awi c/er ^C&CČ/C) ive/eAe un7er ehr ^ArreceA/Sn c/sjtAacjerj cAic/czc/eo2Tm c/enßüil/ccAen zSl. tA. Cj/AAno/z/c erjcAcectenA/uce/, trt e/sier '/va/jcAč// C^rdvu/na^ " — ven, ___ 'oje/?// zytrof/a&i C//cAA7u’irAZ-rAA^JeAre/ec- j^ejfle/ti^- <^AeAri der 'jpcJcxÄunc/; u. z/črei>atn/ifir 'euru Aeie/tr JAlzA£cjf>cce/ v n, ~/a^acc/e^aAi£tdt!r cc$/e?/uxp Qs^C/ZJ&r cn/Aa/fr/ze Z f (Orf/S^/e. c/eit d%zArj ^Hte, /che/rn /e/ zJ/eA. L/e er^ G?c/ferr vet cj/? L&z.Atyrrivi^ z/$ucAAccrtc//e/ ^Hn dieftmGechsten Bande der mit allerhöchster Erlaubnis unternommenen G e* setzsammlung, erscheinen die unter der glorreichsten Regierung Sr. k. k. apostol. Majestät Frün'z des H. vom »ten Fulius bis bis Ende Dezembers 1795 ergangenen Noi> Malvorschriften, und Verordnungen in den sammtlichen deutschen Erblandern, in Fortsetzung der chronologischen Ordnung, mit den gewöhnlichen Margin a len, Beziehungen auf die zusammenhängenden Vorschriften, mit dem chronologischen Hauptverzeichnisse der in diesem Bande vorkommenden Gesetze, dann dem systematischen Repertorium. Jur möglichsten Herstellung der Vollständigkeit dieser Gesetzsammlung kömmt in diesem Bande nebst dem Nachträge der spa- ier zur Hand gelangten in diesen zweiten halben Fahrsgang 1795 gehörigen Verordnungen, auch ein Nachtrag einiger in den Fahren 1793 und 1794 ergangenen Verordnungen vor, deren krsterer <5. 439 -- 459, dannS»4<9 — 484, derleztereS. 460--468 zu finden ist» Da nun der laufende Fahrsgang erreichet worden ist / so erübriget nur Noch, die geneigten Herren Abnehmer zu versichern, daß man sich angelegen seyn lassen werde-die Gesetze für das Fahr 1796 ehestens F liefern - und dann im Fahre $797 von halben zu halben Fahren mit der Heraus-gebung dieser Gesetzsammlung ununterbrochen fortzuschreiten. Wien am Ar. Oktober 1796. Joseph Kropatschek. W C O ) ^ Verzeichniß der trt diesem Bande enthaltenen Verordnungen vom iten Julius bis Ende Dezember 1795. Julius. Nw. Sei«. $935 Die Kälber sollen nicht eher geschlachtet werden, als bis sie wenigstens 40 Pfund an Gewicht haben. vom 2. Julius 1795- >/ - 1 1936 Richtschnur wegen des Daxbezuges in den Fällen einer von dem Landrechte an einen Magistrat, oder an ein Ortsgericht geschehenen Delegation, vem 2. Julius. % 1937 Wegen des Weiber - Einkaufgeldes. vom 2. Julius. 4 1938 Der vom Fcldwäbcl abwärts bienenden Militär - Mannschaft soll obne Einwilligung des Regiments kein Vermögen ausgezahlt werden, vom Z Julius. § Sechster Band. « 1939 M ( ° ) M Nro. Sekte. 1939 Vorschrift, nach welcher sich die Domi- nien bei Ertheilung der Passe an ihre, in ein anderes konskribirtes Erbland gehenden Unterhanen benehmen-ssollen. vom 3. Julius. j Eine Verordnung vom.?. Julius 1793 sieh rüEwarts im Nachtrags unter der Zahl 2138 nach. 1940 Der.Durchtrieb alles Hornviehes durch die Oesterrcichifchen Erbländer wird nur gegen Direktorial - Pässe gestattet./ vom 7. Julius- g 1941 Ordnung für beti Getraidhandel in Oesterreich u. d. E. vom 8- Julius. 9 1,942 Verbot der Aussicht der Butter, des Schmalzes, dann der Krauppen. vom 9. Julius. lg 1943 Den böhmischen Ständen wirb das Landesarchiv überlassen, vom 10. Julius 15 1944 Wegen Äusstellung der Judenpässe, vom ii. Julius. . . 15 1945 Vorschrift, wann die Aerarialischen Be- schciler in die Befchellstazionen abzuschiken, und auf welche Art die untauglichen Hengste von der Belegung der Stutten hindan zu halten sind, vom n. Julius. 16 1946 Die Belohnung mit dem Denunziantendrittel für die Anzeiger der Salzentfremdungen , dann anderer Veruntreuungen und Mal- k der * > $0$ c * ) I, liro» Seite: dersationen auf Salzwerkern, und Niederlagen wird zugcficherk. vom 11. Julius, 19 1947 Die Verzeichnisse über Sterbfälle und Schenkungen in Ansehung der Erbsteuer alle 6 Monate richtig einzusenden, vom 15. Julius. 19 194S Verbot in Dörfern glühende Kohlen, freies Licht und Fakeln zu gebrauchen, vom 14. Julius. si 1949 Was in Betreff des, zur Vermeidung un- nöthiger Prozesse zwischen Unterthanen , vorläufig bei den obrigkeitlichen Wirtschastsäm-tern zu versuchenden Vergleichs zu beobachten ist. dom 17. Julius. 22 1950 Bestimmung der neuen Fleischtaxe und Ein- führung der Flecksiederei zu Gratz betreffend vom 17. JuliüS. 24 295t Vorschrift, wie der Rechtszug in Erbsteuerfällen wider bas Fiskaiamt statt finden soll. 17. Julius: 26 Eine veLordnunZ vom if. Julius 1795 steh rückwärts im Nachtrags unter der Zahl 2l Z9 und 2177 nach. Ž952 Das Verbot der Butter - Schmalz - und Ärauppen-Ausfuhr wird behoben: vom ^ 18. Julius. 28 Zwo verordnunFen vom i8- Julius und eine vom 20. Julius 1796' steh ruEwärrs im Nachträge un- «2 i* EB ( o ) HO Nev. Seite. ter -en fühlen 2140 2141 und 2142 nad;. 1953 Wann die Quartalsrechnungen aus Tirol cinzuscnden, die Gesällsüberschüsse an die Kammeralkaffcn abzuführen sind, bann we, gen Militär -- und Zivilwechsclposten. vom 21. Iuttus. 28 1954 Beantwortung einer, die Sicherstellung des Waisen-und Kuratels - Vermögen betreffenden Anfrage. vom 22. Iuttus. 32 1955 Die Landgerichte, Werbbrzirkskommlssa-riate und Grundobrigkciten werden zur Aufmerksamkeit auf die im Lande überhandnch-menden Schwärzungen aufgerufen, vom 22. Iuttus. 33 1956 Die Ausfuhr des aus Getraide erzeugten Bcods, Mehls, der Krauppen wird eingestellt. vom 23. Iuttus. 35 1957 Ohne obrigkeitlichen Konsens soll in die, an der Gränze liegenden Oerter, und einzelnen Häuser kein Vieh getrieben, und kein Ge-traide verführet werden, vom 23. Julius. 35 1958 Weisung in Absicht der Auswanderungsta- bellen. vom 23. Iuttus. 36 1959 Wo die dem Schulfond von Privaten ver- machten Beträge anzunehmen und abzuführen stud, vom 24. Iuttus. 36 1960 Das Vormerkungsrecht wird auf alle in Oesterreich unter der Enns gelegenen Güter angewendet» vom 24. Iuttus. 37 1961 C o > I Mo. Seite. 1961 Die Postämter stnd gehakten die beschwerten Briefe sorgfältig aufzubewahren, vom 25. Julius. 38 1962 tUbcr den Militärbequartirungsbeikrag, welcher in Prag vom Biere zu entrichten ist. vom 25. Iulius. A8 1963 Die dem Schulfond vsn einigen Privaten vermachten Beträge sollen die Städtischen Kassen abnehmen, und halbjährig an die Kreiskassen abführen. vom 2$. Julius. 43 1964 Wegen Errichtung einer Jnnerlandesweg-maut zu Nadworna. vom 25. Iulius. 43 3too Verordnungen vom 25. Julius 1795 sieh rückwärts im Nachträge unter den Zahlen 2143 und 2144 nach. 1965 Die Kandidaten zu Gränzkämmerer-Aem- tern sollen von den Landrechtcn in Gallizien geprüfet werden, und die Wahlfähigkcitsde-krete erhalten, vom 27. Iulius. 44 1966 Rechnungen über Studien - und Stiftungsfonds gehören an die Landesbuchhaltungcn. Vom 2g. Julius. 44 Eine Verordnung vom 29. Julius 1795 steh rückwärts im Nachträge unter der Zahl 2145 nach» 1967 Vorschrift zur Abfassung leztwilliger Anordnungen in Tirol, vom 31. Julius. 45 aZ 1968 HO ( » ) « Nro. Seite- 196g In Betreff der Einführung der Zahlungs- '> bögen für die siAemisirten Zahlungen, als Besoldungen, Pensionen u. d. gl. bei dem steuermärktischen vereinigten Zahlamte, vom 2i. Julius. 5® 1969 Die Bergwerksprodukten - Tabellen sind ' ^ Jährlich mit Ende Jänner einzusenden. vom ZI. Julius. 52 Eine Verordnung vom ZI. Julius 1795 steh rückwärts im Nachträge umer der Zahl 2146 nach. August, 1970 Die Verordnung wegen von den Saljvek- kuranten mit dem Aerarialfalze unterwegstreibender Unfüge wird verschärfet, vom I. Zluyust. 53, Eine Verordnung vom I. August 1795 sieh rückwärts tm Nachtrage unter der Zahl 2147 nach. 5971 Ein litterarifches Protokoll soll an jeder Lehranstalt verfasset, und eingesendet werden vom 3. August. 56 I972 Die privilegirte Kammerzialleihbank kann weder zur Herausgabe der zu ihrer Bedeckung erhaltenen Maaren in die Konkursmasse, noch zur Anmeldung der Forderung verhalten werden. vom 3. August. 56 1973 ft? ( • ) SuJ Nco. Seite. 1973 Vorschrift, wie sich in Gebahrung mit dem Kirchenvermögen zu benehmen ist. vom z. August. 57 1974 Formularien zu Verfassung der Kirchcn- rcchnungen. Pom 5. August. 59 1975 Wie die Ausweise über den Stand der deutschen Schulen künftig zu verfassen sind. Vom 6. August. 71 1976 Das Verbot des Gebrauchs der Windlich-ter, Fackeln, wird auch auf die Vorstädte Wiens ausgedehnt. Vom 7. August. 79 1977 Der Durchtrieb des ungarischen Schlacht- viehes durch die österreichischen Erbländer bleibt nur gegen Pässe erlaubt. Vom 7. August. 79 1978 Privilegium für die vom Theodor Heß er- fundene Koch- Brat- und Vackmaschine. vom 7. August. 8® 1979 Wie sich bei der Wahl eines Magistrats-xaths bei Abwesenheit ein oder anderer Wahlausschuß-Individuen zu benehmen ist. vom 7. August. 81 1980 Dem Armen-Bürgerspital, oder der armen Bürgerlade kann mittels Testamenten ein Ver-mächtniß zugewendet werden, wo aber der Bürgerlade nichts freiwillig zugedacht wird, ist derselben aus jeder Verlasscnfchaft eines Bürgers ein Gulden zuzuwenden. vom 7. August. 82 a 4 *981 Seite. W ( August. 85 1983 Die Kirchenrechnungen und Extrakte sollen ohne Unterschrift des Ortsseelsorgers nicht angenommen werden, vom 8- August. 85 1984 Wegen Vereinigung der Gränzwegmauth zu Dorna Cantorcna in der Bukowina mit dem Wegzollamte zu Dorna - Wadra. vom 8. August. 86 Eine Verordnung vom 1©. August 1795 , sieh rückwärts im Nachträge unter der Zahl 2148 nach. 1985 Wie Kommiß - Fcuergewehre, Karabiner. Musketen und Bajoneten, dann anderes Feuergewehr zu verfertigen verboten ist. vom 11. August« 86 2986 Der Assekuranzkammer zu Triest zugesian- dene Vorrechte, vom 13. August. 87 3987 Die Gebräumeldzettel sollen allgemein gleichförmig eingebracht werden, vom 13. August. 88 5988 Wo die Streitigkeiten der Zivilpersonen und Adelichen wegen einer Militär - Aerariaifor-derung zu verhandeln sind, vom iZ- August. 89 1989 AB ( o ) AB Nro. Sette. 1989 Die Vergütung des uneinbringlichen Be- trags des Antheils für den Aufbringer und Ecgreiftr bei Kontrebandfällen erstrecket sich nicht auf die Korruptionsstrafe. Vom 14. August. 9° 1990 Vorschrift, welche landtäfliche Quittungen taxfrei gelöschet werden können, vom 14. August. 91 1991 Ordnung für die Lcinwandbeschau in Oesterreich ob der Enns, vom rZ- August. 93 1992 Wie sich in Bestimmung des Straforts für die prozessieren Verbrecher zu benehmen scy. vom i8- August. 100 1993 Die Wirthschaftsämter und Ortsgerichte sol- len das erste Hauprstück der Kriminalgerichtsordnung genau beobachten, vom 20. August. 100 1994 Die Erbsteuerliquidazionen, Sterbfällen- Verzeichnisse und sonstige Erbsteuergegenstän-de an die Erbstcuerhofiommtsston durch die Kreisämter einzuscnden. vom 2 2. August. 101 1995 Daß zwcy neue Gränzmauchämter zu Nie- polomice und Sierasiowice vom i. November 1795. an, errichtet worden, vom 22. August. 102 1996 Taxfreie Vormerkung der Urkunden in der Landtafel betreffend, vom 2:. August. 102 Eine Verordnung vom 22. August, sieh rückwärts im Nachtrags unter der Zahl 2149 nach. a 5 1997 m ( o ) sv-' Mo. Seite. 1997 Das Krirgsdarlehcn file das Militärjahr 1796 betreffend. Vom 24. August. 1998 Daß die sich ergebenden Fallimente gerichtlich und genau untersucht, auch die boshaften Cridatarirn und Schuldenmachcr bestrafet werben sollen, vom 24. August. 1999 Den großjährigen Erben ist wegen Ausmessung der Ecbsteuer die Errichtung des gerichtlichen Jnventariums nicht aufzudringen, vom 24. August, 2000 Wie mit der angemeldeken Revision gegen zweyglerchstimmige Urtheile fürzugehen, vom 24. August. 2001 Den Verkauf -er Schwämme an einzelnen Orteg nicht zu dulden, vom 2Z. August. 2002 Aenderungen in den Gegenständen der 3ten und 4te« Normalschulklasse, vom 27. August. LDoz Privilegium für das von Joseph Kuppel-wieser erfundene stählerne Kochgeschirr, vom 28- August. 2004 Die Abfahrtsgelder stets an die Landesstelle sinzuftnden. Vom 29. August. 103 109 II* Mi X15 ri6 h8 119 September. 2055 Die Hindanhaltung des Hausiren betreffend. vom 2. Sept. 120 ttine Verordnung vom 2. September 1795 , fleh rückwärts im Nachträge unter der Zahl 2150 nach. 2006 \ AE ( « Z V Rro. SM. 2006 Zu junge Leute nicht in öffentliche Dienste anjustellen. Vom 4. Sept. Eine Verordnung pom 4. September 1795/ ffeh rückwärts im Nachtrage unter der Zahl 2151 nach. 2007 Die Hausier - Pässe sind so, wie jene, welche Unterthnnen zur Abgehung in ein anderes Ecbland ertheilet werden, nur auf eine bestimmte Zeit, und längstens auf 3 Jahre, dann mit Anmerkung des Bezirkes, wohin, auszufertigen, yom 5. Sept. soo8 Wegen der in bolletirende Aufsichtsstazionen verwandelten Einbruchsämtcr zu Borsa und Ruskovva Polyana und des zu Leordina errichteten neuen Haupteinbruchs Zoll- und Dreissrgstamtes. vom 5. Sept. 2009 Die Erhaltung der Hauptpost- und der Kom-merzialstrassen betreffend, vom A. Sept. 2010 Äie ersten Herstellungskosten der Stallungen für Aerarial - Beschelihengste können aus dem Bequartierungsfond bestritten werden, vom 5* Eiept. soji Wie die Verzeichnisse über die Verlassenschaftsbücher zu verfasse« sind, vom 5. Sept. 121 122 123 123 124 Eine Verordnung vom 6. September 1795. sieh rückwärts im Nachträge unter der Zahl 2152. nach. 2612 Wegen Prüfung der Stipendisten. 7. Sept. Vom 126 2013 NB C » 5 NB 3?re. Sekte« soi3 Wiederholtes Verbot der Winkelschreiberei. vom t o. Sept. 127 So14 Wie sich reisende Staatsbeamte kn Rücksicht der zu entrichtenden, und zur Vergütung zu llqxiloircnbcn Wegmauthsbekräge von beit leer zm ückgehenden, oder sie abholenden Pferden zu benehmen haben, vom 10. Sept. tsjj Sei5 Die wieder eingeschlichene Verführung der Zustandschtchten wird untersagt, vom 11« Sept. 130 So 16 Das Verbot der Hazardspiele zu erneuern. Vom II. Sept. 130 2017 Auf Provisionen kein Verbot oder Zession anzunehmen. vom u. Sept. 131 Eine Verordnung vom 11. September 1795* rückwärts tm Nachtrage unter -er Zahl 2153. nach. 2018 Wachsamkeit über das Maaß in Oesterreich ob der Enns, vom »2. Sept. 132 so 19 Erhaltung der Hausnumern in Wien, vom 12. Sept, 135 2020 Wegen des Handels, welcher von den jüdischen Handelsleuten mit Waaren, die von dem freien Handel und dem Umlaufe im Inneren der Provinzen ausgenommen sind, getrieben wird, vom 12. Sept. 136 2021 Wie die jüdischen Feuerschädensbeschreibun- gen zu liqutdiren sind, vom 15. Sept. 137 Eine M ( O ¥ Nrs. Seite. Eine Verordnung vom 17. September 1795. sieh rückwärts im Nachtrage unter -er Zahl 2154* »äd?« 2022 Daß auf Provisionen und Quartiergelder keine Schuldfoderungen vorgemerket, Personalzulagen hingegen zur Hälfte mit gerichtlichem Verbote beleget werben können, vom 18. Sept. , 139 2023 Erhöhung des Einfuhrzolls auf Zuckermehl zum Gebrauche der innländischen Raffinerien, vom 18. Sept. 141 2024 Daß über ten Betrag des verübten Wald- schadens das Urthcil lediglich den beeidigten zween Schätzmämiern zuftthe, welche den Schaden augenscheinlich abzuschätzen haben, vom i8- Sept. 141 2025 Grundsätze, nach welchen künftighin bey Prüfung der Cautionsinstrumente unab-weichlich vorgegangcn wird, vom l Z- September. 143 2026 Welche Gewerbe als radizirk auf Realitä- ten auch den Gewähren einzuverleiben sind, vom IZ. September. I4£ Eine Verordnung vom 18. September 1795 sieh rückwärts im Nachträge unter -er Zahl 2178 nach. Eine Verordnung vom 19. September 1795 , sieh rückwärts im Nachtrage unter der Zahl 2IZZ nach. 2027 Fischverkaufordnung, vom LL- September. 146 2928 MO ( o ) AS Nro. ' .' - Seite- 2028 Die Verbot-Und Strafgesetze gegen die Glücksspiele und die Spiele des Dienstgesindes, dann der Handwerksgesellen werden «euerdings kundgcmacht. vom 23. September. 147 2029 StändrechtsmWge Behandlung der Räuber. vom 23. September. l$i 2030 Das Verbot des Ausscheiden, und Ausspielen verschiedener Sachen an Kegclplätzen, Scheibstätten, und in Gasthäusern wird wiederholt eingeschärft. vom 2Z. September. IZ4 2031 Wie von Schenkungen bas Äortuarium zu erheben ist. vom 2Z. September. IZ4 2032 Wann dieKonstriptionsrebision vorgenommen werden soll, und wie sich mit den Konstrtp-tionsbögen zu verhalten sey. vom 25 Sept. IZZ 2033 Wie sich die Schulkommiffäre und Patrone bcy vorkommenden Anstellungen neuer Schullehrer zu benehmen haben, vom 26. Sept. 157 2034 Bestimmung derjenigen Bauführungen, welche dem allgemeinen Dauverbote nicht unterliegen, vom 26. September. 158 2035 Die zu Triest unkvmmendcN Öelgaktungen bcy dem Oelmessungspachker anzuzcjgen. Vom 26. September. t66 2036 Die Verordnung in Betreff der mit Wagen und Schlitten einbrechcnden Schwärzer wird erneuert, vom 26. September. 160 2037 Zu Einbringung der Erklärungen über den Salzbedarf wird ein Formulare vorgeschrie-brn. vom 26. September^ i6t 2038 %® C • ) » Nro» Seitt. 2038 Wegen Austrieb des hungarischen Schlachtviehes. Vom 27. September. 163 2039 Den Verkauf des Landbrodes in t'cn Städten Mährens und Schlesiens betreffend, vom 29. September. 164 2040 Wie der Verkauf des innländischen und ungarischen Viehes an die neutralen Mächte gestattet werden darf, vom 29. Sept. 16$ 2041 Die Verordnung der Leinwandstemplung, und daß in Oesterreich ob der Enns keine ungestempelte Leinwänden im Handel gestattet werden, zu erneuern, vom 30. September. 166 Eine verorönutty vom 30. September 1795. 6ch rüEwavts im Nachtrage unter -er Zahl 2156 nach. Oktober. 2042 Satzung auf Kerzen und Saife. vom 2° Oktober^ 166 2043 In Angelegenheit der neu errichteten kleinen Post zu Gratz. vom 2. Oktober. 167 2044 Wegen der Gerichtsbarkeit über die Sen- senhämmer. vom 2. Oktober. &8ß 2045 Daß bet) Untersuchungen über Unterthans-beschwerden gegen die Obrigkeiten, die Advokaten zu Derkrettung des einen oder des anderen Theils nicht zuzulassen seyn. vom 3. Oktober. i.$f Eine verorönuny vom 3. Oktober 1795. steh rückwärts im Nachträge unter -er Zahl 2179 nach« 2046 N-o. . Seite, 2046 Die Schulpatrone sollen den Lehrern das Anstellungsdekret nicht eher ertheilen, als bis die Genehmigung der Anstellung vom Kreisamte erfolget ist. vom 4. Oktober. 189 2047 Die halbjährigen Verzeichnisse über dir vorkommenden Sterbfälle an dir Krcisäm- ter etnzufenden. vom 5. Oktober. 199 2248 Erbfolge in die Bauerngüter in Tirol. vom 9. Oktober. 191 2349 Wegen wieder eingeführter Entrichtung des Ausfuhrszolles und der Einfuhr-Dreyßigst-gebühr von den nach Hungarn und Siebenbürgen gehenden deutsch-erbländifchen und gallizischen Fabrikaten, Manufakten und anderen Erzeugnissen, vom 9. Oktober. 196 2050 Uiber die Kundmachungsart, welche bey Versteigerungen der Staatsgüter zu beob- achten ist. vom 16. Oktober- 271 2051 Privilegium für Theodors von Pachner Papierfabrikazions - Maschine, vom 16. Oktober. 271 2052 Wegen Herabsetzung der Einkaufstaxe für die Findlinge und derselben Besorgung und Erziehung auf dem Lande, vom 16. Ok, rober. 274 205*3 Bestimmung der Einbruchsämter zu Borfa Ruskowa Bollina und Leordina in Gal-lizien. vom 16. Oktober. 276 2054 In wie weit der Gehalt von Justiziaren der Staatsherrschaftm der Arrha unterliege. Vom 17. Oktober, 276 2056 NB ( o ) W Nro. Seite. 2055 Wegen deS verbotenen Vorkaufts der But.- trr und des Schmalzes, vom 20. Oktober. 277 2056 Neuer Fleischsatz in Oesterreich ob der Cnns. vom 23. Oktober. 278 2057 Welche Gewerbe als radtzirt und als verkäuflich anzusehen, vom 23. Oktober. 279 2058 Wenn ein Theil eines Ehepaars schon eine Gcwerbsgerechtigkeit besitzet, dem andern keine ähnliche ad perlbnam zu ertheilen. Vom 23. Oktober. 280 Eine verorbnung vom 23, Oktober 1795- sreh im Nachtrage unter der Zahl 2180 nach. 20.59 Vorschrift in Absicht auf die Sicherstellung des Erbsieuervermögens. vom 24. Okto-* der. 2g£ 2060 Weisung in Betreff der Rechnungen über bas Vermögen der gesperrten Kirchen, vom 24- Oktober. 282 t 206! Maaßregeln zur Hindanhaftung der, bey der bestehenden Einfuhrszollbegünsiigung der ruffrschen Zuchten sich ergeben mögenden Unterschleife. vom 24. Oktober. 283 L062 Die mit iten November 1795 anfangende Flecksiederey und die Standplätze der Flecksieder zu Grätz betr. vom 24 Oktober. rg 4 2063 Bestimmung des Kammeral-Oeldazes zu Triest, vom 24. Oktober. 287 sechster b 2064 . ^ ( O ) !o? Arü. Seite» 2064 Die Verzeichnisse der Sterbfälle halbjährig einzubringen, vom 26. Oktober. 288 S065 Wegen Ac fuhr der Erbsteuer in Mähren. Vom 26. Oktober. 28Č 206,6 Die Auskuleanken sollen bey ihrer Anstellung in Eid und Pflicht genommen, und diese Dienstleistung ihnen angercchnet wer-' den. Vom 27 Oktober. 289 2067 Hufschmiede sullen nicht Bohrer und Nei, ger erzeugen. Vom 28 Oktober. 29» 2068 Die Aufrechnung der Stife unb Zchrungs-kosten bey Rcvidirung der Gemeindrechnun- gen. vom 29. Oktober. 290 2069 Auf die Ausführung der Pferde in bas Ausland ist die strengste Aufsicht zu tragen, vom 29 Oktober. 291 207® Die LaNdtäfliche Vormerkung der Kaufund Schirmungsgelder. vom zo. Oktober. 29t 2071 Zoll für die EisvogestHäurchen oder Felle, vom 30 Oktober. 29z 2072 Von dem nützlichen Gebrauch der Stein- kohlen in^ Eisenfabrikm. Vom Zc>. Oktober. 29z 2073 Einleitung der Uibersiedlungsgesuchr nach Kroate», vom 30. Oktober. 294 Eine Verordnung vom 30. Oktober 1795. sieh kückwarts im Nachträge unter der Zahl 2lgl nach. 2074 Die Erklärung der Flecksieder, auch bon den Vorsiadtfieischern das Pailwerk zu über- nehmet y ( m ill ütfc «Seite« nehmen und die Hierwegen für die Vorstädte neu bestimmte Fleischtaste betreffend, vom Zl. Oktober. zag 2075 Wie lange die Spiegelglasmeister die hehr- jungen als Gesellen nicht aufnchme» sollen, vom 31. Vktober. 2^6 Eine verorönunK vom Zl. Oktober 1795 sieh rückwärts tm Nachträge Unter de« Zahl 2182 siüch- Novembrr- 2076 Das Patent in Tobaksachen Ehrlich bekannt zn machen. Vom' I. November. 29Š 2öff Der Tarifssatz von den nach Hungarn geführt werdenden deutsch-erbländischen leiner-nen, gesiriÄten, und gewirkten Waaren wird abgeändert. vom 6. November. 297 2078 A» Betreff der bet den Pfarrkirchen zu führenden Gedenkbücher, worauf beiKreiöberei-sungen zu sehen ist. vom 6. November. 29g Š079 Die Kreisämter haben sich wegen by Mi-likärassistenz gegen stutzige Unttrthanen un-niiktilbar an dieNegimentekomnianben zu verwenden. vom 6. November- Zoo 50^0 Bei Vergebung der Armier, die Vorbereitungswissenschaften fodern, kann von selben nicht dtspenstret werden, sondern solche sind nachträglich zu erwerben, vom 7. November. _ ZvS gO&i Ein jüoisches Familkenbaupt in Mahren, wenn es eine der gesttzmaffig bestimmten Fa-. 12 milim» r W C O ) « Nr e» , Seite« niilienstellen bei irgend einer Jud engen, einde erhalten, muß auch in diesem Orte sein Domicilnim Fixum nehmen, und kann dieses ohne Bewilligung nicht übertragen. Vom 7. November. 301 LvF2 In Betreff einer mWgen Belegung der fremden Unterthanen, welche ohne das Bürgerrecht zu erhalten, (id) als Jnnieute in Mu, nizipalsiädten niederlassen, vom 7. November. ZQ2 2083 Warnung für die Beamten, sich der Aus- stellung doppelter Gehaltsquiltungen zu enthalten. Vom 7. November. 3°3 2084 Wegen Übersetzung der Poststation von Lafzczuwska nach Tomafzow Zamoszer» kreises in Gallizicn. vom 9. November. 304 2q8'5 Von den bösen Folgen, statt des Einnch-men zum Schwitzen, in den Backofen zu schlafen, ist bas Landvolk zu warnen, vom 9. November 3°4 2086 Dem Militär sind ausser den Gagen, Löh- nungen und Invaliden - Pensionen aus der Kriegskaffe keine andere Gelder zu erfolgen» vom 10. November. 305 2087 Kern Jude darf in ein anderes Erbland ohne Mclbungszcttel unter einer Geld-ober Arreststrafe abreisen. vom >2. November. 306 2088 Bestimmung, welche Baumaterialien mautfrei eingeführet werden können. Vom 12. Nov. 307 2089 Richtschnur zu Abfassung der Obligationen und Stiftsbriefe für die Landspitäler und Armenhäuser, vom 13. November. 307 2090 « C o ) ** Nro. Seite. 2090 Formularien zu Dürgschaftsurkunden file die Salzerborgungen. Vom 14. November. Z!4 2091 Der Riß zu einer nützlichen Flachs-und Hanfdörre wird allgemein bekannt gemacht, vom 14. November. Zl8 2092 Errichtung eines Zollamtes zu Bartelsdorf iin diesseitigen Schlesien, vom 14. November. 321 2093 Wegen genauer Beobachtung der Stadk-belcuchtungs Vorschriften in Graz, vom 14. November. A2I 2094 Die Erbsteuerbeträge sollen nicht mit der Post eingesendet werden. Vom 14. November. Z2Z 2095 Keinen Fremden ohne förmlichen Paß oder Kundschaft ins Land einzulassen. Vom i6. November. 3*4 2096 Wann die Clvilbehörden ihre Foderungen an las Militär - Aerarium anzubringen haben, vom 17. November. 326 2097 Vorschrift wegen der Leichenbegängnisse ver- schuldeter Personen. vom *8* November. 3*7 2098 Weisung in Betreff des, von den Orts, gerichtcn den Bankal- und Tobakbeamten bei Haus-und andern Nachsuchungcn zu leistenden Beistandes, vom 18- November. 327 2099 Weisung in Betreff der Vorschüsse aus den Kreiskassen an das Militär, vom 19. November. Z28 bz 2100 tc# C O ) w Nw. Brite, 2iQ0 Vorsorge für arme Bürger Sn Wen, vom 20 November. Z29 2xoi Bcgönstigung des Strinkoblenbaues in Nie- derösterreich. vom 2Y. Novembrx. 33$ 2192 Erzeugung und Verkauf des Kirschengeistes in Liryl. vom 2Q. November. 332 2103 Wie die Erbserklärungen bet Gericht zu behandeln , und mit was für Stempel zu per, sehen sind, vom 24. Novemder. 333 3104 Echöhctes Postrittgeld in Tirol. Yom 27. November. 335 3105 Die haierischen GrWien zu konsisziren, und ungewichtiges Dukatcngcld ist von Niemanden einzulösen. vom 2A. November. 33Z 3106 Daß die angctragene Errichtung einer Weg- mauth zu Nizniow in Gailizien genehmiget worden fty. yom 28. November. 336 2107 Zur Vermeidung der Viehkrankhütcn werden einige Vorsichten cn die Hand gegeben, vom 2g Novembep. ZZ§ AI08 To^ce der in der umgearbeiteten österreichischen P.ovinziqlPharmcvpöe emyalrenen . Arzneyen. vom 23. November 337 3109 Daß die an ten, nächst den Pesistr affen ge- legenen Feldern siebenten, diesen Straffen schädlichen Zäune, welche bei Sturmwinden die Ursachen zu den, die Passage sperrenden Echneegewäden geben, zur Winterszeit ausgehoben werden sollen. Vom 29 Ns-Vember. 39$ m:n Soff c o ) »m 17. Dezember» 424 2127 D,ß Welka und Stranj noch wie vor Komnerzialämter, Kuzela» hingegen ein gemeines Amt zum täglichen Verkehr zu verbleiben habe. vom lg. Dezember. 426 2i2'8 Wegen der im Wege der Gnade gegen Kontrcbardstrafen einzureichenden Rekurse. Vom lg. Dezember». 426 Eine Verordnung vom 19. Dezember 1795. sieh rückwärts im Nachträge unter der Zahl 2184. nach. 2129 Das Mäußvertreiben soll Niemanden als ein Nahrungszwcig gestattet werden, lvom 21- Dezember. 427 2130 Die Taxe über Cxpedizionen wegen Nach- sicht der Großjährigkeit hat der Vormund sogleich zu entrichten oder sicher zu stellen, vom 21. Dezember. 42S 2131 Die Geschenke der Apotheker, und der mit Viktualien Handlenden Polizcizünfte an die Abnehmer der Arzneyen, und Viktualien betreffend. vom 22. Dezember. 42$ 2132 In Betreff der Abfuhr der Erbsteuerbeträge bei der ständischen Oberkasse und Einsendung der vierteljährigen Sterbfällenverzeich- b 5 OK m ( ) Stre. Seite* Nisse an die Erbsieuerhofkommissio». vom 24. Dezember. 433 »133 Auf richtige Führung der Matriken bedecht zu ftyn. vom 25. Dezember. 433 2134 Von Seite der Kreisämter solle kein jüdisches Armuthsattestat koramisirt tferbm, in welchem nicht von dem Einnehmer tv'e Feit und der restirende Steuerbetrag angssetzt ist. vom 26. Dezember. 434 2135 Das Brennen der Ziegel mit Dorf wird anempfoylen. vom 30 Dezember. 434 213$ Wie die Köinerlieferungs AusUgen zu berechnen sind, vom Zl. Dezember. 43Z LIZ7 Der Tabak soll nach dem Nred-rösterreichi-schen Gewicht verkauft werden. Pom 31. Dezember. 4Z§ Nachtrag einiger VerocLnunge» , Pom Jahre 1795, 2138 Quacksalberei und unerlaubter Arzneihanbel wird verboten, vom A. Iuliry 1795* 439 2139 Jedem steht frei, gegen Pässe Körner und alle Vikina ien zum Verkaufe nach Wien h ingen zu kön er. vom 17. Julius. 439 2140 Obrigkeiten sollen das Bieraufschlagsperso- nale gegen Wohrzinns zu unterbringen suchen. vom 18. Iulius. 44Q 214.1 Die Landgerichte und Strassenaufsichtsbe-hörden sollen auf den Kommerzial- und Set- m c • > « Nro. kenkpmmunikazionssirassen, damit die Rei-ssnden den rechten Weg nicht verfehlen mögen, gleich den Poststrassen eigene Weil-oder Wegzeigcr errichten und erhalten. Vom 18» 3«Liue. 44 r 2142 Die Verordnungen, welche den hungari- schen Oelkragern oen Oelhandel verbieten, zu erneuern vom 20. Iulruy. 443 2143 Den Mäklern in Triest wird der Druck und die Vertheilung der Zettel über die Wüaren-preise verboten, vom 25. 3uliue. 443 2144 Auf das nächtliche Hcrumschwärmen der jungen Leute, Spielen und Schwelgen in Gasthäusern, Auschänken während des Got-' tesdtenstes zc. Acht zu tragen, vom 25. , 3uliue. 443 2145 Cchiffskapitäne sollen Niemand von Triest abrcisen oder daselbst ohne Reisepaß an Vord nehmen lassen, vom 29. 3»lius. 444 2146 Die Einquartierungskosten der französischen Kriegsgefangenen haben keinen Bezug auf den Militär- oder einen öffentlichen Fond, sondern solche müssen vom Lande getragen werden, vom 31. 3ulius. 444 2147 Alle in ein Lazaret zu Triest Eintretende sind wegen der Tabakschwärzung zu durchsuchen. vom 1. August 445 2148 Die Konst, ipzionskommissarien sollen die jährl. Auszüge über die anwendbaren Auswärtigen von andere» Provinzen an die Kreis-ämter überreichen, vom *o. August- 44.5. 2$4M HO ( o ) W Nro. ©rife. 2149 Wie den Grundbnchsbehörden die Belehrung ia Ansehung jener Auslage», welche wegen Beschreibung der Gkönzen bei Unfer- k thansgründcn sich ergeben, ertheilet werden soll. Vom 22. August. 446 2150 Die Ein - und Z-kheilung der Weber in die nächste Zunft und Beschau, dann die Ob-fichtstragung gegm die Anschaffung neuer Wcberwerker und Aufnahme tüchtiger Leute zu Meistern, vom 2. September. 449 2151 Paffauer Aeusserungsbekannkmachung, daß aste dahin sich flüchtenden Oesterreichifchen - Porsche gegen Taglia zu 12 fl. ausgeliefert werden würden, vom 4. September. 451 2152 Belehrung, wann dieNozionen der Tabak- gefällsadministrazion, welche körperliche Bestrafungen der Gefällsübertretter zum Gegenstände haben, unverzüglich zu vollziehen, und von diesen die Atzungskostcn zu hoffen sind, vom 6. September. 452 2i ZI Wegen jährlicher Einsendung der Hebammen -Sustentazionsrechnungen. vom 11. September. 454 2154 Wie sich bei Stipendisten zu benehmen sey, welche bei der Ftnalpräfung die rte oder Ate Klaffe erhalten. Vom I/. September. 4ZA 2155 Auf welche Art die Berechnung über die verpachteten Proviantfuhren zu pflegen und stnzuserrden sey. vom 19. September. 456 2156 So£ C o ) «tyft Mo. Seite. 2156 Nachtrag wegen der Auslagen bei Beschrei- bung der Gränzen bei Unterthansgründen. vom 30. September. 457 2157 Wegen Vorschüssen ans dm Kceiskassen an das Militär, vom 7. Dezember. 458 Nachtrag einiger Verordnmrgerr vom Jahre 1793. 3158 Die jungen Geistlichen haben nach geendigter Theologie sich bet den nächsten Umsersi-täten ober Lizäen zur Prüfung zu stellen, vom 3. Februar. 460 2159 Die Stifter sollen dle rückständigen Pauschbeträge berichtigen. Von denselben solle« umständliche Vermögens - Ausweise abgefordert, u«b vorgeieget werden, und mit je- *a- dem insbesondere sowohl über die Rückstände als Pauschquanken pro futuro neu ab-gchandeit werden, vom 22. Februar. 460 2160 Wann eine Klage von einem Akatholische« wider einen Prediger der herrschenden Religio« des intoleranten Lehrinhalts oder unschicksa-mer und grober Ausdrücke wegm, bei einer höheren Stelle zu führen fey. vom 7. Junius. 46k 2161 Bei der bisher beobachteten Kirchenandacht soll es im allgemeinen unabgeändert verhieß-den, nur wird eine kleine Abweichung gestattet , in Betreff der in den Pfarrkirche« abzuhaltenden Messen, und in Betreff des zu ertheilenden Segens bei den Nachmittags-« «dachten. Vom 14* Jumrr». 2l6s ■ UM ( d ) « SW. Seiten SxÖ2 Wenn Kuratpfründcn zu verleihen komme», so ist den Doktoren der Theologie für selbe der Vorzug einzuräumm, und sollen selbe von der Konkursprüfung befreiet werden, vom 30. August. 463 S163 Abweisung der Seelsorger über das Gesuch um Abnahme der Messen, deren Verbindlichkeit sich nicht auf 300 Messen erstrecket. Vom 27. Dezember. 464 Nachtrag vom Zähre 1794- 2164 Wem die aufzuführenden Religionsfonds» gebäude zu überlassen ftycn. vom r ». April i .794» , 464 2165 Theophorische Umgänge auf dem Lande werden am Sonntage nach d.m Fronleichnamsfeste äbzuhalten bewilliget, vom 25. April. 46g 2166 In Wien ist ein Zentrum für die Landes- Religions- und Ctuoienfonbskassen zu errichten beschlossen worden, um die Provinzen nach Erfordernis mit der Baarschaft unterstützen zu können» vom 2-. Dezember. 466 Nachtrag vom Jahre 1795« S167 Die Erlaubnis zur Verhenrathung in hiesigen Ländern für auswärtige Minderjährige gehöre der Landesstelle, vom 2- Ia-iter. 469 2168 Die Konsistorien sollen über keine Stiftung den Ordinariatskonsens eher ertheilen, bis nicht die^ Quittung über die wirklich fite c ° ) TuS Aro; Seite; bezahlte Erbsteuer bcygebracht wird. Vom 15. Jan er 469 2169 Die Original - Studienzeugnisse sind von allen abzuforvern, welche die Priesterweihe erhalten, vom 6 Zebr. 470 2170 Wie die Besetzung der Hofprcdigerstellen etnzulciten sy. vom 2Ü. Febr. 47S 5171 Daß die Abhalttrng einer wöchentlichen ki- taney am Sonnabend gcstzwidrig scy, wenn sie von den Gemeinden nicht begehrek-sondern besonders cchpfohkn und aufgedrungen wird, vom 1. Marj. 473 5172 Wenn der Hr. Kardinal, als Ordinarius wesentliche Ursachen hätte, die Exerzitien einem Pfarrer auf dem Lande nicht zu stbcr-lassen, wird ihme zugestandcn auf vorläufige Anzeige einen andern Geistlichen dazu anzuordnen, vom 4. April. 47Z 2173 Die für den Tischtitel abgeforderten mäs- sigen Hoftaxen können nicht nachgesehen werden. vom l>. Max. 475 2174 ES kann allen Pfarr-Provifören ohne Unter- schied, ob sic schon anderwcite Einkünfte beziehen, nicht der ganze Provisorcgchalt, sondern nur eine Nemüncrazion bewilliget werden, vom 15. May. 474 |i 75 Daß x äbstliche Reftripken unmittelbar an die Hrn Ordinarien zu erlassen scpn. V.22. Müy.476 2176 In den SäkularisazionSbreven habe auch die Erwähnug von Vernehmung des Or-densgerrerülcri zu uütcrbi^iben. vom 12. Iun.476 2177 Neu entstandene Brube, schäften, und gezahlte L ichenbegängnlsse bei Unvcrmöglilchctt werden neuerdings verboten, vom 17.3»!. 477, Z./s AB ( o) AB Nro. Seite. 479 2178 Wann die Dispens zu einem bürgerlichen Ehevertrag mit einer Stiefmutter nicht ertheilet wird, tfont IR. September. 479 2179 Bei dem Wahlfahrksverbote hat cs zu verbleiben, ausser cs wäre die Erlaubnis bcgm Ordinariat erwirket, und die,^ Anzeige an die Laudesstclle gemacht worden, vom Z. Oktober. 3i 80 Ein nach seinen Landesgesetzen großjähriger Fremder muß auch bey Schließung des Ehekontrakts in den k. k. Erblandcn als „ großjäheig angesehen werden, und ist an deren Gesetze gebunden, sobald er nicht mehr als ein Fremder zu betrachten kömmt. Vom 23. Oktober. 4ga 2181 Auf was Art mit der Präsentation bey erledigten Kanontkatsstelle« torzugcheu scy. vom 30. Oktober. 48® 2182 Griechisch-nicht mitrfe Rcligiorlsverwandte unterliegen in den k. f Staaten den dreimalige» Aufgebolheu in ihrem katholischen Pfarrbezirke tmb te ihrem Bethhause. vom I i. OktobeL. 485 SiSS Den Konskriptionsoffizirreu sollen in ihre Wohnung,die Zaus- Trau- und Steckbücher jm Original ton den Pfarrern auf dem Lande nicht geschtcket werden, vom 29. Oktober. 48$ SI.84 Nach dem Todfalle ^nes Beneficiati ;curati sollen die Bezirksmagistrate die Sperr Änd Inventur uie ahne Beiziehung des bU 'fchöflicheu Kommissärs durch die dazu dele-Mkte» Orksbeamten vornehmen lassen, vom £§» 484 l&miKraafllElSBft nr h; 1935; Verordnung; des Söhmifche» Laudesguber-uiums vom 2 Julius 1795* Es ist blsher die vachrhcilige Gewohnheit bestanden) daß oft die Kälber, bcjoor sie noch das zur Erzielung eines guten schmackhaften Fleisches, tml an er dauerhaften Haut crfoderUche Alter erreicht hatten- den Fleischhauern zum Verkaufe dargeboten, und geschlachtet wurden; um nun diesen sowohl dem Fieischbedarfe des Publikums, als auch denjenia^Gewftbe», denen an guten Kalbfellen und Kalbleder ist , schävlicticn Mißbrauch zu beseitigen, wird hiemit zur allgemeine» Richtschnure verordnet, daß vom lten Oktober d. A anzu^angen kein Kalb mehr geschlachtet werden feil, welches nicht wenigstens 40 Pfund an Gewicht hah-Sechster Band. a* Die Kalb« foften eher n >cht ge-schlacblet werden, alf bis ffe wenigstens 40 P-unv an Gewicht haben. **<»)** Die Übertreter sind mit Konfiszkrung des Fleisches, und die Fleischer, welche von einem leichtern Kalbe das Fleisch verkaufen, ucbst der Konfiszirung mit denjenigen Strafen zu belegen, welche bet dem Fleischverkaufe auf die über» schreitung der bestimmten Fletschtaxe, und auf die Be-vortheiluug an Gewicht festgesetzt sind, und so wie sich das Gubernium allerdings verstehet, daß diese in manchem Betrachte gedeihliche Anordnung pünktlich werde beobachtet werden, eben so haben die Magistrate, Po-lizeykommiffäre, und Marktrevisoren in den Städten und Märkten, so wie die obrigkeitlichen Wirthschasts-ßmter auf dem Lande unter ihrer eigenen Dafürhaftung auf die diesfäliige genaue Befolgung pflichtschuldig zu wachen. R. 1936. Hofdekret Der oberste» Justitzstelle vom 2. Julius , kundgemacht von dem Jnnerö-sterreichischen Appellationsgerichte den io. Julius, dann Hofdekret vom 17. Julius, kundgemacht durch das Triester Gubernium den i. August 1795* Michtschmw über die Anstande , rods die wegen des ?c>rbe-jtiitHŠ in den sollen einer ren dem Landrechte on einen über die Anstä^^ welche wegen des Taxbezuges in den Fällen einer von dem k. k. Landrechte an einen Magistral, oder an ein Ortsgerichr geschehenen Delega-zion sich ergeben haben, wurde folgende Richtschnur bestimmet. Er, I Magistrat f# C Z ) GzA Erstens» Wenn ein Magistrat, ober Ortsgerichk ob« m> ein ex Delegatioae des Landrechts eine der Taxe unter-liegende Amtshandlung vornimmt, ist die gesetzmäßige Taxe in Streitsachen immer nach der ersten Klasse, baden, wie sie näinlich bei der eigenen Amtsverwaltung des Landrechts statt gefunden hätte, abzunehmen, wovon der Betrag, welcher nach der bei dem delegirteu Gerichte bestehenden Klasse ausfällt, in den Taxfond dieses Gerichtes einzufliesien hat, die Uibermaaß aber an das General-Haupttaxamt abzuführen ist. Zweytens; Ja die Mässigung der Taxen, die ein derley delegirtes Gericht auftcchnet, hat sich das Landrecht nicht einzumengen, sondern es ist lediglich det. Parthey, die sich gekränkt achtet, der Rekurs an die politische Stelle Vorbehalten. Drittens: Der Beamte des delegirteu Gerichtes kann der Parthey unter dem Titel einer RcnumerazioN Nichts aufrechnen, sondern es stehet ihm lediglich bevor, in besonders wichtigen, mühesamen, und mit einem höheren Taxbezugc verbundenen Amtshandlungen bei der Landesstelle, oder bei derjenigen Behörde, welche über den Taxfond zu wachen har, citic Remunerazion anzusuchen. Viertens: Falls von dein delegirten Gerichte zu Bornehmung der Amtshandlung, Gecichtspersonen ausser das Ort abgeordert werden müssen , sind denselben die Reise-und Zehrungskosten von der Parthey zu vergüten, welche aber nur als eine Entschädigung der A a nötht- EoI ( 4 ) ^ iMhigen Ausgaben angesehen, und daher, da-sie sich nach Zeit und Umständen richten, nie auf etye gewiss; Summe bestimmet, oder aus dem Begriffe einer Re-nurnerazion ausgerechnet werden können. Fünftens: In den Geschäften des adelichen Rich-keramtes kann bei keiner dem Taxbezuge unterliegenden Amtshandlung, folglich auch nicht bei Schätzungen und Inventuren, von dem delegirten Gerichte der eigentliche Betrag der Taxe eher aufgerechnet werden, bevor nicht der reine Betrag des Vermögens, welches die Amtshandlung veranlasset hat, bekannt ist, folglich auch nach selber die eigentliche gesetzliche Klasse bestimmet werden kann, wie solches bereits aus den Hofdekreten vom Dezember 1787, *) und 4. Jäner 1708 **) z« -entnehmen ist« fr- 1937- Verordnung der Regierung und Kammer in Vorderösterreich vom 2. Julius 1795. jij 1 SBcgtit 6c4 Es iß dieser Landesstelle anqezeigt worden, daß 1! von mehreren Behörden das Weibereinkaufgeld in Anse- hung der von einem österrcickiscdcn Orte in das ändert ziehenden Weibspersonen vertangt werde. Gleich- *) Sied solches in meiner Joftxbinkschen Gefthsamml. 14* • S3 S. 740 **) Eieh eben allda im 16, B. S. 88S> C 5 ) Gleichwie nun aber solches vermöge der allerhöchs ' |en Verordnungen vom 22ten Iäner *) und Zoten April 1789 gänzlich verboten ist, und diese Abgabe nur in dem Falle, wenn ein auswärtiger Reichesiand, oder ein auswärtiges Dominium von einer in sein Gebiet cinziehenden österreichischen Weibsperson das Ein» faufgcld beziehet , jute recrproci bei Einziehung einer Weibsperson aus dergleichen Gebitthen, in das -Oester-reichische stakt findet, auch es bei diesen Verordnungen nach der erst unterm gtea August des v. I. über die Beschwerden und Bitten der vorderösterreichischen Stände erfolgten allerhöchsten Entschltcffung noch ferner zu verbleiben hat: so werden anmit sämmtliche vorderö-sterrcichische Behörden ernstgemesscnst angewiesen, dasjenige , was sie diesfalls vorschriftswidrig bezogen haben , gehörig zurückzustellcn, und sich nach den mehrerwähnten Verordnungen um so gewisser zu benehmen als man diejenige Behörde, welche sich ein unerlaubtes Wei» bercinkaufgeü> künftig zueignen sollte, nicht nur zur . Wiedererstattung desselben anhaften, sondern auch noch überdieß für jeden Fall mit einer Strafe von zwanzig Ne.tchsthaftrn ex propriis. Mtgen wird» - Ä Z N. 1938'. *) Sieb diese Verordnung in meiner Joseph. Gefttzsamm« Ums 18. B. S. 4sr nach. Dev vom Foldwnbkt abwärts dienende» Militärs Mannschaft soll ohne Einwillt-flting des Negiments kein Vermögen ausgezahlt werde». MI ( 6 ) w N. 1938» Hofdekret vom 3- und u. Julius an fdmmti* Länd erstellen, kundgemacht durch das Gu-berniumm Steyermark den 22., in Tirol unter dem 24., in Böhmen unter dem 25., durch die kandesstelle in Kram unter dem 35., durch das mährische Guberuimn und die Regierung ob der Enns unter dem 28., durch die Laudesstelle in Kärnthen den 29., und das Gallizifche Gubernium den zr. Julius t durch die Niederöst. Regierung den 5. t durch das Triester Gubernium und die Landesstelle von Görz und Gradiška unter dem 8 , durch die Vor-deröster. Regierung unterm 10. August 1/95* Sc. Majestät haben allerguädigst zu entfchliessen geruhet, daß der vom Feldwäbcl abwärts dienenden Mannschaft, sie möge in wirklichem Dienste, oder in Beurlaubung auf unbestimmte Zeit stehen, ohne schriftlichen Konsens ihres Regiments, oder Korpskommando von dem ihr vor Antretung des Militärdienstes, oder während desselben erblich angefallcnen, oder auch vor Antretung des Militärdienstes sonst zugekommenen Vermögen weder das Ganze, noch ein Theil auSgezahlet werden folk, widrigens, wenn die Deserzion dos Man-yes, dm eine Auszahlung geschehen, erfolgt wäre, he? «Oj> C 7 7 der Schuldner, welcher ohne einen solchen Konsens bk? Zahlung geleistet hat, dem Aerarkum den ausgezahlten Betrag, jedoch nie weiter, als bis zu Mer Summe von dreyßig Gulden, uvchmal zu bezahlen habe, oder, wenn er diese Zahlung im Gelbe zu leisten nicht ver» möchte, für jeden abgängigen Gulden mit einem Zivil-arreste von -einem Tage beleget werben soll. Jedoch erstrecke sich das Verbot nur auf die Auszahlung des Kapitals, und auch auf diese nicht, wenn sie ein von dem Soldaten während des Militärdienstes selbst erworbenes Vermögen betrist. N. 1939. Hofdekret an sanimtl. Landerstellen vom 3. Julius, kundgemacht durch das Mährische Gubernium den u., durch die Regierung ob der Enns den 12«, durch das Gubernium in Böhmen und Steyermark dann die kandesstelle in Kärnten unter dem 15./ durch das Triester Gubernium de» ~ iS-, dann Gallizische Landesgubernium den 24. Julius 1795- tim den sich bei Aushebung fremder Unterthanen Vorschrift-täglich ergebenden Irrungen und Anständen, so viel sich tu Do möglich auszuweichen, auch die Dominien in Stand e^dttmg zu setzen, ihre in andern Ländern befindlichen konftribirtca Unterthanen ausfindig zu mach«« , wird sämmtlichcn «n^nd-« A 4 DoMk- ui Erbla» düS ('s y %s> ^r'mba-Dominien hknnr vorgNchrieben, daß fit' ihren UEi« »>en bench- chanen dir Pässe um i'$ ein anderes kvuskribirtes Erb-MIN sollen. ungehindert gehen, und sich daselbst aufhalten jli können , nickt auf unbestimmte Zeit, sondern auf eine bestimmte und höchstens auf drei Jahre ertheikn, und barlmim speztfize das ?and ausgedrstckct werden solle, tvovinnen der Umerlhan sich aufzuhalten. die Eilaubniß erhält. *j N. 1940. Hofdekret an die Nieder-und Oberöstr. Regierung, an die Landerstellm Greyermark^ .Kärnten, strain und Böhmen vom 7. Jul ns, kundgemacht mittels Verordnung der Landesregierung im ErzherzvWume Oesterreich unter der Gnns° Der Durch- Se. Majestät haben zu befehlen geruhet, daß, Lorm'iebcs von nun an , der Durchtrieb alles Hornviehes lurch Oc?Erb! die österreichischen Erblande, nur gegen Direktorialpässe !>m'gcg7^ gestattet w«bcn soll. ^ irekiori- , alpäffe fattet. ge- N. 1941. *t) Sin Nachtrag zu dieser Verordnung folget in vie sen, Banhc rückwärts unterm 5. September. Sich einen Nachtrag dieser Verordnung rückwärts u* ) ^ N. 1941. Werorhpüng der Landesregierung im Crz-hrrzogthumr Oesterreich.unter der Enns vom g. Julius 1756. Es ist bereits im Jahre 1791. mit höchster Be, Ordnung gnehmigung eine eigene Ordnung für die Kornhändler ^U^anbe?' bestimmt, durch Zirkulär vom 11 ten Jäner *) bekannt tnOestretch. gemacht, und unterm Ztm August, und 7tcn Oktober tbengedaSteu Jahres*^) sind noch weitere diesen Gegenstand betretende Verfügungen nachgetragen, aber de-nenselben istwie man bisher wahrgmommen hat, auf verschiedene Lrt entgegen gehandelt,-und unter mehr-er-ley Dorwänd« fK nicht zur zweckmäßigen Wirkung ge» InHen 'zu lWi, versucht worden. 1 Um sich daher der wirklichen Abstellung alles Unfugs v der mii • dem Handel ,' und dem Verkaufe der Körner getrieben wird, ganz zu versichern, werden auf allerhöchsten Befehl die erwähnten Verordnungen hiemit folgende Gestalt erneuert. ikstens. Darf sich des Kornhandcls (worunter nicht np Waitz, und Korn, sondern auch Haber, Gersten, und Hüisenfrüchte zu verstehen sind ) Niemand A 5 anmassen, *) ki«h n meiner Leopold. Gefehsawml. 3- B. S. 114-Zahl 43\ dann tu eben diesem Bande S. 337« Zahl 57 L nach- V) Sich ein in dieser S-mmluilg f. B. b. *00, Zahl 745. nach. %ö* C M )'w ailnassen, der fich nicht vorläufig bei der Behörde, daist , hier inner den Linien, bkym hiefige« Stadtmagi-strate, und auf dem Lande bei (einer Orksobrigkeit, nach dem beygefügteil Formulare darum gemeldet, und die Erlaubntß dazu erhalten hak. Zweitens. Die dießfällige Erlaubniß ist immer unentgeltlich nur auf ein Jahr, aber auch nicht in übermässiger Zahl, bekannten, ehrbar-und.redlichen, auch nur solchen ansässigen Lenken zu erkhetlen, die mit eigenen Pferden versehen find, und hinreichende eigens ‘ Mittel zum Verlage eines solchen Handels besitzen. Drittens. Es find hierüber eigene Einschreibbü-cher zu -alten, denjenigen, die die Erlaubniß erhalten haben, Amrsschetne zu ihrer Rechtfcttigmg hinaus zu ge, -en, und v»n den Obrigkeiten, so oft die Erlaubniß, scheine ausgefertiget werden, dem Kresamte die in ih, rem Bezirke wohnende» befugten Kdrnhänbler anju» zeigen. Vierten». Diejenigen, welche eS wager, ohne auf solche Art bei Behörde fich gemeldet, und tfe Erlautz, niß erhalten zu haben, mit Körnern zu hardeln, und solche zum Wiederverkäufe aufzukaufcn, untrliegen der Konfiskation ihres Vorraches, und im ökeren BetrS» tungsfalle auch noch einer schärferen Etroe. Sänften», Jedoch ist nicht als einsolcher unbe-, ftigter Spekulationshandel anzusehen, oenn ansäffega Leute, die ihre eigene Erzeugnisse zu stärkte führen e Mge wenige Metzen Getteid m ihre Gemeindnach, txtnt, « W ( “ ) Sog Larn, dlr nicht gewöhnlich die Märkte befahren, erkaufen , und ebenfalls auf dem Markte verfchleissen, ohne hieraus einen eigentlichen Verkauf mit solchem Getreide zu treiben, welches dir Etgenthümer sonst Nicht hätten ju Markt führen können. Sechstens. Den befugten Händlern ist nicht erlaubt, innerhalb 4 Meilen um Wien zum Nachtheile der in diesem Bezirke befindlichen Märkte, ihre Dorrä-the ctnzukaufen, noch weniger ist ihnen erlaubt. Siebentens. Den zu Wasser, oder zu Land auf die Märkte fahrenden Parkheyen , an dem Donauufer, auf den Straff n, oder in den Wirkhshäufern, und andern Orken vorzupassen, um khnen da- für die Marktplätze bestimmte Gckretd abzukaufen, urlb sie auf was immer für eine Art von Befahrung der Märkte abzu-haltcn. Achtens. Die Kornhändler sollen ihre Vorräthe nirgends anderswo, als auf den öffentlichen Märkten verkaufen; alle Verkäufe, die in Privat- in WirkhShäu-fern, oder wo immer sonst ausser den wirklichen Markts plätzen Vorgehen, werden als unerlaubte Handlungen, und Winkelkänfe angesehen, nnd bestraft werden. Neuntens. Was bishero von den Kornhändlern gesagt worden, gilt auch von Müllern, Bäckern, Bräu-ern, Fuhrleuten, Wirtheu, und andern Gewerbsleu-ten, die sich nebst ihren Gewerben auch mit dem Kornhandel abgebcn, so lange sie olso zugleich den Handel» Mit Körnern treiben, sind sie so, ivie die wirklichen Händler MA ( ir') 9o9 Händler zu betrachten, und dürfen weher unter de« Vorwände des ebenen GewerbSbedarfs, noch jum Wiederkaufe auf öffentlichen Märkten kaufen, und fhsfc ganz an eben fene Ordnung, wie die Händler, gr-bunben. Zehentens. Müller, Bäcker, khräuer , und Wirthe, haben sich vorzüglich zu befleißen, ihres-Ge-werbsbcdarfs durch Einkauf in entfernten und wohlfeilen Gegenden, besonders an Orken, wo größere Vor-xäthe angehäuft sind, sich zu versichern. Jenen, die nicht mit Korn hanbeln, ist jedoch so noit jedem andern Gewerbsmanne gestattet , ihre Gewcrbserforderniß auch ans Märkten zu kaufen. Eilftens. Auch diesen genannte« Gewerbsleuten ist eben so, wie den befugten Gerreidhändlenr nad) Maaßgabe des yten Absatzes verbuchen, den Händiery, und zu Markt fahrenden Landlcuten, die mit Körnern hteher kommen, entgegen zu gehen,, ihnen ihre Ladun-gen-ganz, oder zum Thcil abzuhandeln, oder die Hte-herbringung dieser Ladungen auf den hiesigen Markt zu hindern. Zwölftens. MeS das, was auch nur gegen einen Punkt dieser Verordnung unternommen wird, zieht unmittelbar die Konfiskationsstraft nach sich , welche an den gesetzwidrig gckmfft oder verkauften Körner«, wenn sie noch vorhanden sind, selbst im entgegengesetzten Faste aber mittels Abforderung , und Einziehung, des dteßfäiltzen Werthes vorzunehmen, wovon nach W wirtlich AO i n ) AO WrMch erfolgten Konfiskation dem Anzeiger das DrM lei |u erfolgen ftyn wird. Drelzehentenv Den Ortsobrigkeiten, unfc C9t ü m 656% auf derselben Anlangen in Rücksicht des Landesarchivs jenen des Marggrafchum Mährens ganz gleich zu hal-Len befunden, und diesem zu Folge, gleichwie in einem lassen, so ander» dieser Länder vermög höchsten Patents vom 22. AprU 1794. das Archiv von der Landtafel bereits abgesöndert wäre, also auch gedarbten Ständen deS Königreichs Böhmen von nun an für die Zukunft das Archiv zu überlassen, und zu verordnen geruhet, daß daher In Rücksicht aller auf solches Archiv sich bezte- heybcn W C 16 ) henden Urkunden fich nicht mehr an das f, LandeSgUs bernium, sondern on ermeldke k. böhmische Stände unmittelbar zu wenden sei). Welche höchste Entschlief» sung sämmkl. Magistraten und Ousgerichten zu threw Nachvcrhaltc kundgcmacht wird- N. 1944. GuberrrialverordMng in Mahren den m Julius 1795. -,Wc>ren Es ist hervorgekommcn, daß sich Markts Ge- ■ W-USfTcuUltg . , ■ der Juden- meindvorsicher herbcylasscn, verschiedenen Juden Pässe, * im Lande herumzuziehen, |it errheilen, die Seadträthe aber auch derley unbestimmte Pässe auszustellen pflegen. Die k. Krcisämtcr haben also den ersteren diesin Unfug unter schwerer Strafe jU untersagen- den brgänisirten Stadträchen aber nachdrucksamst emzubinden, daß sie Pässe auf unbestimmte Oerter, die zur Durchstrcichung ter einzelnen , oder gesammten Erbläuder nur Anlaß geben, auszustellen, sich nie beigehen lassen sollen- N. 1945. Joofbefret vom ii. Julius , kündgemMt durch das böhmische LanLxsgrWruruMdrn 17. Julius 1796- Eorfchrift, Nachdem Se. Majestät verordnet haben, daß 3ü Aukurift dir ärarischen Bescheller jchvn mit dem 1. Hör. Pescheller rmng S'# ( l7 ) U# nung in die Beschellstaziouen abgeschickt werden sollen, und zugleich angeordnet worden ist , daß in denjenigen Gegenden, wo die ärarischen Bescheller hin-reichen , der Gebrauch einheimischer, oder bayerischer und salzburger Hengste ganz zu untersagen, in den übrigen Gegenden aber darauf zu sehen sey, damit die einheimischen, oder bayerischen und salzburgeb Hengste, von welchen Gebrauch gemacht wird, nicht mißgestaltet, und mit Defekten behaftet sind; so wird hiemik zu genauerer Befolgung dieser höchsten Vorschrift Folgendes festgesetzt, und angeordnet: Nens. Vcrmög der über die Vertheilung der k. k. Bescheller gemachten Dislokazion werden in der ganzen Landesgebirgsgränze, dann in dem egerischen Bezirke , und in dem gebirgigen Theile des tzaslauer Kreises nirgends einige k. k. Bescheller ausgestellet'; auch ist der leitmeritzer, und klattauer Kreis jeder nur mit 2, der elbogner aber gar nur mit i Stazion, und zwar lediglich in denjenigen Gegenden, wo sich schone und gute Stutten vorfinden, besetzt; es ist daher den innländischen, und auswärtigen Beschellreitern, deren Hengste zum Beschellen approbirt worden sind, nur in diesen vbgenannten Kreisen, und Gebirgsgegenden , wo keine ärartsche Bescheller auögestellet werden, erlaubt, dir Belegung der Stutten vorzunehmen. 2tens. Um aber auch bei dieser Belegung alle untaugliche Hengste entfernt zu halten, und die zur Fortpflanzung einer guten Pferdezucht erforderliche Ord» Sechster Band. B nung in Mt B«: schellstazio-nen abzuschicken, und aas welche Art die untauglichen Henaste vor» der Belegung der Stuucn hindanzu-halken sind. AB C i8 ) AB «ung festzuschen, haben sämmtliche tnn-und ausländi-sche Bcschellrciter ihre Hengste alle Jahre mit Anfang Hornung zu Brand.eis vorzuführen , wo man die für diensttauglich anerkannteil Hengste mit. einem neuen Brand auf dem hintern rechten Schenkel gehörig brennen, und dem Etgenthümer einen gedruckten Paß, ver-mög welchem seine Hengste durch das laufende Jahr ist der ihm angewiesenen Gegend belegen dürfen, ertheilen, hingegen aber bei Befund eines gegen die Generazion zugestossenen Fehlers, nebst Vernichtung des Brandes, und Abnahme des Passes, die Hengste zurückweisen und abschaffen wird. Dieser Einleitung zu Folge werden Ztens. die königl. Kreisämter das Nöthige zu verfügen haben, damit sich in den Stazionen und Gegenden, wo k. k. Bescheller ausgestellt sind, gar keine fremde Beschellreiter blicken lassen, in senen Gegenden .aber, wo keine ärarische Bcscheller vorhanden, nur die mit gebrannten Hengsten, und Pässen versehenen Eigenthümer in dem ihnen angewiesenen Bezirke die Belegung veranstalten; und daß endlich 4tens. alle übrige Beschellreiter, welche sich mit ungebrannten Hengsten, und ohne Paß irgendwo finden ließen, entweder durch die angestellten Rimonlirungs-Ober und Unteroffiziere, oder durch die Zivilbeamten «»gehalten, und an die einschlagenden kön. Kreisämter «bgeschicket werden; wo dann der Jnnhaber der Hengste für jede mit einem solchen unapprobirten Hengst belegte Stutte mit vier Reichsthalern zu bestrafen ist. N. 1946, AB ( 19 ) TtB N. 1946. Hofdekret vom n. Julius, kuudgemacht von dem galizischen Landesguberniunr de» gr. Julius 1795. Nach der höchsten Entschließung Seiner Majestät Die Delob- „ , , , nimg mit wird zur Abwendung der Sulzgefälls-Veruntreuungen demDenun- dle Belohnung mit dem Denunziantcndrittel für die An-j-iger in Hinsicht auf Entfremdungen, und alle andere Ialzen7?" Veruntreuungen und Malversationen sowohl auf Nie- dann^andc» derlagen, als in dem Erzeugungsorte, allgemein zuge- rer Verunsichert und bei allen Saltnenwerkern in Galizien ein- ünd"Ral- i zrsr werkern und Niederlagen wird jugeflchertr N. 1947. Verordnung im KönigreicheMöhmen vom 15. Julius 1795. : . . Es ist hohen Orts bemerket worben,' daß nach Die Der-dem Crbsteuerpatente vom 18. März 1765."$. 38. von ube^Sterb-sämmtlichen Magistraten, Wirthschaftsämternund Schenk!m-sonstigen Abhandlungsbehörden, die Verzeichniße über ^ alle vorkommenden Sterbfälle, und Schenkungen ohne aue 6 wcoi Ausnahme alle 6 Monate, unter einem Pönfall von nate 12 Reichsthalern eingesandt werden sollen, und mit Erbsteuer, Hofkommijsionsdekret vom 22. Dezember 1783. sämmtliche Dominien, zur genauen Befolgung dieser Vorschrift neuerlich angewiesen worden sind; da B 2 aber einju senden. C 20 ) «Her dem ungeachtet die wenigsten Magistrate, Wirth-schaftsämter, md Dominien dieser Vorschrift Nachkommen, und auch die wenigen, welche dieselbe befolgen, die Verzeichnte nicht gehörig einbringen ; so wird in Folge eines Erlasses vom hochlöbliebcn Land saueschuß dd. 12- Julius l. I. sämmrlichen Abbandlungöbehör-den, die Befolgung dieser Vo schrtft unter scharfer Verantwortung wiederholt anfgetragen, und denselben die Weisung gegeben: a) Diese Sterbfällen-Vcrzekchnisse für das gegenwärtige verflossene halbe Jahr in duplo an die königl. Erbsieuerhofiommission nachzutragen. b) In Hinkunft mit der richtigen halbjährigen Einsendung derselben, und zwar in duplo forkzu-fahren. c) In den Verzeichnissen, den Namen des Erblassers, den Tag fernes Absterbens, die Hinterbliebenen Erben, mit der Anmerkung, ob er mit, oder ohne letztwilliger Anordnung »erstorben, wieviel an vermögen hinterblieben, dann ob, oder warum hievon keine Erbsteuer zu zahlen fey, unter gerichtlicher Destätkigung, und Haftung für die richtige Angabe genau aufzuführen. N. 1948« N. 1948. Verordnung der Landesregierung im Erz. herzogthume Oesterreich unter der Enns vom 14 Julius 1795. Da wahrgenvmmen worden, daß der i6fe 216* Verbot l» satz der für das offene Land bekannt gemachten Feuerord- g,ükc^dk nung vom Jahre 1782, vermöge welchem allgemein ^t(e"n'6 verbothen worden , sich der glühenden Kohlen , deö Juckeln NB N. 1949. Direktorial-Hofdekret vom 17. Julius, kund-, gemacht von dem kandesgubernium in Steyermark den 12 August 1795., dann Hofdekret der obersten Justizstelle an sammtl. Appellationen vom yo. November, kundgemacht durch die Appellation in Nieder öfterreich den 23., in Jnnerö-sterreich den 27. November, durch die Worderösterr. Regierung und Appellation den 2., die Landesftelle in Kärnten und Kram den 19. , die Regierung ob der Enns den 22. Dezember 1795« Was inBe- Zur genauen Befolgung der in dem allerhöchsten gfgjr jjij« Vermei- f Patente vom 4. May 1796. *) und dem höchsten Hof-«higer Pro- dekrere vom 9. August 1793. *0 für Streitfälle, die Itnter7ba*en ^ zwischen Unterthanen ergeben, angcordneten, bei rien, vorläu- ben obrigkeitlichen Wirthschaftsämtern vor der Klage- tkg bet den ^ , , „ vbrigkeitlt- Einleitung in den Rechtsweg zu unternehmenden Ver-^aftsäm-^ gletchsversuchen hat man folgende Maaßregeln bestimm-süchenden^' ker, als es bisher geschehen, auseinander zu setzen, d^beobach- batm ^er biezu eingeholte und erfolgte höchste Geneh, ten fty. migung zu Jedermanns, den cs beti ist, Wissenschaft zu bringen für erfoderlich gefunden. Colchemnach sind a) *) Sieh in’ meiner Joseph. Gefehsamml. io. B. S. ig. nach. ’*) Sieh in meiner gegenwärtigen ?ir(in$. Gesehsamml, Z. B. 6. i2o. Zahl 8*3 nach. W c 2Z ) a) ebenerwähnte Vergleichsversuche nicht nur allein in jenen Fällen, wo Unterthanen von einer und ebenderselben Herrschaft mit einander in einen Streit verfallen, sondern auch in denjenigen, welche sich zwischen Unterthanen verschiedener Herrschaften ergeben, bei den Wirthschaftsämtern auf eine kluge, bescheidene und vorsichtige Art zu unternehmen; dahingegen b) in Fällen, wo ein Herrschaftsunkerthan mit einer andern Parthey, als eben mit einem herrschaftlichen Unterthan in einen Streit geräth, sich in Rücksicht des Vergleiches nach der allgemeinen Gerichtsordnung §. 268 & 269 zu benehmen. e) In Streitfällen zwischen verschiedenen Unterthanen hat dasjenige Wirthschafksamt, zu dem der geklagte Theil gehört, den Vergleichsversuch vorzunehmen, jedoch d) ist dieses Wirth schaftsamt auch befugt ein anderes obrigkeitliches Wirthschaftsamt zu gleichbe-meldtem Versuche zu delcgiren, wenn beyde im Streite begriffene Theile , oder auch nur einer derselben von dem Wirthschaftsamte des Beklagten zu weit entfernt wäre, oder eine andere wichtige Ursache einträte, aus welcher durch die De-legirung eines andern näheren obrigkeitlichen Wirchschaftsamkes.beyden Theilen, ober auch nur einem von beyden ohne Kränkung des andern eine bedeutende Erleichterung verschaffet werden könnte. B 4 e) w (. 24 > m O Vek allen dkeßfällkgen Verglcichstagsatzungen zwk-schen Unterthanen, darf kein Einfluß der Al,voka» ten gestattet, und endlich f) dürfen auch keine schriftlichen Aufsätze dabey angenommen werden, sondern die Verhandlungen sind mit Zuziehung zweyer Zeugen für jeden streitenden Theil, unter der Erstem, dann der Letz, lern, oder der von ihnen hiezu erbetenen Namensfertiger gewöhnlichen Unterzeichnung wörtlich in ein Protokoll aufzunehmen, und hievon jedem Theile Abschriften hinauszugeben. Wornach sich dann von Seite der Obrigkeiten sowohl, als der Unterthanen genau zu benehmen seyn wird. .N. 1950. Hofdekret vom 17. Julius , kundgemacht durch das kandesgubermum in Steyer-mark den 8 August 1795- ^leischtax- Da durch höchste Hofverordnung alle von der Beškim- Landesstelle ln Ansehung der Stabtfleischer zu Graz ge-Einführung troffene Anstalten als zweckmäßig erkannt, und genehmer betreff-^ miget wurden, so hat man zur weitern Vorsorge für ke»dx das Publikum die Einleitung getroffen, daß vom i. November d. I. alle Zuwage bet dem Fleische aufhören wird, und zu deren Verkauf das Pfund zu 3 kr., wie in Wien, eigene Flecksieder werden eingcschaffet werde». NB C 2Z ) ^ werde». Damit aber die Stadtfleischer ohne Ausrede bei dieser Anstalt wohl bestehen können, so wird 1 tens: der fteye Fleifchverkauf vom Tage der Kundmachung dieser Kurrende wieder aufgehoben,* auch so lange , als die hiesigen Stadtfleischer sich ihrer Pflicht gemäß betragen, keine neue Fleischers-Gerechtsame mehr bewilligt, obschon diejenigen, welche sich um eine solche bereits gemeldet haben, fi!r jeden künftigen Fall, wo man neue Fleischer einzuschaffen nothwendig finden sollte , zur vorzüglichen Bedachtnehmung auf dieselbe hier vorgemerkt bleiben, um sie bei erster Gelegenheit für ihre geschwinde Anmeldung zu belohnen. 2 tens: Wird den hiesigen Stadfleischern bis i. November b. I. das Fleisch zu A4 kr. mit Zuwage auszuschrotken bewilligt, und dann vom i. November d. I. bis Ende Oktober 1796 die Ausschreitung des Fleisches zu 6 kr., jedoch ohne aller Zuwage, welche sie an die Flecksieder abzugeben haben werden, gestattet. Sollten sie sich dann noch beygetzen lassen, etwas zuzuwägen, so werden solche für jedes Loth um ia Reichsthaler unnachstchtlich bestraft werden. »tens : Wird hierdurch in dem von jeher bestimmten Verhältnisse den Vorstadtfleischern und Landfleischern ebenfalls eine Taxcrhöhung von 2 dl. bewilliget, daher die hiesigen Vorstadtfleischer das Pfund Rind-und Kalbfleisch zu 5 kr., die Landfleischer aber zu 4 i kr. verkaufen dürfen, welches bei solchen bis Ende Oktober 1796 zu verstehen ist, weil die Fleckflederey nur to B 5 der So? ( «s ) So» der Hauptstadt bestehen kann, und dermalen noch nicht auf die Vorstadtfleischer ausgedehnt wird. *) N. 1951. Hofdekret vom 17. Julius an die Landesstellen in Steyermark, Karmen, Krain und Görz, dann vom 22. August an die Laudesstellen in Böhmen , Mahren und Schlesien, kundgemacht durch das böhmische Landesgubernium unterm 10. September 179 5* Vorschrift, Aus Gelegenheit der höchsten Orts vorgekom-Rechtszug "lenen Anfrage : ob in Erbsteuerfällen gegen das Fis-CTfÄn^otf kalamt die Aufforderung, oder vielmehr die förmliche ffnbtn soll. Klage statt habe, find jur näheren Bestimmung: auf welchen Wegen den in Erbsteuersachen fich gekränkt achtenden Partheyen der in den Patenten ausdrücklich vorbehaltene Rechtszug statt finden könne, folgende Grundsätze einverständlich mit der k. k. obersten Zustizstelle festgesetzet worden: itens: Ist derjenige, der von jemanden ein Vermögen titulo lucrative überkommen hat, ohne weiters schuldig, darüber den ordentlichen Ausweis zu er-flatten, um hieraus ermessen zu können, in wieweit er wegen dieses Vermögens einer Erbsteuer unterliege, und *) Sieh tint nachkragl. Verordnung rückwärts unterm 34» Lktober nach. *to$ c *7 ) W und ist Hierinnfalls ein Rechtszug in keiner Art zuzulassen , sondern der Säumige durch Pönfälle, oder Se-questrtrung des Vermögens dazu zu verhalten. 2tens: Bevor nicht von dem Uiberkommer eine§ solchen Vermögens die die Erbsteuersachen leitende kön. Landessielle eine Erbsteuer abgefordert hat, und über den allenfalls nach chof genommenen Rekurs die angesuchte Abhilfe abgeschlagen worden, ist kein Rechtszug zuzulassen; alsdann aber hat Ztens: der Rechtszug darinn zu bestehen , daß derjenige, von dem eine Erbsteuer abgefordert worden ist, von welcher er entweder ganz, oder zum Theile be-frcyet zu seyn glaubt, die ordentliche Klage wider das Fiskalamt einreicheu, und in dieser die Befreyung, zu der er sich befugt hält, ansprechen kann, wo sodann über eine solche Klage der Ordnung nach zu verfahren ist. Jedoch ist 4tens: die Landessielle verbunden , demjenigen, der eine Erbsteuer zu zahlen hat, die Beweggründe hinaus zu geben, auf welche sich die abgcforderte Erbsteuer gründet. Atens: Nur in dem Falle allein, wenn von jemanden eine Erbsteuer gefordert würde, der ursprünglich hiezu nicht verbunden war, sondern diese Last nur von einem Dritten übernommen hat, soll der Fiskus wider jenen, der sich hiezu nicht gutwillig bequemen wollte, als Kläger Auftreten, und das Recht der angeforderten Erbsteuer der Ordnung nach verhandeln. N. 1952. NB C 28 ) NB N. 1952. Hofdekret für Böhmen vom 18. Julius 1795. Das Der- Es wird bedeutet, daß es von dem unterm otett bot der Vut- ^ _ «er-Schmalz Julius bekannt gemachten Verbokhe der Butter« penau^uhr' Schmalj-und Kraupcnaus uhr abkomme , * mithin die 6ut? be!)M ®attun9 dieser Viktualien wieder ohne Beschränkung ausgeführet werden dürfe. N- 1953* Gubernialverordnuug der kandesstelle m Tirol vom 2i. Julius 1796. Wann die Quartals-rechuungen und de« diesfälligen Betrag nrit baaren Geld aus Ken neu eingegangenen Gefällen zu suppliren, sodann aber nach vollendter Kollekt, und vorläufig abgefchlos-fener kreisämtlicher Rechnung die baaren Gelder nach dem Betrage, wie solcher vermög kreisämt-licher Rechnung ausfällt, nicht aber Aemterweise an das Kammeral-Zahlamt abzuführen , folglich die vollständige Richtigkeit für jedes Quartal in dem bereits durch mehrfältige Guberniülverord-nungen bestimmten 6 wöchentlichen Termin dergestalt zu pflege», damit die Rechnungen samt den über den ganzen Gefällsäberschuß hiezu gehs-rigen zahlämtlichen Quittungen zur Buchhalterey, ohne allen Rückstand einer noch unberichtrgten Geld- W ( 31 ) TttS Geld-oder Wechselpost. Abfuhr abgegeben werden können, sonderheitlich aber hat sich das Kreisamt angelegen scyn zu lassen, den obbesagten Termin bet Legung der 4tm Quartalsrechnung pünktlich rtnzuhalten, >, im widrigen aber zu gewärtigen, daß zur ungesäumten Herstellung der allenthalbi-gen Richtigkeit ein Rechnungskonfizjent auf Kosten des Kreisamts alsogleich abgeschicket werden würde. Schließlichen wird den k. k. Kreisämtcrn in Anse, hung der Ctvil-Wechsclposten , und deren sederseitigen Berichtigung aufgetrageft, daß selbe über die sogenann» ten Wechselposten, so von den ihnen untergeordneten Ge-fällenämtern auszuzahlen sind, eine ordentlich und genaue Vormerkung halten sollen, und der Kollektant vor Antretung der Kollekte jederzeit von dieser Vormerkung einen Auszug, oder Abschrift nach den betreffenden Aem-tern, die jeder derselben vistkirt, mit sich auf die Kollekte zu nehmen, immer gleich bei der Visitation, und Liquidation der Aemter die Wechselposten, die in den Rechnungen Vorkommen, und die Quittungen selbst mit dieser Vormerkung zu inkontrircn, und, wenn sich ein Fehler, oder Verstoß zeiget, denselben gleich auf der Stelle zu berichtigen , und nicht diese Bertchtung auf-zuschteben habe, bis die Rechnungen sich bei demKreis-amte befinden, oder solche nicht etwa gar platterdings, wie sie an das Kreisamt gekommen sind, an das Oberst - Kammeral-Zahlamt einzuschicken, welches unter einem Beantwortung einer die Sicherstellung des Maiscn-unb Kura-tels-Vermö-yen betreffenden Anfrage. NB C Z2 ) Hj- rinem zugleich angewiesen wird, die dahin eingehenden Militär«Löhnungs- Quittungen, wenn von den ZoÜ-ämtern das vorbesagte genau beobachtet, und die Zahlungen nach den Anweisungen geleistet werden, ohne Anstand anzunehmen, und darüber das Kreisamt zu quit» tiren. N. 1954. Verordnung des Gubernium inSteyermark vom 22. Julius 1/95- \ Uiber eine wegen dtr Sicherstellung des Waisen-und Kuratels-Vermögens gemachte Anfrage, wie sich nämlich die Grundobrigkeit oder die Gerichtsbarkeit zu benehmen habe, wenn nach Abstcrben eines Unterthans, oder andern Besitzers der Erbe an dem übernommenen Vermögen den etwa minderjährigen Miterocn die gcsetz-mästige Sicherheit nicht leisten kann, ist zu entschlicffen befunden worden, daß die Patente vom 22. Februar 1791 , uyd 18. Februar 1792— deren ersteres in meiner Leopold. Gesctzs. 