Ve rz eichniß der in diesem ersten Bande enthaltenen Verordnungen vom Lten Mä'rz bis lezteu Dezember i792- März. Nro. Seite 1. Eröfnung des Todesfalls Sr. k. k. Majestät Leopold des 2ten des Regierungsantritts Sr. kön. Majestät, und Bestättigung sämmtlichcr Aemter und Beamten, vom 2.ten Marz. I -Hofdekret vom 2ten Marz. Siehe rückwärts im Nachtrag unter Zahl 4(14 nach. 2. Daß sich in Ansehung der Entadelung eines Kriminalsverbrcchers in dem Urtheile lediglich nach dem 38. §. des Gesetzes über Verbrechen und Strafen ohne Rücksicht, wo der Verurtheilte den Adel erhalten hat, zu be- nehmen sey. vom 2ten Marz. Z 3, Studienferien Bestimmung in Böhmen, vom •2ten Marz. 4 4, Die nach der Strafzeit eines Züchtlings ein- trettende politische Vorsichten nicht imKrimi-nalurtheile aufzuführen, vom -ten Marz 4 5, Was bey Einsendung der Ausweise über ver- kaufte oder verpachtete Staatsgüter zu beobachten feie, vom 2ten Marz. 5 a 4.. AB C 2, ) ht,B Nro. Seite 6. Vorschrift in Ansehung des Maaren - Kaufund Verkaufes auf den Linzer Jahrmärkten. vom 2ten Marz. 5 ^ 7. Daß alle Eigenthümer ihre Pfänder bis letz- ten April 1792 aus dem Brüncr Versatz-amtc auslöscn sollen, vom sten Marz 6 8. Die Schädlichkeit des Himmclsteins, wenn dieser als Haarpuder gebraucht wird, vom 2ten Marz. 7 9. Was bey Untersuchung und Bestrafung der Kuratgcistlichkcit zu beobachten sei. vom 3ten Marz. 8 10. Zu Laibach wird ein eigenes Berggcricht aufgestellt. vom Aten Marz. 12 11. In wie weit verwaiste Unterthans -Kinder zu herrschaftlichen Diensten gefördert werden können , wobei das Dienstbothen Patent aber zu beobachten ist. vom Aten Mar;. 12 12. Die Landrechten dürfen die Ausweise derRait- Taxcn nicht mehr jährlich einscnden. vom yten März. 13 13. Das Lottospiel wird in Vordcröstreich aufge- hoben. vom 8 Marz. 14 14. Biersatzrcgulirung. vom 8ten Marz. *4 15. Genezres, oder sonst verfälschtes Gctraide auf die Prager Marktplätze zuführen, wird unter Konfiskationsstrafe verboten, vom 8ten Marz. 1 16. Die auf dem Getraidmarkt arbeitenden Tag- werkcr, oder Helfer, sollen sich nicht mit Mäklcreicn, Zubringen, Vorkäufiereien abgeben. vom 8ten Marz. 17. Quauer Zinns und andere Kostenliquidation all« Seite alle Quartal auf einmal einzubegleiten. vom 8t. n Marz. iS. Die sich um eine Bürgermeisters, oder Rathmannsstelle auf dem Lande bewerben wollen, was zu beobachten haben. Vomyte« trtcr; 20 Hofdekret vom 9ten Marz. Siehe rückwärts in Nachtrag unter der Zahl 465 nach. 19. Anonimrsche Anzeigen, wie zu behandeln, vom yten Marz. 21 520, Erläuterung in Absicht auf den von den Hörern der Theologie einzuholenden katccheti-schen-und pädagogischen Unterricht, vom 9ten Marz. 22 21. Die kärntnerischen Grundobrigkeiten, und Waldeigenchümer werden zu einer bessern, und _ wirthfchaftlichern Holzgebährung aufgemuntert. vom 9ten Marz. 24 22. Der schädliche Holzverkauf in den Gegenden der Hauptstadt Klageufurt wird beschränkt, und die Schiffahrt auf den Werthcrsee zur Transportirung des Holzes für jedermann fret) erkläret, vom 9ten März. 25 23. Weitere Bcstättigung der Länderstellen, und Enthebung der neuen Eidespflicht Ablegung Vom 9ten Marz 28 24. Den jüdischen Steuergcfällseinnehmern die As- sistenz zu leisten, und die nvthigen Verhöre ohn-entgeltlich aufzunehmen. vom9tenMarz 29 25. Das Patent, wodurch das Vergolden der Münzen verboten wurde, wird erneuert, v om loten Marz. 29 26. Dir Einlegung der Schuldensteuer - Fasswnen, a 2 und M’ ( 4 ) AB Nro. Sek- und Abführung der diesfälligen Beträge betreffend. vom loten Murz. 30 27. Vorschrift wegen Zensurirung der Zeitungen. vom 1 1 ten Mürz. 31 ,28. Für die Lehrer der höheren Fakultäten wird der Rang festgefetzct, und soll der Studienreferent bey der Landesstelle dem Studien Konsesse öfters bepwohnen. vom 12ten Marz. 33 29. Anweisung der Ortsgerichte und Justizbehör- den zur genauen Beobachtung der Kriminal-gcrichtsordnung. vom 1 - ten Marz. 33 30. Die Erklärung der Dicnstesunfähigkeit der Staatsbeamten soll keinen Thcil des Straf-urthcils ansmachen, vom 12ten Marz 34 Hofdekret vom 12ten Marz. Siehe rückwärts in Nachtrag unter derZahl466 nach. 31. Auch das Invaliden - Institut ist in Ansehung der, demselben zufallenden Vermächtniße, oder Erbschaften von allen Taxen und Stempeln befreit, vom 12ten Marz. 35 32. Advokaten erhalten Weisung, wie sich in Rücksicht der Entfernung von ihrem Bestimmungsorte zu benehmen habe, vom > 3ten Marz 36 33. Wie die Zoll - Kontreband Denunziationen zu behandeln sind, vom 14tcn Marz 38 .34. In Pulver und -Salniter Schwärzungsfäüen was den Apprehendenten und Denunzianten abzureichcn (eie. vom 15ten Mar; 4» 3 5 Vorschrift wegen vorzunehmcnden Visitationen der Gerichtssteven. Vom 1 eten Mar; 4® 36. Vorschrift wegen Versorgung der zur Verwaltung W ( 5 ) W Nro. Sett, fung ihres Amts untauglich gewordenen Seelsorger. vom iz,ten Mar; 42 57 Wenn ein, in eine Koukursmafst gehöriges Depositum zur Tilgung der Schulden erhoben wird, kann kein Zählgeld abgenommen werden. vom >?ten Marz. 4$ ,‘j,8 Ortsobrigkeiten haben die nachläßigen undnn-ruhio^nMagistratsindlviduen anzuzeigen. vom igten Mar;. 49 - .39. Kriminalgerichte sind nicht mit Versorgung der Abgcurtheilte» zu belasten, vom 15ten Mar;. 49 40 Es habe bei) der Lizitationsordnung zu verbleiben. vom 15ten Mar; LS' 41. Juden in Wien so eine wirkliche Waaren- handlung führen , wienach die Ausstellung trokener Wcchselbricfc erlaubet sei), vom i6ten Mar;. 54 42. Universitäts Einrichtung in Jnnsbruk, vom i6ten Mar; 56 4/\ Die landesfürstlichen Bankal - Remanenz - und Gerichtsgelder sind längstens binnen 3 Monaten nach Ende jeden Militärsjahr abzu-führen. vom 17ten Marz. A3 44. Die Länderchefs sollen fcrners die monatliche Rückständs- Ausweise über die an.die Hofstel-lc erstattet, und unerledigt gebliebene Berichte. einsendcn, und was noch hiebey zu beobachten seye. vom lyten Marz. 59 45. In welchen Fällen keine Rekurse würden angenommen werden, vom 1 gten Marz Co 46. Wo tie auf dem Lande streitenden Partheien die Beschwerden und Rekurse in der gehöri-fl'3 gc» Nro. Seite gen Rechtsfrist erbringen sollen. vom igten Marz 6l 47. Das jede an das Präsidium in einer zur gerichtlichen Erkcnntniß gehörigen Anliegenheit, eingereichte Vorstellung, als nicht cingcreicht werde angesehen werden, und wie der in solcher unterschriebene Advokat anzuschcn scye. vom lyten Marz. 62 48 Der Zoll aufKapwein wird festgesetzt. Vom iqten Marz. 64 49, Ueber vie etnzutreibcnden Tarbeträge ein Pro- tokoll zu führen, und alle Quartal diesfäl-lige Verzeichniße einzuscnden. vom lgtett Marz. 65 50. Die kandcsstellcn haben die Militärgegcnstän- de bevor mit den betreff. Kommando abzu-thun, und sich nicht gleich unmittelbar an die Hvfstellen zu verwenden. Vom eitert Marz. 66 AI. Vorschrift zur Marktordnung in Bezug des schädlichen Verkaufes durch die Tagwerkcr, Träger, Weiber, die in Unterhändler ausarten. vom 22. Marz. 67 A2. Jeder der sich vom Lande nach Prag begiebt, besonders aber die Juden sollen mit einem Paße, oder sonstiger Legitimation versehen seyn. vom 22. Marz. 7* 53, Die den Unterthancn gebührende Militär Ein-quatirungs- und Vorspanns - Vergüttungen nicht zu unterschlagen, vom 2Z. Marz. 73 A4. Kein Bau - oder Reparation soll ohne Konsens unternommen werden, vom 2Z. Marz. 72 C 7 ) Nro. v ‘ Seite 55v Käßsatzung in Niederösterreich, vom 23. Marz: 74 56. In Ansehung der nicht siegelmäßigen Unter- thancn in Tyrol und an den wälschen Kon-finen ist der Zwang an die Beiziehung eines Notarii puhlici zur Errichtung lctztwilliger Geschäfte oder sonstiger verbindlicher Urkunden aufgehoben, vom 23. Marz. 75 57. Censoren sollen in Zeitungen, und Wochenblättern innländischc Thatsachen, künftige Vcrordnlmgcn und Unternehmungen so lange nicht zulassen, bis das anzubringende sicher wahr seye. vom 26. Marz. 77 58. Maßregeln zu Abstellung der Bettelei in Triest. vom 26. Mar;. 78 5g. Daß die Besitzveränderungen bey den Domi-nikalgültcn binnen Jahr und Tag zur Umschreibung angezeigt werden sollen, vom 28 Marz. 85 60. Städtischen Beamten ist verboten , städtische Realitäten in Pacht zu nehmen, vom 29. Marz. 86 61. Kartcnstempels wegen sollen keine Kartensab- rik-oder Hausvisitationen Statt haben, vom 29. Marz g6 62. Berichte, ob Stiftungs - oder Kirchengeld- Darlehen, wenn vom Stempel befreit sind, vom 29. Marz. 87 63. Kein Jude soll sich ohne einen Meldnngszet-telaus dem Lande begeben, vom 29. Marz. 87 64. Klostermendikanten sollen keine Amulete, Lu- kaszettel Agnusdei anstheilcn. vom 29. Marz. 88 (t 4 65. d c » ) %« Mo. Seite 65. Censoren haben bey Broschüren ober Schriften keine Persönlichkeiten zu halben. Vom ' 29. Marz. 88 A v r i l. 66. Wegen Prüfung der privatim studirenden Jünglinge und diesfälligcn Honorarium, dann ' Jmmatrikulirung den Studirenden bcy öffentlichen Schulen. vom Uen April. 89 67. Erläuterung wegen Einrechnung der Ferial- tage, in die gesetzliche Fristen, vom 2teit April. 90 68- Juden und andere Negotianten sollen kein Gold und Silber einhandeln, und außer Land schwärzen, müssen solches zur Einlösung zu bringen ist. vom 2ten April. 92 69. Tischtitel aus den Religionsfond wie zu ver- stehen sey. vom 6ten April. 91 70. Vorschriften in Bezug der verminderenden Schreibereyen bey den Ländersiellen. vom yten April. 91 71. Kaffe Skontirung nicht auf bestimmte Zeit zu beschränken, vom loten April. 94 72. Die Ausweise des Vermögens der Ausgewanderten stets nach -der Kameralwährung berechnet einzureichen, vom 10ten April. 94 ‘73. Erneuerter Verbotst Heugewölber und Ställe mit fteyen Licht zu betretten. Wirthe sollen in Ställen Laternen herbeyschaffen. vom loten April. 95 74. Bestimmung der zur Verleihung der Kom- ' mer- UM C 9 ) UM Nro. Seite merzialgewerbe berechtigten Behörden, vom loten April. 96 75. Den Greißlern, Fragnern, und Fütterern wird untersagt Hülsenfrüchte oder sonstige Waaren an andere Partheien, besonders Kroatcnwci-bcr zum Hausiren abzugebcn. vom i2ten April. 97 76. Beamten sollen bey Versteigerungen sich aller eigenen Aufklärungen über die Fragen > und Zweifel enthalten. Vom 12. April. 98 77. Den Berichten über Judenhcurathen ist das Attest der Braut über den gehörigen Normalunterricht beyzulcgen. vom 12. April. 99 78. Beleuchtungsbcitrag der Eigenthümer in Wien, vom 13. April. 100 79. Die Gemeinden in Krain dürfen ohne Bewil- ligung der Landesstelle oder des Kreisamts keinen Rechtsstreit unternehmen, vom 13. April. toi go. Für jedes Jahr die Präliminar-Bausisteme nach den Rubriken zu verfassen und zeitlich einzusenden, vom 13. April. 102 81. Wegen des hinterlaffencn Vermögens und der ' Abhandlungspflegc der in der Minderjährigkeit verstorbenen Soldaten, vom iZten April. 103 82. Weisung, worauf bey vorkommenden jüdischen Zessionen zur Sicherstellung des jüdischenSteu-crgcfälls der Bedacht zu nehmen scye. vom 14. April. 104 83. Einige Mißbräuche bey Arbeitern und Hand- werkern werden unter bestimmten Strafen wiederholt abgebottn. vom 14. April. 105 fl 5 84* «0$ < io.. ) « Nro. ©vite 84. Poststazion sollen tie monatlichen Kartirungs-böchen richtig einsenden, vom l 6. April. 107 85. Daß die Zollfreye Einfuhr des geschmolzen neu Unschlirts ferner gestattet, und die Ausfuhr des rohen Unschlitts und der Kerzen verboten sey. vom 16. April. 107 86. Bcy Einreichung "der Gesuche solle die erste Instanz nie übergangen werden. Vom 17. April. 108 8/.-Bey Einbringung eines Deserteurs vom Ci-vilstande stets eine dem Deserteur überzeugende obrigkeitliche Beschreibung der Thatsache (Species Facti) mit einzusenden, vom 17. April. 108 88. Zeichen der Feuerlöschkommissarien bey einer Fcuersbrunstin Kärnten, vom 18. April. 109 89. Die Benchmung gegen, und bcy Hundswuth- vorfallenheiten. Vom 18. April 110 90. Weingärten Veräußerung oder Abtrettung ist den Tranksteuerämtern zu melden, vom 19. April. 114 91. Wenn der Bericht über die Beschaffenheit der Normalschulen zu erstatten, vom lgtett April. 92. Daß die Judengemeinden ohne eingeholte Be- willigung keine Kontrakte anstoßen, auch keine dem jüdischen Fleisch - Verzehrungs - Aufschlags-Gefälle nachtheilige Verbindung cin-gchen sollen. Vom. 19. April. 11 $ 93. Was bey Errichtung oder Erweiterung der Schulgebäude zu beobachten, und wobey auf ein besonders Zimmer für die Jndustrial- schulc W C n ) Dfro. Serke schule bedacht zu nehmen stye. Vom 19. April. 116 94* Die für Wcinakzis Restituzioncn eingeleite-ten Manipulationsvorschriften betreffend, vom 19. April. Hä 95. Gewaltsamen Todesfälle haben nicht die Oetspfarrcr, sondern die Dominien anzuzei- gen. vom 19, April. 120 96. Wie die Ein-und Auswanderungstabellen zu verfassen, vom 19. April. 120 97. Dem Studienkonfeß ist der Bibliothekar als Referent beizuziehen, Unterrichtsgcld 'soll zur Unterstützung armer siudirenden Jünglinge verwendet werden, vom 20. April. 120 98. Einrichtung des Studienkonsesses am Lizäum zu Laibach, vom so. April. 121 99. In der Restitutionsklage aus Gründen neu- er Zeugnisse sind die Weisartikel nicht beizu-bringen, oder der Eefüllungseid anzubtethen, wohl aber erst bei der Rcchtsführung in der Hauptsache, vom 20. April. 122 100. Taxenbezug von denen in der Verwaltung des adelichen Richteramts übcrflüßig, oder gar nicht erlassenen Expeditionen wird dem Ortsgerichten- ob der Ens unter vierfacher Strafe untersagt, vom 20. April. 122 101. Weisung in Betreff der bei der Hosilelle hangenden Rcstanticn. vom 21. April. 123 102. Glaßwaarcnverkauf in den dießfälligen Niederlagen. vom 2,. April. 124 1DZ. Neue Polizcyverfassung in Vorderösterreich, vom 22. April. 125 •W C 12 ) Nro. Seite. 104. Algemeine Marktordnung für die Haupt - und Residenzstadt Wien und ihre Vorstädte, vom 22. 2(ptt(. iZs 105. Wegen abzunehmenden Zoll von denen mit Kupftrtafeln versehenen Werken der Naturgeschichte, Alterthumskunde, Mathematik, Anatomie und dergeichen. Vom 23 2(prit. 164 106. lieber die bezahlten Zinnßgelder der Pächter und Unterthanen, mäßen statt den Aufschreib-chücheln gestempelte Quittungen ausgeferti- get werden. Vom 23. April. 164 107. Die Munizipal und schuzunterthänigcn Städ- . te sollen nicht unbrauchbare Rechnungsextrak- tc, sondern förmliche Rechnungsabschriften an die Buchhalterei jährlich einsenden, auch keine ungebührliche und pflichtwidrige Ausgabe verrechneri. Vom a6. April. 165 108. Bestimmung, wie ein jüdischer Fleischhauer, welcher den zu der Schachtung genommenen Meldungszettel verlohren zu haben vorgiebt, das Fleisch nach dem Gewichte zu versteuern habe. Vom 26. April. ' 166 109. Zu den Obrigkeiten eingebrachte Tabakpra- varikant ist sogleich zu verhören. Vom 26. April. 167 HO. Don saumseligen Advokaten zu bezahlende Pönalitäten gleich den anderen Strafgeldern zu berechnen. Vom 26. April. 167 Hi. Wer mit einen Postwagen von Prag abzu-rcisen Willens ist, muß vorläufig einen Post, zettel von der k. Polizeydirektion lösen. Vom 26» April. 168 ÄS /( 13 ) W Sivo. Seite. 112. Bei Pässen - Erthcilung zum Hausiren ist dar- auf zu sehen, ob der Paßwerber ein Inländer sei. vom 26. April.. 168 113. In wie weit das zu Dcminikalbrücken ge- widmete Bauholz der Wegmauth unterliege, vom 26. April. 169 114. Auskünfte in Betreff der zum Militär abgegebenen Unterthanen sind bet den Wcrbbe-zirks Regimentern einzuholcn. vom 27. April 169 HZ. Weisung wegen der ungeprüften Privatlch- rer vom 27 ?1pril. 170 116. Bei Strafe sollen nicht mehr als 60 Zent- ner, oder 40 Jhrnen, oder 60 Eimer nasser Maaren auf die Frachtwägen geladen werden, vom 27. April. 170 117. lieber die Fechsung sind keine Ausweise ein-zuscnden, sondern nur allgemeine Anzeigen zu machen. Vom 27. April 173 118. Alle in das Depositenamt bestimmte Schuld- scheine, und andere Gelder sind durch ordentliche Gewalthaber an das O. Oesterrci-chische Landrecht zu übergeben, vom 27, April. 172 1 i 9. Wie die Bittwerber um eine Stelle bei der - Appellation oder den Landrechten ihre Gesuche einzurichten haben. Vom 27. April. 173 120. Zu Einbringung der vcrspätteten Naturalquittungen wird ein pcrcmtorischer Termin von Tag der Kundmachung auf zwei Monat festgesetzt, vom 27. April. 174 ^ C 14 ) $0$ Nro. Seite. 121« Einfuhr und Ausfuhr des rohen Unschlitts und der Kerzen ist verboten, vom 30, April 175 122- Wege» Vergüttung der auf den Hofreisen zu Grund gegangenen Pferde, vom 30, April. 175 123. Die Länderstellen haben, so oft sie bei der Oberpostamtskasse Gelder zum Empfang anweisen , die Anzeigen nach Hof zu machen, vom 30. April. 177 Mai. 124. Wegen Ausweisung der Besitzveränderungen in der Bukowina, und Haftung der Grund-obrigkeitcn für die Untcrthansbedrückungen ihrer Beamten , Pächter , und Untcrpächter. vom 2. Mai. 177 125. Landesausschuß in Böhmen, wird in die Wirksamkeit gesetzt, vom 3. tiftai- 18b 126. Obrigkeiten und Gemeinden ob der Ens werden von der Unterhaltung der Hufschlägc an der Donau enthoben, vom 3. Mai- 180 127. Rabbiner und Rcligionswciscr sollen jährlich zu Anfang des Schuljahrs über den Nutzen des Schulwesens eine Predigt halten, vom 3. Mai. 18t »28« Wegen verläßlicher Erhebung des Viehstandes. vom 5- Mai. 181 129. Wegen Bestimmung des Einfuhrszolls für die Moldauer uud Walachischcn Weine, vom 7. Mai- *84 W C 15 ) Nro. Seit«, lßo. In Ansehung der, den Berichten über Rekurse beizulegcnden Protokollsauszüge und Urkunden. vom 7. Mai, igg 131. Krämercihandel ist den Schulmeistern, noch sonstigen Weibern zu crtheilen. vom 8-Mai. i86 132. Warnung von den falscher Französischer Fe-derthaler mit der Iahrszeit 1767. vom 8- Mai. 186 133. Die Obrigkeiten sollen sich zur Ausfertigung aller bis Ende April zu Stand gekommenen Handlungen, Kontrakte, und dergleichen , mit Stcmpclpapier versehen, die erübrigten Bogen werden sodann mir baarem Gelte wie- • der cingelöst werdm. vom Mai 188 134. Weisung, wie sich die Krcisämtcr in Betreff der Liefer- oder Zehrungsgelder oder Reisekosten bei städtischen Untersuchungen zu benehmen haben, vom 10. Mai. 188 135. Kinder sind von dem Genuß des Wassers, schirlings durch die Schullehrer zu warnen, vom 10. Mai. 189 136. Den Händlern mit Schnittwaaren wird der Gebrauch jener Ellen, wo auf der einen Seite Wiener, und auf der andern die böhmische kurze Maaß ausgezeichnet ist, verboten. vom 10. Mai. 190 137. Wegen Verführung des Koscherwcin über . Iglau nach Böhmen, vom 11. Mai. 191 138. Die Erzeugung der Bänder ist nur aufHandstühlen für jederman frei zu lassen, vom 11. Mai. 191 HO C i6 ) 5Rte. Seite ‘3,9- Echmalzhändlcrn wird verbothen von dem Schmalze, welches in Wien zum Verkaufe bestimmt ist, unterweges etwas ab, oder auf der Strasse wo immer einzusctzcn. vom II. Mai. igg 140. Erläuterung der Hofverordnung in Betreff . der Hausvisitationen, welche zur Ausfindigmachung der Tobakkontrabande vorgcnom- • men werden, vom 11. Mai. 192 141. Mer in die Erbfolge jenes Vermögens , worüber nicht testiert worden, oder könnte, trctte» könne, vom 14. Mai. 195 142. Auf die einzuführenden ausländischen Spielkarten wird in Tirol nebst der Zollgebühr, statt dem Stempel ein Impost gelegt, vom 14. Mai 196 143. Die den Juden, auf ihren vorigen Namen ausgestellten Hausirungspaffe sollen auf ihren itzigen Namen umgeschrieben werden, vom i4- Mai- 496 144. Herabsetzung der Thoraminjanim - Lax bei der Judcnschaft in Gallizien. vom 14. Mai. 197 145. Referent soll ein Skontro über die aus seinem Depatremeute bei der untergeordneten Behörde rukständigen Berichte führen, vom 14. Mai. 198 146. Die Passe zum Haustren, sollen nicht nur allen Fremden abgenommen werden, sondern auch derlei Pässe in Zukunft nur jenen, die zum Haustren befugt sind, unter sonstiger Strafe von 25 Gulden ertheilet werden, vom 14. Mai. 199 147. Su£' C 17 ) Nrv. CM 147. Wegen Lehns Empfanges in Niederöstcrrcich. vom 14. ttlai. 200 148. Don Pferden, wenn sie gcführet werden, soll sich der Kutscher oder Knecht nicht entferne«. vom 15. mal 202 149. Einleitung in Betreff der Gimnasialgegen- siände. Vom 17. Mar. 202, 1 §0. Wenn über ein auswärtiges Urtheil wider einen hiesigen Untcrkhan die Exekution zu verwilligen ist. vom ig. Mai. 204 15Merkantilintercsse zu 6. pr. O. bei Foder-ungcn zwischen Kauf-und Handelsleuten ist auch ohne ausdrücklicher Bedingniß zuzuspre- ' chcn. ' vom l8. Mar. 20J> 152. Die Kreiskommissarien sind bci'Militärmar-schen abwechselnd zu verwenden, vom ig. Mat. 206 153. Auf die Umsiedlung der Juden vom platten Lande in die Städte nicht zu dringen. - vom ig. Mar. 207 154. Die Verleihung der Kommerzial - Professro- i neu und Gewerbe in den Landesfürstlicbcn Städten und Märkten wird den Magistraten und auf den Lande den Ortsobrigkeiten eingeraumet. vom ig. Mai. 207 155- Krumauct Holzschwemm Privilegium des Fürsten von Schwarzenberg, vom 18. Mai. 208 156 Kupferstecher sollen ihre Kupfer'der Censur unterwerfen. vom 19. Mai. 210 157. Raitbeamte zu Triest hat da zu verbleiben rrnd die Raittaxen in Triest sind wie vor dort abzunehmen. vom 21. Mai. 210 h '58. . C i8 ) « Mo. Seite. IA8- Appellationsgericht hat in Bergsachen den montanistischen' Repräsentanten beizuzichen. vom 21. Mai. 2ii 159. Einen unbedingt erklärten Universalerben kann wegen der Lrbücucr die Iuvcntnrser-richüing nicht aufgedrungen werden, vom 21. Mai. 211 >60. Bankalgefällen Administrationen, wicnach auf die Auswanderer Aufsicht zu tragen ha- ; den. vom 2t. Mai. 212 161. Worauf bei Legung der Realkaution zu Händen eims Fonds gesehen werden soll, vom 2Z. Mai. 212 . 162. Ein Verzcickniß über die Commercial und Polizeygewcrbe einzubringen, von: 23. Mai. _2i3 163. Zoll ausländischer Stiftlröhren betreffend. Vom 24. Mai. 217 164. Ohne Paß darf auch niemand zur Markzeit in Stabten und Märkten hausiren. vom 24. Mai. 217 165. Privilegium für Müller und Eisenmeier Fa- brikanten der Seiden und Zwirnkantcn. vom 25. Mai. 218 Hofdekret vom 25. Mai. Siehe ruck- . v, Werts im Nachtrag unter der Zahl 467 nach. 166. Abstellung des vom unbefugten Juden und Christen öffentlichen Tändeln auf der Gaßen. vom 25 Mai- 222 167. Wegen Verhinderung und gänzlicher Einstellung der Wahlfarthszüge. vom 25. Mar. v 224 AB C 19 ) AB Nro. Seite. 16g. Stellung zue Miliz nie als eine Strafe zu erklären, vom 25. Mai. 227 169. Wegen kleinweisen Verkauf der Hölzbr an das ärmere Publikum. Vom 25. Mal. 227 170. Wegen Vergütung der Actzungsgcldcr, der in der Untersuchung stehenden Verbrechern, vom 25. Mai- 228 171. Alle Privilegien sollen zur Landesfürstlichen Bcsiättigung gebracht werden. vom 25. tllßi. 228 172. Die Hufschlage an der Donau in Nieder -und Oesterreich ob der Ens werden von Ban- * kalärarium erhalten, und eine Wassermauth angelegt, vom 30. Mai. 231 173. Diesfälliges ergangenes Patent. vom 30. Mai. 232 174. Bei neuen Gebäuden, sollen die Stalltbü- . ren so hoch gebauet werden, damit auch Pferde hinlänglichen Raum zum Durchgang finden. Vom ZI. Mai. , 234 175. Ein Vormerkbuch über die von dem Dräu-, tigam gepflanzte Obstbäume zu führen. vom ZI. Mai. 235 176. Assistenz zu den, von den Bankalbeamtcn vorzunchmenden Hausvisitationcn kann auch mündlich angesucht werden- vom 31. Mai. . -235 177. Wie die Fortgangszengnisse sowohl für die an den Gimnasien ssudirende Jünglinge, als auch für die deutschen Schüller auszuftrtigen. vom 31. Mai. 255 178- Auf Abstellung des Viehhaltens in Wald- Anflug zu sehen, vom 31. Mai. 237 b 2 179. rs c 20 Ls 9%g>. Seite. 179. Geistliche des Bistritzcr Vikariats nntcrsic-hendcm Magistrat zu Kaurzim. vom 31. Mai. 238 I u u i u s. 18c. Wie sich bei dem ans dem Auslände ankom-mcnden Fremden in Absicht auf die Pässe 1111b allgemeine Sicherheit zu benehmen feie, vom 1. Juni- 238 Hofdckrct vom l. Juni. Siehe rnck-werts im Nachtrag unter der Zahl468 nach. 1S1. Wie den bei den Kottonfabriken fürgehcn sollenden Uiberlistungen durch die Bcschanan- stalt zu helfen wäre? vom 2. Juni. 239 182. Vorschrift zur Abfaßung und Evidenzhal- tung eines Kommcrzial und Manufaktur-Schema. vom 2. 3um. 240 183. Jüdische Steuereinnehmer sollen die vonRe- stanziarien gepflogene Richtigkeit dem Krcis-amte anzeigen. vom 2. Iuni. 245 184. Zoll in Transit» durch Tirol von dem zum 1 Gebrauch der bairischen Messmgfabrik zu Rosenheim bestimmten Venezianischen Gall-mei. vom 4 Juni. 246 Hvfdekrct vom 4. Juni. Siehe ruck-werts int Nachtrag unter der Zahl 469 nach. I8f. Gipsmahlen auf Fruchtmühlen wird verbuchen. vom 5. Juni. 247 186. Wenn Hausinhaber für ihre an die Mi-litärvartheien überlassene Wohnungen der Zinns zu bezahlen, vom 6. Juni. 248 iS7t c 2i r Nro. Seite. 137. Von Hinterlegung der' Referatsbögen in besondere Faszikel hat es abzukommen. vom 6. Juni. 248 188- Juden sind ungestöhrt auf dem platten Lande zu belassen, vom 8. 3unr 249 189. Görerbesitzer, wenn Pfarrealichen in Anspruch nehmen t was der llntersuchungs-kommiffar zu beobachten habe, vom 8. Juni. 249 190. Unregulirte Magistrate, Gemeindrichter zu bctitteln. vom 8. Juni. 250 191. Wegen Bestrafung der Salzvckturanten in Fällen der unrichtigen Ablieferung. vonr 8- Juni. 2Zs 192. Eidesforinel für die Magistrate der Muni- zipalftädte. vom 8- Juni. 2Zr 193. Womit das Hierlandes bestehende Ausfuhrs- vcrboth des ZiegcKmhs in Ansehung Tirols gemäßiget wird, vom 8. Juni. 2Z4 194. Auf die Güte des Brods und Semmel zu sehen. vom 10 3«nt. 255 195. An die Straßen mit ihren Gründen rainende Unterchanen, wie sich in Betreff der öden Plätze zu'benehmen haben. vom 11. Juni. 2Z6 196. Höckcrbefugniße sollen bei einem Todessalle eingezogcn, und zur Kassjrung angczeiget werden, vom u. Juni. 256 197. Wie nach die Konkursprüfung zur Erhaltung der geistlichen Pfründe wirke, vom 12. Juni. 257 198. Daß weder Bencfiziat, noch eine Ordensgemeine in Ansehung des abzuführendcn Bei- b 3 ttags c 22 ) ^ - Nro. Seite trags für die Jntrrkalarfrüchte erledigter Pfründen etwas zu zahlen schuldig seye., »cm !.3; Iuni. z . 257 199. Für das Versatzamt werden beständige Lizi-tations- Tage bestimmt, üotn 14. 3imt. 258 200. Das sogenannte Geffellenmachcn bcy den fein Stahl - und Zcugschmicdcn abzustelleu. vom 14- Juni. 258 221. Bcy einer Landestrauer ist von der Zeit der cröffncten Schauspiele auch die Musik zu gestatten vom 15. Juni. 259 202. Haller Stiftsfräule Todesfall ist anzuzeigen, und das Ordenszeichen einzusendcu. Vom 15- Iuni. ' 259 203. Ausweise über die Rückstände der jüdischen Schutzsteuer sind nach Hof einzusenden. Vom 15. Juni. 260 204. Lehrer an der Fakultät und Gimnasien sind * von Zcnsurirungsgeschäftcn befreit. Vom 15. Juni. - 260 205. Auf die verbotenen jüdischen Pachtungen zu wachen. Vom 16. Iuni. 260 206. Daß der Ctryszr - ?er Dekanat des Lat. Ri- tus im Iasloer Kreis dem Krosner Magistrate zugcrheilt sey. vom 20. Iuni. 261 207. Tax für Nachsicht des Alters ist ohne Rück- sicht mv Religion abz»;nehmen. Vom 21. Juni. 261 ' 208- Daß auch die sogenannten Kinderkarten, gleich allen übrigen. Spielkarten dem Stempel unterliegen. vom 22. Juni. 261 209. Unterricht, durch welcheMittel die für erfroren Seite' W' ( 23 ) W Nro. gehaltenen Personen herzustettcn sind. Vom 2 2- Juni. v 262 21p: Wenn 'die erblosen untcrthänigen Gründein Mähren und Schlesien, fammt dem dazu gehörigen Vermögen anheim zu fallen haben, vom 26, Irmi. 268 211* Die Ertheilung der Absentirungslizenze vöm Dienstorre wird beschränket. vom 26. «Juni. 270 212- Der Essito Zoll, für die ans Kärnten nach Tyrol und von da zur Armee abzulicfernde Ochsin wird nachgeschen, und zugleich der Austrieb des Viehes in das Ausland Perboten. vom 27. Juni. 27» 213. Erweiterung der Frist zur Löschung der inde-bite haftenden landtaflichen Schuldvosten. Vom 27. Juni. 271 214. Zluf neue Schulen nicht anzutragcn. vom 2 8. 3uni. 272 2 j 5, Bcy der Rede von der griechisch nicht um ii ten Religion den Ausdruck Schismatik nicht zu gebrauchen, vom 29. Juni. 272 2i. Auf das Verbot der Einfuhr und des Handels ist mit allen nach beut Tarife 1788 und den folgenden Verordnungen aus dem Handel gesetzten Waaren fest zu halten, vom 3°. Juni. 272 217. Die Kommissionärs von fremden , insonderheit von französischen Waaren und Fabriken sollen abgeschaftwerden, vom 30. 3um, 273 Li8. Bey Besetzung der erledigten Kreiskommis-sarsämter solle auf die Verdienste der Kreis-sekrttäre gesehen werden. vom Zo.Iuni. 274 b 4 219 - w c 24 ) sw* Nro. Seite , 219. Uebrr die Einführung der neuen Polizcyver- fassung tu Triest. Pom ,30. Juni. 274 2 20. Parent in Betreff des neue» Steuerfnßes in ' ' Böhmen, vom 30. Juni. 297 221. Das Labet oder.Zwickenspiel wird als ein Hazardspiel vcrbothen. ^om 30 Juni. 303 222. Wodurch das Verbots) die Gipfel der Bäu- ■ me als Weinzeiger auszustcckcn erneuert wird, vom 30. Juni. 304 223. Wenn die Aufsicht auf Strassenbau zu fahren , und werden für Strasscnbercisungeu keine besondere Auslage» gestattet, vom 30. 3unt. ' 305 224. Die Verordnung vom 17. August v. I. wegen gestatteter Einfuhr der fremden Weine wird aufgehoben, vom 30. Juni. . 305 Julius. č2j. Aste Geldspiele und Gewette des Dienstgesindes und der Handwerksgesellen wird verbotheu. vom 2. Juli. 306 Hofdekrctvom 2.Juli. Siche ruckwerts im Nachtrag unter der Zahl 470 nach. 226. Pässe zum hausiren sollen in der Stadt Prag vom Magistrate' erthcilet werden, und gelten nur für die Stadt, vom 2. Juli. 309 227 Aufhebung der Illyrischen Hofkanzlei). vom 2. Juli 309 22Z. Wie man sich in Ansehung jener Militär, die zur Entlassung auf steuerbare Gründe geeignet sind , zu benehmen habe, vom 3. Zuli, ". - :m W c 25 ) ^ Ko. x ' Seite 229. Die Felder und Waiden an den Flüsten, Bächen Anen und See zu vermehren, vom 4- I.uli. 316 ?ZO. Merkantilintcresse zu 6 pr. Cento bey Fode-rungcn zwischen Kauf-und Handelsleuten ist auch ohne ausdrücklicher Bedtngniß desselben -> zuzusprechen, vom 4. Inli. ZU Hofdekret vom 5. Juli- Siche rukwertck im Nachtrag unter der Zahl 471 nach- 231. Ausfuhrzoll auf die Scidengalletcn oder Kokons. vom L. 3uti. 312 232. Hebet' Bücherverlasscnschaftcn, wie der Katalog zu verfassen, ohne welchen kein Buch oder Bibliothek zu verkaufen, vom 6. Juli. 313 Hofdekretc vom 6 Juli. Siche rukwerts im Nachtrag unter der Zahl 472 und 473 nach. 233. Womit der Zoll auf die'fremden und «inländischer Zukcrgattungen , und auf die Einfuhr des Zukermehl festgesetzt wird. Von» 6. Juli. 313 234. In den Kriminaltabellen auch die im vori- gen Quartal abgeurthcilte Verbrecher anzuzeigen. vom 9. Juli. ZlA Hofdekretc vom 9. Juli« Siehe rukwerts im Nachtrag unter der Zahl 474 und 475 »ach. 23 5. Nebst den Kauf - und Verkaufkontrakten sind auch Vergleiche und andere Verbindungs-Urkunden in der Landtafel fürzumerken, auch die Testamente, wenn der Erblasser eine Bürde zu Gunsten eines dritten auf sich genommen hat. vom 9. Juli. 315 h 5 236. %» C *6 ) AS Nro. . _ Seite 236. Errinnerung wegen ordentlicher Einsendung derSchulvisitationstabellen. üomy.3utt. 31!? 