>a. rvi an/Cun/T' 1/1 Hg Vorrede. ü^n diesem 9ld)tcn SB(Utt>C der mit aller-höchster Erlaubnißunternommenen fcnunlling werden die unter der glorreichsten Regierung Sr. k. k. apostol. Majestät Franz bti> II. in der zweyten Hälfte des Jahres 1796., nämlich vom 1. Julius bis letzten Dezember b. I. ersiossenen Normalvorschriften , und Verordnungen in den sämmtlichcn deutschen Erblandern, mit Einbegriff Ost-und Wsstgalliziens, geliefert, in chronologischer Ordnung, und Fortsetzung der Zahlen, mit den gewöhnlichen Marginalen , und Beziehungen auf die zusammenhängenden Vorschriften. Das chronologische Hauptverzeichniß der in diesem Bande vorkommenden Gesetze, ist in diesem Bande so, wie in den vorhergegangenen Bänden vorangesetzt, und das systematische Repertorium am Schlüße des Bandes enthalten- An Zn der unausgesetzten Sorge für bid Vollständigkeit dieser Gesetzsammlung wird in diesem Bande der Anfang mit dem Nachtvaxe einiger Verordnungen für die erste Hälfte des Fahrcs 1796. gemacht, welcher sich von det S. 1. bis zur S- 9. erstreckt, dann folgen die in der zweyten Hälfte des Fahrs erfioffenen Vorschriften bis zur S. 477. wo weiters die später zu Händen gekommenen Verordnungen in einem Nachträge für den ganzen Fahrgang 179& angebracht worden sind. Die Fortsetzung dieser GesetzsamMunK für das Fahr 1797. wird in dem künftigen Neunten Bande ehestens erscheinen- um die Zusage der ununterbrochenen FortschreitunK nach aller Möglichkeit zu erfüllen. Wien am 31- Julius 179& Joseph Kropatschck. Verzeichnis- dre irr diesem Bande enthaltenen Verbrdnmr-gen vom t, Julius bis Ende Dcz.mber 1796. Nachtrag Einiger Verordnungen für -re erste tzeii Iahres 1796.- Ncl». Seite. 2436. geistliche Fach in WestgalltzieN soll »Och dem in den übrigen Erblanden bestehenden Sistem rtgulnet urtb von der auswärtigen Verbindung getrennet werden^ Vom 14 März 1796 I 2437- Die Strassen sind bep gegenwärtiger Kriegsztit landartig ju unterhalten, vom 16. April. 1796. z VIIL Vanb. (t 2438, Sire, Stitt» 24^8. Zu Karlsbad in Böhmen wikd eine neue Schranken- und erhöhte Viehmauthabnah-me gemacht, vom 9. tTlay 1796. 4 2439. ^iber die Berichtigung der Sfeuergebüh-ren sollen sich die Pächter der Staatsgüter in Westgallijien jedesmal bey den betreffenden Bezirksämtern ausweisen. Dom 28* Vßay 1796, 4 »440, Die Einfuhr aller innländischeu von Privaten zum eigenen Gebrauche bestellten Tischlerarbeiten nach Prag wird gestattet, vom 20. Jumus 1796, 4 55441, Helvetisch und augsburgische Glaubens- T'*': verwandte, Gemeinden, und Pastoren in Westgallizien werden dem Wiener Konsistorium unterzogen, vom 21. Junius 1796. S 2442. Die schulfähigen Kinder sind zur ordentlichen Schulbesuchung zu verhalten- vom 24. Juniuo 1796. 5 2443. Die bey Magistraten und Ottsgerichten in Aerarialangelegenheiten auflaufenden Gerichtskosten und Taxen sind vom Aerarinm zu vergüten, vom 24. Junru» 1796. 6 S444- Schlacht- oder Hornvieh ohne Vorzeigung einer höheren Bewilligung nicht ausser Land zu treiben, vom 32. Junius 1796. 6 2445. Wegen Uibcrführung der Bienenstöcke von Ober- nach Unterkärnten. vom ZD. Junius 1796. 7 Di, TE ( O ) ^3^ Dis zwecke tzalfte des Jahrs 1796. Julius» Wo. Seit«» 2446. Erbsteuer- Vorschriften Beobachtung bey jüdischen Vermögens * Übertragungen, vom 2. Julius. 9 2447. Weitere Weisung wegen der Pässe für die nach Hungarn und Siebenbürgen zu reifen verlangenden Einwohner, vom LIü- } Ztua. 10 Eine Verordnung vam Z. Julius 1796., sieh rückwärts im Nachträge Zahl 2670. Seite 48 4» nach. 2448. Die Hofverordnung vom 5. Hornung 1796., wem das Recht auf Religionsunx terricht eines vom protestantischen Vater unchelig erzeugten Kindes zustehe, wird erläutert, vom 4. Julius. n 2449. Jnstrukzion für die k. böhmisch - und mährische Landtüfel. vom 5. Julius. ich 2450. Die in andern k. k. Erblanden bestehen- de Seelenbeschreibung wird auch in Wesi-gallizirn eingeführt, vom 6. Julius. 98, 2451 Wie sich die Aehendhemen, die ihre Ae-Hende nicht selbst eiuziehen, oder benutzen wollen, bey der wetteren Verpachtung derselben zu benehmen haben, vom 7, Iu- im, 99 « Co)« itro. 3452. Mchausschwärzungen im Mühlviertel betreffend. vom 7. Julius. ior 2453 Den Beamten wird verboten, baare, ih- nen zur daaren Einlage in den Kreditsfond anvertraute Gelder, gegen schon bestehende ständische Obligationen einzuhatt-deln. vom 7. Julius. loa 2454 Weg- und Echrankenmaute in Beraun, Zebrak, Manch, und Rokiczan betreffend, vom 8. Julius« 103 3455 Die unentgeltliche Annahme der Tax-gelber von den Untergerichten bei) den Posi-. , «Sintern betreffend, vom g. Julius. 103 2456 Ausfuhrsverbot der Asche betreffend, vom 9. Julius. 104 2457 Kein Bauführer solle eher um die Un- tersuchung seines neuen Gebäudes einkom-men, als bis das Haus zum Bewohnen hergrstellet ist. Auch neu aufgesetzte Stockwerke und einzeln neu gebaute Wohnungen sind ohne vorgegangene Untersuchung nicht zu bewohnen; Bermiethzettel sind ohne Untersuchung nicht anzuschlagen. vom 9. Julius. 104 Eine Verordnung vom 9. Julius, sieh auch rückwärts im Nachtrage Seite 486. unter der Zahl 2671. nach» 2458 Realitätenbesitzer sind jederzeit im Besitz und Genuß zu schützen, die Kläger aber mit ihren < «s ) Uro. Seite, ihren Ansprüchen an den ordentlichen Richter zu verweisen. Vom n. Julius. i«6 $459- Taxvorfchrift für Reinigung der Betten und Kleidungsstücke bey ansteckenden Krankheiten. vom 12. Julius. 106 2460. Aufmunterung her böhmischen Fabrikanten der weißen Beinglaßblattchen, zurPer-vollkommung derselben, vom 12. Julius. log 2461. Was dir Hauseigcnkhümer wegen der Feuerwerksstätten in ihren Häusern zu beobachten haben, vom 12. Julius. 109 2462. Wegen Einführung einer Journalpost zwischen Wien und Roveredo. vom 13. Julius. IIQ 2463. Die vorzunchmenden Kirchenreparatu- ren find den Kreiskommissären bey den Be-zirksbereisungen anzuzeigen, vom 13. Julius!. iw 2464. Kauf - und Handelsleute oder sonstige Weinverkehrer sollen unter Konfiskazions-strafe dir noch vorräthigen ausser Handel gesetzten ausländischen Weine bis zu Ende des Jahrs 1796. entweder im Lande verkaufen, oder ins Ausland schaffen, vom *3« Julius. hä 2465. Bey Ablieferung eines Sträflings zum Kriminalgerichte, oder an das Strafort ist die Vorspann unentgeltlich zu leisten. T>#m 24. Julius. 114 a % Mn« to) TüE Nrö. Seite. Eine veror-nung vom 14. Julius, steh auch rückwärts fm Nachträge "Zahl 2764* nach. 2466^ Wegen Aufenthalt der Ankömmlinge das Polizey- und Sicherheitssystem genau zu beobachten^ vom 15. Iulius. 11$ $467. Derbotsbewilligungen anfPenstonen, und Provisionen der Tabackgefällsbeamien an die Tabackgefällenkassen zuzustrllen. vom 15 Iulius. 1*5, 2468- Blumentöpfe, und andere Sachen, durch deren Herabfallen Jemand beschädiget werden kann , nicht unbefestigt an Fenstern und anderen Oertern auszustellen. vom l6-Iulius. Ii - J - y 2473 W C O ) M» Rro» Seite. 2473 An den Gesuchen, den Namen, Zunamen, Charakter und Wohnort anzuzeigen. vom 18 Julius. 119 '2474 In Tyrol sollen die Scheibenröhre mit Radschlössern nicht mehr zugelaffen, sondern in Stutzen umgeändert werben, vom ,8. Jnlius. ?2« *475 Bischöfe in Westgallizien sollen für ihre Diözesen eigene Konsistorien errichten, der Rechtszug nach R°M hat aufzuhören, vom 19 Julius. 131 *,476 Daß auch die nach Oestreich ob der Enns zur Bleiche gesendeten Leinwänden mit dem Zeichen des Landes versehen seyn müssen, vom 21, Julius. 128 $477 Silbermünzen preufftsche und pohlnische sind ohne Rücksicht der verschiedenen Ausprägung und ohne Unterschied der Jahrszahl nach dem festgesetzten Werth? anzn-nehmen. Kurs der holländischen Albertus-Thaler betreffend, vom 21. Julius. 123 2478 Bestimmung, in wiefern der Polizey die Aburtheilung der politischen Verbrecher zustehe. vom 21. Julius. $-2$ $479 Privilegium für die Steinkohlen- und Kanaldau - Gesellschaft. Vom 21. Julius. I24 3)too Verordnungen vom 21« Julius, fleh auch rückwärts im Nachtrags Zahl 2672 und 2673. nach. . i •- a 4 243© ¥(0) AS 8ha. Seitt. 2482 Die Gesuche um Vormerkung oder Nach- sicht einer Gerichts- Kammeraltaxe sind bey der Niederöstreichischen Regierung einzureichen vom.22. Iulius. I2J Eine Verordnung vom 23* Julius, fleh rückwärts im Nachtrags Zahl 2676. nach. *481 Dir Unwirthschüft mit Meßwein, kam-pen - Oel, Wachskerzen , und Weihranch den Seelsorgern und Kirchenvätern nicht zu gestatten, pom 2Z. Julius. 13a *482 Wegen Ueberlassung des Genusses der Zehendfrüchte an den Anbauer der Grundstücke ohne Nachtheil der Zehendeigenthü-mer. vom 25. Julius. IZ#' flUf die Verpfiegungebeyträge deS Instituts für Handlungsdiener kein Ber-bot Statt finde, vom 11. 2lugust. 149 2498 Uuachte Münzen durchaus nicht, weder nach dem innerlichen Werthe auszu-geben. vom ii/August, 159 2499 Das englische Bier npivb ausser Handel gesetzt, vock t2. rlugust. I5P 2$00 Führung des k. k. Siegels wird den Magistraten in Westgalltzicn verboten, vom 14. August. *5* 2501 Wann und wie von den Verlasscnschafts-Abhandlungsbehörden die Sterbfällen-Verzeichnisse oingeschicket werden sollen. Pom IZ. August. J5A -- l - r» : : ?S°s TrB ‘S o ) Sir». eatu 2502 Wie die Verzeichnisse der in geistlichen A Verlassenst!,aften Vorgefundenen Bücher zu verfassen sind, vom IZ. August. iZL 5503 Bürgerrechtsgebähren, Beyträge zum Kri-jittmtlfbiib, dann Hof- und Aerarialtaxen,^ Justiß - und Pupillar- Tabellen sind Posi- 2504 Bey Ausfertigung obrigkeitlicher Einwil- ligungen zur Ehe minderjähriger älternlosen Kinder ist nicht nur von der E'laubniß des Vormunds, sondern auch von dEr Genehmigung des Obervormunds ausdrücklich die Erwehnnng zu machen. vom i8. August. I5$‘ 2505 In Bestimmung des Straforts ist sich ? genau nach der Verordnung vom I2fm November 1789 zu benehmen, vom 18. . August. I54 2506 Religiösen , welche in auswärtige Klö- ' ster abgerufen werden, keine Uibsrsiedlungch pässe zu erthesten. vom 18« August. IZ§ Eine Verordnung vom i8« August, sieh auch rückwärts im Nachtrags Zahl 2683. nach. 2507 Patent in Betreff der neuen Bankozettel. vom 19. August. 155 3508 Es sollui die zur Herrath schreitenden Juden das Kriegsdarlehen eben so, wie die Familien- und Vermögenssteuer auf 3 porto frei), vom 16. August. 16$ DS c « ) DS Rr». Seiten Jahre borauszahlLn, oder hinlänglich sicher stellen, vom 19. August. r6z $509 Übersetzung des Kommerzial - Zollamts Zarnowicz nach Karczowit. vom 20. August. 164 2510 Verbot die Ställe,$u pflastern, vom 20. August. 164 2511 Zutheilnng der Gerichtsbarkeit der Ma- gistrate über den in Ostgqllizien im Zloczo-wer, Zalescziker, Bvhnier, Przemisler, Sanoker und Lencherger Kreise befindlichen unadelichen Perus. vom 22. August. 164 2512 Bekanntmachung der Verhaltungsrcgeln in Ansehung der falschfärbigen Kattun-druchwaaren. vom 23. August. 166. 3513 DerHandel mit Gurken, und rochen Rüben wird den Fragnern gestattet, vom 25. August. 173 3514 Juden werden von Desuchung der Nie- deröstreichischen Jahrmärkte mit Ausnahme des Marktes zu Krems ausgeschlossen, vom 26. August. iyz %5l5 Das zu Dobromille gelegene Wegmauth* amt wird nach Chyrvw übersetzt, vom 26. August. 173 $5*6 Strassenöestellung in Westgallizien. vom 27. August. ' m 2517 Die Verlassenschafts- AbhandlungsbehÜr-den sollen bey Erbsteuerliquidazionen die ein- schla- <5(j# Ce) Nro. ' schlagenden Beylagcn in Urschrift oder vi-dimirter Abschrift ohne Stempel einsenden, vom 28. August. , *73 2518 Bestimmung, welchen Juden- und unter was für Bedingnissen in die Residenz-Stadt Wien zu kommen erlaubet ist. Vom 29* August. *74 £519 Pferde, Armaturs - und Rüstungssorten der Deserteure betreffend, vom 29. August. -7- L§L0 Die wegen Freylassung der, bey der Sal-niter- Erzeugung angestelltcn Leute von der Stellung zum Militär vorhandenen Gesetze neuerlich bekannt zu machen, vom 31. August. *7Š September. 2521 Patent für Tirol in Betreff der neuen Bankozettel. vom 1. September. 176 3522 Juden sollen sich nicht in die Stadt Wien einschleichen, vom 1. September. 177* 2523 Den fremden SilberMünzen wird der öffentliche Umlauf bis zu Ende des Jahrs 1797. gestattet, vom i. September, i/f 2524 Wann die Abnahme der Roß - Schranken- und Vtehmaurh in Rumburg und Böhmisch- Leippa den Anfang nimmt, vom 2. September. 2Z2K NB C ö } Kro. Sette-' $525 Auf brr Weichset, dem San und Bug wird die freye Ausfuhr des Weizens gestattet. vom Z. September. ißd LZ26 Ausweise über den Personalstand der Stifter und Klöster einjllftnden. vorn Z. September. lgk 2527 Gerichtsbarkeit über die ünadeliche Geist» lichkeit im Zillier Kreise in Steiermark. Vorn 5. September. 184' LZ28 Strafkerker und Gefängnisse in den Klöstern werden in Westgallizien aufgehoben. Wegen der Bußfasten ist alle Vorsicht auf die Gesundheit zu nehmen, vom 5. September!» 184' Eine Verordnung vom Z. September, sieh auch rückwärts im Nachträge Zahl 2684' nach» -2529 Bann ist von den Indengemeinden, Gelehrten und Rabinern nur auf ausdrückliche Forderung zur Handhabung der Gesetze zu gebrauchen, vom 8» September. • Igf Eine Verordnung vom 8« September, sieh auch rüSwcrts tm Nachtrage Zahl 2685- nad;, 2530 Gränzinsassen können zu Bestellung ihres Feldbauesohne Paß über die Gränze treten. vom 9- September. 185 2531 Daß die Schiffmeister für die, durch ihre d-e Donau herauffahrcndenSchiffnechte und Pferd- » M» c s ) d Nro. Sttfjt, Pferdbuben in btrt nächst liegenden Waldungen verübten Exzessen, unb Holz-diebereyen den Ersatz leisten müssen Voin 9. September. i85- LZZ2 Wie der Umlauf der Dorderöstreichischen Scheidemünzen gestattet wird. Vom 9. September. ®533 Pasquille, Manifeste, Aufruf und der« ley Schriften, derselben Verfassung und Mittheilung wird unter Strafe verböten, vom 13. September. 18^ Abänderung der Feuerdrdnung in Wien in Ansehung des Zeichen mit der Feuerglocke. vom 13. September. 187 5ž<ž3< Warnung gegen Genuß der Wolfsbeere. vom 13. September. 188’ 2536 Den pohlnkschen Münzen wird der Cours in den Erblanden nicht gestattet. vom 15. September. I90 7 Eisen- und Blechwaarett- Niederlagen-Er-richtung in Westgallizien. vom 15. September. 19 t 2538 Die wegen Haltung der Hunde bestehen- den Verordnungen werden neuerdings kundgemacht, vom I Z. September. 191 2539 Aufhebung der Satzungsfreyheitrn der Waldeigenthümer und Herrschaften in Ansehung des Brennholzes in Oestreich unter Her Enns- vom iZ. September. 194 W 5 ö j tßv o* Setter »540 Der Ausfuhrszoll vom Schleyer uhb %aU tist wird auf 12 ein halben Kr. vom Zenten herabgesetzt- vom 16. September. 194 £541 In wie weit den Hauseigenthümern in Rücksicht des Zinses ein Pfandrecht auf die Einrichtung gebühre, vom 16. September- 195 6542 Die Beyträge zum Polizeyfond in Wcst-gallizien werden angeordnet. Vom 16. September. 196 4543 Ostgallizische Unterthanen, bis 17. August 1796. eingewanderte, dürfen nicht zurück-ge,teilet werden, vom 17. September. 197 2*544 Die ordentliche Beleuchtung von Krakau, Kasimir und Stradom wird angeordnek vom 19. September. 5545 Zutheilung der Gerichtsbarkeit an die re-gulirten Magistrate über den in dem Strier Kreise in Ostgallizien befindlichen unadcli-chen Klerus, vom 19. September. 199 line Verordnung vom 20 September, sieh rückwärts im Nachtrage Zahl 2686 nach. »546 Ordnung für den Calzhandel in Mähren. vom 21. September. 200. *547 Untertha-nsbeschwerdxn nicht schriftlich, sondern mündlich beym Kreisamte anzu- ^ bringen. Vom ZU September. 205 2548 Sog C o ) St)E Nro. 2548 Kirchenvermögen in Wcstgallizien brtref. fend, vom 21. September. 2V§ 2549 Wegen Aftermiethung der Wohnungen in Triest. Vom 22. September. 209 2550 Der Gebrauch des Spanlichts wird wiederholt auf das schärfeste verboten. Vom 22. September. 212 Eine Verordnung vom 22. September, sieh auch rüLwa'rts im Nachträge Zahl 2687. nach. 2551 Alle ausländische Liquers werden ausser Handel gesetzet. vom 23. September. 213 2552 Weisse vorräthige Schminke entweder von den Handelsleuten ausser Land zu schaffen, oder an die Kreisämter zur Vertilgung ab-zugeben. vom 23. September. 214 2553 Uiber hervorgebrachten Torf, und Steinkohlen, derselben Menge rc. sollen vierteljährige Tabellen eingebracht werden. Vom 23. September. 214 2554 Vorschrift, wie die Schullehrer die Quit- tungen über Schulstiftungsbeyträge auszu-stellen haben, vom 28. September. 21$ 2555 Die Bankszettel sind auch in Tirol für den ganzen Betrag als baares Geld anzu-nehmen. vom 29. September. 21$ 2556 Präsentationsrecht, wienach Starosteibe- sitztrn für die Dauer ihres zeitlichen Besitzes eingeräumet werde. Vom 29. September. 21$ VIIL Land. b . 2557 AS ( o ) AS Nro. Seite« »557 Besitzer der Realitäten sind im Genuß ihrer Rechte ju schützen. Den Reiseparti-kularien über Untersuchungen in Streit-fällen zwischen Privaten sind die Kommissionsverhandlungen beyzuschliessen. vom ZO. September. 219 »558 Warnung vor der Annahme der falschen Kronenthaler und unächten französischen Laubthaler. vom 32. September. 219 »559 Bauführungen ohne vorheriger Bewilligung der Landeöstelle werden wiederholt verboten. vom 30. September. 220 Eine Verordnung vom 30. September, ' sieh auch rückwärts im Nachträge Zahl 2688. nach. Oktober. »560 Die auf der Strasse nach Steiermark zu Kasten bestandene Poststation wird nach Weyer verlegt, und diese Station von Weyer nach Altenmarkt in Steiermarkt auf I ^ Post erhöhet, vom i. Oktober. 222 *561 Ungeprüfte Wundärzte haben unter Strafe kein Gewerb anzutretrn. vom 1. Oktober. 222 2562 Der Wache solle sich Niemand chey Arre-tirung widersetzen, vom 3. Oktober 22 Z 2563 Haupteinbruchszollamt zu Kostelecz ist nach Quost übersetzt, vom Z. Oktober. 224 2564 GB C o. j G)A Nro. Stik«. 3564 Salnitersieder sollen bloß mit obrigkeitlichein Erla chnißscheine versehene Leute zu ihrer Beschäftigung annehmen, vom 4 Ok- 2565 Ob die baare Heimzahlung eines Fidei-kommiß- Kapitals von dem Besitzer des Fideikommisses sich zugeeignet werden könne. 2566 Käßsiecher und Fi agnir, welche vor, der erlaubten ©hinßc Auf dem Markte erscheinen, werden bestraft, vom 4 Oktobev. 22A 2567 Wenn eilt mit Erlaubnißschei» betheilttr Feuerarbeiter stirbt, ist dessen Schein dem Magistrat zur Kassirung zu übergeben, dann ist die Stöhrerry der in Feuer arbeitenden Profeffionisten zu Hintertreiben, vom 4. Oktober. 226 2568 Tabackblatts-Einlösung in Westgallizien, dann wird der Tabacksanbau in Zukunft verboten. vom 5 Oktober. 226 256^ Die Verpfandung der Waisen- und Findlings- Kontrakte, Pfründen u d. gl sind ungültig, mit der Weisung, was zu Vermeidung derley Unfüge auf derley Kontrakte künftig anzumerken komme, vom 6. Oktober. 227 2570 Die Einfuhr ausländkscher lakirten Bürsten und Brettchen wird verboten, vom 6. Oktober. 228 2571 Wegen Privatunterricht in Studien, und Prüfung der Privatstudierrnden. vom 6. Oktober. 228 tobet. 224 vom 4 Oktober. 224 b » *57* HB C o > HB Nro. Seite. 2572 Wegen Aufhebung des Ausfuhrverbots auf einige Artikeln vom 7. Oktober. 230 2573 Die von den Untergerichten an das Ap- pellationsgericht einzusendenden Taxen sind so, wie die Justitz - und Pupillartabellen von dem Postporto befreyt. vom 7. Oktober. 230 2574 Keine Hebamme solle bey Strafe einem Kinde die Zunge lösen, vom 8. Oktober. 231 2575 Haussteuerwesen in Wien, vom i z. Oktober. 231 2576 Wegen der abzuhaltendcn Kontrakte in Ost- gallizien vom 14 Oktober. 246 2577 Das Schwemmen der Pferde und Schweine nicht nur bey der Bärenmühle, soudern in dem ganzen Wienfluße, wird verboten vom 15. Oktober. 246 2578 Maaßregeln zur Sicherstellung der Einkünfte des Kuratklerus für Böhmen vom 17. Oktober. 247 2579 Das mährisch - und hungarische Gränz-Zollamt wird von Skali; nach Sudomer- zicz verlegt, vom i8- Oktober. 249 2580 Die Bankozettel sind in Tirol nach ihrem vollen Werthe in Kammeralwahrung' zu empfangen, und auszugeben, vom 18-Oktober. 249 2581 Rittgebühr- Bestimmung bey den West- gallizischen Postämtern, vom iS- Vk- ( o .) ■ *0$ * Nro. Seite. 2582 Die Pensionsfähigkeit jener Werber, die • Landesfürstliche Beamte im Pensions - oder Quieszentenstande heurathe«, wird bestimmt. 2583 Was bey Einverleibung der Urkunden in die Grundbücher zu beobachten ftp. tfont 2584 Den Kaufwebern in Oesterreich ob der Enns wird der Handel im Grossen in und auch ausser Marktszeiten mit ganz oder-halbleinenen in den Erblanden erzeugten Maaren gestattet, vom 20. Oktober. 253 2585 Kaffeesieder und Wirthe sollen die ausländischen Zeitungen nirgend anders her, als von dem Obersthofpostamte nehmen. Vom 20. Oktober. ' 253 2586 Bestimmung des Konsums? Drepsigst vom erhländifchen Schattirung-- und Dokengarn. vom 21. Oktober. 254 2587 Vorschrift über die Führung der Geburts- Trauungs- und Sterblisten für Westallizien. vom 2i. Oktober. 255 2588 Todtenbeschau, Ordnung für Westgallizien. vom 2i. Oktober. 266 2589 Postpatent in Westgallizien. vom 21. Oktober. 27§ 2590 Die Einfuhr, der Gebrauch und der Ver- kauf der weisscn Schminke wird verboten, in Absicht auf die rothe aber das Nöthige festgesetzt, vom 21. Oktober. Zoo vom iS« Oktober, 250 19. Oktober- 251 b 3 2591 ^ C o } US N'o. Seite- * 259' Wegen Vorzugsrecht der Zcheiidholden bey Verpachtung der Zehende. vom 21. Oktober. zoi 2592 Die E^ekutirung der mtthcikbaren Bauerngüter, bet essend. vom 2l. Oktober 392 2593 Konskipzionsgegenstände Derheimlichung- wie zu bestrafen, vom 22. Oktober. 303 2594 Strassen und Brücken in fahrbaren Stands herzustellen. vom 23. Oktober. 303 2595' F..h -ohnsqultfutts.cn bey Naturaktrans-p orten sind t er ständischen Buclhalterey zur Adjustirüng zuzustelken. vom 23. Oktober, 393 2596" Die an«’ Furcht der Gestellung zum Militär entwrchen’e Mannschaft; Me- bey deren Habhaftwerduug zum Militär, sielmögt hiezu tauglich seyu, ober-nicht, angenommen:-.2^-'- werden, vom 2?. Oktober- Z24 2597 Kammeraltaz von Baumöl in Triest vom 24. Oktober. ’ 304 2598 Gaffenreinigmig zu Jnspruk. vom 25. Oktober. ßO& 2599 Diejenigen, welche die Weg - und Brr!» ckenmauthgcbühren nicht entrichten, und sich mit Freypässen nicht ausweisen können, werden bestraft, vom 25. Oktober. 306 2600 Von ausbrechenden Viehseuchen ist sogleich die Anzeige zu machen, vom 26. Oktober. 207 2601 Wegen der in Westgallizien ankommen- ben fremden Juden. Pom 26, Oktober- 307 %r<^: - - 2602 So* c ° ) %» Nro. C rite. 2602 Den Juden- Kahalen und Gemeinden wird untersagt, neue Schulden einzugehen, vom 26, Oktober. 311 2603 Die Umstaltung dcsNauch-Tabacks und der Gebrauch des Limito - Tabacks für die dazu nicht berechtigten Personen wird untersagt. vom 28. Oktober. 314s, 2604 Wegen der Ausfuhr s- Erlaubniß des im Loh gearbeiteten Kuhleders- vom2A. Oktober. S1* 2605 Die Forderungen an das Militär-Aerarinm an Natural- Lieferungen, Taglien, Vorspann bis Ende November einzureichen. vom 28-Oktober. 314 2826 Wie sich in Ansehung der Einfuhr bed fremden Weins und Brandweins sowohl, als der Verzollung und Verumgeldung desselben zu benehmen sey. vom 28. Ok- • »ober. 315 2607 Weisung, wie bey Ansuchung ausgemusterter Aerarialischen Dicnstpferde für die Kontribuenten furzugehen sey. Vom 29. Oktober 316 2608 Das Herrnlose unbeschäftigte Gesindel ist zum Militär abjugehen. vom 29, Oktober. 3-7 2609 Auf die Pulver- und Salntterausschwar- zung zu wqchen. vom 29. Oktober. 3*7 2610 In Betreff der verbotenen Hazardspiele. »Vom 31, Oktober. 3-3 h 4 261t November. 2611 Zur Herstellung einer durchgängigen Gleichförmigkeit bey Anlegung der Waisengelder werden Erklärungen nachgetragen, vom 3. November. 319 2612 Die Kundmachungen mit Sparsamkeit zu drucken, vom z. November. Z22 2613 Zur Wahl eines Konkursmasse- Verwalters oder Ausschußes wird eine Spezial- Vollmacht an Seite der Advokaten erfodert. vom 4. November. 322 2614 Wegen Errichtung einer Eränzmauth in Karlowiz. vom 4. November. 323 2615 Franzbrandwein wird ausser Handel gesetzt, vom 4, November. 32S 2616 Die Herabsetzung des Ausfuhrs-Zolls vom Schleyer und Battist hat auch in Ansehung Hungarns zu gelten, vom Z. November. 32z 2617 BeyVerlassenschaftsabhandlungspflege sind die Fälle der Exportation eines Vermögens dem Fiskalamte anzuzeigen. vom 7. November. 324 2618 Bey Vergebung der gestifteten 40 galli- zischen Plätze in der Neustädter Militärakademie soll auch auf die Westgallizische Jugend Bedacht genommen werden, vom November. 324 2619 Das bisher zu Wolfau bestandene Drey- sigstamt ist nach Allhau übersetzt, vom 10. Ylovenibet. 327 AB C o 5 AB Nr o. Seile. 2620 Die Kreiß - und Wundärzte sollen ihre Steife-unb Aehrungsliquidationen bey vorgenommenen Untersuchungen da einbringen, wo nach den bestehenden Normalverordnun-gen die Vergütung derselben einzuholen ist. vom io, November. 328 2621 Erklärung des Plans und der Bedingnisse in Ansehung des besiättigkenZahlen-Lottospiels. vom li. November. 328 2622 Wie die Obrigkeiten bey Waldfreveln und Entwendungen des jungen Holzes fürgehen sollen, vom 11. November. , ZZ8 2623 Die landschaftlichen Steuern in Tirol können nur zur Helft« in Bankozetteln abgeführt werden, vom 13. November. 339 2624 Die Vorspann soll bloß gegen baare Be- zahlung und Vorzeigung der Marschroute gegeben werden, vom 13. November. 339 2625 Wann die Mutter ihr Kind , und wann die Gemeinde zu unterhalten schuldig sep. vom 17. November. 340 2626 Wegen Verhütung der hie und da auf unächte Quittungen erfolgten Besoldungsund Pensionszahlungen, vom 17. November. 341 2627 Wie die Todtenbeschau auf dem Lande rinzuleiten. vom 17. November 346 2628 In Betreff der Vormerkung einer Schuld auf das bewegliche Gut eines Schuldners, vom i8- November. 35** 2629 Spitalservice darf vom Landmanne nicht mehr-dem Militär und das Streustroh nur b 5 gegen HO Co) HO Nro. Seite, gegen Zurücklasstnig des Düngers verabreichet werden. vom 20. November. 359 2630 Juden sollen in keiner der Bergstädte ge- duldet, noch ihnen der Besuch der, in Bergstädtcn abzuhaltenden Jahrmärkte gestattet werden, vom 23. November. 359 2631 Untaugliche Bescheüer werden im Vetre- tungsfalle auf Gefahr des Eigenthirmers / verschnitten werden, vom 23, November. 360 2632 Sozietätsregeln filr diejenigen Lehrer der Trivialschulen in den Vorstädten Wiens, welche zu dem Institute zur Pensionirung ihrer Wittwen und Waisen hehtragen. vom 24. November. 361 2633 Wegen erlaubter Ausfuhr des Brandweines und Biers gegen den Tariffmässigen Zoll, vom 25. November. 588 .2634 Satzung auf Saife und Kerzen, vom 26. November. 389 263 5 Vorsichten gegen nachtheilige Verwechslungen unterthäniger Grunostücle. Dom 30. November. 389 2636 Ulber den jüdischen Koscherfleisch- Auf-. schlag sind keine Pachtkontrakte anzustoffen. vom 30. November. gc$b Dezember. 2637 Enthält mit Hinsicht aufältere Vorschrif« ten die neueste Hofeutschliessung wegen des Mortuars und Taxenbezuges in Sterb- und Der- AS ( ° ) AS y Nro. Seite. Veränderungsfällen unter Lebenden, bey Städten und Märkten, vom i. Dezember^ 393 3638 Den entwichenen Soldaten wird ein General-Pardon vom ihn J-ner bis letzten Oktober 1797. bewilliget, vom 1. £e-zember. 43* -2639 Die Leichen der -Protestanten sind ohne Gesang auf dieFreuhöfe zu bringen, vom 2 Dezember. 435 2640 Richtschnur zur Vorbeugung der Unter- schleife, Begünstigungen und Bedrückungen bey Lieferungen, und Transporten der Naturalien. vom 4. Dezember. 43^ 2641 Die Errichtung der adelichen Landrechte zu Krakau und Lublin, dann derselben Gerichtsbezirke und einsweilige Jurisditzionsnovme betreffend vom L. Dezember. 438 2642 Daß.die Einfuhr der auswärtigen Brevie- re, Miffale, Antiphone, Chorbücker nur mit Bewilligung der Landesstelle geschehen können. vom 5 Dezember. 444 2643 Sowohl in Einlegung der Schuldensteuer- fassronen als in der Abführung dießfälliger Geldbeträge ist sich genau nach dem Patente vom 3. Dezember 1764. zu achten, vom 7. Dezember. 444 2644 ZuUnterkaziemierz imJosefower Kreiselst eine allgemeine Legstatt in der Eigenschaft einer Hauptzolllegstatt errichtet, vom 7. Dezember, 445 *645 Den Unterthanen soll kein Brandwein auf Borg gegeben werden, vom 9. Dezembe r. 445 2646 HE ( o ) Nro. Seite. 2646 DieMilitar-Naturallieferungsquittungen, wenn nach Verlauf 30 Tagen an dasMilitär Verpflegsmagazin gelangen, werden nicht mehr angenommen, vom io. Dezember. 447 2647 3» Ansehung der Großjährigkeits- Erklä- rung vor dem24ten Jahre, vom 12. Dezember. 44S 2648. InOrtfchaften, welche aus zween oder mehreren Antheilen bestehen, soll der Besitzer des grösseren Antheils das Hauptdominium vor-siellen; in jenen aber, die aus lauter kleinen Edelleuten bestehen, ein Amtsvorsteher ge-/ wählet werden, vom rz. Dezember. 449 2649 Bey Kreiß - und Bezirksbereisungen soll über die Befolgung der Gerichtsinstrukzion vomZahr 1785. über das Depositenwesen genau nachgeforschet werden, vom 16. Dezember. 451 2650 Die Zehrungsgelder sind von der Arrha frey. vom 16. Dezember. 451 26 51 Wegen der, in Ansehung der Maurer, und Zimmerleute zu beobachtenden Ordnung, vom 16. Dezember. 4Z2 2652 Vorspann soll vom Militär bezahlet werden. vom 18. Dezember. 456 2653 Wessen sich die Einwanderer in West- gallijien zu erfreuen haben, und wienach den Juden die Einwanderung gestattet sry. vom 20 Dezember. 45$ 2654 Die rückständigen Steuern auf den f. k. Gütern einzutreiben. vom 20. Dezember. 457 26z§ sö# e o > Nro. Seite. 2655 Vorsichten bey Kauf und Verkauf des Giftes, vorn 20. Dezember.' 2656 Wie die Vereheligungen der Handwerksgesellen zu bewilligen sind, vom 22. Dezember. 2657 Herstellung der Leichen- oder Todtenkam-mern. vom 22. Dezember. 457 461 462 2658 Der Absatz und Verschleiß der bis 14. May 1796. kommittirten ausländischen Waaren wird bis Ende Dezember d. I. gestattet, vom 23. Dezember. 464 2659 Wie sich in Ansehung der Bayerischen und überhaupt auswärtigen Unterthanen, wegen in jenseitigen Ländern ausgeübter Verbrechen bey der Aburthetlung zu benehmen sey. vom 27. Dezember. 467 266.0 Bey Wahrnehmung der Viehkrankheiten ist alle Sorgfalt ungesäumt zu verwenden, vom 27. Dezember. 468 2661 Kein Verbrecher ist vor der Aburtheilung zum Militär zu stellen, vom 30. Dezember. 468 2662 Das Haupteinbruchs - Zollamt Barkowtze wird vomStrzelze nach Sulejow übersetzt, vom 30. Dezember. 469 266z Salzschwärzer Strafpatent für Schlesien. vom 30. Dezember. 469 2664 Wegen Aufnahme der Gold-und Silberarbeiter soll sich nach der Patentql- oder fogenanntenBruderschaftsordnungvomIah-re 1775. genau benommen werden, vom 31. Dezember. 475 Nach- HM ( -> ) AM Nachtrag einiget Verordnungen für dieses Jahr 1796- No. Seite. 3j65 Wie sich bey Ausschwarzungen des Hornviehs dieWirthschaftsämterundMagistrate mit de» Konstituten verhalten sollen, vom 2. März 1796. 411 2666 Gärten, Bäume und grüne Häger sollen kultiviret werden. t)om63Unme 1796. 478 2667 Der Hausirung mit ausländischen Wcuuen ist sich zu enthalten, und was Hierwegen in den kreisamtlichen Pasten zu beobachten« vom 22. Junius 1796 480 2668 Quittungen über geleistete Borspann sind stempelfrey. vom 23. Junius 1796. 48t 2669 Die Kreißkassier sollen dieFondsgelder nicht zu Militärzahlungen eigenmächtig angreifen, vom 24. Junius 1796. 482 2670 Die KrcisaMter sotten jeden Paßwerber zum Hausiren mit Arzneyen an die Landes-stclle anweisen, und den Auszug aus dem Normale wegen den Giftverkauf erneuern, vom 3. Iuliuo 1796. 484 2671 Wie die Disttazionsberichteüber die Land- apotheken, und chirurgische Hausapotheken verfaßt werden sollen, vom 9. Julius 1796. 486 2672 Wegen Bezeichnung der nach" Obcröstreich zum Verkauf zu bringende» Leinwänden, vom 2 l. Julius 1796. 489 2673 Diäten-Regulativ für die königlichenStad- U in Böhmen, vom 2i.3utiue »796. 493 26/4 ; MB ( v ) HD Nro. Sette. 2674 Wie die Kriminalbeytrag» und Vorschüsse vo» de» Kreiskassiren in Abrechnung zu bringen sind, vom 14, Julius. 1796. 491 2675 Weisung wegen der aus der Krciskasse dem Militär zu erfolgenden Gelder ist genau zu befolgen, vom 16. Julius 1796. 492. 2676 Die Auszahlung der Pensionen und Provisionen der Strassenbeamren und Witt-wen, dann Weg- und Wassermauthpensionisten und Provisionistcn, auch Wittwen geschieht bep den Bankalinspektoraten. vom LZ. Julius 1796. 493 2677 Feuer: Wetter -- und Wasserschaden- Ver- gütungs- Liquidationen sind vorschriftmassig zu verfassen, und von Kreisämtern zu unterfertigen. Vom 26. Julius 1796. 494 2678 Herumreisende Schauspielcrgeftllschaften sind ohne weiters über die Grunze zu befördere». vom 28. Julius 1796. 494 2679 Die auf dem offenen Lande mit Häufchen und Tändeln betretenen Inden sind nach Haus zu schieben, vom 28- Julius 1796. 495 2680 Das Hausieren von Gotscheer Untertha-nen und Miethung der Einsätze zur Aufbewahrung ihrer Maaren betreffend, vom 30. Julius 1796. 495 2681 Dominien sollen die an selbe oder ihreUn-terthanen ergehenden Verordnungen wegen der Waldkultur in Vollzug bringen, vom 2. August 1796. 496 2682 Die Obrigkeiten und Seelsorger sind von Krrisäyitern anzuweiseu, das Publikum zur Au- HB ( o ) HB Nro. Seite. Anstellung geprüfter Hebammen anzueifern. Vom August 1796. 497 2683 Einführung besserer Ordnung und Ver- läßlichkeit der Stipendien - Stiftungsgesucht betreffend, vom 18. August 1796. 498 2684 Die Exzesse der durchmaschirenden oder einquartirten Truppen anzuzeigen. vom 5. September 1796. 501 2686 Wie sich bey Obligationen-Umschreibung zu benehmen, vom g. September 1796. 501 2686 Der Schlafkreutzer ist von den Soldaten auf der Stelle abzu forderen, vomso. September 1796. 502 2687 Beschränkung der Dereheligungen der Realinvaliden betreffeud. vom 22. September 1796. 502 2688 Verpachtung und Unterhaltung derBcquar-tirungsgebäude betreffende Vorschrift, vom 30. September 1796. 506 Nachtrag zum 7ten Bande, als: einiger Verordnungen für die erste Helft« des Jahrs 1796» N. 2436* Hofdekret vom 14- März, kundgemacht von derWestgallizischen Hofkommiffion den 7» September 1796« Einrichtung des geistlichen Faches in Westgal- Das geisttt-- Oe ixoct) tu tizien ist nach bent/ in den übrigen deutschen Erblan- Westgallt-den bestehenden System vorzunehmen, und solle beson- „ach tim in ders die Trennung der innländischen Diözesen und Pfar- Armand«»" reien von aller auswärtigen Verbindung veranstaltet Hofdekret vom >6. April, kundgemacht von w-rdm. der Westgallizrschen Hofkommiffion den i6. May 1796. Da die gegenwärtigen Kriegsumstände keine Aus- Die ©träfe lagen auf den Strassenbau gestatten ; so sind die Heer- Jermani! und Poststraffen durch landartige Unterhaltung in wan- ^ ^„dar- tverden. N. 2437. ivcruinouirg getrennel delbarem Stande zu erhalten. rig zu un-terbaiten. « 2 - w, 2438» $>#n x.3Cug. wird zu Karlsbad am Vrager S'ir're der dknfang mit der ntutn Vchranken-tmb erbih-ttn Vieh-niaukabnah-m« gemacht. ttlber bit ®trld)ftV tumg der . Junius,kundgemacht von der Landesstelle in Kärnten Den 16. Julius 1796. Dir fernere Gestattung der Dienen-Ueberführung 2Bt$m U<= von Ober- nach Unterkarnten wird unter den Vorsich- btr^imens ten anbefohlen, daß bei der Aufstellung fremder Die- M, nenstöcke der schicksamste Ort, das ist, nahe an die Umerkarn-blühenden Haidenfelder gewählet, daß solche von den einheimischen Bienenstöcken wenigstens in einer Entfernung von einer Viertelstunde, und allenfalls auch, wenn die Aufstellung in einer Anhöhe über einheimische Bieneuhütten der Lage nach geschiehet, von einer halben Stunde vorgenommen, daß die Einführungszeit am 16. August, und die Rückführung längstens bis 9. September genau beobachtet, daß nicht in einem Distrikte eine zu große Anzahl der fremden Bienenstöcke gestattet, sondern, daß selbige in Gegenden vertheilet, und eine verhältnißmäßige Eintheilung allda (wo das gutwillige Einverständniß zwischen den fremden Bienenvätern und den Eigcnthümern der Hai-denfelder, welche auch eine mäßige Zahlung für die Nahrung der Bienenstöcke fordern können, mangelt) veranstaltet werde. Zu Einleitung aller dieser Vorsichten sollen nicht nur die Werbbezirks - Kommissäre, sondern auch nö-thigeu Falls ein Kreißkommissär in die in der Frage A4 stehenden d.< 8 ^ stehenden Gegenden sich verfügen, welche zugleich sorg--samst darauf zu wachen haben, daß die vorsichtige Ue-be. fahrung und Auskohlung, wie es in der Hierlande-erlassenen Kurrenden vorgesehen worden ist, eingebauten werde. Das Kreisamt hat demnach den Insassen in Unterkarnten die Nutzbarkeit der Biencnüberführung nach den angemerkten Vorsichten durch die Gerichtsbehörden begreiflich machen, und sie Hierwegen von der Wahrheit der folgenden durch die Erfahrung bestättig-ten zween Sätze auf höchsten Befehl durch zweckmäßige Belehrung überzeugen zu lassen. imo) Daß die Haidekornfrucht durch das von den Dienen geschehende Aussaugen des Blüthensaftes nicht Schaden leiden, mithin die Gestattung der noth-wendigen Nahrungssammlung für fremde Bienen tin unschädlicher Dienst fei;e, bei welchen die ganze Landesindustrie gewinne. 260) Daß der fremde Bienenvater ohne Aufwei-dung auf die Haidenbläthe der Gefahr ausgesetzt sey, über Winter seine Bienen zu verliehren, der Jnsaß des untern Landes aber ohne seinen Nachtheil diesen Schaden des ersteren durch Gestattung der Bienenein-führung verhindern könne. Bei dem einleuchtenden Vortheile, der aus der Bienenüberführung nach den zu beobachtenden Vorsichten im Allgemeinen für das Land und dessen Insasse» erwächst, wird demnach von denselben alle Folgsam- » ( 9 T IS? femfeit dieser Anordnung bei sonst gewiß eintretender Bestrafung der Renitenten gewärtigst, so wie die Kreisämter und Werb.bezirkskommissäre zu der pünktlichsten Nachachtung der angemcrkten Weisungen angewiesen werden. Die zweite Hcljte des Jahrs 1796. N. 2446. Verordnuna des Böhmischen Latldesguber-niums vom 2. Julius 1796. In dem Formulare, welches mittels Verordnung Bericht!» vom 10.(Oidt) d. I. — steh im7« Bande dieser ^amm- ^ormulari lung S. 300. Zahl 2328 nach — in Ansehung m' genauer zu beobachtenden Crbsteuervorschriften fot jüdischen Vermögensübertragungen vorgeschrieben fälle, worden ist, tun danach die halbjährig vorzulegenden Verzeichnisse der vorgckommenen Sterbfälle einzu-ich-ten, findet sich bei der, als Beispiel angeführten 2ten Verlassenschaft der Anna Rottenbergcr in dem ein Der, sehen, daß erstens das Verlassenschaftsvermögen in diesem Beispiele statt 430, mit 730 ft. ausgesetzk, > dann zweytens in der Rubrik, ob die Erbschaft der Erbsteuer unterliege, oder nicht, statt der richtigen Bemerkung, unterlieget nicht der Erbsteuer, weil bit Erbschaft mit Einrechnung des sieuerfreyen Drittels, 500 ft. nicht beträgt, der nicht richtige Satz, weil %» ( IQ ) Sö£ die Erbsteuer nach Abzug des steuerfteye» Drittels Zoo fl. nicht beträgt, aufgeführet worden ist. Wiewohl nun dieses Versehen durch die Erbsteu--erpatente vom 6. Junius 1759. und vom 18. März^ 1765, welche die Grundlage der ganzen Erbsieuerver-. Handlung ausmachen, schon von selbst aufgedeckt ist, weil vermöge dieser Patentalgesetze jedes Verlaffen-fchaftsvermögen, welches 500 fl. erreichet, der Erbsteuer unterlieget, und den erbenden Ehegatten nur das Drittel der ganzen reinen Vcrlassenschaft deducto aere alieno , & funeris impenfis erbsteuerfrey zufällt : so hat man doch, um jedem möglichen Mißverstände vvrzubeugen, und den Magistraten, Ortsgerichten, und anderen Abhandlungsstellen zu Anfra-■■ gen, oder urigen Verhandlungen den Anlaß zu benehmen, für nvthig befunden, die obige Aufklärung untz Berichtigung nachträglich bekannt zu machen. N. 2447. Gubernialverorönung in Mahren vom Julius 1796. «Peücre Obwohl es bei der am 11. Juni) 1796, — nwnnL sieh im 7ken B. dieser Sammlung S. Z2Z..Zahl 2357 nach— hinausgegebcnen Verordnung, daß die. Aunacm u. Ausfertigung der Pässe nach Hungarn oder lSieben-gc^'zu rer- bürgen sich diese Landesstelle, vorbehält, sein unabän-«TnbJ’nrton: derliches Verbleiben hat; so wird jchoch, um die sich tzmwohner» ^ demselben um die Erlangung eines derlei PgßeH '. “ ... , mcl- ( li ) RtzA Meldenden Parthepen Herwegen nicht, lange unverbsr schieden zu lassen, hiemit welters verordnet: wenn eine oder die andere Parthey einen solchen Paß ansuchet, gleich, und ohne sie zur Ansuchung desselben anher zu weisen, das nöthige Verhältniß des Bittstellers zu erheben, und das erhobene zur hierortigen weiteren Entschlüssung unaufhältlich anher vorzulegen. In» 2448- Hofdekeet an sammtliche Landerstellen vom 4. Julius, kundgemacht durch die Regierung ob der Erms unterm iZ., das Steirische Gubernium u. die Landesstelle in Kärnten unterm 16., das Böhm. Gubernium unterm 17., durch die Regierung unter der- Enns, das Tirolische und Mährisch, ^schlesische Landesgubernium unterm 19., durch die Landesstelle in Krain den 20., das Ostgallizische Gubernium und die Vvr-dervstr. Regierung unterm 22., durch das Triester Gubernium den 23 , und durch die Landeshauptmannschaft in Görz und Gradiška unter dem 32. Julius 1797' , . I Zur Behebung der Anstande, welche über ■ die Anwendung der Hofverordnung vom 5. Hornung V $bnST I. erhoben worden sind : haben Seine Majestät nach- ^orP^cn® ttäglich zu bestimmen geruhet : daß der Vater eines da« 4-, rueehe- »nsun'ter- Io» C -- ) Sis* tinei unehrligen Kindes, del' sich nicht gleich bei dem Tauf- vvm prote: akte dafür angegeben hat, sein Recht auf die Unter- SJötff un" «Mm er-" Weisung dieses Kindes in seiner Religion verliere, nnd btc Erziehung in Ansehung des Religionsunterrichts Mu?«rtt: Evtter, wenn sie sich zu einer der gesetzlich tolr- rirten Religion bekennet, überlassen bleibe; es sey denn, daß die Mutter das Kind zu ernähren, und zu erziehen außer Stande wäre, mithin der Staat diese Sorge übernehmen müßte, wo sodann das Kind allemal bloß in der katholischen Religion zu erziehen seyn wird. N. > 2449. Hofdekret für Böhmen vom 5. Julius 1796 Dnsirukjio» Die Begründung des Besitzstandes, die genaue böi>mllch-u. Bestimmung der Besttzrechte , die Befestigung, und Landraftl. Erweiterung des landtüflichen Realkrcdits wird unstreitig nur durch das bei den böhmisch-und mährischen Lagdlafeln eingeführte Hauptbuch erzielet. Die Grundsätze, und die Ordnung, welche bei Führung des Hauptbuches, und in den damit verbundenen Amtshandlungen zu beobachten sind, werden-in dem, unterm 22ten April 1794. erlassenen Landtafel-patrnte genau bestimmet, auf dessen Befolgung daS kandtaftlamt hiemit vorzüglich angewiesen wird ; damit nun aber diese gesetzliche Richtschnur vollkommen in Erfüllung gebracht, und gedachtes Amt in der Ausführung der landkäfiichen Amtshandlungen weiters beq lehret MB ( rZ ) lehret werde, so ist es an dem:, gegenwärtige, dem Endzwecke des Landtafclpatents entsprechende Jnstruk-zion festzusetzen, nach welcher das landtäfliche Personale in Führung des Hauptbuches , Jnstrumentenbü-cher, oder Quaternen, und in ErtlMlung der land-täflichen Extrakte sich zu benehmen hat. §. I. Die Beschäftigung der Landtafel bestehet, erstens in Führung des Hauptbuches, in welchem dir Jntabulirung des Besitzes, die Jntabulirung der Hypothekarrechte, sie mögen ein ursprüngliches, oderein abgeleitetes Recht, das ist, eine Obligation, ob«., eine Cession betreffen, die Boranmerkung, oder Prä» uotirung, und endlich die Löschung, entweder mittelst Extabulirung des ganzen Rechts, oder mittelst Abschreibung eines getilgten Theils geschieht ; zweitens in Führung der Jnstrumentenbücher, oder Quaternen, in welche alle Urkunden eingetragen werden, welche die, indem Hauptbuche geschehenen Amtshandlungen rechtfertigen; drittens: in Ertheilung der Landtafelextrakte, sie mögen umständliche, beftndere, »der summarische Cepn. §. 2. Die Verläßlichkeit bei Jntabulirung des Besitzes ist von darum erforderlich, weil der vorgemerkte Besitzer zur Ausübung aller Besitzrechte berechtiget wird, zrm Beweise seines Besitzes nicht aufgefordert werden kann, vielmehr jeder, der wider ihn diesfalls einen Anspruch rügen will, den Beweis zu führen hat. §. z. HO '( 14 ) HO §. Z. Es ergiebt sich aber auch die Z^othwer^ digkeit, womit bei Jntabulirung, oder Pränotirung eines Hppothekarrechtes alle Verläßlichkeit beobachtet werde, aus deme, weil das Vor gangsrecht, oder die Priorität unter den Gläubigern sich nach der Reihung der, in dem Hauptbuche in Folge der in §. 16. des Landtafelpatents bestimmten Grundsätze geschehenen Vormerkung richtet, und der Vorgemerkte mit seinent in der Landtafel erscheinenden Rechte disponiren kann. §. 4. Zwischen der Jntabulirung des Hypothekarrechtes , und der Pränotazion ist der Unterschied > daß Erstere alfogleich, und ohne weiteren wirke, Letztere aber das Bedingniß der Liquidirung fordere, und nur nach dessen Erfüllung vom Tage der, in dem Hauptbuche erscheinenden Pränotirung ihre Wirkung habe. §. 5. Bei Verfassung der Landtafelextrakte muß von daher alle Verläßlichkeit beobachtet werden, weil durch sie die Landtafel mit dem Publiko in - und ausser Landes in Korrespondenz gcräth, mithin dieselbe deutlich abgefaßt seyn, und genau mit dem Hauptbuchs, dessen Kopie sie sind, übereinstimmen müssen. §. 6. Wenn demnach durch einen von dem land-täflichen Personale in seinen Amtshandlungen begangenen Fehler ein Schaden veranlasset wird, so ergiebt sich hieraus von selbst, daß' dasselbe dafür verantwort, lich werde; Es liegt aber «innebst dem Lanbrechte ob> durch die, auf das ihm unterstehende Laiidtafelamt Pflicht- W C 15 ) %» pflichtmäßig zu tragende Oberaufsicl/t, die etwa unr, terlausinde Fehler bey Zeiten zu verbessern, und hierdurch allen Schaden abzuwenden. .$» 7. Was nult die Führung des Hauptbuches betrifft, so wird jeder Band desselben mit einem Buchstaben des Alphabets bezeichnet, bereden alle Rubriquen, die mit diesem Buchstaben anfangen, enthält. §. 8. Wenn alle Rubriquen eines Buchstaben in einen Band nicht gebracht werden können, wird ein zweyter, und nach Bedarf noch mehrere Bände errichtet , es sind aber sohin zur Bequemlichkeit des Nachschlagens dem Hauptbuchstabe Ziffern, z. B. A, 1. A. 2. A. 3. beyzusetzen. §. 9. Insgemein besteht jeder Band des Hauptbuches aus 170 bis 175 Regalbögen, die eben 680 bis 700 Seiten ausmachen, jede Seite wird mit fortlaufenden Ziffern bezeichnet. §. 10. Von diesen 68ö bis 700 Seiten werden am Ende einige Blätter leer gelassen, damit für die neu zu errichtenden Rubriquen, wie auch für die Vormerkungen bey den schon vorhandenen Rubriquen, wenn die Blätter davon gefüllet wären > ein Raum übrig bleibe, und eben an diesem Orte wird angemerkt , videatur Continuatio infra Folio v. g. 600., und bei) dem Folio Continuatio a Folio v» 6- 59» 5. 11. Wie viele leere Blätter für eine jede Rubrik erforderlich sehen, ist blos aus Lokalumständen, . %* ( l6 ) AS und aus der Eigenschaft einer Herrschaft, ob sie Fi-deicommifs, ober allodial ist, zu bestimmen; sollten aber auch die am Ende eines jeden Bandes leer -8ein(fciicn Blatter angefüllt seyn, so kann ein zwey-ter Band zur Fortsetzung der Vormerkungen errichtet werden. §. 12. Dieses Hauptbuch kann nur von land-taflich beeideten Beamten unter der Aufsicht des Registrators gefühi et werden, und sind zur Eintragung der Vormerkungen vorzüglich jene Individuen, die eine gute, und lesbare Schrift besitzen, zu wählen; damit aber dieses Hauptbuch durch den öfter» Gebrauch nicht so leicht abgenützt werde, so sind die Ecken des Einbundes mit messingenen Platten etnzufassen; übrigens ist Jedermann die Einsicht dieses Hauptbuches, doch immer im Bepsepn eines landtäflichen Beamten, zu gestatten; zu näherer Aufklärung, und Uibersichr der eigentlichen Manipulation erscheint am Ende dieser Instruktion das Muster des Hauptbuches, und wer, den bep jeder Abtheilung die §§en der Instruktion und respective des Landtafelpatents, welche hierauf den Bezug haben, angeführt, wodurch die meisten Fälle, die sich ereignen können, und wie sie behandelt werden sollen, praktisch gezeiget werden. §. 13. Die Rubrik des Hauptbuches zeigt den Namen der Herrschaft, und die topographische Lage derselben, das ist, den Kreis an. M c if ) fef §. 14. Bei) Vormerkung des Poffeffionsrechtes ist blos der Tanftund Zuname des Besitzers, wie auch das Instrumentenbuch, oder Quäkern zu setzen, in welchem die Urkunde, woraus der Titel des Besitzers geleitet wird ; eingetragen ist, mit Anmerkung des Blattes, und Besetzung des Datum der geschehenen Einverleibung. Uiber dies ist zur Bestimmung des eigentlichen Tituli Pofleffioriiä die Gattung des Instruments, ob es nämlich ein Raufkontrakt, Erb-«rbtheilung re. ftp, mit wenigen Worten üuszudrü-clen; das Datum der Vormerkung wird aus der Ursache bepgefttzt, um einsehen zu können, ob die Frist, binnen welcher ein Besitzrecht bestritten werden kann -bereits verstrichen ftp, öder nicht? §. i Z. Ist der Besitzer einer Rubrik blos Nutznießer / der nicht durch Abhandlungsinstanzen, noch durch die Landtafel, sondern durch die Wahl der weltlichen, oder geistlichen Gemeinde eingesetzet worden f öder der Besitzer stellet eine moralische Person vor, so wird in dem Hauptbuche Nur überhaupt das (Stift; Kloster oder Spital mit Uebergehung der zeitlichen Vorsteher als Besitzer vorgemerkt. §. 16. Wenn die angesuchte Einverleibung eines Kaufbriefes von dem Landrechte verwilliget worden, so wird der Kaufbrief samt dem Begleitungsänbringen sind dem ganzen landrechtlichen Bescheide riUt allen Dä-iis in das Jnstrumentenbuch, oder Quaternen rngröft V1H, Band. B firh . f’ V ( is ) d' siri, und der neue Besitzer in dem Hauptbuche auf bi.e §. 14. erwähnte Art vorgemerkt. §. 17. Wenn die Expedizion vollendet, das ist: wenn der Kaufbrief samt dem Begleitungsanbringen und dem landrechtlichen Bescheide in das Jnstrumen-tenbuch ingrossiret, und der neue Besitzer in dem Hauptbuche vorgemerket ist, folgt die Zertifizirung: diese ist eine Bescheinigung, daß ein Instrument samt Dem Begleitungsanbringen und dem landrechtlichen Bescheide in das Jnstrumentenbuch ingrossiret, und Int Hauptbuch? vorgemerket worden. §. i8- Diese Zertifizirung geschieht auf zweyer-ley Art, und enthält im Kurzen die ganze Ordnung der landtäfiichen Expedizion. §. 19. Die von der ersten Art wird nur auf jene Instrumente gesetzet, welche die Erwerbung eines Eigenthums, eines sächlichen Rechts, oder eine Auflö-sung der eingegangenen Verbindlichkeit enthalten, folglich ihre Wirkung unmittelbar auf das Hauptbuch äußern. Es wird daher ein Kaufbrief auf nachstehende Art zertifizirt. Gegenwärtiger Kaufbrief ist der königl. Landtafel Tom. 1. Infix, Fol. imo. von Wort zu Wort eingetragen, und ad Effectum Inta-bulationis refpectu Tituli Pofleffionis in dem Hauptbuche bey der Herrschaft N. Fol. 1. gehörig vprgemerktt worden. Die beygesetzten Worte: refpectu Tituli pof-feffionis deuten an, daß vermög dieses Kaufbriefes dlos NB ( 19 ) NB Bloä der Timlus Dominii, oder Poffeffionis des Käufers, nicht aber auch die dem Verkäufer etwa hieraus gebührende Sprüche auf dicfer Herrschaft in-labuliret worden , weil nach Weisung des §. 6. Landtafelpatents die Vormerkung derley in dem Kaufbriefe enthaltenen Sprüche besonders angesucht werden muß, in welchem Falle der vorausgesetzten Zertifizirung an-noch' die Worte t sowohl refpectu Tituli Poffeffio-nis, als auch refpectu des §.... bedungenen Schir-mungskapitals pr... ec. beygesetzek werden. §. 20. Die Zertifizirung von der zweytrn Art wird auf das Begleitungsanbringen mit nachstehenden Worten gefetzt: Ist der k. Landtafel Tom* 1. lunrutn. Fol. . 2do. von Wort zu Wort eingetragen worden. Diese Zertifizirungen werden nebst Veydrnckung des Amtsinsiegels von dem Registrator unterschrieben, sollten aber in dem nämlichen Geschäfte mehrere gleichlautende Urkunden errichtet, und zur Jntabulation vorgelegt werden, so wird nur ein Exemplar der land-räflich vorgemerkten Urkunden mit dem landtäflichen Zertifikate der geschehenen Eurverleibung versehen, und wenn die Partheien diese landtästiche Zertifizirung auch in Ansehung der übrigen gleichlautenden Urkunden verlangten , so ist in Rücksicht derselben nur eine Vidimi-rung der landtäflichen Zertifizirung zu gestatten. §. 2i. Wenn eine Rubrik zugleich ein solches Appertinens hat, welches unter einer besonderen Be-B » Nennung W ( 20 ) tiennung oder Rubrik in der Einlage bestehet, so i|t dieses bey derselben ausdrücklich zu bemerken; wenn NUN dieses Appertinens von der Hauptrubrike getren-netwird, so wird diese Trennung bey'der Hauptrubrike angemerkt, das ist, es wird dieses Apperrinsns bey der Rubrike abgeschricben, und in dem Hauptbuche mit eigener Rubrike versehen. Eine dergleichen Abschreibung zeiget eine rothe Linie, mit welcher dieses Appertinens unterstrichen wird, als eine erfolgte Extabulirung an, und wird zugleich auf der Seite das Blatt des Hauptbuches, wo diese neue Rubrik erscheinet, Mit rothcr DiNte an-Zemerket, bey dieser neuen Rubrike erscheinet auf dem ersten Blatte der Titulus Poflefllonis des Käufers mit der Bemerkung des Instrumentenbuchs , in welchem der Kaufbrief eingetragen ist; da aber viele Güter auS mehreren Mayerhöfen bestehen, welche unter der Benennung des Hauptguts begriffen sind, und den-Werth desselben bestimmen, sich aber in der Folge der Fall ereignen kann, daß der Eigenthümer des Hauptguts einen von den dazu gehörigen Mayerhöfen, oder allenfalls auch Dörfern und Waldungen, die eigene Namen haben, und nicht partes integrantes, zB. Wiesen, Felder, von wenig Metzen Aussaat, ®är-ten, Teuche oder Mühlen alismachen, verkaufet, welche im Hauptbuche bey der Hauptrubrik des Guts namentlich nicht erscheinen, so ist in einem solchen Falle im Hanptbuche bey der Hauptrubrske des Gutes W c *i ) tznzumerkcn : Abverkauft Mayerhof H. Dorf N. obe?'Wal- N. zugleich aber ist sich auf das Folium Les Hauptbuches, wo dieser Maperhof, Dorf, oder Wald als eine neue Rubrik erscheinet, zu beziehen, damit jeder Gläubiger auf diese Art die Wissenschaft Lrhalke, daß das Hauptgut gegenwärtig nach der vorgegangenen Veräußerung des Maperhofes, Dorfes, oder Waldes den vorigen Werth nicht mehr habe. Würde nun der Käufer diese neuerkauftc Rrcaität zu dem schon besitzenden Hauptgute als ein Appertinens einverleiben, so wird hierzu in dem Hauptbuch« keine besondere Rubrike verlegt, sondern lediglich bep der schon bestehenden des von dem Käufer besitzenden Hauptguts Folgendes beigesetzt: hiezu von dem Gute XX. als ein Appertinens erkauft -er Mayerhof N. bas Dorf XX. obet bet Walb N. Doch ist sich in beiden diesen Fällen nach der Weisung des §. Z. Landtafelpatents zu benehmen, un'd darauf bedacht zu seyn, die Gleichförmigkeit des Landeskatastrums mit dem Hauptbuche immer zu behalten: eben darum ist, sobald eine solche Ab -- und Zuschreibung zur landtäflichen Einverleibung gehracht wird, durch das Gubernium den das Landcskataster besorgenden Ständen hievon Nachricht zu geben. §. 22. Ein landtäfliches Gut kann"bon Mehrern gemeinschaftlich, z. B. von beiden Eheleuten erkauft werden ; diese gemeinschaftlichen Besitzer müssen daher auch in dem Hauptbuche ordentlich vorgemerket wer-, * B 3 den: HS r 22 ) HS den; auf ähnliche Art wird manipulirt, wenn mehrere Erben ein Gut gemeinschaftlich besitzen. §. 23* Sollte der Besitzer eines landtäflichen Guts noch minderjährig, oder unter der Kuratel) oder unter der Krida sepn, so wird dieser Umstand in dem Hauptbuche deswegen angemerkt, um dadurch anzu-zeigett, daß ein dergleichen Besitzer nicht befugt ftp* derzeit dieses Gut für sich allein zü verpfänden, oder zu veräußern ; die Vormerkung in dem Hauptbuche geschieht auf nachstehende Art: Fischer Johann unter der Vormundschaft, oder unter der Kuratel , oder unter der Krida. Nach der erfolgten Majorennitätserklärung oder Aufhebung der Kuratel oder Krida wird dieser Bepsatz : unter der Vormundschaft rc. mif einer rothen Linie als ein Zeichen der Extabulirung unterstrichen, und sich an der Seite auf das Jnstrumentenbuch, wo die Großjahrigkeitserklärung oder gedachte Aufhebung eingetragen ist, bezogen. §. 24. Ist eine Rubrik mit einer Substituzion, Fideikommiß, oder vertragsmässrgen Einstandrechte befangen, so ist erforderlich, diese Eigenschaft bep der Rubrik, welche für die Besitzer gewidmet ist, anzumerken, sollten nun seiner Zeit diese Eigenschaften aufhören, so werden gedachte Bepsätze auf die oberwähnte Art mit einer rothen Linie mit Beziehung auf das Jnstrumentenbuch unterstrichen» So? C -z ) %j|t §. 25, Wenn nach dem §. 33, Landtafelpatents die ju mittlerweiliger Vorkehrung wegm eines strittigen Guts, obet landtäflichen Post nöthige Vorkehrung in dem Hauptbuche bewirket wird, so geschieht dieselbe auf die Art, daß bet) dem betreffenden Besitzer die Worte: dessen Besitz ist streitig: mit Anführung des Jnstrumentenbuchs, in welchem die Anzeige von dieser bewirkten mittlerweiligen Vorkehrung erscheinet, gesetzet werden. §. 26. Wenn nun dieser Streit ordentlich entschieden, und der Kläger entweder abgewiesen, oder chm das Eigenthum dieses strittigen Guts, oder landtäflichen Post zuerkannt wooden, so wird in dem ersten Falle der in dem Hauptbuche vorgemerkte Beysatz: dessen Lefitz ist streitig: mit einer rochen Linie zum Zeichen der EMhulirung unterstrichen: in dem zivey-ten aber das in die Rechtskräfte erwachsene Urtheil, oder allenfalls auch der gerichtliche Vertrag auf Anlangen der Parthcy in das Instrumentenbuch ingrossirt, und in dem Hauptbuche der neue Besitzer vorgemerket, zugleich aber in beiden Fällen sich an der Seite auf das Instrumentenbuch bezogen. §. 27. Wenn eine landtafelmassige Schuldverschreibung von dem Landrechte zur ordentlichen Eintragung (Jntabulazion) verwilliget worden, wird solche samt dem Begleitungsanbringen und dem ganzen lgndrechtlichen Bescheid mit allen Datis in das Jnstru- B 4 men • t*# ( 24 ) ^ MNtmbuch (Quäkern) eingetragen, und alsdenn in dem Hauptbuche auf folgende Art vorgemykt: a) Wird auf der Seite, die dem Schreibenden zur Linken liegt, der das Vorgangsrecht (Prioritaet) ^anzeigende Numerus, den die Post in der Reihe bey der Rubrik bekömmt, angemerkt; b) der Tag, und das Jahr der geschehenen Einverleibung , wie auch das Datum der ausgestellte^ Schuldverschreibung; c) der Name des Schuldners, und des Gläubigers ; d) das Instrumentenbuch und dessen Blatt, wv diese Schuldverschreibung eingetragen ist, angefuhret $ endlich e) die Summe am Rande mit Ziffern ausgeworfen. §. 28. Wenn die Expedizjon vollendet ist, wird die einverleibte Schuldverschreibung als das Hauptin-sirument mit der Zertisizirung von der ersten Art versehen , und dieß geschieht auf folgende Weise: EegenwärtigeSchuldverschrcibung ist der königl. Landtafel Tom. «. Inst. Fol. 3. von Wort zu Wort eingetragen, und ad Effectum In. tabulationis in dem Hauptbuche bep der Herrschaft-Abensberg Fol. 3. gehörig vorge-merket worden. Dagegen erhält das Begleitungsanbrrngen folgende Zertisizirung: , ^ Ist PB ( 2Z ) UsB Hst der k. Landtafel Tom. i. Io Kr. Fol. 3. vo« Wort zu Wort eingetragen worden. §, 29. Wenn derjenige, der mehrere Rubriken hesitzt, splche seinem Gläubiger zugleich verpfändet, so wird in diesem Falle auf nachstehende Art mani-pulirt: a) Wird die ausgestellte SchuldverfchrsibünK samt dem Begleitungsa.nbringen und landrechtlichem Bescheide wie oben in das Jnstrumentrnbuch ordentlich iugrossirt. b) Diese Post in dem Hauptbuche vep jeder der verpfändeten Rubriken vorgemerkt und überall die Worte: haftet auch fub hac Lit. Fol. tali beyge-setzet; eine dergleichen Schuldverschreibung wird nach vollendeter Expedition auf nachstehende Art zertifiziert : Gegenwärtige Schuldverschreibung ist der ft Landtaftl Tom. i. Inft. Fol. 83. von Work zu Wort eingetragen und ad Elf ec tum Inta. bulationis in dem Hauptbuche bey der Herrschaft N. Fol. 1 j. bey dem Gute R. Fol. 30. gehörig vorgemerkt worden. §. 30. Sind bey einer Rubrike mehrere gemeinschaftliche Besitzer, z. B. bcyde Eheleute Vorgemerkt, so wird die von einem solchen Besitzer ° ausgestellte Schuldverschreibung nur auf den ihm angehörigen Theil in dem Hauptbuche vorgemerkt ; eben dieser Bey-satz wird auch in der Zertifizirung dieser Schuldver-B 5 schrei- SO* ( =6 ) SO* Schreibung angeführt, und auf ähnliche Art, nämlich v auf den ihm zugehörigen Theil wird mit demjenigen Schuldscheine verfahren, der von einem Erben eines gemeinschaftlichen Gutbesitzers ausgestellet ist. §, 31* Wenn in einem Vertrage dem Mitkontra-hrrenden Therle nur ein gewisser jährlicher Geldbetrag, z. B. 500 fl. verschrieben worden, so geschieht die Vormerkung in dem Hauptbuche auf nachstehende Art 2 a) Wird am. Rande links der Numerus an-sesetzt;. b) der Tag, und das Jahr der Vormerkung und der wesentliche Inhalt des Vertrages angeführt, dagegen aber c) der verschriebene jährliche Geldbetrag nicht zu Kapital geschlagen, fottbem nur am Rande Punkte ausgeworfen, §. 32. Dieses nämliche Verfahren muß beobachtet werden!, wenn in einer landtafelmäffigen Urkunde nur eine bestimmte Abgabe gewisser Naturalien bedungen wurde. 1 §. 33. Wenn in einem Heurathsbriefe die Wie-derlage, Morgengab rc. der Unterhalt der Wittwe, und die jährlichen Spennadelgelder bedungen worden, und ein landtafiiches Gut zur Sicherheit und zum Unterpfand dieser Verbindlichkeiten bestimmet wird, so bekömmt der Heurathsbrief in dem Hauptbuche, sowie «ndere Verschreibungen seinen Numerum , und wird das Heurathsgut und die Morgengabe in der be? dünge- , HO ( 27 ) to* dungenen Summe mit Beziehung auf die betreffenden §Zen des Vertrages am Rande ausgesetzt, dahingegen der für die Wittwe bestimmte jährliche Unterhalt, so wie die bedungenen Spennadelgelder nur mit Punkten «»gezeigt» In der Zertifizirung dieses Heurathsbriefes werden die §§., welche in dem Hauptbuche vorgemerket worden, angeführt, und zwar auf nachstehende Art: Gegenwärtiger Heurathsbrief ist der k» Landtafel Tom, 1. Inft. Fol. 57. von Wort zu Wort eingetragen, & ad effectum Intabulationis in dem Hauptbuche und zwar refpect« §§. 2, 3, 4, 5, bey der Herrschaft N. vorgemerket worden» §. Z4» Wenn ein Kapital mit einer Subsiituzion befangen wird, so muß diese Haftung, so wie die Namen der Substituten, nach Maaßgqb der hierüber ausgeftrtigten Urkunde ganz gleichmäsirg in dem Hauptbuche angeführet werden. §. 35. Da ein Besitzer eines mit der Substitution befangenen landtäflichen Guts seinen Gläubigern uur die Einkünfte verpfänden kann, so wird auf diesen Fall eine dergleichen Schuldverschreibung in dem Haupthuche nur ad fructus vorgemerkt, und solche Vormerkung auch in der Zertifizirung angedeutet. §. 3$. Die nämliche Handlung findet statt, wenn ein Fideikommißbesitzer in einer Schuldverschreibung nur die Fructus FideicommUTi verpfändet» §. 37« M C 28 ) § 37, Wenn eine landtäfliche Rubrik mit eines bestimmten Kaution behaftet wird, so ist sich in dessen Vormerkung auf gleiche Art, wie oben bey andern Haftungen geordnet wurde, zu benehmen; dahingegen, wenn in einem derley Kauzionsinstrumente keine gewisse Summe bestimmt, sondern eine KauZion überhaupt mit dem Ausdrucke geleistet werden, daß der Aussteller für den Ersatz, der sich seiner Zeit ereignen sollte, haften wolle , so wird diese Generalkauzion rn dem Hanptbuche ordentlich vorgemerkt, der Betrag aber am Rande wegen dessen Ungewißheit nur mit Punkten ausgeworfen. §. 38. Da eine Verschreibung in Rücksicht eines auf jährliche Leibrenten übergebenen Kapitals nicht die Sicherstellung desselben, sondern nur der jährlichen Leibrente zum Endzweck hat, so wird solche in dem Hauptbuche am Rande nur mit Punkten ausgeworfcn. §. 39. Wenn ein Gut auf mehrere Jahre gepachtet wird, und der Pächter sich mit den im Kontakte ausgedruckten Bedingungen dahin verwahret, daß ohngeacht aller mit diesem Gute etwa vorgehen-den Abänderungen es bey der Verpachtung bis zum Ausgange der bestimmten Zeit verbleiben soll; so ist ein solcher Pachtkontrakt zur landtäflichen Vormerkung in dem Hanptbuche allerdings geeignet, diese Vormerkung aber sowohl, als auch jene einer Dienstbarkeit , womit ein Gut oder ein landtäfliches Haus hehaftet wird, ist dergestalt vorzunehmen, daß erstgemeldete «KS c -s ) to? meldete Verbindlichkeit und refpective das Onus reale einen eigenen Numerum in dem Hauptbuche bekomme, auch diese Haftung im Kontexte angeführt, am Rande aber nichts ausgeworfen werde. §. 40. Die nach Maaßgab §. 13. Landtafelpa-tents bewirkte Voranmerkung (Praenotation) wirb in dem Hauptbuche auf nachstehende Art eingetragen: a) Wird bey der betreffenden Rubrik, das ist, bey der neu ausgewiesenen Hypothek am Rande links der Numerus ausgesetzt; b) der Tag und das Jahr der Pränotirung; wie auch der Name der betreffenden Parthey angeführt; c) am Rande die Summe angesetzt, und wci! diese Post bereits auf einer andern Rubrik haftet, so wird «OS» ä) Wird der Numerus , unter welchem dieH Pränotirung in dem Hauptbuche erscheinet, wie auch der. am Rande ausgeworfene Betrag zum Zeichen der EMbulirung mit einer rothen Linie unterstrichen, und b) am Rande links die Worte: extabuliret ' den 6. Sept. 1759. vid. Tom. I . Infi:, Fol. 17, mit rother Dinte angesetzt; die Beziehung geschieht auf dasjenige Folium des Znstrumentenbuchs oder Quaterns, in welchem die von dem Landrechte mit den Worten 1' Fiat Extabulatio : bewilligte Aufhebung der Pränotirung, oder respective das Ilrtheil, wodurch solche aberkannt wurde, ingrossiret ist. §. 43. Wenn hingegen die pränotirte Forderung für richtig erkannt worden, so wird das diesfällige rechtskräftige Urtheil behörig ingrossiret, und die Vormerkung davon in dem Hauptbuchs mit nachstehender Vorsicht vollzogen: a) Geschieht die Beziehung auf denjenigen Nu« Hierum, unter welchem die Pränotirung erscheinet; b) wird der kurze Inhalt des Urtheils im Kontexte angeführet, jedoch am Rande kein Betrag ausgeworfen. §. 44. Die in Gemäßheit $. LZ. des Landtafel-patents bewilligte Vormerkung einer Zession geschieht indem Hauptbuche auf nachstehende Art: a) Wird der Tag und das Jahr der leibung, b) das Datum der Zession, c) der %S& C 33 ) c) der Name des Ausstellers und Ablösers, imS etchlich d) die abgetretene Summe, doch nicht am Rande, sondern nur im Kontexte angesetzt; e) wird der Tom, des Insirumentenbuchs und das Folium, wo diese Zession ingröfiirek ist, angeführt, und am Rande links der Numerus jener Post, auf welche sich die Zession bezieht, mit dem Ausdruck ad Nümerum angesetzt. Die Zertifizirung einer Zession ist wie jene einer Obligazion. §; 45. Wenn nicht die ganze landtäflich vorge-merkte Post, sondern nur ein gewisser Betrag davon abgetreten wird, so wird solches in dem Hauptbuche mit den Worten : von jener Post §. B. pr. 6000 fD ad Nuiri. 2. ( über 2000 fl.). eingesetzt. §. 46 Wenn nach dem §; 25. Landtafelpatents das Pfandrecht arrf ein landtäflich vorgemerktes Recht bewirket wird, so geschieht die Vormerkung in dem Hauptbuche dergestalt, daß sich gleichfalls äuf den Nu-merum, wo diese Post ursprünglich vorgemerket ist> bezogen, und in dem Kontexte -das Datum der dieselbe begründeten Urkunden- angeführet werde. §. 47. Wenn landtäflich vorgemerkte Posten an einen Dritten entweder durch ein Testament, oder durch die gesetzliche Erbfolge gedichen sind, so kömmt in Ansehung der Vormerkung der Unterschied zu beobachten, ob diese ererbte landtäfliche Posten auf mehreren Rubriken, W < 33 > brtkeN', oder nur auf einer haften: tin ersten Falle wird nach erfolgter Jngroffrrung der verwilligten Einantwortung sich in dem Hauptbuche auf den Nume-rum, unter welchem diese ererbte Post erscheinet, bey einer jeden Rubrike auf die in vorgehenden §§. ge-zeigte Art bezogen ; im zweyten aber werden alle diese Numern, welche die landtäfliche Post betreffen, am .Rande links angefetzt, und die Posten mit ihren Beträgen , doch nur im Kontexte angeführet. §. 48. Wenn eine bereits landtäflich vorgemerkte Post in der Folge mit einer Substituzion befangen wird, so ist nach der hierüber von der Paisthey bewirkten Vormerkung dieses Vinculum Subßitutionis mit Beziehung auf den Numerum, unter welchem das Kapital vorgemerket ist, in dem Hauptbuche ordentlich finzutragen, jedoch am Rande kein Betrag ausju-werfen. §♦ 49. Die Vormerkung der nach dem §. 26. Landtafelpatents abgetretenen Priorität wird in dem Hauptbuche auf nachstehende Art vollzogen: a) Wird der Tag und das Zahr der Vormerkung ; bj das Datum der ausgestellten Erklärung; c) der Name desjenigen, der das erworbene Vorgangsrecht abtritt, und desjenigen, dem solches abgetreten wird; VIII, Band, € d) der %>« C 34 ) SttS d) der Betrag der Post, welcher die Priorität^ wie auch jener, vor welcher solche eingestanden n^rb, und endlich: e) der Tom. des Insirumentenbuchs und das Folium, wo diese Erklärung ingroffiret ist, vorgemerkt. Bey dieser Vormerkung, wie es das Muster des Hauptbuchs zeigt, stehet an der Seite geschrieben ad Num. 7. & g. und dieses aus dem Grunde, weil diese Superintabulirung beyde Posten, nämlich die fub Nr. 7. wie auch die fub Nr. 8* betrifft. Die Zertifizirung einer dergleichen Erklärung ist wie jene einer Schuldverschreibung. Eben diese Verfahrungsart tritt auch dann ein, wenn eine Parthey mit ihrem früheren Lntabulirungs-vder Pränotirungsgefuche abgewiesen, und der Bescheid des Landrechts nach ergriffenen Rekurs von dem obern Richter abgeändert wird, oder aber wenn das Landrecht selbst in Folge der von der Parthey gegen diese Abweisung gemachten Vorstellung von diesem ab-weislichen Bescheide aus Rechtsgründen abgehet, und das Einverleibungs-oder Pränotirungsgesuch zur Vormerkung in das Hauptbuch verbeschekdet, weil in bey-den diesen Fällen die P» rthey nach dem Praefentato und Numero Exhibit! ihres ersten Gesuchs das Vorgangsrecht (Jus Prioritatis) vor dem auch schon bevor in dem Haupjbuchevorgemerkten Gläubiger erlangt. Sollte ' AjK c 35 ) «ks* Sollte aber eine Parthey mit ihrem eingereichten Intabulirungs-oder Pränotirungsgesuche bloß deswe-gen abgewiesen werden, weil sie solches nicht Vorschrift--Massig ftingeleitet hat, so wird auf den Fall, wenn sie in ihrem weitern Gesuche das Abgängige ergänzt , und die Einverleibung alsdann gewilliget wird, nicht das erste, sondern das zweyte verbesserte Gesuch nach seinem PrseYent. und Nro. Exhibit! in das Haupte buch eingetragen, §. 