3 B. 216, Zahl 495, letzteres in gegenwärtiger Sammlung 1 B S. 482. Zahl 362. zu finden ist — wegen der gesetzmäßigen Sicherheit der Pupillarkapltalien nur kn dem Falle den Ausschlag geben, wo Jemanden aus dem Waisenver-mögen ein Darlehen gegeben wird;-in jenem Falle hingegen, wenn der Schuldner aus einem Kaufe oder Ui-bernahme einer Realität, worauf die Pupillen ein Miteigen- HS ( 33 ) AB rlgenthumsrecht haben, schuldig geworben ist, diese Patente gar nickt anwendbar seyen, sondern darüber die Patente von der Erbfolge in die Bauerngüter entscheiden, welche die in den oben angeführten Gesetzen Ui) den dargeliehenen Kapitalien vorgeschriebene Sicher, heit nicht fordern. Welche allerhöchste Entschliessung gemäß höchsten * Hofdekrets vom 28. November 1794 zu Jedermanns Wissenschaft bekannt gemacht wird *). ryZZ. Verordnung der randeshauptmünuschaft in Krain vom 22. Julius 1795« Nachdem die k. k. I. Oe. Bankogefällm - Ädmk- DieLanbge-nistrazlon, verläßliche Nachricht erhalten zu haben ver- bezlrkskom-slchert, daß in Krain, und Görz, vorzüglich aber in ünb^vunbi Len größeren Orten mit Zucker, und Kaffe, und aller- ^rden"zur Hand ausländische» außer Handel gesetzte» Schnittwaa-ren häufige Schwärzungen ausgcübt werden, baß man die -rn Lande üöevhandr sogar auch ordentliche geheime Niederlagen von derlei „ebmmhm ^Maaren halte, und daß gewisse Personen mit Bestellung, ®nauf8«w Und mit An - und Wiederverkauf allerlei, thcils unver- k«n. zvllter Schnittwaaren,fich abgeben, daß auch die Aus- lätt- *) Dieses Gesetz wurde auch in beN Erblanden im Jahre 1794 bekannt gemacht. Sieh diese Samml. 4 B. 615- Zahl 1529. Gechstett Ban-. C UM C 34 ) TrzA ländrr, nämlich die Kargneler, u»d Restaner wieder mehr, als jcmahls, angefangen haben derlei Waaren über Pontaftl, Flitsch, Karfceyd, und Kanal in's Oberkrain einzuschwärzen, von dortaus weiter in das Land, dann in das Untersteier, bis nach Kroaten zu verführen, in ihrer Rückreise aber den hungarischen Loback in das Vcnctianische auszuschwärzcn; so werden von der, theils durch das Ersuchen der Eingangsgedach-ten k. k Bankogcfällen - Atministrazion , theils durch eigene pflichtgemäste Sorgfalt für die Beobachtung der allerhöchsten Gesetze aufgefo> betten Landeshauprmann-schaft, alle, besonders in Oberkrain befindlichen Landgerichte, Werbbczirkskommiffariate, und Grundobrigkeiten auf die aus dem Venetianischen über die benachbarten Gebürge einbrechenden Kargneler, und Rcstaner mit Zuficherung der in dem Zollpatente §is 131 und 134 bestimmten Belohnungen auf das angelegentlichste aufmerksam gemacht, und zur schuldigen Ergreifung, dann Ablieferung derselben an das nächste Vankalamt angeeifert, nebstbei aber alle in dem angezeigten Verkehr mit Zucker, und Kaffee, auch in Haltung geheimer Niederlagen von diesen, und andern Theils ausser Handel gesetzten, theils unverzollten Waaren, verfangenen Partheyen vor der Strenge der auf derlei Uibertrettmigerr festgesetzten Strafen hicmit ernstlich gewarnet. N. 1956. lefi». c 35 ) N. 1956. Gub?rnialverordnung in Böhmen an -re Granzkreisamter bum 23- Julius 1795. Da man dem Geteaid-- Ausfuhrsverboth vermög DieAuSfuh» Hofdckret vom 20. v. M. dcrmals angemessen befunden, traibt'a-f*" auch die Ausfuhr des aus Geteaid erzeugten Brods, Mehls, Kraupen, und andern Vtctualien sowohl auf Mehls, «raupen te. Wägen als auf Schubkarren ausser Landes durchaus zu wird eine« verbuchen : so wird solches den Amtsporstchern zur wei- ^ ^ fern Kundmachung in den Gränzortschaften bedeutet. rl. 1957. Gubermalverordnung in Böhmen vom 53. Julms 1795. Da man zur Vorbeugung der Getraid - und Vieh, Msschwärzungs - Gelegenheiten zuträglich findet, folgen- glichen ^ de Verfügung zu erlassen, womit weder Getraid, noch [n *><« an - der «ranze Dich ohne cingeholter Legitlmazion von Seiten des liegenden «D^rtcr un$ sbrigkeitlichen Amts, oder Magistrats > oder ( bei ge- einzelnen ringeren Beträgen) des Ortsrichters in die an den Vieh ge/ri-s Eränzen liegenden Ortschaften und einzelnen Häuser zum Getraid/"* Consumo, oder sonstigen Gebrauch verfährt, und ge- verführe« ,, , werdene trieben, wie auch zum weiteren Handel aufbewahret werde, indem solches leicht 1 ohne Aufsicht der Zollbehörden ausser Landes geschwärzt werden kann: So habe« Amtsvor sicher nicht nur Hierwegen dir gehörige Eins Cs leitung c 36 ) t# leitung zu veranlassen, sondern auch selbst öfters nachzu-sehen, und bei vorkommenden Uibertrettungs- oder Verdachtsfällen die Anzeige anher zu machen. N. i9Z8. Gubernialverordnung in Böhmen vom 23. Julius 1795' #neffm3 {a Zur Vermeidung der künftigen Irrungen wird zur Auswande-" dUx*' *• * ?*’•«. * 1 • Da sich öfter Fälle ergeben, wo tie Partheien Dke bem ulcht wissen, wo sie die in Händen habenden bem ©dm!--fond vermachten Legate abgeben sollen, die Gcfällskasse ^j*"**?m zur Anirehmung derley Deimächtnißen zwar bereits an-- Bccräac^ \ sollen die, gewiesen, die städtischen Kassen aber mit einem beriet) fifotjfdytu Befehl noch nicht versehen sind ; so haben die Kreisänirer gesammken städtischen Kassen anzuordnen, die von den Parcheien erlegt werden wollenden Schmfondsvermächt- Kr^?kaffea rage ohne Anstand anzunehmen, hierüber gehörig zu qistküren, und die solchergestalt eingehobenen Betrage. halbjährig an die Krciskasse abzuführen. K 1964. Hofdekret vom 25. Julius, kundaemackt von dem Galllzischen L'andesgubernium den i4- Zultus 1795. Da die angetragene Errichtung einer Jnnerlan- Wegen Sk« deswegmaut zu Nadworna genehmiget worden; so •' wird solches mit der weiteren Erinnerung allgemein be-fern nt gemacht, daß dieses neue Wegmautamt mit 1. JVaiiwoma, November I. I. zu wirken aufangen werde. N. 196g« AS ( 44 ) N. 1965. Hvfdekret der obersten Justitzstelle vom-27. Julius, kundgemacht durch die Mallizi-sche Appellation den 12. August 1795- JDt< K«nbl- SacratilTima Caefareq Regia Maje Das fia-Gränzkäm- töere dignata eft , ut Candidati pro munere mereräni- Camerarii Granitialis concurrentes, ab ipfis Re-tcrn sollen 1 von den giis F oris Nobilium examine ntur, & eis pro rain 0@nfn$icn tione qualitatum Decreta eligibilitatis ä Regiis geprufet Foris exarentur eo fine , ut fe tandem circa oc-werden, und > die Wablfä- currentem vaccantiam iis leeitimare valeant; WrtWrtbtJ - - ■« . freie, erhak- Omnibus itaque ad Munus Camerarii Granitialis adfpirantibus id pro notitia, & directione in« timatur. N. 1966. Hofdekrer an sammtUche Länderstellen vom 28. Julius 1795. Rechnungen Den Länderstellen wird hiermit der Auftrag er- uder vicn-und theilet, zu verfügen, daß die Journale und Rechnun-ttnds'9en von Normalschul - oder Brut'erschaftsfonds - Unter« Lande«buch- rtchtsgeldern, oder Stipendien- Konvikt- oder Semina-haltungen. rienfonds, und in Niederöstreich auch über den Broschüren- und Zeitungsstempel künftig nicht mehr an die Staats-Hauptbuchhaltung gesendet, sondern an die Proviu- to® ( 45 ) to® Provinzial- Staatsbuchhaltung abgegeben werden, welchen ohnehin die zeitliche Verfassung und Einsendung der summarlschtn Abschlüsse und Prällminacspsteme, «ach den bestehenden Vorschriften, obliegt. 'N. 1967. Patent für Tirol vom zi. Julius 1795. Wir Franz der Zweyte rc. x Um über di« Vor,rchtcn, welche in Tirol erfor- Vorschrift derlich sind, damit eine letztwillige Anordnung rechts- sung^lctzr^ gültig sey, dem Publikum keine» Zweifel zu lassen, Ordnungen"* haben wir für dieses Land, über die Art, ein gesetz- m Tirol, mäßiges Testament zu verfassen, folgende allgemeine Richtschnur festzusetzen, für nothig erachtet: §. I- Der letzte Wille kann sowohl schriftlich als mündlich, der schriftlich verfaßte aber mit, oder auch ohne Zeugen erkläret werden. §. 2. Wer schriftlich und ohne Zeugen ein Testament oder Kodizill verfassen will, muß es eiyenhan. dig schreiben, den Tag, das Iahr, und den Ort deysetzen , sich mir seinem Vornahmen und (Be* fchlechtvnahmen unterzeichnen, und endlich ein Pottschaft (Siegel) oder ein anderes Zeichen bepdrucken. tt# C 46 ) %* 5- 3* Da die Erbeinsetzung nicht nur durch gerade tiennung des Erben, sondern auch durch Sezrehung auf einen Zettel, auf einen Brief, »der auf einen andern Aufsatz geschehen kann, so wird die letztere nur in so weit für sich von Wirkung syn, als ein solcher Aufsatz oder Brief selbst mit allen $ur Gültigkeit eine# Testaments vorgeschriebenen Erfordernissen versehen ist. ■' Jedoch lassen sich dergleichen von thtn Erblasser «»gezeigte schriftliche Bemerkungen, auch ohne daß sie mit den gesetzmässigen Erfordernissen bekleidet sind, wenigstens zur Erklärung seines letzten Willens anwenden. §. 4- Wird der Aufsatz des letzten Willens nicht von dem Erblasser selbst, sonder» von einem Andern niedergeschrieben , dann muß der Erblasser nicht nu- Unterschrift und Pektschaft, wie in den eigenhändigen Testa« menten, sondern auch: daß dieses sein letzter Wille -fey , eigenhändig beysetzen , nebst dem aber drey, nach den bisher bestehenden Gesetzen zu einem Testamente rechtsfähige Zeugen, welche ihn von Person kennen, gebrauchen Wer bei dem Aufsatze des letzten Willens die Feder fährt, kann allerdings auch noch zum Zeugen genommen werden. § 5- Damit aber jedem Verdachte, daß ein Testament untergeschoben und falsch scy, desto sicherer ausge-wichen werde, soll der Erblasser, in Gegenwart der drep C 47 ) Sti# Krey Zeugen, den Aufsatz noch genau durchfehen, unh daß solcher ächt ist, und seinen Willen wirklich enthält, mündlich bestätigen. §. 6. Die Zeugen sollen bas vorgenommene Geschäft auf eben die Art, wie der Erblasser, mit Hand, schrift und Pettschaft bekräftigen, und sich ausdrücklich als Zeugen des letzten Willens entweder inwendig, oder auch auf dieselbe Urkunde von Aussen, doch nicht auf einem bloßen Umschläge, unterfertigen. Aber cs ist nicht nochwendig, daß die Zeugen auch von dem Inhalte unterrichtet werden. §. 7* Wer deS Schreibens unkünbig ist, ober sonst nicht schriftlich lestiren wollte oder könnte, soll feinen letzten Willen-rey zu Zeugen genommenen rechtsfähigen Perso-nen mündlich eröffnen. Die Zeugen müssen den Erb-, kaffer von Person kennen, und bey dessen Willens-Ed-, klärung zugleich gegenwärtig scyn. §. 8- Um ihrem Gedächtnisse zu Hülfe zu kommen, mögen die Zeugen den vernommenen letzten Willen entweder einverständlich, oder jeder für sich allein, nieder-schreiben, nach dem Tode des Erblassers aber sind sie verbunden, die ihnen anvertraute lctztwillige Anordnung dem ordentlichen Gerichtsstände zur weiteren Vorkehrung bekannt zu machen. « C 48 ) AO * §. y. Würde die Aechrheit eines eigenhändige» letzte» Willens angefochten, und, daß die Schrift nachgeahmt worden , behauptet; so muß die Vergleichung der Urkunde mit andern bekannten Schriften des Erblassers (intreten. Auch müssen zur Erörterung der Wahrheit alle übrigen einzelne» Umstände ln reife Erwägung gezogen werden. §. io. Die mündliche letztwillige Anordnung muß , auf Verlangen desjenigen, dem daran gelegen ist, wenigstens von zwey der dazu gebrauchten Zeugen beschworen werden. Die Aussage eines einzigen Zeugen kann so wenig als der Crfüllungseid zum Tew ise dienen. §. ii. Es kann aber jedermann sein schriftliches Testament oder Kodizill auch zu Gerichts fanden persönlich hin-teriegen, und diesen gerichtlichen Vorstand dem Protokolle ordentlich einverlciben lassen; oder er kann seinen Willen mündlich vor Gericht erklären, dessen Aufnahme in das Protokoll ansuchen, und allenfalls eine Abschrift hiervon zu sich nehmen. $. 12. Bey einer solchen letztwilligen Erklärung MUß bas Gericht wenigstens aus zwey eidlich verpflichteten, auch sonst in diesem Geschäfte unbedenklichen Personen bestehen, und der letzte Wille in Gegenwart zweyer Zeugen ausgenommen werden. Indessen sind diese AB ( 49 ) AB dich Zeugen so wenig, als die Zeugen eines fdjtiftti* chen Testaments, ohne Urtheil und Recht zu Beschwerung ihrer Zeugnisse anjuhalten. §. i3‘ In Nothfällen können auch die erst benannten Personen sich in die Wohnung des Erblassers verfügen, seinen letzten Willen schriftlich oder mündlich aufnehmen) dann aber mit Bemerkung des Taxe», Jahres Und Ortes, diese gerichtliche Handlung in bas Protokoll eintragen. Ein fremdes Gericht hat Nach dem Tode des Erblassers, das Testament oder Kodizill, mit dem sich darauf beziehenden Protolle, an desselben ordentlichen Gerichtsstand zu übergeben» 14. Von dem Tage der Ausfcrtiguntz dieses Patents angefangen, erhalten die nach diesem Gesetze errichteten letztwilligen Anordnungen ihre volle Gültigkeit. Dagegen die diesem Gesetze nicht entsprechenden, jedoch nach den vorigen Gesetzen gültigen Testamente/ nur ein Jahr «ach dem Tage von Ausfertigung dieses Patents, aus demselben in ihrer Gültigkeit angefoch« re« werden können. Sechster Band» D N. 196$; Sn Betreff Set Einführung der Lahlungs-fcogcn für Sie systeinni: ftrten Zahlungen , als Besoldungen, Pensionen u. b. gl. bey dem steyermärkl-schen vereinigten Zahl-gmt». » ( p ) So» X ly6Z. Hofdekret vom Zi. Julius, kundgemacht von dem steyermärkischm Guberntum den 12-August 1795. Seine Majestät haben sowohl zur Sicherheit der Partheyen, welche bey dem Zahlamte Beträge zu erheben haben, als auch zur Sicherheit der Kassebeamten die Einführung ordentlicher Liquidazions- oder sogenannter Zahlungs-Bögen für alle systemnisirten Zahlungen , das ist, für die Besoldungen, Pensionen, oder andere auf beständig, oder auf eine gewisse Zeit Ratenweise angewiesenen Beträge bey dem Kais. Kön. steycr-märkischen vereinigten Zahlamte ^illergnädigst einzuführen befohlen. Zu dem Ende hat jede Parthey, welche solche Zahlungen zu empfangen hat, das Dekret oder den Bescheid, vermöge welchen sie zu diesen Empfängen berechtiget ist, entweder in Urschrift, oder mittels einer beglaubten Abschrift bey dem vereinigten Zahlamte bey-zubringen, welcher sodann in den von den Zahlamtsbeamten bereits hiezu vorbereiteten Lihuidazions - oder Zahlungsbögen von letzteren mit schwärz und gelber Seide eingenähet, mit Aufdrückung eines zu diesem Endzwecke vorhandenen kleinen Siegels befestiget, und auf diese Art der Parthey zurück gegeben werden wird. Dieses har bey jenen Partheyen, welche allmonatlich bezahlet werden, kn dem Monate September die- TE C sr ) dieses Jahrs, bey denjenigen hingegen, w lche rhre Te» bühren vierteljährig empfangen, mit dem künftigen Ok-toberqnartale zu geschehen, von welcher Zeit an hinkünf, tig keiner Parthey, welche mit einem solchen Bogen versehen ist, ohne Beybringung desselben, und der gewöhnlichen Quittung eine Zahlung geleistet werben wird. Es verstehet sich von selbst, daß jede Parthey ans ihren Zahlungsbogen die größte Aufmerksamkeit zu tragen , und ihn mit aller Vorsicht vor dem Verluste oder einer Entwendung zu bewahre» habe, indem sie sich sonst die Schuld, daß etwa untreue Hände für sie die Zahlung erheben, und sich ihres Eigenthums bemächtigen , selbst würde zuschreiben müssen. Solle jedoch eine Parthey bas Unglück haben, daß ihr der Zahlungsbogen aus Unvorsichtigkeit verloh-ren gienge, oder entfremdet würde, so hätte solche eine zwcyte vidimirte Abschrift ihres Dekrets oder Bescheides, oder ein glaubwürdiges Zeugniß b.eyzubringcn, wor-nach ihr ein neuer mit dem Worte Duplikat bezeichne-tcr Bogen hinausgegeben werden wird. Was aber solch« Zahlungen belanget, welche nur einmahl für allemahl geleistet werden, so hat der Erheber derselben allzeit das erhaltene Dekret oder den Bescheid beyzubringen, worauf die geschehene Zahlung, und der Tag, an m sie erfolgt ist, von dem Kasse-Beamten, der b>. '■’( hat, angemerkct werben wird. D a Wel. HO C 5ß ) HO Welches demnach all jenen Parthcyen, welche sy, stcmnistrte Bezüge aus dem steyermärkischen vereinigten ' Zahlamte zu erheben haben, zur Wissenschaft und gchö- -rigen Befolgung hicmtt bekannt gemacht wird.. N. 1969. Hofkammerdekret vom 31. Julius, kuu-ge-macht in Böhmen den ia. August 1795. reerf^pro-1 Da nach Anzeige der k. f. Münz- und Bergwerks» bukren- Ta- Hofbuchhalterey mehreren Aemtern die jährliche Ausjährlich mft weise der in die t Einlösung nicht einkommenden ftuiufSn! Bergwerks , Erzeugnissen gewöhnlich zu spät, oder gar nicht eingesendet werden: « So wird hiemit auf das nachdrüchlichste wiederholt, und ernstlich verordnet, den betreffenden Unterbehörden, und Werks-Eigenthümern zu bedeuten, daß sie in Gemäßheit der bestehenden höchsten Anordnung die jährlichen Ausweise ihrer jährlichen Bcrgwerkserzcugnisse längstens mit Ende Jäner des nächstfolgenden Jahrs an die betreffenden Behörden unter Befahrung verdienter Ahndungen einsenden, die Oberämter aber derley Ausweise längstens bis Ende Hornung jedes folgenden JahrS unnachsichtlich einsenden sollen, damit dann der zur höchsten Einsicht bestimmte Hauptausweis um so vollständiger, und in der vorgcfchriebenen Zeit, zum Behuf der nützlichsten Staats - Speculationen hümik verfaßt, und abgegeben werden könne. N. 197Q. AB ( 53 ) AB N. 1970. Hofdekret an sämmtiiche Län-erstelleu, Barst kal- und Mauthadmittiftrationen vom i. August, kundgemacht durch die Landesregierung ob der Ens und das Mährische Gubernium unterm 19., das Böhmische, Steyrische und Triester Gubetnium und die Landesftelle in Krain unterm 22., die Landesstelle in Kärnten unterm 26., die Niederösterreichische Regierung den 27. August 1795- Zu Hindanhaltung der Unterschlesse > welche von Di-Vcrord-den zu Verführung dcS ärarlfchen EalzeS ausgenommen Pon un tun Fuhrleuten darinn begangen werden, daß sie das übernommene Salz unterwegs in Wjrkhs- und Privat-. Häusern Mcgen, versetzen, und verkaufen, ist unterm t-^w-gs w-i-20. Jäner 1792 *) verordnet, und allgemein kund- füge mitV gemacht worden, daß derjenige, welcher das geladene ^"schärfte, ärarische Salz, ohne eine durch Zufall entstandene unausweichliche Nothwendigkeit, und ohne hievon dem nächsten Bankalamte oder der nächsten Ortsobcigkcit die Anzeige zu machen, unterwegs abladet, zur Straft , wenn das Salz noch in dem übernommenen Stande gefunden wird, den einfachen, außerdem aber den doppelten Werth desselben erlegen, oder, wenn er dicß we- D 3 ge» *) Sich solches in meiner Leopold. Gcsctzsamml. 5- D. 6. uz. Zahl 1099. nach. HB ( 54 ) HB gen der Mittellosigkeit nicht könnte, für jeden Gulden einen Tag in Eisen abarbeitcn soll: seitdem hat aber die Elfahrung gelchret, daß ungeachtet dessen diese Ealzadlegungen fortan verübet, unv theils, west für diejenigen, welche solche augcben, oder anhalten, keine Deohnung bestimmt ist, verschwiegen werden, theils auch, wenn wirklich das abgelegte Salz, nicht aber her Thäter entdeckt wird-, das Gesetz dadurch unwirksam bleibt, daß für den Hehler , welcher der Salzablegung durch die Gestattung derselben in seinem Hause den Unterstand giebt, keine Strafe bestimmt worden ist. Weiters ist die Entdeckung gemacht worden , daß selbst becid-cte Salzbeamte ihre Pflicht so sehr vergessen, daß sie bergldd)tit Salzablegungen absichtlich begünstig gen , oder theils denselben wissentlich durch die Finger sehen, und theils aus grober Fahrlässigkeit sich um die richtige Einiicferung des auf ihr« Bolleten geladenen Salzes nicht bekümmern,-und dadurch erfolgt denn, daß dergleichen, mit Einvcrständniß oder Konnkvirung der Beamten geschehene heimliche Salzablegungen ganz oder wenigstens lange Zeit unentdeckt bleiben, und das Ate rarium dabei nahmhafr benachtheiliget wird, weil auch wider dicken Fall keine Vorsehung bestand. Um diesen Mangelhaftigkeiten des Gesetzes nach Tbunlichkeit abzuhclfen, - wird mit Hofdekret vom k August c. I Folgendes verordnet: W C 55 ) « 1. ) Ist J dsrmann, der eine geschehene heimliche Ealjablegung entdeckt , erlaubet, solche mit Zuziehung der Ortsobrigkcit anzuhaltcn, und dem nächsten Ban, kaloberamte anzuzeigen. 2. ) Wird demjenigen, welcher auf diese Art das abgelegte Salz ergreift, und anzeigt, und eben auch demjenigen, der nur die geschehene Ablegung angiebt, wenn diese Angabe richtig befunden wird, von dem Betrage der einfachen Straft jedem ein Dritrhcil aus dem Salzgefälle zur Belohnung abgereicht werden, es möge der Strafbctrag baar eingchen oder nicht. 3. ) Der Hehler, derjenige nämlich, welcher den Salzablegungen in seinem Hause oder in einem ihm gehörigen Behältnisse wissentlich den Unterstand gestattet, oder das Salz den Fuhrleuten abkauft, soll, weil ohne diese seine Zuthat die Ablegung nicht geschehen könnte, mit der einfachen Erlegung des Werthes des abgelegten Salzes unnachsichtlich bestrafet werden. 4. ) Der Salzbeamte, welcher mit den Fuhrleuten einverstanden , zu den Salzablegungen selbst mit» wirkt,' oder solche unterstützt, oder begünstiget, mithin an dem Betrüge und der Bevortheilung des Aerariums Theil nimmt, und also seine Pflicht verletzt, unterliegt ohnehin derjenigen Straft, welche das allgemeine Gesetz von Verbrechen und Strafen vorschreibt. 5. ) Derjenige Beamte aber, der nach Lage der Umstände, und durch Gegeneinanderhaltung der Daten der geschehenen Ausstellung der Bollete, der Salzanla- D 4 dung VW ( 56 ) W kuvg und der erfolgten Entdeckung -der Ablegung übee^ wiesen wird, daß er fahrlässig sein Amt gehandelt, Mid nicht auf die richtige und zeitrechte Zurückkunft des Frachters gesehen habe, soll in solchem Falle zur Strafe seiner Dlenstvcrnachläffigung den dem Angeber und An-Halter gebührende» Skrafantheil zu erlegen, schuldig sey». • .... N. 1971.. Hof-ekret an fammtliche randerstellen vom Z. August 1795, Stn wtevat Der Landesstelle wird mit Beziehung auf die Ver-tSfofla°n, Ebnung vom gtcn November 1777, aufgetragen, qit jiau^erfTf-' ^er t,ortl3e11 Universität (dem Lycäum ; in jedem Schuld fei und ein: jahrr ein richtiges lttterurischeö Protokoll, wobei vor-iverdkfl^ KÜglich auf diejenigen Punkte Rücksicht zu nehmen ist , welche auf dqS allgemeine Verzeichniß der Lehransialten in den deutschen Erdlänbern oder den sogenannten Lit-teratur-Almanach Einfluß haben, verfassen zu lassen, und davon nach Ende jedes Schuljahrs eine Abschrift hieher zu sende». N. 1973. Hofdekret der obersten Zustr'tzstelle vom 3». August 1795» girf/soirr Da der hiesige Magistrat bei dem verhängten Pop-picrztalleih- vellaischen Kdnkurse die von der hiesigen privilegirteu dcrnk kg«ln ^ C 57 ) W Kommerzialleihbank wegen der dem Kridatär geleisteten web» S?cifdu|je, in Besitze gehabte hungartsche Schafwolle der ,u ihrer 93cbccfuit(t zur Konkmsmaaße gezogen, und hiedurch die Leihbank «rhalccnen zur Anmeldung ihrer Forderung bei der Kontursmaaßc ^ Konkurs verhalten hat, wird dem Appellakionsgerichte hiemit aufgetragcn, demselben sowohl für den gegenwärtigen düng d-r Forderung Hall, als für künftige Fälle alsoglcich die Weisung zu verhalten rrtheilen, daß die Kommerziallethbank ln Folge ihres Instituts und Privilegium- (zumahl dieselbe. niemals zum Gläubiger, sondern vielmehr zum Schuldner ber* zur Bedeckung . der geleisteten Vorschüße, erhaltenen Waaren gegen bm, ihr oft unbekannte^ Eigenthümec oder Jnnhabcr ihres dießfälligen Gegenscheines in gleicher. Art wie das Persatzamt wird;) weder zur Herausgabe ihrer zur Bedeckung erhaltenen Waqren, und Effekten in eine Konkursmasse noch zur Anmeldung einer Horderung bei dem Konkurse verhalten werden könne, 1973* , GÜbttnialbekördnuttg irr Böhmen Dom z. August 1795. Zur Vorbeugung den vorkommenden Gebrechen in Vorschrift f Gebahrung mit dem Kirchenvermögen, und der wtllkührli- Gebalm-ng chcn Verwendung der Kirchcnbarschafken, werden sämmk- ^"vernch-' iiche Ämtsvorsteher unter eigener Dafür Haftung, und zu gewärtigender scharfen Ahndung, zum unabweich-siche» Nachverhalt angewiesen» V 5 1. Haß Sü* c SS 5 %v? l. Daß bei jeder größeren ausserordentlichen Aus» läge von baareNi Kirchenvermögen die hochortige Bewilligung mit Beitritt des Ordinariats eingeleitet, sofort über die richtige Verwendung unter eigener Dafmhaf-tuug gemacher, nicht minder die mit Ende jeden Jahrs erübrigenden Kirchenbaarschasten, fruchtbringend angelegt, für die Sicherheit der Kirchen, und Sttftskapk-talien gesorgt, und die Interessen jederzeit richtig gezahlt'werden. " v:' • 2. Am Schlüße der Kirchenrechnung die Gelder ordentlich überzählet, alle Urkunden fleißig durchgesehen, und in die befindlichen Kirchenkasscn verschlossen, bei nöthigen Vorschüssen von einer an die andere Kirche die hochortige Bewilligung bewirkt, zur Erhaltung der Kirchenrechnungsordnung die häufigen alten Resten, und Vorschüsse , welche uneinbringlich find, zur gänzlichen Löschung angetragen, und die Aktiv-und Paffiv-schulden zwischen der Kirchen gänzlich ausgeglichen werden. Endlich 1 z. In Fällen, wo Rechnungsextrakte vom Kreisamte abgefordert werden, sind solche nie ohne Unterfertigung des betreffenden Hm. Bezicksdechants einzusenden. : ; NB ( 59 ) ; JST. 1974. . . ■ Gubernialverordnung in Böhmen vom s* August 17^5* Zu Erzielung der Gleichförmigkeit in Verfassung Formula; fccr Kirchcnrcchnungen hat eine hohe Lai'.dcsstclle beilie- Verfassung gentze RechnurgsformuläMss' allgemein verzuschr-ibcn befunden. Es wird daher aüfgetragen, die Einleitung dahin zu treffen', ballt-( nach dieser Vorschrift schon die Kirchcnrcchnungen für das Jahr.1795. verfasset, und sämmliichen Kirchcnr.cchnungs ührern die. Erläuterung gegeben werde, wievach es sich von selbst Verstehe, daß die Berechnung der Materialien nur dann, wenn sie vorkömmt zu verfassen, auch jenes, was in dem Anhänge vvrgeschrieben wird, eigentlich die zu verfassenden Rechnungen nichts ängche, sondern alle diese. Configna-tiorien nur ein für allemal zu verfertigen, und in der wohlvcrsperrten Kassetruhe aufzubewahren seyn. Dann wären die dabei etwa vorkommenden Veränderungen alljährlich in diesen Conlighatiönen bestimmt anju-merken. - . ■ \ y-.i.yi ■ 4—' l**-- Kir- , (K 6p % Kirchen r.e ch n it n g der Kirche St. in auf der Herrschaft für da§ Zahr »79 Empfang. An vorrährigen Naitrestm. Mit Ende 179 verblieben Sin baarem Gelbe .......... ........ Stiftskapitalien ............. . Eigcnchümlichen Kapitalien . .'. .'. Ausständen ..... .. .......... Summa An Zinnsungen und Realitäten. . Vom verpachteten auf Jahre dem Ärcisibie-tenden ..... .. .. .. .. .. . . ...... .... . —- verpachteten Metztn Kirchftidcrn — ■— Rüchen Wicswachs Von —- Stück sogenannten eisernen Kühen — — Stück Schaafen ... .......... Für Klafter hartes Hol; ä fl. kr. — — weiches do. a fl. kr. fl. t kr. 1 a fl. kr. ä fl. kr. »K Summa i Mn Interessen. Von Stiftskapitalien.......................... f—r fl. kr. bei den H. H. Ständen ä 4 p. Cto. . .. .. «. .. .... .. .. .... .. . dr» Vo« ( 6l ) AB Von Stiftskapitalien bei den H. H. Ständen ä 3 * p. Cto.......- • ' - - - -.......*’*u *'•••'•• * _ — —- bei der Grrmdobrigkeit 4 — ___ — — bei andern Privaten . 4 — Von eigenthüivlichcn Kirchenkapitaliell ... . st kr bei den Hcrrn Ständen» 4 p Cto — — dctto detto 2>i — ___ — bei der Grnndobrigkeit 4 •-=- — bei andern Privaten .... 4 — ——------- Summa An Vermächtnisse». Von Stiftungen auf Wein und Lichter . .. .. .. . Neue Stiftung von ........... .. .. .. .. . Summa An Opfer. Laut Kirchenvatersregister ist in dem Opferstock und anderen Sammlungsküchsen eingckommen .... / Summa An Funeralgeldern. Für den Beerdigungsort ................. .. .. . — das Ausläuten........................ .. .. . das Baartuch..................... . .. . .. — die Fackeln .................. •• - — die Verzierungen ............... Summa w c 62 ) ^ An verschiedenen Emviangen. Auf heil. Messen von trreluiblen Feldern.....,..».., An erlegten Grundgelde Für alte Osterkerzen. ............................ Für Wachsüberbleibsil. ...................... ... An von Gutthätern geschenkten Gelde.................. Summa Zusammenziehunss vorstehender Empfänge. An vorjährigen Raitreste....................... . •— Zinnsungen und Realitäten. .. .. ......... — Interessen ................ .... .. . — Vermächtnißen . ., .. .. ............... . — Opfer. .. .. .... .. .. .. .. .. .. .. .. ... . -— Funeralgeldern. ............................. — verschiedenen Empfängen................. Summa des garten Empfangs Aus rabe auf gestiftete Jahrsrage-Messen und Zkndachten. Dem Hm. Kcnefiziaten für Jahrstäge...... — detto — für Messen ........ detto gewöhnliches für Andachten .... Dem Schullehrer ...................... Musikanten . .. .. .. .. .. .. .. .. ... ..... Kirchendiener................... ............. Glöckners ..................... .... ..... Ministranten . .. .. .............. Zn die Armenkasse .......... ....... Summa TrB ( 6» ) Auf Kirchenerforderniße. §ur Hostien . .......... .................... .— Wein zum Gottesdienst. .. .. ............. .— do. zu Johanmsftgcn ...................... .—- weiße Wachskerzen ....................... — gelbe do......... ................ .— Osterkerze. ........... ................ . — Kerzen zu Lichtmeß ..................... — Jnscltltchter im Advetit . .......... .. . — Weirauch. •............................. .— Oel in die Lampe ......................... —- Schmalz in die Lampe ............... — Baumwolle zum heil. Oel und in die Lampe. . —- Ktrchenkalender. .. .. .. .. . — Saiten auf das Chor..................... ____ Säuberung der weißen Kirchenwäsche ...... — Reparirung derselben..............'.. .. . — Spennadel und Zwecken................. .. . — Glockenschmir ................... — Auskehrung der Kirche ..... .. .. .. .. Auf landesfürstliche Steuer. Extraordinarium für das Jahr 179 ........ Summa Auf Besoldungen. Dem Herrn Benefiziaten Gewöhnliches ..... . . Bestimmtes....................... .. Unter dem Namen ........... Kantoribus oder Schullehrern ........... Von Absingen der Spaffion»***♦•* 1, Vußkanten. .. .. Kirchendienern. .. Glö^nem ........ Todtengräbern. .. Rcchnungsführern. KaMinfeger. FfU Summa Auf Bau und Reparationen. Dem Glaser laut Auszüge! ................ Schreiner .......... .. .. ........ Seiler .',. V. . .... .. .. .... .. . Schloßer ......... Schmied ....................... .. . Zimmerleuten . .. ............. . 1 Maurer . .. ....................... i Taglöhncrn. .................... . Für-Holz ................ .. .. .. . Latten ............................ Bretter...................... . .. . .... .Schindel. ......... .................... Bretnägeln. ........................... * . Schindlnägel . .......................... .. . Steine .................................. - Ziegel................................. Kalch. .. .. ............................. Sand/.. .. .. .. .. .... .. .. - ... * JSota, Sollte der 25au und die Reparation wich tiger und weitschichtiger sexn; so kann hie her ein Vogen Papier oder mehrere leicht eingeschaltet werden. kr» tti Auf NB ( 65 X NB Auf angeschaffte Apparameute und Ge-itfl. rathe. Ein neuer N................. Von Rcparirung deS Ornats. Summa Verschiedene Auslagen. Papier aufKtrchenregister........ Dom Abschreiben der Rechnungsextrakte . , Dem Bvthen um das heil. Oil. ......... Gtempelpapter auf Quittungen.......... Summa Zusammenziehung obiger Auslagen- Auf gestiftete Jahrstage, Messen und Andachten Kirchcnerforderntße............................ Lavdesfmstliche Steuer. ....................... Besoldungen ................................... Tau und Reparationen........................... Angeschaffte Apparamente und Geräthe .......... Werschiedene Auslagen........... .... .. .. .. . Summa aller Ausgaben. Wenn dann vorstehender Empfang und die Ausgabe. ............... beträgt r so verbleiben vorhanden zum E Atts- «echsie« Sans AS t 66 ) AS Ausweis *5 LS Versessene Interessen. Betrag der Kirchenha-pitalien. Hypothek. e '«St kr. dr. fl. kr. dr. O« © Versessene Interessen. st. kr. o V_/' * m c 71 ) « N. j 975. Hofdekret vom 6. August, kundgemacht durch das Mährische Guberm'um den *8. August *795* Es wurden die Anträge durchgehends genehmigt, Wie bit welche man über den von dem Normalschuloberaufseher über^dm Ignatz Mehofer, überreichten Hauptausweis, den Stand Aschen" der deutschen Schulen in Mähren und Schlesien betref- ®*lll(1jn ^ fend, Sr. Majestät unterm 7. Oktober v. I. allerunter- verfassen thänigst vorgelegct hat. *tn6‘ Wie aus dem ersterwähnten Hauptausweise des Oberaufsehcrs zu entnehmen war, verfaßten die Kreis-fchulkommiffäre ihre Ausweise rheils verschieden, theils auch unverläßlich, und hinderten andurch ein richtiges folgsam brauchbares Resultat zu ziehen. Da der Ausweis der Krcisschulkommissäre den Stand der Schulen, und die von Jahr zu Jahr vor-fallenden Veränderungen mit Gewishcit zeigen soll, und dieses nur geschehen kann, wenn sic die Schulen Vorschrift- und insnukzionsmässig visitiren, sodann aber die Rubriken des Ausweises ordentlich ausfüllcn, deren die meisten auf den Stand der Schule vor, und nach der Visitation Bezug haben, so zeigen die unverläßig singegangencn Ausweise, daß dieser Punkt von Amts-Obliegenheit bisher vernachlässiget worden seyn müsse. Um aber dem für die Zukunft abzuhclfen, hat man nachfolgende Erinnerungen, und Erläuterungen E 4 der Sü£ c 7* ) « Her dorgefchriebenen Rubriken den k. Kreisämtern zur masgiebigen Belehrung der Kreisschulkommissäre, und zur genauen Darobhaltung des Kreisesvorstehers vorzuschreiben befunden, weil nur hieraus eine gleichförmige Bearbeitung erwartet werden kann. Unter die ite Rubrik: Summe der Schulen, wo ein pfarrbuch gehalten wird, sind die Schulen an den Ortschaften zu rechnen, wo jId) Seelsorger, sie mögen Pfarrer, oder Lokalkapläne seyn, befinden. Unter die Summe der Gemein - oder Mittelschulen, hingegen gehören jene an den Ortschaften, wo keine Seelsorger find, die daher als Filialschulen der Pfarren angesehen werden. Beide zusammen geben die in der dritten Kolonne anzumerkende Hauptsumme aller in einem Kreise wirklich vorhandenen Schulen. In der 2ten Rubrik: davon sind seit der kreis-amtlichen Visitation neu errichtet worden, setzen die meisten Kreisschulkommissäre die Summe aller Schulen an, die seit ihrer Anstellung errichtet worden sind. Nach dem angenommenen Grundsatz, daß der Ausweis die jährlichen Veränderungen anzeigcn soll, ist hier nur die Summ« jener Schulen anzusetzrn, welche indem 1 nämlichen Jahre, worüber der Ausweis erstattet wird, sind errichtet worden. Ist hingegen keine neue Schule angcwachsen, so ist die Kolonne mit einem Querstriche auszufüllen. Die dritte Rubrik soll die Summe der Lehrer ee* der kreisämtlichen Visitation enthalten. Hier » *M C 73 J M ,Hier muß also die Summe der Lehrer angesetzek werden, welche im vorhergehenden Jahre wirklich ange« stellet waren. Wenn daher der Ausweis über das 1793 Jahr erstattet wird; so muß die Summe die Lehrer von 1792 enthalten. Dagegen muß Die 4te Rubrik: Die Summe der Lehrer nach der kreisämtlichen Visitation, das ist, des nämlichen Jahrs, worüber der Ausweis verfaßt wirb, anzeigen. So wie die im vorhergegangenen Jahre ausgcwiesenen mittclmäfflgen und schlechten Lehrer durch Anweisung an die Präparanten -- Kurse zum Theil unter die guten vorrücken , so müssen auch die Unterabthcilungen dieser Rubrik sich von Jahr zu Jahr ändern; die Hauptsumme der Lehrer in einem Kreise aber kann sich dadurch vermehren, wenn neue Schulen errichtet, und mit Lehrern versehen werden. Die Zahl der Lehrer kann zwar grösser seyn, als die Zahl der Schulen, weil bei einigen Schulen, z. B. bei Haupt-und Stadtschulen, mehrere Lehrer angestellet sind; doch muß die Summe der Lehrer niemal geringer als die Summe der Schulen aus-fallen, weil keine Schule ohne Lehrer seyn soll. In der Zten Rubrik müssen die Summen der zwey ersten Kolonnen, nämlich die Lehrer, welche Bcstärti-gungsdekretc haben, und keines haben, zusammenge-nommen, der aus der 4ten Rubrik entstandenen Summe, das ist, der Summe aller Lehrer in einem Kreise gleich seyn. Die Summe der Zten Kolonne muß schon in E 5 jener NB ( 74 ) NB jener der zwcyten enthalten syn, und zeiget nur die Zahl der Lehrer an, die man eines Bestättigungsdekrets würdig erkennt, und die in einer Beilage des Berichts namentlich anzuführen sind. Die Summen dieser drcy Kolonnen müssen sich also jährlich in dem nämlichen Verhältnisse ändern, in welchem die Lehrer Bestättigungsdckrete erhalten, und hierzu von Zeit z» Zeit würdig gefunden werden. Die 6tt, 7 dieser Haupt - und Residenzstadt ausgedehnet. auf die Lor- Dicser höchsten Verordnung zufolge wird daher auSgebeb-"^ hiemit allgemein verbothen, sich der Windlichtcr (Fa-ckel») in den gleichgedachten Vorstädten unter was in» mcr für einem Vorwände zu bedienen. K 1977. Hofdekret vom 7. August, kundgemacht von dem Gubermum in Steyermark den 13. August 1795» V Ucbcr die allerhöchste Cntschlieffmkg, daß von Der Durch-nun an der Durchtricb des ungarischen Schlachtviehes fläWn'T durch die österreichischen Erblande, und in das Ausland, wo es dem Feinde in die Hände gebracht werden kann, österreicht- ver- *) Sich solches vorwärts ln tiefem Sßanbe unter der Zahl 194S ©■ 2i. nach. **) So in diesem Bande vorwärts unterm 7» Julius S. 8» Zahl 1940. tu finden »st, feb e» Erd: lande bleibt nur gegen Päße erlaubt. Privilegium für die von TheodorHeß erfundene Koch Brats und Back-maschinc. tö# ( 80 ) verkochen, und nur gegen Pässe gestattet feyn soll, wurde weiter verordnet, daß diese Pässe von deutscherb-ländischen Partheyen bey dem k. k. Direktorium in Wien anzusuchcn, die Bestimmung, wohin es getrieben werden will, auszuwcifcn, und nachhin ordentliche Zeugnisse , daß es auch nach.dieser seiner Bestimmung überliefert worden, beizubringen seyen: Wobey noch ange-merkt wurde, daß derley Paßwerber entweder schon in Wien bekannte vertraute Leute scyn, oder diesfalls Beglaubigungen von ihrer Landcsstclle, folglich die hier-landigen von diesem Gubernium beybringen müssen. Welches zur Wissenschaft und Benchmung hiermit allgemein bekannt gemacht wird. K 1973. Gegeben Wien den 7. August 1795. Wir Franz der Zweyte rc. Bekennen öffentlich, und thun kund allmänniglich, es habe Uus der hiesige bürgerl. Schlossermeister Theodor Heß, um ein Privilegium auf die Verfertigung und den Verkauf einer nach der von ihm au die Hand gegebenen Art gestalteten, sowohl in freyen als in Häusern und Küchen, mit vieler Holjersparniß brauchbaren, eisernen Koch - Brat- und Back - Maschine unterthäuigst gebeten. Da Wir nun über die durih Behörde angc-stellten Proben, auch die dabei besonders in Absicht auf die gcdqchle Holzersparniß wirklich bewiesene Nutzbarkeit AS ( 8l ) So# tiefer Maschine, und den Uns hierüber erstatteten Vortrag , dem Gesuche des Bittstellers zu willfahren, und ihm das angesuchte Privilegium, und zwar von heute an auf vier Jahre zu ertheilen, Uns entschlossen haben, so thun Wir dieses wissentlich, Kraft dieses Briefes, und wollen, daß während der gedachten vier Jahre niemand, außer mit des Heß eigenen Einverständnisse , dergleichen Koch - Brat • und Back - Maschinen, nach der von demselben an die Hand gegebenen Art, bei wirklicher Confisziruag der Maschine selbst, ober des Werthes derselben, nachjumachen, und z» verkaufen sich anniassen soll. Wir gebiethen hiernächsi allen unser« nachgesetzten Obrigkeiten, wessen Standes und Amtes sie sind, besonders aber Unserer Niederösterreichischen Regierung, daß sie den mehrbenannten Heß, bei diesen ihm bewilligten ausschltessenden Privilegko, wider Jedermanns Eingriff schützen und handhaben, so lieb einem jeden ist, Unsere schwere Strafe und Ungnade zu vermeiden. Zu Urkunde dieses Briefes >c. N. 1979 Hofdekret der obersten Justizstelle vom 7. August, und Direktorialhofbekret vom 10. November, kundgemacht von dem Mährischen Gubernium den 17 November 1795- Vermög höchster Weisung soll der Wahlakt eines Magistratsrath durch die Abwesenheit ein oder anderer M«g«-Sechster Band. F «ls frratsraihes beiAbwesen-heit ein oder anderer Wablaus-schus-Jndi^ vtduen zube-«ehinen ist. r Dem Armen-SBurger: Spiral ober 6er armen -Bürgerlade kann mittels Testamenten ein Ver-inächtniß ffU: gcnxnbet werden, wo «der der. Würgerlabe nichts frey-willig zuge-Lacht wird, ist derselben AS ( 82 ) als Wahlausschuß bestehenden Individuen keinerdings gehemmet werden, sondern die Abwesenden sind immer so anzusehen, als wenn fie den mehreren Stimmen bei-getretten wären. Nur wenn für verschiedene Meinungen gleiche Stimmen ausfielen, ist Sorge zu tragen, daß des Abwesenden Stimme entweder durch seine Citi-rüng oder Abforderung schriftlicher Meinung, firsts er zu erscheinen nicht vermöchte, ersetzet werde. Diese höchste Entschließung wird daher "zur Wissenschaft, und Benehmung, dann zu Verständigung der betreffenden Behörden anmit bedeutet. N. ipgo. Hofdekret für Niederösterreich vom 7. August, kundgemacht von dem Magistrate der Haupt- und Residenzstadt Wien den za.. November 1795- Unter mehreren in den k. k. Erblanden überhaupt, und besonders in dieser Haupt • und Residenzstadt zur Unterstützung und Verpflegung wahrhaft Armer bestimmten öffentlichen Anstalten ist für jene des hiestgen Bür-gersiandes nicht nür das allgemein bekannte Bürgerspi-tal, in welchem die Alters oder Gebrechlichkeits wegen zu all ferneren Arbeiten unfähigen Bürger und Bürgerinnen lebenslänglich versorget werden , sondern es ist zu diesem Ende auch eine andere von demselben ganz abge-sönderke, in keiner Verbindung stehende Anstalt g-wid- Mt« ( 83 ) M, tittV outer bera Namen armer - Bürger - Labe V^laffrn-bekannt, aus welcher dir'nach gepflogener Untersuchung frWt tint* wahrhaft dürftig befundenen Bürger und Bürgerinnen öui?«^ In so lange ein Monatliches Alnwscn erhalten, dis sie »uwenden. entweder in bas hicstgc arme - Bürger .-GpKal aufgenonu-Inen werden können, oder ihre DermöWnsnmsiänve durch glückliche Zufälle dcrgesiält sich dekbtffern, büß sie einer fernem UnterstiHung nicht mehr bedürfen» Durch die Bcyträge bet sämmtlichen bürgerliche» Zünfte und Innungen, dann durch dir Privatwohllhä-tigkcit ein und des andern wohlhabenden Bürgers ist dieses Institut ln einem Zeiträume von mchreren Jahren zir solchen Verutögenskrästen gelanget, daß bereits einige hundert Arme aus demselben ein monatliches in verschft« dene Klaffen elngetheiltes Almosen erhalten. Da aber die Zahl der armen Bürger dem ungeachtet so stark sich vermehret, daß deren, auch mit Rücksicht aus ihre erhobene Dürftigkeit, weder in das hiesige Burgerspital hinlänglich ausgenommen, noch weniger sie zureichend mit monathlichem Almosen aus der armer-Bürger-Lade betheilet werden können; So haben Se. k. k. apost. Majestät,- aus höchst landesväterlichem Gefühle für die leidende Armuth bewogen , den von den meisten bürgerlichen Innungen und Zünften, dann den Vorstehern der ärmer --Bürger- Lade für Eröffnung ergiebigerer Hilfsquellen geäußerten Wunsch nicht nur Mit höchstem WohlgefaSm zu begnehmigen, sondern auch allergnädigst zu verordnen geruhet: daß in F 2 Zu- %V* c 84 > Zukunft, vbschou ter Privatmildr chinks Aden litertofim bleibet, bey Erwägung und Gefühl des Elendes seines armen Mitbürgers in den Testamenten oder anderen lezt-willtgen Anordnungen entweder des hiesigen armer Bürger-Spitals, oder der armer - Bürger- Lade durch Zuwendung besonderer Vermächtnisse zu gedenken, doch in den Fällen, wo der armer - Bürger. Lade nichts frey-willig zugedacht worden, derselben aus der Verlaffen-schaft eines jeden Bürgers Ein Gulden zukommen ge-machet, und von der Abhandlungsinstanz ohne weiteren jedesmal abgezogen werden solle, wenn die Verlassenfchaft an baarcn Vermögen oder Verlag nicht unter 50 fl. begriffen ist; in welch letzteren Falle diese von aller um fteywilligen Abgabe au die arme - Bürger - Lade enthoben werden solle. N. 1931. Gubermalverordnung in Gallizien vom 7. August 1795* Wegen Vi- Den k. Kreisämtern wird hkemit verordnet, den Sutotiak*™ resplcirenden k. Krciskommissären die Weisung zu erthei-Registratu- haß selbe bei Gelegenheit ihrer anderweiten Beschäftigungen in den Städten die Disitirung oder Judi-ztal - Registraturen vornehmen, auf die gute Ordnung und Beobachtung der Vorschriften in Betreff der rcgu-lirten Magistraten sehen, und die wahrnehmenden Gebrechen , doch mit Absonderung der in das politische 'AS C 85 ) AS ttnb Illdlzialfach einschlagenden Gegenstände dieser ?a«w desstelle anzeigen sollen. N. 1982. Hofdekret vom 8.August, kundgsmacht durch das böhmische kand^sgubernillm den 18. August 1795«. Da der ständischen NettifittkkonS - Registratur neuerdings die individuelle Bearbeitung der Wetter- und schäd-n- ° Vermutung«- Waster - so wie der Feuerschäden - Vergütungen aufge, Ausweise tragen worden; so werden die k. Kreisämter hievon mit dem Bedeuten verständiget, daß selbe keine andere Was. fcr- und Wetterschäden - Vergütungen, als welche eben buel^ear-^ so, wie der Feuerschäden, individualiter bearbeitet sind, bringen. fstr die Zukunft, annehmc», und die nur summarisch be, arbeiteten derlei .Schäden - Bonifikationen ohne weiters hichev elnfcnLcn. N. 1983. Hofdekret vom 8. August, kundgemacht von dem böhmischen Larrdesguberriiuni den 3. September 1795. Um das Kirchcnvcrmögen jederzeit aufrecht zu erhalten, und die üble Gebahrung mit demselben nach Möglichkeit zu verhindern, wird in Folge des auf hier-tzrtigen Antrag erfloßsenen höchsten Hofdekrets vom gfen F 3 Augltst DicKirche» rechnungen und Extra 'ft sollen ohne Unterschrift dcsOrrsseel-sorgcrs nicht «ngenomen werde«. « C .86 ) August die bestehende Vorschrift hiemit erneuert, büß sowohl die Kirchenrcchnungsextrakte, welche jährlich qn die königl. Staatsbuchhaltung zur Prüfung einzuscnden find, als auch die KircheNrechnungen selbst von dem Kirchcnpatron, dem fie jährlich zur Beurthcilung vorge--lcgct werden / nicht eher angenommen werden faßen, als bis selbe von dem Lrtsseclsorger unterfertigt sind, und daß der Ortsseclsorger, wenn er Ursachen findet die Uns terschrift zu verweigern, gehalten scyn soll, diese Ursachen, dem Kirchenpatron zu eröffnen. N. .1984, Hofdckret vom 8. August, kundgemacht von dem gallizischen LaudesZubernium den 7* September i79Z. «1 W-genVer-tintyung der Gränzweg-mautb za Dornap Eonforetm in der Buko- wina mit dem Wegzollamte zu Dorna-Wsbra.t Es wird zur allgemeinen Wissenschaft hiermit bekannt gemacht daß das Gräyj - Mauthamt zu Dornas Cantorcna, und die Wegmauth zu Dorna Iakobenft mir letzten Oktober d. I, aufgehoben, und erftercs mil dem Zoll- und Wegmauthamk zu Dorna-Wadra vom itm November anzufangen, vereiniget werde,' N. 1985- Verordnung der N. Oe. Landesregierung vom n August 1795. gf ^,-n sümmtlichcn Feuerarbcitexn, Gewehr - und ^H^'tzSchstWachemund auf dem Lande ist «lsogleich. bei Sto* ( ti) So® Bti Verlust ihrer Befugnisse zu verbiethen, für semanbSli Muektt«», . _ undVajone- Komißfeuergewehre, Karabiner ober Musketen und Ba- tcn^onnan= jonetter in was immer für einer Zahl, anderes Feuer-geweht aber in größerer ein Duzend übersteigenden Men-ge zu verfertigen, der sich nicht mit einer Beglaubigung der Landesstelle auöwetsen könne, zu solchen Bestellungen berechtiget zu scyn, und wenn solche Bestellungen ihnen gemacht werden, hätten sie solches auf dem Lande bei dem Krcisamte, und hier, bei der Regierung anzuzcigen; welches zur Verständigung der Fcuerarbeitcr hrcmtt bekannt gemacht tpirh. N. 1986. Direktorialhofdekeet vom 13. August, kundgemacht durch das Tiroler Gubernium den 4. September 1795* Seine Majestät haben der neuen Assekuranz Kam- ■ mer zu Triest dell'unione d’Afficuratori folgende kMNE zrr 0 ' Arrest zuge^ Vorrechte zu crtheilen allergnädigst geruhet: standene Erstens haben die Actionairs der Kompagnie dell’unione d’ Afficuratori in Triest in dieser Eigenschaft nur vor dem Wechselgerichte zu Triest Red, und Antwort zu geben. Zweitens ist der ganze Afficurations - Fond 5500^0 fl. von der Erbschaft - und Interessensteucr befreyet. DleGebräu-mcldzetkel sollen allgemein gleichförmig ein« bracht werten. C 88 ) Drittens wird beft AlTicurations - Kontrakte« dieser Kompagnie die Eigenschaft der förmlichen Wechsel-Srirfe gesetzmäßig, und allgemein ertheilet, daher find fie auch von der Nothwendigkeik der Unterfertigung zweyer Zeugen befreyet. *) N, »987. Guberniarverordnung in Böhmen vom 13. 2lugust 1795. Da man nach einvernommener Bakaladministra-zion ganz zweckmäßig findet, womit die Gebräuanmeldung , welche ohnehin schriftlich geschehen muß, nach einem gleichen Formular verfaßt, und bei dem betreffenden Tranksteueramte eingegcben werde: So wird zur Richtschnur bedeutet, daß das von dem Czaslauer In-spectorat zugestellte Formulare zur Einbringung der Bräumeldungszctteln ohne Anstand im Kreise chindge-macht, und die W. AeMter, dann bräuberechtigten Partheyen zur gleichförmigen Einbringung bettet; schriftlichen Anmeldungen nach dem Formulare angewiesen werden können. For- *) Sich da« dießfälltge Hofbekret bet obersten Justizstelle' -dieser Samml. 4. B. S. 656. Zahl 1563 nach. AB C 89 ) AB Formulare. H errschaft Protiwin. Sendet das Unterzünd-Boüct de Nro. 799 et Dato 9. April 1795 mit dem für dieses Gebräu pr ig Faß in Volk» Guß geborgten extra ordinari Bier-trankstcuerbctrag pr. dreißig sieben Gulden 30 kr. durch Dothen Kaspar Salar in folgenden Münzen: 1 Bemcozcttcl. ..... >2 fl. — fr. Z Kais. Dukaten. ... 13 ff. 39 7 ord. Thlr. ...... 14 P« — 37 P* 30 kr. und meldet an, daß sie am 15. April 1795 wieder ein Gebräu pr 15 Faß in vollen Guß unternehmen werde, wozu sie sich das Unterzünd-Bollet ausbittet. Protiwin den 12. April 1795. N. N. N. 1988. Hvfdekret vom 13. August, kundgemacht von dem Tiroler kandesgukerniunr den 4« September 1795- Dem O. Oe. Appellazionsgcrichte ist mittels höch-fieri Hofdckreis vom 17. Oktober 1794. *) bedeutet t .5 I«» Richtschnur der Administrazionen erklärt, daß obiger Absatz der allgemeinen Aollvorsthrift auf die Corruptions Straft, und auf die Vergütung des dießfalls uneinbringlichen Betrags vom Aerarium sich nicht erstrecke, sondern der bestochene Mauthbeamte in dem Falle, wem» er dieHm zugcmuthete oder bereits begonnene Bestechung ordentlich vorgenommen, und davon die zehnfache Straft von der verfangenen Parthey uneinbringlich ist, sich mit dem Betrage, den er zur Bestechung bereits erhalten hat, begnügen müsse. N. 1990. Hofdekret vom 14. August, kundgemachtvon dem böhmischen Landesgubernium den s-Oktober 1795- Auf die Verordnungen vom i2. May 1794, *) pnd t i. Jäner d. I. **} wird die nachträgliche Ec- täflich-Qu»-läuterung dahin gegeben, daß die landtaflichen Quit- fren getimt tungen über die nach dem Jahre t/83« gezahlten Haft en °a" tungen, wenn solche nur vor gedachtem Jahre 1783-lntabuliret, und in der vorgeschriehenen Zeit angcsucht Worden sind, taxfrey gelöschet werden können. K. 199t. f) (0 kn geg«nwäktlg«r Samml. 4- B. S. 2at. Zahl rrü-, zu finden ist. '*) so eben allda Im 4. 93. S. 864. Zahl 1665 nachzuse- den «fl. UrB ( 92 ) N. 1991. Verordnung der Landesregierung ob -er Enns vom 15. Auguir 1795. Ordnung wandbeschau Vermög Lcinwathbeschaupatent vom 17. Dezem-rcJcTo^btr ber 1766 ist zum Grunde in dem Absatz Erstens an-befohlen, daß alle sowohl auf den Rauf, als unt den Lohn in diesem Land ob der Cns verfcrNgce werdende leinene Waaren, wie fte immer Namen haben mögen, von dem Meister, so selbe gearbeitet, gleich nach Ausnehmung aus dem Stuhl mit seinem Mei-sterzeichen an beeden Enden bezeichnet, tmb sofort auf die Leschaustadt jener Zunft, in derselben Bezirk er fest- und wohnhaft ist, gebracht, und allda beschauet, über die Tafel gezogen, und, falls die Waare duechgehends gleich, und gut gemachet, anbei auch das Stück Z k Wienerellen in der Länge zu halten befunden worden , das Orts - und das Landzcichen der 5 Lerchen hierauf gedruckte werden solle; Und zu desto sicherer Befolgung dieses Satzes ist auch §. 3tiü den Bcschaumcistern zur Nachricht bestimmet , daß der Beschaumcisier, so sein Amt nachläßig handelt, eine unächte, das ist: dünn, schitter, löcherig, oder ungleich gearbeitete Waare, (worunter auch lie in dem Leinwachbeschau - und Dleicherordnung vom 1. Iäncr 1752 in Zw Art. und 8 §. namentlich AS C 93 ) ^ Ud) verbotene feine Umtylänc, und mit groben Lrüm-mern vermischte sogenannte Sturzleinwathen vorzüglich begriffen sind) oder eine Leinwath, worauf kein ttteü sterzeichen befindlich, plumiren, odtr eine in einem andern Zunftüistrikt gearbeitete waare bezeichnen, oder mit dem Deschauzeichen sträfliche Bevorthcilungcn gebrauchen, oder aufier -er ordentlichen Leschau-stadt in den Mausern der Leinwachändler, oder auf der 33 leid) die Beschau fürnehmen würde, das erstemal, wenn es aus Einfalt geschiehet, sogleich seines Amts entsetzet, so ferne aber hierunter eine interessirli-che Absicht, ober Gefährlichkeit unterlaufete, aus ein, oder mehrere Monate zur öffentliche« Eisenarbeit kon-dcmuiret werden solle. . Eben diese für die Erhaltung des Trauen und Glaubens der hier Landes nach der Eisenerzeugung den erst gemeinnützlichsten Kommerzialzweig ausmachcnden Leinwath- Manufaktur, und zu Wiedererlangung des für die Lcinwaaren dem Land zur Wohlfahrt des Landmanns, oder Spinner, wie des Webers und des Handelsmann jährlich in mehreren hunderttausend Gulden zugehenden fremden Geldeinflusses so huldreich erlassene allerhöchste Beschauordnungcn find " auch durch die mit Gelegenheit der anno 1784. cingcführtcn allgemeinen Waarenstemp, lung vom 13. September 1784. erfolgte allerhöchste Resoluzion allergnädigst bestättiget, und endlich, da nach der leidigen Erfahrung diese dem Land so gemeinnützli, che C 94 ) AO che Manufaktur durch die feit einigen Jahren vsni (jlten 8etten überhanögeNommene Unfilge, 4inb Letrügereyen fast ganz ihres vorkinigen Trauert Und Glaubens entblössek , und an ihrem ver^ fch-leifi fo f»hk herabgefetzet worden, durch die uns term n. März, * **)) unb 8. April 1793 ") nacbges folgte Regierungs - Verordnungen nach der dringlichsten Nothdurft Nochmalen erfrischet, sonderheitlich aber zu Wiederherstellung der nach und nach immer mehr ausser Acht gebliebenen Bankal, und Kommrrzialsicherheit auf das noch einzige Rettungsmittel der unumgänglichen Ein, und Zuthcilung der Meisterschaft zur nächsten Beschau gedrungen worden z Nachdeme fich aber ungeachtet aller dieser so heilsamen Verfügungen, und ungeachtet der durch die ei-gends abgeordnete Kommission so Nachdrücklich befchehe» tim Belehrung aller vom Spinner an, bis zum Handelsmann daran Theil nehmenden Parcheycn dennoch aus den am 8. dieses zu Haslach im ober» Mühlviertel für» gewesenen Leinwathmarkt zum höchsten Mißvergnügen gezeiget hat, daß nicht nur alle in mehreren tausend Stücken dahin zu Markt gekommene, und größten Theilö in andern Zunstdistrikten erzeugte Leinwathen un-- gr- *) «0 in gegenwärtiger Sammlung 1- V. S. 224. Znht 662. zu finden ist. **) So eben allda im 8. B. S. *88. Zahl 7*5- na*‘ zuleftn ist. %® ( 95 ) tzrsteMpelt waren , und um den Markt nicht vollends zü unterbrechen,- noch zugegeben werden mußte, daß olle diese in anderen Beschaudistrikten gemachte Leinwachen gegen alle vorausgesetzte Vorschriften ohne durchgehendS gemessen werden zu können, ln Haslach allein bezeichnet würden, sondern daß auch einige der anwesenden Lein-wathhändler diesen patentwidrigen Vorgang, wie die nach der Entschuldigung der Weber auf Verlangen der Händler an de» Leinwathen gemacht, und als ein 6f» fentticher Betrug dem Trauen und Glauben höchst schädlich , feinere Umschläge bei ihrer Vorruffung sogar für nochwendig behaupten wollten. Als wird anmit zu Jedermanns Wissenschaft, Nachachtung und Warnung anbefohlen, daß von nun an nach den vorausgesetzten allerhuldreichsten Leinwath - Beschau-vrbnungen Erstlich: alle sowohl auf den Kauf, wie um den Lohn erzeugte Leinwachen von jedem Webermeister zu der ihm nach der veranlaßten Ein - und ZutheilunZ Nächst gelegenen Beschau gebracht, Zweitens: von den Beschaumeistern nach dem angehestcn Formular A. ein ordentliches Tagebuch ge-führet, bei wirklicher Verhängung der vorausgesetzten Strafen aber keine in einem andern Beschaudistrikt erzeugte Leinwath zur Beschau angenommen, sondern ohne weiters an ihre Beschaustadt verwiesen, und nur die von Pen dahiy zugecheilten Meisten verfertigte, und mit ; dessen HO c 96 ) « dessen Zeichen gestempelte Letnwath zur Beschau angenommen, über die Tafel gezogen, und, wenn solche dnrchgehends gleich und gut, und Z i Ellen lang befunden werde, nebst dem Qrtszeichen nach dem gleichfalls zur Nachricht nebengehenden Plan B. auch mit dem 5 Lerchen Landstempel bezeichnen, eine mit Sturz oder Umschlag, mithin betrügerisch und ungleich gearbeitete Leinwarh aber nach der vorausgesetzten Vorschrift zurückbehalten , der Vvgtobrigkeit vorgeleget, und von selber nach Inhalt der Beschau - Patenten zerschnitten, und Drittens: mit dem Erzeugungsstempel von einer Lerchen, und dem laufenden Beschau -Numcr nach der vom i Zten September 1784. erfolgten, und unterm iytm ejusdem bekannt gemachten allerhöchsten Verordnung zu Beseitigung der durch Patent vom 8-März 1787. neuerdings ausser Handel gesetzten fremden Leinwachen nur jene Haus- oder auch andere Lein-wachen bezeichnet werden sollen, welche außer der vber-wähnten betrügerisch gemachten Sturz- und Umschlaglein-wathen entweder nicht kaufrecht, oder zu kurz befunden werden. Welchen Verordnungen Jedermann so gewisser nachzuleben sich angelegen halten werde, als hievon zu Wiederherstellung der vorigen guten Ordnung, und durch diese zu Wiedererlangung des vorigen Trauen und Glaubens unserer Landleinwathen, und des fremden Geld-einflusses nicht nur nicht abgegangen werden kann, t son- sondern ju desto sicherer Erreichung dieser für das Land so heilsamen Absicht sowohl hier Landes eigene Visi-tajtonen der Waarenlager, Werkstühle, Beschaustadk und Bleichen werbe veranlasset, und gegen die verordnungswidrig Befundene mit aller Strenge fürgegangen werden, als auch unter einem die Bankalbehörde in Wien angegangen wird, auf dasigen Haupk-mauth - Beschauen die als ob der ennser Landwaar dahin gebracht werdende Leinwaaren in Ansehung der hierländigen Beschauzeichen von Meister, 8 z = *=e »-s £ c- •f| K OJ CO ____^!. . ‘ ♦ s 'S f i|«! S ,-Ž LG «o -g Dezcichnungs - Vorschrift eines Stuck Leinwach, so gleich und gut, dann mit31 Wienerellen befunden, als kaufrecht mit Z Lerchen, dann eines Stück Färb- oder Siglleinwathen, so mit F. f., und eines etwa an der innerlichen Eigenschaft, oder Ellenmaaß manglenden Stückes, so als nicht zum Großhandel geeignet, nur mit dem Erzeugungs-Stempel zu bezeichnen ist. ©so Z §« ■§ % ^ P'S (Ä Ä L0 g '9' * »L 2 # ft f üe- C too ) N. 1992. Gubernialveror-nung in Tirol den 18. August 1795- in^SBeftL- Da zu vernehmen gekommen, baß verschiedene mung des Zuchthaussträflinge , denen durch die Krcisämter der Errafoncs „ für die pro- Schloßbcrg zu Gratz irrig zum Strafsorte bestimmet Ebrecher worden, nach Grätz auf den Schloßbcrg zuwider höchster zu benehmen g^ef0jUjt0n vom 12. November 1789. auch abgelicfcrt worden scyn, dadurch aber der Cträfllng in Erstreckung seiner Strafe härter gehalten wird, als cs das wider ihn ergangene obrigkeitliche Urtheil fodert, und das Gesetz verfüget ; so wird den k. k. Kreisämtern hiemit einge, Hunden, in Bestimmung des Straforts für die prozessieren Verbrecher sich genau nach der angeführten Verordnung vom 12. November 1789. zu benehmen, damit dergleichen der Justizpflege zuwider streitende Gebre, chen sicher vermieden werden. N. 1993. Gubernialveror-nung in Böhmen von 20. August 1795. XU Wirlb- Bei Gelegenheit der im v. I. kn dem Kaurzimer unb^rtTt- unb Ezaßlauer Kreise eingcfangenen Räuberrotte kam richte folen hervor, daß mit einigen Individuen derselben aus Man-das erste ^ HB C ioi ) HB gel des gesetzlichen Beweises die Untersuchung aufgeho-- Haupestü» ben, andere aber, als zur Kriminaluntersuchung nicht Gerich"sord-geeignet, platterdings entlassen werden müßten; an die-fern minder entsprechenden Erfolge tragen vorzüglich die Wirthschaftsämter und Ortsgerichte dadurch Schuld, daß sie bei den ersten gegen diese übclberichtigte Personen entstandenen Vermuthungen denselben von Fall zu Fall, nicht gleich nachgespüret, und so die Thaten und Beweismittel gegen sie aus den Händen gelassen, überhaupt aber sich nicht nach den Weisungen des itm Hauptstücks der Krim. Gerichts» rdnung benommen haben, welche Ausserachtlassung um so bedenklicher ist, als hiedurch die Kriminalgerichte, die Verbrecher zu überweisen, und zu bestrafen, ausser Stand gesetzt, die zur Sicherheit der Bürger erlassenen Strafgesetze vereitelt, die Kriminalgerichte dem Verdachte einiger Nichterfüllung ihrer Pflichten, die wohlverhaltenen Staatsbürger aber den Ausschweifungen der Vöscwichter und immerwährenden Besorgnißen Preis gegeben werden. Die Amts-und Ortsvorsteher werden daher an die genaueste Beobachtung des itm Haupstücks der Krim.Gerichtsordnung ernstgemessenst angewiesen. N. 1994. Gubernialverordnung in Böhmen vom 20. August 1795. Da die neu aufgestellte Erbsteuerhofiommissio« vom Die Erb- # fteuerliqur- 1. September l. I. in ihre Wirksamkeit eintreten wird, bo$ionui, C 2 so Sterbfüllen- « C 102 ) mfmm fo Mtk Elches zur weitem Kundmachungsvera«-Erbsteuerge- lassung eröffnet, damit künftig alle Erbsteuer.-Liquida' an die Erb: tiottcn, vierteljährige Sterbfällcnverzeichniße, und son-kommWon blge Erbsteucrgegenstände an die hochlöbl. k. k. Erb-Nsämeer beuerhofkommtfflon stiltstrt, und zur Aufrcchthaltung ^inznsenden« der Ordnung durch die Kreisämter an dieselbe eingesendet würden. x. 1995. Hofdekret vom 22. August, kundgemacht von dem Gallizischen kandesgüberniuM den 11. September 1795. Dass zwky ©e. Majestät haben die Errichtung neuer Gränz- mautäimer' ivegmautämter zu Niepolomice und Sieraslowice gcneh-,u Niepolo- migt, welches mit dem Beisätze bekannt gemacht wird, Sieraslo- daß diese neuen Gränzweamautämter vom Iten Növem-Novcmber^' ber l. I. zu manipuliren anfangen werden. ^ l. I. an, errichtet wor- *c"‘ N. 1996, Hofdekret vom 22. August, kundgemacht vqn dem böhmischen Landesgubernium den 12°. September 1795- T.rxfreie Aus Anlaß einer Vorstellung der böhmischen Land- #23ortnf f1- rungdcrUr- rechten, daß noch wenige Partheyen, die nach der Vor-der-Larchta- des 6ten §. des neuen Landtaftlpatmts anbefoh- stl betreffend jene UO i ' o; ) lene. Vormerkung der gütigen Urkunden in dem HaupkL buebe bewirket haben, wird erinnert, daß, da die Pa» theycn gleich bei Einverleibung der ersten Urkunden, und so auch bei der weitern Abtretung solcher Verbindklchket-ten die Taxen bereits entrichtet haben, diese Vormerkungen dermal taxfrei) zu geschehen habem N- 1997- ¥ Patent für sammrliche Erblande vom -4-August 1795. Wir Franz der Iweyte , rc. Da die Unterhaltung und Verpflegung zahlreicher Truppen, und die Bedeckung der übrigen ausserordentlichen Erfordernisse für das künftige Miltlarjahr 1796 aus dm gewöhnlichen bisher eingestoffenen Staatsciw fünften allein, rote Jedermann von selbst cinsehcn wird, nicht ganz bestritten werden kann, somit die Notwendigkeit erheischt, daß der Abgang an dem zu dem dieß-fälligen Köstenaufwand erforderlichen Summen durch Eröffnung ausserordentlicher Quellen des Gcldcinflußes, und anderweite Beiträge ergänzt, und die Mittel dazu unverzüglich eingeleikct, und in Ausführung gebracht werden ; so haben Wir in gnädigster Rücksicht der von Unseren Untertanen jederzeit bezeigten Treue und Bereitwilligkeit, und zu Erfüllung Unseres sehnlichen Wunsches, ihnen bei jeder Gelegenheit, so weit es die Um-G 4 stände Las KricgLda»-lchcn für das Mil!« tärjahr 1796. betreffend. HB C 104 ) HS stände nur Immer gestatten, alle tbunliche Erleichterung in Entrichtung der Abgaben angedeihen zu lasten, beschlossen, auch dermal wieder den gelinderen Weg eines allgemeinen Darlehens beizubehalten, so fort solches in der gewöhnlichen Art von Unseren getreuen Erblanben für das bevorstehende Milikärjahr 1796 dergestalt zu verlangen, und auszuschreiben, daß für sothane Darlehen sogleich nach ihrer gänzlich berichtigten Abfuhr, den Darleihern ordentliche Staatsobligazionen mit einem laufenden fünf perzenttgen Interesse ausgestellt, und tingehändiget werden sollen. Die Grundsätze, und Verhältnisse, nach welchen diese Darlehen von allen Gattungen der Staatsbürger abzureiche» find, bleiben so, wie die Art der Einbringung und der Abfuhr des zu entrldjtenben Betrags in die dazu bestimmten Kassen, und die Strafe für die unrichtigen Fatenten, künftig die nämlichen, die für das verfloss ne Militärsahr 1794 vorgeschrieben waren, und die in dem Hierwegen unterm 1 Zten Jäner erstbesagten Jahrs ergangenen Patente umständlich aufgeführt sind. Nur in Ansehung der Obrigkeiten und Güterbesitzer finden Wir zu bestimmen, daß solche auch für diesesmal, und auf gleiche Weise, wie in dem gegenwärtigen Mi-likärjahre, den doppelten Betrag der von ihnen ganzjährig zu entrichtenden Dominikalkontribuzton, als ein Darlehen abzuführeri haben. Dagegen bleibt es in Ansehung der Unterthanen hei der in dem oberwähnten Patente getroffenen Aus' mang c 105 ) maaß zu Drcyßig von Hundert der ganzen 3tontrl6u» zion. > Die Abfuhr dieser Darlehen hat für die Obrigkeiten und Unterthanen nach der in einem jeden Lande üblichen Steuerzahlungsart zu geschehen, und ist von bepden der sie betreffende diesfällige Betrag wieder in eben diejenige Kasse, in welche die laufende Kontribuzion, oder Steuer gezahlt wird, zu entrichten, und solcher alsdann in gesammlcten Beträgen an die Staatsschuldenkasse abzuführen. Bei einer jeden Porzialabfuhr werden Obrigkeiten, und Unterthanen von Unseren Kreiskaffen über den richtigen Empfang abgesondert quittirt werden, und nach Abfuhr des ganzen Darlehens empfangen beyde ordentliche nach den Dominien für die Obrigkeiten und Unterthanen abgesondert auszustellende Staatsobligaziynen Mit dem laufenden Interesse zu fünf vom Hundert von dem Tage der entrichtenden ganzen Abfuhr. Die unter diese Klaffe der Darleiher gehörige Irr-denschast hat von den auf sie unter verschiedenen Venen-nungcn ausgcmessenen Steucrbeträgen wieder so, wie in dem gegenwärtigen Militärjahre, D^yßig vom Hundert zu entrichten, und dagegen gleichmäßige nach der, Gemeinden auSzustellende fünf pcrzentigc Obligazionen zu erhalten. Eben so bleibt es auch in Ansehung der Hausck-genthümer in der Hauptstadt einer jeden Provinz bei hem Darlehen mit fünfzig Prozent, oder der Hälfte von G 5 »er C kc6 ) der ausgemessenen ganzjährigen Haussteuer gegen Wer-, kommung ebenmäßiger Obligazioncn von der oben erwähnten Gattung, und hat die Abfuhr des Darlehens in? den gewöhnlichen Steuerterminen zugleich mit der Haussteuer zu geschehen. Nur verstehet fic^ , daß von denjenigen Häusern oder Realitäten , welche von der gewöhnlichen Steuer oder Kontribuzion entweder auf immer, oder nur auf bestimmte Jahre befrcyt sind, das Darlehen nach jenem Betrag auszumcssen scy, welchen dergleichen Realitäten, ohne Steuerfreiheit, zu tragen hätten. Das sogenannte Quartum genus homirtum, oder diejenigen Klassen der Menschen, die weder Realitäten besitzen, noch unter den landcsfürstlichen, ständischen, ober städtischen Vesoldungs-odcr Pensionsstanb (wegen deren Behandlung, so wie auch tu Betreff der Geistlichkeit ohne Ausnahme des Rangs, das Erforderliche an die Behörden unter einstens verfügt wird) gezogen werden können, sind zu diesem allgemeinen Dar, lehen dergestalt beizuziehen, daß sie von ihren jährlichen Einkünften, sie mögen aus dem Bezug der Interessen, »der aus was immer für einer Erwerbungsart entstehen, Zwölf vom Hundert vermal zu entrichten haben, wenn die jährlichen Einkünfte, es sey an Geld, oder an Deputaten , über dreihundert Gulden sich erstrecken. Was diejenigen betrifft, deren jährliche Einkünfte dreyhundcrt Gulden nicht übersteigen;, so sind jene 6i$ auf hundert Gulden Einkünfte vor dem Darlehen ganz frcy W ( Ic7 ) stey z« lassen, von Hundert ein Gulden Einkünstm aber, bis auf Hundert fünfzig Gulden vier Prozent, von Hundert ein und fünfzig bis cinschlüßtg zwey Hundert Gulden sechs Prozent, und von zwey Hundert ein bis drcy Hundert Gulden acht Prozent an Darlehen Nbzunehmene Obwohl Wir bei Einhebung dieses Darlehens den unangenehmen Weg der Fatirung auch diesesmal beseitiget »pissen wollen ; so kann doch bet diesen Gattungen der Staatsinsassm, deren Einkünfte nicht öffentlich bekannt seyn können, die Sicherheit bei der Einhebung nicht anders erreicht werden, als daß jedes Familicu-haupt, oder jeder einzelne Privatmann eine schriftliche Erklärung von sich gebe, wieviel er an diesem Anlehsi zu entzichten habe. Wir versehen Uns dabei gnädigst, daß jeder diese Erklärung getreu, und aufrichtig verfassen mttbe / Massen Wir Unsere in dem Lande bestehende Kricgsdar-lchnshostommisslon unter einstens anweisen, diesfalls mit aller Genauigkeit vorzugchcn, und wo sie die Fatirung der Einkünfte dem Ebenmaß der billigen Gleichheit , und den Vermögensftäftcn der Fatircnden auffallend nicht entsprechend finde ; den zu entrichtenden Betrag nach Recht und Billigkeit selbst auszumcsseu, und zu bestimmen. Von den» Darlehen werden auch für dieses Jahr befreyt: I, Die %® C i°8 ) 1. Die im Felde sichenden, und zum KrlegS-staat gehörige Personen, doch mit Ausnahme ihrer etwa mit besonderen Einkünften versehenen Ehegattinnen und Kinder. 