237. Postilions sollen keine Briefe aufnehmen und bestellen, vom 12. Juli. 318 238. Die für ein Lehramt an einer Pfarr oder Dorfschule präsentirten Individuen sollen die zur Bcstättigung ihres Lehramts nöthigcn Requisiten nicht bei) der Landcssielle sondern beiden Kreisämtcrn cinbringen. vom 12. 3«tt. 318 ' 339. Stärk - und Haarpudergattungen besser zu erzeigen, vom 13. Juli. 319 Hofdckret vom 13. Juli. Siehe im Nachtrag ruckwcrts unter der Zahl 476 nach 240. Städtisches Amt soll sich keines Landesfürstlichen Inftgelö bedienen. vom 13. Juli. 320 24». Ordnung in Betreff der zu Wasser aikkom» menden Fcilschaften. v»m 13.3ttlt. 320 24» Der Verkauf gedruckter Kundschaften wird blos gegen Zeugniß des Qrtsvorsteher gestattet vom i8- Juli. 32s 243. Erinnerung, daß keine Poststation ohne Gubernialerlaubniß verkaufet werden dürft, vom 19. 3uti. 323 244. Wichtige und bedenkliche Chirurgische Operationen sollen außer dringenden Fällen nie ohne Zuziehung mehrerer Kunstverständigen vorgcnohmen werden, vom 20. Juli. 323 245. Statt beurlaubten Amtsindividuen,' / wer- den keine Juornalisten vom Aerarium bewilliget. Vom 20. Juli. 324 So® C =7 ) So® Nro. Seite. 246. Daß keine Gemeinde iir Kärnten ohne Bei- , bringung der Bewilligung der Landesstelle oder des Kecisamtes sich in einen Rechtsstreit einlassen könne. vom 20. Juli. 325 247. Die Advokaten sollen bei den mündlichen Verhandlungen auf dem Lande zur Jnrotuli-rung der Appclationsschriften, auf Kosten ihrer Partbcien nicht reifen, ausser sie können sich über das ausdrükliche Verlangen der Parthcien hiezu ausweifen. vom 23. Iuli. ^ 325 248". Privilegium für die In Wien errichtete Kommerzial - Leih - und Wcchfelbank. vom 24. Juli. 326 349. Versorgung wahrer Findlinge. Vom 24. Juli. 338 250. Von Schlafkrcutzcr -Geldern nichts ohne 1 Admvdiationsanwcisung auszufolgcn. vom 25. Iuli. 338 251. Wie in Zukunft das vom Privatstallhältern abgegebene Streustroh zu vergüten sei. vom 26. I"li. 338 252. Wegen der aus der Fremde wieder in die Fremde durch die k k. Erblander transfitiren-den, wollenen, leinenen, und baumwvllcnen Waaren. vom 26. Iuli. 339 253. Erneuerung der Vorschrift, wie die Sti- pendien. und Stiftungswcrber in Absicht auf die Einreichung ihrer Gesuche sich zu benehmen haben, vom 26. Iuli. 340 234. Wie die Handelsleute, bei denen eine Ver- dächtige, oder bedenkliche Waarr angetro-fot wird, und die aus begünstigten Provin- jen %o» c -8 > ÄS Nw. ©riff, zen gekommene Maaren zu behandeln seyen. vom 26. Iuli. . 342 255. Brennholzhandel in Niederösterreich betreffend. vom 26. Iuli. 343 356. Minderes Kanzleipersonale ist zu auswärtigen Kömmissiongcfchäften, welche den Kreis-kommissarien zustchcn, nicht zu verwenden, vom 27. Iuli. 344 257. Einfnhrsbewilligung der Häringe und Stockfische nachdem bisher bestandenen Zollsatz. vom 27. Iuli. 344 238. Untherthanen, Steuermarkts und Kärnten, wenn die Führung einen Rechtsstreits verbitte. vom 30. Juli. 345 239. Das wegen Auslieferung der Delinquenten die Tirvller Gerichtsbehörden den Venezianischen Behörden die Auskünfte, und gegen die Mssethäter geführten Kriminaluntcrsu-chunsaktcn mittheilen sollen, vom 30. Iuli. ' 345 Augu st. 260. Hungarisch Landesartikel bcr] zwischen deu Gerichtsstellcn K. Hungarn, und jenen der übrigen deutschen Erblanden die Befolgung der Wechselseitigen Urtheile zum Gegenstand hat. vom 2. August. 346 261. Krciskommistarien dürfen in Religion - Studien - Spital - Stiftungssachen keine Reise-partikularen einfenden. vom 3. August. 353 262. Vorschrift, welche Gattung Dächer auf den AE C 29 ) Nro. Serke, den Häusern in Innviertel zuzulassen, v vom 3. August. ■ 354 263. Auf die Qualität des Brodcs zu sehen, besonders jenes, so vom Lande herein kömmt, und mir Gersten vermengt ist. vom 3. August. ^ 354 264. Auf den Vvi stadtsfreygründen , auf die mit unbefugter: Tändeln sich abgebcnde^ Personen zu sehen, vom 3. August. 355 265. Wirksamkeit der Kreisämter in Bezug auf das Waldwescn. vom 3. August. 355 266. Daß die Hammcrordnungcn, soweit fie durch das Patent vom 29. Dezember 1781 nicht aufgehoben worden, zu gelten haben, die Hammcrwerker unter bcnBergwesen stehen, und die Zerrcnnfeuer nicht eigenmächtig errichtet werden sollen, vom 3. August. 357 Hofdekrct vom 3. August. Siehe rückwerts im Nachtrag unter der Zahl 477 nach. 267. Kammern! Wk thschaftsämter haben über die zur Kundmachung im Kreise ein geschickten Pacht und Dcräusscrungs - Ankündigungen Zertifikate auszusicllcn. vom 4. August. ^ 358 268. Einführung der^Imatrikulirungstaxe. \ vom 6. August. 358 269. Daß in Fällen, wo die Patronen die Ernennung des Bencfiziaten verzögern, das Er- ' nennungsrcchl dem Ordinariate eingeraumct scy. vom 8. August. 360. 270. Die bey den chirurgischen Gremien sich ergebende Anordnungen halbjährlich der Negierung ( 32 ) w Nro. Seite, rung ob der Enns anzuzeigcn. vom 9, 2lugust. 361 271. Postwagenfahrk nach Gvrz, und Fracht- lohns --Bestimmung für Seide von Görz nach Wien, und von Görz »ach Gräz. Vom 9. August. 361 272. Anträge auf Dotirung und Zulagen für Leh- rer und Gehilfen aus den Sckulfond sollen unterbleiben, und wenn auf Errichtung neuer Schulen anzutragcn seyc. vom 9. August. , 362 273. Es wird verboten sich bey der Ochfenthei- lung aufzuhalten , oder mit Fanghunden zu erscheinen, vom 10. August. 362 274. Daß die Quittungen für alle Landesfürstliche oder auch andere, von Privatstiftun-gcn hcrrührcnden Stipendien, so wie auch deren Anweisung selbst dem Stempel unter- liegen. vom 10. August. 364 275. Die das rohe Eisen zerrennenden Blechfchmie- de unterstehen der bcrggerichtlichen Jurisdiktion. vom 10, August. 365 276. Vorschrift, wie man sich Key Hebung der Juden zu Militär Diensten zu benehmen habe. vom, 10. August. 366 277. Weisung in Rücksicht auf die Pfiege der Ab- handlung über die Verlassenschaften der Mi-litaren. vom 10. August. 368 278. Die Ortspfarrer sollen von den Todesfällen der Adelichen die Anzeige an die Gränz-kämmcrer machen, vom 14. August. 369 279. Vcrzcichniße über die ausser Land studieren- , de W c 31 ) StlS Nrs. Seite, be Jugend mit Ende jeden Schuljahrs ein-zusendcn. Vom 13. August. 370 280. Errichtung des Lehrstuhls der praktischen Mathematik an der Universität in Insbruch. Vom 16. August. 370 28 l Stempelgefall in Tirol wird aufgehoben. Vorn 16. August. ' 373 Hofdekret vom 16. August. Siehe ruch-rvcrts in Nachtrag unter der Zahl 478 nach. 282. Uiber mit Bwd oder Mchlgcbäck unbefugt handelnde oder hausirende zu wachen. Vorn 17. August. 375 283-' Handelsverkehr mit den türkischen Staaten. Vom 17. August. 375 '284. Mühlordnung für Gallizien. Vom 17. August. 382 285. Milchhandclsordnung für Wien. Vom 17. August. 394 286. In Ansehung des Handels nach der Walachei. Vom 17. August. 400 287. Wie Erbschaftsvcrabfolgungsgesuche von Auswanderern, welche ohne Bewilligung in die Preußische Staaten übergetretten sind, behandelt werden sollen.. Vorn 17. August. 401 288- Die Einführung des Schulgeldes bei der Klagenfurter Nornralhauptschule. Vom 18. August. 402 289. Privilegium für Karl Beckcrhcim zur Erzeugung des Vitriolöhl aus Schwefel. Vom 20. August. 404 290. Weisung in Betreff des Handel mit Leinwänden. vom 23. August. 407 Nr». . Seite 291. Cchulleute sollen ihre Gesuche nicht uwnu'f-telbar bei der Landesstelle, sondern beim Krcisamt anbringen, vom 23. August. 407 292. Die neue Lehensberufung in Obcrösterreich. vom 24. August. 408 293. 3)ic vom Hofitinerarium und Kr-önungsge- schenke Sr. Majestät Leopold des zweiten znrüchgeblicbene Gelder werben zu einer Stiftung für 15 adeliche, und 15 bürgerliche Mädchen bestimmt, vom 24. August. 414 294. Judcngemeindcii -Vorsteher, wohin die Gemeinden -Rechnungengbgebcn sollen, vom 24. August. 415 295. Uibcrschußgclder der Kammeralwirthschafts- ämter sind in der erhaltenen Qualität dem Hauptzahlamte znzurechncn. vom 25. x 2lugust. 415 296. Bei Drücken und Uiberfqhrten mehrere Wachsamkeit zu halten, vom 25. August. 415 297. Es solle darüber gewachet werden, daß in den Schulen der zweite Thc.il des Lesebuches gclehrct werde, vom 28. August. 416 298* Wie sich in Betreff des rati temporis bei Intcrkalareinkünftrn von erledigten geistlichen Pfründen zu benehmen, vom 28. August. 418 299. Privilegium um auf der Donau durch das schwarze und mittelländische Meer in das Ausland Handel zu treiben, vom 30. August. 418 ZOO. Zur Entdeckung der Einschwarzung hebräischer Bücher was zu beobachten. vom 30. August. 42 i Hof- W C 33 ) ^S® S». Seite Hofdekret vom 30. August. Siehe rück-werte im Nachtrag unter der Zahl 479 nach. 301. Der Mißbrauch den wirklichen Abschluß des Lizitationsverkaufcs in. Konkursfällen, rotim auch die Schätzung und darüber gcbothcn werde, erst noch einer Gcnehmhallung der Krctidorcii zu unterziehen, ist abzustellcn. vom 31. rluuust. 422 302. Dem Herzogthum Kärnten wird der Rekru- ten Reluiziousbcitrag von jährlichen 39800 fl mit Anfang des 1792(01 Militärjahres nachgelassen, um die von denen Untcrtha-ne» an solchen bereits für dieses Jahr erlegten Betrage zurück vergüttet. vom 31. August. 423 803. Wohin sich die Krcisämter bei Vorladung der Zollbeamten zu wenden habe». vom zi August. 425 304. Von weiterer Abreichung der Prämien in Achsicht auf die Verbreitung der Bienenzucht hat es abzukommen, vom 31. August. 425 305. Falsche Ansage des Mchlprcises oder Brod- gcwichts wie zu bestrafen, vom 31. August. 426 306. Was die Handwerker der Wache, wenn ih- nen auf der Herberge ein Geselle zur Verlegung mit Arbeit oder Abschaffung übergeben wird, zu beobachten haben, vom 31. August. 427 307. Wie sich in Ansehung der Anbringung und Jutabulirung der Manifestation oder Protestation zu benehmen feie, vom 31. Au- gust. 428 c Hof- M’ C ZO Nro- ©cite« Hofdckret vom Z i. August. Siehe ruck-Werts im Nachtrag unter der Zahl 480 nach. September. A08. Der Waareneinfuhrsverboth erstreckt sich auf alle Ljquers, dagegen ist unter fremden Fischen auch erlaubt, Picklinge, Laberdonre re. einzuführen Vom Z. Septemb. 43® 309. Daß die Poststreke zwischen Pilsno und Jasi lo auf 2 Poststation bestimmt worden sei, vom 3. Septemb. 43® Hofdekret vom 3. Sept. Siehe rnck-werts km Nachtrag unter der Zahl 481 nach. 310. Weisung in Betreff des Stipendienvorschlags in Oesterreich ob der Ens. vom 4. Sept. 43 B 311. Wenn die Provision mit dem ganzen Lohn eincsDergarbeiters Statt finden könne, vom 4. Sept. 431 312. Abstellung der Unsuge mit dem Brod sowohl mittels der Aufgabe als des Verkaufs desselben. vom 4. Sept. 453 313. Monturssorten der auf Urlaub verstorbenen oder entwichenen Beurlaubten sind von Dominien an die Militärbehörden abzugeben, vom 5. Sept. 434 Z14. Bei Verfassung der Verzeichniße über fremde Unterthanen, wie sich ob des Ausdruckeswegen aus Oberösterreich zu benehmen feie, vom s. Sept. 435 315. Bei Bewilligung einer Fürmerkung soll allemal derjenige, wider den sie angesucht wird-davon von Anttswe-en verständiget werden, um Sö9 C 35 ) ÄS Nr». Seite, um binnen acht Tagen seine Erklärung Beibringen zu können, vom 6. Sept. 43^ Hofdekrete vom 6, Sept. Siche rückwärts im Nachtrag unter den Zahlen 482 und ^83 nach. Z l 6. Pensions-Bestimmung für Kinder, wenn die Mutter Gnade und Abfertigung erhält, vom 7. Sept. 436 3 7. Die gchcime Auswanderung hicrländiger Unterthanen nach Hungarn oder Kroatien de» treffend, vom 7. Sept. 437 3 8- Kein Ortsrichter oder Beamter, dem die Justizverwaltung als Richter anvertrauct wird, kann angestellet werden, der nicht nebst dem Wahlfähigkeitsdekret sich auch über die vollendete Juridische Studien auszuweisen vermag, vom 7. Sept. 437 319. Alle bisher offene Brunnen sollen entweder gedeckt, oder doch mit einem Geländer versehen werden, worauf bei Bereisungen zu sehen ist. vom 9. Sept. 438 320. Weisung , wie die Hausvisitationen bei dem Verdachte einer Schwärzung vorzunehmen sein, vom 10. Sept. 439 321. Wegen Einführung der Moldauer Weine in die Bukowina, vom 13 Sept. 441 Hofdckrcre vom 14, Sept. Siehe rückwärts im Nachtrag unter den Zahlen 484 und 4R5 nach. 322. Die Generalien in Tobacksachen sind stäts unter Strafe zu erneuern. vom 16. Sept. 442 c a 3?z. EE ( 36 ) EE 2Rro,- Se^s 323. Das sogenannte Reihen Schlachten des Rindviehes nicht zu gestatten, vom ,7. Sept. 442 324. Vcy Pensionsausmasscn sich nach den bestehenden Normalien zu richten, und die Quieszenten baldigst zu untnbringen. vom 17. Sepr. 443 325. Obrigkeiten sollen die Unterthanen zur Stu- pfung der Fckber an Sttassen und Rainen, dann Vichständcn aufmuntern, vom 21. Sept. 444 Z26 Siehe wie Nro. 301 nach. 327. Die Steinkohlen sind von Entrichtung aller Zölle befreit, vom 21. September. 445 Hofdckrcte vom 21. September Eiche rückwerts im Nachtrag unter den Zahlen 486 und 487 nach. 32g. Breunholzfatzung vom 22 September. 445 329. Ucber die Errichtung des Studienkonsesses am Lizänm zu Laibach, vom 22. September- 446 330. Arrest, Wache, und Schließgeld, ist abzustellen. vom 24. September. 446 Hofdekret vom 24. September. Siehe rückwärts im Nachtrag unter der Zahl 488 nach. 331. In welchen Fällen ein Rcchtsurtheil von dem Kammern!- Repräsentanten eingestellt werden darf, vom 26. September. 446 332. Bey Gcfälls - Vergütungen sind die Zah- lungsbolleten und Quittrmgcn im Originale beyzubringen. vom 26. September. 447 333. Den künftigen Gang der Studiengesuche betreffend. vom 26. September. 447 to* c 37 ) d ' Nro. Seite 334t Den Ealnttcvfiebern ist der Kauf der Asche auf das möglichste zu erleichtern, vom 27. (September. 4.50 335. Das Privilegium für Le Brün auf die Be- nutzung der Baumwohl, Streich und Spinnmaschine ist aufgehoben, vom 27. September, ‘ 450 Hofdekrete vom 27. Geptemb. Siehe rückwärts im Nachtrag unter den Zahlen 489 Wb 490 nach. 336. Festtage-Uebersetzung des griechisch katholischen Ritus, vom 28. September. 451 337- 3" einer Gemeinde angestellter Chirurgus ist erlaubt Junge und Gesellen zu halten, vom 28. September. 45$ October. 338. WegenLegalistrung der Todtenscheine. 0»m I. October. 45S 339. Zollfreiheit für Rimontepferde erstrecket sich nicht auf die Wegmaute. vom 1. October. 473 Hofvckret vom 1. October siehe rückwärts im Nachtrag unter der Zahl 491 nach. 340. Daß ein jeder Vormünder, der aufhörk Vormünder zu seyn, die Vormundschaftsrechnung legen müße. vom 2. October. 453 34.I. Wie die Steuerrepartitiou pro 1792 zu verfassen , und ob die Obrigkeit zu der vormal üblichen Aggravirung und Sublevirung einzelner Kontribuenten berechtiget feye. vom 3. October. 454 c 3 34* ' C 38 ) Nro. 34^* Korrespondenz der Magistrate, und Ortsgerichte mit der Hungarischcn Höflanzlcy betreffend. vom 5. October. 343 Dem freien Holzhandel in Oesterreich ob der Ens betreffend. Dom Z. October. 1 344. Vogteycn wie über die Sicherheit der Skif-tuugskapitalien Liquidationen zu verfassen haben. vom 5. Octob. 345' Heu und Stroh Marktordnung für die k.k. Haupt - und Residenz Stadt Wien, vom 5- Octob. i 346. Prämien Bestimmung für die schönsten Hengstfüllen in Mähren, vom 5. Octob. 1 Hofdekrct vom A. October. Siche rückwärts im Nachtrag unter der Zahl 492 nach. 347. Wie man sich in Rücksicht auf die wieder ekngcführte Waarenbezeichnung zu benchmen habe, vom 8. Octob. 348. Postwagenfahrt von Wien über Graz und Laibach nach Triest und Fiume, vom 9. Octob. Hofdekret vom 9. Octob. Siehe rückwärts im Nachtrag unter der Zahl 493 nach. 349. Auf Staatsgefährliche Bücher, Zeitungen und Hausprcssen zu wachen, vom 12. October. 350. Wie gegen Landesbuchhaltcr und Inspektoren bey nicht abgestellteu ihnen bekannten Un-terthansbedrückungen zu verfahren. vom 12. October. '351. Die Geldspiele und Gewette des Dinstge-siudes und Handwerksgesellen/ wird untersagt. vom 12. Oet. Seite. 463 467 467 469 470 :2, So® "C 39 ) UO Ro. Seite 352. Zur Vermeidung der Rusen der Bannrich-fcr in J. O. wie nach den Kriminalunter- *■ sitchungen und das Verfahren vorzunehmen sey. vom >2. (Dct. 470 353. In Ansehung der Gerechtsamen, der Reichskanzlei) hat es bcy dem im Jahr 1790 zwischen wall. Sr. k k. Maj Leopold dem II. und dem Kurfürsten von Mainz, als Reichskanzler dich'alls geschloßenen Kanzlcyvcrtra- ge zu verbleiben, vom 12. (Dct. 473- Hofdekrete vom 12. October. Siche rückwärts Int Nachtrag unter der Zahl 494 / ~ unb 495 nach. 354. Wie sich die Appellationsgcrichte in Ansehung der zu Erlangung der Advokatur sich meldenden Kandidaten, zu benehmen haben. vom 1 3 (Dct. 475 * 355. Dominien haben die Rekrutirungs - und Konscriptions Rechnungen an das ständische Kollegium abzugeben, vom iz. (Dct. 477 356. Schuldbrief-Ausstellung über die bcy Pri- vaten haftenden Mildenstiftungskapitalien. vom 13 (Dct. 477 357. Wegen Penfiontrung der Kamera! Wirth-schaftsbeamten, und derenselben Diensttaxen deren Besoldung nicht 200 fl. erreichen, solle auf alle Staatsbeamten ausgedchnet werden , mit der Vorschrift, wie sich wegen Pcnsionirung der Beamten Wittwen und Kinder zu benehmen seye. vom 15. (Dct. 478 358- Auf die Entdeckung fremder Lotterie Loose zu wachen, vom 15. (Dct. 4S0 3A9. Vorschrift, was bcy einer sich ergebenden c 4 E>rt-> TrB C 4» ) HjA Nro. Seite Entweichung eines Gefangenen von Seiten der unterstehenden Kiimminalgcrichte zu veranlaßen sey. vom 15. Oct. ' 480 Hofdekret vom 15. Oct. Siche ruck-wä-ts im Nachtrag unter der Zahl 496 nach Hofdekret vom 16. (Dct. Eiche rückwärts im Nachtrag unter der Zahl 497 nach. 360. Kreiskassierer sollen alle auf Befehl der Lan- desstclle und des Kreisamtcs an Behörden abzuführende Gelder annehmen, vom 18-Oct. 481 v 361. Daß den Universitäts - Lehrern der Rechtswissenschaft und ihren Frauen von den Stel- < len der Titl. Herr und Frau beygcleget und ein. Sitz gestattet werden solle, vom 18. Oct. 481 362. Daß die Kirchen - Stiftungs - Bruder- schafts - Religions - und Studienfonds, dann Waisen und Fidcikommiskapitalen bey Privaten angelegt werden können, vom 18« October 482 363. Jeder bestätigte Rabiner kann unter Beo- bachtung einiger Maaßregeln jüdische Brautpaare kopulircn. Vom >8- Oct. 484 364. Schlafkreuzer in Galizien ist an die Kreis- kasse und nicht an die Landbctteradmodiati-onsbeamten abzuführen, vom 18- Oct. 485 365. Lehens-Ausschreibung im HerzogthumKram vom 18. Ort. 485 366. Spielpatent für das Dienstvolk in Galizien, vom 18 Oct. 487 367. Vorschrift wegen Auflundung und Räumung der Wohnungen in der Hauptstadt M C 41 ) fcf Nro. Seite Klagenftrrtund deren Vorstädten, vom 19. Oktober. 490 363. Aollbesiimmung für Mennägel, vom 19. Oktober. 495 369. Ob ein am versperrten Gute, wozu der Schlüs- sel sichtbar offen liegt, begangener Diebstahl, schon für sich ohne Rücksicht auf den Betrag ein Kriminalvcrbrechen sei. vom .9. Oktober. 495 370. Bestrafung der unberechtigten, oder mit einer »nächten Maßcrei versehenen Hallciner Calz-verkäufer. vom 19. Oktober. 496 Hofdekrctc vom 19 Oktober. Siehe rückwärts im Nachtrag unter den Zahlen 498, 499 und 500 nach. 371. Die Vorschriften der allgemeinen Feuerordnung sollen genau beobachtet werden, vom 20. Oktober. 497 372« Militär-Entlassungen von den im Felde stehen- „ den Regimentern find dermal en eingestellt, vom 22. Oktober. 499 273* Kaution - Bestimmung für einen anzustellen-den Kämmerer in Galizien, vom 22. Oktober. 500 374 Wie sich bei Schätzungen der herrschaftlichen und obrigkeitlichen Gütern gegenwärtig zu halten scie. vom 23. Oktober, 500 375. Bei welchem Fiskalamte die Auffoderungs-klagen der von der innerösterreichischen Ban-kalgcfällcn-Administration in Kontrabandsachen nozionirtcn Partheien anzubringen sind. Vom 24. Oktober. 502 376. Fernere Weisung, wie man sich in Ansehung c 5 des Nro. Seite des Stempels bei Anweisung der Stipendien und bei sothaner Ausstellung der Quittungen Z zu benehmen habe. vom -5. x Oktober. 377- Mittel das Bedärfniß des Nachwuchses an Geistlichkeit zu vermindern, und die Schüler der Theologie zn vermehren. vom 25. Oktober. 5°3 378. L)b die ausgestellten Zeugnißcn, ob von sel- ben vor Gerichte Gebrauch gemacht wird, oder nicht v nur mit dem Stempel der dritten Klasse versehen sein können, vom 25. Oktober: 5*4 379. Ordnung für den Handel mit Fcilschaften nach Wien- vom 26. Oktober- 515 38° Vorschrift in Ansehung der aus der türkischen Gefangenschaft losgekausten Menschen, v om 26. Oktober 519 Hoftekret vom 26. Oktober. Siehe rückwärts im Nachtrag unter der Zahl r 501 nach. 381- Schmidgcsellcn sollen die Schule der Pferd-arznei zu Wien besuchen- Vom 27 Oktober. Z2Y 382. Pfandgeldbestimmung zu Hindanhaltung des dem Waldstand so schädlichen Vichcin-triebs. vom 29. Oktober- V Z2t 383 Vogteien sollen über alle weltliche Stiftungen die Liquidations - Ausweise und Rechnungen einfenden. vom 31. Oktober. 521 C' 43 ) <20$ Nro. Seite November. / Z84. Gencralpardon für Deserteurs. Vom 1. Novemb. Z8Z. Erneuertes Grundbuchspatcnt für Oesterreich ob der Ens. vom 2. Novemb. 386. Jeder jüdische Hcurathswerber soll ein Zeug-niß über den zurückgclcgtcn Normalunterricht, oder, daß er über das hiezu vorge-schricbene Alter hinaus seie, seinem Konsensgesuche beilegen, vorn 2. Novemb. .387. Die Armuthsattcstc für Stiftungs, und Stipendien - Werber sollen nach wahrer Beschaffenheit der Vermögensumstände denselben ausgestellct werden vorn 2. Novemb. Z88' Rangsbestimmung der Oberin und Stifts-fräulen des Brünncradelichcn Fräulcnstifts. vorn 2> Novemb. 558 389. Daß alle Fodcrungen an das Militär - Aerarium an Deserteurs Taglien, Vorspann, Quartierzinnscn und Echlastrcuzer bis ans den 15, Novemb. hercingebracht werden sollen. vom 5. Novemb 559 390. Das jährlich von den Bittstellern um There- sianisch adeliche Akademie, Stipendien, die Zeugniße über den Fortgang in den Studien und Sitten sowohl als über den Vermögensstand cingereicht werden sollen, vorn 2. Novemb. 56a 391. Jene, welche hier im Lande einige Lehen von dem Markgrafen zu Beandenbrrrg^ftän- ' tisch er Nro. Seite, kischer Linie besitzen, sollen solche innerhalb 6 Wochen anzeigen. vom 2- Novemb. 563 392. Den Partheien, die wider den untern Rich- tern rekuriren, sollen die Amtserinnerungen, auf welche sie von dem obern Richter abgewiesen werden, in Abschrift hinausgcgeben werden vom 3. Novemb. 561 393. Wenn das Verzeichniß der von den Ver- lassenschaften eingegangenen Normalschul-Bei-träge einzubringen, vom 3. Novemb. 561 394. Wiedereinführung der Kommerzialwaaren Bezeichnung, vom 8- Novemb. §62 395. Studienkonseß Errichtung am Ollmüzer Li- zäum, und sind dir Gesuche um Schulstipendien dort anzubringen, vom 10. Novemb. 574 396. Bestattigung und Empfehlung des Wicner- armeninstituts. vom 12. Novemb. , 574 397. Vorräthe von Fremden Weinen können nur bis lezten April. 1793. Von einem Erbland in das andere verhandelt und geführet werden, vom 12. Novemb. 57^ 398. Die Wein oder sogenannte Kammertaxe in Tirol wird für die Jahre 1792 und 1793 festgesetzt, vom 13. Novemb. 577 399. Ordnung für die Holzstätte in Wien, vom 14. Novemb. 579 400. Das konfisziere Vermögen der Militär aus-reisser sollen nicht durch die Stcuerkaffen an die Kriegskaffe, sondern immer durch die Landesstelle an das Generalmilitarkomman- do befördert werden, vom 15, Novemb. 581 C 45 ) w Nro. x' &ei(c 401. Wegen Behandlung deren Beamten, die 200 fl. Besoldungen nicht erreichen, vom IZ. Novemb- 58z 402. Bergämter haben den Vankalbehvrden bei Anverlangen die nöthigen Auskünfte zu er-thetlen. vom i Z. Novemb. 582 403. Vorrückung der Kreiskommissäre, wie auch der Schulkommiffär, dann wegen Ausweis der gehörten rechtlichen und politischen Wissenschaften. vom 16. Novemb. 582 404* Obrigkeiten und Gemeinden sollen zur Pflanzung der Baume an Chausseen aufgcmuntert werden, vom l6- Novemb. 583 405. Vorschüsse aus den Bergkassen an Privat- gcwerkschaftcn und Zechen wird untersagt, vom 16. Novemb. 584 406. Errichtung des Direktorium in politischen und Kammeralangelegenheiten. Pom 17. Novemb. 584 407. Auf die schädlichen Schwämme und sonsti- gen Fcilschasten zu sehen, vom 17. November. 585 408. In Betreff der zu beobachtenden Lange des ■ Brenn - und Prahmholzes, vom 20. November. 585 409. Gerichtstellen sollen alle halbe Jahre die Vcrzcichniße der Verlasscnschaften, welche 300 fl. oder darüber betragen, einsenden, vom 21. Novemb. 586 410. Wie sich in Ansehung der vermittelst der Post ankommcnden Pakete, wenn sie einen andern Inhalt als Briefschaften verniuthcn lassen, die Nro. ' Scite die Postämter, und allenfalls die Zollämter zu benehmen haben, vom 2 >. Novemb. A88 411. Seelsorger sollen epidemische Krankheiten an- zeigen. vom 21. Novemb. 589 412. Wirtschaftsämtcr sollen den Untcrthanen die Entlaßschcine nach Prag nicht eher ertheilcn, als bis sie sich mit den Zusichcrungsscheinc» des Prager Magistrats ausgewiescn haben. vom 22. Novemb. 589 413. Amtsunterricht in Polizey und Sichcrheits-fachen für die Magistrate der Munizipalstäd-te und Märkte im Königreich Böhmen, vom 23. Novemb. 590. 414. Wegen Depositirung des pr. Lransito gehenden Gctraidcs. vom 24. Novemb. 608 415. Wenn die Quartier Zinnsrcchnungen einzu- senden. vom 24. Novemb. 608 416. Daß die in Hungarn graduirte Aerzte, um in einem deutschen Erblande zu praktiziren, . bei der Universität desselben Landes auch noch die strenge Prüfung auszuhalten haben, vom 25. Novemb. 629 Hofdekrct vom 2 Z Novemb Siehe rückwärts im Nachtrag unter der Zahl 502. nach. 417. Daß allezeit mit Ende Oktober über die Forderungen an das Militärärarium Abschluß gemacht und belegte Rechnung in Bereitschaft gehalten werden soll, vom 27. Novemb. 609 41g, Aufhebung der Hofrechnungskammer und Errichtung einer Skaatshauptvuchhaltung vom 27. Novemb« 610 « C 47 > M Nro. Seite. 419* Daß sedem vogtbarcn der obrigkeitliche Hci-rathslizenzzettel, wenn kein Hindcrniß ein-trctc unentgeltlich hinausgegebcn werden soll. Dom 27. Hooemb. 611 420. Satzung für Maurer und Zimmerlcute in Kram, vom 28. Novemb. 61» 421. Advokaten' betreffende Verordnungen sind an die Juridische Fakultät zuzuscndcn. vom . 29. Novemb. 617 -Hofdekret vom 29. Novemb. Siehe rück-Werts im Nachtrag unter der Zahl AoZ nach. 422. In Unterthanssachen nicht sich an Divan des Fürsten von der Moldau, sondern an den Agenten zu Jaffi zu wenden, und die sich um die Pässe nach Türkei Bewerbende, wohin sich zu verwenden haben. Vom 3c. Novemb. 618 423. Pension können landesfürstliche bei dem Pro- viant - und Verpstcgswcsen angestellte Beamte nur dann fordern, wenn ihre Anstellung stabil war. vom 30 Novemb. 6ig 424. Ausfuhrzoll des Pech - Lorbeer, Lein und Steinöl. Vom 30. Novemb. 619 425. Was für eine Klasse des Stempels zu einen emphiteutischen Kontrakte zu nehmen sei. vom 30. Novemb- 620 426 Wegen Bestrafung der Vcrfaßer und Beförderer pasquillartiger Aufsätze. Vom 30. November. 620 427. Die Obrigkeiten und Magistraten sollen in dem Rekrutirungs-Geschäfte den Weisungen der kirolischen Landschaft den gehörigen.Vollzug leisten. vom zo. November. 621 x De- C 48 ) ^ Dezember. Hofdekret vom Z. Dezember. Stehe rückwärts im Nachtrag unter der Zahl 504 nach. 428. Husaren in Privatdiensten stehende sollen kein Seitengewehr tragen, vom 4. Dezember. 622 429. Das Sterbeläuten mit der großen Gloke bei Hinschciden eines Pfarrers wird eingestellt. vom 5. Dezember. 628 430. Warnung des Publikums vor dem Kaufe oder der Eintauschung der Mvntirungsstüke-vom 6 Dezember. 623 431. Welche Provisions - Quittungen vem Stem- pel befreiet sind, vom 6. Dezember 623 432. Perfonalgewerb auf neu zu erbauende Gründen im Voraus keinen zu crtheilcn. vom 7. Dezember. 624 433 Vorschrift bei Judizial Dienstersetzungen, vom 7. Dezember. 624 434. Militärbcttcradmvdiazion ist nicht vom Stempel befreit, vom 7 Dezember 625 435. Das keinem Oesterrcicher Unterthan von der während des Zwischcnreiches von einem Reichs-Vikariate ohne Einwilligung der österreichischen Hofstelle erhaltenen Standeserhöhung in den k. k. Erbstaaten Gebrauch zu machen gestattet werden soll, vom 7. Dezember. 625 436. Was zu Erhaltung einer Staatsvcrgüttung für die auf Hofreifcn zu Grund gegangenen Pferden beobachtet werden soll, vom 7. Dezemb. 628 C 49 ) Nro. Seite 437* Die Kreisfilialkassrere haben über die geschehenen Geldabfuhren sich mit Ortginalquit-tungen zu legitimircn. Vom 9. Dezember. 63d 438« Vorschrift, wie sich in Abnehmung der Taxen bei den auf das Land beförderten Zustellungen der gerichtlichen Verordnungen zu benehmen, und was der Gränzkäm- -merer Pflicht dabei sei. vom 10. Dezemb. 439: Jeder eine Verlasscnschaftsabhandlüngsin-stanz vorstellende Beamte oder Justiziar soll die Erbsteüerliquidation immer selbst verfassen. Voin n. Dezemb. 632 440; Freudenmädchen über ihre Gesundheit genauer zu untersuchen, und bei Ansteckung im Krankenhaus zu heilen- somit dem Uibel der Lustseuche, wodurch so viel zur Rekrutirung untauglich sind, Einhalt zu lhun. vom i 1. Dezemb- 63 i 44 c; Das nahrungslose und ausschweifende Gesindel soll gehoben, und zum Militär oder in die Arbeitshäuser abgegeben werden, vom 13. Dezemb. 6ZZ 442. Instrukzion für die Gremien der. Wundärzte in Tirol, vom 14. Dezemb. 6z4 443- Greißler und Fragner, wie zu bestrafen, wenn sie verfälschte Maßereien besitzen, vom 14. Dezemb. 642 444- Die Mautstationen sollen die Quittungen für die, an das Militär abgegebene Naturalien monatlich deni Oberkommando einsen- den. Vom 18. Dezemb. ö tzE ( 50 ) SJro. ©cit« 445* Die Abuchmrmg der Diäten von Seite der Krciskomiliissäre bei den Wahlen der städtischen Durgcrmeisier und Rathsmäimer wird abgestcllt. vom 20 Dezemb. 64z 446. Daß die Bergämter für ihre Briefschaften den Postporto zu bezahlen haben, vom 21. Dezemb. 644 447* Tabakpatent für Bukowina, vom 21. Dezemb. 645 448. Die Bezahlung der Estaffetten solle in der bestimmten Zeit geleistet und berichtiget werden. Vom 2i. Dezemb. 6fi9 449. Die mit einen Bnrgfriedsrechte zu einer entfernten Obrigkeit gehörigen iu einen andern Konstriptions - oder Werbbezirke bcsindlicheu Untcrthanen unterstehen in politischen Straf-fallcn nur der Obrigkeit des Konstriptions-odcr Wcrbbczirkcs. vom 21. Dezemb. 670 450. Wenn in Wien von einem fremden oder tollerirteü Juden aus Gelegenheit der Ju-siitzvcrwaltung bei Darleihen Gefahr hervorkömmt, solches der Regierung anznzcigcn, und wie sich gegen einen Schulden halber arre-siirten fremden Juden zu benehmen, vom 2-i. Dezemb. 