50. Auch jene Forderungen, die sich auf eU tien landtafelmässigM Schuldschein nicht gründen, können auf eine landtafliche Post des Schuldners pränottret werden, und diesfalls ist sich auf gleiche Art, wie oben in Rücksicht der Voranmerkung geordnet wurde, zn benehmen, nur ist die Vormerkung in dem Haupt» buche auf die Art zu veranlassen, daß a) am Rande links der Numerus ^ unter weft Hem die Post vorgemerket ist, mit dem Beysatze ad Mum. angesetzt; b) in dem Kontexte sich des Ausdruckes: prck-notirt, bedient, und endlich, c) der Betrag der pranotirten Forderung nicht am Rande, sondern im Kontexte angeführet werde. Die Zertifizirung geschieht mit dem Ausdrucke: in ordine pramötationis: auf oben angezeigte Weift. §. 51. Wenn nach dem §. 33. des Landtafelpa-kents die Vormerkung des Streites über die Giltigkeit einer landtaflich vorgcmerkten Post bewirket wird, so C 2 geschieht ( 3« ) 9a geschieht dieselbe auf die Art, daß bey der betreffenden Post die Worte: ist streitig, mit Anführung des Quaterns und dessen Folii, in welchem diese bewirkte -mittlerweilige Vorkehrung eingetragen ist; atn Rande links bcygesetzet werde. §. 52. Wenn nun dieser Streit ordentlich entschieden, und für die Giltigkeit dieser bezweifelten Post erkannt worden, so wird der in dem Hauptbuche angemerkte Beysatz: ist streitig: mit einer rochen Lime , zum Zeichen der Extabulirung, mit Beziehung auf das Jnstrumentenbuch unterstrichen. Sollte aber eine dergleichen Post als ungültig behoben werden, so muß hierauf eine ordentliche Extabulirung erfolgen, dessen Behandlungsart sohin angezeigt werden wird. § 53. Um die Verwirrung, die sich durch"die Vormerkung eines abgeleiteten Hypothekenrechts bloß durch die Beziehung ad Num. in der Folge ereignen dürste/ vorzubeugen- und zugleich die Verfassung der Partikularextrakte, wegen Nachsehung Und genauer Kombinirung der auf eintn Haupknumerus sich beziehenden zahlreichen Superintabulirung zu erleichtern, ist in dem Hauptbuche bey einer jeden Abtheilung noch eine Linie zu dem Ende gezogen worden, um in diese Kolumnen die Abänderung , welche in Ansehung dieser Post vorgegangen ist, bloß mit Anführung des Fo-liums, wo eine dergleichen Abänderung erscheint- §. 54* Die in Folge §. 27. Landtafelpatents $u geschehen habende Extabulirung wird in dem Haupt-Huche auf folgende Art vorgenommen t ») Wird unter dem Numero dieser Post mit ro-ther Dinte eine Linie gezogen. b) Eben mit dieser Dinte bey dem Numerus die Extabulirung mit den Worten : extabuliret ben 6ten November 1759. vide Tom. 1. Jnfir. Fol. 17. angemerkt, endlich c) der am Nande mit Ziffern ausgeworfene Betrag mit einer rothen Linie unterstrichen. Die Zertifizirung einer Quittung geschieht auf nachstehende Art: Gegenwärtige Quittung ist der k. Landtafel Tom. !• Inftr. Fol. 17. von Wort zu Wort eingetragen, und ad effectum Intabulationis in dem Hauptbuche bey der Herrschaft Aben-sperg Fol. Z. gehörig vorgemerket worden. Das Begleitungsanbringen wird bey Extabulirung eben so, wie bey einer Intabulirüng zertifizirt. §. 55. Wenn dem Gläubiger mehrere Rubriken verpfändet, und diese Schuldpost in der Folge gänzlich bezahlet wird, so muß die Extabulirung bey jeder Rubrike, die verpfändet war, auf die im vorhergehenden §. angeführte Art in dem Hauptbuche vorgenommen , und zugleich die Worte: haftet auch rc. mit rother Linie unterstrichen werden. Sollte aber der Gläubiger nur von einer verpfändeten Rubrike ablassen, so wird auch nur diese € 3 order:»- ÄS c zs ) So# ordentlich extabulirt: bey jener Rubrike aber, die noch dem Gläubiger verpfändet bleibt , nur die Worte: haftet auch ic. zum Zeichen, daß dieser Btysatz in dem landtäflichcn Extrakte künftighin auszulassen fet? / mit einer rochen Linie unterstrichen. §. 56. Wenn auf eine landtäflich vorgemerkte Post nur zum Theil die Zahlung geleistet worden, so wird die Quittung samt dem Begleitunzsanbringen, und dem landrechtlichen Bescheide mit allen Datis in das Jnstrumentenbuch ingrossirt und in dem Haupt-buck,e bey dem betreffenden Numerus dieser vorgemerkten Post die geleistete Abzahlung mit rother Dinte angemerkt. §. 57, Wenn bey einem Konkurse nach rechtskräftig gewe dener Vertheilung der Vermügensverwal-ter über die bescheheneBezahlung der landtäflichen Forderungen seinen Ausweis, worinn nicht nur die ganz, oder zum Theil bezahlte, sondern auch die leer ausgegangene , auf der betreffenden, in die Krida verfallenen, Realität hastende Forderungen einkommen müssen , erstattet, und hiemit die Extabulirung all dieser Forderungen ansuchet, und bewirket, so wird diese auf gleiche Art wie im §. 27. La-dtafelpatents, und in §. 54. gegenwärtiger Instrukzion geordnet ist, vor-genommen, jedoch müssen zugleich die dem Vermö-gensverwalter vom Gerichte zugestellte und von ihm wieder beyzubringende Vertheiiuug sowohl, als auch her von demselben erstattete Ausweis in las Instrumenten- SO* C 39 > So* mentiknbuch eingetragen, und fich hierauf ebenfalls in dem Hauptbuche bezohen werden; obschon nun hie-bey in Rücksicht der Beybringung der betreffenden Urkunden zur Vertilgung derselben und respective Löschung der landtäfiichen Zertifizirung auf jenem, wovon die Forderungen nur zum Theil bezahlt werden, oder ganz leer ausgehen, sich ganz nach dem §. 27. und 29. Landtafelpatents zu achten ist, fo sind doch letztere Urkunden nach geschehener Löschung der Zertifizirung den Eigenthümern wieder zurückzustellen, Wd falls die Beybringung der Urkunden von jenen Haftungen, die ganz leer ausgegangen sind, nicht bewirket werden könnte, so ist dem ohngeacht mit der Ex-tabulirung fürzugehen, weil der ingroffirte Ausweis schon die Tilgung des Pfandrechts begründet. §. 58. Wenn eine ursprüngliche Post in mehrere abgeleitet wird , und auf die abgeleiteten Partialzahlungen oder Ausquittirungen erfolgen, so ist sich in Ansehung der Vormerkung in dem Hauptbuche nachstehende Vorschrift gegenwärtig zu halten. I) Wenn eine ursprüngliche Post, z. B. pr. 1000 fl. in der Gänze zedirt, und solche in der Folge gänzlich bezahlt worden, so wird bey der ursprünglichen Post der Numerus und die am Rande ausgeworfene Summe mit einer rothen Linie unterstrichen, und bey dem Numero die Worte: eptabulirt den N.. vid. Tom, gesetzt; auf ähnliche Art wird auch bey der abgeleiteten der Beysatz : adNumerum; tvie auch C 4 die HB C 4° ) HB die im Kontexte angeführte Summe mit einer rothen fjintc unterstrichen, mit der auf der Seite links gesetzten Anmerkung: extabulirt ut fupra hoc Numero. 2) Wenn von einer ursprünglichen Post pr. joooo fl. nur 3000 fl. zedirt, und diese zedirte Post bezahlet worden, so wird bey solcher zum Zeichen der Extabulirung der Beysatz: ad Num. und die Summe km Kontexte mit einer rothen Linie unterstrichen, und auf der Seite links die Worte: extabulirt den vid. Tom. beygesetzt ; dagegen aber werden diese bezahlten 3000 fl. bey der ursprünglichen Post pr. ioooq fl. nur abgeschrieben, das ist: es wird bey dem betreffenden Numerum mit der rothen Hinte angemerkt: den N. abgeschrieben worden 3000 fl. vide Tom. ohne jedoch bey dieser ursprünglichen Post den Numerum und die allsgeworfene Summe mit einer rochen Linie zu unterstreichen. Sollten aber 3) auf diese zedirte 3000 fl. nur 2000 fl. ab-gezahlet worden seyn, so wird bey der ursprüngliche» Post angemerkt: Dem N. abgeschrieben worden 2000 fl. vid. Tom. ut infra hoc Numero : bey -er abgeleiteten aber wird gesetzt; den 10-Nay 1770. abgeschrieben 2OYO fl. vid. Tom. 4w. Infi» Fol. und wird gleichfalls weder die Beziehung ad Num. «och die im Kontexte angeführte Summe mit einer ro-then Linie unterstrichen. $. 59. Die Direkzionsbögen sind der Vereini-gungsptznkt aller vorhandenen Expedizionen, und be,- stehen W ( 41 ) St# stchen aus nachstehenden Abtheilungen : die erste Abtheilung enthält die Namen der Hauptpersonen und die Hauptsache selbst. In solcher erscheinen die Worte: an, von, wider, mit rc. und zeigen in der Kürze an, welche Person der Gläubiger, und welche der Schuldner sey. Gleichwie nun jede auf einer Rubrike vorgemerkte Schuldpost den Grund zu einer künftigen Veräußerung eines Theils von dieser Rubrike enthält, so bedeuten auch die in dem Hauptbuche angeführten Worte: Fi. scher an Bunan 6000 fl. so viel, als Fischer tritt «n Nichtzahlungsfalle von der Rubrique einen Theil 6000 fl. an Bünau ab; bey den Zessionen, Donationen , werden auch die Worte: an und von doch Mit dem Beysatze: cefT. noe. oder donat. noe. re. gebraucht, dagegen aber bedeutet das Wort: mit, einen Vergleich, und wider, eine Pränotirung. Die zweyte Abtheilung enthält die Rubrique, das ist den Namen der Herrschaft oder Guts. Die dritte den Buchstaben des Hauptbuches. Die vierte den Tomum desselben. Die fünfte das Folium. Die sechste den Numerum. Die siebente ben Tomum des Instrpmentenbuchs, oder Quatern, und endlich Die achte das Folium desselben. Bey diesen Abtheilungen ist noch Folgendes anzumerken r C 5 W» c 42 ) Sog a) Wo im Hauptbuche die Summe oder i?«t, Punkten oder gar kein Zeichen ist, wird solches indem Direkzionsbogen bey der ersten Abtheilung mit Anmerkung der betreffenden Summe, Punkten, oder mit einem Striche angezeigt. b) Wenn in der Folge die Ausdehnung des Pfandrechts mittelst Pränotirung bewirket worden, muß am Ende der ersten Abtheilmg die Bemerkung mit nachstehenden Worten: haftet auch fub Lit. F., geschehen. c) Wenn eine bereits vyrgemerkte Post abgeleitet wird; ist eben am Schlüße der ersten Abtheilung der Beyfatz : Notetur Beym N. F., zu machen. d) Wenn in einem Instrumente mehrere Güter, die in dem Hauptbuche abgetheilte Rubriken haben, verpfändet worden, so wird in dem Direkzionsbogen in der zweyten Abtheilung der Name der betreffenden Güter, in der dritten die Anfangsbuchstaben , in der vierten die Tomi des Hauptbuches, in der fünften die betreffenden Folia, in der sechsten die Numeri, endlich in der siebenten und achten die Quatern, und deren Folia angemerket, welches auch dann, wenn diese Posten in der Gänze eMbulirt, zu beobachten ist. e) Wenn eine Post abgeleitet, das ist, wenn die Vormerkung auf eine bereits vorgemerkte Post nur den Bezug hat, so wird in der sechsten Abtheilung des Direkzionhhogen ad Num. gesetzt z bekömmt aber die Vormer- NB ( 43 ) Vormerkung in dem Hauptbuche keinen Nnmerum, so M'd dies eben in dieser sechsten Abtheilung mit einem Striche angezeigt. Zur Erleichterung dieser Manipu-lazion erscheinet am Ende dieser Instrukzion ein Muster der Direkzionsbögen, welches in der Ordnung des Hauptbuches abgefaßt ist, und daher die meisten Fälle' die sich ereignen können, enthält. §. 60. In diese Direkzionsbögen muß jede Ex-pedizion gleich anfangs, wenn sie zu Händen genommen wird, von dem Registrator auf die erwähnte Art eingetragen werden. Sind nun diese Expedizionen ordentlich eingetragen, so kann keine mehr vergessen, oder aus ihrer Reihe verdrungen werden ; doch muß der Registrator nie eine Expediziou als vollendet anmerken, bevor er sie nicht nach allen Abtheilungen des Direkzionsbögen gegen das Haupt-und Jnstrumentenbuch oder Quatern entweder allein, oder mit Zuziehung eines landtäflichen Beamten genau kollationiret, und die Zertifizirung bet Urkunden durchgesehen hat. Wenn nun nach Einleitung des Direkzionsbogens die Vormerkung in dem Hauptbuche geschehen ist, wird alsdann bey der Ex-pedizion die Vollendung mit dem Zeichen eines Striches angedeutet: übrigens sind diese Direkzionsbögen gleich den Expedizionsbögen über die täglich vorkommenden landtäflichen Geschäfte, sie mögen was immer für eine Herrschaft oder Gut betreffen, doch jederzeit mit Benennung derselben in der gehörigen Kolumne -, nach $0$ c 44 ) »rach hrr Ordnung, 'wie sie der Landtafel dekretirt won-den , zu führen und abzuMessen. §. 6i, Der in landtäflichen Geschäften bestellte Referent hat überhaupt darauf zu sehen, ob die zur Vormerkung eingereichte Urkunde mit den in den Gesetzen vorgeschriebenen Erfordernissen versehen, und das darinn angeführte Tabularfaktum richtig sey? z. B. ob der Aussteller des Schuldscheines der landtäfliche Besitzer des bedungenen Unterpfandes sey 1 ob er etwa nicht noch derzeit unter der Vormundschaft oder Kuratel stehe? ob die Zession oder Quittung eine größere Summe, als die Forderung des Ausstellers ist, enthalte ? rc. sollte nun ein oder der andere dieser Umstände von dem Referenten übergangen, von dem landtäfli-chen Registrator aber entdecket werden, oder derselbe bey was immer sonst an das Landtafelamt ergehenden landrechtlichen Verordnung ein gegründetes Bedenken finden, so ist er verpflichtet den Umstand sogleich mittelst eines Berichts dem Landrechte vorzulegen; dieses hat am nächsten Rathstage den gerügten Anstand in Berathung zu nehmen, dessen Gründlichkeit von Amts-wcgen und wo nöthig, mit Einsehuug der Originallandtafelbücher zu erforschen, und Hann, ob es bey der an tzie Landtafel erlassenen Verordnung zu verbleiben habe, oder solche abzuändern sey ? zu erkennen, immittelst aber ist es bei) der Landtafel die nöthige Oh-sorge zu tragen, womit res integra erhalten , und die betreffende Parthey wegen des erhobene» Umstandes, falls er nicht gegründet ftyn sollte, nicht gekröntst werde. §. 62. NB C 45 ) AB $. 62. Wenn in dem Hauptbuche ein Verstoß entweder bey dem Namen der Partheyen, oder bey der Summe, oder aber bey dem Numerum der €je-. tabulirung, oder Abschreibung it. unterlaufen , ist solcher von dem landtäflichen Registrator dem Lattd-rechte schriftlich anzuzeigen, daselbst soll die erforderliche Abhilfe ordentlich beschlossen, und davon dem Registrator die Nachricht ertheilt werden. Dieser hat in Gemäßheit des Rachsschluffes die Abänderung in dem Hauptbuche zu veranlassen, und dabey am Rande das Folium des Rathsprotokolls, in welchem dieftr Rüthsschluß erscheinet, mit den Worten: vidfe Rathöprotokoll Tom. Fol. anzumerken. Eben auf diese Art wird verfahren, wenn sich in dem Instrumentenbuche bey Jngrossirung einer Urkunde ein Verfloß äußern soll. 5. 63. Aus den Direkzionsbögen wird der sogenannte Index perfonarum Und poHefforum verfasset, der zur leichten Uebersicht der Besitzer aller Rubriken und der hierauf vorgeMerkten Partheyen-dient. §. 64. In Verfassung der landtäflichen Extrakte ist sich überhaupt nach den §§. 34, ZZ, 36, 37 und 38, Landtafelpatents zu achten, was aber die Form derselben betrifft, so wird gleich im Eingänge die Herrschaft, und dessen topographische Lage mit Beziehung auf den Tomum des Hauptbuches angefüh-ret; alsdann wird der Name des letzten auf dem Hauptbuch« erscheinenden Besitzers gese'tzt > am Rande links dieses W C 46 ) to# dieses Extraktes wird in der ersten Kolumne das Folium des Hauptbuches, in der zweyten der Numerus, mit welchem eine jede Post bezeichnet ist, in der dritten der kurze Inhalt der Vormerkung, wie solcher in dem Hauptbuche erscheinet, und endlich in der vierten die vorgemerkte Summe oder die Punkte, oder gar kein Zeichen, nach Weisung des Hauptbuches angeführt. Jene Summen, die durch Abschreibungen vermindert worden, werden in dem Extrakte in der 4ten Kolumne ganz ausgelassen, die Abschreibung aber unter dem Kontexte sichtbar angtmerket. Die Superin-tabulirungen, die sich auf einen Numerum beziehen, werden in der Zeitordnung ihrer Vorschreibungen wie sie in dem Hauptbuche unter andern Hauptposten vermischt stehen, angesetzt. Auch jene Rechte und Posten, die bereits extabuliret worden, müssen in dem landtäflrchen Extrakte, doch nur dergestalt erscheinen, daß die Zahl mit dem Worte (gelöscht) ohne die Beschaffenheit, oder den Betrag anzusetzen, anzuführen ist. Die Berufung auf das Instrumentenbuch oder Quatern geschieht nicht wie in dem Hauptbuche durch die Formel vide Tom. Inftr. Fol. sondern exToin* Uebrigens werden in dem HaupLbuche beygesetzten Bemerkungen : Unter der Vormundschaft mit Sub-stituzion, oder Adetkommiß befangen, haftet auch, ist streitig rc. re. wenn solche zum Zeichen der Extabulirung mit einer rothen Linie unterstrichen sind, in dem landtäflichen Extrakte nicht angeführt, sondern ausgelassen. Mu- Hauptbuches. t 49 ) ad §. iZ- der Jnstrukzion. Tomus primus Lit. A, N. — Herrschaft, im Kaurztmer Kreise. Fol. I. * S. 16. ad $. >4- Poffedirt J?. — Graf Prokop Vide Aten grünen Adit. Qu at. Litt. I. 7. i. Jenner 1780. ad §. 15. N- —— Herrschaft, im Laborer Kreise. Fol. 2. S. 17. Poffedirt Prämonstratenserstift auf dem Strahofe in Prag. f I * Dies« Folia sind (tue der Urlnstrukzlon . daher werben auch bl« Seiten der hier vorapsteheaden Jnstritjivn angezelze. VIII, L«n». ® *d %# < 5° ) So* ad 5. 2 1. N. — Herrschaft mt> Gut N.- Vide infra h. T. F. 55. im Berauner Kreise. R. * Fol. 3. S. 19. Pchedirt N.— Freyherr Franz Vide Kanfquatern N. 6. Fol. 2. Den 20. Dezember 1780, - ad §, 22. N. Gut. Fol. 4. im Bunzlauer Kreise. S. 21. Posselmt N. — Ritter von und dessen Gemahlinn Margaretha gebohrne yon N. — Vide Kaufkontrakt in den 4. Kaufquatern Lit. M. 1. . den 3. Hornung 1781. .. ad * Die benqesedten BuktNoben R.- urh r. bey bon Worten tmb g.r-. . *ek acn nn, >ofi biete mit rtftber Dinke angemerkt werden, und jtroa. so, bop r. nur eine röche Linie bedem et, £1. die roch anzumerkenden Wor- Stv® C 51 5 StiS> / A ad §. 2^. N. — Herrschaft, im Prachiner Kreise. Föl. 5. 5.2 2. > Poffedirt # N. — Freyher Johann. Unter der Vormundschaft. Vide Kaufkontrakt. Tom. Infi. 1. f. 2. den 4. Julius 1782. 1 ,s; ad §. 23; in fine. N. -- Gut. im Chrudirner Kreise. Fol. 6 <3.22. Poffedirt N. — von Leopold. Unter der Vormundschaft r. R. Vide Tom. 2. f. 20. Vide Kaufquatem Tom. I. f. 20. den 12. May 1784. t«, rco aber die Worte sowohl, als die Linie roch verzeichnet werde» Men, wird mit R. und r. hier angemerkt. ( s» > 1. ad §. 24. N. —— Herrschaft, im Budweiser Antheile- Fideicommifs oder mit Subftit, befangen. Fol. 7. 6.22. 1 Poffedirt N. — Graf Johann Vide Zten Quälern, f. 30. Den 7. August 1786. 1 . ■ ' ^ ad §. 24. N. Herrschaft. im Dunzlauer Kreise. Fideicommifs. R. Vide Quälern. 6. f. 1, r. Fel. 8. 6.22. Poffedirt N. — Freiherr Ernst. Vide 6ten Quälern, f. IO. De» 12. April 1736« , ad .) %„ 3.7 Lk. VaJ ( 53 O W ad §. 25. L ! J N. —- Herrschaft/ Fol. 9. 1 im Berauner Kreise. S.2A. - Pvssedirt N. •— Graf Herrmann Dessen Besitz ist strütig vide Tom. Inft. f. 10. Vide 6ten Quälern f. 30, Den 30. May 1787. ad §.l 26. Iten Adsatzes, N. — Herrschaft. Fol. IO. im Kaurzimer Kreise. S.2Z. Poffedirt N.—Graf Leopold. Dessen Besitz ist streitig r. -----------------———;---------— 9t, vide Tom. 3. f. 12. vide r- T. 3. f. 13. Vide 6ten Qual. f. z6-den 4ten März 1789« i $0® < 54 ) .JV .'S ad §. 26. 2tett Absatzes. N. -— Herrschaft im Khniggratzer Kreise. Fol. 11. S.2Z. — Poffedirt N.—GrafZohann. -DessenBesitz ist streitig vide Tom. Inti. 5. f. 2» r< -7-7 r— r Vidie 6. Quat. f. 12. N. — Freyheln- Maximil an vide Tom. lnlt* o» 5* den lote» Julius 1789. - - - % - - ' i ' - , , - , ' —.% ;>f>i r <.z ' t «v 1 i v ad AE» c SZ ) Su9 Nro. I N.2,- a b) ad §. 9. Landtaf. Pat. - N. — Herrschaft im Rakonitzer Kreise. Hierauf haftende Onera. Fol. 12. @.23. ad §. 27. Den 20. gältet 1759. vermöge Schuldverschreibung dd. dies ausgestellt vom Herrn Johann Freyhcrrn R. — an Herrn Wenzel von N. — mit .... 2000. Vide Tom. I. Infiit. f. 3, Vide f. 19. 21. ad §. 16. Landtaf. Pat. Den 19. April 1759. vermöge Schuldverschreibung dd. 6ten April 1759. vom Johann Freyherrn N. — f 6000. , Vide Tom. I. Infi. f. 6. Idem vermöge Schuldverschreibling dd.i oten März 1759. an Ferdinand N. 2000. Vide Tom. I. Infi. f. 8» , 1 D 4 Idem Idem vermöge Schuldverschreibung dd. io. Hornung 1759. anHerrstFranz Freyherrn N Vide Tom. 1. Infi. f. 10. 5000. Vide f. 19. 20. ad §. 29. Den 2V Jäner 1767. vermöge Schuldverschreibung dd lA. dies aus-gestellet vom Johann Freyherrn R. — an Herrn Thomas von N. mit .... Vide Tom. I. Infi« f. 83. Fol. I Z. 6.25. 9000. Haftet auch fub hac littera, fol. 100. Vide f. 20. * ad §. AO. Den Z. April 1769. vermöge Schuldverschreibung dd. 1. dies ausgestellt vom Herrn Johann Freyherrn N. auf dessen diesortigrn Eigenthumsantheil an Herrn °rnf(>i>h Grafen N. mit .......... 2000. ' Vide Tom II. Infi, f, 14. Vide f. 20. HS ( 5 7 ) ad §. Zi, Den Z. April 1769. vermöge Vergleichs cfd. 20. März 1769. die vom Johann Freyherrn N- an seine Schwester Ekksabeth Freyinn R- gebcchrne Freyinn N. zum lebenslänglichen Genuß abzureichenden jährlichen 500 fl. oder am Kapital........................... Fol. 14, S.26, Vide Tom, I, Ipft. f. 56, ad §. 32. Den 8? May 1769. vermöge Stifts briefs dd. 4. März 1769. die Stiftung für dießortiges Spital S. Pauli, bestehend in bestimmter Abgabe verschiedener Naturalien, welche zu benennen sind.. Vide Tom. II. In ft. f. KZ . Vide f. 20. I—-----— UtB C 58 ) ad S. ZZ. Fol, 14. Den Atm Junius 1769. vermöge S. 26. Heirathsbriefs dd. roten May 1769. Frau Maria N. gehohrne N> mit ihren Heirathssprüchen, als: 5. 2. mit dem Heirathsgute pr. .. . 2000. §. 3. mit der Wiederlage pr 2000. §. 4. mit den jährlichen Spennadel- gelbem pr. iooo fl. oder im Kapital §. H. mit dem wittibl. Unterhalte jährl. 2000 fl. oder im Kapital. .. Vide Tam. 1. Inti. f. 57« Vide f. 20. ad §. 34. Fol. 15. Den 6ten Julius 1769. vorgemerket S.27. worden, vermöge Schuldverschreibung dd. Aten Junius 1769. ausgestellet vom Johann Freyherrn N. baered. noe die von der Frau Eleonora Gräfinn N. ge- bohrnen Freyinn N. aufchen Fall, wenn erwähnter Freyherr N ebne Erben ab- sterben sollte, für die Herren Anton und Christian Grafen N. — letzwillige ver- ordnete Snbstituzionssumme pr 20000. Vide Tom, I. ln ft. f 70. * - Vide f. 20. C 59 O ad §. 35« Den Zten Julius 1769. vermöge Schuldverschreibung 66. 7. dies ausgestellt vom Johann Freyherrn N. an Herrn Joseph N. ■— mit Verpfändung der Früchte pr.,..... Vi6e Tom. IK Inft. f. I. ad ?. 37. Den ifett August 1769- die vom Johann Freyherrn N. — vermöge des von ihm unterm za. Julius '1769. ausgestellten Instruments für den Herrn Thomas N. — Franz Graf Kinskischen Infanterieregiments Hauptmann übernommene Vereheligungskauzion mit... Vide Tom. II. Intt. f. 2. 2000. Fol. 16, S.L8- 60OO» ad Den sten August 176g. vermöge Instrumentes dd. 30. Julius 1769. ausgestellt vom Johann Freyherrn N. für den Franz N. — gräflich N Administrator wegen dieser Administrazion übernommene Generalkauzio« ...... Vide Tom. II. Inst. f. 3. ad §. 38. Den 3ten Augyst 1769. vermöge Schuldverschreibung dd. 20. Julius 1769. ausgestellt von Hrn. Johann Freyherrn R., an den Herrn Joseph Grafen N. mit einem Leibrentenkapital •— pr. 120QO fl. aber nach Maaße der hievon jährlich zu entrichtenden 960 fl. mit einem Kapital pr. ................. Vide Tom. II. Infi. f. 5. I C 6l ) «M ad §. 39. Dm Aten August 1769. der zwischen Johann Freyherrn N. und Franz N. unterm Zten April 1769. über dieß-ortige Herrrschaft errichtete 6jährige Pachtkontrakt mit allen darinn verabredeten Bedingungen, Ansprüchen und Rechten............................... Fol, 17. S.28. Vide Tom. II. Infl. f. 6, ad §. 39. Den 6ten August 1769. der zwischen dem Johann Freyherrn N. und Wilhelm Grafen N. unterm 12. März 1769. errichtete Vergleich, die wegen des von dem N. Hause über die Gasse auf die Mauer des N. Schlosses geführten Schwiebogens konstituirte Dienstbarkeit betreffend . 4| Vide Tom. II. Inft. f. 8. W C 62 > Mi ad §. 40. i5- Den 7t.cn August 1769. pränotirt worden die Ausdehnung des Pfandrechts von Paul R. wider den Johann Frey-Herrn N wegen einer Forderung pr. . Vide Tom. 11. Inft. f. 10. Hastet auch tub Litterä D. f. — 3®. t 7 ad §. 41. 16. Den io. August $769. pränotirt worden wider Johann Freyherrn N. Franz N. mit einer «Schuldverschreibung dd. 3. May 1769. pr. Vide Tom. iX. Inft. f. 14. Vide f. 19. ad §. 42. - I7* Den 14ft« Atignst 1769. präno-tirt worden wider Johann Freyherrn N. Paul N. mit einer Schuldverschreibung dd. To. May 1769. pr. ..... Extabulirt den 1. Scp-temb. 1769. Vide Tom. z. Inft. f. 2- Vid, Tom, 11. Inft. f. 17. R. 1 Fol. lg. (E. 29. 2000. Fol. 18. S.29. 1000. Fol. 19 S. 30 2000 r. ad N, 16. ad 1ST. I. adN,2.a, C 63 ) ^ ad §. 43. Den zoten August 1769. Urtheil dd. igten Augst 1769. vermöge dessen die pränotirte Forderung des Franz N. pr. 1000 fl. für liquid erkannt worden Vide Tom. II. Infi. f. 30. ad §. 44. Den i. September 1769. die Cession dd. 30. Julius 1769. ausgestellet vom Herrn Wenzel N an den Josepss 9t. der Post mit 2000 fl................... Vide Tom. II. Infi. f. 32. ad §. 45. Den Zten September 1769. die Cession dd. 5. August 1769. ausgestellt 00m Georg 9t. an Wenzel 9t. von jener Post pr 6000 über 2000..................... Vide l om. II. Inli. f. ZZ. S. ZI. Fol. 19. S.Z2. ad HB c 64 ) ad §. 46. Fol. 20. ad N, 3. Den 6. September 1769. vorge-merket worden vermöge Obligation dd. 14. August 1769. vom Thomas von N. an die Antonia vereheligte N. ge-bohrne N. mit 6000 fl. Vide Tom. II. lall. f. 40. 6.32» - adN.4, ad §. 47. Den 8- September 1769. vermöge Einantwortung vom lZ. August 1769. vorn Herrn Joseph Grafen N. an Andreas N. gediehene Post pr. žooif fl. Vide Tom. 11. lntt. f. 42. - v ' ad §. 48. adN.2.c, Den Io. Oktober 1769. die von dem Franz Freyherrn N. durch Testament dd. 5. April 1769. §. 11. ver-ordnete SubstitujioN auf die Post pr. 5000 fl. Vide Tom, II. Inft. f. Zo. S.33. i / ; C 65 ) «feg» ad. §. 49. Fol. 20. adN.7. u. 8' s. . J Den 20. Dezember 1769. die von der Frau Maria von N. gebohrnen von N. zn Folge des von ihr unterm 5. September 1769. ausgestellten Instruments der Post pr. 20000 fl. vor ihren Heirachssprüchen abgetretenen Priorität. S.ZZ. - Vide Tom. II. Inft, f. 6. ad §. 24. Landtaf. Pat. Fol. 21* adN.I. Den 9. Jäner 1770. die Legitimation des Herrn Niklas von N. Ceffio-oario und refpec. haeredit. noc. des Peter N. zu jener Post pr. 2000 fl. ' Vide Tom. II. Inft. f. 60. • VIII. Band« E a el AB c 68 ) AB §♦ £0» ad N. i. Den 10. Iäner 1770. pränotirt worden auf jene Post pr. 2000 fl. Paul Frühere N. mit einer Schuldverschreibung dd. 20. Dezember 1769. mit 1000 fl. Vide Tora. II. In ft. f. 70. S.ZZ. 1' ad §, Ai» Fol. 22. N. 18. 5lf streitig Vide Tom. g.Iuft. f. g. Den 20. Iäner 1770. vermöge Schuldverschreibung dd. 10. Iäner 1770. ausgestellt vom Johann Freyherrn N. an Herrn Paul Grafen N. mit Vide Tom. 11. lnft. f. 73. 1 S. 35. 3000. ad §. 52* Fol. 22. N. 19. Ist streitig Den 30. Iäner 1770. vermöge Schuldverschreibung dv. iZ. Iäner S. 36. Vide Tom. 3. Inst. k. 4. Vide Tom. Inst. 3. f. 6. 1770. ausgestellt vom Johann Frey-Herrn N. an Herrn Joseph Grafen N. mit Vide Tom. II. Inft» f. 8°. 5000. i ad i*£ c 67 > so» ad §. 54. N, 20. Den 4, Hornung 1770. vermöge S.37. Extabulirt den 20. Februar 1771 Schuldverschreibung dd. 20. Jäner ausgestellet von Johann Freyherrn N. an .tiVifnnr krasen H2. mit ....... 7000. Vide Tom. Vide Tom. II. Infl. f. 8Z- 4. Inft. £— i IOe ad §. 55. kol. 2Z. N, 21*. Den 6. Hornung 1770. vermöge S. 37. Extabulirt den 3. Iä-, n er 1773. Vide Tom. Schuldverschreibung dd. 15. Dezember 1769. ausgestellt vom Johann Freyherrn N. an Joseph von N. mit ... . 6000, f*. 20. Vide Tom. II. Infi. f. 90. Haftet auch fub litt. 1. f. 10. * — r. ad eundem §. 22. Den 7. März 1770. vermöge Schuldverschreibung Ld. 10. May 1769. ausgestellt vom Herrn Johann Freyherrn N. an Herrn Philipp Grafen N. mit Vide Tom. 11. Infi. f. IOO. Haftet auch fub litt. G. f. 6ot : r. 3000, 1 R. HO ( 68 ) HO ad §. 56. R. N. 2Z. Den ytcn März 1770 abgeschrieben worden, 1000 fl. Vide Tom. 3. Inft. f. 3. Den yten März 1770. vermöge Schuldverschreibung dd. 12. May 1769. ausgestellt vom Herrn Johann Freyherrn N. an Maximilian Grafen N. mit . . Vide Tom, II. Inft. f. ioi. ad §. 58. lster Abtheilung. r. R. N. 24. Exwbulirt den 3. April 1770. Viele Tom us 4. Inft, f. 40. Den 8- März 1770. vermöge Schuldverschreibung dd. io. April 1769. ausgestellt vom Johann Freyherrn N. an Joseph Freyherrn N. mit......... . Vide Tom. II. Inft. f. 62. Vide f. 24. r. R. ad N* 24. Excabulirt uc fupra hocNum, Den 20. März 1770. die Cessio» dd. 12. April 1769. ausgestellt vom Joseph Freyherrn N. an Wenzel Grafen N- über die Post pr. 40000 fl. --------r. Vide Tom. II. Inft, f. 64- Fol. 23» S.38. 2000* ©, 39. 40000. Fol. 24. MB ( 69 ) MB N. 25. Den itett Junk i77°-abgeschric-ben worben 3000 fl. Vide Torti, g, Inft. f. io. ad §. 58. 2t(v Abtheilung. Den 30. März 1770. vermöge Schuldverschreibung dd. 13.April 1769. ausgestellt vom Johann Freyherrn N. an Wenzel Grafen N- pr. Vide Tom. II. Inft. f. 8Q. I0000. Vide infra h. f. adN, 2Z. Extabulirt ben i. Junius 1770. Vide Tom. Den 2. May 1770. die Cession dd. 25. März 1770. ausgestellt vom Wenzel Grafen N- an Paul Freyherrn N. von jener Post zu 10000 fl. über 3000 fl. Fol. 24. 5. Inft. f. 10. 1* Vide Tom. II. Inft. f. 8l. ' N. 26. Abgeschrieben 14000 fl. ut infra hoc Num. ad §. 58. 3ten Abtheilung. Den 5. May 1770. vermöge Schuldverschreibung dd. 5. Marz 1770. ausgestellt vom Johann Freyherrn N. an PHrnfpit N. mit IOOOO. Vide Tom. II. Inft. f. 88- Vide infra h. f. E 3 Den HS ( -s ) HS Muster Muster der ,1 , landtaflichen Extrakte zum §. 64» her Jnstrukzi »N. L 4 Landtaflicher <šitwtt zum §. 64. der J n struk ji 0 n. Die Herrschaft 91, im Prachiner Kreise betreffend. Vermög Hauptbuches Lit, w. Tom. 1, Possedirt. Freiherr 91. Johann, Ex Tom, imo, Inft. F. 3. der Kaufieure. Fol. 12 Num. I Den 20. Jäner 1759 vermög Schuldverschreibung dd. i ten dies ausger stellt vom Hrn. Johann Freyherrn R. an Hrn. Wenzel N. mit... . fl. 2000 kr. Ex Tom. imo. Inft. F. H. 12 2 a. Den 19. April 1759 vermög Schuldverschreibung dd. 6ten April 1759* vom Hrn. Johann Freyherrn N- /m . . .. ... 6000 Ex Tom. imo, Inft. F« 6. 12 — b. Idem vermög Schuldverschreibung dd. 10. März 1759. ati Ferdinand N. 2000 Ex Tom. imov Inft, F, Z. . E A Idem C 74 ) Foi. k2 Num, —-'C. Idem vermög Schuldverschreibung dd. 10. Hornung 1759. an Hrn. Franz Freiherrn R» fl. 50OQ kr. i Ex Tom. imo, Inft, F. i*o. 13 3 Drn 2i Jän. 1767. vermög Schuldverschreibung dd. iZten dies ausgestellt vom Johann Freyherrn N. an Herrn Thomas von N. mit. . 9000 Ex Tom. imo. Inft. F. 83. Haftet auch fub hac litters F. 100. 13 4 Den Z. April 1769. vermög Schuldverschreibung dd. lten dies ausge- stellt vom Hrn. Johann Freyherrn N. auf dessen diesortige Eigen-thumshelfte an Hrn. Joseph Grafen N. mit 2000 Ex Tom. 2do. Inft. F. 14- 13 5 Den Z. April 1769. vermög Schuldverschreibung dd. 20. März 1769. die vom Johann Freyherrn N. an seine Schwester Elisabeth Freyinn-R. gebohrne Freyinn N> zum lebenslänglichen Genuß abzureichenden jährlichen 500 fl. oder an Kapital ... - Ex Tom. imo* Inft. F. 56. Den NB ( 75 ) NB Fol. iNum. 14 6 Drn 8- May 1769. vermög Stiftsbriefs dd. 4ten März 1769. die Stiftung für diesortiges Hospital Ct. Paul bestehend in bestimmter Abgabe verschiedener Naturalien. Ex Tom. 260. Inft. F. 53. Den 5. Junius 1769. vermög Heurathsbriefs dd. 10. May 1769 Frau Maria N. gebohrne N. mit ihren Heurathssprüchen, als: $. 2. mit dem Heurathsgute pr. §. Z. mit Wiederlage pr.. .. , §. 4. mit den jährl. Spenna-delgeldern pr. 1000 fl. oder im Kapital............ §. 5. mit dem wittibl. Unterhalte jährl. 2000 fl. oder im Kapital.................... Ex Tom. imo. Inft. F. 57. Den 6ten Julius 1769« vorgemerkt worden vermög Schuldenvcrschrei-bung dd. Zten Junius 1769. ausgestellt vom Johann Freyherrn W. hoered. noe. die von der Frau Eleonora Gräfinn N. gebohrnen Freyinn N. auf den Fall, wenn erwähnter Freyherr N. ohne Erben absterben sollte, für die Herren Anton und Christian Grafen N, 2000' 2000 letzt- C 7& > Fol, Nurr.. lO letztwillig verordneteSubstituzions-summe pr.........^ Ex Tom. imo. Inft. F. \ Den g. Julius 1769 vermög Schuldverschreibung dd. 7. dies ausgestellt vom Johann Freyherrn N. an Herrn Joseph N. mit Verpfändung der Früchte pr. ..................... Ex Tom. 2do. In ft. Fol. 1. Den 1. August 1769.'bie vom Johann Freyherrn N. vermöge des von ihm unterm 30. Julius 1769. ausgestellten Instruments für den Herrn Thomas 9?. Franz Grafen Kinskischen Infanterieregiments Hauptmann übernommene Vereh-ligungskauzion mit . ................ Ex Tom, 2do. Inft. Fol. 2. Den 2. August 1769. vermöge Instruments dd. 30. Indus 1769. ausgestellt vom Johann Freyherrn N. filv den Franz Freyherrn N. gräfl. N. Administrator wegen dieser Administrazion übernommene Generalkauzion ............ Ex Tom, Lao. Inft. Fol. 3. fl. 20000 2000 6000 kr. Den HB C 11 ) HB Fol. 16 Num. 12 Den 3ten August 1769. vermöge Schuldverschreibung bb. 20. Julius 1769. ausgestellt vom Herrn Johann Freyherrn N. an den Joseph Grafen N. mit einem Lcib-rentenkapital pr. 12000 fl. oder nach Maaße der hievon jährlich zu entrichtenden 960 fl. mit einem Kapital pr. ................... Ex Tom. 2do. Inft. Fol. 5. fl. kr. Den Aten August 1769 der zwischen Johann Freyherrn N. u d Franz N unterm 3 April 1769. über dies-1 ortige Herrschaft errichtete 6jäh- I rige Pachtkontrakt mit allen darinn verabredeten Bedingungen, Ansprüchen und Rechten 1 Ex Tom. edo. Inft. Fol. 6, \ Den 6. August 1769. der zwischen dem Johann Freyherrn N. und Wilhelm Grafen N. unterm i2ten März 1769. errichtete Vergleich die wegen des von dem N Hause über die Gasse auf die Mauer des N. Schlosses geführten Schwibo- gens konsiituirte Dienstbarkeit be- Ex Tom. 2do, Inft, Fol« 8. Den HB c 78 ) Fol, 18 Sum, 15 Den 7* August 1769. pränotirt worden die Ausdehnung des Pfandrechtes vom Paul N. wider den Johann Freyherrtt N. wegen einer Forderung pr. .. * fl- 2000 —— kr- Ex Tom, 2do. Inft. Föl. 10. auch fub Littera D. F. 30. i8 i6 Den iofm August 1769. pränotirt worden wider Johann Freyherrn N> Franz N. mit einer Schuldverschreibung pr.... . 1000 Ex Tom. 2do. Inft. Fol. 14, « '9 i7 (gelöscht.) i9 ad N. x6 Den 30. August 1769. Urtheil dd. 18. August 1769. vermöge dessen die pränotirte Forderung des Franz N- pr. 1000 fl. für liquid erkannt Ex Tom. 2do. lull. Fol. ZO. -9 ad N. I Den i. September 1769. die Zession dd. 30. Julius 1769. ausgestellt vom Herrn Wenzel N. an den Joseph N. die Post mit 200O fl. . . / Ex Tom. 3. lull. Fol. Z2. Den C 79 > W Fol. 19 Num. ad N« 2 a. Den 3. September 1769. die Zession dd. Aten August 1769. ausgestellt vom Georg N. an Wenzel N. von jener Post über 2000 fl . ft. fr' Ex Tdm, 2. Inst. Fol. 35. 20 ad N. 3 Den 6 September 1769. vorgemerkt worden vermöge Obligazion dd. 14. August 1769. vom Thomas N. an die Antonia verehligte N. gebohrne N. mit 6000 fl. .... Ex Tom. 2. Infi. Fol. 40. M adN. 4 D'en 8- Oktober vermöge Einantwortung vom iZten August 1769. vom Joseph Grafen R, an Andreas N. gediehenen Post pr. 2000 fl Ex Tom. 2. Inst, Fol, 42« 20 adN. 2 c» Den io. Oktober 1769. die von dem Franz Freyherrn N. durch Testament dd Zten April 1769. §. 11 verordnete Subsiituzion auf die Post pr gooo fl. Ex Tom. 2do. Inst. Fol. 50. 20 adN. 7&S 1 ' Den 20ten Dezember 1769. die von der Frau Maria von N. gebohr-ncn von N. zufolge des von ihr unterm 5. September 1769. aus-gesrellttn Instruments der Post pr. ■ aoooo ReO ( so o W Fol. Num. 20000 fi. vor ihren Heurathssprüchen eingestandene Priorität. fl. kr. Ex Tom. 2do. In ft. Fol. 53, 21 adN. I Den 9 Iäner 1770. die Legitima-zion des Hrn. Niklas von N Cef-fionario und relpect. haeredit. noe. zu jener Post pr. 2000 fl. Ex Tom. 2do, In ft. Fol. 60. 1 21 \ adN. I Den I9ten Iäner 1770. pränotirt worden auf jene Post pv. 2Ö00 fl. Paul Freyherr N- mit jener Schuldverschreibung dd. 20ten Dezember 1769. mit . . 1000 fl. Ex Tom. 2do. Inft. Fol. 70» 22 i8 Den 20ten Iäner 1770. vermöge Schuldverschreibung dd. 20. Jä-ner 1770. ausgestellt vom Johann Freyherrn N. an Herrn Paul Grafen 91. mit 3000 ■i, Ex Tom. 3Ü0, Inft. Fol. 73. Ist streitig. Ex Tom. Ztio« Inft. Fol. Z. 2.2 $9 Den zoten Iäner 1770. vermöge Schuldverschreibung dd. i A-Iäner 1770. ausgestellt vom Johann Frey- W C 81 ) Fol. Num, 22 2Z 23 20 21 23 24 24 ad N, 24 25 _ ^ B Ä . st' Freyherrn N. an Herrn Joseph! Grafen N. mit ..................j5000 Ex Tom. 2do. Ink. Fol. go* < gelöscht.) (gelöscht.) Den /ten März 1770* vermöge Schuldverschreibung dd. ro. May 1769- ausgestellt vomHrn Johaiiü Freyherrn N. an Herrn Philipp Grafen N- mit...................... 3000 Ex Tom. 2do. Inft. Fol. 100 Den/. März 1/70. vermöge Schuldverschreibung dd. 12- May 1769-ausgcstellt vom Herrn Johann Freyherrn N. an MaximilianGra-^ fen N. mit.........................'2000 Abschreibung. Den eiten März 17/0. ex Tom. 5. Inft, Fol. 5. abgeschrieben 1000 fl. (gelöscht.) (gelöscht.) 24 25 Den ßoten Marz 1770. vermöge Schuldverschreibung dd. 13. April j 1769. ausgestellt vom Johann VIII. Land* F FrepherM «toj> C 82 ) ^ Fol. 24 24 Num. Freyherrn N. an Wenzel Grafen N. pr fl. 10000 ad N. 25 Ex Tom, ado. Ink. Fol. gi. Abschreibung. Den i ten Junius 1770. ex Tom 5. Inft. F. 10. abgeschrieben zooo fl. (gelöscht.) 26 Den Z. May 171'O. vermöge Schuldverschreibung dd. 5. März 1770. ausgestellt vom Johann Freyherrn N. an Joseph Grafen N. mit . . 10000 Ex Tom. 2do. In ft. Fol. gg. Abschreibung. Den l6tm May 1770- ex Tom. 4. In ft. F. 1. abgeschrieben 2000 fl. ad N. Den 7ten May 1770 die Zession 26 dd. gten März 1770. ausgestellt vom Joseph Grafen N. an den Christoph von N. von jener Post über 3000 fl. Ex Tom. 2do. Inft. Fol. 89. abgeschrieben ut hoc Num. 2000ft. Prag den 6ten Marz 1794. (L.S.) N. N. landtäflichee Registratursdirektor. Mu- Dtrekzionsbdgen zum s- 59- der J n struk zio n. m * i7 3)1 it ft t t der Direkzionsbög en, in der Ordnung des Hauptbuches abgefaßt,' zum §. 59. der Fnstrukzion. Johann Freyhexr N. Titul. Posses. Wogkau Lit. W Tom. I. Fol. I. Num. ^uat. I. Fol. I. Johann Freyherr N. an Wenzel N. (2000) ibidem W I. 12. 1. 17 3- Derselbe an Georg N. (6000) ibidem W I. 12. 2 a, I. 6. Derselbe an Ferdinand N. (2000) ibidem W I. 12. -b. I. 8- Derselbe an Franz N. (5OOQ) • ♦ ibidem W I. 12. — c, I. 10. Derselbe an Thomas von N. (9000) lIohann Freyherr N. an Joseph Freyherrn N. ________ (2000)___________________________ Derselbe der Elisabeth Freyinn Ni mit jahrl. 500 fl. (-—) _____________ Derselbe dem Spital Skt. Paul vermöge Stiftsbriefs mit verschiedenen Naturalien (——) Johann Freyherr N. mit Maria gebohr-nen N. Heurathssprüche §. 2. Heurathsgnt (2000) 5t 3. Wiederlage (2000) S* 4. Spenadelgelder (---------------) §. 5* Wittibunterhalt (-------) Wogkau u. Dietkau Lit. W u. D Tom. 1. 1. Fol. 13- 4 Num. 3- 2. Quat 1. 2. Fol. 83- 20. 1 j Wogkau Helfte W w I,. iß- 4- 2. 14. ibidem I.. l3- 5- I. 56. ibidem- W 1. 14. 6. 2. 63- =0 ibidem W I. 14. 7. I. 57- vy fjlt m "ömib ;prt i} :q o, K Johann Freyherr N. an die Anton und Christian Grafen N- mit Subftit. 2 (2003.)) Wogkau Derselbe an Joseph N. ' ibidem (2000) ad fructus Derselbe dem Thomas N. mit (6000) ibidem • verehel. ß. ant. Derselbe für den Franz N. General Cant» • ( ) ibidem Derselbe an den Joseph Grafen N. mit Leibrentenkapkfäl pr. 12000 fl. oder jährlich zu entrichtenden 960 fl. (- ) ibidem Johann Freyherr N. Mit dem Franz N. Pachtkotirrakt L - :r-- «5 (-—' •' ibidem Lu. 1 0111. Fol. IN um. Quat. Fol. W I. if) 8- I 70. w I. iS- 9- 2- I. w l. 16. IO. 2. 2- w I. 16- ii. 2. 3- • w I. 16. 12. 2- 5- X w I. l7- lZ- Si 6. S* % GO f ' Derselbe mit dem Willhelm Grafen N. getroffene Vergleich Lie fanjiitutrtt Serwitut eines Schwrebogens betreffend ) Wogkau Paul N. pränotirte wider Johann Frep-herrn N. Extfens. hypoth. (2000) Haftet auch tub Lit. D. F. 70. ibidem } Franz N. wider Johann Freyherm N. präuot. (ioqo) ibidem Extabulirt ■ j ibidem Liquidazionsurtheil beim N. 16, notetur Fol, 19, ibidem Leopold N. Ceff, noe, von N. Wenzel pr 2000 ft. (--) Berm N. I, notet.F. 19. ibidem - Lit. iom. Fol. N um. Quat. Fol. j ,w: t- 17. H 2. 8. I w I. 18. 15- 2. 10. w I. I8- 16. 2. l4 w I. 19. l7- 3> 2. w I. 18. adN. 16. 2. 30. w I. 12. adN.; I. 2. 32. r~\ oa co v> % % Wogkau Wenzel N. Cell, noe. von Georg N. pr. 2000 fl. (-...) Berm N. 2. notet, F. 19. Thomas N- an die Antonia N. gebohrne N. vorgemerkt 6000 fl. (......) Belm N. 3. notet. F. 20. Joseph Graf N. an Andreas R. vermöge Einantwortung 2000 fl. (......) Beim N. 4. notet. F. 20, Maria N. gebohrne N. Renuntiatio Prio-ritatis refpectu der Post pr. (20000) (--) Beim N- 6. u. 7. notet. F. 20. ibidem ibidem ibidem Lit. W Tom. 1. Fol. 12. Num. ad N. 2 a. Quat. 2. Fol. 35- W •: I. I3* ad N. 3- 2. 40. W 1. 13- adN. 4- 2. 42. W 1. 14. ad N. 6. u. 7- 2. . 53- bk-'äse: & Niklas 9?. Legitim. Ceff, mtfr haeredit, noe. pr. 2000 fl. ("T") Beim N- I. notet. F. 21. Pränotirr eine Schuld pr. iooo fl. (*'—•) Beim N. I< notet. F. 21. Die Post pr. 3000 fl. streitig Behebung des Streits in Ansehung der Post pr. 5000 fl. Cxtabulirt Cxtabulirt Wogkau ibidem ibidem ibidem ibidem Wogkau und Dietkau Lit 1 0111. j ;oi., Num. j Quat. boi. W I. 12. adiN. l. 2. 60. 1 1 adN. w I. 12. I. 1 2. 70. M, w I. 22. 18 3- 3- w i I. 22- adN. _L9; 3' 6. w I. 22. 20. 4' 10. vv I. . 23- 21. D 2. 10 5- 4- 20. 4 VD O <_y' Die Löschting dek-Worte Haftet auch rc. Wogkau Abgeschrieben 1000 fi. ibidem Extabulirt Notet. bO der Ceffton ad eundem N. F. 24. ibidem Extabnlirt ibidem Abgeschrieben 3000 fl. ibidem Abgeschrieben 2000 fl. Notetur bei fcei-Ceffioii ad eundemS}, ibidem j Lit. w w w Tom. I. I. I. Fol. 2Z. 2Z. . 23. Num. 22. 23- 24 ‘Quit. 3» 4- Fol. 3- 40. .Ä I /-’S MD M vy w I. 24. ad N. 25. 5- IO. w I. - 24. 25* 5- IO. 4 w I. 24. 26. 4- 1. Pattikulamtrakt. Betreffend die auf der Herrschaft R. im Be-rauner Kreise zu Händen der Herren Anton und Christian Grafen N. vorgemerkte Substis tuzionssumme pr. 2o,coo fl. Fol. 12 12 12 Num. I Den 20'čett Jäner 1759. vermöge Schuldverschreibung dd. iten dies ausgestellt vom Hrn. Johann Freyherrn N- an Hrn. Wenzel N. mit fl. 20o:> Ex Tom. imo. Inft. F. 3. 2 a. Den 19. April 1759 vermöge Schuldverschreibung dd. 6ten April 1759 vom Herrn Johann Freyherrn N. an Georg N Ex Tom. imo. Inft. F. 6. 6000 — b. Idem vermöge Schuldverschreibung dd. loten März 1759 an Ferdi- nand R. . . .. p:. Ex Tom. imo. Inft. F. 8> 2000 — e. Idem vermöge Schuldverschreibung dd. 10 Hornung 1759 an Herrn Franz Freyherrn N 5000 Ex Tom. imo, Infi. Fol, io. D HzS < 93 ) TriK Fol. Hum. 13 3 2 j 13 4 S 1$ 5 , j , \ 14 6 Schuldverschreibung bb. 15, dies ausgestellt vom Johann Freyherrn N. dies ausgestellt vom Herrn Johann Frey-herrn N- auf dessen diesortige Ei-genthumshelfte an Herrn Joseph Grafen N. mit .................. fl. 9000 fr. .Z Ex Tom. stdo. Infi. Fol. 14. gleichs dd. 20. Mär; 1769. die vom Johann Freyherrn N. an seine Schwester Elisabeth Freyinn 91-gebohrne Freyinn N. zum lebenslänglichen Genuß abzureichenden jährlichen 500 fl. oder an Kapital. Ex Tom, l. Infi. Fol. 56. briefs dd. 4txn Mär; 1769 die Stiftung für diesortiges Hospital St. Paul bestehend in bestimmter Abgabe verschiedener Naturalien ................................. E* Tom. 8, Infi, Fol, 52* 2000 Den HS ( 94 ) SOS Fol. 14 Nuni. 7 Den 5. Junius 1769 vermöge Heurathsbriefs dd. loten May 1769 Frau Maria N. gebohrne N. mir ihren Heurathsansprüche», als: §. 2. mit dem Heurathsgute pr. $. 3. mit der Wiederlage pr.. . §. 4. mit jährlichen Spenna-delgeldern pr. 1000 fl. oder am Kapital . .. .. .. ... §. 5. mit dem voittibltchen Un-u terhalte jährlicher 2000 fl oder am Kapital .................. Ex Tom. l. Intt. Fol. 57. Den 6ten Julius 1769. vorgemerkt worden vermöge Schuldverschreibung dd- 5. Junius 1769. aus-gestellet vom Johann Freyherrn N. haered. noe. die von .her Frau Eleonora Gräfinn gebohrnen Freyinn N. auf den Fall, wenn erwähnter Freyherr ohne Erben absterben sollte, für die Herren Anton und Christian Grafen N. letztwillig verordnete Substitutionssumme pr..............<'........ Ex Tem. 2. lütt. Fol. 70. ft- kr. 2000 200O : > 2COOO , I i > Den « c 95 ) U-j- Num. fi. kr. adN. Den 2oten Dezember 1769. die von 7 u.8. der Frau Maria von N gebohr-nen von R zu Folge des von ihr unterm Zten September 1769. ausgestellten Instruments der Post pr. 20030 fi. vor ihren Heuraths-sprächen eingestandene Priorität. Ex Tom. 2. Infi. FoL 53. Prag den 6*. Märj 1794,. t HO ( 96 ) HO Summarischer Tabularextrakk. Die Herrschaft N. tm Berauner Kreise betreffend- Vermög Hauptbuches Lit, W, Tom. i, Possedirt. Freyherr N. Johann. Ex Tomo imo. In ft. F. z. der Kaufbriefe. Fol 12 Num. I. fl. 2000 2. a, 6000 —: b, 2000 — c> 2. 5000 9000 2000 12 * o O A. 14 *r* 6’ 6. >r. jährlichen 500 fl. .. . verschiedene Naturalien 2000 Z 2000 T £ 8- A 20000 XD 2000 iß y* IO 6000 16 16 11. 12. 960 fl. jährlich Leibrenten .... ! j 1 1 '%7 1Z' .... *7 i q 14* i d 2000 K O T O 15. 1000 io *9 17. (gelöscht.) Liqui W C 97 ) Fol l9 19 19 20 20 20 20 21 21 Num. adN. 16. ad N. I. adN. 2. a ad N, 3. ad N. 4 adN. 2. c ad N. 7. und 8- ad N. 1. ad N. I. Liquidität der 1000 ff. Zession der Post pr. tooo ff. Zession von dieser Post pr 2000 fl. Vormerkung mit 6000 (TI Einantwortung der Post pr. 2000 ft. mit subsi. befangen die Post pr. 5000 fl. der Post pr. 2000 fl. vor den Heurathssprüchen eingestan-dme Priorität. Legi tima zion zu der Post 2000 fl. Prönotazion auf diese Post mit 1000 fl. I fr. 22 I8. Z000 22 22 2Z 19. 20. . 21. (gelöscht.) ■ ' (gelöscht.) 5ooo 2A 22. 3000 23 23 23- 24- abgeschrieben 1000 fl. (gelöscht.) 2000 1 24 25' abgeschrieben 3000 fl. 10000 24 25 26. ad 26. abgeschrieben 2000 fl. Zession von dieser Post pr. 3000 fl. abgeschrieben 2000 fl« Prag den 6ten Mörz 1794. (MO - N. R. landtöflicher Rrgistratursdirektor. IOOOO Vili. »an-. G N. 2450. vili. Van-, Die fn andern k. k. Erblanden bestehende Seelcnbe-schreibung wird auch in Wcstt,alizi-tn elngeful): ret. C 9§ ) n4 2450. Hofdekret vom 6. Julius, kund gemacht mittels Verordnung der bevollmächtigten rvestgalizischen Hoskommisjion vom 22. Julius 1796. ^-Nint Majestät haben allergnädigst zu befehlen geruhet , daß die in allen Ihren übrigen brutschen Erbländern von langen Zeiten her bestehende Seelenbeschrci-bung nach gleichen Grundsätzen und Modalitäten auch in Westgalizien zu stand gebracht werden soll. Da nun die Anstalt bereits getroffen ist, damit diese allgemeine Beschreibung der Seelen sowohl, als des Zugviehes, dann die Numerirung der Hauser gleich nach dem 2oten August dieses Jahrs ihren Anfang Nehme, in welcher Absicht auch politische und militärische Kouftrzpzionskominiffäre arrsgeschiclt , und inj-, dem Orte eiattlfffen werden; so versieht sich diese k. k. Einrichtungshofkommission zu sämtlichen geistlichen und weltlichen Vasallen, Einwohnern und Untertha-nen dieses Landes, daß sich jcbcmmnn dieser Kon-skripzionsanstalt willig fügen, und zu der, damit verbundenen, auf die,Wohlfahrt des Landes gerichteten Absicht nach,allen Kräften mitzuwirken beeifert sepn werde. ' Sollte jedoch ein oder der andere 'Hauseigenthü-mer wider Verhoffen sich der Konstripzion muchwillig ent- HS C 99 ' W entziehen, öder seine Söhne und Knechte verschweigen; so würde selber nicht nur mit einer empfindlichen Lei-besstrase angesehen, sondern auch zur Stellung dieser Söhne, und Kirechte verhalten, werden; so wie über--haupt derlei verheimlichte Leute vör allen anderen zum Soldatenstande genommen werden sollem N. 2451. Hofdekrei vom 7- Julius kund gemächtdurch die Landesstette in Kärnten und Kram-den 23., durch dle Görzerische LcM>es--hauptmannschäft den zo. Julius durch das Ostgallizische unterm 19. August und durch das mährische Guberniüm den 2^ Novem. 1796. Seine Majestät haben allergnädigst zu entschlief- §^eclf* ^ sen geruhet, daß um den Genuß der Zehendfrüchte so-- ^‘leben-viel möglich dem Anbauer, ohne Nachtheil derZehend- de nicht rigenthümer, zuzuwenden, die Zehendsherren, die ih, btn^ obn' re Zehende nicht selbst einzuziehen, und zu benutzen S" 6> die zu Ausweichung dieser höchsten Verordnung allenfalls verabredet würden, als falfa zu bestrafen seyn. Welches demnach zur Wissenschaft und Nachach-kung sowohl der Zehendherren, als Zehendholden mit dem Deysatze kund gemacht wird, daß sich übrigens aus dieser allerhöchsten Entschliessung von selbst verste» he, daß dort, wo Pachtcontracte auf mehrere Jahre noch bestehen , oder wo einzelne Individuen den Zehend von der Zehendobrigkeit kaufrechtlich an sich gebracht haben, diese Leute an ihrem wohlenvorbenen Rechte nicht zu beirren feym N, 2452. Hofdekret an die Regierung ob der Ens, vom 7. Julius, kundgemacht von derselben den 19. Julius 1796. Zur Hemmung der im Mühlviertel so häufig vor sich gehenden Vieh - Ausschwärzungen f ist zu verfügen für nothwendig befunden worden, daß ein jeder, der über die Gränze reitet, fährt, oder Vieh zur Weide treibt, verbunden ist, das hinausgehende Vieh bei einem Zollamte, oder wenn ein solches Amt zu weit entfernt wäre, bet; einer Gränz » Postirung anzumelden, und es bei Zurückkunft wieder dahin zu stellen, und daß derjenige, der dieses unterläßt, mit der Konfiskation des Viehes, oder dessen Betrags, «strafet werden wird. ■ N. 2453« VlebauS-schwärzun-gen in Mühlviertel betreff. C 102 ) v H.2453. Gu bernialverordnung in Böhmen bom 7-, Julius 1796. un^turb"** Man hat seit einiger Zeit mißfällig wahrnehmen «erbvthen, müssen, daß die Spekulazion der Beantten und Geschäfts- f() ließ »ur haaren träger, statt der zur baaren Einlegung tu die Kredits- fce'nSrtSM; lasse bestimmten Fonds - und anderen Gelder, eingehan- welche von den Untergerichten an gel-licheAn-die Appellation eingesendet werden, sollen eben jo, wie AZÜde7 jene, welche die k. Krcißämter einzubringen haben, von @4 de» AS ( 104 ) AS i'lutn^btl t>cn Postämtern unentgeltlich angenommen und beför-tref- dert werden. N. 2456. Hofdekret vom 9., kundgemacht durch das böhm. GubernLum den 19. Julius 1796. Ausfuhr«- Zn der Rücksicht, daß das Pottasche - Ausfuhrs- verboth der ^ Asche Herr, verboth uirterm 7. May l. I. —Sieh den7 B. dieser Gesetzsammlung S.299Zah!rz 27 nach—aufgehoben worden, und der Preis derselben sich nicht verminderte, wen» auf die Ausfuhr der rohenAsche ausser Landes nicht dir genaueste Aufmerksamkeit gerichtet würde« So wird gestattet, daß, das Ausfuhrsverboth der rohen Asche von 12, Februar 1787 neuerdings bekannt gemacht, und solches nebst derKonfiskazion der Asche noch mit Bestimmung einer Geldstrafe von 1 fl. von ausgeschwärzttn Strich roher Asche verschärft werde, jedoch soll die Sammlung der Asche jedermann unbeschränkt gestattet seyn, und die Verführung derselben aus dem flachen Lande in das obere böhm« Gebirg nicht gehemmet werden, damit Niemand inner Landes in seinem Nahrungswege gestöhret werde. Welche höchste Entfchliessung den Amtsvorstehern bekannt gemacht wird. N. 2457. Kqtn 35a u« führ» soll« Regierungsverordnung in Ocstr. u. derEnS tnmt 9. Julius 1796. Da mehrere Hauseigenthümer hier Orts um die z AB ( i®5 ) AB Untersuchung, ob ihre neugebaute Häuser ohne Nach- bie theil für die Gesundheit der JnnWohnec bezogen wer- fdne* ten dürfen, noch eher 'eingekommen sind, als das Haus bäuves Hn-ausgebauet war, wird bi.'mit, um dergleichen unnütze b^das^* Untersuchungen zu beseitigen, nachdrücklich verordnet i ^wvhnen daß kein Bauführer eher bei der Regierung um die Um- bcrgesielln tersuchung seines neuen Gebäudes einkommen soll, bis Nicht das Haus vollkommen zum Bewohnen hergestellt ist. Das Verboth neue Gebäude ohne erhaltene Er-lanhniß ju vermiethen, und um die Bewilligung einer Stockwerks Untersuchung vor gänzlich vollendetem Baue einzukom- neugeham« men, ist nicht blos auf die ganzen Häuser beschränkt, gm sind'ob-sondern auch von neu aufgesetzten Stockwerken, und ein- "angener zelnen neugebauten Wohnungen zu verstehen. chum^ni»e Zugleich wird hiemit verboten, künftig Vermieth- zu h-wvd- neit. zettel an ein neuaufgefuhrtes Haus, oder wegen eines neugebauten Stockwerkes, oder einer einzelnen beriet) Wohnung eher anzuschlagen, bevor die Sanitätsunter-suchuug geschehen, und die Erlaubniß zur Vermiethung chung^iichr von dieser Landesregierung ercheilt worden ist. g«n. Die Grundobrigkeiten haben daher die bauführenden Partheicn, wie auch alle Baumeister von dieser Verordnung zu verständigen, und ihnen die genaue Beobachtung einzufchärfen, selbst aber über die Befolgung sorgfältig zu wachen, GZ N. *458. W C 106 ) N.2458, Verordnung der Weftgallizischen Hofkom-' Mission vom n, Julius 1796, MeslitZten- Die Bezirksdirektionen sollen zur Vermeidung ftderzeitün^ ^ötnmächtigec Verdrängungen, den Besitzer einer Besitzend Realität jederzeit im Besitz und Genuß seiner Realität, schützen?die oder in der Ausübung seines Rechtes schützen, den Klä-mttIhren" 9er hingegen mit seinen Ansprüchen an den ordentlichen ^»^üchen Richter verweisen. N. 2459, Kundmachung von dem Magistrate der kaif. königl. Haupt- und Residenzstadt Wien vom 12. Julius 1796. Obschon die höchste Vorschrift bestehet, daß alle Betten und Kleidungsstücke der mit ansteckenden Krankheiten behafteten Personen getreu zur gehörigen Reinigung ausgefolget werden sollen: so haben doch viele, und besonders weniger bemittelte Personen, entweder dieses gänzlich ausser Acht gelassen, oder doch einen Theil der zu reinigenden Wäsche darum verheimlichet, weil ihnen die Entrichtung der dießfälligen Taxen zu beschwerlich war. Aus diesem Grunde hat die hochlöbl. kaisers, königl. N, O. Landesregierung, um jede Ursache der Verheimlichung zu beseitigen, durch das unterm 16. April und Empfang 6. Mat d. I. erflossene Dekret die im Jahre 1788 in Drück gelegte Laxvorschrift iit den deutlichen Richter $* verweisen. Taxvor-schrift für Reinigung der Betten und Kleidungsstücke tei anstek-kendrn Krankheiten. AB ( 107 ) AB dW meinen Rubriken folgender Mcessen zu vermindern befunden: Eine Decke mit Spiegel - rv 20 kr» - - ohne Spiegel - c 15 s Ein Oberbett oder Unterbett mit Federn 20 -Eine Matratze, von welcher die Roß- haare ausgesotten, wieder gezupft, und neu geheftet worden. - 49 5 Ern kleinere Matratze für eine Person 35 - Ein langer Matratzenpolster - - r 9 Ein langer Fcderpolster - z 7 - Ein Harrptkissen - - - 3 6 - Ein ledernes Bettuch von Hirschhaut 24 - Ein ordinäres Bettuch - z 5 - Ein Hemd st: z 4 - Ein Frauenhalstüchel - - • 2 - Ein Schnupftüchel - - r 2 - Ein ordinäres Schlafleibel ohne Aermeln 4 Ebendasselbe mit Aermeln - , 3 6 - Gine Schlaufhaube - - z 2 - Ein paar Strümpfe - - z 2 - Eine große Fatsche - - z 2 - Eine kleine Fatsche - - : i - Ein Strohsack - - z 5 - Ein Strohpolstcr - - z 2 r Damit sich aber Niemand zu entschuldigen ver- »nöge, daß ihm diese neue Taxe unbekannt sey; so haben lufmun: rung der 5d[)ih Sa? cikantcn er weißen Icinglas-lättdhen ar Ver-n likom-luna der- M C job ) ^ haben sämmtliche Inhaber, Sequester, und Administratoren aller sowohl bürgerlichen als unbürgerliche» Häuser , in und vor der Stadt, diese herabgesetzte Laxoo-'chlift ihren Inwohnern mit dem Bepsatze bekannt zu machen, daß sie unter.keinem wie immer gearteten Vorwände, und bey scharfer Ahndung im Betrctungsfalle, versuchen sollen, Betten oder Kleidungsstücke mit ansteckenden Krankheiten behafteter Personen der vorschriftmäßigen Rcinignng zu entziehen. Dagegen wird jederman versichert, daß die genaueste Obficht werde gehalten werden, damit kein Stück, welches der Wäscher zur Reinigung, erhält, verdorben werde, oder verlohrcn gehe. N, 2460. GuSermalverordmlng in Böhmen vom 12. Julius 1796. Mit höchstem Hofdekretrvom io. Junius l. I. wurde an die Landesstelle bekannt gemacht, es werde den Fqbrikanten unächter Schmuckwaaren in Wien, Georg Töbler und Heinrich Stächl erlaubt, für 200 ff. Werthes kleine auf Kupfer gcschmolzne zum Betriebe ihrer Fabrikatur dienende Blättchen gegen die Entrichtung eines Zolls von 20 von Hundert aus schwäbisch-Gemünd kommen zu lassen, indem diese Fabrikanten ihre Waare, wovon diese Blättchen einen Bestandtheik «usmachrn, in das Ausland sodann abfttzen. D« «ui AB ( 109 ) AB nun bei dieser Gelegenheit hervorgckommen ftp, daß in Böhmen ebenfalls dergleichen Blättchen von Beinglas verfertigt würden, die nur den Fehler hätten zu durchsichtig zu ftpn, und daß nur weisse Figuren darauf angebracht werden, indessen die in der Frag-stehende bundfärbig und mit' Gold und Silber eingelegt ftpn, so werden Amtsvorsieher davon zu dem Ende verständiget, um die Fabrikanten der besagte» Blättchen hierauf aufmerksam zu machen, und zur gehörigen Bearbeitung zu ermuntern. £ N. 2461. * Kundmachung des Wiener Stadtsmagistrüts vom i2. Julius 1796. Da die Erfahrung gelehret hat, daß ungeachtet 6f# der in Rücksicht der Feuersgefährlichkeit erlassenen mehrfältigen Verordnungen, und getroffenen Anstal- &tn htT 1 |. : ■ , : Pfiiertrorf«- ten, dennoch rheilö von dcn Hauseigenthumern, theils fMtttn in aber auch von verschiedenen im Feuer arbeitenden Pro- f^Tmfbcor fessionisten hie und da ganz eigenmächtig Feuerwerk- f^*tcn ba; stätte aufgerichtet, und dadurch die Gefahr des Feuers ungemein vermehret worden; so wird zu Beseitigung ähnlicher höchst nachtheiligen Unfuge, und zu desto sicherer Hindanhaltung der Feuersgefahren für die Zukunft, in Gemäßheit einer höchsten Anordnung vom I. April gegenwärtigen Jahrs, den sämmtlichen Hauseigenchümern in-und vorzüglich vor der Stadt hiemit wiederholt und nachdrücklich eingebunden: baß die- %* ( no ) AO dieselben nicht nur ohne vorläufige obrigkeitliche Bewilligung keine Feuevwerkstätte mehr in ihren Häusern aufrichten lassen, sondern auch die bereits bestehender» wenn diese Feuerwerkstätte gleich mit obrigkeitlicher Erlaubniß einstens aufgerichtet worden, der darauf arbeitende Inwohner aber binnen 8 Wochen von Erlassung dieser Verordnung mit einem auf die Haltung einer Esse ausdrücklich lautenden Schutzdekrete oder Erlaubnißscheine, ohne welch einen oder andern keinem Hrofessionisten von nun an mehr im Feuer zu arbeiten zu gestatten ist, sich nicht ausweisen kann, innerhalb dieser Z wöchentlichen Zeitfrist alfogewiß selbst abthun sollen, widrigens nach Verlauf derselben jede eigenmächtig errichtete, oder andere Feuerwerkst.ätte, wenn entweder dabey ein zur Arbeit im Feuer nicht Befugter betreten, oder solche auch unbenutzt jedoch noch bestehend vorgefunden werden sollte, durch das Unterkammeramt auf Kosten des betreffenden Hausei-genthümers Amtswegen abgethan, und nebst dem noch der Hauseigenthümer das erstemal mit der bereits aus-gemessenen Geldstrafe von 12 Reichsthalrrn belegtim Wiederholungsfälle aber nach Umständen noch weit schärfer gegen ihn vorgegangen werden würde. N. 2462» Hpfdekret vom 13. Julius, kundgemacht durch die Landesregierung ob der ir-.s den 16., durch die Kärntner Landesstelle und das Stey- M C m ) $e£ Steyerische Gubernium Len 7., Lurch Las Böhmische, dann mährisch und schlesische randesgubernium, und die niederöskerrei-chische Regierung den 19. Julius 1796. Es ist unter den gegenwärtigen Umständen für ^g ' * -i-l -»ytimK» ZT» st*,,? T*t -«asltlt1“ :* HlS ( n® ) N. 2464. Hofdekret an sämmtliche Länderstellcn mit Ausnahme Weftgallizien, Tyrol und Vorderösterretch vom 13. Julius, kund-g'emacht von der Landesregierung ob der Ens und dem böhmischen Landesgubernium ! den 1. t von dem mährisch - und schlesischen Landesgubernium und der nieder-österreichischen Landesregierung den 2., von derLandessteUe in Kärnten und Krain dann dem fteyrischen Gubermum den 3., von dem ostgallizischen Landesgubernium den la., und von der Görzer und Gradiftaner Landeshauptmannschaft den 13. August 1796. Um die unterm 30. Junius 1792 *) allerhäch- Tauf z tmfc Handeksleu- sten Orts neuerdings beschlossene und allgemein bekannt ",a°?We°ni gemachte Ausserhandelsetzung der ausländischen Weine Ä6”nf«r 8« handhaben, ist vermög nachträglicher Verordnung fcnWa- vom 12. November n. I. mit dem Verkaufe dieser die no* Weine dergestalt der Abschnitt gemacht worden, daß ouß^Jban" die damals zum Verkaufe übrig gebliebenen Vorräthe, yu*St'#n noch bis Ende April 1793 von einem Erbiande in fSenWtine ^aß andere verhandelt und geführet, vom 1. May fcf« ,u Ende dieses lau- 1793 senken evmltev^Un «.*) fn dieser Sammlung 1. B. S. 305 Zahl 224- Lande der- nach. fetAn, ob« tn« Ausland "9'Sich eben dort S. 576 Zahl 397 nach, schaff"?. HB C 113 ) HB j793 an hingegen nur innerhalb dem Lande, worin der Verkäufer wohnt, verhandelt werden könnten, und daß daher die Versendung besagter ausländischen Weine von einem Erblande in das andere von letzterwähnter Frist an nicht gestattet seyn sollte. - 'Nachdem aber die Erfahrung lehrt, daß zum Abbruche der eigenen inländischen Weinerzeugung noch immer mit den ausländischen Weinen Handel getrieben > und Versendungen damit in das andere gemacht - auch- um diesen Schleichhandel zu decken -und den Verboth zu hintergehen - die Weine fälschlich für inländische angegeben werden; so wird diese Ver^ scndung der ausser Handel gesetzten ausländischen Weine von eineni Erblande in das andere wiederholt nochmäl Imb zwär mit der ausdrücklichen Warnung verbothen-daß- wenn solche in einer dergleichen Spedition betreten werden - dieftlben ohne alle Nachsicht in Verfall gezogen werden sollem Da aber auch seit der neuerlichen Ausserhandrlsetzung der ausländischen Weine schon tnehrere Jahre verflossen, folglich zur Veräußerung der mit Ends Juny 1792 däran verblieLenen SJoiv räthe hinlängliche Zeit und Gelegenheit gelassen worden sind: so werden die Kauf - und Handelsleute -oder sonstige Weinverkehrer noch zum letztenMale erin^ nert > ihren etwa dermal an dergleichen außerhandelgesetzten ausländischen Weinen noch habenden Vörrath längstens bis zu Ende dieses laufenden Jahrs 1796 Entweder im Lande - tvö sie wohiien- zü verkaufen- Vtit> 4 ' öder %® C 114 ) So» oder aber ins Ausland zu verschaffen, indem sie widrigen Falls zu gewarten haben, daß diejenigen auslan-diflyen Weine, welche vom 1. Jäner 1797 anzufan-gen im Handel, oder in einer dem eigenen Verbrauche unangemessenen Quantität wo immer betreten werden, ohne Rücksicht auf was immer für eine Entschuldigung als verwirkt und verfallen werden, von dem k. FistuS «ngezogrn werdsn. S9et) Ablieferung eine# Strästlng# zuin Kriml-nalgerichie oder an da# Strafort Ist tie Vorspann unent-geldllch zu leisten. N. 2465. . < Gubernialverorduung in Böhmen vom 14* Julius 1796. Man hat wahrgenommen, daß in den Kriminal, Kostenrechnungen die Kriminalgerichte die Fuhrlohns-Lösten der von dem politischen Ortsgericht zum Kriminalgericht , und von da zum Straforte in das Prager Arbeitshaus und auf den Spielberg eingelieferten Sträflinge in Aufrechnung bringen. Da aber in der Kriminalgertchtsordnung §. 271. vorgeschrieben ist, daß die Einlieferung eines Beschuldigten zum Kriminalgerichte oder eines Vernrthetlten zum Straforte mittels unentgeldlicher Vorspann geschehen müsse. So werden die Dominien in Gemäßheit dieses erst angezogenen §. angewiesen, in vorkommenden Fällen derley Vorspann immer unentgeldiich und unweigerlich z« leisten. N, 2466, ( II5 ) N, 2466. Hvfdekret bom 15. Julius, kundgemacht bon Sem böhmischen Landesgubermum Sen 28. Julius 1796. Zum Behuf der Generallandesvisitazionen ist von WegenAuf-Seite der Kreisämter auf die Befolgung der bey Ein- A«kömm-" führung des dermaligen Polizey-und Eicherheitssy-stems allen Herren Chefs erkheilten Vorschrift ununter- S>»«ri)kus-brochen und streng zu halten, welcher zu Folge also ze" bevbach-ein Ankömmling nirgends über 21 Stunden ohne sich tu-stehe. HB ( r-4 ) AB deln, bei denen keine in dem Strafgesetze znm Verbrechen gerechnete Gewaltthätigkeit unterlaufen ist, wie auch in jenen gesetzwidrigen Handlungen, die weder durch eigene politische Verordnungen einer politischen, oder einer Gerichtsbehörde zugewiesen sind, bit Untersuchung und Bestrafung damals gebühren , wenn der Thäter auf der That ergriffen worden, oder derselben geständig ist, und das Gesetz darüber schon die Strafe bestimmt hat; 2. In allen übrigen Fällen soll sich die Polizetz in keine Abuttheitung einmengen, sondern da, wo sie durch Einbringung des Verbrechers,, oder Beinzichtisi-ten ihr Amt gehandelt hat, solchen sodann der Behörde mit Beilegung der rationis Capture*, (der Gründe des Verhaftes) und der gepflogenen summarischen Untersuchung, zur ordentlichen Untersuchung und Ab-urtheilung übergeben; z. Auch hat solche die erhobenen Verbrechen, deren Thäter nicht habhaft gemacht werden könnten, anzuzeigen, und 4. Beynebens den Behörden, welche der Achtsamkeit und Assistenz der Polizey bedürfen, dieselben ungesäumt |tt leisten, N, 2479a Hofdekret an die Niederöstr. Negierung vom 21, Julius 1796, ^lum für bte Seine Majestät haben zur Emporbringung, des ^teinkob- Steinkohlenbaurs, und zur Unterstützung der zu die- HS ( 125 ) HB fern Endzwecke vereinigten Steinkohlen - und Kanal- bau GeM bau-Gesellschaft, derselben erlaubet. lchast- 1. Zur Herbeischaffung des erforderlichen Fon-des t>on 2,000,000 fl. Akzien. von 120 fl zu errichten; 2. Längst des Kanals ihre Niederlagen zu er-' richten, und in den zu ihrem Unternehmen erforderlichen eigenthrlmlichen Gebäuden , Von der Mijitär-Einquartirung, in so weit solche nicht schon 'vorher auf selbigen gehaftet hat, befreyet zu feytt. g. In Ansehung des Stempels jener Freyhei-ten sich zu erfreuen, welche die Großhandlungen und Landesfabriken allgemein genießen; daher auch die Aktionäre, gegen die Gesellschaft, so wie diese gegen Er-stere in dett, den Gesellschafts-Gegenstand unmittelbar betreffenden Handlungen vom Stempel befreyt feyn sollen. Hingegen hat sich die Gesellschaft immer nach den bestehenden Zvllgesetzen zu verhalten. ' , 4. Der Gesellschaft ist erlaubt, sich eine k. k. pri-vilegirte Steinkohlen-Und Kanalbau -Akziengesellschaft zu nennen, und in ihrem Siegel den doppelten Adler Mit dem österreichischen Mittclschilde, in welchem sich die Anfangsbuchstaben des Rahmens Seiner Majestät befisden, mit erwähnter Unterschrift, zu sichren. 