2. Die aus frcniden Staaten in Unseren Erblanden domiziljrende Fremde, so weit sie ihre Revenüen von auswärtigen Ländern beziehen. ,3. Uiberhaupt alle diejenigen, deren Einkünfte über jährliche ein Hundert Gulden sich nicht erstrecken. Im übrigen wird bei denjenigen Stautseinwoh-yern , welche ausser ihren Häusern und Realitäten, worüber die Vorschrift schon hier oben enthalten ist, oder die ausser ihren landesfärstlichen, ständischen und städtischen Besoldungen, oder Pensionen, noch ein anderes Vermögen oder Einkünfte besitzen, zum Grundsatz zu nehmen seyn, daß von diesen nebenseittgen Einkünften, wenn sie eben so viel, oder noch mehr, als diejenigen von Realitäten und Besoldungen zusammen genommen betragen, insbesondere das Darlehen mit zwölf vom Hundert entrichtet werden müsse. Die Berichtigung dieses Geschäfts im Einzelnen, und vorzüglich zur Herstellung und Beobachtung der Gleichheit, hat die im Lande unter dem Vorsitze des Landcschcfs bereits bestehende Kommistion in eben der Art zu besorgen, wie solches in den beiden Militärjahren 1794 und 1795 geschehen ist, und raumen Wir dieser Kommission mehemai die Macht ein, mit der in «inen moralischen Körper vereinigten Gattung Leute: '' .' als AS ( 109 ) AS als Wechsler, Großhändlern, Kauf-und Handelsleuten, Fakultäten, Zünften, Innungen und dergleichen, einen billigen und ihrem Jndustrialverdicnst angemessenen Pauschbetrag, welchen sie unter sich zu vcrthcilcn haben, zu behandeln, und zum Erlag bringen zu lassen, wo sodann auch in solchen Fälle», die sonst des dem Quartum genus hominum für das erlegte Dar-jehn den einzelnen Individuen auszufertigcnde Obliga-jion von mehr besagter Gattung auf das ganze Gremium der Innung oder Zunft auszustellen scyn wird. Die Termine, in welchen das Darlchn von dem Quarto genere hominum einzubringen ist, werden für bas künftige Militärjahr 1796 auf den ersten April, und den ersten Julius festgesetzt. N. > 1998. Hofdekret -er vbriften Justizstelle an fdmmt» siche Appellationen vom 24. August, kundgemacht von -er Jnnerösterr. Appellation den 4-, von der Oberösterr. den z., von -er Gallizischen den 9. und von dem v. ö. vereinigten Regierungs-und Appellazions-gerichte den 16. September 1795* Da die so häufigen, besonders bei dem Handelsstande seit einiger Zeit sich lkrgcbenen Fallimente den Altiffimö JÖecreto Daß bl- sich bulico de dato 24. Au- Ambe» ;ufti, an. cur. ordina- gerichtlich ' und jicnou um fuit; nt, cum ab untersuche, „ auch 6« allge- f -#6dfie* € torten Li",b Erdulden Niacher bestraf: werden feilen. ( ne ) %© tiffgtmeirtta Handlungskre-dit sehr erschüttern/ und nicht nur zum Aergerniß im Auslande, sondern auch zum größten Nachtheile des Staates gereichen; dieser« Uibel aber nur durch strenge, und ernstliche Untersuchung der Fallimente, und Bestrafung boshafter Falliten nach Maaßgabe der hierinnfalls im Mittel liegenden Gesetze am wirksamsten gesteuert werden kann, dennoch aber es das Anscheinen hat, daß die dießfälligen Gesetze nicht mit der erfoderlichen Genauigkeit beobachtet werden : so werden sämmtli-che dem k. k. Appellazi-onsgerichte untergeordnete Justizbehörden hiemit angewiesen, daß sie die Un-tersuchung wider die Kri-datarien mit mehreren! Ernste, und Genauigkeit vornehmen, die boshaften, betrügiichen, und lcichksin- aliquo tempore fr«-quentiores Gridae, prae-cipue inter Mercatores puhlicam fidem vehementer labefactent, &. non folum extra Regna Scandalum pariant; fed etiam maximum pr»-judicium Civitati infe-rant; huic autem malo tantum per ftrictas, & feveras Inquifitiones Cridarum , & irrogan-das malitiofis Cridariis juxta fubfiftentes leges pasnas efficacifTimus obex ponZ queat ; Ni-hilominus apparent, latis. catenas legibus requifita cum exactitu-dine baud fatisfieri: Regium Appellationum Tribunal inferiores In-ßantias eo inviet; qua-tenus majori cum fe-veritate & exactitudi-ne inquißtiones adver-fus Cridarios afiumant, & eos, qui ex mali-nigen W C 1 «[gm 6d)ulbenmac6cr' ben bestehenden Gesetzen gemäß - bestrafen, und dieß nicht nur in Ansehung der künftig sich ergebenden, sondern auch in Betreff der noch Hangenden Konkurse, soweit sich hiezu genügiiche Jnzichten darstellen, auf fcflä genaueste beobachten, und von drey zu brep Monaten sich über den Fortgang, und Erfolg dieser Untersuchungen mit Anzeigung der wider die Schuldigen verhängten Bestrafung , oder aber der Ursachen ihrer erkannten Unschuld gegen das Appella-zionsgericht ausweisen sollen, *) unb habe sich das Appellazionsgertcht mit der blossen Anzeige nicht zu begnügen, sondern wenn gegründete Bedenklichkeiten «nd Zweifel auffallen, daß bet beriet) Untersuchungen n ) litia , dolo , aut ani-mi levitate debitis "fe oneraveiint , confor-miter fubfifientibus legibus paena adficiant, & illud non folum quoad infuturum emerfu-ras , fed etiam quoad pendentes adhuc Cri-das, in quantum fuffi-cientia adefient indicia, exactilHme obfer-vent, & de trimeftri, ad trimeftre de pro-grefiu , & effectu ha-rum inquifitionum fia-tutam in culpofos p Lenam indicando, vel ra-tiones adinventae inno-centiae exprimerido, Relationes horfum prae-fient; hocce porro Re-gium Tribunal nudis tantummodo relation!-bus non acquiefcat, fed , fi fundatae -obfer-vationes , aut dubia Nicht ’) DaS nachfolgend« ist in den Verordnungen des Nieder-«nd Oberösterr. AppeliazionSgerichl« zugefttzt zu finden. $*it großjährigen Erben ist wegen Ausmessung LerLrhstcuer tie Errichtung des gerichtliche« AS c na > AS ttfdlt mit der erforderlichen emergerem , ejusmodi Genauigkeit, undGründlich- Inquifitiones non cum feit, oder mit Nachsicht ge- debita exactitudine, & gen den Schuldigen vorge- foliditate, vel conniven-gangen worden, sich die Ak- tererga culpofos perdm ten vorlegen, und darüber ctas fuifTe, acta avocet, den Gerichtsgehörden die &nece(Taria eatenus in« gehörige Weisung zugehen ferioribus inftantiis dia-ju lassen. ponat, N. 1999. Hofdekret der obersten Justizstelle att fdmrnt» liche Appellationen vom 24. August, kund-gemaLt von dem Nieder und Jan. Oest-Appellazionsgerichte den z>.?kuguft, und von dem böhmischen den 10. September 1795.; dann Direktorial, Hofdekeer an Lammtliche randerstellen — außer Tirol und Vvrderösterreich — vom i.S ptember, kundgemacht von der Regierung ob der Ens den 27. September, und dem galli-zischen Landesgubermum den 9 Oktober 1795- Se. Majestät haben über Cum Sacratiffima Coef. die Frage: ob den groß- Regia Majeftas obmo-sährigen Erben wider ihren tarn quaeftionem, utrurri Willen bloö wegen Aus, majorennes haeredes Messung W ( 113 ) Messung der Erbsteuer ein gerichtliches Jnventarium aufgedrungen werden könne ? zu entschließen geruhet, daß großjährigen Erben wegen Ausmessung des Erb-stcuerbetrags niemals die Errichtung eines gerichtlichen Jnventariums wi!>er Willen aufgedrungen werden soll. contra fuam voluntatem Jnventariums nicht fine determinandi tribu. aufzudrin-ti fuccefTorii ad erigen-dum judiciale inventa-riumcogi poffint, eo re-folvere dignata fit, quod haeredes majorennes ex ratione determinandi tributi fuccefforii nun-quam ad erigendum judiciale Inventarium contra voluntatem adi-gi debeant. Idcirco hoc omnibus & Singulis pro notitia & directione intimatur. N, 2000* Hofdekret der obersten Iustizstelle vom 24. f August, kundgemacht von der gallizischen Appellazion den 9. September 1795. SacratilTima Csefareo Regia Apofiolica Ma- Wie mit der jeftas ad expetitam fub 41a Augufii Anni curren. inftructionem quomodo procedendum fit, fi con- *$^mjg** tra binas conformes Sententias Revifio infinuetur, Ur;(Mh sürjugeiiei!« Decreto Aulico de dato 24.. Augufii & recepto 7, Septembris A. C, refolvere dignata eft; per Sechster Lani». H ^e' C 114 ) AO Decretum An licu m de dato 6ta Novembris 17^4 Sphum 260. Cod. Jud. nullatenus abrogatam, nec partibus permilTum efle, ut contra binas confor-mes Sententias Revifionem infinuent, fed illud UecrStum aulicum ex ea folum confideratione editum fuilTe, quiahinc inde obfervatum fuerat, a primis Infiantiis binas Sententias qua confer-mes reputatas, & interpofitas eatenus Revifio-nes rejectas fuilfe, ubi tarnen Sententiae re ipfa non conformes fed inter fe difformes fuere, re-flexe itaque folum ad ejusmodi cafus praslibato AltilTimo Normali in genere quidem ordinär!, quod infinuata Revilio a Judice Primae Inftan-tiae folum in hoc unico Cafu, It Revilio praepo-ftere interponeretur , & a Contraparte executio jam petita eilet, ex analogia AltilTimi Decreti Aulici de dato ii. Septembris I7S4 rejici poffit, in aliis vero cafibus infinuata Revifio celeriter pertractari & Acta ad Altilfimum locum promo-veri debeant; huicque etiam in pofterum infifien-dum elfe« Ex hac vero declaratione per fe in-telligi, partibus nullatenus permiflum effe, contra binas conformes Sententias revidere, imo hifee iterate declarari, Ii contra omnem exfpectatio-nem Revifio adverfus revera binas conformes Sententias in obverfum §phi 260. Cod. Jud. interponeretur , talem AltilTimo loeo five caufa dubia fuerit, five non, in nullo cafu admilTum iri, fed AS c U5 ) AS fed earn non intrando in Acta, nifi. intantum, ut videatur, utrum binae Sententiae reapfe con-formes lint, vel non ? Temper rejectum, & prae-terea Revidentem partem, ejusque Advocatum exnunc non folum ad expenfas Contraparti cau-fatas , fed etiam ad feveriorem pwnam irremif-fibiliter condemnatum iri. Et cum Acta in ejus-modi cafibus eo folum fine altius promovenda fint, ut videatur, utrum binae Sententiae r ever a conformes fint nec ne ? igilur Sacratifiima Cse-fareo Regia Majefias ulterius ordinat, ut circa pertraclationem AltilTimo Decreto Aulico de dato 6ta Novembris 1794 demandatam neque di-latio ad exhibenda Gravamina Revifionis conce-datur , neque extraditio motivorum decidendi Altioris Inftantiae locum habeat, & in ejusmodi Cafibus, ubi revera binae conformes Sentential praefio efient, ad petitum Partis jurevincentis temper fine ulieriori executio concedi poffit; quod proinde omnibus, et fingulis pronotitia, et direc-tione intimatur. Ü. 2ooI. Verordnung der Nie- Oe. Landesregierung vom 25. August 1795. Es hat sich der Fall ergebe», daß ein Soldaten- Den V-r-Weib an der Alsterbacher Kirche eine Gattung Schwäm- Schwämme H 2 nie -ÄB C ii6 ) dll (meinen m* gekauft Habe, welche nach ihrem Genüsse In einem ^“buibcn*1 iiemlich hohen Grade giftartig befunden wurden, so daß die Genießenden nur durch die schnell erfolgten Heilmitteln von den schädlichen Folgen befreit worden sind. Es ist daher den sämmtlichen Marktrichtern schärfest einzubinden, den Verkauf der Schwämme on so einzelnen Orten nicht zu dulden, und darauf zu sehen, daß keine minder bekannte, und daher verdächtige Schwämmearten auf den Markt gebracht, und verkauft, sondern bei Wahrnehmung derselben sogleich deni Eigenthümer abgenommen, und vertilgt werden- Welches den Marktrichtern zur Wissenschaft und genauesten Nachachtung mit dem Beisätze hiemit bekannt gemacht wird, daß sie zur Besciligung derley Fälle die Verkäufer der Schwämme auf die Marktplätze in der Stadt anweisen sollen. N. 2002. Verordnung des mährischen Landesguber-mums vom 27. August 1795. ^e^tTbm Nachdem in den Gegenständen der Zten und 4tm ^cgenstän- Normalichulklasse neuerdings einige Abänderungen vor- den der 3ten , , , „ ... . lind eren geschrieben wurden, so wird diese neue hier in Anschluß föumoflfc mitfolgcnde Emtheilung der Hauptschule mit dem Auf, trage zugcstellet, solche mit Anfang des künftigen Schul» jahres einzuführen, und zu beobachten. AS C n 7 ) Eintheilung -er Gegenstände in -er z ten Blasse. Die Religion in Gesprächen nach der Anleitung des Katechismus.............................. . r. Die biblische Geschichte, und Sittcnlehre.... 3. Das Evangelium............................... 4. Die Wiederholung des katechctischen Gespräches, und das Lesen aus dem Katechismus............ ' 5. Schönschreiben................................. 6. Das Recht - und Diktandoschreiben............ 7. Das Lesen aus dem jweyten The.ile des Lesebuches 8 Die Anleitung zu schriftlichen Aufsätzen........ 9. Das Rechnen.................................. 10. Die deutsche Sprachlehre..................... 11. Die Aiifangsgründe der lateinischen Sprachlehre \<2. Die Erdbeschreibung........................... sJm Wintcrkurse das Lesen des Lateinischen. . ? 13 ^ ImSsmmerkurse das Diktandoschreiben des lat. 3 In der 4teir Blasse. 1. Die Religion nach der Anleitung des Katechismus 2. Die Gründe der Religion......................‘ 3 Das Evangelium,,und die Sittenlehre............. 4. Das Lesen desKatechismus u. dcrGründe dcrReligion 5. Das Schönschreiben............... 6. Das Recht und Diktandoschreiben. 7. Der Briefstiel................... 8. Das Rechnen...................... 9. Die Baukunst. . ................. 10. Die Meßkunsi.................... 11. Die Mechanik.................... 12. Die Naturgeschichte . .......... ;z. Das Zeichnen...................... Prlvllegimn für das von Joseph Kup-pelwiescr erfundene städlerne Kochgc-schirr. füg* ( ns ) ^ N* 2003. Hofdekret an sammtliche Länderstellen vom 28. August 1/95. tvir Franz der ^wepte rc. Joseph Kuppelwicser, Eigenchümer der hiesigen Eisen - Kochgeschirr < Fabrik, hat Uns allerunterthänkgst vorgestellt, dag es ihm gelungen sty, ein Kochgeschirr von ganz neuer Art aus Stahl herzustellen, das durchaus vor dem verzinnten Eisen - Kochgeschirre den Vorzug behaupte, mit der beigefügten Bitte: Wir möchten geruhen , ihm das Recht zu ertheilen, diese neu erfundenen stählernen Kochgeschirre durch einige Zeit, ausschlles-sungsweise zu verkaufen. -» Da wir nun in Erwägung genommen haben, daß der erwähnte Bittsteller einen ansehnlichen Aufwand auf die Erfindung dieser stählernen Kochgeschirre gemacht hat, und es billig ist > ihm zu einiger Entschädigung einen Vorzug vor jenen zu geben, welche sich bloß der Nachahnrung befleißen; so haben Wir nach Vernehmung der Behörden, in diese Bitte gcwilliget, und ihm Joseph Kuppclwieser das Recht verliehen, durch zehn nach einander folgende Jahre seine neu erfundene stählernen Kochgeschirre, von dem untengejctzten Datum an, ln unfern sämmtlichcn Ocsierreichischen, Böhmischen und Gallizischen Erdstaaten ausschkiessungsweise zu verkaufen, Thun dieses, und verleihen Kraft dieses offenen Briefes , aus landesfürstlicher Machtvollkommenheit, file m %® C 119 ) Uns und unsere Thronfolger, ihm Joseph Kuppelwie-ser erwähntes susschlicffendes Privilegium auf zehen nach einander folgende Jahre, und gebrechen allen Untertha-nen, und Behörden unserer deutschen Erbländer, auch sonst Jedermann gedachten Kuppelwieser bet diesem Privilegium zu schätzen, und Hand zu haben, weder dawider selbst zu handeln, noch zu gestatten, daß solches von andern geschehe, so lieb ihnen ist, die Confiszirung der dem Kuppelwiescr nachgeahmten stählernen Kochgeschirre, und eine Strafe von 2 Hundert Dukaten zu vermeiden, von welchen die Hälfte für Unsere Kammer, die andere Hälfte aber für den Jnnhaber dieses Privilegiums durch Unfern k. k. Fiskus etnzutrieben seyn wird. N. 2004. Gubernialverordnung in Mähren vom 29. August 1795. Es wird anmit zur eigenen Benehmung, dann Ae Ab, , ^ fahrtsgclbcr Verständigung der unterhabenden Magistraten und stcrs m, tie Ortsobrigkcitcn bedeutet: daß, obschon der §. 7kens lcn einzu,'cades'Abfahrtpatents vom Jahr 1787 in seiner Wesen- J>ctu heit unberückct bleibe, so könne doch die Bewilligung zu Exportirung des Vermögens ins Ausland nur von dieser Landesstelle ertheilet werden; Und eben so seyen auch nicht allein die Abfahrtsgclder, sondern auch andere, welchen Namen immer habende Gelder nie an das Fiscalamt, sondern stets an diese Landcsstelle einzu« senden. H 4 N.2C05. Die Hin-danhaliung des Haust-ren betres-fejib. c i*2o ) N. 2005. s Magistratsverordnung zu Wien vom aten September 1795. Da zu vernehmen 'gekommen ist , daß auf verschiedenen Gründen wieder häufig hausire» gegangen werde , daß sich die Landleute nach Willkühr, und nicht auf dem gewöhnlichen Marktplatze mit ihren Feilschaftcn setzen, welches den Höckerleulen um desto mehr zu statten kommt, als fie hiedurch bessere Gelegenheit haben, den Landleuten ihre Maaren zu vcrbo, teilen Stunden abzulösen, oder ihnen auch bei den Linien vorzupassen, und nun über diese und jene Unfuge von den Grundgerichten keine Anzeigen mündlich oder schriftlich einlangen, so dürfte es allerdings hier und dort an Aufficht mangeln; man hat also denselben nochmal bei Dafürhaftung und strengsten Verantwortung einbinden, zugleich aber verordne» wollen, daß von dem Gerichte der Beisitzer, oder derjenige, welcher nebst dem Grundrichter die Leitung und Aussicht über die Marktanstalten auf jedem Grunde zu besorgen hat , um sogleich und künftighin bei jeder Veränderung dem Magistrate mit Namen, und dessen Wohnorte angezeiget werde, damit nöthigen Falls gleich von demselben Auskunft eingeh ölet werden könne. N. 2006. %® C 121 ) TuS N. 2006. Hofdekret an sämmtliche Bankalgefallsad-mrnistrazionen vom 4. September 1795* Da Leute, welche in gar zu frühem Alter in öf- Z» junge ftntliche Dienste angesiellet werden, nicht selten Fehl- ^LffcntlNhc trltte begehen, oder leicht dazu Verleitet werden kön-neu ; so ist Sr. Majestät Wille und Befehl, daß nie. mand als Praktikant und noch weniger als besoldeter Beamter bei den Bankalgcfällen angcsicllt werden soll, der nicht das achtzehnte Jahr seines Alters vollendet hat. N. 2007. Hofdekret an sämmtliche Land erstellen vom 5. September, kundgemacht von demGu-bernium in Steyermark den 23., von dem GallizischenGubermum den 25., von der Negierung ob der Enns den 28., und Böhm. Gub. den 29., der Landesstelle in Kärnten den 30. September 17)6. Durch die Verordnung vom Z. Julius d. I. ist nach dem Sinne des io. dann 18. Absatzes des Aus so. wie jene, rar wellt,e Un- wanderungspatentcs vom io. August 1784- festgefttzer „vtbonen worden, daß die Pässe , welche den Untcrthanen bei f)ung ins (jn «bgehung in ein anderes Erbland mitgegeben werden, er- H £ nur tl,eilet irr»- So» ( ) So» den, nur auf nur auf eine bestimmte Zeit, und höchstens auf drey Zeie^und" 3abre ausgestellet, und darin das Land oder Bezirk, auffsnbtc to0 ber Unterthan sich aufhalten will, ausdrücklich ge- bann mit nennet werden soll. 4nmcrfung _ . dcs Bezirks, Da nun die Rücksicht, welche dieser höchsten Ver-rufertigm.'^' ordnung zum Grunde liegt, auch auf die Hausierer sich erstreckt, indem her Umstand, daß bisher in einer oder andern Provinz diesen Hausierer - Pässe auf unbestimmte Zeit und ohne Benennung des Bezirks, wohin sie sich begeben wollen, ausgestellet werden, der Erfahrung nach mehrere für die Evidenzhaltung des Konsiripttons-Wesens, für die Stellung ber zum Wehrstanbe gewidmeten Unterthanen, dann für Ordnung und Sittlichkeit nachthcilige Folgen gehabt hat; so folget von selbst, daß obgedachte Verordnung allerdings auch auf die Fälle der Hausieruug in Anwendung zu kommen habe. .N. 2008. Hofdekret vom Z. September, kundgemacht von dem gallizischen LaridesZUberniumden 16. Oktober 1795» Wegen der Es ist anzuordnen befunden worden, die in Hun-rende Auf- garn bestellten vereinigt gallizisch-hungarischen zwey Zoll-nm verwan- uni) Drcyßigsi Einbruchsamker zu Borfa und Rfrskowa brwfntcr Po,^ana in boiletirende Aufsichtsflazionen umzuwan-zu Borsa deln, und dagegen ein neues Haupteinbruchs-Zoll-uiid wa Polys- Dreyßigstamt zu Leordina in Hungarn zu errichten, der welche NB C 123 ) welche vom xtcn November 1, I. in ihre Wirkung ein- zuHramn , , errirtftten Hoidekret tw 5. September, kundgemacht durch das gallizische LandesgOernium den 25. September 1795» Den k. Krcisämtern wird hicmit aufgctragcn in Tie Erbat-- Fallen, wo cs um die Erhaltung der Hauptpost-und Haupkpost-Kommcrziaistrassen zu thun ist, folglich eine Gefahr m„zialstra-ouf den Verzug hastet, jedesmal ohne vielen Umtrieb ^berreft «k* N. 2011. Gubernialverordnung in Mahren den sten September 1795. ®vr$ci*ni6e Sa t{c Bücherverzeichnisse aus Nachlassenschaften «('er Ver"- ' sehr unzweckmäßig verfaßt werden, und dem Bücherre-büchcr^zu visionsamte in Durchgehung der Tituln viele Bcschwcr-lichkeit verursachen, ja selbst oft ganz unrhunlich machen , die Kathegorie der Bücher bestimmt anzuzeigcn; So haben die Kreisämter den Magistraten, und übrigen Erbschaftsabhandlungsinstanzen ihres Kreises aufzutragen : daß sie nach dem hier beiliegenden, und ihnen mitzutheilendcn Formular die Bücherverzeichniße künftig «bfassen, und einsenden Coden. For- NB ( 125 ) fyg Formulare. V erz eichniß der nach dem in N. verstorbenen N. N. ■ Hinterbliebenen Bucher. Vollständiger Tirl des Buchs. I Name des Verfassers. ujij Ort 1 Zahr der Auflage. Anzahl der Thetlc spssga» For mar. ! . 7 1 1 N-, 2012. « ( '16 ) to® N. 2012. Hofdekret an sammtliche kanderftellcn vom 7- September 1795. Prü^"v 8)611 ^"fug zu vermeiden, daß Stipendisten Stipend«- welche die Philosophie an einer Universität studircn, ^cn‘ sich, damit sie der vorgeschrtcbenen Ordnung des Un» tcrrichteS ausweichen, als Privatßudircnde an einem kpcäum prüfen lassen, wird ve> ordnet: Erstens, daß kein Studtrender, aus dessm Stu-bieN-Zeugnißen erhellet, daß er die ersten 2 Jahrgänge der Philosophie bei einer Lehranstalt, wo das Triennium eingeführt ist, vollendet habe, bei einer L.hranstalt, wo das Biennium besteht, aus den ihm abgängigen Theilen der Metaphysik, und aus der prakrischen Philosophie, als Privatist, geprüfct werde, wenn er sich nicht durch ein von dem Universitäts-Syndikus ausgefcrtigees, und mit dem Universitätssiezel bekräftigtes Aintszeugniß ausweiset, baß er kein Stipendium genossen hat; Zweitens, daß der Lehrer, welcher einen solchen mit diesem Erfordermße versehenen Jüngling privatim prüfet, in dem Studienzeugniße, daß er damit versehen ist, ausdrücklich und bestimmt anführe. Ä. 2013. AO C t27 ) AO N. 20‘3. Verordnung der Regierung und Kammer in Vorderöftcrreich den io. September 1795- Da die tägliche Erfahrung beweiset, daß die we- Wikbcrhol-gen Abstellung der Winkelschrciber ergangenen wieder-holten Verordnungen bisher nicht gefruchtet haben, foil- schreibe«»». Lern dieselben vielmehr fortfahren, besonders die gemeinen Leute unter verschiedenen eigennützigen Vorspieglungen zu ungegründeten Bitten, auch öfters zu ninth-willigen Klagen , und wiederholten Behelligungen der Landesstelle zu verleiten , und dadurch nicht nur in Zeit, und Verdicnsiverfäumniß, sondern auch in drückende Kosten zu versetzen: so haben wir, um diesem für tld Unterthanen so schädlichen Unfuge zu steuern, zu verordnen befunden, daß vom ersten November an, bei dem dicssciligcn Regierungs. Cinreichungs^Protokvlle in allen politischen partikular Angelegenheiten keine Bittschriften, Vorstellungen, oder Beschwerden mehr angenommen werden sollen, welche nicht von einem wirklich angcsicllten, und verpflichteten Regierungsadvokaten , deren Namen in dem jährlich im Drucke erscheinenden Schematismus enthalten sind, unterschrieben sepn werden. Hingegen werden von dieser Verordnung diejenigen Anbringen ausgenommen, welche von den Par-sheyen selbst verfasset, und unterschrieben sind, oder deren Wie sich reisende Slaaksbe-mntc in Rücksicht der zu entrichtenden und zur Vergütung ( 128 ) AS bereit Annahme von dem Laubespräsidio selbst, oder von Präsidialverwaltungs wegen aus befonbem Ursachen bewilliget wird. Was aber bet dem Lchenhofe zu überreichen kömmt, ist fortan von einem Regierungs-nnd Kammer-advokatcn zu signircn, und soll in Zukunft auch jeder Advokat bei Strafvermeidung alle seine Aufsätze ohne Ausnahme zu unterzeichnen, und dafür zu haften gehalten ftyn. Uibrigens aber versieht man sich, daß die 23. Ocstr. Rcgierungs und Kammeradvokaten den Partheyen weder wegen Verzögerung der ihnen anvertrauten Geschäfte , noch wegen Uibersctzung der dicßfälligen Dcser-viten zu gegründeten Klagen um so weniger einen Anlaß geben werden, als man gegen einen solchen Advokaten mit aller Schärfe, und nach Befund der Umstände mit Sufpendirung von der Advokazie ohne Nachsicht fürgehen würde. N. 2014. ' Gubernialverordnmig in Böhmen vom io. September 1795* Nachdem der Anstand vorgekommen, wie sich ein reisender königl. Kreisbeamte in Ansehung jener Mäute zu benehmen habe^ die von den leer zmückgehenden Vorspannspferden nach bestehender Vorschrift bei dieser betretenden Mautstazion entrichtet werden müssen, worüber AE C i29 ) lifter derselbe keine Pollete bekommen , folglich solche i« liquibk- , renbcn auch nicht liquideren kann, welches auch der Fall sey, Wegmauch- roetm derley bestellte Vorspannspferde, um den Kreis- ben (ctr^u" beamten abzuholen einige Mauthstazionen passtren, in- ^«1^6- dem solchen Falls die Polleten über für leere Wägen bolenden Pferden t# entrichtete halbe Mauth nur von Stazion zu Stazion benehmen durch die Mauthbeamten abgcstreift werden, und folg- t>a6en* lich dem reisenden Beamten nur das Pollet der letzten Stazion zu Händen kommen könne; So wird Hierwegen den kön. Kreisämtern folgende Weisung zur Richtschnur gegeben: daß alle Vorspannssuhrleute, wenn ste uitz einen Kreisbeamten fahren, die Maurh bei jeder Stazion entrichten, die Mauthbeamten aber in den darüber ausstellenden Polleten: wienach die Pferde zur Abholung eines Rreiobeamtens bestimmt feyn, ordentlich bemerken, und derley Polleten von keiner Weg-mauthstazion abgcstreift, sondern dem Fuhrmann in Händen belassen werden sollen, um solche dem Kreis» bcamten einhändigen, und von demselben die Vergütung der bezahlten Wegmauth dafür erlangen zu können. Falls aber die leeren Pferde zurückpassirten, so hätte der Kreisbeamte bei der letzten Mauthstazion auch die gesetzmäßigen Mauthgebühren für den Rückweg der leeren Pferde zu berichtigen, und die darüber erhaltene Pallete zum Liquidazions-Vedarf zu behalten, wogegen die Vankalbeamten durch die Bankalbehörde angehalten werden, mit Bezug auf die Numern und das Datum der Pollete, nebst Bemerkung, für welche Stazionen die Sechster Land. I Mauth Die wieder eingeschlicke: ne Verfah-tunj derZu-standschichten wird untersagt. Hazarb-spiclrcrbotb ju erneuern. ÄK ( 130 ) W Ävauth für leer rückgehende Pferde wirklich bezahlt worden, ein schriftliches Amtezcugniß aiiszustellcn, und solches dem Fuhi mann zu seiner Legitimazion bei den betreffenden Mauthskazions wegen mauthfrcicr Paffirung dcssel-6eh, mitzugeben. .... . N. 2015. , Hofkammerdekret an das böhmische Guber-ltium vom ft. September, kondgemacht ''von demselben sammtlichrn Ober- und Bergamrern unterm 23. September 1^95. Allen Bergämtern ist die etwa hie und da wieder eingeschlichene und verbotene Verführung, der Zustand-schichten nachdurcklich zu untersagen. N. 2016. Guberm'alverordnung m Tirol vom n. September 1795. Nachdem diese Landesstclle wahrgenommen, daß die Spiclsncht zum Nachthcil des Bürgers, und des Bauernstandes überhand nehme, und die schon vor-iängst verdorbenen Hazardspiciele noch immer im Schwünge gehen, so wird den kön. Kreisämtern anmit aufge-tragcn, durch die untergeordneten Gerichtsbehörden die von dieser Landesstelle unterm 2Z. Oktober 1791 be- %? ( izl ) P'L fanr.f gemachte Hofkanzlcy - Verordnung vom i r. Oi-töbcr i 91 ordentlich rcpubbjiren, und dessen genaue Beobachtung unter unnachsichklicher patcntmäßigcrStrafe einschärfen zu lassen. N. 2017. Hvfdekret der obersten Justizstelle vom tu September, kundqemacht von dem Bvh-mischennnd Jnn.Oest.Appellazionsgerich-te den i«., von dem Ob- Oest den 23., von dem Gezischen den 28. September >795- Čaefareo Regium uni- Äuf «drvtzts fioiun kti» verfale Gallicenfe Ap- Verbotd pellationum Tribunal omnibus et (ingulis fub- mtn‘ ordinatis judicialibusln-fiantiis pro ofFiciofa di-rectione hotum facit, SacratifTimam Caef. Re giam ApoftolicamMaje-ßatem altifTimoDecreto Aulico mediante ddo. j 1. et recepto 22. cur. Men. et An. injunxifTe, ut fuper Provißonibus qu noch auf derselben Verschreibung gerichtliche Assistenz «rkheilet werden solle. eon- fi^ortfonv fett über SD a«6 in jDeftcmtA ob derEnns. c 132 ) W condictio aut ceirio fu-fcipiatur, neque ad ea~ rum infcriptionem judi-cialis affiftentia tribua-tur. N. 2013. Verordnung der Regierung ob der Enns vom i2. September 1795. Den gelammten Obrigkeiten, und Beamten ist zwar schon durch eine unterm 27. November 1764 erlassene allgemeine Verordnung zu Abstellung der bei damal vorgenommener Visitazion der Gasthäuser Vorgefundenen der Maaß nach »nächten Geschirren alles Ernstes befohlen worden, daß sie ihren unterste, henden Wirthen und Gastgeben kein anderes Geschirr zum öffentlichen Ausschank gestatten sollen, als welches von den Obrigkeiten nach der durchaus vorgeschriebenen Massercy ordentlich abzimentiret, und sodann mit dem obrigkeitlichen Zeichen gehörig gewappelt wurde , und daß diese Verordnung auch um so genauer befolget werden solle, als im widrigen derjenige Wirth, bei welchem eine dergleichen »nachte Maaß in Zulunft angetroffen werden würde, um den doppelten Werth des auf solche Art zu klein vorfindigen , und ungewap-pciten Schenkgcschirrs gestrafet werden sollte, gleiche Strafe auch jene Ziongießer,, Kupferschmiede, Klam- pftrrr, HB C 133 ) HB pferer, und Hafner zu gewärtigen hätten, welche uu-gewappeltes Geschirr zum Verkauf brächten. Ob man zwar schon damals sicher geglaubt hatte , es würden diesem die gerechte Maaß und die Abwendung der durch ungerechtes Geschirr dem Publico zugehenden Bevortheilung zum Ziele habenden Werke samnitliche Obrigkeiten und Beamte mit allem Eifer die Hände biethen, so hat doch die Erfahrung gelehret, daß dieser Verordnung der schuldige Vollzug nicht aller Orten geleistet wurde, und daß einige Wirthe durch das gesetzmäßige Poenale des doppelten Werthes deren bei ein oder anderen derselben zu klein sich vorfindenden Trinkgeschirren nicht abltessen, daß selbe nicht annoch mit einigem der Maaß nach ungerechten Geschirr versehen gewesen wären, wodurch diese Landesstelle, um einem solchen dem ohngeachtet getriebenen Unfug ausgiebige Schranken zu setzen, sich wiederholt genöthiget gefunden hat, durch ein weiteres Zirkulare vom 3. November 1767 nicht nur Eingangs erwähnte Verordnung zu wiederholen , sondern auch solche dahin zu verschärfen, daß, bei was immer für einem Wtrth, oder Eastgcben für das künftige ein der Maaß nach zu klein, und mit dem gehörigen Zeichen nicht gewappeltcs Geschirr angctroffen würde, derselbe unnachsichtlich mit einer Strafe von 3 Reichsthalern beleget, und gleiche Strafe auch von se-nem Zinngtesser, Kupferschmiede, Klampfercr, und Hafner, welcher den Eastgeben das Trtnkgeschirr eher, I 3 «'s AB x C isi ) AB -n«r>Mr,t-i>ungcn ju liquiMrtii Pub. *k$ ( 138 ) bnngen alles, waS immer bei dergleichen Unglücksfäl-len ein Raub der Flamme geworden, es mag schon Hausgeräthschaften, Kleidungsstücke, oder sonst was inimer für steuerbares, ober unsteuerbares, zum Nahrungstriebe gehöriges, oder nicht gehöriges Vermögen betroffen haben, bisher immer zur Vergütung angenommen wurde, wo doch bei christlichen Untertanen nur Haus, Scheunen und Fächlung die eigentlichen Gegenstände der Vergütung ausmachen dürfen. tim nun einer Seits bei jüdischen Feuerschäden nach einem bestimmten Regalativo fürzugehen, und , da anderer Seits auch ke,in Grund vorhanden ist, die jüdischen Untertanen vorteilhafter zu behandle», als die Christen; So ist künftighin bei jüdischen Feuerschäden, wie bei christlichen nur dasjenige, maß wirklich zum Nahrungstriebe der Juden gehöret, als Maaßstab der Vergütung anzunchmen, mithin bei jüdischen Feuer-schadcnsbeschreibungen nur derjenige Schaden zu iiqui, Liren, der an Häusern, Gewölbcen, und überhaupt an dem bei Juden steuerbaren, und zum Nahrungstricb gehörigen Vermögen erfolget ist. Welches den k. Kreisämtern zur selbst eigenen genauen Nachachtung, und Anweisung der betreffenden Obrigkeiten und Iudengemeindcn bedeutet wird, ■N. 2>-22. 9ü£ C 139 ) S<)g N. 2022. Direktorial - Hofdekret an sammtliche Lav-verstellen vom 13. September, kundgemacht durch die Regierung ob der Ens und das Mährisch- Schlesische Gubermum unterm 20., das Steirische Gubermum den 21., Böhmische Gubernium den 22., die Niedervst. Regierung und das Tiroler Gubernium den 2Z., die Landesbauprmann-schaft in Kram unterm -4., die Landes-stelle in Kärnten unterm 28-, das Tkrester Gubernium den 31. Oktober, durch die Vorderöst. Regierung den 2. und das gastrische Gubernium den 6. November 1795. dann Hofdekret der obersten Justizstelle an sammtliche Appellationen vom 1 - • September, kundgemacht von dem Nieder und Inn. Oest. Appellazivnsqerichte unterm ig-, von der Ober Oest. Appella-zion den 23. S ptember 1795- Da die Provisionen den ohne Dekret angestcllten Daß auf , .. _ # Provisionen Beamten, die auf eine eigentliche Pension kernen An- unh Öuar- fpruch machen können, als ein nach dem Tag ausge- ^ineS»i>,d- mcssenes Almosen zu Thcil werden, folglich wie die Armenporrionen und Stiftungspfründcn zu bctrach- ten sind, diese aber von denjenigen, welche selbe genies- g-n cr' same Anstalten schon getroffen wurden, so ist mittels hohen Hofoirektorialdekrets vom 26. Januar , empfan-gen den 10. Hornungs d. I. der Landesstelle nicht nur die ihr dießfalls bereits hohen Ortes zugefertigten Maaß-regeln , und Vorschriften in Ausübung zu bringen, und genau zu beobachten, überhaupt anempfohlen, sondern auch ausdrücklich aufgetragen worden. j? 4 Erstens. AS C 152 ) Erstens. Wenn sich der Fall mehrerer Räubereien und Zusammenrottungen der Räuber ergeben sollte, sogleich das Gesetz wegen Ausübung der Todesstrafe durch das Standrecht zu erfüllen. Auch wären Ltens die Angeber verborgener Räuber durch an» gemessene Belohnungen, und durch die den Mitschuldigen , oder Verhellern anzugönnende Nachsicht der ihrerseits verdienten Strafe wenigstens mit Abweichung der Strenge des Gesetzes aufzumuntcrn. Ztcns. Nach einem geschehenen Raube fey bet jeder Gemeinde auf die zu dieser Zeit abwesenden Leuten, jedoch mit aller Bescheidenheit, und Sorgfalt für den guten Ruf derselben nachzuspüren. 4tens. Den Landgerichten könne zugesichert werden , daß sie den Ersatz der sich ergebenden Untersu-chungs- und Besirafungskösten, von dem höchsten Aera-rium erhalten werden ; endlich fey Atens der Uebergang verdächtiger Personen, die mit legalen, und authentischen Pässen nicht versehen wären, über den Culpa-Fluß möglichst zu verhindern. Zn Folge des erwähnten HofdckrctS, und in Gemäßheit des mit dem durch eine höchste Entschließung vom 24. April 1795. gleichförmig belehrten k. k. In-nerösterreichischen Appellationsgerichte gepflogenen Einverständnisses, wird demnach zur allgemeinen Wissenschaft, und Warnung hicmit bekannt gemacht, daß jeden Einfällen der Räuber vorzüglichst ausgcsetzten Gegenden bsefts Hrrzogthumes, nämlich in dem gen Oelgat- See hier ankommmde Oelgattungen, vor ihrer Aus. demOelmes. schGmg und Einlagerung in die Magazine, bei dem OclmessungSpachter, unter Konfiskazionsstraft, anM zeige« sind, Wird neuerdings allgemein kundgemacht, N. 2056. Hofdekret vom 26. September, kundgemachk in Böhmen den 20. Oktober 1795* DieVerorb- Bereits unterm 29. August IT77 ist mit k. t nuna in Be: irtffDer mit Mknisterialbanko- Hofoeputazionsdckrete erinnert worden- 6*uftenUnb daß es mit den Thätigkeiten zu weit komme, und der d-nSchwär- Kordon der Lebensgefahr allzusehr ausgesetzet sey, wenn zrr wird demselben nicht mitgegeben werde, daß er eben darum «neuert. , » Mit Unter« und Obergewchr versehen wurde, um sich dessen in der Nochwehr zu gebrauchen; wornach dem Kordon mittelst der k. Vankaladmtnisirazion bedeutet. AB C i6i ) AB und zugleich mitgegeben wurde, daß, wenn schwärzer mit Wagen oder Schlitten einbrechen, welche sich der Anhaltung widersetzen, ihnen vor allen ohne weiter* hie Pferde auf der Stelle todtgesckoffen werden sollen, wo sie sich sonach gleichwohl ihre* Gewehrs auch wider die sich weiters widersetzen und Vordringen wollenden Schwärzer selbst gebrauchen können^ Daher wird auf-getragen , diese angeführte Verordnung zu Jedermann* Wissenschaft und Warnung sogleich kund zu machen. N. 2037. Gubernialverordnuiig fit Böhmen vom 26. September 1795* Da die, über die künftige Salzabnahme eingr. Zu Etnbrm- langten Eingaben, und Erklärungen nicht so bestimmt abgefaßt gewesen, um hieraus einen richtigen Ausweis Iaij^arf verlassen tu können: so wird daher aufgetraqen diese mftOemSors 1 • mulare vors Auskünfte und Erklärungen noch einmal, und zwar geschnei»»». «ach dem beiliegenden Formulare zu verfassen, und solche schleunigst anher einzusenden. EL' sechster Lun*. L NB ( i6= ) Kreis N. Gut N. Erklärung. Aus Gelegenheit des abgefoderten jährlichen Salzbedarfs. Ortschaften. Vorhin wurde an Vaffcl-Salz a 7 fl, jährlich abgenommen. Gedenket den CentncrSalz bas Vassel ä 7 fl. in Zukunft abzu-nehmen. Macht sich an heischtg über das Vassel-Salz ä 7 fl. im minderen Preiß abzu-nchmen. r. Herrschaft Fran-kenthal Anzahl Centner ober Vasseln. a. .... 50 . . ‘Ž>. .... 5o . . . .. . i< s.Dasinkorporirte Gut Wagkow. . 30 . . 30 . . .... 5 - • 80 80 20 N. 2ogB. M C i6z ) » N. 2038. Hofdekret, Niederöfterreich, Oeft- odder Enns, Steiermark, Karmen, Krain, Ti-rol, Triest und Görz betreffend vom 24. September 1795, kundgemacht durch die Negierung ob der Enns den ii., durch die Nie. Oe. Landesregierung den 13-, durch die Landeshauptmannschaft in Krain den i4- Oktober 1795. ' Se. Majestät haben zu entschliessen geruhet: daß Jwar der Austrieb des hungaiischen Viehes nicht ganz berboten, jedoch derselbe durchaus, hauptsächlich aber des. über Karlopago, Zengg und Fiume in das Lictorale, dann durch die inncrösterrcichjschcn Länder ohne vorläufig angesuchte und erhaltene Pässe, und ohne die Pflicht der Beibringung der Nesponsalien nicht statt haben soll. Diese Pässe sollen nach Seiner Majestät Befehl, bei der hungarischen Statthaltern) angesucht, von die« ser nur bekannten unverdächtigen Leuten gegen genaue Ausweisung der Orte, wohin sie den Schlachtvieh-Austrieb zu machen antragen, ertheilt, den Jmpetranten sodann die Route für den Schlachtvieh-Austrieb vorgeschriebe» , und sie dabei angewiesen werden: sich, sobald sie an dem Orte eintreffen, wohin das Schlachtvieh gehört, mit ihren Pässen, und zwar: wenn sie zu den Armeen das Vieh treiben, bei dem Generalqnartier-meistcrstabe, in so weit das Vieh auch für die, in der L 2 £om= v ( 164 ) «to» Lombardey zurückgebliebenen Truppen auegctrieben wird, bei dem italienischen General - Commando zu Mailand, und, wenn das Vieh in andere Staaten, ausser zu den Armeen, getrieben wird, in den Residenzstädten bei dem k. f. Minister, oder Geschäftsträger, in anderen Orten, bei der Ortsobrkgkeit zu melden, wo sie fo* dann, wenn sie ihren legitimen Absatz des Schlachtvie. hes ausweisen werden, die Zertifikate zu bekommen haben : daß die Zahl vom Vieh, auf welche der Paß lau. tet, an den bestimmten Ort eingetroffcn, und abgege. ben worden ist. Diese Responsalien sind sodann dem Direktorium von den Partheyen zu überreichen. Diejenigen, welche die Responsalien nicht bcibrin. gen, oder überführt werden: einen Theil, oder den ganzen Trieb, unter Weges, oder anderst wohin, als ihre Angabe war, verkauft zu haben, werden zur Strafe den Werth, der an diese Bestimmung nicht gelangten Stücke, pro Fisco zu bezahlen haben. N. 2039. GubernialverMrmng in Mähren vom 29. September 1795- In Angelegenheit der Marktpreißsatzung auf das in die Städte kommende Landbrot,, hat man die mit höchstem Hofdekrete vom Z. April 1794 für die Stadt Brünn befohlene Verfügung auch in den übrigen Städten Mährens und Schlesiens dergestalt anzuwenden be- fun« SC en Verknus des Landbrodel iii hen ©tab; tenMabrens »mb Schlesiens betreffend. AB ( r6Z ) AB funbett, daß das Landvolk zwar an kein bestimmtes Gewicht, oder doch wenigstens an e>ne nach dem Ge» wichte zu bestimmende Satzung gebunden scy, jedoch auf dem Platze, wo das Landbrob verkaufet wird, jederzeit Jemand von der Polizcy mit einer Wage erscheinen, auf Verlangen der Parthcyen selbes abwägen, und nach dem Verhältnisse der Skala den Kaufpreis fcstsetze» soll. Doch wird hiebey ausdrücklich verbolhen, daß außer den Wochenmarkstagen, auch unter der Hand vom Landvolke solches Brod verkaufet, oder gar von solchem Landbrode Deposttorien gehalten werden, außer diesen der Unfug gemessenst hindanzuhalten ist. K 2040. Hofdekret vom 29. September 1795 an die Länderstellen in Niederösterreich, Oesterreich ob der Enns, Steiermark, Kärnten, Krain, Tirol, Trieft und Görz. Se. Maj. haben befohlen, daß an diejenigen neu.-Men Mächte in Orten, wo nach den Lokalumständen inländischen und dem schon bekannten wechselseitigen Verkehr mit dem f^n Viche« Feinde die gegründete Vermuthung vorhanden ist, daß "nQ(^e ncJ: das ausgetriebene Schlachtvieh zur Verpflegung der feind-tich.-n Armee verwendet würde, so lang die gegenwärti- den darf, gen Umstände dauern, gar kein innländisches und unga, risches Vieh erfolget werde, weil es schon bekannt ist, daß solche Mächte und Oerter daö eigene Vieh an btte L z Feind Tie Verordnung wegen der i'n'mv'iinb: stciiiplliUfl, tinb daß In jDe'l. od der Enns keine ungcstem-' pel ten Leinwänden im 4>annel gestartet werden , zu erneuern. Satzung auf Kerzen und Eaife. C »66 ) Feind verkaufe», .und bann das weitere Bedürfntß aus den Ocst Ländern zu ziehen trachten. In dieser Rücksicht sollen auch nach Venedig an Schlachtvieh nicht mehr als 6000 Stück jährlich, welche von Milesi sonst gewöhnlich kontrahiret worben sind, ausgetricben werden, weil die französischen Kommissionäre von dort aus gar ju leicht Gelegenheit haben, das Vieh an sich zu ziehen. N. 2041. Gubernialverordnung in Böhmen vom 30. September 1795. Aus Gelegenheit der einigen hierländigcn Insassen in Oesterreich ob der Enns, wegen Abgang der Stemplung beanstandeten Leinwand wird hiemit aufgetragcn, die Verordnung vom 25. April 1793 — so in gegenwärtiger Sammlung 2. B. S. 329. Zahl 739. zu finden ist — zur Warnigung der Lcinwandfabrikanten, und Handelsleute mit dem Beifügen zu republrziren, daß ungestempelte Leinwänden in Oesterreich ob der Enns im Handel nicht gestattet werden. N. 2042. Hofdekret vom 2., kundgemacht durch Re-qierungsdekret in Niederöfterrcich den 9. Oktober 1795. Cs wird verordnet: Daß vom 1. November dieß Jahrs angefangen, die dermal bestehende Satzung auf .....' ' K-r- ' .%® C i67 ) Kerzen und Eaife bon jedem Pfunde um i Kr. erhöhet , mithin von 15 auf 16 Kr. im Ankaufspreise hin-aufgcsetzct werden solle, welche Erhöhung nur auf ein Jahr, das ist bis 1. November 1796 zu dauern habe. Welches zu Jedermanns Wissenschaft hiemit besannt gemacht wird. N. 2343* Privilegium vom 2. Oktober 1795, kundgemacht durch das Gubermum in Steyer-mark den >2. Marz 1796. Nachdem zur Errichtung einer kleinen Briefpost in gn Angel«» Graz, und für die umliegenden ausser den grossen Postkurs befindlichen Ortschaften, Seine k. k. Ap. Maj. dem Franz Garste, und seinem Gesellschafter Ignaz Klebinder ein kleinen Post ausschltessendes Privilegium vom 2. Oktober 1795 auf tine bestimmte Zeit zu ertheilen allergnädigst geruhet haben , wovon die Verfassung, und das mit diesortiger Gutheissung zugleich damit verbundene Frag- und Kund-fchafksamt in der beiliegenden Nachricht umständlich ent» halten ist; so wird hiemit bekannt gemacht, daß diese allerhöchst privilegirte Anstalt der kleinen Post, Erstens: unter der Aufsicht des k. k. Oberpostamtes allhier werde geführet werden, daß Zweitens: die Unternehmer zur Sicherheit des Publikums für die ihnen anvertrauten Bestellungen eine x 4 Kau. %iŠ if »68 ) %V» Kaution mit Eintausch Guide» geleistet, und far tir vollkommene Richtigkeit und Sicherheit der Partheyen jeder in Solrdum zu haften habe, daß Drittens: sie gehalten seyen, die festgesetzte, und in der ergangenen Nachricht enthaltene Taxtarif nicht zu überschreiten, und in der Amtirung sowohl, als m Führung der Protokolle über die Auf- und Abgabsbriefe, und Pakete gute Ordnung zu halten, und daß endlichen Viertens: hierbei für Niemand ein Zwang einzu-, treten habe, sondern es der freycn Willkühr des Publi, kums, wie bisher, überlassen werde, ob es seine Briefs Und Pakete mit der kleinen Post, oder sonst auf eine «ude» Art absqMn wollt. Nachricht von b er neu zu errichtenden privil, k- k. kleinen Brief- Post in der Hauptstadt Graz. Jy der gewissen Zuversicht, daß ein nach Stand tmb Wüi den hoch - und werthgeschatztes Publikum das Unternehmen etnas k, f. privilegirten kleinen Postamts für eine Stadt von so großem Umfange wie Graj betrachten , und demselben in Rücksicht aller Vorthcile, fi) dieses Etablissement einem jeden dacbietri, eben das AB C 169 ) AB Zutrauen schenken wird, welches sich dasselbe bereits in Wien, Prag und Ofen erworben, so ist der Unternehmer desselben hinwiederum ganz von dem Verlangen eingenommen , eben dieses Zutrauen, sowohl durch die Genauigkeit, Fleiß und Treue, mit der er das Publikum bedienen wird, als auch durch die Leichtigkeit, Sicherheit und Geschwindigkeit, mit welcher Jedermann ver-mittelst dieses Instituts in seinen besondern Geschäften unterstützt und bedienet werden kann, nach allen seinen Kräften zu verdienen; um aber ein hochgeschätztes Publikum in Stand zu setzen, von dem Ganzen dieses Instituts, so wie von seiner inner« Einrichtung besser zu urtheilen, nimmt sich der Unternehmer die Frcyheit, sdl-che hiemit ausführlich bekannt zu machen. • D»e vier Ezepedizionen tm Gommer. Die erste um................... 9 Uhr. - zwcyte -...................i 12 - ............ 2 »■ Die vier Erpedizionen im Winter, für die Monate Novcmb. Dczemv. Ja'ner und Februar Hiebei ist zu bemerken, daß die Briefe oder Pakete den Umtträmtrrn eine Stunde, den Collektanten 5 • Die erste um - zweite - - dritte -} vierte - i 10 Uhr. i 12 - 2 * 4 6 L 5 (Brief, C *7P ; (Briefträgern) aber nur eine halbe Stunde vor jeder Expedizion eingehändtgr seyn müssen. Jeder Brief oder Paket wird sogleich nach jeder Expedizion laut seiner Addrcffe den betreffenden Personen eingehändiget werden, so daß man in einer Zeit von 3 Stuvden seinen Brief aufgeben, und auch Antwort erhalten haben kann. Doch müssen die Addressen leserlich geschrieben, und die Personen an den auf der Aufschrift bemerkten Ort sicher zu finden seyn. Oft griffe es sich, daß die Personen, von denen man eine Bezahlung oder andere preeftanda fordert , den Empfang der Briefe in der Folge läugnen; um diesem Ucbel abzuhelftn, hat man bei Aufgabe des Briefes nur ein Recepisse anzüschaffen, welches man von Seiten der kleinen Post vom Empfänger des Briefes unterschreiben lassen wird. So jemand in der Stadt oder Vorstädten etwas zu erkaufen Willens ist, darf er nur seine Kommission dem Oberamte oder Eollektanten, von Nro. 1. bis Nro. 8 r welche zu allen Stunden in der Stadt und den Vorstädten auf und ab gehen, anvertrauen, und er wird binnen 2 Stunden nach der nächstfolgenden Expedizion auf das sorgfältigste bedienet seyn. In den Unterämter« wird mau, so wie im Obcramte eine genaue Liste aller Briefe und Pakete halten, die demselben anvertrauet werden, vermög derselben wirb man sogleich Nachricht haben können, wenn ja wider alles Vermu-then eine Nachlässigkeit oder Verspätung der Unterbeam-len statt finden sollte, durch wen das Versehen gemacht »vor- W c m ) M Erden, und ob nicht etwa die Bedienten selbst, durch welche man die Briefe oder Pakete befördert/ solche veruntreuet haben. Diese auf die Sicherheit des Publikums abzielen-bkN Maaßregeln geben demselben eine desto grössere Gewißheit für die Briefe, welche sie durch die kleine Post auf die grosse k. k. Post zu befördern die Güte haben wollen; denn vcrmöq dieser Register, wovon die Uc-bergabe der Briefe auf der grossen Post täglich bestätiget wird, kann sich jeder Aufgeber seines Briefes nicht nur überzeugen, daß fte Briefe von denen, welchen er solche anvcrtraute, richtig übergeben worden, sondern er kann auch seinen Correspondenten überführen, in welchem Monate, und an welchem Tage er demselben zuge-schrieben. Das Oberamt stehet überhaupt gut für alle Briefe und Pakete, welche ihm selbst, den Unterämtern und 8 Collcktanten in der Stadt und den Vorstädten, die Mit Nro. i. bis Nro. 8. bezeichnet sind, übergeben werden, doch ist wohl zu merken, daß, wenn man einen Brief oder Paket mit Geld, Bankozctteln, Obliga-zionen, oder andern Präzioscn und Sachen von Wichtig-keit beschweret, der Werth desselben beim Aufgebeu vor-gezeiget werden , und auf der Aufschrift bemerket scyn müsse; noch sicherer gehet man, wenn sich die Summe oder Werth über 50 fi. belauft, daß man solche ins Oberamt liefert, wo denn die Beamten die Nichtigkeit AS C *73 ) AS desselben bezeugen können, und solche in Gegenwart des Aufgebers beiderseits versiegeln werden. Um allein Mißbrauch vorzubaucn, und das Publikum mit der größten Sicherheit bedienen zu können, hat sich das Oberamr gezwungen gesehen, seinen Land-bothen bei Strafe der Cassazion zu verbieten, irgend einen Brief oder Paket in der Stadt und den Vorstäd. ten, es sey auch, unter welchem Prätext es immer wolle, anzunehmen, denn in diesem Falle könnte er solches dem Amte verschweigen, welches alsdann solche weder zu registriren , noch dafür* gut zu stehen im Stan« de wäre; diejenigen also, welche etwas auf das Land, oder ausserhalb der Vorstadt - Linien zu befördern haben , werden ergebenst gebeten, ihre Briefe oder Paketi dein Oberamte selbst, den Unterämtern, den 8 Collek, tanken von Nro. I. bis 8- anzuvertrauen, wo sie alsdann der richtigen Besorgung vergewissert scyn können; dennoch ist zu merken, daß dieser Verboth nur für die Stadt und Vorstädte gilt; denn was den Landbothen auf dem Lande anvertrauet wird, dafür sichet das Oberamt gleichfalls gut- bis eine Summe von 100 ff. Werths; diese Landbothen kommen täglich gegen Mit» rag ins Oberamt, wo sie die mikbringcnden Briefe und Pakete zur weiteren Beförderung abliefern, und gehen täglich um 2 Uhr wieder aufs Land ab. Folgend? sind bis jetzt ihre Sta- AB C 173 ) AO Stati Die erste Stazion. Gradwein. Plabutsch. Costing. Meinzerl -- Drücke. St. Gotthard. St. Veit in Aigen. Schartleiten. St. Stephan am Gratkorn. Trakten. Rhein. Eisdach. Straßengl. Räch. Puchkogl. Plankenwart. Alrhofen. St. Bartholome. Rohrbach. St. Oswald. Pichl. Die zweite Stazion. voitöberv, Eggcnberg. Alkerstorf. Bcyerdorf. Einöd. Webling. Hart. Hitzendorf. Allenberg. ' Reirereck. o n e n- Bernau. Srallhofen. Lobming. Mirtcrdorf. Oberdorf. Piebereck» Piber. Alt Kainach. Gr. Kainach. Greisseneck. Edelschrott. Köflach. Lankowitz. Salla. Arnstein. Krems. Thallein. Gaisfeld. Ligist. Moßkirchen. Liboch. Grafendorf. Söding. Pichel. Keplern. Hachenburg. St. Johann. Mugau. Die dritte Stazion. Stainz. Grottendvrf. Sr Marlin. Straß« d ( Gtraßgantz. Dobel. Gejaidhof. Oißnitzgraben. St. Stephan, kannach. Gams. Wildbach. Frcyland-Landsberg. Frauenthal. Schwamberg. Die vierte Stazion-pre-ittg. Puntigam. Feldkirchem Thallerhof. Prcmstetten. Dittersdorf. Waring. Pölß. Hengspcrg. Hornegg. Lengdorf. St. Florian. Waldschach. Nendorf. St. Nikola. Harrachegg. St. Andrer. Kleinstetten. Purgstall. Arnfels. 174 ) ^ Die fünfte Btazionr Gnafi. | Harmanstorf. j Et. Peter. Mössendorf. Moßbrunn. Hausmanstettcch Klingenstein. Fasclsberg. Fernitz. Heil. Kreuz. Ober Labit. Waldek. Kirchbach. Mayrhofen. Glatzen. Fraucnbach. St. Stephan. Höllgrund. Aschau. Glazenthal. Unterauncrsbach. Gleichenberg. Trautmannstorf Pöppendorf. Grabensdorf. Straden. Grießhof Feldbnch. Fering. Die sechste Stazion.- St. Ruprecht. Maria Trost. Dorn- ( '75 ) Doriihoftn. Waizberg. Algersdorf. Thonhausen. Stadl. Oberfladniz. Unterfladnitz. Anger^ Ditmansdorf. Pöllau. Wolfsdorfereck. Kübel. Kühwiesen. Puch. Promesdorf. Wachsenck. Pischelsdorf.- Frondsperg. Münchhvfen. Ptrkenstcin. Walz. Pirkfeld. Dann In andere hier nicht pränotirte, von beit großen Postkursen abliegende Oerker, Weingärten, und einzelnweis liegende Schlösser, Wirthschaftcn, Klöster und Wirthshäuser Z Meilen um Graz. Alle Briefe und Pakete, welche vom Oberamte durch das ganze Jahr gleich täglich um 2 Uhr abgesendet werden, kommen noch an eben dem Tage in die nächsten Oerter, in die weitern aber Tags darauf, und In die wcitschichtigste, und entlegenste nur dreymal die Woche unter ihren Addressen an. Der größte Theil der Briefe, welche in der Stadt und den Vorstädten besorget werden, sind dem einmal angenommenen Gebrauch nach srankirt, so, baß also die Briefträger sölche gratis übergeben müssen. Da es sich aber dennoch zu Zeiten trifft, daß das Porto der Briefe oder Pakete erst bei der Abgabe in Empfang genommen werden soll, so nimmt man sich die Freiheit, das Publikum zu benachrichtigen, daß dergleichen Brief« ira Amte mit einem C 176 ) litnt besonder», Stempel versehen werden, der zugleich bit (Summe bezeichnet, die der Briefträger an Porto z», verlangen bat; so sieb einer unterfienge mehr abzu, fodern, hat man solches nur dem Oberamte anzuzeigen. Eben so wird man auch die Briefe auf das Land, welche beim Empfang den Porto zu bezahlen hätten, mit diesen, bereits angezeigten Stempel bezeichnen; Poff-briefe hingegen zahlen Hber die gewöhnliche große Post-amkstaxe für das Stück 2 kr. Ein anderer Stempel, der auf einem jeden Briefe, der durch die kleine Post gehet, zu finden ist, zeiget den Lag und die Stunde an, an welchem solcher expcdirt worden, komint derselbe spätestens nicht anderthalb Stunden darauf in der Stadt und den Vorstädten an seine Behörde, so werden diejenigen, denen an der richtigen Besorgung gelegen ist, auf das inständigste gebeten, ihre Klage beim Oberamte deshalb anzubringen, welches solche als das größte Merkmaal von Wohlwollen ansehcn, und mit der lebhaftesten Dankbarkeit erkennen wird. Wenn nach gegenwärtigem Avertissement noch irgend jemand einen Zweifel über die Art und Sicherheit haben sollte, mit der er sich dieser kleinen Post bedienen könne, so wird derselbe auf das höflichste ersucht« sich ins Oberamt zu verfügen, wo er selbst Augenschein der richtigen Expedizion nehmen kann, und »ro man sich ein Vergnügen daraus machen wird, Um alle Erklärungen zu geben, und die Unmöglichkeit zu zeigen, daß irgend eine Untreue oder Verspätung fürwalteu könne. Noch AB C 177 ) AB Noch muß man das Publikum benachrichtigen, baß dieses Institut nicht bloß zur Besorgung der Brie, fe und Paketen errichtet worden, sondern daß man sich auch desselben zu aller Art von Kommissionen , es scheu nun Komödicnzettcl, alle Avertissements, Cirkulazio-tun, Anzeigen und Nachrichten, die durch die Gesetze erlaubt sind, sondern auch Visite- Einladungs- Neujahrs-Namens- und Geburtstags-Dilleter auszutragen, oder um Sterbfälle, Beerdigungen und Vorladungen der Gläubiger, Handwerker u. f. w. anzuzeigen, bedie» nen kann; in solchen Fällen dürfte nur eine Liste deren, an welche diese Billetcr oder Anzeigen kommen sollten, mit Namen, und wo solche logiren, in das Oberamt geschicket werden, wo dann sogleich die verschiedenen Gegenden auseinander gesetzet, den Kollektan-tcn von Nro. i. bis R. zur Austragung übergeben, und svgcstalttg in Zeit von einer halben Stunde durch die ganze Stadt und alle Vorstädte bekannt gemacht und vertheilet wird, wozu, wenn solches nur durch eine Person geschehen würde, solche mehr als einen halben Tag nöthig haben würde; nebst diesen erhalten jene, welche an das kleine Postamt solche Kommissionen übergeben, auch den Dortheil, daß ihre Anzeigen und Ankündigungen durch die täglich abgehenben Landbothen, auch auf die entfernten ürrschafcen abgeschicket werden, welches vorzüglich den Heeren Buchhändlern willkommen jchn dürfte, um so mehr, da durch den diese Ankündigung Üverbringendcn Bothen, sogleich die Bestellung aller Bü« Sechster Land. M cher, TrB ( 176 ) 1 cher, Journalen und andern Schriften gemacht, und auch überschicket werden können. Sollte aber von ein und ande»n obangeführten Wichtigkeiten, einige Antwort erfolgen, so muß es in der Liste angemerkct werden; oder auch um Sachen in das Versatzamt zu tragen, und aus demselben abholen zu lassen, in allen diesen Fällen wird man um einen sehr mäßigen Preis bedienet werden, so daß man nicht leicht dazu auf eine andere Art wohlfeiler und sicherer gelangen kann. Diejenigen, welche sich etwa nicht geradezu ans Oberamt wenden wollen, um Sachen in das Versatzamt tragen oder abhole« zu lassen, dürfen nur jemanden aus dem Oberamte zu sich ins Haus rufen lassen, ohne ihre« Bothen die Ursache zu sagen, oder an daS Oberamt deswegen zu schreiben. Dasselbe wird ihnen sogleich Leute schicken, auf deren Treue und Verschwiegenheit sie sich sicher verlassen können. Dicnstbothen versäumen oft mehr, wenn selbe die Zeitungen aus dem Comtoir abholen, als man für die tägliche Zustellung, sobald solche aus der Presse kommen, an dieses t k. prlvilegirte kleine Post-Oberamt bezahlen würde. So jemand einen oder mehr vertraute Männer auf einen gan, zen Tag zur Bedienung z. V. für Fremde zur Weisung an unbewußte Orte haben wollte, darf sich nur hierum beim kleinen Post. Oberamte schriftlich oder mündlich melden, wo er auf der Stelle zufrieden bedienet werden wird, und für den Mann täglich nur 30 kr. zu bezahlen kommt. Vorzüglich dürfte hiemlt den fremden Kauft leuten %® C 179 ) Alkalen gedtenet seyn, für welche auf den nächst tinfref« tcnden Fastenmarkt schon Bedacht genommen, und L.utk bestellet worden sind. Für die Hinkunft aber werden siche ersucht, entweder bet Ausganz dieses Marktes, oder 14 Tage vor Anfang eines andern Marktes beim kleinen Post-Oberamte sich schriftlich oder mündlich zu melden, ob selbe in dem folgenden Markte wieder jemanden aus diesem kleinen Postamt- zur Bedienung nehmen wollen. Dienstsuchende von beiderlei Geschlecht ohne Unterschied des Charakters, selbst Prefcssionisten und Handwerker können sich in diesem k. k. kleinen Postoberamte melden, und in das hiezu gewidmete Protokoll gegen Bezahlung von 6 kr. etnschreiben lassen. Hieraus fol, get, daß jedermann, der oft mit vieler Mühc rechtschaffene Subjekte, Gesellen, oder was immer für Dienst-leuke suchet, durch dieses kleine Post-Oberamt leicht bedienet werden kann, und für eine durch dieses kleine Post-Oberamt prokurirte Person werden 12 fr. bczqh-let, doch so, daß im Fall der durch dieses Oberamt überschickte Subjekt, Gesell, Diener oder Dienerin nicht «»ständig, und innerhalb der ersten 14 Tage entlassen werben müßte, er statt diesen mit einem andern versehen werden würde, ohne etwas dafür bezahlen zu dürfen. Das Oberamt wird daher sich nicht bloß mit dem beigcbrachtcn Zeugniß begnügen, sondern sorgfältigst beflissen seyn. die Conduite, Treue, Fleiß, Kcnntniß und Geschicklichkeit eines jeden Dienstsuchenden in Wahr- M 2 heit « C Igo ) heit und Grund zu erfahren; dieß wird unfähige und liederliche abhaltcn, sich gar nicht einschreiben zu lassen, und das k. k. privilegirte kleine Post-Oberamt in den Stand setzen, das Publikum zweckmäßig zu befriedigen. Es versteht sich von selbst, daß auch weiter entfernte, welche in Graz Dienst zu erhalten wünschen, sich an dieß kleine Postamt wenden können; doch muß ihr Aufenthaltsort, so wie ihre Kenntnisse, und als was solche in Dienst tretten wollen, immer deutlich geschrieben scyn, umgekehrt, wollen viele von hier auf daS Land, oder in eine andere Stadt oder Provinz, so wie entfernte Herren und Frauen, besonders Professionisten von hier Diener zu erhalten wünschen, in allen diesen Fällen wird das kleine Post - Oberamt jedermann zu befriedigen beflissen scyn; Briefe müsse» franco eingeschicket, und die 6 oder 12 kr. beigelegt seyn. Bis nun haben die Hausherren, wenn selbe ein Quartier zu verlassen hatten, einen Zettel an das Thor gepappt, und mußten erwarten, bis jemand gekommen, solches zu lesen, gegenkhcilig jene, so ein Quartier haben wollten, alle Gössen ablaufen mußten, und doch oft bas anständigste Quartier übersehen haben, diesem, zur Bequemlichkeit des Publikums, abzuhelftn, wird das kleine Post - Obcramt ein eigenes Protokoll halten, in welches die Hausherren gegen Bezahlung von 7 kr. ihr zu verlassen habendes Quartier können einschreiben lassen; jene, welche ein Quartier suchen, haben dadurch Gelegenheit, die Verhältnisse von einem gegen den an- ta? C i8i ) 6trtt einzusehen, und das fur fie bequemste und wohlfeilste auszusuchen, und hiervor werden von dem Bestandnehmer eines durch das kleine Post-Oberamt gesuch, ten oder prokmirten Quartiers eben 7 kr. bezahlt. Glet-chcegestalten können jene, welche nur Kost oder Bett auszugeben, oder zu erhalten wünschen, gegen Bezah, jung von 3 kr. bedient werden. Und kurz zu sagen, wird das kleine Post-Oberamt in allen nur möglichen Fällen zur Bequemlichkeit des Publikums um die billigste Zahlung zu Diesten seyn. Alle Briefe, welche von der Stadt in die Vorstädte, so auch vice verfa von den Vorstädten in die Etadt überschicket werden, wird das Porto nur 2 kr., über 6 Loth wiegende Briefe bezahlen 3 kr., über 1 Pf. bis 3 Pf. wiegende Paketer 4 kr. Die Briefe und Pakete aber, welche zur Beförderung auf die große Post aufgegeben werben, zahlen über das ordi-nari Postporto nur 1 kr. Nur ist zu merken, daß für alle die Briefe, welche von der Stadt, oder'von den Vorstädten auf die obbesagte Landstazionen der kleinen Post zur Beförderung übergeben werden, bis 6 Loth 3 kr., von 6 Loth bis 1 Pfund inclusive schwe-re Paketer Z kr.; von einem über i Pf. bis 3 Pf, wiegenden Paket 7 kr., die darüber noch wiegende, eine vcrhältnißmäßige billige Taxe zu entrichten haben, die Briefe aber, welche vom Land hiehcr zur Beförderung auf die große Post gebracht werden, zahlen über das gewöhnliche Briefporto 2 kr. Diejenigen aber, M z wel- UiB C 182 ) welche von hier aus auf die oben angeführten Stazio-nes einige Zeitungen, oder andere Schriften zu bekommen anvcrlangtcn, können sich hier in Graz in dem k. k. priv. kleinen Posi-Obcramte gegen billigen Preis quar. talikcr abboöireN- Bei allem dem zur Sicherheit des Publikums, aller Verspätung und Untreue vorzukommen, hat man zur grösseren Versicherung, einem jeden Briefträger hier in der Stadt Gräz und den Vorstädten mit einer verschlossenen Büchse versehen, in welche jeder seine Briefe onvertranen darf. Wenn man aber Pakete von einer Wichtigkeit befördern will, welche in die Tasche nicht «ingehen können, kann man in die Tasche ein Rekoman» dazionsblatt mit Anmerkung an wen, und wohin dergleichen Pakete lauten, verwahren, und das Paket dem Bothcn übergeben lassen. Jene hingegen, welche sich ihre Briefe nicht wollten in das Haus bringen lassen, dürsten sich mit ihrem Corrcspondenren verstehen, daß selber Poße Reßante auf den Brief anmerke, oder können solches mündlich oder schriftlich im Oberamte melden, so würden derlei Briefe sorgfältigst aufbewahret werden, bis sich der Eigenthümer oder der von selben hiezu Bevollmächtigte hierum anmelden wird. Die Landbothen werden nur mit einem Büchel versehen, wo auswärts der Einband mit dem großen Amtsstempel besiegelt seyn wird, in welches ein jeder seine Briefe selbst einschreiben, oder durch den Bothen in seiner Gegenwart einschretbeir zu lassen, auch im Fall HB C '8Z ) Hider Brkef beschwert, solches mit dem Werth oder Betrag bcizumerken belieben wolle; diese Büchel müssen durch die Bothen täglich beim Oberamte zur Revision eingelegt werden. Wer seine Briefe, Pakete^oder Kommissionen durch Expressen befördert haben Ml, es sey nun in der Stadt, den Vorstädten, oder auf das Land, wäre es auch nzehrere Meilen von hier, her wird gebeten, sich nur an das Oberamt zu addreffire», wo er jederzeit Leute bereit finden wird, die um folgende Preise den ihnen gegebenen Auftrag getreulich verrichten müssen. Für einen Expressen in der Stadt .... z kr. —. — — — die Vorstädte . . 5 — — — — aufdas Land bisrruf eine halbe Meile 12 — — — — — bis auf eine Meile 20 — W-iters werden die Meilen pr. .. ... 17kr.gerechnet. Müßte auch ein Expresser die Nacht hindurch gehen, so zahlt man in Ansehung dessen etwas mehreres; sollte jemand wider Vermuthen durch die Hände der kleinen Post einen ungestempelten Brief erhalten, auf dem nicht Tag und Stunde des Abgangs bezeichnet wäre , der wird auf das inständigste gebeten, solches dem Oberamte anzuzeigen, welches dergleichen Urrfug aufdaS strengste ahnden wird. — Das Oberamt der k. k. priv. kleinen Briefpost ist in der Herrcngasse Nro. 140, und ist solches das ganze Jahr, Sonn- und Feyertage kei- M 4 nes- M ( '84 ) AO neswegs ausgenommen, offen. Im Sommer wird es des Morgens um 7 Uhr eröffnet, und um 8 Uhr Abends geschloffen; im Wimer öffnet man Morgens um 8 Uhr, und schließet um eben die Leit des Abends. Sollte jemand cing£' Expressen verlangen, bevor das Oberamt eröffnet, oder nachdem dasselbe schon geschlossen ist, dieser hätte sich nur im atcit Stock, oder bei verschlossener Hauschüre an den Fensterladen des Oberamts anzmncl-de», allwo man alsogleich Mittel treffen wird, das hoch, gcehrtcste Publikum mit qpern Fleiße zu bedienen. Unterämter in den Vorstädten sind: Auf der Lend. Hr. Joseph Mauler, bürge, l. Hand, schuhmachermeisier in der Martahtlfergasse Nro. 584. In der Murvorftadt. Hr. Franz Michael Schwarz, in dem heil. Geist Spital Nro. 534. in der Tabak, Trafik. Auf dem Griess. Hr. v. Granata, Nro. 384. in der Lotto - Collektur. In der Iacomini Vorstadt. Hr. Franz Kampfel, Salzverschleißer Nro. 403. in der Reikschulgasse. Im Munzgraben. Hr. Johann Merer, Nro. 69. in der Lotto - Collektur. In Gepdorf. Hr. Joseph Winter, bürgerl. Webermeister Nro. 167. in der Tabak- Trafik. Am Graben. Hr. Anton Losch, Grundrichter Nro. 354. «KB ( i85 ) AS Anmerkung. Dem Inhaber der k. k. priv. kleinen Post ist daran gelegen, den sich etwa ereignenden Verlust einiger gegen Nec.ptffe aufgcgebcncn Bankozetteln, oder Obligazionen rhemöglichst zu erfahren, damit die gehörige Untersuchung ungesäumt gepflogen , die nöthige Vorkehrung veranstaltet, und der weitere Regreß genommen werden könne; daher wollen diejenige, welche dergleichen in Verlust ge-rathene Bankozetteln oder Obligazionen aufgegeben, sich bei dem Oberamte, falls der beschwerte Brief, an eine der vorstehenden Stazionen addreffirt wäre, immer ein Monat von dem Jage der Aufgebung an zu rechnen, falls er aber zur Utbergabe an die k. k. Postwngcns-Ex-pcdizion bestimmt wäre, immer noch vor Verlauf von z Monaten also gewiß schriftlich melden, wir im widrigen der Inhaber weiters zu haften keineswegs verbunden fep, auch eine dergleichen Forderung unter keinem wie immer Namen habenden Vorwand oder Entschuldigung mehr gehöret werden soll. N. 2044. Hofdekret vom 2. Oktober, kundgemacht von dem Nieder Oeft.Appeüaziousgerichte den 19-, von dem Böhmischen Appellazions-gerichte den 22., von dem Inn. Oest. de» 23 Oktober 1795. Seine Majestät haben Sacratiffima Caefareo i über eine neuerliche, zwi- Regia Majeftas occafio- M 5 fchen Hämmer. sck>«n den Dominien und den Berggerichten wegen der Gerichtsbarkeit über die Sensenhämmer entstandene Differenz, zur allgemeinen Regel festzusetzen geruhet: daß zwar die Bewilligung zur Errichtung neuer Sensenhämmer noch fortan von dein Montanißico abhan-gen, und also auch in Rücksicht der schon bestehenden Sensenhämmer jeder neue Besitzer noch fortan dem Derggerichte, um ihn den betreffenden Amtsbüchern oinzuschalren, angezeigt werden müsse; dagegen haben sich die Berggerichte keines, wcgs in eine, wie immer geartete Rcalgerichtsbarkeit über die Sensenhämmer ein, gumengtn , sondern stehe dieselbe mit ihren Wirkungen , folglich auch mit dem Rechte der Sperre, Inventur, Schätzung, Feilbietung derjenigen Gerichtö- ne cxortae inter Do mi-nia t & Judicia Monta* niftica intuitu Jurisdic-tionis fuper fabricis fal. cium(Sensenhammer)dik. ferentioe Altiffimo De-. creto Aulico d. i 8 - 6c-tobris anni currentis pro communi Regula fiatue-re dignata eit. Quod qui-dem eonfenfus ad eri-gendam novam fabri-cam falcium femperad-huc a Montaniltico de-pendeat, & confequen-ter, intuitu exiftentium jam ejusmodi fabrica-rum quivis novus poflef-lor ulteriusJudicioMon -tanifiico indicari debe-at, quatenus ad concer-nentes officiofos Iibros inferatur, e converfo au-tem, quod Judicia Montani ßica nullatenus lernet in qualemcunque realem Jurisdictionem fuper falcium fabricis behörde So* ( 187 ) Stt£ behörde zu, unter deren Realgerichtsbarkeit der Grund und Boden gehört, aufwel, chcm mit landcsfürstlicher Concession dieSensenschmie-de erbauet worden ist. Welche höchste Entschlies-sung sämmtlichen Justizbehörden zur Wissenschaft, und künftigen Nachachtung hic-mit bekannt gemacht wird. immifcere audeant, fed quodejusmodi Jurisdic-tio cum fuis effectibus, confequenter etiam cum Jure obfigillationis, In-ventationis. JEßimatio-nis, & licitationis illi fo-ro judicial! competat, fub cujus reali Jurisdic-tione fundus , & folum exißit, fuper quo cum Confenfu fummi Impe-rantis fabrica falcium crecta fuit. Id itaque Omnibus & fingulis pro notitia, Ju-risdiclionibus autem Ju-dicialibus pro StrictifTi-ma Obfervantia intima-tur. y. 2045. Hofdekret vom 3. Oktober, kundgemacht durch das Mährische Gubernium den 27. Oktober 1795- Da die Advokaten und Rechtsfreunde in dem 13 Da«-k>-t Untersuchungen L. des Patents vom i. Dezember 1781 von Jnterve- über Umer- »icung %® C 188 ) HA 'Srbe» Rirun9 bei Kommissionen zwischen Obrigkeit und Unter-t^>d"^icben- größtentheils daraus entsprungen sind, daß die Denen-benden ^ iillNg (Nomenklatur) und Klaßifizlrung oder Eintheilung ländsschcn' fc£r Waaren in bcm hungarischen Dreißigstvektigale vom und gallizk- Jahre 17^4, welches in Ansehung derKonsummoBerschen Fadri- „ , , loten, Ma- dreißigung der bemeldten Waaren, von dem erwähnten anderen" Er- Zeitpunkte angefangen, wieder in Wirkung kam, von Zeugnissen. jcner t>er bestehenden Zollordnung vom Jahre 1788 sehr unterschieden, in der letztem auch für viele Artikel von rrbländischer Erzeugung auf den Fall des Verkehrs nach Hungarn oder Siebenbürgen kein Ausfuhrszoll ausqe-fctzct ist. Um demnach diese Änsiände zu beheben, tut* für AS C 197 ) AE far künftig bct allen Zoll- unb Drcißigstämtern ritte gleichförmige Behandlung; der im Handel zwischen den deutschen und hungartschen Erbländern vorkommenden deutscherbländischen Maaren einzuführen, haben Seine Majestät für dieselben mir Rückficht auf die ehedem schon in Ansehung der davon zu entrichtenden Gebühren ergan« genen, und nun wieder bestehenden Verordnungen einen eigenen Tariff entwerfen zu lassen, darüber die allerhöchste Genehmigung zu ertheilen, und die Beobachtung desselben vom 1. November dieses Jahres angefangen, zu befehlen allergnädigst geruhet. *) Zugleich hat man den Auftrag, vornämltch zur Richtschnur der Handelspartheien bekannt zu machen, und zwar itens. daß sie die schriftliche Ansage, oder Fattura der Waaren , die sie aus den deutschen, oder galtzischen Erbländern nach Hungarn, oder Siebenbürgen führen, oder versenden, künftig nicht,, wie es bisher geschah, doppelt, sondern nur einfach bei demjenigen deutscherbländischen oder galizischcn Zollamte, wo sie die Eßito, oder Ausfuhrsexpedizion erheben, einreichen, in dieser Fattura aber die Waaren nach ihrer Gattung und nach dem Gewicht, Maaß, Zahl oder Werth, und überhaupt so, wie sie im Tarif genannt und zur Verzollung ausgesetzt sind , genau angcben, derselben auch die Hunga-rische, oder Siebenbürgische Einbruchöstazion, dann die Haupt- oder gemeine Legstatt, oder sonst den Ort, wohin die Waare bestimmt ist, beifügen sollen. N 3 2tenS- *) Dieser Tariff folge am Ende dieser Gesetze«. HjS C 198 ) 2te»s. Daß, wenn Freiwaaren zugleich mit Zoll, baren Artikeln versendet werden, so viel es thunlich jene von diesen abgesöndert zu packen, und so auch in der Faktura abgesöndert anzumcrken sind, welches nicht nur die Revision erleichtern, sondern auch zur schnellen Expcdizion der Parthci viel beitragen, mithin der leztern selbst zum Vortheil gereichen wird. . Ztens. Daß die zu versendenden Waaren der allge» meinen Vorschrift gemäß zum Zollamte gestellet, und daselbst der Beschau, Versieglung und überhaupt der ordnungsmäßigen Expedizion unterworfen werden müssen. 