Sammlung der Gesetze, welche unter der glorreichen Regierung des Kaisers Franz des Zweyten in den sammtlichen f. k. Erblanden erschienen sind. in einer chronologischen Ordnung von Joseph Kropatsch k. k. wirkl. Hof- Ein und zwanzigster enthält die Gesetze vom ersten Jänner bis letzten August 1806. Wien I« finden bey Johann Georg Edlen vsn Mößik k. f, pri». Buchhändler. B o r r k d e. j"V Jii diesem Cin und zwanrigsteu Vande, der mir allerhöchster Erlaubniß unternommenen Sammlung der Ge-setze sind die unter der glorreichsten Regierung Seiner t bis 90 Druckbögen ange-wachsen, und eines Mils gegen die vor-XXI, a her- ■fcv!® < L ) hergehenden ganz unbequem zum Nachsuchen, andern Theils aber für die Herrn Abnehmer zu hoch im Preiße ausgefallen wäre-Aus diesem Grunde war Unterfertigter be-müssiget, diesen Jahrsgang in zwei Bande abzutheilen, und zwar so, daß im gegenwärtigen Ein und zwanzigsten Bande nur die Gesetze vom i. Jänner bis Ende August sammt dem chronologischen Verzeichnisse für eben diesen Zeitraum, und in dem so schnell als immer möglich nachfolgenden zwei und zwanzigsten Bande die Gesetze für die Monathe September, Oktober, November und Dezember igo6, sammt dem chronologischen Verzeichnisse für die vier Monathe, und einem schematischen Repertorium über alle zwei Theile, somit über den ganzen Jahrgang geliefert werden wird. Der drei und zwanzigste Band wird den Jahrgang 1807 tu sich enthalten, und Unterfertigter wird sich mit äußersten Kräften bestreben, diese Bände noch gegenwärtiges Jahr zu liefern, um nur sich dem laufenden Jahrgange mehr und mehr zu nähern, und die Herren Abnehmer vollends zu befriedigen. Joseph Kropatschek. Verzeichnt- dee in diesem Ein und zwanzigsten Bande enthalten Gesetze und Verordnungen von beiti J a hrs g a n g e 1806, I ä n n e r. Zahl (Bette 6796 litine dem kandesschulfonde zugefal» letten Derlassenschaftsbeträge, sie mögen im Testament oder auch dem Gesetze bemessen würden fepti, einzeln, sondern stets mit halbjährigenVerzeichniffen axzuzeigen. Dom 6. Iciner. 627 6797 Nobotsbeschwerden oder Weigerung des Gehorsams der llnterthanen gegen ihre Herrschaften, wie anzusehen. Vom 6« Iciner 1 6798 Advokaten dürfen die Unkerthaneit in den, wider ihre Dominien führenden Bedrü« ckungsklagen nicht vertreten. Vom 10. Iciner. r 6799 Aus Mähren und Oesterreich nach Galli, zien kommendes Bier und Meth hat keiner TrcmWuer, wenn eS. schon solche daselbst a a 6 c.- Sü® ( 4 ) Zahl ©tit, bezahlt hat, mehr zu unterliegen. Vom io. Ianer. z 6800 Blei - Gleth und Blei» Erzt Ausweise nicht wöchentlich, sondern vierteljährig einzusenden. Vom 13. Iäner. 2 6goi Kriminakgefängntsse sind während der Nachtszeit vom Mtlitärposien zu bewachen» Vom 14. Jänner». 3 6802 Bankozettel mit der Feder gezeichnete betreffend. Vom 15. Ianer. $ 6803 Warnung wegen unvorfichtigerVerstopfung der Nachtkamine. Vom 16. Jänner. 4 6804 Aus Mühlstaub Brandwein zu erzeugen, wird verboten. Vom 17. Jänner. 4 6805 Durchziehenden Truppen ist von dem Land- manne kein Brod oder Fourage, sondern bloß von den Verpflegsmagazinen abzurri-chen. Vom tg. Iäner. g 6gö6 ExtrafUhrungskommtffäre, deren Quittungen find von den TransportSkommandan-ten zu fertigen. Vom 2Z. Ianer. 6 6807 In der Moldau soll die neue Giebigkeit von den Mastvchsen, so in die k. k. Staaten ausgetrieben werden, aufgehoben werden. Dom 23. Iäner. 6 6808 Künftige Verhandlung der Geschäfte. Vom 24. Iäner. 7 wie die halbjährig einzufen-dendeAusweise über die vorgefallenenDienst» Veränderungen, und die im Zivildienste untergebrachte Militaristen zu verfassen; sind. Vom 4. Februar. 2j 6823 Reisen in ständiscken Angelegenheiten, wie dem Kreisamtspersonale zu vergüten sind. Vom 6. Februar. s6 6824 Schleunige Einsendung fcer Vorschläge zu den erledigten landcsfürstlichen und Üffent-lichen Fonds - Patrvnatspftünden. Vom 6, Februar. 26 6825 Einsendung oer chronologischen Auszüge. Vom 6. Februar. 2/ 6826 Einsendung der Verzeichnisse der, von LLnderstellen verliehenen geistlichen Pfrün- IST den. Vom 7. Februar. 2/ 6827 Bei Abgang an Geistlichkeit sind den Di'ö^ eeftn über die bewilligten Religtonsfonds-stipendien nach mehrere solche zu verleihen Vom 7. Februar. 28 6828 Was den Franzosen vom I. Januar an, an Lebensmitteln, Fourage, Vorspann, Quartier rc. abgereicht worden, ist anzu-zeigene Vom 8« gefctuer. 29 ^829 Nachtrag, wie sich bei Ausfuhr vom Vieh und K'örner nach Kroatien und Krain zu benehmen seyr. Vom 10. Februar. 3® 6S3Q Einsen'ung der Verzeichnisse der, von^Län- der. $«£ C 7 ) %? Fahl Seite verstelle» verliehenen geistlichen Pfründen. Vom ir. Februar. 6831 Bankozettelnachahmung durch Dinte-.und Feder, wie angesehen werde. Dom 12. Februar. 6832 Daß dir den landesfürstlichen Beamten zugestandene Befreiung von der Classensteuer für das Militärjahr igo6 auch auf alle Pensionisten, welche ihre Pensionen au« den Aerarialkassen beziehen, ausgedehnet werde. Vom 13. Februar. 6833 Wegen des Brückenzolles an der Weich, selbrücke zwischen Krakau und Podgorje. Vom 13. Februar. 6834 Reverse wegen geheimen Gesellschaften bei Doktoren. Vom 13. Februar. 6835 311 fremde Lotterien, damit nicht von hie. sigi» Unterthanen gefetzt werde, ist sorgfäl-ttg darüber zu wachen. Dom 13. Febr. 6836 Roheisen darf nicht verkauft, zerrennt, oder abgesetzt werden. Vom 14. Februar. 38 6837 Militär hat nicht nur sowohl in Marschstationen, sondern auch in Kanto-nirungsquartieren den Schlafkreuzer zu be. richtigen, sondern auch, w» die Mannschaft nicht selbst kocht, die Kost zu vergüten. Vom 16. Februar. 39 6838 Piaristen nicht zur beständigen Seelsorge oder als Feldkapläne zu verwenden. Vom 17. Februar. ' 40 6839 Die Befreiung von der Classensteuer für das Tabak - und Bankal-^Auzsichtspttso- riale/ Bo 3* S» 32 36 36 HO ( 8 ) HO Zahl <5et& nah, für die Diurnisten, dann fiir die Gtaatsgiiterbeamten. Vom 17. Februar. 40 6840 Dsrfchrift in Ansehung der Waarenfrachr tung. Vom 17. Februar. 41 6841 Wegen Übersetzung des Zoll - Balleten-Amtes von Janow nach Pratulin. Dom iS- Februar. , 4* 6842 Wegen vorschriftmäßiger Stemplung der, während der Anwesenheit der französischen Armee ungestempelt-ausgeserrigten Urkunden und Schriften. Vom 19. Februar. 42 684z Kretsingenieurs haben immer verläßlkche Vorausmaßen ihren Arbeiten zum Grunde zu legen. Vom 19. Februar. 43 6844 Aelternlose Unterthanen aus fremden Provinzen dürfen hier nicht konstribiret werden. Vom 19. Februar. 44 6845 Daß den Kreisämtern die Zuführung des Kanzl.ibrennhokzes durch ausgeschriebene Landesfubren verboten seye. Dom 2Q. Febr. 44 6846, Mährisch - schlesische Unterthanen dürfen in Gallizien ohne Entlaßscheine der Obrigkeiten nicht ausgenommen werden. Vom 20. Februar. 44 £-•47 Beibringung der Schulzeugnifst von jii-schen Brautwerbern in Gallizien. Vom 20. Februar. 45 6348 Sicherstellung de« Waisenverm'ögens und der Kirchengeider. Vom 20. Februar. 49 6849 Wegen wi8kührltcher§ntsernung der Kreisbeamten vom Amtsorte. Vom 20- Febr. 53 6852 Welcher Stempel bei den Verzeichnissen, welche den BergleutenMer die ihpen anver- ttau- Zahl Seite trauten Bergwerkszcnge ausgefertiget werden, zu gebrauche» sind. Dom 20. Febr. 53 6851 Ausländische Priester sind von der Dis, ziplinai Prüfung ausgenommen. Vom 22. Februar. 53 6852 Baupläne sind immer doppelt rinj reichen. Vom 22. Februar. 53 6853 Testirungsunfähigksit der Exrestgiosen Vom 23. Februar. 34 6854 Diejenigen, welche in Hungarn Früchte kaufen wollen, haben bloß nothwendig sich über diese Befugniß der den hungartschen Gerichtsbarkeiten mit Zertifikaten ihres Kreisamtes oder nach Umständen des Magistrats auszuweisen. Vom 24. Februar. 54' 6855 Vizcdirekeorat bei den Piaristen? Gimna- sien. Vom 24. Februar. 55 6956 Die Erhebung des Lißisimer Bolletenanr-tes zum Zollamte, und besten iiibersetzung nach Sienawa. Vom 35. Februar. 56 6857 ^c‘n fluf Gchlafkreujer bequartirter Soldat darf von seinem Quartiersträger Kost fordern, sondern die Truppen sollen ihre Menage auf Art der Kaserne» führen. Dom 25. Februar. Z6 6858 Vorschrift wider die Verbreitung des amerikanischen Fiebers. Vom 26. Februar. 57 6859 Aufmunterung des Volkes bei dem her-gestellten Frieden zur neuen Staatsbelebung mitzuwirken. Vom 26. Februar. iOO 6s6o Die Eigenschaften der Dienstwerber genau anzuführe». Vom 27. Februar. 103 6361 Die Herstellung der «nterthanigen Getreid- schüttb'ode« betreffend. Vom 27. Febr. 104 6362 NB C k> ) NO Zahl Seite <>862 Unterricht fite das Volk in Bezug auf die itzt in einigen Provinzen herrschenden Krankl,eiten. Vom 27. Februar. ioS 6363 Bergbau - Verbau - Ausweise, welche de» Frohiisgefuchen betgelegt werden, find Stempelftet. Vom 23. Februar. iog 6364 Die entdeckten Unfiige mit ungebührli- chen Militär-Vorspannsforderungen werden abgestellt. Vom 28. Februar. 109 6365 Wenn die Schulen in Gallizien zu begin- ne», und wenn zu enden haben. Vom 28. Februar» ill M a X z. 6366 Die Dauerzeit der obrigkeitlichen Certifikate oder Legitimationen für die Schafwolle, so in der Nähe einer Meile gegen die Gränze eines benachbarten Staates für die innländischcn Fabriken und Manufakturen verführt wird, wird auf 4 Ta- ge festgesetzt. Vom l. März. • HZ 6367 Für Briefe aus Tirol und Vorlande, aus Istrien, Dalmatien, Albanien, was an Porto zu entrichten. Vom t. März. 112 6363 Generalpardon. Von. 2. März. HZ 6369 Das Patent, wodurch sowohl in Exeku-tions- als Kridafällen jede Veräusserung unter dem Gchätzungswerthe untersagt worben ist, wird aufgehoben. Vom 3. März. H7 6870 Den Aufenthalt der fremden Geistlichen im Innlande betreffend. Vom 3. März. I lg 6871 Ablieferung des vorräthigen fremden Ta- backs. Vom A. März. 119 '6872 HB ( n ) HB Zahl Zahl 6872 Wegen Veräuffernng der Kriegs-Dar- lehens Versicherungsscheine an Veite der Unterthanen. Vom 6. März. 136 6873 Urlaubsbewilligungen für Beamten nach dem Auslande. Vom 6. März. 137 6874 Augiiisse der Direktoren über die Prüfungen aus Normalschulen, dann der Kate> cheten, so den kehrjungen ertheilt werden, haben 15 kr. Stempel ju unterliegen. Vom 6. März. 137 6875 Fcuerabend am Samstag früher zu machen wird den Feuerarbeitern gestattet. Vom 7. März. 13g 6876 Dominien haben die nothleidende Unter- thanen mit Lebensmittel und Holz zu versehen. Vom 7. März. 135 6877 Reisepartikulare der Beamten sind binnen 6Monaten nach geendigter Kommission ein-zureichen. Dom 7. März. »38 6878 Daß die nach Bestreitung der Erforder- niße in der Kaffe bleibenden Gelder, wenn sie den Betrag vom 20 fl. erreichen, fruchtbringend angelegt werden sollen. Vom 7. März. 139 6879 Der Anbau der Tabakblätter in Böhmen wird mit Anfang des Jahrs 1807 eingestellt. Vom 7. März. - 140 6880 Bei der Unfähigkeit der, aus dem hun-garischen Religionsfond pensionirten Exre-Ugiosen über ihr Vermögen testlren zu dürfen, hates zu verbleiben. Vom 7. März. 14t 6sgi Zulage für Feldkapläne. Dom 7. März. 141 6882 PofirittgeldErhöhung. Vom 12. März. 144 6883 HB ( it ) HB Fahl Seit« 688Z Welche Kreist derBschnier Berggerichcs Substitution zur Ertheilung der Schürf-lizenz und Annahme der Muchungen zug«-khcllt worden. Vom 12. März. 144 6884 Die Rezepissen über die, den Depositenämtern jurüch'erhaltene Obligationen oder Kautionen sind Stempelfrei, v Dom 13. Mäkj. 145 6885 Verbot des Genusses zweier oder mehre, rer Stipendien. Vom 13. März, 14g 6886 In Betreffder, dem Magistrat der Hauptstadt Graz bewilligten Tranksteuer Erhöhung von 12. auf 20 kr. ju Eimer und auf iß Jahre. Vom 13. März. 146 6887 Berichte über die Aufhebung oder Be, lassung der kokalten. Vom 14, März. 146 6888 Münjaussichrsverboth gegen die Venezianischen und Dalmatinischen Provinzen Istrien und Tirol qnzuwcnden. Vom 17, März. 147 6889 Ordnung für Buchhändler und Antiqua- , re. Vom 18. März. 147 689Q Die Vorzüge der Gold und Silber Drat-ziehers Mittels Vorsteher werden festgesetzt Vom 19. März. iß? 6891 Erklärung wegen des. im Jahre 18Q5 eronietenchann aber gehemmten Lotterie An-lehrns vom %Q Millionen Gulden. Vom 19. März. 158 6892 Vorschriften in Absicht der Schubzettel Vom 23. März. l6o 6893 Militärkonskription erstrecket sich auf die Syhne der Dekrtter. Vom 23. März. 161 6894 MK . C 13 ) Zahl -Seite 6894 Unterthanrn, wenn sie nicht bloß mit ihren Getraibern einen anstossenden Wochenmarkt besuchen, müssen mit Pässen verse, henseyn. Vom 23. März. 161 6895 Was für ein Betrag für unvorgesehene Fälle von dem Ueberflusse des Religionsund Studirnfondsvoizubehalten seye. Vom Lz. März. l6l 6896 Bestreitung der Reisekosten für dir Schu» len Bezirksauffther. - Dom 24. Marz. i6r . 6897 Bemessung des Wartgeldes an den Post-siationen für die Reisende für das Jahr '1806. Vom 25. Marz. 163 6898 Güter VeräussernngS Verbot unter dem Schätzungswerth in Krida und Exekutionsfällen ist aufgehoben- Vom 2Z. März. 164 6899 Zollamtsträger dürfen keine Geschenke nehmen. Vom 26. März. 164 6900 Bankakindivibuen sind von politischen Unterbehörden nicht selbst und einseitig zu Protokoll zu Nehmen. Vom 27. März. i6f| 6501 Die Postillions f?nb nicht von der Militär Rekrurinrng befreit. Vom 27. März. 165 6902 Auf Beobachtung des Verbots, aus Getraide Brandwein zu erzeugen, zu wachen. Vom 28. März. »66 6903 UntversitätsschÜler des 1. und 2. philo-sbphischen Jahrganges, wenn von dem kehrfache der griechischen Sprache dispen- sirt werden könne». Vom 28. Marz. 16$ 6904 Die Räumungs und Fährlohns Satzung für die Nachtführer wird erhöhet. Vom 3d. März. 167 6995 DS ( -4 ) Zahl 6905 Sämmentliche in dem Zollpatente vvtzt 2. Jänner 1788 festgesetzte, und seit frem ein* geführte Zollbegünstigungen werden gänzlich aufgehoben. Vom A >. März. 168 6906 Raufriftn bet sich zu führen, ist den Bauernpukschen, so n ie den Schlossern und Schmieden deren Verfertigung verboten. Vom Ar. März. täA R p t i s. 6907 Drandweinerzcugung aus Viergollen wirb erlaubet. Vom 3. April. r6ß 6908 Daß Staatsbeamte ihrer Amtshandlungen wegen bet dem Civilgerichte niemals belanget werden können. Vom 4. April. tf& 6909 Die Zurückstellung des, von den Landes-etnwohnern während der Anwesenheit des Feindes int Lande, an sich gebrachten EalzeS und Tabaks betreffend. Vom 4. April, if*' 6610 Wegen der, mit Ausserachtlassung der Zollverordnungen eingeführten ausländi- schen Maaren. Vom 4. April. 177 6911 Daß die im Auslande ausgestellte Lebenszeugnisse legalisiret werden müssen. » Vom 4. April. ( >82 6912 Erzeugung des Brandweins aus MÜHl- staub wird untersagt. Vom 4. April. 184 69.13 Abgipflung der Nadelhölzer von den Waldfahrrern wird untersagt. Vom 4. April. *84 6914 Warnung des Erstickens in Backofen zu schlafen. Vom 6. April. *85 Sü£ C 15 ) Fahl Seite 6915 Der Etntrieb des Rindviehes aus dem deutschen Reiche wird durch 6 Monate von Entrichtung des Zolles befreit. Vom 8-April. i85 6916 Der Tergwerkslohn in Galizien dem Berggericht anjuzeugrn, und die Belehnungen anzusuchcn. Vom 9, April. 186 6917 Bei Bedingung der Reiscfuhren soll mit der genauesten Wirthschaft vorgegangcn werden und was noch dabei zu beobachten seye. Vom 9. -April. ig6 6918 Handel mit Aerarial Monturs Dorrarhen wird verbothen. Vom 9 April. 187 6919 Die poli^sche Verfassung der Voiksschu-- len. Vom 10. April. 187 6950 Brückenmauth Tariffen sind bei derlei Mauthämtern für jedermann leserlich an-zuhesten. Vom 11 April. 198 6921 Formular nach welchen künftig der Ausweiß der montanistischen Einbuße oder Er-tragniße einzusendeu seye. Vom 12. April. 198 692» Kriminalarresianken sind zu Arbeiten anzu-halten / und ihnen kein Geld auf die Hand zu verabfolgen. Vom 13. April. 199 6923 Bauführer des Aerarium haben über den Baufortgang monatliche Berichte zu er statten. Vom 14. April. 199 » 6924 Nur das Drittel des Friedentraktaincnts darf zur Tilgung der Offiziersschulden verkümmert werden. Vom 15. April. 200 6925 Schulenoberdirektion in Böhmen wird aufgelöst, und die Leitung des deurfcheu Schul- te C r6 ) te Zahl Seite Schulwesens den Konsistorien übertragen. Vom 16. April. 20i 6926 Reisepartkkularien der Kreisingenleurs sind mit 'dem Operate einzureichen. Vom 17. April. 20> 6927 Wie Bauci inter ihre Echreibersiesten zu besetzen haben. Vom »7' April. 20 t 6928 Abfahrtsgeld von dem, - ach Salzburg gehenden Vermögen nicht abzunehmen. Vom 17. April. 202 6929 In Ä«'f-Hu>!g der Konkurrenz zü den Reparaturen der Pfarrgebäude werden Äkaaß- regeln vurgeschrieben. Dom >8» April. 202 6930 Bestimmung der Mrilenpunk'e von der Gränz: in Absich auf die Anfuhr der Schafwolle. Dan 18. April. 21« 6931 Das Reiten und Fahren auf der (Sladič außer den Fahrstraßen wird verborhtn. Dom 2>. April. 2!2 693a Kontrakte der Juden, fo sie zur Oster-zeit mit Christen deS Ctgenkhums halber errichten, sind Stcmpelfrci. Dom 24, April. „ 2lZ fy.33 Die höhere Dorspannövergütung für Na' kukaiieit Transporte höret auf. Dom 24. April. 2! Z 6934 Tabakpatent wird erneuert. Dom 25. ' April. 214 6935 Wegen der WegM-urtheinziehung zit Do-brvmil zur $eit der dortigen Diehmarkte. Dom 25. April. 7 !4 6936 9luf Die genaue B.folgui-g b:r, wegen C 17 ) Zahl Stike Anhaltung der Deserteur ergangene«. Vor-schrtften zu sehen. Vom 28- April. 2 »4 Mai. 6937 Vorschrift über die Modalität, nach welcher sich die Ortsobrigkriten in Fällen , wo sie betretene Verbrecher, oder eine-Verbrechens Beinzichtigte einziehen, verwahren, und zur weitern Untersuchung an das Kriminalgericht überliefern sollen, zu benehmen haben. Vom 1. Mai. ^ Ä15 6938 Der Rindfleischprelß wird in Niederöster. erhöhet, und die Ausfuhr desselben Un-fchlttts und der Seifensiederwaaren aus Wien verbothen. Vom 1, Mai- 22» 6939 Aemtliche Einlösung der Obligationen Vom 1. Mat. 232 6940 Beamte, die aus den abgetretenen Provinzen zurückkehren, erhalten Reisekosten. Vom 1. Mai. 22Z 6941 Bauführungen, die von der Dankalad- mistratlon entfernt sind, wie zu bezahlen seien. Vom 1. Mai. 22J 6942 Marktzeichen über die gewöhnliche Dauer der Marktzeit ausgestellt zu lassen, ist ab-zuschaffen. Vom 1. Mai. 224 6943 Hausirhandrl den Tirolern nicht zu gestatten. Vom 5. Mai. 224 6944 Großhändlerwittwen, wie ihnen Fond auszuweisen haven. wom 5. evea,. €945 Versteigerung außer Handel gesetzter Waa- HS C iS ) HS Zahl Gelte ren kann nur von der Hofkammer bewilliget werden Vom 6. Mai. 225 6946 Strafnrtheile müssen von den politischen Obrigkeiten durch die Kreisämtcr eingesen- der werden. Vom 8. Mai. 225 6947 Waldreumng sogleich anzuzeige», und das gereuttcte Holz abzuschätzen. Vom 8- - Mai. 226 ^948 Die noch in Prlvathänben befindlichen Militär Aerarialgüter binnen 14 Tagen a die publicati getreulich anjugeben. Vom 8' Mai. 226 6949 PenflonSsähigkeit der Kriminalgerichts- Beamten. Vom 8- Mai. 227 6950 Wie denen Güterbesitzern über die beige-brachten Lebenszengnisse di; Empfangsscheine auszufertigen sind. Vom 8- Mai 228 6951 Einsendung derStrafurkhMe überschwere Polizei-^Ieberttettungm. Vom F. Mar. 22g 6952 Beibringung der Lebenszeugnisse in Galizien. Vom 8- Mai. 229 6953 Die unterm i.Novemb. 1805 verlängerte Rekursfrtfl in politischen Verhandlungen wird wieder auf6 Wochen beschränkt. Vom 9. Mai. 229 6954 Warnung gegen den Gebrauch unächter China Rinde. Vom 9. Mai. 239 6955 Skistlinge, welche die 2te Klasse erhalten, sind aus den Stiftungen zu entfernen. Vom 9. Mai. 23a 6956 Den bei den Wohlthätigkeitsanstalten tier# wendeten Arm vnvdum und VczirkSdirekto- AB ( IK ) MB Zahl Seit« ren gebühren für die Dauer ihrer Anstellung die Vorrechte landesfürstlicher Beamten. Vom io. Mat. 2Z2 6957 Politische Verfassung der deutschen Schulen. Vom I2te» Mai. 233 6958 In Tauf-, Trau- und Sterbprotokollen , ohne Vorwissen der Landesstelle nichts zu veranlassen. Vom 12. Mai. 345 6959 Pässe zum Einkauf der Getränke oder des Schlacbtviehes in Böhmen nur vertrauten Männern auözufiellen. Vom 12. Mai. 345 6960 Das Verbot des Genusses zweier oder mehrerer Stipendien zu gleicher Zeit wird bekannt gemacht. Vom 13. Mai. 346 6961 Pastoral - Theologie an der Prager-Universität. Vom 14. Mai. 34*5 6962 Für haftende Rückstände in Amksgeschäf-ten sind den, zur Hülfe zu verwendenden Beamten keine Belohnungen zu bewilligen. Vom 14. Mai. 34? 6963 Wegen Abstellung und Bestrafung der muthwilligen Beschädigungen an den Lrep-pelwegen und Wasserwerken, vorzüglich des Saustroms. Vom 15 Mai. 348 6964 Vorschrift, wie die Beamten, so aus de», durch den P-eßburger Frieden abgetretenen Provinzen zurückkehren, zu behandeln sind. Vom 16. Mai. 34A 6965 Verfälschung der Ctudienzeugnisse ist als Betrug zu bestrafen, Dom 17. Mai. 351 b 2 6966 ' MB C 20 ) AB Ml Seite 6966 Jährlicher Bericht über den Zustand brr Saaten. Vom 17. Mai. 351 6967 Vorschrift in Hinsicht der Erhöhung des Kalkzehends. Vom 17. Mai. 354 6968 Wegen des schnellen Reiten und Fahrens nebst Warnung gegen Unvorsichtigkeit mit Kindern. Vom iF. Mai. 36a 6969 Reisen in Straßen- Angelegenheiten sind in Rücksicht der Fuhren, den übrigen of, fiziosen Reisen gleich zu halten. Vom 19. Mai. ' 361 6970 Militär-Assistenz kann nur durch die Kreis-ämter erwirket werden. Vom 19. Mai. 362 69.71 Wie die Selbst-Ranzionirten, und zwar, die auf was immer für eine Art von der k. k. Armee sich entfernten, und sich bei ' dem nächsten Militärkommando nicht melden, die Beurlaubten, welche ihre Pässe bei den Obrigkeiten nicht hinterlegen, endlichen die Unterthanen, die solche Leute nicht anhalten, oder ihnen wohl gar Unterkunft gewähren, zu behandeln sind. Vom 19. Mai. 36 i 6972 Wasserbauamt hat über seine zeitlich an- gestelltrn Beamten monathliche Berichte abzustatten. Vom 20. Mai. 36Z 6973 Taglohn der Zimmer- und Maurergesellen bei Hofgcblluden wird erhöhet. Vom 2i. Mai. 36Z 16974 Maßregeln bei Steiermärker Hornviehs, Ein» Itt- C Zahl Sekt Eintriebs in das Land Oesterreich ob der Enns. Vom 2i. Mai. 364 6975 Wasenmeister dürfen feilt Aassteisch verkaufen. Vom 22. Mai. 36t 6976 Paßgesuche der Viehhändler in Wien sind bei den Kreisämtern eiuzureichen. Vom 22. Mai. 365 6977 Reisen der Kreis-Ingenieure, wie zu bestreiten. Vom 22. Mai. 366 6978 Maßregeln in Betreff der Reparaturen bei Pfarrgebänden. Vom 23. Mai. 366 6979 Bankalbeamten in Viehausschwärzungs-Gelegenheiten eine Assistenz zu leisten. Vom 24. Mai. 374 6980 Wahisistem der Piaristen - Provinzialen. Vom 24. Mai. 374 6981 Entlassungsgesuche von der Militärpflicht sind zuerst beim Kceisamte einzureichen. Vom 24. Mai. 378 6982 llnfüge, auf 'öffentlichen Straßen einfchlei-chende, als wegen Straßenkothes abzustel- len. Vom 28. Mai. 378 6983 In Betreff der, in fremden Staaten stu-direnden Jugend des jüngere» Galliziens. Dom 29. Mai. 379 6984 Postmeister sollen Niemande», der aus der Hauptstadt nicht mit der Post anlangt, weiter befördern. Vom 29. Mai» 38® 6985 Kreisäimer, auf waS Einbegleitung der - zü- NB ( 22 ) NB Zahl Seite jüdischen H^rathsbewllligungsgesuche ju sehen haben. Vom 29. Mai. Z8l *>986 Verzehrungsaufschlag vom ausländischen Koscher Methefflg. Vom 29. Mat. 381 6987 Wegen Befreiung der Bergwerks-Entitä- ten von dem grundobrigkeitlichen Laudemi-um. Vom 29. Mai. 382 6988 Kriminal-Quartals,Tabellen, Einsendung betreffend. Vom 30. Mai. 38Z 6989 Wundärzte sollen die gerichtlichen Befunde an Get'ödteten nach Vorschrift d eutlrch verfassen. Vom 30, Mai. 384 Junius- 6990 Wegen Ankauf des Hornviehes, Getrei- des in Steiermark, dann dem Austrieb und Ausfuhr dieser Gattungen. Vom 2. Junius. 384 Č991 Anstellung der pensionkrten Militär-Offi» ziere. Vom 2. Junius. 385 6992 Dominien sollen um Urlaubs - Verlänge- rungen fftr beurlaubte Soldaten nicht etn-fchrciten. Vom Z. Junius. 386 6993 Die mit der Post den Regimentern zugekommenen Zuschriften und Urlaubsgesuche haben das Postporto zu entrichten. Vom z. Junius. 386 L994 Was t>ei Errichtung der alten abgängigen Stiftsbriefen zu beobachten ftye. Vom .3 Junius. 386 6995 C sz ) %L* Zahl Selit 6995 Schornstein auszubrennen wird verboten. Vom 4. Junius. 3ÄF 6996 In Betreff der häufig sich ergebenden Falle der Entweichungen verhafteter Krimi- nalisten und sonstiger Arrestanten zur Vorbeugung dieses so gefährlichen Unfuges. Vom 4. Junius. 387 6997 Befreiung des Tabak - und Bankalauf. sichts.-Perfonale von der Rekrutirung. Dom 6. Junius. Z9« 6998 Den bayerischen Beamten ist das Tragen ihrer National-Kokarde nichts« beanstän» Ligen. Vom 6. Junius. 39® 6999 Wie der Unterricht in der Geographie mit der Geschichte an den Gimnafien zn beginnen habe. Vom 6. Junius. 39® 7©oo Paßvorschriften für fremde Reisende. Vom 8- Jumus. 393 7001 Bet der Konscriptions - Kommission in Gallizien sollen immer Wohnparteien gegenwärtig seyn, dann sind die Juden nicht durch die Kohallen, sondern durch die Dominien zu stellen. Vom 12. Zunius. 39g 700a Schiffmühlen-Uiberfttzuiigs - Vorschriften. Vom 12. Junius. 393 700g Schubgesindel soll durch vertraute Leute weiter befördert werden. Vom i Z. Junius. 39* 7004 Zu Uibertragung der Fiskalrechte in das neue Lemberger städtische Grundbuch wird eine eigene zusammengesetzte Kommifflsn m» AtlS C 24 ) GA $ 44t Julius. 7035 Doktorats-Ertheilung an dem LizMm zu Lemberg. Vom Z. Julius. 44® 7036 Viehweiden auf Terassen, Abzuggraben und Chausseen ist verboten. Vom Z> Julius. 443 7037 Nachsicht der Steuern für jene, welche mit französischen Truppen belegt waren. Vom 6. Julius. 443 7038 Da die Jurisdiktion über den katholischen Klerus den kandrechten übertragen worden, wie sich bei Sperr und Inventur der Seelsorger zu benehmen seye. Vom 9. Julius. 446 7039 Wie sich bei Vertheilung besonderer Ver, mächtnisse zu benehmen sepe. Vom 9. Julius. 447 7040 Wegen Verthcidigung der Lehrsätze au Universitäten und Lizäen. Vom 9 Julius. 449 7041 Wegen Diäten für die Kreisschul-Kom- miffare. Vom 10. Julius. 449 7042 Wenn Baumeister wegen den schlechten Bauerfolg zu bestrafen sepe. Vom 10, Julius. 45* 7943 Durch welches die von Sr. Majestät bestimmte Belohnung für die Kuhpocken- 3m-- NB C LZ ) §ahl Seite Impfung bekannt gemacht wird. Dom 10. Julius. 45» 7044 Wegen Hnterlegung des Getreides auf «nterthäiiigen Schüttboden, und Zurückzahlung der ( hinter den Unterthancn haftenden Getraidschulden. Vom^io. Julius. 4Z2 7045 Wegen Einthcilung der Fabnksbesugmsse. Vom 11. Julius. 456 7046 Akatholischr Schulen, was zur Entrich« tung der Reisekosten für die Distrikts-Jli-spekkorrn beizubrrngen habe. Vom 11. Julius. 457 7047 Gehalt der Supplenten au Gimnasten. Vom 12. Julius. 457 7048 Loszählung der, den geistlichen Stand wähleiicen, von dem zten philosophischen Curse. Vom 14. Julius. 457 7049 Verbot der Angustura Rinde. Vom i Z. Julius. 4Ž8 705Q Kceisämter haben die Heirathsgesuche und Sterbfalls-Anzeigen Her Invaliden alle Monate eiuzusenden. Vom l8- Julius. 459 7051 Bei UuterthansGesuchen, um Entschä- digung ihrer bei Vorspann oder Transport zu Grund gegangenen Pferde, ist zu dessen Bestätigung ein militärisches Zeugniß beizubringen. Vom 21. Julius» 459 7052 Womit das Gericht, alS stünde den Wie- uer-Sradtbanko-Zetteln eine gesetzliche Herabsetzung ihres Nennwerthes bevor, wie-derlegt wird. Vom rr« Julius, 46® 7%l HS < 29 ) HS Zahl (Seite 7053 Allmosens-Verleihung an die Ordensund Klostergeistliche betreffend. Dom 23 Julius. 462 7054 Wie sich bei dem Todfalle eines »nadeli- chen GiUteubesiyers, oder Jemand von der Familie desselben, dann bei jener einet adelichen Person auf dem Lande zu benehmen seye. Vom 23. Julius. 46z 7055 Wegen Dienstleistung der, in einer Kriminaluntersuchung gestandenen Beamten. Vom 24. Julius. 464 7056 Zu dem Weegmauthpatent vom iz.Mai 1805 werden nachträglich die Strafen für jene Fälle bestimmt, wenn Jemand das , Wegmaukhamt umfährt oder den Schranken ohne Bezahlung der Weegmauth durchbricht, oder, wenn sich Jemand mit der Bollete von dem vorliegenden Weginauth-amte nicht ausweisen kann. Vom 24. Julius. 46A 7057 Grundzerstückungen zu vermeiden, Unter- thanen kein Getränk auf Borg zu geben,^ und die Juden von Schankhäusern zu entfernen. Vom 25. Julius. 466 7058 Uiber den Anfang und das Ende des kiinf- tigen Schuljahrs- Vom 2Z. Julius. 467 7059 Sistem, in Ansehung des Handels der türkischen und griechischen Handelsleute in den k. I, Erbstaaten. Vom 2g. Julius. 467 7060 Wirthschaftsbeamte haben sich nach dem Kouscriptivnspcttentt zu benehmen, und kei» C 30 ) Iah! Seite keinem unter iZ Jahre« zu stellen. Vom 30, Julius. 481 •7061 Juden, welche ohne kreisämtlicher Bewilligung heirathen, wie zu bestrafen. Vom zil Julius. 482 7262 In den Verzeichnissen über die Verlassen-schäften und zu dem Normal- oder Landesschulfond zugefallcnen Betrögen, was beizurücken sexe. Vom Ai Julius. 482 7063 Wegschranken-Ausweichung, wie zu bestrafen. Vom Zl. Julius. 4S3 7064 Verbot der Augustura Rinde. Vom 31. Julius. 483 7065 Vergütung der Auslagen der überzahlt, gen Kreiskommiffare bei Kommissionen. Vom zi« Julius. 487 A U g U st. 7066 Lebenszeugnisse von Güterbcsitzern sollen nicht bei exponirten Kreiskommissarien, sondern bei Kreisämten etngeretchct werden. Vom 1. August. 488 7067 Weisung, wie sich in Ansehung der, in der k. k. Armee dienenden Tiroler U:-ter, rhane» zu benehmen srpe. Vom 5. A -- u gust. 488 7068 Aufhebung des Verbandes zwischen den k. k. erbländischen deutschen Provinzen, und dem römischen deutschen Reiche. Vom 6. August. 489 7069 HS ( 31 ) %& Fahl Seite 7069 Wegen Aufhebung der Reichskanzlei und wegen des, zu dem Reichshofrathe gehli* rigen Personals. Dom 6, August. 493 7070 Titulatur und Wappen Seiner österrei- chischen, kaiserl. und königl. apostol. Majestät «ach den, durch den Preßburger Frieden herbeigeführten Veränderungen und der allerhöchsten Pragmatikal-Verord-nung vom 6. August 1806. Vom 6. August. 494 7071 Zertistcate für fremde Unterthanen zum Naturalien oder Viehankauf auszustellen, ist abgestellet. Dom 6. August. 511 7072 Fcueraewehre Abnahme von den, der Schwü'ezung verdächtigen Unterchanen. Vom 7. August. 5 tz 7073 Diejenigen Verzehrnngs, Artikel werden bekannt gemacht, welche in Folge allerhöchster Entschließung bei ihrer Hereiubringung inner den Linien Wiens mit einer Akzise belegt werden sollen. Vom 7. August. 512 7074 Die unterm 25. Julius d. I. auf drei Monate für die Nachfuhrer bewilligte höhere Räumnngs und Fuhclohnfatziingwird bis Ende Oktober verläagerr. Vom 7. August. 514 7075 Wegen Herumziehen der Zigeuner sind die bestehenden Vorschriften zu beobachten. Dom 8-August. 5*5 7076 Daß die Einhebung des Brückenzolles an der Weichftlbkückr zwischen Krakau und Pod- „\ ' M < 3* ) M Zahl - Seite- Podgorze vom r. November r8o6 anfange. Vom 8. August. 515 7077 In Ansehung der allerhöchst angeordne- ten Nakural-Landeslieferungen» Vom 9. August. 516 7078 Hinterlegung und Verführung des, t?ott Schiffmeistern gekauften Holzrö. Vom 10. August. 52» 7079 Wodurch zum Besten des Versorgungs- fondes ein gesetzlicher DerlasseiischaftSbei-Irag von einem halben Prozent bestimmt wird. Vom es. August. 52° 7080 Dlenstdauer der Bürgermeister in den Städten. Vom II. August» £22 7081 Wegen Invaliden - Heirathsgesuchen. Dom 12. August. 523 7082 Jene Zivilbeamte, welche während der vorjährigen Kriegsepoche sich dem Militärdienste gewidmet haben, sollen wieder in Dienste angestellet werden. Vom 14. August. 523 708Ž Ein- und Auswanderung der Juden in Hungarn. Vom 15. August. 524 7084 Den Invaliden soll der Gehalt von den Orcsobrigkeiten vorgeschossen werden. Vom 16. August. Z28 7085 In Betreff des Schleichhandels mit Roheisen. Vom 16. August. A28 7086 Steuer- und Gefällsvermehrung zur Ver- mn- HS ( zz ) HS Kahl Seite rohiberimg der Wiener Stadtbanko-Zettel. Vom 20. August. 53© 7087 Die Erhöhung derSalzvrrschleißpreiße in Gallijieu. Vom 20. August. 544 7088 Die Salzp eiß - Verschleiß - Erhöhung in Niederösterreich. Vom 20. August. 549 7089 Erhöhung des Salzverfchleiß- Preißes in Oesterreich ob der Enns. Vom 20. August. 55© 7090 Erhöhung des Galjverschleiß - Preißes in Böhme». Vom 20. August. 552 7091 Erhöhung des Salzverschleiß - Preißes ln Mähren. Vom 20, August. 553 7093 Erhöhung des Galzverschleiß-Preißes in Schlesien. Vom 20. August. 555 7093 Erhöhung des Saljveischlelß --Preißes' in Steiermark und Kärnten. Pom 20. August, 557 7094 Erhöhung des Galjverfchleiß.'Preißes im Littoraie. Vom 20. August. 557 7095 Di« mit 1. November beginnende Erhö- • hung des Postporto betreffend. Vom 20. August, 558 7096 Uiber die ungeordnete Rebunjirung aller Gold« und Silbergeräthschaften oder Waa« ren, und die kurrente Bunjirung neu verfertigter Gold- und Silbermaaren in dieser Art. Vom 2-0, August. Z6r XXI, 8 MW Mt * Seite 7097 Klaffen- tmb Personalsteuer - Patent betreffend. Vom 20. August. 571 7098 Wodurch die Zölle, welche den bestehen- f- den Vorschriften in Bankozettelu zahlbar ßnd, um fiinfzig Perzent erhöhet werden. Vom 2v. August. 593 7099 In Ansehung deck, mittelst Patents vom 20., ecvffneken Bankozettel Tilgui-gsfoud-Anlehen von 7500000 fl. Dom 20. August. 59g 7100 Aufhebung des Verbandes zwischen den f, k. deutsch - erbländischen Provinzen und dem römisch - deutschen Reiche. Dom 21. August. 60g 71»! Wegen Vorlegung der, über Agiotirungs-Verbrechen von politischen Ortsobrigkei-ten verhandleten Untersuchungsakten an die Landesstelle. Vom 21. August. 60S 7102 Stempel ob bei Abhandlungs-Verlaß oder Einantwortung der Erbschaft aufzuuehmen stye. Vom 2». August. (>©9 7103 Jedermann, weicher im Krankenhause ausgenommen werden will, hat ein Zeug-niß vom Hausherrn oder Administrator Mitzubriugen. Dom 21. August. 610 7104 Mit welchen Akzißbeträgen verschiedene Verzehrungöartikel bei Hereinbringung inner die Linien Wiens ju belegen wären. Vom 2t. August. ' 612 7105 so? ( ä® ) sur 341 «'.lie 7105 Ausfuhr der Käst und SpeÄs aus Gal-lizien nach Preußen wird verboten. Vom 23. August. 614 7a 06 Unterkhanen sollen zur Entfernung des Nutzviehes aus den Häusern, und zur Errichtung eigener Stallungen verhalten werden. Dom 2Z. August. 614 ' 7107 Zertifikat für Vieh- und Getraid - Aufkäufer in Böhmes wie auszußellen. Von 2Z. August. 614 7108 Befugniß Ertheilung für Seiden-Fabei- kanten. Vom 25. August. 61$ 7109 Bestimmung der Zuwage auf das Kalbfleisch. Vom 26. August. 6,6 7110 Streitigkeiten in Dienstboken-Angelegen- Heiken für Galizien vom 26. August. 617 7111 Mer die von den Srks^Obrigkeiten und Magistraten zu erstattenden Auskünfte in Absicht auf eine genaue Organisation und größere Ausdehnung der Kommeccial» Waaren-Stemplung vom 27, August. 618 7112 Die Sterblisten der Militär-Spitäler an die Gubernien abzugebrn. Vom 28. August. 624 7i iZ Unterthaden, wie sich bei den zwischen denselben obwaltenden Grund, Streitigfet, ten zu benehmen scy. Vom 29. August. 624 NB ( 36 ) AS Zahl ©tUe 7114 Tabackrauchen auf 'öffentlichen Gassen ist neuerlich verboten« Vom 29. August. 624 jri 15 Weisirng, wie sich bei Besetzung jener Schullehrer-Stellen, wo der Landcsfgrst oder der R-ligionsfond als Patron erscheint, j» benehmen und wie der Vorschlag einjU-«ichtei» seye. Vom 29. August«. 62g -------4-- D k r Jahrgang igo6, Januar. N. 6797. Hofdekret vom 6, kunhgemacht durch Rc-giermtzs,- Verordnung in Oesterreich ob der Enns den 25. Januar igoS. 3n RoSotsbcschwerden, oder-, winn die Unter# famin' thaneu sich weigern, in Herrschaftliche» Angelegen- “X^e8* hüten Gehorsam zu leiste», kann zwar die Militär - ^b°^('enr* Assistenz, wenn die Skraftuittel nicht zureichen, Bei-- errf*öfv> den Exekuziorrsr'östen dabei verschonet zu bleiben.- " N. 6798; Verordnung der Landes- Regierung in Oesterreich ob der Enns den 10. Januar igo6, Auf Ansuchen der k. k. Landrechte wird vermö Mrfen+it’' j« Hofdekret vom 12. Oft. 1805 bei Advokaten Ummbontu - «N den Wider Yie Annahm: und Bettrcttung der Ulterthane» in den y,ce Domf kttder ihre Dominien filmenden Bedrückungsklage« $%Z‘ A , nach; HB ( 2 ) HB rtrtt^vlru* ^^^^kücklich untersagt, weil derlei Klagen nach denk ttn» Unterrhanspatenke vom i. Scpt. 1781 bei den poli- tischen Behörden untersucht und entschieden werden müsse». N* 6799. Aus ttn und De-nach Gallizien kommend es Eier und Melh bat kcinerTrank-flcutr — wenn es solche fdtorf daselbst 6<« nt* der Ablieferung selten zugegen siqd, und so dem Ma-g.z ins- Bücken- Personal? freie Hand lassen, die ßisfer» Parkbeie» nach WiLkühr ju dlücken. ,n^räf«aa Vir schütz-«. ' HB ( io ) Die in den Kreisen aufgestellten politischen kie» ferungs-Kommissäre sind zur genauen und gewissenhaften Erfüllung ihrer Pflichten, folglich zur unausbleiblichen Anwesenheit bei den Ablieferungen, und der Schätzung der Liefer, Parrheicn wider alle unbillige Abgänge und Bedrückungen auf das nachdrücklichste, und mit dem Beisätze auzuweisen: daß, wenn ein Streit entstehen, und erwiesen werden sollte, daß der politische Kommissär bei der Ueber^ahme nicht gewesen > uiib die Ablieferende» ohne vorherige Untersuchung in Abgänge verurtheilt worden seyn, derselbe ohne alle Rücksicht zur Haftung und Schadloshaltung verhalten werden würde. N. 6810, Hoffanzleidekret vom 27. Januar, kundgemacht von dem böhm. Gubernium, dann Niederöstcrreichischen Landesregierung den 12., von dem Steurisch-Karntnerisch. den 15. Hornung und von der Landesregierung ob der Enns den 14. März 1806. Wegen Zu- Nach dem Inhalte einer allerhöchsten Entschlie, furfgäbc der 1 während der ßung sollen vermöge mehrerer «ingegangenen Anzeigen, de«"^!'ches verschiedene ärarische Güter im Lande, bet dem ga-brachte»^" ben Vordringen des Feindes, von den Unterchanen Aerariglgü- in der Absicht einstweilen in Verwahrung genommen worden seyn, um selbe seiner Zeit wieder san die betreffenden Behörden überliefern zu können ; auch kan« HB ( " ) sich außer diesem, während der Anwesenheit des FeindeS, und nach dessen Abzüge der Fall ergeben haben, daß anderweite Artikel, als Rüstungen, Ar? Maturen, Montu ssorteu, und sonstige Kriegserfor-derniße, dann Natural--nnd Magazinsvorräthe jeder Gattung, Bergwerksproducte und Fabrikate; welche ein mittelbares Eigenthum des Staats ausmachen, durch Kauf; Vertrag, oder sonst auf.irgend eine Art in Privathände gerathen fepiu Gleich wie nun von jenen, welche derlei Aera» rialgüter in der redlichen Absicht an sich gezogen ha» ben, sie einst seinem rechtmässigen Eigentümer dem Staate zurückzustellen, allerdings zu erwarten stehet, daß sie bei der ersten Aufforderung das an sich Gebrachte um so m»hr zurückstellen werden, als sie dadurch allen Anspruch auf die Erkenntlichkeit des Staats gewinnen; so kann auch dagegen von jenen Privaten die derlei Güter käuflich, oder sonst an sich gebracht haben, mit vollem Rechte gefordert werden, daß sie dieses Etgenthum des Staats demselben gegen Ersatz der erweißlichen Auslagen zurückstellen. Es wird daher in Folge des, mittels Eingangs bezogenen HofdekretS dieser Landesstelle rröffneten allerznädigsten Wtllensmeinung Sr. Majestät, hirr» mit allgemein kund gemacht: itens: Daß der Staat von nun an jedes in Privathänden vorfindige Aerarialgut, welches als dessen Eigenthum vordem anerkannt war, und als sol» v ( rr ) ^ salchts noch dermal anerkannt werden kann, felerttch revindicirt, und daher Ltens auch von nun an kein solche- Gut umge-staltet. anderweit venvendek, ober-veräußert werden dürfe, sondern vielmehr Zkens in dem peremptorischen Termin Von acht , vom Tage der durch die Orcsobrigkcit ver-«nlaßren Kundmachung , der letzteren getreu an - — und übsgeben werden müsse. Dieser wird Übrigens 4renS obliegen, die an» und abgegebene» Artikel fit Gegenwart des Besitzers, gegen dessen Kon, rrastgnirung, Mit Anmerkung des Zustandes its wel* chem solche befunden werben, ordentlich zu inventiren, und zugleich 5t«nS der Konfignazion den Betrag der von dem UeSergeber zur Rettung und Erhaltung des Aerarial-gutS verwendeten, und rrweistllch gemachten AuSla-sen verläßlich Schuftigen, und dünn 6ten8 dir Übernommenen Artikel» , nebst der darüber verfaßte» Konsignation, in so fern eS dir Hauptstadt dieses Königreichs betrifft, an die k. auchr k. k. Stadkhauprmannschaft, sonst aber«» das Vorgesetzte Kreisamt gegen Bescheinigung abjrrgröcn, ober faSS die Transportsköste« den Werth des Guts Übersteigen, dasselbe ordentlich abschätzen zu lassen, und nur die legale Abschätzuagsurkunde nebst der Kpifstgnazivn dem k. f* Kreisamee za übinuachen, AS ( tz )- GO rvs selbst tnzwisthtn das Gut zur ferneren Dispoff-iioTi wohl aufzubewahren sty« wird. Sobald die Stadthauptmanufchaft oder bas Kreisamt bit erwähnten Giiterkonstgnazisueu oder Urkunden erhält, so werden die Artikeln nach, ihrer Eigenschaft durch gedachte Behörden »n das nächst-gekegene L^konomiekommissions- Zeug- und Militair* verpfiegsamt, oder an die nächste Administration, auf AerariallNiköste» abgtfiihrt, damit sonach die Parkhei, welche bas Aerarialgut übergeben hak, die zur Rettung und Erhaltung desselben erweißlich gemachten Auslagen, worunter — in fo weit es gefordert würde — eine billige Verzinsung des auögelegten Kapitals gerechnet werden kann, vergütet werden m'ö-gen. Die Oekonomiekommiffionen sind bevollmächtigt, wenn der geforderte Ersatz bei gut beschaffenen Artikeln sowohl, als bei den schadhaften Stücken annehmbar, und dem Zustande, in welchem selbe vorge-funbm werden, angemessen ftyn sollte, die Vergütung alsobald ohne weitere Anfrage zu leisten, im Bean-siändungsfalle ober, und bei eintretenden besondern Umständen, das von dem k. auch k. k. Generalmili-tairkommands elnversiändlich mit dieser kandesstelle zu schürfende Erkenntniß eiujuholen. Dagegen wird derjenige, bei welchem ei» Aerarialgut, welches in der festgesetzten Zeilftist nicht angegeben worden wäre, betreten werden sollte, nebst dein Verluste des verhehlten Artikels, jum Ersatz des vierfachen Werths ange- ha^ ’ LSrantwein trennen aus Getreidgat-tungen aller Ari,und aus Erdäpfeln wird neuerdings verboten. Sinsenbung let Darle- halten tmben, davon ein Drittheil dein Denunzianten, und das andere dem Apprehendenten zugesprocheit werden wird. N. 68n. Verordnung von dem mährisch und schlesischen Laudesgubernium vom 27. Januar 1806. Cs ist zwar schon unter dem 18. Oktober voriges Jahrs in Folge höchster Entschließung allgemein kund gemacht worden: daß es bei dem Verbothe, Brantweill ans Getreidgattungenu alle Art, dann aus Erdäpfeln zu erzeugen, noch ferner bis Ende Oktober 1806. zu verbleiben babe. Da jedoch bekannt ist, daß in der Zwischenzeit der fürgewesenen Kriegsunruhen diesem Verbothe entgegen gehandelt worden seyso wird in Gemäßheit der neuerlichen höchsten Entschließung wiederholt allgemein verordnet, daß dieses Verbokh der Brantwein-rrzeugung aus Getreidgattungen aller Art und auS Erdäpfeln bis Ende Oktober-dieses Jahres um so genauer befolget werben solle, als jede lieberrretung ohne Nachsicht gesetzmäßig bestrafet werden wird. N. 6812. Hoffanzleidekret an sammtliche Land erstellen vom 23. Januar 1806. Die Darlrhns- Scheine, welche für die aus dem Iti» C 15 ) Iti» btin Religions- oder (Etubien- Fonde^ erhaltenen ben«-Gch«l» Aushülfen und Vorschüsse auszustellen kommen, sind sIcUgfo^lT immer unmittelbar an das hiesige Universal - Camerall Zahlamt einzusenden, wo sie der betreffenden Provinz vorschriftmässig werden zugerechnet werden. N. 6813. Hofkauzleidekret an sämmtliche Länderstellen, mit Ausnahme von Triest. Vom 28. Januar 1803. In Rücksicht auf die Gehalts- Erhöhung, wel- Wegen P«r. che vermöge der Hofverorbnung vom 8. August 1805 C welche i» gegenwärtiger Gesetzsammlung den 20. lessor«». Band Seite 563. unter der Zahl 6733 zu finden ist) den Professoren an den Universitäten und ßpcüx en bewilliget wurde, haben Se. Majestät weiters zu beschließen geruhet: daß die bisherigen Personal-Zulagen der Professoren von dem Zeitpuncte an, w» sie in den, zufolge dieser Hofverorbnung, ihnen zu-gestandenen erhöhten Gehalte mit Inbegriffe der Zulage gleich kommt, oder ihn übersteigt, ganz auftzö-rrn; sonst aber die Personal • Zulagen pro rata, als der Gehalt gegen den vorigen erhöhet worden ist, vermindert werden müssen. N. 6814. Hofkammerdekret vom 30. Januar r8o5. Bei Gelegenheit, a!§ der Status der zwei K'ktb«n bcv «fttgitnttrg tintekgevrd n«. WäeBt S -sollen aus: 'imrtibtti wird noch fetmičijta »«betau Wie tfc Gräber zrr machen, UAd ( iS ) «0® Niederöstr. Taxämter, nähmliK des Justiz uud meraltaxamts bestimmt wmbe, werde» diese beideü Taxa Ute r der Regierung als Landestaxamter untergeordnet, unb, denselben die Ernennung der Amtsof, fiziere und Amtsdiener mit Vorbehalt der Hofstellr selbst zu besiellenreii Conttvllors und Taxatoren tin--geräumt. 'N. 651Z. ' ;" . Hoflanzlekdikret an faninMKe Lönderstckt len vom 301. Januar, kuudgemachr tun der Landes/ Regierung in Cefterr. oh der Enns den iov von dem vereinigten steicvW-kamtnerWen dm n., vom böhmischen Gubermum dm 13. Februar 18 06. Seine Majestät haben {« entschließen geruhet, daß der Pferd, und gotten* Austriebs - Verbvth bis (Utf weitere Anordnung festzuhalten fei;. Welch- allerhöchste Entschließung onmlf zur Ms gemeinen Nachachlung bekannt gewacht ,wird. bl. 68; 6. Verordnung des vereinigten gallizischM Landes - Gubernmms vom 3°- Zanuar i8c6. , ' - Die Gräber für btc Verstorbenen sind immer $ Schuh tief im» 4 Schuh breit zu machen, zwischen jedem %® ( 17 ) LS dem Trab ist eilt Raum von 4 Schuh zu lassen, auch aufdix " Todrengra- sind selbe an jenen Orten in der Ordnung zu machen, der, daß sie wo dl; Leichen am zuverlässigsten verwesen sind, end- notbema sich ist auf die Todtengräber, daunt selbe den Ver-siorbenen die ihnen in das Grab mitzegebenen Klei- >nchr aus- ziehen, (|t dungsstückr nicht ausziehen, das genaueste Augenmerk foryfamit V iu wachen, ju tragen. N. 6817; Höftntfchlr'eßung vom 30. Jgnuar kundge-machr von der faffed, kom'gl. provisorischen Landesverwaltung tu Krain Den 4«. / Febraur 1806. Nachdem Sr. f. auch k, k. Majestät die Sper» Die ©)?«« * gtD.’fffcCR n zwischen Kroazien tmb Krain dergestalt wieder auf- Krs,;>« J juhtbcir allergnädigft geruhet haben, daß gegen zu er-rheilende Pässe, bet welchen aber unter der strengsten afc6^ž“^P Derantworkuag des Paßertheilenden alle Vorsicht zur von Bjed und Ävr- Hind-anhaltuttg wucherischer Spekulationen und Miß- nwi gertar« brauche zu gebrauchen ist, die Ausfuhr von Vieh und Körnern gestattet seyn solle; so wird diese allerhöchsie Legünstigung mit dem Beisätze allgemein hiemit bekannt gemacht: baß diese Wohlthat nur Gemeinden trad P«tikularen, keineswegs aber Spekulanten, welche durch Zusammenhäufung der Frlichte in Niederlagen und Magazine den Vortheil an sich ziehen, und' dann, als Meister vom Peeise der nur durch freie B ' ßttto* W C 18 ) Konkurrenz zu er$tefenben Wohlfeilheit «Ägegen stehe» würden, zu statten kommen werden. N. 68,8- Hoftattzleid'ckret an sämmentliche Ländcr--ftellen vom zr. Januar, kundgrmacht von dem Mährisch - Schlesischen Landes-Gubcrnium dann der Landes-Regierung in Oesterreich ob der Enns den 2,. Hornung 1806. Wegen brr Aus Anlaß der von der ehemahligen churfürsi, trnauiT lichen, nunmehr königlichen Bayrischen Regierung v«n Unletth»^" allen ihren in die k. k. Erbstaaken auSgewanderteit, nen. und zum Kriegsdienste geeigneten Uttterthanen abnehmenden Militär - Pstichrigkeits - Rrdimirungs- Taxe Von 185 fl* habe» Se. Majestät zu beschließen gie» ruhet: daß ein Reciprvcum auf das genaueste beo b« achtet, und von allen k. k. Unterthanen, welche zum Militär-Dienste, oder auch nur zum Fuhrwesen, oder zur Bäckerei tauglich find, und i» die föni. lich- Bayrischen Lande und Besitzungen auswandern z dadurch aber sich dem Oesterreichischen Militär > Stan de entziehen, in Hinsicht auf de» Loskauf von tix Militär - Pflicht ein' gleicher Betrag von i85 M* Rhn. als eine Militär-Pflichtigkeits- Redimirungs -Taxe abgefodert, und diese Gebühr der Camera! 9 ' Sasse übergeben werden solle. Welche höchste Entschließung der Landesstell e O ' tue „ «0* C 19 5 %)? zur genauesten Nachachtung mit dem (tbffneč wird: daß, wenn ein oder anderes dergleichen die Auswanderung in die königlich Bayrischen Lande ansuchendes Individuum eine solche Redimirungs- Taxe zu erlegen nicht vermögend seyn sollte, deniselbev auch die Auswanderung nach dem Beispiele btt. nunmehr königlich Bayrischen Regierung nicht zu bewilligen seyr. N. 6819. Hofkauzleidckret vom 2. Februar, kundgemacht von dem k. k. Gaüizischen Landes-Gubernium den 2r. Marz 1806. % Seine K. auch K. K. Majestät haben zu enf* Daß bte schließen geruhe*: daß nach der ausdrücklichen Vor. mchb^bit schrift der bestehenden Judenordnung, die Judenge- $”f^™6e(t meinden ihre etwaigen Beschwerden gegen die Gemein- devorsteher, wegen unrichtiger Führung der Rech- vorsicher nungen, über wegen übler Gebarung mit den Ge- Gebarung" «eindegelder» und Beitrügen, vor allem bei ihrer sind niemals von andern zu benutzen, .sondern vorerst zu reinigen, zwwaschen, und durch einige Wochen in der freien Luft auszulüften; Niemand kaufe daher getragene Kleidungsstücke, schon benutztes Wasch' und Bettzeug, besonders Pelzwerke, am wenigsten aus fremden Händen, und von Juden, weil man nicht sicher weiß, von wem sie sind, und ob selbe gehörig gereiniget sind; das Stroh, worauf der Kranke lag, und die Fetzen werden am besten verbrannt. Zur Reinigung der verdorbenen Zimmerluft hat man nebst dem Oeffuen der Fenster und Thüren, verschiedene Räucherungen. Feuchte Wohnungen werden am besten mit brennendem Wacholderholz getrocknet, die in selben verdorbene, mit Üblen Ausdünstungen verunreinigte Luft,,mit Mig, der in einem Gefäße auf NB C 2Z ) NB «Bf .bem warmen Ofen gestellt, oder auf glühendes Eisen langsam geschüttet wird, oder mit Salpeter auf Kohlen allmählich gestreut, verbessert. Aber auch durch unmässiges Essen, durch unverdauliche, fette^, sehr gewürzte Speisen, vorzüglich aber durch den übermässigen und ungewohnten Genuß des Branntweins, allein, oder gar mit Pfeffer und andern Gewürzen, durch schnellen Uebergang aus der Kälte in die Wärme oder aus der Wärme in die Kälte , durch heftige Stubenhitze, durch bas Schlafen att und auf dem Ofen, durch heftige Leidenschaften, besonders Zorn, so wie durch zu anhaltende entkräftende körperliche Bewegung kann man sich diese Krankheit zuziehen; man esse mäßig, man trinke mäßig die allenfalls gewohnte geistige Getränke, und genieße vielmehr leicht verdauliche, besonders säuerliche Speisen und Getränke, erhalte das Gemüth ruhig, bedecke den Körper mäßig nach der jedeSmahligen Witterung und nach der Gewohnheit. Wenn aber doch Jemand zu erkranken anfängt, Abgeschlagenheit der Glieder, Frost und Hitze, Schwere des Kopfes, drückenden Kopfschmerzen, besonders um die Stirne empfindet, einen unangenehmen Geschmack mit weißer Zunge hat; über Reißen in den Lenden und Gliedmassen, klaget, wozu oft eine Neigung zum Erbrechen, auch Bauchschmerzen mit Laxiren, oder .«in Husten sich gesellet, dann seyrnran behutsam, die Krankheit ist im AuSbruche. Man enthalte den Kranken vom Branntweintrinken, er ist wahres Gift in diesem HA C 24 ) %,® fern nun harschenden Fieber, und macht asses schlimmes; man vermeide aber auch das Aderlässen, tv-vu sich die auf dem Lande zerstreute Pfuscher des Gewinn-sies wegen so leicht herberlassen. Man halte vielmehr den Kranken mäßig warm; setz? ihm statt der Pelzmü-'^ „ tze eine andere leichte Haube auf, oder verbinde seinen Kopf mit einem Tuch ; zum Trank koche man eine halbe Handvoll Gerste in einem Quark Wasser, bis sie zerplatzet, welchen Absud man durchsticht, vnb"# bis 4 Lössel Essig, « ich etwas Houig zngiebt, wovon ter Kranke alle Stund ein Quartier! lau trinket; auch der Parscz und Zur ist in dieser Krankheit empfeh-lensivcrtss. Diese säuerliche Mittel sind besonders jenen Kranken dienlich, die nicht heftig vu-gire», so wie hingegen den Kranken, welch: oft laxiren, dieser Gerstenabsud ohne Eisig gereichet werden muß; über, dieß kann man diesen Irancu noch leichte^nicht fette, und nicht gewürzhafke Suppen mit jedoch weniger Haidengrütze geben. Speck, Fleisch, Käs„ auch Milch; und alle grobe Speisen oder Hülftnfrüchte sind gänzlich zu vermeiden; selbst wenn der Kranke besser wird, muß er seinen Hunger nur mäßig stillen, und nur allmählich 4» seiner gewohnten Lebensart, zu groben Speisen und geistigen Getränken übergehen^ ohne'Be^ folgung dieses Raths wird er wiererhohlt und gefährlicher krank werden; vorzüglich müssen die Angehörigen sorgen, daß sich der Kranke nicht verkühle, nicht ou*-dcrßStube gehe, nicht lalt lrinke, odersgar im Schweiß « aussich', weiis diese Fehler daS Uebcl sehr verschlimmern; Beylagr j»ro Hofkammer--Dekret vom 4. Februar Seite 25» Erledigung. Benenn : u n q Genüße dieser Bedienstung Nahmen des Individuums, welches diese Stelle ver-lassen, und dießfällige Ursachen, als: Todesfall, Beförderung , Pensto-nirung, Uibersttzung, Entlassung. , . . Amtes over Die n st 0 rtes. . der offen ■ gewordenen Bc-1 oirnsiung. am fixirtm Gehalte an Neben- genüffen Quartier in Natura oder in Geld. Für diese Stelle bemessene Laution. fl. kr. : > i L ' ; 1 1 'i 1 \ I 1 ■ ■- ! : \ ! f. p-;: - ' ; " : j f. ■ - U \ ■ H ! Besetzung Nahmen desjenigen Individuums, welchem dieser offene Dienst verstehen worden, dessen vormahliger Charakter. Zahlet Jahre Hat vorher bezogen Die neuen Genüsse haben anjufan--gen von Gründe der Beförderung, und andere allenfalK »öthige Bemerkungen. im Leben im Dien- ste am fixirten Gehalte an Nebelige- nüssen j Quartier in Natura oder in Geld. fl. fr. j 1 UrB ( 25 ) -s-O mm; eben darum muß mau ihm Ruhe verschaffen, lind vermeiden, daß ihn nicht viele Menschen umgeben, ihn nicht zum Zorne reihen, weder erschrecken, noch 'mu angenehme Dinge erzählen, sondern vielmehr auf--hrltern. Auf diese Art werden die Angehörigen die Rct, tung und Genesung des Kranken um vieles erleichtern, besonders wenn sie bei dessen Verschlimmerung slsobald bei einem Arzt Hilft suchen, welches um so leichter ge-fchetzeu f =im, da die Regierung ohne Schonung des Kostenaufwandes Arrzte aufgesiellct hat, wo immer die Krankheit herrschet; auch für den übrigen Bedarf der Kranken, so wie für unentgeltliche Arznei So»-S- trägt. I N, 6822. •' Hofkammerdekret vom 4. Februar 1806. Um bei den halbjährig einzusenden kommenden Vorschrift, r Ausweisen über die vorgefallenen Dienstveränderungen, und die int Civil, Dienste untergebrachten Militaristen ^ufencenteii AuswcUe u- flir die Zukunft eine Gleichförmigkeit einzufuhren, und bcr dic vor, »gleich die dießfallige Schreiberei zu vermindern, ist jgÄ«“* in Folge einer herabgelangten allerhöchsten Entschlie-ßung des Dienstes befunden worden, diese Ausweise Sjtmt«'lie drucken zu lassen, und allen Ländcrstellen ein Exemplar [-.0*ee w-von jedem dieser Ausweise zu dem Ende mitzntheilen, j!nMTra ^ damit dieselben ihrerseits ebenfalls im Druck gegeben, ,II|D I ^ und sodann vorgeschriebener Massen halbjährig an bi- # fe Hofstelle eingesendet werden. ERdfcn tn @t W ( 27 ) HB ben Anlaß gegeben wird : so wird der Landesstelle der Auftrag gemacht, daß die von dem Ordinariate ein-gtlangten Besetzungs-Vorschläge bei keiner Stelle über acht Tage aufgehalten, und, ohne den Buchhalterei - Ausweis über die Erträgniß der betreffende» Pfründe zur Bemessung der Verleihungs-Taxen abzu-warten, alsogleich erlediget, oder weiter befördert, und im letzten Falle das bei der vorigen Erledigung ausgewiesene Erträgniß, wenn indessen mit demselben keine Hauptveränderung votgegangcn ist, einstweilen atu genommen , und im Berichte aufgeführct werden solle. N. 682Z. Hofkanzleidekret an sammtliche Landerstellen vom 6. Februar 1806. Da die vorgefchriebenen gedruckien vierteljährigen chronologischen Auszüge der ergangenen Verordnungen nicht in rechter Zeit «inlangen; so wird der kandesstelle aufgetragen, sich dießfalls genau nach der Vorschrift vom Ii. März 17845« benehmen, einem jeden dieser chronologischen Auszüge einen alphabetischen Index anzuhängen, und die Vertheilung und Einsendung bemeldeter Auszüge jedes Mahl unfehlbar 4 Wochen nach Verlauft des Quartals in Vollzug $u setze». N, 6326. Hofkam merdekret an sammtliche Landerstellen vom 7. Februar 1806. Da Sr. Majestät durch eine neuerliche allerhöchste ten lanMt fürstlichen und öffentlichen Aond«-Patrvnntt-Pftünden. Einsendung der chronologischen Auszüge. Ffnfenbunt »er 85er» ti d dürf t n Pfründe». ( *8 ) M vo'« den Tiöc»sen ü-X’cr bie bei mlDigten £KcUgion8i fenbed Ski-pendien noch mehrere solche zu Der» leihen. *) Eine ähnliche Qßerorbnung erließ bfe tier.e!nfe Hoftanzlek unter bem iz. Februar b. I., so in gegenwärtigem Ba»' be unter ber Zahl 6830 nachsolget. Sog c 29 ) ^ N. 6828. Regierungs - Verordnung in Nieder-Obstreich vvm 8- Februar, Lundgcmacht von dem Magistrate der rom. uho östrrr. kais. Haupt - und Residenzstadt Wien, den 18. April:8o6. Vermöge des 20. Artikels des Preßburzer-Frie- Da« dm denstraktars hätten die französische» Truppen von dem vom 1 Ja- nuciCsOOr rur Tage der ausgewechftltcn Friedcnsratifikation sich aus L«bcn«»nr-ihren Magazinen verpflegen sollen. "«""Vor"' Da nun dem zu Folge alles, was seit dem u 'E,uä"rticr,r. Januar d. I. an kebensmiltcln, Fouragr, Vorspann, ‘)re ivcnstoncn dehnet werden dürfe. rarim Caft' Welches daher' allen Bezirks- Obrigkeiten? Ma-aus8«d»h«t slitraren, Dominien und Zatenten kundgemachc wird. tmbt. ' N, 683Z. Hofkauzleidekret vom 13. Februar kuudge-macht ten dem K. K. Gallizischen Lau-£ des - Gubernmm den 30. Mai 1806. ^ " Seine k. k. Majestät haben zu entschließen gern* lcs a» W het t daß an der über die Weichsel zwischen Krakau ??ück?'zwi- und Podgorze hergestellten stehenden Brücke der Brü-'au"und^' ekenzoll, nach hem nebenfolgenden Tariff einzuhebm Pvdgvrj«. f{^ ' ■ Maurb-' HE (33 'J TtO M a ut h - Tarif file die Brücke Uber den Weichselstrom bei Jvtufou. Klasse. Bern Seü-k Vieh ft. I. Alle Fracht- und Güter- Wögen, die mit Handlungswaaren, worunter auch die Getränke aller Gattung ju zählen/ beladen sind - 3 Darunter sind auch die Frachtwagen verstanden, welche mit Getreid ^ beladen Vorkommen. II. Die mit der Post oder einer andern Gelegenheit fahrenden, so wie die reitenden Personen, dünn von beladenen Pferden und Wäge», welche mit-Pagage der Reisenden »der mit andern Geräthschaften beladen sind - - - - - & III. Die mit Viktualien von waS imnter für einer Art beladenen Bauernwägen, die leeren Fracht- und Bauernwögen, und sonstigen leeren Kaleschen und Wagen, auch die getriebenen oder leer gehenden Pferde, und das Rindvieh, welches über 1 Jahr alt 1(1 3 ? i XXI, Band. C iV* ( 34 ) %1» Äldffci vom Siück Wich kr. , IV* Die Zollen unter einem Jahr, Echrveine > Kälber, Schöpfen, oder Schaafe, rotnn sie getrieben werden -> - - • * ifz Vvli dieser Brückenmaithabgabe sind ausgenommen'! u) Die k. t. Hofstaats - und höchst desselben unmittelbaren Gefolgsfuhren. b) Alles auf Weide gehende dies- und jenfei-ge Vieh. - v ' z) Die Militär - Vorspannspferde sowohl ein-jeln, als in grösserer Anzahl entweder gegen Vorweisung kreisämtlicher oder kriegskommissariatifher Zeugnisse, oder wenn sich der Reisende mit einem Zeugnisse des vom Kreisamte entfernten Militär -Kommandanten leg'ttimiret, daß er in Militärdien-, steil stehe, und in höchsten Diensten mit Vorspann reise. d) Die mit Steinsalz beladenen Fuhren, wenn sie nichts Anderes beigeladen haben. ej Die unmittelbar von Und »ach dem allerhöchsten Hofe ^gehenden Courier« und Estafftten. f) Die ordinairen Posten und Estaffeten mit Briefftlleisen, wenn mit selben Niemand fährt, im Widrigen ist von der Bespannung, welche für den Reisenden geschieht, zu bezahlen. g) Dle einheimischen eigenen Fuhren aus Pob-gorze, Casimir, und Krakau mit eigenen Felderzeug- , niffen Tl'O c 35 ) AO ntffeii ober Feidgeräthschaften zuin eigenen Wirthschafts-- bettieb. "• : , h) Pferde und Wagen, welche auf krcisämtli-che und kriegskominissariarssche Anweisungen Vorspann geleistet haben, und bloß zurückiehren. i) Alle Untetthansfuhren, welche Militär-Verpfiegsämkliche Vorräche, oder allgemeine Landes-It fevangen in Die k. k. Magazine »erführen, wenn fie sich dießfalls gehörig ausweifen, werden, aber vcr* pflegsämtliche Vo. räche mi rels Conkrahenten auf von Contrahenten gedungenen Fuhren verführet, in diesem Fall unterliegt eine solche Verführung der verpstegs-Ümtlichen Vocräthe der Brücken-» Nachzahlung. k) Bachmaterialien zu Wievererbauung eineS abgebrannten Hauses gegen Magistrama! - Zeugnisse. l) Alle Fußgeher überhaupt, sollte aber ein Pack mit Kaufmannswaaren oder sonstigen Ge'äthschaften (die Viktualien ausgenommen) getragen, ober auf einem Handschlitten ober Karn von Menschen gezogen oder geschoben werden; so hat jede Person, so den Pack trägt, Darart zieht ober schiebt, \Ji kr. an Drückenmauth zu entrichten. Anmerkung. Wer nun uiiter den vorstehend Ausgenommenen nicht enthalte» ist, muß die tarif» mäffige Eebühr ohne weiteren bezahlen. Wenn ober dessen ohngeachtet Jemand wagen würde, derselben durch Ueberfahrunz, »der unrichtiger Ansage der Ladung dorr der Bespannung zu.Jiitgchei^, wird selber C C nach ÄS c z« ) ÄS nach bevor geschehender Einvernehmung mit einer Geldstrafe von I fl. rhu. für i Pferd oder 2 Ochfen, und 15 kr. für das kleinere Gchaaf-und Borstenvieh, und die Kälber beleget werden. Eben so ist zur Sicherheit der Brücke nicht gestattet, über die Brücke in Trott oder Galopp zu fahren ober zu reiten. N. 68Z4. Hvfkauzleidekrct an sammtlixhe §ar:derstcl-len vom iz. Februar. iso6. Revers- W-- Gr. Majestät haben beschlossen; daß der Ne-iner Gesell- Vers wegen der geheimen Gesellschaften von jedem, $0wren!U) der an einer Universität jüm Doctorate graduirt wird, eben so wie er für die Beamten vorgeschrieben ist, ansgestellct werde; daß die dteßfällige Clausel auch der Eidesformel derjenigen, welche das Doctorat oder eine andere Universitäts-Würde erlangen, beigcfüget, und, daß jeden, nach Ablegung des Eides tin® Abschrift dessen, was er beschworen hat, übergeben werde. Die Pedelle und übrige Dienerschaft der Universitäten und Lvcäen find ebenfalls, da sie in wirklichen Dtenften stehen, hierin den Beamten gleich zu Hallen. N. 6835. Gubernial-Verordnung für Böhmen vom 13. Februar ißp6. 3n fremd« Die fl« den Tränten Sachsens bestehenden kot» Kotttutn .... HO (37 ) HD ko-Kollektamten haben sich beschwert, daß durch die sich stets vermehreirden Gesellschaften in Sachsen, Untmiwun welche ln Gemeinschaft eine Hank halten, und sowohl t>c, iit sorg-von dem ausländische,, als inländischen Publikum ^'v^u^roo, auf sede der hier zu Land geschehenen Lotto, Ziehun- d)Wl gm Spiele mit dem Versprechen annehmen: die Gewinste mit Konventions- Münze zu bezahlen, so, fort durch diese und ähnliche Versprechrtngeu die Spiele der hierländigen Unterthanen in großer Menge an sich ziehen, die aufgestellten Lotto- Einnehmer in ihren sonst sehr beträchtlichen Einnahmen von Seit zu Zeit immer mehr verkürzt werden. Da durch diesen Unfug dem Mrarium nicht nur bis itzt schon ein beträchtlicher Nachkheil erwachsen ist, sondern auch zu besorgen steht, daß, wenn demselben nicht zweckmäßig gesteuert wird, dieselbe^ tmutet mehr die Lotto- Einsätze ganzer Kreise an sich reißen ftjnnfen, und hierdurch die Eingangs erwähnten Lotto-Kollekturen von selbst eingehen müßten, so ist aus diesen Unfug aufmerksamer zü ftp», und auch den Do-raintcn und Magistraten Aufmerksamkeitzn empfehlen , sofort in Betretungsfällen unter Zuziehung der Lotto- Gefällseinnehmer sogleich die Untersuchung t>cr*> zunehmen, und sind die Untersuchungs-Bezug-Afteu zur hierortlgr» Entscheidung emzuschicken. N. tz-O ( 58 ) %)9 ob, !t,c wc te . N, 6836. Regierungs-Vrvor-! ung in Niedervsicrreich tom 14. Februar 1B06, torf*n(4f ' Es iv h'b i kins, allen denjenigen, welche zur veri Roheisen Zerrennung keine Gerechtsame besitzen, ober tenr oder eitt Zerrennfeuer nur auf Säntnerknorschen und altes Eise» haben., die Roheisen Zerrennung allgemein ver, boten, und auf die Uebertreltung dieses Verbots das Erstemal die Einziehung des betretenen Roheisens, oder des schon daraus erzeugten Haminerpro-dnkls, das zwcitemal nebst dieser Einziehung auch noch eine Geldstrafe in dem Werthr beö verfallene» Guts, endlich für das drittemal die Abnahme des Befug-nisses zu den S’emnfcucr befUmmt. 2reus ist der Handel und Verkauf mit dem Roh-eisen, b-is ist, Flossen und Wascheisc» unter Einzie-hungszkrafe nur zwischen den ersten Erzeiger, nämlich den Schmelzwerkes Jnnhaber und zwischen dem Hain« mergrwerken, als den rechtmässigen Verarbeiter gestattet. HtenS. wird den Fuhrleuten die Ablegung des Roheisens unterwegs in Witths und Privat Häusern, ünd der Verkauf desselben an andere zum getrennt« des Roheisens nicht berechtigten Partheien verboten und verordnet, daß derjenige, welcher das entweder bei einer Eümelzhütte für sich selbst oder für ein Hammersgewerken ohne eine durch Zufall entstandene uriauswrichUchr Nothwendigi.lt, und ohne, daß dev Lußt- NB C 39 ) Fuhrmann in dem Orte, wo er die Flossen ablegt, das Gewicht den Gewerken, von d«m er sie abge-nommen, und jenen, für den sie bestimmt sind, umständlich angezeigt, unterwegs abladet, oder an eine zum Zerronnen des Roheisens nicht berechtigte Par, thei verkaufet, mit der Einziehung des betretenen Roheisens bestrafet. Welcher Strafe auch derjenige unterliegt, welcher die Ablegung des Roheisens in seinem Hause oder anderem Bchältniße gestattet, oder dasselbe den Fuhrleuten abkanftt. ' N. 6'-!Z7> Gubernia! Verordnung für Böhmen vom 16. Februar 1806, Aus Gelegenheit mehrerer hervorgekommenen tfra*ü®$st Beschwerden, daß von Seite der einqnartirten Mili- »ur sowohl in Ltursch- tär Mannschaft die Bezahlung des Schlafkrenzers stcuiomn versagt, nicht minder die Kost von dem Quattiessträ- I^Äonron^ ger unentgeltlich verlangt werde, ist an alle Trup-pen der geschärfte Befehl erlassen worden, nicht nur 6m Schlaf- r kreuh-r zu sowohl in den Kontonirungs-Quartieren, als in bm'titigm Marsch- Stationen dem Quartiereträger den Schlaf- ^ kreutzec zu berichtigen, sondern auch denselben an . Orten, wo die Mannschaft nicht selbst kocht, die ko»- , °>>« ; verabreichte Kost, welche auf keinen Fall unentgelt- »«guten, lich gefodert werdeo kan», nach einem Abkommen zu vergüten. N. tpiarifferi zur 6c ständigen «Seelsorge oder als ??eld:Kapel-I'mt zu vrr-wcrchrn. Tie^efrty- llliy 110,1 6« C 4® ) " N* 68Z8. Hoffattzleidekret an sammtliche Länderstek. len vom 17. Februar, kurrdgemacht von dem Mährisch- Schlesischen Gubernium den 7. März *8o5. Seine Majestät befehlen: haß künftig unter keinem Vorwände aus einer Piaristen-Ordens-Provinz, Priester als Feldcapelläne, oder zu einer an-derweiten beständigen Seelsorge ausgehobrn oder angenommen werden sollen; da dieses sowohl dem Geiste des Piaristen-Institutes, dessen vorzügliche Bestimmung der Schulunterricht ist, als auch der höchsten Absicht, die Ordens - Gemeinden, so viel möglich, bei ihrer ursprünglichen Verfassung zu erhalten, zuwider läuft« und überdieß der Piaristen- Orden gegenwärtig noch an den erfoherlichen Individuen zur ordentlichen Besetzung der ihm anvertrauten Lehrkanzeln und Erziehungs- Däuser allenthalben beträchtlichen Vsangel leidet. N. 6539. Hofdekret vom 17. Februar, kundgemacht von dem mährisch - schlesischen Guber-nium den 10. Marz, von der k. k. steiermärkisch - und karntnerischen Classcnfteu-er. Hofcommtssion zu Gratz den 29, Marz i8o5. Seine K. Majestät haben allcrgnädigst zu e,it- schlls- T'zK ( 4* ) Miessen befunden, daß die Diurnisten, so weit sol- Classenst«u-> che ihre Diurnen ab aerario beziehen, von der Taback^und Classensteuer für das Militair- Jahr igo5, so, Uusflch,«-tvU die landesfurstlicheu Beamten frei zu lajfcn sehen» urnltfcrr, Eben so haben Allerhöchst- Dieftlben auch das euJitfo* Baneal - «trd Tabak - Aufsichts - Personale: dann ^n*lütam’ die Beamten auf den Staatsgütern, so weit sie ab aerario bezahlet werden, in die Cathegorie der Cias-sensteuerfreien Beamten einzuziehen geruhet. Welches demnach zur Wissenschaft kundgemacht wird. N. 6840. Hofkammerdekret vom 17. Februar, kuud-gemacht von der t k. Laildeshauptmann-schaft von Krain und Frjaul, den m. April 1S06. Da das zur Verhinderung her che! der Maaren- ^An^hung frad)tung a drhtura auf einer Axe, durch Schiit-tluig derlei Waaren sich äußernden Unordnungen, je- rung, der a drittura lautende Frad)tbrics, und die Karte sowohl von dein Zollamte des Ortes der Abfahrt» und nur nach eingeftheuer Fracht, als auch von jeden in dem Strassenzuge liegenden Zollezstattamee bis jU den Ort des Eintreffens der Waare vidirt, und von dem Fuhrmann zugleid) mit Der Fracht mitgebracht Werbe« muß, auf welche Art sodami die frühere, und «>rd- Wegen lies Versetzung deSZoll-Löolletan-keii: Aims von Aaiww nach Pra» tulin. Wegen vsrschr!ft. AB c 4- ) ordnungswidrige Entgegnfmdung des einzelnen Fracht briefs oder der Karte nicht mehr möglich seyn wird» So wird diese ohne allen Verzug einzufiihren an-befohlne zw eckmässige Kontrolle dem handlenvea und frachtenden Publikum zur Benehmungswissenschaft qn-Mit bekannt gemacht» N» 684k- Verordnung vom K. K. Gallizischen Landes- Gubernium vom 18. Februar iso6. In Folge de« höchsten Hofdekrets vom agten October v. I. ist das zu Jayow in Westgqllizien bestandene Zoll- Balleten-Amt nach Pratulin Übersetzt worden; allwo es auch mit itm Jänner d. I. zu wirken angefangen hat, N. 6842t Hofdekret an sammtliche Landerstellen mit Ausnahme Galliziens vom 19. Februar, kundgemacht von der uihderösterreichi.-schen Landesregierung den '26. Februar, von dem k. k. mährisch« und schlesischen Landes « Gubbrnium den 28. Februar, vom böhmischen Landes-Gubernium und der Landes- Regierung ob der Enns den 5., ton der kramerisch- görzerischen Landesstelle den 3., von dem steirisch-karrtt-nerischen Gubernium den Z. Marz 1806/ Da während der Anwesenheit dcr k. französischen Ar- HB ( 43 ) DS Ärmst ln den vom Feinde-besezt gewesenen Provinzen so manche für das Etempelgefäll nachrheilige Miß- b-^wäb-bräuche «ingerissen seyn mügen, so wird zu Jeder- Änwcsen^ manns Wissenschaft hiemit kund gemacht, daß alle fro»$. itr: während dem lezten Kriege ausgesertigtr Urkunden, und alle dem Stempel unterliegende Schriften, so wie alle Wechselbrieft, vorräthige Spielkarten, Kalender, Schminke, dann Stärke und Haarbuderpakete vom Tage dieser Kundmachung in denen Hauptstädten binnen vier, und auf dem Lande binnen sechs Wochen zur Stemplung unfehlbar gebracht, und gegen Berichtigung der einfachen Secmpelgebühr vorfchriftmäßig gestempelt werden sollen, als im Widrigen, wenn nach Verlauf dieses Termins, einige Urkunden, Schriften, und andere dem Stempel unterliegende Gegenstände irgendwo ungestempelt, oder nicht mit dem vor-schriftmäßigen Stempel versehen, vorgefunden werden sollten, gegen denjenigen, den es betrifft, nach aller Strenge des h'öchsten Stcmpelpatents vom 5ten Oktober 1802. (so in gegenwärtiger Sammlung 16. Band Seite 620. ZM 5190. zu finden ist) ohne Rücksicht furgegangeu werden wird. N.v 6843. Regierungs - Verordnung in Niederöfter, vom 19. Februar 1806. Künftig haben sämmtliche Kreis - Ingenieure ih-rig Ausarbeitungen über Architekturs- Gegenstände ver- ^urs^b«» läß- Hj- < 44 ) HO aÄmaßen*' aufrichtige Dimensionen sich gründendsVor» tblen Arbek- ausmaßen bei dem Kostcnüberschlage zum Grunde zu Grunde in iegen. d-S«n. N. 6844. Regierungsverordnung in Niederösterreich vom 19. Februar igc6. Ern älternloser Unterthan einer andern kvnfkri-birten Provinz, der mit einem gültigen Passe verso» hen ist, darf nicht'zum Militair ausgrhoben werden. AckterKlos« Unm'tba: nen aus fremden ^Provinzen dürfen hier nicht COIt: scribirt werden. N. 6345. Hofkanzleidekret vom 20. Februar, kundgemacht vom K. K. Lattdesgubernium ben 2i. Marz 1806. ^ Nachdem höchsten Orts wahrgenommen worden^ Kreisämterr daß einige Kcetsämter die zur Beheitzung der Kanzlei bufub- rrforderkichen Brennholzvorrathe mittelst «nsgeschriebe- Brenubol- "" kandesfuhren Zufuhren zu lassen pflegen; so Haitis durch den Se. Majestät dergleichen Requisitionen förmlich bene^andes- unj) ernstlich zu untersagen befohlen» burcnftve.^ Welche höchste Entschließung demnach zur aSge-meinen Wissenschaft bekannt gemacht wird. N. 6846. Hofkanzleid'ekret vom 2a. Februar, kundge-macht von dem vereinigten gallizischen MZbrtsch- Landes- Gubernium den 14. März 18<>6. tsctiiefifctie Die mährisch - schlesischen Unterthanen sollen zuv Be- AS ( 4S ) HS Beseitigung heimlicher Auswanderungen ohne vorschrtft-mässige Entlaßscheine ihrer vorigen Obrigkeiten und ohne k> eisämtliche, von den Werbbezirks- Komman« den vidirte Pässe dottlandrs nicht ausgenommen werden» >; r N. 6847. Hofkanzleidekret an das gallizische Landes« gubernium vom 20. Februar, kundgewacht von dem galttzischen Landesgu-bernium den as. May 1806. Die Absicht der Staats - Verwaltung bei den verschiedenen strengen Maßregeln, die sie gegen die Jude» zu ergreifen sich gen'öthiget sinder, und besonders jene in Ansehung der Schulzeugnisse bei Vereh-iichungen, ist dahin gerichtet, einerseits dir Uinschaf-fnng der Juden zu moralischen und nützlichen Menschen und Staatsgliedern zu erzielen. Beide Absichten vereinigen sich in brr gesetzlichen Foderung der Schulzeugnisse von jüdischen Brautwerbern. Es wird daher, so viel es das ältere Gal-> lijien betrifft, die Hofvrrordnung vom 19. November »789 hiermit ganz ausser Kraft gefetzet, folglich ein jeder'Judenjüngling und jedes Judenmädchen, welches sich zu verhenrathen wünscht, für verpflichtet erklärt, das angeordnete Schulzeuguiß brtzubringen, und die darüber in der hlerortigeg Beiordnung vom Unurcha» ntn dürfen in Galltzien ohne Ent-lasischeine der Obrig« ketten »tchk aufgenom- ititRWftbto Betbrm-gung der «Schulzeugnisse von jüdischen Brautwerbern in GaU ltzien. HB ( 46 ) HO 13. IuniuS d. I. *) vorgeschricbene besonders strenge Prüfung ausziihalten. In dem neueren Gallizien müssen die Absichten de. Staatsverwaltung mit denIuden nicht gleichgiltiger als bei denjenigen im älteren Gallizien vor Augen gehalten und erreichbar gemacht werden. Diese Absichren mußten bei dsn neugallizischen Juden noch viele Jahre hindurch ganz aufgrgeben werden, wenn sich daran gebunden werden sollte, daß deutsche Schulen in zureichender Anzahl im Lande vorhanden seyn werden. Da nun außer dem, daß auch in dem neuern Gallizien, bekanntlich wenigstens in Krakau, deutsche.Schulen bereits eingerichtet, deutsche jüdische Schulen aber in dem alteren Gallizien tu zureichender Anzahl vorhanden sind; So ist man der hohen Endzwecke willen, deren im Eingänge erwäh-* tut worden, zum ettzenen Wohlseyn der Juden, zu verlangen berechtiget: daß sie ihre Jünglinge und Mädchen, mit denen sie Heurathe» beabftchren, eigenS in den Schulunterricht in ftne Oi-re abschicken, wo dieser Unterricht zu haben ist. Wornach sich das Gu» bernium in allen vorkommenden Fällen unabweichlich zu benehmen, und daher auch in dem neuern Galli-zkn bei der Verordnung vom 13. Junius 1805 (tč» hen zu bleiben hat. *) Diese Verordnung folgt hier nach i Dekret der vereinten Hvftanzlei vom iz Junius 1805 an das gallizische LandeS-Gubetttium. Die HS C 47 3 HO Die an den Studien-Konseß unter dem ^en Januar 1793 erlassene Verordnung, womit dicEtn-leitung getroffen wurde: „daß die jüdischen «Mellern ifrre Kinder, die sie von Privatleh ern unterrichten lassen, zweimahi Im Jahre durch denjenigen öffentlichen Lehrer prüfen zu lassen, verbunden scyn sollen, bei welchen sie sonst in der 'öffentlichen Schule hätten erscheinen muffen, und, daß dieser 'öffentliche Lehrer allein über die Färch. keilen solcher Kinder ein gültiges Keugniß auszusiellcn befugt fn;n solle; endlich, daß, wenn bei dieser Prüfung gefunden wü de, daß die Binder schlecht unterrichtet sind, der prüfende öffentliche Lehrer die Anzeige an die Landesstelle mittelst bet? Studien - Confesses gelangen zu machen habe, damit solche Kinder verhalten werden können, die ölffeutüchr Schule zu besuchen," ist ohne weiters gehörig einzt-r« führen, und hierüber mit der größten Strenge zu wacher« In Beziehung auf die Ausweise der jüdischen Cbstands- Candidate» über den erhaltenen deutschen Schulunterricht aber, bei welchem sich die Kreieäin» -t« bisher lediglich mit den beigebrachten Zeugnissen begnügte», hat dle Erfahrung von unzähligen hierbei untergelaufcneu mannigfaltigen Unterschleifen, und, daß es den jüdischen Brautleuten dennoch an den deutschen 'Schulunterrichte gebrochen habe» die Noth-Wendigkeit herbeigefÜhret, strengere Maßregeln zu ergreifen, um sich des mit btr Forderung des deutschen Schul- < 43 > W Schulunterrichtes für jüdische Chstaiidswcrber verbuii» bento Zweckes der Staatsverwaltung möglichst zu versichern. Es wird daher von nun an, ohne Rücksicht auf die Schulzeugnisse, mit welchen die jüdischen Heurathsgefuche ferner jederzeit beigelegt werden müssen, mit jedem jüdischen Brautpaare bei dem Kreisamte selbst inGegenwark des Kreisvorstehers, und noch eines Kreis-commissars, oder des KreisftkretZrs, von dem in dem Standorte des Kreisamtes befindlichen Vorsteher der christlichen sowohl, als der jüdischen deutschen Schule die strengste Prüfung durch alle Fächer des vorgeschriebenen Unterrichtes unter der schwersten Verantwortung \ deck Kseisdorstehers abzuhalten, ein förmliches Protokoll darüber aufzunehmen und aufzubewahren, und nur nach dem Resultate dieser Prüfung, wen» beide Bittwerbek vollkommen bestehen, die Heurath zu bewilligen, obed ohne weiters abzuschlagen ftp». Hätte das Brautpaar, ungeachtet Eines von beiden, bei dieser Prüfung nicht bestanden wäre, gleichwohl ein empfehlendes Unter» richtszeugniß mit dem Hcuratksgeiuche bcigebrachtz so ist der Aussteller dieses Zeugnisses sogleich zur streng» sten Rechenschaft zu ziehen, und nach Gebühr eingreifend zu bestrafen. Hiernach hat die Landesstelle das Erfoderliche ein-zuleiteu, und auf das strengste ßa.