5. Weiter haben auch Se> Majestät der Gesellschaft das bereits von der Gränzsaule am Semme-tMg, längst der Strasse bis SÖ?tClT, vier Meilen rechts, und vier Meilen links des zu bauenden Kanals auf 50 Jahrs ertheilte üksschliessrnde Schürft * ttchft Stt* C 126 ) recht, auch auf vier Meilen rechts und links der Do-nau, im Lande ob-und unter der Ens, mit den Bedingungen ausgedehnt, daß a) diejenigen, welche in dem der Gesellschaft angewiesenen Distrikte zur Steinkohlen - Schürfung, schon wirklich den Äein-kohlenbau unternommen haben, aus ihrem Besitze nicht verdrängt werden, sondern die Gesellschaft allenfalls sich mit denselben abfinde; dann b) daß die Gesellschaft durch die ganze Dauer der erhaltenen Privilegien , den Preis der Steinkohlen nicht über 30 kr. den Zentner, in Wien, und nach Verhältniß der Transportkosten , in anderen Stazionen niederer halte. Ferner haben aber auch Seine Majestät den Plan der Gesellschaft genehmiget , nach welchem der Kanal von Wien über Neustadt, Oedenburg, nach Raab geführt, und einsweilen das Terrain von der Leitha bis in die Wien nivelliret werden könne, um die Möglichkeit zu versuchen, den Kanal durch das Eisenburger - und Szlader - Komitat, vermittelst der MUV und DMU, bis an die Sau zu führen, und dann mit dem von den Krainerischen Ständen entworfenen Kanale verbunden, eine Waffersirasse von Wien bis nach Tri-kst in das adriatische Meer, herzusteüen. Da sich aber die Gesellschaft für itzt nur auf die Ausführung der ersten Abtheilung dieses Kanals von Wien nach Neustadt beschränket; so haben Seine Majestät allergnädigst befohlen, 6. daß der Gesellschaft die zum Kanalbau erfor- der- HS C i*7 > HS derltchen Gründe, Wässer und Mühlen abgetreten wer» den sollen, wofür die Gesellschaft die Eigenthümer zu entschädigen hat; sollte aber keine gütliche Abfindung fischender Gesellschaft, und denEigenthümernStatt haben, so soll das Kreisamt eintrrten, um mit Beiziehung eines gerichtlichen Kommissärs und der hierzu beeideten Geschäftsmänner, einen solchen Grund ab-chätzen zu lassen, und die Entschädigung zu bestimmen, gegen welche Entscheidung der Rekurs, jedoch ohne suspensiver Wirkung, an die Landes-und obere Stelle gehen kann. Bey diesem Punkte haben Seine Majestät noch ausdrücklich befohlen, daß dem Publikum erkläret werde, wie sich Höchst dieselben zur Billigkeit der Eigenthümer versehen, daß sie selbst bep dieser zum Besten des gemeinen Wesens gereichenden Anstalt keine überspannten Forderungen machen werden , da sie sonst durch eine in solchem Falle verursachte Hemmung und Verzögerung eines so gemeinnützigen Werkes sich dem Vorgang einer auf der Stelle erfolgenden ordentlichen Abschätzung selbst werden zu-zuschreiben haben. Die Schätzungskosten selbst aber, hat die Gesellschaft zu tragen. y. Endlich haben Seine Majestät der Gesellschaft das Eigenthums-Recht von diesem Kanal auf ioa Jahre, mit Vorbehalt der Landesherrlichen und herrschaftlichen Rechte, fSalvo jure principis et domi-norum) bewilliget, nach deren Verlauf es aber dem Staate sreystehen soll, diesen Kanal stimmt Men zuge- hö- «90* C i28 ) Aj- .hörigen, gegen einen billigen Schätzungswerth, iulösen, oder aber unttr annehmlichen Bedingungen, den Nachfolgern der Kompagnie zu überlassen. Üebrigens haben Seine Majestät auch denkrainerischen Herren Stä nden allergnädigst erlaubet, sich mit der Nied. Oest. Steinkohlen-und Kanalbau-Gesellschaft zu vereinigen, und den Kanal weiter bis nach Triest fortzuführen. Dieses wird mit dem Beisatze bekannt gemacht, daß die Grund - und Güterbesitzer jenen Beamten und Arbeitern, die zur Schürfung der Steinkohlen in deiii privilegirten Bezirke ausgeschiclet werden > und.mit einem Certifikate von bet Gesellschaft versehen sind, in keinem Stücke hinderlich seyn > sondern vielmehr in allem hülfreiche Hand leisten sollen; wofür ihnen dis Versicherung gegeben wird, daß sich die Gesellschaft wit jenen , in deren Grunde ein Steinkohlenbau eröffnet werden sollte, in Ansehung des dadurch dem Grunde zugefügten Schadens nach Vorschrift der Berggesetze, abfinden wird. In Hinsicht der Ablösung - der zuni Kanalbau benöthigten Gründe wird verordnet, daß / weil die Trace des Kanals von dem Direktor des Kanalbaues, dem Ingenieur -Obristlienttrant von Mail-lard, von Mt zu Zeit mit Pflöc'en ausgestecket werden wird, jeder Grundbesitzer, der einen solchen Pflock auf seinem Grunde findet, lhn bei schwerer Strafe jricht aüsztehen- sondern es nur seiner iörtsobrigkeiL anzeigen soll- welche das Vcrzcichttiß der sich dießfalls iuel- C 129 ) meldenden Grundbesitzer an das Kreisamt einzusenden schuldig ist, um sodann rinverständlich mit der Gesell-Hast einen Tag bestimmen zu können, an welchem unter dem Vorsitze des Kreisamts, wegen Ablösung dieser Gründe das gütliche Uebereinkommen gepflogen, oder aber, wenn solches nicht zu Stande käme, nach Vorschrift dieser höchsten Entschließung, die gerichtliche Abschätzung derselben vorgenommen werden könnte» N. 2480, Hofdekret vom 22. Julius, kundgemacht von der Riederöstr. Appellation den26. Julius, und von der Niederöftr. Landesregierung den zten August 1796, Da vermög einer von der k. k.Direktorial-Host stelle getroffenen, und von der k. k. obersten Justiz, 'nerkuna^, stelle dieses anher eröfneten Verfügung die Partheyen Mt einer oder tf)v£ Vertreter , welche auf die Vormerkung obev Mammal die Nachsicht einer Gerichtskammeraltaxe einen gegrün- der^Dest! beten Anspruch machen zu können glauben > ihre dieß-( fälligen Gesuche künftig , und zwar vom Eintritte des 4««. nächsten Milikarjahrs anzufangeii, nicht mehr, wie es bisher üblich war, bei dem k. k. Directorium, sondern bei der k. f. n. ö. Regierung einzureichen, und von dieser darüber die behörige Entscheidung zu erwarten haben. Sv wird, solches sämmtlichen anher unterstehenden Gerichtsbehörden in Niederösterreich unter der Eits VUI. Band. 2 ilür - . HB ( *3° ) HB zur Wissenschaft, und Nachachtung hiermit bekannt gemacht. N. 2481. Gubernialverorduung in Bühnten vom 25. Julius 1796. Sie Un; Da schon mehrmalen wahrgenommen wurde, daß mkMeß-^ Kirchendiener diemeisteUnwirthschaft bey denRubri-wein, Lamr ftn beg Mrßwein, Lampenöhls, der Wachskerzen und pcno()l > Wachster- des Weihrauchs zu treiben pflegen, und dennoch dieser ^Wechrauch Aufwand von den Seelsorgern bestätiget worden, so forgSntn» werden Amtsvorsteher erinnert , daß selbe den Seel-Kirchenrä- sorgernund Kirchenvätern derlep unwahrscheinliche, oft g^tiKtn. *U übertriebene Auslagen nicht gestatten, und in diesem Falle besonders aufmerksam styn sollen, Massen diejenigen Wirthschaftsämter, welches derlei übertriebene unwahrscheinliche, und gewiß oft nur auf dem Papier befindliche Auslagen auf Wein, Oehl, Wachskerzen und Weihrauch zulassen, im Betrettungsfallr unnachsichtlich zum Ersatz des der Kirche dadurch zugefügten Schadens ans eigenem werden verhalten werden. N. 2482. Hofdekret front 25 Julius, kundgemacht von dem Ostgallizischen Landesgubernium den 19. August 1796. Wegen U« Seine Majestät haben um den Genuß der $(-d-s G^'us- hendfrüchte so viel möglich dem Anbauer ohne Nach-hendftüch» thell der Zehendeigenthümer zuzuwenden, besohlen, daß %® c 131 ) TkjK daß zwar den Zehendherrn noch weiters frey. und un- an btn Unbenommen bleibe, den Zehend entweder in Natura Grundstücke selbst einzuheben, oder solchen in Bestand zu verlassen; daß aber dieselbe, wenn sie ihre Zehenden nicht selbst einzu- bendrigen-heben, und zu benutzen gesinnt sind, solche vor allem den Gründholden anbieten sollen. Wenn sie mit den Grundholden über die Bedinge Nisse der Ueberlassung sich nicht vereinigen können, so stehe dem Zehendherrn zwar ftey, sothane Zehenden entweder durch öffentliche Versteigerung, oder in andere Wege in Bestand zu verlassen, doch solle den Zehend-holden, wenn ganze Gemeinden sich zur Richtigstellung des Pachtschillings in Sölidum verbinden, das Einstand-oder Vorrecht bei allen sowohl ausser, als tn dem Weg der Versteigerung eingegangenen Zehendpachtungen gebühren» Simulirte Kontrakte, die zu Eludirung dieser Verordnung verabredet wurden, sollen als Falfa bestrafet werden» N. 2483. Hofdekret an die Regierung in LZest. üntet und ob der Ens, an das Steyrische Gubern. dann die Kärntner» und Krainer. Lands-hauptmannschaft vom 28. Julius 1796. Es hat sich durch eine gepflogene Untersuchung : geoffenbaret, daß die Fabrikszeichen der bürgerlichen welche ihren At vn Feilhauermeister der ob der Ensischen Stadt Steyer fremd-tu von Feilhauermeisiern anderer Lander iiachgemcicht, aAr^em Z 2 üttd §(JÄS c 132 und fälschlich ihrer Maare aufgedruckt worden. Dieser Unfug gehöret im allgemeinen unter diejenigen Be-trügereyen, welche in dem Gesetze über Verbrechen und deren Bestrafung, unter die Kriminalverbreche» gezählet werden, und durch das Patent vom I. 1785 ist darüber insbesondere der Verlust des Meisterrechtes zur Strafe verhängt worden. Da auch daran gele* gen ist, dergleichen Vergehen zu verhindern, nicht nur, weil den Meistern, deren Zeichen nachgeahmek wird, ein empfindlicher Schaden zugehet, sondern auch, jtrenn der ausländische Abnehmer mit unechter Waare hintergangen wird, der Absatz dieser Artikel, zum wesentlichen Schaden des Staates, vermindert werden und ganz verloren gehen könnte: so wirb die Landesstelle die Kreisämter anweisen, zu wachen, daß die fremden Waarenzeichen nicht nachgemacht werden , und wo dieser Unfug entdeckt wird, nach der Anordnung vom 9. September 1785 Vorgehen, folglich die Entsetzung vom Meisierrechte gegen di« Uibertreter.unnachfichtlich verhängen. N, 2484- Anstalten zur Versor-aunq der Waisen und Findlinge tnj&r am. Hofdekret an die Kramerifche Landeshaupt' Mannschaft vom 28. Julius, und kund-gemacht von derselben.den 17» August 1796. *) Die Willfährigkeit, womit die Armenversor-gungsadministrazion allhier, seit den Jahren 1787 und *) Sieh eine anderweitige Verordnung unterm 17. Nrvsmb» nach. %*? ( 133 ) AB mrv 1788 fett weichen dein krainerischen Fond mt Waisen und Findlinge» 236 Köpfe zur jährlichen Haltung systemmässig zugewiesen worden sind, in der Annahme der letzteren vorgegangen ist A hatte den Irrwahn zur Folge, daß es zur unentgeltlichen Annahme eines Kindes, an der Bepbringung des Grund-und Pfarrherrlichen Zeugnisses genüge , worin dasselbe ganz Elternlos, oder wegen der äussersten Armuth seiner Eltern zur öffentlichen Staatsversorgung geeignet angegeben würde. Dann war sie weiter die Veranlassung zu dem unverantwortlichsten Leichtsinne, womit may derley Kinder mittelst unvorsichtiger Versetzung und Hinterlegung dem Ungefähr in der sehr wenig entschuldigenden Hoffnung Preiß gab, dasselbe würde gefunden, und sodann, in öffentliche unentgeltliche Verpflegung übernommen werden müssen. Zur Warnung, vor dem Leichtsinne bedarf die Landeshauptmannschaft nur der Erinnerung., daß die Weglegung eines lebendigen KindeS in einem Alter,, wo es sich zu seiner Lebensrettung selbst Hülfe zu verschaffen unvermögend ist, unter die nach dem allgemeinen Gesetze über Verbrechen und ihre Bestrafung, vom 13, Inner 1787 sehr streng zu ahndenden Kri-minalverbrcchen gehöre, zur Beseitigung allen Irrwahnes hingegen wird hiemit zu Jedermanns Wissenschaft und Richtschnur allgemeinstund gemacht: 1 mo. Daß auf den Hierländigen Hanptarmen-f»nd nebst dem aus 30 Köpfen bestehenden Waisen, 3 3 deren HS c 134 ) HS deren Äufnahme von dem Vorschläge der GtiftungK» Repräsentanten abhängt, eine Zahl von 206 Findlingen zwar systemisirt, diese aber 2do. schon dermahlen «m 36 Köpfe überschritten seye. Daß ztio. nach den bestehenden, und mit Hofrescripk vom 28- v. M. erneuerten Direktivregeln nur die in dem Pomerium der Hauptstadt Laybach vorhandenen, und dahin gehörigen Kinder, wenn ihre armen Mütter die Entbindungskösien nicht bezahlen können, und die obbesagte Zahl von 206 Köpfen nicht ergänzet ist, unentgeltlich ausgenommen werden, daß hingegen 410. die ausser dem Pomerium befindlichen Kinder mittelloser Mütter zur unentgeltlichen Uibernahme n die Provinzialversorgung auf Rechnung des Hauptarmenfonds gar nicht geeignet seyen, sondern, in so weit damit die von nun an für unabweichlich bestimmte Zahl von 206 Köpfen überschritten würde, von der Gemeinde zu verpflegen kommen. Nur kann und darf 5to. von dieser Vorschrift, vermög welcher auswärtige Kinder den Gemeinden zur Erhaltung aus eigenen Kräften zur Last fallen, dann emigermassen abgewichen werden, wann die systemisirte Zahl noch nicht ergänzet ist, wo sodann auch auswärtige Kinder ge-fl'ctt eine entweder von der Mutter selbst, oder von der Gemeinde zu bezahlende Taxe von 30 fl. an der allgemeinen öffentlichen Wohlthat Theil nehmen können. Es wird also 6to. ' ;? ' ■•/ - ' .'V'/.'; X- ( *35 ) 6to. derzeit, und bey vorhandener Vollzähligkeit des festgesetzten Standes der Findlinge kein auswärtiges Kind, auch, wenn dafür die Taxe pr. 30 ff. bezahlet werden wollte, in die Verpflegung des Haupt-armenfondes angenommen, und 7m0, selbst zu dem Pomerium der Hauptstadt gehörigen Kindern der Eintritt nicht anders , als gegen Entrichtung der nämlichen Taxe von 30 fl. und auf vorläufig von dieser Landesstelle einzuholende Bervilli-gung zugestanden. gvo. Ist zu jedem derley Aufnahmsansuchen die Beybringung eines glaubwürdigen grundobrigkeit-lichen und pfarrherrlichen Zeugnisses nöthig , daß daS zu versorgende Kind entweder ganz elternlos seye, oder von den eigenen Elter» nicht erhalten werden könne», und kein angefaüenes Vermögen besitze. Wornach sich jedermann zu achten, und so lang ver gegenwärtige übersetzte Stand der Findlinge unter die systemisirte Zahl von 206 Köpfen nicht herabfällt, diese Landesstelle, und die Versorgungsdirekzion mit fruchtlosen Zudringlichkeiten nicht zu behelligen hat. N. 2435. Gubernialberordlmng in Böhmen vom 23. Julius 1796. Es.wird zur Hittdanhaktung der angezeigtermas-ftn noch immer fortdaurenden Uibertretungen der hier- da^benach-. bändigen Unterthane» in das benachbarte Oesterreich »uch au« I 4 aus ' Surdfc.t der Rekvbliti rung übertretenden Untcrtha-nen nicht aufüune&: men. Womit da« Werhnlkniß zwischen den I* fr. und 6 fr. Stücke gegen die dieeländkgen Soldi be-stmmt wird. ( 136 ) Sog «us Furcht derRekrutlrung die niederösterrüchische Regierung sowohl, als jene' in Oesterreich ob der Ens unter einem aygegangen, den unterstehenden k. KreiS-ämtern mitzugeben, den dort ausländigm Unterthanen die Aufnahme eines dergleichen Flüchtlings aus das schärfeste zu untersagen. / N. 2486. Hofdekret bom 28. Julius, kundgemacht bon der Kramer Landesstelle den 10., von dem Triefter Landesguberumm den iz. August 1796. Bey dem Umstande, daß hier zu Lande, wo die. sogenannten Soldi, im Umlaufe sind, und gewissermaßen die gewöhnliche urnlaufende Scheidemünze, ausmachen , und nunmehr die 12 kr. und 6 kr. Stücke mehr im Umlauf zu kommen anfangen, ist allerdings nothwendig befunden worden, die gchachten 12 und 6 kr. Stücke in ein billiges und angemessenes Ver-hältniß mit den Soldi zu versetzen. Dieses Verhältniß ist nun von der k« k. Hofkammer in Münz-und Bergwesen dahin bestimmt worden, daß bey Auswechslung der besagten Münzen gegen einander, ein 12 kr. Stück einzeln 21 Soldi, «nd ein 6 kr. Stück 10 1/2 Soldi zu gelten habe. Welches zur allgemeinen Wissenschaft mit dem Bedeuten anmit kund gemacht wird, daß künftig bey Verwechslung der 12 und 6 kr. Stücke mit Soldi ein 12 kr. Stück zu 2 i Soldi, ein 6 kr. Stück aber $u 101/2 Soldi, gerechnet werden soll. N. 2487, MK C -37 ) Iti® N. 2487. Hofdekret an die Weftgsllizische Hofkommission den 29., kundzemacht von derselben den 22. August 1796. Pferde, ©fatten und Füllen aus Westgallizien in das Ausland auszutrtiben wird allgemein verboten; wornach sich also jedermann, besonders aber die Gränz-jyllämter auf das genaueste zu achten haben werden. N. 2488. Hofdekret vom 29. Julius , kundgemacht von der.Westgallizischen HofkommissiyZ den 19. August 1796. Jene Urkunden, welche vor Kundmachung des Stempelpatents in Westgallizien auf pohlnischem Stempelpapiere ausgefertiget worden sind, bedürfen des neuen k. f, Stempels nicht. N. 2489* Gubernialverordnung in Böhmen vorn 29. Julius 1796. Es wird Amtsvorstehern zur Kundmachung bedeutet, daß das Baden im freyen fliessendem Wasser unter der gehörigen Vorsicht der Jugend zu erlauben fei;, es muß daher »tens ald einem von der Obrigkeit dazu eigens bestimmten Ort, 2tens in Gegenwart der I 5 Eltern, Der Austrieb der Pferde fit daeAusland wird »erboten. Stempelbe-frenung der auf poblni, schen Stempelpapier ausgefcrkig» ten Urkunden. Das Dabei« Im freuen fliessendcn Walter ist der Schuljugend unk« gewissen Vorsichten zu gestatten. Der Stute «rieb der Schöpsen und Schweine ist möglichst zu er-66ttw«n. Wie die Ausweise über ein-und yuSgeführke Gelder. verfaßt wer-itn sollen. Eltern , Aufseher, oder'Kostherrn mit der Beobachtung gebadet werden, daß die Knaben nicht sehr erhitzt seyn, und b*§ sie ztens nie ganz entkleidet, sondern im Hemde seyen» N. 2490. Hofdekret vom 29. Julius, kundgemacht von dem böhmischen Landesguhernium den 7. August 1796. Da durch dm stärker« Austrieb der Schöpsen und des Borstenviehes dieses dem gemeinen Mann gewöhnlich zur Nahrung dienende Fleisch, demselben im Lande entzogen wird, mithin der Landmann sich auch mit dem Rindfleisch nähren, dadurch aber seinen Consumo vermehren muß, so ist der Austrieb der Schöpsen und der Schweine, ohne solchen gerade zu verbieten,, doch so viel als möglich zu erschweren. Welches zur Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht wird. N. 249*. Hofdekret an sämmtliche k. k. Bankalgefällen - Administrationen vom. 30. Julius 1796.; Da die bisher eingesandten Ausweise über die Ein - und Ausfuhr des Geldes unvollkommen befunden worden sind, so haben Se, Maj. zu befehlen geruhet, daß künftig in diesen Ausweisen alle Beträge der ein-und ausgeführten Gelder nicht nur Gattung.^ weift E i n i r u 1 l) r. Tag des Mo- naths. Nro, der rrthciltcn Confumo Frcybol- lete. Rahme der Partheien, an welche die Einfuhr geschehen, und angemeldet worden- Silber-Münzen t k. und andere erlaubte. Gold-Münzen k> k. und andere unerlaubte. Benennung des Landes, in welches die Gelder eingeführet worden. 3- 5- 7.10. 20 kr. Con- venzions- Guldm und Thaler. Viertel, halbe und ganze Kronthaler. Türkische Thaler. Rußische Thaler. iK. K. oder Kremnitzer Dukaten, und Souvrain- b’or. Holländer und andere erlaubte Dukaten j und Goldsorten. Türkische Dukaten. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr fl. kr. fl. kr. fl. kr. A u 1 f u h r. * 1 Tag des Mo- naths. Nro. der ertheilten Effito Fceybol- lete. Nähme der Partheien, welche versendet, und die Ausfuhr ansiemeldet haben. Silber-Münzen, k. k. und andere erlaubt-. Gold-Münzen r. k. und andere unerlaubte- 5 1 1 a Jenen nun fl! bei Landes, R welches ie Gelder »sgeführer worden- 3 5-7-10. 20 kr Con-venzwns--Gulden und Thaler. Viertel, halbe und ganze Keonrhaler. Türkische Thaler. Rußische Thaler. K. #. over Kremnitzer Dukaten, und Svuorain- d'or. Holländer und andere erlaubte Dukaten und Goldsorten. Türkische Dukaten. - fl. kr, fl. kr. fl. kr fl. kr. ft. ; kr. fl- kr. fl. kr. — :' j ( 139 j weise aufgeführet, sondern auch beigesetzt werden folk, wohin und in welches Land solche von seder Parthep geführet worden sind, dann, daß in diesen Ausweisen nur jene Geldgattungen als ein-und ausgeführt anzu-zeigen feyn, welche von fremden Ländern wirklich eingefüh» ret, oder aus den Erbländern in fremde Staaten geführek worden sind. Damit nun dieser allerhöchste Befehl desto sicherer und pünktlicher befolget werde, so wird der Landcsstelle das Muster der künftig zu verfassenden Ausweise über die Ein-und Ausfuhr der Münzen mit dem Aufträge zugefertiget, solche in Druck zu legen, und eine hinlängliche Anzahl der abgedruckten Exemplare den Grenz - Zollämtern mit dem Bedeuten zuzusenden, daß mit Einführung dieses neuen Ausweises vom 1. November dieses Jahrs, als dem Eintritte des neuen Mi-litärsahres, der Anfang zu machen, und eine jede Parthey, welche Gelder ein-und ausfnhrt, auf einer be-fondern Zeile anznfetzen sey. Und da an einem Tage oder zu eben derselben Zeit eine Parthey nicht zugleich Gelder ein-und ausführen kann, fo verstehet es sich von selbst, daß bei der Geldeinfuhr die Rubriken der Ausfuhr, und fo auch bei der Geld-Ausfuhr die Rubriken der Einfuhr leer zu lassen, mithin auszupunktiren seyn, damit bei jeder Parthey in der eigens vorgerichteten Kolonne angezeiget werden könne, aus welchem fremden Lande die Gelder eingeführet, oder in welche fremde Staaten solche ausgeführet worden sind, N. 2492-. Io* ) ) goS Dat Äri-gsd«k- kbtn für das Mtli-tärjahr 1.797 betr- N. 2492» Patent für sämmtltche Crblande vom 1, August 1796. Wir Franz der Zweyte rc. Da Wir aller Unserer Sorgfalt, und alles Unseren Bestrebens ungeachtet , Uns noch immer in der äufferst unangenehm men Nothwendigkeit befinden, den allgemein bekannten Absichten des Feindes sehr zahlreiche Armeen entgegen zu setzen, derer Verpflegung sowohl, als die übrigen damit verbundenen kostbaren Auslagen aus den gewöhnlichen Staatseinkünften allein nicht bestritten werden können, folglich andere Quellen von Geldzuflüssen eröffnet werde» müssen; So haben Wir zur möglichsten Schonung Unserer lieben Unterthanen den gelindesten Weg eines allgemeinen Darlehens auch für das künftige Militärjahr 1797 fürgewählt, und, solches auf die gewöhnliche Art dergestalt zu verlangen und auszu-fchreiben, Uns entschlossen, daß für diese Darlehen ordentliche ständische Qbligazionen mit fünf perzentigen Interessen ausgestellt, und eingehändiget werden sollen. Die Erfahrung hat es gelehrt, daß die Grundsätze und verhältnißmässige Abstuffungen, nach welchen dieses Darlehen bisher abgereichet worden, sowohl, als die Art der Abfuhr, und Einhebuug der erwiesenen Bereitwilligkeit Unserer getreuen Unterthanen am we-Oigsten lästig ware. Um also nach Unserem sehnlichsten Wunsche auch noch. fer- I ■ C 141 ) ferners und bcy jeder Gelegenheit, wo es nur tmmtic feie Umstände zulassen, all« mögliche Erleichterung iit Entrichtung der Abgaben zu verschaffen, haben Wir beschlossen, für das künftige 1797c Militärjahr dir nämliche Art der Fatirung, und Cinhebung dieses Darlehens, so wie auch die Strafe für die unrichtige Fa-kenten beyzubehalten, welche in den vorausgegangenen Patenten vom 13. JänNer 1794. *) und 24. August I795- **) vorgeschriebe» ist. Diesem zu Folge haben i» Die Obrigkeiten und Güterbesihe'r auch für das Militärjahr 1797 den doppelten Betrag der von ihnen ganzjährig zu entrichtenden Dominikaikontribuzion als ein Darlehen abzuführen» 2. In Ansehung der Unterthanen bleibt es bey der Entrichtung zu dreyßig von Hundert der ganzen Kontribuzion. 3. Die Abfuhr dieser Darlehen hat für bie Obrigkeiten und Unterthanen nach der in einem jeden Lande üblichen Steuerzahlungsart zu geschehen, und ist von beyden der sie treffende Betrag wieder in eben jene Kasse, in welche die Deminikal - und Unterthanskontri-buzion gezahlt wird, zu entrichten, sodann aber in gesammelten Betragen au die Staatsschuldenkasse abzu« führen.- Bcy einer jeden theilwelsen Abfuhr werden Ob-° rig- * ) Sieh solches in dieser meinen Sammlung 4. B. S. 59 Zahl n<9 nnch **) Sieh eben solches «Vda im 6. B, ©* zog Zahl 1997 nach. HS C -4- ) w rtgkeiten, und Unterthanen von den ständischen Steu-rrämtern über den richtigen Empfang abgesöndert qui-tirt werden, und, nach Abfuhr des ganzen Darlehens, empfangen beyde ordentlich ständische, nach den Dominien für Obrigkeiten und Unterthanen abgesondert ausgestellte Obligazionen mit den laufenden Interessen zu fünf von Hundert von dem Tage der entrichteten ganzen Abfuhr. 4. Die unter die Klasse der Darleiher gehörig«; Judenschaft, hat von den auf sie unter verschiedenen Benennungen ausgemessenen Steuerbeträgen wieder so, wie in dem heurigen Militärjahr«, breyßig von Hundert zu entrichten, und dagegen gleichmässrge, nach den Gemeinden auszustellende fünfperzentige Obligazionen zu erhalten. 5. Eben so bleibt es auch in Ansehung der Haus» etgenthstmer in der Hauptstadt einer jeden Provinz bey dem Darlehen mit fünfzig Procent, oder der Hälfte von der ausgrmessenen ganzjährigen Haussteuer gegen Ue-berkommung ebenmässiger Obligazionen von der obenerwähnten Gattung, und hat die Abfuhr des Darlehens in den gewöhnlichen Steuerterminen zugleich mit der Haussteuer zu geschehen. Von jenen Häusern oder Realitäten, welche von der gewöhnlichen Steuer entweder auf immer, oder nur auf bestimmte Jahre befreyt sind, ist das Darlehen nach jenem Betrag auszumessen, welchen dergleichen Realitäten, phne der Steuerfreiheit, zu tragen hätten. 6. HO c 143 ) AB 6. Das sogenannte quartum genus hominum, oder jene Klassen der Menschen, die weder Realitäten besitzen, noch unter dem landessürstlichen, ständischen, oder städtischen Besoldungs-oder Pensionsstande (wegen deren Behandlung, so wie auch in Betreff der Geistlichkeit, ohne Ausnahme des Ranges das Erforderliche an die Behörden unter einem verfügt wird) gezogen werden können, sind zu diesem allgemeinen Darlehen dergestalt bepzuziehen, daß sie von ihren jährlichen Einkünften, sie mögen aus dem Bezug der Interessen , oder aus was immer für einer anderen Erwerbungsart entstehen, zwölf vom Hundert damak zu entrichten haben, wenn die jährlichen Einkünfte, es fep tint Gelbe, oder an Deputaten, über drey hundert Gulden sich erstrecken. 7. Belangend jene, derer Einkünfte jährlich drey hundert Gulden nicht übersteigen, da sind diejenigen, welche nur ein Hundert Gulden an jährl. Einkünften beziehen, von dem Darlehen ganz ftey zu lassen. Von rin Hundert, einem Gulden Einkünften aber bis auf ein Hundert fünfzig Gulden hier Prozent, von ein Hundert, ein und fünfzig bis einschlüssig zwep Hundert Gulden sechs Prozent, und von zwep Hundert, einem Gulden bis einschlüssig drey Hundert Gulden acht Procent an Darlehen abzunehmen. 8- Obwohl Wir, bep Einhebung dieses ibctrfe* hens den unangenehmen Weg der Fatirung auch dieß-mal zu beseitigen, wünschen möchten, so kann doch bep je. • c 144 ) w jenen Gattungen der Staatsinsassen, derer Einkünfte nicht öffentlich bekanntseyn können, die Sicherheit bey der Einhebung nicht anders,erreicht werden, als dasi jedes Familienhaupt, oder jeder einzelne Privatmann eine schriftliche Erklärung von sich gebe, wie viel er nach wahrer, und verlässiger Angabe seiner Einkünfte an diesem Anlehen zu entrichten habe. Wir versehen Uns dabey gnädigst, daß jeder diese Erklärung getreu, und aufrichtig verfassen werde-Massen Wir Unsere in dem Lande eigends aufgestellte Kriegsdarlehens - Hofkommiffion unter elnstens anweisen, desfalls mit aller Genauigkeit fürzugehen, und, wo sie die Fatirung der Einkünfte dem Ebenmaße der billigen Gleichheit, und den Vermögettskräften der fakirenden auffallend nicht angemessen finde, den zu entrichtenden Betrag nach Recht, und Billigkeit selbst «uszumessen und zu bestimmen. 9. Von dem Darlehen werden auch in diesem Jahre befreyt: a. ) Die im Felde stehenden, und zum Kriegsstaate gehörigen Personen, doch mit Ausnahme ihrer etwa mit besondern Einkünften versehenen Ehegattinnen und Kinder. b. ) Die aus fremden Staaten in Unseren Erbländern wohnende Fremde, so weit sie ihre Einkünfte von auswärtigen Ländern beziehen. c. ) Ueberhaupt alle jene, deren Einkünfte über • jährl. ein Hundert Gulden sich nicht erstrecken. c 145 ) 10. In Ansehung jener Staatseinwohner, welche ausser ihren Häusern, und Realitäten (worüber die Vorschrift oben schon enthalten ist) oder die ausser ihren landesfürstlichen, ständischen und städtischen Besoldungen, oder Pensionen, noch ein anders Vermögen oder Einkünfte besitzen, ist zum Grundsatz zu nehmen, daß von diesen nebenseitigen Einkünften, wenn 'sie eben so viel oder noch mehr, als jene von Realitäten und Besoldungen, zusammengenommen betragen, insbesondere das Darlehen mit zwölf von Hundert entrichtet werden muß. 11. Zur Berichtigung dieses Geschäfts, und vorzüglich zur Beobachtung, und Herstellung der Gleichheit wird die unter dem Vorsitz des Landes- Chefs in dem Lande von uns gnädigst 6elegirke Kriegsdarlehens' Hofkommiffion auch für das künftige 179/6 Militär-jach. bestätiget, und raumen Wir dieser Kommission mehrmal die Macht ein, mit der in einem moralischen Körper vereinigten Gattung Leute, als Wechslern, Großhändlern, Kauf - und Handelsleuten, Fakultäten, Zünften, Innungen, privilegirten Fabriken, und dergleichen, einen billigen, und ihrem Industrialverdienst angemessenen Pauschbetrag, welchen sie selbst unter sich zu vertheilen haben, zu behandeln, und zur Abfuhr bringen zu lassen , wo sodann auch in solchen Fällen die sonst bei) dem quärtum genus hominum far das erlegte Darlehen den einzelnen iuäivlcluen ausjufertigendt Vlll. Land. K »der Weisung wegen Ebe r Dtsptnfe«. Dt« jüdisch« $ki(* - c 146 > >t Obligazion auf das ganze Gremium der Innung, »der Zunft auszustellen fcmt wird. 12. Die Termine, in welchen das Anlehen von fccnt quarto genere hominum einznbringen ist, werden für das künftige Militärjahr 1797. (Ulf Ü)£tt ersten April; und den ersten Julius festgesetzt. N. 2493. Hofdekret an sämmtltche Länderstellen dom 3. August 1796. . Se. Majestät haben in Fästen > wenn auf Ansuchen der Partheien, die Bischöfe aus eigener Ordinariats - Macht, in paeentmafflg verbothenen Graden der Verwandschaft ober Schwägerschaft, die kirchliche Dispens erthcilen, der Landesstelle die Befugniß ein-zuräumcn geruhet, daß sie zur giltigen Schliessung des bürgerlichen Ehevertrages die Erlaubniß ohne Anfrage geben könne; jedoch hat sie dem Directorio halbjährig die Fälle in einem Verzeichniße anzuzetgen, und diesem auch die Ordinariats - Dispensen beizulegen, damit man die Ueberztugung erhalte, daß in solchen nicht etwann, wie schon öfters geschehen ist, Ausdrücke und Klauseln gebraucht werden, die in die Majestäts-Rechte eingreifem N. 2494. Hofdekret vom 5. August« kundgemacht von dem Ostgalizischen Landes -Gubermum den 10. Oktober 1796. In Folge höchster Anordnung hat die mittels Kreis- TrB ( *47 ) W Kreisschreibens vom 30. Junius 1791. kundgemachte Pachtungsgesellschaft des jüdischenFleisch - Verzehrungs-Aufschlags mit Ende Oktobers d. I. aufzuhören; wogegen vom 1 sten November l. I. dieses Gefäll in eigene k. k. Aerarial- Regie genommen wird. , Zur Leitung dieses Gcfälls haben Se. Majestät den bisherigen Gefällsmitpächter Herrn Joseph Hainz-mann als Administrator bestellt, diese Leitung aber auch zugleich der Aufsicht dieser Landesstelle, und der Kontrole des bishörigen k. k. Hofkommkssärs und Guber-nialraths Herrn Grafen v. Löwenwolde untergeordnet. Dieß wird daher zur allgemeinen Wissenschaft hiemit bekannt gemacht, und in dem Anhänge zur Vermeidung aller Irrungen das Derzeichniß der Sätze des bestehenden Ausschlags beygerückt. Anhang. Die Sätze des Verzehrungs-Aufschlags vom Ks-scherfleische und Koscherfederviehe sind folgende: a. Für ein Pfund pohlnisch Rind - Kalb« Schaaf- Lamm oder Ziegenfleisch . . 1.3/4 kr. b. Für einen Hahn, eine Henne, einen Kapaun, oder eine Ente « . . . Z kr. c. Für ein an Grösse einer Taube gleich kommendes junges Huhn, so wie dann auch für eine Taube selbst , . , . . i kr. d. Für eine Gans .... 7 fr* e. Für einen Indian . . . 10 fr. K 2 N, Verletz-tungj -AuP schlagspach-kungs - Gesellschaft bat aufgehkrt^ und das Gefäll wurde (n eigene Äe-rartal-Regte geiisin-nun. N. 2495. Mxgen btv Bestellung des blshö-rigen ÄDiii-nicezinl-amlS Bielitz $u einer gemeinen Legstätte. t Hofdekret an das Mährisch-Schlesische und Gallizschc Guberumm, dann an fammtlt* che Baukal- Administrationen vom 5. August 1796-, kundgemacht bondemMährisch-schlesischen Landesgubernium den 17., von der Weftgalizischen Hofkommission den 19., und von dem Ostgalizischen Landes - Gu-bernium den 26. August 1796, Da der von entfernten Ländern nach Brody gehende Transitozug, und das zwischen den deutschen Erblündcrn täglich zunehmende Kommerz auf der weiten Strassen - Strecke einen Ort nöthig machen , wo wegen allerhand Nothdürften, und Zufälle die Maaren nach der Absicht der Zollordnung auf einige Zeit abgelegt, und untergebracht werden können, hiezu aber der Ort Bielitz um so angemessener ist, als daselbst von jeher schon Umladungen der Frachten gebräuchlich waren, auch diese Gegend von mehrern mit dem Fuhrwerke sich nährenden Unterthanen bewohnt ist. So wurde höchsten Orts beschlossen, das bisherige Kommerzialamt Bielitz zu einer gemeinen Legstätte bestellen , und einrichtcn zu lassen. Welches andurch allgemein bekannt gemacht wird. HS C 149 3 HS N« 2496. Verordnung vom O. Deft Appellatiorisge-richt vom io. August 1796. Durch die Kriminalgerichtsordnung §. 112. ist Wiebe- Unter fu? geordnet, daß, wenn der Untersuchte nicht schreiben Aumjen bit Itnterfchtffž kann, statt der Unterschrift sein Handzeichen vor zwey des Zeugen, die solches mit ihrer Unterschrift bestättigen §nkündi^ müssen, darauf gesetzet werden solle. ß™' *“ cr- Da nun diese deutlich; Vorschrift von mehreren , Landgerichten nicht befolget worden; So wird hiemit nachdrucksam aufgetragen, das Handzeichen des Untersuchten durch zwey besonders beyzuziehende Zeugen jedesmal bestättigen zu lasse». N. 2497. Dekret der N. Deft Landes - Regierung vom 11. August 1796. Se. Majestät haben das zur Verpflegung der zum Darauf dir Dienen unfähigen Handlungsdiener errichtete Institut ^ingy in seinem ganzen Umfange allergnädigst zu bestättigen des Jnsti- seruhet. „ Handlung»- Da nun in den für diese Verbrüderung bestehen- bien« fein den Grundregeln festgesetzt worden ist, daß auf die Ver- ©[«tTfinbt pflegungsbeträge des Institutes,. mit deren Abrei-chung im Jahr 1802 angefangen wird , kein Verbot Platz greifen solle; so wird dieses hiemit zu Jedermanns Wissenschaft und Warnung bekannt gemacht. K 3 N. Nn achte Münzen durchaus nicht, weder nachdem tnnerUchen Werthe »usjugeben. C 150 ) N. 2498. Hofdekret vom 11. August, kundgemacht von dem Tiroler Landes--Gubernium den 30. August 1796» Um den Umlauf der Unächten Geld-Sorten und den daraus für das Publikum nothwendig entspringenden Nachtheil zu verhindern, wird hiermit allgemein bekannt gemacht, daß solche unächte Geld - Sorten auch nur unt den geringeren, innerlichen Werthe als Waare auszugeben, wodurch sie doch immer in den Um« lauf gesetzet werden , nicht erlaubet sey, sondern seder, dem eine «nächte Münze vorkömmt, hat dieselbe durch das Vorgesetzte Kreisamt hieher vorzulegen, damit sie der Münzstätte zur Cinschmelzung übergeben werden kann, und wofür ihm der sich zeigende innerliche Werth dieser Münze vergütet werden wird. Die Uebertreter dieser Vorschrift sind mit arbi-trarischer Geld - und bey erschwerenden Umständen sogar mit körperlischer Strafe zu belegen. N. 2499. Hofdekret an sammtlrche Länderstellen vom ir. August, kundgemacht von der Landes-Regierung ob der Ens und dem Böhmischen Gubernium den 23., von dem Steirischen Gubernium den 20., von der westgallizi-e fchen Hoflommiffion den 25., vom Tiroler Lan- KrB C 151 ) W Landesgubernium ven 26., boü dem Mäh-risch - schlesischen Landes - Gubernium, der Kärntner - und Krainer -Landesstelle den 27., von der N. Oest. Landes - Regierung den 30, August, und von dem Oftgallizi-schen Landes - Guhern um den r. Sept. 1796. Seine Majestät haben zur Beförderung der Inn- ^aß da» ländischen Bewerbsamkeit, und zur Verhinderung des AjA mstl-„ Geldausflusses ausser Landes allergnädigst zu entschlief- Han^g« sen geruhet, daß das englische Bier von nun an ausser Handel gesetzt, und die Einfuhr nur zum Prtvatge-brauch gegen Pässe, und gegen Entrichtung einer Zoll-gebühr von 6 kr. für die Bouteille, oder von 6 Gulden für den Eimer gestattet seyn soll. N. 250p. Verordnung der Westgallizischen Hofkom-mission vom 14. August 1796. Den Magistraten tu den Städten wird dieFüh- Mrv», rung des k. k. Siegels nicht gestattet, sondern demsel- Sieges den die Beibehaltung ihrer vorigen Sietzel angeordnet. Magistrate in West gallizien jN. 2501. verbokea. Gubernial- Verordnung in Böhmen vom if. August 1796. In Folge derk. Gubernial-Verordnung vom 10. Piai 1796. so in gegenwärtiger Sammlung 7. B. K 4 S. c 152 ) M Handlung«« S. 300 Zahl 2 Z 28 zu finden ist — müssen von alle« bi» °St«rb- VerlassenschaftsabhandluugsGerichts - undGrundbuchs-M^zeich- Behörden, die nach dem vorgefchriebenen Entwurf ver-Nisse cinge- faßten Sterbfällenverzeichnisse für das mit letzten Juny s»llen"" rtejt Vorsteher in auswärtige Klöster abgerufen werden, find gerufennw keine Uibersiedlungspäste zu erthetlen, sondern derlei) Uib«rfied/ sich ereignende Fälle der tzandesstelle zur Entscheidung vorzulegen. N- 2507, Patent dom 19. August 1796, wir 8ranz -er ^weyte rc. Da die nach dem Warnt; u» Patente vom I. Junius 1785 tit Umlauf gesetzten, unterm r. November 1784 ausgeftrtigten Bankozettel, besonders die auf kleine Beträge zu 5 und 10 Gulden ausgestellten Gattungen schon größtentheils so stark abgenützt worden, daß sie als unbrauchbar vertilgt werden mußten, und daher sich daran ein unter dem Publikum zu wirklichen Beschwerden Anlaß gebender Abgang ergeben hat; dieser Abgang, der für den öffentlichen Umlauf so unentbehrlichen kleineren Bankozettel aber dadurch noch empfindlicher wird, weil nun auch die Anwendung derselben auf Unsere westgallizischen Provinzen sich erstrecket: so haben Wir Uns entschlossen, ne« 9ö» C »56 ) xtfut BankozeLLel ausfertigendagegen die bisherigm alten, wie weiters folgen wird, einlösen,, und ganz aus dem Umlaufe setzen zu lassen» x §• I • Wie diese neuen Bankozettel in ihrer äußeren Gestalt abgeändert worden, zeiget das diesem Patente beygefügte Muster, welches zur Vorbeugung des Mißbrauches auf starken gefärbtem Papiere, und die Nahmen der'^unterzeichneten Wienerstadtmagistratualen ,uub Bankohauptkassaoberbeamten nicht mit der dem Original gleichen Handschrift, sondern mit gewöhnlicher lateinischen Druckschrift und mit der Aufschrift: Abbildung eines wiener - Sta-k - Bsnko - Zettels abgbdrucket worden. *) §• 2». Die neuen Original-Bankozettel, welche alle vom i. August des laufenden i/gölten Jahres ausge-fertiget , und wie die bisherigen von einem Stadtwienerischen Magistratsrathe eigenhändig unterschrieben sind, werden unter andern für jedermann leicht dadurch kennbar, weil in dem dazu eigens verfertigten, feinem, weißen Papiere, theils dunkle, theils lichte Verzierungen, Zahlen und Worte angebracht sind, die gegen das Licht gehalten, auffallend sichtbar werden. $» $» *) Die Bankojettelmuster find durch deren Umlauf bere!« dekanat. TE c 157 ) TrO §> 3* Obwohl solchergestalt die äussere Form zumTheil abgeändert worden ist, so sollen doch alle übrigen Eigenschaften dieser neuen Bankozettel ohne die mindeste Beschränkung vollkommen die nähmlichen sepn und bleiben , welche für die Bankozetteln nach Maßgabe des Patents vom 1. August 1771 und 1, Junius 1785 bestimmt worden sind ,, und §- 4- da die Bankozettel baares Geld vorstellen, so müssen solche, wie bisher geschehen, bep allen öffentlichen , wie immer Nahmen führenden Kassen in allen Unseren hungarischen, böhmischen , gallizischen und österreichischen Erblanden bey Abführung aller Abgaben und Gefälle in dem vollen darauf gesetzten Werthe als baares Geld angenommen, und eben so wechselseitig bey allen Aerarialzahlungen an jedermann aus-gegeben werden. «• 5. Zur Auswechslung dieser neuen Bankozettel für baares Geld, oder des letztern gegen erstere, wie auch der größern Bankozetkelgattungen in kleinere, und der letztern in größere sind folgende Kassen bestimmt: a) in Gesterreich unter -er Ens die Bankozettel-Hauptkassa in Wien/ d) in Löhmen die Bankaladministrations-Hauptkassa in pras, O in HE C 158 )- 0) in Mahren die Bankaladministrationskassa in Lrünn, und in Schlesien die Steueroberamts, kaffe in Troppau, d) in Oesterreich ob -er Ens, die Bankaladmi-nisirationskassa zu Linz, v) in den innerösterreichischen Ländern die Ban, ka!kassen zu Graz, Rlagenfurch und Laybach. f) in Triest, Gorz, Gradiška und dem Litr roral die Bankozettelkaffa zu Triest, g) in ’gungRtn die Vankozettelkassen zu Ofen, Raschau, Temeßwar und 8iume, h) in Siebenbürgen die Bankozettelkaffa zu Herrmannstadt , 1) in Ostgallizien die Bankozettelkaffa zu Lemberg, k) in westgallizien die Bankozettelkaffa in 2tr«V I kau. §. 6 Diese Kaffen erhalten von einer Zeit zur andern «ach Vedürfniß den erforderlichen Verlag sowohl an Bankozetteln als baarem (Selbe, um die Auswechslungen, wie bisher immer ohne Verzögerung fortsetzen zu können. Bey einer in irgend einer Provinz sich ereignenden , ungewöhnlich stärkeren Auswechslung aber, wo der dazu gewidmete gewöhnliche Vorrath an Bankozetteln oder baarem Gelde nicht zureichen sollte, wird die Veranstaltung sogleich getroffen werden, daß die Kassa binnen 14 Tagen , oder nach Entlegenheit des kan- AB C »59 ) AB Landes, längstens in Z Wochen nach ErforderNiß nyt Geld oder Bankozetreln versehen werde. §- 7- Die neuen Bankozettel sind bestimmt , die Stelle der alten zu vertreten. Daher müssen die bisher im Umlaufe gewesenen alten gegen die neuen umgesetzet werden. Zu dieser Umsetzung werden die Besitzer der alten Bankozettel an die in dem §. 6. bestimmten Kassen hier und in den Provinzen angewiesen. §«8» Da die Umstände nicht gestatten, alle sieben Gat-tungen der neuen Bankozettel zugleich und auf einmal in Umlauf zu bringen, so wird mit der Ausstoßung der kleinsten Gattungen der fünf und zehen Gulden-Stücke, als woran sich unter dem Publikum gegenwärtig der größte Abgang äußert, im Monate September der Anfang gemacht werden, von welcher Zeit an solche den öffentlichen gesetzmässigen Umlauf in Unfern vorgedachten Erblanden haben, mithin auch von dieser Zeit an, bey den dazu bestimmten Kassen in dem Maaß, als ihnen, nach und nach den erforderlichen Verlag hieran zu verschaffen, möglich seyn wird, gegen die alten Bankozettel aller Gattungen ausgewechselt werden sollen. Auf gleiche Art sollen im Monat Oktober die fünf und zwanzig, und fünfzig Gulden, dann im Monat November die hundert Gulden, und endlich im Monat Dezember die fünfhundert und tausend NB C send Guldenstücke in öffentlicken Umlauf gesetzt, und gegen die alten Bankozettcl ausgewechftlt werden. §. 9, Zur gänzlichen Auswechslung aller Gattungen, der alten Bankozettcl wird die Zeitfrist überhaupt, und ohne Unterschied der in-und ausländischen Besitzer bis zu dem letzten Tage des Monats Februar künftigen 1797(6« Jahres hiemit festgesetzet. Nach Verlauf dieser mehr als hinlänglichen Zeitfrist wird kein alter Bankszettel mehr ausgewcchftlt, oder anstatt baare» Geldes angenommen werden. §. 10. Da die Bankozettcl üaares Geld vorstellen, so ist eine nothwendige Folge, daß die verlornen oder gänzlich vertilgten keines Ersatzes fähig sind. Die abgenützten, zerrissenen, oder wie immer beschädigten aber, insofern der Betrag und Nummer noch sichtbar sind , werden bey den oben §. 6. genannten Kassen gegen andere von gleichem Betrage ausgewechselt werden. §- H. Da die bisherige Gewohnheit, zerrissene, oder auf andere Art beschädigte Bankozettcl mit angelenü-ten oder angeklebten Papiere , oder auf welch immer eine andere Art znsammenzusetzen, zu mancherley Mißbräuchen Anlaß gegeben hat, so wird dieses Leimen und Verkleben der neuen Bankozettcl bei) Verlust des ganzen Werihes eines so beschaffenen Banlozettels ver- bo- , c i6i ) bvken: daher solcl-e auch bey keiner Unserer Kassen «nsgewechselt, oder anstatt baaren Geldes angenom-) Men werden. Dagegen bleibt sedem Besitzer eines zerrissenen Bankozcttels unbenommen, solches in eine der dazu bestimmten §. 6. genannten Kassen zu bringen, wo ihm der Ersatz mit einem andern ganzen Banko-zettel von gleichem Werthe, oder nach Verlangen auch mit baarem Gelbe geleistet werden wird. Auch werden solche zerrissene oder abgenützte Bankozettel bey den Kreis-und Filiälkassen, bey den ständischen Ober-einnehmerämtern, und den Komitatskassen als Zahlung angenommen werden können. §. I 2. Wer Bankozettel nachzumachen, oder ächte Bankozettel durch Abänderung in eine höhere Summe, als für welche sie ursprünglich ausgestellt sind, zu verfälschen, unternehmen sollte; ingleichen der, welcher durch Nachahmung der Unterschriften, Nachstechung der Wappen, Verfertigung oder Auslieferung des Pa-ssieres, und der dazu gehörigen Formen, Stempel, Matrizen, Buchstaben, Verzierungen, Pressen, oder eines der Zugehör, Geräthschaften und Werkzeuge, die auf was immer für eine Art zur Nachahmung oder Verfälschung der Bankozettel btefiett können, wer also wissentlich zu einem solchen das öffentliche Zutrauen untergrabenden Verbrecher Vorschub geleistet, oder wie sonst immer mitgewirkt hat, es mag nun das Unternehmen zu Stand gekommen seyn oder nichts YIII. Land. L die UM ( 162 ) %« die Verfälschung mag leicht oder schwer zu erkennen seyn, ist als ein Kriminalverbrecher anzusehen, und nach den Kriminalgesetzen zu bestrafen. §. IZ. Derjenige hingegen, der einen Nachahmer der Bankozettel zuerst und frcywillig anzeiget, wenn die Anzeige mit den zu Ergreifung des Schuldigen erforderlichen Umständen hinreichend bestimmt befunden, und wenn darauf der Angezeigte des Verbrechens überwiesen worden, soll eine Belohnung von zehen tausend Gulden aus dem Aerarium erhalten, und sein Rahme, wofern er es verlanget, verschwiegen bleiben. Wer solche bestimmte Anzeigen machet, die zur Untersuchung und Rachspührung einer vorgehenden Verfälschung oder Nachahmung der Bankozettel den gegründeten Anlaß geben , wofern der Verbrecher entdecket und des Verbrechens überwiesen worden , soll eine der Wichtigkeit der Anzeige angemessene Belohnung erhalten. Wäre aber der Anzeiger selbst ein Mitschuldiger, der seine Mitverbrecher, noch ehe sie als solche bekannt geworden, entdecket, demselben soll die verdiente Bestrafung nachgesehen , und, wofern er nicht selbst der Verführer und Urheber der Missethat ist, noch ausserdem einige Belohnung zu Thcil werden. §. 14» Die vorgedachten Belohnungen sollen auch dem; welcher irgendwo in fremden Ländern einen Nachahmer oder Verfälscher der Bankozettel entdecket, und die Be- HS C r6z ) HS Beweise Unseren an auswärtigen Höfen befindlichen Ministern bepbringt, durch Dieselben verschafft werden» N. 2508. Gubernialberordnung in Böhmen vom 19. August 1796. Es haben sich mehrere Fälle ergeben, daß erst Es sollen bi« kürzlich verhcurathete Juden, das ihnen nach Verhält- schreiendes niß ihres vor der Hochzeit gemeinschäftlich fatirten Kr^har^ Vermögens anrepartirte Kriegsdarlehn nicht entrichten ^-n^c^en zu können, sich ausgewiesen, und so die Last des Bey- Smriiten r trags zu den Kriegskosten zum Nachtheil der übrigen gensteue"^ steuerpflichtigen von sich gewälzt haben; man hat aus vörau?zab-diesem mit Grunde befunden, daß die Israeliten, die zur jjJJjgW®. Heurath schreiten werden, das Kriegsdarlehen eben f°/ ivir die Familien - und Vermögenssteuer noch auf 3 Jahr, und zwar von einem jeden Gulden der auf ne ausfallenden Vermögenssteuer nach dem Quotients 57 kr. rhl. voraus zu bezahlen, oder hinlänglich sicher zu stellen haben. Sollte das Kriegsdarlehen eine Dauer von zwey Jahren nicht erreichen, so wird ihnen der Ueberrest des für 3 Jahre erlegten Kriegsdarlehcn seiner Zeit im baa-ren zuruckgegeben werden. Dieses Dekret wird sammtlichen Amlsvorstehernzur Benehmung und Verständigung der ihnen unterstehenden Judengemeinden bekannt gemacht. Uebertehung tc8 jt'oin; merzialZoll-vmts vom Larnovtcc »lach Karc-ioroict. 5Wt>of() b(t Ecällc zu pflastern. gutbeltimg btr@eviil>v,t barkrit der Lüagisträle 6b«r bea v t . ■ . , " ; ' - AB < -64 5 AB N. 2509. Verordnung der westgall;zischen Hofkommission vom 20. August 1796. Das Kommerzialzollamt wird von ZarnowieL nach Karczowice übersetzt. N.2510. Verordnung der Landesregierung ob der Ens vom 20. August 1796. Zu der unterm i8> Juny vorigen Jahrs alfge-mein kundgemachten Verordnung in Ansehung der Hindernisse bei derPulver-undSalniter-Erzeugung— so in dieser Sammlung 5 B. S. 384 Zahl 1361 zu finden ist — wird hiemit nachträglich bekannt gemacht , daß vermög der landeshauptmannschäftlichen Verordnung vom 17. September 1738 die Pflasterung der Stallungen, und anderer Behältnisse bei schwerer Bestrafung verbothen sey. Wornach sich jedermann zu achten, und vor Schaden zu hüten wissen wird. N. 2511. Hofdckret vom 22. August, kundgemacht von dem Ostgallizischeu Landesguberntum den 23. Sepember 1796° Die Züthcrlung der Genchsbarkeit der Magistrate über den Hierlandes befindlichen unadelichen Clerus in den nachbenannten Kreisen ist dahin erfolgt: daß In ( r6z ) In dem Zloczower jtrtife dem Broder Magi- HIerlänbig«» firfite die Dekanate Brody Rit. Lat. & Grseci, wie ^3aUf* ^inch die Dekanate von Olefko, Zalosce, unb Lss- Esochni'aer, aiow; dem Zloczower Magistrate die Dekanate Zloc- E^nöker^ zow, Glinian, Zborow, unb Pomorzany; btm Buf- undLember- «er Kreii ker Magistrate die Dekanate Bufk, Rit, Lat. & Grae- befindliche» ci, ferner die Dekanate Szczurowice, Cholojowa CleruS.^* und Kamionka ; In dem Zalejzczyker Kreise dem Zalefzczyker Magistrate die Dekanate Skala Rit. Latioi & Grae-ci , dann die Dekanate Belczec, Rorolowka, und Czerwonogrod; beitt Sniatiner Magistrate, die Dekanate Buczacz Rit. Lat. wie auch die Dekanate Snyatin, Zablotow, Hprodenka , und Kulacz-kowce; dem Czortkower Magistrate die Dekanate Jazlowiec , Czortkow , Jagielnica , und Buczacz Rit. Gracci; In dem Bochniaer Kreise, dem Bociiuiaer Magistrate die Dekanate Bochnia und Brzysko; dem Wieliczker Magistrat das Dekanat Wieliczka; dem Woyniczer Magistrate das Dekanat Woynicz; In dem Przemysler Kreise, dem Przemislec Magistrate die Dekanate Przemisl Rit. Lat. & Grae-ci, wie auch das SMnnot Nizancowice; bem Jaros-lauer Magistrate die Dekanate Jaroslau und Bructi-nik Rit. Lat. & Gra-cl; dem Jaworower Magistrate die Dekanate Jaworow, tittb Sadowa wyfznia £ j utrius* TE ( 166 ) ^ utriusque Ritus; dem Moscifker Magistrat das Dekanat Moscifka utriusque Ritus; In dem Sanoker Kreise, dem Sanoker Magistrate die Dekanate Sanok, Lisko utriusque Ritus, ferner die Dekanate Olchowec, Zatwornice, und Balygrod; dem Brzozower Magistrate die Dekanate Brzozow, Jaslisko, und Rymanow; dem Do-brondler Magistrate die Dekanate Dobromil utriusque Ritus, wie auch die Dekanate Uftrzyk und Bircz; Im Lemberger Kreise, dem Lemberger Magistrate die Dekanate Lemberg utriusque Ritus, nebst dem Dekanat Obrofzyn ; tem 6rO6eker Magistrate die Dekanate Szetzec und Grodek utriusque Ritus zugetheilt werden. N. 2ZI2. Hofdekret an sammtliche Länderstellen bom 2Z. August, kundgemacht in Oesterreich ob der Ens unterm 27. August, durch die niederösierreichische R egierung unter dem 1., das mährisch schlesische, dann böhrmsche und steyerische LarHesgubernium unter dem 3., die weftgallrzische Hoftommiffion unter dem 5., das Tyrvler Gubernium den 6,, die Krainer Landesstelle den 7., das Ostgal-lizische Gubernium den 16., und die Landes- C 167 ) -AO desregierung ob der Ens den 19. September 1796. Es ist nunmehr durch die Erfahrung hinlänglich Scfunntm«» duing der bestättigt, wie sehr die allgemeinen Verbothsgesetze Berbal-die inländische Betriebsamkeit zum Vortheile der daran ^llna-bung theilnehmenden zahlreichen Klasse von Arbeitern beför- ■ dert, und wie dieselbe Fabriken und einzelne Gewerbs- Kattunbruck» leute in Stand gesetzt haben, durch die Vervollkom-mung ihrer Erzeugnisse mit Fremden zu wetteifern. So wie einer Seits einer jeden nützlichen Unternehmung Schutz und Unterstützung gewähret wird : so ist cs anderer Seits eben so wichtig, das Publikum vor Mißbrauch der Gewerbsbefugnisse und vor unächten Maaren sicher zu stellen, die von den so sehr begünstigten inländischen Erzeugern im Handel verbreitet werden könnten. Ein solcher Mißbrauch ist besonders in gewissen Kattunfabriken entdeckt worden, da einige inländische Kattundruckereyen, durch das Beyspiel ausländischer Fabriken 'gerecht, und durch den Schleichhandel verleitet worden sind, Druckwaaren zu liefern, die durch äußern Schein und wohlfeile Preise leicht vergänglicher , falscher Farben den unerfahrenen Käufer täuschen. Um also diesem Unfuge abzuhelfen, um selbst den Schleichhandel solcher betrüglichen Maaren zu erschweren, werden über die sogenannten tafeldruck-oder falschfärbigen Druckwaaren folgende Derhaltungsre-geln zur allgemeinen Befolgung vorgeschrieben:] L 4 x> %ts9 ( -e« ) Ota 1) Alle gemeine von 26m bis einschlüssig Z4ter Corte und Benennung, der Feine nach, haltende Kattune, alle Kittay, Nankins, Piques und Barchente , Musseline, unaufgeschnittener Manschester, und die in Oesterreich ob der Ens gangbaren söge-nannten Oliven, sind, vom l. September d. I. an, der nachstehenden Druckordnung unterworfen: 2) Vordruck, alle Blumen, und die Deck-oder Grundfarben , welche die Hauptrheilc des Dessein aus-« machen, sollen festfärbig gedruckt, und ordentlich gebleicht seyn; überhaupt sollen alle Gattungen, schwarz, braun, roch, violet, blau, und das Mattgelbe, oder sogenannte Rostgelb, festfärbig seyn, und, so lang der Zeug nicht zu sehr abgenützt ist, Seifenwäsche halten. z) Die kleinen Verzierungen und Blätter, oder schmalen Streife, die als sogenannte Schilderfarben eingemahlt oder eingedruckt werden können , so wie es in allen Fabriken üblich, und bey wohlfeilen Maaren unvermeidlich ist, mit nicht haltbaren Malfarben aufgetragen werden; doch müssen auch diese Farben nach Kunstgebrauch redlicher Fabriken bereitet, in ein fließendes Wasser eingehänget, und aus selbem ausgewaschen worden seyn, und sollen daher auch, so lang der Zeug nicht abgenützt ist, nicht durch das blosse Durchziehen durch ein kaltes Wasser verwischt werden. Unter AO ( 169 ) Unter, diese Gattungen gehören die verschiedener? ^chattirungen von hochgelb und grün. 4) .Dtp feinen Gattungen der Kattune und Zitze von zgster Sorte an, bis auf die feinsten Kamme?, tücher, die der Feine nach kein Bedürfniß für die min-der vermöglichen Volksklassen ausmachen, dürfen zwar nach dem Wechsel der Moden,'einige tUd)f ganz haltbare Grund- und Malfarben, als verschiedene Schat» tirungen und Böden, von grün, roscnfarb > pailler, schwefelgelb, lila, chamoi, silberfarb, und aschgrau angebracht werden; jedoch müssen Vordruck und Blumen immer festfärbig fepn, und die Waare vor der Appretur durch fließendes Wasser gezogen werden. Solche Gattungen müssen auch, so lange sie Nicht abgenützt sind, das Durchziehen durch reines kaltes Wasser ausl/aiten, und auf diese Art gewaschen werden können, ohne daß sich die Farben merklich verlieren , oder Flecke hinterlaffen. 5) Solcher falscher Druck, oder Tafeldruck, der gar nicht durch fließendes Wasser gezogen, und blos durch das Regenwasser, oder durch das Durchziehen im kalten Wasser abgewaschen wird, wird als eine betrügliche Waare erkläret. 6) Die Verkäufer solcher Waarcn können nach den Gesetzen wegen des verübten Betrugs mit Vorbehalt der Schadloshaltung gegen denjenigen, von dem sie die Waare gekauft haben, belanget werden, und die Fabriken oder befugten Drucker, dey denen solche ? L , de- NB C i io ) AS bezügliche Waare erzeugt worden ist, sollen nebst dem Schadenersätze noch mit einer der Beträchtlichkeit des Betrugs angemessenen Geldstrafe angesehen werden. 7) Wenn bey Kausteuten oder bey Fabriken, und befugten Druckern Druckwaaren gefunden werden, bey welchen eine der 4 ersten Vorschriften überschritten worden ist, soll die nicht vorschriftmässig gearbeitete Waare mit Vorbehalt der Schadloshaltung geg en Demjenigen, von dem die Waare bezogen worden ist, konfisziret werden. 8) Jede Fabrik und jeder befugter Drucker hat sein Fabrik-und Meisterzeichen nebst dem Orte seiner Werkstatt festfärbig auf beyde Kanten seiner Druckwaaren aufzudrucken. 9) Wenn eine Fabrik oder ein befugter Drucker auf fremde Maaren ihr Zeichen aufdrucket, so sind dieselben als falfarii, und nach den über die Verfaß schung des Stempels bestimmten Strafen zu behandeln. 10) Unbefugte Drucker, di sich wider diese Waa-renerzeugungsvorschriften vergehen, unterliegen nebst der auf die Ausübung eines unbefugten Gewerbes gesetzten Ahndung, auch allen den, auf die Erzeugung unachter Maaren in der gegenwärtigen Verordnung bestimmten Strafen. 11) Damit aber endlich das Publikum auch vor dem bisher im Lande vertheilten, in sich aber unbeträchtlichem Vorrathe unachter Maaren, sobald möglich, sicher gestellet werde: so wird hiemit auf daS nach- c lil ) nachdrücklichste und unter den oben angeführten Strafen verordnet, daß bis i. April 1797 alle dergleichen unächte Waaren, welche die hier vorgeschriebenen Ei, genschaften nicht besäßen, ganz außer Handel gesetzt seyn sollen, so, daß nach dem 14^» Tage der Kundmachung kein solches unächtes baumwollenes Waaren-stück mehr, weder im Ganzen, noch in Resten von Fabriken und Fabrikanten verkauft werde. Wornach sich also sowohl die k. k« privilegirten Zitz-und Kottunsabriken, ihre Niederlagen, als auch der bürgerliche Handelsstand des gesammken Landes, die Kaufleute aller Art, die Krämer. Marktfieranten und Hausirer auf das genaueste' zu benehmen haben werden, damit der unkündige Käufer und jedermann vollkommen sicher gestellet werde, daß eine unächte baumwollene Waare nicht mehr zum Kauf angebothen werden, und daß er keine mehr erhalten könne, fi Wobey der Vorwand von was immer für einend Verschleißer, daß er die Kenntntß nicht besitze, welche Waare falsch-oder ächtfärbig scy, nach Verlauf deS oben festgesetzten Termins nicht mehr Platz greifen wird, da sich ein jeder, der diesen Handel treibet , hierüber bey den Kunstverständigen belehren laßstn kann. N,2513. z> C *7* ) N. 2ZIZ. Hvftntschlleffung vom 25. August, kundge-macht in Oesterreich unter der Ens den 6. September,796. Dcr Gur- Uiber einen erstatteten Bericht wegen des von ten - und ro- , tb-r Rüben- ben sämmtlichen Fragnern an der Wien und Wind--den^Frag-^ mühl angesuchten Gurken - und Rübenhandels, dann «m, gestat- tzjx von den bürgerlichen Gurkenhändlern hierorts überreichte Bitte tun Abänderung der Regierungsverordnung , daß die sämmtlichen Fragner von den bürgerlichen Gurkenhändlern die eingemachten Gurken und rothe Rüben zum Wiederverkauf abnehmen sollen, ist verordnet worden, daß den Fragnern der Gurkeu-und rother Rübenhandel, so wie sie ihn bisher aus-geübt haben, noch ferners gestattet, und die bürgerlichen Gurkenhändler mit dem angesuchten Privaten Gurkenhandel in den Vorstädten abgewiesen n> eiben, sollen. N, 2514. Gubernialberordnung in Böhmen vom -26. August 1796» Stuben werden von Be-fnchunq der tilebcrofir. Sfa()rmirfte mit Aus-rmbme bež Markts zu Krems aus-geschiossm - Um das so sehr über Hand genommene Herumziehen der Juden auf dem flachen Lande zu verhindern, sind die Juden mit Ausnahme derjenigen, die den, Flachshandel betreiben, vom Besuchen der Jahrmärkte in den niedervsterreichischen Provinzialsiädten gänzlich quö- t<# X 173 ) W Ausgeschlossen, doch stehet es ihnen wie vorhin frei) -jährlich die zween Jahrmärkte der Kreisstadt Krems zu besuchen. Diese Verfügung der niederösterreichischen Regierung haben daher Amtsvorsieher der Iudenschaft kund zu machen. N, LAIZ. Verordnung des Ostgallistschsn Landesglst berniums vom 26, August 1796. Nachdem das zu Dobromille bestehende Weg-miuthamt vom Das zu D--bi’Ctintle ge: i. Oktober 1796 an nach Chprow legeyeWegübersetzt werden wird , so wird solches hiemit allge-- wild nach inein bekannt gemacht. ibet^t. N. 2516. Verordnung der Weftgalstzischen Hoffom-mission vom 27. August 1796. Die hierländigen schlecht bestellten Strassen sollen Sirassenber-durch dir Unterkhanen mittels ihrer Dominien nach An lei- WeNgaN.-'" tüng des Ostgallizischen Strassenbaudirektors in fahr- *un' Haren Stand hergestellet und erhalten werden.' V. N; 2517 Wbernialvervrdnuttg irr Mahrerr vom 28. August 1796. Di« Verlassenschaftsabhandlungsbehörden haben, jttv Vermeidnng des Geschäftsumtriebes, die Erb- "byand.- steuer.- lungsbk-HÜrden sollen bei Erbsteu-erllqutda-ttonen die «inschlagenden Beilagen in Urschrift oder vidimircer Abschrift ohne Stempel einsenden. Bestlm-iming, welchen Juden, und unter was für Bedingnks-scn in die Residenzstadt Wien, zu kommen erlaubet ist. C 1/4 ) steuerliquidationen, Jnventarien, Testamente, Kodizille, und alle derley in das Erbsteuergeschäft cin-schlagende Beylagen entweder in Urschrift oder in vi-dimirter Abschrift ohne Stempel dem Landcsausschuß zu überreichen. K 2ZI8. Gubernialverordnung in Böhmen vom 29, August 1796. Die Niederöstreichische Regierung hat anher angezeigt, daß unter den mannigfaltigen Vorwänden, welche die Inden nehmen, um in die Residenzstadt Wien einzudringen, und ihren dortigen Aufenthalt nothwendig zu machen, auch jener ist, daß sie öfters mit solcher Krankheit behaftet zu seyn vorgeben, die in ihrer Haimath nicht geheilet werden konnte, und sie daher gezwungen wären, ihr Zuflucht zu den Aerzten zu nehmen. Da aber diese Vorgabe nichts anders, als der Deckmantel ihrer meistens verbothenen Negozien seye, wodurch unzählige Unordnungen veranlaßt werden; So haben Amtsvorsteher der sämmentlichcn Judenschaft besonders von derArmcnklaffe zu bedeuten, daß diejenigen Individuen, die unter diesen oder ähnlichen Vorwanden nach Wien kommen, und sich nicht also-gleich in das dortige Judenspital gegen die festgesetzte Verpflegungsgebühr begeben, oder sonst dieNothwen--digkeit ihres Dasepns standhaft darthun sollten, sie ohne AS C 175 ) AB ohne weiters gleich bey erster Betrettung von dort aus abgeschoben, nebst dem aber auch nach Umständen noch insbesondere abgestraft werden würden. Auf gleiche Art wird auch mit jenen verfahren werden, welche unter den Titel Almosen bey ihren Religionsgenossenen zu holen, oder alte Kleider einzukaufen, welche letztere unter die Benennung Binkeljuden bekannt sind, nacher . Wien kommen, indem diese Gattung Juden entweder bey den Linien zurückgewiesen, oder bey ihrer Entdeckung folglich abgeschaft werden würden. N. 2519. Verordnung von der Weftgallizifchen Hofkommission vom 29. August 1796. Vermöge des, zwischen dem k. k. und königlich Pftrbe- Ar-Preusischen Militär bestehenden Uebereinkommens sollen Rüstungs-die von den Deserteurs her und hingelangenden Pferde- D-serteur« Armaturs - und Rüstungssorten gegen Bescheinigung 6iS jtum Ende fcc* Jahres 1797 gestattet. 4fo angeordnet,—sieh in dieser Sammlung 7." B. S. 242. Zahl 2ZQA. nach-— daß jene fremden SlU bermünzen, welche in dem daselbst Sub. lit. B. au gehängten Tarif verzeichnet sind, nur bis letzten Dezember des gegenwärtigen Jahres öffentlichen Umlauf haben, und bei den landesfürstlichen Kaffen angenommen werden föllen, beides jedoch in keinem höheren Werthe, als der indem sbbenanten Tarif ausgemeft fcn ist; nach Verlauf dieser Zeit aber wären selbe außer ^Umlauf gesetzt, und dergestalt verrussen, daß solche unter Straft der Konfiskazion im Betretungsfalle zu keiner Art Zahlung weder bei ben' öffentlichen Kassen, noch im gemeinen Handel und Wandel verwendet werden dürften« Nachdem aber hervorgekommen ist, daß gewinnsüchtige und wucherische Spekulanten diese allerhöchste Anordnung zum Nachtheil der westgallizischen Landeseinwohner zu mißdeuten, und zu ihrem Vortheilzu benützen, und selben die fremden Silbermünzen in einem geringen Werrh abzudrüclen getrachtet haben; so haben Seine Majestät die Vorschläge, um die Landeseinwohner vor dem Wucher und vor der übermässigen Gewinnsucht der Aufwechsler fernerhin zu verwahren , und überhaupt allen Schaden und Nachtheil abzuwenden, imb allen Schwierigkeiten und Verlegenheiten int Handel und Wandel mit cinerama! vollkommen abzuhelfen, allergnädigst zu genehmigen 7,nd zu verordnen geruhet, daß die obenerwähnten fremden PB c 179 ) den Stlberinünzen nicht titiv bis Ende des Jahres 1797 in dem tarifmassigen Werthe öffentlichen Umlauf haben, lind bei allen landesfürstlichen Kassen in diesem Werth angenommen werden sollen, sondern daß auch nach Verlauf dieses verlängerten Termins gedachte Münzen bei dem f. k. Landmünzprobier - und Einlösungsamt in Krakau nach ihrem innern Gehalt werden eingelöset werden; wo inzwischen, und zwar bis zum Verlauf des Jahres 1797 das Land mit einer hinlänglichen Menge erbländischer Silbermünzen wird versehen, und hiedurch die Umsetzung der ausser Kurs kommenden gegen die erblandrschen Münzen erleichtert werden. Weiter wird der 5. §. des oben gedachten Patents vom 17. April d. I. dahin erläutert, daß nicht nur die in dem daselbst sub lit. B angehängten Tarif genannten, sondern alle kön. preusische, und kön. pohl-nische Stlbcrmünzen, ohne Rücksicht auf die verschiedene Ausprägung, lind ohne Unterschied der Jahreszahl nach dem Tariffmässigen Werthe im öffentlichen Handel und Wandel, so wie bei allen landesfürstlichen Kassen bis Ende des Jahres 1797 an zu nehmen sind. Die holländische» Albertnsthaler hingegen werden in dem Werth, welchen sie in Osigallizlen haben, nem-lich zn 2 fl. 4 kr. als stets kursmasslg erkläret. Welches sonach zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtnng öffentlich kund gemacht wird. N. .2524 M % < igo ) %® SI’ann die Abnahme t fremden ren. Priester. Laien. 1 Drteii. 3# % CO vy c 184 ) G-rickts-bmfeit der tinavelichen Geistlichkeit im Zillier L reise in Grcier: markt. iFtrcifferfer uiidGcfnng-ntfTe in den Klöstern werden aufr geboten. Me >cn der Sßuftfoficri ifl alle Vor-fi<5)t auf die Gesundheit zu nehmen. N. 2527. Hvfdekret der obersten Justizstelle vom 5. September, kuudgemacht von dem Jnner-Oesterreichlschen Appellazions - Gerichte, den r 2. September 1796. Se. Majestät haben gnädigst bewilliget, daß die Gerichtsbarkeit über die unabeliche Geistlichkeit des ge-sammten Zillier - Kreises sowohl in Streitsachen, als in den Geschäften des adelichen Nichteramts dem Magistrat in Zilli übertragen werde. Welches zur allgemeinen Richtschnur mit dem Anhang andurch bekannt gemacht wird, daß bis i. November 1796 die Gerichtsbarkeit über die unadelichen Geistlichen bey den zween andern Magistraten Windisch-graz und Rann gänzlich aufzuhören habe. N. 2528 Verordnung der Weftgallizischen Hoftom-Mission vom 5. Sept. 1797. Von nun an sind alle Strafkerker und Gefängnisse in den Klöstern aufzuheben, und die allenfalls eine Korrektion verdienenden Ordensgeistlichen in reinli-chen, von übrigen ganz gleichen Klosterzellen von ihren Ordensobern zu verwahren. In Ansehung der höchstens zu änderten Tagen bestimmenden Bußfasten ist alle Vorsicht auf die Gesundheit zu nehmen, und das wider C 185 ) Hider Vermuthen in schwere Verbrechen verfallende Or, densglied sogleich dem Ordinärius anznzeigen. N. 2529. Verordnung der westgallizischen Hofkommis-sivn vom 8. Sept. 1796. Die jüdischen Gemeinden, Rabiner und Gelehr-te sollen den Bann nie zur Ueberschreitung eines Ge- ^m-inden, sehes, sondern zu dessen Handhabung auf ausdrückli- und Rabi- , , nern nur auf che Forderung gebrauchen. ausdrückli- che Serbe: N. 2530. rung zur Handba- Hoftekret vom 9. September kundgemacht W« von der Westgallizischen Hofkommission s^wte«. den 19. September 1796. Die Gränzbewohner können zu Bestellung ihres Gränzinsas- fen frmnen Feldbaues ohne Paß über die Grunze treten, und die zu Bester-jenseitigen getheilte Güter besitzenden Grundherren ih- 5^5! U diesseitigen Unterthanen zur Beurbarung der Grün-de verwenden, dann die diesseitigen Unterthanen ihre Gränze tre= jenseitigen Erzeugnisse zollfrei herüber führen. N. 2531. Regierungsverordnung in Oestreich ob der Enns vom 9. September 1796. Zu Abstellung der Waldexzessen, welche von den SaMnek-Lie Donau heraussahrenden Schiffleuten in den nächst- j^ur(|)^' liegenden Waldungen durch Umhauung sowohl größerer die Lonau M 5 als herauf fob-rkn-cLchiff-kncchte unb Pferd b uben in den nächst liegenden Waldungen verübenden Exzessen und Ho-chicbe-rtisn dcnEr-fab leisten müssen. 3Bfe der limlmtf der . Sioröcvp: sterreichisch Echeide-iiiünzen gestattet wird. W C 186 ) FM als kleinerer Holzstämme, der Waldverzäunrrngrn ttrtb selbst durch Entfremdung schon gemachter Echeirrer und dergleichen verübet werden, findet man nothwm-dig, die Schiffmeister selbst zur Haftung für den durch ihre Leute irgendwo an den Waldungen und Verzäunungen verursachenden Schaden verbündlich zu machen, rmd haben daher die Kreisämter sömmtlichen Schiffmei-siern nachdrucksamst einzuschärfcn, daß sie ihren Schiss-schreibern, oder anderen bei den Schiffen zur Auf? ’:>t gestellten Individuen die strengste Darobhaltung, daß von den Schiffknechten und Pferdbuben alle wie immer Namen haben mögende Waldexzessen und Hoizdiebereien fürohin vermieden werden, um so ernstlicher einbindeN sollen, als ansonst jeder Schiffmeister für den durch irgend einen Schiffzug verübten Schaden nach unpar-th episch er Schäznng den Ersatz würde leisten müssen, und nach Umstanden auch noch mit einer empfindlichen Strafe angesehen werden würde. N. 2ZZ2. HoDekret fco nt 9. September, kmidgerpacht fcon der Landesregierung ob der Ens den 19. September 1796. Durch das k. k. Militär wurde Hierlandes eint beträchtliche Anzahl vorderösterreichischer Scheidemünzen in Umlauf gefetzt; Da nun diese Scheidemünzen von sechs-und drei) Kreuzerstüclen in Vorderösterreich, wohin sie th Sent- c If7 ') ÄS gentlich bestimmt waren, ten Kurs nach dem Reichskurse, welcher gegen dem Wienerfuß tint 20 pro Cento geringer ist, hatten, so kann diesen Münzen allhier in Oesterreich ob der Enns der Umlauf nicht anders, als in Wienerwährung zissFüttf, und re-fpective zwey einen halben Kreuzer connivendo gestattet werden. Welches zur. allgemeinen Wissenschaft mit dem Beisätze bekannt gemacht wird, daß oberwähnte Scheidemünzen bei der t k Kammeralkasse zu Linz um betagten Werth eingclöset werden. 