrleute unverwei. gerlich ihre Pferde zu stellen verbunden. Daher müssen an jenen Ortschaften, wo man die Pferde auf den gemeinschaftlichen Wiesen übernachten läßt, immer wech-seiiveife einige zu Hause gelassen werden, um im Falle der Noth bcp der Hand zu seyn. §-52. Löschgerathe für gemeine Bürgershaüsek. Um im Falle der Noth entweder selbst zum L§° schen gehen, oder Leute schicken zu können, soll jedes gemeine BürgerShaus wenigstens mit einigen Schaf, ftn, und hölzernen Wasscrcimern (Zubern) und Kannen versehen seyn. Ferner muß selbes eine Dachleiker, einen Feuerhaken, und eine grosse Laterne mit einem Haste, andern ste an die Häuömauer äüfgehangt werden kann, anschaffen, um , wenn zur Nachtzeit Feuer entsteht, die Gassen, wodurch das Löschgeräthe und das Wasser zugeführet werden muß, zu beleuchten. §■ 53- Für grössere Hauser. Die Magistrale oder Ortsobrigkeiten haben itt Ansehen der grösseren Bürgershauscr, die Kreisämte? aber in Ansehen der in den Städten und Märkten liegenden Herrschaftshäusek, Freyhöfe, Klöster, Pfarr-hösc ac. zu bestimmen, wie viele stch jedes an den im vorhergehenden §. genannten, oder auch au anderen iLöscherforderliisseu, z. B-an ledernen Wassereimern , Wasserämpcrn, an Haken, Brecheisen, an eiserne» Scha»- HO ( 368 ) HO Schaufeln, hölzernen Handstützen 3c. beyzuschaffen habe. §• 54« Für die Städte und Markte selbst. Ausser dem sollen aller Orten durch die Wirth-schaftsadministrazionen, und Jnspektores der Städte und Märkte, mithin auf gemeine Kosten, die abgängigen gemeinschaftlichen Löschgeräthschaften angeschaft werden. Jeder Ort muß nach Verhältuiß seiner Gnöffe, und seineö Vermögens mit grösseren, oder kleineren metallenen Feuerspritzen ans Rädern, oder Traghölz?rn, mit Wasserwägen und ihrem Zugehör, mit Wasserfässern , mit höhern und niedern Feuerleitern, Feuerhaken, eisernen Schaufeln, Brecheisen, Brandhaken, ledernen Wassereimern (Wafferämpern) Laternen Je. versehen seyn.' §. 55- Löschgerathe für kleine und gemeine Hauser auf dem Lande. Kleinere Häuser sollen wenigstens eine Leiter, einen Feuerhaken, einige Wasserschaffe, einige von Stroh geflochtene, und in und auswendig mit Pech gut verschmierte Feuereimer, und eine blecherne Laterne haben. §. 56- Für bessere Hauser, Feuer-und andere Werk-starre. Die Herrschaftshäuser, und Wirkhschaftsgebän-de, Klöster, Psarrhöfe, Fabricken, Brauhäuser, Mühlen, Feuerwerkflälte, und alle grössere Häuser so!- HA ( 369 ) HO sollen mit ordentliche» Löschgeräthschaften, nemlich mit Dachleitern, Feuerhaken, Handspritzea, und Wassernden , nach Maaß ihrer Grösse versehen seyn, um so Myhl sich selbst, als auch andern Hilfe zu verschaffen. §. 57. Für die Gemeinden selbst. Ausser diesem sollen sich die Gemeinden für sich selbst, wofern sie aus Abgang der Mittel sich mehr anzuschaffen nicht vermögen, wenigstens eine Feuerleiter, ein Paar Feuerhaken, einige Handsprißen, und ein Paar blecherne Laternen; wenn sie aber vcr-möglicher sind, auch ein Paar Wassernden (Wasserleiten) mit den dazu gehörigen Wögen, oder Schleifen anschaffen, und immer mit Wasser gefüllt in Bereitschaft halten. §. 58‘ Bestimmung des Löschgerathes. Die Magistrate und Obrigkeiten in Städten und Markten sollen ohne Verzug, und unter eigener Dar-sürhaflung sorgen, daß in den ihnen untergebenen Hausern die Löschgeräthschaften, welche für jedes bestimmt sind, angeschaft, und in gutem Stande erhalten werden. Von ihren vorräthigen eigenen, und von den Löschgeräthschaften der in ihrer Stadt, oder ihrem Markte liegenden Herrschaftshäuser, Frephöfe, Klöster, Pfarrhöfe, und dergleichen grösseren Hauser haben sie binnen 4. Wochen, von Zeit dieser kund-gemachten Feuerordnung an, dem KreiöaMte das Verzeichniß einzusendeo, welches svdanu , was noch X. 83 Die Viehhälter (Hirten) sind aozuwcisen, bey Entstehung des FeuerS zur Hand, und für die Weg. f*offting und Rettung deS Viehes besorgt zu sepn. Alle diese Verrichtungen, und die dazu bestimmte» Personen sind in ein eigenes Protokoll einznkragco, damit sowrhl die Eintheilung nicht in Vergessenheit komme, alS auch jene, die zur Zeit des Feuers ihre Schuldigkeit nicht lhun, zur Verantwortung gezogen werden können. §• ^3- Vorläufige Bestimmung der Verrichtungen beym Löschen auf dem Lanve. Zur Erhaltung der Ordnung, die zu einer schleu. nigen Löschung einer entstandenen Feuersbrunst uti* umgänglich nöihig ist, sollen den Hauswirkhen und Knechten, wenigstens in grösseren Ortschaften, ihre Verrichtungen schon vorhinein von Seite des Grundgerichts bekannt gemacht werden. Einige derselbe» sollen zum Schicken, und Feueransagcn, einige zum Wasserzubringen , zur Herbcysührung der Wasserla» den oder anderer Nolhweudigkciten, einige zur Vcr» Währung der geflüchteten Habschaftcn, andere endlich zum Löschen. Abbrechen, und Niederrcissen bestimmt, >nd diese Bestimmungen den Nachbarn alle Jahre St o 3 «in» GA ( 374 ) <%vP einmal bey versammelter Gemeinde wiederholt kund gemacht werden. §. 64. Bey dem Feuer in Städten sind schuldig zu erscheinen, Die Magiftratspersonen- Wenn das Lerm- und Feuerzeichen gegeben wird, soll sich der Bürgermeister , der Stadt - ober Markt-lichter mit einem oder dem anderen RathSmanne, wie auch die bestellte» Feuerkommissare zum Feuer Hegeben , und sind alle Anwesende schuldig , dem Bürgermeister, oder wer sonst als Vorgesetzter zur Anstalt gegenwärtig ist, ohne Widerrede , oder Ver» rpeilung Gehorsam zu leisten. §. 65. Die Profeffionisten, und übrigen Emwchner. Die Handwerker, oder andere dazu bestimmte Personen haben inil ihren noihwendigcn Handwerks, zeugen dem Feuer zuzucilen, oder sich zu der jedem pon ihnen nach Anleitung des §. 60. und 61. an» gewiesenen Perrichtuug sogleich ohne weitere Anfrage unter Vermeidung der empfindlichsten Strafe, Wenn sie zu spat kämen, nnjustellen. Besonders ha-Hen sich diejenigen, die zur Herbepschaffung der ge« Beinen Stadt « und Marktgeräthschasten , und zur Zufuhr der Wafferladungen bestimmj stud/ aster mog« sich?« IHfMigft!? jst ßefleiffsts, m Dke z »m Ab » und Vorbrechen gemeiniglich ke« (limmten Maurer, Zimmerleute, Steinmehe, Schlosser, Schmiede, die im Orte oder in der Nahe wohnen , haben sich mit ihren Werkzeugen zahlreich ein-zufiaden, die Rauchfangkehrer aber mit allen ihren Gesellen zu erscheinen. Auch hat jeder Hausinhaber entweder selbst zum Feuer zu kommen, oder doch je. wanden mit hinlänglichen Kräften versehenen, mithin kein Kind, oder eine zu betagte Person mit Wasser-timer» , Schaffen , Zubern oc. zu schicken. §. 66, Die Fuhrleute und Pferdehalter. Ausser jenen, die ohnehin zur Zufuhr des Lösch-geraths und Wassers eigends bestimmt sind, fjpüe« Fuhrleute und alle Partheyeu , die Pferde halten , auch die nur einkehrende« Fuhrleute ebenfalls die Pferde in Bereilschaft halten, um im Falle der Noth selbe sogleich zur Löschanstalk, ober zu andere« dazu gehörigen Fuhren stellen zu können. §. 67. Der Bader. Der Wundarzt, oder Bader hat die besondere Pflicht, selbst vebst einem Gesellen, mit Bind - und Aderlaßzeugen, sich cinzufindcn, damit denjenigen, welche beym Löschen etwa verunglückt werden möchten, gleich die nöthige Hilft verschaft werden könne. A a 4 §* 6 z. HA ( 376 ) §. 68. Die Klostergeistlichkeit. Von der im Orte befindlichen Klostergeifilichkeit versieht man sich, daß sie, wie es ihre Schuldigkeit fordert, wenigstens durch Abschickung einiger ihrer Mil-brüdcr, und mit ihre» Löschgerälhschaften den Noth, leidenden zu Hilfe kommen, und in der Hilfsleistung bey einer solchen öffentlichen Noth den übrigen Ein. wohnern mit gutem Beyspiele »orzugehen sich bemü. hen werden. §- 69. Beim Feuer auf dem Lande sind schuldig zu erscheinen*. Die Richter und Geschwornen. Sobald das Feuerlermzeichen gegeben wird,'sol. len der Richter und die Geschwornen die ersten seyn, die sich an den Ort der Feuersbrunst begeben, da auf ihr Bryspiel, ihre Anstalten und Befehle so viel an. kömmt. Die Gemeinde hat die Auordnüng dieser Vor« gesetzten ohne alle Ausnahme auf das genaueste zu befolgen. §- 70. Die herrschaftlichen Beamten. Von der-Herrschaft selbst, wenn sie im Orte, oder nicht weit davon ihre Kanzley hat, muß sogleich ein Beamter zur Fcuersbrunst abgeordert werden, bey welchem man vorausfetzet, daß derselbe die .Geschick« lich. HS C 377 ) HO ' lichkcitrn besitze, gute Ordnung zu hallen, und die Anstalten zu leiten. §• 71* Die Zimmermeister, Maurer sc- « Vorzüglich feilen die im Orte, oder unweit bd» pen wohnenden Zimmerlcute, Maurer, Schmiede, Schlosser, Rauchfangkehrer, Müller, und dergleichen Professionisten mit den nöthigen Werkzeugen sich eins sindeu, oder jemanden von den Ihrige» zu Hilfe schicken. §- 72; Die Einwohner. Auch die Hauswirthe und ihre Knechte sind verbunden, gleich nach vernommenem Fcnerrufe mit ihren Löschgerälhschaften herbeyzueilen, und sich zu den Verrichtungen aozustellen, die ihnen daselbst aufgelra» gen werden, oder zu welchen sie ohnehin schon bestimmt sind. §. 73’ Die benachbarten Ortschaften. So sind auch die in der Nahe liegenden Herrschaften, Klöster, Pfarrer, und Gemeinden schuldig, nicht nur die angesuchte Hilfe zu leisten, sondern auch von selbst, sobald sic von einem in der Nachbarschaft entstandenen Feuer Nachricht erhallen, mit Leuten, und Gerälhschafleu einander wechselseitig zum Beystande zujurileu. st a 5 $. 74. GO ( 378 ) GO § 74. Glimpfliche Behandlung der Anwesenden. Der Vorgesetzte bcp den Feuerlöschaustalien ist zwar allerdings befugt, das anwesende Volk, in f, fern es die Noth erfordert, zur Arbeit anzuhalten, die zum Löschen untauglichen, unnützen Personen, und muffigen verhiuderlichen Zuseher bey Seile zu schaffen, jedoch hat er bey diesen, und allen seinen Verrichtungen den Glimpf und die anständige Maffigung nicht aus den Augen zu lassen, folglich niemanden gemalt, thätig zu behandeln, damit die Leute hiedurch nidj{ abgeschreckt werden, sich bey anderen Feuersbrünsten zur Hilfe einzuffnden. Die Anwesende« aber habe« sich alles nnnöthigen Geschrepes und Lcrmcns zu enthalten, §• 75- Gate Ordnung bey dem Löschen und Rrtterr. Es mug Vorsicht getragen werden» daß der Weg zur Zabringunz deö WafferS, und der Löfchgerälhe frey bleibe, und zur nächtliche» Zeit beleuchtet fty, daß, um Verwirrungen und Hindernissen zuvor zu kommen, die Wege der Zufuhr und Abfuhr auf verschieb neu Seiten angewiesen, wo eS der Platz möglich macht, die zun Zureichea des Wiffers bestimm-len Personen in zwo Reihen gestellt werden, tmb- von diesen die eine Reihe die vollen Eimer von Hand zu Hand zureiche, die andere aber die leeren zum Füllen zurückgede, daß als» auf diese Art immer Ordnung er- ( 379 ) GA erbalten, und das Löschen ohne Unterbrechung fvrtge-setzet werde. §- 76. Verrichtungen der Weiber und Mägde. Wahrend als die Mannsleute sich zur Arbeitbey der FeuerSbrunst begebe», sollen die Weiber und Mägde auf dem Lande zu Haus bleiben, um, wenn eS nöthig seyn sollte, das Vieh in den Stallungen abzu» , lösen, welches der Viehhaltcr (Viehhirt) mit Beyhilfc einiger zum Löschen theils unbrauchbarer, the>lS un» vöthiger Leute sobald möglich aus dem Orte auf das Fcld zu treiben, und solchergestalt in Sicherheit zu bringen hak- Wenn daS Feuer in der Nahe ist, haben sich die Weiber mit dem Begießen der Dächer, und mit der Rettung der Habschaften zu bescha-tigen, zu welchem Ende schon vorhinein ein sicherer Orr bestimmt, und bey einer Feuersbrunst mit einer Wache vanMäo* nern besetzt werden soll, wohin also die Webber und Ma'gde bey nähernder G.fahr die Habschaften zu schaf--ftn haben werden. §. 77’ Vorkehrung bey zunehmender Gefahr. Wenn die Jeuersgefahr auf dem Lande zunimmt' so müssen in der Nähe alle Bodenfenster, oder Dach-öfnungen zugemacht, die Thüren und Luftlöcher von Kellern ober Gewölberrr mit Steinen, Wasen, Schutt verlegt, besonders alle feuersangendk Sachen auf die Seite gcfchast tyetdeu, Auf C sso ) Auf die Kirchthürme und Boden der Kirchen in solchen Fallen sogleich Wasser zu bringen, die Kap. penfenstcr sind vor den Feucrfuuken sicher zu stellen, und die kostbaren Kirchengeräthe sobald möglich ja entfernen. §- 78- Löschanstalten bey eingesperrtem Feuer. So lang cö irgendwo in einem Zimmer, Keller, Gewölbe, oder sonst in einem gesperrte» Behältnisse brennt, ist nach Umständen der Sache das Feuer mit Handspritzen, Wasscranfgiessen, allenfalls durch Ver. stopfung der Thüren, Fenster, Oefnungen mit Erde, Wasen, Mist, Steinen, Ziegeln rc. zu dämpfen, und demselben nicht vor der Zeit Luft zu lassen, noch voreilig, und ohne Roth zum Ein» und Niederrcisse» zu schreiten. Bey dem Löschen selbst soll man in Städten die Spritzen nicht gegen, sondern nach dem Winde richten. §- 79- Bey ausbrechendem Feuer. Wenn das Feuer auf dem Lande wirklich auS» bricht, oder einen Ort ergriffen hat , worin Kö - er, Heu, Stroh, und dergleichen sich befinden, wo alfo das Begiessen nichts mehr nutzt , muß das umliegende Holzwcrk weggeräumk, die anstoffenden Zäune, wenn es nicht vorher um den Zugang offen zu halten, ge« schehen ist, weggebrochen, das Dach eingerissen, und faitvnt den Wanden, und übrigen Brandstucken, um das c 581 ) ta« Feuer zu bedrcken und zu ersticken, hioeinwärt-yefliitjt werden. §. 80. Nebenstehende Häuser sind ohne Noth nicht ein-zureissen; nur dann, wann die Ausbreitung der Flam-me auf keine andere Art gehindert werden kann, soll jum Ab - und Vorbrechen Hand angelegt werden. In diesem Falle ist kein Hauswirth zu schonen: dagegen aber haben diejenigen, denn Häuser durch die Löschanstalt abgedeckt, oder nicdergeriffen worden sind, alle Vorrechte und Begünstigungen der wirklichen söge-nannten Abbrändler zu geniesten, und, wofern durch Abdeckung oder Einrcissuug ihrer Häuser der ganze Ort gerettet worden ist, oder daß durch ihren Verlust dem Orte sonst ein besonderer Vortheil zugeflossen ist, hat man auf eine besondere angemessene Vergütung für die Eigenlhümer den Antrag zu machen. IV. Vorkehrungen jur Vermeidung schädlicher Folgen nach gelöschtem Brande. §* 81. Entfernung der Löscher. Nach gelbschlem Feuer haben Löscher und Lösch -geräthe noch so lang aus der Brandstätte zu bleiben, alS rS diejenige», welche die Löschavstalt leiten, zu. »täglich GO ( 382 ) träglick- finden werden. Es soll sich also Niemand von den zum Löschen angestellten Leuten ohne Erlaubniß der £>brig£fit , oder des Grundsichtcrs, oder desjenigen, der die Aufsicht geführt hat, entfernen. §. d>2. Behutsamkeit gegen eine wiederholte Entzündung. Wenn der Brand aufgehört hat, ist genau Ob. sicht zu tragen, daß nicht durch irgend eine unter dem Schutt noch verborgene Glut neuerdings Feuer entstehe; daher muß die Brandstätte bis zur gänzlichen Auskühlung noch beständig mit Wasser begossen werden. Auch fordert eö die Vorsicht, eigene Wach, ter auf dem Platze zu lassen , welche auf das rtwan neu aufiodernbe Feuer zu sehe» haben. §. 8.3« Zurückstellung des röschzeugs. Wenn endlich die FcuerSbrunst ganz vorüber ist, müssen alle Löfchgerälhfchafrcn auf einen Platz zusammen getragen, die der Stadl, dem Markte, oder der Dorfsgemeinde zugehörigen abgesondert, und auch je« dem Privateigenkhümer das ©einige zurückgestellt "erden. Für die Ausbesserung und Vergütung desselben , so wie für die Nachschaffung dessen, waS an dem Löfchgerathe verdorben worden , oder gänzlich zu Grunde gegangen, ist sobald möglich Sorge zu trage». GA ( 383 ) GA . $• 84. Arrzeias an das Kreisamk. Nüch gelöschtem Brand«' ist fep>td) die nmständ-litjje Anzeige an das Kreisamk zu erstatten, welches unverzüglich utft> genau zu untersuchen hat ; wie, und wodurch daS Feuer entstand.» ist ? um sowohl diejenigen, welche durch Fahrlässigkeit dazu Gelegenheit gegeben, zur Strafe zu ziehen, als auch ollen« falls gegen solche, die als vorletzliche Urheber erkannt würden, nach der peinlichen HalSgerichtsordnung Vorgehen z» können. §> 8.5 • Entwendung der Löschgerathschaften. Sollte sich jemand unterfangen, etwas von den Löschgerathschaften sich znzueignen, daran muihwillig zu verderben, davon wissentlich zu verkaufen , obrt an sich zu kaufen, der hat ebenfalls eine strenge gerichtliche Züchtigung zu gemärten. §. 86. Diebstahl wahrend dem Feuer. Diejenigen endlich, welche die Unmenschlichkeit hätten, etwas von den der Gefahr ausgesetzten. ober geretteten Sachen zu entwenden, oder das ihnen ia so dringender Noth Anverkroute obzulaugnen, sind mit der größten Schärfe, als d>e sträflichsten Diebe «ach den peinlichen Gesetzen zu behandeln. HS ( $34 ) HS S. 87- i Belohnung jener, die beym Löschen gute Dienste geleistet haben. Hingegen sind diejenigen, welche sich bey dem Löschen in Städten und Märkten durch 6tfonbrre Dienste hervorgethan haben, zur allgemeinen Auf. munterung öffentlich zu belohnen. Insbesondere soll denen, welche dem Stadt-oder Marktrichtcr, oder der im Orte befindlichen Obrig. feit die erste Nachricht vom entstandenen Feuer ge. bracht haben, i fl.; demjenigen , welcher die erste Wasserladung zum Feuer geliefert hat, i fl. 30 kr. dem, der die zweyle gebracht, 1 fl., dem Rauchfangkehrer , der, wenn im Ranchfange Feuer entstanden ist, denselben am erste» geschloffen hat. 2 fl., demjenigen , der solchen am zweyten geschloffen, 1 fl. ander Gcmeindkaffe gereicht werden. §. 88. Erholung der Kosten. Wegen dieser, und anderer durch das Löschen veranlaßten nothwendigen Kosten aber hat die städtische Gemeinkaffe sich an dem Hausinhaber, durch dessen eigene, oder seiner Einwohner Schuld und Nachlässigkeit das Feuer entstanden ist, zu erholen. Doch bleibt dem Ersteren das Recht der Wiederforderung nach vorhergegangener Schätzung und Massigung gegen denjenigen Vorbehalten, welchem eigentlich die Entstehung der FcucrSbrunst zur Last gelegt werden kann. N; 2ros. ( 585 ) GA N. 3108. Hofdekret der bevollmächtigten wcstgalizischen Hvftvmmisswn vom 5. September 1797. in Folge Hofdekcets vom 26. August 1797. Da die Ausdünstungen von Leichnamen, beson-_ hers von solchen, welche an bösartigen, oder anstek- gräbnißstät. kenden Krankheiten gestorben sind, der menschlichen ^ Gesundheit Schaden bringen, vorzüglich aber in ge- Wohnorten sperrten Orlen die Luft verderben, und bei; denjenigen, äU Verle8je Kreisämrer bcy ihren AmtSbercisungen all nrhalbcn auf die genaue Erfüllung der Waldordnnng mit Strenge zu bringen neuerdings befehlig,, und dahin brrechli. get werden , da , wo eö gebricht, die forstmaffige Waldkullnc uöthigen Falls auch auf Unkosten dcS EigenthümerS ex'officio einzuführen, und solche al. lenfallS unter der Aufsicht der Kainmeralforst - Mei> sier, die dafür von den Eigenthümern zur Strafe für ihre Reife- und ZchrungS - Kösten entschädiget werden wußten, ununterbrochen fortfetzen zu lassen. Jene Dominien, welche ihr Holz in die Hauptstadt verkaufen, «nd als Reservat für das Hauptkonfummo ausbehal. tm wvssten, müßten sich ex ratiune publica, und auch aus dem Grunde, weil sie dadurch ihr Holz ungleich lheurer, als alle übrige Dominien im ganzen Lande anbrächten, gefallen lassen, daß ihre Wälder, und die für den nächsten Winter bestimmten Hvlz-schläge durch einen vollständig sachkundigen Kaweral. Forstbcamten alle Jahre besichtigt, und von diesem dkurtheilt werde, vb die Holzschläge ordentlich ringe» theilt HS ( 3*1 ) HS thcilt, forstmassig angegriffen, und die angetragene ©treten des zu fallenden Holzes dem Waldstande angemessen sind, wobey zugleich nachgesehen werden »up , ob die in verflossenen Jahren abgetriebene Waldstrecken wieder gehegt, und zum fortwährenden Waldungen verwendet, »nd nicht etwa aus Begierde eines zeitlichen Gewinnstes z» Felder oder Hntwai-6en umgestallct oder wohl gar öde liegen gelassen werden. Ueber den Befund hätte das Kreisamt den umständlichen Bericht alle Jahre an das Gubernium zu erstatten, und dieses die dawider Handlendcn zum Präger Holzkonsummo gehörigen Dominien zur forst« massigen Behandlung ihrer Wälder ex officio, und auf ihre Unkosten zu verhalten. Damit fürs zwLyte mehrere Holzverkaufer nach Prag gelotet werden, ist, wie das Gubernium selbst in seinem Berichte autragt, durch öffentliche Nachrich» ten kund zu machen, daß von der Prager Stadkge-meinde allen und jeden, (auch die Juden nicht ausgenommen ) die Holz zum Verkaufe nach Prag liefern wollen, gewisse öffentliche Plahe zur Ausbcwahrung deS Holzes um einen geringen Zinns werden verschaffet werden, nur muß das Verbot zugleich erneuert, und genau darauf gesehen werden, daß das znm Verkaufe , und zum Handel gewidmete Holz in keinen Privalhäusern, Höfen, Gärten, und überhaupt in keinen verborgenen Oettern, unter Konstskazions-Strafe, verstckt, sondern alles Holz einzig und al« x B b 4 lei» HO C 392 ) HO lein auf öffentlichen Plätzen, die stündlich übersehe«, werden können, aufbewahret werden. Da fürs Dritte die Verminderung des Hotz, bedarfs vorzüglich durch den mehreren Gebrauch der Steinkohlen bewirket werden kann so hat daSGubernium auf die Beförderung dieses Gebrauchs den möglichsten Bedacht zu nehmen, unb die Zufuhr der Steinkohlen von allen Mauten, Marktgeldern, und Auf. fchlägen zu befreyen, und zu begünstigen, endlich auch zu verfügen , daß alle Dikasterien, alle öffentliche Anstalten, und Schulen 3c. mit Steinkohlen beheizt werden , und ihnen nur das Holz zum unterzünden pas. strt werde. Um endlich Viertens einen verhältnißmässigei, Holzpreiß für Prag zu erlangen, wird dem Guder. nium das unbeschränkte Befugniß eingeraumt, daß fest bes damahls, wenn von den Holzhandlern mit dem Holz zum Nachlheil deS Publikums entweder zurück» gehalten , oder die Preise bey schnell zunehmenden Wmker auf einmahl zu sehr erhöhet werden wollten, CX officio auf der Stelle einschreike, und bestimme, daß solchenfalls das vorrärhige Holz in keinem höhe» ten Preise, als höchstens in jenem , in welchem es bis lezten Oktober stand, verkaufet werde. Rach dieser vorausgesetzten Vorschrift, hat also da-Gubernium das Nvrhigc bkp den betreffenden Behörden einzulcilen. N, 31 n. 1 ( 393 ) GA N. 3» n, Gubeknial- Verordnung in Böhmen vom 7. September 1797. Da hervorgekommen ist, daß Unterthanen und Vorsichten Partheyen unter dem Vorwände, daß sie fiber (Kränze spazieren, retten über fuhren, mit ihren Pfer-PferdauS-den nicht mehr zurück gekehret sind, und auf diese Art mehreres Zugvieh zum Nachtheil des inländischen Bedarfs und Vereitlung des diesfalls bestehenden Ver-boths ausgeschwärzet worden: so haben die k. KreiS-hinter solches zur künftigen Abstellung dieses UnfugS mit dem Auftrag kuud zu machen, daß ein jeder, auS was immer für Ursachen, er möge etwaS Mautbahres mit sich führen, oder nicht , inS Ausland, sep es auch nur über die Gränze zu reiten , oder zu fahren gedenkt, nicht anders, als nach geschehener Meldung, und Stellung seiner Zug - oder Reitpferde bey dem Soüamfe über die Gränze fahre ober reite, widrigens ' das mitgenommene Zugvieh auch dann, wenn er damit zurück käme, in Natura oder im Werthe in Der« fall gesprochen, und auch die Werthsstrafe verhängt werden würde, weil alles Zug - und Schlachtvieh der-mahl auszutreiben verbothen, und daher ohne Meldung beym Zollamte nicht abgetrieben werden darf, weshalb auch jeder Rückkehrende bey seinem Wiedereintritt sich bey dem nämlichen Zollamte, wo er ausgetreten , mit den Zug - ober Reitpferden zu stellen und zu melden, ober menu er anderwärts zurück zn B b 5 keß- TO ( 394 ) TO kehren gedenket, sich beym Austritt ein Freypollet, in welchem das mitgenommene Vieh beschrieben wird 511 verlangen, bcym anderweitigen Eintritte aber, der über ein Zollamt zu nehmen ist / sich mit dem $pQe( Zu legitimireu habe. N. 3 u 2. Hvfdekret vom 7. kund gemacht m Böhmen den 14. September 1797. Se. Majestät haben bey gegenwärtigen Staats, der Finanz,Verhältnissen, welche die Finanzverwaltung zu einen, den polittti" ^ wesentlichen Gegenstand Dero Sorgfalt machen, scheu. die Finanzgeschäfte von den politischen zu trennen, und die oberste Leitung der K->mms»aI- und Finanz-Gegenstände sämmtlicher deutschen und ungarischen Erbstaatcn dem Grafen von Saurau in gnädigsten Zu» trauen auf dessen Thätigkeii und oft bawiesene Treue provisorisch aufzutragc» geruhet; welche allerhöchste Verfügung zu dem Ende anher bedeutet wurde, damit von nun alle Berichte, so wie die Protokolle in Publico, Politico et Contributionali fortan, wie Zeither an das höchste Direktorium, jene hinge, gen in Commercialibus , Cameralibus et Ban* calibus an die der Leitung des ernannte» Grafen von Saurau unterstehende Finanzstclle cingesandk, und ss auch von diesen beyden Behörden nach der erwähnten Abtheilung der Geschäfte die Verordnungen »nd Befehle eingeholt werden; welches zur „öthigen Wissen- sch äst und Nachachtung kund gemacht wird. N. 3113. ( 395 ) N- 5113. Hofdekret der Finanz • Hofstelle an sammtli^ che Landerstellen vom 7. September »797* Ungeachtet der bündigsten Instruktionen und Vor- Vorschrift schriften, werden in dem ständischen Kreditswesen doch^ ^^j. verschiedene Unterschleife und Belrügereyen ausgeübet,schh harrlichkeit, mit welcher die Einwohner Unserer gk-derTyroler fürsteten Grafschaft Tyrol , als daS Land jüngsthin (bcn eiitfiUi 00n feindlichen Einfallen bedrohet, und wirklich feind-len. Uch überzogen wurde, ohne Unterschied der Stände, selbst zu den Waffen gegriffen, auch Unsere Kriegsheere unterstützet haben, werden der tyrosjschen Nazivu in den Augen Europens stats zum unauslöschliche» C 397 ) ,#ftt Ruhme gereichen, und nicht weniger Unserem vom Lanke gerührten Herzen allzeit unvergeßlich bleiben. Um nun dieser schätzbaren Nazion davon offenbare Beweise zu geben, und zugleich die rühmlichen, bcy diesem Anlasse vorgefallencn einzelnen Handlungen der Vergessenheit zu entziehen, haben Wir folgendes verordnet: Erstens. Jedem Tyroler , der entweder in förmlich organistrten Kompagriien längere Zeit vor dem Feinde wirklich gedienek hat, oder auch nur zum LandeSstnrin auSgerücket ist, soll eine silberne Anhang-Denkmünze , auf einer Seite mit Unserem Brustbilde» und auf der andern Seite mit den Worten: ten tapferen Verteidigern des Vaterlandes, mit brr Erlaubniß erkheilt werden, dieses Ehrenzeichen lebenslänglich öffentlich zu tragen. Zw ey tens. Diejenigen, welche nicht nur zum Landcssturm ausgerückt, sondern in förmlich or-ganisirten Kompagnien längere Zeit vor dem Feinde wirklich gedient haben , sollen, nebst der Anhang. Denkmünze noch so viel in baarem Gelbe erhalten, alS die Steuer beträgt, die sie von ihren steuerbaren Realitäten in Ordinario, das ist, in drey Fristen zu entrichten haben. Diejenigen aber, welche keine Steuer entrichten, oder deren jährliche Sreucrpsticht auf einen Dukaten sich nicht belauft, sollen einen Du» taten auf die Hand erhalten , und da, wo ein nichz steuerbarer Sohn anstatt seines steuerbaren Vaters gedient hat, wird dem Vater, rornn er die Unter« Halts» C 398 ) hsltskosten getragen Hat, das Geschenk zu Lhci'k werden. Drittens. Zur Vertheilung vbbefagter An-häug - Denkmünzen und der Geldgeschenke, haben Wir Unfern Obersten, Joseph von Lauser, zum Korp. rniffäe benennet, welcher die Anweisung hat, die Mannschaft in jedem Gerichte, sammt ihren im Ge. richte befindlichen Ober - und Unteroffiziere», an bestimmten Tagen, nach und nach zu versammeln, und in Anwesenheit der Obrigkeit und der GerichtSvorste-hrr, die Vertheilung vorzunehmen. Viertens. Diejenigen Unserer tapferen und getreuen Tyroler, welche sich vorzüglich ansgezeichnct, und entweder eine besonders tapfere Handlung aus-gefnhret, oder in einer Gelegenheit vor dem Feinde zur Beförderung des Dienstes, zum guten Ausschlage einer Unternehmung, zur Rettung eines in der Gefahr gestandenen Offiziers, Kriegsgcfahrten, Kriegszeichen oder Slerarial - Gutes beygetragen haben, sol-len auch der für Unteroffizier und Gemeine Unseres regulirten Militärs bestimmten goldenen und silbernen Denkmünzen , nach Maßgabe ihrer Verdienste, theil-haftig werden. Eine auf solche Art zu belohnende That muß aber mit glaubwürdigen Zeugnissen bestätiget seyn; daher kan» blos der gegenwärtig in Tyrol komman-dirende General Fcldmarschall - Lieutenant, Freyherr von Kerpen, über die zu dem Ende vorgebrachtcn Umstande und Zeugnisse erkennen, und darnach bestimmen , TO ( 399 ) TO tun, wer eine silberne, oder eine goldene Denkmünze zu bekommen habe? Weßhalben die Anwerber um dieses Ehrenzeichen ihre Beweise Unserem Hosksm-rriissär, Grafen von L-ehrbach, zu übergeben haben, der sich hierüber mit dem General Feldmarschall- Lieutenante, Feeyherrn von Kerpen, in daS Einvernehmen zu setzen angewiesen ist. Derjenige, der dann dieses Ehrenzeichen erhalt, hat eS, in so weil es noch möglich ist, ans den Händen scincS Vorgesetzten Regiments - Bataillons - oder KorpS * Kommandanten, oder seines Dclegirtcn, zu empfangen , nnb hierauf mit dem Bande an dem Knopfloche seines Rockes zu «ragen. Fünftens. Diese Medaillen sind mit einem Geldgenuffe, wie er bey der regulirten Infanterie für Gemeine und Unteroffizier , nach dem Friedensfnße bestimmt ist, verbunden. Dieser beträgt für den Besitzer der silbernen die Hälfte, für den Besitzer der goldenen Medaill , die ganze Löhnung a!S Zulage. Diese Wohllhat soll den dazu würdig befundenen Tyroleru auch im Civilstande lebenslänglich verbleiben. Sechstens. Wir erneuern und bestätigen hiermit die von Uns bereits gemachte Erklärung, daß den unversorgten Wittwen und Waisen, dir von einem vor dem Feinde gebliebenen Tyroler hinierlaffeu worden find, der noihwendigste Unterhalt angcwicic» «erden soll, wie dieses in de« vorgekommenen, gehörig hing ausgewiesenen einzelnen Fällen wirklich gefche, hen ist. Bus gleiche Weise werden Wir Siebentens, Unsere Vorsorge auch auf fcie« jenigen erweitern, die durch Verwundung vor dein Feinde dergestalt beschädiget worden sind > daß (je durch ihre Arbeit ihr Brod zu verdienen ausser Stand gesetzt worden, und dadurch in Armuth gerathen find. Solchemnach versehen Wir Uns zu den sämmr. lichen Einwohnern Unsers Landes Tyrol, daß sie diese Unsere landeSfürstliche Vorsorge mit Danke erken-neu, und so, wie sie sich vor dem Feinde getreu und tapfer betragen haben, auch nicht weniger dey der Rückkehr zum Feldbau und zu ihren Gewerben sich bestreben werden, durch Arbeitsamkeit, Ordnung, Ruhe und Gehorsam gegen die ihnen Vorgesetzten Obrigkeiten, Kreisämter und Landcsstellen, sich wieder auszuzeichncn, und Unserer Gnade und Liebe sich würdig zu bezeigen. N. 3115. Hofdekret vom 7. September, kund gemacht von der bevollmächtigten westgalizischen Hof- kommission den 25. September 1797. Die gemeine Zolllegstadt Nachdem zu Folge Hofenlschliessung die gemeine |u Štabom wird aufge. Zolllcgsiadt zu Radom aufgehoben, die gleiche zu hoben, und die zu Opoczna provisorisch zu einer Hauptzoll-lcgftadt. erhoben- Opoczna aber provisorisch zu einer Hanptzolllegstabt «hoben worden ist; so wird solches hicmik zu Jedermanns Wissenschaft kund gemacht. N. 3116. HA ( 401 ) HA N. 3116. Privilegium , vom 8. September 1797. Wir Franz der Zweyte, 3d, Joseph RüMdl, Bürger von Augsburg, hat Privilegium Um? allerunterthänigst vorgestellet, daß es ihm, ttad: EtinM^nuf lange gemachten kostspieligen Versuchen, gelungen eine von ihm ° erfundene s,y , eine Maschine, zur Reinigung des brandige» Maschine Waitzens, zu erfinden , und hat Uns zugleich gebe. ^ then, ihm daS Recht zu ertheilen, diese ueuerfunde. brandigen pe Rcinlgungs - Maschine des brandigen Waißens, durch einige Zeit ausschließungsweise zu benutzen: Da Wir nun in Erwägung genommen haben , daß der Bittsteller einen ansehnlichen Aufwand auf die Erfindung gedachter Maschine gemacht, diese nach Aeus-ferung der hierüber vernommenen Behörden , nämlich Unserer Nied. Oester. Regierung, und des Nied. Oestr. ständischen Verordnctcn Collegii, wie auch nach den, in Gegenwart der Nied. Oestr. Regierungs, und ständischen. Kommissäre, und anderer Kunst - und Wirlh-schafts-Verständigen, wie auch der Müller und Bä, cker , vorgenommenen wiederholten und genaueste» Prüfungen, von besonderem Nutzen für das Publi. tum befunden worden, keine Maschine der Art iit Unseren Erblandern bestehet, und es auch billig ist, ihm zu einiger Entschädigung seiner Kosten, eine» Vorzug vor jenen zu geben, welche sich bloß ans die Nachahmung befieissen ; so hoben Wir, nach erhaltenem Gutachten »users Director» in Cameialibus et X. Wand. C c Pub- HA ( 402 ) HA Publico — Politicis, in diese Bitte gewilliget, und erwähntem Rülttdl das Recht erlheilct, durch zxh„ Jahre, vou dem untengesetzten Tage angefangen, ftj-ne neu erfundene Reinigt, ngs . Maschine in unserem Lande Oesterreich vb und unter der EnS , und den übrigen deutschen und böhmischen Erblandern. mit alleiniger Ausnahme des Landes Tyrol und Vvrderoster. reich, mit Ausschließung aller durch diesen Zeitraum ihm allenfalls nachgemachken Reinignngs - Maschinen zu benutzen, wie Wir dann auch befohlen haben, daß die von ihm bey Unserer Ne. Oen: Landesregierung verschlossen ciugereichle Zeichnung der neu erfundenen Maschine, zu Reinigung des brandigen Wai, hens, zu dem Ende aufbehalten werde, damit auf den Fall, wenn sich darüber ein Streit mit jenen ereignete, welche eine ähnliche Maschine nachmachten, diesem Streite darnach von der politischen Behörde, mit Vorbehaltung des Rechtsweges, provisorisch entschieden werden möge. Thun dicß , und verleihen, Kraft dieses offenen Briefes, ans landesfürstiicher Machts-Vollkommenheit, für UuS und Unsere Thronfolger, ihm Joseph Rstlndl, erwähntes Privilegium exclufivum auf zehn nach einander folgende Jahre, und gebiethcn alle» Unlcrthanen und Behörden Unserer benannten Erblander, auch sonst Jedermann , den Jnipekranien bey diesem Privilegium zu schützen, und hondzuhaben, weder dawider selbst zu handeln, noch zu gestatten, daß' solches von andern geschehe, [fp lieb ihnen ist die Konsiszirung der dem Raindl H-K ( 4o 3 ) H.A Majni»l nachgemachten Reinigungs - Maschine, nnb rine Strafe von jrorpijiiu&m Dukaleu zu vermeiden, von welcher die Hälfte für den Inhaber dieses P.ivi-legiunis, durch Unfern k. f. Fi'eüiS eiuzurreiben seyn wird; Das meinen Wir ernstlich.! Zu Urfunb dieses Briefes, besiegelt mit Unferm k. k. und erzherzoglich anhangendcn größeren Jnsiegel. ^. 31J7. Hofdekret vom 9. September, kund gemacht von dem Sri eff er Landesgubermum de» 30. September 1797. Affine di sradicare diversi abusi, che questo Vorschriften, wie stch Governo con dispiacere ä rilevato, essersi giä da zu Trieft in qualche tempo introdotti , e che quasi sono pas- „Qi^er ein» sati in consuetudine rispetto al Canale grande , stato escavato priucipalmente perche li Bastimen- der zu de« . nehmen |cp. ti possano agevolmente scaricare , e caricare ie Merci, e non giä per dare una sicura economics 8tata alii Bastimenti, o disaimati, ovvero vuoti, si e percio riconosciuto necessario di fonnare, previa l’intelligenza colla Spettabiie Deputazione di Borsa, per tale oggetto uno stabile ben ponde- rato regolamento, e di prescrivere le segueoti prov- videnze , state graziosissitnamente approvate da 8. M. in seguito di che, confermando preliminar- mente l’ordine deli' ingresso fin’ora osservato sc- C c » con- condo l’anzianitä dell’ arrivo de’Bastimenti, resta statuito: Jmo. Che i Eastimenti, i quali arrivassero danneggiati, siano, quanto prima sarä possibile, introdotti nel Canale a preferenza di ogni altro, dopo pero di aver verificäto, che ii danno sia ta. le, che richieda un pronto discarico, o una solle* cita riparazione, per salvare da ulteriore perico* 10 il Corpo del Bastimento , e delle Merci. 2do, Che i Bastimenti, o costruiti , ovvero rifabricati in questo 'Squero abbiano la stessa preferenza subito dopo lanciati al mare, al quale effeto li Capitani, p li Proprietarj dovranno insi. nuarsi a questo cesareo regio Uffizio Capitaniale del Porto in tempo oppoituno , acciocche farsi possano le convenienti disposizioni per appronta-re la Stata. 3Z0. Che i Bastimenti bisognosi di formale carena, nemmeno sianno soggetti alia regola deli’ arrivo per passare nel sito del carenaggio entro 11 Canale; ma bensi ali’ordine della insinuazione, e del permesso ottenuto dal detto Uffizio. 4to. Che qualora saranno diversi Bastimenti in aspettativa di entrare nel Canale, o che i primi nell’ ordine deli’ arrivo non potranno dimostra* re, di essere pronti al discarico, o al carico, essi saranno posposti agli altri arrivati doppo , quando pera perö questi avranno provato di dover subito sca-ricare, o di avere pronta almeno UNA QUARTA PARTE del ricarico. 5to. Non convenendo, ne al Commercio in generale, ne ai Bene publico, che siano indistin-tamente stazionati nel Canale (in riflesso della sua limitata larghezza ) Vas-celli di qualunque grandezza; percio It Bastimenti che anno bisogno di uno spazio maggiore di piedi VENTÜNO circa , misura veneta in larghezza , saranno pure posposti per Pingresso nel Canale a’Bastimenti minori, ed anchora esclusi dalmedesimo, quando fossero di una Mole eccedente ; salvi perö i casi di urgente necessitä. 6to. Se qualche Bastimento , dopo finito il discarico, o lacarena, non avesse pronto il ca* rico, dovra tra otto giorni sortire, per dare luogo ad un altro , il quale avesse da discaricare , o ri* caricare; al quala effetto: 7«io. Quelli , i quali avranno ottenuto Pingresso, dovranno conservare Un sufficiente equi-paggio, per custodire e maneggiare il Bastimento; mentre, in caso diverso, occorrendo, sarä prov-veduto a spese del Bastimento stesso il Personale occoreente. 8vo. Non essendo le presentanee comoditä del Porto bastanti, in proporzioae del considerate C 3 bile SnflruFs'ot* feer tördn$ (amitterer ( 40t ) bile numero di Bastimenti, che sono in attivitä non sarä perciö permesso ii disarmo entro i Porti o Canali, se non che a’soli Bastimenti paesani ed a quelli, che, o per ragioni politiche , ovvero giustiziali, fossero formalmente sequestrati. 9no. Che quelli Bastimenti,]' quali colla bas-sa Marea non avranno aequa sufficiente per gal-leggiare entro la linea conveniente accanto della sponda del Canale , dovranno senza ritardo sor-time , sotto pena non solo di rifondere tutti 1J danni,che causeranno a chiunque; ma ancora di piü severe secondo le circostanze. iomo. Essendo ancora necessario , che Pirn-boccatura del Canale rimanga semper libera: percio , se im Capitano andasse arbitrariamente a situarvisi col suo Bastimento , sarä obbligato di subito levarsene, sotto le pene enunciate nel pre* cedente articolo in caso di renitenza. II die si porta colle present! a notizia di ca-dauno per la dovuta esecuzione, ed osservanxa. N. 3118* ^cfk’fret t>pm 12. (September, fun!) gemacRt t>on ter rcefr.(jölwfcf)en JtypcItatlonS => mer unterm 22. £)ejem&er »797. Cum Sua Sacratissima Caesareo • Regia et ' Apostolica Majestas ordinare dignata sit, ut in Regno I v C 407 ) «&J9 Regno Galiciae Occideotalis Camerarii ad per- i(t West-agendas executiones , Bonorum detaxationes, hae- f^cc'^re reditatuum inventationes, aliasque judiciales per-^ tractationes, constituantur, ac pro iis constituents Instructio subsistentibus legibus conformis praescripta publicetur; proinde in sequelam huius altissimae Ordinationis Instructio haec cum adne-xis eidem Formularibus praescnti Intimato adja-, cens nota redditur. INSTRUCTIO CAMERARIORUM JUDICIALIUM GALI. CIAE OCCIDENTALLS. In quovis Circulo tres Camerarii instituen-tur; cuivis Canierario districtus, utpote tertia pars circuli, in qua locus domicilii a Caesareo Regio Appellationum Tribunali Camerario assignandus est, attribuetur. 2. Quivis munus Camerarii appetens , antequam ad tentamen admittatur, tenetur Testimoniis fide dignis comprobare, quod aetatem 24. annis majo-rem agat, linguam latinam et polonicam calleat, bonorum rnorum sit , et studia juris absolvent, aut saltern apud Judicium quoddam, seu praxim exercuerit, seu munere judiciali fungatur. Cc 4 3- 3- Talis petitionem suam rite adstructum Caesa, reo Regio Appellationum Tribunali exhibebit ibidem Tentamini ex legibus Provinciae , codice judiciario, codice legum civilium, praecipue vero ex hac Instructione assumendo se subjiciet, atqUe Decretum eligibilitatis (in quo semper apponatur, an Candidatus eminenter, vel bene, aut tantum sufficienter in tentamine substiterit? ) sibi extra, deodum exorabit. 4< Candidati Decreto eligibilitatis instructi, tam Sub tempus primae Camerariorum institutionis, quam deinceps, vacante tali munere, competed* ti Regio Foro Nobilium supplicabunt, quod instituendos dignissimos Caes. Reg. Appell, Tribunah proponet. 5‘ Isthoc praerogativa eminentem eliget, ab electo idoneam cautionem 12,000 fl. pol. adaequantem exiget, super praestita deliberabit, eadamque idonea agnita illum nominabit , quem Caes, Reg. Forum Nobilium jurejurando obligabit, 6, Quilibet Camerarius in assignato officii loco suum Domicilium constituere, agens autem extra -officii locum Commissionem, providere tenetur, ut ut non minus expeditiones $er Postam transmissae ei rite obveniant, quam partes negotia procurantes, locum absentiae rescire queant. 7* Non licet Camerario extra assignatum sibi Pistrictum discedere, non obtenta praevie a com. petenti Reg. Foro Nobilium facultate, et non facta per illud dispositione, ut interea alter propinquus Camerarius tempore absentiae vices ejus suppleat, fjaec quoque dispositio ordinanda est , dum Camerarius graviter aegrotat. 8. Quisque Camerariorum obligatur Protocol. Ium officii quotidianum juxta Normam No.I. ad-nexam gerere, in quo adnotandae sunt omnes dispositiones , mandata, requisitiones , denunciatio-nes mortis, similiaque ad ejus officium pertinentia, nec non expeditiones partibus intimandae scilicet: ( In prima Rubrica,) numerus successivus obvenientium per decursum Anni negotiorum , et Numerus Exhibiti Judicii illius, a quo Expeditio, eodem numero exterius signata est. ( In secunda Rubrica:) Dies conclusi ab Judicio mandati, vel requisitionis. ( Ia tertia: ) Dies accepti mandati , vel requisitionis aut insinuationis partium, (In quarta : ) objectum mandati, requifitionis, aut insinuationis partium« (In quinta:) Terminus fors € C 5 Prae' (4io ) praefixus. (In sexta:) objectum factae relationis, et modi, quo superatum est. (In septima:) Ra. tiones morae. Protocolli Index quoque ducendus est, juxta Normam Nro. II. 9- Illius Protocolli extractus cum adnotatione rationum morae quovis mense R- Foro nobilium sub. mittatur, ita nempe: ut, si aliqua negotia lapso mense superessent, ea in Tabella sequenti mense submittenda (sive jam superata, sive nondum supe* rata essent) initio ejusmodi Tabellae adducantur; porro haec, quae per decursum alterius mensis obvenere, suo ordine itidem cum rationibus morae inserantur- Ex his ita per Camerarios substernendis Tabellis annua per Caes. Regia Fora Nobilium conficienda Tabella Caes. Reg. Appellationum Tribunali sub initium cujusvis Anni exhibebitur. 10. Quum Camerariis nulla sit potestas judicandi, seu decidendi , sed duntaxat facultas exequendi mandata judicialia; iidem ex officio procedent solummodo in casibus , qui hac Instructione definiuntur. 11. Cumprimum Camerario obitus cujusdam nobilis innotuerit, qui bona feu mobilia in districtu ejusdem reliquerit, properabit ille, etiam non re- cep- $%<$! ( 4«1 ) cepto ullo mandato, sine mora ad locum, ubi ex circumstantiis cognoscet, qua ratione juxta Cap; XVIII. Par. II. Cod. leg. civ. de addicenda haere* ditate officio suo fugi debeat. 12. Si res relictae securis in manibus personarum sint, quibus Testator exequendam ultimam voluntatem suam demandavit, aut penes haeredes saltem praesumptos', et habiles rei gerendae suae exi-stant, penes quos de iisdem metuendum non est, Camerarius duntaxat exercendae jurisdictionis gra-tiaobsignationem Sigillo officii sui juxta §. 590. Cods civ. peraget. i3- His principiis destitutus, res arctiori vinculo, seu obsignatione juxta §. 591. custodiet, exceptis jis, quae §. 592. indicantur, hae enim peculiariter conscriptae, rei domesticae procuratori utendae, vel utiliter alienandae erga scriptam recognitionem permittantur , salva accepti, et expensi ratione. Quovis casu de testamento seu scripto, seu nuncupativo Camerarius solicite sciscitabitur , scriptum relicto illaeso ejus Sigillo recipiet, nuncupativum adnotabit, alterutrum, aut utrumque, si praesto fuerit Caes. Reg- Foro nobilium ocyus, antequam inventarium rerum relictarum conditum fuerit, submittet, simulque referet obitum, nomen, et cognomen defuncti, superstitem fors viduam, relictos for- ( 4i* ) fortasse liberos , aut haeredes, singulorum aeta. tem , dömiciliumve , nec non generaliter quantita-tem,-et qualitatem relicti patrimonii; — Talis quoque Relatio prompte praestanda est, si obsignatio solum causa exercendae jurisdictionis peracta fue-rit, illi pariter testamentum accludatur, aut in ea saltem memoretur, ubi haereat? vel, quod deficiatis Ad haec conformiter §. 591. Cod. leg. civ. in casu arctioris obsignationis pecunia omnis praesens ad usum non necessaria, chyrographa aeris alieni tam publica, quam privata, aurum, argentum, la-pides pretiosi, praetermissa aestimatione sine mora quoque ante conscriptum Inventarium Caes. Reg. Foro ad ju-diciale depositum juxta Normam sub No. III. una cum supradicta Relatione transmittantur, reservata tamen copia Consignationis eo fine , ut deinceps inventario inseri queat- ’5- Arctiorem obsigillationem peragens Camerarius res omnes eatenus, quatenus eae obsignatione custodiri possunt, in unum, aut pro ratiorre circumstantiarum, in plura cubicula de periculo incen-dii , et furti secura comportari curabit, januas sigillo officioso muniet, ac custodiae fidae personae comittet- 2 6« Quodsi defunctus in Caes- Regio servitio fuit, gjiisdem obitum Camerarius huic Judicio, vel OffU cjo, sub quo ille servivit, indicabit, ut isthoc ex-tantes fors in rebus relictis Scripturas officiosas recipiat , et vacans munuš suppleri faciat. ‘7* Inventarium condendum non est, nisi Caes. Reg> Forum nobilinm isthoc peculiariter mandaverit. In casibus autem sequentibus Camerarius ex officio, id est: non expectato mandato, inventarium conformiter normae sub No. IV* conscribet, a) Si futuri haeredes , aut unus eorum habilis hac- tenus non sit obligandi sese, aut administrandae rei suae juxta Cod- civ. Part. I. §. 42. b) Si haeres incertus sit, aut domicilium ejusdem ignotum. 18. Inventarium quodvis coram duobus domestici* testatoris, vel vicinis utpote testibus, nec non coram haeredibus adcitandis, si hi comparuerint , adhibitis, quibus opus est, publicis juratis rerum pe* ritis, seu aestimatoribus conficiatur. 19. A morte Episcopi, canonici, qui beneficio gaudebat, parochi, aut possessoris boni seu ca-meralis, seu Regii, Camerarius Inventariumpriui BOB Bon conficiet, quam competens officium Circulare praeviae certius redditum , Commissarium dei*, gaverit, ut res ad Fundum instructum, ad Epis-copatum, ad Canonicatum , ad Parochiam, ad Ecclesiam pertinentes segreget. Attamen Camerarii est, etiam consignationem rerum segregatarum Caes. Reg. Foro nobilium substernere. 20. Inventario conscribendo Camerarius omnia «a, quae ad Defunctum pertinebant, nihil praetermittendo sub gravissima secus animadversione perspicue inseret, cuncta videlicet tam mobilia , quam immobiliabopa, omnia, quae forte defuncto adversus alios competebant, jura, atque prae-tensiones, omnia quae usque co experiri licuit, Debita, atque Onera, etiam res alienas uti pignora etc- quae forte inter res relictas reperiuntur, denique Documenta, rationes, apochas, omnia-que non plane inutilia Scripta consignabit; sed unamquamque speciem rerum sub competenti rubrica ponendam numeris consecutivis per integrum Inventarium continuandis signabit. 21. Bonorum immobilium valorem ex documentis titulum proprietatis demonstrantibus , aut in defectu eorum ex rationibus sexennalibus oeconomicis , vel denique ex fassione proventuum apponet, C 4J5 ) net, documentaque haec valorem probantia in* ventario allegabit. * 22. Circa quamvis autem mobilium speciem, numerum, Formam, et mensuram, et ubi haec ex pondere aestimaretur, pondus adnotabit, unicuique demum rei mobili per juratos ad id opus peculiariter adhibendos, concernentes artis peritos determinandum ejus pretium subjunget. 23- Nomina activa imprimis; demum autem passiva in Inventario recensebit, et quidem liquida ab illiquidis separando. 24. De activis et passivis documenta, quae praesto sunt, Inventario allegabit, statum activum probantia, litteris , passivum vero constituentia numeris signabit. Sub finem valorem rerum omnium, uti etiam debita computabit, passiva subtrahet, demum quantitatem computatam tam liquidam, quam illiquidam indicabit. 