4lcns. Daß cs auch künftig noch dabei zu verblei, ben hat: daß die hungarischen oder siebenbürgtschen Kon-summe, oder Einfuhr Dretßigstgebührcn bei derjenigen Gränzstazion, Haupt oder gemeinen Legstattamte, wohin die Parchci von dem expedirenden deutfcherbländifchen oder galizifchen Zollamte zur Konsummomäßigen Behandlung angewiesen wird, entrichtet werden muß. Endlich Atens. Hat cs ausser dem in dem gegenwärtigen Tariffbcstimmken Ausfuhrszoll und der Einfuhr Dreißigst, gebühr in Ansehung der übrigen Gebühren, als: Waag. Nicderlags- und Zettelgcld sowohl, als der Bchandlirng der Kontrabande, oder Gesetzübertrelungen und deren Bestrafung dabei zu verbleiben, was die allgemeine Zoll-«nd Dreißigstordnung vom Jahre 1788 und die in Be, ziehung auf dieselbe ergangenen Verordnungen vorschrei, hen. NB C 199 ) NB Tariff, «ach welchem, vom ersten November 1795. angefangen, eon den nach Hungarn und Siebenbürgen gehenden Deutsch-erbländischrn, und Gallizischen Erzeugnissen der AusfuhrS, Zoll in den Deutschen und Gallizischen Erbländern, und tie Hungarischc und Siebenburgische Einfuhr-Dreissigst» gebühr zu entrichten ist. Vorerinnerung. [. Der gegenwärtige Tariff hat bloß in dem Hand» lungsverkehr mit unmittelbar erbländischen Waaren, die aus den Deutschen und Gallizischen nach den Hungari-schen Erbländcrn, (unter welch letzteren auch jederzeit Siebenbürgen zu verstehen ist,) geführt werden, Platz zu greifen, wovon die erste Kolonne den Ausfuhrzoll aus den Deutsche» und Gallizischen Erbländern, die zweyte Kolonne die Einfuhr-Gebühr, wenn die Maare aus den Deutschen Erblanbern, und die dritte, wenn sie aus Gallizien nach Hungarn oder Siebenbürgen zum Konsum» bezogen wird, enthält. II. Waaren, die in diesem Tariff weder besonders auS-gedrückt sind, noch unter einen allgemeinen Artikel, zum Beispiel: Leinen - wollen - oder Seibenwaaren, oder unter eine allgemeine Vencnnunz, zum Beyspicl: Rramereiwaaren gezogen werden können, sind de-je» N 4 nige» C 200 ) «kgen Gattung gleich zu halten, welcher fie am nächste« kommen; ausgenommen Ameisen- Eyer , Dung, Maulbeerblatter und Seidenwürmer, die in der Aus- und Einfuhr ganz frey find. m. Ausländische erlaubte Waaren können, nach in den Deutschen Ländern entrichtetem Konsums, zoll, frey in die Hungarischcn Erbländer geführt werden, doch muß der vvrberührte Konsums - Zoll durch die Deutsch, erbländischen Konsums - Zahlungs - Bollcte vorläufig le-gitimirt seyn. Wenn daher Maaren in Rleinigkeiten zur Verführung in die Hungarischcn Erbländer Vorkommen, welche als ausländisch verzollte angegeben, aber nicht gehörig Wgltimirt werden, so sind sie als unmittelbar erblandische Xüuaxen anzusehen, und ohne Weitern für Seite Hungarn und Siebenbürgen derjenigen Konsumo-Dreißigstgebühr zu unterziehen, die für dieselben in dem gegenwärtigen Tariff ausgcsetzt ist. Waaren hingegen, die in größerer Menge, zum Beispiel : Caffee bis 2A Pfund, vaniglia bis j,- Pfund, als ausländisch angegeben, oder notorisch für fremd erkennet, in Ansehung der Konsums-Verzollung aber nicht ausgewicfen- werden, sind nach ihrer Eigenschaft per Esito und pro Consume nach der allgemeinen Zoll- und Dreißigstordnung als unmittelbar ausla'n» bische Waaren zu verzollen und zu verdreißigen. Träte aber, vermöge der Umstände, besonders, wenn solche ln Ansehung der Konsum» - Verzollung nicht legitimirte Waa- So® ( ---- ) So» ULaaren in »roch grösserer Menge, als eben gemeldet worden, vorkämen, rin gegründeter Verdacht der Einschwärzung ein, so wäre die Untersuchung zu pflegen, und kontrabandmäßig zu verfahren. IV. Erblanöische Erzeugnissein so weit sie in den Deutschen und Gallijischen Erbländern dem Kom-merzial - Stempel unterliegen, müssen mit demselben versehen, die übrige» Waaren aber , mit Einschluß der Naturprodukte, wenigstens in den Ausfuhr- Bolleten als erbländische Erzeugnisse angegeben scyn; im widrigen sind sie als unmittelbar fremde zu behandeln, V, Da für Waaren, welche ihrer Beschaffenheit halber bei der Beschau nicht ohne Nachtheil überleeret werden können, die Gebühren nach dem Sporko - Gewicht ausgesetzet worden, so ist auch nur das Sporko-Gewicht derselben anzugeben erforderlich. Unter dem Sporko-Gewicht aber »vird nebst dem Gewichte der Waare selbst, auch das des letzten Umschlags ( Emballage) oder des letzten Behältnisses, woraus die Waare nicht wohl genommen, und Netto abgewogen werden kann, verstanden. Da übrigens die Thara bei Bestimmung der Gebühren für tie nach dem Gewicht zu verdreißigcnden Waaren bereits verhältnißmäßig abgerechnet worden, so ist die Gebühr von dem Sporko - Ge»vicht zu entrichten, ohne daß künftig eine besondere Abrechnung der Thara N - mehr HS ( 302 ) AjS mchr Statt findet. Diejenigen Waaren aber, wofür die Zoll- und Dreißigstgebühren i» diesem Tariff blog nach Zentner, Pfund und Loth ausgefitzt find, müssen nach dem Netto - Gewicht angcsagt, bet der Beschau überleerct, auch nach dem NettoGewicht verzollt und vcrdretßigt werden. VI. In Ansehung des Handels aus den Hungarischen in die Deutschen Erbländcr hat es sowohl in Beziehung auf den Ausfuhrzoll der ersteren, als auch auf den Lin, fuhrzoll der letzteren Länder noch ferner bet dem Tariff vom Jahre 178g und den nachgesokgten Verordnungen zu verbleiben. Verzeichniß der snmmtlichen, in dem Königreich Hungarn, und Groß, fürstenthum Siebenbürgen befindlichen Dreißigstämter, Hauptleg- ftadte. Ofen, Pest, Preßburg, Kaschau, Agram, Temeswar, Oedenburg, Raab, Pettau in Stet «rmark. Für Hungarn. Debrcczin, Karlstadt, 7 für den nicht t>e- > freytknTbctlder Fiume, Militär-Ärän- j ze, und den mit OftttK, )-dcrAgra,nerGe-9 9 I spannschark ner- | einigten Theil > der Szenerincr 3 Geipannschast. Legstädtt. Tyrnau, jKäßma.k, Szigeth, Neusatz, Warasdin. Kommerzial- Einbruchö- amter. Gegen Oester» reich: Hochenegg, Neustadt, Wimpassmg, Prugg, Prellen, Prellenklrchen, Wolfethal, N-udoif, Gatring, Unger a igelt, Et. Johann. Gegen Mähren: Broczka, Kuzelau, Gödtng, Hrosinkau, Li umov, Lissa, Jablonka. Gegen Gallizlen, und Lodomericn: Altdorf, Barwinek, Virava, . Aisoverccze, Körösmezö. Gegen die Türket): EchuppMek,' Mchadia/r" ' Eemlin, Mikrowitz, Brod, Gradiška. Gegen die Sceküste: Bukkari, Jeßeniza, Modrusch, Et. Koema. ( 2'Z Gegen Krain: Möktling. Gegen Steiermark: Nedelicz, Raczkanischa, Fürstenftld. ) m Eillbruchsamter zum räglichen Verkehr. Gegen Oesterreich: Landsee, Karl, Pilgersdorf, Fo^chtenau, Ltchtenwcrth, Neufeld, Au, . Steinbruch, Marche gg, Großschützen, Schwarzenbach, Gegen Mähren und Schlesien: • Kohcfan, Welka, Skalitz, Strany, , Thurßovka, Jßtebna, Karlovitz, Wißoka- Gegen Gallizken un8 Lodomerien: Borsa, Neumark, Z'viccz, Szavuicze, Musch ina, Mniseck, Tarno, Grab, Koneczna, Sztariua, Czertißna, Wolloffanka, Ruskowa Pollyana, Toronya, Podwiik, Stavna. Gegen die Türkey: pane owa, Kubin, lypalanka, Koßtanitza, Homotitza, Moldava, Klenak, Tuppanre, Gnoinitza, Rakovitza, Gegen die Hungarische Seeküste: Mayer, Zaborszky, Sur» i Surkovs, Blas y. DreSjiitcza, Jeßenak. £chmkj«, Novi, Gegen Kraki»: Klanyecz, Jaßka, M'ilenu, F eychurn, ^andstraß, ReuSadl. Lugowrtza, C 204 ) HS Brod, Grüble, kaaß, Obergraß, Pölland, Veinttz. Gegen Steyermark: Ezamobor, Berdovecz, Gyurmancz, Bcczgan, Czuedllin, Oobrowa, Welchen, Jennersdorf, Hcnndorf, Rohrbrunn, Stegersbach, Dovra, Kaltenbrunn, Gederocj, Ttssina, Dekleßin, Pinkafeld, Kitzladen, Wolfau, Stinatz. Für Siebenbürgen. Hauptlegstadte. Heermannstadk, Klainnbarg, Kronstadt, kegstädte. Deva, Szamoszui'wur, Ettsabechstadk. ffommerzial--Ein-bruchsämker. Gegen die Bukowina: Borgo. Gegen die Türkey: Törtzburg, Tvmöß, Bozja, Oytoß, Csik Ghyemeß, Gyergyo St. Miklos^ Rothenthurm, Volkan. Einbruchsamter zum raglichen Verkehr. Gegen die Bukowina? Neu - Rodna. Gegen die Türkey: Brazza, Alt,Römerschanz. 4!c<'ak A. I Deutscherb: ländischer und Gaklizischcr Ausfuhr. Zoll. si- > kr. I pf. Hunzarische» Einfuhr -- jk'tt. aus den deukichen Erbländern aus Gallizien. sl. J kr.I pf.j fl- 1 kr.jpf. Achat, roh, und angeschliffen in Stücken i Pfund _ 1 2 J' 1 I — gearbeitet, ungefaßt 1 Pfund — — 2 4 — — 2 2 — Figuren von Achat; siehe Bilder. 1 — gefaßt; s. Galankertewaaren. I Alabaster, roh und angeschliffcn in Stücke» 1 Zentner 2 2 30 18 — gearbeitet, ungefaßt 1 Pfund — — 1 — — 3 — — 2 — Figuren von Alabaster; s. Bilder. _ — gefaßt; s.Galanteriewaaren. Alaun, gemein, inländisch i Zentner Sporkb 2 2 27 2 *1 16 2 Anieß. ..... l Zentner Sporko — 2 — — 2 — — 2 — Anstrich; s. Schminke. Antimonium, oder Spteßglas i Zentner Sporto 2 11 — II Apothekerwaaren, unzubereite-te, und einfache (limplicia) vom Güldenwerth 1 1 1 ' I — zubereitete, wie auch zusam- 1 menqesetzte (compofila)bflj istArzeneiwanren,welche schon durch die Kunst zugerichtct worden sind, z. B. destillirte Wässer, Säfte, Latwergen, und andere dergleichen bloß 1 -i t ; c 206 ) %? jur Arzeiiel gehörige Maaren, wofür in diesem Tariff- keine besondere Gebühr bestimmt ist.......... vom Guldenwerth Arsenik, over Hüttenrauch, weiß gelb und roth i Zentner Sporco Asche, gemeine Zunder- und Seifenstedcrasche, wie auch Auswurfasche zum Düngen. . —- Kapellasche, oder Silber-krätze.... i Zentner Spoeko — Kupferasche 1 Ztnr Sporko — Bleialchc 1 Zentner Sporko — Pottasche; siche unter P. — Zinnasche I Zentner Sporko Attichsulze; siche Sulzen Auripigment, oder Operment 1 Zentner Sporko B. Binder (*) seidene, glatte, bro-schtrte, geblümte und gestreifte , wie auch mit Gold und Silber vermischte, ohne Unterschied ...............1 Pfund — floret- und galletseidene, wie auch Köllnische und Zwillichbänder .............1 Pfund Deutscherb-ländischcr unb Gallizischcr Ausfuhr-Zoll. Hiingnrischtr Einfuhr - Zoll. aus den deutschen j Erblandcrn j aus i Gallizlcn. fl- kr/ps fl- kr. j Pf. ifl. i kr. Pf - . — — 1 — 3 — — 2 — — 3 — — 34 — — 20 2 z »Ufr '9 Zc llfre y zc llfre y — 1 — — 1 — — 1 — 7 2 7 2 — 7 2 9 — 54 — 54 — — 28 — 2 48 2; 2 48 2 — 4 2 — 56 1 — 33 ' 2 < — 2 2 — CO — — 18 — i"” i — — 9 — 9 — Lun- AB C 207 ) AB I Teurscherb-ländischer und ! Gallizischer Ausfuhr. Zoll. Hungarischer Einfuhr- Zoll. aus den benschen Erblandern aus Gal!,z,'en. fl. 1 kr.j pf st- kr. pf fl. kr. Pf $fabet, barraffene und wollene Bänder und Binden 1 Pfund 2 3 __ 3 gemeine leinene, uub Zwirnbänder, wcisse, gefäeble und fein gebleichte Küpperbänder j und Ln queren .... 1 Pfund I 2 2 (") Anmerkung. Vonvorst-Hen-beit Bändern ist die Gebühr mit Einschluß des Papiers, der Rollen u Bretel abzunehmen. — Etrohbänder , vom Guldenwerth i; 3 2 Lanme, fiifdjc oder lebendige nl ler Gattungen vom Guldenwerrl' 1 I 1 Parchent (*) weiß geschnürt, ge^ blumr, muftrt und pikirt oder sogenannter Piqu4. . 1 Pfund I 6 3 6 3 — Bett- und Futterbarchcnt, wie auch baumwollener, weiß uub geblümt, gestreift und gefärbter Molton. .. . f Pfund 2 2 I 2 1 (*) Anmerkung. Von vorstehenden Barchent ist die Gebühr mit Einichluß deSPapiers und Bindfadens abzunelinun. Latist *) ohne Unterschied erbländischer , mithin auch der sogenannte Batiße Jinone 1 Pfund 3 2 25 I 25 1 *) Anmerkung. Von Batist ist d'e Gebühr mit Einichluß des Papiers abzunehmen. «to« c Baumwolle, gesponnene; j.Garn. Baumwollene Maaren (*) als gestrickte und gewirkte Hauben, Handschuhe, Strümpfe und dergleichen . . i Zentner *— Musseline glatte, inglcichcn mit Farben gedruckte, gewählte und gestickte, oder mir Gold und Silber eingetragene Musseline, Madripast, wie auch Kammertuch, dann gestreift und geblümter Musselin und dergl. Tüchel i Pfund — Zitze, nnd Ganzkottone, weisse, gedruckte, und dergleichen Tüchel.... i Pfund — Halbkottone, gedruckte und weisse, gemeine Pfeffertüchel, wie auch halbbaumwollene und halbleinene Zeuge und dergleichen Tüchel. . i Pfund — halbbaumwvllene und halbseidene Zeuge und dergleichen Tüchel. . i .... i Pfund — Bombasin, Nankin und so genannterKtlai. .. . i Pfund ^') Anmerkung» Bon allen vorstehenden Baumwvllwaaren ist die Gebühr mit Einschluß dcö «Papier«, Bindfadens und der Štetim abzunehmen. 203 ) | Deutfchcrb-landischer und Gnllizischer Ausfuhr-Zoll Hungarlscher Einfuhr - Zoll. n. aus den deutschen Erbländern aus Gallkzi« st. kr.spf. fl' kr. jpf. ft. 1 frrn* — 50 — I — — I — — — I 2 — 11 — — II I — — 6 1 —■ 6 i I 2 2 1 4 11 4 11 I 6 1 6 i Leim, Deutschfrb- Hungarischer ländischer und Einfuhr - Zoll. Gallizischer Ausfuhr-Zoll. Leine, Ochsenbeine. . 1 Zentner Lergblau. .. . I Pfund Sporko Verggrün . . 1 Zrntner Sporko Lergstufen, Fossilien, Erze, I und Versteinerungen vom Güldenwerth xerywerksprodukte, Risse, Schriften und Modelle, so von dcnMünj- undBergwerks-Behörden zwischen den Erblän, dern hin uni) her geführt werden ........................ Lerlinerblau 1 Pfund Sporko Lesen, birkene t und andere gemeine von Holz. . ioo Stück Lettgervand, neues, und neue Bettdecken, wie auch altes, wenn es zum Verkauf bestimmt ist....... vom Guldenwerth LeUteltuch........ 1 Pfund Bienenkeule, oder Wachskoth, 1 Zentner Bienenstöcke mit lebenden Bienen ............. vom Stock — mit zusammcngestossenem Wachs und Honig i Zentners Bier, und Bierhefen, oder söge- j nannte Germ . .... . 1 Eimer! Sechster Land. aus den deutschen Erdländcrn st- ! kr.j pf. I fl. j kr. j pf. ans Gallizi'en. fl- i kr. j pf. zollfrey i 6 48 zollfrei) 6 - 3 0 45 1 40 24 1 4 29 zollfrei) 4 2 2 45 1 40 24 Bilder 'AO C 210 ) Deiitscherb: [■ Hungarifcher ländischer und Einfuhr - Zdll. Gallizischcr N-- Ausfuhr--Zoll. Wilder, gcmahlte, inglcichen Figuren , oder Statuen von Bein, Gyps, Holz, Metall, allerhand Steinen, als: Achat, Alabaster und derglei. chcn, inWachs gegossene, pos-sirte, wie auch gestochene Ku-pftrplatten vom Güldenwerth 1— in Kupfer gestochene, oder Kupferstiche illuntinlrte, un-illuminirte, mit Farben gedruckte, wie auch Holzstichc und Bildcralphabcte, oderAl-■ phabetc mitKupfern i Zentner ' Slech, schwarzes Sturz- und fc Vodenblech............i Zentner I — wcisses Eisenblech und Kreuzblech, ingleichen weissesDor-derblech, das Faßel zu ZOO Blatt.................i Faßel -l,’— schwarzes Kreuzblech, das Fäßcl zu zoo Blatt i Faßel ,5lci, in Blöcken oder Mulden i Zentner gegossen, als Schrott und l Zentner Kugeln.______________ ; — gezogenes Fenstcrblci i Zentner Sporko fl> I kr.j pf. aus den deutschen Crbländcru ft I kr. > pf. ■ 'r =3* i 3 2 1— 40 — 8 4 48 ! 3 2 l7 -— — 25 7 2 — 36 — — 54 — — 4 — — 24 — 36 — — 2 2 1 — — 1 — — 3 — — 36 — — 21 2 — 3 2 — 42 —: — 25 __l aus Galllzien. Blei C 211 ) N O Dcutscherbr ländischer und Gallizischer Auöfuhr-Joll. fl- > kr | j>f. Ller,. Bleierz i Zentner Sporko — Wasserblei, oder Reißblei in Stricken i Zentner Sporko Bleistifte ohne Unterschied i Dutzend Lleiweiß und Schieferweiß i Zentner Sporko Bleizucker (Sacharum Sa-türni). .. . I Zentner Sporko Llnthen, als: Lavendel- Rosen- und Rosmarinblürhen i Pfund Sporko — übrige Bläthen i Ztr Sporko Blumen, lconische, ober sogenannte Folienblumen, wie auch Papier- Federn- und Seidenblumen. .. .vomGuldenwerth Blusch, oder Plüsch *) leinener oder Tripp............i Pfund — wollener; wie wollene Zeuge. — baumwollener, oder Mali- schester , Duschesier, Welschester ........ i Pfund *) Anmerk. Von allen Plüschgattungen ist die Gebühr mit Einschluß des Papiers abzunehmen. Vlutstein (Haematites) i Zentner Sporko Hungarischcr Einfuhr - Zoll. aus den deutschen Erbländern aus Gallizien. fl. I kr. I ps.llfl. 1 kr. fps. 2 B 2 45 iS — n 6 34 27 23 j« 20 |—I Botz, 'i C 212 ) ^Bohnen, gemeine; siehe Getreide und Grieselwerk. Bohrspane; siche Messing, orsten, Schweinbvrsien, wie auch dergleichen Abfall und Haare. .. . i Zentner Sporko Lorten; siehe Galonen. ^Branntwein, Lagerbranntwein und ausgebranntes Brannt« weinlager.............i Eimer! — Bier- Getreide- und Obss Branntwein...... i Eimer — Branntweingeisi CSpiritus j s vini) ...............I Eimer — Rofoglio ; siehe Liqueurs. l Braunstein . . I Zentner Sporko! Brieftaschen, lederne und pa- | pierne.... vom Güldenwerth | Brillen, und Augengläser, gefaßte und ungefaßte, wie auch | Einfassungen ohne Gläser vom Güldenwerth! i35rof> / gemeines vom Guldenwerth ; — süßes, oder Kletzenbrod, ingleichen hartes Zwieback i Pfund Sporko Buchöruckerbuchstaben, oder | Lettern und Matritzen i Zentrier Deutscherb- Hungarifchcr ländischer und Einfuhr - Zoll. Eallizischer Ausfuhr-Zoll. fl. | fr. | pf. aus den deutschen Erblandern fl. | fr. j pf. 2 I IO 36 43 4 3 aus Gallizien. fl- I fr. j pf. 36 48 4 2 2 2 54 -Bn- ÄlS ( 213 ) Sucher, gebundene und unge-bundene, alte und neue, wie auch geheftete. ... i Zentner Surstenbinderwaare von Borsten und Haaren, wie auch Kratzbürsten von Draht ' vom Güldenwerth Lutter, frische und gesalzene i Zentner Sporko Dcutfcherb-ländischcr und Gallizischcr Ausfuhrzoll. t» Hungarlscher Einfuhr - Zoll. C. Lammertuch; siehe baumwollene Maaren. Cantharides, erbländifche i Pfund Sporko Larmin, eine feine Farbe i Loch Sporko Lastamen, erbländifche i Zentner Lervelutwürste .... X Zentner Liokolate, erbländifche. .. .. . Litronenschaalen, überzuckerte, siehe Confekt. Lolophsnium, oder Geigenharz i Zentner Lonfekt, fein kandirt, erblän-difch .... x Pfund Sporko gemeines, und überzogene Früchte und Samen; als: st. I kr.j pf. aus den deutschen Erbländern aus Gallizlen. st. 1 kr.jpf.j st- i kr.jpf. 6 zollfrep 2; 3 40 9 - 12 — 30 - zollfrei) 2 40 5 12 2 ,30 i| Zvllfrey O 3 HS C Ll4 ) HS Zitronenschalen, Anieß, Fe», m chel, Kümmel und dergleichen; ferners überzuckerte Wurzel», als: Alant, Culmus rc. wie auch im Zucker eingesottencs Obst, Käse aus Quitte», Bis-tuteti und süßes Zwieback, und in Branntwein eingelegte Früchte. .. . i Pfund Sporko oriander........ i Zentner ronwer, Krammets- oker Wachhvlderbeeren. . i Zentner ryftall (Krysiall) roh, erblün-bisch.............. i Zentner — gearbeitet, ungefaßt i Pfund — gearbeitet, gefaßt; kleine Steine von geschliffenem Crystal! zu Schnallen, und dergl. Arbeiten, s. Galantericwaaren. Lukumern, oder Gurken, eingemachte . . i Zentner Sporko — rohe............i Metzen D. Zacken; siche Matten. !,Lärme, Schaf- und andere Vieh, därme.... vom Güldenwerths snifter; siehe Tornister. Deutscherb: ländischer und Gallizischer AuSfuhr-Zoll. ft. >kr. | pf. Hungarischer Einfuhr - Zoll. aus d cn deutschen Erbländern | kr. |pf. I 15 54 3 aus Gallizien. ft- I kr. ! Pf. £ 54 3 DpckeN, AB c Decken, Pferd- und Reitdecken, feine .... vom Güldenwerth — gemeine, das ist Kotzen; siehe Kotzen. — Bettdecken; f. Bettgewand. — von Rohr, oder Bast; f. Matten. Draht, Eisendraht; siehe Eisen. — Kränzet Cymbal- uudZit- tcrdraht von Messing sammt Holz.......j......i Pfund — Krausdraht, weiß i Pfund — Kupferdraht . . i Zentner — Leontschcr Drath. . i Pfund — Mcssingdrath . . i Zentner — Schwertdraht, weiß, wie auch Perl- und Krcuzcldraht sammt Holz. . . . i Pfund — Gold- und Silberdraht; s. Gold und Silber. Drcchölerwaarcn von Gold, Silber und andern Metallen, wie auch von Holz, Horn und Bin .... vom Guldenwerth Dunntuch*) weiß und gefärbt, glatt, gestreift und geblümt, wie auch dergleichen Tüchel und Gaze..............i Pfund Dünn StiS C 216 ) ' : Deutscherb- ! ländischer und Gallizischer Ausfuhr- Zoll. Hungarlscher Einfuhr - Zoll. | 1 auS den deutschen Erdländern aus Gallizien. 1 , . Lünntllch mit Gold und Silber I Pfund jfl. |fr. | pf. T-1 kr. | pf. fl- Ikr. H _ 10 I 12 I 12 : — leinenes I Pfund — 3 2 — 25 1 — 25 i1 *) Anmerk. Bon allem Dünntuch ist die Gebühr mit Einschluß des Papiers abzuneh>nen, E. f Edelsteine; siehe Juwelen. ^Eicheln; wie Knoppern, f Einschlag, Wcinetnschtag vom Güldenwerth ' I 3 2 ' Eisen, In Gänsen oder Flössen I Zentner 2 2 2 4 | —- Stahl und Mock i Zentner 2 6 6 , — Etsendraht ohne Unterschied I Zentner 4 20 2 3° 3 — Gußeisen, wie auch geschmiedetes Eisen; Zahn oder Zain,groß und kleinesSchien-und viereckigtes Gitter- oder Stabeisen, Rad- Reif- und Faßreif-Eisen, Pflug-und sogenanntes Erling - Eisen, Schläuder- Schließ- und ausgestrccktes, wie auch übrige dergleichen Eisen, mit Inbegriff der Schmied- Ambosse l Zentner i Äi 7 I 11 Ersen, AS C 217 ) Eisen, Hufeisen. ... 1 Zentner — Hauen, Krampen, und Schaufeln..........1 Zentner — Nägel ohne Unterschied, Pfannen, Lassen, und anderes ausgeschlagencs oder ausgc-tieftes Eisen, Sägeblätter, Sensen und Strohmcffcr, wie auch grobes Eisengeschmeide, als: Bohrer, Bindermesser, grobe Feilen, Tischler- Schlosser- und andere Hämmer, Zangen , Kloben, Hacken, Reif-mcsser, Schnitzer, Schrauben, Stemmeisen, Schöpf- und Schaumlöffel, Feuerhunde, Feuereisen, Schierhackeu,Drei-füsse, Ketten, Striegel, Leuchter, Lichtputzen und dergleichen, wie auch gemeine glatte Zirkclschmidarbeit, . 1 Zentner Schusterahlen ein Bund zu 500 Stück ‘— Sicheln, wie auch Schlosscr-arbeit, gemeine, schwarze, und glattgetriebene, dann verzinnte^. 1 Zentner — Eisengeschmeide, fein, und Deutschcrb tinbtfcfctr und Galltzischcr Ausfuhr-Zoll. fl. kr. j pf. — 2 — O 5 ! aus btn I deutschen 1 Erblündcrn aus GaMzken. ! -st. Ikr. I pf. fl. 1 kr., pf. Hungarischcr Einfuhr - Zoll. — H---------16 24 I 36 l 54 fel«e 1 1 ’ f ■ C =i8 ) 5o$ feine Zirkelschmidarbeit, mit Ausnahme der mathematischen und chirurgischen Instrumente und Maschienen, und ihrer Ve-- standkheile.........i Zentner Eisen, Schlosserarbcit, die ganz oder zum Theil aus Messing besteht. .. . vom Guldenwerth — zerbrochenes altes Eisen i Zentner Elsenbeitze zur Färberei I Eimer Eisenstein von einer zweispänni-gen Fuhr , j —— von einer drei- und vierspännigen Fuhr tErde, gelbe oder Ochergelb i Zentner Sporko 1 — rothe und grüne, gemeine i Zentner Sporko v — Porzelänund Pozzvlanerde. . - Essenzen, oder Extrakte, wohl- 1 riechende aus gebrannten Wässern; f.Parfumerie-2B(mren. Weinessig i Eimer Deutscherb: ländischer und Gallizischer Anssuhr-Zoll. Hungarischer Einfuhr - Zoll. aus ben deutschen Erbländern aus Bier- und Obsiessig i Eimer F. 'acher, oder sogenannte Waderl fl. j kr. 1 pf. fl- «kr. I pf. fl>. kr. > pf. 12 2 ' ! i I 30 — — I — 3 — — 2 — — I — 7 2 — 4 2 I i —- I — — — I — i — I — — — I — 2 ”1 2 — — 2 — — 2 J — 2 — — I i I 5' )llfr, 'Y zr llfre 9 Z> llfre y i 24 s _ 24 2 r 12 12 1 1 tos c j s«? ;; t ' j Dcurschcrb-ländischcr und Gallijischer Aussuhr-Zoll. Hungarischer Einfuhr» Zoll. ' aus den deutschen Erbländern aus Gallizic 1. | st- 1 kr. 1 Pf. fl. ! kr.,pf. fl. I kr., pf. und Fächergestelle; f. Galan-' teriewaaren. zuLeln und Windlichter; s. Pech und Wachs. Farben, für welche in diesem Ta^ riff nicht schon besondere Gebühren ausgesetzt sind; ferner Farben in Muscheln und Trü-heln, tngletchen sogenannte Pastellfarben . . vom Güldenwerth 1 3 2 Federkiele ohne Unterschied von iooo Stück 4 — 45 27 — Federn, Bektfedern, geschlissene | und ungeschliffene i ZtnrSporko — 6 — 1 IO 2 — 42 — — Pflaumen . . . . i Zentner — 14 — 2 49 — 1 41 .— Strauß - und Hutfedcrn, unzubercitcte, vom Güldenwerth — — 1 — 3 — — 2 — — Strauß- und Hutfedern, zubereitete ;wie Galanteriewaaren Seiten, feine fürKünstler,wie auch Laubsägen i Bund zu 12 Stück 1 1 I 2 Felle, und Häute, rohe; als: — Bieberhäute . . . . i Stück 1 — 1 — — I — — Bock- und Ziegen- oderGeiß-ftlle 100 Stück 25 , 25 — _ 25 —— — Gemsfelle 1 Stück — — 2 — —■ 2 — — 2 — Hascnbälgc. .. . 1 Zentner — 25 — — »5 -T—' — 25 —1 —: Hirschhäute,. .. 1 Stück — 1 —- t ' 1 — — I —j Stift TeB ( 220 ) Deutscherb-, ländischer und Gallizischer Ausfuhr-Zoll. Hungarischer Einfuhr - Zoll. ff ‘ 1 | V ' • : j fl j SeUe, Hunbshäutc.. . i Stück — Kalbfelle. . . . loo Stück aus den deutschen Erbländern ou6 Gallizien. fl. | kr. Pf. fl. | kr.jpf. !fi. 1 kr.jpf. — —. 2 — — 2 j— 2 — 20 — — 20 — i— 20 ; '— Küh - und Terzhäute mit und ohne Hörner. . I Stück _ X 4 _ _ 4 — Lamm-- und Kitzfelle i oo St. — Ochsenhäute mit und ohne 5 — 5 — 5 Hörner i Stück — 2 — — 9 — — 9 1 — Nehhäute. .. . 100 Stück — 6 — — 6 — — 6 — | — .Roßhäute i Stück : — Häute von Füllen unter i I —* i I Jahr i Stück — — I — 2 — — 2 — Schaf- und Schöpsenfclle . . IQO Stück — IO — — IO — — IO — — Schwanenhäute oder Felle i Stück — — 2 — 4 2 — 3 — *— Schweinhäute. .. . r Stück i— — I — I — I Fenchel, gemeiner I Ztnr Sporko — 5 — — 5 — 5 — Feuersteine. . i Zentner Sporko — 2 2 — 33 — — 20 — Feuerschwamme; s. Schwämme. Filze zum Poliren . ... i Pfund I I l Firniß...... i Pfund Sporko — — I i — 3 — — 2 —» ^Ftschbeine ohne Unterschied I Ztnr 1 — Arbeiten von Fischbein vom Güldenwerth — i5 . r 48 I 48 — I — 3 — — r2 — Fische; als: I — Forellen, Asche, Schllle, • und andere dergleichen Edel- fische, frische ... . r Zentner — 5 — 4 — 4 — Lijche, UeB c 221 ) %» Deutscherb-ländischer und Gallizischcr Ausfuhr. Zoll. Hungari'scher Einfuhr - Zoll. - -'U aus te» deuschen Erbländern aus Gallizien. fl- t kr.,pf. fl. 1 kr. pfi fl. kr., Pf. zische, Forellen, Asche, Cchille, und andere dergleichen Edelfische, geräucherte und marinirte i Zentner Sporko — 9 — 7 12 ' 7 12 r— Schille, geschlachtete oder tobte. i Zentner — Grundeln, Koppen und — 4 — 2 i5 — 2 i5 Größltnge i Pfund — Hausen, Sterlet ober Störl, i 2 2 Dick und große Schatden von 6 Pfund und darüber, frische und geräucherte. .. . i Zentner 4 2 i5 2 i5 — dergleichen ge,alzene i Zentner Sporko — 3 2 2 ■— 2 — — Schaiden kleine unter 6 Pfund i Zentner — Hechte, Karpfen, Barben, 2 24 24 ~ Schleine, Weißfische, und dergleichen frische sowohl, als geräucherte i Zentner 2 24 H -— bergt, gesalzene i ZtrSporko — Lachse oder Salme, frische, 2 21 21 gesalzene, marinirte und geräucherte. ... i Zentner Sporko 9 7 12 7 12 — Krebse, gemeine i Schock zu 6o Stück — — I — 2 — — 2 ■— Schildkröten, Steinschild- kröten. ... i Zentner Sporko — Frösche; wie Krebse. " i 48 “ 48 Llachs C 222 ) Deutschcrb: ländischer mit GaUizischer Ausfuhr-Zoll. Sladje, grüner oder frisch aus-gezogener sammt den Wurzeln von einer einspännigen Fuhr — bergt, von einer Lspämi Fuhr — roh, oder ungrhechelt i Zentner Sporks — gehechelt. . i Ztner Sporko — Werg.... i Ztner Sporko Fleisch, eingesalzen und gepökelt............i i Ztner Sporko — geräuchert und Schinken i Zentner Sporko — frisch........ X Pfund Flinderl; s. Gold und Silber. LUntensteine; s. Feuersteine. Flore *) glatte und Seidenkre- pon..........................i Pfund — gekrauste................i Pfund — baumwollene. .. . i Pfund Anmerk. Don Floren ist die Ge- bühr mit Einschluß des Pappendeckels , Bindfadens und Einschlagpapiers abzunehmen. Flores; f. Blüthen« ' Folien ; s. Gold und Silber. — Spiegelfolien, oder geschlagenes Zinn,- s. Staniol. Frankfurter Schwarz; siehe Kienruß. fl- | ir.jpf. II Himgarischcr Einfuhr - Zoll. | aus dcn i deutschen 1 Erdländern aus Gallijien. jfl. | kr. pf. fl- ! fr. 1 pf 3 3 —^ — 6 — — 6 — 2 2 2 2 2 6 i 4- : 2 6 i 42 3 — — 3 — i r — 20 29 20 29 — 4 4 Frauen- w ( 22z ) ^ Dcutscherb-Uändischcr und Gallizischer Ausfuhr- Hungarischcr Einfuhr - Zoll. aui den deutschen Erblsndern aus dou. GaMzien. si. kr-Ipf. fl kr. IM- fl. 1 fr. |M- Zraueneis, oder Markenglas — (Glacies Mariae) i Zentner Zrösche; f. Fische, grüchte, gemeine; siche Gar- - I '5 9 tcngcwächse und Obst. — mit Zucker überzogene, oder j kandirte, wie auch in Branntwein eingelegte; s. Confekt. gruchtbaume; s. Bäume, zürniß; f. Firniß, zutterale; wie Kramereiwaaren. gutter und Rauchwerk; *) als: — Bärenhäute, erbländische 1 Paar — 2 — — 14 2 — 14 2 — Billich- und Billmausbälge i Lasel von 20 bis 30 Stück 1 2 2 — Dachshäute. . . . i Paar — Eltiß oder Jltiß, gemeine 1 1 2 — 1 2 100 Stück — 7 2 — 54 — 54 — — Eltiß - oder Jltißfchweifcl i Zimmer zu 40 Stück — 2 2 — 18 — 18 — — Fuchsbälge, gemeine i Buschen zu io Stück — 2 2 — 18 — — 18 — Fuchskchlen und Rücken 1 Buschen zu 10 Paar — 2 — — 14 2 — 14 2 — Fuchswammen, oder Bäuche, ohne Kehlen, inglcichen Fuchsnacken l Busch. zuioPaar — Fuchöwammen mit Kehlen I 2 — II — — 11 — I Buschen i« 10 Paar — 3 2 — 25 — — 25 $Ut« %® ( 224 ) W Futter und Rauchwerk: — Fuchswammcnfutter ohne Kehlen iTafelvon iZbis2oSt. — Fuchswammenfutter mit Kehlen iTafelvon iZbis2»St. — Fuchsklauen, oder Füffe ioo Bündel oder 400 E — Fuchsschweife. . , 00 Stück -— Hasenbälge, gemeine, gearbeitete............IO0 Stück — Hasenbälgc, rohe; f. Felle. — Katzenbälge, gemeine iStü — Wildkatzcnbälge. . 1 Stück •— König!-oder Kantnchenbäl- ge, wetsse, schwarze, graue, gemeine...........100 Stück — Königlfutter. . i Sack oder 2Tafeln jede zu 20 b's 24Stück — Lammfelle und Amaschcln, schwarze und weisse, gemeine ganz gearbeitete. . ioo Stück — Lammfelle und Zmascheln, halb gearbeitete und roh gearbeitete. .. .. .. . l ooStück — Luchsbälge..........i Stück — Luchsrücken, wie auchLuchs-wammen i Tafel zu 15 Stück — Luchskatzenbälge. . loStück Dcutscherb-ändischer und Gallizlscher Auosuhr-Zol>. Hunaarischer , Einfuhr - Zoll. aus ixn deutschen Erblandrrn- uus I Gallizien. | fl. 1 kr. J pf. ft-. kr. Pf- 1L fr. pf.! 3 — L 2 — 18 18 — — 4 2 - 33 — 33 — __ I — — 5 2 — 5 2 I 5 2 ,— 5 "2 ' 4 — — 27 — 27 — — 1 1 — 1 1 — 1 i '2' 2 18 18 13 — 1 2 11 11 — 4 2 33 — — 33 — 2 2 18 — 18 1 9 9 —- 4 — 1 27 27 — 2 2 1 *8 18 — ! 1 Sue» W C; 22Z ) MS gutter-- tint) Rauchwcrk: —- Edel- und Stein- Mardek-bälge i Zimmer 40 Stück — Msrderschweiftl 100 Stück — Maulwurffutter. . i Tafel zu 40 bis 50 Stück — Otterbälge, gemeine i Stuck — Schaf- und Schöpsenfelle, gemeine ...... 100 Snick — Wolfshäute.... I Stück *) Anmerk. Von diesen hier vfr- zeichneten Bälgen, Fellen und Häuten ist die ausgesetzte (he-bühr auch in jenem Fall abju-nehmen, wenn ein oder andtre ««gearbeitet, das ist, ganz roh, oder auch nur halb, oder roh gearbeitet workdmmen. Von rohen Lammfelle!», rohen, halb- oder roh gearbeiteten Schaf- und! Schöpse,,» feilen aber, so wie vot, rohen Hasenbalgen, ist nur die schon unter der Rubrik der rohen Felle und Hants ansgesetzte Gebühr abzunehmen» G. ! .j j. Galanteriervscrren, worunter hauptsächlich alle Putz- und Prachtwaaren, in so weit sie nicht in diesem Tariff besonders Sechster Vanb. Deutscherb- j ländischer und Gallizischer Ausfuhr-Zoll. Hungarkscher Einfuhr - Zoll. ! ! aus den deutschen Erbländern aus Gallizien. st- I kr.spf. fl 1 kr-Ipf. ft. I kr. j pf. f)?i { |v>i nd id«| IO — ql 12 — I 12 | *— 2 TTT -—f 14 2 14 2 — — L T' 4 — 4 I TT — 7 i r— 7 1 bjj); IO — i 12 — I 12 IT 2 ~ 4 VJ 4 Ml (bfs !mt »-fc. . aus- SoS c l.AV'it,;' <; j I Il0f;_ i „\ „»irMoN j 5 "L*H nj ausgedrücket uhfo beleget sind, vAfidribcn werden, als: Alle in Gold und Silber, oder 'andern Metallen gefaßte, wie auch gedrehte Arbeiten von Achat, Krpstall, und andern Steinen, wie auch Bein, Horn und dergleichen; nur ächte Juwelen ausgenommen. Gosd, Silber- und andere Metallarbeiten, mit Ausnahme der goldenen und silbernen Geschirre, und dergleichen Mass,varbeiten. Kompositions- wie auch sogenannte plattirte, das ist, mit Gold, und Silber aufgelegte, weiter Argent hache, Bronze- und alle Stahlwaaren. Maaren von Elfenbein, Perlmutter, Schildkröte und dergl. Emaille , oder Schmelz; ferner alle mit Gemälden, Gold und Silber gezierten, wie auch mit Holz, Perlmutter und dergleichen eingelegten Maaren; falscher,oder unächterSchmuck, wie auch sogenannte Jargons, 226 ) Deukscherb- ! ländischer und Gallizischer Ausfuhr-Zoll. Hungarifcher Einfuhr - Zdll. !N. aus den deutschen Erbländern aus Eall'zi fl. 1 kr.jpf. fl. kr. 1 pf. st- 1 kr. j pf. -xt •S!t] — S) : 1,,^, -hi • 7 tf? : v.t 4: kr. ( pf. fl. 1 kr. |pf. IO I 14 IO II 8 P 2 10 12 41 12 I 2 t -l.57 10 7 1 x »! 41 12 li ~ 57 -21 AS C 228 ) <3 vom Güldenwerth I 3 2 Gyps, roh und zugerichtet j I Zentner Sporco I 3 2 ßrtixovoaaven ; als : gemeine Fensterscheiben und Fcnsterglch ser..... . I Zentner Sporko 2 2 iS 18 — Hohlgläser; als: Flaschen, gemeine Gläser, wie auch Apo-thekergläler i Zentner Sporko 4 27 27 — Häng- und Wandleuchter, Wagengläser, Handbccken, Trinkgeschirre, geschnittene, geschliffene, gewählte, vergoldete Spiegel und Spiegelrahmen vom Guldenwerth I 3 2 — Glasscherben I Ztnr Sporko — — I — 3 — -r- 2 TT" Anmerkung. Spiegelwaaren aus der k. k. Spiegelfabrik sind gegen Attestat sorvshl bei dex Aus- als Einfuhr ftei. P 4 a 5 let es C 2Z2 ) Dcutschcrb: ländischer uni GcrÜhischer Ausfuhr-Zoll. Hungarifcher Einfuhr * Zoll. aus den deutschen Erdländern ans Gallizien. ft. t kr.j pf. ft. I kr.jpf. ft- 1 kr.,pf fölctfe ober Glatte i Ztr Spsrko —. 3 — I 18 — I. 18 Glocken , große und kleine i Ztncr — 12 2 I 3» — I 30 — Glockenspeise; wie altes Ueffng. Gold, übersponnen, . i Pfund XI I 21 l 21 — Plätte, Flinderl, (Füttern) und Folien. i Pfund iS I 48 I 48 __ •— Goldoraht... .. . i Pfund — i5 I 48 I 48 — ■■— feingeschlagen, das Buch ju 2-oBlatt........ rBuch i — 4 2 4 2 — Zwischgold...... i Buch — — 2 — 3 I — 3 I i— ausgebrannt und gezupft. , zollfrey Zollfrey Zollfrey •— Gespinst, lepnisch, sammt Hol;.......... i Pfund — — 2 —i— , 4 _ 4 — Plätte, Flinderln und Folien , leonisch i Pfund i _ 5 2 5 2 Rauschgold. ,. . i Pfund — — I — 2 — 2 — Grabstichel, oder Meisscj; wie Krämerei. Grünspan, undestillirt i Zentner *7 2 3 30 2 6 —■ dcstillirt, oder krystallisirt i Pfund 2 — _ 3 'mim — 3 — Gürrlerrvaaren vom Guldenw. — ? l 3 — ~ 2 — H. Bibechaare * Pf, Sporko 2 2 _ 2 «•— Köflt-l- und Hasenhaare 1 Zentger sporko i *5 — i *5 i I 15 — ( 233 ) W Deutscher!'- 1 ländischer und Hungmlscher Einfuhr - Zoll. 1 Gauttlscher Ausfuhr- Zoll. aui den deutschen Erbländernj aus Gallizien. fl- !kr. I pf.j fl. | kr.lpf. fl. | kr. j Pf. ^aare Kähhaare i Zentner Sporko ^ Menschenhaarr ohne Unter- — 2 — 4 2 — 3 —-— schied i Pfund — 4 — — 45 ~ 27 — Rehhaare i Zentner Sporko — Roßhaare ohne Unterschied i i5 9 i Zentner — Ziegen - oder Geißhaare, 5 5 ~ 5 ausgejogene i Zentner Sporko — Ziegenhaare, unausgezogene “ 14 2 5i I 43 i Zentner Sporko — I — — i — *— i Haarpuöer. . i Zentner Sporko Haderlumpen; s. Lumpen, tzaftel von Eisen und Messing; wie Krämerei. gafrtererbe und ^afnerge-schirr; s. Thon- und Majolica-Geschirr. Handschuhe, lederne,glasurte und unglasurtc Manns-- und Frau-- 3 36 22 cn-Handschuhe. .. . i Dutzend — dergl. Kinderhandschuhe i “ 7 I 7 i i Dutzend — schwedische Manns - und “ 2 4 4 Frauenhandschuhe. , i Dutzend — dergl« Kinderhandschuhe l* 3 3 I Dutzend — staffirte Manns-- u. Frauen- * i i Handschuhe , . . . i Dutzend ¥ i § 2 ~~ U ii * H Ir nos c 234 > dos j ganöschuhe von Gems - Reh und Hirschleder , . 1 Dutzend >— bergt. Kinderbandschuhe 1 Dutzend — von Bairntwolle, Seide, Wolle; s baumwollene, seidene und wollene Waaren. gante und Felle; s Felle Md Futterwerk. ganf, roh . „ 1 Zentner Spvrko — gehechelt. . 1 ZentnerSporko Werg. , 1 Zentner Spork» Deutscherb ländischer und Galltzischer Aussuhr- Zoll. : — Körner; stehe Samen. S — Kuchen oder Zelten 1 Zentner I garz, gemeines von Fichten,Tannen und dergleichen Bäumen; ■ stehe Pech. gaumen, von Baumwolle, @ei-I de . Wolle; f. baumwollene, V seidene, wollene Waaren, gausgerath, neues, ingleichen : altes, wenn letzteres zum Verkauf oder Handel bestimmt ist, wird nach den allgemeinen An-vrdnungen und Dreißkgstge-bühren behandelt. Das alte Hausgeräth zum eigenen, dem Charakter der fl’ i kr. I pf. I Hungarischer Einfuhr - Zoll. aus den deutschen Erbländern — I ]fl. ,kr. 1 pf. 13 9 2 aus Tallizten. lZ 9 1 3 Par- So» C 235 ) SO» Dxutfcherb-lilndischer und Gallizlschep Ausfuhr-Zoll. Asrther angcmessnenGebrauch ist sowohl in der Ausfuhr aus den deutschen Erbländern, als in der Einfuhr nach Hungarn zoll- und dreißigstfrei. Hiervon sind jedoch folgende Sachen ausgenommen, welche, wenn gleich dieselben schon ge-, braucht oder alt sind, dennoch als wären sic ganz neu, behandelt werden müssen; als: Bilder und Statuen, Bücher, Gewehre, Juwelen, Kupferstiche, Eisen- Kupfer- Messing- und Zinngcschirr, wofür, wenn es auch alt ist, in diesem Tariff besondere Gebühren bestickt sind. Ucbrigens werden allen Reisenden gefaßte Juwelen and Galanteriewaarcn, wie auch Kleidungsstücke, die sie mit sich führen, zoll- und dreißigstfrei passirt, in so ferne ein ober andere zu ihrem eigenen Gebrauch gewidmet, und ihrem Charakter angemessen sind. tzecheln....... .. . IQOStück Herbae medicinales; st. I fr. | pf. st-I kr. | Pf. siche Kräuter. Hungarischer Einfuhr - Zoll. ou6 den dcutichen Erdländcrn au« Gallizien. fl- Ikr. | Pf- 1 1 AS ( 2Z6 ) AS Heu. . von einer 2ipännigen Fuhr! — von einer 3 und 4 Zolz, Tischlerholz, gemeines;als: Ahorn, Nußbaum und dergleichen , wie auch ausgehacktes Wagnerholz; ferner ! —r Brenn- und Bauholz j als: Br erer, Latten,Schindeln,Bal-ken, Traben und dergleichen, wie m»ch Mast- und Schiffbauholz^ (- — Ttschlcrwaaren, das ist, verfertigte Tischlerarbeit, eingelegte und uneingelegte, i -— gemeine Holzwaaren; als: v. Faßtauben, Faßbodenstücke, Fässer, Schaffe, Schaufeln, 1 Schubkarren, Werkzeuge zum ' Felvbau und zur Gärtnerei, m Weinstecken, Reift, Reiter und dergleichen; endlich . ,— Schachteln, hölzerne weisse, braune, gemahlte, auch mit Beschlägen versehene from Güldenwerth Deutschrri». ländlscher imb Gallizischer Ausfuhr-Zoll. ft. ! kr.s pf. i-Dun^orfftfiev Einfuhr - Zoll. aus txn bcuf ?cf>cn Erblilndern. fl- I kr.j pf.j aus Galli'ziey. fl- I kr.j pf. 6 8 36 27 50 3 6 8 36 27 50 NB ( 237 ) HS Deiitfcherbc ] ländischer und Hunzarksther 1 Einfuhr - Zoll. ^Zautzischer Ausfuhr- aus den j aus Zoll. deutschen Erbländern Gallizien. § fl. 1 'fr. I pf. ft. 1 fr./pf.il fl. 1 kr.! vf. 1 Zolz; feine eingelegte, oder Ga- ' 1 lanterie- Tischlerwaaren; fiehe Ealanterieipaaren. — Holzwaaren, gedrehte; f, Drechslerwaarm. Anmerk. Das fremd» Farbholz, wenn «s glerch in den Deutschen Erbländern geschnitten, oder zermahlen worden,ist nach «rwiesener Konsums - Verzvl- : lung im Zuge nach Hungarn I oder Siebenbürgen eflto- und konsumofrei» t; ^oniy, ungeläutert I Ztnr Sporko — I 2 36 36 - — geläutert 1 Zentner Sporko — 2 — — 19 —- 19 - l —- Honigwasser. .. . 1 Eimer — — 1 — 2 — 2 Bl Zöpfen. .. . i Zentner Sporko *— 7 2 50 „ 2 50 — Ü — wilder Hopfen aus Gallizien i Zentner Sporko — 1 — — — 30 mm |j; 1 — Setzlinge vom Guldenwerth Zorn, Ochsen- Küh- Bock- und ■— 1 — — I —■ I || : Ziegenhorn, wie auch solche t*i:s 1 Spitzen I Zentner — -H ornschelben und Horn- — : 1 — —- 1 — I 1 ! späm .. . 1 Zentster > 2 2 2 2 - 2 1 i 21 süte, Kaftochüte. ... 1 Stück 9 O -1 —• alle übrigen Hüte und Filz- / Hauben 1 Stück Anmerk. Bon allen Hüten ist in der —— —- r 2 — 2 -f Äuefuhr abzunehmen vom Du^. — 1 2 1 II 1 *«“ 1 Sitte von Stroh und Holz; s. Strohhüte. Hüttenrauch; s. Arsenik. c m ) Zuchten, erbländifch... i Zentner Juwelen ; als: Granaten rohe, und geschliffene, erbländische vom Guldenwerth K. Ramme, Haarkämme vonElfen-bei», und Schildkröte i Pfund von Buchsbaum. . I Pfund — von Horn aller Art I Dutzend — für Fabrikanten von Rohr und Stahl, wie auch Rohr blät, ter mit und ohne Webcrzeug vom Guldenwerth *- Rieth«, oder Zähne von Stahl, und dergleichen Kämme I Pfund Rase, Küh- und Schaftäse in Laiben Netto, in Gefässen Sporko. .. .i .. . i Zentner Kalt.«.. 4 ...... ;......... Rammertuch; s. baumwollene Waaren. Rappen von Korduan, und anderem Leder. r. .. . i Dutzend — von Seide' und Sammet, Wolle, und dergleichen vom Guldenwcrchj | Deutscherö-tändlscher unb Galltzischer Auösuhr-Zoll. fl. I kr./pf. Zollfrey Hungarifcher Einfuhr«Zoll. aus den deutschen Erbländern fl. 1 kr.jpf. joUffi'V aus Galllzlen. fl. I kr.,pf. — <7 I __ 1 i — 21 K Zollftry 3l — C 24» ) l4i :.. ' Deutscherb- [ ländischer und Gcrllijischer Ausfuhr. Zoll. Hungärischer Einfuhr- Zoll. "i Ir:; :: •••«-■< ' au< tan deuschen Erbländern aus Gallizien. fI-.jfr.iPf-1 fl. ! kr. pf. fl. >.kr.fpsi Darbenütstel, erbländische, oder Tuchmachcrkardcn. . 1 Zcnwer — 4 — 4 — — 4 — Rarbetschen, Wollkardetlschen 1 Dutzend oder 24 Blatt i — — 9 — — 5 2 Darren, Spielkarten, Tarok- und Trapeltrkartcn. .. . i Dutzend — — 2 7 2 — 4 2 — Ptquetkacten . . 1 Dutzend — !f—Z 1 — 3 — — 2 — — Bauernkärten. . 1 Dutzend i — 1 — — — 3 Rienrufi, und sogenannte Frank- ! furtcr Schwärz 1 Ztur Sporko — 2 — — 12 — — 12 — Rirschengeift; s. Liqueurs, Rlauen, Ochsen- und Kühklauen 1 Zentner Sporko — 1 — » — — 1 Rleidunyen, alke und neue — vom Güldenwerth — — 1 — 3 ;.-r~ 2 — Anmerk. Alle Kleider und Klei- dungestücke, fo .Reisende mit sich führen, und ihrem Charak- itt angemessen befunden wer- d«n,flnd zoll- und dreißigfifrei. Dlempner- oder Flaschncrarbelt . i Pfund ' 1 —— 3 3 * Dlexer» 1 Metzen — _ I * 2Uingen ohne Unterschied vom Güldenwerth 1 3 2 1 Dnoblauch l Zentner — I 2 — H 2 14 2 Dnöpfe aller Gattungen; wie Krämerei. »jRnoppern. m . . 1 Metzen — — 1 -r- — i ; — — 1 Dobalr. .1. . t Zentner Sporko 5 —. — 5 — . — 5 Rörbe, IM ( 241 ) Deutscherb- Hungariftber : Gallischer Ausfuhr-' Zoll. aus den deutschen Eebländern aus Gall'zien. fl. j kr. 1 pf. fl- Ev.jpf. fl. 1 kr- i pf. f'itbe, apt andere Körbmacher- arbeiten . . tarn Guldenwerth !— — I — 3 - — 2 — Börner, Hanfkörncr; s. Samen. Bohlen von einer 2spännigenFuhr — I — 1 — I — Steinkohlen. .. . i Metzen —- — I — — 1 — — 1 Regen, Bettkotzen ohne Unter- *E schied 1 Stück — Pferdkotzen, gemeine, von Wolle, Küh- und Roßhaaren 2 6 1 * 4 1 Stück — — I — 3 — — 2 — — Pferd- und Reitdecken; s. Decken. Bramereiwaaren, in fo weit sie in diesem Tariff nicht besonders benennet sind Vom Guldenwerth — — I — 3 — — 2 — Brautet, Medizinal- und Für- bekräuter, die in diesem Tariff nicht besonders angeführt sind 1 Zentner Sporko — 4 — — 4 — — 4 — Brapp, gemahlen, und in Wurzeln 1 Zentner Sporko BrebsauFen; wie Apothcker-waarcn, zubereitete. Brebfe; f Fische. Brei-e, gemeine in Stücken, und —■*“ IO — IO IO geschnitten. . I Zentner Sporko — I — fc 9 —— -- 5 2 Rummel, gemeiner iZtnr Sporko — I 2 — I/ — — IO 1 Gechster B«n4- Rttrfch. C 242 ) Deutscherb: ländischer und Gallizischer Ausfuhr-Zoll. Hungc Einfahl 's aus den j deutschen ! Erbländern irischer '-Zoll. |j aus 1 Gallizlen. ( fl- skr. j pst /fl- jkr. 1 pst fl' 1 kr.TZf. Rurfchnerarbeit, oder verfertigte Pelzwaaren * vom Güldenwerth -— — 1 — 3 — — 2 Rupfer, roh 1 Zentner — Kupftrgeschirre aller Gattungen, wie auch Branntwcin-blasenkessel, Nagelkupfcr, und 10 2 I 12 I dergleichen ...... 1 Zentner — Kupferfchal * Maaren, das ist, jenes Geschirr, welches auf den Kupferhämmern die erste 15 1 48 I 48 Form bekommen hat 1 Zentner —- Geschirr, alt und zerbro-- 12 2 I 30 I 30 — chen 1 Zentner — Kupferafche; 's. Asche. Rupferstiche; s. Bilder. Rupfevwasser; s. Vitriol. L. - 1 7 2 54 54 Lack ...... 1 Pfund Sporko — Kugellack, eine röche Farbe — I — 9 — — 5 2 i Zentner Sporko Lackirte Arbeiten; s. Galanre-ricwaarcn. 18 r j 3 36 2 10 Landkarten i Zentner Larven; wie Kränrerey. Laternen, hölzerne, mit oder ohne Beschläge; wie Krämerep. 37 2 7 30 4 30 L a- $0$ C -43 ) Deutscherb: ländischer und Gallizischer Ansfnhr-Zoll. Hungarischer Einfuhr - Zoll. : ; . - c aus den deutschen Erbländcrn aus Gallizien. Laternen, blecherne, messingene und dergleichen; f, Kknrp-nerarbeik. Laubsägen; s. Feilen. Lavendelblüthen; s. Blüthen. Lauge, Seifensiederlouge i Eimer fl. j kr. $ pf. fl. |Er. | pf. !fl- kr. 1 pf. 2 2 2 LebZeleen, (Leb- oder Pfefferkuchen) wie auch Halva, ein aus Roggenmchl und Honig verfertigtes Backwerk i Zentner 5 I _ 36 Leder; als: I. Gelbes famifches. — Büffel- Ochsen- und Küh-leder i Stück 2 2 lg 18 — Bock- Ziegen- und Gcmsfelle i Paar I 6 1 6 1 — Hirschhäute.... i Stück 2 — 12 2 12 2 — Kalbfelle. ... iocr Stück — 2Z 3 — 3 — — — Rchfclle ...... i Paar — I 2 —- 2 —— — Schaf- Schöps- und Kitz: ftlle, Sterblingleder, sowohl gelb, als weiß, oder in Alaun gearbeitet i Paar 2 2 3 2 3 IL Lohelcöer. — Kalbledcr i Bund oder X Buschen ju l 2 Stück 5 36 — 36 — Küh- und Lcrzenledcr i Zknr — 12 2 | i 30 1 30 — Schaf- Lamm- und Sterb-lingleder x Buschen zu io Stück I !_ 9 9 — O a L«- f( Deutscherb- j ' ländischer und Hnngartfcher Einfuhr - Zoll. I Galliztscher Ausfuhr- Zoll. . aus den deutschen Erdländcrn aus Gallizlen. Leder, Pfund- und Halbpfund- jfl. skr. | pf. fl. | kr. | pf.« fl >kr. | pf. leder i Zentner — IO — I 12 — I 12 — Roßhäute i Paar — 2 — - 16 — — 16 — — Schweinhäute. .. . i Stück — — i — 2 I — 2 1 IN. Gefärbtes Leder. — Geiß c und Ziegenfclle', schwarze i Buschen zu io Stück — Hundshäute, grosse und — 3 2 — 25 — — 25 — kleine ioo Stück — Kalbfelle 25 3 3 — i Buschen zu io Stück — 3 — — 21 2 — 21 2 — vergoldetes oderNeffelleder l Zcntncr — 2 2 — i8 — — iS — Lederabschnitzel, oder Leim- leder i Zentner — 3 — 3 — — 3 — Leim, Tischlerleim. . 1 Zentner — 4 — — 27 — 27 — — Vogellcim i Zentner Sporko Leinene waaren, gestrickte und i 8 I ~ 8 1 gewirkte allerGattungeniPfu d Leinwänden, flächsene gcbletch: — i 2 i i ——- — te, und ungebleichte, gefärbte und gedruckte, sammt dcrglct--chen Tücheln, wie auch Eane-vaß und Tischzeug«. . i Pfund 2 3 — dergleichen gallizische i Zentner — Leinwand von Werg, ge- 7 2 54 “ bleichte und ungebleichte, wie auch Strohsack- und Siegel-leinwand i Zentner ,T 3 --4 21 2l _ 21 2 JLetn» M m c 245 ) w Leinwänden, Sack- und Zelt-znillih.............i Zentner — Federrieth, Bettgiegerl, Grete! ohne Seide, Bettzwillich, Schachwitz, und andere dergleichen Beltzeuge . . i Zentner — Wachslcinwand ohne Unterschied .......... i Zentner Leonit che waaren; f Draht, Galonen, Gold, Silber, Metall, Tock Leuchter und Lrchtputzen ; f. Messmg und Eisengeschmeide. Linon oder Linomple; siehe Batist. Liqueurs; alö: Rofoglio, versüßter Branntwein, Kirschengeist und Rack.... i Maaß Loden; siche Tuch. Löffel, Eßlöffel; wie Messing-arbcit. — blechen«; wie K-empnerarbeit. — zinnerne; wie Zinngeschirr. — hölzerne; wie Drechsler-waaren. Lohe, Gerberlohe, ingleiche» eichene und sichtene Rinden i Much oder 30 Metzen Deutscherb: ländischer und Gallizischer Ausfuhr-Zoll. chungatzscher Einfuhr s Zoll. aus den deutschen Erblaabern aus Gallizien. fi. 1 fr 1 r I kr j pf. ifl- 1 kr. Jpf. 12 10 4 Q 3 -45 30 12 30 12 4 Lor« ( 246 ) AB Lorber-eeken . . ... i Zentner^ — Blätter. . j Zcktner ©porfo. Jioüet; s. Terpentin. -Lumpen. .. . i Zentner Sporko ž-unten............... i Zentner M. Maccaronr, erbländische, oder Nudeln, und anderes derglei-chenMehl-undTeigwerk i Pfund Majolica- Geschirr vom Guldenwerth ttlxignefia, weisse, und Bittersalz-Erde ; wie zubereiteteApo-thekerwaaren. Mahlereyew oder Gemälde; s. Bilder. Malz zum Bierbraueu. 1 Metzen Manschester; s. Blusch. Marmorstein, roh uqd flach gearbeitet . . vom Güldenwerth — figurirt; s. Bilder. Masch, (Meisch) Weinmcisch; wie Weine. Meterialwaaren, erbländische, in so weit sie nicht schon besonders belegt sind vom Güldenwerth Deutscherb-ländischer und Galltzischer Ausfuhr-Zoll. Hun^arischer Einfuhr-Zoll. aus den deuischen Erbländern aus Gallijien. ff. 1 fr.'i Pf- fl. 1 kr./pf. fl. i kr.!pf? — I — — 12 — — 7 I ***** I — — 12 — — 7 I — I — X - — — i i 2 2 3° iS — — I — — 3 — 1 I 3 2 — — 2 — 3 2 — 3 L — — I ,— 3 — — 2 — I 3 r ", 2 Mat- C -47 ) -ikDenkscherb- I Hungnrlfcher , fi5rbff*er und Einfuhr * Zvil. !; Gallischer 1 ^ Ausfuhr-Zoll. Natten ober Decken von Nohr, Schilf und Bast. . ioO Stück Maultrommeln; wie Kramerey. Maurachen oder Morcheln; ss Schwämme. Mehl ohne Unterschied i Zentner Sporko Meißel; wie Krämercy. Melissengeist; wie zubereikcte Apotheker-Maaren. Mennig (Minium) eine rothe Farbe .... i Zentner Sporko Mercurius crudus, oder Quecksilber , roh i Zentner Sporko — praecipitatus ruber, & dulcis.... i Pfund Sporko — fublimatus i PfundSporko Messer, feine und gemeine; als: Schermesser, Tafel- Taschen-und Federmesser vom Guldenwerth Messing, roh, in Stücken und Stangen, wie auchMetall i Ztnr in Tafeln, Platten und Rollen .................i Zentner — messingene und tombackene, wie auch so genannte Roth-schmidwaaren; als: Leuchter, j'f1- I tr.j ps. 3 37 | »ui den I deutschen : Erbländern »ui Gallizicn. fl. I kr.spf. -ft- I kr.spf. 2 — I — --1— 21 II. Licke- 1 Ü 41 W c 248 ) il ' _ jjj. Deutfcherb: I ländischer und Tallizischcr Hurrgarischex Einfuhr - Zoll. Ausfuhr- Zoll. aus den deutschen Erbländcrn © =? 0 »:■ c n. kichtputzen, Löff-l und der- kr. fl. 1 tr.jpf. fl’ 1 kr. j pf. gleichen ohneUiiterschied 1 Pfünd Messing, altes, Bohrspäne, und sogenannte Glockenspeise 1 Ztnr — Messngftaub 1 Ztnr Sporko tiluaK, geschlagen, weiß und ij gelb, das Büchel zu 250 Blatt 1 1 1 — I I — IO — 2 I 12 9 2 I 54 I 8 — * 100 Büchel — gerieben, mit Einschluß des 4 — So — — 30 — Papiers. .. 1 Pfund 1 — Metallspäne, das ist die so genannte Krätze, oder Abfall 1 3 2 I Zentner — 12 2 2 3° — I 30 i Eimer Mithriöat oder Lheriak 2 — — 48 — — 45 — I Pfund Sporko — 1 — 3 _ 2 __ — Viehmithridat 1 Ztnr Sporko Most, Wetnmost; wie Wein. 4 — 4 — — 4 — i ” Obstmost...... i Eimer Mühlsteine 1 ©tftf — 1 2 — 3 6 — — 3 A — — Hanbmühlsteine. , 1 Stück Muscheln zu Farben; wie Krä-merep. N. Nabeln oder Nadelwaaren ohne Unterschied, wie auch Häftel ron Ctseu und Mssmg; wie Krämerey. 1 1 2 *r I Nagel, PB (- *49 ) AB Deutscherb- 1 ländischer und Gallizischer Ausfuhr- Hun-arisch-r Einftlhr Zoll. aus ten aus Zoll. deuuchen Erbländer» Galiizicn. | fl. | kr. Pf. fl. 1 kr.jpf. fl- 1 kr.,pf. $ fiagel, messingene und verzinnte; wie Krämercy. — eiserne; f. Eisen. Netze / Jäger- und Fischernetze i Zentner 6 — I i5 — — 45 — I Nüsse, gemeine, i Metzen — I — 3 — — 3 — I — Haselnüsse .... i Zentner — 3 — — 36 — ■ 36 — J £>. ' j Oblaten. .. . vom Guldenwerth ! 'mmmm 3 —- 2 Obst, gemein, frisch vom Gulbenw.! — I — 3 — — 3 I — gedörrt ohne Unterschied T i Zentner Sporko — 2 —— 22 — — 22 .— 1 — wildes, gedörrtes Obst; als: Buschbirne, und dergleichen .... i Zentner Sporko — eingelegt; als: geschälte und gedörrte Brünetten, Pfirsiche, und dergleichen — — I '— 3 — — 3 1 — i Zentner Sporko — 12 — 2 21 — 2 21 — eingemacht in Fäßeln; als: 1 Nespeln (Mispeln), Quitten, und dergleichen i Ztner Sporko 7 2 I 30 I 3° — 1 — mit Zucker cingesotten, wie auch kandirt, s. Confekt. — in Branntwein eingelegt; s. Branntwein. 1 !( Q 5 Obst. c Obst, Zwetfchgensulre ober Test; s. Sulzen. : Dcher- oder Ockergelb; s. Erde. Oehle, als: Hanf- Lein- und Rstbsiimöhl i Zentner Sporko ' schwarzes Pech- oder Ter pentinöhl. . i Zentner Spdrko —r Vitriolöhl i Pfund Sporko ! *— Oehle, wohlriechende, wie auch Arzeneyöhle, erbländische vom Guldenwerth ! — Oehlkuchen, das ist Rilbfa-men- uni; Leinöhlkuchen, und Mehl von solchen Kuchen i Zentner Sporko Operment; s. Auripigment. ; Orgelmacherarbeiten vom Güldenwerth i P- pagament, oder altes Bruch--fiiber und Bruchgold, wie auch ausgebranntes, oder ausge? zupftcs Fadensilber und Fadengold, mit Inbegriff der Lltcn Gold- und Siiberborten und Quasten................. , . Teukscherb ländischer und Gallizischer Ausfuhr-Zoll. fl. I kr.j pf. Huagarischer Einfuhr - Zoll. aus den deutschen Erdlandern fl. | kr.jpf. aus Gallizien. fl- > kr. | pf. Zyllftey 30 I zollfrei 27 18 zollfrey Pa- Deutscherd-ländischer und GaKtzischer Äusfuhr- Zoll. fl. 1 kr.spf. Sungarlf#« Einfuhr - Zoll. aus den dcutichcn Erbländern. aus Gallizken. fl. j kr.lpfl fl- ! kr.j pfl Papier, Post- Regal- Median- und anderes feines Schreib-wie auch Notenpapier, inglei-chen gefärbtes und ungeglät, tetes Papier zum Zeichnen i Rieß von 20 Buch — 2 2 3° — — 18 — —gemeineSSchreib- und Kanz-iey, dann Konzeptpapier 1 Rieß 2 5 _ 3 — Packpapier 1 JKiegj — 1 — 7 2 4 2 — Druckpapier.... 1 Rieß — Druckpapier schlechterer 1 .3 21 12 2 Gattung,dannLösch oderFltcß-Schränz- Goldschlager - und sogenanntes Seiden- und Einlegpapier ........ i Rieß — gefärbt, glatt, und gedruck- — — 1 — 5 — — 3 — tcs, auch sogenanntes Metall-und Kottonpapier. .. . i Rieß 1 2 17 2 — 10 2 — Papiertapcten; f. Spaliere. Pappendeckel. .... .'l Zentner 2 2! — 30 .— 18 — Tuchspäne. . . . '1 Zentner parfümerieMaaren; als wohl- 1 riechende, gebrannte Wässer, 5 ~ 5 5 Pomade, Pulver, Seift, Kräu-tcrpölster und dergleichen vom Güldenwerth — —- 1 3 2 — Pech und Harz 1 Zentner Sporko — 1 — — 10 2 -— 10 2 — Pechfackeln. .. . 1 Zentner^ 1 2 18 —- — h — pel,- MK Ci 252 ) . Dcutscherb- ländischerund Gallizischer Ausfuhr- Zoll. j 1 Hungareicher Einfuhr - Zoll. 1 1 aus den deutschen Erbländern aus Gallizien. fl. I kr. fpf. fl- 1 kr.jpf. ff« I kr. j pf. pelzroaavett; f. Futter - und R«uchwerk,wie aud) Kirsch-j ttemxwetu Pergament........ r Stück I 2 1 i Z perlen, falsche, von Perlmutter, Uitb Wachsperlen, wie auch iMtSdirc Kock vom Güldenwerth I 3 2 — Glas- oder Schmelzperlen, geschliffene u. gedruckte, Hohlperlen von Komposizion, wie auch dergleichenTropfen i Pfund I I 1 Glasperlen oder Schmelz ^ perlen, ungeschliffene oder glatte, dergleichen Stisteln ohne , Unterschied 1 Zentner 4 27 27 perüEenrnacher-Arbecken vom Güldenwerth I — 3 — — 2 — pfirsichkerne 1 Zentner pittfei, Mahlerpinsel vom Güldenwerth — 5 I —■ — 36 — I — 3 — 2 _ Pletten ; f. Schiffe. Dlufcbe; s. Blüsch. )orzelan, erbländisd), gegen Legitimazion z° llfre y zo llfre y r ollfr -y )osirmentirerarbeit, so viel in diesem Tariff nicht besonders - angefttzet ist vom Guldenwerth I 3 2 'cttöfche . . 1 Zentner Sporkv ; 2 2 — 31 — — 3 — m Pul- W C -»53 ) Pulver, Schießpulver, fern iZkncr — Bürstpulver.... 1 Zentner — gemeines Hackcnpulver lZtnr pumpen, Wasserpumpen; siehe Instrumente. Quecksilber; s. Mercurius. Quitten, gemeine, eingemacht, s. Obst. R. Rackere, oder Netze zum Ballschlagen ; ingleichen Volantes oder Federballen; wie Krä-merey. RauschFolö; f. Gold. Rechentafeln von Schreferstcm; wie Krämercy. Reißblei in Stücken; f. Blei. Riemerarbeiten vom Guldcnw Riechen von Stahl zu Kämmen, s. Kämme. Röche! in Stücken I ZtnerSporko — in Stangen gefaßt i Dutzend Rosmarin; f. Kräuter. Rofoglio; f. Liqueurs. Rochfchmi-arbeir; s. Messing. Dcukscherb-1 ländischer und Gallipscher Ausfuhr. Zoll. Hlingarischer Einfuhr- Zoll. aus den beufchen Erbländern aus -Gallizien. fl.. > kr.' pf ft- > kr. pf fl. ! kr. pf. 12 7 5 .,o 3° 3° .<» 36 Qfaftan, '4M C 254 ) S. Safran, erbländisch Saftgrün. . I Pfund Sporko Saiten, Darmsaiten 1 Bund zu 30 Br , Salami, s. Cervelatwnrste. Salmiak. .. . r Zentner Sporko Salniter oder Salpeter i Zentner Sporko f— In Zelteln.... i Zer Salze; als: Dungsalz 1 Zentner Sporko — übrige Salze zur Arzeney i Pfund Sporko Samen; als: — Arzeneysamen; wie unzu-bereitete Apothekcrwaaren. — Gartensamen ^ als: Blumen- Cichorien, Gurken- Me- lonen- Rettig- Senfsamen, und übrige, in so fern nicht schon besondere Gebühren bestimmt sind. . 1 Pfund Sporkr — zur Färberey erforderliche Samen. . 1 Zentner Sporkr — Feldsamen; als: Hanf-Heu- Klee» Kürbiß - Lein, Mohn- Rüben» und Rübühl- Denkschcrb- [ ländischer und Galltzischcr Ausfuhr-Zoll. — 1 Hungarischer Einfuhr - Zoll. aps den deutschen Erbländern au# Gallizien, fi 1 fr. { Pf., fl. I kr. 1 pf. I Pf. _ 3 3S| 4 _ 22 5 — l —i —. 36 — — 1 — 3 — — 2 — — 18 - 2 12 — 2 12 — — 4 2 — 28 — — 28 7 2 I 30 — 54 — — 6 — 6 — — 6 — 1 1 2 1 1 1 1 8 — — 8 — — 8 — i ame n, W ( 255 ) GzK Deutscherb-ländischer und Galllzischer Ausfuhr-Zoll, Hungarischer Einfuhr - Zoll. i - aus d en deutschen Erbländern aus Galltzien. ' . ’ ' \ - . ’ st- >kr. 1 pf. 5- 1 kr. jpf. st- I kr. 1 Pf. samen, tint andere dergleichen, mit Ansnahine der Getreidesamen. ... i Zentner Sporkv 1 I 1 Sand, der grobe zum häuslichen Gebrauch ist durchaus frey. — der feine, oder eigentlich die fein zerriebene Kieselerde zum Fabriksgebrauch 1 ZtnrSporko X 1 ■ 2 Sattlerarbeiten vom Guldenw. — — 1 — 3. 2 Sauerbrunnen-Wasser; siehe Wässer, mineralische. Schachtel - oder Schafthalmen 1 Zentner 4 4 4 Schachteln, hölzerne, s. Holz-waren. Schaffüssel zum Leimsieden I Ztnr 3 3 J 3 Scheren, gemeine, und fein« vom Guldenwerth I 3 2 — Schaffchercn.. 100 Stück 1 — — 6 9 — Tuchfchcren. .. . i Stück ' 2 3 — 12 18 — Schermeffer; f. Messer, scherbwasser (Aqua forte) i Pfund Sporko 1 I 2 Schreferweiß; f. Dlciwetß. Schiffe, Metten und Zillen vom Güldenwerth 1 3 3 Schildkröten; f. Fifche. — Schalen 1 Pfund 3 — 3 3 Gchir» So® c .256 J So» Schirme, ober fogeuauntt spanische Wände vom Güldenwerth ’ Schleifsteine.........I Stück • — Wetzsteine für Sensen und Sicheln...............ioo Stück — Handschleifsteine für Goldschmiede i Bund zu ioo Stück — übrige Haodschletfstcine ioo Stück Schleyer *) ohne Unterschied i Pfund ") Anmerk. Don dem Schleuer ist die Gebühr mit Einschluß des Papiers und Bindfadens abzunehmen. : Schlief (Schleifsel oder Schleif-I späne) zur Färbercy i Zentner Sporko 1 Schlitten; wie Wägen. ! Schlosserardeit; siehe Eisen geschmeide. ; I Schmälte oder Cmalte l Zentner Sporko Schmalz, Ganse- u Schweim fett .... ! Zentner Sporko 'Schmer, wie.auch Pferd-und Kampfett. . I Zentner Sporko Schmelztiettel; s.Lhonaeschirr. Schmmke,rokhe vomGuldenwerth Dcutscherb-ändischtr und Gallizischcr Ausfuhr-Zoll. Hungarischer Einfuhr - Zoll. aus den deutschen Erblänbern st. ! kr.j pf. !fi. [ kr. j pf. «ns Galltzien. st- I kr.jpf. — I I — !, 1 — —' i I 2 — 3' 2 I I 22 25 54 38 28 *3 25 32 38 28 2 Sckmuck 1 2 1 2 M C 257') j Deutscherb ländischer und Gallizischer AuSfnhr-Zoll. Schmuck, Geschmuck, Achter; s. Juwelen. — unächt oder falsch ; s. Ga- lankerrewaarcn. « Schnallen ohne Ausnahme; wie Keämerey. Schnecken.. ■ Zentner Eporko Schrott ; f. Blei. Schuhmacherarbeit von Leder vom Guldenwerth Schwemme zum Genuß; als: Maurachen oder Morcheln, # Champignons, und dergleichen .... vom Guldenwerth — Tartoffeln; s. Trüffeln. Schwarz, Frankfurterschwärz; s. Kienruß. Schwef l . . I Zentner Sporko — Echwefelblüche oder Blumen ... . 1 Zentner Sporko! — Roßfchwefei, grauer 1 Zentner Sporks Gchwektfegerwaaren vom Guldmwerkhz Teg^ltucher; wie Sack- und Zeltzwillich bet Leinwänden. Seide, erblänvische ohne Unterschied ...................... Sechster Land« st. ! kr.! Pf. Zollftep R Hungarlscher Einfuhr-Zoll. aus 1| ! ■' lill 1 aus beit deutschen 11 Erdländern fi Eallizien zollftsK 1 I# i ||fi( i« zollftey 0eu 1 i 11 H l|ii: 1 : V ;!: •f a * m TE C 258 ) t<# Seröene tVaaren j *) als : ■*— ganz- und halbreiche Zeuge, wie auch dergleichen Sammete, Kleider undWesten I Pfund '— brvschirte, faßonirte, geflammte, gemahlte und gestickte Seidenzeuge oder Stoffe und Tüchel, wie auch Miniatur- und faßonirte Sammete, dann gestickte und Bordur-Kleider und Westen. . i Pfund — glatte, pikirte und gestreifte Scwenzeuge und Tüchel, Damaste, glatte Sammete, Sei-dcnmolron und Felbel (Fel-pa), seidene Fliegengitter und sogenannte Gelfengarne, seidene Strümpfe, Hauben, Hand-schuhe und dergleichen i Pfund — lmlbserdene und Bastzeuge, halbseidene Moltone, Felbel und Tüchel...... i Pfund — florer - und galletseidene Handschuhe, Hauben, Strümpfe und dergleichen. . i Pfund *) Anmerk- Von allen Seiden-waarcn ist die Gebühr mit Einschluß des Papiers, Bretels und Bindfadens abjunehmen. Deutscherb-ländischer und Gallizischer Auöfuhr- Z-ll. Hungürischer Einfuhr - Zoll. aus den deutschen Erblandern fl ! kr. I pf.j fl.jkr. | pf. aus Gallium. fl- j kr- i Pf 11 i i Seife, SttSP C 259 ) Seife, gemeine i Zentner Sporko — Ochiseife für Manufaktu-ren...... I Zentner Sporko Seilerarbeiten; at$ : - — Seile und Strchwerke von Hanf, Werg und Bast i Zentner — Bindfaden (Spagath) Gurte und andere dergl-tchen ungebleichte Seilerarbeiten i Zrnr — Setlerwaaren, gebleichte I Zentner Senf..................i Maaß Siebarbeiten vom Güldenwerth Siebböden von Roßhaar i Ztner Siebe zu Kleidern . . i Zentner Siegellack, oder Siegelwachs I Pfund Silber, fein in Platten, inglei-chen ausgebrannt, gezupft, wie auch gebrochenes und altes. — Plätte, Folien und Flinderl (Fliktern)............i Pfund — Draht.............i Pfund — übersponnea . .. . i Pfund — Geschirr, glatt, getrieben und vergoldet, und andere dergleichen Maßivarbeite» i Mark Deutschcrb: | ländischer und Gallizischcr Anösuhr-Zoll. fl.« jkr. ! pf. Hungarlscher Einfuhr - Zoll. aus de» deutschen Erbländern aus Gallizren. i!« H !'s 'h SSI fl. jkr I pf. fr j pf. §i H 3 i 2 5 IO II 7 ! I zolifrey 11 5 io 6 R s sO 20 12 H 3 5 3° 24 » j 20; Zvllftey I 12 24 2 21 fei SŠ . . , 1 Pli 54 3 Zvllftey I |2< -- 2—40 2 I 21 - 40 !2 1 45 — 1 Si - II is m »8 1 t * II 1 eil» lili Jsl Ip |i|i Alfe «Mi III ( 260 )J 1 if ilber, geschlagen.. 1 Buch zu ---v Holz Gespinst, konisch, sammt j-j— Plätte und Flinderl, leonr- .:f*e....................... I Pfun 1 'motte; s. Schmälte. Apttlrere von Papier oder Papiertapeten I Rolle zu lZElle: i!|~ gewählte, genähte und ge-! i wirkte von Seide, Leinwand, und dergl.. . vom Wildenwcrl 'pane von Hornkämmen; siehe Horn. Dpanifthrvachs; s. Siegellack. ! poik ^...........i Zcntn« ; -peik ( fpica celtica) Apieyel, und Spiegelgläser; f. Giaswaaren. II— Sptegclfolien; f. Skuniol. ' l j— Spiegelrahmen und Fuktc-lll rale ; wie Krämerey. 5piet»oerfe fürKinder vonHolz, j| Bein, Horn, Metall, undder-gleichen; wie Krämerey. »pießglas; s. Antimonium. «'Spiritus; f. Geiste. I Dcutscherb-ländischer und Gallizischer Ausfuhr- Zoll. Hungarifcher Einfuhr - Zoll. I 1 c ** 2 «! ' «us Galltzien. ! ft. !kr. I »f -1 I kr. Ipf. ff- (fr* 1 Pf- — 1 — 2 — — 2 — — — 2 — 4 — — 4 — — I —— — 5 2 — 5 2 — 1 ~ 5 2 5 2 — — 1 — 3 — — 2 — — 4 — — 48 — — 29 — — 6 I 15 45 Spi- §# C 261 ) Dcutscherb- 1 ländischer und Galltzischcr Ausfuhr-Zoll. Hungarischer Einfuhr - Zoll. aus den deutschen Erbländern aus 8 Gallizien. 4 ff. 1 kr.! Vf. ft. I kr. j pf. ih. 1 kr. jp K Spitzen von Golb und Silber, wie auch leonische; s. Galone». — voy Seide, Nessclgarn und Zwirn, dergleichen Oeri, Kanten und Entoilages 1 vom Güldenwerth : I — 3 4» 2 -J Sporerarbeiten, verzinnte 1 Ztnr — gemeine schwarze, und weiß — 15 • I 48 — I 48 - gefeilte i Zentner Spritzen, Feuerspritzen; siehe IO I 12 — I 12 Instrumente. Starke oder Kraftmehl ■1 . 1 Zentner Sporks — I 2 l6 i IO Stahl; f. Eisen. — Sahlarbeiten vom Guldenw. I 3 2 j Stanrol over Spiegelfslien i Ztnr 20 4 2 24 — I Steine, Magnetstetne, gefaßte und ungefaßte, wie auchKunsi-magnet. .. . vom Guldenwerth I 3 A ~ii| — Tauf- Topf- oder Tof- und . Seifenstein...... 1 Zentner —X 2 2 20 2 - — übrige erbländische Steine, die nicht besonders benennet sind ; wie Materialwaaren; wenn sie aber bloß zur Arze-ney gehören; wie unzuberei-tete Apothekerwaarey. 0 I 1 1 1 : R Z Stek- M I 'v. : meine: Bruchsteine. ...... A- Mühl - und Schleifsteine; || f. unter M und S ; — Jargons ober Krystallsteine, jilfjj iMnt gefäHifftne zur Fassung, wie auch Kompositioussteine; f f. ©(liatücrfciYnnrtn. ' I ~ Steiikohien; f. Kohlen. — Sreinmetzarbeieen vom Güldenwerth tiefereven von Gold, Silber, I Seive, und dergleichen; siehe ji Gaiankeri.waaren. -trieg-'l, eiserne; s. Eifenge- || fiimdee. »trdlb von einer aspännigen Fuhr 91— von einer 3 und 4spänni-flen Fuhr D— Strohwaaren, gemeine, als: I gccheine Hüte, Kappen, Teller i| und dergleichen, gefärbte und II ungefärbte...... i Zentner - Stroh- und Holzhüte, fei- ^ ne. . .... vom Güldenwerth ;5trumpfe, baumwollene, leinene ober zwirncne, seidene, wol-j lene; s. Baumwollen- Leinen-Seiden- und Wollenwaarcn. Deutscherb-ländifcher und Gallizischer Ausfuhr-Zoll. fl- I kr.spf. zollfrei) ^ungarischer Einfuhr - Zoll. aus den deutschen Erbländern fl- I kr.jpf. au« GaNzlen. st. I kr.jpf. zvllftey zollfrei) 3 4 54 3 3 4 54 2 Strumpf,- ( L6z ) StrumpfwirkeLstühle vom Güldenwerth Sulzen oder Gallerten; als: — Zwetschgensulze oder Test l Zentner Sporkv Sulzen: übrige'Sulzen; als: Attich- Hohlunder- Kreuzbeer-Wachholder-und andere dcrgl. Sulzen. .. . i ZentnerSporko T. Taback, inländischer Schnupf-unb Rauchtaback, wie auch Tabackstaub........... ssabackdosen ohn^e Unterschied vom Güldenwerth Tabackpfeifen, und Laback pfeifenköpfe ohne Unterschied vom Guldenwerth Tapezierarbeiten vomGuldenw. Tartoffeln; f. Trüffeln. Tafchnerarbeiten, worunter auch lederne Sessel begriffen sind.......vom Güldenwerth Teppiche, gewählte, genähte, gestickte und gewirkte Fuß- und Ltschteppiche oder Decken vom Güldenwerth DeuMerb: ländischer und GaLizischer Ausfuhr' Zoll. fl- ' kr.spf. aus ixn drukichen Erbländern. aus Gallizien. fr.! Er.| of. ff. 1 fr.! pr* zvüftey -bungarlscher Einfuhr - Zoll. zollfrey 3 i — Z ig zollfrey 2 Tep» I Iw I 111 lilll c 264 . ) Deutscherb-! ländischer unb Gallijischcr j Ausfuhr. Zoll. if eypiche, gemeine, von Schaf-1} wolle und Geißhaar summt li Umschlag............... 1 Zmkner Merperwin, gemein 1 ZtnrSpo-ko A — fein, oder sogenannter Lo H riet...........i Zentner Sporko Eh on, oder Hafnererde. . von einer zweyspännigen Fuhr D — Hafner- ober Topfergeschirr, li (tißfuvf und unglasurt, wie auch II Schrnelzktegel, und schwarze li Ziege'.... vom Güldenwerth M'-schf rdbaare; s. Holz. i|; -f ^ucte; s. Leinwänden. f ■ " - i o jsch.........1 Pfund atorp. üoerMyorerde. .. .. .. . ä oX-nif. er.Kauerntornister, grvs-'l' je und kleine. .. . ioc> Stück Mrä'ber und Trester ohne Unter; || schied................i Metzen Mr-vpel. ... 1 Zentner Sporko Mrüffeln, oder Tartofflu, fti- H fcke. ?................1 Pfund if|| —~ gedörrte und in Oehl eingelegte ...... 1 Pfund Sporko Hüchel von Baumwolle, Dünn-tüch, Leinen- und Stiienzeug; fl. I kr. ! pf.i fl. I tu pf. Hungarischer Einfuhr- Zoll. aus Len deuschen Erbländern aus Galligen. st. I kr.j pf. — 25 — 3 — — 3 — r ' 2 32 ~— 32 — 3 — 2 30 — 2 30 — ; 2 —. “— 2 — 2 — —- 1 — 3 — — 2 — I _ 9 9 z° llfte y r° llfte y Zc llfte y — 2 — — 21 — — 13 — —. 