670 451. Wie sich bei Absterbcn eines Untcrthans, wo Waisen vorhanden sind, zu benehmen, und was wegen der Puprllar - Tabellen zu beobachten feie, vom 22. Dezemb. 671 452. Ein Unschlitt - Kcrzentariff für Laibach wird vorgeschricben. vom 22. Dezemb. 6/2 453. Wie sich bei den-Justij Statibus der Orts- gerichte zu benehmen feie, vom 24. Dezemb. 674 454* AB C 51 ) HM Nro. Sekte. 454- Die Einackerung der Seitcngräöen an Chausseen wird verboten, vom 27. Dezemb 675 455- Der Kurs der Konstantinopolitaner-Briefe über Belgrad ist eröffnet, mithin habe cs von der Abnahme der doppelten Taxe abzn-kommen, vom 2&. Dezemb, 675 456. Allen Lehrern an der Universität ist bei Gerichtsverhandlungen der Titel Herr, und ihren Gattinnen Frau beizulegen , dann Sitz zu gestatten, vom 28. Dezemb- 676 457- Die Wiedereinfuhr der ausser Landes ge- bracl)ten Ungarischen Weine wird nicht gestattet. Vom 28. Dezemb 676 458- Mit welchen innländifchen Seiden, Wollen milk leinen Bändern in Tirol hausiret werden 459. Wegen Maaß und Gewicht öftere unvermu-chete Untersuchungcu vorzunehmen, vom 28- Dezemb. 678 463. Gewehrfabrikankcn, und derley einzelne Meister haben alle Bestellungen an Kommißgewehren anzuzeigen, vom 29. Dezemb. 678 461. Was zu beobachten feie, wenn konskribirte Unterkhanen entweichen, vom 29. Dezemb. 679 462. Jeder, der durch Erbschaften, Zession,. Kauf rc. rc. einen Besitz, worauf Stiftungskapi-talren haften, an sich bringet, hat es anzu-zcrgen. vom 30. Dezemb. 6go 463. Wie die adclichen Partheien die Verlassen- jj schaftsausweise zu Bestimmung der Sterbtaxe einstellensollen, vom Zi. Dezemb. 68» könne, vom 28- Dezemb. 677 H a Nach- HE C 52 > HrB Nro. Seite. Nachtrag. Einiger Verordnungen noch für das Jahr 1792. 464. Niemand soll die Ausübung der Recht- oder Arzener- - Wissenschaft in einem Lande erhalten , wo er sich nicht einer strengen Prüfung unterzogen hak. vom 2. Marz. 686 465. In wie weit Rechnungsmängel von der Landesstelle nachgesehen werden können, vom 9. Marz. 6g/ 466. Vorschrift in Betreff des Hausirens. vom 12. Marz. 687 467. Daß das Lemberger städtische Grundbuch regulcht werde, voyr 25. Mai 6g8 46g. Triester Gerichtsbehörden können von der Inner-österreichischen Appellation nicht visiti-rct werden, vom 1. Juni. 689 469. Ezekuzion auf Zinsen, oder Einkünfte eines auf ein liegendes Gut vorgcmerkten Kapitals. vom 4. Juni. 659 470. Wie sich die Landgerichte bey einer aufge- nommencn Untersuchung gegen den Bannrichter, und leztcrer gegen die Appellation zu benehmen haben. Vom 2. Juli. 690 471. Don der Schuldigkeit zu Gcrichtsdienerstcl-len Militär-Personen wählen zu müssen, hat es abzukommen, vom 5. Juli. 6) 1 472. Das Fiskalamt bedarf in Vertretung der Unterthanen keiner besondern Gewalt und Vollmacht, vom 6. Juli. 691 473. Wie die Gemeinden zu Arco in Erekutions-fallen zu behandeln sein, vom 6. Juli. 692 474- Nro. Seite. 474- Bei Rekognoszirungen, nie die Frage, ob die rekognoszitten Urkunden bei dem Rotulo geleget werden können, zu verhandeln, oder hierüber zu erkennen, vom 9. Juli. 692 475- Wie sich bei Rekognoszirungen über die Fäl- le der nicht vorgewieftnen, aber von der Parthei als unbedenklich oder mangelhaft angegebenen Urkunde, oder der strittigen Aufbewahrung derselben mit der Nothdursts-handlung , und Erkenntniß zu benehmen sei. vom 9. Juli. 693 476. Gerichtsstellen sollen sich in keinem Falle über die Beschwerden in Taxsachen einlassen, vom 13. Iuli. 694. 477. Kriminalobcrgericht kann in Begnadigungs- fällen nicht nur die Dauer, sondern auch die Gattung der Strafe ändern. vom 3. August. 69t 478. Wenn ein Münzverfälschcr auf die Festung Kufstein verurtheilet wird, ist das Urtheil der Hofstelle anzuzeigen. Vom 16. August. 695 479. Keine Foderung eines Stifts oder Klosters darf ohne Bcnehmigung der politischen Stelle gelöschet werden, vom 30, August. 695 4go. Unadeliche Geistliche des Straßnitzer Dekanats werden der Gerichtsbarkeit dem Magistrat zu Hradisch zugcwiesen. vom 31. Zlugust. 695 481. Der Besitz der Sache, worauf ein unehelich gcbohrner Sohn Anspruch macht, versteht sich, nach dem Patente vom 22. Hornung 1791 nur von dem Besitze des Rechtes zu einer Sache. Vom 3. Septemb. 696 482. - C 54 ) 92v», ©crtc, 432. In welchen Fällen das Kriminalobergericht das in allen Fällen Begnadigungen erthcilen, und abschlagcn kann , doch die Gnadengesuche an die Oberste Justiz Stelle mit Grrtachten einzusendcn haben tiom 6. Sept. 696 483. Wer über den Triester städtischen Weinza- pfentaj die Notion schöpfen, und dabey m-tervcnircn könne, vom 6 Sept 697 484. Die Bestechungen der Kordonisicn sind so wie der Aufseher oder Zollsbeamren zu bestrafen. Vom 14 Sept. 697 485* Bey den Kriminalgerichten, die nur mit einem geprüften Justizvcrwalter besetzt sind, sollen vor Kundmachung der Vorlegung an das Kriminalobergericht nicht unterzogenen Urthcile zu der Berathschlagung und Schöpfung derselben entweder Uveen Kriminalbeamte aus der Nachbarschaft beigezogen, oder doch dem Obergerichte vorgelcgt werden, und in weit dasselbe diesfalls einzugchcn hat. vom 14 Sept. 69# 436. Die über die Tabakschwärzer gefällten Nationen sind von der Adminiftration und nicht mittels des Fiscalamts an das Landrecht cin-zubegleiten. vom 2 l. Sept. 699 487. Begriffe der Begnädigung sind von den Be- griffen einer geringeren Abuechcilung wohl abzusöndcrn. vom 21. Sept. 699 488. Ehetrcnnungen derjenigen die zur Zeit der An-trcttung der Ehe sich zur katholischen Religion bekannt haben, hernach aber zu akatho- - lischen übertreten sind, nach den Gesetzen für katholssche Eheleute zu behandeln, vom 24 Sept. 70 y HE .( 55 ) Nro. Seite. 489* Wie sich bei Vermengung verschiedener Gegenstände in einer Klage von Seite der Gör-zer Stadt und Landrechte zu benehmen stye vom 27. Sept. 490. Wenn bey den Triestcr Stadt und Land-rechten der Richter über mit der Einrede vermengte Widerklage erkennen kann, dann ob in dem Urthcile auf Bezahlung der eingeklagten Forderung die i^eekution schon bewilliget werden könne. Endlichen, wenn Handlungsbediente unter dem Ausdruck Hausgc-nossenzu verstehen wären, vom 27. Sept. 491. Die Erhebung der Weintaxübei trettungcn in Triest wem gebühret, vom 1. Oct. 492. DieUnterlaßung her Rekognoszirung einer Urkunde benimmt nicht die Einwendungen auf den Inhalt und das Innerliche derselben, ober Exceptionem Falfi. vom 5 Dot. 493. Die Legalisimng eines abschriftlichen Instruments ist nicht als eine gerichtliche Zcugcnschaft anzusehen, vom 9. Dot. 494. Wie die unbcdcuteten Rückstände zu betreiben seyn, vom 12. Dct. 493. Die adclichcn Insassen zu belehren, was sie bey Ansuchung eines Landesständischen Zcugnißes über ihren Adclstand zu beobachten haben, vom 14. Dct 496. Die Gerichtsbarkeit über die unadelichcn Klerus der drey in Schlesien gelegene Deka-näte Graz, Wegstadl, und Qdrau, werden dem Troppauer Magistrate zugethcilt. vom 700 702 703 7°3 704 704 704 15 Oct. 7°5 497. Das Land Vorarlberg ist von der Noth- wen- Stt* C 5« > tzuK Nro. x Seite. Wendigkeit die milden Stiftüngskapitalien in öffentl. Fonds anzulegen für immer ausgenommen. vom 16. Oct. 706 49g* Zu Behauptung des daraus erwachsenden Rechtes bey Abschwörung eines durch Uv-theil aufgetragcnen Eides ohne allen Anstand oder Widerspruch bedarf cs keines zweyten Urtheiles. Dom 19. Okkob. 706 499. Wenn die ringschätzige öder ringhaltige Prä- gung einer ausländischen in den Erblanden nicht umlaufenden Münze, und wie zu bestrafen, vom 19 DktoL. 707 500. Gefährliche Fahrzeuge bei den Uiberfahrten abzuschaffen, vom ig> Okrob- 70g 501. Das Geständnis; des Jnquisiten muß zu^ Wirkung des Beweises heben den anderweitigen Erfodernisse auch mit allen tritt den Verbrechen verbundenen äusseren Umständen übereinstimmen, vom 26. OktoV. 70g 505; Rangsbcstimmung der Präfekten und der Lehrer am Gimnasium. voni 25. Üq; vemb« 709 Jurisdiktion über die Weinbcrgämklichen Gründe betreffend, vom ^9 Novemb. 709 Jüdische Gewohnheiten haben wider die bestehende Gesetze keine Wirkung, und können die Translatoren und Rabiner sich keine Bestimmung der Rechte und ihrer Folge anmas-sen, folglich keiner Authenticity dergleichen Menschen Plaz gegeben werden, vom 3. Dezent- 710 5°3* 5°4' Vorrede öeittE Majestät habe» huldreichst ge« ruhet, mir mittels neuerlicher höchsten Ent-schliessung vom soten September d. I. die allergnadigste Erlaubniß zur Fortsetzung der bisher unter Genehmhaltung der Höchstseligen dreyer Regierungen bearbeiten Gesetzsammlung für gesammte deutsche Erblande zu ertheilen, und ich halte es für meine besondere Pflicht das Publikum von der ge-meinnützlichen Allerhöchsten Erlaubniß zu benachrichtigen: Die X Die von mir bearbeit- und schon erschienene Theresianisch - Zosephinisch - und Leopoldinische Gesetzsammlung, und derselben so geneigte Aufnahme wird jedermann überzeugen, daß ich an Erreichung der möglichsten Vollständigkeit keine Mühe gesparet habe, und da ich nun durch einen neuem-chen Hofbefehl vom 4ten Oktober d. I. die Verordnungen und Zirkularien > die für ein oder das andere Land insbesondere auch er-gehen, von den höchsten Hofstellen selbst erhalte, und mein Amt eines ordentlichen öffentlichen Lehrers der Gesetzkunde und Kreis-amtlichen Praxis mich ebensowohl verpflichten, als berechtigen, alle mit gesetzlicher Kraft ergehenden Verordnungen nicht nur zu wissen, sondern auch zur Erreichung des End- Vorrede. ifi Endzweckes solcher Gesetzkunde und Gesetzvollstreckung in eine allgemeine Wissenschaft zu bringen; so darf wohl Niemand an der Vollständigkeit, Genauigkeit und Aechtheit einen Zweifel tragen. Diese Sammlung enthalt übrigens wie ehe und bevor die politischen und iudiziak Normalvorschriften, wie nicht minder alle einzelne für jede Provinz insbesondere nach Umstanden erffossene Generalverordnungen, und wird somit itens. Wie die letzte Leopoldinische immerfort in einer chronologischen Ordnung erscheinen; damit jedoch der Leser mehrere Verordnungen, die in einem Fache über X 2 die- IV Vorrede. diesen oder jenen Gegenstand erschienen sind, leicht zusammen finden und ganz übersehen könne, sind -tenS. Bey jedem Gesetze, welches sich auf vorhergehende Verordnungen beziehet, immer am Rande die Numern beigefüget, wo solche zu finden seyn; Jmgleichen ist ztens. Bei dem Falle, wenn sich ein neues Gesetz auf eine Theresianisch, Jose-phinisch, oder keopoldinische Verordnung beziehen sollte, stets der Vand und Seite, wo diese in sothanen Sammlungen zu finden fty, angezeigt, oder, wenn es die Umstande, ' besonders, wie es bei Erneuerungen geschieht, erheischen sollten, die Ver- ord- Vorrede. v ordnung selbst als eiye' Bemerkung bei-. gerücket. atens. Enthalt dieser erste Band die Gesetze von dem Regierungsantritt bis lez-ten Dezember 1792. und in der Folge von gegenwärtigem Jahre 1793. anzufangen, aber wird diese Sammlung alle halbe Jahre erscheinen, mithin für einen Jahrgang nach Erforderniß, um die Leser schleunig mit den Gesetzen bekannt zu machen, zwei Bande geliefert werden. stens. Wird gleich gegenwärtigen auch in Zukunft jeder Band mit einem chronologischen Hauptverzeichnisse und mit einem systematischen Repertorium so versehen werden, vi y o v r r e d e. den, daß das letztere stets auf die ersteren Bande den Leser verweiset. tztens. Soll diese Sammlung mit aller möglichen Reinlichkeit des Druckes, mit Kupfer, und in den möglichst geringen Preise erscheinen; welches gegenwärtiger iter Band, der die Gesetze für einen ganzen Jahrslauf und an der Zahl 504 Verordnungen enthalt, so mit bey 60 Bogen stark ist, her weiset. 7tens. Endlichen kann, jeder auch von den Hauptstädten entfernte Abnehmer nach Anhandlassung auf das pünktlichste die Ue-berkommung dieser Bücher gewärtigen. Nebst Vorrede. vil Nebst -eme haben Seme Majestät mir mittels nämlicher höchsten Entschließung als einen öffentlichen Lehrer ein vereinfachteres Werk der .bestehenden Gesetze zu verfassen und fortzusetzen allergnadigst zu erlauben geruhet. Dieses wird laut meiner iß Druck erschienener Ankündigung gleich mit Anfang des Jahrs 1794 unter dem Titul Oesterreichs Staatsversasslmg vemn* bart mit den zusammengezotzenen bestehenden Gesetzen zum Gebrauch der Staatsbeamten , AdvokateN, OekonoMen, Obrigkeiten , tNagistraten, Geistlichen, Bürger und Bauern zum Unterrichte für die angehende Gefchaftsmanner, hje Presse verlassen- VIII Vorrede, sen. Wie glücklich schätze ich mich nicht, hiedurch ein geringes Werkzeug zur Bereicherung meiner Mitbürger und unserer Nachkommen mit den Schätzen der so weislich als vollkommenen Staatsverfaffung zu werden. Der Preiß dieses Werkes kann wegen der unbewußten Bogenanzahl nicht bestimmt werden, doch solle -er Druckbogen auch nie mehr als auf 3 kr. zu stehen kommen. Wien den 20. Wintermonat 1793- I . , ' Joseph Kropatschek« isr. i. Hofreskript an sammentliche Landerftellett bum L. Marz 1792, kundgemacht in Steier-markt und in Kärnten den 4ten, in Tirol und Böhmen den sten, in Kram den gtcn Marz 1792. ^tebe Getreue! Wir wollen euch in Gnad'n nicht vorenthalten, waömassen Gott der Allmächtige am 1 feit dieses nachmittags nach 3 Uhr, Unsers Hochgeehrtesten Herrn Vaters, Kaisers und Königs Leopold Majestät, glorwürdigsten Gedächtnisses, durch den zeitlichen Tod von dieser Welt abgefordert habe. Co schmerzhaft und höchst betrübt Uns dieser traurigste Todesfall zu Herzen gegangen ist, so müssen Wir doch denselben, als ein Verhangniß des nnerforschlichen i Land. ' A Wil- SrJfnüii^ des TodeSr falls Er k. k. Majestät Leopold des 2fen,bc$9ter gterungiene rritcs Sr. Kön. Ma: jest. undBs-stätligung säminllicher Acmter urb BeainttN. TE < - ) HO Willen Gottes, in geistlicher Geduld ertragen, tnib best-fett unergründlichen Vorsicht anheim gestellt lassen. Werl nun die gestimmte Erblande auf Uns, als unmittelbare Erben und Thronfolger gediehen sind, mithin Uns in alle Wege obliegt, dafür emsigst zu sorgen, damit Unserer getreuen Länder und gehorsamsten Unter-thanen Wohlstand durch gute Regierung befördert und erhalten werde, auch Wir dießfalls Unser gnädigstes Vertrauen in Euch setzen, daß Ihr, wie vorhin, also auch künftig Euch des Landes und Bewohners Wohl bestens angelegen halten werdet: So haben Wir Euch insgcsammt mit allen Euch untergeordneten Dikasterien, Instanzicn, wie auch dem unterstehenden Personale unter Euren vorigen Pflichten, in den Stellen und Aem-tern, die Ihr gegenwärtig bekleidet, hiermit inzwischen, und bis auf weitere Anordnung, nicht allein zu bcstat-rigeu befunden, sondern befehlen Euch hiermit gnädigst, daß Ihr, als Unser königliches Landesgubcrnium ( oder Regierung und Kammer, oder Landeshauptmannschaft) des Vaterlandes Nutzen und Angelegenheiten Euch cif-rigst ancmpfohlcn fein lassen, alle Euch obliegende Amrs-geschäfte unter dem abgelegten Eide emsigst befördern, wegen des Landes Zustand und andern Vorfallenhciten zu Händen Unserer Königl. Böhm. Oesicrrcichischen Hofkanzlei jedesmal Euren gehorsamsten Bericht cmschikcn, und allen Euch unterstehenden Dikasterien und Instanzen davon die schleunige Nachricht erthcilcn, übrigens Euch mit » ( n riiit den dortigen Ordinarien darüber gehörig vcrnchmm ; sollet, damit für die gottseligst abgelebte Seele Unsers Hochgeehrtesten Herrn Vaters Majestät , die gewöhnlichen Erequien, heiligen Messen, und Andachten, allenthalben in den Städten und auf dem Lande fleissig gehalten, wie auch Musik, Saitenspiel, Komödien und alle öffentliche Freuden wirklich cingestellet werden. N„ 2. Hofdekret Niederösterreich betreffend den 2. MarZ 1792* * Es sei sich lediglich an den §. ZF. *) des Gesetzes über Verbrechen und Strafen zu halten, und daher könne in keinem Kriminalurtheile, wodurch der Verbre-A 2 cher, - . ; ______________________ *) Der aiigezogene §. 38. des Gesetze« über Verbrechen und Strafen besaget folgendes : Jedem Kriminalurtheile > wodurch der Verbrecher, dem ein Adel eigen gewesen, als schuldig erkannt wird, ist die Erklärung beizufugen, baß dem Verbrecher für seine Personelle Vorzüge, und Rechte benommen werden, die dem Adel nach der Verfassung eines jeden Landes eigen sind. Doch erstreikt sich dieser Verlust auf den Verbrecher allein > nicht auf seine Ehegemah-lin, weder auch aufj.die vor ftiner^Entadelung erzeugten. Kinder. Daß sich in Ansel, ung der Entadr-lung eines Kriminal- ' Verbrechers in dein Ur-thcile lediglich nach dem 38. S', des Gesetzes über Verbrechen und Strafen ohne Rücksicht,, wo der 33er: urtheilke den Adel erhalten hat, z» benehmen sty. TE C 4 > ^ cher, dem ein Adel eigen gewesen ist, schuldig erklärt wird, die Entadclung beseitigt, ober von dem Krimi-nalobcrgerichte nachgcsehen werden , auch sei kein Unterschied zu machen, woher der Verurtheilte den Adel er« halten habe, Massen, ohne hinein zu gehen, wie in fremden Staaten, oder in jenen Provinzen, auf welche das Gesetz über Verbrechen und Strafen nicht wirket, angesehen werde, diese Entadelung in jedem Falle für die Böhmisch - Oesicrreichische deutsche Erblanden zu wirken hat. Hvfdekcet für Böhmen vom rten , kundgemacht durch das Landesgubermum den röten Marz 1792. Stubienfc- Die Studicnferien sollen dort Landes , so wie in rimBcstlm- ' Ä ' , mimg in Wien vom lten September bis lAten Oktober geheute» Böhmen. . werden. N. 4. tu nach Hofdekret an das böhmische Appellationsge- bcrStrafzeit X\Ü)t VvM 2tkN MäkZ »792. «incs Züchtlings ein- trcttcnde xo- Die nach der Strafzeit eines Züchtlings allenfalls litiffie OV- Achten l icht cinzutreten habende politischen Vorsichten sind in dem urche'm-auf- Kriminalnrtheilr Nicht aufzuführen und selben einzu-ittführen. schalten. " N. 5. M ( 5 ) « n. 5. Hofkammerdekret an sammerttliche Lander-stellen vom 2ten Marz 1792. Die Ausweise über die bereits verkauften oder hti verpachteten Staats - Realitäten sind immer Fondsweise zu verfassen , und bei der Anmerkung über die erlegten sc über ver-Kaufschillinge ist stets von der Buchhalterci auch t>er. verpacht«? Tag beizusctzen, wenn der eingcgängenr Kaufschilling ^zu^beob-fruchtbringend angelegt worden sei. a*t Kirche,izenfirren und geistliche Strafen zu verhänge». Hierauf beschränkt sich aber auch gegenwärtig, nachdem der Staat die bürgerliche Gerichtsbarkeit über die Geistlichkeit zurückgcnommcn hak 7 die ganze bischöfliche Strafgcwalt. Zweitens durch Uibertretung der Bürgerpflichten begeht der Geistliche politische, oder Krstninalvcrbrechen, deren Vcürafung nicht dem Bischöfe, sondern mit Aus-schluß desselben der politischen Behörde, oder den: peinlichen Gerichte zusieht. Drittens. Ist der Geistliche zugleich Seelsorger, was er allzeit seyn soll , so muß er nicht nur als Priester und Bürger, sondern auch, da die Verwaltung der Seelsorge unbeschränkten Einfluß auf die Gesinnungen des Volks hat, und an den wichtigsten politischen Einrichtungen mittelbar und unmittelbar Theil nimmt, als ein Beamter des Staats in der Kirche angesehen werden; woraus von selbst folgt, daß die Aufsicht über die Verwaltung der Seelsorge, die Erkenntniß ob ein Seelsorger sein Amt gehörig handle, und die Bestrafung desselben, wenn er schuldig befunden wird, nicht dem bischöflichen Konsistorium allein, sondern zugleich der öffentlichen Verwaltung zusteht. So wie nun den Bischöfen vermöge ihres Hirtenamts die unmittelbare Leitung der Seelsorge und dev gerst- < H 1 geistlichen Zucht obliegt, so sollen dieselben auch geringe Vergehungen der Seelsorger in ihrem äusseren Betragen, pder in Verwaltung ihres Amtes , so lange diese zur im neren Zucht gehören, und weder in Verbrechen ausarten , noch auf den Staat Beziehung haben, mit geistlichen Bcsserungsstrafen abthun. Wenn aber diese Vergehungen durch geistliche Strafen nicht verhütet werden können, wenn sie öffentliches Acrgerniß in der Pfarrge-mcinde, Klagen und Anzeigen veranlassen, auf den Staat überhaupt oder auf einzelne politische Anstalten, deren Besorgung den Seelsorgern zustcht, z. B. auf die Führung der Tauf-und Trauungsbücher, das Schulwesen , und die Armenversorgung, sich erstrecken, wenn dadurch die Befolgung landcsfürstlicher Verordnungen, und der Fortgang politischer Einrichtungen gehemmet wird, dann hören sie auf, ein Gegenstand der inneren Zucht zu fcyn, und unterliegen nicht mehr blos geistlichen , sondern weltlichen Strafen, sofort auch der gemeinschaftlichen ErkenntNiß der geistlichen und politischen Behörde, und die Untersuchung derselben ist nicht vom bischöflichen Ordinariate allein, sondern von einer aus geistlichen Ordinariats - und weltlichen Kreisbeamten zu-sammmgesctzten Kommission vorzunehmen, und von dieser ein gemeinschaftliches Gutachten darüber an die Lan-dcsstclle zu erstatten; welches überhaupt auch bei alle»» Vergehungen der Seelsorger zu beobachten ist, welche die Absetzung von ihrer Pfründe, oder die Sperrung ihrer Einkünfte nothwcndig machen, indem die Verhält- MA C i2 ) gung weltlicher Strafen lediglich den weltlichen Behörden zusteht ^ / - N, io. Appellationsverordnung in Jnnerösterreich vom 5 Marz 1792. *) Zu Laibach Statt der bisherigen Berggcrichtssubstitution zu IDvkö cfn ti” gene« Berg- kaibach wird ein eigenes Berggericht daselbst aufgcstellct, *cfoßef.°U^ imi) dieses in Hinsicht auf die Art der Justizverwaltung an die allgemeinen Ordnungen und Manipulazions-vorschriftcn anderer Derggcrichte angewiesen. ^ .N. ii. Regierungsverordnung in Niederösterreich vom 5- Marz 1792. In wie weit verwaist» Unterthans-finber zu derrschafcli-chenDiensten gefordert werden kön-«en, wobei das Dkenst-bothen Parent aber zu beobachten ist. Man hat in Erfahrung gebracht, daß bei vielen Dominien noch der Mißbrauch wider die bestehenden Gesetze herrsche, daß die nur von einem Theile ihrer Ael-tern, oder wohl auch gar nicht verwaisten Untcrthans- fiiv- *) Siehe auch meine Leopoldinisch« Gesehsanmilung in 5ün Band unter den N. 1134 und 1135 nachi NB C 13 ) BdŠ* kinder in die herrschaftlichen Waiscndienste geädert wur- -und bei vielen weder auf ihre Großjährigkeit gesehen, noch auch in der Abrufung dieser, von ihrem Dienstherr» das Dienstbothenpatcnt in-Hinsicht beobachet werde. Daher wird verordnet, daß sich in Absicht auf die Berufung der verwaisten Untcrthanskinder genau nach -dem untern 15. Fcbr. 1782 *) und 29. Juli 1791 erflosscnen höchsten Resolutionen zu benehmen, und diesem zu Folge nur von becdcn Achtern Verwaiste, kciner-dings aber Großjährige in die herrschaftlichen Dienste jit sodem, sich dabei genau nach der höchsten Vorschrift zu achten, und auch in Hinsicht der Abfederung dieser Kinder das Dienstbothenpatcnt, um den Diensthaltern die gesetzmässige Zeit sich um andere Dienstleute zu bewerben, zu verschaffen, zu beobachten sey., N. 12. „ > Höfdekret an das dl Oe. Appellationsge-' richr den 7. Marz 1792. Die Landrechten seyen von der untern Z. Oktober 1783 anbefohlencn jährlichen Einsendung des Ausweises der Rait - Taxen von nun an zu entheben. N. 13. Die kaub-rechten dürfen dieAus-weise der Raik-Taxei» nicht mehr jährlich itm senden. in meiner Jcftphinischen Sammlung r V. S. 76. nach.' ( $4 ) Sti# N. -I. Hofdekret an die Vorderösterreichische Rs« ^ gierung und Kammer vom 8. Marz kund--gemacht von derselben den 22. März *792. Dar 2ortü- Gerne Majestät habe» zu entschließen geruhet, daß Vorder-^ das Lotto di Genua für die österreichische Vorlande, Österreich sobald btt bis letzten März 1792. fovtbnuvenbd Kon- ötifü^obcn# trakt sein Ende erreicht haben werde, ganz aufgehoben, und daß vom 1. April 1792 aufangcnd dieses Lottosviel nicht weiters fortgesetzet werden solle. Welche höchste Entschließung andurch öffentlich mit dem Beysatz kund gemacht wird, daß das Spielen in ftemde Lotterien unter den angemessenen Strafen verbot-ten bleibe. N. 14, _ Verordnung der Landesregierung ob dek Enns den 8. Marz. 1792» mmr- Nach dem alt hergebrachten Landesgcbrauch und guttrung. znr Einhebung der Bieraufschlagsgclder kömmt jedesmal zwischen Martini und Weyhnachten in dieser Provinz Oester-- ( i5 ) UW Oesterreich ob der Enns der Biersatz nach dem mittereri Gerstenpreise zu bestimmen. Da nun alle vernommenen Behörden in ihren Aeusscrungen antragen, daß wegen herabgefallcnem Gersten-und Hopfenpreis der Biersatz für inlebendcs 1792 Jahr gemindert werde; So wird der tarifmäffige Biersatz dergestalt festgesetzt, daß der Oesterrcicher Eimer braunes oder Gcmcinbier für 1 fl. 40 kr., und des weissen dann Märzenbiers für 2 fl. von dem Bräuer verkauft, sonach auch von dem Wirthe dic Maaß braunes oder Gemeinbier zu 34 kr., und die Maaß des weissen und Märzen Biers zu 4 kr. ausgeschänkt und verleutgebct werden möge. Es wird daher sammentlichcn Landgerichten, Herrschaften , Obrigkeiten und deren nachgesetzten Beamten hicmit befohlen , daß sie hiernach ihre unterhabcnde Brauer und Wirthe anweisen, und sorgsam darauf sehen sollen, daß von nun an obengesagte Biergattungeu nicht them er als um obigen Preis gegeben, und die Uibertreter mit gemessener Strafe angcschm werden sollen, wohingegen den Brauern und Wirthcn frey steht, das Bier auch unter diesem Satze jedoch immer in guter Qualität und Maafferey zrr veräussern und auszu-schänkcn. 15, C 16 ) $<># N. iZ. Gentz-es Guverniakverordnung in Böhmen vom šteti ober sonst ««' . verfälschtes MütZ I793, ©ctraibcauf die Prcigev • Marktplätze Allen jenett, die sich es gelüsten lassen > mit ge-' wlrd^umer netzten, oder sonst verfälschten Getrqjde auf den Prager snsstrafe^- Marktplätzen zu erscheinen, wird solches ohne aller Nachverboten. ficht koiifisziret werden. k 16. 1 Negieruttgsverordnunq in Niederösterrerch vom sten Marz, kundgemacht von dem ' Wiener Magistrat untern za, Marz 1792. Dir «ttfbtin Es sei) bemerket worden, daß ein grosser Theil markt arbci- der auf dem, Getraidmarkte arbeitenden Tagwerker, oder werker Är sogenannten Helfer statt, der wahren Bestimmung nach, fänititmit den Marktparthcyen bloß zu den vorfallenden schweren Mäklerrken, Arbeiten zu dienen, sch vielmehr mit Mäklereien, und VorkälM-' Zubringen abgebe, und statt auf dem Marktplatze auf reien abge- bie $part^eien .u warten, selben theils in den Wirths-, ©t Häusern, theils sogar auch ausser den Linien vorpasse, No. 51! sie von Btfahrung des Marktes abrcde, und gleich un- unü 104. mittelbar in die Häuser seiner Kundschaften führe, nach. z Man hat daher diese Klaffe von Helfern der öft ftntlichen Marktaufsicht zu unterziehen um so nothwcn- diget %£ ( 17 ) TE dig er befunden, als sonst die Zufuhr des Marktes, zum unmittelbaren Nachtheile des gesummten Publikums wesentlich gehemmt, durch diese Zubringer z» allen Arten von Vorkäuflereien und Unkerschleiftn Gelegenheit gegeben, und diese Leute durch ihre zügellose Zudringlichkeit den Käufern sowohl, als Verkäufern gleich lästig werden. Um diesen Unfügeu für das künftige Einhalt zu thun, hat man Erstens: Sämmtliche als Helfer auf dem Ge-traidmarkte dermal arbeitende Tagwerkcr in ein Protokoll eingetragen, und jedem derselben ein Pnssirungszet-tel, vermög weichen ihm auf dem Markte zu arbeiten erlaubt wird, crthcilt; welches jedoch nur für seine eigene Person giltig ist, und daher unter keinem Vorwände weder den eigenen Kindern , noch irgend Jemand anderen geliehen, oder abgctrettcn werden kann; so wie auch diese Passirungszetrel immer nur auf ein Jahr gil-tig sind, und alle Jahre wieder erneuert werden sollen. Zweitens : Wird künftighin kein Tagwerkcr oder Helfer unter irgend einem Vorwände geduldet, und jeder durch das aufgestellte Markraufstchtspersonale von dem Marktplatze unnachfichtlich abgeschaffet werden, der sich nicht vorläufig bei dem -Magistrate gemeldet, das Passirungszettel erhalten, und in das Protokoll eingetragen seyn wird. I. Land. Drir- W C I8 > So?' Drittens: Diese zur Arbeit auf dem Äetraid-markte berechtigten Tagwrrler haben sich aller Einmengung in die Behandlungen zwischen den Käufern und Verkäufern, alles Mustertrageus, und mit einem Worte aller Art von Mäklerey sorgfältig zu enthalten; widri-gens derjenige von ihnen, der sich was immer für einen Unfug dieser Art zu Schulden kommen lassen sollte, nicht nur von dem Marktplatze auf immer abgeschafft, und sein Name aus dem Protokolle ausgelöscht, sondern derselbe auch, nach Maaßgabe der Umstände, noch insbesondere zur empfindlichen Strafe gezogen werden würde. Sollte sich ein oder anderer helfet die geringste Zudringlichkeit erlauben, so wird jede auf dem Markte zum Ein--kauf oder Verkauf sich einfindcnde Parthei hicmit aufgc- ' fodcrt, selben dem ausgestellten Marktaufsichtspcrsonale zur gehörigen Ahndung alsogleich anzuzcigen. viertens: Der in dem, in Betref des Getraid-Handels bereits erlassenen Zirkulare, enthaltene Verboth des Vorpasscns, wird hicmit nochmals wiederholt, und sowohl die auf dem Markte berechtigten Helfer als auch Jedermann nachdrücklichst gewarnct, weder in Wirths-häusern, noch auf der Strasse, oder sonst irgendwo den mit Körnern, Haber, und was immer auf den Markt gehörigen Ladung hieher kommenden Wägen auf-zupasscn, sie von Befahrung des Marktes abzuhalten, Und in Privathäusern, oder auf was immer für eine Art sich iir ihren Handel cinzumengen, weil jeder auf der- ~ TE ( 19 ) St# dergleichen Unterschleif betretene Zubringer mit uimach-sichtlichen Arrest, und nach Maaßgabe der Umstände auch beizufügender körperlichen Züchtigung bestrafet werden wird. Um den Helfern den bisherigen Vorwand, daß sie den zufahrcnden Partheien, um sick um Arbeit zu bewerben, entgegen gehen müssen, zu benehmen, wird denselben Fünftens: Am Eingänge des Marktes ein eige« lief Platz angewiesen, wo sie sich früh vor Anfang des Marktes zu sammeln, und da auf die Partheien zu warten haben. Durch diese Vorkehrung hoffet man den bisherk gen, die Befahrung des Marktes so vielfältig hemmenden Unfügen, einmal vorzubeugen, und gewärtiger von dem gestimmten Publikum, daß es die Nothwendigkeik, alle Zufuhr auf den öffentlichen Markt zu ziehen, selbst anerkennen, und daher jeder die ihm allenfalls bekannten , dem Marktaufsichtspcrsonale vielleicht entgehenden Unfüge, der Behörde bekannt machen werde. N. 17. Gubermalverorrnung in Böhmen vom 8. j(£ua2rs März 1792. ander- Ko- st-nliquida- Die Quarticrzinns und andern Kostenliquidazionen Quartal auf sollen gleich, mit Ausgang eines jeden Quartals, und jXijWtolT B 2 auf auf einmal, nicht aber durch Nachträge ernbegleitet werden. N. ig. Zirkularverordnung des inneröstreichischcn Apellazionsgerichtes vom $• Marz 1792. Die sich um «ine Bürgermeisters: oder Rakhs-tnannsstell« auf dem Lande bewerben wollen , 'foflin sich in der bestimmten prlfr zur Prüfung im Lustirfache mit Vorlegung der Erudien-zeugnisse, und anderer Eigenschaften auch auf den Satt eines mit dem Mandate vereinten Kriminal-gerichkes zur Prüfung aus peinlichen Rechte melden. In Erholung der dießseitig zu Folge höchster Entschließung vom 22. Dezember 1788 bereits unter dem 9. Jänner 1789 erlassenen Zirkularverordnung ist abermal der Konkurs für das Jahr 1792, und zwar vom 1. April bis letzten May dergestalt ausgeschrieben, und festgesetzt worden, daß alle diejenigen, welche seiner Zeic um eine erledigte Bürgermeisters-oder Rathmannsstclle bei einem Magistrate auf dem Lande zu werben gedenken, sich dortorts um die gehörige mit selben im Justitzfache vor zunehmende Prüfung in obbestimmter Frist melden, zu dem Ende aber ihre Skudienzcugnisse, und andere erweisen mögende Eigenschaften, oder ausgezeichnet geleistete Dieiiste beibringen sollen. Wo übrigens jedoch jene, welche eine dcrley Stelle bei einem solchem Magistrate , mit dem auch in das künftige die Kriminalgc-richtsbarkeiten vereinbart scyn wird, zu erlangen ^wünschen , sich nebst der Vorgeschriebenen auch der Prüfung aus dem peinlichen Rechte, und der Kriminalgcrichts-ordmuig zu unterziehen haben. N. 19. 