25. Inventarium ita confectum non modo Camerarius subsignabit, sed et ab adhibitis testibus, et arte peritis subsignari faciet. ' % 26 Isthoc cum Protocollo peracti Officii C. R. Foro nobilium citra moram submittet, atque in Re- la- ( 4i 6 ) latione comitante, memor Cap. V, Part. 1 Cod civ. proponet, an haeres rebus suis, et juribus praeesse queat? quis Tutor aut Curator nominan-Jussit, dum haeres aetate miDor, mente Captus, hebes, prodigus declaratus, embrio, seu nascitu. rus est. 27. Camerarius, utpote executionis Commissa, j-ius, exacte observare , ac rite exequi tenetur, quidquid a C. R. Foro nobilium ei mandatum fue-rit; Fungens officio Protocollum , in quo functio muneris seu mandata, seu ex officio assumpta, apposita die conscribenda est, conficiet, deinceps Relationi praestandae accludendum- 28. Eum in finem, ut transmissa decreta judicialia iis, ad quos diriguntur, rite intimari queant, cuivis Camerario duo apparitores, seu ministeriales addentur. Suos quivis Cameraiius C. K. Ford nobilium proponet, scribendi gnaros, sobrios, honestos, morigeros, et fidos viros. Fori est, eos nominare, qui dein coram Ca-metario jurejurando fe obligabunt. 29. Transmissa decreta intimanda Camerarius suo oflicii Protocollo una cum numero jndiciali, qui exterius adootari consvevit, et cum quantitate taxae, quae extra per taxarum Officium adscripta legitur in« inseret, super Decreto solutionem viatori, seu mini,steria’i praestandam connotabit, subscriptionem nominis sui apponet, peculiarem Consignationem decretorum apparitori confidendorum conficiet, haec una cum consignatione eidem tradet; apparitor autem partes, quibus ea decreta intimaverit, adno-tata die huic consignationi inscribet, si pars nomen suum in eadem inscribere, aut apocham de intimato 'decreto exarare recusaverit. 30. Decreta ita partibus per apparitorem intimanda sunt, uti Codice jud. Cap. 36. definitur. Hane normam docebit Camerarius apparitorem; apparitori, si intimatio extra locum judicii intervallo milliaris unius , aut plurium mifiiarium sit facienda, pro quovis miliari 15- cruciferi a parte, cui decretum intimatur , solvendi sunt, imputato etiam reditu in computatione milliarium juxta ordinationem taxarum die »7. Junii an. 1797. editam. 3»« Taxas quoque apparitor a partibus exiget, perceptasque ad Camerarium fideliter deportabit, sed renuentes partes eidem indicabit- Camerarius taxas ad se deportatas sine mora C. R. Foroseeure transmittet, unaque separatam consignationem taxarum perceptarum, aliam separatam nondum so-X. SBanf. ’ 2> * luU' «W» ( 4i8 ) lutarum, adscript«) nomine solventis, et numero decreti, subjunget. 32- Si Camerarius ad assumendam probationem per Testes ordinariam ab judicio juxta Cap. 14 Cod. jud. delegatus fuerit, diem et horam matu. tinam, qua testis auditurus est, tam partibus, quam testibus scripto dicet, ipsa die et hora, licet par. tes non adessent, in loco officii cuilibet testi separa, tim, semotis caeteris, uti et partibus, interrogatio, nes generales , Protocollo inscribendas , juxta §. 224, Cod. jud. proponet, eosdem jurejurando de edicenda veritate conformiter §• §. 234. 235. et 236. Cod. jud. obligabit; porro juxta interrogationes ab adversario partis porrectas, aut his non exhibitis juxta articulos probatorios sibi ab judice transmissos interrogabit, claram rationem scientiae singularum circumstantiarum, quas testis promit, rationem sciscitabitur, ea, quae testis pro testimonio edixerit , ex ordine articulorum probatoriorum , praemissis interrogatoriisappertinentibus, ipsis, quoad fieri potest, testium verbis, scripto Protocollo excipiet , scripto excepta testi praeleget, praelecta subscribi ateste scribendi gnaro; secus ab eodem signo aliquo notari faciet, sicque ad Normam §. §. 225. 226. 229. *33. 237. et 238. Cod. jud. procedet, * demum omnia conscripta Judici causae non cunctanter submittet. 33- Probationem per expertos, seu artis peritos juxta Cap. 17. Cod* jud. instituendam, quodsi ea Camerario ab judicio commissa fuerit, peracturus, diem, horam , et locum, nisi ea ab judice statuta sint, partibus, et expertis seu ab judice nominatis scripto statuet, ipsa die, horave non juratos jurejurando obstringet, inspectionem rei mandatam, vel aestimationem coriformiter dicto Cap. 17. Cod-jud: coram se fieri curabit, cuncta Protocollo peculiari, quod quoque ab expertis subscribendum est, inscribet, idque a se subsignatum Judicio transmittet. . 34" Executionem quamvis mandatam juxta Cap. 31. Cod. jud. exacte peraget, non attento sic vocitato recessu , aut absentia jurevicti, nisi contraria circumstantia gravioris momenti occurreret; talis enim Judicio ocyus referenda est. 35- Recepto mandato juxta Cap. 30. Cod. jud. sequestrandi Bona immobilia praevie competens officium circulare interrogabit, anne bona haec sequestrationi politicae obnoxia sint? quantae sint fors retentae contributiones ? sequestrationem politicam constitutam C- R- Foro nobil. referet, suspensa judiciali sequestratione. Quodsi vero a sequestratione politica immuniabona fuerint, Inven- SD« tarium a procuratore rei oeconomicae exiget, et coram duobus testibus in praesentia convocatae communitatis perlegendum rite adstruet, deficiente autem Inventario, novum coram duobus testibus interrogando praesentem communitatem , et procuratorem rei oeconomicae conscribet, a sequestro per Indicium nominato cautionem idoneam annuis fructibus adaequantem exposcet, hac comprobata idonea, et recepta, eum ad juramentum de fida administrationeaccerset, eidem rem oeconomicam gerendam committet, ut retentam contributionem cum primis solvat, fructus eo, quo judex jusserit, pendat, et rationes gestae reifiDe cujusvis anni reddat. Coeterum cuncta Inventaria oeconomica Bono-rum Camerarius R. officio circulari praevie commu-nicabit inspicienda, ut isthoc rescire possit, num aliquae praestationes usurpatae dispositionibus politicis adversentur. 36- Subhastationem rerum mobilium nunquam nisi a C. R. Foro nobil, decretam Camerarius aggredietur, hac vero mandata, res, si nondumaesti. matae sint, per artis peritos seu juramento jam obstrictos , seu prius obstringendos aestimari fa-ciet, edictum Licitationis, in quo locus, dies et hora futurae ejusdem, species rerum vendendarum, e, g. horologiorum, argenteorum vasorum, equorum, boum, vaccarum etc- proponenda est, tam in in proprio circulo , quam vicinis tribus vel qua-tuor circulis ab interpellando ofFicio circulari et magistratibus in locis eorumdem mature afFigi curabit, atque assecurationem de facta aFFixione expetet tandem C. R. Foro submittendam. '67' Licitationem in praesentia duorum testium adhibendorum, tum tutoris, curatoris, sequestri aut proprietarii mobilium, pro ratione circumstan-tiarumperaget, proclamante pretium apparitore seu ministerial!; res eodem ordine, quo in Inventario scriptae sequuntur, vendet, rem divenditam nonnisi percepto pretio ementi tradet, tatn ementes, quam pretium summum oblatum in Protocollo juxta normam Nro. 5. adnotabit, illudque Protocollum per adhibitos testes, et eos quorum interest, sub-sigoari faciet, ipseque subscribet, pecuniam ex auctione collectam huic, quem C. R. Forum no-bil. designaverit , illico erga apocham enumerabit, secus ad judiciale depositum illico transmittet, atque de peracta subhastatione accludendo reliqua Acta relationem praestabit. 88- Quodsi reus ipse seu alius quisquam execution! mandati judicialis, aut functioni muneris ex ofFicio assumendae vi resistere ausit; licet Camerario conformiter §. 456. Cod.jud. necessarium coac- 3 5 3 tio- c 423 ) «y* tionis medium, auxilium nempe militare a R. 0f. ficio circulari expetere; eo tamen moderate, ac prudenter uti oportet. 39- Camerarius nullo gaudet salario , verum si actum judicialem seu Commissionem peregerit, debentur ei conformiter §- 14. örd. tax. pro quovis die, quem in loco domicilii sui insumpserit, floreni duo rhenani, sed pro die quovis, quem extra !o. cum domicilii sui ea de causa insumpserit, floreni quatuor ejusdem monetae; cura horum exigendo-rum ipsi relinquitur, computatis postremo casu die-bus itus, reditusque, quorsum praeterea vectura quatuor equorum ei procuranda est, victum vero ipse sibi praestare tenetur. Quodsi is lucri causa laborem retardaverit, atque ita dies operae suae inutiliter multiplicaverit, integrum est parti ab judice postulare , ut numerum dierum pro ratione insumptae operae moderando circumscribat: insuper mora per C. R. Forum nobilium punienda est. 40. Si pars copiam Protocolli, Inventarii aut alius per Camerarius assumpti actus expetiverit, hanc Camerarius extradet, et pro quavis descripta phy-lira 15. cruciferos, utpote mercedem scripturae percipiet. Nr.I. Nro. I. Protocollum annuum Camerarii judicialis N. N. a ima Jan.1798. usque ad ultimam Dec. an.ejusdem. jlumenis exhibiti officiosi ct jadi - cialis Dies conclufi Manda- ti. Dies accepti. Compendium Mandati vel re quifitionis, aut mlinuationis Partium- 'SI 3 f 1 »- V r1 Compendium lelationis praelitae, vel modus quo negotium peractum fit. i rvauoues i 1 Morae« 1 1 240 1798 ada Janu- öta Janu. Caes. Regium CracovienseFo rum Nobilium jubet aeftimari bonum Promnik Gunbickianum inflante Fisco Regio causa sol-veodaeSummae üooo fl, pol. E 3 t- V £ d eo Protocollum aefiimationis die 3. Febr. assumptum, Judi cio die 7. Febr-submissum fuit- r» tt i 7ma , Janu. jm 11 ma Janu. Idem Forum mandat execu-tionem ad Res mobiles jure victi Jada-mowski in Ro nis Czarna exi-ftentes in satisfactionem Sum mae 1000 fl. pol- Antonio Jablonski adjudicatae. s 3 2-. V o* co Jure victus Creditori satisfecit quod Judicio relatum est die 14.Januar.1798. 0 ' i ' *>% i2ma Janu. loma Janu. Idem Forum jubet post mor tem 'Parochi N in Mogila In ventarium con scribi. .. c 3 k-> u Q 0 V Inventarium conscriptum judicio cum allegatis a lit. A, ad M, et a Nro, 1, ad 20, die 15, Feb- c. a- Foro submissum fuit, i I ,J I I Mro. H. Index 'Protocolli annui. Nomina Part.um [0^ ‘‘ginae {Protocolli. F. Fiscus Regius contra Gembicki . 1. J. Jadamowski coutra Jabionski . 1. ' W. Wolski Parochus in Mogila . . JS’olaridum. In Fine Protocolli is index alphabe ticus scribatur, relinquendo pro quavis Littera unam, aut plures paginas. Cum primum Mandatum ab Judicio, aut insinuatio a parte Camerario obvenerjt, sta-tiin dies recepti desuper adseribenda, nu merus successivus annuus exterius adno-tandus, ipsum exhibitum protocollo succincte inserendum , et cognomen Par tium Indici inscribendum est sub concernentibus Litteris e. g. sub F Fiscus Regius contra Gembicki et sub G; Gembicki contra Fiscum Regium. ü Nro. «y* ( 425 ) $£ Nro. III. Caesareo Regium Forum Nobilium. Subsignatus Camerarius summam a defuncto N. N. relictam in parato aere, nec non res pretiosas ab eodem relictas juxta consignationem adnexam ad judiciale depositum comportat. Die Anno N. N. Camerarius Circuli. Talis Libellus in triplo exemplari una cum pecu-nia obsigillata Judicio exhiberi debet. De negotio vero , ex quo pecunia promanat, separata Relatio praestanda est. Pecuniae quam a defuncto N. N. relictam Camerarius comportat. Positio- fl. pol. gr- ad- nes. notat. 1 Aurei Caesarei simplices io a fl-18 numerando 180 — 2 Imperiales Russici a fl. pol. 7 Nro 100 facit 700 3 Moneta a 17 Xferis Nro 200 226 20 • —- 4 Moneta a 20 Xferis Nro 100 >83 10 — 5 Moneta a 5 Xferis Nro 200 66 20 — 6 Moneta a 7 Xferis Nro 2 — 28 — 7 Moneta Polonica Nro 100 93 10 — 8 Moneta Cuprea 2 — Summa N. N. N-N. die — anno — CONSIGNATIO Rerum pretiosarum a defuncto relictarum quas Camerarius compor- tat. Nurae, Rerum 1 Candelabra argentea probae 12 effi- ciunt Marcas 6 2 — — 2 Cochlearia minora 12 Marcas 3 12 — — 3 deto . majora 2 3 2 etc. etc. N. N- die Anno ( 427 ) Nro. IV. norma inventarii. INVENTARIUM Bonorum immobilium et mobilium post N. N. in Urbe oppido vel Pago N. die - - defunctum , a subsignato Camerario vigore Instructionis vel vigore Mandati N. in Praesentia N- N. in Urbe oppido vel Pago N. die anno conscriptum. Praevie adnotandum est, an testa-tus, vel intestatus obierit? an et quae vidua relicta sit? an liberi? cujus aetatis supersint? quis haeres sit? quis tutor, aut curator institutus, vel instituendus? an et ubi testamen, tum, seu scriptum, seu nuncupativum haereat. Bona immobilia. Huc pertinent Oppida , pagi, praedia,domus, fundi etc. jure proprietatis, emphyteusis, vel feudi possessi. Inventarium oeconomicum, et descriptio praedii, aedificiorum oeco nomicorum etc. separatim allega bitur. Allegata et adno ta dones. Pretium |Summa ti pl. 1 gr.|fl.pl.jgr. Summa I Allegata et adno-tatio rus. >i vS» ( 42 8 ) CONTINUATIO. T ranslatum. Pretium {Sum ma 11.pl. Igr Quoad pretium : aut inveniet ob-sigillans Camerarius documenta in atchivo mortui, pretium relictorum Bonorum demonstrantia, aut non;^ si primum , ex ultimo documento,; seu postremo coudito adnotabit pre. tiuin , et isthoc documentum origi-ginale accludet Si alterum , tunc pretium ex falTione provectuum causa determinandae publicae con. tributionis porrecta depromendum apponet, fas sion is vero copiam allegabit. It. Bona sic dicta obligato - ia. His inserentur Bona jure hypo thecae possessa, et allegabuntur documenta originalia-, ad haec Inventarium; quod sub tempus acquisitae possessionis sic dictae obligatoriae conditum fuerat, cum ipsis Bonis conferetur, num omnia adsint, aut eo in statu'existant, quo in possessionem data fuere _ Deficientia, aut devastata in separata charta conscribentur, utpote Inventario rerum relictarum accludenda , cui etiam Inventarium illud oeconomicum ad nectetur* fl.pt. Al'e gata et adno-tatio-nes. Translatum. 111. Bona titulo locati conducti possessa. Similis Conscriptio uti ad T. et Ii. Rubricam norma dabatur , perage tur. Praeterea terminus adhuc du aturae possessionis adnotabitur. Ia-beabitur quoque census annuus sa-!utus aut solvendus , atque docu-nenta originalia adnectentur Reliqua ea observabuntur, quae sub Rubrica 11. praescribuntur. IV. Parata pecunia. V. Nomina activa liquida. VI. liliquida nomina activa. I VJl. Gemmae lapides pretiosi, vul-[ go clenodia. Vlll. Aurum. iX. Argentum. X. Frumenta in slraminć, XI. Frumenta triturata. Xll Foenum et stramen. XIII. Linum. XtV. Lana. XV. Alvearia. XVI. Cellaria. XVII. Equi et pecora. XVIII. Volatilia. XIX. Aurichalcum. XX. Cuprum. Pretium |Summa fl pt igr. jfl at igr. fl.pl. lgr ifl.pl. Igr. XXJ. Stannum. XXlT. Vasa fictilia vulga poreel-lana. XXIII. Vitrum. XXIV. Vestimenta. XXV. Linea supellex. XXVJ. Tapetes. XXVII. Ornamenta sacelli. XXVIII Ferrum. XXI . Supellex domestica. XXX• Rhedae , currus et reliqua ad equos appertinentia. Paratum aes statim in praesentia assistentium numerari, consignari, juxta species segregari et obsignari debet. Documenta originalia allegabun- * tur, quibus probantur nomina activa. A quo tempore retentae sint usurae, quantae solvantur, an per 5 vel amplius de centum ? indicandum est. Circa consignationem mobilium oportet formam , pondus, numerum, et mensuram, fideliter describere, et cujuslibet rei mobi lis valorem per duos peritos juratos , relate ad speciem mobilium adhibendos , determinandum , apponere, ita, ut nihil sine valore in Inventario appareat , Jurati artis Alle- gataet adno latio- nes. Summa j ||i CONTINUATIO. Alle* gata et Translatum. Pretium (Summa fl.pl. Igr.lfl.pl.lgr* adno- tatio- DeS* periti aestimationem sua subscriptione circa quamvis rubricam contestabuntur. Praeterea Camerarius adnotabit circa mobilium rubricam in quo pago aut praedio existant. XXXI. Libri. Non modo titulus libri, author ejusdem, sed et editio, locus typi, annus, etNrus Tomorum, tum an sit in quarto vef gvo apponatur, et quilibet eodem Numero, qui in inventario adseriptus est, signabitur. Talis consignatio librorum quoque in separata charta ex inventario adnectetur. XXXII. Scripta varia. Sub hac Rubrica intelliguntur caetera documenta, uti limites denotantia etc. Allegata et adno-tatio-nes. CONTINUATIO. Pretium |Summa~ t> p4 ;S'Mfl pl-)gr. XXXIII. Res alienae. Hae inter res defuncti proprias relictas repertae consignabuntur suo ordine, ast sine aestimatione, ratio yero ob quam alienis in manibus haereant, indicabitur, * STATUS PASSIVUS. I. Summae debitae. liquidae. Non tantum debitae summae, ast etiam usurae; an, a quo tempore, et quot de centum debeantur , in quo termino? an et quantae sin retentae? clare adnotari debent. Si Summae ad fundum religionis pertinentes debeantur, tum sic dictae inscriptiones, quatenus fieri po terit, accludentur, aut saltem an. nus, et districtus in cujus Judiciali libro contineantur , memorabitur. Servitutes, pensiones annuae, etc. hae in capitalem summam reducantur, et appoaantur in Statu passi vo. Usurre durWaxat usque ad diem mortis retentae, specialiter computari debent. II. Debita illiquida. E. g. praetensiones Mercatorum jOpificum , etc. sine chyrographis. Translatum. All e- j gata et Translatum Lretiuml Summa fl pl.; gf.jfl.pl. |gf aclno- tatio- nes- t •I i III. Pensiones ant mercedes debitae. Qualis pensio aut merces? cui, a quo die, ad quem retenta? an aere, vel frumento, quoque tempore praestanda fuerit ? hic inscribetur; etiam documenta probantia , si praesto sint, adnectentur, ObsigiFrans memorabit quoque, an mercedem retentam administrator , vel haeres vel curator liquidam esse agnoscat ? IF. Contributiones -publicae retentae. A quo die, mense, et anno retentae, tum ad quam causam depor tandae sint? V. Expensae Funeris. In fidem harum erogatarum allegabuntur documenta. VI. Legata pia. Nomine Legatorum piorum intel-liguntur ea, quae pauperum tnsti tuto, Xenodochio, Scholis Norma' Iibus etc- obveniunt. * Summa 1 1 1. ‘ - 1 707. Die Krerskasftn haben jene ungewichkige Duka« Kreiskassen ten > so die Parkheyen an ihren Gebühren abküh- wickttae ten, auf ihr eigenes Aaverlangcn nach ihrem inneren Werth anzunchmeo. '"h "ai-neh'' men. N. 3120. Hofdekret an f-immtlicbe Länderstellen vom 16. September 1797. ; Se. Majestät haben beschlossen , die thcrcsiani- f*e Ritter« Akademie , so wie selbe von Mailand siaittschen ^ . „„ . . Ritter. Äka« Ihrer Majestät der Kaiserinn Maria Theresia gestis- denue. let wurde, milden alleinigen Abänderungen, welche die Zeilen, und die seit dem zugewachsener, und ein* verleibte» Skistungen nokhivendig machen, herznstcl- lcn , und derselben auch daö vvrmahlige Theresiünische Akademie » Gebäude wieder ciiiznraumen, und sie, sammt der Administration deS Fondes unter der Ober» leitung des £mn Grafen von Saurau, der Direktion des bisherigen provisorischen Direktors Abbe Hofstad» tcr, sammt allen dazu gehörigen Fonds und Gütern zu übergeben. Es wird demnach allen befindlichen lhcresiaiii-fchen Stiftlingcn , und Pcnsionistc»^ des Akademie Fondes hicmjk bekannt gemacht, daß sich selbe wege» E 2 Z fer» %$> ( 438 ) d fernerer Erhaltung ihrer Stiprndie« oder ^mfiotirit unmittelbar an die Akademie - Direktion zu verwenden haben ; Den theresianikchen Sliftlingen wird aber insbesondere hiemit eröffnet, daß sowohl die Leopol, dinische», als auch die mit 300 ft. betheilken Hand, stiftlinge so gleich unentgeltlich in die neue Akademie eintretten können; sollten aber einige a»S ihnen dieser Wohlthat lieber entsagen wollen, so wird diesen ein Handstipendium von jährlichen 250 fl. verliehe, an ihrer stakt aber ein anderer mit einem gcringrrn Stipendium berhellter Jüngling in das Haus aufge. nommen werden können. UebrigenS werden nach Maaßgabe der durch die erledigten Stipendien entstehenden Ersparnisse im. mer mehrere in das Haus ausgenommen werden. Da aber Sr. Majestät auch daran liegt, tüchtige Aufseher , Lehrer und Präfekten für diese Akademie zu erhalte», so haben Se. Majestät aßen jenen pen. flonirten oder nicht penfionirteu Geistlichen, welche sich dem Dienste der Akademie widmen mosten, nicht nur den fernem Bezug der Pensionen, die sie etwa auS dem Religions • oder Skudienfonde beziehen, bep» jubelaffen, sondern auch allergnädigst zu entt'chlieffen geruhet, daß solchen Geistlichen, die in der Akademie verwendeten Jahre eben so, als ob sie in der Seelsorge zngebracht worden wären, angerechnet , und jene Individuen, die sich ausgezeichnete Verdienste erwürben , mittels Verleihung guter Pfarrpfründeo und Dommheru - Stellen belohnet werden sollen. WaS Was endlich die fernere Aufnahme der Zöglinge r„ die Akademie betriff, so wird selbe unmittelbar, von der Akademiedirekzion mit allerhöchstemVorwissen besorgt werden, jedoch bleiben den verschiedenen Stellen ooer andern Partheyen , welchen etwa auS den Siinbriefen Prafenlalions > oder was immer für andere Rechte zustehc», dieselben auch fernerShin unbenommen. N. Holdekret an sämmtliche Landerstellen vom 16. September, kund gemacht durch das Tiroli-sche Landesgudernivm den 29. das Steyri-sche unterm so. September, das Guberninm in Böhmen den ». durch die Regierung ob der Enns, dann die Landesstelle in Kärnten Den 4. die Görzer und Gradiskaner Landes-Hauptmannschaft den 7. das Ostgalizische Gu-bernium den 15. Oktober, und die Nieder-österreichische Regierung Den 20. De« zember 1797. Da »naeachlet des seit so vielen Iabren beste-Wiederbolh« „ hin« des henden und mehrmahl wiederholken Berbolo des An- Verbots,ve» kaicks und Verkaufs ärarischer Monturs » Stücke noch Be/kanf immer schädliche Unterschleife mit neuen und alten der Militär ärarifchen MonturS - Sort » getrieben werden; so hat 9ji0,l(llrj, der k. k. Hofkiiegsralb zu desto sicherer Hindanhal- Stücke, lung des dadurch dem Dienste und dem höchsten Aera- E e 4 rium «W® ( 440 ) rium zngehendcn Nachkheils für uöihig befunden auch den bisherigen Verkauf der von Sclbfyitdlern, Sammel - und Stockhäusern, dann von Regimen» lern und Korps an die Monlurö - Orkououne Kom-miffionen und Depots eingelieferken ganz unbrauch. baren Sorten von Tuch, Croisee , Leinwand und Zwillich von nun on gänzlich einstellen, hingegen die» se Monkursgattungen, so weil es lhunlich ist, ver-tnanipuliren, und dasjenige, waS zu gar keinem Gebrauch mehr taugt, durch die Papier - Stampfen unter gehöriger Aufsicht vertilgen , mithin die bisher bey den Monturs - Kommissionen, und Depots vorgenom-mencn Lizitationen blos auf den Verkauf der Tuch, enden , der unbrauchbaren Manipulazions • Abfall. Flecken von allen Gattungen, und auf das unbrauchbare Erzl und Eisen beschränken zu lassen. Die Lan« desstelle hat daher nicht nur das wider den Ankauf und Verkauf der ärarischen MonturSgaituligen bestehende Verboih wiederholt bekannt zu machen, sondern auch die Verfügung zu treffen, daß die neuen, oder alten ärarischen Moiitursstücke, wenn irgendwo einige anzukreffen waren, ohne aller Rücksicht in Beschlag genommen, und an die nächste Militär - Oekoiivmie-Kommission, oder Depot zum ferneren Gebrauche für Truppen adgrgebc» werden.. N. 5122. AK ( 44l ) AK N. ZI 22. Gubernial» Verordnung Ln Böhmen vom i<$. Seprember 1797. Um der Einschlepp - und Einschwärznng verhothe- Wegen Ein» „er Münzen den Einhall zu thun, hak die Landes- J^tblneŽ stelle der k. f. Banco - Gefallen Administrazion un* Münzen, icr einem aufgckragen, sammtlichen Gränz» Maukh-unb Zollämtern neuerdings ernstgemeffen mitzugeben, mehrere Sorge zu tragen , damit die Einschwärzer derley Münzen gleich bey den Einbruchsstazionen an« gehalten, »nd sodann mit der Konfiskationsstrafe für* gegangen werden möchte; Amtsvorsteher werben daher hievon z» dem Ende verständiget, um hiernach das Publikum für Schaden und Nachtheil warnen lassen zu können. N. 3123. Verordnung des böhmischen Laudesguberm'um vom 18* September 1797» Nach Anzeige des ständischen Landcsausfchnsses Die Luit- haben stch bey der dortigen Krcditsbuchhalterey bereits mehrere Privatpartheyen mit Lieferungsquiklungen über 1796 für daS im vorigen Jahre an die Depots des Wartenslc- War*/ benschen KorpS, dann verschiedene andere Truppen- abtheilungen, abgegebene Heu gemeldet. gflitfme Da nun hieraus mit Gewißheit zu schließen 'ft, ^/“JrraL daß mehrere Dominien die dikßsälligen LieferungS- tung gebörig _ erlege wer- E e 5 quit, den. HO ( 442 ) HO qoittuvgen entweder an Dritte verkauft, oder Ihnen solche zur Besorgung der Vergütung übergeben ha. beu: so wird zu Jedermanns Wissenschaft hicmit bekannt gemacht: daß alle jene Privakparlheyen, welche entweder derlei) Heulieferungs • Quittungen bereits käuflich «n sich gebracht, oder allenfalls von den Do. minien, welchen diese Heulieferung oblag, zur Be« sorgung der Vergütung übernommen haben, selbe längstens bis Ziten künftigen MonatS Oktober bey sonstigem Verluste der dießfälligen Vergütung entwe. der bey dem ständischen LandeSausschusse, oder auch gerade bey der ständischen Krediksbuchhaltcrcy gegen Rekognizion zu erlegen haben. . 31 24. Hofdekret an sammtliche kan-erstellen vom «s. September 1797* Eintheilun» Bey der neu errichteten k. k. Finanz » und Kom-Wirkung" merz -Hofstelle, ist auch milden Referenten eine an* kreis derFi-derweitige Eintheilung getroffen worden ; daher wird Commerz- t*cn Länderstellen hiermit die Weisung gegeben, fünf* |>of(Me gr»(|g die Gegenstände auf folgende Art, grnitände. a) Die Kredits. und Finanz-Geschäfte; b) Die Kaffe ■ Dispositionen , Besetzungen der Stellen von Kasse-Beamten, dann die Pensions-und Provisions-Gegenstände, c) Zollfachen; d) Das Tabak. Wesen; e) Die HO ( 443 ) HO e) Die Kommerziak - Gegenstände, und Kon» suMtiotrs-Gefälle, nebst Akzisen; f) Die Lotto - Gegenstände; g) Die Siegel - Gefälle, Wegmäuthe, und da-SMrrotuefrn; h) Das Salzwesen. bann die Kriegsdarlehens-Gegenstände; i) Die Post - und Taxsachen, Kontrebavd-und Malversation - auch Bergwesens-Hydraulische und Bau-gegenstände ; k) Erbsteuer-Sachen; l) Domänen. Waldsachrn und Landbau - Gegenstände, abgetheilt, und hiernach in den Geschäfts-Protokollen abgesondert aufzuführen. Nachträglich wurden durch rin Hvfdekxet vom 25. September sämmlliche Länder« ChefS angewiesen^ auch die in Kriegsdarlehens - Sachen ausgestellte Hof-femmiffion , mit ihren Agendis, unmittelbar au die Finanz - und Kommerz-Hofsteste anzuweifen. N. 3125- Hofdekret an sammtliche Landerstellen mit Ausnahme Kärnten vom 18. September 1797- Auf Veranlassung der von der Landesstcllr iy Kärnten anher gemachten Anfrage, wie eS sich in Detref der Taxen zu benehmen sey , wenn das Fiskalamt den Fond der aufgehobenen Klöster, Stiftungen, und Bruderschafteu vertritt, hat man über Einver- Benehmen mit d. Taxen wenn d.Fis-faldmt . als Vertreter der Klöster, Stiftungen oc. erscheint. HO ( 444 ) HO nehmung der k. k. obersten Justi,stelle derselben mitzu-Seben befunden, daß, wenn der FiskuS a) die landesfürstliche Gerechtsame, oder das höchste Acrarimn, und die zu selben gehörigen Kammcral- oder Bankal-herrschaften b) oder die Unterthanen gegen ihreObrig. keilen, oder c) den Religions - Sliftuags , oder Studienfond , und die demselben gehörige Güter vertritt, find ihm die Touren in allen diesen Fälle» vor,timet* ken, jene des Gegners aber von dem Gegner selbst wahrend des Streites zu bezahlen. Fallt nun das Urkheil dahin ans, daß jeder Theil die Unkösten selbst zu tragen habe, so hat der Fiskus in den Fallen a) und b) keine Taxen zu erlegen, und ist die Vormerkung auszulöschen; In dem Faste c) hingegen sind die, dem Fiskus vorgemerklcn Taxen an das Taxamt auS dem fundo zu bezahlen, welchen der FiskuS vertret-ten hat. Wird der Fiskus vcrurkheilt selcem Gegentheil die Unkosten zu ersehen, so hat er in den Fasten a) und b) für sich auch keine Taxen zu bezahlen, jedoch der Gegentheil erhalt seine eigenen bezahltenTaxen wieder zurück, und in dem Faste c) hat der Fond nicht allein die vorgemerkten Taxen des Fiskus zu bezahlen , sondern auch dem Gegner die von ihm bezahlte zu vergüten. Ist endlich der Gegner nach dem rechtlichen AuS« spruche in die Unkösten verfallet worden, so hat er in asten 3 Fasten a) b) c) die, dem Fiskus vorgemerkte» Taxen an das Taxamt zn erlegen: welches dem Gu- ber« HO ( 445 ) HO bernium, der Regierung, Landeshauptmannschaft sc. mit dem vxkanal gemacht wird, daß, düs Tox-flint hiernach anziiwcifcn, und zugleich jlu verstau» hjgen scy, daß diese Weisung unter einem an die übrigen sammtlichen Landcrstellcn zur Belehrung jift Tagamter erlassen werde. N. 3126. Hofdekret der Finanz-Hofstelle vom -L. September, kund gemacht von dem Tyrolifchen Landes - Gubernium den iq. Oktober 1767.- Wahrend deS Rechtsstreites hat jeder Thcil die Wie sich mit Gerichtstagen selbst zu bezahlen. .Wenn nun durch das ^tnve". Urtheil der siegenden Parthen auch der Ersatz aller Wesenheit des zum Er- Unkösten, und unter diesen auch der Tagen zugespro-fotze ve ur-chen wird , so kann dieses nicht auf den Tagfond wir-ken, und selben zur Rückzahlung einer gefetzmässig be- zu achten, zogenen Taxe verhalten, sofcrne der zum Ersatz ver-urkheilte Gegner den Ersatz zu leisten unvermögend ist, weil die Tagen nicht ein Theil für den andern anlizipirt , sondern jeder far sich zu zahlen, folglich es auch nur selbst ohne Entgelt des Tagsondes zu tragen hat, wenn er von dem zum Ersatz schuldig Erkannten wegen Mittellosigkeit seine .Forderung nicht cinbringen kann. Diese höchste Anordnung wird demnach zur allgemeine» Wissenschaft und Benehmnng anmit bekannt gemacht. N. 3127. HO ( 446 ) HA N. 3127. Hvfdekret vom -8. September, kund gemacht durch das Lvhm. Gubernium den 2. Oktober 1797. bui»,^drr* bir Hemmung der Aostlause von der Süd. über Enae. feite sich nun wieder g« hoben hat, uno die Briefe g“nbeninfpt ibren Öf,abcn Weg ohne alle H'uderniß , wie ehe, Nischen und vornehmen können; so ist beschlossen worden , b(t sischen^Brie, unterm iten May i 795. erlassene Verordnung, ver-vorige^Ber? welcher für die über England Lurch das römi. faffuns wie* sche Reich in die k. k. Erbländer rinlangendcn spani» d'E". schxn und porlugistschen Briefe der dafür von den Reichspostämtern ausgckegtc höhere Portobclrag von den Abnehmer» dieser Briefe, die sich freywilrig zur Bezahlung desselben herbeylaffen, cingehoben werden darf, von nun an aufzuheben, und die vor derselben bestandene Verfassung wieder herzustellen. Diele höchste Enlschliessung wird daher Amrsvorstehrrn zur weilerer Verständigung der Handelsleute, und Insassen de« kannt gemacht. N. 3128. Hofdekret vom 18. September, kund gemacht von der bevollmächtigte» westga li-ischen Hof-kommission den 4. Oktober 1797- Mittel, wo. Es ist eine durch vielfältige, mit glücklichem Er« 6ar*rtruiu unternommene Versuche bestättigte Lrfohruug , tr"erhLngnf ertrunkene, erstickte, erfrorene, oder erhängte Men« HS ( 447 ) HS Menschen, wenn sie auch kein Zeichen des 2e6en< un&erfrorne mehr geben, nicht immer wirklich tobt sind, sondern, daß derley Unglückliche durc^ Anwendung zweckmässi-^^/" ger Mittel von dem scheinbaren Tode gerettet , und ten können, wieder zum Leben gebracht werden können. Da jedoch einerseits diese Mittel gewöhnlich nur den Kunsterfahrenen in der Arzney bekannt sind, an* derer setts aber gar oft geschieht, daß durch den Ge. brauch unschicklicher, zweckwidriger Mittel der Tod derlei) verunglückten Menschen viel mehr befördert, als abgeweudet wird, fo roiib, um diese Mittel zu Jedermanns Kenntuiß zu bringen, und allgemein ge» mcinnützig zu machen, zu Folge höchster Entfchlies-sung vom 18. September d. I. darüber aachstehender Unterricht zur Richtschnur in verkommenden Fallen be» kannt gemacht. a. Hilfsmittel, welche bey Ertrunkenen an-zuweuden sind. Vor allem muß gesorgt werden, daß die Lunge und daS Gehirn von dem angehäuften , und stillste* hevden Geblüte befreyet, und dessen ordentlicher Lauf wieder hergestellt werde. Daher ist: itcns« Die Drossclblutader (Vena iugularis) auf einer oder der andern Seite zu eröfnen, jedoch ist die Lanzette dem Schneller vorzuziche», damit die Defining recht groß gemacht werden könne; trenn diese aber nicht gelassen werden kann, so ist eine «der ( 448 ) am Arm ober Fusse, ober wo es sich thun läßt , na# Umständen auf 8, auch 10 und mehrere Unzen zu er. öffnen. Doch ist bobep zu nietfett , bag die Aderlaß am Fuße fast niemal, am Arme sehr selten, jene am Halse aber fast allezeit Blut gebe. Unter der Zeit, als das Blut fließt, ist öfters zu versuchen, ob fj„ Schlag am Herzen , ober an bet Pulsader zu füh. len sey. 2kens. Sind inzwischen, bis der Bader kömmt, dem aus dem Wasser gezogenen die nassen Kleider abzunehmen; er ist abznkrocknen, und mit andere» trockenen Kleidern, Decken oder Kotzen zn bedecken, auch find ihm die Nasenlöcher zuznhalten , und die Luft stark, und anhaltend in den Mund zu blasen. Ztens. Soll durch Beyhilfe eines Blasbalges, wenn einer zu haben ist, ober einer an brr Spitze ab-geschnitkenen Messerscheibe , ober in bereit Abgänge, durch Beyhilfe eines Tabak » ober anderen Röhrels, die Luft, ober, welches noch weit vorzüglicher ist, Tabakrauch durch beit Hinterleib in den Mastdarm ge. ■ blasen werden, welches Einblasen des warmen Tabak-ranches aber noch füglicher durch eine eigens dazu be-stimmte Tabakkiistirspritze verrichtet werden fatm. Sollte aber keine solche Klistirspritze bey Händen ftp», dann kann eine Klistir von einem Seidel Wasser, worinn ein Loth Tabak gekocht worden ist, mit einer Blase laulicht beygebracht werden. 4>ens. Soll während dieser Beschäftigung die hauptsächlich au beyden Seiten, wo sich die Rip. GO ( 449 ) Rippen am meisten biegen, mit warmen Händen ganz gelinde zu rviederholteiimalen gedrückt werden ; wie dann auch Ltens. dem Ertrunkeüen mit n,ästiger Wärme, mit leinenen, und wollenen warmen Tüchern, und Umschlagen bkygesprungen, und am Rückgrade beständig gerieben werden muß; daher Stens. Derselbe ohne Verschub in ein warmeS Bett zn bringen ist, und- cs würde ylens. Die erquickende natürliche Wärme zweper gesunder Menschen, welche sich mit dem Ertrunkenen zu Bette legten, sehr viclcS beytragcn, oder aber LtcnS. Soll der Körper in ein mit warmer Asche, oder zu Pulver gestossenen, und warm gemachten Salze ungefähr vier Finger dick überschüttetes Bett gebracht, solcher aber wider mit warmer Asche oder Salz bestreuet, oder mit erwärmten, und in Tücher eingewickelken Ziegeln, oder andern Steinen, oder auch mit erwärmten hölzernen Tellern zugedeckt , und darinn einige Stunden lang erhalten werden, bis etwa einige Lebenszeichen an Ihm wahrgenommen werden; um den Hals legt man einen mit Asche und Salz angefüllten Strumpf, und auf den Kopf seht man eine damit bestreute Mühe, wobey man auf« mer m scyn muß , daß nichts davon in die Augen, ebtr den Mund fällt. ytcns. Dann läßt man dem Kranken die stärksten , flüchtigen Geister z. B. Hirschhorn , Kampfer -oder flüchtigen Salmiakgeist, worunter der letztere we-X. SBan», § f geu HS ( 450 ) HS gen feiner Starke vorzuziehen ist , vor die Nase has. len, ober ganz trocknen Tabak, wie auch Riech - „»h Nießmitkel z. B. das Pulver von Euphorbium, Pftf, fer, Majoran, Rosmarin, Salbey, Rauten mit einem Federkiele in die Nase blasen. Endlich kann man auch demselben nnr wenige Tropfen Geist mit wenig Wasser vermischt in den Mund geben, Mit diesen Mitteln muß »ngeacht.t aller geaus. ferten Lebenszeichen einige Stunden lang forlgefah-reo werden, und ist auf alle Weile zu vermeiden, daß ein solcher Unglücklicher nicht mehr auf einem Fasse gewälzt, ober umgestürzt, auf den Kopf ge-stellt,'oder wohl gar bey den Füssen an einem Stricke anfgehängt werde. Obschon nun zwar eines jeden Menschen natür« liebe Pflicht ist, seinem verunglückten Nebenmenschen in derlei) Fallen beyzuspringen, ihm alle mögliche Hilfe zu seiner Rettung zu leisten , und derjenige, der einen Verunglückten von dem sonst unvermeidlichen Tode rettet, sich schon durch das innere beruht, gende Bewußtseyn, das eine solche menschenfreundliche Handlung gewähret, belohnet findet; so haben Se. Majestät dessen ungeachtet für denjenigen , der einen dem Scheine nach ertrunkenen Menschen rettet , eine Belohnung von 25. fl. rhein. aus dem Aerarium at* lergnadigst auszumeffen geruhet. Um aber dieser Belohnung theilhafiig zu wes* -kn, muß »lenS. Derjenige, welcher eine in das Wasser gefal» ( 451 ) gefallene Person vom Tode gerettet hat, baldmöglichst, lind zwar längstens binnen 4 Wochen die Anzeige darüber an daS Kreisaml machen, da nach Verstrei« chung dieser Zeilfrist die Belohnung nicht mehr Statt findet. , Ltens. Hat das Kreisamt über den Vorfall eine genaue Untersuchung vorzunehmen , und dabey vorzüglich den Ümstand: ob für den in das Wasser Gefallenen sowohl, als für den Erretter wirklich Todesgefahr vorhanden gewesen, verläßlich zu erheben, unb1 zu diesem Ende jedesmal die Tiefe des Wassers bey» läufig zu erforschen. Ztens. Diejenigen, welche von dem Vorfall Wissenschaft haben, oder die allenfalls dabey gewesenen Zeugen an Eidesstatt zu vernehmen, und darüber seinen Bericht zu erstatten. B. Mittel, wodurch die vom Kohlendunst, oder Lurch Len Blitzstrahl erstickten, oder endlich die erhängten Menschen gerettet werden können. rtenS. Muß der Verunglückte gleich in die ftcye Luft gebracht, und ihm bey zugehaltenen Nasenlöchern die Luft mil Nachdruck iu den Mund geblasen, stens. Demselben mit einer grossen Defining zur Ader gelassen, und damit so lang, bis Blut zu fliessen anfangl, fvrtgefahren werden ; während dieser Zeit ist aber derselbe mit frischem Wasser im Ge- F I a sicht HO C 452 ) HO sicht, und auf der Brust ju bespritzen, ihm vor der Nase ein starker Essig zu halten, oder die Nase da-mit beständig zu reiben; sollte er hierauf Zeichen des LebcnS geben, und etwas zu verschlingen im Stande seyn, so kann durch warmes Wasser, welches mit 10 Theilen Essig vermischt wird, eine schnelle Erlcichtc. rung verschaffet werden. ZtenS. Ist weiters dasjenige, was zur Rettung der Ertrunkenen bep dem Zten, 4i< Fortdauer der bisher rntbeffen Abweichungen, und Gebrechen zn beschranken, und hindanzuhalten. 1) uon der alien, während per neuesten mildesten Regierungen wiederholten Dvrschr-ft, daß die Vogtvbrigkeit, oder ihr Vertrcter, der Pfarrer, und der Gemeinde--Ausschuß, oder die K-rchenpröbste für die Richtigkeit des KirchenvermögenS zu haften, über die Kasse unter dreyerlep Schlüßein die dreyfache Mitsperre genau zu beobachten, für die Verminderung der Ausgaben mit guter Obsicht auf die Empfänge, Hereinbringung der Ausstände, und Sicherung der Ueberschüsse gemeinschaftlich gewissenhaft zu sorgen, bey der Verfassung der Rechnungen einverständlich mit-zmvirkcn, ohne Bewilligung dieser Landesstelle sich keine io fl. übersteigenden Reparationsauslagen zu erlauben, und die gehörig verfaßten, und belegten Rechnungen nebst den zur k. k. Prov. StaatSbuchhal-tung abzngebcnden Auszügen jährlich zu rechter Zeit an die Kreisämter einzusendcn haben, auf keine Weise abgewichen werden. 2) Gehört die Aufmerksamkeit auf die Gebah-»ung des Vermögens bey den landesfürsilichen , und geistlichen PalronatSkilchen unter die ganz vorzüglichen Pflichten der Kreisämter. Siete sollen, so rote die Vertrelter der Privaivogleyen dazu unausblcibltch erscheinen müssen, bey der Verfaffung der Kirchen« rechnungen gegenwärtig teyn. Jedoch ist die Vorsicht here'tS getroffen, daß sie sowohl zur Schonung der Kirchen, als um bas Personale dem Zusammenflüsse andr- sya ( 464 > anderer vielfältigen Geschäfte nicht zu entziehen, tf, tttti andern nahe gelegenen Beamten an ihrer Statt benennen können. Deswegen sie also der Verwaltung deS Kirchenvermögens nur dann unmittelbar näher nachzuspüren, und jemanden aus ihrem Mitte» abzuschicken haben werden, wann sie entweder in den Rechnungen, und Extrakten, oder in anderen Z„-zichten gründliche« Anlaß gefunden zu haben glauben, die Richtigkeit der Gebahrung zu bezweifeln. Inzwischen steht eS 3) Keinem der extra locum domicilii gur Kirchenrechnung als Vogteykommissar erscheinenden auch landesfürsilichen Beamten zu, bry dieser Gelegenheit, ausser den mässigen Reisckösten und Einem Gulden für einen Tag, und Nacht, etwas mehrerer zu fodern. Hierauf wird-um desto u nabweichlichcr beharret, als nach dem höchste» Befehl vom 2ten Wintermonats 1734 selbst Erz - oder Bischöfen, und Dechanten in ihren Visitationen den Pfarrern auf dem Lande ausser der ihren Kräften angemessenen Bewir-thung die mindesten Kosten zu verursachen verboten ist, und weder sie, weder ihr Gefolge nicht das Geringste von dem Kirchenvermögen anzunehmen, somit auch nichts zu fodern befugt scyn sollen. Damit aber dem desto verläßlicher nachgelcbt, und aller Willkühr-lichkeit vorgcbeugt werde; so sollen 4) Bey der Kirchenrechnung die beyden Ansgabsrubriken: Auf Kirchenfordernisse , und auf zer« schiedene Kleinigkeiten, nicht uur mit Quittungen Post ( 4&5 ) Post für Post, so wie es thunlich ist', belegt, »tiŠ ausgewiesen, sondern bey landesfürstlichen, und geistlichen Patronats - Pfarren auch keine der erst berühre ten Auslagen, als gellend paffirt werde» > eS sepe dann; es würde darüber die diesseitige Begnehmi« jiung vorgelegt. Darum hat auch keine Kirche, keine Gemeinde, und keine Parthey an irgend einen unmittelbar landessürstlichen oder delrqirtrn Kommis« sionSführcr unter dein Titel der KommiffionSkösten eher das Geringste als liquid zu bezahlen, und ist gütige Rechnungsausgabe zu br-ngen, bevor sie nicht von der k. k. Prvo. Skaaksbuchhaltung richtig gestellt, und von dieser Laudesstelle als vorschnflmässig wer« den anerkannt werden. .5) Schreiben die Gesetze vor, daß jeder bey der Kirchenrechnung ausfallende, entbehrlich erkannte etwas beträchtlichere Vermögens • Ueberschuß einer Kirche gegen die laufenden höchsten Prozenten ent« weder in Fundo püblico , oder nach Gestalt der Umstände, und gegen gesetzmässige, und gehörig in» tabulirte Hipölhek auch bey Privaten fruchtbringend, angelegt werden müsse. Dafür haben die Dogkobrig» keilen, Pfarrer, und Kirchenpköbste zu sorgen, und wenn in 6 Wochen vom Lage der abgeschlossenen Kirchenrechnung die Bedeckung von Seite desjenigen Theils, der die Anlegung der Äaarschaft auf sich ge» nein men hat, mit Einsendung, ober Hinterlegung des dafür ausgestellten Schuldbriefs nicht erfolgte, sgleich die Anzeige an das Kre.saml, oder wen» ge« x. MM G I jfid H-S ( 466 ) gen besseres Vermukhen der Verzug selbst bey diesem hastete, an die LandeShauplwannschast zu erstatten; dann im widrigen würde alle Verantwvitung, und nach Umständen auch der Ersatz des Abgangs de» an. deren Theilen zur Last geschrieben werden , welche den. selben gewußt , und doch die Obachlsamkeit auf die vollständige Bedckung der ihrer Haftung anvertraulcu Kasse vernachlässigt haben. 6) Wer die alsoglciche Anlegung auf die vor» standene Art unterläßt, und sich mit Tausch-Wech. sei, und Umschreibung Partheyen zugehöriger Lbli. gazionen abgiebt, macht sich des Verdachts verschleu. derter Kirchengclder, oder wenigstens eines bey diesem Verkehr für sich selbst, oder andere gesuchten Gewinns schuldig. Dieß haben die Kreisämter durch Verdopplung ihrer Aufmerksamkeit zu verhindern, und darauf zu dringen, daß die entbehrlichen Ueberschüsse mit öffentlichen auf die Kirchen lautenden Fonds, oder Privalpapieren, nicht minder auch alle vorhandenen , und allenfalls nicht leicht eindringlichen AuS» stände bey Privaten unter Beobachtung der legalen Hypolek mit intabulirten Schuldvcrfchreibuugen un» nachsichklich bedekt, und aller §, 3U0. geahndeten Wtllkührlichkeiten bey strenger Verantwortung sich auf das svrgsalligste enthalten werde. N. 3131, HK ( 46/ ) HO N. Z'Zt. Hofdekret vom »t. September kund gemacht von dem N- Oen. Tlppellazions-Gericht den i. und von dem Inn. Oeft. AppeLazionS-Ge-richt den rd. Oktober 179?'. Sc. Majestät haben auf Konsistorial-Anlangen der Vorfcheift Helvetische,, Confeßion, womit in den Jntestak Ver sta^B^r'lasl lasscnschafts-FaÜen ihrer Bastoren, dieii, ähnlichen Fal- fWdbaften . d> rPaiiore« len irt Ansehung des katholischen ÄleruS bestehende hoch. Hclv-tischee sie Vorschrift vom i{j. Inly 1772. ebenfalls Platz gkci« Konfession, fenmöchlk, und aufdeN höchstSeröseiden von der politischen Hofstelle darüber weiterhin beschehenen Vortrag aller« gnädigst zu eriischlikssen befunden , daß zwar in Hinkunst von allen stch ergebenden Veriassenschafken der Pastoren Helvetischer Konseßion, falls sich hiezu nach vor-länsig ordnungsmäßiger Einberufung keine zur Jntestak-Erbfolge geeigneten Verwandten des verstorbenen zeigen sollten, ein Drittel dem Bethause, das andere de» Armen anS dieser akatholiichen Gemeinde ^ und das letzte Drittel dem FiSkuS zufallen - dieses hingegen für ein zur Gesetzgebung gehöriges Normale nicht angesehen, sondern immerhin mit von Fall zu Fall mit der Bemerkung deS eigentlichen Betrags der Verlaffenschafk angezcigek werde» solle. Welch höchste Enischliejsniig zttc Wissenschaft, und behöcigen Nüchachtung hicmit elvss-net Wirb. G g 2 d'.LtZL. HA ( 468 ) GF N. ZIZ2. Hofdekret an sammtliche Landerstellerr vom 22. September 1797- Wie Ser' Se. Majestät haben beschlofftN, baß es bky dem französischen Derbokheder aus dem Auslände kommenden neuen »Uaubel^jsi ^ndev der Franzosen ferner sein Bewenden haben, in den Erbländern jedoch erlaub! seyn soll, diesen Kalender , mit Hinweglassung der jedem Tage beygefüg-ten bcsondern Benennung , folglich bloß mit dem Nah. men der Monathe, Dekaden und Lage, und ohne al. len anderen Beysay, sowohl einzeln zu drucken, und zu verkaufen, als auch den gewöhnlichen Kalender» einzuschalten. R. 3133- Verordnung des k. böhmischen Landesguber-niums vom 23. Seplember 1797. Dey Rückjlchk auf die Verordnung vom 10. August ordnung, d-J., so in gegenwärtigem Baude vorwärts Zahl 3025, gramtf 206. ju finden ist,wodurch Beamte, Pfarrer, Honora. Pfarrer, ziorcn ac.gewarnel wurden, von Dauern erkaufte Hengst- «n"°c"^ge. füllen, als eigene, zur Prämienverlhcilung vorführen roarnctmur« [affen ( iß jn Ansehung des angeführten Falles, in Den; ton Bauern er- welchem auch Beamte, Pfarrer, Honvrszivren 3c. an H/ngsifül- den, für die schönsten Hengstfüllen bestimmten Prämien len, als e>-einen Antheil nehmen können , für nölhig befunden wor-Prämien- den, zur Vermeidung alles Zweifels oder Mißver- vor'ühren^ standeS nachträglich die allerhöchste Entschließung vom zu lassen. 2 2 len HA ( 469 ) HA 2‘Men Jöner 1737 nach ihrem vollen Inhalte zu jeder, manns Wissenschaft bekannt zu machen: vermag dieser dürfen in jenem Falle, wenn die Anzahl der schönsten zur Ertheilnng der Prämien geeigneten Hengste unter Bürgern und Bauern jährlich nicht vorgefunden würde, die erübrigenden Prämien auch unter die Gülerbesitzsp des minder reiche» Adels, und die Hoporatioren, wenn sie bey dem Konkurse zur Vertheilung der bewilligte» Pferdzuchtsprämien, die selbst erziegelten schönsten Hengste vorschriftmassig verfuhren , vertheilet werden, folg» sich soll von Erhaltung der Prämien Niemand, als der reichere Adel, und derjenige, welcher selbst förmliche Stutt reyen hält, ausgeschlossen; doch aber immer die Bauern und Bürger vorzüglich damit bedacht werden. ' N. gi,g4. Hofdrkret bom 25. Sept. kund gemacht von dem mährisch und schlesischen Landesgubernmm vom 7. Oktober 1797° Es ist die höchste Sntschliessung ergangen : obschou Biebbänd^r in der unterm 14t?« Hornung 1794 erlassenen (btn fK*, »Tun Zoten August d. I. kundgemachlen) Verordnung — so in sic bin ge-' geg.nwärligcr Sammlung 4 B. S. 343 Zahl 1.360 Straffen zu finden ist — nur vom polischen Viehe die Rede war : so verstehe sich aus, Gleichförmigkeit der Lewandkniß chr», dir' doch von selbst, daß diese Verordnung nicht allein aus ^Jrid;itii: die polischen Viehhändler, sondern auf alle Viehhändler, die mit ihren Viehlrjeben von der gebauten Strasse abweichen, sich erstrecke, und bey asten auf gleiche Ars @83 $u HA ( 470 ) HA zu beobachten sey, mithin sie z» Bezahlung der Vieh, mamb, die «dne» auf der gebauten Strasse zu cnlrich. fe» obläge, zu verhalte» seyu, der Horn-pjehseuch?. 