1 —» I 2 — 1 ~ 1 2 — 8 — 8 — — — 2 — 4 2 — 3 — 1 3 2 f. C 26Z ) ■ :ü f. Baumwollen, Dännkächer, Leinen- und Seldenwaaren. Löcher *) Ganz-^und Halblü-cJier, ohne Unterschied, wie auch Lüchdeoguer, Ratin und Molto«? ........ i Pfund Tücher, Fries, Flanell und Fut-terbop, vbtie Unterschied i Ztner — Loden - und Hallineukuch i Zentner ®) Anmerk. Von diesen Tuch-rvaarn ist die Gebühr mit Einschluß des W,«w, und der Koppen oder Uiberzüge abzu-nehinen» Tuch-Ende oder Leisten i Zentner f. Kar- Tuchmucherkaröen; dendistel. Tuch spane; s. Pappendeckel. Tusche; f. Farben. u. " :cn , erbländifche, ohne Un, terschied, wie auch Sand-und gemeine Sonnenuhren vom Güldenwerth Unschlitt; f. Jnschlitk. ?DmrscherL ländischer und Gallizifcher Ausfuhr-Zoll. i ft. j tr.jps. aus den deutschen Erbländern au« Gallizien. fl. kr.lpf. -1 kr.lpf Oimgnrischer Einfuhr - Zoll. 3 3°- r 27 3 3ö 27 R 5 II B W -.’„j ■ j! :«i §1111 11 i ; ÜI UM! |E| I I l| 1:1 Vieh, ltzrrs C 266 ) , . |i - Ir :V‘ - M Deutscherb-ländischer und Gallizlscher Ausfuhr- Hungarischer Einfuhr - Zoll. nud den aus I ... Zoll. deutschen Erdländern ©nOtjitn. - Vieh; als: ff. skr. 1 pf. ff-1 kr. j pf. MirTTH — Ochicn,Stiere, Terzen t Stück , Kühe, Junzen, Kalbin- nen '.. . t pihirF I Zo — 45 —— 45 _____ —■» 45 22 2 22 :: — Kälber unter ein Jahr i Stück ■— Schafe, Böcke oder Kastran-v ne undZiegen oder Gerße I Stück — 9 — — 15 15 2 — 5 — — 4 — . 4 — e — lummer und Kitze i Stück — 3 — - 3 — 3 — grosse Schweine über 122 , Pfund i Stück 30 24 24 — mittere Schweine von 36 bis Ivo Pfund. ... i Stück , — Frischlinge von 9 bis ZA 18 — 12 — — 12 — Pfund i Stück — 9 — 6 — — 6 — — Spanferkel 1 Stück 1 — Pferde und Fallen oder 1 2 — 1 2 — 1 2 Füllen .... vom Guldenwerth — — ■2 2 — 2 1 — Esel 1 Stück — 30 — — 6 ! — 6 — I — Maulthiere vom Güldenwerth Pikrualien, gemeine, in so weit jt sie in diesem Tariff nicht be- 2 2 2 sonders ausgesetzt sind vom Güldenwerth 'Vitriol, grün und blau, oder j — I 3 — 2 1 Äupferwasser 1 Zentner Spvrko 1 — Vitriolumnativum; roie 1 Bergstufen. 1 I Ev: ■ 1 15 9 ■ AO C 267 > AO flöget, lebendige vomGuldenwerth — tobte; s. Wildbret. W. Vachs, weigher gebleicht i Zentner Sporko — gelb und ungebleicht, gereinigt und ungereinigt, wie auch Fußwachs 1 Zurnr Sporko Vachs, Wachskerzen, roeifte und Fackeln........i Zentner — Wachskerzen, gelbe, ingleichen gefärbtes Pickwachs iZtnr — Glähewachs zum Kälten 1 Pfund — Wachskoch; s Bienenkeule. — Wachs, spanisches; s. Siegellack. Wägen ohne Unterschied, wie auch Schlitten, Schubkarren und Pfläge. . vomGuldenwerth Wasser, mineralische aller Gattungen................ .. .. — andere medizinische Wässer; wie zubereitete Apothekerwaa-ren. — wohlriechende; wie Parfü-meriewaaren. Deukscherb-ländischer und GaAi^ischer Auvsuhr-JoU. 1 Hungarischer Einfuhr - Zoll. aus den deutschen Erdlandern «ns Gallizken. fl- 1 fr.Jpf. ifl- 1 kr. ps. fi. l fr.|pf.j 12 20 15 1 — 3-------------------2 zollfrey 3 zollfrey 5i 24 48 2 zollfrey tt>4ttenr AS ( 263 ) HD wayensthmer t Zentner Sporko Wach, ein Färhekraur i Zentner Sporko Watt«, baumwollene; wie hakb-baumwollene und halbleinene Zeuge — seidene; wie halbseidene Zeuge. Weberstühle. vom Güldenwerth Weihrauch, gemeiner, oder so genannter Waldrauch r Zentner Sporko Weine, erbländifche. . 1 firner — Weinhefen, oder Weinlaaer I Eimer Weinstein, roh 1 Zentner Sporko *— präparirt, oder gereinigt (Cremortartari).......... Werg; s. Flachs und Hanf. Wermuthwein; wie Wein. Wildbret . . dom Güldenwerth — Hasen...........i Stück wismuth oder Aschbley, beiden Materialisten auch Markasit genannt.... i Zentner Wolle, Schafwolle ohne Unter* sclsted, mithin auch Flock- und Scherwolle vor» Tuchfcherer- fr j p. »• Deutscherb-ländischer und Gallirischer Ausfuhr-Zou. Hungartschex Einfuhr - Zoll. aus den deutschen Erbtandern ill- skr. I Pf- aus Gallien. I I 2 1 I -2 2 2 -zollfrey 8 12 3° 2 zollfrey 8 7 30 i'3 zollfrei) und C 269 ) ÄüdWeißgZxbereyen, it-glekche« FOenwolle. Wollene waaren; *) als: — ganz wollene Zeuge ohne Unterschied........ 1 Pfand — halbwollene Zeuge 1 Zentner — wollene gestrickte und gewirkte Hauben, Handschube, Etrümpfe und dergi. 1 Zentner *) Anmerk. Von wollenen Maaren ist die Gebühr mit Ein schluß des Papiers und Bindfadens abzunehmen. Wurzel«, erbländiscde, als: .Ci, chorien- Klettenwurzeln und dergleichen. . 1 ZenMerSporko Z. Ziegel, gemeine Mauer- und Dachziegel. .. . ieoo Stück — schwarze; s. Thon. Zillen; s. Schiffe. Zink oder Spiauter. . 1 Zentner Zinn, roh. .........1 Zenrner — abgebrochen.............. — gearbeitet; als: Teller, Schüsseln, Kannen, Flaschen Md dergleichen., 1 Zentner ff. t kr. j pf. TT zvllftey Dcmscherb-ländifcher und GaRzischcr Ausfuhr--, Zoll. Hungarischer Einfuhr - Zdll. aas den deutschen Erbländcrn fl. I fr.}«' ,f. I kr i pf. 6 11 zoüfrey Zollfrey 4 30 — auS Eall'zken. II ji Usiey 4 3° 30 — 1*51- zollfrey — 30 2 15 zdllfrey 6 « Hin»; %® ( 2fO ) %« Zinnober, BergMober, ober natürlicher (Cinnabaris naliva) .... I Pfund Sporko — durch Kunst zuberettet, (Cinnabaris factitia) g«Nj und zerrieben I Pfund Sporko Zitz; s. baumwollene Waaren. Zucker, und Zucker - Äyrup, erbländisch gegen Legikimazion Zwieback, süß; s. Confekt. — hart; s. Brod. Zwiebeln, gemeine. . I Zentner , — Blumen- und SafraNzwie- beln...... vomGuldemverth Zwirn, erbländisch, ohne Unterschied . .... . 1 Pfund Delitfcherb-ländlscher und Gallizischer Ausfuhr-Zoll. Hun^arlscher Einfuhr -- Zoll. fl. ! kr. pf. aus 6en deutschen Erbländern aus Galllzlen. fl. l kr. j pf. hfl. , Fr. j p,'. zollfrey zollftey 14 3 1 zollfrey 14 2 1 V *. ■ y N, 3050# M ( 371 ) HO N. 2050. Gubermalverordmmg in &aUi$im vom 16. Oktober 1795- Den k. Kreisämtern wird in Absicht der Verfiel- tlc6er w< gerungstagsatzungen, um deren Kundmachung im Krer- chungsa«, ft von der Staatsgüter-Administrazion, oder einer un- bmtöcrNs tergeordneten Kammeralbehörde ersucht wird, zur uu- etoorta^er abweichlichen Richtschnur verordnet: a) nicht nur allein, wie es bisher gewöhnlich war, derley Gesuche den Kammerämtcrn sogleich durch einen Rückschein zu befiättigen, sondern auch b) derley Kundmachungen durch besondere Kreis-schreiben, und mittels besonderer Umlaufsbögen jederzeit auf der Stelle zu veranlassen, die von den Dominien unterfertigten Umlaufsbögen aber noch vor der VersteigerungskagfaZung den Kammerämtern zuzuschv äm. zu beobachten ist. N. 2<2$1. Hofdekret on särnmtliche Landerstellen vom 16. Oktober »795. Da vermöge einer allerhöchsten Entschltessung dem M Wien ansäßigen Großhändler, Ignaz Pachner Edlen von Eggensiorf, ein durch io Jahre dauerndes Privilegium auf die ausschlieffende Benützung zweyer neuen von ihm erfundenen, und auf feiner Papiermühle zu Klein» Privilegium für Theodor von Pach-nerL Papier Fabrikazi-ons-Maschi: otn. c m ) Klein - Neusiedl in Niederöstreich errichteten zwey neuen Papier- Fabrikazions - Maschinen für Oesterreich unter und ob der Ens, für die Jnnerösterreichischen Provinzen, wie auch für Böhmen und Mähren, ertheiletwor-den ist, so wirb solches hiermit bekannt gemacht, und der wörtliche Jnnhalt des Privilegiums mikgetheilet, welches also kautet: Wir Franz der Zwenke rc. Ignaz Theodor Pachner, Edler von Eggenstorf, xrivllegirter Großhändler, hat Uns allerunterthänigst vorgcstestet: daß es ihm gelungen habe, in seiner Papierfabrik zu Klein - Neusiedl, zur Verfertigung eines besseren Papiers zwey Maschinen von ganz neuer Art und Erfindung zu errichten, mit der beigcfügten Bitte: Wir möchten geruhen, ihm das Recht zu etthcilen, diese neu erfundene Maschine durch einige Zeit ausschlies-sungswekse zu benutzen Da wir nun in Erwägung genommen haben, daß der erwähnte Bittst-ller einen ansehnlichen Aufwand auf die Erfindung und Herstellung dtrier zwey Maschinen gemacht hat, und es billig ist, ihm zu einer Entschädigung einen Vorzug' vor jenen zu geben, welche fich bloß der Nachahmung be-ficiffen, so haben Wir in diese unterthänigste Bitte ge-williget, und ihm Ignaz Theodor Pachner, Edlen von Eggenstorf, das Recht verliehen, durch zehn nach einander folgende Jahre seine neu erfundenen zwey Maschinen zu Erzeugung eines bessern Papiers von dem umengesetzten Datum an, in Unserem Erzherzogchmne Oesterreich ob und unter M c m ) ^ č«$ StotoU, tosöl WWW to SstsM M«SttkO toshAM *fb Ut-‘<■■<■■■: VsariguftifMi Mähr«», mm hrgkt to:v ♦-••!,-.|>..:.is to hielt!' LM.„drt» mcht ss«ß ,Mpch «MchMsNMrO jV.dMtzm, to,> fcti Ui*:u OtzMiK, M kte ito.it ihS> MMKM, KlWMtiKG rn |<6 r M «rfimntwtt Mschi«« hs Aftktt öäss«. fielst to WMMsMch «, Be|m rmv Mhr« zu y lÄ! «HfgifWUiw-'tWffefR dM!k tiuf fejft fto? , WM fich teiSer M Blfili Sie fsm to.; im »s» P«rhE iff«#® tztoxto« üsf te ünffoti ErdtäMkü dVhek'bttaMM MMinmMk toM-to-to (tottchch MstGO ANA : :.. u : ,. to .. . toeym ./to jguftfietgr*-, e.ifiit^i:#' Wtm wk‘- Th« W?¥i; irsi WlchM AD to#i sM»E ' LüO-K, Sus ^sr.^sxtzMchrk K'SchM-WR'^Gtr' # D still i........... tu Hm Zßimz Wch«- , Dschrck , GW' »ei: fg.... . ' .... - fom P iMzf-n' ««fistt’h r!SA ffo«66tr ft ö r g# f», ' . 5 pbl’bii to:?« rntbifiito* fc*to PtototoiÄ ich/ f@r> U.tos ;to i*i L8tok tto mgtoichtü S*:* W«$4».ea Sch«chMd Er-, such ■ isi.fi f«bu: ftßfi, Nrn fi-ipttrsi-toä 6i.Div'f«B WMWUO |ö f«4pf! Hilfe / t*m SSMdW' HW W ' |i t 1 ,W §,. ME, sch Mche, sv M chM H btt Sl Gvto'i.-»' OchWsM Wßlch^st» «v 'Si S&B SW«- Mm» © ■ W ■ ,$) ' • • ~ j W. tliftoigrtifViW# * It9$bbr.1v.f; --^"7 tŠ^frttC' C; . tn,*, -ij:,?: W»« ->n:< •'•''? ' >• ■ >-<-» ,,.y >H S##4vi ~-r' ": tr,M SOg • A > < n ?-u .)td 'V> o-!« ?' " L ■i" "^:ul- -z. ’»iife .. - ',? V': “••■ '' 1 f . • . ■ ' ' n -1 ■' . •, -' ■ ->?», .... ■' - • *.> NLÄHwA ■ r>iH? ttitUi fewt-rnfh" '«»»£•:*? 5C- :;v r,d’ is! e vi? <' ? 7'^ -.&;■<>m y\:.^ r.l. * V ' tiitfclwi* "'-chÜW ?'•<■' ••• ' < '■'* , v ft] ] 1 ";i V * . i ' ' ; ;' 1 >C',Z Vi**,*'' y;h ,yV . .. h,fj, .yi ; “ i ' • } . ' . : ■ ■ V .. . - ' ' t '* s 4 • ' Ltzch ' ) ' . s . fy, n '1: ;?ia' , ‘ ,„.,y -rjjisntV«.1 '■>'■ * «•V'-t' ' • l^hhu *: l- '' ?ji > :,' 4l 3idi A, ■*'- . : (;■'•■ ... 'h 4»’ 3 i -m»,- ^ Ä ■ ' MB 4; . .fi.vV . rir- O ■ 3lif :.v -..A'A feh; ' . . . 1 K ■..- n ..»•.' v" ■ -- isy■;’?(!'- §;AKMV - sA;-V • - '..■! tČ ' ' • : i A’,3 i 1 ■ . ! : . 'ih ■ ■ v' 1 ■’ 'i ! J. -, ;£ ■ filf:‘ -.A ,y,v 4 j - , =43 3';: "lw >- ■ • - - . >' v- ■ w ; •" ' ■ ; r;: ’ „ H, .V'?0 ,:u:w V.: it' I ‘i : C i7s N. s-c<3. " • •' *> HibermsOLSvrdmmg ts GMM vvM rL-' > 0f'UUt r/95„ ^ '' , :. Er E>k AsbkmhsäMLtk |ti Md jjliisfcowa ^ŽSrff B6Kfca ^dm te doLM«Ld« KSfui TOWi$' tia$> e$s «MS Hr-sx?MHchs» M. »gg Leordinf DrrtßWKM |« Lto-rdioa mk-gftt, hi Ballizi«, ' , 8054, HxOekrek $tt samcktliche WW^keM/ M . ire^ vrN 17, Okts-W 1795. • ' / ! ■ X * ' >> 1 I» Mr ti umrnz M e#f AkEchtS StsarezS. »o« Justiz^ im- Zttßtztäke«: In iö%Ufym$ MfMKrM elZtlfrrtiM** EEichmnz mit dkt PsOy--s - MyiMic h hmm JBjfJtŠ ’ * '. ■ r / ckMsleM'GG ftiftgf «sstteij«. fes, wkri zr?r Krchrfth'.mr mv rv^rre« LZerchrL.-.^ L», ^ StüüEgütrr - Äerwai^riM hkrrsrii vsrzMrM«; r^LsK WeHM Justtz'mrk8 auf pin Grsarsj-Sm«, twtii# W 4fy aach künftighin, arrHsftek §x» wnMü» ' • 1, - ; i s®55? GubeWiMervNMWß « ao, O?. ' ' .- ?VSkL -79F, . ' . . . . D«;ch dss BWlare mm i, Mrj -179t, mb W.M» m ches |®r sPrsmm, und VtzSzW aßm Bmmm > k »!«• z« Anfßchr aSen^ZMMrm Me- fšiiigrt mm «-- Wh t< der iwpsib, B. ©, 3, B. Schm-UM. e, 197 ris 1M KryslM ist — P mmmi: «sr- Mi , Wir dem fthäslrchep BMW - Md Echmrtz- Vor- , ksvft E'mhaU qrchs« WW Alle. D« swsi Äiöer dieser sthDlch? yoxkWf Wch--sM • Wieder sdechmK nimmt, Wodurch M sSsmedr« Schm wird «Mit. SMEW; ■ ^ZxKknor Dötzrs MMme vom l.MrzZAr , fchtzkch Md OeM WerhsD pik» fwb ß m-Mn»' Mr ■ E -'bs 1 •r- * ."1 ; - ^ sv • ' ,'- b5i -.1 d- »'. ..j ■ ; ■ ■ itaDiirij^gnU ■ •č - ■:/ i ' - : 1 ’*’>*.V - ; ■••' 1 " " ' • » i ?. w ■ . .-s v . . !• 'SV ■•••••' 'vif . ' ' "" ,V '-E J,:,- -s . ; ,'V; ■: !« • tir- . •- r.w *• ■ - i-" M* ^ . . .. . ■... W> ■■>"•** • ••; i r;. ' y,\ ;*S 1 *■ >£. ‘ >tM -V-l. *! ti" v' r,r ' ; v^}" 1 ; . < ■■ r' ■ rM }?r . -;i«< .'--v ■- 1 < *•' • r, - ................. • ■. • • J • M' ■ | : , <;>- . L'' u ■ : '• . ■bSini* :■■■ •t Mi, ' «V V; . •UV/ -.?U<6 v. no'. <■ . •• / ■' ■ * ' . - ":0 -■ •’ it- ",'i" " ' U 3,,;. . ■ :;H; 'i --1;3 ' M . ,r• ■ . ■ > -' 4 -■ ■ ' '?-r: ■ jDrtlfö»0 .-V. . ..' V 5 ' *U' , ■ nW 'H ^ .$,<» ?j--. v.4 j •-••o' • ; 1 ■ . ■ , ni-) o §'••• » '--v i ■ - -; " | f Id ': ’Ti'-Wv ■ ’ Mtf GO C %P > %% !' • Iff» 6* ^ V-r ■ 8«WM itwfc 'We foM, fvlch-s tm Bv$ en*t fcwiffei wrM U\w efe| ?wr,?int JV Vu-.cn, ?ü#s jtf#'ro!< *« Ins ^i:b* mifte hf| wkitzkt,«« mwfo', m eSatmtilKm MMMN »vskdsn foil», N8 aö« Stwttfct, wify felt A-M« z^§6 auf ch.M HsG. 6e]’fcvi?s c--'- V '■'’ P« ' ; ' ' rm mbm Wft^'Ly» ^ 'd AMßftch«^, dUkch &«H&v>§ ^>SP Lisch Smirne «1 *®* %št*, My §u$ch $«#«$#. gr^r, t* ®tf?fe £ftW Z79Z- Fu WLkiYgWA «Ad Gzchri-fieNunq des bleriäD W«st ffrhSeMsML» ist tzkwrSqr SchA'mMchlwgs- %5y§8 m-'4* »am !?• März I h -Mgtr, »der it«6tbl«ati Der-jBkchßDOHqSdlWA l« Omtickm, fa fort, Sdek _item f^en t-kf:r «Wizij-W PMwftHh W W «Cn|«f8« Tkhst««r- »dir taefttae Rn-' )dät W dicht ktntretttvd«!! Erdfimry ttogifc intv-n ha» • tat; La nun feivf? höchste Vorschrift durch tot Länge her Aett |r$ einige T»AeGüh»ir gerachrd >ky» könnte, Cs «rrd«» W« Wlmtltchm GrrichrsKeLe» auf »ichs -Schftr PtOÄ Mßktkffam ß-macht, Md ihrlk» dir foigfSltfgt ri; NryöschMz beSjtlbm a«fs«ragru, S $ N«2c69 - M A:ilin:’. ' v; ." ' bid vf'-V.'' •' i ... . . k!, ■ . Al' X' tk ■ 'V;- a . -• AH '■ . - n \ i ... ■ ' ■ •*. »l' , - 2ttfc . r; • i t .,. s- .: .. ■' >< . ... •: «"»,.» v, ij vifn •' * V: * »! -siHit tt '.v: • v; .r ' " 'l fjtf - i „;/ ;■» ■ • < ■ V . : '•••■; ■ ! 'X i S' i • »t )5> ‘ ';' > rU ...„V .'>>w y •• •* <>.' ;,v - 1 n"* V- ■ ' h«: - - \ '»t / ' ■: ■■■ « • • 'f ,:.i . ■ ■ <-■ *»• n hil-i-x !A'. •» ( ' M- v, ' - j' fcfv> ° .... -< r yč l I) -■ ■' .v .rv»i . ' . ... ■... . ■ »**"*•** i,;,' s# < m ) s. &*e Bijch-r zu prebude« / U!,d Mchr, bm jmmtffcfbflrto Bezug mw Vecjchlriß ' Esche« Zuchft« auf chenr. R-chtzuW zu erprobe., : . sch«l«s *9,1 M ' H Lo6s, Very? sMW. S--S DvßerHim i;? :&uUmmt mm «4- QHöHz 1795. SfwIL* ^LßsxW' Amrrnde A«m" 8- ApM W 'Hfllaifenöf8 ^ Gtatzr: Oer Platz ffdfti) sMe WWa§e «m 6 ?r, mii> das tfmtt* b fßmmt ^iiwLLr*«»Ä «w 6 k>. j# wste^'t* 6i>5£ L v' •■ IS- 6tß L-rßZereL,h8öeK Msrr-eilM ti$ FlclWr DK Recht, üHtifEtnbr rM Aalbßrtfch sMM der M 5 fr.- zu Mfqufrn z bis ««» ftherr «erd, sö M Wckßevkk ss bitka l' -satz haben, m st« arrch Ha drSstMo hre Z-rwagr übrrLchMes^kös'üeÄ. Grlchrs tzirMt Zedrk«?«n M Dmr-MOlMs-A Md BrsrWsech v^Mrr- .rekrd. : ' Ä U s ■:' . ' '>V ■'•V’ i -' !j v P!"' jii'r ■ - « • •• ... I 1 . ", ' , i -■* •, i ' ■" - -i* . '* <•' ■ v .: : r, - ■ 9- . ■ ' ' .. TifT' v ; #. ■ irr- }nrs>%ft (hlh#$6 -}? 'v --v■-1 il ‘-I» «E -uiiiUi -• > : -Vs? to 1 Vt ••liti" >1 i,r tl ■jv/ ,ti ©5 '\' .M «V it VsRv-' •j,, (-:■•' ■- o'- -• -i ■ '■ rt ' '• ,< ' • ■'■ ■'"> v *• • v ' -'j,.1, . . - >'-■' \ , , :" > r ■ L >r* " ; rtr tf\:rL v g/; • .rv':. i , M. . » L. L . - i \ : v" t ;)• r : i! • .«-i &. , ' fy 1. fc) f ■;* j.' db - • ;■>. ’ ■■■. v i . . . M» ' . lit ■> ■ ■■. 1 ' •r -' i i ■ -j ‘ 'j ;< r-' - V (i - T ' •■«" ’V? • i' ' ' ■ <■• r «8 j, ■ ' ,Yr 1 :U,' . Z ■; ' ■ •' h\ y: i ' - ‘ ' ' '1, ' ?• .? -- f,y- • ••; .■ iw 4Vi ’ ■ • ' ■v ' ’ • »> .-1- V d. 1» ;- v> .&•'% .• gtfp. jDiay- - r ';■■ ■ ' ■ ' • !* oO1 - i= k ■ n .-s ij.- sn«r! Ätzi s m -^-*5 .^',1.5 ii-: ■! rf-y I-'1"’!1' ■ ’ '' ... i • ' ?: i -.1-.^^ i SÜI3- . 'V S' !■ " ^ : ■ . - ■’ 1 : «i,- mW- ■>. fbj - n‘"y' ' ' ' " .v >'h; -di/: ?.r-1 •« -n*'tK1»1 : > \ D - m -M$mm bm -tz, Pfti/to ipg$; tx« Set» M Dvk-WAk^srM8ffH HAM KS. ÄiiM b, 3, ->w" is MsäkkS A Me« B^ds Wtzk Ishl Wfi» Sä£ idrvktr -" M-che s»^t vttM,. bk GMMüF At. M. »$-rfe{iä§$% ^MWtzek ; D^b« dich %# fi-i-nifr kM ti»i &»ii*w«9£{Wi .j» MHr?« VW »5 Pft&fo?; I'M. £ W«M W-. W R üäch Aiv°Le tz?§ ZLkkksSLSstiMOS |Bšt Ktti m mtxMtß Kefchchrrr; düS'PüGryi« s-fiskr i|tf Ad- Im gtr#ts M« kf »ek SskMsD» <:' I ■ . II M - ... -■ ' ■ i Wst Mschrschr «. ft Hi» ML W WMSS-WH» z« drr «dügcfchtte» Osspg b«t* 23f««f:5 sich fchs« ssttts MMsffG h«§rd, WKe8ffZ--OM »qtz imtef M»irr s«ch Ls8w FMMW^ z» WW?dr* tätig M sat LOmesavsOsA bsMchM- »««'Mch mck." Mr dB OchrMfßi «Whig 'ft«M'M D žk 0^65, tzmch c 289 ) durch dke ä Conto - Zahlungen die Kasse in Unordnung gesetzt werden könnte. Die Kreisämter werden daher allgemein kundmachen: daß die Partheyen ihre Erbsteuerschuldigkeiten jedesmal unmittelbar bei der LandschaftS -- Hauptkasse ab-führen, die Abhandlungsinstanzen sich in keine Einbeförderung der Erbsteuergelder, am wenigsten aber der ä Conto - Zahlungen einlasscn, sondern nur der bestehenden Vorschrift gemäß darauf sehen sollen: daß die Parkheycn zum Beweiß der geleisteten Erbsteuerabfuhr jedesmal mit der Erlagskasse - Quittung sich ausweisen. N. 2066. . . Hofdekret der obersten Justizstelle an da-Nieder Oest. Appellazionsgericht vom 27« Oktober, dann Direktorial - tzofdek-et an sammtliche Landerstellm vom 7. November 1795. 1 Se. Majestät haben über allerunterthänigst erstat- B-rUlisklstr teten Vortrag allergnädigst zu entschliessen geruhet, daß die Auskultanten bei ihrer Anstellung in Eid und Pflicht |t/^unu8nb<1*’ genommen, und denselben von dieser Zeit an ihre wirk- Pflicht ge-liche Dienstleistung in höchsten Lanbesfürstlichen Oien- und diese sten allerdings angerechnet werden soll, wornach dann auch die dermals schon bestehenden in Eid und Pflicht ^crbVn. £ genommen werden, und sich dieser höchsten Gnade für ihre bisher geleisteten Dienste zu erfreuen haben. Sechster Banb. T Wcl- 1 I 1 C 290 > . Welche höchste Entschließung dem Äppellazionsg» richte zur Wissenschaft, und weiterS nöthigen Verfügung an die unterstehenden Gerichtsbehörden hiermit eriimert wird. I ' N. 2c6f. Neqierungsverordnung inOesterreich ob der Erms vom sg. Oktober 17c5. I 45čff*mifbe Die k. Kreisämter haben den Dominien wieder-Bohrer ober holt den Auftrüg zu Wachen, daß d)e Hufschmiede kei-neswegs Bohrer und Neiger erzeugen sollen, wenn ßch aber doch die Hufschmiede bcigehen lass n sollten, die-fts Verbots zu übertretten , so wäre «lsogleich die Ksnr fiskazionsstraft gegen den Uibertretter zu verhängen. N. 206g. Gubernjalverordnung in Böhmen vom 29» Oktober ||. - / DecAufrcch- Da sich bei Revidirung der Gemeindrechnungen, licir« ? und *n Ansehung der üblichen Aufrechnung der Reise- und SAung^ bchrungskosten, wenn . die Magistratualen, Repräsen» Vidirung der tanken , uiib Beamten, in städtischen Gemeindeangeke, *yt!flC£nbß2 E t 0 e rechnunge». genheiten über Nacht ausbleiben müssen, öftere Anstände ergeben; So wird demnach sämmtlichen Magistraten «ufgerragen, baß künftighin, jedesmal, ordentliche, RE < 291 ) Md hvkumentitte Reispartikularien, dießfalls zm Bt« iegung der Gemeindrechnungcn beigebracht werben. 1 N. 2069. Gubernialvervrdnmrg in Böhmen vom 29. Oktober 1795, Cs ist höchsten Orks die Anzeige gemacht wor- e den, daß eine beträchtliche Anzahl schöner Pferde aus M,runter Böhmen ins Ausland, besonders nach Bayern ausge- h^U^lanS schwärzt worden; durch Pferdhändler werden die Pfer-de auf den Märkten erkauft, fobowt aber inittelst der zu tragen. Hopfen- Leinwand- uno Federhändler, sogar auch mittelst Vorspannungen außer Land gebracht; den t, Kr»ls-ämtern wird daher aufgetragen, diese Unterschleife in den Kreisen jedermann unter schärfcster Vcsiraftmg nicht nur t zu verbieten, sondern auch den Gränzortsobrigkeiten und Amtsvorstehern schärfest einzubinden, daß sie auf derlei Pferbausschwärzungen bestmöglichste Aufsicht tragen, solche den Gränzzvllämkern sogleich anzeigen, und zur Erprobung eines derlei sträflichen Unterschleifes eif-rigsi Mitwirken sollen, N. 2V/0. Patent vom Zo. Oktober 1795- Wir Franz dek Zweytr tc. * In dem 6. §. Unsers für das Königreich Böhmen Dtelandtä «nd Markgrafthum Mähren «nfttm 2a, März I794, T 2 «r- I Stmfi »in-Echkr. tniiugsgel-fctr beirefr |tnb, - C 29a ) erlassenen LandtakelpatentS ist in Ansehung der kn den bereits landtäflich einverleibten Urkunden vorkommenden anderweitigen Verbindlichkeiten, als Kaufs- und Schir. mungsgeldcr eine Frist von sechs Monaten nach dem Tage der Kundmachung des Landtafelpatents bestimmet worden, binnen welcher von den Eigenchümern solcher Forderungen mit Beibehaltung ihres bisherigen P,iori. lätsrechts die ausdrückliche Vormerkung in bera Hauptschulden buche bewirket werden sollte. Damit nun diejenigen, welche vor Beendigung dieser Frist von sechs Monaten die ausdrückliche Vormerkung dergleichen Forderungen in dem Hauptschulden, buche nicht anverlangt haben, ihrer bisherigen Prioritätsrechte schon dermalen nicht verlustiger würden, s» haben Wir befunden, solche auf weitere sechs Monate, und zwar bis Ende September 1796, mit dem Anhänge zu erstrecken : Daß in Ansehung der kn den dermalen landtäflich eingetragenen Urkunden verkommenden anderweitigen Verbindlichkeiten , als Kaufs- und Schirmungsgelder, wenn sie auch In der Zwischenzeit an andere landkäflich übertragen worden, den Etgenthümern dieser Forderungen die taxfteye Vormerkung derselben in dem Hauptbuche mit Beibehaltung ihres bisherige« PriockrätSreü rs brauen 6 Monaten, das ist, bis den letzten September um so gewisser zu bew^ken oblieget, als widrigens nach Verlauf dieser Frist dergleichen Verbindlichkeiten in das Hauptjchuidcribuch nicht mehr übertragen, sondern di« Par« NB < 393 ) NB Parkheyen ihres vorigen Hypothekar- und Prioritätsrechts verlustiger werden würden. N. 207t. Hofdekret an fammtliche Bankalgefallen-und Zollgefallen, Administrazionen vom 30. Oktober 1795. Da für die Eisvögel, Häutchen oder Felle in den» L^kür^bir fcariff kein Zollsatz bestimmt ist, so ist beschlossen wor- Häutchen den , den Konsummo - Zoll für das Stück der gearbei- c6cr ^čUe' tcten dergleichen Häutchen auf 2 kr., und für bie uns gearbeiteten auf x fr. festzusetzen. I N. 207*. Hofdekret vom z->. Oktober an sämmtkkche Landerstellen, kundgemacht durch dre Regierung ob der Enns Den -o., durch das Gubernium in Böhmen und Mahren den 24., durch die Kärntner Landessteile den 25., von der Landesregierung im Erzher-zogthume Oesterreich unter der EnnS und dem Tiroler Gubernium den 27. November, dann von dem Gallizischen Gu-bermum den 4. Dezember *795- Um das Vorurtheik zu heben, daß die Steinkohlen |U Bearbeitung der Eisenfabrikaken minder tauglich , T 3 als Von Len» nützlichen Gebrauch d«r ©ttin* kohlen In Et-ftnfübrlte». Nlnleiwng der Ueb.«r-firrlungsge-tiche nach jftrottri» W C 294 ) %'& öK die Holzkohlen sind, hat der BerggerichtSassessor Payerer zu Waidhoftn, in Beiseyn »er Werkmeister, «nd des Magistrats, dann zu Ubsttz in Gegenwart des obrigkeitlichen Beamtms, und der Schmidschaften meh, rere Versuche aagestellt, mit Steinkohlen die verschiede, »en Gattungen der Eisen-und Stahlfabrikateu zu bcar-Keiken, und es hat sich bei diesen Versuchen die Bear» beitung dieser Fabrikaten auch blos mit rohen Stein» kohlen bis auf die Zerenna» beiten als sehr thunlich und nützlich dargestellt, auch sind sogar die Sensen und Sichel durch Steinkohlen gemischt mit Holzkohlen in guter Eigenschaft erzeuget worden, wie solches die vorgelegte» Muster bewiesen haben. Von diesem guten Erfolge wird die Nachricht er, theilet, damit allenthalben und vornehmlich in den Ge, gcnden, wo Steinkohlen sind, die Feuerarbciter zu dem, selben Gebrauche ermuntert werden, und der Verbrauch des Holzes abnehmen möge. N. 2073, Hofdekret vom 30, Oktober, kundgemackt von der Regierung ob der Erms den 6» November 1795, Welche höchste Entschließung in Ansehung btt Einleitung der Ukbersiedlungsgesuche nach Kroaten an die Regiekung gelanget ist, wird aus dex abschriftlichen Rehen? UM C -95 ) Nebenlag« zu ersehen seyn, wornach sich in vorkommenden Fällen zu b. nehmen ist: Derselben wird auf ihren Bericht vom II. Oktober, dessen Beilagen zurückfolgcn, und mittelst welchen sich angeftaget wo den, wie sich in Absicht auf die Umsiedlung nach Kroaten zu verhalten sey, hiemit bedeutet, haß'sich hierunter eben so wie mit der Umsiedlung nach .(umgarn gehalten wird, zu benehmen, folglich die Umsiedlungsgesuche nur durch einen kontrasignirten kos-brief erlediget, und in Yen Konzcrtazionsprotokollcn aufgcfähret werden sollen A außer es beträfe ein nicht k.nsktibirtes, das ist, davon exemtes Individuum, wel» chem ein ordentlicher Paß auszuftrtigen ist. M. 2074, Verordnung des Gubernium in Steiermark vom 31. Oktober 1795. Da die hiesigen drei) Flecksieder ihre Erklärung ErtlZ: anher eingercicht haben, daß sie auch von den Vorstadt-fieischern auf gleiche Art, wie von den Stadkfleischcrn die Zuwags- Gattungen , oder das sogenannte Pgilwei k fhtWfci: ^ übernehmen wollen; so wird hiermit dem Publikum be- Wmtocrf $ti fantu gemacht, daß vom iZ. des künftigen Monats undÄhur-November die Vorsiadtfieischer alle Zuwage vom Rind- M.rstäd-fleisch an die Fleckfieder abzugebm, und das Rindfleisch ^n-u ohne Zuwage, das Kälberne aber mit Zuwage zu fünf dene Fleisch, (arc bctvcf* tin halben Kreuzer das Pfund zu verkaufen haben. fen». % 4 N.2075. Mi^ fan# die Spiegel: gfoenuift«. die L'edriun-gcn alt Gesellen nicht aufnehmkN sollen- Das Patent ln Tabakia: «den jährlich bekannt Wache». W ( 295 ) N. 2075. Hofdekret vom 3$. Oktober, kundgemachh. vom Böbmlschcn Gubernium den 21. November 1795. Da die durch Eingehung der ftubenbacher Glas, Hütte brodloß gewordenen 4 Sptegelglasmachcrgesellen N- N. noch immer ohne Nahrung sind, und es nun hei aller möglich angewandten Vorsicht doch möglich wä« re, daß diese Leute aus Mangel der Nahrung zur Aus» Wanderung verleitet, ins Ausland durchkommen könn» len; so haben die königl. Kreisämter alle Mühe anzu, wenden, diese 4 Cpiegelglasmachergtscllcn in einer Glas» butte urterzubringen, um dadurch der dem hiesigen Glas, Handel äußerst schädlichen Auswanderung vorjubcugen, Und dem Staate von dem Eifer, die auf das Deßte des Staats abjielcnden Gesetze auf alle mögliche Art zu unterstützen, Beweise zu geben. Um diesis ehe zu bewerkstelligen, ist iammtlichen Glasmcistern zu bedeuten: daß, bevor diese Gesellen nicht unterbracht sind, keinem der Spiegelglasmacher, Lchrjungen die Ausnahme als Gesell werde gestattet werden. It. 2076, Regierungsverordnung m Oesterreich ob der Enns vom i November 1795- Die k. Kceisämter haben den sämmtlichen Obrigkeiten nachdrucksamst mitzugeben, daß sie das unterm 22, ( m ) 22- April 1784 hinausgegcbene höchste Patent h Tas baksachen — welches in der Jos. G. S. B. 7 S> 782. nachzulesen kömmt — mit besonderer Hinweisung auf den in demselben enthaltenen 2Z. §., wie cs ohnehin die höchste Vorschrift mit sich bringt, alljährlich richtig und wohlbcgreiflich öffentlich Mahnt machen sollen, wornächst sich aber zugleich die Kreisämter die unterm L2 July 1791 erflossene, und denselben unterm 9. August besagten Jahrs intimirte dießfallige höchste Ertt-schlicssung w gen der Hausvisikationen — so in der Leop. G S. B. 4. S. 778. unter der Zahl 778. zu finden ist — gegenwärtig zu halten haben. N. 2277. Hofdekret an sammtliche Länderftellen und Bankalbehörden vom 6. November, kundgemacht von der N. Ocft. Regierung t>en 20., von dem Gubermum in Steiermark und Mahren den 21., vom Gubermum in Böhmen den 22., von der Landesftelle in Krain und Kärnten den 25. November, von dem gallizischen Gubernium den 4. Dezember 1795« In dem allgemein kundgemachtcn; T 5 i 1 i 'i i j 1 * I I I unterm 2. Of- sntz «SN dkl» tober d. I ausgefertigten Tariff- far die nachHungarn nach Hun^ geführt werdenden deutsch erbländischen Fabrikate, Ma- werdenden «ufakte und andere Erzeugnisse — so vorwärts in die- ftm I I C L9Z ) fannm« ge ^em unter der Zahl 2049 zu finden ist — 5* i! bca Srtl^I: beinerne Wanken, gestrickte ltnH -Sewirkte aller Gattungen der Essito mit 1 Kreutzer iubtxt. 2 Pfenninge, und der Konsummo mit 1 Gulden vom Pfund angefetzt. Da nun aber dieser Larlffssatz dahin abgränbevt worden ist, daß die leinernen gestrickten und gewirkten Maaren gleich den baumwollenen vom Zentner fünfzig Kreuzer an Essttozoll, und einen Gulden an der Konsummo - Dceißigstgebühr zu entrichten haben, und auch deshalb bas Nöchige an die Zollgehörde fcho« ergangen ist. So wird diese Aendcrung zur Richtschnur dr« Partheyen hiemit kund gemacht, N. 2078. G -berniilverordnung in Böhmen vom 6. November 1795. Er ®ad) ^bsterben eines in Böhmen befindlichen Pfar- ^pfarrkirchcn rerü wurde ein so betittelkes Buch Liber memorabi-©cbcnftü^H ltum vorgrfunden, worinn verschiedene Anzüglichkeiten^ auf OcT” und Fräfiiche Bemerkungen gegen den Landesfüi sten , die fangenjluft- ^^ierungrn, und andere bestehende öffentliche Anstalten hen ist. aUfgez ichiiet waren. Dieser Fall bestättiget, daß bk Geistlichkeit noch Individuen zähle, welche alle Einrichtungen, die ihrem äußerlichen Ansehenoder ihrem Interesse dem M ( 2YY % MK Anscheine nach zu nahe tretten, mißbilligen, und da» gegen, wo nicht öffentlich, doch gewiß heimlich auf M mögliche Art zu arbeiten sich bemühen , derlei boshafte Bemerkungen in Gedenkbücher kleiden, und unter diesem Deckmaneel, und vielleicht bet einer schicklichen Gelegenheit hievon Gebrauch machen zu können, selbe der Nachwelt aufbewahren. In Erwägung also, daß derlei strafbare Handlungen allerdings einen mächtigen Einfluß in Rücksicht der daraus entstehen könnenden Folgen auf den Staat habe», wird den königl.'Krcisäm-ämtern aufgetragen, bei den Kreis - und Bczvksberet-ftngen nicht nur die sogenannten Libros memorabi-lium sich vorzeigen zu lassem, sondern auch selbe durch-zulesen, alle vorkommenden anstößigen Fälle ja vernichten, und nur solche darinn zu belassen, welche die Kirche und Pfarre selbst , oder höchstens die in der Gegend sich ereigneten besonderen Falle betreffen. Da übrigens unter einem sämmtlichm Bezirks-Vikären über diesen Gegenstand durch die Consistorien die Weisung zu? gehet, so haben die kön. Kreisämter bei den Bereisungen da Orten, wo einige Stellen aus den Gedenkbü-chern durch die Vikäre vertilgt worden, sich der Vertilgung wegen gründlich zu überzeugen, und da Orten, wo nun libd metnorabiliurn verlegt, oder neu abgeschrieben worden,, wegen der wirklich beschehenen Verätzung der alten sich zu überführen. t file Streit* mwttt haben (Id) wegen Ser Milllar-«Wstenz ge-pen stühige finfm()onen «nmiltelbar etti die Regi-«henrtfom: fhünben zu »«»weiden. TcB C soo 5 N. 2079. Gubermalverordnung in Böhmen vom * November 1795. Das Gcneralmilitarkommando hat anher eröffnet, die gesummten hierländigen Truppen hätten den Befehl, in allen Gelegenheiten, wo eine Milikaraffistenz 9egrrt widerspenstige Unterthanen nöthig seyn dürfte, solche den kön. Kreisämtern auf ihr Verlangen unweigerlich m leiste». Hievon verständiget man di- k. Kreisämter in der Absicht, damit sich dieselben in verkommenden Fällen, wann vorerst die Nothwendigkcit von dem Kreisvorfleher reiflich in Uiberkegung gezogen worden ist, unmittelbar mit dem im Kreise bequartirten Militär in das Einvernehmen setzen können. ä$ HB C 307 ) HB N. so88. Gubermalverordnung in Mähren vom 12. November 1795* Da es mehrere Fälle bereits erwiesen haben, daß bie wegen der Mauchfreihcik der eingeführt werdenden mattr-al-M mauthfret Baumaterialien bestehende höchste Vorschrift vom 4. cmgeführe Dezember 1787 entweder nicht zweckmäßig befolgt, "“ben tonz oder gar unrichtig ausgelegt werde, so wird hiemit eröffnet, daß nur diejenigen Baumaterialien, welche zur Erbauung abgebrannter Kirchen und Häuser, oder von eigenen Gründen, erweislich zum eignen Gebrauche eingeführt werden, mauthfrei seyen, wogegen aber alle übrige eingeführt werdende Baumaterialien, sobald fit ne Mauthstazion betretten, mauchbar seyen. N. 2 89- GubernialtzerordnuW its Böhmen vom rz. November 1795* 5.1! V II L 8»*' I' 1 In der Beilage wird ein Entwurf für die Ar- Muchsvorsteher , zur Richtschnur bei Verfassung der ^Obug-- Schuldverschreibungen für die Landspikssler, und Ar- ^tif.sbncfe menhäuftr zugestrllt» fwdtcr und Armenhäu- ser. W C 308 ) Dj-Aormulare einer Gchuldverschreibung. Ich Endcsgefertlgter bekenne anmit, daß mir die Vorsteher des N. Spitals, oder des N. Armeninsik, tuts, auf mein geziemtes Ersuchen, und zu meiner un. umgänglichen Nothdurst aus der Spiral - Armenkasse fl« fr* — iage . . . Gulden rein!, baar borgt, liehen haben, über weichen baaren Empfang der — ff. — kr, nicht nur die besagten Vorsteher in beßter Form Rechtens quittire, und bas Kapital, mit fünf von Hundert in halb- oder vierteljährigen Raten richtig zu verzinßen, sondern auch solches nach vochergehen, der beiden Theilen freistehenden halbjährigen Austünvi. gung zurüchuzahlen angelobe, und mich anmit verbinde. Zur Sicherheit beS Armenhauses, für das mir bar, geliehene Kapital, und die hievon abfallenden Interessen, fetze zum Spezial-Unterpfand, mein in N. . . . be« fitzendes, und in den. . . Stabtgrundbüchern libro * . . eingetragenes Haus, sammt allen meinen Grund« fiücken oder Bauernwirthschaft ein, dermassen, baß, falls ich nach Weisung des Patents vom IF. Oktober I792, 4-bie Interessen längstens binnen 6 Wo- chen, nach jedesmaliger Verfalizeit nicht abführen sollte, ohne aller »orgehenoen Aufkündigung das Kapital sammt rückständigen Interessen, und auflaufenden Un--kösten, aus dem vorgeschriebenen Unterpfand executive, mittelst Gtttchksmitkei einzutreibrn ft«. i Urkunb C 309 ) Urfunb dessen hab ich mich, nebst den erbetene» zwcy Zeugen eigenhändig unterschrieben, und bin zu» frieden, womit diese, meine Schuldverschreibung, in tk behörkgeri Stadt- oder Grundbücher einvcrleibt, und neben der eingesetzten Hypothek ausgezeichnet werde. So geschehen R. den ..... Anmerkung. imo. Wenn die Schuldverschreibung von dem. Werbe gemeinschaftlich mit ihrem Manne ausgestellt wird, so muß das Weib, vor der Einverleibung, beim Gericht sich der weiblichen Wohlthat begeben. 2do. Die bereits eirwerleMm Schuldverschreibungen find hiernach nicht umzuschreiben, weil die bücherliche Priorität, wann der Gpitalschüld neuerliche Paf-fiva nachgehen, durch die neuerliche Einverleibung verschlimmert würde. gtio. Bei den von Weibern, mit ihre» Männern ausgestellten, und bereits einverletbten Obligazisneu, ist die Entsagung des 8. C. Velej., wenn selbe nicht geleistet worden, nachzutragen, -und zu verbüchern. 4to. Die Verpfändung ganzer Bauernwirthschaf-! .. Metzen Waldung, . . U 4 Me- C ZI2 ) PD Metzen Garten betragenden Grundstöcken, c. an Be? stanWnns laut zuliegenden Grundbuchsauszugs haftenden . . betragenden jährlichen Grundzinnsen, d. in dem laut (Extrakte, oder sonstigen Urkunden) an das quartaliter auf Borg abnehmende Salz pr . . . . bei Ansgang eines jeden Ouartals a Dato der Abnahme aus dem Salzmagazine in der patentmassig ausgcwiesr-neu 3 monatlichen Frist in dem bestimmten Werthe baar und richtig ohne aller Ausnahme bezahlen wolle, und schuldig seyn solle; zur Sicherheit dieser richtigen Haltung ich mein sämmtliches Haab und Vermögen U» ge- NA ( 3'6' ) UrA g-aere, in fpecie obte mein ekgenthümliches Astodiak. Gut N. N. ju einem wahren Uneerpfande hiemir ein-fetze, und verschreibe, dergestalt, daß, wenn ich den, noch mit der quartaligen Bezahlung des abgenomm,neu SalzcS pünktlich nicht einhalten foßte,' die k. Bankoge-fällen -Administrazisn meine Renten, und Einkünfte zu sperren, zu sequestrircn, und aller wie immer erdenklichen ExekuzwnSmittel auf meine Kosten bis zur Tilgung sich zu bedienen, ohne weiters Fug und Macht haben solle, auch ihr frei stehe, bhne mein Beifeyn dieses Si» cherstckkungsinstrument in die k. k. Landtafel, oder wo immer auf mein Vermögen oder Einkünfte vormerken zu kaffen. Zu dessen wahrer Urkund ist meine eigene Hand-und angebohrne Pektschaftsfcrtigung sammt der dazu er» öctenen Zeugen - Unterfthrifk. So geschehen . . . . . . Formulare $p einem Salzbsrgschekn für b e Abtcyen und Klöster. Wir Endesunterfchricbene, Prälat (Abt) Prior, im Namen, und anstatt des ganzen Konvents zu N. N. verbinden uns kräftigst dahin, daß wir das für unsre Kloster-Stift sowohl, als für unsere des Salzhandels unberechtigten Unterthanen aus der k. Salzlegstadt N. N. quartaliter auf Borg abnehmende Salz pr . . let Ausgang eines jeden Quartals in der ohnedieß pa-tentmäßig ausgemessenen 3 monatlichen Frist a Dato der Abnahme aus dem Salzmagazin in dem bestimm-A» Werth daar und richtig ohne alle Ausnahme bejah» Im W ( 3*7 ) w {eft wollen, und schuldig ftyn sollen; Zu wessen Sicherheit wir unser sämmtliches Hab und Vermögen in genere & fpecie, besonders unsere Renten und Einkünfte, unsere Habschaften und Güter, und Entien, zu einem wahren Unterpfande hiermit einsetzen, dergestalt, daß, wenn wir mit der richtigen quarkaligey Bezahlung des abgenommenen Salzes pünktlich nicht ein-halten sollten, die k. Kankogefällen.-Administrazion berechtiget seyn solle, unsere Renten zu sperren, zu seque-striren, und aller wie immer erdenklichen Exekuzions-Mittel bis zu deren Einbringung auf unser« Kosten sich zu bedienen. Zu dessen wahrer Urkund ist unsere eigene Hand- und klösterliche Pettschaftsfertigung, nebst dir Unterschrift der dazu erbetenen Zeugen. So geschehen .. .. .. • Nota, Dieses Formular kann auch für diejenigen Klöster, welche begütert sind, und keinen Prälaten haben, wen« selbe jedennoch eine Salzborgung bedürfen, mit dem Unterschiede angewcndet werden, daß selbe in dem Eingänge sagen: Wir Prior, Supprior im Namen des ganzen Konvents verbinben ttttS ä» 1 N. 309 l. W c Zr8 ) ti# N. 2091. D.rRtß «u Verordnuttg des Böhmischen Lan-esguher-Tn At mum vom i4. November 1795. unt> Hanf- allgemein Um t» Hinkunft ben traurigen Folgen vorzubeu-machr. 3en' welche bisher durch das Flachsdörren ln Backöfen A, mehrmal entstände» sind, wird der fub Lit. A. nebst der dießfälligen Erklärung beiliegende, von Kunstver-ständigen verfaßte und geprüfte Riß einer Flachst und Hanfdörr« mit der Anordnung bekannt gemacht, daß in Zukunft alle neue Flachsdörrhäuser nqch diesem Mn, ster erbauet, die alten aber nach Umständen und Vermögenskräften der Gemeinden hiernach abgeändert, und eingerichtet werden sollen. Hierüber werden folgende Erläuterungen gegeben. Ersten»: Ist dieser Ofen zum Flachs- und Hanfdörren mit wenig Holz, oder auch mit Steinkohlen zu beheitzen. Zweitens: Kann die Arbeit ununterbrochen fort-gefttzet werden. Drittens: Da, wo bas Feuer anspielt, kann der vordere Theil in einer Länge von 3 biS 4 Schuhen übergewölbt, und der übrige Theil des Zugofens nur mit dünnen, flachen, gut ausgebrannten, unglassirten Drckkacheln, im Nothfalle auch nur mit flachen Taschen« ziegeln überleget werden, vi-e- W C 319 ) W vierrens: Können von z Sekten umher niedrige Bänke zum Brechen , wie es die punktirren Linien f, g, h, k, andeuten, ganz bequem angebracht werden, wo also die Arbeitenden sowohl Licht, als hinlängliche Wärme geniesten werden. Fünftens: Da, wo Steine im Orte selbst bequem beigcschaft werden können, ist es viel rathfamer, alles von Mauerwerk aufführeir zu lassen. Die Decke kann mit Brettern überlegt, und mit einem Schier überzogen werden, nur an der Sette bleibt vom Bode» eine Fallthüre, damit der auf dem Boden durch den Erker anfbewahrte Flachs nach Erforderniß gleich in die Dörrstube herabgcworfen, und auf der Stellage von Latten, welche nach der punktirken Linie o, p, q, m und über dm Ofen zu errichten ist, zum Dörreu aufgelegt werden kann; wodurch also die Bodensiiege entbehrlich wird, weil der Zutritt auf den Bochn durch dm Erker von aussen her, und einwendkg nur durch eine bei der Fallthüre anzulegende kleine Leiter geschehen kann. Alles übrige ist aus der Zeichnung deutlich zu er» srhen.- Was nun das Ausputzen des Ofens betrifft, da Mn die erste Röhre tz durch die Eiuheizöffnung selbst, die zweyte aber durch Wegnehmung der bei 1 vorgesetz? ten Kachel oder Ziegel, ganz leicht und bequem ausge« putzt, und von allem angesrtzttnRuß gereiniget werden. -Im C 320 ) %£ Äm Grundrisse ist bei n durch bas'Vorhäicht her freie Eingang fn die Brechsiube, und durch dasKücherl «uch in y, wo das benolhigle Holz, oder Steinkohlen , aufbewahrcr fepn kann. Erklärung der Flachs -- und Hanfdörre, die bei jedem Dorfe an rineif Anhöhe augeleger und erbauet werden kann. Fig. L zeiget den Grundriß der 5 Pfeiler X, worauf das Dundwerk und Gefperre R Fig. II. gesetzet wird, nebK dem gewölbten, schräg gegen die Anhöhe zu führenden Feuerkanal y, welcher vorne bei m 2 Schuh 6 Zoll breit, und 2 Schuh hoch, bei n aber oben an der Grube z 3 Schuh 6 Zoll breit, und t Schuh 6 hoch, die Länge hingegen 21 Schuh gemacht werden muß. Die ausgemauerte Grube Ž , um welche für die Brechertnnen Sitze 1 angebracht werden können, wird von 0 bis v 7 Schuh lang, von p bis q 8 Schuh breit, und 5 Schuh tief gemacht, in welche 2 Schuh 6 Zoll hoch vom Boden dünne Hölzer K 3 oder 4 Zoll von einander eingemauert werden, worauf der zu dörrende Flachs oder Hanf geleget wird. Fig. II. zeiget den Durchschnitt der Pfeiler x, des darauf stehenden Bundwerks und Gesperres R, des schräg angelegten und gewölbten Feuerkanals y, der Grube z, und der dünnen cingemauerten Hölzer K. Zm Kanal y wird vorne bei B das Feuer angelegt« . • . durch r %® C 321 ) AzS durch dessen aufstekgende Hitze der auf de« Querhslzerr? liegende Hanf oder Flachs gebSrret wird. Fig. HI. zeiget die äussere Gestalt dieses Fkachs-nnd Hanfdörrhauses von der Seite CD Fig. I., welche entweder mit Schindeln oder Brettern cingcdeckt, und das Bundwerk um und um auch nur mit Schwarten verschlagen werden famt. Fig. IV. zeiget die äussere Gestalt des Dörrhairs sts von der Seite D E Fig. I., wie selbes nur zum Sbeit verschlagen ist, um dessen Bundwerk zu sehen; war» unter sich auch die Oeffnung B des Feuerkanals zeiget. N, 2093» Hofdekret dom 14. November, kmdgemachk von dem mährisch und schlesischen Landes-Kubernium den 21. November $795. Ce. Majestät haben zu bewilligen geruhet, baß JEA zu Bartelsdorf im diesseitigen Schlesien ein Zollamt für ^ den täglichen Verkehr mit einem ErnnehMr und Aufse- (m SuWtfr gen Schi^ her errichtet werde. ßen. N, 2093. Verordnung des Gubermums in GteierMSvk vom $4 November $795» Unter die Gebrechen der hiesigen CtaLtbeleuchtusg sind vorzüglich die schlechte SäuderWA, harkst umtchrise mm* m Sechster B«nH. % Siažube1 IvuduiiugS: Dorschrif» (»n. AE C ZL2 ) ^ Anzündung der Lanternen zu zählen: Da nun die eine und die andere dcn Hausetgenkhümern zu kast fäll», welche dieses Geschäft selbst, oder durch ihre Dienstleute zu besorgen haben; so wird hiermit jenes, so bereits deswegen durch gedruckte Kurrenden vom i . August 1778, dann I. August 1793 anbefohlen worden, gegenwärtig abermal crnstgcmcssenst, dann unter der schon damals festgesetzten— von dcn Hauscigenthümen mit Vorbehalt des Regresses gegen ihre etwa schuldtragenden Dienstleute einzuhebcnden Strafe von 15 fr für den ersten, von 30 kr für den zweyten,. dann von 1 Gul-den für den dritten Uebeifttungsfall mit dem erneuert, daß diejenigen, welche schon dreimal fruchtlos gestraft worden sind, bei noch fernerer Aufferachtlassung dieSfül-iiger Anordnungeu auch empfindlicher werden bestraft werben. Ob die Lanternen rein geputzt und erhalten werden , hievon ist sich so, wie von dem Gegentheile leicht zu überzeugen: um aber in Hinficht auf das bei dem gewöhnlichen Glockenzeichen anbefchlene Anzünden der tarntet eben Niemanden unverdienter Masse» zu beschuldigen , wird unter einem die Einleitung getroffen, daß zween des Schreibens kündige Männer ausgestellt, und dahin angewiesen werden, jede in den ihnen zugetheilten Bezirken vor der Zeit, das ist: vor < 2 Uhr Nachts, erloschene Lampe zu untersuchen;, die wegen nachläßiger Külllmg oder andern Ursachen erloschenen zurecht zu rich» ten, und wtedtr anzuzünden, statt jenen aber, welche wegen W c z-z 3 «I? jiyegcn Mangel am Materiali früher erlöschen^ andcki eichuschen, und so auch diejenigen > welche aus Nach^ jässi^keit der zur Anzündung bestimmten Personen nichß angezunden worden find, anzuzünden, dann am nächst* ftigenden Lage, mbst andern, von jeder nicht äuge-zünden befundener Lampe, so wie von den nicht geret-nigien kanterrnn bei der k. k. Polizey - Direktion dk Anzeige zu machen, welche sohin die obbestimmten Stra» fen durch den Stadtmagistrat einheben lassen, und dieser hieraus die ausgestellten zween Männer zu bezahlest haben wirb. Welch alles ju Jedermanns Wissenschaft und Warnung htcmir bekannt gemacht wird. Ä. 2094. Gubermalberortznuttg in Böhmen vom i$-November 1795- * Es ereignet sich sehr häufig der Fall, baß die Do- Me TW Ülintm > Magistrate > und selbst die k. Kreisämter bk gc“ fottea Lrbsteuerbeträge ohne Gegenschein, «nd ohne Rücksicht auf die Saumsalszinnse der ständischen Oberkaffe einsen- lech« ®>3: den, hiedurch sich nur Depofita häufen,• Unordnungen entstehen, und die Parkheyen zu ihrem eigenen Nach-thekle zu keiner Richtigkeit gelangen. Die k. Kreisämter haben daher dt« Erbsteuerhof-Commissions-Verordnung vom i > Jäaer 1786 best Kmmkllchrn Doinmien und Magistraten allgemein funti* JE 3 $:w AO < 324 ) AO zumachen, die Erbsteuergebühren keineswegs mittelst der Post ein;» lenden, sondern die Parthcyen zur pcrftnli-ü>en, oder durch einen Bevollmächtigen zu leistenden Richtigkeitspflege an die ständische Hauptkasse anzu^ weisen. N. 2095. Verordnuttstdes TyrolerLandesguberniums vom 16. November >795. fhtmbtn Da an der strengsten Aufmerksamkeit bei den Gränz- vhn-^rmli- einbruchstazivnen in gegenwärtigen Zeitumständen äußerst vdrr Kvnd- gelegen ist; so stnd dieserwegen bereits mehrfälkige Vor, ttfb einiU; schriften von hieraus ergangen, und vorzüglich die Gränz-laffen. aufsichtsbeamten angewiesen worden, keinen Fremde» ohne Paß oder Kundschaft passiven zu lassen. Dem ungeachtet zeigen Beispiele, daß Leute vom Auslande ohne eine oder andere der erstbesagken Urkunden zu besten, und oft blos mit Taufscheinen oder Pri-vakzeugntssen versehen sind, Mittel finden , über die Gränzen in das Innere der Provinzen, ja selbst nach der Residenzstadt Wien zu kommen; welches offenbar die Unachtsamkeit der Gräuzamter und der Ortsbchörden im Lande beweiset, verdächtigen Personen den frcyen Zug in die Erblande eröffnet, die unbedenklichen Fremdlinge aber gegen aste Billigkeit der für sie traurigen Folge ausgesttzt, daß sie aus Abgang der vorschriftmäßigen Ausweise erst, nachdem fir eine weite Reise in HB ( 32S ) HB Zand zurück gelegt Hab n, sich wieder mit Verlust der Reisekosten über die Gränzen zu entfernen verhalten werden müssen, was der Regel nach schon bei ihrem Eintritte an der Gränze hätte geschehen sollen, und such jeichk hätte geschehen können. In Bezug auf alle in diesem Gegenstände bereits erlassenen Befehle wird als» den Gränzbehörden, und Obrigkeiten wiederholt eingeschärft, daß sie keinen Ankömmling vom Auelande ohne förmlichen Paß, oder wenn er ein Handwerker ist, ohne ächte Kundschaft — die Franzosen und aus feindlichen Ländern kommende» PanbeiM aber nach den — ihrentwege» insbesondere bestehenden Direktivregeln nicht ohne einen Patz von einem k. k. Minister, oder k. k- kommandirenden General passlren lassen. Zugleich wird auch die genaueste Aufmerksamkeit «uf solche Fremdlinge eingebunden, welche ohne die obberührte Erfordernisse dennoch die Gränzen passiret hätten, damit ihnen das weitere Vordringen unmöglich gemacht werde, welches durch den Schub jurucE ausser Landes, unverzüglich zu geschehen hat, über welche Vorgänge dem Gouverneur jedesmal die Anzeige zu machen ist. Uibrigens ist, schon oft verordnetermassen, vorzüglich keinem Fremden, wenn er auch sonst gute Urkunden betäffe, die Reise nach der Residenzstadt Wien zu gestatten, es wäre dann, daß er vovlÄuftg] fetne X Z da- c Z26 ) baftlbstigeu nothwendigeu Geschäfte, unb ©|?&f5|tfn| stimmt, ynd hinlänglich ausgewicsen hätte. st- 209$. Verordnung des Tiroler Landesgtzbernmjtttz vom 17. November 1795. Milb 'hör- Damit sämmtliche Bataillons und sonstige Militär Len ihre ' Branchen mit Ende M gegenwärtigen WttitLr' Zahlt-vie Rechnung vorschriftmäßig und mit Ordnung ahschlieft r mn fen ro^cn / werden auf Vas vom hochl. k. k. Jnner-bringen ya- und O, Okst. Generalkommando qichcr gemachte AM« neu »ämmrltche Ctdilbchörden hicmit angewiesen, daß sie jene Forderungen, welche fix an das Militär: Acrarium an Naturallieferungen , an Deserteurs •- Tagiisn , an Vorspann^ und Schsaflreuzern, an Ouartierszinsen ödes an sonst gekosteten Verpflegsvorschüffen zu machen has ben, von den Bataillons Korps und andern Militär-Branchen, welche diese Forderungen betreffen, längstens bis halben Dezember d. I. um so mehr bei der Mili-tär-GehZrde dokumentirt anzubringcn besorgt scyn sollen, als nach Verlauf dieses Zeitpunktes keine Vergütung, noch Pquidazion einer Forderung auf das verfloßne Militär-Jahr mehr statt finden kan«, und mithin diejenige», welche die festgesetzte Zeltstist versäumen, den hieraus erwachsenden Verlust nur fich selbst werden zur Last legen müssen. ¥.2091, HE ( Z 27 ) W m. 2097. Regierungsverordnung in Oesterreich odder Enns vom 18. November 1795- Indem sich schon mehrere Fälle ergaben, in wel ®°grtf*rfek chem die LeichtnbeKängniffe verschuldeter Personen von ck-nb^Snj,-' ntssen tiex^ den hiesigen Konduttsprokuratoren auf eine kostspieligere schuldet«>r Art veranstaltet wurden, als es deren Vermögensum-ständen angemessen war; so fand man sich bewogen, vm etncseheiis diesem auf Kosten der treuherzigen Gläubiger im Schwünge gehenden Unfuge vorzubcugen, an-derntheils die Konduktsprokurakoicn zu warnen, damit sie nicht derlei ohne hinreichender Vollmacht veranstaltete Leichenbegängnisse aus Eigenen zu bezahlen, Gefahr kaufen, die Konduktsprokuratoren im allgemeinen dahin anzuweiscn, daß sie in Sterbfällen, bei welchen die Zu-länglichkeit des Vermögens auch nur im geringste« zwey« deutig, und niemand vorhanden ist, welcher die erste Klasse unter Verbürgung feines eigenen Vermögens fue die Unkösten verlanget, dieFuneralien nur nach der zten Klasse auch dann, wenn der Erblasser vom Adel ist, hei eigener Dafürhaftung veranstalten sollen. N. 209.3. G'cherrttalvsrordnün.q in Döhme» vom,8, November 1795 Es ist anher qngezergt worden: daß die gesctzmäsi WrMmg^ w sigen Asssstenjleistungen der Bankal -- und Tabakbcamten m tn $ 4 bei AS C 328 ) Krksgerich; bei Haus - und anderen Nachsuchungen zum Nachtheilr ^tineat-unb des höchsten Herrndienstes sehr lau befolgt, bei inan-m°ttn"bel then Orksgerichten erst RathSsitzungen hierüber gehalten, Geltenun& Ul,b t-urch solche Verzögerungen bie Zollpatentsabstchr^ uchsuchtzn- vereitelt werden. Um nun dem höchsten Herrndienst« ten zu lei: - stunde» B«i- die enliprechende Wirksamkeit zu geben, so wird sämmk-lid;m Amtsvorstehern und Orksgerichten der Städte und Markte aufzutrageu seyn, daß sie ein Individuum aus deren Rachsgliebern oder Personale benennen, und bestimmen sollen, welches den Bankal-und Tabakbeam-Le» in derlei Fällen gegen Vorzeigung ihres Kreditivs, und auch nur gegen mündliche Anmeldung beim Bürgermeister , bei Haus- und anderen Nachsuchungen dir gesetzmäßige Assistenz sogleich zu leisten haben, « K 2059, Hofdekket vom 19. November, kundgemachL in Böhmen den 25. November 1795. Weisung iri Da Sk- Mas. die zur Vorbeugung der weitern ijßctVCff Worschässe Geldaufliegenhett der Steuerkasse sowohl, als der zu L^iekasf-u häufigen Geldanweisungen der hterländigen Militär-un dg» Stii Branchen unterm lö* d. Ä!. fikr den Kr iskass er ertheiltt Weisung so hier in diesem Bande vorwärts S. 305» unter der Zahl 2og6. zu finden ist — daß in Zukunft nur die Miliräranwcisungen auf Gagen und Löhnungen, und Jnvalidenpensionen berichtiget werden sollen, voll» ksmAen genehmiget, und auch ferner verordnst haben, baß %® c Z2Y ) tzaß in so lange, bis die dem Militär a Conto der Quota für den Februar 1796 bereits vorausgezahlten Gebühren nicht in bas ordentliche Geleiß, nämlich die gehörige monatliche Abstattung zurückgeführet seyn werden , nur die Hälfte an der bestimmten monatlichen Mi-litarquota mit Einschluß der Erforderniß auf Gagen, Löhnungen, und Jnvalidenpensivnen erfolget, außer diesen aber dem Militär gar kein Geldvorschuß geleistet werden soll, so haben die k. Kreisämter die Kretskasstere hiernach zu bescheiden, gleichwie auch zur Belehrung der ständischen Oberkasse das weitere an den LaNbesausschuA unter einem erlassen wirb. N. 2100. Magistratskundmachimg zu Wien vom 20. November 1795- Unter mehreren in den t k. Erbländern überhaupt, Und besonders in der Haupt- und Residenzstadt, zur s^set tn Unterstützung und Verpflegung wahrhaft Armer bestimmten öffentlichen Anstalten, ist für die Armen von dem Bürgerstandc nicht nur das allgemein bekannte Bürger.-spita!, in welchem die Alters und Gebrechlichkeit wegen zu allen ferneren Arbeiten unfähigen Bürger und Bürgerinnen lebenslänglich versorget werden, sondern es ist zu diesem Ende auch eine andere von demselben ganz abgesonderte Anstalt, unter dem Namen Armer.-Bürgerlade ' gewidmet, aus welcher die nach gepflogener Untersuchung . $ 5 wahr- Sü# ( 33’ ) M wahrhaft dürftig befundenen Bürger und Bürgerinnen kn so lange ein monatliches Allmoscn erhalten, fciä ßt entweder in das hiesige Bürgerspital ausgenommen werden .können, oder ihre Vermögensumstände durch glück, liche Zufälle dergestalt sich verbessern, haß sic einer fer, necn Unterstützung nicht mehr bedürfen. Durch dir Beiträge der fämmlichen bürgerlichen Zünfte und Innungen, wie auch durch Privalwohlrhä-tigkeit wohlhabender Bürger ist dieses Institut in einem Zeiträume von mehreren Jahren solchen Kräften gelanget, daß bereits einige hundert Arme ans demselben «in monatliches, in verschiedene Klassen eingethciltts Äl-tyoscli erhalten. Weil aber die Armen Bürger zahlreicher find, als daß sie alle mit Rücksicht auf ihre erhobene Dütstig-seik, in bas hiesige Bürgerspital ausgenommen, oder zureichend aus besagter Lade mit monatlichen Almosen betheilet werden könnten, so haben Se. Maj. aus ian-desvättrlichem Gefühle für die leidende Armuth den von den meisten bürgerlichen Innungen undZüufttn, wie auch den Vorstehern der Bürgerlade zur Eröffnung ergiebiger Hilfsquellen geäußerten Wunsch, nicht nur mit höchstem Wohlgefallen zu genehmigen, sondern auch zu verordne« geruhet: daß in Zukunft, obschon der P.ivatmilde eines jeden überlassen bleibet, bei Erwägung des Elendes seines armen Mitbürgers, in den letztwilligen Anordnungen entweder des hiesigen Bürgerspikals, oder der Armen-Bürgerlqhe,-durch Zuwendung besonderer Btt» rnächt- f# C AZ! ) mächtuisse zu gedenken, doch in den Fällen, ws d«r DÜrgcrlade freiwillig nichts zugedacht worden wäre, derselben aus der Verlassenschaft eines jeden Bürgers Ein Gulden zukommen, und von der Abhandlmrgsbe-Hörde jedesmal abgezogen werden soll, wenn die Vex laffcnschaft an baarem Vermögen oder Verlage nicht \m ta 59 Gulden beträgt , in welchem Falle diese von aller unfreiwilligen Abgabe an die Armen- Bürgerlade fg(« hoben ist. N. 210’. Hofdekrtt vom so. November, kundgemacht von der Kärntner Landesftelle den 9 Dezember 1795-/ von der Landesregierung im Er.cherzogthume Oesterreich unter der Enns den 26. Inner 1796. Da der immer fühlbarere Mangel an Brennholz, Begö-M c\un‘* duntaxat in proceflu ordiuario locum obtinet, non requiratur: alt fufficiat, fi talismodi haere. dis declaratio vel proxjrase Confanguihitatis de* monfirationrem, vel vero ad Teftamentum pro. vocationem pra?feferat, Si perro 2do. Nullum eatenus specials obftaculum fubverfetur, quod Judicium fuper porrigenda tali kaeredis declarations nil aliud , quatn id, scilicet in verbis: „Ha:c kaeredis declaratio ad „ Judicium fufcipia'ur, circa Acta in original? „ alTervetur , & de ea partibus intereßatis, fi „quse eatenus fe infinuaverint, Copies extradan-Mtur „ decretare debeat ß autem ., Äs c 334 > %J* stio. Ipfa haeredis-declaratio fimul ad dam realitatcs fe referat, quae fors inter dere»-lictam Subftantiam reperirentur; eo Cafu decla» ratio h$c , inquantum id fors peteretur, uns fctiarh in Tabulis, vel Li bris fündalibus praerio« tanda fit, In reliquo autem 4to Sicut declaratio baeredis tum frei fing praefalvatione Inventationis fit, ita aut Inventa-tiö lege praefcripta fieri, aut extraditkf Subftan. tise hseredibus decerni debeat# Adeoque noji Judicium partem pro hserede fe deciarantem in regula pro tali declarandum habeat. Tymbruns vero duntaxat ad porrigendam a partibus hass redis declarationem competens applicandum fit« Eo vero Cafu, quo diverfi competentes fpeciales haeredis declarationes exportarentj quod 5to- Judicio noti competat, hujusmodi de-f clarationes ex officio rejicere, vel vero fuper tina, vel altera earundem declarationum, tan-quam fuper Actione procedere , fed easdem inj tereti curb praefalvatione Jurium unicuique harum partium cdmpetentiurrt fufcipere , & conformiter Manipulation! Parte da 5- necefiatia , quae ficilicet pars in tali Cafu refpectu litigioii juris haereditatis, tanquam Actor in Judicio compa? fere debeat , difponere teaealur. Has* C 335 ) Rčfcc proinde A Iti ll'i m a Refolutio fingulis Re« |iö huic Univerfali Appellationum Tribunali fub-yrdinatis Inftautiis pro futura obfervautia inti“ tnatur. N. 2104. Hofdekrer vom 27. November, kundgeirischt in Tirol den 22. Dezember 1795« Das auf 1 fl. erhöhte Post --Riirgeld hat annoch IbShi«« ^ sposirrttM- hjs i. May 1796 fortzudauern, doch sollen die Or- (n Tirä. binären, Hofstafttten, und Kouriers nur das gewöhnliche Rittgeld bezahlen. N. 2iHZ. Regierunasverordnung in Oesterreich ob der Enns vom 25. November 17 95» Auf mehrmalige Anzeige wird befohlen, daß son-tierbar die Ortsobrigkeiten sorgsamst zachen sollen- da tufong mit nicht nur die Hierlandes noch immer sehr stark kur ungerojW flrenden bairischen Groschen in jedem BetrettungSfalle % sogleich konfisziret, und an das k. k. Landwünzprobie-warnt nach Linz eingesendet, sondern auch das unge- rulöft«. wichtige Dukatengold von Niemanden cingelöftt, und solches der höchsten Vorschrift gemäß an besagtes k. t Münzprobiereramt zur Einlösung nach Abzug der mden Gräne übergeben werde« K a 106» ©o« feie an- getrogene Errichtung «frier Weg-itroutb |U 5Rt C 337 ) Erhitzung des Körpers- das Saufen des Schneewaft sirs im Frühjahre und Herbst- und das Austreiben auf bereifte und gefrorene Wiesen- Hutwciben- und Aecker-so wie auch auf Wiesen und Hutweiden, die vor kurzem überschwemmt, waren, die vorzüglichsten Ursachen sind, welche dem Hornvieh sohin die Lungenseuche zu-Den. Uiri daher diese Viehkrankheit zu verhüten, ist das Austreiben des Hornviehes zur Zeit- wo Schnee-wasscr vorhanden, und wo die Decker, Wiesen iuifr Hütweiden bereift oder gefroren sind - sorgfältig zu vermeiden, und den Viöhhütern ernstlich einzubinden, ba# mit sie auch im Sommer das erhitzte Hornvieh- besonders in Gebirgsgegenden, uus keinen kalten L.üek-len oder Bächen trinken- noch vielweniger aus kürzlich ßbekschwemmt gewtsenert Huiweiden- Imb WM ttzck Ith lassen: ft 2id§; patent für aefdmütte Erblande vom LZ; W vember iy95« Wir Franz der ßweyte rc. g ^ Unsere stets auf das allgenteine Beßte Ünserer Uri--terkhünen gerichtete Sorgfalt hat Uns bewogen - zu der, £rfretret<$f= den sämmtlichen Apotheken Ünserer Erbländer iri Zübd- ! reitung der Ärzencyen bereits zur allgemeinen Richtschimr bestitnmren Pharmaödpeä atißriace iprovinžiaiiš j Techstdr 8 als die Bestimmung der §axe ausfiele, elNett Kreuzet anzusetzetti Fünftens: Wird die von jeher bestehende Ver^ orlmung hiermit erneuert, daß bei zo Reichsthaler Strafe Niemand ein! sogenanntes Ärcanum, weder außer den Apothekern, andere Arzeneyen verkaufen soll. Sechstens: Mit dieser Strafe von 20 Reichs-» Maler sollen ebenfalls die Materialisten und Gewürz-tränier belegt werden/ wenn sie im Kleinen, Kreuzer-And Groschenweise die den Apothekern vorbehalt-ne» Arzeneyen, besonders aber Purgier-Brech - oder Schlaf-sirachende Mitte! «, f. tvt einfach oder zusammengesetzt berkaufen^ |Unria Omis. Ein Loth. Adetiš hydrargyri. (vide) Terra foliata trier- fl. kr- pf' curialis. Acetiš ptimbi. (vide) Saccharüm faturni. r Acetiš fodae. (vide) Terra foliata tartarl ftcca» 1 Aceta. E sst g e«> Acetum antifepticum. - i ülromatifäjer .• .. ...... .. .. «. rf, 3 — colchici. Zeikiöfen . .. a .. .. v. .. ? *- 1 — defHllatum. Bestklltrter ,. J. ............,.;.. t—- 3 N 2 Aee« ( 34° ) W I Acetum lavendulae. Lavendel - .................................. litargyri. Silberglätk-... .. .......................... & — radicate, (vide) Acidum aceticum. rofarum. Rosen - . ......................... . rubi idaei. Himber -.................. .... . rutae. Rauten, ........... .......... fambuci. Holderblüthen,.................. feilt«. Mttrzwibcl -................. . .. . vini optimum. Beßter Wein- ................... ,. . f Acidum aceticum. Radical - Essig............... I Acidum acetöfum. (vide') Acetum, deftülatum» I — benžoictim. (vide) Flores benzoes. j muriaticuta. (vide) Spiritus falls äcidus. j — nitricum dilutum. (vide) Spiritus nitri acidus. änitrofum cöncentlatum. (vide) Spiritus < 1 vitri fuinaiis» | — jfütphuricüm dilutum. (vide) Spiritus five Acidum vitrioli. j — tartarotuih. (vide) Sal efTentialis tartari. : —r vitrioli. (vide) Spiritus vitrioli. j Aerugo. ^irt^nspan * » » . O 1 . . * . . . A Fi q .0 . . *. . .. ♦ lUncia feinis, j Ein Sott). fl. I kr. Aetixei C 34i ) >8 > 2. Aether aceticus. Essig r Aether ................ . .— fulphuricus, feu vitriolicus, Mtriolärher. ............................ ^ethiöps antimonialis. Spießglanz-...............*........ $#— mattialis. i Eisen-............................. mineralis* Quecksilber- ............* *......«3 Alcali minerale, (vide Sal alcalinus mineralis. e— vegetabile, (vide) Sal tartari. fJota.) Hue pertinent frames sales alealini vegetabiles fixi, i'ub quocumque nomine praefcripti ; _ 1 - __ - 1 i'1._ . t. UaisnHlrtM ___ lit Sal alcalinus abfmrfiilcardui bencdiöti, — centaurii minoris — fabarum — geniftae etc. Note.) Unter diese Tare gehören alle vegetabilische feuerbeständige Langensalz«, z. B. Feuerbeständige« Laugensalz von Mermuth — TausendguldenLraut, U. s. w. " ' Alcali volatile ficcum, Trocknes flüchtiges Laugenfalz........... Alcohol, (vide) Spiritus vini rectificatifTimus. Alumen crudum. Roher Alaun................. — ufium, Gebrannter Alaun.............. . Ammoniacum depuratum. Gereinigtes Ammoniakgummi....... Amjrgdal.se amarse. Bittere Mandeln . ............ *— dulces. VHe Mandeln . ..... . ...... Uncia femis. I Ein Loch. »j| fl. kr. Pf. | 3 — — | I 12 - J — 4° - I — 8 -i - Z6 2 — 3 1.4 : I 2 I 2 Anti- C M ) Aptimonium crudum. Roher Spi s lanz .................... — diaphoreticum ablutum. Slhgefilgfer schweistreibender Spiesglanz ........ d aphoretjcum non ablutum. pnabgcsüßter schwcistreibender Spiesglanz ...... Aquae deltillatae compofitae. Zusammenaesetzke destjllirte Wasser- Aqua aromatica fpirituofa, (vulgo) |5aifa-mum Embryonis. Kinder Lals-nn........... . — carminativa communis. Gemeines Wind -.......... p~ cafiorei Biö^rgeil * ................. — cinnamomi vinofa. G istiges Zimmtt.......... — vulnqraria cum aceto. Mit Ess'g bereitetes Wund- . .. .. r^- vulneraria cum vino. Geistiges Wund - ............. Aquae deltillatae fimplices. Einfache destMirte Wässer. Aqua anifi. Anieß-......... ty— aurantiorum florura (vulgo) jJaphae. [ 8 Pommeranzenblüthen,... w caryi Kümmel -°.. ...»... Ißfncia teniis, Ein Loch. ‘ fl- kr. pf.' — 2 16 — 12 rry> f *V 5» ° 4WÄ C 343 ) W \ ^qya ceraforum n igr or um. Schwarze Kirschen- . .. cerefolii. Kerbelkraut -............ p— chamomillae vulgaris. Gemeine Kamillen- - , . =—. cinnamomi. Zimmet -........ ■u— citri corticum. Citronenschalen * ..... «— communis deftillata. Destillirtes Brunne» -. . «-» fceniculi. Fenchel - ....... ,Y. hyffopi. Jsopp3 - > ............ juniperi. Wachholder-. ....... s-- lavändulae. Lavendel-. ........ «— majoranae. Majoran-....... i. . melifiae. Mellissen-...........* — menthse cxispse. Krausmünzen- . . — menthae piperitas. Pfcffamüazen- ...... pulegii. Po'ey-...............< sr-r- pulfatillae nigricantis. Küch-t. schellen *..... . .sjf.. Uncia femis. Ein Loch. fl- kr. Pf. — — 2 — — 2 — — 2 4 — — l — — — I > — 2 — — 2 — — 2 — — 2 - 2 ■ 2 2 — - — 2 — — 2 — 2 Aqua, a ( m \ *a Ahuq rpfarum rubrarum. Diofen?• * . • . • •,« . • . * . « .. . * *, — rosmarini (feu) anthos. Rosmarin - . .. ., .. .. .. .. . .* > ' .. «•- * < rubi idaei. 0* ^6 <> * t> • O <, « ^ ♦ * ‘o e * • • o < • e o < * H'mber rr Tutaet Rauren-, ,, .... — falviae- Salbey - . .. . . . . —- fambuci, Hokdechlükhen ar— tapaceti. Wurmkraut- . .... . ...... 7— calcjs. Kalkwasser................ --- foriis (vide") Spiritus nitrit Arcanum duplicatum. Duplikatsalj .................. I, o d ‘1 « Nota.) Hue pertinent omnes fates neutrt , conftantes Tale vegetabili alealino fixo et acido vitriolico : ut Saf po’yehreftus — Tartarus vi.riolatus — Sal me-dius abnnthif'V« cardui. *e.nedict-| centaurii minorit— febaruin geniftäe etc. 9lote.) Unter diese Taxe gehören überhaupt alle, aus feuerbeständigem vegetabilischen Laugensal, und Bi, triolsaure bestehenden Neutrassalze, welche Benen-uung sie immer haben mögen, z. B. Polychrestsalz — VitrioUsirter Weinstein — " Wermuthsalz > Cardusbenedictsalz u. s. w. Argentum vivum. (vide) Mercurius. Axungia porci. ^chwernfttt..................................... ÜÄ?> ft. kr. Pf; 4 J —- C 345 ) W Unci^ Ein Leih. |Sac««e juniper! maturae. messe Wachholderbecren. .. ..... .. .. .. .. ____, pimento, (vulgo) Semina amomi. Nelkenpfeffer, (gewöhnlich) Neues Gewürz . .. Bailama. Sßalfilltl?. Balfamum arczei. (vide) Unguentum elemi. .—- caryophyllorum. Gewürznelken -........................ —. commendatoria. (vide) Tine tura bal- _ L samica. j 3 — copaivae. _ j Copaiva-. .. >. .. ... .. •• ■ • • • j. — terebinthina communis. Geminer Terpenthin....................... — terebinthina veneta. Venetianischer Terpenthin .....;........ —> peruvianum. * ' Peruanischer, ................ l, f .— laxoqicum. j E Hächsischcr .................•.......3 ’ m— ftyrax liquida. Flüßiger Storax........................... Bolus alba. Weißer Bolus. ..................... Bolus armena. Armenischer Bolus ........................... Borax. Borax.....................................- - .— tartarifata. (vide) Cremor tartafri 1’olubilis, Bulbus alii, Knoblauch. ....................-................ ps' Z 2 36 i m. te C 346 ) HO Bulbus fcillae recentis. Frischer Meerzwiebel 1— fei Use exficcatus. Trockner Meerzwiebel iButyrum antimonii. SpKsglanzbukter Ün E fl- da ft n L» kr. 2 4 XI this. d. ps — Cacao. Cacaobutter ä6 Calx viva. Lebendiger Kalk . I Camphora. Kampher 12 Carbönas ammoniac, (vide) Alcali volatile fic-cum. — magnefiac. (vide) Magnefia alba. -— fodas. (vide) Soda depurata, Caryophyllus. * Gewürznelken t6 Cafloreum moscoviticum. Russisches Bibergeil 1 2 49 • Catechu. Catechu 4 Cera alba. Weisses Wachs. ... , 4 -— citrina. Gelbes Wachs. 3 Cera tu m fimplex. Cerat zu chirurgischen Kerzchen. 3 Ceruffa alba. Bleiweiß T ■ 2 Četi fperma. Wallrath. Gpermacet.................... .j ; ;i r W ( 347 ) ®S* £ipnabaris facitia. KüaM« Zm«ober l Jncia Ein M > — fern §°ch b-7i lZ is/j r j Confervas. (EottfettyCH. 1 Conferva abrotani. ! — 4 J Abbnthii. 4 1 j __ acetofellie. Sauerklee- — 4 «J anthos (fen) rosmarlni. j 4 * beccabungas 4 1 j cicutse. Schierling- . , A —= 4 -J — cochleariae. » h-? — 4 w I fumariae. <3* 53 — 4 -j p— hederae terrefiiis. 4 I S^ftR 1 — menthcB crifpae, , jj 4 “J — naftartii aquatici» }j 4 ~”jj __ rofarum rubrarum. ' irrr 4 'J j»_ rofarum vitriolata» I I 4 HI falviae. , >. 4 *• * * • • * 1 J . T? 4 J • ■;. . ' V ■ ' von* HO ( 348 HO ' ü"«a femit.1 Ein Lvlh. [ fl. kr. pf? eobferva trifolii fibrini. 7 Brtterkler - ......... 1 § — 4 —— iirticae majoris. 1 5 Brennneßel-. 3 4 Cortices. RtttdeN« Kortex angufiurse. Sjngti(iurdrinbe 8 «*-' aurantiorum. Pommeranzenschate , . 2 — caaellae albas. Weiße Zimmet - — 4 — ~ casdariHae. Schakarill- . ..... . S3 . S- 2 — *i-°- caffiae ligneae. O' Mutter-Zimmet- — 8 «ij ciniiamomi. Zimmet- —— 20 1 —— citri. Citronenfchale .. — 2 *— fructimm viridium juglandis. Frische wälsche Nußschalen I geöffrojas. > ,./ Wurm- . — 12 — — nic/.erei. Seidelpast- — 8 — ■— myrobalanorum. Myrobalanen - . .. — 6 — m- peruvianus. Fieber - — 12 — «*-. fambuci interior. Inner? Holder- j —.. 2 — Cor- C 349 ) ' ' [Jncia femis.ti Em Loch. 0prteX fan c ti ligni (feu) guajaci. j Franzvftnholz * faffafras. 1 Sassafrasholz j ^ jimarubse. | Cremor tartari folubilis. ni..aAail<4i»t> SVRfiilftrmrrttim a ft- kr. I I 6 12 pf- 2 5iU|VÖÖllU;y4 #wMM|vvUlVV»yi*l >•••••**« Crocus, 1 20 Crocus antimonii, (v ul go) metallorum. Spiesglanz-Saftan. .. ° Cuprum ammoniacum. Gran. j. - Salmiak Ein Gran 4 i Diagridium praeparatum. (vide) Pulvis fcam-monei. Elzeofacpharum aurafttiorum. .