'M C AI > Sö£ N. ly. HandLillet Sr. Majestät bom 9. Marz 1792- Lieber Graf Chotek ! Da Ich das Wohl des Anom'mische ÄnreiZen z Staats mit dem Wohl der einzelnen Glieder desselben zu wie zu Us verbinden Mir als die theureste Pflicht auferlegt habe, t)QnbetrH und die geheimen anonymischen Anzeigen die Ruhe und das Wohl eines jeden Bürgers untergraben, so will Ich, daß künftig von einer bloß anonymischen Anzeige kein Gebrauch zu machen, sondern dieselbe nur als eine Skarteke zu betrachten sey, sollte cs sich aber ereignen, . daß jemand für wichtig genug hielte, zum Wohl des Staates verdächtige Handlungen und deren Urheber anzuzeigen, so ist so eine Anzeige, wenn selbe durch Beisetzung des'Rahmens und Standes des Anzeigers bekräf- tigt ist, auf das strengste zu untersuchen, und wenn six wahr befunden wird, auf den Anzeiger bei sich ereignender Gelegenheit der besondere Bedacht zu nehnien, dann so sehr der Verläumder zu verabscheuen ist, eben so sehr ist derjenige zu schätzen, welcher durch zeitige Aufdekung der Gefahr dem Uebcl vorbeugt, welches dem Staate durch übel gesinnte Menschen, oder untaugliche, und nachlässige Beamte zuwächst. Wornach sich die Hofstelle benehmen und die gleiche Richtschnur auch den untergeordneten Landesbehörden zur Nachachtung vorschreiben wird. v Erläuterung in Absicht auf den von den Hörern der Theologie einju-dolen den katecheti-fchen - und pädagogischen Unterricht- ( 22 ) AO Dieses Allerhöchste Handbilliet wurde den sammentli-chen Landeöstellen von Seiten der Hofkammer untern 12. von Seiten der Hofkanzlei den 16. 4tni> von Seiten de« Obristen Justizstelle den sämmentlichen Appellationsge-rtchten untern 16. Marz 1792. bekannt gemacht. In Provinzen wurde diese höchste Entschliessung folgender 'muffen bekannt gemacht, in Niederosterreich und Mähren untern 16. März, in Kram untern 20., in Tirol untern 27., in Kärnten untern 28., in Borderosterreich untern 29., in Gällizien untern 30. März, und in Böhmen untern 8- Mai 1792. . . v -' ■' y '4- -1 r N.' 20. Hofdekret an sammentliche Länderstellen vom 9. März kundgemacht in Vöhnen den 29. in Triest den Zi. Marz in Gal-lizien den 2. April 1792. Obschon iit dem neuen theologischen Studienplane die Katechetik der Pastoraltheologie zugetheilt, und von der Pädagogik gemeldet worden ist, daß die Geistlichen, wenn sie zu einem anderen Lehramte, als dem Religionsunterrichte befördert zu werden wünschen, diese Wissenschaft bei der Normalschule hören mögen; so wurde dennoch entschlossen: daß die höchsten Vorschriften, welche für die Geistlichen, die sich der Seelsorge widmen, To« c -s ) ÄS Sder in grösseren Städten bei Schulen als Katecheten angestellt werden wollen, in Rücksicht auf den kateche-tisch - pädagogischen Unterricht festgesetzt sind, in ihrer alten Kraft und Gültigkeit zu bleiben, und daher auch die für die geistlichen eingeführten katcchetisch -- pädagogischen Vorlesungen an den Normal-und Hauptschulen nicht aufzuhörcn haben; daß cs aber den theologischen Schülern, in der Zukunft, nach dem neuen Studienplane allerdings frei; siehe, den katcchetisch - und pädagogischen ilnterricht an den Normal - und Hauptschulen , ohne an ein bestimmtes Jahr gebunden zu seyn, in jedem Kurse, roetm sie wollen, jedoch immer vor Erlangung der Priesterweihe einzuholen; wobei sich von selbst verstehe, daß, wenn einer oder der andere die Katechetik und Pädagogik allda schon vor dem Antritt des theologischen Studiums gehört hätte, und darüber vvr-schristmässige Zeugniße beibringen könnte, derselbe diese Gegenstände während des theologischen Studienlaufs zu wiederholen nicht verbunden seye, sondern lediglich crst-gedachte Zeugnisse dem Herrn Bischof vorzulegen habe. Dieses wird den Länderstellen zur eigenen Richtschnur und weitern Verfügung mit dem Aufttag bekannt gemacht , den Direktoren und Katecheten an den Schulen, wo die erwehnten katechctisch-pädagogischen Vorlesungen gehalten werden, in Rücksicht auf den dazu nöthigen Zeitraum, die Anweisung zu geben, daß immer vor allem auf die Fähigkeit und Vorbereitung der sich mel-B 4 den- Di- karnt-neriscke» Erundo-brigkeil-n tinb Malb-eigenthümer werden zu -,'ocr bessern und wirrbschaft-licbernHolz-grbährung aufgemun-fm. Sc# ( -4 ) ■%& benden Zuhörer das Augenmerk gerichtet, hiernach der Unterricht über das eigentliche Bedürfniß nicht üusgcdeh-net, und überhaupt getrachtet werden soll, hiezu niemals eine längere Zeit, als höchstens von 6 Monaten zu verwenden. N. 21. Hofdekret an die Landeshauptmannschafr in Kärnten vom 9. kund gemacht von derselben den 2i. Marz 1792. Um der schlechten und unwitthfchaftlichen Gebäh-rung mit dem, gefällten Holze Einhalt zu thun, und dadurch mchrer Wohlfeilheit des so sehr im Einkaufspreise gestiegenen Holzes zu erzielen, ist angeordnet worden sämmtiichc karntnerischc Grundobrigkeiten, und herrschaftliche Waldeigenthümer aufzumuntern: a. Daß sie in ihren Waldungen sich der in Oesterreich und Steuermarkt mit dem besten Erfolge üblichen ovalen tzolzfaFcn sowohl zum Fällen als zmn Zerschneiden der Stäme bedienen, und die Unterthancn thcils durch praktischen Unterricht, theils durch ihr Beispiel , und durch die sichtbare Uiberzeugung des hieraus entspringenden beträchtlichen Vortheils zur Nachahmung ««eiferen sollen. b. M C 25 ) b. Daß sie nicht nur allein die Unterthanen zur Abschaffung der überflüssigen sogenannten Mittelzaune vermögen, sondern sie auch ermahnen sollen, daß sie anstatt der Rantcn-und Bretter-Zäune vielmehr lebendige saune anpflanzen, dann in denjenigen Gegenden, tob cit} Dorrath an Steinen bestehet, eben so, wie bei Gebäuden, anstatt der diesfälligen Holzverschwendung , sich der Steine und Ziegel bedienen möchten. Welche Verordnung zur Nachachtung mit dem Beisatz: allgemein bekannt gemacht toird, daß überhaupt auf die genaueste Befolgung der gegen die Waldbeschä-digungen erfiossenen Vorschriften von sammtlichen Gerichtsbarkeiten, Grundherrschaften , und Gewerkschaften thätig gnvacht, und die Uibertretter derselben dem Vorgesetzten Kreisamte gehörig angezcigt werden sollen. N._ 22. Hofdekret an die Landeshauptmannschaft Kärnten vom 9. März kundgemacht von derselben Len 2,. Marz 1792- In der Uibcrzeugung, welchen nachthciligen Einfluß der unbeschränkte Vorkauf des Brennholzes auf desselben so sehr erhöhten Einkaufspreis für das zahlreiche Publikum der Hauptstadt Klagcnfurt habe, wird folgende Vorschrift begnehmiget. Der (*56; liche Holz-vvrkauf in den Gegenden der Hauptstadt Klagenftirt wird beschränkt , itcrte. ,tmb bk Schifffahrt auf bcm SBmbcrkel zur Trans-pvrtirung des HolzeS für jeber-manrt frey erklärt. AF er 26 > itens. Soll der Holzvorkauf allen ledigen, und unangefcssenen Bürgers - und Bauern - Söhnen und allen Jnleuken, der Abnahme des erkauften Holzes, gänzlich verbothcn seyn. Ltens. Wirklich angesessenen Bürgern und Unter-thanen wird der Kauf und Wiederverkauf (oder der sogenannte Vorhandel) des Brennholzes zwar noch fcrners, jedoch unter nachgesetzten unabänderlichen Bedingnüffen evlaubt, nemlich a. daß jeder zu diesem Holzvorkaufe berechtigte Rucksaß von dem Klagenfurter Stadtmagistrate mit 'ti? net ordentlichen Ballete versehen seyn müsse; b. daß jeder Vorkäufer seine eigene oder gemie-thete Holzbehältnüsscn dem Klagenfurter Stadtmagistrate ( welcher hierüber ein genaues Verzeichniß zu führen hat) anzeigen müsse; c. daß das zum weitern Verkauf bestimmte Holz von denen Vorkäufern nur ausser einem Umkreise von zwo Meilen um die Stadt Klagenfurt erkauft werden dürfe, und d. daß das Holz, welches von Vorläufern weiters verkauft wird, jederzeit der ordentlichen Messung zu Be- sei- W C feitigung aller Uibervorthcilungen, unterzogen werden müsse. Atens. Der Unfug, daß das Recht der Holzlicfer-ung auf dem Werthersee nur einigen Schiffern zustehe, und folglich ein Monopolium ausmache, wird abgestcllt, und die Transportirung des Holzes auf besagten! See, und auf dem Kanale zur Stadt Klagenfurt für jedermann frey erklärt. Welche Vorschrift allgemein kund zu machen, und auf deren genaueste Befolgung insbesondere von denen in der Nähe der Hauptstadt Klagenfurt befindlichen Gerichtsbarkeiten ununterbrochen zu wachen, zugleich aber sämmtlichen Unterthanen deutlich zu erklären ist, daß diese Vorschrift sich lediglich auf den sogenannten vorkauf beziehe, folglich keineswegs auf den Absatz des eigene» Holzes, welcher auch ferners jeden Waldcigen-thümer freysteht, und wozu jeder derselben so wie zur Holzliefcrung auf den Werthersee, vielmehr zu ermuntern ist, ausdcdehnt werde. WeitcrrBe-Sättigung der Länderstellen , und Enrhebung der neuen Eidespffiche Ablegung. Siehe in diesem SßnöeN. i. nach. ( -Z ) N. 2Z. Hofkanzleidekret ün sammentliche Larr-'er-stellcn vom «>. und der Hofkammer vom i2. März 1792. Schon ist bereits untern 2. März d. I. nach dem Höchst betrübten Hintritte Mail. Sr. k. k- Majestät den. Länocrstelien die Bestätigung in ihrer Wirksamkeit vorläufig durch ein eigenes höchstes Reskript bekannt gemacht worden. Da aber nun mehr Sr. Majestät besagte Bestätigung neuerlich unbedingt zu ertheilen , und zugleich sämmentliche Ländersiellen mittels eines gnädigsten Handschreibens in dem vollkommenen Zutrauen auf ihre Treue und Ergebenheit von Ablegung einer neuen Eidespflicht gänzlich zu entheben geruhet, und hiervon dieselben mit dem Beisatze zu verständigen befohlen haben, Se. Majestät versehen sich, daß alle Beamte in ihrem Eifer und ihrer Treue auch ferner, wie bisher unvereidet fortfahren würden; so rechnet es sich diese Hofstelle zur angenehmsten Pflicht, den Länderstellen von dieser gnädigsten Gesinnung die Nachricht zu geben, und denselben zugleich deren thätigsten Unterstüzung, nach dem bisher erprobten Eifer, noch weiter zu empfehlen. N. 24» *0? C *9 ') JST. 24. Gubernialverordyung in Böhmen vom 9. Marz »792. *m scheu Steu- Den jüdischen Cteuergefallseinnehmern, soll auf ihr cinWbmern Anlangcn die gehörige Assistenz geleistet, und auch nebst ^wIcnT* diesen die n'öchige Verhöre vorgeschriebenermassen ohnent-acltlich ausgenommen werden. höre ohnm» gcittid) aufs junehmeir. N. 25. GuVernralverorDnung in Böhmen vom 10. Marz 1792. Nachdcme sich wiederholt ereignet, daß vergoldete DasPatem, Münzen statt wirklichen Goldsotten, und hierunter be-- Bttgowen* sonders k. Groschenstücke im Umlauft erscheinen. verb^tn"5” wurde, So wird das untern 6. August 1759v) wegen ««. von inländischen Zeitungs-Tag und Wochenblättern, unter was immer für einem Titel solche erscheinen, ausgeschlossen sepn, und weder nach dem ganzen Inhalte, noch Auszugsweiße eingerücket werden sollen. W c 32 ) Die Landessielle hat daher allen Zeitungsschrei? bcrn, Redakteurs, und wer immer an Verfassung solcher Blätter Antheil hat, so wie den Zensoren derselben, hierüber gemessenen Befehl und ernstliche Warnung zuzu-ftrtigen und über genaue Beobachtung dieses Verbots sorgfältig zu wachen Sollte w4der Vermurhen irgend ein solcher anstößiger Artickel in einem inländischen Blatte eingcrückt erscheinen: So wird die Landcsstclle darüber die genaue Untersuchung ohne Verzug vorzunehmen und den Uiber-tretter sammt allen in die Sache einschlagenden Umständen alsogleich an die höchste Behörde anzuzeigcn haben. Uibrigens verstehet sich, daß solche Artikel, welche bloß wirkliche Thatsachen, oder öffentliche Handlungen aus andern Ländern, die ohne den Faden der Geschichte gegenwärtiger Zeit zu zerreisen, nicht unbekannt bleiben können, ohne anstössigcs Raisoncments erzählen, unter diesem Verbote nicht begriffen sein. N. 28. C 33 ) N. -8. Hofdekret an sammtliche Landerfteilen vom ir. Marz, kundgcmacht in Böhmen den 29. März 1792. Ge. Majestät haben gnädigst beschlossen, daß den trcr ber bo- Lehrern der 4 höheren Fakultäten auf den erblandifchen beten Fa-Univcrfitätcn, der Rang unmittelbar nach den k. k. Rä- ^-b^ber then bestimmet, und bei jeder Landessielle der das ^j^t/ Schul- und Studienfach besorgende Referent angewiesen Ambiente-werden soll , dem Studienkonsesse, wo ein solcher beste- ferem bet bet* £cmbe$~ het, zuweilen beizuwohncn, und nachzusehen, ob alles stell« dem' in der Ordnung geschehe. SSTV ters bete wohnen. JST. 29. . GubernisiverordttUlsg in Böhmen vom 12. Marz 1792. Den Ortsgcrrchten und Zustitzbehörden wird die Anweisung t>et «prt^a^c genaue Beobachtung der Kriminalgerichtsordnung und nd>te unb dessen 2,3, und 4. Hauptstückcs, mit dem Beisatz an- bLrde^zur gewiesen, daß im Unterlassungsfälle dieser gesetzlichen Vor- lung ber Kriminal- ................................. ............. ■ > gcrfd)i Erbschaften folge das Arineninstitut in Erbschaftsfällen , eS Mg Tarm^und dasselbe als Legatar, oder als Haupterbe cintrcten, %f$ektln tien dem, ihm znfallcnden, Erbantheile weder gerichtliche Taxen, und andere Abhandlungsgebühren, noch eine Stempelgebühr zu entrichten hat, wurde durch ein Hofdekret vom 12. März d. I. eröffnet, daß auch daS Invalideninstitut, wenn demselben Vermächtnisse oder Erbschaften zufallcn, eben so, wie das Armeninstitut, sich der Befreiung von aller Tax - und Stempelzahlung zu erfreuen haben soll. In Fällen aber, wo das Armeninstitut von einem unter der Militärjurisdiktion sichenden Erblasser, als Universalerbe im Testamente cingesctzct werde, und nicht blos ein Vermächtniß aus der Verlassenfchast erhalte, sei von diesem Institute das, für das Jnvalideninstitut eingcführte, fünfperzcntige Abfahrtsgeld noch fortan zu entrichten. -fr. Z2. Appellationsverordnunq in Niederösterreich die Zuridische Fakultät betreffend vomrz, März 1792. «Corofatcn Obschon es auch ohne weiterer ausdrücklicher An- «rhalren Weisung ordnung die Pflicht der Advokaten erforderet, sich an ih-Rü/sicht'" rem Bestimmungsorte dergcstalten aufzuhalten, daß sie nun/vont? dm ihrer Vertretung,bedürfenden Parcheien immer den ihrem Ve- ev- M C 37 ) M ' ^forderlichen Beistand zu leisten fähig se yen, sonder- sti„,wu«zs-heitlich aber sich hievon nicht ohne hinreichender Vorst- „^men lat hung für die ihrer Vertretung obliegende Geschäfte auf ***' längere Zeit zu entfernenund eben derowegen bereits durch die, an das k. Böhmische AppellationSgcricht gelangte höchste Entfchliessung vom 22. Mar 1789. ausdrücklich verordnet worden, daß die Advokaten nickst ohne Erlaubniß des Appellationsgerichtcs ihr Bestimmungsort verlassen, diese Erlaubniß aber, sobald es auf längere Zeit ankommt, nicht anders . ertheilet werden solle, als, wenn sich der Advokat über seine Hangende Geschäfte auswcistt, und denselben auf zweckmässige Art fürsorget, wurde doch mißfällig wahrgs-nommen, daß einige Advokaten durch öftere längere Entfernung von ihrem Bestimmungsorte ohne psiichtmäs-siger Fürsorge für ihre Hangende Geschäfte und durch Substituirung nicht hinlänglich, sondern nur zu Frist und Erstrckungsgesuchen instruirtcr Rechtsftcundr zum Nachthcilc ihrer eigenen sowohl, als der Gegmpar-theicn und Hemmung der Rechtspflege Aufzüge ver-anlasseten. Es wird demnach zu künftiger Hindanhältung der hieraus für die Rechtspflege entstehenden nachtheiligen Folgen, sämmentlichcn Advokaten hiemit anbefohlen, sich in Rücksicht ihrer Entfernung von ihrem Bestimmungsorte auf das genaueste nach Maaßgab der obge-tmchten höchsten Verordnung vom 22. Mai 1789* i‘t C 3 . bck- Be# C 38 ) BM benehmen, überhaupt aber den in Verhinderungsfällen substituirenden Rechtsfreunden immerhin die zur vollständigen Nothhandlung in der Hauptfache erforderliche Information zu ertheilen. Welcher erlassenen Verordnung unter einem die in Wien befindliche unterstehende Gerichtsstellen mit bcm Aufträge verständiget worden, daß sie die wider Erwartung etwa bemerkende dießfällige Außerachtlassungen zur bchörigen Ahndung an das Appellationsgericht anzeigen. 33. " , Hofkammerdekret an alle Bankalgefallen Administrationen vom 14. Marz 1792. Wt- die Da öfters Kontreband Denunzianten Vorkommen, l°6anf bie Schreibens unkundig sind, und sich ausser den nunziatio- Beamten sonst niemanden entdecken wollen ; So werden nen zu behandeln alle Bankalgefällenadminisirationen und deren untergebene Aemter angewiesen , daß sie, wenn es zur Quitti-rung der Denunzianten Antheile kommt, in diesen Oute' tungen allzeit, nebst der Anmerkung, daß der Empfänger des Schreibens unkundig sei, den Vor - und Zunahmen, Aufenthaltsort, und den Stand des Denunzianten deutlich und bestiinmt beisetzen, dann in dieser, von wem immer geschriebenen Quittung, wenigstens ein AB c 39 ) AB ein Krcuzzeichen von dem Denunzianten eigenhändig beifügen lassen, sodann dieselbe in eigenes Couvert Verschlüssen, mW versiegelt, der Rechnung beilegen sollen. Um aber auch dem Unfuge vorzubeugen, daß erst nach zu Stand gebrachten Kontreband«, wie es schon geschehen ist, von den Beamten, um einen grösseren Antheil zu erhalten, Denunzianten nur erdichtet werden, und solchergcstalten das Aerarium hintcrgangen wird, und damit der Gefällen - Administrator die Anstalten, welche zur Aufbringung denunzirter Kontrebande getro-sen werden, zeitlich erfahren, und beurtheilen, die allenfalls dabei unterlaufenden Gebrechen nach Thunlich-keit verbessern, auch selbst, nach Beschaffenheit der Umstände, in anderen Gegenden, über welche das Amt nicht disponiren kann, Aufsicht und Nachforschung «inleiten könne, um den Kontreband oder die Theilhabcr anderer Orten desto sicherer zu entdecken; So wird den sämmentlichcn Aemtern zu verordnen sein, daß, sobald ein Kontreband denunzirt wird, unverzüglich von demjenigen , welchem die Angabe gemacht worden ist, unmittelbar dem Gefällen - Administrator durch ein besonderes Schreiben umständlich und vorzüglich mit Eröffnung des wahren Angebers, wie auch des Gegenstandes, und der Beschaffenheit der Angabe, pflicht-massge Anzeige zu machen sei. C 4 Wenn ■ UM C 4® ) . Wenn sodann der Kontreband wirklich apprehen-dirt, und auf einen Denunziantcnantheil Anspruch gemacht wird; so hat der Gefällenadministrator von-Fall zu Fall dergleichen Anzeigen mit dem, was in den Äon-krebandverhandlungsakten vorkömmt, zu vergleichen, und die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Sache anzuerkennen. 34- Hofdekret für Tirol vom i5. Marz, kundgemacht daselbst den 13- April 1792. unb SaHrr 3» Pulver und Salniterfchwärzungsfällen sollen «rschwär- dem Apprehendcnten sowohl, als dem Denunzianten ein lungsfalien _ was dcnAp- Drittel von den Strafgeldern abgercichct werden. probenden-ten und Denunzianten N. abzurerches . fiie. Hofdekret an das böhmische Appellazionsgö-richt vom 15. Marz 1792. Vorschrift Es wird erinnert, daß gleichwie durch das unter dem runchinen-^ 6. Hornung in lebenden Jahrs ergangene Hossdekret *) nur den Visita- .. (tonen der v Gerichtssiek: *) An sämmentkiche Appellazionsgerichte erging unter dem 6, Hornung 1798 der höchste Befehl Sr. Majestät hätten ?u AS { 4t ) 'AS die miSroeil wegen fm-gcwesenen Kcicgslauftu eingeMre Normalverordnung vom 22. November 1783, welche dem königl. Appellazionsgerichte lediglich die Vifitazionen ' bei dem Wndrechte, und dem Magistrate der Hauptstadt vorzunehmen anferlegt, wiedcrauflebcnd gemacht worden ist , also durch dieses neuerliche Hofdekret an dem nov= malmässigcn Systeme selbst nichts geändert sey. Die allenfälligen Visttazionen der Landmagistrate können nuv in besonder», und ausserordentlichen Fällen eintretten, worüber jedannoch, wenn es auf Abordnung eines Rom miffärs aus dem Mittel des Apellazionsgerichts ankäme, vorläufig immer die höchste Einwilligung anzusuchen ist; es wäre dann, haß offenbare Gefahr ob dem Verzugs unterwaltetc, in welchem letzter« Falle das k. Appella-zionsgericht sein Amt zu handeln, und seiner Zeit darüber jedesmal die ausführliche berichtliche Anzeige zu erstatten hat. Uibrigens sind die Visttazionen der Krimt-nalgerichke zufolge höchsten Normalis vom to, Noveril C Z her entschliessen befunden: baß die vorhin bestandenen, und erst ftit 4 Jahren wegen des Krieges eingestellten Visttazionen Ser Gerichtsstellcn wieder in Gang gesetzt, und somit auch von den Appellazionsgerichtcn die Visttazionen der ihnen um rrrgeordnetcn Landrechte, und Magistrate von Zeit zu Zeit vorgenommen werden sollen. Vorschrift wegen Versorgung sbcr zurÄerwal-tung ihres Amts untauglich gewordenen Seelsorger. c 42 ) her 1791 *) durch die politischen Stellen mittelst der Kreisämter eingcleitet. ' n, 3$. n M1 Hofdekret titt sämmeutliche karrderstellen vom 15- Marz, kundgemacht in Kärnten den 2Z-, in Tirol Len 29., in Böhmen den 30. März 179a., und in Gallizien den 2. April 1792. In Erwägung, daß ein Defizienten - Gehalt von 200 fl. eben so wenig für den in der Seelsorge alt gewordenen und entkräfteten Mann eine angemessene Versorgung, als für den Jüngling ein zureichender Reiz zur Annahme des geistlichen Standes ist, haben Se. Majestät die ehemals allgemein bestandene Uibung , welcher zu Folge die durch Alter, oder Krankheiten zur Verwaltung der Seelsorge untauglich gewordenen Pfarrer lebenslänglich von ihren Pfründen unterhalten wurden, wieder einzuführen gnädigst verordnet. Damit aber die Seelsorge bort, wo der Pfarrer entweder seinem Amte nur noch zum Theil vorzustehen, vermag, oder zu allen Seelsorgcrverrichtungcn untauglich *) Siche in meiner Lcopoldinischcn Gcschsammlung 4. Band No. 924- «fe# mit Abbruch an der Pfarrgebühr nicht zu verhalten, und-ihnen daher kein Administrator, sondern blos ein Hilfspriester , und zwar in dem Falte, wenn ihre Einkünfte de» Betrag von 300 fl. nicht übersteigen, auf Kosten des Religionsfonds mit dem für die Hilfspriester aus-gemessenen Gehalte, in dem Falle aber, wenn der Ertrag der Pfründe die Pfarrgebühr übersteiget, auf Kosten der Pfründe zuzutheilen, dergestalt, daß der Uibcr-schuß, so weit er zulangt, zum Unterhalt des Hilfsprie-stcrs zu verwenden, und nur der Abgang aus dem Rclie gionsfond zu ersetzen ist. Dagegen hat cs Viertens: Zn Ansehung der 5okalkaplane, sowie der Hilfspriester, welche vor Erhaltung einer Pfründe zur Seelsorge ganz untauglich werden, bei dem Defizit eutcngehalt von 200 fl. sein Verbleiben. Da aber diese Vorsorge sich allein auf die zu allen Seelsorgcrverrichtungen ganz und für beständig untauglichen Seelsorger beziehen kann, indem diejenigen, welch? ihrem Amte zum Theil noch vorzustehen vermögen, der Seelsorge nicht entzogen werde» dürfen, so werden die Vorschriften vom 26. Dezember 1788 wegen Beurthei-lung der Untauglichkeit eines Seelsorgers, und wegen Anwendung der halbtauglichcn Priester gegenwärtig er-j neuert, und die Beobachtung derselben nachdrücklich anbefohlen, damit der Seelsorge nicht vor der Zeit brauchbare Arbeiter entzogen, das Bedürfniß der Geistlichkeit nicht iüchl ohne Noth vermehret, und,dem Religionsfond nicht unnöthige Pensionen, und Unterhaltsbciträge aufgebür-bet werden. Die Behörden, denen tiefe Beurcheilung zusteht, uemlich die >Kreisämter, bischöfliche Konsistorien, und Bezirks-Dechanate sollen daher Zünfteno: Die zur Seelsorge halbtauguchen Priester von denjenigen, welche in die gänzliche Untauglichkeit verfallen sind, genau unterscheiden. Ein Seelsorger , er' fei; Hilfspriester, Lokalkaplan, oder Pfatter, der Gebrechlichkeiten von einer kürzeren oder längeren , doch nicht beständigen Dauer unterworfen, oder nur zu einigen beschwerlicheren, nicht aber zu allen Verrichtungen seines Amtes untauglich, oder die hier und dort durch die Lage des Orts mit mehr körperlicher Anstrengung verbundene Seelsorge nach ihrem ganzen Umfange zu versehen nicht ini Stünde ist, soll nicht sofort für ganz untauglich angesehen werden, indem er nach Verlauf einer kürzeren oder längeren Zeit, oder an einem anr-deren durch seine Lage die Berufsarbeiten erleichternden Orte, oder bei einer mit mehreren Geistlichen besezten Psarr seine Pflichten noch entweder ganz, oder doch zuM ThcU ausüben kann. Da nun »erntet) Normalverord-uung vom 6. Juli 1785 die ärztlichen Zeugnisse zu Err haltlkng der Defizienten -- Pension nur dann als hinlänglich anzusehen find, wenn sie die gänzliche und beständige tzttS C 46 ) dige Untauglichkeit zu allen Seelsörgerverrichtungen 6c- x zeigen, so ist es Sechstens: Nicht der Willkühr des Seelsorgers zu überlassen, sich der Verwaltung seines Amtes unter dem Vorwand körperlicher Untauglichkeit zu entziehen> Und dieselbe an einen Hilfspriester, öder Administrator zu übertragen, sondern hiebei eben das, was nntertn L k. August 1786 in Ansehung der pensionirten Exreli-giostn verordnet wurde, zu beobachten, und jedesmal genau zu untersuchen, ob das voM Arzte ausgestellte Acugniß gegründet sey oder nicht? und bei befundener Ünstatthaftigkeit der Arzt, der zum Vorth.il des Bittstellers, ein unwahrhaftes Zcugniß. ausstellte, mit Einstellung seiner Praxis zu bestrafen, der Geistliche aber> welcher sich als untauglich angab, in der Seelsorge ferner zu verwenden Siebentens: Die Anwendung.der halbtauglkchen Priester bei der Seelsorge ist, wie gleichfalls unterm 26. Dez. 1788 befohlen wurde, durch Uibersetzung derselben zu bewirken. Zn dieser Absicht sind diejenigen Seelsorger, welche nur zu einigen beschwerlicheren, nicht aber zu allen Seelsorgerverrichtungen untauglich sind, auf eine Pfarre, bei der sich mehrere Geistliche befinden, die die Seelsörgerverrichtungen untereinander nach dem Maaße ihrer Kräfte vertheilen können, diejenigen Aber, welche die hier und da durch ihre beschwerliche Lage mit mehr ( 47 ) Mehr körperlicher Anstrengung verbundene Seelsorge nach allen ihren Thcilen zu versehen nicht vermögen, auf eine minder beschwerliche Pfarr dergestalt zu übersetzen, daß sie die Seelsorge nach ihrer Uibersetzung allemal in der nämlichen Eigenschaft eines Pfarrers, Lokalkaplans, oder Kooperators antrettett, in welcher sie dieselbe zuvor versahen. In dem Falle aber, wenn ein Seelsorger einer Gebrechlichkeit von einer kürzeren oder längeren Dauer unterworfen ist, soll die Seelsorge von den übrigen an der nämlichen Pfarre angestcllten Geistlichen, oder, wenn nur ein einziger im Kirchensprengel angestellt wäre, mittlerweile durch einen anderen Priester aus einer benachbarten Pfarx, oder aus einem bestehenden Stifte öder Kloster, oder auch von einem Geistlichen' aus dem Priesterhause versehen werden. Achtens: Wenn ein Pfarrer keinen Hilfspricster hat, einen solchen aber aus seinen Einkünften erhalten kann, zu einigen Verrichtungen seines Amtes untauglich wird, und nicht übersezt werden will, ist ihm ein Hilfspriester auf Kosten der Pfründe zuzugeben. Sollte aber ein Pftüirdtner, welcher weder die Seelsorge nach allen ihren Thcilen allein, und ohne einen Gehilfen zu versehen , noch einen solchen aus seinen Einkünften zu erhalten vermag, nicht übersezt, und an einem anderen Orte angcwendet werden können, so ist ihm ein Hilfspriester auf Kosten des Religionsfonds, in sofern er diesen nach Abschlag des ihm bleibenden Unterhaltungsbetrags von 300 fl. aus eigenen Einkünften nicht erhalten kann, zu. GM < 4« ) %t3& -uzutheilen, dergestalt, daß der Fond auch hier nur tm Abgang 'žu ersetzen hat. Neuntens : Sollen die Defizienten -Pensionen sowohl, als.die Beiträge aus dem Rcliglonsfond zum Unterhalt der Hilfspricster, welche den untauglichen Pfarrern zugetheilr werden, jedesmal, wie es bisher geschehen iß, höchsten Orts bewirket werden. jt ■ Endlich wird den Hilfspriestern, lAib Pfarrsver-Westen, welche untauglich gewordenen Seelsorgern als Stellvertretter zugethcilt werden, die Versicherung gegeben, daß man auf sie bei künftiger Vergebung derjenigen Pfründen, wo sie düs Pfarramt verwetten, oder auch bei Besetzung anderer Landesfürstlichen Pfarren nach , Maaßstab ihrer dabei erworbenen Verdienste vorzüglich Bedacht nehmen werde. N. Wenn ein, in eine Konkursmasse gehöriges Depositum zur Tilgung der Schulden erhoben wird, kann kein Zähl-geld abgenommen werden. Hofdekret vom iZ. März kmrögemacht in Oeftreich ob der Enns Den 15. in N. Oe» den 22. Marz 1792. Ueber eine von dem königl. n. 6. Appellazionsge-richt allerunterlhänigst erstattete Amtsanzeige, daß sich einige Gerichtsbehörden bet. Erfolglaffung des Konkursvermögens an die Gläubiger berechtiget halten, von dem W C 49 ) dem aus den gerichtlichen Depositen crkolMden trage das Zählgcld abzunehmen, ist bedeutet worden, daß es eine >chon in der dermaligen Gesetzgebung entschiedene Sache sey , daß > wenn ein in eine Konkursmasse gehöriges Depositum zur Tilgung der Schulden erhoben wird, die Erfolglassung möge unmittelbar zu Händen des Gläubigers, oder des Vertreters geschehen? kein Zählgcld abgenommen werden könne. Welches den sämmtlichcn Ortsgerichten hiemit zm Wissenschaft, und Nachachtung bedeutet wird. N. Z8 Gubernialverordnung in Böhmen vsm 15. Marz 1792» Die Ortsobri-kciten sollen die nachlässigen und unruhigen Magistratsindividuen der vorgesezten Stelle anzeugen. K 39. Gubernialderordnung in Böhmen den 15. Marz 1792. Die mit der Kriminalgerichtsbarkeir versehenen Städte sind mit Versorgung der Abgeurtheilten nicht zu belasten. I. Land. D N, 40. Lvtsobrig-feiten haben die nachlaft stgen und unruhigen Magistrats Nidividuen anzuzeiaeu. Kriminal-gerichre find nicht mit Versorgung der Äbge-urtheilten zu belusteN, Es habe bei der Lizikaki-ondorbnung vom Jahre 1786 zu ver-bleiben. ( 53 ) N. 40, Hsfdekret der OBrifteit Juftizftelle vom 15* Marz kundgemacht ia Steiermark den *3., in Tirol den 24. Marz w Seine Majestät haben nicht nöthig befunden zu Abstellung der Unfugen bcy den öffentlichen Vn'steiger-ungcn eine neue gesetzliche Veranlassung zu schöpfen, sondern habe es bcy der Lizitationsordnung vom Jahre 17S6 *) sein Bewenden, auf deren genaue Befolgung sorg- *) Für die öffentlichen Versteigerungen wird folgende Ordnung allgemein vorgefHriebcn: §. I. Ohne obrigkeitliche Bewilligung kann nichis öffentlich versteigert werden. Bei gerichtlichen Versteigerungen ist die Obrigkeit die Gerichtsbehörde; bei den übrigen ist es die politische Behörde. §. 