3135- Verordnung der Landesstelle in Kärnten von, 2z. September 1797’ h:»f umerU den unter 3. August f, I. gegebenen Unter, f.atr wegenricht in Hinsicht der Horiivichseucke — so vorwärts in nn'fl' eor Dgndk unter der Zahl 3063. S. 28«. nachzuicftn i(i ^ hat man noch folgendes zu verordnen gefunden; Itens. Eine angesteckte Gemeinde oder Gegend soll durch Landgerichkswachen auf allen Strassen und Treib, wegen sorgfältig beobachtet werden, damit kein Horn, vieh hcrauSgeführk werde, fey es zum Verkauf od'er in Geschäften unter was immer für einen Namen, folg, lich auch nicht zu Lieferungen, und Transporten, sfens. Hat eine angestechte Gemeinde ein Waid-recht in einer gesunden Gegend, so muß sie, so lange die Seucke dauert, darauf Verzicht lhun, und die Wachen müssen alle jene zurückweisen , dir etwa davon Gebrauch machen wollten. Zlcns. Hat eine gesunde Gegend ein Waidrechi in einer angesteckkcn, so darf sie ihr Vieh nicht dahin «reihen . und die Wachen müssen die Uebertrellung dieser Anordnung auf das sorgfältigste verhindern, 4tens> Wenn ein angestecktes Dorf an einer Kom« merzlalstraße liegt, s» muß das Landgericht eiue Nokh-ßraß? machen, durch die man'dem Dorfe ausweicht; 'st HO ( 471 ) HO ist dieses nicht möglich, so muß keine Fuhr mit Hornvieh diirchgelassen werden, oder bey dringenden Fällen wenigstens gesorgt werde» , daß sie sich in jener Gegend nicht im mindesten au Kalken. LlcnS. Menschen allein, oder mit Pferden können nicht aufgehalten werden. Die Wachen haben nur zu sorgen, daß sich die Leute rein machen, und nicht etwa Fleisch von kranken Thieren Land-oder Stadl-Fleischhauern znschleppen. 6tens. Nach diesen Marimen muß das Landgericht verfahren; cs bleibt ihm aber vermög fupponivicr Lokalkenntniß das Recht unbenommen, einen oder den andern Weg ganz zu sperren, wenn andere Wege vorhanden sind, die den berechtigten Zwecken der Einwohner entsprechen ohne unterwegs durch so viele Dörfer ju fahren. Die Vorsichtsregeln, so nicht in diesen Punkten enthalten sind, können in dem schon erlheillen Unterricht nachgesehen werden , wohin jedermann hiermit angewiesen wird. N. 3136. Hofdekret vom 25ten September kund gemacht von der bevollmächtigten westgalizrfchen Hof-kommission Den 10. November 1797. Nachdem zu Folge Direktorialhofdekrets vom 23. Dezember des vorigen Jahrs, so in gegenwauiger^amm-lutig 8. B. S. 464-Zahl 2658. }ii finden ist — und ® g 4 V- Die jnr$in« tagcrungder ausser Handel gesetzten Wuarerr de« siimmien «W» ( 472 ) d la/fe^nn’t '7- Hvrnung dieses Jahrs, welches letztere unter de«, ' geaiacht. • 28. Hornung mittelst einer eigenen Verordnung — <0 im 9. B. S. 147. Zahl 27<>Z. zu finden ist — a lige, mein kundgemacht worden ist, die nach dem Beyspiele der übrigen erblöndischen Provinzen auch Hierlandes auffer Handel gesetzten Maaren , und Getränke, in sy fern dieselben bis zum 1. Jäner 1798. nicht verönssers feyn werden, in den Gefällsmagazinen erngelagert, und auS diesen gegen Entrichtung des Effitozolles, und der Niedcrlagsgebi'ihr in das Ausland gesurrt werden sollen, und nachdem keine we'tere Fristverlängerung dieß-falls Platz greifen kann, so bat man zu diesem Ende tue ©nibte Cracau , Kielce Opoczna, Kozenice, Unlerkazimir, Terespol, Micdzyrzyce und Lublin zu Einlagerungsorien zu bestimmen, und da. Key anznvrdnen befunden, daß i tens: sammtlichen westgalizischen Handelsleute» obliegen soll, mit dem ersten Janer 179S. ihren gan» zen Dorrakb an auffer Handel gesetzten Maaren und Getränken in jenen Magazinen, die ihnen von den oben angezeiglen am nächsten sind, in Kisten oder Colli wohl verpackt zu binterlegen, und bey dieser Gelegenheit den Magazinsanuern zwei- durchaus gleichlautende, gehö. k'g geferkigre Faruren zu übergeben. die ein genaues V- rzeichnlß der in jedem Collv verpackren Maaren noch ibrer Gatlung , und Zahl oder Gereicht enthaften müssen , von welchen Faruren nach vollbrachter Nnusb ind-lung immer eine mit der UebergübSbcstäiligung der ab» sys C 473 ) liefernden Parthcy zurückgestcllt werden wird, die -p» dere aber beym Amte zu verbleibe« hat. 2tcns. Werde» die von den Partheyen in die Mar gozine eingcbrachten Waaren spwohl von ihnen mit ihrem eigenen, als auch von den Aeintern mit dem dmt» lichen Siegel zu versehen seyn. Welches andurch zur allgemeinen Wissenschaft und Richtschnur bekannt gemacht wird. , N. 3137. Verordnung des ostgalizischen kandesguber« itium vom 26. September 1797- Da aus Gelegenheit mehrerer Vorfälle scheint, Machtsbe- 1 - fiimmun* -aß nicht Jedermann genugsam unterrichtet fty, welche t,er Mavtb-Macht und Bcfugniß den Mautbeaintcu und Zollaufse. Hern vermög des 29. §. der zollamtlichen Jnflrukzivn im Dsigalli-eingeraumt ist, und daher sich nicht vor Schaden zu Hütten wisse; so wird hiermit der wörtliche Inhalt er» wähnten Znstrukjivns-Absahes zur allgemeinen Wissenschaft wiederhohlt bekannt gemacht. Es heißt daselbst: ..Nachdem der Frevel der Schwärzer öftermahl so weit gegangen , daß sie Unfern Zollbeamten nicht allein mit Gewalt widerstanden, sondern auch RottenweiS die Beamten mit Waffen angegriffen haben; so befehlen Wir Unfern Beamten Gewalt gegen Gewalt zu ge. brauchen, und sich zu diesem Ende ihres inithabenden Gewehrs zu bedienen, nicht allein zur eigenen Der. G g 5 thei- HrK ( 474 ) 8&P lhkidkgung, sondern auch um jene zu überwältigen, Me ifcnen mit Gewalt widerstehen." N. 31.38. Gubernial- Verordnung in Böhmen vom 27 September 1797. Weisung, Nach der hohen Verordnung vom 24. July 173g. **Han^ls-^l'"d zwar alle Frachtbriefe ohne Unterschied durch Fuhr. ^AuSserU- *tUtr "EijuschicktN erlaubet, um aber allen Umständen gung der und Mißdeutungen vorzubeugen, wird ferner vetorbs t^ief?$u Drt' uno. roenn ent verschloßener Frachtbrief mit benedmrn der Waarenladung dem Fuhrmanue aufgegeben wird, “ C" auf den Couvert allemahl die Worte Ftckchlbtlef, Mit Beysetzung des Zeichens der Colli, und fo auch sdo. wenn ein Frachtbrief zu Bestellung, und Heber» fendunft der Waaren dem Fuhrmann gegeben wird , auf dessen Couvert auch die Worte gradtf&Vttf zur Ladung beygeseyel werden sollen. Ztio. können zwar nach dem Patent vom 16. December 1748. i» jenen Orlen, wo feine Posten sich befinden, die Briefe durch Fuhrleute, oder wen immer versiegelter abgeschickt werden, mit der Verbindlichkelt jedoch, daß der Aufgeber des Briefs allemahl dessen Ueberuehmer euistmdeu solle, solchen bei; der erste ordentlich euPoststasson, welchcrr znpaf. fiervn hat, nufzugeben, zu wessen mehrerer Sicherheit dem Brlef-Äufgiber einzubiaden wäre, auf dem Couvert diese Poststaziou allemahl auSzusehen , wohingegen 4to‘ in jenen Orten , wo Poststazivlren sich befinden, niemand erlaubt seyn soll, außer den Frachtbriefen, Briefe ab» ZI,schicken , sondern allemahl dieselben auf der Post ab-zugeben. Sumit sich nun Niemand mit der Unwissenheit entschuldigen kann, wenn er diese Vorschrift üder-tritt, und in die Strafe verfällt; So haben Amtsvor-stehcr diese Vorschrift zur Wissenschaft der Handelsleu-tin, und Insassen mit dem Beysah bekannt zu macken, hgß, wenn einer ober der andere die Vorschrift nicht pünktlich beobachten sollte, der SchulbtragenLe sich selbst beyzumessen haben wird, wann derlei) Driefe als geschwärzt angesehen, und derselbe mit der patenliuaffigen Strafe belegt werde» würde. N. 3139. Verordnung der bevollmächtigten westgalizi-schen Hofkommifflon vom -7. September 1797. In der hiersrtigen Verordnung vom 7. August die- EMute« ljahr—so in die 3057.$» finden ist ses Jahr—so in diesem Bande vorwärts S. 271.Zahl ^"ordnuug wurde unter andere» angeführt, vom 7ten daß diejenigen, welche innerhalb dem f, k. Gebiete als J^c^Skih-k!i> Theilnehmer, Mithelfer, und Mitwisser von Zu- "r^drr of-sammcnrottuag entdeckt, uud ergriffen werden, »ach Ruhe beden Vorschriften des unter dem L.Jäner 1795 erlasse- "essend- neu Patents behandelt, und bestrafet werden sollen. Lb^chon nun zwar das erwähnte höchste Patent hietlandes insbesondere nicht kundgemacht, jedoch aber 1n dein für Wcssgalizien erfloffenen Strafgesetzbuche, lind zwar in den §§. 43. 44. 45.46. 47. und 48. des rierken Hauptstückes vollständig enthalten ist; so wird solches zur Vermelduug aller hieraus etwa entstehe» kön, ( 476 ) «enden Anfragen, und zur Belehrung der gelammter, Landeseinwohner nachträglich hiemit bekannt gemacht. N. 3140. Patent vom 2g. September »797. Wir Franz der Zweyte, rc. SlufksteLich- Dbfchon die der westgalizischea Judenschaft auf. denschast-e- erlegte Schutzsteuer wegen Unrichtigkeit der Scelenbc. schlag ln' sü-reibung in vorigen Zeiten viel geringer bestimmt Westgau- worden ist, als sie nach der Anzahl der jüdischen $ien' Einwohner hätte bestimmt werden sollen; so hqbe» Wir doch wahrgenommen , daß diese Steuer zum Theil unrichtig, zum Thetl nicht von den steuerpflichtigen einzelnen Juden abgeführet, dann zur Berich,,, gung derselben nicht nur von den Judengemeinden be-träcktliche Schulden gemacht, sondern auch die Krupka« einkünfte ganz zweckwidrig verwendet worden sind. Um also den für die Steuerpflichtigen, und die Staatskassen hieraus entstehenden üblen Folgen vor, zubeugen, haben Wir Uns bewogen gefunden , die bisher von jedem konfkribirten jüdischen Kopf gefo-Perke Schutzsteucr von dem letzten Tage des Mongts Jäner 1798. ganz anfzuhebcn, und vom 1 ten Hör« nung des besagten Jahrs angcfangeo, einen auf die Lichter der Judenschaft gelegten Aufschlag einzufüh« ren , die Einhebung dieses AnfschlagSgefälls in Aera. rialverwaltung zu nehmen, und mit Unserer Koscher/ fleischaufschlagsgefästsadminisirazion zu vereinigen. Wir verordnen dqher, wie folget: §. 1. HO ( 477 ) HO s. l. Die bisher in Westgalizien von den Juden ab» gcfoderle Schutzstcuer hat mit dem letzten Jäner des ZahrS 1798. aufzuhören, und dafür mit Neu Hornung 1798. die Einhebulig des jüdischen Ltchterzüa-dungsaufschlags anzufangen. §. 2. Diesen Aufschlag hat jeder jüdische Hausvater zu entrichten: a) Von einem jeden Dochte eines Wachs-Unschlitt- oder Lampenlichtes, welches an einem Sabatbe, oder einem Feyertage in seiner Wohnung angezündet wird, mit s kr. b) Von jedem Weihnacht (Chanuka) oder Lampenlichte mit t kr. c) Von jedem Lichte, das am Sterbetage der Eltern angczündet wird, wenn cs von Wachs ist, mit 6 kr. ist eS -aber von Unschlitt oder Del mit 3 kr« d) Von jedem am sogenannten langen Tage, oder dem Versöhnungsfcste in die Synagoge gegebenen Lichte mit »o kr. e) Von jedem an einem andern Feyenage zum Behuf der Synagoge gewidmeten Lichte mit 1 kr. f) Von jeder bey der Trauung angezündeten Fackel, und Kerze, von dem, der stch trauen läßt 1 fl. rh. $. Da die Juden nach ihren Religiousgesetzen an Gabalh und Fepertägeo nur zwry Lichter aufzuzüu- den ( 478 ) GK ben gehalten sind, so können sie zur Versteuerung e|« ner grösseren Anzahl nicht verhalten werden , meng aber ein jüdischer Hausvater in feiner Wohnung mehr, als 2 Lichter aufstellek, so hat er nur von 2 bis 10 den Aufschlag zu 2 fr, von jedem zu entrichten , und die übrigen find von der Abgabe frey. §. 4. Dem Aufschläge unterliegen bloS die zu gsxjch„ Seit brennenden Dochte, keineswegs aber diejenige,, die an eben dem Tage nach Abbrennung eines fttoii versteuerten Lichtes an dessen Stelle neu ausgesteckt werden, wenn ste nur die Zahl der schon versteuerten Nicht übersteigen. §- 5- Es steht jedem jüdischen Hausvater frey, ben Aufschlag jedesmahl vor Aufsteckung der Lichter an die dazu bestimmten GefallSeinnehmer einzeln veis zu entrichten, oder einen Erlaub,,ißschein für das ganze Jahr zu lösen, und sich darüber mit Unserer vereinigten Koscherfleischaufschlags - und Lichlerzüadungsge-fällsadministrazion abzufinden. §. 6. Diejenigen, welche sich wegen Entrichluug deS Aufschlags mit Unserer KoscherfleischaufschlagS - und Lichterzündungsgefällsadministrazion auf ein ganzes Jahr abfinden, erhalten folgende Begünstigungen: a) Daß sie von dem ausfallenden Betrage nur zwey Monate zum voraus, in, ber Folge aber nur jedesmahl einen Monatsbetrag, jedoch dergestalt zu bejah- HA ( 47 S* ) HA zahlen haken, daß der zweymonatl'che Vorschuß blos für die legten $rott; Monate des Jahrs zu gelten hat. b) Daß derjenige, welcher an jedem SabatK, und an jedem jüdischen Feyertage gewöhnlich 5 0t>fr 6 Lich'er anzündel, wenn er dafür den Erlaubniß-schein auf das ganze Jahr löset, dadurch von al. len übrigen öden §, 2. henannteu ?Ibgaben ganz hefreyek wird. c) Daß derjenige, der am Sabath, oder jüdischen Feyertage 7 bis 10 Lichter anzuzünden pflegt, und darüber einen ganzjährigen Erlaubnißschein löst, nicht nur der obigen Begünstigungen ( a und b ) genießet, sondern auch noch eine Aufgabe zu 5 vom loo, und zwar dergestalt erhält, daß jedem, der für 7 Lichter jährlich bezahlet, 21 Frepbillete, jcdeS auf 1 Licht, und fo für 8 Lichter 24, für 9, 27, für 10, 30 solche Freybillete unentgeltlich verabfolget werden, damit ste diese an ärmere Juden nach Belieben vertheilen mögen. §- 7. Wer den Erlaubnißschein auf ein ganzes Jahr lösen will, hat sich dieserwegen bep dem betreffenden Einnehmer zu welken, die Anzahl der Lichter, welche tr im Laute des JahrS an Sabaihen und Fepertäpea anzuzünden gedenket , bestimmt anznzeige», und den Betrag auf zwey Monate zum Voraus zu erlegen. Der Einnehmer wird darüber einen Jnieriwsscheiu ausflcllkti, und denselben nach der an Unsere Kvlcher. fleisch- ( 48° ) fleischaufschlagS - und Lichterzündungsgefällsadministra« zion gemachten Anzeige gegen den von letzterer ausge. fertigten Erlaubnißfchcin Umtauschen. §. s; Gleichermassen wird Unsere Koscherfleischaufschlags, und Lichterzüadnngsgefällsadministrakion selbst für die. jenigen jüdische« Hausväter, die einen Eelaubnißschei« für 7 und mehrere Lichter nehmest (§. b. c.) die zu,», gebenden Freybillete ausfertigen. Von diesen Billeten wird jedeS nur für ein Licht ausgefertigel, danül sie ltichler vertheilt werden können. Derjenige, welcher ein solches Billet erhält, kann eS bcy dem Einnehmer anstatt baarcn Gelbe abgebcn, UM einen Erlaubnißschein zu lösen. §. 9» Wo in einem Hause mehrere Familie« beysam» men wohnen , hak der eigentliche Hausvater jedes Licht nur mit s kr. zu versteuern, die untwohnenden Familienhäupter aber haben für jedes brennende Licht, daS sie mitgeniessen, blos die Hälfte zu etnrichtenl §. i°. Eist reisender Jude, der rin besonderes Zimmer hot; und au einem Sabath oder Feyertage Lichter anzünden will, hat jedeS Licht mit u kr. zu versteuern , und sich darüber einen Schein aus fertigen zu lassen; wenn aber der reisende Jude gemeinschaftlich mit seinem Wirthe wohnet, so hater nach Vorschrift heö vorhergehenden §. für jedes brennende Licht, das HK ( 48 l ) HK n tttitßeniiffet; nur die Hälfte des Aufschlags zu ent. richten. Der jüdische Hausvater, welcher zugiebt, daß in seiner Wohnung, Bethstube, oder .Synagoge ein dem Aufschlag (§.2.) unterworfenes Licht, bevor die Steuer dafür entrichtet, und der Erlaubnißschein ge--löset worden ist, augezündet werde . feil das erstemal suffer dem Steuerbetrage, zu einem Strafgelde von 1 st. rhein. für jedes unversteuerte Sabath - oder Keyerkagslicht, und von 15 kr. für jedes Weihnachtss licht verhallen werden. Diese Strafgelder werden bey jeder neuen Gesetzübertrctnng verdoppelt. Der Syna» gogdiener, welcher ein unversteuertes Licht annimmt, oder anzündet, soll seines Dienstes entsetzt werden. §- 1 ~ • Von den eingehenden Strafgeldern soll ein Drit» theil dem Angeber, ein Drittbeil der Kreispoliz-ykaffe, »nd ein Drittheil der Gefällskaste zufliesteu. §• 13. Die Strafgelder sollen aber nie von den Gefalls-beamten unmittelbar, sondern immer durch die Kreis» ämter, oder Obrigkeiten eingelrieben, und dann an die Gcfällseinnchmcr abgetragen werden. §. 14; Um der Judenschafl die Entrichtung des Aufschlags zu erleichtern , wird bey jeder jüdischen Gemeinde tin Einnehmer augestellt werden , der unter strenger Ahndung gehalten ist, ohne Verweigerung und Verzögerung jedem jüdischen Hausvater, oder X. Kand. H h dem ( 482 ) fyp tcm, der von ihm geschickt wird, gegen baare Be-zahsukig der Anfschlagsgebühr die angesuchten Lich. tekzündungsscheine anszufcrtigen. Die gelösten Lichterzündungsscheine haben die Inhaber wenigstens durch ein halbes Jahr «ufzube. wahren, und auf jcdcsmahligeS Verlangen Unserer GefällSadministrazion, oder ihren Pachtern abzugeben, nach Verstreichung dieser Zeitfrist können aber diese Scheine von den Besitzern unbedenklich vernichtet werden. §. 15. Um bei Gefäll im Ganzen, wie auch deffe» Steigen und Fallen bey den Gemeinden insbesondere in steter Uebersicht zu erhalten, müssen die bep einer Gemeinde sich ereignenden Familienveränderungen, Trauungen , Uebersiedlungen 3c. oc. von den Gemeind» Vorstehern dem Aufschlagseinnehmer ordentlich angc-zeigt werden. §. »6. Wofern die Sicherheit des Gefölls eine häusli» che Nachsuchuog erforderlich macht , soll dieselbe nie von einem Einnehmer oder Gefällsbeamten allein, sondern allezeit mit Zuziehung einer obrigkeitlichen, •bet Gerichtsperson, und mit Bescheidenheit vorge-nommea werden. S. 17- Damit aber Unsere Gefallsadministraziou, und deren Pächter, und Unterpächter, vor allen Gesälls» beeinlrächligvngen verwahret, und derjenige Jude, de» GA ( 483 5 GS j))>n Unffire Gesetze und Strafen von der Ui6er(f^i)(t4 nicht abzuhalten vermöchten , durch das Band frjner 9?eltflio« von jeder Gefällöübertretung zurück gescheit chel werde; so haben Wir durch die vorzüglichsten titib angesehensten Rabiner einen schrecklichen Bann aus ewige Zeilen wider die Ue&crfreter dieses Unseres Patents versüssen lassen, und Wir befehlen hiemit allen Rabinern, R.ligivnsweisern, und Schnlsan-getn, daß fte diesen Bann in jeder Synagoge für beständig auf einer schwarzen Tafel anschlagen lassen, und selben alle Vierteljahre einmahl in der Schule kund machen sollen, damit sich nie ein Jude mit der Unwissenheit des Gesetzes, und der auf die Ueberlretung verhängten Straft entschuldigen könne, oder möge. Um üb.r auch versichert zu seyn, daß diese Kundmachung richtig geschehe, wird sich der Rabiner mit einem dießfälligen Zeugnisse de« bey der Gemeinde on* gestellten Einnehmers, oder des Grfällspächters bey Unserer Gesällsadministrazion vierteljährig auszuwei-fett haben» $. iS; Gestatten 28ir denjenigen, welche den lÜichler--zündungsaufschlag von Unserer Acrarialadministrazion theilweise in Pacht übernehmen, daß sie dieses Geschäft unter Unserem Schutze, und unter der Benennung k. k. Aerarialpachtung des jüdischen Lichterzün-dungSausschlags führen dürfen; auch sollen die zu Einhebnng des Gesalls angestellten jüdischen Einnehmer, so lang sie in Unseren, oder in Diensten der H h S Päch- Wcy einer starlcuOhn ( 4S4 ) LO Pachter stehen, von der Stellung zum Militär, „ni> ihkh-'Häuser von der Milikörbcquariicrung besrepek slyn §. 19- Mollen Wir, daß die Gefa'llsgclder der ©c, felllspächter eben die Vorzüge, wie Unsere Siaats^l-der, überhaupt geniesten, und folglich auf dieselben teilt gilligeS Verboth Statt haben soll. §. 20. So wie Wir Unsere weflgalizische Judcnschaft zur genauesten Beobachtung desjenigen, was in bie, scm Unseren Patente vorgcschricben ist, angewiesen haben wollen, ebenso befehlen Wir Unseren westga, lizischen Landesbehörden und Aemtern hiemik nach, drücklichst , auf den Inhalt Unseres Patents feste Hand zu halten, die in demselben begriffenen Anordnungen , und Strafsatzungen ernstlich zu vollziehen, und Unserer vereinigten Kvscherfleischverzehrnugs - und Lichkerzündungsaufschlagsgefällsadministrazion , ihren Beamten und Pachtern gegen jede Bccinkrachligung des Gefalls, und andere Nachlheile auf jedesmahli-gcö Ansuchen mit wirksamer Hilfe eifrig und ungesäumt beyzustehen. N. 3141. Hofdekret vom 29. September kund gemacht von der westgalizischen Hofkommlssivn vom 10. Oktober 1797- I» Fallen, wo jemand nach vorhergegangencm hef. «*W» ( 485 ) heftig'n Zorn , Schrecken, Furcht, Herzklopfen, Frai- ^cht, ^ie jfn, Ohnmacht, -Erbrechen, Abweichen, Verbluten- Leidenschaft P,rauschen gab oder in kurzer Zeit, stirbt, solle al»v-'^e""u-gleich der nächste Arzt ober Wundarzt herbenaerufen/schunger-„n» von diesem nach Befinden der Umstande die gehö- ^achögleich^ rigcn AuflebungSmutel unoerweilt angewendet werben. chel werocn. N. 3142. Verordnung der k. f, Hofkommission in Tyrol vom 29, September 1797. Die biedere, tapfere und getreueste Tyroler-Na- Nachtrag tioii hak sich durch ihre bey der gemeinsamen SanM6 f“ntc roe^nt verlheidigung bezeugte ausgezeichnete Tapferkeit um ihre Religion, ihren Laudesfürstcu und das ganze Baker-für d,e Hyland dergestalt verdient gemacht, daß Seine k. k. Ma- delvenbe!' jestak »nfir allergnadigster Herr und Monarch in dem digee^besm-allcrhöchsten Patent vom 7. gegenwärtigen Monats — so ° Offiziere, vorwärts in diesem B, S. 396. zu finden ist —nicht nur die höchste Zufriedenheit, Belobung und Dank in den huldreichsten und ehrenvollsten Ausdrücken zu erkennen zu geben, sondern noch verschiedene großmülhige Gnaden, Wahlthaien und Ehren-Belohn urigen bepzusügen allergnadigst geruhet haben. Außer diesen wollen Seine Majestät auch jenen Obcrofficiercn, die bei; dieser Landesoerlheidigungs? H h Z Manu- QnP' ( 486 ) Mannschaft vor dem Feinde wirklich gedienet, mib sich vorzüglich ausgezeichnet haben, eine besondere Beloh. mmg zngemendet wissen, und sie selbst zur Grlonprg des militärischen Marien Theresien-OrdcnS fähig erf[^ ren. Es haben daher diejenigen, welche auf Erhaltung dieses Ordens Anspruch machen zu können glauben , sich in der staturmäßigen vorgeschriebenen Ordnung in die Kompetenz zu setzen, und ihre mit Original-Zeugnissen belegten Bittschriften bey der dießfallsigeu Miliiärbe« Hörde einzureichen, welche die bereits mit Zeugnissen belegten KriegStbaten der Officiers dem Militar-Or-denSkapitel vorzulegen angewiesen ist. In Rücksicht aster andern OfficierS , welche zwar zu diesem Orden nicht geeignet sind, doch aber wegen ihrer sonstigen besonder« Auszeichnung sich einer Belohnung würdig gemacht Haben , fty von Faste zu Falle S.iner Majestät das Gutachten vorzulegen. Dieser f k. Hof-Kommission, welche mit der gu. bernirenden LandcSsielle und der tyrolischen Landschaft die Landesvirthcidigung sowohl in rcgulirten Schützen-Compagnien als in dem allgemeinen Landessturm zu veranlassen sich unausgrsetzt bestrebt hat, und welche die ehrenvollen Verdienste der treuen und tapfer« Lan-desvertbkidiger mit vollster Ueberzeugung nach Gebühr anzurühmen sich stalö angelegen hielt, gereicht es zum vorzüglichen Vergnügen, diese weiteren allergnädiqsten Gesinnungen zur allgemeinen tröstlichen Wissenschaft bekannt zn mache«. Alle Obrigkeiten des ganzen Landes werden daher alge- angewiesen, sowohl das angebogene allerhöchste f. f, landesfürstliche Patent, als auch gegenwärtiges Circulare in allen Gemeinden dem versammelten Volke an» zukänden, und miezutbeilen, und sodann in die öffentlichen Gemeinde. und Gerichtsbücher zum ewige» Denkmahle eintragen zu lassen- N- 3M3- Niederösterksichischs Regierungsverordnung vom Zo. September 17*7. Als Key Errichtung des Armeniiistitnts alleHausin. Die Hans. Haber nnd Administratoren vom hiesigen Magistrate und Armen den Dominien inner den Linien durch ein Circulare bewo- den^Haus-gta wurden, einem Bürger oder sonst vertrauten Jnnwoh- nicht mrho «er die Hausbüchsezu übergeben, damit solcher, an je- *“f'^enc" dem Sonnabende von den Inwohnern das Allmosen sammle, so wurde reichliches Allmosen eingebracht, da sich aber von Jahr zu Jahr der Eifer vermindert, auch durch das Ausziehen der Parlhepen, die Nachfolger nicht mehr so eifrig sammeln, oder gar die Büchse nicht mehr annehmen, so geschah dadurch der Mißbrauch , daß die Büchsen weisteutheils den Hausmeistern zur Aufbewahrung, und Cinfammknng dcs Allmosens übertragen wurde, durch welche die Nachlässigkeit eiuschleicht, daß von den meisten derselbe«, anstatt daß an jedem Sonnabende gesammelt worden ist, zum Nach» theil der Armen nur monqlhlich einmahl gesammelt werde. H h 4 Sie ( 488 ) Dis niederösterreichische Landesregierung Hut daher beschlossendaß vvn nun an keine Buchsen den Haumeistern zur Aufbewahrung übergeben werden sollen. Die Dominien inner den Linien haben daher alle Hausinhaber und Administralvren wiederholt auf. zumunler», daß von jedem derselben zum Besten der Armen die Hausbüchsen entweder selbst in die Ver» Wahrung übernommen, oder einem bekannten rechkschgs. ftnen Manne übergeben, und nur dann, wenn sie die wöchentliche Emsammluiig des Atlmosens nicht selbst besorgen könnten, den Hausmeistern, ober, wo stch fein Hausmeister befinser, Einern v-rrrauteu Diestb». then desjenigen, welcher die Büchse aufbewahrek, auf. gelragen werbe, an jedem Sonnabende von jeder Par-they das Allmvsen einzusammeln, und daun die Büchse sogleich demjenigen wieder cinzuhändigen, welchem sie zur Aufbewahrung anyertrauk wurde. N. 3144. Hofdekret an sammtliche Landerstellen vom 2. Oktober. 1797. Jjod&eftim» Da die Zinugieffer, und andere Fabrikanten in Eiirfnhr des Dksterreich unter der EnS, welche Zinn zu ihrem Ge-fie 11ceit werbSdetriebe unumgänglich oöthig haben, mehrere ^»üins. verben üotr ben Mangel dieses Materials ange- bracht haben, dieselben aber sowohl in Niederöstreich alS in den übrigen erblänSifchen Provinzen, an diesem so nolhweaojgr« ersten Stoffe, zum Nachrheile der Ln* läutzischen Industrie und des Kouiribuzious Standes nicht ( 439 ) nicht Mangel leiden sollen ; so wird in Folge einer aller» höchsten Eiilschliessnng, itt so lange als das crbidnbi» sche Zinn zur Bedeckung des eindeimischen Bedarfes nicht hinreichle, dergleichen Fabrikanten die Einfuhr heö fremden ZinnS, mit dem gemässigten Zolle von zwey Gulden 15 kr. vom Centner, gegen Paste, gestaltet. Die LandeSstelle hat vaher allen jenen Fabrikanten und Gewerbsleuten, welche des ZiuneS zur Verarbeitung aufdie oben bemerkte Art bedürfen , wenn ste sich um solche Paffe melden, dieselben gegen den bemerkten mäffigen Zoll von 2 Gulden 15 kr. zu crtheileir» N. 3145. Patent vom 4. Oktober 1797. Wir Franz der Zweyle oc. Nachdem es einerseits mir Unseren landcöfürstli, Berboth der chen Regalien nicht vereinbarlich ist, daß, nebst den mit Unserer höchsten Bewilligung in Westgalizien kur-und derPri. sirenden Mnnzsorken, noch andere Jdealmünzen im Stempel*** Umlauf geduldet, oder daß Unsere Kupfermünzen durch eigene Stempel der Privaten verunstaltet werden , nnd andererseits Unsere landesvaterliche Sorgfalt erheischet, die Landeseinwohner gegen alle Verkürzung, uud Be-vorkheilung in Münzsachen zu schuhen; so finde» Wir UnL hiedurch bewogen, miitelS gegenwariigen Patents allgemein anzuvrdncn, daß von nun an nicht nur der Gebrauch aller wie immer Namen habenden JSealmün-zcn b.p schwerer Straft «nt.rfogt, sondern auch verbo- H h 5 'en ( 49» ) ten seyn soll, Unsere« landesfürstlichen Kupfermünze» einen eigenen Privatstempel aufzudrücken. oder selbe auf irgend eine ähnliche Art zu verunstalten. N, 3146. Hvfdekret vom Oktober kund gemacht von Lem N. Deft. Appellarionsgericht den 17. Ok-tvder, vondemBöbmischen Appellazionsgericht den 7. und von dem Oftgalizischen den 13. November 1797 betreffend ^uf ,ine' über den Schluß des, durch k. k. ap. b'/ffeist zur pellatorische Verordnung vom 89. August l. I. kund eh"‘/e”ur* «'wachten höchsten Hofdekrets vom 17. des nämliche» Arrbeil ley- Monats und Jabrö höchsten Orts gemachte Anfrage, durch' welches in diesem Bande vorwärts ©.304 Zahl 3074 zu jtt'fo gleich finden ist, ob di darin zur Antretung eines durch Ur, forintöc Ur- rheile oorve.theil letzter Instanz, oder durch zwey gleichförmige Ur-Zeugende- vorbehaltenen Zeugendeweises vorgeschricbene weises. Frist von vierzehn Tagen auch für die ersten Instanzen gemeiner ftv, ist laut eines eingelangten höchsten Hof-dckr-'ls die Belehrung dahin erfolget: daß dey dieser anbefchlenen Anweisung der ersten Instanzen keineswegs die Absicht dahin gegangen sep, bey crsieren auf die Weisung ausfallenden Urtheilen eine Abänderung in den bestehenden Fvrmularien, der allgemeinen Gerichtsordnung zuwider, anzuordnen, wohl aber wäre diese Anweisung an die unteren Gerichte zu erlassen, yon darum angeordnet worden, damit, wenn allen-sglls in einem splchen Appcllazivns-oder RevisionSur, 1 »heil theil dieser Beysotz der Vierzehntägigei, Frist zur Au» trekungdes vorbehaltenen Zeugenbeweises vermißt würde. derselbe von dem Unterrichler zur Hinlanhallung weiterer Streitigkeiten suppliret werde. Welches sämmtlichen Justizbehörden zur Wissen» fcha/t anmit erinnert wird. N. 3147. Hofdekret vom 6. Oktober kund gemacht vo« Der bevollmächtigten westgalizischen Hvfkom-miss-lNk den so. Oktober *797• Um die aus mehreren Rücksichten sehr nützliche. Wirb für und vorrheilhafte Odstbanmzucht möglichst zu befördern, unter',ha- und die Unterthanen zum Betriebe dieses Industrie» *>ea, weiche e ... ftCv M 9tt zwciges anzueifcrn , haben Seine Majestät für diefeni- roogepflanz. gen Unterthanen, welche sich ausweisen, zwep hundert Fx„'ch^ra!" Odstbanme gepflanzt, und znm Fruchtlragco gebracht ge^gebrach-zu haben , eine Belohnung von sechs Dukaten allcrgnä- me anijmti, digst j» bewilligen geruhet. ^ wbnun?' In Folge dieser höchsten Elltschliissilng haben also ausgemes-diejenigen Unterthanen, die sich dieser Belohnung roür» dig flnden, sich bcy ihrer Grundobrigkeit anzumelben, welche die Zahl, und den Stand ihrer entweder neu gepflanzt-n, oder unterhaltenen alten fruchtbringenden Obstbaume mit Beyziehung der Gemcindalteflen genau zu untersuchen, über den wirklichen Befund rin getreues, von den Gemeindällesteu mikzufettigendes Zeug». HA ( 4-2 ) Zeugniß cusziistellen, und solches im Monat Oktober jedes Jahrs an das Kreisamk einzuscuden hat. Äie KceiSämler haben über Pie dießfalligen Eingaben ein indivlduelles Verzeichniß zu yerfaffen . und solches zur weiteren Erkenntniß und Anweisung der auS. fallenden Belohuuugsberräge an die Landes stelle cin-zudegleiteo. N. s 148» Hofdekret an sammtllche Landerstellen vom 7. . Oktober 1797. SJorVfjdrt ^in °K,n Collisionen und Gefehwidrigkeiten wegen e bey lieber, • nähme und Entscheidung der Streitsache eineS Unter* Ibar.5, dessen Elgenschast in Bezug auf den Necum Subtlitelae jebcrjeii genau zu arnlersuchcn, sondern auch in Rücksicht der in erwähntem Unterkhanspateule dem Uulerrhau vordeh alteneu Wohlthak der Fiokalamt-liche» Vertretung ferner besohlen, daß cS demselben zwar HI ( 493 ) HI z»var frcy siehe, in Rcchtsstreitigkeiten mit ihrer Herr» scbaft sich dieser Mohlthat zu begeben , doch habe daS Kreisamt immer vorher nach Vorschrift des Unlenhaiis» patents sein Amt zu ha» dein, auch müsse der Uxtenhan, der einen fremden Sachwalter ausdrücklich verlangt, über die Wohlthat, die ihmdadurch entgehet, umstand» sich belehrt und vor Schaden gewarnet werden. Welche höchste Entschließung zur pünktlichen Nach' achtung und mit dem Aufträge bekannt gemacht wird, hiernach die untergeordneten Behörden zu verständigen. N. Zecht). Hvfdekret vom 9- kund gemacht von dem k. böhmischen Laudrsgub-rnium den «o. Oktober 1797. Zur Beförderung des innlaudischen Kommerzcs, DiePoffwa. und näheren Verbindung der Stadt Budweis mit den übrigen Handelsstädten wird die, bisher von Wien nnrnach Witlingau, gegangene Postwagensfahrk, auch von WiNingau nach Budlveis, und von da wieder zurück, jedoch einstweil nur vermittelst/ineS PostkalefcheS mit zwey Pferden, eingeleilet werden, und mit 6cm i. November d. I. ihren Anfang nehmen. Diese getroffene A, statt wild also zu jedermanns Wissenschaft kund gemacht. gensfahrt vvii Wittingau nach Lud weiS wird rin* geleitet. N. ZILS. HO ( 494 ) HO N. 3150. Hofdekret an samrntliche Landerstellett vom 10. Oktober, kund gemacht von dem Ostgal. Ap. pell- Gericht den 8. von dem I Oest. Appell«, ziousgerichtden -7. Oktober, in Böhmen den 9. Dezember 1797. wunder Se. Maj. haben cs von der in Rücksicht deöjeni-Sequestri- gen Vermögen, welches genuesischen Gesellschaften oder Genueser Privatpersonen in den k. k. Erblanden eigenihümlich Gü«rr. angehörig ist, unterm 29. Aug. d. I. bekannt gemachten höchsten Verordnung — welche in diesem B. vorwärts Sette 326. zu finden ist — dermassen gänzlich abkom-men zu lassen befunden, daß es einzig und allein bep der Sperrung und Sequestrirung jener Güter zu vcr. bleiben habe, welche die Genueser als Pfandschaft in Hungarn besitzen; hiervon werden sämmtliche Anus. Vorsteher mit dem Beysatz verständiget, daß es so ge-staltig von der Auherelnsendung der Verzeichnisse dieses Vermögens dermahlen abkomme. 3'5». Cirkular von dem königlichen mährisch-und schlesijchen Land^guberm'um vom io. Oktober 1797. $5 Zudem wegen Vcrtheiliing der Pferdzilchtprämien Gi'ttrrbe- unterm 20. May. d. I. erlassenen Cirkular wird alS itfint'e/'rei- c*ne Erläuterung nachgetragen , daß nur in jenem Falle, chen Adels wenn die Anzahl der schönsten zu Vertheilni g der Prä-neraHo«« ,H‘fn *n einem jeden Lande geeigneten Hengste unter zuchtprä' Hörgern und Bauern jährlich nicht vorgkfunden wer-«IrnAntheil den HK ( 495 ) HK den sollte, lie erübrigenden Prämien auch un„er dir habend' Güterbesitzer des minder reichen Adels und die Honoratioren vertheilet werden dürfen, wenn diese b.y dem Konkurse die selbst geziegelken schönsten Hengste vor» schriftmäßig vorführen. Uebrigens hat ungeachtet des obrrwähnteii Et>. kularS vom 2o, May. I. I. auch jenes von 10. May. 1787* in seiner vollen Kraft zu verbleiben. N. 31.52. Patent für Westgalij'en vom 10. Oktober 1797. Wir Franz der Zweyte, oc. Durch das in Westgalizien kund gemachte bür» Die Mech. gerliche Gesetzbuch stud die Rechte und Pflichten Mitbürger gegen einander, in ihren allgemeinen Der» i» Mestg«li-hältnissen, bereits bestimmet worden. Nachdem aber die besondere Gattung der zwischen Handelsleuten zu befchlieffenden Wechselgeschaf-le, zur Aufrechthaltung und Beförderung des einem jeden Staate so nutzbaren Handels, eine eigene Vorschrift fordert; so haben Wir Uns bestimmt gefunden. Unfern lieben getreuen Untertanen in Westgalizien diese, so bald es möglich, zu erlheilen. Zu dem Ende wird gegenwärtige Wechsel - Ordnung *) für Westgalizien *) Die Wechsel - Ordnung selbst ist jener vom Jahre 176z. ganz gleichlautend, nur der 46. 48. 49.50.51. uni 5=-Art. sind weggelassen worden. %& c 4<.6 ) Nzien hiermit kund gemacht, welche vom ,. SJntifr 1798- dergestalt ihre Wirksamkeit erhalt, daß solche in allen vorfallenden Wechselgeschasten lediglich su< Richtschnur dienen, auch von den bestellten Wechsel, gerichten hiernach allein Recht gesprochen werden soll, ohne ferner auf die bisher in Westgglizien bestände, nen Wechselgesetze und Gewohnheiten Rnckftcht z» neh, men, als welche mit Ende dieses JahreS für gänzlich aufgehoben erkläret werden. Der Art. 47. der Wechselordnung wurde in Westgalizien unterm 10. Oktober 1797. folgender» masten bekannt gemacht: Uneigenlliche oder trockene Wechsclbriefe, nähm-lich solche, worin der Aussteller des Wechsels die Zahlung, ohne auf einen andern Ort sich zu beziehen, selbst zu leisten sich verbindet, können nur von einem privilcgirten Fabrikanten, oder von zu einem ordentlichen Gremio gehörigen Kaufleuken, so wie auch von den anderweitigen, mit wirklichen Befugnissen verse. Denen Handelsleuten unter sich, oder an andere aus« gestellet werde», um daS in dieser Wechsel-Ordnung eingeräumte Recht zu genießen. Würde dennoch von jemand andern ein lrokener Wechsel ausgestellet, so kommt demselben weder ein Wechselgericht zu, noch kann er, es möge eine wie immer lautende Unterwerfung beygerncket seyn, bey dem Wechselgerichte eingeklaget werden, sondern er ist lediglich als eine gemeine Schuldverschreibung, die mit ( 407 ) mit allen dazu gesetzmössig bestimmten Erfordernissen/ um eine Beweiskraft zu wirke», versehen ftpn muß, anzusehen. Damit aber die Eigenschaft der Handelsleute und Fabrikanten, welche zur Ausstellung lrocke-. ucr Wechsel, und dem hiernach zu genießenden Wcch-selrechte geeignet sind , zur Abwendung allcS Nach» ,heilS der mit ihnen konlrahirenden Personen auffer allen Zweifel gesetzet werde; so sind alle jene Handelsleute und Fabrikanten, welche nicht schon mit einer, bey dem Wcchselgerichte protokollirtrn Firma versehen sind, oder welche nicht zu einem ordentlichen Gremio gehören, verpflichtet, daS von der Behörde oder Obrigkeit erhaltene HandlungS - oder FabrikSbe-fugniß bey dem Wechselgerichte der Provinz, in der sie wohnen, vorzuzeigen, daselbst ihren Nahmen pro-tvkolliren zu lassen, und sich hierüber mit einem Scheine zu versehen, weil ihnen sonst das eingeraumle Wechselrecht nicht zu Statten kommen soll. Dahingegen kann gegen Ausländer über die von ihnen ausgestellten trockenen Wcchselbriefe, in so weit sie nach der JurisdikzionSnorme einer hterlandigen Gerichtsbarkeit unterliegen, allerdings nach dem Wechselrechte verfahren werden. Ja jedem, auch von Fabrikanten und Handlungsleuten ausgestellten uaei-genrlichen Wechsel muß die empfangene Valuta, in was sie bestanden, genau auSgedruckt werden; ausser dem verlieret der Wechsel di- Wechselkraft. Gleichfalls ist eS erforderlich, daß die uneigentlichen Wechsel entweder von dem Aussteller eigenhändig geschrieben, X. Band. I i oder f&t-vp C 498 ) »der nebst der Unterschrift desselben, von zwey 3fl)„ gen mitgefertiget seyen. Von dieser Vorschrift sind nur jene Handelsleute ausgenommen, welche bey dem Wechselgerichlsrine ordentlich protokollirte Firma ein» grleget haben, da von diesen auch trockene Wechselbriefe nur mit der Unkerschrist der protokollirten Firma auSgestellet werden können. Die von den Fabrikanten und Handelsleuten auf Ordre ausgestellten trockenen Wechfelbriefe sind des Giro fähig, und ist der Girant auch fur die rich, lige Zahlung zu hasten schuldig, wenn ander- von dem Inhaber die Verfallzeit nicht überschritten, und a»S Mangel der Zahlung der Protest gehoben wird; wobey jedoch, wenn mehrere Giranten vorhanden sind, die Belangung derselben nach deren Ordnung, wie bey förmlichen Wechselbriefea zu beobachten ist. Dahingegen bedarf ein trockener Wechsclbrief weder einer Präsentation, noch Acceptation, oder Protestazion, den einzigen ersterwähnten Fall ausgenommen, um daS Erholung-recht wider den Giranten zu erhalten. UebrigenS genießen die trockenen Wechselbriefe kein anderes Recht, als daß sie der WechfelgerichtS-ZuriS. dikzion, dem dießfalls bestimmten gerichtlichen Verfahren , und der Exekuzioa unterworfen sind. Ja allen übrigen in dieser Wechsel • Ordnung nicht entschiedenen Fallen ist sich nach dem bürgerlichen Gesetzbuche, unb den anderweitig kund gemachten Gesetzen, so wie insbesondere in dem gerichtliche» Der» GO C 499 ) GO Verfahren in Wechselsachen nach der allgemeinen Ge« richlsordnung zu achten. N. 3153. Gubernial - Verordnung in Böhmen vom 10. Oktober 1797* Da die k. Landes« Baudirekzion Unterm 26, Alle und be« September d. I. daS Belangen hohen OrlS gemacht hat, die Verfügung zn treffen , womit alle vorkonimende, stände, wor-und insbefonderS neue Baugegenstände der höchsten res-Baud'i^ Vorschrift gemäß immer nach dem zweckmässigen An- Vorschlag" trage der Landes « Baudirekzion ausgeführt, nicht macht, stets aber unter was immer für einem Vorwand ohne vor. snMgeTer. heriger Anzeige, und erhaltenen Bewilligung , 6iog ^jjrea*^ nach dem Guldenken der vorhandenen Bauleute um« geändert werden möchten, weil sonst die wahre Absicht, zweckmassige und standhafte Gebäude im Lande herzustellen, nie errichtet werden dürfte; so werden Amtsvorsteher angewiesen , womit ste sich es nicht bep« gehen lassen möchten, ohne vorläufiger Anzeige und Bewilligung einen von der k. Baudirekzion bereits adjustieren Baugegenstand, bloß nach dem Gutdünken der Bauleute umandcrn zu lassen, wenn die AmkS» Vorsteher nicht für den daraus entstehen könnenden Schaden hasten, und verantwortlich werden wollcn- syp ( 5°° ) G.O N. Z lL4. Gubermal-WererLttung tit Böhmen vom 12. Oktober 1797. , Tarnband- Die ob der Ensische Regierung Nt hohen Orts auf die «"er. beschwerst-,n angebracht, daß die böhmischen Garn, frrtigung Händler, vorzüglich die aus dem Budweiser «reise, ihre sehem rne Garne nach dem im Lande ob der Ens eingeführten Schnalj'Haspel auf die dvrtländigcu Märkte zum Der-kauf bringen, dabey aber theilS durch schlecht bearbei-tete Garne, und vorzüglich durch den Mangel an der auf bestimmten Länge , »Heils durch Abgang der Fäden- Anzahl den Käufer, und Weber verkürzen, lind somit eine höchst schädliche Letriegerey ausübe»; da nun durch diesen Unfug der Kredit der hierlandi« gen Garne nicht nur herabgesetzt wird, sondern noch * und nach verlohren geht, und daher dieser der Auf-rechihallung dieses hierländigen Kommerzialzweigrs so nachtheiligc Betrug keineswegs geduldet werden kann, fv haben Ämtsvorsteher sämaikliche Garn » Händler erstgemessenst zu ermahnen, daß sie auf die Derferii. gung achter Garne sehen, bep Besuchung der ob der Ensischen Märkte keine andere, als das daselbst vorgc« schriebene Maaß enthaltende Garne dahin zum Der. kauf bringen, und sich unter gewariigender Konfis» kazions. Strafe der auf oberwähnte Art verfälschte«, Garne sorgsawst zu enthalten haben. X 3'SS- d C 591 ) N. 3 «55* Hyferrtschliess-mq vom i*. kund gemacht durch Regierungsdekret m Oestr. ob der Ens, den 25. Oktober «797. I» der Anlage empfangen bicf, k. Kreksämter eine Wege» Be. Abschrift von der erflogenen allerhöchsten Hofentschlies. sung in Bekre,f der Beobachtung dey Beziehung her schriften tep gebende, zur Verständigung sämipllicher dortkreisigen ber3c&m&e= Odrigkeiteu, Abschrift. Bey den oon den Herren Ständen vorge« stellten , «n't ion der Regierung mittelst Bericht vom 27. des v, destätligten Umständen hat eS dort Landes bey der dermahligea Beobachtung in Bezug dfk Z h »den zu bewenden > und ist lediglich durch hie Kreisamter den Dominien die Erinnerung zu machen, wienach Se. Majestät sich versehen „ daß die Dominien die Billigkeit, den Zchendhoden bey der Zeheflbverbeständigung den Fremden vorzuzieheu, von selbst etnsehen, und in der weiteren Betrachtung, daß die Erhaltung des UatefthaaS. so «ie daS damit ver, bundrne Wohl der Obrigkeiten selbst diese Rücksicht erfordere, die größten TheisS hiernach bisher schon gehaltene Beobachtung auch weitet fortzusetzen von selbst bedacht seyn «erden. 3 ' 3 N. 3155 C L°2 ) N. 3*56. Hofdekret an die Länderstellen in Niedcr-Oest. reich, Oester, ob der Ens, Steyermark, Karn-len und Kram, vom 12. Oktober 1797. Die utunf. Um dem so wichtigen Bergbaue und den Eiscn-Brt'dter Nr ""ten di- unentbehrlichen Arbeiter nicht zu entziehen, fm^Kon^ev U0^ *n ^rfm betriebe nicht zu hindern, haben Se. M-lilax- Maj. festgesetzt: daß alle zu dem Bergbaue oder dem ^'srkpet.^' ®e,tic^c 6er Eisenwerke unentbehrlichen Arbeiter, das ist, solche, welche oermöge ihrer Kunst, und Mani. pulations Kenntnisse nicht sogleich ersetzt werden können , von der gezwungenen Militarstellung, wenn sie mit Beobachtung der in dem Konskriplioiis.Systeme vorgeschriebenen Vorsichten, rühmlich mit Bewilligung der politischen Obrigkeit, die sie sonst allzeit zur <äte[$ lung abrufen könnte, ausgenommen sind, ganz 6c» steyet seyn sollen. Doch wird den Gewerken eingebunden, daß sie vorzüglich solche Menschen aufzunehmen trachten sollen, die zum Militarstande nicht geeignet sind, gleichwohl aber zu ihren Arbeite» taugen. Auch versteht sich von selbst, daß jene Arbeiter, die nur zu mechanischen Arbeiten gebraucht werden, und leicht zu ersetzen sind , unter dieser Befreyung nicht begriffen sind. Um aber auch in die Kenntniß der (Ejimirten zu gelangen und allen Ucberoonheilungen und Begünstigungen, zum Nachtheil des Wehrstandes, ober des Ackerbaues, vorzubeugen, sind die Gewerke anzuwci-feil, daß sie diese Arbeiter , nach Geburtsort, Nation, Alker, GO C 50.3 ) Alter, Land und Werkbezirke, nach Größe und Gat-rung der Beschäftigung, zu der sie verwendet werden, ob sic ledig oder verheuralhet sind, wie viel sie Söhne haben, und mit welchem Alter, in eine rubricirte Beschreibung ansetzen, und die sonach Eximirten in die ohnehin bey den Bergämlern bereits eingeführte Matrikel eintragen sollen. ' N. ,3157. Hofentschließung an Das Böhmische, Tyrolische und Inn. Oestr. Gubernium, dann V. Oestr. Regierung vom iZ. Oktober 1797. Da Se. Maj. allergnädigst anzubefehlen geruhet Lanbesfürik- haben, daß die bereits bestehenden Verordnungen, daß H^g,athe' landeslnrstNchc Hofbergräthe bey den unter ihrer Lei- sollen^bey lung stehenden Bergwerken keinen Anthell haben sollen, ihrer zu erneuern, und genau darauf zu halten sey, so will ^^■5°^' man im Bezug auf die schon bestehenden dirßfälligen Bergwerke» feinen An- allerhöchsten Anorduungeu, und Reskripte von fctm hah«,. ehkmahiigen Münz und Bergwesen HofCollegio ddo. i i.July 1759. und i Z. Hornung 1782. diese neuerlich herabgelangte allerhöchste Entschließung de reprod. 25. Sept. a. c. dem k. Gubernium,mit dem Beysatze hiemit bekannt gemacht haben, damit sich selbes hiernach genauest zu achten wissen möge. AS ( 5*4 ) AS N. 3158. Verordnung des Tyrolischen randes Guber-ntum vom 13. Oktober 1797. Weqen Bey der in Tyrol an mehrekn Orten noch fett, mffeTtm säurenden Viehseuche, findet man für nSihig die schon ayUftn $u verschiedenen Mahlen erlassene Verordnung in Be, treff des Fleischgebrauches der gleich im Anfang der Krankheit geschlachteten Thiere, und den Behörden die genaueste Aufsicht guf dessen Befolgung unter 'strengster Verantwortung aufzutragen. Wenn ein von der Viehseuche befallenes Thier gleich die ersten Tage der Krankheit geschlachtet werden soll, ist vorläufig die Anzeige der Ortsobrigkeit, oder den Ortsvorstehern zu machen, beym Schlachten aber muß nebst dem Metzger noch eine sachverständige vertraute Person beygezogen werden , und wenn das Fleisch / untadelhaft, und von der Krankheit gar nicht verletzet befunden wird, wie eS sich gewöhnlich zuträgt; so kann solche-zum Gebrauche mit dem jedoch angewendet werden, daß eS in keinem Falle frisch benutzet, oder zum Verkaufe den Metzgern Hindun gegeben werden darf, sondern ein solches Fleisch muß auf der Stelle mit Salz, Saliter, Kranebekbeeren, gcbcitzet, und hernach gcräu« chert werden, wo sodann dieses Fleisch von dem Ei-genthümer nach Belieben verwendet werden kann. DaS Eingeweid und der Kopf sind in jedem Falle tief in die Erde zu verscharren, und niemals auf Mist-häufen oder ius Wasser zu werfen. Wird HA C 5*5 ) HA Wird abrr daS Fleisch schadhaft, gelb, grün, »>r.d mißfärbig befunden, so muß solches ebenfalls ohne weiters tief ringegraben werden. Die Häute, wenn sie rein und nicht mit Krank« heitSansschlägen behaftet sind, müssen unverzüglich itt Gerbtonnen gebracht, sonst aber vertilget werden. Welches zur allgemeinen genauen Benehmung hiermit bekannt gemacht wird. N. 3‘59- Hofdekret an sammtliche kanderstellen vom ‘6. Oktober >797. Ueber die neuerlich in Erörterung gekommene Fra« We-en be. g,; ob den Collusienen der Käufer bey öffentlichen Feil. ^BerstLnd^ bielhungen, durch Strafgesetze Einhalt zu thun sey? haben Se Maj. zu entscheiden gefunden, daß zu einer Vertzrigr. neuen gesetzlichen Veranlassung keine Ursache vorhanden tun0Cl1' sey, und es daher bey der bestehenden LizitationS-Ord« ming sein Bewenden habe. Nur sollen die administri» renden Stellen, wenn zum Rachtheile der Kawmeral« Religious» Studien- und Sliftungs» Güter Collusivnea rinireten, bedacht seya, sie zu entdecken und umständlich anzuzeigen, damit dann mit voller Sachkeontniß, bestimmet werden könne, ob die Bestättigung der Perstei-grrungs Verhandlungen bewilliget, oder verweigert wer-Leo soll. Dieses wird den Länderstellen zur genauen Be-folgung mil dem Beysatze eröffnet, daß diese Weisung auch auf die aus Pachtversteigerungen entstehenden Col- lufivoeu sich zu erstrrckea habe. J I s N, 3160, HK ( 506 ) HA N. 3160. Gnbernial-Verordnung in Böhmen vom >6. Oktober 1797. Ben In. Da das Alter der Juden bey Ertheilung der Heu-eili'e'- Heu. ralhsbcwilligung, bisher in keine Erwägung gej0g,„ rachS'Ges». worden, sondern es genug gewesen, wenn selbe k,» ktnkö V*’M Juden ist Normalnntcrrjcht genommen haben, gegenwärtig aber Beschnei- bie 3ahre sowohl der Braut als des Bräutigams i» dungsanest dem neuen Patent ausgedrücket sind, wessen Richtig. 6gainTun“' keit nur durch Beybringung der Atteste erwiesen wer. bas Zeuaniß kann; so wird zur künftigen Nachachtung milge. me m Ab- gegeben, bey jedermaliger Jnstruirung eines Heuralhs. ^Ättcr'der'^ Gesuches das Beschneidungs-Attest des Bräutigams, Bram bei), und das Attest der Hebamme in Hinsicht der Braut zulegen. , , beyzulegen. N. 3161. Verordnung der bevollmächtigten westgalizi-schen Hoftommissivn vom 17. zu Folge Hofde-frets vom 6. Oktober 1797. 