— citri. 8 8 8 — Electuaria. rattwergen. Electuarium anodynum (vulgo) Theriaca. ' — antifebrile. HD L» L — contra vermes. a 1 3 aconili (feu) napelli. Eifenhutleln^. -e L» >-& • ! ST ! F Daräa ferny, El-, Lech. j fl. ir. pf. — 4 — a - — io — — 4 ™ — 3 — — 4 — — 2 — - 3 ~ - 3 — — 3 ™ — .4 — — 5 " - 8--24- tö£ C 2Z2 ) Š# S^tiäctüm angelicas* ^ Angelikawunzel -... .................* ***• arnicas; Wdlvcrlei - ^* == belladönnae (five) folani furiofi. Tollkraut - ..................... *= catholicum (vide) Extractum purgans drafiicum. 1 =» Centaurii minöris. Tausendgüldenkraut- . .. .. ..........; . *** dhelidoriii majoris. Grosses Schellkraut,............... cichorei. Ciclrorien - ................ *» čičutce. Schierling-- . i. .. .... .. .. .. .... ; J* te» corticum viridium nucum juglandis. Frischer wälschen Nußschalen ä« cörticis peru-viani. Ficberriuden- . .............. .. te* fcrofii. Gran. j. Safran - ; .. .......... I Gran *» dulcamaras. Bittersüßstengel = ; s---' eh like. Alant- . .. .. ............. <==* Haniula; jo vis. Brcnnkraut-................... ter Imrnariae. Erdrauch- . ............................. E--7 gentianac. Ettjian - ; ;. ... . .. ;. .. .. .. .. .. üncia femissf Ein Loch. fl. kr. Pf. 24 24 — — 8 — 12 — — 12 -s — 8 — 12 — 12 — 7 12 — — i 2 — 16 — — 24 — 8 — — 12 — 1- 8 — kittrac- ( 36I ) p EFncia femis.i Ein Loch . fi. kr. Pf. gx'tractum gratninis liquidum. Graswurzel-. »• •• «• •• * 8 «— gratiolae, E* 12 m» hellebori nigri. Schwarzer Niesewurzel-, .. .. ••4* • 12 ip. hyofcyami. Bilsenkraut». ,. ,. ». . . ? ♦. »* * 8 p- lactucae virofae. 13 pp- liquiritiae, Säßbolz- e* inartis pomatum. Aepfelsaures Ellen - •>? ^4 p- pulfatillae nigricantis. Schwärzlicher Aüchenlchellenr r* S» 12 — purgans drafticuMi (vulgo) catholieupi« r- l Purgir - • er** 48 p» (juatTiae, . 0uajfsen§c>ls? . ,. ? 2 rhei. 48 p-, fancti ligni (feu) guajaci aquofum. Fr«rzolenhvlz - ............ I 12 fapopariae. Seifenkraut-. ........ »• * - •* » 12 p— folani fujriofi (vide) Extr, belladonnas. •— feillae. Meerzwiebelt , .» »• •>*.».* 24 w— ß^amonii. 1 Q Tolläpfelkraut »”*, #♦>#>*'* i “ p . Sechster ? f,XLKU> Üncia feaiis Ein Loch Extra ctum taraxaci liquidum. Röhrleinkraut- . .. .. i fl. fr. 8 pf. tormentilL-e. Tvrmentill - —- trifolii librini. Bitterklee« . .. . ........ >S > 2 12 valerianae. Baldrian 8 Farin a amyli. Krastmehk. 24 fab arum. I Bohnenmehl —« fcenugraeci. Bockshorn - Samenmcbl .... — lini. Leinsamenmehl I >**- fecalis. Rockenmehl. .. —— fmapi. Senfmehl ......... . . 2 Fel tauri infpiffatum. Eingedickte Ochsengalle Q Flores. BlÜth.'N. O Flores acacia: ncfiratis. Schlehen- *— altheče. Eibisch- .......... 11 0 2 — anthos (feuj rosmarini. Rosmarin- ........ 6 J8 arnicac. 88oloerlei - « ».»«», ,, »»»,««,» > —• 4 1 \ Floiss %* ( 355 5 tel Ein Loci, l» kl. Pf- Flores aurantiorum. I Pomrranzenblüthm . .. ;. .; .i..» i t • i i1 24 s— bellidis minoris. — 2 — ü*. chamomillce romanse. Römische Kamillen - 1 3 — chamomillee vulgaris. 1 Gemeine Kamillen-. .. »• ». * 2 — flammulas jovis. Brennkraut-. .» .. .4 j. *. .. *.•<. »; * 3 s— hyperici. Iohanneskräut- * * * » 2 A- lavandulse. 4 — —- malvse vulgaris. Käsepappel -.... ♦ * .. .. * ^ <$ 4 m— matricariae. K. Mutterkraut « " 2 tneliloti; ? 3 — ~ millefolii. 1 2 peoniae. papaveris erratici. — 2 4 i Klapperrojen- • • ♦ ° * *1 rofarum rubrarum. 8 ; fambuci. 1 Holder - ............. • * *• * 2 r». tanaceti. ! 2 Wmmkraut- < • *• -• *• *■ mmm- ; 3 st, Flotes w c 356 > ^ Flores tiliae. LtndenblÜthen. .. — verbafci. Wollkraukblüthen Flores chemici. Chemische BlUMett. Flores benzoes, ^ Benzoe- ......................... '— falls ammoniac! martiales. Eisen-Salmiak- ............. •— fulphuris (feu) fulphur depuratum. Schwefel- ....................... —* zinci. Zink-............................ Folia. Blatter. Folia anthos (feu) rosmarini. Rosmarin- . .. .................. —— arnicae. Wolverlei - ..................... aurantiorum. Pomeranzen-...................... — bellidis min oris. Gänseblümlein -............. digitalis. Fingerhut -................... — farfarae. Huflattig -..................... — flamm Lila: jovis. Brennkrant-.................... malvae vulgaris. Gemeine Käsepappel -............. Uncia feiiijs. Ein Loch. kr. ~ 2 3 & I I J 40 32 2 12 3 2 3 l 4 1 2 I Folia UE ( 357 ) Hncia femis.f) Ein Loih. polia nicotianae. Tabak- . .. ... ......... —- quercus. Eichen -............. — rosmarini fylveftris. Wilde Rosmarin - . .... .. ... — falicariae (five) lyfimachiae. Weiderich - . .... .... .. • . — falvias. Salbey - . . -............. — fcabiol'ae. Scabiosen -................. ... — tcrophulariae. Braunwurzcl- .......... — fenuae. Sennes - . ............. — uvas urfi. Sandbeeren-... .. ......... >— verbafci, Wollkraut - ............ Folliculi fennae. * Senneshälsen ....... ..^v,----- Frondes fabinae. Säbmbaumiweige.................... Fructus. FlÜH § k. Fructus anifi ftellati. Stcrnanießkapseln — caricarum. Feigen- . .. .. . — cubebarum. Kubeben-........ 3 3 3 ■ Fructus TrB ( ass ) ............ • < •« • W 4 4« 44 4 4 4 '4 4 4 * 4 < -t »» fructus lauri. Lorberbeeren-. r— piperis rotundi. Pfeffer- ..... w pruni. ' Pflaumen .... w- piiquae dultis. Joka nlsbrod - , ?— tamarindorum cnucleatorum. ifcOOItittflbtR J . t. .. 4. 4< is.*« Fungi, dchtt? ämNe. Agaricus albus decoriicatus. 1 Wciffer Lerchen » . 7— chirurgorum. Feuer - . .. fungus, meliteqfis. COialtbefcr -- ........ * , Gelatiua liquiriijiae (vulgo) Taleolae catarrhales Brustzelteln........ .. ...... .. ... . Globuli martiales. Eisenkugeln.................., .. .. ... Gummi arabicum. Arabisches Gummi . .. — Gambienfe (Teu) kina. Gambienser Gummi. .. .. .. .. .... .. .. tr— tragacanth«. Traganthgnmmi . .. .. ............ .. G umtni refinae. lh-kZe. A (Ta fcetida. Otinkmder Asand. ...................... t ♦' 1 • m 1 : hu 1 1 * t1 TTncia feniis. Ein -%t(> •r 3 i 2 8 6 8 3 1 i 6 AB < 359 ) AB Alls foetid a deputata. Gereinigter stinkender Asanb........ guphorbii Gummirefinae. Euphorbiumgummi............. Galban um depuratum. Gereinigtes Galbangummi........... Giiajaci gummirefina. Guajakgummi.......... Gummi gutta. Gummigut.......................... Jdyrrha. Myrrhen .................... Sagapenum. Sagapengummk ...................• • gcammoneum. (vido) Pulvis fcammouei, Hepar antimonii. Spiesglanzleber fulphuris. „ Schweftlleber .......................* • Herbae. Krauter. Herba abrotani. Gürtel - , .......... ,— abfinthii pontici. Römisches Mermuth-, ........... — abfinthii vulgaris. Gemeines Mermuth-. .. .... >. - • •• -t— agrimoniae. Odermennig -........^ . — altheae. Eibisch- ................ ....... w anagallidis. Hühnerdam« ........ ............... 5 4 Uncia femis. Ein Loth. sl. kr. 16 2 H 8 6 6 4 4t- i Herb* AS C Z6s ) Dncia fenüs. Ein Poti). tierba beccäbuhgae teccüs. - fl-. kr. Pf.' Frisches Bachbungen-. .. .. .. ,. , — — 2 ‘— capillorum veneris, Krauenbaar- . . . <2 feardui benedicti. Eardu-benediet- .-*.»* ... . . .it .. —* 2 ■ chamaedryos. Gamanderlein - . .. .. *, ... ........ — I — “• cliefidopii majoris. Grosses Schell . . .. .. . * — I — t— chenopodii ambrofioides. MeManisches Trauben -. . ^. .. . . . — 4 — **■ Cichorei. ^ k i'i i i v* u * * a* i»* •« — I — «*• cicutze. Schierling - . .... .. . .. ...... . !. ® I — Cochleariae recens. C . r*1 Frisches Löffel»>«'.•<<.» — 2 -i— fceniculi. ^CtlC^d 5 » b • « • 6 • 6 * * • 4 • • ♦ * • « i «• « — X — *s^ fumariae. Erdraucha. 4. .. .. *„.. ........-». . — i — eh«, iuitiariae recens. Frisches Erdrauch-.-.. .. .. .. .. .. .. . — — 2 ***• gjratiolae. Ä)ildaur!n-. .. .... .» .»»... .. .. . — i — ss= hederae teireftiis. Guldelreben - . — i — W» byofcyarni. Bilsen» ............ ......... — i — «a. hyffopi. : *||6pS.i ti ». ». i. i. .. .. t. .. .. .. i — 2 : — Hčrba fr ML KB C 361 ) HB Herba majoranas. Majoran-............... «— marubii. Andorn -................... matricariae. Mutter-................................ meliloti. Steinklee *........................ - meliflae. Melissen -. .. .. ., .. .. .. ..... i— menthae crifpae. Krausmünzen-............... ^ *—* menthae piperitafc. Pfeffermüttjen- . , -— millefolii. Schafgarben - . *.................. *— nafturtii aquatici recens. Frisches Brunnenkresse-............ »— origani. Wohlgemuth ........................ — plantaginis. Wegerich-..................... *— pulegii. Pvley - .............. *— pulfatillae nigricantis cum floribus. Blühendes schwarzes Küchenschellen-. — rutae. Rauten - ..................... faponariae. Seifen -......................... fcordii. Lachenknoblauch .................. 3 5 üncia femis.f Ein koch h- kr. ps. — 2 — — 1 — 1 I 2 — — 2 — — 2 — — l — — — 2 — 1 - — I — — I — — I — — 2 — — 1 — — I Herba w ( 362 ) Herba fedi majoris recens, 7 Frisches grosses Hanswurzel- ,........| — ferpylli. # Kuttel -....... .............. *— folani furiofi. 3, ., ., .« , j 1« <« < « . 1 * 1 *— tanaeeti, Wurm - ............................. ----- thymi. Thymian-............................... -M- trifolii fibrini. Bitterklee-........................... —r* veronicae. Ehrenpreis ........................... *■— violae tricoloris. Drcyfaltigkeitsblumen-. ............... **— urticae majoris. Brennessel-.................. Infufum (five) Aqua angelica. Englisches Laxirtränkchen ....... .. . ........... — (five) Aqua laxativa. Wie erisches Laxirtränkchen................... .. . Jamespovder. (vide) Pulvis antimonialis. Kermes minerale. Gran. j. Mineralischer Kermes. Ei» Gran. .. .. .. .. .. . Lapis caufiicus. Aetzstein...................... . .. ...... — infernalis. Höllenstein........................... — prunellae. (vide) Nitrum praeparatum. Laudanum liquidum Sydcnhami. (vide) Tine* tura anodyna compofita. Untia femiSin E>n Loch. I 1 2 I — f' 3 — 8 Licbeu. Kraut. < A6Z ) Uncia feitils. Ein Loth. pichen islandicus. Miungm -Moos. - si. O I Lig na. Hölze r. Lignum juniperi. Wackdolder-....................... quaffiae. Quassien -............ . . fanctum (feu) guajaci. Franzosenr fantali rubri. Rothes Sande! -................... n« faflafras. Sassafras -.......... g— vifci quer cini. Erchenmistel-..................... lämatura märtis pura. Meine Eisenftile ........................ Linimentum volati!e.(vide)Sapo ammoniacalis, Liquamen hepatis mufielse fluviatilis. Aelrutenleberöhl........ Liquor acetis ammoniac, (vide) Spiritus minderen. — acetis Ihdvae, (vide) Liquor terrae follia-tae tartari. =— ammoniac purae. (vide) Spiritus falis am moniaci caufticus. .— anodynus mineralis. Hofmanntscher Geist . .. ............... i— anodynus vegetabilis. Wgächergeist.................. ............ 4 Liquor ToH ( 364 ) Liquor carbonatis ammonias, (vide) Spiritus falis ammoniaci aquofus. carbonatis lixivce. (vide) Liquor falis tar-tari. — cornu cervi fuccinatu*. Bernsteinsalzig« Hirschhorngeist.......... mercurialis. (vulgo) Aqua phagedaenica. Sublimatwaffer.......... . v. ............ (feu) fal volatilis oleofus. Ochiiger Salmiakgeist......... ““ falis tartari, (vulgo) Oleum tartari per deliquium. Zerflossenes Weinsteinsalj ............. terrae foliatae tartari. Zerflossene Weinsteinblättererde.......... Magnefia muriae. Bittersalzmagneste .................. iifta. Gebrannte Magneste........................ Manna. Manna............................................ — felecta. Stängel-Manna.................................... Maßiche. (vide) Refina lentifci. Mel commune. Honig. .......................................... — defpumatum. Geläutertes Honig................................ — pectorale. Brusthonig.................................... -— rofatum. Rosenhonig. .................................. fl. tv. — 32 — - 2 — 24 — — 2 — — 16 — 12 — x6 — 3 — — 6 — 1 — — 2 - — 2 — 3 — Mercu- to? c ass ) gercurius, Qmcksiloer.........- . .. .. ... .... .......... ,. dulcis. Versüßter Qucckftlbersublimat......... phosphoratus. Gran, j. Phoöphorsaures O.uccksilber. Ein Gran........... _ praecipitatus albus. Prisser Quecksilberpräzipttak......... — praecipitatus niger (vulgo) folubilis. Gran. j. Schwarzer Quecksiiberpräzipitat. Ein Gran. praecipitatus ruber. Mother Quecksilberpräzipitak................. — fublimatus corrofivus. Aetzender Quecksilbersublimat . ................ Minium. Mother Mennig..................................... Mofchus. Gran. j. Bisam. Ein Gan. ......................... — artificialis. Gran. j. Künstlicher Bisam. Ein Gran. .. .. .. .. .... .. Mucilago gum mi arabici. Sckieim vom arabischen Gumnü. ......... .. — feiuinum cydoniorum» Kittenkernschleim......... .. .... .. — tragacanthae. Traganrschieim. .. ............. .. .. .. .... .. Myrr-ha. (vide) Gummirefinae. Nitrum. - „ Galpeter* »» .« »» .. «. ..., ..... »» .».f • ♦ * —praeparatum, (feu) Lapis pruneliae. Uncia femi», Ein Lorh. fl. kr. l>f. — 6 — 24 — i — — 32 — — i — — 12 1* - — 8 —- — 1 — 4 — — i — —* 2 — — 3 — — — 2 2 — . — 4 Nuclei %!? < 3« ) St# Nučlei pin! fativae. < Zirbelnüsse ^. ünc Si ia fie B Lv lr7 hife t>. 1 Pf. Olea. Oehle. 2 Oleum abiinthii deßiilatiim. • Destillirtes Wermuth- j i 30 •— artiy&daiarum recenter prefium. Frischgcpreßtes Mandel- • .. . — 6 anethi deßillatum. Destillirtes Dillsameii- ............ t — an ill vulgaris defiillatum. Destillirtes SlntcJ- - 24 anthos (feu) rosmarini deßillatum. Destillirtes Rosmarin - .- i 30 — «— aurantiorum corticum deßillatum. Destillirtes Pomeranzenschalen- * i — — carvi deßillatum. O Destillirtes Kümmel -. r> " f 24 •*— carjoplijllorum deßillatum. V Destillirtes Gewürznelken - i 30 — w- Ceiae. Wachs- . 16 —— chamomillae deßillatum. Destillirtes Kamillen - i 30 — -»— citinamoini defiillatum. Gut. j. Destillirtes Zimmet - Ein Tropfen.... 4 — —— citri corticüm deß.llatüm. Destillirtes Citronenschalcn - — 40 — — coctum. Gekochtes . — 2 — w cornu cervi. Hirschhorn ^ . — 12 — Oleum r %® C Z67 ) TE tin da ferh&ä. ' ■ - 1 * Ein Loch. Mi; ■ T‘ / st. kr. Pf.; Oleum fceniculi deßillatum. ? Destillirtes Fenchel . .. .. . ........ I .-0«. 24 hyofcyami p re flu m. Gepreßtes Bilsenkrautsamen - 1 — 6 — ! juniperi deßillatum. Destillirtes Wachholder- .. . I — 12 — lavandulae deßillatum, Destillirtes Lavendel .1 . ) 30 — —. lauri excoctum. Lorber - . ... ,. —• 3 — — lini vulgare. Gemeines Leinsamen - ............ — 1 — — lini frigide recenter prenTum. Kalkgcprcßtcs frisches Leinsamen-...... — 6 — — macis deßillatum. Gut. j. Destillirtes Muskatblüthen - Ein Tropfen. G > čS' _ 1 _ <— majoranse deßillatum. Destillirtes Majoran- . ..<7 .. .... I 30 «— menthse crifpae deßillatum. Destillirtes Krausmllnzen - . I 30 — b— menthae piperitae deßillatum. Destillirtes Pfessermunzen - 1 2 w. mofchatae nucis deßillatum. Gut. j. Destillirtes Muskatnuß - ... Ein Tropfen. — 1 — — mofchatae nucis prefiXim* 40 ‘ —« olivarum, Daum- . . . . — 1 2 1 origani deßillatum. S Destillirtes Wohlgemuth- - I 3° — ricini preflum. I 1 Gepreßtes Treibkömr- * «-* • h 48 “1 Oleum Hz- C 368 ) H^- Oleum rutae deftillatum. 1' Destillirtes Rauken-.................. «r- fab in» deftillatum. DestillirtesSäbenbaum-. .. ,. .. .. . *->» falviae deftillatum. Destillirtes Salbey -.................. — ferpylli deftillatum. Destillirtes Quendel -........... Tue cini. Börnstcin- . ........ , ,.... . I— tanaceti deftillatum. Destillirtes Wurmkraut- ................. «— terebinthinae» Terpenthin- ........................ t— yitrioli. Vit ioi- ........................ Opium purum. Reiner Mohnsaft ............................... . Oxymel seruginis, (vulgo) Unguentum aegyp-tiacum. Aegyptische Salbe. ............................ ., . 9— colchici. Zeitlosen-Honig. ............................. — fcilliticum. ' Meerjwiebelhynig....................... .......... — limp lex. Sauerhonig........................................ Papaveris albi capfulae, (vulgo) capita. Mohnköpfe ohne Samen................................ pafta de althaea. Mischteig. ............................ * J '14 »0 C 3% ) ' So* Pettoieum nigrum, schwarzes Steinöhl ■— rubrum. Rothes Steinöhl Pilulae mercuriales. Merkurial — pnrgantäs draßicm. Drastische Purgir-........ — ruß. Musische . ... Z-+ de fiyrace* StoraI 4 . Pulpa caffiae. Rohrkassienmurk. i. .; . . .. .. .. «— prunorum, Pfiaumenmark — tamarindoruin. Lamarindcnmark -e E Pulveren Pulver. Pulvis aCdri, Kalmus . — äganci albi. Weisses Lerchenfchipamm- .......... — alhandal. (vide) Pulvis Colocytitbid.is, aloes. Aloe - ^v ............ . ■=— älthseae radicis. Eibischwurzei->. aluminis, Alaun r . . ...... -ts ‘ W Ünciä femiii Ein Loch fl. kr. pf. I — 2 — 3 j :{ 48 — — 4q j I — 24 ! I — 24 j — t2 — r- 2 6 3 —* 4 iS — — 4 1- i I Sechster Aa P&lViS j! ' . • ' ' W ( 370 ) tc# Uncia feniisi, E»n Loch Pülvis ammoniaci gummi. j ft- kr. Pr. Gummi - Ammoniak -. . . .. . 12 — anifi fivllati. x 1 j Sternmiieß - ............... — 16 anifi vulgaris. Gemeines Armß r............... . — 2 — anodyntis. Schme^stillendes — 8 — antiepilepticus, (vulgo) marchionis. Markgrafen ^. — 6 — — antiepilepticus cum caftoreo. Rindschcidlers - . 16 — antimonii crudi. Rohes Spiesglanj- ............. i 2 -— — ahtimonialis, (vulgo) Jamespovder. x§ Janies . — 24 — — antifpasmodiCus. Antispasmodischcs ..... i ' 12 >— arabici gummi. Arabisches Gummi- .............. — 6 — ari Zch'rwurzel š ..... 2 — —- aroicae florum. 1 Wolverlfiblumen •- — 6 — — arnica? tadicis. Wolverleiwurzfi-. ............... — i 6 — — aurantiorum corticum. ! ! - Pomeranz nschalen » .............. 1 A baccärum lauri. *T Lo berbeeren 2 — —. boli alba?. j Weisses Bolus- i 1 ■ ' i - PuJUri* C 37* ) föncia semis. Lin Lach -a K 1 «««*. 2 (2 24 24 io fcWÄ TM C 372 ) Pulvis cornu cervi ufti. fl. IT pf. Gebranntes Hirschhorn - . . . A corticis peruviani alkqholifati. > Alkoholirtes Fieberrinden - „ .. O A e*~ cremoris tartari* Weinstetnkristallen-. * 2 croci. Safran -. . - i /in '■*— cubebarum. 4-u Kubeben-. ....... ™ dentifricius albus. 4 Weisses Zahn 6 *“ dentifricius ruber. Rothes Zahn - . . 8 "i*— dictamni albi. -fyi Weisses Diptam- . .. .. . c 4 ' "1 do veri, (feu) ipecacuanhas cum opio <9 Dovers - 12 » draconis fangpinis. I 2 ~ Drachenblut-. ......... 16 «— ermlae. Alantwurzel-. . 3 euphorbii. Euphorbien-.... - __ 4 __ — ferri limaturae alkoholifatus. Älkoholisirtes Eisenfeil -. 12 _ -— filicis mariSi Farrenkrauk-. ....... 4 •— ilamula; jovis foliarum. Brennkraulbiättcr.- 4 foeniculi. Kenche! ; . j 3 Pulv is tu® ( 351 ) to»! Pylvis fumalis. Rauch- ............«............ —- fungi melitenlis. Maithkser Schwamm -.............. galangee. Galgant-. . — gentianae. Enzian .......................... glatidium quercus tqftarum. Geröstetes Eichel- t —- gratiolae. Wildaurin gummiguttae« Gummigutt-............ .— gummirefinae guajaci. Guasak - Gummiharz a . gummofus, (vulgo) haly. Grimmiges................ — haly. (vide) gummofus. v— heilebori nigri. Schwarzes Nieswurzei - . jalapae. Jalapen -. .. .. .... ,. . ........ r- ipecacuanhas. Brechwurzcl-.......... .. .. ,. ....... — iridis flqrentinae. Veilchenwurzel-. .. ....... refinse juniperi (Sandaraca). Sandarak....... ................... lapidis hsematitse. BiUlsteiy-....................... " ' Aa 3; öncia femis. Ei» Loch. fl. tr. Pf. — 6 — — 12 — - 4 ” — 4 — — 4 — — 2 — — 8 - — 24 - — 4 — — 4 — I - 4 -Pulvis 8ü$ C 374 ) « Üacia fvmis i , Ein Loch! . Pulvis lentifci retinae. (Mailiches). fl. kr. Pf.] Mastix - ....... .. IQ — liquiritia?. 8 *— litargyn. r "• *» *»• o 9 a» »« *» »/»• 4. 4« <> i r^s> 4- magnefia nitri. Salpeter - Magnesie- — 4 s— maßiches. (vide) lentifci. — millepedum. Öljfdn » ft 0 P * 4 » « 4 4 p • 0 V » • y 4 4 0 0« 0 — 8 — ----- myrobalanorum. Myrobaianen? ... „............. . TP"- 12 myrrhae. L' S 4 » 4 4 4 4» • * 0 # 04 4 4 9» 4» P "*3 r- — 13 — •— olibani. S-« Weihrauch ^ . p — 4 t-r. oßrearuro concharum. Austerschalen s......... 9, 3 — *— pasomse radicis. J» # 4 4 44 4 t 44 44 .4 4 44 4 4 j> — 4 — poiigalae " Kreuzblämchenwurzel-. — 4 — quaffns. Qlrafßenholj- .................. — 16 — ----- rhei. Rhatzarbar s................... . — 24 ----- yofarum rubrarum. - p pp 4*444.0 4* »4 44 44 4# 44 • 13 ----- riibiae tinctorum. bärhrrröthk^ - «. .. ° ..« «» • * »• • • ->. 3 V - Pulvis W C 375 ) MK Oncia femis. Ein Lsch. fl fr. pf. pulvis fabadillae. 1 Sabadiüsamen- ... ...... V. !— facchari lactis. 4 Mtlchjucker-. ........... 6 — *- falep. Salep-. 8 ^ falicarige (live) lyfimachiaa. Weiderich r............ . . — 2 — farabuci ftorum. Holderbkithen >. — 4 — — fcammonei. Skamonien -. .. .... ..... . — Z2 — fennae foliorum. Sennesblätter • 8 — (erpent^riae virginianae. ■« C Wrginische Schlangenwurzel. .. ....... o — 1.6 — -v— Rmampae. z Simaruba -r- 12 — °— fcillae. Meerzwiebel - ... 8 — fternutatorius. Ms-. ..' 4 . ■— firumalis. Kropf-. .... 12 — fuccini albi. Bsrnfte'n - . — 12 -— — tragaeanth.ee. Traglintb -- . — L — — contra tuffim. Husten- ...................... — 8 — p- ttitiae prgeparatae. Tutien-. .... A 91 a 4 I *T >ulv is * v C 37S ) HMD Pufvfs yalerianae lylveftris. 'i Baldrian . ............ ’T vifci quercini ligni. Eichenmtstelhslz- f, , . ,, . *T uvae urli. Sandbeeren-. . • fs izedoariae. \ Zitkwerwnrzel * r—- ?;ingiberis. Ingwer Radices, Wurzeln, Radix acetofae. '1 Sauerampfer - , . . — acori vulgaris. Kalmus ,......... aithe«1. Eibisch-.......... angelicas. ÄngelNen- r- ari. 4 » 4 - 4 • 1 • * 9 « « M r’ I - — 12 - — 2 - I - I — — 2 - —> I — — 2 — — I — — 2 — — I — — 2 — — 16 —' — i — — 4 — — — Radix TrB ( m ) M padix Jarfapariliae, ? *' '■ Sarsaparille-. 1 fcorzoncrne. I Skorzoner - . .. .. .. .. ^ fcrophulariae. fenjfeJ Lin Lsch J fl. kr- 6 I 1 pr- - ferpentariae virginianae. Virginische Tchlangenj ......» j —. S H _ folani furiofi (five) belladonna;. I K — s —i f— taraxaci.' Röhrleinkraut -. . r — l — tormentillfe. Tormentill = • — i — valerianae fylveftris. Baldrian - . ................ <. . — j —i _ zedoriae. i Ziktwer 2 — — zingiberis» i Ingwer - f ,. «. t. «. , - .... «* * «»• ♦. 3 Rafura cornu cervi. ! Geraspeltes Hirschhorn-............. . * — I ,— ligni fancti. Geraspeltes Franzosenholz........... ■— r Refin ae. HLkZ S. Refina benzoes. > Wohlriechendes Asand e• s — elemi. ■>> j 4 ! y— jalapae. ■ I 12 Refina NB C 38® ) AzS Äefiaa guajaci (five) fancti lignx artefacts). Künstliches Quajakharz................... . — juniper! (five) Sandaraca. Sandarak-. .. .. .. .. .. ,. .. .. .. ,. . --•* Iaccae in granulis. Gummilak in Körnern. ,. .. .. .. . — lentifci (five) Maftiche. Mastix. .......................... —> mafticlie (vide) lentifci. olibani. Weihrauch...................... ,7 . — pini fylveßris folida. Weisses Pech .................... — ftyracis nalamitae. Storax................................. Roob ebuli. ) Attig-. ........................... — juniperi. Wachholder-. .. .. .. .. .. ....... — mororum. Maulbeeren-. ................ nucum. Grüne Nußschalen-............... — ribi um. Johannesbeeren -................... «—» fambuci. Holderbeeren-..................... — de fpina cervina. ^ Kreuzbeeren-....................... Rotulae Kerberum. Weinschädlingzelteln. ............. mentfiae piperitoe. Pfeffermünzenzelteln............... krlpf. fl. I 3 3 6 6 3 3 4 3 4 3 3 4 - 16 - Saccha* C 33i ) $abcliatum. Zucker.......... .. ,4 , sä- faturni. BleizuEer» ................................... . Sales. GKlze. Sal alcalinus minerali», (vide) Soda depurata — alcalinus vegetabilis. (vide,) Sal tartar!, amarus. Bittersalz. .. ... 4 i. ......... 4 .... . ammoniacus. Salmiak............... .. .. .t ......... .. . b— ammoniacus depuratus. Gereinigter Salmiak4 .. ____........... ii— communis. Gemeines Kochsalz 4 *.................. .—• eornu cervi, Hiischhornsalz. ». .. 44 .» .......... — e dermale tartari. Reine Weinsteinsaure.......... .4 . 4 ....*. . *- mirabilis glauberi. Wunder - oder Karlsbader Salz. .. . 4 ., .... «— feignetti. Schwanensalz. ». *. *..... * ......... . fuccini. Agtstein oder DZrnsteirisalz. ...... ...... B- tartari. Weinsteinsalz......................... ™ völatilis oleofus. (vide) Liquor volatilis. Soda depurata. Gereinigte Soda. .. ............ *-= phosphorata. Phssphorsgnre Ssda.° °. Uncia feinis. Ein Loch. "ftTirTpf. — 3 — 4 - — 2 —• - 4- - 6 - - 48 - — 8 -I-- 12 — i 4 — - 4 — — 6 — |- Sapo «to C 382 ) *sp° ammoniacalis , (vuigo) Linimentura 1 70- fl. kr. Pf.' latile* Ammonrakseife oder flüchtige Salbe. ........ 6 *— antimonialis. Svießglailjscifc. ... ... .... ! antimonialis sum retina jalapae. 32 Opießglanzseife mit Jülaxenharz. ........... r 4 *— debreczinenfis. Debrecziner Seift. .................. 9 «*—- Venet lis. Denedische Seife Sebum cervinum. 2 Hirfthinschlitt. . ; i i Semina. SÜM e N. £ &cmen aitiomi, (vide) Baccsb pimento* > “ anethi, Dillen-- ; 2 — änifi. Anteß.-. .. ...... .. .. .. .. . I *** Cardamomi minoris. Kardamömiein-. ........ i ...... . G — i6 ; ^ carvi. Kümmel--. ........... i 1,; — coriandri. w Koriander - .......... , J _ *» cydoniorum. * Kütten r ..................... . — 12 — •*“ čtauci (ylveftris. Gemeines Vogelnest — 2 — 4 feeniculi. Fenchel». ..................... I Semen WK ( 3»s ) . ŠH9 Seinen hordei crudi. Gersten -.................. _ hordei perlati. Gerollte Gerste» - ; ........ _ hjofcyami. Bilsenkraut-. .. . ;»i. .... .. .... ; leviftici. ^iebstofel - . * v ... ... * . ... . »• .. . -lini. fein - ................... — iiielonum. Melonen. ...................; . .. . — papaveris albi. Weiße Mohn - . ;. ___ peponis excorticatuin. Abgeschältt Plutzer..»: . Species, SpLzldö» Species althaeas. Eibisch -...... i; — emollientes. Erweichende.'.... * emollientes in pulvere. Gepulverte erweichende. .. .. .. .:. -. •. — lighorum. Hölzerdekokt ^ ................ • — pectorales. Brust-. ......... — refolventes pro cucuphä & fomento. Zerrheilende.... ........... — refolventes in pulvere. Gepülverte zertheilende ... .. . . •. j 3 iUncia femis. Ein Loch. fr! Species C 384 ) Species pro Thee. Unci Ein fl. a feil Lot!, kr. iis; . Pf. Theespezies EM. 2 Spetma ceti, (vide) Ceti fperma. Spiritus. Geister. Spiritus žetheris martialis. ' Eisenhältige Hofmännische Lropfctr . .. / 2 —» anifi. Anieß- 3 anthos (feu) rosmarini. - Rosmarin r ; ^. Z **"* aromaticus. Aromatischer .. .. .. .. .. . 6 *■“ baccarum juniperi maturarum. Wachholder-. 3 balfarhicus , (vulgo) Sctiäuerianus. Schauerbalsam.................. ■ ! 8 — carvi. Kümmel-. ..................... 3 3 ■«“ coehleariae. Löffelkraut-. ................ « covou cervi. Hirschhorn-r 8 ä» formicarum. Ameisen- 3 lavandulae. Lavenvel-. ..................... 3 tumbricorum. Regenwürmer -. .. 3 tb aftiches compolitus, (vulgo) matricalis. Mastix *; .......... . ......... - — 8 — Spiritus r L Ä ? -S) W C 385 ) Spiritus melilTae compofitns , (vulgo) car- 7 melitarum. I Carmelitcr -...................... S © ____ menthae. Krausmünzen- . ................. mindereri. Minderers....................... F— nitri acidus, (vulgo) Aqua fortis. Scheldewasser......................... — ni tri dulcis. Versüßter Salpeter -............ — nitri fumans. Rauchender Salpeter-............ — falis acidus. Saurer Salz *................... — falis dulcis. Versüßter Salz -................ — falis ammoniaci anifatus, Ammoniakhältiger Anieß-......... — falis ammoniaci aquofus. Gemeiner Salmiak -..................[ ® — falis ammoniaci caufiicus Actzeuder Salmiak -............. — falis ammoniaci lavandulatus. Mimoniakhälttger Lavendel - ..... — falis ammoniaci rinolus. Weiniger Salmiak-................ . — faponis. Seifen -...................... — ferpylli. Quendel ^. ..................... •» vini camphoratus. Kampher- ....................... Sechster V«nH. & b Untia femii.i Ein Loch. fl. kr. Pf. 6 3 8 3 12 24 6 12 8 12 I 2 8 8 3 3 4 Spiri- AS C 386' ) AS Uncia femis.ti Ein Loch. Spiritus vini rectificatus. ~i fl. kr. Pf. Rekttfizirter Wein-. ............... j — 2 — Vini rectificatiffimus. Alkohol oder reinster Wein- © — Z — vini vulgaris. -so Wein -. ....... I — vitrioli. Saurer Vitriol- ■ — 2 Stipites dulcamara;. Bittersüßstengel 2 Strobili pini fylveltris. Tannenzapfen Succinum citrinum. Agtstein oder Bvrnsiein. .. .. .. .. — 6 — Succi. Säfte. Suceus acaciae veras infpifiatus. Arabischer Schottendorn- — 4 — aloe fuccotrinae infpifiatus. Aloe- 8 Gv ~ hypociftidis infpifiatus. Hypozisten- * — 6 — plantarum variarum recenter prelfus. j Frischer Krauter - 1 — 2 Sulphur auratum antimonii. / Spiesglanz - Goldschwefel I 20 — Summitates fioridze centaurii minoris. Tausendgüldenkraut 2 Syrupi. S y k U p e. Syrupus acacia; florum. ) 1 G) — 4 — — aceti. ■Š Ws-. -.... ••...... r — 4 — Syi 'U- ( 3^7 ) LJflcia Venus*1 i Ein Loch. fr. pf. Syrupus acetolitatis citri. i Citronensast« 4 —... — altheaz. Eibisch = — 4 — — arnicae florum. Wolverleiblüthrn -. .. . ■ 4 — >— aurantiorum corticum. Pvmeranzenschalen- —— 4 — ■— aurantiorum foliorum. Pomeranzenblätter- — 4 — — berberum. Wetnschädling -- — 4 — ' — capillorum veneris. Frauenhaar- 4 — chamomillae. Q Kamillenblüthen- r“ " —- 4 — cichorei cum rheo. n t5 Cichorien mit Rhabarbar-. * —* 5 — cinnamomi. Zimmet - — 6 — —- citri corticum. j Cikronenschalen- . .. • 4 ”| — colchici. Zeitlosen - —■*- 4 —- ooutrajervce. i Giftwurzel - 4 — diacod-ii (ftve) meconii. ! i Bockshörnlein - .... i • 4 i i •— fceniculi. j ! | Teuchel r h • 4 — fumaria;. ^VbtdUC^ r e * e » » » * • * A • * • * • * ’ * ' * } \mm* 4 Bb » S/te- C 388 ) Syrupus hyflbpi. Jssop -...7........................;. '— kermefinus. Lllkcrnies-........................... mannatus. Manna - . ...........'............. — menthae Krausmünzen - ..................... ; •— mororum, Maulbeeren-. ...................... . — myrtillomm. Heidelbeeren - . ........ . ■— ononidis. Hauhechel -...................., . .. . . . ■— paeoniac. Päonien,................. — papaveris rhceados. K ornblumen oder Klapperrosen -...... — peruviani corticis. Fiebeninden- .... ............. ...... — ribium. IohanneSbeeren -..................... — rubi idaei. Himbeeren -........................ .. . — fcillae. Meerzwiebel -..................... — fambuci. Holbcrbeeren -..................... “ faunae fo]iorum,(yulgo) rofatus folutivus. Sennesblätter -....................... —» de fpina cervina. Kreuzbeeren -- ................... .. G> 'ts « •ts ft. fr' pf —' 4 - — 6 - — 5 - 4 -4 - — 4 - — 4 - — 4 - — 4 - — 5 - — 4 - — 4 - — 4 - — 4 - — 5 - — 4 - Syru- to? C 339 ) « 5\Tupus violarum. E lauer Veilchensyrup. ......................... Xabiilae de althaea. Eibiicbzclteln.............................. Taleolffi catarrhales. (vide) Gelatina liquiritiae. Taitarus emeticus. Arcchrveinstein. ..'....................... ___ folubilis. (vide) tartarifatus. ___ tartarifatus, (vulgo) folubilis. Auslöß barer Weinstein................ ... Tauri fel. (vide) Fel tauri. . Terebinthina cocta. Gekochter Tcrpenthin.............................. Terra foliata mercurialis. Gran. j. Merkuri-il - Blättererde. Ein Gran.............. — foliata tartari ficca. Trockene Weinsteinblättererde....... .. ... ...... — ponderofa talita. Salzsäure Schwererde............................ Theriaca. (vide) Electuarium anodynum. üneia femis. Ein Lolh. fl. Tincturze. TinctMeN. Tinctura ablinthii compofita. Wermut!) -........................... — aloes. Aloe-............. . . .............. — aloes acida , (vulgo) Elixirium pro- prietatis cum acido. Saure Aloe-............... .. .. .. .. . —> aloes compofita, (vulgo) Elixirium proprietatis dulce. Süße Aloe-.......... .......... Bb 3 s e kr. 6 4 48 r 6 - — 16 Tine- ( 390 ) %® Tinktura anodyna. * Mohn safe - fl. kr. pf. ~ anodyna compofita, (five) Laudanum liquidum Sydenhami. Schmerzstillende. 8 — antimonii Cpiesglanz - °ro matica acida , ^ five ) Elixirium vitriol! angelicanum. Englische Vikriolsäure - _ ““ aurantiorum corticum. Pome,anzenschalcn.... — 24 16 8 £ - *— balfamico (vulgo) Balfamum commen-datoris. Balsamische.... 33 O l6 benzoes. Benzoe- — cantharidum. 8 Spanische Mücken —- cafiorei. Bibergeil-. .. . C) catechu. 32 Catechu « — cinnamomi. Zimmrt - 4 —■ citri corticum. 12 Zitronenschalen- .... 6 — contrajervae. Gtftwurzel- — croci. Safran- . — O 6 24 - Tine- Tinotura enulae. Alantwurzel: Unci Ein r 3 fei Lot fr.. 4 j 2 nis. > Pf. —- guajnci, Guajak- , -— lacosB, Gummtlak: 6 — — lignorum. Hölzer: . . — 6 — macis. Muskatblstthen- .. . 16 1- maris alealina Itahlii. Stahls Eisen- 12 -— martis cum fucco pomorum. Aepfelsaure Ctsen- ... w — 8 ~ 1 mailiches compofita. Zusammengesetzte Mastix- — 6 — — myrrhaa. n Myrrhen- ;1 — 8 — •— myrrhse iimplex. Einfache Myrrhen - 0 f — pectoralis, (five) Elixirium afthmaticum ö Brust - . ■— peruviani corticis. Fieberrinden- — 12 — — rhei aquofa. Rhabarbar - — 4 — — ferpentariae virginianas. Virginische Schlangenwurzel — 8 — fiomachica. Maqenstärkende.................. — 6 — — Jfuccini. Agtstein 1 — 8 — 83B 4 ^ Tine- • Tinctura ('five) Liquor ’Vifceralis. Visceraitinctur. Uni Ei f-7 ia fe Lot ft. o Nix. (). pf- Trochifci de caftoreo. o Bibergeilkuchelchen OA Turiones pini fylvefiris. Tannensproffen J Unguenta. Galbf'N. Unguentum aegyptiacum. (vide) Oxymel seru- ginis. *— album. Bleyweißsalbe n — album camphoratum. Bleyweißsalbe mit Kampher 2 — althaeae, (vide) citrinum. o — de arthanita, (vide) contta vermes. — bafilicum. > Bastfik. m - 2 — calendula; Ringelblumen- —— 4 - —- carminativum. (vide) nervinum. — cit inum, (vulgo) althaeae. Eibisch- . .. . — 3 — —» contra vermes, (loco) de arthauita. Q Wurm - — 8 — ■ — diapompholygos. (vide) de tutia. •— digefiivum. Digestiv- — 4 —• — elemi, (vulgo) B alfa mum arcaei. Elemi- 6 —> fufcum. Braune — 4 — Unguen uvis. Unguentum juniperi. Wachholdcr-. .. _ ad labia, (vide) de — limariae. Leinkraut-.......... _ lythargyri, (vulgo) nutrition. Silberglätt-................ — majoranae. Majoran-.........c........... — mercuriale. Quecksilber- ............. — mercuriale citrinum. Gelbe Quecksilber -. ....... — nervinum. Nerven...................... — rofatum. Rosen-...................... — ad fcabiem. Krätze-..................... de ftyrace. Storax - . ............... •• — de tutia. Tutien-..................... — de uvis (feu) ad labia. Weinbeeren-................. Vitriolum album. Weißer Vitriol.................. — caeruleum. Blauer Vitriol. . . ............ — martis arte factum. Künstlicher Eisenvitriol.. f Unci» semis. Ein Loth. Q a> — O' kr. 6 Bb 5 Taxa AB ( 394 ) AB Taxa pro variis laboribus pharmaceuticis. Taxe für verschiedene Apothekerarbeitm. Pro coqucndo cataplasmate. Für das Kochen eines Brepumschlages.................. Pro decoctione per horae. Für bas Kochen eines Decoktes durch £ Stunde......... ...........per \ horam. Für vas Kochen eines D coktes durch -J- Stunde....... , . . . . . per horam L ultra. Für das Kochen eines D^coktts durch i oder m,hr Stunden. Pro infufione. Für eine Anfusion.................................... Pro digeffiione per 2 horas & ultra. Für vas Diqertren durch 2 oder mehrere Stunden. .. . Pro filt ratio ne. Für das Filkriren................ ................... Pro cJarifi cat ione cum albumine o vi. Für das Clarifiziren mit Eywetß...................... Pro parando emulfo I vel 2 librarum. Für die Bereitung einer Samenmiich von i bis 2 Pfund. Pro libra ima feri lactis ordinarij. Für ein Pfund Molken -- oder Käfenoaffer............. Pro libra una feri lactis cum albumine ovi clarificati Für ein Pfund mit Eyweiß geklärte Molken.............. . Pro formatione pilularum & trochifcorum unius vel duorum granorum , drachma una. Für das Pillen oder Trockisken formiren von 1 oder 2 Gran, eines Quentchen................................ kr., 6 3 6 9 2 6 l 3 3 4 10 pro formatione pilularum & trochifcorum grano-rum trium vel quatuor, drachma ima. gur das Pillen oder Trochisken formiren von z oder 4 Gran eines Quentchen. . ...................... pro fufione morfulorum, uncia femis. Für die Zubereitung der Morfellen, 1 Loth......... pro ponderatione & divifione pulverum & electu-ariorum in partes vj gdr das Abwiegen und Abtheilen der Pulver und Lattwer- gen in 6 Theile sammt Zugehör................. Pro fictilibus, fcatulis & vitris ordinariis cum fu-bere, fignatura & reliquis ab unc. B. unc. vj, Für Tiegel», Schachteln, gemeine Gläser, Stöpseln und übrige Zugehör von i bis 12 Loth ab unc. vij. ad libr. j. Von 13 bis 24 Loth................. a libr. j. ad libr. ij. Von I bis 2 Pfund.................. a libr. ij. ad libr. iij. Von 2 biS 3 Pfund.................. a libr. iij. ad libr. iv. Von 3 bis 4 Pfund.................. fl. N.2I®9- c 396 ) N. 2109. Regierungsverordnung in Oesterreich ob der Enns vom 29. November 1795. imf bJ,e4J Erfahrung beweiset, daß die an den nächst den den - Poststrassen gelegenen Feldern stehenden Zäune zur Win-genen"^el- terszeit bei entstehenden Sturmwindcu die stärkste Ursa-ll™ che zu den die Passage sperrenden Schncegewäden geben, MädUchei Unb 6tm Strassenfonde sehr beträchtliche Ausschauflungs-Zaune, Ivel- kosten verursachen; diese Kosten können wenigstens zum Gturmwtn- 26dl dadurch vermindert werden, wenn die nicht für sach?zuden beständig, sondern nur zur Sommerszeit zu bestehen fpcrrTnbčn88 Abenden mit Schwertlingcn oder Stangen an Klee-Schneege- Pointen errichtet werdenden beweglichen Verzäunun-ten ,‘n$ur gen on der Strassenseite zur Winterszeit ausgehoben ausflebo^en werden , welches den Grundbesitzern keine besondere werden sol- Mühe verursachet, da sie solche ohnehin zeitweilig um-zuändern, und zu übersetzen pflegen, und an diesen Strecken zur Winterszeit der ohnehin seltene Viehetn-tricB mjt ein Paar eingezogencn Stangenhölzern füglich abgcwendet werden kann. Es haben demnach die Kreisämter Hierwegen an die Grundobrigkeiten der an den Poststrassen gelegenen Grundbesitzer die angemessene Verfügung anzustellen. U. [2110. W ( 397 ) N. 2110» Hofdekret der obersten Justizstelle vom 30. November 1795. Se. k. k. apost. Maj. haben zu refototren geruhet, (^Mung* daß zwar jedem Gläubiger frey stche, seinem Schuld, a« den wider ihn Schulden halber erwirkten Arrest auf Schuldner«, die ihm gefällige Art zu erleichtern, daß aber diese Nach- rceit die dem sichk anderen Gläubigern, die in derlei Erleichterung nicht willigen, keinerdings nachtheilig seyn könne, und also dte dem Schuldner nach einem Jahre zugestandene ^m^Arr/ste Befreiung vom ferneren Arreste nur dann statt finde, wenn der Schuldner den Arrest in dem ordentlichen Gefängnisse durch rin ganzes Jahr ununterbrochen aus-gestanden hat. N. 2111. Hofdekret an fammtliche Bankal - Zollge-^ fallen- Administrazionerl vom Dezember 1795. Ueber bk aufgeworfenen Fragen: Wie die zu 6 kr. vom Gulden angejetzre Belohnung der Zollaufseher eingebrachi« ju berechnen sey, wenn ein Koutreband von der ihnen de zu berrch-unterstehenden Mannschaft gemeinschafilich mit Beamten ne,! oder Militarpersonen eingebracht wird? und 2) ob den letzteren von Effico - Kontrcbanbcn zwey Drittel an Er-greiftrs-Ancheil oder nur ein Drittel gebühre? wirb , ' ^ C 39S ) MO den Administrazionen zur gleichmäßigen Richtschnur mrd jur Belehrung der unterstehenden Aemtcr hiermit erinnert: in dem Normale vom Z l. August 1786. wegen Dertheilung der Kontrebande, sey ohnehin schon festge-fetzet, daß die Belohnung nur von dem, dem Aera-rium übrig bleibenden Antheil zu berechnen sey, unb die Ueberreiter nur in soweit hieran einen Antheil nehmen können, als der Kontreband durch die ihnen untergebene Mannschaft entweder ganz oder zum Theil eingebracht worden ist. Auf jene Kontrebande, oder derselben Antbeile, die durch das Militär oder andere Personen eingebracht werden, welche den Ueberreiterlr nicht unterstehen, können dieselben natürlicher Weise kei.« neu Anspruch machen. Wenn also von dem Militär oder auch von sonst jemanden andern ein Kontreband, ohne alle Beihülfe des Bankal-Personals ganz eingebracht wird, so können -die Ueberreiter oder Zollrespizienten auf eine wie immer geartete Belohnung nie rechnen , weil weder sie, noch ihr unterstehendes Personale in so einem Falle zur Zustandebringung drs Kontreban-des etwas beigetragen haben. Wenn aber ein Kontreband von den Gränzaufse-hern mit dem Militär gemeinschaftlich oder zum Theil von dem einen, und zum Theil von den andern eingebracht wird; so können die Zollrespizienke» die Belohnung nie in Ansehung jenes Aerarialantheils, der durch das ihnen untergebene Personale eingebracht worden ist, und dem Aerarium, nach Abschlag aller Unkosten,' übrig bleibt HS C 399 ) HS bleibt, ansprechen. Wenn z. D. zwei Gränzaufseher ti„t, zwei MilitLrpcrsonen zusammen einen Kontreband von ioo ©ulb. Werths einbringen, welcher die Schwärzungsstrafe nach sich zieht, folglich mit dieser zusammen 200 fl. beträgt, davon gebühren den vier Ergreifern I OS fl., und jeder derselben erhält 25 fl., die Unkosten und Schrelbgebühren betragen 20 fl., dem Aerarium verbleiben also rein 80 fl. Von diesen 80 fl. muß die Hälfte, weiche auf de» Beistand der Militärpersonen fällt, in Beziehung auf die Belohnungen der Ueberreiter mit 40 fl. abgeschlagen werden, und so verbleiben nur 40 fl. an Aerartalqnkheil , wovon dem Zolkrespizienten zu 6 kr. vom Guldcu, 4 Gulden als eine Belohnung gebühren. Nach diesem Beispiele ist sich in dergleichen Fällen |-i benehmen, und solches auf dasjenige, was in der siebenten Abtheilung der allgemeinen Zollordnung von der Belohnung der Anzeiger und Angreifer eines Kontre-bands vorgeschrieben ist, nach Umständen anzuwenden. Auf das Zweyte ist in dem 131. §. des Zollpa-tmteS klar und deutlich bemessen, baß, wenn Obrigkeiten, Magistrate oder das Militär für sich allein, durch eigene Aufsicht und Verwendung, einen Kontreband einbringen , ihnen zwey Drittei des konfiszirten Gutes Zufällen. Da nun das Gesetz keinen Unterschied macht, ob das konfiszirte Gut in der Ein- oder in der Aus-schwärzung ergriffen worden, sondern von Einbringung eines Kontrebands überhaupt redet, so ist sich auch bloß TrB C 40® ) tt# bloß nach dem klaren Buchstaben des obgesagten igIo §. zu benehmen, und also nicht darauf zu sehen, 0& der Kontreband in der Ein- oder Ausschwärzung be, tretten worden, da diese Belohyung überhaupt die mehrere Einbringung der Kontrebande, ohne Unterschied, zum Zwecke hat. Schubsprotokolls- Euc»! wurf. N. 2112. Gubernialverordnung üt Böhmen vom 3. Dezember 1795. tim in Ansehung der Schubsmanipulazion, worüber unterm 16. September 1794 die Vorschrift — slin gegenwärtiger Sammlung 4. Band, S. 516. Zahl 1460. zu finden ist — ercheilet worden, eine Gleichförmigkeit im Lande einzuführen, hat man ein dieser gegebenen Weisung ein mehr entsprechendes Schubsprotokoll allgemein anzuordnen, sofort das vorhin bestandene, und hierdurch unbrauchbar gewordene, aufzuheben befunden. Die Abtheilungcn dieses neuen Schubsprotokolls bestehen in folgenden: 1. Monat und Tag der Schubseinlangung. 2. Name», Geburts - oder Unterthänigkertsort des Schüblings. wurde Leschoberr. Z. von wem! woher? r SO# C 401 > AO 4. Aus Ursachen geschlossen öder iingeschlossek; 5. Wohin! an welchem Tag? 6. Ueber welche Etazion? 7. Äon. diesen sind die' Recepissen eingelangk? g, Von ändern Krcisämkertt sind die Recep'ffeil kingctroffcm > 9. Das Kreisamt Hai die richtige Ablieferung deS Schüblings auf sein Besttmmungsört Mit Einsendung des letzten Recepiffe bewahrt am — 10. Wegen nicht erfüllten Schubsvörschriften - odek entwichenen Schüblingen ist an Strafe eingekommen , ober die Anzeige wegen Ausbleibun^ des Recepisse erstättet lLorden il„ Die eingegangene,i Strafgelder sind setwendet oder eingesrndet worbeä» Damit dfo diese Schubsmanipuläjiöri gleich raÜ i, Jänner iys6 ihren Anfang nehmen könne, wird jinter einem der hterorligen Expedirsdirektion bet Aus, trag gemacht, dem Kreisamte noch vor Eintritt des neuen Jahrs ungefähr 2 Bücher- und im weitern De-jiöthkgüngsfalle dett anverlangenden Bedarf zukomöim zu machen» Ce Sechster BanS>» TM ( 402 ) TEZA N. 2 HZ. ■ Hofdekret an Las Guberm'um in Steiermark und Trieft, an die Landesftelle in Kärnten, Kram und Görz, und an die Inn. Oest. Bankal-Administtazion vom 4. Dezember 1795. W«be«u6- Maj. haben beschlossen, daß, um die über. fti!;t.vCitU mäßige Pftrdeausfuhr zu verhindern, ohne fie jedoch ganz zu hemmen , die Ausfuhr der Pferde in Inner-Oesterreich, vom i. Jänner 1796. angefangen, während der Zeit des Krieges, nur gegen Pässe, welche jede Landessiclle für den Ankauf, in ihrem Lande unentgeltlich zu erkheilen hat, gestattet werden soll, mit dem, daß hiervon, wie immer die Mutterstutten ausgenommen, und auszuführen verboten sepn, die Landesstellen aber, bei Ertheilung der Pässe, auf die Umstände und mäßige Anzahl Rücksicht nehmen sollen. Hierüber erlassene Verordnung der Landeshauptmannschaft im Herzogthume Kram 1m$ des Guberniums in Gterermark den 12. Dezember 1795« Se. k- k. Mas. haben in Betreff b?t seit dem Kriege zunehmenden Pferdeausfuhr über Görz in das Venezianische, allerhöchst zu entschlieffen geruhet, daß, um alle Besorgnisse einer übermäßigen Pjerbeausfuhr hin- . ban# W ( 403 ) S# , banzuhalten, anbei aber gleichwohl den eben hvchstwichtk-gen Geldeinfluß, zum Nachtheil selbst der eben in Sreier-mark und Kärnten nicht unbeträchtlichen Pferdezucht, des Kontribuzionsstandes, und der Finanzen, nicht zu hemmen, die Ausfuhr der Pferde in I. Oesterreich, vom 1. Jänner 1796 angefangen, während der Zeit tzes Kriegs, nur gegen Pässe, welche jede Landcsstelle für den Ankauf in ihrem Lande unentgeltlich zu ertheilen hat, gestattet werde, mit dem, daß hievon, wie immer , die Mutterstutten ausgenommen, und auszvfüh-rett verboten seyn, und die Landesstelle bei Ertheilüng der Pässe auf die Umstände, und mäßige Anzahl Rücksicht nehmen solle. Diese allerhöchste Entschließung wird mit dem Beisatze allgeinein kundgemacht, daß die LandessieUe, welcher nunmehr oblieget, zur Ausfuhr der Pferde^ die in Kraiu aufgekauft, und mit gänzlicher Ausnahme der Mutterstutten, während des Krieges ausgetrieben werden wollen, die nöthigen Pässe jeweilen mit Rücksicht auf die Umstände, und mit Mäßigung in Ansehung der Anzahl zu ertheilen, derlei Austriebs-Pässe, um die allerhöchste Absicht zu erfüllen. Niemanden ertheilen werden, ausgenommen er lege seinem Gesuche ciaZeug-niß jenes Kr-isamtes, wo die Pferde eingekaufet werden, bei, in welchem der Nähme und Zunahme des Käufers, die Beschaffenheit, das Alter, bie Me, uni? die Farbe jedes auötreiben wollenden Pferdes aus- -gedrücket werden muß« Weswegen unter einem dir (Ec % l- Hi# C E ) UiE ?. k. Kreisämter die nöthig« Belehrung, und zugleich den Auftrag erhalten, in Hinsicht brr Fvhlen oder Füllen nur damals auf die Ertheilung der Pässe eiuzura-Lhen, wenn es um solche zu Lhun ist, welchessünfJah, re vvLkommcn zurückgelegt, und dabei kein höheres Maaß, als von höchstens iL Fäusten erreicht haben« N. 2114, GubermalvexyrLnmch in Tiro! vom 4* Dezember 1795. lln'titDi Don dieser Zanbesstelle ist nach der mit dem Vier- »79Z°und^ ielvertrekter an der Etsch und aridem aus nicht wem-r7§6. wachsbaren Orters ember ufcnctt Vertrettem gepstogcnen Uebcrlegung die Wein- oder sogenannte Kammertaxe für das gegenwärtige zu Ende gehende 1795, und nächst rinttetkendr 1796, Jahr ftstgesitzt worden, als: Die yfyterti Wärt Iter Klasse9 ff» 30 fr, Hter Klasse .......... 9 fl. — kr. Hiter Rlaffe .......... 8 ff. 15 fr. folglich im tebujtrten Maaße. If 1 Der Eimer« Mein Iter Rlasse ...... 6 ff. 54/r fr. liter Klasse ...... 6 fl 32 }Sj fr. Illter Klasse ...... 6 fl. — — fr. Gleichwie sich nun von selbst verstehet, daß unter hie erste Masse Weine der Botzner, Grseßner, Auh- Holzer- AS ( 405 ) AS I IS holzer, Kurtatscher, dann' der Traminer haltbare und gerechte Vergernerunter die zweyte Klasse aber der schlechtere jedoch haltbare Vergerner, und endlich unter die dritte Klasse, jedoch von den übrigen unter Botzen gelegenen — hievor nicht benannten Orten befindliche Vergerner Wsin gehöret; so wird nnter Einern kmrdge-jnad-t, daß obgeschtt Taxe blos und allein attf gute, haltbare, und unverfälschte nach dem Hortwein gehende Vergerner Weine gemeiner, dieselbe aber weder auf die andere von schlechterer, noch auf jene von besserer und besonderer Gattung erstrecket werde« solle Ein und das andere wird daher |u Jedermanns Wissenschaft mit dem Beisatze eröffnet , daß andurch die Freiheit im Handel und Wandel keineswegs beschränket, sondern gegenwärtige Taxe lediglich nur in dem Falle keines wirklich geschlossenen oder erweislichen Kaufskontrakts und eines sich dießfalls erhebenden Widerspruchs zur Richtschnur genommen werden solle. I N. 2115, Hofdekret vom 5., kundstemacht in Böhmen den zl. Dezember 17961 II Es ist wegen verhältnißmäßiger Vertheilung der Dm^Nor-- |j Stipendien verordnet worben: Es fcp billig , daß den binjenb |! Normalschülern in denjenigen Orten, wo ein Gymna- ^0nei?@i finm ist , (denn in solchen Orten ftp gewiß auch eine Hauptschule) nach dem Verhältniß der eingehenden U»- dem V-r- | Cc 3 ter- C 4®6 ) BklK * : ! ■ I tfnolLnlm ^^Echtsgelder Stipendien zugetheilet werden, welche fie Uncevrickrs- nachher in die lateinischen Schulen mitnehmen können ctci&ctr x ycnbten er- Daher sey die Einleitung zu treffen, daß von der den!" öer: Hälfte der bei den Gymnasien eingehenden Unterrichts-gclder von Zeit zu Zeit, wie sich die Stipendim in Prqg erledigen, den Schülern der in solchen Orken befindlichen Rormalschulen, jedoch nur denjenigen, welche in dem letzten Jahrkurs der Normalschule vorzügliche Fähige keit, und Anwendung zeigen, auch wegen wahrer Ar-muth Unterstützung verdienen, Stipendien zugetheilk werden. Die höMe Weisung wird also den k. Kreisäm-kern zur Nachricht, dann Verständigung der Gymnasien imb Hauptschulen bekannt gemacht. : N. 2U6> Guberrrialtzeiordnuttg in Böhme» vom 5. Dezember 1795« ! Wie mft* j fid^ bei der i Prüfung der * Deutscher! in I dasGnmna» j' ffiiifiubium I iibertretten-1 de» Schüler I zu beueh-i men habe. i ! Ungeachtet der bestehenden Vorschrift, gemäß welcher die Vorsteher, und Lehrer an den Gymnasien keinen Schüler aus den deutschen Schulen in die erste grammatikalische Klaffe aufnehmen sollen, der nicht ein authentisches Zeugniß von der hiesigen Normal - ober einer hiesigen, oder Landhaupkschule vorzeiget, und sich hiemit als einen gut vorbereiteten Kandidaten ausweiset, find doch Fälle vorgekommen, daß einige von der Normalschule reprobitte Schüler, unter dem Vorwände, daß AO C 407 ) AM sie privat unterrichtet seyn, sich an mtbtren Hauptschulen neuerdings haben prüfen lassen, um dort entnxbir. Nachsichtlicher behandelt zu werden, oder wenigstens dm Kalkül des Fleißes, und der Sitten, woran sie es vielleicht ln ihrer öffentlichen Schule haben ermangeln lassen, auszuweichen. . m Da nun dergleichen Unterfthleife der Schüler fei« neswegs zu dulden sind, weil sie theils die öffentlichen Lehranstalten kompromittiren, theils der Fleiß, und die Sittsamkeit an öffentlichen Schulen wenig Aneiferung haben würden; so wird verordnet, daß kein Schüler, der «n der hiesigen Normal, oder einer hiesigen, oderLand-hanptschule unterrichtet, und geprüfet worden ist, an einer andern Hauptschule geprüft werden dürfe; bett frk vatunterrichtktm hingegen steht cs frcy, sich an der hiesigen Normal, oder hiesigen, oder Landhaupkschule prüfen zu lassen, weil an allen diesen eben dieselben Gegenstände nach eben derselben Lehrart abgehan'delt werden müssen, und man sich bei einer so wie bei der andern aller Unparteilichkeit versehen darf. Wenn übrigens der Schüler einmal nach der Vorschrift geprüft worden ist, uttd noch einmal geprüft werden will, well er sich beschweret findet; so muß derselbe in Folge der bestehenden hierortigen Verordnung sich hieher um die Erlaubniß verwenden, sich noch einmal prüfen lassen zu dürfen. Die kön. Kreisämter haben also hiernach die Hauptschsilanstalten zur genauesten Richtschnur anzu» weisen. ‘ ;x Cc 4 N. au7» Kn War»? dei Pd(U-n füllen 'm Ver («tpijvfi der 99qi.fp( infpcffcvaf u- " a!> 'M ter tie »up Verführung des Sulz s noibigen Rubren aus-geschrieben werden. " M ( 499 ) ZI r/- Du-ernkastzerorhrWng in Böhmen vom & Dez-mber 1795. In Gemäßheit finer Hofenmerung vom 4 Okt» b. I wegen einreißendcu Mange! «n den nöthigen Sajz-vorrächen wird den kKtttgl. Kreißätykern mirqegebm', sich beste ich qngelcgen zu halten, den königl. Banka! -- In, fpektorat - und Salzämkern quf ihr Belangen its drin, genden FWen mit Ausschreibung der nöthigen Fuhren zur Verfsthivng des Salzes $>|e erforderliche Abhilfe ganz sicher zu verschaffen. V - ^* 2 E 1 (jo VssrorLnuW des Gukerniums in freier« mark vom 9. Dezember 17^5. ^wobk irr Da sich in dem letztabgewichenen Militärjahr 179K Br^cM ^bermah! gehlere Fajsryns - imb Zahiungsiückfiande ai? dcnstsucrfas- der Echuidcnsieuer ergehen hohen, und diese nunmehr Ab.fül); wieder auf allerhöchsten' Befehl für das gegenwärtige Miiirärsahr 1796 ausgeschrieben werden muß, so wird W«« hiermit nicht nur Jedermann, dem die Entrichtung der-, nach ban ! selben obliegt, erustgemeffenst ermahnet, die Faffwnen ^Dejtm' hievon in der durch das Patent vom a. Dezember >764 |cj)t z • ; N. 2I2L. Hofdekret der obersten Justizftelle vom tu - Dezember 179Z. ®£» mbM Se k k. CSuij haben allergnädigst zu entschlirssen bcn Verlas« geruhet, baß, da der Maltheser Orden in Absicht auf ^Malch«. die Gerichtsbarkeit von jeher den, deutschen Orden gleich aeüclltt gewesen, sich auch wcgc-n den Verlassenschafts-' $u b«n-h-9 men setz., Abhaudlungen der Maltheser Priester und Pfarrer nach der höchsten Enschliessung vom Z. Februar 1791 zu renchmcn sey. Die obenangezogene Verordnmg vom Z. Februar 1791 lautet also: Seine Maj. haben Äer erstatteten allerunterkhä-nigsten Do-trag allcrgnädigst zu befehlen geruhet, daß ftd) hinfstro bei Cperranlegung und Abhandlungen dex Verlaffenschaften der verstorbenen Deutschordensgireder nach der unterm 15 Julius 1766 bekannt gemachten höchsten Entschließung benommen werden solle. LemerkunF. Diese höchste EntsWessung ist die Iurtsdikzions-Norma zwischen den Länderstellen, und dem deutschen Olden, und lautet wörtlich folgender-Massen: Demnach allerhöchst Ihre k. k. apost. Maj. in Sachen der zwischen dem deutschen Orden, und Dero Länderstellen biöanhec obgewqttrrey DrfferenM, auch von •( 4-6 3 T»K öon ihm deutschen Orden angebrachter! Beschwerden über den Allerhöchst Ihroselben geschehenen allerunterthänlgz sicn Vortrag Derü allerhöchste Entschlieffung dahin al-lergnadigst ju ertheilen geruhet haben- und zwar ad Punctum imum. haöen Allerhöchstdieseibtn refpectü der in Mähren von einem zciliichen Hoch- und Deukschmei, sier besitzenden Herrschaften das Quantum der fub Ti. tulo Conürriiatiönis in Temporalibuš bei Able, flting des schuldigen Juramenti fidelitatis zu entrichtenden Taxe hiemit auf zwcy Tausend Gulden ausge-Messett. Ingleichen wollen ad . 2d um. Ihre k. k. Apost. Mas. allergnädigst gestatten , daß dem Orden de Regula die privative Ab» Handlung der Verlaffenschaften seiner Ordensritter - und wirklichen Ordensgerstlichen zusteben soll, wofern nämlich der Defunctüs keinen Schuldenlast, Gerhabschaft-oder anderes Versprechen auf sich gehabt - als in welchen Fällen die Abhandlung mit der betreffenden landest fürstlichen Stelle Unter Päcedenz der letzteren cumulative zu geschehen habe; wobei jedoch Ihre Maj. ausdrücklich erklären , daß jene Ueberlassu'ng der privativen Abhandlung lediglich aus alleihöchster Gnade, und kei-nerdings in Folge der dem Orden etwa anderwä-ts zu-stehenden Privilegien geschehe. Gestalt solche auf De.rs Erbländer sich nicht erstrecken können, gleichwie nun hie« durch üntereinsiens Punapni / JtiÄMii ( 4i7 ) ßtium. nämlich der Fall, wann der Verstorbene Wittert letzten Willen hinterläßk, seine Erledigung über-kömmt, also hat es ad 4tum. dabei sein ordnungsmäßiges Verbleiben, daß, wenn ein Ordensritter oder Geistlicher vor Ablegung des Gelübdes testirct, es wie bei andern Geistlichen , welche ante emmiflam ProfelTionem einett jcßken Willen errichten, gehalten werben soll- und so gebühre ebenfalls ad gtum* in čafu, wenn ein cum onere fidei ccmmifii, vel fubftitutionis behaftetes Vermögen vorhanden ist, refpectu dieser Güter und Effekten die Abhandlung der betreffenden österreichischen Gerichtsstcl-le; ad 6tum. Folge von selbst aus dem bisanher angeführten, wie es mit AnlegunMder Sperr zu halten f?,;> ad ..................., . .. , ... ymum. Hat es dabei fein gänzliches Bewenden, haß alle an die Verlaffcnschaft eines Ordensritters oder Ordensgeistlichen machende Forderungen ohne Unterschieds ts werde die Abhandlung dem Orden privative oder nur cumulative überlassen, jederzeit zu der weltlichen Instanz gehören, und so auch der weitere Zug an die betreffenden österreichischen oberen Gerichtsstellen gehen soll, gleicher Gestalten fei) es ad gvum. In Ansehung der auf den Ordcnspfar-reyen befindlichen weltlichen Priester, wie bei andern Patronarspfarreyen zu halten, und soll der Orden jen^ Sechster Land- Dd Pfaf- W C 4'8 ) A* ' ■' , . Pfarreyen, welche bisanher bur* weltliche PriM Derschen worden, nimmermehr mit Ordensgcistlichen be^ setzen. Mo übrigens, quoad jus fupremae Advocatia; auch bei den Ordenspfarreyen ohne Unterschied, es versehen solche Ordens oder weltliche Geistliche, Ihre Mas. die ergangenen Generalia , und was sonst aus Der» Landeshoheit fließet, auf das genaueste beobachtet wissen wollen. Ad qnum. In Betreff b x, , V-* rr^s Itmum. Hätten die Beamten, und DkenstleM kcr deutschen Ordensritter, und Geistlichen ihren Herren hur so weit unterworfen zu bleiben, als es bei andern Oienstleuten des Adels in jedem Lände Übltch ist. Wie denn auch ad I2um. jene Personen, welche auf den Commen-dengütern, öder in den Ordenshäusern wohnen, derjenigen Jurtsdikziön unterworfen seyn sollen, unter welche sie sonst gehören, und der deutsche Orden kein anders Vorrecht, als andere von dem tnngesessenen Adel sich hierunter sowohl, Äs in andere Wege beilegen mögen; Mich ad v _. .. lßium. Wollen Zhrö k. k. apost. Majl aus allerhöchster spezialer Gnade das hinterlaffene Vermögest der deutschen Ordensritter, und Geistlichen von dem Ab« fihrtsgelde befrepen, und allein von der Verlassenschast der in Militärdiensten verstorbenen Ordenspersöneo, woher seibes immer rühret, die gewöhnlichen fünf per Gftitum piro infii uto Irivaiiäbruiri, abnehchen lassen, wohl verstanden, jedoch daß hieruüter das auf» sir Lande gehende Äermöifen der Beachten und Dienrx des Ordens, ingleichen der Ordensritter, und Geistlichen selbst, wenn solche auf erhaltene Lizenz iri favorem anderer Personen, und nicht des Ordens testiren, keiner Dingen begriffen, sondern ersteres allzeit, letzteres abex iri dem angezeigten Falle dem Abfahrlsgelde unterliegest sSll. Soviel nun die acht angehängte vermeintliche gravamina belangt, möge ad Dd 2 imuip,.' %® C 420 ) imum. der deutsche Orden sich der von Seiner Päbstlichen Heiligkeit bewilligten oder noch fernerhin verwilligenden Dezimal- öder sogenannten Türkensteuer keinerdings entschlagen, ad 2dum in Betreff der reluircn wollenden Crb-steuer erwarten Ihre k. k. Maj. die Erklärung über das eigentliche anbiethenbe Quantum, wo sodann Allerhöchst , Dieselben sich des weiteren entschliessen würden. Ad gtium. Könnten die in den Ecbländern ansässigen, oder in allerhöchsten Diensten stehenden Ordensritter, oder respektive Ordensgeistlichen sich so wenig, als alle andere Untertanen geistiichcit Und weltlichen Standes einer Be-freyung von den allgemeinen Abgaben anmassen. Ad 4tum. Falle ein an den deutschen Orden durch Kauf öder Tausch gelangendes Immobile unstreitig ad manus mortuas, mithin scy die difpenfatio a prag. matica erforderlich, Und dafür die gewöhüliche Laxe $u entrichten. Ad Ztum. Erstreckten sich die angezvgenen Frivilegiä der vormaligen Landesfürsten theils nicht auf alle k. k Erbländer, theils waren solche wegen seit zweyhundert Jahren unterbliebener Confirwazion längst erloschen, daher der Orden, wie bisanher , also auch noch fernerhin die Konsumomauthen, Taz, und Umgeld, gleich allen anderen Parkheyen zu entrichten habe. Ad 6tum. Geschehe aus der bereits ad gravamen 4tum angeführten Ursache ganz recht daran, daß dem Grden in Tirol nicht gestattet wird Güter per mo- dum HW ( 421 ) ^ ^um des grundherrlichen Einstandrechts an sich zu ziehen. Ad 7mum. Habe der Orden keinen Cafum fpecifl-cum angezeigt, allwo er refpectu einer ihm zugehörigen Pfarrey, oder Beneficii von der Ausnahme der Rechnungen gänzlich ausgeschossen worden wäre, und stehet demselben allenfalls bevor, darüber bet der betreffenden Behörde seine Vorstellung zu machen; daß aber hei der gemeinschaftlichen Rechnungsaufnahme dem lan-dksfürstlichcn Commillario der Vorrang gebühre, grün? det stch in den Generalibus. Anbelangend die unter eben diesem gravamine ch,mischende Steuerdifferenz mit dem Gerichte Neuhaus, fep allschon dem oberösterreichischen Gubernio aufgetragen worden, solche mit Voraussetzung der quaeftionis an ? nämlich der Schuldigkeit des Ordens von seinen« Realitäten zu conrurrimt, der gewöhnlichen Ordnung nach untersuchen zu lassen, und eben so ungegründet wie ylle bisher angeführten Beschwerden sey auch das gravamen gvum & ultimum. In Betreff der von den tu rolerischen Stellen anverlangenden Einsicht des Status der Ordensfundazionen, und Benefizlen, inmassen eine dergleichen Obereinsicht unmittelbar aus dem jure fupre-mae Advocatiae des Landesfürsten herfließe, und in Tirol sogar ein jedesmaliger angehender Landeskommen» tur bet Ertheilung des Posseß sich ausdrücklich reverfiren müsse, daß er nichts von den Ordensgütern, und deren Dd Z Zu- TM C 4^2 ) JugebSrungen veräuffern wolle; Als wird diese ft 9e, schöpfte allerhöchste Cntschlieffung der n. ö. Regierung zur Wissenschaft, R Achtung, und nöthigen gleicht mässigen wetteren Verfügung sowohl hier Landes, oft fn dem Erzherzogthume ob der Enns hiensit erinnert ’ ,^ • ' N. 2123. Hofdekret an sammtliche LaKderstesten vorn \2, Dezember 1795» SnM?S ®e- 1 E- Mas. haben ^ erklären geruhet, daß eubcvniotr einem Kreishauptmanne, der zugleich hei seiner Anstel-an ^stellten lung Gubernialrath wird, der Rang eines Gubernia!-monrtS;UPt* rat^ auch fort laufe, und sonach bei erhaltener Anstels lung zur kandesstelle ihm der Rang nach den Dienstjahren seines erhaltenen tz)ub§rnialraths-Charakters m z _ t: ' X - . z ' ‘ ■’ >' .*5 rechnen feg. *•*» .» %• 5X24. Guberntalvsrordnlmg m Tirol vom rz. Dezember 1795* ürtißfau Es sind einige Französische Federthaler in 23er-iba Laub-' ^eiu gekommen, welche ganz unächt bei der Unterfu» rhaler rcfrb chung befunden worden, und folgende Kennzeichen an gcwapnet. sich hatten: Vermöge Feuerprobe haben diese gar nichts an Silber, sondern sind nur von Zinn und Blei in ei« w/, V ■ i ' * ‘ - *' ■ ' v ' - >• " : »• new • So* C 4-3 ) So® sew Model gegossen; hauptsächlich kennbar sind fie an |cr blaulichten Farbe, dem unächten Klang, dem im ßuß ganz grob und rauh ausgefallenen Gepräge, besuchen an dem gänzlichen Mangel der Rollierung. Dann sind diese Stücke auch im Gewichte um diesis j« leicht; denn ein Stück mit der Juhrzahl 1774 (pat um i Dukaten 5 Groschen, das andere mit der Jahrzahl 1784 um 11 Dukaten gegen x Achtes zu zcring. Es wirb demnach Jedermann hiervon gewarnct, hgß, wenn mehrere dergleichen Thaler in Kurs gekommen waren, man im allgemeinen Handel und Verkehr: darauf bedacht zu f$n wife, ' . v 2125. Gubenrialverordnung in Böhmen vom 17» Dezember 1795. Nach einer Anzeige der k. Tabak * und Sieglge, fällsadministrazion soll das Labakpaschen aus Ungarn balwng der - , , , in das Sani, dermalen von den Echwärzern ungescheut betrieben, und ff» finfdi(cn dre hierländigen Insassen zum Kauf des Tabaks vorzüg- *crn(6f»enün* sich dadurch heredet werden, daß ihnen di- Schwärzer Abaid vorspiegeln, Se. Haj. haben die Erlaubniß, den ungarischen Tabak herejazubringen, jedermann erthcilt. Zu Verhütung dieses Unfugs, haben die f. Kreisämter den unterstehenden Wirthschaftsämtern und Mogi-strgten aufzutragen, die Tabakpatente, in welchen 6k TE ( 424 ) TE Pinschwärzung des ungarischen und alles fremden baks verboten, und auf die Einbringung eines Schwär, zers eine Belohnung festgesetzt ist, zu rcpubliziren, und sich die Einbringung drrlei Schwärzer auf das einigste angelegen seyn lassen. Um die Zustandbringung der Schwärzer zu erleich, lern, wird unter einem das hicrländige General Militärkommando angegangen, das im Lande befindliche Militär anzuweiscn, den Ortsgerichten zur Eindringung der Labakpascher die nöthige Assistenz zu leisten, D-e kaufzettein über diese an die unterstehenden Behörden erlassene Weisung sind der k« Kabul- und SreglgcfäüsOmmistrazion zuzusenhen. . N. 2126, Mttbxrlnalverordnynq in Böhmen von; 17.. Dezember 1795 3" der Erwägung, daß es in Ansehung der für den ©tff. Schullehrer , Sing- und Schulknaben bestimmten-Stif« taiien der tungskapitalien, welche bei Privaten verzinuslich anüe-Cin^un'b' fl£tt, und worüber die Obligazionen bereits beim aüge-fnn(?ci”l6n- me'nm Cchulfond abgeführt, und vorgeschriebcn sind, i>n>&mtia ^emit zur diesfälligen Fondsverrechnung gehören, für selbst unmit- die dreßfälligen Schuldner sowohl als die Nutznießer ei-Lennigermass.» beschwerlich, und selbst Umtrieb damit ver-böben mtx- Kunden ist, wenn der bisherigen Einleitung gemäß 4en. von den ersieren diejJnteressen von derlei Stiftstngskg- pita« C 425 ) :« galten erst bei dem Kammeralzahlamte in den Schulfond abgeführt, und sodann wieder an die letzteren hinaus gezahlet werden müssen, hat man zu gestatte» befunden: daß in Zukunft die dicsfälligen Interessen überhaupt im Orte selbst an deren Nutzniesser unmittelbar bezahlet werden mögen; jedoch müssen derselben Quittungen jedesmal beim Kammeralzahlamte zum Beweise der Berichtigung, und um zugleich die diesfähigen Jn-«rkalarersparniße in Evidenz zu halten, welche bei sich ereignenden Sterb- oder sonstigen Veränderungsfällen derlei Nutznießer bis zur Wiederbesetzung ihrer Stellen hem allgemeinen Schulfonde anheim zu fallen haben, richtig eingebracht werden, als welchen Nutzens die itzt bestandene Einleitung hauptsächlich zum Endzwecke hat-te; dagegen werden die k. Kreisämter bei eigener Da-fürhaftung auf die richtige Ersparniß und Abfuhr derlei dem Schulfonde zum astgemeinen Beßre» zugehenden Jn-rerkalarbeträge zu sehen, und zugleich dafür zu sorgen haben, damit die hier, und dort noch ausständigen Privat-Obligaziouen über die Schulsttstungskapitalien ohne fernerer Zögerung eingeseridct werben, um solche bei dem Schulfonde vorschreibcn, aufbewahren, und gleich den übugen, verrechnen lassen zu können. Dd 5 N, 2127, W C 426 ) N. 2iff. Hofdekret vom 19. Dezember 1795, kundge-? macht von dem mährisch uud schlesischerz LandesguberniUM den 5. Jänner 1/96; D«ß Mekka Es sind \n dcifl «tuen Tarif für den Handeln»« Harf» u!™ot ^ Wsä)en den deutschen und hunggrischen Erbländenr -Komm-r- aus Verstoß die Kommerzialämtcr Welka und Stran; ItuietoL"' unter die gemeinen Aemter zum täglichen Verkehr, ba^ wntineiin gemeine Amt Kuzelem hingegen unter die Kommerzial-ämter gesetzet worden. mMe-'6tn$U Damit also dieser, Umstand keine Irrung verur-tzatt. sachr r so wird hicnttk knndgemacht, daß es diesfalls hei demjenigen, was das Zollpatent vom Jahre 1788 bestimmet, zu bewenden, folglich Welka und Stranj Bad), wie vor, Kommerzialamter, Kuzelem hingegen ein gemeines Amt zum täglichen Verkehr zu verbleiben fogt» N. 2128. , Hofdekret wm io. Dezember 1795, kund-' qemacht vom gülizischen Landesguhernmm den 8. Jänner 1796. W«g«n fe« Es wird hiemit bekannt gemacht: daß alle in ei- jn Weg dir ne Kontrebandstrafe verfallene Parkh"yen , welche im Gnave ge- gen Kontra- Wege der Gnade zu refurriren gedenken, nach dem ifiq. einzureichen- $• der allgemeinen Zollordnung vom Jahre ?788, Verden Rekurse. mög welcher die Rekursschriften nicht unmittelbar, sondern / v MK C. 427 ) - s p Jjfi vermittelst der Zollgefällsabministrazions, u;tb jwU (1ieitf) mit ihren aktcnmässigen Bericht an die Hofbehöp einzubefördern sind, sich genau achten solle«, I ii N. LILY. Gubernialverordnung in Böhmen vom si-Dezembe: 1795- Es ist erst kürzlich mittelst hierortiger Nachricht Da« MS»-bekannt gemacht worden, neicfce gefährliche Folgen dar-«us entstehen kennen, nenn unwissenden Leuten die Ver-trcibung der Mäuse als Nahrungsbetricb gestattet wer- ruhg^irtig den möchte, I nd da cs bekannt ist, daß derlcp Leute werde" dieses nur durch Arsenikum — über dessen Verkauf und Behandlung so viele Vorsicht und Behutsamkeit verordnet ist, zu bewirken wissen, auch sonst meistens nicht so geeignet sind, daß dieses Gift ihrer Behandlung anvertrauet werden könne, man endlich auch andere sichere Mittel hat, von Mäusen sich zu 6efm;cn. So haben die Kreisämtrr sämmtlichc Dominien und Magistraten vor Unglücksgefahr zu warniqen, und ihnen ernstlich ein-zubinden , die Nahrung der Mäusevertrcibung keinem lins ftrthan zu gestatten, noch weniger aber derlei Leute tu Eigene Bestallung aufzunehmen. 