2. Bei gerichtlichen Versteigerungen, die durch Streitsachen , oder Konkurse veranlasset werden, ist sich auf das genaueste nach der Gerichts - und Konkursordnung zu halten. Die Versteigerung muß vorläufig, durch die Zeitung, oder die Kundschaftsblätter, oder wie sonst die Kundmachung üblich ist, bekannt gemacht, und die feilzubietcndcn Gegenstände, und ihre Gattungen, auch Ort, Tag, und Stunde der Versteigerung dem Publikum angczcigk werden. UM C 5t ) fol gsamen Bedacht zu nehmen, die kizitations - Kommis-sarien aber zu strenger Beobachtung ihrer Pflicht, und D <2 Hin- §. 3. Bei Sachen von grossem Werth« muß Ihre wesentliche Beschaffenheit mit wenigen Worten beschrieben werden. - Bei Realitäten ist anzuzeigen,' wo die dazugehörigen Ura - künden vor der Versteigerung einzusehen sind. $• 4- 3n diesen Fällen muß dir Kundmachung immer zu einer dein Gegenstände angemessenen Zeit geschehene 1 S- 5- tlibcr Gerächschaften, Bücher, Weine, Fässer, und dergleichen aus mehreren Stücken bestehende Feilschaf-ten ist ein Verzeichnis zu machen, welches zwo Abcheilun-gen, die eine für den Preis der Schätzung, die andere für den Verkaufspreis haben muß. Um asten Verwirrungen vorzubeugen, soll jedes Stück mit einer Nummer bezeichnet werden. Dieses Verzeichniß ist dem Publikum mitzuthcilen, und die Versteigerung nach der Folge der Nummern vorzunehmen. Sollten einige in der Ordnung feilgebochene Nummer» nicht gleich verkauft werden, sind dieselbe am nämlichen Tage beim Schluffe der Versteigerung, oder am folgenden gleich anfangs noch cinmahl auszurufen. §. 6. Jeder Versteigerung muß, wenn keine besonder« Erlaubniß der Polizcybehörde davon ldszählk, ein obrigkeitlicher Kommissär beiwohnen. §. 7. Die Pflicht des Kommissärs ist, auf alles aufmerksam zu ftyn, was bei der Versteigerung vergeht. Daher hat UE ( £2 ) Hindanhaltung alles Unfuges bcy schweesiec Verantwort luitg anzrchaltcn sind. Welch bat er zu sorgen, daß den Kauften anständig begegnet, den Anwesenden nufVerlangen die zu versteigernde Manire mit der gehörigen Behutsamkeit vorgezeigt, und die nö-thige Auskunft willig ertheilet werde; Daß zwischen Ausrufer, imb Käufer kein geheimes Ein-verständniß, noch eine Partheilichkeit untermalte; Daß besonders Stücke von höherm Werthe nicht zurUn-' zeit feilgebothen, sondern sich, soweit es ohne Abbruch der Ordnung in den Numern geschehen kann, nach der^An-zahl der Kauflustigen gerichtet, und alles um den möglich höchsten Preis veräußert werde. Auch wird dem Ausrufer nicht gestattet, entweder mit den Käufern willkührlich abzuschlieffen, ober dieselben zu übereilen, auch hat er alle Streitigkeiten zwischen den Käufern zu verhindern. Endlich ssoll er überhaupt darauf sehen, baß Ordnung gehalten, und alles, was hier vorgeschrieben ist, genas beobachtet wetde. §. 8- Wenn unbewegliche Güter, Rechte, Freiheiten, Gefälle, Unternehmungen, Lieferungen: u. f. w. es sey zun: Verkaufe- oder zur Pachtung, versteigert werden, bat der Kommissär ein ordentliches, und genaues Versteigerungs-xrotokoll entweder selbst zu.führen, oder doch unter seinen Augen führen, zu lassen, welches der über die Versteigerung zu erstattenden Relazion mit allen Beilagen 'beizu-schliessen ist. , ZN W c 53 ) UsM höchste Entschliessung juv Benehmungswis-fenschast hicmit stundgemacht wird. DZ N. 4r. § y. In diese« Protokoll müssen die zu t'ersteigcrnde>rGegenstände, diejenigen, die sich als Käufer, oder Pächter melden, und die Bedingnisse, unter welchen- der Verkauf, oder die Verpachtung zu geschehen hat, eingetragen werden. $. io. Auch sind in diesem Protokolle die stufenweise folgenden. Steigerungen, besonders aber ist der höchste Anbot anzm merken, und das Protokoll von ben Meistbietenden .eigei* händig zu unterzeichnen. §. ii. Der Ausruf bei den Versteigerungen hat durch einen befugten Ausrufer zu geschehen; dieser Ausrufer muß tin redlicher Mann, und von der Obrigkeit mit einem ordentlichen Befugnisse zum Ausrufen versehen sehn, auch von derselben in Eid, -und Pflicht genommen werden. Auf daS Betragen dieses Mannes ist genau zu sehen; sollte er sich wider gegenwärtige Vorschrift vergehen, muß er sogleich .seines Amtes entsetzt, und für die Zukunft zum Ausrufe unfähig erkläret werden. §. i2. Der Ausrufer erhalt für jeden ganzen Tag; fl., für .jeden halben, oder eine noch kürzere Zeit r fl. 30 kr. Außer dieser Bezahlung ist er nicht berechtigt, unter was immer für einem Vorwände, etwas zu fordern, §. 13. Bei dem Ausrufe soll der Ausrufer keine persönliche Rücksicht tragen, Niemandem aus vorzüglicher Neigung oder andern Absichten etwas zuzuwenden suchen, noch ctiun Anwesenden an der Freiheft des AnboteS hindern. S6t(s» Su&eit (n Wien, so »ine wkrkli-cheWaaren-handlung führen, rote: nach d,'e Ausstellung trokencr Wechsel-Briefe erlaubet feie. :'x C 54 ) W N. 41. Nieder Oesterreichisches Regierungs Circulare den 16. Marz 1792. ^ '.. • - ‘-! ■; v , -x . ‘ v, Daß den hiesigen tolerirten sowohl, als den auS anderen Ländern hiehcr kommenden Juden, welche sich 1 aus- §. 14. Beim Ausrufe muß das zu versteigerndeStück gezeigt, benennt, und der bestimmte Preis angedeulet werden-Bei Sachen vom höhcrn Werthc, als Schmuck, 2fü= vellen, und andern Kostbarkeiten sind den Käuferrn einige Minuten zur Uibericgung zu lassen. ^?ände sich kein Abnehmer, so ist, um die Versteigerung nicht zu verzögern , das ausgerufene Stück indessen bei Seile zu legen, und mit dein Ausrufe anderer Stücke fortzufahrcn. §. i'Si Auf gleiche Art ist sich bei dem Ausrufe unbeweglicher, oder solcher Sachen, wovon im §. 8. Erwähnung geschehen, zu benehmen , und weil sie nicht borgszeigk «erden können, sind dieselben wenigstens deutlich zu benennen. §. 16. Wird nach dem Ausrufe auf das ausgefeilte Stück gebothen, so hat der Ausrufer den Betrag dreimal tnit 'dem gewöhnlichen . Beifdze zuin ersten - zweiten - und zum drittenmale deutlich zu wiederholen. Diesi dreimalige Wiederholung muss ohne Uibereilung, und besonders der letzte Stuf nach einer etwas langern Pause geschehen, auch mit dem Meistbietenden nicht abgeschlossen «erden , bis der letzte Ruf ganz vorüber ist. Nach den- letz- C 55 ) $«£ # «nsweisin können, daß sie eme wirkliche Waarenhand-juug führen , die Ausstellung trokener Wechstlbriefe ge- D 4 gen letzten Ausrufe bcstattiget der Ausrufer den geschloffen«» Kauf durch einen Schlag mit einem hölzernen Hammer. ' S'. 17. So oft vom ersten bis zur gänzlichen Vollendung des drillen Rufes ein neues Anbot geschieht, muß dieses «dermal wiederholt, und wie tut vorigen §. ausgerufen «erden. S- iS. Bei einer öffentlichen Versteigerung hat fein Vorzug, kein'Eirrffandrccht Statt ; Jcderman, der das feilge-bothenc Gut zu besitzen fähig ist, kann während dem Ausrufe so oft, und fo Vier bieten, als er reift. Hingegen ist Niemanden erlaubt, eine zu versteigernde Sache zu tadeln , die Mitwcrber adzufchreken, oder km Nachbieten auf was immer für eine Art zu hindern. S. 19. Unter der Schätzung, oder dem bestimmten Nus-rufungswerthe darf, außer den in der Gerichtsordnung angezeigten Fällen, nichts weggegcben werden, wenn nicht ein besonderer eigener Auftrag von der Behörde, oder die Einwilligung von- dem Eigenthümer des feilgebothenm Gutes da lst. §. 20. Alles, was 6er einer Versteigerung erkauft wird, muß gleich baar bezahlt, und das verkauftel Gut vor der geierftettn haaren Bezahlung Niemandem verabfolget werden. Sollte jedoch wegen eines sehr grossen Kaufschillings, ober wegen anderer wichtiger Umstände mit dem Käufer über die Art, und Zeit der Bezahlung, oder Sicherstellung ein« de- 9o? C 56 ) So® • t > gen Beibringung obrigkeitlicher Zeugnisse über ihre wirkliche Handlungsführung gestattet säe. N. 42. Hofkanzleidekret Tirol betreffend vom 16. Marz 179 0. Eknr/chtung Die Universität zu Jnnsbruk solle künftiges Schuss zu Inns- jahr folgendermassen bestellet werden: als Bruf; Sur das Theologische Studium. Ein Lehrer der Kirchcngeschichte. Ein Lehrer der Hermencvtik des alten Testaments, und der orientalischen Sprachen. Ein besondere Behandlung nöthig seyn, so kann unter der erforderlichen Vorsicht darüber das Nöthige vorgekehrct werden. $. 21. Wo es bei einem Kaufe, oder einer Pachtung auf die persönliche Eigenschaft des Meistbietenden ankömmt, da muß dieser , oder der im Namen desselben erscheinende Bevollmächtigte sich durch Einlegung einer schriftlichen Vollmacht rechtfertigen. 5. 22, Bewegliche Sachen, wie auch Kostbarkeiten, Einrichtungsstücke, und alle übrige Fahrnisse sind zu Vermeidung aller Arrungen nach geschehenem baaren Erläge des Kaufschillings sogleich von dem Käufer zu übernehmen, anl «ms dem Versteigerungsorkc wegzubringcn. W c 57 ) Ein Lehrer der Hermenevtik des neuen Testaments und der griechischen Sprache. kin Lehrer der Dogmatik. Ein Lehrer der Moraltheologie. Ein Lehrer der Paftoralthcologie. Zur das mriöifche Stn-ium. Ein Lehrer den Natur - allgemeines Staats-Wölßer - und peinlichen Rechts. Ein Lehrer des Kirchenrechts. Ein Lehrer der deutschen Reichsgcschichte, des Lehen und deutschen Staatsrechts. Ein Lehrer des Römisch bürgerlichen Rechts. Ein Lehrer der politischen Wissenschaften und der allgemeinen Staarskunde, Für das medizinische Studium. Ein Lehrer der Chimie, Botanik und speziellen Naturgeschichte. Ein Proscktor und Lehrer der Anotomie. Ein Lehrer der Chirurgie und Geburtshülfe. Ein Lehrer der Phisiologie und Materia medica. Ein Lehrer der Pathologie und des zweifachen medizinisch praktischen Unterrichts für Aerzte und Landwundärzte. Die taubes: Brstlichen Bankal-Re: manenz-und Gerichts: g e to er sind längstens fcinncn z Monaten Ä)K (5S) So« Ein Lehrer der Thierarzneikunde und des medizinisch theoretischen Unterrichts für die Landwundärzte. Sur das philosophische Studium. Ein Lehrer der Logik, Mekhaphisik und praktischen Philosophie. Ein Lehrer der Elementar und angewandten Mathematik. Ein Lehrer der Phisik und allgemeinen Naturgeschichte. Ein Lehrer der praktische» Mathematik tmb der Technologie. Auch würde nach Erforderniß für die Lehrer der Diplomatik, Alterthumskunde , Numismatik, tmb Heraldik, wie auch der klassischen Litteratur und Theorie der schönen Wissenschaften gesorget werden. n: 43- ' ? - ' ■ Gubermalverordnung m St eiermarkt vom t/ten Marz 1793- Da es gleichsam zur Getvohnhcit wird, daß viel« Dominien und Magistrate die landesfürstlichen Bankal-Remanenz- und Gerichtsgelder nur nach öfterer Betreibung entrichten, einige aber hiezu gar durch Zwangmitteln verhalten werden müssen, so wird hicmit allgemein bekannt gemacht, daß, wenn künftig diese Gelder nicht bis W ( 59 ) t bis lezten Jäner, folglich in einem Vierteljahre nach „ach ende Verlauf jeden Militärjahrs , an das hiesige Bankal Marchfutteramt, oder, wohin sonst ihre Erlegnng sei- »»fuhren «er Zeit bestimmet werden dürfte, abgefährt werden sollten, die Kreisämtcr auf Ansuchen dieses Amtes ohne weiters mit Einlegung der Militärexekuzion fürzuge-hcn, und bey fruchtlosem Verlaufe eines vicrwochent-lichen Termins diese Exckuzion auch zu verdsppeln haben werden. N. 44* Handbillet Gr- Majestät an sammentliche kandercheffs vom 17- Marz 1792. Um bei der von Sr. Majestät Meinem Herrn Vater höchstfeligcn Andenkens cingeleiteten schriftlichen Kontrolle, zwischen Meinen Hof - und Ländcrstcllcn, den Vorgesetzten Endzweck desto, sicherer zu erreichen, werden Cie nicht nur mit der anbcfohlcnen monatlichen Einsendung der besonderen Rückstands - Ausweise über die an die Vorgesetzten Hofstellen erstatteten und unerledigt gebliebenen Berichte, so wie bisher, fortzufahrcn, sondern auch hierbei noch folgendes zu beobachten haben; a) Ist in den gedachten Ausweisen nebst dem Datum der darin als unerledigt verkommenden Berichte, auch «Die bcrchcfs sollen feiner« die monatliche Rückstands Ausweise über die an die Hofstelle erstattet und unerledigt gebliebene Berichte emr senden, und was noch hierbei zu beobachten feie. Siehe VX. 70. nach. AO C 60 ) AO auch noch der Tag, wenn solche wirklich an bk Hofstelle abgclaufen sind, verläßlich anzumerkcn. b) Bei jenen Berichten, welche durch längere Zeit unerledigt blechen sollten, und die Sie daher öfters in den Rückständs - Ausweisen aufführen müssen , wird durch eine Ziffer besonders anzu-me^cn sein, wie oft die Wiederholung schon geschehen sei. e) Endlich haben Sie jene Berichte in Ansehung derer Ihnen eine oder die andere Hofstclle bedeuten wird, daß sie solche anders wohin zur Erledigung abgegeben habe, nicht mehr dieser, sondern der letzteren Hofstelle als einen Rückstand in dem künftigen Auswesse zuzuschreiben. N, 45. Intimatum Appellationis in Regno Galliciae & Lodomeriae d. d. 19. Martii 1792. Daß von r. A Regio Univerfali Regnorum Galliciae & Mai 1792. b . 6 an kein Re- Lodomeriae AppellationumTribunali nngulisPar- angenoin- tibus hisce intimatur, quod a die prima menfis w^enn Maji an. cur. inchoando nullus Recurfus , circa jttdjt barge- QUem edoctum non fuerit ilium in termino ad rban wird, 1 er sei in der Recurfum interponendum de lege fiabihto 14-g-fttzmäffj- ( 6i ) -tzl.zS dierum exhibitum effe , fufcipietur*, fubordinatis gm 14 Täs ’ r . gigen Frist entern Regio huic Appqllatjonum Tribunali in- cingereichr ferioribus Judiciis una demandatur, ut in Refo- dap von ve» lutione qualibet 'Partibus extradita per Indivi- cluum Judiciale Refolutionem ejusmodi adma- Zustellungen einer nuans diem fubfecutse admanuatiouis notari no- gerichtliche» menque admanuantis fubfignari curent eo fine, ^n^bcr" ut hac ipfa conteltatione hie Confilii doceri poffit, R.e curium in termino legali exhiheri. Zustellung 1 ’ 0 daran vovs N. 46. gemerkck, und btc93oew mcrkung non dieser Gcrichks- Intimatum Ex Parte Regii Univerfalis Regno- riorum Galliciae & Lodomerias Appellatio- werden soll. num Tribunalis d. d. 19. Martii 1792, Omnes & fingulae Partes ruri litigantes eo ^{( auf hisce hionentur, ut, h quae illarum contra Re- dem Land« n streitenden folutionem alicuius ruralis Judicis querelain ali- Parrheien sollen die quam aut recurlum movere veiled, nunc aut ex Beschwcr-loco Judicii (fervato cteterum termino interpo- ^rse"b^' certius gehörigen nendis Recurfibus praefixo unaque eo certius edocendo, quo fecus recurrens nqp audietur) entweder per ipfum ruralem Judicem ad Regi um ifthoc bortiyril Univerfale Appellationum Tribunal promoveri, BqLrde?'"' aut vero hie parandos ejusmodi recurfus per ju- ratos Advocates exhiberi faciant, cum querelae zionsgerichk n . ^ einbringen aut recurfus alia tettia via hie non praeferipta 0&cv selb« ex- %® ( 62 ) Sit® exhibendus non fufcipietur ; Ipfis autem ruri fieribctm conftitutis Judiciis una demandatur, ut talismo-Advokaren bei dcmAp- di querelas & recurfus praeftitis praelfandis fub‘ PIT propria fecus refponiione horfum promovendo fairlndtie mox defuper in merito fuam relationem prselta- @crid)te re non intermittant, ne fecus tales querela; hue aber über die «ihren devolutae ad fua Judicia rurfus remitti de- Ihre Berich- , te erstatten. Deant= N. 47. Intimatum a Regio Univerfali Regnorum Galli-ciae & Lodomerice Appellatiomim Tribunal« d. d. 19. Martii 1792. Daß jede an das Präsidium in einer zur gerichtlichen Erkennen iß gehörigen Anliegenheit, eitigereichte Vorstellung, als nicht eingereicht werde angesehen, und der in solcher unterschriebene Advokat jedesmal mit einer Strafe von 1 Dukaten Univerlim hisce notum fit : fiepe faepius obfervatum fuifTe , quod plurima Petita Subfcrip-tione Advocati defiituta lludio fubterfugiendae de Lege praefeript.ae Formalitatis ad Praefidia in Materiis non raro ad Sphaeram Activitatis Prse-fidialis non pertinentibus exliibeantur, & non raro quippe medio ejusmodi Repraefentationum Prsefes inconvenienter, ut Cohclufum Judicii le-vet, aut immutet , excitetur , & poft multas hine inde Scriptitationes, tandem finis totius cum tali Exhibito Manipulationis ille fit, quod Parti, lato jam prius Conclufo ftandum efie re-fpondeatur, fimilem quoque Effectum, Reprre- fen- w ( 63 ) « fentationes Partium, quae contra Conclufa par- werde ties tim jam expedita, partim vero adhuc Tub Ex- 5^ beiges peditione haerentia ad Judicium loco Recurfus ad ^ichrlichor' furaeriorem Judicem interponendi exhibeijtur, Bescheide 1 statt einer fortiuntür, & his, uti prioribus fine caufa tan- Rekurses tum Exhibitorum Numerus augetur , Judjcii Per- tenDorikel- fonale occupatur, Negotia adhuc non deliberata Re- retardantur, & ubi demum fuper ejusmodi Re- Qt* praefentatione priori fimilis datur Refolutio, ter- geachtet minus recurrendi a priori Refoluto jam amilTus rocnn 45« in fraudem ipfius Legis a Resolutions fuper Re- (’ung^bent monfiratione contra praecedens Conclufum facta emanata -computari folet, unde Judici non no- gleichförmiger Rach: tum in lege dubium fuggerin*', num Recurfus ,'chluß er-eatenus interpofitus, qua rite exliibitus accep- ^r ^dm tandus vel qua tardus rejiciendus fit? wn^Rcku^ sich nicht ausgewiefti» Cum porro Regium Appellationum Tribu- werden nal ex Officio fuae Inftitutionis fimilibus, & aliis ^rtnn' in fraudem Legis excogitatis Abufibus verte Ju-ftitiae Adminifirationi multum contrariis ac 110-civis occurrere teneatur. Proinde pro futura firicta Obfervantia, tum Partium litigantium, & Advocatorum notitia & directione hisce ftatuitur, in pofterum quamvis Repraefentationem, quae in Materia ad Judicium ipfum fpectante in Libello ad Pr sefi di um fiillifato \ ex- Der Zoll auf Kap-wein Iwird WaW, So» c 64 ) s!«Nd» Hofküitzleidekret an sämmeütliche Landerstellen vom 21; Marz 1793. Auf Anverlangcn des Hofkricgsraths wird den Ländersiellen zur Richtschnur bedeutet, daß sie sich bei Entstehung irgend einer Beschwerde, wegen eines das Mlitair treffenden Gegenstandes, nicht gleich nnmittel-bar an die Hofstellen wenden , sondern vor allem sich selbst selbst mit demicntgen Kon.mando, in dessen Wirksamkeit Mhun «»f. der in der Frage stehende Gegenstand einschlägt, setzen, gleich un-und solchergcstalten den Hofstellen die widrigenfalls ent-stehenden entbehrlichen Geschäfte und Schreibereien ersparen. ■ ■ -N. Regierungsverordnung in Nrederösterreich vom 22. Marz, kundaemacht den 3. April 1792* - Die Erfahrung hak gezeigek, daß die gegen den Vorschrift schädlichen Vorkauf erlassenen vielfältigen Derordnun- ordnu?^ m gen, besonders auf der Seilerstadt durch die dort arbei- .^Wchm^ ~ Lenden Tagwerker, Träger, Weiber und dergleichen Dorkauf-s durch die Leute vereitelt werden, _ weil ein großer Theil derselben Tagwcrker, anstatt sich auf seine ursprüngliche Bestimmung, den dUler/ biJ Marktparthcien bloß in denen vorfallenden Arbeiten zu ^nblcraus- heifen, zu beschränken, vielmehr in Unterhändler aus- ürf;n- [ 0!cI)C . j geartet ist , und theils auf eigene Rechnung Feilschaften ftr. I(5 ablöset, theils geheime Bestellungen für andere Vertäu- ltn6 I04 fer besorgt, durch seine zügellose Zudringlichkeit, wo- • durch der Markt stets beunruhiget wird, das Publikum zu verdrängen suchet, und den Käufern sowohl als Verkäufern lästig wird. E s Man M C 68 ) , Man hat daher diese Klasse von Leuten von nun an einer eigenen Ordnung zu unterwerfen um so noth-wcndiger befunden, als bei der ihnen bisher eingestande-nen gänzlichen Freiheit, die wahrhaft mittellosen alten und ehrlichen unter ihnen, welche sich mit keinen Mäkle-reim abgeben wollten oder konnten, durch die eigentlichen Unterhändlerinnen, die mit Beihülfe ihrer Kinder, oder anderer Untergchülfinnm allen Verdienst an sich zogen, gedrückt, und von allen vorfallenden Arbeiten verdrängt wurden. In dieser Rücksicht hat man Erstens: alle auf dem Eier- oder Hühnermarkle arbeitenden Tagwerker und Trägerweiber namentlich 'aufgeschrieben, selbige in ein eigenes Protokoll eingetragen , und jenen, welchen künftighin auf dem Markte zur Bedienung der Marktpartheien zu arbeiten gestattet sein soll, besondere Paßirungszettel ausgestellt. Daher wird Zweitens: von nun an kein Tagwerker, Trägerweib und dergleichen Arbeiter auf dem Markte geduldet werden, der nicht einen solchen Paßirungszettel erhalten, und damit auf jedesmaliges Anverlangen des ausgestellten Marktaufsichtpersonals sich auszuweisen vermag. Diese Paßirungszettel sind Drittens: nur auf ein Jahr, und cbm so auch bloß für diejenigen Personen, auf deren Namen sie lau-* ten, gültig, müssen daher alle Jahre erneuert, und können « ( 69 ) W ticn unter dem Jahre an niemand andern weder geliehen noch abgetreten werden. Insbesondere ist niemanden erlaubt, weder eigene Kinder, noch andere Untergchül-fen zur Arbeit auf den Markt mitzunehmen. Zur besseren Handhabung dessen hat man die Verfügung getroffen, daß viertens: die Tragbutten sämtlicher auf dem Markte zur Arbeit berechtigten Tagwerker und Weiber mit der Nummer ihres Paßirrmgszettel.sichtbar bezeichnet werde- Fünftens: Den auf diese Art zur Arbeit auf dem Markte berechtigten Helfern, Trägerweibern und was immer für Taglöhnern wird auf das schärfste ver-bothen auf eigene Rechnung etwas abzulösen, für andere Partheien Bestellungen zu übernehmen, Dolmetschersdienste , als wozu eigene Personen aufgestellt sind, zu verrichten, Bezahlungen zu besorgen, den Händlern Darangelder zu überbringen, überhaupt und mit einem Worte, auf was immer für eine Art und unter was immer für einem Vorwände sich in den Handel selbst einzumischen. Diese Klasse von Leuten soll bloß bestimmt feilt , den Marktpartheien in Auszählung der Eier, Ausfang des Geflügels, im Tragen der Butten und dergleichen Arbeiten zu helfen, und werden daher dieselben hiemit ernstlich ermahnet, sich auf diese ihre Bestimmung zu beschränken, von aller Mäklerey abzulassen, E Z sich TE c 7° ) t(# sich ernes ruhigen uns anständigen Betragens zu bcfieift sen, die,Partheien treu und redlich zu bedienen, und insbesondere sich alles Ungcstümmcs und aller Zudringlichkeit auf dem Markte um so sorgfältiger zu enthalten, als widrigenfalls reue, welche sich irgend eine Art von Unterhandlung werden zu Schulden kommen lasse», oder gegen welche überhaupt die mindeste gegründete Klage Vorkommen sollte, unnacl-sichtlich von dem Markte weg-geschaft, ihre Paßirungszettel kaßiret, und ihnen alle Arbeit auf dem Marktplatze auf immer untersagt werden würde. Endlich wird Sechstens: noch der Erinnerung Lcigefügt, daß mau zwar für jetzt größtcntheils alle dicienigcn, welche bisher auf dem Markte schon gearbeitet haben, mit Paßirungszetteln betheilt habe, daß man aber für die Zukuuft vorzüglich yur für wahrhaft mittellose, zu schweren Nahrungswegen untaugliche Leute,, diese Paßi-rungszettcl Vorbehalten , und junge rüstige Ltutc, die dadurch nur an eine müßige Lebensart gewöhnet, und der harten Arbeit entzogen werden, davon ausschliest sen werde« Durch diese Vorkehrung soll Ruhe und Ordnung auf dem Markte hergcstellt, und erhalten werden, und man gewärtiger daher mit Zuversicht, daß jedermann sich derselben genau fügen, und zur Uebertretung auf keine Art berkragen werde, wie dann auch die eigends des- C 7‘ D iul* deswegen ausgestellten Marktrichter angewiesen sind auf deren Handhabung genau zu wachen. N. 5 V Gubernialverordnung in Böhmen vom 2-. Marz 1792. Es kömmt hervor, daß die vom Lande nach Jeder, 6er Prag kommende besonders aber die Juden mir dem er- Land-°'"ach forderlichen Passe, oder sonstigen Legitimazion nicht ver- btim sehen sind ; da nun durch die höchste Hoft>ekrete vom 9. Inders ober Februar und 2g. Dezember 1784 verordnet ist, daß sollen mit niemanden ohne Paß, Urlaubszettel oder Kundschaft 'b’-'T fonih' eine Unterkunft gestattet werden solle, woraus noth- ^iončfw. wendig stießt: daß iedweder, der seinen Aufenthaltsort bben fein., auf eine Zeit verläßt oder ändert, mit einem Paß oder wirthschaftsämtlichcn Erlaubnißzettel versehen sein soll; so werden diese höchste Generalien mit dem Beisatze re-publiziret; daß sich in dem widrigen Falle ein ieder, besonders aber die Juden, die Übeln Folgen, welche aus der Nichtbcobachtung dieser Gesetze entstehen dürften, selbst zuzuschreiben haben. N. TE ( 72 ) i ■ ■■ :_x N- 53- Hofdekret vom 23, Marz kund gemacht m Gallizien De» itm Mai 1792. Die, dey ltntcrchanen gebührende Militär EinqaurkU rungs und Vcrspanns Vcrgürrun-gen ntrhf zu ünkcrschla-gen. Es ist genau darauf zu scheu, damit dre Vergüttungen an die Gemeinden für Militär Einguartirung, Vorspann, u. d. g. nicht unterschlagen werden, sondern den Untcrthanen zu Guten kommen. N. 54. Regierungsverordnung in Niederösterreich vom 23. Marz 1792, Kein Bau In Verfolg der noch im Jahre 1770 in Bau- ober Repa- ration soll fachen erflossenen höchsten Vorschrift ist von der nieder-Äottf«re6$«s. österreichischen Regierung untern 23. Mai 1780 und dahinunter- ivetters untern yten September 1782 durch die damals Hemmen bestandene Stadthauptmannschaft dem Magistrate, den toerben. * sämmtlichen Obrigkeiten, den Vorstadtsgrunden, dann den Bäu r und Zimmermeistern maßgebig verordnet worden, daß künftighin kein Bauwerber einiges Gcbäu ohne vorher um den Baukonsens bei der Regierung an-- gelangt, und solchen erhalten zu haben, aufführen, und unternehmen soll, wie im widrigen der Bauwerber sowohl, als der Bau-und Zimmermcistcr, dann der be- tref- « C 73 ) W treffende Grundrichter mit einem Pönfall von 20 Rthlrn, unnachsichtlich angesehen werden würde. Weiters ward untern aken Oktober 1783 eben durch die damals noch bestandene Stadthauptmannschaft zu veraulasscn, und allgemein bekannt zu machen befunden, daß die Maucrmeister, welche sich unterstehen würden, mit schlechtem Zeuge, oder gegen die eingelegten Baurisse oder sonst gegen die Vorschrift der erthcil-tm obrichkeitlichen Baukonsense, und die Baugencralien zu bauen, nicht nur zu Ersaz des darauf über kurz, oder lang erfolgenden Schaden angchaltcn, sondern auch nach Beschaffenheit der Sache mit Abnehmung des Mci-sterr echtes, oder auf andere Art scl)arf gestraft werden sollen. Da jedoch seit einiger Zeit her mehrere Uibertrct-tungen dieser ein so anderer Verordnungen wahrgenommen worden, und diesfällige allmählich hin und wieder sich neuerlich veroffenbarende Unfuge vorzüglich der nicht genug sorgfältig und anhaltend tragendest Aussicht der Grundgerichte beyzumessen kömmt. So hat die Obrigkeit dem ihr Unterstehenden Grundgerichte, dann überhaupt allen dortigen Häuscrbesizer« vorgedachte - auf die höchsten Baugeneralien sich stßzende Verordnungen von ytcn September 1782. und Zte« Oktober 1783 neuerlich in die Erinnerung zu bringen, E 5 und « C 74 ) und bereit genauste Befolgung, so wert es die einen w,e die andern betrift, ihnen mit der im Namen der Landes-Regierung zu ertheilenden ernstlichen Warnung gemessenst rinzubinden, daß von nun an tebe entdekte S^irotbcr-handlung nach Maaßgab der bestehenden Verordnungen mit äussersier Strenge, und ohne alle weitere Nachsicht unfehlbar bestrafet werden würde. Worauf denn auch die Obrigkeit selbst unter eigener Dafürhaftung sorgfaltigst zu wachen, und auf den ihr unterstehenden Vorstadtsgründen weder einen neuen Bau, noch sonst die geringste Vauabänderung, oder Reparation vor Vorweisung des dazu wirklich erhaltenen Vau-konsenses bei dem Grundgerichte zu gestatten, sondern solche eigenmächtige Bauarbeiten sogleich einzustellen, und die Anzeige davon an die Regierung zu machen hat. N- 55* . Regierungs Verordnung in Niederösterreich vom 2Z. Marz 1/92. Um der fortwährenden Theuerung der Käse Schranken zu sezcn, und dem Publikum auch von. dieser Seite eine Erleuchterung zu verschaffen, wird eine Käßsatzung nach den vormals üblich gewesenen Preisen, nähmlich quf § — 10 und 12 Kreuzer für das Pfund , nach Ver- W c 75 ) Verschiedenheit der Qualität eingeführet, und festgeft-zet, über welche die Käse bei schärfestcr Ahndung nicht zu verkaufen sind. Wornach die bürgerlichen Käßfiecher, und alle mit dem Verkaufe des Käses sich abgcbcnden Gcwerbsleute sich genau zu achten, uud vor Schaden zn hüten wissen werden. IN 5 6 Hofkanzleidekret für Tirol vom 23. Marz, und der Obristen Juftitzstelle vom 12* Marz, kundgemacht daselbst den 7. April 1792. In Folge der höchsten Entschkicffungen wird all- In Ans»- hung der gemein kund gemachet 1 nicht sieget- mäßigenÜn-tcrthanen in Erstens, der Zwang, mittelst dessen die nicht sie-gelmäßigen Unterthanen des Landes Tirol und der dazu tom Tynfl- nen ist der gehörigen wälschen Konfincn zu giltiger Errichtung letzt- Zwang an williger Geschäfte od,er sonstiger verbindlichen Urkunden bun^cjncs an die Bciziehung eines Notarii puhlici durch die vorigen Gesetze verbunden waren, bleibet fortan aufge-hoben, und so wie ihnen nicht siegelmäßigcn Untertha- Geschäfte nen lediglich der Gebrauch fremder Notarien verbothen g(r verbind-wird, also sieht es dagegen in ihrer freuen Wahl und Will- **"• C 76 ) %® Willkühr, ob sie ihre letztwilligcn Anordnungen, oder wie immer gearteten Kontrakte unter Lebenden für sich allein außergerichtlich, oder mit Beiziehung.'eines tnn-landischen Notars, oder von ihrer Obrigkeit und Gerichtsstand errichten wollen, ohne daß die gewählte Art der Errichtung des dießfälligeu Instruments auf die Gültigkeit des Geschäfts einigen Einfluß haben, oder derselben hinderlich fcyn soll; Zweitens, iedoch kann aus der wie immer errichteten Urkunde ein Pfandrecht, oder sonst ein dingliches Recht nicht anders erhalten werden, als wenn die betreffende Urkunde dem gehörigen Gerichtsstände vorgele-get und daselbst protokolliret worden ist, wo dann vom Tage der geschehenen Hinterlegung und Protokollirung das Pfandrecht oder sonstiges dingliches Recht zu wirken anfängt. Drittens, wenn hk Urkunde auf eine Realität-Beziehung hat, soll die Hinterlegung und Protokollirung bey jenem Gerichtsstände geschehen, in dessen Bezirk die betreffende Realität gelegen ist ; außer dem aber bei lenem Gerichtsstände, unter welchem ieder der Kontra-henten stehet. N. 57- 'TrK c 77 ) N. 57. Handbillet Sr. Majestät ati den Obristen Kanzler Grafen v. Kvllswrath vom 26. März 1792. So wenig Ich gesonnen bin, eine gemäßigte Zensoren Preßfreiheit zu beschränken, so ist es Mir doch sehr rungen^Üd sehr auffallend, in verschiedenen Zeitungen und Wochen- ^ttern'tona blättern Anzeigen von künftigen Verordnungen oder Aeusserungen über Geschäfte anzutrcffen, welche, da sie künftige aus der bloßen Volkssage hergenommen sind, keinen gen LJ Un- en.