2Bir» über 3" der heilsamen Absicht, den Lauf der Regie, fd en°@e! rungsgeschäfte zum Behuf der Landeseinwohner nach schaiksaanq, Möglichkeit zu befördern, und die hierzu nölhige Ord. "affunq?art' au,t9 durchaus einzulciten, werden hier jeneVorschris-sch^^ten"d tfn iur gknauestcn Befolgung an Hand gelassen, durch iiölhiaeÄuf-welche dieser Endzweck in dem eingeführten politischen flioUc1& Geschäftsgänge erzielet wird, rrcheilet. §. r. AO ( 507 ) §. i. Vor allem ist zur allgemeinen Regel anzunehwe», i»aß jeder Landesiusaß, wessen Standes, Würde, und Rangs er immer seyn möge, wenn er in politischer Rücksicht etwas zu suchen, vorzustellen, oder ei« „e Beschwerde einzubringen hat, sich nnabweichllch an seine uumitlelbar Vorgesetzte Obrigkeit wenden muß. In dessen Folge wird also der Unterthan bey seiner Krundobrigkcit , der Bürger bey seinem Magistrat, unb wer zum Bürger - oder Bauernstände nicht gehöret , bey dem k. k. Kreisamte sei» Anliegen anznbriu-ze» haben, §. 2. Diese Anbringen sind jederzeit schriftlich aufStem-xelpapier zu verfassen, damit die Verhandlung des Geschäftes sichtbar u -.b bleibend werde, keine Bemant-lung oder Verdrehung eintreten, und der ganze Hergang im Falle eines Rekurses, oder einer von der 66* Heren Behörde in Folge der Zeit angeordneten dießftil» ligen Untersuchung genau erhoben , und ausgestellt, sohin aber die strengste Gerechtigkeit geleistet werden könne. Jedoch stehet eS den Unterthanen ftey , ihre Anliegen sowohl bey der Obrigkeit, als bey dem KreiSamte mündlich vorzutragen. §. 3. Wer immer seine unmittelbare Obrigkeit in einem Gegenstände, der ihrer Amtsgewalt und Entscheidung unterliegt , übergehet,, und gleich an die höhere Behörde sich schriftlich oher mündlich wendet, m TA ( 50s ) HA soll ohne eine weitere Veranlassung mit seinem Gesuch sogleich an die erste unmittelbare Behörde zurück gc. wiesen werden. S. 4. Auf jede» schriftliche ober mündliche Anbringe» ist immer ein schriftlicher Bescheid mit den Bewegung-, gründen, auf welche selber gegründet ist, den Pgr-tbepen hinaus zu geben ; eS wäre denn, daß das mündliche Anbringen einen sehr geringfügigen Gegen, stand beträfe, der eben darum zu einer weiteren V«, Handlung nicht geeignet ist. §. 5- Findet der Bittwerber, daß er mit dem Bescheide der ersten Behörde sich nicht zufrieden stellen könne, so ist ihm unbenommen, seine Vorstellung oder Beschwerde hierüber bey der zweyten Behörde anzubriu« gen; jedoch muß er in diesem Falle den schriftlichen Bescheid der ersten Behörde seiner Vorstellung be-« schliessen, widrigen- soll diese gleichermassen ohne lpei» ters zurück gewiesen werden. 6. Die Freyheit oder das Befugniß, über die Entscheidungen der unteren Behörden den Rekurs an die höheren ergreifen, somit bep allen Instanzen Recht suchen zu können, erstrockel sich im politischen Wege so. weit, daß selbst der mindeste Unterthan auf den Fall, alS er mit den Entscheidungen sämrytlicher Behörden sich nicht befriedigt zu seyn erachtete, auch uymittel. har bey Sr. Majestät als dem höchsten und gerechte« sten , seinen Hund bey eintretender Nacht in der Woh, nun« gut zu verwahren, ihn keinerdings ans dem Hanse hinaus, und allein ans den straffen herumirren $tt lassen,, weil es dem Abdecker zur genaueste» Pflicht hiedurch gemacht wird, aste Hunde, die bey Nachts-|eit mit yder ohne Halsband aufde» Platzen «tzd ©traf* •. 1 Kk 4 fro ( 5=o ) j fen 5ürr Stable allein Herumstreifen, als Herrnlose Hunde anzusehen und solche auf der Stelle zu löd. len, Dahingegen bleibt es deu Einwohner» der Dörfer undenommen, zur Sicherung ihres Eigenthunis die Hunde bcy Nuchlszeit auch auffer dem Haufe „ach Gulbefinden zu belasten. §. 9. Jeder Eigenthümer eines Hundes hat aus Ursachen, daß selber die im 2. §. angeführte» Kennzeichen der angehenden Wulhskrankheit leicht wahr-neymen, und die hier uachfolgenden Vorfichteu lr- steil kann, dafür zu stehen, daß bey seinem Hunde keine Wuth ausbreche, auch für allen Schaden zu haften, den der wülhige Hund in der Folge allenfalls an-richtet. §. 10. Wenn ein Hund sehr wenig oder gar tiidbt# frißt, oder säuft, oder andere Kennzeichen de-Krankftyn an ihm wahrgenvmmen werden; so muß sich ja Niemand von einem übel angebrachten Mitleid, oder einer übertriebene» Anhänglichkeit an das kranke Thier hinreiffen kaffen, und selbes ehean ,rWie vorher , noch ferner in sriner Gesellschaft unbeschränkt Dulden, sondern, da dieses schon ein verborgener Anfang der Wuth sepn kann, und die Hunde manchmal früher, als die Kennzeichen der Wuth recht stchl-fcar werden, um sich beiffen, oder davon laufen, einen solchen Hund von aller Gemeinschaft mit Thie« re n und Menschen sogleich absondern, einsperren, und an eine Kette anbinden, um selben auf diese Art gcs Wuer, und mit desto geringerer Gefahr beobachten '■ j : i» 'd ( 521 ) z» können. Diese Beobachtung muß aber mit vieler Behutsamkeit geschehen, und ihm das Fressen und Saufen dergestalt hivgcstellet, oder hingeschvbeu werden. daß man von ihm nicht berühret, oder gebissen werden kann. Noch besser aber wird es sehn, wenn der kranke Hund sogleich dem Abdecker in dir Kur übergeben wird. §. 11. Hält die Krankheit des Hiindes an. wird derselbe traurig, fliehet er die Menschen , miir» ret er nur statt zu bellen, bat er trübe Augen, nimmt er nur wenig oder gar keine Nahrung mehr zu sich, und säuft er schon einen, oder zwey Tage nicht; so ist nicht mehr daraw zu zweifeln , daß ihn die Much ergriffen habe. In diesem Falle hat der Eigenlhümer eines solchen Hundes die Anzeige hievon sogleich der OrtSobrigkcit, und zwar in der Hauptstadt Krakau der Pslizeydirekzion , in den Kreisstädten dem Kreisamte, in den übrigen Landstädten dem Magistrate, und in den Märkten und Dörfern dem Ortsvorstehcr ober Richter zu machen, die Ortsvbrigkcit aber die unverzügliche Verfügung zu- treffen , damit ein solcher Hund von dem Abdecker in Gegenwart einer obrigkeitlichen Person todtgeschlagcn, und dann sammt der Hank an einem abgelegenen Orte recht lief verscharret werde. 12. Wenn der Eigenthümcr eines solchen HuudeS , oder auch der Hauswirlh oder' Hausaufseher, falls er hievon Kenntniß hatte, diese Anzeige zu machen unterlaßt, ist er in der Hauptstadt Krakau K k 5 mit HiK ( 5*» ) tot* 24 Dukaten, in den Keeisstabteu mit 6 Duka-ten, in den übeigen Laiidflävten mit 12 fl. r&ein., Id den Marktflecken und Dörfern aber mit 6 fl. rhein. rmnockfichtli^ zu bestrafen, weiche Strafe jederzeit demjenigen zugervendet werden soll , der sohin bje wirkliche Anzeige von einem solchen wüthigea Hunde »acht. , §- 13, In jenen Ortschaften auf dem Lande, wo noch keine Abdecker Vorbande» stud, soll ein jeder Eigenthümer eines solchen Hundes unter der erwähn-Im Strafe verbunden scyn, den Hund entweder selbst ovne weikerS zu töbten, oder solchen durch andere bestellte Leute tödteu , und tief in die Erde vergraben zu lassen; nur ist stch überhaupt bey dem Tödtrn und D rscharren dieser Hunde sorgfältig zu hüten, daß Niemand von ihrem Blute oder Geifer bespritzet, oder sonst davon berühret werde. §. 14. Wer die oben bestimmte Strafe zu zah. len ausser Stand ist, soll „ach Gestalt der Umstände to>$ einer empfindlichen Lcibesstrafe, deren Bestimmung der politische» Behörde überlassen bleibt , ge-züchtiget werden. §. 15. Sollte ungeachtet aller dieser Vorstchte» sich dennoch der Fall ergeben, daß ein wüitzigcr Hund ent eeder in einem Orte selbst ausreisse, ober von au» dern Ortm herkvmme, so ist gleich Lerm zu mache», damit sich Jedermann vor dem wüthigen Thierr hüte, vorzüglich auf die kleinen Kinder, welche am meisten gcbissm zu werden pflegen, Acht gebe # die Hunde HS ( 523 ) HS und das anbete Vieh etnfpetre, endlich den wülhigen Hund mit gemeinschaftlicher Hilfe baldmöglichst tSbte, und auf oben gedachte Art einscharre. Von welch allem jene, die den wülhigen Hund am ersten entdeckten, die Ortsobrigkeit nach Anweisung des 11. H. «nverzüglich zu verständigen haben, damit selbe. nö-thigen Falls weitere Hilfe zur Erlegung des Thieres herbeyschaffe, und endlich die schärfeste Untersuchung anstelle: woher der wüthige Hund gekommen, und wer der Eigenlhümer hievon gewesen sey, welcher sodann , wenn ihm die Unterlasiung der angevrdneten Meldung des wülhigen ThiereS, oder die Ausreissung desselben auf irgend eine Art zur Last fällt, zu der im 12. §. bestimmten Straft unvachsichtlich zu verhalten ist. §. 16. Hätte der wüthige Hund erwiesenermas-sen ein anderes Thier angefallen, es sey Pferd, Horn-vnd Federvieh, Schaaf, Hund, Schwein, oder was es immer wolle; so sind die dießfälligen Augeuzengeu unter der schwersten Verantwortung, und der im 12. §, verhängten Straft gehalten, solches ebenfalls ohne Verzug der Ortsobrigknt zu melden, die donn mit diesen angefqllenen Thieren in Rücksicht ihrer Tödtung, und Verscharrung das Nemliche alsvgleich zu verfügen haben wird, was oben wegen der mit der Wulh bereits befallenen Hunde angeordnel worden ist. Jedoch -wird jedermann nachdrücklich gewinnet, bey den Pferden, und dem Hornvieh vor Vertilgung derselben ja nicht die Hauke abzuziehen, und seihe zu feinem Gebrauch i» . HK' ( 524 ) zu verwenden, weil er sich hiedurch der Wnthskrank-heit, und allen ihren schrecklichen Folgen ganz un, fehlbar aussctzet. §. 17. Es kann aber auch ein Hund, oder ein anderes einheimisches Thier von dem ausgerissenen wüthigen Hunde angefallen. oder von seinem (Stift, berührt worden seyn ■, ohne daß der Eigenkhümer, ^ no* irgend jemand hievon Wissenschaft habe. Um also auch hier jedem Unglück vorznbengen , müssen die Eigenlhümer solcher Thicre, die zur Zeit, als der wülhige Hund herumsireifke, ans dem Hanse, mithin der Gefahr der Ansteckung ausgesetzt waren, auf das genaueste ihr Vieh beobachten.'Wied nun ein oder das andere Stück krank, so ist es alsogleich von dem übrigen Vieh abzusondern, und ausser alle Gemein, schaft mit demselben zu setzen ; fängt es dann an traurig zu werden, frißt es wenig oder gar nichts, säuft eS nicht, und verabscheut es sichlbarlich das Wasser, und alles Nasse, dann ist an der Wnth des Thieres nicht mehr zu zweifeln, und in diesem Falle die unverzügliche Anzeige an die Orlsobrigkeit gleichfalls unter der schwersten Verantwortung zu machen, damit diese die Tödtung und Verscharrung des Viehes eben so, wie oben wegen der Hunde angeordnet ist > ohne Zeitverlust veranstalte. §. 18. Sollte endlich der im Orts ausgeriffene, oder aus anderen Gegenden hergelaufene wülhige Hund nicht ertappt, und >getödlet werden können , sondern die Flucht weiter in die benachbarten Ottfchaften nehmen- HI ( 525 ) HI gier), so ist die Ortsvbrigkeil uimr ihrer eigene» Sa« si'irhaftung verbunden, in die benachbarien Orkslbaf-tru alsogleich Bolhen abzusenden , «>»t> die Odrigkei-ten derselben von der bevorstehenden Gefavr durch Beschreibung des wüthiaen Hundes zsl verständigen; welche letztere dann die Gemeinde» zur gehörigen Aus« merksamkcil aufzornfcu, und solche Anstalten unverzüglich z» treffen haben, damit das wüthige Thier mit gemeinschaftlicher Hilfe erlegt, tief in die Erde verscharret, und die Gegend somit von aller weitern Gefahr besrcyet werde. §. 19. Bisher hat man lediglich die Kennzeichen Ansteck,'--der Wuth an den Hunden dargcstellet, und jene polv ^"tn a)u‘ tischen Vorsichten a» die Hand gegeben, durch welche dem Ausbruch, und der weitern Verbreitung der Hundswuth Einhalt gethan werden kann; da jedoch aller dieser Vorsichten ungeachtet der Fall möglich ist, daß Menschen von einem wülhigcn Hunde angefallen, und der Gefahr der Wurhskeankheir ausgesetzk werden ; so folgen hier nun auch jene durch Erfahrung geschickter Aerzle geprüfte medizinische Maaßregela, deren man sich best Behandlung gebissener Menschen mit Sicherheit und Nutzen allgemein gebrauchen kann. Jene, welche von einem Hunde wadrend seiner Krankheit gebissen worden sind, haben auch das Gift der Ansteckung bekomme», und sind in der wahrscheinlichen Gefahr. früh oder spät mit der urmlichen Krank-heit befallen zu werden, wenn sie nicht gleich Sin? . fangs GO ( LZS ) QP : savgs die dagegen dienlichen , und unentbehrlich^ BerwährungSmittel gebrauchen. Ob die Wunde des Bisses groß, öder klein iss, ob jemand einen oder mehrere Bisse bekommen har, ob die Wunde blutet, oder nicht, dieß ist alles ei-nerley, die Gefahr bleibt gleich groß; auf den kleinsten Riy in der Haut, der nicht einmahl Blut gcge-den hat, erscheinet die Krankheit mit eben so furch, kerlichen, so wüthendcn Zufällen, als auf die größt« beygebrachle Wunde. Sowohl der Unterschied, den man zwischen einer geringen ( und starken Verwundung macht, als auch das gewöhnliche Wohlbefinden gleich nach dein Bisse, find die Ursachen, daß so viele dieser Unglücklichen gleich vom Anfänge die nöthige Hilfe nicht suchen, welche sie gewiß von den traurigen Folgen der Wuth bewahret hätte, die sich über kurz oder lang unausbleiblich einstellet, nnd mit dem erbärmlichsten Tode endiget. Zwischen- §, '2o. Die Zeit des Ausbruchs der Krankheit iss das Gift"m ungewiß, gemeiniglich wird sie vom 7. bis zum 21. *«'****'' ^umei*en uuch früher, zuweilen später; net. man hat sehr viele Beyspicle, wo sich die Gebissene» einen Monat, zwey Monate, Jahrweise, und auch noch länger wohl befanden, und dann brach erst die Krankheit mit allen ihren schrecklichen Zufällen, und der ganzen Wuth ihrer Heftigkeit aus. Kennzeichen §. 21. Ehe die Wuth ansbrichk, fühlen die Auge. ref e'^eroor- ^e^,en flm gebissenen Theile Schmerzen, die sich oft denen Gif. durch das ganze Glied ausdehnen; die Haut um die «er, und der „ . herannaßrn. 3tarbe Narb« wirb dunkelrolh, entzündet sick, und schwillt be« Krank auf) die Narbe erbebt sich»an mfcfiebenrn Orlen : zu-weilen bricht die Wunde wieder auf, und der R d derselben wirst sich um, schwillt an, und giebr -ine dünne, scharfe, und mißfarbige Feuchtigkeit von sich. Zu den Zufällen in den gebisienrn Theilrn fbmgit auch zugleich eine Veränderung im ganzen Körper bin-zu. und der Mealck beginnt'schon den Anfang der an-nahenden Krankbeit zu fühlen. Es überfällt ihn eine tiefe Traurig - und Kleinmüthigkeit , die ihn über jeden ^.tßttifUsb weinen macht, er sucht allein zu sey«, redet nickt vie! , und das zaghaft, uud weinerlich , sein Athem ist beklemmt, den er durch tiefes unterbrochenes Seufzen zu crlmchierli sucht; zuweilen sperret er sich ein , und bittet wehmülhig, daß man i^i allejn la^se. Zuweilen übenälll ihn ein Frost, der in Händen und Füssen anfangk, und sich allgemach durch d.n ganzen Körper verbreitet; oft nimmt dieser z», bis zu einer » Kälte, die bis in das Mark der Knochen geht. Die Eßlust vergeht ihm; er ißt zuweilen, aber ohne Lust; bcy dem Trinken spührel er ein ungewöhnliches Zuschnüren des HaiseS, und sein Aihcm mied darauf viel gehemmt # ter. Hie und da hat er Zuckungen in den Gliedern, besonders in dem unteren Kinnbacken, der sich zuwei* len beweget, und manchmahl so heftig, daß er sich!« die Zunge beißt. Zuweilki, wird der Kinnbacken völlig steif, und verschließt den Mun*>) so, daß man ihm selben nur, mit Mühe öfnen kann; der «gmliche Krampf schnurrt auch den Ha!- zu, »»durch die Stimme »er* äudert, C 528 ) ändert, und bald sehr hoch, bald für Tiefe kaum ka»k. bar wird, ja zuweilen gar »verloren geht. Durch t>iefe Veränderung der Stimme geben die Kranken zuweilen ei>-en Laut von sich, der dem Bellen der Hunde ahn. llch scheinet. Der Schlaf ist unruhig, und schrcckenvoll, Blilder der schwärzesten Melancholie mahlen sich ihnen vor: Vorbereitungen zur grausamsten Ermordung, au. genscheinlicher Tod vom'Ansalle wilder Thiere, Ein-stürzung drohender Gebäude u. d. gl. ja wo sie nur Hinsehen, erblicken sie Gefahren; Mord, Blut und Tod sind ihre gewöhnlichsten Traume, und da die.Phama. sie in dieser Krankheit außerordentlich reitzbar ist, f0 bleibt der ganze Eindruck der ausgestandenen Angst, auch wenn sie erwachen, zurück. » In diej^r ersten Stufe der Krankheit ist der Puls geschwind, klein, zuweilen ungleich, und aussetzend; nicht selten hat der Kranke Schmerzen im Bauche, und Lust zum Brechen , der Urin ist hell und scharf, die Haut ist trocken, und macht die sogenannte Gänsehaut, die Ausdünstung ist gehemmt. .§. 22. Die zwepke Stufe der Krankheit äussert sich durch folgende Symptome: Das Blhcmholcn erschweret sich immer mehr und mehr, es wird ein beständiges ängstliches Seufzen , wsbey sich die Brust und die Schultern rrheben ; Traurigkeit liegt immer schme. rer auf dem Kranken, und ekiie Unruhe, die sie überall unstät macht; die Reizbarkeit ihrer Sinne ist in der höchsten Spangung; sie können das Licht nicht mehr »ertragen, und suchen daher nur dunkle, von Umgänge nw7 nahe kömmt, glauben, er habe 2Baf}fr, welches er ihnen mit Gewalt einschüiten wolle; sie lech, zen für Du st. und ihre ganze Natur empört sich mit tvülhigem,Abscheu gegen jeden erquickenden Tropfen Der Kopf, der Mund, und der HalS, und der gebissene Lheil fangen au schmerzlich zu brennen, und Me Hitze ist oft so außerordentlich heftig, daß diese Uu, glücklichen sich lieber verbrennen lassen möchten, als diese innerliche Hitze auszuhalten. Die Furcht und Aengstigung wird immer größer, sie glauben oft* b. n Hund zu sehen, der sie gebissen hat, wie er auf sie zukömmt, sie anfällt und beißt. Erblicken sie das geringste Pelzwerk, so bildet sich dasselbe in ihrer Pha». t.isie sogleich io den Hund um, der auf sie znlauft; erschrocken sah,en sie dann zurück, flüchten sich, und bitten die Umstehenden, man möchte sie reiten, unb sich »ihrer erbarmen. In der tiefsten Stille hören sie ein ängstliches Geschrei) , nnd beunruhigend^ Gespräche, vnd dep der germgfte» Bewegung durch das Eintreten eines andern in das Zimmer, glauben, sie, das Haus falle über ihnen zmammen, und sie'lägen schon im Schutt begraben. Was aber ihr Elend noch Mehr ver-grössert , was jedem Zmchauer bis zu Lhränen rührt, ifi> daß diese ÜnglüFlichru oft ihre völlige Vernunft . * haben: GK ( 53i ) haben. Sie sprechen über alles vernünftig, sie wissen, daß sie diese Krankheit haben, der sie unterliegen wer° den. nri) wünschen, daß sich ihr Leiden farnmt dem Leben bald enden möge; sie nehmen von ihren Freun-den Abschied, warnen.sie, ihnen nicht zu nahe zu kommen, und sind sich sonst durchgehendS gegenwärtig, ihre Empfindlichkeit, ihre Angst Und Furcht, verbunden mit dem Bewußtskyii ihres Leidens, zeichnet auf ihrem Gesichte den höchsten Grad des Menschlichen Elends. In dieser zweyten Stufe der Krankheit ist der Pu'S geschwind , und groß , oft an verschiedenen Tbci» len des Körpers Ungleich, der Urin ist dunkelroth, die Haut trocken, und brennend, und oft brechen die Kraalen gallicht bittere Sachen äus. §. 2Z. Indessen nahet sich die dritte Stufe bet Krankheit, nemlich die offenbare Wukh; wo alle vorher gemeldeten Zufälle bis zum höchsten Grade stcigenz Die Zunge wird blau, das Brennen wird unausstehlich, ihr Zustand ist ein Gemische von Angst und Ra-serey; Schaum füllt den Mund an, den sie anssprudeln , und lieber auf die Umstehenden, als anderwärts ausspucken; sie haben eine Unwiderstehliche Lust, um sich herum zu beiffen, und Leute anzufallen, und doch hält sie die KleinMuthigkeit , ^ie ihre S eie’ nicderdrückt, immer in der größten Angst; sie bitttii daher, man möchte sie fest binden, legen sich gern auf baS Bett, um gebunden zu werden, damit sie anderst sticht schadest; sie wainen selbst jeden umst header,, ft<$ k k S ihn ist HO ( SZ2 ) Qrf» ihnen nicht zu noben, weil sie ihn sonst beissen müsse» Die Angst des AthemhohlcnS schwellt endlich ihren Hals an , das Gesicht lauft auf, die Backen und Auge» wer. den seuerroth, die Lippen schwarz, die Empfindlichkeit steigt aufs höchste; das geringste Licht vermehret ihre Angst undRaferey, die kleinste glanzende Sache macht den Gedanken des Wassers in ihnen rege, und seht sie in die fürchterlichsten Zuckungen und Verdrehungen des Körpers , der geringste Zug der Luft thut das ndm# liche; sie bitten fiehentlich um Erbarmen , man möchte ihnen doch diese Qual nicht anlhun , und ihre Schmerzen dadurch noch vergrössern ; Ruhe und Schlag ver. läßt sie ganz, und jeden Augenblick steigt ihr Elend höher. Einige, die nicht verwahret werden, legen Hand an sich selbst an , um allem diesem Jammer eia Ende z» machen; andere bitten ihre Freunde, sie möchten doch aus Erbarmen sie umbringeu. Endlich verfallen sie in die heftigsten Zuckungen, worauf eine Schwache folgt, die bald in den Tod übergeht; viele beiffen sich in die. sen Zuckungen selbst, und sprudeln den Schaum, der ihnen den Mund füllt, herum; oft werden sie vor ih-?em Ende ganz ruhig, fangen an heitenr zu werden, und sprechen ganz vernünftig ; dieß dauert oft einige Stunden, plötzlich aber kehren die Anfalle der Wulh mit aller Heftigkeit wieder zurück, verdoppeln sich hin-ter einander, und.machen dem Leben ein Ende; zu« weilen aber liegen sie über zwölf Stunden lang in den Zügen sprachlos, mit verdrehten gebrochen n Augen, offenem Mund, und lautem Röcheln, bis sie sterbe». §. 24. §. 24. Bey vielen bindet sich die Krankheit nicht Abwe-chungt so fl,na« an ihre gewöhnliche Stufen ; oft plötzlich ^utl) «ach einem Fehler in der Diät, oder Lebensordnung, wohnliche,» „ach einem Schrecken, oder nach einer sonst heftigen Bewegung des Gemüihs, oder auch ohne offenbare Ursache können die Gebissenen, die sich vorher ganz wohl befanden „ nichts Flüssiges hinunter bringen; ihr Athew. ist beklemmt, ein gelinder Frost überfästt (je, der bald in Hitze übergeht. Hinter einander wachst hie Krankheit immer stärker an, so daß sie alle Augenblicke um ein merkliches grösser wird; in einem Tage, oft nach einige» Stunden ist schon die offenbare Wutb mit allen ihren schrecklichen Zufällen da, und bald kömmt der Tod unanfhültsam, zuweilen früher, zuweilen spätes, je nachdem die Umstände mehr oder weniger heftig waren. Nicht selten geschieht es auch, daß die Krankheit b!os bis zur stiffen Wuth kömmt, »nd da schon dem Leben ein Ende macht; die Kranken haben den ganzen Abscheu des Wassers, aber keine so wüthende Begierde zum Stiffen , ste verfallen in Zuckungen, „„d sterben am dritten oder vierten Tage der Krankheit. Ließ sind also die fürchterlichen Zufälle , dieß ist daö traurige.Ende einer Krankheit, welcher leicht vvrgebnigk, ja die selbst im Anfänge leicht geheilet werden kann, wen» man nur mit aller Genauigkeit die hier vorgcschriebenen Mittel braucht, welche die bcstätligte Erfahrung der Aerzke für heilsam befunden hat. L l 3 8- 25- HK C 534 ) HO Dqrficht u. §. 25. Sobald nun ein Mensch von einem n>5- ireVtTnnd;3 6unbe ' vder von einem andern mit dieser cen| 2>iffe. Krankheit behafteten Thiere gebissen worden ist , s, muß man mit aller nur möglichen Mühe dafür sorgen, daß daS Gift, welches hiedurch in die Wunde, und an feinen Körper gekommen ist, auf der Stell-vertilget, vder dessen Uebergang in das Geblüt gänzlich verhindert, oder wenigstens so sehr geschwächt «mbe, daß es ganz unthätig, kraftlos , und unschädlich bleibe. Von der schnellen Hilfe in diesem Zeitpunkte hängt das ganze künftige Schicksal, Leben oder Tod deS Gebissenen ab. Auch die besten Mittel, . wenn sie spater angeweiidet werden, sind immer unsi, cher, und sehr oft fruchtlos; ist man aber so glücklich gewesen, das Gift, welches durch» den Biß an den Körper gekommen ist. gleich zu hemmen, zu schwachen , oder zu vertilgen, so kann man ganz sicher fcpn, daß die Krankheit niemals ansbrechen, und der Gebissene von allen Gefahren frcy bleiben wird. Das Hauptsächlichste, was hierzu thuu ist, bestehet dariun, daß man itens. Alsogleich ohne allen Verschub die Wunde abwäscht, und dadurch die Kraft des Giftes schwächt. Ltens. Daß man die Wunde mit solchen Sachen behandelt, welche die Feuchtigkeiten, und folglich mit ihnen auch das Gift au sich ziehen. ztens- Daß man durch scharfe Mittel die verwundeten Theile reibt, und reitzet, um den Zufitrß d ( 535 ) GO der Säfte an diesem Orte zu vermehret» , wK« durch das Gift nicht allein verdünnet, »»»d aus, gespühlet, sondern auch sein Uebergang inS Ge« Blut gehemmet, und verhindert wird, 4tenS. Daß man durch kaustische Mittel das Gift auf der Stelle zerstöhrek, oder vertilget; dennoch ist Atens, aus allen das sicherste, geschwindeste, und lhäligste Vorbeuqutigsmittel, wenn der eemuq# dete Thcil durch das Schneiden oder Brennen, sammk dem Gifte wegqenommeu werden kann. §. 26. Es ware zu wünschen. daß in allen dergleichen Fallen, wo so eilfertige Hilfe nßihig ist, allezeit ein thätiger und erfahrner Arzt, oder Wundarzt hl der Nähe wäre, welcher nach seiner Einsicht, Klugheit und Erfahrung dasjenige gleich selbst anwenvere, was er in Ansehung der Umstände und Zufälle als das Zuverlässigste findet; da dieß ober, besonders auf dem Lande, nichs immer möglich ist , so hat man für nöihig gefunden, dasjenige in Kürz« hier anzu-zeigen, was jedermann, der »on einem wükhenden Hunde gebissen worden ist, gleich auf der Stelle lhun soll. Jede Wunde, fit mag klein, groß, tief, seicht oder nur gcrihk ieyu, muß aliogleich mit S.alzwasser, Essig, Sciftnwaffcr oder starker Lauge gut ausgewaschen. und so lange gerieben werden, bis ein hef. tiger Schmerz entstehe,, oder die Wunde stark blutet. Hierauf nimmt man trockenes Salz, und reibt damit L l 4 die HlA ( 536 ) die Wunde und Nebcnlheile; dann wascht man t>je Wunde wieder auf obige Art , und wiederholt }>a5 Einreiben des trockeneu Salzes, und Abwäsche» et. lichemahl nach einander. Wenn dieß alles mit der gehörigen Eile und Sorgfalt gekhan worden ist , f0 darf man hoffen, daß daS Gift schon größkentheils wcggeschaft, oder wenigstens so geschwächt worden sey, daß cs nicht leicht mehr schaden kann. Nichts destoweniger ist es.doch immerhin nölhig, die Wunde noch lange Znk offen, und fließend zu erhalten, da. mit man auch nickt einmahl den geringsten Uebcrgang des GifkS ins Geblüt zu vermuthen, und zu befurch, ten habe; man muß deßwegen die Wunde mit scharfen Sachen verbinden, man nimmt zerquetschte Zwiebel oder Knoblauch mit etwas Pfeffer, legt es in die Wunde, und verbindet sie; das Nemliche lhut auch Honig mit schwarzer Seife vermischt. In diesem Zustande kann man ruhig und getrost den Wundarzt erwarten, welcher verpflichtet ist, auf den ersten Bericht unverwcilk herbepzueilen. J„. „erliche Arzneyen sind indessen nicht nökhig, eS ist ge-«Uft, wenn sich der Verwundete ruhig hält, und bisweilen eine Schale Hollunderblüthenthee trinkt. §> 27, Es geschieht ober öfters, daß jemand auf dem Felde von einem wüthenden Hunde gebissen Tfjtb , und folglich die oben angezeigten Mittel nicht bcy Händen hat; diesem dient eben so gut der eigene Urin zum Auswaschen, und statt des Salzes nimmt fr Staub, oder lrycheoe Erde, oder Schnupf- HA C 537 ) HA tobak, und verfährt damit zu wiederholtcnmahlcn auf xbiqe 2Irt; am Ende reibt er aber wieder troefeoe Erde oder Tobak ein, bedecket die Wunde , und de» gicbt fick ganz gemächlich noch Haus, wo alßbans >cr Wundarzt sogleich herbcy gerufen werden muß. §. 2 8. Reisende, die auf der Strasse von einem tollen Hund gebissen werden, müssen im nächsten Orte verbleiben, ihr Unglück dem Richter anzeigen, und sich allda heilen lassen. §. 29. Wenn der Biß durch einen Handschuh, Strumpf, oder durch andere Kleidung gedrungen hat, so muß diese Kleidung alsogleich vom Leibe wegge-nornmen , und entweder verbrennt, oder wenigsten-durch eine scharfe Lauge von anhangenden Geifer und Gifte so gereinigt, und gewaschen werden, daß un-möglich etwas daran bleiben kann, indem eS die traurigsten Beyfpiele gelehret haben, daß durch solche an-gegeiferle, und vom Gifte durchdrungene Kleidungs-stücke die Wuth auf andere gekommen fei). Eben so müssen auch jene Theile deS Körpers, welche zwar nicht gebissen, aber dennoch angegeifert worden sind, alsogleich mit Laug«, Seifenwasser oder Essig steissig und wiederholt gewaschen, und abgerieben werden; wo man alsdann ohne weitere Besorg-niß seyn kann, und nichts mehr zu fürchten hat. §. 30. Die bisher angeführte Verfahrungsart ent. ^„nere Behält die ersten uöthigsten Berwahrungsmittel, die je- A Bisses der, der auch kein Arzt, ober Wundarzt ist, bey sich von den^ selbst und bet) andern anzuwcnden HG, bis der SQSunb« tcn> l$l * L l s "Sk HO ( 538 ) I «rjf dir übrige Hife leistet, welche mehr Einsicht, rt zuläßt, Schröpfkövf? fetzen, damit die Säfte so viel möglich herausgezogen werden, nach diesem aber die Wunde durch obige scharfe Arzneyen lange in Eiterung halten. Ist aber der Biß an einem ©liebe b:r Finger, oder Zehen angebracht, und so weil eingedrungen, daß auch das Sein verletzt ist , dann ist es nvkhiven. dig, dieses Glied gleich abzunehmen. Eben so wird es auch der Wundarzt in einigen Fällen aus der Tiefe und Größe der Wunde leicht er-erkenne«: ob es der Ort, und die nebenliegenden Theile zulassen, daß die ganze Wunde mit dem angebrachten Gift völlig hinweggeschnilken, »ab so alle Furcht und üble Folgen auf einmahl gehoben werden. §• 33. Wenn nun dieses alles sowohl von Seiten des Gebissenen, als des Wundarztes beobachtet, und genau-vollzogen worden, und man daher von bepden Theilen gesichert ist, daß das Gift nicht eingesauget, sondern auf der Stelle vertilget, und weggeschafk wor, den sey; so sind die innerlichen Mittel unnöthig, besonders da die Wunden nach Beschaffenheit des Orts, ihrer Größe, und Liefe noch durch lauge Zeit offen, snb stressend gehakte n wird. §. Z4. Sollte aber dennoch ein oder der andere Ge. d. < 541 > Gebissene noch immer io Furcht stehe», und der Vek« fiditrungen sowohl des Arztes, als deF WundaezkeS ungeachtet dea beängstige,'! en Zwi-if l haben: ob doch niil't gleichwohl etwas vom fie in das G> blüt ringe» sogen worden ist; so muß man diese Leute nur mit gelinden Mitteln behandeln, und ihnen Muth einlhreche», denn die Kleinmüthigkeit ist hier höchst schädl'ch. Man giebt ihnen daher nur solche Mittel, welche, ohne in der Gesundheit eine merkliche V rdnh>rung zu erregen, das Geblüt verdünnen, und den Schweiß und Urin gelind befördern; zu diesem Zwecke gie*t inan ihnen öfters deS Tages hindurch Thee von Holiunderblitte, oder von den 5 eröffnenden Wurzeln , oder auch von teilt Hi'ihnerdaniikraiil m>t der purp»rfä>bigen Blnthe (Anagallis florepurpureo) und laßt sie dann Morgens auf denselben eine Stunde lang im Beile gelind dünsten. Es schadet auch nicht, wenn man ihnen Morgens und Abends das Pulver Nro. 2 giebt; so wird durch 15 bis 20 Tage fortgefahren; bemerkt man nach dieser Zeit, daß sich der Gebissene immer wohl befindet, so laßt man denselben von aller Arzney abstehen; die Wunde hingegen muß noch einige Zeit offen bleiben. Starke schweiß-lreibende, und andere hitzige Mittel find hier eben so schädlich, als starke Brech» und Pur-giermittet; es ist genug , wenn der Leib natürlich, und »ach Gewohnheit offen ist; eben so ist auck keine strenge Diät nöthig, wohl aber alles, was das Gemülh hob» lich und munter erhält. §* ZS» HS ( 543 ) §- 3Š* Dieß ist die wesentliche und hinlängliche Behandlung bey jenen Beschädigungen, wo die nölhige Hilfe gleich auf der Stelle hinlänglich, und auf dar genaueste hat geschehen können. Wenn aber 1. Der Biß sehr tief, und groß gewesen, oder wenn 2. Der Körper mehrere Bisse bekommen hat, obet Z. Die Verletzung an einem solchen Orte angebracht worden ist, daß, ungeachtet der geschwindesten Und nöthigsten Hilfe, dennoch eine Einsangung des Giftes in daS Geblüt zu vetmuihen wäre; oder wenn 4. die Wunde gleich Anfangs entweder aus Furcht oder Schrecken, oder an- Widersetzung des Gebissenen, und seiner Freunde, oder aus Unacht-samkeit des Wundarztes nicht gehörig behandelt, e#er gar vernachlässiget, und zugeheilet worden ist; Dann ist in allen diesen Fällen nöthig , nebst der genauer» äusserlichcn Behandlung des Bisses , innerlich die gegen dieses Gift wirksam befundene Mittel eine Zeit latig zu brauchen. Unter der grossen Menge derjenige« Mittel, die wider die Hundswuth gepriesen werden , hat die genaue-re Erfahrung folgende, als die dienlichsten und zuvc>> lässigsten bestattigel , nemlich: Die spanischen Mücken, daS Queckfllber, die Mapenwürm er, den Kampfer , den Bisam, den Mohnsaft, den Essig, und die Tollkirsche. §. 36. Die einfachste und leichteste Heilart der Hundswuth, welche schön mehrmahl in solchen Fällen HO ( 54s ) dem brste» Nutzen gebraucht worden, ist folgende : Ist die Wunde offen, so wird ste, wie oben, mit scharfen und kaustischen Mitteln öfters gewaschen, und fliksseud erkalten; ist sie hingegen zu früh zugeheile« worden, so werden alsogleich Einschnitte gemacht, diese auf obige tiri ausgewaschen, dann mit Spanilchmückeupuloer bestreut. und das ganze mit einem breiten Visikatorpfla-stcr bedilket. Des andern Tages wird dieWnude neuer» di,,gs g waschen, und darauf, wie oben gemeldet, lauge Z it in Euerung erballe», und täglich zwkpniahl gereinigt und verbunden. Innerlich wird den. Kranken, nebst hansigem Getränke des Äbludes von GraS- oder Eibischwurzeln mit Hollunder blute, welcher M't Honig, Zncked, Süßholz, oder einem Syrop versüsse, wird, früh und Abends ein Eßlöffel voll des Miueiö Nro. 3 gegeben. Mit diesem, wenn sich keine ausserordentliche Um» stände ereignen , fährt man bis *0 Tage lang fort, bar» aut flieht man noch durch 10 Tage nur des Morgens kitten Löffel voll von Nr». Z. nur muß man während der Kur die Dosts dieses Mittels nach Umständen oir* ringer», wenn ungefähr dadurch ein heftiger Speichelfluß, ober ein anhaltendes nnd abmatkendes Abwelchen verursacht würde. Klagt nun der Gebissene nach dieser Zeit über nichts, was noch einen Argwohn eines verborgenen Giftes verursachen könnte, und hat die Wunde eine gute Farbe, und giebt ein gutes Etter, so f<|f man diese Arzncyen völlig bey Seite, und unterhält but noch die Wunds einige Wochen lang iu Eiterung/ GO ( su ) GI Siebt abet- norij fleissi» obigen Absud z,r trinken. Erlich läßt Man die Wunde allgemach zuheilea, und spricht den Gebissenen völlig fret). §• .37- Zeigen stch aber während dieser Zeit flll^ nur die geringsten Zeichen der herannahenden Wuth so muß man alsogleich d-ie folgende Kurart anfangeu. Man nimmt 4 Grän zu Pulver geflossener spanischer Mücken, gießtauf selbe zwo Unzen warmen Essige läßt dieses zusammen in einem verschlossenen Gefäß eine halbe Viertelstunde lang stehen, versüßt es her. nach mit einem Syrup oder Zucker, und laßt dieses Ganze ohne Durchseihung Abends laulicht austrinken. Der Kranke, der immer im Bette massig warm zu. gedeckt liegen muß, bekömmt auf dieses insgemein ei. neu häufigen, und stark stinkenden Schweiß, auch pflegt darauf viel hochrother Urin zu kommen. Den Tag hindurch läßt man den Gebissenen eine Mandelmilch trinken, worinn zu jt-bm ©eibel (Libera una) vier Gran Kampfer gemischt worden, auch giebl man ihm einen Absud von Graswurzeln, und Hollunder-blüte mit Zucker, Honig, Syrup oder Süßholz ocr« süßt zum ordentlichen Getränke. Mit diesem fährt man täglich so lange fort, bis alle Zufälle der Krankheit sich verloren haben; dann setzt man mit den spanischen Mücken aus, und giebl anderen Statt von dem Mittel Nro. 3. Morgens und Abends einen Eßlöffel voll, und fährt mit der Mandelmilch, mit dem Kampfer, und mit dem obigen Tranke durch elwan 20 Tage fort. Wenn stch alsdann der Kranke völlig wohl befindet, GO ( 545 ) bet, so seht man die Mandelmilch mit Kampfer völlig bet; Seite, und giebl nur noch des Abends einen Löffel voll von Nro. 3, mit ein paar Schalen deS vbigen Absudes durch in bis 12 Tage; darauf höret man völlig mit allem auf, läßt aber die Wunds „och eine geraume Zeit offene §. 38. Sollten sich aber während dem Gebrauche der spanischen Mücken heftige Schmerzen im Unterleibe, ober starkes Brennen im Urinlaffen einstellen, ober gar Blut mit dem Urin Weggehen, so muß man olsobald den obigen Trank, ober auch eine leichte Mandelmilch sehr häufig geben; Bep dem Fortdauern, ober Wachsihum dieser Zufälle aber die Dosis der spanischen Mücken mindern , und zum Beyspiele nur 2 Gran davon geben; endlich aber gar davon abstehen, wenn diese Zufälle zu heftig, und gefährlich würden. Hören nun in diesem Zustande die Zufalle der Hundswuth nicht auf, oder wächst dieselbe auch bep dem genauen und fleißigen Gebrauche obiger Mittel, alsdann muß man ohne Verzug von dieser Kurart abstehen, und die folgende alsogleich anfangen. §. 39. Diese zweyte Kurart ist die Merkurial-tinktur, nemlich die Quecksilbereinreibungen äußerlich, und das versüßte Quecksilber innerlich. Sie wird sowohl vorbeugungsweife gleich nach geschehenem Biß, als auch als eine wirkliche Kur in der Wuth selbsten mit beynahe zuversichtlichem Nutzen gebraucht. Man schreitet gleich am ersten Tage zu den Einreibungen, und dem innerlichen Gebrauch des Quecksilbers, nuk Band. X. Mm daß 1 ( 546 ) daß wan vorher, welches aber selten erforderlich ist bey vollblütigen Personen eine Aderlaß verrichtet. und wo die ersten Wege unrein find, ein abführendes Mil» lel Nro. 4. eingiebl. Die Luecksilbercinreibungen «erden sowohl q,» beschädigten Lheile selbstcn, als auch an den (blub, müssen, und dem übrigen Körper auf sollende Art verrichtet: Man nimmt die sogenannte Merkurialsal. be, so wie fie in allen Apotheken immer fertig ist, wo ncmlich ein Theil lebendiges Quecksilber in cjfl Thcilcn Schweinferte so lange zerrieben wird, bis eS völlig nnflchtbar geworden ist, so daß keine Kügelchen mehr davon zu sehen find; hievon nimmt man s» viel, als eine Haselnuß groß, das ist ein Quinte!, dieses giebt man auf die Wunde, und die Nebenlhei-le, und läßt dieselbe damit so lange reiben, bis die Salbe völlig verschwunden ist. Auf die »emliche Art läßt inan eben fo viele Salbe auf einen Schenkel oder Arm reiben, läßt darauf den Kranken im Belke rn-hig liegen, und giebt ihm einen warmen leichten Lhee zu trinken. Des andern Tages läßt man , wie te$ vorigen TageS, mit der nemlichrn Menge Merkurial« falbe sowohl die Wunde und Ncbentheile, als auch derst andern Schenkel oder Arm teiben, und darauf den Kranken, wie vorhin, im Bette in gelinder Wärme liegen. So fährt man täglich fort, bis sich der Speichelfluß einstcllet, der am vierten, fünften bis sechsten Lage darauf zu kommen pflegt. Den tiemli« Heu LaA, als man mit den Einreibungkn «nfängt, giebt ( 547 ) HO giebt man auch zweymahl den Tag hindurch dem Kranken das Pulver Nro. 5. welches mau täglich, so lange man mit den Einreibungen fortfahrt, eingiebt. Sobald sich nun der Speichelfluß genugsam ein-stellet , muß man mit den Schreibungen, und dem Pulver inne halten , und mir dieselbe , wenn der Speichelfluß nicht stark ist, einige Tage darauf wiederhole!!. Ein Viertel Maaß Speichel ist die größte Menge in 24 Stunden; nach diesen kann man die Wiederholungen > oder das völlige Aussehen der Einreibungen , und des Pulvers eiurichkcu. Sollte aber in 6 Tagen der Speichelfluß nicht kommenso muß man die Arzneyca verdoppeln, und anstatt ein Äuintel Merkuriaisaibe zivey Quiutel 5a-von zu jeder Einreibung nehmen; eben so gicbt man auch in diesem Falle drcymahl den Tag hindurch da-Pulver Nro 5. mit diesem fahrt Man fort, bis sich derselbe cinstellet, wo man alsdann davon absiehet, und, je nachdem der Speichelfluß stark, oder gering ist , dieselbe entweder auf den dritten , oder vierten Tag wiederholt, oder gar damit aufhöeet. Defter aber geschieht es, daß statt eines Speichelflusses ein Abweichen erfolgt; dieses schadet nichts, denn die Erfahrung hat gezeigt, daß die Krankheit dadurch eben so gut, als durch de fl Speichelfluß ob-gehalten und geheilet worden ist« Den Speichelfluß öder das Abweichen laßt man nach Beschaffenheit des Bisses, und der Umstande 8, 10, bis 14 Tage fori. Säuern £ nach Verlauf dieser Zeit aber halt man md 1 ms Strni v C 548 ) Gebrauch dieser Mittel völlig ituie, und ekit ein gf„ lind abführendes Mittel Nro. 6. daS den Reih Speichelfluß , oder z«m. Abwcichen ausführt;_ nebst diesem viel schleimigle Sachen, wie Z, B Nxjz und Gerstenschlcim , und dos Mittel Nro. i5 0„jr »'eiche diese Zufalle sich noch ein paar Lagen mjn, dein., und völlig aufhören werden. Während dieser Kur aber- muß ^er Kranke im. vier in einem massig warmen Zimmer gehalten werden , nichts als geringe Suppen , Zugcmüße und Obstspcifen essen, alles Fleisch, schwer verdauliches Fett, und alles Hitzige meiden. Zum Trank muß ihm ein leichter Thee ans Hollunderblumen, Eibisch, kraut, oder Himmelbraudblumen mit Süßholz, oder auch Gerstcnwasser mit Hollundermuß gegeben werden. Nach der Minderung des Speichelflusses, oder des Abweichens muß sich der Kranke noch 8 oder io Lage zu Hause in einer gehörigen Lcbensordnurig halten , nach deren Verläufer alsdann wieder seinen gewöhnlichen Verrichtungen überlassen werden kann; die Wunde aber,- welche während der Kur mit den obigen Arzneymitlcln offen gehalten worden, muß noch einige Wochen hernach immer im Fiuß erhalten werden. §. 40. Die dritte Kurart bestehet in den Mayen» würmern. Diese Heila-t mit den Mapenwürmern (Meloe Pvoscarabaeus et Meloe Majalis) hat ebenfalls die Hundswulh nicht nur abgehallen, sondern auch pst selbst vertriebe«; daher sie auch, besonder- GS ( 549 ) GS Hers als Vorbeugungskur, augerathen, und gebraucht skrben kann. Diese Mayenwürmer sind Meloe Pro* scarabaeus, und Meloe majalis, auf deutsch r May'vmm , Schmalzkäfer, Zwilkerkafer, und sind m'k den allgemein bekannten rolhbrauuen Maykäfern (Scarabaetis Melolontbä) nic&t zu verwechseln, welcdc letztere sich im Frühjahre bisweilen in grosser Menge dßftnben , und das Baumlaub abfressen. Deß-wegen will cs nöthig seyn, die Beschreibung dieser Maywürmer hier beyzusügen. ' Sie haben einen niedergebogenen, fast runde« gewölbten, und mit schwarzen langkichten Augen besetzten Kops, ihre Fühlhörner sind fadenförmig, und bestehen aus 10 bis 11 ros^nkranzförmigen Gliedern. Am Munde haben sie vier kurze Fäden, die aus zwey Gliedern von ungleicher Länge bestehen, und Fühlspitzen gencnnet werden , das Bruststück ist nicht brei-tcr, als der Kops, und wie dieser erhaben gewölbt. Statt der Flügel liegen aus dein Rücken zwey erhabene langlicht gerundete Flügeldecken , die'sehr kurz, und wie Schagriuhaut getüpfelt sind, kaum die Hälfte des Rückens bedecken, und von einander stehen , mit welche» sie aber niemals fliegen ; sie kriechen nur langsam aus der Erde fort. Der Unterleib ist länglicht er« haben, gewölbt, »nd ziemlich dick, und bestehet aus 5 bis 6 Einschnitten. Der eigentliche Fuß, das ist: der äusserste Theil des Beines bestehet bey den vorder,! vier Füssen alls 5, bey den Hinteren zwcye» aus 4 Glieder». Die M m Z GO ( 550 ) ^if wesentlichen Kennzeichen, woraus matt bie. ff*t ?We(oe von andern Käfern unterscheidet, sind: 1. Die fadenförmigen, aus rundem Gliedern beste, henden Fühlhörner. • . 2. Der Mangel eigentlicher Flügel. 3. Die auseinander stehenden Flügeldecken, und 4. der weiche, schwarze, und ungefähr einen lange Unterleib, den er im kriechen langsam fort« schleppt, und der beym Berühren, besonders aus den Bcingelenken, eine fette nach Veilchen riechende Feuchtigkeit ausschwitzt. Das Männchen ist kleiner als daS Weibchen , mehr violetfarbig als schwarz, hat längere Fühlhörner, und seine Flügeldecken sind oft länger, als der Unterleib Set Meloe Majalis, oderrothgezeichncte May-rourm hat schmutziggelbe Flügeldecken; die Absätze bei) den Einschnitten im pnterleibc sind mehr oder weniger zinnoberrokh,, übriges kömmt er an Größe, Gestalt, Eigenschaften und übrigen wesentlichen Kennzeichen mit dem vorigen vollkommen überein. Beyd-c diese Würmer haben gleiche Kraft und Nutzung; sie halten sich meisten.« auf den Brachfeldern, Wiesen, oder an den Hügeln on der Sonne auf, und muffen im Maymonate bey trockener warmer Witterung gesammelt werden. Da sie den oben erwähnten Schleim leicht von sich lassen, so muß man sie, ohne viel zu drücken, fangen, und ihnen , sobald sie nach Haus gebracht werden, lebendig den Krpf imt einer Schcere über einem Glase, worin reiner Honig ist, adschneiden und wegwerfen, r ' de» HK - ( 551 ) HK hen Körper aber in den Honig legen ; sodann wird das Glas Angebunden , und an einen frischen , oder nur tem-perirten Qrt gesetzt. Sollte der Honig nach einiger Zeit sein, einirvckncn, so wiro etwas frischer hinzugethau; auf eine t).s(bt österreichische Maaß Honig nimmt man 15U M iy vürmer. §. 41. Die Art, diese Mapwürmer zum ordeni» lichen Gebrauch za verfertigen, ist folgende: ■Iihu nimmt 24 Stück derselben mit den« ankle, benoeu Honig, reibt ste in einem steinernen Mörser ganz klein , - i)k oann 4 Loky Theriak, und 3 Loih von der geoiloenea gememen Baldrianwurzel dazu, mischt als leS re bl wohl zusammen, und setzt zuletzt noch so viel vom Honig hinzu, worin die Würmer gelegen sind, als genug ist, eine dlckeLatwcrke aus dem ganzen zu machen. § 42 Bon dieser Latwerge giebt man , sobald als möglich, nach empfangen Bisse, ohne weiters eine andere Vol bereitungskur vorgrnommen zu haben, anderthalb bis 2 Quentchen auf einmahl, laßt darauf den Kranke» sich im Bette, und in einem gemässigt war. men Zimmer halten, befiehlt ihm die strengste Diät, und giebt ihm wenig Getränke. Auf dieses Mittel pfic-gen die Kranke sehr heftige Schmerzen Im Unterleibe, in der Gegend der Nieren, und im Urinlossen zu be» kommen; der Urin brennt, gehet wenig unter heftigem Zwange weg, und öfters kommt Blut mit. Von diesen Zufällen muß man fich nicht abschrecken lassen, weil eben durch diese das Gift der Hundswulh verändert, uod aus dem Körper gefchaft, die gefürchtete Krank. M m 4 heit ( 552 ) heit abgehalten, und vertrieben. wird. Zur «reinlichen Zeit pflegt auch ein starker, heftig stinkender Schweiß zu erfolgen, den man durch die gemässigte Wörme des Zimmers, und deS Abhaltens alles Zugs der Luft zu unterhalten suchen muß. Stellen sich- aber auf die Dosts dieses Mittels die oben erwähnten Zufälle nicht ein, so kann man von dessen Wirkung nicht hinlänglich verstchert feyn, pnd in diesem Falle muß man nach 24 Stunden dar ziemliche Mittel wiederholen, oder in einer grösseren Dosts, als Tages vorher geben, und daraufden Kranken auf dieselbe Arr, wie zuvor behandeln. Die Zufälle im Urinlassen, und die Schmerzen im Unkcrleibe hö, ten bald von selbst auf, besonders , wenn man den Kranken nach 24 Stunden auf das gegebene Mittel eine Mandelmilch, oder einen Gersten <= und Reis, schleim gicbt. Das Mittel 9lto. 15. ist auch in dieser Absicht sehr gut, Sobald das Hemd vom Schweiße naß ist, muß es gleich vom Leibe gefhan, und entweder verbrannt, vd?r wiederholtermalen mit scharfer Lauge, oder Sei» frnwaffer reinlich gewaschen werden. Die Wunde wird aber auf die nemliche Art behandelt, wie vorhin gemeldet worden, und muß auch durch geschickte Arzneymittel viele Wochen hindurch in finer häufigen Eiterung gehalten werden. §. 43. Man kann auch die Maywürmer in Pul« per, Ustd in abgeiheilten kleinen Dosen stundenweise -stz gebest, 6(4 die vorerwahnlen Zufälle sich ein, fin- C 553 ) stride», worauf man alsdann nach der grösseren, oder hinderen Heftigkeit derselben die Pulver fortbrauchen, mindern, oder gar aussetzen kann. Die Art, solche jti geben, ist folgender Man nimmt getrocknete Maywürmer 15 Gran, stößt sie in einem steinernen Mörser zu Pulver, mi'cht tin Ouintel Salpeter hinzu, und theilt dieß Ganze in 10 Theile. Hievon giebk man alle Stunden ein Pul» ver, und laßt darauf eine» Absud von Eibischwnrzeln, oder Himmelbrandsblükhe, oder einen ähnlichen erweichenden Trank trinken. Die Zufaste sind darauf die/nämlichen, wie bey der vorhin beschriebenen Art, nur daß sic sich nicht sobald einstesten, und nicht so heftig sind; dafür aber muß man mit diesem Pulver, wenn die Zufälle nicht gar zu stark sind, oft bis an den dritten Tag fort fahren, bis das Blutharnea sich einstellet, und alsdann verhält man sich, wie oben bey dem Gebrauch der Lat, merge in diesen Fällen angedeutet worden ist. Diese drei) Kurarkeu sind die besten, und bisher die gewissesten zur Verwahrung gegen die zu befürchtende Hundswiuh nach einem empfangenen Bisse. §. 