1 I] I 11 I I rji ! ] . M. Ätgo, Die Taxe über Expe-pedizionen »vegenNach-ficht der Großjährigkeit hat derVor-«nunb fo; gleich zu entrichten ober sicher zu stelle«. Die Geschenke der Ap-rtheker N, 2130. Hofdekret der obersten Justizstelle vom 2^ Dezember, kundgemacht von der v. ö.vereinten Regierungs - und Appellazionsge-richtsstelle den 13. Jänner 1796. Um dem Mißbrauche zu begegnen, der-daraus entstehen könnte, wenn die Entschlieffungen über die zu bewilligen befundene Nachsicht der zur Großjährigkeit er* forderlichen Jahre weiterhin gleich andern gerichtlichen Ausfertigungen ohne vorläufige Berichtigung der bemessenen Taxe an dft Parteien ausgcfolget würden, haben Seine Majestät anzuordnen befunden, daß die Expedi-zionen über derlei Nachsichtsbewilligungen den betreffenden Parteien nicht anderst hinaus gegeben werden sollen , als wenn der Vormund, der ohnehin jedesmal über rin derlei Ansuchen zu vernehmen ist, dafür die bemessene Taxe entrichtet, oder diese sichergestellet haben, würde. Welche höchste Entschliessung znr allgemeinen Wissenschaft, und Nachachtung der unterstehenden Behör« den hiemit kund gemacht wjrd. N. 2131. Verordnung des Böhmischen karidesguber» niums vom 22. Dezember 1795* Die Verordnung vom /ten Oktober 1787, welche den Bücken unter einer Straft von 5° Gulden verbietet. f I Uk)K C 429 ) Mk, an die gewöhnlichen Abnehmer des Gebäckes an der mtt gewissen Jahrszeiten Geschenke auszutheilcn, und jene bandelnden vom iten Mai 1794, welche den Landapothekern die u^nnTif' Slbreichung der Neujahrsgeschenke verbietet, sind nicht hur mit gedruckter Verordnung vom iotcn dieses er- l'e,l!n' „uni neuert, foabern auch aus der nämlichen Ursache des Ge- Betreffen», setzes, überhaupt auf alle Verkäufer der Viktualten; mithin auf die Fleischer, Bierverleger, Schänker, Müller , Gricslcr, ur s w- von deswegen ausgedehnt worden, weil allen Polizeizünftcn, welche unter der Tax-regulirung stehen, schon vorlängst bei der Aufstellung der Grundsätze zur Viktualtaxregulirüng, zu den kurrenten Marktpreisen die unentbehrlichen Auslagen auf den Gewerbsbetricb in Zuschlag gebracht werden mußten, jedoch unter diese unentbehrliche Auslagen die, von diesen Gewerbstreibern an die gewöhnlichen Abnehmer der VjktualieN durch einen Misbrauch an gewissen JahrSzeiten bisher abgereichten Geschenke keineswegs einberechnct sind, und daher die Polizeizünste, so mit Viktualien handeln, verleitet werden, sich auf Kosten des Publikums bei der Aechtheit des Gebäckes, des. Biers, u. s w für die beträchtliche Auslagen auf der-lei Geschenke zu entschädigen- Der reiche Gewerbsmann sucht zum Nachtheil des ärmeren durch ausgiebigere Geschenke die Abnehmer an sich zu ziehen. Der Dienstboth, durch die größeren Geschenke oft geblendet, nimmt die Viktualien nicht dort, wo die beste Qualität ist, sondern, m er das größere ( 430 3 ?# Geschenk erhält. Die ärmste Klasse von Burger»: welche sich von einem Tage zum anderen kümmerlich ernährt , und unter die stärkeren Absichttier nicht gezählet wird, erhalt gar kein Geschenk Aus dieser Schilderung wird sich Jedermann Seri Kengen, daß her bisher bestandene Mißbrauch in Ab--rcichung der Gcsscnke zu gewissen Iahrszeiken an die Ab, siehmer der Viktualien für das ganze, besonders ärmere Publikum, für die Dienstherren, ünb für die Gewerbs» treibet äußerst nachtheilig, und daß es daher die Pflicht Ser Staatsverwaltung sei, diesen schädlichen Mißbrauch ernstlich abzustellen. Da jedoch sowohl die Asiothek-'r der Stadt Prag, eis auch mehrere Gewerbstreiber die Vorstellung ge.-macht haben, daß sie schon vor der Kundisiachung des vorerwähnten mikPerordnung vom iotm dieses erfolg, len Verbots alle zu diesen gewöhnlichen Geschenken n§, thigen Dorräthe sich bcigcschaft haben, und daher bei Seift bestehenden Verböte, solche mit Schallen veräußern müßten: So wird sowohl den Präger Apothekern, als siuch den Polzeizünften, so mit Vkktualicft handeln, mit Ausnahme der Bücken, für dieses laufende Jahr gestattet, das Geschenk an die Abnehmer freiwillig abzu, reichen, ohne daß jedoch ein Zwang von Seiten des Ab-mhmcrs einkreten dürft. Bei den Bücken kann aber auch für Heuer die Ab-rekchung der Geschenke mit Strizcln, Kolakschen u. s w. öön deswegen nicht geduldst werden, weil in Rücksicht GO ( 43t 3 GO f>tr Väckcn der strenge Verbot unter einer Strafe tibii $0 Gulden schon mit gedruckter Verordnung vom /ten Oktober 1787 erlassen worben, mithin die Bücken selbst durch die Beischaffung der Vorrälhe zu Geschenken den sängst bestandenen Verbot übertreten haben, überdies hie zu den Strizeln, und Kolakschen beigeschaften Mchl-vorräthe zu ihren Gcwerbsbetrieb ohne einigen Nachtheil benutzen können. Vom Iten Jänner 1795 anzufangen wird dahek auch den Präger Apothekern, allen Müllern, Fleischern, Gricslern, Schankcrn) und überhaupt allen Verkäufern von Viktualicn unter einer Strafe von 50 Gulden verboten , den Abnehmern der Vikiliaiien zu dem neuen Jahre , zu Festtagen , oder wann immer, unter was immer sür einem Vorwände, und was immer für lockende Geschenke abzurcichcn. Dagegen werden zugleich die Polijeizünfte, welche mit Diktualten handeln, wiederholte erinnert, daß, d« sie hiedurch cincrfeiks von einer ihnen lästigen Bürde -t und Auslage befreiet werden, sie um so mehk andererl-seits dem Publikum die Viktualicn in der besten Qualität nach den bestimmten Taxen liefern sollen, als wi-drigenS die Uibertreter mit der äuffasten Strenge unnach-lichtlich behandelt werden würden. Bei dieser Gelegenheit wird wiederhollt bekannt gemacht, daß es keinem k. k Staatsbeamten, keiner bei der Polizei angcstellten Person, auch keinem städtt-ßhenß MagisiraksbeMren erlaubt sei, Geschenke anzunch- mett, In Betreff 1 der Abfuhr der Erbsteuerbeträge bei der ständischen Ober-kaffe, und Einsendung der vierteljährigen Stttbfäklcn-verzeichnisse Copia. Nachdem man aus einer eingelangten M-cige unlicblam ersehen, daß von den Dominien den In Bm-aufschlagssachrn ausgestellten Aufschlägern und R-visoren das nsthige Unterkommen verweigert wurde, und hierdurch solche in Handlung ihres Amtes zum größten Nachtheil dieses Gefälls gehemmet werden; so wird sämmtlichen Dominien hiemit der nachdrukfamste Auftrag ercheiict, den gedachten Auffchläzern und Revisoren nicht nur all.in in den Städten, Märkten und Dörfern, sondern auch aller Orten, wo cs immer die Umstände erfordern, das nöthige Unterkommen gegen billige Bezahlung zu verstatttn , ferners auch auf Sinfu*-chcn denselben nöthigenfalls mit obrigkeitlicher Assistenz um so verläßlicher zu verschaffen, als widrigens die Obrigkeiten wegen einer derlciigen Verweigerung mit einer Geldstrafe von 6 Rthlr unnachsichtlich beleget werden Würden N. 2lchr. Röstierungsverordnung in Oesterreich ob Leu Enns vom 18. Julius 1795- Weil es für Reisende auf den Kommerzial, und Die^andgc» richte und . „ •, rt richte und Seitenkommunikazionsstrassen nicht nur allern lehr für- Strossen-träglich, sondern auch für nöthig befunden wird, um den rechten Weg nicht zu verfehlen, gleich den Poststraffen einige Weil« oder Wegzelger zu erraten; so wird de» Kreisämtern anmit aufgetragen, an sämmtliche dort- mu*if»= E e 5 kreisige C 442 ) %tiM frtXmit (telfist ^ndgericht- usb Strassenaufsichtsbehörben, f6 den d?n rech- Kommerzial- und Seitenstraffcn in ihrer Obsorge ten Weg haben, den geschärften Befehl zu erlassen, daß selbe auf sothanen Strassen zur Ersichtlichke t der Reisenden ^Massen 0«°hiu nämlich diese, oder jene Strasse ziehet) einige An-Mett- Weil- ober Wcgzeiger bei eigener DafÜrhaftung errich, zciger er- ten, und auf derselben stete Herhalkung sorgsamsi wa, richten und , _ 1 erhalten. fallen. N. 2142. Regierungsverordnung in Oesterreich ob der Enns vom 20. Julius 1795. Dle Ver- Um bei den ungarischen Oeltragern, welche durch wtoTben Reskript vom 12. Oktober 1776 schon allgemein, und ^etaa^rn vermög allerhöchster Verordnung vom 12. Februar 1734 b«f tov&e-* "ElDWB verboten worden, das Herumschleichen und then, zu er- die damit verbundenen schädlichsten Unfüge künftighin möglichst zu verhüten /wird den k. Kreisämtern wiederhole aufgetragen, alle Verordnungen, die den Oelhandel über». Haupt verbiethen, durch ein Zirkulare aufzuftischen, und den Obrigkeiten unter Bedrohung eines Pönfalls von 6 Rthlr zu gehiechen, daß selbe die Befolgung der höchsten Verordnungen sich genau angelegen seyn lassen solle». N. a143, W C 443 ) N. 2I4Z. Gukernialverordnung in Triest vom 25. Julius' 1795* Mittels eines öffentlich angehefteten, durch das Den MZk-f. k Kceisamk allgemein kundgcmachten, und der ^ Zeitung eingeschalteten Edikts , wurde den nicht pa- Hrucku^die tentirten Mäklern, und allen , die keine Handelsleute der Sottet find, die Deuckung und Vertbeilung der Zettel liber Waaren-tie auf dem Triester Handelsplätze Kaufenden Maaren- UC$' preise, so, wie deren Versendung in das Ausland, unter der Strafe eines achttägigen Zivilarrestes, durchgängig verboten. N. 2144. Regierungsverordnung m Oesterreich ob der Enns vom 25. Juli J795‘ i I Das bischöfliche Konflstorinm hak angezcigt, daß Auf da» nach mehreren von den Seelsorgern eingelangten Berich, ten , und selbst gelegenheitlich der vorgenvmmenen ka-nonischen Visitazionen gemachten Bemerkungen, die Sit- ", Sptrl-u. . Schwelgen lenlosigkeit, besonders im Jnnviertel immer mehr über in Gastbäu-Hand nehme, weil auf das nächtliche Herumschwär- {*]&«„ men junger Leute, auf das nächtliche Spielen und ^r«^del Schwelgen in den Gasthäusern, auf die Raufereyen und Ausgelassenheiten, bet Freitänzen und auf daS AuS-Uänken während des Gottesdienstes nicht geachtet, und von 8 1 ü i ?! 1 Sö$ ( 444 ) von de« Obrigkeiten Hierwegen die (ffgrfcytld)e aufstcht nicht gepflogen werde. Es wird daher b«t Kwisänttcrn aufgetragen, die Republizirung ixr in Cache» bestehenden Verordnungen, vorzüglich jene vv« l7tm 3»ni 1793 sogleich allgemein zu veranlassen,»^ Len Obrigkeiten schärfest einzubtnden, daß ste auf deren Befolgung um verläßlicher und strenger wachen soüen, als im widrigen Sie zur unnachsichtlichen Verantwortung und Strafe würden gezogen werden. N. 2145. Gubernialverordnung vom 29. Julius 1795, «chiffstapr- Die durch das Sanitätsamt bereits getro-NiemandH. fene Verfügung: daß unter der Verantwortlichkeit der ft» odcr^da' ^'^kapitäne und Barkenpatrone, Niemand, er m§-ftll'ff ohne ge von Triest abreistn, oder daselbst ankommen, ohne «Äf dm vorgeschriebenen Reisepäße, weder an Bord ge-uebmm laft ^mmen, noch an das Land gesetzet werden solle, reitfc mittels der Polizeioberdirekzion erneuert. K 2146. Hofdekret vom 31. Julius, kundgemacht von der Regierung ob der Enns unrerm SO. August 1795. Dtt Es ist sich von Seite dieser Landesregierung über fSiUh™«5' ein vom Landgericht Witdshut gemachtes Gesuch, um W c 445 ) ifiččdutung der bei Einauartireng der Mnzösischen stanz5flschm * u - . . Kriegsae- Krtegsgefangeneu auferloffmeti Reisekosten höchsten Orts fangeven Bgeftager worden ; da nun die höchste Enrschliessung Ae,auf dast e-r. Kjm« den SDdUtctc »folget, daß die EinquacttrunZslösten der französchcn Wremen Kriegsgefangenen keinen Äezug auf den Militär - oder {lnen andern Fond haben, sondern solche von dem Land der« solche »Hb jedem Dominio eben so, wie bei den Durchmar- 2ant>< ge-sckfln der k. k. Truppen getragen werden müssen; So ^n wer-n>ird solches zum Nachverhait hiemit eröffnet. 2^47. C'uberm'awerordnung in Triest vom 1. Au- gust 1795. Es wird beeden Lazantsprioren aufgctragen: alle-Me in tin 1 jn die Lazarett etntretende Fremde und Einheimische zu IdegSin“ durchsuchen, ihnen daH Verbot wegen Einschwärzung fremder Tobaksgattungen bekannt zu machen, den bet ci- nem oder dem anderen bei dem Austritt aus dem La.- zu durch- suchen- zaret Vorgefundenen fremden Tabak abzunehmcn, und j die etwa entdekten Schwärzungen sogleich der obenge» ^ Sachten Amtsverwalkung anzuzergen. N. 2148* Regierunasverordnung in Oesterreich ob der Enns vom i >. August 1795. Die Konskriptionskommlssarren sollen die jährliche» Auszüge über die anwendbaren Auswärtigen von anderen Pro- w c 446 > W» Provinzen an die Kreisamtcr überreichen, um sich f&5, Kiif mit den übrigen Länberstcken in Korrespondenz fegei$ zu können. N. 2149. Regierungsverordnung in Oesterreich odder Enns vom 22. August 1795. Mi« b«n Vcrmög allerhöchsten in Grundbuchssachen rrflos, ^chsbchör- ienen Patents sollen die Gränzcn der Gründe, wo selbe Ubrung °n ^rcmbe Besitzungen anrainen, nach und nach bei Ee-Änsebuug legenheit der erfolgenden Besitzvrrändcrungen, Echäzun-lagen, wel- gen oder Uibergaben in ein Vermarchungsprotokoll be-Weschrrt-" schrieben werden, und diese Beschreibung mit aller Ge-Gr^nzen'bei "^"^kcirSund Bestimmung geschehen, damit kein Zweifel Untertbans- über dieselbe entstehe, wenn auch mit den Besitzern ei-?rg«b«n", er- ne Veränderung für sich gehen sollte. Hierüber hat das Krcisaint des Trauüblertcls anher die Anzeige gemacht, daß ein Pflegamt sich angeftagt habe, wem die Auslagen , welche wegell Beschreibung der Gränzen bei Uu» lerthansgründen, wenn die Uibergaben zu Winterszeit geschehen, wo wegen des Schnees die Gränzbeschreibung nicht beschehm kann, oder, wenn die Gründe von einen sehr großen Umfange sind, nach dem allerhöchsten Patent Vorfällen, und daher durch eigene Bereisung vor« genommen werden muß, zur Last gerechnet werden där-fett ? Den f. k. Kreisämtern wird demnach zur Belehrung der Grundbuchsbehörden die Weisung gegeben,: Uidec» MK ( 447 ) AzK Überhaupt muß cs immer bei der itt Sachen ergangenen Verordnung fein Bewenden haben, daß in der Absicht, um für das pattntmässig eingeführte obrigkeitliche ; Grundbuch nach und nach, und mit alltäglichster Ersparung der Unkösten ein Vermarchungsprotokoll über die untertänigen in dem Grundbuch eingehesteren Gründe, dort, wo selbe an fremde Besitzungen anrainen, zu erreichen, die G änzbeschreibungen der Gründen ge-iegenheiklich der mit denenselben sich ereignenden Besitzes-i Peränderungen, und darauf zu erfolgen habenden obrigkeitlichen Einantwortungen zu bewerkstelligen s> yen. Hinaus fiiesset von selbst die Folge, daß eben wegen Vermeidung eines beträchtlicheren dem Grundbesitzer zur Last gehen müssenden Aufwandes «us dieser Gränz-oder Vcrmarchungsbeschreibung kein eigenes mit den Kösten der eigenen Hin - und Zurückreise und diesfälligen Zährung sonderheikiich verbundenes Geschäft gemacht, sondern dasselbe immer auf eine derley Guts - und Gründen - Einantwortung, es möge dieselbe die Haus-Urber-länds-oder ledige Grundstüke betreffen, verschoben, und unter einstens geiegenheitlich derselben, zwar mit aller Genauigkeit und Bestimmtheit, jedoch auch ohne einer zu weitern Ausdehnung der dazu verwendet werbenden Zelt, folgbar mit allmöglichster Beförderung unter-' »oynnefl werden müsse, und auf diese Art ohne sonder» hettlichen, für den Unterthan lästigen Kosten bewerkstelliget werden könne. Nur in den ganz besonderen, ohnehin sch selten ereignend, und immer standhaft zu er« weisen» 9a# C 448 ) 9a# weisenden Falle, daß die Einantwortung der Gründe Mf Anlangen des neuen Besitzers zu einer solchen zeit, m die Gründe mit Schnee bedecket sind, folgbqr eine bestimmt Gränzbeschrcibung ohnmöglich mache», für sich gehen müßte, und auf keine Art verschoben werden könnte, wird gestattet, daß gleich in dem darauf folgenden Frühjahre ein ober'keitlicher Beamter zur Gränz, beschreibung der Gründe, sonderheitlich abgcordnek, nnd ihme die Vermeidung all unnökhiger Zeitversplitterui.g dabei wohl eingebunden werde, bei welcher Gelegenheit demselben von dem Grundbesitzer, da diese Handlung zu Befestigung seines Kredits, foigbar zu seinem Vor-cheil beschicht, die Reift - und Zöhrungskösten in jenem Maaße zu vergüten seyn werden, in welchem solche dem abgeordnet werdenden Beamten nach seiner Dienstes Ka-rhegorie»bei sonstig obrigkeitlichen Handlungen z. B. der Einantwortung gebühret; nur darf die Zöhrungsgebühr den täglichen Betrag eines Gulden nicht übersteigen. Jedoch muß Jedem die Einantwortung der Gründe zur Zeit, wo selbe mit Schnee bedecket sind, ausdrücklich anverlangenden neuen Besitzer immer der Vorhalt unausbleiblich gemacht, und protokolliert werden, daß ihme solchenfalls der besondere Aufwand der hiernach zu cn folgert habenden Gränz.- und Vermarchungsbeschreibung der neu angetrettenen Gründe treffen werde. Wo bier-nächst , soferne bei einem Gute soviel und große Gründe obhanden wären, daß deren Beschreibung eeweißlich tinea merklich größer« Zeitaufwand erforderte, ais ge# wöhq« ME C 449 j m Ähnlich zur Schätzung oder EtnanNvortung bestimmet |j{; es sich von selbst verstehet, daß der damit beschäf-tigte Beamte in Ansehung der mehreren damit zuzü-bringen habenden Tägen im obangeführten Maciße jü entschädigen ftpe; |i| K 4 ill Hl n. 2!§s. , tzregierungsverordnung in Oesterreich ob§ek Enns vvm 2. September 1795- Die allschon m dem 6ten tihb i/ften Ättkket der D<« sck^P für bas hierländige Zeig - und Letnenchebirhandwerk voM 5$n’0 | 12ten November 1746 vorgeschehene, vorzüglich aber |y1b'ei"unng in dem Leinwathbeschaupatent; vvm 17»« Dezember der Wer, 1766 in dem Absätze Erstens zum Grundsatz der ab- ZuM und gesehenen Qualitäten Ordnung, und B-mkal- wie Ma- dann tie- rmfakturs - Sicherheit genommene Ein - Und Fukheilung x)bfichtsE° lg der Webcrfchaft zur nächsten Zunft und Beschau ist zwar auch letzthin durch die imkern ii. MLrz 1793 erlasse- new he Regierungsverordnung dlf> das noch einzige Abhilfs- u. mittel gegen die Einschwärzuttg der fremden Selnrodaten, und zu -Widerherstellung der ächten Waarenerzeugnng hochmal mit allen Nachdruck zu bewirken, anbefohlen, veneKtW und zü gleichem Ende auch die Aufnahme der in der , Profession nicht ordentlich Gelernten verbokhen wordene Da aber diese Juthciiung fostderheitlich wegen der hie ,» lind bä zwischen den Zünften noch strittigen Entfernung bis nun bei sehr wenigen Zünften zu Stand gekommen / i* Cechstetz Ltin-'e |f ti®* X TuS c 450 ) $u9 sichln weder das nach dieser Eintheilung anbefohlene Be-fchaugeschäft In Gang gesetzet werden, noch die in Ma, nufakturssachcn abgcordnete KonimWon die dießfalls nach den angelegten Formulare zum Belag der aller Orten abgefaßten Kommissionsprotokollen noch nachzutra-genden Verzeichnisse» zu Händen bringen kann. So wird den Kreisämtern anw.it anb.fohlcn, diese Ein-und Zu, Heilung sogleich mit allem Ernst dergestalt zu veranlassen , daß solche ob Seiten jener Vogtobrigkeit, unter welche die Zunft gehöret, auch in Ansehung gcsamnw ter dahin einverleibtcn Meister mit der Nnterthcilung der in dem nämlichen Zunftdistrikt bestehenden Fiiialbeschaueu so ohnfehlbarer alsoglcich zu Stand gebracht, und das diesfällrge Verzeichniß sowohl den Bcfchaumcistcrn vor-gelegct, als auch von jenen Ortschaften, allwo die Kommission bereits gewesen, und dieses Werzeichniß noch nicht nachgekragen worden ist, sogleich zugesendet werbe , Massen in einem Handwcrksbczirk zu Vermeidung ss viele Unordnung auch nur eine Zunstvogtey bestehen, Und daher nicht zugelassen werden kann, daß z. B. das Handwerk Neufelden unter die Dogtey Marsbach, und die bcede Filialen St. Peter und Ntederwaldkirchcn un-ter die Stift Florianische Verwaltung, und so das Hand« werk Scharding unter die Stadt, und einige Filialen unter das Landgericht Scharding und Herrschaft St. Martin vogteilich gehören, sollen. Wie dann auch gegen die Aufnahme untüchtiger Leute zu Webermeistern, und überhaupt gegen die von einigen Obrigkeiten noch St# ( 451 > St# jjtimtE vorgehende Einschaffung ntuet Weberwerkstätte wegen aller Orten obwaltenden Garn-Mangel vas ssrg-/ältigste Augenmerk zu richten ist. N. 2151» Hofdekret vom 4- September, kundgemacht I von der Regierung ob der Ens den 20. Oktober 1795- Es wäre in Absicht auf Passau ganz verträglich, ®?S'bet Uer eine bestimmte Taglia von !2fi. für Auslieferung ^utrmmg, der österreichischen Flüchtlinge das Einvernehmen zu trcf-fen , welche von der Herrschaft Salvo regrelTu an das «nbc^fterc Vermögen des Untrrthans zu bezahlen, immttcclst aber cpur(«e (trab Aerario Vorzuschüßen wäre. Da man'nun hierorts g",f diesen Auftrag befolget, und der löbi. Hoftach zu Pas-fau sich hierüber anher» geäußert hat, daß selber be- ben. reitwillig seye, die in bas reichsfürstliche Hochstist stüchrenven österreichischen Pursche gegen obbesagte Ta-glia pr. 12 fl. für den Kopf jedesmal, wenn selbe zuvor namentlich angezeigt werben, auslieftrn zu lasten; so wird solches den k. k. Kreisämkern zur Wistenschaft und Verständigung der Dominien hiemlt bekannt gemacht. IfL N. 2lZ». AO C 4Z2 ) e N. 2152. ' Regierungsverordnung in Oesterreich ob det Enns vom 6. September 1795 Belehrung, Es hat sich nach Anzeige der hierländigen k. f. 9lo"Lm Tabakund Siegelgefällen-- Abmrnistrazion schon öfters flc^ahmk bcr Fall ergeben, daß von den Pfleggerichtern die von "^gesagter Administration über die Gefäusprävarikan-perliche Be- ten auf kö perliche, und sich nicht über Z Monate er-ter Gcfalls- streckende Strafe geschöpften Nozionen nicht in Wirkung rumT!gen- gesetzt, sondern gestattet werde, daß die Straffälligen 6ro,be that der Stiftungs- oder Stipendlenbcträge nur jenen Jla\^u?s’ 1 Schülern, die sich bmd) beharrNchen Fleiß und Fort- | gang auszeichnen, der höchsten Vorschrift, und der §f- cvt>«tt«n, ftntlichen Absicht nach zugestanden bleiben darf, ftstzu-sehen befunden habe, daß, sobald ein Stistling oder Stipendist bei der Fina'prüfung die 2te oder gar Zte Klasse erhält, derselbe, wenn er noch fernecs die Studien fort* Ff 4 fttzet, $ . C 455 ) GG ptzet, rn bcpi Bezüge der ersten Rate seines Stipendiums oder Stiftung so lang ausgeschlossen werden müss fr, bis er entweder durch eine ordentliche Nachprüfung bewiesen haben wird, daß seine aus den Gegenständen des 2ten Semesters erkannten Kenntnisse mit der Klasse bcmei kt zu werden verdienen, oder bis er in den Nächsten ersten Semester seines weitern Studicnkurses bei der P üfung wieder der ;terr Klqsse theilhaftig geworden fc^n wird. H. Lk§§. Regi?rungsherordMng in Oesterreich obdep Enns vom 4 0. September 1755. Eyf welch« Sfrt He De-?c(t)iiuug über die rep: rach'eren Süro'l'ontr fuhren |u pflegen, und «inzustnde» fo- ul ber eine Hieorts geschehene Anftage, auf welche Art die Berechnung über die verpachteten Provtantfuh-ren. zu pflegen und einzusenden sey, hat das darüber vernommene löbl. ständische verordnete Kollegium anher erinnert, daß nichts anderes erforderlich fey, als daß jeder Pächter seine Verführungen in ein Verzeichnis bringe, in selben das verführte Gewicht, und dicCnt- fernung ausweife, solche mit den Proviantämtlichen Gegenschein b:stättige, sonach aber mit Ende Oktober dem vorgcstzren Kreisamte zur Einbegleitung mit den sämmt-jichen Vorspannsrechnungen überreiche. Welches demnach den k. f Kreisämtern zur Benehmung und weiters Wöchigen Einleitung bekannt gemacht wird. R- zi$So «öf c 457 ) N. 2156, Mierungßdekrer in Oesterreich ob der Enns vom 30. (September 1795. So wie den k. Kreisämtern aus der untern 22. Au-" Nachtrag / gu(l zugekommcncn Verordnung (Sieh hier vorwärts U^/lag-n -zahl 2x49) annoch bekannt fcpn muß, hat ein Pfleg- ^t[|uc'g gnit die Anfrage grstcllet, wem die Auslagen zu Last gercch- d-r Granze» „et werden därfen, welche wegen der durch das allerhöchste rkanszrün-Grundbücherinfübrungspakent anbefohlene Beschreibung der Gränzeu der Unterthansgründe Vorfällen. fliber den diesfalls aufgeführten Gegenstand wurde dieser k. k Landesregierung durch allerhöchste Dekretazio» vom 4ten dieß erinnert, ganz recht entschieden zu haben, daß den obrigkeitlichen Beamten bei der mit dem Grundbücher-Einführungspatent anbefohlenen Beschreibung der Gränzen der Unterthansgründe überhaupt genommen , keine Diäten gebühren; um daher auch in den Heiden Fällen, wo Ihnen gleichwohl die Vergütung der erweislichen Reise-und Zährungskösten nach der Dienst-kathegorie zugestanden wird, aller willkührliche» Auslegung oder Bevortheilung des Unterthans vorzubeugen, sollen die Beamten noch nachträglich angewiesen werden, baß Sie von jedem solchen Falle, der sich ohnehin selten ergiebt, jedesmal die Anzeige an das Kreis-anlt machen, und von selben über die ausgerechnete Rei-ß-rrnb Zchruvgskösien die Genehmigung einhohlen sol- Ff 5 len. Wegen Vorschüssen aus bi» Kricgskas-sen an das Militär. len. Nachdem nun über die Anfrage den t k. ^tcig3 ömtern ohnehin die schon damals entworfene, und dermal allerhöchst gutgeheissene Entscheidung zur Bekehrung der G-undbuchsobrigkeiten unterm 22. August d. I bekannt gemachet worden ist. So wird denselben auch diese höchste Entscheidung nachträglich zur »bersagten Verordnung vom 22. August zur eigenen Maßnehmung und bchörigen Anweisung der Grundobrigkeiteu bekannt gemacht. N. 2157. Hofdekret vom 7., kunvgegemacht in Böhmen den 21. Dezember 1795. Es ist anher bedeutet worden, daß bis zur gänzlichen Berichtigung der bereits vorausgezahlten Militär-quota der Prager Kriegskaste statt der bisher bestimmt gewesten Hälfte, dermal zwei Drittel, an der monatlichen Militär - Quota, jedoch mit Einschluß der Gel-dererforderniß zu Bezahlung der Gagen, Löhnungen, und Jnvaltdenpenfionen verabreichet werde, im übrigen aber es bey dem am 25. November b. I. kunbgemach-ten höchsten Hofdedret von 19. des v. M. (Sieh solches vorwärts unter der Zahl 2099 nach) sein unabänderliches Bewenden haben solle. Welche höchste Entschlessung die k. Kreisämter den dortigen Filtalkassiern mit dem besonderen Beisätze NB C 459 ) AS jefarmt zu machen haben, daß dieselbe sehr irrig daran jfytt würden , wenn fie glauben sollten, so wie sich der jjafl schon wirklich ereignet hat, daß auf die kommissa-sjattsch angewiesenen Gagen, Löhnungen und Jnvalt-d-npensionen nur % Drittel auszufolgen seyn, da diese Abrechnung lediglich die bet der Oberkaffe zu pflegende jährliche Ausgleichung, keinerdings aber die Kreis-filialkassen angehek c 460 > Nachtrag einiger Verordnungen vom Jahre 1793, ---------——- ./ i a N. 2158. HofentschÜeffung vom 3. Februar 1793. S-Mmtgei« Es hat bei der Verordung vom 4. Julius 179s haben nach (so in meiner Leopoldinischer: Gesetzsammlung iten Band Rheologie S. 348 unter der Zahl IA2 zu finden ist) wornach n^hsten^" *” ^tn bischöflichen Scmlnanen, und in den Stif- Univcrssta- tern und Klöstern unterrichteten jungen Geistlichen nach len, oder Li- , tatn zur geendigtem theologischen Lchrkurse, sich bei den nächst stellend ,u gelegenen Universitäten, oder Lizäen zur Prüfung stellen müssen, unabgeändert zu bewenden, und Regierung aus die genaue Befolgung zu wachen. N. 2159. Hofentschliessung vom 22. Februar 1793. Die Stifter Die von den gefammten Stiftern pro 1792 jjc* rückstäodft schiene Abschlagszahlung dient zur Nachricht, und ha-deträg?be- ben die damit noch in Rückstand haftenden Stifter ihre richtigen. Pauschbeträge aus den Sriftscinkünfteu noch zu berichq tigen-, %S* C 4ČS ) Šu* , da das Stammvermögen anzugreifen, oder auch Schulden zu machen nicht eher verwilliget werden kann, umständuHe j,# nicht die Stifter durch Vorlegung eines umstände gensausw«-lichm Vermögensausweises die Unmöglichkeit diese Zah, d„^Är-liingen zu leisten, werden erwiesen haben, wozu sie an- ü«legt^ wcr-mweisen, und ihre allenfälligen Ausweise gutächtlich jedem ins- 8 hesonöerrsas herauf zu geben sind; dahingegen ist die Regierung ganz wodi über recht daran, daß, nachdem die Verhältnisse eines je- ßlnb^^ott ten Stifts verschieden sind, die Stifter nicht nach all-^meinen Grundsätzen behandelt werden können, mir je- tum neu abs mm insbesondere sowohl in Absicht auf bk Rückstände, roerbtn» olž die Pauschguanttn pro futuro nach dem gemachten Antrag eine neue Behandlung sogleich gctrofftn werben müsse , welchesxsie Regierung zu veranlassen hak. H. si6d. -y Hofentschliessung vom 7. Zumus 1793« Seine Majestät hüben zur künftigen Bcnehmung ju bntschlicsscn geruhet, däß nie wider einen Prediger «Äg ber herrschenden Religion von einem Akatholischen des denPrcbigrr intoleranten Lehrinhalts, oder Unschicksamer, und gro- ^cnbcn gfä der Ausdrücke wegen bei einer höhern Stelle Klage zu führen sey, es ftp bann, daß eilt derlei Kanzelvortrag L-brinb^ts m ihm selbst angehört > und vorschriftmäßig erwiesen, fdiWfamer , , , u .. unb grober oder von solchen Männern bezeuget werde, welche die .^usbrücke gehörige Einsicht besitzen, hierüber ein gründliches, den Grundsätzen beider ReliAionen angemessenes Urcheil zu Sc-^ g_ fchö- ' v HO c 462 ) ^ schöpfen, und anderen ohne Vormeinung im Stande find. N. 2161. Bei der bisher beobachteten Äir-chenandachk soll es tin allgemeinen rinabgeän-derr verbleiben , nur wird eine kleine Abweichung gestatten , in Metres der in b. Pfarrkirchen abuts haltenden Messen, u. in Betreff des zu er-tbcilenden Segens bei den Nach-initkagsanff dachten. Hofenrschliessung vom 14. Junii 1793. Seine Majestät haben zu entschliessen geruhet, daß es bei der seit n Jahren mit gutem Erfolg, und ohne Klagen des Volks beobachteten Kirchenandachk in; Allgemeinen sein unabänderliches Verbleiben haben solle« Doch wollen allerhöchst dieselben gestatten: Erstens: daß^nebst der St. Stephanskirche, wo täglich 3 Messen zugleichgchesen werden, auch in jeder andern Pfarrkirche, jedoch nur 2 Messen zugleich, und zwar eine auf den hohen, und die andere auf einem Seitenalkar dergestalt gelesen werde, daß bei St. Stephan die dritte, und in den übrigen Pfarrkirchen die zweite Messe um etwas später nach der ersten herausgehe , damit diejenigen, welche vielleicht Geschäfte halber zum Anfang der ersteren Messe doch zu spät kommen, nichtM ganze halbe Stunde, bis die folgenden -Messen wieder anfangen, abzuwarten gehalten seyen. Weiter aber soll auf keine Art gegangen, und die vielen Messen zugleich auf mehreren Altären in eben derselben Kirche nicht gestattet werden, wett dadurch die Andacht gar zu bequem gemacht, und die Hochachtung, und Ehrerbietung flit; das heilige Meßopfer nur vermindert wird. *sS> ( 463 ) Söä> Lwerherrs: Gestatten Seine Majestät, baß, t« von der Geistlichkeit noch nicht hinlänglich belehrte zzolk den Segen mit der Monstranze verziehet, bei den Waneyen, Abbethung des Rosenkranzes, oder andern tvrgeschriebenen Nachmittagsandachten der Segen mit -er Monstranz« gegeben werde; jedoch befehlen Seine Majestät, baß der Segen nur einmal, und zwar zum Beschluß der Andacht gegeben werde. In allen übrigen soll cs bei der Gottesdienstord-«iing verbleiben, und soll die Regierung mit aller Genauigkeit darauf schm, baß außer den in'der Gottes-dicnstordmmg bestimmten, keine andere nachmittagsan, dachten gehalten, und hierunter nichts der Willkühr der Pfarrer cingeräumer werde; auch wollen Se. M. daß die Regierung, und die Kreisämter ernstlich darob halten, daß nicht, wie es schon hin und wieder geschieht, die alten Prozessionen und Wallfahrten wieder eingeführt werden, welche im Ganzen so nachtheilige Folgen nach ^ sich ziehen. N, 2162. Hvfenrschliessmig vom 32. Anaust $793- Da die Beiordnung ohnehin besteht, daß auf Wenn Ls Dectores Theologiae bei Vergebung geistlicher Pfrun- gu^tLibcqi den caeteris paribus vorzüglich Rücksicht genommen werden solle, so bedarf cs dießfalls keine Republika, tion, sondern nur eine Erklärung, daß nach dieser fLx 6«» Wer- Š# C 464 ) GzK prScnVerordnung sich noch immer zu achten sey, welches ^ «■ sollen sek- doch noch beizufttzen sey» wird, daß die Theologie Dok-Konkurs-r tores sich auch in der wirklichen Seelsorge fleißig übeij freier wer-^' sollen, und bä bie Professores nach Ärederlegung der Proben- ftssur nur durch 3 Jahre von der Konkmsprüfüng fre$ sind; so können die Doktoees Theologiae auch keine längere Drlpensation fordern. ZiLz. Er ©S- Hofentschliessung vom 27. Dezember 179z. Scfär, um ' Seine Majestät haben zu entschliesscn geruhet, künf- Meffen^dc' fene Seelsorger mit ihrem Gesuche um Abnah- r^'Berl'ind- me der Messen abzurveiftn, deren aufhabende Verbind-m'*t cmfsoo lichkeiten sich nicht auf die Fahl von 300 Messen er- S,*" nr-dm. N dr 64. Hofentschliessung vom 11. April L794. Seine Majestät haben zu entschlicssen geruhet, daß künftig zur allgemeinen Richtschnur zu nehmen fty, daß die aufzuführenden Religionsfondgcbäude zwar den Kreis-ämtern, und VogkeykommiMren- jedoch immer mik Zus ziehung, und Einvernehmung der P ooinzialbaadirekrioN zu überlassen sind; auch ist den Krcisänrkern, und Vog-reikommissären die Instruktion vom Ai. März 1788 wie sie sich in Bausachen zu benehmen Habens wiederholt yachdrucksamst vorzühalten» Ä» 2j6$. Wein die «n-szufäb- . rendenRelt- 0fmiž^n6«: «cbüude zu vberkaffen sehen. / f w ( 465 ) to® N. 2165. Hofentschließung vom 25. April 1794* Seine Majestät haben in das gestellte Ansuchen, die Theophorischen Prozessionen auf dem Lande zum xheil am Sonntag» nach dem Fronleichnamsfeste halten ^nde^wer-ju dürfen, jedoch nur in der Zuversicht zu bewilligen Sonneag« geruhet, daß dieses Befugniß nie über den gedachten Froniech-Sonntag erstrecket werde, und die Regierung hierauf ^tü^teit to wachen habe. 6miUfiicf‘ Welches dem erzbischöflichen Konsistorium zur Wissenschaft, und hicnach nörhiger Verfügung mit dem Beisatz- eröffnet wird, jene Pfarr-und Curatie-Statio-nen, an Mlchen die theophvrische Prozession für die Zukunft erst am Sonntag- »ach dem Fronleichnamsfeste gehalten wird, seiner Zeit anzuzeigen, um hievon die betreffenden Kreisämter zur erforderlichen Wissenschaft verständigen zu können. Sechster 23 «no, g Nach- In Wien ist «in Zentrum für i>k Länder-Stcluiionž.: und Stubi: enfondskas-fen tu errichten , beschlossen worden, um die Provinzen nach Erforderniß mit der Waarschaft unterstützen zu können. St# C 466 ) Nachtrag vom Jahre 1794. -N. 2165. Hoftntschließung vvm 20. Dezember 1794. Schon mehrfältig hüben sich die Fäll- bei den Rc-!ig'rons.-uvd Studienfvnds ergeben, daß die fciegf«aigert Kassen einiger Provinzen bei dem eiugetretenen Mangel eigener Baarschaft mit Aushilfen, und Vorschüßen zur Bestreitung der Kmrenterforderniffe aus andern Ländern unterstützt werden mußten. Da diese Modalität immer mit einiger Weitläufigkeit , und Verzögerung verbunden ist , die Ordnung, und Uibersicht dieser Fonds im Ganzen erschweret, ufib insonderheit der unangenehme Umstand sich beinahe nicht vermeiden läßt, daß manchiual der baare Uiberschuß fo der einen Provinz fruchtbringend angeleget wird, während in einer andern ein Abgang an Baarschaft vorhin» den ist; so hat man, um diesen Jnkonvenienzen auszuweichen , und die Kassemanipulazion zu vereinfachen, beschaffen, hier ein Zentrum für die Länder-Religions-und Studienfondskassen zu errichten, aus weichen sodann die Provinzen nach Erfordernd mit der Baarschaft versehen, und unterstützet werden können. Ist c 467 ) « In dessen Folge sind also von den dortigen Religions und Studienfondskaffen die Überschüße, so wit es bei dem Camerali, und Bancali bereits geschieht, vom rten November 1794 anzufangm, von Vicrtel-ju Vierteljahren durch die Kammeralkasse mittels Vec-lagsquittungen hicher zu übermachen, aus welchen lttber-schüßen hier eine Zentralkasse für die benannten beeden Fonds dergestalt wird errichtet werden, daß man sodann aus derselben jenen Provinzen, wo etwa ein Abgang an der Baarschaft in diesem, oder jenem Zeitpunkt einkrikt, die nöthige Aushilfe leisten wird. Um aber die Zuflüße dieser Kasse nach Thunlich-keit zu verbessern, hat sich Erstens: die Landesstelle alle mögliche Ersparung und Beseitigung aller neuern entbehrlichen, und nickt besonders dringenden Auslagen sorgsamst angelegen zu halten. Zweitens: Sind von nun an, und bis zu Ausgang des Krieges bei dem Religions-und Studtenfond keine Gelder, es mögen selbe gleich von den durch Privaten zurückbezahlten Kapitalien, von Kaufschlllingen, oder wie immer sonst vom Stammvermögen herrühren, in den Ländern weiters mehr fruchtbringend anzulcgen, sondern alle Mefe Eingänge als Überschuß an die hiesige Hauptkasse einzusenden, wo man sodann hier in Centro , wenn sich eine entbehrliche Baarschaft erzieht, auf deren v rz'nsllche Anlegung zum Beßten dieser Fonds, und zwar nach den von den betreffenden Hofbuchhalte-G g % «Yen C 468 ) reyen zu verlassenden Ausweisen fur< die Länder abge, säubert in dem Verhältniße der von diesem, oder jenem Land eingeschicktcn mehr beträchtlichen Uiberschuße allerdings bedacht seyn wird. Drittens: Hat die Landcssielle die diesen beeden FondS gebührenden Zuflüße, und insonderheit die hinter den Unterthancn steckenden verschiedenen Raitreste, Vorschüße, oder bei anderen Parteyen haftenden bereits verfallenen Kaufschiüingsratcn, oder sonstige Beiträge mit allem Nachdrucke einzutreiben, auch sich Hierwegen, und wie diese Zuflüße in Gang gebracht wirken könnten, mit der Kammeralgükeradministrazion, und mit der Landesbuchhalterey in das Vernehmen zu setzen, 1 maßen man der Kammeralgüteradministrazion die Verfügung zur gleichmäßigen Beobachtung untereinstens bekannt macht. 1 Nach- TE ' C 4^9 ) ^ Nachtrag vom Jahre »795- N. 2167. > Hofentschließung Vom 2. Janer 1795- \ Mer die von der Polizeyobcrdirckzion gegeben DieErkaub-werdende Dispens von Beibringung der Taufscheine, h^rachung und des Konsenses der Eltern, und Vormünder, fol- für dien auswärtigen Minderjährigen, die sich in hiesigen nuswättige , Mindcr- Ländern vcrheurathen wollen, wird zur ferneren Wei- jährige ge-sung mitgegeben, daß der Ehevertrag, die Bemthei-^ Lani^rstell« lung der gesetzmäßigen Erfordernisse, und die Dispensi- $Ui rung der etwa vorhandenen Hindernisse, oder Dispen-sation von Verkündung, oder Zusammengebung in Privathäusern der Landesstelle zugehöre. . N. 2168. Regierungsverordnung in Niederösterreich vom 15* Janer 1795. Die Kreisämter haben den sämmtlichen in ihren Merteln befindlichen Magistraten und herrschaftlichen Verwaltungsämtern zu bedeuten: daß , nachdem die bestehende Verordnung, vermög der di; Konsistorien G g z über Die Konsistorien sollen über keine Stiftung denOr-dinariats-konsens ehre «rtheilen. pit nfcfif fete žuuittrng über d-e Wirklich bezahlte Erb: (teuer ober boa Lepiti: mozioi sve-fici, doß hievon feine Erbsteuerzu entrichten H\) / beyge: t>vad)t wird. Die Drf: ginot Stu-dienzeugnis-fe sind von allen äbzü-fordern, so die Priesler: iret'.)C ervot: ter,. V 5KPie He Ees hung der Hofpre-digetstellen, aui Jndivi: tuen aller noch beste: herben Or-den, die hier in Wien Kloster,oder nur •f'dufcr bellhen, ein: iuleiten fei). M ( 47Q ) über feine Stiftung ten Ordinariatskonsens eher erkhei-len sollen, bis nicht die Quittung über die wirklich bezahlte Erbsreuer, oder das Legitimazionsdekret, daß hjx, von keine Erbstcuer zu entrichten fct>, beigcbrcrci>t fepR w-ed, erneuert worden, dieselben ihres Orts sich darnach in soweit zu bcnchmtn haben, daß sie keine Stiftung ohne diesen vorläufigen Requisiten dem Konsist^ rinnt vorlegen, und falls letztere abgiengen, dieselbe» ichieunigsi nachtragen sollen. N. 2169. Hofverordnung vom 6. Februar 1795. Künftig sollen überhaupt von allen Individuen, welche von Zeit zu Zeit die Priesterweihe erhalten, immer die Original Studienzcugniffe gefordert, und nach Hof überreichet werden. N. 2170. Hofverordnung vom 20. Februar 1795. Seine k. k. Majestät habe» bey dem Umstande, daß der bisherige Hofprediger Poschingcr seiner schwachen Gesundheit wegen ehestens wird in Ruhestand versetzet werden müssen, gnädigst beschlossen, sich bey Besitzung der Hofprcdigerstellen nach der zur Zelt des bestandenen Jesuitenordens cingesührten Art in Zukunst zu b.Nthm.6, und in dessen Gemäßheit alle jene noch beste- So9 C 471 ) W 0tnbe Orden, dir hier in Wien Klöster, oder nur f,zustr besitzen, auffordern zu lassen, daß sie Männer w,i ächten Grundsätzen, und Beredsamkeit nach Hof ^ordnen sollen, um an den hierzu bestimmten Svnn--uni) Feyertagen Probprcdigten in Gegenwart Seiner Majestät zu halten, wornach Allerhöchst dieselben hievon (j„(n zu wählen, und als Hofprcdiger mit einem jährlichen Gehaldvon 4^0 fl. anzustellcn geruhen werden. lim aber den Eifer zu solcher Würde unter der Oedensgeistüchkeit mehr anzufachen, und um mehrere geschickte Männer hieran quoad utile, & honorificum xheii nehmen zu lassen, wie auch, damit die beständigen Prediger sich nicht Erschöpfen, so wollen Seine Majestät die Dauerzeit eines solchen Predigers auf drey Iah« 1 re festsetzen , sohin aber zu dieser Stelle. mittels einer : neuen Wahl wieder ein anderes Subjekt bestimmen, ! drrgestaltcn, daß der gewesene Hofprediger, dessen Ge-' nutz bcy seinem Austritt immer aufzuhören hat, erst nach einem Zwischenräume von dreyen Jahren, und nur auf den Fall, wenn er sich durch ein ganz besonderes Talent empfohlen hat, sich wieder zum Konkurs stellen kann» Von welcher höchsten Entschlieffung die Negierung die hiesigen Orden, und Stifter durch den Herrn Kardinal Erzbischöfen vollkommen unterrichten, und die Konkurrenz an den hiesigen Herrn Hofburgpfarrer, dem deshalben der Auftrag bereits gernacht worden, auwei-sen zu lassen hat. Gg 4 N. 2171. Daß Me At'hal-lum; einer wöchentliche« Pitone!) om Kon i ö!'cnt>i}cfeßr widrig fei), wenn sie V'en den Gemeinden nicht begehret, sondern besonders onempfo/): len und auf; .gelungen wird- S^enn der Herr Kardinal , als Ordinarius wesentliche Ursachen bäkte, die Abhaltung der Exerci-tiert einem Pfarrer auf dem Lande nicht zu überlassen , wird ihm,zuge- ESE C 472 ) Sc# N. 2171. Regierungsverordnung in Niederösterreich vom 1. März 1795, 81 uf eine gemachte Vorstellung über den Inhalt der höchsten Hofentschliessung vom 16. Iäner laufenden Jabrs wegen gesetzwidriger Abhaltung einer wöchentli, chen Litancy am Sonnabend, wird den Konsistorien mit-gegeben: daß die Abhaltung einer wöchentlichen Litaney am Sonnabend erst alsdann für eine gesetzwidrige Handlung angesehen werde, wenn solche von den Gemeinden, und ihren Seelsorgern nicht begehret, sondern ihnen wi, de» ihren Willen, und Ucberzcugung, daß dadurch die Ehre Gottes, und ihr Seelenheil befördert werde, von einem Konsistorium besonders aucmpfohlcn, und aüfge-drUngen wird. N. 2172. Hvfverordlmng vom 4. April 1795» Uv6er eine Bitte des Herrn Kardinals, die an manchen Orten durch eigens hiezu be-stimmte Geistliche abgeholkenen Ezercitien, da sie einen ausserordentlichen Nutzen geschaft hätten, bey der dermaligen verderblichen Volksstimmung auf dem Lande fortführen lassen zu dürfen , wird dem Herrn Kardinal die Weisung erth-ilt. Man zweifle nicht, er werde, wenn er noch weitere Rekollekziomn, und Bußandachten auf dem Lande in .7. lrgind t « c 473 ) nus irgend einem Bezirke nöthig finken sollte, nach der be- ^dein auf stehenden höchsten Anordnung solche Veranlassungen vor- An,etgc,^l-länfig der Regierung anzetgrn, und derselben Abhaltung Geistlichen dem Pfarrer überlass,n, außer der Herr Kardinal hätte als Ordinarius wesentliche Ursachen, um hiervon abzugehen, in welchem aber sodann auch wieder anzuzeigen, den Falle ohne weiterer Rechtfertigung der Beurtheilung des Herrn Kardinals überlassen werde, einen andern Geistlichen zu solchen besonderen geistlichen Rekolkkzio-nctt in eine solche Pfarre abzuordnen. N. 2173. ■ HvfverorduMg vom 8. May 1795* e l||| In Folge höchsten Hofbescheids können die sur DkfÜrbea 'Verleihung des Tischtitels abgcforderten, ohnehin Nie- ubgefvdcr-manden empfindlich seyn mögenden mäßigen Hoftaxe« 4 nicht nachgesehen, und müßten dem Hostaxamte | dem Religionsfond vergütet werden; da dergleichen werde«. Taxzahlungen aus dem Religionsfond nur für jene Individua geleistet zu werden pflegen, die aus diesem Fundo pensioniret, und auf Pfarreyen angcstcllt, nicht aber auch für jene, denen nur die Tischtitcl aus gedachten Fond verliehen werden- I 1 » Gg s N. 2274. Es fam» «Nr» Provi-fmn ohne Ifoterfdveö, 04 sie fcfion underwrite E-rrkünfte i'«ief)en , vicht der yonie Pro-D-sorsge-Mtf; fon: ten nur eh m Remu-v«aston te «bürget Stt® C 474 ) W N. 2174. Regierungsverordnung in Niederösterrerch vom 15* May 1795. Es hat allerdings seine Richtigkeit, daß nach der bestehenden' Verordnung den Provisoren sowohl auf Landesfürstlichen als auf Privatpatronats - Pfarren ein gleichmässger Besoldungsbetrag bestimm/ worbet ist. Allein da sich Fälle ergeben haben, wo verschiedene ans dem Rclrgionsfond schon dotirte Pensionisten auf erle, digte Pfründen, als Provisoren «»gestellt worden sind, so hat man die ganz billige Einleitung getroffen, daß derley Provisoren keineswegs der ganze Gehalt abgereichet, sondern nur eine verhältnißmässige Belohnung bewilliget wurde; Weil es nicht billig ist , baß ein zur Seelsorge gewidmeter, und bereits mit einem Dotazivnö-gehalt versehener Priester außer seinem Dokozwusgenuß, wenn er als zeitlicher Provisor angestellt wird, auch noch den ganzen Provisorsgehalt beziehe, sonst würde man vice verfa einem als Provisor ernannte» Kooperator ebenfalls nebst dem Provisorsgehalt auch die Kooperators Besoldung lassen müssen, welches aber me statt haben kann. Auf obige Art hat man sich auch bey solchen Provisoren, die schon mit einem Beneficium versehen sind, benommen, auch hat sich bisher noch kein Fall ereignet, daß sich ein derley ausgestellter Provisor yüt der bewillig- Sa? C 475 ) « liqtcn Remuneration nicht begnügt hätte; indem, wenn sich der Umstand ergab, daß ein solcher Provisor wer gen Entlegenheit der Pfarre einige Reisekosten $u mache» hatte, demselben eben diese Auslage besonders vergütet wurde. ■ Es kann also allen Provisoren ohne Unterschied, ob sie schon anderweite Einkünfte beziehen, der ganze Provisorsgchalt nicht bewilliget werden, weil sonst in mehreren beriet) Fällen, der ReUgionsfond, statt die Jnterkalareinkünfte zu beziehen, vielmehr öfters noch Ausgaben zu bestreiten haben würde. Es kann auch der Fall nicht gar so oft kommen, wie vermeint wird, die erledigten Pfarren durch die bestehenden Benefiziatcn zu versehen, da deren sehr wenige mehr auf dem Lande bestehen, und die erledigte Pfründen entweder durch Kooperatoren, oder durch solche versehen werden, die ihren Unterhalt schon aus dem Religionsfond zu beziehen haben. Das bischöfliche Konsistorium hat daher in Zukunft keinen anzustellenden Provisor zugleich auch den Monatlichen Gehalt zum Voraus mit 25 fl. zu bestimmen , weil es geschehen könnte, daß bey sohinniger Zensurirung der Jnterkalarrechnungen, derley Desol.-dungcn nicht pafstrt werden könnten, wenn nicht die ' Einkünfte nach Hinweglassung der ganzjährigen Kirchenstiftungen, und Stole über £00 Gulden betragen» TE ( 476 ) W N« 2175. X ' Hofentschliessung vom 22. May 1795. S&Ä f’ L S^: unb Staatskanzley ist angegangen ren umm> worden, zu Rom sich dahin zu verwenden, daß künss Herren vr- t?3 SZkularisazionsrestripte, und päpstliche Dispensi,---rr?ässen" r^u^breven von Rom aus unmittelbar an die Ordinariate, und nicht mehr an den Numium erlassen werden möchten, welchem in den k. k. Erblanden keine Jurts-dikzion mehr zugestanden werden kann: indem man sonst auf alle solche durch den Nunzium an die Herren Ordinarien gelangende Breven und Bullen das höchste Pia. citum verweigern müßte. seyen. N. 2176'. Hofenschli.ssurrg vom 12. Junius 1795. An feen SZ: In Folge hoher Direktorial - Erinnerung ist dem onsbr'vru Herrn Kardinal Hrzan in Rom von Seite der k. k. bie^'Cr»§h- Se^e*mm Hof- und Staatskanzlei bereits eröffnet wor-Bern eh'" fcen : alle päpstliche Breven, Bullen, und andere Ordens^ Expediztonen nicht mehr durch die römische Nunziatur rieraken^ju aühief, sondern unmittelbar an die Ordinariate sollen ~ gefertiget werden, und auch in den Säkularisazionsbre-ven die Erwähnung von Vernehmung des Ordcnsgene-ralen zu unteMeiben habe, widrigenfalls fein Pia citum regi um erfolgen würde; und die geheime Hof- und TE C 477 ) TE ynb Staatskanzlci verhoffe, daß nach Jenem, was dem Herrn Kardinal Hrzan bei dieser Gelegenheit sehr nach, hrucksam überschrieben worden, in Hinkunft kein derlei Wsbrauch weiters sich einschleichen werde. Welches auf allerhöchsten Befehl als ein Nachtrag zur letzthinigcn höchsten Entschließung du. 22. May zur Wisienschast und Vcnehmung bekannt gemacht wird. - N. 2177. Hofentschliessung vom 17- Julius 1795* Die Regierung ist mit der Stadthauptmannsclraft Neu-mstan-ganz recht daran, daß die seit einem Jahre wider die »erschafrm, bestehenden ausdrücklichen landesfürfilichen Vewrdnun, L-Äb!-^' gen heimlich entstandenen, und schon so weit fortge-pflanzten neuen Brüderschaften eine besondere Aufmerk-samkeit verdienen, und es müssen allerdings schickliche verbocm. Verfügungen getroffen werden, diese verbotenen Verbrüderungen abzustellen, und dadurch die mit denselben ju allen Zeiten verbundenen schädlichen Misbräuche, und Geldschneidereyen, welche auch die gegenwärtigen neuen Versammlungen schon bezeichnen, abzuwendm. Die Regierung wird daher ohne weiters das Gehörige veranstalten, daß alle diese ohne Anzeige unters nommenen neuen Bruderschaften sogleich abgeschaffet, und alle schon vorhandenen gesammelten Gelder zur Armenkasse abgeführt werden, denn fromme Christen, des nen - ( 478 ) nen es wirklich um die Gemeinschaft guter Werke, un^ um wechselseitige Ausübung derselben zwischen den Verbrüderten zu khun ist, finden in der mlt dem Armenin.-fiitute verbundenen, ausdrücklich in dieser Absicht den übrigen mit dem Geiste der ächten Andacht nicht verein-barlichen Brüderschaften, siibstituirten Bruderschaft unter dem Namen der thatigen Liebe des Nächsten alle Gelegenheit, ihre wahrhaft wohlrhätigen Wünsche zu erfüllen, und andere verbotene Entzwecke, als: Gast, mahle, Prozessionen, Bruderschaftsfeste , auf welche die neuen Bruderschaften grvßtentheils zielen, können nicht geduldet werden. Da sich übrigens aus der Untersuchung zeigte, daß die hiesigen Seelsorger nicht ohne wahrscheinlichen Verdacht der geheimen Absicht, um sich auch für die ärmste Klaffe der Menschen die Leichenbegäng! isse bezahle» zu machen, und andere Belohnungen für verbotene Feste zu erhalten, nicht nur diese verbotenen Bruderschaften nicht anzeigten , sondern wohl gar zu denselben ihre Verstimmung gaben; so hat Regierung den Pfarrern, die sich hierin» etwas zur Schuld kom-mrn ließen, darüber nachdrückliche Verweise zu erthci-len, und ihnen ihre vorzüglichen Pflichten der genauesten Folgsamkeit gegen die Landeefürstlichen Verordnungen mit Ernst, und Nachdruck cinzuprägen; endlich aber zu wachen, daß künftig Verbrüderungen dieser Art nicht wieder zu Stande kommen, und jede an- TM { 479 ) ten heimliche Versammlung auf das sorgfältigste hiu-dangehalten werde. N. 2178, , HofentschlressUM vom 18. September »795» Seine k. t Mas. haben über einen Regierungs- Bericht, in Betreff der Ehelichung einer Stiefmutter n=m bürger- »ichen m entscheiden geruhet : daß allerhöchst Dieselben die vertrag w>Jt CttlCV Dispens zu einem bürgerlichen Ehevertrag von solcher muw WB Art, allivo die Z ugungSunvcrmögenheit des abgelebten Vaters nicht rechtskräftig darg^than werden kann, schon in keinem Falle ertheilen würden. tbeiti. N. 2179. Regiermasverordrung in Mederösterreich vom 3- Oktvbkr »795- Dem erzbischöflichen Konsistorium wird hiemit be--beutet: Nachdem abermal mehrere Anzeigen über die g“«» dieses Jahr hindurch thcils mit, khei s ohne Begleitung N^u«b$ |fcr(t Seelsorger, oder anderen Geistlichen von einigen prozeffionr» . . . . , . . . . _..r bat es sein öcr hiesigen Vorstadtmunde, wie nicht minder auch aus ^nabander-dem Lande entgegen die bestehenden Verordnungen ge J'i”re liebe# tb'fts w». ----------ö-c--- -- - - bleiben,auf* haltenen Prozeffions- und Wallfahr.szüge hierorts vor- ftr e^wäre gekommen, und derlei der Religion, und dem Staate mß beim gleich nachtheilige Religionsubungen niemals gestartet Wirket, wer- ( 48o ) ^ »Nb die An- werden dürfen, die Gomel Iden aber tintig, und aller» zckqe an die , tls Landerffelle durch einen achten, und zweckmäßigen Unterricht ihver worden" eigenen Seelsorger von solchen Uebertrettungen landesfürstlicher Verordnungen cm beßtcn zurückgehalten, uttb nur durch sie zur wahren Andacht geleitet, und von dem Unnützen, und Schädlichen der meisten ProzeDo-nen, wenn sie auch aus den hetzten Absichten geschehen, wahrhaft überzeugt werden können;. so wird sich das erzbischöfliche Konsistorium angelegen halten, der ihm untergeordneten Geistlichkeit hiernach die nöthigc Belehrung , und Ermahnung zur genauen Befolgung tcr ihr obliegenden strengen Amtspflichten mit dem Beisatze zu ertheilen, daß es bei dem schon bestehenden Verbote der sogenannten Gclegenhciks - und Wallfahrtsprozeffio-nen sei» unabänderliches Verbleiben habe, außer es wäre dießfalls die vorläufige Erlaubniß beim Ordinariate nach der höchsten Vorschrift vom 17. März 179 t erwirket, und hievon allemal die Anzeige an die Landes.-stelle zur weiteren Verständigung des betreffenden Kreis» amts gemacht worden. N. 2IgQ. Hofentschliessung vom 23. Oktober 1795* (FinneAM: Der Fremde, der in den k k Erbstatten die Ehe cingchen will, ist hierbei nicht anders cnzusehen, als |rtSräf' wenn er einen andern bürgerlichen Kontrakt schliessen SchkEngE wollte; deswegen kann auch von diesem Falle in dem Ehe- C 48 r ) Atpattnle nichts stehen, weil nur dir allgemeinen Grundsätze des Rechtes, über die Schliessung gtlttger Kontrakte, die Auflösung geben. Gleichwie nun jeder Fremde, der «inen Kontrakt (Kiffer seinem Vaterland« giltig schliessen will, zwar, soviel es die Art ihn zu schliessen, und daher die da» bei vorgeschrtebenen Förmlichkeiten betrifft, an die Gesetze des Landes gebunden ist, wo der Kontrakt geschlossen wird, dagegen was das Recht, und die Fähig-kelt, ihn-zu schliessen, angeht, nach den Gesätzen des Landes, dessen Unterthan er ist, beurtheilet werden muß; also geben diese Grundsätze den Aufschluß, daß der Fremde, der nach dem Gesetze seines Landes großjährig zu seyn erweiset, auch bei Schließung des Ehekontrakts in den k. k. Crblanden als großjährig angesehen werden müsse. Nur ist nicht die Erwägung aus dem Gesichte zu lassen, ob der im Ausland« gebohrne auch noch zur Zeit, als er hier Landes die Ehe eingehet, für einen Fremden anzusehen sey; weil nicht bloß die Nazionali-sirung aus dem zehnjährigen Aufenthalte, sondern auch bet kürzerem Aufenthalt sonstige Handlungen, die den bestimmten Willen, den Wohnsitz in den k. k. Erblanden aufzuschlagcn, erklären, den im Auslande Gebohrsen zum hierländige« Unterthan umschaffen; wo er sodann an die Gesetze der Erblande allenthalben gebunden ist- H h Wor- bes @6efon» trakts fn den f. k Erblan-ben als groß-iäbrig anger sehen werden ; und 1(1 an deren Gesetze gebunden, sobald er nicht mehr als Fremder zu betrachten kommt. >Lochste« S««&. 5STuf tre* ff rt mit der Vräsenta--|tcn bei den fpirobt ln Žir? at* oWItr in Ertedlaung fotr.üicube.i Kanontkats: flcttwverju: gehen seye? X C 482 ) Wornach sich auf allen Fall zu achte», und m benehmen ist. N. 2I§I. Hofentschliessuttg für Niederöfterreich , .uu& Oesterreich ob der Enns vom 30. Otto, der 1795. Seine k. f. Majestät haben über allerunterthö, n'igst erstatteten Vortrag , aus Billigkeitsgründen der hiesigen Universität zu willfahren befunden, und zu ent, schltessen geruhet: daß selbe zu den zuerst in Linz fa Erledigung kommenden zwo Kanonikatsstellen zu präsen, tiren habe; nach dessen Erfolg aber zu Vermeidung al« ler Streitigkeiten immer, wann ein k. k. Kanonikats-platz erlediget wird, Seine Majestät, und bei Erledigung eines ttniversttäts - Domherrnplatzes diese das Präsentationsrecht ausüben solle. .Was die hiesige Kanonikate betrifft: da hätte» noch zwo Domherrenstellen, es mögen kaiserl. königliche, oder Uuiversitätsplätze seyn, einzugehen, bis-die Zahl auf Zwölf herabgefallen seyn wird, alsdann solle die Universität solange das Präsentazionsrecht auszuüben haben, bis wieder vier Universitäts =■ Kanoniei vorhanden seyn werden, sobald aber die Ordnung hergestellet, und nur vier kaiserlich -- königliche, vier savoische und vier Universitätskanonici seyn werden, dann wäre wie Lei Linz fürzugchen, und bet Abgang eines Kanoniei ein W < 483 ) elit anderer von jenem Lhetle.zu präsentiren, von dessen Präsmtazion der Abgehende neat'. % N. 2lg2. Regierungsetttschiessmlg vom 31. Oktober 1795- Das Wiener erzbischöfliche Konsistorium ist ganz Grkkchisch- retfct daran, daß nach dem Inhalt des höchsten Ehe- Religion"-' patents vom 16. Jäner 1783 unb der darauf erfolg.- tm höchsten Erklärung dd. 24. Jäner 1784 die ** *’ griechisch •- nichtunirten Religionsverwandten in den f. k. dem drey-™ maltgen Staaten dem dreimaligen Aufgeborhe sowohl in ihrem Autgeboehe talholischka |lfarrti|iill!, als In Ihnm B-chhauf- tin.- Wörnach sich die katholische Kuratgeistlichkeit in rem Bech- Hauses jedem Falle zu benehmen, und das Wiener erzbischöfliche Konsistorium zu diesem Ende das Erforderliche an dieselbe von der hiesigen Hauptstadt zu erlastdn haben wird, so wie auch unter einem die Vorsteher der griechisch - nicht imtrten Kirche hiernach angewiesen werden. N. 2183« Hofentschließung vom29. November 1795. Von der Forderung, die einige Kknstripztonöof- Jj Ansehung der zur Bedeckung erhaltenen Maaren, wie sich die Kommer-zialleihbank bei Konkursen zu verhalten hat. S1* I9?a — (bei) der Revision gegen zwey gleich- ßimmige Urtheile, wie fürzugehen. 113 2000 Hh 4 All» AS ( 488 ) AS Är „ ... ' Stike Nro. Anmerkung Onto res Bezirks, wohin, sollen die Hauflerpäffe zur Abgehung in ein anderes Erbland ausgefertiget werden. 121 2007 Anordnungen (Vorschrift zur Abfassung der letztwilligen) in Tirol. 45 — — (wenn in den letztwilligen) der Bür- ger zu Wien der Armer - Bürgerlade n'chts zugedacht worden, was für diese be von den Abhandlungsinstanzen aus der Verlaffenschaft abgezogen werden soll. gi I9g0 Anstellungen (wie sich bei den) neuer Schullehrer die Schulkommiffare und Patrone zu benehmen haben. 157 2033 Anstellungsdekret (das) faltest bie Schul- patrone den Lehrern vor Genehmigung der Anstellung vom Äreisamte nicht ertheilen. 189 2046 Anthell (die Vergütung des uneinbringlichen) für den Aufbringer und Ergreifer bei Kontrebandfällen erstrecket sich nicht auf die Korrupzionsstrafe. 90 i9z9 Apotheker sollen den Abnehmern ihrer Arz-neyen zu gewissen Zahrözeiten keine Geschenk« machen. 409 211-9 und 428 2130 — — a Taxe. 337 4iog Armenhäuser (für) wie Obligazionen und Stiftsbriefe zu verfassen» 307 2089 Armer- HB ( 489 ) HB Gelte Nro, glittet Bürger, Lade zu Wien (was der) aus jeder Derlassenschaft eines Bürgers zu- x- fliessen soll. 82 1980 _ — Bürger zu Wien Versorgung. 329 2100 2itrc(lC5 (die Erleichterung des) eines Schuldners betreffend, und in wie weit die dem Schuldner zugestandene Befreiung von seinem Arreste Statt finde. 397 2110 Slttfjß (in wie weit der) der Gehalt der Justiziar»!» der Staatsherrschaften unterliege. 276 2054 ArMkihandel (unerlaubter) wird verboten» 439 2138 Arzneien - Tax«. " 337 2I°8 Assekuranz-Kammer cm $« Triest zu- gestandene Vorrechte. 87 I98r 461 2160 402 ruz 291 2069 — — (Verbot der) der Butter, des Schmal- zes und der Krauppen lZ 1942 — — wird behoben. ; v 28 1952 *— — (die) des aus Getraide erzeugten! Brods, Mehls, der Krauppen re. wird eingestellt. 35 1955 Ausfuhrzoll (Tarif über den) von den 4 deutsch - erbländischen und gallizische» nach Ungarn und Siebenbürgen gehenden Erzeugnissen, unh die ungarische und siebenbürgische Einfuhr -Dreißigst. 196 2649 Auskultunken söffen bei ihrer Anstellung in Eid und Pflicht genommen, und diese Dienstleistung ihnen angerechnet werden. 289 2o65 AUsiUk^lkNg (wegen'» der Erbsteuer soll den großjährigen Erben die Errichtung des gerichtlichen Jnventariums niemals äufgedrungen werden. 112 1999 (auf das Maaß der Geschirre zum) wachsam zu seyn. 232 2018 — ‘ — (auf) während des Gottesdienstes Acht zu tragen. 443 2144 AUsfHEstll (das) und Ausspielen verschiede- mr Sachen wird wiederholt verboten. 254 2030 Aus- UM ( 491 ) 1 Seite Nr». >• Ausfpielen (das) und Ausscheid verschre- denerSachen wird wiederholt verboten. 254 203® Austrieb (den) des ungarischen Schlacht. viehö betreffende Verordnung. 163 2037 Auswärtigen (tn den Gegenständen der Ver-heurathung der) Minderjährigen steht die Dispensation der Landesstelle zu. 469 2167 _ _ (über die anwendbaren) sollen die Kon« skriptionökommissäre Auszüge überreichen. 446 2148 Auswanderungstabellen (Weisung m Absicht der) 36 1958 Ausweise (wie die) über den Stand der deutschen Schulen zu verfassen find. 71 *975 __ über Wetter - und Wasserschäden - Vergütungen sollen so, wie jene über Feuerschäden individuel eingesendet werden. 85 *982 B. S Brat - und Kochmaschine (für die) des Thevd. Heß, Privilegium. 5° J978 SöftCfüfftt (von den im) zu schlafen statt zum Schwitzen einzunehmen, ist das Landvolk zu warnen. 3°4 2°8$ Bäcker, Müller, Fleischhaker u. d. gl. sollen zu gewissen Jahrszeiten den Abnehmern ihrer Viktualien keine Geschenke machen. <°9 * und 428 2130 Bairische Groschen zu ksnstsziren. 335 2I05 Bajo- $0# ( 492 ) . Seit« Nrot Bawnrtte (was wegen Verfertigung der) Karabine», Muškete» j«, zu beobachs ten ist. 86 198? Bünksl- Beamten, (den) wie bei Hausvisi-tätionen von L>rtögerichten Assistenz zu leisten. 327 2098 SSaitfalgefaUett (bei den) soll Niemand als Praktikant , und noch weniger als besoldeter Beamter angestellt werden, der nicht das igte Jahr seines Alters vollendet hat. 121 2006 Banka! - Inšpektorat - (den ) und Salzämtern die nöthigen Fuhren zu verschaffen. 408 2117 (zu) wird ein Zollamt errichtet. 321 2092 BaU (wem der) der ReligionSfondögebäude zu überlassen ist. 464 2164 Bauführungen (welche) dem allgemeinen Bauverböte unterliegen. ijg 2034 BaUMatMalieN (welch«Gattungder)mauth- frei eingeführt werden können. 307 tegg Bauerngüter (Erbfolge in die) in Tirol. 191 2048 Bauherbot (welche Bauführungen dem allgemeinen) unterliegen. 15g 2031 Beamten (auf die Provisionen, und Luar-tiergelder der) findet keine Vormerkung, Derboth, Zession, gerichtlicher Beschlag statt. 131 2017 und 139 202s Beam- Beamten (der doch auf die Hälfte der Personalzulagen der) findet «in gerichtlicher Verbot statt. 139 2022 — — sollen sich der Ausstellung doppelter Gehaltsquittungen enthalten. 303 2083 Beamter ( als besoldeter) auch nicht als Praktikant soll Jemand bei den Bankalgefällen angrstellt werden, der nicht das ißtt Jahr seines Alters vollendet hat. 121 2006 Begräbnisse verschuldeter Personen betr. 327 2097 BelohNUNg mit dem Dewunzianten-Drittel über Salzentfremdungen, Veruntreuungen , und Malversazionen bei dem Salzgefälle betreffend. ,9 I94£ Beneficiati curali ( nach dem Tvdfatte eines) die Sperr und Inventur nie ohne Beiziehung des bifchofl, Kommissärs vorzunehmen. 484 2184 - Vequartirungsfond (aus dem-können die Kosten der ersten Herstellung der Stallungen für die Defchellheygste bestritten werden.' 123 2019 Bequartrrungskosten der französischen Kriegsgefangenen, wer zu tragen habe. 445 2147 Bergämtern (den) wird die Derfahrung der Zustandschichten untersagt. 130 2ui$ Bergwerks» Produkten-Tabellen, wann tipe zusenden sind. 52 »969 Beschau (Ordnung für die Leinwand-) in Oesterreich ob der Enns» 92 1991 Be- HB C 494 ) HB Seite. Nr«, Bescheüer ( wann die ararischen ) in die Be-schellstazionen abzuschicken, und wie die untauglichen Hengste von Belegung der Stritten hindanzuhalten sind. 16 194^ Beschellhengstt C die Kosten der ersten Herstellung der Stallungen für die ) können aus dem Bequartirungsfond bestritten werden. 123 2010 Beschlag (gerichtlicher > kann auf Luar-tiergelder, Provisionen nicht Statt haben. 139 2022 — — — doch aufdie Halst« der Personalzulagen. 139 20*2 Beschreibungen ( wie die) der jüdischen Feuerschäden zu liquidiren sind. 137 202t Beschwerden ( 6« Untersuchung der ) der Untertbaneich wider die Obrigkeiten ' die Advokaten zur Vertretung nicht zuzulassen. 187 2045 Beschwerten (die) Briefe sollen von den Postämtern sorgfältig aufbewahret werden. 38 1961 Besoldung (als Beamter mit) soll vor dem 18. Lahre Niemand bei den Bankalgefällen angestellet werden. 121 2006 BefoldUNg^Ouittungen (der Ausstellung der) ind ]?plo sollen sich die Beamten enthalten. Z03 2083 Bethhause (in ihrem) und in ihrem katholischen Pfarrbezirke unterliegen ,di« grir« 1 MO ( 495 ) 'MO ' tO Cridatarien und Schuldenmacher sollen genau untersucht, und bestraft werden. 109 x99$ Braumeldungszettel m Gebrau-meldzettel. Brat-Koch-und Backmaschine (für die) des Theod. Heß, «Privilegium. §0 157g Breven (pabstliche) sollen an die Ordinariate , nicht an den Nuntius erlassen «erden. 476 2175 2176 Briefe ( die beschwerten ) sollen von den Post, ämtern sorgfältig aufbewahret werden« zz iq6j Brvd (das aus Getraid erzeugte) Mehl, Krauppen auszuführen, ist eingestellt. 35 1956 Brvdes (den Verkauf deö Land-) in den Städten Mährens und Schlesiens betreffende Verordnung. 164 207g Brosch^enstempel-Rechnungen nicht mehr an die Staatshauptbuchhaltung, sondern an die Provinjial-Staatsbuch-haltung abzugeben. 44 196S Bruderschaften (neuentfiandene) werden neuerdings verboten. 477 2177 Bruderschaftsfonds-Unterrichtsgeldern ( von ) die Journale und Rechnungen nicht mehr an die Staatshaupt-öuchhaltung, sondern an dieProvin-zial-Staatebuchhaltung abzugeben. 44 v;6S Bücher HB .< 497 ) HB Tritt Nro„ Q3U(6?t ( wie die Verzeichnisse über Verlas- senschafts - ) zu verfassen sind. 124 ao'II *» —• ( die Tauf - Trau - und Sterb - ) sollen von den Plärrern den Konskrip-zions-Offrz'erea nicht im Original in ihre Wohnung geschicket Werden. 48Z 218A Büchsenmacher (was die) wegen Verfertigung der Äommißfcucrgewedre, Ka-. radiner, Mussten re. zu beobachten haben. 86 198? Bürger (armer) Versorgung in Wien. 329 2100 *— —- ( waS der Armen) - Lade zu Wien aus jeder Verlassenfchvtsk eines Bürgers zuflieffen soll. 82 1)8® BÜrgschil^lsUrkuaden (Formularezu) für die Salzerborgungen. 314 209» 1 * Bulle» (päbstliche ) sotten an die SchtNa-riaoe, ilicht an den Nuntius erlassen werden. 47^ 2I7? «nd zifö Butter (Verbot der Ausfuhr der) des Schmatzes, und der Krauppen. 15 I943 — wird behoben. 28 *952 „ _ (der Verkauf der ) und bis Schmalzes wird neue.tzürgs verboeen« s77 2°5? Ä t C. S«chstter Lantz- (. 498 ) DiS C. .Nre; Eli)li-Behorden (wann btt) ikre Federungen an das MilitarärariuM anzubringen haben. £26 2096 6 D. DüZgeöÜhr (Kammeral - ) vom Sele zu Triest. 287 2063 DelegÜZlVN (Bet Fällen einer) von den Landrechten an einen Magistrat, oder ein Ortögericht, was für Tar statt findet. 2 19 6 DenunzianLen-Drirtei (Belohnung mit dem ) über Entfremdungen, Veruntreuungen , und Malverfazionen bei - den Salzgefällen. 19 1946 fDCUtfct'Ctl (rote sich mit der Prüfung der) in Gymnasien übertretenden Schüler zu benehmen. 4C5 2116 — — ( über den Stand der ) Schulen, wie die Ausweise zu verfassen. 71 1975 ” — (Tarif übet den AuefuhrSzoll der) erbländischen^ und gallizifchen Erzeugnisse nach Ungarn und Siebenbürgen, «nd.dortige Einfnhr-Dreyßtgst. 296 2049 Dienst- tt#X 499 > %Š Seile Nro» |)iettfl6otčlt Cben) und den Kundschaftet sollen Fleischer, Mülle« u. d. gl. alle Polizeizünfte überhaupt zu gewissen Jahrszeiten keine Geschenke machen. 406 2119 ünd 428 21.30 ^)ienfte (in öffentliche) sollen keine gar zu junge Leute angestellet werden. 121 2006 Dienstgesilldes (die die Spiele des) und der Handwerksbursche betreffenden Ver» botund Strafgesetze werden er- t „ neuert: *47 2028 Dlenstlei^ung fc« Auskultanten, wie an- zürechnrn sey. 289 2066 Direktorial - (nur gegen) Pässe ist der Durchtrieb des Hornviehes durch die Oestreichischen Erblä'ndet zu gestat- <_ tin, 8 I94P ^ifpensaziön (wann die) zu einem bürgerl. Ehevertrag mit einer Stiefmutter nicht _ > ertheilet werde, 479 2178 & —. (die) in den Gegenständen der Ver- heurathüng der auswärtigen M »der- ^ _ jährigen: st-ht der Landesstelle zu. 469 aW DOeüWönsbreven. Sieh Mvsttiche Sekularisazious- Reskripte- Dyxstzx (die durch) Fahrenden sollen sich statt des freyen Lichts , und der Fa-Mi, der Laternen bedienen» A i i Wsk- 51 iitS HO ( 5o© > UM Sekte Mm Doktoren (die ) der Theologie haben bei Verleihung der Kuratpsründen de« Vorzug, und wie dieselben von der Konkursprüfung befreiet sind. 463 2Ig^ Dominien C wie sich die) bei Ertheilung der Pässe an die in ein anderes konskri-birtes Erbland gehenden Unterthanen verhalten sollen. 7 xg3g Dommhernstellen. Sieh Kanonikats-stellen. Dorna cantorena ( Abänderung des Gränz-Mauthamts zu ) und der Wegmauth zu Jakobenie. g6 1984 Dorna Wadra (mit dem Zoll * und Weg-' enauthamte zu) wird das Gränz- mauthamt zu Dorna cantorena vereinigt. 86 1984 Dreyßillst (&tt zwey Zoll und) Einbruchs-ämter in Hungarn zu Borfa und Ruskowa Bolliana sollen in bolle-«irende Aufsichtöstationen umgewan--delt werden. 