«b ■ rsvL nicht zulassen, bis das Zeitungen, Wochenschriften, und was immer für anzubrin-litterarische Produkte haben Unterricht und Vergnügen wahr ftu:* des Lesers zum Zwecke: falsche Nachrichten, erdichtete Entwürfe, führen den Leser in einen schädlichen Irr-rhum, und wenn gleich die innländischen Leser sich des Gegentheils überzeugen können, so ist dieses von Seite Grehe N. des Auslandes nicht zu hoffen ; dieses erhält dadurch 27. nach, falsche und schädliche Begriffe, und es wird nicht nur der Endzweck verfehlt, sondern es können dergleichen falsche Ausstreuungen in anderm Betrachte auch so gar nachthcilig sein. 'Die ausgestellten Zensoren sind also anzu- *) Ist durch Hofkanzleidekret vem 37. März sämmentllchei? Länderstcllen bekannt gemacht worden. ': MI <' 78 ) M&uitite«, daß dieselben in allen jenen Fällen, wo «inländische Thatsachen, künftige Verordnungen und Unternehmungen tn das Publikum gebracht, werden, solche nicht eher zuzulassen, als dis sic überzeugt sind, daß jenes, was man vorbringt, mit der Wahrheit überein-stimme Hoskammervekret an das Triester Guber-in um vom 26. Marz , kundgernacht von demselben den 14? April 1792. Maa-re- • Um der noch immer sehr im Schwung gehenden, strllung ^er unb mehr und mehr überhandnehmenden Gqsseiibettclck, Wettelei in und dem Uibcrlauf, dem das Publikum in den Häusern Friest. vom Bettlern ausgesetzt ist, mit mehrerer Wirkung zu steuern, und den — dem Armeninstiruk so sehr »achthei-ligen Vorwurf, daß man ungeachtet des abgereicht werdenden illsiitutmässigen Almosens, gleichwohl von unge-stümmen Bettlern nirgends frei feie, nach Möglichkeit zu beseitigen, haben Se. k. Majestät folgende Einleitungen und Anstalten allergnädigst anzuordnen befunden; Cs werden nämlich: 1) Von nun an, drei vertraute Männer mit der Abhängigkeit von dem Hauprbezirkr ausgenommen, nnd ans der städtischen Kasse besoldet werden , welche, ohne fich < 79 ) « ßch durch ihre Kleidung, oder ihr äusserliches Zeichen, von andern Leuten zu unterscheiden, die Pflicht auf sich haben, den Bettlern cröenthalben nachzuspürcn, .ihren Aufenthalt, und ihre" Verrichtungen zu erforschen, fix fort dieselben mit Hilfe der Polizeiwache, handfest zu machen, und in das Arbeitshaus abzulicftrn, 2) Wird der Hauptbezirk von einer — aus dem Mittel des Magistrats, der Polizei , des Handclsstair-des, und der Bürgerschaft zusammengesetzten Deputation vorgestellt werden; welche die Kasse des Hauptbs-zirks verwalten, alle, auf, was immer für eine Art, eingehende ausserordentliche Zuflüsse, Beiträge, Vermächtnisse, Strafgelder rc. rc. von den Behörden gegen Quittung zu übernehmen, hierüber eine genaue Rech-nung zu führen, zugleich die Wirchschaft der Pfarrbezic-ke zu kontrolne», und . zu übersehen ; , besonders aber auf die billige Vertheilung des eingehenden Almosens unter die nach den Grundsätzen des Instituts dazu gc--eigneten Armen, und auf die Abschaffung oder nützliche Beschäftigung der muthwilligen Bettler seine Aufmerksamkeit zu verwenden haben wird. 3) Sind die Bettler nach ihrer Herkunft) kn einheimische , in zu andern benachbarten Herrschaften, oder Gerichtsbarkeiten gehörige innlssnöifchen, und in auswärtige, oder ganz fremde, und nach ihrer Lei-besbefchaffenheit, zur Arbeit rang sich» oder untaugliche Mensche», abzutheilcn. Sit W C 80 ) ^ Die einheimischen Armen müssen, wenn sre zum eignen Brodverdienste fähig sind, durchaus von Betteln ab - und zur Arbeit auch wider ihren Willen angehalten ; wären sie aber zur letzteren gar nicht, oder doch nicht so, daß sie den nothdürftigen Unterhalt da» mit gewinnen können, geeignet, nach Verhäitniß ihres mehreren, oder minderen Kräftenmaßes, entweder in-fiitutmäßig bttheilt, oder sonst1 auf öffentliche Kosten versorgt werden; keineswegs aber ist ihnen auch dann , wann etwa das institutmäßige Almosen nicht ganz zureichte, das Betteln ferner zu gestatten, weil sich ans diese Art das Armeninsiitut, welches die Abstellung der Bettelei schon voraus setzt, nie erhalten, und empor-schwingen würde. Uiberhaupt ist die Zahl der einheimischen, zur Arbeit platterdings unfähigen Armen nicht so groß > daß sie nicht, wenn das Armeninsiitut sich nur ein wenig heben sollte, institutmäßig betheilt, oder äus dem Armenstiftungsfond verpflegt werden könnten. Allein, da die meisten einheimischen Bettler zwar arbeiten könnten, aber nicht wollen; so ist für diese, wie sie über dem Betteln betreten werden, eine Zwangarbeit von einigen, auch auf wiederholtes Betreten, von mchrern Wochen das beßte und abschreckendste Mittelweil sie, wenn sie endlich einer durch die Beraubung ihrer Freiheit verbitterten Arbeit durchaus nicht entgehen zu können versichert sind, sich gewiß um einen frei-- wrlii- W C 8.1 ) W willigen Nahrungsverdienst selbst bewerben, und dem öffentlichen Arbcitshause nicht weiter zur Last fallen werden. In Ansehung der iftnlan-ischen Bettler ist cs bei dem ohnehin allgemein angenommenen Grundsatz, baß tebe Gemeinde , icde Gerichtsbarkeit, jede Herr-schaft für ihre Armen selbst sorgen, und nicht zulassen solle, daß durch dieselben andere Gemeinden und Bezirke belästiget werden, allerdings billig; daß die be-> nachbarten erbländischen Obrigkeiten dem hiesigen Publikum, uud so wechselweise dieses ienem den Schaden, der ihm durch den Zulauf solcher Bettler verursacht wird, vergüten müssen; weil selbe, wenn sie preßhaft sind, um so leichter beobachtet, und in ihren Geburtsörtern zurückgehalten werden können, mithin die Grundobrigkeiten solcher in Triest sich gleichwohl einfindenden Leute, die Vcrpflegungs-und Abschiebungskösten derselben ohne weiters zu ersetzen haben werden. Wären aber innlänöische, fremde Bettler, zur Arbeit und zum eigenen Nahrungsverdienste geeignet; so muß auch in Triest, wo ohnehin kein gesunder Mensch, der nur arbeiten will, Roth leidet, ein Mittel sie vom Betteln abzuschrecken, und zu verscheuchen angewendet werden. Für Müssiggänger aber ist kein abschreckenders Mittel als Zwanyarbeit, wozu sie also auf jedesmaliges Betrctten über dem Betteln und Müsstggange, 1 Band. F und AS ( 82 ) PB und zwar immer durch eine längere Zeit, und mit Erschwerung der Arbeit, und Abbruch der Kost angehal-ten werden müssen. Sv wenig hiernächst Wer Zulauf der ausländischen Vagabunden, Müssrggänger und Bettler, durch Einverständnisse mit ihren Ortsobrigkeiten gehindert werden kann, so sehr muß doch von Seiten der Polizcidi-rckzion, ihre alsbaldige Zurückweisung sich angelegen gehalten, und cs müssen die Uibertretter des dießfälli-gen Verbots, um sie von einer mehrmaligen Zurückkunft abzuschrecken, durch strenge Strafarbeit, und nö-thigenfalls selbst durch Schläge gezüchtigct werden. Diese Gattung von Leuten habcn*demnach die ausgestellten Bettelvögte um so genauer zu beobachten, als dieselben gemeiniglich unter mancherlei Gestalten herum-schleichen, und nur da, wo sie unbemerkt den Einwohnern durch Betteln beschwerlich fallen zu können glauben , zum Vorschein kommen. Da man sich nun wegen Abhaltung der aus Krain und Gör; kommenden Bettler mit den benachbarten kö-nigl. Landeshauptmannschaften kn Krain und Görz, tw--ter einem in das vorläufige Einvernehmen setzt, und sie um ihre thätige Mitwirkung ersuchet, so wird cs hierorts lediglich von der Polizei abhängen, daß durch die genaue Beobachtung der bisher angeführten Grundsätze der TE C 8 3 ) E der Hauptcndzweck des Armeninsiituts, nämlich die -Abstellung der Bettelei erreicht,, somit in dieser heilsamen Absicht, einestheils die Polizeiwache zur thätigcn Un-tcrstützM der Bettelvögtc ernstlich angchalten , und an-derntheils für die nützliche Beschäftigung der cingefangen werdenden Bettler, gesorgt werde. In der zuversichtlichen Hofnung, daß man bei solchen Anstalten dem Publikum für die Abstellung der Bettelei schon einige Gewähr wird leisten können ; wird also auch, 4) Von dem Hauptbezirke zu einer neuen Subskription der Mitglieder des Instituts geschritten, und cs werden die von der höchsten Gehördc vorzüglich an-empfohlenen wöchentlichen Sammlungen in den Hausern durch Leute, denen das Beßte der Armuth nicht gleich-glltig ist-, ordentlich vorgcnommen werden. 5) Versichert man sich von den— eine Privatlustbarkeit anstellenden Hausvätern, oder Gesellschaften, daß sic auch ihre nothlcidenden Nebenmcnschen daran *Theil nehmen, und sich iedesmal zu einer freiwilligen Gabe herbcilaffcn werden, welche freiwillige Beiträge immer gleich unmittelbar gegen Quittung an den Haupt« bezirk abzuführen sind- F 2 ^ Auch TE ( 84 ) TE Auch werden zu Sammlung solcher freiwilligen Almosen in den Schreibstuben der Kauflcuke, und in den Wiechs - und Kaffeehäusern eigene Büchsen ausgestellt werden, damit in dieselben ieder wohllhätige Menschcn--frcund, besonders aber solche Parthcicn, die etwa ohnehin wegen Schlüssung eines vorchcilhaftm Kaufs, oder andern Geschäfte, den Trieb zur Wohlthatigkeit empfinden, auch für die nothleidende Armuth einen kleinen Theil des errungenen Gewinns mögen opfern können. Indem man nun diese zur ferneren Erhaltung und Emporbringung der Vereinigung aus Liebe des Nächsten getroffene Verfügungen andurch auf besonder» höchsten Befehl zu jedermanns Wissenschaft bekannt macht, glaubt man, daß das gesammte Publikum zu einer thatigen Mitwirkung in Versorgung der wahren Armuth, und in Abstellung der so lästigen und verderblichen Bettelei , desto zuversichtlicher öffentlich auffodern zu dürfen, als nach den oberwähnten Grundsätzen, der gesunde zur Arbeit taugliche Arme seinen Nahrungsverdienst, und sein tägliches Brod, der schwache Rranke und prefihafte hingegen, thcils durch institutmäßige Be-thcilung, theils durch die Ausnehmung in dem allgemeinen Versorgungshause, Pflege, Kur und Unterhalt sich zu versprechen haben wird, folglich aller Beweggrund zum Almosengeben an Bettler von sich selbst aufhöret, und man sich daher zu jedem vernünftigen Ein-' wohner dieser Stadt allerdings verstehet, daß er statt durch « C 85 ) durch eine solche übel verstandene Barmherzigkeit, den Müssiggang und das Laster zu unterstütze», vielmehr dem wahrhaft wohlthätigen Armeninstitut beitretten, und nicht nur eine so heilsame — unserem allergnädigsten Landesfürsten so sehr am Herzen liegende Anstalt durch ergiebige milde Beiträge aufrecht erhalten, sondern auch die zur Arbeit tauglichen Armen durch nützliche Arbeiten zu beschäftigen suchen, und sich deswegen mit der Polizeidirekticm emverstehen werde. -N- 59’ Verordnung der Lanveshauptnrauuschsst irr Ärain vom 2$. Marz 1792. Ungeachtet durch eine unterm i4teit Mai 1782. DaßbkcBe-bekannt gemachte höchste Hofverordnung vom 2Zten rung-n Ui April nämlichen Jahrs, dann durch dessen unterm 2 rteu Ma^Äteir Iäner 1786. erlassene Erneuerung vorgefchriebeu wor-den ist, daß alle Besitzänderun'gen bei Dommikalgülten Umschrc- bung ange in der Zeitfrist eines Jahrs und Tages vom Antritte sagt rxerda-des neuen Besitzers unttr einer Sttafe von 10 pr. *bBuu Zcnto von Kontributionsgulden zur Umschreibung ange-zeiget werden sollen ; so hat es sich doch veroffenöaret, daß diesem Gebothe nicht allgemein nachgelebet werde; andmch aber sowohl das Landtafel-als das Gültbuch die nvlhige Berläßlichk it vermisse. Städtischen Beamten iff verboten städtische Realitäten in Pacht zu uehmen. Äarlenstem-pels wegen sollen keine Kartenfa-, 6tif - oder W ( 86 ) Um nun diese zu erzielen, wird obangezogene höchste Vorschrift hiemit allgemein erneuert, und verordnet, daß nicht allein die bisher sich ergebenen, in dem Gnlt-buch noch nicht umgeschricbenen Besitzanderungen von dem Lage dieser Kurrende binnen 6 Monaten, die zukünftig sich ereignenden aber vom Tage des Antritts des neuen Besitzers in einer Zeitfrist von einem Jahre und Tage mit dem titulo devolutivo sogcwiß zur Umschreibung angHeiget werden sollen, als sonst die diese Richtigstellung verabsäumenden Parthcicn in die höchsten Orts vorgeschobene Strafe mit io pr. Zento vom Kontributionsgulden unvcrschont gezogen werden würden. K 6o. Hofdekret vom 29 März, kundgemacht in Gallizien den 19- April 1792- Keinem städtischen Beamten ist erlaubet städtische Realitäten in Pacht zu nehmen. N. 61. Hofdekret vom 29. März, kundgemacht m Mahren den 7 April 1792. Wegen des Kartcnstcmpcls sollen keine Kartenfa-brik oder Hansvifitationen Statt haben, in besonderen etwa etwa vorkommenden Fällen aber mögen solche nur mit HausMta-Vorwissen des Landeschefs, oder Kreisamts, wie bei-haben, anderen Hausvisitationcn, und mit Zuziehung eines von demselben zu benennenden politischen Kommissärs geschehen. - N. 62. Hofdekret vom 29. März, kundgemacht in Mahren den 7. April 1792. Jene Berichte , die nicht wesentlich die Parthci selbst, welche ein Stiftungs oder Kirchengeld ^Darlehen oder Mh-vcrlanget, sondern die Nebenumstände, welche auf die Darahen, Sicherheit derlei Gelder, folglich auf das Beste des emnpdbr. Landesfürsilichcn Dienstes Bezug haben, sind von dem frčit f|nb-Stempel frei zu lassen. 'N. 63. Guberniakverordnung in Böhmen vom 29. Marz 1792. Kein Jud soll sich in ein anderes Erbland, ohne einen Meldungszetl zu seiner kegitimazion bei bftu jüdischen Bezirksteuer - Einnehmer angesuchet und auf eine bestimmte Zeit' erhalten zu haben, entfernen, und sofern er über die in diesem Meldungszettel auSgesctzte Zcit aus- I 4 ju- jtcin Jud« solle, -ohne einen Mel-dungszetkel bei dem 93e; zirkssteuer: cinnehmer angcsucht und erhalte» W < 88') ^ »u babe« , zubleiben bemüssigct wäre, solches alsdann unverzüglich Lande-ege" «»zeigen, und sich mit einem neuen Meldungszettel ver-* w Eslls von dm Referaten der übrigen Rathe deswegen nicht zu verspäten, sondern nur in einer kurzen Begleitung zu bemerken, daß dieser oder jener Rath mit Berichtigung seines Protokolls zurück geblieben seie. Ztens. Auch von der untern 16 Dezenib. 1791 — Eiche das dicßfalls ergangene Handbilliet vom iz. Dezember 1791 in meiner Lcopoldinischcn Sammlung 4. Bande S. 597. unter der Zahl 955. nach — dem Herrn Landcschef anbcfohlenen monatlichen Einsendung eines eigenen Berichtes in zweifacher Abschrift, über alle das Monat hindurch vorgefallcnm wichtigeren Ercignun-gen, in der demselben anvcrtrauten Provinz, hat cs abzukommen , und verlangen Se. Majestät nur, daß besonders wichtige und ausserordentliche Ercignungen sogleich auf der Stelle, sowohl unmittelbar Höchstdcrosel-ben, als auch dieser Hofstelle insbesondere, angezciget werden sollen, wornach also, wenn dergleichen Fälle sich ereignen, der mit nöchigen Urkunden und Beilagen ver-schcne Bericht an die Hofianzlei schleunigst einzuschiken, zugleich aber, um Se. Majest. in die Kcnntniß der Sache auf der Stelle zu setzen, Höchstderoselbcn durch ein untcrthänigstcs Präsidialschrciben davon die ausführliche Nachricht zu geben sein wird. Hiemach haben sich sowohl die Länd erstellen selbst, als auch die Krcisamter zu richten. N.71; S# c 94 ; t(# N. 7i. Gubernialverorduung m Gallizieu born io. April-17<)3, Kaffe ©fon: trirung nicht auf be: stimmteZcit ju beschränken. Die vorgeschobene Kasse Skonttirung ist nicht auf bestimmte Lage zu beschränken. N. 72. Gubernialverorduung tu Tirol vom iotett April 1792. - Die Aus- Das k. 0. 5. Hanpttaxamt hat dieser Landesstel-Vcrmögens' le die Vorstellung gemacht, daß die unterm .;ten Hor-rcanbcrte8«' "ungs I/8Z bekannt gemachte Cirkubarverordrumg,, stets nach fvaft derm das Vermögen, welches die auswanderndeir der Äame: ralwährung Partheyen mit sich nehme»/ zu Bestimmung der Abfayrts-dnjurTk ' und Emigrationstaxen immer nach der Kamineralwäh-*, gleichwie mehrmahlen geschiehst, daß die Vermögens-Ceffiones an die eigene Weiber gesiellet tvcrden. So solle bei vorkommenden Cefsions - Fällen der Bedacht auf gelb zu Gunst des Jnvalideainstituts kreirct worben, und die Gunst. dieses Instituts allen Militärs gemein ist, bie, Ursache des Instituts aber sich nicht ändert, wenn gleich die Abhandlung bei dieser oder einer andern Stelle geschehe , von dieser Regel jedoch die Landschaftlichen Güter billig ausgenommen werden, von dem Mikitärvermogen jener Militärs, die zugleich Landmänner, oder in Hofdicnstcn gewesen in Folge der x 50 IahrcS kundgcmachten nun ftiih r bestättigten Ordnung das Znvalidrnabfarthgcld ebenfalls, zu entrichten fei. W C 105 ) W auf bit Sicherstellung der Steuer dergestalt genommen werden, daß' di'e versessenen Steuer von dem Cefiio-. nario übernommen, bei Ausstellung deren wirtschafts-ämtlichcn Attesten aber darauf gesehen werde, ob nicht die Weiber ein besonderes fahrendes, oder liegendes Vermögen besitzen. N.' 83 Gubernralvevordnung in Steyermark vom i4" April 1792. Mit vielem Mißvergnügen hat man von Seite die-" scs Landesguberniums folgende gesetzwidrige Mißbräuche vernommen: a) wird an den Vorabenden aufgehobener Feyertäge von verschiedenen Handarbeitern und Taglöhnern die Arbeit früher, als gewöhnlich, und von manchen schon gar um 4 Uhr Nachmittags verlassen ; b) halten sich einige Arbeiter und besonders Zim-merleute berechtiget, nach geendigter Arbeit einen Bund Holz von den Baustätten oder ihren sonstigen Arbeitsplätzen mit sich hinweg zu tragen, und GZ <> (#infat Missbrauche werden unter beNini-ten Strafe» wicderbolt abgeboken. %® C 106 ) «Šf0f «) wird die sogenannte Umringlung ftcy herumlaufender Schweine zum Nachtheile der Ausftat, dann des Wiesewachses beinahe ganz unterlassen. Um nun diesen Mißbräuchen dort, wo sie schon wirklich bestehen, ernstlich abzuhel-en, und zugleich ihrer weitern Verbreitung vorzukommcn hat man beschlossen, daß Erstens an jene Arbcitsleute, welche sich an obgedachten Vorabenden früher, als in den übrigen Werktagen, der Arbeit entziehen, für denselben Tag nur der halbe Taglohn abgercichct, und sic nebst dem den Magistraten, oder den Werbbezirkskommissarien ans dem Lande angczcigt, dann hierauf über den nächstfolgenden abgebotenen Feycrtag mit Arrest belegt, im übrigen aber gegen diejenigen, welche selbst an den abgebotenen Feyertägcn zu arbeiten sich weigern, nach den ohnehin bestehenden Polizeigcsetzen vorgegangcn werden soll; dann Zweytens die Zimmerleute sich so wenig, als Jemand anderer, anmasscn sollen, ohne Erlaubniß des Eigenthümers ein Holz sich zuzueignen; widrigens dieselben gleich andern Holzdieben zu bestrafen seien, und daß endlich Drit- C 107 ) 'UrO Drittens kein unzeringeltcs Schwein auf aufge-thaute Aecker oder Wiesen gelassen, und hiedurch mit fremden Schaden genähret werden soll: würde aber dennoch wider dieses Verbot gehandelt, so müsse sich auch jeder Eigenkhumer dieser Thiere gefallen lassen, wenn solche auf fremden Gründen beschädiget, oder gar getödtet würden: für welche Falle demselben nur daS Recht auf das verletzte oder getödtcte Schwein zu verbleiben hätte, ohne daß er eine weitere Schadloshaltung anzusprechen berechtiget wäre. Welch alles zur allgemeinen Wissenschaft, und Warnung wider die dies-fälligen Uibertretungen, kundgemacht wird. N. 84. Hofdekret für Böhmen vom 16. April, kund-gemacht daselbst de» 25. April 1792- Die Poststazionen werden angewiesen, die monat- «Postffazio-lichen Kartirungsbögen richtig einzusenden.- lichen Kar-tirung^bö- N. 85« gen richüz elnsenden. Hofkanzleidekret .vom 16. April, kundgemacht durch Landeshauptmanttschaftliche Verordnung in Krain den 25. April 1792. Bei dem von dieser Landessieüe angezcigtcn noch Das feie zoufrcic immer herrschenden Utsschlittsmangcl, und der Kerzen-Linfrrhr bcr theu- geschmolzen nett Un= schlitts ferner gestattet, und die Ausfuhr des rohen Unschlitts, und der Kerzen tier: Serben fei, Bei Einreichung der Gesuche solle die erste Smran$ nie übergangen werdend Met Einbringung «inesDeser-reurs vom Civilstande stets eine den Deserteur überzeugende obrigkeitki- j cheBeschrei-Strng der C 108 ) thcurung ist beschlossen worden, daß die zollfreie Einfuhr des geschmolzenen Unfchlitts noch ferner gestattet, und es auch bei dem Verbote der Ausfuhr des rohen Unfchlitts, nnd der Kerzen noch ferner belassen werden solle. N, 86. Hofdekrer für Böhmen bum 17. April, kund-gemacht daselbst den 30. April 1792. Bei Einreichung der Gesuche solle der Hofverordnung vom 2. Jäner 1782. zu Folge die erste Instanz nie übergangen werden. N. 87. GubernialverorDnung in Tirol den 17. April 1792. . - • Um für die Zukunft bey Ausfolglasssmg der Taglia für die cingelicferten Deserteurs allen Irrungen auszuweichen, muß bey Einbringung eines Deserteurs vom Civilstande jederzeit zugleich eine umständliche den Deserteur überzeugende obrigkeitliche Beschreibung der Thatsa-che (fpeties facti) miteingeschrcket werden, in welcher^ aber die Thatsache, ohne Schonung des einge-i brach- tli# ( 109 ) A# brachten Deserteurs nach dem wahren Hergange anzu- xhEche zeigen, und derselben ans übelverstandener Nächstenliebe sPeFies , , „ " facti mit: nicht die Gestalt einer Selbstmeldung zu geben ist: weil emzusendrn. in diesem letztem Falle weder Laglia, noch Unkosten bezahlt werden dürfen, und der Landmann eben dadurch in1 die der Hemmung der Desertion so äusserst schädliche Vermuthung geräth; als würde ihm die dießfällige Gebühr widerrechtlich vorenthalten. N. 88. Verordnung der Landesstelle in Kärnten dom 18. April 1792. Künftig werden bei jeder entstehenden Feuers- Zeichen d-r brmist die ausgestellte Feuerlösch -Kommissarien, nebst den Stadtviertelmeistern und Vorstadtrichtcrn mit weis- nen bei tu sen Maschen unter den Hutschlingen an der Feuerstätte brnnst in erscheinen, und ist denen allein alle Folge und Bei- ÄrtrntC11' stand zu leisten, und Niemanden ein derlei Zeichen bei einer Fcuersbrunst unter Strafe zu tragen, erlaubet. N. 89. iw C 110 ) N. 89' Die Beneh-mung gegen , und bei Hunds: touch,,'orfol: lcnhetkcn be-rreffend. Landeshauptmannschaftliche Verordnung in Krain vom ig. Aprrl ij9-* \ Die schrecklichen Folgen, welche durch die Mit-thcilung der Hundswut Menschen bedrohen, haben schon lang einen Gegenstand politischer Vorsicht ausgemacht, und sind diesfalls höchste Verordnungen sowohl in Absicht auf die Dorbewahrungcn schon unterm 11. Brachmonats, 1u Herbstmvnats t78Z* und > 3, Aprils 1785, ** als auch in Absicht auf die Kurart unterm t. Hornunas 17S1, unb 31. Juli *** thcils durch den Druck > thcils schriftlich bekannt gemacht worden. Diese zweifachen Vorsichten scheinen in Vergessenheit gerathen zu sein, und man findet erfoderlich, sie zum Wohl des Publikums (ohne davon etwas zu entkräft *) Siche im i. Bande meiner Josephinischen Sammlung S. 354- nach. **) Siehe in, 8. Bande meiner Josephinischen Sammlung S- 363 nach. ***) Siehe im i. Bande meiner Josephinischen^ Sammlung S. 354- nach. TE ( m ) kräften) hiemit zu erneuern, und in kurzem dahin zu fassen: itens. Sind alle unnöthigen, oder ohne Halsband betrettenden Hunde, deren Eigenthümer man, bei sich ereignenden Falle der Wuth, ihrer Sorglosigkeit nicht überzeugen könnte, nach Vorschrift vom 11. Juni, und Uten Septembers 1783, *bei Betretung von dem Abdecker zu erschlagen, und die Kranken demselben von Seite der Eigenthümer zu übergeben. Bei jenen Hunden aber, die die Eigenthümer ihres Gewerbs wetzen halten, und mit Halsbändern kennbar machen, haben diese 2tens auf die Zeichen sehr aufmerksam zu sein, welche einen Anfall der Wuth andcuten könnten. Derlei Kennzeichen sind: wenn der Hund Menschen fliehet, statt zu bellen murret, in den Augen verwirrt aussicht, unruhig sich! zeiget, das Wasser, und das Nasse verabscheuet. Kennzeichen, daß er schon wirklich wüthig (et, sind: wenn er seinen Herrn nicht kennet, seine Stimme ganz verändert, nicht leidet, daß man sich ihm nähere, die, welche solches thun, beisset, sich von seinem Aufenthalt entfernet, den Kopf, und den Wädel hängen läßt, ■ *) Siehe Im 1. Bande meiner Josephinischen Sammlung <3. *• »6j nach. 'AA C H'2 ) läßt, vor dem Maule schäumet, rechts und links nach allem schnappet, was ihm begegnet, das Wasser, und alles Nasse im höchsten Grade verabscheuet. Schon bei den ersten Kennzeichen, noch mehr aber bei jenen der wirklichen Wuth ist Ztens eiu solcher Hund bei schwerester Verantwortung , in welche der Eigenthümer unverschont gezogen , und in welchem die strengste Nachforschung geschehen wird, sogleich zu vertilgen, und samt der Haut in einen abgelegenen Ort recht tief verscharren zu lassen. Hat aber der wüthige Hund die Vorsichten getäuscht, alsdann ist \ 4tens bei Anblik desselben Lärm zu machen, damit die entgegenkommenden, oder sonst auf der Gasse, und vor den Häusern stehenden Leute sich retten können. Was cbm §. 3. von Hunden gesagt worden ist, hat sich auch von den übrigen Thieren, vorzüglich von ienen zu verstehen, welche von einem wirklich wü-Ihig gewordenen Hunde, oder Wolfe gebissen, gestreift, oder von Geifer berührt worden sind. Trift das Unglück Atens einen Menschen, daß er von einem wükhi-gen Hunde, oder Thiere gebissen, aufgerizzet, gestreift, oder auch nur von dessen Geifer berührt worden wäre, alsdann soll sich ein solcher ja Hütten, daß er die Wunde ixt nicht ausiauge- Dagegen soll er die Wunde, oder den begeiferten Ort augenblicklich mir seinem eigenen Urine, ober mit warmen Salzwasser, Essige, Seifewasser, oder starker Lauge wohl aus - und aöwaschen, keine starke Bewegung darauf machen, die Wunde, uns Nebencheile mit trockener Erde und Tobak reiben, und wiederholt mehrmahl nacheinander auswaschen, die Wunde bis 40 Tage flüßig erhalten, zu diesem Ende zerquetschten Zwibel- Knoblauch mit etwas Pfeffer, oder Honig mit schwarzer Seife in die Wunde legen-Holunderblüthenrhee trinken, das Kleid, durch welches der Biß geschehen, verbrennen, oder mit scharfer Lauge reinigen. Wären diese Mittel verspättet worden; so ist 6tens der Wundarzt herbeizurufen, welcher mit innerlichen und äuffcrlichen Kuren, wie sie in dem Unterrichte vom Zten Hornung 1781 * vorgeschriebe» sind, Hilfe leisten wird. Wenn 7tens der Gebissene gestorben wäre, ist solcher fo* gleich zu begraben, das Bett und alles r was er in der Krankheit beschmutzet hat, zu vertilgen.. Es versteht sich von selbst 8 ten *) Sieh im 1. Bande meiner Josephimschen Sammlnng S. 360 nach. I. Land, H , ( v>4 5 HB Liens, und es bleibt beider mit Kurrende vom iptai Jänner bestimmten Straft verbothen, das Fleisch eines, von einem wüthigen Hunde bebissenen Diehs auszuschrottcn, zum Genüsse vorzulcgen, zu essen, oder die Hunde damit zu füttern. ' K 90. Gubernialverordnung in Böhmen vom 19. April 1792. Weingarten Wcrausser: ung oder Abtretung , iff den Trankffeu-«rämtern ju melden. Jede Deräusserung, Abtretung, oder Verlassenschaft der Weingärten soll bei den betreffenden Trankstcu-erämtern gemeldet werden. N. 91. Gubernialverordnung in Böhmen vom 19. April 1792. Wenn der , Uiber die Beschaffenheit der Schulen und alle Gc-WAtif- genstände, welche in den gedruckten halbjährigen Anzci-^ormab" Sm der Normalschule zu erscheinen haben, solle jederzeit schulen zu tin Monat vor der halbjährigen Prüfung ein verläßlicher , kurzer, und bestimmter Bericht an die Landesstelle erstattet werden. H. 92 ( H5 ) W N. 92. Gubermalverordnung in Gallizien vom 19. April 1792. Eben aus den Ursachen, aus welchen den Juden- Daß bieJu-" bcnaemctn= gemeinden bereits untersagt worden ist, ohne hierortige d.-n ohne Bewilligung Schulden zu kvntrahiren, findet man auch Bewm? für noting denselben Kraft dieses zu verbieten, ohne ^W^keme hierortige Bewilligung im Namen der Gemeinden was anstoßen, c ' auch feine immer für Kontrakte anzustossen, und die solcher Ge- bem jübi-stnlten angcstosscnc» Knnttakte für null und urchkn; zu Vcrzch' "Hävrn. AM fälle nach-tbeilige Und da man ferriers wahrgenommen hat, daß Verbindung verschiedene jüdische Parthcien zum Nacl-tbcil des jüdi- Men. schm Fleisch - Verzehrungs - Aufschlags - Gefalls geheime Verbindungen eingehm, um einen Gefällsnachlaß, oder geringen Pachtschilliug zu erzwingen; so wird zur Auf-reci)khaltu»g des Gefälls hiemit festgesetzt, daß diejenigen Juden, die sich dießfalls zum Nachtheil des Ge-fülls in eine Verbindung eingelassen zu haben überführt werden, nicht nur allein zu dessen Pachtung auf immer unfähig seyn, sondern auch für dm dem Gefälle dadurch verursachten Schaden zu haften haben sollen. H 2 N. 93. Vas bei Errichtung oder Erweiterung der Gchulge-ttiubc zu beobachten, und wobei auf ein besonderes Zimmer für die Andu-strialfchule Bedacht zu tie&mtn feie. i iiö ) N. 93. Gubernialverordnung in Böhmen vom 19, April 1792. Die Landesstelle har wahrgenommen, daß die meisten auch neuen Schulgebäude für die immer zunehmende Schuljugend zu enge, und zu unbequem seyen, ob-schon solche von den Patronen, Obrigkeiten, und Gemeinden mit vielen Geldaufwande hcrgestellct worden sind, wie es auch fast durchgehends bey denselben an einen solchen SchulzimMer gebricht, wotinnen entweder Jn-drustrialklassen gehalten, oder doch der Literarische mit dem Jndrustrialunterrichte abgewcschelt werden könnte. Da nun a) dem gemeinen Mann nebst der Religion und Sittenlehre nichts so nöthig, auch nichts so vortheilhaft, als die Arbeitsamkeit ist, diese aber b) wenn nicht die Augend frühzeitig daran gewöhnet wird, sich nicht leicht allgemein verbreiten dürfte, und c) die Jndrustialklasse Hierlandes kein bloßer Entwurf mehr sind, in dem die Ausführbarkeit und vvrtrcfiiche Nutzen derselben Neuerdings durch die ■ historische Anzeige von dem Fortgange des Normalschulinstituts nach dem Ersten diesjährigen Schulsemester §. 5. N. 1. in Ansehen der Hauptstadt Prag hinreichend angewiesen, und bestattiget worden sind, und Sr, Majestät die Verbreitung der Jndustri-alschulen unterm 28- Fcbr. v. I. abermal zu empfehlen \ ge- ( 117 ) W Suchet haben, so wurde den königl- KreisfchulkomiW reu bedeutet, daß derselbe: i tens. Sich mit allem Flcißc bestrebe« solle, dergleichen Schulen immer mehr und mehr zu verbreiten r stene, daß er sich an Ortschaften, wo neue Schulen erbauet, oder die alten er weitert werden, dahin zu verwenden habe, damit die Schule auch für die zunehmende Jugend genug Raum und zugleich ein solches Zimmer erhalten, welches entweder blos für die Hand-arbcitsklasse bestimmt, oder so eingerichtet sey, daß der Literarische, und Jndrustrialunterricht bequem abwechselnd darin« vorgcnommen werden können.. Ztens Daß er denjenigen, welche Schulen Lauen oder erweitern wollen, • vorstellen solle, wienach es immer für die Schulen vortheilhafter und für die Bauherrn, oder Patronen wirthschaftlichcr ftpe, wenn mehr in die Höhe, als in die Breite gebauet wird; denn am Dache, und Grunde wird bcynahe überall so wie qn Reparaturen die Hälfte ersparet, die Schule oder die Wohnung des Lehrers gewinnet mehr Trockenheit, unfc Licht, überdies kann der Lehrer, das Stück, Grunds und Boden, der auf diese Zlrt ersparet wird, an den meisten Orten für ein Jndrustrial-Gärtchen zu dem gemeinnützigen Unterrichte der Schulen gebrauchen. Und da sich ferners Mangel an Kanditaten für Katecheten bcy Haupt-und Stadtschulen zu zeigen anfängt, so ist zugleich der Sorge der Privatpatronen zu empfehlen, solche entweder durch Vermehrung ihrer Gehalte, oder Er-.