ü&er zu halten; in dem neuen Gallizien aber, wo keine deutschen jüdischen Schulen bestehen, die jüdische Jugend in die 'öffentlichen christlichen Schusen anjuweisen, und daher auch in C 49 ) R«O in dem trnu» Gakkijien, von nun an, ven deutschen Schulunterricht zum wesentlichen Erfordernisse ju ma« d) e a, um die HeirathsbewilliguUg ju erhalten, welche Maßregeln Die gedeihlichste Wirkung zur allmähligen Verminderung der in ganj übermäßiger Anzahl vor sich gehenden Juden» Heirathen Hervorbringen werden. ft. 6843. Hofkarirleidekret an sammtliche Larldersi eilen mit" Slusnahme der Landesregierung ob der Enns, an welche diese Verordnung am 22. August 1805*) erlassen, und dermal nur die oben ausgezeichnete Stelle nachträglich ' vorgeschrieben wurde, vom 20. Februar, kundgemacht von dem mährisch-schlesischen Gubernium den 14., von dem gallizischen Landesguberniumden 23. Marz'i8o6. In Hinsicht auf die Sicherheit des Waisen-Ver- ©lAirfM« mögens und der Kirchengelder bei allen Dominien, Weisender» Obrigkeiten und Magistraten, wird der Laudesstelle in Folge einer neuerlichen allerhöchsten Entschließung S«">«r. aufgetragen; sämmtlichcn Kreisamter» auf bas nachdrücklichste «injubiiide»: daß sie auf die Zweckmäßige Verwaltung und Sicherheit des Pupillar - und Kirchen-Vermögens, durch öftere unveriiiUcheteVisicatio- Uen *) Siehe in gegenwärtiger Gesetzsammlung 20. Band Seit» 591, Zahl 6750 nach, j, XXL Band. D ' HS C 50 ) AtK ' Hen und Liquidationen, besonders bei der jährliches Bereisung des Kreises, wodurch allein Beamte ttt Sorge und Ordnung erhalten werden können, sehen, und durch gehörige Durchgehulig der Bücher sich hievon überzeugen, die sich zeigende» Gebreche» auf der Stelle entweder abthun, oder die Anzeige an die Landesstelle machen; überhaupt aber darauf sehen solle», ob die Watsenbücher vorschriftmäßig geführet, die vorgeschriebenen Einschreibbüchel hinansgegebeu, die Abfertigung der Pupillen vorgemerkt , und, daß über die bei Privaten haftenden Erbschaften und Pupillar-Gelder, die Schuldbriefe mit Rücksicht auf die Pragmatika!-Sicherheit derselben errichtet und ausgestellek, die jährlichen Vormundschafts- Rechnungen gelegt, und, daß endlich die Abhandlungen auch nach de» verstorbenen Pupillen unverzüglich zu Staude gebracht, dann die de» Hinterbliebenen Pupillen neu angcfalle-nen Erbschaften in den Waisenbüchern vorgeschriebe» werden. Wie denn auch den Dominien einzubinden ist, daß sie für alles zu hasten haben, wenn über lang oder kurz sich zeigen sollte, daß durch ihre oder ihrer Beamten Vernachläßigung den Pupillen etwas zu Schaden gegangen ist. Damit aber die Dominien, Obrigkeiten und Magistrate nicht mit unnützen Haftungen der Pupillenoder ^Depositen - Gelder beschwert bleiben, müssen vorzüglich die Großjährigen üngehaltett werden, ihre Gelder aus der Waisenkasse zu nehmen; die Depositen aber MO ( 5i ) MO über sind nach Verlauf der gesetzmäßigen Zeit durch vie Zeitungen kund zu machen, und die darauf Anspruch habenden vorzufordern; nach Verlauf dieser Zeit ist, wenn sich niemand gemeldet hat, mit diesen Depositen vorschriftmäßig vorzugehen. „Nebstdem sind die Krciscimker insbesondere an-zuweisen, daß sie nicht nur die bei den Kreisnnter-„fuchungeii bei einem ober anderm Dominium, Magi-„sirake oder Obrigkeit in dem Pupillen-Wesen bemerkten Gebrechen, soweit solche zur alsoglcichen kreis-. -Amtlichen Behebung nicht geeignet wären, gleich nach ^derselben Entdeckung zur Abhülfe dem Appellations-;,Gerichte anzeigen, so wie es ihnen tu Gemäßheit des -,Hofdekreks vom 2. Dezember 1791 obliegt; son->,bci'ti auch, daß sie zu Ende jedes Jahres die Anzeige derjenigen Dominien, bei welchen das Pupilla^ - und „Depositen-Wesen in guter Ordnung und Richtigkeit - ;,ohne Gebrechen befunden, oder die nochwendigeVer--„besserung vom Kreisamte sogleich veranlaßt worden. ,-ist, erstatten sollen.^ Ingleichen wird auch rücksichtlich der Kirchen-Gelder von den Kreisämkern barduf zu sehen seyn, daß . die Kirchenrechnungen ordentlich gcführet, und mit dem Kirchenverm'ögen richtig gebahnt rocibi, auch dasselbe hinlänglich sicher g-stellet sehr, damit dasjenige, was eine Kirche der andern schuldig ist, bei jeder richtig vorgewerkt erscheine; rote auch der Zeitpunkt, binnen 1 dessen solches zu bezahlen, oder, wenn keine-Zeit g-setzt ist- doch daraufgesehen werde, daß, wenn diese Kirchezü D 2 Kraft Wegen ivillr kührllcher Entfernung der Kreit: beamten vom Amt«- ette. C Si ) W Kräften kommt, der andern die Zurückzahlung geleistet ivevde. Wo Übrigens die kandesstell« über die richtige Befolgung dieser höchsten Weisungs.zu wachen, auch jährlich anzuzrigen hat, ob dieselbe in vollkommenen Vollzug gesetzt werde. N. 6849. Hofkanzleidekret an das Galizische Landes--gubernium, vom 20. Februar 1806. Da die Kreisbeamten sich vielfältige Entfernungen von dem Amksorte und auch ans dem Kreise nach Willkühr erlauben, haben Seine Majestät zu befehlen genchet: Dergleichen Entfernungen vom Amksorte und selbst ans dem Kreise im erfleren Falle ohne Bewilligung deS Landes - Präsidiums auf das strengste mit dem Beisätze zu untersagen; daß auch in dringenden Fällen, wo die Crlaubniß nicht sollte abgewartet werden können, die unfehlbare Erstattung der Anzeige mit Aufführung und dem Erweise der Ursachen, welche den Antritt der Reise vor Einlangung der Erlaubniß dazu dringend gemacht haben, den Kreisämtern nachdrück-kichst eingebunden werden solle. Die kandesstelle hat demnach diesen höchsten Befehl sämmtlichen Kreisämtern zur pünktlichsten Richtschnur hinaus zu geben, und auf dessen genaueste Beobachtung zu alle» Zeiten auch seines Ortes selbst fest» Hand zu halten. N. HB ( 53 ^ HS N. 6850. Hofkammerdekret im Münz- und Bergwesen für Böhmen vom so. Februar 1806. Die Verzeichnisse, welche den Bergleuten über Welcher die ihnen anvertrauten Ber.qweckzenge ausgefertiget ^nVer?^' werden, habe» keineswegts nach dem LZ. §. Nro 22 w!lche?e» zweite Abtheilung des in Wirkung stehenden Stem- aher bit ib’ pel- Patentes dem Stempel von 15 kr. zu unterlie- nen anver» gen , indem diese Verzeichnisse nur uneigentlich Spann- »“rgmerfe« zettel genannt werden, und nur als eine Bergbau- Mug«/' Manipulations-Vorschrift betrachtet werden müssen. "^,n, gebrauche» fege. N. 6851. Hofkanzleidekret vom 22. Februar 1826. Alle ausländische Priester, die in einer innlän- SCutiintt« bischen Di'üces ausgenommen zu werden suchen, sind ptb^n^ von der sogenannten Disziplinarprüfung aus allen theo-. logischen kehrgegenständen, welcher sich junge Fremd- ^usgenvm-linge, die noch nicht Priester sind, unterziehen müssen, ausgenommen, und haben sich nur btv vou ihrer Verwendung zur Seelsorge ohnehin vorgeschriebenen strengen Prüfung bei dem Ordinariate zu unterziehen. N. 68Z2. Regierungsverordnung in Nieder - Oester» reich vom 22. Februar 1806. Bei allen Bauführungen, wo um Baubewilligung Baupläne gebeten wird, ist der Banplan doppelt einzureichen, und $ppthtinl rin Exemplar bei der berichtlegenden Stelle aufznbe- tari't6tn- %® < 54 ) tö* wahren, um sich in der Folge zu überzeugen, ob gt> nau nach demselben gebauet wird. N* 685Z. Hofkanzleidekret an sämmtliche Landerstellen vom 2Z. Februar, kundgemacht von der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns den 6, durch das Nied. Oe. Slpella-tionsgericht am i8, in Kärntheuuudvon dem Galizischen Gubernium am si. Marz, auch Hofdekret der obersten Fuftitzstelle vom 7. Marz 1806. tinflbTut Seine Majestät haben zu beschließen geruhet, daß »er Exreit- es bei der bisherigen in den ungarischen Gesetzen sich ^ C ss ) TrB doch von der andern Seite eint, besonders bei dem ^&6((fauA gegenwärtigen Bedürfnisse mehrerer Erbländer nach-- fenwoDen““ rheilige Hemmung oder Beschränkung des Verkehrs zu Srotn^ verursachen, ist die f. ungarische Hofkanzlei mit der k. KfeWug-auch k. k. Hofkammer darin übereingekommen, daß die-jenigen, welche in Ungarn Früchte kaufen wollen, nicht Gericht«, erst n'ökhig haben, zu diesem Ende bei der k. ungari- nm Ze«,fischen Hofkanzlei Pässe anzusuchen, sondern sich über Kretsam'/, die Befugniß, Früchte dort Landes anzukaufen, bei den ungarischen Gerichtsbarkeiten blos mit Zertifikaten M Was gistrats ihres Kreisamtes, oder wenn sie Prager-Bürger sind, auszuweisei, des Prager - Magistrats auszuweiscn brauchen, auf welchen Zertifikaten sodann die ungarischen Gerichtsbarkeiten die Quantität der wirklich angekauften Früchte vorzumerken haben. Diese Vorschrift wird zu Jedermanns Wissenschaft bekannt gemacht, -N* 6855* Hofkanzleidekret an die N. De. Regierung, das mährisch -schlesische und galizische Gu-bernium , und die krainerisch-görzerische Landeshauptmannschaft, vom 24. Februar 1866. Se. Majestät haben zu beschließen geruhet, daß Dice-Dt-^ das Vize - Dirrctororat an sämmtlichen Gimnasten den Mari, dep Piaristeu dem jeweiligen Rector des Plansten- Col- nasten^"" legiums anzuverkrauen ftye. N. Die Erbe«, bung dt« Ll-ßisinccr-Jboflefün! «nuitv8 zum Zoll-onitt und fctflt.-iUiber: sstzung nach Steuawa. %« ( !S v %lS N. 6556. Hoftammerdekret vom rz. Februar, kund gemacht bum ü t. galizischen Landes-Gu-bermum den 3. Oktober 1806. Es ist das Lißisinccr-Bolletantenamt in ein Zollamt zum täglichen Verkehr verwandelt, nnd in dieser Eigenschaftnach Sienawa übersetzt worden, allwo es am i. September d. I. in die Wirkung getreten ist, Welches zu Jedermanns Wissenschaft bekannt gemacht wird, N. 6857. Gubernialverordnung für Böhmen vom 25. Februar 1806. Äef>rtauf Ueber eine dem k. k. General-Militär - Kom- Echlattreu- mando zur Erleichterung des Landmanns gemachte «irter Lvl- Vorstellung hat dasselbe sämmtliche hierlandes defilid-»on gnetli licht Truppen auf die bestehenden Generalien erinnert, und dieselbe insbesondere angewiesen: daß keiner von tvr°crn,s»n- bett auf SchlafkrtUtzir bequartirrten Saldatcn von sei-Lruppen nem Quarrterträger die Kost, und um so weniger bas Menagh" Nachtessen, uw die In gegenwärtiger herrschenden Skt berÄa^ Theurung allerdings zu geringe Einlage vou 3 oder fmten fub- 4 fr. zu fordern berechtigt ftyn solle. Dahingegen wurden zugleich sämmtliche Trup-. . pen - Kommandanten angewiesen , daß sie die Menagen ans gleiche Art, wie sie in den Kasernen bestehen, auch «UN auf dem Lande lei den Truppen einfühcen, uni c sr 3 gemeinschafrüch mit btn Orlsobrigkeitrn fene Häuser ausiuittciu follcn, bit in Einsicht auf bit nöthige Vermeidung btv Feuergefahr hierzu geeignet sind; wobei eö jedoch den Gemeiudevorstehern mibenemmcu bleibt, entweder eigene Häuser boju zu bestimmen , oder abwechselnd nach der Reihe, »it eine Woche in diesem und di; zweite Woche in einem andern Hause kochen zu lassen. Von welcher Verfügung das f. k. KreiSamt mit dem Aufträge verständiget wird, dem Milikair bei Ausführung dieser, sowohl zur besseren Subsistenz der Mannschaft als zur Erleichterung des Landmannes elnzulrit-nden Maßregel möglichst die Hand ju blethen. N. 6rS8 Verordnung des Gallizische» Gubernium vom 26. Februar 1806. Seine kaiserl. auch kaiscrl königl. apostol» Majestät haben bit Nachricht der unglückliche» Ver« breitung des amerikanifchtn Fiebers nach Europa, welches in Spanien schon v»t einer längeren Zeit sich gezeigt, und vorzüglich im letzten Jahre schrecklich gewüthet hat, nicht vernehmen können, ohne sogleich nach Ihrer gewohnten lanbeSväterlichev Vorsorge die strengsten und wirksamsten Maßregeln anzuordnen, wodurch die. österreichischen Erbländec vor jeder besorg-lichen Ansteckungsgefahr möglichst verwahrt werden mögen. Vorschrift refbtr di« Vcr!>rft,ung M a inert, kanischen sttkber«. . , Errichtung einer Cen *ra(- Hof-cmnmiffion in Scinltöts-Aiij,«legen-, beiten. . Vorsichten für den Fall des Aus-Lrucbs der Ärantheit. 1: . , > Wachfamr |j fett der | Aerzte über I die vorkoni-rnender, , I : %s* C 58 ) Von dem Geiste dieser Sorgfalt und der Weifet* Befehle des gnädigsten Monarchen beseelet, hak dir in dem gegenwärtigen bedenklichen Zeitpunkte zur Lei, kung aller erforderlichen Sanitckrs« Anstalten unter dem Vorsitze des böhmisch«,österreichischen obersten Kanzlers aus Mitgliedern der verschiedenen Hofstellen außerordentlich zusammengesetzte Hofcommission l) seit d:x Entstehung der. Gefahr mehrfältige Verfügungen an die verschiedenen Länder, Chefs erlassen, wo« von mit höchster Genehmigung die wesentlichsten lit der zweifachen Absicht zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden, den fremden Staaten eine beruhigen« de, und den eigenen Provinzen eine, zum nützlichen Leitfaden dienen mögende liebersicht derselben in einen* zweckmäßigen Auszuge zü verschaffen. In dem immer zur Vollständigkeit der Vorkehrung als möglich anznnehmenden Falle, baß ungeachtet der genauesten Wachsamkeit der Giftstoff dieser verheerenden Krankheit sich doch «inschleichen, und zum größten Nachtheil der allgemeine» Bevölkerung aufkeimen-könnte, war es wichtig und nothwendig, das vo.züglichste Augenmerk dahin zu richten, daß auch für einen solchen Fall schon im Voraus die nöthigen Vorsichtsanstalten sich getroffen finden. Zu diesem Zweck« wurde gleich anfänglich dem Gubcrnio der venctianischen Provinzen, welche dem Brennpuncte des Uebels am nächsten gelegen sind, und i; Allerhöchste EmMessung vom ajs. November 1804. $0? C 59 ) GO und nachher auch den tiSrigcn Länderstellen, welche in dem nämlichen Falle sich befinden können, der Auftrag gemacht 2): . Erstens: Den Aerzten sowohl in den Städte» als auf dem flachen Lande die strengste Wachsamkeit über die vorkommendcn Krankheiten, über jene vornehmlich, welche dem Leben ein außerordentlich schnelles Ende machen, mit dem Beisatze einzubiikden, daß ^ sie von solchen Ereignissen, und den dabei wahrge-nommenc» Symptomen ohne mindesten Zeitverlust die gehörige Anzeige an das betreff«ibc Kreisamt zur weiteren Vvkehrung erstatten sollen. Zweitens: Die genaue Beschau der Leichname , nach der dießfälligen in der Haupt-- und Residenzstadt seit mehreren Jahren mit dem besten Erfolge eingeführten Ordnung einzuleiten Z). Drittens: Auf eigene provisorische Lazareche oder Spiraler vorzudenken, in welche die etwa von der Epidemie überfallenen Menschen überbracht, und gepflegct werden können. Viertens: Die Vorsorge zu treffen, daß im Falle des Ausbruches der Krankheit die Häuser, und erforderlichen Falls auch die Gassen und Quartiere der Städte und Ortschaften, wo das Uebel sich gezcl-flet hatte, sogleich von aller Gemeinschaft mit den übrigen gesunden Theilev derselben abgeschnitten, die Kranken von den noch nicht angegriffenen Einwohnern s) Hsfverordnung tont n. November Igo*-3) Hofvervrdnungen vom r;. November Pnd i7- Deeem-ber 1804. Krankhei- ten. Btfcbnu'der Leichname. Vorbcrci- '*■ fHnfl prsvk-forifdjer Lazgrekhe und Spitäler. Anstalten in dem Orte. wo das Uebcl sich gczeiget bat. Direction dieser An» statt?», ncvn aBgtfonbivf, die n'öthigen Acrzte und Chirurgen «ngestellet, nebst den nökhigen Arzneien auch die ec» forDerlichen kebenSmittel zugesührr und schon int Voraus die gehörigen Artikel zu der Räucherung mit Winiralfäure, nach b«r im Anhänge ncbenfolgenden Msdalikät beigeschaffct, und überhaupt die in den Jahren 1766, 1770 und 1773 erflossenen Sani-tätsnormakien genau beobachtet werden 4). Zur ordentliche« und strengen Erfüllung dieser Regulative, wurde ferner sanrmtlicheir L 27, November 1834. HS 4 6l ) ^ Ortschaften, zur Verlegung und Wartung der Eingcschlossenen, überhaupt aber zur Handhabung des TilgungSgeschäftes unweigerlich ertheilet werden mug. l) Die auf das Abhaltungs -lmd Reiiiiguxgsgeschäft -jti verwendende!! Kosten sollen aus dem Kammeral- forderlichen Aerarrum gegen genaue Vormerkung der zu verrech- Seite des «enden Verwendung vorgeschosscu werden. Aerariums. H Alle Bürger des Staates seyen gleich verpflichtet, Dcrpfiich- den Anordnungen der das Abhaltungs-und Til- ti»,g der , tvi Einwohner, gungsgeschafk besorgenden Beamten zu gehorchen: Sie sind daher von ihrem Cigenthnme nichts vor-zuenthalten berechtiget, was der Beamte zur Handhabung des Geschäftes bedarf; doch haben sie so-, wohl in diesem als in dem ferner» Falle Anspruch auf volle Entschädigung, wenn ihr Eigenthum wegen der n'ükhigcn Abwehrung oder Tilgung dee Krankheit vernichtet oder beschädiget wird; dagegen wird dem leitenden Eommisiär zur strengsten unb des Pflicht gemacht, in solchen Fallen mit der m'ög- fattnwa; lichsten Schonung vorzugehen, und in das Privat- fptoFw"<<$, eigenkhun, ohne wahre und dringende Noth nichtein-zugretfen. c) Ein Arzt, der überwiesen würde, für die Vernei- Äblieqen- t)dt nung oder Bejahung der Existenz der Epidemie sie^un Geld oder Geldeswerth angenommen, oder bedun-gen zu haben, soll nach den im Lande bestehenden Gträfgefttzrn brhandrtt, hingegen demselben darf Kraßheit, Belohnung von Eeile »eeSrnuls. Gteafgesche gegen Een: uiinnz Bericht,!. Hiubghhnl-tiifid der Änste ckurgs: tLe fflür. nie zur Last gelegt, noch ihm der Vorwurf mangelnder Kenntnisse gemacht werden, wenn er sich über das Daseyn oder Nichtdaseyn des Uebels ge# irret haben sollte. f) Der Staat werde alle medizinischen und politischen Dienste zur Hmdanhaltung. und Tilgung der epidemischen Krankheit für außerordentlich ansehen; daher diejenigen.Beamten und Aerzte, die sich bei einer wirklich gefahrvollen Verwendung rühmlich aus-zeichnen, auf besondere Merkmale der allerhöchsten Zufriedenheit, so wie die Wittwen und Waisen derjenigen, die das Opfer ihrer gemeinnützigen Verwendung werden sollen, auf Pensionen oder andere Unterstützungen allerdings rechnen können. Und ca es gj in Bezug auf bürgerliche Ordnung bei ansteckenden Krankheiten besondere Uebertrerungen und Vergehungen gibt, deren Abhaltung der Staat durch angemessene Strafen zu bewirken trachten muß, so fey in solchen Vergchungsfällen > nach den von Sr. Majestät gerechtest sanctionirten Strafgesetzen, wel# che in dem Anhänge enthalten sind, unnachsichtllch vorzugehen 5). Noch bestimmter und ausführlicher sind die Maßregeln und Vorschriften, welche zur möglichsten Hin-danhaltung jeder Ansteckungsgefahr zu Wasser und zu Lande 5) HofvÄorbnünz vom ?. Hornung 189$; %ö£ s C 6z ) ^ kande ergriff-!,, und den Länderstellen, welche sie k-e» kreffen, zur strengsten und genauesten Befolgung vor-gezeichnet worden sind. Bei der nunmehrigen Ausöeh« nung des österreichischen Küstenlandes Im Adriatifchen, war das vorzüglichste Augenmerk dahin zu richten, das Einlaufen der National»und fremden Schiffe, welche des österreichischen Seehandels wegen, ans stngesteck-ren Gegenden nach österreichischen Hafen ihre Richtung nehmen, so viel als in menschlicher Gewalt steht, unschädlich zu machen. Die gänzliche Unterbrechung jedes Handelsverkehrs mit den ängesteck/est oder verdächtigen Gegenden, würde dem Staate die Deischaffstng mehrerer Artikel, welche für Färbereien, Fabriken, Apotheken ic. unentbehrlich sind / zum größten Nacht-heile der gewöhnlichen Lebensbedürfnisse plötzlich entzogen; der Nationalfchifffahrt einen empfindlichen Abbruch verursachet, nächst dem auch die Küstenländer der augenscheinlichen Gefahr aüsgefttzet haben, daß Echiffssüh-rer •, welche wegen ihrer saniiätsgefährlichen Provenienz in keinem Hafen Aufnahme fänden, durch den Drang der Umstände und der Selbsterhaltung ver-leitet werden würden, in irgend einem abseitigen Puncte der Küste durch List oder Gewalt sich einzn-dringrn, wo dann die Anstalten zur Abhaitüng der Ansteckungsgefahr mit ungleich größerer Beschwerlich, jeit und vielleicht auch viel zu spät eintrcssen lönn-t«n. Zn Erwägnng dessen wurde Fünftens dir günstige Lage, welche die vrt- sch!-- ' ■ ute ber verdächtigen u. ongcjlccften Schiffe in 6;in Sßeiic;] bittet Laza» teti). 3'n cfticr dcr Inseln »öchstdUene: big wird ein ncurL Reim viingWant errichtet. Unft auf bi« Bestellung eines zweiten in einem andern schicklichen Orte delLi-totale ange» tragen. HS c 6« ) 4< S schiedrnen von den bewohnten Theilen der Stadt Venedig entfernten Inseln darbirthen, dahin benutzet, um zur unabänderlichen Grundregel festzusetzen, daß alle nach einem österreichischen Hafen gerichtete National und fremde Schiffe, welche aus verdächtigen und angesteckten Gegenden kommen, wenn sich auch die Epidemie an ihrem Borde schon gezeiget haben sollte, ausschlüffi.a in Venedig ausgenommen werden dürfen und sollen. 6) In dieser Absicht ist Sechstens in einer der besagten, hierzu am geeigensten befundenen Insel mit beträchtlichen Kosten ein geräumiges Lazarekh errichtet worden, in welchem die angesteckten von den verdächtigen Schiffen «bge-söndert, und unter der Aufsicht des dortigen obersten Sanitätsmagistrats, nach den althergebrachten, durch die Erfahrung von Jahrhunderten, und das Zutrauen aller Nationen bewährten Modalitäten, der verhält-nißmaßigen strengsten Reinigung unterzogen werden Oie Sorgfalt und weiseste Vorsicht Seiner Majestät hat sich auf diese Maßregel nicht beschränket, und et haben Höchstdiefelbeu Siebente ns zu befehlen geruhet, für den Fall, daß die Epidemie noch weiter um sich greifen, und daher die Anzahl der angesteckten und verdächtigen Schiffe vermehren sollte, noch auf die Bestimmung eines zweiten Hafens im adriatischen Meere vor zu bench Hofverorbnung echt eg. November über Allerhöchste En>-schlleßung. 7) HosverorbnuNg vom 3. Jänner isos» %S* C 6; ), denken, in welchem dieselben so wie in Venedig TrB dec Vermischung mit verdächtigen Schiffen ausgesetzt, und anderntheils, da sie im Lande seßhaft sind, juni größten Nachkhcil der öffentlichen Gesundheit unbemerkt in ihre Wohnungen rückkehren können, mußte dec öffentlichen Sorgfalt nicht entgehen. Bei der Unmöglichkeit, diesen Leuten die Quell- ihres Erwerbes ganz« sich zu entziehen, wurde festgesetzt, daß sie bei schärfster Straft ihre etwanige Vermischung mir irgend einem Schiffe getreulich anzugeben haben, daß sie überbieg außer dem gewöhnlichen Seepaß, sich auch Mit ordent-lichen Sanitäks-Legitimationen versehen sollen, welche für die größeren Fischerb'öthe alle 10 Tage, und für die kleineren. Kähne alle 3 Tage erneuert werden müssen 12). Wenn gleich alle erstbesorgten Anstalten, um sede Ansteckungsgefahr von der Seeseite thuulichst abzuwenden , nach reifer Ueberlegring und aller möglichen Rücksicht auf die eintreten könnenden Fälle «»geordnet worden find, so war eS doch einleuchtend, daß der wichtige Zweck ohne der Miteintretung einer armirten Landesmacht, nie vollkommen würde erreicht werden können. Aus diesem Gesichtspuncte haben Seine Majestät Zwölftens nach Ihrer Sorgfalt für noth-wendig erachtet, die in' sämmtlichen Küstenländer» gleichwie die in Inner-Oesterreich, Tyrol, und in de» Vorlaube» dislocirten Ltnientruppen dermaßen vorrücken $u lassen, daß rrstece längst der Küste von Al-E a ö a» 13) Hosyerorbnung twn iS. Honmng i8s5- etnesarmir-ten Land«»: dort«*. UnferrWif fürdenCor: don. . Sänleüts-Zeugnisse für jene, die aus fremden Grasten in dlek.k.Erl'-länder folii: inen und rvechfelfeirig von diesen hinüber qc: den wollen. ©nfiibr der hecrurischen Erzeugnisse . , \ C ^8 ) öanien bis Chiozza und dem Venetianifchen €onfiit, die andern in Verbindung an den Granzen von Tyröl Und Schwäbisch -- Oesterreich > einen ordentlichen wohl besetzten Smiitäts-Cordon bestellen, welcher nach der beigeschlossenen Instruction, alle sowohl zur See,als znr Landseite erforderlichen SanikKts- Vorsehungen handhaben, und unterstützen möge. 13). Durchliefe Cordönsanstalten, von der Handhabung der weitern Vorsichten versichert, welche dieAuf-rechthaltung des öffentlichen Gesundheitsstardes zur See-und zur Landseitt-, für Menschen, Maaren und Btteffchafttn erfordert, wurde Dreyzehntens ftsigefttzet, düst gleichwie Me^ ntonb > der nicht mit einem glaubwürdigen Sanitäts-Zeugniß sich answetscn kann, bei den bestimmten <£n>? bruchSstationcn über die 'österreichische Grenze gelassen, so auch gegenseitig Jedweder, der in fremde Staaten sich begeben darf und will, eS möge solches durch fahrende Posten, Diligencen, oder sonst auf eine Art geschehen, gleichförmig mit unentgeldlichen und ungestempelten Sanitäksr Legitimationen vün den Landesbehörden versehen werde 14). In Hinsicht der rinzuführenden jWaaren^ gehen die vorgeschriebenen Verordnungen dahin, daß Vierzehntens den hctrurischen Erzeugnissen und Manufacture» der, Einbruch in die kaiserlichen Erb- ' t3) Allerhöchste Cntschkkefiimg vom 30. November 1804. 14) Hofoerordnung vom 26. December 1804. fr - AS C 6> ) AS Eckläilber schkchterdiügs verbathen; dm spanischen undFabrt» „c., cot- wird ober 153 vcrbokhc». ' Fünfzehntens nur in fo Mit die Einfuhr gestattet werden solle, als dieselbe des Ansteckungs- 1 ' Ziftes unempfänglich sind, oder die Reinigung derselben in einem National - Lazarethe durch ordentliche Zeugnisse erwiesen werden kann: hievon find aber, wegen ihrer vorzüglichen Giftempfänglichkeit 16) Sechs; ehnt« ns die spanische und ostinbifche fj*,e •pinfidyt b(c Wolle, die rohen Fette und rauhen Maaren ausge- fmnftom schlossen, welche nicht nur in, keinem Falle, auch wenn men^dt' sie die strengste Reinigung ausgehalten haben, einge« führt werden dürfen, sondern auch künftig nach Verlauf eines mit 22. April des gegenwärtigen Jahres ausgehenden, dreimonathlichen Termins nicht einmal zur Coutumaz gelassen werden sollen-wovon des Han-belsstand zu seinerund der auswärtigen Corresponds« ten Brnehmung verständiget worden; wo es fid) SiebenzehntenS indessen von selbst versteht, daß Artikel, welche in solchen Emballagen verpacket find, die vermag der im vorigen Paragraphe erwähn- -. « ten Vorschrift auf keine Weise eingelassen werden dürfen, aus.derselben herausgenommen, und nach geschehener Reinigung dem freien Verkehr nicht entzogen ten 15) Hosberordnong vom $6. Tecember 1804. 16) Hosvcrordnung vom 26. Deceinb-r 1S04. 17) Hofverorbnung vom zr. Jänner rL->4> r 'fe#r »w« frets b»6 Danbtls Ml« fl,.-- 1'niutbten frenibm Afvibrt .1 wird erneu: m unb Seri schärft. , Machsmii' feit sitzen die fpanh schen Waar rtn , welche liber boi schwur;» Meer rin-brechen dürften. Begleitung n:ie Hofvcrerdnung vom t6. Deeember 1804. 19) Hofverordnung vom 11. Januar 1804. 2d) Hosvcrordttung »um *4. JaliuarZrFoz. , 'to? ( 71 ) to? und burchgeführt werden foßtn, Colli - Kisten- oder n!?«d,r Ballenweise mit den umständlichsten Legitimationen zu Am Consu-verschen, aus welchen dann zu erhellen habe , daß ent- ^Tra'nfie» weder ihre Herkunft von jeher unbefangen, oder durch eingtfibrt d>e geschehene Reinigung zu solcher geworden sey>wel-sowohl auf die spanischen als auf die Levantiner-Artikeln sich bezieht, deren Durchzug im Vertrauen auf die bestehenden vortrefflichen Contumazanstalten bisher noch nirgends beanstandet worden 2,). Bei dem billigen Bedenken, welches die angrenzenden fremden Staaten tragen, Maaren und Fabrikate, die dahin aus den.'österreichischen Erbländern gelangen, den Eintritt zu gestatten, wenn sie nicht das Zeugniß ihrer Unverdächtigkeit mit sich führen, erhielten. Ein und Zwanzigstens: sämmtliche Län- Di«miänbl-derstell.n den ernstgemessensten Auftrag, einvernehm- i u. lich mit den Bancaladministrationen, Zollinspectora- ^ch^ex-' ten und Postwagens- Expeditionen die Veranlassung £““(rt rcer* |tt treffen, daß alle Maaren und Frabrikate, welche nicht schon bei ihrem Eintritt in die kaiserlichen Staaten mit den erforderlichen Sanitätszeugnissen begleitet worden, sondern inländische Erzeugnisse und Manu-faelen sind, durch die zollamtliche Expedition zur Ausfuhr und zur Aufnahme auf den Diligencen nur dann geeignet werden sollen, wenn der Speditionär oder sonstige Versender die vorgeschriebenen Sani- täts- *i) Hefverorbnung vom 26. Teceintzer *804. VvlMung für die W liar, n, welche nu4 den nördliche» Häf,n ZCetitfd): land- fom= Selbe wer« d>n, ebne »ine», Zeiig-i lffe der ö,lerrcich>-ichen (Tens falote nicht ausgciivnl-men. M c ,7,2 ) tzrE tälszeuguissc btv LaHesbehArd« in ber uberzeilgeusteir und umständlichsten Forme 'beibringet 22). Die bcfoubmi Verhältnisse bec nördlichen Häfen Deutschlands und vornehmlich der Umstand, daß die wahre Abkunft der alldort ankommenden Waaren aus de» Frachtbriefen und der sonstigen Verpackung von darum mit Verlässigkeit nicht beurtheilet werden kann, weil dieselben nach ihrer Landung aus- und umgepackt, folglich gleichsam unter einer ganz neuen Gestalt zur Ape weiter verführet werden, haben auch besondere Vorsichten für die Aufrechthaltung des öffentlichen Eesundheitsstandes von Seite Böhmens nothwendig gemacht. In dieser Hinsicht wurde Zwey twib zwanzigstens: für rathsam befunden, auf Bestimmung eigener, mit den erforderlichen Contumazhäusern versehene Einbruchsstationen an der dortigen Gränze vorzudenken, und einst-hfc6il6n 23) Drey und zwanzigstens: schon itzt die Vorkehrung zu treffe», daß nach Verlauf eines fechs-wöchentlichen, mit zyttn bcš nächstkünftigen März-mvnakhes zu Ende gehenden Termins, keine Waaren, welche von den nördlichen Häfen Deutschlands kommen , über die kaiserliche Gränze gelassen werden sollen, wenn selbe nicht mir einem von, dem k. k. Geschäftsträger oder Consul selbstständig ausge fertigten Zeugnisse begleitet weceen, daß sie weder ans Spa- ' ui- 52) Hosrerrrd»iiNß vom 17. ~orme>r iZvz. Lz> 4?ofvtuib.;unj vur 16. Lezrniber 1804. HO C 73 ) HO tficn und Hetrurien, nach sonst aus einem der Anste- -ckung wegen verdächtigen Lande herrühren 24), von welcher Vorsicht iiizwischenU» - Vier und zwanziastens: nur jene Sta- Einftw-ilrae ' t " Ausnahme v pelpläge ausgenommen sind, wo noch keine osterrei- von tiefer, chischeu Consulate bestehen , für welche man für der- 3Ä(,^tart’ mahle» mit den, jedoch gleichermaßen qbgefaßten Eer, tificaten der Landcsohrigkeiten sich begnügen wird 35), ^ ^ Fünf und zwanzigflens: Für den obgleich Hj,,stchl b* unwahrscheinlic!)en und seltenen Fall, daß Cmiere if“Jr%“pe>-aus verdächtigen Landern an das österreichische Mi- $,D nisterium der auswärtigen Geschäfte, oder an die am k. k. Hpfe accreditirten fremden Gesandtschaften mit Depeschen an der Gränzr anlangten, wurde fest-gesetzet:^'daß die Curiere, wofern sie mit hinreichenden und zuverlässigen Gesundheitsscheinen von Seite der intermediairen Staaten nicht versehen wären, der^ gewöhnlichen Hüarantqine unterzogen werden, dagegen selben den nächsten Gesandten ihres Hofes von dem Vorfälle benachrichtigen sollen, damit derselbe ihre Depeschen übernehmen könne, wo indessen dieselben-so wie die Effecten und.Briefschaften, so sie mit sich führen, in Gegenwart der Curiere selbst einer aber-mahligen vollständige» Reinigung zu unterziehen sein würden; daß aber im Gegentheile, die Depeschen und Briefschaften, so unmittelbar an das Wtener- Mt- 24) Hofverorbnung nom ra. Fehrusr 1805. 85) Hvfvrrvtz>nung uojti x*. Februar rSoZ. . » • <.. ., ■ ; - titntt (n Ansehung der ivrtefschaf-t«n |u be-nebmm fry. C 74 ) Mimsterium gehöre», mit der bloßen Bezeichnung, jaetto di fuora, uneröffnet^hierher befördert werden, >a bereits zu deren gehörigen Räucherung, so wie für die aus der TÜrkey kommenden Packete die nöthi-gen Vorrichtungen allhier bestehen 26). In Hinsicht der Briefe ist Sechs und zwanzigste«-: den känder-stellen in Venedig, Triest, Jvnsbruck, Steyermark, Krall, und Görz, die im Anhänge ersichtliche Weisung erlassen, 1 nb in btffm Gemäßheit warben die unterstehenden Behörden auch von der königl. Ungarischen Hofkanzlei und dem Dalmatiner-Hofdepartement belehret. Anw e i s u n g i u r Bereitung und zum Gebrauche der Räucherungen mit Mineralfäuren. Die Räucherungen mittelst der Mineralfäuren können auf eine dreifache Art veranstaltet werden, entweder 1) mittelst der Dämpfe der vollkommenen Salpetersäure (acidum nitri concentratum seu nitricum), 2) oder mittelst der Dämpfe der gemeinen, concenkrirten Salzsäure (acid um salis con centratum), oder z) mittelst der Dämpfe der. übersauren oder oxygenirten Salzsäure. Vor» 26) HvsverorLnung vom 18. Dezember J804. . t . NB ( 75 3 AB Vorschrift zur Gewinnung der falpe-tersauren Dämpfe. Man gießt in eine gläserne, porzellainene ober steingutene Schale ($. B. in eine Kaffecschale) «in koch starkes Vitriolöhl, und rührt nach und nach ein Lcch fein pulveristrten Salpeter mit einem gläsernen Stabe Q. B. mit einem Stücke einer Barometer-röhre) hinein. Es entbinden fich dabei schnell und in'großer Menge blasweise, salpetersaure Dämpfe, welche sich im ganzen Zimmer verbreiten. DaS Ge« mische wird von Zeit zu Zeit mit dem Glasstengel um-gelührt, wobei die Entwicklung der Dämpfe wohl ein paar Stunden fortdauert. Zuweilen entwickeln sich hier rothe, den Limge» schädliche Dämpfe, was man so viel als möglich zu vermeiden suchen muß, und man wird bieg vermeiden, wenn man i) alles Metall, Holz, Stroh und thie-rische Substanzen von der Berührung der Massa aus-fchließt; 2) wenn man die Hitze vermeidet: deßwe. gen soll man das Vitriolöhl vor der Mischung nicht erwärmen, und nie eine größere Menge, als oben gesagt wurde, in einem Gefäße vermischen; sondern wenn eine stärkere Räucherung nöthig ist, lieber mehrere Gefäße änwmden, auch nie die ganze Quantität an bewohnten Orten auf einmahl zusammen mengen, sondern die Mischung nach und nach verrichten, z) Man entfernt daher auch von der Räucherung alles Metall von den Zimmern, Betten uud Kleidern, sd viel It*® (76) fu# üld möglich , und hiithct sich, die Dämpfe SM gewöhnlichen glastrte» Töpfcqgrfthirrey zu entbinde». 6. Vorschrift zur Gewinnung der gemeinen salz sauren Dämpfe. Man nimmt vier Theile gut pulveristrtes gemeines Kochsalz (z. B. ein Loth) und fünf Theile starkes Vilriolöhl (alfa 5 Quentchen) mischt diese in einem Glas »der Porzellaingefäß eben so zusammen, wie bei dem porigen Verfahren, und rührt das Gemische mit einem gläsernen Stabe Öfters um. Es entbinden sich dabei die weißlichten, salzsauren Dämpfe in großer Menge und Stärke. Ist es n'öthig ^ so darf man sich hier nicht scheuen , größere Quauti-täten in einem Gefäße zusammen zu mischen; hoch erlangt man auch den nahmliche» Erfolg, wenn man kleinere Quantitäten in vervielfältigten Apparaten anwendet. • Man darf sich ebenfalls keiner metallene» Gefäße oder Spatel bei der Entbindung der faUfam rcn Dämpfe bedienen. C. Vorschrift zur Gewinnung der opy-genirten salzsauren Dämpfe. Man nimmt fünf Theile gepulvertes Kochsalz Q. B. fünf Quentchen), eine» Theil gepulverten Braunstein (z. R. ein Quentchen), zwey Theile Wasser (z. B. zwei Quentchen) und drei Theile (z. B. drek Quentchen) starkes Ditnol'öhl. Das Pulver des Bram- MK ( 77 >; fto£ Braunsteins und des Kochsalzes reibt man sorgfältig unter einander, bringt bas Gemenge in eine S-chale von Glas oder Porzelkäin^ oder Steingut, fetzt zuerst das Wasser hinzu, und daun das Vitriolöhl. Sind an dem Orte, wo dieses geschieht, Menschen zugegen, so darf das Vitriolöhl nicht anders als langsam und tropfenweise za der übrigen Mischung hinzugefügt werben. Dieses bewerkstelliget man leicht, wenn man einen gläsernen Trichter mit einer sehr engen Endspitze über der Mischung des SalzeS und Braunsteins anbringt, aus welchem das Vitriolöhl nur tropfenweise und allmählig herab fließt. Ist der Ort menschett» leer; so schüttet man die Vitriolsäurr auf einmal)! zu, und hüthet sich dabei nur, mit Mund oder Nase zu nahe darüber zu kommen, und verläßt das Zimmer, das auf einige Stunden verschlossen bleibt. Denn hier entwickeln sich die Dämpfe plötzlich, mit der größte« Gewalt, und in außerordentlich schneller und großer Expansion, wodurch sie auf die Lungen der Menschen sehr nachtheilig wirken, und die heftigsten Erstickungszufälle hervor bringen könnten. Mait kann diese Dämpfe auch folgendermaßen mittelst einer Art Dampfgläser (Cassolettes de salu brite) bereiten, und zwar a. Die größte Sorte für große Säle. Man nimmt ein starkes, weißes Zuckerglas, welches wWigstens drei Seitel, höchstens eine Wiener Maß TE C 78 ) Tk!- Maß enthalt, gießt in selbes Salpetersäure ein viertel Seite! oder 7 Loth, Salz säure ein viertel Eeitel oder 6f- Loth, zusammen, und wirft dann ge-pulverten Braunstein fünf Quentchen hinein, verstopft es sogleich Mt einem guten Korkstöpsel, der mit Oel und Wachs heiß getränkt ist, und mit einem Leder oder einer Blase festgebunden wird, um cs an dem Orte der Anwendung wieder zu 'öffnen. Sollte ein sehr großer Raum, oder ein sehr gefährlicher Ort beräuchert werden müssen; so wendet Man mehrere dergleichen Gefäße {C Ingredienzen für den Arzt oder Apotheker. Die Salpetersäure muß sehr stärk und weiß sein, von der Art, welche dieChemisten vollkommene Salpetersäure (acidum nitricum) nennen. Sie soll beiläufig eine specifische Schwere i, 4P oder 39 Grab des baumischen Aräometer haben. Die Salzsäure Muß acidum muriaticum con* cenlratum, oder Spiritus falis fumans sepn, von einer Schwere l, IZ oder 17 Grad des Aräometers. Der Braunstein oder magnesia vitrariorum , soll so viel möglich rein sein, keine erdigen Theilt, und wenig Eisen enthalten. Nutzen und Wirkung«» der Räucherungen mit Mineralsä uren. Die Räucherungen mit Mineralsäuren sind^das beste, kräftigste, wirksamste Mittel, so wir kennen, 1) um die Luft an Orken zu reinigen, welche durch das Zusamnrenwohnen zu vieler Menschen, durch die Aufnahme zu vieler Kranken, durch faule, schädliche Ausdünstungen faulender thterischer oder vegetabilischer Substanzen u. s. w. infi-cirt sind, 2) Um das Gift und den Ansteckungsstoff bösartiger und änsteckender Krankheiten, fauligter Fieber, .) WK ( 8i ) §*$ dcs gelb en Fiebers , der Pest zu zerstören, und gesunde vos der Ansteckung zu sichern. 3) Eie find also das beste Mittel um inficirte Kran- kensäle, Lazarethe, Schiff«, Maaren, Kleidungen, Gerüche zu reinigen, und das in ihnen enthaitene Ansteckungsgift zu zerstören, und sie Muffen daher bei den jetzigen Anstalten zur Abhaltung des gelben Fiebers ganz vorzüglich angewendet werden, um uns theils vor der Ansteckung von selben zu sichern, theils Mnn.es unglücklicher Weift irgendwo eindringen sollte, selbes bald möglichst zu bezwingen und zu vernichten, und so die weitere Ausbreitung desselben zu verhindern. 4) Gehörig aogewendet, äußern sie auf Gesund« und Kranke nicht nur keine widrigen und in anderer Hinsicht schädlichen, sondern vielmehr in allem Betrachte wohlthütige Wirkungen, und befördern selbst die Heilung mit bösartigen Fiebern behafteter Kranken. Gebrauch und Verfahren milden Räucherungen mittelst der Minrralsäuren. Das erwiesene ist, dag die Quaranlaine allein «icht zureicht, um uns vor dem Eindringen des gel. 8en Fiebers rrud der. schrecklichen Ansteckung mit dem-s»lben zu sichern, und diese Ansteckung vorzüglich leicht durch Wolle, Seide, wollene, baumwollene, seidene Waaren, und rohe Hän-XXI. Land. § «e. C 82 \ §0® Ut auch wann fie der Quaranteine unterlagen, noch verbreitet werden kann, so muß alles dieses auf das sorgfältigste, und wo möglich, mittelst brr Räucherungen mit Mineralsauren gereiniget werden. SBit diesen Räucherungen müssen daher: J) Alle verdächtigen, der Quarantäne unterworfenen Schiffe, wie auch kazarethe, Baraken und alle Wohnunge» und Orte, in denen sich verdächtige Personen aufhalten, wiederholt, unbi letzterst äglrch gereinigt werben. 2) Den nähmlichen sorgfältigen Räucherungen müssen auch alle auf dergleichen Schiffen oder ander- woher angekommenen verdächtigen Waaren, welche durch diese Räucherungen nicht verdorben werden, unterzogen werden. 2) Schiffe, welche nach verdächtigen Häfen Handeln, oder! aus solchen kommende Personen, oder Waaren aufnehmen, solle» wahrend ihres Aufenthaltes in dem verdächtigen Hafen täglich mit mineralsauren Dämpfen durchräuchert werden, unb zwar in allen LHctlen und Räumen des Schiffes, in den Kajüten, auf dm Verdecken, an allen Menschen, an allen Waaren (Kisten, Ballen u. s. w. fo daß die Dämpfe wenigstens ihre Oberfläche hinlänglich bestreichen) an Kleidungsstücken, Betten, Hängematten u. s. to,, und diese Räucherungen sollen nach der Abfahrt au- dem Hafen, »der nach der Aufnahme ver-^ . däch- ( S3 ) dachtiger Personen und Maaren wenigstens drei oder vier Lage hinter einander wiederholt wer--den. Zu diesem Zweckt müßten alle Schiffe, welche in einen solchen Fall kommen können, vor ihrem Auslaufen mit den nöthigen Materialien zu den benannten Räucherungen, und wo» nigstens mit Salpeter, Kiicheasalj und starke» Dttriolöhle versehen werden. 4) Dinge und Maaren, welche die Räucherungen mit Miralsäuren nicht v.rt..gen, weiden nach der bisher üblichen Methode mittelst Räuchern und Waschen mit Essig u. s. w. gereiniget. Hierher gehören Briefe, Schriften, gefärbte Wga-rey, und das Farbenmateriale, wie auch bas Materiale, welches einen Geruch hat, und Metalle» Alle diese Dinge leiden durch die Räucherungen mit Mineralsäuren, werden von selben angegriffen oder zerstört. 5) Zeigte sich irgendwo der Ausbruch einer zweideu- tigen Krankheit, oder gar das gelbe Fieber auf einem Schiffe, oder zu Lande, so müßte täglich zwei Mahl der Ort, an dem diese Kranken aufbehalten werden, sorgfältigst geräuchert, i und damit so lang« fortgefahren werden, als Spuren der Krankheit sich zeigen, und einige Feit auch »och nach dem gänzlichen Verschwinden derselben, 6) Eben diese Räucherungen können sowohl «ufbft«#* I % r«W C 84 ) %<>£ reichischen Schiffen als vorzüglich ln den Laza-«then der Hafen täglich als das beste Luftrri-nigungs-und Schutzmittel gegen AnsteckungS-sioffe vorgenommen werden. 7) Bei den Räucherungen der Zimmer müssen wäh- rend ihxer Anwendung alle Thürrn, Fenster und Oeffnungen wohl verschlossen, nach beiläufig einer Stunde aber wieder ge'öffnet werden. Menschenleere Zimmer läßt man mehrere, 7 bis 8 Stunden verschlossen. 8) Von der Räucherung entfernt man alles Metall aus den Zimmern, Betten, Kleidern so viel als möglich. 9) Wäsche taucht man erst im Wasser rin, läßt fle halb trocken werden, und setzt sie dann in verschlossenen Zimmern den sauren Dämpfen aus, worauf man fie wieder, sorgfältig waschen läßt» 10) GerZthschäften, welche nicht mit Wasser behandelt werden können, müssen wenigstens einige Mahle wohl durchräuchert werden. II} Die Geschirre, in welche man die Räucherungs-materialien gebracht, werden in gehöriger Entfernung von einander, und nicht zu nahe an den Köpfen der Kranken, auf dem Fußboden, zwischen den Betten, oder in den mittler» Raum des Zimmers, oder auf Tische gestellt, oder die Krankenwärter können selbe in den Kran- -mjimnmn herum tragen, wobei di« Mischung von So® ( 85'5 SO» von Zeit zu Zeit mit dem gläsernen Stabt umgerührt wird, damit flch neue Dämpfe erheben. Dieß geschieht so lange, bis alle sauren Dämpfe aus dem Gemische entbunden sind, und daS Zimmer deutlich und stark mit diesen grauen Dämpfen, wie mit einem Nebel angefiillt worden ist. Auf segelnden Schiffen kan« man die Räucherungsapparate mittelst seidenerH'gewichs-ter Schnüre an der Decke der Verdecke und Kajüte aufhLngen. ** Auswahl der verschiedenen Mineralsäurenzu Räucherungen. Alle oben angerühmten Räucherungen mit Mi-neralfäuren leisten die angeführten Wirkungen, und können daher alle zu den berührten Zwecken angewen-det werden, und eine kann die andere in Ermanglung des Materials ersetzen. Doch verdienen Räucherungen mit den Dämpfen der vollkommenen Salpetersäure einen Vor;ug, wenn Krankensäle, Zimmer und Oerter, wo viele Menschen sich aufhalten , gereiniget werden sollen, weil selbe der Brust der Anwesenden (wenn anders die Entwickelung der rochen Dämpfe vermieden wird, und selbe nicht zu Übermäßig, zu unvorsichtig gebraucht werben) nicht nachtheilig sind, und von Gesunden und Kranken unter allen minrralsauren Dämpfen am besten vertragen werden. Die ( 86 ) Die Dä'mpfe her gemeine n S alzs 8 ur« wirden von den Re'pirationsorganen leichter vertragen, als jene der oxigenirten Salzsäure, tm» föiuun in Ermaiglung der Ingredienzien zur Bereitung der Salpetersäuren auch ln b e w oh nten Zimmern und Gebäuden ntzt der Voxstckt, dqß man fie nicht in zu großer Menge, und nicht allzunche •' N, 6ß66. Hofkammerdekret vom i. Marz, kundgemacht von dem k. böhm. Landcs-Guber-niiitn den 20. Marz 1806. Die ibftätre zeit der obrigfcitil» chen Ccrli-.ftfote ober Legitimu-zioiien fir Oie Schaaf-wolle, so in fccr Nähe einer Meile gegen die Kränze einer benachbarten Staaut für die ins ländischkn Fabriken und Manufakturen verführe wird, wird aus 4$<5gt festgesetzt. Um allen Unterschleifen mit den obrigkeltlicheir Certifikaten, und Legitimazloncn, mit welchen jene Schaafwollr nach der höchsten Vorschrift vom i^ten November 1804 (welche in gegenwärtiger Sammlung 19 B. G. 545 unter der Zahl 6389 zu finden ist) versehen seyn muß, welche in der Nähe einer Meile gegen die Gränze eines benachbarten Staates zum Bedarf der inländischen Fabriken, oder Manufakturen verführt wird, zuvorzukommen, hat die Hofkammer die Daucrzeit oder Gültigkeit dieser Certifikate oder Le-gitimazionen auf vier Tage zu bestimmen befunden. Welches zu Jedermanns Wissenschaft und Dar-nachachtung bekannt gemacht wird. N. 6867. Hofkammerdekret an fammtliche Länderstellen vom r, kundgemacht von dem Mäh.-risch - Schlesischen Gubernium, dann der Landesregierung ob der Enns den 7., von dem Gubernium zu Trieft den 13.', von dem gallizischen Landes - Gubernium den 14. Marz 1806. Fär Dpieft. Es wird dem kt Gubernium bedeutet, daß und Vs« künftig vom iZten März d. I. 1806 angefangen, für M ( "S ) HA flik alle Briefe, die aus T.-rol und den Vorlanden fan6t/ aut «us dem venezianischen Istrien, Dalmazien und Alba-ntcii kommen, oder dahin abgehen, der ausländische Dalmacem. Postportv nach dec tin Jayr« rgSZ bekannt gemach- Vorto *u ten Tariff«, unv zwar von einem einfachen Brief» *mrf*t'n< mit ftchjehn Kreuzer, u s. w., zu bezahlen, dagegen aber für die auS dem Galzburzifchrn und Berch-kolsgaden ankommende oder dahin abgehende Briefschaften der inlänttsche Porto bei der Auf- und Abgabe mit acht Kreuzer von einem einfachen Trieft u. ff. ro., zu entrichten ftp, Welches man anmik zur allgemeinen Wissenschaft und genauen Nachachtung des Publikums bekannt.ge* macht. z. . N. 6868. Patent vom 2. Marz 1806. Don der Römisch- und Oesterreichifch - Kaiserli- Pard»^.' chcn auch zu Hungarn und Böhmen Königlichen Apostolischen Majestät wegen wird hiermit 3f* dermann bekannt gemacht:^ Se. Maj. der Kaiser, auch Kaiser und König haben in der allergnädigsten Rücksicht, daß der im vbrigen Jahr auf 6 Monate erlassene, und mit Ende dieses Jahrs anslauftnde General - Pardan bei detr gleich nach seiner Ausfertigung eingetretcnen Kriegs« ekeignisser; nicht überall habe hinlänglich bekannt wer-' Š&t* Land. H den %® C U4 ) den können , um jnr Ktnutniß derjenigen in den verschiedenen Ländern zerstreuten Individuen zu gelangen, welche der ihnen in diesem General- Pardon zugesicherten Gnade und Verzeihung durch die Zurückkchr in der bestimmten Zeitfrist theilhaftig zu werden ver-verlangen, denselben noch auf 8 Monate hnldreichst zu verlängern geruhet. In Folge dieser allerhöchsten Entschließung wer» den nachstehende Bestimmungen festgesetzt: Erstens. Der Zeitraum dieses auf 8 Monat« verlängerten General, Pardons ist vom i. Mat biS Ende Dezember 1806 für das In- und Ausland. Zweitens» Allen Ausreissern der k. auch k. k, Armeen, welche binnen dieser verlängerten Frist von 8 Monaten in die verlassene» Militärdienste freiwillig zurückkehren, inner Landes bei einem oder dem andern Militär- Commands, Regiment, oder bei jeder andern Behörde, ausser Landes bet den k. auch k. k. Gesandtschaften, oder den Retchswerbungen, oder bri den etwa ausser Landes stehenden k. a. k. U Trup, pen sich melden, ihren Meineid bereuen, und künftig in de» k. a. k. k. Diensten zu bleiben angeloben, wirb Nachsicht aller Ahndung und Bestrafung, völlige Herstellung ihrer Ehre und 'ihres guten Leimunds 'öffentlich und unverbrüchlich zugesichert. Es hat kein Un-t er schied statt, zwischen Fremden oder Inländern, jwi--chen denjenigen, welche dermal in den kais. a. k. k. Erbstaaten, oder denen, welche in auswärtigen kan- AE ( ng ) den sich aufhaltcn, cs solle,, alle ohne irg-nd eine Widerrede, einiges Bedenke,, oder Hindcrniß, wieder angenommen, zu der Ersüllung der gewöhnlichen Militär« Dienst-Pflicht zugelassen werden, und ihr durch Vcrlassung ihrer Fahne begangener Fehler soll auf immer vergessen sryn. Auch sogar die Strafe der Ser« mögens - Confiscation fik Inlander, vom Wachtmeister oder Feldwebel abwärts, soll in dem Falle nachgrschen und aufgehoben'sehn, und ihnen selbst das schon eingezogene Vermögen wieder hinansgegcben werden, wenn der Deserteur »ach ku,»-gemachten General- Pardon sich Sei feinem Regimente oder Corps freiwillig stellt, und zu Kriegsdiensten noch rang-lich ist. Drittens. Den Zurückkchrenden, zu wirklichen Militärdienste» nicht mehr Tauglichen, wird der freie Aufenthalt in den Erblanden gestattet. Viertens» Von der in den beiden vorhergehende» Artikeln zugestcherten Gnade sind nur diejenige» ausgeschlossen, welche „eben dem Verbrechen der Desertion noch eines andern Verbrechens schuldig find. Fünftens. Eben so sind diejenigen Indivi« dut« älisgefchlosseii, welche etwa erst nach der Bekannt» niachung der gegenwärtigen allerhöchsten Entfchli»-ßung entweichen würd'i,; cs bleib: vielmehr die in den Kriegsartikeln bestimmte Strafe der Desertion ausdrücklich gegen di« letzteren Vorbehalten. Hs Sechs» AB C 116 ) SechstenS. Damit alle übrigen nicht ausgenommen, mit desto größerem Zutrauen dem Ruft ihrer Pflicht und der Verbindlichkeit des vorhin geleisteten Eide« folgen, so wird zugleich allen Generalen, Obersten, und anderen Offizieren die genaueste Beob, Achtung der den Zurückkehrenden zugestandenen Verzeihung, wie auch die aufmerksamste Sorgfalt anempfohlen, damit von jedem andern die zugestcherten Bedingungen gegen dieselben gewissenhaft erfüllet werden. Siebentens. Sollten jedoch unter den begnadigten Desertenrs so pflichtvergessene Individuen sich befinden, daß fie, ohne auf die allech'üchste Milde Seiner Majestät zu achten, in ihrem Meineide beharren, und den bis Ende Dezember 1806 zur Rückkehr bestimmten Termin fruchtlos verstreichen lassen; fo sollen fie nach der ganzen Strenge der Milirärgefttze behandelt werdrn- Allen Behörden wird daher zur strengsten Obliegenheit gemacht, nach Verlauf des bestimmten achtmonatlichen Termins die Betretung und Habhaftwer-lung derselben durch alle in Händen habende Mitteln I» bewerkstelligen; die nach den Kriegsartikrln aus-gemessene Straft wird dann ohne alle Rücksicht und Gnade an ihnen vollzogen werden, auch sollen selbe von jedem Pardon auch in künftigen Zeiten für immer ^ausgeschlossen feyn. N. HS ( 1*7 ) So» N. 6569. Patent vom 3. Marz 1806. Wir Franz der Zweyt.irz 1806. Sten Aus» entliolt der Geistlichen im Jnnlan-tze be'teffeab. Fremde Geistliche, die sich mit ordentlicher Bewilligung durch mehrere, obgleich nicht io Jahre hier aufhalten, dürfen nicht bloß, weil sie ihre» lebenslänglichen Unterhalt nicht sicher siellen können, von hier entfernt werdtn; solche, die Vermögen haben, dürfen nicht zu Depositirnng eines Kapitals zur Bedeckung der Interessen von 200 (L verhalten werden, und jene, die nicht in der, Seelsorge gearbeitet haben, erhalten weder Defizientengehalt, noch Aushülfe aus dem Neligionsfonde. Fremde Geistliche, die aus Bedienstungen ausgetretten sind, haben binnen einem festgesetzten Termin bei Vermeidung der Ent- «oS( »9) m Entfernung aus dem Lande, sich über den Unterhalt suszuweisen. N. 687 T. Verordnung des steierisch - karntuerischen Guberniums vom 5. März 1806. Da vermög eingclangten eitlen Anzeigen das Ablieferung , des vovnis Labackschwarzen seit dem feindlichen Einfalle der fran- tb«gcn zösrschen Truppen heftig eingcriffen hat, und noch ge- a u genrt?artig fast in jeder Gegend mit fremden Tvback Handel getrieben wird, wodurch dem ohnehin so beträchtlichen herabgefallenen Verschleiß ein grosser Nachtheil zugehen muß; so haben die Magistrate und Dominien das allerhöchste Taback- Patent vom 8-May 1784 *) unverzüglich wieder allgemein mit dem Beisatze kund zu machnn, daß der vorräthige fremde Taback binnen 8 Tagen vom Tage dieser Kundmachung an den nächstgclegenen Gefalls-Stazi-ons-Beamten gegen Empfangsschein und Bezahlung des Wcrthbetrags um so gewisser eingeliefert werden soll, als sonst gegen denjenigen, denes betrifft, nach aller Strenge • des gemeldten Patents fürgegange» werden wird. *) Das ungezogene Patent vom 8. Mai 1804 lautet folgendermasscn: Nachdem das bisher verpachtete Tabakgefäll unmittelbar durch eine eigene Direktion verwaltet werben soll, und dieses durch dir gegenwärtige Verordnung SO# ( 12» ) «««3 bekannt gemacht wird: so wird zugleich dir Versicherung beigefügt> daß diese Abänderung keineswegs auf eine Erhöhung des GefäÜs, sonder» vici-mehr dahin abziele, den von der eigenen Verwaltung erwarteten grösseren Nutzen zum Besten der Staatsbedürfnisse, und, wenn es die Umstande gestatten werden, zur allgemeinen Erleichterung anzu, wenden. Damit aber nicht etwa Jemand auf den Wahn geführt werde, als ob durch diese neue Behebungsarr die Einfuhr, der Anbau, und Verkauf des Tabakes freigegeben, und die ehemahlS gegen die mannigfaltigen Hinterführungen dieses Befalls gemachten Vorkehrungen, und darauf verhängten Strafen aufgehoben worden sein: so wird für n'öthig gefunden, Jedermann über die bei der Tabakgcfällsverwaltung für künftig festgesetzte Ordnung unterrichten zu lassen. §. l. Niemand ist berechtigt rohen, oder fa-brizirten Tabak aus fremden Landern, und aus den hungarischen und italienischen, niederländischen, tiro-lischen, vorder-österreichischen Staaten, die, weil in Ansehen dieses Befalls wie fremde Länder betrachtet werden, in die Deutschen , und galizischen Erbländer, wie auch aus einem dieser letzteren in eine andere erb-ländische Provinz einzuführen, ohne einem Paß von ždefer Direktion erhalten zu haben. Dieser Verbvth der Einfuhr auf fremden Tabak erstreckt jtd) selbst auf den Freihafen zu Tricfi, und AS ( 121 ) AS die freie Handelsstadt Brodi in Galizien. In bent erstere« soll fremder, und in der letzteren auch galizi-scher Tabak bloß als eine zum Großhandel bestimmte Kaufmannswaare etitjufübtctt erlaubt fein: folglich weder von den Innwohnern selbst gebraucht, noch im Kleinverkauft nach Pfunden, oder in noch kleinerem Gewichte verkauft werden. §. 2. Sollte aber Jemand eine fremde Gattung von Tabak, welche in denk. k. Aemter» nicht zu haben ist , zu eigenem Gebrauche einzuführen verlangen, so Hat sich derselbe bei der in seiner Provinz bestellten Administration um einem Paß zu melden, welcher ihm auch gegen Bezahlung der in angehängtem Tariffe bestimmten Taxe niemals verweigert werden wird., $. Z. Wenn Jemand einen in den k. Aem-tern, oder bei den Verschleissern gekaufte» Tabak in ein anderes dem Tabakgefälle ebenfalls unterliegendes Erbland schicken, oder mit sich führen will, so muß dieser Tabak zur Vermeidung des Unterschleifes entweder mit dem Stempel, oder mit einer Pollete des Amtes versehen werden, widrigenfalls derselbe bis zu der von dem Amte beigebrachte» Rechtfertigung für geschwärztes Gut angesehen werben wird. §. 4. Wer einen in fremdem, oder nach dem Z. 1. den fremden gleichgehaltenen Landern erzeugten, Tabak durch- und in rin dergleichen Land wieder ausführen will, hat entweder bei der Tabakdirektion selbst, oder bei einer in den Provinzen angestellten Ab- TlB C 122 ) %® Administration um einen Past anzu suchen, und zu-gleich ein genaues Derzeichnkst der Menge, und Gat' tungen des durchzuführenden Tabaks beizulegen, welcher Paß ihm ohne alle Bezahlung ^jedoch auf nidjt weniger als auf 4 Zentner Blätter, a Zentner fabri, zirten, oder einen Zentner spanischen verabfolgt wer-' den wird. Mit diesem Paste muß der Tabak an die darin» bestimmte Gräiizzollstadt in Fässern, Kisten, oder Ballen auf solche Art gepackt, daß sie plomblrt werden können, gebracht, und darüber ein genaues Verzeichniß nach den Nummer», und Zeichen der Fässer, Kisten, oder Balle» mit seinem Sporco-und Nettogewichte und der Tarra , wie auch der Gattung des darin enthaltenen .Tabaks eingelegt werden. Den lZigeirkhümern stcht es dann frei, den Tabak entweder die gerade Strasse, bis über die in dem Passe gleichsfalls bestimmte Äusbruchszollstabt, ober unter Wegs abzuladen, festst fortzuführen, oder durch die pvn der Direktion bestellten eigene» Spediteurs gegen Entrichtung der zu 3 Kr. von einem Zentner hungarischtn, oder galizischen T..baks, zu 6 Kr. für einen fremden bestimmte Spedizionsgebühr zu versenden. $. 5. Niemand soll ohne erhaltene Crlaubniß in den deutschen, und galizischen Ländern Tabak an-daurn, noch den anch mit Crlaubniß der Direktion anzebauren verfchi.. >m, oder vertauschen, und an Jemanden andern, als allein a«$ die Direktion t>er* kau. HO C 123 ) HE laufen/ daher, um dem Unterschleife von dieser Seite »oyubauen, der Anbau« solchen auch nicht zu feinem eigenen Gebrauche zu spinnen, zu mahlen, zu beigen, oder auf was immer für eine Art zuzurich-ten die Erlaubniß hat. §. 6. Diejenigen, welche in den butschen, oder galtzischen Landern um die Erlaubniß, Tabak zu bauen, ansuchen, wird dieselbe von den auf, gestellten Administrationen nach dem Maaße, als diese den erzielten innländifchen Tabak brauchen, und abzul'ösen dienlich finden, unentgeltlich ertheilt werden. Dieses Ansuchen muß alle Jahre, bevor der Tabak wirklich gebaut wird, gemacht, und zugleich der Grund, und die Grösse desselben, oder des zum Tabakbaue gewidmeten Theiles bestimmt, die erzielten Blätter aber ganz der Tabakadministration des Landes in die zur Ablösung festgesetzten Oerter abgeliefert werden. Die Einlösungspreise werden nach dev Güte des Tabaksblattes von den Landesstellen ein-verständlich mit der Tabakdirektion jährlich festgesetzt, und von den Administrationen an der Stelle baar bezahlt werden. $. 7- Diejenigen, welche den von der Direktion fabrizirten Tabak zum allgemeinen Gebrauche Verschlüssen wollen, haben sich bei der Administration zu melden, welche ihnen, falls sie dazu anständig. befunden werden, die Erlaubniß erthülen wird. Diese Verkäufer sind verpflichtet, ihre erhaltene schrift- AS ( t24 ) AS schriftliche Erlaubnis, mtb die VerkaufStarlffe bestän-dig zu Jedermanns Einsicht in ihren Derkaufläden an--zuheften, und nebsi dem festgesetzten Preise, auch Maaß und Gewicht auf das genaueste zu beobachten, widrigenfalls sie nicht nur ihre Erlaubnlß verlieren, sondern auch mit den auf Betrug in Maaß und Gewicht verhängten Strafen angesehen werden sollen. Wer demnach eine Gattung Tabaks theurer bezahlt, als sie in dem Tariffe bestimmt ist, oder wer im Gewicht« bevortheilet wird, hat den gekauften Tabak dem nächsten Tabakbeamten zu überbringen, welcher den Betrug untersuchen, und den Verkäufer nach erfolgter Ueberweisung dahin verhalten soll, dem Anzeiger für jedes Loth des entweder zu theuer bezahlten, oder im Gewichte zu geringen Tabaks i FI. zu ersetze«. §. R. Sollte sich ln einem Orte Niemand um den Tabakverschleiß melden, und tin Verkäufer daselbst dennoch nothwendig sein: so ist die Obrigkeit, verbunden, den Verkauf einem taugliche« , und sicheren Manne aufzutragen. §. 9. Um die Einfuhr des fremden Tabaks zu l-mbern, ist es unumgänglich nöthig, an allen Gränzen Aufseher zu bestellen, welchen, so bald sie sich als Tadakbeamte«, oder Aufseher legitimiren, Jeder-mami ohne Unterschied des Standes nicht nur auf ihr Befragen — Sb er Tabak bei sich führe — Red und Antwort zu geben, sondern auf ihr Verlangen sie auch AS C 125 ) such in seinem Koffer, oder anderen Behältnissen» und bei besonderen Verdachte in aßen seinen Geräth-schaften, und an seiner Person nachsuchen zu lassen verpflichtet ist. Falls nun wirklich geschwärzter Tabak bei Jemanden gefunden würde, muß er denselben ohne Widerstand den Aufsehern übergeben, und sich mit ihnen zu dem nächsten Tabakbeamten, »der Obrigkeit stellen, um daselbst entweder sein Gestand-niß abzulegen, oder sich zu rechtfertigen. Sollte ssch in einem solchen Falle Jemand wibersrtzen, so sind die Aufseher berechtiget, in dieser Absicht allenfalls die Hülfe derjenigen anzurufen, dir ihnen Beistand leisten können, um den Widerspenstigen mit Gewalt anzuhalten, und an die nächste Ortsodrigkeit einzu-bringen, welche ihn sodann ohne Weiters tn Verhaft zu nehmen schuldig ist. $. 10. Dir gegen die Uebervortheilung des Ta-bakgefälls wachenden Aufseher sind auch innerhalb der Gränzen auf allen Strassen, und Wegen bench-tiget alle des Tabaks wegen verdächtige, sowohl gehende, als fahrende Personen anzuhalten, und bei ihnen Nachsuchung zu halten; nur sind die entweder mit gepackten Wägen, oder auf der Post Reisenden, reit auch die ordinären Posten, und bit Postwagen hiervon befreit, als welche nur bei den Grün>^>llstar Honen, oder bei anderen Wegmauthämtern innerhalb der Länder, niemals aber auf offener Straffe angs-halten, mid visitirt werden dürfen. r- NB ( 116 ) AB $. II. Dix Sicherheit beö Gefälls erfordert nicht weniger, diesen Aufsehern daS Befugniß einzu-raumen, bei dem Verdachte eines geschwärzten, und verborgen gehaltenen Tabaks in allen Häusern, und Gebäuden ohne einige Ausnahme, selbst in den eigenen landesfürstlichen, Visitationen vorzuttehmen. Je-' doch find sie in dergleichen Fällen verpflichtet, jedeS-mal eine Gerichtsperson, oder eine Obrigkeit des Orts beizuziehen, und die Parkhei, bei der sie ihre Nach, suchung halte» wollen, vor dem Eintritte darum zu begrüssen. In einzeln gelegenen Häuser», wo keine Obrigkeit gegenwärtig, over in der Nähe ist, können die Aufseher die Untersuchung zwar allein vornehmen; jedoch versteht sich, daß sich dieselben bei allen Nachsuchungen zuvor mittels ihrer Urkunden als wirkliche kaiserliche Tabakbeamte legittmiren müssen $• 12. Jede Obrigkeit soll nicht nur diesen Un-tersuchuqgen auf Begehren der Tabakbeamten entweder selbst beiwohnen, oder Jemanden dazu senden, und überhaupt denselben auf Anrufen, allen verlangten Beistand leisten, sondern auch herumwanbernde Tabakverkäufer, tie ihnen bekannt würden, unverzüglich für sich selbst anhalcen, dem nächsten Tabak-beamten davon Nachricht geben, und ihm auch den bet einem solchen Schwarzer gefundenen, und abgeiiom-menen Tabak gegen Empfangsschein behändigen. $,13. Wenn nun ein Schwärzer entweder von der Obrrg-keit angehalten, oder ihr von dem Tabak- C 1-7 ) beamten übergeben, oder sie von diesen zur Verhß-rung desselben ersuchet wird: so hat sie den Schwär zer, oder Len der Schwärzung Beschuldigten in Gegenwart des Beamten zu vernehmen, seine Aussage genau zu Papier zu bringen, solche zu unterfertigen, und sodann dem Beamten ohne Abforderung einiger Gebühr zuzustellen, Falls aber die Tabakadminisiration einen solchen Schwärzer selbst zu vernehmen nvthtg fände, und seine Obrigkeit um dessen Stellung schrtft--iich ersucht, so ist dieselbe verbunden, ihn der Administration unverzüglich zum Verhöre zu überschicken. Eben so müssen auch dir Obrigkeiten einander wechselseitig diejenigen Personen stellen, welche als Zeugen bet den Verhöre» der Schwärzer nöthj^ sind, und schriftlich begehret werden. §. 14. Wenn die Administration, oder ihr« Beamten, adeliche, geistliche, und sonst ansehnlichere Personen, mit der persönlichen Dorrufung verschonen zu müssen glauben. so mibssen diese bit von ihnen verlangte Verantwortung über einen vorgekommenen wirktchen Fall, oder bei Verdacht einer Ueberschrei-tung des gegenwärtigen Patentes unterhalb 14 Tagen schriftlich erstatten. Sollten sie sich dessen weigern, so werden sie von dem Fiskus zu den Lanbrechke« vorgeladen, und da konstituirt werden. $. 15. Nach vollendeter Untersuchung kömmt das Erkenntniß der weiter unten auf die Schwärzung %£ C 128 ) UrS gesetzten Strafen allein den in bet? Ländern angesteil-ten Tabakadministrattonen zu , welchen auch die Macht eingeräuint ist, nach Verschiedenheit der Umstände diese Strafe zu mildern. $• 16, Wo es auf eine Geldstrafe ankömmk, und der, dem sie zuerkannt ist , sich entweder ganz unschuldig, oder wenigstens durch den Ausspruch de, Administration zu hart behandelt glaubt: so steht demselben binnen 6 Wochen, von dem Tage der erhaltenen schriftlichen Notion, der Rekurs zu den Land-rechten frei. Das Landrecht aber hat sich in diesem Spruche buchstäblich an gegenwärtiges Patent, und die darin bestimmten Strafen zu halten, ohne dieselben im geringsten zu massigen. 5. 17. Wenn Straffällige nur eine Nachlassung der ihnen zuerkanntett, oder «ine mehrere Milderung der von der Administration bereits gemässigten Strafe erhalten zu können vermeinen, können sie ihren Rekurs binnen eben dieser Frist, nach deren Verlaufe sie nicht mehr gehört werden , bei der Tabakgefälls-direktion selbst anbringen. §. i8. Diejenigen, welche die ihnen zuerkannke Geldstrafe nicht erlegen können, sind dem Landrechte zu Überleben, und von diesem ohne Rücksicht auf die von der Administration vielleicht geschehene Mässi-gung, nach Verhältniß der ganzen Strafe zu den un* ten bestimmten körperlichen Strafen zu verurrhcilen. Z. 19. Die Strafe der Schwärzung für jed s * ' auf c 129 ) ' auf was immer für eine unerlaubte Art hereingebrach. tt rohe, oder fabrizirte Pfund Tabak ist nebst dem, daß die Waare verfällt, 16 Fl. §. 20. Diejenigen, welche nächst den hungari-schen. oder fremden Gränzen wohnen, und fremden Tabak zu eigenen Gebrauche bei sich führen, sollen, wofern diefec mehr als 2 Loth beträgt, für jedes Loth mit 1 F!. bestraft werden. In diese Strafe von 1 Fl. für jedes Loth verfallen sie aber auch dann, wenn sie zwar weniger, jedoch in der Absicht, ihn zu verkaufen, bei sich führten. Hofdekret vom 3., publizrrt in Brünn den 17 , in Gratz den 19- Jänner 1806. Nachdem vorstehender H. vielfältig so verstanden wird, als ob die nächst den hungarischen, oder fremden Gränzen Wohnenden, die nicht 2 Loth, ober weniger fremden Tabaks haben, nicht sträflich, mithilt 2 Loth zu eigenem Gebrauche erlaubt wären, im vorhergehenden 19! §. hingegen überhaupt auf jede-über fremde, oder die hungartsche Gränze hereingebrachtes Pfund Tabak, nebst der Konfiskation zur Strafe 16 Fl., folglich auf ein Loth 30 Kr. gefetzt sind, mithin diese Strafe in dem nachfolgenden 20 §. für jede, die an den Gränzen wohnen, '.mit einem Gulden für ein Loth sogar verdoppelt ist : so versteht sich offenbar die Ausnahme, wenn sie nicht mehr als 2 Loth, und zu eigenem Gebrauche bei sich fuhren, nur dahin, daß sie alsdann nur nicht die besondere XXI. Ban-. I dop- HjA C 130 ) Qu# doppelt Strafe pr. 1 Fk. vom Loth, wohl aber die allgemeine;u 30 Kr. vom Loth, nebst dem Verfalle des Tabaks zu bezahlen haben; jedoch versteht sich biefe Strafe, «nd Verbot nicht auf Passagiers, als ob auch diesen sogar ihre Tabaksdosen visitiret werbe» k'önnten, K. 21. Die auf die Schwärzung bestimmte Strafe hat nicht nur allein bei wirklichen Schwärzungent sondern auch bei alle» denen Platz, welche andern entweder zur. Schwärzung den Auftrag geben, ober sie dafür bezahlen. H. 82» Nachdem in §§. 1. 3. und 4. borgen schrieben wird, daß bei der Ein- und Durchfuhr des fremden Tabaks, jedesmal ein Paß anzusuchen seye: so wird auch derjenige Tabak, welcher, ob er gleich nicht heimlich eingefrchrt, oder durchgeführet, sondern bei einem Gränzzollamte wirklich angemelbet wird, dennoch als verfallen angesehen, so bald derselbe nicht mit einem Passe von der Direktion versehen ist, in welchem Falle jedoch sonst keine Strafe Platz greift. §. 23. Wenn ohne Erlaubnißzette! der Tabak>-administrationen Tabak angebauet wird: so sollen die Tabakpflanzen auf geschehene Anzeige eines Tabakbe-ämten mit Hilfe der Herrschaft, oder des nächsten Gerichts sogleich ausgerissen, gewogen, und für jedes Pfund derselben 1 Fl. Strafe bezahlt werden. §. 24. Wer von dem auch mit Erlaubniß st* bau- HB C 131 ) HB bauten Tabak etwas verkauft, unter was immer für einem Vorwände an andere überläßt, oder zu seinem eigenen Gebrauche spinnt, mahlt, beitzt, oder auf irgend eine andere Art zubereitet, oder verbraucht hat, wird für jedes Pfund mit 16 Fl. bestraft. Wird er hierüber zum zweitenmal betreten, so ist er ausser der Geldstrafe auch seiner Erlaubntß zum Tabakan-baue verlustiger. §. LZ. Diejenigen, welche, obgleich einen in den Fabriken der Direktion erzeugten Tabak, jedoch ohne erhaltene Erlaubniß verkaufen, haben sowohl für jedes schon verkaufte, als zu dieser Bestimmung noch vorfindige Pfund, nebst der Konfiskation des Tabaks, 16 Fl. zu bezahlen. Dieser Strafe unterliegen auch diejenigen Käufer, welche gewußt haben, daß der Verkäufer zu dem Verschlcisse nicht be-> rechtiget war» §. 26. Diejenigen, welchen es allenfalls gelingen sollte, die Wachsamkeit der Gränzaufsicht zu hin-tergehen, Uiid ihre Einschwärzung über die Gränze jU Stande zu bringen, wenn diesen Tabak innerhalb der zur Tabakgefällsdirektio» gehörigen Länder heimlich entweder seibst herumtragen, oder auch wissentlich für Andere bei stch führen, aufbewahren, oder sonst verheimlichen, müssen, es mag der Tabak bei ihnen selbst gefunden, oder sie auf andere Art davon überzeugt worden seyn, für jedes Pfund des J a vrr-. TrO C izr ) GO verkaufte», gekauften, aufbehaltenen, oder verheimlichten^ Tabaks 16 Fl. bezahlen. ' $. 27. Wer die hier festgesetzte, und von der Tabakdirektion in einzelnen Fällen vielleicht gemilderte Geldstrafe zu erlegen nicht im Stande ist, wird dafür körperlich gestraft, und zwar das erstemal für jeden Gulden der ganzen Geldstrafe mit einem Tage öffentlicher Arbeit in Eisen, das zweitemal wird biete Strafe verdoppelt, wobei jedoch zur Grundregel anzunehmen ist, daß eine dergleichen Strafe niemals über 4 Jahre sich erstrecken könne. $, ZF. Wer sich den Tabäkbeamten- oder Aufsehern entweder auf freier Straffe, oder bei häuslichen Nachfuchungen mit Gewalt widcrsetzt, soll in dem Falle, daß wirklich Tabak bei ihm gefunden würde, und die Köntrabandstrafe nur eine zweimo, natliche, oder eine noch geringere öffentliche Arbeit bestimmt, mit doppelter Zeit, fiele aber die Strafe auf langer aus, mit einer um ein Dlittheil verlängerten Strafzeit gezüchtiget werden. §. 29. Sollte Jemand die Gewalt bis dahin treiben, einen Beamten, oder Aufseher zu schlagen, oder gar zu verwunden: bann ist der Thater nebst dem Ersätze des erweislichen Schadens, und der Hei» lungsk'ösien auf a Jahre zur öffentlichen Arbeit in Eisen zu vermtheilen. §. 30. Adeliche, oder Personen, bei deren Standst eine dergleichen Leibesstrafe nicht gewöhnlich , ode« sol-- W C 133 ) w solche, welche sich mit Geldstrafe ioszulösen hinlängliches Vermögen besitzen, sollen, falls sie eine gewaltsame Widersehung gegen die Untersuchung ihrer Hauser, Wohnungen, oder Wägen gemacht haben, und wirklich Tabak bei ihnen gefunden wird, die oben auf jedes Pfund bestimmte Strafe doppelt erlegen« Wäre aber in einem solchen Falle auch kein Tavak gefunden, oder die Nachsuchung durchWiderse-tzung ganz verhindert worden: so soll derjenige, welcher die Untersuchung gehindert hat, mit 50 §[. »der Mit so vielen Lägen öffentlicher Arbeit gestraft werden. §. 31. Wofern bei einer solchen Widersctzung ein Tabakbeamter schwer verwundet, oder tödtlich gemißhanbelt würde, dann ist der Thäker nach der bestehenden Halsgecichtsordnung zu behandeln. 3'a. Wer einem Tabakbeamten durch Geschenke zu bestechen sucht, damit dieser ihn entmeber mit geschwärztem Tabake durch kommen lassen, oder nicht visttire, soll um den zehnfachen Betrag desjenigen was er gegeben, oder aygeboten hat, bestraft werden. Falls er diese Gtrafr zu bezahlen ausser Stande ist, muß er auf so. viele. Tage, als die Strafe Gulden betragt, in Eisen arbeiten. §. 33. Güterbesitzer, Obrigkeiten, Beamte Richter, Magistrate, und Geschworne, welche den Tabakbeamten zur Anhaltung eines Schwarzers, oder eines solchen , der auf offener Straffe sich der Vistia-tUn «idersctzt, oder zu Nachsuchungen in den Häusern AB C 134 f AB f Partikularien um so gewisser Kinnen der Frist von sechs Monaten nach geendigter Kommission zur Behörde einreichen sollen, als nach -Vcrsireichung dieses Termine- keine Verrechnung mehr angenommen und auch keine Vergütung mehr geleistet werden würde; so hat die Landesstelle dieser Vorschrift neuerdings den untergeordneten Behörden bekannt zu machen, pnd auf die Beobachtung derselben mit allem Ernste zu wjrchen« 6 ' • N. 6878- Hofkammerdekret cm sämmtliche Htözp stellen, mit Ausnahme Triest, vom 7., kündgemacht von der Landeshauptmannschaft von Kram und Friaul den 8-, von dem mährisch - schlesischen Guberni-um den ;i., vom gallizischen Guberni-r?m den 18., von dem böhmischen Gn-bernium den 27. April 1806. In der Waisenrechnungsinstrukzion vom Jahre Daß bi» 1 nöd) x!*f* 1789 ijt §. 13. vorgeschriebcn, daß die von den ffreitung ber Waisen unerhoben gebliebene» Interessen erst alsdann wenn sie die Summe von 50 fl. erreicht haben, ver- Gelder wenn rinslich angelegt werden sollen. den Be- trag V0N 2(; Da nun durch dir im 10. §. dieser Instrukzion ff erret»«!, vorgeschrkbene Anlegung des, nach Bestreitung der g,ndtt Anbau der Tabakblätter In Bobinen wirb mit Anfang de« Jahrs t und von dem irruerösrer-reichischm Appellationsgerichte den 21. Marz 1806. Nachdem Se. Majestät in Betreff der Testirunas- De! der Un- favigkett Der Fähigkeit ber anß dem hüngarifchen Reiigivnsfond aus dem penfionirte« Exreligiosen über ihr besitzendes Verm'ö-gen, wenn ste gleich in einem deutschen Erblande mit ^nn^ne. Tod abgehen > zu entschließen befunden haben: Es habe bei der bisherigen Unfähigkeit der aus dem Hun- yen teuren garischen Neligionsfond pensionirten Exceltgiösen über ihr Derni'ögen testiren zu dürfen, sein Verbleiben; verbuche!,.-Ev wird dieses zu jedermanns VMnschaft, und Richtschnur der gelammten Abhandlungs-Instanzen »umit bekannt gemacht. N. 6881. Hofkanzleidekret an sammtliche Landerstellen vom 7. Marz 1806. In Rücksicht aus die den Feldeapelläne» gegen uu- tint.. NO C 142 ) NB unentgeltliche Persolvlning jährlicher Messen aus d'm Religions-Fonde mit Hofoekrete vom ZH. April 1S05 (so in gegenwärtiger Sammlung 20. Band Seite 342, unter der Zahl 6614 zu finden ist) gnädigst bewilligte Zulage und die künftig den Dlö-ivsan-BischKftn cingeräumte Präftntaüou der Feld-Capelläne sind einverständlich mit dem Hoftriegsra-t&e folgende Maßregeln bestimmt und festgesetzek worden: a) Der ganze Betrag der in jeder Provinz den Feldcapellänen abzureichenden Zulagen ist jährlich aus dem Religionsfonde an bis in der Provinz befindliche Kriegs-Kasse abzuführen; dagegen wird jeder Feldcapellan die Zulage mit monatlichen ta fi. 30 kr. (tu Gallkzien 8 st. 20 kr.) sammt seiner Gebühr aus der Religionskasse erhalten. - b) Damit in jedem Falle, wo ein Feldcapellan in Abgang kommt, und dessen Stelle neu besetzt wird, das Jntercalare der Zulage, welches dem R§-ligionsfondc gebühret, geh'örtg verrechnet, und dieß-falls aller Unordnung und Weitläufigkeit vsrgebeuget werde; wird jedes Regiment dem General - Commando der Provinz, aus dessen Rcligionsfond der Feldcapellan seine Zulage bezieht, den Lag der Erledigung und der neuen Besetzung mit Ende deS Militär-Jahres anzeigen; das General, Commando aber diese Anzeige der Landesstelle mittheilen, damit das Intercalate der Zulage nach Abschlag des Stipendiums C 143 ) ?ö9 p,-. Zv fr. für jede der inzwischen rückbändig gebliebenen Messen bei der für das künftige Jahr abzufüh-rende» Summe der Zulagen abgerechnet werde. Die rückständigen Messen wird der neue Feidcapellan gegen Erhaltung des Stipendiums zn 30 fr. airs der Regimentskrffe sogleich zu persolvireu angewiesen werden. c) Jeder Feldcapeklan wird den Auftrag erhalten, »on den ihm für die bewilligte Zulage zugelhMen unentgeltlichen Messen in jedem Jahr im Monate Jaunar 6, und in jedem der übrigen Monate 4; in Gallizien aber im Monate Januar 3, und in jedem der Übrigen Monate 2 Messen nach den ihm angege-benenen Intentionen zu lesen, dio gelesene» in einem besondaren Verzeichnisse, welches bei der Capelle aufzubewahren ist, aufzuzeichnen; und die vom 1. August voriges Jahr, wo die Zulage zu fließen angefangen hat, noch rückständigen Messen alsogletch zu persolviren. (!) Da übrigens das Präsentakionscecht zu den Feldcapellansstellen für die Zukunft den Diöcefan-Bi-schöfen eingeräumt ist; so wird sich jedes Regiment, wenn dasselbe eines Feivcapellans benöchigk ist, an Las Feld-Superiorat der Provinz, wozu es- gehürt, dieses aber an den betreffenden Di'öcesan-Bischof um Erhaltung eines mit den erfoderlichen Eigenschaften versehenen Feldcapellans wenden, auf welche Weise die sich etwa bet der Präsentation des Bischofs äußern- Postrltkgeld E»bibu«jj- Mtiche Kreise der Kschnter C 144 ) GW ßernden Anstände gleich in freundschäftlichem Wegt abgerhan werden können. Welche Maßregeln der kandesstelle zu dem Hof-dekrete vom 7. Nov. v. I. mit dem Aufträge bekannt gemacht werden, sich hierüber mit dem General-Com-Htattbo. welches die nöthige Weisung von dem Hof-kriegsrathc erhalten wird, in das nähere Einverneh» men zu setzen, die Ordinariate hievon zu verständigen, und die sonst erforderlichen Verfügungen'zu treffen. N. 6882. Hofkammerdekret vom 12., kundgemacht mi der Landesregierung ob der Enns Len 23. März 1S06. Se. k. auch k. k. Majestät haben allergnädigst zu bewilligen geruhet, daß wegen der hohen Preise des Futters und der übrigen Erfordernisse, für den Postdienst das Rittgeld von Reisenden, Kouriren, und Privatstaffeten in Oesterreich ober und unter der Enns von einer einfachen Post und einem Pferde auf zwei Gulden, bis Ende Junius diest Jahrs erhöhet werde. Diese höchste Entschließung wird demnach zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht. N. 6883. Hofkammerdekret vom 12. Marz, kundge-macht von dem vereinigten gallizischen Landes-Gubernmm den n. Julius 1806. Der Dochnier Berggerichts * Substitution find zur HO ( 14$ ) $8 erflges zur Erthellmig der Schürf-- Lizenzen, und Annahme r7cM.y<5u&: der Muchungen die Kreise: Tarnow, NzeSzow, «Sa# ^Er" nok und Jaslo, dann vom Przemisler und GaOec- ^S^urf- zer Kreis der «Distrikt, welchen die Flüsse Saan und Lizenz uhi> Czarny Dunaftk einschlicßen, zlegetheiier worden. dtrMuchuy- L gen zuge- „ rbellt wor; N. 6884. de.,. HoffMmerdekkLt vom 13- Marz kuudge-macht von dem vereinigten galliZischen Landes-Gubernium den 15- April 1S06. _ Die Stege: Die Rezepissen und Empfangsscheine über die, j^nv60^r von den Depositen -Aemtern zurückerhaitenen Obliga- Depoflkm-^ lionen oder Kautionen sind vom Stempel befreit. rück «bätt» s «e Obliga, -T -- klonen iN. 6885' oder Kautio- nen sind Verordnung der Landesstelle von Kram und Görz vom 13. Marz 1806. Verbot de« Da neuerdings Fälle entdeckt worden sind, daß ein studirender Jüngling zwei Stipendien auS verfchie- mchrcrtr^ denen Stiftungen in den Erbtänder« zu gleicher Zeit bezogen hatte;'so wirb das schon unter 13. März 1795, (so in aegenw Samml. 