122 200g mm — (Einfuhr- ) von ungarischen und fiebenbürgischen dahin kommenden, deutsch - erblandischen und gallizischen Ergeugnissen. 19S 2049 Dreyßigstamt c ru Leordina). 276 205z Drey- HB c 501 ) NB Seite. Ntti» Dreyßigftamts (wegen des ;u Leordina errichteten neuen Haupteinbruchszoll und) in Hungarn. 122 2008 Dukatengold (ungewichtiges) soll Niemand eintofen. 335 210$ Durchtrieb (der) alles Hornviehes durch die Oestreichifchen Erbländcr, ist nur gegen Direktorialpäffe zu gestatten. 8 194° — (der) des ungarischen Schlachtviehes durch die Lstreichischen Erbländer ist nur gegen Paffe erlaubt. 79 1977 E. Ghx (in Ansehung der) unterliegen die grir-chisch-nicht unirten Religionsverwandten in ihrem katholischen Pfarrbezir-k«, und in ihrem Bethhause dem dreimaligen Aufgebote. 483 2182 Ehekontrakten (wie bei) ein nach seinen Landeögesetzrn großjähriger Fremder auch in den k. k. Erblndcn als solcher anzusehen ist. 480 2lgo Ehepaar (wenn ein Theil eines) eine Ge-werbögerechtigkeit besitzt, dem andern keine ähnliche ad perfonam $u «r-theilen. 2§s se$« Kbevertraa (wann die Dispensation zu einem bürgert.) mit einer Stiefmutter nicht «rtheilet werde. 479 9I7$ Zi 3 , > Ehe- ®ö? f 5« )So® . - ' Wevertxaa (über den) und die Dispens«, '" ^ Pion in den denselben betreffenden Gegenständen steht die Keurtheilung in Ansehung der auswärtigen Minderjährigen der Landesstelle zu. 469 g,^ Eid (in) und Pflicht sollen die Auskultanten / bei ihrer Anstellung genommen wer- 289 3066 Tmbruchßamter (die in Hungarn bestellten vereinigt gallizisch- hungarischen zwey Zvll-und Drevßigst?) zu Borfa und Ruskowa Bollina sollen in bol-letirende Aufstchtöstationen umgepoap? delt werdpn, 122 20o£ —- — (der) zu Borfa und Ruskowa Boljka Verwandlung in Aufstchtsftazio-nen, und dasneue Haupteinbruchszoll-und Dreyßigsta^pt zu Leordina« 276 2053 Llttfuhr-Pr yßi'jst ( ungarrfch-und fle-benhflrgische) von dahin kommenden deutsch-erbländischen und gallizischen Erzeugnissen. 196 2049 Einfuhrszoll (Erhöhung des) auf Zucker- . mehl für die innländischen Raffine-rien- 141 2S2Z — — (wie wegen Begünstigungen des ) von der russischen Juchten, den Unter-schleifen vorzubeugen ist. 283 2v6r Einkaufs-Taxe für die Findlinge wirdher-abgesetzet, und wegen derselben Besorgung und Erziehung. 274 20*8 "" - ' Eisen * C 503 ) £ C 504 > %® Seite. N ra, c t»?c in den k. k.) ein nach seinen Landesgesetzen großjähriger Fremder bei Ehekontrakten auch als großjährig anzusehen ist. 480 aige Erbend eschen (?rey-stigst» 19Ö 204g Erbserkiarunoen (me die) bei Gerecht zu bebai de.ln r und met w es tue Stempel zu versehen sind. 333 2103 (Stbjit’irt ( io Ansehung der) wie und wann die Verzeichnisse über Sterbsalle und E^enkungen einzustnvea, sine. 19 1947 —v — (in Lachen der) wie oer i> echtszug wider das Fiskalame statt stnoet. 2ä 1951 — — (wegen Ausmessung der) loll den großjährigen Erben dir Errcchcung des gerichtlichen Znventar.ums niemals autaetragen werven» 12 1999 ( Abfuhr der ) Beträge bei der ständischen Ob^ck, ffe, und Einsendung der Sttrbfällen-Verzeichnisie. 432 2/3* «— — ( wegen Abfuhr der ) in Mähren. 2H8 2QS5 — — (in Sachen der ) sind di« Verzeich- nisse der Sterblälle halbjährig «inzubringen. 288 2Q64 — —. (ohne Quittung über d?« bezahlte) ober ohne Legitimation über die nicht zu entrichtende Erbst«uer sollen di« L Konst« HB C 5©5 ) W Sktte- Nre, Konsistorien den Ordinariatskonsrn« über eine Stiftung nicht ertheilen. 469 2168 (SX&ftCUer Beträge sollen Nicht mit der Post. eingesendet werden. 323 2094 — — hirfkvmr»!lsslon (. an die ) sotten die Kreisäwter die Erbsteuerliquidationen , Sterbfällenverzeichnisse und sonstige Erbfieuergegenstände einsenden. 101 1994 — —- ( nicht an die) sondern an die Kreis- ämter die halbjährigen Verzeichnisse der Sterbfälle einzusenden. 190 2047 — — (an die) wann und wie die Sterb- fällen-Verzeichnisse einzusenden. 432 2132 ErbsteuerliquidazioAM (die) St-rMl- lenverzeichnisse, und sonstige Erbsteuergegenstände an die Erbsteuerhofkommisston durch die Kreisämter einzusenden. 101 1994 Erbsteuer-vermögen ( Vorschrift zu Sicherstellung des ) 281 2059 Mftltl tta (die) der Hauptpost-und Äom- merzialstrassen betreffend. 123 2009 Erklärungen ( zu den) über den Salzbe, darf, wird ein Formular vorgsschrie» ben. i6x 2036 Erluubmßscheme (besondere obrigkeitliche) sollen die jüdischen Handelsleute zum Handel mit den vom freien Handel und Umlauf ausgenommenen Maaren erheb»». 136 202Ö I i § Errich- W C 506 ) ■ «Seite Nre, Errichtung mp neuer ©tanjmatttjvfmtet ' zu Niepolvmice und Sieraslowice. 102 ing» — — (wegen) eines neuen Haupteinbruchs-3oK- und Dreißigstamts in Hungarn zu Leordina. 122 200g Erzeugnisse (Tariff über den Ausfuhrszöll der deutscherbländifch und gallizischen) nach Hungarn uud Siebenbürgen, und dortige Einfuhr -Dreißigst. 196 2049 Erziehung (die) der Findlinge, und Herabsetzung der Einkaufstare betreffend. 274 2053 ErkrzizikN (durch wen die) abzuhalten sind. 472 2172 Expedrziorien (päpstliche) foiren an die Ordinariate , nicht an den Nunzius erlassen werden. 476 2175 — 2176 (Üpttüttt (die) aus den Kirchenrechnungen, und diese selbst sollen von dem Ortsseelsorger unterfertiget werden. 85 1983 F. (die durch die Dörfer) sollen sich statt des freien Licht« und der Fackeln, der Laternen bedienen. 21 1948 SöCfeltl (statt der) und des freyen Lichts sollen sich die durch die Dörfer Fahrenden der Laternen bedienen. si 1948 Fackelu ( 507 ) $0$ Seite Nro,. ^tidcIU, Windlichter zu gebrauchen, wird auch in Vorstädten Wiens »erboten. 79 *97^ Alimente (die sich ergebenden) sollen gerichtlich und genau untersucht, auch dir boshaften Kridatarien und Schul-denmacher bestraft werden. 109 199fr; Falschen (die) Feder - und Laubthaler nicht anzunehmen. 423 2I24 Fasslonen (wie sich mit den) über die Schul-^ denfieuer, und derselben Abfuhr zu achten, 4°$ 2:18 Fei>erthaler (falsche) und Laubthaler nicht anzunehmen. 422 2I24 ^eÜe (für) oder Häutchen der Eisvogel, Zollbestimmung. 293 207^ Feuerarbeiter (was die) wegen Verfertigung der Kommißfeuergewehre, Karabiner , Musketen, Bajonette re. zu beobachten haben. 86 198$ Feuerschäden (f» wie über die) also auch über die Wetter- und Wasserschäden sollen die Vergütungsauöweise indivi-duel eingcsendet werden. 85 _ — (wie die Beschreibungen über die jüdischen) zu liquidiren sind. *37 2021 Findlinge (die Einkaufstar- für die) wird herabgesetzet, und wegen derselben Erziehung und Besorgung. 274 2052 Fischverkaufsordnung in s-st-rreich unter der Enns. 146 2027 M- ^ C 508 ) ' Seit« Nro. (wider das ) wie der Zlechtszug in Erbsteuersachen statt findet. a6 195 s — (an das) sollen nie die AbfahrtSgcl-der, sondern stets an die Landeöstelle «ingesendet werden. jjg 2004 MülHö - (zur) und Hanfdorre wird der Riß bekannt gemacht. gig 2091 S^tfftcbcr (Einführung der) und Bestimmung der Fleischtaxe zu Graz. 24 1950 — — (Standesplätze der) zu Graz. . 284 2062 —* — (Erklärung der) in Graz wegen Pail- werk - Uebernabme. 295 2074 gleifcööaifer in Graz betreffend. 29; 2074 —* — , Müller, Schanker u. d. gl. sollen zu gewissen Jahrszeiten den Abnehmern ihrer Vrktuqlien keine Geschenke machen- ^ 409 2119 und 42g 2130 MersHsüH in Oesterreich ob der Enns. 278 2056 Werschlax (Bestimmung der) und Einführung der Fleckfieder zu Graz. 24 195a Fsnd (aus dem Bequartirungs-) könne» die Kosten der ersten Herstellung der Stallungen für dir Beschellhengst« bestritten werden. 123 2oi© FökötkUNg (mit der Anmeldung der) und der zur Bedeckung erhaltenen Maaren, «'« sich die Kommerzialleihbank bei Konkursen zu verhalten hat. 56 1972. For- TB C so9 ) Sei« Na* §0tfc0t?Utt5 (wo die wegen einer Militar-Aera-ttttl * ) obwaltenden Streitigkeiten der Zivil- und adelichen Personen zu verhandeln sind. gg 1983 — ■*— (keine) auf Provisionen und Quarttzr- gelder vorzumcrken. 129 202z. Formulare zur Meldung über den Körner. Handel. 14 1941 — — zu Verfassung der Kirchenrechnungen. 60 1974 — — zu Gebräumeldzetteln. 89 1987 — —• des Tagebuches in Wctrcss der Leins wandbeschau. gg iggi «— — wie die Verzeichnisse über Vcrlassen- schaftöbücher zu verfassen sind. 1:4 2*1 — zu Erklärungen über den Salzbedarf« 161 2037 — — zu Schuldverschreibungen für die Land- spitäler, und Armenhäuser. 307 2089 — — zu Spitalstiftbriefen und Grundbuchs- «tträkten. Z!i 2089 — — zu Bürgschaftsurkundcn für die Salz- »rbdrgungen. 314 2090 Französischer Kriegsgefangenen Beguartr- rungökosten» wer zu tragen habe. 445 214^ Freniök ohne Paß oder Kundschaft in das Land nicht «inzulass-n. 324 2095 — Messer, Scheren und andere Schneid-rvaaren, wie lang noch verkauft werden dürfen. 411 2120 Fkemdkt Untrrthanen Belegung mit Abgaben, welche ohne das Bürgerrecht zu erlan» ger^ SttS* C 510 3 HjS Selit Nr®, gen, sich als Jnnleute in Munizipal-stadten niederlassen. g02 20g£ Tkemhkv (rote ein nach seinen LändeSgesetzerr großjähriger)beiEhekontrakten in den k.k. EW^udern alsgroßjährig anzusehen ist. 480 2igö Akonleichnamö - Umgänge, wann auf dem Lande abzuhalten sind. 465 2I($? Auhren (die nöthigen) den Bankalinspektorat- «nd Salzämtern zu »erschaffen. 408 2117 G. Gaklizischen (Tariff überden Auöfuhrszoll der ) und deutscherbländischen Erzeug» nisse nach Ungarn und Siebenbürgen, und bärtige Einfuhr-Dreißigff. 196 204$ Gallizisch - hungarischen (die in Hun- garn bestellten vereinigt) zroey Zott-und Dreißigst - Einbruchsämter zu Bovsa und Ruskowa Lolliana sollen in bolletirende Aufstchtsstazionen umgewandelt werden. 122 200g Tarste > für Franz) und Ignaz Kleebinder, Privilegium über Errichtung der kleinen Post zu Gratz« 167 2043 Gasthäusern (in) an Kegelplätzen, Scheibstätten, wird das Ausspielen verschiedener Sachen wiederholt verboten. 254 203t) Gehaühe (welche) dem allgemeinen Verbote der Bausührungen unterliegen» r;8 soztz Ge- Srti« Nr a- ^eöäude (vie Aufführung der Religions- fonds-) wem $u überlassen ist. 464 2164 (die) gleichförmig ein- zubringen. &g 1987 ®efdüiÜb"tfd)U(Te (»»an die) tn Tirol an die Kammeralkassen abzuführen, die Quartalsrechnungen «inzusenden sind, und wie sich wegen der Militär - und Civilwechselposten zu achten. 28 1953 Gegenständen (Aenderungen tn den) der Zten und 4ten Normalschulklasse. 116 2002 der Jufliziarien der Staatsherrschaften, in wie weit der Arrha unterliege. 276 2054 — — ( welchen Provisoren der Pfarren nicht der ganze ) sondern nur eine Remu-nerazion bewilliget wird. 4^4 2174 Gehaltsquittungen (vonAusstellung der) in duppiq sollen sich di« Beamten enthalten. Zvz 20gg Geistlichen £ die Abh«ndl«ngsinstanzcn der unadelichen ) sollen ohne Beyseyn deS bischöflichen Kommissärs nach dem Tode eines Eenefkiati ciiräti nie die Sperr und Inventur vornehmen. 284 21 gf — (die jungen) sollen sich nach geendigter Thelogie bei den nächsten Nni, 9iti AB I Zl2 ) Sette Nr». »nfltä'ttn und Lyzaen, zur Prüfung Hellen. 460 2155 ÄZMeNld « (bei) Rechnungen «Revidirung die Aufrechnung der Reis - und Zehrungskosten. 290 2063 Eßnehmigunsi (ohne vorherige) vom Kreis-amtr der Anstellung der Lehrer, jol-len die Schulpatroue denselben kein Anstellungsdekret ertheilen. Igg 2046 (der) hat die Taxe für die Nachsicht der Großjährigkeit sogleich zu entrichten, oder ficher zu stellen. 428 2130 WeNthii (was für eine Tax ein delegates) abnehmen kann. 2 1936 (die sich ergebenden Fallimente sollen) und genau untersucht, auch die boshaften Kriditarien und Schuldenmacher bestraft werden. 109 199g ©etic&tlitibe? Beschlag kann auf Quartiergelder, Provisionen nicht statt haben. 139 3022 — «*■ — kann auf die Helfte der Personalzulagen Platz finden. 139 2022 (ein) Jnventarium zu errichten, soll den großjährigen Erben wegen Ausmessung der Erbsteuer niemals aufgedrungen werden. 112 1999 Gerichticharkeit über die Sensenhammer. 185 2044 tzoS ( 5 3 1 to# Krb; Gerichtsordnunq ( das erste Hauptstück der Kriminal-) sollen die Wirthschaftö-Ümter und Ortögerichte genau beobachten. ioo iggi Gtschtukk (keine) sollen von Flcischhackern-Müllern, Scha'nkern u. d. gl. den Abnehmern ihrer Diktualien zu gewissen Iahrszeiten gemacht werden. 409 2119 und 428 2130 Geschirre (auf i(t# Maäß der) zum Ausschanke wachsam zu seyn, PZ2 2018 Gesperrten ( in Betreff der ) Kirchen > Weisung zu Rechnungen über derselben Vermögen. 282 2c6d Getraid c kein) soll ohne obrigkeitlichen Konsens in die an der Gränze liegenden Lerter und einzelnen Häuser, »erführet werden. 35 *95? Getraidhandel (Ordnung für den) in Kefir, u. d. C. $ *94* Gklvähren (welche Gewerbe auch den) als radizrrt auf Realitäten, einzuverlei-ben sind. 13$ 202® Gewehrarbeiter (was die) wegen Verfertigung der Kommiß-Feuergewehre, Karbiner, Musketen re. zu brobachten Habeni 86 § I Ge^ chechstsrLanV. . HM C 514 ) ZM Seit; Nri), @EtD£tbC (welche) als rad iz! rt auf Realitäten auch den Gewähren einzuverleihen find. 145 2026 *■“* — (welche) als radizirt und verkäuflich anzusehen. 279 2057 Gewerbsgerechtigkeit c wenn ein $hi eines Ehepaars eine) besitzt, dem andern keine ähnliche ad perfonam ja ertheilen. 280 205g Vewlcht (unter 40 Pfund an) soll kein Kalb geschlachtet werden. 1 1935 Gläubigern (den) stehet frei, des Schuldners Arrest zu erleichtern. 397 2110 GlüöMListLrN (wegen Aufnahme der Lehr- zungen von) als Gesellen. 2$6 2075 GleichsriNMige (wie gegen zwei) Urthsile mit der ängemeldeten Revision für, zugehen. 113 2000 Glü(^ ('spielt (die Gesetze wegen Verbot und Bestrafung der) dann der Spiele des Dienstgesindcs, und der Handwerksbursche werden erneuert. 147 202g ( mit den Rekursen im Wege der) wie sich zu benehmen. 426 212g (während des) nicht aus-zuscha'nken. 443 2144 Txgz (in ) die Stadtbeleichrungs - Dorschrif- ten zu beobachten. 321 2093 Gran- Seite Nro. ©rdnjc (in M« 5 Grdnz-Mauthamt (das) au Doma Cantor ena, und die Wegmaut Jalco-benie wird abgeändert. 86 1984 Gnechisch-incht unirte Religisnsverwandte unterliegen dem dreimaligen Aufgebote in ihrem katholife-en Pfarrbezirke, und in ihrem Bethhaufe. 48- 2Ig2 Groschen (Bairische) zu konstsziren. 335 2105 Großidhrig (wie als) ein nach seinen Landesgesetzen großjähriger Fremder bei Ehekontrakten auch in den k. k. Erblanden anzusehen ist. 480 21 go Großjährigen (den) Erben ist wegen Ausmessung der Erbsteuer die Errichtung des gerichtlichen Jnventariums nicht aufzudringen. 112 *999 K k 2 Groß- HO C 516 ) HO ©eitž Nr*. Gtvßjährigkeit (die Tare wegen Nachsicht der) sogleich zu entrichten oder sicher zustellen. 428 21;» @n$nMiiti)§ - Behörden (wie den) , die Belehrung in Ansehung jener Auslagen, welche wegen Beschreibung der Gränzen bei Unterthansgründen sich ergeben, ertheilet werden solle. 446 2149 und 457 2156 Gxundobrigkeiten (die) sollen auf die im Lande uberhandnehmenden Schwärzungen aufmerksam seyn. 33 1955 Oubenüülmth (Rang eines mit dem Titel eines) angestellten Kreishauptmanns. 422 2123 lauf alle unter der Enns gelegenen) wird das Vormerkungsrecht anwendbar erkläret. 37 196» Gymnasien (an Orten, wo) sind, die Nor-' malschüler mit St'pendien aus den Unterrichtsgeldern zu betbcilen. 405 2IIf — (wie sich in Ansehung, der in) übertretenden deutschen Schüler mit der Prüfung zu benehmen. 4-05 2üi6 H- find die Verzeichnisse über die SMbefälle einzubnngem 288 2064 NB c 517 ) W Seite Nr* ^)ßib)df)Vfi!e Verzeichnisse über Sterbefällt an di« Kreisämter, nicht an die Erb-steuerhefkommiffion einzusenden. 193 2047 Hünds! (zum) mit den vom freyen Handel und Umlauf ausgenommen«« Waaren sollen die jüdische» Handelsleute besonder« obrigkeitliche Erlaubnißschei-ne erheben. 2®20 — (im) wird ungestempelte Leinwand in Oesterreich ob der EnnS nicht gestattet. 166 2041 Hlmdlsleute (di« jüdifchen) sollen zum Handel mit den vom freien Handel und Umlauf ausgenommenen Waaren besondere obrigkeitliche Erlaubnißschei-n« erheben. *36 202® Handwerksbursche (die bie Spiele der) und des Dienstgesindes betreffenden Verbot-und Strafgesetz- werden erneuert. *47 2Q28 Hans (zur) und Flachsdörre wird der Riß bekannt gemacht. 3*8 209I HaUtheN (für) oder Fell- der Eisvogel/Zsll- bestimmung. 283 203) Hausek (in die anderGränzeliegenden einzelnen) ohne obrigkeitlichen Konsens kein Vieh zu treiben und kein Getraid zu verführen. 44 ^96? Haupteinbruchszoü - (wegen des zu Leor-dina errichteten neuen) und Dreyßigst- 122 2028 Haupt- C 518 ) %* Sette Nro, Haupternbruchszoll und DreWigstamt r$u Leordina. 276 205:5 «£)flUptpßft - (die Erhaltung der) und Kom- merzralflrassen betreffend. 123 2009 (das erste) der Kriminal-Gerichtsordnung sollen die Wirthschafts-amter und Ortsgerichte genau beobachten. 100 1993 - ( bei) Visitationen wie den Bankalund Tobakbeamten von Ortögcrichten Assistenz zu leisten. 327 2098 HlMsrrett (die Hindanhaltung des) betreffend- 120 2005 Haustdpässe (die) sind so, wie jene, welche Unterthanen zur Abgehung in ein anderes Erbland ertheilet werden, nur auf eine bestimmte Zeit und höchstens auf 3 Jahre, dann mit Anmerkung des Bezirks, wohin, auszufertigen» 121 2007 0au$!umtertt (Erhaltung der) betreffend. 135 20x9 Hazardspjele (der Verbot der) wird erneuert. 130 2016 UNd I47 302g — — ( die di«9 betreffenden Verbot-und Strafgesetze werden erneuert. 147 202g HöHüMMstN - Sustentationsrechnungen (der) jährliche Einsendung. 454 2153 Heng- T-K ( 319 ) ^ Seite Nie, .f) C Hilft C (wie die untauglichen ) von Bele» r gung der Stutten hindanzuhaltrn, und wann di« ararischen Bescheller in die Beschellstazionen abzuschicken find. 16 1945 He.steÜUNtMlisten (die ersten) der Stallungen für die Beschellhengste können aus dem Bcquatirungöfond bestritten werden. I2Z 2016 Heß (für des Theodor) Koch - Brat-und Backmaschine, Privilegium. 80 197S HindanHaltung (die) U* Haustren betreffend, 126 2005 s?ofpredigerstellen (wie tu Besetzung der) auö den zu Wien befindlichen Klöstern , und Ordrnühäusern einzulei-£en ist. 470 SI7® Höstaxen (die) fu» den Tischtitel können nicht nachgesehen werden. 473 2I73 Hol'Ndleheö (der Lurchtrieb alles) durch die Oest. Erbländer ist nur gegen Direk-torialpa'sse zu gestatten. 8 *94° Hufschmiede sollen nicht Bohrer und Neiger erzeugen. 29° 2o(i7 Hungarrr, fleh Ungarn. Hungarisch, m Ungarisch I. c^ghx (denjenigen, der nicht das achtzehnte) feines Alters vollendet hat, nicht als K e 4 Prak- C 520 ) ^ Veste Nre Praktikanten, weniger als besoldeten ' Beamten bei den Bankalgcfällen anzustellen. 121 2005 AtlAkk (auf drei höchstens sollen dieHaufler-pässe zur Abgehung in ein anderes Erbland mit Anmerkung des Bezirks, tvohin, ausgefertigct werden. 12$ 20:7 Zahrszerre» (zu gewissen sollen die Fleisch, Hacker , Müller, Schanker u. d. gl. den Abnehmern ihrer Viktualien keine Geschenke machen. 409 2115 ' und 428 2130 Jakobenie ( dir Weginauth zu) und das Gränz-Mauthamt zu Dorna catitp. rena wird abgeändert. R6 1984 Andltzrduel sollen die Ausweise über WeLter-stnd Wafferschäden, so, wie über Feuerschaden eingeschicket werden. 198$ ^ttnlanbifrt en (wie der Verkauf des) und ungarischen Viehes an die neutralist Wachte gestattet werden darf. r6z 3043 Inšpektorat - (den Bankal) und Sahäm-tern die nöthigen Fuhren zu verschaffen. 408 2117 Interesen (von den Nutznießern könnende) von Stiftungskapitalien der Schullehrer, Sing- und StiftungsLnaben erhoben werden. 424 2126 Intzentarmm (ein gerichtliches) zu errich- , soll den großjährigen Erben wegen Auq- $0® C 5«? > « Seite Nro, Ausmessung der Erbsteuer niemals auf-gedrungen werden. ii2 1999 ßUbCUtUt (die Sperr und) nach dem Tods-falle eines Beneficiati curati nie ohne Beiziehung des bischöflichen Kommissärs vorzunehmen. 484 2x84 ZvMNüIö ( dir) und Rechnungen von Normalschul - oder Bruderschaftöfvndö-Unterrichtögeldern, nicht mehr an die Staatsbauptbuchhaltung, sondern an die Provinzial - Buchhaltung abzugeben. 44 1966 ^tičati (wegen Einfuhrszoll von den russischen) tote den Unterschleifen der Begünstigungen pieseö Zolls vorzubeugen ’ ist. 283 2061 - Familienhaupt in Mähren, wenn es eine der gesetzmäßig bestimmten Familienstellen bei irgend einer Judengemeinde erhalten, muß auch in diesem £)rte sein Domic,ilium fixum nehmen , und kann dieses ohne Bewilligung nicht übertragen. Zvl 2081 _ __ dürfen in ein anderes Erbland ohne Meldungszettel unter einer Geld - oder Arreststrafe nicht abreisen. 306 2087 : Armuthsattestat sollen die Kreisamter keines koramisiren, in welchem nicht der restirende Steuerbetrag angesetzt ist. 434 2134 Sekte N: C 622 ) Sekte Nro. ZuHeNpaffe auf unbestimmte Orte nicht aus- zusteüen. iS i944 Judicium delegatum milit are mixtum ( von dem) sind di« Streitigkeiten der Zivil» und adelichen Personen wegen einer Militär - Aerarialforderung zu verhandeln. 88 198g Jüdischen (die) Handelsleute sollen zum Handel mit den vom fteien Handel und Umlauf auSgenommenen Waarsn besondere obrigkeitliche Erlaubnißschei-ne erheben. 136 2@2e — <— (wie die) Feuerschädenbeschreibungen zu liqwtbtten find. 137 2021 ZiMge (gar zu) Leute sollen nicht in öffentliche Dienste angestellet werden. 121 2006 Juffkzranm (in wie weit der Gehalt der) der Staatsherrschaften der Arrha unterliege. 276 2054 JV, Kidö (kein) soll unter 40 Pfund an Gewicht geschlachtet werden. 1 1935 Kammeralkaffen (an die) wann.die Ge- fällsüberschüss» in Tirol abzuführen, die Quartalsrechnungen cinzusenden sind, und wie sich wegen dee Militär-und Zivilwechselposten zu achten ist. 28 1953 Kammeral - Oeldaz zu Triest. 287 20«H Karr- ( 523 ) W Skiti Nr®. Stillt it) fltCtt (die) zu EränzkämmererämterN sollen von den Landrechten in Gatti-zien geprüfet werden, und die Wahl: fätzigk ilvdekrcre erhalten. 44 *9^5 Kanon katsstillen (wie mit der Präsentazion zu) zu Wien und Linz surzu-gehen ist. 482 2181 (die Interessen vcn Stiftungs- ) der Schullehrer, Sing- und Stiftungs» knaben können von d«n Nutzniessern erhoben werden. 424 2126 $6£ßDilUt (was wegen Verfertigung der) Musketen, Bajonette re. zu beobachten ist. 86 i?85 Äßfifc (bei der ständischen Ober-) die Abfuhr der Erbsteuer betreffend. 432 2133 Waffen (an die Kammeral- ) wann in Tirol die Gefällö - UeberschD rinzusenden sind. 28 19)3 _ _ (die städtischen) sollen die dem Schulfond von einigen Privaten vermachten Beträge annehmen , und halbjährig an die Kreiskassen abfühcen. 36 1959 und 43 1963 __ _____ ( für die Religions - ynd Studien- fonrs-) der Länder, wird zu Wien ein Zentrum errichtet. 466 2166 Katholischen (in ihrem) Pfarrbezirke, und in ihrem Bethhause unterliegen die griechisch- nicht unirten Religions- ' , tttr W ( 524 ) Sctt« Nr» verwandten dem dreimahligen Aufge- ^0t^C* 483 2Igg Kamionsinstrumsnte (Sei <)Mfuug der) wie furgegangen werden soll. 143 2025 $'£&tlplä§en (das Verbot an) und Scheibstätten, in Gasthäusern verschiedene Sachen auszuspielen, wird eingeschär-set. 254 203«, KeVZM (Satzung auf) und Seife in Oesterreich unter der Enns. 166 2043 —- — ( Taxirung des Unschlitts, der ) und Seife betreffend. 4x3 2121 ^lkchkN (kn Betreff der gefperrteu) Weisung zu Rechnungen über derselben Ver- mögen. 282 20Č* Krrchenandacht (wie mit bei der bisher beobachteten) in Betreff der Messen und des zu ertheilenden Segens abgewichen werdeMdarft 462 210$ Kirchenpatnm fwie sich der) bei Kirchenrechnungen, und Extrakten aus denselben ohne Unterschrift tzes Seelsorgers, zu benehmen hat. 85 1953 KirchenrechMM.'zM (Formular zur Verfassung der). 59 2974 — — , und die Extrakte aus denselben sollen von dem Ortöseelforger unterfertiget werden« / 85 1983 Krrchenv rmogm (Vorschrift wegen Ge- bahrung mit dem). 57 1973 UM ( *525 ) %t)Š Seite Nto. Mrschemejstes Erzeugung und Verkauf in Tirols 332 2102 Klstgx (wann eine) eines Akatholifchrn wider einen Prediger der herrschenden Religion bei einer höhern Stelle zu führen sey. 461 2160 Älöfie (der Zten und 4ten Normalschul- ) Aenderungen. 116 2002 Meebrnder (für Franz Garsie, und Ignaz) Privilegium über Errichtung der kleinen Post zu Graz. 167 2043 kleinen (über Errichtung der) Post zu Graz, . Privilegium. 167 2043 Klöstern (wie aus den zu Wien befindlichen) und Ordenöhäusern die Hofprediger» stellen zu besetzen. 470 217a Kl)H- Brat- und Backmaschine (für die) des Theodor Heß, Privilegium. 80 1978 Kochgeschirr (für das stählerne^ von Jo, feph Kuppelwiefer, Privilegium. n8 2003 Körner * Lieferung^- Auslagen, wie zu berechnen. 435 2lZ6 _ — und Viktualien gegen Pässe zum Verkauf nach Wien zu bringen, stehetjedem frei. 439 213.9 Kommerzialamter sind Welk«, und Sera, nj , Kuzelau hingegen bleibt ein gemeines Amt. 42Ü 2l2f Kommerriallethhank c wie fich die privi-»ilegirte) bei Konkursen in Ansehung m NB ( 526 ) ' Seite Nrc. der zu ihrer Bedeckung erhalteneu Maaren, und der Anmeldung einer Forderung zu verhalten hat. 56 x^2 Kommexziaz - -n) zu verhalten ist. 155 2033 — — kommissarieu sollen über die anwendbaren Auswärtigen die jährlichen Auszüge an die Kreiöämter übergeben. 445 2148 Konskriptionsoffizieren (den) sollen die Pfarrer die Tauf-Trau - und Steib-bücher im Original nicht in ihre Wohnung schicken. 483 2183 __ — ReVistvN (wann die) vorgenommen, und wie sich mit den Konskripzionöbogen zu verhalten ist. 755 2®3* Kontrebande (für eingebrachte) wie die Belohnung zu berechnen sey. 397 2111 Kontrebandfallen (bei) erstrecket sich die Vergütung des uneinbringlichen An» theils für den Aufbringer und Ergreift, nicht auf die Ksrrupzionsstraft. $0 198«? Kon- TE C 528 ) to® Kvntrebandstrafen (nie sich mit Rekur fen wider die) im Wege der Gnade Sekte Krd, zli benehmen ist. 426 212g Koröon (wir von dem) di« mit Schlitten und ÄZagen einbrecheüden Schwärzer zu behandeln sind. 160 203,5 Rvttdikl - Fondsrechmingen nicht mehr an die Staatshauptbuchhaltung, sondern an di« Provinzial - Buchhaltung abzugeben. ' 44 1966 Korrupzionsstrafe (auf die) erstreeketsich nicht die Vergütung, des uneinbringlichen Antheils für den Aufbringer Uni» Ergreifer in Koiitrebandfällen. 90 iggg jTofletl (die erstenHerstellungS-) derStallungen für die Befchellhengst« können aus dim Bequartirungsfond bestritten werden. 123 2QI0 Krauppen (Mot bet Ausfuhr der) der Butter, und des Schmalzes. 15 1942 7— — — — — wird behoben. 28 1952 — Brod, Mehl- auszuführen wird einstellt. 35 1956 Kkelöaml (ohne Genehmigung vom) soll den Lehrern von den Schulpatrouen kein Anstellungsdekret ertbeilet werden. 189 2046 Kreisamler (die) sollen durch die Kreis-kommistare die Bisttiruag der Registraturen bei den regulirten Magistraten vornehmen lassen, 84 198t Kreis- AO C 529 ) AO Šeltt NrÜ; Kreisämter (die) sollen Sie Hauptpost- und Kommerzialstraffen sorgfältig «halten lassen. 123 2009 — ( an die ) nicht att die Erbsteunhof-konimiffion die halbjährigen Verzeich- ^ niße über Sterbfälle rinzusenden. 190 2043 —i. — (rote die) die Versteigerungen der Staatsgüter kundniachen sollen. 271 2050 — — (auf was die) in Betreff der bei den Pfarrkirchen zü führenden Gedenkbücher zu sehen haben. 298 2078 — haben sich wegen der Militär-Assistenz gegen stutzige Ünterthanen unmittelbar an die Regimentökommanden zu ivenden. 300 2079 — (dir) sollen den. Bankalinspektorat- und Salzämtern die nothigen Fuhren verschaffen. 4©& 2ii7 as. — (durch die) sind die Sterbfällen-Ber-zeichneff« an die Erbsteuerhofkommis-sion einzuseudett. 432 aigi — haben bei Kreiöbereisungen auf richtige Führung dir Matriken bedacht zu seyn. 433 2‘33 su — sollen kein jüdisches Armuthsattestat koramisireN, in welchem nicht vom Einnehmer die Zeit, und der resti-rende Steuerbetrag angesetzt ist. 434 2iZ-s au — (wir die) in Bestimmung deSStraf-vrts für die prvzefferten Verbrecher sich zu henehmen haben. SCO 199a Sechster Lernö» it NB C 530 ) Sette Wro, Kreisbereisungen (auf was bei) in Betreff der bei den Pfarrkirchen zu führenden Gedenkbücher zu sehen sey. 298 207g — -— (bei) auf richtige Führung der Matrike» bedacht zu seyn. 433 2133 Kreishauptmarms (Rang eines) der zugleich Gubernialrath ist. 422 2123 Kreishauptmarmsstelle (6« Vergebung einer) kann wegen Mangel der Vor-bereitungswiffenschasten nicht dispen-' siret werden. 300 208® Keeiskaffe (aus der) sind dem Militär ausser den Gagen, Löhnungen und Jn-validenpensionen , keine anderen Gelder zu erfolgen. 305 2236 Kreiskassen (an die) sollen die städtischen Kaffen die dem Schulfond von einigen Privaten vermachten Beträge halb-, jährig abführen. 36 " ‘ und 43 1963 Kreiskassen (aus) die Vorschüsse an das Militär betreffend. 32g 2099 und 458 2157 Kreiskommissare (durch die) soll die Vi-sitirung der Registraturen bei den re-gulirten Magistraten vorgenommen « werden. 84 198 & Kridatanea (dje boshaften) und (in das) sich einschleichende ungarische Tabakschwärzer hindanzuhalten. 422 212$ 5(inl)C (wann auf dem) die Fronleichnamö- prozesstonen abzuhalten sind. 465 2165 — — ( durch wen auf dem) die Ererzizien abzuhalten sind. 472 2171 LiMdbkvdes (den Verkauf des) en den Städten Mährens und Schlesiens betreffende Verordnung. 164 2038 Landesarchiv (das) wird den böhmischen Ständen überlassen. 15 J943 Landesbuchhaltungen (an die) gehören die Rechnungen über Studien- und Sttftungökonds. 44 196Ö l?iMl6cČgef£$£n (wie «tn nach seinen) großjähriger Fremder bei Ehekontrakten-auch in den k. k. Erbländera als groß-jährig anzusehen ist. 480 2igo EüllAkBstkile (der) steht die Difpensazron in den Gegenständen der Verheurathung auswärtiger Minderjäbrigen zu 469 2167 -**=■ — (an die ) hat das Drdinariat die gestatteten Prozessionen und Wahlfahr-ftn anzuzeigen. 479 2179 %,J» ( 533 ) « Seite Nro. (an btt) sollen die Abfahrtsgelber , nicht an bas Fiskalamt ein-gesenbet werben. ' X19 2004 (btt) sollen auf btt im Lanbe überhanbnehmenbenSchwärzungen aufmerksam sryn. 33 19)5 8red)te (wann die) einen Magistrat ober ein Ortsgericht belegiren« was für Tax statt finbet. 2 1936 fdlt^fCCfeten (von brn) in Gallizien sollen die Kandidaten zu Granzkä'mmerer-amtern geprüfte werben , und die Wahlfahigkeitsbekrete erhalten. 44 1965 Lankspitäler (für) wie Obligazionen und Stiftöbrieft zu »erfassen. 307 2089 Lanhtastiche (welche) Quittungen taxfrei gelöschet werden kiinnen. , 91 1990 mf» — Vormerkung der Kauf- und Schir-, mungsgelder betreffend. 291 2070 Lanktasel (die taxfreie Vormerkung der Urq künden in der) betreffend. 102 *99& Laszczuwka (von) wird die Poststazion nach Tomaöczow übersetzt. 394 2084 Laternen (der) sollen sich di« durch die Dörfer Fahrenden statt der Fackeln und des freien Lichts bedienen. 21 1,948 Lauhthaler (falsche) und Federthaler nicht gnzunehrnen. 422 2124 ?l 3 Eehr- ( 534 ) Stlg Sekte Nro. Lehranstalt (an einer jeden) soll ein litte-rarisches Protokoll verfasset und eingesendet werden. Lehrern (den) sollen die Schulpatrone das Aiistellungsdrkret vor G enehmigung der Anstellung vom Kreiöamte nicht er-theilen. 189 2046 Eehnnhalr (des intoleranten) unschickfamer und grober Ausdrücke wegen, wann eine Klage eines Äkatholifchen, wider einen Prediger der herrschenden Religion bei einer höhern Steile zu führen sey. 461 2160 Lelchenheganamste verschuldeter Personen betreffend. 327 2097 Leinener (Tariffssatz) Waaren t welche nach Hungarn geführt werden. 297 2077 Leinwand (ungestempelte) wird in Oesterreich ob der Ennö im Handel nicht gestattet. 166 2041 Leinwa^dheschau (Ordnung für die) in Oesterreich ob der Enns. 92 1991 Leinweber (wegen Ein- und Zuteilung der) ergangene Weisung. 449 2150 Leordina (zu) in Hungarn sollen neueHaupt-«inbruchszoll- und Dreißigstämter errichtet werden. 122 2008 Leor- TrB ( 535 ) G» Sekt«. Nroi. $0Ot6tIi(t (zu) wird eilt Haupteinbruchszoll, und Dreyßigfiamt errichtet. 376 2053 Letztwillrgen Anordnungen (Vorschrift zur Abfassung der) in Tirol. 45 1967 Lktztwtülgen (wenn in den ) Anordnungen der Bürger zu Wien, der Armer-Bür-gerlade nichts zugedacht worden ist, was für dieselbe aus jeder Verlassenschaft abzuziehen ist. 81 1980 ZLUtt (gar zu junge) sollen nicht in öffentliche Dienste angestellet werden. isi 2006 ZichLs (statt des freyen) und der Fackeln sollen sich die durch die Dörfer Fahrenden der Laternen bedienen. 21 1948 k Liefenmgsauslagen (wie die) der Körner zu berechnen» 43$ 2136 Liqmduz^ouen (wie die) der jüdischen Feuerschäden zu verfassen sind. *37 3021 ElgUldlkUNg (in Rücksicht der) der Weg-mauth von Vorspannepferden, wie sich die reisenden Staatsbeamten zu benehmen haben. I28 20I4 $$ta«ev ( die Abhaltung einer 1 wann gesetzwidrig anzusehen. 47a 2I7I (ein) Protokoll toll an einer jeden Lehranstalt verfasset und eingesendet werden, 56 *97* «' H §y- TrB C LAS ) «LO G Mi , Vit» Nrq, £i)t4?tt (ker den nächsten) und Universitäten sollen sich die jungen Geistlichen nach geendigter Theologie zur Prüfung stel, hn. 460 $i$g M. Müftß (auf das) der Geschirr« zum tym* schänken wachsam zu s«yn. 132 30*8 Machte (wie an die neutralen) der Verkauf des innländifchen und ungarischen Vie, heS gestattet werden darf. ,65 204» Mäklern (den) in Triest wird die Verther-lung der Zettel über Waarenpreife yerboten» ^43 2143 (wenn ein) oder ein Ortsgericht von den Landrcchten delegiret wrrd^ was für Tax statt findet. 2 igztz Magistraten (bei den regulirten) soll die Visitirung der Registraturen durch die Kreiskommissäre geichehen. § ig§i Magistralsrath Cm sich bei der Wahl «ine«) in Abwesenheit ein oder anderer Wahlausschußindividuen zu benehmen ist. 81 1979 Maltheser (wie sich mit den Derlassenschaften der- Priester und Pfarrer zu benehmen. 415 2123 ,/ Mal- *09 c 537 ) M Seite Nro. Malversazivnen (Belohnung u6tt angr- zeigte) mit dem Denunzianten-Drit- tel bei den Salzgefällen. iS# i946 Makkt (auf den) sollen keine minder bekannte, und verdächtige Schwämme gebracht werden. ' US 200$- Marktrichter (die) sollen auf dem Markte keine minder bekannte und daher verdächtige Schwämmearten verkaufen lassen. *15 2001 Matriken ( auf richtige Führung der ) bedacht zu seyn. 433 2I33 Mause (das Vertreiben der) Riemanden als einen Nahrungszweig zu gestatten. 426 2129 Mauthamt (das Gränz-) zu Dorna Can-torena, und di« Wegmauth zu 3ako-benie wird abgeändert.. 86 *984 MtlUthsrei (welche Gattung der Baumaterialien) eingeführt werden können. 307 2088 Medikamenten oder Wegzeiger auf Kommerz ial- straffen zu errichten. 44* 2141 Meldzette? (die) zu Gebräuen sollen gleichförmig eingebracht werden. 88 IY87 MelseK (die Abnahme der) von den Seelsorgern betreffend. 4^4 2163 UrB C 538 ) . ' Sekte. Nre. 95ie(flŽlt (wie Wett in Betreff der) und deszu ertheilenden Segens von den bisher beobachteten Kirchenandacht abgewichen werden darf. 462 2161 Messet (fremde) Scheeren u. andere Schnei-dewaaren, wie lang noch verkauft werden dirfen» 4y 2120 Militär- (wegen) Assistenz gegen stutzige Unterthanen haben sich die Kreisä'm-ter an die Regim'entskommanden zu wenden. 300 2079 — — (dem) sind ausser den Gagen, Löh- nungen und Invaliden - Pensionen aus der Kreiskasse keine andere Gelder zu erfolgen. 305 208S >— — (Forderungen an das) Aerarium der Zivilbehorden, wann anzubringen sind 326 2096 —> — fwie an das) die Vorschüsse von Krciökassen zu leisten. 32g 2099 — — (an das) die Kreiskasse - Vorschüsse be- treffend. 45g 2157 Militär- Aerarialforderun§ (w° die wegen einer) obwaltenden Streitigkeiten der Zivil-und adelichen Personen zu verhandeln sind. gg iygx Mlitarbequatirungsbeittag (über den) welcher in Prag vom Biere zu entrichten ist. 39 1962 Mili- %® C 539 ) HkS Stitt. Nro. Militarmannfchaft (der) ohne Einwilligung des Regiments kein Vermögen auszuzahlen. 6 1938 Militär - Wechselposten (wegen der) und Zivil - Wechselpvsten, wie sich in Tirol zu benehmen ist. 2z 195z Minderjährigen (in den Gegenständen der Berheurathung der) Auswärtigen, steht dir Dispensation der Landesstelle zu. 469 2167 Mortuarium (wie W) von Schenkungen abzunehmen ist. 254 203* Müller (die) Fleischhacker, Schanker u. d.gl. sollen zu gewissen Lahrszeiten den Abnehmern ihrer Viktualien keine Geschenke machen. 4°9 2II9 und 428 2130 Munizipal- (in) Städten sich niederlassende fremde Unterthanen, wie wie mit Abgaben zu belegen. 502 2082 Musketen (was wegen Verfertigung der) Karabiner ic. zu beobachten ist. §6 *98? N. Nachsicht (die Taxe wegen) der Großjäh, rigkeit sogleich zu entrichten oder sicher zu stellen. 428 2130 Nüd- W ( 540 ) ^ ®{tie Nr*, Nal)w0rna (Einrichtung einer Znnerlan- deswegmauth zu- 43 Ig6/, Nächtliches (über) HerumschwLrmen junger Leute acht zu tragen. 443 2144 Nahrunasiweic, (als ««) iß das Vertreiben der Mäuse Niemanden zu gestatten. 426 212g Nelger und Bohrer sollen die Hufschmiede nicht erzeugen. 290 2067- NkUes Haupteinbruchszoll - und Dreyßigst-amt soll zu Leordina in Hungarn errichtet werden. 122 200g Neutralen - Mächte (wie an die) der Verkauf des innländischen und ungarischen Viehes gestattet werden darf. 165 2040 Niepvlom ee (zu) und Sieraslawice wird ein neues Gränzwegmautamt errichtet. 102 1995 Nizniow (zu) in Gallizien Wegnmuth- Errichtung. 336 2ip6 N^rmalschul - ( von ) UnterrichtSgrldern die Rechnungen nicht mehr an die Staatshauptbuchhaltung, sondern an die Provinzial - Buchhaltung zu senden» 44 1966 Nornmlschulklasse (Aenderung in der Zten «hb 4tm Klaffe der) 116 2002 to® ( S4! ) toK Settr Nre: Normalschüler (die) «n £>ertent, m Gymnasien sind, mit Stipendien aus den Unterrichtsgeldern zu berheilen. 40$ 2HZ Nuuriu§ ( nicht an den) sondern an die Ordinariate sollen die päbstlichen Breven, Bullen und andere Expedizionen , 1 erlassen werden. 476 2175 und 2176 Nutzmessern (von den) können die Interessen von Stiftungskapitalien der Schullehrer , Sing - und Strftungsknabesi erhoben werden. 424 212* O. Dberkasse (bei btt ständischen) die Abfuhr der Erbsteuer betreffend. 432 2IZ2 Oblrgazwnen (wie die) und Stiftsbriefe für Landspitäler und Armenhäuser abzufassen. 3°7 2089 Dbrigkeiten (bei Untersuchungen der De- y schwerden der Unterthanen wider die) die Advokaten zu Vertretung nicht zuzulassen. (ohne) Konsens in die an der Grenze liegenden Oerter und einzelnen Häuser kein Vieh zu treiben, und kein Ge-traide zu verführen. 44 1965 (in) Dienste sollen keine gar zu junge Leute angestellet werden. 121 2006 Akldatz (Kammer«!-) zu Triest. 287 2063 OdgftttUngCtt (alle zu Triest ankommenden) sind unter Konfiskazionsstrafe dem Ocl-mrssungs - Pachter anzuzeigen. 160 2035- OelßdtlfoCi wird den hungarischen Oelträ- gern verboten. ' 442 2142 Oelmessungspachter (dem) m »ue zu Triest ankommenden Oelgattungen «liter Konfiskazionsstrafe anzuzeigen. 160 2035 Opferreicher (nach Passau sich flüchtende) werden gegen Taglia ausgeliefert. 451 2151 OffijtCKCtl (den Konskriptions-) sollen die Pfarrer die Tauf - Trau - und Stcrb-bücher nicht im Original in ihre Wohnung schicken. 483 2183 Or- AB ( 543 ) AB Gelte Nro. Ordensgeneralen (die Erwähnnng des) soll in den Säkularisativnebreven unterbleiben. 476 2176 Ordenshäusern (wie aus den zu Wien befindlichen) und Klöstern die Hofpredigerstellen zu besetzen. 47° 2I7° OtdlNMiüt (ohne besondere Erlaubniß des) bleiben Prozessionen, unV Wcrhlfahr-ten verboten. 470 2179 Ordinariat (das) hat die Anzeige wegen gestatteter Prozessionen und Wahlfahrten an die Landeöstelle anzuzeigen. 479 2179 Ordinariate (an die) nicfct an den Nuntius solle» die pöbstliä'cn Wreven, Wullen und andere Expeditionen erlassen werden. 476 2175 und 2176 Ordinariatskottsens (den) sollen die Konsistorien über eine Stiftung ohne beigebrachte Quittung über die bezahlte - oder ohne Legitimation übeh die nicht zu entrichtende Erbsteuer nicht «rtheilen. 469 si6g Ordnuna für den Eetraidhandel in Oesterreich u. d. E. 9 1941 — — für die Leinwandbeschau in Oesterreich ob der Ens. 92 I99I —. ~™ zum Fischverkaufe in Oesterreich unter der Enns J46 2027 Ori- ' So» c 654 ) Seit«. Ntc, ÖriötÄÄ^ (die) Stndienzeügnisse sind von allen die Priesterweihe Erhaltenden ßu fordern. 470 2169 — — (im ) sollen die Tauf - Trau - und Sterbbücher von den Pfarrern den Äonskripzionsoffizieren nicht in ihre Wohnung geschicket werden. 483 2183 -0rtett ( 2035 Schmalzes (Verbot der Ausfuhr des ) der Butter und der Krauppen. if 1942 — — — — wird behoben, .28 1952 — (der Vorkauf des) und der Butter wird neuerdings verboten. 277 205^ Schnee - (wegen) Gewäden, wann und wie die an Strassen stehenden Zaune aus-juheben. 396 2109 Schner- -E ( 558 ) Sekte Kroj SchnerDwaaren (fremde) »u lang noch verkauft werden dürfen- 4,1 2120 Schubs - Protokolls Entivllrf. 400 2n» Schüler (wie sich in Ansehung verdeutschen) mit der Prüfung bei derselben Ueber-tretung in Gymnasien zu benehmen. 405 211Č Schulden (öei den mit) verstorbenen Personen, wie sich ob des Leichenbegängnisses zu achten. 327 2097 Gchuldknniacher (dieboshaften) und Kri-dätarien sollen genau untersucht und bestraft werden. 109 199g Gchuldenskeucr (wie sich in Ansehung der) mit den Fassionen - und dir Abfuhr zu achten. 408 211g Schuldfordsrung (kerne) auf Provisionen, und Quartiergelder vorzumerken. 139 2022 Schuldners (Arresteö-Erkeichterung eines) betreffend. 397 2J1O SchUleN ( über den Stand der deutschen) wie die Ausweise zu verfassen. 71 1975 EchUll^Ud (die bem) von einigen Privaten vermachten Beträge, sollen die städtischen Kassen abnebmen, und halbjährig an die Kreiökaffen abführen. 36 1959 und 43 1963 Schul- ! G E X 559 ) TE I Seikr. Nr«i Gchu!kommissare (wie sich 8«) und Patrone bei vorkvmmenden Anstellungen ' neuer Schullehrer zu benehmen haben. 157 2033 Schullehrer (wie sich bei den Anstellungen • neuer) die SchulkommWre- uhb Patrone zu benehmen haben. 157 2033 — — (von den Stiftungskapitalien der) der Sing - und Stiftungsknaben können ' die Interessen von den Nutznieffern erhoben werden.^ 424 2126 Schulpütrone (die) sollen den Lehrern das Unstellungsdekret vor Genehmigung der Anstellung^ vom Kreisamte nicht.er-theilen. igg 2046 GchwüMtNe (der Verkauf der) an einzelnen Orten ist nicht zu dulden. I15 200$ Schwärzer (wie die mit Wagen und Schlitten einbrechenden) von dem Kordon zu behandeln sind. 160 2035 's- — (die ungarischen einschleichenden Tabak- ) hindanzuhalten. 422 2125 % Schwärzungen (auf die im öande überhandnehmenden) sollen die Landgerichte, Werbbezirkökommiffariate, und Grundobrigkriten aufmerksam seyn. 33 *9SS GchWlhTN (statt zum) cinzunehmen, im Back^ osen zu schlafen, ist das Landvolk $u warnen^ 3°4 2°8$ \ Ec- %» ( j6o ) ©titt Sto*- Segell (trt Betreff deö) und der Messen, wie weit von der bisher beobachteten Kirchenandacht abgewichen werden darf. 462 2161 ©CClfOfflCt (von dem) des Ortes sollen die Kjrchenrechnungen, und Extrakte aus denselben unterfertiget werden. . 85 1983 — — sollen auf richtige Führung der Ma- triken bedacht seyn. 433 2133 Seelsorgern (die Abnahme der Messen von den) betreffend. 464 2163 Seife ( Satzung auf) und Kerzen. 166 2042 — — ( Taxirung der) deö Unschlittö, und der Kerzen betreffend. 413 2121 Seminarien - Fondsrechnungen nicht mehr an die Staatshauptbuchhaltung , sondern an die Provinzial - Buchhaltung abzugeben. . 44 1966 Sensenhämmer (Gerichtsbarkeit über). 185 2044 Sicherstellung des Waisen- und Äuratelü- vermögen betreffende Verordnung. 32 1954 Sicherstellung ( Vorschrift zu) des Erb- sieuervermögens. 28l 2059 Siebenbürgen (Tariff über den Ausfuhrs-zpll der nach Ungarn und ) gehenden deutfcherblä'ndifch- und gallizifchen Erzeugnisse, und ungar. und sicbenbür» gifchr Einfirhr-Dreyßigjk, 196 2049 Sieras- Tu- ' Sette Nro* Sieraslowice (»«) und Niepolomice wird ein neues Gränzwegmauthamt «eich» tet. m2 199$ (von den Stiftungskapitalien der) Schullehrer, und Stistungökna- R ten, können die Interessen von den Nutzniessern erhoben werden. 424 2126 Sistemisirten ( für bie) Zahlungen werden bei dem steyermärkischen Zahlamte Zahlungsbbgen eingrführet. 50 196$ Spxxp (die) und Inventur nach dem Lods-falle eines Beneßciati curati nie ohne Veiziehung des bischöflichen Kommissärs vorzunehmen. 484 2184 Spiegel - Glaümeister ( wie lang die) Lehr? jungen als Gesellen nicht aufnehme» sollen. 296 2075 Spiele (der Verbot der Hazard-) wird erneuert. 130 2016 und 147 2028 __ ____ (auf) junger Leute in Gasthäusern Acht zu tragen. 443 3I44 Spitalstiftsbriefe (Entwurf der). 3“ 208- Staatsbeamten (wie sich die reifenden) in Rücksicht der Wezmauth von den leer zurückgehenden, oder sie abhvlen-den Pferden zu benehmen haben. 128 2014 Sechster Van». ©taüt^ C §6« ) ; Seite iVr* (wie die Versteigerungen der) kundzumachen. 271 2056 StaakOauptbuchhaltung (an die) btt Journale und Rechnungen von Normalschul - oder Bruderschaftsfonds-Unterrichtsgeldern, oder Stipendien-Konvikt- oder SeminarienfondS/ auch über den Broschüren- und Zeitungsa flempel künftig nicht mehr zu ftn» i>cn» 44 1966 Etaatsherrschaften o>« Justiz iarien der) Gehalt, in wie weit der Arrha unterliege. 276 2054 Stadtbel eUchMNZs - Vorschriften (die Beobachtung der) in Graz betreffende 321 2093 ( Privilegium für das von Joseph Äuppelwieser erfundene) Kochgeschirr« 118 2ooj Ständkli ( den böhmischen ) wird das Landesarchiv überlassen. 15 194g Ständischen (bei der) Oberkaffe die Abfuhr der Erbsteuer betreffend 432 213» SkÜÜUNHkki (die Kosten der ersten Herstellung der) für die Beschellhengste können aus dem Bequartirungsfond bestritten wer-Setn is-3 2sis EtÜNdpläßk der Ilecksieder zu Graz. 284 206s Stands HM ( 5^3 ) Seite MrSj. Behandlung der Räuber betreffende Verordnung. 151 202$ GtttNkoh i -Baues (Begünstigung des) in Niederösterreich.' 329 21ÖX — — (nützlicher Gebrauch der) in Eisen- fabriken- 293 207J E^kMpel (Leinwand ohne) wird in Oesterr-reich ob der Enns im Handel nicht gestattet. »66 2641 « — •(mit welchem") die Erbserklärungen bei Gericht zu versehen sind. 33$ 2*e§ SterHfälle (wie und wann über) und Scheu-kungen in Ansehung der Erbsteuer dit Verzeichn sse einzusenden sind. <9 £94$? — (die halbjährigen Verzeichnisse über) an die Kreiöämter, nicht an die Erb-sieuerhofkvmmWon einzüsenden. i§S ioiff — — sdie Verzeichnisse über) halbjährig tinzubringcn. 2064 --- — ( Verzeichnisse über) wann ünö wii «inzusenden. 43* 2i§£ Eterbfällen $ - (für die Religions - und) Kassen der Länder, wird zu Wien ein Zentrum errichtet. 466 216(5 S’tUttCH (von Belegung der) wie die untauglichen Hengste hindanzuhalten, und wann die ärarischen Bescheller in die Gtazionen abzuschicken find. 16 1945 % soll nach dem Niederösterreichischen Gewichte verkauft werden. 436 2137 ss «—9 Beamten (den)wie bei Hausvifitazionen von Ortsgerichten Assistenz zu leisten. 327 2098 ss —- - (der) Gefällsadministrazion Nozio- ntrif wann zu vollziehen, 452 2153 F-- UM ( 567 ) UM Seite N're, - ^abaksachen (das Patent IN) jährlich bekannt zu machen. 296 2076 ^abakschwärzer (die ungarischen in das Land sich «inschleichenden) hindanzu-halten, 422 2125 TabaksDwarZMsi halber sind alle in ein Lazaret zu Triest Eintretende zu untersuchen. 445 214* t£flf>eöCit (Ausrvanderungs-) betreffende Weisung. 36 1958 — — (Bergwerks-Produkten-) wann einzu- senden sind. 52 l9&9 ( gegen ) werden die nach Passau sich flüchtenden Oesterreicher ausgelicfert. 451 2151 über den Ausfuhrszoll der deutscherb-ländrsch- und gallizischen Erzeugnisse nach Ungarn und Siebenbürgen, und dortige Einfuhrdrcystigst. 196 2049 von den nach Ungarn geführt werdenden deutscherbländischen, lei-nernen, gestrickten und gewirkten Maaren wird abgeändert. 297 2077 , Trau - und Sterbbücher ( die) sollen von Pfarrern den Konskripzionsoffizie-ren nicht im Original in ihre Woh-yung gefchicket werde«. 483 sigZ W C Z68 ) Seite Nr«. (was für erne) Bet Delegazionsfallen von den Landrechten an einen Magistrat oder ein Ortsgericht statt findet. 2 19315 ' fEinkaufs-) für Findlinge wird herab-gesetzet, und wegen derselben Besorgung und Erziehung. 274 2053 — (hie) wegen Nachsicht der Großjährigkeit sogleich zu entrichten, oder sicher zu stellen. 428 213Q _ — der in der Pharmakopoe enthaltenen Arzcneyen. 337 2103 --- auf Weine in Tirol. 404 2x14 (die Hof-) für den Tischtitel können nicht nqchgesehen werden. 473 2173 Taxfrei (welche landtafliche Quittungen) geloschen werden können. 91 1990 Taxfreie Vormerkung der Urkunden in der Landtafel betreffend. 102, 1996 Taxirung des Unschlitts, der Kerzen, und der Seife betreffend. 413 212? TöAaNikNr ( wenn in einem ) eines Bürgers zu Wien der Armer- Bürgerlade nichts zudedacht worden ist, was für dieselbe von einer jeden Berlassenschaft abzuziehen ist. gi 19g® Thaler (falsche Feder- und)Laub-)^nicht 6fßllC (nach dem) eines Benenciati cnrati soll die Sperr und Inventur nie ohne Beiziehung des bischöflichen Kommissärs vorgenommen werden. 484 2184 Torferde (mit) wird das Ziegelbrennen anempfohlen. v 434 213S Tranksteueramt (bei dem) sollen die Ge, bräumeldzettel gleichförmig eingebracht werden. 83 * 987 Er au - Tauf- und Sterbbücher (die) sollen von Pfarrern den KonftripzionSoffi-zieren nicht im Original in ihre Wohnung gefchicket werden, 483 2183 Eriest C in ) wird Mäklern die Vertheilung der Zetteln über Waarenpreife verboten. 443 2*43 Trieft Nn 5 TE C 57° ) ^ _ . Skite Nt#t TNeft (in ) foto» die Gchiffskapitäne Nie- mande» ohne Reisepaß ankommen oder abgehen lassen. 444. 2,4, ---- — (in) sind alle in «in Lazareth Eintretenden wegen der Tabaköschwärzung zu untersuchen. 445 2*48 u. Heberschüssi' (Gefälls-) in Tirol, wann an die Äammeraltassen «inzusenden sind. 28 195g Deberstedlunqs - (Einleitung der) Gesuche nach Kroate». 294 2073 Umgänge (wann die theophorifchen) auf dem Lande abzuhalten sind. 465 2165 UMWNNÄlUNg (wegen) der in Hungarn bestellten vereinigt gÄllizisch-hungari-schen zwey Zoll- und Dreyßigst-Ein-bruchsämter zu Borsa und Ruskowa Bollina in bolletirende Aufsichtssta-zionen. 122 200$ Una^ell^en (die Abhandlungsinstanzen der) Geistlichen sollen ohne Beyseyn des bischöflichen Kommissärs nach dem Tode eines Beueficiati curati nie die Sperr und Inventur vornehmen. 284 2184 Ungarische- (der Durchtrieb des) Schlachtviehes durch die Oest. Erblander ist nur gegen Pass« erlaubt. 79 1977 Um AO c 571 ) %a (Beite. Niq, Ungarischen (den Austrieb des) Schlachtviehes betreffende Verordnungen. 163, 2037 -- — ( wie der Verkauf des innlän- dischen und) Viehes an die neutralen Mächte gestattet werden darf. 165 204«) — — (die) in das Land sich ein- schleichenden Tobaköschwärzer hindan-zuhalten. 422 2125 — —- Deltragern wird der Oelhandel verboten. 442 2142 Ungarn (die in) bestellten vereinigt galli-zisch - hungarischen zwei Zoll-und Drei-stigst - Einbruchsämter zu Borili und Rusko\va Bollina in hvlletirende Aufsichtsfiationen umzuwandeln. 122 qCo» — (Tarifüber den Ausfuhrszosi der nach) und Siebenbürgen gehenden deutschen erbländischen und gallizischen Erzeugnisse , und ungarischen und siebenbür-gischen Einfuhr - Dreißigst. 196 2049 —. r— (nach) geführt werdender lernerner Maaren Tarifösatz betreffend. 297 2077 llngestempelte Leinwand wird im Handel in Oesterreich ob der Enns nicht gestattet. 166 2041 Universitäten (bei den nächsten) und Ly, zäen sollen sich die jungen Geistlichen nach geendigter Theologie zur Prüfung stellen. 4<$0 215? M? TeB ( Z72 ) „ a*,S-ite N». (Taxirung des) der Kerzen und Seife betreffend. 4!3 31£I Unterrichtsgelder (au« dem Fond der) die Normalschüler mit Stipendien zu be- ' teilen. 405 21x5 Unterrichrsgeldern (von Normalschul- oderBruderschaftöfonds-) die Rechnungen und Journale nicht mehr an die Staatshanptbuchhaltung, sondern an die Provinzial - Staatöbuchhaltung »bzu geben Unterschleife (der) der Salzvekturanten wegen , mit ärarischem Salze, verschärfte Verordnung. — (wie die) wegen der Begünstigungen des Einfuhrszolls von der russischen Juchten hindanzuhalten sind. ?zz 2061 Unterschrift (die) des Seelsorgers ist bei Kirchenrechnungen und Extrakten all« denselben erforderlich. Untersuchung (genaue) soll wider die bos. haften Äridatarien gerichtlich vorge-nommen, und dieselben bestraft werden. 109 Untersuchungen CB«) der Unterthanöbe-schwerden wider die Obrigkeiten di« Advokaten zur Vertretung nicht zuzu» lassen. x|7 2045 44 1966 SS 197® 85 198S 1998 Mn» C 573 ) AB Sette Nre» Untett^ftttCR (wie den) welche in ein an» dercs konfkribirteö Erbland gehen, die Pässe ertheilet werden sollen. ' 7 1939 — — (zu Vermeidung der Prozesse zwischen) wie sich von den obrigkeitlichen Wirth» schaftsämtern mit den Vergleichsversuchen zu benehmen ist. 22 1949 — — (gegen stutzige) wohin sich die Kreis- ämter um Dsilitaraffistenz zu wenden haben. 300 2079 — —- (fremder) Belegung mit Abgaben, wel- che ohne des Bürgerrechtzu erlangen, sich als Jnnleute in Munizipalstädten niederlassen. 302 20§2 Unterthanßbeschwerden (bei Untersuchungen der) wider die Obrigkeiten die Advokaten zur Vvrtretung nicht zuzulassen. 187 2045 Ullterthansgründen (»U sich beider Grän- zenbeschrcibung der) zu achten. 446 214g und 457 2156 Ukkundm (die Larfreie Vormerkung der) in der Landtafel betressend» 102 1996 Uktheil (das) über den Betrag 'des Waldschadens steht lediglich den Schätzern zu. 141 30=4 ttFtfjčilC (wie gegen zwei gleichstimmige) mit fder angemeldeten Revision fürzugehen. liZ 2000 C 574 ) V. S«,le Nr& Žicrbot > Butter - Schmalz, Krauppen aus- zuführen. I5 ,94i — — wird behoben. 2g Ig53- — — (der) des Vorkaufes der Butter und des Schmalzes wird erneuert. 277 2055 — — in Dörfern glühende Kohlen, freies Licht, und Fakeln zu gebrauchen, an deren statt fich der Laternen zu bedienen ist. 21 194g — — (der) Wind lichter, Fakeln zu ge- brauchen, wird auf die Vorstädte Wiens auügedehnet. 79 1976 ~ — (wiederholtes) der Winkelfchreiberei. 127 201^ — — (kein) keine Vormerkung und Zession auf Provistonen anzunehmen. 131 2017 imb 139 2022Š —• — (der) der Hazardfpiele wird erneuert. 130 2016 und 147 202g1 — — (Erneuerung der Gesetze über) ündStra- fen gegen die Glücksspiele > und Spiele des Dienstgesindes, dami der Handwerksbursche. I47 202g’ = — (das) des Ausscheiben, und Äuöspie-len verschiedener Sachen wird einge-schärfet. 254 2038 , ( 57Š ) Seite Niyii Dörl>recher (wie sich in Bestimmung des Strafortö für die prozesslrten) zu benehmen ist. ioo 1992 £ß?rt)dd)ti<3C Schwämme sollen den Eigen, thumern von den Marktrichtern abge-nvmmen und vertilgt werden. 115 2001 Verfahrunä (die) der Zustantzschichten wird den Bergämtern untersagt. 130 2015 ÜSttgldC&C (mit den Versuchen der) wie sich die obrigkeitlichen Mirthschaftöämter - zu Vermeidung der Prozesse zwischen Unterthanen zu benehmen haben. 22 1949 Vergütung (die) des uneinbringlichen Betrages des Äntheilö für den Aufbringer und Ergreifet bei Äontrebandfällen erstrebet sich nicht auf die Korrupzions-strafe. 9° 1989 ss — (in Rüksicht der) und Liquidirung der Wegmauth von Vorspannspferden, wie sich die reisenden Staatsbeamten zu benehmen haben. 128 2014 Vergütung - Ausweise über Wetter - und Wasserschäden sollen so, wie jene über Feuerschäden individuel ringe-sendet werden 85 198s Azerheurüth^na (in den Gegenständen der) dpr auswärtigen Minderjährigen steht die Dispensation der Sandesstette zu. 469 216? ( 576 ) Sette Nrofc SSčtFflltf (den) der Schwämme an einzelnen Orten nicht zu dulden. uz 2001 -- — (den) des Landbrodes in den Städten Mährens und Schlesiens betreffende Verordnung. 164 203g — — freie der) des innländifchen und un- garischen Viehes an die neutralen Mächte gestattet werden darf. 165 204a — — (wie lang noch der) fremder Messer, S'cheere" und anderer Schneidreaaren statt hat. 411 2i26 Verkäuflich (als rädizirt, und) welche Gewerbe anzusehen. 279 2057 Verlaffenschaft (was aus einer jeden) eine« Bürgers der Armer - Bürgerlade zu-flieffen soll. gi 19g® Verlassenschaften ,(®te sich mit den) der Maltheser Priester und Pfarrer zu benehmen. 415 2122 Verlaffenschaftsbücher (wie die Verzeichnisse über) zu verfassen sind. 124 2011 Vermachten (die dem Schulfond von einigen Privaten) Beträge, sollen die Städtischen Kassen annehwen, und halbjährig an die Kreiökassen abführen. 36 1959 und 43 196g Vermächtnis (wie ein) aus einer jeden Ver-laffenfthaft eines Bürgers der Armen-Kürgerlade zufliessen soll. 8l 198® Ver- ÄI§ ( 577D PiS Seite» Mo» Cü'Bit den) desHornviehes haben die Wirthschuftsä'mter die Anzeige an daS KreisaMt/zu machen. 267 2Z18 und 303 233t *- — (Bezeichnung der zum) nach Öbcröst- reich kommenden Leinwand. 306 2334 —• — (der) des Getreides in Halmen ist verboten. • 399 2366 #*= «— (bey) eines Gewerbes ist die Schätzung der Gewerbsgeräthschaften und Waa-ren vorzunthmen. 401 236$ m* (der) des kranken, oder hochträchti-gen Viehes ist verboten, und wie sich Mit dem Gewichte und der Zuwage bey dem Fleischverkaufe zu verhalo ten ist. 424 238« fOStlflffuttj} (zur weitern) in AftirbestanS-. Häuser und Stockwerke zu miithen, ist verboten. rZ2 2234 Man sehe auch Vermiethungen» Vermisthungen 0vie die) der Wohnungen zu Wien geschehen sollen» !32 2234 und 176 22591 O» — neuer Wohnungen zu Wien ohne vorausgegangene Bewilligung der Lanves-stelle» werden verboten. Zk>8 ^33$ Oerordnungen (wie ein genaues Äerjeich-niß der Patente und) in Westgall'.zwn YII. ' S> * » lait So« C 578 ) S(lf Seite. Ne». »on den Magistraten und OrtSobrig-keiten geführet werden soll. 408 237t Verpfandung (keine) kein Verbot u. d. gl. soll b«y den Pensionöbetra'gen der Witt-roen und Waisen der Seidenzeug- Sammet-und Düntuchmacher statt finden. 139 2240 Verschleispreise (die) des Tabaks m ' Dst - und Westgattizien werden nach dem in den böhmisch e und österreichischen Provinzen bestehenden Preise fefi-grsetzet, und die diesfalligeu Ta-riffen. 255 2380 Vtrtkkter (wider den) der Masse sind die Klagen des Fiskus in Vertretung des Militärärariumü gegen einen in Kon-x kurs Verflochtenen zu stellen. 123 2222 fBCtttCtUno (die Klagen des Fiskus in'1 des Militä'rärariums gegen einen in Konkurs Verflochtenen sind wider den Vertreter der Masse zu stellen. 123 2222 Verunreinigung (die Hindanhaltung der) der Gaffen wird neuerdrngs verordnet. 304 2332 Verwandlung (was bey) eines Real-Fideikommisses in ein Pekuniär - Kideikommiß zu beobachten ist. zy 2209 VerZeichNlß (das) der Handelsleute in Böhmen soll an das Wechselgencht em-gesendet werden. 324 2355 Wer- 4vS ( 579 ) SU» Seite. Nro, (wie ein genaues) der Patente und Verordnungen in Westgallizien von den Magistraren und Ortsobrigkeiten geführet werden soll. 408 2371 Verzeichnisse (nur halbjährige) der Sterb-fälle sollen an die Erbsteuer.- Hofkommisston eingeftndet, und darin die Ursachen der Steuerfreyheit angezeiget werden. 127 2226 — — (rote die) über die Kvntrebande zu ver- fassen sind. igj 2265 — — (wie die) über das Hornvieh von den Wirthschaftsämtern an das Kreisamt «inzureichen sind. 267 231g und 303 2331 Vieh (kein krankes oder hochträ'chtiges) ist zu verkaufen, und rote sich bey Verkauf des Fleisches mit dem Gewichte, und der Zuroage zu achten ist. 424 2380 Vieheintrieb (wo der) zu gestatten oder nicht zu gestatten ist. 466 2423 Viehseuche (bey entstehender) ist wider die saumseligen Beamten mit Strafen fürzugehen. 13 2ly6 — — (Nachricht zur Vorbeugung der) 142 2244 Viehssund (die Tabellen über den) und die Fleischpreise sind sicher und verläßlich «inzusenden. 12 2195 Vog- £>9 2 j HA C 580 ) MS Seit«. Nr». SRpgtCpCtt (die) der Gotteshäuser haken ihre Rechnungen mit dem Jnventarium der Kirchengeräthe, und den erforderlichen Rubriken zu erlegen. 179 2263 Vorau6btzahllkng (die) der Stipendien findet nicht mehr statt. 426 2385 Vorschlag (auf was bey dem) zu Kreishauptmannsstellen zu sehen ist. 401 2369 Vorspann (wann und wie die) für die Transportirung der Landesbettcr anzuweisen ist. 199 2273 Vorspanttsbeytrag (Weisung wegen Ein- kaffirung und Abfuhr des) 251 2304 «BotjlflMc (wie die Gerichtsbarkeit über die) in Ostgallizicn den Magistraten der Städte zustehe. 233 2298 Vorzugsrecht (die Streitigkeiten mit dem Fiökus über das) der auf städtischen Gründen hypothezirten Forderungen sind vor der Behörde des Fiskus zu verhandeln» 309 2337 W. Waaren (wenn ausländische) bey den aus, wattigen hausirenden Bilderha'ndlern gefunden werden, sind ihnen die Original - Hausirpäffe abzunehmen. 111 2217 Waa- t C 68r ') Seite. Nr» SBfldtClt (über btt Vorräthe der ausländischen) wird bey Aufhebung des Zollkordons zwischen Ostund Westgalli-zien bit Kenntnist eingcholet. 194 2272 — — (die Schatzung der Ecwerbsgeräth- schaften und) ist bey Verkauf der Gewerbe vorzunehmen. 401 2368 — — (Kauf - und Kramer-) sind an Sonn- unb gebstenen Feyertagen nicht auszulegen. 421 2377 — — (wie die Ausfuhr der ausländischen) xutg Westgallizien in die übrigen k. k. Erblä'nder gestattet ist. - 432 289k Wachsfiguren (der Verkauf der) und Kerzen bey den Kirchen wird wiederholt verboten. 214 2283 Wachskerzen (der Verkauf der) und Wachsfiguren bey den Kirchen wird wiederholt verboten. 214 2283 FF^ZeN (wie die leichten) und Äalessen auf den Nebenwegen einlenken dürfen. 527 2359 Wa^kN und Gewehre (was bey Bestellungen der) aus den k. k. Staaten für auswärtige Mächte zu beobachten ist. - 4 2*87 (das Wasserfast mit dem) zum Feuer-lolckgebrauche, mit der Zeichnung und Belchreibung desselben wird bekannt gemacht. 234 2300 O 0 z Wahl- HO C 582 ) i Seite. 3tto, ?88(l!)I'(t?t£otfC (auf d>e) mit Büchern und sonstigen Feilsckaften herumzugehen, wird den Buchbindern verboten. 238 2ZQI W ilseN- und Findelkinder- Institut zu Gratz. 83 2211 — — (auf die Pensivnsbeträge der Witt-wen und) der bürgerlichen Seidenzeug-Sammet-und Düntuchmacher soll kein Verbot, kein Verpfändung, keine Abtretung re. statt finden. 13g 2240 Waisi rrrechnuttgen (bey) Kirchen - Spital - und Stiftungsrechnungen, oder Extrakten, dann bey den Armeninsti-tutsausweiien über eine jede Gattung ein brjsaders Inventar beyzulegen. 45g 2413 Wü!!>M-Bi>prrl>Ni! (Abhilfemittel zur Hemmung der) durch Abraumung der von dem Wurmfraß angegriffenen Hölzer. 463 2419 (die Befolgung der wegen der) erfloffencn Gesetze soll genauest beobachtet rverdrn. 3 2185 Waldfüirmen (Zoll für die Einfuhr des) Zll 2340 Wtlidschaden- Ersatz-und Strafnormale (wie zufolge des) die Schatzmänner zu ernennen und zu bezahlen sind. 26 220g $BanI)eruna (was bey den Pässen und Kundschaften der in der) begriffenen Handwerksgesellen zu beobachten ist. $52 2305 Wa- C 583 ) Seite« Äro. Ä8asenmeibeü (batet)bic)fettenbie6ei>$tup= penmärschen und Fnhrwescnözügen gefallenen Pferde auf der Stelle fortgei schaffet werben. 426 2384 ÄßtifTctflt? (daszum Feuerloschgeörauche nützliche) sammt dem Wagen wird mit der Zeichnung und Beschreibung desselben bekannt gemacht. 234 230® 233ilffctfd)d^etl (mit der Liquidazion der untersuchten) Feuer- und Wetterschäden zugleich, sind von den KreiökommissL-ren die Reisekostenliquidazisnen einzu-bringsn. 4^9 2428 WeberillNUNflsvrdMlNg ( wegen Befolgung des Patents über die) 314 2345 WebertMteyeN (von den) sollen die Verordnungen wegen der Leinwandbeschau genau bekannt gemacht werden. 4-7 2388 Wechselgericht (dem) in Böhme,, ist «in Verzeichniß der Handelsleute cinzu-senden. 324 23SS WegMÜAtl) («on der) Brüken - und Uiber-sahrtmauth ist der aus- und innländi-fche Dünger in Ostgalkizien befreit. 141 2243 und 322 2353 _ _ (Erhöhung der) von schweren Fuhren und beladenen Kalessen. 2342 Weg» Do 4^ HO C 584 ) HO Seite. N»o, Wegmauth (&ü) $u Kamenih in Mähren wird nach Polna in Böhmen übersehet, und die Ueberfetzung fängt vom i. April **• D- an. 452 2406 - und 459 2414 (die wegen der Aushebung der ausser dem) ohoe Bewilligung der Dbrigkeit betretenen Mannschaft zum Militare , ergangene Verordnung ist zu repüöliziren. 465 2422 3Bc)lgßI!i^en ( die Auswanderung aus) wird verbotest. 224 2292 v- — (Weisung wegen der konigl. Güter in). 2262294 '— — -— (lPegulirung des Müntzwc- sen in). 242 2303 — — (in) und Lstgallizien, Festsetzung der Tabaköserschteißpreise, mit den Tari ssen. 2)5 230g — — (für) wird ein Appcllazionsgerichtzu Ärakau errichtet. 25g 2313 — — seinsweilige Direktivregeln in) für die Gerichtsstellen und Parteien in Nechtsangelegenheiten. 271 2320 -rr (Aushebung des Zollkvrdons zwischen) und Ostgallizien. 313 2343 (Postporto für die nach) gehenden und von dort anlgNLrndrn Briefe und Pa- Z23 23x4 West« . SO® ( 585 ) So? Gelt«. NroL Mestgallizien (Einführungdes Siegelgefälls, oder Stempclpatent in). Z28 2360 — — (irr) Einführung des Tabakregals. 378 2361 — — (dir Einrichtung des Zollwesen in) ist genau zu befolgen. 399 2367 (Einführung der Eeneralienbüches in). ' 468*2371 — (Erbhuldigung in). 410 2373 — — (wie aus) die ausländischen Waaren in die übrigen E, k. Erölander ausge« führrt werden dürfen. 433 2891 Wetterschäden (mit den Liquidazionen der untersuchten) Feuer - und Wasser, schaden zugleich sind von den Kreis-Eominissa'ren die Reisekostenliguida-zionen einzubringen. 469 2428 Witzd- M'dHolzdiebe^eyen(der) wegen, sollen die gegen die Waldfrevler erflvsseney Gesetze genauest befolget werden. A 21,85 WkktheN (brvdlosen bürgerlichen) soll keine Personalschankgerechtigkeit auf Rechnung überlassen werden* 8 219t Wikthschaftsamter (wie die) m Streitigkeiten zwischen Unterthanen einen MichenBergleich zu versuchen haben. 137 2239, und 175 225,8: Oo Z ' Wirth- HO C 586 ) . Gei«,. Nro» (»te di« y an das Äreiöamt die Verzeichnisse über das Hornvieh einzureichen haben. 267 231g und 303 2331 Wirthfchaftsbeainten (Weisung wegen Ämmatrikulirung der). 302 2329 SQBitttüPIt (auf die Penflonöbeträge der) und Waisen der bürgerlichen Seidenzeug-Sammet» und Düntuchmacher soll kein Verbot, keine Verpfändung, keine Abtretung re. statt finden. 139 2240 9Gßo$tltlttgftt (wie die Vermiethungen der) zu Wien geschehen sollen. 132 2234 und 176 2259 — ■— ( neue ) zu Wien dürfen ohne »orausgegangene Bewilligung der Lan-desstell« nicht bewohnet werden. 30g 2336 Wollenzeust- Fsthkrk (die Entwendungen des Gutes der) zu Linz, find genau zu behandeln. 129 2228 Wüthen^kn (die wegen der) Hunde und ihres schädlichen Bisses ergangenen Generalien find zu republiziren. 464 2420 (die) sollen zur Prüfung über di« Geburtshilfe angehalten werden. 178 2260 Wundersalz (das aus Ungarn frey einzuführende) betreffrnd. 2342393 Z. ' W C 587 ) W Grit«. Nr». 3- ZHlUNgeN (bey den) für dre FondskasssN ist die individuelle Anzeige und Benennung derselben zu machen. 270 2319 — — (zu) mit ständischen «Papieren an die Fondskassen ist die Bewilligung der LandeSstelle erforderlich. 322 2352 Zensoren (auf was die) bey Manuskripten und Büchern zu sehen, und daß die Buchdrucker und Buchhändler ungeachtet des erhaltenen Imprimatur fut den Nachdruck zu haften haben. 453 2407 genfurtrung (auf was bey) der Manu, fkripte und Bücher die Zensoren zu sehen, und daß die Buchdrucker und Buchhändler ungeachtet des erhaltenen Imprimatur für den Nachdruck zu haften haben. 453 24°7 Zeugnisse (die) für die geprüften Hebammen sollen von den Kreisärzten dem Äreiöamte eingehändiget werden. 468 2426 Man sehe auch SijZUlzeUgmsse. Zeug- und Leinweberzunft (die Jnnunge- artikel der) sind genau z» befolgen. 281 2322 l Zinn HB ( 580 ) HzA Seite. Ne». ZlNK (Warnung vor den aus) gegossenen Münzen. 15g 2247 — — (Eß- Trink,- und Arzneygeschirr mit vermischtem) sollen die Zinngiesser und Drechsler nicht verfertigen, und verkaufen. 167 2253 Zinngiesser ote) und Drechsler sollen kein -Eß- Trink- und Arzneygeschirr , mit Zinn vermischt, verfertigen, und »er« kaufen. 167 2252 Zoll der Zum Ackerbäue und Fuhrwesen -rfor, derlichcn, ausgeschlagenen, nach Tyrol gebenden Eisengattungen. 21 2202 7— — für fremde roßhaarne Sesselüberzüge. 24 2206 — — (was für ein) für die eröländischen Pomeranzen, und Simonien, dann die hänfenen Leinwänden abzunehmen ist. 125 2234 — — (was für) dis Transitoroaaren für den von Rußland besetzten Antheil Pohlens , und für die russischen Provinzen überhaupt zu entrichten haben. 194 2371 «*» — (der) der Frosche ist eben der nämliche , welcher für die Krebse zu ent, richten ist. 233 2297 «e —- (rote vom Ausfuhrs-) die Seidenzeug-fahrikate des Andrä Bräunlich, und Gottlieb Hornpoßel befreyet sind. 298 2326 rar die Ausfuhr der Pottasche 259. 2327 Zoll f to$ ( 589 5 toe Seite. Ntö. Boa für die feinen Sammetnadeln. 3°2 2Zzs «— — für di« Ausfuhr des Leimleders in Tyrol. 425 2356 — — für die Einfuhr des Waldfaamen. 311 2340 — — von Wundersalze betreffend. 434 2393 Zvllämtkr (auf mas die) key den russischen Avifsbriefen key der Juchteneinfuhr zu sehen haben. 254 2307 ZvLüMt (das Sczawnitzer) und Drevßigst-amt wird in eine polletirende Stazion nach Lefchnicze übersetzet. 223 2291 Zollbeamten (wie sich bey VerhaftnchMung eines) zu benehmen ist. 271 »Zo2 ZsllkotdoN (der) zwischen Ost-und West-gallizien wird aufgehoben, und über die Dorräkhr ausländischer Waaren die Äenntniß «ingeholet. 194 2272 — — (Aufhebung des) zwischen Ost-und Westgallizien. 313 2343 goUroefen ( die Einrichtung des) in Wcst- gallizeen ist genau zu befolgen. 399 2367 Supliffe' (wann die Quittungen über den Gehalt, und die) aus dem Schulfond von den Sckulleh«m und Gehilfen bey- ,M zubringen sind. Z97 2364 Lu- HO C 593 ) HO Seite. Nr». Zulvllgk (wie sich mit dem Gewichte, und der) bey Verkauf des Fleisches zu verhal-ten ist. 424 3380 AivnEett (wie die Uebertretung des Verbotes das Spiel) genannt, zulpielen, zu bestrafen ist. 27 2220 Avlk-Spiel (das) oder Labet- Spi-lgehört unter die verbotenen Spiele. 257 2310 Zwolfkkeuzerstül^e (Kurs der 6 kr. und) tti Tyrol. 320 2350