44. Wenn keine Vorbeugungskur a»S Unreif« ^n>km”S ftnheit, oder Nachlässigkeit augeweudet worden, unb d,tn £>unt>*« die Krankheit mit den ihr eigenen ersten Zufällen aus- rcut^‘ bricht, alS da find: Schwindel, t6eirn!atif*t Stüber» l.'rschmerzen, besonders in dem gebissenen Theile, Zu-schnürcn des Halses, und Unruhe mit Seufzen u. f, M m L re, HA C 554 ) ». so muß alsogleich der Arzt und Wundarzt gerufen werden. Der Kranke muß gleich in ein besonders mdffig warmes Zimmer geleget, und dafür gesorgt werden, -aß er immerhin bey gutem Muthe bleibt. Der gebissene Theil wird auf obeugemeldete Art behandelt. Innerlich wuß der Arzt, odex Wundarzt nach Gutbefinden eine aus den drey vorhergehenden Heilmethoden, alsogleich onwenden. Man laßt die Auswahl der Kurart den Ei», sichten erfahrner Männer über, indem alle diese drey Methoden durch glückliche Ausübungen bestättigl sind. Doch sind vorzüglich die Laecksilbrreinreibunge» anzurakhen, und zwar am gebissenen Theile sowohl, als um den Hals herum, besonders gegen die Hals. wirbelbeine zu , in deren Rückenmark, und in den dar. aus entspringenden 9tetoeahiofeu (Gangliis)bte neue. (Jen Erfahrungen. eine Entzündung, und Anstrohung deS Geblütes, vielleicht als den wahren Sitz dieser Krankheit in dear Leichen entdeckt habe». Man nimmt alsogleich zu jeder Einreibung eine zwey Hasselnüsse grosse Merkurialsalbe, und läßt sie sehr lange, biS zur gänzlichen Verschwiudung der Salbe, einreiben. Auch verdoppelt man die DofiS deS Pulvers Nro. 5. damit desto eher viel von dem Quecksilber in den Körper komme, und bald ein Speichelfluß er. wecket werde, indem sonst diese Krankheit durch ängstliches Zaudern alle Augenblicke.heftiger, und unheilbarer wird. Ausser diesem giebt mau dem Kranken viel war- HK C 5S5 ) HK tnti Getränk aus GraS-und Cibifchwurzeln , Hollun-derblüthe, »der Wohlverlepblumen (flores arnicae) die sehr gute Wirkungen in dieser Kraukhei! versprechen. Wenn nun der Speichelfluß oder ein Abweichcn sich einfindek, so hat man sich eben so, wie oben angezeigt worden, zu verhalten. §. 45. Sollte aber bey genauer, und fortgesetzter Anwendung dieser Mittel nicht bald eine Linderunfolgen , oder sollte sich dcmungeachtct das Uebel verschlimmern, und in Zuckungen oder Konvulsionen auö-brechen, dann muß manschst der angewandten Kurart auch noch andere Mittel zu Hilfe nehmen. Man giebt also nebftbey nach Maaß der Heftigkeit, und Umstände alle 2 oder 3 Stunden das Mittel Nro. 7 »der 8, und läßt allezeit, wenn es möglich ist, eine Schaale roll von Nro. 9 dazu trinken. Der Essig ist a,uch mchrmahlen in dieser fürchterlichen Krankheit mit bestem Erfolge gebraucht worden; man unterhält nämlich in ^em Zimmer des Kranken einen besiäudigen Essigdampf, und giebt innerlich stakt Nro. 7 oder 8 das Mittel Nro. 10 oder Nro. n. Ja ausserordentlichen Aengstigkcitm , und heftigen Fraisen oder Zuckungen hat von jeher der Mohusaft (Opium) sehr heilsame Dienste geleisiet; in diesen Fallen mischt man zu den Mitteln Nro. 7 oder 8 »och 2, 3, bis 4 oder 5 Gran davon, und giebt sic, wie vorher. Neuere Erfahrungen haben gezeiget und bestätti-g't, daß auch die Blätter der Tolllirsche (Bella donna) zur Heilung der Hundswulh hienlich seyn. Man hat HO ( 55« ) HO hat sie eotit Anfänge nur zu 2 Gran den Tag hindurch in Pulver gegeben, ist aber nachher allgemach damit gestiegen, bis täglich zu >Z Gran. Man kann also auch bey Gelegenheit statt der Mittel Nro. 7 oder 8 diese Blätter versuchen, und das Rittet Nro. 12, geben, um zu sehen: ob J'tc schneller und kräftiger das Ucbel be, kämpfen. Im Falle aber, daß die Kranken die vorgeschrle. benrn Arzneyen i» hinlänglicher Dosts einzunchmen , und hinunter zu schlucken ausser Staude waren, dann muß mau trachten, solche durch Llysticre beyzubringen; zu jedem Klystier aber wird die doppelte, oder dreyfachc Dosts des angezelgten Mittels erfordert. §. 46. Unter den obcn angezeiglen Vorsichten und Be, dingniffen fährt man mit der gewählten Heilmethode so lange fort, bis die Zufälle oder Krankheit merklich nach, lasten, wo mrn alsdann von den Hauptmilkcln allgemach abstehk; die Mandelmilch aber mit dem Kampfer, und die verdüiuenden Schweiß- und Urin treibenden Getränke werdm noch durch 10 bis Tage fortgege, ben, damit aus diese Weise das Gift völlig aus dem Körper getrieben werde. Der Kranke muß sich während dieser Zeit noch immer im Zimmer halten, nnd beson» ders des Morgeni nach dem Getränke im Belt bleiben, vm den Schweiß telinb zu befördern. So muß er auch eine genaue Diät bwbachlen , und alles, was den Kör, per, und bas Genmth erfchüttcra könnte, sorgfältigst vermeiden. Wenn mm alles gut geht, wenn die Kräfte zu, neh- TO ( 557 ) TO nehmen, und das Genuity munter und unbefangen ist, so kann der Kranke losgcsprochen werden, und ganz ge» mächlich wieder zur gewöhnlichen Lebensart zurückkeh» reu; doch ist zu gänzlicher Sicherheit und Beruhigung tie Wunde noch einige Wochen offen, und flitffend zu erhalten. §. 47. Laßt sich hingegen die Krankheit durch alle angewandte Mittel in ihrem Laufe nicht hemmen, und brichr endlich die Wuth mit all ihrer Grausamkeit aus, so muß der Kranke an sein Bett angegurtet werden , damit er den Umstehenden nicht schade, das Zimmer aber dunkel und still stpn; ferner sind zwep Personen zum Warten zu bestellen, die immer wachsam scyn, und al» les Angevrdneke pünktlich bewerkstelligen müssen; auch ist von dem kranken alles flüssige, was seine Angst vermehren könnte, zu entfernen, und nicht zuzulaffen, daß seine Beftcundle, oder Bekannte sich ihm sehr näher», auch weder in feinen heiteren Stunden. Unterdessen müssen die Einreibungen mit der Mer--kurialsalbe mir doppeltem Eifer fortgesetzt, und zwei), mahl des Tages gemacht, die vorher beschrieb,enen Mit» Irl in vergrösserten Dosen gegeben, und wenn er nicht mehr schlingen will, in Klpstieren bepgebrachk werden. Sich Nro. 13. Auf die nähmliche Art kann man auch ein Kly» stier von Quecksilber wachen, wenn man dasselbe so» wohl innerlich , als äusserlich nicht genugsam anbringeu kann »in diesem Falle giedlmao das Klystier Rio. 14« und HO C 558 ) HA und wechselt mit demselben , und dem vorigen Nro. 13 vier oder auch sechsnrahl den Lag hindurch ab. ES geschieht bisweilen, daß auf diese Weise einige Kranke auch in so hohem Grade der Krankheit gerettet werden. §. 48. Sind aber alle Hilfsmittel fruchtlos, er. reicht die Wulh ihre höchste Sluffe, und ist keine Hoff, nung der Rettung mehr übrig , so muß man wenigstens zu verhüten suchen, damit anderen durch Beiffen und Angeifern kein Schaden zugefügt werde; daher sollen sich Befreundre und Bekannte entfernen, und nur jene Personen zum Kranken gelassen werden, die zur Be. forgung und Wartung nothwendig sind , vnd sein Schicksal mit Vorsicht und Behutsamkeit erleichtern können. §. 4-. Nach erfolgtem Tode muß da- Begraben des Leichnams ohne Gepränge, und sehr bald veranstaltet, das Bett aber, und alles , was der Todte während der Krankheit beschmutzet hat> vertilgt, und verbrannt werden. §. 50. So wie nun gegenwärtige Verordnung in de» ersten iS. §. §. solche Maßregel» enthält, deren strengste Beobachtung dem gesummten Publikum obliegt, in den übrigen Paragraphen aber nur jenes darstellet, was zur Kenntniß und Behandlung der Wulhskrankhcit bey Menschen in medizinischer Absicht erforderlich und nützlich ist; so wird die Handhabung, Und genaue Beobachtung der gedachten, für die Gesundheit und das Leben der Landeseinwohncr so we« sent- TO ( 559 ) TO seitlich nothweudigen Maaßregeln ollen Dominien, Magistraten, Drlsobrigkeiten, und Dorfgerichten um i so mehi auf das ernstlichste Hiemil oufgekragen, «IS man sonst jede dikßsällige Dernachläsiigung fd.-orf zu ahnden bemüssiget seyn würde; auch haben sich die k. k. Kreieämter besonders angelegen zu hnSten , auf die pünktliche Befolgung derselben unausgesetzt za wachen. Die Aerzte und Wundärzte aber werden, wen« sich selbe mit dem weiteren Inhalte dieser Verordnung genau bekannt, und die darinn verkommenden, h-rch längere Erfahrung geprüfter Arzneyvcrsiändlge? bewahrt gefundenen Hcilungs - und Behandlungsart« stch vollkommen eigen machen, in den Stand gesetzt werden, den durch den Biß wülhiger Hunde verunglückten Menschen, desto behendere, und sicherere Hilfe leisten $u können. V erz eichniß der Arzneivorschriften. Nro. l. Man nimmt kaustischen Salmiackgeist, fe viel nithig ist ( Spiritus Salis ammoniaci la« vandulatus (Pharm. Austr. prov.)i Isro. 2. Man nimmt Kampfer gereinigten Salpeter Hüneldarmkrautpulvrr i Gram 7 Gran, so Gran. Mijchk ( 5«* ) M \ \ Mischt dieses gut zusammen für eine Dosis. Nr<\ Z. Man nimmt Leuckfilbermohr (Aethiopug mineralis.) i Quiiitel« reibt selben in einem steinernen Mörser sehr fein, und mischt unter beständigem Reiben nach und nach hinzu Hvllundermuß (Roob sambuci) 4 Unze». TSacholdermuß (Roob Juniperi) 2 Unzen. Isro. 4. Man nimmt präparirten Weinstein (cre-mor lartari.) Jo.'apawurzelpulvcr, von jedem 40 Gran, mischt dieses zusammen zu einem Pulver, auf einmahl zu nehmen. Kro. 5. Man nimmt versüßtes Quecksilber 6 Gran. Kampfer 4 Gran. Salpeter 20 Gran. Dieses alles zusammen gemischt theilt man in zwey Lhrile, und giebt davon Morgens und Abends einen Theil auf einmahl. Mro. 6. Man nimmt Rhabarberxulvek 4o Gra», und giebt es auf einmahl. Rro. 7. Man nimmt Kampfer 10 Gran. Schwefelblumen 20 Gran. Honig so viel als nöthig ist, um eine Latwerge daraus zu machen . die auf einmahl z» nehmen. Nro. b. Man nimmt Bisam 10 Gran. Schwefelblumen 20 Gran. Honig, so viel es nylhig, eine Latwerge daraus zu machen, auf einmahl zu nehmen. Man d ( 5^1 ) Mqp kann beyde leHtere Mittel , nemlich 9?io. 'j. unb 6. auch ohne Honig, unb nut in Form eines Pulvers geben. iSIro. y. Man nimmt wilde Baldrianwurzel (Vkler. Sy IV.) 1 Utl^e. Id St selbe in genügsamen Wasser eine S3 erteljiunbe lang sieden, daß des dutchgeseichten Absudes eine V-.rtelmagß überdleibe ; zu dieser mischet matt Honig > i Un.se. Nro„ io. Malt nimmt bezoardischen Essig (Acetum antisepticum Pharm. Austr. prov., »Unzen unb flubt davon alle 2 oder Z Sluudeu zwey Eßlöffel voll. $tro. ti. Man nimmt Kampfer i Quinte! rektifizirten Weingeist »»Tropfen reibt bcydeS zusammen in einem gläsernen Mörser; dann mif*l m m di II zu weissen gepulverte« Zucker 2 Unzen. Nachdem alles wohl mitsammen vermengt, gießt man unter beständigem Retven nach und nach darzu starken Weinessig i<> Unzen unb giebt davon alle Stunden 2 Eßlöffel voll. Uro. i2. Man nimmt gepulverte Lollkirschenblätter io Graii Zucker 2 ^uuit l. Diese 2 Stücke zusammen gerieben, und gut gemischt, theilt man in 5 gleiche Theile, jeden zu 26 Gran, und giebt davon Morgens und Abends einen Lbeil. X. Band. N n Man HA ( 562 ) HA Man fanti auch die Dosis dieses Mittels allgemach vermehren. ^Nro. x$. Man nimmt Wolferleyhlumen 1 ynjC hierauf gießt man siedheiffeS Wasser 1 iß Seidel Läßt bepdes mitsammen gut zugedeckt noch ungefähr eine Viertelstunde gelind sieden; dann seihet man es durch, und mischt dazu Kampfer ( der mit 2 Unzen arabischem Gummischleime vorher gut abgerieben worden ist) 2 Quinte! Nro. 14. Man nimmt gepulverten arabischen Gummi 1 Unze löset selben in 8 Unzen siedenden Wasser auf; dann mischt man hinzu versüßtes Quecksilber x Quinlel- verdickten Mohnsaft (Opium) 2 Gran. Nro. 15. Man nimmt arabischen Gummischleim, Bockshörnchen-Sprup (Syrup, diacod.) von je. dem 1 Unze reines Brunnwasser 4 Unzen mischt alles zusammen, und gicbt öfters x oder 2 Eßlöffel voll davon. ES ist zu merken, daß die Dosis aller dieser Vorschriften, als auch anderer in der Verordnung vorkommendcr Arzoepen nach einem erwachsenen, sonst starken Menschen eingerichtet ist, die daher nach Beschaffenheit der Kräfte, und des Alters geändert werden muß. N. 31153. AO ( 563 ) AA N. 3163. Verordnung der Landesstelle in Kärnten vom »r. Oktober 1797. Alle Häute, die von Thieren genommen werden, 95;, f,ie die in Seuchen umgekommen sind, können den Bauern $^u,c v»n jüm Verkaufe, den Lohegarbern und Lederhändlern m Seuchen ju ihrem Gewerbe und Handel, unter folgender AuS-nähme frey , und ohne Gefahr überlassen werden, wenn ohne Be. sie diese Bedingnisse erfüllen. ner"a»ste'. 1. Sind alle Häute brauchbar, wen« die Thiere cknn» »---»on denen sie genommen werden, in keiner Krankheit umgestanden sind, die fogcnannte Pestbeulen am Leibe, oder Ausschläge an der Haut hinterlassen hat. Wenn eines von diesen Zeichen zu sehen ist, müssen die Thiere, je früher je besser, mit Haut und Haaren lief in die Erde gegraben werden. Menschen, die solchen Thieren das Fell abziehen, setzen sich in Lebensgefahr; die Häute sind nicht nur giftig, sondern auch nicht zu gär» ben, folglich zu nichts zu gebrauchen. 2. Bey den übrigen Thieren, die in Seuchen umkommen, von denen die Häute genutzt und ohne Gefahr abgezogen werden dürfen , müssen folgende Vor-sichtsregeln auf das genaueste und auf das pünktlichste erfüllet werden; wenn sie nicht erfüllt, dann muß Unheil geschehen, Es darf also 3. keinem kranken Thiere, das todtgeschlagen, oder aus irgend einer Absicht geschlachtet wird, Die 91 n 3 Haut TA ( 564 ) %$> Haut im Stalle , oder nahe bey dem Stalle abgezogen werden, viel weniger aber darf diese 3h Mit bey einem Xbitte, das in der Seuche g.sivrben ist , in, oder ue. den dew Stalle verrichtek werden. 4. Muffen alle Thiere- sobald sie nmgestaude» sind,'aus dem Stalle gesch ast , auf einem Karren ge. legt, ttttb svgleich auf iw Platz tzelührtl werden', wo «-an ffe verscharren will; von Mensche» oder Ldieoen darf kein todies Thier auf den MaseN dahin geschleppt werden. 5. Sind die todten auf diesen Platz gebracht, dann dürfen ff, nicht in der Sonre oner Hitze liegen bleibe«, fe«fcer« die Haut muß gleich vom Leide genommen, und der Kö-per sogleich tief in die Erde gegraben werdet». Sollte aber der Körper vor Lbschälung der Haut schon in Faulung gegangen f,t>n und flinken, muß selber alsvgleich mit Haut und Haare verscharret werden. 6. Wenn die Haut abgeuomnnen ist, muß ffe also-glcich 'rchStuuden in reiner Aschenlaugc oder im gesalzenen Wasser, -der !m Wasser, das entweder mit Essig oder mit geflossenen Lllaun gut gesäuert worden ist, goweichet, und mit Steine» eingeschwerct werden. Eher ist weder der Verkauf, noch das Lrcänen der Haut zu erlauben, 7. Iü allen Falle», wo Mt Seuche in irgend ei» nein Lande, cttf .Orle, wo viele Thier« sich befinden, entstehet, und die Krankheit reissewd wird , müssen nebeil dem Platze, wo den Thierer die Häute abgezogen werden, Earbelonnelr gezctzet, die Felle ausgelangt, getrvck- H-V C 5^5 ) %® n?t, und dann erst den Einwohnern z»m Verkauft wieder gegeben werden. AlleS dieses muß auf daS genaueste voreiesckkieden , btfoipl und aüsgefnhret werden , wenn fein Un-illief ae 1>ehr» soll. Wird alles ri'tt gemacht, J)j«n ist das Boik. das Land, und die Nachbarschaft vor Schaden sicher, wird eS aber nachlässig besorgt, dann krau Uigluck entstehen. Wornach sich jede/mann genauest;u benehmen hat, da die Ucberrrelier schärfest werden gestraft werden. N. ZI 64. Regierungsdekrct in O-ilr. ob der Ens vom 19. Oktober 1797. Dirk ^reisamter habendennnkerstehendenOttsobkig' De» Wa. feit.-.n mi znaeben, dr.ß den Waseumeistern die Beyand- St# long brr Seuche ju verdiethen, und uiclaubr dem Orts- Handlung Phystftls^Wnndärjken, »der einem geschickten Schmied die gecbvun, nöthire B-lehruug bey Viehseuchen zu geben sey,'weil der Mgscnmeistcr durch den Umgang mildem umgestan-denen Vieh die Seuche gar leicht vom Stalle zu Slalle ' werter bringen konnte. N. 3165. Gubernial- Verordnung in Böhmen tont >3. Oktober 1797. Es hat sich der Fall ergeben, daß einem gemeinen Keinem obli-,, . , . - gare» Man. Manne blos auf eine unterschriebene Quittung meč n(. foar obite Hauptmanns sein Vermögen ausgefolgk wurde, der »«« ^Gene. N » 3 »ach- dodestäitizt« HO ( 566 ) «y» at*’!“8 uachgehends entwichen ist; um nun den hieraus dem HSch. mellt# Ober sienAcrarium zngehcnden Nachrheil für die Hinkunft vor- Smman, rubeugen, wird auf Belangen des k. k. General- Kom. bauten et» mando aufgctragen> zn Jedermanns Wiffenfchaft, nn!» was von sei. ... , „ „ . v nem 23er* Warnung neuerlich bekannt zu machen, daß keinem m g8ef“lget5' obligaten Manne ohne von dem k. k. General- Kom» werden, wando bestattigter Erlaubniß des Regiments » ober Korps-Kommandanten etwas von scinemVcemögcn aus- gefolget werden dürfe. N. 3160, Niederöftreichische Regierungs- Verordnung vom 24. Oktober 1797- Das Wai. Es ist wahrgenommen worden, daß aus Anlaß ^gen^fHo.0'bießorligen Zirkulars vom 26. Hornung 1795 der gleich Zweifel entstanden sey, ob in Abhandlungs- Kauf, oder grundbü- Uebergabsfällen das entstehende Waiscnvermögen zur cherliche Sicherheit gründlich vorzumerken , oder ob solches durch SJormerfntlg sicher zu die di'eßfälligcn gerichtlich geschlossenen Abhandlungs. zreilen, oder Ueb^rgabsvertra'ge schon hinlänglich und der- gestalt sicher gestellt sey, daß auch im Falle eines ent. stehenden Konkurses das nicht vorgemerkte Pupillae-Vermögen jenen Satzglöubigern vorgeben müßte, welche die Vormerkung gleich nach dem Schlüsse der ge. dachten Vertrage bewirket habe«. Zur Behebung dieses Zweifels ist nun durch nach, trägliche höchste Eutschließung vom 6. dieses Monats verordnet worden, daß sich hierin nach den bestehenden gy. HK ( 567 HK schlichen Bestimmungen überhaupt zu achten, und daher in allen Adhandlungs- Kaufs - oder UebcrgabSfällen das Waisenoermögen, sobald es entsteht, ohne allen Un. terschied durch den einzig gesetzlichen Weg der grund-büchlichen Vormerkung gehörig sicher zu stellen sey, mas. sen hieran durch bas angeführte Zirkular nichts geän» hert worden rodr* Welche allerhöchste Entschliessung den hiesigen Do. minien inner den Linien zur genauesten Nachachlnng in vorkommenden Fällen hiemit bekannt gemacht wird. N. 3167* Warnung der k. k. Kammeral. Tabak- und Gie-gelgefallen-Oberamts-Administrqzion vom 24. Oktober 1797. Die k. k. Kammeral-Tabak, und Siegelgefällen» Tabak, und Administrazion hat äußerst mißfällig wahrgenommen, daß ein und andere der von Seiten dieses Gefälls an- kchlc^sse^sol gestellter Tabak- und Skempelpapier- Verschleißer die er- fugniß nicht haltenen Verschleißbefugniffe an andere feilzubieten, zu “crfaujen. überlassen , oder bey Gelegenheit eines HauS- oder Ge. werbsverkaufes , um andurch den Kaufschilling zu erhöhen , mit in Anschlag zu bringen pflegen, ja sogar der-ley Verkauf den Zeitungsblaltern einschalten zu lassen, sich erdreisten. Da nun ein , wenn immer verliehener Tabak-oder Stempelpapiersverschleiß eine bloße nur dem einstweiligen Bescher verliehene ämtliche Gnade ist, folglich auf keinerlei) Art und unter keinen Bedingms- N n 4 fi« %3ß c 56s ) jfn . Hofdekret vom 27. Oktober, kund gemacht von dem ostgalijischen Landesgubermum den -4. November >797. Wegen Uebcrkommung des Bedürfnisses an Sal« Daß sich miak ist sich ohne Weitern nach Hall in Tyrol an das fommimaT dortige Salzoberamt zu verwenden , welches nach Salmiaks«. Thunlichkcit und Kräften mit diesem Material Unter-dortige' “ strung zu leisten beflissen seyn wird. muu'm» Welches hierdurch zur allgemelnkn Wissenschaft wenden sey. bekannt gemacht wird. N. 3172. HS ( 472 ) HS N. 3172. Verordnung des Tyroler Landes . Guber« mums bum 27. Oktober 17*7. M-qenZah. DaS k. k. italienische 9trmee - General . Kom. e*lnffreu.man^‘> &at ""term 1 iten b. M. anlW etiffnet , hcr %tti , o>fc f. k. Hofkriegsrrth habe über die Art , nie sich •„ K«tittirung.^b setzten verschiedenen Gegenden, theils Truppe» sich befinden , die auf den Kriegsfuß stehen , imb zu dem Armee - Stand gehören, andere aber auf den Frie-densfuß sind, und vom Landes-General - Kommando abhangen, so wird dem Armee - General - Kommando zur Vermeidung alles Mißverständnisses in Ansehung der in Sachen bereits ergangenen Verordnungen in Betreff des Schlafkreuzers nachstehendes zur allgemeinen Beobachtung milgegeben. Nach der schon im Jahre 1778. geschöpftes! allerhöchsten Resolution, welcher auch im Jahre 1790. die einvernehmlich mit dem k. k. Direktorium erlaffe, ne Verordnung nachgefolget ist, kommt der Schlaf-kreuzer für die auf dem Kriegsfuß stchendxn Truppen, auf den Marsch sowohl, als in den Kantonirungs-Stationen nicht baar zu bezahlen, sondern wie es al. lemah! HI ( 573 ) HI lemahl in Kriegszeilen gebräuchlich ist, nur zu qnilti-l ren ; für jene Truppen hingegen , die auf den Frie-denssuß stehen, und folglich das Friedens - Trakta-ment hüben, ist der Schlafkrcuzer noch ferner zu be* zahlen. Den TranSporlirung der Rekruten, Kranken, Recenvaleszenten und feindlichen Kriegsgefangenen, ferner für die Mliiair » und Civil - Arrestanten , itt den Sraabssieckhausern, nicht minder für die Pevfosen, und solche Wachen, die bey der Armee der Polizey halber nörhig find, ist in den Sommermonaten der halbe, in den Winlermonateo hingegen der ganze Schiafkreuzer zu quitiiren. Welches hiemit zu Jedermanns Wissen allgemein bekannt gemacht wird. N. 3*73. Hofdekretder Obersten Zustizstelle vom -7. Oktober , kund gemacht von dem Nikderöstreichi-schen Appellazions- Gerichtden 6. von vemböhmischen den 9- von dem tyrolischen den 11. vo« km Jlmerosterreichlschen den -3. von dem ost-gallzischen den 20. und von dem Lorderöster- petchischrn- Appellazionsgerichle den --ü. November '797- Seine Majestät haben über die^ geschehene Anfra-Ob Berkaf. ge, vb Verlassenichofts letiva, und überhaupt fH ah'vtfunb. vat. gptbmtBgtn, wenn fie gegen dem Eigenthümer vvnPr>va'-s»r*' einem HS l 574 ) bernngen im einem Gläubiger desselben in gerichtliche Execution Gyttutfcn gezogen werden , ohne vorläufige Schätzung gerichtlich ohneg^ich^k. ^ilzubielheo seyn, zu entschließen befunden, daß Pri. tzung seil zu vat- Forderungen einer Schätzung nicht fähig seyn, fon, ^«5»«« ftnS. $ern t wxnl, es nach erwirkter Pfändung auf derselben Fcilbielhung ankömmk, nachdem Betrag, für welchen sie auSgestellet sind, ausgerufeu, bey der ersten und zweyten Feilbiethung nicht unter diesem Betrage hindangelassen, bey der dritten Versteigerung aber dem Meistbiethenden um den wie immer gearteten Anboth überlaffeu werden sollen. Welches zur Bcnehmungswissenschaft uud genauen Befolgung bekannt gemacht rc^b, N. ZI74. Hofdekret an sammtliche Landerstellen vom 27. Oktober 1797. Wegen Standeecr- Se. Majestät haben durch eine eigene höchste Ent-mv gegen schliessung zu erkennen gegeben, daß Allerhöchstdiescl. Entrichtung [,en Niemanden mehr, als durch einen besonderen ausdrücklichen Befehl, den Adel-Ritter-oder Frcyhcrrn, stand anders, als gegen Entrichtung der ganzen Taxe, zu verleihen gesinnt seyen. Nur werden hiervon die Militär-Personen ausgenommen, welche, nach vollbrachten gesetzmässigen Dienstjahren, zu taxfreyer Erlangung des Adelstandes allein, nicht aber des Ritterstandes, oder einer andern Standeserhöhung, geeignet sind. N. 3l55• GA C 575 ) GA ■N. 3175. Patent vom 27. Oktober 1797. Wir Franz der Zweyte, rc. Nachdem Wir mit dem russisch- kaiserlichen , und Jeder Best, königlich, preussifchen Hofe daS Uebereinkvmmea getrvf-fen haben, daß in Rücksicht des ehemaligen Pohlens Vermögens alle Besitzungen, Einkünfte, Vermögen, und Rechte!"e?mußda^ der fremden Geistlichkeit jenem Landesfürsten heimfal. len sollen, in dessen Gebielhe diese Einkünfte »der Besi. chen. ’ Hungen haften, so zwar, daß also das gefammte in Westgalizien befindliche, und der russisch, kaiserlichen, oder königlich» prenffischen Geistlichkeit gehörige Vermögen Unserer Disposition überlassen bleibt; nachdem fer. ner das Vermögen der ostgalizischea Geistlichkeit, welches sic Hierlandes besaß, und welches Wir laut der unterm Lten Junius 1724 mit der ehemaligen Repu-blick Pohlen getroffenen Konveazion an gedachte Repu-tlik abgetreten hatten, milder Besitznehmung von West-galizien ebenfalls Unserer Kammer zugefallen ist; nachdem endlich das gefammte geistliche, und Kirchenver-mögen seinem Endzweck, und ächten Ursprung gemäß so, wie nach dem wahren Geist der Kirche ein zum Kirchen-und Gottesdienste, zur Seelsorge, und zur Unterstützung der Armuth bestimmtes Patrimonium ist, von dem den geistlichen Individuen, und Gemeinde« blos die Nutzniessung für ihren standesmäffigen Unter-halt gebühret, die Fürsorge aber: ob daS Ganze sowohl, als auch vorzüglich der Überschuß zur oben erwähn- GZ ( 576 ) «y* wähnte« Haupkbestimmung richtig verwendet werde, tines der wesen lichen Rechte, und Pflichten des Landes, fürsten ausmacht; so ist Uni allerdings daran gelegen, in die genaue und verläßliche Kenntniß bei gesammle» geistlichen Vermögens von Westgalizien zu gelange,,, ei möge selbes der im russisch- kaiserlichen , ober könig. lich-preussifchen Antbeile domizilirenden, oder der ost. gatizischrn, oder endlich selbst der westgalizifchen Trist, iichkeit zugehörcn. Zn diesem Ende befehlen Wir: Erstens oKm Uaferea getreuen Nnterthanen, Va» fallen und Einwohnern von Westgalizien, wessen Siaii-drs, Würde, und Namen fie imuier seyn mögen, daß sie jedes quocunque titulo in ihren Besitz ge. langtes bewegliches oder unbewegliches Vermögen, das ist: Güter, Grundstücke, Realitäten , Preziosen , jährliche Nutzungen und Enckünste 5c. welches entweder der Geistlichkeit im russisch-kaiserlichen Antheiledes ehema, ligen Pohlens , oder jener im königlich- prcuffischen Siri« theilr, oder endlich der ost» oder wesigalijischen Geist« lichkeit, als: Bischöfen, Bebten, Klöstern utriusque ritus et zexus. Kapiteln, Bkademien, Seminanen, Stiftungen, Kirchen, Pfarreyen, Spitalern, Bruderschaften, und allen übrigen geistlichen Gemeinden, eigen« thümlich zugehöret, bis zum 17. April 1798 bey Unserer Äammerprokuratur in Krakau unausbleiblich an» zeigen sollen. Zweytenö. Binnen eben dieser Zeitfrist haben alle Schuldner, auf dere« Gütern, HäuftrU oder Realitä« ten HO C 577 ) GA (en ein Kapital simplicis debi ti, kine NeemzioM. summe, ein jährlicher Zinns, Zshend, Holzungsrechk, oder eine andere D-enstbarkeit, oder was immer für elit $Red;i mit Spezial- oder Generalhypokheke haltet, ober auch o&Te Pfandverschreibling sich befindet. welches einer pdek der anderen der oherrodbmen Geistlichkeiten gehA. ut, der Kammerproknratur die geireuliche Anzeige bie» von zu machen, und nicht hur den Namen des Glan» biaers . des Schuldn-'rs , der Hypotheke, und des Krei. ses, sondern auch die Jnikripzion de feria, Castro et anno anzuführen > so wie die stipnlirien Interessen, Unb den Termin, bis zu welchem. Und an wen diese Interessen bezahlt worden sind, anzumerken. Drittens^ Ware ein geistliches Vermögen, eilt Zapiral, oder die hieran rückstdud'gni Interessen , oder andere Einkünfte im Rechtsstreit, ober nur im Wider, sp-nch befangen, so darf dessen ungeachtet dieses 23r* mögen nicht verheimliget werden, sondern ist mit allen seinen Stebeiiiimfidnben genau auzuzeigen. Viertens. Zn der gelreuüchen Anzeige des geistlk, chen Vermögens sind nicht nur die Eigenthümer der Hy. xotheke, anfweicher das Kapital, oder andere geistliche Einkünfte haften, sondern auch die Vormünder, und Kuratoren, die Witwen, welche das LebkagSrecht auf der Hypolheke haben, die obligatorischen, omnbolo» rischen, und empbileutischen Besitzer verbunden. Zünfkens. Wer immer von den zu dieser Anzeige Verpflichteten ein geistliches Vermögen verschweiget, soll als einer, der ungerechter Weise fremdes Vermü» x. Band. £) » gen HO ( 578 ) HA gen an sich }if[j Gemeinden^ kläseutanten der Gemeinden, welche zur Mitlritukig, «eiche zur- und r i$nb iftiitrolle der städtischen Ockonomic die Bestick-MillcirmiZ mang haben, auf keine Weise mit dein Ausschüsse zu tröge der vermengen, der systemmassig die Wahl der Bürger, meister, und Rathsmänner vorzunehmen hak, sondern die B-stilü» diese Repräsentanten wie bisher perpetuirlich in .ihren^““enta^ Aemkern belassen werde» können, welche allerhöchste Entschlicssung demnach den Magistraten zur Nachach- belassen lung hiemit bedeutet wird. werve». N. Zi 77. Verordnung des Triester Guöerüiums boM •29. Oktober 2797- Man hak in dein Anbetracht, daß vermög den Bestimmuiiß v « * „ , • i>e$ Jumme» mi der k. Prov!nz!alstaatsbuchha!turrg nach dem rau^a^s zehnjährigen Miltelpreist abgefaßten Berechnungen, die Lelpreise mit jenen des vorigen Jahres verglichen, unm-rklich gestiegen stnd, den Kameraldaz für das von hier in das Innere zu Land auSgeführl werdende Oel auch für das künftige Militärjahr 1798. > wie er in dem nun zu Ende gehenden Militärjahr 1797. bestimmt war, mit 6. Kreuzer für jeden Zentner Sporkogewicht gelten zu lassen gefunden. Welches zu Jedermanns Wissenschaft himmt bekannt gemacht wird. In N, 317g HS ( 580 ) sy» K 3*78- Hofdekret vom 31. Oktober, kund gemacht von der bevollmächtigten westgali zischen. Hof-kommissivn Len 24. Nvv. 1797. Wie sich in Es ist die höchste Entschließung crfivssen, daß sich in Ansehung des Hausirens für dermahl noch \t, reni zu de- diglich nach dem ßitcn, i2Zten und i24teu §. ttr ntlimrn fry. üQßt.Re;nen ZoHoidnung zu benehmen sey. Welches andurch zu Jedermanns Wissenschaft kund gemacht wird. N. „3179. Regierungsdekret in Oestr. ob der Enns vom Z i. Oktober 1797- Die Rech. Man hat aus mehreren eiugelangten Berichten b#n8@ircf» mollig ersehen, daß einige Landgerichte ihre Rech, ftnbauköiren «ungen über die Strassenbankösten nicht in der vor. Vorschrift» ^ schriftmässigcn Zeit, sondern erst nach Verlauf .»ch-Left 'einzu. tm* fahren zu legen gewöhnet scyen. Nachdem aber reichen. dadurch die Zahlung des anreparlirlen Beylrags für die Landgcrichtsholdcn von darum lästig scpn muß, weil nach mehreren Jahren die Gutsbesitzer verändert werde«, somit die Nachfolger für die Vorführer , besonders den von Jahr zu Jahr sich vermehrten Betrag nicht gerne vergüten wollen; So wird de» f. k. Krcis-«imrera, um diesen Unordnungen für die Zukunft aus-zuweichen, Hiemil aufgctra-eo, daß dieselben so, wie es TlA ( 5§i ( ti in Rekrulirungssachen bereits besteht , eine gleiche Verordnung an gesammte Landgerichte mit dem Bey-satze erlassen fallen, daß , wenn nach Verlauf eines? Jahres und Z Monaten die Rechnungen über die Slraffenbaukösten nicht eingereichet seyn werden, dieß-falls kein Ersatz, mithin auch keine Repartirungsaus-schreidunz mehr bewilliget werden wird. N. 3igo. Hofdekret vom 2. November 1797. Se Majestät haben den Herren Bischöfen aufge- Wegen Aufträgen, einen oder den andern der aus dem deutsch«ÄlumnendeF ungarischen Kollegium zu Pavia durch den Feind ver» Kollegin,» trh'bctten Alumnen, die sich ferner »och dem flefJHt« *u^rtP‘ft' chen Stande widmen wollen, in ihre Alumnate anf-zunehmen. Es haben sich daher die in den k. k. Erbländern befindlichen Alumnen des zu Pavia bestandenen deutsch- ungar. Kollegium, weiche noch fernen? gesinnt sind, sich dem geistlichen Stande zu widmen, a» die Ordinariate zu wenden. N. 3 l 8 -. Nachricht in Niederöstr. den 2. in Triest den 20. in Westgalizien und Tyrol den 21. November und in Ostgalizien den 1. Dezember 1797. Es sind schon einige Krsnenkhaler » Stücke vom Warnung Jahre 1794. mit dem vcrehrlichsten Brustbilde feiner ^ O 0 3 jetzt , HK ( 582 ) HS Kronnen, jetzt rcgierenbcti k. k. Maj., und unter demselben mit ‘$'a,'r’ dem Buchstaben M. bezeichnet zum Vorschein gekoü,. tuen, die bey der vorgenommencn Untersuchung n„r aus einer Mafia von - Loth bis 7 ©ran fein haltenden Kupfer, folglich deren innerlicher Werkh in Vergleich mit einem ächten Kronenthaler nur 12 <ß b'S 13 1/4 kr. werkh , mithin als unacht befunden worden. ES wird daher Jedermann vor Annahme dieser uuachlen Kronenthaler hiemit gewarnek, und zur Erkenntniß derselben folgende Kennzeichen bekannt g?. macht, die, obgleich diese unachte Thaler rollirt und Zevrägt zu sei)» scheinen, dennoch sehr auffallend, und darin zu suchen sind, daß die Gravirung äusserst un« förmlich und schlecht, so wie die Buchstaben und Zj-fern von ganz ungleicher Höhe sind, wonebst die Farbe, welche auf der Stelle das Kupfer verräth, besonders aber »och solches als Kennzeichen dienen kann, daß, wenn solche Stücke mit einer Feile überfahren werden, sich alsogleich das Kupfer zeige, in weitern aber auch das Gewicht eines solchen Thalers gegen den achten um 5 bis io Dukaten Gran leichter stpen, - N. 3'Z*' Gubcrnial - Verordnuug in Böhmen vom y. November 1797- Ban Einsen- Von der mittels Verordnung vom 21. Jan. düng btr Hiepst andeS Bes 1795. gngeord urten vierteljährigen Einsen- dung c 583 ) t«ng der Viehstandes» dann Vieh. Fleisch und 6n-^^^isch schlitt - Preis abzukommen. u. Uiischiitt- Tabellen hat es für dermalen wieder Preist - Sa» bellen hat es abjuksm» nie«. JN. 3'8.3. Guhermal, Verordnung in Böhmen vom 9. Nov. -797. Da sich bereits öfter der Fall ergeben, daß ei»' Wie Me Schullehrer tint) anderer Lehrer sich unter dem Schuljahre ohne auzusehe», Erlaubniß von Prag entfernen, derlei) eigenmächtige Aeisen aber nur üble Deyspiele und Unordnungen im Schnijahrsl Unterrichte nach sich ziehen: öo sind sämmtliche Leh- ot)cc iUt xet zu warnen , daß, wer immer aus ihnen sich roäl)= ^ulb^im tenl» des Schuljahrs ohne Erlaubniß von seinem Lehr-nicht mi* amte entfernen, oder auch nach den Ferien sich nicht zur gehörigen Zeit bey der Schule einfinden würde, pro Rata Temporis seines Gehalts verlufiigk, und solcher dem Supplenten zngeweudet werden wird. futbtS, N. 3'84. Guhermal-Verordnung m Böhmen vom 12. NoV. >797- Ungeachtet mittels mehreren Weisunge» der Erb- Weisung iu steuer - Hofkommiffion , und selbst durch die Gnber-nial-Verordnungen vom 10. May und 2. Juli) -7^6- derSterb-^ sämmtlichen Abhandlungsbehörden auf dem Lande vorgeschricben worden ist, wie sie die in dem Erbsteuer Nachtragspatei,t vom »8. May ,765. §. Z8. vorge« O 0 4 schri«' GK C 5?4 ) GK fchriebenen halbjährigen Slerbfällen. Verzeichnissen $a »erraffen, und einzusenden haben; so zcigs doch t,jc Erfahrung, daß nicht nur die wenigsten her Magj. siralcn, und Ortsgerichle sich nach den vorgeschriebe, neu Entwurf Hallen , sondern noch überdieZ j(>re Anzeigen bis zur Unverständlichkeit vnbeullich ,„g. che«. Lq man nun hiedurch in die Nochwen-dlgkett versetzt wird, häufige Erläuterungen , Aus. künfle, und Ausweise von den Gehörden abznsvrdern Welche bey einer ordentlich - deutlich . und befümmien Verfassung der Verzeichnisse von selbst entfalleu wür. Len, hiedurch aber nicht nur die Geschäfte unnSchlg gehäufck, und vervielfältiget, sondern auch die Ver-laffenschafts« Abhandlungen zum Nichtheil des Erb« ss.u.rfonds, und selbst die Erben verzögert werden; so ist eS erforderlich, um diese Gebrechen so viel möglich zu beseitigen , den Abhandlungsbehörden Auf dem Lande folgende v'lschärfte Weisungen higaus zu geben: Es haben nämlich imo. D e ASHandlungSbehörden nach dem Erb-ssenrr-Patent vom 18. März 1,76;. §. 38. alle Sir Abfälle , Vermächtnisse, und Schenkungen obne Ausnahme mit Bkyrück'ing, ob, und warum hievoq k ine Erbsteuer gebühre, oder ob solche gebühre, in dem , nach jenen mit Gubernial * Verordnung vom *0. Astay und Erläuterung vom 2. July 1796. vors geschriebenen Entwürfen verfaßten Verzeichnisse, und «ach den hierin aufgeführtea Rubriken dentlich und bestimmt anzuzeigen, in Fällen aber, wo sich gar kein GO ( .585 ) GO kein Sterbfall und Schenkung überhaupt ereigvet, bit« ses ausdrücklich in Formalibus anzumerken: E6 hat sich in diesem Jahre kein Sterb* fall, und kerne Schenkung ergeben. 2do* Wenn ein Ehegatte mit den Kindern zn Erben per Testameotum beruffen ist , und die femt Vcrlassenschaft den patentmäss gen Betrag von 500 fl. übersteigt, so haben die Abhandlungsgerichte in den hiezu bestimmten Rubriken jedesmahl bestimmt aufzuführen, wieviel dos steuerbare Verlaß « Vermöge» betrage, und wieviej hieran den Ehegatten erblich zufalle, denn ob dieser Anthcil sein gesetzlich frepeS Drittel nicht übersteige, eben so Ztio. Wenn bey einer Jntestatverlassenschaft der Ehegatte mit oder ohne Kinder zurückgeblieben, haben die Abhandlungsstcl-len jedesmahl zu bemerken, ob bey einer solchen Der-lassenschaft blvs die gesetzliche Jntestaterbfolge eintrete ? oder ob etwa durch einen bestehenden Ehevertrag , oder eine andere rechtsgültige Konvenzion dem verbliebenen Ehegatten ein Anspruch auf mehr, als auf das Drjttel der Verlaffsnschaft zustehc? 410. Sind die einzelnen, und jährlichen Vermächtnisse in der lczten Rubrik der Verzeichnisse gleichfalls deutlich anszuweisen , und bey frommen Vermächtnissen die Ltstimmung derselben anzumerken , diese sonach verfaßten Verzeichnisse haben Lto« Sämmtliche Abhond-lungSstelleo mit Ende Juny und Dezember jeden JahrS ju schliessen, und längstens binnen Monats - Frist a% daS k. Kreisamt in Duplo einzuseaden. Amtsvor-£>05 (it* HO ( 58« ) HO stetzer« wird demnach diese vorstehende aufgefübrle Vorschrift sowohl zur selbsteigenen pünktlichen Beob. achtung , als zur umständlichen Kundmachung «„d Anweisung der AbhandlungSgehörden , dann mit de« Auftrag hinauszugeben, die unverbrüchliche Befolgung derselben den Behörden ernstlich einzuscharfen, dann über den Erfolg genau zu wachen. N'.N't Lieferungen zn den k. k. Armeen geben, und inner, halb drey Monathcn nicht zurückkommeu, oder deren Abgebung zum Militärdienste, durch militärische Zeug. Nisse nicht erwiesen, oder in Ansehung welcher nicht dargethan wird, daß sie in der Zwischenzeit umgekom-men scyn, diese sind alS auSgeschwärzr anzusehen, und zu behandeln. 4.) Daher ist nothwenbig, alle diese Pferde bep den Austrittsämtern genau vvrzumerkeu, und von unsicher» Parteyen ein Depositum, oder die Sicherstellung deS WertheS zu fordern. N. 3187. Hofkammerdekret vom iZ. November kund ge. macht von der Landesregierung ob der Erms den 23. November 1797• JPof auf die Dcy Gelegenheit einer von den Vorstehern des Lefolxmrq "hiesigen Laadeshandwcrkü der Zeug, und Leinweber r>-r teilte höchsten Orks gestellten Bitte: um einstweilige Erledi. nuaptn^äu' 6unß des von dieser Landesstelle untern Zten May vo-wachen ft)1: rjgen Jahrs in Manufakturssachen allerunterihanigst erstatteten Berichts, und um Anstellung eines Manu« fakturskommiffärs wurde verordnet, daß, nachdem diese statt eines Manufakturskommiffärs proyisorie Angestellte Vorsteher sich hauptsächlich über die Unfolgsamkeit der Zünfte, und der Vogtobrigkeiren beschweren, diese Regierung durch eine veucrliche Zirkularver-«rdnung sämmtliche Kreisämter, Vogtobrigkeiten, und Weherzüuste auf die genaueste Befolgung sdeS Lein- wand» HO C 589 ) HA wandpatentS, und der übrigen bestehenden Leinwand, ortmungrn, und Vorschriften, dann ,ur auSgiebigen unweigerlichen Beysiandsleistung in allen von den Vorstehern betretenen Unordnungen , und Unfugen mit Nachdruck, und ernstlich anweisen, die dawider Handelnden aber ohne aller Nachsicht vorgeschriebenermasse» auf das strengste bestrafen solle. Diese allerhöchste Entschließung wird daher Jeder-mann zur allgemeinen Wissenschaft, insonderheit aber den Kreisämtern, Vogtobrigkeiien, und WcbcrzünfleN zur genauesten Nachachlung hiedurch bekannt gemacht: N. 3188« Hofdekret an sammtliche Lander« Chefs vom 16. November 1797- Ucber die bey den Hofstellen haftenden unerledlg-Weaen^n. ten Berichte, wovon vorschriftmäßig der Elenchuö oder Elenchr?» die Konsignation eingesendet wird, ist künftig eine sondere Liste für die böhmisch- österreichische Hofkanzley, und eine besondere für die k. f. Hofkammer und Finanz» Hofstclle, so viel alS die zu einer jeden Hofstelle gehörigen Gegenstände betrifft, eiuzuseuden. N. 3189* Gubernial- Verordnung in Böhmen vom -6. November «797. Von der Oekonomisch - Patriotischen Gesellschaft Mittel wrist hohen Orts die Anzeige geschehen, daß wieder die vich'fruchrV furch- HO ( 59ö ) HO fürchterliche Plage der Viehseuche zu herrschen anfange, wo so wohl die Zufälle bey dem eingegangcnen, als die Erscheinung bey dem kranken Viche auf daS genaue, sie mit denen übereinstimmen, welche bey der vorjahri, gen Seuche beobachtet, u«d wahrgenommen worden sind, und bcyde zeigten ein äußerst heftiges überaus bösartiges, giftiges und ansteckendes Uibcl an; um nun diese Uebel zeitlich zu verhülhen, werden den Amls-Vorstehern mehrere Exemplare von den VvrbauungS und Hllfsmitteln wider die Riudaiehftuche mit dem Aufträge wiederholt zngeftndet, um solche allgemein bekannt zu machen, und den Seelsorgern sogleich in der Absicht mehrere Exemplare mitzutheilen, daß sie die öffentliche Kundmachung von der Kanzel unternehmen^ gleich wie dann auch den Seelsorgern, Magistraten, Aemtern, und Dorfinsasseu diese gute Sache auf daS dringendste ans Herz gelegt wird. Sollten übrigens mehrere Exemplare benöthiget werden, so können Amlsvorsteher mit Bestimmung der Anzahl die Anzeige anher machen, weil die Gesellschaft sich anerbpthen hak, noch eine größere Anzahl zu liefern. / AO ( 591 ) AO P r o st r e d k y, gjchz hespodarowe pred eaftm vzitecn? proü pädu wezhho dvbpika gakoz y proti) nesstowycym a metoli# cpiir pwejm pvrreboivatl mohau. Wydany od krLl. ©poltcnojli Vmenj hospodarskehv iv Kras loirsttvj Czeskem. Zpiäira, Ftrrau ep' kräl. Spolecnvfl Vmenj ho-fpodärskeho ip Kraiowstipj Czesiem, dne 15 Vnora mi-tuilepo tofu 0 nebezpecenstwj, w kteremz tehdäz dobptek pri tak tepiem 0 wlhkem pemetrj, a giz ro Rakausych, Slezku, a na Morawe skutecne panugichm howczpia pdbu pozustaipn, bpl, wpdala, zcela onehv konce a cple doidhla, za prjcin au kterehoz ropbana bpla. A fjtiafltie Kidiowjiwj Cz.ske pred ttmlo roelmi sskodliwym padem take; zachranene bplo. Ponewadz tedy td kräl. Spolecnost o tak dobrem auciuku preswedccna gest, rozwazngjc tez one nebezpe-ceiistwj, kterebp zas na nowo wlasti nassj nastäwatr mohlo, gakoz ft giz skutecne nedaleko od nas wzdäle» vem Baborfkem Falkhrabstwj, a ginhch kragindch ne-mecke Rzjsie ohledalo, ze prenaramnh a tpffe shlazu-gjcp pad dobptka tarn spine panowal, a 0$ podneS pa* nuftt; ptofoj take za dvbr.e a za swau pomiuost vzna-tod, aby tato zprawa poneknd zmeneua a polcpffenä na swello irpffla, a tubp onhch prawidel kragane a hospodarowe wKrdiowstwj Czeskem pro zachowdnj bo# bpika swcho pziwali; a rak daufa td kräl. ©polteno^ ( 59* ) |e budauli toho resseho Obyreakelowe Krälowst.vj Cz,f. krhs ffetriti, y pred druhhm nebezpeeenstrejm, a padem dobylka sivih», vchrSneni budau, gako; »oho giz prrenjZpräree zakusyli. Wykonänj toho a vziwänj gest welmi lehke, leky lacinh a sprofih, znamh a ftäro re kazc-en domek nalezeni, d k öoflänj. Apusob pak, oqe se pvrreborrasi magj, re nasledugjcych cästkäch p0, zustäreä. Pred ne: Zädnh hospodär, gen; dobytck chows, «emä doreolitl, aby negakh cyzh prjchozy ; tcfo.oe fragint), kde päd dobytka panuge, do chlereu, neb do owcina, gake on kolire prjciny prcdstjrä, pr pufften byl. Za druhe: Zädnych cerstreych keareskhch aneb lelr'chch knzj, cetstreeho loge, ant kraivsfhch chliipA, a n'ceboz, cv^kolireby z lakowhch nakazeuhch zemj sem naprodeg pnneffeno bylo, p za ku neymenss, renn zädnh hnspodär kaupili vemä, ponere'ad; takoide zbvzj geoo-rvare gest, a fttabne fe dobytck nakazyti muze. Za trekj: Chlerey stäke ciste drzeni, kazdodene wycifftcni, cerstwau sämau postlani, a but) galore-corehin zrnem, neb btcroem reykaureni: pak W„Iy k präcy pridr zeni, dene kartäcem, hrbelcem, a nebo take rejchem po hrbele dokonale ssaustani byki mnsh. Coz fe y na ostatnjm horeezhm dobytku reykonaki md. Za ctrerte, Z Gaea dobylck drjree fr wybä-nkti nemd, dokareädz zem a pastrejsstala sucha a »rä-foa vzralä, negsau; ani ku fragiadm, re kterhchz päd dobhtka panvwal, a neb geffre panuge, städa se wy- AO ( 59i ) AO ticli ttrmdgj; po new adz fe ljm zpusvbem negenom to ncbczpecenstwj welkeho pansslj, ale y z »äkazenj zahh-nauii wvbau. W lakouhch tcbp kraginäch a mjstech dvbytek doma zawreich a zachoivanh bhti, a ziwili fe mush. Pozorugeli to kazdh hospvdär, levy gemu ,,a-slkdugjch ptostrevky tjm fnabnegj k» pomocy pngdaii. Kdyby paf se predc stalo, zeky gakhmkoliw zpu. sobem dobpiek »akazen bhti met, a päS paiiowati po» cal, levy ft to brz meffkaaj buS Rychkari, a nebo vbycegne Wrchnosti ozr.ämj, abp ft to wssc opattnc wyffetrilo, a kdpby ft petem oprawdoweho pdbu pa= trne neb ffrpte negate znamenj ohledalo, tak ft hned p ten pr.vtij Kus zabiti mush. Rozstunauli ft ale dwa, tri, y take wjc fafu $ gednoho siäda, a (legnau nemvch obtizeni gsan, tak zagiste k obamdnj gest, ze cele stad» nakazene gest, a nemoč dale ft rozmnczowati bube. Proto; ro takowe pripadnosti wyhaneuj dobytka zcrla ft zarazh, a ne# mocnh dvbytek od zbraweho, neb coz gedno gest, zbra-wh od nemocneho ft odstranj, a bu§ do stodol, külen, a uebo do chlewu a owcinü ft zawre, a tam od k torti« zrjzenhch' hljdacüiv opatrowän, wlastajm »äradjm zao-patren, a zwlastnjch nstbobach ktmili ft bube. Gak mile negaky uakazenh, a nemocuh kus do vstanoweneho mjsta ft zawede, taft ft mu hard skrz lu^i ro lalvchz» cemercj koren prostrciki, neb kaulek tlu< steho platna prvlahnauti, genz ft ptafffcm z stlucenhch fspanhelskhch much pnprawenhm, pep tern neb zazwo^ rem pvsypa, a cerstiphm cesnekem, cpbulh, neb ter. x. Wand. P ? ' pen- ( 594 ) sscntynem potjrati, a tak az do času dokonaleho yzdra. rvenj zanechali mu h, Lak to wffe hospodär wykonaw, cric tefo ä far, ta«m, n-jchem neb hadrem ssanstati mush, a mrzelo-l>by, toki vzakipch nemocnp kns pozustane. W kas takome nemccp nasledugjch niipog takto se pripraivj, fl nem »enemu howadu do frfirft se rolege: Wezmi dme hrstc pepele z tivrdeho drjmj, a ped. nu hrst (llučene molssvme, neb wrbowe küry. Nato wieg tri pimp wody, a za cefau hodin« io war; io castegj zamjcheg. Pak tvho iri zepd-, likp prvceö skrz piSlerp klücek , a razpust rv nich rnezy vstawieuhm üizchanhiü kus obp-cegneho mepbla co wlaskh orech, a kdpz t0 rrychladne, lak to nemočnemu dobptku do kritimi wieg. Temo taf pripraweich napog nemočnemu fufu trikrät kazdkbo dne, a fpee tok dlairho da weg, doka» rvä^z lehkä behawka nenastane. Gak a!e la uoflaue, taf prestaneš dawati tenlv unpeg, a toliko husth manc-nhnapog, sparene seno s wvtrubami, a nebo poliwky z swarenhch, a woreckau rozmjchanhch zemca't gemu mjsto napoge däs. Twrdä pjee se jcela dciwoti zakazvge; vkazeli ale nemcctp kus ra fcfce negofoii chut k zrädin, laf fe mu negufd drst toliko me?e pjee tali mflje, a co nefejere, lo fc (met z gesel vstranj, povewadz fe to skozp, a in (tut Iclpifu pufchige. Gen u fe to za udpog daii rnusp, k cemu nepaciffj nSchplnost vkazugr, duö geß ' x tep C 595 ) $§^8* (fpte neb (hibrne; nrbof cjin rejce nemočne howado pj« ge, tj N ssiiastne.jj nemoč prestogj. Gest!! behamka gest melnis srnradlawa, tak tene thz napog se mu bd , from z,- meydlo do nchv se w!cge. Paki, dobplik mekmi zemdleuh gest, kok,' se mu kazde rwe hodify qeden Z;ch!jk Ivlazneho ujma s b poema fliipcftho jiluč*: eho fajnu-a gednau lzjch medu, a neb s pst' !?>ch g lou ccmeho zofru da, e| zas sme pre» deffie!h'.n naftyde. Kdo ale na mjste pjma mjno da, tent’ joßitle, gestie lepffj oečtr.cf ocekchmati muze. Po kozjem vzimauj o ft a neb tlamu s modau, oc« lem , a svlh. oči pa E a nvS s mflmati m vdan mpm ti o wyplächnanti se muf», zmlafft' ksyz j njch size, a z cofu wvzher tea; pvciuä. Ssaustänj po hrbete tak dkauho wykonämati se muboßj red dene n sp pni bobinp, eeffuje Pvrveirj powolne gest, po bin ore, neb ginetn fiutei« rrjstc prvhnano, nikoliw ale va pafmm puff cno tytf leidy päd mezy firn ca sc n» zcela bpl presta!, a pas!