5. V. S. 336. unter der Z. 1768. zu finden i,c) von der hohen Hofstelle w'ederhohlt herabgrianzte Lerbotl) bes Genußes zweier, oder mehrerer Stipendien in derselben Zeit mit dem Beisätze bekannt gemacht, daß derjenige, welcher zwei Stipendien zu gleicher Zeit genießen K wür- An SPclrtf dir, btm Magistrat der Hauptstadt Grah SUlvrbod)|l BrrolUtgtcn tkrankakzi-stserhöhung »on ir auf io?r. pr. E mtr/'unb auf,5 Zah-11. Ä9trl*tt fiber die Aufhebung oder Belas-suna der £efnHiii. Io» (146) So» tt>ÜtbeA nicht nur Btibt Stipendien verlierest, und für allzeit als unfähig zur Erhaltung eines Stipendii erklärt, sondern auch zum Ersatz des unrechtmäßig bezogenen, einen Stipendii, unnachsichtlich verhalten werden würde. N. 6886. Hoftanzleidekret vom 13. Marz>-kundgemacht vott dem steiermärkisch- und kärnt-nerrschen Gubernium den id. April igö6. Nachdem Se. Kais, auch K. K. Mafestat de« Magistrat der Hauptstadt Gratz gnädigst Bereinigtest, Trank-Akzis von 12 - auf ao kr. pr. Eimer, und auf 2Z Jahre, zu erhöhen geruhet haben; So wird dieses zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht» Uebrigens hat es bei der Einhebungsart des Akzises zu verbleiben, welche durch die Currende borit 17* April 1802 aügeordnet worden ist. N. 6887. Hoffanzleidekret an sammtliche Landerstel-len vom 14. Marz i8o6. Künftig ist der Fall, wo sich die Landesstelle mit dem Ordinariate, über die Aufhebung oder Belas-sung einer Lokalie nicht einverstehen kann. Mit einem gut- it# c ur) M gutächtlichen Berichte an dieHofMe- bas ist- at! die vereinigte Hvfkanzlri einjnsinden- N. 6888. Hofdekret vom 17. küttdgenrächt von Ui Landes-Negieruns in Oesterreich öh der Enns den 25. Marz 1806. Es find gegen die venezianischen und dalmaki- frStl hii^m Provinzen, Istrien und das Land Tirol- mU ŠSS?*?ini. che nunmehr als Ausland zu betrachten kommen- die allerh'öchstenMünzausfuhrsverüote,vorzüglichderSchei- M-Pro" . demünze, nach aller Strenge anzuwendem Äbsftöf ienjuwendM N. 6889. Patent vom ig. Marz tgos. Wir Franz btr Zweite- ,rc. it. Da der Buchhandel Und die Büchdruckeret auf |try. die Nationalbildung, auf Künste Und Wissenschaften Händler u. rintn so Mächtigen Einfluß habiin- Wir aber seit et? Niger Zeit wahrgenommen habest, daß beide dürch unbefugtes EinmengeU anderer Gewerbsleüte Und Perso. sten gefröret worden, und durch die hierdurch bera«# iaßte Unordnung dem Staatszwecke nicht Mehr entsprechen; so wollen Wir in Rücksicht dieser wichtigen Handlungszweige die angeschloffene Ordnung für Buchhändler und Antiquare festsetz-»- zugleich auch dir ini Zahre 177t für Buchdruckergrsellen und Jungest erF gangene Lrdnuyg hiermit erneuern; wobei Wir Mss # Š l<< NB C 148 ) besondere noch Folgendes zur allgemeinen Richtschnur «nd Beobachtung vorzuschreiben befunden haben. §• l» Niemand ist berechtiget, eine Buch- oder Antiquar- Buchhandlung, eine Buch - oder Kupfer-bruckerci zu errichten, er habe denn zuvor bet dtr Landesstelle um die Erlaubniß nachgesucht, und solche nach vorläufiger Ausweisung über die vorsthriftmäßi--«rfordcrlichen Eigenschaften erhalten. Z. 2. Buchhandlungen, Antiquar- Buchhandlungen, Buch, und Knpferdkuckereien dürfen an kei-ntm ander» Orte, als in den Hauptstädten der Pro-vinzen, oder Städten, wo ein Kreisamt seinen Sitz har, errichtet werden. $. 3. Die Befugnisse der Buchhändler, Antiquare und Buchdrucker sollen nur nach dem genau-«rn Bedürfniß des Landes und Ortes erheilt, daher nicht, ohne daß es n'öth-g ist, vermehret, vielmehr die übersetzte Anzahl nach und nach > vermindern Bedacht genommen werden. §. 4. Die Befugniß eines Buchhändlers besteht darin, mit allen Gattungen von Geistesprodueten, weiche durch die Duchdruckerkunst zum Umlauft gebracht werden, und durch die Censur nicht verboten find > Handel zu treiben. Er jst daher berechtiget, mit alten und neuen, gebundenen und unglbundenen Büchern., auch mit Kupkersticheit und geographischen Karten, wobei sich ein gedruckte» Text befindet, zu handeln, LeiiaZswerkc von in- und auslän- dt- HB C 149 ;) HB bischen Gelehrten zu übernehmen, diese zum Drucke zu befördern, sie im Umkreise der k. auch f. k. Erblande und im Auslände zu t> erlaufen, zu vertauschen, ausländische Tüchex einzuführcn, und sie in den Crb-llinden so wohl, als im Auslande wieder abzufetzm. $. 5. Dem Antiquar - Buchhändler isi nur mit siten oder doch sch on g «brauchte n gebundenen Büchern Handel zu treiben erlaubt. Cr darf demnach von Privatpersonen und in öffentlichen Versteigerungen Bücher ankaufen, sie in seinem Gew'ölbe wieder verkaufen, Verzeichnisse seiner vorrätigen Bücher herausgeben, und sie den öffentlichen Blatter» Leifügen; jedoch muß er zur Einsicht der Censurs» Behörde ein Register über seinen Vorrath halten, und in demselben die verkauften Bücher mit einem Sterne Lezrichnen. Solchemnach hat er die Berechtigung nicht Bücher aufznlegen, und einenSortimmrs-CommissionS-handel mit neuen Büchern zu führen. 6. Die Buchhandlungsbefugnisse , und eben die der Antiquare und Buchdrucker sind nur auf die Person zu verleihen, sie erlöschen folglich mit dem Tode des Besitzers, und sind die gegenwärtigen Inhaber von dergleichen Befugnisse« ebenfalls nach diesem Grundsatz« zu behandeln; es fry denn, daß sie den Besitz eines sogenannten radizirten und verkäuflichen Gewerbes rechtsbeständig erweisen können. §. 7. Wenn jedoch sich eine Buchhandlung, Antiquar - Buchhandlung, oder Buchdruckerei in aufrech- ( iS® ) rechtem Stande befindet, kann solche auch von de? Wittwe nach dem Tode ihres Gatten fortgeführet werden, nur muß dieselbe zur Betreibung der Unternehmung einen dem Werke gewachsenen, zum Geschäfte geeigneten Mann auf ihre Gefahr und Verant, wortung bestellen, zu dessen Ausfindung ihr daß Gremium an die Hand zu gehen hat. Auch werden Wir Uns geneigt finden lassen, yoenn ein Sohn eines gestorbenen Buchhändlers, Antiquars oder Buchdruckers vorhanden ist, der sich der Handlung widmet, und sonst mit den erforderlichen Fähigkeiten und moralischen Eigenschaften »erfehen.ist, demselben die erledigte Handlung oder Buchdrucker? vorzugsweise neuerdings zu verleihen. §. 8. Eben so wollen Wir zur Beförderung des. Buchhandels und Begünstigung weitläufiger und Kosten fordender Unternehmungen unter gewissen Umständen die Ueberlassung oder den Verkauf einer Buchhandlung, oder Antiquar- Handlung bewilligen, und die Handlungs - Befuggiß dem Cessionarius oder Käufer ertheilen, in so fern er die Eigenschaften besitzet, die zur Erlangung dieser Befugnisse vorgeschrieben sind. In diesem Falle aber sind das Maaren» lager und die Handlungsfreiheit nicht von einander zu trennen, dem vorig?» Besitzer also ohne erhaltene neue Bewilligung nicht erlaubt, eine neue Buchhand-sqng zu errichten. d' 3*t der Regel ist außer den privilegirte» Luch- Hj- C *51 ) Buchhändler - Antiquaren, niemanden erlaubt,' mit Büchern, es fry alten oder ueuen, gebunden oder ungebunden, zu handeln, fit für Andere aus dem Auslande kommen zu lassen, in Commission zu nehmen, oder darauf Subscription zu sammeln. Nur an Orten, wo keine Buchhändler und Antiquare sich besiaden, und ein Kreisamt seinen Sitz hat, kann von der Lanbesstelle, »ach vorläufiger Untersuchung , einem Buchdruchec oder Buchbinder der Commissionshandel mit Büchern, gestattet werden. $. io. Als Ausnahme von dieser allgemeinen Vorschrift bleibt den Buchdruckern noch ferner erlaubt, diejenigen Schriften, welche sie zur Beschäftigung ihrer Pressen auf e i g e n e Rechnung drucken, in öffentlichen Gewölber» zu verkaufen; doch sollen sie unter dem Vorwände des Selbstverlags sich mit anderwärts gedruckten Büchern und dem Sortimentshandel nicht abgeben, noch mit Büchern, die sie auf Anderer Rechnung gedruckt haben, Handel treiben. §. ii. Ferner hleibt es Schriftstellern unbenommen, die Ausgaben ihrer eigenen Werke, welche sie auf ihre Kosten drucken lassen, auf eigene Rechnung auch in ihrer Wohnung zu verkaufen. §. ia. Büchersammlungen in Lizitationen zu verkaufen, ist sowohl Buchhändlern und Antiquare», «ls andern Privatpersonen nach den bisherigen Vorschriften erlaubt. . $. 13. Buchbinder und Trödler (Tandler) haben HS C 15a ) HS ben sich des Handels mkt Bücher« gänzlich zu'enthalten; jedoch wird Buchbindern die Erlaubniß, mit Normal - Gimnasial- Schul-Gebethbüchern und mit Kalendern zu handeln, aufs neue bestättiget; auch könne« sie letztere selbst anflegen. §• 14« Kunsthändler dürfen weder Tücher anflegen, noch damit Handel treiben. Nur wird dieses ihnen auf den Fall gestattet, wenn bei einem Werke Bilder, Kupferstiche und geographische Karte» das Vorzüglichste sind, und eigentlich um vieles den Werth des gedruckten Textes übersteigen. $. lg. Ausländische Buchhändler, Bücherkrämer, birfe» die inländischen Märkte mit Büchern nicht beziehen, und überhaupt ist niemand auf demselben mit Büchern zu handeln befugt, der diese Be-fugntß nicht auf den Bücherhande! hat. §. 16. Alles Herumtragen der Bücher von Haus zu Hans, alles Hausiren also und sogenanntes kolportiren bleibt verboten. §. 17. Kein in den Erblanden aufgelegtes Werk darf ohne Bewilligung des Verfassers wieder aufgelegt, oder ohne Einwilligung desselben und des' Verlegers, wieder nächgedruckt werden. §. iF. Die bestehenden Censursgesetze bestimmen übrigens, wie mit dem Drucke neuer Werke vorgegangen werden soll, wie die im Auslände gedruckten und eingeführten Tücher zu behandeln, welch Bücher zum 'öffentlichen Verkaufe erlaubt; ober nicht tr- HB C 153 ) HB erlaubt fct;n sollen, und endlich wie derjenige gtt bestrafen sei, der diese Verordnung Übertritt. Ordnung für das Gremium der Buchhändler und Antiquare. §. i. Der Buchhandel faßt den Handel mit allen Gegenständen des menschlichen Wiss-nS in sich, welche durch Verstau>cskmfce hervorgebracht, und durch die Buchdruckerkunst zum allgemeinen Gebrauche vervielfältiget werden. ( Ein jeder privilegirter Buchhändler kann demnach mit allen durch die Eenfurgefttze nicht verbothenen alten und neuen, gebundenen und ungebundenen Büchern, auch Kupferstichen und geographischen Karten, wobei sich ein gedruckter Text jür Erklärung befindet, handeln; Verlagswerke von in- und ausländischen Gelehrten übernehmen, diese zum Drucke befördern, sie im Umkreise der k. k. Erblande und im Auslande ver-kaufen und vertauschen, ausländische Bücher einführen, und sie in den Erblanden sowohl als wieder im Auslande umfetzen. §. 2. Eine untergeordnete Gattung des Buch-händels ist der Handel mit alten, oder doch schon gebrauchten gebundenen Büchern. Die privilegirten Bücher-Antiquare dürfen nur mit ^dieser Gattung, nähmiich alter, schon gebrauchter Bücher, Handel treiben, und ist ihnen der Verlag und der Verkauf neuer Bücher durchaus untersagt. r C 154 ) j ? Z- Niemand wird zu dem Rechte des Buchhandels im Allgemeinen , oder des Antiquar- Buch-Handels insbesondere zugrlassen, der sich nicht zuvor Kenntnisse der Litteramc erworben, und den Buchhandel ordentlich erlernet hat. §. 4. Die Lehrzeit hängt zwar hauptsächlich von dem Vertrage ab, welcher mit den Leitern, Vormünder» it. des Lehrlings abgeschlossen worden; sie soll jedoch nicht unter drei, und nicht über sechs Jahre dauern, j. 5. Kein Lehrling kann ausgenommen werben, de» nicht vorläufig den zu seinem künftigen Stande nochwendigen Unterricht erhalten hat, vor allem werden dahin Sprachkenntnisse gerechnet. Der Lehrling soll entweder die lateinische Sprache, oder wenigstens tint ober zwei der neuern Sprachen, worin die meisten Bücher geschrieben werden, erlern-t haben. §, 6. Derjenige, so eine Buchhändler- oder Antiquar- Buchhändler- Befugniß erlangen will, muß sich mit Zeugnissen eines ordentlichen und rechtschaffenen Leb? !swandels von dem Principal ausweifen, bei welchem er feine Lehr- und Eehülfsjahre zugebracht hat. $. 7. Er soll wenigstens 2 Jahre als Hand-lungsbedienttr in einer ordentlichen Buchhandlung gestanden haben. §■ 8- Wer eine Buchhandlung antreten will, soll tki hinläglrcheS Handlungöverm'ögeu besitzen. Jq der AS ( '55 > HS . her hiesig Hauptstadt werden wenigstens 10000 so wie ändere ansisndische Pagamestte behandelt, und nach dem ihn ent Gehalte in dem für Vrtichfiiber bestimmten Normaliv-Preise werden angenommen werden. Ad Ss' 4. Werden die Ernlagrti in BankozetZ Ititl So® < 159 ) Sts» fein sowohl bei der Bankohauprkasse allhier, als auch für ihre Rechnung bei den Bankalkassen in den Provinzen, dann in HungarN und Siebenbürgen bei den' dortländigen Bankozettelkassen, und in Salzburg bet der dortigen Kameralkasse angenommen werden. Für die Lotterie in Gold und Silber können aber die Ein» lagen bei den MÜNzämtern, wie auch bei den @oibi und Silbereinlöslmgsü'nittrn zu Wien, Kremni-, Prag, Karlsburg, Nagpbanien, Salzburg, kemveeg. Kra» kau, Triest, Jdria, Klageufurr, Grä'ß, Linz, $5tlln> Ofen, Schmölliutz und Ordfign, bann endlich bei der Bankozettelkasse in Fiume geschehet 1 Ad §. 5. Wird die für die nüHeren Einlagen in den Monaten Dez. igoA, dann Jänner und nuug 1806 bestimmt gewesene Begünstigung nun nicht mehr statt finden, weil dir Einlagen überhaupt um #5 Monate später den Anfang nehmen, und dessen ungeachtet (vermöge dec Ad H. 12. weiter unten folgenden Bemerkung) die Ziehung dennoch nicht später als am io. Nov. i§o6 vörgenommen werde, sofort auch die erste Gewinnstzahlung im Laufe des Monats Hornung 1807 geschehen wikbr Ad fi 7. Ist zur Beschleunigung der Loos-Ausfertigung eine größere Anzahl der Beamten der Brrgwerksprodukten Verschleiß- Direkzion zur Unterzeichnung der Loose für die Lotterte in Gold und Silber bestimmt worden. Diese Loose werden daher po« einem der nachbes bann» < * . So? C i(o ) So? nannten Beamten unterzeichnet werden: F. 2. Hofin-Zer, L. v. Blumenkrvo, M. Pfäller, A Goiegruder, F. v- Knschnitz, E. A. v. Vertda, I. B-dnarzik, F. Kühnel, A. Klementh, I. Preiöwitsch, F. v. Lantzenfeld, und I. v. Meister. Ad §. i2. Wird ungeachtet der verspäteten. Einlage die erste Ziehung für dieses zweifache Lotte-kerie Anlehen am io. Nov. igo6 den Anfang nehmen, und es wird für die folgenden Ziehungen sowohl als auch für die Zahlungstermine der gezoge- ^ ncn Loose alljährlich der nämliche Zeitpunkt beobachtet, so wie sich auch in allen übrigen Punkten genau nach erwähnten höchsten Patent vom 5. Oft. 1805 gehalten werden. §. 6892 Guberm'alverordnung für Böhme»! vom 20. Marz 1806. Worschrlstta Es haben sich schön mehrmahlrn Fälle ereignet, ♦Lojicbt Dtt vchubMel. daß Leute, welche von Prag in ihre Gevurrs- oder Aufenrh.ltsörter abgeschoben worden, von ihren Orks-vb igkeiten oder Magistraten bald darauf wieder mit Pässen und Konsensen nach Prag vers hen wurden, und wieder dahin zurückkehrteu. Da «in solches Verfahren olle B-Nützungen der Polizei, die Stadt von müZigen u»d lästigen Gesindel zu reinige', vereitelt; so wird in Zukunft in den SchubjektM von SritL. der k. Stadthauptmannschaft stets AB C 16t ) stets die Bemerkung beigesetzet werden: Ob die Ab» fchiebung von Prag auf eine bestimmte Zeit, oder auf immer, oder gegen Erfüllung eines oder des ander» Bedingnisses geschehe; dagegen hat aber das Kreisamt den Ortsobrigkeiten und Magistraten ju bedeuten, daß, falls sie einer solchen abgeschobenen Person einen Konsens oder Paß nach Prag ertheilen sollten, welcher dem Inhalte der in dem Schubzettel enthaltenen Bemerkung zuwider liefe, das mit einem solchen Paße oder Konsense in Prag wieder betretene Individuum, auf Kosten des 'betreffenden Magistrates oder Wirthschaftsamtes auf eine bestimmte Zeit in daS hiesige Arbeitshaus abgegeben werden würde. N. 6-93. Hoffanzleidekret Niederösterreich betreffend, vom 23. Marz 1306. Die einzigen Söhne der Befugten, oder so ge, nannten Dekreter, da sie nicht, bas Bürgerrecht und die demselben anklebenden Begünstigungen geniesten, wenn sie auch dem Gewerbe ihres Vaters folgen, kön-uen nicht ais Feitbefreite klassifizirk werden. N. 6894. Regierungs - Verordnung von, Oesterreich ob der Enns den 2z. Marz 1806. Auf Ansuchen der k. k. Vankaladministration wird verordnet: die Uncerthanen sind vermöge der gedruckten Anordnung vom 2Z. Juni 1805 (so in geg. Tamml. 20 D. S. 453 unf. d. Z. 6677. zu finden ist) XXI, Land. 8 zu % 9D?(((t6. Da die Postmeister verm'ög der vorgelegten Aus- Dnmssuas weift über die noch ausständigen Ritt-Trink-Schmier- »» und Wartgelder der höchsten Hofretftn das Wart- $i0nen für geld sehr verschieden und bis zu I fl. 3° 'r* 'MC de für dag Ein Pferd und Einen Tag angesetzt haben, und dock 3«^ mit Billigkeit nicht gefordert werden kann, daß das Wartgeld so hoch als bas Rittgeld von Einer einfachen Post und Einem Perve angeschlagen werde; so ist das Martgeld Pferd und Einen Tag für HB ( ib# ) HB bai laufende Jahr 1S06 einsweilen auf Eisen Gu!-eeit für alle Reifende ohne Unterschied bemessen worden. Wornach sich also von Seite sowohl der Postämter , als auch der Reisenden zu benehmen Ist. N. 6O98. Hvfdekret vom 25. Marz, kundgemacht von der Landes-Regierung ob der Enns un* tern 19. April 1806. Güter Vcr- Das Patent vom 3 r. Jänner 1801 wird ttf W-r'bvk!^ Betreff der, in Exeruzions und Kridafällen unter--Gchätzung«- Deräufferuugen der beweglich und unbewegli- wertd in" ditit Güter unter den Schätzungswerth wieder aufge- Krida und , Exckmion».- hoben, und hiernach denen, diesen Gegenstand be-aufzch^rn. treffenden der allgemeinen Gerichts-und Konkurs' ordnung die vorige verbindliche Kraft ertheilet. N. L899. Hofkammerdekret vom 26. März 1826. Zollamts' Für die grschwornen Hauptzollämtlichen Träger fm6fe(neUrS ist vom I- April 1826 anzufangen, eine neue Tax, ^schenke ordnung In Ausübung zu bringen. Jedoch wird dem Träger bad Ansuchen der Geschenke schärfestens untersagt und auch den Handelsleuten die Abreichung dieser Geschenke durch ihre Handlungsdiener und Spedi, tcurs verkochen. Diejenigen geschwornen Träger, welche auf die ihnen zugetheilten Knechte für die Abstellung dieser verbethenen Plakrreien oder für dir or- HB c l6Z ). srdentliche Bedienung der Pattheien nicht die gehörige Sorge tragen, sind das ttfUrnal mit 14 tägiger Suspension, und das zweitem«! mit HcrabsetzuuK zum Knechte zu bestrafen. N. 6500. Verordnung der Landes-Regierung ob der Enns vom 27. Marz i8°6. Auf Ansuchen der hiesigen k. auch k. k Ban-kaladministration wird den politischen Unterbehörden »on , . _ , _ »chen Unters untersaget, daß sie die Bankal- Individuen über aus' beworben fchllesstnb bankalifche Manipulations-Gegenstchidr nicht unt'eNWg selbst, und einseitig, wozu str nicht befugt sind , zu j“fl ^uroto' Protokoll nehmen sollen, Massen derlei EinMengun- nedme» gen zu mannigfaltigen Dienstbeirrungen Anlaß geben. N. 6901. Hofkanzleidekret vom 27. Marz 1806, kundgemacht von dem Mährisch - schlesischen Landes- Gubernium den 4-, von der Landes-Regierung ob der Euns den 8 , von dem Böhmischen Gubernium den r8. April 1806. Von der durch Präsidial- Schreiben vom 2. No-vember $805. bewilligten Befreiung der bei den Post- «tchr von »er ämtern befindlichen Postillonen von der Militär-Re- fruticimg kcurirung hat es wieder Abzukommen, und wird die- 6cfrefet" ftl- Auf Verb-«chtung bei Verbotes ans Getreide SBranbrotln zu erzeugen, zu wachen. Unibersi-t-itsfchüler tzes I. u. S. pdikirfvybi scheu Iutzr -gauges. Denn von Bern Lcbrfa» che der griechischen Sprache dtf-pensirk werden können. C r66 ) selbe auf r Postknecht, und i Estaffeten» Reiter bei jeder Post« Station beschränkt. N. 6902. Verordnung des Mährisch-Schlesischen Gu-berniums vom 28. März 1806. Nicht nur die Wirthschaftsä'mter und Magistrske, sondern auch die Tranksteuerbeamte sollen auf die genaue Beobachtung des höchsten Verboths aus Getreide Braudchein zu erzeugen, unter eigener Verantwortung sehen, und sich keine sträfliche Konnivenz zur Schuld gehen lassen. N. 6903, Hoftanzleidekret vom 23. März, kundge-macht von der Niederösterr. Landes-- Regierung den Z. April 1806. Diejenigen Schüler des philosophischen ersten tr. zweiten Jahrganges, welche dir Humanitatsklassen an einem Gimnastum vollendet, wo die griechische Sprache gar nicht gelehret wurde, oder welche durch eine legale Dispens davon losgczählet waren, sind bis zur Verfassung des neuen Gimnasialplanes einstweilen auf ihr Ansuchen von dem neu angeführten Lehrfache der griechischen Sprache zu difpensiren. Da jedoch in dem dritten philosophischen Cnrsjahre die griechische Philologie ein eigenes Studium ausmacht ; So haben jene ausgenomirrenen Schüler sich durch UkzK ( 167 ) TrL durch Prlvatsieiß wahrend des ersten u» zweiten philologischen Cursjahrcs dir nüchigen 8?orttmitntff$ der griechischen Sprache eigen zu machen. N. 6904. Hoffanzleidckretvom zo Marz, kundgemacht von dem Magistrate der Haupt- und Residenzstadt Wie» den 25. April tgo6. Es wird bei der gestiegenen Lheurung des Fut- und kers, der Pferde, und aller rum Fuhrwerke gchö tgen Fudrlobn«- Satzrma für Bedürfnisse die bisherige Räumungs- und Fuhrlohns- Nacht-Satzung für di« Nachtführer durchaus um drei Kreutzer pr. kaide, jedoch nur auf drei Monate6lbtt* zu erhöhen befunden. Es ist: daher vom 1. künftigen Monats Mar »nzufangen- für jede Laibe Unrachs in der Stad-eine Taxe von , - - - 51 Kreutzernl auf de» Burgfrieds-Vorstadtsgrün? den aber von -, - - 45 auf den Frrigründen * » * 39. dagegen im Lichtenthal, am Thury, Himmelpfortgrund undAlthan, nur «ine Taxe von * s * * zu bezahlen. Sollte diese Satzung, auf was immer, für eine Art überschritten werden, so ist hievon die Anzeige bei dem Unterkammeramte mündlich anzubringen, w» fovany von Seiten des Magistrats m Anschung der C 168 ) Bestrafung das Weitere eiugeleitet und gepflogen rverdrn wird. Welches jnun zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht wird. N. 6905. Hvstanzleidckret an sämmtliche Länderstel-len von Zi. März, kunhgemacht von der Landesregierung unter der Enns den 10. von dem mährisch- schlesischen Landesgu-bernium, dann dem böhmischen Guberni-«m den 11., von dem karntnerisch - steierischen Gubernium den 12., von der krainerisch- und görzerrschen Landesstclle, dann der Landesregierung ob der Enns den 15. und von dem galizischen Landes-gubernium den 18. April 1806. Sämmtkiche Die eingetrekenen Verhältnisse, das b.stehende pal-n" M Zollsistem, und die Unmöglichkeit, die vorgeschriebene t?88Mfgc ^S^imarionsart beizubringen, machen es zur Noth-feW, unh wendigKit, sämmtliche, in dem Zollpatent vom 2ten „«führte ' Jänner 1788 festgesetzte, und seitdem eingeführte stigun^«»"' Zollbegünstigungen gänzlich und dergestalt aufzuheben, lich a'ufzeho alle jene bisher mit der gehörigen Legitimativnsart 6tn. ' versehene Waaren, welchenZollbegünstigungen zu statten gekommen sind, denselben Gesetzen, Vorschriften, und Behandlungsarten zu unterliegen haben, die für die ausländische» Maaren derselben Gattung festgesetzt sind. Von dieser Vorschrift sind nur jene Hollbegün- pt- ( r6- ) UO stigungrn ausgenommen, welche gesetzmäßig für Um gar», für Triest, Fiume, und für den türkischen Handel bestehen, und welche daher unverändert fortzubauern haben. Welche Anordnung anmit zur allgemeinen Wissenschaft, und Nachachtung bekannt gemacht wird. H. 6906, Verordnung der Landes- Regierung in Oesterreich ob der Enns vom zr. Marz 1806. Den zanksüchtigen Bauernbnrschen wird durch Raukelscn die Kommissariaten, als Polizei-Aufstchts-Obrigkeiten führen, m die Führung des Raufeisens, und so auch den Schlos-fern und Schmieden die Verfertigung derlei Werkzeu, Schlossern ge bei schärfester Bestrafung untersaget, mit dem Be- «nb den deren deuten, daß im widrigen ein solcher Handwerksmann V-rfe-ti-im ersten Betretungsfalle mit 10 Rthlr., im zweiten ®eunn® Mr6°’’ mit dem doppelten Erlag und dreitägigem Arrest mit Fasten verschärft, in dem dritten aber mit Verlust seines Gewerbes bestrafet werden würde. ff. 6^07; Hofkaiizleidekret vom 3., kundgemacht von dem böhmischen Landes-Gubernium den 26. Zlpril I8c6. Branbwein — J Erzeugung Die Erzeugung des Brandweins aus Biergoklen «us Bt«- und andere» Getraidsiirrogaten wird erlaubt. «tVubft!'6 N. Dast ElaatSbe, orni» Ibrcr Stiiitčboiib» hingen wer gen, bel Bem Cinik» gcrichre nfemob« triangel werden (8ns r,M. c 170 > N. 6908« -hofkammerdekretvom 4. April, kundgemache vom Gallizischen Landesgubernmm den 9. Mai i8c6. Q!š ist über die Frage: ob Staatsbeamte wegen i|fer Amtshandlungen vor dem Civil- Richter belan, get werden ko inen ? von der K. auch K. K. Obersten Justiz» Hofstelle, unverständlich mit der K- auch K. K. Hvfkommission in Geseysachen eröffnet worden: Es fey in den Gesetzen gegründet: i*> daß Staatsbeamte ihrer Amtshandlungen wegen, bei dem Civilgerichte niemahls belanget werden, können, und b) daß daher der Civil - Richter sich die GrZnzen seiner Gmchrsbarkeit Amtswegen gegenwärtig halten, sohin solche Klagen, welche gegen Staatsbeamte ihrer Amtshandlungen wegen eingebracht werden., sogleich jurückweisen müßt. N« 6509, Hoflanzleidekret vom 4* April, kundge-gemacht von dem mährisch - schlesischen Gubernium den 11., von der Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns und von dem böhm. Lan-desguberrnum den 12., von der Landes xegicrung vH der EnnS den *8r und von HB C 17t ) HB der vereinten trainer, und görzer. Landesstelle den 14. April igo6. Da seit jenem Zeitpunkte, als die französischen D^Zurück-Kriegsheere in mehrere Provinzen der Mcvretd)ifd)tn 6 fick ge, brack»» letzten Artikel von den feindlichen Truppenxauf man- Salzes und nigfalkige Art im Lande an sich zu bringen: fe wird in Hinsicht auf Salz und Tabak, zur Auftechthü!--tung dieser Gefälle, und der dießsälligrn gesetzlichen Vorschriften, hiermit Folgendes verordnet: Von beim im Besitz der zum Verschleiße nicht förmlich befugte» Privatparteien befindlichen inländisch erzeugten Steinsalze, nähmlich dem Gmundner untz Ausseer, dann dem hungartschen und galizi scheu Steinsalze, das letzte m'öze in Stücken, oder zermalmet fei)», welches von dem Feinde aus einem Aerarial -- Magazine verkaufet worden ist, muß, wenn das Quantum 60 Pfund übersteiget, die größere Quantität desselben binnen 8 Tagen, vom Tage der Kundmachung gegenwärtiger Verordnung, bei dem nächsten lanbcsfürst-lichen Salzamte, bei dem Vancalgefällen Inspectorate, oder auch unmittelbar bei der Administration, mit Benennung der Gattung schriftlich angezeiget, , imb binnen 14 Tagen an das nächste l. f. Salz - oder Bancalamt zur Einlösung abgeliefert werden; wofür m NB ( 172 5 HS fco« dim übernehmenden Amte vier Gulden pr. Ccittm-' und über dich an U-berltef-rungskosten io kr. für r Ernten, wenn die Entfernung von dem Salz-oder Bancalamtc nicht unter 1 Meile, aber auch nicht mehr di 2 Meilen beträgt; 15 kr., wenn solche 3 Meile«; 20 kr-, wenn solche 4 Meilen; 25.fr., wenn ße 5 Mellen; und wenn die Entfernung über L Melken betragt, ohne weitere Rücksicht auf die mehrere Distanz, 30 fr. als Maximum für Transportkosten gegen eine ungestempelte Quittung des Empfängers werden bezahlt werden. In so fern aber *.) die schriftliche Anzeige binnen der bestimmten Zeitfrtst von 8 Tagen nicht geschleht, wird der ganze Dorrath mit Inbegriff der zur eigenen Verzehrung bewilligten 60 Pfund zur Strafe confisciret werden; würde hingegen b) die Ablieferung des Materials binnen den fest-- gesetzten 14 Tagen unterlassen; so wird der Besitzer nebst dem Verluste des '^Materials, noch mit ei-uer Geldstrafe von 10 Gulden pr. Ernten beleget werden; c) die Abtretung oder Vertheilung rineL fok chen von dem Feinde erkauften Vorrathes von beitt: Besitzer an andere Parteien, sie möge unter dem Titel als verkauft, vertauscht , verschenkt, oder unter was immer für einem andern Dorwar.de geschehen, wird von dem Zeitpunkte an, als diese Vorschrift kund gemacht wird, ganz, und zwar unter der @fra* fe des Verlustes des Materials, nebst 3© kr. im Gel» de für jedes Pfund, welchen Betrag sowohl der erst« Be- / ' NB C 173 ) NB Besitzer als der Abnehmer, jeder insbesondere, zu 6t» zahlen hat, verboten. Der Anzeiger einer Uebertretung der obigen Vorschriften wird in den ersten beiden Fällen a und b von dem eingebrachten Materiale, nach dem bestimmte» Einlösungswerthe gerechnet, wie auch von der Nebengeldstrafe und eben so viel der ApprehendenL des Materials, oder, wenn Anzeiger und Ergreifer in einer Person vereinigt sind, wird diese \ Theile erhalten. In dem letzten Falle c aber wird der De-nnnciant, wenn er seine Anzeige vollständig zu erwei, sen vermag, dir Hälfte des eingelangten Strafbe-trags empfangen; wenn er aber der Hintangeber, oder Urbernehmer des Salzes selbst wäre, so wird derselbe nicht nur von der für, seinen Theil verwirkten Geldstrafe ganz befrcyt seyn, sondern auch für den Betrag der Strafe, welche von dem Gegentheilc ringebracht wird, die Hälfte erhalten. Iy Ansehung des ausländischen Salzes wird hiermit, in Folge der bestehenden General- Vorschriften in Salzsachen, kraft welcher der Verkauf des fremden Salzes unter bestimmten Strafen verkochen ist, verordnet, daß Erstens ein jeder Landeseinwohner, welcher fremdes, nähmlkch Salzburger, Bcrchtoldsgadner « od» Bayrisches Sud- oder Skrinsalz besitzet, sobald dasselbe im Gewichte mehr als 30 n. 8. Pfund be-rrägt, die größere Quantität dieses SalzeS mit Stk» W HB C »74 ) HO nermung der Eigenschaft desselben, binnen 8 Tagen vom Tage der Kundmachung dieser Verordnung, bet dem nächsten I. f. Salzamte, dem Bancakgcfällen- Inspectorate, oder unmittelbar bei der Administration anzumelden habe. Derjenige, welcher die schriftliche Anmeldung in dem bestimmten Termine zu machen unterläßt, wird mit dem Verluste des ganzen Salzvorrathes, folglich auch der fteyen Gebrauche bewilligten 30 Pfund, bestrafet werden; wovon der Anzeiger sowohl, als der Apprchendent ein jeder ein Drittes oder wenn der Anzeiger und Apprcherdent in einer Person vereinigt wären, diese ■} des Geldwertes nach den gleich unten angeführten amtlichen Abl'ösungspreisen aus der Casse desjenigen Salzamtts, welchem das Materiale zur Verrechnung übergeben werden wird, als Belohnung zu empfangen hat. Zweitens btnmsn 14 Tagen vom Tage der kunbgemachten Verordnung muß der Vorrakh, welcher 30 Pfund übersteiget, von dem Eigenthümer an daS nächste l. f« Salzamt zur Einlösung gebracht, und daselbst gegen einen amtlichen Schein übergeben werden. Dem Ueberbringer wird von Seite des Amtes bei der Ablieferung für einen Ccnten dieses Salzes der Betrag von 3 Gulden bezahlet, und zur Entschädigung für die Ablieferungekosten die Vergütung nach dem bei dem inländischen,Steinsalze angcsiihrttn Mastst a- c 175 ) #a6e der Entfernung vom Amte gegen eine ungestempelte Quittung 6 zwar im ersten Falle, ordentlich gepackt, im letzteren aber ungepackt zur Administration gebracht werden, welche, wen» die Maare zur Ausfuhr bestimmt ist. HO ( l77 ) ist, solche nach den bestehenden GefällSvorfchriftea zu behandeln und auf die sichere Ausfuhr derselben zu seheW haben wird. Will aber der Besitzer dem Gefälle den Tabak zur Einlösung überlassen, so muß dieser in Hinsichr seiner Eigenschaft untersucht, und classficirk werden, wo sodann für die Waare der vorzüglich guten Sorte io kr., und für die mindere jedoch gesun» de und brauchbare Sorte 6 kr. für das Pfund sog laich haar gegen Quittung -werde» bezahlet wierden. «ach Verlauf des vorgemeldten Termtnes von 14 Tagen, vom Tage der Kundmachung dieser Verordnung gerechnet, wird aller Blättertabak, welcher bei einem Landesbewohner angetroffen werde» wird, so wie der ausländisch fabricirte Schnupf - und Rauchtabak, als ein verbothwidrtg geschwärztes Gut pa-tentmäßig behandelt, folglich derjenige, bei welchem sich eine solche Waare befindet, nebst dem Verlust« der Waare, mit einer Geldstrafe von 16 Gulden für jedes Pfund unnachsichtltch beleget werden; wovon in jedem. Falle die Denunciante» und Apprehenbenten den patentmäßigen Antheil erhalten werden, N. 6910. Hofdeeret vom 4- April, kundgemacht von der n. ö. Landesregierung, und dem mährisch-schlesischen Landesguöernium den 4, von dem böhmischen Gubernmm den 12., von der Landesregierung ob der Enns den 13., von der krainer. und görtzischen xxi, » uerisch- steyerischen Güber«mm den 16. April, igo6. Um die Nachthcile abzuwenden, welche den Ban» ealgefZllen, und besonders der inländischen Betriebsam» keit aus dem Handel mit den ansländische» Maaren zügehen könnten, die während des Einfalls der fran» zöflschen Truppen in mehreren Provinzen der österreichischen Monarchie eingeführt wurden, hat man zu verordnen befunden: Das allgemeine höchste Zollpatent vom 11. Ja« nuar 1788 bleibt in seiner vollen Wirkung. Diesem gemäß wird sämmtlichen Handelsleuten, Krämern u. andern handelnden Partheien, welche unverzollte ausländische Waaren besitzen, zur Pflicht gemacht, diese Waarcn in der Hauptstadt der Provinz bei dem dortigen Hauptzollamte, auf dem flachen Lande aber bei dem Zollamte, das ihrem Wohnorte zunächst liegt, durch ein von ihnen unterfertigtes genaues'Verzeichnis; zu melden. Zu dieser Anmeldung sind auch alle diejenigen verbunden, welche während des feindlichen Aufenthalts dergleichen Waaren bekommen, und sie nicht verbraucht, sondern auf was immer für eine Art den Besitz derselben an andere überlassen haben. Nicht minder tritt die Anmelviingö-Verbiiidkich-kelt auch dann ein, wenn der Etgcnkhümer oder Besitzer einer fremden Waare sich in der Ungewißheit befindet, ob die Waare vor dem feindliche» Einfalle und mit HB C 179 ) BB mit Beobachtung der Zollvorschriften eingeführt worden ftp? ' Zur Einreichung dieser Anmeldung wird vom Tage der Kundmachung an gerechnet, jenen, welche, in der Haupt,ladt der Provinz sich befinden, «ine Frist von acht Tagen, und jenen, die auf dem Lande fich aufhalken, eine Frist von vierzehn Tagen bestimmt. Die ausländischen Maaren sind aber von zweierlei Art: einige davon sind nach dem höchsten Pas tente einznführe» erlaubt, andere hingegen außer Handel g-ietzt: für die amSlä^dischen Maaren von ber erster« n Art find die Zoll- und etwa noch so >st darauf gelegten Gebühren Innerhalb sechs Wochen, von dem Tage der Kundmachung an, nachträglich zu entrichten. Es wird jedoch der k. auch k. k. BancalgefÜllen-Administrakion das Befugniß elngeräumt, diese zur Bezahlung der Gebühren bestimmte Frist bet vorkom» mrnden riicksichtswürdlgen Umständen noch auf weitere sechs Wochen zu verlängern. Eine noch größere Verlängerung dieser Zahlfrist aber darf nicht zuge-standen werden. Was die einzuführen verbothenm und außer Handel gesetzten ausländischen Waaren betrifft, so tonnen diese im Lande nicht gelassen, daher auch der Verzollung nicht unterzogen werde«. Die Eigenthü-mtr davon sind schuldig, dieselben ln eigene Behältnisse zu packen, und so gepackt in einem Zeiträume von vierzehn Tagen «ach Kundmachung dieses Circulars M * bei NB C 18» ) NB ' bit dem Hauptzollamke der Provinz, ober b»i tlnef demselben am nächsten befindliche» Legstadt bis zur Versendung außer Landes unter ihrem Siegel zur Vufbeiyahrung zu stellen. Jur Zuriickschaffnng dieser verbothenen Waareii süßer Landes aber wird eine Frist von vier Monate» dom Tage der Kundmachung an gerechnet, bestimmt, bis wohin die erwähnten Maaren Mit Nachsicht der Lagergebühr in der Haupt-- oder gemeinen Zoll- Leg» stabt der Provinz unentgeltlich aufbewahrt werden. Nach Verlauf dieser Hmonalhlichen Frist werden zwar diese Waqren noch durch zwei Monate, jedoch gegen Bezahlung eines Lagtrztnses von vier Kreuzer pr. Centner (oder für ein Behältniß, wtlcheck weniger als «inen Centner wiegt) zollamtlich aufbewahrt z tiäd) Verlauf dieser zugeflandenr« weiteren zwei Mo« nathe aber ist der Cigenthümtr verbunden, die Maare ohne weitere Rücksicht 4. M. 69t7. Hosk.immcrdrkret im Sun|* und Bergwesen für Böhmen vom 9. April rtzöS. ’ Bel Bebin- Da man wahr nimmt, daß überhaupt mit, den ' iicMubren Fuhrspesens * Aufrechnungen sehr unwirkhschaftilch gesell mit der bahret werde; fe wird hiemit verordnet: bei Siet in» genauesten '"J Li irtb gung dergleichen Fuhren nicht nur mit der genauesten gegangen Wirthschaft vorzugehen, sondern auch stets bei den roe6bno»Unb dreßfästigen Aufrechnungen die ordentliche Fuhrspeseus- Kon. HO C *87 ) HO Kontrahirung, mir Einschaltung der etwa eingeaan- *ai[l I“ beovychtev genctt Bedingnisse, und dv Ursache der etwa mehr be- ftye zahlen müssenden Koste«, beizulegen, anbei aber -pflichtmäßig zu trauten, jede überspannte Foberun-gen zu beseitigen, und die Auslagen, wie möglich, zu beschränken. N. 6918. Verordnung des Mährisch- Schlesischen Landes- Guherumm vom 9. April 1806. Der seit der feindlichen Invasion sich veroffen- Bändel mit barte Handel mit Aerarial Wonturs - Vorrächen wird Mom»r« auf das strengste verboten, tmb „tfi die Republikazion der dießfalls schon bestehenden Verordnungen einzu- 6o, M ktnsmeinung bearbeitete politische Verfassung des deutschen Schulwese nssammt de »dazu gehörigen Instructionen haben Allerh'öchst-Dieselben, laut Hofkanzleibekretes vom 14. August '825, allergnädjgst genehmiget , und bei dem Normalschul- Bücherverfchleiße in Druck zu legen befohlen. Die Dpminien haben demnach künftighin diese politische Verfassung des Schulwesens sammt den Instructionen als gesetzliche Vorschriften anzusehen, Und sich darnach zu achten. Jedoch werden ihnen hiermit folgende entweder ganz neue, oder ältere, nicht überall beobachtete , ylnordMngrn insbesondere bekannt gemacht. 1) Die nächste unmittelbare Aufsicht über feb? Trivialschule, und auf dem Lande Über jede Hauptschule. ist dem Ortsseclsorger anv?xtraut. Dieser hat demnach nicht allein Über den Religionsunterricht, sondern auch über den gesammten Schulunterricht', über das methodische Verfahren, über den Wandel des Schullehrers, über den Fleiß und die Sitklich-ftlt der Schüler, und über das Anhalten der Aeltern In Hinsicht auf das Schicken ihrer Kinder zur Schule zu wachen, die Gebrechen mit sanftem Ernste zu verbessern , und bei nicht erfolgter Besserung die Anzeige an den unmittelbar höheren Aufseher zu machen. 2) Zu unmittelbar höheren Aufsehern haben 6t. Majestät ausgezeichnete Schulmänner unter den Pfarrern , vorzüglich die Dechantr, als Schuldistrikts- Aus- HB C 189 ) HB Aufseher lit Ihre« Dekanaten anzustellen verordne». Dieten liegt ob: a) den Seelsorger in Absicht auf den MellgionS- und Schulunterricht, und auf die Beförderung des Schulwesens, den Schullehrer aber ln Absicht auf den Fleiß und die genaue Befolgung der Uttterrichtsvorfchriften, batin ln Absicht auf den Moralischen Lebenswandel; b) die Gemeinde in Absicht auf das Schicken der Kinder ln die Schule zur gesetzmäßigen Zeit, in Absicht auf di« keisiung der Gebühren an den Schullehrer; c) die Ortfobrigk it In Absicht auf ihre ThÜtigkeit int Verhalten der Kinder j«r Schule, und in Absicht auf ihr Benehmen gegen die Lehrer zu rontroliren; d) endlich über die SchulbaUlichkeiten das gehörige obsichtige Auge zu tragen. Diese SchuldistriktS- Aufseher we-den demnach künftig bit Schulvisitationen vornehmen, bei welchen f«, wie bisher, bei Schuluntersuchungen dtr KreiS- Commissär auf geschehene Einladung, die bet Ortsseelsorger zu machen hat, der Orrsseeli'or-get selbst, der ortSobrigkeitiiche Beamte, die Gemeinde durch Richter und Ausschuß, und der Schulaufseher bei zehn Dukaten Phnfall erscheinen müssen. Die Ausnahme findet nur wegen eines unübersteigli-chen Hindernisses Statt, welches dem Schuldistrikts-Aufseher von demjenigen anzuzeigen ist, der an Statt des Ausbleibenden mit hinlänglicher Kenntniß und Vollmacht zur Abstellung brr sich zeigenden Gebrechen »ersehen, erscheinen muß, 3) NB C 190 ) NB 3) Nach dieser neuen Einrichtung haben bis Kreisämter und Consistorien gleichen Siting in der Zcitung des Schulwesens: die Conststorien in Beziehung auf den Religions« und Schukunterrichr und auf die Anhaltung der Kinder zur Fi'ömmigkeit und Andacht, endlich in Bcziehrurg auf die Moralität des' Schullehrers; die Kreisämter in Beziehung auf den Unterhalt der Schulen und der Schullehrer, wie auch auf den Zustand- der Schulhäuser. Nach dieser Absonderung des Wirkungskreises haben die Schuldi» strikts- Aufseher an die eine oder die andere Behörde ihre Berichte zu erstatten und die Partheien ihre Titten oder Beschwerden zu richten. 4) Alle Beschwerden gegen den Schullehrer werden, von den Schuldisirikts-Aufsehern zuerst untersuchet. Sobald aber dieselben bei der. Untersuchung entdecken, daß es sich um eine schwere Polizeiüber-tretunq handelt; so sind sie angewiesen , die Untersuchung abzubrechen, und die Angelegenheit dem politischen Richter in erster Instanz zu übergeben, und sich die Mittheilung des Resultats zu ihrer Lmtskcnnt-niß freundschaftlich zu erbitten, uia beurtheilen zu können, ob gegen den politisch bestraften Schullehrer von Seite der Schulanstalt etwas weiteres vorzukehren sey. 5) In Beschwerden des Schullehrers gegen die Gemeinde in Ansehung der Gibigkeiten sind die Schuls distriklö- Aufseher angewiesen, zuerst durch de» Orts- seel- WS c 19*) feelsarger brr Gemeinde fteundlich zufprrchen zu lasses wo aber dieses nicht hilft, die Anzeige an die Orks-obrigk.it zu machen, welche Klagen dieser Art allezeit auf dem politischen Wege abzuchun bat. 6) Wenn über Gibigkeiten mit dem Gemeinde, Gerichte ein Vergleich zu Stande kommt; so soll die Ausgleichung, jedoch nirgend auf eine bestimmte Ab, gäbe im Gelbe, sondern auf bas Naturale, oder auf den Mittelpreis jedes JaHdes zur Zeit der Abreichung, eingrgangen werden. 7) Wenn in Beschwerden über Gibigkeiten der Schullehrer von dem strengen Rechte, das auf seiner Seite ist, etwas nachläßt, so ist darüber ein förmliches Protokoll aufzunehmen, und darin aussrück-lich anzumerken, daß diese Nachgiebigkeit nur aus Friedensliebe, ohne Präjudiz für den Schuldienst «uh den künftigen Lehrer, feye, und nur auf die ausdrücklich bestimmte Zeit Kraft haben soll. Auch ist zur Gültigkeit eines solchen Vergleiches unumgänglich erforderlich, daß er dem Kreisamte vorgelegt, und von demselben bestäktiget werde. 8) Wegen der Abkheilung der Schuleinkünfte, wenn rin Lehrer austritt, ober stirbt, ist folgendes ju beobachten: I. Sobald der Austritt oder der Sterbcfall dem Schuldistrikts- Aufseher angezeigt wird : so hat er sich unverzüglich mit der Ortsobrigkeit ins Ginvernth» men zu setzen, daß der Unterhalt für den Nachfolger C ryr ) «Ntfonbtrt und sicher gestellet werde. Sodann ist das Gefchehene dem Kreisamte anzuzeigen, in dessen Wirkungskreis dieser Gegenstand eigentlich gehört. 2. Bei der Theilung ist die Fassion der Schul-tknkUnfte, und der Zeitraum der Dienstleistung zum Grunde zu legen. Z. Um die Ertragnisse von Feldern, und die Naturalien, die bereits aufgezehret sind, gerecht ab-jutheilen, soll erhoben wcMu, wieviel der abgehende Lehrer geerntet, oder an Naturalien faffionsmäßig empfangen hak. Der Ertrag ist nach demselben Local-Pretse, in welchem der abgehende Lehrer solche bezogen hat, zu Geld zu berechnen. 4. Das Erträgniß der Schulfelder, wenn «in Schullehrer vor der Ernte stirbt, oder austritt» gehört dem Nachfolger gegen Ersatz der Aussaat und der erweislichen Kulturskosten, weil die Felder immer fltr das künftige Jahr angebauet werden, während dessen der neue Lehrer sich den Fruchtgenuß derselben durch den Unterricht der Schuljugend erst verdiene» muß, wozu dagegen der abgehenbe Lehrer nichts mehr beitragen kann. 5. Die Witwen oder Erben des Lehrers können bloß aus dasjenige Anspruch machen, was der Verstorbene selbst bis zum Tage feines Ablebens als sei-„nen Lohn verdienet, aber noch nicht empfangen hatte. 6. Die Fristen, nach denen der jährliche Gehalt der Schullehrer zu laufe», und die Theilung der AO C -93 ) AM der Einkünfte zu geschehen hat, werden nach der bisherigen Beobachtung entweder von Theresia bis Theresia, oder nach dem Militär-.Jahre vom i. November bis setzten October, oder nach dem Solar--Jahre festgesetzt. 7- Der neue antrctende Lehrer kann auf dir Einkünfte und Zuflüsse seines Vorfahrers für die Zwischenzeit, als das Cdulamr von einem andern versehen worden ist, -keinen Anspruch moduli, weil er noch nicht selbst gearbeitet hat. Die Zwifchenzeiti? gen Einkünfte find der Witwe gegen dem zu belassen, daß sie den aufgestellten Provisor bezahle. Kann sie sich mit demselben nicht gütlich ausgleichen, so hat der Schuldistrikts- Aufseher nach Billigkeit den Gehalt zu bestimmen, der dem Provisor von der Wiktwe bezahlet werden soll. 8. Die im Jahre 1785 in den folgenden Jahren kreisämtllch aufgenommenen Visitations-' Tabellen und Fassionen sollen auch künftig, sowohl in Ditief» sicht auf das Präftntakivnsrecht 5um Schuldienste, als in Rücksicht auf die Einkünfte des Leheers dermaßen zur Richtschnur dienen, daß nur dann von derselben abgegangen werden darf, wenn das darin ein# .getragene Präsentakionsrechk rechtskräftig angesiritten, »ver die Unrichtigkeit der- Fassion auf eine hinlängliche Art erwiesen wird. 9. Um dir Wittwen und Waisen der Lehrer zu unterstützen, ist den Direktoren und Lehrern «n XXI. Ban-. N den W C 194 ) Si# bttt -Hauptschulen, wie auch den kehrerinnen an de« Mädchenschulen für gebildetere Stände die Pensionsfähigkeit bewilliget worden, wenn sie sich dem Arrha-Abzüge unterziehen. In Ansehung der übrigen Schullehrer ist verordnet, daß, wenn ein Schulleh-rer 10 Jahre in der Gemeinde gedient hat, dessen Wittwe aus dem Arnieninsiitute des Ortes, so lange sie Wittwe bleibt, die ganze, und jedes Kind die halbe Portion bis zum vollendeten I Zken Jahre bekommen soll. Hat der Mann unter zehn, jedoch über drei Jahre gedienet, so erhält die Wittwe die Drei-Viertel» Portion, und jedes Kind biS zum besagten Alter die Viertel» Portion. Die Gchuldistrikts- Aufseher sind angewiesen durch den Ortsseelsorger die Dienstjahre des Verstorbenen als Lehrers bet dieser Gemeinde, die Anzahl und das Alker der hinterlcissenen Waisen erheben zu lassen, und der Orlsobrigkeit mikzutheilcn, damit der Wittwe und den Waisen die gesetzlich bestimmte Unterstützung verschaffet werde; findet die Ortscbrig» keit, daß das Armeninsiitut des Ortes zu dieser Unterstützung nicht hinreichet, so hat sie den Ausweis darüber dem Schuldisirikts-Aufseher zu übergeben, damit er mittelst Berichtes an das Kreisamt dir zu, gesicherte Unterstützung aus dem Landbruderschaftsfon-de bewirken könne. io. Zur Beseitigung der Hindernisse des Schuld «mterrichreS ist verordnet; a) daß auf die Abschaffung %® ( 195) TkB fang bes einjthten Vichhüchens überall, soweit eS immer thunlich t(i, ernstlich gedacht, und darauf gedrungen werde, daß die Schulfähigen dadurch vom Schulgehe» nicht zurück gehalten werden; b) daß Wein- und Vierwitthe in Garten oder an andern Er-lustigungsorten Schulfähige während der Schulzeit jum Kegelauffetzen bei empfindlichster Strafe nicht gebrauchen sollen; c) daß in Kirchen, wo viele Messen gelesen werden, mit den Ministrantenkuaben eine solche Ordnung und Abwechslung eingcführet werde, die den srdeiulichen Schulbesuch nur wenig hindern möge; d) daß solche Kinder, welche die Leitern zu einer Fabrik- Arbeit zu verwenden gedenken, vom Antritte des sechsten Jahres die Schule sehr fleißig besuchen , vor dem Antritte des neunten Jahres nicht ohne Noth zur Fabrikant-Arbeit ausgenommen, und wenn fte ausgenommen werden find, kheils in einer Abendschule, theilö'n» Sonn-und Feiertagen von den Ortsseclsorgern und Schullehrern den unentbehrlichsten Unterricht gegen Bezahlung des Fabrik-Inhabers und der Aelker» erhalten sollen; ej daß die Schullehrer während der Schulzeit weder zu Meß-nersdiensten verwendet, noch vor Gericht gefordert werden sollen. II. Da es ohnehin die Pflicht der OrtsobrlZ-feiten ist, die schulfähigen Kinder sowohl vcrwögli-cher als armer Acltern durch die vorgeschriebeuen ZwangS- Mittel zum ordentlichen Schulbesuche zu vcr-N 2 hal- So» ( 196 ) St* halten,, den Schullehrern die Natural-oder (Selbger bühre einzubringen, zu kleinen Reparationen der Schule und des Schulgeräkhes die nörhige Einleitung zu treffen; so erwartet man, daß sie solches um so gewisser thun werden, wenn sie von den Schuldistrikts-Aufsehern darum ersucht worden sind. 12. In Absicht auf die Bestimmung der Armen, die des unentgeltlichen Unterrichtes zu genießen haben, wird verordnet, daß darunter diejenigen gezühiel werden sollen, welche von dem Armeninstitute eine Unterstützung wirklich erhalten, oder dieselbe erhalten würben, wenn das Institut bei hinlänglich n Kräften wäre, überhaupt nur solche Kleinhäusler und Leute, welche sich und ihre Familie wahrhaft schwer' ernähren. Die Bestimmung der Armen soll unter dem Vorsitze des ortsobrigkeitlichen Beamten und des Ortöseelsorgers mit Beiziehung desOrtsgerichtcs, des Ortsschulaufschers und des Schullehrers mit der größten Gewissenhaftigkeit und Billigkeit geschehen, damit weder dem Schullehrer »och den um Befreiung bittenden Aeltern zu hart geschehe. Don dem Verzeichnisse der bestimmten Armen soll eine doppelte Abschrift gemacht, von den genannten Partheien unterfertiget, und ein Exemplar von dem Ortsgerichte, das andere von dem Schullehrer aufbewabret werden. 13. lieber die Aufstellung des Ortsschulaufsehers , der im Nahmen der Gemeinde die Aufsicht unter der Leitung des Ortsfeelsorgers zu führen hat, ist c. Sc^ < 197' ) ifi verordnet, daß hierzu immer ein Schulfreund, einer der verständigsten und angesehensten Männer im Orte ansersehen werde, dem zugleich seine Hausund Wirehschafts- Geschäfte erlauben, die erforderliche Zeit zum Besten der Jugend in diesem Amte un-eutgeldlich aufjnwenden. Er wird von dem Ortsgerichte , einverstänblich mit dem Ortsseelsoger, bet das Recht hat jemanden auszuschließen, der Orts-obrtgkelt in Vorschlag gebrache. Ist diese mit dem Vorschläge einverstanden, so übergibt sie denselben in der Hauptstadt der Landcsstelle, außer derselben dein Kreisamte, von wo aus der ernannte Ortsschulaufseher das gedruckte Anstellungsdecret mittelst der Ortsobrigkeit unentgeldlich erhält. In dieser Eigenschaft behauptet er in jedem Qrtsgerichte nach dem Richter, in Märkten und Städten aber, wo ein or-ganisirker Magistrat ist, (außer der Hauptstadt) nach den Magistratsglicdern mit dem Schullehrer den ersten Rang, und zwar vor den Spitelmeistcrn, Onar-tiermeistern, Steuereinnehmern, Kämmerern, und wie die Aemter der Bürgerschaft noch sonst heißen mögen. Wenn in magistratischen Rathssitzungen über'die Angelegenheiten der Ortsschule gehandelt wird, soll er darüber ferne Stimme zu geben haben. Da er vermöge seines Amtes auf die Aufführung der Schul-ptgcitb ein obachtsames Auge haben soll; so ist der Ortsseelsorger verpstrchtet, ihm, wo es immer thun- lich C 193 ) MA Üch ist, «inen eigenen ausgezeichneten Platz nahe ösi der Schuljugend in der Kirche anzuweisen. Endlich, um alle das Schulwesen betreffenden Verordnungen ohne Weitläufigkeit in Vollziehung setzeiz zu können, find die vermischten Unterchanen in Schul» rache« zum Gehorsam gegen die Dorfobrtgkeit ihres Hrres von ihren Herrschaften anzuweisen. N. 6920. HyffaMeidekreL vom u, April, ki;rr-M macht vor? dem Ostgallizische» Laildesstu-bcrnium.heu 5. Mai 1806, maufbtarif- Die Brückenwaitth - Tariffen sind in jenen Öre («n find Ni, een, ne» die Mauthgebühr «['genommen wird, nach derlei Mau „ 11- n für je. der Pattntal-Vorschrift für jedermann leserlich auzu- fcermr.nn . ,, leserlich an- LUhcfte». mge- «n.“ “^af* wiesen. Nur bol' Drittel bi :f Erlebens-fKihomin (S darf nur Tilaung der jDffUkH--f*u(be« verkümmert fcetben. C 300 ) %$> N. 69T4. Hofkairzleidekret an jamrntliche Landorste!» len vom 15., kundgemacht von der La»-' desregierung im Er.cherzvgthume Oester-reich unter der Enns den 2g., von dem steierisch'karntnerischeuLandesgubernium den 30. April, von dem mährisch - schle, fischen Landesgubernium, dann der krat-nerisch- görtzerifcheu Landesstelle den 2 , von der Landesregierung ob der Enns den Z - von dem böhmischen Landesguberuu.m den 8., und von dem gallizischen Larrdes-guberm'um den 9. Mai 1P06. Hofdekret der obersten Austizstelle vom is. April. Vermöge einer allerhöchsten Entschließung ist verordnet worden, daß von nun an zur Tilgung fof* t her Offiziers- Schulden, die aus wahrem Bedürfnisse g tmad)t worden sind, statt des bisherigen halben G age - Abzuges, bloß das Drittel des Friedens» fre ckiaments verkümmert werden dürfe, welche Verfü-gun g jedoch nur für die künftig zu verhängenden Ab» züge zu verstehen seye. Dieses wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis, auf 'welchen Gage- Betrag eines Offiziers die Execu-tlor/ geführet und bewilliget werden kann, und zur Darnachachtung bekannt gemacht. 'N. Sč>5' ,6 Lo l ) f( % N. 6925. » Hvfkanzleidekret vom 16. April, ! undge-macht von dem böhmischen Landesgnber-itturn den 3. Mar 1806. Die bisher bestandene Schulenoberdirefzion wird aufgelöst, und die keitung des deutschen Schulwesens den Konsisiocken übertragen, N. 692 6". Regierungsverordnung in N ederösterreich vom 17. April 1806. ck^chiiltn-oberblrefjk on In Böhr men wird aufgelöst, und die Leitung bet deutschen...i Schulwesens den Konststo« »len übertragen. Künftig ist jedem Reistpartikukare des Kreis« Reisepartir InZenieurs bas Operat, welches bei der vorgenomme- bet Krels-11 en Reise erhoben, oder bearbeitet wurde, bei Ver- pnbmubem Meldung dev zu verweigernde» Anweisung Heizulegen. N. 6927» Hvfkammerdekrer vom 17. April 1806. Die Kauze'-listen Diurnisten und Cchreiberstel-' len bei den verschiedenen Bauämtern sind so viel wog- ^n-n^u beuch mit solchen Individuen zu besetzen, die im Kunst-- setzen haben-fache , oder wenigstens im Zeichnen bewandert sind, damit ihnen einig- Wege zur Vorrückung offen bleiben, zugleich aber die wirklichen Techniker, wenn sie auf eine kurze Zeit die Kanzellistenbahn durchlaufen müssen^ ihre KenntnM im Schreibfache etwas aurbilden. N. ( *02 ) N. 6928. Hofdekret vom 17. April, kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns vom 6. Juni 1906. wfbtm9*16 ®on dem, nach Salzburg gehuden Vermögen nach Salz- ist kein Abfahrtgeld abzunehmen, weil Salzburg der-vur-raeb«k>- den Ncriiiö- mal als ein Crbland zu behandeln ist, folglich dahin dbliune*: die Vermögensfreiheit ohnehin einkritt. nun. N. 6929. Hofkanzleidekret Böhmen betreffend vom 18. April i8q6. Üma^'r Da in Ansehung der Konkurrenz zu den Repa» Är- furrtn# raturen bei Pfarrgebäuden, unterm 21 ten Januar '797 ">it allerhöchster Genehmigung neue Maßregeln fleftZbtiT die Provinz Mahren erlasse» worden sind, und werden man befunden hat, die darin festgesetzten Grundsätze M' ^regeln „ vorgeschrte- auch für Böhmeu zur Beobachtung vorjuschreiben; so wird der Landesstelle im Anschlüsse das für Mähren erflossene Ziikulare zur Kundmachung mit dein Beisatze zugeftrtiget, daß es hiedurch von der dieß-. artigen über diesen Gegenstand erlassenen Verordnung vom 9. März 1789 abkomme. Beilage. In dem allerhöchsten Patente vom 11. Juni 1770 sind zwar die Grundsätze vorgeschrieben, nach welchen sich bei vorkommenden Reparativen der Pfarrei- -C 203 ) ^ rticn zu benehmen fty, und wer zu beit dazu erforderlichen Kosten n«ch Uüijiänoen beizutragen habe. Da jiitcd) eines Thcils die billige Gränzlinie zwischen den Reparaturen und Anschaffungen, welche jeder Pfarrer und Lokaikaplan aus Eigenem zu bestreif ten, und feiten, wozu der Patron beizutragen hat, da-inu nicht gezogen ist, und andern Theris den Seelsor-gern, welche über die Kcmgrua dptirt sind, empfindlich fallen muß, ihren.ganzen Kongruar -WLerfchuß auf die Reparatur des Pfarrgebaudes zu verwenden^ so haben Seine Majestät dießfalls für das Ko« Nigreich Böhmen folgende Maßregeln vorzuschreibe« befunden: Erstens: sind jene Reparaturen, wozu der Pfarrer und Lokalen eigene , ober ihrer Dienstleuke Schuld, Nachläßigkeit oder Verwahrlosung Anlaß gegeben hat, von ihnen allein, ohne alle weitere Kon« kurrenz des Kirchciwenuögens oder des Patrons zu bejmiten; Eben so sind. Zweitens: kleinere Reparaturen, die jedem Inwohner eines gemiekhcten Hauses aus eigenem zu tragen obliegen, als Einsetzung einiger Fensterscheiben, Kacheln in den Oefen, Ausbesserung der Thüren, Schlösser, und theiiweisen Fenstcrsiöcke, Ausdielung einiger Bretter in den Fußböden, künftig von Heu Pfarrern und Lokalen, ohne Rücksicht, ob sie einen,, oder keinen Kongrua - Ueberschuß haben,, ganz allein, und ohne einen ander-vriten Beitrag zu bestreiten. D r i t- \ ( 204 ) $0# Drittens: alle übrige Reparaturen, die wegen Länge der Zeit, steten Gebrauch, durch feuchte Lage oder unvorgesehene Zufälle zur Nochwendigkeit werden, sind vorzüglich aus dein Kirchenvermögen, welches eigentlich, in fo weit es zureicht, dazu bestimmt 'st, zu bestreitem; wenn dasselbe aber nicht hinreichend wäre, sollen die Pfarrer und Lokalen, welche von ihrem Venefizium mehr, als die kanonische Portion betragt, genießen, nach dem im folgenden Absätze zu bestimmenden Maaß, und endlich, wenn weder das Kirchenvermögen, noch das Uebermaaß der Kongrua zulangte, auch di« Kirchenpatronen mit den nöthigen Beiträgen, und die Pfarrgemunden, welche die Kräfte hiezu haben, mit den unentgeltlichenHand- und Zugarbeiteu zug-zogen werden. Viertens: Jene Pfarrer, welche über die kanonische Porzion, und über die Unterhaltung der theils wegen Weitläufigkeit ihrer Pfarreien, theils wegen aufhabender mehrerer geistlicher Obliegenheiten nothwendigen Kapläne keinen Ueberschuß haben, sind von allem Beitrage zur größer« Reparatur und Herstellung der Pfarrgebäude frei zu lassen. Fünftens: Dieft Beiträge sind demnach nur von dem wirklichen Ueberschussr zu nehmen, und nach dem Verhältnisse der Einkünfte zu leisten, -aß, um dem Pfarrer auf unvorgesrhene Fälle seine kan onische Portion sicher zu stellen, ein gewissesOuan-tutn des Ueberschußes zum Grunde genommen, und nach NB ( 205 ) NB nach Maaß, als dieser steiget, auch der Beitrag be-stimmt werde. In dieser Gemäßheit sind Sechstens: Jene Pfarrer, die über ihre Kongrua, und das bestimmte Unterhaltungsquantum -er nörhigen Kaplane keinen, die Summe von 100 st. erreichenden Ueberschuß ihrer Einkünfte haben, von allem Beitrage zu entheben; jene Pfarrer aber, welche an ihren Einkünften einen, die Summe von 100 fl. übersteigenden Kongrua Ueberschuß haben, sollen nach Abschlag eines Dritkheiis von diesem Kongrua-Ueberschuße, welches ihnen ganz frei zu lassen ist, mithin nur von zwei Orittheilrn dergestalt ins Mitleiden gezogen werden-, daß sie von dem Ueberschußr von 100 bis aoo fl. den zehnten, von 300 bis 400 den fünf- e teil, von 500 bis 600 fl. den vierten, von 700 bis 800 fl. den dritten, und endlich von 900 bis 1000 si. und darüber die Hälfte der sowohl auf die Baumaterialien, als übrigen Auslagen erforderlichen Re-paraturskösten, niemahls aber ein Mehreres beizutragen schuldig sind. Si eb c n ten s:,Wenn jedoch au einigen Orren dieferwegen schon Partikulär» Konvenzioneii, und besonders von den Patronen oder Pfarrklndern über nominelle Verbindlichkeiten bestünden, oder In Zukunft . bei ^Errichtung neuer Pfarreien mit Genehmhaltung der Behörden eingegangen würden; so soll es auch.-dabei fein Bewenden haben, außerdem aber sich bloß nach obbemeldeter Richtschnur geachtet werden. Ach- „ C aoš ) Achtens: Soll kern Pfarrer oder Lokalkaplnu sich unterfangen f eigenmächtig, und ohne vorläufige Anmeldung und erhaltene Genehmigung der Landes-stelle einige größere, und ihnen nicht selbst durch den zweiten Absatz zugewiesene Reparatur und Baulichkeit vorzunehmen, oder das Ktrchenvermögen dazu zu verwenden. Sollte aber gleichwohl eine solche Repara-turs - Vornehlnung oder Geldverwendung ohne erhaltene vorläufige Genehmigung geschehen, so soll sie demjenigen allein zur Last fallen, der sie ohne Bewilligung, folglich auf eigene Gefahr und Rechnung unternommen hat. Neuntens: Damit jedoch die Pfarrgebäude / allezeit in gutem Baustande erhalten, und die nöthi» gen, oft mit geringen Kosten zu bewirkenden Reparaturen nicht aus Nachlässigkeit der Pfarrer und Lokalen, oder der Beamten in der Zeit verabsäumet werden, wird hiemit verordnet t daß alle Jahre bei den Visitationen und Untersuchungen der Kirchenrech-Nungen, bei welchen nicht allein Der Landdechant (Be-zirksvikär), den es betrifft; sondern auch der Patron oder dessen repräseutirender Beamte gegenwärtig fei;n muß, sich pünktlich nach den bestehende« Generalien benommen, somit die Pfarrgebäude ordentlich beaugenscheiniget, und deren n'öthig findende, nach dieser gegenwärtigen Ausmaß, oder den bestehenden besonder,! Konventionen za veranstaltende Reparaturen sowohl von dem Landdechant (Bezirksvikär), als dem ' ! '' den HB C *o7 :) HB den Patron repräsentirenden Wrrthschaftsbeamten ih» rer Behörde, und von dieser der Landesstelle um fo gewisser binnen acht Wochen nach erhobenem Befund angezeigt werden sollen, als im Widrigen, und wenn durch die längere Verzögerung den Gebäuden ein größerer Schaden zugeht, die Untersuchenden und der Patron dafür zu haften haben werdin. Zehntens: Eben so sollen bei Absterben der Pfarrer und Lokalen die Gebäude jedesmal ins besonn dere genau untersuchet, und das Mangelhafte, wozu des Verstorbenen ober der Eeinigen Nachläßigkeit, Schuld oder Verwahrlosung erwieftnermassen AnlaK gegeben hat, allenfalls ans dem zurückgelassenen Vermögen hergestellet werden. . Eil ft ent: Damit jedoch diese hier angeord-nete Beaugenscheinigung der Gebäude desto sicherer, und verläßlicher vorgenommen, auch der Befund, in was für einem Stande sie sich befinden, dann, ob und was für Reparaturen zu veranstalten seyen, ordentlich erhoben, und zur Ahhülfe vorgelcget werden könne, wird in der Anlage bas Formular des Jnven-tariums, nach welchem die ursprüngliche Untersuchung und Beschreibung der Pfarrgcbäude ungeordnet worden »st, zu dem Ende beigeschlossen, damit bei den vorgefchriebenen Kirchen - Visitationen, und den nach Absterben eines Pfarrers oder Lokals vorzunehmenden Untersuchungen nach einem gleichen allgemeinen Richtmaß vorgegangen, und ob alles in dem Bestand, wie ... ^ . sol- d C 208 ) %® solchen das gemachte Jnventanum darstellt, wirklich vorhanden, oder ob und was für eine Reparatur nothwendig, dann was deren Anlaß, somit von wein sie zu bestreiten ftp, gemeinschaftlich beurtheilet, und durch die Behörden der Landesstelle zur Abmittlung oder sonstigen Verfügung vorgelegt werden möge. Zwölftens. Wenn cs auf euren größer» Bau ankömmt; ist vorher der Uebcrfchlag durch den Kicchenpatron verfassen zu lassen, und dort, wo die Vergebung der Pfarreien und Mafien von dem Landesfürsten abhängk, der ganbe^cfle zur Prüfung und Bestättigung ernzuftndcn, worauf sodann der nach der oben §. G. angeordneten Ausmessung von de» Pfarrern und Lokalen zu leistende Beitrag im billigen Masse auf mehr oder weniger Jahre eingctheilet werden soll, in welchem dem Pfarrer oder seinem Nachfolger die Tilgung obliegen wird. Endlich Dreizeh nte ns: Versteht es sich von selbst, daß es durch gegenwärtige Verordnung von dem unterm 26. März 1789 kundgemachttn Hofdekret vom 9tcit desselben Monats und Jahrs, vcrmög welchem die Pfarrer und Mallsten auch die Reparatur der Wirthschafts- und Stallgcbäude auf eigene Kosten ,u bestreiten hatten, dagegen aber von dem Nachfolger eine mäßige Ablösung fodern konnten, abkommr. inven- HB ( sop) HB Inventarium Wie Las Wohnhaus der Pfarrei oder Lokalkaplanei N. N. dann die hierzu gehörigen Wirthschaftsaebäude im Baustande sich eigentlich ,\ befinden. Beschreibung aller Bestandtheile der W ohn 9Btrefi- schafts Gebäude. Diese Thetle den sind bei Ursache ioanirn bie fteir ———; nern Baugebre--Wirty-ich^„ schon schasts-llbehoben, und durch waS jene der größrrn ere in folgendem Stande, wachse» sind. W o h n : Gebäuden Zweiflngliche iingangStbüre ii die Pfarrei. Einstügliche hure in das »esindziipiuer. Zimmer. Vierstngliche Fenster...... Heizofen. Und so w. XXI. gut, bis auf ein Band, fo zu fchweiffen ist. gut. desgleichen, bis auf drei zer schlageneSchei ben. bis auf vier Ka-cheln, die gx-fprunge» sind, gut. N. fflcfHme ntung bit Meilen-punrte dot? bet Greuze ln Absicht auf die Ausfuhr bit Schafe «osi«. C »io ) TrB N. 6930. Verordnung von dem mährisch und schlest-scheu Lüudesgudernlum den is- April 1806. Durch das in Folge höchster Entschließung vom 19. November 1804. erflossene Cirkular vom 21« Dezember. des nemlichen Jahres 1J0 tu gegenwärtiger Sammlung 19 B. Seite 545 Unter der Zahl 6389 j« finden ist) find für die gegen Essttvzoll von 12*ft. für den Centner noch ferner gestattete Ausfuhr der Schafwolle in das Ausland verschiedene Vorsichten vorgeschrieben, die, bevor die Schafwolle die Nähe einer Meile vor der Grenze gegen das Airsland betritt, unumgänglich beobachtet werden miisseiw UM aber alle Streitigkeiten über die Entfernung VoU enter Meile von der Grenze zu vermeiden, sind die itt dem Anhänge . j ■ verzeichneten Puncts bestimmt worden, zwischen welchen und der Grenze keine noch unverzollte zur Ausfuhr bestimmte Schafwolle angetrofsen werden bdrf. Wobei ist Gemäßheit einer weitern höchsten Lnk-schließung zur genauesten Befolgung bedeutet wird i daß jene Schafwolle, welche zur Ausfuhr besiimmek ist, von dem Augenblicke an,, als sie vermög der bestehenden Anordnung mit der Auöfuhrsbollete versehen und begleitet feyn muß, von dem auf der Bol-lete bezeichneten Strassenzuge nicht mehr abweichen dürfe, so, daß jede SchaswolK, welcher inner der m* Zur Seite arc; Verz'eichMiß bereu Gmnz. Meilenpunkt Bezeichnungen i„ sgeftef der anszusschrenden Schafwolle in de» iveidenauer, teschner, und troppaucr l k. Bancal- Fnspektorars - Bezirken. -Örtf-db ofte it/ in denen sich fcU Meiienpunkt-DejeichnuNgen ausgestellt b finden. e u- « fr* 1 -- 5 M 6 Eigentlicher Standort derselben. > jzin weioenauer HNsperiviued Vezirre» i Hermannstadt— — — Ist das an bet Strasse liegende Hermannsta'bter Wirthshaus fub Confcrlptions Nro. 134. 2 Frcywaldau — — bas Haus wo der dasige Stempelmeistrr Joseph Weinerkh wohnt fub Cönfcriptions Nro, 65. Fm teschner Fnspektorats Bezirke. I N.'klasborf...... 1 — 8ü der Fahrtstrasse auf einen unweit den Weg - und Aetlenweiftr befindlichen brmerkbä- ren Eichenbaum. 2 Zaborzi i — tette bette r Och ab i — detto bette 4 Nieder Fffrzicziu. 1 — bette bette 5- Haslach i — bette bette 6 Vrzejurka i — Äußer dem Dorfe 6tt> einem Schmide an einen Vam an der Strasse. |j / .. 7 Lonkau — I Außer dem Dorfe an der Strasse. 8 Steinau. .» i — An einer am Ende des Dorfs einsam stehenden Säule. Q (gvöjd — 1 Auf dem Berge, wo s Wege nach Karwin jusammentressen nahe an btüü Mayerhofen • ? IO vltxrtvin ♦»«* * • •• — i Bey den hekrschaftliche» Schüttboden an dem Wege nach Orlau. II Orlau ........ i a. Bey der herrschaftlichen Arrenda an der Hauptstrasse. 13 Peterswald...... i An einer Eiche bey denen bon,TefcheN/ Freystadt nach der Grenze jusammenlaüfendrü Strasse». J3 Lippina. — I 3m Filde, auf denen von Sch'önhof, Mistet- und Frtdek zusammenlaustnden Wegen. 14 Ratiuow — i Ohnwcit der Kirche an der Straffe. 15 Großhrabswa... ■ t An der Strasse, wo die Wege m Friedet, Mistet. Frcpberg, und Braunöberg ju- ' v , sammen kommen. 16 Alt Mala - — 1 An der ©treffe nach Oderberg, wo die Wege beit Freyberg; Und Fridik zusamMenstvsseii. Fmtroppauer Fnspectorats Bezirke. : I 1 Tiefengrund..... -— In dem Hause deö Erbrichrers fub Confcript. Nro. 42. finfftf;, In der Podolly an dem Hause des Satlcrmeisters: Johann Heinz fub Nro. 77. 1 ^ 1 3 Stablowitz — — Am Kretschent fub Nro. 2Z. 1 4 Httlitz... . .i.. • — — — Krrtfchem bette 16. 1 5 Großherlitz>..... — — S8«pm Schloß i'ub Nro. 1. an dem dabey befindlichen herrschaftlichen Schüttboden. 1 6 Lichten — — Am Wohngebäude des Niekertretschmers fub Nrot 251. 1 7 Olbersdorf — — An dir Wohmmg des Erbrrchters fub N10. u XXI. Lanb. GS C 2ii ) ^S Nähe einer Meile von der Grenze auf dem Zug entdeckt wird, die mit der vorschriftmäßigen Vollere nicht versehen Ist, oder von dem ihr vorgezeichueteu Srraffenziige abgewichen wäre, der Confiscation ohne Nachsicht zu unterliegen habe. In Ansehung jener Spinner und in Wolle arbeitender Profeßionistett aber, welche zu ihrem fortlaufenden Erwerbe kleine Partien Schafwolle tragend abholen, die in der Nähe einer Meile an der Grenze wohnen, und zu ihrer jedesmahligen Legitimation nicht bis an das Commerclalamt angewiesen werden k'ön-nett, wird gestattet, daß die Spinner Und einzelnen Tuchmacher, oder andere in Wolle arbeitende Ge-werbsleute ohne Anstand den für ihren Erwerb angemessenen Bedarf frei beziehen können, sobald die Spinner hierüber von ihrem Ortsrichter und ihrem SpiiiiMrleger die schriftliche Legitimation besitzen, und jedesmal aufzuweksin im Stande sind, incheß die kleineren Gewerbsleute dieselbe Legitimation von der Ortsobrigkeik haben müssen; dahingegen hat es itt Anbetracht ganzer Schafwollfrachten> oder bei Pars tlen von Schafwolle, welche mehr als einett Schafs wollfack ausniachen/ bei der Verordnung vollkommen zu verbleiben. Uebrigens Muß Noch bemerket werben, baß itt dem die höchste Entschließung vom lyttn November I804. kundmachenden Cirkular vom Lite» Dezember hes nemlichen Jahres im 4ten Abschnitte stch itt Arw K> 2 f« Da- Retter» und F«t>-rtn auf dem Blucii OU; ftx den Ucchrsiraßen wttd tm fcesfjn. §(# C 212 ) «|(Sf schling der Bestimmung der Zeit des Ausbruche- brr Schafwolle auf den z. Abschnitt berufen worden, indessen eigentlich im 2teu Abschnitte die Zeit des AuS-Lrttches festgefetzet ist; daher die im 4ten Abschnitte angeführte Beruffunz in Ansehung der Bestimmung der Zeit auf den 2"ten Abschnitt zu gelten hat. N. 6931. Verordnung der m'ed. öst. Landesregierung im Erzhcrzogthume Oesterreich unter der Enns vom 21. April i8c6: Die kanbesstelle bemerkt seit geraumer Zeit mit Bedauern, daß sich ans dem Glacis außer den Fahrstraßen, auf den Rasen Plätzen, ja selbst in den Alleen viele Reiter einfinden; da nun hierdurch nicht nur die Bäume größerer Beschädigung ausgesetzt sind, sondern auch der aufgeregte Staüb den häufigen Fußgängern äußerst lästig und ungesund ist, ja die vielen dort gewöhnlich versammelten Kinder sogar in Gefahr, überritten zu werden, kommen, so sieht sich die Landesstelle in dem Falle, alles Reiten und Fahren zwischen der Stadt und den Vorstädten außer den Fahrstraßen verbrechen zu müssen. Man warnet daher Jedermann, diese Verordnung um so gewisser nicht zu Übertreten als sich sonst jeder der Unannehmlichkeit aussetzen würde, von den zu diesem Ende aufgestellten Aufsehern abge-schasst, nach Umständen sogar angchalten, von der Be- NB C 213 ) -kB Beh'ö' de zur Verantwortung gezogen, und mit einer (ubttrqnro empsinbUchen Geldstrafe belegt zu werde«. N. 6932. Hoskammkrdefrct an das Galizische Landes-Gubernium vom 24. April 180». Die Cyncracte der Juden, welche dieselben zur Osterzeit auf acht Tage zu errichten pflegen, und Äentrato Mittelst deren sie dasjenige Eigeuthuin, welches von so w Nt 6934. Verordnung des Mährisch- Schlesischen Landes- Gubernium bom 15. April 1806. t^n^mrd Das höchste Tabakpatent vorn 22. April 1784. cnu'iKvt. rp|rb zur Hindanhaltung bei1 überhqndnehnienden Ta? bakschwZrzungen allgemem wiederholt kundgemacht. 6935. Verordnung von dem Galizischen LandeS-Guhcrnium den 25. April igob. Wlgmauch- Da für den höchsten Dienst nochwendig befun-iE^vöbro 6,11 worden, ju Dobromil für die Zeit der dortigen Mil zur Zelt Viehwärkte die Wcgprauthgebuhr durch einen hollcti-«itbmikhe1 senden Aufseher für die Wegmauthstation Chirow einheben, und die Bolleten darüber ^auefcrtlgcn zu lassen: so wird dieses zur jedermanns Wissenschaft nnd Nachachtung bekannt gemacht« N. 6936. Gubernial- Verordnung für Böhmen vom -.hi. April 1806. If(if bl- g« Da man in Erfahrung gebracht hak, wie rot« fotgun^'ter nig die Obrigkeiten und Magistrate die bestchendeiz fcafimiß^ber allerhöchsten Befehle wegen Einbringung der Defer-frm'Ten d«k',n Abschgffnng der sich über die Uliaubs- Borsch-ifern zeit in ihrem Gchuctsortr aufhaltenden Mannschaft u cher, oder eines Verbrechens Beinzichtiger ist der An- trag auf eine genauere Bestimmung der dießfalls zu beobachteten Modalität, in Bezug auf die §p&e 2§i. Berbrecher, ober eines 388. 28Z. 284' Zlo. 527. 530, und 535, des Verbrechen« Iren Th-ils des Stcafgsfttzbuchs, nach vorhergegan-gen«« Einvernehmen mit den auch K. K. Appel- ^rblr,^tn' iations- Gerichten erstattet, und hierüber in Folge Ein- wtimnUn; yerstgndniffes fint her j?. auch K. K. obersten Ju- gn bas ^ Mz-Stelle, die Genehmigung dahin ertheilt worden. ' Erstens, daß den,Dominien als Orksobrig-feiten t indem ihnen die Ausübung der ortsobrigkeit- benehnun sichen Jurisdiction zusteht, zugleich die Pflicht auf. erlegt, diese Jurisdiction nach den gesetzlichen Erfs-.tzernissen auSzuüben. Da. nun im Me meines euch das neue ©traf# AB ( 2i6 ) AB Sesetzbuch vom Zten September 1803. Ifttt Thells, 2trn Abschnitts , 4ten Hauptstückes §phe 28 >. 282. 283. und 284. den Obrigkeiten in Betrettungsfäl» sen der Verbrecher, deren Anhaltung und Verwahrung mit der Vorsicht, §. sgi. und 282. vor-schrcibk, daß der Angehaltene nicht entkomme; in Ansehung jener aber, die blos auf vorgekommene Anzeigungen angehalten werden, §phe rgZ- «nd 284. die möglichste Schonung ihrer Ehre und Person zur Pflicht macht; so folget hieraus von selbst die Nsth-wendigkeit: daß eigene abgesonderte, und wohlverwahrte Behältnisse ju* Verwahrung der betretenen Verbrecher errichtet; für jene aber, welche blos auf vorgekommene Anzeigungen- angehqlten werden., nach Thunlichkeit in jedem Standort grundherrfchaftlicher oder ortsobrigkeitlicher Magistratual- Jurisdiction eine sichere jedoch anständige Unterkunft verschaft werden soll. Zweitens. In Ansehung der DehanblungS-art der von der Ortsobrigkeit Angehaltenen, welche eines Verbrechens beinzichtigt sind, kann die Belegung mit Fußeisen nicht im Allgemeinen Statt habe», sondern die Ortsobrigkciten haben sich bei Deutthci-lung der Verwahrungsart die aufgestellten Grundsätze des 306. und 310. Hphs des lteti Theils des Strafgesetzbuches gegenwärtig zu halten. Es ist nämlich §. 310. die Art des Derhaftes, sogar in ttm Untersuchungs- Gefängnissen her Kriminal ^ Gerichte, je nachdem der Verhaftete bei Taz und HS C 217 ) HS und Nacht, oder nur zur Nachtzeit ohne Eisen belassen werden soll, lediglich der Beurtheilung Ut Strafrichters überlassen, und in dem 306; $. tn jenen Fällen, wenn das angeschuidete Verbrechen nach dem Gefttze im Erweisungsfalle höchstens eine einjährige Strafe nach sich zieht, oder wenn der Beschuldigte eine bekannte der Entfliehung halber unverdächtige Person, und sonst vom unbescholtenen Rufe ist, und aus seiner Freiheit die Erschwerung der Untersuchung nicht zu besorgen steht, sogar die gänzliche Verschonung von der Verhaftung gestattet, Aus diesen für die untersuchenden Kriminal-Gerichte vorgefchriebenen Grundsätzen folget von selbst, daß die Qrtsobrigketten niche auf gleiche Art jede» Angehaltene» behandeln dürfen, sondern nur je nachdem der Angehaltene auf einem Verbrechen schwerer Art, *unb welches eine mehr denn einjährige Kerker-strafe nach sich zieht, betreten, oder schwer beirrzich-tigt worden ist; und in wie fern die in dem Strafgesetzbuche §. 306. angedeuteten Fälle einer zuläßlichen Ausnahme von der Verhaftung während der Untersuchung nicht eintreten sollten, die Angehaltenen in genauerer Verwahrung halten, und mit Fußeisen, nach Ermeßen des Erfoderniffcs, ob solche bei Tag und Nacht, oder nur zur Nachtzeit räthlich wird, belegen dürfen. Drittens. In Ansehung der Begleitung und Aufsicht des Transports brr Ungehaltenen, an das Sri* ( 2!8 ) Kriminalgericht, so ist. die gehörige Einleitung solcher Transporte eine der wichtigsten Obliegenheiten der Ortsobrigkciten, und es kömmt hiebei vorzüglich darauf an, daß solche mit der größten Verlaßigkeit geschehe. Diese läßt sich aber nur durch die Belebung eines geschäststüudtgen, verlässigen obrigkeitlichen Be» amten erzielen, indem sie zugleich bas Mittel ist, «i„e angemessrne, Wd nach Umständen zukommende gelindere Behandlung des Angehaltenen während des Transports zu sichern. Ganz vorzüglich wird aber diese Beigebung i, senen Fällen nolhivendig, wenn gefährlichere und berüchtigtere Verbrecher an das Kriminal-Gericht gh-zulicftrn sind» Wenn jedoch wegen Mangel oder Behinderung die Unmöglichkeit eintreten fasste, einen Beamten zur Begleitung und Aufsicht des Transports beizugeben , dann kann diese Etnlieferung auch mittelst eines sonstigen vertrauten Mannes, für dessen Verlassgkeit aber die Obrigkeit zu haften hat, geschehen. Uebrigeus hat dieser über den Transport der an das Kriminal» Gericht Abzuliefernden, die Aufsicht führende Beamte, oder Vertraute Mann, den Transport stets, und bis an das Kriminal-Gericht zu begleiten ; und es bleibt der Beurtheilung der absendenden Ortsobrigkeit, jedoch unter eigener Dafürhaf-tmrg überlassen , ob die Abzuliefernben während de§ •. r ' v Trans- »is c up ) Transports mit oder ohne Fußeisen belassen^ werden sonnen. Viertens, In Ansehung der Fuhren bei dergleichen Transporten, besteht tut cf) §ph 527. des Iten LheilS des Strafgesetzbuchs, die Vorschrift: daß solche von der Gemeinde unentgeltlich geleistet werden müssen, und es hat bei dieser Vorschrift zu verbleiben. Da aber nach der Vorschrift des am Zten September 1803 erlassenen neuen Strafgesetzbuchs auch >ic summarische Verhütung in der Regel bei dem Strafgericht, wenn solches nämlich vom Orte der Anhaltung des Verhafteten nur so weit entfernt ist, daß derftlbe innerhalb zwölf Stunden zu dem Kriminal-Gerichte gestellt werden kann, zu geschehen har, folglich der Verhaftete so eilends als möglich an das Kciminaft Gericht abgeschickt werden muß; und weiter die Erfahrung bewiesen hat, daß die Ablösung und der Wechsel der Fuhren, und der Wächter sehr «ft zu mancherlei Beilrungen und Hindernissen der gesetzlichen Ordnung während solcher Transporte Anlaß geben; so wird die Abwechslung der Fuhren und der Wächter b« solchen Transporten, als unzulömmlich abgeschaft, und es tritt die Thunlichkeir der Beibehaltung derselben Wächter, um so mehr ein , als solche seid der Kundmachung des neue» Strafgesetzbuchs aus dem Kriminalfond gezahlt werde». Fünftens. Die Transports-Küsten, nämlich auf Aetzung des abzulieftrnden Verhafteten, wenn er HB C 220 ) «t ohne Vermögen ist, und auf die Beköstigung btt - begleitenden Wächter trägt nach den Weisungen des Strafgesetzbuchs der Kriminal-- Fond, und zwar die Aetzung des Verhafteten laut §. 