2533. Verordnung der Weftgallrzischen Hofkommission vom 13. Sept. 1796 In Folge des Hofdekrets vom 6. Jänner 1793 so in dieser Sammlung 2. B. S.2Z.ZahlZ3ozu Aufruf und beriet) finden ist — sollen alle jene ohne Unterschied des Stan- SchMen, des, bei denen cinPasquil, Manifest, Aufruf oder an- Verfassung dere Schriften von derlei Gelichter entdecket werden, oder die überwiesen sind, daß sie solche mündlich oder wir^umer. schriftlich anderen mitgetheilt haben, exemplarisch be- bomi. strafet werden. N. 2534. Verordnung der Niederöst. Landesregierung vom 13. Sept. 1796. Es wird hiemit zu Jedermanns Wissenschaft be-kamtt gemacht: daß der ipt Absatz der für die Stadt lg "Grotte Wien nun«zu Mien ln jSfnfrhung • W Zkichrn mir der Kcucrgloke. M^arnimg -egen Genu '» der MvlfS- berre. M C 188 ) Sßien bestehenden Feuerordnung vom 2ten May 1759 abgeändert, und verordnet worden fei;, daß, so oft ein Feuer inner den Linien ausbricht, mit der Feuerglocke bey St. Stephan angeschlagen werden solle ; es möge-nun das Feuer in - oder ausser der Stadt seyn. N. 2535. Verordnung des Tiroler Lurrdesgubermum bom 13. Sept. 1796 Es hat sich vor einiger Zeit der traurige Fall ergeben, daß zwey Knaben, welche aus Unvorsichtigkeit in einem Walde von den sogenannten giftigen Wolfsbeeren aßen, durch diesen Genuß tödtlich erkranket (mb, und einer davon wirklich' gestorben, der andere aber nur mit medizinischer Hülfe vom Tode noch hat gerettet werden können. Damit nun Jedermann in die Kenntniß dieser giftartigcn Beere gelangen, und sich sowohl als andere von den aus derselben Genuß entspringenden gefährlichen Folgen in Absicht auf die Gesundheit und das Leben der Bürger bewahren könne, hat man befunden Folgendes bekannt zu machen. Beschreibung der Wolfsöeere. Diese Pflanze oder Staude kömmt unter dem Namen Wolfsbcere, Wolfskirsche, Hundsbeere, Tollkirsche, Tollkraut, Waldnachlschatten, Wuthbeere vor; sie treibt aus ihrer mehrere Jahre daurendm Würzet HB C 189 ) HB einen starken, runden, röthlichten, aufrechten, in viele ausgebreitete zweytheilige Zweige zertheilten krautartigen Stängel', welcher nach Verschiedenheit des Erdreichs drey, vier, ja sechs Schuh hoch wird. Die Blätter, welche ohne besondere Ordnung auf kurzen Stielen stehen, sind von verschiedener Größe, indem es von zwey bis sechs Zoll lange giebt. Der Gestalt nach sind selbe eyrund, zugespitzt, am Rande ungezähnt, auf beiden Flächen ziemlich glatt, aufder obern Fläche mehr dunkelgrün von unten aber etwas hellgrün. Zwischen den Stängeln und Blattstiel entspringet eine glockenförmige, schmutzige, purpurrothe Blume, nach abgefallener Blume kömmt eine fast halbrunde, Anfangs grüne, dann, wann sie zeitig geworden, schwarze glänzende, den schwarzen großen Kirschen an Farbe und Größe fast ähnliche Beere zum Vorschein, die aufden sternförmig ausgebreiteten Kelch aufsitzt, da die Kirsche nur am Stängel hanget; zugleich enthalten diese Wolfs-oder Hundsbeere häufige kleine Saamen, welche in dem saftigen Fleisch der Beere ver'tbeilt sich befinden , da Kirschen nur einen einzigen steK-artigen Kern in sich haben. Die Wirkungen dieser Beere sind dem Menschen äußerst schädlich; sie gehören unter die stärksten betäubenden Gifte, sie berauschen, machen starken Durst, Reitz zum Brechen, Verstandsverwirrung, zuweilen heftiges Toben; die Augeniieder stehen voneinander, der Augenstern bleibt unbeweglich, das Gesicht wird Lun» C 190 ) bunkelroth und geschwollen, die Kinnbacken bleiben geschlossen, daß der Kranke gar nichts mehr schlucken kann, und unter den fürchterlichsten Gichtern gehet der Kranke nach wenigen oder mehreren Stunden, welches (uif die Menge der genossenen Beere ankömmr , gewiß zu Grunde, wenn nicht gleich bey Erscheinung dieser Zufälle, die sich kurze Zeit auf den Genuß dieser Beere einfinden, die schleunigste Hülfe des Arztes gefuchet wird. Es wird sich demnach Jedermann hievon zu hüten wissen , und wird der Gefahr am sichersten vorgcbo-geu fehn, wenn wie es anmit allgemein angeordnet wird, die Stauden ober Pflanzen dieser giftigen Beere jederzeit, wo solche anzutreffen sind, vertilget werden» N. 2536. HOsdekretall sämmentliche Läuderftellen vom Sept»,iundgcmacht durch die Nieder-vjterreichische Regierung den 22.,die Regierung ob -er Ens den 2z.,das Böhmisch, Wabrrsch und SLeurische Gubernmm Len 24., oas Tiroler den 27», die LanLesstelle iuKarnten undKram den28. Sept., durch die Landessteüe von Görz und Gradrska den und durch die V.orderösrerreichische Regierung den 15. December 1796» T«n pohi» Es ist zwar schon im allgemeinen in den k. k. Erblandcn den pvhlnifchcn Münzen kein Cours verstar-«nddw,.-z tet; » C 191 ' M fft; da aber mehrere pohütische 1 fl. 30 kr. Stücke im Lande ob der Ens coursiren sollen, dir besonders von btn m»r dem gemeinem Manne, der die Aufschrift nicht lesen e^aMt kann, oder doch nicht verstehet, für 2 fl. Stücke angenommen und ausgegeben werden, besonders da sie ' an Größe den Conventions Thalern beinahe gleichkom« men, folglich unter diese bei größern Posten leichtver-nitfa • werden können; So wird allgemein kundgemacht, da - keiner pohlnischen Münze, die pohlnischrn Conventions Thaler nicht ausgenommen,- der Cours in den <£ blander, gestattet seye, folglich solche int Handel und Wandel als Geld nicht angenommen, oder ausgcge-b:.., sondern als Waare betrachtet, und in die Münze abgegeben, oder ausser Land geschafet werden sollen. N. 2537. Verordnung der Weftgallizischen Hofkonr-hujitcn vem if Sept. 1793. 4 In den Städten Krakau, Ncvimiasto, und Eandrmjr iverden Kammeraieisen- und Blechwaaren-lickeverlageu errichtet. 2538. Eisen = rmb Vieckwna-ren Niederlagen Er-riäuung in WesigaUi-zlen. Verordnung des böhmischen Landesgrcherrri-UMs vom I'. S.pt. 1795. Einige Unglücksfälle, welche sich seit kurzem auf Die wogen dem La. de durch wükhende Hunde ereignet haben, be- tt £unt>c stimmen diese Landesstelle, tu wegen Haltung der Hun- Verördnün- ijtn werden. »«uerbings kund gemacht. ( i92 ) AB de bestehenden Verordnungen neuerdings kund, und die Kennzeichen der Hundswuth umständlich bekannt zu machen. Jeder Eigenthümer eines Hundes auf dem Lande ist gehalten seinen Hund entweder an die Kette zu hangen, oder wenigstens innerhalb seines Gebäudes zu halten, als wtdrigens der Hund, wenn er nicht tut* mittelbar unter der Aufsicht feines Herrn auf der Gasse ist, von dem Wascnmeister(Abdecker) getödtet werden wird. Insgemein entstehet bei Hunden die Wuth bei zu grosser Kälte oder Hitze, wenn ihnen die nöthige Nahrung, und der erforderliche Trank mangeln; wenn sie zu geil find, oder zu heftig und anhaltend gereiht werden; wenn sie bei heissen Wetter viel faules Fleisch essen, oder durch faules und mit Infekten angefülltes Wasser ihren Durst gähe stillen. Die Kennzeichen der Wuth find: Die Hunde werden traurig, mürrisch, verstecken sich, nehmen wenig oder gar keine Nahrung zu sich, am allerwenigsten aber trinken sie, und verrathen vielmehr eine unwiderstehliche Wasserscheue. Bey Gewahrnehmung dieser untrüglichen Kennzeichen ist also jeder Eigenthümer eines Hundes verpflichtet, einen solchen Hund sogleich selbst zu tödten, und ihn dem Wascnmeister todt zu übergeben, oder diesen zur Tödcung des Hundes herbeizurufen. Eben Eben so ist jeder Hausinhaöer oder Inspektor tines Hauses schuldig, wenn in dem unter seiner Ob-sorge siebenden Hause ein Hund erkranket, den bekannten Eigenthümer des Hundes anzuweisen, daß dieser seinen Hund tödke, oder durch den Wascnmeisier tobten lasse; bei fruchtloser Warnung aber ist die Anzeige in den Städten rmd Märkten an die Ortsvorsieher, und in den Dörfern an den Richter zu machen, welche wegen Tödtung eines solchen, Hundes die weitere Veranlassung zu treffen haben. Fremde Hunde aber, deren Eigenthümer unbekannt sind, Massen so, wie sie in einem Hause erkranken , unter der Dafürhaftnng des Hausinhabers also-gleich dem Wascnmeisier zur Tödtung übergeben werden. Derjenige, welcher wider diese Verordnungen aus Fahrlässigkeit oder Schonung seines Hundes handeln, und dadurch zu traurigen Folgen für die Sicherheit des Allgemeinen Anlaß geben sollte, würde unnachsichtlich mit einer Geldstrafe, und zwar in Kreis * und Landstädten von 6. in Märkten von 3 Dukaten, und auf dem flachen Lande von 6 Gulden, und tm Falle der Unvermögenheit mit einer achttägigen Arbeit in Eise» heleget werden. N. VIII. Ban*. 31 Aufhebung der Sa-tzunHsfren« hekr der Waldeigeo: Ibümer und ^errsckaf-ten in Ansetzung des Bremidol-zes in Oe: srerreich unter der tnä. ( 194 ) 1i kum unumgkngirch nöthigen Ordnung nicht pünktliche» Folge leisten, und die Laternen in, der ausgemcsseneir Feit nicht anzünden, ober die abgängigen nicht her-beyschaffen, oder endlich die erforderliche Säuberung derselben vernachlässigen sollten, worauf die Polizep sorgfältig zu wachen hat, werden im ersten Betretungs« falle mit einer Warnung angesehen, im zwepten aber, und in jedem folgenden mit einer Strafe von 1 Gulden rh. zu Händen des städtischen Polizeyfonds belege« «erden. N. 2545. Verordnung des ostgallizischett Landesguber-nmms vom 19. September 1796. Die Zutheilung der Gerichtsbarkeit der Magi-fcrate über den hier Landes im Stryer Kreise befindli- «4 H-« ItlthtilllN» derGerichlt darkett an -ieregtiltr l AO C 200 ) AO Magistrate chen unadelichen Klerus sowohl des lateinischen als bitrubhk grrechischkatholischen Ritus ist dahin erfolgt: daß die lEmur*'11 Dekanate Halicz, Stry, Skole, Bolechow und Do-Kr.-.'.e l'-- lina dem Magistrate zu Stry, ferner die Dekanate f.ndlichen vnadettchey Zydaczow, und Zurawna dem Magistrate zu Zydaczow., hgnn Halicz, Woynrlotv, Kalusch und Perehinsko, dem Magistrate Halicz dergestalt zugetheilt werden, daß jedem Magistrate die Gerichtsbarkeit öder alle unadeliche Geistlichen, die zu dem ihm angewiesenen Dekanate gehören, von welchem Ritus sie seyn mögen, sowohl in Strittsachen als in den Geschäften des adelichen Richteramts gebühre; sollte aber jemals Dolina emporgehoben, und-der Magistrat alloa re-gulirt werden, so würden alsdann die Dekanate Kalasch , Perehinsko- von dem Haliczer Magistrat, dann der Dekanat Dolina von dem Stryer Magistrat getrennt, und zum Doliner Magistrat zugetheilt-werden. N. 2Z46. Patent vom 2r. Sept. 1796. ^t in9 Wir Franz der Zweite rc. Nachdem wir Uns das « a'chanbel wider den Schleichhandel mit fremden Salze in Unserem utzMaoren. D'arkgrafthum Mähren im Jahre 175.tz ergangene Patent haben vorlegen lassen, haben Wir die allda verhängten Strafen ohne Nachtheu Unserer Salzgesalle mil--dern zu können befunden, und daher für die Zukunft ^ folgende BesümmunMcstzusetzek^beschlossen: §- L. 1 %& ( wi ) §. I- Alles Salz überhaupt, das aus einer anberek Provinz nach Mähren, und von der Gegend jenseitS des Marchstußes in die diesseitigen Gegenden durch Schleichhandel eingebracht (emgeschwärzt) wird, * es mag bei) dem Schleichhändler ( Schwärzer), oder bei dem Abkäufer und Hehler gefunden werden, unterliegt der Einziehung. §. 2. Nebst dem hak derjenige, welcher fremdes, oder aus der Gegend jenseits der March wohlfeileres Salz einschwärzt, wenn es den Umständen nach auch blos zum eigenen Hausgebrauche geschieht, von jedem Pfunde eine Strafe von zehen Kreuzern zu erlegen» §- 3* Derjenige, welcher das durch den Schleichßaik-del (Einschwärzultg) eingebrachte Salz wieder verkauft, und damit Handel treibt, ist mit dem doppelten Betrage, folglich mit zwanzig Kreuzern vom Pfunde zu bestrafen. §« 4. Wer zum zweiten und drettenmale sich des Schleich« Handels mit Salz schuldig macht, hat int ersten Falle das Zweifache, und im letzteren das Dreifache der obe» {§§♦ 2. U. Z.) angefetzten Geldstrafe zu erlegen. 5» 5* Hehler und diejenigen, welche wissentlich Schleich» Händlern (Schwarzem) das fremde Salz abkaufen, N $ oder C 202 ) oder dre Einwohner des Landes jenseits der Marchs welche das wohlfeilere Salz aus den dortigen Legsiet-ten auf ihren Namen kaufen, und solches den Schleichhändlern oder den Einwohnern diesseits der March zu-bringen, haben und zwar erstere nemlich die -Fehler -nebst dem Verluste des Salzes in Beziehung auf den L. u.A. Absatz entweder, jenachdem der Fall ist, den doppelten oder dreifachen Preis des Salzes, wie er hierlandes besteht, die WlüUfer aber, die in 6c» ' sagten beiden Absätzen bemessene Geldbuße zu erlegen, §. 6. Der in die Geldstrafe Verfallene, sofern er, ohne daß sein Hausg- undbrfltz, und fein Wirtschasts - Bestellungs-Fund angegriffen werde, welches in keinem Falle geschehen soll, die Geldstrafe nicht erlegen kann, hat dafür so viele Tage öffentlich zu arbeiten-, als dir Geldstrafe Gulden betragt, lind da diese Strafarbeit an die Stelle der gegen die landesfürstliche Gefälls verwirkten Geldstrafe tritt, so sind die Sträflinge, wo esthunlich ist, vorzüglich zu öffenLlichdy, indes Nähe vorkommenden Staatsarbeiten, als Wege nw .chen u. b. gl,, sonst aber zum Besten, der Gemeinde, zrr welcher jeder Sträfling gehört, zu verwenden. §. 7* Wer eine Salzschwärzung angibk, oder anhält^ hat von der verhängten Geldstrafe, wenn sie im Gelds erlegt wird, den dritten Theil, wofern sie aber nicht «leget werden kann, haben der Angeber und Anhalte^ wen» C LOZ ) wenn fle zwey verschiedene Personen ffnb, jibit; Bf# halben Betrag, wo aber nur einer derselben eintritt f dieser allein den ganzen Preis des geschwärzten Salzes von dem Gefalls - Amte, welchem das geschwärzte Salz überliefert wird, zu empfangen. §. 8. Schleichhändler, welche entweder rottenweise ein» brechen, oder welche mit Waffen versehen sind, und mit Drohungen oder Thätigkeiten sich widersezen, sind mit der Strafe der öffentlichen Arbeit in Eisen zu belegen, die im Falle der ersten Betretung auf ein Jahr, und bei jedesmaliger wiederholter Betretung mit Ve»--dopplung der Dauerzeit des letzt vorhergegangcnFaft les, bestimmet ist. §♦ 9* Geschieht eine gewaltthätige Widerfttzung gegen die Obrigkeit, oder gegen einen der zur Ausführung der wider den Schleichhandel bestehenden landesfurst* lichen Anordnungen bestellten Beamten und Aniksdiener, so ist der eingebrachte Thäter von Seite der Gefälls-Administration mit den unbenommenen Verhören, und allen anderen schriftlichen Verhandlungen dem Kriminal - Richter zu übergeben. §, io« $5ep jeder anderen einzelnen Widersetzung, wobei rin Beamter und Gefalls > Diener durch Schlage, oder eine geringe Verletzung am Körper mißhandelt wird, sind die Thäter nach Unterschied der Personen und Um* ßän- TrB C -c>4 ) stände im (Selbe, ober mit öffentlicher Arbeit zn be? strafen, und müssen nebsidcm auch dem Gemißhandelken die ausgestandenen Schmerzen, und allenfalls die Heilungskosten , und den erlittenen Schaden vergüten. §. ii. Alle diejenigen, welche etne'm Schleichhändler zu entkommen Gelegenheit geben, oder die Beamten, Aufseher, und Gehilfen an der-Anhaltung des eingeschwärzten Gutes, oder des Schleichhändlers hindern, sind indem Falle, wenn daseingeschwärzteSalz gleichwohl eingezogeu wird, und sie sonst Kine Gewalt ansgeübt haben, zum Erläge des einfachen, hxnn ober das Salz hinweg gebracht worden wäre, des doppelten Preises des Salzes anzuhaiten. §, 12. Obrigkeitliche Personen, und ihre Beamte, welche den Salzgefälls-Beamten den angesuchten Beistand zu Ergreifung eines Schleichhändlers, oder eingeschwärzten Salzes versagen, ober die Hilfleistung ge-fiießentlich verzögern, find als Thcilnehmer an dem Schleichhandel anzusehen, und für jeden solchen Fall mit einer Geldstrafe von 25 Stück Dukaten zu belegen» §. 13. Die Strafe der öffentlichen Arbeit in Eisen hat in keinem Falle die Dauerzeit von 4 Jahren zu überschreiten. L. 14. Wo die Strafarbeit nach her oben gegebenen Von- schrifo %*& ( 2SZ ) schrift auf längere Zeit, als auf 3 Monate arrsfälkk, hat die Gefälls - Administration , welcher sonst die Wirksamkeit in den Salzangelegenheiten zusieht, das Erkenntniß Unseren königl. Landrechten zuzuweisen. §. i'5- Den Verurteilten bleibt unbenommen, um Milderung der anerkannten Strafe «n die Hofstelle, die diesen Zweig der Finanzen zu verwalten hat, den Rekurs zu nehmen. §. 16. Die Bestrafung eines zum Militarstanbe gehörigen , und unter dessen Gerichtsbarkeit wirklich stehen- ; tytt Schleichhändlers ist der Militärbehörde zu überlast, fcn, und derselbe zu dem Ende mit dem aufgenomme-nen ersten Verhöre dem nächsten Militärkommando zu übergeben. N. 2547. Verordnung der Westgallizischen Hofkom-mission dom ar. September. 1796- Die Unterthansbcschwerden find nicht schriftlich, sondern mündlich beim Kreisamt ad protocollum an-zubringen. N.2548. UnkerkhanS, beschwerdei» nicht schriftlich sondern iriüodlich beim Krcir-amt anzu-bringea. Patent vom 21. September 1796- Wir Franz der Zweyte rc. rc. Um das geistliche und Kirchenvermögen für seinen eigentlichen Endzweck WestgalliK- f 226 ) AzA |ö' erhalten, und demselben zuzuwenden, haben Wir Pns bewogen gefunden, für Unsere Provinz Westgalli-gien folgende Maßregeln über diesen Gegenstand fest-jusetzcn: . Erftend t Verbieten Wir der gesammten Geist-' lichkeit, es seyen Gemeinden, oder einzelne Personen, allen Verkauf, Tausch, Aufkündigung, und Schenkung, kurz: jede Veräusserung eines geistlichen, oder Lirchenvermögens, unter welchem Namen oder Dor-tvand es immer sey , ohne vorher die Bewilligung sie-zu bey der Landesstelle angesucht und erhalten zu haben. Iweytens: Dieses Verbot erstrecket sich auf .Grundstücke und Realitäten, auf Reemtionalzinfen, auf Kapitalien, die vormals Hierlandes von der Geistlichkeit per modum fimplicis debiti angelegt worden , auf Kirchen - Klöster-und Hauskostbarkeiten und Preti ofa , auf den fundum iufiructum, der zu jeder Pfründe Lehört, auf alle Mobilien, Bücher, und einzelne Jnventarstü-icke/in so weit sie nicht ein Eigenthum des Benefizia-teit sind, auf alle bestimmte, oder unbestimmte jährliche Nutzungen , oder Einkünfte, wie sie Namen haben mögen. Drittens: Bey den Terrestralgerichten, Kon-Morien, dann Stadt-und Grundbüchern sott kein Kapital, ( 207 ) TrO Mal, welches zu irgend einer geistlichen Stiftung gewidmet , oder einer geistlichen Gemeinde gehörig, und bey diesen Behörden und Büchern vorgemerkt ist, auf-gekürwiget, oder ein bereits aufgekündigtes zu erheben gestattet werden, ohne daß hierüber die Bewilligung Unserer Landessteve vorgezeigt worden sei). Vkyrtens l Alle Landesinsassen, be«n Güter, Grundstücke, Häuser, o-der sonstige Realitäten mit be* gleichen Stifkungs - oder was immer für geistlichen Kapitalien belastet sind, sollen wed «ju* Len will, vorher bei) Unserer Landesstelle spezifisch nanp-Haft zu machen. Sechstens: Hätte Jemand ein solches geistliches Vermögen auf was immtr für eine Art, diesem Unseren Verbot zuwider, ohne gesetzmaffige Bewilligung an sich gebracht, so soll ein solcher nicht nur wegen Wiederabtretung dieses Vermögerrs von Unserem Fiskalamt belanget, sondern auch noch mit einer den Umständen angemessenen Strafe angesehen werden. Jenen geistlichen Gemeinden und Individuen aber, die sich irgend eine Veräusserung gegen dieses Verbot erlauben, sind die Einkünfte bis zum gänzlichen Ersatz des Veräusserten in Beschlag zu nehmen, und solche Gemeinden und Personen auch noch insbesondere zu bestrafen. Siebentens: Wer immer ein dergestalt ver-öussertes, oder sonst verborgenes, und verheimlichtes Mealvermögen, Kapital, Pretiofum, Mobile , oder sonstige geistliche Einkünfte entdecket, und anzeigt, soll mit Verschweigung seines Namens von dem Schätzungs-Ivrrthe eines solchen Realis, von dem Kapital, oder Hon dem aus dem Pretiofum gelösten Betrage, ein Drittel zur Belohnung erhalten; ausgenommen er wäre selbst der Nutzniesser, oder der geistliche Vorsteher, dem ohnehin alles dieses anzuzeigen obliegt. N. 2Z49. %*® C 209 ) N. 2549. Hofdekret vom 22. September, kundgemacht ■ von dem Triester Gubermum den 8, Oktober 1796. Um der ausgearteten Gewinnsucht, welche bey Vermiethung der Wohnungen in der Stadt Triest seit einiger Zeit überhand genommen hat, Schranken zu nungen fo setzen, und den für das Publikum daraus enksprin- " genden nachkheiligen Folgen vvrzubeugen, werden folgende Maaßregeln zur genauesten Nachachtung festgesetzt und hiemit kund gemacht. 1 tens: Es stehet Jedermann frei), sein eigen-thümliches Haus und dir einzelnen Wohnungen darin, so hoch als er kann, und an wen er will, entweder leer, oder meublirt, und als Chambres garnies, Monat - oder Jshrweise zum eigenen Gebrauch des Miethers zu vcrmiethen. 2tens: Der eine grössere Wohnung miethet, als er für sich brauchet, kann, falls er einen Theil davon bewohnet, zu seiner Erleichterung den übrigen Theil der Wohnung, wenn er nicht durch den Mieih-kontrakt gebunden ist, weiter vermiethen. Ein Lrakteur, oder Easino - Inhaber kann auch ein ganzes Haus miethen, wenn er darin wohnet, und die Theile davon, die er nicht brauchet, mit oder ohne Meubeln vermiethen. Dagegen ist es Ztens: vom Monat August 1797 anzufangen VIII. Land. O ver- V %? ( 2l0 ) verbothen, Wohnungen, in welchen der Miether nichf selbst wohnet, oder ganze Häuser, blos in der Ab-sicht zu miethen, um sie ganz, oder theilweift wieder im Afterbestand zu verlassen. Derjenige, welcher in dieser Absicht eine Wohnung miethet, wird mit dem Erlag eines halbjährigen Zinnsbetrags für die Zeit der Dauer des Afterbestands, wovon ein Drtttheil dem Denunzianten , welcher geheim gehalten werden wird, und zween Drittheil den gedrückten Afterbestandleuten zugewendet werden solle, bestraft, jedoch ist dieser Verbot nicht auf die Bestandnehmung der Magazine und Gewölber auszudehnen; weil selbe immer dem wandelbaren Spekulationsgeiste freygelassen werden müssen, und dadurch der Armenklasse der Zinnspartheyen, für welche die gesetzliche Vorsicht, den übertriebenen PreiK der Miethwohnungen herbeizubringen, vorzüglich noth-wendig ist, keine Bevortheilung zugchen kann. 4tens: Diejenigen Kontrakte, wodurch an solche Partheien bisher Wohnungen vermiekhet worden sind, die sie nicht selbst beziehen, bleiben, woferne sie vor Kundmachung dieser Zirkularoerordnung errichtet worden , und innerhalb acht Tagen, wie weiters unten anbefohlen wird, bei dem k. k. Magistrat eingereicht, und protokollirt werden, bis zu Ende der Kontrakt-zeit in ihrer Kraft. Ztens: Um aber hiebei allen weitern Unterschleis fen vorzubeugcn, wird anbefohlen: daß jene Parthei-tn, welche ganze Häuser, oder Stockwerke bereits AB C m ) AB gemiethct haben, um sie wieder in Afterbestanb zu verlassen, binnen acht Lägen, von Tag der Kundmachung gegenwärtiger Verordnung, bei dem hiesigen Magistrat ihre Kontrakte einreichen sollen, wo sie werden protokollirt, kontrasignirt, und sodann wieder den Partheyen hinaus gegeben werden. Sollte sich jedoch rin Hausinnhaber beigehen lassen, durch Verlängerung eines derlei bestehenden, oder durch Vordatirung eines binnen diesen acht Lägen etwa neu errichtenden Kontrakts dieser Verordnung arglistig entgegen zu hand-len; so werden im Entdeckungsfalle sowohl, der Hausinnhaber, als der Miether mit dem Erlag eines halbjährigen Zinnsbetrags durch die ganze Zeit der Fortdauer des Contrakts ohnnachsichtlich bestraft, und das Strafgeld des Miethers zu Gunsten der Afterbestandleute, welche durch die wucherische Miether ganzer Hauser, oder Wohnungen gedrückt werben, bestimmt, der Strafbetrag des Hausinhaber's aber zu einem Drittheil dem Denunzianten, die übrigen zweenDrit-theile hingegen dem Armeninstitut zugewendet werden. In eine gleiche Strafe verfallen jene Partheyess, welche dergleichen Kontrakte während der bestimmten Zeit von 8 Tägen bei dem k. k. Magistrat nicht ansa-geu sollten. 6stens: Wenn der Miether, wegen unvermu-theter Abreise, oder anderer Verhältnisse der Wohnung selbst zu bewohnen, gehindert wird; so kann er in diesem Fall seine ganze Wohnung für btt Dauer des O 2 Wt $0? c 21* ) mit dem Hausinnhaber geschlossenen Kontrakts luity stens auf ein Jahr in Afterbestand vermiethen. Diese Vefugniß haben auch die Erben des Besiandmannes, welcher mit Tod abgehen sollte. In jedem solchen Fall ist aber der Bestandmann, oder dessen Erben verbunden z noch vor der Aftermiethung die Anzeige dem hiesigen Magistrate zu machen. Der diese Anzeige unterlaßt, wird ebenfalls nach der Vorschrift des 2. §. gegenwärtiger Verordnung mit dem Erlag eines halbjährigen Zinnsbetrags bestraft. R. 2550. Hofdekret vom 22. September, kundgemacht von dem Gubermum itt Steyermark den 26. Oktober 1796. &tr Ge-fcteud) bet Spanlichts »vird inte: derbolr auf das schärfste verboiben. Aus Gelegenheit einer sich unlängst ergebenen der höchsten Hofstelle anzuzeigen gewesenen Feuersbrunst,' deren Entstehungsart dem immer gefährlich bleibenden Gebrauche des Spanlichts zugeschrieben werden mußte, ward anbcfohlen, diesen durch die bestehenden Polizey-Vorschriften und die Feuerlösch - Ordnungen verbothe-neu Gebrauch des Spankkchts wiederholt durch die Kreisämter und politischen Obrigkeiten auf das schär-feste zu verbiethen. Welches demnach auch hiermit befolgt, und die genaue Wachsamkeit gegen die Uebertretung anbefoh- len wird. %® ( 2i s ) N. 2551. Hofdekret an sämmtlicheLänderstellen vom 23. September, kundgemacht von der Regierung ob der Ens, und dem Steyrisch - dann > Mährischen Gubernrum den 8., von der Niederösterreichischen Regierung und dem Böhmischen Gubernrum den 10., von der Kärntner und Krainer Landesstelle den 12,, von der Gör^ - und Gradtskaner Landes-hauptmünnschaft den 15,, undvondemOft-gaüizifchen Gubedniumden 2r.Okt. i/96- Einem Hofdekrete vom 13» Julius d. I. zufolge M«au«än-so vorwärts in diesem Bande S. n 2 Zahl'-464 zufin-den ist — ist bereits zum Verkauf, oder zur Außerland- «uß«Han-schaffuug aller ausländischen Weinvorräthe den dreß-fälligen Handelsleuten der letzte Termin bis Ende Dezember 1796. festgesetzte worden. Da nun in Ansehung-'der ausländischen Liqueurs, nämlich der fremden Rosoglio, versüßten Brandweine, des Arrak, Rhum, Kirschen-und Sirupgeistes, dann des Danzigerwassers u. d. gl. die nämlichen Ursachen, 1 und Beweggründe Untreren: so wird zu jedermanns Wissenschaft ferner bekannt gemacht, daß in Gemäßheit des, der ausländer Weine halber eingelangten, oben angeführten, höchsten Hofdekrets auch alle ausländische Liqueurs mit Ende dieses Jahrs unter der, für die ausländer Weine verhängten Strafe außer Handel gesetzt werden. O Z ^ SptffTe hors r'nftü« Wäpl Franz aus Bru 1252. derschaften. 1 iS a ima Januarii do. i 2| — i8i; s 23 Kaplitz Tiation Franz aus Bru- 1270, derschaften. 4 4 a Ima Januari ds. 3 234 1 i 27 Lotschenitz Czerwenj ÄZenzl, Ergän- 547' zung. 1 / IOO fl. 58 56 a Ima Aug. do. 14 39 14 39 36 Puchers. JttzSvb Jandn Ex Cafsa 10 a Ima Aug. do. 2 30 225. falls an alten Veytrag 20 — — — do. do. 5 § 52z 614. Ergänzung. 5 rc-} — 15 May 179Z do. 8 56| 540. IOO fl. 35 Summe l6 26|- 42 Schwinitz Joseph Wagner IO I 1254. aus Bruderschaften. 6 41 1 a Ima Aug. — do. 1 4°4 i 4°4 43 Sonnberg Karl Zeller alten Beytra- * 651. gen. 12 a Ima Aug. — do. 3 —— 3 44 Strobnitz Ignaz Grvschopf aus 1257- Bruderschaften. 2 50 a Ima Januarii 1796. 2 20; — 424 47 Therefien- Schwarz Adalbert Dorf. Ergänzung IOO fl. 56 41 alma Aug. bis ulta Oct. 1796. 14 IO|J 14 10^ 5i Wölleschin Papier Johann aus Bru, 12Z3- derschaften. 9 —> a Ima Aug. 6i$ ulta Oct. 1796. 2 15 ; 2 J5 11.1 *k£ ( Ll5 ) %L$ v N. 2554- Verordnung in Böhmen vom as. Septem- z her 1796. Da nunmehr die angeordnete Gehalts-Ausglci-chung jener Schullehrer, welche (tuen oder mehrere Bei- ©4uti<(w träge mit Ausnahme der bei der gewöhnlichen Erhe- gen über bungszrit zu verbleiben habenden, und 'ins besondere ®t* blebaa» re Hcimzah-tun g einet Jideikvm« ( -24 ) SO® N.2563. Verordnung der Weftgallizischen Hoftom-mission vom z. Oktober 1796. Das in Kostelecz bestandene Hautpeinbruchs - Zoll» amt ist nach Quost übersetzt worden. N. 2564. Gubernial - Verordnung in Böhmen dom 4. Oktober 1796. Um allem Unfuge vorznbeugen, welcher von den Salnitersiedern durch Aufnahme zum Wehrstande anwendbarer Leute, besonders zur Zeit der Rekrutirnng getrieben wird, hat man einvcrständlich mit dem Ge-neralkomando beschlossen, sämmentlichen Salnitersiedern aufzutragen , zu ihrer Beschäftigung keine andere Leute anzunehmen, als solche, welche einen auf die Salnitererzeugung lautenden Erlaubnißschein von ihrer Obrigkeit aufzuweisen haben. ' Welches daher nicht allein sämmentlichen Salnitersiedern kund zu machen, sondern auf die genaueste Beobachtung dieser Vorschrift zu wachen ist. N. 2565. Hofdekret der Obersten Juftizftelle vom 4-f Oktober, kundgemacht mittels Vervrdmmg des Inner - Oesterreichischen Appellations-Gerichts vom 14. Oktober 1796. Seine Majestät haben über die entstandene Frage, ob HO ( 2Ž'5 ) HO ? 1 - .;<• , V fS. • L die Baave Heimzahlung eines Fideikommiß - Kapr- mkß-Aa? fals von dem Besitzer des Fideikommisses sich zugeeig- d"'>'Brsstzer net werden könne? zu enkfchliessen befunden: daß die haare Heimzahlung eines Fideikommiß-Kapitals don M-ugc^ bem zeitlichen Besitzer keineswegs sich zngeeignet, auch kenn«. Mit für wvll hingegebenen rabatmässlgen Papieren nicht hertauscht Werden könne, sonderst ein solches hetmge-phltes Fideikörniniß-Kapital gegen das gesetzmässigr Interresse bey dem öffentlichen Fond angelegt werden soll. Welch höchste Entschliessung hiermit jur Wissen- ' schast intimirt wird. N. 2566. Regierungsverordnung in Oestedreich unter der Ens dom 4» Oktober 1796. Nachdem die Anzeige gemacht worden ist, daß Ä-Wech-r m • ,,, ■. • u.itifr. ao,--: die Käßstecher sind Fragner schon um 9 Uhr aus der »er, w-x- Seilerstadt erscheinen, und ungeachtet der Abschaffung durch die Marktrichter wieder kommen, sö wjrd hier- Smn^,auk 'mit verordnet, daß jene Käßstecher und Fragner, wel-che vor der erlaubten Stunde duf den Marktplätzen straft, erscheinen, und auf die Ermahnung des Marktrichters sich nicht hinwegbegeben, in Gemäßheit der schon bestehenden und öfftern kundgemachten hohen Verordnung mit Polizeyhaus-Arrest unnachstchtlich beleget werden würden. flit. Bank.. P Wei- ßtl& ( 226 ) Welches den Grundgerichten mit dem Auftrag bekannt gemacht wird, daß sie diese hohe Verordnung alsogleich den auf ihren Gründen befindlichen Fragnern und Greißlern kundmachen, und solches sich durch ihre Unterschriften be-stättigcn lassen fallen. N. 2567. Regierungsverordnung in Ocstreich unter der Ens vom 4. Oktober 1796. Menn ein mit Erlaub: tiißschcin bc-tbtilter Fcu: erarbeitet stirbt, -st dessenSchetn bein ^^^a^: ^^rat^^r^a^^ frunyzu überleben, bann ist die Etvbrcren der in Feuer erbiitcnbcn Profefiiöni-sten zu bim wtmbtn. Es wird den sammtlichen Grundgerichten inner den Linien bedeutet, daß sich dieselben bei den Arbeirs-scheinen der in Feuer arbeitenden Proftssionisten auf vie nämliche Art wie bei den Handlbrfugnissen zu benehmen , und daher, sobald ein mit einem Erlaubnißschei-ne betheilter Feuerarbeiter mit Tod abgehet, dessen Er-lauhnißschein mittelst einer ordentlichen Anzeige dieses Falles dem Magistrate zur Kassirung zuruclzulegen haben. Uebrigens wird den sammtlichen Grundgerichten wiederholt eingebunden, mit aller Achtsamkeit und Strenge die Stöhrerey der im Feuer arbeitenden Professionisten so viel möglich zu Hintertreiben, die unbefugten Feuerarbeiter abznstellen, und nicht zu gestatten. X. 2568. Verordnung der WestgalliZischen Hoftommission vom s.Oktooer 1796. Tabocks: blatte« iit»s . Die Einlösung des im gegenwärtigen Jahr hier- lan- NB ( 227 ; NO landes erzeugten Tabacksblattes wird bewilliget, und der dießfällige Einlösungspreiß vom N- Oest. Zentner en 6ctr; zu 3 fl. 30 kr. ohne Unterschied der Sorte, wie auch das Fuhrlohn bis zum Einlöfungsmagazin vom Zent-ner und Meile zu 1 J2 kr. und die drey Monate No- -vember, Dezember und Iäner zur Einlösungsfrisi, zu desseil Ablieferung aber die Magazine in Krakau, Radom, Lublin und Siedlze bestimmt, endlich auch der Tabackanbau für die Zukunft bei Vermeidung der im Patente festgesetzten Strafe gänzlich und allgemein wlrv m Zur verbothen. tbm. N. 2569» Hofdekret dom 6. Oktober, kundgemacht mittels Regierungsverordnung in Oest. odder Ens vom 10. Oktober 1796. lieber eine nach allerhöchsten Hofai^gefüh^e An-zeige, daß einige wegen Verpflegung der Waisen und der^W»isei» Findlinge angestossene Kontrakte von den Eltern vcr- nngskon-pfändet worden, erfolgte die höchste Entschliessnng, Münden u. daß die Verpfandung derlei) Kontrakte, Pfründen und dergleichen ganz sicher ungültig sei), jedoch nützlich seyn ^EuD«r- burftc, hinführo auf derlei) Kontrakte, Pftündzettel und me,düng < • 1 a« £e fo«rUt)Unfu- dergleichen zur Vermeidung aller dergleichen unsuge, ge,waS der- und Warnung unwissender Geldbesitzer ( dir selbe als ^nGünstig' Pfand annehmen ) ausdrücklich anzumerken, daß sie keiner Verpfändung geeignet seyen. Diese höchste Entschliessnng wird den k.k, Kreis- P 2 äm- AS ( 228 ) AS ämtern zur Verständigung sämmentlicher milden Versorgung,? Vogteyen und Anweisung derselben zur genauen Beobachtung bekannt gemacht. N. 2570. Hofdekret an sämmtltche Länderstellen vom 6. Oktober, kundgemacht von dem böhmischen - mährisch - und schlesischen, dann Steirischen Gubernium,daun der Kärntner Landesstelle, wie auch westgallrzischen Hvf-kommission den 22., von der Ntederöstrelchi-schen und ob der Ensischen Regierung den 25. / von der Landeöhauptmannschaft in Kraitt den 26., von dem gallizrschen Gu-bernium den 28. Oktober 1796. Man hat bemerket > daß, obschon die ausländi-fcafiilnbi- ^en ^irten Bürstenbrettchen dem Einfuhrsverbothe tcher lakirter unterzogen sind, dennoch ausländische lakirte Bürsten Bürsten,und . _ Bt-tccben eingefuhret werden; Da aber auch diese Bürsten, oder wird vcrbo, ^ ^Eirten mit Borsten oder Haaren versehenen Brettchen dem E infuhrsverbothe ebenfalls unterliegen, so wird dieses zu jedermanns Benehmung hienrtt öffentlich bekannt gemacht« Ä. msfi. Hofdekret an sämmentliche Länderstellen vom 6, Oktober, kundgemacht durch die Regierung ob der Ens unter dem 12., die Regierung unter der Ens und das Steirische Gu- MB ( 229 ) MK Gubernium unter dem 15., das Böhmische Gubernium unter dem i-.,die Länderftel-len inKärnten undKrain den 19., dasOftgal-lizische Gubernium unter dem 21,, das Görzer und Trieftet Gubernium unter dem 22. Oktober, das wahrrsch und -schlesische Landesqubernium den 26. November und durch die Vorderöftrerchische Regierung unter dem 15. Dezember 1796. Seine Majestät haben zu entschließen gern» Wegen Ml» het, Laß zwar die Frcyheit, die Gymnasial-Lehr-Ge- richc"«, ©tu« genstände zu Haus durch Privat Unterricht zu studiren, P^ngder, nicht zu beschränken ftp ; jedoch diejenigen, welche über - diese Gegenstände Privatunterricht ertheilen wollen, dazu von einer öffentlichen Gymnasial-Lehr- Anstalt durch ein Zeugniß ihrer Fähigkeit berechtiget seyn mäßen, und an die Gymnasien der geschärfte Befehl erlassen werden soll: daß die Privatsiudirenden, so geprüft werden wollen, an den. Repräsentanten der Gymnasial- Lchrervcrsammlung, tu den. Kreisen aber an jenes Gymnasium, wo zugleich ein Kreisamt im Orte ist, angewiesen, und, da in.Gegenwart des königlichen Kreishauptmanns, oder in desselben. Abwesenheit vor dem.das Amt fahrenden Kreiskommif-sär aus allen Gegenständen, und besonders durch praktische Ausarbeitungen streng gcprüfet, und die Zeugnisse auch von diesem mit unterfertiget werden sollen. P 3. K s 572' NB ( 2Z0 ) , N,2572. Hofdekret für Oft-und Westgalliziendom?. Oktober, kundgemacht von der Weftgallr-zischen HvKvmmission den 13./ von dem Oftgallizischen Landesgubernium den 28. Oktober 1796. M'.aenAuf- Es wird allgemein bekannt gemacht: daß But-Ausfuhr«^ tcr, Heu, dann Unschlitt und Kerzen gegen Entrich, rAig?Ant- kung des tarifmassigen Zolls auszufsthren gestattet scy. kel- In Ansehen des Getreides behalt es noch ferner bei der letzt ergangenen höchsten Verordnung vom Zken September l. I. fein Bewenden. In Betref der rohen und roh ausgearbeiteten Ochsen- Küh- Terzen-und Roßhäute, Pulver, Salntter, Zug- und Schlachthornvieh, dann Pferde, Stritten und Zollen aber, hat es derzeit bei dem Ausfuhrsoerboth so, wieimGe-gentheil bei dem ohnehin gestatteten Austrieb des Borsten-und Schafviehes zu verbleiben. «.2573. Untergerich" Appestationsberordnung in Jnneröftreich son an das Äppelkati-enžijcridif «inxu sendenden Taxen sind so, rot« die Justiz-und Puxll-lartadcll« von bcnt grgstporto Seftrtet. Vom 7. Oktober 1796. Die von den Magistraten und sonstige» Untergerichten an das L k. Appellationsgericht cinzrisendcnden Hof-und Aerarial-Taxen sind ebenso, wie die jährlichen Justiz -und Pupillartabellen von Bezahlung des Posiporto befreiet. N.2574. /. « ( LZ. ) N. 2574. Regierungsvercrdvung in Oestreich unter der Ens bom 8. Oktober 1796. Da sich unlängst der Fall ereignet hat, daß eine Keine Heb» ' amme sollt Hebamme einem neugebohrnen Kinde die Zunge mit et- Ui Straft/ ner Scheeie gelöset , dabei aber durch ihte Unwissen-heit in den Chirurgischen Operationen das Kind in der l^cn" Zungch verletzt hat, wird hiemit verordnet, daß sich von nun an keine Hebamme bei Strafe des Arrestes und Wiedererstattung des erhaltenen Geldbetrages unterfangen soll, einem Kinde die Zunge zu lösen , sondern diese Lösung, wenn sie selbe für nöthig erachten, durch die Wundärzte verrichten zu lassen. Sämmkliche Dominien haben demnach dieses Verbokh allen Hebammen ihres Gebiethes alsogleich bekannt zu machen, und über die genaue Befolgung svrgsältigst zu wachen. N. 2575. Regierungsverordnung in Niederöft. vom 13., kundgemacht von dem Magistrat der Haupt-und Residenzstadt Wien den 25. Oktober 1796. Um die Ucbcrsicht der sämmtlichen auf das hie- Hauest«»«-, , • ft? f fcn in 1 ii| sig r städtische Haussteuerwescn sich beziehenden Der- Wi«n. srdnungen zu erleichtern, und jedem Vorwände der P 4 Nicht- HE ( LZ2 ) AUchtkennntniß derselben znvorzukommcn, wird Folgendes bekannt gemacht: b Jeder Besitzer oder Verwalter eines zur Stadt Wien steuerbaren Hauses oder Grundes inner des Bezirkes der hiesigen Linien ist verbunden, alljährig, und immer längstens inner 14 Tagen nach Georgi , nach dem angeschlossenen Formulare A, die mit den Ei»--wohnern und Miethleuten beduügenen Zinse, utv ter eigener Verantwortung, getreu anzuzeigen, die alten und neuen Gebäude von einander abzusondern, und jedes unter der dafür bestimmten Rubrik anzumerken. Jnz Falle der Unterlassung dessen wird für jedes Haus, oder jeden Grund, eine Geldstrafe von 3 fL ein-gefohert, und von dem städtischen Steueramte alsdann dieBeschreihung der Realität selbst vorgenommen werden- K t . '•"' •v ? - • • ‘ • • • • L. Jener, der einen Miethzins verschweigt, oder unrichtig angiebt, hat zur Strafe den Betrag des verschwiegenen oder unrecht angegebenen Zinses zu ci'Icf gen, wovon dem Denunzianten (dessen Namen verschwiegen bleiben nrirtO das Drittel zukömmt., Die auf einem Hause oder Grundstücke haften, den Ausgaben, zum Beyspiel: Reparazionskosten, Ee-meinbeyträge, Rauchfangkehrerlohn, und dergleichen, dürfen von dem Zinsbeträge nicht abgezogen werden z indem bey den Hauskäufen und Schätzungen ohnehin Be- UlA C 233 ) Bedacht genommen, und darum tin minderer Hauswerth angenommen, hiernächst aber auch bei) neuen Hausern und Gebäuden die Hkiusinnhaber und Bauführer mit der Steuerfreyheit auf eilte bestimmte Zech begünstiget zu werden pflegen. 4- Go viel es die Wohnungen , Gärten und Grundstücke betrifft, die nicht vermieihet sind, sondern vo,n dem Hausiimhaber selbst besessen und benützet werden/ isinn der jährlichen Anzeige dafür jener Zinsbetrags zumerken, welcher erhalten würbe , wenn diese Wohf nungen, Gärten und Grundstücke, vermiethet würden. Doch wird von diesem Zinsbeträge der vierte Th eil abgezogen, und nur die übrigen drei) Theile mit der Steuer belegt. Auch Hierinnfalls würde, wenn an Seite des Haus-oder Grundinnhabers nicht getreulich vorgegangen würde, die Beschreibung und die Zinsbesiimmung von dem Steueramte selbst vörgenommen werden. 5- Für Wohnungen, welche Jemanden, t$ fep mm schon lebenslänglich, oder nur auf bestimmte Zeit, unter was immer für Bedingungen, zinsfrei) überlaffen find (nur die Hausmeisterwohnungen ausgenommen) muß in den jährlichen Bekenntnissen der Zinsbetrag eben so, wie oben in Ansehung der eigenen Wohnungen der Hausinnhaber erinnert worden ist, ordentlich ange-werket, und auch hievon die Steuer entrichtet werde«. P 5 i* W C 2Z4 ) 6. Nicht minder sind tit den jährlichen Verzeichnis, sen auch die leerstehenden Wohnungen anzuführcn: Begäbe es sich, daß unter der Zeit Wohnungen leer würden, oder geringer, als der dafür bestimmte Zins sonst war, vermiethet werden müßten; so würde hievon längstens inner 14 Tagen nach den gewöhnlichen Aus-ziehzeiten, das ist, in der Stadt nach Georgi und Mi-chaeli, und in Vorstädten nach Michaeli, Lichtmeß, Georgi und Jakobi, dem Steueramte, wegen Ab-schreibung des dießfälligen Steuerbetrags, die Anzeige (welche aber für eine einzige der gewöhnlichen Ausziehzeiten gütig ist) zu machen; da auf solche Anzeigen, welche erst nach den gedachten 14 Tagen einlange«! mochten, kein Bedacht würde genommen werden. 7- Hingegen muß auch, wenn eine zur Zeit der überreichten Zinsfassion leer gestandene Wohnung nach der Hand wieder vermiethet würde, hievon dem Steuer-amte die Anzeige gemacht werden. Für jede Unterlassung oder Unrichtigkeit dieser Art Anzeige gilt eben jene Strafe, die hieoben auf die Verschweigung oder unrichtige Angabe der Zinse gefetzet. worden ist. 8- Auch jene verfallen in eben diese Strafe , die es, um der Versteuerung zu entgehen, versuchen möchten, tn den zu überreichenden Zinsbekenntnissen, Miethzins- vLn ( 235 ) von alten steuerbaren Wohnungen in die, Kolonne bet neuen steuerfreien Gebäude zu setzen. 9- Wenn irgendwo in einem Hause, oder aus einem Grunde, mit obrigkeiÄicber Bewilligung ein neuer Bau. vorgenommen wird; so muß, um die Wohlthat der Steuerfreyjahre nicht zu verlieren, hierum längstens inner vier Wochen nach vollendetem Bau beym Magi, sirare angelangt, in dem dießfalligen Gesuche die neu gebauten Stricke ordentlich benennet, die Länge der Bauzeit mit angeführet, und, wenn das Gebäude vom Grunde auf ganz neu hergestellet worden, auch eine genaue Beschreibung der Wohnungen, und der dießfäll»-ze Zinsertrag, mit angemerket werden. IQ. Dem Steneramte bleibt indessen immer unbenommen, über die eigentliche Beschaffenheit solch neuer Gebäude, und den wahren Betrag der zwischen Hausherren und den Einwohnern bedungenen Miethzinse, Untersuchungen anzusiellen, ohne daß sich die Hausei-genthumer, Administratoren, oder Sequester widersetzen dürfen, derer Pflicht es vielmehr ist, dem zu einer solchen Untersuchung abgeordneren Beamten mit Anstand zu begegnen, und die gefoderten Auskünfte willig zu ertheilen. 11. Auch bey jedem ganz oder theilweisc vor sich gehenden Verkaufe eines steuerbaren Hauses oder Grün, des C Ä36 ^ des ist längstens inner 3 Monaten nach geschlossener^ Kaufe, bey 6 Gulden Strafe, dem Steueramte die Anzeige zu mache«. 12. Die jährliche Zinssteuer ist immer in 4, Theilen, nämlich im Monat Dezember, im Monat März, imJn-»ms, und im September jeden Jahres es zu entrichten. Wird die Entrichtung durch die 3, ersten Vierteljahre unterlassen; so hat der Nnckständner nebst de« Steuerbctrage auch als ein Pönalinteresse i c> vom Hundert von dem Steuerrückstande zu bezahlen: und wenn his zum i. Oktober jeden Jahrs der ganzjährige Steuer-hetrag nicht berichtiget ist; so wird die Exekuzion eingelegt, für welche täglich, so lauge sie dauert, 9 fix zu erlegen sind. Uttfc wenn auch dieses Mittel nichts verfienge , IkNd von Zeit der verhängten Exekuzion inner vier Wochen nicht die Berichtigung des ganzen Rückstandes erfolgte; so würden die Zinsen in die Sequesirazion genommen^ und, damit bis zur gänzlichen Tilgung des Rückstandes fortgefahren, aber auch dem ©cqutfter aus den Zinsgeldern für seine Mühe von jedem Gulden des eiugehohenen Ziusgeldes A kr. abjunehmen gestattet werden. Da übrigens (sowie sich vermuthen läßt) den Hausinnhadern, Sequester«, und Verwaltern allerdings selbst daran gelegen seyn wird, sowohl zur eigenen Be-^uemlichkelt, und guten Ordnung, als auch zur E» leid)» AB ( 2Z7 ) AB (rung der ffeuerämtlichen Revision, mit einer Art Auf- -schreibung, woraus der ganze Stand der Wohnungen und des Zinsbetrages mit einent Blicke möge übersehest werden können, versehen zu seyn; so ist für gut befunden worden, denselben hiemit die Einführung und beständige Fortsetzung eines ordentlichen Zinsbuches in ihrem Häuft nach dem angcschlossenen Formular B, an die Händ jjjtt geben, und besonders anzurathen: worinn i.) die Numer und die Besiandtheile jeder Wohnung und jeden Grundstückes, Mit dem Namen und Karakter der Miethparthey. 2 ) Der mit dieftr Par-che.) bedungene Zins 3.) Die Zeit der von derselben geleisteten Zahlung, und der Betrag dieser Zahlung, und 4.) (so viel es die Vorstadtgründe betrifft) auch das, was an den Zinskreuzern eingegangen ist, zn erscheinen hat, und welches sich also , seines einleuchtenden Vortheils wegen, von selbst empfiehlt. AB C 233 ) AB Formular A. A in sfa s si o n Haus Nro. 100 Steuer Nro. 20. Von dem Hause des N. N. in oder bor der Stadt von Michaeli 1796 bis Michaeli 1797. W°k>- nungs-1 Nro. : • v I Tauft Zunamen und Karakter. Z t t S. Wirklich cingetzan-gener. ] Verlustig- rer. Zusammen fl. 1 kr. II fl. 1 kr. 1 fl. tv.j Unter der Erde. N.N. Wirth zu Maria Hilf Nr. io hat de.. 1 30 I Z0 Keller Nro.i jährlich. N. N. bürgerlicher Han delsmai» in der Stadt Nro. Zoo hat den Keller Nro. 2 von Michaeli 1796 bis Georgi 1797 Von Georgi 1797 auf 4 Jahr leer 20 — '.20 40 1 Der Keller Nro. 3 gehört zu Nr. 9 @ben- Tauf- Zunamen und Karakter. Z i n s. jnungei: A10. Wirklich eingegan: I _! Zusammen gcncr. ter. 1 bei-, ein Zimmer, eine fl- kr. H fl. 1 kr II fl. kr. 30 _ 30 Küchel . . 3 N- N. eine Wagenschnpfe auf 8 Wagen gehört »u Nr 9 4 N. N. bürgerlicher Han. deismann in derStadt Nro.Zo für den Garten «... 20 — — — 20 Rückwärts im Hof. • 5 N. N. ein Stall auf 6 Pferde . . . 5° — — — 5° 6 Ein Stall auf 4 Pferde gehört zu der Wohnung im ersten Stock Nr. 9 . 7 N. N. Bandfabrikant hat ; j links imHofe eine grosse Werkstätte mit 3 Zimmer und einer Küchel «... 82 • 80 1 8 N. N. bürgerlicher Mcs- 'i ferschmied hat links auf die Gasse 1 Laden, 1 Zimmer im ' Hof, eine Küchel 301 —*** 30 1 HB C 2.4° ) HB r Z « 3J, Wvb- nunyi: Nor. Tauf- Zunamen und Karakter. n v. Wirklich citwgas: I Verlustig- I! Zusammen-! genet- I i r. II j Im ersten Stock. fl. Ifr. fi ft. fr- 1 fl- Tfr-i 9 N. N- hat sieben Zimmer auf die Gasse, 2 Kam-ntevii, 1 Küchel) der Keller Nro. 3, im Hof dieWagenschupfeNZ, und deri Stall Nr. 5 400 400 IO Eine Wohnung im Hof rechts mit 4 Zimmern, i Kammer und Knebel, vonMichaeli 1796 bis dahin 1797 leer — _ 200 200 Im zweyten Stock. ii Meine HauseigeNthü- merswohnung bestehet in 4 Zimmern auf die Gasse, l Zimmer, 1 Küchel ick Hofe, könn- team sichersten um 222 fl. verlassen werden; flach Abzug des Vier- tels pr. 50 fl. Idem in dem neuen Ge- 15° I50 bände eine Wagenschu- . AO, C 241 ) AO Wsh- nungs- Nro. Tauf- Zunamen und Karakter. Zins. Wirklich eingegan- gener. 1 ter. I P fl- kr. fl. 1 kr. 1 fl- Ikr. 12 Mtvfvag. . . p ft in dem Hof rechts aufs Wäge»Nr. 15 Im dritten Stock. N. N.K. $• Hofqiiartier bestehet in 2 Zimmern, l Kammer auf die Gaffe, 1 Kammer und 9IO 200 1130 IS Küchel im Hof, bezahlt jährlich 30 fl hievon wird nur die Taxe angefttzet mit Im vierten Stock. N. N. 1 50 j ' i $'-> 1 - Summa L 960 220 xigo > tt# C 242 ) Vermöa magistratischer Verordnung ddo. 20. Jrb-ly 1794 von Michaeli 1793 bis Michaeli r8rzinFrep-rahren stehende Wohnungen, Stallungen uno Wa-a en schupft n. Woh- «ungs. X'ro. Tauf-Zunamen und Karakter. 3 i n i. ~i /* Wirklich eingegon: gencr- ^Verlustig» lisufcmime.n.j h Eoeirer Erde. > N. N. einen Stall auf 2 ji Pferde links imHofne ben Nr. 6 von Michae li 1796 bis Michaeli 1797 N- 3i. eine Wagenschupfe auf2Wügen rechts im Hof neben Nr. 3 gehört zu der Wohnung im zweyten Stock Nr. 11 Am ersten Stock. N.N. bürgl. Schneidermeister 2 Zimmer, 1 Kammer, und 1 Küchel neben Nr.9 rechts im Hof . . < fl- |fr. II ft. I.fr.jl fl. -kr. Summa Dafi l*€nbeSt'trmnnt«v t'on dlcsei» Hause nt du mehr eber ivenfger Zins eingcboden bobi, befcheine hi emir« Wien am 1. Mm, 1797- N. y>.. nebst Sßevrüifung des Karofiers. 4° 90 1-..4L c 243 ) HB Formular S. Z i N s b u k h. Von dem Haust 1 Woh-niings-1 Aro. Monat und Tag der geleisteten Zahlung. fl- kr. fl. Ein Keller Den 2fett Oktober Nro.r ■ 1795 von Michaeli -795 bis N. N. Wirth Georgi 1796 '6 zu Mariahilf Nro. id 3d Den 24.Aj»'il 1796 von Georgi bis Michaeli 1796 i5 . s 3Bob- nungs- ..10. Zu ebener Erde. Jabrlt-cher Zins. ; — :— Monat und Tag der gc. leisteten Zahlung. fl. kr. fl. J I Rechts auf die Den ii. Oktober Gasse, i La- 1795 von Mi- den, i Zim- chaeli 1795 bis mer, im Hof, Georgi 1796 5^ — i Kammer und Küchel. Den 12 April 1796 von Georgi bis Michaeli 1796 50 — N. N. bürgerl. Uhrmacher lOO . " -<1 \ \ - i 1 1 b 1 C 245 ) AS Sffiob- nuny<- INli'O. Im ersten Stock. RbrN-chcr Zins Monat und Tag der ge- j leisteten Zahlung. | 7 Zimmer auf die Gasse, 2 Kammer, 1 Küchel im Hof , der Stall Nro. 5 die Wagen-schu pfe Nr 9 und der Keller Nro. 3 fl- kr. Den 28. Oktober 1795 von Michaeli 1795 biö Georgi 1796 Den 9. April 1796 von Georgi bis Michaeli 1796 fl. 200 200 kr. 92* 92. * ♦ i 400 • X t * - 1 i %® C 246 ) N. 2576. Hofdekret bom 14. Oktober, kundgemacht vom Ostqallizischcn Landesgubernium den 29. Oktober 1796. Megel öer Die gewöhnliche Lemberger Kmrtraktszeit wird alten- ” , z « , Up ton: : mit dem Jahre >79!» anzufangen, vom 6t(it Iäner *Qtttn‘ auf bt* ifcn Februar versetzt. Wornach sich die Partheyen in Ansehen ihrer Verbindlichkeiten gleich von nun an für die Zukunft gehörig richten mögen. Es versteht sich aber von selbst, daß ungeachtet dieser Terminsveränderung die auf mehrere Jahre, und bestimmte Tage stipulate Verbindlichkeiten und Zahlungen an dem im Vertrag bestimmten Tag des a.ngesetzten Monats zu erfüllen seyen, nicht aber auf die spatere Kontraktszeit verschoben werden können. N. 2577. Regierungsdekret in Ntederösterreich vom 15. Oktober, kundgemacht von dem Wie-ner Stüdtmagiftrat den 28. Oktober 1796, Du« Schwemmen Der Wrt>e tinb Schwei: Da das Schwemmen in dem Wienfluße nächst der Väreumühle, wegen des häufigen dortigen Aus- «nidČTur flußes der Kanäle, .einen der Gesundheit der dasigen Bärmm'chle Einwohner sowohl, als der Vorübergehenden sehr schade 'cnder'i auch iichen Gestank verursachet; so wird das Schwemmen ten Ler Pferde sowohl, als der Schweme, mcht nur bey ßuße wird . wrbottn. * TE C 247 ( PO Ver Därennrühle, sondern in dem ganzen Wicnfluße der dortigen Gegend bis jtim Einlaufe in die Dona« verdorben, und solches nur in der Wien ober der Währe zu Gumpendorf erlaubet : wohin demnach Jene, die ferner daselbst 411 schwemmen gedenken, aiigewieft« werden. > ' N. a578. Hofdekset an das böhmische Gubernmm Pom 17. Oktober, kundgemacht von demselben, unterm 4. November 1796. Um den Knratklerns in dem Genüße seiner Ein. Maßregel»- zur Sicher- fünfte, worüber keine Urkunden vorhanden sind, zu Stellung der ' C?mfünfte sichern, hat einer allerhöchsten Vorschrift zu Folge, desKurat-irens: Jeder Besitzer eines geistlichen Venefizi- Mhiven)^ ums, das nicht schyn in Ordnung und Sicherheit gestellt ist,, ein getreues Verzeichuiß sider die Erträgnisse seines Benefiziuws selbst zu verfassen, und jede Rubrik derselben yrit Bemerkung des chldivibuellm Fonds, s.us dem sie- gbsiiftch. alizufuhren Ltens i Bey fen.en Rubriken, worüber bereits Stiftsbriefe ^ oder andere, den Beweis darstellende Urkunden vorhanden fini,, muß sich darauf auSdräck« sich bezogen, und muffen solche in Abschrift beigelegt, yder muß wenigstens -er Ort, wo. sich die Urkunde yorfindet, angedeutet werden. ztens u Wo bei einer- Rubrik der Beweis fehles st>ll der Benefizlat, wenn er auch im ruhigen Besitze L 4 steht, 4 MS ( 24F ) MO steht, sich dennoch von dem Besitzer jener Realität > von 'welcher er Zehenden , Raturaldienste oder andere Edrbigkeiten und Gerechtsame zu beziehen, oder auch nach Umständen, von jenem Privatmanne, von dem er jährliche Celdzufläffe einzuheben hat, das schriftli-che Bekenntniß dieses Bezuges verschaffen, und es beilegen. chtens: Würde ihm dasselbe verweigert, so ist der kreisämtliche Beistand zu Erörterung des Besitzes und Bezuges auzusuchcn, und solchergestalt die Bei-fchaffung dieser Bekenntnisse zu bewirken. Atens: Sollten sich dabei gegründete Bedenken erheben, entweder weil der angegebene Besitz bestritten, oder der zugestandene Besitz nur als Pred'ü! MM an-gegeben wird; so muß die Sache an den Richter dergestalt gewiesen werden, daß im ersten Falle der Benefiziat, im letzten Falle aber sein Eegeittheil, als Kläger aufzut'.cten habe; indessen sind 6tens: Diese im Streit befangene Erträgnisse, ohne wegen der unstreitigen die Berichtigung zu hemmen, im Verzeichnisse als streitig aufzuführen. 7tens: Von diesen Verzeichnissen ist ein Exemplar bei dem Benefizium aufznbewqhren,' ein zwcytes. bey dem Konsistorium, und ein drittes bep der Landesstelle zu eben dem Entzwecke, einzureichen. Ztens: Wegen der aus den Zehend - Registern sich ergebenden Zchend-Bezüge, oder wegen der aus dem, der Pfründe zusschendcn Urbarium oder Grundbuch« C 249 ) buche abfliessenden Gaben, und Gerechtsamen, bedarf es zwar keiner anderweitigen Fürsorge oder Vormerkung , die übrigen Gerechtsamen und Bezüge aber, dir auf einer Realität, als eine Last haften, sollen von Amtswegen, und Taxfrey bei der königl. Landtaftl oder bei der Grundobrigkeit auf die Art, wie das Hypothekar- Recht bei allen übrigen Forderungen «mii* ket wird, vorgemerket werden. Die höchste Entschliessung wird zu jedermanns Wissenschaft mit dem Beisätze knndgemacht, daß von den im siebenten Absätze dieser Verordnung erwähnten Verzeichnissen, binnen drey Monaten ein Exemplar bei dieser Landesftelle einzureichen sey. K.2579. Gubernialverordnung in Mähren vom 18, Oktober 1796. Auf höchsten Befehl wird das bisher zu Skali; Das bestandene vereinte mährische und hungarische Gränz-zoll-und Dreißigstamt nach Sudomerzicz verlegt, und mit Ken November 1796 daselbst manipulier. x, „ tnergicj N. 258^ verleg Verordnung des LandesguberniumS in Ti-^ rol vom 18. Oktober 1796. Da zu vernehmen gekommen, daß die durch aller-. höchste landesfürstliche Verordnung im ganzen Laude in $uot ö .5 ' als aa4’-iicaw »efltn Wer-r det» Kam-rneralwah: rung ju empfangen UNd (Ul«JU: Mtttqebühr SPeflim-piung bet den ÄZest-Makkiristhen H^stamreen. PS ( *5° ) StiS als Geld in Gang gebrachten Banko - Zettel von einfc gen Handelsleuten, Krämern, Proftssionisten rc. im gemeinen Handel und Wandel theils nicht angenommen, theils nur im Tyrolischen kandkurrent eingewechselt werden; so ergehet anmit an das gesammte Publikum des Landes Tyrol, an alle Magistrate, Obrigkeiten und Gemeinden der gemessenste Auftrag, diese Bayko,-Zettel nach ihrem vollen Werthe in Kammern! - Währung durchgehends ohne Ausnahme bey den Zahlungen empfangen, und auögeben zu lassen, da seiner Zeit «ine Einwechslungs - Cassa eingeführet werden wird» Die Uebertreter dieser zum Besten des Landes selb-fien bey dermaligen Umständen nöthigen Verordnung sollen ohne weiters von Seite her Obrigkeiten auf Er<» klagen der Partheien nach Umständen vprschriftmäßrH Aestraftt werden. N. 258 t. Verordnung der Weftgauizischen Mission vom r8. Oktober 1796. Die bisher bei den hierländige» Postämter^ b^ standene Rittgebühr von 30 kr. zu Pferd und MeUe. wird vom I . November anzufangcn auf 22 £ kr. her--abgesetzt, N. 2Z82. Hofdekret an sämmentliche Ländersteklen vom g8. Oktober, kundgemacht durch die Re--' gie- HO C sZl ) HO Hierung ob der Ens unterm 25., die west* gallizische Hofkommission unterm 29. Okto^ her, die Nrederöfterreichische Regierung pnter dem 1.das Tyrvlische Gnberni-um unterm 2., das Triefter unterm 5. November 1796t Seine Majestät haben als ein Normale aller- Di« Panft» _ onäfalrigr gnädigst festzusetzen geruhet, daß von nun an, wenn k-it jener sin Weib ihren Mann im Pensions-oder Quiescenten- stände geheurathet hat, und dieser in eben dem Stan- Östlich« he gestorben ist, dessen nachgelassene Wittwe auf eine imPenfiry« Pension keinen Anspruch machen könne , und daß nach zentenstaad« dieser Regel jene Weiber, die einen Quiescenten Heu- "esinw- rachen, nur für den Fall, wenn dieser im Quiescen- wet- Zustande stirbt, zur Pension unfähig werden jsvllen; Falls aber der Quieszent wieder eine Anstellung erhält, tmb sodann im wirklichen Dienststande stirbt, seyn selb» alsdann allerdings pensiynsfähig, und hiernach zu behandeln. Welches hiermit zur Wissenschaft allgemein funte gemacht wird. 'N. LZ83. Verordnung des Böhmischen Guberniums vom 19. Oktober 175& Es ist vielfältig bemerket worden, daß an den Orten, wo dir Grundbücher bei Wirthfchafts - Aem- hmg t>ir •v . Wtmbtti tft tm fcte Grund» 'bČAtrgu bcobnchttNl m. AS C 352 ) ^ tern geführet werden, oft unförmliche, mit Gesetz-Widrigkeiten (Illegalitäten) und wesentlichen Gebrechen behaftete Urkunden zur Einverleibung gelangen, und in der Folge zu Streitigkeiten Anlaß geben. Um nun diesem für die Zukunft vorzubeugen, wird zur Belehrung der obrigkeitlichen Wirthschafts-Aemter, denen die Grundbuchführung anvertrauet ist, verordnet: daß sie in Zukunft keine Urkunde, die zur Einverleibung in das Grundbuch, vorgeleget wird, dazu gelangen lassen sollen, ohne sie vorher bei dem gewöhnlichen Gerichtstage, in Vortrag und Erwägung gebracht und anerkannt zu haben : ob kein Gebrechen oder sonst ein Hinderniß der Einverleibung dieser Urkunde im Wege stehe ,. und was allenfalls für Auszeichnungen mit einzutreten hätten» Um jedoch keiner Parchey in ihren Rechten durch den Aitverlauf einen Nachthril zuzufügen, find alle in dem Zwischenräume von einem Gerichtstage zu dem andern rinlaufenden Urkunden, sogleich in ihrer Ordnung , wie sie einlangen, zu numeriren; bei Erwägung der selben aber, haben die Gerichts - Verwaltungen vorzüglich die Beobachtung des gedruckten Circulars vom 14. August 1786 sich gegenwärtig zn halten» NB ( 253 ) NB N, 2584. Hvfdekret vom 20.'Oktober, kundgemacht durch Regierungsverordnung in Oesterreich ob der Ens den 1, November 1796. Seine Majestät haben über einen neuerlich in DmKaG Detcef des Rekurses des allhiesigen Kaufwebers Flo- Oesterreich t>tr 'Jnnl rian Reif auf allerhöchsten Befehl erstatteten allerun- wird der tcrrhänigsten Vortrag allergnädigst zu entschlossen ge- Sr"tTento ruhet: daß den hierländigen Kaufwebern der Handel in — und auch ausser Marktszeiten mit ganz oder halb 2>- Ortzeiten mit jnni leinenen in einem oder andern böhmisch-österreichischen obertmiMek Erblande erzeugten Maaren ohne mindester Kränkung Erblandnr" gestartet werden solle. ßn" Diese allerhöchste Entschliessung wird daher den gestartet-Kreisämtern zur Wissenschaft und Verständigung der in ihrem Kreise befindlichen Kaufweber und Handelsleute bekannt gemacht. N. 2585. Hofentschliessung vom 20., kundgemacht in Oesterreich unter der Ens den 29. Oktober 1796. Es wurde verordnet, daß von nun an allen den-jenigen , welche Zeitungen zum öffentlichen Gebrauche saden Me , . kiuslandischk auslegen, nämlich Koffrcsiedern und Wirchen, schär- Zeittingen fest zu verbieten sey, die ausländischen Zeitungen an- ta-Vha-?"6 derswoher, als von dem Obersthofpostamte zu nehmen. A'schof-'" Die- pfNaim« nehme». %* C 254 ) WA Diese allerhöchste Verordnung wird sammtlisM Dominien zur alsogleichen Bekanntmachung an all» diejenigen, welche in ihrem Gebicrhe Zeitungen zun» öffentlichen Gebrauche auslegen, vorzüglich aber an 1 die Kaffeesieder und Wirthe hiemit bekannt gemache. N. 2Z86. Hvfdekret vom 21. Oktober, kun-gemacht von der Mährisch - schlesischen. Nieder» Oefterreichischen und Gallizischen Zollad-mintstrazion den 2. November 1796. ÄSelklm- Sluf eine von dem Brünner Harras - Garn - Fa» munzzdes , . Äonfumitros brikanten, Leopold Schulz geführte Beschwerde, daß £mSil= das ausländische harraffene Schattirungs - unlj eKk Dokengarn, bei der Ausfuhr nach Ungarn oder SoNngont Siebenbürgen, gegen das erbländische um 50 kr. günstiger behandelt, mikhimdadnrch seine und mehrerer ! anderer Fabrikanten kostspielig unternommene Industrie zurüclgeschlagen werde, hat man bei dem Umstande, daß das angesuchte gänzliche! Verbokh des auslänbi-l j scheu Garns dieser Art, wegen der noch nicht hinreichen» den Erzeugung desselben in den k. k. Erbstaaten, der Zeit nach unthunlich , dagegen aber auch billig ist, den mit Erzeugung dieses Garns sich abgebenden inländischen Fabriken eine Unterstützung zu verschaffen, zu bewilligen befunden, daß künftig von dem erbländischen Schattirunz-- und Dokengarn bei der Einfuhr in Um» gjsra HO C 255 ) HO wtt oder Siebenbürgen, nur 5° kr. Konsummo^ Drepßigst für den Zentner abgenommen werden sollt N. 2587. Patent für Westgallizien vom 21. Oktober 1796t Wir Franz der Zweyte rc. Die Register über Trauung, Gebubt, und Sterben, sind sowohl in gtorförtffr Ansehung der offen! lichen Verwaltung, als der ein- Mhrung '' zelnen Familien, von grosser Wichtigkeit. Die öffent-iiche Verwaltung erhält daraus über das Verhält- unrund „iß , über die Vermehrung- oder die Verminderung fürWss« der Ehen, über den Zuwachs und Abgang der Ge- Vumiun* kohrnen, über die vergrößerte oder verminderte Sterblichkeit nützliche Kenntnisse. Einzelnen Familien ti'«j neu sie in mehr als einer Angelegenheit zu beweisenden Urkunden, und nicht selten sind sie die Grundlage gerichtlicher Entscheidungen, von denen der Stand des Bürgers und ganzer Verwandschaften abhäkrgk Aus diesem Grunde sind Wir dein Wohl Unserer Unter« thanen die Sorge schuldig, diesen Registern, bereit Gestalt bis itzt blos willkührlich, und deren Glaubwürdigkeit von einem einzelnen Menschen abhängig war: eine solche Einrichtung vorzuschreiben, welche, da sie dieselben der Absicht des Staates brauchbarer macht, mit der allgemeinen Gleichförmigkeit, zugleich die gesetzmäßige Sicherheit vereinbaret. Ä«- C «56 C %ry» . Jeder Pfarrer hak also von nun an über seines Sprengel drey abgesonderte Bücher zu führen: ein Trauungsbuch, ein Buch zur Einzeichnung der Ge-bohrnen, und ein Buch über die Gestorbenen. Jene Pfarrer aber, deren Pfarreyen mehrere Ortschaften einverleibet sind , sollen diese drey Matrikelbücher zur Dermerduirg aller Irrungen, für jeden Ort insbcson. der/ führen. Das Trauungsbuch muß nach dem unter Rro 1. beygefügten Formular folgende Rubriken haben. Jahr, Monat, und Tag der Trauung, die Nummer des Hauses, den Tauf-- und Zunamen bed Bräutigams, die Religion, und Alter desselben, ob er unverheurakhet oder Wittwer ist: Tauf -- und Zunamen der Braut, ihre Religion, Alter, ob sie utk verheurathet, oder Wittwe ist. Tauf-und Zunamen der Zeugen, oder sogenannten Bepstände, und ihren Stand. Die Rubriken des Bräutigams, und der Braut, werden von demjenigen eingetragen, der die Trauung verrichtet. D'ie Zeugen aber sollen, wenn sie des Schrei» brns kündig sind, sich jedesmal eigenhändig einschrei-ben. Können sie nicht schreiben, so schreibt der Schulmeister , oder sonst jemand an ihrer Stelle ihre Taufund Zunamen ein. Jedoch müssen sie die an ihrer Staat gemachte Einschreibung mit einem Kreuz oder sonst einem Zeichen von ihrer Hand auf die Art, wie es sonst bey Testamenten, oder Verträgen üblich ist, bekräftigen. In dieser Absicht habenjsich die Zeugen, wenn trenn aid) die Trauung ausser der Pfarrkirche geschieht hi die Pfarrcp zur diesfatligen Unterfertigung unfehlbar zu begeben. Am Ende einer jeden Seite des Trauregisters M-tcrzrichiiet der Pfarrer seinen Namen eigenhändig. Wenn aber eine Trauung nicht von dem Pfarrer selbst verrichtet worden, so muß bep jedem Fall von jenem Geistlichen, welcher die Trauung verrichtet, besonders unterzeichnet werden. Ein ordentlicher Koopera-t»r unterzeichnet lediglich mit dem Beisatze: Kooperator. Wenn aber ein fremder Priester an der Stelle des Pfarrers die Trauung verrichtet, so ist seiner Fertigung noch beyzusctzen: daß er von dem Pfarrer die Vollmacht erhalten hat. Zn dieser Eiuzeichnung desjenigen- der die Sakramente administrirt, so wie zur Anmerkung des Begräbnißortes in dem Register Mer die Gestorbenen , wenn ein Pfarrer diese letztere Anmerkung beyfügen will- darfjedoch keine eigene neue Rubrik gezogen, sondern diese Einzcichnmrg des Sa-kramentsadministrirenden, und Anmerkung des Bcgrgb-Wortes darf nur, so viel es geschehen kann, beider Ortsrubrik gemacht, übrigens aber, da dieselben auf das Politikum keine Beziehung haben, in den jährlich ein zuschic! enden Tabellen nicht mit eingeruclt werden. Um sowohl die Zahl der Gebohrneküberhaupt, alä die Zahl der Kinder von jedem Geschlechte, dann ob st'e in oder ausser der Ehe erzeugt worden, ersehen zu YIH, Band. 3t kön- GB ( 288 ) ^B können', sind dem Gebuttsregister nach dem Formular unter Nro. 2. folgende Rubriken zu geben: Jahr, Monat, und Tag der Geburt, der Hausnummer, des Kindes Taufname, ft in Geschlecht, ob cs ehelich, oder unehelich sey: der Tauf- und Zuname der Aeltern, ihre Religion: der Taus-Zuname, und Stand der Parhen (Gevattern). Bey uneheligen Kindern ist der Rame des Vaters in den Taufbüchern nicht mehr bey-zufttzen. Denn diese blos nach der Aussage der Mutter, nach einem ungefähren Rufe, oder nach der Der-nutthung des Seelsorgers mögliche Einschreibung bleibt immer sehr zweydeutig, setzt den vermeinten Vater in den Augen der Melt herab, und hat im Bezug auf die Rechte weder auf Mutter noch Kind einigen Einfluß. Nur k ann also lst bey unehelichen Kindern der Name des Vaters beyzufctzen, wenn dieser sich selbst dazu bekennte Die Pathen müssen gleich den Zeugen im Trau-lungsbuche, entweder sich eigenhändig einschreiben, oder wenn jemand an ihrer Statt einschreibt, die fremde Hand durch ihr beygesetztes Zeichen bekräftigen, und um diese wesentlich nothwendige Unterschrift der Zeuge» bey den Taufen, welche gleich nach geschehener Taufe wtgzueilen pflegen, in den Taufbüchern sicherer zu erzielen, haben die Seelsorger dieses Einschreiben nicht cxft nach der Taufe in dem Pfarrhause, sondern an befit namlicken Orts, wo die Taufe vor sich gehet, unmittelbar vor derselben bewerkstelligen zu lassen. Da AS C 2Z9 ) Da die Anmerkung aller dre Braut oder Mutier näher bestimmenden Umstände um so nothwendiger ist, als eines Theils der Name und Vorname bey dem Landvolke sehr oft bey mehreren Personen ganz gleich ist, und anderen Theils dieses sodann in späteren Iah» ren, wenn die Abkunft der Mutter oder Gattin nicht mehr durch die Aussagen von Zeitgenossen erörtert werben kann, die Folge hat, daß die so undeutlichen Tauf- und Traubriefe bey Erbschaftsabhandlungeirund anderen gerichtlichen sowohl, als polirischen Vorfällen, wo sie den einzigen Beweis machen können, die abgesehene Wirkung nicht haben; so sollen die sämmtlichen Seelsorger allgemein in den Tauf-und Trauregistern nebst dem Namen der Braut oder Mutter, und zwar in der nämlichen Rubrik, in welcher ihre Namen zu erscheinen haben, auch jederzeit die Herrschaft und Ort, woher sie gebürtig sind, sammt der Hausnummer, wenn sie vom nämlichen Orte sind, wie auch wer ih-' te Weitem gewesen, deutlich anmerken. Die Sterbregister bey den Pfarrern sind aller , Orten nach dem Formular Nro. Z. mit sechs Rubriken zu führen, nämlich Jahr, Monat, und Tag des Todes, der Hausnummer, Name, Religio», Geschlecht , und das angegebene Alter des Gestorbenen. Wo aber in einem Orte zwar keine Todtenbeschau, jedoch ein Kreisphisrkus, oder geprüfter Wundarzt vorhanden ist, kömmt zu den vorigen noch die siebente Rubrik, nämlich der Krankheit und Lodesart beyzu» R » te < 26o ) zusetzen. Zu diesem Ende werden die Kreisphisiji, unh Ortschirurgi angewiesen, dem Pfarrer bey jedem Gestorbenen, zu dem sie gerufen worden, die Krankheit schriftlich anzuzeigen. Die Pastoren haben ihre Traurings-Tauf- und Sterbmatrikeln oder Ausweise, gleichfalls nach dem durch gegenwärtiges Gesetz vorgeschriebenen Formular ju verfassen, darinn sich selbst, wie auch die Beysiän-de und Pathen eigenhändig zu unterschreiben, und selbe mit Ausgang jeden Monats dem katholischen Pfarrer einzuschicken> welcher diese Ausweise seiner Matrikel heyzulegen, und wohl zu bewahren hat, damit bey einem sich ereignenden Zweifel die Glaubwürdigkeit der sich hierauf gründenden Urkunden 'bestätiget werden möge. Ein- jede von einem Seelsorger getaufte- gekraute oder begrabene Militarperson ist nicht nur ebenfalls in die Pfarrregister einzutragen, sondern es ist auch bey Ausgang eines jeden Jahrs ein besonderer Auszug dieser Fälle aus den Registern mit Bemerkung des Blatts, wo sie in dem Pfarrprotokoll eingeschrieben sind , dem Krrisamt einzuschicken,' welches die gesammelten Anzeigen dem Feld superior - und durch diesen den Regimentskaplänen zukommen machen wird-Folglich sind die von den Ortspfarrern getauften, getrauten und begrabenen Militärpersonen kciner-dings in jene Jahrstabellen, welche nach der gleich uuttn folgenden Weisung an die Kreisämrer eing«- schiür HM C 261 > HM ftl)ickt werden müssen, einzuziehen, weil sonst die W-litärpersonen zur Verwirrung der Populgtionsberech-nung zwepmal erscheinen würden. Die Juden sind gleichfalls zu Führung dieser drei) Register anzuhalteu, und von denselben die vor» geschriebenen Rubriken mit der auf ihre Religion pas-ftnden Aenderung beyzubchalten. Wo ein Ortsrabiner aufgestellt ist, hat derselbe die Register zu führen; bei) einzelnen Familien aber hat solches derjenige Rab-hiner zu thun, welcher dem Orte am nächsten.wohnet. Nachdem aber in Ansehung der einzelnen Juden, welche nämlich in, solchen Ortschaften wohnen, wo kein Rabbiner ist, wegen unterlassener Meldung und Aufzeichnung sich Anstände ergeben dürften, so sollen sie jeden in ihrer Familie,sich ereignenden Geburts-Trau-U,ngs-und Sterbfall dem nächsten Rabbiner unfehlbar melden, und zu desto sicherer Beobachtung ist solchen, einzelnen Juden der nächste Rabbiner cigends zu bestimmen , an welchen sie dergleichen Verändermigsfälle an-, juzcigen schuldig sind. Zur sicheren Evidenzhaltung und Entfernung alles Verdachts sind die Tauf - Trauungs - und Strrbbüchc?^ insgemein sowohl von der vergangenen, als gegenwärtigen Zeit, wie auch in Zukunft, von Seite derK.reis-, ämter ordentlich zu folium, die Anzahl her Blätter vvrzumerken , sofort mit einem dauerhaften Faden durchziehen und mtemaffig zu sigillireg. R L Bey Untersuchung der Diözesen ist es die Pftichk Btv Bischöfe, sich jedesmal die Trauungsbücher, Geburt--und Cterbregister vorlegen zu lassen, und solche zu untersuchen, ob sie vorschriftmässig eingerichtet sind, und geführt werden. Auch die Kreisbeamten haben von Zeit zu Zeit bey ihren Kreisbereisungen nachzusehen, ob diese Bücher aller Orten nach der Vorschrift geführet werden. Wobei keinen Einwendungen der Seelsorger, z. B. daß die Patl-m und Zeugen meisten schlecht schreiben, und das Tauf- und Trauungsbuch mit ihrer Unter, schrift verunreinige», Gehör zu geben ist, da die Be-macklung des Buches mit einiger Aufmerksamkeit an Seite der Pfaarer oder Kaplane leicht vermieden wer--den kann. Zu Ende eines jeden Jahres sollen die Pfarrer tote auch die Rabbiner von allen drey Registern eine mit dem FvrmUlUL und) dessen Rubriken übereinstimmende Kahrstabelle zufammenziehen, und selbe läng, siensbis halben Jänner des folgenden Jahres tt.Bjt dem Kcnfkriptionsbezirke, auch an das KrelsüMt rinschicken, von welchem sie unfehlbar mit Ende Jänner des eingetretenen Jahres an die kandesstelle ein« zusenden sind. Endlich sind die Begräbniß-Tauf - und Trau-ungsscheine gleich von nun an nach den angehängten Formularen auszufertigen. N. Nro. r. Trauungsbuch. a 53 '78Z. Jänner. den 15. Bräutigam Braut. Beystarrde. Namen. Rell- g ? Z Rell- 1 g ?! afon. ff 1 5' gioit. j 5 1 0» •a L »• Z lj S,' S 0' i-5>! a s I f •| Namen. als! LZ. ff f 3i l| .I ? 