>vy dosti suche, o ttäwa zralä byla. Kunsslowni, a neb schwälne puščeni n>redy na lalochu, plecych a mckolinach oS bftmna giz w pad» schwäleni bpli; kdpby tedy päD naperit?) tnval, a dale f> rezmnozewal, tak' fe y rente nrofirebef -poirebomatf mu|r, a bu6 kus četce ncb bjle tirnmft) skrz fftji na gmenowaohck mjstech vrostrcen, a nebo kuS heubeho -kalannu, a nebo reme^a promleceu by bhti mufp(. Pone-nabz ffrje nahlc a neobneejre zmeay casüw za teko zymi wjcc npmocy, a parttro me$n dobyik-m k obäwäuj mame, protoz negenom p-lie ropfonäui lechlo predepsanhch pvoiribel, a prostredkü« , a!e y lake gistotnc poznanj oprarvdowedo oLdu dobyrej-'v po-mbnc gest; to gest, gak geStnkozdh hospodär poznati müzc, ze tv neb gtne hyivavo k päöu se schpiuge. Praw- GO ( 599 ) GO Prarvdinch päd skrze swä wlastnj znamenj a prj« hody poznati se da. Začjna toliko,, neyprive s ntpofo* gkM, auzkostmi, mdlobau, vsiabajm, a tresenjm au« bum, s neodicegnhm hlawy tresenjm, skrjvänjm zubüw, kafflcm a flrocenjm mleka, s nechukj k zradlu, fira» tettjir. prezmeykowanj. časih n wzyreänjm, ptomeaau zyiiii a horka , mdlhm a cerstrehm pulzem , a welikhmi bolestmi iv brt*u. Obiccgnc lehdäz nemocny dobyrec zadnj nohy k prednjm bljze stawj, vssl) a i,h$u rreffj, a die wffj možnosti ob kocyla se odtahuge; rohy astehnn obyceane nab free prirvzenj studenä mjma, a bncho po lerne (Irune pfppofctrotte (rorte, predc alepri torn wff Y oä. Xretj neb ctrertp den , gestllze uemvcnk bv» by-ce brj'ree mzhyne, takt' oči mokrvati, a lecty, nos wozbriti, a llama ffintati pvcjnä. Bolesti se n> brichu rozmahagj, a dychäiij kratffj bpwä; dobyiek beka, do-pämä sylnau behawku, s nucetijm, a brzy nato zlu-litti, hiieaau , p casts krmawan, a wzdy hrozne smrad-jntpau anplawicy. Brezy krawy obyčegne pometagj, a buvto brzo nato se polepffj, a neb brzo zahinan. Kdyz se zhinule dobytce oterere, nachazy se wprrvnjma drahem zäludku, toriz: w denjku a z vancy vezazikä pjce, kniha proti rvssem» prirozenj tmrdL, w ni pjce suckä, rozdrtiivä» a bjlau mazdrau Pvtazena. Lrffka, a jirewa obycegne zapälenä: siezyna mimo obyceg ura» x . Pp 4 HO ( 600 ) HA to, zwadlo ahadromitä. Zlucnj mechhrek nad smr pri. rožen) roelkh, neb malh, gälra bleda a trehkä , ostal,,) ale wnilrnosti mälo zmeneno. Kdpz se lato zgeirenj v zhinuleho, tez weyS gme. ttoroono znamenj v nemocneho dobpcka pozorugj, kch-daz o pritomnosti prarodimeho podu pvchpbnvsti nenj; a tak bez messkanj rossecko to roynalozeno dhli mufij, co proti takomeinn podu predepsano bylo. Lakorohch prostrcdküm s neymelssj pilnvstj vbyroaleloroe mesnice Grammatiny no siatku Sstokama rečenem k cpf. kral. k wychowan) duchomnjch zalotene kale m Krstlowstwj Czeskem palrjchm, w minulem podzymku vzimali, pp£ mile se v »jch pad dobylka wyskptl, geg časne a fftiafine vkrotlroffe no from welmi rozmnozenem a sylnem do. bylku skromne sträty vkusyli. Gim se to samhm prj. mlastniti mush, ze se pad dalo ro zemi nerozmnozil. Kdyz pak kazdh hospodär, genz dobptek dr^p, n? foferce pripadnost) lento chmalitebnh prjklad naslednge, bvbre rabp vposlechne, a gak sroe tak take dobre swehs bljznjho a foufeba k stdcy hdrliroe pripust)! — zagiste by pad hned z pvcälku vdusseno odroräcen byl, a kdpby ft predcmjstem nekde royskytl 'i zodne welike sskodp ciniri, o dale se rozmahati nemvhl. P r o ft r e d k y proti nynj panugjch tak nazmane schnilotine, a meto« licym owcjm. Prronj a neyaucinliroegffj welmi dobre napomaha-čjtp prostredek proti te nemvcy gest, wystrjhanj a od- stra. c (Zroncnj rosiech takorohch prjein, kterez püroodan tez fame nemocy gsau; mjmofo, gsau rossickni prostredkowe bez aiicinku: a sknro niccmni, a neznage kdo prjčitt lakoroc nemocy, ani skazu a porussenj ronilrnosti zame. zyki, ani motolice w galräch zrussiki, ani rolasyziwez plec roykoreniti nemnze, bpl' y rozlicnych prostrcdkä a gakychkoliro vzjroal. Prjcinu ale takoroe nemocy gsan naslcdugicy roe. ky, gako, wlhke poroeiij, mofre pastroy, nečisti' a wlhkh chleroy, sspalnä, wymocenä, stuchlä, plesniroä a neb sprachnilä zymnj pjce; coz rosse owcj dodylekdo tpz nemocy vwodi , plod motolic, a ginhch zinych hle. megzdüro roe ronitrnvstcch rvzmno^ge, a posylnuge. K vwarowanj tedy toho zleho zopolrebj gest: P redne: W nizkych, rolhkych a bahniwhch past-roäch dobytka nenecharoali; zkazcne pjce mu nedaivali, vobrz zdraroau prekladati, chkeroy dle možnosti ciste a suche drzcti, ge S pcoterorenjm droerj, a oken proroe. trat nechali, dobylck owcj pitne rocn rophancki, a ka» mene foly k ljzanj dostatecne dati. Za druhe: Trikrat za tyhoden, a neb gestlk zamozne gest, y take ben? gemu nasledugjcy ljk pred, loziki: k pripraroenj ktereho^. roezmi stlucencho galowce » - 12 lib. cisteho popele z trordeho drjwj 12 lib. kamene neb kuchinske soly . 12 lib. mauky, rootrub neb gecneöo ssrotu 60 lib^ zomjcheg do hromadp, a kazdewu £ufu dwe neb tri lzjce k ljzanj deg. P p 5 Neb: QtP ( 60s ) Neb: «ezmi na prassek fltumeBo .pnffkworce 5 na prasset stluc ne Angel.ky . 5 cemerky - - 3 |,6. flfčnebo sseot», manky, neb wot-ub go lib. JJtijdbrg dohromady, a tznko piwrj d st mezy suchou pjcyzmjchanh, za roelmi dobrh pro strebe k pro» schlulotine, a mvrolicym oročjm Ojtiand flfnu. @üf lito, lak y ostatilj prednesseni prvstredky ne-fletiom zdrairemu, ale y K-z gistvine nemočnemu do« bytku rcelmi profpeffnj gsau; s tjivto toliko rozdjlem, |e nemočnemu dobylku bene, a kdyby nemvc g«z mrlmi lvt'lfa GA ( 603 ) GO welka byla, dwakrät y lake lrikrät, a syce w dwog-näsobue mjre däwali ft mush. A lake »oho hospodar ssklriiy bhki much, aby ncmocny dobytek ob zdraweho odstravil, s ueplepffj pjcy krmil, m čistem a suchcin wjste ho chowal, a aby take „emocich dobytek cerstae-ho powelrj zozil. Odet s llnceichm Kalowcem zmZchanh, ncb ka-frowa koraika w olewrenhch nadobäch po kantech w ow-cme rozlozena, od kasu k casu odnoivrna, neb sem a tam rozkrvpeiia, gest welmi mvcich prvstredkk proti schvi-lotine, zmlassl'ale proti ziw^mu wlafu wplecych. 3??p= mocBcgffj pak mezy gie-hmi wssemi prostredek gest ciste S crrstwe powcrrj. Aby ale hochodär swemu hobylku lakoive zaopalriti mohl, much okua w chlewu, kde ue« moon; dobytek prebywa , dnem noch otewrenä nechalk; a pri gasuem duu, elftem a suchem powelr> byl' 9 na neywrgs mrzlo , a zyma byla, krom kdyby bud coby-tek wel'ni zemdlenh, a nebo prulky wjtr byl, wen ho wyhancli. U k v proti nynj pavugjcym zlym nefftowichm mezy dvbyk, kem owcj'n. Owe) aesstowice gsau dobre, a zle; a oboge pedle fircfjo prirozenj, a sive wlastnosti lchce k rozeznänj gsau. Dobre gsau kulale. okrouhle, newelke s cerwenym krauzkem owranbene, sedmeho due zrale, pine, a bele jagi- HO ( 604 ) HO zagitrncne, neb Pvdebral?. Zle pak gsau zas mal?, ploske, nizke, cerne y hnev? s bledym ncb zamodralhm krauzkem obfljcene, a s kalenau wodau neb smradlawym hnizem naplnene. K zahogenj dobrych nefftowjc zrjdka kdy obzivlasst» ttjcfc leküw zapvtrebj gest, zwlässl' kdyz se dobytek dy. bre 0 vpatrne hljdä, ciste a suche owciny neb chleivy mä , zdrawe potrawy a dobreho cisteho potrefrj pozjwä. Tehdäz ge dobytek snadne prestogj; predc ale nepfnab» ticßj, kdyz se wyhäneti mnze. Genom teokrat ncgaky prostredek mnoho napama« hä, kdyz nemoč s wesstssj prudkostj do hvwads sewlozj, 0 nesstowice tjzegj nez gindy se wyräzj. W takowe levy pripädoosti neywjc napomähagj: chladne powclrj, a casty näpog; k lomu y nasledugjcy Michaoina potrebo» round byti musy: Wezmi syrnjho kwetu v. p. » • 2 lib. kamen? neb kuchinsk? soly - 2 lib. gecneho (from, maukp neb wotrub 8 lib. zamjcheg wfsecko do hromady, adäweg kazdemu owesmu fufit dwakrät za den dwc lzGe k ljzanj. A to se tak dlauho nemočnemu dobytku däwä, dokaroädz nefftoivice nevzragau; gak se ale gednau zgilrnily, tak dobytek, mjmo kamen? soly , dobre pjce, a cerstivepowelrj, zahne gine pomocy ncpotrebuge. ©fault ale nesstowice zle prirozenosti, schnile, do» Hromady stereo?, fmradlaw?, gazyk nemocoych maza» roy, dasoc blcd?, Hauziw?, oči kaln? a plactiwe; teh» daz negenom roeiffj opatruosti tu hljdänj a offetrenj ale ( öo 5 ) p take mnohem mjce lcküw, a k roppogenj dobytka na-pomähägjcych prostredkü zapotrebj gist. To wsse, c» se wciff proti schoilotinc, a rnvtolipm rabilo, p proti iiesslowichm potredowati se muze. Mjmo to, p nastedu-yep wcch welmi dobre deiagj: Wezmi na prach stlucene wolssowe, wrbowe, neb mlade dubowe kury v prjkladu » • 4 lib. rozmarpnp » » » 3 lih. stluceneho galowce . - 1 lib. knchinskc soly s « • 7 lib. rootrub neb gecnepo ffrotu » 28 lib. ZmZcheg wssecko. dvhromadp, a däiveg kazdemu fuf« trikrat za den dwe lzice k Ijjdnj. Kdpbp ale topo ljzatk nechteli, mufplebp se to ä medem, neb galowcowjin zoftem w kepdu obratiti, a kazdemu dene pül lzice top» na gazyk omajati. Kdpbp ale dvbptek tak splne zem-dlenh byl, zcbp oni gedneho ani druheho vozjwati nech-tel, a nemopl., tak se lzice te letkware w gcdnom zepd-Ijfu pjrofi, neb wjna rozpustj, a wiege se mu to wlazne na trikrat do krlann , totiz räno, w poledne, a v me* cer. To farne se stalit mush , kdpz se ginp prässek a neb» lj$ potrcbuge. Nos a oei mush se eastegj za den s cerst. , »»au wodau wprncpwati, o wlna w r-ch mjstech, kde se nefftowice wyrazylp, az ke kuzi ostrjpanä bhli. Wfflck-ni ti weis gmenowane prostredkp, rvffecka starost a prače nie platna nenj, gestli dobptek zdrawe, a dobre pjce, tisthch » suchhch owcinu, a chlewu nemä. Nep» d ( 606 ) Reywetssj starost oroeaf, a kap« hospodär o t0 mifi mush, aby zbrawh dobytek zachowal, ponewa!>§ ncsskowice nakazliwe gsau, a ffrje nafafenj Jctie se roz-nrahagj, Prolozzapokrebj gest, aby ft cele stado, a kaz. dy kus bene s tau nepiretffj bcdliwostj prohijzel, 0 ty kusy, genz na sobe nemoč vkazugj, hneb ob ostaiuich oddelil, do cisipch swetlhch a powelruhch chlewu zawrcl, <1 ob zwlafftftjch HIjdM-v krmiti a opatrowali nechal. Dstarne zdrawy dobytek, Me zdänj, mush dostakecne a dobre pjce- tez y kamene soly do sytosti mjti. Wrdowe Prautj, gakoz y wolssowp list, genz proti-roobnatebr. nosti radenh byl, krew bobytka cisij. 3 vcta a kasru rvy-tazma wodicka, neb para nemoc odhanj, a gak se mile wvskytne, shlu gi odegme tak, £e se dale zmvcy nemuze. Padneli pakpredc dobytek bo ncmocp pri wssem lom pilnem ponebowänj ponawr^erchch prostrevkü, a gestli zahine, tak se to gcvinc nezmenitedluemu pokazenj ge'io tela, neobpčegnE gedowatiuE ovssch nesstowic, a roeltni zlemu a nakazliwemu powetrj pncjtsli mush. N. 3190, Gu-ernial - Sßernrimimg in Böhmen vom >6, November 1797. Vorsichk-n Da daran gelegen ist, zu wissen, ob nicht ein» Hmnfl’hc'r $^"c an den Granzen befindliche Unterkhanen durch Ausschwar- Schleichwege ihre Pferde ausser Land verkaufen; so ifeebe. haben Amtsvorsteher den Richtern die Eoidenzhaltung des Pscrdestandes aufjutragen, mit dem Beisatz ; daß st- HK ( 607 ) -GK jit’ h^n jebe^ma&figrn 3i63«trifl, mean er nicht lns Sand gk-chrh^ zu ftpn , wirklich ausgewrife« würde, dem nachiiei« Zollamte als tine A.izichk der BuS'ckwar-zung zu tmteren Unkerfuchaap, und Berbaudlung nach den bestehenden Zollgtsttzen vorzulegen haben. N. Zryl. Höftkkret an sämmtliche Länderstellm vom'.7. November 1797. Se. Majestät haben durch ein eigenes allerhöchst s Handschreiben zu befehlen geruhet, daß, da mehrere junge Geistliche nicht jenes Sftrogrn, welches ihrem geheiligten Stande angemessen *'st, beobachten, «m Liebe, Achtung und Zutrauen zu erwerben, da sie selbst in ihrem Umgänge, ihrem Aufwande ssnd ihrem Anzuge sich manchem billigen" Tadel ausfttz und dadurch sich eine Geringschätzung znziehen, die, nebst der Herabwürdigung / noch die Übelsten Felgen, und selbst aus die Religion den nach kheiiigstcn Einfluß haben kann, die samnuliche» Bischöfe hierüber aufmerksam gemacht, und angewiesen w.rden sollen, ihr vorzügliches Augenmerk auf die junae Geistlichkeit zu tragen , damit dieselbe auch Lurch daS Aeusscrliche und durch anständiges Betragen , Liebe , 21*lung und Zutrauen, wie es ihnen als Dienern der Steif* gion gebühret, einflvffc und erhalte. IMer bas äuffer! che Siefrofli i< der je» :r fö eestlichra. N„ 319s, 'HS ( 603 ) N. 3192. General - Pardon vom is. Nov, 1797. Der Gene. Von der Kölnisch » Kaisers, auch zu Hungarn Lür'di-^".u"d Böhmen Königs. Apostol. Majestät oc. »i^ib'sicß- der Eewägung, daß der auf io Monate vom ten Man 1 ten Jänner bis zum letzten Oktober 1797. üflfnt, 175,84el!rt" halben kund gemachte General . Pardon für alle innerhalb dieses Termins sich stellende, und ausser der Desertion mit keinem andern Kapitalverbrechen befangene k. k. Deserteurs gleichwohl während dieser Zeit nicht allen , besonders im fremden Gebiet sich aufhal. lenden Aus reiffern zur Kennkniß gelangetftyn mag, um noch vor der Ezfpirirung des mit Ende Oktober erloschenen Rückkehrs-Termin sich gehöriger Orlen stellen zu können; habe« Se. k. k. apostolische Majestät die Erstreckung des General Pardons auf andere 6 Monate solchergestalten einzugesteheu ollcrgnadigst gern, het, daß allen denjenigen, die von Dero Armeen entwichen, und ausser der Desertion mit keinem anderen schweren Verbrechen befangen sind, vom Nen Dezember. 1797. bis zum letzten May 1798. in diesseitige Dienste und Lande frepwillig zurück kehren, bey der Armee, oder an was sonst für Orten inner San« des, oder ausser Landes bey den k. k. Gesandtschaften sich melden, ihren begangenen Fehler, und Meineid bereuen, und führohin in k. k. Diensten beständig zu verbleiben angcloben, sie mögen Jnnlander, oder Fremde, vermahlen in den Erbsiaäte» , oder ausser San# TO ( 609 ) 31 -chlheil toter Ehre »ud gute« Leumunds ver« geben, »achgeftSen, vergessen, und aufgehoben wird-' »ud sie ohne emige Widerrede, Bedenken, Hindermst, oder Ahnduug angenommen, und in die gewöhnliche Pflicht neuerdingS gesetzt, denselben ihres began, genen Fehlers halber nichts vvrgemorsen, sondern al» les dießiallS in die ewige Vergessenheit gesteüet wer. den soll, mithin auch sie ohne allen Scheu, ,uub min» defler Bestrafung stch aller Oitew sowobi in - aiS .aussei Landes melden mögen, gleichwie auch alle diejenigen , welche zu k. k. Kriegsdiensten nicht mehr fähig befunden werden, bro ihrer Rückkehr frei) in den Erblanden verbleiben könne», welche Gnade abernut auf jene Deserlcuro stch vtrstehet, die vor erfolgter Kundmachung des Patents entwichen sind. Dieses wird ihnen demnach zu ihrer Sicherheit hiemil kräftigst zngcsagt, und zugleich allen Generalk!,, Obersten, und andern Offiziers zu dem Ende erinnert, um auch ihres Orts fvrgfalligst darauf zu sehe«, damit i» Ansehung dieser binnen der obberühr-1k« Zeitfrist sich meidenden Deserteurs all-und jedes, so vorgedachlermaffe» ans besonderer allerhöchster Milde , denselben zugestanden wird, auf das genaueste beobachtet werde. Wie aber allen diesen auf die eine oder die andere Art zurück kommende« Ausreiffern svihane Gnade , und der Pardon ganz ohnfehlbar, und gewiß X. Band. & st wie’ ( 6io ) sya wiederfahren soll, so werden diejenigen, welche ilt ihrem Meineid verharren, in dem obangesetzlen Termin sich nicht melden; sondern solchen fruchtlos verstreichen lassen, nicht mehr, und auf keine Art auch in zukünftigen Zeiten an - und ausgenommen werden, noch den Pardon erhalte», sondern, es bleibt ihnen auf den Fall ihrer Betretung, wann es immer ftyn mag, wie denen, welche nach der Pnblizirung des General-Pardons entwichen sind, die in den k. k. Kriegs - Artikeln ausgemessene Strafe allerdings Vorbehalten , welche auch an ihnen mit aller Schärfe ohne eine Nachsicht oder Gnade vollführct werden wird. Wornach ein jeglicher sich zu benehmen, vor Schaden zu hüten, und was hicmit verordnet ist, zu beobachten wissen wird. N. ZI.-Z. Patent vom 18. November 1797. Wir Franz der Zwcyle, oc. Lotterie« Da der durch so viele Jahre geführte Krieg auch Plan mit » verbundenen nach dem Ende desselben, die Fortsetzung grösserer Anlehrn. Auslagen nach sich zieht, als daß dieselben von den ordentlichen Staatseinkünften könnten bestritten werden: Wir aber von den Grundsätzen der möglichsten Schonung , die Unsere Liebe zu Unseren getreuen, . durch so vielfältige Beweise ihrer beharrlichen Ergebenheit Unserem Herzen noch theurer gewordenen Uu-tertharren sich vvrgeschrieben hat, nicht abzuweichcn, v . GA ( nd noch für die Monate März und April 1ft Perzent zu gut gelassen werden. FtenS. Für die in Ganzen zu joo, und in Halben zu 250 Gulden geleistete Einlage werden die Obligationen nach dem unter A. beygcrücktcn Formular ausgestcllct werden. Diese Obligationen werden zugleich die Eigenschaft eines Lotterie - Looses haben, dergestalt, daß durch die Nummer der Obligation auch die Nummer des Looses vorgestellet wird. In so fern Wiener - Stadt - Banco - Lotterie - Obligation. Dir Eures Benannte bekennen hiemit von die Sumtne von §ÜNs hundert Gulden Wiener Währung als tin zu dem, in Folge allerhöchsten Patents vom »Lten November 1797 er-öffneten, mit einer Lotterie verbundenen Anlehen, eingelegtes Kapital, in die von Gemeiner Stadt-Wien uns anvertraute Banco - Hauptkasse heute Dato richtig und baar empfangen zu haben, wofür halbjährig die zugesagten Vier perzentigen Interessen, auch die dieser Obligation in den acht Lotterie-Ziehungen zufallenden Gewinnste und Prämien pünktlich werden verabfolget, so wie nach Verlauf derselben, in den vier Rückzahlungs-Jahren das Kapital selbst nebst den bis dahin verfallenen Interessen, in der durch das Loos bestimmten Ordnung/ wird.zurückgezah. let werden. Urkund dessen unsere Hand - Unterschrift und Amts - Fertigung. Wie», den »ten Jänner 1798. R. N. Obereinnehmer. N. N. Gegenhandler. Vorstehende Fno Gulden Kapital nebst jährlichen Vier pro Cento gerechneten Interessen, so wie die auf diese Obligation zufallenden Gewinnste und Prämien, sollen gehörig bezahlet werden. Wien , den >ten Jänner 1798- Joseph Georg Hört, Bürgermeister. mtutniß HO ( 6iz ) fern nun mit biefro Looses auch Glücks fälle verbunden i'eyü werden, und den Einlegern die Auswahl der verschiedenen Stummem angenehm seyn dürfte, luiro diese. Auswahl denselben, in so weit die anver« iongtui Nummern noch offen wären, bewilliget. s Sämmtliche Obligationen, mit den dazu gehör.«['n Zruereffe- Koupons werden auf den Ueber-čnciir laiiun, Sollten jedoch einige Thcilnehmer die Ave r ;>nZg der Obligationen auf ihren eigene» Nähre - oorz-chen , so werden ihnen dieselben nach ihrem Vrnaiig n ausgefertiget werden. 7tens. Das Kapital der Einlage wird bis zur Zurückzahlung mit Bier Perzenten verzinset, und das J'itereffe halbjährig bey dep Banko - Hauptkaffe verabfolget werden. 8 lens. Dem Eigentümer einer Anlehens - Obligation , wird die Freyheit unbeschränkt eiagerdumet, solche nach Belieben zu übertragen; Und versteht sich hieraus von selbst, daß bei; den auf den Nahmen der Theilnehmer ausgestellten Obligationen auch eine Umschreibung statt finden werde. Nur kann in diesem Falle, da die Obligation zugleich die Stelle des Lot-terielooseS vertritt, die ursprüngliche Nummer derselben niemahls verändert werden. ytens. Sammtlichen Theilnehmern an diesem Anlehen, Inländern sowohl als Ausländern ohne Unterschied, werden hiermit für ihre Einlage, und die darauf ausgestellten Obligationen alle diejenigen Privilegien , welche den übrigen bey der Q q Z " Bank^ HO ( 6l4 ) Bank angelegten Kapitalien zugestanden sind, «nb vorzüglich, baß solche zu keiner Zeit mit Verbot be. legt werden können, auch weder einer Bestenrung noch dem Stcmpelgefalle unterliegen, zngesichert. lOtcns. Das eingelegte Kapital bleibt von bey. den Seikepl auf Zwölf Jahre, nämlich vom itenJän-tier 1798. bis letzten Dezember ifloy. unaufkündbar, nach deren Verlauf die Tilgung auf die folgenden Vier Jahre dergestalt eingetheilet werden fort, daß mir Ende der Jahre 1810, 1811, 1512 und 1813 die Rückzahlung an die Gläubiger jebtžmabl mit Zwey Millionen , Fünfmal Hundert Tausend Gulden, und zwar nach dem AuSschlage der gezogenen Loose, in Baarem geleistet werden soll. Utens. Um aber die Weitläufigkeit und Verzögerung bey ' Ziehung so vieler einzelne» Nummern zu vermeiden; da eö hierbey um keine Lottcriege-winnste zu thun ist ; wird fcstgefetzet, daß sämmlliche Obligations - Nummern dergestalt durch Vier Haupt-ttummmt vorgestellt werden, daß unter der Haupt-nummet 1. die einzelnen Nummer» von r bis 5000, unter der Hauptnummer 2. die einzelnen Nummern von 500t bis 10,000, unter der Hauptnummer 3. die einzelnen Nummern von 10001 bis 15,000, unb unter der Hauptnummer 4. die übrigen einzelnen Nnm« mern von 1R001, bif 20.000, begriffen sind; wo dann jährlich eine Hatiplnummcr zu ziehen kommen, |ir.b die tlnler derselben begriffene ordentliche Zahlen^ reihe Zur Seite 615. b. Vertheilung der Gewinnst«! und Prämien. I. il ' j t—’ ! 4—* j 1 III. IV. Ziehung im Npril 1799. > Ziehung im Oktober rZoo. Ziehung im April IZO2. Ziehung im Oktober i8°3- 1 A ff. 25.000 - fl. 25.OOÖ I ä fl. 20.000 « fl. 20.006 1 k fl. 20.000 - fl. 20.000 1 i fl. 16.000 * fl. 16.000 1 - — 10.000 - 10.000 1 - 10.000 - 10.000 1 - 10.000 < — 10.000 1 « — 8.000 -- — 8.000 I l < 7.500 - 7.506 1 - — 6.000 s — 6.000 1 - 5.000 - — 5.000 1 # — 5.000 < — 5.000 1 1 - —■ 5.000 - 5.000 1 « — 5.000 * — 5.000 1 « 4.000 4 4.000 1 # — 4.000 S — 4.000 ! 1 < — 4.000 - 4.000 2 - 4.000 5 4.000 1 » — 3.000 - — 3.000 1 - -— 3.000 - — 3.000 ; 2 - — 3.000 - — 6.000 1 - 2.5OO - 5.000 1 - — 2.500 - — 2.5CO 1 - — 2.5OO S — 2.500 : 3 < — 2.000 — 6.000 2 s 2,000 - 4.000 2 - '— 2.000 - 4.000 2 S — 2,000 « 4.000 4 - .— 1.500 - — 6.000 3 « __ I.5OO - 4.500 2 - —- 1.250 s — 2.500 2 s I.25O * — 2.000 16 - — 1.000 - — 16.000 12 - 1.000 - 1 2.000 lo * —• 1.000 - — 10.000 10 * — 1 .OOO s — 10.000 40 -- — reo * —- 20.000 36 - 5VO - 18.00a 24 - — 500 - — 12.000 20 s 5°° s — 10.000 60 - — 250 - — 15.000 50 - — 25O - — 12.500 36 * — 250 - — 9.000 3° s — 250 S — 7.500 120 - 150 « — 18.000 loo - —. 150 - 15.000 60 s — 150 - — 9.000 60 f 150 - — 9,000 250 - — 100 s 25.000 150 - —, 100 - 15.000 i 20 * 100 - — 12.000 120 * 100 S 12.000 300 - — 75 * — 22.500 240 - — 7.5 * — I8.000 240 s — 75 * — 18.000 200 s -—> 75 - — 15.000 400 - '— 50 - — 20.000 300 - — 50 < — 15.000 3°° * — 5° * — 15.000 25O - — 50 - — 12.500 1.800 - — 25 - — 45.000 l.ioo « — 20 - — 22.000 900 s — 20 - 18-000 60O * 20 S 12.000 i 3.OOO s — 15 - 45.000 2.000 - — I5 - 30.000 1.800 - — 15 - — 27.000 1.200 s 15 - — 18.000 1 4.000 « — 10 * ' — 40.000 6.000 - •— lo - — 60.000 6.500 -- 10 - 65.000 7.5OO s — 10 s 75.000 1 1 n r%rin PMlftltlffi» fl 10.000 Gewinnste. fl. 246.(100 1 n nnn tortni miste. fl. 226.000 1 JL U-»vUvy VIHIIt»» j*» " / ' 10.000 Fehler. 10.000 Fehler. 16.000 Fehler. 10.000 Fehler. 1 Prämie für das ite 1 Prämie für das ite 1 Prämie für das Ite 1 Prämie für das ite Loos 1.000 Loos 1.666 Loos 1.000 Loos 1.000 2 de von 500 fl. vor 2 d* von 500 fl. vor 2 d" von 500 fl. vor 2 d° von 500 fl. vor und nach dem Loose und nach de n Loose und nach dem Loose und nach dem Loose 1 von 25.000 f. 1.000 V0N 20.0CÖ f. 1.000 von 20.000 s. 1.000 von 16.000 f. 1.000 1 d9 für das letzte Loos 2.000 1 d° für das letzte Loos 2.000 1 d° für das letzte LooS 2.000 1 d' für das letzte Loos 2.000 ! 20.000 Loose. fl. 0 0 0 6 cn ! 20.000 Loose. fl. 0 0 0 d co w 20.000 Loose. fl. 0 0 0 d w 20.000 Loose. ft. 23O.OOO V. VI. VII. VIII. Ziehung im April >305. Ziehung im Oktober 1306. Ziehung im April 1803. Ziehung im Oktober 1309.1 1 1 k fl. 16.OOO - fl. 16.000 1 A fl. 20.000 - fl. 20.000 1 A fl. 20.000 - ff. 20.000 1 k fl. 25.000 S fl. 25.OOO 1 - — 8-°°° * — 8.000 1 -- 10.000 5 10.000 1 - 10.000 - 10.000 1 * — 10.000 s 10.000 ; 1 - — 5.000 - 5.000 1 - — 5.000 s 5.000 1 t — 6.000 - — 6.000 19 7.5OO * — 7.500 1 s 4.000 s .— 4.000 1 - — 4.000 - 4.000 1 * — 5.000 * — 5.000 1 * 5.OOO - 5.000 i 1 - 3.OOO s 3,000 1 - — 3.000 - 3,000 1 - 4.000 * — 4.000 19 4.OOO s — 4.000 1 - 2.5OO * 2.500 1 - — 2.500 <- 2.5 00 2 - 2.500 # 5.000 2 - — 3.OOO s 6.000 2 s 2.000 S 4.000 2 - 2.000 - 4.000 2 - 2.000 * 4.000 3 * —- 2.000 - 6.000 2 * I.25O - 2.500 2 - I.250 -- — 2.500 3 * 1.500 » — 4.500 4 * — 1:50kl 9 — 6.000 10 - 1.000 - — 10.000 10 - 1.000 - 10.000 12 -- 1.000 * — 12.000 16 * — 1.000 - — 16.000 20 s 500 - lo.ooo 24 - — 500 - — 12.000 36 . — 500 « — 18.000 40 * — 500 - — 20.000 1 30 * 25O - .— 7.500 36 - 250 - — 9.000 jo e — 250 * 12.500 60 « — 25O - — 15.000 60 * I50 - 9,000 60 s 150 - 9.000 100 » — 150 * — 1 fuöoo 120 < — 15° * — 18.000 120 < " 1OO s ' 12.000 120 s lOO - 12.000 150 - — 100 * — 15.000 250 - — IOO * — 25.000 200 < — 75 - — I5.OOO 240 - 75 * -— 18.000 240 - — 75 - — 18.000 300 s 75 * — 2*2.500 i 25° 0 — 30 - — I2.5OO 300 - — 50 - — 15.000 300 - — 50 , — 15.000 400 9 50 - — 20.000 1 c Ci I 0 0 0 12.000 900 s 20 * — 18.000 1.100 s 20 * — 22.000 1.800 9 — 25 - — 45.000 1 1.200 * 15 - 18.000 i.8°o * T . u ? — ■ 27.000 2.000 * 15 - 30.000 3.000 * — 15 - — 45.000 7.500 - — 10 - — 75,000 6.500 - 10 f 65.000 6.000 s — 10 s — 60.000 4.000 s — 10 9 — 40.000 ; ■' 10.000 Gewinnste. 10.000 Fehler. ff. 226.000 1 Prämie für das i te Loos 2 d° von 500 ft. vor und nach dein Loose von 16.000 f. 1 d° für das letzteLoos 1.000 1.000 2.000 20.000 Loose. ff. 230.000 10.000 Gewinnste. fl. 246.000 10.000 Fehler. 1 Prämie für das Ite Loos 2 d° von 500 ff. vor und nach dem Loose von 20.000 s. 1 d° für das letzte Loos 1.000 1.000 2.000 20.000 Loose. ff. 250.000 10.000 Gewinnste. ft. 276.000 10.000 Fehler. 1 Prämie für das ite Loos 276.000 2 d° von 500 ff. vor und nach dem Loose von 20.000 f. 1.000 1 d'für das lepke Loos 2.000 20000 Loose. ff. 280.000 10.000 Gewinnste. ff. 336.000 10.000 Fehler. 1 Prämie für das 1 te Loos 1.000 2 d° von 500 fl. vor und nach dem Loose von 25.000 f. 1.000 1 d° für das letzte Loos 2.000 20.000 Loose. 340.000 Recapitulation @rfie Ziehung von 10.004 Gewinnste und Prämien, zusammen zu fl. 340.000 Zweite — .... Dritte — Vierte — Fünfte — Sechste — Siebente — Achte — 10.004 10.004 10.004 10.004 to.004 10.004 10.004 280.000 250.000 230.000 230.000 250.000 280.000 340. UOO X. Band. Zusammen .. so- #32 A. 2300.000 HO ( 6 is ) HI reihe von 5000 Obligations- Nummern zurückgezahlet werden soll. . rstens. Da aber den Gläubigern (zusammen« genommen) ausser den zngcsagtcn Vier Perzenten von ihrer Einlage, noch einen ^anderweiten beträchtlichen Vortheil zuzuwcnden, zur Absicht genommen wird; so ist nach, dem beygcschlossenen Lotterieplane B. die Zwischenzeit der 12 Jahre, binnen welchen B die Rückzahlung des Kapitals ausgesetzet bleibt, dazu bestimmt, diesen Vorthcil durch den Weg einer Lotterie unter dieselben nach dem Masse zu vertheilen, als sic bey den Ziehungen von dem Glücke werde» begünstiget werden. Zu diesem Ende werden die Lolterieziehungen alle achtzehn Monate, durch einen Ausschuß deS hiesigen Stadt-Magistrats , in Gegenwart eines von Uns hierzu ernannten Kommissärs/auch mit Zuziehung einiger der stärksten hier ansässigen Interessen« ten, und mit der in ähnlichen Fällen üblichen Ge-nanheit und Oeffentlichkeit vorgenommen werden. Die erste Ziehung wird den Um April 1799 veranstaltet: und sollen die jedesmahl gezogenen Nummern mit dem darauf gefallenen Gpwinnste durch den Druck bekannt gemacht werden. iZtens. Die bey einer Ziehung herausgezoge« ncn Loose bleiben, ungeachtet damit schon ein oder mehrmahl gewonnen worden, doch immer bis zur letzten Ziehung im Spiele, so daß ein und dasselbe Q q 4 ( 616 j K.A ?ovs ack'kmahl, und mit den planwäffigen Neben« Prämien, auch sechsjehnmahl gewinne,, kann. 14kens. Die herausgezoHenen Prämien (Vewinnste) werde» zwev Monate nach jeder Ziehung gegen Vorweisung der Original * Obligation bey der Wiener« ' Stadt * Danko»Hauptkaffe zu erheben seyn. Um aber de» hier nicht anwesenden Inter,ffeuten die Beschwerlichkeit der Einsendung der Original-Obligationen so viel möglich zu erleichtern, könne« die Prämien bis eintchlüssig 2^0 Gulden, ohne Einladung der Sbl-.galionen, mittelst eines hier akk,edine« ten Wechselhauscs unter dessen M'tunterfertigung der Quittung erhoben, zur Erhebung der höheren Prämien aber muffen die Original» Obligationen ohne Ausnahme vorgewiesen werden. N. 3194. Hofdekret vom >s, Novemb Fimt) gemacht von dem oftgalizischen Landes-Gubernium, den Dezember 1797. Wegen Ein« Seine Majestät haben zu eutfchliessen geruhet, »es neuen' das bereits in Wkstgalizien kund gemachte bürgerliche 6Gesetzbuch auch in Ostgalizicti einzufnhren. ches in Ost« Da nun dieses Gesetzbuch vont i ten Jänner des galiziea. Jahrs 1798. }U wirken anfangt; so wird diese allerhöchste Willensmeinuug zur allgemeinen Dar-«achachtung bekannt gemacht. N. 3195; HA ( 617 ) GA N. ,3195. Hofkammerdekret Z vom ,9. November, kund gemacht von der bevollmächtigten weftgalizi-scheu Hofkommiffion vom Nov. 1797. Seine Majestät haben gnädigst zu entschliessen Münz-Kurs in Westza. geruhet, daß ti^icn. ,!ens. Den preußischen grösseren Silbermrinze» bis )um Einsechstelthalcr einschließlich, ober der 14 Kreuzt rstücke, der fernere Umlauf nach ihrem gegen» wärtigen, im Patente vom 1 / trn April 1796. — fo in gegenwärtiger Sammlung 7 B. S. 242. Zahl 2303 zu finden ist, — bestimmten Kurs noch durch ein Jahr, folglich bis zum letzten Dezember 1798. in Wefigalizicn gestattet werden soll. Hingegen bleibva 2ieNS. Mit Ende Dezember I. I. alle kleinere» preußischen Scheidemünzen, oemlich jene unter dein Einseckstelthaler »Ser unter 14 Kreuzern, gänzlich ausser Kurs gesetzt, und find weder im allgemeinen Umlauf, noch bey den öffentlichen Kaffen mehr anzunehmen. Zlens. Um den Landes!»fassen die Berichtigung ihrer Abgabe» , und sonstiger Schuldigkeiten zu er» leichtern, verordnen Seine Majestät ferner, daß die »lten pohlaischen Münzen bis zum Jahre 1786. in-clufive auf den gleichen Kurs, den fie in Ostgali^ zien haben, nach der bcygefügken Kurstabelle gesetzt, und hiernach bry allen äraria! - und öffentlichen Kassen in so lang angenommen werden sollen , bis die Qq 5 krb- GW ( Sig ) erbländischen Scheidemünzen mehr verbreitet, und «ach Umständen anderweile Verfügungen werden getroffen werden. Die neueren pohlnischen Münzen aber, vom Jahr 1787. angefangen bis zum Jahr 1794, behalten noch auf 1 Jahr, und zwar bis kehlen Dezember 1798, den im Münzpatent vom i/ten April 1796 bestimmten Kurs ; nach Verlauf dieser Zeit hingegen, folglich vom ersten Tage des Monats Jänner 1799, werden alle diese nur einöweilen noch geduldete neuere Mü«. zen verrufen, und gänzlich ausser allen Umlauf gebracht. Uebrigens hat es in Ansehung der alten und neuen Rubel, dann der Albertusthaler bey ihrem bisherigen Kurse zu verbleiben. Tabelle. Ueber die köa. pohlnischen Silbermünzen vom Jahr 1766 bis 1786. Rheinisch j spoblnif* fl. kr. >Gulr>. Gr, Die ächten seit dem Jahr 1766 — und ferner ausgemünzten 8 gute Groschen- oder pohlnische 2'Guldenstücke zu ... . 29 l 23 Detto 4 gute Groschen oder pohlnische 1 Guldenstücke zu Detto 2 gute Groschen oder pohlnische halbe Guldenstücke zu — 141/2 7 r -29 i4 Detto 1 guter Groschen • oder pohlnische Viertheil - Guldenstücke zu 3'fi 7 ( 6 ip ) N. 3196. Patent vom 20. November 1797. Wir Franz brr Zwcyke, 3c. - Da die politischen und Justizgeschästc der-böh- Verein?, misch« österreichischen Erblande bey derselben obersten p*», - Behörden, in vielen die allgemeine Verfassung und Ordnung betreffenden Gegenständen, in genauer Vcr- geschäfre in bindung stehen, mithin die gute Leitung derselben die misch^vxff. Einförmigkeit der Grundsätze fordert, welche durch reichischen die der Beförderung selbst nachtheilige vielfältige Eor-respvndenz, zu Erzielung des wesentlichen Zweckes nicht so leicht erreicht werden kann; so haben Wir, zum Vorrheilc dcS öffentlichen Dienstes zu scyn befun-den, die oberste Leitung der Justizgeschäfte, mit je» net der politischen zu verbinden, dergestalt, daß der gesetzmasslge Rcchtszug, und die bisherige Ordnung nicht im mindesten verändert, mithin auch die In, stizgcschäfte über Rechte und Streitigkeiten der Par» »Heyen, auf die dem Justizgang angemessene Art behandelt , und entschieden werden müssen. In dieser Rücksicht wird von nun an die oberste Jüstizstrlle, vereint mit dem Direktorium, unter der Benennung der böhmisch »österreichischen Hof--kanzley bestehen, und werden demnach nicht nur sämmtliche ungeordnete Justizbehörden, sondern auch alle diejenigen, welche ein der bisherigen obersten Justizstelle zngswicftncs Geschäft anzubringen haben, sich an besagte böhmisch * österreichische Hoflanzley zu wr» HA ( 620 ) HA verwenden, und von gedachter Hofstelle auch km Justizfache , die ergehenden Entschliessungen , Urtheile und Verordnungen io schuldige Befolgung 5» setzen haben. K 3197. Verordnung des tyrolischen Landes - Guber^ nrums vom 21. November 1797. zahlnng?/r ^att mehrfältig wahrgenommen, daß die Taglia für Bezahlung der'Taglien für ciogcbrachke Deserteurs Dklerienre. ouS Ursache erschweret werde, weil die von dem Mililair ausgestellte Lieferschemr mangelhaft sind, damit also für die Hinkunft diese Verzözerungsursache , gehoben werde, so werden die Apprehendenken andurch erinnert , bey Erhaltung dieser Militair * Receplsse» vorzüglich darauf zu sehen, daß der Nahmen der Deserteurs, auch der Regimenter, zu welchen sie gehörig , deutlich und bestimmt barian aufgeführet er« scheiue. y Diese Recepissen sind alsdann dnrch das Kreis-flitit, oder die eigene Behörde anher vorzulegen; wo sohin die Berichtigung der Taglie ohne Zögerung ein-geleitet werden wird. Da indessen unter den Soldaten viele, die der deutschen Sprache unkündig, sich befinden, die sich nicht deutlich auszudrücken vermögen, sa sind auch nicht alle betrete» werdende Soldaten sogleich als Deserteur anzuschen , sondern sie sind dem nächsten Militär - Commando zur dießfällige» Erkeniilniß zn C neu anzuschaffendes Vieh foriwirken kann, so wird hie-mit verordnet, baß alle Landwirthe , die noch gesun. < des Hornvieh haben, das Futter für dasselbe sowohl, als daS Stroh in ein anderes Ort schaffen, wo cs von der Ausdünstung aus dem Stalle befrepct bleibt; sie können dahin Sauerheu für die Pferde thun , wenn die Sache aus Mangel an Raum nur durch Orttausch thunlich wäre; aber, im Falle einer Hornvichkrank» heit, dürste dann der Roßknecht weder zum Heu und Stroh für das Hornvieh, noch zu dem Hornviehe selbst gehen. In solche» Hausern aber, wo die Seuche schon war, oder ist, muß chas Heu ober dem Stalle bis auf zwey Spannen ober dem Boden alsogleich in ein aode. res Ort gebracht, das Heu ober dem Boden selbst aber 2 Spannen hoch entweder vertilget, oder wenigstens mit obiger Vorsicht nur den Pferden gereichet werden. Man tziebt auch dem gefunden Viehe täglich ein Getränk ans gekochten Heublumen, Kleyen , oder Gersten mit Essig. So lange sie gesund (iobT säuft das Viche sylches Getränke noch gerne; wenn es krank wird, dringt man ohne Eiugießen ohnedem , ausser dem kalten Wasser, wenig ein. Allen gesunden Viehe der benachr batten Orten der Seuche, und allen in dieser schon erkrankten solle die Gillwurzel gezogen werden, weil dadurch das eingesogeve Gift abgeleitet, und aus dem Körper geschaffel wirb. Man kocht auf den Abend für jedes Stück 2 Gauchen werlh Gersten, seihet sie ab, ihut sie in eine Reine, gießt Essig darauf, und läßt sie in bet Nacht da- K.O C 623 ) darinne weichen. In der Frühe giebl man jedem Stücke nüchtern 2 Gauchen voll von dieser Essig gesäiierten Gerste. Von den schweißtreibenden, aromatischen Wurzeln , worunter die wirksamste die Meisterwurzel, und die Angelicawurzel ist, nimmt man von jedem 2 Loth, oder wenn man nur eine davon hak, von dieser 4 Loth, und gießt 3 ©eitel stedheisses Wasser darauf, läßt es zugedeckt durch eine halbe Stunde nahe beym Feuer stehen, aber nicht stedeo, seihet es ab, gießt dann eit» Seiiel Essig dazu, und gicbt davon alle Nacht nach vollbrachten Wiederkäuen jedem Stücke 1/2 Seite! werlh mit einem Pfandel ein. Hierdurch kann vielleicht von Zeit zu Zeit das eingesogene Gift durch die gesun-den Kräfte eher zerstreuet werden, ehe es mit den lhierischeo Saften in eine krankhafte Verbindung kömmt; denn man weiß, daß das ansteckende Pestgift mehrere Tage im Körper ausgenommen bleibet < ehe es durch krankhafte Zufälle fich veroffenbahret. Heilung. Sobald ein Stück erkranket, so wird es an sei. nen bestimmten Ort gebracht, und da giebt man ihm alsogleich beiden ersten Zufällen der Kälte, und des FrostschauerS alle 6 Stunden ein halb Seitel von obi, gen Thee, zu dem man aber ein halb Loth Kampfer in Brandwein aufgelößt hinzu thut, man bedecket da-Stkck, und fährt damit fort, bis die allgemeine Hitze btt ,%iS> ( 624 ( im ganzen Körper sich zeiget. Man gießt ihm keine trockne, noch grüne Nahrung, die des Wiederkauen bedürfen, sondern Mehl, Gerste, und Heukrank mit Essig. Der Essig mit solchen Gekränken verdünnet wirkt außerordentlich auf den Schweiß, und dadurch kann die Krankheit am sichersten gehoben werden. Fangt das kranke Stück zn laz-ircn an, so nimmt man zum Mehltrank gelundene Haiden, oder Bohnenmehl, macht ihn etwas dicker, und thut einige Löffel voll-Leinöl dazu. In daö gemeine Wasser, das man ihnen z„m Ge.trank vorsetzek, ist es sehr nützlich zur Zeit des La-xirens , einen Leinsaamenjelken hinein zu legen. Nimmt die Schwäche zn, so macht man den Thee aus Engrl» vud Meisterwurzel stärker, unb.giebt auch mehr Kampfe» Brandroeia dazu. Da man übrigens in Erfahrung gebracht bat, daß die von hieraus vorgeschriebenen, von Kunstverständi, gen bewährt befundenen, und in vielen Gegenden mit sehr guter Wirkung angcwendeten Heil» mrb Borben» tzmigsnnttel entweder gar nicht, oder nicht mit der gehörigen Genauigkeit gebrauchet „ öfters auch wiltkühr-liche, die Krankheit nur mehr begünstigende Mittel an» gewendet, und dadurch nicht nur sehr viele Thirre zu Grunde gerichtet, sondern auch die Seuche immer mehr verbreitet werde; so findet man sich veranlasset, alle Unterthanen, und Vteheigenthümer hiemit nachdrück-lichst zn ermahnen, sich bey gegenwärtiger sehr mörde» rischen Viehseuche ja keiner anderen, als der von hieraus entweder io allgemeinen Druck erschienenen, oder durch HA ( t*5 ) HA durch die Sauitätskomissarialr ins besondere vorge» fchricbcnen Herl» und Vorbeugungsmittel zu gebrauchen , und auch diese mit aller Genauigkeit anzuwen-den, zugleich aber auch den Sanilätskomissariaten i« allen auf hieroriige Verordnung erlaßenden Verfügungen um so gewisser die schuldige Folge zu leisten, als man im widrigen zu de» unliebsamen Zwangsmittel» zu schreiten, und jede Unfolgsamkeit in diesem Gegenstände schärfest zu bcstraffen gezwungen fet;n würde. , N. 3199. s Patent, Wien den 23. November 1797. Wir Franz der Zwepte, rc. Da Wir Unfern Ost-und West-Galizische» Erb» grritffuug landen , wegen ihrer besonder« Beschaffenheit und ver« schiedenen Verhältnisse, eine eigene, und abgesonderte kanzle-oberste Leitung zu geben, befunden Hessen, die politi» scheu Geschäfte aber, und die Justizfachen in viele» die allgemeine Landesverfassung betreffenden Gegen» ständen, wegen ihres Zusammenhanges, eine Gleichför. migkeit der Grundsätze erfordern; so haben Wir für Ost-und Westgalizien, zur Wohlfahrt dieser Länder sowohl, als zum Vortheile des öffentlichen Dienstes, tine galizische Hofkanzley hier zu errichten beschlossen. Ley welcher, als obersten Hofstelle, der Ordnung nach, nicht nur alle galizische» politischen Geschäfte verhan» delt, sonder» auch alle im Revisions. Wege einiangen-den Rechtsstreite, und übrigen Justizfachen entschiede« werde» sollen. X. Band. Dem- Radschube zu gevrau-4) en. ( 626 ) AS Demnach werden sämmtliche Ost-und Westgalizi-sche untergeordnete politische Stellen und Justij'Behör-den, die von dieser Hofstelle ergehenden Verordnungen, Unheile und Entschliessungen befolgen, wie auch Un. sere lieben getreuen Unterthanen, und die Partcyen, welche ein dem ehcmahligen Direktorium , oder der bisherigen obersten Justizstelle vorhin zngewieftnes Geschäft anzubring/n hätten, bey eben benannter Hof. kanzley, Hilfe und Gerechtigkeit, nach der vorgeschrie-beokn Ordnung, ansuchen. N. 3200. Verordnung des tyrolischen Landes - Guber-nium vom 24. November 1797• Cs ist angezeiget worden , daß die Fuhrleute zur nicht geringen Beschädigung der Komcrzial- Straffen, bey den steilen und abschüssigen Wegen sich bloß der Sperrketten, nicht aber des in andern Ländern nützlich eingeführten Radschuhes bedienen. Es wird sich daher nicht allein auf die bereits bestehenden Patente vom 4. July 1761, 30. Dezember 1763 und 4. May 1787 bezogen, sondern auch hiemit neuerdings verordnet, daß in Zukunft jeder Fuhrmann sich mit einem rückwärts am Wagen angehängten Radschuh versehen, und mit demselben bey abhängigen Wegen daS Rad, unter einer Strafe von 3 Gulden im Unterlassungs-Fall, eilispcrren solle. N. 3201. ( 627 ) N. 3201. Hofdekret V0M24.November kund gemachtbon , dem Avpellazionsgerichte in Oesterreich unter und ob der Enns den 1. in Tyrol und Junerösterreich den 5. Dezember *797« Seine Majestät haben befohlen, die sämmtlichen Wegen Exe» untergeordneten Gerichtsbehörden anzuweisen , daß. Hand'lunaeir wenn wegen Vornehmnng einer Execution in Hungarn bey^lw^U» der Behörde Einschreitung sich erbethea wird, unter ei« hörde«. nem, als dem dießfalligen Ansinnen statt gegeben wird, der Executions-Werber angewiesen werden soll, dem Hunganschen Gerichtsstände , welcher die Execution vorzunehmen hak, einen Rechtskundigen Bestellten nahmhaft zu machen, der in des Exccutions-Werders Namen dabey einschreitet. Welche höchste Entschließung den sämmtlichen un» lerstehenden Gerichtsbehörden in Niederösterreich iiuttr, und ob der Enns zur Nachachtung hjcrmit bekannt gemacht wird. Die Kundmachung des Jnneröstr-Appellazkons-Gerichts ist folgende: Da von Seite der königl. hungarischen Behörden neuerlich durch die königl. hungarische Hoskanzley die Erklärung eingegangen, daß es selben unmöglich sey sich mit Eintrribung der Taxen- Rückstände zu befaßen , so habe dieses Appellationsgericht sich sowohl selbst gegenwärtig zu halten, als auch die untergeordneten Bchördeu anzuweisen, daß jene Expeditionen, die auf Ansuchen einer in Hungarn sich aushallenden Parley R r s er- ( 628 ergehen, wenn sie auch bereits abgefaßt ftyn sollten, bis nicht von den Partepen darüber die Taxen erleget worden, zurück gehalten werden sollen. N. Z202. Gubernial- Verordnung in Böhmen vom -6^ November 1797. Vorsicht j« Nachdem seit einiger Zeit hie und da mancherlei) Ab- gedruckte anstößige Lieder, Gebethe, und kleine Bro-Ukli’-'tnet schüren zum Vorschein kommen, so findet man nöthig, anstößigen um dessen Unfug zu steuern, folgende Vorschrift zur bech" nnb genauen Befolgung zu erlassen: büro>churen. rtenS. Haben Amtsvorsteher die im Ecnsur-fach ergangenen Hvfdckrcte vom iL. Jäner 17^1, und 1. Hornung 178t). sich beziehende Verordnung neuerdings republizircn, und den dort befindlichen Buch, druckern ernstlich einpragen zu lassen; daß in Gemäßheit des erneuerten Censurgesttzes vom 15. May 1795. auch über jeden Nachdruck, und jede neue Aussage das Imprimatur einziihohlen sey. Um sich aber wegen den < bereits gedruckten Schriften sicher zu stellen, so sind 2. ) da Orten, wo Bnchdruckereyen errichtet sind, solche durch den Magistrat unvcrmuthct visitiren, über jeden vvrfindigen Druckartikel das Imprimatur abfor-der» , und jedes Lied , oder Broschur, wo solche ab» gängig ware, cvnsignircn, die vvrfindigen Exemplare sogleich durchzahlen, ihre Zahl in den Verzeichnißen vermerken, und alle derley Exemplare in Magifiratu-alische Verwahrung nehmen zu lassen, das Verzeichniß aber mit Beplrgung eines Exemplars von jedem Stücke ■ D. , hie- GS ( 629 ) GS hieher zur weitern Berbescheiduna einzusenden. 5.) Sind die Buchdrucker sowohl, als Buchhändler zu verhalten, von allen an das hiesige Revisionsaint zur (Eenfur ein» sendenden Druckartikeln ein Verzeichüiß mit dem Manuskripte , »verschon gedruckten Stücke dem Orts-Magistrat einzureichen , dessen Pflicht dann seye, auf das Verzeichniß fein Vidit jtt setzen, worauf der Buchdrucker das vidirte Verzeichniß (ohne welchen künftig kein Druckartitel bey dem Revisionsamte angenommen werden würde) mit den Büchern, Liedern, Broschüren , Manus^-Hte einzusenden, und dann nach erlangter Dvuckerlaubniß das Verzeichniß mit den Anmerkungen des Revisionsamts, welche Artikel erlaubt, oder verborhen worden , den Magistrat wieder zurückzustel, len hätte. 4.) Haben auch die Buchdrucker von allen erlaubten Druckartikeln die Originalcensur den Orts-Magistraten zur Aufbewahrung zuzustellen , und hiebey schriftlich auf dem Exemplar anznmerken, wie viel Stücke hievon aufgelegt worden, von denen unter der Beschränkung mutatis mutandis oder deletis omissis erlaubten Druckartikeln aber, nebst der Originalcensur au einen Abdruck dem Magistrat zur Vergleichung zu übergeben. 