535. Iten Thrill mit 5 kr. täglich, und die Bezahlung der begleiten* len Wächter, deren Anzahl nach Beschaffenheit des Erfadernisscs bestimmt werden muß, laut §. 530. für jede Meile sowohl des Hin-als Ruck-Wegs 10 fr. und wenn sie sich in einem Orte mit dem Abzulie» fernden aufhalten müssen, für jeden ganzen Tag mit 20 kr. und für den halben Tag mit 10 kr. bet die» ser gesetzlichen Vertheklung der K'östentragung, b» hierbei nämlicWorvohl die Gemeinde, aus deren Mittel der unbemittelte Verhaftete abgelieftrt wird, durch die unentgeldliche Fuhrenleistung, als auch der Kriminal-Fond durch die Zahlung der Wächter, und der Actzung des Abgciieferten ins Mitleid gezogen ist, wird billig, daß die Ortsobrigkeit, welche die Ab, liefervng einleitet, ihren Beamten oder sonstigen vertrauten Aufseher unenkgeldlich, das ist auf ihre eigene Kösten beigebe, und es werden daher sämmtlich; OrtSohrigkeiten dazu angewiesen. Sechstens. Belangend endlich die Bestrafung für Nachlässigkeit, oder Ordnungswidrigkeit bei der Anhaltung und Ablieferung der Verhafteten; so wer, den derlei Fäll«, je nachdem sie von mehr oder went, ger schädliche» Folgen sind; und entweder von der tlnUUt*6m Obrigkeit, oder »cm ihren Dienern Hf 00113 NB I 221 5 NB gangen werden, den K. «. K K. Kretsämtern zur Erhebung und Bestrafung zngewieftn. Im Allgemeinen werden also hiermit die Dominien, und die Magistrate, welche dle ortsobrigkektli-che Jurisdiktion' ausüben, ju der fernem Erhaltung oder Errichtung angemessener Behältnisse zur Derwah, rung der betretenen Verbrecher, oder der schwer Bein-zlchrigten unter Verantwortung verpflichtet. Was übrigens die muthwilligen Unterlassungen oder Ueberschreitungen von Seite der Orksobrigkeiten ober ihrer Diener gegen Amts- oder Dienstspflicht 6-( der Verwahrung und Ablieferung der Verhafteten betrifft ; so sind solche als schwere Polizei - Uebertretun-gen laut 7ten Hauptstücks 2ten Theils des Strafgesetzbuchs zu betrachten, und werden ohnehin der dieß-falls eigens vocgeschriebenen gesetzlichen BestrafungS-art, von welcher nicht abgegangen werden kann, unterliegen. N. 6938. Hofkanzleidekret vom 1. Mar, kundgemacht von der Landesregierung im Erzherzog-thume Oesterreich unter der Enns den z. Mai 1806. Bei den noch immer steigenden Schlachtviehpreisen haben Se. Majestät zu bewilligen geruhet, daß die Satzung des Rindfleisches in den zwei Vierteln U. W. W. und U. W. B. auf 13 Kreuzer pr. Pfund ln Der Rind» flelfchpret« wird In den zwei Vierteln U> SB SB. und U M. een i° auf i| Kreuzer pr. Pfund, und In den zwei Vierteln O. W.W u O. M.B. von z;§auf i*| Kreuzer pr. Pfund rrbö: her, und die Ausfuhr de« Kilndfletsche« UnschUtt« u. derSeifen: stcderwaa-‘ren au« der ( « U. Haupt-u. Restdenz-ftubt Wien »erboten. AemtllK« Einlösung der Obligationen. C «22 ) in den zwei Vicreeln Q. W W. und O. M. B. n6ec auf Kreuzer pr. Pfund, und das Widmungs-Uuschlitt auf 2i Kreuzer pr. Pfund frstgesctzet werden könne; dagegen aber ausdrücklich befohlen, daß die Ausschwärzuiigcu dieser Derzehrungsartikel aus Wien verboten werben sollen. Indem nun hiemit jedermann diese allerhöchste Entschließung zur Wissenschaft und Nachachtung 6t# kvint gemacht wird, werden zufolge derselben auch die Ausschwärzungen von Rindfleisch, Unschlitt oder Set# fensiederwaaren vor die Linien von Wien unter Cog# fiscationöstrafe verboten. N- 6939. Hofkanzleidekret an jammtliche Landerstel# len vom 1. Mai 1806. Gelegenheitlich einer von dem Ueberfchuße dcS Stlftungs-Fondes geschehenen Einlösung und Erkau« fung einer Banco - Obligation al pari ohne Rück# ficht auf den damals bestandene» Curs, haben Se. Majestät nicht allein den Schuldkragenden zur Entschädigung des FondeS verhalten zu lassen, sonder« auch zu befehlen geruhet: daß ftcff für jbte Zukunft in dergleichen Fällen jede Lanbesstelle an die HofkaM-mer zu wenden habe, welche diese Einlösungs - Ge« schäfte für alle öffentliche Fonds von Amtswegtn be# sorgen wird. N, ( 22z ) N. 6940. Hoffammerdekrtt vom 1. Mai 1896. Den aus den. Im Preßbitrger Frieden abatin- 88c %iTath t tn den umliegenden Gegenden noch viest Militär- Ae- %,& C 227 ) rarial- Gitter verborgen feyn sollen; so wirb hiermit ln Bezug auf das vorgegangene Circulare vom 12. Hornung d. I. weiters verordnet: daß die in Privathänden noch befindlichen militärischen Oekonomie-@liter binnen 14 Tagen, vom Tage der Kundmachung , bei Vermeidung der in demselben angedrohten Strafen und im Gegentheile gegen Erlangung einer Belohnung von 10 Perzent des Werthes eines fei* chen Effectes ihren Obrigkeiten getreulich angegeben werden sollen» K 6949. Hofkanzleidekret an sammtliche Länderstel-len vom 8v kundgemacht von dem böhmischen Gubernium den 30. Mai 1806. Se. Majestät haben sich bewogen gefunden, sammtliche Kriminal- Gerichts -Beamte, welche von Entrichtung der Carranz« und Charakters- Taxe, dann der Arrha dermahlen b» freiet waren, sich aber auch hingegen der Pensions - Fähigkeit nicht erfreuen konnten, um sie zur strengsten Rechrschafftrcheit und vollkommensten Anhänglichkeit an den Staat und ihre Dienstpflicht aufzmnuntern, gegen den: als pensionsfähig zu erklären, daß sie künftighin die oben erwähn-l ten Beträge zu entrichten haben feilen* P s E ak- Güter sind binned 14 Tage» a die pu. blicati getreulich an» jugehen* Pensivn-» Fähigkeit der Äriint nol: Ge richls-Bri amten. S5ft bents Eütcrbesi- tzrrn über Ete 6e!yče btodi/en Lebensj-Ag» fitffe bit EmpfanzLr fdiein« ainS» zufkrt/gin ?nt*. F Infi’hbQng der Lrraf-Urkdeil« £ber schwere 'Poli jf h Ut: limrelttll: gm. « c «s ) %s5> 6950, HostanrleLdekret vom g. Mai, kundgenEhr von dem vereinigten galizischen Land es-Gubernium bcm 4. Julius 1806. Den piivilegirte« Güterbesitzern feöett über die beigcbrachten LebenszenZniffe jederzeit vsn Amts wegen Empfangscheint mit Aufführung des Empfangs-tages und der Geschästszahl unter Fertigung Je# Lmt-vorstehrcs ausgeferkiget werden. N. 695z. Hofkanzleidekret an sämmmtliche Länder-stellen vom 8. Msi, kundgemacht von dem böhmischen Landes- Gubernium den 9, Junius igo5. Urcheile über schwere Polizei-- Uebertretungen, welche der vsrläufigcn Bestättigung der kanderstelle unterliege», werden immer mittelst der Kreisämter' an die LandeesteLe einbegleitek. Nur sind hiervon jene Hauptstädte ausgenommen , in denen die Länderstellcn ihren Sitz haben, deren Magistrate dergleichen Urheile unmittelbar eit die kandessteste einznreichen habe», dahlit ihre Erledigung durch bte Etnfchickting mittelst des Aretseinkis nicht verzögert werde. W C 2-9 ) N, 6952. Hofkanzleidekret an das galizischc Guber-nimn vom 8 Mai 1806. Um bei Verst'öjen mit ten an dir AreisLuter V.-ib-in. aun^ der gelangenden Zebenszeugniffe» möglichst vorzubeugen, Leden«;.-!-; sind bit Arcisämter' anzuweisen, bttt Parteien äftr »Jck^ diese Urkunden jederzeit von Lintöwcgen Empfangsscheine mit Anführung des Empfangtages und btt Geschäfts- Nummer, unter welcher sie ln Ini kreis-amtliche Gestions - Protokoll ausgenommen wurden, unter Fertigung des jeweiligen Amts Vorstehers unfehlbar auszufertigen; von dieser Einleitung sind sammtli-che Parresen, welche sich i!t de« Falle befinden, dergleichen Zebenszeugniffe bribringen zu Miffn, eig ns z» verständigen, und ihnen die so^gfä'tigftc Aufbewah. rung dieser krejsämtlicheii Empfangsscheine und deren unverzügliche gefliffentlichk Betreibung, falls fit ihnen nicht vsn Fast z» Fall sogleich zu Theil 'ttsitrNn > zu ihrem jeweiligen Ausweise ju empfehlem rr. 6953, Hofdekret vom 9., kuudgemacht von der Hk* Kesregierung im ErOerZogrhume Oesterreich unter der Eu»s. Deiz 18. Mai 1826. Die unfi-nv. Die im vorigen Jahre ringetretenrtt Stu'ats- S. Nvvem-vskhaltnisse machten die mit Circulare vom 2. Ns vkriän^i« vember i ZoZ kund gemachte Werfü zung «sthweMig, baß dir in pvlitischrn Vrrhaablungi!« gefeMäßig 6 , poltet,chen sii-mrr» ( SZS ) TrjK S$er&qn6i ftimmfe Recurs - Frist \m 6 Wochen auf 3 Monathe trttbtr o’f^ ^^^ngert werde. 6 -Wüchen Bei der nun seit langem wiedergekrhrten Ord» ' nung hat eS von der bewilligten Frrstverlängerung abjukommen. Es wird demnach hicrmit^verordnet, daß nunmehr in laßen politischen Angelegenheiten wieder die gesetzmäßige Recurs- Frist von 6 Wochen Statt finde, und nach Verlauf dieser Frist jede politische Entscheidung in Rechtskraft erwachse. N. 6954. Hofkanzleidekret au sammentliche Länderstellen vom 9., kundgemacht von der Landes-Regierung ob der Enns den 20. Mai 1806. SBoKiung Da wahrgenommen worben, daß bei der jetzi- Gebrauck" 9tn Theurung der China- Rinde eine andere Rinde Der unechten unter diesem Nahmen, oder der Benennung China vE-blttQs am IV ___ Pf. nova vorkommt, welche die heilsame Wirkung bet echten China keineswegs besitzt; so wird der Landes« stelle, wie hier folget, eine Dekenntmachung über die Kennzeichen dieser unechten China, mit dem Aufträge jugefertiget: durch die Kreisämter gegen die schädli, I chr Verbreitung dieses gefälschten Arznei« Mittels die ssrgsältigste Wachsamkeit tragen zu lassen. ( -z! ) tzrS V e|t l age. Kennzeichen der unechten China-Rinde. Man hat seit einiger Zeit wahrgenommen, bafc bei der jetzigen Theuerung der China- Rinde eitir Rinde unter diesem Nahmen, oder der Benennung China nova vorkommt, welche, dem äußern A»sehen nach, der echten China-Rinde ziemlich ähnlich ist, und daS Pfund um 7|- Gulden verkauft wird. Da nun diese Rinde bei Kranken nicht die min» beste heilsame Wirkung hervorbringt, wodurch stch die gewöhnliche echte China zum Heile der Menscheu so vorzüglich auszeichnet; ihre Aehnlichkeit aber mit der gewöhnlichen Mina, Rinde, und ihre Wohlfeilheit manchen verleiten könnten, fie zu kaufen; so ist es uöthig befunden worden, die Kennzeichen' anzu-grben, und öffentlich bekannc zu machen, woran man sie von der echten China leicht unterscheiden kann. Sie ist auswendig mehr glatt, inwendig rökher und dunkler; ihr Geschmack ist schleimig und bitter, aber ohne Aroma, das ist, sie hat nicht den eigene» gewiirzhaften Geschmack, den die echte China hat, und im Bruche ist sie mehr fasericht. Oer Absud davon ist dunkelbraun ; wie die Rha« barbara- Tinktur, uns machet fchnelUeinen häufigen Bodensatz. Der Geschmack dieses Absudes ist bloß bitterlich; da im Gegenthcke der Absud der echten China - Rinde die Farbe eines Milch -Kaffeh's' hat , und dess.'n Geschmack her ar»uatis.hi ist. 3>r- * -z- d Silbern mau einen /ebm por bera Ankauft bit» f! lut)rcn für geruhet: dag jedem solchen Armenvater und Bezirks- I tT' i;,nT sinr Director, so lange er diese Steve bekleidet, wenn er j ®omef)ts zu einem Jahre bestrafet wird. (Gefetzb. üb. Ver-brech. Haupkst/XXlV. §. 17g. §. igi.) Jnstru ction für Schullehrer, rtens. Niemand kann ohne das bisher von einem Kreisamre, künftig hin von dem Schulenoberauf« seher einer inländischen Diözese adjustierte Lehrer--r zeugniß einen Schuldienst erhalten, tlitens. Bet Schulen, tie von Privaten verliehen werden, hat er ein eigenhändig geschriebenes Gesuch um die Verleihung der Schule, welches, wenn mehrere Partheien an der Präsentation Theil ha» den, an alle gerichtet ist, dem Präsentanten ober dem vo züglichsten unter mehreren Theilnehmern zu Überreichen. Bei Schulen, welche landesfürsilicher Verleihung sind, überreicht der Bitkwerber ein mit aller- W c 24s ) Ms aÖeu erforderlichen Beilagen versehenes und an bas Consistorium gerichtetes Gesuch dem Districts -- Aufseher, in dessen Bezirke die erledigte Schule liegt. Ztens. Der Lehrer erhält fei» Ansteüungs- Deeret als Lehrer durch das ConsiistvrKim, 4ten& Die Verleihung des Schuldienstes gibt ihm das Recht zu dem Genüsse der Einkünfte desselben, nicht zwar von dem Tage, an welchem die Verleihung ausgefertiget ist, sondern von dem Tage, an welchem er den Schuldienst antritt, fie gibt ihm t Me Sicherheit, daß «r ohne Vorwissen und Geneh» 1 mkgung des Conßstorir von den Präsentanten des Dienstes nicht entlassen werden kann, sie gibt ihm auch die Befreiung vom Militärstande, so lange er als Schullehrer angestellt seyn wirb. Ztens. Das Anstellungs - Decket sichert jedoch den Schullehrer noch nicht, daß er wegen Beschwerden von minderer Erheblichkeit aus Rücksicht auf die Wünsche der Präsentanten, der Herrschaften, Orts, seelsorger und Gemeinden seines Dienstes nicht verlustig werden könnte. Er hat sich daher durch Geschicklichkeit, Fleiß, Folgsamkeit, und einen untadelhaften Lebenswandel um das Bestätigungs) Decret der hohen Landesstelke verdient zu machen, wozu er von feinem Schul - Districts - Aufseher nach einer angemessenen Probezeit in Vorschlag ge* bracht wird. Ein so bestätigter Lehrer kann we-$m Beschwerden von minderer Erheblichkeit, und ohne- NB c $41 ) ohne daß bic hohe Landesstelle die Entlassung gegen ihn ausgesprochen hak, feinen Dienst nicht verlieren. intens. Der Schullehrer soll alfogkich nach echalte-ner Dienstverleihnng sein Amt ailtreten. Die Pflich» ten, die er dadurch übernimmt, betreffen theils sein Benehmen in Hinsicht auf die Schule, theils sein Verhalten gegen seine Vorgesetzte, ftens- Die Schule betreffend, hat er Pflichten in Beziehung auf die Schulkinder, auf die Gchülfen, auf das Schülgebäudt, Und auf die Besorgung ■ der Einkünfte des Dienstes, jjkeiis. Die Schulkinder muß er als ein kostbares Gut änfthen, das seinen Händen an vertraut ist, damit er dasselbe sorgfältig bewahrt, und verbessere. In dieser Hinsicht muß er ä) jährlich zur Zeit der Herbstferien mit Zu-. ziehung des Ortsschuläufschtrö die Beschreibung der schulfähigen Kinder aufnehmen- sie von dein Örtsfcelsorger mit dem Taufbuche vergleichen und unterschreiben lassen, sodann bey der Schur le aufbewahren, um sie bei der Visitation vor-julegeiü b) Die vorgeschriebenen Lehrstumden soll er genau und pünktlich halten, dabei unermüdet, ohne Rücksicht, ob die Kinder armen oder ver-Möglichen Aeltern angeh'ören, den Unterricht besorgen, fich der vorgeschriebencn Lehrmethode be. XXL Lstnd. Ö bie- HO C 242 ) HO dienen. In der Behandlung der Kinder mit Liebe nNd Ernst sich nach den Vorschriften VeS Methodenbuches genau fügen. Um die armen Kinder Mit den tmenkbehrlichen Lehrbüchern zu versorgen, von denen künftig, wie bisher, auf zwei Kinder Eines, von den Evangelien aber auf drei EineS verabfolget wird, hat er sich immer an das Kreisamt zu wenden, w» er dieselben gegen bei} vorschriftmäßigen von ihm selbst, von dein Ortsftelsorger, und Gchulortsanffther unterfertigten, von btiit Cchul - Districts - Aiif, scher adjustirten Empfangsschein erhalten wird. c) Die Fltißkatälage soll et ununterbrochen-führen, die von der Schule Wegbletbenden väterlich ermahnen, und wöchentlich dem Ortsstel-forger anzeigen, damit dieser durch sein Zureden den Schulbesuch der Nachlässigen befördere. Aus dem Fleißkatalöge soll er die monathlichen Verzeichnisse der Ausgebliebenen gewissenhaft verfassen, und dem Ortsseelsorger überreichen, tnb# ltch die Eietractr der Ausbleibenden der OrtS-obrigkeit halbjährig, d. i. mit Ende der Mo-nathe März und September unter der Mitftr-tigung des Ortsscelsorgers und Ortsschulaufse-Hers vorschriftmäßig Übergeben. d) Kinder, welche mit natürlichen Blattern behaftet waren, soll er nicht, bevor der Schorf ganz weggefallen ist, zur Schule znlassen, auch Kin- , HE c 24Z ) Kindern, welche mit einem Ausschlage behaftet sind, ebcr dstrch Ungeziefer auf dem Haupte geplagt werden, de» Zutritt zur Schule nicht gestatten. e) Auf Beförderung guter Sitten soll er al# les Ernstes sehen, jugendliche Fehler «ach den Schulgesetzen bessern, jede Gelegenheit das Gute unter selnen Schülern durch Ermahnungen zu befördern, sorgfältigst benützen, sie nicht bloß mit.Worten, sondern noch mehr mit guter @t* w'öhnung an Ordnung, Reinlichkeit, Eingezogenheit, Anstand sowohl in der Schule, als bet dem Weggehen aus derselben zum GutenI zu bringen trachten. f) Fehler von Wichtigkeit, als Diebstahl oder Unzucht soll er jedes Mahl dem Seelsorger des Ortes anzeigcn, damit derselbe die Strafe bestimmen, oder das sonst Rökhtge einleiten könne. Oie Mißhandlung eines Kindes wird das erste Mahl mit Arreste, das zweite Mahl mit Arreste und mit der Erklärung der Unfähigkeit zu allen Schuldiensten bestrafet. g) Vorzüglich soll der Schullehrer auf Be» förderung der Religion bei der Schuljugend dadurch hinarbeiten, daß er den Religionsunterricht des Katecheten, dem er stets beizuwoh-mn, bat Tag und den Gegenstand desselben in «in eigenes Buch anzumerfen, und dasselbe auf ö 2 i<» HO C 244 ^ jedcsmahliges Begehren dem Schul - Districts-, Aufseher vorzuzeigen hat, nach der vom Kate-chetan erhaltenen Belehrung fleißig wiedcrhohle, wie auch zur Ordnung und Eingezogenheit der dem öffentlichen Gottesdienste dieselbe verhalte. h) Dazu muß er nun selbst ein Beispiel guter Sitten seyn. Er muß dem Gottesdienste mit aller Auferbauüng beiwohnen, seine Meßnersdienste mit aller Genauigkeit, mit Andacht und äußerem Anstande besorgen, in seinem häuslichen Lebenswandel durch Ordnung, eheliche ([In# tracht, gUti Kinderzucht ein erbauliches Beispiel der Gemeinde seyü- i) Zu dem Ende ist ihm der Besuch der öffentlichen Schenkhäuser, und das Geigen bei Tänzen in den Wkrthshäusern auf bas strengste verbotheu. Er gebe niemanden einen verbothe# tun, unanständigen, anstößigen Aufenthalt. Es wird ihm zum Verdienste gerechnet werden, wenn er auch außer den Schulstunden, wenn die Kinds« gemeinschaftlich auf öffentlichen Plätzen spielen, durch seine öftere Gegenwart alles Unsitte lichr, oder der Gesundheit Schädliche entfernt zu halten, sich angelegen sepn läßt. k) Die Vorrückung der Kinder von der ersten Llaffe in die zweite kann nie unter dem Schuld Curse, und nie ohne Zustimmung des Ortsseelsorgers Statt Huden. Eben fo soll die Aufnah- 'tzE C 245 ) me neuer Anfänger nicht leicht unter dem Gchul-Curse geschehen. «Ms. Der Gehülf ist ihm in seinen Amtsgeschaften beige-eben. In Ansehung desselben muß der Schullehrer Folgendes wissen. a) Er darf keinen Gehiilfen halten, ohne Genehmigung deS Schul- Districts--Aufseher-, der bestimmen wird, ob nach den Gesetzen dort einer n'öthig sey, oder ob dem Lehrer Alters-Oder Krankheitshalber «in Gehülf beigegeben werden müsse» b) Nach erhaltener Bewilligung des Districts» Aufseher- einen Gehülfen $u halten, darf er keinen eigenmächtig aufnehmen, ohne ihn nahment- ✓ sich, und mit Vorlegung seiner Zeugnisse dem Districts- Aufseher angezeigt, und von diesem die Genehmigung erhalten zu haben. e) Dem Gehülfen hat er den Gehalt' ordentlich abzureichen, ihn auch mit der angemessenen ordentlichen Kost, Wohnung und Liegerstatt zu »ersehen. d) Er darf ihn unter den Schulstunden ju. keinem Geschäfte gebrauchen, was außer dem Amte liegt. e) Er soll auf seine Sittlichkeit als ein guter Hausvater sehen, über seine sittlichen Fehler anfangs mit Liebe und Emst ihn ermahnen, bei nicht erfolgter Besserung es dem Ortsseelsorger an- NB C 246 ) HO zeigen, falls aber dadurch nicht abgeholfe» w8r» de, eS dem Schul- Districts - Aufseher mel, den. 0 Wen» er mit demselben einen Wechsel treffen will, kann das nur nach vorläufiger Anzeige an den Districts- Aufseher geschehen. Wenn njdjt wichtige Ursachen Ihrtrtmi, aus welchen dies« bit unverzüglich? Entlassung des Grdülfen anzuord-nen n'üthig fände, soll die Verwechslung nie an» ders, üis zu Ende des Schul - Curses, und nach vorhergegangener sechswüchentlicher Aufkün, digung geschehen. . g) Hat er gegen den Gehülftn über Dienst« fehler, oder über sein Betragen gegen ihn, alt Dienstgeber, eine Klage; so ist der Ortsseelsor» get der erste, bei dem er die Sache anzubringen hat. Kann dieser durch gütliche Mittel den Streit nicht beilegen, so ist die Klage bei dem Schul- Districts- Aufseher anzubringen. Findet sich der Schullehrer durch den Spruch des Districts- Aufsehers gekränkt, so mag er den weiteren Rekurs, wenn es den Lohn, die Kost, die Wohnung u. dgl. betrifft, an das Kreisamt^ wenn es die Behandlung oder daS Lehramt an- den gegen fein vermeintliches Recht gesprochen hätten) in flötn Fällen an dir Landesstrllt neh- men. zotens C 447 ) i Kraft welcher den Herrschaften bei ihrer Dafürhaf-tfing die Pflicht obliegt, auf Ansuchen des Schullehrtrs die Einhebung und Sammlung durch die Richter jedes Orts vornehmen, und das Gesammelte dem Schullehrer in Gegenwart des Pfarrers, des Verwalters und des Ortsschulaufsehers gegen des Schullehrers Quittung abführen, auch die allenfällige» Rückstände in kurzen durch de» Districts - Aufseher zwischen HB C 249 ) hem Schullehrer und den fwt Rückstände haftenden Parteien ausgeglichenen, oder im Falle die Ausgleichung nicht zu Stande gekommen wäre, von der Herrschaft selbst festgesetzten Fristen ordentlich eintreiben zu lassen. " e) Findet sich der Lehrer hierin so gekränket, baß auch der OrtSserlsorger mit feiner Zusprache nichts vermag; so hat er die Anzeige an den Schul - Distrikts -• Aufseher zu machen , der hier Über bei der Ortsvbrigkeit einschreiten wird. Jedoch soll her Schullehrer selbst durch höfliches Betragen, durch freundliches Ersuchen der Klage aus allen Kräften porzubeugen suchen. !2tens. Was das Verhalten des Schullehrers gegen seine Vorgesetzten betrifft, so mntz er wie überhaupt in seinem ganzen Lebenswandel, also auch in seiner Unterwürfigkeit gegen die Obrigkeit der Gemeinde jum Muster dienen. Als Unterthan ist kr in allem, was nicht sein Amt bettifft, der Ortsvbrigkeit unterworfen. In dem, was feilt Amt angeht, untersteht ?r zuerst dem Ortsseelsorger, dann in weiterer Instanz dem Schul-Districts-Aufseher, dem Kreisamte und ssonsisiorio, endlich den höheren Behörden. Der Schullehrer muß daher seinem Ortsftelsor-ger, wenn ihm dieser über die Erfüllung seiner Amtspflichten, oder über sein moralisches Betragen Erinnerungen machet, chrerbiechtge Folgsamkeit Sö» C -j- ) So» kekk leisten. Da der Meßnersdienst mit htm Schuld Dienste verbunden zu seyn pflegt, und wo es nur Ihuulich ist, verbunden werden muß; so darfee hierin, was Ordnung, Reinlichkeit, Anstand for? dern, nichts versäumen, und hat dem etwa ihn hierüber zurecht weisenden Seelsorger genau zu gehorchen. Wenn unter den Schulstunden eine Meß-nersyerrichtung vorfällt, darf er weder die Schult enden, nach die Kinder verlassen, synbery hak hem Seelsorger einen verläßlichen dazu abgerichteten Menschen zur Dienstleistung beizugeben. Glaubt sich der Schullehrer durch das Benehmen des Orts-seelsorgcrs gekränket, so hqt er es bei dem Schul-Districts--Aufseher anzubringen, von dessen Ausspruch« der Rekurs an das Consrstorium, dann an die kandesstelle zu nehmen wäre. Dem Ortsschulauffeher hat der Schullehrer mir zuvorkommender Höflichkeit zu begegnen. Es liegt ihm ob, daß er denselben zur Aufnahme der jährlichen Beschreibung der schulfähigen Kinder angehe» daß er ihm den Ez-trqct der im Schulbesuche nachlässigen zur Mitfertigung vorlege, daß er ihn um Einschrejtung zur Beförderung des Schulbesuches ersuche. Findet der Ortsschulaufscher eswaS an des Lehrers getragen in Ansehung der Genauigkeit in Erfüllung der Lehrerspflichten zu erinnern, so hat er dessen Ermahnungen mit Bescheidenheit anzunehmen. Hem AO ( 2ZL ) AO Dem Schul - Districts-Aufseher'iist der Zehrrer diejenige Ehrfurcht schuldig, welche er bisher dem Kreis-Commissure in Schulsachen ju leisten hatte. Dessen den Echulvorschriften angemessenen jBefeh» sen hat er sich genau zu fügen, demselben in jeder Schulangelrgenheit genaue Auskünfte ju geben, ihm wenn er die Schul, Visitation hält, oder sonst in seine Schule kommt, mit aller Ehrerbie» jhung und mit bereitwilligem Gehorsame zu begegnen , an ihn sich in allen Angelegenheiten seines Amtes zu wenden. Bei det Schul-Visitation ist er insbesondere schuldig, ihm die Beschreibung der schulfähigen Kinder, den Prüfungskatalog, die Fleißverzeichmsse aller Monathe seit der letzten Schul »Visitation, dir Pcobeschriften und Aufsätze, das Verzeichniß der Lehrgegenstände, und wie weit man hierin gekommen ist, das Vcrzeichniß der bestimmten armen Kinder, und sowohl der vorhandenen als der abgängigen Bücher für die Armen, das Protokoll der Schulverordimugeu und Curren-den, und eine Note der Anmerkungen, Beschwerden ydex Vorstellungen, die er etwa zu machen hat, vorzulegen, seine Belehrungen aufmerksam an» zunehmen, und feine Aufträge pünctlich zu befolgen. Wenn der Fall sich ergeben sollte, daß in dem Dekanate, in welchem dir Schule sich befindet, die Schulaufsicht von den übrigen Dekanatsgeschäften getreimet wäre, und daß daher der Dechant HB C 2ZL > HB chant, brr nicht die Schulaufsicht führet, zu der kanonischen Kirchen; Visitation kanre; so hat der Schullehrer auf Verlangen dieses Dechantes hi der Visitation die Kinder allerdings in die Kirche, eher in den Pfarrhof zur Prüfung aus der Religionslehre zu führen, rztens. Da die Pflichten des Schullehrers so wichtig find, und da an der genauen Beobachtung derselben so Vieles gelegen ist, so soll er wissen, daß jeder Fehler ihm auf bas strengste werde zugerech» «et werden. Um nicht aus sträflicher Unwissenheit in seinem Dienste zu fehlen, soll er hie in Schulfachen ergangenen Verordnungen fleißig sammeln, und in ein eigenes dazu gewidmetes Buch (Protokoll) genau und sauber rintragen. Die Fehles . find entweder, Mangel an hinlänglichen Kenntnisse« — otzer Nachlässigkeit im Amte •— oder Uii-friedlichkeit, Zanksucht, Mangel an Ehrrrbiethigkeit gegen die Vorgesetzten, Unmäßigkeit, oder gar Fehler gröberer Zjrk. a) Obwohl dex Schullehrer nicht ohne die vorfchrifkmäßigen Zeugnisse angestellt wird, so könnte sich doch der Fall ergeben, daß er im Amte nicht genug eifrig, die erlernte Lehrmethode vergesse, und daher fehlerhaft im Lehren verführe. In diesem Falle werden die Zurechtweisungen des Ortsftelsorgers, und des Schul-Districts * Aufsehers die ersten Beffermigsinik- tel AB ( 2Zz > HB td fepn. Wenn diese nicht fruchten, wirb bee Lehrer verhalten werden, sich bei dem Schul-Districts - Aufseher nach einer ihm zur Vorbereitung bestimmten Zeit zu ekner neuen Prüfung zu stellen. Wenn er darin nicht bestünde, würde man ihm auf seine Kosten «inen Provisor , der aber nicht unter seiner Leitung zu stehen hätte, stelle», und ihn bloß zum Meßnerdienste anweifen. b) Nachlässigkeit Im Amte würde nach fruchtlos versuchten Ermahnungen mit der Entlassung vom Dienste bestrafet werden. c) Wenn sich der "Schullehrer nicht mit dev Gemeinde in Frieden zu halten versteht, und erhoben wird, daß die Schuld des Unfriedens an ihm liegt; so wird man nach fruchtlos angewandten Zurechtweisungen ihn von seinem Orte in ein anderes auf «inen minder einträglichen Dienst übersetzen, und, im Falle er fich auch da nicht besserte, ganz entlassen. d) Fehlern der Insubordination, oder eingewurzelter Trunkenheit stehet die Entlassung vom Schuldienste bevor. e) Unsitölichkeit aber noch wilderer Art, vor allen aber erwiesene Verführung würde mit der Kassation und Erklärung der Unfähigkeit z« allen Schuldiensten bestraft werden. r4kens° Drave Lehrer sollen bei dem Schuldienste U- W i 254 ) Tr;- lebenslang versorget ftyn. Finden sie es im Alter für ihre Ruhe nöthig, den Schuldienst abzukreten, und haben sie einen zum Schulamte tauglichen Sohn; so wird man ihnen erlauben , den Dienst an diesen Sohn abzukreten, wenn anders bet Pri, vatpakronaten die Präsentanten damit einverstanden sind. Der Lehrer, der diese Abtretung wünscht, hat durch seinen Echül # Districts - Aufseher bei dem Consistorio darum anzusuchen. An Töchter den Schuldienst abzuttttenDchrttnt seboch> da es den Weg zu mancher unglücklichen Ehe eröffnen wür-de, im allgemeinen nicht erlaubt werden. rZtens. Zur Versorgung der Wtttwe und Waisen der Schullehrer wird die Errichtung von Pensions-Instituten, so viel nur möglich ist, befördert wer-' den. Wo kein derlei Institut besteht, wird die Wittwe, und jeder Waise bis zum vollendeten * 5teit Jahre mit einer angemessenen Betheilung unterstützet werden. Instruction für lOrtsfeelsorger. Der Seelsorger ist vermöge seine- Berufes der Führer des Volkes zur religiösen Sittlichkeit, und in dieser Hinficht auch Lehrer der Schuljugend. Da aber auch der übrige Schulunterricht theils vermöge feines Inhaltes, theils vermöge seines Einflusses auf die Entwickelung der Seelenkräfte die moralische Bit« dun» des Volkes ausnehmend befördert; so ist ec der -m!»c 155 > d ber Aufseher über den gestimmten Schulunterricht. Durch die allerhöchsten in Schulsachen erlassenen Verordnungen ist ihm die nächste und unmittelbare Aufsicht über jede Trivialschule seines Pfarrbeztrkes, und auf dem Lande auch der im Orte befindlichen Hauptschule anvertraut. So wohl durch seinen Beruf, als auch durch die höchsten Orts ihm ausdrücklich zur Pflicht gemachte Aufsicht muß er sich ange, trieben fühlen, der Schule ganz das zu seyn, was er seyn soll, Führer des Volkes zur Tugend durch kehre und Beispiel. In dieser doppelten Beziehung iines Lehrers und eines Aufsehers der Schule liegen ihm Pflichten ob. »tens. Als Lehrer der Religion in der Schule muß tr sich zur heiligsten Pflicht rechnen, den Religionsunterricht in den vorgeschriebenen wöchentlichen Stunden, ohne die geringste Vernachlässigung (indem er die Stunde, die er an einem Tage Amts, geschäfte halber nicht halten kann, des anderen Tages unausbleiblich «inzuhohlen hat,) mit Eifer, Liebe und Nachdruck z» besorgen, die Glaubens-und Sittenlehre auf eine den Kindern faßliche Art «ach den Grundsätzen einer richtigen Methode vorzutragen, und dieselbe durch Erweckung frommet Empfindungen ihren zarten Herzen einzu-fiößen. Jedes Mahl aber, da er katechisirt, muß er in dem bei der Schule befindlichen Fleißkatalo, ge "bei der Rubrik, des Tages anmerken, daß er katechisirt hat. Lkens. %® C 356 ) Sten#. Da der Unterricht ohne 'öftere Wiederhohlünz nicht hinlänglich behalten totrb, der Seelsorger aber bei seinen übrigen Amtsgeschäften nicht genüg Zeit behält, uhi diese Wiederhohlung selbst vorzunehmen; so hat er dazu sich des Lehrers und des GehülfeN |u bedienen, denselben aber die n'ökhige Anleitung zu geben, damit sie diese Wiederhoh-lüngen zweckmäßig besorgen. |teit#. Er wird darauf sehen, daß die Kinder deNj Gottesdienste fleißig und anständig beiwohnen, i die heiligen Sakramente fünfmal des Jahres gemeinschaftlich und andächtig empfangen, und hitr» zu so wohl das Seinige selbst beitragen > als auch den Lehrer zur Mitwirkung anleiten, und Verhalten. 4tr»s. Als Aufseher der Schule wird er wachen, daß die Schulfähigen die Schule fleißig besuchen; daß von dem Lehrer die Schulstunden ordentlich gehalten, die arMen Schüler mit den nLttzigeN Büchern versehen, die Vorschriften der Methode durchaus genau beobachtet, und die Kinder nach den Disciplines - Gesetzen behandelt werden. Jit Ansehung der Bücher für die Armen hat er auf die vorschriftmäßige und wahrhafte Ausstellung des Empfangsscheines zu sehen, und denselben mit zu unterfertigen. Ihm steht die Beürtheituug zu , ob ein Kind der ersten Classe in die zweite vorzurückeii geeignet sey, welche Vorrückung er jedoch nicht leicht Ttt« ( 657 ) leicht untek bent Schul- Curse selbst wird geschr» hen lassen. Bemerkt er Gebrechen; so wird ex den Lehrer mit Schonung, und in Abwesenheit der Kinder zurechtweisen, die Aeltern durch herzliche-Zureden zur Abfchtckung ihrer Kinder in die Schule ermahnen, und all« in seinem Amte liegendeU Mittel zur Beförderung des Schulwesens anwenden. Kann der LehrerKrankheitöwegen denUu-terricht nicht ertheilen: so roLrb es dem Seelsorger zum ausnehmenden Verdienste gerechnet werden, wenn er nach dem Beispiele mancher feiner Amtsgcnossen, die es bisher schon gekhan haben, selbst auf einigt Zeit den ganzen Cchulunterriche über sich nimmt. Kann er aber dieses wegen seiner Seelsorgssgefchäfte »der Gesundheitsunistände nicht thun, so wird er alsogleich die Anzeige an den Schul -- Districts - Aufseher machen, zu dessen Kenntniß er auch den Tod beS Schullehrer-alsogleich zu bringen hat. ZtenS. Auch über den Wandel des Schullehrers hak er die Aufsicht zu führen. Eiudeckr er an ihm, daß er die SchenshuUfer besuche, bei öffentlich?» Tänzen gcig«, sich der Trunkenheit ergebe, mit seinen Nachbarn oder mit seinen Hausleuken in Unfriede« lebe, oder zur Unsittlichkeir Neigung äußere; so wird er weiteren üblen Folgen durch seine Ermahnungen «'.sogleich vorzubrugrn suchen. Er ermahnet den Schullehrer zuerst in Geheim, bann XXI. Land. 9t mit HB ( -58 ) HcB mit Deijiehung des Ortssch ulaufsehers, und 6t< drohet ihn mit der Anzeige an den Schul, DisirickS-Aufseher, die, wenn keine Besserung erfolgt, un, fchlbar und ohne langen Verfchub zu machen kst, damit das Hebet nicht unheilbar werde. lens. In dem Amte des Seelsorgers liegen keine Zwangsmittel. Alles, was er daher leisten kann, besieht im Lehren, Ermahnen, Aurechtweisen. Wo diese Mittel nicht anfchlagen, hat er die Sache zur Kenntnis des Schul» Districts - Aufsehers zu bringen, der die n'üthigen Zwangsmittel einzulciken haben wird. Rur gewisse Vorbereitungsanstalten zu diesen Zwangsmitteln liegen noch in dem Wir, kungSkreise b.s Seelsorgers. Er muß nähmlich das jährliche Derzetchniß der schulfähigen Kinder Mit dem Tussbuche vergleichen, und unterfertigen, et wug den Extract der im Besuche der Schule Nachläßigen halbjährig bestätigen. 7tens. In so weit der Schullehrer Meßner 1(1. hat der Seelsorger darauf zu sehen, das. der>!de mit Ordnung, Fleiß und Anstand diesis Amt verwalte. Zur Zeit der Schulstunden hat er aber den Schullehrer zu keinen Meßnersoerrichtungen zu verhallen, sondern in solchen Fällen sich mit der Bedienung eines andern verläßlichen dazu abgerichteten Menschen zu begnügen. Sten6. Uebrigens erwartet man von dem Seelsorger, mir dessen Berufe die Herrschsucht, und ein unsanftes St St ( 2Z9 ) StiS kes Betragen nicht vereinbarlich ftnd, daß er belt Schullehrer stäks mit der Achtung, die dessen Amte gebührt, behandeln, ihm im Umgänge mit Anstande begegnen, und selbst bei Fehlern ihn mit prie-sterlicher Liebe, ohne öffentliche Herabsetzung, zu-rechkweifen werde. ytens. Sowohl in der Eigenschaft eines Religions-lehrers in der Schule, als eines unmittelbaren Aufsehers derselbe» ist der Ortsseelsorger dem Schul» Districts- Aufseher zunächst untergeordnet, dem er in allen die Schule betreffenden Sachen die gebührende Achtung und Folgsamkeit , die gewissenhafte Ertheilung der nöthigen Auskünfte, die Erfüllung der erhaltenen Aufträge, und die bereitwillige Mitwirkung schuldig ist, das Beste des Schulwesens in allen Fällen zu befördern. Wenn eine Schul-Disitarion angesaget wird; so ist es seine Pflicht, nicht allein se.lbst gegenwärtig zu seyn, und als Katechet die Prüfung über den Religionsunterricht vorzunetzmen, oder, wenn er iyn nicht selbst ettheilt hat, durch seinen Cooperaror vouiehmen zu lassen, sondern auch diejenigen Pa tele» dazu zm laden, welche »ach der allerhöchsten Norschlist dabei er» fcheineu sollen. ' - Instruction für Ortsschulaufseh c'.r. Der Ortsschulaufseher■ erhält fein Anstelle,nzS» Dekret in der Hauptstadt von der Landesstelle, außer R 2 bei* HB < s6o ) HB derselben von bm Kreisamte vermittelst der Ortsobi lg» U\t unentgeltlich. Da der Octsschulaufseher im Nahmen der Ge, meinde die Aufsicht über die Schule ju führen hat; so werden ihm folgende Vorschriften gegeben. »tens. Liegt ihm die fleißige Betreibung des orbent» lichen Schulbesuches ob. Zu dem Ende soll er 2) jährlich in den Herbstferien mit dem Schul, lehrer das Berzeichviß der schulfähigen Kinder «ufnehmen, und eS durch feine Unterschrift b«, -Lrigen i b) öfters, wenigstens alle 14 tage «Inmahl soll er die Schule besuchen, und ob alle Kinder gegenwärtig sepn, in dem Fleißkataloge nach, sehen, wenn einige abgängig find, den Ursachen ihres Ausbleibens nachforschey, die Aeltern zur fleißigen Schickung derselben in die Schule mit freundlichem Zuspruche ermuntern, und wenn dieser ohne Erfolg bliebe, sie mit Vorwissur des OrtsseelsorgerS dein Richter anzeigen; <0 die halbjährigen Extrakte der Ausgeb,'ie-benen soll er mit Gewissenhaftigkeit unterfertigen, Set der Untersuchung, welch« die Herrschaft hierüber pflegen wird, unparteiisch nur dann zur Nachsicht der Strafe einrathen, wenn er gewiß weiß, daß gültige Ursachen deS Ausbleibens vor« Hauben waren. rtens» Ihm liegt ob, zu fovgyi, daß der Unterricht siet- HjK C 25$ -j trthellet, und die Jugend dabet Vorschrift-mäßig behandelt werde. Daher soll er a; bei seinem 'öfteren Nachsehen in der Schu» I le |u beobachten krachten, ob der Schullehrer, und dessen Gehülfe unter den Lehrstunden ununterbrochen gegenwärtig seyn, dieselbe nicht zu spät anfangen, »der zu frühe endigen. b) Er soll Acht haben, ob der Lehrer nicht während der Schulzeit die Kinder zum Läuten der Glocken, oder zur Verrichtung häuslicher .Geschäfte von der Schule wegschicke. ob er mit den Kindern freundlich nach Vorschrift um» gehe, auf die Stille und Aufmerksamkeit der Kinder sehe, die Fehlenden nicht mit verbothe» nen Strafen züchtige, das Schulzimmer und die Schulgeräthschaften reinlich halte, selbst reinlich und ordentlich gekl idet erscheine. Bemerkt er in diesen Pane en einen Fehler, so wird er alsogleich dem Ortsseelssrger davon Nachricht gebe«. Sollte der Ortsschulaufseher wiver 95er# muthen bemerke», daß der Orksseelsorger in Er-theilung des Religionsunterrichtes sich nicht flei. ßig genug benehme, oder die Kinder dabet nicht gut behandle, so hat er davon den Schul - Di, striiks- Aufseher zu benachrichtigen, ztens. Ihm liege ob, auch auf die guten Sitten der Kinder mit dem Ortsseelsorger und dem Schullehrer zu wachen. Darum soll er a) HS C 262 ) s) Acht haben, daß die Zinder zum Gottesdienst fleißig und ordentlich kommen. In der Kirche, wo der Schullehrer ohnehin theils auf dem Chore, theils in der Sakristei beschäftiget tft, soll er auf das sittsame Betragen derselben aufmerksam seyn, und mit vernünftigen. Mitteln Zucht und Ordnung unter ihnen erhalten. b) Das unordentliche Betragen der Kinder auf Gassen und öffentlichen Platzen soll er ab-stellen. chtens. Ihm steht zu, auf die richtige Elnlangung der Gebühren des Schullehrers bedacht zu seyn. In dieser Hinsicht hat er a) bei der jährlich zu Anfänge des Schul, jahres vom Ortsseelsorger, herrschaftlichen Beamten, Richter, und Gcmcindeauöschusse lwr-junehmenden Bestimmung derjenigen Kinder, welche Armuthswegen unentgildlich unterrichtet werden sollen, gegenwärtig zu seyn, und darauf mit Gewissenhaftigkeit zu sehen, daß die Zahl solcher Kinder nicht unbillig j»m Nachthei-le des Lehrers vergrößert, sondern nur diejenige» zum unentgeldlichen Unterrichte bestimmet werden, deren Aeltern institutsmäßtg sind, d. t., welche theils wirklich aus der Armen, Jnsti, tuts - (Suffe ein Almosen erhalten, oder es er# yalren würden, wenn der Sonb des Institutes stMtchett. b) NS c 263 ) b) Er hat ju wachen, daß das Holz zur Schulbehekzung, ober der dafür bedungene Geldbetrag zu rechter Zeit verabfolget werde. c) Ec hat mltzuwirken, daß die Gebühren des Schullehrers ordentlich in der gehörigen Menge und Güte eingebracht, und ihm übergeben werden. Merke er hierin eine Verkürzung, so soll er den Gemeindegliedern durch freundliches Zureden die Ungerechtigkeit Vorhalten, welche sie durch Verkürzung des Brodes an et» nem Manne begehen, der ihre Kinder lehret, und durch gütliche Ausgleichung Streitigkeiten vo-beugen. Besonders hat er dieses bei den Mostgebühren zu ihun. Atens. Ihm liegt ob, auf den guten Stand des Schulgebäudes, und der Schulgerächfchaften zu sehen, und auf die hieran entdeckten Mängel den Ortsscelsorger aufmerksam zu machen, bei äuge» ordneten Ballführungen oder Reparationen zu be, obachten, ob dieselben der höheren Anordnung gemäß so geschwind als möglich in das Werk geftt, zet werden, und die Abweichungen, die Saums lig-keit, oder gänzliche Uitterhffung dem Octsseelsor-ger anzetgen. Akens. Bei der Visitation des Schul - Districts -Aufsehers hat er unausbleiblich gegenwärtig ja seyn, und was er Fehlerhaftes oder robeuswec-thes unter der Zelt bemerket hat, aufrichtig, aber wen» so? c-s«) sue WtMt es Fehler des Lehrers betrifft, nicht in Ge» genwart der Kinder demselben zu offenbaren. Zttens. Wo ein eigener Schulfund besteht, hat drr Ortsschulaufeher die über die Verwaltung desselben jährlich aufrunehmenden Rechnungen einzufthen, und mit zu unterfertigen. Die gesetzliche Auszeichnung, Kraft welcher der Ortsschulaufseher allezeit ein Glied des Orksgerich-tes zu seyn, und wo kein organistrter Magistrat ist, «ach dem Richter, wo aber ein organistrter Magistrat bestehet (außer der Hauptstadt) nach den Magistratsgliedern den ersten Platz einzunehmen hat, soll derselbe auch ferner zu genießen haben. Instruction für Lehrer der Hauptschulen. »tens. Wer an einer Hauptschule angestellt zu werden wünscht, muß in der Normal- oder Musterhauptschule des Landes den vollständigen §urs gehört, und sich dabei ein günstiges Zeugniß erworben, oder in seiner Dienstleistung bei dem Schulwesen sich vorzüglich ausgezeichnet haben. Diejenigen, welch« sich zur Aushülfe an Hauptschulen haben gebrauchen lassen, und dadurch sich einige Uebung verschaffet haben, werden bei sonst gleiche» Umständen und Verdiensten einer vorzüglichen Be-dachtnehmung gewürdiget werden. Stens. Der Candidat um «in solches Lehramt hak seine fCf C 26Z ) So# feint mit den n'öchigen und zweckdienlichen Beilagen beleget Bttrscdeifk entweder bei dem Consistorio, over bei b#t &tibedlMe selbst einzureichen. Alrns. Der zur Anstellung ausgewcihlte Candidat erhält das A?stellnngsdecret als Lehrer von der Landesstelle durch das Consistoriuin. 4fen8. Nach e Halit«,ein Anstellungsdekrete 'hak btr# selbe sich bei dem Obecaufseher, wenn es tine Hauptschule deS Ortes betrifft, wo der Oberauf-seher wohnet, wenn es eine andere betrifft, bei dem Schul - Districts - Aufseher, in dessen Bezirke sie liegt//zu melden, und von diesem die weitere Anweisimg zur Verwaltung seines Amtes zu erhalten, sodann sich bei dem Director der Anstalt zu stellen. §tens. Jeder Lehrer wird sich zur unerläßlichen Pflicht rechnen, sein Amt alfogleich anzutreten,'die Lehrstunden genau zu halten, seinen Unterricht nach der Anweisung des Methodenbuches mit aller Sorgfalt, Pünktlichkeit, und mit allem Eifer zu er» theilen, die Kinder ohne Unterschied des Standes oder des Vermögens der Aeltern mit strenger Unparteilichkeit und verhältnißmäßiger Freundlichkeit zu behandeln. 6tens. Jeder Lehrer wird einen eigenen Katalog halten, in dem er genau die Noten anmerket, welche sich jeder Schüler während des Schul - Curset bei jedesmaligem Aufrufen verdienet, um demselben So? c -es > so? ben hienach vor der Semestra! - Prüfung die scheidende Fortgangsnote geben ju können. 7tens. Bei den monathlichen Zusammentretungen der Lehrer mit dem Director hat der Lehrer ordentlich zu erscheinen, die Fleiß- und Fortgangsverzeich« n'sse, und n enn er das Schreibfach besorget, die Pi »beschrift jedes Schülers dem Director voznle, gen, demselben über alles Auskunft zu geben, und mit seinen Einsichten zur Beförderung des zweckmäßigen Unterrichtes, der Schulzucht, und btt Sittlichkeit beizutragen. In der vor jeder Semestra! - Prüfung abzuhaltenden Zusammentrctung wird er unparteiisch seine Meinung über die Talente, den Fleiß, utib die Sitten jedes Schülers sagen. Sodann wird nach der Mehrheit der Stimmen, (jedoch mit besonderer Rücksichtnchmung auf die Stimme des Kate, cheten in Ansehung der Sittennote) die Claff-fica, tion festgesetzt. Ztens. Die Beförderung der Sittlichkeit wird jedir Lehrer unter die H-uptpflichten seines Amtes rechnen. Zu dem Ende, wenn er auch nicht Lehrer der Religion und Moral im eigentlichsten Sinne d-s Wortes ist, rcirb er doch jede Gelegenheit benützen, die'elbe Unter feinen Schülern mit seinen Ermahnungen zu befördern, und sie nicht bloß mit Worten, fcnoe n noch mehr mit Gewöhnung an Ordnung, Reinlichkeit, Eingezogenheit, u. f.V 1« C -67 ) zu allem Guten zu (c'-tcn tr-.chten, die Fersenden «be: mit Ermahn >n ,cn , und vorschriftmäßigen Säulstrafen zu b- sse » suchen. »tens. Kehlee von Wichtigkeit, vorzüglich Unzucht wirb jeder Lehrer, ohne in der Schule fdbfi Aufsehen zu erregen, alsogleich dem Director anzei-g;>,, der dann allein, oder nach Befinden mit Zuziehung des anzeigenden Lehrers daS Weitere Uorkehren wird. 10‘entf. 91 uf Beförderung der Religiosität wird der Lehrer bei jeder schicklichen G.-legenheit hinzuwirken sich befleißigen. Er wird die Schüler zu dem Gottesdienste begleiten, und dabei Ordnung, Eingezogenheit und Andacht theils durch Die in de» Erziehungskunst bekannten Mittel, theils durch sein eigenes Beispiel zu befördern sich angelegen halten. Utens. Ueberhaupt sei) sein ganzes öffentliches Leben ein Muster für den Lebenswandel seiner Schüler. I2tens. Uneigennützigkeit sey ihm heilig. Er meide daher Geschenke von den Acltern seiner Schulkinder anzunehmen, als eine seiner Unpartheilichkeit und seinem guten Rufe gefährliche Sache. lZtens. Unterordnung ist in der Gesellschaft unentbehrlich. Der Lehrer bezeige daher dem Ortsseel--sorger (wo derselbe, wie überall auf dem Lande, auf ihn Eiufluß hat), dem Director der Schule, dem Schul - Districts - Aufseher und dem Oberaus- w c 268 ) Rti- auf,ever diejenige Ehrfurcht und Folgsamkeit, welche ihnen nach der Natur ihres Amtes, und nach seinem Verhältnisse zu ihnen gebührt. Oie Zurechtweisungen , Belehrungen oder Ermunterungen derselben nehme er daher willig an, und leiste ihnen in allen auf den Unterricht, und die Erziehun-sich beziehenden Dingen genaue Folge- L/ztens. Da Ce. Majestät allen Lehrern der Hauptschulen die Penstonsfähigkeit gegen Abzug der Arrha gnädigst bewilliget haben; so hat er so, gleich bei dem Antritte feines Amtes mit dem Reverse über bit geheimen Gesellschaften auch die Erklärung, ob er sich dem Arrha - Abzüge gegen die Penstonsfähigkeit unterziehen wolle, dem Director der A-istalc zu übergeben. Instruktion für Lehrer der Realschulen« item?. Wer um eine Lehrstelle an der Realschule an-zuhalren gedenkt, muß hinlänglich beweisen, daß er nicht nur den Gegenstand, dessen Lehrer er werden will, ganz inne hat, sondern auch mit dem Geiste dieser A stalt, und mit den aus ihrem Zwecke entspringenden Bedürfnissen der Schüler innig vertraut ist, und die Methode des Unterrichtes genau kennt. Daher wird es ihm zur größeren Empfehlung dienen, wenn er die Realschule selbst mit ausgezeichnetem Fortgange gehört haben wird; unerläßlich aber ist es, daß er den pä- Sot c 2*9) *# bagogischen Lehr-Curs an der Normal »der Mu» sierhauptschule deS Landes zurllckgelegt, und sich daraus sehr gute Zeugnisse erworben hat, Seine mit diesen und anderen dienlichen Beilagen versehene Bittschrift reicherer bei dem Consistorio, oder auch unmittelbar bei der Landesstelle rin. Lttns. Dann hat er sich bet der Concurs, Prüfung, welche zur Besetzung des erledigten Lehramtes vorgenommen wird, zu stellen. -tens. Wenn er als Lehrer ernannt wird, erhalt er sein Anstellungsdecret durch das Consistorium. 4tens. Nach erhaltenem Anstelkungsbecrete hat sich der ernannte Lehrer bei dem Oberaufseher zu melden, und von diesem die weitere Anweisung zur Verwaltung seines Amtes zu erhalten, sodann sich bei dem Direktor der Anstalt ju stellen. Ztens. Jeder Lehrer wird sich zur unerläßlichen Pflicht rechnen, sein Amt alsogleich anzutretcn, dir Lehrstunden genau zu halten, seinen Unterricht nach der Anweisung des Methodenbuches mit Sorgfalt , Pünktlichkeit und Eifer zu ertheilcn, die Jüngünge ohne Unterschied des Standes oder des Vermögens der Aeltern mit strenger Unparteilichkelr und verhältnißmäßiger Freundlichkeit zu behandeln, btens. Jeder Lehrer wird einen eigenen Katt log halten , in dem er genau die Noten anmerkt, welche sich jeder Schüler während des Schul - Curses bei jedesmahligem Aufrufen verdienet, um hier- AB c 270 ) A A hernach vor her Semestra!- Prüfung die entscheiden dr Fortgangsnote jedem geben zu fütmtii. 7ftnč. Bei den monachlichen Zufammentretungen der Lehrer mit dem Director hak der Lehrrer ordentlich zu erscheinen, die Fleiß-und Fortgangsverzeichr Nisse, die Probeschriften und Aufsätze jedes Schür lers dem Director vorzulegen, demselben Über alles Auskunft zu geben, und mit feinen Einstch-ten zur Beförderung des zweckmäßigen Unterrich, tes, der Echulzucht und der Sittlichkeit beizu-, tragen. In der von jeder Semestral-Prüfung abzuhal« tenden Zusammentretung wird er unparteiisch seine Meinung über die Fähigkeit, über den Fleiß und die Sitten jedes Schülers sagen, um nach der Mehrheit der Stimmen (jedoch mit besonderer Rücksicht auf die Stimme des Katecheten über die Sitten) die Classification festzusetze». Atens. Die Beförderung der Sittlichkeit wird jeder Lehrer unter die Hauprpflichten seines AmteS rech. n«n. Zu dem Ende, wenn er auch nicht Lehrer der Religion und Moral im eigentlichsten Sinne des Wortes ist, wird er doch jede Gelegenheit benützen, dieselbe unter seinen Schülern mit seinen ErmahMa» gen zu befördern, und sie nicht bloß mit Worten, sondern noch mehr mit Gewöhnung an Or-nung, Reinlichkeit, Eingezogenheit, ti* f w. zu allem Guten zu leiten trachten, die Hehlende» aber mit Edss AB C 27r ) AB E Mahnungen, Drohungen und vorschriftmäßigen Sch^lstr.fen zu bessern suchen. ^ttnS. F hier von Wichkigkeit, vorzüglich Unzucht, wird jeder Lehrer, o^nc to der Schule selbst Aufsehen zu erregen, alsogleich dem Director anzeigen, der dann allein, oder nach Befinden mit Zuzichurg des anzeigenden Lehrers das Weitere vo'.kehren wird. toievö. Auf Beförderung der Religiosität wird der Lehrer bei jeder schicklichen Gelegenheit hinznwirken, sich befleißigen. Er wird die Schüler zu dem Gottesdienste begleiten, und dabei Ordnung, Eingezogenheit und Andacht theils durch die in der Erzie-hungskunsi bekannten Mittel, theils durch sein eig«, nes Beispiel zu befördern sich angelegen halten. Utens. Ueberhaupt sep sein ganzes öffentliches Leben ein Muster für den Lebenswandel seiner Schüler, »2tens. Uneigennutzigkeit ftp ihm heilig. Er meide daher Geschenke von den Aelrern seiner Schüler anznnehnien, a s eine seiner Unparteilichkeit, und fernem guten Rufe gefährliche Sache, lgtcns. Unte ordnnng ist in der Gesellschaft unentbehrlich. Der Lehror bezeige daher dem Direktor der Schule, und dem Oberaufsher diejenige Ehrsucht und Folgftmkeir, welche die Natu? ryres Amtes, und oaS wechftlSweift Derhaltniß heischen. Die Zurechtweisungen, Deichrungen oder Ermun» «rrurgen derselben nehme er willig an, und Idfif th- C 273) TrzA ihnen in allen auf den Unterricht und auf die Ckji» hung sich beziehenden Dinge genaue Folgen.^ !4tenS. Da Ce. Majestät allen Lehrern der Realschulen die Pensionsfähigkeit gegen Abzug der Arrha gnädigst bewilliget haben, so hat er sogleich bei dem Antritte seines Amtes mit dem Reverse über die geheimen Gesellschaften auch die Erklärung, ob er sich dem Arrha - Abzüge gegen die Pensions-fähigkeit unterziehe» wolle, dem Director der An, stalk zu übergeben. Instruction für Direktoren der Haupt-der Normal- und Realschulen. rtens. Die ernannten Direktoren erhalten ihr Anstellungsdekret unmittelbar von der Landesstelle LtenS. Mit dem Directorate ist immer auch ein Lehramt an der Anstalt verbunden. In Beziehung auf dasselbe hat der Director mit den Lehrern gleiche Pflichten. ztens. Der Director hat in dieser Eigenschaft die Pflicht auf sich, zu wachen, daß von den Schülern die Schulgesetze genau beobachtet, von den Lehrern die Amtspflichten pünktlich erfüllet, und die ganze Anstalt in Ordnung e: halten werde. 4t*n<, In Ansehung der Schüler liegt ihm ob: a) Zu Anfänge des Schuljahres die Vorrü« rfung vor;8c>rtger Schüler in höhere Class«', und dir Aufnahme neuer Schüler zu veranstalten. lvr» HB C 273 ) Del dieser Vorrückung hat derOrtsseclsoraer oder der Katechet die entscheidende Stimme, so daß gegen seine Meinung kein Schüler i'orriicfen kann, b) Er hat zu sorgen, daß dir Schule fleißig von den Schülern besuchet werde. §u dem Ende muß er wachen, daß die Lehrer jeder Elaste den Flcißeatalog genau führen, und die Abwesenden thin anzeigen, um alsogleich hierüber die Ael° lern beschicken,, und mit ihnen Rücksprache ach» men zu könnend c) Er har für die Ordnung zu sargen, daher unter den Lehrstunden, die ihm van seinem Lehr-amte frei bleiben, in deri.Elasten und Gängen der Anstalt nachzusehen, Lehrer und Schüler zu beobachten, und das Nörhige vmzukeheen. d) Ihm liegt ob, über die fleißige Beiwvh-innig und das anständige Betragen der Schüler bei dem Gottesdienste zu wachen, dem er daher so viel möglich , mit den Schülern beiwohnen Muß. c) Dir Untersuchung und Bestrafung wichtigerer Fehler liegt ihm ob. Auf die Anzeige der Lehrer, oder wenn ihm selbst ein derlei Gebrechen bekannt wird, hat er die Untersuchung zu pflegen, und die körperliche Bestrafung ein-zuleite». Das letzter- soll jedoch nicht ohne Zu, ztehung der Leitern geschehen. Handelt es sich um die Ausschließung aus der Schule; so umi XXI. Band. ® auf NB C *74 ) W auf dem Lande der Ortsseelsorger beigezogen, in dem Orte, wo sich der Oberaufseher befindet, die Genehmigung desselben eingehohlet werden, Ktens. In Ansehung der Lehrer hat er zu wachen: a) daß jeder zur gehörigen Zeit sich bei der Schule einfinde, und bit Schulstunden ganz für den in der Stundenabrheilung bestimmten Gegenstand verwende; b) daß jeder in seinem Gegenstände weder zu wenig, noch zu viel lehre, sondern die Grenzen genau beobachte, die ihm für seinen Gegenstand vorgezeichnet sind; c) daß sich jeder dir gehörigen Methode gebrauche ; d) daß keiner in der Behandlung der Schäker einen Fehlgriff mache , ober eine Abweichung von der Vorschrift sich erlaube. e) daß jeder auch außer der Schule, soviez dem Director bekannt werden kann, einen Moralischen Lebenswandel führe. Bemerkt er irgend einen Fehler an einem Lehrer ; so ist es seine Pflicht, ihm denselben mit dem gehörigen Anstande vorzuhalten, und aus dessen Verbesserung zu wirken, Fruchtet seine Ermahnung Nicht, oder ist der Fehler wichtigerer litt; so holt er auf dem Lande bot Sktsseelsor-ger, i» btt Stadt den Katecheten der Lehranstalt mit beizujiehen, um Mit diesem gemcinschaftlich auf C 275 ) ^0® auf die Abstellung des Gebrechens zu dringen. Ist das gemeinschaftliche Bemühen fruchtlos gewesen, oder ist der Fehler zn wichtig, als daß tr nicht den höheren Aufsehern bekannt weiden sollte; so hinterbringc er denselben dein Schul - Districts- Aufseher, von welchem die n'öthigen Iwan;sniitcel werden veranlasset werden. Hatte er gegen den Katecheten, oder gegen den Ortssrclsorger in Aischung des Religions. Unterrichtes etwas zu erinnern, so hat er ihm anfangs selbst nach Beschaffenheit der Sache die nöthigen Vorstellungen zu machen, wenn aber diese ohne Erfolg geblieben wären, das Gesche. (jene dem Schul - Oistriciks- Aufseher anzuzci» gen. ktt.iö. In Ansehung des Ganzen der Lehranstalt hat er zu sorgen i n) da§ das Schulgeld ordentlich elngehe, welches et auf dem Lande an den Magistrat, in der Hauptstadt an Me Oberaufsicht adzugeben hat; b) deist Rcihlichkeik in dem Gebssiide und bei den Schulgeräkhschasten herrsche; baß dieSchul-erforderuisse, der Brennstoff im Winter, u. s. w. jedcsmahl in gehöriger Menge und Güte beige,, schafft werden« Hierin hat er .sich auf dem Lande an den Magistrat, der den Schulfund zu ver-S 2 n?af» DB C 276 ) DB walten hat, tn der Hauptstadt au den Vorsteher deS Haufts zu wenden, es selbst zu besorgen, oder den Oberaufseher darum anzugehen, je nachdem das ein« oder andere von der LandeS-stelle verordnet ist; c) daß am Schluffe jedes Monaltzes die von ihm zu veranstaltende ZusamMenttetung der Lehrer unter seinem Vorsitze, wenn nicht der Ober-aufseher selbst gegenwärtig ist, gehalten, inker» selben über die Beförderung des zweckmäßigen Unterrichtes, der Schnlzucht, und der Sittlich--keit berathschlaget, und den sich zeigenden @t* brechen wirksam abgeholfen werde, worüber ein eigenes Protokoll aufzunehN.en ist; d) l daß die Prüfungen halbjährig, ordentlich und feierlich abgehalten werde». Zu dem Ende hat er die gehörige Vorbereitung zu machen, und die Zusammeutretniig der Lehrer zu veranlassen, in welcher vorzüglich die Noten über Hi Talente, die Verwendung, und die Sitten der Schüler bestimmet, sodann diejenigen Schüler ausgezeichnet werden sollen, welche die öffentlichen Echukprcise verdienen. In dieser Versammlung hat er die von den einzelnen Lehrern gegebenen Fortgangsnöten, vorzüglich bei venjeiü-grn Schülern, welche ein Stipendium genießen, »der die Nachtstunden besuchen, genau zu kon» trelimt, die zu große Strenge oder Nachsicht In Er» ( 277 ) Ertheilung derselben zn rügen, im Falle, daß t#r Lehrer von seiner Meinung nicht abgienge, mit Zuziehung noch eines Lehrers eine besondere Prüfung vorzunehmen, und nach dem Ausschlage derselben die Note von Amtswegen zu 6t» f muten, Bei der Bestimmung der Sitten? Note ist auf die Meinung des Katecheten vorzügliche Rücksicht zu nehmen, e) Ihm liegt dqnn ob, die Zeugnisse auszu-ferttgen, welche er genau nach den Katalogen ausstellet, und welche er an dem Orte, wo sich der Oberaufseher befindet, diesem zur Unterschrift vorleget, außer dem aber von einem Lehrer mit unterzeichnen läßt. ^tens. Endlich soll er selbst in Ansehung der Unter- * vrdnung gegen seine unmittelbaren und höheren Vorgesetzten in allen Stücken, welche den Unterricht und die Erziehung betreffen, Muster für sein Lehr? personale feyn, Instruction für Schul-Distrikts - Aufseher. itens. Die Schul - Districts - Aufseher sollen ausgezeichnete Schulmänner unser den Pfarrern seyn. Sie werden ecu dem Ordinariate ernennet, aber von der Landesstelle alle Mahl bestätiget« und erhalten von dem Ordinariate ihr auf die Bestätigung der Landesstelle gegründetes Anstellungsdecrer, Stens, TE G 278 ) TE Sftns. Dieses Amt gibt ihnen vermöge ihrer Erney-nung und der darauf erfolgten Bestätigung den Titel und Rang der Conststoria! - Räche, und die damit verbundenen Ehrenvorzi'zge für die Zeit, als sie es verwalten. ztens. Dem Districts • Aufseher liegt ob: a) die Seelsorger über die Ertheilung des Religionsunterrichtes, über die Dek'örderung des Schulwesens, und über ihr Benehmen gegen beit Schullehrer, den Schullehrer aber über seinen Fleiß, über die genaue Befolgung der Um . 2 »i . . . .'i ' - terrichtsvorschriften, und über den moralischen Lebenswandel, b) die Gemeinde über das Schulschicken der Kinder zur gesetzmäßigen Zeit, und über bit Leistung der Gebühren an den Schullehrer, dir Örtsohrigkeit über ihre Thatigkeit, die Kinder zur Schule zu verhalten, und über ihr Benehmen gegen beu Lehrer zu kontroliren, c) über die Schulbaulichkeiten aber das ge---irrige obsichtige Auge, zu tragen. ^kens. Zur Erreichung aller dieser Endzwecke hat der Districts - Aufseher folgenden Wirkungskreis, und die nachstehender Maßen gezeichnete Maiichulation zu beobachten. Atens. Er hat ein genaues Protokoll über die Schulen seines Bezirkes zu führen, in welchem der Ort der Schule, die dahin eingeschulten Gemeinden, der Pfarr- AB ( 279 ) AO Pfarrpatron, die Präsentanten juttt Schuldienste die Ortsobrigkeit, die eingeschulten Grundobrig-feiten, die Einkünfte des Schul * und Meßnerdien-sirs t der Nan-e und hie Beschaffenheit des Ortsseelsorgers als Katecheten, und als unmittelbaren Aufsehers, der Nähme und die Beschaffenheit deck Lehrers, ob er bestätiget sei), der Nähme und die Beschaffenaeit des Gehülfen, wo einer vorhanden ist, die Anzahl der schulfähigen Knaben und Mädchen überhaupt, der Akqtholifchen und Juden ins Besondere, die Anzahl der Schulgehenden nach derselbenAb, Abtkeilung, die Beschaffenheit des Schulgebäudes, die Anzahl derLehrzimmer, ob ganz-oder halbtägiger Unterricht ertheilet werde, ob der Lehrer selbst unterrichte, oder einen Gehülfen halft, warum, und aufwessen Kosten, bestimmt angemerkt seyn müssen, 6tens. Kein Schullehrer darf eigenmächtig einen Ge-hülfe» aufnehmen; sondern es hängt von der Ent« scheidung des Districts - Aufsehers ab, an wes« cher Schule ein Gehülf zu stehen habe, an welcher nicht, Auch dann, wenn ein Gehülf nothwendig« und daher dessen Anstellung von dem Districts -Aufseher zu bewilligen ist, darf der Schullehrer nicht ohne Genehmigung des Districts-Aufsehers denselben aufnchmen, sondern muß den ausersehtz-nen dem Districts - Aufseher alsogleich schriftlich mit Beilegung der Zeugnisse anzeigen, der dieselben zu untersuchen hat, und nach Befinden die Aufnahme gestattet, oder verweigert. Wo der Gehülf aus dem %? ( <8q ) %'4P Gchulfunde 3^1$ ober $iru Thcile bezahlet wird, hqt der Schul » ©tffrrcfö? -- Aufscher das Recht, denselben selbst auszuwcihllen, und dem Letzter betzugeben. Ebeg so hak der Schullehrer die Entlassung eines Gchülsci, dem Districts-Aufseher zu melden, welcher nicht zugebrn wird, dass dir Entlassung unter dem Schul - Curse, und ohne vorhergehende scchswochentliche Aufkündigung geschehe; eS waren den» wichtige Ursachen, ent# -Hyetcr, weil der Gehiiif auf einen Lchrersdteiist ab« x zugehen hat, ».der weil gegen ihn solche moralische Fehle» erwiese» sind, daß dessen Entlassung auf der stelle von dem Districts.-- Aufseher verordnet werden müßte.. Die Veränderung jedes Geholfen, der ganz, oder zu in The.ile aus Kosten des Echulftmdes dem Lehrer beigegeben tjL wirb er sogleich dei, Kreisamte berichtüch anzeigen. 7tens. Entstehen MWelligkeitrn zwischen dem Schullehrer und Gehülfeis, die ihm entweder von einem 'aus ihnen amtlich angezeigt., oder auf was Immer für ein« Art auch außerämtlich bekannt werden ; so, wird er zuerst untersuchen, ob zur gütlichen Ausgleichung dieserBeschwerhen der Ortsseelsorger bereits sein Amt gehandelt habe. Wenn das der Fall nicht ist, so hat er den Klagenden zuerst an diesen anzuwei.# sen. Ist es aber bereits geschehen ; so wird ex den C 281 ) ben Ortsseelsorgsr darüber vernehmen, und dann nach Gerechtigkeit entscheiden, tzrrns. Wenn ihm von einem Ortsseelsorger bi( An. zeige gemacht wird, daß der Schullehrer erkranket sey, und die Schule nicht versehen werde, so hat er nlsogleich einen Eehülftn, allenfalls von einem §>rte seines Bezirkes, wo derselbe leicht entbehrlich ist, dahin abzuordne». Erfährt er aber durch den Ortsseelsorger, daß ein Schullehrer mit Tode abgegangen ist, so wird ec a) alsogieich der Mittwe einen geprüften Gehülfen, dem die Führung der ganzen Schule an-> pertrauk werden kann, zusendeir. b) Wenn die Verleihung des Schuldienstes Privaten justeht, so wird (r dessen Erledigung denselben mit dem Beisatz, daß er längstens binnen - vier Wochen die Vorstellung eines neuen Schullehrers gewärtige, bekannt machen. c) Hängt die Verleihung von dem Landes, fürsten ab; so wird er binnen eben diestr Zeit die hei ihm eingekommenen Bittschriften der kompetenten um diese Schule mit seinem Vor» schlage, welchen er für den tauglichsten zu diesem Schuldienste halte , an das Conststorium eine senden. b) Er wird von dem Seelsorger die Dienste zahre des Verstorbenen, dann die Anzahl der Kinder und deren Alter erheben, und dke tlnjtU e< iti® C -82 ) GO , ge hievsn a it die Ortsherrschaft machen, uq denselben die in den Gesetzen vorgeschriebene Unterstützung zu verschaffen. Zeigt bte;ft mit deg nöthigen Ausweisen an, daß das Armen - Institut des Ortes zur Unter, stützung der Wittwe und der Waisen nicl)t hin, reichet; so muß der Districts - Aufseher Ke, dem Kreisamte einschreiten, damit dieses sich wegen der Erhalrung der Unterstützung aus dem La„d--bruderschaftsfuiide an die Landesstelle wende. Ytens. Wenn der Privat - Präsentant der Schule die Präsentation einem Jndividuo gibt, gegen \vtU ch-s der Districts- Aufseher »ach den Gesetze» kei« n« Einwendung zu machen hat; so wird er die Präsentation farnim allen Beilagen! dem Coustsiorio (v.ifmfctit, und dann das Austellungsdekret dem Impetranten zustellen. Eben so wird er, wenn hl< Schule von der Zandesstelle einem Individuum verliehen wird, das von dem Conststorio aus-geßerkigte Oecret dem Jmpetrauten übergeben, und ihn zur unverzüglichen Antretung des Amtes» tuib zur gewissenhaften Befolgung der Amts - Instruction amveifen. Den neuest Lehrer wird er sogleich auch dem Kccisamte berichtlich »»zeigen, loteus. Versäumen die Präsentanten die gesetzliche Frist von vier Wochen, so gibt ihnen her Schul -Dist icts - Aufseher eine neue Frist von 14 Tagen. Erfolgt während derselben die Präsentation nicht; so soll er von Amtswegen dem Conjsstorio einen Leh- ( 283 ) H iS gi'ftrev’ in Vorschlag bringen, waches denselben au de» erledigten Dienst »»stellet. Win» der so »»gestellte Lehrer hiniängltchc Beweise seiner Geschicklichkeit, seines Fleißes und seines moralische» Wandels gegeben hat; fe wird der Districts - Aufseher für ihn hei dem Konsistorium einschrctten, daß sich dasselbe um Erhaltung des Bestätigungsdecretes bei der Landesstelle verwende. s2tens. Der Districts - Aufseher wird sich von Zeit jtt Zeit Note» zu sammeln suchen, wie es mit den Schulen seines Bezirkes stehe, und daher zu erfahren (rad)fta: a) ob die Schule zahlreich besucht werde; b) ob der Schullehrer die Lehrstunden ordentlich halte; c) ob er alle vorgeschriebeuen Gegenstände vortragc; d) oh er im Vorträge der kehr - Gegenständ« das vorgeschriebene Maß mit Vernachlässigung des Nothwendigeren nicht überschreite; c) ob er die Kinder mit der zweckmäßigen Art in Ansehung der Sittlichkeit behandle ; f) ob er im Belohnen und Strafen gehörig, vorgehe; g) ob er die Fleißkataloge richtig führe, bit monathliUien Verzeichnisse der Ausgeblicbenen für den Oktsseelsorger, dann di,e halbjährigtn an HS C 284 ) HS an die Dominien abzugebenden Extract« Vox. schriftmäßig, und mitWahrhaftigkeit verfasse, und h) ob er in sejnem Wandel ganz untadelhaft sey; 0 ob der Ortssrelforger sich des Schulwesens fleißig annehme, k) ob er die vorgeschriebenen Religionsstun-den ordentlich halte, mit zweckmäßiger Methode dabei verfahre; l) ob er außer den ReligionSstunden öfters in der Schule nqchfehe, ' m) ob er mit Zuspruch« an die Aeltern, mit weiser Behandlung der Kinder den Unterricht und die Sittlichkeit befördere; n) ob er mit dem Schullehrer sich anstäki-dig betrage; 0) ob die Herrschaft treulich mitwirke, den Schulbesuch auf alle mögliche Art zu beförden, tmd den Schuflehrcr bei seinen Rechten zn schützen; p) ob sich kein Gebrechen bei dem Schulgebäude, und dessen Einrichtung äußere, rAtens. Kommt ihm irgend ein Gebrechen augträmh lich zur Kenntniß; so wird er hierüber sogleich mit ; dezy Ortsseelsorger Rücksprache nehmen, und demselben zu sicurrn suchen. Hchtens. Kommt ihm aber eine amtliche Anzeige darr über vor, so wird er deßhalb die nöthige Einlei» tun$ zu /reffen haben. ?)■ HB C 286 ) HB a) Ist die Klage gegen den Schullehrer, so wird er zu erst den Ortsseeisorger über deren Wahrheit vernehmen, nach erhobenem Grunde derselben in minder wichtigen Beschwerden den Octsseelsorger anweisen, sie abzuchun, sich aber auch die Ueberzeugung, daß c6 geschehen ftp , verschaffen. In wichtigeren Beschwerden wird er die Untersuchung im Orte selbst nach Verschiedenheit der Klage entweder mit gehöriger Heimlichkeit > oder nttt Oeffemtichkeit vornehmen , und, wenn durch Ermahnung und gütliche Ausgleichung die Klage nicht zu heben, fertbern ein schärferes Mittel anzuwenden ist, als : Bestrafung des Schullehrers oder eines Gemeindeglicdes, oder wohl gar Entsetzung des Schullehrers vom Dienste, die mit den gehör!-gen Dokumenten und dem Vernehm - Protokolle belegte Anzeige höheres Ortes machen. Betreffen dke Klagen Eigennützigkeit des Schullehrers, oder Zank-und Habsucht in Ansehung seiner Gebühren; so zeigt der Districts-Aufseher die Sache dim KceisaMte an: gehen sie das Schulamt, oder die Sittlichkeit des Lehrers an, so berichtet er an das Consistonum. Ware von einer schweren Polizei -Ucbertrekung die Rede, so übergibt er, ohne weitere Untersuchung von seiner Seite zu pflegen, die Angelegenheit an die Ortsvbrigkeit, die politischer Richter in erster Instanz ist, und erbittet sich nur C 286 ) nur freundschaftlich die Miktheitnng des S?ffU[, rates zu seiner Amtökenntniß, und zur Beurthri-lung, ob gegen den politisch bestraften Schullehrer von Seiten der Schulanstalt etwas Weiteres vixzukehreu sey, welches Resultat er dem (£o»< sistoiio vorzulegeu hat, 10 Ist die Klage gegen den Ortsscelsorger in Ansehung des Religionsunterrichtes oder des Benehmens gegen die SchUllkindcr, oder des Betragens gegen den Schullehrer; so wird er den» selben hierüber vernehmen, und nach erhobener Wahrheit durch freundschaftliche Zusprache, rod diese nichts verfängt, durch Ernstliche Verweise und Drohungen zurechtweisen, bei nicht erfolgter Besserung, oder in wichtigeren Fällen dm Bericht hierüber an das Consistorlum erstatten. c) Ist die Beschwerde von Seite des Schullehrers gegen dir Gemeinde in Ansehung der Gic.-bigkeiten; so wird er t.) die Gründlichkeit btt Klage aus der Schulfaffion veurttzeilen, fd--tzann 2.) durch den Ortsscelsorger der Gemeinde freundlich zusptechen lasse», um der Beschwerde abzuhclfen; z.) wo dieses nicht hilft, die Anzeige an die Ortssobrigkekt Machen; 4.) wenn diese vielleicht der Gemeinde gegen de» Schullehrer beiträtt, und dieser Spruch gram die Schulfassion auch nur ju streiken schien«, Oii Anzeige an das Kreisamt machen. In In dieser Art Klagen, ist besonders über dRefigtbüfcttn , der Weg einer billigen Ausgleichung und vernünftigen Nachgiebigkeit gewöhnlich der bessere für die Sicherstellung der Schul-einkünfte. Jedoch muß der Districts-Aufseher hierin bemerken, baß wenn der Schullehrer nachgibt i;) ein förmliches Protokoll üufzmiehmeu ist, in welchem bestimmt bedungen werde, baß diese Nachgiebigkeit ohne Präjudiz gegen den künftigen Schullehrer, nur aus Friedensliebe von dem gegkiiwätttgen Lehrer eingegangen werde, nur für eine bestimmte Zeittust Kraft haben soll, und 2.) daß eine soll c Ausgleichu''g riiemahls Kraft und Gültigkeit Erhalt, wenn sie nicht dem Kreisamte vorgelegr, und von demselben bestätigt worden ist; oder Weinlese-Ferien eben keine Schule gehalten wird. b) In der Vertheilung soll er so abwechfelch daß er die Schulen, die er in diesem Jahre im Winter-Curse untersuchte, im andern wahrend des Sommer-Curses visitiere. c) Die Visitation soll er vorläufig ankÜndi-gen, und dem Ortsseclsorger befehlen, baß er dazu den herrschaftlichen Beamten, die Gemeinde * AB C 289 ) de durch Richter und Ausschuß, und den Ortsschulaufseher labe. d) Wen» mehrere in verschiedenen Bezirken gelegene Schulen einer Herrschaft unterstehen; sollen sich die Schul-'Districts .-Aufseher über deren Visitation ins Einvernehmen setzen, damit sie nicht von zweien auf einen Tag aus, geschrieben, und dem herrschaftlichen Beamten die Veranlassung gegeben werde feine Abwesenheit an einem ober dem ander» Orte damit zu rechtfertigen. e) lieber die Visitation ist ein Protokoll zu führen, hi welchem die Anwesenden nahmentlich aufgeführt werden müssen. f) Zu Anfänge der Visitation, die er mit einer kleinen Anrede an die Kinder, und Mit Ee-dethr eröffnet, läßt er sich die Beschreibung der schulfähigen Kinder, den Prüfungskatalog, die Fleißverzeichnisse aller Monathe seit der letzten Echulvisitation , die Probeschriften und Aufsätze, das Verzeichniß der Lehrgegeufiände, und wie weit man darin gekommen ist, das Derzeichniß der bestimmten armen Kinder und der vorhandenen sowohl, als der abgängigen Bücher für die Armen, das Protokoll der Schulverordnun-gen und Currenden vorlegen. Er untersucht die Fleißverzeichnisse sowohl tu Ansehung des Schulbesuches der Kinder, als der Anmerkungen über m Lund. $ die ( 290 ) dl« Tag-, m der Ortsseeksorger den Religionsunterricht ertheilet Hat, das besondere Verzeich, niß der Armen > dir vorhandenen Bücher stir Arm«, ob deren Anzahl dem Verzeichnisse der Armen angemessen feye, ob damit sorgfältig genug umgegangrn werbe. Er beobachtet, ob daS Locale des Schulzimmers den Vorschriften ent-spricht, und reinlich gehalten werde, ob das Gchulgeräthe in hinlänglicher Menge, Vorschrift, mäßig und im guten Stande vorhanden sepe, und dergleichen. > g) Er läßt dann die Prüfung sowohl von dem Ortsseelsorger als von dem Lehrer vorneh, men, und bestimmt selbst die dem Curfe angemessenen Gegenstände, aut denen geprüft werde» soll, oder läßt zwar beiden die Wahl bei Gegenstandes, fetzt aber selbst Zwischenfragen, oder fährt weiter fort, um sich zu überzeugen, daß alle vorgeschrtebene Gegenstände bis zür Er. titlung der erforderlichen Fertigkeit betriebe» worden find. Zu dem Ende ruft et selbst die Kinder 'öfters auf, welche die von dem Seelsorger oder Lehrer gesetzten Fragen beantworten sollen. h) Unter der Prüfung beobachtet er sorgfältig sowohl die Geschicklichkeit, als auch das Benehmen mit den Kindern a» dem Seelsorger und an dem Lehrer; er bemerkt, wieweit sich I HB ( 2YI ) der Unterricht über die verschiedenen Classen btt Talente verbreitet Hab«. Er richtet seine Aufmerksamkeit auch auf das Betragen der Kinder, aus dem sich jeigen wird, wie weit es ins Be-soabere in der Sittlichkeit und Empfänglichkeit für gute Empfindungen bei ihnen gebracht warder seye- i) Am Ende liefert et die Nähme» der sechs fleißigsten und sittlichsten Schüler und Schülerinnen jeder Abtheilung öffentlich ab, und beschenket dieselbe (in guten Schulen auch mehrere) mit Prämien, wenn welche entweder auf Kosten irgend einer dazu gewidmeten Stiftung, oder eines und des andern Schulfreundes beigeschafft worden sind. Auf die Belobung dek bravsten Schüler folgt da, wo er es der Sache zuträglich findet, die Verlesung derjenigen, welche wegen erwiesener Nachlässigkeit hit Schulbesuche, oder wegen übler Aufführung eine Beschämung verdienet haben. k) Bemerkt er, daß alles im guten Stande ist, so belobt, und ermuntert er die Kinder, Lehrer, Seelsorger und Aeltern. Finder er Mangel am Fortgänge, oder an Sittlichkeit; so überzeugt er sich aus dem Fleißkataloge, ob daran die nachlässige Besuchung der Schule Ursache ftye, md ermahnet in diesem Falle die Kchder T s zum AB ( 292 ) AB &um fleißigeren Schulbesuche, und zu einem an» ständigeren Betragen. l) Er entläßt sodann nach verrichtetem Gkl, bethe die Kinder, und bespricht sich mit der Ge» metnde, welcher er, besonders wenn er Nachlas. sigkeit in; Schulbesuche bemerket hat, den Werth des Schulunterrichtes dringend an das Herz legt. Er ersuchet auch den Seelsorger und den herrschaftlichen Beamten um ihre Mitwirkung. m) Dann befragt er den Seelsorger, den Beamten und die Gemeinde, ob sie Beschwerden gegen den Schullehrer, den er unterdessen obtrt* ten läßt, haben. Hierüber läßt er den Schullehrer zur Verantwortung und vernimmt ihn, ob er sich gegen etwas zn beschweren habe. Die gegenseitigen Beschwerden sucht er nach Befinden theils durch Zuspruch an die Gemeinde, kheils durch Zurechtweisung des Lehrers, so viel möglich, zu heben. Er untersucht das Gebäude, und daher auch die Wohnung des Lehrers, und trägt auf die nöthigen Verbesserungen du, n) Alles dasjenige, was sowohl ausgeglichen und aufgctrdgtn worden, oder zur weiteren Berichtserssattung geeignet ist, trägt er in sein Visitations- Protokoll ein, welches er den Gegenwärtigen , so weit es jeden Theil betrifft, vorliest, und von ihnen unterfertigen läßt. o) Nach Entlassung der Gäste bespricht rr sich AS c 29z) log sich mit dem Qrtsseelsorger, und mit dein Schul» lehrer ins Besondere, und hält ihnen vor, was er zu erinnern nöthig fand, und werfet sie zurecht, oder ermuntert sie, je nachdem er durch tzie Prüfung zu einem oder dem andern veranlasset worden ist. p) Findet er den Gehülftn schwach/ fb wird er ihm einen Termin festsetzen/ binnen welchem er sich zu einer Prüfung bei ihm zu stellen hat. Selbst gegen den Lehrer, besonders wenn derselbe »och jung ist« wird er mit diesem Zwangsmittel Vorgehen» q) Ist der Lehrer zu alt, und zu seinem Amte untauglich befunden, so wird der Districts» Aufseher auf die Beigebung eines Gehülfen nach den bestehenden Dircctiv« Regeln bei dem Con-sistorio antragen. r) Ans seinen Visitations - Protokollen macht er sich die tabellarischen Uebersichken, welche ek Mit seinem jährlichen Berichte einzusenden hat. Diese Tabellen hat er über das Ganze des Schulzustandes mit Inbegriff dessen, was er auch an das Consistorrum zu berichten hat, dem Aretsamte, insoweit es die Uebersichk über den Religions - und Schnlunterricht, über has dies-fgllige Bench men des Seelsorgers, und die Mo-ialUfi£ d?s Schullehrers betrifft, noch ins Bess«-? ( 294 ) Hi- sondere an das Consistorium mit abgesonderte» Berichten zu überreichen. s) Dringende Gebrechen höherer Art darf er aber nicht auf die jährliche Bcrichtsersiattung verschieben, sondern muß solche ungesäumt am grhÜrigen Orte zur Wissenschaft bringen. r6tens. Der Districts - Aufseher, in dessen Bezirke sich eine Hauptschule befindet, an welcher der pädagogische Kurs gehalten wird, hat auch darauf zu sehen, daß dieser Unterricht vorschriftmäßig «r-theilet werde. Nach Vollendung M Curses hat er der Prüfung der Candidaten, welche sowohl theoretisch als practisch vorgenommcn werden muß, beizuwvhnen, die hierüber v^n dem Ahrpersonale in des Katalogen angesetzken Noten zu kontroliren, und die auszustellenden Zeugnisse unter dem Beisatze: Kann als Gehülf gebraucht werden, mit seiner Unterschrift zu adsusttren. Ex wird sorgen, daß nur geschickte und gut bestehen-de Candidaten das Zeugniß erhalten; ganz schwa, che wird er entweder ganz vom Schulamte zurück-weisen, oder zur Wiederhohlung des Curses verhalten. Lötens. Die Districts - Aufseher, in der«» Bezirke sich ein Kloster- Studium befindet, werden darauf z« sehen haben, daß die Stiftö - oder Ordens-Cleriker in dem letzten Jahre ihrer theologischen Studien von einem, als Lehrer der Katechetik und v " .............. PL- SH ( 295 ) to# Pädagogik von der Landesstelle bestätigten Priester in diesen Gegenständen wenigstens durch sechs Mo» yathe einen theoretisch - sistematrfchen Unterricht erhalten , und in der Ortsechule praktisch unterwiesen und grübet werden. Für die Katechetik sind 3, füe die Pädagogik 2 Stunden wöchentlich ju^ verwenden. lgtens. Die Districts, Aufseher haben allgemein darauf zu sehen, daß sich die Behülfen fleißig ver-wenden, und zu Lehrerstellen tauglich machen. Sie werden daher bestimmte Lage festsetze«, an welche« sich die Gehülfen ihres Bezirkes, wenn sie ein Jahr lang schon als Gehülfen gedienet, und das 2«te Jahr ihres Alkers zurückgeleget haben, zur Lehrersprüfung bei ihnen zu stellen haben. .Diese Prüfungen aber haben sie nicht bloß theoretisch, sondern «uch practisch vorzunehmen, die Gehülfen i* die Schule zu führen, und sie dort Pit de.