-* H A tfoci» I Die fur I Meinakzis-i Restltujio-nen cinZclci-[ teren Mani-pula^ron^-; Vorschriften ! betreffend. W C: pS J theilung der Anwarthschaften auf Benefizien der Schulen nicht nur zu erhalten, sondern auch dort, wo sie wirklich Mangeln, denselben zuzuwenden. Uibrigcns ist auch den Schulleuten, Aufsehern, und anderen Schulfreunden, die als sehr nutzbar erkannte Bienenzucht gegen dem bestens zu empfehlen, daß die sich diesfalls Auszeichnen-de mit angemessener Belohnungen aus dem Schulfonde werden betheilet werden. Welches den Magistraten, und Wirthschaftsäm-tcrn zur weiterer Verständigung der Schullehrer, Aufsehern, und Schulfreunden bekannt gemacht wird. N. 94. Hofkammerdekret für Steiermark vom iq. April, kundgemacht daselbst den 25. Juli 1792. ' Da sich in Ansehung der Rückzahlung ( Reftitu-tion) des bey den hiesigen Linien-Stationen cingcho-ben werdenden Wcinakziscs nicht selten Mißbräuche und Bevortheilungcn ergeben haben; so ist zur mehreren Erschwerung aller künftigen Erschleichungen der diesfälligen Rückvergütung von der diefts Gefäll leitenden Kaiserl. König!. Bankal-Behörde für rathlich' erkennet worden, nebst den in Folge hoher Hofverordnung vom 26. Julius 1776,. und 5. November 177 9.bereits brstehm- den C' 119 ) den Beobachtungen auch nachfolgende Maaßrcgcln fcstzu-, setzen, daß nämlich diejenigen Wcineinfuhren, welche von der Stazion Karlaü bis zur Papiermühle unaufgc-halten durchfahren, ohne Erlegung eines Depositums, blos durch einen Aufseher, dem dafür 7 Kreuzer abzu-reichen sind , zu der Austritts - Station begleitet werde» ; diejenigen Parthcien aber, welche einen Wein, wovon bei dem Ausbruchsamte die Akzisgebühren entrichtet worden sind, über lang oder kurz aus Graz ausführeu, verbunden sein sollen, die vorhabende Ausführung', dann das Quantum jedesmal vorläufig dem dasigen Hauptzollamte zu melden, und hiezu von demselben einen sogenannten gedruckten Passrrzettel, gegen Bezahlung von 3 Kreuzern, zu lösen, dann mit diesem Passirzcttcl den Wein bei dem Austritte zu begleiten, wie auch dasselbe dem Austritts-Schrankenamte (tt behändigen; alsdann aber mit Beibringung der über den wirklich geschehenen Austritt des Weines erhaltenen ordentlichen Austritts-Bollete nebst einer von ihnen eiUenhän-ig unterschriebenen , und mit einem Petschaft Rrfehenen Quittung um den ihnen gebührenden Rückersatz binnen zweimal 24 Stunden bei dem Hanptzollamre allhier sich anzumelden. Welche begnehmigte Vorschrift zur allgemeinen Nachachtung mit dem Beisatze hiewit kundgemacht wird, daß ohne Beibringung der original Austritts-Bollete eine Akzisrückzahlmig nicht Platz haben könne; H 4 N. 95. t'cefnf/c »d: nicht Me pfmrer, sondern die Dominien anzuzeigen Tiegtwalt» feinen 2.0-tiff'" feen .. £ rtsMr-f et, frrbern feie SXmirt: en anzuzei- 9cn‘ Mubcrnialverordnung in Böhmen vom 19. 1 GB C 120, ). N. 95v GrröernialverordnUng in Gallizien Len 19, April 1792. Die gewaltsamen Todesfälle haben nicht die Orts-omimen a N, 96. rdnl Apr l ,17.-2. Wie die Es wird sämmtlichcn Amtsvorstchcrn zur künftigen Luswandc: genauen Beobachtung des denenselben zur Verfassung den EnTu^vcv- E'»- und Auswanderungstabellen zugefertigten Fvrmu-faffen. lars. damit die Landessielle in der Haupttabelle sowohl das Geschlecht, die Kinder, als auch die Professionisien, die allenfalls noch erhaltene Staatsaushilfe, und das yi'tgebrachte Vermögen der Einwanderer einförmig auf-yehmen lassen könne, hiemit erinnert, diesfällig von der • Landessielle anverlangte Auskünfte der jährlich cinzuscn-denden Aus-und Einwanderungstabelle beizufügcn. N. 97. Hofkanzleidekret an sammentliche kander-ftrllen vom 20. April 1792. Dem ' - -- '' N. 99. Hvfdekret an das Inner österreichische Ap-pellaziousgericht vom 20. April »792. 3'^ der Re: Die Meinung, als ob befteiner Restituzionsklage, klage aus die sich auf neue Zeugnisse gründet, schon in dieser Re; ^uer Zcug- stituzionsklage die Weisartikcl bcigelegt, oder der Er-Weisartikel füllungseid angebothen werden müsse, sei ein offenbar Bringen^ Erriger Rechtsbegriff, da vielmehr das eine, wie das oder der Sr-andere erst zu der Rechtsfährung in der Hauptsache, mt$ubf^Ctb falls die Wiedereinsetzung zuerkennet würde, gehöre. then, wobt aber er fr Bei der Rechts- . N. IOO, führung in der Haupr- Hofdekret für Oesterreich ob der Enns vom so. April, daselbst kundgemacht den 9- Mai 1792. Tarenbezug In Ansehen der Tarenbezaae für' das adeliche Rich-ton denen m der Ver: teramt hat es von der unterm 1. Dezember 1791. er-abtuc6enbe6 laffenen Regierungsverordnung abzukommen, und ist da-mn^über- 9e9m durch das Appellationsgericht, in Sachen ergangene C »2Z ) gene Zirkularverordnung vom 31. D>Kember vorigen stufig oder » « gar nicht Jahres *) zur Nachachtung kund zu machen. erlassenen Expedizive < ncn wird den Orts-gertchrcn of> der Enns unter, Diet; s facherSrra-fe untersagt. N. 101. Hofkanzlei-ckret an sammtlrche Landerftel len vom 2i. April 1792. Da in den von den Länderstellen verfaßten Aus- Weisung «> Betreff der weisen über die bei der Hofstelle als unerledigt haften den bei der Hof-stelle hangenden Rests ntien. *) Dießfalls ist unterm 22. Dezember i?yi ein Hofdekrec folgenden Jnnhalts erflossen: ■ „ Der Unfug, mittels dessen die Ortsgerichte im Lande über der Enns ili der Verwaltung des adcllchcn Richkcr-amts sich amnasscn, thclls blos um den Bezug der Taxen zu vergröffern, solche Expevizionen und Verordnungen zu erlassen, die nach den cimretenöen Umständen, besonders beb dem Landvolke, ganz und gar überstüßig sind; theils auch Taxen von solchen Expcdizionen auszurechne» und zu begehren, welche gar nicht erlassen worden sind, wird auf das Nachdrücklichste eingestellt und verboten, und diejenige Obrigkeit, die sich einer derlei Eigennützigkeit schuldig machte, soll nicht nur zur Zurückstellung des vierfache,: Betrages einer derley widerrechtlich abgenommenen Tare an die «parchci, die es betrist, sondern nach Umstände» noch über dies zu einer empfindlichen Strafe verhalten werden. GHlafcvcxnC Verkauft» ko» dteßfäl-Ityen Niederlagen. IM C 121 ) $0$ den Berichte auch verschiedentlich solche Gegenstände ge-> führet werden, welche entweder als blosse Anzeigen von geschehenen Sachen, oder als Auskünfte oder Ausweise lediglich zur Nachricht dienen, und keiner Erledigung, oder weiteren Verfügung bedürfen; so wird den Länder-stellen hiervlir die Anleitung gegeben, Berichte von dieser Gattung, welche die Laudcsstcllc nach ihrem Geschäfts-kenntniße selbst leicht auszuscheiden wissen wird, künftig nicht mehr in den Rückstandsausweisen anzuführeu, sondern vielmehr sich selbst zu bescheiden, daß mit der ge-, gebenm Auskunft, wenn keine weitere Erinnerung darüber erfolget, der gewesene Anstand gehoben, scp. N. io2. Hvfdekret vom 21. April, kuudgemacht in Niederöfterrerch durch die Landrsregie-rmlg unterm 4. Mai 1792. Es ist hrrvorgekommcn, daß mehrere Niederlagm, denen der Glaßverkauf nur all’ ingrollb, und dergestalt , daß sie nie unter 4 fl. auf einmal verkaufen, gestattet ist, bundweis, und sogar einzelne Gläßcr und Flaschen verkaufen, auch ferner durch Zeugnisse darge-than worden, daß einige Kaufleute in den Vorstädten Uhrgläßer verkauft«,, und sogar einmachcn. Se. Majestät befehlen daher, daß diese Unfug? fchörfestens, und bei ciuec empfindlichen Straft abge- stetz HB C L2Z ) HO - gellet, und besonders stets nuf die Befolgung der in Rücksicht auf den Verkauf in den Glaßnicderlagen be-stcbcnden Vorschriften gcwachet , folglich die Glaßerec bei ihren ohnehin kümmerlichen Nahrungsvcrdirust ge-schüzt werden sollen. N. 103. Verordnung der Regierung und. Kammer in Vorderösterreich vom 22. April 1792. Eine den Lokalumständen anpasscnde mit dem ge- Vev^Pol«-hörigen Wirkungskreise versehene Polizeieinrichtuug ist s>ng >,iLor- bcirč'reps ungezwcifelt unter, die Klasse jener öffentlichen Anstalten zu setzen, deren zweckmäßige Ausführung auf das Wohl des Publikums im Ganzen eben so, wie auf jenes der einzelnen Glieder desselben den wohltätigsten und aus-gcbreitesten Einfluß hat- Aus diesem Gesichtspunkte kömmt also jene allerhöchste Anordnung zu betrachten, vermög welcher dem Vorderösterreichischen Landespräsidio ausgetragen worden ist, von der für die königl. Haupt- und Residenzstadt Wien unterm 1. November des vorigen Jahrs eingeführten neuen Polizeiordnung all dasjenige für die Verlande und vorzüglich für die hiesige Hauptstadt anoas-send zu machen und cinzuführen, was zu Erzielung einiger Einförmigkeit in der Poltzeileitung mit sorgsamer Rück- C ia6 ) RückslihLsriehmung auf dre diesseitigen be sondern Verhältnisse anwendbar befunden würde. Sr. königl. Majestät ist auch in Folge dieser Anordnung der Entwurf einer neuen Polizeiverfassung für die königl. Vorder-österreichische Hauptstadt Freyburg vor-gclcgt worden, welcher nun die allerhöchste Begnehmi-gung erhalten hat, und als die von dem i. Juni 1792. für Freyburg zu bestehen habende Polizeieinrich-tung gegenwärtig zu Jedermanns Uebersicht, auch zur schuldigen Nachachtung für die als zur Polizeieinschrei, tung geeignet, hierdurch erklärte Fälle von der königl. Vorderösterreichifchcn Landesstelle mit dem Beisätze kund-gcmacff mirb, daß man sich allerdings überzeugt halte, es werde das Publikum sich zur vorzüglichen Pflicht rechnen, einer nach allen Theilen gemeinnützigen, lediglich auf das Wohl desselben gerichteten und jeden öffentlichen Unfug (er habe auf die guten Sitten, Ordnung oder den Gesundhcitsstand einigen Bezug) gleich im Entstehen beseitigenden Anstalt fortan nach Kräften bcizuwirkcn. Neue Polizeiversaffung bey der königl. Vorderösterrcichifchen Hauptstadt Freyburg. Bey der hiesigen Hauptstadt erhält die ganze Polizeiverfassung zur Erleichterung der allgeineinen Ucber-sicht nachstehende vier Abtheilungen. TE C 127 ) i , I. Dre Organisimng der Polizei nach den einzelnen Theilen. II. Die Gegenstände, welche in den Umfang ihrer Thätigkcit gehören. III. Die Gränzcn ihrer Gewalt. IV. Die vorzüglichsten Verrichtungen ihrer Beamten nach ihrer Verbindung imGanzcn, und unmittelbar bey der Ausübung. I. Die Mrganisirung der Polizei nach den einzelnen Theilen. Die Stadt sammt der Vorstadt ist von alteren Zeiten her in 4 Viertel eingethcilt, nämlich: lstens. in das Münsterviertel, 2tcns. in das Augusiincrviertel sammt einem Thcil der Schneckcnvorstatt rechter Hand, dann der Gerberau, Fischerau, und Insel, Ztens. in das Dominikanerviertel, 4tens. in das Jcsuitcnvicrtel sammt der Schnccken-vorstadt linker Hand, und auf dem Graben. Diese 4 Viertel werden der Länge nach durch die Kaiscrsiraße von der Drcysambrücke, an bis zum Then-nenbacherhof hinaus, und der O.ucrre nach durch das . . Schuh- ( 128 ) MA Schuhmachcrgässel, Wammersgasse und Münzgässel, bis in die Mitte der W^olfshöhle rechts, dann durch bir Sieggaffe - und Rcgclgasse links von einander ab-gcthcilt- Diese so abgetheilte 4 Viertel der Stadt werden mit Einbegriff jenes Distrikts außer dem Schwabenthor, dann denen nächst der Stadt gelegenen, und hier ver-burgerten zwoen Gemeinden Herberen und Wiehre nach dem im Jahre 1781. eingeführten, und unabänderlich zu verbleiben habenden Armenanstalteninstitut in 17 Bezirke untergetheilt, deren ein jeder eine bestimmte Zahl der mit den fortlaufenden Feuersoziekäksnumeren bemerkten Häusern re. in sich begreift, als Erster Bezirk von 1 bis 52. die Kaiserstraße rechter Hand von Marrinsthor hinab in sich fassend: Zweiter Bezirk von 53. bis einschlnssig 104. die Nußmannsgasse , und ein Theil der Pfaffengasse: Dritter Bezirk von 105 — 156. die Wolfshöhle, Münzgässel, und ein Theil von Oberlindeiv: Vierter Bezirk von 157 —- 208. ein Theil dev Pfaffengasse, von Oberlinden, und der Dauphinegasse, die Augustiuergasse: Fünfter Bezirk von 209 — 260. der größte Lbcil der Dauphinegasse, Eiscngässel, bey den £ucfc suchten , und ein Theil der Wammersgasse: Sech- v C 129 ) sechster Bezirk von 261 — 315. etn Thcil der Wammersgasse, der Münsterplatz, hinter dem Münster, bey dem Komödienhaus, und Kran-kenspital: Siebenter Bezirk von Z l6 — 363. die Kaiserstraße linker Hand : Achter Bezirk von 369 — 424. die Lötvengasse, Haller - oder Münzgasse, und Nienesgasse: Neunter Bezirk von 425 — 477. die Cattelgasse, und oben am Erk der Egelgasse: Zehnter Bezirk von-478 — 434. die Regclgasse, das Thurngässel,- und Permcntergasse: Eilfter-Bezirk von 535 — 584. gegen dem Domi-nikanerplatz, die Thürncrgasse zu den baar Füße-ren hinab, die Schiffgasse, und Dominikanerplatz: Zwölfter Bezirk von 585 — 622. ein Thcil der Schiffgasse und Webergasse: Dreyzehnter Bezirk von 623 — 670. die Schneckenvorstadt, und auf dem Graben: vierzehnter Bezirk von 67l — 709. ein Theil auf dem Graben, die Gerberau, die Insel, die Fischerau, das Spitalbad, oder nun die Spital-mühl: Fünfzehnter Bezirk von 721 — 76g. Herberen: Sechzehnter Bezirk von 769 — 786. Distrikt außer dem Cchwabcnthor: Siebenzehnter Bezirk von 787 — tzZZ. die Wiehre- W C 130 ) Jedem der 4 Stadtvierteln wird einer aus den Magistratsräthcn unter der Benennung viertelsdirek-tot vorgesctzt, und diesem ein Kanzlcyindividuum als Amtsschrcibcr zugegeben. Dieser Vicrtclsdircktor wohnt entweder in bcm Viertel , oder doch zunächst an demselben, und dessen Wohnung wird durch eine außer dem Hause angehängte Tafel mit der Aufschrift Viertelv-irekzion kennbat gemacht. Einem jeden Mertelsdirektor sind 3 aus den 12 den Rathfrequentirendcn Zunftmeistern zugethcilt, welche ebenfalls in dem Viertel wohnen, oder doch zunächst dabcy wohnhaft sind, und nach den ihnen zugetheilten besonderen Jnstrukzionen auch zu Ausführung der neuen Polizeyverfassung mit dem Viertelsdicektor mitzuwirken haben. Die vermög des Instituts der Armenanstalten ver-ordnetc Bezirkskommißär, welche theils aus Rächen, und theils aus Zunftmeistern bestehen, sind an jenen Vicrtelsdirektor angewiesen, in dessen Viertel sich die Kommißariatsbczirke befinden, deren Besorgung sie freiwillig übernommen haben: Insbesondere aber wird Stt? C rgl ) bčr Kommissär des 1 Z. Bezirks und Vogt zu Herberen »n die Dirckzion des Dominikanerviertels: der Kommissär des 16. Bezirks, oder Distrikts außer dem Schwabenthor an die Direkzion des Münstcrvicrtels, und der Kommissär des 17. Viertels unb^Dogt in der Wiehre an die Direkzion des Iestiitenviertels gewiesen, in der E zuversichtlichen Hoffnung, daß sich diese Kommissär, wie sie sich bisher bey dem Armcninsiitut ohne mindestes Interesse nützlich verwendet haben, sich auch in die Hinkunft nicht nur die Mitbesorgung desselben angelegen seyn lasten, sondern auch in anderen Polizeigegenständen zu desto sicheren Ausführung der neuen städtischen Polizeiverfassung nach Anleitung ihrer dießfälligen besonderen Jnstrukzion ihren thätrgen Eifer bezeigen werden. Zu Besorgung der armen Kranken, Preßhasten, Gebührenden rc. in den 4 Vierteln der Stadt, und deren Bezirken außer derselben ist ein besoldeter Stadtphi-sikus, gefchworne Chirurgi, und Hebammeir angcstellt, und in außerordentlichen Borfaüenheiten läßt sich von der schon so oft bethätigtcn Menschenliebe der hiesigen Herren Aerzken, und Professoren, Chirurgen rc. eine nicht minder thäkigc Hilfe für dm nothleidendm Kranken rc. sicher hoffen. C , 132 ) TE Endlich ist der aufgestellte Polizepinspektor äuge.,, wiesen, vermög seiner Jnstrukzion bep allen 4 Viertels-direktoreu seine Dienste fleißig zu leisten, auch sehr genaue Aufsicht zu tragen; Daß die einer jeden Viertelsdirekzkon zugetheilte 2 Polizeydiener und 1 Nachtwächter ihre Di.nstsschuldigkeik sowohl bep Tag als bep Nacht unausgesetzt beobachten. < , ;■ ' ^ Die Oberdirekzion über das ganze Stadt frepbur- gische Polizepwesen führt der Bürgermeister, und Die oberste Dirckzion sicht 6cp einer Hochlöbl. k> vorderöjterreichischen Regierung, und Kammer. II. G.eSenst«n-e, welche in den Umfang öer polrzep gehören. Die beständige Aufmerksamkeit der Polizep muß darauf gerichtet wtrdcn, daß in den Vierteln der Stadt, und Bezirken außer derselben Gesetze und Anordnungen auf das genaueste beobachtet, Ruhe, Ordnung, 6t* chcrheit, und öffentliche Anständigkeit gehandhabet, und so sehr es möglich ist, alles verhindert werde, was sowohl dem allgemeinen, als privat Wohl nachthcilig sepn könnte. c 133 ) t. % , Nach dieser Bestimmung lassen sich die sämmtli-chen der Polizei) zugewiestnen Gegenstände, zu einer dreifachen Untertheilung zurückführen. Civilgegenständc, Kriminalgegenstanbc, und insbesondere sogenannte Poll-zeygegenstande. Eivilyegenstern-e. Die Vicrtelsdirektorcn sind in Ansehung der Civil-gegenständen keine Behörde. Es hört also ihr Amt auf, sobald eine Streitigkeit auf Zu-oder Aberkennung eines Rechtes , oder Eigenthums hinausläuft. Selbst auch bei) Streitigkeiten, tvovimt der Vier-telsdirektor nach seinem Amte in der Hauptsache ciirzu-trcktcn hat, welche aber irgend auf eine Art einen Ersatz nach sich ziehen, z. B. Verbal - oder Realinjuricn-händel, oder woes sonst auf ein sogenanntes Intereft ankömmt, sind die Partheycn in Ansehung dieses Ersatzes an ihre ordentliche Behörde zu verweist». Die Viertelsdircktoren haben also nur die an sie klagbar gebrachten kleineren Vorfälle, welche auf der Stelle abgethan werden können, z. B. Schmahhandel, geringere Schlagercyen ohne Verwundung, aitch andere Vorfallcnhciten , welche in den Gassen, oder Häusern, wo solche entstanden sind, ein Gelärm, Unruhe, und Zusammenkauf der Leuten verursachet haben, zu schlich- I 3 ten ( *34 ) mr, sonsten aber sich in keine ihnen als Rächen nur bk Zeit zu Bearbeitung ihrer Hauptamtsgeschäften entreif-sende Partheysachen einzulassen, sondern solche entweder an das Bürgermeisteramt, oder an den Magistrat selbst zu verweisen: über die von den Viertelsdirektoren geschlichtete Civilstreitigkeitcn aber von der vorbemerktcn Beschaffenheit muß von denselben ein genaues Protokoll geführt, und den Parthcyen jedesmal ein schriftliches Erkenntniß hinausgegcben, jedoch alles ohne Tape # oder sonstige Entrichtung behandelt werden. Rrinrinalyegenstanbe. In allen Fällen, wo mit einiger Wahrscheinlichkeit vorzusehen ist, daß nach der Hand ein Kriminalverfahren auf irgend einem Wege eintretten könnte, folglich bey allen sogenannten greulicheren Thateu (Factis atrocibus) hat der Viertelsdirektor, dem in seinem Viertel die obrigkeitliche Aufsicht über Zucht, Ordnung und Sicherheit anvertraut ist, durch seine Amtshandlung der Kriminalgerichtsbarkeit gewissermaßen die Utv tersuchung vorzubereiten, und das Verfahren zu erleichtern. Wenn daher von einer begangenen Uebelthat, von was immer für einer Gattung durch Ruf, Anzeige, oder eigene Entdeckung etwas zu seinem Kenntnisse ge-^ langet; so ist cs seine Pflicht, die That zu bestättigcn, die Umstände, die dab.y Aufmerksamkeit verdienen, auf-jusammcln, die sächlichen und persönlichen Beweise darüber C 135 ) W ber zur Hand zu bringen, nach Leitung der Anzeigen (Jnzichten) dein Thätcr nachzuforschen, gegen seine Entweichung die nothwcndigcn Vorkehrungen zu treffen, sich, wo möglich, seiner selbst zu versicheren, chn, wenn er zu Stand gebracht wird, auf der Stelle in De hör zu nehmen, und falls derselbe durch seine Aussage , und sein Gcsiändniß, ober einige ihn wirklich beschwerende Umstände dazu geeignet ist, der Kriminalbe-hörde zu überantworten. Die Polizeydirektoren haben also in ihren Vierteln bey Kriminalfallcn, und in Ansehung der Verbrechen, dasjenige genau zu leisten, was wegen vorläufiger Einleitung zu den Kriminalvcrfahren in den 4 ersten Haupt-stücken der allgemeinen Kriminalgerichtsordnung überhaupt den Obrigkeiten aufgetragen wird. polizepgegenstanöe. Die Menge der Gegenstände, welche unter die Rubrike von Polizeygegenständen insbesondere fallen , schließt zwar eine erschöpfende Bezeichnung derselben aus: Indessen wird es für einen allgemeinen Entwurf der Verfassung zurcichen, die vorzüglichsten anzudcutcn. Der öffentliche sowohl, als der privat Gcsund-heitsstand, und was mit demselben unmittelbar, oder mittelbar in Verbindung steht. 'Aufsicht auf das im I 4 Vier- : C 136 ) UE Viertel stehende Krankenhaus, Barbierstuben, Weh-mutter, Apotheken, Vorsorge für dürftige, oder woh! ganz, hilflose Kranke , Aufmerksamkeit bey Epidemien. Auf den Ausbruch ansteckender Krankheiten, auf die Lebensmittel , und Getränke, in so weit solche der Gesundheit ihrer Eigenschaftwcgcn nachtheilig werden können, auf Straßenremigkeit, Pflasterung u. s. w. Aufsicht über die Lebensmittel: auf ihre zureichende Menge, Eigenschaft, und die Beobachtung der Taxen, auf die mit Lebensmittel handelnden Gewerbe,, uud Kremplern, auf den Vorkauf, und was sonst die Zufuhr auf dem Markte verhindern kann. Aufsicht auf andere gemeinschaftliche Bedürfnisse des menschlichen Lebens, und diejenigen, welche damit Gewerbe treiben.. - Aufmerksamkeit auf die Erwerbungswcge aller Klas-sin, und das unbeschäftigte'Volk, als dicnstlofts Gesindel, ausgetrertene Handwerkspurfche, überhaupt auf Familien, oder einzelne Menschen ohne bestimmten Nah-rungssiand. Auf Bettler von allem Alter, und Gr-schlechte : dann aber auch auf diejenigen, welche durch augenblickliche Umstande ln Nahrungsverlegercheit gera-then, und auf Versorgungswürdige Armurh, u.s.w. 'AS C 137 ) WA ' Auf Fremde, und' Unbekannte: auf den Zugang, und Abgang solcher Personen: In dieser Absicht also auf Fuhrleute, Landkutscher re. und alle Gelegenheiten, wodurch Ankömmlinge zuflicßen, und wieder abgehen: * weiters auf beherbergende Gasihöle, und besonders auf die zum Beherbergen nicht berechtigte Kranz-und Busch-wirthe rc. rc. Auch auf die Veränderung ordentlicher Wohnungen. Unabgewendete Wachsamkeit gegen Feuersgefahren, und Abwendung derselben, und daher genaueste Beobachtung alles dessen, was in der nach den Lokalumständen der hiesigen Stadt verfaßten, und unterm 2. Jänner 1786 durch den Druck allgemein bekannt gemachten Feuerlöschordnung vorgeschricben, auch sonst in Betreff dieses wichtigen Gegenstandes von allerhöchstem Orte aus über die Bauart der Häuser, den Vorrath von Löschge-rathen, über die Vorsichtigkeit mit Licht, Tabakrauchen, Schießen rc. rc. verordnet ist. Vorsorge auch gegen andere Unglücksfälle, von was immer für eine Art, wobei) Menschen, Vieh, oder Eigenthum zu Schaden kommen konnten, und bcy welchen schleuniger, thätiger Beysiand das Uebel entweder ganz abwendcn, oder doch die Folgen vermindern kann. Handhabung öffentlicher Ordnung, beständig, und den Tag über auf den Straßen mit fahrenden Wägen, 3 5 mit TrB c iss ) mit sttllstchenden Holz - Frucht - Wcin -- und Mchlwagen, oder Kärren. Mit Auslagen vor Gcwerbstätten, Gewölben,, bei Führung der Gebäuden, Grabung neuer Keller in schon sichenden alten Häusern rc. Dann zur Nachtzeit Aufmerksamkeit auf alles, wodurch die Menschen sich im Finstern beschädigen können. Auch auf muthwilliges Lärmen , nächtliche Schlägereien, und was sonst die Ruhe des arbeitsamen Bürgers stöhren würde : bei besonderen Anlässen, Schauspielen, Feierlichkeiten, und allen Vorfällen , welche zu einem ungewöhnlichen Volkszusammen-siusse Gelegenheit geben. Oeffcntliche Anständigkeit, und was damit zusam-menhängt: Ordnung bei Gottesdienst, und Religions-feierlichkciten: Aufmerksamkeit auf ärgerliche ausgesctzte Gemählde, Kupferstiche, auf den Verkauf vcrbottcner Bücher,-auf das Hausiren mit Bücher: weiter Aufmerksamkeit auf Gasthäuser, Schänkhäuser, und Tanzsäle, Kaffee-und Billardhäuser, auf die Trunkenheit, Stras-senmädchen, und auf die Verführung der Jugend beiderlei Geschlechts u. d. g Endlich Wachsamkeit gegen bedenkliche. und gefährliche Zusammenkünfte, Klubs, oder wie solche Winkelgesellschaften und sich geheim haltende Innungen ihre Konvcntiklcn immer nennen mögen. Zu diesen in allen Vierteln gemeinschaftlich sich findenden Gegenständen der Aufsicht wird die Lokalität der Be- C 139 ,,) Bezirke noch besondere beigesellen, z. B. die Beleuchtung in der Stadt rc. rc., worauf die Viertelsdirektoren seder in seinem Amtsunterrichte besonders gewiesen werden. III. Die Granzen -er Gewalt, welche -er Polizei überhaupt, un- den viertelo-irektoren besonders emgetß'umt ist. Die meisten Polizeivorkehrungcn sind von solcher Beschaffenheit, daß jeder Verzug sie ganz oder gewiß größten Theils vereitelt. Die Kraft der Polizei liegt also in der Behendigkeit, mit der sie oft selbst der Ver-muthung zuvorkonimt. Um die Hindernisse bei Seite zu räumen, welche diese Kraft zu schwachen fähig seyn könnten, wird der Polizei zu ihrer Amtshandlung in Ansehung der Personen und Sachen folgende Gewalt eingeräumt. In Ansehung der Personen ist sie berechtiget, ohne Rücksicht auf Stand, oder Behörde gegen Jedermann , also auch gegen Adcliche, Militär, und geistliche Personen vorzugchen, jedoch immer mit Anständigkeit, und einem zwar ernstlichen jedoch nicht mit Härte vermengten Betragen, gegen Jedermann ohne Unterschied der Klassen oder Personen. .TE ( 140 ) Da aber amtliche Vorgänge immer kn dre Augen fallend werden, und auf Leuniund und bürgerliche Achtung Einfluß nehmen können: so werdend!- Viertelsdi-rektoren bei allen Anlässen mit der größten Behutsamkeit, und so viel möglich, mit Vermeidung aller Oeffcntlichkcit, wodurch jemandes guter Ruf irgend, einem Verdachte ausgcsetzt würde, vorzugehcn haben. Die Gewalt des einzelnen Bezirksbeamtcn erstrecket sich auch in allen Fällen nur bis auf die zur allgc-' meinen Ordnung und Sicherheit unumgänglich nothwcn-digen Vorbercitungsvorkchrungen: Also selbst in Kriminalfüllen nur bis zur Versicherung von der Person: daher bei denjenigen, welche nicht der gemeinsamen Gerichtsbarkeit untergeordnet sind, zur wirklichen Vcrhast-nehmung, und weiterem Verfahren die ordentliche Behörde sogleich in ihre Thätigkcit tritt- Soll die Polizei ihren Zweck wahrhaft erreichen, so muß sie, nicht sowohl Ucbelthäter zur Strafe zu bringen, als Ucbelthaten zuvorzukommen suchen. Da mm das Verbrechen meistens im Finstern handelt; so ist es Pflicht der Polizei, solches auch in die geheimsten Schlupf-hölcn zu verfolgen, wo cs sich zu verbergen sucht. Den Viertelsdirektvrcn mäßen also zur Ausfindung der Uebcl-thatcn, und Ucbelthäter alle Vorkehrungen unbenommen seyn, welche der bürgerlichen Freiheit nicht zu nahe tret-tett, aber cs sind ausdrücklich solche Mittel untersagt, deren c h» ) deren Anwendung der allgemeinen Sicherheit oft gefährlicher wird, qls selbst die Unordnungen sind, welchen dadurch Einhalt geschehen soll, und überhaupt ist cs den Diertelsbeamten zur strengsten Pflicht gemacht, nicht mit neugierigen Blicken in das Innere ehrbarer Haushaltungen zu dringen, noch durch.unbescheidene Nachforschungen die Ruhe unbescholtener Familien zu stöhren. ' . ,j. • / . • •• . 