5.) Sind auch die Buchdru, cker anzuweisen /daß sie jeden Druckarlikek, trena e$ auch nur ein Lied oder Gebeth beträfe, den Druckort, den Namen des Verlegers, und die JahrSzahl beyzufü-gen haben; endlich 6.) haben sich auch die Orks-Ma-gistrate, von sämmtlichen Buchdruckern das erneuerte Lensurgesetz vom 15. May 17YL. vorzeigcn zu lassen,' jR r Z zu HA C 6ZO ) HA zu dessen Beschaffung letztere schon durch das Gesetz selbst, und auch durch eine hierortige Verordnung vom 9. Juny 1796, verhalten wurden, woroach sich also genau zu benehmen ist, N. Z30Z. Verordnung -er Regierung ob der Enns vom 28. November 1797. WestimwMS Es ist zwar im 22. §. des Erbsteuerpatents vom srrveil"ehe-7' Ma'rz 1761. in Ansehung der Befre^kig jener Erb- patt lichen schaft , oder Vermächtniß, so das Weib von dem Erbschafts- Drittels. Manne, oder der Man» von dem Weibe uberkymmt, ;u Vermeidung verschiedener Irrungen allerhuldreichest dahin erl-utert worden: daß nicht der dritte Theil dessen, was ein Ehegatt von dem andern erhaltet, sondern der dritte Theil der ganzen Substanz des Verstorbe» «en von der Erbschaftsteuer befreyet bleibe, welches aber nur auf jene Vermögens - Substanz zu »erste- • hen, die nach Abzug aller Passiven, und der ohnehin erbsteuerfreyen Fahrnissen, und bey Gemeinschaft der Güter von der verhandelten Ver-mögenshalfte in allen Falle», jedoch mit Einbegriff der Legaten, und anderweiten Vermacht' Nissen übrig verbleibet. Da nach den von Zeit zu Zeit zur Bestimmung der Erbsteuer vorkommenden Todtfalls-Verhaadlungen, und Erbsteuerauswcisen einige Abhandlungsinstanzeu das erbsteuerfreye Drittel dagegen doch noch auf ver- schie- HO C nqe darauf zu wachen, daß dieses Verbolh nicht üocrkre» tm werde. N 3206. * Hofdekret vom 1. Dez. kund gemscht von der Landesstelle irr Kärnten den 30. Dez. 1797« Die freue x Seine Majestät haben die Cinfahr des Gekraides, Einfuhr des Nan GA C «33 ) GA bann ten Eiuirieb des Hornviehes in die gesammken innerösterrcichen Länder noch weiters von allen Abga-Eintricb des den mit Ausnahme der Weg« und Brückcumauihe bis Ende Jäncr nächstkünftigen Jahrs zu erstrecken geruhet. Ende Jäurr Wornach sich demnach jene Parteyen, die eine Lie- stattet, ferting des Geiraides, ober des Hornviehes in diese Provinz noch in der vvrbemerkten Zeit Vollstrecker, und beenden wallen, um die dießfälligen Pässe hieher zu verwenden habe». N. 3307. Verordnung vom 1*. Dezember 1797 kund ge« macht tn Böhmen den *3- Janer vi/8. In Folge dessen wird den ssimmllichen Justiz. Be- Justizbebör. Hörden ernstgcmeffen bedeutet, daß sie keine voreilige,^" bereit oder wohl gar mulhwillige Trauungs. Verbolhe bey ligeLrau» U Cl*** den Seelsorgern einlegen sollen, wovon sie sich um fo bPte ten i-c« mehr zu hüten haben, als dieselben in Belretlungsfalle Seelsorger» von der Appcllazion zur schärsesten Verantwortung gezogen werde» würden. N. Z208. Hofdekret vom 4. kund gemacht durch Guber-nial-Verordnung in Böhmen den 26. Dezember >797. Aus Gelegenheit, wo die Linzer Wollenzeug. Fa-briksr Direkzion die Schaafwollespinnerey in Böhme» Wollspmne-, R r F tin- GI ( 634 ) fyp rey alle Un-einzuleiten ihren Faktoren den Auftrag gemacht bat, giUeific»® «nt) von Seite der Staatsverwaltung alles anzuwcn-den ist, um diese Spinnerey, bey der eine, beträchtliche Anzahl muffiger Kinder und verdienstloser arme» Menschen beschäftiget, und genähret werden kann, z» verbreiten , wird den k. Kreisämtern aufgelragen, durch ihälige Mitwirkung selbst dafür zu sorgen, daß da Orlen, wo die Linzer Zeugfabriks, Direkzion durch ihre Faktors Schaafwollspinncrey anlegen lassen sollte, de» Spin». Faktorien, so viele Spinneraufzubringen möglich ist, verschaffet, und die Aeltern unter Vorstellung des aus dieser Nahrungsquelle so leicht zu erreichende» VortheilS und GewinnsteS in der Güte ermahnet auch nöthigen Falls verhalten werden, ihre müßig hcrumge-henden, dazu schon erwachsene» Kinder, so wie auch Weiber, wenn solche bey ihrer eigenen Wirkhschaft entbehret werden können, in die Spinnstube zu schicken, wo sie unentgeltlich unterrichtet werden würden, wodurch dann in einer Hauswirthschaft ein ansehnliches Gell» das Jahr gewonnen werden könnte, und wozu nur jene Stunden verwendet werden dürften, die bisher durch Müffiggang, und mit Nichtsthun ganz zwecklos ver-splittert worden, weßhalben dann die Wirkhschafls-Vorsteher und Dorfrichter zur lebhaften Unterstützung der Spinn, Faktorien und zur thätigstcn Verbreitung der Schaafwollspinnerey mit allem Ernste zu verhalten »nd selbst durch öftere Nachsicht und besonders bey den Kreisbereisungen zu sorgen, daß diese Abneigung gegen eine so gemeinnützige Anstalt aus dem Grunde ge- ho- «lij» ( <35 > sy* hoben werde. mit der Zusicherung an Obrigkeiten, Dvrfrichtcr und Schullehrer, welche mit gutem Erfolg die Schaafwollspinnerey verbreiten würden, daß solche mit Denkmünzen und Belohnungen jeder Art für die angewendete Mühe entschädiget werden würden. N. 3209. Hofdek et vom 6. Dezember kund gemacht durch Gubernial-Verordnung in Böhmen den 19« Dezember -797- Sind die nämlichen Vorschriften zu Hintanhaltung der Ausschwärzung inländischer Pferde, welche von Seite der Finanzhofstclle mit Hofdekret vom 14. November (Siehe vorwärts S. 587 Zahl3136.) ange# führt wurden, N, 3210. Patent vom 7. Dezember 1797. Wir Franz der Zweyte rc. Da die chcmahligeo Reichssatzungen in Ansehung SinnfenBe» , |nmmun£ der Interessen von milden Stiftungskapitalien keine all. von ben gemeine, und bestimmte Vorschrift geben, aus Man-^^Srif» ael derselben aber, und aus der Verschiedenheit der bis- rungs Ka» , v »Italien, herigen Anordnungen zwischen den Gläubigern, und Schuldnern Anstände und Prozesse entstehen, wodurch sie in Weilläufigkeiten, und Unkosten verwickelt werden ; so haben Wir, um Unsere westgalizischen Unter# Ihanen gegen diese Unzukömmlichkeiten zu sichern. Uns TS ( 6z6 ) wogen gefunden, nachfolgende allgemeine Richlschnnr festzusetzen, «ob zwar: Erstens: baß die Schuldner der milden <5ftftun» gen für die in ihren Händen befindlichen Kapitalien, wenn von denselben die Jntcreffen ausdrücklich bedungen worden find, bis zum letzten Dezember 1797 in der Regel die ausdrücklich bedungenen Interessen, ohne Rücksicht: ob das Kapital dem Edukazionsfond, den Spitälern, Klöstern, oder wem immer gehöre, zu entrichten habe. Dagegen. Zweytens: wo keine Interessen ausdrücklich bedungen worden, zwischen den Kapitalien ein Unterschied zu machen, und die, welche dem Edukationsfvnd, den Spitälern, und solchen Klöstern gehören, die sich mit der Krankenpflege abgeben, nachher dicßfalls bestehenden Verordnung mit fünf vom Hundert, dieKapitalieu der übrigen Geistlichkeit aber mit 31/2 vom Hundert dis znm letzten Dezember 1797. zu verzinsen sind. Drittens: Nach Verlauf dieses Termins aber, und vom iten Jäner 1798 anzufangen., sollen die Schuldner aller milden Stiftnngskapitalien ohne Unterschied : ob sie Klöstern, Spitalern, Bruderschaften ic. rc. gehören, tpn de» in ihren Händen befindlichen Kapitalien 5 vom Hundert an Interessen zu entrichten haben. Wobcy zedoch Viertens : den Schuldnern der milde» Stiftungs« Kapitalien, welchen nicht anstünde, von den bey ihnen anliegenden Kapitalien die Interessen für die Zukunft mil'fünfvomHundert zu zahlen, frepstehct, die Kapila-, licu ( 6,37 ) lim anfzukünden, und an den Fond, zu dem sie gehK« ten , zurück zu erlegen. N. 3211. Gubernial-Verordnung in Böhmen vom 7. Dezember 1797. In dem Dorfe Sedl auf dem Gute Komarziz Bud- Warnung weiser Kreise ist ein Gebäude den 3. November dieses sichtigem Jahr abgebrannt, und es ist keine ungegründete Ver-nnudung, daß das Feuer dadurch entstanden fei;; daß ,, Hirtenduben nahe an dem Wohngebäude Feuer gemacht haben, ynd ein Funken auf das Dach getrieben ivordeu fn;n mag; schon ofimahl ist es oerbothcn worden nahe au Waldungen »der Gebäuden Feuer anzumachen. Da aber dieser Vorfall zeiget, daß diese Verordnung in Vergessenheit gekommen seyn mag; so werden die Kreirämter solche mit d/m Beysatze republiziren, daß nickt nur die hierin befangene Jugend, oder wes Alters er seyn mag, sondern auch jene, welche einen so schändlichen Unfug dulden, nach Maaß ihrer tragenden Schuld würden bestrafet werden. Die Wirthschastsamter haben den Seelsorgern und Schullehrern zugleich mitzugeben; daß sie die unterstehende Jugend zu warnen, und ihr nebst der Wohl-thäligkeit des Feuers, auch die üblen Folgen, welche aus einem Ui bei und unoorsichtigem Gebrauche desselben entstehen können, in öfteren Vorlesungen und Erzah-ungen dcrley Unglücksgrschichten mit lebhaften Farben bekannt zu machen harten. N, 3213, ’ . s213* Gubermal - Verordnung Ln Böhmen vom 9. Dezember »797. DieBerord- Ungeachtet die Verordnung vom 27. Novem» sehm,q"d^r'bcr -794. mit der darauf erfolgten Erläuterung Sv^nad) DOm 2^' Lanner 1795. f*on mehrmahl repudlizirt dem N -Oen. worden, so zeigen cs doch die sich ergebenen Fälle, daß ^äü'erntu- fe^e noch immer nicht genau befolget »erden; Es ha» rru,uud un-bea daher Amtsvorsteher dieselben bey den jetzt begin- tCrllCClčt auchdemftl- oenden Holz-AuSwciscn mit dem Hinzusatze zu repub-Schockholz ^ziren, daß sie auch bei; den Schokholze genau zu befolgen scy, indem unter einem die verschärfte Verordnung an die Prager Behörde ergehet, daß auf die Ueberlrelter derselben genau invigilirt, und dieselben ohne Nachsicht mit den ausgemesseuea Straft» belegt werden sollen. N. 3213. Hofkammerdekret an sammtliche Landerstellen vom'2. Dezember 1797. Wegen Aus- Se. Majestät haben über einen dießorligen aller» Aare»^-Ta-uuterthanigsten Vortrag allergnädigst zu enkschlieffen xen. geruhet, daß in Zukunft die Saren$tojren gleich nach Abschlag der Arrha, nämlich so, wie solche den Beamte» wiederlich abgezogen werde, nicht aber wie bisher nach der vollen Besoldung ausgemeffen werden sollen. Welche allerhöchste Entschlieffuog dem Guber- nium ( 6z- ) «tum zur Verständigung des dorligen TaFamtcs mit dem Beysatze bekannt gemacht wird, daß beyFür-schreib,, ng des Karenzquartals sich hiernach zu benehmen, und somit nur bcy jenen Beamten, deren Besoldungen keinem Anha » Abzug unterliegen, und wovon von der provinzial-- Staalsbuchhaltung ein Au§» weiß abznfordcrn ist, daö Karenzquartal vollständig fürzuschreiben seyn. Von dieser allerhöchsten Entschließung hat das Kreisamt die Stände, die Dominien • Administrazion und sämmtliche Ihm unterstehende Kaffen zu verständigen. N. 3*214. Gubernial, Verordnung m Böhmen vom i3-Dezember 1797- r' Uns Ansaß der von dem pilsner Kreischyrurgus in £jie gr( jeB Absicht auf den 42. §. des JudenpatentS vom 3.Aug. jüdischen «CCfCyttEt* d.J. gemachte« VvrstkUung die Jüdischne Beschneidun-dunq den gen betreffend, hat man über diese» Gegenstand 6en ProtomedikuS von Bayer vernommen, welcher dem machen. PhMus der Judenstadt Doktor Jaiteles folgende 3 Punkten zur Beantwortung vorgeleget hat, und zwar imo. Auf welche Art die Beschneidung vrrrich. let werde, sdo. ob bey der bisher üblichen Art hie und da üble Folgen auf die Gesundheit und Erhaltung der Kinder beobachtet worden scyen; 3Ü0 ob selbe nicht auf eine anständigere Art verrichtet werde» könnet HA C 640 ) HA SHfcfe Fragstücke wurden oon dem besagten Physik» s mit Zuziehung der Vorsteher des Beschneidungs, Bruderschafts - Gremiums fvlgendermasscn eröffnet, und zwar: Ad imum. Der Operateur, öder sogenannte Beschneider, nachdem er sich von der vollkommenen Gesundheit des Kindes, und, daß es gehörig ringe» wickelt ist, überzeugt hat, fasset die Vorhaut desselben, welche über die Eichel heroorraget mit seiner linken Hand, ziehet selbe vorwärts, indem er dabey die Eichel mit Vorsicht zurück schiebet, in der-rechlen Hund hallet er das Messer, womit beschnitten wird, welches von den feinsten Stahl zweyschoeidig, und möglichst plat geschliffen ist, mit diesem schneidet er in der größten Geschwindigkeit mit einem Zug die vor» gezogene Vorhaut so entfernt, daß die Eichel nicht verletzet werden könne, hinweg. Gleichwie tun bcy solcher Behandlung aller Verletzung der Eichel auSgc-wichen wird, so geschiehet auch; daß ein mehrerer Lheil von der äusseren Haut der Vorhaut als von der untern abgeschnitten wird, welch letztere darum auch nach dem gemachten Schnitt über die Eichel gespannt ist. Diese fasset der Beschneider mit seinen zu diesem Zweck eigens etwas zngespizken Nägeln der beyoeu Daumen, zieht sie etwas aus einander , und schiebet sie auf daS geschickteste hinter die Krone der Eichel zurück; die solchermassen entblößte Eichel saugt der Beschneider, nachdem er vorher etwas Wein im Munde genommen hat, sprizt das ausgefaugte Blut ( 64 l ) ans, nimmt abermahl etwas Wein in Mund , trnb besprizt die Eichel damit; Nachdem dieses also geschehen , streuet er auf dje Wunde der Vorhaut ein dazu anfbewahrkes Pulver von faulem Holze oder armenischen Bolus, durch dessen Wirkung daS Bluten der Wunde''fast allezeit Augenblicklich gestillet wird, 'falls ader solches nicht geschähe, werden kräftigere blutstillende Mittel angewendet, »ach Imstande» auch ein Wundarzt zur Hilfe gezogen. Dariun bestehet alfo der ganze Veschneidungsakt ; damit aber dieser im* nur ordentlich verrichtet werde, ist er nur eigenen Männern anvertraut, welche hier in Prag ein eigenes von der Landeöstelle anerkanntes Besckneibungs» Brnderschaftsgeaniinm atistttachen, durch welches andere den Unterricht erhalten, die nach drese in ihren ersten Bcschtietdungsakt nicht-anderst, als in (Segen* wart eines des Gremiums verrichten dürfen. Ad 2dum. Daß von der bisher üblichen Beschneidungsart keine üblen Folgen auf die Gesundheit, tmb Erhaltung der Kinder zu desorgeu sepcn , laßr sich schon aus dem abnehrnkti, was über diesen Ge, geustaud in Absicht auf Behutsamkeit und Vorsichtig, keil bep der Operazion gefaßt worden ist ; dazu fern» met noch die weitere Vorsicht: daß so fern an dem Kinde die mindeste Unpäßlichkeit, oder sonstige bedenkliche Umstände bemerkt werden, bep welchen demsel. bcn durch die vvrzunehmende Beschneidung der geringste Schadkn zugefüget werden könnte, die Beschnei» düng so lang anfgeschobm werde, bts desselben Ge-x. Band. S s fund- <&p ( ,642 ) sundheit gänzlich hcrgestellel ist; zu größerer Sicherheit lasse man n»ch mehrere Tage vcrflicssen, bevor zur Operazion geschrille« ,roirt>, und auch noch selbst an dem barju bestimmten Tage werde das Kind nochmalen untersucht, um sich zu überzeugen, ob nicht etwa eine Hinderniß eingclrcke» sey, bey welcher so vorsichtiger Verfahrungsart allen üblen Folgen so gut ' yorgcbeugt wird, daß der PhysikuS keines Falls sich Srknncre, wo einem Kinde allein, und lediglich durch die Operazion der Bcschneibung ein Schaden, vielweniger der Tod zugezogcn worden ware. Ad Zlium. Bev so bewandten Umständen sey keine Ursache vorhanden, die eine Abänderung in dieser nach dem Gestze verrichteten Beschncidungsart veranlassen könnte. Wie nun das ganze Geschäft von der medizinischen Fakultät wohl, und mir Vorsicht geordnet befunden worden, so kann es bey der bisher üblichen und unschädlich befundenen Art weiters sein Verbleiben haben: In welcher Hinsicht de» k. Kreisamtern milgegeben wird, imo. De,, dortigen Kreischyrurgcn die hier umständlich beschriebene Beschncidungsart mit allen angeführten Vorsichtsregeln bekannt zu machen: sdo zu verfügen, daß ouf bea, Lande all jene, die dermahlen mit der Ausübung die-ser Reirgionshandlung sich abgeben, bey dem bclref, senden Kreisamtc sich zu melden halten. Ztio. Die Beschneidung keinem zu gesiatleu ftp, bevor er sich nicht mit einem glaubwürdigen Zeugnisse über den rrhaltenkn Unterricht bey dem Kreisemte ausgcwie- ft», ( 6 43 ) fen, unb feine Kenntniß bey dem Kreischyrurgus 6e« wiese» haben wird. UebrigenS da der PtotoinedikuS von Bayer den Antrag machet, daß die Vorsteher des Beschneidungsgremiums die in dieser religiösen Handlungen zu unterrichtenden in den Gebrauch je« vtien Instruments, dessen stch der verstorbene Oberrabiner hier in Prag bey Beschneiduiige» zu bedienen pflegte, eingeleitet werden möchten , so wird auch der Gebrauch des oberwäch Uten Instruments zum Unterricht der neu ernzuiretenden Beschneider unter einem dem Beschneidungs - Bruderschaftsgremium ait-empsohlen; den k. KreiSamtern wird daher rin solches zur Verständigung der Kreis chyrurgen mit dem Beysatze bekannt gemacht, um selbe aus die genaue Befolgung des 42. §. des neueii Judenpatenis »am Z. August d. I. anzuweisen. N. 3215. Patent für Wcstgalizien vom 14. Dez. 1797* Wir Franz der Zweyte, oc. Um die Sonn - und gebotenen Feyertöge nach Heiligung der Vorschrift der kaiholischen Kirche mit mehrerer Auf, erbauung zu heiligen, und die Rechtgläubigen in dem tage, heiligen Eifer der Andacht auf keine Art zu stöhren, finden Wir zur Erzielung dieses Endzwecks für noth« wendig! a) In Rücksicht der knechtischen Arbeit b) des öffentlichen Ferlhabens auf dem Markte, c) des 23er« S s s kaufs GO ( 644 ) GO kaufs in dev Gewölbern , u> d d) der öffentlichen Belustigung»« folgendes zur Richtschnur hiemit ffst-zusetzen. §. ,. Da ohnehin «ach Le« Kirchengeboten feine knechtlicke Arbeit an Son» > und gebotene« Fcycr-lagen Statt habe« kau« , so wird de» Dominien, und Grnndobrigkeilen btp schwerer Strafe uuterfa» get, an diese« Tagen von ihren Unkerihanen einige Arbeit, oder Frvhndienste zu verlangen, so wie auch den Uvterlhanei, unter Konfiskazion ihrer Maaren, und Pferde verboten fepn soll, Getreide, Holz, Kalk, und dergleichen zum Verkauf zu bringen. §. 2. Auf gleiche Art ist das Auf- und Abpacken . der Frachlwagen, das Tragen schwerer Laste», alS Wein - Bier - Mclh » und Brandweivfaffer, Waaren-kisten, Holz, und dergleichen gänzlich untersagt; jedoch wird gestattet, kleinere Packe, oder Wäsche bis 9 Uhr Vormittags herum zu tragen. Wer dagegen handelt, unterliegt tim Polizepsirafe von 1 Gulden. §. 3. Die auf Sonn » und gebotene Feyenage etwa einsaliendc« Jahr-und Wochen«,ärkie, wenn sie auch hie und da in ausdrücklichen älteren Verleihungen gegründet wären , sind mit Dorwiffe» , und nach vorher eingeholterBewilligung Unserer westgclizischen' Landcsstelle auf gewöhnliche Arbeitötäge zu verlegen. §.•4. An Sou» . und Fiyerlägen sollen keine Eßwaare», von was immer für Gattung, uach 9 Uhr Vormittags auf dem Markte mehr feilgeboten, oder verkauft werden. Die Uebertreter uulerliegrn er- uer ( 645 ) ti« Strafe von 1. Gulde» , und wach Umständen auch ein« körperlichen Züchtigung. §. 5. Da die nökhige Einfuhr von Mehl, Grie» selwerk, und Bier entweder vor, oder nach den Sonn-ynd Feyerkägen füglich geschehen kann, so ist, um den GoUeSoienst tri den Stadien durch daS Geran-fi - der dießfällige» Wägen nicht z» stöhren, diese-Einfuhr an Sonn » und Peyeltäqen selbst nur im aus» y ferste,, Nothfalle vor, oder nach dem Gottesdienste zu gestalten. §. 6. Mil Krammereyen ans den Gassen, u,«d Plätzen herum zu geben, und selbe feil zu bieten, ist ebenfalls unter einer Geldstrafe von t. Dukaten, oder intet körperlicher Züchtigung »erboten. §. 7. Dagegen wird erlaubet, Zuckerwcrk, Ku» chen, und dergleichen Gebacke bis 9 Uhr Vormittags, un& nach geendigter nachmittägiger Kirchenandachl zu verkaufen. Die dawider Handelnden find einer körperlichen Strafe zu unterziehen. Eden so darf l §. 8* An Sonn - und Fcpertäge» frisches Obst, Kastanien, und Nüsse nach 4 Uhr Nachmittags frey verkaufet werden, ausser dieser Zeit aber wird t ( .647 ) tesdienst, bcy halbgeöfneten Tcwölbladen. uab ohne Aussetzung deS Verkaufszeichens, Tabak zu verkaufen. e) Perückcnmacher können zwar ihre Gewölber biS 11 Uhr Vormittags offen haben , sovagn aber find sie geh Uten, ihre Läden bis 4 Uhr Nachmittags zu schlieffeo, f) Apotheker, dann chyrurgische und Baaderoffi. zin/n sind von dem Zulperren gqnzlich ausgenommen, und eben so dürfen g) Die Bäcken ihr Brod, und anderes Gebacke in ihren Hänfern, und Brodlädcn den ganze» Tag hindurch feil hallen, und verkaufen. Endlich können auch h) Jene Handwerkslcute, deren Arbeit bey Reisenden, oder in anderen dringenden Fallen erforderlich wird, z. B^. Schmiede, Schlosser, Wagner oc. zu diesem Ende ihre Werkställe an Sonu-«nd Feycrtagcn öffnen. Jede Uebcrlretung der in diesem §. enthaltenen Vorschrift unterliegt ci# ncr Strafe sott 1 Dukaten« §. 14. Wirths - und Schankhaufer sind nur bis <) Uhr früh offen zu lassen, sodann aber bis »ach geendigtem vormittägigen Goltesdicnsie zu schliessen, und darf in denselben wahrend des, vor ■ und nachmittägigen Gottesdienstes Niemande» etwas verabreichet, noch sonst öffentlich verkauft werden.' Die dawider Handelnden sind im ersten U.berk elungsfaste S s 4 mit ( ^48 ) 8^^ mit rim Strafe von 2. Dukaten, bey' wiederholten Uebertretnngcn aber mit schärferen Strafen z„ belegen. §. 15. Unter gleicher Strafe darf die Tanzmusik in den WirthS . und Sckankhaufern auf dem Lande, nur von 3 Uhr, und in den Stödten nie vor 4 u&r ongefanqen werde». Alles Karten- Billard - und andere Spiel in Kaffeehäusern ist bis Z Uhr Nachmittags verboten, und der dagegen handelnde Kaffeesieder wird daS erstemahl mit einer Geldstrafe von 2 Dukaten, in wiederholten Betreknngsfällen aber schärfer zn bestrafen feyn. §. 17. Vor geendigtem nachmittägigen Gottesdienst In öffentlichen Gärten Kegelfcheiben, ist unter Strafe von 1 Dukaten verboten. 1 §. 18. Endlich ist an den grossen Festtagen fttt Jahre, nemlich am Christtage, am Oster t und Pfingstsonntage , dann am Maria-Empfängnistage nicht er, laubt, die Fleischbänke, welche an den gewöhnlichen Sonn--und Feyertägen bis 9 Uhr Vormittags offen bleiben können, zu öffnen; auch dürfen die Obsthändler weder in den Einsätzen verkaufen, und die Kaffeehäuser nur bis 9 Uhr Vormittags , und nach 4 Uhr Nachmittags mit halb zugemachken Läden, und mit Vermeidung alles Spiels offen bleiben; eben so ist in öffentlichen Schänk - und Wirlbshäusern die Tanzmustck, so wie jedes öffentliche Schauspiel untersagt. - Auf die Befolgung dieser Unserer höchsten An-vrdnung hat Unsere Landesstclle, und die derselben unter- C ^49 ) untergeordneten Kreisämter, fo wie die Ortsobri'gkei-ten, und die Pfarrer gehörig zu wachen, die Ueber-tretet aber zur ernstlichen Bestrafung anzuzeigeu, N. 3216. Hnfkanzlcidekret an sammrliche Länderstellen vom 14. Dez. 1797. kund gemacht von der Regierung und Kammer in Vorderösterreich, den 11. Jänner 1798. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die mit theolo- Daß t&teTo« gischen Stipendien aus dem Alumnatsfonde der zesen sowohl, als auch ans dem Religionsfonde begab- bendttltheo. ten studierenden Geistlichen einen großen Mißbrauch L-kiidienkei» treiben, indem sie unter dem Vorwände, den geistli-^hrkurs^^" chen Stand anzutrelken , dergleichen Stipendien durch machen sol-mehrere Jahre genießen, während dem theologischen Lehrkurse aber auch noch die juridischen oder medizinischen Hörsaale besuchen , und sohin den geistlichen Siand verlassen, wodurch nicht allein den verschiedenen Fonds ein beträchtlicher Nachlheil zugeht, sondern auch dem Sinne der Stifter, welche so beträchtliche Kapitalien zur Bildung tauglicher Seelsorger und zur Aufrechthaltung des Priesterstandes bestimmt habe» , offenbar entgegen gehandelt wird. Um nun diesen Mißbrauch zu verhindern, und den damit verbundenen offenbaren Trug abzuwenden, wird befohlen, daß künftig keinem theologischen Sri-pendisten , der ordentliche Besuch der Vorlesungen ans den rechtlichen, medizinischen, oder andern höheren ■ v ■ t5 $ 5 Mis- ( 6L0 ( Wissenschaften wahrend seines theologischen Kurse-auf Universitäten oder Lyzäen gestattet, und nicht nur den Professoren die Ausstellung der Zeugnisse über andere wissenschaftliche Zweige an diese Stipendisten auf das Schärfeste verbothen, sondern auch , wenn dergleichen Stipendisten mit solchen Zeugnissen über andere zurückgelegte Wissenschaften vorkornmen, diesel-de für ungültig angesehen, und darauf bey Verlei-hung der Staatsbedienstungen oder bey Gesuchen um Zulassung zu den Doktorswürden keine Rücksicht ge, npinmen werden solle. N. Z2 17. . Hofkanzleydekret vom m. Dez. 1797- kund gemacht von dem ostgalizischm Landesguber-niunt den 15- Jänner 1798. DaßöieFrist Da die Frist zur Vormerkung der sächlichen tinf^bcr’ Rechte auf die zum Grundbuch der Stadt Lemberg sächlichen gehörigen Realitäten auf ein Jahr und zwar bis Sude die^RcLlikä-^ Dezember 1798. für jedermann verlängert worden ist; berge/si^äd ^ wird solches hicmit allgemein bekannt gemacht, tischen Grundbuchs „ 2 , o weiter er- J benlep/^^Gubernialverordnuttg in Böhmen vom -Z. • * DezemSer 1797. Dekluron. M hat sich der Fa« ergeben, daß zwcy hierlän- te,,, sol KoU- Dekturauten, die zur Verführung nach Bamberg tofrachilohn . ö für Natura, geladene Naturalien sammt dem empiangeneu Konto- Fracht» Frachtlobn unterschlagen haben ; gleich wie man nun so- lien unter« wohl wegen Hereinbriiigung des dießfälligeu Ersatzes, ^-»"werden als auch rücksichllich der Bestrafung dieses Vergehens bestrafet, durch die belreffeuden Kreisgmler unter einem daS Nö-thige rinlritete ; so wird solches Lnttsvorstehern in der Absicht eröffnet , um sammtliche Unlerlhanen vor derlei Vergehungen unter Bedryhung der schärsesteu Strafe nachdrkicklichst zu warnen. N. 3219. Gubernial. Vepordnung in Böhmen vom 15. Dezember 1797. Nachdem aus mehreren Beschwerdfällen hervor, kömmt, daß die meisten Pfarrschullehrer stch von ihren Seelsorgern ganz unabhängig zu sei;n glauben , woraus nichts als Gchäßigkeilen entstehen ; So ist sainmt-lichen Normalschullehrern die Erinnerung zu machen, daß an jeder Landschule ein Seelsorger der unmittelbare Schulvorstehcr seye, dem die Aufrechthallung, und Beförderung des Schulwesens obliegt, folglich demsel-io allen Schulvorfallen die gehörige Achtung, und Folge zu leister, fei;. N. 3220. Hvfdekret von 15- Dezember 1797 kund gemacht von dem Ostgalizjschen AMllazionsge-richt den 6. Februar 179s- Caesareo Regium Universale Regnoruni Or-ien- Entschlief-talis Galiciae et Lodomeriae Appeliationum Tribu- de^Verfah-nal omnibus JudiciisCriminalibus et locoruiy Prae- ^dJVi'3«. fee- ten Verdrc« Den Schul« lehrepu ju erinnern, dost anjedec Landschule der Seel» forger ein Schulvor-stehcr sepe, dem in Schulvor-fallen Ach» iniiq und Folge zu leisten ist- dien vp« fecturis, tum singulis, quorum interest, notum facit, ™i*3tSacratissima™ Caesareo Regiam ^postolicam Ma. IijW)M)6rle^eStatenl a<^ °^,se(lu*os'ss“ne s‘b* substratas sequen-in tes quaestiones: imo, Qu s cognoscendum habeat, nutn culpatus criminaliter tractandus sit? 2db. Quid criminali Judicia agendum veniat, si traditum sibi delinquentem ad Criminalem loqui« sitionem non qualification inveniret. 3tio. Utrum antequam Inquisitus tradatur Criminali Judicio, et antequam inchoetur criminalis Processus Recursus institui possit ? et quorsum interponendus, denique. 4to. Cum Leopoliense Criminale Judicium • una causas ad localem Praefecturam spectantes cu-ret, num notiones ab eodem usitatae legis praescripto contrariae sint nec ne? .Altissimo Decreto Aulico mediante ddto 15 ta Decembris 1797 definire dignatam esse, et quidem ad Quaestionem 1 mam decisionem , utrum cn*!patus criminaliter tractandus sit ? soli Judici Criminali exclusive competere ; Cognitionem vero Politicae Praefecturae simpliciter ad id restringi debere; utrum nimirum usque ad subsecuturam Judicii Criminalis Instructionem inqui'sstiis aresto detinendus, aut sub legali praecautione libero pede dimittendus sit ? Hinc usi- usitatas hucđum in Gallicia Orientali notiones politicarum InstaDtiarum, num culpatus ad Criminale Judicium adstituendus sit nec ne? et earum notifi-cationes ad culpatum aut alias partes, pro futuro penitus abrogari. Ulterius Judicis Criminalis Officium post inspecta acta et silbsecutam forte 'actualem Deportationem (in quo secuod^i quaestio consistit) ex rei et occurentium Circumstantiarum natura fluere, si nimirum Criminale Judicium nullam contra culpatum criminalem Inquisitionem instrui posse, censet, tum quidem de S utentia declarationis innocentiae, quae semper jam praesupponit Criminalem Inqui-siooem, nullam quaestionem moveri posse, Testimonium tamen culpato super eo: quod casus post peractam praeviam politicam Inquisitionem acf Criminalem processum non qualificatus ad inventus' fuerit, ad ejus postulationem aequitatis causa denegari nequire. Si porro contra constitutum indicia delicti po-lUici prodeant, in rei natura positum esse, quod idem politicae pertractationi sit dimittendus. In omnibus vero reliquis casibus arrestatum ulterius libertate privari non posse, Idque; prudenti Judicis Criminalis arbitrio relinqui, utrum et de quibus praecautionibus refpectu futurae securita* tis, cum politica Instantia con mumcare debeat. Cum Cum proinde politica Praefectura super eo: utrum culpatus ad Judicium Criminale deportandus sit nec ne?'nullam notionem ferendam, cou-sequenter nullam notionem culpato aut damnificato notificandamhabeat, corruere quoque perid quaestionem tertiam super recursu a tali opinativa cognitione ; Quamprimum etenim culpatus delictum Criminale confessus, aut legali indicio §. 52. gravatus, aut Instructio Criminalis Judicis ad ejusdem deportationem subsecuta est, tum aern juxta §. 51. Cod. Jud. Criminalis intra 24. horas subsequi debere, quin Praefectura per praetextum . interponendi recursus se ab eadem impediripermittat. Quod Deportatio per casualem adversarum Circumstantiarum concursum in culpa plane vacuum cadere possit, id ad rarissima illa mala spectare* qua civis, communis securitatis causa, suum n» sub praetextu recursuum prouti metuendum esset, pleraeque Inquisitiones jam sub initio protrahantur, et per id saepissime penitus frustrentur, perferre debet; et quae tamen variis modis reparar possunt, . .1. - Post deportationem culpato liberum manere sua deffensionis adminicula coram Criminali Judi-cio exponere, et pro re nata etiam petere, ut si ad ea inferior Judex haud reflectere videatur, superiori Judiqi qui tamen manifeste est, Criminiale Judi- ( 655 ) f4 Meilen vorwärts gegen Wuma unweit mauibemto Humora zu der daselbst befindlichen Brücke übersetzet drülul gegen werden; so wird solches hiermit zur allgemeinen Wif» Wuma im- se„schast bekannt gemacht, iven Huno- "ZS?" ■ N. 2222. u‘e* Hofdekret vom iz. Dezember 1797 kund gemacht von der bevollmächtigten weftgaltzischen Hofkommifftvn den r i. Januar 1798. Sind eben die nämlichen Vorsichten , damit nicht etwa unter dem Vorwände der Widmung zum Militär, oder einer Lieferung zu den k. k. Armeen, Pferde aus» geschwärzet werden, so vorwärts S. 5S7 Zahl 318Ö von Seite der Hvfkommissiou mit Hvsdekret vom 14. November bekannt gemacht wurden. N. 3223. H-K ( 6L7 ) N. ZS2Z. Negrerungsdekrt't in Oesterreich ob der Enns vom is. Dezember 1797. Da man mit Mißfallen vernehmen mnß, daß die Weg«-,,Der« Verordnungen wegen des Verboths des Sonnenwend-feucrs hie »nd da von den Unkerkhancn nicht befolget wendjeueiZ. werden; So wird dem k. k. Kreisamte aufgetragen, diese Verordnung durch die Dominien alljährlich ,4 Tage vor dem St. Johann des Täufers Feste rcpublizi» rcn, und über die richtige Befolgung sich die Anzeige erstatten zu lassen. N. 3224, Hofdekret vom »«.Dezember 1797, kund gemacht von der bevollmächtigten westgalizischen Hof-kommiffion den 22. Januar »79s. Es ist bewilliget worden, daß das bisher zu San- Die lieber» fcßün(i ^ domir bestandene Zollrevisorsamt nach Krasnik versetzt, faiibomitcc und den Handelsleuten an dem letztgenannten Orte, ^emsora^ wenn sie einen beträchtlichen Transitvhandel treiben, Krasnik, gestattet werden könne, ihre hiezu bestimmten Waaren h^n dortigen auf einige Wochen , jedoch unter genauer ämtl'chcr Mitsperre daselbst abzulege». Da nun diese Uibersetzung kommenden sowohl, als die Begünstigung im Monat Hornung 179S. č£e^u£r» I. ihren Anfang zu nehmen hat, so wird solches zur bekannt ge. allgemeinen Wissenschaft hiemit bekannt gemacht. L t X. Band. N.3225, We'»- obet Lamm rtaxe in Syrolpro 1797« ( 6^8 ) N. 3225. Verordnung des Tyroler Landes-Guberniums vLK so. Dezember 1797. a ft. — »3 ft- 3° 12 fl. 45 ft. kr. 11 Nach der mit dem Viertclsvertreker an der Etsch und andern Vertretern ans den Gegenden des Landes , wo kein Wein wachset, gepflogenen Ucberlegnng ist die Wein - oder sogenannte Kammer - Ta^e für die im gegenwärtigen zu Ende gehenden Jahre 1797 ge° sechsten Weine fvlgendermassen festgesetzt worden. -Die Ähren: Wein iter Klaffe — — 2ter Klaffe ■— — — Zier Klaffe — folglich im reducirten Maaße der Eimer Wein 1 tet, Stoffe — — .—■ 2ler Klaffe — •— — 3ter Klasse — •— Unter den Wein Her Klasse gehöret der Bohner, Griesner, Aichholzer, dann der Traminer haltbare, und gerechte Vrrgährner, unter die 2te Klaffe aber der schlechtere jedoch hallbare Vergährner, unter die yte Klasse »ndlich der gleichfalls haltbare, jedoch von den übrigen unter Botzen gelegenen, Hierobe» nicht genannten Orten herkommende Vergährner. So wie diese oben angefttzte bloS und allein auf gute, haltbare und unverfälschte nach dem Hvrtwein gehen, de Vergährner-Weine gemeinet ist; so hat sich dieselbe weder 10 fl. 9 fl. 49 kr. kr. 9 fl- !6-5- fr. ( 659 ) weder auf die Meine von schlechterer, noch auf jene von besserer und besonderer Gattung zu erstrecken. Dieses wird zum allgemeinen Wissen mit dein Beysätze eröffnet, daß hierdurch die Freyheil im Handel und Wandel keineswegs beschränket, sondern ge-genmärlige Taxe lediglich nur im Falle keines wirklich geschlossenen ober erweislichen Kauf - Kontraktes , und eines sich dießfalls ergebenden Anstandes zur Nicht« schnür genommen werden solle. N. 3225. Gubernia! - Verordnung in Böhmen vom 20. Dezember Die k. Kreisamter haben von nun an für dieD'e Trans-Zukunft die erforderlichen Transportführen mit Abnah-^^^,^, me des Vorspanns nicht nach der Fahren- Anzahl al-mE ec lein, sondern zugleich mit Bestimmung der'-SKjühl Zentner oder Sacke, welche jedes Dominium zu ver äulchrewea. führen bat, ausznschreiben, hnb sich genau nach die« ftr Weisung zu verhalten. 3227. Verordnung der Landesregierung im Erzher« zogkhume Oesterreich unter der Eun6 vvm 20» Dezember »797. Da ungeachtet des seit sv vielen Jahren beste-Wegen An« hendcn, oud mehrmnhi wiederholten Verbots des *“1^° kaufs und Verkaufs ärarischer Monturssiucke noch a^^'^wee-T k 2 im« itM*. ( 660 ) immer schädliche Unterrch-leife mit timen tmb alien ärarischen Mvnturssorten flrtyirben werden; so wird in Folge herabgclangker Hofen kschliessung dieses beste» hende Verbot nicht alliin hiemit emnirrf, sondern auch den nnterstedenden Behörden atiigetragen, daß die neuen oder alten ärarischen N>'nknrSstücke, wenn irgendwo einige angetroffen werden, ohne alle Rück-ficht in Beschlag genommen, und an die nächste mi« lilär - Ockonomiekomniission oder Depot zum ferner» Gebrauche für die Truppen abgegeben werden svstcn. N. Z22Z. Patent für Ostgalizicn vom r5Dcj. 1797. Wir Franz der Zwcyte, oc. Erstreckung Durch das am Iten Dezember -78L. in Dstgae zum Nzien kund gemachte Patent ist denjenigen, die ein sprach auf Recht zn haben glauben, einem Besitzer die Grenzen ^rLindizi- eineS Besitzes streitig zu machen, ein Eigenthum wi» rung oe-Ei-tz„ vermeintlich unrechkmaffige Besitzer zu vindijiren, in Dvigati- zngetheilte Erbgüter entweder in der Sache selbst, i‘cn- oder in brr Vergütung anzusprechcn, oder auch sonst Schuldforderungen geltend zu machen , eine Frist von 10 Jahren, das ist: vom tten Jänner 1788. bis letzten Dezember 1797. bestimmt worden, bin-ven welcher sie ihre Ansprüche anzubringen, und dar-über das ordentliche Klagrecht anziistrengen haben, widtlgens sie damit nicht gehört, sonder» die Besitzer für HO ( 66, ) HO f5r immer bey Besitz und Eigenthnm geschützt werden sollen. Da aber in diesem zehnjährigen Zeitraum sich mehrere Ereignisse ergeben , welche die Güterbesitzer ». rninbett haben , ihre Ansprüche auf benachbarte Grenzen, and wider vermeintliche unrechtmässige Besi r von Realitäten geltend zu machen , so finden wir 11, bewogen, die auf io Jahre festgesetzte Frist da bin H erstreck », daß jedem, der dem Besitzer die vermähl ge (.V .'N « Besitzes streitig zu machen, wider »er» r ul.ch nur. cklmaffige Besitzer ein Eigenthum zu viodi-z r .. . -eltze i-n Erbgut r -entweder in der Sache oder ia -•? BeraümiG anzniprechen, ein Recht zu habe» fl!:; *,|, gcstrttek fty« soll, seine Ansxrüche binnen den -V:iu hfv:. zshren , das ist vom itc» Jänner 1798. tiü I.tzu-i Dezember l8 gemacht von dem Inner- Oesterreichischen 2lp-pellazions- Gerichte den 8. Januar 1798. Se. f. k. apostolische Majestät haben die unter nt 17. August 1797 intimirte höchste Resolution wegen deS der Triester Assekuranzkammer bey öffentlicher Feil-biethung ihrer Akzien znstchenden Vorzugsrechtes — so im gegenwärtigen Bande vorwärts S. 306 Zahl Z»7S zu finden ist — dahin'zu erklären befunden: Der Triester Affckuranzkammer stehe auch in Versteigerungsfällen ih» rer Akzien das Arlikiilo 14 des Sozietälskontrakts bedungene Vorzugsrecht auszuüben, allerdings bevor, und könne dieses Recht keiuerdings auf das Recht der Mitsteigerung beschränket werden; wohl aber müsse die Kammer gegen den als Meistbieter gebliebenen Käufer dieses Vorzugsrecht im Akte der Versteigerung selbst, be-vor von selben die Auszahlung des AnbolhS angenou». men, und ihm die Akzie ausgefolgck worden . ange-bracht werden, widrigens dieselbe anmit nicht mehr ge-höret werden folk, daher, we n der Akt einer derley Versteigsrung gültig für sich gehe» soll, die Kammer HS ( 664 ) HS der ausgeschriebenen Feilbiekhung jedesmahl etgends verständiget werden müsse, Welch höchste Entschliessung zur genauen Beneh-mungswiffenfchgft hiemit ervfnct wird. N,. 3232, Guhernial- Verordnung in Böhmen vom 22. Dezember 1797. Wegen Ein- Da es hervorgekommen ist, daß mehrere k. Kreis-Kiefmm«/.r jmier bic Licferungs. Fuhrlohnszertifikaten theils mit Zertifikate den Lirferungsquittungen vermengen, lheils auch al-"langen"' >kin an Kreditsbuchhalkerey, wohin sie nicht gebö-ren , befördern, hindurch aber die Geschäfte veroieifäl-. ligek, und znm Nachlheis der Parlheyen, denen die Fuhrlohnspergülungeu gebühren, verzögert werden, in dem die Adjustirung der Licfcrungs, Fuhrlohnszertifikate blos dem ständischen Buchhalterep- Departement zuflcht; so wird sammtlichen k. Kreisämterii zur Richtschnur gegeben, in Hinkunft die LieferuiigsfuhrlohnSzertisikute abgesondert von den Licferungsquittuugcn entweder unmittelbar an den Hochlöblichen Landesausfchuß, oder aber die erstcren gerade an das staukische Buchhalterep-Departement, die letzkern hingegen ,an die ständische Kreimsbuchhaltercp einzuseudrn, «W» ( 665 ) N,3233. Hofdekret vom 2.3. Dezember, kund gemacht von der bevollmächtigten weftgalizrschen Hofkvm-misslvn den .v. Dezember 1797. Se. Majestät haben allergnädigst zu bewilligen Der Ter. geruhet, daß der Verkauf der Vorräihe an ausser £an= y™Tnuf Ter x del gesetzten Maaren in Westgalizien bis Ende des Jahrs ausser Kan- ,798. unter folgenden Bedingungen gestaltet werden ^Waaren'in kann • nainlirf, Wessaalizien lann, namucy wird di« letz. ErstcnS: Hat dieser Verkauf sich allein auf die wn Dezeni- L.,m j —(.Q j Provinz Westgalizien zu beschranken, und rS wird da-her unter KousiskazionSstrase verbokhc». mit den er. wädnleii Maaren einen Handel nach Ostgalizicn, oder in eine andere k. k. Provinz zu treiben , oder solche dahin zu senden. Zweyieils: Hat ein jeder Handelsmann seinen Vorrats) an dergleichen Maaren in seinem Gewölbe be. sonders oufzubewahrcn, und darüber längstens bis halben Jänner 1795. ein Verzeichnis derselben dem nächsten Zollamt? zu übergebe», und dieses dasselbe dem Inšpektorate zu übersenden. Auch wird eine jede Han. delsparthey durch eben diese Wege alle drei) Monate anzuzeigen haben, was an dergleichen Waoren verkauft morde» ist. Die Inšpektorate aber werden nachzusehen haben - ob nicht etwa die Vvrralhe mit neuen ringe, schwärzten Maaren ergänzet werden. Drillens : Werden alle ausser Handel gesetzte Maaren, die etwa mit Ende des Jahrs 1798. »och vorhan-, L l L den , C 666 ) <%$ den sind, sodann ohne mindeste längere Nachsicht in die zollämtlichen Magazine abzullefern,und dort gegen Ent. richtung der bestimmten Lagergebühr in Verwahrung zu behalten seyn, bis solche in fremde Länder gegen Entrichtung der Effitogebühren versendet werden. Diese Vcr. sendung aber wird, um allen Behelligungen wegen Ge. stattung eines weitern Verkaufs im Lande vorzubeugen, innerhalb sechs Monaten zu geschehen haben; im widrigen Falle wird daS Lagergeld doppelt abgenomme» werden. Dagegen werde» diejenigen Maaren von gedachten Borräthen, welche bis Ende d. I. 1798 in fremde Länder gesendet werden, von der Entrichtung des Ef-sitozolles hiemit befrepet. > N. 3234. Hofdekret der obersten Justizstelle an die N. Oe. Apprllazion vom 27. Dezember 1797. Auf Berg- Se. Majestät haben über die aus Veranlassung eines von dem N. N. wegen des von dem N. £>cn, Tratten kei- Landrechte auf Anlangen des N. N. auf eine angeb. nem 23erbo* ßvxtt zu lich ihm in Verstoß gcrathene und deßwegen zu amorfen. tisiren gebetene Bergwerks - Verschleiß - Direkzions« Tratte Nro. 93, vom 1. August 1796. pr. 1000. ff, verwilligtcn Verboths höchsten Orts angebrachte Be. schwerde, und hierüber erstatteten allerunlerthanigsten Vortrag zu entschlieffea geruhet : auf d e blos auf Ueber- «yi c 667 ) GA Ueberbringer lautenden, und mit dem Verfallstage zahlbaren Reserve-Tratten kann kein Verbolh, oder wie sonst immer gearteter, die Zahlung hemmender Vor« schritt vorgenommen werden; hiernach ist in dem gegenwärtigen, so wie in künftigen Fallen vsrzugehen, ohne daß es einer Kundmachung an das Publikum bedarf. N. 3235. Hofkammer-ekret vom 27. Dezember i/y-, kund gemacht von der bevollmächtigten west« galizischen Hofkommrsswn den 19- Zauner 1798. Da in allen k. k. Erblandeo nach ^er Grundvcr» Dar Salz fassung der Staatsverwaltung die Erzeugung, und der Verschleiß des Salzes ein landesfürstliches Re- liches Rega-g«le ist; so haben Se. Majestät zu entschliesscu geru- Ie het, daß auch in Westgalizien Niemanden gestattet seyn soll, weder zum eigenen Gebrauch , noch zum Verkauf, und eben so wenig auf eigenem , als auf fremdem Grund und Boden Salz zu erzeugen; sondern ein jeder, der einen Salzstock, oder eine Salzquelle (Sola) auf was immer für eine Art entdecket, soll schuldig und verbunden seyn , ohne Vcrschub von dieser Entdeckung entweder dem einschlagenden Kreisamte, oder der Landesstelle die Anzeige zu machen; wo übrigens derjenige, welcher gegen dieses Verbots handelt, die Entdechpug verheimlichet, oder das ent« deckte GO ( 668 ) GA deckte Salz. oder die Salzquelle zu seinem Genuß ge. brauchet, zu einer Strafe von fünf hundert Dukaten swovoi, der Anzeiger, nebst Verheimlichung seines Rahmens , das Drittel erhallen ivirb) verhalten!, oder, in so fern er diese baar zu erlegen ausser Stande wäre, mit einer angemessenen LeibeSstrafe , welche die k. f. Ftuanzhofstelle bestimmen wird, uunachstcht-lich belegt werden fort. Diese höchste Entschliessiing wird sonach zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachlung hiemit de» kannt gemacht, und werden sowohl die k. F. Kreis, amtet, als das Fiskalamt über den dießsalligeu Befolg gehörig zu wachen haben. N. 3Z3<>. Ständisches Went in Oestr. vb der Enns vvm 25. Dezemb. 1797. Wir einer löbl. Landschaft, oc. Wie sich in Nachdem über den Inhalt des §. 73. der stan-fcifäien Bier - Ausschlags, Verordnung vom 17. April «fee« m 1795. wkhrere Anfragen , und Beschwerden vorge-Ens zn^ach-kommen sind , auch dessen verschiedene Auslegungen ten ist. jH einigen Irrungen Aulaß gegeben haben; So wird in Folge der in Sachen eingelangte« höchsten Ent-schliessungeoi vom 9. Febr. und 12, May d. I. der bemeldte dritte Absatz als ausgehoben erkläret, und statt .«fcjft ( 66y ) statt brffen jur allgemeinen Wissenschaft, und genauer Nachachtung folgendes verordnet: i mo. lieber jede von der in Bier - Aufschlags» Sachen niedergesehien ständischen Commission geschöpfte Erkannkniß (Notion) steht dein Verunheil» ten frei), sich binnen sechs Wochen vom Tage der ja» gestellten N otion entweder im Wege der Gnade an den Bräu-Verein z» wenden, oder im Wege Rechtens feine Aufforderung wider die Herren Stände, -denen das Bier - Aufschlags - Gefäll von dem höchsten Landesfürsten überlassen ist, bey dem Landr.cht zu überreichen, oder zugleich den Weg der Gnade, und des Rechtes bey erstbemcldtcn beydea Behörden zu er» greisen. ado. Wird in dieser Frist von 6 Wochen weder das Anbringen im Wege der Gnade, noch die Aufforderungs-Klage im Wege Rechtens eiligereicht, so hat, keine weitere Beschwerde wider die ständische Notion Sialt, sondern solche ist als io Rechtskräften erwachsen «nzasehen. Zlio. Uebrt jede Aufforderungs » Klage wird die Streitsache nach Vorschrift der Gerichtsordnung abge» > ' .» führt. Im .Wege der Gnade aber hat der R.kurrevk über den von dem Brau-Verein erhaltenen Bescheid seinen Rekurs anzubringen, bey jener Behörde, welche die Notion geschöpft hat, zu überreichen, und diese solches mit Beyfiigung der Amts - Erinnerungen mittels des ständischen verorbnettn Kollegiums on btt / ( 670 ) k. k. Landesstelle zur Einbegleitung an die hohe Hof. ^ stelle zu übergeben. 4to. Wenn eine geschöpfte Notion in Rechtskräften erwachsen, oder der Rekurrent im Wege der Gnade abgewiesen wordsn ist, dann st,ht dem Bräu-Verein bevor, die Execution wider den Schuldig» Erkannten, entweder bey dem ständischen vervrdneten Kollegium, welches dieselbe nach Maaß der in Con-tributions-©adben dießfalls bestehenden Verordnungen ertheilen wird, oder bey der ordentlichen Oörig, keit^dcS Verurtheilten, nach Vorschrift der Gerichtsordnung anzusuchen. Wornach sich jedermann zn achten hat, und diese Verordnung durch sämmtliche Obrigkeiten den Un-terlhanen bekannt z» machen ist. N. 3237. Verordnung des tyrolischen Landes-Guber-niums vom 28. Dezember wvt- fWarfforb» Um eine den gegenwärtigen Umstanden angemes. ttanfl für fene Wohlfeilheit der nothwendigsten Feilschaftcn zu Jnsbruck. @un|}fn dxA hiesigen Publikums zu erzielen, und die Hindernisse und Mißbräuche, welche dieser heilsamen Absicht in Wege stehen konnten, wirksam hindan zu halten, hat man nörhig erachtet, die dießfalls bereits kund gemachten Vorschriften in so weit solche durch nachstehende Verordnung nicht abgeändert werden, dem Publikum mit dem Aufträge gegenwärtig zu halten, daß GA ( 671 ) GA ' daß diese sowohl als die für die hiesige Hauptstadt hier neu bestimmten Anordnungen bey Vermeidung der von Punkt zu Punkt festgesetzten Strafe voa Jedermann ohne Ausnahme künftig ans daS genaueste befolgt werden sollen. 'Getreid. Erstens. Jeder Getreiderzeuger erhält hiermit die Freyheit und wird dazu aufgcmunkert, auf dem hier gewöhnlichen Wochenmarkle sein Getreid kleinweis, oder im Grossen allen denjenigen, welchen der Kauf nicht verbothen, oder beschranket ist, nach Willkühr ohne an eine Taxe gebunden zu scpn, zu verkaufen, und seine Remanenz entweder wieder nach Hause zu führen, oder bis auf den nächsten Wochenmarkle hier aufzubewahren. Zwcylens. Den Inländern sowohl als den Frem« den ist erlaubt mit Getreid im Grossen hier zn handeln , und hierzu Magazine im Lande oder in der Stadt auzulegen, jedoch unter folgenden Beding» uiffcn: a) daß sie im Lande kein Getreid aufkaufen, und folglich b) ihre Magazine mit Getreid, so sie im Auslände erhandelt haben, versehen sollen, c) daß sie am Ende eines jeden MonathS ihren wirklichen Getreidvorrath dem Sladtmagistratr getreulich anzuzeigeu, und d) die ( 672 ) d) die Muster ihres Getreides auf dem Wochen-1* irfte öffentlich auszustellen verbunden seyn sollen, wo sodann dem Publiko unbenommen bleibt, feinen Bedarf nach getroffenem Einverständnisse aus den Magazinen auch ausser den Wochen» , markten zu erkaufen. Endlich e) werden diese Getreidhändlee auf Verlangen der Polizey - Dirckzion , ober des Stadlrathes sich allemahi auSzuweifen haben, wo sie ihr Getrcid gekauft haben , und ob solches nicht genehet, tadelhaft, oder der Gesundheit schädlich sey. Drillens. Jede Vergehung wider obige Punkte, auf welcher die berechtigten Getreidhändlee im Grossen betreten würden, soll mit der Konsiskation des tadel-haflen, oder unberechtigt im Lande gekauften Getreides, wenn es noch^vorhanden ist, widrigen Falls aber mit dem Erläge deS daraus erlösten Betrages und noch mit Einziehung der zu. diesem Handel ihnen von daraus crtheillen Bewilligung unuachsichtlich bestrafet werden. Schmalz. Die hiesige Schmalzwage hat zum Besten der ärmeren Volks-Klaffe noch ferneres jedoch gegen dem zu bestehen, daß a) der Schmalzwagpächler, welchem vom Magi-(trate sowohl als dieser Landesstelle wesentliche Begünstigungen zu statten kommen, sich mir hinläng- chK ( 673 sanglicher teal - ober annehmbaren stdexussorischeck Caution förmlich verbindlich machen, solle, mit hinlänglichem Schmalzvorrathe immer versehen zu scyn, damit int Ermanglungsfalle auf feind Wag, und Gefahr die Schmalzwage sogleich mit Schmalz versehen werden könne. b) Dieser Vorrath wird ihm von Acht zu Acht gen wenigstens duf zehn Centner Schmalz fest» gesetzet, und die Polizey. Direktion und dck Stadtralh angewiesen , hierauf stets zu wachen, und den Erfolg anher anzuzeigen. c) Die Schmalzwage darf Fremden, nämlich ausser dem Burgfrieden und dem Bezirke der Ge. weinden Wiltau, Hölting, Müllau, Pradl, und Ambras unter Co'siskationsstrafe oder Er« lag des aus dem unberechtigt verkauften Quantum gelösten Betrags, kein Schmalz verkaufen, d) auch darf stc keinem Hiesigen ohne Ausnahme mehr als fünf Pfund Schmalz und Nicht Unter einem Viertelpfund auf einmahl käuflich über, lassen. Damit aber das Publikum mit dem Preise des Schmalzes von dem Pächter Nicht nbervortheilt werde, ist dieser gehalten e) die Schmalzkaufs « Kontrakte der zur gehöri. gen Ucbersicht, und Handhabung aufgeflellten Gubernial - Polizey - Kommission , zur Bestim. mutig der Schmalztaxe vorzulegen, welche durch gedruckte Zettel allgemein bekannt gemacht, und sich auch X. Band. Uli . i) auf f) auf die Melbler in Verhaltniß der bestimmten Taxe erstrecken wird, welchen der Schmalzver. kauf auch in Zukunft, jedoch mit der Beschränkung gestaltet wird, daß sie Niemand, auf ein-niahl mehr als ein Pfund Schmalz bey der oben ad c. bestimmten Strafe verkaufen sollen. g) Auf dem Wochenmarkre selbst aber darf Jedermann ohne Ausnahme Schmalz verkaufen, wie und an wen er will, auffer den Wochenmarkls» tagen hingegen h) ist jedem fremden Schmalzhandler der Verkauf seines Schmalzes nach vorläufig geschehener öffentlichen Ausrufung, und Bekanntmachung des Preises unter Aufsicht der Polizei) öffentlich, und mit der Beschränkung erlaubet, daß er Niemanden weniger als ein Pfund , und nicht mehr als sü tszig Pfund aus einmahl unter Konfiska-tions-und Abschaffungsstrafe verkaufen dürft. Lit. A. Flsi s ch. a) Die Fleischhack^r find verbunden, dem Käufer so, wie er sich meldet, der Ordnung nach den Streich, der von ihm anverlangt wird, wenn er noch vorhanden ist , gegen einverstandener Be, zahlnng unverweigerlich und unter Straft eines Gulden im Weigerungsfälle herziigebc». b) Die Znwage und der sogenannte Zustrcich darf in keinem Falle das in der Beplage Lit. A. bestimmte Gewicht unket obiger Straft ubcrfchrei- tcn, HK C 675 ) HK ten, unb müsse» überhaupt alle in dieser Dey-läge enthaltenen Vorsichten bey Vermeidung em-pfindlicher Strafe genau beodawlel werden. In« gleichen , c) darf von nun an kein Rindfleisch mehr ohneZu-roage, und Zustreich verkaufet werden, sondern jeder Käufer ohne Unterschied muß sichs gefallen lassen, eins und das andere gegen Bezahlung der bestimmten Fleischtaxe verhältuißmäßig ob««, nehmen. Wegen jeder Vergehung wider diele Vorschrift wird sowohl der Verkäufer, oder brr Käufer mit einem Gulden bestraft werden. d) Um das Publikum in Hinsicht des Gewichtes vor aller Gefährde zu schützen, ist der Gebrauch Her Schvgllwagcn binnen 12 L ochen tt-.zustel-len , und dafür nach den bereits bestehenden Vorschriften daS Fleisch nur auf Schalwagen zu wägen; in dieser Absicht c) soll von dem Sladimagistrate auf dem Fleisch, markte eine gehörige zimeulirke Schalwage öf-fentlich zu dem Ende aufgcsicllt werden, damit jede Patthey, die tut der Aechtheit des Gewichtes ihres erkaufte» Fleisches oder an dem richtigen Verhältnisse der Zuwage, und des Zusirci-ches zweifelt, daS Fleisch auf der Stelle adwä-gca lassen, und das ihr Gebührende forderu tonne, iudcm f) weun eiumahl das Fleisch von der Fleischbank nach Haus getragen worden ist, Leine Klage U u 2 mehr HA ( 676 ) HA mehr wegen des geringer» Gewichtes bey obiger Anstalt um so minder angenommen werden kann, als schwer alsdann zu bestimmen wäre, wem eigenllich die Schuld bcyzumesten sey. Zur Herstellung dieser Schalwage g) wird dem Stadlralhe eine Frist von 14 Tagen mit dem gestartet, daß wahrend des Fleischmark-tcs ein taugliches Individuum abgcorducl werden solle, jeder Parthey auf Verlangen daS gekaufte Fleisch »nentgeltlich, und ohne Widerrede abzuwägen, und im Erfordcrungsfalle das schriftliche, oder mündliche Zeugniß über das eigentlich befundene Kewick t getreu abzugeben. h) Am Ende eines jeden MonatheS wüsten für düs darauf folgende Monalh my Rücksicht ans alle Umstände zwey Fleischloxen festgesetzt werden , näbmlich ein« von der erste«, und zwey-ten Fleischgattung für die Stadtflcischbanke, und die zwepte von der dritten Gattung für den Fleischwarkt. Zu diesem Ende i) wird monathlich eine Zusammentrelung mit dem Stadtraihe, und den hiesigen Metzgern vor der ausgestellten Gubernial» Kommistion zur Bestimmung dieser Fleischlosen gehalten werden, wo sodann daS aufgenommene Protokoll der Landes-siellc in der letzten Raihssitzuvg eines jeden Mo-nakhs zur Bestätigung der Fleischta/e vorgeleget werden muß, damit hie»noch die festgesetzte Tog-e durch den Druck zur genauen Benehmung bekannt ge- tz-S ( 677 ) gemacht werden fSine; worauf die Polizey » Di« trfjion und der Sladtratb stets zu wachen, und dieser jede erwiesene Uedcrlretung gehörig zu be-strafen hat. k) Jede Gefährde im Gewichte wird mit dem Erläge deS ganze» Betrages deS der beschädigte» Parlhey ungewichtig verkauften