« Schulkindern durch eine längere Zeit, und auS allen Lehrgegenständen manrpuliren zu lassen. Finde« sie «inen Gehülfen bei dieftr Prüfung auch nur 1$ «lnem Gegenstände schwach; s» werden sie zu einer andern Prüfung verschieben, und ihn zur Erlangung des kehrerzcugnisses dem Consistorio nicht eher empfehlen, als bis sie ihn aus allen Gegen-ständen hinlänglich vorbereitet erkennen, sollte auch die Prüfung Mehrere Mahle vorgenomme« werde« müssen. Eben 0 wenig dürfen sie einen solchen em- pfeh- MO C -96 ) von dessen Moralität sie nicht vossMtige Beweise Hab«». Diejenige» aber, welche sie in Aires, »sicht auf Alter, Dienstzeit, Kenntnisse, zweckmäßige Handhabung der . »ali«d)t und Untadclhaftig-seit des Wandels zur Erlangung des Lehrerzeng-nisses würdig befunden haben, »rachen sie den, Consistono nahmhaft, und weisen sie an,, sich an hen bestimmten Tagen zur Prüfung bei dem Schulen- Oberaufseher zu stellen. Oytens. Wenn eine Gemeinde um Errichtung einer, eigenen Schule an sucht, wird der Districts.-- Aufseher gemeinschaftlich mit einem Kreis -- Commissar die Lokalität gengu erheben; fearn? erforschen, ju welchen Beiträgen sich die Gemeind«, hexbeilasse, und ob die Herrschaft bestätige, dass die Gemeinde die Lasten zu tragen vermöge. Findet er die Errichtung der Schule reichlich, so wirb ec die Anzeige an das. Csnsistorium machen. L».tens. Ueber alle seine Amtsgeschäfte führt, der Districts - Aufseher ein eigenes Gestions- Protokoll, welches er vierteljährig zur Einsicht des Consistorii rinfchickt. Durch die Befolgung aller dieser Pnncte werden Lie Districts - Aufseher den höchsten Absichten Sr. Majestät volles Genügen leisten, und die Bildung des Volkes, welche nicht über die Bedürfnisse desselben hinansgehen, aber in dem Kreise ihrer Bedürfnisse von allen Seiten vollkommen erreicht wer- ( 297 ) roerbčit soll, aus aäeit ihren Kräften zu befördern sich zur heiligsien Pflicht rechnen. LNens. Befindet sich in dem Distrikte eine akatholi-sche Schule, so hat der Schul- Districts- Aufse, her folgende Vorschriften sich gegenwärtig zu halten : !') Die akatholische Schule unterstehet dem Schul - Districts- Aufseher in allen Dingen mit alleiniger Ausnahme der Religionslehre, und des Betragens dcS Schullehrers oder des Gebülfen hei den Reltgionsübungen, welche zwei Gegenstände dem Superintendenten überlassen find. b) Der Gehülf, der an einer solchen Schule angestellet werden soll, muß ein Inländer seyn, * und nebst dem gesetzmäßig erforderlichen Lehrer, zengnisse auch das Zeugniß eines inländischen Predigers seiner Confession über seine Religions-kenntaiffe haben. c) Eben ein solches Zeugniß des Predigers muß der Gehülf haben, welcher von dem Districts - Aufseher an den Diöcesan - Schulen--Oberaufseher zur Erlangung des Lehrerzeugnisses angewiesen werden will. d) Der Schul - Districts - Aufseher hat zwar auch dir in feinem Bezirke befindlichen protestantischen Schulen zu untersuchen;, doch soll er die Visitation dieser Schulen nicht allein vornehmen, sonder» es soll sowohl bei der jährl.-- HiS C 298 > chri, Schulvisitation, als bel jet er andern etn,, A.ut der 3tit n'öchigen Untersuchung einer sok, chen Schule immer auch der zur Besorgung der kreisamtlichen Schulangelegmheiten bestimmte Kreis - Commissar gegenwärtig seyn, und nach Beschaffenheit der Umstände Mitwirken. e) In den Religionsunterricht, und in bit Religionslibungen wird er keine andere Einsicht nehmen, als sich zu überzeugen, daß der Rcligi» onsunterricht in dm vorgeschriebenen Stunden ia der Schule sicher ertheilt werde. f) Daher hat bet den Visitationen dieser Schulen der Prediger zwar zu katechlstren ; der Districts- Aufseher aber hat btt Religionsunterricht keineswegs zu beirren, sondern von demselben sich nur in so weit in die Kenntniß zu setzen, um überzeugt zu seyn, daß nichts den Toleranz - Gesetzen Widriges vorkomme. g) Seine Amtsberichte über den Zustand der «katholischen Schule» hat er eben so, wie bei den katholischen Schulen, an das Kreisamt und an das Consistorium zu erstatten. Wenn es sich um die Besetzung eines Schuldienstes, oder um die Verleihung des BestätigungSdecretes handelt, hat er eben den Gang zu beobachten , welcher kür katholische Schulen vorgeschrieben ist. h) Entstehen Beschwerden irgend einer Art. bet diesen Schulen; (0 hat der Distrikts - Aus-, M«. M (299 ) feher sie nur gemeinschaftlich mit dem Kreis - Commissar zu untersuchen, und zu schlichten. Wichtigere Beschwerden werden sie beide nach gepflogener Untersuchung der Landesstelle vorlegen. i) Die Wittwen und Waisen der Lehrer dir» ser Schulen haben gleich den katholischen Schullehrern den Anspruch aus die Unterstützung aus dem Armen - Institute ihrer Gemeinde. Instruction für Oberaufseher. itens. Zur Erhaltung der Einheit in der Leitung des ' Schulwesens ist in jeder Diözese ein geistlicher Oberaufseher, welcher Referent des deutschen Schulwesens von der ganzen Diözese bei dem Consistorto ist. In allen Domkapiteln, wo die Dignität der Scho-lasterie besteht, wird dieselbe demjenigen verliehen, welchem wegen seiner ausgezeichneten Verdienste die Oberaufsicht der Volksschulen anverkraut wird. Ec wird unmittelbar von Seiner Majestät selbst ernannt. Bei Caplteln, wo die Dignität des Scho-lasters nicht besteht, hat ein anderer Dignitär, oder auch ein anderer Canogicus, jedoch immer durch allerhöchste Ernennung, die Oberaufsicht zu führen. ?tens. In dem Om, wo sich das Conststorium befindet, ist der Oberauffeher auch Distrikts-Aufseher über die dort befindlichen Schulen. Atens. Daher erscheint der Oberaufseher in einer dop- pel- AB ( 303 ) AB pelten Beziehung, als Districts-Aufseher der Schalen des Ortes, und als Oberaufsehec aller Schulen der DiLcese. ^tcns. Als Districts-Auffeher hat er alle jene Qblie-genheiken, welche in der Instruction für die Schul--Districts-Aufseher vorgezeichnet sind. In dieser Beziehung erstattet er in denjenigen Fällen, in welchen die Districts-Aufseher den Zug an das Kreis-amt zu nehmen haben, seine Berichte in der Hauptstadt unmittelbar an die Landesstelle, anderwärts qu das Kreisamt; diejenigen Angelegenheiten aber, in welcher« die Distcicks-Äüfseher an das Consisto-rjum zu berichten hqben, bringt er bei dem Consi-sicrio in Vertrag., Atens. In so fern er das ganze deutsche Schulwesen der Diöcese zu leiten hat, liegt ihm ob, alle Angelegenheiten, welche in den Wirkungskreis des Coujistorii gehören, folglich alles, was den Unterricht in allen Gegenständen der Volksschulen, die Sittlichkeit des Lchrpersonals, die Anstellung des-' stlben, die Beschwerden in Ansehung dieser Punkte betrifft, bei dem Confistorio zu referiren, die darüber entworfenen Expeditionen und deren Ausfertigung, wie es jedem Referenten zusteht, zu vidi-reu, die in Schulsachen an die Landesstelle zu er-gattenden Berichte mit zu unterfertigen, 6tens. HS ( 301 ) HS Ltrnsi Dem Oberaufseher steht es zu, die voy bin Schul « Districts - Aufseher» vierteljährig einzuftn-denden Gestivus-Protokolle zu durchlesen, dasjeui-ge, worüber vorschriftwidrig abgesprochen, ober verfügt worden zu seyn scheint, bei dem Consisto-rio vorzutragen, genau erheben zu lassen ■, und so-öann den Spruch oder die Verfügung des Schul« Districts-Auffehers, w» es n'öthlg seyn wird, zu reformiren. »rtens. Ferners hat der Oberaufseher an Bestimmten, in der ganzen Di'öcese bekannt gemachten Tagen die von den Districts - Aufsehern zur Erlangung der L'rhrcrzeugmsse empfohlenen Getzülfen zu prüfen, Und ihre Zeugnisse zu cidjustiren. gtens. Jh-m liegt ferners ob, den Prüfungen aus der Katechetik und Pädagogik der Di'öccsan-Alum-nen, und der Cleriker solcher Stifte und Klöster beizuwohnen, welche keinen von der Landesstelle bestätigten Lehrer der Katechetik und Pädagogik haben; auch mit den Clerikmr der DiLcefan-Stifte Üild Kl'öster, wo bestätigte Hauslehrer sind, da sie zür Priesterweihe kommen, eine Prüfung vorzu-iiehmen, ihre Zeugnisse zu vidiren, und mit dem Siegel des HauptsGile zu versehen. Htcns. Der Oberaufscher hat auch mit jedem, der in einem Stifte oder Kloster die Katechetik und Pä-dagogik zu lehren von seinem Oberen bestimmt wird, durch Hz- C 302 ) igo* durch den Katecheten der Hauptschule, wo die DiL. cesan- Alumnen diesen Unterricht erhalten, sowohl theoretisch und schriftlich/ als praktisch und müiib.-lich eine strenge Prüfung vorzunehmen, und dessen Elaborat mit dem Gutachten dem Consistorio, und durch dieses fcev kandesstelle zur Bestätigung des Candidaten als Lehrers vorzulegen. rötens. Am Ende eines jeden Schuljahres Hst er als Districts - Aufseher die vorschriftmäßigen Ta, bellen über den Zustand der Schulen seines Bezir, kes im Allgemeinen^an die kandesstelle und in Ansehung des Unterrichtes und der Moralität dem Consistorio vorzulegen, aus den von allen Districts, Aufsehern «ingesandten Tabellen eine Uebersicht des ganjen Schulunterrichtsweftns der Di'öcese zu veranstalten, hierüber aber seine Meinung mit den nö-thigen Vorschlägen zur Ermunterung des Fortganges , oder zur Verbesserung der Mängel bei bei# Consistorio zu referiren, von wo aus das Elaborat an die'Landesstelle zu gehen hat. Utens. Bei den Consistorial - Verhandlungen überhaupt wird der Oberaufscher sich das Beste des Schulwesens angelegen seyii lassen. Daher wird tt bei Anstellung der Cooperatoren an Orten, an welchen Hauptschulen sind, bei Ernennung der DechaNte, die so viel möglich, zugleich die Districts, Aufsicht über die deutschen Schulen zu erhalte» ha» b«n, das Consistorium auf das Bedmfuiß das Schul- W C zoz ) wesen ju befördern, aufmerksam machen. ES ist seine Pflicht in allen Fällen, in welchen die Meinungen bei dem Conststorio getheilt find, nur ba-Brstc des Schulwesens vor Augen j« haben, und darnach seine besondere Meinung gründlich und deutlich ans einander zu setzen, damit die Landes-fielle mit völliger Kenntniß der Sach« hierüber baS Zweckdirnstlichste beschließen könne. Instruction für Kretsämter. ttens. Da sich nach der allerhöchsten Entschließung die Leitung des drurschen Schulwesens zwischen dem Conststorio, und den Kretsamtern zu theilrn hat; fs sind folgende Schulangrlegenheiten künftighin kein Gegenstand der kreisämtlichen Wirksamkeit: s) Alles, was den Unterricht in allen Lehr-gegrnMnden betrifft; b) Die Prüfung der Candidaten des deutsche» kehtamres, und die Adjustirung ihrer Zeugnisse; c) Die Anstellung der Gehülfen und Schullehrer, und die Erstattung des Vorschlages zue Besetzung der von landesfürstlicher Derleihung abhängenden Schuldienste. b) Die unmittelbare Aufsicht über den moa italischen Wandel des Lehrpersonals; e) Die räch sie Untersuchung und Schlichtung solcher Beschwerden, welche in Ansehung des Unterrichtes, oder des Moralischen Wandels NB C 304 ) der Schullehrer entstehen, ht so fern die Klage nicht eine schwere Polizei-Uebcrtrekung betrifft. In diesem Falle tritt die Wirksamkeit der politischen Behörden dergestalt ein, daß das Kreisamt dem Consistoilo mir die umständliche Nachricht von dem, was verfuget worden ist, zur nöthigeu Sicherstellung des Ansehens des Schulamtes zu machen hat; indem ein Mann, der nicht im vorziiglichen Grade rechtschaffen ist, nicht Schullehrer seyn kann: Die Kreisämter behalten hingegen ihre Wirksamkeit in Ansehung des deutschen Schulwesens in folgenden Puncten und in der bisherigen Manipulations- Art: a) In der Äerkheilung der Schulbücher für die armen Kinder, bei der es, wie bisher zu verbleiben Hat, nur daß die Quittungen über dieselben nicht allein wie bisher von dem Schullehrer, Ortsfchulaufseher, und Ortsfeelsorger unterschrieben, sondern auch von dem Districts-Aufseher adjustirt seyn müssen; b) In der Eintreibung der Schulfunds-Beitrage aus Veklassenfchaften und der Strafschulgelder i c) In Gchulbaulichkerten, in welchen, wie bisher, vorzugehen ist, mit der Bemerkung, daß über die Nothwcndigkeit eines Baues oder einer Reparatur jedes Mahl der Dtstrikts- Aufseher C S°s ) §<# scher vernommen werde, der angewiesen ist, daß ec bei kleineren Reparationen vorher die Sache durch gütliche Einleiltung zu, bewirken krachte; d) In Streitigkeiten und Verhandlungen über Giebigkeiten, in welchen das Kreisamt nach den bestehenden Normalien sein Amt zu handeln hat, wenn vorher der Lrtsseelsorger mit freundschaftlichem Zureden den entstandenen Streit beizulegen sich vergebens bemühet hat, auch die Vermittlung des Districts-Aufsehers fruchtlos gewesen ist. Doch ist hierbei zu bemerken , baß jede friedliche Ausgleichung, welche jene einleiten, wenn dadurch eine Aende-rung in der Fassion der Einkünfte entstünde, dem Kreisamte vorznlegen, und von demselben, wenn sie nicht der Passion ganz gemäß, sondern eine Folge der Nachgiebigkeit des Schullehrers ist, zwar allezeit zu Berhüthung neuer Streitigkeiten, doch nur mit der Klausel: v line Präjudiz für den Schuldienst, und den jeweilige» Nachfolger im Amte, oder allenfalls auf eine bestimmte Anzahl Jahre zu bestätigen ist. e) . In Erörterung der Frage, ob eine neue Schule irgendwo noch errichtet werden soll. Hier wird das Kreisamt sowohl die Localität, als dir Beiträge, die die Gemeinde zur Errich- XXI. Land. N tung SE c 306 ) So» rung und Erhaltung derselben gebe» will, die Erhebung, ob die Herrschaft die Gemeinde (jUr* zu vermögend finde, und dergleichen, in einer mit dem Districts - Aufseher gemeinschaftlich zu haltenden Local-Commission einleiten, und den Befund gutachtlich der Landcsstelle vorlegen, f) In Ansehung der sistemisirten Versorgung . x der Wiktwen und Waisen der Schullehrer. Ltens. Durch die neue Verfassung werden jedoch der Schulunterricht und die Moralität des Echulper-sonals der Aufsicht des Krcisamtes, dem die pv, ltkische Leitung des ganzen Kreises anvcrtraut ist, nicht ganz entzogen. Kommt es zur Kenntniß drs Kreisamtes, daß an einem Orte der Unterricht oder die Schulzucht vernachlässiget, oder unrecht behandelt werden, daß Gebrechen von Seite des moralischen Wandels an dem Lehrer sich zeigen; so wird es alsogleich den Ortsseelforger, oder wenn es diesen selbst beträfe, Yen Schul-Districts-Aufseher darauf aufmerksam machen, und wenn diese nicht sogleich AbhUlfe verschaffen, die Sache der Landesstelle anzeigen. Diese Schulgegenstäude, welche thells dem kreisämtlichen Wirkungskreise unmittelbar zugewiesen sind, theils immer noch der Aufmerksamkeit des Kreisanms, als der politischen Kreisstclle, unterliege», hat der im Schulfache am besten bewanderte Kreis - Commissär zu besorgen. Ihm wird es zur Pflicht gemacht, ft<6 mit HB C 3°7 ) HB \ mit allem Eifer der guten Sache, welche in der Beförderung eines weder zu weit ausgedehnten, noch unter das BedÜrfniß eingeschränkten Volks-Unterrichtes, ju welchem brr moralische Wandel der lehrenden Personen wesentlich gehört, anzuneh-men, sich mit den Schul, Districts-Aufsehern gut zu benehmen, und sie in allem, wo sie der Unterstützung und Mitwirkung des Krcisamtes be» nöthtget find, auf das wirksamste zu unterstützen. Daher wird dieser Commissar und der die gesamM-tttt Geschäfte leitende Kreishauptmann der Landes« stelle verantwortlich, wenn das Schulwesen aus Mangel der ärmlichen Mitwirkung mit den von Schul-Districts-Aufsehern gemachten Anzeigen irgendwo ins Stocke» gerathen sollte. ${ oder denselben angemessene Mittel. -tens. Dieser Wirkungskreis ist aber von der Art, daß einige einige Gegenstände desselben der Entscheidung des Consistorii selbst zustehen, andere aber der Landesstelle zur Entscheidung vorzulegen sind. Atens. In den Wirkungskreis des Consistorii, in so fern dasselbe selbst entscheiden kann, gehören: a) Die eifrige Aufmunterung fleißiger Orts-feelsorger, und die Wachsamkeit über die genaue Erfüllung der Pflichten, welche ihnen in ihrer Instruction vorgezeichnet sind. b) Die Aufsicht über den Praparanden -- Unterricht künftiger Schullehrer, dann der Clertkec des Säcular - und Negular - Clerus, damit diese zu guten Katecheten uud Pädagogen gebildet, mit dem ganzen Verfahren bei dem Unter- NB C AH ) AB terrichke, anb mit der Leitung des Schulwesens recht vertraut werden. c) Die Anstellung der Gehiilfen, wo dieselbe schon sistemisirt sind, und die Genehmigung der präientirten Schullehrer, deren Präsentation zu Schuldiensten Privaten zustcht; die Anstellung eines Provisors bet einem alten Lehrer, wenn dazu nach, den Normalien kein Beitrag aus dem Schulfunde n'üthig ist. d) Die Ertheilung der Zeugnisse der Lehrfähigkeit an die Gehülfen, welche von dem Herrn Oberaufscher ausgefertiget werden. e) Die Belobung und Aufmunterung fleißi-» ger Schulmänner, und die Zurechtweisung, dann die Bedrohung jolcher, welche es in Ansehung des Lehramtes, oder des sittlichen Wandels an der Beobachtung ihrer Pflichten ermangeln lassen; die Aufstellung eines Provisors bei einem Lehrer, der aus Mangel an Kenntoiß und wegen Vernachlässigung seiner Bildung einen Provisor auf seine Kosten zu erhalten hat. f) Die Aufmunterung der Seelsorger zur Ver- fassung solcher kleiner Volksschriften, die man zur Beförderung relegi'öser und bürgerlicher Tugenden unter das Volk bringen soll, um den in Schulen erhaltenen Unterricht zu bestätigen, und zu erweitern. , g) Die Regultrung, ob an einem Orte Halb- oder C ZkL ) Sd«r ganztägiger Unterricht zu geben, und von welcher Abcheilung der Schüler der halbtägige Unterricht Vormittags, von welcher Nachmittags zu besuchen scye. In diesen Fällen hat das Con-sistorium ohne weitere Anfrage sein Amt z„ handeln, wenn die Meinung des Consistorii mit der Meinung des Oberaufsehers übereinstimmend ist. Könnte sich aber der Oberaufseher mit der Meinung deS Conststorik nicht vereinigen; so ist die Sache der Landesstelle jedes Mahl vorzulegen. 4tens. Folgende Gegenstände gehören zu dem Wirkungskreise des Consistorii dergestalt, daß fle jedes Mahl der Landesstelle vorzulegen, und erst nach erhaltener Bestätigung in Ausführung zu bringen sind. a) Wo es sich um Errichtung einer neuen Schule, um Trennnng der Geschlechter in 6m Schulen, um Beigebung der 4ten Classe bet einer Hauptschule handelt. b) Do es sich um die Anstellung eines Lehrers an einer unter landesfürstlicher Ernennung sitzenden Trtvialschule, dann eines Lehrers an einer Hauptschule, an der Normal - Hauptschule, an der Realschule, oder um die Anstellung eines Directors bandelt. c) Wo es dermahl um die erste Anstellung der Schul- Districts - Aufseher, und künftig um St!? ( 3-3 ) £'*? um die Anstellung der Dechante zu thun Ist; da diese letztere zwar von dem Cvnststorio ernennet, aber von der Landesstclle, in soweit sie die Schul-Districts - Aufsicht führen sollen, bestätiget werden müssen. d) Wo es sich um die Beigebung eines Ge« hülfen an einer Schule, bei der noch keiner si-siemisirt ist, oder um Beigebung eines Provisors für einen alten Lehrer, wenn dazu ein Beitrag aus dem Schulfunde n'öthig wäre, handelt. e) Wo es sich um die Bestrafung eines Schullehrers durch Uebersetzung auf einen geringeren Schuldienst, oder durch Absetzung von dem Lehramte, oder durch gänzliche Unfähigkeitserklärung desselben zum Schuldienste handelt. f) Wo es um die Ernennung des Oberaufsehers, dem die Domscholasterre verliehen wird, oder wenn auch diese Dignität bei einem Capi-tel nicht bestände, um die Ernennung des Schul« Referenten bei dem Consistorio überhaupt zu thun ist. g) Wenn es auf die Drucklegung einer zur Beförderung deS Volksunterrichtes dienlich erachteten Schrift, oder auf Ne Einführung eines neuen Lehrbuches in den Schulen ankommt. Ztens. In Ansehung des Geschäftsganges bei dem unmittelbaren Wirkungskreise des Csnsistorii ist zu bemerken t a) C 314 ) A) M« das Schulgeschäft betreffende Stücke werden dem Oberaufseher als Schul - Referenten jugethrttt. Er votirt, er referirt dieselben und nach dem mit dein Oberaufseher einstimmigen Conclufo werden die Expeditionen entworfen , und nach Vtdirung derselben durch den Oberaufseher ausgefertiget. b) Die Genehmigung der Privat- Präsenta, lion eines Schullehrers wird von dem Consistorio ausgefertiget. c) Alle übrigen Anordnungen werden an die Schul, Districts-Aufseher erlassen, von denselben «lngeleitet, und weiters expedirt. d) Ws wegen Verschiedenheit der Meinungen zwischen dem Consistorio und dem Oberaufseher Bericht an die Landesstelle zu erstatten ist, werden in dem Berichte beide Meinungen mit ihren Gründen aufgeführt, und der Bericht wird auch von dem Oberaufseher mit unterzeichnet. 6cens. In Ansehung des Geschäftsganges bei dem Wirkungskreise, wo das Consistorium nicht allein wirken kann, ist zu bemerken: a) Wo es sich um Errichtung einer Schule, ober um Errichtung einer 4t6n Classe bei einer Hauptschule handelt, muß sich das Consistorium erst mit dem Kreisamte in das Einvernehmen fchrn. und eine Local- Commission mit diesem und dem Schul- Districts - Aufseher veranstal, ten. HB ( 315 ) HB ten. Nach erhaltenem Gutachten des Kreisamtes gibt das Consistorium fein eigenes mit Beilegung des kreiöämtlrchen an die Landesstelle be-rkchtlich ab. b) In Ansehung der Trennung der Geschlechter, wo zwei Schulen bestehen, gibt das Con-fisiorium sein Gutachten ohne Vernehmung des Kreisamtes ab. c) Bei Anstellung eines von landesfürstlicher Verleihung abhangenden Schullehrers, eines Directors, eines Katecheten, eines Lehrers an ber< Haupt - und Realschulen müssen jedes Mahl a^ It Bittschriften mit dem Berichte vorgelegt we t* den. d) Der Concurs , der für das Katechet en -Amt an der Hauptschule der Di'öcese, oder.- für ein Lehramt an der Realschule, und zwar für das erste« bei dem Consistorio, für das l etztere bei der Oberaufsicht gehalten wird, muß 1 sammt den Concurs - Elaboraten dem Consistsorial -Gutachten angeschloffen, und der Lan pesstellr vorgelegt werden. e) Bei der Ernennung eines Decharsts, ot er bei dem Vorschläge deS Oberauffeher.-s müssen alle Behelfe, die dessen Geschicklichk^t zur Leitung des Schulwesens erproben l'önnen, dem Berichte beigeschlossen werden. f) Bei allen Streitfragen süssen di« aufge- rom- ( 3*6 ) nemmenen Protokolle und Voracten dem Berich» te Anliegen. g) Alle in Schulsachen von dem Conflstorio erstatteten Berichte sind von dem Oberaufseher mit zu unterfertigen. /tens. Die jährlich von den Schul - Districts -- Aufsehern einlaufenden Tabellen werden von dem Über-aufscher in Ordnung gebracht, daraus eine allge-" meine Uebersicht verfaßt, und diese mit dem Con-sistorial a Gutachten über die Verbesserung entdeckter Mängel, über die Beförderungsmittel des Volksunterrichtes, und wo der Oberaufseher von Der Consistorial - Meinung abgienge, mit Anfüh-vng beider Meinungen der Landesstelle vorgelegt. Ften s. Ueber das ganze Schulgeschäft wird ein eigene s Gestions - Protokoll bei dem Consistorio ge-fü! , um die vorschriftmaßige Leitung desselben in stäter Evidenz zu erhalten. ^itens. Die Consistorien werden sich die Beförderung der z weckmäßigsten Anleitung des Volkes zur wahren R. eligiosität, zur bürgerlichen Tugend, und stan-L esma ßigen Geistesbildung auf alle mögliche Art st 'geleg en seyn lassen, um dem allerhöchsten Zutrauen H'öchi'r Seiner Majestät vollkommen zu entsprechen . ,2tens. In Ansehung der akatholischen Schulen haben t Deine M ajestät (laut Hofd. vom 14- >2,u9. i8©5), AS C 317 ) AS 1805.) Folgendes ins Besondere fesizufttzen g?-ruhet: Der Pastor der Gemeinde ist ebenfalls der unmittelbare Vorgesetzte und Aufseher des akatholi-fchen Schullehrers; doch soll sich derselbe, wenn er gegen den Schullehrer eine Klage zu fuhren hat, welche die Kennkniß der Lehrgegenstände und Methode, den Fleiß und sittlichen Wandel desselben betrifft, an den Schul - Districts- Aufseher wenden. Die protestantischen Schullehrer sind überhaupt verpflichtet, mit Ausnahme der Religion, in Ansehung welcher sie unter ihren Pastoren, - Superintendenten und Consistorien stehen, sich durchaus allen für das Schulwesen allgemein bestehenden Gesetzen, und eben derselben Aufsicht und Leitung zu unterziehen. Die Schul- Districts - Aufseher haben auch die in ihrem Bezirke befindlichen protestantischen Schut len zu untersuchen; den Religionsunterricht jedoch keineswegs zw beirren, sondern von demselben sich nur in so weit in die Kennkniß zu setzen, um überzeugt zu styn, daß nichts den Toleranz - Gesetzen Widriges vorkomme. Doch soll der Schul - Districts - Aufseher die Visitationen der akatholischm Schulen nicht als lein vornehmen, sondern es soll sowohl bei der jährlichen Cchulvifikation, als bei jeder anderen th »ft HS ( 3-8 ) HS tva unter der Zeit nöthigen Untersuchung einer solchen Schule immer auch der zur Besorgung der Schnlaagelegenheiten bestimmte Kreis # Commissar gegenwärtig seyn, und nach Beschaffenheit der Umstände Mitwirken. Der Schul-- Districts- Aufseher hat seine Visitations-Berichte, wie bet katholischen Schulen, an das Conststorium zu erstatten, damit dieses und der bet demselben das Schul Referat führende Oberaufseher auch von den akatholischen Schulen die Kennkniß, und eine vollständige Uebersicht des ganjen Schulwesens in der Diöcefe haben. In Gemäßheit dieser Entschließung hat das Con, sistorium bet den akatholischen Schulen eben diejenige Wirksamkeit, welche ihm bei den katholischen Schulen zugewiesen ist; jedoch mit folgenden Bemerkungen : a) Daß die Anstellung eines Lehrers, wenn dieselbe auch auf die Privat - Präsentation der akatholischen Gemeinde zu geschehen hätte, dann die Aufstellung eines Provisors bei einem Lehrer, (welche Gegenstände oben §■ 3. lit. c und e der Entscheidung des Consiiiorii allein überlassen sind) von dem Conflstsrio der Landesstelle vorzulegen ist, welche die Anstcllungs * Dccrete ausfertigen. und dem Angestellten durch den Schul - Districts - Aufseher zukommen lassen wird} NB C 319 ) b) DoS Untersuchungen verfallender Gebrechen außer der Zeit der jährlichen Visitation, welche von dem Schul - Districts , Aufseher mit dem Kreis - Commissär geschehen, und von diesen beiden nicht sogleich geschlichtet werden können, von den Untersuchenden nicht dem Eon-fistorio, sondern der Landesstelle unmittelbar vorzulegen sind, welche sodann selbst das Consistori-um in die Kenntniß des Deranlaßten fetzen wirb. Anhang.' Instruction für «katholische Schulge-hülfen. itens. Der Gehülf an einer «katholischen Schule muß ein Inländer.fepn, und kann nur dann den Dienst antreten, wenn er sich über seine in dem Curse an einer inländischen Hauptschule erworbenen Schulkenntnisse mit dem vorgeschriebenen für einen Gehül-fen von einem Krcisamte oder von einem Districts-Aufseher adjustirten Zeugnisse, und über seine Relt-gionskenntniffe mit dem Zeugnisse eine- inländischen Predigers sezier Confession als zum kehramte tauglich ausgewirsen hat. rtens. Um die Aufnahme hat sich der Candidat jedes Mahl zuerst an den Lehrer zu wenden, dem es &n kan nt HO C 320 j HO kannt ist, in wie fern die Aufnahme von ihn, abhängt. ztens. Wo ein Gehülf nach den allerhöchsten Vorschriften nothwendig ist, ist derselbe von dem Mi» litär-Dienste befreit, so lange er an diesem Ort« «ngestcllt ist. 4tens. Der Gehülf soll den Schullehrer als seinen nächsten Vorgesetzten ansehen, ihm Ehre und Gehorsam beweisen, und sich bestreben, da er dessen Hause angehört, durch friedliches und gefälliges Betragen die Einigkeit kn der Familie nicht mit nicht zu stören, sondern sie nach Kräften zu be» fördern. Ztens. Der Gehülf hat sich mit der strengsten Genauigkeit an die vorgcschriebenen Schulstunden zu halten, sich in seinem Lehramte unverbrüchlich au die vorgeschriebene Lehrmethode zu binden, die Schulkinder ohne Unterschied, ob ihre Ae'tern arm oder »ermöglich seyn, mit gleichem Flelße zu bearbeiten, und mit gleicher Höflichkeit zu behandeln, auf Beförderung guter Sitten unter ihnen alles Ernstes zu sehen, die bemerkten Fehler nach der Vorschrift der Schulgesetze zu bessern, und jede Gelegenheit zur Beförderung guter Gesinnungen und Sitten sorgfältlgst zu benützen. Es wird ihm zum besonder'.: Verdienste gerechnet werden, wenn er iy Ort in, wo die Kinder außer den Schulstun- HB ( m ) HB den «*f 'öffentttchrn Plätzen spielen, durch seine Gegenwart alles Unsittliche zu entfernen sich wird angelegen fcyn lassen. 6t wenn er dem Pastor als Küster bessrehr, seine Verrichtungen mit Andacht und Anstand besorgen, und in seinem ganzen Mandel ein Muster guter Sitten ft')«. fltens. In der Absicht ist ihm das Besuchen der Hs-feuklicheu Echänkhciufer, und bas Geigen bet Tänzen in den Wirthshäusern aüf^das strengste veebor then. Ja er wird sich zu htirhcn haben, daß er sich nicht durch zu häufige und zu vertraute Besu--che eines oder des andern Hauses in der Gemeinde verächtlich mache, und zu Übeln Murhirrassungerr und Nachreden Veranlassung gebe« yUnit. Er soll wissen, baß jede fortwährende Nachlässigkeit im Dienste- jedes subordinations -widrige Benehmen, jede Unrechte Behandlung der Äin-XXI. 35 «mv L $?rr. W C Z22 ) Arider, jede unsittliche Handlung/ ja selbst «ine durch feine Schuld, und nicht ganz ohne Wahrscheinlichkeit erregte Üble Meinung strenge geahndet, »„& in einem wichtigen Falle, ober bei nicht erfolgter Besserung auch kleiner Fehler, mit der gänzliche,, Entlassung vom Schulamte werde bestrafet werden. tokens. Nach dem Schullehrer ist sein unmittelbar hK-herer Vorsteher der Orts-Pastor, dem tr daher in allen das Amt und die sittliche Aufführung betreffenden Dingen genauen Gehorsam zu leisten hat. Utens. Klagen, welche der Schulgehülf gegen seinen Schullehrer führen zu müssen glaubt, bringt er dem Pastor vor, welcher durch gtitlldje Mittel dieselben zu schlichten suchen wird. Wenn hierdurch keine Ausgleichung bewirket werden kann; so bringt der Gehüif feine Beschwerden bei dem Districts-Äuffehet an. Glaubt sich der Gehüif durch bas Benehmen des Pastors gekrankt; so hat er sich an das Kreisamt zu wenden, von dem der SZeturi an die Landesstelle zu nehmen wäre. !2tens. Der Gehülf soll sich durch die Prüfung, die der Districts-Aufseher an bestimmten Tagen vor, nehmen wird, des Lehrerzeugntsses würdig zu machen trachten, welches er jedoch nicht erhalten kann, wenn er nicht wenigstens ein Jahr dem Schulamte vorgesianden ist, und das 20te Jahr seines Alters zurückgeleget hat. Wen» er von dem Districts, r NB C Z2Z ) Aufseher nach einer, «der falls er nicht ganz bestanden ware, nach wiederhohlter Prüfung in Sine fthung seiner Kenntnisse, und in Ansehung der standhaften Beweise sowohl über die zweckmäßige Handhabung der Schulzncht, aiS über die Unta-• deihaftigkeit feines Wandels zur Erlangung deS Lehrerzeugnisses würdig befunden worden ist; so hat er sich an den bestimmten, und circulariter bekannt gemachten Tagen mit einem Zeugnisse ocs Predigers über seine Religionskcnntnisse, und die währemd feiner Dienstzeit bewiesene Geschicklichkeit und Verwendung, dann mit einer schriftlichen Anweisung des Districts - Aufsehers an den Schulen-Oberaufsehcr zu wenden, welcher ihm nach einer über die k^hrgcgensteinde, und die Methode dieselben zu lehren (mit Ausnahme der Religionslchre) vorgenommenen und gut übcrstandenen Prüfung sein Gehülfenzcngnlß Für einen Lehrer adjnstiren wird. Ohne dieses Zeugniß kann er keinen Schuldienst erhalten. Auch wird nicht zugegeben werden, daß er sich außer den vorgeschriebcnen Tagen dieser Prüfung ans dein Grunde unterziehe, weil er etwa vo» Seite eines Prüftntanten zu einem Schuldien-' ste «ine bestimmte Zusage erhalten hat. lZtens. Der Gehüif kann nicht unter dem Schul-Curse von seinem Posten abgehen, auch nicht ohne dringende Ursache (und nie ohne Norwissen des X 2 Di- HB C Z24 ) HB Districts - Aufsehers ) unter dieser Feit von öech Lehrer entlassen werden. Aber auch bei dem Wcch. ftl nach Endigung eines halbjährigen Schul,Curstz hat gegenseitig eine scchswöchentliche Aufkündigung und die Anzeige an den Districts-Aufseher zu geschehen. i4tens. Will der Gehülf sich um einen «ledigten Schuldienst bewerben; so muß er mit dem Lehrer, zeugnisse, mit dem Jeugnissr eines inländische Predigers seiner Confession über seine ReiigionS-kenntnisse, und mit Zeugnissen Über feine gute Auf, führung »ersehen seyn. Diese Deh-.sse legt er einer «igenhÜndig geschriebenen Bittschrift bei, welche rr den Präsentanten überreicht. Wenn ihm diese die Präsentation ertheklen, wird er das gedruM Anstelkungsdecret mittelst deS Schul-DistrickS-Auf-fehers erhalten. rztens. Hätte der Gehülf noch lein durchaus gutes PrÜ'fungszeugniß; so lasse er sich ja nicht in den Sinn kommen dasselbe zu verfälschen. Denn.wenn jemand ein falsches Zeugntß »achmachr, aber verfälschet , der macht sich eines Verbrechens schal-dig, wrlcheö Mit Kerker von sechs Monakhen öiS zu einem Jahre bestrafet wird. (Gesetzbuch über Verbrechen Hauptst. XXIV. tji* $« 181.) RtB C 325 ) «*.& Instruction für akatholischr Schul« le hrer. Itens. Niemand kann ohne bas bisher von einem Kreisamte oder künftighin von dem Schulen-Ober--anfseher einer inländischen Di'ücese adjustirte Lehrrr-zrugniß zu haben einen Schuldienst erhalten. Akens- Der Candidat des Lehramtes hat um die Verleihung der Schule ein eigenhändig geschriebenes Gesuch, welchem das Lehrerzeugniß, dann das Zrugniß eines inländischen Predigers seiner Con» session über seine Neligtonskenntniffe, endlich Zeugnisse über seine gute Aufführung beiliegen müssen, denjenigen zu überreichen, weichen das Recht der Präsentation auf den Schuldienst zusteht. Atens. Der Candidat erhält sein Anstellungsdeeret al-Lehrer über die Präsentation derjenigen, welchen sie zusteht, mittelst des Schul-Districts-Aufsehers. 4teu6, Die Verleihung des Schuldienstes giebt ih» das Recht zu dem Genüsse der Einkünfte desselben, nicht zwar von dem Tage, an welchem die Verleihung ausgefcrtiget ist, sondern von dem Tage, an welchem er de» Schuldienst antcttt. Sie gibt ihm die Sicherheit, dag er von den. Präsentanten des Dienstes nicht eigcnmächtig entlass«» werden kann. Sie gibt ihm auch die Befreiung vom , w C z-6 X LS , vom Milirärstande, so lang er als Sn-allchrer ati» gestellt seyn wild. Atens. DasAnstellullgsdecret sichert jedoch btn6d)iii, lehrer Doch nicht, bag « ui cht, and) liegen schwerden von minderer Erheblichkeit aus Rücksicht auf die Wünsche der Präsentanten, der Herrsch»»', ten, Pastoren und Gemeinden scines Dienstes v«» lustig werden könnte. Cr har sich daher durch Geschicklichkeit, Fleiß, Folgsamkeit, und M» unkadelhafren Lebcnewanbel um das Bestätignngs, decret der hohen Landcsstelle verdient zu mache», . ' • • - ; • • .. V':;' - wozu er von feinem Schnl-Disiricts.-Anfseher nach einer angemessenen Probezeit ln Vorschlag gebracht V wird. Ein so bestätigter Lehrer kann wegen Be-schwerden von minderer Erheblichkeit, und ohne daß die hohe Landessielle die Entlassung gegen ihn ausgesprochen hat, seinen Dienst nicht verlieren. Htens. Der Schullehrer soll alsogleich nach erhaltensr Dienstverleihung sein Amt antrrten. Die Pflichten, die er dadurch übernimmt, betreffen kheils das Benehmen in Hinsicht auf die Schule, thei-is das Verhalten gegen seine Vorgesetzte. »ttens. Die Schule betreffend, hat er Pstichttn in Beziehung auf die Schulkinder, auf den Gehiil» frn, auf das Schulgebäude, und auf die Besorgung der Einkünfte des Dienstes. Atens. Die Schulkinder muß et als ein kostbares Gut ünfthrn, das'seinen Händen anvertraut ist, damit HS ( s27 ) HS er dasselbe sorgfältig bewahre und verbessere» In hieser Hinsicht muß er a) jährlich zur Zeit der Herbstferien mit Zu- ziehung des Ortsschulaufsehers die Beschreibung der schulfähigen Kinder anfnehWN, sie von dem Pastor mit dem Taufkuche vergleichen und Unterschreiben lassen, sodann des der Schule auss-bewqhren, uiy sie hei der Visitation Vorzug legen, ' > b) Die vorgeschriebenen Lehrstunden soll er genau und pünktlich halten, dabei unermüdet, ohne Rücksicht, ob die Kinder armen oder »ermöglichen Aeltern angehörcn, den Unterricht besorge», sich der vorgeschriebenen Lehrmethode bedienen, in der Behandlung her Kinder mit Liebe und Ernst sich nach den Vorschriften bei Methodenbuches genau fügen. Um die armen Kinder mit den unentbehrlichen Lehrbüchern (mit Ausnahme der Religionsbücher) zu versorgen, von denen künftig wir bisher auf zwei Kinder Eines verabfolget wird, hat er sich immer an das Kreisamt zu wenden, wo er dieselben gegen den vorschnftmäßigen von ihm selbst, von dem Pastor ' und Schulortsauffeher unterfertigten , von dem Schul - Districts - Aufseher adju-stirten Empfangsschein erhallen wird. c) Die FlWataloge soll er ununterbrochen führen, die von der Schule WegbWenben vä- ttzr- m (s 2$ > GO . Erlich cn«af>itc-! , und w'ächentlsch be:«' Pqst^. anzeigen, damit, bt/žir durch fehl Meden bei^ Sd)tliftefucf) der Nachlässigen besördere. AuZ dem Fle.itz^atatoge' er die msnatHlichenVer-^«ichnM der NnsgebliebMen gewissenha/t vy.> fassen, und dem Pastor Überreichen, endlich die Extrak.te der Z^i^dlechrnden der iprtsobrzgkech halbjäh-iz, d. V. mit Ende der Monathe Va-rz und September unter der MchrchWiz des Pastors und OrtsschulauMitch oorschriftiuDig Übergeben. 6) Kindes, welche mit natürlich?» Blatter^ gehaftet waren, soll er nicht bev.or der. Schoch -anz weggcfaVe.n ist, zur Schule, zulassen, auch Lindern > welche mit einem Ausschläge behafttt sind, oder dprch Ungeziefer auf. dem. H.aupte geplagt werden, den Zutritt, zur Schule nicht, gestatten. «0 Ans Beförderung guter Sitten soll er alles. Ernstes sehen, jugendliche Fehler nach den Schulgesetzen Messern, jede Gelegenheit., das Gute unter seinen Schülern durch Ermahnungen zu B f'övbtm, sorgfältigst benützen, sie nicht bloß mit Worten, sondern noch mehr mit Gewöhnung an Ordnung^ Reinlichkeit, Eingezogenheit, Anstand sowohl m der Schule, als bei dem Weggehen aus derselben zum Guten zu. bringe» trachten» ' •' f) ( 329 ) O Fehler s'o n können glaubt, öder mit seinen Bemühungen nichts ausrichtet, an den Schul- Districts- Aufseher machen soll. h) DaS Schulgeld darf er nicht erhöhen, sondern nur das im Orte übliche abforbern, wenn sich dir Gemeinde nicht freiwillig zu einem höheren herbei läßt. c) Das Holzgeid kann (jedoch nicht eigenmächtig durch den Lehrer, sondern nur durch einen Spruch des Kreisanttes, an welches der Schul * Distrikts - Aufseher dir Anzeige auf die Bittt des Schullehrers zu machen haben wird) erhöhet werden, wenn cs nicht mehr dem Holz-pretse angemessen ist. Jedoch sieht eS der Gemeinde frei, ihr GchuIMmer selbst heitzen zu lassen, in welchem Falle der Lehrer auf kein Holz-geld Anspruch machen fanti-(1) In Ansehung der Art, wie die Gebühren rinzubringen sind, bleibt es bei der Verordnung vom 6trn Septemb. 1735., Kraft welcher den Herrschaften bei ihrer Dafiirhaltung dir Pflicht C 334 > § HO Dienst übersetzen, und falls er sich auch da nicht besserte, ganz enksassen. d) Fehlem der Insubordination oder ringe,, wurzelten Trunkenheit stehet die Entlassung vom Schuldienste bevor. e) Unsittlichkeit aber noch Wilderer Art, vor allen aber erwiesene Verführung würde mit der Cassation und Erklärung der Unfähigkeit zu allen Schuldiensten bestrafet werden. i4tens. Brave Lehrer sollen bei demSchuldienste''ls-benslang versorget seyn. Finden sie es im Alter für ihre Ruhe nörhig, den Schuldienst abzutreten, und haben sie einen zum Schulamte tauglichen Sohn; so wirb man es ihnen erlauben, den Dienst an diesen Sohg abzutreken, wenn anders bei Privat r Patronaten die Präsentanten damit einverstanden sind. Der Lehrer, der diese Abtretung wünscht, hak durch seinen Schul»Districts»Aufse-her darum anzusuchen. An Töchter den Schuldienst abzutreten kann jedoch, da cs den Weg zu man» eher unglücklichen Ehe öffnen würde, im Allgemeinen nicht erlaubt werden. Instruction für Pastoren. Der Pastor ist vermöge feines Berufes der Führer des Volkes zur religiösen Sittlichkeit, und in dieser Hinsicht auch Lehrer der Schuljugend. Da aber p 3 auch f' C 34-> ) auch btr übrige C chulunterrichr theils vermöge sei^g Inhaltes, theils vermöge seines Einflusses auf bit Entwickelung der Seelenkräste die moralische Bildung des Volkes ausnehmend befördert: so ist er der SJufc sehtr Über den gesammken Schulunterricht. Durch die allerhöchsten in Schulsachen erlassenen Verordnungen ist ihm dir nächste und unmittelbare Aufsicht übet j«, de Trivialschule seines Pfarrbezirkes überlassen, Sowohl durch seinen Beruf, als auch durch die höchsten Orts ihm ausdrücklich zur Pflicht gemachte Aufsicht muß er sich aogelricben fühlen, der Schule ganz das Stil feyn, was er ftpn so», Führer des Volkes zur fügend durch Lehre und Beispiel. Zn dieser doppelt ten Beziehung eines Lehrers und eines Aufsehers der Schul«.liegen ihm Pflichten ob, ^ttens. Als Lehrer der Religion in der Schule muß «r sich zur heiligsten Pflicht rechnen, den Religions, unterricht in den vorgeschriebeneN wöchentliche» Stunden, ohne die geringste Vernachlässigung (indem er die Stunde, die er an einem Tage Anits-geschäfte halber nicht halten kann, des andern ges unausbleiblich einzuhohleu heit) sich zu Schulden kommen zu lassen, mit Eifer, Liebe und Nachdruck zu besorgen, die Glaubens-und Sittenlehre auf eine den Kindern faßliche Art nach den Erund-säyen einer richtigen Methode vorzunagen, und dieselbe durch Erweckung frommer Empfindungen ihren zarten Herzen, einzuflößen. Jedes Mahl . ' r ' <■ aber, TrB C 431 ) aktr, b« tx katechisirt. muß er in dem in der Schule befindlichen Fl-ifikataloge bei der Rubrik des TageS amnerke», daß er katechiflrt hat. lieber die Lehren, welche er vorträgt, ist er dem Superintendenten, und dem Consistyrio feiner Con, fefflon verantwortlich. Dtens. Da der Unterricht ohne 'öftere Wiederhohlnng nicht hinlänglich behalten wird, der Pastor aber bei feinen übrigen Amtsgeschäften nicht genug Feit behält, diese Wlederhohlunge» selbst vorzunehmen; so hat er dazu sich des Lehrers und des Gehiilfen zu bedienen, denen er aber die nöthige Anleitung geben muß, damit sie diese Wiederhohlungen zweiL-mäßig besorgen. ztrns. Er wirb darauf sehen, daß die Kinder dem Gottesdienste fleißig und anständig beiwohnen, und hierzu sowohl das ©einige selbst beitragen, als den Lehrer zur Mitwirkung anleiten und ver» halten. 4feu$. Als Aufseher der Schule wird er wachen, dag die Schulfähigen die Schule fleißig besuche», daß von dem Lehrer die Schulstunden ordentlich gehallten, die armen Schüler mit den n'öthigen Büchern versehen, die Vorschriften der Methode durchaus genau beobachtet, und die Kinder nach den Diszi-plinar-Gesetzen behandelt werden, In Ansehung der Bücher für die Armen hat er auf die vor, schriftmäßige und wahrhafte Ausstellung des En,- A pfangS» HM C 342 ) pfangsscheines zu sehen , und denselben mit zu unterfertigen. Ihm st-ht die Beurtheilung zu, vH rin Kind der ersten Claffe in die zweite vorznrücken geeignet ftp, welche Vorrückung er jedoch nicht seicht unter dem Gchul-Curft selbst geschehen lassen wird. Bemerke er Gebrechen, so wird er den Lehrer mit Schonung, und in Abwesenheit der Kinder zurechtweise», die Steifem durch herzliches Zureden zur Abschickung ihrer Kinder in die Schule ernrass neu, und alle in seinem Amte liegende Mittet zue Besörd^ung des Schulwesens anwenden. Kann -er Lehrer Krankheitswegeu den Unterricht nicht er-t|,eilen, so wird es idem Pastor zum ausnehmen, den Verdienste gerechnet werden, wenn er nach dem Beispiele mancher seiner Amtsgenosseii, die es bisher -schon gethan habe», selbst auf einige Zeit de» ganzen Schulunterricht über sich nimmt. Kann er aber dieses wegen seiner Seelsorgergefchäfte oder Gcsundheitsumstäiide nicht thun, so wird er nlfo» gleich die Anzeige an den Schul- Districts- Aufft. her machen, zu dessen Keimtniß er auch de» Todes Schullehrers alsngleich zu bringen, und ihm einen nach den Gesetzen geeigneten Gehülftn seiner Confession zur einstweiligen Versetzung der Schule vorzuschlagen hat. Atens. Auch über den Wandel des Schullehrers hat er die Aufficht zu führen. Entdeckt er an-ihm-, daß er die Schankhäufer besuche, bei 'öffentlichen Tan- Tänzen musicierr, sich der Trunkenheit ergebe, mit feinen Nachbarn oder mit seinen Hausleuten i« Unfrieden lebe, oder zur Unsittlichkeit Neigung äußere; so wird er weiteren üblen Folgen durch sein« Ermahnungen alfogleich vorzubeugen suchen. Er ermahnt den Schullehrer zuerst in Geheim, dann mit Beiziehung des Ortsschulaufsehers, und bedrohet ihn mit der Anzeige an den Schul-Districts-Aufseher, die, wenn keine Besserung erfolgt, unfehl-^ bar und ohne langen Verschub zu machen ist, damit das Uebel nicht unheilbar werde. Betrifft aber der Unfug des Schullehrers den Religionsunterricht, oder eine Lauigkeit in den Religionsübungen; st wäre die Sache, statt an den Schul« Districts « Aufseher, unmittelbar an den Superintendenten zu bringen. 6tens. In dem Amte des Pastors liegen keine Zwangsmittel. Alles, was er daher leisten kann, besteht im Lehren, Ermahnen, Zurechtweisen. Wo diese seine Mittel nicht anschlagen, hat er die Sacht zur Kenntniß des Schul-Districts-Aufsehers zu hrin. gen, der die nÜthigen Zwangsmittel einzuleitr« haben wird. Nur gewisse Vorbereitungsanstalte» zu diesen Zwangsmitteln liegen noch in dem Wir. kungskreise des Pastors. Er muß nähmlich das jährliche Verzeichniß der schulfähigen Knder, mit dem Taufduche vergleichen, und unterfertigen, er muß C 344 ) -MUßHen extract btt im Besuche dec Schule Nach. Iajfige» halbjährig bestätigen. fttnß* In ss weit der Schi.llrhrer Klister ist, hqt der Pastor herauf. zu f-hen, haß tzerfelhe mit Hrdnung, §1«iß und Anstand hiesig Amt. verwalte. Zur Zech W Schulstunden ha? er aber den Schullehrer zu -einer KüstersvrrrichtMg zu verhalte», fonbtrn solchen Fälle.» sich v$it der Bedien,mg eines a»de^ verläßlichen dazu abgerichteken Menschen zu be-An u gen. ßtens. Übrigens erwirket mag von dem Pastor, «ist Hessen. Beruf« die. Herrschsucht «ich eln unsanftes Betragen nicht v.erchcharlich sind, haß er den Schullehrer stäts mit der Achtung, die dessen Anite gebührt, behandeln .- ihm im Umgänge mit Anstande begegnen, und selbst bei. Fehlern mit Liehe , vhnz öffentliche Herabsetzung, zurechtweise» werde, yen#. Sowohl in brr. Eigenschaft eines Religftns-lrhrers in der Schule, als eines, unmittelbare«. Aufsehers derfeiben ist der Pastor dem Schul «Di-siricts-Aufseher zu nächst untergeordnet, dem er in alle» die Schube betreffenden Sachen die gebührende Achtung und Folgsamkeit, die Ertheilung der nh-thigen Auskünfte (mit Ausnahme der Reli-gionslthre) die. ErfüHung der erhaltenen Aufträge, und die bereitwillige Mitwirkung schuldig ist, das Beste de# Schulwesens tr alle» Fällen zu befördern. Wenn eine Schulvißtgtion von dem Schul- Dft GA C 345 v ßrikts - Aufseher |» Begleitung eines Kreis-Com-M stars vorgenommen wird; so ist es seine Pflicht, Picht allein selbst gegenwärtig zu ftyn, und als Katechet die Prüfung über ben Religionsunterricht jU dem Ende vsrjunehmcg, damit der Districts • Aufseher und her Kreiseonnnissär überzeugt werden, daß dieser wichtigste Theil des Unterrichtes sieißig betrieben worden ist, sonder» auch diejenige« Parteien dazu vt laden, welche nach der allerhöchsten Vorschrift dabei erscheinen sollen« N. 695 g« Regierungs-Veryrdnnng m Niederöst. vom 13- Mai igo^. Nachdem die Trau --Lauf-und Sterbprotokslle und die daraus-ÄUszufettigenden Scheine eigentlich j^^bn“ eine Angelegenheit des Staates sind 1; f« ist i» einem VvrwUrn solchem B.uche, ohne vorhergegangeur Anzeigran Me ttiiicOe' «andesstelle und dir darüber rrhgltW GenehmiZUNg, San&„. nichts zu veranlassen. 6959, RegieruWs- Verordnung üt Oesterxerch ok der Enns vom 12. Mai 189.6, Zum Einkauf der Getränke ober des Schlacht-Viehes in Böhmen, sind nur solchen Menschen Pässe Vcrränke ausjustelleu., oder die von ihnen in Händen habende Schlachevie. sbrigkeitlichen Zertifikate zu vidiren, welche als ver- tr.a«- tcnremm Sti» C 34« ) *uip(ita waha '%t'& C d49 ) tvahret sind, nach Mag des unterlaufender großen Muchwillens, «»d veranlaßteu Schadens, mit Arrest von finem bis ju drei Monaten, und wenn der Hcbertretter das abgeworfene Holz entfremdet, auch «och mit der Strafe des Diebstahls und vermöge des 7^. Z. die Hinwegreiffung vdtr absichtliche Be, schädigunq der Warnungszeichen, welche um Unglück zu verhüte« aUfgestestet sind, mit Arrest von 3 Teigen bis zu 3 Monaten / bei unterlaufender größer» Bosheit und erfolgten Schaden aber mit eben so langen strengen Arrest, lturfcen bestraft werden. Welches daher mit dem Beisatz allgemein bekannt gemacht wird/ daß es sich von selbst verstehe, daß der dem Havigazionsfond zugehenbe^ Schadenersatz, auch den Gegenstand der Untersuchung in Folge der §. 252. 253. und Z!2. des neuen Gesetzbuches ausmacht, und dieses wegen immerhin, beiderProto-koiisaufnahme ein NavigazionS- Individuum zu in-terbeniren, und das Protokoll mit zu unterfertigen hat. Endlich wird noch bestimmt, baß diese Verfü--ung sich auf den Saustrom, Laibach-und Feisiritz-fUifi , insbesondere und allgemein auf alle Wasser-user. Arbeiten im Lande anszudehnen Hab«, N. 6964. Hofdekret der obersten Zustizstrlle vom 16. Mai 1306. 6«. Majestät haben zu beschließen befunden: 1) Alle aus den durch de« Preß burger Frieden ab- Dorschrlft trie bit Bcainren, s» aus den AB C 35° ) AB durch ten chrcßburgcr prtiDtn ab-(tetrett«ncn Provinzen |urü(ffefir,n, zu behandeln sind. abgetrettene» Provinzen zurückkehrende Beamte, sie mögen sogleich wieder zu einer Anstellung gebracht werden, oder einstweilen im Ruhestände verbleibe», sollen, und zwar die erster», bis an ihr neues Bestimmungsort, und die zweiten einstweilen bis an den Platz, wo ihn?» der Quiescenten - Gehalt wird angewiesen werden , die Vergütung der nach der Normal-Vorschrift auszuweisenden Neiseköste» erhalten, wenn die rrsteren nicht durch die neue Anstellung in ulili gewinnen. 2) Zur Beurkheilung, ob ein solcher Beamter bei seiner neuen Anstellung in utili gewinne, sepe dessen bisheriger volle Besoldungsgenuß und nicht der ihn treffende Quiescenten - Gehalt mit der neuen Besoldung zu vergleichen. 3) Auf einen besonder» Uebersiedlungsbeittag, oder die Entschädigung für die Meubles aber, welche durch die Normal - Vorschrift den Beamten , .die ex officie übersetzt werden, und in utili nichts gewinnen, bewilliget wird, solle» im vorliegenden Falle die aus den abgetretenen Provinzen zmückkehrenden Beamten keinen An« sprach haben. Welche höchste Entschließung dem Appellations-Gerichte zur Wissenschaft, und weitern Verfirgimg mit dem Beisätze erinnert wirb, daß die in solchem Falle befindlichen Justiz - Beamte» ihre dießfalligen Rei- HS C 35* ) HS Reis«- Partiknlaricn durch das Appellations-- Gericht an die politische kandcsregierung zur Vergütungsan» Weisung zu überreichen haben. N. 6965. Regirrungs- Verordnung in Nitderöster-rerch vom 17. Mai i8®6. Da man sich die häufig vorkommrnden Fälle Mrt-ir-der Verfälschurg der Studienzeugnisse nur daher er- Etüden" klären kann, daß dir Jünglinge von der grossen Sträflichkeit einer solchen Handlung sich nicht die richtige Vorstellung machen; So haben in den Kollegien und Schulen die Professoren allen Schülern vorzustellen, daß eine Verfälschung eines Studienzeug-»isses nach dem $. irZ des I. Thetls des Gesetzbuches alt Betrug angesehen und nach dem 181. §• eben daselbst mit dem Kerker von 6 Monaten bis zu einem Jahre ju bestrafen ist. N. 6966. Hoflanzleidekrer an sammtliche' Landerstel-len vom 17. Mai, kundgemacht von dem Mährisch-Schlesische» Guberniumden 13. Juni 1806. Se. Majestät haben zu befehlen geruhet, baß 3«$btii*er in Zukunft von Jahr zu Jahr über de» Zustand der i>«n Zustand Saat» Bericht erstattet, die vorläufigen Erhebun- 6,t 6a,,,n‘ gen AO C 352, > Sts® pen der Kreisämter über diesen Zustand aber gleich, förmig gemacht rcerbeu sollen, da mit man bei o6ti känderstellen, und auch fo bei der Hofstclle eine Tabelle »der ein Totale darüber entwerfen könne. Da es hier nicht um eine mathematische Ge» wisiheit ob der Anbau der Wittterkörner vollständig, oder in welchem gegen den gewöhnlichen Anbau etwa verminderten Verhältnisse btrftlbtu geschehen srye, sondern nur um eine zu politischen Reflexionen und Verfügungen hinreichende Annäherung der wirkliche,, dießfälligen Beschaffenheit zu khUI^lst; fo kann die landesväterliche Absicht Sr« Majestät dadurch erreichet werden, wenn künftighin die Kreisämter bei Erhaltung der obrigkeitlichen Tabelle» liber die be, stritten: Wintersaat, di« Summe der angebauten Metzen mit den ähnliche» Tabellen der drei letzten Jahre vergleichen, und den Befund, wenn kein auffallender Unterschied sich gezeigt! hat, in ihrem Der gleitungs, Berichte anführcn, widrigenfalls aber die Ursachen des Unterschiedes aifogleich erheben, und das Resultat einbcrichten. Die Landesstelle hat ssdann in ihrem über den wirklich bestellten Anbau der Wiuterkörner zu erstat-' kenden Berichte die ermähnten kr«iSämtlichen Anzeigen anfjunehmen und hieraus eine Totale zu bilden. Die Formirung und Einsendung der tabeflüri»' fchen Ausweise über die wirkliche Bestellung der Winter-und Ssmmcr- Saaten ist unter dem 11. JuliuS $805- HO C 353 ) HO lgsZ. (so kn gtgemrättgev Sammlung 2 fr. Band | Seite 491 Zahl 6655 zu finden ist) zwar dergestalt ungeordnet worden, daß diese Verfassung und Ein-befördcnrng in Rücksicht euf die Wintersaaten nicht „ur für das Jahr igöS, sondern auch für das Jahr 1804 zu geschehen habe, unb in diesem An-betrachte würde freilich die Vergleichung der im November 1806 bei den Kreisämtern einkommenden obrigkeitlichen Ausweise über die Wintersaat zwar nicht mit der Wintersaat dreier Jahre, jedoch mir jener von zwei Jahren, nämlich von den Jahren tg04 und 1805. vor sich gehen können. Astern, wenn die nachträgliche Sammlung der Fassionen in Anse-hnng der Wintersaat des Jahres igs4 bedeutenden Anständen unterläge, (für welchen Fall die Etnfode-rung dieser Faffionen einstweilen unterbleiben könnte, und nur die sich zeigender Anstände anzuzeigen wären) so konnte die Vergleichung des Ausweises der Wintersaat vom Jahre 18^6 nur mit jener vom Iahte 1805 vorgenommcn werden, Und daher erst im Jahre 1808 eine vollständige Vergleichung der letzten Wintersaat mit den bießfälligen Ausweisen der vorhergehenden drei Jahre thunlich scyn. Ueberhaupt aber wird diese Art, die Vollständigkeit oder Unvoll-ständtgkeit des gewährlichen Anbaues der Winterkörner zu beurtheilen, nur allmählich jenen Grad der Vollkommenheit «reichen, die sie nach der Natt« XXI* San». Z ' GO C 354 > GO der Sache erreichen kann, und dessen Erzweckung den Kreisämtern anzucmpfchle» ist. Aus dem vorhergehenden ist zu ersehen, wie nöthig es seye, daß diejenigen Länderstellen, welche bisher den Bericht über die in den Jahren 1804 und igo5 bestellten Wintersaaten nicht eingesendet haben, diesen nachträglich hierher erstatten, und daher, falls, oder ln so weir ihnen die Materialien etwa noch abgehen, die Kreisämrer zur Einsendung der zur Sache gehörigen tabellarischen Ausweise, wenigstens jener vom Jahre 1805 erirstlich anhalten. Eben so versieht man sich, daß in Zukunft die Handesstelle in Folge der Cirkular - Verordnung vom II. Julius I805 folgende vier periodische Berichtet nämlich erstens über die Aussichten der bevorstehenden Ernte, sobald als bas Korn geblühet hat; zwei» tens über die bestellte Sommersaat im Monathe In« nius; drittens über die Erträgniß der Ernte im Monathe November; viertens über die bestellte Wintersaat im Monarhe Dezember erstatten, und den Kreisämtern zur Erfüllung dieser hicrortigen Erwartung y feie nothigcn Weisungen krtheilet werde. N. 6967. Patent vom 17. Mar igo6. ^ Ftanj derZweite, rc. selbst aber den kalkbrennenden Parteien lästt-gen f und in der Folge unerschwinglichen Rückstciite bin Anlaß gegeben habe. Um titln so wvhl die Beein, krächtigung dieses Gefälls hintan zu halten, als die kalkbrennenden Parthelen vor Rückständen und ihncst höchst nachtheiligen Einschuldüngen zu bewahren, zugleich ihnen die Abführung des Kalkzehends zu Üi leichtem, habest Wir anstatt der bisher üblichen Begebung des Kalkzehends in Kalk folgende mäßigt Cinlösußg desselben in Geld einzuführen zuträglich brfustdenr Diesemnäch solle es zwar: Erstens. Bei bet für aste Insassen und litte kerthanen in Oesterreich unter der Enns- welche Kalkgruben besitzen, 'und darin Kalk brennrn, bisher bestehenden Schuldigkeit von dem zum Verkaufe bestimmten KM den Zwanzigsten Müth als Zehend jü entrichtest, und hiervon das Mastgeld Mit I kr» vom Äukh zu bezahlen, und eben so wie bei denk Unserem HofbauaiNke vorbehaltenen ÄorkaüfsrechkS b«s Kalks noch ferner zu verbleiben habest- ß i Ach to* c 356 ) qa Auch soll zu diesem Ende: Zw eite 11 Lie Errichtung der neuen ^6^i HW .035.8 > HW Kalkgrube unterzünben. ohne den Brandzettel geltzst und die Einkh^ung berichtet zu haben; so soll der in der Grube besiudliche Kalk trnnachsichtsich constscir^ tzder wenn fvWer schon aus der Grub? m$|tfüf)tlf' Wd nicht mehr zu betreten wäre, der Uebertreser unz fo viel Much, als die Grube fasst, in Kalk pber Geld nach d-n» für den Zchend. Wimmieq Ein>osnngs-sverthe bestraft werden : in welche,, Fällen die Orts-Obrigkeit chdeW Unserer HoWÄmHchen, oder fon(| zu Abstreifung der. Brandzettel befugten Beamten auf 'jedesmahUges Anstichen sogleich beti ämklschen Bet« ^airb zu geben verbunden ist. Von dieser eingehenden Strafe wird, so wohl dem abstre senden Beamten« wenn er ftibst die ihm obliegende Anzeige gemacht hat, als auch sonst jedem andern Anzeiger ein D-ir- >• ' i ■ - ■ , 1 ’ - 1 .....1 J V ‘ ..... v' sel zugesicherch Achtens. Da sich nun bei dieser ledig zu Gunsten der kalkbrennendsn Parteien eingefuhtten Cin-föfuitg vorsehen läßt, daß die ihnen freigestellte Ab« liefening des Kalkzehends in Kalk zum Debars Unserer Hofgeba,de keineswegs hinlänglich ftpn wird; fo wird es um [c nothwendiger, das Unserem Hos-hauamte in den vorigen Patenten vvrbehaltene Vor« ^aufsrechs des Kalks auch künftighin bestehen zu lassen: daher vor allem von dem auf dem hiesigen Marktplatze erscheinenden Kalke das, was zur Her« siellung Unserer Hofgebäude erforderlich seyn wird, dahin abgeführt, *uf die Bauplätze angewiesen, - tV AB ( 359 ) AB daselbst <\n Unsere Vanbramten gegen Bescheinigung abgegeben/ wofür aber dem Ablieferer nach geschehener Abl'öschung von Unserer Hofbauamtskasse nach Berhältniß des <. 4 festgesetzten Einlösungs-Preises für den Cubikschuh gelöschten Kalks 14 kr. bezahlt werben soll. Neuntens. Um aber hierbei so wohl den Umgehungen und Beeinträchtigungen dieses Vorkaufsrechtes/ als sonstigen bei dem Kalkverkaufe an andere Partheien eingeschlichenen Unordnungen und aus Unrichtigkeit des Maßes für die Bausührenden besorg-lichcn Urbervorrheilungen vorzubeugen, wird hiermit verordnet, daß aller durch die Linien kommende Kaik auf dem dazu bestimmten Markte vor dem Kärntner-chore geliefert, daselbst feilgebolhen, und auf Verlangen dex Käufer in Beiseyn des geschwornen Kalk-mcssers unentgeltlich abgemessen werde; bei Strafe, daß demjenigen, der feinen Kalk nicht auf den bestimmten Markt zur Abmessung stellen, sondern solchen auf der Straße, oder in den Vorstädten verkau-, fcn würde, der Kalk sammt Pferd und Wagen «sn-fiscirt, und dem Angeber davon ein Drittel des Werths abgereicht werden wird. Zehntens. Damit bei den Kalkgruben und auf den Märkten im Lande überall ein echtes Maß gehalten werde , wollen Wir, daß jeder Kalkbrenner * bei Verlust der Befuzniß Kalk zu brennen, nach den hierüber bestchendm Vorschriften abgezeichnete und I'men# ' ' 41 Wegen its schnellen Reitens unfc Fahren«, iiebft Mar» yunft gegen llnvorflch-«igkeit mit Kindern. ( 3<0 ) TtB zimenkirke Metzen führe, und bei dem Verkaufe und Ablieferung des Kalks nur dieselben allein gebrauche. Eilftens. Uebrigens soll diese neue Verordn nung im ganzen Lande Oesterreich unter der En-ch zur allgemeinen Richtschnur des Kalkzebends beobachtet werden, und werden folglich alle vorigen über diese« Gegenstand bestandenen Gesetze, Gewohnheiten, und Verträge hiermit aufgehoben, und außer Kraft gesttzt. N. 69^8. Verordnung der Landesregierunst im Erz, herzoglhume Oesterreich unter der EunS den 18. Mai 1826. Das schnelle mibehutsame Fahren und Reiten ist nicht nur schon durch so viel« Verordnungen der, bothen, sondern von der Sorgfalt der Gesetzgebung als eine schwere Polizei - Uebertretung mit strengen Strafen beleget. Insbesondere setzen die §, 96, 97, i/Y und Igo des neuen Strafgesetzes II. Theils fest: daß dieser Unfug an dem Eigenlhümer des Wagens, wenn er selbst schnell fährt, ober seinem Kutscher bad Schnellfahren nicht untersagt, m"t titter angemessenen Geldstrafe, an dem Kutscher ober Reitknechte aber, wenn an ihnen die Schuld allein liegt, mit 14 tägigem und im Wiederhohlungsfaüe mit verdoppeltem Arreste bestrafet werde. Sollte aber durch Ueberreiten und Ueberfahren jemand getÖblet oder t'ödtlich ver, werden, so ist nicht nur Arreststrafe gegen m AS ( 3§r ) den Schuldigen ohne Unterschied der Person, sondern auch nach den eintretendea erschwerenden Umständen der Verboth des ferneren Reitens und Fahrens verbürget. Ungeachtet dieser heilsamen Gefttze zeigen doch niehtere unglückliche Fälle» daß ihnen nicht die gehörige Folge geleistet wird, daher auf ausdri'ckli-chem allerhöchsten Befehl Seiner Majestät der Der-hoch dieses sträflichen Unfuges mit der Warnung wie-derhvhlet wird, daß gegen die Pebertreter ohne Nachsicht, und ohne Rücksicht auf ih-e Person mit aller Strenge des Mesches versah«en werden soll. Inglei-chen we den auch jene Personen, welche aus natürlichen ober übernommenen Pflichten die Aufsicht über Kinder führen, und' deren Sorglosigkeit an mchreren Unglücks-Fällen häufig Schuld trägt, ju mehrerer Sorgfalt und Aufmerksamkeit ermahnet, da die Außerachtlassung ihrer Pflichten nach dem ijo. §. des erwähnten Strafgesetzes ebenfalls eine schwere Polizei-Uebertretung ist, und der verdienten Strafe nicht entgehen nrtrb, N. 6969. Negrerungs - Verordnung m Niederöster-reich vom 19. Mar ig©6. Die Kreisamts - Beamten haben sich bei Strassen- SttjtoUn Amtlichen Reisen der Vorspannen zu Pferd und Weil UnqUegen, a 15 kr. zu bedienen, wobei denselben gestattet ist, «u- HO C §62 ) fi>Urf"n 5 äu^et 6tm auch auf Wagenreparaturen , Schmier und fljiofen"m'f. Trinkgeld noch j« Mell 17 kr. in Aufrechnung sen gleich zu B »U balcen. bringen. Mlltkar Assidcnz fonn nur durch die Kreisüi,Iler erwirket werden. N. €970. Regierungs - Verordnung in Oesterreich ob der Enns vom »9. MaiiLo6. Auf Anzeige des k. auch k. k. Militär Oberkommando wird bedeutet/ daß die Kommissariate und Grundobrigkeiten nicht befugt sind, eine Militär Assistenz btt dem Militär selbst anzusucli-en, sondern, daß diese nur auf kreieänttliche Einschreitung in höchst Mchtigen Angelege,.herttn erwirket werden könne. N, 6971. Hofkanzleidekret vom 19- Mai, kundgemacht von der Landesregierung im Crzherzog-thume Oesterreich unter der Enns den 12. Junius 1806. Es wird hiermit allgemein bekannt gemacht, Rancionir- daß die Selbsi-Rancionirten, oder auf was jene/bfe immtr für eine Alt von der k. auch k. k. Armee °mmer°ffir Entfernten, wenn sie sich nicht bei irgend einem vön°d«r"k Werbbezirks - oder sonstigen Militär - Commando mel-auch k, k. den; ferner die auf Urlaub Befindlichen, wenn ftcfi , , tntfrmten, sie sich mit ihren Pässen nicht zu der gehörigen dk,n nÄhstm Obrigkeit verfügen, und dort ihre Pässe ordentlich Vmmr.H hinterlege», nach dem bestehenden Gesetze, ba, m sie %? C 36? ) ge betreten werden , angehalten, und n»r-angesehen, und in die für diese bestimmte Strafe NH dl« U„« ' ' rbaneii, die solche Leute nicht airvals ten , oder ihnen wobt gar Unters tu# gewahren, zu b$s handeln verfallen werden. 6977.. - Verordnung itt Niedcröster- Regierungs seich vom 20, Mai 1806. Das LandeswaArhauaiyk hat künftighin kein t‘nb” , Walserbau» Individuum ohne vorlänstge Bewilligung des "an- timt bat desstelle anzusteüen und über die dort zeitlich angestell- (en yon Monat zu Monat in Nückßcht ihrer Beschaf- tigung und ihrer Brauchbarkeit gutächtlichen Bericht abzustatten. luffatten, N, §973° Regiermrgs -Verordnung in Oesterreich ob der Enns vom 21. Mai 1806. Der Taglahn der Maurer und Zimmergefcllen hei Hochgebäuden wird hei der herrschenden Theue- ^Maurung auf 45 kr. ohne hieraus ein bestimmtes Sistem bei^Howge, zn machen, als eine ausserordnungsmässige Zulage festgesetzt, welche aber auf hem Lande nicht zu überschreiten ist, sondern, wo wegen wohlfeileren Lebens- C 364 5 bensmitteln dermal d it geringerer Taglohn bestehet, ist selber annoch beizubehalten. N. 6974. Vegierungs - Verordnung trt Oesterreich vtz der Enns vom 21. Mai 1826. iti%uhu Hinsicht des zahlreiche» ElNkkiebrS deS Skei- ^ormikd aus Stei-ermarkt austreibende Vieh an den Gränzstazto-nen immer auf den Pässen einzufchrerben. 6tens. wären derlei Pässe 14 Tag nach Erlöschung ihrer, Gülkigkeitsfrist allzeit von dein Past. . %S» C 365 ) Paßerhaltec an Lds betreffende Kommissariat unb vom letzern an das Kreisamt einzusenden, welches 7tens. über derlei Pässe eine ordentliche Vormerkung zu führe», und die Einsendung der allenfalls abgängigen bei den Kommissariaten zu 6e> treiben haben wird. N. 6975« , Mcgisrungs - Verordnung in Nicdervster-reich vom 22. Mai 1806. Den Abdeckern wird der De kauf alles Aasflei- Waftnmeft ster. dürft» schrs, und zwar bei Straft von 12 Reichschaler kein Aas- , Im 1. bei Verdopplung im 2, und Verlust des Ge- j weie Reisen der Kreis--Ingenieure stud, Mg Btiiieuw ml« fk 'öffentliche Fondsa"gelegcnhelte>! bet essen, durch |d Btprtften. Nörspana vorzünehcken, in Prrbä aHßlcgtiiheikeii über oder in Partheisachen sind die Führen jedesmal Von den betreffenden Parkhtien hcrzügeben und zst bestreiten; N. 6978. Verordnung des böhnu Landesguberniutnß den 2z. Mai i'8ö6; Maßrcgetn In dem allerhöchsten Patente vom Ilten Juni in -<5c£fCn der Repa- 177° sind zwar die Grundsätze vorgeschrieben, nach Pfarrgrbachr welchen sich bei vorkommenden Reparaturen der Pfarr 6to4 feien zü benehmen fep, tinb wer zu den dazü erforderlichen K'östen nach Umstanden beizutrageZ habe. D - d.r Enns vom 24. Mai i8®6. Auf die Aufrechkhaltung der Bankalgefttzr ist sorgfäftigst zu wachen, und den Bankalbeamten in ihren Amtsverrichtungen thäkigst an die Hand zu gehen, tvdrf’c Pflicht allen Obrigkeiten und Kommiffariatsbe, amten mit dem Auftrag cinjupra'ge» ist, daß sie Obet; die sowohl ihnen selbst, als dem Laiide zugehenden Nachthcile der Dichausschwärz'riig die Unkerthanen be-lehren und alles anwenden sollen. waS zur Hindernng dieser Ausschwärzung beitragen kann. N, ' 6980. Hofkauzleidekret au fammtHdir k>'nrd erstellrn; mir Ausnahme von Triest und Galliziw, vom 24. Mai^ kundgemacht von dem döh^ mifthcn Gub. den 29. Zun ins 1806. - Das alle drei Jahre vvrzunchmende Provinzial-Capitel, um den Provinzial und die ersten Klosterrer» sicher zu wählen, ober zu bestätigen« unterliegt bei tm Piaristen mehreren wesentlichen Beschwerlichkeiten; denn r) sind ihre Collegien außer Stand, die 'öfteren Reisekosten ihrer Obern zu übernchmen. 2) Sind die Kollegien- Vorsteher fast überall zugleich Gimnaftal-Präftcte, Schuldirektoren, Novizenmeister oder Lehrer der höheren Wissenschaften, und können daher ihren Po- r S<1* C 875 ) <6» Posten so oft, ohne allgemeinen und häuslichen Nach« cheil, nicht verlassen; besonders, weil aus SOZange1 erforderlicher Individuen viele Klöster keinen Vicerec-tor Huben, und dem Rector die ganje Aufsicht der Hausordnung, der Schulen und der Bildung angehender Ordensmänner anvertrauet ist. z) Kann die Zusammenberufung der Provinzial - Obern zur Ferienzeit nicht geschehen: weil eben da die Verschickung der Geistlichen vor sich geht, und die Gegenwart deS Obern unentbehrlich ist. In dieser Rücksicht hat das im Jahre i8»3 zu Leutomifchl versammelte Provinzial - Capltel einstimmig beschlossen, daß die Wahl oder Bestätigung des Provinjials und der ersten Klostervorsteher zwar alle drei Jahre vor sich gehen; aber dabei bloß nebst dem Provinziale die vier Assistenten und vier Consultoren, welche erwähntes Provinzial- Capitel als Collegien« Repräsentanten in dieser Hinsicht einstimmig gewählt hat, erscheinen, und die Wahlen oder ferneren Bestätigungen gehörig vornehmen sollen; daß es dabei dem alten Provinziale zustehr, für jedes Haus drei Individuen in Vorsitz zu bringen, und, daß die Versammlung aller Collegien - Vorsteher nur alle zwölf Jahre Satt haben könne, wenn es nicht Umstände früher erfordern, Aus diesen allerdings wichtigen Gründen haben Se. Majestät in Ansehung des Wahlsistems bei den Piaristen folgendes zu beschließen geruhet. AK C z76 ; 1) Da der Provinzial im Verlaufe dreier re sich mit de n Geschäftsgänge und den äußeren Vcx. hältnissen nicht ganz bekannt zachen, und die sowohl daher, als aus der trinem Verfassung zu schüpfendcn Mittel mit wahrem Vortheile nicht nutzen kann; fo er fordert die Wichtigkeit seines Amtes, daß derselbe erst nach sechs Jahren von den oben erwähnten vier Assistenten und Consultoren ; und alle zwölf Jahre von allen' CoÜegien # Vorstehern iiy Provinzial , Capstel gewahlek ober bestätiget werde. Im Todesfälle, ober bet einer gesetzmäßigen Absetzungdie aber dem Ordinariate anzuzeigen, und nur mit dessen Genehinigung durch die Assistenten und Consultoren vorzunehmen ist, hat der erste Assistent die Provinzial - Verwaltung bis zu dem Ausgange des Sexeanii zu übernehmen. 2) Bei der Wahl des Provinzials soll besonders auf Religion, tugendhaften Lebenswandel, aujj Geschäfts - und Unternehinungsgeist und auf auszeich-netibe Verdienste um das Schul - E^iehungsweftir Rücksicht genommen werden. 3) Die Asslste.uteii oder Consultoren sind ttar alle zwölf Jahre im Provinzial - Capitel zu wählen, oder zu bestätigen. Diese Wahl setzt kein obrigkeitliches Amt voraus, und kann auch Privat - Geiftii-djen zugebacht werden, wenn sie Verdienste, und die erforderlichen Eigenschaften auszeichnen, Z) Die ersten Klostervorsteher in ber. Provinz sollen alle drei Jahre durch den Provinzial und die vier AS ( 377 D vier Assistent«» gewählt ober bestätiget werbe». 5n dieser W ih! oder Bestätigung der ersten Provinz-Ober» sind nach sechs Jahren auch die vier Consultoren zu ziehen. 5) Weil dem Prö 'inzial dir Ümsiaade der Zs!8? (kr und die Fähigkeiten der Geistlichen' bekannt fet;n/ jniissen; so wird ihm das Recht cingeränmt, du Wahlversammlungen für ein jedes Kloster drei Jnd-viduen in Vorschlag zu bringen. 6) Da die Abhaltung' der Triennal- <3 fr eff-vol - ober Duodcnnal- Versammlung bim 'Örbinariiv te aojuzrigcn ftyn wird; so müssen gemSl de- ''Ho'"-Verordnung vom 2. April iSq2, jedem Bischöfe so wohl die nengewählten oder bestätigten Vorsteher, als auch andere Befehle und Einrichtungen sogleich zur Bestätigung vorgelegt, und die 'Nahmen der Borsiehe-auch der LandeSsteüe bekannt gemacht werden. 7) I» einem dringenden Falle, der keinen Auf schub leidet, und eine plötzliche Aenderung oder Ver Mag'der' Kloster - Obern erfordert, soll es dem Pro tzinzial eingeräumt seyn, dergleichen Vorkehrunge l so gleich zu treffen; aber er hat den Vorfall und dielge-troffenen Gegenmittel feilten Assistenten und vor allem, dem Ordinariate, dem er über alle feine Verfügungen verantwortlich ist, anzuzeigen. 8) Die Zusammenberufung eines Provinzial-Capitels ist mir demjenigen Bischöfe vorläufig, a»zu- zer-' Enttaffunas» ©«futhe von der Rilikär-pfiicht flnb yicrft beim Kreisumk «tnzurctchrn. tln'i'Site auf 6fTtnt[i*en Straffen «iuschlsichen-be als wegen Slraffenka-tbcs abzu-stellen. C 375 ) <&)» iu dessen Di'öres die Zusammenkunft gepfioge, werden soll. N. 6981. Verordnung des Mährisch- Schlesischen Lan» d-s Gubernium vom 24. Mat 1806. Die Cntlassungsgesuche von der Militärpflicht sind nach dem bestehenden Werbbezirkssistem allzeit beim K. Kreisamte züerst «inzureichen, und werden die an, mittelbar an das k. k. General - Commando gelangen. Len Entlaffungsgesuche daselbst unerledigt belassen werden. N. 6982. Regterungs - Verordnung in Oesterreich ob der Cnfls vom 28. Mai 1806. Die Districtskommissariqten werden zur thätig-sten Aufrechthaltung her, wegen Abstellung der, von Distrietsbewohnern zum Nachtheil der Öffentlichen Straffen getrieben werdenden Unfüge, überhaupt, sonderlich aber wegen Daum und Vuschfreimachung der verschiedenen Strecken, dann wegen Hinwegfuh-rung des angehciuftrn Strassenkothes unterm 22ten März 1800 und s i ten September 1805 erlassenen Zirkular- Verordnungen um so gewisser angespornet« als im widrigen selbe zum Erlag einer für den Straf» fenfond zu erlegenden Geldstrafe zu Io fl, unver-schont würden verhalten werden. HE C 379 ) W X 6y8Z. Hofkammerdekret vom 29, Mai, kundge-macht dom Galizischen Landes - Guber-niimt ben 27. Juni 1806. Gerne Majestät haben vie in dem altern ®aü- ^ d«n Staaten sludlrrenden gend bestehenden Vorschriften vom Jahre »787 auch Jugend de« aus daH jüngere Galizien auszudehnen beschlossen, und «M" ^ anzuordnen geruhet 1 daß die Unterthanen des westlichen Theiles, wenn sie nicht die Erlaubniß, ihre Kinder außer Landes studieren zu lassen, förmlich an-gesucht und erhalten haben, in der Zukunft mit der Strafe von Einhundert Dukaten beleget werden sollen ; welcher Strafe auch diejenigen zu unterliegen haben, die bereits ihre Kinder außer Landes geschickt haben, und dieselben bis zum mn November 1. I., als dem Anfänge des Schuljahres 1807, und dem zur Rückkehr von Seiner Majestät festgesetzten Termine nicht zurückrnfen, oder die hierzu erforderliche Erlaubniß nicht nachträglich betzubringen vermögen; welche Strafe sich jedoch auf die Söhne der Sujets mixtes nicht zien in Hinsicht auf die außer Landes studierende In- erstreckt. Ueöerhaupt aber haben aste Aektcrn sich die bestehende Hauptvorschrtft gegenwärtig zu halten: daß diejenigen, welche sich feiner Zeit nicht ausweiftu können, ihre Studien auf einer erbläudifchen Schulan-fialt zurückgekegt zu haben, zu den allerhöchsten Staatsdiensten nicht werden Melassen werden« N-, Postmeister sollen W« wanden, der aus der Hauplttabt nickt in.it der Post on: langt, weiter befrei t>e,n. Krelsämter, nuf was bd Kradeglet- i Sti* C 35o ) tjiie N. 6984. Gubernia! - Verordnung für Böhmen vom 29. Mai 1306. • Es hat sich der Fall ergeben, daß ein nahe bei Prag gelegenes Postamt «inen Offizier, welcher daselbst nicht uiit Postpferden ankam, mittelst der Post weiters beförderte, und hieß qus der Ursache, weil mit der hierortigen Verordnung vom 4. November 1803, den inner Landes befindlichen Post- Stationen erlaubt worden ist, den Offizieren Postpferde vorzuspannen. Da aber diese Weisung durch daS spater in Wirksamkeit eingetretene Gesetzbuch über Verbrechen und schwere Polizei» Uebertretungen, und zwar $. go, des 2ten Theiles dahin abgeändert worden ist, daß allen Postmeistern in einem Umkreise von 4 Stationen von dem Hauptpostamte jeder Provinz, verbothen wird, -emand, der qus der Hauptstadt nicht m>'t der Post, oder doch mit einem Postzettrl anlangt, vor Verlaufe • von zweimal)! 24 Stunden weiter zu befördern; so wird den K. Kreisämtcrn aufgetcagen, die Postmeister aus diesen §. gs., und auf die darin im Nicht-befolgungsfalle festgesetzten Strafen aufmerksam zu Macheu. vl. 6985. Gubernia!