1 1 !Z Namen. Ebristoph Nadler. 37 i Anna. Wmterin. ?r tj Markln 1 A cruel. Jdl>ann f Teichner. Sranb. Nachbar. Sck>ioss«r-iiicilier. ' & % K> o, Ur & * G e b u r r s b u ch- 1783- 1 'R- Mtl- qivn. Ge- ^spcht. Aeltern. j Pathen. Jänner. Namen. L . : Z lij: S - £ 1 A 1 J J t s 'I P i 5 Dater. Mutter. Namen/ Stani». ben 2Z. 35 Chrsstkna Hollkn. 1 i i ! Peker. Heli>. Marka. Hvllin. Justina Sarilin. Gast. wkkchkn. l : i Barbara Grolljn. t Nachba. tin. - ! , -. j - 1 4 V ' Nrt». j : i 5 t OS 5t AS C 266 ) HS N. 2588. Patent für Weftgalltzten den 21. Oktober 1796. toaun9r6-i Wir Franz der zweite ?e. Del- Nutzen der Co?* tendeschau beschränket sich nicht allein auf die Cicher-#*• heit der einzelnen Bürger, von de-en Leben die Gewißheit, daß eine in geheim verübte Gewaltthat-bey dieser Anstalt nicht leicht unentdeckt bleiben kann, die häuslichen Nachstellungen abweudet: an I? der Staat kann daraus vielfältigen Vorthe'ü schöpfen, da wohlge-führte Sterbreyister ihm über Endemien und Epide» mien, über die vermehrte, oder vernr'nderte Sterblichkeit, genaue Kenntnisse zu verschaffen, und dadurch den allgemeinen Gesunöherts.rnstasten gleichsam eine bestimmtere Richtung zu geben fähig sind. Es ist daher wesentlich vothwendig, daß diese Anstalt auch in Uitserer neu erworbenen Provinz Westgal-stzien nach den in Unseren übrigen Erblanden bestehenden Vorschriften eingeführct werde. . Vom >. November 17^6. an soll also Niemand ohne Unterschied des Standes, der Religion, der Würde, /des Alters und des Geschlechts, auch nicht die Welt-imb Klostergeistlichkeit beyderley Geschlechts, von der Todtenbeschau ausgenommen seyn. Zu dieser Todtenbeschau sind in allen Orten und Städten des Landes, wo Chirurgen befindlich sind, solche als Beschauer zu bestellen, und eigends daraus in Eid und Pflicht zu nehmen. Zeder AS ( 267 ) AS Jeder Todesfall muß dem bestellten Toktenbe.-schauer mit Benennung der Gasse und der Hausnummer, tvo der Todesfall geschehen ist, angezrigt werden,-wo sodann nach befchehener Beschau der Erlaubnißjettel zur Beerdigung des Verstorbenen von demselben erthcilt werden wird. Für diesen Zettel müssen jedoch unnach-sichtlich sogleich bry der Beschau in der Hauptstadt Krakau 15. kr. in den übrigen Landstädten 6. kr. dem bestimmten Beschauer entrichtet werden; wovon aber nur jene ausgenommen sind, deren offenbare Armuth durch das Zeugniß des Pfarrbezirksseelsorgers und deS Grundrichters erwiesen wird. In der Hauptstadt Krakau müssen diese von dem Todtenbeschauer ausge-fertigten Erlaubnißzettcl immer vorerst bey der Polizey-direktion, in den Kreißstädten bey dem Kreisamte, in andern Städten bey dem Ortsvorsteher vorgezeigt, und von ihnen vidirt werden. In den Orten, wo eine solche Beschauanstalt dtu zeführt ist, darf kein Pfarrer einen Tobten begraben, ohne sich von dessen Angehörigen diesen Beschauerlarck-nißzettel vorweisen zu lassen; widrigenfalls soll er für jeden Fall mit dem Erlag von drei) Dukaten zum Po-lizeyfond bestrafet werden. Zum Behuf des Todtenbeschauers muß derjenige Arzt, oder Wundarzt, welcher den Verstorbenen in der Kur gehabt hat, einen Zettel im Sterbhaufe zurücklassen , worinn mit wenig Worten die Krankheit und die Todesart des Verblichenen wahrhaft beschrieben sey» muß. Ht# c 268 ) ^5^. Miß. Sollte wter oder der andere diesen Zettei niete hinterlassen, welcher in der Hauptstadt Krakau mit dem Beschauzettel der Polizeydirekzion , in den Kreis-ftädten dem Kreisamte, und in anderen Städten dem. Onsvorsteher vorzuweisen ist ; ober sollte die Beschreib hung falsch befunden werden, so unterliegt er inbcydert. Fällen der Strafe von drey Dukaten ebenfalls junj Po^ lizeyfond- Die bep der Todtenbeschau zu führenden Bücher spllen aller Orten gleichförmig nach dem anZehängtm, Formular unter Nro. 1. geführt werden. In die trste Rubrik ist der Monat und Tag einzutragen, da>. der Verstorbene zur Beschau gekommen ist. In der Ne-Lenrubrik folgt der Nam5 deffdlben; Unter der nächsten Geschlechtsruhrik wird die Person mit der Zahl 1. in has Fach von männlich oder weiblich eingetragen, dahia sie gehöret. Aus der Zusamn^iehung beyder Geschlechtssummen erwächst die Hauptsumme der Gestorbenen. Das Alter ist in fünf-Fächer untergetheilk feer Beschaute wird abermal mit der Zahl 1. in dach ihm zukommende Fach gesetzt. Die Todesart hat zwey Hauptuntertheilungen^ deren jede, in drey Rubriken abgesondert ist. In jede dieser Rubriken ist der Kopf nicht blos mit der Zahl 1. einzutragen, sondern auch, mit einer kurzen Anmerkung die Todesart anzuzeigen, wie in dem Formulare Lungensucht: erhenkt: vom Gerüste gefalle^ :^£r Nutzen dieser Register fällt für sich selbst auf, tr«s. HM. NB ( 269 ) NB Sem daraus nicht nur btt HanplsMmr aller Verstor-teneit, sondern auch besonders deutlich wird, wieviel von jedem Geschlechts, von jeder Altevoadtheilung, und durch welche To-csare sie gestorben sind. Zu Ende eines jeden Jahrs sollen diese Todtenktt-schauregister in eine gnupttabette zusammengezogen, und längstens mit d:m halben Jänner des folgenden Jahres an die Rrersa'mter eingeschickt werden. Jedes Krcisamt hat aus ten sämmtlichen bei) seinem Kreisamte eingelaufenen Lcfchauregistcrn, desgleichen ans den von den Pfarrern und Rabbinen ein--gekommenen Trauungs - Geburts - und Sterbregisteru die Zahlen in den Kreistabellen, welche ihnen nach dem Formulare unter Nro. 2. gedruckt hinaüsgegeben, Und nur ausgefüllt werden dürfen, zusammzuziehen, und solche längstens bis Ende Jänner der kandessielle einzusenden. Wofern aus den eingeseNdeten Registern bep einem Kreise eine auffallende Veränderung in der Abnahme oder Zunahme der Bevölkerung überhaupt, oder in irgend einer Gegend insbesondere beobachtet wird, sollen -die Kreishauptleute ihre Tabellen mit einem Berichte begleiten, worinn sie die wirklich entdeckte oder ver-RUthliche Ursache einer- solchen Veränderung anzeigen. Die Landesstelle ziehet aus den an sie gekommenen einzelnen Registern der KreisäMker eine ^andesrabelle zusammen, und begleitet dieselbe mit ihren Beobach-Sangen und Erinnerungen an Unser oberstes Direkt fe> C 270 ) Zorium, wo mit Ende Hornung die Tabellen aus alle« Ländern eingelnngt seyn sollen. Die summarischen Hauptstadt - und Landestabellen über Trauung, Geburt und Sterblichkeit find, als ein Gegenstand nützlicher politischer Berechnungen und Be» trachtungen , von der Landesstelle alle Jahre durch den Druck bekannt zu machen. ♦ &tm Nro. I, Sterb register j3ur Beschau gekommen 1 1783- i Im Inner. Namen der Beschauten. Geschlecht. 'G' .§ 8 e 2 - 8 l den 4«n Christoph Cgner. .. . i -. Maria Anna Endiinn. i bei« 9tm Jakob Endel , I UlrkchMaröer I * j 1 _| | i den roten Matthias Erber. .. . i - • 1 ,Summe der ehuelntn Ru: j trike». 4 ZVro. z. J?rei&tu&tZfeZIif>ev :t>ic itn O*1 bi" fm ^ef^Hkosscireir gfren, C-n-boiM'itcn, uuij <^cftuvfecne»- G e st o r b e u. h Eh-ii Krankh || Grwalks. A. Zur Seite 27z. Taxordnung für die Aufgabe und Abnahme der Briefe und Pakete bey der rertenden Psst in sämtlichen Faff- kön. Erölanden zu beobachten ist. Erklärung. Erste Klasse ausländische Briefe. Zwevte Klasse inländische Briefe. Aufgab oder Abgab. Aufgab oder Abgab. Loch. 1 fl. fr. 1 Loch. 1 fl. 1 kr. Loch. 1 fl. ! fr., H Loch- j fl. I fr Wfacher Brief oder tin halbes Loch..... Doppelter Brief oder ein ganzes Loch... Erste Klasse. M Briefe, die in fremde Staaten, in das römische Reich, in die österreichische Niederlanden, und walsche Staaten und in das Großherzogthum Toskana bestimmt sind, oder aus selben einlangen, haben das Briefporto nach der ersten Klasse zu zahlen. Zweyte Klasse. Miefe, welche aus den k. k. böhmischen österreichischen Erblanden, aus Tyrol und den österreichischen Vorlanden kommen, oder in dieselbe gesendet werden, sind nach der zwepten Klasse zu behandeln. Anmerkung. Ein Pfund überwiegende Briefe und Pakete zahlen in der ersten Klasse für jedes Loth 2 kr., über zwey Pfund wiegende in der jweyten Klasse für jedes Loth i kr. Die inländischen Briefe können bey der Auf--g«6 gegen Bezahlung des Auf-und Abgabsporto frankirt werden. VIII. San». i 8 1 2 4 1 — 16 — — —- 1 — 8 * — — il — 24 *9 3 22 TX. 1 2 — 12 *9 1 46 2 — 32 19I 3 26 2 — 16 19I 1 48 2 z — 40 20 3 30 Ol •~2 — 20 20 1 50 Z — 48 201 3 32 3 — 24 201 1 51 3l — 56 21 3 34 31 — 28 21 1 52 4 1 4 211 3 3§ 4 — 32 21-1 1 53 41 1 12 22 3 33 4! — 36 22 1 54 5 1 20 22-1 3 40 5 — 40 221 1 55 51 1 25 23 3 42 51 43 23 I 5b 6 1 30 231 3 44 6 — 46 23! 1 57 6z 1 35 24 3 46 61 — 49 24 1 58 7 1 40 24I 3 48 7 — 52 24I 1 59 71 1 45 25 3 50 71 — 55 25 2 — 8 I 50 SSI 3 52 8 -— 58 25I 2 1 81 1 K 26 3 54 81 1 1 26 2 2 9 2 — 261 3 56 9 1 4 261 2 3 91 2 5 27 3 58 91 1 7 27 2 4 JO 2 10 27I 4 —- 10 1 10 271 2 ' 5 io|- 2 14 28 4 2 io! 1 12 28 2 6 11 2 18 28I 4 4 11 1 14 28I 2 7 ul 2 22 29 4 6 Ul 1 16 29 2 8 12 2 26 29 V 4 8 12 1 18 29! 2 9 12I 2 3° 3° 4 10 121 1 20 30 2 1Ö 13 2 34 3°1 4 12 13 1 22 301 2 ? 1 13I 2 38 31 4 H 131 1 24 31 2 12 14 2 42 311 4 16 14 1 26 311 2 *3 141 2 46. Ml 1 28 15 2 50 iS 1 3° 15I 2 54 I5i 1 Z2 16 2 58 Pfund 16 1 34 Pfund 161 3 2 1 4 18 161 1 36 I 2 *4 17 3 6 3 5 22 *7 1 3? 2 3 18 171 3 10 3 6 26 ,i7l 1 40 3 3 50 18 3 14 4 7 30 18 1 42 4 4 22 184- 3 18 S 8 34 ißl 1 44 5 5 54 M C 273 ) P- N. 2Z89- Patent für Westgallrzien vom 21» Lcktrr-öer 1796* Wir Fran; der zweyte k. Um das Postwesen in Westgallrzien auf eben den Fuß ,wie es in Unfern übrigen lr,ie»? 6 Erbstaaren bestehet, zu bringen, und dabey Unfern west-gallijischen Untertanen, in Rücksicht auf die eheraaiigr Verfassung, manigfältige Erleichterungen zu verschaffen, haben Wir allerguädigst festzusetzen beschlossen, daß I. Wegen richtiger und schleiniger Beförderung der Briefkorrespondenz und Staffeten, II. Wegen unverzögerter und genauer Bedienung der Reisenden mit den erforderlichen Postpfe-den, und IIf. Wegen der nökhigen Ordnung, welche überhaupt bey allen Postämtern einzuletten ist, von bent Tage der Kundmachung des gegenwärtigen Patents an-zufangen, nachstehende Maaßrcgeln allgemein beobachtet, und genau in Vollzug gesetzt werden sollen. i. Wegen richtiger und schleiniger Beförderung der Korrespondenz. §. t. Nachdem die vormalige pshlnische Briefportogt» bühr bereits aufgehoben, und dagegen nach bera untre A. angeschlossenen Tarif diejenige, welche für Unsere übrigen Prooinzen gegenwärtig besteht, eingeführt worden ist; so hat es auch so lang dabay zu verblei ra, bis unser höchster Dienst hierin eine Abänderung in alle» Unfern Erblanden nothwendig machen dürfte. VJW. Banb. S S* C 274 ) §• 2. Bey Schätzung des Gewichts der Briefe soll dir größte Genauigkeit beobachtet, und derjenige Post-beamte, welcher sich unterfienge, die Briefe willkührlich zu schätzen, oder eine höhere Gebühr, als nach der wirklichen Schwere des Briefes gebührt, abzufordern , auf erfolgte Anzeige mit dem Erläge des zehenfachen Betrags bestrafet werben. §. 3- Einen zahlbaren inländischen Brief portofrei; auf-geben, und das Porto bey der Abgabe doppelt «n-weisen zn lassen, wird verboten: jedermann ist schuldig , das einfache Porto gleich bey der Aufgabe zu entrichten. Dagegen wird allgemein gestattet, Briefe, welche in Unfern Erbstaaten verbleiben, zu frankirrn, das ist, bey der Aufgabe das Porto doppelt zu bezahlen, und somit die Abnahme des Briefes vom der Zahlung der Abgabsgebühr frey zu machen. §.4. Briefe in das Ausland können nur mit der ober.-wähnten Gebühr von 8 Kreuzern für einen einfachen Brief bis an die Granze bezahlt, nicht aber bis an Ort und Stelle frankirt werden. §• 5- Wenn man zu mehrerer Sicherheit einen Brief re-kommandiren, basist, insbesondere mit dem NameN des Aufgebers und Empfängers, dann des Orts, wohin C -75 ) hin der Brief gestellt ist, in das Protokoll einschreibm lasten will, so sind ausser dem gewöhnlichen Briefporto 6 Kreuzer an Rekommandazions-und Z. Kreuzer an Rezepissen- Gebühr zu entrichten: bei) der Abgabe hingegen ist nur das gewöhnliche Briefporto und 2 Kreuzer Einschreibgebühr zu bezahlen. Solche re« kommandirte Briefe müssen gegen Empfangsscheine bestellt, und diese zur Sicherheit bey den Postämtern anfbewahrt, bey gerichtlichen Zustellungen aber, bey denen es darauf ankömmt, zu beweisen, an welchem Lage das Amtsfchreiben der Parthey behändiget worden ist, an das Postamt, welches den Brief abgefen-det hat, zurückgeschickt werden. 5- 6. Skadtmagistrate und Ortsgerichte sind in Krimk-nal - und politischen Angelegenheiten von Zahlung des Briefporto befreiet, doch wird es ihnen zur Pflicljk-auferlegt, jedem Anrtspakcte, gleich neben der Aufschrift , die Worte beyzufttzen: in Xnmtnet - oder in poliže)» - Angelegenheiten, portofrei, mil bost allen übrigen Rechtssache^ und städtischen Angelegenheiten das Briefporto entrichtet werden muß. §. 7- . An portofreie Stellen oder Personen ist nicmanK schuldig, Briefe zu frankiren; derjenige Postmeister, welcher sich beygehen liesse, von einer Parchey die zweyfacke Gebühr abzuverlangen, soll auf geschehene Anzeige mrtvem Erläge desj zehenfachen Porto, und ß 2 nach d C 27S ) tzuS nach Umstanden, mit der Entlassung vom Dienste br-straftt werden. Z. 8. Damit aber die Bestellung der mit der Post eingehenden Briefe um so sicherer geschehen könne, so soll von keinem Postamte ein Brief angenommen werden, ans dem nicht der Ort der Aufgabe, der Name desjenigen, an den der Brief gehöret, endlich der Bestellungsort und dir Provinz, in welcher der Ort liegt, oder die letzte Post, von welcher die Bestellung zu geschehen hat, mit deutschen oder lateinischen Buchstaben leserlich angemerkt ist. §. 9* Da sowohl bey Beförderung der Amtskorrespon-venz, als der Privatbriefe, öusserst viel daran gelegen seyn muß, daß die Briefe an den Bestimmungsort rich-'tig abgesendet, und allda übergeben werden, so wird den Postmeistern und sämmtlichen Postbeamten hiermit nachdrücklich anbefohlen , ihre Amtspflichten mit aller möglichen Sorgfalt auf das genaueste zu erfüllen. Bey vorkommender Nachlässigkeit im Dienste, oder bey unrichtiger Gebahrnng, sollen sie mit der Entlassung vom Dienste, auch nach Umständen, noch schärfer nach aller Strenge bestraft werden. §. io. Um die Beförderung der rettenden Post nicht zu erschweren, wird nur gestattet, Briefe und Pakete t0» einem halben Loth bis fünf Pfund schwer, an-~Ä ru- zunehmen; jeder Postmeister soll sich daher mit einer Wage, nebst einem Wiener Gewichte bis auf fünf Pfund, versehen, und sich bey Abwägung der Briefe hiernach genau den,hipen. §. II. Keine Privatpartbey darf auf der kandpost, und den Absatzämtern, mit Zuspannung eines Pferdes bey' der Ordinäre - Post, befördert werden, und bleibe diese Befugniß allein dem Oberpvstamte mit der Einschränkung eingcräumt, bafi eine solche mit der Ordinäre-Post zu befördernde Person wohl bekannt, und mit keinem Gepäcke (Bagage) beschweret sei), auch mit Vor - und Zunamen in dem Stundrnpasse und auf jeder Sfazion vorgemerkt, dann darauf gesehen werden müsse, damit das Felleisen der Ordinäre - Postx niemahls zurück, sondern voran, oder im Wagen selbst, aufgepackt werde. §. 12. Das Aerarium kann bey der Ordinäre- Post über die mit derselben abzusendenden Gelder keine Sicherheit eisten, weil der Postwagen noch nicht eingeführt ist; es bleibr daher den Parteien zwar unbenommen, Ban-kozettel, Wechsel und Obligazionen auf eigene Gefahr, imb ohne darüber auf dem Briefe etwas zu bemerken , mit der Ordinäre- Post abzuschicken, doch können sie im Falle eines Verlustes aus den Postgefällen keinen Ersatz fordern. AB C 278 ) AB §. 13- Da das Postwegen zur Bequemlichkeit des Publikums und des Handels mit beträchtlichen Kosten unterhalten , und für tzze Sicherheit- der Korrespondenz alle mögliche Sorge getragen werden muß, so soll auch allen Fällen vorgebeuget werden, welche das Gefäll unter was immer für einem Vorwände beeinträchtigen können. Es wird daher den Landkutschern, Lehenrößlern und Boten die Sammlung und Austheilung von Briefen unter Strafe von 1 Gulden rhn. von jedem Priese, und von 1 Dukaten von einem Pakete, verboten. Eben so dürfen unter gleicher Strafe Reifende weder Briefe noch Pakete mit sich führen, es sey denn, baß dem Reisenden Empfehlungsschreiben mitgegeben würden, oder daß von dem Orte der Abreise bis zum Bestimmungsort des Reisenden, noch keine sichere Einrichtung zur Fortbringung der Korrespondenz getroffen wäre; in welchem Falle die Briefschaften nicht als Kontrabande (Schwärzungen ) anzusehen wären. §. 14. Zur Verhütung der Briefschwärzungen wird sämmtlicken Mautbeamten anbefohlen, hauptsächlich auf die Boten, herrschaftlichen Kosaken, Fuhrleute und Schiffleute ein wachsames Aug zu tragen, und solche, jedoch mit der gehörigen Bescheidenheit, auf ebendie Weise zu.visttiren, wie sie dazu bey Mautz schwär- %® ( 2/9 ) fthwärzungrn in bcforglichen, bekannten, ober denun-zrrten Fällen angewiesen sind. Der gefundene Kontraband an Briefen und Paketen ist sodann, sammt der Patentaistrafe, an das nächste Postamt zu übersenden, welches den Fall, mit Vorladung des Schwärzers, untersucht, und das aufgenommene Untersuchungs- Protokoll dem Kreis-amte zur gefehmUigen Entscheidung zuzusenden hat. Sollte dre Parley mit der Entscheidung der ersten Instanz sich nicht zufrieden stellen; so stehet ihr, nach vorher erlegtem Strafbetrage, frey, den 'vettern Rekurs gn chilftr Landesguberninm zu ergreifen» L- iZ. Es ist jedoch erlaubt, und kann keineswegs als Briefschwärzung angesehen werden, daß Herrschaften, Landgerichte und ganze Gemeinden ihre Amtsschrifteu Mt verschlossenen Paketen an die Kreisämter, oder andere Landgerichte, und Wirthschafstbeamte an ihre Herrschaften einen Brief oder Paket durch einen eigenen Boten ahfenden; nur müssen diese Boten entweder ein herrschaftliches Schild tragen, oder einen offenen Paß und ein Zeugniß bei sich haben, in welchem ihre Sendung und die Anzahl der ihnen mitgegebenen Amtsschriften enthalten ist. Auch dürfen sie ausser diesem keine Briefe bey sich führen, weil sie sonst nach dem Inhalt des gegenwärtigen Patents behandelt, und zum Erlag der festgesetzten Straft verhalten werden Würden. S 4 S*- C 2$o ) Sobald rin svlcker mit Briefen abgefchickter Bote eine Poststazion betritt, muß er die Briefe, nebst den Paketen, dem im Orte befindlichen Postamte vor? weisen, welches genau nachzuschen hat, ob keine tm* angemerkten Stücke vorgefunden werden. Im Fall« sich ausser den im Terzeichniß ancjemerkten Stücken noch andere Briefe vorfänden , ist der Bote vorläufig einzuvernehmen, und wenn derselbe einer wirklichen Driefschwärzung überwiesen wird, zum Erlag der § i z bestimm en Sl'afe anz' halten; die Briefe ober sammt einer umständlichen Anzeige sind an das Kreisamt zu senden, welches dann gefrtzmässig zu sprechen, und den Parteien die Entscheidung hinauszugeben hat- Sollte aber der' Bore ausser Stand ftyn, die Patentalstraft zu erlegen, so ist derselbe, sammt den geschwärzten Briefen, an das Krcisamt zu überliefern, damit der Aufgeber von solchen Briefen erforscht, zur Straft verhalten, oder nach Umständen vorgegangen werden könne. Offene Zettel oder Frachtbriefe bei Fuhrleuten, so wie verschlossene Briefe an die Waa» roneigenthümer sind nicht als Brieffchwärzungen anzusehen, . §. l 6- Die Ezipedizion der zwrymal wöchentlich hin und Her laufenden O', binare-Posten, hat mit einem verläßlichen Knechte und mit taugliche« Pferden, sowohl be Tag als bei Nacht, jedoch unter Straft von io6ufc den rhn. niemahlö zu Fuß, tltt durch andere zuf-äl'ig« t>l? ( 2ßi UfzA ) Gelegenheiten, in der vorgeschriebenen Aeit, nämlich auf jede Gründe eine Meile gerechnet, zu geschehen. Die Ordinäre-Post einem Reisenden mitzngrben, wird bey Strafe von 50 Gulden rhn. die ganz dem Denun« zlaiiten gebnh' en , auf das fchärftste untersagt- Die Entschuldigung des Postmeisters, daß es seine Knechte ohne dessen Vorwissen gethan haben, darf um so weniger angenommen werden, als er in allen Fallen für sie verantwortlich bleibt, und von ihnen den Ersatz fordern kann. §. 17« Äur bei ausserordentlichen Creignungen, als: bet Anschwellungen der Flüsse, bei einem eintretenden Eis-stosse, hei grossem Schneegestöber und Sturmwinden, wird gestattet, so lang die Gefahr anhält, und bit Passage gänzlich gesperret ist , die Ordinäre - Post zurüci zuhalten; jedoch muß der Umstand genau im Stundenpasse angemerkt, und bey längerer Dauer durch ein Zengniß von der Ortsebrigkeit beglaubiget werden. Hierbei) ist es die Pflicht der Ortsobngketten, auf ihrem Grund und Boden, durch Unterhaltung fähiger Eclüffleute, und Herstellung der Ueberfuhren, btt schleimge Uiberschissung der Flüsse zu befördern, und die verschneyten Hohlwege unverzüglich ausschaufeln, wie auch die öffentlichen Strassen in einem fahrbaren Stande erhalten zu lassen, da fit widrigenfalls für jeden aus Versäumung dieser Pflicht entstehenden Schar- L z *<«„ %, ? C 282 ) btit, und die Verzögerung der Posten, zur strengste« Verantwortung gezogen werden sollen. §. ig. Nicht minder ist es die Obliegenheit der Post» Meister, bevor die Ordinäre--Post abreitet, vorzüglich darauf-zu sehen: ob das Felleisen gut angeschnallt , und versichert (cp , damit es unterwegs nicht, verlöre» gehen könne. Sollte ein Paket, oder das ganze Felleisen m Verlust gerathen; so unterliegt sowohl der Postmeister als der Postknecht einer angemessenen Strafe, und jedermann wird verpflichtet, ein Vorgefundenes Paket »der Felleisen uneröffnet, gegen eine billige Belohnung, welche der schuldtragende Postmeister zu ersetzen haben Wird, der nächsten Post oder dem nächsten Amte zu übergeben. Jmgleichen werden die Postmeister die ordinären Felleisen, besonders bep Regenwctter, mit Kotzen decken, oder mit Heu und Stroh gut verwahren, und jedes von dem Gegenreiter naß überbrachte Felleisen im Stundenpaß, unter eigener Dafürhaftung, anmerken, damit der Schuldtragende mit der gehört? gen Strafe angesehen werde. §• 19* Den Postämtern wird hiermit befohlen, für die richtige Bestellung der eingegangenen Briefschaften? besonders der rekommandirten und der ämtlichen, an die Personen, Stellen und Aemter, die es betrift, zu sorgen, widrigenfalls diejenigen, die hierbei) eine«; Saum» TE C 283 ) TeO Saumsekigkeit überwiesen werden können, nicht nur zum Ersätze des etwann hieraus Unsrem Aerarium oder der Parthey entstandenen Schadens angehalten, sondern ihrer Nachlässigkeit wegen noch besonders bestraft werden sollen. §. 20. Die Zahlung bey Privat - Stafetten hat nach dem in Unfern Erbstaaten angenommenen Maaßstabr mit 22^ kr. von der Meile zu geschehen. Bey der Aufgabe einer solchen Stafette sind insbesondere i Gulden Ko kr. Expeditions - und i Z kr. Aufsitzgebühr zu entrichten. Für die Zahlung an die Stazionen bleibt das Postamt, bey welchem die Aufgabe geschehen ist, und welches die Gebühr von dem Aufgeber bis an Ort und Stelle abzunehmen hat, verantwortlich. Eine Amts - oder Privat- Stafette mit der Gelegenheit eines Reisenden, oder einer sonst zufälligen andern Gelegenheit zu befördern, wird bey einer unnachsicht» lichen Strafe von 50 Gulden rhu. verboten; so wie man auch Sämmtlichen Postmeistern die schl.eimgste Beförderung der Stafetten, besonders der Hof-oder Amts» (sogenannten ex officio) Stafetten, unter Verlust des Rittgeldes, und der bey der Ordinäre-Post bemessenen Retardanz-Strafe, nachdrücklichst einbindet». Der genauen Aufsicht wegen werden jederzeit die Stundenpasse von Stafetten an das Oberposiamt einzusentz den seyn. Je- TE C 284 ) TE , i Jeder Postmeister ist schuldig die Stafetten int gestreckten Trapp befördern, und die Eppedizionszeit eingerechnet, eine Meile binnen einer Stunde zurücklegen zu lassen. \ §. 22. Die Pferdrvechsluiig auf dem halben.Wege, es sey mit der Ordinäre-Post, oder einer Stafette, wird unter Strafe von 20 Gulden rhn. verboten; dagegen kann die Wechslung mit Reisenden, wenn die berber-fertigen Postillionen auf dem halben Weg: zusanAeii-treffen, und der Reisende dadurch nicht lange aufgehalten wird, statt finden. §. 23. Da durch den Gebrauch , bey Stafetten mehrere Briefe Mitläufe r zu lassen, dem Postgefäll nicht nür ein Abbruch geschieht, sondern die Stafetten felbfhit ihrer Beförderung gehemmt sind, so wird dieser Unfug hiemit unter Strafe verboten. Rür bey amtlichen, Briefschaften, wenn dev Fall dringend ist, und cs von dem Amte ausdrücklich verlangt wird, ist die Beilegung einiger Amtsschreiben zu der mit der Stafette «bgehenden Expedizion gestattet. § 24. Die Postmeister werden endlich angewiesen, über die Absendung der.',Ordinäre-Posten und Stafetten ein. Einschreib - Büchel zu führen, und dieses dem Postillion, jedesmal auf den Ritt mitzugeben, der es von dem väch- / %? ( 285 ) AB nächsten Postmeister unterschrieben, zu seiner Rechtfertigung zurückzubringcn hat. H. Wegen unverzögerter und genauer Bedienung der Reisenden mit den erforderlichen Postpferden. §. 2Z. Jeder Postmeister ist verbunden, ausser den zur Beförderung der Ordinäre-Posten und Stafetten nö-thigen Pferden, noch 6 gute brauchbare Pferde, wie «uch 2 Kaleschen, welche jedoch nicht gedeckt sepn müssen, sammk den hierzu nöthigen Gerakhschaften, stets zu unterhalten, und die Pferde zu schwerer Feld-und Wirthschafts - Arbeit nicht zu verwenden , oder sie durch andere Nebendienste abzumatten. §. 26. Das bisher übliche Nittgeld bey Beförderung der Reisenden und bey Privat-Stafetten, zu 33 kr. vom Pferde und Meile, wird von nun an aufgehoben, und so wie in Osigalizien, von Pferd und Meile, auf 22-*- kr. ftstgesetzet; jedoch hat es von dem eingeführ-tett Gebrauche, ein oder zwey Pferde unentgeltlich zu-zuspannen, gänzlich abzukommen, und jeder Reisende ist schuldig, so viele Pferde zu bezahlen, als er nach Beschaffenheit der Strasse, des Wagens, und der Ladung , zum Fortkommen brauchet. Es versteht sich : übrigens von selbst, daß dem Reisenden keine grössere Anzahl von Pferden aufgedrungen werden darf, als mit , weicher er von der letzten Stazion angekommen ist. x r. 27. HO C 28« ) HO §- 27. Das RittKld hat jeder Reisende gleich bey dem Auffitzen, und nicht erst auf der nächsten Stazio», dem Postillion zu bezahlen. § 28- Um jedoch den Reisenden in die Kenntniß, wie viel er an Trink-und Schmiergeld zu zahlen habe, und um zugleich hierüber alle Streitigkeiten ein für allemal zu vermeiden, wird in dem Anschlüsse B die Ausmaaß nach der Meilendistanz dem gegenwärtigen Patente bei, gefügt. §- 29. Die Postkaleschen sind gemächlich und dergestalt einzurichten, damit sie in Schwungriemen hängen, und nicht rüchwärts auf der Achse aufliegen. §. 30. Wenn Reisende durch einen vorausgeschickten so^ genannten Laufzettel Postpferde bestellen, und an dem bestimmten Tage nicht eintreffen, so haben sie für jeden Tag vom Pferde 30 kr. an Wartgeld zu bezahlen, und den Postmeisterfür die Zuwartung zu entschädigen. §- ßi- Die Ortsobrigkeiten und die Gemeinden sind schuldig, den Postmeistern bey eingetretener Nvthwen-digkeit, auf Verlangen, mit den erforderlichen Pferden auszuhclfen Doch hat der Postmeister in diesem Falle dem Eigenthümer das Postgeld zu bezahlen, und kann davon nur.6 kr. vom Pferde für eine einfache, „ ' und Zur Seite 286 V e r z e i ch n i ß Des bey sämmtljchen fti Westgallizien bestehenden Poststazwnen festgesetzten Postivwnstrink - und Schmiergeldes, als: P 0 st e n /pv|vtl- lion Pferde einfache auderthalbe doppelte fl fr. ff fr. fl- kr- I 2 — n — 27 — 34 I 3 24 — 34 — 45 l 4 — 34 — 5i 1 8 2 6 ? i 30 2 6 6 6 12 12 r2 1 Trinkgeld...................... Schmiergeld- Für eine Postkalesche........ —- eigenen Wagen............... Anmerkung. Wenn der Reisende selbst mit Wagenschmier versehen ist, so kommen statt 12 kr. blos 6 kr., und zwar dem Postknechk zu brjahlen. HO C 287 ) HO 8nb 9 kl-, für eine anderthalbe Post für sich beziehen. Von dieser Zuspannung sind blos die Gründherren ausgenommen. § Z 2. Obwohl den Postmeistern obliegt, die Reisenden insgesammt geschwind und gut zu befördern; so wird ihnen doch insbesondere, und zwar unter Dienstentlasi' sung, anbefohlen, die k. k. oder anderer Kurier auf das schleinigste und mit den besten Pferden dergestalt zu befördern, damit die Umspannung längstens binnen einer Viertelstunde geschehe. Und da alle Posten, Stafetten und Kurier rmaufgchalten bey Tag und Nacht befördert werden müssen, so ist nöthig, daß die unterwegs etwann bestehenden Wegmauth- Schranken auf das erste Zeichen mit dem Posthorn geöfnet werden. Nicht minder sind bey Uiberfahrten die allda be-stehenden Pletten auf dieses Zeichen sogleich in Bereitschaft zu stellen, um der Post die schnelleste Uibersetzung zu verschaffen. $• 33- Der Entrichtung der Wegmäuthe und Uiberfahrts-Eebühren unterliegen allein die Reisenden, nicht aber die Ordinäre- Posten, die Stafetten, oder die vom Ritte zurücikommenden Posiknechte, als welche ungehindert fiep vorüber zu lassen sind. $ 34 Die alten gewöhnlichen Poststeige und Strassen fofltB stets .unterhalten, und diejenigen, die schon ver- HB < 288 HB bauet oder zngesck lassen sind, wieder geöffnet werden. Bey nassem und übelm Wetter hingegen, wo die öffentt-lichen Strassen unfahrbar werden, sind die Postkneäi» te berechtiget, auch in abseitigen Wegen und Raine» zu fahren, und im Nothfalle selbst Zaune durchs brechen. Wenn dieses aber ohne die äusserfte Noth, und gleichsam aus Muthwillen geschehen sollte; so wären die Postknechte zum Ersatz deö verursachten Schadens zu verhalten, und dabey auf das schärfeste zu bestrafen, auch selbst die Postmeister für den Muthwillen ihrer Knechte verantwortlich zu machen. §- 35'» Jeder Reisende, der mit Gewalt ein oder mefj* rere Pferde aus dem Stalle nehmen, die Postmeister dazu nöthigen, oder sonst gegen sie und ihre Leute mit Drohungen oder Mißhandlungen verfahren, wollte, soll, ausser dem Ersatz des Schadens mit 100 Gulden rhn., der unvermögende aber am Leibe bestraft werden. In diesem Falle sind die Postmeister berechtiget, die Noth-und Gegenwehr zu gebrauchen, und von Seite der Obrigkeit muß ihnen der erforderlich« Beistand auf ihr Ansuchen geleistet werden. Auch wird zur Vermeidung aller Mißhandlungen der Postknechte auf das schärfeste unte sagt, eine Peitsche auf dem Kutschersitze zu führen, und selbige gegen den Postillion vde^ die Pferde zu gebrauchen. Da- W C 289 ) Dagegen soll der Postmeister die Parthey schier, nig, und zwar bey gutem Wege un^ guter Witterung, tm gestreckten Trapp, mit tauglichen Pferden beför. dcrn lassen, sich gegen die Postreisenden bescheiden, und mit zuvorkommender Höflichkeit betragen, weil jeder dagegen handelnde Postbeamte, der überzeugt werden kann, einen Reisenden vorsetzlich beleidigt, oder ' sich unanständiger Ausdrücke gegen ihn bedient, und der Beförderung muthwillige Hindernisse in den Weg gelegt zu haben, das erstemal mit einer öffentlichen Abbitte des Beleidigten, und mit einer Polizcy- Strafe von 30 Gulden rhn. belegt, bey wiederhohlten Kla-> gen aber zur öffentlichen Genugthuung seines Dienstes entlassen werden soll. $ 36. Jeder Postmeister soll den Reisenden längstens binnen einer halben Stunde weiter befördern; hielte er ihn aber über eine Stunde ihn der Stazion auf, so wird der Reisende von der Verbindlichkeit Postpftrde zu nehmen losgezählt, doch muß er vonderQrtsobrigkeit über diesen Umstand ein Zeugniß erheben, worauf er dann mit gedungenen Pferden bis zur ersten Post ab-reisen kann. Hierdurch wird aber nicht verstanden, daß die Reisenden eine halbe Stunde zu warten schuldig seyn; die Umspanuung hat vielmehr nach Thun-lichkeit gleich bey der Ankunft unaufgehalten, unter Strafe von 10 Gulden rhn. zu geschehen z auch ist VIII. Land. T den NB ( 299 ) den Reisenden von Seite der Ortsvbrigketten der nö-rhige Schutz, auf ihr Ansuchen, zu leisten. §- 37- In der Hauptstadt, wo sich ein Oberpostamt be» findet, dürfen einem Abreisenden, ohne Beybringung des Erlaubniß - Zettels von der Pvlizey-Direkzion, und auf dem Lande ohne kreisämtlichen Paß, keine Pferde verabfolgt werden, und käme jemand auf der brat Oberposiantte nächstgelegenen ersten und zweyren Stazion mit einer andern Gelegenheit, als der Post so °wäre ihm selbst dann, wenn er den Erlaubniß - Zettel der Polizeydirekzion vorzeigte, die Verab-folgung der Posipferde zu verweigern. Ferner wird den Postmeistern bis auf die sechste Stüzion vom Oberpostamte an gerechnet, unter Dienstentlassung, und nach Umständen unter Lcibesstrafe verboten, einem - Fremden oder Unbekannten, der nicht mit der Post an-femntt ohne Vorzeigung eines Amtspaffes, Pferde zu verabfolgen. §. 38. Den Postmeistern tmb Postbeamten ist auch untersagt, einen Fremden abseits ausser der gewöhnlichen Poststrasse von Stazion zu Stazion zu befördern. Nur wenn ein wohlbekannter Landesinsaß, oder eine mit einem kreisämtlichen Passe versehene Person auf ihre Güter, oder zu einem Bekannten ausser der Poststrasse geführt zu werden verlangte, kann der Postmeister, gegen eine mit der Meilendistanz im Verhältniß» . str- j % AS ( 291 ) stehende billige Bezahlung , jedoch ohne Nachtheil der Postdienstes, Pferde dazu hergeben. K. 39. Die Führung des Posthorns ist ein Vorzug, welcher allein Unfern Postämtern eingeräumt iss; es wird daher allen Reisenden, welche nicht mit der Post fahren, bey einer angemessenen Strafe, untersagt, sich des Posthorns zu bedienen. $. 40. Alle Landkutscher, Lehenrößler, oder andere Prir vatpartheyen sind gehalten, den mit der Post Reisenden auszuweichen; bey schwer beladenen Frachtwägen aber hat die Ausweichung nach Umständen nur auf das halbe Geleis zu geschehen. §- 41» Den Bothen und Landkukschern wird verboten-Reisende von der Post abwendig zu machen, ein Posthorn heimlich oder öffentlich zu führen, und unterwegs Pferdewechfel zu halten, wenn die Reise keine grössere Strecke, als von 12 Meilen beträgt. Eben so wird den mit der Post fahrenden Par--theyen untersagt, unterwegs eine andere Gelegenheit aufzunehmen, es sey dann, daß fie sick, 3 Tagt an einem Orte aufhalten, oder daß der Postkursaufeine Ceitenstrasse nicht ordentlich eingrleitet wäre. Dieses Verbot erftredet sich auch auf alle Wirthe, Auden, Bürger und Bauern aus dem Lande, denen X 3 «s AB ( 292 ) AB irs mir erlaubt ist, die Reifenden auf der Posistrasse mit Zeiftiwägrn, nie aber mit gedeckten Wägen oder Kaleschen zu befördern. Jeder/der dagegen handelt, und vom Postmeister betreten wird, soll mit dem Verfall der Pferde bestrafet, und von der Ortsvbrigkeit den Postmeistern Beistand geleistet werden. Dagegen wird den Bür« gern, Bauern, Juden und d. gl gestattet, einen Reisenden von dem Orte, wo sich keine Post befindet, bis an tie näckste Skazion auch mit Kaleschen und gedeck-tm Wägen ju führen» $. 42. Fremde Boten, kandkutscher und Fuhrleute, welche Reisende in die k. k. Länder bringen, dürfen nicht eher als nach 6 Stazionen, oder 12 Meilen von der Gränze, Pferde wechseln. §. 43- Der bedungene Fuhrmann, welcher den Reisenden an seinen Bestimmungsort, oder auf eine 6 Posten von dem Orte der Abreise entfernte Stazion ge-dracht hat, kann zwar bey der Rückfahrt einen andern Reisenden nehmen , jedoch nicht eher, als nach zurück-belegten 6 Posten Pferde wechseln. §. 44- Ausser der gedachten Pferdwechslung wird eben« falls verboten, Fuhren zur weitern Beförderung an andere Fuhrleute innerhalb.der schon bemerkten 6 Po. sten C 29z ) %® ste" oder 12 Merlen zu überbrkngen, diese von selben, zu übernehmen, und weiter zu befördern. §• 45. Reisenden mit eigenen Pferden wird nicht gc-ßn^tet, sich irgendwo fremde Pferde zu unterlegen ^ da die Unterlegung entweder mit eigenen Pferden zu geschehen hat, oder der Reisende gehalten fe-m soll, ohne Wechslung der Pferde bis an Ort und Stelle zu fahren. m. Wegen der nöthigen Ordnung, welche, überhaupt bey allen Postämtern einzu« leiten ist. • $- 46» Ausser der Expedizions-und Mittagszeit soll das Amt den ganzen Tag hindurch, und zwar von F Uhr früh bis 12 Uhr Mittags, dann von 2 'Uhr Nachmittags bis 6 Uhr Abends offen, und bey ausser-ordentlichen Fallen, der Postbeamte zu jeder Stunde, bey Tag und Nacht zum Dienst des Publikums bereit seyn. Die Ausgabe der Briefe hat bey der Oberpostverwaltung und bey den Abfatzpostamtern eine Stunde, und bey den Landpoststazionen eine halbe Stunde nach Ankunft der Post, und zwar bey Ober-und Absatz-posiämtcrn durch eine Thür-oder Gassenfenster, jedoch mit Rücksicht auf Bequemlichkeit für das Publikum zu geschehen. T 3 §. 47- C 2 94 ) §- 47- Dey jedem Postarate rauft» nachstehende Bücher geführt werden: a) Ein Postprotokoll, in welches jede gewöhnliche Post eingetragen werden muß. b) Ein Korrespondenz - oder Nekommandazions-Protokoll, und zwar eines für ankommende, das zweyte für abgehende rekoknmandirte Briefe. p) Ein Stafettenprotokoll für durchlaufende und aufgegebene Stafetten; <3) Ein Rittprotokoll, in welches alle Reifenden einzuschreiben sind, und über dessen Führung die Postämter noch besonders von der Oberpostverwaltung belehret werden sollen. §« 48 • Die Brieffarten - Journale oder Recl'nungen müssen mit den eingelaufencn Briefkarten gleich nach Verlauf des Monats an die Postbuchhalterey nach Wien, die Portogcldcr aber vierteljährig, nach Empfang der Buchhalterey - Abreclnung an das Ober-posiamt eingesciüclt werden, und jeder Postmeister muß sich darüber mit Quittungen ausweisen "können. Wer diese Portogelder über 14 Läge zurück hält, wird als ein untreuer Beamter angesehen, und seines Dienstes entlassen. §. 49 Die eingehenden Briefporto - Gelder find jederzeit in einer besondern Kaffe zu verwahren, weil jeder AB C 295 ) der Postmeister für die Nichtigkeit derselben zu haf-ten hat. §• 5^* ©cmt ein Postmeister einen Postschreiber auf-nimmt, muß er ihn bei; dem Oberamte, damit er tea feiblf den Eid ablege, stellen; ungeachtet dessen kan» ihn der Postmeister, als seinen Privatdiener entlassen, und einen andern aufnehmen, ohne bet; dem Oberpostamte die Anzeige zu machen. Eben diese Befuguiß wird auch den Postmcistcrswittwen eingeräumt, denen der Posidienst verwaltungsweise verliehen ist; die einen, ro:e die andern aber sind für die Handlungen ihrer Schreiber im Posidienste zu hasten verbunden. §- 51 • Die Postmeister sollen lauter bekannte, vertraute, ehrliche, und christliche Leute zu ihren Knechten wählen , und sich hierzu keiner Juden bedienen, indem der durch Untreue und Nachlässigkeit, oder durch ein anderes Vergehen der Postknechte entstandene Schaden, bloß dem Postmeister zu Last fallt, und er seiner Seits «n dem Schuldtragenden den Regreß zu suchen hat. $■ 52. Kein Postmeister darf des andern Postillion vom Dienste abreden, odereinen vor der bedungenen Zeit aus dem Dienste entlaufenen , mit keinem EntlaßscheU ne versehenen Postillion aufnehmen, widrigens einer und der andere deshalb bestraft, und der Postillion T 4 aus- 1 I NB C 296 ) U-B ausserdem bey dem Postdienste nicht mehr geduldet wer. den soll. §« 53* Alle Amtsverordnungen und Cirkularien sollen mit Bedacht gelesen, protokollirt, und unter der schär« festen Strafe genau befolgt werden. §- 54- Die Oberpostverwaltung in der Hauptstadt steht unmittelbar unter dem Landesgubernium; die Postämter auf dem Lande aber, sind in allen politischen Ange-r legenheiten den Kreisämtem, in Postsachen, und in Manipulazions-Gegenständen der Ollervostverwaltung, endlich in Rechtssachen, der ausgestellten Gerichtsbehörde untergeordnet. §. 55- Das Oberpostamt in der.Hauptstadt hat der Po--Nzey-Direkzion, der Postmeister auf dem Landein einer Kreisstadt aber dem Kreisamte täglich um 8 W früh den schriftlichen Bericht von allen mit der Post angekommenen, und abgegangenen Reisenden zu überreichen, weswegen dann die Postmeister insgesammt angewiesen werden, über die mit der Post reisenden Parteyen ein eigenes Vormerkbuch zu führen, worin des Rahme und Stand des Reisenden sowohl als seiner Begleitung, wie auch der Tag und die Stunde seiner Ankunft und Abreise, so wie die Zahl der Pferde, mit denen er reiset, angemerkt seyn muß. C 297 ) §. 56 Alle Postverwalter, Postmeister und Postbefvr-derer solle» von der Militär-Einquartirung, und von allen Personal- Lasten, wenn sie nicht seßhaft sind, verschonet bleiben. In so fpt sie jedoch in ihren Post, häuscrü ein taugliches Gewerbe treiben, unterliegen sie von demselben, gleich andern Bürgern und Untertha-116» / den gewöhnlichen Steuern, und inventarmässig festgesetzten Schuldigkeiten. §- 57- Von der Grundherrschaft muß dem Postmeister das zum Posthause erforderliche Gebäude gegen leident-lichen Preis verschafft , mit gutem Willen an die Hand gegangen, und bey Erkaufung einer Wirthschaft aller Vorschub geleistet werden, worauf die Kreisämter bey verfallenden Vereisungen zu sehen, und den Postmei-siern Hilfe und Beystand zu leisten haben. §. 58- Eine Hypothek auf das Regale der Post findet Nicht Statt, und wird blos als ein Privat - Ver-ständniß zugesiissen; wenn aber eine Veränderung mit einer erblichen, oder der Verkauf einer zwar nicht erblichen, jedoch von einem Postmeister durch 10 polit Jahre ohne Ausstellung verfehenen Post-Stazion bewilliget werden sollte; so kann die Befugniß zur Posthaltung in einen billigen Anschlag genommen werden. Bey Konkursfällen, wo die Post erblich ist, muß ftlbige sequestrirt, und durch eine» tauglichen von der T 5 Lanr W c 298 3 «ds Landessielle genehmigten Administrator durch 6 Mona» the fortgeführt, binnen dieser Zeit aber die Bewilligung zur Veräusserung derselben von der Seite der Gläubiger eingehohlet werden, nach welchen Maaßre-geln sich Unsere Gerichtssiellen zu benehmen haben. Auf Stallbesoldungen, Rittgelder oder Briefporto.-Antheile, als auf bloß petssönliche Löhnungen, kann kein Beschlag gelxgt werden. §• 59' Jeder Postverwalter, Postmeister und Postbeamte muß die ihm anvertraute Post mit Ausnahme der §. go. erwähnten Fälle selbst vertreten und kein Postbeamter darf sich über 3 Tage, ohne die Erlaub-niß vom Gubernium eingehohlt zu haben, vom Amte entfernen. Für alle während seiner Abwesenheit unterlaufene , dem Dienste nachtheilige Fehler, bleibt derselbe allein verantwortlich. §. 60. Da jeder Postmeister schuldig ist, die erforderliche Anzahl Pferde auf sein: Rechnung, und nahe bey der Brief - Expedizion zu halten; so wird auch die Verpachtung der ordinären oder Extra - Ritte, unter Strafe der Dienstentlassung verbothen. $■ 6.'. Nachdem die Postmeister ohnehin vorausbestim-men können, zu welcher Zeit sowohl bey trockener als nasser Witterung, die Post einzutreffe» pflegt; so sind dieselben auch verpflichtet, ein Pferd und einen Post- knrcht NB ( -99 ) NB knecht dergestalt in Bereitschaft zu halten, daß dir Postbcförderung nicht aufgehalten werde. $, 62. ?ur Verhütung des fremden Schadens, solle» die rotzigen Pferde ganz abgesondert, und keineswegs zum Postdienste gebraucht werden, indem der Postmeister ausser der besondern Ahndung, die durch die An» steckung beschädigten Parthepen unausweichlich schadlos zu halten hat. §. 63. Damit endlich Unser gegenwärtiger Befehl und Wille zu Jedermanns Wissenschaften gelange, und hiernach auf das genaueste gehandelt werde, soll tin Abdruck dieses Patents an den Lhüren der Postämter «mgehestet, und die Einsicht Niemanden verweigert werden. N.25^0 ®(e Einfuhr, dcrGe-brauch, und der Verkauf fccr wrissea Schwtnke wird vrrbo-thcn, in Absicht auf die rokbe aber bas N ütbige ftstgefttzer. c 300 ) N. 25,90» Hofdekret für Westgallizien vom ai, Oktober, kundgemacht von der weftgMzMn Hofkonrmission den r. Noven?.ber 1796. Dir Fabrikazion und Einfuhr, dann fcd Gebrauch uttb Verkauf der wkiffen Schminke , welche der menschlichen Gesundheit schädlich ist, wird mit dem Beisatz -verboten» daß die im Lande etwa vorröthige weiße Schminke binnen sechs MvchkN vom Tage der Kundmachung dieser Verordnung an gerechnet, unter Konfiskgzion, und einer Nebenstrafe von vier Gulden rheinisch, für jedes Loth, ausser Land gefchaffet, oder vertilget werden soll. In Absicht auf die rothk Schminke, worunter aucht das sogenannte zirkaAsche Papier verstanden. ist, wird Folgendes angeordnet: itens. Ist die bereits im Lande befindliche rothe Schminke, wenn selbe von, Seiten der Zollämter als solche legitimirt ist, dem k.k. Siegclamte binnen sechs Wochen vom Tage, der Kundmachung dieser Verordnung anznfangen zur unentgeltlichen Bezeichnung vor-julegen. 2tens. Diejenige rothe Schminke hingegen, welche nach Verlauf der oben erwähnten sechs Wochen ohne diese sregelämtliche Zeichen betreten wird, unterliegt der Strafe, welche in dem höchsten Patent vom 2ten Zunius d. I. auf den unterlassenen Gebrauch des Pa-prerstempels festgesetzt ist» ' Atens AB ( zor ) Ztens. Ist die ro!he Schminke, welche vom Tage dieser Verordnung »CU eingeführet wird, demk.k-Siegelamte jedesmal zur Stemplung vorzulegen, wobei für jedes Pfund vier Gulden rheinisch, oder für jedes Loth 7 \ Kreuzer au Stempelgebühr zu entrich« ten sind. Wer aber 4tcns. Diese rothe Schminke zur Stemplung vorjulegen unterläßt, unterliegt ebenfalls der oben gedachten Patentalstrafe, und demjenigen, welcher ungestempelte rothe Schminke entdecket, und anzeigt, soll die Hälfte des Strafbetrags zur Belohnung gegeben werden. N.2591. Hofdekret vom 21. Oktober, kundgemacht von dem mährisch-und schlesischen Landesguber-nium den 2. November 1796. Um den Genuß der Zehendfrüchte soviel möglich WegenDor-dem Anbauer ohne Nachtheil der Zehendeigenthümer Sambia? zuzuwenden, haben Seine Majeftär zu verordnen geruhet; daß die Zehendherren, die ihren Zehend nicht 3w«nde. selbst einzuziehen, und zu benützen gesonnen sind, denselben vor allen dem Zehenbholden anbitten sollen, und wenn sie sich über die Bedingnjsse der Ueberlassung nicht vereinigen können: so soll den Zehenbholden, wenu ganze Gemeinen sich zur Richtigstellung des Pachtschillings verbinden, .das Einstand- ober Vorrecht bei allen $'it Exeku-tltwtg der tinrdcildaren Süauertyti; «r bttr. T-B C Z22 ) (bivof'I außer als in dem Wege der Versteigerung ein.* gegangenen Zehendpachtungen gebühren. Simulirte Kontrakte (verstellte oder Schelnver-träge) dir zu Eludirung (Hintergehung ) dieser Verordnung verabredet würden, sollen als Falfa bestrafet werden. N. 2592. Hofdekrct vom 21. Oktober, kundgemacht von der niederöfterreichischcn Appellation den 28. Oktober, und von der Regierung ob der Ens den 28. November 17.96» Seine Majestät haben die Weisung dahin zu er-theilen geruhet, daß, wenn ein untheilbgres Bauerngut, auf welchem mehrere vergewahret sind, wegen Schuld auch nur eines einzelnen der Vergewährten in Exekuzion fällt, die Mitvergewährten entweder den Exe-kuzionsführer befriedigen, oder sich gefallen lassen mäßen, daß nicht blosi der Antheil des Schuldners, sondern das ganze Bauerngut feilgcbothen werde, wobey dem Mitvergewährten gleichwohl bevorstehct, als Mit-ftilbiether aufzutreten. Welche höchste Entschließung sämtlichen Jusiitz-gehörden zur Wissenschaft und künftigen Nachachtung hiemit bekannt gemacht wird. 2593 HB c 303 ) So# ; N* 2593- Verordnung der Wesigallizischen Hofkom-mission vom 22. Oktober 1796. Von nun an werden, wenn bei der Konskripzion Konskripz«, hie und da einige zu beschreibende Gegenstände verheim- siand/Ver-lichet werden, die Dominie für jede derlei vorfetzliche Der- SJt"* hetinlichnng mit einer Geldstrafe von sechs Dukaten flr<,fcn-„»nachsichtlich angesehen werden. N. 2594. Verordnung der Wesigallizischen Hoflom-miffion bom 23. Oktober 1796 Die Strassen und Brücken sind landartig in fahr- Skrassm baren Stand herzustellen und zu erhalten. infihrbaren Stand Herr ItifMcn. N. 2595. Hoftekret vom 23. Oktober, kundgemacht durch das böhmische Landesgubcrniurn den 26. November 1796. Die Fnhrlvhnsquittungen bei Naturaltranspor-te» sind der ständischen Buchhalterei zur vorläufigen Adjustirung jUjustelleN' N, 2L96. Fuhrlohn«, qu>tt»ngen bciNaiural-transporren sind der fMnbffdim Nuchhalle-ret zur Ab-jusitrung zu« C 304: ) %®1 N. 2596. Hofdekret bom 24. Oktober, kundgemacht in Böhmen den 3. November 1796. -Furchkder Da zur Hindanhaltung der Entweichung der zum Mimär ^^itär tauglichen Mannschaft die Stellung der Fllich-«mmi*e.ne tigen, sobald mmt derselben habhaft wird, entweder unter Mannschaft solle bei de- dasFeuergewehr oder unter dasFuhrwesen für das jweck.-rc«fungtifl' mässigste anerkannt worden, weil es demZiel derFlucht ge-rade entgegen gesetzt ist, so hat, um dieses Mittel in seiner semi'Äe? y°ßen Wirksamkeit zu erhalten, der k. k. Hofkriegsrath an nicht, ange: das hierländige Generalkommando den Auftrag erlassen, werden. dertey Flüchtlinge, wenn sie nach ihrer Habhaftwer--dung politischer Seits dem Militär übergeben werden würden, ohne Rücksicht, obselbe einige Leibes-gichrechen haben, oder nicht, entweder unter das Feuergewehr oder zum Fuhrwesen zu übernehmen. Wor-nach sich also die k. Kreiöämter in vorkommenden Fällen zu benehmen haben. N. 2597. Kundmachung des Triefter Guberniums vom 24. Oktober 1796. Da (in Trlest) der Werth eines Centners Baum-öhls laut des nach einem ^zehnjährigen Durchschnitte berechneten Mitteipreises, auf 17 si. 54* "» ü' im . Sporkogewichte zu stehen kommt, und der Kammeral- daz 1 Kamera! Da; vom Baumöl t« Triest. C 305 ) tö* daz zu i vom hundert, jährlich 5J. kr. betraget, daher von dem für das laufende Militärjahr 1796 angenommenen Durchschnitte, von 5kr. sehr wenig unterschieden seyn würde, so hat man solchen auch für das künftige Militärjahr 1797 auf 6 kr. in deutscher Währung, für jeden Zentner Sporko- Gewicht, wie selbiger für das zu Ende gehende Militärjahr bestimmt wurde, zu belassen befunden. N. 2598. Verordnung des Tirolrschen Guberniums front 2 s. Okvber 1796. Alle Hauseigenthümer oder Einwohner von Inn- Gassen, sbruk werden auf das nachdrücliichste angewiesen, nicht ^ nur alle Wochen am Sonnabende die Gassenstrecke vor ihren Hausern unausbleiblich reinigen zu lassen, sondern überhaupt die bestehende Eaffensäuberungs-Ordnung vom 16. März 1781 auf das genaueste zu beobachten , auch zu sorgen, daß, so oft von der Zuchthaus-Verwaltung, welcher die Aufsicht über die Gassensäuberung aufgetragen worden ist, nach Erforder-yiß der Witterung eine Gassensäuberung angesagt wird, dieselbe unverzüglich, nach der bestehende» Ordnung vorgenommen werde Sollte die Befolgung dieser offenbar zur Bequemlichkeit und Erhaltung der Gesundheit des Publikums «bzielenden Anordnung in Zukunft wider Lermuthen VIII. Lnns. U un- jEitjtnlfltn, welche die M eg: uni» tÜruifm: tnauiügc: büdren, nldjt entrichten, und sich mit Arcnpäsien nicht nus-weisen können , werden bestraft- c 306 ) unterlassen werden, so soll die Säuberung nicht mj, auf Kosten der Partey von der Zuchthaus - Verwaltung veranstaltet, sondern dieselbe auch mit 2 ss., und bei Wiederholung, mit Verdopplung dieses Bekrages, auch allenfalls anderen nöthigen Vorkehrungen, gesirafet werden, welche Strafe der Stadtrath jedesmal unnach« sichtlich einjutrriben hat. N. 2599. Verordnung des Tirolischen Landes - Gubcr-Nkllms vom 25. Oktober 1796. Da man in Erfahrung gebracht, daß die Fuhrleute auf den Ruf der 'Weglohns * Einnehmer keine Acht häben, die Wegschranken ungescheut vorbei sah. ren, mit einer Schützen-Schleife am Hute, oder Fahne an dem Wagen von allen Abgaben ft et) zu seyn glauben, und dm Beamten statt die schuldige Gebüh. ren zu entrichten, mit Drohungen überhäufe»;- s» wird hiemi't zu Jedermanns Wissenschaft bekannt ge-rnod-t; daß alle diejenigen, welche die Abgabe der Weggeldcs- Gebühren verweigern, und sich Fall für Fall mtt Freypassen auszuweisen nicht vermögend sind, zur patentmässlgeu Strafe unausbleiblich verhaltet! werden würden. Zugleich werden fcify gesammten Weg-und Brückenmautkcinnehmer hiemit nachdrucismnst angewiesen, ihre Schranken sowohl bey Tag als zur Nachtzeit beständig gesperrt zu halten, und Niemand, der ( 3°7 ) der nicht die schuldigen Gebühren bezahlt, ober sich mit Freypässm auswersen kann, päOren zu lassen. Man hofft, daß das Publikum' sich nach dieser Verordnung um so williger fügen werde; als die Einhaltung der Strassen, die während diesen Kriegs-zeiten durch die unzähligen Mili ärfuhren ausserordentlich verschlimmert worden, ohne der bestimmten Einnahme unmöglich besorgt werden kann, und auf solche Art die Strassen zum größten Schaden des Landmannes und Nachtheile des Kommerzes unausbleiblich in Verfall gerathen müßten. Verordnung der Weftgallizischen Hoflom-mifTmn vom 26. Oktober 1796, Die Dominien, Wirthschastsämter und Orts- ®on ai,Sl obrigkeitei, sollen bei jeder ausbrechenden Viehseuche sogleich an das Vorgesetzte Krcisamt die Anzeige machen. d?E,'A, zu mtüten. . N. 2601. Verordnung der Weftgallizischen - Hofkom-mission vom 26. Oktober 1796. Um das Land gegen die Eiuschleichung fremder Wegen der |p 53?Cf TQtiCs Juden sicher zu stellen, und jenen nachkheiligen Fol- tum/uT gen gehörig vorzubeugen, die aus der Anhäufung f^mvenZu-verdienstloscr, müßiger, und unnützer Juden rntste- beD* hen^kännen, wird zur genauen Nachachtung angeorductr U 2 »tens %® ( Zo8 ) rtens: Die Dominien, Ortsobrigkeiten urtb@$» Meinden an den Landesgränzen, so wie alle k. k. Gränz-Mquthämter werden hierdurch verbindlich gemacht, auf ankommende Juden genaue Aufmerksamkeit zu tragen, sie nm ihre Legitimation zu befragen, und wenn sie sich über die Nothwendigkeit ihres Eintritts in das Land auszuweisen-, und einen glaubwürdigen Geleitschein vorzuzeigen nicht im Stande sind, sie gerade wieder über die Granze zurück zu weisen. ertens: Jene Juden , die wegen nothwendiger Geschäfte nach Westgallizicn reisen, und sich nur cinii ge Zeit hier aufhalten, müssen, wenn sie Ausländer sind, mit giltigen Gel'eitscheintn her Behörde jenes Lündes > aus welchem sie Herkommen, wären sie aber aus anderen k. k. Erbprovinzen, mit kreisämtlichen Pässen versehen seyn, und sich mit diesen Legitimationen in dem Falle, als sie blos :mch der Hauptstadt Krakau gehen, gleich in den ersten Tagen ihrer Ankunft bei der Polizeibirektion stellen, die Pässe daselbst abgeben, und jene Geschäfte, wegen welcher sie gekommen find , ordentlich anzeigen. Die Polizeidirektion ist angewiesen, solchen Juden dann die Erlaubt niß zum Aufenthalte in Krakau auf jene Zeit zu er-theilen, binnen welcher sie ihre Geschäfte abzuthun im Stande sind, zugleich aber genau darauf zu sehen, ob bik vorgegebenen Geschäfte solcher Juden in der Wahrheit gegründet sind, oder ob sie nicht etwann ihren Aufenthalt }Uj nachtheiligen Absichten, mißbrauchen; in wel» chem AS C 309 ) AB dem letzteren Falle sogleich mit ihrer Abschiebung über die Eränze hervorgehen wäre, wenn nicht etwas Besonders hervorkäme, wofür auch sonst noch eine Bestrafung erfolgen müßte. Haben Sie aber die Zeit ihres Aufenthalts durch Besorgung ihrer Geschäfte ehrbar zugebracht, so hat ihnen die Polizeidircction bei dem Abreisen die aufbewahrten Pässe wieder zurück zu stellen, und solche mit Vorzcichnung des Rei» seweges, nach ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort, zu vidiren. Atens: Wollen aber die eintretenden fremden. Juden auf dem Lande Geschäfte machen, so sind sie verbunden, gleich bei ihrer Ankunft bey jenem. Kreisamte, in dessen Kreise sie zu verweilen gedenken, sich zu melden, ihre Eintrittspäffe ebenfalls daselbst abzugeben , und die Absicht ihrer Reife anzuzeigen. DaS Kreisamt ist ihnen dann einen neuen Paß, jedoch nur für seinen Kreis, auf die zur Verrichtung dieser Geschäfte beschränkte Zeit, und mit Benennung des Orts, wo die Juden in dieser Absicht sich aufzuhalten nöthig haben, zu ertheilen befugt. Das Kreisamt wird aber auch zugleich genaue Aufsicht zu tragen haben: ob diese Juden ordentliche Geschäfte machen, oder dem Müs-ßggange und anderen schädlichen Spekulationen nach-, hängen; im letzteren Falle wären sie, wenn ihnen nichts besonders zur Last fällt, wofür sie auch eine besondere Strafe verwirWatten, ohne Verzug, und U 3. auf . C 310 ) - auf dem kürzesten Wege, über die Gränze an ihre obrigkeitliche Behörde abzuschicken. 4tens: Jeder fi emde Jude, der sich in der Hauptstadt oder in einem kreise länger aufhält, als die hierzu ertheilde Erlaubmß gestattet, ist eben so, als wenn er gar keinen Paß, ode^r gar keine Ertaub-uiß hätte, zu behandeln, somit im Betretungsfalle ohne weiters aus dem Lande zu schaffen. Atens«: Derjenige fremde Jude, welcder seiner Geschäfte wegen, aus einem Kreise in den andern zu reisen nöthig findet, muß zu dieser weiteren Reise bei dem Kreisamte desjenigen Kreises, den er verläßt, einen eigenen Geleirschein erheben, selbigen wieder bei dem Kreisamte des anderen Kreises , in welchen er sich nunmehr begibt, vot zeigen, und sich hier durchaus nach der obigen Vorschrift, wie bei dem Eintritte in den ersten Kreis, benehmen. 6tensIndem also, der von einem Krcisamte zur Verrichtung der jüdischen Geschäfte ausgestellte Paß lediglich für den diesem Kreisamte unterstehenden Kreis, keinerdings aber für andere Kreise Giltigkeit hat; so ist ein fremder Jude, der ohne Paß desjenigen K eisamts, in dessen Kreise er sich aufhalt, betreten wird, ebenfalls über die Gränze zu schieben. ^teilst Wenn ein fremder Jude, der sich irgend in einem Kreise einige Zeit aufgrhalten hat, bei geendigten Geschäften wieder nach Hause, kehren will; sohat er bep jenem Vorgesetzten Kreisamte , von welchem er die AS C 311 ) die letzte Aufenthalts - Erlaübniß erhalten , um einen Reisepaß anzusuchen, den ihm auch das Kreisamt, gegen Einziehung der Aufenthalts - Erlaübniß, mit Vorzeichnung des Reifewegs, ertheilen kann 8tens: Jene jüdische Gemeinde, Judenfamilie , oder Grundobrigkert, die einem fremden eingefchliche-»en Juden Unterstand gewähret, oder selbigen für einen einheimischen ausgibt, oder ihm den Aufenthalt im Lande erleichtert, anstatt ihm zu Krakau der Polizei-Direktion, auf dem Lande aber dem Vorgesetzten Kreisamte anzuzeigen, und zu seiner Abschaffung werk-thätig beizutragen, wird zur Strafe zwanzig Dukaten unnachsichtlich zu erlegen haben, wovon ein Drittel dem Anzeiger eines solchen eingefchlichenen Jude,!, nebst Geheimhaltung seines Namens, zuksmmen fo7. ytens: Sollte endlich ein fremder Jude geneigt fei;,t, ■ sich auf immer in diesem Lande niederzulassen, so muß er die Erlaübniß hierzu unmittelbar von der Landesstelle erwirken, ohne welche Erlaübniß er von keiner Orts - oder Grundobrigkeit für einen Landes - Insassen anerkannt, und der einen Landes - Unterthan anklebenden Gerechtsamen thrilhaftig gemacht werde» darf. N. 2602. Verordnung der Weftgallizischen Hoflom-kommission vom 26. Oktober. 179 >• Sämmtlichen Juden * Kahalen und Gemeinden Den Irbr»- Ä a Halen wird, neue Schulden einzugehen, ohne vorher die Le- imd Ge- .. .. unfiibea U 4 wmi- C Zl2 ) W rtfrfi mtm fagt. neue Cdfuitocn stiiLitgebcn. 'Dle Um; fi* tung det IBnuit); Sabotf#, tn ■feAnupf: Soba*F , imh o er Ge-I'rau* des i’imfii' K'abacksfür Die koM Dicht berech: tigten Per: fone" retro «nttrsagt. willigung hierzu bei bey Laudesstelle eingeholt und erhalten zu haben, auf das schärfcste untersagt, und hiermit erkläret, daß dergleichen neu aufgenommene Schulden, und neue Schuld: Verschreibungen, wenn sie nicht auf eine unmittelbare Bewilligung der Landesstelle gegründet sind, als ungiltig werden angesehen, mithin die Gläubiger sich keines, und zwar auch nicht des gerichtlichen Beistandes zur Bezahlung solcher Forderungen zn erfreuen haben werden. N. 2603. Hofdekret vom 28. Oktober, kundgemacht von der weftgallizffchen Hofkommisston unter dem n. November 1796. Obschon in dem 5. des unter dem 2. Juni'b. I. für Wesigallizien ergangenen Tabak-Patents ausdrücklich verborhen worden ist, den mit Erlaubniß der ausgestellten Tabakgefälls- Administration angebaulen Taback zum eigenen Gebrauche zu spinnen, zu mahlen, zu peitzcn , oder auf was immer für eine Art zuzurich-tcn, folglich hierunter auch schon von selbst die Zubereitung des von der Tabakgefälls - Administration bereits fabrizirten, und so verkauften Tabaks verstanden wird; so haben doch mehrere vorgekommene Fälle gezeigt, daß man die Amwandlung des k. k. Fabrik -Rauchtabaks in Schnupftabak für erlaubt halte. Um daher auf der einen Seite das k. k. Tabak« gefäll vor Nachtheil auf der andern Seite aber das Publikum vor Gesetzt Uebertretungen und Straft fällen C 313 ) So® für die Zukunft zu verwahren, wird hiermit erkläret, daß auch die Verwandlung des schon fabriztrten selbst aus der k. k. Tabak-Niederlage, oder von ihren Verlegern und Trafikanten erkauften Rauchtabaks in Schnupftabak, cs möge solche auf was immer für eine Art zUm Verkaufe, oder eigenem Gebrauche geschehen, unter die im 24. §. des Patents festgesetzten Strafe von 16 fl. für jedes Pfund, verbothen ist. Und da die Beziehung des Tabaks im wohlfeileren Preise, oder des.sogenannten Limito - Tabaks, nur dem k. k. Militäre, vom Feldwebel abwärts, den nicht dotirten Mendikanten - Klöstern, und dem Bergwerks-Volke zu-gefianden ist; so wird zu jedermanns Richtschnur und Warnung weiter bekannt gemacht, daß derjenige, welcher sich beygehen lassen sollte, von einem Individuum aus den drey obbenannten, zur Beziehung des Limito-Tabaks berechtigten Klassen der Landeseinwohner, Rauch - oder Schnupftabak zu kaufen, oder zum Geschenke anzunehmen, in Gemäßheit des LZ. §. deS besagten Patents, mit der daselbst bemessenen Straft von 16 fl. für jedes Pfund unnachsichtlich werde beleget werden. U $ H. C 314 ) JST. 2604. Hofdekret bom 28. Oktober, kundgemacht bon der WestgallizkschenHoftommissrön ben 9., vom OstgMzischen Landesguberntum den 18. Nov. 1796. Au^ührs^ Das in Lohe ausgearbeitete Kuhleder ist zum Nah-«rlaubniS rnngsbetricb auszuführen erlaubt, weil es nur in Ai,.-sütovbcitcbcn schall der rohen, und roh auHearbeiteten Ochsen Kuh.. Kuüievers. Terzen-und Noßhaute bei dem Ausfuhrsverbothe der Zeit zu verbleiben hat. Welches zur allgemeinen Wissenschaft anmit bekannt gemacht wird. N. 2605. . Verordnung des TirrEchen Landes- Guber-niums vom 23. Oktober. 1796. Di« Forde- Damit scmmtlichc Bataillons, und sonstigen Militar-Mttttär! ' Branchen mit Ende des gegenwärtigen Militär-Iah-an Nsrural- vc^ bic Rechnung vsrfchnftmäßig, und mit Ordnung Lieferungen, abschließen mögen, werden auf das vom hochlöblichen Vvrspannrc. k. k. Inner-nndO.Ocst Cene alkowmando unterm 12. November dieß anher gemachte Ansinnen, sämmtliche Civilbehvcden einzureichen. angewiesen, daß sie jene Forderungen, welche sie an das Militär - Aerarium an Naturallieferun« gen , an Deserteurs - Taglien, an Vorspann - und Gchlafkreuzern, an Quartierszinsen, oder an soG geleisteten Verpsiegsvorschüssen zu machen haben, von den C ZkZ ) ben Dataillonskorps, und andern MilitärBran, xksn, welche diese Forderungen betreffen, längstens his Ende November d. I. um so mehr bey der Mili-tärgehörde dokumentirt anzubringen besorgt seyn fol* (eu, als nach Verlauf dieses Zeitpunktes keine Vergütung , noch Liquidation einer Fordening auf das verflossene Militär-- Jahr mehr statt finden kann, und mithin diejenigen , welche die festgesetzte Zeitfrist versäumen, den hieraus erwachsenden Verlust nur sich selbst |ur Last legen müssen. N. 2 60S. Verordnung des Rrolischen Landesguber- x nium vom 28.Oktober 1796. Zur Behebung aller Anstände findet man anmit 5^'^^in zu verordnen, daß von auswärtigen nicht Ocsterreichi- der Einfuhr frcmbcn sckcn Landen kein ordinari Wein oder Drandwein ohne Weins, und Paß dieser f. k. O. Oen Landesstelle hereingelassen wer- ^^w°°hl den solle, mit Ausnahme jedoch jener Gemeinden, wel- als der Ver-' ' ’ ’ zoNung und che zur Einführung eiireö bestimmten jährlichen Quan- Verumucl-tums die allerhöchste Bewilligung bereits-geniesten. b7 ) foö verhalten werden müßte. Wornach die Kreisämter 6et vorkommenden Pfcrdvergütungsgesuchen durch Aera-rialpferde sich allerdings zu benehmen haben werden. •N. 2608. Hofdekret vom 29. Oktober, kundgemacht in Böhmenden 18. November 1796. Aus Anlaß einer Anzeige des k. k. Hofkriegsrath: Dar Herrn- lose unve: Laß die k.k. Kriegsheere wegen der sehr scharf forkge- schäf-igle setzten Kriegsoperazionen immer Abgang an Mannschaft ^mMMrär leiden , wurde anher verordnet, in allen beträchtlichen abr»g«ben. Ortschaften, vorzüglich aber in den größeren Städten, Lurch kluge, und öftere Visitazionen dem Herrnlosen t unbeschäftigten Gesindel fleißig nachzuspühren, jene, die sich nicht legitimiren können, keinen Nahrungsbetrieb ausznweiseu vermögen, auszuheben, und dem Militär abzugeben, wobei die schon festgesetzte Regel nicht außer Acht zu setzen sey , daß die aufgebrachte Mannschaft, in so fern sie Innländer sind, den Dominien, unter welche sie gehören, auf eine künftige Re-krutirung zu guten geschrieben, und das Landvolk hierbei, soviel es nur immer thunlich ist, geschpnet werden solle. N. 2609. Hofdekret an sämmtltche Länderstellen vom 29. Oktober 1796, Es ist die Anzeige gemacht worden, daß gegen die efttrs Au«- fchrouruinj' zu wachen. An beer, der verdorbenen Hazardsptr» le. c 318 > die bestehenden Verordnungen, viel Pulver, und Salniter aus den k. k. Erbländern zum Nachtheil des einheimischen Bedürfnisses, ausgeschwärzt werde; der Landesstelle wird daher aufgetragen, aufdenGrän-z«l überhaupt auf das strengste wachen zu lassen, weder zu Wasser noch zu Lande Pulver oder Salniter ausgeschwärzet werde, wozu nicht nur sämmtlich« Gränzbeantte, sonder» auch das Kordons - und Auf.