Fleisches zu be« straf n leyn, wovon ein Drittel dem Denuncian-ten, o^pr wenn keiner vorhanden , dem Abwä» ger, die andern zwey Drittel aber der Armenkasse znzumiileln sind, welcher auch alle obige Geldstrafen zuzukommen haben. Eben so ist die ,vi klicke Ucberschreikung der Fleischtaxe ohne Rücksicht zu bestrafen, worüber in erster Instanz der Stadlralh, in zweyler Instanz die vdbesagie Gubernia! - Polizey « Kommission, sodann aber die Landesstelle zu erkennen hat. l) Endlich wird bestimmet, daß jede wiederholte Vergehung der LandeSstelle angezeiget werden solle, damit den strafbaren Metzgern nach Umstanden das Gew erd zeitlich öder auf immer gesperrt werden könne. m) Die Fleischbänke werden von Zeit zu Zeit auch von einem Gubernial-Beamien untersuchet werden. Brod. a) Der Brodsatz muß wie gewöhnlich alle sechs Monalhe von dem Skadtrathe dieser Landesstelle zur Bestätigung oorgelegt werden. U u 3 b) Da- HI C 6?L ) HI t>) Damit aber dieses mit der erforderlichen Billigkeit , und gehörigen Verläßlichkeit festgesttzck werden könne, find die Bäcker zu verhalten, ihre Getreid - Kontrakte gerichtlich zu errichten , und solche zur Bestimmung des Brodsatzes in originali vorzulegcn. c) Die mit solchen Vorsichten festgesetzte SB rebrače wird alle Monathe durch gedruckte Zettel dem Publiko in Erinnerung gebracht werden. d) Nach dieser Taxe sind die Bäcker verbunden das Brod gut, und unter Konfiskationsstrafe deS mindergcwichtigen, oder schlechten Brodes gehörig auszubacken. e) Das den Bäckern constscirte Brod ist der Armen » Deputation zur weiteren Vertheilung zu übergeben. f) Die Polizey » Direktion und der Skadlrath haben die Bäcker unversehens und öfters zu untersuchen , letzterer die Ungehorsamen gehörig zu bestrafen , und solche anher anzuzeigen, damit sie bey wiederholtem Vergehen mit schörfern Strafen , allenfalls auch mit Sperrung ihres Gewerbes abgewandclt werden können. Mehl. a) Das Mehl hat dermahl keiner Taxe zu unterliegen , und kann auf den Wochenmärkten Staar-und halb SiaarwtiS frep von Jedermann verkaufet werden. ' b) Den GO ( 6?y ) HO b) De» Müllern ist auch der Mehlverkauf an den Wochenmarktstagen, jedoch auf dem Stadtplatze, / und mit dem gestattet, daß sie auch nie weniger als einen halben Staar an eine Partßey ver, kaufen sollen. c) De» Melblern ist noch ferners erlaubet, Mehl kleinweis Jedermann zu verkaufen, hingegen d) ist den Melblern sowohl als den Müllern unter Konsiskalioosstrafe verböthen , auf dem Wvchcn-markte vor 11 Uhr Vormittags Getreid aufzu-kaufen, und erst nach dieser Zeit ihnen freyge-stellet, das bis dahin auf dem Markte unvcr-äussert gebliebene Getreid zu erhandeln, und hievon bloß das Mehl, wie oben gesagt worden, zu verkaufen , Massen e) de» Melblern, und Müllern Getreid zu verkau« fen, auf alle Fälle schärfest, upd zwar das erste Mahl bet) Verlust des aus dem verkauften Ge-lreid gelösten Betrages , das zweyte Mahl aber unter Bezahlung des doppelten diesfallsigen Wer-thes ein für allemahl verböthen wird. Jngleichen wird ihnen f) unter dieser nähmlichen Strafe erustlich untersagt , inländisches Getreid ausser dem Wochenmarkte und dieß erst nach der oben festgesetzten Stunde in den hierliegenden Gegenden aufzu. kaufen. Nur ausser den Bezirken der Gericht Schwatz, Siainach und Hörtenberg kiids'hen UM 6ta GO ( 68° ) GO gestaltet, sich inländisches Getreid einzukaufen; daher sind fte verbunden g) auf jedesmahliges Verlangen der Polizey-Direktion, und des SladtratheS sich standhaft aus-zuivcise» , wo sie ihren Gclreidsoorrath sich bep-geschaffek haben, indem jenes Getreid, worüber sie sich nicht auslpeisen könnten, ihnen sogleich weggenommen , tmb der Armenkasse übergebe^ werden soll. h) JDi? Mühlen müssen mindest alle Jahre zwey-mahl von der Polijey - Direkzion und dein Skadlrathe genau visitirelund alle vorgcfun-denen Gebrechen hier angezeigt werden. Lit. B„ j) Endlich zeiget die Beylage Lit. B. was die Müller für das Getreid an Mehl abzugeben , schuldig sind; es muß daher jede dawider, sich ergebende Klage gehörig von dem Sladlraihe untersuchet , und vsrschristmässig ohne Verzug entschieden werben, Fische, Der Verkauf aller Gattungen gesunder Fische soll auf dem Wochenmarkie, dann an den Frepla-gefi, und gebetenen Fasttage» Jedermann frey stehen , und wenn fremde Fischhändler ouster den Wo-chenmarktStagen Fische vcrkanfeu wollten, wird ihnen dieses ngr nach vorläufig geschehener öffentlichen Ausrufung mit Bekanntmachung des Preises unter Aufsicht der Pplizcy. Direktion öffentlich erlaubet werben. Co- (6 S« ) HO C v m e st i b i l i e n. Alle zesunde, frische, oder gedörrte Früchte, alle Gaktuigen Eßwaaren ohne Unterschied, mil Ausnahme alle! Spezercywaareu im engen Verstände genommen , dürfen auf dem Wocheumarkte öffentlich verkaufet «erden, ausser diesen Tagen aber haben die fremden Handelsleute an diese Landesstelle oder an die aufgestelte Gubernial - Polizey . Kommission sich bittlich zu «enden, welche sodann ermessen wird, ob, und gegen «eiche Bedinguisse ihnen die Verkaufsbe-rvilligung ihrer Comestibilien, Früchte, oder anderer Feilschaftenzu ertheilen fty. V o r k a u f. A) Der Vorkauf oder Einkauf der zum Markte kommenden Feilschaften zum Wiederverkäufe iss Hey Strafe der Konfiskaliorr verbolhen. b) Unter der nahmlichen Strafe wird auf immer verbolhen den zum Markte mit Feilschaften kom-^ wenden Leuten entgegen zu gehen , und ihnen ihre für den Markt bessimmteu Viktualien unter, wegs abzubandeln, «eil dieses die Konkurrenz der Waaren vermindert, und die Thcurung derselben vergrößert. Ebm darum wird C) den Markrleuten uiier KvnstSkatiou das Haust» rcn, oder Herum! agcn ihrer Feilschaft zum Verkaufe in den Häisern au den Wochenmarkrs-U u 5 lagen tagen (Rahm und Milch ausgenommen) schärfest abgebolhen. Nur nach 11 Uhr kinncn d) diejenigen, die bis dahiu ihre zu Markt g«. brachten Maaren noch nicht verkauf! haben, fol. che in den Hausern, den berechtigteHkaufen^ oder an wen immer abfetzen, und st daher nach 11 Uhr auch den berechtigten Abkaujern der Ein-kauf solcher unveraussert gebliebenen Marktfeil-schaften allerdings erlaubet. Lit. A. Normale wie sich Bet) dem Verkaufe des drr Taxe unterliegenden Rindfleisches in Ansehung der Zuwage, und sonst benommen werden solle. Die Zuwagen stad von besserer, enb von geringerer Gattung. Zur bessern Gattung gejört der Hals, die Spalte, der Vorschlag, welches enter dem Namen Zustreich verstand!» wird. Zur geringer» Gatiung gehS-et der Schädel, das Vormaul, die F'isse, bi; Lungen, Leber, und Kuk-tenfiecke, welches alles luter dem Nahmen Zuwage begriffen ist. Die Metzger stnd berchtiget auf 50 Pfund Rindfleisch von dem Znstreich,das ist, von der Zuwage besserer Gattung 5 Pfund, und von der Zuwage ge- ( 68Z ) d ringerer Gattung ebenfalls z Pfund, zusammen alfo io Pfund zuzuwagen, uud jeder Käufer ist schuldig fie anzunehmen, und gleich dem guten Fleisch nach der lojrr zu bezahlen. Nach diesem Verhältniß beträgt bey 40 Pfund Rindfleisch die Zuwage halb von der bessern , und halb vou der geringem Galttung 8 Pfunds Bey 30 Pfund * • 6 Pfund. — 20 — >5 — io — 5 — * ' 1 — Wer nur 1 Pfund, oder noch weniger Rindfleisch erkaufet, bekommt ohnehin keines der besten Stucke, und bleibt also mit der Zuwage verschonet Nebst dem wird de» Metzgern bey Vermeidung schwerer Strafe verboten a) die Zuwags - und Zustreichsstncke von andern aufzukaufen, und ihren Kundschaften znzuwageu, son-dern sie sollen sich befriedigen, wenn jeder solche von den selbst geschlachteten Ochsen um gleichen Tax, wie das gute Fleisch, anbringet. Endlich ist auch b) Nicht erlaubet, die Flecke ganz naß, oder ungereinigt zuzuwagen, oder den Parlheyen statt der obbemerklen Zuwagegattungen etwas anderes von Schaf, Kalb, Lamm, oder Kitzflcisch aufzudringen. Lit« B, 1 ■ d HA ( 684 ) HI Lit. B. Gewichts -und Maßbestimmung deS Von den Müllern vermöge der Tyroler Lall« desordnung zu liefernden Mehls. 1. Wer sein Getreid noch dem Gewichte zur 50111 file g'edt, empfängt von 20 Pfund Getreid 19 Pfund Mehl. 2. Erhaltet der Müller das Getreid nach dem Maße, so muß er von einen» gestrichenen Sraar amen Ges lreids folgendes liefern in gestrichener Mässerey. Don einem gestrichenen Staar oder hal den Wieuer-Meße». In der Mühle abgeholt Der Parthey ins oaud geliefert »oblat- mabltes Mehl f s- 1 f 1 s »ohlae- >n>ihlles Mehl S3 6- 1 J Grischen © j? S k: ® © 'S g O > Š 51 -» i; i3£ s; S£J n » er &l S.'S" ÄS ” SL- % % ?- £ L s> S s s s 3 kand-Weipen - 1 5 3 8 1 3 21 8 Kern - . ] 2 3 7 1 7 Milchling « 1 10 — 5 1 h — 4 Roggen . 1 10 — 5 1 8 4 Cersten » 1 7 >— 3 1 5 3 Bapr.Weihen - 1 4 2 — 8 1 2 2 S -N. Z2zr. &A-P ( 685 ) N. 3238. Hvfdekret vom 29. Dezember 1797, kund qe-macht von der bevollmächtigten westgalizischm Hvfkommrssron den i«> Jauner 1798. Au Folge hrr höchsten Emschliessung wird hhemit ^P^ die $oj:c für die Nachsicht des Niters allgemein mit ei. stchi der äu nem halben von Hundert, oder Fünf von Taufend be-(timmff, und, trenn die Nachsicht über ein Jahr hin» ututyi. ausgeht, noch für jedeS Jahr besonders ein Vieiiel von Hunden für Westgalijien ausgemeffen. Nachtrag einiger Verordnungen für das Jahr 1797. N, 3239. Hofdekret vom 12. Julius 1797- Von der k. k. Postwagens»HaupteLpedijion und Kon, Wegen der lrolirung wird hiemil bekannt gemacht: Ss. k. k. Ma> jestilt haben, um auch für das Viertel ob dem SOI an« g^tungttu hartSberg in Oesterreich unter der Ens und für den west. lichen ( 686 ( Qtj» lichen Theil von Böhmen eine sichere und schnelle V^r» sendungs. und Reiseaastalt stets bereit zu holten, zu bf. • fchlirffe» geruhet, daß die seit dem i August 175)4. auf Kosten der Postmeister auf der Horuerflrasse unternon-mene wöchentliche Postwagensfahrk von Wien bis Witling»», und zurück, welche mit Ende dieses Monats auf, gehört hätte , vom 1. August dieses Jahr an , aus Rech, vung des Postwagensgefälls , und auf diejenige Art fort-gesctzet werde» soll , wie sre dermahl bestanden hat. dos ist: dieser Postwagen gehet alle Freylage früh um halb 9 Uhr von Wien ab , und kömmt am Samstag Abexds zu Wiilingau an, von Witliugau wird er alle Dien-stage früh eben um halb 9 Uhr nach Wien fjrp.birt, und kömmt am Mittewoch gegen Abend an. Der Porto für Frachten, daare Gelber und geldvorstellende Papiere wirb nach den für alle Erbländer bestehenden Tarifen bezahlt, Passagiere (Mitreisende) zahlen aber mit Einbegriff veS Postillionslrinkgeldes, nur -z-.cl des lariffmäs-stgen Betrages, mithin 30 kr. für jede Post. Da es die minder schwere Ladung an Frachten gestattet, so wirb für diese Straffe ein ganz neuer leichter Postwagen angeschaffct, und dafür gesorget werden, daß die Reisenden ungleich mehr Bequemlichkeit barintt finde», als ihnen der bisherige Wagen gewahret hat, und als man in einem Postwagen nur immer erwarten kann. N. 3240, AS ( 687 ) AS N. 3240, Hofdekret vom »3., kund gemacht durch Regierungsdekret dM2F. Julius 1797. In der Anlage wird den Kreisämtero da- anhcrge- neuen' langte Hvsdckretin Abschrift zur Wissenschaft und Nach- MkigenÜ achtung mirgetheilt, den ©teuer# freyjahre. Abschrift. Der Regierung wird wegen der den neuen Häusern zu bewilligenden Steuerfrey- Jahre erwiedert. Eine noch weitere Ausdehnung der Steuerjahre für die Bauft'ihrcnden, als ohnehin schon von jeher im Laude in Uibung ist, könne aus der von den Ständen geaus-fetten Besorgniß, und um nicht am Ende der Kontrk-buzionskasse einen zu großen und zu langwierigen Ent» gang aufzubürden, nicht bewilliget werden, auch finde man nicht nöthig, wegen des Baues der Häuser auS Stein, eine neue allgemeine Verordnung, mit) eine gradakive Ausmessung der damaligen Sleuerfrepjahre generaliter zu bestimmen; da »Heils der so unbedeu, tende Uulerschied von einem oder ein paar Jahren in der Steuerfreyheit schon in keinem Betracht ein hinlängliches Anlockungsmittel scyn kann, um den Bauführer zum Bau vielmehr aus Stein, als aus Holz zu vermögen, lheils die Lokalität selbst, und der Mangel an Steinen und Mauermaterialieu vielfältig nicht zuläßt, die Vorsicht »veze« Ertbci-lunq der Hausicrpäs-se. die Leute zu diesem Bau aus diesen Materialien zu verhalten, und theilS endlich der Unterthan am richtigsten kalkulirt, ob der Bau von diesem oder von jenem Materiale seinen Umständen und Vcrmögenskräflen am angemessensten sey. Um indessen zur immer erwünschli-chen Schonung des Holzes so viel zu leisten, als die Umstande gestatten, ist itens in den Städten schon überhaupt kein anderer Hänserbau als mit Mauerwcrk, es sey nun von Steinen oder Ziegeln, zu gestatten; lind eben so ist auch «teuS auf dem Lande von den Kreisamtern und den Or 1'.. Namen der Jüdischen Familien, nebst dem erstgebohrnen Sohn. Namen des Orts, wohin er dieHeirathsbewilligung erhalten, und in welchem Jahre- Ob er erweisen könne ein 216-stammling von einer Familie vomZahre 1725- mnähmlichen Ott zu seyn. Nahrungstrieb mit Schnittwaren oder etwas andern. -ter und spat gebohrner Sohn. Verheirathet oder ledig. Benennung des Orts und Jahrs. Nahrungstrieb mit Aellwe^k oder was andern. ' V - : " David Heller iter Sohn Michael. auf Rotteohausen Anno 1730- Za oder nein. Mit Schnittwaren. / -ur Markus Zter Salomon ' nach Eidlitz 1750. ————— Mit SeOroctf. v ■ ; S . ' ; ' " - ,v i 1 . ' " V' ' ' X ' ■ , J - : 1 . . ' '■$ > . • > . X ... > • * * / 1 . V " / > ... . ' ■ \ .£■. ' ./> 1 * ■ ' 1 1 ■ ' 7 v# > V - j JN. 3242. Gubernia!-Verordnung in Böhmen vom 3. August -7^7. Um auf den Grund der im Königreiche Böhmen Wegen der btirmobl bestehenden Juden- Faknilie« zu kommen, wird AmiSvorsteherndas aiioerwahrlc Formular mildem Auf- , Tabellen 11 PC tf j>gi trag zugestellel, selbe hatten die alloa bestehenden Ju. sichenden den, nach den Rubriken in eine Tabelle eiozuschalten, und solche längstens binnen 14 Tagen in Triplo anher zn f-nden, wo zugleich Amtsoorstehern zur ferneren Bcleblung und Verständigung der Patenten mifge»'. geben wird, daß nur das männliche Geschlecht, und nicht die Weiber, welche vor sich zu Besetzung einer Familien-Nummer unfähig sind, einzutragen sey, waS hingegen die Willwen betrefft, falls selbe keine Kinder habe» , sind solche gleichfalls hinweg zu lassen; wenn aber selbe Kinder männlichen Geschlechts haben, so kömmt die Wittwe in die erste Rubrik fall,Mt dem erst-gebvrnen Sohne alö eine Familie zu sehen, und wenn mehrere Söhne vorhanden , so sind solche in die fünfte und folgende Rubrike cinzusehen. Bei) den^crstgebornen Sohne einer Winwe ist der Ort der ertheillen Erlaubniß einzusehea, auf welchen der Vater den Heurathskousens erhalten hat, da ein ersigeborner Sohn den Vater in der Nummer nachtvlg t, und be>) Lebzeueu deS VaterS schon mit ihm nur eine Stummer ausmacht. z X. Band. N. 3243. N. 3243. RegierUttgsdrkret in Oesterreich ob der Enns vom 16. August 1797. ■ SSfflcn' tin» Mas ffit fine Vorschrift die hiesige Pankalgefallen-gcn^ii" Salz- dldminisirozion zur Sicherheit der Untersuchungen im facptn. Salzwcsen, und zur Vermeidung unnölhiger Erschwerungen des Unkerihans , den Zoll- und Jnspektchiatäm-tern mikzugeben für gut befunden werden die k. k. Kreis-ämiern iu d r Anlage er ehen können Cs wird daher zu dem Onde denselben ausgetragen, hiernach an diebelreffenden Dominien das Nölhige zu verfügen, noch selbe zur Mitwirkung in Hintarhaltung deS Gebrauchs des fremden Salzes anzuwciscn, und zu bedeuk-n, daß sre bey Ausnehmung der Konftikuten den Unterthanen daS Sträfliche hievvwmvglichst begreiflich machen. .Abschrift. Man findet zur Sicherheit der Unter uchungen i« Salzsachen, und zu Vermeidung imnörhi er Erschwerungen des UnkertbanS nachstehendes bey dem Salz-und Zvllaufsichtspersonale einznleiten: i tens. Haben die Aufseher, wie ehe und bevor, wenn sie eine Hausüisitazion in Salzsachen vornehmen, hiezu eine Gerichtsperson, in einem Dorf den Richter oder Jemand von ihm bestellten , in Orten von ... . wenig Häusern einen vertranten Bewohner beyzuziehen, nud sich ja nicht ohne solcher Br yzichsing eine dcrlep Nisikalion zu erlaubkn. stens. 2tens. 93t’trpfen die Aufseher bey einer Parley eine Kleinigkeit von H. von i fZ. anchoson i tß. f» können sie dießfalls, wie ehe und bevor, fürgehcn, das ist, das Salz hinwegnchmen, und von der Paklhey auf der Stelle die Geldstrafe abheischen; doch haben sie a) von der bepgezogenen Gerichtsperfon die geschehene Betreuung, und die von der PaNhcy erfolgte Erlegung der Strafe nach angebogeirem Formular sich attest;«» zu lassen; b; haben ste der Parthcy nach beygehcudem Formular über den erlegten Slrafbelrag eine Luitrung auszustellen, und zu behän-dige», c) endlich müssen sie bey der uächsten Versilberung oder anderen Bankal-amt sowohl über den Vorfall eine Species Paeti, als das gerichtliche Attestat, als auch das erhobene Strafgeio, und das Salz zur weiteren Amtshandlung dehändlgen. Ztens. Macht das betrettcne Luankum aber mehr als i tb- «us , so haben alödaun die Aufseher das bim lretleae Salz, und die Partei) famtnf der Species Facti zu ciner der drey nachstehenden Behörden, welche nämlich den Wohnort der Parley am nächsten ist, als: zu einem Bankalamt, oder zum Landgericht, vder zuat Herrschaftsgericht zu bringen , und dieselbe über daS Factum gehörig verhören, auch das Strafgeld entweder «legen, oder sicher stellen zu lassen. Wird 4tens. die Parthey zum Herrschaftsgericht «der zu dem Lavdgericht gebracht, und da verhört, so habe» die Aufseher sonach das Verhör samml Species Facti, dann den Slraferlag, oder dessen Sicherstellung %7 a der ( 692 ) der V/rsilberung oder dem nächsten Bankalamt zur Amtshandlung znzubringen, und die Erledigung des Kontrabands, so wie ihren ansprechenden Antheil iu Geduld zu gewärtigen. Sollten jedoch Ltens die Aufseher geschwärztes Salz in einer er» heblichen Menge betretten, oder auf die Spur gekommen seyn, daß mehrere Partheyrn einer Gegend ge» schwärztes Salz konsummireu, so haben sie das Bctret» lene und die Parthey , gleich wie im Z. Absätze vorgeschrie« den ist, zu einer der nächst gelegenen 3 Behörden zum Verhör zu bringen, das aufgenommene Verhör aber sammt Species Facti sogleich durch eines der nächsten Ban-kalömter dem Jnspekloratamt zur Einleitung einer weiteren strengen Untersuchung, allenfalls durch ein In. spektsralsindividuutn oder durch einen nächstgelegenen geschickten Bankalbramten, der ad locum zu senden ist, einzusenden, auch dafür zu sorgen, daß die Strafe gehörig sicher gestellet werde, und io dem Falle des 4ten Absatzes das Salz immittels zu dem nächsten Kan-kalamt abzugeben. ütens. Sind die Versilberungen und die Zollämter anzuweisen, in den Vorfällen des 13. Absatzes, das ist, wenn ihnen von Aufsehern betreltene Kleinig. keilen von Salz bis 1 stz. mit der Geldstrafe sammt dem vvrgeschriebenen gerichtlichen Attestat zugebrachk werden, solche gleich den kleinen bis 2 fl. sich erstreckenden Contra-banden zu behandeln, und mitAnschliessung der Species Facti durch Konsignazion seiner Zeit vorgeschriebener. Massen beym Inšpektorat hierüber die AufrechnungSpas» sträng HS ( 6yz ) typ strung einznholen, den Apprehendenten aber den ihnen gebührenden Antheil immittels gleich auszufolgen ; eben so sollen 7tens. Die Aemter und Versilberungen in Rück» sicht jen r Kontraband. Salzoorfalle" fürgehen, wo das ausgcbrachte Strafgeld nicht die 2 fL übersteigt. Da» gegen Ltens. die Aemter und Versilberungen in Ansehung der Vorfälle, wo das Strafgeld mehr als 2 fl. ausmacht, in der Ordnung die Verhandlung vornehmen, und das von dem Landgerichte oder dem Herrschafls-gericht, oder durch sie selbst aufgenommene Konstikutum sammt Species Facti dem Inšpektorat zur Nozioni-rung oder zur Anhersendung überreichen sollen. Endlich : , ytens. hal daS Inšpektorat die Orte, in welchen geschwärztes Salz, wenn auch in Kleinigkeiten belret-teowird, in einem besonderen Ausweis aufzuzeichncn, solche Orte mehrmahlcn visitiren zu lassen, und mit Ende des Quartals daS Vcrzcichniß dieser Administra-zion zur Einsicht, und damit man nölhigen Falls durch ihre Obrigkeiten die Orte von dem Gebrauch geschwärzte» Salzes abmahnen könne lassen, vorzulegcn. Die Exemplare der 2 Formularen, welche gedruckt werden, werden dem Inšpektorat zur Vcrlhei» lung demnächst nachgetragen werden. Xx Z N/3244. GO ( 694 ) GO 3244. i Direktorialhofdekret vom 17. Aüqust. kund gemacht durch Regisnmgsdekret in Oesterreich ob der Enns den V. September 1797. Auf He Uiber den Bericht , welcher in Bezug auf die iA'^/schivär. üKgemrine Regulirung des hierlandigen Rindfleisches rcnVo"küuf^^^^^^ wurde, ist erwiedert worden: aus der zu wachen Verbindung' der corgefom.-nrncn Anzeigen und Aeus. «en'ber^Sa- ^""Is.cn lasse sich abnehmen, daß hikklandes über» Wi^eisch *fio Mcmsiel an Hornvieh bestehe, daß die Vieh. *W M ausschwörzungen in die Fremde durch die im Inn-und Mühlviertel gezogene Grenzkordonslinie, und durch die Vermehrung des Grenzaufsichtspersonals sich sehr »er« Minderte, daß nicht unbeträchtliche Parthieen hunga» rischen und pohlnischcn Viehes um billige Preise in daS chiesige Laud gebracht würden (wie denn ein Linzer Fleischhauer allein 250 Stück erst vor kurzem au^gelrie» beu haben soll) daß der Diebmangel in Skcpermark auf den hierländigen Fleisch^reis keinen bedeutenden Ein» floß habe, indem, wie höchsten Orts vorgekommen scy, meistens nur Zug. und nicht Schlachtvieh von gleichge» tiannker Provinz hier eingetriebcn würde, daß weiters voraus zu sehen sey, daß Key der heuerigen geringe» Heufechsung derLandwirth seiv Vieh über Winter werde vermindern müssen, folglich mehr Mastvieh werde auf» gestellek werden, und daß endlich im Durchschnitte das Paar Ochsen um iL fl. gefallen sey. Nach diesen in den Akte» vorkommenden Umstanden ftp daher keine Ursache vor» HO ( 695 ) HO vorhanden , die Flcischsatzung zu erhöhen, und dem un-flrgrünbetcn Begehren der Metzger mit üblen Folgen nachzugeben. und sey viclmedr den Fleischhauern der Unprund ihres Begehrens mit untcrcinstiglr Darstellung des beträchtlichen Gewinnstes, den sie bey den Stich» vieh haben, begreiflich zu machen , und die Abhilfe dort nach Lhunlichkeit zuzusichcrn, und z» trefftn, wo die Beschwerden eitmt Schein der Wahrheit haben. Dem zu Folge sey auf die HornoiehanSschwäezung in die Fremde mit aller Strenge zu wachen, uod eben so s.yen auch die Vlehvorkaufe auf dem Lande durch Makler und Unterhändler ernstlich abzustellen, und der Landmaun inso»deiheit mit dem gemästeten Vieh an die Fleischhauer zu weisen- Uibrigens sey von einem be» deutende» Austrieb aus diesem Lande nach der Residenz, stadt Wien gar nichts bekannt, und die bisherige Beschränkung, vermög welcher die hierländigen Fleischhauer daS hungar-fche Vieh zu Wien erst daun kaufen dürfen , wenn die dorlige» Metzger damit o.rft&en st»v, könne nicht behoben werden; woyl aber stehe ihnen frey, in dem tieferen Hungarn, oder in Pohlen das Hornvieh selbst cinzukaufen, oder solches durch PartikularS und Kommissärs zu bewerkstelligen. In Verfolg dieser höchsten Entschließung wird demnach den k. k. Krcts-ämtern mitgegeoen: tlens. Die unterm 10. May 1796. mit höchster Geuchmigung für bas hiesige Land publizirte und bestimmte Aeischsatzung, nämlich daS tß Rindfleisch in jenen Orlen, wo die Fleischhauer den Aufschlag in der Xf 4 Pach- HA c 696 ) HA Pachtung haben, um 6 fr., in aß übrigen aber «nt 5 fr. neuerdings zu republiziren, und auf derselben „n. verbrüchliche Beobachtung vom Tag der Publikation, an strenge zu wachs«; 2kens. sämnMichen Grund- und Ortsobrigkeitcn aiiszulraqen, daß sie die Fleischhguer vorrufen, ihnen diese höchste Entschließung rocrtbrut« It* bekannt machen, die in selber enthaltenen Umffdu« *e, welche sie Beybehaltung des alten Sahes noihwen» dig machen , wohlbegreistich darstellen, und ihnen zu erkennen geben sollen, daß dieim Mühl- und Jnnviertel zur wirksamen Hintanhaltung der Hornoiehausschwär» Zungen getroffene Anstalt, da sie noch neu ist, zwar nicht auf der Stelle ihre ausgebreitete Wirkungen her-vorbringen können, daß aber auf derselben mit allem Nachdruck bestanden werde, zlens. Da der Viehvorkanf anfdem Lande ohnehin schon durch mehrere Verordn»»» gen abgestrllet ist, so werden die k. k. Kreisämter nur wiederholt auf die genaue Befolgung derselben jedoch mit dem Beysatze verwiesen, die Obrigkeiten ernstlich z» verhallen, daß ffie bry eigener Haftung, und zu gewar» ten habender scharfester Ahndung auf die Hindanhaltung der Viehvorkäufer auf alle mögliche Art dringen sollen. Insonderheit haben aber die Kreisämter im Kreise allge» Mein kund zu machen, daß von nun an keinem Land-manne oder Viehhalter gestattet sey , gemästetes Vieh an Jemand anderen, als an berechtigte Fleischhauer zu verkaufen , und daß die Uebertretter nicht nur nachdrück-lichst bestraft, sondern auch den befundenen Umstanden Mti> gegen sie die KonstskazionSstrafe verhänget wer. HA ( 697 ) HA Irti würde, gleich wie denn auch die hierländ'ge Bankal. admit istrazion unter einem angegangen wird, auch durch das ihr untergeordnete Kordoospersonale aufdieAbstel-kung das Viehvoikaufes sowohl, alS auch darauf, damit das gemästete Vieh nur an bcrechl'gle Fleischhauer Den kaufet werde, zu roadb-n. 4tens. Da die höchste Hofstelle bewilliget hat, daß die Fleischaufschlagspachtnng in de« wenigen Orken , wo ste noch besteht, mit Einwilligung d- r Fleischhauer, die in den Kontrakten verflochten sind, aufgehoben werden möge; so wird den k. k. KreiSämler« zur Vorläufigen Wissenschaft bedeutet: daß man sich diesfalls mit der Bankaladministrazion in das Einoer» nehmen setze; Liens ist auch bcy den Städten auf dem Lande für den Fass, als sich die Fleischhauer dem Satze nicht fügen wossten, zu trachten, ein oder andere« Landmetzger mit her Versicherung in die Stadt zu ziehen, daß ihm die Ausschrolkung aller Gattung ViehcS auf immer gestattet werde. Da die höchste Hofstelle gegen den in dem hieror» tigen im Eingänge angezogenen Berichte enthaltene» Vorschlag, wie dieden Satz übertreltenden , oder de«l» selben sich nicht fügen wollenden Fleischhacker, zu bestrafen, und welche Mittel zur wirksameren Handhabung des Satzes zu ergreifen wären, ausdrücklich nichts re-soloiret, mithin solchen tadle genehmiget hat, so wer« den den Kreisämlern zur künftigen Richtschnur und weiteren Verfügung an die Obrigkeiten folgende Maaßre« gel« ertheilet: a) ist die Aufsicht auf die Beobachtung des Zleischsatzes ausser den Städten und Märkten, wo 5 die d C 6y8 ) hfc Magistrate als Grundobrigkeiten zugleich auch die Polizeyaufsichtzu besorge» haben, den Grundobrigkei-len abzunehmen. und so, wie die Aufsicht auf die übrigen Polizepgegenstände dca Distriktskommiffarialen zu übertragen, und denselben die strengste Obsichl mit Dem Bcysatz einzubinden , baßste, falls eine von ihnen ungeahndete Satzüberlrettung angezeigt und erhoben würde» mit einer angemessenen Geldstrafe unnachsickl-lich würden beleget werben; b) ist jener Fleischhack r, der den Satz überschreitet oder selben sich nicht tilgen wollte, auf die exstL Uebrrschreilu^g oder Weigerung mit einem dkeyläg'ge» Arreste, auf die mu einem achttägigen Arreste bey zweymahl Wasser »yd Brod, auf die dritte mit einer ichtä igen öffentlichen Eisin-arbeit, und aufdie tzlkrtt milder wirkliche» Sper, .z des Gpwerbs, und wenn er da noch widerspänsiig wäre, mit der Abstiflung vom Hause zu bcstrafco. ?i. de? Pen 3 Uebertreltungsfällen haben c) die Magissrue und Distriktskommissari cue nach vorlänfir, «iifg.i.cnl-ne-nem Protokoil die festae^etzte Stroke an den Sachsasii-gea ohne weitere Rückfrage sogleich unnachsichkiich zu vollziehen, vor der wirkliche» Sperrung deö Geuerbs und der Avstiftung aber asteiuahl die Anzeige an daS Krelsamt zu machen; d) zeigt die Erfahrung, daß jene Kieischerknechte, denen auf ihre Erklärungen den Satz zu halten , bisher neue Gewerbe oeri,ehcn wurden , nach der Hand den Satz eben so, wie die altbercchligten Metzger überschreiten, und es ist auch richtig, baß, je mehrere Gewerbslreiber vou der nämticheu Gattung in «mein ( 699 ) .Orte besiehe» , desto mehr der hieraus zitziehenhe Gewinnst vcrtheilet, .urid im Verhältnisse für jeden verringert werde. Wenn nun wie gewöhnlich alle Jahre in den ©oinmermgnaten das Schlachtvieh um einige Gulden im Preise steiget, mithin der ohnehin zu sehr gelheilte Gewinn noch mehr verringert wird , so kann für diejenigen, die eine Woche hindurch kaum einen ganzen Ochsen schlachten , fast unmöglich so viel Gewinn übrig bleiben, daß sie davon mit ihren Familien ehrlich le-bi n können, und diese sind also, obschon in ganzen genommen, damahl , wenn das Schlachtvieh durch eia paar Monaco im Preise um eisige Gulden höher steht, die Satzerhöhung nicht nochwendig würde, weil der Metzger dasjenige, was ihm diese Zeit hindurch an be* . mehrerern Gewinn entgeht, tu der übrigen längere* Zeit, wo das Schlachtvieh wieder merklich wohlfeiler ist, wieder hereinbringet , gezwungen, über jedes unbeträchtliche Steigen der Viehpreise, wenn es auch von kein r Dauer ist, zu schreyen, ,u»d die Satzungserhö-hung zu verlangen, denen b.c übrigen, obschon sie ungleich mehr schlachten, mithin auch bey einem geringe-ren Gewinnste eine so kurze Zeit hindurch ehrlich leben können, um so mistiger beytrelten, ja vielmehr vorangehen, als die Erhöhung des Satzes für sie eine gewünschte Sache ist, wo im Gegentheile derlei) Ge-werbsrreiber, wenn ihre Anzahl mäßig, unddemOrts-verhällniffe angemessen ist, auch dann, wann wirklich das Vieh einige Zeit im Preise um etwas höher steht, ohne gründliche Beschwerde bestehen, und auch im Wei- ge- fyp ( 700 ) gerungSfalle mit Billigkeit und Strenge zur Befolgung verhalten werden können. Die k. k. Kreisämter haben sichs also zum Grund, fahr zu machen , und hiernach auch die Obrigkeiten anzu. weisen , daß die besonders in größeren Ortschaften ohne, hin übersetzten^ Metzgergewerbe durch Verleihung neuer Gerechtigkeiten an solche Fleischerknechte, die den Satz halten zu wollen, sich erklären, keinerdings mehr vermehret, sondern vielmehr beschaffenen Umständen nach die dermahl bestehenden vermindert werden. Diese Verminderung kann vorzüglich jenen Metz, gern, die ohnehin nur neu verliehene, mithin blosse Personalgewerbe besitzen, dann bey jenen, die in sich ganz unbeträchtlich betrieben werden, und wovon auch bey guten Zeiten eine Familie kümmerlich leben kann, besonders, wenn sie sich widerspenstig zeigen. Statt fi». den; derley Gewerbe sind demnach nicht nur als gesperrt, sondern als ganz erloschen zu erkennen, und die allenfalls darauf gehafteten Steuern auf die blei-benden zu vertheilen. Damit endlich kein Fleischhauer eine Unwissenheit zu seiner Entschuldigung jemahls vorschützen möge, haben die k. k. Kreisämter die Verfügung zu treffen, daß ihnen die auf die Satzüberkrettung stuf-fenweise gesetzten Strafen wortdeutlich bekannt gemacht» und sie zugleich , besonders jene in größeren Ortschaf, ten zum Ankauf und Eiatrieb jt>e$ hungarischen und xohlnischen Viehes nachdrücklich aageeiftrt, ihnen auch zu diesem Ende nicht nur der Gewinnst, den sie schon jetzt daraus, weil das hungartsche Vieh vermög der höch- \ ( 701 ) HA höchstenHofbestättigung selbst, und vermög den ander» rveits eingegangenen Nachrichten wegen der heuer sehr mißrathcnen Heufechsung im Werthe merklich gefallen ist, und noch mehr fallen wird, ziehen, sondern auch jener, der ihnen dadurch, daß durch den Eintrleb deS hungarifchen und pohlnischen VieheS, und durch die ebenfalls schlecht ausgefallene Heusechfung auch die hierläudige Viehprcise herabgestimml werden müssen, für das künftige zuwächst, eingreifllich dargestellet werde. N. 3245. Regierungs-Verordnung in Oesterreich ob der Erms vom 22. Slugust 1797. Den k. Kreisämtern wird hiemit aufgetrogen, an -^öne Be« wllligung fämmtliche Dominien die wiederholte Ermahnung zu der Landes-rrlaffen, daß selbe ohne Bewilligung dieser Landesre. zu ge« gierung um so minder einen HauS-Bau gestatten fol» statten, len, als ausonsten sich die Erbauer die Schuld selbst bevzumessen haben, wenn dcrlep Hauser »vieder der Abreissung unterliegen würden. N. 3246. Regierungs»Verordnung in Oesterreich ob der Enns vom 25. August 1797. Da sich schon so vielfältige Unglücke durch Reis- WegenReif« sig oder Laub verbrennen ergeben haben ; so wirdx^bver^ den k. Kreisämtern der Auftrag gemacht, den sämml- brennen. lichen lichen Dominien milzugeben, die sorgsame Dbsicht zu tragen, daß kein Reissig oder Laub, welches auf der Waldwiesen, oder in einem Wald selbst in Haufen zusammen gemacht wird, mehr verbrennt werde? N. 3347. Gubernia! - Verordnung in Ostgalizien vom Z. Oktober 1797. Die Ban-Ki>steHber-' schlage in Dityalizien sind durch b:,.> atceis» «int, oiitr die •tVtsJobctg» teil vestäkii-flui zu lassen. Die Kreisingenieur solle» jeden einzuschickenden Kostcnüberschlag in Rücksicht der angesehlen Baumaterialien, Beschaffenheit, und Preise (nämlich der Lokalpreise) jedeSmahl durch daS KreiSamt, »der OrtS-obrigkeil bestältigcn kaffen. N. 3248. Verordnung der westgalizischen Hofkommis« r„ fielt vom 5- Oktober 1797. 33et>. Epidc« Bey jedeSmahligem Ausbruch einer Menschenepi-Vithscucheu demie oder Vichieuche solle das Sühn In in tn oder die trItCn m^eii ^"sobrigkeit eine» Beamte» dahin absenden, damit Anwendung die von dem Arzt , oder Wundarzt vorgeschlagenea ul üvja^'l' Heilmittel sicher angewendet werden, den. N. 3249* Gubernia!- Verordnung in Ostgalizien vom 6. Oktober 1797« ©fotitri- 6’e Ein jedes Kreisamt hat die Skontrirung der rung der Bcttfournilur jährlich zweymahl vorzunchmen, und SSeitfoucii« ' den C 7°3 ) den Skontririings ikt unter Verantwortung des Kreis- t»r von tea II j i m im Vorstehers jur gehörigen Zeit an die Landesstelle cia-^rn m'sst« zusenden. N. 3250. galij'cn v'oezuneh« nun i|t. Vervr-nuno. Oktober 1797. Niemand von den Soldaten vom Feldwäbel und Sekdatett Wachtmeister abwärts soll etwas an «Selb, ©16er, Preziosen, Obligazionen, Kleidung, Wasch, ' Grrlfliibnif B kt. kein " old, Süoi r 3c zeug. ober an waS immer sonst Nahmen babenben be-exkaujen, weglicken Vermögen ohne schriftlichen , von dem Kam» pagnie-vder Eokadrons Kommandanten eigenhändig gefertigten Erlaub,tißschein bey Verlust desselben erkaufen, sondern im vorkommenden Falle solle dein nächsten Militärkommandanten hievon ganz unverzüglich die Äi.zeige gemacht weiden. N. 3253, HA C 704 ) HO Nachricht der westgasizsschen Hofkommission vom 16. Oktober 1797. Die Zollegstadt zu Siedlce wild in d-r Eigenschaft einer Hauplzollegsiadt nach Miedzyrzpzc versetzt. N. 5253. Hofdekret vom -8. Oktober, kund gemacht durch die westgalizische Hofkommissott den 3. November 1797. fc&dtoaun"*' Die geistlichen Gemeinden und Stiftungen in der Geist- Westgalizien, welche ihr Vermögen im AuSlande m» ibmi'Vec! licren, sollen von jenem Vermögen, welches der aus. lust im Ans- wartigen Geistlichkeit abgevommcn wird, wo nicht fen».16ctrc^' nach dem Verhältnisse des erlittenen Verlustes, we-nigstens nach jenem des wirklichen Bedarfs und nach dem Ebenmiasi des von der auswärtigen Geistlichkeit heimfallcnde» Vermögens eiasweilen unterstützet werden. N. 3:54. Regierungsdekret vom is. Oktober 1797- I !f ert 3" der Anlage erhalten die k. k. Kreisämter eine rnn, der Abschrift einer allerhöchsten Entschlieffung, worinnen Lbligarlo-' wesentliche Vorsichten vorgeschrieben sind, so bet; Zeven. dirnng der nach Dominien ausgestellten Darlehens- Ooligazazionen, und bey Sicherstellung der nach Ge-meidkn ausgestellten LieferuogsodNgajivncn bey Austritt / HO ( 705 ) HO tritt eines Leitungsbeamten zu beobachten sind, wor« nach also die k. k. Kreisämter respectu der ersiere» allen Grundobngkeiken , und respectu der letztere» die Leitungsbeamten und Gemeinden zu belehren hat. A b s ch r i f t. Sie Regierung iff mit dem in ihrem Berichte geäusserlen Anträge ganz recht daran, daß bey Zedirung der Lieferungsvbligazivnen dortlandes , wo derwähl die Einrichtung mit den Leitungsdistrik-tea in Besorgung des Liefcrungsgeschästcs befti* het, die Cession nebst der Unlerfertigung des Richters und des Jusschuffes der Gemeinde, nicht von der Erundvbrigkcit. sondern von dem Leiluiigsbeam-ten, der eigentlich den Leitungsdistrikt zu besorgen hat, bcstattiget, oder unterschrieben, und so dann dem Kreisamte zur Kvramisirung vvrgelegt werde. In Ansehung Ver nicht nach Gemeinden, sondern nach Dominien ausgestellten DarlehenSobligazionen erkennt man auch mit der Landesregierung, daß es bey der zerstreuten Lage der Unterthanen nicht wohl thunlich seyn würde, für jedes Amt so mancher entlegenen Un. terthanen erst einen AuSschuß zu wählen, sondern eS geschiehet an dem genug, wenn nach dem Avrathc» der Regierung der Beamte eia des Schreibens ki'indi. ges Individuum mit einer Kurrende an diese Unter» thancn abschicket, und ihre Erklärung bepsetzen läßt, wo sodann, wen» die Einwilligung von zwcy Drittel» erfolget, die Kurrende sammt der unterschriebenen X. Wand. J 9 Ces" Cession zur Koramisirnng dem Kreisamke ebenfalls vorzulegen ftyn wird. Da übrigens, wie der Regie, rung anderweit über ihren Bericht von hieraus bedeutet worden, den Obrigkeiten die Haftung für ihren Be» amten, in so weit selber für ftemde, in dem LeitungS-bezirk befindliche Unterthanen hierunter die Besorgung führet, nicht aufgelegt werden kann, dahingegen aber über die Handlungen dieser LeitungSbeawleo, und de« reu genaue Rechnungslegung die strengste Aufsicht ge« halten werden muß, um den gemeinen Kontrtbuentea gegen Gefährde sicher zu stellen; so ist auch in dieser Absicht die Bemerkung des Herrn Landes . Chef ganz zweckmassig, und allerdings gelteod zu machen, daß bey vor gehenden Dicnstcsveränderungen immer mit dem austrettenden Beamten in Ansehung dieses Geschäftes eher ordentlich zu liquidiren, und nicht eher Absolutorium z» ertheilen sey, bevor er nicht die volle Richtigkeit hierunter geleistet hat. N. 3255> Verordnung der westgalizischen Hofkommis, sion vom 20. Oktober 1797. Dem Mili- Dom 1. November 171,7. an, soll dem k. F. «fficicbfcr. Militär durchgehends fein Wachservice vom Lande vikeadjurei-mchr abgercichl werden, che». It. 3156. N. 3256. Gubernia! - Verordnung in Ostgalizien vom @ 30. Oktober 1797. merer in Ostgalizien Die Gränzkämmerer sollen zu Folge Ansuchens milden ^ge. des Lembcrgcr Landrcchts mit dem in Druck erschei- dizial-Vor» venden Judizialvorschriften versehen werden. versehe» werden sol« di- 3257« len. Hofdekret vom 2. kund gemacht durch diewest« galiztsche Hofkommission den 13. November 1797. Die geprüften Wundärze in Westgalizien können ^SenPrü. aus der Gcburtshilfswiffenschaft auf der Krakauer Uni« Wundarztes verfität durch den Protomedikus , Fakultätsdekan und™ ifnult« Professor der Geburtshilfe gcprüfet, zu Magistern GeburtS-Artis obstetriciae promovirr, und foerlcp geprüfte Geburtshelfer mit dem dießfälligen Diplom, welches auf andern erbländischen Uuiversitätea üblich ist, versehen werden. N. 3258. Verordnung der westgalizischen Hofkommist ftott vom November 1797. Von nun an solle für irden Deserteur, der vom Wegen _ , . Tagt,a »Be- Landc eingebracht wird , dem Einbnnger bey dem Zahlung für nächsten Militärkommando, an welches der Deserteur ^stgal," gegenUebergabsschein jedeSmahl abzuliefern ist, 24 fl. zien ringe. rheiu. an Taglia gegen Quittung erfolget werden. f(Vtcur. N p 2 N. 3259. C 70s ) N. s259. Verordnung der westgalizffcheu Hofkommis-ftott vom 2. November 1797- flnncit^ibre 3ur Hindanhaltung der schädlichen Wiukelschreio Gesuche »„d bereyen können 'die Unlerlhnnen ihre Gesuche und Be-dcn^münb- ichwcrdcn mündlich bey den Kreisämtern an bringen, lick bey «reisam- N. 3260. lern anbrin- 6e'1, Regierungsdekret in Oesterreich ob der Enns vom 7. November >797. Wegen Be- Die !vsn dem löbl. k. k. Militärobcrkommando zahl »na oder Luirrivung anher gegebene Hofkriegsrathliche Verordnung , in freuiTr*1“^',l,i< roe*t ^er Schlafkrcutzer bey Truppcnmärschen, Kantonirungen, und Transporten bezahlt oder quit« lirt werden solle , wird den k. k. Kreisämtern , da sich solche in der Hauptsache ohnehin auf die von hieraus unterm 14. und 30. September 1790. intimirte höchste Verordnungen gründet, zur Benehmung und rcei, seren Verständigung der Dominien mit dem Beysatze mitgetheilt, daß sich unter einem mit Hofbcrichl an» gefraget werde, ob in gegenwärtigem Fall so, wie im Jahre 1790. bey den nach Nicderland in Marsch gesetzten Truppen, derley Quittungen an der Steuer angenommen, und dem Militär sodann statt baarea Geldes zugerechnet werden sollen. Abschrift. Da in den von der italienischen Armee dermahl be- HA ( 709 ) HA besetzten verschiedenen Gegenden thcils Truppen sich befinden, die auf dem Kriegsfuß siehe« , und zu dem Armcestand gehören, andere aber auf dem Friedens» fuß sind, und von dem Länder - Generalkommando abhangcn , so wird zu Vermeidung alles Mißverständnisses in Ansehung der in Sachen bereits ergangenen Verordnungen in Belref des SchlafkreutzerS folgendes zur allgemeinen Beobachtung mitgegeben: Nach der schon im Jahre 1778. geschöpften allerhöchsten Reso-luzion, welcher auch schon im Jahre 1790. die ein-vernehmlich mit dem k. k. Dircclorium erlassene Verordnung nachgefolgt ist, kann der Schlafkreutzer für die auf dem Kriegsfuß stehenden Truppen auf dem Marsch sowohl, als in den Kontonirungsstazionen nicht baar zu bezahlen, sondern wie es allemahl in Kriegszeiten gebräuchlich ist, nur zu quittire» seyn; für jene Truppen, die auf dem Friedcusfuß stehen, und folglich das Friedekistrakkament haben, ist der Schlafkreuzer noch ferners baar zu bezahlen. Bey Transporlirung der Rekrurcn, Kranken, Rckonvalcscentcn, und feindlichen Kriegsgefangenen, ferners für die Militär • und Zivilarrestanten in dea Staabsstockhausern, nicht minder für die Profosen, und solche Wachen, die bey der Armee der Polizey halber nöthig sind , ist in den Sommermonaten der halbe, in den Wintermonalen der ganze Schlafkreuzer zu quiklircn; In Ansehung der angelragenen Li« quidirung des Schlafkrcuzers wird daS Weitere erfolgen. ( 710 ) N. 3261. Verordnung des böhmischen Landesguber-niums an sammtliche Kreisamter, vom 9. November 1797« vitmanU(i% ^ ^^ers Fälle ergeben, bey welchen dem in'rällen'zu ordentlichen Richter zur Pflicht wird, die vor sich ge- Vaäwooon &enl)e p'iesterliche Trauung unverweilt einzuflellen, dem orient, und andurch zu verhindern, daß die gesetzliche Bor» fer Metrie'» lchrift durch die vorzunehmende Trauung nicht »erei- Zierliche ult „„de. Trauung ringeflellet So wird rücksichtlich dessen dem erz • oder bischöflichen Konsistorium hiemit aufgetragea , den sämmtlichen unterstehenden Seelsorgern die Weisung zu erlheilen, daß sie, so bald ihnen durch eine Ge, richtsbehörde der TraUungsverboth gemacht würde, ohne in die Ursache» einzngehen , bis auf weitere Verordnung mit der Vollziehung der wirklichen Trau, ung einzuhalten hätten; dagegen aber wird unter einem auch die k. Appestazlon angegangen , den sämml-lichen Justizbehörden ernstgemessen bedeuten zu lassen, daß selbe keine voreilige, oder wohl gar muthwillige 'Trauungsverbothe bey den Seelsorgern einlegen sollen, wovon sie sich um so mehr zu hüten hätten, als sie im Betretungsfalle zur schärfsten Verantwortung gezogen werden würden. A» HO ( 711 ) Air die Konsistorien erging diese Verordnung in dem folgenden Inhalte: Da sich öfters Fälle «eignen können, bey welchen dem ordentlichen Richter zur Pflicht wird, die vor sich gehende priesterliche Tranung unverweilt einzustellen, und andurch zu verhindern, daß die gesetz-litte Vorschrift durch die vorzunehmende Trauung nicht vereitelt werde: so ist rückflchtlich dessen, und um aller in der Sache von Seiten der k. Kreisämter besorg-lichen Hinderniß vorzubeugen, befunden worden, bis k. Kreisämteru die Weisung zu ertheilen, sich, wen« derley Einstellungen von einer Justizbehörde geschehen, in Sachen nie einzumengeu, sondern derley aa das k. Kreisamt gelangen mögende Beschwerden alle-mahl au das k. AppellazionSgericht anzuweisen, welche- unter einem angegangen wird, auch sämmtliche» Justizbehörden ernstgemessen bedeuten zu lassen, daß selbe keine voreilige, oder wohl gar mulhwilligeTrau» uugSverbothe bey den Seelsorgern einlegen sollen, wovon sie sich um so mehr zu hüte« hatten, alL sie in BetretungSfalle von einem hochlöblichen Appells-zionsgrrichte zur schärsesten Verantwortung gezogen werden würden. Uebrigens wird unter einem auch fämmtlichen Seelsorgern mittelst der Konsistorien mitgegeben, daß selbe « so bald ihnen durch eine Gerichtsbehörde der Trauungsverboth gemacht würde, ohne in die Ursache eiuzugchc«, biö auf weitere Der- erb« ordnnng mit Vollziehung der wirklichen Trauung ein» zuhallen Hallen. N. 3262. Verordnung der iveftgalizischen Hofkommis- fmn vom 19. November 1797. Wann in Westgali-' zicn tine Apotheke er» richtet wer- Von nun an soll keinem Apotheker ohne vorläufig eingcholter Genehmigung der Landesstelle zur Errichtung einer Apotheke, wenn er auch selbe auf seine kann, eigene Kosten bestellen wollte, die Bewilligung erthei, let werden. N. 3263. Verordnung der weftgalizischen Hofkommis' sivn vom 23. November -797. 3Domin^cn, gi(Xe kreiSömtliche Anordnungen find im allge-und Pachter meinen lediglich an die Dominien, und in Städten Magistrate zu erlassen, und auch nur diese Do» freissämtti« minien und Magistrate sind zur Befolgmachung der» uu"gen"ver' selben zu verhalten, folglich haben auch die Pächter, bnnden. ober die auf dem Dominium domizilirenden Edelleute , Geistliche, und andere Parthepen die Verbindlichkeit auf sich, allen Vorkehrungen, so die Dominien und Magistrate in Gemäßheit kreisämtlichcr Anordnungen in politischen oder Kriminal-Vorfällen-heitcn treffen, gehörige Folge zu leisten, und können also auch von den , Dominien und Magistraten hiezu verhalten werden. N. 3264. N. 3264. Verordnung dcrwestgalizischen Hofkommissio» vom 7. Dezember 1797. Die Grundbesitzer sollen in ihrer Abwesenheit ohn-fthlbar und verläßlich Bevollmächtigte bestimmen, und in^ihrer Ab. den KreiSämtcrn nahmhaft machen, welche auf jede Bevollmäch. ähnliche Veranlassung Rede und Antwort geben könne». dem Kreis, N. 3265. omtenam. ö 0 Hafk zu ina» Verordnung der wcstqalizifchen Hofkommission 41 en* vom 13. Dezember 1797. Statt den ersten acht Tagen des Monats Novem- S.^er-Ab-ber soll in Hinkunft vom 23. bis letzten November keine fuhr bey den Zahlung, oder Steuer-Abfuhr bey de« Kreiskasscn iXS angenommen werden. žien‘ N. Z266. Regierungsdekret in Oesterreich ob der Enns vom 19. Dezember 1797. Ungeachtet schon zu wiederhohltenmahlen derAuf, legendes trag geschehen, den Viehinhabern den Viehaustrieb im Spätjahre bey Nebel und Regenwetter zu verbiethen, ZLAHre, so lehret doch die Erfahrung, daß dieser größtentheils Jütttnrng ^ unbcfolgt bleibt. Es wird daher den k. k. Kreisam- kranken 1„nder bestehende dießfälligeAuftrag mildem erneuert. Viehes, -aß selbe den Ortsobrigkeiten de« schärfesten Befehl 3 i erihci- «HA ( 74 ) S^gÜ rrtheilen, das sie ihre Unlerthanen zur Stallfüt. lerong für diese Jahrszcit anhalten , bey schärfester Strafe die Erkrankung einiges Hornviehes ungesäumt anzeigen, und wenn ein Vichinhaber die Erkrankung feines Viehes verschweigen, oder gar das erkranklein fremde Ställe verkaufen wollte, selbe alsogleich gehörig abstrafen sollen. Auch wird, da diese Vorschrift bisher nicht hinreichend war, die bestgemeinte Absicht dieser Laodesstelle zu erreichen, und die Seuche immer wei. 1er um sich greifet, unter einem an das hiesige Konfi» ßoriutn durch Dekretier Auftrag erlassen; damit durch die Seelsorger immer die Nothwendigkeit dieses Gegen-standcs den Viehinhabcrn von der Kanzel recht begreiflich gemachet werde. N. Z2Ü7. Verordnung der westgalizischen Hofkommissron vom 2«. Dezember 1797. War Pf, Den Marktschreyern , Schmieden, Abdeckern und Schmieden *"on^i8en Terlep Leuten wird sowohl in Menschen-Krank-n«b Mde- Helten als Viehseuche das Kuriren, und dem kranken rfJt!Hre6it# Dich ohne Anordnung des Arztes zur Ader zu lassen, verboten, unter körperlicher Strafe verbothen. N. 3268. Verordnung der westgalizischen Hofkommission vom 29. Dezember *797* WegenTist« Alle) sowohl christlich^ als jüdische Handelsleute, HO C 7i5 ) HO welche in Folge des Patents vom so. Dezember v. I. zum Giftverkaufe nicht ausdrücklich berechtiget sind, sollen ihre noch etwa vorhandenen Vorrathe an war immer für Gattungen Giftes ohne weiters an die dazu befugten Handelsleute, oder Apotheker in dem Ankaufspreise ab« geben.