- Verordnung für Böhmen.vom 29, Mai igo6. Da man bei mehreren Fällen wahrgenommen hat, W ( 38l ) hat, daß nicht nut die jüdischen Brautleute bet dem {unö bu ^ Ansuchen der Chehimmclaufstellungs - Bewilligungen dischcn H«t- rurdsbewillk- zrvßtti! Lbeiles fid) auL^uweisen unterlassen, daß sie glini,Svtsuche das gemeinschaftliche Vermögen entioede-' baut bei dem **' Wtrthschaftsamte erleget, oder aber solches gerichtlich sicher gestellet haben; sonder» auch der Erstattung der dießfälligen Berichte die k. Kreisäniter Äif dieses wesentliche Erforderniß keine Rücksicht nehmen: Eo hat man befunden, allgemein anjuorbneu: daß künftig darauf genau gesehen werde, daß die jüdischen Braut, werbet sich dießfalls jedes Mahl genau ausweisen, und ohne dergleichen Beweis nie das Einschreiten auf Shehimmelaufstellungs - Bewilligung gemacht, oder der Bericht erstattet werde, wobei jedoch die Bemerkung brigefüget wird, daß auf den Fall, wenn ein oder beide BrautthcilL erproben können, daß das zu-ammenbringcnde Vrrmögen bereits fattvt worden, eS von dem oben angedeukeken Ausweise abkomme, und dann nur die Summe des fatirtcn Vermögens anju*. eigen, jureiche. N. 6986. Hofkanzleidekret vom 29. Mai, kundgemacht von dem mährisch- schlesischen Landesgu-bmiium den 13. Zuui 1806. Von dem auelönbischen Koscher» Mekheffig ist Verzeb-kinsweilen, und in so lange dessen Einfuhr nicht all- rt«- otiSidnbb stkern M«rh; Wege-» De- fretung der BergwerkS: Enliräten von dem yrunbobriij« Icltiidicn Lcrudemi- um, c 382 ) ^ gemeiner wirb, ber DerzehningSaufschla.q nur mit ei, nem Kreuzer zu Maasi abzunehmen. "" N. 6987. Hoffanzlcjdckr er vom 29. Mar, kundgcmach, von dem Gubermum in Steiermark und Kärnten den 14. Funi isc6. Dir Grundobrigkeiten sind nicht befugt, von den ihrer Realgerichtsbarkeit nickt unterstehenden Berg-. Werks- Entitären, bei BestHveründerungsvorfallcn, , ein grundherrschaftlichcs Laudemium zu beziehen; ft».-dern jenen Herrschaften, unter welche der Grund und Boden, worauf solche stehen, uuterthanig ist, wird, in so weit sie von jeher dazu berechtiget waren, gestattet, von dem Schemungswerthe dieses Grundes, und der darauf stehenden Gebäude das landesübliche Laude--nrium abziinchnren, jede Laudemial- Fordemng aber, in Bezug auf die Bergwerks- Entitäten selbst, ist.ua». zulässig. Auf gleiche Art ist sich auch, in Rücksicht auf jene Hammer - Scnftnschmieden —- und dergleichen zu' benehmen, welche der grundherrliche» Gerichtsbarkeit unmittelbar unterstehen; auch l'si diesen darf das landesübliche Laudemium nur vom Schätzungs-werthc, des Grund und Bodens, der Wohn-' Wirth-schafks - und Fabriksgebüude abgenommen werden, ohne dabei dir landesfürstl. Concession, oder das »hne« NB C 383 ) NB hin unsichere, und sehr vielen Zufällen irnterliegendL Erträgniß des Hammers, ober WetkLodcns, in einen Anschlag zu bringen. Uebrigens verstehet sich von selbst, daß diese er-lö'titerte Vorschrift nur für jene Grundobrigkeiten ju zelten habe, welche das Befuguiß zu ftnem solchen kaudemial ^ Teznge wirklich besitzen, daß aber denjc, »igen Grundherrschaften, welche einen solche» Besitzstand nicht erweisen f’onnen, dadurch kein Recht zu et» neu künftigen Lavdemia! - Bezug eingeräumt werde. Welches zur genauesten Benchmung und Nachach-» Mg bekannt gemacht wird. IS., 6988. Hofdekret der oberste» Juftizstelle vom 30. Mai, kundgemacht von dem inneröster-reichjsche» Apellationsgerichte den 13. Juni i8c5. Da auf den wegen von den Kreisämkern zu spät Kriminal» 11 geschehener Einsendung der Kcimiiralquartals.-Tabel- Tabellen' len am 19. Mai d. I. erstatteten Bericht bedeutet ^treff^nb!8 wurde: Es habe bei dem §. 550. des Strafgesetzbuches allerdings zu verbleiben, jedoch ist demselben nicht entgegen, daß die Landgerichter das Duplum dieser Quartalstabellen jedesmal drei Tage nach Aus, lauf des Quartals auch unmittelbar an daS Appellarionsgericht nach dem dem Strafgesetze angehängten For- WunbaWe sollen b(c ge: rlchillchei, Sjvr'unbe an iSttcbtc: ten nad)<3ovi schrist Beut: lich verfasst». Wege» Ankauf Bes Hornvtebes, Getreibes in Äelermark ßormukiri verfaßt, und mit genauer Beobachrp^ der §. §. 551, 552, und 553 einsende». Als wird diese höchste Entschließung sämmklich^ Landgerichten Jnnerösterreichs zur künftig genaueste» Darnachachtung und Befolgung hiemik kund gewacht. N. 69 §9. Regierurigs - Verordnung von Oestertöich ob der Enns vom 30. Mai iSo5. Auf Ansuchen des k. auch k. f. Appestationsge.-richkes wird verordnet, die in den Kreisen angesieülr Leib- und Wirndärzke nachdrucksainst anzuweisen, d«ß selbe die gerichtliche» Befunde, welche die Kriminal-gerichte von dencnselben ein getödteten, besonders aber bei getödteten Kindern zur Erhebung des Thatbestan« des auflikhme» muffen, nicht wie schon mehrmalen borgekommen ist, mit Gebrechen, sondern nach dem §. 242. des Gesetzes gegen vorläufig jedesmalige Sec-ciruirg der Körper eben so genau', als deutlich zu Grande bringen sollen. N. 6990.' Regieruligs » Dekret von Oesterreich ob der Enns den 2. Zuni 1806. In Bezug auf die Verordnung vom 2!. Müi-b. %. (^welche in diesem Bande vorwärts unter kn ftm Datum Zahl 6974 Seite 364 rrachjufcherr kommt. C 385 > HB wird nachträglich in Ansehung der zum Ankauf des btmAiri: Viehes, Getreides und anderer Lebensmittel in Stet- Ausfuhr die-ermark zu beobachtenden Vorsichten, bann der aus: ^ern 9ai!un' zustellen und vidirenden Pässe, in welchen die Quantität und Gattung des Viehes oder andere Naturale auszubrückcn ist, wie auch wegen des Austriebes und Ausfuhr mit dem Vorsatz das Weitere verordnet, daß die anzekaufte Quantität des Bedarfs der Kon-fiskarton unterliege, wenn noch vor der Ausfuhr aus Steiermark ein Wcikerhandel in die zweite dritte Hand entdecket würde, und daß der Austrieb deS VieheS nach Oesterreich nur auf der Straße, wo Zollämter bestehen, geschehen darf. K Č99 u - Hofkanzleidekret att'fammentliche Land erstes len vom 2. Junius 1H06. Hofvekret der obersten Justizstelle vom •30, Mat. Da sich durch den letzten Krieg, die Zahl,'Her ÄngelkuNg ptn-onirktn Mitträr-Offiziere, dann Invaliden - Un- nim-Hwf: teroffiziere und Gemeinen beträchtlich vermehret hat; r^-SWe-so wird zur Erleichterung.deS höchsten Aeranums wir-, derholt verordnet: in Folge der höchsten Verordnungen .vom »3, Julius (so in gegenwärtiger Kamm-liiitg 17 Bande, Seite 307, u .krr der Zahl 5526 ju finden ist) und ceugust.'tIdz O eben in ip XX l« BMö. B b Ban- TM ( 386 ) Bande Seite 371, Zahl 5581, und Seite 8S2 |u finden ist) auf die Unterbringung derselben bei sich ergebener Gelegenheit, den sorgsamsten Bedacht zu nehmen- N. 6992. Gubernia! -- Verordnung in Oftgallizien vom 3. Junius 1806. Dominica Die Dominien sollen sich mit Einschreibunqen feilen um Urlaub«- tun Urlaubs - Verlängerung für die beurlaubten Sol, runsin8f6r daten außer ganz bcsondern Fällen, nicht befassen, ©ttiöa'cn4 pudern vielmehr die Einrückung derselben nach ver-mch°.n- stoffener Urlaubszeit ernstlich betreiben. N. 699z. Verordnung des Mährisch-Schlesischen Landes-Gubernmm V0M A. JUM l8o5. Poll denRe- Von den, mittels der Post den Regimentern zu- zukörnmen- kommenden Zuschriften und Urlaubsgefttch-n ist der vrnZuschrif- Postporto - Hetrag für Aufgabe und Abnahme zu enk, louMfltfus* richten, und die Verordnung ist vom 28. September *WS«nv: ,8°4 -u erneuern. to zu ent- ,it6t$n- X. 6994. Verordnung des Mährisch-Schlesischen Landes-Gubernium vom 3. Junius 1806. Kei Errichtung der alten abgängigen Stlstsbrik-,1UN8 fen AB ( 387 ) AB sollen «lle vor Cinlcmgung des höchsten Hofde-keers vom 14. Februar 1799 schon bestandenen Skif- Sufcebrie- , ftn zu beob- Mgen bet. dem damals geringer angesetzten Suffra- uchren,«««. gien- Betrag persolvirt werden. N. 6995. Regierungs - Verordnung in Oesterreich ob der Enns vom 4. Junius 1806. Uiber die voraekommene Anzeige, daß das pmdvolk für' das so gefährliche Ausbrennen der »en ist ocr- ,, boftn» Schornsteine eingenommen seye, wird der Unfug schärfst unkerfagrt, nnd der dawider Fehlende ist sogleich und) Inhalt des 11. Haupkstücles des Gesetzes über schwere Polizeiübertretnngen zn strafen. N. 6996. Verordnung des Guberniums in Steiermark rurd Karnteu, den 4. Junius 1806. Es haben sich seit einiger Zeit öftere Entwei- 3n Leeref der häufig chungen verhafteter Kriminalverbrecher aus den Land- sich-raebcn--erichtsarresim, und anderer Sträfiinge oder Inqui- l™ |^c(, fiten aus ihren Gcfängnißorten ergeben. Kwlttru Nun ist jeder solcher Fall an sich schon eine etn-psindliche Verletzung der guten Ordnung, und eine ger Arrr-bedenkliche Sr'öhrung der öffentlichen Sicherheit. Noch wichtiger aber sind die Folgen, welche aus der lliberhandnehmung dieses Unfuges drohen, der eine, Unfug jener Grundverfügungen, wodurch die Vergehen ge- B b a gen AS C -88 ) AS Ken die allgemeine Ruhe Hindangehalten werden, untergrabt, und schon deswegen zur Verübung neuer Verbrechen Anlaß gicbt, weil die Hoffnung ähnü. cher Entweichungen, den abschreckenden Eindruck der Strafen lahmen, welchen vielmehr durch Gewißheit und Schleunigkeit des Vollzuges zweckmäßig, „ad heilsam zu beleben, der Strafgerichte Pflicht ist. Oh« ne daher jene Einverständnisse, und unmittelbaren Hülfen zur Entweichung roraussetzen zu wollen, ^wel» che ohnehin in der Strenge der peinlichen Gesetze in den §. Z. 196, und 19H des bestehenden Gesetzes über Verbrechen, und derselben Bestrafung zugewie-sen sind, findet sich dieses Landesgubernium, als pe» litifche Oberhehiörde, sowohl durch die Nufhabende Pflicht der Fürsorge für die öff Etliche Ruhe — Ordnung — und Sicherheit überhaupt, als auch durch die obliegende Aufmerksamkeit auf die Verwahrung der Jnquisiteu > und VeruEhellten insbesondere veranlasset, durch Hindanhaltung der bemerken Sorg» losigkeit in diesem wichtigen Gegenstände folgende Verfügungen hiemit fcstzufttzen, und um so mehr zur allgemeinen Kennrniß zu bringen, als mik aller Strenge darauf gehalten werden wird. itens t Jeder Fall der Entweichung eines inst» tzenden Jnquisiten, oder Sträflings , aus seinem Ge» fängnißorte ist von dem Eertchre, wo solcher verwahret wurde, auf der Stelle, und ohne der mindesten Zsgerung dem Vorgesetzten Kmsailite änzuzeigen, Ltens: HB C 389 ) HB 2tens: Die Unterlassung dieser Anzeige wird mit umrachsichtlicher Einbringung einer Straft pr. Einhundert Gulden, und nach Umständen äuch mit körperlicher Bestrafung des Beamtens geahndet werden. , Zkens: Die Anzeige wird übrigen- als unterlassen angesehen werden, sobald ihre Verspätung den Zeitraum von Zwölf Stunden nach der geschehenen Entweichung überschreitet, da doch wenigstens in dieser Zwischenzeit die Vorkehrung der Arresibesich-tigung »ermuthet werden muß. t Indessen werden auch kleinere Verspätungen der Anzeigen verhälknißmäßtg, als ahndungswürdige Nachlässigkeiten bestrafet werden.^ Ztens: Sobald das Kreisamt die Entweichungsanzeige erhalt, hak dasselbe slsogleich einen Kreiskommissär, oder ein sonstiges geeignetes Individuum nach der bestehenden Vorschrift an den betreffenden Gerichtsort abzuordnen. Der Untersuchungs-Kommissär hat — mitBe-dachmchmung auf die Anordnungen des zten und I2ten Haupkstückes des rechtlichen Verfahrens, über Verbrechen, die Mangel der Aufmerksamkeit, Vorsicht, und gerichtlichen Obhut, welche zur Entweichung Anlaß gaben, so wie überhaupt alle Umstände, womit solche begleitet war, da,tu. die Schuldtragenden, und den Grad der Mitwirkung, Vernachlässigung, oder Lauigkeit, welche einem jeden derselbe» da- ( 39° ) Labei zur Lasi füllt, auf das genaueste, und vollständigste zu untersuchet!. 6ttns: Die Kosten dieser Untersuchungen sind in jedem Fall« von brr Gerichtsherrschaft zu tragen, wo sich die Entweichung aus dem Arreste ereignete; da dieselbe für ihre, bei Ausübung der Gerichtsbarkeit verwendete Individuen für die vorschriftmäßige Sicherheit ihrer Arrestorte, und überhaupt für die zu» U Ordnung, und jeden darauf Bezug nehmenden Ge-grnstand, oder Vorfall bei ihrem Gerichte zu haften hat. 7tens: Das Kreisamt hat das vorerwähnte Untcrsuchungs -- Operat jedeömal schleunigst, nebst silnem Gutachten, an bufW Ländergnbernium zur Ein» ficht, und Erledigung «inzubegleiten. Sollte sich übrigens daraus, wenn gleich nicht eben Verbrecher!' schek Vorschub zur Entweichung, doch wenigstens eine derbe Nachlässigkeit, ober Unordnung irgend einer bei dem Gerichte angestellien zur Pflicht der Aufsicht auf die Verwahrung der verhafteten unmittelbar verbundenen Person ergeben; so hak das Kreisamt ohne weitern sich dieser Person zu versichern, und sind von dieser Maßregel selbst auch die La»d--gerichksverwalter, wenn gegen besseres Hoffe» der «ine, oder andere aus ihnen sich ähnliche Vergehe» zur Last kommen ließe, nicht auSjunehmen. 8 tens: Uiberhaupt aber werben sZmmtliche Ge-isichtshrrrfchgft«» \w eigenen Btltthmungswissenschaft,, und TE ( 39r ) W tinb ferneren Verständigung ihrer anzusteklenben, und aufjunchmenden Subjekte gewarnet, daß man in Entweichungsfätten verhafteter Inquisiten, oder Sträflinge nach Maaß der Schwere des Verbrechens, dessen der Entwichene beinzichtiget, oder überwiesen war, dann des Grades der dabei von Seite des Gerichts untergelaufenen Schuld allemahl die Gerichtsdiener, und ihre Knechte, oder Gchülfen mit körperlichen Züchtigungen, die Beamten mit Geldstrafen, und nach Art der erschwerenden Umstände auch mit verschärften Arreste, btc Herrschaften selbst endlich mit empfindlichen Geldstrafen belegen werde, deren Beträge zum Vortheile der Armen-'Versorgungsanstalten verwendet werden sollen. ■ T8. 6997. Hofkanzleidekret an sammentliche Lander-stcllcn vom 6., kundgemachr von dem böhmischen, dann mährisch-schlesischen Landes - Gubernium den 20., von der Landesregierung ob der Enns den 23. Junius 1806. Das Baneal- und Tobackgefällen - Aufsichts-Personale ist zwar vermöge des Conscriptions-Si- unbDan-stems von der Rubrik der Honoratioren und Beamten laut des i®. §• ausgeschlossen; jedoch btr ist dasselbe in jene der vermischt en Beschäfti- rung, guns vermöge des 13. §» angttrügen, und hierdurch AO ( r§r ) AO durch nach dem 14. §. von dev Militär- Stellung befreit. N, 6998. HofkaMeidekretfür Böhmen vom 6. Juni? us 1806. ®*„5«oL /? sich der Fall ergeben hat, daß L t Mili, Sra’fn itr* Kommandanten an der Gränze, bairischen Beam.-rec viatic; ten verbothcn Haben, mit ihrer National' Kokarde de nickt zu žu erscheinen, und nach diesem Beispiele auch hieror. beansti'indi- Civil -Behörden Anstand nehmen könnten, das Tragen gedachter Kokarde zu gestatten ; so ist die Der? sügung zu treffen, bag, um den allfälligcn Klage» Vvrznbeugen, den bairischen Beamten das Tragen ihrer National-Kokarde nicht beanständet werde. N. 6999. Hofdekret vom 6- Junius, kundgemacht von dem mährisch - schlesischen Gubern.ium den August 1806. Wie berUn, Der Unterricht in der Geographie mit der G» lerrlchk in ber @eogra, sch ichte an beii Gimnasien hat mit jenem Lande EMzcktt anzufangen, in welchem sich daS Gimnasium befin-nasi-n^b«- b<*/ und ist zu diesem Entzweck für jedes Land eine Finnen (?a:j e'kgsnr Geschichte desselben zu verfassen. N. 7000, Regierungs-Verordnung in Niederösterreich -vom 8. Junius 1826. Fremde Reisende haben die Vidirnng des Ge-saiidtschaftspasscs durch die Polizei,Oberdirekzion, oder fremd- Rei die Anweisung eines Passes bei einer innlöndischen Be- f dann find die Juden nicht ■nt „ durch di« JN. 7222« Krdallen, Regierungs - Verordnung in Nicderöster, reich vom 12. Junius igo6, *°iiXn.rt Um alle Unordnungen, welche durch die Uiber, Schiffmüh, len Ulbici» setzung der Schiffmiihlen erfolgen konnten, vorzubeu- hungs-Vor,-gen, wird verordnet, daß künftig keine Vereinderung des Haftplatzes einer Schiffmühle oder irgend eines Wasserwerkes, ohne vorher eingeholte Bewilligung oder W C 394 ) ob« Bestätigung der Landesstelle, gestattet werde» bars. Auch daß Kreisämter solchen Berichten jedes-mahl auf einen allenfalls bloß stizzirte» Situationspla» der Stromg-geud zu gründen, in demselben den Hast« platz zu bezeichnen, und nebstbei den Gegenzug, &en Stromstrich, oder die Neufarth, die Beschaffe,chest der Ufety. ihre Höhe und die Stromtiefe längst dez Hastplatzes genau zu bemerken. N. 7003. Gytzernial - Verordnung inOstLallizisn vom 13. Zuttius 1B06.. mIoK* T"r die sichere Weiterbeförderung des, mit Schub-temi,« abgeschobeiien liederlichen.Gesindels mittels vex-befördert trauter Leute solle unter strengster Ahndung die gehörige Sorgfalt getragen werden. N. 7004. Zu Übertragung der Fiskalrechte in das neue Lembcrger städtische Grundbuch w!»d eine eigene zu-lammengt-i'tz'e ÄvM: imulen unter demVox-sttze einst Hoft-ekret der obersten Justizstelle vom rz. Junius, kundgemacht vom gallizischen Lattdesgubernmm den 19. @ept..i8o6. Seine k. t Majestät haben, um die von dem k. k. Fiskus angesuchte Uebertragung der wirklich durch die Eintragung tu die alien Stadtbücher zu einem Real-rechte erhobene», und seither nicht auf eben diese Weise wieder gelöschten Rechte in das neue fem6etg.tr städtische Grundbuch ordentlich, unbefangen, und schleunig j» bewirken, allergnädigft zu entschließen ge« ra* , AS ( 395 ) AS rnljcf, daß eine eigene aus dem Vicebürgermeister, Uppell«tt-1 ^ onemtbei unD einigen in Grundvuchssachkn referireitben Magi- «vu&tet. sirarsiathen, bestehende Kommission unter dem Vorsitze, und der Leitung eines k. k. Appellationsraths bei ccm ?cmbergev Magistrate zusammengesetzt werde. Diese Konunissisn hat überhaupt nach den in kandtafe! - und Grundbuchs * Sachen aufgestestten Grundsätzen, und vorzüglich nach dem für das Land ob der Enns unterm oten November 1792 ergangenen Patente, (welches in gegenwärt. Samml. I. B. S. 525., unter der Zahl 385 S« finden ist) fürzu-gehen, und sich die §. §. 26. 39- un^ 4°* besonders gegenwärtig zu halten; erst sind jene Reck)» t?, die durch wirklich noch in ufu befindliche Prästa-ticiten außer Zweifel gesetzt sind, und welche durch die Fonds - Stiftungs < und Beneficiat- Rechnungen ikjcht in Hinsicht auf die Summe des Betrags sowohl als auf die Realität, von welcher sie entrichtet werden, zu constatrren sind, in Hinsicht auf die Besitzung, «uf welche dieselbe radicirt sind, zu berichtigen; sodann aber die ohne genaue Beziehung auf die damit belasteten Realitäten in bert fiskalämtlichen Auszügen vorkommende Rechte, in Hinsicht auf ihre Entstehung bis auf den gegenwärtigen Bestand der Sache zu prüft«, daher auch die im Laufe des Geschäfts vorkom-. menden Umstände mittelst Vorrufung der Parteien auf dem kürzesten Weg zu beheben, jedoch immer ohne sich in die Entscheidung der Rechte ernzulaffen, sich stren» £)6 berPer-sonalarrest tAcr die Tauer eines IabreS Snu vabe. f 396 ) strenge und genau «n den Zweck ihrer Bestellung, n auf die Befolgung der, wegen Po- tun Sft ckeneinimpfungen erlassenen Derordnungen feste Hand 6t,cr Pockm-zu halten, um solche durch die Geistlichkeit, Kreis-ämter und Kreisärzte den Umcrkhaneu zur Erhaltung ihrer Kinder wohl begreiflich >zn machen;- die Kreis- C c 2 phi« Wahlen Ut lebrnsläng» lichen Vor. steherinnen oder Aebeis-Pnnen In @83 lljien. C 404 ) AS phifiker aber haben die Pockeneintmpfung auf Verla«;, gen der Aeltern unentgeldlich vorzunehmen, auch f0(* ches in ihren Stationen kund j» machen, und die Un, terthanen hiezu zu bewegen zu suchen. N, 7016. Hofkanzleidekret an das galizische Landes-gnbernmm vom 23. Junius 1806. Sr. Majestät haben In Ansehung der Wahlen der lebenslänglichen Vorsteherinnen oder Aebtiffinnen der Nonnenkloster in Galizien und derer Bestätigung, zu beschließen geruhet: daß a) das für die Prälaten-Wahlen in den Stiften männlicher Orden in den Erbländern allgemein vorgeschriebene Wahl- Cekemoniel *) in soweit es nach Verschiedenheit der Verhältnisse chunltch ist, auch «uf die Wahlen der lebenslänglichen Oberinnen in den galizische« FrauenklKstern anzuwrnden; insbesondere b) ju jeder Wahl einer Kloster - Vorsteherin, welche als bleibend und lebenslänglich gewählet wird, vorläufig die höchste Bewilligung Sr. Majestät mit Beifchließung des vorschriftmäßtgen Ausweises über vrn Vermögensssanv des Klosters anzusuchen; und e) *) Dieses hierüber erlassene Gesetz ist vsm to. September tVoZ. «ad wird hier nachzerrngen. AB C 405 ) ’ks# / c) über dir vollbrachte Wahl die höchste Dt» stä igung rinzuholen sey; endlich ch bei diesen Wahlen auch in Rücksicht auf die Gegenwart der landesfürsilichen Commissäre die bestehende höchste Vorschrift so weit Platz zu greifen habe: daß bei den erwähnten Wahlen nicht zwei, sondern nur ein landesfürstlicher Commissär anwesend fry, welcher, wenn zu Lemberg selbst eine Wahl dieser Art »orfällr, der das geistliche Referat führende Gubernk al-Rath; außer Lemberg aber wegen Größe des Landes immer der betreffende Kreishauptmann seyn soll. Welche höchste Entschließung dem Gubernium zur künftigen genauen und gleichförmigen Befolgung bekannt gemacht wird. Dekret der vereinigten Hoflanzlei vom 10. September 1806 an sammtliche Lander-stelleu, mit Ausnahme von Niederösterreich, an welche eine ähnliche Vorschrift unter dem 28. August 1824 erlassen wurde. Se. Majestät haben zu ^befehlen geruhet, daß Vorschrift«» zur Erzielung einer vollkommenen Gleichförmigkeit bei Wah^n"ber den Wahlen der Aebte und Pröbste verwaister Stifter die inPesterreich unter der Enns bestehende Uibung,inBe- kralsterSchf-ziehung auf bas Temporale und Spirituale, allen kÜnderstellen und Ordinariaten zur künftigen Nicht» schm- und genauen Beobachtung bekannt gemacht und dorgefchrieben werden solle- Die? NB ( 4c6 ) DH Diesem höchsten Befehle gemäß wird der Lan-desstclle nachfolgende Vorschrift, roildu ft.wohl die nach dem zeitlichen Hintritte eines Stifts-Vorstehers zu treffenden Vorkehrungen als das von den Landes-fürstlichen Kommißarien bei der Wahl eines neuen Abtes zu beobachtende Ceremoniel enthalt, mitgctheilt. Die Bestimmung und Pflicht der landesfmstij,-chen Wahl-Kommissare ist die Auftecht.haltung der landesherrlichen Gerechtsamen bei dergleichen stDahl-Akten. Der Rang zwischen den landessürstlichen und 6U shöftichen Wahl »Kommissären kann vermahl keiner Streitigkeit mehr unterliegen, denn da die ehemaligen Ceremonien einiger Orten und Stifter gänzlich Aufgehoben; die inländischen Bischöfe und Erzbischöfe aber k. k. Unterthanen sind, und selbst auslan-loische Bischöfe, in soweit sich ihre Diöc-sen bisher in die t k. Crbländer erstrecken , nicht anders, als auf jene Art, wie die inländischen Bischöfe bchan-b.elt werden können; so ist der Vorrang , welcher bei tinem Wahl-Akte Se. Majestät allerhöchste Person ^erstellenden landessürstlichen Kommissären gebühret, gesichert, und muß in allen Fällen auf das Strengste und ohne die geringste Abweichung behauptet werben. Der einzige und mögliche Fall einer Collision würde feyn, wenn ein inländischer Erzbischof oder Bischof zugleich Cardinal wäre, uttb in eigener Person bei der Wühl eines, Abtes erschiene. Um dieser Collision por-- HB C 407 ) HB vorzubeugen, müßt« in dem erwähnten Fall« dem Cardinale vorläufig der Wunsch zu erkennen gegeben werden: daß er bei dem Wahl-Akte nicht selbst erschiene, sondern feine Kommissäre dazu anordnete; indem die lanoesfürstlichen Kommissäre den ihnen in dieser Eigenschaft gebührenden Vorrang gegen Niemanden vergeben dürfen. Der in Oesterreich unter der Enns bestehende Ge, brauch, dem zufolge die nmerwählten Ordenspräla-tcn sogleich am Wahltage, wenn sie nach pnblizirter und von den landesfürstltchen Kommissären etnstwei« len provisorisch bestätigten Wahl von den Ordinariats-Kommissaren in spiritnalibus investirt werden, das Glaubensbekenntniß ablegen, welchem auch eini» ge Verheißungen als Eidschwur angehängt sind, gründet sich auf die Anordnung des Kirchenrathes von Trient Cap. 12. Seff. 24 dp Reformat,, daß jeder, welcher zu einer Dignität oder zu einem Canonlcate, oder Curat-Beneficium gelangt« das Glaubensbekenntniß abzulegcn, und sich zum immerwährenden Gehorsam gegen die römische Kirche zu verpflichten habe, und auf die Verfügung des Papstes Pius des IV,, welcher in der Bulle: Injunction Nobis apoliolicae servitutis officium, vom Nov. 1564, gleicherwähnte Anordnung des Kirchen-rathes von Trient auch auf die Vorsteher der regulären Orden erweitert hat. Dieser in Oesterreich unter der Znns bereits be» sie- HB C 4®8 ) HO stehende Gebrauch ist daher künftighin allgemein ju beobachten, und zu dieftm Ende ^trb die in der Wiener Diöces bei den Investituren in spiritual;, bus sowohl bei den neu gewählten Ordens - Pralg.-: quod de bonis eccleliae, benefieii, capituli, monasterii reverendissimo ordinariatu in con-gulto -et sine licentia sm,nmi priucipis nihil a lien a rö sed ta liter ali errata pro viribus recu. perare velim und, daß bei den Ordens. Prälaten auch noch folgender in der St. Pültner Diöces übliche und sehr angemessene Angelobungs- Punkt beizu-fügen fei; t Pvomitto me. habitum ec regulam mei ordinis in me et me is canonice subjectis omnino observaturum. Die Benediktion und Insulation der neu gewählten Aebte hat erst alsdann stakt, wenn nach erstatteter Wahl-Relation die. allerhöchste Bestätigung darüber ertheilet ist. Be« diestr Benediktion und Insulation haben die neu gewählten Aebte und Pröb-ste ihrem Diocesan - Bischöfe den Eid wörtlich nach jener Formel abzulegen, welche in dem römischen Pontifical enthalten ist; denn da die Erfahrung jum oft C 4®9 ) Aftern bewiest» Hat, wie sehr sich manche Aebte dadurch, daß sie den Gebranch der Znful und des Po-ßorals mit den Bischöfen gemein haben, blenden ließen , fid) gleichsam für wirkliche Bischöfe ihrer Stif K zu halten, und sich Rechte zueignen zu wollen.» welche nur dem Ordinarius der Diöces ausschließend gebühren; so ist eben so billig als zweckmäßig, daß die Aebte nebst dem feierlichen Akte der Einsegnung mid Insulation, ihrem Diocesan.Bischöfe Treue, gebührende Unterwürfigkeit, Gehorsam und Ehrerbietung eidlich angeloben, Hamit sie durch diesen E;d zurisckgchaltcn werden, etwas zu unternehmen, wodurch dir hicrachlsche Ordnung in der Kirche gestöret wird. Nach dieser Richtschnur ist sich pon gesummt-u Länderstellen und Ordinariaten künftighin aus das Genaueste y benehmen. Vorschrift derjenigen Vorkehrungen, welche nach dem Hintrikte eines Stifts-Vorstehers zu treffen sind, und des Cer emo-giess, welches die laud eössürst lichen. Kommissäre bet der Wahl eines neuen Abtes zu beobachten haben. Sobald bi;e. Anzeige über den Hintrlkt eines StiftS-Vorstehers, nämlich eines Abtes yder Prob-, fies- von irgend einem verwaisten Stifte an die politi- AB C 410 ) AB litische kandesstellr gelanget; hat dieselbe sogleich zwei Sperr--und Inventurs - Kommissäre mittels Dekrets an das betreffende Stift zur Vernehmung btt Sperre und Inventur abzuordnen. Diese Kommissäre, welche aus dem Referenten ln landesfiiöstlichen Patronats-Sachen, utib des ihn, zugegebencn Sekretärs zu bestehen haben, müssen sich mit einem Kanzellisten von der Lqndesstelle, und tn Begleitung eines Stifts - Geistlichen , der den Reise-Wagen und die vorfallenden Auslagen im Nahmen des Stiftes zu besorgen hat, ln das betreffende Stift begeben. Bel ihrer Ankunft sind dieselben von dem Prior, oder sonstigen Stiftsobern, und von den Geistlichen, welche die weltlichen Aemter versehen, als vom Küchenmeister, Kämmerer, Schaffner, oder wie ste nach Verschiedenheit der Klöster genannt werden, wie auch von den allenfalls vorhandenen weltlichen Stifts-Beamten, gleich beim aussteigen aus den Wagen geziemend zu empfangen, und yon demselben in die Gastzimmer zu begleiten, wo die Kommissäre denselben Ihren Auftrag zu eröffnen, sodann aber die Inventur vorzunehmen, und solche sobqld möglich zu beendigen haben. Bei der Inventur ist das alte, unter dem verstorbenen Abte errichtete Invrntarium zum Grunde zu legen, und hiernach sowohl bei den Aktiv- als Passiv-Stand des Stiftes nach den Rubriken, wie solche in dem alten Inventar Vorkommen, $u beschreiben. TrE ( 4H ) AF Die Rubriken find, i) das baare Geld; 2) die Prätiosen und bas Silber, auch die Einrichtung hi der Abtei; 3) die öffentlichen und Privat-Aktiv-Obligationen ; 4) die Gülten, Unterthanen und Realitäten; von was immer für einer Gattung sie fetin nihgen; 5) die Korn- und Weinvorräthe * d) der Liehstand und was zum Fundus infiructus des Stiftes gehört; 7) kommen die Passtv-Odligattonem wenn deren vorhanden sind, u. f. w. Wenn bei den Kommissären der Verm'ögensstqnV des Stiftes nach de» unter dem letzten Abte sich ergebenen Veränderungen auf besondere Bogen aufgezeich» n?t, folglich die Inventur beendiget worden, haben dieselben eine provisorische Temporal. Administration des Stiftes in der Person des Priors, ober des So chants, dann des Kämiuerers, und wenn es ein größeres Stift ist, des sogenannten Oberkellners, oder Amtsverwalters, oder auch nach Umständen, des Seniors des Stiftes, je nachdem die Aemter der Religiösen, welche die Stiftswirthschaft besorgen, ihre Benennungen haben, anfzusiellen. Die weltlichen Kanzleibeamten des Stiftes unb. das Farmnitimn sind sodann vorrufen zu lasten, und im Nahmen des Landesfürsten zur Folgsamkeit, zum schuldige» Respect und Gehorsam gegen die auf. gestellte Temporal-Administration dergestalt anzuwct-fm, daß die Untergebenen der prsvtforischen 2lbnü- »!- HB C 4»2 ) HB nistration den Gehorsam mittelst Handschlages «n Ge. genroart der Komniissäre angeloben. Wenn ein Stift auf irgend eine seiner Herrschaf, ten, nebst den grundbürgerlichen Gerechtsamen, auch die landgerichtliche, oder Criminal-Jurisdiktion aus. über, so Ist die provisorische Temporal--Verwaltung derselben den oben besagte» Individuen mit dem wört--lichrn Beisatze auftutrage»; baß, in so weit es das Jurisdictional« betrifft, solches mit Zuziehung des weltlichen von der Kommission nahmentlich zu benennenden Stifts-Beamten zu besorgen sey, Dec Temporal-Administration wird in jenem Falle, wenn viel Haares Geld vorhanden ist, ein» angemessene Summe zur Bestreitung der vorfallenden Ausgaben auf Verrechnung in Händen zu lassen seyn; ist aber der Betrag nicht sehr beträchtlich, so wird solcher dem Prior, oder dem Vorsteher des Stiftes, oder, wenn es eine Probstei wqre, dem Dechante, in beiden Fällen jedoch gegen Empfangsscheine und künftige Verrechnung,, in Händen gelassen. Eben so können denselben die Prätiosen, wenn «S wegen mehrerer Sicherheit räthlich scheint, eben-falls gegen Empfangsschein zur Aufbewahrung im Priorate übergeben werden; sonst aber haben solche in der gewöhnlichen Verwahrung bei her Abtei zu verbleiben. BessM/ sich im Stifte eine Wirthschafts, Kanzlei ; fo muß die vorhandene Baarschast ebenfalls ge- M ( 413 ) M Mlet, und in das Jnventarium eingetragen werden; da aber eilte solche Daarschast zum Wirtbschafts-Bekrtebe, nrtb oft zur bevorstehenden Abfuhr deS lanvesfürstlichen Contributiviialü nArhig ist; so wirb pe ebenfalls bera Stifts - Kämmerer und dem weltlichen Oberbeümten gegen Empfangschein, so tote den Administratoren das sämMtliche Silber znm Gebrauche in Händen zu lasse» ftyu. Nach der solcher Gestalt vollendeten Inventur ist die Anlegung Ser landesfürstlichen Jurisdiktion-» Sperre mittels Aufdrückung des Iiiflegels der Landesstelle auf einen Tasten an der Abtei und auf einen Schranken in dem Archive, oder in der Stiftskanzlei vrrzunehmen. Da die meisten Stifte in den Hauptstädten der Provinzen Häuser, oder sogenannte H'öfe besitzen, sind allda ebenfalls die Mobillen, und die allenfalls vorhandenen Wein-Dorräthe zu beschreiben; sodann wirb eines so wie das andere, in das Inventarium bei der gehörigen Rubrik eingetragen, und die Sperre au einem Kasten oder Schranken anjulegen seyn. Hiernach haben die abgeordneten Sperr- und Inventurs-Kommissäre der ausgestellten provisorischen Stifts-Administration aufzutragen, daß dieselbe einen gewissenhaften Ausweis über alle Einkünfte und Ausgaben des Stiftes nach einem drei- oder sechsjährigen Durchschnitte verfasse, und solchen mit ihrer linterferligung, und unter eigener DafÜrhaftciNg in HS c 414 A HS möglichst kürzester Zeitfrist nachträglich einftnde, it=ot, auf die Kommissäre ihre Rückreise anzutrcken habe,. Da dieser Ausweis der Einkünfte des Ctiftex eigentlich darum abgcfordert wird > um hierdurch tie Wahl-Taxe bestimmen zu können; so haben di« fürgewesenen Sperr- und Inventars -- Kommissare am Ende dieses Ausweises die Anmerkung, wie lange der letztverstorbcne Abt dem Stifte borgestanden {ft, beizuriicken, und den Ausweis zu unterfertigen. Wenn die Inventur auf die oben erklärte Are vollendet worden, wird das Inventartum von de,, Kommissären nach ihrer Jurückkunft auf den verfaßten Aufschreibbogen zusammen zu setzen, und ein mmibit» tes Exemplar mit ihrer Unterschrift nebst dem oben gedachten Cmpfangschetne der Relation an die La„.-drsstelle beizuschließen fepn. In dieser Relation ist der in dem alten Jnven, kar beschriebene Vermögensstand des Stiftes mit dem dermahltgen zu vergleichen, die Ursache der Vermehrung oder der Verminderung desselben, welche sich unter dem jüngst verstorbenen Abte oder Probste ergeben hat, anzuführen, und, wenn das Stift noch aufrecht befunden wird , das Einrathen auf die Bewilligung der Wahl eines neuen Abceö beizufüge». Diese Relation hat sodann die Landesstrlle mit hrem gutächtlichen Berichte an die Hofstelle zu begleiten, den Ausweis der Stifts-Einkünfte aber der Provinzial-Smatsbuchhaiterei indessen zuzufertigen, weil HB C 4*5 ) HB weil der durch das Inventar ersichtliche DermögtnS-stand des Stiftes schon hinlänglich ist, die Frage wegen des Wahl--Consenses zu erörtern , der Ausweis «her nur zur Bestimmung der Wahl-Taxe dienet. i Hiermit endiget sich das Geschäft der von der kandesstelle abgeordneten Sperr - und Inventurs-Kommissäre. Diebei dem Absterben eines Stifts-Vorstehers „othwendige Vorkehrung quod spirituale et disciplina re ist die Sache des Ordinariates. Wenn nun von einem Stifte die Erlaubniß zur Bornehmung der Wahl eines neuen Abtes angesuchek wird, hat die Landesstelle dem über dieses Ansuchen zu erstatteten Berichte nicht nur das, von den Sperr, und Inventurs-Kommissären Über den Vew 1 mögenssiand des StifreS verfaßte Jnvenkarium beizu» ; schließen; sondern auch unter einem, die zu diesem 1 Wahl-Akte und der Installirung in temporal!bus «nzuordnenden zwei lanbesfürstlichen Kommissäre nahm-halt zu machen. Einer dieser Komntissäre ist jederzeit der Rath, welcher bei der Landesstelle das Referat in geistlichen Stifts, und Kloster-Angelegenheiten führet; den andern Kommissär aber hat in jedem einzelnen Falle die Landesstelle vorzufchlagen, und die Hoftanzlei zu bestätigen. Der Vorsitz unter ihnen gebühret dem, welcher der altere Rath unter beiden ist. Erfolget die angesuchte Bewilligung zur Wahl «i- §r& C 416 ) titled neuen Abtes; so müssen diese Kommissäre, wn chin noch ein Sekretär und ein Kanzellist von des Lendesstelle beizugeben ist, mit dem bischöflichen Or-dinarius deS Wahltages wegen K sich in das Cinver-nehmen setzen-; sodann aber am Doräbende desselben in dem betreffenden Stifte, wohin sie l'iird) eiheii Stifts-Geistlichen zu begleiten sind, welcher die Reise-Auslagen zu bestreiten hat, einzutreffen suchen. A!da sind dieselben unter Dein Geläute der Glocke» an der Hauptstiege von Pciti Vorsteher und dem ganzen Convente, das ist, von dem Prior ilnd Com »elfte, wenn es ein Mönchs-Stift; vom DechnM und Capitel aber, wenn es ein Canouicat-- Stift iss in Flocken oder Rocheten, jt nachdem es der Orden mir sich bringt, unter der Uiberreichung der Schlüssel auf einer silbernen Tasse, ztt empfangen, und ln-ihre Wohnzimmer einzuführeni Hierauf haben sie durch den brigegebenen Landcsstelle-Kanzelisten den gewöhn sicher Maßen schon Tags vorher,- ehe dir Wahl vor-genommen wird, zur Abhaltung eines öerlLßlichrn Scrutinitmts Nngelangkcn bischöflichen Kommissären ihre Ankunft erinnern zü lassen, diese aber den laus desfürsiiichen Kommissären Den ersten kurze» Ankunfts-Besuch , jedoch ohne sich zu setzen , Nach vorläußger Anmeldung zu machen, und letztere ebenfalls nach einer durch den Kaiizelisten der kandesstelle vorhergr-gangenen Anmeldung den bischöflichen Kommissären Sen Besuch zu orwiederm Am t 4t7 ) 91m folgenden Lage ist bent Prior und dem foitt. sente, ofctt dem Oechante nnd dem Capitel > welche zur gegebenen Stunde im Vorzimmer des ersten hni desfürstitchcn Kommissärs in Flocken oder Chorr'öckeU sich ju versammeln haben, und nach vorläufig geschehener Anmeldung durch den Kanzellisten der Landes, stelle in das Wohnzimmer des gedachten ersten KoM» miss« s'einzuführen find, das höchste KommissoriuM von demselben zu tr'öfnen> zugleich aber die Ermahnung beijufügen, daß sie mit Hindansetzüng aller Nebenabsichten lediglich auf die Wahl eines solchen Mannes zu ihrem Vorsteher bedacht seyn soÜen/ welcher nicht allein dem Kloster in allen geistlichen und weltlichen Angelegenheiten wohl und nützlich Vorsteher,; sondern dessen sich auch Se. Majestät in vorfallen-ben Landes, und andern Angelegenheiten gebrauchen könne. Hiernach haben sich die bischöflichen Kommissäre unter Vorkragung des Kreuzes und Vortrctung des der Conventualen in die Kirche zu verfügen, welchen Unmittelbar darauf die landevftirfllichen Kommissäre Unter Äortrekuiig der ßiftshcrrschaftlicheu Richter und weltlichen Beamten, dann dtrjenigeN SkiftSgkistlkchen-welche weltliche Aeckter im Stifte besorgen, folgen. Bei dem Eintritte in die Kirche hat Nr Ponti, stcirrnde Prior beti lanbesfmstiichen Kommissären das Weihwasser zu reicheit. In der Kftche tretten diese-so wie die bischöflichen Kommissäre, und zwar die ir-XXI» Bünb» D b fiiii AB C 418 ) AB steil a cornu Evangelii, die letzteren a corn« Epistolae zu den mit Teppichen Überhängen Ber^, siühlen, hinter welchen Armsessel zu bereiten sind. Diese Bethstühle sind der Lange nach zu stelle,,, so, daß die landesfürstlichen und die bischöfliche,, Kommissäre einander gerade gegenüber im Angesichte haben. Der Sekretär der Landesstclle als Aktuar hak einige Schritte entfernt von den landesfürstlichen Kommissären ebenfalls an einem besondcrn, mit einem Lehnsessel ohne Arme versehenen Bethstühle, jedoch so, daß er seine Richtung mit dem Antlitze gegen den Hochaltar erhält, feinen Platz zir nehmen. Ein gleiches wird in Ansehung des bischöflichen Kanzlei - Directors aus der Seite der bischöfliche» Kommissäre zu beobachten seyn. Die Stifrsgeistlichen aber nehmen in ihren sonst gewöhnlichen Chorstühlen den Platz ein. Hierauf folgt bas heilige Geistamt, bei welchem die landesfürstlichen Kommissäre, so wie die bischöflichen Iiiccnsirct werden, und selben das Evangelium und das Pacisicale zum Küssen gereichet wird. Nach diesem Amte sind die landesfürstlichen Kommissäre in eben jener feierlichen Ordnung aus der Kirche, wie sie dahin gcführct worden, in die Abtei zu begleiten; die Wählenden aber haben sich mit den bischöflichen Kommissären in das Conclave zu begeben, und die Wahl vorzunehmrn. Wenn die Wahl cano-nisch vollbracht ist, haben die bischöflichen Kommissäre die drei Scrutatoren als Abgeordnete an die landes- fürsi- v C 419 ) §0® fürstlichen Kommissäre abzusenden, ihnen die vollbracht U Wahl und das Individuum, auf welches die Wahl Hel, bekannt, und die Anfrage t ob die Wahl publi-(itt werden dürfe, und es ihnen gefällig sepn würde, dabei gegenwärtig zu scyn, an sie machen zu lassen. Sollte der Fall mitteten, daß die landesfürst-sichen Kommissäre gegen die gewählte Person eine gegründete Einwendung hätten; haben selbe dje Publi-cation nicht zu erlauben, sondern unverzüglich Bericht ah die Landesstelle zu erstatten, und sich die »öthigcn Berhaltungsbefehle zu erbitten. Im entgegengesetzten Falle aber ist den sich an-fragenden bischöflichen Kommissaren zuriickbedeuten zu lassen, daß die Wahl publicist werden könne, und die lrwdcsfürstltclM Wählcommissäre bei der Publication gegenwärtig feptt werde». Nach dieser erhaltenen Antwort hat die bischöfliche Commission das gesaMmte Capitel, oder Convent in die Abtei abzusenden, um die landesfürstlichen Kommissäre, denen die bischöflichen bei ihrer Ankunft bis in die Mitte des Wahl - Conclave entgegen zu gehen haben, feierlich abzuhohlen, wo fobanti in ihrer Gegenwart die Wahl zu publiciren, zugleich aber auch von dem ersten landesfürsilichen Kommissäre, im Nahmen Sr. Majestät, die Bewilligung zur Vernehmung der Spiritual-Investitur zu erthrilen ftpn wird. Wornach das Conclave ju er'öfnen, und die ganze Versamm-Itmg i» obiger Ordnung abermahi in die Kirche biS D d « zum HS C 420 ) HS jum Hochaltäre, nur mit dem Unterschiede, zu zich^ bat, daß die bischMichen Kowm.siare dcn Neuerwähl-ten in ihre Mitte nehmen. 3" der Kirche haben die lanbesfürstlichen Komr «Ifffdie an ihrem vorigen P-.tze der geistlichen Jnve.. siiüer auf ihrem Cesscl sitzend beizuwohnen, zwischen diesem Platze aber, und jenem der bischöflichen Kom-mifTä.c wird eine kleine Knieba- k für den HeüertvctyU ten Abt zu stelle» seyn. Nach der vollbrachten geistlichen Investitur werden sich die landeöfii st.'ichen Kommissä e in der vorigen feierlichen Ordnung nach der Adtei zur Voriich, mung der Installation in temporal.bus, bei wel, eher jedoch die bischöflichen Kommissäre nicht zu erscheinen haben, verfügen, und alloa in dem zu dieser Handlung bestimmten Orte, an einem mit einem Teppiche überzogenen Tische auf einem Hessel vh-e Arme, der Commissions .- Aktuar aber auf der andern Seite auf einem ähnlichen Sessel Platz nehmen. Hier wird nach einer von dem ersten lanbesfü st-lichen Kommissä e z > haltenden kurzen Anrede, in welcher der neuerwählte Ade zum Eifer, us.b zur genauen Beobachtung seiner Pflichten aufzufsraeen ist, der lrtz* fire ein Exemplar von dem hier nachfolgenden Reverse stehend laut abzulesen, und sodann mit seiner Unter* schrift in duplo zu fertigen haben. Sodann sins die J»ve»taricn des Stftes sowohl von den landes,m>älchen Kommissaren, als dem not* Sc# C 421 ) s<#; Merwahltr« 31 btt ju fertige,,, und diesem ein Exemplar davon, fo wie nach auf dem Tische in Bereitschaft jn haltenden Schlüssel, das Siegel, und daS Grundbuch, welche Etliche derselbe in signum Juris-dictionis zu berühren hat, zu übergeben. Wornach die weltlich?» Stiftsbeamten und Vorsteher der Gemeinden auf den Sliftsherrschaften, welche zu dieser Installation vorläufig oorgeladen werden müssen, vorgerufen, und zum Gehorsame, welche dieselben durch Handschlag und respective Handkuß bei diesem Akte fitzenden neuen Abte zu geloben haben, angewiesen werden. Worauf derselbe in die Zimmer der Abtei euigeführet wird. Bet der Mittags-Taftl hak der neuerwählts M tanquam fponfus den ersten Pmtz, die laudes-fiicstlichen Kommissäre hingegen den ersten P!»tz zu dessen rechten Seite, und au dieselben an , der Sekretär der Landesstelle, und der Kanzellist zu n hum , zur linken aber kommen die bischöflichen Kom-uissgre zu sitzen. Des andern Tages, an welchem die landcsfürst-lichm Kommissare ihre Rückreise anzukreteu haben , ' find dieselben auf .gleiche Weise, wie bei der Ankunft von dem ganzen Convente in Flocken oder Chorröcken, so wie auch von den bifchöstichen Kommissären , über hie Haupttreppe bis an den Wagen zu begleiten, und hrben sodann unter dem Geläute aster Glocken abzu-wahren. NE C 453 ) ^ zuwider ist. ^Dieser Druckfehler wird demnach dahin verbessert, und erkläret, daß dieser Absatz bestimmt so hei. gen soll: Zwei Drittheile oder dreiviertel Gebräu Lars weder die Bankalverwaltung, um so weniger also ein derselbrn unterstehendes Amt jemals bewilligen« Sag C 426 ) N. 7018. Hoffanzreidekret vom 26. Junius, kundgemacht vom gallizischen Landesgubernium x den 22. August 1806. jggj*5 Seine k. k. Majestät haben die Einführung Unterrichts, des Unterrichtsgelbes an der Universität zu Krakau »erUniver. unb a11 dem Licäui» zu Lemberg, dann a» den |u »-m G,m. beiden Orten befindlichen Gimnaßen anzuordnen naflnm zu zeruhet. Krakau, u. «dumutS* Die Entrichtung des UnterrichtSgekdes hat mit Gimnasium dem am 3. November U I. rintretenden neuen Schul« ,u8»mb«rg. . , , zahre anzufangen. Der Betrag des zu entrichtenden Lnterrichtsgel-des wird für jeden Schüler bei den Gimnafien auf 6 flr., bei dein philosophischen und chirurgischen Studium auf 15 flr-, und bei dem medieinischen und juridischen Studium auf 30 flr. jährlich festgesetzt. Die Entrichtung des Untrrrichtsgeldes hat iit zehn monatlichen Raten, jederzeit mit dem Anfänge des Monats, in Krakau bei der Universitätskanzlei, und in Lemberg bei der Licäalkanzkei, für die Glmna-sial - Studien mit 36 kr., für die philssophischen und chirurgischen Studien mit 1 flr. 30 kr., und für die medicinifche« und juridischen Studien mit 3 flr. zu geschehen. Schüler von guten Sitten, beten Armukh, oder deren Aeltern Acmuth erwiesen ist, werden, wenn st« bk c 427 ) tö® tie c d? e Fortgangsklasse mit Vorzug erworben habe«, tgn Ent!ichtung des Unterrichtsgeldes befreiet werden. Kein Schüler wird zur Prüfung zugclassen Wr-ten, wenn er fich nicht ausweiset, das Unten ichtsgeld ordentlich und richtig bezahlt zu haben, oder von Entrichtung desselben gesetzlich befreiet worden zu feyy. N. 7°*9t Regierungs- Verordnung in Oesterreich ob der Erms vom 26. Junius 1806. Sobald bei einer entdeckten Waldreukuna von _ SS«I einer «usgesiecktem Holze die Anzeige von, Forstbeamten Waldrei-mf'emtnf, soll alsogleich die Konfiskation des Hol- st«cke-s Äz zes, so wie die Wi-derwaldbarmachung dngeorbntt, und über das geschehene in dem Forstrapports-Be, Wieder- waldvarma- «leitungsberichte zur Regierungswiffenschaft angemer- chunggnM ordnen. ker werden, N, 7020, Höstammerdekret vom 26. Junius, fundge-macht von der Landesregierung ob der Enns den 2, Julius 1806. D«s dcrmalige Rittgeld von 2 fl. für ein Pferd und eine einfache Poststation von Reifende», Komi-ren und Privatestaffeten wird vom Julius bis Ende *8e6. October 1 go5 ferner abzunehmcn bewilliget. K HS c 4-8) HO A. 7021. Verordnung der Landesregierung in Nie-derösterreich vom 26 Junius 1806. SÄ?' Dieftnigen, welch? verm'ö,e Testaments dieIer, ged!ri"ab- ^kil«ng eines Vermachtnsss U tter dir Armen zu Ma-tiei>n»ertc che» h?>en, bü fen nur -.'hörig abg-hSrte A m? br, verchetlea. tc>c\U\], mib muffin die noch nicht Dgehötten noch verlaiifig an die Armen- Bezirks-- Oireciion zur Ab, hörnng qiweisen, es wäre dann in dem dteßfästigen Te,rimrntr ausdrücklich bestimmt, daß der Executor sich gegen Niemanden auSzuwrisen habe. N. 7-22. Verordnung der Landesregierung in Nie, derösterreich vom 26. Junius isoS. Schk-ff«" Der Verbot des Schieffens auf dem Lande Bei auf dem Land« auf- was tm ner fti? einer Gelegenheit außer ciif privile» Schießstät- guten Schießstätten ist zu erneuern. tea wird »trboitn. Blttzablelter find b<-t (Erbauung und Sii’patatlO'. nrn der Šttr-tuhnrme «njubrin. N. 7023. Regierungs - Verordnung in Niederöster-reich vom 26 Junius 1806, . Bet Erbauung neuer Ktrchenthürme sollen jede-» mahl Blitzableiter angebracht, und die Thurmkreuze dazu benütz', dann auch bei beit Wegrrparationen der alten Thü m? auf die Anbringung der B!ktzablei-ter der rhanl.chstr Bedacht genommen werden. AB C 429 ) AB k 7024. Gubernia! - Verordnung für Böhmen vom a6. Zumus 1806. Es ist hervorgekommen, baß in manchen Gegen. Stuf tint km des Landes der Mangel des Holzes eingreiff.n, tui'u’v^ufts und hierdurch der Preis des Brrnnstvffis bet.Zchrlich tro* gestiegen sepe. Da diesem Gebrechen vor der Hand nur durch «Ine gute Waldkultur, und durch gute wirthschafrli-che Gebahrung mit dem Brennstoffe einige!maßen vor-gebeuget tverben kann ; so wird dem k. Kreisamte aufgetragen: «) fnmmklichen Dominien die genaueste Beobachtung der Waidordming vom 25. April 1754 einzuschärfen, hierüber strenge zu wachen, bet K-e^s^ bereisungeuvon dem Zustande der Wallungen', und der Waidkultur sich zu überzeugen, und hievon in den Krelsbereisrwgebcrichttn umständliche Emcih- ' rung zu machen; b) hat dasselbe die Dominien und Magistrate «nzuwetsen, damit von Seite der Insassen mit dem Brennstoffe wirthschaftlich gebühret, und jede Verschwendung möglichst vermieden werde. c) Ist darauf genau zu sehen, damit die neuen oder baufälligen Häuser, in so fern eö sich nur immer mir den Lokalumständen vereinbaren läßt, von Stein hergestellet werden. d) Sind die Dominien zur Entdeckung des Torfes, und der Steinkohlen aafzusordern. <5r6ffčutr« Befreiung der Militär! Erziehung--Häuser. <5idmßets Iting bei VermbgenS ♦er -Steiler.- C 430 ) %$* N. 7025. Hofkarrzlcidckret an sammentliche Landex-stellen vom 26. Junius 1306., kundge-macht irr Niederöstcrrer'ch am 15., ,tt Kärnten am *8- Julius. Hofdekret der obersten IuftiZstelle vom 5-Julius. Die Militür-Erziehungshäuftr haben nicht „ur als Legaearien, sondern auch , wenn sie als Haupt, erben erscheinen, von der Entrichtung der Erbsteuer frei zu bleiben. N. 7026. Hofkanzleidekret an sämmentliche Länder-stellen vom 26. Junius 1826, kundgemacht von dem mährisch - schlesischen Gubernium den 11. Julius 1806. Wegen Sicherstellung des Vermögens derjenigen Klöster, deren Einkünfte die Bedeckung des Bedürfnisses für ihren dermahligen Personal-Stand wesentlich übersteigen, haben Ee. Majestät folgende allerhöchste Entschließung zu erlassen geruhet: Nach dem Inhalte des Handschreibens Sr. Majestät vom 16, September 1802, darf mit Ausnahme der Mendi-canten - Klöster und der Stifte, welchen letzteren ohnehin die eigene Verwaltung ihres Vermögens eingc-räumt ist, und die den leicht entbehrlichen Uibersiuß, der erneuerten Vorschrift vom 19. Julius 1804^ gemäß, an den Religions-Fond abzuführen Habens HB C 43* > HB m das Vermögen jener Klöster untersuchet, und sicher gefieflet werden, welche dadurch, well ihr Personal-Stand weit unter die normalmäßige Anzahl herabgesunken, und nicht bald ein hinlänglicher Nach» wachs tauglicher Candibaten zu hoffen ist, zu eine« wirklichen Uiberschusse außer demjeuige», den der Re» ligionS-'Zond als Dauschal-Bettag, ober als 7£ Steuer zu sodem hat, gelanget find. Bloß in ei, nem solchen Falle müssen die in dieser Cathegorie gehörigen Klöster verhalten werden, denjenigen Betrag, welcher nach dem Verhältnisse ihrer sämmentlichen Einkünfte auf jedes, für den festgesetzten Personal-Stand abgängige Individuum ausfällt, verzinslich anzulegen, und zu diesem Ende sich vorläufig über dm dermahligen Vermögens- und Personal - Stand sowohl, als die dießfälligen Erfordernisse, und den hierdurch fruchtbringend anzulegenden Betrag des Ui-berschuffes der Einkünfte jährlich gewissenhaft auszuweisen. Um aber von der Richtigkeit und Wahrheit solcher Ausweise überzeugt zu fei;u, und hiervon in jedem Falle einen verläßlichen "Gebrauch machen zu können, .ist diesen Klöstern neuerdings auf das Nachdrücklichste unter Androhung einer ihrem Vermögen angemessene» Geldstrafe, und Entsetzung der schuldig befundenen Obern von ihren Beratern und Klosterwür» den, anzubefehlen: über alle Empfänge, dann Ausgaben eine ordentliche, vollständige und gehörig be, legte Rechnung mit Zuziehung einiger Conventualen *« Dekobnung für die Äub-pocken-Impfung. C 432 ) HB L» führen, damit solche da, wo bit kanbcsbuchh^, terci im Orte besteht, von dieser bei jeder Gelegenheit ; anderwärts aber von dem betreffenden Kreis-amte bei der gewöhnlichen Kreisbereisunz ringesehen werden könne. N, 7027. HofkanzlcidekreL a it die nieder - oftcrreichj-sche Regierung vom 26. Junius, kundgr-macht am 10. Julius 1806. Se. Majestät haben bei der astgemein bestätig-Len Eigenschaft der Kuhpockcn gegen die Ansteckung und Verbreitung der verheerenden Blattern-Seuche» und um den Eifer der Aerzte und Wundärzte zur Kuhpocken-Jmpfung mehr anzufacken, zu bewillige» geruhet; baß jenen drei Aerzten aus Wien und Oesterreich unter der Enns, welche in einem Jahre die Meisten EinimpfiNgen mit Kuhpocken gemacht zu ha, ben sich auswrifen werden, nach d-r Abstufung bet Zah! von Impflingen, «ine Belohnung von Zweihunr dcrt. Einhundert Fünfzig, und Einhundert Guide» aus dem Camera!-Aerarium gereichet, und diese Aerzte durch die Wiener Zeitung bekannt gemacht werden sollen, bis das unter dem Volke noch bestehende Vorurtheil gegen die Kuhpocken - Impfung mehr zer« streut seyn wird. In Gemäßheit dieser allerhöchsten Entschließung wird daher erstbesagte Belohnung jenen drei Aerzten \ & C 4? 3 ) Sts* oder Wundärzten zu Thcil werden, welche vom Julius jedes Jahres/ bis Ende Junius des darauf fo> zendea, vom laufenden Jahre tgdö anzufanxen, die meisten Impfungen mit Kuhpvcken vorgenommrn haben. •» Daher müssen hierüber genaue Protokolle geführt , in denselben die Nahmen, das Alter der De» impften, der Stand ihrer 'Heitern, der Tag der Impfung, und der Erfolg derselben, mit aller Derltistiich-tfeit und Deutlichkeit ausgezeichnet, diese Protokolle in tzer Stadt von der Poli;ct-e)be> direction, in den Avr-jläbtot-aßet von den Pöl'zri-BzirkS-Direktioncn, und auf dem Lande von der- Herrschaft, die eS betrifft, di-timiit und bestätiget; endlich die erwähnten Proko, solle alle Mahle längstens bis Ende Avgusts eines j«» den Jahres, vom Jahre 1807 anzufangen, u»d zwar jene aus der Stadt, durch die Polizei Lberdi-tetrion , jene ans den Vorstädten durch die Bezirks» Polizei-Direktionen, und die vom Lande durch d!e Kreisäinter dieser Landesstille übergeben werden, indem hm Schlüsse des Monathes September jedes Jahres die Percheilung der Prämien vorgrnsmmen werden wb» X 7028» HLftammerdtkret en sämmentlichv XX!. Snnb. * « HS ( 434 ) HS ter der Enns den 23. Junius, von dem böhmischen Landesgubernium, der Lan-des-Regierung ob der Enns, dem ntdlj* risch - schlesischen Gubernium, dann dem Gubernium in Steiermark und Kärnten den 2., von der krainer- und görzerischen Landesstelle den 4-, vom gallizischen Landesgubernium den 11. Julius 1806. Da» Auf- Man hat fd;oit seit einiger Zeit bemerket, daß Kupfergel- das Aufsammeln und Einwechseln der Kupferschcide-«abe"w?d mtt Aufgabe wieder sehr über Hand nehme, verboten, und dadurch, ungeachtet dir wirklich im Umlauf bestehende Summe an Kupfergelde far den wirklichen Bedarf des täglichen Verkehres mehr als hinlänglich ist, dennoch an manchem Orte ein augenblicklicher Mangel an dieser MUnjgattung hervorgebracht werde. Sämmtlichen Ortsobrigkeitrn und Polizeibehörden wird daher ernstgemessenst anempfvhlen, auf die Hintanhaltung dieses Unfuges in genauer Befolgung der dießfalls bestehenden mehreren Verordnungen, und insbesondere des erst durch Patent von, 13. Oktober 1802, (so in gegenw. Samml. dem 16. B. S. 715, Zahl 5196. zu finden,) erneuerten Derbotsgesetzes xfiichtmäßkg zu wachen, somit tun so weniger zu gestatten, daß Handrlsjuden, oder andere Partheixn «igends sowohl in Städten als auf dem Lande um Kupfergekd mit Aufgabe aufzukaufcn, herumgehen, sondern vielmehr gegen jene, die dieftrwegen betreten wer» 435 ) §0# iveföen > nach Vorschrift der vorerwähntem Patente aiüiachfichtlich L'DVji,geben. N. 7029» Mordnunq des böhmtschea Landesguber-niüms vom 27. Junius 1806» Um das Publikum bet bete Ileischeinkaufe vor Sj««Smef-aßen Btvortheilunge!, btt Fleischhauer jU schütze», je- ' Sc,n roilltührlichen Borgange dieser Gewerbsleute bei kau,err,rd Ancheilung unvcrhälrnißniäßiger Zuwagert bestimmte ^„m£ Schranken zu fetzen, und zur allgemeinen Kennrniß zü bringe» , was und rote viel die Käufer an gefehlt. d,er Auvage nehmen müßten, und was und wie viel 6ie Fleischhauer hieran geben dürfen > wird zur fünf. ""tigert Richtschnur und genaue» Befolgung htemit Nach-stehendes ftstgksetzet und ungeordnet r y Bei dem Rindflet sche» Wenn weniger als zwei Pfund Rindfleisch ge» lauft wird, findet gar keine Amvage Statt/ bei 2 Pfund anzufangen hingegen 4 Loth,' 3 1 8 ~~ 4 -—-*• 16 5 —» . 24 — 6 > i Pfund -- 7 8 ■— 9 * i Pfund *6 IO. rt. 12« « 8 Pfund --- 13. 14, 15. J » Pfund $6 16 und wehr Pfund » z Pfund —*. E e st Loch HB C 436 ) HB Doch find bei dem Rindfleische keine andere als Rindsbeine juzuwägen, und dürfen eben so alle leere Röhrbeinr, woraus das Mark bereits genommen worden, nicht jugewogen werben; wohingegen die Zuwage von Ochscnk'öpfrn, Füßen und Eingeweide gänzlich untersagt bleibet. b) B e i dem Kalb fl rische. Nebst dem, b'ag bet dem Kochfleisch«, wie 6|& her immer, keine Zuwag« Statt findet, sind di« Fleischhauer auch verbunden, die beiden hinten Schlegeln , und den Nierendratcn ohne Zuwage z» verkaufen, weil sie schon dadurch den gehörigen Gewinn haben, daß ihnen gestattet wird, das Pfund beider Gattungen um 3 Kr. über die Kalbfieifchtaxe verkaufen zu können. <0 Bei dem Schweinefleische. Wird die Zuwagt der Würste und Eingeweide gänzlich verbothen, wohl aber ein mäßiges Stück des von der Haut nicht entblößten Schwernkopfcs, und der Füße als genußbare Zhcile gestattet, d) Bet dem Schilpten- und Hammel-fl eifche. Wird ebenfalls die Zuwage der Eingeweide/ dann der ohnehin bei dem Felle zuruckblribenden Füße untersagt, wohl aber ein mäßiges Stück Kopf derselben Gattungen zuzulegen gestattet. Wobet noch bemerket wird, daß bas Lammfleisch, weites keiner Taxe unterworfen ist , und blos als Markkfeilschaft HO C 437 ) HO angesehen werden muß, auch ohne citur ZuWagsbt-incssung belassen bleibet. Bei Uibertretnng eines oder des andern in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Punktes, wer# den sich die dawider handelnden Fleischhauer der nämlichen Strafe schuldig machen, und auch damit un-„achsichtlich bestraft werden, welche überhaupt auf die Mbertretungei! der Tax« festgesetzt sind. Verordnung des gallizifchen Landes-Guber-niums vom 27. Junius 1806. Es ist zur Kenntniß der Regierung daß unter den Ursachen, welche im vorigen Z häufigen Auswanderungen aus der Bucowinc. gegeben haben, auch die Furcht vor einer auf di« gewöhnliche jährliche Conscriptions »Revision folgenden Rckrutirung gewirkt haben soll, die Unterthanen ju diesem gesetzwidrigen Schritte zu verleiten. Um nun hei der am 15. Julius h. I. neuerdings vorzunehmendeu Conscription -EvidenzHaltung ähnliche Auftritte, wie sie im vorigen Jahre kn der Bukowina statt gefunden haben, zu beseitigen, geruhten Seine k. Majestät zu befehlen, baß von nu» «n Jeder, der in der Auswanderung betreten wird, ohne Weitern zum Militär»Stande, wenn er dazu länglich ist , gestellt werden soll. N. 7030. '■r>' thibuncf *••■■■ itipens fi-a unbSSe«, '■ '.'vaj »nn ■:v,i Ur.utJ ■ <'' h '' ‘‘v-V' " . ‘ ■v-.<•** «k ■ •' j ■'.!#?» C 438 ) Welches hicmir zu Jedermanns Wissenschaft,,n^ Warnung bekannt gemacht wird. N- 70.3 V Hoftanzleidekrcr an sämmentlicheLauderst-k» len vom 27. Junius, kundgemacht von hx,;, mährisch - schlesischen Guhermum denn., von dem böhmischen Landes ^G.uberniun! den 2i. Julius igc6. Se. Mascstcit haben aus den erngeschicktui Schul-» unb Studien.-Caralogen ersehen, haß/ wie der die bestehende Verordnung, noch immer Schul« mit der zweiten FortgangS-Classe im Genüsse der 6fl« pcndien und Stiftungen belassen werden. Ts wird daher in Aolg« höchsten Befehles die Lanhesstrlle iy Ansehung dieses Gegenstandes zur genauesten Beobachtung der ihr bekannt gemachten ernstlichen höchsten WillcnsnchnunZ mit dem Beisätze angewiesen: daß künftig die Schüler der zweiten Fortgangs.-Classe auch der Befreiung vom Unterrichtsgelde ohne weiters verlustig werden^ N. 703.2. Hofvckret vAM 25. Junius/ kundgemacht - von der mrder - österreichischen Landesrc-gierung im Erzherzogthume Oesterreich n..tcr der Enns den 16. August 1806, 'Trine Majestät haben, um den bereits in Fifth- F C 439 ) At- Fischament bestehenden Wochen.-K'örner-Markt mehr emporzubringen, bei der dortigen günstigen Lokalität neuen Was, auch die Errichtung eines neuen Wasser-Körner-Mark- Marktes ,u tes daselbst z» genehmigen, und folgende neue Was- 5if4«ment. ser Körner - Markt - Ordnung allergncidigst ftstzusetzen geruhet. $. I. Zum Marktplatze wird der Platz an de« Donau-Arme beim Ausflusse des Fischastromes Bit« stimmt, wo die Schiffe auch jetzt gewöhnlich zu kanten pflegen, die Schiffe werden durch den Marktkom -miffat, dem unter einer Strafe von 12 Reichschw-lern in allem und jeden zu folgen ist, gereihet, und soll hierbei kein anderer Vorzug Platz greifen, als je, net der Priorität. Das Haftgeld wird nach der (Srti* ße des Schiffes von 45 Kreuzer bis auf 2 Gulden: festgesetzet. $. 2. Es stehet jedermann frei, eigenes ober erkauftes Getreide auf Schiffm nach Fifchament zu bringen, und es alle Tage vom Schiffe weg zu jeder Grunde des Tages zu verkaufen, oder nh deren Beschädigung auf Abschlag der von ihnen HB C 445 ) «(tl |ti entrichtenden 20 Procent extra Steuer zu gu-ien gerechnet werden sollen. In Ansehung der Personalsteuer haben Seine Majestät huldreichst bewilliget, daß selbe von den ärmeren Volksklassen auf dem Lande, nähmlich den Häuslern, Gärtlern, Jnnleuten, und Dienstbvthen bei den Bauern von 30 auf 20 fr. pr. Kopf herabgesetzt werde. In Ansehung der Termine, .in welchen dir rückständigen landesfürstlichen Abgaben für das heurige Jahr etngebracht werden sollen, ist nach der höchsten Willensmeinung die Abfuhr der etwa noch nicht ou& geschriebenen ordinären, oder extraordinären Kontrt-bnzion, oder der Rückstände derselben, in so wett selche schon ausgeschrieben worden > dergestalt auf das baldeste einzuleteen, daß mit Ende des letzten Quartals dieses ablaufenden Militärjahrs die gänzliche Berichtigung über Abschlag der gnädigst bewilligten Nachlässe, thunlichst bewirket werde. Was die Klasseiisteuer nach dem Proctiito der fatirten reinen Einkünften (bei welcher kein Nachlaß statt hat, da es die Sache der Partheien ist, ihr steuerbares Vermögen nach ihren Umständen zu fati-ren,) und die Personalsteuer betrifft, da wird den Partheien zur Einlegung der Fassionen, und den Do< mlultn zu Beschreibung der der Personalsteuer unterliegenden Personen der ganze nächst eintretende Monat August zum peremptorische!» Termin festgesetzt. Zur Iah- Sn# ( 44ö ) Sag Zahlung ded Klasteirstcuer werden zwo R ten setzt, dir eint bis Ende November 1806, die zwole bis Ende Ja-ier 1807« Die Perssnalsteuer muß aber auf einmal längstens bis Ende November d. A. «nie richtet werden. $♦' 703s, Derordttüttg bet krainertsch * gökzerWest Lattdesftclle vom 9- Julius 1806. Nachdem vermöge allerhöchsten Handbillet Ssn L. April I go'2. tffl /trn Absätze, die Jurisdiction über den gesaMmttn unadelichen katholischen Klerus den Magistraten abgenömme», und vom 1. NoveiNb. igo2 an die LaridrechteN übertrage» worden Ist, fs wird diese allerhöchste Anordnung mit dem Beisatz all-dec Eeelsor»'gemein bekannt geinacht, daß es hh übrigen bei btt men feyr. Verfügung bet hohen Hofverordnung vom /ten Mä j 1785 sein unabänderliches Verbleiben habe, wekchc also lautet: ,,Da bei der Sperr.rrnb Jnbenkur eines mlf ii> .,nem Leneficio tiurato versehenen G istliche», N ,'chen Büchern, und Schriften such solche Urkunden V/i'övfctnrtieiT könnten, die in die dem Äecstcrdcnen fl* 4,ge» gewesene Scelsorgr mit einfchlagen. und daW „auch blvs in Hände» der Geistlichkeit zu belasset „sind, tili dir Taufbücher, und söu siege PfarrMakrk-'.sikeln, die Protokolle in Ptib'ihiö Kcclesiaiticis #" „und Orüniaeiaisgeschaste, die Auffthr^ibung der Ski» ' Da bit Ju- ritbfftion über den ku- ebolischen Klerus den Lantrechlci, ibmrdgtn tvoi fctri, wir sich bt( Spcrr uub 3nvrnrur \ AB C 447 ) Stipendien, dann die Privatschriften, die in Gewiss, „sensangrlegenheiten dem verstorbenen Seelsorger von ,,Partheien, oder in Disciplinarangelcgenheiten von „feinen Obern zugekommen find, als werde gestattet, „daß über erfolgten Todesfall eines mit einem Bene-„ficio curato versehenen Geistlichen, blos und allein „zur Ucbernahme erstgedachten Urkunden und Schris-„ten $u der Sperr und Inventur jedesmal sogleich „ein bischöflicher Kommissär beigezogcn werde, gegen „dem jedoch, daß der Abhandlungsinstanz ein genaues „Verzeichniß derlei an den geistlichen Kommissär über» „zebenen Urkunden überreicht werde, und daß ein sol-„cher Kommissär weder Taxen noch Diäten zu beziehen, noch mit Reisekosten den rückgeiaffenen Erben „beschwerlich zu fallen habe," ' 1*. 7039. Hvfdekret vom 9. Julius, kundgemachtvon der Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns den *6. Julius 1806, Schon unterm k6. Hornung »786 wurde durch Wie sich bn Hofentschließung verordnet: daß in Fällen, wo jener, b-sondercr . . . . , 9?trniü*tr der die angeordnete Gabe unter di« Armen zu ver- mssembe, theilen haben soll, in, Testamente ausdrücklich denen-net ist, diesem die Vettheilung zwar zugestanden werde, jedoch der k. a. k. k, Landesregierung jedes Mahl ein M- C -148 ) ;!t# »)n nahmentliches Verzeichniß ver wirklich bct^Ktec Ärmen zu überreichen sene Nun ist ob?v von der in Wohlchätigkeitsfachru aufgestcttken L a. t, k. Hoftomnüssion welkerS angeordnet worden, '-daß künftig der im Testamente ausdrücklich bestimmte Verrhciicr eines Vermächtnisse schuldig sey, in dem an die Regierung zu Überreichen-den Verzeichnisse der von ihm becheilkcn Armen nebst dem Betrage, auch bet einer jeden Partei den Abhö-rungsnnmmcr betzubringen, daher, wenn einem noch nicht abgeh'örten Armen etwas ziistießech sott, derselbe zur vorschriftmäsiigen Abhörung an seine ArmeNbezirks.-Directiön angewiesen, und dann brr von der Wohl« thätizkeits - Hofcommission zu bestimmende Abhörungsnummer von dessen Pfarrbezirke anzuverlangm ftyn werde. Nur der einzige Fall wäre auszuneh» men, wenn brr Erblasser, wie es öfters geschieht, den Vertheiler eines Vermächtnisse- ausdrücklich von der Pflicht, sich über die Vckcheilung gegen irgend je-* mand auszuweiftn, losjählk. wo ssdann derselbe nur ein Verzeichnis ohne Abhörungsnlintmer beizubringi» haben würde, so wie auch im entgegengesetzten Falle kein Testaments - Cretutor, wenn er nicht «uebiüct-iich von dem Erblasser dazu bestimmt worden ist, sich eigenmächtig die Vcrtheilung eines für unbestimmte ^ Arme ang« ordneten Vermächtnisses anmaßen barf.' y. ( 449 ) Az- N. '7040. Hofkanzleidekret an samckentliche Lauder-stellen vom 9. Julius 1306. 2iu Universitäten und Siceca dürfen niemahls Wrz-nVer-kehrsätze, die daselbst nicht wirklich »orgettagen.rcor- dcr'e/^e beti, oder vörzutragen erlaubt sind, jvr öffentlichen ; Verlheidigung ausgefetzk werden, und ist sich hiernach «äen. tiinfcig überall genau zu achten- dt. 704h Hoffanzleidekret an die nieder-österreichische Regierung, die Regierung in Oesterreich ob der Enns, das böhmische und mährisch - schlesische Guberuium betreffend vom 10. kundgemacht von dem bohr mischen Landesgubernium den 3*. Julius 1806. In Betreff der den Kreis-Kommissärtii, on# Wezcn statt der vormahligen Kreis-Schulkommiffäre, für tie Visitationen der Schulen zu bewilligenden Äeise-gelber, Pabcn anzufangen, und zwar /ene aus b e r Stadt durch die k. auch k. k. Post.-zei-'Oherdirektion, jene aus den Vorstädten durch die Bezirks-Polizeidirectionen, und dir vonr Lande durch die k. auch k. k. Kreisämter dieser Landesstelle übergeben werden, indem am Schluffe des Münathes September jeden Jahres die Vertheilung der Prämien vorgenommen werde» wird« N. 7044. Gubernial - Verordnung für Böhmen vom xo, Julius 1806. v Außer dem, daß weder auf die schon am 8.Zu.-fiu# *782 angeordnete Hinterlegung eines Zwölftels an Korn, eines Zehntels an Gerste und Haber, dann eine# Achtels an Rauchfutter gesehen wird, so lassen sich auch die wenigsten Wirthschaftsämter und Orts» Vorsteher dir Zurückzahlung der von Untertanen und andern Parteien aus dem unrerthänigen ©etrctbfonbe erborgten Körner angelegen ftyn ; sondern diese Aus, stände werden immer fort in den Rechnungen mit Zuschlag der Erborgungsgebühr als ein wirklicher Fond aufgeführet, da indessen dieser Getreidfond bloß auf dem Papiere erscheint, und die mit theuern Koste» erbauten unterthänigtn Schüttböden leer stehen. E# r ( 453 ) d Es bedarf nur eines Rückblickes auf die zwei letzten Jahre, um den Entgang einer Wohlthat zu fühlen, welche das wirkliche Dasein des Getreides auf unterthäiiigen Schüttböden dem Lande zur Abwendung der Brodnvth, und zur Beseitigung des BZncherS verschaffet haben würde. Um also dem heilsamen Zweck von Getreidvorräthen bei der henri-gen frohen Aussicht einer gesegneten Getreidarndte schon zum Theile zu erreichen wird das k. Kreisamt vor allem auf die in Angelegenheit der Hinterlegung bestehende gedruckte Instruction vom F. Julius 1782, dann in Hinsicht der Gctreidfonds auf das Patent vom 9, Junius 1788/ u»d auf die Hofdekrete vom 9. Jänner und vom 9. März 1793 zurückgeführet, und demselben aufgetragen: 1) auf allen jenen Dominien, wo bisher keine Gekreidfonds vorhanden find, die Hinterlegung nach Maßgabe der erst erwähnten Instruktion vom 8. Julius 1782 auf das ernstlichste, und dergestalt zu bewirken, daß im heurigen Aerndtejahre hiervon zur Gänze niemand, zum Theil aber uur jene Individuen ausgenommen werden, welche entweder durch Wetterschsag,. oder durch Auswitterung Schaden gelitten, oder durch andere Zufäsie eine schlechte Fechsung haben. Bet allen diesen hat das k. Kreisamt in Hinsicht NO ( 454 ) NO ficht der Hinterlegung sich für hcuer mit der HZjste des bemessenen Quantums zu begnügen. S) Hat das f. Kreisamt ohne alle Schonung, „nd mit ernstlicher Stenge auf die Rückzahlung aus den unterthanigcu Gettcidschüttb'öden erborgten Körner zu bringen, und zwar dergestalt , daß von Unterrhanea, nach Maß t^vec Getreidschulbeir, soviel eingetricben werde, als sie Im Verhältnisse ihres Grundbesitzstaudes und ihrer heurigen Fechsung ohne Nachkhcil ihrer Hausnothdurft, mithin füglich entbehren können. Da hingegen müssen alle Rückstände von Privat-Parkheien, als Seelsorger», Postmeistern , Wirthe'n', u. s. w. unumgänglich, und ohne die mindeste Rücksicht in der Gänze, und selbst mit Anwendung gesetzlicher Zwangsmittel eingebracht werden, da bei diesem jene Rücksichten nicht eintreten, welche für Unterihaiien sprechen. IIht aber in der Eividenz zu ftyn, wie viel von der heurigen A-rudte entweder «n der Hinterlegung oder an der Rückzahlung ans die unterthänigen Schüttböden eingehei, wird, hat 3) Das k. Kreisamt mit Ende Januar i8°7 den Stand der Hinterlegung nach den Formu-larien der Instruction vom L. Julius 1782, dann insbesondere über den.Konttiburions-Gc- rreib- AB ( 455 ) AB treibfonb einen Dominienweifen Ausweis mi# folgende» vier Rubriken einzubringen, nämlich : «) wie hoch der Fond mit Rechnungsschlpß 1806 von jeder GetteiS-attung bestanden sepe? b) wie viel von jeder Getreidgattung mit Ende October igoö auf den Schüttb'öden in Hatara vorhanden! war? c) wie viel bis Hälfte Jänner 1807 von den Unterlhanen, und andern Parteien auf die Rückstände von der heurigen Fechsungsurü$» gezahlt worden ftp?? und ck) wie viel demnach noch die Getreidreste betragen? Mit diesen beiderlei Ausweisen hat das k. Kretsamt, ohne fernere Erilmerunz von Jahr zu Jahr fortzufahren, und sich unter der schwersten Verantwortung, und selbst eigener Dafürhaftung die Eintreibung der Rückstände vorzüglich bei jenen Unter» thanen angelegen feyn zu lassen, welche üble Wirthe sind, und welche große Beträge in den unterthänigen Getreidfonb restiren. Wo übrigens dem k. Krcisamre noch mikgegcbm wird, daß eine kü ftige Verleihung in der Rege! nur an Unterthanen ; an'andere Parteien aber nur bei be-sondern Rücksichten, jedoch bet diesen und jenen nie anders, als gegen hinlängliche Sicherheit, und gegen ge. c 456 ) Srwissr und nichtige Rückzahlung ln Natura, nach der nächstfolgenden Aerndte, worüber die Wirth.-fchafisamter und Magistrate mit aller Strenge j* wachey, und gar keiner Nachsicht statt zu geben haben, geschehen darf, und, daß hiervon alle jene Individuen ausgeschlossen bleiben müssen, welche das Getreid nicht zu ihrer Nothdurfk bedürfen, und dasselbe wohl gar auf Spekulation erborgen wollen. Endlich wird noch erinnert: baß sich die f, Kreis-Kommissare hei ihren Bezirksberetsungen von dem Stande dieser uskerthqnigen GetreidfondSanstal« öen zu überzeugen, und jedes entdeckte Gebrechen, den Umständen nach entweder gleich, selbst abzustellen, vder zu diesem Ende dem k. Kreisamte unverwrllt anzuzeigen haben, zu welchem man sich versieht, bag dasselbe alles... beitragen wird, was den heilsamen Zweck dieser Getreidvocräth« befikbrni kann, N. 7045. Verordnung des mährisch-schlesischen La«« desgubermum vorn n. Julius 1806. WtgekSln» Zur Beseitigung der sich anhäuftndeu Fabriken soll vorzüglich in Brünn von.Niemanden, der nicht P«fug„rff«n. c^on Luchmachermeister ist, oder ein fabrikmäßiges Lefugntß besitzt, zu einer Fabrik ohne vorläufige hierortige Bewilligung der Grund gelegt, und mit der^Zabtikarisn.ber Anfang gemacht werden. N. 7046. Verordnung des mährisch-schlesischen Lan-desgubernmms vom 11. Zul us 180$. Die bei akatholischen Bethhausern und Kirchen hefindlichen Schulen sollen zur Entrichtung der bemessenen 5 fl. als Reisekosten für" die Distriktsinspectio--ne» »erhalten werden. Schulen was zur Entrichtung der üRiifefe: sten ffir die Distrikri-Jnspekl-ren brizukragm dabe». N..7047. Hofkauzleidekret an das gallizische Landes-Gubernium vom 12. Julius, kundgemachr von demselben den 8- August 1806. Nur jenen Supplenten erledigter Gimnastal- Aehaie itr Lehr--Aemter, welche sonst keinen sichern Gehalt ha, a»G,mna-ben, ist die Supplenten--Gebühr mit zwei Dritteln; jenen Supplenten hingegen, welche ohnehin mit einem festgesetzten Gehalt« angestellet sind, lediglich mit der Hälfte der für das supplirte Lehramt sistemisirke« Besoldung anzuweisen. sten. N. 7048. Hofkanzleidekret an sämmtlicheLanderstellen, vom 14. Julius , kundgemacht von dem , böhmischen Laudesgubernium den 29.2lu-gust 1806, Vermöge 'allerhöchsten Entschließung können die SftM&fun« her den zum geistlichen Stande asptrirenden philosophischen ^Mchrn Schüler hts zweiten Curses, wenn sie das Alter von nm VON dkM f: C 458 ) AS trttun phk 20 Jahren erreichet haben , für die Zeit der 5„r(, Kfopbtfdjm bau4t h,s noch bestehenden Mangels an geistlichen, Nachwachse von der Fortsetzung des dritten philozophi, scheu Curses disvensiret werden; diese Dispens ist j«, x doch immer nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu ertheilen, daß die dispensirteu Individuen von der Zulassung zur Theologie die Prüfungen aus der |in dritten philosophischen Cursjahre fortjusetzenden Religions-Lehre zu machen haben, und daß die Gültigkeit der Dispens au^fhöre, wenn sie die Laufbahn zum Scelsorgersiande verlassen und eine andere höhere Berufs^Wissenschaft antrrten. N. 7049, Hofkauzleidrkret an Isammeutliche Lander-ftellen vom 15* Julius 1806, kundgemacht vvn dem mährisch-schlesischen Landesgu-bernium den 11., vvn der Landesregierung vb der Enns den 23. Julius 1806. Derdoch der Ei» unlängst in Ungarn bei dem Innern Gebrau-Sftim."™' che der Rinde Angustura sich ereigneter unglücklicher Vorfall hat zu derselben näheren Untersuchung von Seite der hiccortigen medizinischen Fakultät Anlass gegeben. Da nun bei den angestellten Versuchen sich gefnndm hat, daß von einer Sorte dieser Rinde, welche dem Ansehen und den äußer» Kennzeichen nach acht u»d gut war, zwei Hunde in kurzer Zeitfrist das Leben verloren haben; so wird dir gedachte Rinde hivi» schm, HO ( 459 ) HO scheu, und bis auf «inen weitern Befehl allgemein außer Gebrauch gesetzt und verborhe». Der Landesstelle wird demnach aufgetragen: an sammtlichr Ac-zte und Apotheker, unter der Aufsicht des Protomedicus und der Kreisamter, bte n'öthigen Befehle hierwcgen «lsogleich M. erlassen. 7050. Verordnung des mährisch - schlesischen Lan-desgubermums vom ig. Julius *806. Sowohl die Helrarhsgesuche, als auch die ^bkn^'dl^ Cterbfalls-Anzeigen der Patental-Znvalidcn sollen bei 6cm Kreisamte gesammelt und nach Jnstruirung der- St-rdsalls- ftlben mit Ende jeden Monaths an die Landesstelle d,rFm'nN- ClUgeftnde. wer.en. na(e einzu- senden, N. 7051. Guberural- Verordnung für Böhmen vom ik. Julius 1806. Da auf solche Pferdentschädigungs-Gefuche der llnkerthänen, wo der Verlust eines auf Vorspann «der Transport zu Grunde gegangenen Pferdes nicht durch ein militärisches Zeugniß bestätiget wird, keine Rücksicht genommen wird; wird dem k. Kreisamk? mitgegeben, von nun an keine dergleichen Zugvieh Entschädigungs-Gesuche, ohne ten erforderlichen militärischen Zeugniffch hierher einzubringen, wovon fiimmtliche Magistrate,, »nb die - Mirthschafksämter zur Tel Unters tbon#. @sfus (Sen. um€o{* fchLSigunq i;.e ) *kM zur Nachachtung mit der Weisung zu verständige,, stad, den Unterthanen allgemein bekannt zu mache«: daß stch dieselben in Hinkunft jede bei Vorspanns-oder Transport-Leistung vorkommende Zugvieh - Be, schädigiing von Seite des Militärs durch das Mili-kär bestätigen lassen sollen, und im Falle ein solches Zeugniß von einem Regimente, Transports-Kommando, Verpflegsmagazins, oder sonstiger Militär-Branche, zu dessen Händen die Vorspann geleistet wurde, verweigert werden sollte, sogleich dj, Anzeige an ihr vorg-setztrS Kreisamt, welche sodann hierher einzubringen ist, zu erstatten haben. N. 7052. Allerhöchstes Handschreiben vom 21. Ju-. lius, kundgemacht von der Landes - Regierung ob der Enns, dann der niederösterreichischen Regierung den 22., von dem mährisch - schlesischen Gubernium den --z., von dem kärrttnerisch - steierischen Landesgubernium den 24., von der krainensch- görzerischen Laudesstelle den 25., vom gallizischen Landes- Gubernium den 29. Julius 1806. Schon seit ewiger Zeit hat sich durch mehrere sowohl im Inn-- als Auslande ausgestreute Gerüchte, die Besorgniß verbreitet, als stünde den. Wiener-Stadt- Bankozetteln eine gesetzliche Herabsetzung ihres r §0# ( 4SI ) tu® kis Nennwerthes bevor, neb diese Besorgniß wurde zungihr dermal, wo eben wegen des augenblicklichen Zurück- ibelTn'or, strömens der int Auslände befindlich gewesenen Wie, ^«'lrg» ner - Stadt- Bankozettel die Wechsel - Curse gähling beträchtlich gefunken, und die Preise der schweren Münzforten gestiegen sind, noch um Vieles vermehrt. tc_ „jenigen gerechten Maßregeln zu unterstützen, „welche Seine Majestät eben im Begriffe steheg „zur WiederemporbriiigunZ des Werthes der „Bankozette! sowohl als der öffentlichen Staats,-Obligationen, und zur vollständigen Bedeckung *) „der jährlichen Staatserfordernisse überhaupt, „nächstens ins Werk zu setzen," Welches in Folge Ministerialschreibens von, 22t erc dieses Monats hiermit bekannt gemacht wird. N. 7053. Hoskanzleidekret vvm 23. Julius, kuudge« macht von dem vereinten Gubernium in Steiermark und Kärnten den 9. Augnst 1806. Stffmofeij: Schon durch bas höchste Patent vom 28. Zä- ^1°dir Or- ner 1775 ist in Bezug auf die geistlichen Erwerbungen Äiostrrtzcist- zur Erläuterung des 4. §. im Patente vom 26. Au--«chenbttreft gUj^ ijyir in Absicht der anderwerten Geldvermächt-niff!, welche unter dem Vorwände eines Allmosens gegeben werden wollen, bestimmet worden, daß mit gänzlicher Ausschliessung aller übrigen Ordens - unb Klostergeistlichen allein jenen Ordensgeisilichen, welche unter die Zahl der Mendikanten gehören, etwas unter UM C 463 ) ,5gp unter dem Titel eines Nllmosens zugewendek werden könne, welchen Allmosens jedoch auch selbe nur in so lange, bts diese andere zu ihren Unterhalt hinlängliche Stiftungen überkommen würden, fähig ftpu sollen. Wenn jedoch ein derlei Allmoftn den Betrag von 100 fl. oder darüber ausmachet, sey dieses Geld zur Nutzniessung in einem Lffentli6)en Fond anzulegen, und von einer solchen Grschänk- oder Vermächtniß bei Straft des sonst verlustigten Allmoftns die Anzeige an die Lanvesstelle unverweilt zu machen. Da nun diese höchste Anordnung, ungeachtet der in der Zwischenzeit aufgehobenen Sammlung, noch als geltend und wirksam besteht, und Hierwegen die. Republication befohlen worden ist, so wird dieses zu IedertMtns Wissenschaft verlautbarct. N. 705-4, Verordnung des Gubernmm tn Steiermark und Kärnten den 23, Julius 1806. Auf Ansuchen des inner'österreichtschen Appells- Wleflchbel tionsgerichts wird hiedurch kund gemacht, daß jedes utlneSaiu Ortsgericht, in dessen Gerichtsbarkeit ein unadelicher MZw.