-sichtspersonale neuerdings nachdrücklichst anzuwej« sen ist. N. 2610. Patent für Westgallizien vom 31. Oktober 1796. In der heilsamen Absicht^ dem Verderben sowohl einzelner Staatsbürger, als ganzer Familien vorzubeu-geu, welche nicht selten durch das hohe Spiel zu Grunde gerichtet werden, finden Wir Uns bewogen, die in Unseren übrigen Erbländern bereits bestehenden Ver-bothsgesetze gegen die Glücks - oder sogenannte Ha-zardspielc, auch auf Westgallizien auszudehnen, und daher gnädigst anzuordnen, daß nicht nur die nachgenannten Glücksspiele, als: Pharao, Bassete, Würfel, Paffadieci. Lansquenet oder Landsknecht, Quindici, Trenta, Quaranta, Rauschen, Färbeln, Zwicken, Straschak, Sincere, Brennten, Molina, Wallacho, Maccao, Halbzwölf oder Mezzo dodeci, Dingt ün, Wirbisch und Oka oder^ Gespenst, genannt, sondern auch C 319 ) auch alle dergleichen heimliche oder össenrliche Spiele welche die Spielsucht unter was immer für einem Nahmen , zur Vereitlung des Gesetzes bereits erfunden hak, oder noch erfinden mag, von nun an durchaus verfror then seyn sollen. Die Uebertreter dieses Verboths, sowohl die Spieler selbst, als diejenigen, in deren Wohnung gespielet wird, sollen für jeden Fall mit drey hundert Dukaten gestrafte, dieses Strafgeld von der kandesstel-le, welcher die Untersuchung , und Pas Erkenntnis darüber zustehet , vnnachsichtlich eingctrtefrctt, und überhaupt auf die Beobachtung dieses Verboths von dem Fiskus gewachet werden. Der Anzeiger verbothener Spiele, dessen Nähme verschwiegen gehalten werden soll, empfängt von dem eingehenden Strafgeld« hundert Dukaten, als dm dritten Theil der Strafe, zur Belohnung; und würde Jemand ans der Zahl der Spielenden, oder derjenige, wo das Spiel gehalten worden ist, die Anzeige selbst machen, so soll auch diesem nebst dem, daß ihm die verwirkte Straft nachgesehen wird, die Belohnung für die Anzeige zu Guten kommen. Nach Verlauf von fünf Jahren aber, ist das Vergehen gegen dieses Verboth als verjährt anzusehen. N. 2611. Djrektorialhofdekret an sammtliche Lander-f; eilen vom 3. November, dann Hofdekret der Zur Herstellung einer »urchg-lngi-aen Mcich-förmigkeit Lei Anlegung der Waisengcl-der werden nachgetragene Erlau» errungen be-fonnnt ge« mache«. c 320 ) der obersten Justizstelle an sammentlrche Appellatronsbehörden vom 5. Dezember 1796, kundgemacht durch die Regierung ob derEns und MährischenGubernium unterm 6., durch das Steurische Gubernmm den 7., die Westgallizrsche Hofkommissron und das TirolifcheGubernium-dannNiederöstreichi-schen Regierung unterm 9., das böhmische Landesgubernium und die Landeshauptmannschaft in Kram unter dem io.,das niederösterreichische Appellationsgericht unter dem i2., das Oftgalliztsche Gubernmm unterm 16. Dezember 1796. Da die Staatsverwaltung den Pupillen alle mögliche Sicherheit in Absicht auf ihr Vermögen zu verschaffen verpflichtet ist: so ist nothwendig befunden worden, um bei Anlegung der Waisengelder eine durchgängige Gleichförmigkeit herzusteüen, den dießfalls bestehenden höchsten Vorschriften noch folgende Erläuterungen nachzutragen : Erstens: Sollen die Herrschaften nicht schuldig seyn, das an sie baar gelangte Waiftngut in öffentlich» Fonds anzulegen; sondern solches kann auch bei Privaten gegen gewöhnlicher, und den bestehenden Gesetzen angemessenenHypothek, das ist, auf die Hälfte desWerths ler Häuser, und bis auf zwep Drittel des Werths der Landgüter angelegt werden; jedoch hat die Herrschaft zn solchen Fällen dem Waisen bei E.folglassung seines %® C 321 ) NB Waisenguts nur die Obligazion, und den Satzbrief auszufolgen, und dafür nur so weit regressorie zu haften, als bei der Ausleihung die gcsetzmäffige Sicherheit nicht beobachtet worden wäre, und der Waise dadurch zu seinem Kapital, wenir er cs bei Verfallzeit einge-trieben hat, nicht ganz gelangen könnte. Zweytens: Ist der Herrschaft aber auch nicht verboten, das Waiscngut im öffentlichen Fond anzu-legen; und wenn diese Anlegung baar geschehen: so ist auch die Herrschaft nichts anders schuldig, als dem Waisen seine öffentliche Fondsobligazion zur Zeit der Erfolglassung hinauszugeben. Drittens: Ist die Herrschaft auch befugt, mit den Waisengeldern öffentliche Fondsobligazioncn einzu-kaufen, in diesem Falle aber muß den Pupillen mit Ausfolgung der öffentlichen Fondsobligazion auch der, zur Zeit des Einkaufes an der Agiotirung bezogene Gewinn, und die, von diesem sich ergebenen höheren Geldbeträge abfallenden Zinsen verrechnet, und vergütet, und der erwirtschaftete höhere Betrag auch in den Waisentabellen gleich nach dem Ankauf der öffentlichen Fondsobligazion angemcrket werden. Diese Vorschrift wird also zu jedermanns Wissenschaft allgemein kundgemachet. L N.2612. Die Kund-maefnmgtn mit ©par: saiukcir zu drucken. Zur Wahl 796. Caefareo Regium Univerfale Orientalis Galičiče & Lodomeriae Appellationum Tribunal, omnibus & fingulis, quorum intereft notum facit, a Sacratifsima C. R. Majefiate, refolutum eile, quod ad electionem cridariorum bonorum cura-toris, aut deputationis ex parte Advocatorum generalis plenipotentia, non fufficiat, fed fpecia^ lis requiratur, quae non folum nominetenus eli-gendam perfonam conti nere, fed eo etiam directa, & extenfa effe debet, in quantum fe plenipotens intuitu defignandae curatori, aut Deputation! re-munerationis, & tribuendae infiructionis declara. re pofsit. N. 2614. AS C 323 ) /AS i N. 2614. Verordnung des mansch - und. fchlcMchen LanLeßguberuium vom 4. November 1796. Man hat aus Gleichheit der Grundsätze des Wegmauthpatents in dem Granzorte Karlowiz eine Granzroßmauth zu erlichten, und deren Einhebung mit ÄtivlDn'ü' X. Iüner nächstkunftigen i/y/ten Jahrs zu beftim--men, befunden ; Welches also zur Wissenschaft allgemein bekannt gemacht wird. N. 2615. Hofdekret an sämmtlrche Bankaladministra-tionen vom 4. November 179^ Da alle fremden Liqueurs verordnungsmäßig außer b^wci» Handel gesetzt sind, so hat man auch den Franzbrand-wein darunter zu rechnen, und als einen außer Han-del gesetzten Artikel zu behandeln. N.2616. Hofdekret au sammtliche Bankaladministra-tioneuvom 5. November 1795, Die unter dem 16. September dieses Jahrs j^*n^”** verordnet? Herabsetzung des Ausfuhrs-Zolls vom Ausfuhrs-Schleier und Battist auf 12 1/2 kr. vom Centner, Scht-,er'"od welches Gesetz vorwärts in diesem Bande Zahl 2540 ^,4'w A>>-S. 194 zu finden ist—hat auch in Ansehung Ungarns ^,unn/^uni zu gelten; es hat folglich von dem in dem neuen Drep-Ä 2 ßigst Ke! Vrrsas-fcnfrt'ciftat': 't)anb[una^-p liege, sind die ivdlle der Exvorlatir,» tlneä liter: mf grns dein iXbieilmtue anzuzeigen. ( , 3^4 ) ßigsi-Tariff vom ersten November 1795 für Liese Artikel bestimmten Zollsätze $u 3 1/2 kr. vom Pfunde, oder 8 sl 20 kr. vom Centner abzukommcn, und si.,s ebenfalls nur 12 kr. vom Centner abzunehmen, y , JN, 26,17. Hofdekret vom 7. November, kundgemacht von dem Inner-Md Niederösterrerchifchen Appellativ lisgericht den 14., und in Tirol heu 16. November, 179$. Seine Majestät haben die untergeordneten Ab-handlungsinstanzen anzuweiscn, befohlen, Laß sie die, bei Gelegenheit der Derlaffen'schaftsabhandlungspflege, vorkommenden Falle der Exportation eines Verm§-gens dem betreffenden Fiskalamte zuverlässig Anzeigen, und die dießfalls bestehenden Patentsvorschriften genau beobachten sollen. Welche höchste Verordnung sämmtlichen Justiz-gehörden, zur künftig pünktlichen Befolgung, hiemit bekannt gemacht wird. N. 2618. Hvfdekrct vom 7. November, kundgcmacht von der b evvllmachtigten wcstgallizischen Hofkommisiivndeu 18. November 1796. t^gv^gd Seine k k. Majestät haben allergnädigst zu ent-stiftete» 43 schließen geruhet, daß , wenn einer von den in derneu-Mihe'in^cr städter k. k. Militärakademie errichteten 40 gallijischen Miiitäraka- Stiftungsplätzcn in Erledigung kömmt, bei Verge- bung %» C A2Z ) % hung desselben auch auf die wcsigallizische Jugend der b«»,k, foil Bedacht genommen werden soll. wE^mza' Co wie man nun einen jeden solchen ErleKigungs- BcdÄg» fall zur allgemeinen Wissenschaft im Lande kundmachen ncmmt» ' werde»., wird, eben so werden hier jene Eigenschaften, welche -sowohl von Seite des aufzunchmenden Zöglings, als von Seite seines Vaters erforderlich sind, zu dem Ende bekannt gemacht, damit sich jene hiernach gehörig richten können, die seiner Zeit um Erlangung eines fei« chen Stiftnngsplatzcs anzusuchen Willens sind. Von Seite -es Ausnehmenden ist erfor-- erlich: ■ • Ltens Eure dauerhafte, und gesunde Leibesbe-schaffenheit, eine gerabc. mit keinen merklichen Gebrechen behaftete Gestalt, gute, natürliche Fähigkeiten, von deren Entwicklung sich ein gedeihlicher Gebrauch zum Besten des Staats erwarten läßt. Um sich dessen gehörig zu versichern, und die Wohlthat der Staatsverwaltung nicht zum Nachtheil fähiger Subjekte, auf unfähige zu verschwenden, werden alle in die Militärakademie eintrctende Stiftling einer einjährigen Prüfung ihrer Talente und kvrpcrli chen Eigenschaften unterworfen, und diejenigen, be welchen sich während dieser Zeit keine Hofnung zu einer günstigen, moralischen, und physischen Anlage äus-fett, ihren Eltern, Verwandten, oder Vormündern jurückgegeben. 2tens Das Alter von 7 bis io Jahren. Xz , Voll ( 326 ) Von Gerte des Vaters des Aufzunehmenden. Ztens Daß er ein gebohrner westgallizischer Edelmann , oder des westgallizischen Jndigenats rheilhaf-tig sey. 4tens Seinen beständigen Wohnsitz in den k. k. Erbländern habe. Ztens Zur Erziehung seiner Kinder der Hilfe des Staats bedürfe. Und wenn 6tens der Aufzunehmende vaterlos ist, so muß dargethan werden, daß besten Vater diese Erfordernisse gehabt habe. In dieser Stiftung erhalten die Stiftlinge um entgeltlichen Unterhalt, das ist: Kost, Wohnung, Kleidung, Wäsche und Hausgeräthe, sittliche Bildung, Unterricht m den Wissenschaften, schonen Künsten, Sprachen und Leibesübungen, Versorgung und Pflege in Krankheiten und bei ihrem Austritte zu Militärdiensten Equipirung, ohne ihren Eltern oder Anverwandten auf was immer für eine Art zur Last zu fallen. Die nach Vollendung ihnr Erziehung aus der Akademie anstretende», und sich dem Militärstand widmenden Stiftlinge treten nicht nur als Offiziere zu den k. k. Regimenten über, sondern die sich vor andern auszeichnen , sind noch des besonder» Vorzugs thcilhaft, als Unterlieutenants bei der k. k- Arcierenleibgarde ausgenommen zu werden. Die- AS C 327 ) NS Die Stiftlinge hingegen, weiche mehr Neigung zu kem Ziviidtenste bezeigen, werden nach ihrer Fähigkeit und Verwendung dabei angestcllet. Diejenigen also, welche bei Erledigung eines Etiftungsplatzes an dieser höchsten Gnade Thcil zu nehmen wünschen, haben ihre Gesuche bei dem Vorgesetzten k. k. Kreisamte einzureichen, und solche mit den nöthi-gen Zeugnissen über den Adelstand, über das beständige Domizilium des Vaters in den k. k. Erblanden,über dessen Vermögensumstäude und über das Alter, und die physische Beschaffenheit des Aufzunehmenden gehörig zu belegen. N. 2619. • '>'• v* j).4 /•:,; -v; ^ Hofdckret vom 10., kundgemacht von der Niederöfterreichtschen Regierung den 29., von dem Gubernium in Steycrmark den zo. November, und von der Landeshaupt-mannschaft in traut den 3. Dezember 1796. Es ist das bisher zu Wolfau bestandene Drey-ßigstamt zum täglichen Verkehr nach Allhan übersetzt worden, und hat die Amtirung im letzten Orte am ersten November ihren Anfang genommen. Welches zu Jedermanns Wissenschaft hiemit bekannt gemacht wird. £ 4 Dos zu Wolfau l'iflunbene Drcnßigst« amt ist nach Allhau N. 2620. Dle Kreisärzte und Wundärzte (offen ihre Reise- und Zchrungsli-quidntionen ben vorge-nommerien Untersuchungen da tin bringen, wo nach den bestehenden Rormalver-orbmmytn die Vergütung dersel-len einzuho-den ist. N. 2620. Guöermalderordnung in Böhmen vom 10. November 1796. Nachdem so oft Falle Vorkommen, daß von den Kreis-phtsicis und Chirurgis ihre Liquidazionen Ordnungswidrig , und gegen die bestehenden dießfälligen Nor-mallen, ; dann besonders noch gegen die unterm 25. Jäner 1795 in Absicht auf den Landesausschuß gegebene Weisung verschiedene Gegenstände betreffende Liquidationen unmittelbar an den Landesausschuß ein-gebracht werden. So werden die k Kreisämter erinnert, und angeordnet, daß so, wie jene Liquidationen, die die Vi-sitationen der Apotheken betreffen, unmittelbar bei dem Landesausschuß, alle andere Gegenstände aber dahin einzubringen seyen, wo nach den buchenden Normal-Verordnungen die Vergütung einzuholen ist. N. 2621. HofdekreL cm sämmentliche Länderstellen vom 11. November, kundgemacht durch dre Lotto-Direktion in Wien den i., durch das mährische Gubernium den 4-, durch die Regierung ob der Ens unter dem i8.< das Tirolische Böhmisch- und Mährische Landes - Gubernium den 20,, die Landes-Helle in Kärnten undKrain unter dem 21., das c 329 ) ^ das Triefter Gubernium unter dem 24., und das Ostgallrzrsche unter dem 30. Dezember ^796. Seine k. k. Majestät haben sich durch verschiede- SrklLrmig ne Prozesse, welche aus der irrigen Auslegung der dem Lottopatente vom 30. Dezember 177^7 angchäng- Ansebung" ten Erklärung entstanden sind, bewogen gefunden, des bestätigten Zay- zur Abwendung fernerer dießfälligen Streitigkeiten, len-Lotto-und zur Sicherheit derSpielenden die in dem'Anschlu- fpieK' ße enthaltenen gegenseitigen BedingUisse dieses Wettoder Spielvertrags zur üuäbweichlichen Richtschnur sowohl für die spielenden Partheyen, als für die Lokto-fammct klar, und deutlich bekannt zu machend Erklärung des Plans und der Bedingnisse, nach welchem vermög allerhöchster Resoluzion vom n.Nov. 1796 die k. t Zahlen - Lotterie ihren bisherigen guten Grundsätzen zu Folge, anckit be-stüttlget wird, auch fernershin gesplelek werden solle. • " §. 1. Werden an dem ausgeschriebenen Ziehungstag, 311 dem hiezu bestimmten Ort, und in Gegenwart zweyer hierzu verordnetcu Kommissarien die 90 Zahlen von 1 bis 92 in numerischer Ordnung öffentlich abLelösen, und unter jedermanns Äugen in das hiezu vorbereitete Gefäß eingeleget, auch wohl durcheinander vermischet, HL ( 330 ) HL sonach durch «inen Knaben fünf Numern eines nach dem -andern heraus gehoben , öffentlich ansgerufch, und Tages darauf durch den Druck allgemein bekannt gemacht. Und diese fünf gehobenen Zahlen bestimmen die Gewinusie nach Magst der gewählten Spielart, und darauf gemachten, auch ton der Lottvkammer angenommenen Einlage. §. 2. Auf viersrley Art kann in diese Lotterie gesctzet werde», nämlich auf unbestimmten Ruf: auf bestimmten Ruf: auf Amben: und endlich auf Terne«. 5« 3» Jedermann, der an diesem Spiel Antheil nehmen will, hat die Freiheit eine, oder nach Belieben auch alle vier oberwähnte, und hiernächst weiters erklärte Spielarten zu wählen; und diese seine getroffene Wahl des angehen wollenden Wettkontraktes der Lottokammer zur Begnehmigung vorzutragen Nachdem Recht aller Kontrakten gebühret der Lottvkammer ebenfalls die Freytzeit, den vom Spieler dargebothenen Wettkontrakt entweder ganz - oder nur zum Theil gutzuheissen, oder ganz zu verwerfen. Ueber jeden ganz-oder nur zum Theil angenommesten Satz ist die Lotto-kammer ve Hunden, dem Spieler ein Originalloos aus-zufertigen, damit dieser seines Wettkontraktes, soweit solcher angenommen worden ist, gesichert scyn möge. §> 4. Wer eine Zahl wählet, und seine beliebige Münz O $>$ 'C 331 :) (jedoch niemalcn unter 3 ft., welches bei allen vier Spielarten, zu verstehen ist) mit der Wette bar auf (e*' tzet, daß dieses sein gewähltes Nnmer unter-den fünf gehobenen Zahlen begriffen seyn werde, hat, wenn dieses so geschiehet, den unbestimmten Ruf gewonnen, und dafür seinen Einsatz Vierzehnmal zu beziehen. §♦ 5‘ Wer seinen gewählten Nnmer bestimmet, auf welchen Nnf derselbe unter den fünf gehobenen seyn werde, und daß dieses eben so cintrift, hat den bestimmten Ruf errathen, und sieben und sechzigmal seinen Einsatz zn empfangen. Wenn aber dieser gewählte Nnmer, zwar unter den fünf gehobenen wirklich befindlich wäre , aber nicht auf den vom Spieler in vor-aus bestimmten Ruf eingeschlagen hatte; so ist anmit nichts gewonnen worden. §. 6. Wer zwey Numern wählet, und auf Ambo spie, let, und sie finden sich dann bcyde unter den fünf gehobenen Zahlen, hat den Ambo errathen und erhält seinen Einsatz zweyhundertvierzigmal: Wenn aber nur eines, nicht aber beyde unter den fünf gehobenen sich befinden; so fiann auf keinen Gewinn Anspruch gemacht werden. §. 7- Wer drey Numern wählet, und auf Terno spielet; und daß diese alle drey unter den fünf gehobenen sich befinden, hat den Terno, folglichen seinen Einsatz C 3Z2 ) TkzI satz viertausend achthunderünal gewonnen. Sollte aber nur ein, oder zwcy Numern errathe» werde,, -so kann kein Terno bestehen, folglich auch kein Gewinn gefordert werden. § 8- Auf,'unbestimmten Ruf kann man mehrere me-n auf ein Loos spielen, doch muß jedes Numcr mit gleichem Einsatz beleget werden. §- 9> Auch können mehrere Numern auf bclkimmten Ruf, auf ein Loos gespielet iverden; jedoch muß jedes N,,.-yrer mit gleichem Einsatz beleget, und auf gleiGi, Ruf bestimmet seyn. $♦ i o. Wer mehrere Numern auf ein Loos zu Ambo spielet, hat den verhältiiißniDigen Betrag zu b:n. in der spielenwollenden Anzahl Numern, nach Alls'' weis der hier am Ende beigefilgteu ProgrelHons -T> belle, enthaltenen Amben zu erlegen. §. xi. . Ein gleiches ist bei den Terno • Loosen zu beobachten , wenn mehrere als drey Zahlen mitsammauf ein Loos gespielet werden wollen. §. 12. Zu mehrerer Bequemlichkeit, können auch s» viel Zahlen als man will, auf ein Loos zu Ambo und Terno zugleich gespielt werden, wenn der verhaltniß-^ V mäßi- ( 333 ) mäßige Betrag., nach der bestehenden publizirten Tariffe baar eingeleget wird. . §- 13- Nach all vorbesagken stehet Jedermann fiep, feine Zahle» und die Art, wie tr solche spielen will, zu wählest , und mit dem baaren Geldbetrag pvsistcp, an die nächste Lottokammer zu versenden, somit den Wettkontrakt zu proponiren, und die Akzeptazion, ohne welcher kein Wettkontrakt eMiren kann, selbst zu bewirken, §. 14. Wer den Postspeesen ausweichen, und seine Einsätze einem aufgestellten Lottoeinnehmer anvertrauen will, hat demselben seine Numern, und gewählte Spielart klar und deutlich anxusagen , auch Bedacht zu nehmen, daß solches richtig eingetragen werde, mithin nach beschehenerr RegistriruW, sich alles ruck-sageu *5» lassen, weilen nach der Ziehung die Aus-flucht, man habe diese und nicht jene Zahl gespielet, nicht weiters «»gehöret werden solle. 5- 15. Kein Satz darf aufBorg eingeschrieben werden; über den baar erlegten Betrag aber hat der Einnehmer einen Jnterimsschein Mt Bemerkung des Iiehnngs-tages, und des golti, unter welchen der Satz eingetragen stehet, auszuhändigen, sonach aber bei vollendeter Kollekte alles gesammelte Spiel an die bchörige Lottokammer dergestalt zu versenden, daß solches 24 Stun- AS C 334 ) TE Stunden von bev Ziehung zur nöthigen Annahme und Abschliessung des Wertkonrraktes nach $. 3. hieroben tinlaiigen möge. §: 16. Wenn durch einet! unvorgeschenen Zufall, wie er sich immer ereignen und Namen haben mag, das Spiel nicht vor der Ziehung beym Amte eintrift; so kann der Wettkoutrakt zwischen der Kammer und Spieler nicht abgeschlossen »verden 3 daher ist auf diesen Fall der Einnehmer schuldig den Einsatz zurück zu zahlen, der Spieler aber diesen ohne Einwendung zurück zu nehmen verbunden. §• 17* Bep richtiger Ankunft des Spieles hingegen ist die Lottokammer gebunden, über jeden ganz, oder nur zum Theil angenommenen Satz ein Originalloos nach den Foliis der Sätzen auszustellen. Nur durch dieses ausgestellte Originalloos erreicht der Wettkoutrakt zwischen der Kammer und dem Spieler .seine Gültigkeit, und nur nach diesen Originalloosen kann der ausgefallene Gewinn bezahlet werden. §. 18. Wenn unter den eingelangten Sätzen ein oder anderer wegen schon überhäuften Einlagen gesperret ist, und dieserwegen nicht mehr angenommen werden kann, so hat die Lottokammer zur Sicherheit des Spielers , und damit der Einnehmer auch damals keiner ungleiche» Manipulation beschuldiget werden könne, ein ( 335 ) «n Sperrlos darüber auszusiellen, mit welchem dem Spieler sein Satzgcld zurück gcscellet »verden muß. §. 19. Weilen aber zur Einrichtung eines Gewinnftes nicht hinlänglich ist, bep einem oder andern Einnehmer eingelegt zu haben, sondern hiezu das Originalloos, welches üher das von der Lottokammer angenommene Spiel ausgestellet wird, unumgänglich nvthig ist, Massen nur hieraus geschloffen werden kann, daß der angetragcne Wettkontrakt von der Lottokammer ange-nommcit worden sey, und die Wette sohin ohne das Originallooö weder zu einem Kontrakte erwachset, noch sonst von einer Wirkung oder Gültigkeit seyn mag, so ist jeder Spieler, der sich vor Schaden hüten will, verbunden, nach einer verhältnißmäßigen Zeit, seinen Intenmsschein, gegen die Originalloose zu verwechseln, damit er hieraus ersehen möge, ob sein Spiel ganz angenommen, oder vermindert, oder wohl gar gesperret worden sey, und sohin für die verminderte, oder ganz gesperrte Einsätze die verhältnißmäßige Einlage selbsten zurückfordern möge; sollte aber der Einnehmer wider all besseres Dcrmuthen, die Aussolgung der Originallooscn, oder die verhältnißmäßige Nück-zahlung der von der Kammer nicht angenommenem Einlagen verweigern, so wäre eine solche verdächtige -Handlung alsogleich bey der Lottokammer anzuzeigen. §. 20. Die Gewinste müssen 24 Stunden nach der hung M ( 336 ) UK hung bey der Lotterie-Hanptkasse, an die Ueberbrin-ger der Originalloosen ohne Abzug bezahlet werden; jedoch wird ausdrücklich und ohne aller Beschränkung zur festen Dediugniß gemachet, daß ohne Beybringung des von der Lottokammer ausgestellten Originallooses kein Gewinn ausbezahlet, gefordert, oder angesprochen werden könne; weder hat man in Hinsicht «ns die Gewinnstauszahlung weiter hinein zu gehen, wa-rumen das Qriginalloos nicht vorgebracht, oder das Bedingniß nicht erfüllet werden könne. §. 21. Für die Gewinnste, auf welche weder gerichtli, ches, noch sonstiges Verboth statt hat, haftet dieLot-tokammer, auf drcy Monate von Tag der Ziehung gerechnet: Nach verfliessung dieses Termins aber Weibe« auch die Originaltreffloose für ungültig und kraftlos erkläret. 5. 22. Schlüßlichen, und im Fall in den Originallossen, in den Numern oder Promeß, oder auch sonsten ein Verstoß sich äußerte, wird man sich deswegen an die im Lottoarchiv fubFide Publica aufbewahrten Originallisten der Kollektanten halten, und nach diesen (die lediglich den vom Spieler vorgetragenen, und von der Lottokammer begnehmigten Spielkontrakt ausmachen) keineswegs aber nach den fehlerhaften gedruckten Zetteln, die Bezahlung leisten, welches sowohl in Ansehung der Lottokammer, als des Znnhabers eines dergleichen Looses zu gelten hat. Pro a III. Band. N Progreffions-T ab ell e. i Nebige Anzahl Numern. 1 2 3 4 5 1 6 7 8 9 10 11 12 13 14 !. 15 Machen Amben. i 1 — I 3 6 10 iS 21 2 H 36 45 55 66 78 91 105’ i Und Terni. ! — — i 4 10 20 35 56 84 12.0 165 220 286 364 455 ' — - -— ' i- I _ 1 P- k. k. Lottvfallen-Drrekzion Wien den i. Dezember 1796. - Wie frit JDl'Wflfeiftn ben Waldfreveln, und Entwendungen des junge» Holzes fürgeben sollen.' W"( 338 ) N. 2622. Hofdekret vom 1 November, kundgemachf mittels Regierungsverordnung in Nieder-österreich den 6. Dezember 1796. Se. Majestät haben zur Hindanhaltung der, bey dem dürren Holzklauben in den Waldungen verübt werdenden Frevel, und Entwendungen des jungen, und grünen Holzes über erstatteten allerunter-thänigsten Vortrag gerechtest zu entschliessen geruhet. Es sey den betreffenden Obrigkeiten bei strenger Verantwortung aufzutragen, daß sie nicht nur allein die Untersuchungen über die, ihnen angezeigt werdenden Frevel mit aller Beförderung aufnehmen, zu diesem Ende den augeklagten Frevler zum nächsten Amts, tage ohne weiters stellen lassen, und die Untersuchung mir Beseitigung allen Untriebs oder Verzögerung vornehmen , hiebei die beeideten Wäldbeamten, soweit sie an der Strafe keinen Vortheil ziehen, als giltige Zeugen anerkennen , sondern auch die schuldig Befundenen nach dem Verhältniß ihres Muthwillens des verursachten Schadens und der bezeigten Unvrrbesserlichkeit mit der gesetzmäßigen Strafe unnachsichtlich belegen, die auf Arbeit ausfallenden Strafen aber nach Befund des Wald--Amts zur Waldkultur benutzen- auch de» Ersatz des verursachten Schadens, wenn solcher richtig und standhaft erhoben worden, nichtals eineGeld-jirafe ansehen, sondern de« Betrag dieses Ersatzes de» Be- NO C 339 ) NO Beschädigten zukommen machen, endlich diese höchste Verordnung alljährlich an einem Amtstage bei dem obrigkeitlichen Amte vorlesen sotlem N. 2623. Hofdekret vom 13. November 1796, bekannt gemacht durch das Tirolische Gubermum unter dem to. Marz 1797. & sey auf die Vorstellung der tirolischen Land- Dt« Landschaft , bewilliget worden, daß die Landschaftlichen etmnHrt Steuern nur zur Hälfte in Banko - Zetteln an die stän- firolf5nn welcher dieselbe seinem Be-schauzettel einzuschalten hat. Wenn der Lodtenbefchauer selbst den Verstorbenen behandelt hat, so versteht sich ohnehin, daß er die Krankheit desselben nach seiner Einsicht in dem Beschauzettel anzumerken hat. Wenn aber der Verstorbene von. keinem Arzte, oder Wundarzte in seiner letzten Krankheit behandelt worden, oder wenn der Arzt über eine Meile von der Gemeinde entfernet ist, das Einholen der Krankheits, beschreibung von demselben demnach mit Kosten und Zeitverlust verbunden wäre, so hat der Todtenbeschauec diejenigen, welche wahrend der letzten Krankheit uni den Verstorbenen gewesen, um die Umstände derselben zu befragen, und sie nach diesen, und den an dent Leichname zu bemerkenden Anzeigen zu benennen. 2. Die äußere Todteilbeschau- Sobald einer Ortsobrigkeit angezeiget wird, oder sie sonst erfährt, daß Jemand in ihrer Gemeinde gestorben ist, so hat sie sogleich den Lodtenbefchauer zu seiner Amtshandlung herbei holen zu lassen. Die Kosten der Einholung, des Todtenbeschau-ers, wenn er einen entfernten Wohnort haben sollte, haben die Erben des Verstorbenen, und bey ihrer Er, mang'lung oder gänzlichen Mittellosigkeit die Gyneinde |u tragen. Die HA C 3ZI ) Dir Pflicht des Todtenbeschauers ist, fich nach erhaltener Nachricht eines Verstorbenen- oder todt Gefundenen unverzüglich zu demselben zu verfügen, und sein Amt zu handeln. Bey dieser Amtshandlung hat der Todtenbeschautr den drepfachrn Gegenstand derselben wohl vor Äu> gen zu haben- n. Die Gewißheit des Todes, damit kein anscheinend Todtcr lebendig begraben werde. Zu diesem Ende hat er den Körper des angeblich Verstorbenen mit Anständigkeit zu entblößen,' und ge» > Nun zu untersuchen- ob kein Lebenszeichen mehr vor-Händen sey. Entdeckt er ein solches, oder kann tr sonst weder aus den vorhergegangenen Zufällen, noch aus der gegenwärtigen körperlichen Untersuchung einen sichern Schluß machen, daß der Untersuchte vollkom» nten tobt ist, so soll er durch wiederholte Reihungen des ganzen Körpers - durch reitzende Elpstire, durch Einblasen der Luft mittels eines Blasebalgs, und andere vorgeschriebene Rettungsmitttl versuchen, den Körper zum Leben zu erwecken. Wenn alles dieses fruchtlos seyn sollte, so ist dach das Begrabniß so lang z» verschieben, bis unzwepdeutige Anzeigen der vor sich gehenden Faulung den erfolgten Tod vollkvnmtta beweisen. Sollte es aber dem Todtenöeschauer gelingen-jeilim tddt Scheinenden wieder aufzuwecken, so hat er demselben bis zur Anlaugung eines andern Arztes- wen» %® ( 352 ) HjK »Venn der Kranke, oder dessen Angehörige die gänzliche Heilung ihm nicht überlassen wollten, alle ärztliche Hilfe zu leisten, dafür aber auch eine besondere Belohnung anzusprechen. Der zweyte Gegenstand der äußern Todtenbe-schau ist b Die Vermeidung der Ansteckung. Zu diesem Ende soll der Todtenbeschauec aus der von dem Arzte/ oder Wundarzte des Verstorbenen aus, gefertigten Krankheitsbeschreibung, und bey deren Er. manglung, durch Befragen der wahrend der Krankheit gegenwärtig Gewesenen, und genaue Besichtigung des Leichnams sich von der Art der Krankheit des Verstorbenen unterrichten. Ist der Todte an der Hundswuth, oder an einer ansteckenden pestartigen Landfeuche gestorben, so ist das Bett-und Leinenzeug, und die Kleidung, welche der Verstorbene an und um sich gehabt hat, zu verbrennen. Wenn der Verstorbene in Scorbut, venerischer Krankheit, sonstiger Verderbniß der Säfte, Luugen-sucht, bösartigen äußerlichen, oder innerlichen Geschwüren behaftet war, wenn an dem Leichnam Petet-schen, Frieseln, Blattern, oder sonst ein Ausschlag bemerkt wird , so kann dessen Kleidung, Bett- und Leinenzeug von einigem Werthe nur nach mehrmahls wiederholtem Waschen, Reinigen, und Auslüftenden lieberlebenden zu gebrauchen erlaubt werden. Schlechtes M ( 353 ) %» kes Bett-und Leinenzeug ist aus Vorsicht besser zu verbrennen» Bey den übrigen Krankheiten können die Kleidungen, Bett-und Leinenzeug des Verstorbenen nach einigmahliger Reinigung und Auslüftung wieder gebraucht werden. Ein Leichnam, der geschwind in Faulung geht, und stinkt, ist sogleich aus dem Hause zu schaffen, und mit ausdrücklicher Bewilligung der Ortsobrigkeit zu begraben» h Der dritte Gegenstand der äußern Todtenbe-schaiNy c. Dir Entdeckung einer gewaltsamen Todesart. Wenn der Verstorbene eine schnell tödtcnde Krankheit vön wenigen Tagen gehabt, während derselben sich häufig erbrochen, über Schmerzen des Magens und Bauches geklagt hat, wenn der Leichnam widernatürlich um die Magen-und Bauchgrgend ausgelaufen, und am Rücken und in den Bauchgegenden schwarze, dunkelblaue, oder mißfarbige Flecken zu sehen sind, so ist der Tod wahrscheinlich durch Gift erfolgt. Vernimmt öder entdeckt der Todtenbeschauer diese Umstände, oder andere Kennzeichen an dem Leichnam, welche auf erlittene Gewalt schließen lassen, als Verwundungen, Quetschungen, blau unterlaufenen Hals, ober Gesicht, u. s. w.; so hat er das Begräbniß zu verschieben, und auf eine gerichtliche Beschau anzutragen» Vlil. Land. 3 Nach C 354 ) Nach vollendeter Untersuchung Hat der Todtenbe-schauer den Leschauzettel auszufertigen. In diesem sind anzumerken: 1. Der Namen, das Alter, und der Todestag des Verstorbenen. 2. Die Krankheit, wenn keine Spuren eines gewaltsamen Todes entdeckt worden sind. In diesem Falle aber sind die gefundenen Spuren anzuzeigen und die Nothwendigkeit einer gerichtlichen Beschau anzumerken. 3. Die Zeit, in welcher der Verstorbene zu begraben ist. 4. Was mit des Verstorbenen Kleidung, Bett« und Leinenzeug zu geschehen habe. Z. B. EvaMayrinn, 1. Jahr alt, ist am 12. Februar 1794 an bösartigen Blattern gestorben. Sie ist in der gewöhnlichen Zeit von 48 Stunden nach dem Tode ju begraben. Das Bett-und Leinenzeug ist durch 4 Wochen auszulüften, und wöchentlich einmal zu waschen. N. N. (Namen des Orts der Verstorbenen) am 12. Februar 1794. N. N. Lodtenbeschcruer. Paul Wer, 50. Jahr alt, ist am 1. März 179 t. am epidemischen Faulfieber verstorben. Der Leichnam ist sogleich zu begraben; Bett - und Leineii-zeug aber zu verbrennen» Datum, N. N. Todtenbeschauer. Sr- / r C 355 ) W Sebastian Kraut, 36. Jahr alt, ist am Z. Juni 1794- ohne eine bekannte Krankheit gestorben. Er hat am Genicke eine starke Quetschung, und muß gerichtlich beschaut werden. Datum. 9u A. Todtenbeschackek. Den so verfaßten Beschauzettel hat der Tobten« beschauer der Ortsobrigkeit einzuhändigen. Wenn Kleidungsstücke, oder Bett- und Leinen« zeug zu verbrennen sind, so hat der Todtenbeschauer darauf ju halten, daß es in seiner Gegenwart gesche« he; wenn dasselbe aber durch längere Zeit zu reinigen ist, so hat die Ortsobrigkeit Sorge zu tragen, daß die Vorschrift des ^eschauzettels m Erfüllung gebracht werde. Die Ortsobrigkeit hat die Beschauzettel dem Pfarrer zur Einschaltung in das Sterberegistcr zu überreichen. Wenn mehrere Personen an einem Orte an einer« ley Krankheit sterben; so hat die Ortsobrigkeit dir Anzeige davon an das Kreisamt zu machen. 3. Die gerichtliche Todtenbeschau. Diese hat einzutreten, wenn jemand tobt gefunden wird, oder auf eine offenbar gewaltsame Art um das Leben gekommen ist, oder wenn der Todtenbeschaurk in dem Beschauzettel darauf anträgt. I » 9* £n Betreff der Vormerkung einer Prt'ulb out" boi unbewegliche $hit eines Schuldner-. «0ä> ( 356 ) ©i# Es hat in Rücksicht auf die gerichtliche Beschs bey den bisher vorgeschri ebenen und beobachteten Anord-nungen mit der einzigen Ausnahme sein vollkommenes Verbleiben, daß, im Falle einer Vergiftung, dcrnäch-sie Kreisarzt mit dazu zu ziehen ist, weil er als solcher besser, als die Wundärzte, das im Magen und in den Gedärmen Enthaltene untersuchen, auch nicht selten die Art des Giftes entdecken kann, welches den Verstorbenen getödtet hat. Diese höchste Entschließung wird demnach zu Jedermanns Wissenschaft, und genauen Darnachhaltunz hiemit öffentlich bekannt gemacht. N. 2628. Hofdekret vom 18. November, kundgewacht durch das Mährische und Steirische Gu-. bermum und die NiederösterreichischeRegie-rung den 7., durch das Tiroler Gubernium und dieWeftgallizische Hoftommission den 9., durch das böhmische Landesguöernium Und die Kärntner dann Krainer Landessrelle den 10., durch das Triefter Gubernium den 17. Dezember 1796, und endlich durch das Oftgallizische Gubernium den io. Februar 1797. Durch das höchste Patent vom 15. März 1785 ist zwar jedem Gläubiger gestattet worden, auch diejenige Forderung, die sich nicht auf einen Landtafel- oder to* C 357 ) to<* oder vormerkungsfähigen Schuldschein gründet, sondern nur hierüber, zufolge Hofdekreten vom i8-September' 1786 und 13. Hornung 1787 eine Urkunde beigebracht wird, auf das unbewegliche Gut deck Schuldners vormerken zu lassen, und diese Vormerkung nach der Eigenschaft des Guts entweder bei der sandtafel, oder bei dem Grundbuche anzubrinaen, worauf dann demselben die Vormerkung sogleich zu bewilligen, solche vorzunehmen, und der Schuldner davon zu verständigen sey, damit derselbe dagegen seinen Wt. berspruch binnen der gesetzmäßig bestimmten Frist von 3 Jahren und 18 Wochen vormerken lassen könne; der Vormerkungswerber hingegen bey einem bießfalls entstehenden Streite die Liquidirungsklage bei des Schuldners persönlichem Richter anzubringen habe. Allein da sich in der, Folge gezeiget hat, daß hierdurch die Güterbesitzer mit beschwerlichen Vormerkungen durch längere Zeit gekränket, mithin in der ftepen Verwaltung ihres Eigenthums ganz gehemmet werden; So haben Se. k. k. Majestät, bießfalls für das Künftige folgende Richtschnur festzusetzen geruhet. a.) Dem Pränotirungswerber stehe frei), mit dem Pränotirr ngsgesuche zu gleicher Zeit die Rccht-fertigungsklage, jedoch diese Letztere bei dem persönlichen Richter des Schuldners, einzureichen; wäre sie aber nicht zugleich eingereichet worden, so habe er solche binnen 14 Tagen ohne Betreibung des GegentheilS, und zwar bei dem erstbcmeldten Richter, einzubringen. 3 3 b). UM c 358 ) UrB b.) In dem Falle, wenn dieses Pränotirungs-gesuch, und die Klage bei zween verschiedenen Rich, tern Überreicht worden ist, müsse sich der Pränoti-rungswerber vor dem Richter, wo die Pränotirung erwirket worden ist, ordentlich emsweiscn, daß er die Klage in der gehörigen Zeit, das ist, binnen 14 Tagen bei seines Schuldners persönlichem Richter eingebracht habe, und selbe der Ordnung nach fortsetze; nur dem Fiskus blcibe'unbenommen, seine Rechtfertigungsklage auch bei dem kandreclite, nämlich jener Instanz anzubringen, die in allen Real - und Personalgeschäften gktive und passive dessen privilegirter Richter ist, c ) Wenn der Pränotirungswerber die zur Rechtfertigung der bewirkten Pränotirung erforderliche Klage in der vorgeschriebenen Zeitfrist von 14 Lägen nicht einreichen könnte, dagegen aber durch glaubwürdige Urkunden einen Verhinderungsfall gegründet darzn-thun im Stande wäre, so stehe ihm zu, vor Verflie-ßung der zur Einbringung dieser Klage bestimmten Frist eine Erweiterung anzusuchen; die ihm von dem Richter, der Ordnung nach, in so weit zu bewillige» fey, als derselbe darzuthun vermag, daß er das Hinderniß zu heben sich habe angelegen seyn lassen, und daß solches ohne sein Verschulden fortwahre. d.) Wmde aber diese Klage in der gehörigen Zeit nicht eingereichet, so sei) die bewirkte Pränotirung auf Verlangen des Gegenthrils sogleich aufzu-heben^ und diese Aufhebung in dem betreffenden Land-fttfet - und Grundbuche vorzumerken. , Diese ( 359 ) VE Diese höchste Entschließung wird also jti je-r-ermanns Wissenschaft kund gemacht. N. 2629. Verordnung der Weftqalliztschen Hofkommission den ao. November 1797. Der Spitalservice ist dem Militär nicht mehr Spttals«--vom Landmann, und das Streusiroh nur gegen Zurück- vom imbi lassung des Düngers zu verabreichen. mchr'dcm* Militär un6 xr das Streu- 2bZD. strohrurge- Gubernialverordnung m Böhmen vom 23. ^^“2* November 1796. ™$Zm tocrüen. Nachdem mehrmalen hervorgekommrn, daß die Judea sollen .Inden zuwider des auf die Landesgesetze gegründeten ,n k-.n-r der Verbots die Bergstädtischen Jahrmärkte besuchen, und in selben rin - und auszugehen sich ermessen, dieses «der schon ein Vergehen wider das Mandat Mail. de^mBerg-Kaisers Maximilian des II. de Anno 1568. ist, ver- zuhalr-ndr» mög welchen die Juden in keiner Bergstadt zu gedul- yy:.„i« den, sondern alle hierlandes gelegene Bergwerke , wo, lw6@' und welcher Orten selbe sind, und Namen haben mögen, ganz und gar meiden, und weder ein-noch aus-gehen sollen. Auch ferner mit Hofdekret vom /. 6ip* tember 1782. bedeutet worden ist, daß, da der is den kairdcsgesetzcn gegründete Verbot, kraft welchen die Juden von Betretung der Bergstädte abgehalten § 4 w«* Lk»taugl!che Eescheller wcrden im Eerrctungs-falle aufGe fahr d-s Ei-genchümeri verschnitte» werden. C 360 ) werden, tim dir Sicherheit des höchsten Bergregals sowohl, als jene der Gewerken mit Entzwech-und Verschleppung der Bergprodukte zu vermeiden, als wodurch die allerhöchste Entschließung wegen erweiterter Handelsfreiheit der Juden nicht geändert worden, habe es bei diesem Verbote in Ansehung der Juden sein ferneres Bewenden, und wären selbe mit der angesuchten Besuchung der bergstädterischen Jahrmärkte abzuweisen. Endlichen ist in einem ähnlichen Falle unterm 10. Juny 1779. von hieraus der Auftrag zur allgemeinen Kundmachung wiederholet worden, daß die Juden überhaupt im ganzen Lande alle Bergwerke, und derlei Städte meiden, daselbst nicht handeln, auch weder aus-noch eingehen sollen, im widrigen seyen seihe gefänglich einzuzichen, und an Leib und Gut ernstlich zu strafen. Es ist daher letztere 93er--ordnung neuerdings zu republiziren, und den Magistraten , und Wirthschastsamtern aufzutragen, hieraus genau zu wachen, N, 2631, Verordnung des mährisch - und schlesischen Landesgubernium Vom 22. November 1796, Da hervorgekommen ist, daß ungeachtet der Verordnung vom. 27. May 1795. gleichwohl währender Beschellzeit untaugliche Hengste herumgeführt, und zur Beschellung gcb 'Gud.vf werden, hiedu'-cl' aber die Absicht zur Verbesserung der Pferdezucht sehr beeinträch- . tigrt te-.. W C 361 ) tigtt wird: so wird zur Warming aller jener, die mit derlei, von dem k. k. Veschelldevartement nicht bestätigen , somit zur Zucht untauglichen Hengsten herumrei- »" ten, hiemit kund gemacht: daß alle derlei zum Beschellen herumgeführt werdende von gedachtem k.k.Be-fchelldepartement nicht approbirte, somit untaugliche Hengsten, wo immer solche betreten werden möchten, auf Gefahr des Eigenthümrrs werden geworfen, oder geschnitten werden. N. 2632, Hoflcscheid vom 24. November, kundgemacht mittels Regrerungs -- Verordnung in Nieder - Oesterreich, den 10. Dezember 1796. Se. Majestät haben den Schullehrern der hiesi-gen Vorstädte die Erlaubniß, daß sie nach dem verbes- MeTn^en*" feilen Plane des Oberschulaufsehers für den Unterhalt ihrer Wittwen und Waisen eine Kasse aus ihren eige-nen Mitteln errichten mögen, zu ertheilen, und zugleich ftSbtm zu bewilligen gnädigst geruhet, kaß den Bittstellern w-lch-zudem zur dauerhaften Gründung ihrer Wittwen - Kasse, so-bald die Einlage der in der Bittschrift Unterzeichneten ^^3 >br-r Sozietätsglicder ganz beisammen und in den Gang ge- und Waism bracht seyn wird, nicht nur aus der vorhandenen Cur- (M'iaä'n* rent- Ersparniß des Schulfonds, mittelst Ankauf einer vier percentigen Knpferamts- Obligation eine Summe pon Ein Lausend Gulden, als ein Stamm-Z 5 ver. « TlB ( 362 ) vermögen, das unangreisiich bleiben mvf?, fcnbtv* auch »ach dem Anträge dieser Landesregierung aus dem Armen-und Waisenfunde zusammen ein jährlicher Beitrag von Zweihundert Gulden, und zwar dieser letztere gegen dem verabfolget werde, daß derselbe in so lange, bis er zur Bedeckung der jährlichen Pensionen nicht nöthig ist, für dieses Institut fruchtbringend angeleget, und das hieraus erwachsende Kapital, f0 wie die aus dem Schulfunde erzielte oben erwähnte Kupferamts- Obligation pr 1000. Gulden im Falle, wenn dieses Institut wider Vcrmuthen aufhören sollte, den Fundis, woraus selbe hcrgeflossen sind, zarüchge-stellet werden sollen. Diese höchste Entjchlieffnng wird dem Herrn O--draufseher der deutschen Schulen zur Verständigung der Vorstadtschullrhrer, zur weiter» Einleitung diese-Wittwen - Instituts, und nach dessen Vollendung zur weiteren Berichtserstattung an Regierung hremrt bekannt gemacht. Die Societats * Hegeln lauten dahin: §. i. In diese Societät werden die öffentlichen deutschen Schullehrer inner den Wieners Linien ausgenommen. Jedem derselben steht es jetzt frey, dieser Gesellschaft beyzutretm. Die aber dazu einverleibet werden wollen, haben sich allen für diese Societät fest gesetzten Verbindlichkeiten zu unterziehen» 4L» ft- AS C 363 e AS §. 2. Jeder beytretende Schullehrer hat den SocKäts-Direction seinen Stand, fein Alter, seinen Nahmen, Geburtsort, und wenn er verehelichet ist, auch den Nahmen, das Alter »und den Geburtsort seiner Ehe-gattinn / anznzeigen; indem diejenige Ehegattin n , die nicht angezeiget, und folglich auch in das Societäts-Protokoll nicht eingeschrieben worden ist, nach dem Tode ihres Mannes aus diesem Funde keine Pension genieße» wird. $• z. Jeder Schullehrer hat bey seiner Aufnahme eine Einlage mit zehn Gulden zum Wittwen- Fonds und 20. kr. Schreibgebühr auf Beschaffung der Protokolle und anderer Erfordernisse zu erlegen. So lange diese Einlage sammt der Schreibgebühr nicht ganz berichtiget ist, wird derselbe nicht als ein Mitglied dieser Societät angesehen. Es hat auch jedes Mitglied alle Jahre, so lange dasselbe lebt, einen Beytrag mit sechs Gulden in vierteljährigen Fristen verfallen ab--zuführen. Davon wird der erste vierteljährige Bey-trag mit Emem Gulden 30 kr, im künftigen Zä-ner 1797. zu erlegen seyu. §• 4» Damit aber durch das verschiedene Alter derbey-tretenden Mitglieder dem Fonde kein Nachtheil verur-sachet, und den jünger» Mitgliedern zu gegründete» Beschwerden kein Anlaß gegeben werde; so haben die- • / j«- w ( 364 1 jenigen, welche bey der Aufnahme in diese Societät mehr als 29 Jahre ihres Alters zählen, vom 30 ten Jahre an zu rechnen für jedes volle Jahr 6 fl. Nachtrag nebft den übrigen §. 3. bestimmten Zahlungen zu entrichten. Zu diesen Nachträgen für jedes Jahr sollen aber diejenigen, welche der Gesellschaft gleich bey ihrer Entstehung beytrcten, nicht verbunden seyn. §. 5- • Ist ein Mitglied unvermögend seine Jahrsnach» träge bey der Aufnahme zu erlegen, so wird demselben gestattet, die eine Hälfte davon im ersten, und die andere Hälfte im zweyten Jahre nach seiner Aufnahme abzuführen. Stirbt er während dieser zwey Jahre, ehe die Nachträge bezahlt sind; so soll das Bezahlte der Wittwe oder den Waisen zurückgegeben werden. Hingegen werden dieselben nicht berechtiget seyn, eine Pension zu fordern. $. 6. Jedem Mitgliede soll es frey stehen, anstatt des jährlichen Beytrages pr. 6. fl. bey b$r Societät in Obligationen eines öffentlichen Fondes so viel einzulegen, daß die hiervon abfallenden Interessen dem jährlichen Deytrage gleich kommen. Die Interessen sollen sodann von der Societäts - Direction behoben werden. Stirbt ein solches Mitglied; so werden die Obligationen seinen rechtmässigen Erben erfolget, in den Fällen aber, wenn das Mitglied austreten würde, oder der Obligationen zu einem andern Gebrauche benöthiget wäre, dem c 365 ) to» dem Einleger selbst gegen einen Empfangfchein zurück-gegeben werden. §. 7. Alle eingehende Zahlungen und Zuflüsse, wie solche immer Nahmen haben, sollen im ersten sowohl, als in allen folgenden Jahren, soweit dieselben nicht auf Pensionen, und andere unvermeidliche Ausgaben zu verwenden sind, in einem öffentlichen Funde, oder bey Privaten auf Häuser mit möglichster Sicherheit und Nutzen der Societät sogleich fruchtbringend angeleget , und die Obligationen auf den Nahmen des Wittwen- Pensions-Fonds der öffentlichen deutschen Schullehrer inner den Wiener - Linien geschrieben werden. §. 8. Von den eingehenden Interessen der Capitalien, und von den jährlichen Beiträgen der Mitglieder, welche nach Ausweis des besiegenden Uiberschlages hinreichend seyn werden, soll die von einem Mitgliede hinterlüssene Wittwe jährlich eine Pension von fünf? jig Gulden bis zu ihrem Ableben zu genießen haben. §. 9. Wenn aber die pensionsfähige Wittwe nicht am Leben ist , dann treten sammtliche zu dieser Familie gehörigen Waisen in diese Pension ein, wenn sie eheleib-ziche Kinder eines Societäts - Mitgliedes sind. Ue-brigens ist aber kein Unterschied zu machen, ob diese Wais« vor oder nach der Aufnahme in die Gesellschaft^ *tS» C 36S ) %)« schaft, ob sie vor oder nach dem Antritte eines offene lichen Schulamtes von einem Societäts- Mitglied« cheleiblich sind erzeuget worden. §. IQ. Diese Pension, welche die von dem Mitglied« hinterlassene Wittwe, wenn sie am Leben wäre, zu genießen hätte, wird für die im vorhergehenden 9, pensionssähig erklärten Waisen ganz und ohne Rücksicht, ob deren nur einer oder mehrere, ob sie aus einer oder mehreren Ehen vorhanden sind, dem gerichtlich verordneten Vormunde erfolget werden. Bei) dem Umstande aber, wenn über dergleichen aus mehreren Ehen erzeugten Kinder auch mehrere Vormünder bestellet wären, wird die Pension in so viele gleiche Thei» le, als pensionsfähige Waisen vorhanden sind, gethci» let, und jedem Vormünder der seinen Pupillen znkom« mende Antheil behändiget werden. §. ii. Die Waisen genießen die Pension nur bis zum vollbrachten sechzehnten Jahre ihres Alters. Wenn aber ein Waise vor Erreichung dieses Alters entweder in das Waisenhaus, oder in eine andere Stiftung ausgenommen, oder von Anverwandten, oder in andern Wegen so versorget würde, baß ihm sein Pensions-Antheil nach dem Urtheu>der Versorgenden selbst entbehrlich wäre, oder wenn er mit Tode abgingt; dann wird auch dessen Antheil den noch übrigen an dieser Pension rheilhaveirden Waisen zugewenoet werde». TE C 367 ) Bey Abgang solcher Waisen aber hat die Pension ihr Ende. Es hat daher ein jeder Vormund den Strrbkag oder die anderweit« Versorgung eines Pension genie* senden Waisen der Socictats ^ Direction anjujcigco» h- 12. 3m Fall so viele Societäts-Mitglieder nach rich-ander mit Tode abgingen, daß die jährlichen Interessen und Beyträge sammt andern Zuflüssen zur Prtk-stonirung der Witkwen und Waisen nicht zulänglich wären ; dann müßten sich dieselben mit einer geringeren Pension, als sie §. 8. ausgemessen ist, so lange br-SUtlgcu, bis ihnen Mittels Abgangs der Pensionirkw oder durch andere Hülfsquellen die bestimmte volle Pen» sion wieder erfolget werden kann. §- IZ. Die Pensionen sollen auch erhöhet werden, wenn die Interessen von Capitalien, die Beyträge von dem Mitgliedern und alle andere Zuflüsse jährlich die Summe des Bedarfs auf 10 Pensionen, bey 70 Mitgliedern, und so verhältnißmäßig bey mehr oder weniger» Mitgliedern auch den Bedarf auf mehr oder wenigere Pensionen übersteigen. In diesem Falle wird die Hälfte des Ueberschusses auf Erhöhung der Pensionen, welche in nächstfolgenden Quartalen ausbezahlet werden, verwendet, und die andere Hälfte sammt dem Ueberreste, der sich bey einer geringeren Anzahl der Witrwen oder Waise» ergeben wird, zum Capital geschlagen, und fruchtbringend gngeleget werden, it* tu# C 368 ) brigens ist aber die kluge Vorsicht anzuwenden- daß wegen eines geringen Ueberschusses die Pensionen nicht bald erhöhet, bald wieder gemindert werden. §• l4- Die eigentliche Pension einer Wittwe soll jähr-. sich ein hundert fünf und zwanzig Guldm nicht übersteigen, sondern bry hinlänglichem Wachs-thnme des Fundes soll denjenigen Wittwen, welche mit einem oder mehreren Kindern belastet sind, für jeden Waisen, so lange derselbe in.ihrer Verpflegung jst^ und das i6ke Jahr seines Alters nicht vollendet hat, nach Wachsthume des Fundes eine monathliche Zulage mit zwey Gulden erfolget werden. Eine solche Zulage soll auch denjenigen vater - und mutterlosen Waisen zukommen, die anstatt der Wittwe die Pension genießen, wenn hieran mehr als zwey Waisen Antheil haben. Wenn in der Folge über alle diese Ausgaben sich noch ein ergiebiger Ueberresi zeigen sollte; dann behält sich die Societät bevor, zu seiner Zeit in Ueber-legung zu nehmen, ob. ein solcher Ueberschuß zur Bey-hülfe für die Alters oder anderer Gebrechen wegen zum Schuldienste untauglich gewordenen Schullehrer, oder zum Besten der Witwen und Waisen verwendet werden solle. §. i5‘ Der Pensionsgenuß nimmt seinen Anfang in Absicht auf die Wittwe von dem Tage der Schulüberga-he, und in Absicht auf die Waisen erst von dem Sterbtage HB C 369 ) HB tagt der Wittwe. Wenn aber das verstorbene Mitglied keine Wittwe hinterläßt, dann treten die Waisen, laut K. 9 in die Wittwenpension vom Strrhtage ihres Va-ters ein. Es hat daher jede Wittwe nicht nur den Todesfall ihres Mannes, sondern auch den Lag der Schulübergabe der Societätsdtrection anzuzcigen. Eben so liegt auch jedem Vormunde ob, den Sterbtag der Wittwe oder desjenigen Mitgliedes, nach dessen Tode nämlich di! Pupillen in die Pension eintreken, dep Societätsdirection mittels eines Todtenscheines zu melden. Der Vormund soll zugleich die Taufschein« seiner Pupillen, und das in Absicht auf diese Vormundschaft ihm gerichtlich ertheilte Decret vorweifen. Diese Anzeige soll von der Wittwe oder dem Vormunde längstens bis zum nächstfolgenden Tage der Pensionszahlung geschehen. Widrigens wird für diese Zwischenzeit keine Pension erfolget werden. §. 16. Die jährlichen Bepkräge werden von den Mitgliedern in 4 Fristen, nämlich im Iäner, April, Julius und October, jedes Mahl am ersten Sonntage dieser Monarhe, Vormittags von 9 bis 12 Uhr bep dem Societätsdirector abgeführet. Diese und alle andern Zahlungen werden von dem Director den Mitgliedern in eigens dazu bestimmten Büchelchen bescheiniget. An eben diesen Sonntagen Vormittags werden die Zahlungsrückstände berichtiget, neue Mitglieder auf* VIII. Vand« A a C 37° ) genommen, Nachmittags aber den Wittwen und Wair-sen die Pensionen, welche nie als ein Almosen anzu-schen sind, verfallen gegen Quittung ausgezahlet und andere Societätsangelegenheiten in Ueberlegung gezogen werden. Jedoch bleibt es der Sotietätsdirection frey, die Pensionen auch monatlich zu erfolgen, wenn sie es für die Wittwen und Waisen in Absicht auf ihre Bedürfnisse vortheilhafter finden wird. §. 17- Ein jedes Mitglied, welches am bestimmten Zah-ürngstage seinen vierteljährigen Beytrag nicht entrichtet, hat für jede vierteljährig unterlassene Zahlung besonders 30 kr. zur Strafe bei der Casse zu erlegen,, und mit den rückständigen Beyträgen unter einem zu berichtigen. §. i8- So oft sich ein Mitglied in der Folge wieder Der* ehelichet, hat dasselbe eine neue Einlage pk.füllfUild zwanzig Gulden zum Wittwenfunde abzuführen. Ist diese Einlage nicht ganz bey Händen, so muß davon die Hälfte am nächstfolgenden Zahlungssonntage, und die andere im Zeiträume eines Jahres bar entrichtet werden. Es solle» aber diejenigen Mitglieder, die im ledigen oder verwittibten Stande der Gesellschaft beytreten, von dieser neuen Einlage, doch nur in Ab-- ■ sicht HS C 37t C HS M auf ihre erste darauf erfolgte Verehelichung, be-freyet seyn. § 19. Wenn sich aber ein Mitglied nach zurückgelegtem fünfzigsten Jahre mit einer Person wieder verhei-rächet, tveldx über fünfzehn Jahre jünger ist, als das Mitglied selbst; dann soll diese neue Einlage pr. fünf und zwanzig Gulden noch für jedes volle Jahr, womit das Alter der Braut von dem Alter des Bräutigams über fünfzehn Jahre überstiegen wird, mit Vier Gulden erhöhet werden. Nur in dem Falle, wenn ein Societätsniltglied eine pensionsfähige Wittive heirathet, bleibt dasselbe von der neuen Einlage. und deren Erhöhung gänzlich befrepet. §. 22. Es hat daher ein jedes neue Mitglied bei) der Aufnahme in die Societät seinen Taufschein zur Einsicht und Vormerkung seines Alters aufzuweisen. Auch die wirklich verehelichten Schullehrer, welche in die Gesellschaft gleich bey ihrer Entstehung eintreten, sollen bey jeder erfolgten Wiederverehelichung dazu verbunden seyn. So oft aber ein fünfzig Jahr altes Mitglied wieder heirathet, hat dasselbe diese neue Vermählung der Societätsdirection anzuzeigen, und auch den Taufschein seiner neuen Gattinn beyzubringen. In rrmang- A « 2 lung HB ( 37* ) HB jung dessen wird dieser Gattinn nach dem Tobe ihres Mannes keine Pension erfolget werden. §. 21. Wenn die Beybringung des erforderlichen Lauf-, scheines unmöglich, oder zu vielen Hindernissen unterworfen ist, und das Alter auch nicht durch andere glaubwürdige Urkunden bewiesen werden kann; dann soll die Societätsdirection das Alter des Mitgliedes oder der neuen Gattin» aus der Gesichtsbildung beurthei-len. Es soll aber dabey unverändert sein Verbleiben haben, wenn auch in der Folge das Mitglied durch beygebrachte Laufzeugniffe zu seinem Vortheile beweisen wollte, daß sein oder seiner Ehrgaktinn Alter mit dieser Beurtheilung nicht übereinstimmend ftp. K. 22. Dasjenige Mitglied, welches die jährlichen Vep» träge sammt den Pönfällen durch vier nach einander folgende Zahlungsquartale zu erlegen unterläßt, die Jahresnachträge, Einlagen oder andere Zahlungen in den bestimmten Fristen nicht berichtiget, schließt sich selbst von der Gesellschaft aus. Nur in solchen Fällen, welche ihm die Zahlung platterdings unmöglich machen, die aber allezeit untersuchet, und gegründet befunden werden müssen, wird der Societätsdirection die Macht eingeräumet, diesem Mitgliede auf sein Ansuchen die in gegenwärtigen Regeln bestimmten Zah- «ngs- C 873 ) lüngsfristen noch zur Hälfte zu verlängern. Werben Ht schuldigen Zahlungen auch während der neuen verlängerten Frist nicht geleistet, so schließt sich bas Mit-glied selbst von der Gesellschaft aus. S. 2Z. Rach dem Ableben eines Mitgliedes werden bitte« demselben noch ausständig verbliebenen Zahlungen an vierteljährigen Beyträgen, sammt den Pönfälle», oder an der neuen Einlage bey Wiederverehelichung, von der Pension, in welche seine Wittwe oder Waisen eintreten, abgezogen, wenn nicht etwa wegen verflossener Zahlungsfristen dessen Ausschließung schon erfolget ist. Rach der Berichtigung des Rückstandes soll denselben die gebührende Pension gleich andern erfolget werden. $• 24- Verehelichet sich eittMftglied, da es bettlägerig, oder wohlgarauf dem Todbette ist, mit einer Person, die keine pensionsfähige Wittwe war; so wird dieselbe sammt den aus dieser Ehe erzeugten Kindern von der Pension ausgeschlossen. Jedoch läßt sich die Societät in diesem Falle sin, den pensionsfähigen Waisen aus vorhergehenden khen dieses Schullehrers eine freywillige Aushülfe erfol, gen zu lassen, wenn sieden Socirtätsfund hierzu vermögend finden wird. A a z s' %$' %S ( 374 7 M §- 25. Me von einem ausgeschlossenen oder selbst ausgetretenen Mitglicde erregten Zahlungen verbleiben der Cassia. Dasselbe sowohl als dessen Erben sollen niemals berechtiget seyn, unter was immer für einem Vorwände, etwas zurück zu fordern. Eben so wenig können die Erben eines Mitgliedes, welches ohne Rücklassung einer Wittwe oder eines Waisen verstorben ist, auf seine geleisteten Zahlungen einen Anspruch machen. §. 26. Wenn aber ein ausgeschlossenes, oder freywillig ausgetretenes Mitglied wieder ln die Societät ausgenommen zu werden ansuchxt, so kann demselben der Wiedereintritt nur unter folgenden Bedingungen gestattet werden, daß nämlich die jährlichen Beyträge für die ganze Zwischenzeit und die Pönfälle bis zu seiner Ausschließung oder bis zu seinem Austritte erleget; daß alle rückständig verbliebenen Zahlungen sammt den davon bis zu seinem Wiedereintritte abfallenden 4 p. C. Interessen berichtiget werden. Hierzu sind aber keine Zahlungsfristen zu bewilligen, sondern der ganze Betrag muß gleich bey seiner Wiederaufnahme Lar erleget werden. $■ 27. Kein Mitglied soll berechtiget seyn die Vortheile bit* sir HS ( 3^5 > d ftr Societät jemand andern zu iiBertrageu. Auch die Wittwen sollen nicht berechtiget feyn ihre Pensionen jemand andern zu überlasse» ; indem darauf weder eine Schuldforderung vorgemerket, noch ein Verboth oder «ne Verpfandung angenommen wird. §. 28. Co oft sich eine yensionirte Wittwe wieder verehelichet, so verlieret sie sammt ihren pensionsfähigen Kindern die Pension. Nach dem Tode ihres Mannes wird ihr dieselbe wieder erfolget werden • es wäre denn, daß die Wittwe bcy dem Eewerbsbetriebe und Nah-rungsstande verbliebe, womit ihr letzter Mann sich und ihre Familie ernährte. In diesem Falle wird die Pension der Wittwe von der Societät nicht erfolget werden. Wenn aber in der Folge eine solche Wittwe durch Unglüclsfälle, durch Alter und Schwache des Körpers in die gänzliche Unvermögenheit gerierhe, sich von dem Gewerbsbetriebe ihres letzten Mannes zu nähren ; dann wird ihr die Pension von der Societät wieder zuerkanut, und bezahlet werden. r. 29 ' Jede Wittwe ist schuldig ihre Wiederverehelichung der Cpcietätsdirection bis zum nächstfolgenden Tage der Pensionsauszahlung anzuzeigen; denn jede Wittwe, welche diese Anzeige unterlassen, und die Pension auch verheirathet bezogen Hütte, macht sich der nr -H A a 4 Pen- HS l 376 ) HS Pensionsfähigkeit für ihre Person auf immer verlud sieget. §. 30. Wenn eine Wittwe ihre pensionsfähigen leiblichen oder Stiefkinder, derer Verpflegung ihr unmit, telbar obliegt, pflichtwidrig behandelt, und an der nö-thigen Nahrung und christlichen Erziehung derselben es so sehr ermangeln läßt, daß der Vormund diese Waisen an einem andern Orte zu unterbringen für nöthig hält; dann wird auf dessen Anzeige von der Pension dieser Wittwe ein nach Gutbefinden der Sacietätsdi-rection angemessener Theil abgezogen, und dem Vormunde zur Bephülfe für diese Pupillen behändiget werden. §. ZI. Die Wittwe» oder Waisen können ihre Pensionen nur in den k. k. Erbländern genießen. Die Witt-wen können dieselben entweder selbst erheben, oder durch «inen von ihnen Bevollmächtigten gegen Quittung erheben lassen. Zn Fällen, da die Societät über das ke-ben und über den Wittwenstand der Pensionirten in einer Ungewißheit sich befindet, muß zur Erfolglassung der Pensionen von demOrtspfarrer oder vondemOrts-gerichte die Bestättigung beygebracht werden. $• 32. Wenn eine penfionsfähige WitttSe bey ihrem Pensions- ArB C 377 ) sionsantritte, ober in ter Folge mit einem Betrag auf immer von bet Eocietät abgefertiget zu feyn ansuchet: so soll derselben zu ihrer gänzlichen Abfertigung, wenn sie nicht sehr gebrechlich, krank oder alt ist, und wenn keine für den Fall ihres Ablebens pensionsfähigen Waisenvorhanden sind, ein ganzjähriger Betrag auf ei» Mahl gegen Quittung und Verzichtschein erfolget werden. S. 33- Derjenige Betrag, welcher einer verstorbenen Witt-we für die Zwischenzeit vom Tage der zuletzt empfange, nen Pension bis zu ihrem Sterbtage gebührte, wird als ein in ihre Verlassenschast gehöriges Eigenthum demjenigen gegen Quittung erfolget werden , welcher sein Siecht dazu mittels einer gerichtlichen Urkunde erweisen wird. §. 34. Wenn ei» Societätsmitglied in der Folge von dem Schulamte austritt, bleiben dessen ungeachtet die Wittwen und Waisen desselben pensionsfähig, wenn nur übrigens von ihm die Societätsregeln beobachtet, und die bestimmten Zahlungen fortgeleistet werden. In diesem Falle soll der Pensionsgenuß für die Wittwe mit dcm Sterbtage ihres Mannes, für die Waisen aber nach den oben 5.15 bestimmten Vorschriften anfangen. EbeU so wenig sollen die Mitglieder, 51 « 5 wel- NB C 378 ) W welche etwa in der Folge ein Schulamt auger de,, Linim Wiens antreten würden, von der Soeietät aus-, geschlossen werden, wenn sie dieser- Gesellschaft ei,wer-leibet bleiben wollen, und sich den vorgeschriebenen Verbindlichkeiten gleich Pen andern unterziehen. § 35- Zu der Direction dieser Societät und zur Besorgung aller dieses Institut betreffenden Geschäfte sollen von der gesammten Gesellschaft durch Mehrheit der Stimmen ein Director, und zwey Administratoren als eigentliche Sachwalter ernannt, und denselben noch vier Assessoren beygegeben werden. Zur Wahl derselben sind der Tag, der Ort, und die Stunde einige Tage vorher den Mitgliedern begannt zu machen. ^ ',nt* im Am Tage der Wahl haben die zwey jüngste» Mitglieder die Wahlzettel unter die anwesenden Mitglieder zu vertheilen. Die drey ältesten Mitglieder sammeln die Wahlstimmen in ein dazu bestimmtes Be« hältniß, und leeren dasselbe vor dem Präses der Wahlversammlung aus Der älteste überzählt die Wahi-zettel, eröffnet eines nach dem andern, zeigt die darin enthaltenen Nahmen dem Präses und den zwey andern ältesten Mitgliedern, und sagt,sie den zwey jüngsten zum Aufzeichnen in das dazu bestimmte Wahlbuch vor. Dann wird pon den drey Aeltesten untersucht, ' und HB ( 379 ) HB und dem Präses, dem es auch frey stehen soll, für jedes Officium drey Wahlstimmen zu äußern, vorge-tpiesen, wer die meisten Stimmen für sich habe. Die Nahmen der Gewählten werden von dem Director mit lauter Stimme den versammelten Mitgliedern bekannt gemacht. tz. 37» Die Mitglieder haben in ihren Wahlzetteln ausdrücklich zu benennen, wer zum Director, wer zum ersten, und wer zum zweyten Administrator gewählet werde. Zu Assessoren sind unter einem vier Mitglieder zu benennen, welche bey der Zusammentretung den Rang nach der Mehrheit der Stimmen, womit sie gewählet worden sind, haben sollen. Im Falle sich bey der Wahl zeigte, daß zu einem Officium mehrere Glieder gleich viüe Stimmen haben; so soll dem Alter ' der Vorzug gebühren. 38- Demjenigen, welcher der Wahl nicht persönlich beywohnen kann, wird gestattet, sein Votum schriftlich unb versiegelt zu übersenden. Wenn ein oder mehrere Mitglieder bey der Wahl weder persönlich erscheinen, noch ihr Votum schriftlich einsenden; so soll dessen ungeachtet das Wahlgeschäft zu der bestimmten Zeit vorgenommen werden, und seine volle Kraft haben, wenn nur von zwey Drittheilen der Mitglieder die Wahlstim-men eingegangen sind. §. 39» HjS» c S3. > So5> §♦ 39 Jedes Mitglied soll verpflichtet seyn, fich den» Amte, wozu dasselbe gewählet worden ist, unweigerlich durch drey nach einander folgende Jahre zu unterziehen , und alle damit verbundenen Geschäfte zum Besten der Wittwen und Waisen unentgeltlich zu besvr-9eit. Nach Verlauf eines jeden dreijährigen Zeitraumes hat die Gesellschaft wieder zur neuen Wahl zu schreiten, und in derselben entweder die alten Sachwalter und Assessoren zu bestättigen, oder aber derer Stelle mit andern Mitgliedern zu besetzen. Doch ist hierbei keinem Sachwalter, wenn er auch bestättiget werden würde, sein Amt wider seinen Willen noch länger aufzubürden. Zeder austretenbe Sachwalter soll erst nach einer Zwischenzeit von sechs Jahren schuldig seyi» An solches Officium wieder auf fich zu nehmen. § 4°' Demienigen Mitglied!, welches entweder mit Krankheit behaftet oder mit fünf unversorgten Kindern belastet ist, oder das Aoste Jahr seines Alters voll-, bracht har, soll in keinem Falle ein Societäts -Offieium wider seinen Willen aufgedrungen werden. Die in diesem sowohl als in den fünf vorhergehenden §§. enthaltenen Vorschriften sollen nicht nur bey der ersten, sondern auch bey jeder nachfolgenden Wahl vorgelesen und befolget werden. HS C 331 ) HS Z. 4>. Da die beträchtliche Anzahl der Mitglieder eine» geräumigen Ort zum Wahlgeschäfte fordert, so soll jedes Mahl die löbl. Schuloberaufsicht ersuchet werden der Gesellschaft einen Hörsaal bey St. Anna zur Wahl zu bewilligen, so wie dieselbe durch ihre ältesten brtp Mitglieder den Herrn Oberaufseher der deutschen Schulen feyerlich einladen soll, die Wahlversammlung mit seinem Vorsitze zu beehren. In Ansehung aller übrigen Socirtäts - Versammlungen aber wird es dem Director dieser Gesellschaft obliegen, den Herrn Oberaufseher zu ersuchen, bey solchen entweder in eigener Person, oder Lurch einen Stellvertreter den Vorsitz zu nehmen. §. 49* Den drey Sachwaltern, nämlich dem Director, »nd den zwtp Avmistratdrrn liegt überhaupt ob, sich alles angelegen seyn zu lassen, was die Dauer und das Beste dieser Svcietät befördern kann. Sie haben Sorge zu tragen, daß die Grundregeln dieses Instituts in allen Theilen pünktlich befolget, daß die Interessen gehörig behoben, und auch alle andere für diesen Fond eingehenden Zuflüsse ordentlich eingebracht und verrechnet, daß die Pensionen genau nach den darüber bestehenden Vorschriften verkheilek, die entbehrliche Barschaft aber ohne Verzug mit Sicherheit fruchtbringend angeleget, und die Obligationen sowohl, AB c 382 - AB •' wohl, als die baren Gelder in einer dazu bestimmten Caffe - Truhe aufbehalten werden. Diese Casse - Truhe soll sich in dem Hause des Societäts - Directors' befinden, und mit drey verschiedenen Schlössern, wozu jeder Sachwalter eint» besonder» Schlüssel haben muß, verwahret werden. $• 43' Alle für die Mitglieder ausgemessenen Zahlungen sowohl, als die Erfolglassungen der Pensionen haben an den dazu bestimmten Sonntagen im Beyseyn aller Sachwalter zu geschehen; denn diese müssen sorgfältig allen Schaden, welcher der Societät auf eine oder die andere Art zukommen könnte, zu entfernen trachten. Es hat daher keiner aus ihnen ohne Wissen der zwey andern eine die Societät angehende Handlung vorzunehmen , und die drey Sachwalter sollen in Absicht auf die von ihnxn gemeinschaftlich vorgenommenen Amtshandlungen alle für einen und einer für alle zu haften verbunden, und der Gesellschaft verantwortlich seyn. 5- 44» Die drey Sachwalter haben jedes Jahr über alle Einkünfte und Ausgaben der Societät im Beyseyn aller derjenigen Mitglieder, welche dabey erscheinen wollen, die Jahresrechnung vorzulesen; wozu den Tag und die Stunden der Societäts-Director mit Vorwissen und Genehmigung des Präses bekannt zu machen hat. Es V V: , - ; K;-/: -li NB C 383 ) Es liegt den Sachwaltern noch ferner ob, alle jwefc ftlhaften Vorfälle, Gesellschaftsangelegenheiten, und Anstände mit Zuziehung der Assessoren in Berathschla-gung zu nehmen, zu beurtheilen und nach Mehrheit der Stimmen zu entscheiden. Dergleichen Berath-schlagungtn können zwar auch andere Mitglieder, welche den Sachwaltern in Schreibgeschäften Hülfe leisten, beywohnLn, jedoch ohne zur Schltrßfassuug geltende Stimmen. 45- Sollte ssch tin Mitglied mit einer von der -Societäts--Direction gemachten Entscheidung nicht begnügen ; so steht es ihm frey auf seine Kosten sich an die diesem Institute Vorgesetzten Behörden zu wenden. Die Gesellschaft ist voll Vertrauens, daß Hochdiesel-ben geruhen werden, auf die festgesetzten und genehmigten Regeln des Institutes die billigste Rüüsichtzu nehmen. $. 46. In dem Falle, wenn Umstände, di« bey Dev--faffung gegenwärtiger Grundregeln nicht vorgesehen worden sind, eine Abänderung derselben im Wesentlichen nothwendig machen, oder wenn Gegenstände von Wichtigkeit, die in diesen Grundregeln nicht berühret worden sind, Vorkommen würden, hat der Societäts-' Director zur Berathung alle Mitglieder vorzuladen. Der W C 384 ) Der Schluß soll nach Mehrheit der von allen Anwesenden gesammelten Stimmen gefaßt, und der hohen Landesstelle zur Genehmigung vorgeleget werden. $. 47- Der Societäts - Director hat überhaupt dir Leitung der Geschäfte und die Aufsicht über alles, was bey der Gesellschaft und dem Fonde vorgeht, auf sich. Ihm liegt ob, in allen vorkommenden Fällen, wo unverzüglich eine Vorkehrung zu treffe» ist, oder deren Entscheidung ohne Nachtheil nicht bis zur nächsten Zu-sammentretung verschoben werden kann, nach Umständen auch außer den gewöhnlich dazu bestimmten Tagen, die übrigen Sachwalter und Assessoren zur 33«t rathung, jedoch ausser der Zeit der in der Schulordnung vorgeschriebenen Lehrstunden, einzubernfen. Er hat noch insbesondere das Societäts-Buch und das Commissions - Protokoll zu führen. 5. 48. Der erste Administrator hat die Chronik der So-cietät und ihres Fondes, wie auch die Führung des Pensions-und Zahlungsbuches zu besorgen i von denen aber immer ein Duplicak, wie auch ein'Aussig von den sämmtlichen Obligationen auf den Fall einer im Hause des Directors entstehenden Feuersbrunst, eines Diebstahles oder eines andern unvorgefthenen Zufalles in seinen Händen fepn muß. Der zweyte Administrator sott zugleich Cassrrr und Rechnungsführer sepn. Er hat C 385 ) Hat die Rechnungen, die vierteljährigen Ausweise, die Quittungen und alle das Cassa - Wesen betreffenden Aufsätze zu verfassen, und von den Rechnungen Duplicate in seinen Händen zu bewahren. $■ 49. Die Sachwalter sollen verbunden seyn bei) einer erfolgten Veränderung nicht nur die Casse sammt allen der Societat gehörigen Gerätschaften, sondern auch alle Dokumente, Bucher, Rechnungen, und Duplicate ihren Nachfolgern getreulich und in richtigem Stande zu übergeben« Dagegen aber sollen auch die drei) Sachwalter in Ansehung ihrer mühevollen Geschäftein folgenden Zeiten, wenn die Wittwen und Waisen durch Wachsthum des Fondes an der Pension sichere loo fl. zu genießen haben werden, von Entrichtung der jährlichen Beyträge befreyet bleiben. §• 50. Die Assessoren sollen verbunden seyn, zu allen Berakhschlagungen unausbleiblich zu erscheinen. Sie haben bey denselben ohne Parthcylichkeit und persönliche Rücksicht ihre Meinungen redlich nach ihrem besten Wissen und Gewissen zu äußern; denn auch sie sollen für jede Schlußfassung, die in den Regeln dieses Institutes nicht gegründet wäre, der Societät verantwortlich bleiben. B S VIII. Land. §. 51» TE C 386 ) AS §♦ 51« Die Assessoren höben ferner dre Jahrsrechnungen, das Commissions- Tuch, alle Bescheinigungen, die auf einen hundert Gulden übersteigenden Betrag lauten, und alle schriftlichen Aufsätze, die eine Verbindlichkeit für diesen Fond und die gestimmte Cocie-tät in sich enthalten, mitzufertigen. Die übrigen Be. scheinigungen, Bücher, und minder wichtigen Aufsätze werden nur von den Sachwaltern unterfertiget. §• 52. So oft der Cocirtäts-Director wegen einer Krankheit, oder wegen eines andern unüberstciglichen Hindernisses einer Zusammentretung nicht persönlich beywohnen kann, oder zu einer andern sein Officium Letreffenden Handlung verhindert ist; so hat in allen Fallen der erste Administrator, und wenn dieser eben so verhindert wäre, der zweyte dessen Stelle zu vertreten. Sollen sich aber der Director, und bepde Administratoren in denselben Hinbernißfällen befinden; so sind die Assessoren nach der Rangordnung verpflichtet, ihre Stellen mit allen obliegenden Geschäften zu ersetzen. §. 53« Wenn aber cm Sachwalter oder ein Assessor während der Zeit seines Amtes mit Lode abginge, 0-der andere vorgefallene Umstände ihm die gänzliche Entfernung von seinem Officium nothwendig Macheten; dann soll in dessen Stelle für die Zwischenzeit bis zur nächst- W ( 387 ) nachfolgenden Wahl mit allen Rechten und Obliegen^ Heiken unverzüglich dasjenige Mitglied eintreten, welches hierzu bey der nächst vorhergegangenen Wahl nach der Anzahl der Stimmen am nächsten kam; und hat etwa bey diesen Umständen ein Administrator oder Assessor vorzurücken, dann ist auch dessen Stelle auf gleiche Weise mit einem andern Mitgliede zu besetzen. Es muß daher über' eine jede Wahl ein Vormerkbuch ordentlich verfaßt und aufbewahret werden. §. 