«-Gültensbesitzer, oder Jemand von der Familie des-°d-r^ selben stirbt, welcher dem Landrechts untersteht, im derFsmMc 1. desselben, Namen des Landrechts die gerichtliche Sperr, und dann be! , int Nothfallt auch die enge Sperr vornehmen, und adellche^^ im Lodfall sowohl, als den dicßfälligen Vorgang JJJ Mit- ä'1 ben-b-roen feye. Wegen Dienstleistung der ln «tnerTrimi- nattiatcrfu- chungge standenett 39tamroi< So? X 464 ) So? mittelst beh'öriger Relation dem kandrechte anz-sg^ solle. Gleichwie solches durch Zirkulare vom 26«« April 1802 in Betreff der Geistlichen anbefthlen worden; wäre aber 'der Gültensbesitzer selbst &ec Orksgerichtsinhaber gewesen, so hat bas Ortsgericht der betreffenden oder allenfalls der nächsten Bezirks-Herrschaft die diesfällige Pflicht zu erfüllen; bei dein Todfalle einer adelichen Person aber Hut das Ortsge-rtcht der eigenen, oder der nächsten Bezirksherrschast sogleich den Todfall an das Landrecht anzuzeigen, im Nothfalle aber, wenn bekanntlich nur kleine Kinder, und kerne Anverwandten des gestorbenen Adelichen im Orte sich befinden, hat diese Anzeigt zu gleicher Zeit an das betreffende Kreisamt zu geschehen, damit von diesem die enge Sperr im Namen des Landrechrs sogleich angelegt werden könne» N. 7ö55- Hofkanrleidckret an sammtliche Landersttst len vom 24. Julius > kundgemacht von dem böhmischen Landes- Gubernium den 28. August 18o5. Hofdekret der obersten Zustizstelle vom 16. August. Da sich über die aufgeworfene Frage : Ob ein 'öffentlicher Beamter, welcher stach einer Criminalun-tersuchung nur aus Mangel des Beweises losgefpro-chen wird, sodann in seist voriges, oder in ein anderes AS C 465 ) UL t,s össenklrches Amt eintreten könne, keine «llgemeiM Vorschrift aufsteöett läßt; sondern die Zulassung oder gntfcnums eines solchen Individuums in jedem ein^ zrüien Falle dem Ermessen der demselben vorgefttzttN Behörde mit Berücksichtigung der Gattung des ihm «ngeschuldekcn Verbrechens, und der sonstigen Umstän-he und Verhältnisse überlassen werden muß ; so hat tie Landesstelle in jedem Falle, wenn ein landcsfürsi-licher Beamter nach einer Criminaluntrrsuchung nur uus Mangel des Beweises sosgesprschett wird, ihr Gutachten: Od derselbe mit Rücksicht auf das ihm angeschuldete Criminal- Verbrechen seine Btwendung und Brauchbarkeit im Dienste, dann seine Moralität und Verhältnisse jur ferneren Dienstleistung zuzulassen/ oder zu entfernen fty/ der Hofstelie voizulegen- N. 7056* Hofkanzleidekret vom 24. Julius/» kunöge^ macht von der Landesregierung im Erz-yerzogthume Oesterreich unter der Enns den 31. Julius 1806. Es ist bei dem Umstande, daß in'dem letzten, $to6<ö , nachtraatim stir Niederösteereich allgemein kund gemachten Weg- äü t>cm mauthpaksnke vom 13. Mai 1803 für jene Fälle, wenn jemand das Wegmauthamt umfährt, oder den Mat Schranken ohne Bezahlung der Wegmauth durchbricht/ ©traft» oder wenn sich Jemand mit der Bollete von dem vor- Fäilrbt-liegenden Wegmaukhamte nicht ausweisen kann* keine n"nnngt; XXI. Vand. G g Skr«. N"a- amt um; fährt/ eter den Schranke» ohne Bezahlung der Weg: ihoutb durchdricht. oder wenn fTd) Jeniand mit derBol« lete Von dein vorliegenden Wcg-«naukhainte nicht auds weifen kann. Grunbzkr^ stilckängen zu vennek« Ben, Unttrs tbanän kein Getränk auf Borg zu geben. u die Juden von Sankbäu-sern zu entfernen. C 466 ) Strafen bestimmet sind, anher erinnert worden: daß Jedermann, welcher, bevor er den Wegschranken betritt, von der Straße abweicht, und dieselbe nach umfahrenen Schranken wieder betritt, oder den Schranken vor gezahlter Wegmauth durchfährt. Einen Gulden von jedem Stück Zugviehe, nebst nachträglicher Ent-richtung der Wegmauth selbst, als Strafe zu bezahlen, blcjcnigen aber, welche sich bei dem Schranken mit der Wegmauthbollete von dem vorliegenden Weg-schrankcn nicht ausweisen, und sie zur Abstreifung nicht abgebeu fikiurt, die Wegmauth nochmahl als Strafe zu entrichten haben. Uebrigens habe von diesen Strafen scdesmahl die Hälfte dem Apprehendenteie zuzufallen. Welches hiemit zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht wird. N, 7057. Verordnung des vereinigten gallizischm Landesgubermum vom 25. Julius 1806. Die, zur Verhüchung der, dem Wohlstände der Unterthancn äufferst nachthciligen Grundzerstückmigen, bestehenden Verordnungen, dann das Verboth, den Unrerthanen Kekräuk auf Borg zu geben, ist genauest Handzuhaben, und auf die Entfernung der Juden von Schankhäusern die genaueste Aufmerksamkeit ununterbrochen zu tragen. N, ( 467 ) NO N. 70Z8' Verordnung Les gsllizlfchen LandesgW bernium dm 25. Julius 1806. Rach Maßgabe des höchste!! Höfianzleidekkels vsm 8' August 1805 ist fürt das iünfttge Schul. dasEndedch fahr,an der itniverfnät zu Krakau, an den Licäen Schuljahrs: zu Lemberg, uHb Zamosc und an allen Gimna-sien, wie auch an den christlichen Rotmal-Haupt- < und Stadt-Schulen ln diesem Königreich Gallizien der öffentliche Unterricht am Z. November l. I. an-zufanZen, uno am r 6. September 1807 zu'schlicßsn. N, 7C^9- Hs'fkackntrröekret für Bohmen'vsm 28. ZW iius f kundgernücht von dem böhmischen LäNesgüberttium den 9., von.Dem galli-zjschen OuBeriiium den 10, von demmah-risch- schlesischen Landesguberrrium den 23. Oktober r8o6. Da der Handel der türkischen tob griechischen ßma ia Handelsleute aus dem Gleise der gesetzlichen Ordnung getreten ist, und hierüber seit geraumer Zeit vielfZl-$ige gegründete Klagen von Seite ber-Handlungs- »ndMkchi-. Gremien des nieder-österreichischen Merkantil- und bMeme irl Wechselgerichkes und der Laudesstelle selbst anherge langt sind, es sich daher vorzüglich darum handelt, damit einerseits den hierbei emgeschltchenen Mißbräuchen gesteuert, und vorgebeugt; andererseits aber m G $ 2 ■ Aa- AS C 468 ) So» Ansehung des für die 'österreichischen Erbstaaken s, wichtigen Levantiner Handels mit möglichster ©^0, nung und Vorsicht, und mit genauer Rücksicht aus die mit der Pforte geschlossenen Verträge, und die hierüber schon bestehenden Vorschriften, j„g&ej sondere aber auf die hierüber unter dem 8. %j[ 1796 erlassene allerhöchste Entschließung vorgegangen werde; so hat man folgendes Sistem zur genauesten Nachachtung ftstzusetzen befunden. Dieses Sistem hat sich f A. auf die neu eiutretenden türkischen Handelsleute, L. auf bereits seit mehreren Jahren hier in der Hauptstadt, und in den k. k. Erbländern überhaupt den Handel treiben* d e it türkischen Untertanen, auf die in die Zahl der k. E, Unter» tHanen über tretenden, oder bereits übergekretenen türkischen und griechischen Handelsleute, endlich D. auf die türkischen Juden zu beziehen. A. In Rücksicht der neu eintrckenden türkischen Handelsleure findet matt folgendes als unabweichliche Regel festzusetzen: 1. Jeder türkische Unterkhan, welcher in die k. k. Staaten eintreten will, muß mit einem von der türkischen Obrigkeit ausgestellten Erlaubnis schei- AS C 469 ) AS scheme versehen fepn, in welchem sein Nahm«, sein voriger Aufenthalsort, sein Stand, Karakter , ober bisherige Beschäftigung, und die Absicht seiner Reise genau ausgedrückt se^n muß. 2. Nach Vorzeigung und geschehener Untersuchung dieses Scheines erhält derselbe von dem k. k. Grän; Kommando einen Paß, der niemals auf eine längere Zeit, als aus sechs Monathe be-stimmt auf jene Provinz, wo er seinen Handel zu treiben, gedenket, ausgcstellct werden darf, und außer den in dem türkischen Crlaubniß-scheine (auf den sich zu berufen ist,) angeführten Umständen eine möglichst genaue Beschreibung der Person des Einkretenden enthalten muß- , Z. Sobald der türkische Unterthan die Provinz, wo er seinen Handel zu treiben Willens ist, erreicht hat, muß derselbe, wenn er die Hauptstadt einer Provinz besucht, bei der Landesstelle z wenn, er hingegen einen Ork zum Aufenthalte wählet, bei dem Keeisamte sich melden, uns drsi Paß, im Falle seine Dauerzcit noch nicht verstrichen ist, zur Vidirung vorlegen. Damit jedoch die Landesstelle in der nöchigen Uibersicht der im Jnnlande handelnden türkischen Unter« thanen erhalten werde, haben die Behörden von dergleichen yvrgeiwmmenen Vivimngen, mir Bei- ( 4X0 ) Beirückung nötigen aus dem Passe auSzuschre-, benden Umstände, der Landesstelle die Anzeige zu machen, welche sodann aus diesen Anzeige», und aus den ebenfalls von ihr selbst eingesth», neu viditten Pässen ein Verzeichniß zu verfasse^ und jederzeit die Landrechte des Landes davor; in die Kennt -iß zu fetzen, und mit derselben gemeinschaftlich und cinbei stündlich vvrzngehen haben wird. Diese Vorschrift ist jedoch keineswegs auch auf die österreichischen Seehafen ausznbehnen. Eine solche Beschränkung in Ab-£ sicht auf die ankommbuden türkischen Untercha.-nen würde dort dem Sechandel höchst lästige Fesseln aniegen, und jenem freien Zu- und Abgänge ganz zuwider seyn, der in den Häfen zur Emporbringung des Handels fo. unumgänglich nothwendlg und gesetzlich festgesetzt ist," Das Gubernium von Triest wird daher zur Befolgung jener Vorschriften bloß in Rücksicht der zu Lande dahin kommenden türkischen Unkerrhanen mit dem Beisätze angewiesen: daß keinem fü kischen ür,--terrhane die Reise aus dem Hafen in die übrigen Erblander zu gestatten seyn wird; wenn er nicht mit dem Erlanbnißscheine und Passe Versehen ist. 4, fin solcher mit der gehörigen Vtdirung verse-feiner Paß berechtiget den türkischen Unterthan für den im Passe ausgedruckkcn Zeitraum und Handel, ohne daß er einer. Fond auszuweisn, eine AB C 471 ) AB sine Firma einzulegen, oder ein besonderes Be-fugniß zu trroÜrfen iitzlhtg hätte. A. Sind die Geschäfte des türkischen Unterthanes nicht geendigt, und der Zeitraum, für welchen der Paß ausgestellet wurde, ist verstrichen, dann muß derselbe, wofern er seinen Aufenthalt in den k. k. Staaten verlängern will-, bei der Lau» desstelle um'einen neuen Paß anhalken, und diese ist sodann berechtiget, jedoch immer rinverständlich und gemeinschaftlich mit den k. k. Landrechten einen neuen Paß auf weitere sechs Monarhe auszustellen. 6 Weder für die Ausstellung, noch für die Vidirung der Pässe darf irgend eine Taxe, unter was immer für einem Titel, angenommen werden. y. Bei dem Uibertntte eines türkischen Unterthanes aus einer Provinz in eine andere wird sich ebenfalls nach den hier gegebenen Dorfchristen zu benehmen ftpn. g. Das Handlungsrccht der türkischen Unterthanm dehnet sich auf die Einführung und Veräußerung der auf eigentlichen türkischen Maaren im Großen, dann die Ausfuhr der innländischen Produkte und Fabrikate und auf den Transito--Handel von und chach der Türkei im ausgedehntesten Sinne aus. €tn mehr' umfassendes Befug- t ( 472 ) fugr.tg ist der türkische Untertan zu €vf>aU?n nicht geeignet. D- Da es dem türkischen Unterthane, so lange er der türkischen Bochmäßigkeit unterworfen bleibt, allerdings jederzeit ftersteht, ungehindert mit ftiuem Vermögen in die Türkei zurückzukehren; so kann derselbe auch bei einem längeren Aufent» halte in den k. k. Staaken, niemals als eigentlich ansässig angesehen werden, dennoch ist noch-wendig, einen Unterschied zwischen denjenigen bestehen zu lassen , welche nur zufällig und auf kurze Zeit die k. k. Crblande, um einzelne Spekulationen auszuführen, und jenen, die zue Betreibung eines fortgesetzten Handels einen oder « beit andern Ort in der österreichischen Monarchie zu ihrem bleibenden Aufenthalte wählen. Zur Klasse der Letzteren ist jeder türkische Unterthair zu zählen, der länger als ei» Jahr sich in den k. k. Echländern befindet, und dieser muß so« dann seine Firma, seine Gesellschafter, und Geftllschaftsrert'äge in den deutschen Erbstaaten , bei den Landrechtrn der Provinz mit Wissenschaft der Landesstelle a»zeigen, welche sodann von diesem Ansässigen und Befugten bas Merkantil- r i und Wcchftlgericht zu verständigen hak, und worüber eine genaue Vormerkung zu führen ftyn wird. Erst wenn dieses Bedingniß erfüllt % WStden ist, kann dem türkischen Handelsmanne • ' statt %® C 473 ) stärk der Erneuerung seines Passes ein Befugniß zum Handel im Großen mit türkischen Produkten, zur Ausfuhr im,ländischer Erzeugnisse, und zur Betreibung des Lransiko-Handsls auf unbestimmte Zeit von der Landesstclle ausgestellt werden, mit welchem versehen er fobnitn frei, und ohne weitern, Anstande den ihn gc(iatttf lange sie unter der türkischen Botmäßigkeit bleiben, nicht erhalten. Die Ausstellung der sogenannten trockenen Wechselbriefe aber kann ihnen nicht versagt werden. C. Was jene türkischen und griechischen Handelsleute betrift, welche in k. k-B o thmäß igkeit treten, oder sich in dieselbe bereits begeben haben; so hat a) der allgemeine Grundsatz noch ferner zu gelten, -daß sie als k. k. Untertanen den nämlichen Handel während ihrem Leben fsrtzufttzen berechtiget sind, den sie als türkische Unterthanen ausgesibt haben. Da indessen b") kein k. k. Untertan irgend einen Handel ausüben darf, ohne einen bestimmten Fouv auszuweifen; so hat der in die U k. Bothmä-Kigkeit übergetretene türkische Unterthan einen Fond für Wien von ioooo ff. für die Provinzen aber von 5000 fl. auszuweisen, und man 4esttmmt diese Summe aus bem Grunde, weil der Handel der griechischen Kaufleute gr'ößten-lhetis auf rohe Produkte sich beschränkt; folglich jenem der Materialisten am nächsten kommt, und mit solchem am füglichsten verglichen werden kann. Gegen Ausweisung dieses Fondes, ist den in die Zahl der k. k. Unterthanen über* getretenen türkischen Unterthanen die Bestätigung HB ( 47b ) gütig de- persönlichen Defugnisses zum Handel und zu Ausstellung der Wechselbricfe son Seite der Landes stelle zu ertheilen. Cs versteht sich aber dabei c) daß dieselben zur Einlegung ihrer Firmen und Gesellschaftstzerträge verbunden sind, und jede Veränderung angeben müssen, welche sich dieß.-falls ergiebt, so wie sie dann ihre Handelsbii-cher entweder in deutscher, oder irr italienischer Sprache führen müssen. 6) Dergleichen türkische Unterthanen, die in die Reihe der k. k. Unterthanen eingetreten sind, übernehmen alle Verbindlichkeiten, und erhalten alle Rechte der Lctztern. Sie werden geeignet, Großhandlungs--, Fabriks- und andere Befug." Nisse zu erhalten, wenn sie übrigens die dazu n'öthigen Eigenschaften besitzen', und den be, stimmten Bedingnissen Genüge leisten. Jenen türkischen Unterthanen, welche schon seit längerer Zeit zu dem k. k. Scepter geschworen haben, ist ein in dem Maße ausgedehntes Handelsrecht zu ertheilen, in welchem ihr Handel selbst ausgedehnt ist, und wird bei diesen Verleihungen nur über den sonst erforderlichen Beweis der erlernten Handlung hinausztigehen seyn; weil einen solchen Beweis zu führen, diesen Handelsleuten meistens unmöglich seyn dürft t' ^ C 477 ) dürste, und rin durch viele Jahre gut gefiih:-fer Handel an dessen Stelle treten kann. e) Erhält nun ein solcher zum k. k. Unterkhane gewordener türkischer Untetthan eine bürgerliche, oder andere Großhandlung, oder ein linderes der bestehenden Handelsrechte; so ergtebt sich schon aus dem sub d) Angeführten von selbst, daß er den dießfalls röthigen Fond answeistn müsse, und cs unterliegt alsdann keinem An« stände, denselben jenem Gremium einzuverlciben, zu welchem die Handlung, die er führt, ge« hört. f) Wenn ein türkischer Uutetthan sich der k. k, Bvkhmäßigkeit unterwerfen will; so hat er sich dießfalls bei seiner Behörde den k. f. Landrech, ten zu Melden, die Urkunden, ht deren Gemäßheit ihm der Aufenthalt und Handel i» den k. k. Staaken gestattet war, vorzulegcn, «nd über sein bisheriges tadelloses Benehmen glaubwür--bige Zeugnisse beizubringen. Das k. k. Land« recht wird die Anzeige hierüber an die Landes-stelle zu machen, und diese das Wechselgericht zu vernehmen haben, in dessen Gemäßheit sodann dem Bittsteller seinem G eftrche zu gewähren, öder zu versagen seyn wird. Im Gewähmngs-falle wird dem Bittsteller nicht nur ein eigener Handlungseid abzunchmen? sondern auch der NationaIisiru»Ls Urkunde die ausdrückliche Klausel X HS ( 478 ) HS f«f cinjufchaltrn seyn; baß dieselbe überall als nur nicht in bd Türkei zu gelten habe, und daß, rodfern sich ein dergleichen Naturalisirter unter was immer für einem Titel oder Vorwand ohne besondere Erlaubniß über Jahr und Tag daselbst aufhielte, solcher dadurch an und für sich nicht mehr für einen k. t. Unterkhan anerkannt , und des bis dahin genossenen Schutzes, so wie der Vorrechte und Handlungsfreiheiten der k. k. Unterthanen verlustigt feyn sollte. Ui-brigens wird in Rücksicht sämmtlrcher bereits in den k. k. Erbländern nauonalisirter türkischer Unterthanen durch das nieder 'österreichische Laadrecht ein Verzeichniß der Epochen ihrer Nationa-lisirung zu verfassen seyn, damit man daraus jene ersehen möge, die bereits von dem Passa-rowitzer Frieden, und in Gemäßheit der im Sistower Friedens • Traktate erneuerten Beschränkung k k. Unterkhanen waren, und als solche selbst in der Türkei rechtmäßig erscheinen können- g) Da sich nicht selten der Fall ereignete, daß ber* gleichen tückische Unterthanen nur zum Scheine dem 'österreichischen Scepter huldigten, und dann mit dem in den k. k. Staaten gesammelten Vermögen in ihr Vaterland zu ücksihrten, und daselbst verblieben, oder mit ihrer Familie und mit ihrem Vermögen nur $um Scheine, nur S zum HjS C 479 ) |utn Theile sich Im Lande ansässig machten, oder durch mancherlei Inkonsequenzen unter dem Schutze des österreichischen Nakuralisarioiis.Pa-kents die k. k. Jnternuntiatur, dann die 'österreichischen Konsuln und Agenten in große 33er-legenheit versetzten j so wird, um diesen Unordnungen vorzubeugen, jeder türkische Unterthan, der in die k. k. Bothmäßigkeit übertreten will, eine angemessene Kaution auf eine verläßliche Art sicher zu stellen haben, welche auf den Fall, daß derselbe ohne Eclaubniß feie k. k. Erblande verlassen, »der über die in seinem Passe bestimmte Zeitfrist ausbleiben feilte, dem Fiskus zufallen wird, so wie auch in diesem Falle, wie bereits sub f) festgesetzet worden, ohnehin dieselbe Nationaiisirung als aufgehoben anzusehen ist. Zugleich werden die Landrechte über die in den uationalisirte» türkischen Unterthanen auSzustcllenden Pässe zur Reise in die Türkei allemahl mit der Landesstelle das Cinverständ-niß zu pflegen haben, und dergleichen Pässe nie auf eine längere Zeit, als auf ein Jahr zu er-theilen f letzt werden dürfen , daher diese ottomanischcn Un» terthanen, wenn sie Inden sind, nie gegen die für Juden bestehende» Gesetze zum ordentlichen Bürgerrechte gelangen können, so wie auch deren Ueber-tritt und Annahme zur k. k. Bochnräjstgkeit nur desto mehr gute Gründe fodert, und so leicht nicht zu gewähren seyn wird. Der Landesstelle wird es hiermit zur b.essnderen Pflicht gemache, alle vorangeführtrn Vorschriften auf das Genaueste hqndzuhaben, und hiernach sowohl dem Magistrate, als auch den Etadkhauptmann, die Fabriken- Inspektion und das Merkantil - und Wech-ftlgericht, endlich auch die Polizei - Oberdireklion aus-fiihrlich zu belehren. N, 7060. Verordnung des mährisch - schlesischen Lan-desgubernium den 30. Julius 1806. Die Wirthschaftsämter haben sich genau nach bepi Kvnskrjptionspatent zu benehmen, und keine Leu, U zum Wehrstande zu stellen, die nicht schon das igtt Jahr erreicht haben, und die Kreisämter auf dem Tefolg^ dessen genau zu wachen. XX f. Land. Wireh- ft haben sich nach Bern Äonffrlptfr onspateNte zu ben-bmen und ftiJMil unite >8 Saferen tu steten. SuBtn, welche ebne relsämtli-cher Semiti gung fceuto« tbtn, tule ju Se/Itofen, 3n 6ertt8erd zelchnissen «bet dleVer« Iqssenschaf» ten und ju Lem Normal- oder Landes-schulfvnd zu-uefatlenen »Beträgen, iv as beijii#-rückenseye. N« 7061. -Adffarizleidekret vom 31. Julius, kund-gemacht von dem vereinigten gallizischen Landesgubernium den 5. SeptemS. igoö« Jene Juden, welche ohne kreisamtlicher Bewilligung hrurathen, find nach 252. §. des Strafge, setzbuches über schwere Polizeiübertretungen zu bestrafen, und die solchergestalt geschlossenen Ehen für nich, t!g zu erklären, und $u behandeln, N. 7062. Gubernia! - Verordnung für Böhmen vym zi. Julins 1806, Da in den halbjährigen einzuftndenden Verjeich-nissen über die von den Verlassenschaften dem Normal- oder Landesschu! - Fonde theils testamentarisch, theils gesetzlich zugefallenen Beiträge bloß der Nähme des Erblassers, und die Derlassenschaftsbeirräge, welche er dem Schulfonde legirte, oder »'cn Erben vor-fchristmäßig abgefordert wurden, ;in zwei Rubriken aufgeführt find; diese aber keine vollkdimnene Üeberzeu-gung geben, daß der Erblasser wenigstens nach der Bestimmung des Gesetzes, einen fernem Stande und Charakter angemessenen Beirrag dem Landesschulfon-dr vermacht, oder geleistet habe; so wird dem k. Kreisamte aufzetragen, zur Beurkhcilung der Verlass senschaftsgebühr, für de» Schnifond künftighin auch den Stand oder Charakter des Erblassers!, mittelst >(* , tu AB C 48? ) AK €incr eigenen Rubrike in de? Verzeichnissen beiz»-seven. 2t. 7063. Verordnung der Landesregierung in Nicdcr-östtrrerch vom 31. Julius 1806. Jedermann, welcher, bevor er den Wegschranken betritt, von der Strasse abweichk- oder den Schranken vor gezahlter Wegmauth durchfährt» hat einen Gulden von /cbenr Stücke Zugvieh, nebst nachträglicher Entrichtung der Wegmauth selbst, als Strafe zu bezahlen; diejenigen aber, welche sich bei dem Schranken mit der WeZmauthbolleke von dem vorliegenden Wegschranken nicht ausweiftn, und sie zur Abstreifung nicht abgeben können, habe» tie Wegmaukh nochmal als Strafe -u bezahlen. K 7064. Hofkanzleidckrei ün sammentliche Landerstel-kn vom 31. Julius 1806, tundgemacht von dem böhmischen Landes-Euhcrnium den 15., von der Landesregierung ob der Euns den 16., von dem oftgallizischen Lündesguberniu^ ben Zs. August 1806. Der LandesstMe ist bereits unter dtm rZten d. §)?, erinnert worden, daß ein m Ungarn bei dem inneren Gebrauche der Augusiurarinde sich ereigneter un-3lüdlid;tr Vorfall zu näheren Untersuchungen von H h S Ccr- ten-ÄusM-t-chuna ioii S?trb*f b;r Au^iistyr,! riflie. ( 484 ) Sog Seite der medicinischen Facultät den Anlaß'gegeben, habe, wornach befohlen worden ist, die gedachte Rinde-indessen und bis auf wetteren Befehl außer Gebrauch zu setzen und zu verbiethen. Was nun für Resultate bei dieser Untersuchung sich gezeiget haben, ist aus der Anlage zu ersehen. Da hierdurch die augenscheinlichste Gefahr bei dem Gebraucht dieser Rinde auf das deutlichste erwiesen ist; so wird hiermit nicht nur der fernere Gebrauch und die Führung derselben in Apotheken und bei Materialisten auf das strengste verboten; sondern die Lanbesstelle hat auch alsogleich allen Vorrath der Augusturarinde bei allen Materialisten, Kaufleuten und Apothekern, gegen Vormerkung und Contrasignt-rung der eingezogenen Vorräthe, in Beschlag zu nehmen, zu vertilgen, und ihnen zu bedeuten, daß alle fernere Führung dieses Artikels auf das strengste ge, ahndet werden würde. B e t l a g e» Bei der von der medicinischen Facultät vorgr-nommenen Untersuchung der Augusturarinde fand es sich, daß die hiesigen Materialisten unter diesem Nahmen «in Gemische von Rinden führen, welche durch «ine sehr genaue und sorgfältige Sonderung in drei Sorten sich theilen ließen, nämlich: j) jene Sorte, welch« in den Apotheken gebraucht wurde, auch eine dünne glatte Rinde ist, einen gelb- IO? ( 485 ) 90?, gelblichten Bruch, bitteren Geschmack, und ein eigenes Aroma hat; L) tine Sorte von Rinde, welche ein weniger bU ckes, pomeranzeufärbiges Rindengeflechte hat, im Bruche weißlichgelb, inwendig aber bräunliche ist , einen unangenehmen, starkbitteren Geschmack hat, und ohne Aroma ist. z) Eine Sorte'Rinde, welche ei» weniger dickes, aber weißes oder gelblichtweißes Rindengeflechte hat, im Bruche schwarzgrau, inwendig gelblicht zum Theile braungelblicht ist, einen unangenehmen bitteren Geschmack und fast kein Aroma hat. Nur in seltenen Fälle» erhalten nun die Kauf-leute diese Sorten getrennt, nämlich Nr. i allein; und Nr« 24 und 3 gemischt. Bei vielen Kaufieuten war mit dem Gemische dieser Rinden weit mehr vott Nr. 2 und 3 als von Nr. i vorhanden. Die mit den drei abgesonderten Sorten angestell-ttn Versuche gaben folgendes Resultat: 1) Einem stockhärigen, vollkommen gesunden Spitze von mittlerem Alter und größerer Gattung wurden von der Rinde Rr. r zwanzig Grane, mit Honig zu einem Bisst» gemacht, gegeben. Nach 12 Minuten bekam er Convulstoinen, und nach 35 Minuten starb er, ohne sich zu erbrechen. 2) Einem ausgewachsenen Kaninchen wurden von der Rinde Nr. 2. ungefähr Z Grane mit Wasser ( 486 ) str gemischt gegeben. Nach 2Z Minuten fies das Kaninchen Plötzlich (jufantmett, und ftarb, gleich darauf unter convulsivifchen Bewegungen. 3) Einein halbgewachsenen gesunden Hunde vo» ^udelark, .mittlerer Größe wurden von der Rinde Nr. Z. Zwanzig Grane mit Honig in Bissen? form gegeben. Er starb plötzlich schon nach 5 Minuten ohne Fonrulsionen und Erbrechen. 4) Einem Kaninchen von gleichen Alter mit bei» vorigen wurden von der Sorte Nr. 3 fünf Gra» ne gegeben. Cs starb nach 2a Minuten fast ohne Convulsionen- £) Einem jungen Pudel, bei 7 Wochen alt, wurden 60 Grane von der v orte 92r. i in Pal, • ver,-'mit Honig zu einem Bissen gemacht, gege* beti. Er blieb frisch und g i'uttd. 6) Einem Kaninchen wurden von der Rinde Nr. I beinahe 15 Graue in Pulver gegeben. Es. blieb gesund. Daraus scheint zu folgen j daß Nr. 1 die echte Augusturarinde fei) > welche bisher vielleicht einzig in den Wiener Apokhecken dispenflrt wurde, weßwegeu denn auch keine Ungiücksfälle angemerkt wurden:• daß aber die Rinde» Nr. 2 und 3 fürchterliche Gifte wären. Da nun bei der vo.rgenvmmen.en Untersuchung sich ergab : 1) daß die drei angeführten Sorten von Rinden fast immer gemischt Vorkommen, 2) daß in ■ ' bothen werden müsse. Dieß kann auch um so leichter geschehen, da sie seht ohnehin nur selten von Aerz-ten verordnet wurde, und da genug bittere und aromatische Arzneimittel vorhanden sind, welche dieselben ersetzen. N. 7065. HofkauzellLidrkret an sammtliche Länder--frcileit/ 'mit Ausnahme von Böhmen vom 31. Julius 180& Se. Majestät haben geruhet, die für Böhmen Airgütung _ tzer 5£tißt(i5 bestehende Vorschrift vom 27. Februar 1780 S daß gm b« über; wenn in Ermanglung wirklich besoldeter Kreisbeam-ten die überzähligen Kreis commissure zu Commissio-neu verwendet werden, ihnen in diesen Fällen die er- n weis» 2ebLNi,euA: Nisse «oi, Gllkttbesit-jcrn fnflm nicht btl if s pornlttea' Kreis; Commissa-rien, fon; betfr bet KreiLämr fftrt einger reicht roes» ben. iüßeifunfa »te Ich (n Ansehung ■ Nr, in delti, k. Armee »imtnben Tireler-Un-tertbanen jtu beneb; rtitn ,'eye. HjK C 488 > «ersliche» Auslagen aus der Kammeralkasse vergg^ werden, auch auf alle übrige Provinzen auszudehneiv zugleich aber habe die Landesstclle genau darauf ju sehen, daß die Kreishaupckeute, unter eigener fSe&tip Wortung und Haftung, Wiche Geschäftsreisen den überzähligen Kreisbeamten nicht ohne dringende Narh und ohne daß das Beste des Dienstes es unumgänglich fdrd.ert, auftrageil. ' 70.56. Verordnung des qMzi schon kändesgubo.'-mum vom l. August 1306. Die halbjährigen Lebenszeugnisse der zeitlichen Besitzer von Staats Mm , oder geistlichen Realitäten sollen nicht bei den expopnirten Kreis - Kommissa« rien, sondern un nVttelbar bei den Kreisämtern einge-kracht werden. >'• 7067. Hofkarrzleide ret vom 5., kuydgernacht von dem mährisch-schlesischeu Lanöesguderni-um den vi., von dom böhmischen Utu hesgubernium den 22. August 1806; In Folge der von d m k. f. Ho.fkriegsrathe an fämintiiche Länder» General- Kommandcn erlassenen Weisung sind die in der Armee dienenden, unh. noch ferner in derselben Dienst nehmenden Tiroler - Unter-rHanen, so wir dieß im Jahre i §03 in Anschlag der > ( 489 ) TB der dazumahl ay de» Herzog zu Modena abgetretenen ! Dorderösterreicher angeordyet worden, nunmehr feit der Abtretung Tirols als Unterthanen eines fremden Staates zu betrachten, und in aflent gleich den Übrigen Ausländern zu behandeln/ daher auch in Fallen, wy die Entlassung eines solchen Mannes angesucht wird, solche nicht unentgeltlich, sondern nur gegen das für die Reichsunterthgnen tingeführte Pauschale einzugestehen ist, so rple in Ansehung deren Engagirung und Reaii-gagirung und in Beziig auf diijenigen, welche gegen« lvärtig ohne Kapitulation dienen,- dieselben gänzlich hen Ausländern, und letztere jenen, die ohne Kapitulation zugewqchseu sind, gleich gehalten werhen müssen, N. 7063. Patent vom 6. August 1306, Wir Frqnz der Zweite, rc. *) Nach hem Abschlüsse des Presburgec-- Friedens des Epischen war Unsere ganze Aufmerksamkeit und Sorgfalt dahin «bijiibt; gerichtet , allen Verpflichtungen, die Wir dadurch f»cn singegangeiz hatten, mit gewohnter Treue und Ge« wissenhaftigkeit das vollkommenste Genügen zu leisten, fdit>fbehetti v»m ai. August d. Z, ,z»geftnbet, welches bler in gegenwärtigen: Kmnde weiter yntgn. in der chronoiogischen Ordnung unter vordesagcenr' Datum Zahl zu Mdin ist. , > AS C 490 ) AS «halte», die glücklich wieder hergestellten friedlichen Ber- haitinffe allenthalben zu befestigen, und zu erwarten, ob durch diesen Frieden herbeigeführreu wesentlichen Veränderungen jm deutschen Reiche, es uns ferner m'ög-ltch machen würden, den nach der kaiserlichen Wahl-, capitulation Uns als Reichs- Oberhaupt obliegenden schweren Pflichten genu.) zu thuw. Die Folgerungen, welche mehreren Artikel.,' des Pcesburger - Friedens gleich nach dessen Bekam,twerdung und bis jetzt grg^ bcn worden; imb die allgemein bekannten Ereignisse, welche darauf im deutschen Reiche Statt hatten, haben Uns aber die Uiberzeugung gewährt, daß es uh.» ter den eingetretenen Umständen unmöglich seyu werde, die durch den Wahlvertrag eingegangenen Verpflichtungen ferner zu erfüllen: und wenn noch der Fall übrig blieb, daß sich nach f'ärdersamer Beseitigung eingetreten« politischen Verwickelungen ein vecändeter Stand ergeben dürfte, so hat gleichwohl die am ,2, Julius zu Paris Unterzeichnete, und feit dem von de» betreffenden Theilru begnehmigtr Uebereinkunft mehrerer, vorzüglichen Stände zu ihrer gänzlichen Trennung von Kein Reiche und ihrer Vereinigung zu einer besonder» Confoderakion, die gehegte Erwartung vollends vernichtet. Bei der hierdurch bollendeken Leberzeugung von der gänzlichen Unmöglichkeit, dir Pflichten Unsecs Kaiserlichen Amtes zu erfüllen, sind Wir es Unfern Grundsätzen «ab Unserer Würde schuldig, auf eine Kro- HA C 491 ) Krone zu verzeihen, welche nur fo lange Werth in Un--ftrn Augen haben fonnte, als Wir dem, von Kur, Ersten, Fürsten und Ständen und übrigen Aygeh'ürk» gen des deutschen Reichs Uns bezeigten Zutrauen zu entsprechen und den übernommenen Obliegenheiten eilt Genügen zu leisten im Stande waren. Wir erklären demnach durch Gegenwärtiges, daß Wir das B'and, welches Uns bis jetzt an den Staats^ körper des deutschen Reichs gebunden hat, als gelüst qnfthen, daß Wir das rcichsoberhauptliche Amt und Würde durch die Vereinigung der confobecirtcn rheini-fthen Stände als erloschen und Uns dadurch von al» Uit übernommenen Pflichten gegen das deutsche Reich >os gezählt betrachten und die von wegen desselben bis jetzt getragene Kaiserkrone und geführte kaiserliche Regierung, wie hiermit geschieht, niederlegen. Wir entbinden zugleich Kurfürsten, Fürsten und Stände und alle Reichsangeh'örigen, insonderheit auch die Mitglieder der höchsten Reichsgerichte und die ü&rU-ge Reichsdienerschaft von ihren Pflichten, womit sie «»'Uns, als das gesetzliche Oberhaupt des Reichs, durch die Constitution gebunden waren. Unsere stimmtüchen deutschen Provinzen und Reichsländer, zählen. Wir dagegen wechselseitig, von allen Verpflichtungen, ote sie bis jetzt unter was im, inet für einem Titel gegen das deutsche Reich getragen haben, los, und Wir werben selbige in ihrer Vereinigung -mH dem ganzen österreichischen Staats^ ■ - k'ör> WtgtnAut-k»«bunft btt fei, und irts gen bes gehörig gesorget werde, welches bis jetzt theils zur Pflege der Justiz, theils zur Besorgung der diplomatischen und sonstigen Angelegenheiten zum Nutzen des ganzen Reichs und zum Dienst des Reichs-Oberhauptes ver. wendet worden ist. Die Sorgfalt, welche sämmtliche Stände des Re chs für das Schicksal der durch das Reichs-Eot-schaöignigs-Geschäft vom Jahre 1803, um ihre Dienft-Anstesst ng gekommenen Personen so ruhnrwür-big getragen haben, lasset Uns erwarten, daß das nähm» HB ( 493 ) HB nähmlich« Gefühl deutscher Gerechtigkeit sich auch auf jene verbreiten werde, die sich zum Dienst des Ganzen bis fetzt haben gebrauchen lassen, die aus allen Lhrilen des deutschen Reichs gewählt und cft von einträglichen anderen Bedienstungen dazu berufen worden, die dabei auf eine lebenslängliche Versorgung rechneten, und welche ihnen bei der Treue, Redlich, keit und Geschicklichkeit, womit sie ihrem Berufe nachgekommen sind, nirgends entgangen fenn würde. Wir haben aus diesen Gründen die Entschließ:-!«-gefaßt, jenen kaiserlichen Dienern, welche öis fetzt aus Unserem eigenen Kammer-Aerario besoldet wurden , unter Vorbehalt ihrer angemessenen AnsteMmg und Gebrauchs zu Unseren erbländischen Diensten, die biS fetzt genossene Besoldung fort zu bezahlen: und dürfen daher mit desto größerer Zuversicht hoffen, daß Kurfürsten, Fürsten und Stände, für das Schicksal des kaiserlichen Reichs-Kammer-Gertchtes, und der Kammer-Gerichts-Kanzlei ausgiebig sorgen, und dig, se für das Ganze unbedeutende, sich mit jedem Jahre mindernde Last bereitwillig übernehmen werden. In Ansehung der kaiserlichen geheimen Reichs-Hofkanzlet, wird der vorhandene und für ihre Unterhaltung bestimmte eigene Fond zur gleichen gerecht«« Versorgung jener Individuen, welche biS jetzt daher ihre Besoldung genossen haben, verwendet werden, und biS zu einer eigenen Maßnehmung tttif Lublin , Ober- und Nieder-Schlesien, zi, Auschwitz und Zator, zu T eschen und zu Friani; Fürst zu Brrchkvldsga ui und Mergentheim; gefürsteter Graf zu Habsburg, Kiburg, Gör; und Gradiška; Markgraf zu Ober, und Nicder-Lausnitz und in Istrien; Herr b:r Lande Vollhinten, Podlachien nnd Brzesz, zu Triest, zu Freudrnthal und Eulen» berg und auf der windifchen Mark ec. rc. rc. Mittlerer Titel. Wir F r c>r der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König zu Jerusalem, §:■! Hlmgarn, Vöhczm, Dalmazien, Croaticn, Slavo-i.icu , Galizien, und Lodomcrien ; Erzherzog zu Da (lerreicf); Herzog zu Lothringen, zu Salzburg , zu Würzburg und in Franken; Großherzog zu Krakau; Großfürst hi Siebenbürgen ; Herzog zu Steier, Kärn-khin und Krain, Ober- nnd Nied "-Schlesien; Fürst zu NB ( 495 ) zu Derchtoldsgaden und Mergentheim; gefürsteter Graf zu.Habsburg ec. rc. Kleinerer Titel. Wir Franz der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreicb; K'önig zu Hungarn, V'ö^ heim, Galizien und Lodomerien rc.; Erzherzog zu Oesterreich it. ? ateintscher großer Ti t e l. Kos Franciscu s 1, divina favente dementia Austriae Imperator; Hierosolymae, Hungariae, Bohemiae, Dalmatiae, Croatian, Slavoniae, Galiciae et Lodomeriae Rex; Archidux Austriae; Lotharingiae , Salisburgi, Wirceburgi et in Franconia Dux; Dux Sty-riae y Carinthiae et Carnioliae; Magnus Dux Cracoviae; Magnus Princeps Transilvaniae ; Matchio Moraviae; Dux Sandomiriae, Mas-soviae, Lublini. superioris et inferioris Sile-siae y Osveciniae et Žatoriac , Teschinae et Foro-Julii etc,; Princeps Berchtoldsgadetrae et Mergenthemii; Comes Habsburgi» Kybur-gi i Goritiae et Gradiscae; Marchio inferioris et superioris Lusatiae, nec non Istriae; Dominus Terrarum Vollhyniae, FodLachiae et Beresti, Tergesti, in Freudenthal, Eulen« berg et Marchiae SJavonicae etc, etc. Die UE C 4§6 } AS Die allerhöchsten k. k. Titel und 53apcnfd}iibir sind dreifach. 1) Der große Titel und das große Wapen ($8, jestäts-Siegel); 2) Der mittlere Titel und das mittlere Wapen (Amts-Siegel); endlich 3) Der kleine Titel und das kleine Wapen (Hand- Siegel). Nach den wiederholten allerhöchsten Verfügum gen wird 1) Der große Titel und Wapenschild gebraucht,.' bei allen Huldigungen, Hausverträgen, Besitznahmen oder Abtretungen, überhaupt bet allen feierlichen und besonders wichtigen Anlässen im Innern der Monarchie. Bei allen Traktaten mit auswärtigen Staaten, Vollmachten, Crcditiven und Recredittven, Instructionen und Gcfandtschaftspässen; dann von allen k. k. Konsuln. 2) Der mittlere Titel und Wapenschild bet allen minder feierlichen und aus dem Laufe der ordentlichen Administrationen herrührenden Kundmachungen, Verordnungen, Privilegien und andern Concrssionen, Regierungspässen u. s. w. Auch wird dieses Wapen von allen privilegirtrn Orten, Fabriken u. f. tv. geführt. z) Der kleine Titel und Wapen erscheint in alle» von allerhöchst Seiner k. k. apost. Majestät, Selbst gefertigten Requisitions- Nortsicationü- oder konfiden- ttelle» / ÄB C 497 > ŠD® eden Schreiben an auswärtige Fürsten; endlich auf jämmtlichen Münzen. Die durchlauchtigsten kaiserlich» königlichen obeb königlichev Prinzen vom Hause und Erzherzoge, füh« ren (wenn Hbchstbiesclben mit andern Landen oder Würden versehen sind) die Wapen derselben tin Haupt» schilde. Im Mittelftdilde jene von Hungarn, B'ö-heim, Galizien Und Oesterreich, im Herzschilde das dreifach,getheilte genealogische Wapenschild von Habsburg , Oesterreich Und Lothringen. Der Hoch-und Großmeister des ritterlichen deutschen Q-dcns füh et übrigens auf H'öchstseinem Wapenschilde das Ordens-krenz auf die bisherige Weife. Das ganze Wapen» bild umfliegt der Erzherzog^Mantel, zuoberst ruhet eine Bügelkroue (ober nach Umständen der Kurhut ober eine andere Zierde) darauf. Der Herzschüd ist mic. dem Lrzberzoghutk bedeckt. In der Titulatur der durchlauchtigsten Erzherzoge erscheinet allemal zuerst jene eines königliche« Prinzen zu Hungarn und LLheim,§ Erzhrrj 'gen zu Oesterreich. Ein jeweiliger Krsuprinz nennet sich: Von Gottes Gnaden, des 'österreichischen Kaiserthums kaiserlichen, zu Hungarn und Döheim königlichen Kronprinzen; Erzherzogen zu Oesterreich rc. re. Die übrigen höchsten Dettendenken Seiner jetzt regierenden k. ?. apost. Majestät, so wie jene Merhöchstbers' Nachfolger in Dir Regentschaft des Lrzh«-ses aber Kaiserliche Prinzen von Oesterreich, königliche Prtn." XXL, BMh. I i . zerr HS C 498 ) KS »rn zu Hungarn und Böheim, Erzherzoge zu ß(. sierrcich, wie solches durch die allerhöchste Pragniati, kül-Verordnung vom 11. August 1804 festgesetzt ist. I. Das große Wap en bestehet aus dem großen Rückenschilde, dem Haupt-schilde, einem Mittelfchilde und vier Nebenmittel-schilden. Der Mittelschild enthalt das genealogische Wapen des Allerdurchlauchtigsten regierenden Kaiserhauses. Es ist von oben nach unten zweimal getheilet. Zur Rechten der ro-the geklönte aufgerichktte Löwe von Habsburg, Im goldenen Felde, in der Mitte, das nunmeh, ri ge Hauswapcn, ein silberner Querbalken im ro, then Felde. Zur Linken das herzoglich;lothrin-gische Stammwapen, drei über einander gesetzte, gesiümmelte silberne Adler, auf einem schrägrechts gezogenen rochen Balken. (Das mittlere Feld verlieh 1191 Heinrich Vl. had) einer denkwürdigen, unwiderlegten Uiber-lieferung Herzog Leopold dem Tugendhaften von Oesterreich, babenbergischen Stammes, zur Verewigung des Heldenmuchcs, den er bet der Belagerung von Ptolomais bewies, wo 6«i einem Ausfälle, sein ganzes weißes Panzerhemd, bis auf die Stelle, die sein Schwert- , h 8<‘ Cfit -okd und fchmarz q« Galij. K. Masse, vten Sando, mir ©ali, jik» t*>vV Volhp- nien i 3 5$ JS s 3 »# m E «* d U-.£ 8-% t Istrien Frtaul > - >- Triest .S? 5° «9 Ob der Enns Steyer Krain Oesirrr. unter der Enns V^'V’-U Kärnthen Salzburg Berchtolds-- gaden Aer Marien Theresien- Der König!. Ungarische Ordem Stephans-Orden. DaS deutsche Ordenskreuz. Um den ganzen Schild die große ürdenskette des goldenen Älikßcs. XXL Sani. »Ivtzgfixs gjv -wjptuitenb k-waiW qu» qjgS « Z x < 499 ) W gchänge bedeckte, vsm-Blute der Ungläubigen gefärbt roar.) In ben vier Rebenmittelsch-lden des Häuprschil«. -es sind dir Königreiche HUngarn, Böheim, Galizien und das mit königlichen Prärogativen versehene, fouveraine Erjherzogkhum Oesterreich, mit Ijjren Nebenreichen und Landen, ausgedrückt. Das erste Haupt-Quartier zur Rechten besteht aus einem quadrirten Schilde, mit einem Mittelschil-te, letzterer ist mit der hungarischen K'önigskrone be» deckt, und enthält daS neu h ungarische Wa-pen, ein silbernes, aus einer güldenen Krone her« vergehendes Patriarchenkrcuz auf einem dreifachen grünen Hügel. Das erste Quartier ist VdN Roth und Silber achtfach quer gecheckt, (Alt^ HUngarn) im zweiten , drei güldene gekiö ite Lcopar-tenfepfe im blauen Felde, wegen des Königei'chs Dalmatien; das dritte ist von Silber und rokh geroürsilt, wegen des Königreichs Kroatien; das vierte blau, darin im grünen Felde ein rechtslaufender Marder zwischen zwei paräüel laufenden silbernen Strömen, im ober» Theile das silberne Sternbild des Mars, wegen des Königreichs Sla v o »i en. Das zweite Haupt -Quartier, zur Anken / 6<$* siebt. «uS einem , einmal quer, dann oben eben, falls einmal, unten «der zweimal der Länge nach ge« Oiltem Schildes mi/ «ti«»* MiMlschttde.1 Dtt I i 2 Mit« AS C ZOO ) Miktelschild ist mit drr böhmischen Königskrone be, deckt, und hat im rochen Felde einen aufgerichtete» doppelt geschwänzten, gekrönten silbernen Löwen, wegen des Königreichs Böhmen. Oben zur Rechten Im blaue» Felde, rin rechkssehender, von Silber und roll-geschachteter, gekrönter Adler, wegen des Markgrafthums Mahren. Zur Linken ein schwarzer, geklönter rechkssehender Adler im güldenen Felde, auf seiner Brust ein silbernes, auf einem gleichen halben Monde ruhendes Kreuz. Der Mond endigt sich auf den Flügeln in Kleeblätter. (Herzogthum Ober- und Nieder-Schlesien.) Unten zur Rechten, im blauen Felde, eine güldene Mauer, mit schwarzen Mauerstrichcn, und drei Zinnen, wegen der M arkgrafschaft Ober-lau 6 n i tz, zur Linken, ins silbernen Felde auf grünem Boden, ein rechtsgehender rocher, am Bauche aber weißer Ochse, wegen Nied er lau snitz. Ir der Mitte, im blauen Felde, ein rechtssehender güldener Adler, wegen des Herzogthums Tesche». Zwischen diesen beiden Hauvt-Quartieren «in, einmal in di« Länge , und einmal in die Quere grtheiltes Quartier, welches dte Besitzungen der abget he ilten, süngeren Linie» des Kaiserhauses darsiellt. Ja der ober» Reihe drei silberne Spitze» im rothen Felde wegen des sou-»eraiitt» HerzogehuwS Wiirjburg, |ur im» tok HB C zor ) So» k-n, im -lauen gtlbt, eine mir Roch u»d Silbe, ausgezackte Fahne an einem güldenen Speer, Wege« der mit Würzburg verbundenen Würde eines Herzogs zu Frauken. Im untern Felde, zur Rechten, auf einem achtspitzigen schwarz und silbernen Kreuz mit güldene« Lilien, ln einem abgesondert?« Schilde, ein schwarzer, rechtssehendec, einkhpfige? Wer, im güldenen Felde, wegen des Groß» und Ho chm eist er thums des ritterlichen beut* scheu Ordens: zur Linken rin leerer Wartschiid, wegen der Seiner königlichen Hoheit dem Erzherzoge Ferdinand im Xis. Artikel des Prefburger Friedens zugesicherten vollkommene« Entschädigung für li* Landgrafschaft Breisgau,. und hie Reichs* laydvogtei in her Orteno«. Die mittlere Reihe des Hauptschildes, znr Rechten des genealogische« Mittelschildes, ist auf beide« Seiten einmal in hie Länge und zweimal nach der Quere gecheilt. Oben zur Rechtenein durch eine« Querbalken getheilter Schild. Im obern TheUe, ti« rechts sehender, wachsender schwarzer Adler, von Sonne und Mond begleitet, im blauen Felde, im untern die sieben rochen Berge,, im güldenen Felde, ob?« t vier, unten drei, wegen des Großfürstenthums Siebenbürgen. Links wegen C»l* manien ein rother, boppeltgrschwänztec, gekrönter und aufgerichteter krivo» im -lauen Felde, von sinem silheonrn Mond zWd Werne.begleitet. Iy hev Mitte- GB C 5°2 ) %® Milke, zur Rechten, wegen Bosnien oder Rama, im güldenen Felde, ein aus weißen Wolken hervorragender, rocher, geharnischter Arm, den Säbel in der Faust, zur Linken, wegen Bulga, r > e n, im blauen Felde vier parallel übereinander laufende, silberne Schrägbalken. Zwischen den zwei mittleren springt im rochen Felde ein silberner Wolf hivan. In der untersten Reihe zur Rechten, im rochen Felde, ein schwarzes, aufgerichteteü Schwei, Haupt, dem ein silberner Pfeil im Rachen steckt, wegen des Königreichs Sero len. Endlich wegen R a sz i e n, im blauen Felde, drei silberne Huf.-eifen, oben zwei unten eines. Das Quartier gegenüber, zur Linken des Mit-relschildes enthält die spanischen und l o t h ringi sch SN Anspruchs« und Repressalien.Wapen. CS *|t zweimal in die Quere, und in die Länge einmal, in der obersten Reihe aber dreimal getheilt. Oben zur Rechten, wegen Kastili en, eine güldene Bmz mit schwarzem Thor, im rochen Felde. Wegco Le« on, im silbernen Felde, ein aufrechter, gekrönter, goldgezüngelter, rocher Löwe. Wegen be iden Si« Eilten, ein zweimal schräg durchschnittener Schild, kn dessen einer Hälfte, im silbernen Felde zwei schwär, je rothgewaffnete Adler, in der andern vier rothe Pfähle im güldenen Feld. Dann wegen Indien, im blauen Felde, ei» aufrechter, gekrönter, silberner -Hwe., der rMMöenes-Krrüj in seiner rechten Pra«-, w c 503 ) E kt hält. In der Mitkelreihe rechts vier rocht Pfählt im güldenen Felde, wegen Arra g oni en. Links wegen Jerusalem, im silbernen Felde, ein gül# denes Krückenkrenz, in jedem Winkel desselben wieder ein kleines güldenes Kreuz. In der untersten Reihe rechts , ein blaues, mit goldenen Lilien besäe-te s Feld, deren oberste Reihtvon einem rochen fünf» lätzigen Turnierkragen zum Theile bedeckt wird (Her» zoglhu m An jou). Links, im schwarzen Felde, ein silbernes Kreuz, wegen Ca lab r len. Das dritte Hauptquartier in der untersten Reihe des Hauprschildes zur Rechten, besteht aus einem zweimal in die Quere, in die Länge aber oben zweimal, untern dreimal, in der Mitte aber einmal ge-«heilten Schilde, mit einem Mittelschilbe. Letzterer ist mit der geschlossenen galizischen BÜgelkrone bedeckt und durch einen rochen Strich quer gechcilr, auf dem eine.schwarze Dbhle im blauen Felde sitze, im untern Theile, und gleichfalls im blauen Felde, drei goldene, gespitzte Königskronen, oben zwei unten eine, wegen Galizien (Halicz). La^Rech-ten in der obersten Reihe, im blauen Schilde, über einander, zwei/ sechsmal von Silber und Roch, in zwei Reihen geschachte Querbalken, wegen L 0 d 0-merien (Vladimir), In der Mitte ein weißer, «inköpfiger, linkssehender gekrönter Adler mit gülde-yen Kleestängeln in den Flügeln, Im rythen Fchde, wegen des Gryßh erzogthu nt s K r ak. a u; links HB C 504 ) HB ein weißer rechtsfchender einköpfiger Adler i« rythe« Felde, wegen des Herzogthums Massovien. In der Mtttelreihe, rechts, ein von oben nach unten ge-theilter Schild, in dessen rechter Hälfte drei Über einander gehende silberne Querbalken im rochen Felde in der linken, im blauen Felde, neun güldene Sterne zu drei und drei über einander, wegen des Herzogthums S a n d 0 m i r. kinkS im blauen Felde ein filberneS achteckiges Kreuz, ipit doppelten schwarzen Rändern, dessen Mitte ein unten und an beiden Ecken, auch oben spitzer Schild deckt, in welchem sich auf silbernem Grunde rin etnkApfiger schwarzer Adler be-> * findet, W^ein silbernes V auf der Brust trägt, wegen B o l h i n i e n. Zn der untersten Reihe dieses Quartiers, rechts, wegen des Herzogthums Aufch-w i tz (Osdiecin) ein blauer einköpfiger Adler im sil. Lern Feld; wegen Lublin, rin schwarzer einkbpfi, ger Adler im silbernen Feld; wegen Zator, ein weißer Adler im blauen Feld; endlich wegen P 0 d l a-chien, (dem Lande der Jatzwinger) und Brzesz^ im silbernen Felde ein zaloppirender, geharnischter, in Verfolgung des Feindes begriffener Ritter (Ps-gonia) mit erhobenem Schwert, und dreifach getheil-tcr Pferdedecke. Auf feinem Schild ein doppeltes ^reuz. (Da die Herzoge von Krakaj immerdar eine Art' von Oberherrschaft Über die übrigen pia-PMn, Herzog PohW übten, sich principe» ynd So£ C 5®5 ) und duces Cracoviae et monarchiae POJ0-liiae, duces Cracoviae, domini regni Po-loniae, und Larislausfykietek und Castmic btt Große reges Cracoviae nannten, so ist wohl htefstr der großherzoglich t Titel der angemessenste. Pie Herzogthümer Massiv t e n, C a n d o mtr und kublin kommen als solche schon 1139 in der Theilung vpr, wflche B oleslav III. KrzywouskA s?nter feine Söhne, Vla dislaw II. Boleslav Kendzierzawy, Casimir und Heinrich machte. Von Massovien 6t» sitzt das Kaiserhaus den östlichen Theil am rechten User der Weichsel, von Brzefz einem uralten Bestandttheile kitthquens, den slid-sichen, am linken Ufer des Dugfl iffes gelegenen Theil unter der Benennung des Btaler Kreises, — so wie der S i e dlt j er Kreis, dev westliche Theil der alten Woiwodschaft P 0 d-lachien ist. Der Larnopoler Kreis ist «in Avulsum Volh ynien s, welches jedoch erst nach dem Normaljahre 12:6 mit Rothreu sse n vereinigt wurde, in welchem die Bewohner der, ehehin den? Roman Wscislawicj gehorchende Lander, den hun» garischen König Andreas, den Hicryfolymita-ner, zu ihrem Oberhe- rn ausricfen.) Gegenüber zur Sinken steh» das vierte, einmal in * r w>x< s®6 ) trn? tn die Länge und zweimal in die Quere getheilte Haupt-quartier, mit seinem Mittelschilde, der mit bcm Erzherzoghute bedeckt ist, und das Wapenbild des Landes unter der Enns enthält, im blauen Felde fünf güldene Adler (irrig Lerchen genannt) zwei «nd zwei zusammen, der unterste ist rechts gekehrt. (Sieltet als alle heraldischen Sisteme ist die Uibung, daß die österreichischen Markgrafen Babenberg k s ch e n Stammes, auf ihren Pannern und Schildern, eisen einfachen Adler führten. Als sie und nach ihrer 1246 erfolgten Erli), schung ihr Cognat, der böhmische König Przemysl Ottokar und die nachgefolgte Habsburgische Dinastie mehrere Länder erwarb, welche sich der Adler in ihren Schilden gebrauchten, wurde selber mit Adlern unbestimmter Zahl bedeckt. Erst Erzherzog Rudolph der Weise schränkte ihre Zahl auf fünf ein, um damit den ober- niederösterreichischen, kraini« scheu, tirolischen, und den Adler der von ihm geführten Reichs - Erzjägecmeisters-Würde auszudrücken. Eben so war das A l t fr a n z ö fische Wapen eine Lilie, in der Folge, bei Vergrößerunngen durch Waffengewalt, Unterwerfung mächttgerKronvasallen, Erlöschung alterGe« schlechter u. s. w. ward der Schild mit Lilien besäet, erst König Karl der VI. reducirke chre Zahl auf drei.) len. WS ( 507 ) Oben zur Rechten, wegen Oesterreich ob der Enns, einen der Länge nach getheilten Schild, in desseü rechten Hälfte, ein einfacher schwarzer Ad» ler im güldenen Felde, in der linken zwei silberne Balken im rothen Felde sind. Wegen Steiermark, im grünen Felde, ein rechtsschender silberner Panther. Feuerflammen sprühen ihm aus den Ohren und aus dem offenen Rachen. Zn der Mitte rechts, wegen des Herzogthums Krain, im silbernen Felde, ein blauer gekrönter Adler, auf seiner Trust ein silberner, von Roth und Silber zehnmal geschachter, halber » Mond. Zur Linken, wegen Kärnthen, ein in die Länge gespaltener Schild, zur Rechten, im güldenen', Felde, drei rechts über einander schreitende schwarze Kwen , zur Linken, im rothen Felde, ein silberner Querbalken. Unken zur Rechten, wegen des Herzog-thums Salzbu rg, rin von oben nach unten ge-theilrrr Schild, in seiner rechten Hälfte ein aufrechter schwarzer L'üwe im güldenen Felde, in der Linken ein silberner Querbalken im rothen Felde. Zur Linke« im rothen Felde zwei silberne Schlüssel, in der Form eines Andreaskreuzes über einander gelegt, mit aufwärts und auswärts gekehrten Schlftßblättrrn, wegen des Fürstenthums Berchtoldsgadem Zwischen dem dritte« und vierten Haupt- Quartiere, befindet sich das .letzte, es ist in die Quer ein Mahl, ht die Länge durch eine unten eingepfropfte Spitze drei Wahl getheilt. Oben zur Rechten im blauen Feldd C 508 ) TttK «hit Seltne Ziege mit rvthen Hörnern« wegen btt ykarkgrafschaft Istrien; links, wegen des Herzog« thums Fpiqill, gleichfalls im blauen Fette, eh» gijidner, gekröntes, einkypfiger Adler. Unten rechts« wegen Triest, ein der Quere nach gecheiltes Feld, im o6ertt 5()ci(e ein zweiköpfiger, gcfränftr schwärzer Adler, der untere Theil enthält einen silbernen Huerbalfen im rothen Felde, auf welchem ein schwarzer Anker ruht. Dann, wegen Gradiška, ein silbernes Ankerkreuz in einem von Gold und blau qner-Krtheilten Felde, endlich, wegen der gefürsteten Graft fchaft G 8 rz, ein schräg rechts durchschnittener Schild, welcher zur Rechten sechs Mahl schräg links von Silber und Roth gestreift ist, zier ?inken aber einen giild-Httt gekrönten Löwen im blauen Felde barsteük. In der unten eingepfropften Spitze ein schwarzer roch eingefaßter Hut mit gleichfarbigem Gürtel und Huasten im silbernen Felde« wegen der win bischen Mark. Den Hauptschild umgibt die Ordenskette vsin goldenen Vließe, hie aus güldenen an einander gefügten Gliedern besteht, deren jedes einen, mit Feuer-siammen umgebenen Feuerstein zwischen zwei Feuereisen vorstellt; unttn hängt has goldene Vließ in Ge« statt eines TPidderfelles. Von dem Fuße des Haupt-fchildes hängen die übrigen Hqusordenszeichen hervor« In der Dritte an einem schwarzen Band, unter einem mit Federn geschmückten Helm, das schwarze Kreuz dts« r i tterlichenKde utschen Ordens mit sii- W WS ( äo? ) ßerirtm Rande, rechts an einem poticeautorhen, in der Mitte mit einem weißen Streife versehenen, Hand, breiten Tande, das achteckige, goldene, weißgesch mch-. U Kreuz des militärischen Marien-- There--sie n. Ordens mit der Inschrift: Fvi-titüdmi # uub dem österreichischen Wapen auf der -Kehrseite« mit den Anfangsbuchstaben der Rahmen Franz und Maria Theresia. Dann links die grosse Kette des Civil-Verdienstordens vom heiligen apostolischen Könige Stephan, derenGli«> der wechselweise aus beif Anfangsbuchstaben der Nahmen Stephan und Mari« Theresia, und bez immer dazwischen gefügten h ungarischen Kron e bestehen. Zn der Mitte befindet sich ein Schild mit einem güldenen Adler und der Zuschrift: Stringit «more, an dem das Ordenszeichen befestiget ist, daS suS einem grüngeschmolzenen / achteckigen, um deck 3kand mit einem goldenen Streif kn der Mitte aber Mit einem roth geschmolzenen Schilde versehenen Kreuze' besteht Auf diesem Schilde befindet fich das neürre f8* Nigl. ungarische Wapen, zu dessen beide,t Seiten sind die Anfangsbuchstaben des Rahmens der Allerdurchlauchtigsten Stifterin M. T* Diet Unterschrift lautet: Publicum meritorum praemium. Die Rückseite des Kreuzes hat einen weist geschmolzenen Schild mit der Jnnschrift: Sancto Stephano Kegi Apostolieo, Sie ist mit einem Kranze von Eichenblüttern umgebzn, . 7 *»f HO ( 510 ) HzH Auf dem großen Rückrnschilde erscheinet im goldenen Fellie, ein schwarzer, zweiköpfiger und zweige, kr'önkrr Adler mit güldnen Schnäbeln und herausge-schlagenett rothenZungen, wegen des, au f d en ganzen Complex» s der Erbk'önigreiche und Länder radtcirten, österreichischen Kaiserthumes. In der rechten güldnen Klaue hält er Scepter und Schwert, in der linken den kai, ferlichen Reichsapfel. Auf dem Rückrnschilde ruhet die ö st e rreich i sch e Kaiserkrone. Sielsteine geschlossene Bügekkrone, zwischen jedem Blatte stehet eine Zinke Mit einer Perle. Auf bim mittleren Bogen oder Bügel befindet sich der österreichische Reichsapfel. Sie ist inwendig mit eifier rothen Mütze gefüttert, von welcher zwei Bänder herabhangcn. Dieser Schild wird von zwei aufgerichteken, quer getheilten, oben schwarz, und unten güldnen Greifen, mit güldenen Schnäbeln, hrrausgeschlagenen rochen Zungen, und abwärts geschlungenen Schwänzen, als Schildhaltern beider Seirs gehalten. II. Das mittlere Wapen bestehet aus einem Hausttschilde und einem Mittel» schilde, dann ans zehn, in einer kleinen Entfernung von letzterem, in der Form eines länglichten Zirkels, eines über dem andern, aufgestellten Wapenschildcm. Der Hauptschild stellet den österreichisch-kaiserlichen Adler dar, der Mtktelschild das *o9 C z>> ) kIS d,S°r«-Mil, geni-l-gisch, »aptn, h>«. ter demselben blicken die Spitzen des deutschen Ordens-kreujes hervor, die übrigen Ordensjüchen umgeben ihn. Die Seitenfchilder laufen vom Halse des Adlers über die Flügel unten zusammen. Ucber seinen beiden Köpfen schwebet die 'österreichische Kaiserkrone. Die Seitenfchilder (deren jeder mit der gehöri- — s gen Zierde bedeckt ist) folgen also auf einander. Zur Rechten, an der obersten Stelle, das vereinigte Wa-pen von Alt - und N eu - U n g a rn, unter diesem jenes von Galizien, dann von Salzburg, von Siebenbürgen, im Untersten von Mähren und Schlesien. Obey zur Linken das Wapen von Böhmen, ihm folgen Oesterreich, Krakau, Würzburg, und Franken, Steiermark und Karn then. Hl. Das kleine Wapen ist dem Mittlern völlig gleich, mit der einzigen Ausnahme, daß die zehn Seitenfchilder in dem kleinen ganz hinweg bleiben. N; 7*71. Negierungs - Verordnung in Oesterreich ob der Enns vom 6. August iso6 Die schon bereits untersagte Ausstellung der Zertifikate für fremde der eigenen.Jurisdiction nicht I > Ult* ralte» oNr r . AB C Zl2 ) HB ^Manfaaf unterstehende Untertanen zum Naturalien o6et Äieh, ist abzustrl- einkauf in fremden Provinzen ist ' ein einschletchm, Un' der Unfug abzustellenr ' . . ... '1 > ]■ > MegLerungs-Verori.- .*.uj ... ^eftemief) »b der Enns vom 7. August 1806. F-xergc- . * ' kAr.f Ansuchen btt'•?.•••(. 'Birü^WfNen -. Ahmi, «chm« r*o' iilstrskivN werden in Hinsicht'der 4löWick 'der Feüer» Srwrhre öder such all it Brisen Waffen'von bitten -er t*frEchwörzung verbä^tlgw Lnrett-anen die Dominien «RtertiNneo# Änd Uuttrchaneu zur pünktlichsten Folgelekttuus ün-r-wi-estn, und sollen die abgenommene Waffe», to das Bankalperfonale an das Kreisamk abliefert/ nktmols ohne bestimmenden Einvernehmen des betreffenden Iu» fpeetorats dem Eigenthümer zurückgestcllet werden. N. 7073. Höffanzleidekret vom 7. August, kundge-macht von der k. k. ». ö- Lan-esregierung im Erzherzogthume Ocsterrcrchünrer der Enns delt 23. August tgs6. Wirb«» Seine Majestät haben zu entschließen befunden, Verz'ch?" daß nachstehende DerzchrungsartikU bei ihrer H-reln-S?trtl«? örinsung Inner dir Linien Wiens vom i. kiiafstzen macht, welche MonatS September anzufangen mit den beigesetzte» !trS$ttfc Akzise - Beträgen belegt werden fallen: Snlschlte- %? C 5i$^) SW* Fische. Aale, Forellen, Saiblinge, Ascke, Nuttels, Lachse, Huchen, frische, das Pfund. Dieselben geräuchert das Pfund. . . Hausen, Dick, Waller, Schiele das Pf. . Schildkröten, StetiischUdkrölen das Stück . Edeikröten das' Stück.............. Frösche das Hundert. .' . . . Schnecken das Tausend. . . . . . Krebsen vom Schock. . . . ' ; . G e f l ü g e l. Zndian das Stück. ..... Gänse, Enten, Kapauner, Hühner das Stück. ... ..... Kleine Hühner und Tauben das Paar. . V i e h. Etrchvieh, Kälber das Stück» . . ♦ ldöcke, Gaise, Kastraunen - Echaafe das Stück. ........ Lämmer, Kietzeln, Spanferkeln das Stück W i l b p r e t. Hirschen ohne Unterschied das Stück. Wildschweine und Frischlinge das Stück. Siehe das Stück. ...... Haasen bas Stück. ..... XXI, Van», K k fl. :kr. ; 4 6 2 ' la — 3 ~ r i — - m Lichteitthal, am Thuri, HiniMelpfortgrund und Alchan p jedoch bis auf den obbemcldteu Zeitpunkt sein Verbleiben hat. Dieses wird zur allgemeinen Wissenschaft mit dem Beisatz« kundgemacht: ta§y wenn obige Satzung auf was immar für eine Art überschritten werden foil? hierüber die Anzeige bei dem Unterkammeramte mündlich anzubringeu ist, wo hiernach von Seite-des Magistrats in Ansehung der Bestrafung das Weitere eingeleitet und gepstogen werden wird. 5* Kreutzer. 45 c 39 ' N. 7075. Verordnung des vereinigten gallizischcu Lündesgubcruium ten 8, Llugust 1806.. Dir zur Verhinderung deö Herumziehens der 2$>eS{n Zigeuner bestehenden Verordnungen und Vorschriften f'n'tS'fr. sind pÜnktlichst zu beobachten. den Bor: N, •7076. ' - schrifcen g«- ' * . |u bcobach: Verökdnuttg von dem gatlizischen Landes- tta-gubeknium den 8. August >826., Da dtr Brückenzoll an der über die Weichsel Daß b!-^^ zwischen Krakau und Podgorje stehenden Brücke, nach d-«Brü»cn- « - jvlles an de « * * Meichselbrki AB C 516 ) AB Kra^ünb mittelst Kreisschreibens vom zoten Mai I. I. m?iWM htnausgegebenen Tarif, mit »ten November d. A. *8o6 avfay- etngehoben, zugleich daS an dieser Brücke bisher bestandene Srünzwegmautamt von seinem bisherigen Standorte hinweggezogen, in den gegen Prokoczinr -gelegenen Theil der Stadt Podgorze verlegt, und als «in Jnnerlandwegmautamt in Wirksamkeit treten wird -so wird solches hiermit zu Jedermanns Wissenschaft imb Nachachtung bekannt gemacht. N. 7077. Hofdekret vom 9- August, kuudgcmacht roa dem gallizischen Landesgubermum den 13. September i8©6* 3n Ansehen In Folge eines erftossenen allerhöchsten Reskripts bcr tiOct* höchstanae- haben Se. K. K. Majestät in landesväterlicher Be- 'ÄS« herztgung brr allgemeine» Klagen über die Natural« Landesltefe- xieferungen allergnädigst zu beschlossen geruhet, die« selben für die Frtedenszett nicht eintreten, sondern sic von gesammten deutschen, böhmischen und gallizischen Erbländern nach Erforderniß des Truppeiistandes und Beschaffenheit der Getraidprrise reluiren zu lassen. Zu Folge dessen wird diese Lieferungs-Reluition nach dem Steuergulden auf Obrigkeiten und Unter« thanen verhälknißniäßig reparkirt, und muß gleich der ordinari Contribution in den in jedem Lande hiezu schon festgesetzten Fristen abgeführt, und eingehoben werden. Bet HS C 517 ) HS Bei Bestimmung des dießfalls für beide Galli-jtcn für das Militärjahr 1807 entfallenden Betrags haben Seine Majestät zugleich allergnädigst zu ent-schlieffen geruhet, baß, wenn die Umstände eine ausgedehnte Beurlaubung bei den Truppen zulasten, und deshalb, oder wegen der wohlfeileren Preise, und an, dern Ursachen am Ende des Iihrs ein beträchtlicher Mehrbetrag über die Erforderniß ausfallen sollte, den Ländern an dem Relnikions» Quantum des darauf folgenden Jahrs iggS das sich ergebende Superplus $u Guten komme, so wie auch in dem entgegengesetzten Falle das Gegentheil zu geschehen habe. Unter andern wohlthLtigen Wirkungen, die sich Allerhöchst Seine Majestät von der Beseitigung dev Natural- Lieferung für die Länder versprechen, gehört besonders auch diese, daß sie nicht mit so häufigen beschwerlichen Transporten beschwert werden, weil die Körner so viel möglich in den Eonsumtions- Stationen werden eingekauft, und die Magazine nach dem Verhältnisse der zu verpflegenden Truppen versehe« werden. Auf den Fall aber, daß man die Einkäufe nicht immer da bestreiten könnte, wo hie Körner zur Militärverpflegnng erforderlich ftyn werden, oder, daß die wohlfeilere Herbeischaffung der nöthigen Maga» zinsvorräthe den Einkauf in benachbarten Provinzen räthlich, und daher die Transportirung derlei zur Verpflegung der Truppen eingekauften Korner aus einer Provinz in die andere nothwendig machten, istj, um A? C 5*3 ) um eines Writs eie Länder mit lästigen Vorspannslei-stungrn $u schonen, und andern Theiis die Conttrbu.-, tittcn von bet ungleichen Beb m düng zu befreien, vo„ allerhöchsten Orten folgende Vorschrift festgesetzt worden. Das Konkretum der Länder hat den Fuhrlvh, nicht weiter zu tragen, als i» b i e e r (ij 31 bfphr s.-Sta tion desjenigm Kreises, für welchen nach de!, Detail- Erforderniß - Entwürfen der General - Coim manbeit das Naturale bestimmt ist, es möge nun der Einkauf im nämlichen Lande, ober in einer andern Provinz geschehen. . V Ist einmal in d e m K r c i s m ag az i n s be z i r ke das dg. hin bestimmte Naturale abgelegt, s» gehen die weiters nothwendig werdende Speditionen aus diesen ersten Magazins - Stationen eines jeden Kreises, nicht mehr auf Rechnung bei La i es, sondern auf Rechnung des Aerarii. Mas aber die Art und Vergütung dieser Trans-Portirung anbetrifft, die nur dann eintreffen kann ( wenn der Einkauf der Korner famiu.t den Transporti--rungsunkösten auswärts wohlfeiler als im Lande, ro# man dasselbe zur Militär-Verpflegung bedarf, effek-tuirt wird; so sollen die Naturalien, welche für den Bedarf einer fremden Provinz bestimmt sind , bis in die erste Station des Landes, wohin solche gehöre», immer mit freiwillig gedungenen Fuhren transporlirt, und nur dann, wenn gedungene nicht aufzubringen sind. ( 519 ) W sind, Vorspannsfuhren ausgeschrieben, derlei für Erfordernisse anderer Provinzen ausgeschriebene Vorspann aber, nicht regulamentmaßig, sondern nach einem vo» den Kretsamtern zu bemeffenden, den Lokal, und Zeitumständen angemessenen, von Fall zu Fall zur Be-gnehmigung anzuzeigenden Frachtlohn bezahlt werden. Dagegen aber ist die Verführung des eigenen inländischen Bedarfs einer jeden Provinz von einer Station n die andere, dann in eie Mühlen gegen regula-mentmäßige Vergütung zu leisten, ohne daß jedoch dem Konkretum der Länder zu der BeischaffungsbekV-stignnz ein anderer Fuhrlohn zugeschlagen werden darf, als jener, der in die erste Abfuhrs-Magazins, ©ration eines jeden Kreises auflänft, ilebrigens wird die Repartition der für das Militär-Jahr 1807 zur Verpflegung der Truppen bestimmten Liefecungs - Relnmon, die auf Obrigkeiten und Untertanen gleichmäßig nach dem Steuergulden entworfen wird, des ehestens mittelst der k. Kreisämter im Lande bekannt gemacht werden, welch letzteren obliegt, solche Anstalten zu treffen, daß diese Reluition mit Anfang des Militär- Jahrs 1807 in den für die ordinari Steuer bemessenen Raten ganz unfehlbar in die Kreiskasse einfliesse. N. W C 62» ) tztE- N. 7 oj S. Hoftanzleidckret an die Niedervsterrerchj« fche Rxgiernng vom io, August 1806. fungS Durch Heu 22. §. fc?r bestehenden Vindwerks-- 1 tbnung ist zwar jedem Schlffmeistcr erlaubt, überall, 6c6fffmeu ohne Rücksicht auf tu Pezirke per Schjffmeister, Hol; $?%6. Es langen seit einiger Zeit häufige Gesuche um Wiederanstellung solcher Individuen ein, die während che während ,, der vorji'ih der vorjährigen dringendcii Kriegsepoche ans dem rigi-nÄriegs-Civilstande zur zeitlichen Militälbienstleistung beigezo. gen, und insbesondere zu den 6 Bataillons, Refer-ve- Dlvisroittn, und Jäger - Bataillons als Offiziere baden, soüeu guf die Dauer des Krieges angcstcllct wurden. Da tbr-Dic,n?r es unmöglich ist, dergleichen Individuen beim Mili- roustsU tär- Stabil auzustellei«) und durch mehrere bestimmte allerhöchste Entschlicssungeii, besonders aber durch das allerhöchste Kabinetsfchreiben vom iZ. Oktober 1805 tu Hinsicht bei den verschiedenen Extrakorps zeitlich anzusteffendest Offiziere eigens angeordnrt wurde: daß sie ( 5H ) sie nach geendigtem Kriege in ihre vorige Kathegorie zurückzutrctcn haben, ihnen in dieser zeitlichen Mili« tär - Dienstleistung zugebrachte Zeit alS Dienstjahrs zugerechnet, falls sie in einer qnderweiten Civilanstel-iung gestanden wären, der Rang Vorbehalten bleiben, und bei ganz besonderer Verwendung selbst auf ihr weiteres Avancement der billige Bedacht genommen werden solle; so wird der Landesstclle aufgetragcn: Jene Individuen, welche im Augenblicke der Gefahr bei der dießfalls ergangene» Aufforderung dem aller« höchsten Militärdienste sich gewidmet , und in dieser Hinsicht ihre bekleidete Civilanstellung verlassen haben, in solche unverzüglich wieder einzusehen, oder Falls diese wider Erwartung bereits ersetzt wäre, ihnen ei« ne andere vollkommen angemessene Civilanstellung zu« zuwenden, um selbe fijr ihren guten Willen« und bewiesene Anhänglichkeit an dm Monarchen, und den Staat hei verdienter Belohnung nicht dem unverdien-? ten Schicksale der Brodlosigkeit auszusetzen« N. 7083. Hyfkanzleidcrret an sämmentliche Länder-stellen vom Anguftt kundgemacht von ycm steierisch - kärntnerischen Gubernium den 3«, von dem mährisch- schlesischen Gubermum den 5-« von den gallizischen Landes-Gubermum den 12., von dem ho Häuschen Landes- Guhernium den 16., von von der Landes-Negierung ob der Enns den 19. September, von der Niederö-ftepreichischen Landes - Regierung den 9. October 1806. Seine Majestät haben zur Hindanhültustg der seit einiger Zeit in das Königreich Hungarn und die dazu gehörigen Provinzen so häufig eimvandernden fremden Jude», dann zur möglichsten Verminderung der in ein * und andern Orten dieses Königreichs so sehr angehäuften Judenschaft nachstehende Grundsätze gnädigst zu bestimmen geruhet, und zwar in Hinsicht der zu vermindernden Einwanderung soll: 1) Jeder fremde Jud, welcher Hungarn betreten will, um dorr seine» Wohnsitz aufzuschlagen, noch aus seinem vorigen Aufenthaltsorte hiezu eine besondere Erlaubniß von der königl. Skatthaltnng erwirken, weswegen von jedem etnwandernden Juden auf der Gränzstation, außer dem gewöhnlichen Paße, ein derlei Erlaubnißschein abgeforderl werden muß, wor-nach jeder, der einen solchen Schein nicht vorzeigen könnte, zurückgewiesen, derjenige aber, welcher heimlich Hungarn betreten sollte, als ein Vagabund zu behandeln sey. 2) Jeder eingewandcrte Jud soll von jener Gemeinde, zu welcher er sich gesellet, in ein besonderes Verzelchniß eingeschaltet, und jedwedes Jahr von den betreffenden Behörden die Confcribirung ihrer Gre-miav-Judenschaft vorgenommen werden, wornach es sich auS den dießfälligen Verzeichnissen ergeben wirb, ob Ein- un6 Auewanber rung der Inden lit Hungarn. AO .< 526 ) ob nicht ein- oder anderer In^ (Mi heimlich in .hHll> garn eingeschiicheu habe, welcher sonach auf sein Geburtsort gurlicfjurrcifeVt scyn wird. 3) Sollen den Inden, welche der Märkte und des Handels wegen nach Hungarn kommen wollen, durch die Behörden, in deren Bezirkt dieselben sich aufhalteu, von Zeit zu Zeit. Paße gegeben werden, in weichende Ursache der Reise, bann die Zeit bsr ©ill-'' tigkeit bestimmt ausgebrückt ist ; ohne derlei Paß aber soll kein fremder Jud über die Gianzstalton gelassen werden. Jitt Fall demnach, daß einer den Inhalt seines Passes übertreten sollte, ware derselbe, als Vagabund zu behandeln; übrigens seye allen jüdischen Gemeinden nachdrücklich elnzuschärfen, daß ße jeden ohne Erlaubniß herumstreifenden, ober sich versteckenden Juden unter Strafe der auf ihre Kosten zu veranlassenden Zurückweisung desselben anzeigen und jeden einzelnen Hausvater ermahnen sollen, daß jede Judenfamiiie, welche von einem sträflichen Einverständnisse, oder wohl gar Verheimlichung Überwiesen ivcrfcen sollte, unnachstchtlich die fürgehabte Bewilligung im Lande zu bleiben, verkehren würde. In Hinsicht aber der seit dem Jahre 1790 eingewandec-ten Juden, welche vorläufig mit dem Bemerken, waS .für Lebcnsbehilfe eia Jedweder besitze, ob derselbe mit Bewilligung, oder heimlich dag Königreich betreten habe, zu beschreiben kommen, ob dieselben nähmlich fernerd im Lande zu dulden, oder aus solchen zu weisen sind, soüe O NB ( 527 ) HS 1) denjenigen Juden, welche nach dem obbe» meldten Jahre 1790 mit Bewilligung jedoch der fee* treffenden Behörde in das Land gekommen sind, und eines ordentlichen Nahrungszweigcs genießen, der fer« nere Aufenthalt im Lande gestattet werden, doch seyen die Städte auch fernerhin nicht verbunden derlei Ju« den gegen die Verordnung des dießfälligen Novellar-gesetzes in ihrem Bezirke aüfjunehmen, es wäre dann diesen Juden erlaubt, sich nach einen andern Wohnsitz im Layde umzusehen; 2) diejenigen aber, welche ohne Dorwissen der betreffenden Behörde» sich int Lande aufgehalteu haben, oder sich fälschlich für Diener der geduldeten Juden ausgeben, kein eigenthümiiches Gewerb treibe», und keine hinlänglichen Lebensmitteln besitzen, oder wöhl gar wegen unerlaubten Spekulazionen aetitet sind, sollen aus Hungarn gewiesen und denselben zur Auswanderung «In hinlänglicher Termin festgesetzte werden, wobei noch von Sr. Majestät ausdrücklich anbefohlen wird, daß sich sammentliche nach dem Jahre I790 eingewanderte Juden ohne Verzug über ihre Lebensweise, dann Einwanberungsbewilligung, und ihren kebenszwrig beiden betreffenden Behörden ausweisen sollen, sonst würden dieselben im entgegengesetzten Falle alsogleich in ihr Geburtsort zurückgewicsen werden. Diese höchst bestimmten Grundsätze werden also zur künftigen Richtschnur hiemit allgemein bekannt gemacht. Den Invaliden fbH der &n unglückliches Sufaimw treffen der widrigsten Begedeiihet,«» Uns ihnen auf-zulegen gezwungen hat. Gegeben rc. N. 7087. Hostamttretdckrrr an Las gallizische Landes-gubernuira bcn 20., fuuojemad>t daselbst Den 30. August iRo6< Seine k. k. Majestät haben in Folge des Par tents vom 'XOi August 1806 und eines in dieser Gemäßheit an das Landes-Gubernium gelangten höchsten Hofdekrets von» nämlichen Datum die Salzver« schleiß-Preis« in den vereinten Königreichen Galizien und Lodoinenen vom r. September l. I. angefange« solgendermaßen ftstznsetzen geruhet: An Sfcit Echö-bung der Salzver, schleiß-Pret-ft in ütflifii |Cen- W c 545 ) K. K. oder in ! 1 Weih-; rung. pohln. Wcih.' ' rung. J;-- . ‘ . v| ' ■ . .. 1 fl. j kr. fl. jgr. An ttn Bergen zu Wieliczka und ßoclmia. ]j Szy biker Steinsalz I N.Oe. Zent. 6 24 Grünes delto i 5 5» 22 IO Kristalfalz detto 12 •— 48 . ; Kehr- und Fußsalz detto 3 ” |I2 — Auf der Niederlage z« Podgorze. Szy biker Steinsalz l N.Oe. Zent. 6 5 24 IO Grünes detto 5 55 23 20 Kcht- und Fußsalz detto — 12 Auf btr Niederlage zu Niepo- Jomice. > Szvbiker Steinsalz i N. Oe. Zent. 6 5 24 IO Grünes detto 5 55 2Z 20 Kehr- und Fußsalz detto 3 12 — Verschleißmagazin zu Oswiecin. . ..V Szybiker Steinsalz i N. Oe. Zent. 6 i5 25 — Grünes detto 6 5 24 10 Kehr- und Fußsalz detto 2 12 — Vttfchleißmagazin Metko w. Szybiker Steinsalz t N. Oe. Zent. 6 12 24 24 GrÜneS detto 6 a -4 4 XXI, L«nd. M m Der- «»s c ) %!» Derfchleißmagaziu Kasimir. Szybiker Steinsalz i N. Oe. Zent. Griines detto Derschleißmagazin Jax te. Szybiker "(Bttinfnlj I N. Oe. Zent. Griines detto Verschleißmagazin Budzisko. Szv biker Steinsalz i N. Oe. Zent. Grünes x detto Verschleißmagazin Sendoiniv. Szybiker Steinsalz i N. Oe. Zent. Grünes detto Cudsalz ein Schatzfaß a 140' funt Verschleißmagazin Ža wlcf>o!i, Szy biker Steinsalz. 1 N. Oe. Zent. Grünes detto Sudsalz ein Schekßfaß a 140 Pfund Verschleißmagazin Kamien. Grünes detto K. K. Wäh.- rung. fl- 1 kr. oder in pohln. Wäh- rung. st-jgr. 6 . 24 16 5 58 23 26 6 12 24 24 6 2 24 4 6 24 25 18 6 H 24 28 6 36 26 12 6 26 25 22 7 25 29 20 6 39 26 I8 6 29 25 28 7 28 29 26 . 47 27 4 \\ 6 38 26/4 :! 7 35 3°.I0- Ver- H-O C 547 ) MK 1 E. 6' >rr;T. ocu inj 'i i' \ ' i Wäh- pöbln.! Wüh--j rang. rmig-i ■ / Verschletßmagazin Rtihw. -fl. 1 kr. - r fl. ; tiri Szybiker Steinsalz i N. Oe. Zent. 6 55 27 .20, Grünes detto -6 45 .27 { Sudsalz'ein Schatzfaß a 140 Pfund 7 '44; 130 28; Äerschleißmagazin Modhzycc, Szybiker Steinsalz 1 N. Oe. Ieiit. 6 58 27 26 Grüneö detto 1 6 48 27 6 Ewdsalz ein Schatzfaß a 140 Pfund 7 48 31 6 8 : 1 äerschleißmagazin Przvdb- rzycej Szybiker Steinsalz i Oe. Zenkd 7 6 28 12 Grünes detto 6 56 27 22 Sndsalz ein Schatzfaß a 142 Pfund 7 56 3! 