54- Da es endlich bey jeder Societät sehr viel darauf ankommt, daß unter den Mitgliedern Ordnung und Eintracht herrsche; und da die Beyspiele nicht selten sind, daß oft wenige unruhige Köpfe viele ihrer Mitglieder in Uneinigkeit brachten; dergleichen Umstände aber dem gemeinen Wohl der Gesellschaft entgegen sind: so soll die Societäts-Direction auch berechtiget feyn, diejenigen, welche in Societäts- Angelegenheiten die Stellen und Obrigkeiten mit ungegründeten Beschwerden behelligen, oder andere Mitglieder zur Uneinigkeit und zu ungegründeten Klagen erweislich, verleiten, nach zwey Mahl fruchtlos gebliebener Warnung von der Societät auszuschließen. Jedoch soll in diesen Fällen erforderlich seyn, daß alle zur Direction der Societät bestellten Sachwalter und Assessoren in die Ausschließung eines solchen Mitgliedes einhellig stimmen. Dieses ausgeschlossene Mitglied soll in der Folge vor Der-B b 2 lauf fü* c 388 ) PO lauf dreyer Jahre und ohne vorher gezeigte Besserung in die Gesellschaft nicht wieder aufgenommen werden. Auch hat dasselbe bey seiner Wiederaufnahme die im §. 26. vorgcschriebenen Zahlungen zu leisten. §. 55- Wenn sich aber wider alles Vermuthen der Fall x ereignen sollte, daß die Societat wieder aufgelöset werden müßte; so soll von dem sämmtlich vorräthigen Vermögen die eine Hälfte unter die damahls lebenden pensionirten Wittwen und Waisen, in so vielen gleichen Theilen, als Pensionen auszuzahlen waren, vertheilet, und die andere Hälfte den damahls lebenden Societatsgliedern nach dem Verhältnisse ihrer wahrend der Zeit erlegten Zahlungen, als sie diesem Institute einverlcibet 'waren, ausgefolget werden. Wobey es sich abv von selbst versteht, daß die von einem Mit-gliede an Zahlungsstatt erlegten Obligationen demselben wieder eingehändiget werden müssen. N. 2633. Hofdekret vom 25. November, kundgcmacht von dem Ostgallizischen Gubernium den 16. Dezember 1796. Wegen er- kaulu-rAus- Es wird nachträglich hiemrt allgemein be- fuhr des kannt AE C 389 ) AB kannt gemacht, daß auch die Ausfuhr des Brandweins Br^dw-kn« und Biers gegen den Tariffmäffigen Zoll gestattet sen. gen de,, Ta- ! riffiiiäffigen I Zoll. j N. 2634. [1 Verordnung der n, östr. Regierung vom 26. November, und Kundmachung des Magi- z struts der Haupt- und Residenzstadt Wien von; 13. Dezember 1796. Ceine k.k.Maiestät haben unterm yten d.M allergnä-digst zu verordnen geruhet: daß vom itenIäneri797«n- und Kerze,,, zufangen, die Satzung der Saifc, und Kerzen, wiederum einen halben Kreuzer pr. Pfund heruntergefetzet, daher das Pfund Saife, und Kerzen von obgenannten Tage sind Gründen haftende Schuldigkeiten, und alle damit sich Eruudduch künftig ereignende Veränderungen samt den Urkunden, iCo™eben Der Vor-mcrfuiiiič -Weg stehet ben alien und neuen Creditori-bus offen. Der K rebi-kor hak feie Wahl Vi-ain Addic-tionis ober Liritatio-nis zu ergreifen. Kch abgestellt, und aufgehoben werden, es rühren fofc che von Verabred - und Verschreibung, oder aus den alten Gesetzen her. Sechstens: Stehet der Vormerkungs- Weg nicht allein den neuen, sondern auch den alten Gläubigern offen; Massen dardurch dem Schuldner, wann er zahlhaft ist, noch mehr Glauben, wann er aber nicht zahl-haft ist, doch der Nutzen zuwächst, daß er nicht noch tiefer in die Schulden versinke. Damit aber ein Schuldner, welcher endlich, wann ihm die Zeit gelassen wurde, noch zahlen könnte, wider Recht nicht beschwöret werde, so bleibt zwar noch ferner in der Wahl des Gläubigers, ob er bey Gericht antragen wolle, daß ihm das vermerkte Gut, der unpartheyischen Schätzung nach, ringeräumt, oder öffentlich vergändek' werde: doch daß bey ein und andern nachfolgende Vorsehung beobachtet werden soll; als Erstens; daß im Fall ansuchender Einantwor- tu v ^nbey öffentlich bedeutet werden, daß mit derer em richker- Ausbrennung die Gandung ihr End und ifväft eueU Spruch er- chen soll, sofern nämlich über dem vorhin gerichtlich fordert wer- gema^t i und vermerkten Werth ein mehrers geboten wird; im Fall aber ein solches nicht beschehett, oder die Anwerber die erforderliche annehmliche Zahlungs. Mittel nicht zeigten, so soll für selbesm«! entweder die Gändung unkräftig erklärt, oder aber nicht vorgenommen , sondern auf ein andcrsmal verschoben werden , wer aber bey ordentlich vorgehender Abhandlung über den gemachten und bemerkten Werth, bey noch brennender Kerzen, das mehrere öffentlich anerbietcch demselben soll sodann die vergändete Sache durch die ku< *nw Ausbrennung der Kerzen, ohne weiters zufallen. also daß das Gericht daran nichts mehr zu sprechen, four um an«« dern nur das Vorgangcne gerichtlich vozumerken, zu hinenden c Käufern bestattigen, und zu vollziehen, schuldig und verbunden ficLn'suorr ftyn soll. In jenem Fall, wo zwcy Anwerber ein gleiches Geld darbietcn, ist jener vorzuziehen, welcher zahlen sann, Anbot zum ersten getyan, und zwar nur in dem k«ßt«re. Fall, wo bcyde gute Zahlung zu leisten haben, widri-' ^imttch an- gen Falls derjenige, so richtige Zahlung leistet, oder hicbniro genugsam r ersichert, vorzuziehen ist; wie dann auch licitante j{[je für tthie ffi.itifcifccf gehalten werden sollen, wei« ^hatten-. AB c 403 ) chr nichtöffentlich, sondern nur heimlich, obfchon mcht rers, anerbieten thun. Fünftens : Soll einem auf Unterpfand versicherten Gläubiger, im Fall, wo nicht von mehreren Gläubigern ein gemeinsanlcr Aufstand ist, zwar freystehen, ^ ^ so lang selber den Weg der Einantwortung noch nicht des c>e) Zeiten, und noch vor der Bezahlungsfrist beschehen, mithin die erforderliche Sicherheit genommen werden, und dieses von weltlichen Geschäften , und von Personen, so sich selbst versorgen können« Die milde Geschäft .aber, oder welche Waisen oder VIII. Lank». D b an- AS C 4i8 ) tntoen^b0 imtcr bcv Vormundschaft stehenden ver'.aM lenen Lega- werden, betreffend: da ist eine mehrere Vorsehung nen unter" nöthig, und wollen Wir dannenhero: daß beriet; Le. munbtooft gata bcr anwirkenden Vormerkung alsogleich' «der Onr,-^ sicher gestellt, und che solches geschehen, die Sperr drnPersonm nicht abgethan, weniger dem Erben der Verlaß eim-2JJJ1 geantwortet werden solle; wer aber dießfalls seiner Obliegenheit nicht genug thäke, für den daher erwachsenden Schaden hafte; und solches ist eben auch auf die x schon vergangene Zeiten zu verstehen: also daß die Sachwalter deren milden Stiftungen, Gerhaben, uni» Vormünder, inner dem denen alten Schulden obenver-statteten Zeitmahl die Vormerkung versorgen, annebst die Gerichten hiemit ermahnet seyn sollen, die letzte Willen deren vormerkungsmäffigen Gründen, Häusern/ Handel-und Werkstattbesitzern von zehn Jahren her nachzuschlagen, und was zu Sicherstellung beriet) Ge-- schäften erforderlich ist, von Amts wegen vsrzukchren; über das soll auch wie oben von denen Traugütern ein Entdeckungslohn (jedoch nur auf des Säumigen, nicht aber auf des Geschäft, oder der Stiftung Entgeld) demjenigen gegeben werden, welcher solches Geschäft, oder geistliche Stiftung (auf deren Sicherheit in der - Zeit von acht Monate» nickt gedacht worden) inner denen übrigen vier Monaten angeben wird. 55« Wegen eines unbezahlten Kaufschilling hat es zwar bep der dessentwegen vorhin ergangenen Verord-Müjnz t)nt Verbleiben, daß nämlich solcher vor andern Schub; C 4r- ) Schulden den Vorzug hade, jedoch mit dem Beding: w cmWa wann nämlich solche Schuld des unbezahlten Kauf-schillings bcy dem Grundbuch vorgemerkter fich befindet; dießfalls aber wollen Wir besonders: daß, was an dem Kaufschilking bezahlet worden, nach eingetra-genen Kaufbrief, ebenfalls ausdrücklich vorgemerkct werde; ausser es wollte der Verkäufer sich seines habenden Pfandrechts begeben; Massen hierinfalis ein vor allemal statt einer Richtschnur dienet, daß, was in den Vormerkungsbüchern sich ausgezeichnet nicht befindet , einem darin eingetragene» Dritten 'keineswegs schaden möge. Ein und zwanzigsiens : In die zweyke Ordnung W°n temin, gehören die großjährige Kinder wegen ihres mütterli- n-n'unv chen unter väterlicher Verwaltung stehenden Guts, wie uchenErb-^ auch die Weiber mit ihren heirathlich-und frey-eige- aa^imtn neu Sprüchen und dergleichen; soviel nun solche Kin- väterlicher der betrifft: sollen wegen des künftigen die Gerichts- ftew , »* stellen, denen die Abhandlung zustehet, die Sperr ehe- ^ vocai-vor nicht abthun , weder die Verwaltung übertragen, bis sie die Versicherung des mütterlichen Guts wohl jfyrö&a, versorget, und davon dem Vormerkungsamte die be. bern. hörige Nachricht gegeben haben werden; es sollen auch denen Großjährigen nebst denen Gerichtern die Ger-Haben für allen aus ihrer Schuld anwachseuden Schaden stehen; wegen des Verfiosseuen aber, obwohl die ersibemeldte Richtschnur eben auch öfters Platz greift» könne, ft sind doch auch Fälle, wo solches nicht fee,» L> p % WWt So9 L 420 ) %!•& Veftamea- mag; dahero dann die dirßfällige Sicherheit mir bellt Satiren her verschaffet werden solle: daß alle in Zeit von 20 Iah. oufzuschla, r(rt er^nete letzte Willen nachgeschlagen werden, imb sofern daraus ein so gearteter Fall erhellet, die behörige Gerichtsstelle bey sonsten ihr selbst aufladeir-b£t Verantwortung von Amts wegen daran ■ sepn soll, damit noch vor Verstreichung des den alten Schulden bestimmten Ziels ein solches Kind, wegen des Mütterlichen sicher gestellet werde; damit aber dießfalls die Sache beförderet werde, so befehlen Wir hiemit weiters : daß ein jeglicher Vater beriet) in seiner Verwal-kung habende mütterliche Güter dem behörigen Gericht inner der Frist von acht Monaten so 'gewiß selbst an-zeige; als im widrigen er der habenden Verwalt-und Nutzniessung ohne ferneren verlustiget seyn, auch wegen der Entdeckung ein gleiches, wie oben wegen der Lehen und Traugüter verordnet worden, Statt haben solle. S5UI dn ^ Zwey und jwanzigsiens: Deren Weibern heirath-threr'vl^l- lich - und fr cp eigene Sprüche belangend, und zwar phernal-3" fürs Künftige, so ist das verheirathete Weib entwe-verffcheret fcct ihrer selbst mächtig, und alsdann kann sie selbst werden ihre vollständige Sicherheit bep dem Grundbuch nehmen, und hat folglich nur ihr selbst zuzumessen, was sie dießfalls unterlaßt; falls aber in solchem unvor, sichtig Handlenden Weib annvch etwas denen Kindern erster Ehe zuständiges vorhanden, soll die behörige Gerichtsstelle von Amts wegen, bey selbst Entgel- tungs- §<# C 4=1 D rungsstraf einsehen und Sicl)«rheit verschaffen; oder es wird eine verheirathet, so ihrer selbst noch nicht mächtig ist, und für solche sorgen die Eltern, oder in deren Ermanglung die Gerhabcn, auch die Obergerhab-schaft selber, ebenfalls bey selbst Cntgeltungsstraf; wegen deren schon verflossenen Fällen kommen verschiedene Anstände zu betrachten; denen aber kurz auszuwci-chen, befehlen Wir: daß die Heirathsbriefe sämmtli- Die^Het» eher Grund - Häuser - Handlungs - und Werkstätts- sind in di! Besitzern, durch den behängen Richter von Amts we-gen abgeforderet, mithin denen Vormerkbüchern inner mehrbenannten Zeitmahl einverleibet werden sollen; rito-und da jemand von solchen Besitzern vorgebe: daß kein Heirathsbrief vorhanden , soll selber ein solches eidlich hetheuren; über das kann nicht allein ein jedes Weib selbst dießfalls , wann sie will, sondern auch statt ihrer ein jeder anderer die Sicherheit bey dem Grundbuch > sowohl für die frey eigene, als Heirathgüter versorgen; und wie bisher besagte weibliche Sprüche mit einem vordringenden Pfandrecht ohne das, und zwar ohne Unterschied versehen waren, also hat sich der Mann nicht zu beklagen, wann sie gleichfalls ohne Unterschied, auch ohne des unter der Ehefurcht stehende» Weibs zu thun, mit einer gerichtlichen Pfandschaft von Amts wegen versehen werden; annebens ist auch >. vor oder nach abgeflossener dickbesagter Frist keine neue Vormerkung ehender zu gestatten, bis nicht von dem, j£b neu Schulden machen will, der Heirathsbrief (so-D d z fer. W C 42» > Von tie* SSupftfeit, $5l?b - iiid Ttnstnoigen, an* andern, teefctc unttr der Vor-rnundschaft frbtn, und der tacita Hypothe-«*. Ss *fet da« Künttige be: trifft, wird Bsn denen Tutorihm ▼el Cur>fo libus < Liki o irtnnea «siirdert. Ann er waS Jeit die Tu-tores et Cu-ttitores ;u Seguiy fb Mi- fern einer vorhanden) beigebracht und vorgemerkk, obi% sonsten, wie oben gemeldet worden, in genügsame Sicherheit gestellet seyn werde. Drey und zwanzigstens: Die dritte Gattung be& ren mit gesetzmässigen Pfandschaftm versehenen Personen betrifft jene, so sich selbst vorzusehen nicht vermögen, als die Waisen, Blöd-und Unsinnige, unter Gerhaben ober andern Verwaltern Stehende, denen das Pfandrecht in dem Vermögen deren Gerhaben, Vorstehern, in denen Grundstücken, so mit deren Wai-fengeld gekauft worden, in Vermögen eines Stiefvaters , den die Mutter geheirathet hat, so Gerhabi« ist , ohne einen andern Gerhaben zu begehren, weder Maittung zu legen, gebühret; und dießfalls kommen auch die verflossene und künftige Fälle ju erwegen; und zwar soviel die Künftige belangt, wird eines Theils die genaue Beobachtung einer guten Gerhab-fchaftsordnung, und zugleich andern Theils gemessene Sicherstellung erfordert; Massen gleichwie eine gute Ger-Habschaftsordnung ohne anderwärte Sicherstellung des Waisen nicht bestehen kann, also auch eine überflüssig §e Versicherung ohne genauer Beobachtung einer gute« Gerhabfthaftsordnung allerdings unzulänglich wäre, derlei) gute Ordnung aber wird mit dem merklich befördert werden, wann nämlich die Gerhaben zu richtiger Legung deren vierteljährigen Auszügen unb jährlichen Rechnungen dergestalt,r angehalten werden, dass ihnen über dir Gebühr einige Frist nicht gestattet, mit- hi« C 42Z ) hin deutlich ausgedrückt werde, weil viel Zeit n ach Bormuoik Bcrfliessung eines Jahrs für die letzte Frist zu der Statt» Ltn^unb' tungsleguug deuen Gerhaben uud Versorgern zu ver- bünd«n gönnen sey, welche Zeit Wir dann hiemit auf drei) Monate allcrgnädigst benennet haben wollen, also zwar: daß der Richter als Obergerhab sich selbst schuldig machen wurde, falls er sich nach Verstreichung fo-thaner Frist gegen die saumselige Gerhaben nachlässig »der mitleidig erzeigete; um nun ferners das Haupts gut eines Waisen ohne des Gerhaben Beschwerde sicher zu stellen, so kann ein dem Waisen gehöriges unbewegliches Gut, ohne gerichtlicher Einwilligung ohne d«s nicht veräuffert werden; wann also hiernächst, wie Unser ganz gemässener Befehl und Meinung ist, von Amts wegen Sorg getragen wird: daß das übris ze Vermögen verläßlich ausgezeichnet, das rmftucht-6ai;t auf Fruchtbringung angelegt, oder doch iir sich erhalten, bey der Geldsausleihung die gehörige Vorsichtigkeit gebraucht, und sodann die wahre Schuldbriefe zu Gerichts Händen erlegt werden , so iß in dem' Fall , da die Nutzniessung dem Gerhaben von dem sämmtlichen Vermögen zusteht, der Waise ohne das keiner Gefahr unterworfen ; sonsten aber auch eine mehrere Versicherung nicht nöthig, als insoweit bey der-kährlichen Verwaltung deren Einkünften der Missbrauch sich erstrecken kann, welche Versicherung richtig zu fiel« im in des Richters vernünftigen Gutbrsinden beruhet. £> b 4. S5w N)ik C 424 ) Belangend das Unterpfandrecht, so denen Wais Sei^roek sen bey denen Gründen zukommt, so mit ihrem Geld 8fo*teint£ erkauft wordenwie auch zuweilen in des Stiefva-nen um thr ters Vermögen: da hat das Gericht und die Gerda» kauftrn Sa- ben darob zu halten: daß in jenem Fall die wirkliche zuweilen"^ Vormerkung je und allezeit erfolge; in diesem aber hat Stfrftafn*- Beobachtung solch vorgeschriebener Art der Waise Vur hab-p. entweder gar nichts zu besorgen , oder er ist durch die vorhin schon abgeforderte Sicherheit zu Genüge bedeckt ; welches alles nun Wir denen behörigen Gerich-tern bey sich sonst aufladender Verantwortung zur genauen Beobachtung gnädigst angewiesen haben wollen: die bereits vergangene Fälle belangend: wollen Wir, Wi-diePu- daß durch einen besondernSache wohl gewachsenen Aus-8sö?tkg« schuß alle noch fürwährende Gerhabschaften in obige ®e3e eingeleitet, mithin das Hauptgut des Waisel-Vermögens obbeschriebenermassen, ausser aller Gefahr gesetzet, die ausständige Rechnungen abgefordert, und ausgenommen, sodann der erforderliche Versicherungsbetrag für das Künftige ausgemacht werden soll; und solches alles ist in dem denen alten Schulden bestimmten Ziel zu bewirken; wo aber solches zu kurz wäre, La ist dem Waisen zu seiner Sicherheit eine unbeschränkte Vormerkung bey dem Grundbuchzu ertheilen; jene Gerhaben aber belangend, deren Amt zwar schon aufgehört, die Raittungen aber annoch haften, da soll der Waise, nachdem er nun schon großjährig geworden , in dickberührten Jahrsziel auf seine Sicher« sick NB ( 425 ) So® stellung selbst gedenken; da er aber aus Schuld oder WieberPa-List des Gerhaben dazu nicht gelangen konnte, ihm 1 Ä" auf sein Anlangen eben auch eine unbeschrankte Vor- Si»«r nierkung auf des Gerhaben Güter statt des vorhin progehabten gesetzmässigen Unterpfandsrechts ertheilet werden. Vier und zwanzigsiens: Gedenken Wir auch die Kirchen-Spitäler, und Waisen-Gelder (welche die l« - und Geeichter, worunter sich selbe befinden, zu sich zu der in tz«-nehmen pflegen) so viel immer möglich in Sicherheit stAeü!^ *** zu stellen; und obwohlen sich dießfalls für das Künftige noch ein oder anderer solcher Anstand ereignet, worüber Wir noch zuvor von der Gehörde die erforderliche Auskunft erwarten, so wollen Wir doch file das Vergangene: daß alle und jede Gerechter und Obrigkeiten, so dcrley Kirchen-Spitäler - oder Waisen-Geld auf ein oder andere Art in ihren Gewalt oder Versprechen haben, darüber ein ganz auftichtig-und zuverläßliches Zeugniß foihanen Geldes, und wie solches versichert sey? in Zeit von 8 Monaten bey Strafe von 160 Golddukaten so gewiß zu Gerichts Händen einreichen, als nach verstrichener solcher Zeit von obgedachtem Pönfall denen das Widerfpiel Dar-thuenden die Hälfte als ein Entdeckungslohn ausge-folget werden solle. Fünf und zwanzigsiens: Nachdem festgesetzt W«n« Me " prihilegiree verbleibtdaß die gesetzmäßige Unterpfandrechten de» CreJeores neu vorgemerkten Posten, ausser was oben §. i6< D dZ und HS C 4-6 ) fust und i F, besonders verordnet worden, nicht Vorgehen, find dießfalls drey Fragen zu erörtern; i. ob niche wenigstens derlei) mit dergleichen Unterpfandrechten der Zelt versehene Personen denen vorgemerkten Posten mit Unterpfandskrast unmittelbar nach - und denen , f0 allein ein persönliches Vorrecht haben, vorznsetzen, oder doch diesem letzteren gleich zu halten seyn? 3. ob die nur persönliche Vorrechten ebenfalls aufzuhören, oder aber die damit begabte Personen noch fürohi» denen Handschrifilern vorzugehen haben? und 3. was die gesetzmassige Pfandrechten künftighin in Ansehung beweglicher Güter, als bey welchen dermalen keine Vormerkung Statt finden kann, für eine Wirkung Harden sollen? F>d*n tic, Bey dem ersten ist richtig, daß die gesetzmassige fr^cicani Unterpfand-Rechten in Betreffung eines vormer-kmäs-Hynot>- stgx,l Guts, auch nach denen vorgemerkten Posim, wie fc^n"' keine Wirkung mehr haben können, weilen ein Unter-w>”f77or= Pfand die Sache selbst verstrickt, welches gegen diese wT'efntm^ Verfassung nicht Platz hat, jedoch finden Wir billig: •PrivHegio daß alle diejenige, welche dergleichen Psandschaftsrecht p-f-Tont H t ' vtrfc6c* gehabt hatten, und solches nach Verstreichung des ^n6‘ Vorgesetzten Zeitmahls verlieren, sodann wenigstens jenen gleichgchaltrn werden, welche von geschriebener Gesetzen wegen , nur mit persönlichen Vorrechten ver, sehen waren; tmb so viel bas Zweyte betrifft Sb tote, Mt Sechs tmb zwanzigstens: Gleichwie diese Ein» vite^aa'1" richtung, die bis daher mit einem persönlichen Dorf ttey «o? c 4-7 : Ä» Mt begabte, dessen nicht entsetzt, eben jene Ursachen ?e,rf>m8J» haben, Chr* aucl,, warum derlei) Vorrechren eingefuhret worden? rogravha-uoch obhanden sind, als haben die mit solchen per-sünlichen Vorrechten versehene Schuldposien solches noch f.irohiu ju geniessen; wohingegen zu Hebung vielerlei) Unständen, so sich äussern würden, wann unter derlep Posten Vorzugsstafel eingeführt werden wollten, dieselbe insgesammt Key einem etwa ansbrcchenden Schul-benaufstand gleichmassig sich anzumclden haben sollen. (_ Das Dritte belangend Sieben und zwauzigsiens: bey denen beweglichen t« ae. Gütern, wo die Vormerkung der Zeit nicht Statt hak, Hs Hyvo-" ba kann statt des bisherigen Pfandrechts anderwarte """ Sicherstellung genommen werden, wie ein jeder Gläu-biger ihm am besten wird zu rathen wissen, bis nam- merkung»er-lich ein anderes Mittel ausgemacht werbe. Statt btu* Acht und zwanzigstenS: Wollen Wir, daß die- Dt-res b!m fts bürgerliche Dormerkamt ein Grundbuch benamset werde, in hauptsächlicher Erwägung: weil bey solchen , allein die bürgerliche Grundstücker, und die darauf benamset, haftende Hauptgelder vorzumerken kommen, welches Grundbuch wohl zu führen und zu halten, bis mtf Un(er fernere Unsere Verordnung einem zeitlichen Vürgermei- ^ sorg Htftg sier, oder wo kein Bürgermeister ist, dem Stadt- Grundbuch »der Marktrichter als Haupt des Raths und der Bürgerschaft, nebst dem Stadt-oder Marktschreiber, bey obhabenden Eid und Pflichten anvertraut, auch fonsten, wo ti di« Noth erfordert, noch etwa ein Schrei- Von der Gebühr für Ertragung deren Briefschaften in bi« Amts« bücher. Der Stadt-ober Markt -fchreiber soll keine Urkund vormerken , fo nicht vorher mit de« Schreiber, oder anderer Beamter beygezogen werde» mag, welchen allen nach Betrag ihrer Arbeit und des Amtsgefäll eine massige Ergötzlichkeit ausgeworftn werden soll. Neun und zwanzigstens: Wegen der Vormerk-und Einschreibung deren Briefschaften in die Amtsbücher soll eine Gebühr von den Partheyen zu der geheimen Kammerey erleget, von dannen die obbemeldte Ergötzlichkeit für die Beamte gereichet, und sodann diese, sammt dem, was überbleibt, verraittet werden; das Amtsgefäll aber soll folgendermassen ange- schlagen und eingenommen werden, nämlich: Don weniger als looo Gulden. . —> - 4 Schilling Don 1000 bis 5000............... i Fl.— - Don 500O bis 10,000 ............ 2 - — - - Don 10,000 und darüber......... 3 .■ — - - Don jeder Abschrift, wie auch von allen einzutragen kommenden Briefen, von jedem bescheidentlich an* geschriebenen Blatt . ........— - r Schilling Oder vom ganzen Bogen............— - 2 - - Don einer Vormerkungsurkund . . 1-4 -Für eine Cassation............... 1 -— ° - Dabey ein jeder Beamter sich der schuldigen vollkommenen Richtigkeit, genauen Aufmerksam-und Redlichkeit befleissigen, alle Uibertretung bey Straft scharfen Einsehens vermeiden, und darauf jene (denen es ob- M 429 > oblieget) genaue Acht haben sollen; tet? dann mehre-rer diesfälliger Zuverlässigkeit halber, kein Brief oder Urkund im Grundbuch eingetragen oder vorgemerket 1 werden soll, so nicht zuvor unter des Bürgermeisters und refpective (Stabt* ober Marktrichters Hand, mit dem Tag der von der Parthey verlangten Vormerkung bezeichnet sey, und folglich beede, der Bürgermeister oder Richter, und der Stadt-oder Marktschreiber für alle etroa unterlaufende Unrichtigkeit hauptsächlich haften; was aber sonsten etwa noch zu der Vormerkung für Handgriffe nützlich oder nöthig sind,' solche können bey der Steyrrischen Landtafel erfragt, und erforderlichen Dingen nach beobachtet werden. Schlüßlichen soll die Vormerkung in der Hauptstadt Gratz von dem Tage der dasigen Verkündung, desgleichen in anderen Städten und Märkten von dem Tage der dortigen Verkündung dieser Unserer landest fürstlichen Verordnung ihren Anfang nehmen. So nun zu jedermänniglichen Wissen, Nachricht und Warnung hiemit kund gemacht wird. Gratz dey zi. Oktober 1736, n. Mr Leopold rc. Demnach Wir Uns tfßtir die in puncto der Inventuren, und des davon bey allen Städten und Märkten bis anher genommenen Tax halber eingelangte Berichte und räthliche Gutach. ten gnädigst resolviret: daß erstlich solcher nicht uni- Bürgermeister« oder Richters Hand mit dein Pme-fentato bei zeichnet worden. Wegen der ferner«! Manipulation ist Set) der Steyeri: schen Land-^ tafel die Information zu nehmen. Wann btt Vormerkung ihren Anfang nimmt. «O? t 43» ) %* verialiter von jedweder Inventur gleich, sondern estz Unterschied zwischen einem Verlasse, welcher folvendo» dann jenem, so nicht folveudo zu machen fty, damit führohin sowohl allhter zu Gratz, als bei) allen Städten und Märkten Unseres Herzogthums Steyer es folgcndermassen observiret werden soll, daß nämlich, wo ein Verlaß sich auf 10,000 fl. oder ein «lchrereö — deducto acre alicno — belaufen würde, davon mehr nicht als 100 fl.; von den mindern Der-lassenschaften aber, so sich nicht auf 10,000 fl. er« strecken, von jeden 100 fl. i fl. Jnventurstax genommen, wann aber der Cafus sich ereignete, daß-der Verlaß nicht folvcndo, und deducto acre aliens nichts übrig verbleibe, daß in tali Cafu ein kleinere Jnventurstax und nur die Hälfte von 10,000 fl. — vbschon solcher Verlaß sich noch darüber erstrecken thäte —-mehr nicht als 50 fl., da aber derselbe unter 10000 fl. wäre, von jedem IOO fl. proportionality mehr nicht »ls 30 kr. für. des Stadtrichtcrs und Marktschreibers Jnventursgebühr zusammen paffiret, und genommen werden soll. Als werdet ihr Kraft Unserer geschöpften gnä» digsten Resolution und Verordnung de Dato 13. dieses dessen hiemit nachträglich erinnert, mit dem gnädigsten Befehl, daß ihr derfelben in ein und anderen den gehorsamsten Vollzug so gewiß leisten, als tm Widrigen mit schärferen Demonstrazionen wider euch Verfahren werden sott. Vratz den z6> März 1684* IM ( 43$ ) in» Wir Joseph re. Ihr werdet euch gehvrsamst Kohl zu erinnern wissen, welcher gestalten Wir unterm 13. Marz 1684. in puncto der Inventurstaxen gnädigst refolviret, und den 16. ejusdem euch inti-wiret, baß der zu nehmende Tax nicht univerfaliter gleich, sondern zwischen einem folvendo, und nicht folvendo befindenden Verlasse ein Unterschied gemacht, «uch hinfüro sowohl allhier, als anderer Orten in Unftrm Herzogthum Steper folgendermaßen obftrviret werden soll, daß nämlich, wo ein Verlaß auf 10,000 fl., oder auch mehreres (jedoch daductoaerealieno) belaufen werde, davon mehr nicht als 100 ft.; von Len minderen Verlassenschaften aber, so nicht auf 10,000 fl. sich erstrecken, von jcdwedercn 100 fl., ein Gulden Inventurstax genommen, wann aber sich ereignete, daß die Berlassenschaft nicht folvendo, und deducto aere alieno nichts übrig verbleibe, daß in tali Cafu ein kleinere Jnventnrstax, und nur dir Hälfte von 10,000 fl., obschon solcher Verlaß sich darüber erstrecken thäte, mehr nicht als,50 fl. Da aber derselbe unter x 0,000 fl. ware, von jedem 100 proportionaliter mehr nicht als Z0 kr. für des Stadt-oder Marktrichters und Stadtschreibers Jnventursge-bühr zusammen passiret, und genommen werden solle. Massen man aber mit Abforderung der Sperrs-*yd Inventmsta/en verschiedene Anordnungen, Prä; snmey Ä C 43* ) sEu, und Exzessen dem sicheren Vernehmen nach einige Feit her unterlaufen, als ist Unser gnädigst^-Befehl hiemit, daß ihr obgedachtem Unfern gnädig»-flen Refoluto also gewiß gehorsamst nachleben, und darwidcr einigermaffen nicht handlet, als im Widri-7 gen bey erfundener Üebertretung der widerrechtlich eint genommenen Tax eo ipfo verfallen seyn soll. Men den 12. Februar 1710. ^« 2638» Generalpardon dom i. Dezember 1796. D«n tntmh Von der Römisch. Kaiser!, auch zu Hungarn untz taten wird Böhmen kömgl. apostol. Majestät wegen wird hiemit tXafbon’ jedermann kund und zu wissen gemacht; Da Seine »°>n r. Ä- kaiserl. königl. apostolische Majestät in Erfahrung ge- ncr hiß 1C9- ten Oktober bracht haben, daß die von allerhöchst Dero Armeen r,gt.' ' entwichene Soldaten sehnlich wünschen, wieder dahin zurückzukehren, und sich zu stellen, wenn ihnen ihr Verbrechen nachgesehen, und sie wieder bep den kaiserl. königl. Armeen , von welchen sie thcils durch Verführung, theils aus Leichtsinn entwichen sind, ausgenommen würden, so sind Allerhöchstdieselbe ans angestammter Milde bewogen worden, denenselben, wenn sie sonst in keinem andern Verbrechen befangen sind, einen Generalpardon dergestalt zu bewilligen, daß nämlich vom i. Jäner bis letzten Oktober 1797, mithin durch zehen Monate allen jenen Deserteurs der kaiserl. königl. Armeen, die innerhalb dieser Zeitfrift von C 433 ) *on r o Monaten in dir diesseitige Dienste, und LZ«-dee freywtllig zurüclkehren, bey der Armee, ihren Rr-gimeurem, oder respektive Korps ,, oder an was sonst für einem Orte inner Landes, oder -ausser Landes bey dem diesseitigen Mitttaire , und den Gesandtsa,asten sich meiden, ihren begangenen Fehler, und Meineid bereuen, und führohm bey den Regimentern, oder Korps , zu welchen fx gehören, und von denen sie entwiche» sind, zu verbleiben angeioben, und wovon bit'Sapituktttm die Kapitulaziou zu erfüllen haben, die sie sich bey ihrer Anwerbung bedungen hatten , alle Bestrafung, Ahndung, oder Rachtheil ihrer Ehre, und ihres guten Leumunds allergnadigst vergeben, uachgefrhrn, und aufgehoben, dann, daß sie ohne einzige Widerrede, Bedenken , Hinderniß, oder Ahn-^ bung an genommen, und neuerdings in die gewöhnliche Pflicht gefetzet, Lenseiben ihres begangenen Fehlers halber nichts vorgeworfen, sondern dießfalls alles in ewige Vergessenheit gestellet werden solle, mithin auch sie ohne allen ©d>nt, und Besorgniß ,t>.ec Mindesten Bestrafung sich aller Orten sowohl inner-als »uffer Landes melden mögen. So wird auch den während dieses Generalpardo-is sich freywillig, und in noch tauglichem Dieuststaude zu ihren Regimentern, oder Korps stellenden Deserteurs die dabey verwirkte Deruiögens-KousiLkasious-Strafe dergestalt nachgefe-hrn, daß jene, gegen weiche etwa diese Strafe be» -reiiö si, Wirkung geletzt worden ist, das eingezogene Vm. Lanb. E e Ver- W 4 434 ) %L\& Vermögen wieder zurückerhalten, gleichwie alle diejenigen, welche'z« kfiserl, königl. Kriegsdiensten nicht mehr fähig befunden werden, bep ihrer Rückkehr frei; in diesseitigen Ländern verbleiben können. Diese Gnaden aber erstrecken sich nur auf diejenigen Deserteurs, die vor erfolgter Kundmachung des gegenwärtigen Patents entwichen sind. Welches ihnen zu ihrer Sicherheit hicmit kräftigst zugesagt, und zugleich allen, und jeden Generalen, Obersten, und andern Offiziers zu dem Ende erinnert wird, um auch ihres Orts sorgfältigst darauf zu sehen, damit in Ansehung dieser, binnen der obberührten Zeitfrist sich anmeldenden Deserteurs alles, und jedes, fo vorgedachtermassen aus besonderer allerhöchster Gnade denenselben zugestanden wird, auf das genaueste beobachtet werde« Wie allen solchen auf die eine, oder auf die andere Art zurückkommenden Deserteurs sothane allerhöchste Gnade des zugesicherten Pardons ganz unfehlbar, und gewiß widerfahren solle, so werden diejenigen , welche in ihrem Meineid verharren, und in dem festgesetzten Tenmn sich nicht gehörig melden, sondern solchen fruchtlos verstreichen lassen, nicht mehr, und auf keine Art straffrei; an-und ausgenommen werden, noch einen Pardon erhalten, sondern es bleibt ihnen auf den Fall ihrer Betretung, wann, und wo es immer sei;n mag, so wie denjenigen, welche nach der Publizirung des gegenwärtigen Generalpardons entweichen^ S»® < 435 ) %9 Weichen, die in den kaisrrl. königl. Kriegsarkikeln auS-gemessene Strafe allerdings Vorbehalten, welche auch f:n ihnen mit aller Schärfe ohne einige Nachsicht, odev Gnade vollzogen werden wird. Wornach ein jeder sich zu benehmen, vor Schade,! zu hüten, und was hirmit verordnet ist, zu beobachten wissen wird. N. 2639. Hofdekret vom ateri, kundgemacht in Böhmen den iL, Dezemher 1796. Aus Anlaß einer Anfrage des zu Wien befind- g>(e g6f($lt(1 lichen Konsistoriums Augfpurgifcher Konfession, ob pflrntc^r^ nämlich den Protestanten bey Beerdigungen ihrer Glau- -^-'-Gesang (Hif die bensgenoffen das Singen auf den Freithofen nach der Freichöfe Verordnung vom 12. August 1788- erlaubt, oder |U bnnse0‘ aber nach der früheren vom 23. August 1784. untersagt bleiben solle? wird demselben die Weisung er-cheilt, daß, nachdem die Verordnung vom ie. August 1788* blos als eine Erläuterung jener vom rz. 1784. «mzuschen ftp , und den Protestanten, bey welchen das Singen auf den Freithofen ohnehin nicht ivtfmtltd) zum Ritus gehöret, immer noch frepstehe, die Leichen in ihren Bechausern, oder falls sich in dem Orte des Verstorbenen keines befindet , in bdtt Hause des Verstorbenen selbst unter dem nach ihrem Ritus gebräuchlichen Gesänge feierlich bepzusetzen, von da E e 2 aber Richtschnur zur Bor-l'tuyunflber Unrcrschlet-f«, Begünstigung-, und Kedrü-(tungen dev Lieferungen und Transporten Der Nnrurglleo. C 436 ) ÄS *5er nach der deutlichen Vorschrift vom 2Z. August 1784. selbe immer verbunden bleiben, die Leichen in der Stille ohne Gesang auf die außer den Ortschaften befindlichen FreithSfe zur Beerdigung zu bringen, sich auch gedachtes Konsistorium, und seine Prediger in Böhmen bestimmt, nach erwehnter Verordnung vom Jahre 1784. zu achten hätten. Welches den Kreisämtern zur Wissenschaft, und künftigen Nachachtung, dann Verständigung der dort-kreisigen protestantischen Prediger mit dem Deysatze bedeutet wird, daß man hievon unter einem fämmtl. Geistlichkeit durch die betreffenden Ordinariate verständigen lasse, wie auch dem Superintendenten Leschka hterwegen die gehörige Weisung ertheile. N. 2640. Gubernialberor-nung in Böhmen vom 4, Dezember 1796, Es ist höchsten Orts angebracht worden, daß bey Lieferungen und Transporten der Naturalien verschiedene Unterschleife, Begünstigungen, und Bedrückungen Vorgehen; Um nun diese zu verhindern, oder doch, so viel es möglich ist, zu erschweren, wird den Kreisämtern folgendes zur Richtschnur verordnet. 1 tens. Sind alle ohne Vorwissen und vorhergrr gangener Genehmigung des königi. Kreisamts von den Unterthanen geschloffen werdende Verpachtungen der Naturalien und Fuhren unter Strafe der den Pächr tevtt HB C 437 ) HB Krn zugehenden Aonfiskazion der Naturalien allgemein zu verbieten. Doch hat das königl. Kreisamt bei) vorläufiger Anzeige der Unterthanen, daß sie die Lieferung oder Transportirung verpachten wollen, den Bedacht zu nehmen, daß die Verpachtung lediglich unter folgenden Bedingnissen gestattet werde, damit nämlich hierbey auf die Beseitigung, oder wenigstens auf die möglichste Verminderung der Zulage von Seiten der Unterthanen gesehen werde. stens. Sind vorzüglich Hey Lieferungen die Ge-traidpreife in der ersten Einlieferungsstazion mit jenen in der Abspedirungsstazion vom Kreisamte zu kombi-mren, damit der Preis in der erstcrcn nicht zu sehr herabgesetzt, nnd in der letzteren nicht zu sehr erhöhet werde. Ztrns. Sind diese Verpachtungen, wenn sich bessere Bedingnisse hoffen lassen, lizitando vorzuneh--men. Endlich 4tens. Hat das königl. Kreisamt zu jeder Transportirung vom größer» Belang, und von mehrern Fuhren, immer ein vertrautes Individuum zur Kontrolle aufzustellen, welches darauf zu sehen hat, damit das vom Verpflegsamte angezeigte Magazin in der Quantität und Qualität richtig geladen, und in die angewiesene Abladungsstazion sicher befördert werde«. Uibrigens haben Sr. Majestät auch der Militärbehörde nebst der aufgetragenen Untersuchung dm* Her spezifisch angezeigten Fälle verordnet, die dießsalls E e 3 «schi- Äff Err ich, tung der adcuchen Laiidrechee zu Krakau und Lublin, dann derselben Ge-richkSbezirke und eins-kveilig« Zu-ris'.tkzlons-uorme betreffend. C 438 ) «fey« nörhigen Weisungen an die derselben unterstehenden Militärverpflegsämter zu erlassen, und ihnen mitzuge, ben, womit sie immer, wenn die Nothwendigkeit einer eintretenden Transportirung vorausgesehen wird, sich vorläufig mit den Kreisämtern einverstehen, und selben wenigstens die ungefehre Zahl der abzuspediren. den Naturalien in die Stazion, wohin, anzeigen sollen, damit das Kreisamt hierdurch Zeit gewinne, in der Fuhrenstellung eine solclre Einleitung zu treffen, daß die Transportirung ohne Zwang auf bestimmte Tage ihren Gang nehmen, und in der gehörigen Zeit bestritten werden könne. N. 264.U Appellazionsverordtrung in Weftgallizren vom 5. Dezember 1796. Po ft quam Sua Sacra Caefareo - Regia Ma-jeftas , fine exactius adminiftrandae'Juftitiae pro Nobilitate G-alliciae Occidentalis, in hac ipfa Provincia duo Fora Nobilium confiituere dig. nata, horumque uhum Cracoviae jam a ima Octobris a. c. alterum vero Lublini a 15ta ej.us-dem in activitatem pofitum fit; oportet horum-ce Fororum jurisdictionis limites, eorund.em Po-teftatem, & pertractanda coram iis negotia ju-dicialia, prointerimali publica directions , quo. cusque completa ac univerfalis norma juris-dictionis^ in lucemprodierit, hisce nota reddeze, " §- L §. I. Praeprimis itaque jurisdictio Fori Nobilium Cracovienfis in Caufis Civilibus extendit fe ad Incolas Nobiles, fpirituales aut Sseculares eo-rumque poffeifiones, quos & quas littus Pni-Urum Fluvii Villulae difterminat, Fori Lublinen-fis vero ad eos, illasque quos, & quas littus dextrum ejusdem Fluvii includit, §. II. Generaliter jurisdictio in caufis contentions regulatur fecundum qualitatem perfonalem St domicilium partis citatae, dummodo objectum litis eidem judicio ex lege difcernere competat, unde Nobiles fpirituales aut faeculares, ineo Foro cui ex fua habitatione fubjacent, conveniendi funt. §. III. Subfunt porro Foris Nobilium capitula, moriatteria, collegia publica, civitates Regiae? & communitates quaevis, fi in corpore conveniantur , nec non fubditi Portae ottomanieae in Provincia commorantes, §• IV. Fifcus attamen in caufis, quas ipfi vi fui officii defendere incumbit ab hac regula excipitur, atque, fine difiinctione qualitatis perfonae conventae, folum coram concernente Foro No'S t 4 bilium fcilium agit,, ac coram hoc quaevis pars citata \ xefpondere tenetur* V* Perfonae- quoque militares „ ac aliae coram judicio mdjitari mixto caufas: agere obligat*,, iQ pofiulatiouibus perfonalibus a jurisdictione Fori JSobilium funt exemptae. S* VL Proceflus provocatorii equidem in eo Foro tantum introducendi funt, cujus jurisdictioni provocans ipfe, ex fua perfonali qualitate ac da. micilio „ fub eft* §. VII Quousque in Caufa principali fententia đe. finitiva lata non fuerit , in eodem Foro potefl pariter a parte citata, Caula reconventionalis, in feparato tamen, introduci* S. vili. Si denique actio ex jure reali intuitu ali* cujus boni immobilis moveatur, eadem fine refpectu ad qualitatem perfonae, ad illud Forum introducenda eft, cujus jurisdictioni, tale bonura immobile fubjacet. 5. IX. Uxor vel vidua , atque legitim* proles ex qualitate perfonali fui mariti & refpec . 1- tris, proles vero illegitimae, ex qua.r e iris, pro uti etiam dometlici & iniervjr -x propria perfonali qualitate,, Forum & jurisdictio*, nem. fortiuntur» S* X* Super perfona,, quae aperte jurisdictioni Fori cujusdam non fubeft» valide jurisdictio, exerceri, nequit , nili conventus benevole ad caufam in negotio principali refpondere velit» vel exprefle declaret» fe jurisdictioni ejusdem Fori fubjicere velle» S. XL Ille Mobilia» qui in determinato loco debitum aliquod folvere , aut aliquam obligationem adimplere exprefle promittit» poteft intuitu huju* Polutionis vel obligationis , per actorera ad illud Judicium citari» ad cujus Jurisdictionem citatus» ex fua perfonali qualitate pertineret, fi in illo habitaret loco » in quo folutio vel obligatio eft prae Itanda. $. XII. Actiones contra plures confertes litis, qut pro qualitate Tuarum Perfonarum ad diverfas pertinent Jurisdictiones in illo Foro funt discu-* tiendse, cui primus ia actione nominatus fubja-cet, adeoque & caeteri ad hancce caufam fimul concitati, coram hoc ipfo Foro comparere, & refpondere tenebuntur. € ( % $. XIII. S- xnr. Dum Caufa aliqua ad judicium competens introducta, & actio Contraparti tradita fuerit, eadem apud hocce Judicium usque ad finem perduci debet, etiamfi Convenus durante proeeffu fuam qualitatem perfonalem^ aut domicilium immutaverit- Quin imo cafu eo, quo Conventus ante finem procelTus fatis cederet, ulterior curfus caufae contra Succeflbres , quin opus St novum procedum inchoare, continuari debet, tantum ip eo cafu , fi contra citatum concurfus excitaretur, debent omnes caufae in aliis Judiciis introductae ceffare, & ad Judicium converfuale devolvi. $. XIV. ProcelTus concurfualis apud illud Forum Nobilium perducendus efi, cujus Jurisdictioni Debitor ex qualitate fuas Perfonae, & Domicilii fubjacet. §. XV. Illi Nobilium Foro, cujus Jurisdictioni Caufae contentiofae fubjacent, competit etiam fuper partibus, quae ad illud Forum, qua con« ventiae fpectant* Jurisdictio in negotiis Nobili* Officii judicis«. 5- XVI« Sü£ ( 44.-? ) S. XVI. Executio judicialis mandatiad bonum ali* qöod immobile fe referentis, uti funt; obfigilla-tiones, confcriptioinventarii,detaxationes, fub-haftationes , Traditiones, infpectio ocularis & limilia, in omni cafu ad illud Forum Nobi* lium pertinent, in cujus Jurisdictionis periphe* ria, ille fundus nobilitaris jacet, ad queni executio mandati judicialis regulatur. §. XVII. Nullum judicium praejer in cafibus lege concelfis, potefi: exercitium fuae Jurisdictionis, in alium quemdam transferre. §. XVIII. Ab utroque Foro Nobilium, prout & ab hactenus, ac eo ufque fubfiflentibus Judiciis Terreftribus, quo ad pendentes apud eadem, ac usque ad ultimam Augufti a. c. introductas Caufae decifae fuerint, Appellatio a Sententiis, aut Recurfus a gravaminofis refolutionibus, folum ad iflhoc Appellationum Tribunal inter« poni, &, devolvi potell. S. XIX. A Judicio hujus Appellationum TribunaKs vero, Revifio aut Recurfus ia quantum Sente*-tia vel Refolutio inferioris judicis diformis eft, patet ad Supremum Jultitiae Tribunal Viennae conftitutum, 2^42. TE C 444 ) v . N« 2642. Hofdekret bom 5. Dezember kundgemachk-von der westgallizischen Hoflommisflondell i4‘ Dezember. 1796. LassdlkSm- Die Einfuhr der auswärtigen Breviere, Missalr, wSrligen Antiphone , Chorbucher rc. wird der Regel nach ver- Missal"/ boten, und können dergleichen Bücher von Privaten «Hörbücher unb Buchhändlern nur gegen erhaltene Bewilligung vo>e tc. nur mit der Landesstelle eingeführet werden. BewM: flun« der XT r Landesgelle -lX» 2643' geschehen *6nn<. Verordnung von dem Gubernium in Stey^ ermark den 7. Dezember. 1796. -Sowohl ia Da sich in dem Militärjahr 1796 mehrere Ftts-E^SchlN- stonS- und Zahlungsrückstände an der Schuldensteuer fass!««" ergeben haben, und diese auf allerhöchsten Befehl nun-<«i» t* der mehr wieder für das gegenwärtige Militärjahr 1797 bLYfWgcr ausgeschrieben werden muß, so wird hiemit nicht nur ist ft» genau Obermann, dem die Entrichtung derselben obliege, ernst-«ach dern lich ermahnet, die Faffionen hievon in der durch das Vaftntcöom Dczem- Patent vom Z. Dezember 1764 bestimmten Zeitfrist, «chrrrn^das ist , bis 24. März jeden Jahrs, ohne eine weitere Ermahnung abzuwarten, bcy Vermeidung der Exekuzion durch die vorgeschriebene Wege einzulegen, tmb sodann eben nach Vorschrift dieses Patents, die Zahlungen selbst bis Ende Aprils zu leisten; sondern auch allen Magistraten, Dominien , und Juriödizr; te HS ( 445 ) TE ten aufgetragen, unter eigener Dafürhaftung genau darauf zu sehen, daß sich die Partheyen ausser dem wirklichen Falle der Verminderung ihrer Einkünfte nicht geringer als in dem vorigen Jahre, wohl aber bsy vermehrten Einkünften auch höher nach den vechälkniß-mäss'gen Klassen fatiren, und bey verminderten Einkünfte» die Ursachen dieser Verminderung jedesmiü grundhalrig in ihren Fassionen aufführen, N. 2644. Verordnung der westgallizischen Hvfkommisi-mission, vom 7. Dezember, dann Hofdekret vom 16. Dezember, kuNdgcmacht in Ost-GaUizien unterm 27. Jäner 1797s Zur Erleichterung des Handelszugs ist eiire ge- Daß zu Un-meine Legstatt, jedoch in der Eigenschaft einer Haupt- i'mAse"Ä jolllegstatt, zu Untcrkazimicrz an der Weichsel im Äc’nc,'^nc■ meinen Nachachtung an uordnen : Mcfim, ein -tens. In den Ortschaften, welche aus zwei) ^n-srwrste-oder mehreren größeren Antheilen bestehen, hat der- werden. , jeuige das Hauptdominium zu führen, der den größten Altheil besitzt. ‘ Ylllt B N. 265 !♦ Megen 'der i»Äns-h«ng der Mauer» und 3(m= ir.trlNitc zu deodacdrcn-tcn Ordnung. Verordnung des Ostgallizischen Landcsgu-bemium vom 16. Dezember 1796. Nachdem bisher wahrgenommen worden ist, daß die Maurer-und Zimmergesellen und selbst die Taglöhner zum größten Nachtheil aller Bauunternehmungen willkühriiche Arbcitspreise fodern, die angefange» nt Arbeit Nach Wohlgefallen verlasse», und so best Bauunternehmer nicht selten in die aussersie Verlegen- heit setzen, und zum größten Schaden bringen; so wird zur Beschränkung aller dieser Mißbräuche vor allen 'hiemit neuerdings die höchste Zunftordnung vom Jahre 1778 tti das Gedachtniß zurückberufen, und den Kreisämtern , Magistraten und Obrigkeiten befohlen, solche den gestimmten Maurer-und Zimmer- leuten , die sie dieserwegeii eigends zu versammeln haben, vorzulesen, und ckhncn die genaue Beobachtung derselben , unter, der unausbleiblichen Strafe schärft-Pens einzubinden. Nebst GM ( 453 vtt# Nebst dem wird weiter angeordnet. irno. Daß die Obrigkeiten und Magistrate die in ihrem Gerichtsumfange befindlichen Maurer- und. Zimmerleute in ein genaues Verzeichniß bringen, und solches dem Vorgesetzten f. Kreisamte längstens binnen >,4 Tagen in der Absicht einreichen sollen , um die Maurer:und Zimmerleutr- in eine gehörige Zunft zu ordnen. 2äo. Hat jeder Baulustige, er mag einen neuen Bau oder auch nur eine Reparation unternehmen , die hiezu erforderlichen Maurer-und Zimmergesellen von einem wirklichen Meister abzuverlangen, und den Gesellen, Lehrjungerh und Taglöhnern keinen grösseren John zu verabreichen, als in dem am Ende- bepgefüg-ten Verzeichnisse festgesetzt ist; und da jeder Meister seine Gesellen und Lehrjungen künftig mit eigenen Dle-cheln zu versehen hat, so werden die Meister äuge* wiesen, auf die Bleche!» de» Namen des Meisters lu»d den bestimmten Taglohn aufschlagen zu lassen. Ztio. Jeder Bauunternehmer oder Werkmeister, welcher einen Gesellen, Lchrjungen, oder auch nur «inen Handlanger von seiner Arbeit ab, und zu fei* qcm Bau zu übertreten beredet, soll eine Geldstrafe von Z. Dukaten für jeden Kopf zu erlegen verbunden f«pit, wovon ein Drittheil dem Anzeiger, ein Drit> theil zur Polizepkasse, und ein Drittheil iftdieZuuft-lade gehören wird. F f Z . 4^ GlS C 454 ) 4to. Jeder Meister ist befugt, auf 6 Gesell»» einen Lehrjungen zu halten. 5te. Den ankommenden fremden Gesellen soll vor allen anderen Arbeit verschafft werden. 6to. Jener Poliergesell, Junge, oder Handlanger , welcher am Montag, oder auch sonst an einem Arbeitstage willkührlich von der Arbeit hinweg bleibt, oder bey der Arbeit betrunken erscheint, ist von der Ortsobrigkeit ohne vielen Umtrieb körperlich zu züchtigen. ymo In Städten, wo sich mehrere Meister befinden, ist die Vertheilung der Gesellen unter die Meister jederzeit im Monat März bey der Zunft, da Orten aber, wo keine bestehen sollte, vor einer dazu beorderten Magistratsperjon vorzunehmen. Dagegen soll auch jeder Meister gehalten seyn, den ihm zuge-theilten Gesellen durch den ganzen Sommer Arbeit zu verschaffen, oder aber im widrigen Falle, sie an einen andern mehr beschäftigten Meister abzutreten. Während der Bauzeit willkührlich vom Meister austretende Gesellen sollen zu keinem andern Bauplatz den ganzen Sommer hindurch den Zutritt erlangen- Eer< AB C 455 ) W Verzeichntß Des den Maurer-und Zimmerleuten zu ver- abreichenden Taglohns. In Lemberg für täglich i Maurerpolier 45 kr- 1 Gesellen 30 — i Lehrjungen 20 — i Maltermischer 17 — i Handlanger Dann für 15 — i Zimmerpolier 45 — i Gesellen, 30 — i Lehrjungen 20 — i Handlanges *5 — In den Kreisen hingegen für i Maurerpolier 45 — i Gesellen 27 — i Lehrjungen 18 — i Maltermischer i5 — I Handlanger Dann fÄ 12 — i Zimmerpolier 45 — i Gesellen 27 — i Lehrjungen 18 — i Handlange? 12 — S. 2652, Stovftnnn foil, vom 9 .i[ieär bezahlst werde!?. S'TVfTcn steh tie Einwanderer in SZPefijofli-jien ju erfreuen ha-den.' ?uben wle-iiad) die Einwanderung gestattet fty. C 456 ) N. 2652. , Verordnung der Westgallizischen Hofkommist von vom 18, Dezember 1796. Vom ifeit Hornung 1797, angefangen, solle keine Vorspann unter was immer für einem Namen dem MiUtär unentgeltlich geleistet, sondern selbe von allen Militärpartheyen nach dem Ostgallizischen. Fuß gleich baar bezahlet werden, N- 2653, Verordnung der Westgallizischen Hofkom-Mission vom 2O. Dezember 1796. Jeder Einwanderer solle sich einer zehenjahrigen Vefreyunz von der Steuer und Rekrutirung zu erfreuen haben , und demselben, gestattet seyn, mit seinem Vieh, Haus und Gewerbsgeräthschaften, dann sämmtlicher Einrichtung und sonstigen Fahrnissen an jedem Orte, wo es ihm am vortheilhaftesten ist, gegen Anmeldung, beym nächsten Gränz- Zoll -oder Ta-backaufseher hierlandrs einzritreten. Den Juden aber ist die Einwanderung überhaupt verboten, und nur jenen zu gestatten, welche Hierlandes eine Fabrik oder Manufaktur errichten wollen, ein eigenes Vermögen von 10000 fi. Rhein, besitzen, und hierüber die Bewilligung von der Landesstelle erhalten haben. / N. 2654* 1 W 1 v ' , , j ( 457 ) TeB N. 2654, Gubermalverordnung in Oftgallizien vom ao, Dezember 1796. Die auf k. Gütern rückständigen Steuern» als Dir rufe Dimidien, Terzen und Quarten sollen nicht nur auch Srru-rn »uf die, Exekution beygetrieben, sondern bey in das Zte Quartal anwachsenden Rückständen sind die betroffenen treib«-,. , privilegirten Besitzer zu derselben Tilgung zu ermahnen , bey Anwachsen dieser Steuerrcste auf den Betrag einer ganzjährigen Gebühr hingegen, nach vorläufig ger Anzeige an die Landesstelle dergleichen Güter rin» zuziehen. N. 2655, Patent für Weftgallizien vom 20. Dezember 1796.*.' . . Wir Franz der Zweyte rc, rc, um den Vormn« schädlichen Folgen vorzubeugen, welche aus dem Miß- „nb §««! brauche des Giftes für das Leben sowohl, als die Gesundheit der Menschen entstehen können, werden nachfolgende Vorsichten und Beobachtungen, unter denen allein ter Kauf und Verkauf des Giftes in Zukunft gestatt't ist, zur allgemeinen Richtschnur ftstge-setzet. itens: Ist der Handel mit dem ArsenikUM, und Überhaupt mit allen Gattungen Giftes, in her Hamtjladt Krakau erlaubt, auf dem Lande aber F f S »ur C 458 ) nur in drey Städten eines jeden Kreises, welche das Kreisamt zu bestimmen hat, gestattet. 2tens: Außer den zur Führung der Gifte ohnehin berechtigten Apothekern, wird der Giftverkauf in der Hauptstadt dreykN, und in jeder der ob-erwähnten Städte zweyen sicheren, wohlbekannten Handelsleuten von de« Ortsobrigkeit überlassen werden. Ztens: Die hiezu gewählten Individuen sind dem Kreisamte anzuzeigen, welches sie mit besonderen Erlaubnißscheinen nnentgeldlich versehen wird. 4tens : Wer außer den Apothekern und den dazu eigens befugten Handelsleuten , im Verkaufe Hes Arsenikums, oder was immer für eines ande^ ren Giftes betreten wird, verlieret nicht allein die Waare, sondern wird nach Umständen noch besonders bestrafet werden; daher sind Atens: Alle Händler und Hausirer mit sogenannten Ratzen- und Mäusepulver, oder anderen Gattungen Giftes , ohne weiteren anjuhalten, und nebst den ihnen abzunehmenden Maaren an das Kreisamt zur gesetzmässigen Behandlung abzrliefern. 6tens: Was die Aufbewahrung und den Verkauf des Giftes selbst betrifft, Haien sowohl die Apotheker, als auch die zum diesfäliigen Verkaufe berechtigten Handelsleute, den Vorrah an Gift allzeit in wohlverschlossenen Behältnissen, und Mesöndert von den ander» Medikamenirn, Maaren AS ( 459 ) NB tmb Gerätschaften, aufzubehaltcn, den Verkauf entweder selbst zu besorgen , oder dazu ein eigenes fcet* trautes, erfahrnes und verläßliches Jndivi- t>Uti!U zu bestimmen, niemal aber den Verkauf des Elftes an Lehrlinge, oder andere unzuverläßige Personen, unter ihrer eigenen strengen Verantwortung und Bestrafung zu überlassen. 7tens: Jeder Apotheker und zum Giftverkaufe berechtigte Handelsmann hat von nun an ein eigenes Buch zu führen, worin der Name, Karakter und Wohnort des Giftkäufers, die Gattung und Menge des abgenommcnen Giftes, dann das Jahr, der Monat und Tag des geschehenen Kaufes, deutlich < und bestimmt einzutragen ist. Derjenige, bcy welchem kein solches Einfchreib-buch, oder ein solches, welches nach vorbesagter Anordnung nicht vorschriftmäßig verfaßt ist, vorgefun» den wird, verfällt das erstemal in eilte Strafe von sechs Dukaten, welche das zweytemal verdvp' pelt, im weiteren Uebertretungsfalle aber den vierfachen Strafsbetrag, und de» Verlust des Verkaufsrechtes nach sich ziehen wird. 8tens : Jedermann, der Gift von was immer für einer Gattung, und zu was immer für einem Gebrauch kaufen will, hat von seiner Ortsobrigkeit, oder dem Ortsvorsteher, und zwar in Provinzialstäd-len vom Magistrate, oder in der Hauptstadt Krakau »vfl der Polizeydirekzion, auf dem Lande aber vom vbrig- %® ( 460 1 obrigkeitlichen Wirthschaftsamte kitten schriftliche» Schein, ill welchem die Absicht, wozu das Gift in der angezeigten Menge verwendet werden soll-,/«-, klärt seyn muß, bey^ubringen, und diesen Schein dem Verkäufer zu seinem jedesmaligen Ausweise zurück zu lassen ; ohne einen solchen Schein darf Niemanden einiges Gift unter keinem Vorwände verabfolget werden. Der dawider handelnde Verkäufer wird das erstemal mit zehn Dukaten, das zweimal hingegen, und zwar der Handelsmann mit Ent-L chung der Berkaufsbefugniß, der Apotheker «der mit dem Verlust seines Gewerbes bestraft werden. ytens: Sollte jedoch Jemand ohne obrigkeitlichen Schein Gift zu kaufen verlangen, so ist ein solcher Käufer nicht allein ab - und zur Beybringung eines magistratu«! - oder wirthschaftsämtlichcn Scheins anzuweisen, sondern auch um feinen Namen, Karakter , die Absicht des Gebrauches u, s. w. zu befragen, und wenn derselbe verdächtig schiene , ohne weiters anzuhalten , dann hievon der Obrigkeit sogleich die Anzeige zu machen. latens: Alle diese Vorsichten, welche in Beziehung auf den Giftverkauf hier vorgeschrieben sind, haben die Apotheker auch in Ansehung der abtrei» benden Arzneyen zu beobachten, und derlei) Mittel ohne ausdrückliche schriftliche Bewilligung eines Arztes Niemanden, selbst Wrhmüttern (Hebammen), bey AS < 461 ) AS Bey /Vermeidung der gesetzmässigen Straft zu verah--folgen. . - '\ K N, 2,656, Hofdekret vom 22. Dezember, kundgcmacht von dem Magistrat der 11 Haupt-und Residenzstadt Wien den 7. Fcbr. 1797* In Absicht auf den für den Staat aus den Wie dlt 'Heurathen der Handwerksgesellen entspringenden Nach- 0im^n' bet thril ist durch höchste Hoftntschliessung festgesetzt wor-Den : daß es bey der von Seiner Majestät gegebenen bewilligen allerhöchsten Vorschrift, vermög welcher die im Allge Meinen allzeit nachtheiligen Vereheligungen der Handwerksgesellen in der Haupt-und Residenzstadt wieder wie vormals erschweret, und nicht befördert, auch die Erlaubniß dazu vorzüglich nur auf das Land und tie Landstädte beschränket werde» solle, zu verbleiben habe. Zur Erfüllung dieser allerhöchsten Anordnung wird zugleich verordnet : daß jeder Handwerksgesell künftighin, wenn er in der Residenz sich vecheurachen will , darthun müsse: 1) durch einige Jahre als Gesell gedienet, und sich gut betragen zu haben , auch sich über die Möglichkeit, sich und seine künftige Familie durch eigenen oder vereinigten Erwerb seines Weibes zu erhalten, gehörig aus.veise, und st) die -HtrskeSung >r Abur-diesortigen Gesetzen abgeurrheilet, wohl aber in i#r Ausmaße der Strafe wegen seiner, in diesseitigem ru^bencb-Etaate verübten Verbrechen auf seine, aus den an, derweitigen Uebelkhaten erhellende Bosheit und Gefährlichkeit Rücksicht genommen, der fremden Behor. de von seiner hicrländigen Verhaftung, und Abur-theilung Nachricht gegeben, und derselben die Auslieferung seiner Person nach Vollstreckung dessen, was das dießseitige Urkheil über ihn verhänget, angcbo-- then, auch überhaupt sich an der Verordnung vom Lten März 1789 gehalten wird, @ ü 2 -N. 2662. MeyMahr- rtbrnung fc;V r-'iel)- «arrVtXtttR StI ÜÜV S-irgfalt t>. ■tiauißt ju verwes Stil. Keinen V«r-twctfer vor Aburchct-Sung zum Militär ju tt& ( 468 ) AzA N. 2660. Guberrialberdnung in Böhmen vom 27. D ... zember 1796, Da die Erfahrung zeuget, daß auf den Ausbruch der Viehkrankheiten nicht die gehörige Aufmerksamkeit verwendet, und ohngeachtet der bestehenden Vorschriften, für deren zeitliche Entdeckung nicht genug gewachet, und nur erst spät, wenn ein derley Nebel sich schon häufig äußert, auf die Anwendung der vorgeschriebenen Kurativ-und Präservativmitteln fürgedacht wird; so wird sämmtlichen Amtsvorstehern unter schwerer Verantwortung wiederholt eingefchärst, daß sie zur zeitlichen Wahrnehmung solcher Vorfälle alle Sorgfalt verwenden, und nicht nur auf der Stelle zu deren Beseitigung alle zweckmäßige Mittel einleiten / sondern auch die schleunigste Anzeige an das k. Kreisamt machen, damit der Krcisphysikus sogleich zur nöthigen Untersuchung, und Remedur ad locum abgesendet werden könne. N. 2661. Verordnung der Weftgalizischen Hofkvm-mission vom 30. Dezember 1796/ Kein Verbrecher solle vor geendigter Untersuchung und erfolgter AburcheilmiA zum Militär gestel-Itt werden. N. 2662° C 469 ) N. 2662. Verordnung der Weftgalizischen Hofkommission dom 30. Dezember 1796. Das zu Strzelze bisher rmtcrgebracht gewesene, ^^j*?** Haupteinbruchs-ZollamtBarkowize wird nach Sulefow Zollamt übersetzt, und an der Barkowizer Brücke lediglich ein mir6 von bslletirender Aufseher bestellt. - m*'@u(e= joto über: N. 2663. l-tzr. Patent für Schlesien vom 30. Dezember •1796. Wir Franz der Zweyte rc. Als Wir in Unferm Herzogthuine Schlesien zum Beßten der Landeseinwohner die allda im Jahre 1748 »?'cn' rtir eingefuhrte, mit einem Nebcnaufschlage jtt i fl. vom Ccntcn belastete gezwungene Salzabnahme kürzlich auf, zuheben bcfchlosstn haben, ließen Wir Uns auch die Patente, welche in den Jahren 1730, 1748, und 1755 wider den Schleichhandel mit fremdem Salze in Unfevm Herzogthum: Schlesien ergangen sind, vor-legen, und da Wir sie den seither geänderten Verhältnissen und Umständen nicht mehr angemessen fanden, so haben Wir derselben Verfügungen hienach abzumef-sen, die verhängten Strafen, soweit es die Aufrecht--Haltung Unserer Salzgefälle gestattet, zu mildern, und demnach erwähnte Patente hiemit gänzlich aufzuhe-ben für gut befunden, und setzen dagegen für die Zu- @83 fünft HS C 470 , HS funft folgende Maßregeln zur allgemeinen Beobachtung fest. , §. i. Alles Salz überhaupt, das aus einer fremden, oder andern erbländischen Provinz, oder aus dem ein-geschlossenen Hozcnplozer Bezirke nach Schlesien durch SchleiMaudel gebracht (eingeschwä' zt) wird, es mag bey dem Schleichhändler (Schwärzer) oder bcy dem Abkä>:f:r und'Hehler gefunden werden, verwirkt die Strafe der Einziehung. h. 2. Nebstdem hat derjenige, welcher Salz nach Schlesien einschwär'zt, wenn es den Umständen nach nicht blos zum eigenen Hausgebrauch geschieht, von jedem Pfunde zur Strafe zehen Kreuzer zu erlegen. §• 3« Derienige, welcher das eingeschwärzte Salz wieder verkauft, und damit Handel treibt, ist mit dem doppelten Betrage, folglich mit zwanzig Kreuzer vom Pfunde zu bestrafen. §. 4- Wer zum zweyten und drittenmale sich deS Schleichhandels mit Salz schuldig macht, fallt im ersten Falle in den zweifachen, und im Üetztrrn Falle in den dreifachen Betrag der oben 2. und 3. gesetzten Geldstrafe. §. 5» NB C 471 ) NB §♦ 5* Diejenigen, welche wissentlich den Schleichhändlern das eingeschwärzte Salz abkaufen, sind nach Maßgabe der obigen Absätze §. 2. und §, 3. , wenn nämlich das abgekaufte Salz zum eigenen Gebrauche bestimmet ist, mit 10 kr. vom Pfunde, wenn aber damit Handel getrieben wird, mit 20 kr. nebst dem Verlust des Salzes zu bestrafen. 6. Die Hehler, welche die Schwärzung entweder zum eigenen Gebrauche des Schleichhändlers, oder zum Wiederverkäufe durch Unterstand, Verheimlichung, oder in andern Wegen erleichtern, oder welche sich gegen einen Lohn zum Schleichhandel gebrauchen lassen, sollen, wenn die Schwärzung blos zum eigenen Gebrauche verübt wird, den doppelten, wenn aber das geschwärzte Salz wieder verkauft wird, den dreyfa-chen Betrag des bey der nächsten schlesischen Legstettt bestehenden Salzpreiscs, nach dem Verhältnisse de« geschwärzten Salzmenge, erlegen. §.7. Ein in Schlesien bestellter Salzverschleißer oder Handler, welcher zum Nachtheile der mährischen und hungarifchen Salzgefälle an die Einwohner von Mahren oder Hungarn das wohlfeilere schlesische Salz zu verkaufen sich heransnimmt, soll als ein Hehler angesehen, und bestraft werden, und wenn er das zwey» G g 4 temal AS ( 472 ) temal betretey wird, des Verschleißes oder Handels verlustig seyn. §. 8- Die Einwohner Schlesiens können ihren Salzbedarf im kleinen, wo immer innerhalb Landes abnehmen , und sind damit an keine Legsiette und an keinen Verschleißer gebunden, die Verschleißer und Händler hingegen bleiben (wie bisher) an die bestehende Ein-theilung und an die ihnen zugewiesene kegstette mit bec Abnahme des Salzes ferner gebunden. §. 9- Wer in eine Geldstrafe verfallen ist, und sie ohne, daß sein Hausgrundbesitz,und seinWirthschaftsbestel-lungsfond angegriffen werde (welches in keinem Falle geschehen darf) nicht erlegen kann, hat dafür so viele Läge öffentlich zu arbeiten, als die Geldstrafe Gulden beträgt, und da diese Strafarbeit an die Stelle der gegen die landesfnrstl. Gefälle verwirkten Geldstrafe tritt, so sind die Sträflinge (wo es thunlich ist) vorzüglich zu öffentlichen in der Nähe vorkommenden Staatsarbeiten, als : Wegemachen u. d. gl. sonst aber zum Beßten der Gemeinde, zu welcher jeder Sträfling gehört, zu verwenden. §. 10. Wer eine Calzschwärzung angiebt oder anhält, hat von der verhängten Geldstrafe, wenn sie im Gelbe erlegt wird, den dritten Theil zu empfangen, kann sie aber nicht baar eingrzahlet werden, so erhalten der Ange- NB C 473 C Angeber und Anhalter, wenn sie zwey verschieden« Personen sind, jeder den halben, wo aber nur einer derselben eintritt, dieser allein den ganzen Preis des geschwärzten Salzes von dein Gefällsamte, welchem das Salz eingelieftrt worden ist. §• II» Schleichhändler, welche entweder rottenweis einbrechen, oder welche mit Waffen versehen sind, und mit Drohungen oder Tätigkeiten sich widersetzen, sind mit der Straft der öffentlichen Arbeit in Eisen zu belegen. Drese wird im Falle der ersten Betretung auf ein Jahr, und bep jedesmaliger wiederholter Betretung mit Verdopplung der Daucrzeit des letzlvorhergegangcnen Falles bestimmt» §. 12. Geschieht eine gewaltthätlge Widersetzung gegen die Obrigkeit, oder gegen einen Beamten und Amtsdiener y welcher zur Ausführung der wider de» Schleichhandel bestehenden landesfürstl. Anordnungen bestellt ist, so ist der eingebrachke Thäter von Seiten der Gefällen-Administrarion mit den aufgenommenen Verhören und allen anderen schriftlichen Verhandlungen dem Kriminalrichter zu übergeben. §. I Z. Bey jeder andern einzelnen Widersetzung, wo-bry ein Beamter oder Gefällsdiener durch Schlage oder eine geringe Verletzung am Körper mißhandelt wird, sind die Thäter nach Unterschied der Personen © ä 5 und C 474 ) und Umwände im Gelbe oder mit öffentlicher Arbeit z« bestrafen, und maßen nebstdem auch dem Mißhandelten die ausgestandenei? Schmerzen und allenfalls di: Heilungskosten und den erlittenen Schaden vergüten. §. 14» Alle diejenigen, welche einem Schleichhändler ju entkommen, Gelegenheit geben, oder die Beamten, Aufseher und Gehilfen an der Anhaltung des eilige-' schwärzten Gutes, oder des Schleichhändlers hindern, sind in dem Falle, wenn Las eingcfchwärzte Salz gleichwohl eingezohen wird, und sie sonst keine Gewalt ausgeübet haben, zum Erläge des einfachen, wenn aber das Salz hinweggebracht worden wäre, des doppelten Preises des Salzes zu verhalten. §- 15- Obrigkeitliche Personen und ihre Beamte, welche den Salzgefallsbeamten den angesuchten Beystand zu Ergreifung eines Schleichhändlers, oder einge-sll würzten Salzes versagen, oder die Hilfleistung ge» fiießentlich und unter nichtigen Vorwendungen verzögern, sind als Theilnehmer an dem Schleichhandel anzusehen, und für jeden solchen Fall mit einer Geldstrafe von 25 St. Dukaten zu belegen. . §. 16. Die Strafe der öffentlichen Arbeit in Elfen hat i« keinem Falle die Dauerzeit von 4 Jahren zu überschreiten. S. 17* c 475 ) ÄS §. 17- Wo die Strafarbeit nach der oben gegebenen Vorschrift auf längere Zeit als drei) Monate ausfällt, hat die Gefälls-Administration , welcher sonst die Wirksamkeit in den Salzangelegenheiten zusteht, daS Erkenntniß Unfern k. Landrechten zuzuweifen. §. i8. Den Derurtheilten bleibet unbenommen, um Milderung der anerkannten.Strafe an die Hofstelle, die diesen Zweig der Finanzen zu verwalten hat, den Rekurs zu nehmen. §. 19. Dir Bestrafung eines zum Militarstande gehörigen , und unter dessen Gerichtsbarkeit wirklich stehenden Schleichhändlers, ist der Militärbehörde zu stber-lassen, und derselbe ist zu dem Ende mit dem aufge-nommenen ersten Verhöre dem nächsten Militärkommando zu übergeben. N. 2664. Regierungsverordnung in Oesterreich ob der Ens vom Zi. Dezember 1796. Der Hierlandes angestellte k. k. Land-Münzpro» hirer hat auf eine von dem Gold-und Silberarbeiter Gow-un» Hauptmittel erhaltene Vorstellung bey dieser Landesre- tci(6'rer0foa , gierung die beschwerfame Anzeige gemachet, daß «int* qf^*®** " ge zuwider der allerhöchsten Vorschrift vom zottn ver.rd«un, Srp- oder sogenannten SBruber: schaftsord-»ung vom Jabre 17-5 genau bc-ncmmcn werden. September 1775 von den Obrigkeiten sogar auf alt radicirfe Gold - und Silberarbeiters - Gerechtigkeiten ausgenommen worden, und die Gold-und Silberarbeit ohne sich der vorgeschriebenen Prüfung unterzo-hen, hierüber das vorschriftmäßige Zeugniß des k. k. Landmünzprobirers über das erhaltene Meisterrccht Leygebracht zu haben, ungestört ausüben, auch auf die gemachte Anweisung zu ihrer diesfälligen Schuldigkeit sich rückantwortlich geaussert haben , daß sie hiernach nicht zu fragen hätten; Woncbst aber auch ei--uige wirklich berechtigte Gold-und Silbe'arbeiter, sonderbar in dem Jnnviertel die schon auf mehrere Jahre rückständige Jahrschillinge nicht entrichten wollen. Da nun durch obbesagte gedruckte Patentalverordnung vom Loren September 1775 für die Gold-und Silberarbeiter eine eigene Vorschrift bestehet, n ; sich überhaupt bey Aufdingen, Freysagrn, und C , nähme eines Gold-nnd Silberarbeiters zu be»chr«,rrr und daß unter andern keiner zum diesfälligen Gewec-bestreiber ausgenommen werden solle, der' sich nicht auswcisen könne, daß er die vorgefchriebcne Prüfung ausgehalten, das Meisterrecht der Ordnung nach erhalten, und die patentmästrge Meistergebühr entrichtet habe. . Als wird anmit auf das nachdrücklichste anbe-fohlen, daß gleichgedachte Patentalvorschrift, oder sogenannte Bruderschaftsordnung sogleich aller Orten wiederholt verlautbaret, von den Obrigkeiten aber sich so mehr hiernach unter eigener Dafürhaftung geachtet. C 477 ) ttt, wie auch von den KreisÜmtern kein Gold-und Silberarbeiter, der sich nicht ausweisen kann, daß et das Deisterrecht der Ordnung nach erhalten, und die Meistergebühr pr. 30 fl. entrichtet hat, geduldet werden solle, als im widrigen Tetrekungsfall auch nach dem weitern Punzirungs-Patent vom 23. Hornung 1788 vorgegangen, die Gewerbs-und Punzen-Sperr, wenn solche nicht etwa schon von dem Kreisamt veranlasset worden, durch den k. k. Lanö-Münz- / probirer bey den subordinazionswidrigen Gold-und Silberarbeitern entweder auf derselben oder ihrex Obrigkeiten Unkosten mit Unterstützung dieser Landesregierung würde borgenommen werden. Nach trag einiger Verordnungen für das Jahr 1796. N. 2665. Gubernialberordnung in Böhmen vom 2ten Marz 1796. Bey Gelegenheit der auf die Ausschwärzung des MieflKbey „ , . Ausschw-'ir- Hornviehs unterm 24. November v. I. verhängten $Ungcn de« Strafe pr. 50 fl. hat man angeordnet, daß die A°*Mwth- Wirthschaftsamter und Magistraten, wenn sie derley Gesetznbertretung entdecken, den Schuldtragenden un- aiffr^e mit verzüglich konstitulren, und dem Kreisamre zue ge- tuten t>er= bührenden Bestrafung anzeigen sotten. Da es aber (tanlUtt ^ HS ( 478 ) nur Verzögerung und Umtriebe verursachen würde, wenn die gewöhnliche Zollpatentstrafe bey der betreffende» Bankalitätsbehorde, die noch ins besondere diesfalls verhängte aber bey dem Kreisamte verhängt wer-Denselben btrt sollte; so hat man besagte Verordnung in dem L>ufieistung obzuändern befunden, daß die Wirthschaftsamter und ckun^dcr' Magistraten mit derlei) summarischen Konstituten an Schwärze-die Zollämter anznweisen sind; zugleich ist, um die 6co b« gm: Aufmerksamkeit auf die Ausschwärznng zu verschärfen, UcberUefe-^ denselben bekannt zu machen, daß sie bey der Hilflei--™onrra-6 tfun9 $1!r Entdeckung ein Drittel, und bey der Ent-tionbes a/3' deckung und Ueberlieserung des Kontrabands zwey zirten Gut« Drittheile des konfiszirten Guts, und der insbeson-Gtrofertu= bere bemessenen Straft pr. 50 fl, von einem Stück 'gedacht. Hornvieh zu erhalten haben. N. 2666. Verordnung der Regierung und Kammer in Vorderösterreich vom 6. Iurius 1796. Einer der wichtigsten Zweige der Polizey fordert es aus mehrern — die allgemeine Wohlfahrt wesent-lich berührenden Rücksichten, daß man die grünen Feld - und Gartenhäger kultiviren,. und weder in Abgang kommen, noch zu sehr verwildern lassen soll; denn letzter» Falles werden sie sonst der Aufenthalt zu vielen Ungeziefers, das der Ruin der Bäume und Gartenfrüchten ist» ES Gärten, 8: ou. e und grüne Hä-p er )Y tn ftfltit üt werden. C 479 ) PS Es fällt daher höchst nothwendig, daß diese Häger jährlich zwcymal, im Frühjahre und gegen den Herbst zu, mit der Haagscheere ordentlich geputzt, und abgesiutzet werden; so daß ihre Höhe nie über drey ■§ Schuhe betragen soll. Die nämliche Säuberung fordern auch die sämmt-lichen Obstbäume, sonderheitlich gegen das Frühjahr zu, in Ansehung der Raupen-Ncster, und alles daran verbliebenen dürren Laubes, weil solches eben die Würmer und Raupen zu ihrem Aufenthalt nehmen; auch das veraltete Moos an den Stämmen der Bäume sollte mit einem etwas schneidigem Holze, in Form eines Messers fleißig abgeschürft werden ; btrnt darein pflegen die baumverderbenden Rrmpen ihren Saamen zu legen. So richtig diese Polizep- und Oekonomie-Grund-sätze sind : so wenig pflegen sie von den Meisten beobachtet zu werden, so, daß auch der Fleiß der wenigen für die Erhaltung und Kultur ihrer Gärten und Baumfrüchte besorgten Oekonomen durch die Unthätigkeit anderer nothwendig vereitelt werden muß. Dieser Unordnung zu steuern, sieht sich daher diese V. Oestr. Landesregierung veranlaßt, mit Beziehung auf die vorjährigen dießfälligen Ermahnungen durch die gegenwärtige Zirkular-Verordnung Jedermann, der Gärten, Bäume, und grüne Häger besitzt, alles Ernstes aufzutragen, daß die Abstutzung der Häger sowohl, als die Säuberung der Obstbäume jährlich tü? C 480 ) jährlich zweymal, zu der jedem Landwirthe ohnehin bekannten beßten Zeit, ohne weiters , nach der vor-gedachte» Modalität vorge-iommen werden soll; widrigenfalls bei) einem erfindlichen Saumfal nicht nur die Schuldigen gestraft, sondern auch auf Kosten der Städte und Gemeinden eigene Abrauper aufgestellt werden würden. Worauf die k. k. Ober-und Kammeralamter, Dominien, und Magistrat«, dann deren Jäger - und Bannwärter sorgsam zu wachen , und den Unterlaß gegen wen immer bey eigener Verantwortung anzuzeigen haben. N. 2667 Gubernialberordnung in Böhmen vom 29. Junius. 