22 Verschleißmagazin Ra d wankow. Szybiker Steinsalz i N.?)e. Zent. 7 12 28 24 4 Grünes detto 7 2 28 Sudsalz ein Schatzfaß a 140 Pfund 8 3 32 6 Verfchleißmagazin Okimietv. Szybiker Steinsalz 1 tSi. Oe. Zent. 7 32 30 4 *4 20U !! Grünes detto 7 22 29 Sudsalz ein Schatzfaß a 140 Pfund 8 25 33 M M 2 C 548 ) K. K. Währung. / 2 = ^ L 'S"'« = 1 LS 5I Auf sämmtliche Kokturen des östlichen Galiziens. fi- fr ÜL*. ! Sudsai. (I 32im 22. August, kundge-macht von der Landesregierung ob der Enns den 30. August 1806. Se. k. k. apost. Mafefiär haben bei sammtli-chen landesfürstlichen Salzversilberungen und ihren Fiti- HlS C 55* '/■ W Dilialanffern ober Unterverlegern im Lande Oesterreich Land« O«-vber der Enns vom i. September I. I. angefangen d«rEnns°^ den Salzverschleißpreis für einen N. Oe. Zenten Sud-»nd Stein - so rote auch Berg - oder Pfannenkernfalj. i>uf . . , , . n fl. 40 kr. ju erhöhen für nothwendtg befunden. Wornach also die Kleinperschleister das Salz in keiner Betrachtung theurer zu verkaufen berechtiget sepn, als 1 N. Oe. Pfund für . . fr, • Und ba sich in Verhaltniß mit der gegenwärtigen Veränderung des Preises auch der bisherige Gewtchts-inhalt für den gewöhnlichen Verschleiß für 3-1 und 1/2 fr. vermindert, fo wird hiemit anbefohlen, daß ein jeder Kleinverschkeißer die für die erstangeführte Münzen im Gebrauch gestandene kleine Gewichtel an die ihm zugewieftne landes'ürstliche Versilberung zur weiteren Beförderung an die Bankogefällen- Ab« ministration nach Linz abgeben spll, damit diese Ge» Wichtel durch Werkverstänbige nach dem neuesten Ver-hältniß rektisieiret, und mit dem Zimentirungszei-chen versehe», den betreffende^ Kieinocrschleißern zu ihrem Gebrauch wieder zugeferkiget iverden können. Die dießfälligen Auslagen haben nach einer genauen Repartition die betreffenden Klchiverschleißer zu ersetzen. Uebrigsas chat cs bei den anderweilen Vorschriften in Hinsicht auf das Besugniß und die Modalität des Verschleißes im Großen un'o Kleine», so rote auch auf die durch ältere Patente» von mehrmahl verhör C 552 ) sotheken Einführung des ausländischen Salzes |ti dem Kceisschreiben 6clo. Linz ara it. Septemb. 1804 und refpective bei den Patenten früherer Jahre f«, nerhin zu verbleiben. Welches hterait zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht wird. N* 7090. Hofdekret vom 20. August, kuudgemacht von dem böhmischen Landes- Gubernium den 30 August i s®6. fe<66at|? k k. apost. Majestät haben, bei sammtliche» landesfürstlichen Saljverfchleißämtern, und ihren Fi-Haltert im Königreiche Böhmen vom 1. September l» 3. angefangen, die Salzvrrschleißpreise folgendcrmas« sen zu erhöhen füx nothwendig befunden: Das Sudsalj ein N. Oe. Zen» ten auf . „ ♦ . r! st. 30 kr. *• *.*•••-. S - ■ • Das unzermalmte gallizische Steinsalz, rin Nied. Oe. Zenten auf .... n * 10 -Das ju Pulver zermalmte gallijische Steinsalj ein N. Oe. Zenten auf . . . . H < 35 s Außer diesem landesfürstlichen Regalverschleiß» preis hat es auch bei dem Aufschlag von 40 kr. pr. Zenten fernerhin zu verbleiben., welcher seit vielen Jahren von de» Grundobrigkeiten und Städten. |un» HB C 553 ) HB t« dem Titel pro domestico, und eigentlich zur Entschädigung für die Transportsauslage» von jenem Salze bezogen wurde, welches die Konsumenten nicht directe der den landesfürftltchen Salzämtern erkaufen, Wornach also von den Kleinvepfchleißern das Salz unter keiner Betrachtung kheurer, als in nach-folgenden Preisen verkauft werden darf. Ein 3*. Oe. Pfund Sudsalj für * 7 3J4 kr. Ein gestrichenes Seite! dieses Salzes für . , . - .4 1J2 3 Ein Pfund unjermalmkes Steinsalz für . t . ' ♦ . 7 Ij2 - Ein Pfund zermalmtes detto für 7 3J4 9 Ein gestrichenes Seidel dieses Salzes fiir . > » , 4 1J2 - Uibrigens hat es bei den anderweiten Dorschrtf. ten des Ctrkulars d. d. Prag am 15. September *804 (so, in gegenwärtiger Sammlung 19. Bande Seite 3*8 unter der Zahl 6335 zu finden ist) in Bezug auf den Salzverschleiß , und auf die Einfuhr des ausländischen Salzes fernerhin zu verbleiben. Welches hiemit zur allgemeinen Wissenschaft Vnb Nachricht begannt gemacht wird. N* 7091. Hostarrzkeidekret vom so. August, kund gemacht den. 30. August 1806. Die Salzverschleißpreise in Mähren bei de» lan- Jfgg des- pr'ilr ' SÄ« btiil. AB ( 554 ) 'AS dtsfircMchen Salzverfchletßämtern,' und ihren liqlien hat man vom r. September l. I. folgender maßen zu erhöhen für nothwendig befunden: 1) Das Sudsalz. In ganz Mähren, dleß und jenseikö des Marchfluffes in einem gleichen Betrage, nämlich, ein N. Oe. Zentner auf . n fl, 40 kr. Wornach die Klcinverschleißer diese Salzgattung unltr keiner Betrachtung theurer verkaufen dürfen, als «in n Ö. Pfund für .< . . 7i- kr. 2) Das Steinsalz. Dicßselts dcs Marchfluffes, Ein Zentner unzermalmtes auf , 11 fl. 30 kn. Ein Zentner zermalmtes auf . 11 -■ 55 = Wornach die Kleinverschleißer diese Gattung nicht höher zu verkaufen berechtiget sind, als: Das nnzermalmte 1 Nied. Oest. Pf'i'.d fitt . . . . 75 kr. Das zu Pulper zermalmte 1 Pfund für . . . , 7£ * Jenseits des Marchfluffes. Ctn Zentner unzermalmtes auf . 9 fl. 15 kr, und die Kletnverfchleißer dürfen diese Salzgat-tunz nicht theurer verkaufen, als 1 N. Oe. Pfund für . . .6 kr« Uedrigcns hat es bei den onbenuelfett Vorschriften in Hinsicht auf das Befug ui 8 und Modalität des Verschleißes im großen, xftb kleinen, so wie auch auf die verbothene Uebectragung des Salzes von dem jeit-eittgen User , des.. Marchfluffes auf das dießftitige, HS ( 555 ) HS tinb ferner auf die durch 'öftere Patente verbothene Einführung des Salzes jeder Gattung ohne Ausnah-n r aus Ungarn oder aus einer fremden Provinz bei ten bltßfä'Jißfn Patenten und riickstchklich bet dem Hofkammerd-k; et vom 17. September 1804 (so in gegenwärtiger Sammlung 19. Bande Seite 350 uiv ter der Zghl 6344 zu finden ist) fernorhin zu verbleiben. N, 7092. Hoskammerdekret an das mährisch - scklrfische Lcmdesguberuium vom 20. 2lugust / knndgemqcht den 30. August 1826. Erhöhung Die Salzverschleißpreise tpurde» bei den nachbe- der Gal, nannten landesfürstlichen Salzverschleißämtern und ih- Schlesien, ren Filialien im Herzogthume Schlesien, vom l. September l. 3» angefangtn, folgender Maßen ju erhöhen für nothweadig befunden: 1. Das Sudsalz. In allen Städten und Or- ten, wo es verkauft wird, in einem gleichen Preise, und zww 1 N. Oe. Zentner auf . 8 fl- Zv kr. Wornach die Kieinverschleißcr diese Salzgatknng in keiner Petrachtung theurer zu verkaufen berechtiget sind, als ein n. ö- Pfund für . Si kr. 2. Das Steinsalz, ohne Unterschied der Form und der Packung , Ein n. Li. Zentner bei dem Verschleißinagciziue zu Hetzaiplotz auf . . . 9 fl. — kr. $U Juckmairtel — Weidenau ■v- Troppau -rr Iabloukau — Tesche» ■— Bielitz Wornach e 556 ) für . tö* 8 fl. 8 -8 -7 -7 -7 - 15 r5 15 30 30 fr. von Seite der Kleinverschleißer ein u. 'ä. Pfund dieser Salzgattung nicht theurer verkauft werden darf, als in dein zu Hotzenblotz gehörigen Bezirke für . ; . . 4 5$ fr, in jenem zu Zuckmantel gehörig, für . A4 -in dem Bezirke von Weidenau ▼- . 5! - — — Troppau — 4 54 - Jablonkau — . 5 -- — — — Teschen — . 5 - — — — Bielitz — . 4! - Uebrigens hat «s bei den anderwetten Vorschrif- tt« in Hinsicht auf die Befugniß und die Modalität des Verschleißes im Großen und Kleinen, so wie ezuch fittf die vecbothene Einfuhr des Salzes jeder Gattung ohne Ausnahme, aus Ungarn, .oder aus preußisch - Schlesien, bei dem Hofkammerde krete vom <7. September 1804 (so in gegenwärtiger Sammlung 19. Bande Seite 354 unter der Zahl 6345 zu finden ist) und rüchstchklich bei den dießfalls beste», henden älteren Patenten fernerhin zu. verbleiben. HS C 557 ) HS N. 7093. Hofkammerdekret vom 20. August, kundgemacht den 6. September 1806. ©e» Majestät haben in Steiermark und Keirn» Erhibung then sowohl an der Pfanne'zu Muffte, als bei sämmt- pnift^fl'r ticken landesfürstiichen SalzversilberungS - bnb ihren Filialämtern, in diesen beiden Provinzen, den Der-schleißpreis, sowohl auf das Sudsaiz, als für daS so genannte Pfannen - und Bergkernwie auch ungarische Steinsalz, vom i. September l. I, ange-fangen, auf n Gulden für den n- ö. Zcnrner zu er, Höhen geruht- Worttach die Kleinverschlrißer hiermit berechtiget werden, ein n. S, Pfund der vorgenannten Saljgat-tungen zu verkaufen für 7 kr. Bei den übrigen Vorschriften, weiche das Hofkammerdekret für Steiermark und Kärnthen dom 30, September »804 (so in gegenwärtiger Sammlung ly. Bande Seite 367 unter btt Zahl 6358 zu finden ist) in Bezug auf den Salzverschletß und die Einfuhr des auswärtigen Salzes enthält, hat, es ferner sein Bewenden, v N. 7094. Hofkammetdekret vom 20. August 1806. Se. Majestät haben die Salzverschleißpreise zu Erhobt»,, Triest, Tybetn, Fiume, Bueeari, Jengg, Karlopago pr«,ftt>n° vom 1. September I. I. folgendermaßen zu erhöhen literal«, für, nothwendig befunden! Für ( 558 ) Für Triest. Für das weiße Salz i -nit 3 fi. Für, bas schwarze Salz i Metze« mjt 1 fl. 36 kr. v Zu Tybein« Für das weiße Salz 1 Metze,: mit 3 fl. ,6 kr. Fürchas schwarze Salz 1 Metzen mit 2 fl. 36 kr. Zu Fiume, Buccari, Zengg und Karlopa^ im gleichen Preise, ohne Unterschied der Salzzm, fung, für 1 Kabel mit 2 fl. 44£ kr. öder 290 Soldi. Nebst diesen Salzpreisen müssen die bestehenden Mauth - und Jmpostgebuhren aller Orten fernerhin -ingehsbcn, und bis zur anderiveiteir Regulirmig bei? selben, wie bisher^ verrechne: werden. N: 7095. Hvfkamnrikr-ekrct an fdmmeutlidjr Lander^ stellen vom 12.' August, kundgemacht ui Oesterreich ob und Unter der Enns den 26., in Böhmen den 31. Dunst, in Kram den t.f ui. Gallizien den September 1S06. Di« mit In Gemäßheit des unter 2d y. M. erflosstneu beginnend'^ allerhöchsten Patents, haben Se. k. k. Majestät ftr-ner entschlossen, daß die Briefraxe bei der Auf« unö to betreffend. Abgabe vom 1. 91 ob. d. I. angefangen, um die Hstbr scheide erhöht, und für einen einfachen das Gewicht ^ von einem halben Loth nicht übersteigenden Brief, der in HB C 559 ) die k. k. Erbstaaten abgesendtt wird, oder aus selben kömmt, von acht auf zwölf Kreuzer, für Triefe in» und aus fremden Staaten aber bei der Auf--und Abgabe von sechzehn, auf vier und zwanzig Kreuzer gesetzt, und im nämlichen Verhältnisse das Porto bei Briefen, und Paketen von mehrerem Gewichte nach den hier bciverwahrten Tariffe bezahlt werbe. Der durch diese Erhöhung eingehende reine Ertrag soll lediglich zur Tilgung der im Umläufe befindlichen Wiener - Stadt - Bankozettel verwendet, und zu dem von der Hofpostbuchhaltung dieser: das ist der dritte TheU von dem ganzen reinen Ertrag« deS Briefporto nach Verlauf eines jeden Jahrs ausgewiesen, und an die eigene hierzu bestimmte Bankozettel-Älgungskasse abgegeben werden. C 56= ) %i# Tax- wslche nach allerhöchster Entschließung db. 2vten Briefe und Pakete bei der Briefpvst Erklärung. Einfacher Brief, oder «in halb Loch Doppelter Brief, oder ein ganzes Loth Erste Klaffe. Alle Briefe, dir in fremde Staaken bestimmt (mb, oder aus leiden einlangen, haben das Briefporto nach der ersten Klasse zu zahlen. Zweite Klasse. Briefe, welche ans btti f* k. Erbflaaten, Böhmen, Oesterreich, Gallizien, Hungarn, und Siebenbürgen., aus dem Salzbut-gifchen undDerchtoldsgaden kommen, oder in selbe gesendet werde», sind nach der zweiten Klasse zu behandeln. 91 li m % x f u n g. Die inländischen Briefe der jwe iten Klasse können bei der Aufgab gegen Bezahlung des Auf - und Abgabsporto frankirtt werden. irfe» HS C 56 l ) HS o rd n u n g August 1806 für die Aufgabe und Abnahnie fccrl-vom m Nov. igo6 zu beobachtcu ist. Erste Klasse. Ausländische Briefe; Ausgab ölet Abgab. Zweite Klasse. Inländische Briefe. Aufgab oder Abgab. kht- i — 24 165 13 12 4 12 l6l 6 56 : l — 48 17 13 3.6 1 — *4 -7 6 48 ! 'Š 1 ii 171 m ‘1 — 36 171 7 — ■ $ t 36 18 14 24 2 — 48 ‘8 7 12 -1 e — 181 >4 48 »1 1 i8i 7 84 3 8 24 19 15 12 > I 18 M 7 36 i\ 2 48 191 *5 36 31 1 24 191 7 48 4 3 12 so 16 — 4 1 5 6 20 8 — 4i B 36 soi 16 »4 4! 1 48 8o- 8 12 s 4 — 21 16 48 5, 2 81 8 34 51' 4 24 211 >7 36 5l 2 IS ai| 8 36 6 4 48 22 >7 12 6 2 24 22 8 48 61 Š 12 221 18 — 61 2 36 i 22 i 9 **• 7 § 36 23 18 24 7 2 48 ; 23 9 1 s H 6 — 231 -rr 48 71 S - — i 231 9 24 8 6 24 ‘9 »* 8 3 12 ! 94 9 36 81 6 48 24l ■9 »6 äi ? M j Ml 9 48 ,9 7 12 *5 20 9 $ 36 ' 29 10 91 7 56 251 20 34 91 3 48 i *ki 10 12 io 8 — 26 so 48 io 4 - : 26 10 24 ioj. 8 u -6j 21 12 10} 4 V* 1 26I 10 36 11 8 4?: 27 81 56 11 4 24 i 27 10 43 "1 9112 271 12 ' “ ! 1-| 4 36 -71 11 iz 9 36 21) 22 24 IŽ 4 48 1 28 11 12 in io iS! 22 48 M| 5 — : 881 ii 84 13 10 U' 29 23 IS M i 5 12 1 29 n 36 -31 IO 48 291 23 36 Mi 1 5 24 ^ -91 n 48 u II .2 3°, 24 <— 14 -5 3Ö i| 30 1* Ml 11136 3°i 24 24 Ml I ■ 5 48 ! 30§ >2 12 ; LS, i4 — 31 24 48 M 1 6 — i 31 12 24 151 13 24 3il 25 >8 Mi • 6 12 } 3*1 12 -6 ‘6 4? 48 3* -5 36 16 I 6 24 1 32 : 12 43 I ' oder 1 1 oder- 1 Pf. ! i'ff I fl. j kr. lj Lch.i fi. s kr. XXL fönnb* N n N. HB C 562 ) % ledig a) die fremden Gesandtschaften ausgenommen, jedoch nur in Ansehung derjenigen Geräth« schäften, welche ju ihrem eigenen Gebrauche gehören; was aber von der Zeit der neuen Bunjlrung an Gold-und Silbergeräthschaften für Gesandtschaften im In. lande verfertiget wird, muß brr diese Arbeit verfer» tigende Gewerbsman» ordentlich bunziren lassen. Ferner sind b) von dieser RebunzirungStaxe ausgenommen die Orbenszeichen, die erhaltenen Ehren - und andere Medaillen, die Fassungen deS Gefchmuckes, und jene Arbeiten, welche der Empfänglichkeit des Bunzens nicht fähig sind. Endlich unterliegt auch c) dasjenige Gold-und Silbergeräth« keiner Laxe, so zur Einlösung und Einschmelzung an die Münzämter abgegeben wird, sondern wird dem Ei-grnthümer der wahre Werth, und zwar die feine Mark Goldes zu 359 Gulden 30 Kreuzer, die feine Mark Silber zu 23 Gulden 36 Kreuzer baar in Konventionsgeld hinaus bezahlt werden, 9) Dagegen sind dieser RebunzirungStaxe auch alle in den Versatz-und Depositen-Aemtern befindlichen Gold - und Silbergeräthschaften unterworfen, und ist die Taxe von denselben entweder bei ihrer Einlösung und Versteigerung, oder bei b<£r'|w erfolgenden Mck ti$ C 566 RsickstellunZ ju entrichten- Diesen Anordnungen ju Folge darf alfo 10) nach Verlauf eines Monaths von den, Tage der kund gemachten neuen Bunzirungs-Anords nung keine Gold- oder Stlbergerathschaft und Waar, verkauft werden, wenn sie nicht ordentlich bunjkt oder rebrmzirt worden; daher dann Jedermann, so in der Zwischenzeit eine Gold- oder Silherwaare kaufen oder verkaufen will, solche sogleich in das Bu», zirungsamt zum Bunjiren zu bringen, und dafür die Taxe ju erlegen haben wird, ti) Obschon die vom Auslande kommenden Gold- und Silber-Arbeiten nach den bestehenden Zoll-aefttzen entweder auf Pässe, oder allgemein zwar ein» zuführen gestattet sind f so müssen dieselben dennoch künftig bei der Einbruchsstation versiegelt, an eine kegstadt insiradirt, und von dieser an das nächste Bunzirungsamt zur Bnnjirung und Erlegung brr Taxe angewiesen werden, Eben so find auch l'j) atu Gold- und Eilbergeräthschaften, von welcher Art sie immer s»yn mögen, wenn solche aus den deutschen und galizischcn Erblanden in was immer für ein Land verführet oder verschicket werden, bei der Ausbruchsstation gehörig ju melden und vorzuzeigen, um zu erkennen, ob dieselben mit der neue« Bunze versehen seye». Dagegen wird 13), um von einer Seite de» Kunstfleiß nicht Lrfchränkrn, von der andern Gerte Reisenden, welche sich C 56/ ) Sejr sich nur auf kurze Zeit in die deutsch-erbländischen Provinzen verfügen, und allenfalls erweislich mtHe» brachte Gold- oder Silbergeräthe wieder zurück führen , zu gegründeter Beschwerde keinen Anlaß zu geben, hiermit festgesetzt, daß sowohl fiit alles in das Ausland gehende neu verfertigte Silber- und Goldge-räthe, als für alle erweislich eingeführtrn, und wieder rückgehenden Gold- und Silbcrwaaren dke Bun-zirungs'Tar« bei der Ausbruchsstarion in KonventK »nsmÜnze rückvergütet werden soll. 14) Um jedoch den besorgliche» Unterschleifen und Bevortheilungen zu begegnen, müssen die zur Ausfuhr bestimmten Gold- oder Silberwaaren bei einem Münz- oder Bunziruiigsamte angezeigt, genau untersucht, hierüber eine Obsignation und Anweisung ausgestestt, auch da6 Behältniß, worin diese Gera-the verpackt werdeI, mit dem amtlichen Sigill gehörig verschlossen werden^ wo denn dir Vergütung der Bunzirungs » Taxe von dem Grän;»Amte erst nach Vorzeigung und gegen Rückhaltung der Obsignation und Anweisung, und gegen Bestätigung des Empfangs zu geschehen hat. IZ) Eine Rückvergütung der Halbscherd der Bunzirungs - Taxe soll auch jeder Parthci zu Guten kommen, welche in der Folge bereits bunzirke Goiv-odcr Silber-Gerächschaften zu den Münz» oder Tin-iöfungS'Aemtern bringt, seye es, um solche einschinel- AE C 568 ) AE zen urtb um*r&nten zu lassen, oder um solche als Pt-» gament gegen Konventions-Münze zu verkaufen.. Um mm die Bunzirnng im Alligrineme» nach Möglichkeit zu erteichtrra, werden 16) nebst einem Hauptbunjirungs- Amte in Wien, auch noch Filial-- Bnnzirungs - Aemter in hen Ländern, und zwar qn folgenden Orten errichtet werden: zu Prag/ Brünn , Lemberg, Krakau, $tnj, Grätz, kaibach, Klagenfurt, ju Triest und Salzburg. Außerdem werden m?d) in, jedem Lande eigene Bnuzirungs-rKaminissi0 nen ausgestellt werden, welche sich während der zur Bunzirung bestimmten Zeit von acht Monaten in dir K eisstätte, oder in die hierzu ei--grnds zu bestimmenden Orte verfügen, und daselbst die Bunzirung vornehmen werden. Dir Ankunft der-selben wird durch die Kreisämter vorläufig 'öffentlich bekannt gemacht werden, um dem von den Hauptstädten entfernten Eigenthümer des Gold-- und Silber -- Geruches die Entrichtung dee vorgeschriebenen Taxe zu erleichtern. Kerner wird 17) den (ügcutbtimtrn von Gold - und kilberwaaren oder Geiächschaften, die betrachte kichere, fünf Mark an Gold, oder Ein hundert Mark kn Silber übersteigende Betrage besitzen, fteigrstellet, entweder ihre gesammten Vorräche an Gold- und Ctl-berwaaren zur Rebunzirung in das bestimmte Bunzl-rungs-Amt selbst zu überbringen, oder sich bei dem- %# ( §69 ) ^ben um Abordnung eigener Bunzirungs-Kommiffä» ,r zu melden. 18) Zwar ewvarfcf nutit nicht ohne Grund, es werde Jedermann hen »Whlthäklgeu Zweck dieser Anordnung erkennen, und aus eigener Uibeizeugung, daß der allgemeinen Wohlfahrt ein Opfer gebracht werden müsse, sich willig derselben unterziehen; dennoch wird zur Warnung« und damit Niemand sich durch Leichtsinn, oder einseitigen Eigennutz dagegen zu handeln verleiten lasse, anmit kund gemacht, welche Strafe die Nichtbefolgung dieser Anordnung, nach sich ziehen würde. 19) Wenn Jemand von Gewerbsleuken oder Etgenthiimern ein Gold- oher Silbergeräthe oder Waare, ohne sie bunziren zn lassen, verheimlicht, oder guf welch immer eine Weise der Bunzirung entzieht, wird das verheimlichte Seiick im Betretungsfalle nach Verlauf der acht Monate ohne wetteren konfiszirt. Die eine Hälfte des iuncrn Werthes des unbunzirt betroffenen Stückes erhalt, mit Verschweigung des Namens, der Denunziant dieser Verhriiyltchung, die «ndere Halste dex Ergreifer. 20) Wenn Jemand ein mit der vorgefchstebenen Bunze nicht versehenes Gold- oder Silbergeräthe, von welcher Art rs immer seyn möge, kauft, verliert im Bttretungsfasie der Käufer das erkaufte Stück, der Verkäufer aber wird um den Werth des verkauften Stückes in Konventionsgelde bestraft; diesen Betrag aber HO C 57° ) HO "halten ebenfalls der Denunziant und Ergreif» jU gleichen Thcllen. 21) Wer ein unbunzirtes Gold- oder Silber-gerLth aus den deutsch- ober galizifch-«rbländischen Provinzen ausführt, diesem wird bei der Ausbruchs, stativu das betretene Stück ohne weiterem koufiscirt. 22) Wer ein fertiges Gold- oder Silbergerä-the vom Auslande einführt, solches bei der Einbruchs-Station nicht meldet, und nicht bei der nächsten Bun-zirungs-Station bunziren läßt, verliert im Betretungsa falle die elngeführte und nicht bunzirte Waare. 23) Wenn bei Verkassenfchafts-Inventuren oder Abhandlungen und Acitattonen nach Verlags der Bun--trungs-Frist ein mir dem neuen Bunzen nicht versehenes Stück betroffen wird, unterliegt dasselbe gleich-falls der Konfiskation. Wer endlich 24) in Verfälschung oder Nachmachung eines Bunzens betreten, und überwiesen würde, soll mit der in dem Gesetzbuchs über Verbrechen auf Nachmachung einer durch öffentliche Anstalt eingeführten Bezeichnung festgesetzten Kriminalstrafe angesehen «erden. Der Angeber erhält nach erwiesener Angabe unter Verschweigung seines Namens eine Belohnung aon Ein hundert Stück Dukaten in Gold. Unter Einem wird hiermit auch *.5) allen Gold- und Silberacbeltern, und sonst jedermann, das Gold und Silberfchriden, dann Waschgold, oder geschmolzenes Gold oder Silber zu kau- c 57* ) *>& kaufen, unter Strafe der Konfiskaktsn, und Verlust des Gewerbes verboten, s6) Golh- und Ellberarbeiter, ober befugte Gewerbsleute, die gangbare Gold, oder Gilbermün-zen einschmelzen, und verarbeiten , werden ohne weiterem ihres Gewerbes verlustig. Sostte aber auch sonst jemand, der kein Gewerbe besitzet, dergleichen versuchen, soll selber nach Beschaffenheit der Umstän-*bt nicht weniger angemessen bestraft werden. Di« rweislich ringefchmolzeue Gold - oder Silbermünze wird konfiszirt, und den Werth derselben in Konventionsmünze zur Hälfte dem Denuncianten, unter Verschweigung seines Namens, und zur Hälfte dem Er-greiser abgereicht. 27) Damit aber die Gewerbe auf keinen Fall gehemmet werden, wird unverarbeitetes Gold oder Silber vom AuSlanbe eiuzuführen erlaubt; selbes jedoch muß bei der Einbruchssiazion ordentlich gemeldet , an das nächste Münz, oder EinlLsungs-Amt zur Abwägung angewiesen, und die Bestimmung dieses Materials daselbst angegeben werden. Bei dieser Gelegenheit werden auch 28) die bestehenden Anordnungen erneuert, daß außer den befugten Gold- und Eilberarbeitern, und derlei Gewerbsleuten sich Niemand, wer es auch immer seye, ohne hauptmünzämtlichen Paß und Erlaub-*t§ mit dem Erkaufe und Verkaufe des Faden-Bruch-und Pagameatgoldes und Silbers, so wie mit dem Gold c 57- 5 Bold ,u?d Silberkrätz - Einkäufe im Lande abzugeben befugt sep. Die befugten und mit öffentlichen Haupt-münzämtlichen Pässen versehenen Silberhändler aber * stnd verpflichtet, das auf dem Lande, und in de» Provinzstadten erkaufte und erhandelte Gold und Sil, ber an jene Münz-oder Cinlösunzs» Aemter, welche denselben in den Pässen zugewiefen werden, unge-schmolzen, nach dem Feinbalte und gegen Bezahlung im schweren Gelbe abzuliefern. Die dawider handeln, »edieren nicht nur das bei ihnen gefundene, und unbefugt erkaufte Gold und Silber, sondern wer, den auch noch nach den hierüber bestehenden Vorschrift ten bestraft. 29) Uebrigens bleiben die in Ansehung der Bun, 1 |irur.g bereits bestehenden allerhöchsten Anordnungen in allen Punkten, welche in diesem Cirkulare nicht ab-geändert worden sind, in ihrer vollen Wirkung. Klassen- und ^«fonals Neuer betreffend. N. 7097, Patent vom 20. August. 1806. Wir Franz der erste, rr> Wir haben Unseren getreuen Untertanen indem unterm heutigen Tage erlassenen Patente bekannt gemacht , daß wir die zur Bedeckung der jährlichen Staatserforderniß notwendigen Exstrasteuer für die fünf Militär-Jahre 1807, igoZ, 1809, igio und i811, mittelst eines besondern Patentes auS-fchntben werden. Die- AS C 573 ) AS Diese bestehe«,: Erstens. 3n einer extraordinären von Nea-- Ittflten. , , tz Zweitens. In einer Classensteuer, und Drittens. In einer Personalstruer. §. i. Die angeordnete Erhöhung des Zuschla« gts zu der landesfürsilichen Contribution wird nach der Grundlage der gegeywärttgen Steuerverfaffung jeder Provtuz dergestalt festgesetzrt: daß von der bisherigen Dominical-und Rustical-Steuer sechzig von Hundert für jedes der angedcuteten fünf Militär -Jahre entrichtet werden sollen. Außer dieser zur Bestreitung der gewöhnlichen Staats- Auslagen bestimmten sechzigperzenttge» Lxrra-steuer, finden Wir nöthig von Obrigkeiten und Un-terthanrn zur Bezahlung der Gewinuste von dem am 5- October igo5 er'öffneten zwei Lotto - Anlehen im Betrage von 'zwanzig Millionen, noch sechzehn Per-cente zu fordern. Es werden daher tn jedem der angedcuteten fünf Militär * Jahre, zugleich mit der ordentlichen Militär- und Kammeral- Contribution vom Dominicalt und Rusticale, unabhängig des durch oberwähntes Patent festgesetzten Bankozettel- TilgungS- Beitrages von fünfzig Percenten, als eine zur Bedeckung der Staats-Erfordernisse bestimmte Extrasteuer, sechs und fiebenzig Pereente; in allem also einhundert sechs und zwanzig Percent« zu entrichten fepn. §. 2. AS C 574 ) AS §. 2. Die Classensteuer ist nach t>orfd)v|ffmfU sige» Fassioncn, wie solches in dein Jahre igo6 be, stimmt war, mit jedem Jahre zu bemessen, und zu, gleich mit dem festgesetzten fünfzigpercenkigen Banco-zcttel-TUgnngs-Beitrage: das ist, mit dreißig Kreuzer von jedem nach der Fassion zu entrichtenden Gulden, zu bezahlen. Da die zehnpercenkige Steuer der Interessen von öffentlichen Fondsobligationen, wie auch dir fünf, zehnpercrntige Entrichtung von der gewöhnlichen Hersteller aufgehört haben; so müssen diese Interested (mit Ausnahme derjenigen, welche von Wiener-St»dt» Banko-Capitalien, wie auch Banko-Lotto- und nstder-österreichisch ständischen Lotto, Obligationen bezogen werden) und die Zinsungen von den Häusern, welche Insbesondere anzuführen find, mit Einschluß der Wohnung , welche die Hauseigenthümer selbst inne haben, mit den übrigen Einkünften fatirt, und nach dem ausfallenden Percenke versteuert werden. §. Z. Unter diese Einkünfte gehören alle sandesfürstlichen und Privat-Besoldungen und Pensionen, alle Interessen von den bei Privaten anliegenden Ca-pitalicn; alle Appanage», wittiblichr Unterhaltungen, und andere jährliche Einkünfte, welche Private von Privaten, vermöge Vertrags oder anderer rechtlichen Verbindlichkeit beziehen; alle reinen Einkünfte von Handlungö- und Wechsel-Geschäften, Fabrlken, Spekulationen, Pachtungen, Gewerben, oder von was HO C 575 ) AS immer für einem Industrial-Dienst- oter NahrungS-Erwerbe. $• 4- Die Percente, nach welchen die jährlichen Einkünfte ober der Erwerb eines Jeden zu berechnen , und in einer bestimmten Claffe zu belegen find, werden für jedes der cdgenannten Jahre folgen-der Maßen festgesetzt: 100 Gu!d,j 4 . 1201 . . 160O .. 4ür » l60I . . 2000 5 . 2021 . . 3OOO 5i « 3001 . . 5000 6 . 5001 .* . > 6500 6z 4 6501 . . 8222 7 - 800I . . 10022 7'a * 10221 . - 1 ♦ 12020 8 . 12001 . 4 l60OO 8 z 4 l600I . . 20000 9 - 20001 . 25009 9i ♦ 25021 . . 3OOOO 10 . 30001 , . 35002 10 J- * 35001 . r . 4OOOO II . 40001 . . - 45000 11 z . 45201 . * 4 50000 12 . SOOČI « - . 55000 12-z , 55001 %* c sys ) to® g5ö mit 13 60001 . ♦ X • 65000 4 '34 . 65001 * ■ * 76000 . 4 »4 . 70001 * 4 . 75000 .. t;* 14I 4 75001 * * ßoooo * *5 . 80001 4 . • ■" 85206 4 '54 i 8ZL01 4 . 9000» ♦ ' " '6 ; 90001 • - 95000 4 95001 . 4 . 100000 * '7 . lOiSou 1 . 4 . 105000 . '74 . 105001 • • 4 110000 ■ 4 <3 « 110001 • g ♦ ♦ 120000 . '84 * 120061- . . 4 ' 130000 * '9 - 330001 4 . . 140000 . »94 * 140001 • . * 1 ^oooou.darüber 20 , §. §. Die in der Classification ausgesetzken Percente hat mit Ausnahme derjenigen, deren jahrli, che Einkünfte vom Industrial-Verdienste, vom Gewerbe , oder von der Handarbeit, im Ganzen genom* Men, nicht hundert Gulden erreichen, Jedermann, mithin auch der Gewerbsmaim, nach der Totalsumme aller seiner Einkünfte, aus waS immer für einer Quelle er sie beziehen mag, (die von Realitäten aU lein ausgenommen, als wovon der erhöhte Zuschlag der Contribution bezahlt wird) zu berechnen, und den hiernach auf ihn fallenden Cteuerbetrag, der Adel, bei abelidjer (sub fiele nobili) j die Geistlichkeit un» ter priesterlicher Treue (sub fide sacerdotali) j die über- PB ( 577 ) PB übrigen an Eides-Statt £snb clausula juratoria) anzuzeigL».' §• b. Im Pertrauen auf die Redlichkeit und aufrechte Vaterlandsliebe Unserer getreuen Antcrtha» neu wollcll Wir die einzelnen Conrribuenkey der für sie tu mancherlei Rücksichten lästigen Einreichung spe» jificirter Vermögens Fassionen entheben, und anstatt derselben, eines jeden Contribaenken eigener Redlichkeit Überlassen, nach den für die Ausmessung der Steuer bestimmten Direktiv Regeln , die auf ihn fallende Steuerpflicht selbst z« berechnen usb anzujeigen. In Folge dessen können dir Eingaben und Erklärungen über die zu entrichtende Classensteuer, wie im verstrichenen Jahre, nach dem ganz kurzen Formular verfasset werden. „Endesgefertigtcr erklärt sich hiermit, (unter adeliger, oder priesterlicher Treue, ober an Eideö-Statt) nach dem Verhältnisse feiner zut Classensteuer steuerbaren reinen Einkünfte von unter welchen an Hauszinsungen begnf» f 0 2 eine TE ( 583 ) eine Weise erforderlichen Auftvand, als: Hauszins, llntechaltung der Dienerschaft und bergt,, noch einen fernmn Abzug zu machen sich werde betgehen lassen. §. 9 Minderjährige Kinder, wie auch bit' EHeggttiunen, welche eigene dieser Steuer unterlft-gende Einkünfte besitzen, -haben dieselben gleichfalls zu versteuern, und sind die Aeltern, Vornmnder, oder Ehegatten, unter eigener Verantwortung, verbunden, die Eingaben der darnach ausfallenden Steuer-Perceive in ihrem Nahmen einzureichen. §. io. Stifter, Klöster, und all« geistliche Curat- und andere Benesicien, in so weit sie, außer Realtzättn und Wiener - Stadt - Banko - Capitalien, Banko- Lotto- und nieder,österreichisch-ständischen Lotto-Oblkgationen, noch andere Einkünfts, Quellen besitzen, haben diese Nebeneinküitftt, gleich andern Privaten, j# versteuern. §. n. Oie Klassenstener, Fassionen find von jedem Cyntribuenken, wo derselbe ansässig ist, mithin auf dem Lande bei den Magistraten, einzureichen, welche sie zu-sammeln, und mittelst einer Csnsigna, tiön ent das Kreisamt einzufenden, diese aber an dir bei der Landrssiellr niedergcfttzte HofkoMMiffion zu befördern haben. . In den landessirrstiichen Orlschüften und Städten haben die Hausinhaber die Fassionen von ihren Bestandttuten zu erheben, und fammf den eigenen, dem Magistrate des Orts, zur wetteren Bef'srderunL «» AS C 58i ) an bas Kreisamt, zu übergehen. In der Stadt Wien , und den ProvinziÄ - Hauptstädten sind diese Eingaben vermittelst einer Consignation, von den HauseiGenthümern unmittelbar der niedergeftßten Hsfkommission zu Überreichen. $• *2« auf dem Lande wohnenden Güter-besitzet haben ihre Eingaben für sich selbst unmittelbar bei dem Kceisamke einzurriche«. $' *3- JedesFamilienhaupt hat nebst Denier* knng des Orts und der Hausnummer seiner eigenen Eingabe, auch «in uahmentliches Vrrzeichniß über alle seine Hausgenossen, die der Classensteuer unterliegen, und von denjenigen, die bei ihm wohnen, auch die Eingaben über die Klassensieuer-Pflicht vorzulegen, voll solchen aber, welche ntcht bei ihm wohnen, und sich anderwärts fatirt haben, Ort und Haus anzn-zeigen, unter welchen derselben Eingabe vorkommt. z. 14. Jedem Coukribmnten ist gestatte-, fei* ne Eingaben dem Hauseigmtbümer, oder der Otts* obkigkeit versiegelt zu behandigen, welche dieselben ebenso versiegelt zu befördern verpflichtet sind, wornach diese versiegelten Eingaben nur bei den Hofkonmiiffis-nm zu «rWen f«;n werden. 5.^15. Die Eingaben, (Faffionrn) sind von jedem Evntttbuenken, ffuf dem Lande sowohl, als in de:, Hauptstädten, spätestens bis r. Februar eines her Kemeidten fünf Jahre an die Behörden abzugeben. HO f 584 ) dann »cn diesen zu sammeln, vnb von a<±t zu Tagen an die in jedem Lande ausgestellte Hofko.umts-fion zu überreichen, so daß bis iZ. Februar dieses Jahres sämmtliche Fassionen unfehlbar abgegeben ftyy «iisselj. §. 16 Zun» Beweise Unserer besonderen Gnqdr wollen Wir die in Unseren unmittelbaren Diensten stehenden Beamte», deren jährliche Besoldung den Betrag von 4000 Gulden nicht übersteiget, und in gleichem Maße alle Pensionisten, welche ihre Pensionen aus den Sierarial-Caffen beziehen, dann die in der wirklichen Dienstleistung stehenden Militär--Personen, in Rücksicht aus ihre Besoldung, Gage oder Löhnung, wie auch alle Patental - Invaliden, und die Witwen der in dem letzten Kriege vor dem Feinde gebliebenen Unteroffiziers und Gemeinen, welche nicht in einem yrdemlichey, mit Gehalt verbundenen Dienste stehen, oder ein wirkliches Gewerbe, oder einen Handel treiben , voy der Klassenstener befreien» diejenigen Be« amteg , Pensionisten , yder Militär - Personen aber, welche außer ihrer Besoldung, Gage oder Löhnung yoch andere der Elaffrnsteuer unterworfene Einkünfte genießen, sollen ihre Eingaben spwohl für sich, M für ihr« bet ihnen wohnenden Familien, Gtuositt'« und Dienstleute, und zwar die Erstem nach Maßgabe der §$. ii. und 13., die Letzteren mittelst ihrer Militär - Behörde an daS ihnen Vorgesetzte General-, ft# C 583 ) HB Kommando überreichet*, welches dieselben sammeln, und an die bet der Landesstelle ausgestellte Hofkommisston abgeben wird. §• 17. Die Personal-Steuer wird auf dreißig Kreuzer bestimmt. 5- *8- Dieser Personal - Steuer unterliegen ohne Unterschied des Standes, Ranges, oder Ge« schlechtes alle Unsere Landesinsassen, welche das igtt Jahr ihres Alters vollendet haben, wenn sie von Entrichtung derselben nicht besonders ausgenommen sind. $. 19. Von der Entrichtung der Perfonalsteuer sollen ausgenommen sepn: a) Die schon in Absicht auf die Klassensteuer oben $, 16. befreiten Militär-Personen, und b) Die in Versorgungs- Hausern oder Land-Hospitälern lediglich durch Almosen sich nährende« Alters, oder Gebrechlichkeit halber zum eigenen Verdienste unfähige, oder vom Armentnstitute betheilt« Personen, welche sich darüber mit Attestaten von ihren Seelsorgern ausweisen. §. 20. In Ansehung der Personalsteuer befehlen Wir, um die Zahl der Menschen, welch« dieser Steu» er unterliegen, zuverlässig und genau-zu eiheben, daß «ine ordentliche Beschreibung Gemeindeweis, nach den Hausnummern und nach den Fauiilien, vorgenommen werde, und daß nicht bloß die Ortsobrigkeit, welche hi« Beschreibung vyrniinmt« sondern auch bas Fa* Mi- TO C i8t ) TO Milienhaupt, und der Hauseigenthümer für die Richtigkeit der angegebenen Zahl von fleuerfähigen Personen ju haften schuldig seyn sollen. Diese Erhebungen haben «ach dem unter A angchstngten Formular zu geschehen, und sind längstens bis Ende März eines jeden der oben angeführten fünf Jahre durch den gewöhnlichen Weg an die Klassensieuer Hoftommiffion zu überreichen. §. 2 u Die Judenschaft in Böhmen, Mähren und Schlesien, wird nebst der allgemeinen Personal-* sienec in jedem der benannten fünf Jahre den ganzen Betrag der von ihr ganzjährig zu entrichtenden Kon-rriburton, als eine Klaffensteuer dergestalt darzureichen hal'en, daß die Vertheilung derselben, mit dem Eiiö-siusse der Obrigkeit und des Krrisamtes, nach de« Kräften der einzelnen Gemeindeglieder geschehe» soll. §. 22. Zur Entrichtung der ausgeschriebenen Extrasteuern sind folgende Termine festgesetzt: a) Die Abführung der erhöhten ordinären Do-' miniral- und Rusticalsteuer, hat zugleich mit der l«it# desjü"fllichen ordinären Kontribution, und nach den in jeder Provinz gewöhnlichen Steuer-Zahlungsfristen ringech ilr, zu geschehen. s>) Die Klassensieuer ist «lljährig, so wie der Bankozettel Ttlgungsbeikrag in zwei Raten, Mn lctz-m April.und letzten Julius, nach den dazu von der ' ':/ ' Klas- TUS ( 535 ) W Klassensteuer - KommiPon «tgends erhaltenen Anwü-sungen, und c) die jährliche Personalsteuer ohne Unterschied der Personen mit Ende April, mit einem Mahle ab-zufiihren. §. 2Z. Die Klassenstener haben auf dem Lande die Ortsobrigfeiten utb Magistrate in den oben festgesetzten Terminen jti sammeln, und an das ständische Obereinnehmeramt, oder an die Kreiskasse ab-zuführen, von denen dann die weitere Abfuhr an die in jedem Lande bestimmte eigene Klcffensteuer-Kasse ju geschehen hat; in der Stadt Wien aber, unb in den Provinzial - Städten find die einzelnen Zahlungen unmittelbar bei der Klaffensteuerkasse zu erlegen. §. 24. Die Personalsieuer hingegen ist durchaus , ohne Unterschied der Personen, an die Orts-obrigkeit und Magistrate zu bezahlen; diese haben also solche «iozuheben , zu sammeln, und entweder i» die Kreiskassr, oder nach Verschiedenheit des Landes, unmittelbar in die Klaffensteuer-Kasse abzuführen. Jedes Familienhaupt hat diese Steuer für alle Individuen zu bezahlen, welche als feine Hausgenosse» in seine« Verzeichnisse angegeben sind, und somit auch für bte richtige Gteuer-Abfuhr des ihm da-über zn-feramenbtn Anweisungszertels, unter sonst zu gewär-«egender exekutiver Eintre'bunz, za haften. Zur Bestätigung der richtig ahgcführten Prrso- Hj- C 586 ) rial Steuer wird jedes Familienhaupt die in der jitefe ten Beilage unter 6, angeschloffene Quittung et» halten. S, $5 Da den Ortsobrigkeiten und ihren Beamten. durch die im 20. §. auferlegt? Beschreibung her der Perfonalstruer unterliegenden Personen, dann durch die ihnen pbliegende Sinhebung dieser Steuer, mehr Arbeit aufgelegt wird; so «vollen Wir ihnen dafür jährlich «in Percent von der wirklich eingehobenen und abgeführten Personal-Steuer gnädigst he» willigen. §. 26. Obschon Wir mit Zuversicht erwarten, daß der bei weitem größere Theil linferer getreuen Unterthanen und kandestnsaffrn« aus rigenem Antriebe sich feeeifern werde, so wohl ihre Klasseusteuer-Ein-gaben zur gehörigen Zeit, und mit gehöriger Richtig« feit einjureichen, und an ihre Bestimmung zu befördern, als auch die Zahlimg der ihnen obliegenden Steuerbetläge zu entrichten, indem jeder wohldenkende Staatsbürger selbst erkenne» muß, daß das Wohl des ganzen Staatskürpers, mithin auch jedes einzelnen Mitglieds desselben, die ununterbrochene Bedeckung der Etaaksanslagcn, und diese eben so nothwcndig dew vollständigen Einfluß der Staatseinnahmen erfordert ; so ist dych nothwendig, auch für den möglichen Fall saumseliger Conttibncnten angemessen? Strafen W ( 587 ) ftn festzusetzen, und wollen Dir daher zu diesem Ende Nachstehendes verordnet haben: a) Dcijenige, der dje vorgeschicbene Einreichung seiner Eingaben aus Vorsatz oder Nachlässigkeit unterläßt, unterliegt der Strafe zu 'zehn von Hundert von seiner jährlich zu entrichten schuldigen Steuer. fc>) Derjenige, der bei Berechnung seiner Klas» ftnsteuer nicht all« seine derselben unterliegenden Einkünfte einzieht), oder durch unrichtige in diesem Patente nicht ausdrücklich gestattete Abzüge seine Steuer vermindert, unterliegt der Strafe des vierfachen Betrags derjenigen Steuer, welche von dein in seiner Berechnung zu gering angegebenen oder ausgelassenen Lheile seiner Einkünfte ausfällt, Daher fich jeder vorznfehen hat, daß er, im Falle die umständliche Ausweisung seiner Berechnung von ihm gefordert wer, Hey sollte, diese zu leisten im Stande seye. c) Eben so ist jedes Fambienhaupt für die rich, tzgr Verzeichnung aster seiner Hausgenossen verantwortlich, ünh hat für jeden nicht angezeigten Kopf den doppelten Betrag der Steuer zu entrichten. Deß-gleichen ist <0 Jeder Hausinhaber in Städten, welchem nothwendig alle seine Hauseinwohyer, so wie jede Ortsobrigkeit, welcher eben so alle in ihrem Bezirke wohnenden Parteien bekannt seyn müssen, zwar nicht für dir'Leichtigkeit der Klassensteuer-Eingabcn, wohl aber %* C 488 ) : aber dafür vsraMvortlich, daß sich keine Partei der Ueberreichung ihrer Eingaben entziehe, und wird den Hofkommissionen obliegen, die Hausinhaber oder i Ortsobngkeiten und Magistrate, welche hierin einer Saumseligkeit überwiesen werden sollten, zur gehörigen Verantwortung zu ziehe», und einen nach dem Grade der ihnen zur Last fallenden Nachlässigkeit j« bestimmenden Stafbetrag aufzulegen. Endlich werden e) Diejenigen, welche In der Abfuhr ihrer Steuerbeträge zurück bleiben, und in den bestimmten Zahlungsterminen nichts, oder nur einen Theil abfüh, ren, mit Gulden von Hundert für jeden Monarh von dem schuldigen; aber zu entrichten unterlassenen Steuerbctrage bestrafet werden, und zwar wird, da dennoch nicht alle Parteien zugleich zahlen können, der Maßstab dahin festgesetzt, daß der Strafbetrag nach bei» Verlaufe zweier Monache von jedgm der im gegenwärtigem Patente festgesetzten tgrmtne verfalle» seyn soll. A. Gegeben re. NS ( 589 ) A- Formular nach welchem btirdi die konscribirenden Behörden, die Zahl der mit der Personalsteuer ju belegenden Persons von Haus zu Haus erhoben, und der auf jedes Familtenhaupt für sich und die Angehörigen ausfallende Gteuerbetrag vorgefchrieben, und nach der Hand die Berichtigung der treuer eingerichtet werden soll. IHaus 2Rro.| Nahmen und Stand des Familien - Hauptes, und Angabe der zur Familie gehörigen, beisammen wohnenden Personen beiderlei Geschlechts, b a u d Nro.j Nr. I. Franz H ofmann , bürgerlicher Seifensieder, zahlt für sich und die zur Familie g rechneten Personen an Personalsteuer für das Jahr für 11 Personen 5 fl. 30 kr. j.p aus Rr.j i 1 . ! ' Daus zahlt für sich und die -ur Familie gerechneten Personen an Prrsonaisteucr für das Jahr für 2 Personen i fl. — kr. 9lr. 2. Darb ara Klang, Deamfens-Wi five, Anmerkung. In Sie auf dieser Bollete oben erscheinen: Sen Siel leeren Räume trieb in den ersten Ser Nadme Ser Stadt vSer VorstuSt, auf Sem 2gr.be aber Ser Nabine des Dominii ui:B Set Marktes ober Dorses, In den zweiten das Haus - Nro. und in Ben -ritten Ser Nähme des Hauseigetithümers gestzi. Wodurch die Zölle, rottöie »ach den bestehenden Vorschriften In Baukozet-teln zahlbar find, um fünfzig Perzente cr()Oi her werden. C 59ß ) N. 7098. HofkaRrmerdrkret an sammentliche ?ander-ftellen vom 20. August, kundgemacht von der karserl. tönigl Landesregierung int Erzherzogthume Oesterreich unter und ob der Enns ben.21., in Böhmen den 24,, und in Gallizien den 30. August i8o5. Mittelst Patents vom 2v. August dieses Jahrs haben 'Ke. Majestät eine Erhöhung der Zollgefälle an-zuordnen, und den Ertrag davon zum Tilgungsfond der Wiener-Stadt- Bankozertel allerhöchst ;» widmen geruhet. Diese Erhöhung hat nun zu Folge allerhöch, sten Befehls in fünfzig Percenten zu bestehen, berge, statt, daß stakt jedem mit einem Kreuzer ta iffsmä-ßig bestehenden Zollsatz-, ein und ein halber Kreuzer zu entrichten kömmt. Es unterliegen jedoch dieser 50 percmtigen Aufgabe nur j-se Zölle, welche sowohl bei dem Verkehr mit dem Auslande, als zwischen den ungarische», dann deutsch- und galizischru Erblanden entweder ganz ober zum Theile tu Wiener Stadt-Bankozetteln ent» richtet werden können. Woraus dann von selbst sich die Folge ergiebt, daß jene Zollgebühren, welche entweder ganz oder zum Tbeile in Conventionsmünze vermöge den vermahl bestehenden Verordnungen zu entrichten sind, von die« HB C 5yz) HB frUfer Zollerh'öhung in Änsehung desjenigen AntheiK der an Conventionsgeid abzuführen ist, enrhoben diets den. Diese Erhöhung hat vom i. September dieses Zaires ihren Anfang j» nehmen, und durch fünf Jahre forrzuwühren. Von seiben sind jedoch der Lagerzlns, die Zettel.-gelder, feie 'Akzisen und Aufschläge, so wie der mit--telst Parents' vom vr. August 1803 auf Zucker, Kafs fee und Cicao griezre, zum Wiener-- Stadt-- Ban-kozetrel -- Tugungsfoud oKnehm gewidmete Aufschlag ausgenommen. 1 Weiche allerhöchste Entschließung demnach jtr Jedermanns Ä.-sstufchast und Scachachrung hiemit br-aimt gemacht wird. N. 7099. Verordnung der Landesregierung im Erz-hcrz^gthume Oesterreich unter und ob der Enns, Kram, Böhmen rc. den 22. August 1806. In Verfolg des unterm 20. b. M. rrflossenen 2fn Haft» höchsten Patents wird in Ansehung deS darin ange-- »tiutWofc ordneten Vancozettel- Tilgungsfonds- Anlehens von Pakem«'" 75,000,000 fi. zur allgemeinen Wissenschaft und Richtschnur das Nähere hiermit bekannt gemacht. ^06 rrS^ $. 1. Die neuen Bancozetttl-Tilgunzs- An- 9 » 100000 * , , 1000 * Zweiten-. Diejenigen, deren Vermögen i ooooo (L übersteigt, werden nach dem nähmlichen Verhältniste ihre Erklärungen anf größere Einlage» r» HS ( 600 ) |ö gtStn haben, so daß fie dieselben immer um 50 ft. von jedem Betrag« pr. 5000 ft., um welchen ihr Vermögen höher aizSfällt, vermehren müssen, berge-Kalt, daß zum Beispiel von einem Vermögen von 110000 ft. der Betrag von 1100 fl, von 150000 «... * 1500 3 von 200000 - . . - 2Q0y* Und so weiter eingelegt werden muß. Drittens. Die Wohnungen, welche cic Haus-«tgenthümer selbst inne haben, so wie die Produkten, welche die Realitatenbefitzer zu ihrem Hausbedarf« verwende«, sind auch gewissenhaft in der Errraqsbe-rechnuag, »ach welcher der Vermögenöwereh anzn-schiagtn ist, in einem den dermahiigen Preisen angemessenen Verhältnisse einzubeziehen. Viertens. Von dieser Leistung der Darle-hensbeiträg« sollen jedoch alle Armen • und Gchulstis« tungen befreit ftyn; alle übrigen geistliche und weltliche Stiftungen aber, eben so wir di« Besitzer von Majoraten, Fideicommissen , Substitutions - und anderen »inculivtttt Realitäten oder Kapitalien, deren VtsamlNtbeerag zehntausend Gulden erreicht oder über-steigt, haben dieselben ohne Ausnahme zu entrichten. Fünftens. Die Fatirungen oder Erklärungen sind nach dem folgenden kurzen Formulare zu verfassen i ^Cndesgesertigter erklärt sich hiermit (unter ^adeltcher, priesterttcher Treue, oder an Eides-statt) daß er von seinem reinen Vermögen HlS C 6oi ) /^on P. tine Einlage von si. in „das Wiener- Stadt - Bancozettel-Tilgungsfonds - Anlehen zu machen hade." Der Wohnort, der Bezirk, das Kreisamk, da« Hausnummer sind oben auf demselben anzumerken. Jene, deren Vermögen ioooo si. nicht erreicht^ haben folgende Erklärung zu übergeben: „Ich EndeSgefertigter erkläre (wie oben) baß „ich zu dem Bancozettel- Tllgungs- Anlehen „nichts beizutragen habe." Sechste NS Diese Erklärungen sind vor den» r. Dezember i8o6 nach der Eigenschaft und dem Wohnoite der Fakenten, entweder den Dominien, dea Magistraten, den Kreisämter», oder den Claffensteuer-Hofkommiffionen, auf die für die Claffensteuerfaffio-nen mittelst allerhöchsten Patents vom 20. Septem-der 1. I. vorgeschciebene Art einzureichen. Den Familienhäuprern und HauseigenthllmerT wird in Ansehung der Erheoung der Fajftonen die gleiche Verbindlichkeit, wie in Ansehung der Classensieuer-fassionen, auferlegt. Stedentens. Dle Einlagen sollen m zweL Jahresfristen, vom r. November d. I. an, und zwar die erste Hälfte vor dem 1. Nov. 1807, und dle zweite vor dem l. Nov. igog erlegt werden; Seine Majestät erwarten aber von der Vaterlandsliebe Ihrer Unterthanen, daß jeder, der es zu leisten vermag, sei« »e Einlage auf et» Mahl im ersten Jahre erlegen werde. A ch k e n S. Da keine Annuträlsobligationen z» S<* HB C 6ox ) 5° und 75 fl. ausgestellt werden,, so wird den minder Verm'öglichen, be en Einlagsschulvigkeit nur ioo vder 150 fl. bet ägk, die Erleichterung anzigijnnt^ dieselbe auf einmal im ersten oder tat zweiten Jahre ju erlegen, wobei sich jedoch von selbst versteht, daZ in Ansehung der Abzüge von den Coupons, für die vor dem Tage der Erlegung Vieser Einlagen verfallenen Interessen auf die im §. 5- vorgeschriebene Art vor-gegangen werden wird. Neuntens. Die Classensteuer - Hofcommis-fivnen werden den latenten Anweisungen zusteüen lassen, welche sie sodann bei der Entrichtung ihrer Einlagen beizubringen haben; auf dieselben wird von der Easse, bet welcher die Einlage geschah, nebst Ausfol-guag der Annuitätsobligation, noch insbesondere die wirklich erfolgte Entrichtung zur Bedeckung der Gläubiger bestätiget werden. Nachdem aber die Ausfertigung aller dieser Zah-lungs- Anweisungen nothwendig mehrere Zeit erfordert, so wird den Cassen aufgetragen werden, von jenen Parteien, die ihre EtnlagSschuldtgkett gleich zu erlegen wünschen, dieselbe ohne Anstand auch gegen Ilebergabe eines Dupl'catj ihrer ringer chten Fati-rung zu übernehmen, und für diesen Fall werden dieselben zu ihrer Bedeckung ein Certificat über diese Abfuhr e halten. Zehntens. Endlich wird für die Fälle, wo ssch Parteien, ungeachtet der so mäßig bemessenen Dar>- lehens- AO ( 603 ) AO Beiträge, der Entrichtung derselben dennoch würden entziehen wollen, folgendes festgesetzt: a) Derjenige, welcher die vorgeschriebene Einreichung feiner Eingaben aus Vorsatz oder Nachlässigkeit unterläßt, wird zum Erlag des doppelten Betrages verhalten werden. t>) Derjenige, welcher b«i Berechnung seines Verm'ögeusjiandes, und Angabe seiner hiernach zu tnte richtenden Einlage, einer abstchtlichen Unrichtigkeit überwiesen werden kann, unterliegt der nähmlichcn Behandlung; daher sich ein jeder vorzusehen hat, daß er, im Falle die umständliche Ausweisung seiner Berechnung von ihm gefordert werden sollte, diese zu leisten im Stande ftp. e) Die Einlagen, welche während der oben im jr. Artikel bestimmten Fristen nicht werden erlegt worden seyn, sind nach Verlauf derselben mit Execution nebst vom Hundert als Strafe für jeden verflossenen Wonach, vom Tage an, wo jeder Termin verfallen seyn wird, einzutreiben. d) Gegen jene Ortsobrigkeiten und Hausinha-ler, welche bei der Uebergabe der von denselben einzureichenden Verzeichnisse einer Saumseligkeit werden überwiesen werden können, wirb, wie «6 bet der Claf-fmsteuer vorgeschrieben ist, »vrgegangen werden. AO ( m ) AS 53 c te d) tt u u. g ***** s tl tv tat tl obe r Annuität soa tooo fl ta Capital. Jahr Capital Zinsen Rückzahlung Rente. < fl. Ikc.Hr. fl. Er. |vr. fl- fr. 0r. fl- 1 fr.! br. 2 2 3 1000 958 969 28 2 35 34 33 28 36 2 >5 15 16 31 2 5°i — 4 5 6 7 953 936 919 901 24 46 34 45 2 3 33 ,;2 3 ! 31 22 47 11 33 .1 t 3 16 I.7 17 18 37 12 49 26 3 3 i 5° So S» .50 — 1 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 iS 19 20 21 22 883 864 844 824 8.02 78o 758 734 710 685 659 : 63a 604 57 5 545 iS 13 29 52 58 18 So 34 26 25 30 38 48 57 3 3 2 i 1 i 3 1 3 2 3 2 3 30:55 30'14 2 9 133 28:50 28 1 6 27120 26:3z 25,43 24: S2 23 59 23 j 4 2z: 8 21 9 20: 9 19 6 3 2 1 2 I 1 2 3 I 3 1 2 19 *9 <0 21 21 22 23 24 25 26 16 27 28 12 5 45 26 9 54 4» 27 16 7 55 51 50 50 5.3 1 2 3 2 3 3 2 ’ fl ?! 5° 50 So 50 5° 50 5° 50 5° 50 5° 50 5° 5° 5° 50 — — 2Z 24 2 5 . ji5 483 450 4 6 1 2 18 16 15 1 54 45 3 2 31 33 34 58 4 i 5° 5° 5° —* ?ö 4*5 45 2 14 33 ■ —. 35 2 7 5® — 27 380 $8 2 13 18 3 $6 41 i 50 -8 343 37 I 12 I. 2 37 58 2 50 — 2? 305 38 3. *o 4t 3 j9 18 $ 50 — 3° 266 20 2 9 19 I 40:40 z. 5o — 31 2-5 39 3 7 54 —- 42 6 5o .— 32 183 33 3 6 25 2 43 34 2, 5o 33, 139 59 i 4! 54 —• 45 6 50 • — 34 94 53 i 3 19 i 46 40 3 50 — — 35 48 IS r 1 41 i (48 12 2) 5» — — O 6 0 Summ, |j" i j ' II 749153 I 3 jjMoo, -I - nl75o|— 1 — e> Zusatz zur AuSglcichunz. ‘Sk AB C 605 ) MA K 7100. Hofdekrel an sammtliche Landerftellen vom 2i. August 1306. . Die Anlage enthält daS bereits kundgemachte Batenr ®), zu Folge dessen Se. Majestät dierömisch, b«t zwische» i| deutsche Kaiserkrone niedergeleget, und dadurch das «t-. «&« 1 zwischen Ihren deutschen Provinzen und Reichslän- !pSi«L l) dccn bestandene Pand aufgelöfek haben. Tif* ttuu* Der Gesichtspunkt dieser allerhöchsten Entschlie» tiling biethet sich aus dem Inhalte des Patentes selbst dar, nämlich: daß Se. Majestät einer Krone entsagen, welche Ihre Erbstaaten mchrfältigen , bedenklichen politischen Verwicklungen ausgesetzet, und mehrere derselben in einem, den neuesten Verhältnissen durchaus nicht entsprechenden , in einer ganz andern Zeit geschlungenen Verbände gegen das deutsche Reich gehalten hatte, und, daß Allerhöchst-Diesel-Len alle Ihre Aufmerksamkeit und väterliche Vorsorge nun um desto ungehinderter, und mit einziger Rücksicht auf das Interesse Ihres angestammten Kaiserthums, lediglich der Wohlfahrt Ihrer geliebten Völker zu weichen im Stande fepn. Die Folgen dieses allerhöchsten Entschlusses find: O daß dir bisherigen Titulaturen und Wapen-* schil- *) Ties« Patent« stub hier gleich eotsirti im diesem Bande tu lesen. AS C 606 ) HS Wider abgeünderk, und nach der dem Palenke bei--Zerückten Beschreibung eingerichtet, auch diese Tiku. laturen, Wapen und Sigille bei alle» öffentlichen Puplikationen zur unabweichlichen Richrschnm genom, uren werden müssen; 2) Daß die Präposition k. auch f. k. von nun «ti allenthalben aufzuhören hat, und statt derselben Lie alte k. k. wieder zu gebrauchen ist; 3) daß Wien hinführo nur die östcrreichisch-kai-serlichr Haupt- und Residenzstadt zu nennen ist; 4) daß die doppelten Zählungsjahre |ber Allerhöchsten Regierung hinwegfallen, und nur die einfache der erblichen Reiche beizubehalten ist. In der Zelrfolge wird jedoch von den aller» durchlauchtigsten Nachfolgern bloß die Benennung Unserer kaiserlichen Regierung im N-.N. Jahre zu führen seyn. 5) Daß sich künftig keine landrsfürstliche Behörde in dem Siegel bloß das Wapen der Provinz, in der ste sich befindet, oder des allerhöchsten Handsiegels ; sondern durchaus des Mittlern oder nach Um# siLnden des großen Wapcns nach der oben angeboge-«en Beschreibung zu bedienen hat- Nur bei den Standen kann geschehen, daß sie zu ihre!» Siegel bloß das Wapen der Provinz führen. 6) Daß die reichslehnöare Eigenschaft der mit der Krone Böhmen verbundenen Kurwürde, und ■ des AS C 607 ) des Erz-Schenken-Amtes und jed« VerbtndunL berfet-Le» mit dem Reiche, vermöge der Friederikavischen Privilegien von >212 und 145p, der goldenen Bulle Kaiser Karl des IV., dann des feierlichen Readmis-stons-Aktes ad votum et sessionem im Kur für-fienrathe von 170g erlöschen. 7) Daß gleichmäßig, wie in Böhmen und dessen Nebentanden, in sämmentlichen Provinzen des österreichischen Kreises jeder Verband mit dem Reiche erlischt, keine Muchung ober Empfängniß der Reichs-iehen mehr nothwendig, der Kaiser und Erzherzog, oberster Landesherr und Sonverain ist, und nur aus letzterem Titel alle jtnr eminenten Vorrechte unbeschränkter Machtvollkommenheit aiisiibec, die bisher auf die Haus Privilegien allein gegrünoer waren. 8) D>ß die Repräsentation des Herzogthums und fürstlichen Dirrctotialstandes Salzburg und Fürstenthums Berchtoldsgaden am Reichstage durch eine eigene Gesandtschaft, die Prästanden derselben, und ihr ganzer übriger Verband gegen »as Reich auf dieselbe Weise aufgelöset ist. 9) Daß die Exetu io fori in politischen, Po-lizei-Justij-Kriminal- und adelichen Richteramrs-Fäl-1«n der kaiserlichen geheimen Reichskanzlei, des Retch's-hofrarhs-Ageyren u. s. t». von nun an aufhört. Es bleiben jedoch jene Vorschriften des Reichs-Zndemnisations-Schlusses vom 27. April 1803 in ihrer vollen Kraft, welche wohlerworbene Rechte Drit- «to® ( 608 ) Dritter betreffen, wohin vorzüglich die in den f. ztz imt> 59 enthaltenen Sustentarions- und die im §. yy und 84 aufgeführten Schulden-Rcgulative gehörten, über welche letztere aber vielmehr der IX. Artikel t>c$ Traktats von Preßburg, und der IV. und VIU. der Friedensschlüsse von Campo Formio und Luneville Ziel und Maß geben. Endlich gestatten Ce. Majestät den Individuen der Reichshofrathskanzkci, des Reichshoftaches und den Reichshofraths-Agenten, welche von hier hin--tvegziehen wollen, nach dem Wortlaute der Wahl Kr, pitulation, den Abzug frei, und ohne Hinderniß, ohne Bezug eines Abfahrtsgeldes oder einer Emigrations-Taxe. Die Frist wie lange dieser freie Abzug zu dauern habe, wird nachträglich bedeutet werden. N. 7101. Hoflanzleidekret ansämmtlicheLanderstellen, vom 2i. August, kundgemacht von der f. k. vereinigten krainerisch - görzerischen Landerftelle den 6» September, in Böhmen den 6. October i8o6. Wege» Worlegung fcer über Ag-Gtollrung«-tti.rbr«d)«<-»brtgkeiten vervandel-Un Unterfas chungsakten «n di« San« »rtfltÜc. Da den Bankalgehbrden 'nur die Untersuchung, Schöpfung der Notion bei jenen Vergehen zu-stehrt, welche mit Ein- oder Ausschwärzung verbunden sind, und es aus der Natur der Sache stießt, daß die Untersuchung und Aburtheilung der im Ag-gtotiren bemteuen Individuen von der politischen Orts- NB ( 609 ) AB Krtsobrigkeitcn hiemit d'e €tflarung gebracht, daß von denselben dießfallS ;>« fällenden Urthelle nach der Analogie des 4Q2. §. deS fünften HauptstUckes ttn 2. Abschnitte des neuen Strafgesetzes, wenn der ju konfisjirende Betrag mit dem noch zu erlegenden gieichei. Betrage auf dem Lande, und in kleinen Städten io fl., in Hauptstadt-n ober 50 fl. beträgt, mit den sämmtlichen Akten der kandessiellr vorzulegen sepe. N. 7 02» Hofkammer-ekl et an sammentliche Lander-derftellc» dom Li. August, kundgemachr von dem k. 5 Appellations- und Criminal« Obergerichte im Erzherzogthume Oesterreich unter und ob der Enns den 17. October igoö. Ueber eine höchsten Orks verkommende Beschwer- Stempel o£ bet Abbaus de, daß von dem vereintgten Justtz-Kameral-raxani, l-mz«. Berte der Stempel pr. 40 fr. ein Mahl für den Abhanb- amroortm!^' lungsverlaß, das andere Mahl für die Etuautwor» tung der Erbschaft aufgerechnet werden welle,' tst wen sen. die Entscheidung dahin erfolgt: Es könne nach dem Geiste der Stempelgefetze bei den Abhandiungs-Instanzen nur ein Mahl der Stempel nach dem Betrage des Vermögens genommen werden, nähmlich dann , wann der Verlaß vollkommen übergeben, und alle praestamia geleistet sind , weil nur dann der Abhandiungsvertrag als »ob »XXI. Land. & q !««- AB ( 6ro ) AB findet angesehen, und nur bann, nach dem Wortlaute des Strmpekpatents, der Stempel nach dem Vermögen abgenommrn werden könne. Die erste Der-tescheidung auf das Gesuch um Abhandlung könne nur als eine Einleitung zur Uebergabe, und zum eigentlichen Abhandlungsvertrage angesehen, und daher nach dem 22. Z. lir. m. als Rescript in Partei» fachen mit 15 kr. gestempelt werden. Auch lasst eS sich nicht denken, daß, da ohnehin bet jeder Abhandlung, bei den Theiilidellen, der Inventur u. s. w. so beträchtliche Stempelgebühren erlegt werden müs» sen, die Parteien noch zu verhalten seyn sollen, für den Abhandlungsbescheid über die getroffene Einleitung zur Einantwortung des Verlasses, und über bit* Einantwortung selbst doppelten Stempel zu bezahlen. Welches den sammtlichen Abhandlungsinstanzen > In Nirder'österreich unter und ob der Enns zur Wis-, senschaft und Nachachtung hiermit bekannt gemacht ivird^ N. 71*3. Bekanntmachung des Wiener Magistrats V0M 2!. August 1806. Damit die Kranken» und Sterbprotokoll« im all-StLnkn™ gemeinen Krankenhause ordentlich geführek werden können, so hat die n. öst. Landesregierung schon im ESS August 1788, und Juni 1797 für nökhig befunden, lÄrn allgemein bekannt zu machen, daß jedermann, wel» AB ( 6tt ) NB In das allgemeine Krankenhaus zur Heilung sich begicbt, bei seinem Eintritte mit einem Zeugnisse von t«&tingin.l -seinem Hausherrn öder Hausadministrator mit beige- ' fügtet Haus-Nummer, und daß er wirklich allda wohnhaft fty, versehen sepn soll. Da aber, ungeachtet dieser bestehenden Verordnung, mehrere Kranke im Krankenhause ankommen, welche mit solchen Zeugnissen nicht versehen sind, falsche Namen und Wohn-8rr«r angeben, wodurch Unordnungen entstehen müssen; so sieht sich die n. Hst. Landeüstellr veranlasset, wiederholt bekannt zu machen, daß künftig jedermann, welcher sich in das allgemeine Krankenhaus zur Heilung begiebt, ein Zeugniß von seinem Hausherrn bei* bringen müsse, in welchem der Vor- und Geschlechks-name des Kranken , pb der Kranke eine ledige, »er* heurathete, oder verwitwete Person ist, wessen Standes, AlterS, Äarakters oder Hantirung, woher gebürtig,' mit beigesügken Hems-Nummer, und daß ek wirklich daselbst wohnhaft fei;, deutlich aufzuführr» ist, hiernächst jene, welche in die unentgeltliche Pflege ausgenommen werden wollen # nebst diesem Zeugnisse des Hausherrn auch noch mit den vorschriftmäs-sigen Pfarr-Meldzetteln »ersehen seyn müssen, und wird hiernach die Krankenhaus, Direktion angewiesen. Laß, wenn demungeachtet Kranke ohne solches Zeug» uiß zur Aufnahme anfommen, sie solche, falls sie schwach wären, zwar dennoch aufzunehmen, falls sie aber ohne Nachtheil zur Beibringung des Zeugnisses ti q 3 lu< Mit wtlchrn Akztß - B«-i trägen verschiedene Ger,rb-rungs-Artt-kel bet Her» «tnbrtngmig Inn« die Listen Wien« zu belege« wären. tßg C 6is ) RtB zurlickgeivlefen werden könnten, oder gesunde Mens fchen sie dahin begleiten/'im ersten Falle Mt Krqn-ken, im zweiten di« Begleiter dazu zu verhalten. & 7104. Hofkanzleidekret an die nieder-öfterreichi-tche Regierung vom 21. August, kundgemacht am 22. August 1806. Seine Majestät haben zu entschließen befunden, daß nachstehende Derzehrungsartikel bei ihrer Hereinbringung inner die Linien Wiens vom 1. künftigen Monats September anzufangen mit den beigeseytea Akzise-Beträgen belegt werden sollen: Fischt. I Aale, Forellen, Saiblinge, Asche, Rutten, Lachse, Huchen, frische, das Pfund . . fl. kr. Dieselben geräuchert das Pfund. . . Haufen, Dick, Waller, Schiele das Pf. . Schildkröten, Steinschildkröten das Stück . Edelkröten das Stück....................... Frösche das Hundert........................ Schnecken das Tausend,..................... Krebsen vom Schock. . , . . . 6 2 3 3 / • C 613 ) Geflügel. Indian das Stück. ... F. Gänse, Enten, Äapauner, Hühner das Stück. ........ Kleine Hühner und Lauben das Paar. Vieh. Stechvieh, Kälber bas Stück. . . . kammer, Kietzeln, Spanferkeln das Stück Böcke, Gaife, Kastraunen - Schaaf« bas Stück................................ W i l d p r e t. Hirschen ohne Unterschied daS Stück. . Wildschweine und Frischlinge daS Stück ♦ Rehe das Stück. ...... Haafen das Stück. . . . . . Federwildpret: Hasel - Schnee - Auer - und Birkhühner, bann Fasanen bas Stück . Rebhühner das Stück ..... Trappen und Wildgänse das Stück . . Wildente» und Waldschnepfen das Stück. Rohrhühner, Moosschnepfen, Wildtauben und dergleichen Federwild bas Stück . Weine. Alle Weine mit Ausnahme der 'ösierreicht-schen und hungarischen der Eimer. C 6.'4 ) N- 71°9 Verordnung des vereinigten Galizischen Landes Guberniurn vom 22. August iso,$, der Käse Die Ausfuhr der Käs« und des Specks aus G», euSSüijlm lijie» nach Preussen wird vrrbotey. «ach Preus- LhW kr, 7,06. Verordnung des vereinigten Galizischen Landes-Guberniuvrvomaz. Äluguft z8»6. fofien''jur”'’ Die Unterthanen sollen $ur Entfernung des Nutz- Viehes aus ihren Wohuunzen,. und zur Errichtung ei» uui ge 11 er Stallungen, die Dominien hingegen, zur Dev-den Hausern, unb jur Er. abfolgung des hierzu erforderlichen H sizes z aus best genex"Stal- Waldungen Verhalten werden, lungen per: (| N\ 7* °7« Verordnung der Landes.-Regierung ob der Enn§ vom 23. August 1806. Auf Ansinnen des K. K. Kreisamtes zu Bub-weis, wird zu Vermeidung alles Unterschlei.'es, wel, cher im dortigen Kreist mit mehreren hierländigen, auf unbestimmte Zeit lautenden Vieh und Getraideinkaufs-Zertisicaten vorkommt, und in welchen dir Anzahl de6 einzukaufenden Wehes und Getraives nicht einmal ausgedruckrt ist, hiermit verordnet: Diesen Unfug bei den politischen Obrigkeiten etnjustcllkn, und derlei Zertifikate »ach de« bestehenden General Aus-fuhrs Verboch vom 1. Dezember iZsv kauf bestimm^ dalren wtt» t>«o. Zeriifltme für 5ßl<0 u. Getrakv Stuffduftc tn Böhmen, wie austu-Btllen. ( «15 ) %!? stimmte Zeit, auf ben Ortund basOuantum des aufjufaufenbcn Viehes ober Getratdes auszustel-len, widrigens die mit andern Zertifikaten Getretene Aufkäufer angehalten und in Unkosten versetzt werben würden. N. 7IP8- Hofkammer - Dekret an sammtliche Lander-» stellen vom 25. August 1306, kundgemachl von der Landes - Negierung ob der Enns den von dem Mährisch Schlesischen Landes Gubernium den 3., von Galizi» schen Gubernium den 17., von dem Böhmischen Landes-Gubernium den rz. Oktober 1806. Seine Majestät haben bei Gelegenheit, als ei- ««Wl nem Seidenband * Fabrikanten das Befugniß zur Er» für^^d«,-zeugung der Seidenbänder auf Mühlsthhlen verliehen tait«/ wurde, in Abficht der Landfabrtkatur überhaupt zu beschließen geruhet; daß künftig zum Grundsatz anzu» nehmen sey, daß auf dem Lande sowohl, als in den Städten, alle diejenigen Bandmacher, welche fich mehr als eines Mühlstuhles bedienen, oder Gesellen halten wollen, hierzu eine förmliche Befugniß zu erwirken haben würden, die nirgend ohne erheblichen Grund, vollends aber in den Hauptstädten, sticht ohne höchstwichttge Veranlassung ertheilt werden müsse. C Sl6 ) Welches der kandesstelle zur Wissenschaft nt* genauen Darnachachtung hiermit bekannt gemacht wird« N. 7109. Regierungsdekret vom 16 August- krmdgc-macht vtm dem Magistrat der k. k. Haupt« und ResiLeuzstadt Wien dm 23, September 1806, Betktiw Es wird Rom 14. desselben Monath.s die Zuwa^ Zuwage aus <$< auf das Kalbfleisch vom l. Oktober d« I. anzufangeu tu« Kalb- sikisch. folgender Maßen bestimmt und festgesetzt: Als i tens aufeinen Schlegel ein halber Kopf und ein Fuß-Ltens auf einen Nierenbraten das Peuschej, oder das Gekröse, und ein Fuß, Atens auf die übrigen Kalbstheile, die keber, das Wampe!, und der Magen, von welchen auf eia Pfund Fleisch 4 Loth zugewoge» werden können. Die genaue Befolgung dieser Vorschrift ist de» bürgest. Fleischhauern mit dem Bedeuten eingebunden, baß der Uebertreter derselben unnachsichtlich »ach der Zirkularverordnung vom 4. April 18-04, und der höchsten Entschließung vom 14. Juli 1805 (so lit gegenwärtiger Sammlung 20 B. S. 497 Zahl 6709 zu finden ist) durch die Polizeibehörde bestraft werden würde, und wird diese Zuwagenvorschrift zu Jedermanns Wissenschaft zu dem Ende bekannt gemacht, damit diejenige Parthei, welcher mehr Zuwage aufge<-bürdet werden sollte, ihre Beschwerde bei der Polizeibehörde anzubringen wisse. *0® c 6.7 ) N. 7no. Patent bom 26. August tgo6. Wir Franz der Erste rc. rc. §. I. Die schon früher ergangene Vorschrift, daß ©trtKfgftk Wt Dienstbythen - Angelegenheiten in Galizien im po- Dicnstbo-litische» Wege, jedoch mit Beobachtung desjenigen was hierüber im čtm Hauptstücke des I. Th. des für Galizien bürgerl. Gesehb. angeordnct ist, entschieden werden sollen, ist auch auf die Hausoffiziere, Wirthschafts-heamte und Privatbeamte ohne Unterschied verbindlich, dergestalt, Laß die Streitigkeiten, welche zwischen diesen, und der Dienstherrschaftaus dem Dienstvertrage fliesten, Nach Vorschrift jener Gesetze im • politischen Wege auszutragen stnd. §. 2. Dagegen find diejenigen Streitigkeiten, welche über A echt heit, oder Giltigkeit, eineS beigebrachten Dienstvertrageö oder anderer Urkunde entstehen, tlite weitläufig tr e Berechn ung zwischen per Herrschaft und Dienstperson, weiche nur durch einen ordentlichen Rechnun g s pro zeß ausgetragen werden können, öder einen a n d e r n ausser dem Dienstverhältnisse liegenden Gegenstand betreffen, an die ordentliche Rechtsbe» hörde zu weisen. §. 3- In Fällen, da die Streitigkeiten jlvi-schen der Herrschaft und der Dieustperson aus mehreren Puncten bestünden, deren einige zum politischen, und einige zum richterlichen Et-? f e iVitt- lieber die von den Dnsobrigr toften nnb $t'cgiStoffn C 6i8 ) kenntnißgehören, kann zwar bU poltrtfdjc Behör. de über die Ihr zuflrhenden Gegenstände vorläufig bas Amt handeln, aber sie ist nicht befugt, vor der richterlichen Entscheidung, welche über die Rechtsgegenstände zu erfolgen hat, ihr Erk-nntniß zu vollstrccken« in sofern« dadurch eine der Pattheien in Bezug auf die richterlichen Gegenstände der Genugthuung und Ersatz, leistung , oder auf ein« andere Art gefährdet würde, §. 4. Damit eben hierdurch die Vollstreckung des politischen Erkenntntß nicht muthwillig verzögert oder vereitelt werde, hat die politische Stelle in solchen Fällen eine angemessene Frist, binnen welcher der bet ihr sachfällige Theil sich über die seines Ortes gehörig betriebene Rechtssache auszuweisen hat, unter Bedrohung der sonst ohne weiters zu ertheilenden Execution ihres Erkenntnisses festzusetzen, auch solche Vorkehrungen zu treffen, wodurch die Wirkung th, res Erkenntnisses bis zum Ausgange des Rechtsverfahrens gesichert wirb, N. 7111. Hofdekret vom 27. Aug. kundgemacht von dem gallizischen LanLesgubernium Ult 14* September«! 806. Se. Mafestät haben Allerhöchst zu beschließen geruhet , der Eonrnrercialwaaren - Stemplung eine weit genauere Organisation» Und eine größere Ausdehnung zu geben, dergestalt, daß derselben alle aus Baumwolle, aus Schafwolle, aus Seide, oder aus d c öl 9 ) diese« Urstoffen vermengt, gewebte und gewirkte Waa- «« »rftat* ren, und alle Ledergattungen bei dem Erzeuger selbst fünfte in gestempelt, diese Stemplung aber, so wle die Anstel- ^genaue lung der Manipulation, und dir Einhebung der Ta- ^nunfr0* ♦•en von den Bankalbehörden wie bisher besorgt wer-den sollen, Bon dieser Stemplung und den generisch t>« €om= hier genannten Maaren, sind nur die gestrickten Waa- ^1!': ren, die Halinen» Tücher, und jene weißen Cotton, Stemplung. Kammer - und Kittaitücher fret, welche unapretirt, so mit sie vom Weberstuhle kommen, und gebleicht und bloß zusaminengerokle den Cottvndruckereien verkauft werden. Es liegt daher, um dies« Stemplung mit der Möglichen Schonung des Erzeugers, und Überhaupt des Natianalflelßes schleunigst, besser und vollständig vrganifiren zu können, sehr daran, genau jeden Erzeuger von den erst genannten Waaren, die gewöhnliche Menge und die Gattung seiner Erzeugung und seinen Standort in Erfahrung, und in eine tabellarische IU-hersicht zu bringen, und um bei dieser Erhebung eine betailltrtere Kenntniß der bestehenden Woarenerzeugung zu gewinnen, ohne in das unenbtld) Hleinfügige der verschiedenen Waarenuntergattungen zu verfallen, wer. den die Hauptgattungen derselben fplgtnbtrmagen zu-fammengezogen« daß wahrscheinlicherweise, jede unbestimmter« Untergattung entweder vermög ihrer Wesen, heit, oder vermög ihrer engern Annäherung In eine dieser benannten Gattungen" klasslfizirt werde« kann. Diese Hauptwaarengatkungen find folgende: die aus Levantiner Baumwolle, den Nr. $0 in der Fei- AO ( 6-2 ) Feinr bt8 Gespinnstes nicht übersteigende baumwollene gewebte oder gewirkte Maaren, besonders die gebleich. ten, und appretirten weißen, oder gefärbten, oder gedruckten Cottons, Aiktais, Kammertücher, Sack-Kops-oder Dcusttsicher, Barchet, Piquets und dergleichen. Die aus ost- oder westindischer Baumwolle verfertigten uligedruckten, und nicht gestickten Mousseltne, Schleier, Sommer - oder Wintermanchester, Wallis , Barchet, Piquets, Croisee, Vapeurs, Pergals , N.anquins, Nanqninets &c, deren Feine des Gespinstes den Nr. 50 übersteigt. Me diese feinern Artikel, gestickt, faffonirt, oder gedruckt,und die mit Seide vermrngteu baumwollene Maaren. den schafwollenen Maaren, die gewebten Mollenzeuge, ohne eingemengter Seide, oder Fila d’augora* Die MolleNj-uge mit «ingemengter Seiht oder Kilo d’angora. D Grobe, gemeine Tücher, Moltons, Boys, hie nicht über 0J4 Ellen breit sind. Feine VLiltons, B r/s, Asors, oder die gemeinen über 6m breite Kasimir, Espagnolets, Halbtücher. Feine Tücher, die über 6)4 Ellen breitend, Teppiche, schaßvollene, tuchartig gewalktegewirkteWaaren. Dergleichen feine, und nicht tuchartig, oder gar nicht gewalkt!', gewirkte Maaren, Seidenzeuge, glatte, reich faffonicke, oder Bänder, sind ohne Unterschied nach der Zabl der Schhle, und de» darauf erzeug« NB C 621 ) TiB MIttU Stucke anzugebe», soviel möglich aber ist das Gewicht der Seide, die sie verarbeiten, zu erheben, tmt anzumerken. Bei den Ledern ist der Unterschied zwischen den roch, oder in koh gegärbten Alaunledern, oder sä-mtfch zubereireten Ledern, zwischen den Pfund- oder Ochsenhäuten, Kühe - oder Kalbfellen, Pferde - oder Terzenhäuten, dem Unterleder, Gchweinsfellen, Ziegen- Pock- oder Lammsfellen, und dergleichen kleinen Fellen, den Hirschhauten, den gefärbten kleinen, oder gr'össern Häuten oder Fellen zu machen. Bei der gewirkten Waare aus Baumwolle, Schafwolle, oder Seide ist die Gattung, nämlich: Hauben, Strümpfe, Handschuhe nach dem Dutzend und die Zahl der Säcke anzumerken. Damit diese Erhebung erleichtert, und tabellarisch erzielet werde, wird hier ein Formular der Tabelle angeschlossen, nach welcher von jeder Ortsobrigkeit, über dem Magistrate in den Stadien auf das schleunigste, und genaueste gegen deren Verantwortung die Erhebung eingelettet und vottführt werden muß. Diese Auskünfte sind in den Tabellen, welche mit dem Kreisschreiben jeder Ortsobrigkeit, und jedem Magistrate von den Krcisamtern werden zugefertigt werden, mit der größten Genauigkeit von den Meistern, Befugten und Fabrikaoten bei sonst jtt befahrender Kassirung ihrer Befugnisse zu erstatten, und von den Magistrate», ganz verläßlich mit Anfang des October Monats bei den Krrtsämtern einzureichen. C 622 ) %* Kreis Stadt, Marke oder j Dorf. Namen Zahl Volks- meng«. Waaren, * t>(« In dem Drt« zur letzten Vollendung, und zur Stemplung geeignet, verfertiget werden. des Lrres, der Häur Lftr. Von Selb« als r Von Sönumi wolle als; Von Wolle als- Leder- gattnn» gen. u. Gewichts HS C 558 ) HS f Namen besMel sters o-ber Fahrt kan» ttnMet bit Pol: lendete Skemp-lung zu bringe» bat. Hau« Nr». Hält Ge-ft. len. Be- schäf- tigt Sich. le., Verfer- fertigr jährlich bei- läufig Stint Waare wird der-mabt gestempelt , re» und durch wen, »nd in welcher Entfernung. Große Fabrik im Orte von welchen Maaren , beschäftigt Stühle, (di« schon aufgena-genen nicht eingerechnet) verfertigt jährlich beiläufig, wem gehörig. Anmerkung»! - Stücke. > . / 1.; n; Die Sterbt« Liste» der Militär-Spitäler an die (Subcr: Dien tibjus flehen. Unterlba-nen, wie stch bet den zwischen selben obwaltender Grundstrei-ltgkeiten zu benehmen tetic. Utiibacftau: chen aufiof» C 624 v N, 7115. Hofkanzleidekret an sammentliche Länderfteö-len vom 28. August, kundgemachtvou dem mährisch - schlesischen Gubermum den 26. September 1806. Se. Majestät haben zu befehlen geruhet, daß in Hinkunft die Kranken- und Cterbelisien vqn allen Militär-Spitälern an die Landcs-Gubernien zu ihrer Kenntniß, nothwendigen Darnachachtung und 23er* fügnng abgegeben werden sollen. N. 7113. Verordnung des vereinigten galiizischen Landes - Guberniums vom 29. August 1806. Bei Grundstreitlgkeiten zwischen Unterrhanen, sollen auf die, wegkv Untheilbarkeit der unrerthänt-gen Gründe, bestehenden Gesetze immer die genaueste Rücksicht genommen, und vor Entscheidung derlei Streitsachen jederzeit von dem betroffenen Wirth-schaftsamte die erforderliche Auskunft abverlaogct werden. N. 7114. Verordnung der Landesregierung ob der Enns vom 29. August 1806. Die dießartige Verordnung vom 2. Juli 1805 we* NB C 625 ) UezA wegen dem oerborh-cveii Tabackrauchen auf 'ösfentlicheil Gaffen ist zu erneuern. ii-urrli» verbolriii N. 7115. Gubmüal- Verordnung für Böhmen vvm 29. August 1806. um allen Zweifel zu benehmen, wie sich bei 9V-fetzung jener Schullchrersstellcn, wo in den Erd^änit--lichen Schul-Disitations Tabellen der Landesfürst, oder lehrcrsteN-n, Religions Fond als Patron angesetzt ist, zu beuch-d-Mrst ov-r men, und wie die dteßfLMgea Vorschläge etnMch.^n«fond'al- ten) sey», wird zur Belehrung der Schul - Distrikts- Aufseher, und zur eigenen Darnachachtung bekannt bene m,--,. unb wie der gemacht, baß auf den Kamiyeral-Exjesui- Vorschlag t ? n so nd s - S ti ftu n g s- und Religions- seye"^^" Ion dsgiitern, welche unter der Verwaltung der k. k. Staatsgüter-Administration stehen, und wo die Ausübung der Patronats - Rechte mit den obrigkeitlichen Rechten in dtt engsten Verbindung stehen, zu den erledigten Lehrämtern der sogenannten Trivial- oder Pfarr-Filial-Schulen die k. k. Staatsgüter-Administration mit Beobachtung alles dessen, was im IX. Abschnitte der »reuen Echulvec-faffung Seite 60. 61. und 6s. dießfafls vorgeschriebe» ist, den aufgenommenen Kandidaten dem geistli« chen Schul-Distrikts Aufseher zu präsentiren, dieser sodann sein Amt zu Hand »ln, und ihm, wenn er XXI. «and. R t nichts HE c 626 ) fyg nichts oefttzmäßigcs einzuwenden findet, das Konsi-siorial - Anstellungs,Dekrcr zu bewirken habe. Dagegen hat auf jenen Privak-Herrschaften, deren Besitzer bei der Regulirung der Pfarreien und Lo-falten das Pfarr - und Schulpatronat der neu errichteten Pfarreien und Trivialschuien nicht übernommen, sondern es unmittelbar an den Religions-Fond, bas ist, andre dem Religions-Fonde verwaltende Landesregierung abgetreten haben, nicht minder, wo es sich um die Seite 58 der gedruckte» neuen Schulvcrfassung der Landesstelle vorbehaltene Besetzung dee Direktorate und Lehrämter an den Hauptschulen, welche Eigenschaft nun auch alle ehemaligen Stadtschulen von drei Klasse» Werden annchmen müssen, handelt, der Schuldistriktö-Aufseher nach der Vorschrift, Seite 63 mit Beilegung aller eingekommenen Bittschriften der Kandidaten dem Konsistorium zwar das würdigste Subjekt in Vorschlag zu bringen, das Konsistorium aber diesen Vorschlag mit feinem gutachtlichen Berichte an die Landesstelle einzubegleiten. Damit jedoch die Landesstelle in die Kenntniß aller Umstande gesetzt werde, die auf die Eigenschaft der Schule, auf dis Erledigung des Schulamtes, auf dessen provisorische Verwaltung, auf die Eigenschaften der Schulamts-Kandidaten, auf den mit dem Lehramt: yerhuridenSN Gehalt > Md den etwa, aus HO C 627 ) AzA dem LandesschiA- ober Bruberschaftsfsnde sistemlsirten Beitrag Bezug nehmen, hak man in dieser Absicht für tue Schul-Disirikts.-Aufseher dir anliegenden Rubriken zu einer Tabelle entworfen, welche die Ueberfichk aller dieser Umstande auf eine ungemeinerleichternde, und die Ersparung der Auskundschaßtsakforderungen bezweckende Art liefert- Diese hat nun das u. rc. den geistlichen Eckul-Distrikts-Aufsehern mitzutheilen, welche die hiernach allsgefüllten Tabellen stets ihren Mittelst des Konsistoriums an die Landessielle zu erstattenden Vor-schlagen betzuschließen haben. N. 6796 Gubermal - Verordnung für Böhmen vom 8. Jänner 1806. Um den Unordnungen, welche auS den separir- g^Mm” ttn Anzeigen und einzelnen Abfuhren, der, dem Lan- sonde.Mal- lenden Soers des- ober sogenannten Normal-Schulfonbe gebühren- lassenfchafts- den, und in die halbjährige Verzeichnisse aufzuneh- m8gt°ni‘«$«s Menden Verlassenschafksbeiträge» entspringen, nicht obeT"«* nur Schranken zu setzen; sondern auch der t, ©faa^-- bemessen*^ buchhaltung die Ueberficht des Ganzen, und die Kon- worden fetm, trolle zu erlelchtern, hat das k, Kreisamt sämmtlk- betn fl/t« mit , . batbjäbrigen cht» Verzelchnis- ft» aßjnytii gen» ’) Dlefer Nr. sollte der erste stehen, mcU rr aber üherft» hrn worden, wird er hier nachgekragen. HB C 6*8 > ti)nt Ortsgerichten die Zirkular-Verordnung vom 15. October v. I. die ihnen hierüber eine deutlich aus-einander gesetzte Belehrung ertheilt, in Erinnerung zu bringen, und ihnen wiederholt einzuschä ftn, keine dem Laadesschulfsnoe znfallenden Äerlassenschaftsbei, träge, sie mögen in Testamenten oder nach dem Gesetze bemessen worden seyn, eiizeln, sondern immer mittelst der halbjäh i§en Verzeichnisse anziizrigen, und dje gepflogtzne Richtigkeit zu brwähcen. Nota, Das Repertorium über diesen Band folget bei dem 22. Band, als über den ganzm Jahrszang i8o6>