1796. Der Haust- Mit höchstem Hofdekret vom 22. Junius l. I. aus?ändi- wurde anher eröffnet; ein böhmischer Jude sei) mit rrn"ist^sich verschiedenen Maaren, und unter andern auch mit zu tr.tbaU ausländischen Safran, und CalFia lignea im Hausi-was hier- ren zu Littau in Mähren betreten, und angehalten d-'n kreis" worden, habe sich aber im Verhöre wegen der zum Me.. Hausierhandel mit sich geführten ausländischen Maare beobachten. auf den beygehabten Paß des Kreisamts berufen, ver-mög welchem ihm bewilligt wurde, aller Orten, und mit ülierhünd Waaren den Hausierhandel zu treiben, Da dergleichen generelle Ausdrücke eines Theils c 481 ) W bte Paßinhaber leicht irre führen, und in dem Wahn, als ob sie dadurch auch zvm Hausiren mit ausländischen Waaren berechtiget worden wären, versetzen, flnbern Theils auch das minderkündigr Aufsichtspersonale zu Pgssirung der auf dergleichen Pässe mit ausländischen Waaren hausirenden Partheyen verleite» könnten ; so habe das Guberuium bey den unterstehenden Kreisämtern die Verfügung zu treffen, daß obgedachtem Ausdrucke: mit Waaren das den Sinn näher bestimmende Veywort: erbläkldiicheN zwischen aUttkt), und Waaren hinzugefttzt, und die ausdrückliche Warnung beygefügt werde, daß sich der Hansirung mit ausländischen Waaren unter der im Patente vorgeschriebenen Strafe zu enthalten sey. Die königl. Kreisämter haben demnach bey Ausstellung der Hausirungspässe diese höchste Weisung genau zu befolgen. N. 2668» Hofdekret vom az. Junius, kundgemacht durch Regierungsverordnung in Oesterreich ov der Ens den 17, Septemb. 1796. Da der größte Theil der Kommissariaten die Vekturanten - Vergütungsausweise mit gestempelten guitlart(l9 Quittungen der Vekturanten über die erhaltene Vor- A«r ^tut* spanns - Fuhrlösungszahlung seither eingesendet, und lpann^^sind «uch die ständische Buchhalterey einen Vekturanten VIII. »an*. ch h Aus- tCte Kreti-fo filmt jeden die tz»ndgktv,r T-B C 4I2 ) ToI Ausweis ohne gestempelten Quittungen schon zu ma-nipuliren Anstand genommen hat; so hat das stand, verordnete Kollegium, ohnerachtet in dem allerhöchsten Stempelpatenk $. 24. Lit. b. ausdrücklich vorgesehen ist, daß die Quittungen über Vergütung für Militär-und andere Vorspannen stempelfrey sind, bey dem möglichen Umstand, daß etwa mittels eines dem-selben unbekannt gebliebenen Nachtrags ein anderes verordnet worden wäre, die hierländige Taback-und Siegelgefällen-Administrazionen um .ihre Aeusserung über den Antrag, künftig alle Kommissariaten von Beybringung beritt) gestempelten Quittungen zu verschonen, ersuchet. . Da nun irt Folge derselben Erinnerung über ihre gestMte Anfrage, die Entscheidung erfolgte, daß die Quittungen über die Bezahlung oder Vergütung für geleistete Vorspann keinen Stempel zu unterliegen haben ; so werden hievon die k. k. Krersamker zur Wissenschaft mit dem Beysatze verständiget , daß die Kommissaria-ten unter einem durch das stand, verordnete Kollegium von dieser höchsten Entscheidung belehret werden. N. 2669. Hofdekret vom 24. Junius, kundgemacht in Böhmen den 7. Julius 175,6, Da dir Verordnung vom I2ten Juny l. J. daß die Kreiskaffier bei- der nicht zureichenden Steuer- AB ( 48* ) AB Dteurrperzepzron der Militärbedürfniße von btv Ter- j^f Wendung der Nebengelder unter Dienstesverlust sich zu gen e.gcn- atu enthalten haben, nicht nur genehmiget, sondern mu ters angeordnet worden, daß, wenn die Kreiekassiere in Zukunft sich beygehen ließen, die Fondsgeldcr zu Militarbestreitungen eigenmächtig anzugreifen, bey der Bedrohung des Dienstverlustes' nicht stehen zu bleiben, sondern die Schuldtragenden mit dieser Strafe zum abschröckenden Dcyspiel für andere ohne weiters fürzugehen fey; so haben die kvnigl. Kreisämter die dortigen Filialkassrere von diesem ausdrücklichen Hofbefehle zu verständigen, und sie vor allem Nachtheil zu warnen; die immerwährenden Gelderhebungen des Militärs von den Kreiskassen , wodurch die vom höchsten Orte bewilligte Ausfolgung zweyer Drittheile der Militärquota längst überschritten , und der ständischen Oberkasse ein nicht geringer Nachtheil zugefü» get worden, haben aber auch diese Lantesstette bewogen , anzuordnen, daß von nun an von den in jebtm Monate perzipirenden Steuergeldern unter schärfster Verantwortung weder der Prager Militär-ökoNomiekommission, nMh dem Invalidenhaus, oder einer andern MUitärbranche etwas verabfolgt, sondern nur der Bedarf an Gagen, Löhnungen und In-valtdrnpeAstonen dem in dortigen Kreise liegenden Militär , und zwar nie mehr, als was höchstens die zwey Dritteln der monatl. Einnahme betragen, aus-gezahlet werde. Ww £ M Spie Ärefs-ämtcr sollen jebcn Paßwerber zum Haustren mit Arzc-rictKn, an die Landes-sielle anwel: 1"cn, Uöi) den AuSzua ans dem Normale Wege» ©ifti'er; DaufS repu-Vtizir.m. C 484 ) HS An die genaue Erfüllung dieser Verordnung sind die Kreiskaffirre ernstlich anzuweisen. N. 26/0. Regteruugsderordmmg in Oesterreich ob der Ens dom 3. Julius 1796. Da sich schon zu wiederholtcumahlen Fälle ergeben haben, daß solche Psjonen, welche was immer für einen Arzneyhandel treiben, und diescrwcgen mit den bey dieser Landesregierung gestellten Paß-Ver-leiyungsgesuchen abgewiesen werben, sich ohne weiters an die k. kl Kreisämker verwenden, 'um bcy denselben derlei) Hausierpäffe zu erschleichen. Als wird den k. k. Kreisämtern anfgetragen, daß selbe künftighin jeden Hausierer, der einen Paß für Arzneyhandel ansuchet, an Regierung anzuweisen, unter einem aber auch denselben anbefohlen, daß in Ansehung des Giftverkaufes nicht nur besiegender Extract aus dem allerhöchsten Sanitats-dlormali dd. 2tm Janer 1770. allgemein verlautbaret, sondern auch die vom 13ten Dezember 1771. und 22ten November 1774. bestehenden allerhöchsten Verordnungen republicirtt werden sollen. Extract * chUs dem Sanitats-blormaii bom 2I Jäner 1772. §. 7m0* D>a bey dem Verkauft des Arfenici vielfältig« Gefahren unterlaufen; so wird den Apo- thekrrn C 4S5 ) khekern alles Ernstes gcbothen, den ihren Offizinen nöthigen Vorrath dieses giftigen Materialis allzeit wohlverschlo-Ken aufzubewahren, und keines zu ver-kaufen, damit etwa nicht durch Geschirre, so dazu gebraucht wurden,x schädliche Folgen entstehen; gleichwie aber dasselbe dannoch in dem menschlichen Gebrauch zu manchen Künsten und Zubereitungen unentbehrlich ; so solle es keinem andern zu verkaufen erlaubt fcpti, als einer einzigen Person, und in einem eigenen Gewölbe t in den Städten, tttjb dieses zwar mir einem solchen Manne, der von dem Magistrate Loci ausgewählet, und für bescheiden und sicher anerkennet wird. Auch diesem wird hiemit zur gesetz-»lässigen Richtschnur vorgeschrieben, daß er ein eigcs neü Buch halte, in welches, alle diejenigen, die einr-gcs Arfenicum ankaufen, den Empfang, die Quantität desselben, den Tag und ihre Namen einschreibcn müssen, dabey aber wohl zu beobachten kommt, daß solch giftiges Materiale niemanden als bekannten sicheren Personen gegeben werde, sollte sich aber darum jemand einsinden, der dem Verkäufer nicht sattsam bekannt wäre, so ist ihm keines zu verabfolgen, wenn er nicht zwecn dem Verkäufer bekannte Zeugen mitbringe, die nebst dem Käufer ihre Namen in das verstandene Buch einschreibcn, und bestättigen müssen, daß der oder diejenigen, welche einiges Arfenicum verlangen, die angeblich sichere Person seht. *vl H h z n. 3671. PPlebfe flSk ftf ??ioH$be: richte fiber bit kaitda-xoibtken, rind tbiruri gKcbtHauL: upoth.-fen verfabt werden feile». *k£ C 486 ) N. 2671. Eubernialderoddnung in Böhmen vom 9. Julius 1796. Da die Landapotheker »und chyrurgische Hausapotheken -VisiGtionsbcrichte öfters sehr unvollko«-men eingebracht werden, wodurch manche Erinnerung gen geschehen müssen ; so ist hierorts für dienlich) be» funden worden > den Kreisphysikern eitle Vorschrift j» geben, wodurch sie auf alle Gegenstände aufmerk, sam gemacht, und ju einer gleichförmigen kurzgefasi-ten, dennoch vollkommenen Berichtserstattung eingeleitet wechen. In dieser Absicht werden also den k. KreiSämtern die nebenliegenden zwo Tabellen zugemit-telt, nach welchen die Kreisphisiker ihre Untersuchungen vvrzunchmen > und ihre Berichte $» ordnen haben. Formulare für die Apothekenvtirtations-Berichte. Standort der Apotheke. Derfel- ben Schild. Namen und Suntift: cation bei Et-gentbü-meri «provi-for , ©ubj4» ten, Lehr» junge. Tag der Vistta-tlon. Kom- missa- rten. < Zustand der Arj-neeen in Absicht auf Güte,Menge und die vor; geschire; beneiLe-l reltungil art. Zustand der Ma, kerial-fmniner.| { Zustand des La-bormo, rluiiii. Zustand des SFulfer: feUeri. Zustand des Krauter- doden«. Aanieelungi In Absicht, ausGeivicht, auf Taxi: rung der Arzneyen, und Bedienung des «Publikums, und was sonst einer LZemerkung würdig ist. • • ' s. Formular zu den chyruraischerr Hausapotheken-VisttatikNsberlchte. • Anmerkungeii. f In Absicht auf; ©cividit, Taxirung Gesellen bi'v Arzneyen und und Lehr-; Bedienung des Pu-jungen. blifuins auf feilt - uub feiner Leuten ** sittliches Betragen, ; und >v,M fpnft einer SBiincrftüfg tour: >dig ist Standort desWund: arjtes. Desselben Namen und O.ua: lificarion. Tag der Unters»: chung. Befund feiner Hausapotbe-ken in Absicht auf Menge und Gute der Arzneyen. Ob und I Oh er mit aus toel- j den nöchig cher or: den lichen Apotheke er die Arz-neuen nehme. sten Büchern uer: sehen sey. Befund der nnthi: gen In: strumencen 4*. CO CO % HS c 489 ) HS N. 2672. Hofdekret bom 21. Julius, kundgemacht durch RegierungAerordnung in Oeftreich ob der Ens den 5. November 1796. Es ist bereits unterm 13. May d. I. (so it; dem 7ten Band dieser Gesetzsammlung S. 306. Zahl 2334. zu finden ist ) erinnert worden , daß, da an zum Verächter Leinwanderzeugung im Lande ob der Ens und (dngenbtn an dem damit verbundenen Handel in das Ausland ^mas viel gelegen sey, folglich auch die Gelegenheit zu Unterschiebung nnächter, vorzüglich aber A«slander,Lcin-wandcn nach Möglichkeit benommen werden müsse, den kanderstellen in Oestreich unter der Ens, Jnneröstrcich, Böhmen, Mähren und Gallizicn aufgetragen wurde, vermittels der Kreisämtcr kundzumachen, daß diejenigen, welche auf die Markte in Oestreich ob der Ens Leinwand aus anderen Erblanden bringen, oder» wenn sie dazu die gehörige Erlaubniß haben, mit dergleichen Leinwänden einen Hausirhairdel zu treiben, solche an beeden Enden mit dem Zeichen des Landes, in welchem selbe verfertiget worden sind, bezeichnen, und mit einem obrigkeitlichen Zeugniße versehen lassen sollen, im widrigen Falle dergleichen Leinwänden in Verfass gezogen würden. Da aber Vorgekommen, daß sowohl aus Qeft, reich unter der Ens, als auch Inneröstreich viele Leinwänden unbezeichnet nach Grain, Linz und mehr H - g Orten Tiätenr«-Otitetb für bit königl. Städte In Böhmen. TtB ( 490 ) ÖJtCtt jur Bleiche die ge samten Obr igkeiten, vorzüglich aber die Zeug - Lein-wcbcrzunftvogteyeir zur weiteren Kundmachung und Verständigung der Weberschaften, Handler, Bleicher, Manger, und Einbinder mit dem Beysatz hierdurch eröffnet, daß von nun an auch alle auf den Bleichen ohne Bezeichnung betreten werdende erbläudische Waa ■ ren ohne weiters der Konfiskation unterliegen. N. 267z. Hofdekret vom 8ten, kundgemacht in Böhs men den 21. Julius 1796. In Folge dieses wird folgendes Diätenregula-tiv für sämmtliche königl. Städte ohne Unterschied für die Zukunft bestimmet, und zwar werden bei) Reifen, wenn sie auch ausser dem städtischen Bezirk, doch in W t 49* ) lit dem nämlichen Lande Vorfällen, für den 35ürg*fi Meister täglich ......................... 2 ft. — für die Ma'gistratSräthe................. i — 30 für die bürgert Repräsentanten, den Sekretär, Taxator, Protokollisten, Stadtkassier und den ersten Wirth- schaftsbeamken................... 1------------------ ills Liefergeld passirt. Hingegen gebühren dem ersten Wirthschaftsbe-«mten in seinem Amtsbezirke keine Diäten, weil er ohnehin vermög feiner Amtspflicht auf den Gemeindgütern stets nachzusehen hätte. Um bey den kiefergel^ dem allem Mißbrauch vorzubeugen, müssen die Ma» gistraten allemal die Veranlassung der Reisen und die dazu gewählten Individuen vorläufig dem Äreisamtt und respective dem Unterkammc amte anzeigen, hierüber die Erlaubniß einholen, und nach vollbrachter Kommission darüber sonach den ausführlichen Bericht Mit Beylegung der Reiftpartikularien erstatten. Ue-brigens verstehe es sich von selbst, daß bey den innerhalb den städtischen Burgfrieden, und in geringer Entfernung von der Stadt vorkommenden Kommiffionsver-richtungen so wie bey jenen, die nur einen halben Tag dauern, keine Diäten Platz greifen. Endlich scy den Magistraten eiuzubinden, daß, wenn die Reise Par-cheysachen betreffe, das Reise-und Liefergeld nicht höher anzufetzen fey , als es für die Kommissionsgeschäfte in Gemein-Angelegenheiten bemessen wäre; Diese höchste Entschliessung wird daher den königl. Kreis- awtem AS C 492 ) AS änttrrn zur Nachricht mit dem Aufträge eröffnet, daß solche den Magistraten der dortkreisigcn königl. Städte zur Darnachachtung und unverbrüchlichen Beobachtung bei) vorkomineudeil Falten bekannt zu machen sey. N. 2674. GuberniLlberm dnüng in Böhmen dom 14. Julius 1796. Wie die Um dem königl. Kammeralzahlamte , und der fcrtrdpc1' ständischen Oberkasse die Abrechnung der von den Kreis-schüffe^vvn kassui den Kriminalgerichten statt des Aerariums zu ^ßcnöcn Kriminalbeyträge und Vorschüße zu erleich-Abreckniung fern , und diesen Geschäftsgang in Ordnung zu erhal-^.bringen t(R ^ ^ königl. Kreisämter den Filialkaffieren die Weisung zu geben, baß dieselben vom Monate August dieses Jahrs anzufangen, sowohl die Kriminalbeyträge, als die von dem königl. Kreisamte zu Händen der Kriminalgerichte angewiesenen Vorschüsse allmonatlich, wie eine derlei) Zahlung vorkommt, unmittelbar bey dem königl. Kammeralzahlamte, wie alle andere statt des Aerariums ausgelegte Gelder, in Abrechnung bringen. N. 2675. Hofsekret vom iöten, kundgemacht in Wh-m«l den 24. Julius 1796. S,e W«i- Die mit Verordnung vom 7ten Julius l. I. ?««£**« erlassene Weisung wegen der aus der Kreiskaffe dem Mili- %? C 493 't Militär erfolgenden Gelder ist mit dem Beysatze wie- Kreiskaffe verholet worden, daß auf derselben pünktliche Befol- $,(!" «foi=| gung feste Hand zu halten, und die Uebertreter exem-plansch, auch allenfalls mit Entlassung von ihrem iu befota*n> Dienste, womit pflichtvergessene Kaffabeamte bereits bedrohet worden, zu bestrafen sehn. Die königl. Kreisämter haben demnach . die dortigen Kreiskassrere zur genauen Nachachtung wiederholt hievon zu verständigen. M. 2676. Gubermalverordnung in Böhmen dom 23. Julius 1796, r Da mit iten May l. A. die Auszahlung der Pensionen, und Provisionen der Strassenbeamten und Wittwen, wie auch der Weg-und Waffermaut-Pen-sionisten und Provisionisten, dann deren Wittwen sowohl bey dem konigl. Kammeralzahlamte, als auch bey den Kreisfilialkassen auszuhöreu hat, so haben die konigl. Kreisämter die Filialkaffierer hiervon zur Nachachtung mit dem Aufträge zu verständigen, daß dieselben die genannten Partheyen, welche ihre Pensionen, und Provisionen etwa daselbst bezogen haben, an die Lankalinspektorate anzuweisen haben. Die Auszahlung »er Pensionen und Provisionen bet Slrasscnbe-amten und Wittwen, dann Weg-und Was-fintmyt--Pensionisten und Provision istcn, auch Witt- wen, ge-schicd« 6cb den B erak Inspektor». Mn. JNo 2677. d i 494 ) *£ JST. 26. 7. Gubernialbervrdnung tu VHmen vom -L Julius 1796. Ueu«r-We«i Um das ständische Rektisifatorium in den Stand ftrschä»-»- iu letzen, die so häufig eingehenden Feuer-Wetter-und «ungitiquh Wasserschäden VergüttMßsanzeigen ungesäumt bearbris da;io»e« fin, und auf die behö, igen Vergütungen antragen zu (tue vor: schyftmößlg können, werden dir königl. Kreisämter erinnert , den unbTom^' sorgfältigsten Bedacht darauf zu nehmen, damit beriet) fum'ttftfc Schadenliquidazionen scats vorschristmäßig verfasset, ug«n. und von dem Kreisamte ordentlich unterfertigt werden, weil im widrigen durch diese Ausserachtlassnng, da die Liquidazionen jur Verbesserung zurückgestellt werden müssen, die Vergükungsbemessung allerding-verzögert, und zu Beschwerden Anlass gegeben wird. N. 2678. Regierungsverordnung in Oesterreich ob der Ens vom 28. Julius 1796. Herumreis Nachdem seit einiger Zeit überhaupt herumreisen» fpi'e’tt^cfeU: de Schauspielergesellschaften, denen besonders biy je- S«roe(K tziM Ze'ltumständen, als müsslgen, und ohnehin ge- über die nug Detrügereyen ausübenden Personen nach höchsten Granre tu befördern. Dkektivregeln der Aufenthalt nicht gestattet werden darf, im Lande herumirren; so wird den f. k. Kreisämtern aufgekragen, selbe ohne weiters über lit Gränze zu befördern. 267 )r AB C 495 ) AB N, 2679, Regierungsverordnung in Oesterreich ob der Ens vom 28. Julius 1796. Den k. f. Kreisamtern wird aufgetragen, die seit geraumer Zeit auf dem offenen Lande mit Hausiren und Tändeln zuwider der höchsten Generalien sich betreten lassenden Juden, welche theils Pässe, cheils auch keine haben, unter sicherer Begleitung nach Hause zu verschieben. Die auf ter« offenen 2une demlt-bau-stren uwb Tändeln 6e$ lretenenJur den sind nach 436U# ju schieben. N. 2680. Hofdekret vom zo. JuliuF, kundgemacht in Böhmen den 4. August 1796. JpoufTtf Vermvg dieses ist die höchste Entschließung dahin der erfolgt, daß den Gstscherr Unterthanen das Hausiren Untmba« mit den im Patente vom Jahr 1785. bemerkten Früch. g^nfct^^ ten und Fischwaaren, in soweit solche ausländisch sind, fct'r Umsätze ' zur tKufbei in Städten imb Märkten außer der Marktszeit nicht Währung gestattet, doch aber denselben erlaubet werde, zur Aufbewahrung ihrer Maaren geschloßene Einsätze oder Dehältniße sich micthen zu können, wenn sie aber in diesen Behältnissen erbländische Maaren ablegen, so haben sie sich nicht anznmassen, in solchen etwas zu verkaufen, und gleichsam offene Handlungszewölber zu halten, und wenn sie Maaren, mit denen sie nur zur Marktszüt handeln dürfen, in dergleichen Be- hält». Die Dominien sollen Vie an selb« oder ihre Umertba-ncn ergehenden Verordnungen wegen der Waldkulcur ic. unter eigener Da-fürhastuvg in Vollzug bringen. Auch -in jeder berr-schaftl. Revierjügcr «der ^'bester soll über die C 496 > St# hältniffen anfbewahren wollen, so müssen selbe ausser der Marktzeit nach der bestehenden Vorschrift mit einer Gegensperr, welche von dem Ortsgerichte zu geschehen habe, beleget werden. Wornach die Kreisämter die Kundmachung zur allgemeinen Wissenschaft, besonders zu jener der Handelsleute zu veranlassen haben. N.' 2681. Regierungsverordnung in Oesterreich ob der Ens vom 2. August 1796. Da man aus den Forstrapporten schon öfters ersehen hat, daß von den Dominien, die ihnen durch die Kreisämter zukommenden Verordnungen zu Beförderung der Waldkultur, Remedi-ttng, dann Verbesserung der angetroffen werdenden Waldfrevel, und Gebrechen nicht immer in Vollzug gesetzt werden; so haben die k. Kreiöämttr den Obrigkeiten aufzutragen, daß sie für den Vollzug der entweder an sie selbst, oder ihre Un-terlhanen ergehenden Aufträge in Waldsachen unter eigener Dafürhaftung wachen sollen;widrigens jeneDo-minien, wo sich bey weiterer Untersuchung von den Forstbeamten zeigen würde, daß die Verordnungen nicht befolgt worden scheu, von dem Kreisamte zur strengsten Verantwortung zu ziehen, und dieser Landesregierung zur behörigen Ahndung anzuzeigen schn werden; ingleichen, daß von nun an jeder Herrschaft!. Revierjä-er oder Förster über jene in seiner Revier liegen- AB C 497 ) AB liegenden Waldungen ohne Unterschied des Eigenthü- fo yttcicv ii*E genden Waldungei» wachen- mers zu wachen, und zu sorgen habe, N. 2682. Regierrmgsdekret in Oestreich ob der Ens. Um die gemeinnützige Anstellung der geprüften Die S&rfgt fdten unb -Hebammen nach Möglichkeit immer empor zu bringen, Seelsorger haben die Kreisämter die Seelsorger , und Obrigkei- Krelsäm-^ ten anznweisen, daß sie roeffen^ba* imo vorzüglich in jenen Gemeinden, wo noch gar keine geprüfte Hebamme besteht, dem Publikum lung geprüf- ter Heb am t das Vortherlhafte dieser Anstalt begreiflich machen, men anju-selbes davon überzeugen, und aneifern, eine taugli- Haben die Kreisschulkommissäre sowohl, als die Gymnasiallehrerversammlungen jeden Bittsteller um ein Stipendium oder Stiftungsgenuß in solche Tabelle mittelst fortlaufender Zahl ohne Unterschied der Schu» len oder Jahre einzutragen, und dessen Requisiten nebst Beweggründen durch alle Rubriken derselben zergliedert anzumerken; 2. Nach jeder. Semestralprüfung sämmtliche mit guten Klassen versehene Schüler zu ermahnen längstens binnen 14 Lägen ihr Gesuch um Stipendium, 'Stiftung oder Unterrichtsgeld-Befreyung bey der Lehrer-Versammlung einzureichen, dann aber 3. Sogleich, und längstens bis 1. May ober I. November jeden Jahrs eine Abschrift der in der fortgesetzten Haupttabelle nach der letzten Prüfung zugewachsenen neuen Bittsteller samt ihren Bittschriften, Zeugnissen, einzusenden, und auf djsse singesandten Tabellen ( 499 > f bellen ihren Vorschlag zu gründen, welche Schüler ihrer Meinung nach vorzüglich den Genuß einer Stiftung, Stipendiums, oder Beftepung vom Unterrichts-gelbe verdienen, zugleich aber 4. haben die Kreisämtcr sowohl die Lehrer-Versammlungen selbst, als auch die Schüler wegen richtiger Einhaltung des Termins warnigen zu lassen, indem falls binnen der gesetzten Zeitfrist die Gesuche und Vorschläge nicht einlanftn sollten, sich die saumseligen Schüler den für sie hieraus erwachsenden Nachtheil selbst zuschreiben müßten, und so auch gegenseitig die Lehrer-Versammlungen für allen Saumsal der durch sie verletzten Schüler verantwortlich werden würde , weil mau zur Abstellung des bisherigen Unfugs, nach welchem kein Hauptstipendium oder Stiftungsvorschlag zur gehörigen Zeit erledigt werden konnte, festbcschlos-sen hat, hierorts weder die zur gehörigen Zeit nicht einlaufenden Vorschläge künftig mehr abzuwarten, noch auf die späteren mehr einigen Bedacht zu tragen; endlich Z. ist mit erwähnter Tabelle auch jedesmal zugleich ein Verzeichntß jener Etiftlinge und Stipendisten einzubringen, welche nach der Prüfung gänzlich aus-oder in ein anderes Gymnasium übertreten, «der wegen schlechter Klasse den Genuß zu verlieren ver^ dienen. Weil aber hierunter auch jene gehören'', die sich keiner Prüfung unterziehen, so haben auch dir Lehrenver--.sammlungen öffentlich ihren Schülern kund zu machen ^ I k 2 daß daß künftig nur solchen der Prüfungsnachtrag gchak« tet werden würde, die zur Prüfungszcit sch mit einem medizinischen Zeugniße über eine Krankheit ausgewie-sen, oder anderer wichtigen Ursache wegen, Aufschub der Prüfung erhalten haben, wogegen alle, die sich zur Prüfungszeit gar nicht melden, in der Folge nicht zugelassen, ja selbst der bis dahin genossenen Stipendiums-oder Gtifrungsunterstützung, oder der Sri ul-geldbefreyung ohne weiteren verlustiger werden würden. Formulare. Vorschlag stabelle. Namen des Sßltt- Studirt wo was Klasse in Fort- gang. Fleiß re». Stand tt.t Armuth der Eltern. Empfohlen von Bemerkungen. C 501 ) TkZ-N. 2684. Regierungsverordnung in Oeftreich ob der Ens vom 5. September 1796. Zur Verhütung der Exzesse von den durchmar- <£,ic e jefrt schirenden oder einquartirlen Truppen sind in jedem Falle irgend eines Exzesses die Strafbaren, wo nicht den oder cmqunr- namentlich , doch nach ihren Regimentern, Korps kirren oder Branchen mit Benennung ihres Quartiers anzu- ^nzlizeigei,. zeigen, damit sodann durch auffallende Ahndungen, von Seite des k. k. Militar-Oberkommando in jedem besonderen Falle die Aufrechthaltung der allgemeinen Verordnungen gegen den sträflichen Muthwillen der Excedenten mit voller Wirkung erzielet werden könne. Welches den k. k. Krcisämtern anmit zur weiter« Verfügung erinnert wird. N. 268Z. Negicrungsverordnung in Oeftreich ob der Ens vom 8. September 179-- . Auf Anlangen des ständischen verordneten Kol- b« legiums wird hiemit bekannt gemacht, daß zu Besei- nen-üm-tigung der Bevorthrilungen, damit nicht etwa Obli- Reiche nom gationen von Seite der Fondsverwaltern anfangs auf ^fd^Na-den Namen der Privaten angelegt, in der Folge aber, Miaust die betreffenden Fonde umgeschrieben, und dadurch lcgc^dan» denselben'gegen die höchste Hoftnrfchlieffung vom 10. goai> um» I i 2 Marz warden, t>on Sett« fctr FerM-. Verwalter zu bench: mm sky. T^erSiblaf-treuzer ist von Sen Soldaten on derSkeste obzufort'crn Beschränkung der Werehett- März 1795, —so im Atci, Bande dieser Gesetzsammlung S. 235. Zahl 1766. zu finden ist — die 2 pro Cento Gratification zugcwendet werde , 6e» der Umschreibung derley Obligationen in Zukunft nebst der Zcss-on, zugleich auch ein obrigkeitliches Zeugniß. daß ein solches Skaatspapier dem ersten Fond erst zu-gefallen seye, bryzubringen sey. N. 2686. Regrerungsberordnung in Oeftreich ob der Ens bom 20. September 1796. Um in Zukunft allen Anständen und Irrungen wegen Bezahlung des Schlafkreuzers anszuweichen, wird den k. k. Kreisämter» auf Ansuchen des k. k. Milit. Oberkommando zur Bekanntmachung an fšmntfl. unterstehende Dominien, Obrigkeiten eröffnet, daß in den k. k. Landen jeder Mann vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts den Schlafkreuzer zu entrichten schuldig sey , folglich selber von jedem Transport-Kommandanten oder einzelnen Mannschaft bey ihrem Abgang an der Stelle abzufordern ist. N. 2687. Regierungsverordnung m Oeftreich ob der Ens bom 22. September 1796. Nach der vom hiesigen löbl. Mtlitar-Oberkottt-mando unterm igfttt anher erlassene« Note hat der hoch- SöS» C 503 ) %s lunßtrt der fteo(fnno(f; Invaliden beschränkt werden sollen, und sich bey vor-kommenden derley Gesuchen genau nach der in obiger Rote vorgeschriebenen Art zu benehmen ftp. Es wird daher den k.k. Kreisämtern sowohl von dieser Note, als dem beygebogenen Revers eine Abschrift zur Wissenschaft mit dem Aufträge zugemittelt, daß sie diese Verordnung sämmtl. dortkreisigen Dominien , Magistraten und Obrigkeiten zur genauesten Befolgung kundmachen sollen- Der hochlöbl. Hofkriegsrath hat unterm lgte» dieses erinnert, daß einige zeither sehr häufige Ver-eheligungen der Real-Invaliden vorgekommen seyen, und verordnet, daß sowohl in den Invalidenhäuftrn, als auch bey den in den Ländern befindlichen Paten» tal-Indaliden die Vereheligung für gegenwärtig eingeschränkt, überhaupt die Vereheligungs-Bewilligung unter keiner andern Bedingniß ertheilet werden solle, als wenn sich die betreffende Weibsperson nebst dem auszustellenden Revers verbindet, daß sie, wenn auch ihr Mantt bey einer Reftrvdivision, oder sonsten zur Dienstleistung wiederum beygezogen werden solle, in ihrem Haimath Zurückbleiben wolle, auch zugleich ei» herrschaftliches Zeugniß beybringet, daß sie entweder Nota. I i 4 eigenes C 504 ) Eigenes Vermögen besitze , oder mit Arbeit sich selbst zu ernähren int Stande ftp. Eine löbl. Landesregierung wird in Freundschaft ersuchet, diese Hofkriegsräthliche Anordnung durch die Krcisämter gesammten Dominien, Magistraten, und Obrigkeiten, und durch diese dem bey selben angewiesenen Patental-Zyvaliden bekannt machen, und auftragen zu wollen, daß die Verehelrgungsgesuche dieser Patental-Jnvalideu durch die Dominien, Magistraten und Obrigkeiten an das Militar-Oberkom-manbo einbegleitet, selbev gleich das Zeugniß, daß die Braut von guter Ausführung sep, ein Vermögen , dessen Betrag anzuführen ist, besitze, oder sich mit der Arbeit selbst zu ernähren im Stande sep, auch sich verbindlich gemacht habe, daß sie, wenn ihr künftiger Mann zur wiederumigen Dienstleistung beygezogeu werden solle, in ihrer Haimach Zurückbleiben wolle, tmb mit Bewilligung der betreffenden Herrschaft oder Obrigkeit sich dort aufhalten könne, dann nach dem-anliegenden Formular der Verzichts-Revers bepgelegt werde, widrigens jedes Gesuch ohne weiters zurück-, gewiesen werden solle. Revers,, Nachdem mittels Verordnung eines hvchlöbt. Milttar-Hauptinvalidenamts dd. Wien den--btt Bewik- C 505 ) ^ Bewilligung ertheilet worden, mich mit dem Invaliden Gemeinen, Korporalen rc. N. N. weicher tov — Jahren von dem lobt. —— Regiment entlassen worden, und dermalen mit dem Patentalzehalt bey der Herrschaft------ober Stadt---------und re- spective bey der — Kriegskasse angewiesen ist, ver-eheligen zu dürfen. Als verbinde myt) andurch auf dach kräftigste, daß bey erfolgenden Sterbfalle dieses meines znkünsti» gen Ehemanns, weder an ferne Regimenteforderung, noch das den Invaliden-W-ktwen ab Inftituto ju fiats ten kommende Gratia le den geringsten Anspruch IN»-chen solle, wolle, noch könne. Urkund dessen meine Fertigung Si». SR. N. Braut. N. N. als Zeug. Daß obsiehender Braut dieser Revers in Gegenwart obiger Gezeugen wohlbegreifiich gemacht worden, und solche all dieses in Erfüllung zu bringen, sich er-kläret habe, bestättige amnit. Sig. N. N. Pfleger von ——-Burgermeijler rc. - 5 i 5 N. 2688. Verpachtung und UtuerbaU rung der , Bequarkl-rungsfonds- W ( 506 ) HS N. 2688- Hof-ekxet vom 30. September, kurrdgemacht in Böhmen den 20. Oktober 1796. Es wurde ungeordnet, daß zur Verpachtung aller noch unverpZchtetcr Bequartirungsfonds-Gebäude zu schreiten, die übrig bleibenden aberden Gemeinen geb^HbTbc:- iur Unterhaltung für das nach einem 10 jährigen schrift 5Sor" Durchschnitt der bisherigen Unterhaltungskösten ausfallende Pauschquantum zu übergeben, und die Nachsicht hierüber den Ortsvorstehern aufzutragcn seye, welche, ob sie ihre Pflicht erfüllen, die Kreisämter bey Kreisverreisungen zu kontrolliren haben werden. Welches den kön. Kreisamtern zur Nachachtung mit dem Beysatz bedeutet wird, daß man die Einleitung dieser Verpachtungen unter einem dem Landesausschusi auftragc« Stepem Repertorium. Seite. Nro» ÄblreskNiNg eines Sträflings zum Kriminal-gerichte oder an dessen Strafort hat mittels Vorspann unentgeltlich zu geschehen. * i»4 9465 Aöurtheüung der politischen Verbrecher, in rvie ferne der Pvlizey zustehe. 123 2478 AöboEüteN (an Seite der) wird zur Wahl eines Konkursmasse - Verwalters rin« Spezial-Vollmacht erfordert. Z2» 2613 3leltet!tll)fcr (key) Kinder Ehe-Einwilligung , was zu beobachten fey. 15z 2504 Aerarial- (in) Angelegenheiten, bey Magistraten und Ortsgerichten auflaufende Gerichtskvsten und Taren, stad vom Aerarium zu vergüten. 6 2443 —— * Taren sind Postporto frey. 153 2503 230 257z Aftervermiethung *« Wohnungen i» Triest. 909 2549 AlbertUs-Thaler (holländischer) Kurs Bett» 123 2477 All- AjS ( 503 ) %* ©cite Allhau (nach) wird das zu Wolfau bestandene Lccyßigstamt übersetzt. 327 Antiphonen (Einfuhr der ) Bett. 444 Apothktkll ( über) auf dem Lande, und chy-rurgische Hausapotheken-Visttationen, rote die Gerichte verfasset werden sollen. 486 Appeürltlon (an die) von Untergerichten einzusendende Gelder sind von den Postämtern unentgeltlich anzunehmen. 103 AppeüUtU)N§s (an den dem) Gerichte in Westgallizien einzureichenden Gesuchen ist der Namen, Zunamen, Charakter und Wohnort anzuzeigen. 119 ■ ->. ■- - ( bey dem bestehenden) Gericht in Westgallizien hat der Rechtözug in geistlichen Sachen nach Rom aufzuhören. 121 Arretirung ( bel) ) fott sich Niemand der Wache roidersetzen. 223 Atthll ( von der ) sind die Zehrungsgelder fret). 4SI Atzeneyen ( die das Hausiren mit ) ansuchenden Paßroerber sollen von Kreisämtern an die Landesstelle angewiesen werden. 484 Ausfuhr« Verbot Bete. 104 Aufenthalt (des) der Ankömmlinge wegen sind die Polizey - und Sicherheitövor-schristen genau zu beobachten/ 315 Nr». 26x5t 2642 2671 24.5s 247s 2475 2562 2650 267© 245L 246$ Augs-- TE ( 509 ) Seite Nro. Uugsburgisch^und Helvetische Glaubenüver-ivandte, Gemeinden und Pastoren in Westgallizien werden dem Wiener Kon» stfiorium unterzogen. 5 244t Ausfuhr (die freye) des Weizens wird auf der Weichsel , dem San und Bug gestattet. $80 2525 -----( über die) und Einfuhr des Geldes, wie die Ausweis« verfaßt werden sollen. 138 249t Ausfuhrs-Verbot einiger Artikel betr. 230 2572 ------ - Zoll vom Schleuer und Battist wird herabgesetzt. 194 2540 Dieses hat auch in Ansehung HungarnS zu gelten- 323 2616 Ausländische Liqueurs, werden außer Handel gesetzet. 213 2551 -----Zeitungen sollen die Wirthe und Kaffeesieder nur von dem Sberst-Hofposi-amte nehmen. 253 258$ Ausländischen (mit) SB« Protestanten auf ihren Freithbfen betr. 435 2639 BelNglN^Bläthen Fabrikanten in Böhme« sind zur Vervollkommung derselben anzuhalten. 108 2460 Beleuchtung in Krakau, Kaflmir und Strahom in Mestgallizien wird angeordnrt.i97 2544 C 512 ) Seite 3\re. BeqUaxtiMNgs-Fonds.Gebäude ( Verpachtung und Unterhaltung der) betr. Vorschrift. 506 2688 S/CtfTUU (in) wird eine Schrankenmaut errichtet. 103 2454 Bergstädten (in) sollen keine Luden geduldet , noch ihnen der Besuch der dort abzuhaltcndcn Jahrmärkte gestattet werden. 359 263* Berichte über die Landapotheken-und chirurgischen Hausapotheken - Visitationen, wie verfasset werden sotten. 486 267t Beschcller (untaugliche) werden im Betre-tungöfalle alls Erfahr des Eigenthü-mers verschnitten werden. 360 2631 Bkskött der Realitäten sind jederzeit in ihrem Genüße und Besitze zu schützen. 106 245R Btsoldungs-und Penstonsbögen (der) Einführung. 341 2626 Bitten und Kleidungsstücke der ansteckenden Kranken müssen gerciniget werden, und was hiefür zu entrichten. 106 2459 Bettgewand mit Steinen, und andere schwere Sachen an Fenstern und Orten, wo durch deren Herabfallen Jemand beschädiget werden kann, nicht auszustellen. 116 2468 Bezirks- NB C ) NB Seit« Nra; Äezirksbereisungen (bey den) sind de» Kreiskommissären die vorzunehmenden Äirchcn-und Pfarrgebäude^Reparatio-luit anzuzeigen. ui 2463 =s~ - (bey den) soll auf die Befolgung der GcrichtSinstrukzion über das Deposi-tenwelen genau nachgeforschet werden. 451 264K Brelltz (das Kvrnmcrziülamt zu) wird zu einer gemeinen Legstatt bestellt. 148 249$ BletMlstöcke (Ueberführung der ) vonöber-nach Unterkä'rnten ; unter welchen Vorsichten gestattet werde. 7 244? Bier ( englisches ) wird ausser Handel gesetzt. 151 24- § und Brandweins-Ausfilbr betr. 388 2633 Bischöfe in Westgallizien sollen für ihre Diözesen eigene Konsistorien errichten, und die Geschäftöprotokolle der Landesstelle verlegen- der RechtSzug nach Stoni hat aufzuhbren. r iai 2475 ä— (wie sich die) bey Ehedisyensen benehmen sollen. 146 2493 Bittschriften (an Yen) in Westgallizien ist der Minen , Zunamen > Charakter und Wohnort anzuzeigen. 119 2473 (die ) um Vormerkung oder Nachsicht einer GetichtS-Kammeral-Tare sind bey der N. Le. Regierung einzureichen. 12$ 2480 B!ech-und Eisenwaaren-Niederlag-Errichtüng in Westgallizien. 191 2$37 Vlil; LanS. K I Bleiche Ü0@ C 514 3 s<>» Seite Bleiche (zur) nach Oestreich vb der Enns gesendete Leinwand muß auch mit dem Zeichen des Landes versehen seyn. 122 Blumentöpfe unbefestigt an Fenstern und Orten, wo durch deren Herabfallen Jemand beschädigt werden kann, nicht auezustellen. 116 Bochniaev (im) Kreiße die Zuthrilung der Gerichtsbarkeit über den unadelichen Clerus. 164 Böhmische Unterthanen - fo aus Furcht der Rekrutirung in das benachbarte Oest« reich übertreten, nicht aufzunehmen. 135 Böhmischleippa (in) und Rumburg, wann di« Roß - Schranken- und Diehmauth den AnfVnz nehmt. ig2 Brunhwein (Franz-) wird außer Handel gesetzt. 323 —- soll den Unterthanen nicht auf Borg ge« gebe» werden. 445 Brandweins und Biers Ausfuhr betr. Z88 — ( fremden ) Einfuhr und Verzollung halber inHirol, wie sich zu benehmen. 315 Breviere ( Einfuhr der ) betr. 444 Brücken ««D Straffen im fahrbaren Stande zu erhalten. 343 - und Wegmauth nicht Entrichtende, wie zu bestrafen^ 306 Nro» 247* 2468 251t 2485 -5-4 2615 2645 2633 2606 2643 2594 2599 Bug PB C 5ls Z PB Sekte Bug ( auf de« ) und San, dann der Weichsel toitb die freye Ausfuhr de« Weilen« gestattet. Igo Bücher (über) welche in geistlichen Derlaf-sensckiaften vorgefunden werden, wie die Verzeichnisse zu verfassen sind. 152 Bürgerrechts-Gebühren sind Postporto frty.ixz Bürgen (der UuslsiNdische» lackirten) und Brettchen Einfuhr wird »erboten. 228 Bußfasten (bey der) ist alle Vorsicht auf die Gesundheit ju Nehmen. 184 Butter (Ausfuhr der) wird gestattet. 25b & Chirurgischen c über die) Hausapotheken-Vifitationen, me di« Berichte verfasset werden sollen. 48<> 2671 Chorbücher ( Einfuhr der) ketr. 444 2642 Christen (das Tändeln der ) auf der Gass- vhne Haufirpäffe nicht zu dulden. 117 247b Chyrvw ( nach ) wird dir zu Dobromille gelegene Wegmauth übersetzt. 173 2515 D- ^epositenwesen ( über m ) m b-y Kreisbereisungen genau nachgeforscht Gerden. 451 264D Defer- Nro; 2525 2502 2503 257c 2528 257« K k L C 516 ) ^ Seite Nro.1 De^ekteuve (der Armatursortcn der) Rückgabe zwischen dem k. k. und preußischen Militär» 175 2519 DiäteN-Regulativ für die königl. Städte in Böhmen» 490 2673 DiözesaN-Konflstorren sind von den Bischöfen in Westgallizien zu errichten, und die Geschästöprotokolie der Landesstelle vorzulegen; der Rechtözug nach Rom hat aufzuhöreiit 12 t 2475 Dobromille (die zu ) gelegene Wegmauth wird nach Chyrvw übersetzt. 173 2515 Dokengarn (vom) Bestimmung des Kon- fuModreyßigsteS. 254 258.6 Dominien sollen bit an uiti oder ihre Un-terthanen ergehenden Verordnungen wegen der Waldkultllr in Vollzug bringen. 496 s6§x ' DoMiNMM (wer das) in Ortschaften, welche aus zwey'vder mehreren Antheilen bestehen, vsrzustellen habe, 449 264Ž Dreyßigstamt (das zu Wolfalt bestandene) wird nach Allhau übersetzt. 327 2619 DkUck (in) zu legende Proöinzial--Kundma-chungen mit Sparsamkeit zu veranstalten. 322 2612 Duußerö (nur gegen Zurücklassung des) ist das Streustroh dem Militiir zu verabreichen. 359 262K Durch- So? c si? ) So? Seite Nro. Durchmärschen (bey) sind die Militar- «reessen anzuzeigen, 501 2684 ■ E. Ehe (9(9 Einwilligungen zur ) minderjährige? älternlosen Kinder von Seite der Obrigkeit nicht nur von der Erlaub-Niß des Vormunds, sondern auch von der Genehmigung des Obervormunds ausdrücklich die Erwähnung zu machen. 153 2504 — (wie den Handwerksgesellen di«) Zub«' , willigen. 461 2656 —— der Real-Invaliden zu beschränken. 502 2687 Ehedlspensen (der) wegen, ergangene Vorschrift. 164 2493 ElttfUhr ( über di«) und Ausfuhr des Geldes , wie die Ausweise verfaßt werden sollen. 138 2491 ----( die) ausländischer lakirten Bürsten und Bretchen wird verboten. 228 2J79 —— (die) der auswärtigen Breviere,Mistake, Antiphone, Chorbücher, kann nur mit Bewilligung der Landeöstelle geschehen. 444 2642 Einquartirungen (bey ) find die Militar- «rzeffen anzuzeigen. 501 2654 Einverleibung (die) der Urkunden in die Grundbücher betr. 251 2583 K k 3 Ein- *of C m ) E«it« Nr*. GlNWMdexer ( »effen m di«) tn Mestgak- lizirn JU «freuen haben. 456 2653 Disen f unb Bltchwaaren - Niederlagen (Errichtung der) in Westgallizien. *91 2537 Englische (das) Bier wird ausser Handel Mtzt. s$i 2499 Eröstener (Vorschriften zur Beobachtung wegen der ) bey jüdischen Vermögensübertragungen. 9 244$ —— C bey Liquidazionen der ) sollen die Ver» lassenschaftSbehörden die «inschlagen« dyi Beylagen in Urschrift oder vidi« mirter Abschrift ohne Stempel tin» srnden. 173 2517 Exekutirung der unteilbaren Bauerngüter betr. 302 2594 Exp 0rtations>Fälle eines Vermögens sind bey der Verlassenschaftöabhandlungs-Pfleg« dem Fiskalamtt anzuzeigen. 324 2617 Exzesse der durchmarschirenden oder tinquar« tirten Truppen sind anzuzeigen. $01 2684 .. j V,- , . F. o ■ FgkrikllNteN der weifen Beinglaß-Dlatchen im Böhmen sind zur Vervollkvmmung derselben aufzumuntern. iog 2460 Fabrikszeichen (das Aufprägendes) fremder Meister an die Maaren, wie zu bestrafen. 'rzr »483 W*t$ - ArB ( 519 ) Grit« Nr»«, *mib Vermbgenssteuer (btt) soll von den zur Hetzrath schruttenden Juden »»rauögrzahlL oder sicher gestellt werden. 16z 250 g Fasten (ßey hem) ist alle Vorsicht auf die Gesundheit zu nehmen. 184 *528 Fetlhauermeister, welche ihren Waaren fremde Meisterzeichen auspragen , wie zu bestrafen. 131 2483 Feld - und Earteyhäger (der) Kultivirung Utx. 478t 266E Feldbaues (zur Bestellung des ) können die Gränzbewohner ohne Paß über die Sränze treten. r85 2530 FmstekU (an) und andern Orten sind keine Blumentöpfe oder andere Sachen, wo durch deren Herabfallen jemand 6t^ schädiget werden kann, auSjustellen. 116 2465 FMer-- Arbeiter ( tin, mit Erlaub,nßschem betheilter) wenn er stirbt, ist dessen Schein dem Magistrate zur Äassirung zu übergeben, dann ist di« Stöhrerey der im Feuer arbeitenden ProfeffivO nisten zu Hintertreiben» 22L 25:67 (zu Verhindermig des.) wird de«. Gebrauch des Spanlicht« verboten. 212 2552» —— -Wetter- und Wasserschä^en-Vergutungs» Liquidationen vorschriftmäffig zu verfertigen, und vom Kreisamte zu unterfertigen. 494 267.7, Feuer- K k 4 Sti? C 52tz ) ' Seite Nroj Feucrordnungs Abänderung trt Wert in Ansehung des Zeichen mit der Feuerglocke. 187 2534 Feuerwerkjlätten halber, was die Hausei-genthümer in ihren Häusern zu beobachten haben. 109 2461 Fideikommlß- Besitzer ( vom ) ob sich die baar« Heimzahlung eines Fideikom-mißkapitals zugeeignet werden förtne. 224 2565? FlNdlittgS-Und Waisenkontrakte u. d g. Verpfandungen sind ungiltig, mit der Weisung, was in derley Kontrakten! anzumerken komme. 227 2569 * und WaisewoersorgunKS - Anstalten in Krain. 132 2484 Fiskalamt (dem) sind bit Fälle der Er-portation eines Vermögens anzuzei-gen, 324 2617 Fleische Preis Regulirung betr. 117 2469 —— Verzehrungs- AufschlagöpachtungS-Gefell--schaft der Juden im Ostgallizien hat aufgehort,und das Gefall wird in ein^ eigene Aerarialregie genommen. 146 2494 Hötstkt sollen i|6ev die in ihrer Revier liegenden Waldungen wachen, 496 268J Fvn!> (in einen ) von Beamten baar einzulegende Gelder dürfen von selben nicht gegen die schon bestehenden ständischen Obligationen erngehnndelt werden. 102 2453s Fragnex c Z2i ) $0® Seite Nro. A^agner und Käßstecher (die) welche vor der erlaubten Stunde auf dem Markt erscheinen, werden bestraft. 225 2566 —— ( hie ) dürfen mit «othen Rüben und Gurken Handeln. 172 2513 Franzbrandwein ( der) wird außer Handel gesetzt. '323 2615, Französischer ( vor der Annahme unä'chter) Laubthaler wird das Publikum ge-warnet. 219 2558 Fuhrlohnskösten der vom politischen Orts-gericht zum Kriminalgericht, oder an das S'tsäfort ein^elieferten Sträflinge sind nicht aufzurechnen. 114 246? -Quittungen Bey Naturaltranspotten sind der stand. Buchhalterey zur Adjusti-rung zuzustellen. ' '3°3 2595 -,,1; G° .7 £i ü i . J/t yst'uiix < Darten (Kuftivirung der) betr. 478 26665 Dasse (auf der) ist das Tändeln der Christen ohne Haüsierpässe nicht zu dulden. 117 2470 ----Reinigung zu Znnsbruck betr. 305 2598 pjdnwbe (neu aufgeführte) wenn es auch nur einzelne Stochwerke sind, müssen vor ihrer Bewohnung untersuchet werden» auch sind Vermiethzettel ohne Untersuchung nicht anzuschlagen. 104 -457 Kk 5 Gebmts-" Nro. C srr ) Veite Geburts-eifi« bete. «Patent i» Westgalli- »»n, 2SS 2S8? Gefangnlssc und Kerker in Westgallijischen Klöstern werden aufgehoben. 134 252g ©CiflltC&e ( über unadelich« ) verschiedener Kreisen in Galliziey, Gerichtsbarkeit» Bestimmung. 164 251s T*— (das) Fach in Westgallizien solle nach dem in den übrigen Erhlä'ndern bestehenden Cysieme reguliret , und die Trennung der innländischen Diözesen und Pfarren von aller auswärtigen Verbindung veranlasset werden. 3 2436 Geistlichen (über die in) Berlassenschaften Vorgefundenen Bücher, wie die Verzeichnisse zu verfassen sind. 152 2503 —. (der Einkünfte der) Sicherstellung in Böhmen. 1 247 257^ Geistlichkeit ( übt» die unadeliche ) % ' richtöbarkeit im Zillier Kreis« in Stey-«rmark. >84 253^ Gelder (den Beamten zur baaren Einlage in einen Fond anvertraute) dürfen »qn denselben gegen schon bestehende ständische Obligationen nicht eingehandelt werden. ,02 2453 fer— ( dem Militär aus der Kreiseasse zu erfolgender) wegen, wie sich zu beneh-' men sey. 492 267$. Geldes NB < 5-3 ) NB Seit« Nro:- Feldes (über Ein-und Ausfuhr des) wi; die Ausweise verfaßt werden sollen. 138 *49} Geldsorten < unächtr) «eher nach den, innerlichen Werth« anzunehmen. 150 2498 Gemeinde ( wann das Kind die) und wann hie Mutter zu unterhalten schuldig ft». • 340 »625 Generalpardon für entwichene Soldaten. 432 2635 Gerichten (von) an die Appellation rinzusendende Gelder find von den Postämtern unentgeltlich anzunehmen. 103 2455 Gerichtsbarkeit (Zuteilung der ) an die ' Magistrate über den nn Zloczower, Zaleszczyker, Bochniaer, Przemiöler, Sanoker und Lemberger Kreise befindlichen -UNMlichW Klerus. 464 2$l| . ( Zuteilung der ) «n >if regulirte» Magistrate über den in Ostgallizien in dem §tri« -reis« b^ndlich-n unade-lichen Cleruf« 199 2545 —— über die unadeliche Geistlichkeit iy, Zil- lier Kreise in Steyermark. 184 252^ Gerichtskostcn und Taren (bey Magistraten und Ortsgerichten in Aerarialan-gelegenheiten auflaufende ) sind vom Aerarium zu vergüten. $ *443 Gerichsstaxe ( um ) Kammeraltar-Doryier-kung oder Nachsicht sind die Bittschriften bey der 91, O«. Negierung -pnzureichen. 129 24 Se v ■ Gesin- " $0? C 524 ) Seite Gesindel (h-rrnloses) ist zum Militär ab. zugeben. 3I7 Gesuche um Vormerkung »er Nachsicht einer Gerichts - Äammeraltare sind bey der N. Oe. Regierung einzureichen. 129 ¥----( bey einem jeden ) in Westgallizien ist der Namen, Zunamen, Wohnung und Charakter anzuzeigen. 119 Gelraid-Ausfuhr betr» 23q Gewerb haben ungeprüfte Wundärzte keines anzutreten. 222 Giftes ( wegen Kauf und Perkauf des ) Vor- Nro. 2603 2480, 2473 2573 25:64 lchrift. 457 2655 -----( wegen Verkauf des) stnd die Vorschriften zu erneuern. 484 2670 Gymnasial - Lehrgtgenstände durch Privatunterricht betr. 228 ' 257t Gvld-und Silberarbeiter (key der Aufnahme der ) wie sich zu benehmen sey. 475 2664 Gotschrer Unterthanen (das Haustrcn der) und Miethung der Einsätze zur Aufbewahrung ihrer Waarrn betr. 495 2680 Granzbewohner können zu Bestellung ih, res Feldbaues ohne Paß übe? di« Gränze treten. 185 2530 GlällZe (über die) sind die herumreifenden Schaufpielergefellfchasten ohne weiters zu befördern» 494 267$ Gränz- So# C P5 ) KO Seite Nro. Gränzroßmauth in s«to»i6 «w^ tet. Z2Z 2614 Grvßlähngkelts--Erklärung (die) vor dem 24. Jahre betr. 448 2647 Grüner Md-uuö Gartenhäger Kultidirung. 47z 2666 Grundbücher (die Einverleibung in die) der Urkunden betr. 251 2585 Grundstücke ( bey Verwechslungen der j der Unterthanen > welche Vorsichten zu gebrauchen. 389 2635 GÜker (auf unbewegliche) die Vormerkung einer Schultz betr. 356 2628 Gurken-- und rvther Rübenhandel wird den Aragnerti gestattet. 172 2ji§ Handel der Kaufleute in Destreich ob der Cns betr. 253 s$84 Handlungsdiener ( aufder)Verpflegungs-beyträge des Instituts findet kein Ver- bot Statt. 149 2497 Handwerksgesellen (wie dieDereheligun- gen der ) zu bewilligen sind. 461 2656 Hauptzolllegstatt (Errichtung einer) 56 Unterkazimierz. 445 2644 HaÜs (bis das) zum Bewohnen hergestellet ist, soll kein Bauführer um die Untersuchung seines neuen Gebäudes rin- C 526 ) ©ttte Nrö_ kommen, auch ist kein Vermiethzettel auszuhängeN, rotber «in neu aufgesetztes Stockwerk ohne Untersuchung ju bewohnen« 124 2457 «Aäuöetgenthümer, was wegen der Feu-erwerkstätten in ihren Häusern zu beobachten haben. 109 246* <—~ ( in wie weit dem ) in Rücksicht des Ziy, ses ein Pfandrecht auf die Einrichtung gebühret» 195 -54 t (neuer) Bau- ohne vorherige Bei willigung der Landesstelle wird verboten. 220 2559 Häusern ( m ) Kas btt HauseigtnthllMdt Kegen der Feuerwerkstätten zu beobachten haben. 109 246t Haustren ( btt zum) mit Arzneyen vorkotti-Menden Paßwerber sollen von Kreis-ämtern an di« Landesstette angewiesen Werden. 484 267c» — (die mit) und Tändeln betretenen Juden find nach Haus zu schieben. 495 2679 «—— (das) der Gotscheer Unterthanen, und die Miethung der Einsätze zur Aufbewahrung ihrer Maaren betr. 495 2680 Hauslcrpäjse (ohne) ist das Tändeln der Christen auf der Gasse nicht zu dulden. 117 2470 Oausirung (der) mit ausländischen Maaren fich zu enthalten, und was hier- wegen AB c 527 ) AB Skit« Nrd rotgtn in Len kreisamtlichen Pässen zu beobachten. 430 2667 ^(Ul5(tCU6r#2B/ len das Kriegsvarlehen eben f» roti die Familien - und VermSgenssteuev auf drey Jahre voraus zahlen, oder hinlänglich sichersten«». 163 2508 Heimthen der Handwerksgesellen Seth. 461 2656 Helvetisch-und ÄugöSurgifcht Glaübenöver-roandte- Gemeinden und Pastoren in Westgallizien werden dem Wiener Konsistorium unterzogen. 5 2441 HeNgsteN (untaugliche) werden ick Betre-tungsfallr auf Gefahr des Eigenthu- Hostünd Aerarialtaren sind Postporto freh. 153 2503 330 2573 Holländischen (6«) Albertuö-^halerÄms mers verschnitten werden. HeÜ-Äusfuhr wird gestattet. Z6t 2631 230 257» Herr: 123 2477 Holr- Gir-A ( 528 ) U(zK Seite Nroe Holzdiebereyen (Mr) und Walderzesse, me die Schiffmeister den Ersatz leisten sollen. iS? 25:31 Holzklüuben ( bey ) und jungen Holzes iLntfremdWgen , dann ausgeübten Waldfreveln, tote vorzugehen. 338 2622 HolzsatzUNgs>Freyheit wird aufgehoben. 194 2539 HolNbleh ohne Vorzeigung einer höheren Bewilligung nicht außer Land zu treiben. 6 2444 (bey Ausschwärzung des) wie fich mit den Konstituten zu verhalten, und toi? die Entdeckung zu belohnen. 477 2665 «jptttt&e (der Haltung der) wegen, ergangene Verordnungen werden neuerdings bekannt gemacht. 191 2538 s^itltgdtH (nach) und Siebenbürgen Reisende, wie sich ob der, Paffe zu be» Ahmen haben: io 2447 Jahrmärkte dürfen ite Luden in Berg- stä'dten nicht besuchen- 359 285S Jahrmärkten (von Niederöst. ) werden die Juden mit Ausnahme des Marktes ÄremS ausgeschlossen. 172 25'i4 Jnnsöruck (zü) die Äaffenreinigung betr. 305 2598 Jnfti- A-s C 529 ) Seite iNro. Institut der zu drene« unfähigen.Hand- lungsdicner wird bestattiget. 149 8497 Jnsttukzwn für di« böhmische und mährische Landtaftl. 12 2449 Invaliden (der Ehen der) Beschränkung Bett. 502 2687 Zournalpost ( Einführung der ) zwischen Wien und Roveredo. 110 2462 Zu!>tN t welche zur Heirath schreiten, sollen das Kriegsdarlehen eben so, wie die Familien - und Vermögenssteuer vorauszahlen oder flcherstellen. 163 25Ö8 ;----werden von Befuchung der Niederöstr. Jahrmärkte mit Ausnahme des Markts zu Krems ausgeschlossen. 172 25X4 —— (welchen) und unter was für Bedingnissen in die Residenzstadt Wien zu kommen, erlaubet ist. $ 174 2518 :—- aus Westgallizicn sollen sich nicht in die Stadt Wien einGleichen. 177 2552 _____ wann den Bann gebrauchen sollen. i85 2529 ( strmde) irr Westgallizien ankommendr betr. Vorschrift. 307 260X ___ - Kahalen und Gemeinden wird untersagt neue Schulden einzugehen. Zlt 2602 solleii in keiner vir Betgstädte geduldet, noch ihnen der Besuch der in Berg-fiädten abzuhaltenden Jahrmärkte gestattet werden; 359 263° L i Zu- VIII, Lund. HO C 530 ) Seite Nro. ZudeU ( über den Äoscherfleifch - Aufschlag der) sind keine neue Pachtungskon-trakte anzustossen. 390 2636 —(mit Hauflren und Tändeln betretene) sind nach Hau« zu schieben. 495 2679 — ( wie den ) die Einwanderung in Westgallizien gestattet sey. 456 2653 südliche Fleisch - Verzehrung« - Aufschlags-Pachtungs-Gesellschaft in Ostgallizien hat aufgehört, und das Gefall wird in eine eigene Aerarialregie genommen. 146 Jüdischen ( bey ) Vermogensübertragun-gen die Beobachtung der Erbsteuervorschriften betr. 9 JUgeNd C unter welchen Vorsichten der) das Baden im fliesienden Wasser gestattet wird. 137 Justiz - und Puplllartabellen sind Postporto frey. i$3 2503 230 2573 2494 2446 2489 K. Käßstecher und Fragner, welche vor der erlaubten Stunde auf dem Markt erscheinen , werden bestraft. 225 2566 Kusteesteder und Wirthe sollen die ausländische Zeitungen nur von dem Lberst-hofpvstamte nehmen. 25z 2585 Kam- C 531 ) MK Seite Nrp. (um Vormerkung einer) oder Nachsicht bey Gerichten sind die Gesuche bey der Niederöstr. Regierung einzureichen. 129 2480 Kammeraltaz vom Baumole in Triest. 304 25,7 jivflttfll? (für die) und Steinkshlcnkau - Gesellschaft wird ein Privilegium er-theilt. 124 2479 Karczowice (nach) wird von Zarnowice da« Kvmmerzialzollamt übersetzt. 164 2509 Karlowrtz (in ) wird eine Gränzmauth errichtet. 323 26$4 (zu) wird eine Schrankrn-unh Viehmauth errichtet. 4 243$ Kastmir (in ) wird die Beleuchtung angeordnet. 197 2544 Kattunsdruckwaaren ( falschfärbiger ) halber, Verhaltungsregeln. 166 251* AslUs-und Handelsleute oder sonstige Wein-verkehrer, wann noch die vorxäthigen außer Handel gesetzten Weine verkaufen, oder außer Land schaffen sotten. 112 2464 5vCt"fCt und Gefängnisse in westggllizischen Klöstern werden aufgehoben. l§4 2528 Aexzen ( die Ausfuhr der ) wird gestattet. 230 2572 _____( Satzung über) und Saife. 389 2634 (wann die Mutter das ) und wann die Gemeinde zu unterhalten schuldig sey. 340 2625 (keinem) soll bey Strafe eine Hebamme pie Zunge losen. . 231 2574 8 l 2 Kin. & zK ( 532 ) j , Seite Nm KM^ev («nrhelicher ) protestantische Baker, wie sich ob des Religionsunterrichts weiters zu achten haben. n 244g —— ( bry minderjähriger und älternlöser ) Ehe- bewilligüng, was zu beobachten sey. 153 2504 —— ( schulfähige) sind zur ordentlichen Schu- lenLesuchung zu verhalte». 5 2442 Kirchen s und Pfarrgebäuden - Reparazione» ( vorzunehmende) sind den Kreißkom-miffä'ren bey den Bezirksbereisungen anzuzeigend in 2463' —— - Vermögen ( das) in Westgallizien bctr. 205 254g Kleidungsstücke und Betten der ansteckenden Kranken müssen gereiniget werden e und was hiefür zu entrichten. 106 2459 Klerus ( der unadeliche) welchen Magistraten im Strier Kreis« zur Gerichtsbarkeit zugetheilet wird. 199 2545 Klöster (über der) und! Stifter Personalstand, Ausweise einzusenden. igi 2526 —> . ( in auswärtige) abgerufenen Religiösen sind keine UiberfledlungSpässe zu er-theilen. s ss 2506 Klöstern (in) in Westgallizien werden die Strafkerker und Gefängnisse aufgehoben. 184 252z Kommerztalzollamt (das) $« Zarnowice wird nach Äarrzvwice übersetzt, 164 2509 Kon- Seite Nm, Konkursmasse-Verwalters (zur Wahl des) wird tine Spezialvollmacht an Seite der Advokaten erfordert. 322 261z Konsistorien (eigene) sollen die Bischöfe in Westgallizien errichten, und die Geschäftsprotokolle sind der Landes-sielle vorzulegen , der Rechtszug nach Rom hat aufzuhören. 121 2475 Konskripzion wird in Westgallizien eingeführt. 98 ^4$° KonskripzioNs-Gegenstände Verheimlichung, wie zu befirafen. 2°3 3593- KoNstltUteN halber bey Viehschwärzungen, rote sich zu verhalten. 477 2665 KonsUMV-Dreyßigst Bestimmung vom Schat- tirung-und Dokengarn. 254 2586 Kontrakte in Lemberg abzuhaltender wegen, ergangene Vorschrift. 246 2576 - Koscherfleisch- (über ) Aufschlag sind keine neue Pachtungskontrakte anzustossen. 390 »6zL Kostelleoz ( von ) wird nach Quosi das Zollamt übersetzt. 224 256Z KxaiN (in) die Findlings =.und Waisenver- forgungS-Anfalten. 132 *484 Krakau (in ) wird die Beleuchtung angeordnet. 197 2544 —— (in) werden Landrechte errichtet. 438 264$ L l z Kran- AMlikM (der ansteckenden) Betten und Kleidungsstücke ntüfiVn gereiniget werden, und »vaS hiefür zu entrichten. 106 Č ' H (de» ) sind die Utttertbans-befchwerden nicht schriftlich , sondern mündlich anzubringen. 205 —— ( »on ) sind b't Feuer WeLter-»nd Was-serichäden - Vergutungs Liquidazionen zu unterfertigen. 494 *—“ (von) sind den Reisepartikularien über Untersuchungen in Streitfällen zwischen privaten die KommiffionSverhandlun-gen beyzuschliesien. 219 **—— ( was von ) bey Hausirungspässen mit ausländischen Waaren zu beobachten ist. 480 *----(von ) sollen die Paßwerber zum Hau- siren mit Arzneyen, an die Landesstelle angewiesen, und die Vorschrift - wegen des Giftoerkaufes erneuert werden. ' 484 "— (von ) sollen nach dem Polizey-und Sicherheitssysteme die Vorschriften wegen Anmeldung der Ankömmlinge genau beobachtet werden. 115 Kreißarzte und Wundärzte sollen ihre Reise. und Zebrungsliquidationen bey vor-genommenen Untersuchungen da eiu-bringen , wo nach den bestehenden Rormalverordnungen die Vergütung derselben einzuholen ist. 328 Seite Nro. 2459 2677 2557 2667 2670 2466 2620 Kreiß- C 5Z5 ) ^ Seite Nro. Kreißbereisuugsrt (bey) ob« Bezirkebereisungen soll auf die Befolgung d« Gerichtüinstrukzion üb« da« Depost-tenwesen genau nachgeforschet werden. 451 2649 &m£fßffen (aus den) dem Militär zu erfolgende Gelder betr. Weisung. 492 2675 Kvlttzfüsjkerer sollen die Fondegelder nicht zu Militärzahlungen eigenmächtig angreifen. 48-2 2669 Kreißkaffierern («°n) »i« d« Knminal- beyträge und Vorschüsse in Abrechnung zu bringen sind. 492 2674 Kreißkommifären (den) sind bey den Be- zirksbereisungen die vorzunchmenden Kirchen-und Pfarrgebä'uden - Reparationen anzuzeigen. m 2463 Kremö (in) können die Juden Jahrmärkte besuchen. 172 2514 Kriegsdarlehcn (das ) sollen die zur Herrath schreitenden Juden vorauszahlen oder sicherstellen. 163 2508 ----für da« Jahr 1797. 14° 2492 .fännUrtCtlfOrtbS - Bcyträge und Vorschüsse, wie von Kreißkassieren in Abrechnung zu bringen. 492 2674 -----------sind Postporto fTC1>- *53 2503 Kriminalgericht («» das) ob« sonstige Strafort muß die Ablieferung eines Sträflings mittels Vorspann mienr-geltlich geschehen. IM- 246z L l 4 Krimi- 1«ä» ( 536 ) Seite Nro Kriminaluntersuchungen (wie Key d«n> di« Unterschrift eines des Schreibens Unkundigen, zu ersetzen sey. 149 249H Kriminalverhrecher (bey der) Bestimmung, wie sich zu achten sey. 154 2505 tottentl;a(er (vor falscher) Annahme wird das Publikum geroamt. 219 2558, ÄUhhllUte (Ausfuhr der) betr. 230 2572 (in Loh gearbeitetes ). wird auszu-führen erlaubt. 314 2604 Klmdumchungen in den Provinzen mit Sparsamkeit zu drucken, 322 2612 Kuratklerus (derEinkünfte des) Sicherstellung in Böhmen. 247 257$ I. Eampenöl ( mit) Meßwein, Wachskerzen, und Weihrauch ist den Seelsorgern und Kirchenvätern die Unroirthschaft nicht zu gestatten. [33 248L Eandapvtheken (über die) und chirurgischen Hauöapotheken-Visitationcn, wie die Berichte verfasset werden sollen. 486 2671 Lanbrechte (Errichtung der) zu Krakau und Lublin. 438 2641 Sanbföäftftcbe Steuern in Tirol rönnen nur zur Halste in Bankozetteln abge-führet roerden. 339 2623 Land- %® C 537 ) IM Seite Nrö. Landtüsel-Jnstrukjion für Böhmen und Mäh-' ,en. 12 2449 Laudthaler (vor unüchter) Annahme wird das Publikum geroarnet. 219 2558 Legstatt ( Errichtung der ) zu Unterkazi- mierz. ,445 2644 $Ct(f 61t der Protestanten betr- 435 267,9 —— - voer Todtenkammern ( Herstellung der) 462 2657 Letnene>t Waaren (den Handel der) inOestr. ob der Ennö betr. 253 2584 Leinwand (nach Oberostreich zu bringender) Bezeichnung. 489 2672 _____(nach Oesireich sb der Enns zur Bleiche gesendete) muß auch mit dem Zeichen des Landes versehen seyn. 122 2476 LkNldekg (der Kontrakt,- zu) wegen, ergangene Vorschrift. 246 2576 Lcmberger (im ) Kreiße die Zuteilung der Gerichtsbarkeit über den unadelichen LieftrUNgl'N (bey)und Transporten roteben Unterschleifen , Begünstigungen und Bedrückungen vorzubeuge» ist. 436 2640 Klerus. 164 2511 in Böhmen. 490 2673 LlkMUNgs -- Quittungen, wenn nicht wehr anzunehmen. 4 447 2646 gefttzet. 213 2551 r ! 5 Lche C 5Z8 ) ©et te ä-'vhe (in) gearbeitetes Kuhleder wird auszuführen erlaubt. 3x4 LottospielsPlans Erklärungen und Beding-Nisse werden bekannt gemacht. 328 Dublin (zu) werden Sandrechte errichtet. 43z M. Magistrate (Gerichtsbarkeit der) im Zloe-zvwer, und andern Kreisen über de» in Gallijicn befindlichen unadelichen CleruS. X64 -----( an welche) im Strier Kreise in Lstgal- lizien der unadeliche Klerus mit der Gerichtsbarkeit zugetheilet wird. 199 Magkstratell (bey) und Ortsgerichten in Aerarialangelegenheiten auflaufeade Eerichtökosten und Taren sind vom Aerarium zu vergüten. 6 -----( den ) in Westgallizien wird die Führung eines k. k. Siegels verboten. ,;r Majorenttäts - Erklärung ( die ) vor dem 24t«« Jahre betr. 44g Manifeste, Pasquille, Aufruf re. (Berfas, sung und Mittheilung der ) wird UN- -ter Strafe verboten. 137 mm (auf dem) vor der erlaubten Stunde erscheinende Fragner und Käßstecher werden kefiräft. 225 Nl'9. 2604 2621 2641 2$it 2545 2443 2500 2647 2533 2566 Mau- TrB C 539 ) Seite Nro. M(lurer-und 3tmmtt(eutcn Ordnung C die ) ist genau zu beobachten. 45a 265t Mauth (zu) wird eine Schrankenmauth errichtet. 103 2454 Meisterlichen ( fremde) den Waaren aufprägen , wie zu bestrafen. IZ! 2483 Meßwein (mit) Del , Wachskerzen und Weihrauch ist den Seelsorgern und Kirchenvätern die Unwirthschaft nicht zu gestatten. 130 248 t Militär (von der Stellung zum) wie die bey der Salniter-Erzeugung angestell-ten Leute befteyt sind. .175 258° —. (die der Stellung zum ) wegen, entwichene Mannschaft, muß zum Militär ohne Rücksicht der Leibeögebrechen genommen werden. 3°4 259^ _____(zum) ist Herrnloses Gesindel abzuge- ben. 317 260g -—. (dem) ist der Spitalservice nicht vom Landmanne, und das Streustroh nur gegen Zurücklassung des Düngers zu verabreichen. 359 £®®5‘ _____( vom ) soll die Vorspann baar bezahlet werden. 455 2652 ___ ( zum ) ist kein Verbrecher vor der Ab- urtheilung zu stellen. 468 266* —_ (zu Zahlungen des ) sollen die Kreißkassierer die Fondsgelder nicht eigenmächtig angreifen. 482 2669 Mili- ( 540 ) NB Seite. Nro» Mültllk C der bent ) gegen die Soldi wird bestimmet. 136 2486 Geelenbeschreibung wird in Westg««izien * «ingeführt. (;g 2450 Seelsorger und Obrigkeiten sollen da« Publi, him zur Anstellung geprüfter Hebammen aneifern. 497 26g2 Seelsorgern und Kirchenvätern die Un-wirthschaft mit Meßwein, Lampenol, Wachskerzen und Weihrauch nicht zu gestatten. 13a 2481 Siebenbürgen C »ach) und Hungarn Reisende , wie sich ob der Paffe zu benehmen baßen. io 2447 Siegel (t. t.) zu führen wird den Magistraten in Westgallizien verboten. 151 250® Silber-rund Goldarbeiter ftiUi?tt (in) und Veränderungsfällen, den Bezug des Wivrtuars und der Laxen betr. ?93- 2637 -------Verzeichnisse , wann und wie von den Verlassenschafts - Abhandlungöbe-horden eingeschickct werden sollen. 15 l 2501 GtekölEMN -- Führungöpatent in Westgalli- zien. 255 2587 (Stellet# ( über die) Gebübren-Berrchtigung sollen sich die Pächter der Staatsgüter jedesmal bey den betr. Bezirksämtern ausweisen. 4 243$ <8>tCUCnt (Landschaftliche) in Tirol, können nur zur Hälfte in Bankozetteln ab-geführet werden., 339 2623 Stemrrcste (Eintreibung der) betr. 457 2654 Stiftet ( über der) und Kloster Personalstand Ausweis« einzusenden. ifti 2526 Stiftunasqesuche, wie zu verfassen und einzureichen. 498 2683 Gtipendiellgemche, wie ZU verfassen und einzureichen. 498 2633 @tOlfWCtfe (neu aufgesetzte) sind ohne vor-bergegangene Untersuchung nicht zu bewohnen. 104 2457 Stöhtetey der in Feuer arbeitenden Pro- fessronisten ist zu hintertreiben. 226 2567 iIttadvM (in) wird die Beleuchtung ange- srdyet, 197 2544 Straf* StkäsliNgs-Ablieferung zum Ärimiualgericht, oder in dessen Strafort hat unentgelt« lich mittels Vorspann $n geschehen. 114 Strafkerker und Gefängnisse in Westgalli- zischen Klöstern werden aufgehoben. 184 Strafortö-Bestimmung wegen, bey Verbrechern , wie sich zu achten sey. 154 Strassen ( die Reinigung der) zu Innsbruck betr. 305 -----find bey gegenwärtigen Kr'egsumständen landartig zu unterhalten. 3 und Brücken in fahrbaren Stand zu «r-halteri. 303 -----Herstellung in Westgallizien. 173 Strassenbeamten und Wittwen -ist die Pension und Provision bey den Ban--kal-Infpektoraten zu erfolgen. , 493 Streuskroh ist dem Militär nur gegen Zurücklassung des Düngers zu verabreichen. 359 Strier (ini) Kreise in Ostgallizien, wie der unadeliche Klerus mit der Gerichtsbarkeit an die Magistrate zugetheilet wird. 199 StUdleU ( in ) de» Privatunterricht betr. 233 StllHeN (io ) sind die Scheibenröhre mit Radschlöffern, in Tirol abzuä Wern. 120 Sudomerzicz (nach ) wird das Granzjoll- amt von Skaliz verlegt. 249 Ni'«, 2465 2528 25»5 2598 2437 2594 2516 2476 2629 2545 2571 2474 *579 T. . M C 559 ) W Seite Nre. T. Tüöück-- ( auf der 3 Gefä'llsbeamten Pensionen und Provisionen sind die Verbotsbe-willigungcn an die TabackgeWöklas-sen zuzusteken. 115 2467 -------- Blattü - Einlösung in Westgallizien betr. dann wird der Tabacköanbau in Zukunft verboten. 226 2566 ( Weisung im ) in Westgal-lizien. 312 260g (an das Militärararimn zu for- ' derende) wann einzureichen. " 314 2605 TüNÄstlN der Christen auf der Gaffe ohne - Hausierpäss« nicht zu dulden. 117 247® —■— ( mit ) und Hauflren betretene Juden sind nach Haus zu schieben. 495 2675# für Reinigung der Betten und Kleidungsstücke bey ansteckenden Krankheiten. ic6 245-— ( «m Vormerkung einer Gerichts Kam-meral- ) oder Nachsicht sind die Gesuche bey der N. £>«. Regierung ein-znreichin. 129 L48® —— -und Mortuarbezug in Gterb-und Veränderungsfällen betr. 398 2637 zu Hände» des Aerqrium find Postporto frey. 153 250$ No 2573 M ( )6o > ^ 24)5 2)97 2474 2)55 2)82 ©ute Nr«, Taxgelder, welche die Untergerichte an die Appellation eiulenben, sollen von den Postämtern unentgeltlich angenommen werden. io} vom Baumöl in Triest. 304 ( in j sollen die Scheibenrohre mit Rad-schlössern nicht mehr zugelaffen, sondern in Stutzen umgeändert werden. 120 —— (in) sind die Bankszettel auch für den ganzen Betrag als baares Geld anzunehmen. 218 2-t9 —-— ( in ) können landschaftliche Steuern nur zur Halst« in Bankvzertuln abge- ■ führet werden. 33^ 2623 Tlschlerwaaren ( Einfuhr der) nach Prag wird gestattet. 4 - Verzeichnisse^ wann und wie von den Verlassenseh^fts - Abhand-lungüdehörden eingejchictet werden sollen. ist wie auf dem Lande em-zuleiten. 340 —— -Krönung in Westgalliziea. 266 ( Herstellung der) betr. 462 2657 (über) und Steinkohlen, rote die vier« teljährtgen Tabellen etnzubrtngen. 214 255:3 2443 2501 2627 2588 Tranö^ Seit« NvO. Transporten Naturalien-) wir den Unterschleifen, Begünstigungen und Bedrückungen vvrznbeugen ist. 4Z6 2640 Trauungshuch (Führung de-) in Westgal- lizien Bett. 255 2587 Triest (in) die Aftervermiethungen Bett. 209 2549 —— (in) der Kammeraltaz vom Baumole. 304 2597 Trivialschulen (>♦* Lehret der) in den Vorstädten Wiens Pensionsinstitut. 361 2632 u. 4 4 . , ,. f ^leherstedlUNgscPässe sind Religiösen, wel, che in auswärtige Klöster abgerufen werden, keine $u ertheilen. 155 25öS Unadeliche (der) Klerus, welchen Magistraten in Ostgallizien im ©tri« Kreise zur Gerichtsbarkeit zugetheilet wird. *99 1545 _____( über die ) Geistlichkeit, Gerichtsbarkeit im Zillier Kreise in Steyermark. i84 2527 Unadelichen (über den) Klerus verschiede' net Kreise in Gallizien, der Gerichtsbarkeit Bestimmung. 164 2511 Unschlitt (Ausfuhr des) wird gestattet. 230 2572 Utttergerichtl'N (von) an die Appellation einzusendende Gelder sind von den Postämtern unentgeltlich anzunehmen 103 2455 Vffl. B