1 • • '*■; Die Gewalt, welche dem allein für sich handelnden Viertelsdircktor überhaupt in Ansehung der Sache eingeräumt wird, ist je erweiterter, oder beschränkter, je nachdem über die vorkommenden Falle entweder bestimmte Vorschriften vorhanden sind, ober nicht? und im letzten Falle, je nachdem der Vorfall einen Verzug gestattet, oder der Verzug zum Nachtheil gereichen würde. Wo über einen Gegenstand bestimmte Vorschriften vorhanden sind, 'wird der Beamte nach seiner Amtspflicht ohne Anfrage, und besondere Meldung handeln. Wo aber über einen Vorfall zwar keine leitende Vorschriften zur Hand sind , aber der Verzug dem Geschäfte ganz, oder doch zum Thcile nachtheilig sein würde, ist er ebenfalls berechtiget, für sich selbst, ohne vorher «»zufragen, vorzugehrn, wie es ihm nach Beschaffenheit der Umstände am zweckmäss-gsten zu sein scheint. W» C 142 j Wo über einen Vorfall Vorschriften mangeln, und der Gegenstand durch den Verzug nicht leidet, ist der Diertelsdircktor verpflichtet, bei dem Bürgermeister als Obcrdircktor, oder dem Magistrat selbst die Anweisung einznholen. Die Polizeigcschäfte überhaupt, und die Amtsverrichtung der Diertelsdtrektoren insbesondere fodercn bei häufigen, oder bedenklichen Anlässen die Bcizichung der Wache. Der Direktor gebraucht also zuerst die seinem Viertel zugetheilte zwei Polizeidiener, wären diese aber unzulänglich; so läßt er noch zwei, oder vier aus denen nächst gelegenen Vierteln herbciholen. Sollten auch diese oder zu schwach, oder aber nicht geschwind genug zusammen zu bringen sein, und dennoch augenblicklicher Beistand geleistet werden müßte, so ist jeder Bürger dem im Namen der Obrigkeit ihn auffodernden Beamten die Hand zu biethen verbunden. Im äußersten Nothfall endlich hat der Direktor bei der Militärhauptwache das Ansuchen machen zu lassen, ihnt die verlangte Mannschaft zur Beisiandleistung zuzuschicken. Um die Militarwache sicher, und schleunig zu erhalten, ist das kö'nigl. Militäroberkommando vorläufig von dem Stadtmagistrat auf alle Fälle hin freundschaftlich angegangm. I -> Noch C =43 ) Noch ist den Verrichtungen der Viertclsdirektoren die besondere Vorsorge für Kranke der dürftigen Klaffe nur in der Absicht bcizufügen, damit auch in die Hinkunft die vermög des Instituts der Armenansialt dieß-falls bestehende Ordnung bestmöglichst beobachtet werde. Vermög dieser Ordnung haben sich also noch fernerhin die in einem jeden Bezirke befindliche armen Kranken an ihren Kommissär zu wenden, und zwar a) welche entweder bloß unvermögend find, die Anordnung des Arztes oder b) die Arznei sich anzuschaffcn , oder welche c) krank darnieder liegen, und denen cs nicht an der häuslichen Pflege und Wartung , sondern an Vermögen gebricht, den Hcilarzt, Wundarzt oder die Hebamme zu bezahlen, nnd sich die Arzneien zu verschaffen, oder rndlich d) diejenige, welchen es sowohl an Zahlungsmitteln , als häuslicher Pflege, und Wartung gebricht. Allen diesen Kranken, die sich bei ihrem Bezirks-kommissär entweder selbst persönlich gemeldet haben, oder haben melden lassen, oder welche ihm sonst angezcigt worden sind, hat derselbe die nach bchöriger Untersuchung der häuslichen Umstände des Kranken nothwcn-dig befundene Hilfe in was diese immer bestehen möge, schleunigst zu verschaffen und daher dem Viertclsdirektor davon mündliche oder schriftliche Anzeige zu machen sich angelegen sein zu lassen, damit nach bcigcbrachtcm Hcil-arzteszcugniß sogleich an die eckische Stiftungsdirekzion wegen der Aufnahme des Kranken in dem bürgerlichen Kran- UW ( 144 ) MK Krankenspttal, oder der verlassene» Säuglinge in das Findling - oder Waisenhause , oder wegen» Zuschi clung des Stadtphisikus, des Wundarztes oder der Hebamme oder wegen Anweisung der Arznei bei der bestimmten Apotheke, oder endlich wegen einiger Geldesbeitrage bei der Verwaltung dcr Kasse der Armcnansialten, daS Er-forderliche erlassen, und respektive verfüget werde. IV. Die vorzüglichen Verrichtungen der Beamten nach ihrer Verbindung im Ganzen, und gleichsam ünmittelbar bei der Ausübung. Nach dcr Verbindung dcr Polizcigeschäfte sind hier im allgemeinen zu bezeichnen: Die Geschäfte der Viertelsdirektoren, Des Polizeioberdirektors oder des Bürgermeisters. Der obersten Polizeidirekzion nämlich der V. Ocst. Regierung und Kammer. Die Geschäfte der obersten Polizeidirekzion erstrecken sich im allgemeinen auf die gcsammte königl. österreichische Vorlande, unter diesen also auch auf die hiesige Hauptstadt. Im besondere» aber erhält von dcr obersten Polizeidirekzion der Stadt Frciburgische Polizei-oberdire tor in allen außerordentlichen Geschäften, und bei allen Vorfällen von besonderer Wichtigkeit die un- / TE ( »45 ) TE mittelbare Leitung^ um hiernach das Erforderliche an die Viertelsdicektoren zu verfugen. Von des Oberpolizcidirektors Amtsverrichtungen insbesondere sich umständlicher zu äußern, würde überflüssig sein. '".. v - V ' / ' Im Ganzen ist er gleichsam, was jeder einzelne Beamte in seinem Viertel ist. Den Inbegriff seiner Verrichtungen im allgemeinen fasset also der Ausdruck seiner Bestimmung in sich, welche in der Aufsicht besteht, damit die ganze Polizeiverfassung in allen Punkten zur wirksamen Ausführung gebracht werde. Insbesondere aber hat er durch seine Wachsamkeit bei den Viertelsdirektorcn Ordnung und Genauigkeit zu erhalten. Daher es eine seiner größten Pflichten ist, in den Vierteln von Zeit zu Zeit Nachsicht und Untersuchung der zu führenden Protokollen zu halten, die geringem wahrgenommenen Fehler oder Unordnungen sogleich abzustellen , über größere Gebrechen aber- dem Magistrate eine schriftliche Anzeige zu machen. Die Geschäfte der Viertelsdirektoren können unter drei Rubriken geordnet werden. Aufsicht, Rapporte, Führung der Protokolle. L Land. K Die \ , ■' . ' t W C '46 ) Die ordentliche, und gleichsam beständige Aufsicht Legreift die sämmtlichcu unter der II. Abtheilung bezeichntem Gegenstände in sich, über welche die Amtsunterrichte , wo cs die Wichtigkeit und der Umfang eines Gegenstands erheischt, mehr auf das einzelne sich verbreiten. Die außerordentliche Aufsicht wird durch besondere Anlässe oder Aufträge aufgefodert. Es ist eine wesentliche Pflicht des Viertclsdircktors, nicht nur bei jeder auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit sich beziehenden Ereignung, wo es möglich, zur Hand zu sein, und nach Bestimmung seines Amtes die Vorkehrungen zu treffen, welche die Umstände nökhig machen, sondern auch auf das Anrufen einzelner Bürger sich zu ihrer Hilfe bereit finden zu lassen. Rapporte empfängt ein jeder Viertclsdirektor täglich frühe Morgens unmittelbar von den Viertclswachen oder den seinem Viertel zugetheilten Polizcidicncrn: Eben so werden auch von diesen die Rapporte an den Obcrdi-rektor erstattet, und der hierüber ergehende Auftrag von oben hinab zum Vollzug befördert. Neben diesen aber fodern die Verschiedenheit und Wichtigkeit der Ercignnngen, die Beschaffenheit der Verrichtungen , die Ordnung des Dienstes und die Sicherheit des Publikums einen gemeinschaftlichen Vereinigungs- punkt, MM ( 147 ) Punkt, eine beständige genaue Uibersichk und eine von einem Orte ausgehende Leitung. Dieser Vereinigungspunkt der Viertelsdircktoren unter sich, ist der Rapport , zu welchem sie je nach Erfoderniß der Umständen der Oberdircktor in das Rathhaus oder in sein Haus ein-b-ruftn zu lassen, und dabei ein ieder zu erscheinen hat. Protokolle werden in den Vierteln folgende geführt. Ein Verordnungsprotokoll, worinn alle auf die Polizei) sich beziehende allgemeine, oder besondere Vorschriften, mit einem Materienregister einzutragen sind. Ein Hauptviertelsprotokoll, worinn alle Häuser, mit ihren Untertheilungen in Stockwerke und Wohnungen und mit beziehenden Blättern für die Bewohner mit einem Anhang der Afterbeftandwohnungen enthalten sind. Der Hauseigcnthümer ist gehalten, alle und jede in seinem Hause sich ergebende Abänderungen der Bc-standsleute dem Viertelsdirektor innerhalb 3 Tagen nach der erfolgten Abänderung anzuzeigen, welcher diese Abänderung in seinem Protokolle behörig zu bemerken hak. Dieses Protokoll ist ohne Zweifel die Grundlage zur besteren Viertelsaufsicht. C '48 ) Anstatt des Mcldungsprotokolls über die Gasthöfe dient der einem jeden Vicrtclsbirektor täglich zur gewöhnlichen Zeit zuzustellende Nachtzettel von den in feinem Viertel befindlichen Gasthvftn. Ein Erkenntnißprokoll, welches über eine jede von dem Viertelsdirektor geschliflMe Streitigkeit geführt werden muß. Endlich ist ein sogenanntes Gestionsprotokoll über die ganze Amtshanldlung und worauf sich alle sowohl täglichen, als außerordentlichen Rapporte zu beziehen haben, ein wesentliches Stück sowohl zur leichtern Ui-bcrsicht der Veai'iten, als zu ihrer eigenen Sicherstellung, und wen» cs darauf ankömmt, zu ihrer Rechtfertigung. Die nächste Uibersicht bei der Behandlung im Ein-t zelnen führt der Polizcioberdirektor. Dieser hat dem Präsidium der laudesfürstlichen Regierung und Kammer zum öftern von dem Gange der Polizciangelegenhcitcn überhaupt Auskunft zu geben, von allen wichtigen Vorfällen aber, und zwar vorzüglich von jenen, welche einen besonderen Einfluß auf den Staat und kritische Zeitumstünde zu haben scheinen, auch in allen Angelegenheiten höhern Belangs Bericht zu erstatten, und von demselben die Anweisung einzuholen. Die ( 149 ) Die letzte Uebersicht oder sogenannte Oberrcvision oec Behandlung der Polder in ihrem ganzem Umfange ist ein Agendum des vorgedachtcn hohen Präsidiums der Landesregierung selbst. An diesis Präsidium haben sich alle durch Poll-zeidirckzionsverfügungen beschwert findende Partheicn und zwar in dringenden Fällen allenfalls auch nur mündlich im allgemeinen aber schriftlich zu wenden, und ihre Beschwerden bet der Präsidialkanzlei cinzureichen. Durch diesen Entwurf der Polizeiverfassung wird Jedermann in Stand gesetzt, sich selbst von allem demjenigen zu unterrichten, was er von den in den Vierteln vertheilten Direktoren zu erwarten, in welchen Fallen er solche bei in das allgemeine sich verbreitenden Gebrechen zur Abhilfe aufzufodern, wann er in seinen einzelnen Angelegenheiten sich an dieselben zu wenden, und worinn er-sich von Ihnen besonderen Amtsbcistand zu verheißen, berechtiget ist. Eben so kann auch hieraus Jedermann selbst erkennen, wozu er durch diese Verfassung von seiner Seite und nach seiner besonder» Beziehung verpflichtet ist, und welche Verbindlichkeit im Allgemeinen jedem zuwächst, so viel möglich mitzuwirkcn, damit der gerne innüzige, Zwck dieser Anstalt desto vollkommener erreicht werde. Allgemeine Marktordnung für die Haupt-und Residenzstadt Wien urtb ihre Vorstädte. Siehe N 16. und 51- »ach. ÄÄ C 150 ) ' N. 104. Regierungsverordnung in Niederösterreich vom 22. April kundgemacht von dem Wiener Stadmagistrat den 24. April 1792. Durch das von bcv Landesregierung unterm 23. Hornung dieses Jahrs ergangene Zirkulare, *) ist bereits die neue Marktanstalt vorläufig bekannt gemacht tvorden, welcher zufolge vom iften künftigen MonatS May an, die Pollctcnleute ganz aufzuhören haben, und dagegen in der Stadt grüne Waaren-Stände, trt den Vorstädten aber Höckerleute in einer dem Bedürfnisse zusagenden Anzahl werden bestellet werden. So wie diese neue Anstalt zur Absicht hat; dem Publikum eines Thcils die ihm bisher durch die sich zu sehr angehäufte Menge der Ablöscrlcute, ihre Zudringlichkeiten , und mit offenbaren Mißbrauche ihrer Polle-tenbefugniß betriebene Vorkäuflereien erschwerte, ja beinahe ganz benommen gewesene Wohlthat, seine noth-wcndigen Feilschaften von der ersten Hand zu erkaufen, und anderen Thesis zugleich die Gelegenheit zu verschaffen. *) Siehe meine Levpoldinifche Eesehsammlung 5- Band S. 35 und S. ao* nach. C »5* > fen, sich auch zur Zeit, wo die ursprünglichen Erzeuger die Märkte verlassen, und nach Hause zurückkehren, oder in den Vorstädten, wohin die ursprüngliche» Erzeuger nicht immer in hinreichender Menge zu Markte kommen, sich zu allen Stunden mit den nsthigen Feil-schaften versehen zu können; also hat auch die hohe Lan-dcsstelle zur Beförderung dieses Endzweckes, und um der neuen Anstalt die vollständige nähere Bestimmung zu geben, mittels! Verordnung vom 22ficn dieses die hier nachstehende allgemeine Marktordnung vorgcschrieben, welche demnach zu Jedermanns Wissenschaft, und genauer Beobachtung hiemit kund gemacht wird, und mit itcn künftigen Monats May chren Anfang zu nehmeu hat. " 1 Die Gegenstände gegenwärtiger Marktordnung Heilen sich in Z Abschnitte, wovon | - . Der Erste: Die Bestimmung der Marktplätze in - und vor der Stadt, Der Zweite: Die Vorschrift m Ansehung der die Märkte besuchenden ursprünglichen Erzeuger und Land-leute. Der Dritte: Die Festsetzung der Ordnung, und der Schranken, der in der Stadt bestellten Vcrkaufs-siände , so wie der in den Vorstädten bestellte« Höckerlcute, K 4 Der AS c 152 ) HE Der Vierte: Die Vorschrift für die hiesigen zuns Vik-tualienvcrkauf berechtigten Gewerbsleute, und Der Fünfte: Die Ordnung in Ansehung der auf cini-gen hiesigen Märkten nöthigcn Dollmetschcr, Helfer, Taglöhner, und Trägerweiber in sich begreift. Erster Abschnitt. von den Marktplatzen. Für die eigentlichen markLmässigen Feilschaften, nämlich frische Butter, Eyer, junge unausgezogene Lämmer, Krebsen, Obst, und alles, was unter der Benennung grüne Waaren, und Zugcmüß verstanden wird, sind zu Marktplätzen überhaupt, und ohne einen Unterschied für diese, oder iene vorbesagter Feilschaften, in der Stadt der Hof, Iudenplatz, der hohe Markt, die Freyung, der tiefe Graben, und der Thcil dcs,nemn Marktes gegen die Schmiede am Ende der Mehlstände bestimmet. Die Sailerstadt ist'künftig bloß allein für jenes Geflügel und Eyer, so auf Wägen hieher gebracht wird, gewidmet, und werden zu mehrerer Ordnung diesen Partheyen nach ihren verschiedenen Gattungen die Plätze daselbst angewiesen werden, wo ihnen zugleich auch der Verkauf derjenigen anderen Feilschaften, die sie im Kleinen als eine Zuladung mit anher bringen möchte», ebenfalls gestattet ist- Die ( i:«3 ) Die Leopoldauer, Kagraner, und überhaupt die sich mit Mästung des Geflügels abgebende Marchfelder Insassen, haben ihre abgestochene Enten, Gänse, und geputztes oder ungcputztcs Geflügel noch ferners auf den ihnen angewiesenen bisherigen Platz im tiefen Graben zu Markte zu bringen. ' . . Für das Obst, Kraut, und Rüben, welches auf Wägen hieher kömmt, bleibt der Platz außer dem Kärth-ncrthore vor dem fürsil. Stahrcmbergischen Freihause angewiesen. Das vom Lande eingeführt werdende Brod wird auf den bisher gewöhnlichen Plätzen zu verkaufen gestattet. Der Verkauf des Grießelmehls, und der Grießle-rek-Gattungcn, des Taubenfutters, und der Hilfen-früchte ohne Ausnahme, hat noch ferners bloß auf dem neuen Markte zu geschehen. Zum Verkauf des Schmalzes , Käses, und der gesalzenen Butter ist der Dominikanerplatz, und zum Verkauf der Fische, in der Stadt der dcrmalige Fischmarkt noch ferner bestimmet; eben so ist der Getraidmarkt, so wie auch der Heu-und Stroh-Markt, dann der junge Vieh- und Schweinmarkt auf den hiezu bestimmten bisherigel, Plätzen abzuhalten. K 5 3« 'TE C 154 ) In den Vorstädten sind die bisher gewöhnliche» . Marktplätze auch fernerhin dazu gewidmet. Zweiter Abschnitt. von Sen ursprünglichen Erzeugern / ««6 LanS- lettten. Jedem urfprsingkichen Erzeuger, und kandmannr stehet frei, seine Feilschaften ht jedem Werktage m der Woche nach Wien zum Verkaufe zu bringen, und solche auf den im vorigen Abschnitte bestimmten Marktplätzen zu verkaufen , und auf diesen, so lange er will, zu verweilen ; dahingegen ist ihnen der Verkauf der anher gebrachten Feilschaften, worunter auch alle Gattungen Ge-traidcs, und der Hilsenfrüchte verstanden werden, außer den hiezu bestimmten Marktplätzen nirgends anderswo erlaubet- Es ist ihnen also hiemlt ausdrücklich ver'bocherk, ihre Feilschaften unterwegs, cs scy vor- oder inner den Linien abzusetzen, sie unter dem Vorwände der Bestellung- in die Häuser zu bringen, mit ihren Feilschaften zu hausircn, oder sie in den Einsätzen, in Wuchs-und anderen Häusern, unter den Hauschören, oder wo immer sonst ausser den bestimmten Marktplätzen zu verkaufen. Auch ist ihnen verbothen, vor der für die befugten Wiederverkäufer bestimmten Ablöserstunde, mit denselben fiiä ( 155 ) Qu# 6tit über die Ablösung ihrer Feilschaften Einverständniß zu treffen, oder in hiesigen Einsätzen Dorräthe oder auf offener Gaffe, auf was immer für eine Art, Feilschaften vorzukauftn, und sie somit den hiesigen Marktplätzen zu entziehen; alles dieses bey Straft unfehlbarer Konfiszuuug der vorgekauften Feii-schaft, oder wenn sie schon weiters veräußert worden wäre, des Gcldwerthcs in jeden, Betrctuugsfalle. Fünfter Abschnitt. Don Öen Dolmetschern, Taglöhnern, tzelfevn und Tragerweibern auf Öen hiesigen Marktplatzen. Don dieser Gattung Leute wird keiner auf den Marktplätzen geduldet werden, der sich nicht bei dem hiesigen Magistrate gemeldet, und ein eigenes Passi-rUngszcttcl hierauf erhalten hat. Dieses Passuungs-zettel haben sie immer bei sich zu tragen, um sich damit ausweiscn zu können. Auf jedem Marktplatze, wo derlei keute gebraucht werden, ist denselben ein eigener Platz angewiesen, auf welchem sie sich Morgens zu sammlen haben, uni allda von den Parcheien, die ihrer beuöthiget sind, ausgesucht werden zu können. Den Dollmetschern, Taglöhnern, Helfern, und Trägcrweibern wird hicmit schärfest verbothen, den hie-1. Land. L her TE C 162 d her kommenden Partheien auf den Strassen, oder in Hausern aufzupassen, sie in Wirths - oder andere Häuser zu führen, Muster irgend wohin zu tragen, und überhaupt wie immer , entweder selbst vorzukaufen, oder auf was immer für eine Art sich zu Vorkäufle-reim als Unterhändler gebrauchen > zu lassen, auch nur im geringsten sich in die Behandlung zwischen Käufer und Verkäufer einzumcngcn, in Mäcklercien cinzulassen, und zum Abbruch der Marktzufuhr, oder zu irgend einen Unterfchleif Hand zu biethen. Der Uibertretcr in ein, und dem andern wird nicht nur unfehlbar vom Markte abgcschaffet, sondern nach Maaßgabe der Umstände, auch noch mit körperlicher Züchtigung bestrafet werden; so wie sich ins besondere auch auf das, wegen der Träger auf dem Getraid-markte unterm 30. März ergangene Zirkulare, Siehe solches vorwärts unter dem N. 16.nach, und auf das, wegen der auf dem Markte auf der Sailerstadt arbeitenden Tagwerker und Trägerweiber, unterm 3. d. M. April erlassene Zirkulare, Siehe solches vorwärts unter dem N. Zi. nach, hicmit bezogen wird. Da vorstehende Marktordnung sich nur auf die eigentlichen nothwendigcrcn Eßwaaren beziehet; die Pomeranzen, Limonien, Rosinen, Ziweben, Feigen, Mandeln, und dergleichen Waarcngattungen aber, welche den Weibern von den Kaufleuten bisher zum Wiederverkauf selbst gegeben wurden, zu den ordentlichen Eß- W C 1Č3 ) Eßwaaren nicht gehören; so ist der dießfalligc Verkauf, so wie jener der Schwefclkcrzcl, Feuersteine, des Kle-zenbrods, und aller dergleichen kleiner Gattungen, die keine Viktualien, und nicht unter den, andern Kaufleuten, oder Krämmerhändlern vorbehaltenen Gattungen begriffen sind, zu allen Stunden, jedoch nur jenen gestattet, welche hiezu durch eigene obrigkeitliche Befiigniß berechtiget seyn werden. Nach diesen in vorstehenden fünf Abschnitten enthaltenen Anordnungen ist sich demnach zur Vermeidung der festgesetzten Strafen genauest zu achten; und gleichwie gegenwärtige Marktordnung nur die allgemeinen Vorschriften enthält, so werden auch jene, besonderen Vorschriften, welche auf einem, oder anderen Marktplatze ut verordnen nothwendig befunden werden, an diesen Plätzen selbst angeschlagen , und so auch insbesondere in Ansehung des Ankaufes, der auf der Donau hicher kommenden Viktualien, eine eigene Ordnung bekannt gemacht werden. Schlüßlich wird hier noch zur allgemeinen Warnung • augemerket, daß jener , der mit falscher Maaß und Gewicht, der taxirte Lebensmittel in 'einem die Satzung übersteigenden Preise, oder ungesunde, ungenußbare, oder verfälschte Lebensmittel verkaufet, nach den bestehenden Gesetzen unnaHsichtlich behandlet werden wird. H, l»Z. Wegen obe zunchmen-bcv, Zoll von denen mit Kupfertafeln versehenen Werken der Natur-acfchichre, -■ Älterthums: ■»! künde, Mathematik, Anatomie und der gleichen. 1 Hiter tie i" bezahlten i Zinn^qelber : der Nackter ! ' und Unter: ; »Hanen müf-I i sen <>att den ; Aufschreib: I i kücheln ge: i i stempelte j j Quittungen ausgefcrti-I get rv erben- W c 164 ) TlB N. 105, Hofdekrec vom sz. April, kund gemacht in Kärnten den 9., in Tirol den n., und in Linz den i6ten Mai 179a. Es sollen von nun an alle jene Werke der Naturgeschichte, Aittrthumskunde, Mathematik, Anatomie, und dergleichen (welche mit Kupfertafeln versehen sind, und für den erwiesenen Bedarf der Bibliotheken der inländischen Universität und Licäen cingeführt werden;) es mögen die Kupfcrtafcln mehr oder weniger als der Text in Gewichte betragen, als Gebundene oder rohe Bücher behandelt, sofort nur der für diese bemessene Zoll abgenommcn werden. N. 106. Hofdekret für Mahren vom 2.3.April, kundgemacht daselbst den $■ Mai 1792. Wenn die Obrigkeiten der gestempelten Aufschreib-tüchel für Pächter und Untertanen entlediget sein wollen , müßcn über die gezahlten Zinnßgeldcr klassenmäßig gestempelte Quittungen ausgefertiget werden. N. 107. E C >6z ) N. 107, j A 4 || Guberttialverordnung in Böhmen vvm 2& April, Rücksichtlich der sich bei einigen Städten noch im- Dn Muni- ; mcr offenbarender schlechter, und unrichtiger Gcbahrung schuzumcr-mit den Gemeindeinkünften, wird den Obrigkeiten an-befohlen, gesammte Munzipal und Schuz unterthänige Städte nicht allein an die genaueste Beobachtung der rc R-ch-munizipalstädtischen Instruktzton, sondern auch an dies- traitt^/oK fälligen Nachtrag vom 29. September >-783. §. 8. lich- Rech-mit allem Erilstc zu dez-weisen, gemäß welchen die Städ- ^3^' ^ te, statt der unbrauchbaren Rechnungs-Extrakte form- di-Buchhal-; ttvei (qfytltd} Ud)e Rcchnungs - Abschriften jährlich an die k. Buchhal- ci , s nd-n , terei zur Einsicht einzusendcn haben, und es ist dm unge/ührli-Magisftaten ernstlich zur Warnung zu bedeuten, daß in Hinkunft ungebührliche, und jene Auslagen, welche rige Au-- ß(l Sc Pflichtwidrig ohne der nach Umständen dazu nöthige rechnen. Obrigkeitliche oder Kreisamkiiche Approbazion in Ausgab gclcgct würden, ohne weiters der Stadträthe in gremio, da einer für alle, und alle für einen, so, wie für den Rechnungsführer zu haften haben, zum vollständigen Ersaz ausstellen werde,, in dem man bis her-bloß in Rüksicht, daß dcrmallcn die Magistraten eine bessere Verfassung erhalten: und viele der an den vormaligen Unrichtigkeiten die schuldtragendcn Raths-Hlieder bereits gestorben sind, derlei verwaltete Resten- 8 3 «ch AO C 166 ) und Gemeind Ausgab zu legen genehmiget hatte, in Zlr-kunft abet derlei Unrichtigkeiten, und Saumsaql keineswegs gebuldet werden wird. Auf welche Befolgung die Schuz-Obrigkeiten unter eigener Verantwortung zu wachen haben. N, 108« Gubernialverordnung in Böhmen vom 26. April 1792. 38 eff i ms ' mung , wie ein indischer Fleischhauer , welcher den zur Schlichtung genommcn-n Meldungs-zcitel ster-! lohrcn zu i haben, ! vorgiebt, ! das Fleisch 1 nach dem ! Gewichte ! zu versiew-«rn habe. Es ist beschlossen worden, daß zur Entschädigung der Gefällsverkürzung bei den maischen Stcuersistems jener Flcischhakcr auf dem Lande, der das Erstenmal einen zur Schlachtung genommenen Meldungszettel, ohne es hinlänglich zu erweisen, vcrlohren zu haben, vorgiebt, von einem Ochsen Kuhe Kalb Schöpfen * 120 Pfund. 90 — 12 — 12 ------ Das zweitcmal hingegen das Duplum zu versteuern verbunden sein soll. Welches also den Flcischhakcrn bekannt zu machen ist. N. 9, W C 167 ) W N0IO9. Verordnung der Landesregierung in Oesterreich ob Der Enns vom 26. April 1792, Auf Ansuchen der Tabakgefällenadministrazion wird ^3“ verordnet, daß jeder von den Tabakbcamten zu den eingebracht" Obrigkeiten gebracht werdende Praevaricant, er mag der ^/ikanc^ist Schwärzung geständig sein, oder nicht, eine oder keine Strafe bezahlet haben, sogleich verhöret, und das vor-schriftmässkg aufgenommene Conltitutum dem Tabakpersonale ohne Entrichtung einer Gebühr verabfolget, so wie nach Umständen auch der ClIveichungsverdächti-ge, mittellose und unansäßige Contravenient in Verhaft genommei», und gut verwahret werden soll. N. no. Gubernialverordnuug in Gallizien voin 26. April 1792. Die von den saumseligen Advokaten zu bezablende Pönalitäten, sind gleich den anderen Strafgeldern an- cofatcn zu zuschcn und zu berechnen. PonaMätm gleich bcB anderen Strafgel- , bcrn zu berechne». L 4 'N. m. m C i6§ ; N- rM Hofdekret für Böhmen front 26. April, kund-gemacht daselbst den 6. Juli 1792. nmr |ofi= ' Es hat so, wie es in Ansehung der mit Extra-a(,°u- Abreisenden eingeführet ist, vom I. August des reifen 2Bi(= laufenden Jahres an auch ein jeder, welcher mit dem wtcuß^ef- Postwagen zu verreisen Willens ist, bei der k. Polizei-!el"v^n°verbircf$ion "NM Postjctkcl, wofür jedoch nur zehn Kreu-rckzion^lö- *Cr ^ entvic()tcn stud, zu lösen, und diesen bei der Post-^ (eiV, wagensexpediziou zur Vormerkung vorzuweisen. Wer diese Vorschrift nicht beobachtet, wird mit dem Postwagen nicht befördert werden. .N. ii 2. Gubernialverordnung in Böhmen front 26. , v April 1792. »ei Wca. Bei Ertheilung der Pässe zum Hausiren solle ge-nau erhoben werden, ob der Paßwerber wirklich ein Z ŽŠ 3mia»bet s«. vb der Paß- rverbcr ein . Annländer «ei. ; > H. 113 MK c 169 y M» ■ ;N. 113. Hafdekret für Böhmen vom 26. April, kundgemacht daselbst den 10. Mai 1792. Wer die Anfrage, wie man in Ansehung des g*n »j* Bauholzes, das zu den Dominikalbr ücken nöchig ist, »nnikalbrü-bei der Wecgmautabnahme vorzugehcn habe, wurde be- mete Baudeutet, daß jenes Holz, welches unmittelbar zum Baue, Wegmaut und Unterhalte derjenigen Brücken, die zum Strassen- ""terlteg«. zuge gehören, gnvidmet ist, gegen kreisämtliche Certifikate von der Wegmaut frei zu lassen sei. N. 114. , ' Hvkkanzleidekret für Steiermark vom 27. April, kundgemacht daselbst den 12. Mai r?92, ^ Aus Gelegenheit einer Anfrage, wie sich Domini- Auskünfte i* joctref der eil und Obrigkeiten in Fällen zu benehmen haben, wo zumMilftär sie einer Auskunft bedarfen , ob einer oder der andere “m üntcr; ihrer zum Militär gekommenen Untcrthanen sich noch am t(j,c?n^n **‘n^ Leben befinde , oder aber gestorben , oder sonst ab-gängig worden sei; hat sich der königl. Hoftriegsrath mentern cm; dahin geäussert: man habe sich deswegen nur an das im $u£>okn' Lande befindliche Wcrbbezirks - Regiment zu wenden , von dem sodann auch jedesmal die Auskunft über ihre L 5 Exi- . • C ll° ) Existenz, oder , bei allenfalls erfolgtem Absterben derselben, die diesfälligen Todscheine zu erlangen sein würden. Welches zur allgemeinen Wissenschaft hiemrt bekannt gemacht wird, N. HZ, Höfdekret für Gallizienvom27. April, kundgemacht daselbst den 22. Mai 1792. Weitung In Rücksicht auf die ungeprüften Privatlehrer ungeprüften' wird vorgeschriebm: daß künftig kein Schüler, der von Privakleh- c;nem solchen Lehrer Unterricht empfange, für ein Stipendium , oder für die Aufnahme in ein Gimnasium geprüft, und daß dergleichen Lehrer die Ertheilung des Unterrichts mit Bedrohung einer starken Strafe für den Fall der Wiederbetretung verboten, auch wenn sie sich dessenungeachtet desUnterwciftns nicht enthalten, wider sie der Polizei-Arrest durch einige Läge verhängt werden soll. * N. 116, Hvfdekret für Tirol vom 27. April, kundgemacht daselbst den u. Mai 1792. Bei Straft Da seit einiger Zeit die Uiberladung der Frachtwä-mchr als^o gen so sehr überhand genommen hat, daß die Kommer- zial- W C '7l ) zialstrassen durch Frachten von 90, und mehr Zentner fast gänzlich zu Grunde gerichtet werden; und diesem ober <>o ivcr nafict Mißbrauche selbst du> ch die Patentalvcrordauug vom 20. Maaren Junius 1788. vermöge welcher auf jede 5 Zentner, so A^'wä-über 60 Zentner geladen wurden, eine Weggeldgcbühr ^b^täb8. Mai 1793. Es Kat von der Einsendung der Tabellarischen Uther btt Fechsung .^WWWWWWWDWDWWDWWMWDWWWW Auswe'se Fechsungsausweisen in Hinkunft abzukommen, und ist dnmfenbm, uuv die allgemeine Anzeige zu machen, ob die Fechsung aligriixin^ gut, mittelmästrg, oder schlecht ausgefallen. Wovon fämmtliche Kreißamter verständiget werden; daß diese Eingaben längstens bis znr Helfte des Monats Septem--der, und bei früheren Erndte bis Ende August einzubrin-' gen'sind. N. 118. Alle in bai Depositen-eint bcfftmee Schuldscheine und andere Gelder ftnb durch ordentliche Gewair'a-ber an das £> DeNerr. Landrcchk zu überge- ««!■ Gudernialverordnung in Tirol den 27, April 1792. Da in Absicht auf die Uibergebung, und Annahme der Depositen in dem 9. Abschnitte §, 74. der mit Patent vom 9. September 1785 kundgcmachten Jnstruk-zwn für di: Justizstcllen die ausdrückliche Anordnung bestehet: Es sei eine Parthei, die sich wegen eines Depositums melde, vor die Rachsversanirnlmig, außer welcher kein Depositum anzunehmcn sei, zu fordern, dort habe sie dem Vorsitzenden das Depositum selbst, dann auch die schriftliche Anzeige darüber in drei- Ercmplarien. W überreichen, und darum nebst dem Namen des Deponenten genau auszudrücken, worin das Depositum eigentlich bestehe, und in welcher Absicht es eingeleget werde. . So ist man' bei dem Umstande, da von den Pae-cheien auf zerschiedene Art sich gegen diese-Instruktion, und zwar dergestalt verfehlet wird, daß einige die Obli-gazionen, Gelder, und dergleichen blos zum Exhibitcn -Protokoll bringen, " andere aber solche glattweg durch den Postwagen unter der Addresse des O. Oesi. Landrechtes cinsenden, um so mehr bemüjsiget, sie zur Vermeidung der gus einem derlei- ordnungswidrigen Benehmen entstehen mögenden Irrungen, an die genaue Beob-tung dw Jnstrukzion, und daß alle sowohl in dem Depositen-Amt bestimmte Schuldscheine, auch andere Gelder durch ordentliche Gewalthaber übergeben werden sollten, zu erinnern, weil in Zukunft nichts mehr außer auf die vorgcschriebene Art ad Depofitum angenommen werden wird. N, 119. Hofdefret Von -er obrlsten Justizstelle vom 27. April, kundgemacht daselbst mittels Appellations-Verordnung vom 18- Mai 1792. Tn Sequelam altiffimi Mandati omnes ii, qui pro Vacaturo alique five in hocce Regio Ap-. pel- XBit fcie Blttwcrbck um eine Stelle l*ti C 174 ) forSfppdto: pellationum Tribunali, five in quopiam Ford fon Land- Nobil. munere coiicurr^re intčndunt, pramonen-©dudK cin- tur’ ut petita fua eo modo • infiruant: nimirum lurichtenlja- annos aetatis , annos fervitii de proeterito, & Tempus , quamdiu, & cum quail Sojario olii-cium gefierint, fiatum an caelibe's vel uxorati cum & quot vel fine prolibusan fubftantiam, feu Facultates & quas, ppfi'idea.nt, nee non ftu-dia quae abfolverint ipdic^nt, Haec Singula le-galibus aitefiatis fimul .petito fuo adnectendis probent demum petita tali a afi fuas concernen-tes penes quas exiftimt infiantias inynediate ex* hibeant Secus fibimet ipfi imputent, ft petita ad hanc Normam non infirticta absque efEectu exhi-bentibus reftituentur. r. Zu Einbringung der tierfpdtmn Nacural-quittungen wird cin per-emlorischer Termin vom Tag der Kundmachung auf zwei Monat feägcsetzt. jS. 120. Hofdekret fürGallizienvom 27^. April, kund-gemacht daselbst den 16. Mai 1792. Se. Majestät haben über die verspätete Einbringung der Raturalienguittungen aus den von hieraus vorgclegtcn Beweggründen für diesesmal hinauszugehen, und zu gestatten befunden , daß diese Quittungen dem Verpflegsamt ln Aufrechnung gebracht werden. In Folge dieser gnädigsten Entschliessung werden demnach wegen Einbringung aller dergleichen Quittungen zum So® C 175 ) So® zum letzten peremptorischen Termin vom Tag der Kundmachung zwei Monate festgesetzt, von denjenigen aber , welche auch diesen letzten Termin nicht beobachten, keine Quittung mehr angenommen. N> 121. , , Hofdekret Böhmen betreffend voni 30. April 1792» : Es hat noch ferner bei der gestatteten zollfreien Einfuhr und „ , . _ • Ausfuhr des Elnfuhr des geschmolzenen, so wie bei dem Ausfuhrs - rohen Un- Vcrbothe des rohen Unschlitts, und der Unschlittskerzen (w Äerjetf sein Bewenden. f|t ytr6ot daß jedesmal, wenn bei den Hvfreisen ein Pferd verunglückt wird, von der Obrigkeit des Ones, an welche gleich nach dem Ritte die Anzeige zu machen ist > der Vorfall , die vorige Beschaffenheit, das Alrer, her Werrh des Pferdes genau untersuchet, und hierüber der Postmeister, welchen es angeht, und der Postillion, welcher de» Rirt gc-than, uift Beiziehung eines oder mehrerer Schindermeister konstituiret, das verunglückte Pferd beaugenscheiniget # und keine Vergütung vor Beibringung der diefifülligen Beglaubigung geleistet werden soll, wobei auch jederzeit anzuzeigen ist, ob das Pferd gleich auf der Stelle, oder doch in 84 Stunden wirklich umgefallen, und in der Zwischenzeit nicht mehr gebraucht worden sey, oder ob solches durch den Ritt nur beschädiget, und etwa nur zum Postritte untauglich geworden sey, um nach den erhobenen Umständen eine höhere oder geringere Vergütung ausmessen zu können: also sind auch in Absicht auf die den Unterthanen, Fuhrleuten oder Bauern auf Hofreisen beschädigten, oder zu Grund gegangenen Pferde, und diessfälligen Vergütungen die nämlkcheN Maaßregeln künftig zu beobachten. TE c 177 ) Sü? N. iv g. Hofkammerdekret an sammtliche Landerstel-len vom zoten April 1792. Die Landessiclle hat von nun an,. so oft fie bei Di« Lander Oberstpost-Amts-Kasse Gelder zum Empfang auwei- haben so oft «rt, es mögen dieselben von Rctardanz- oder anderen Oberpost-^ Geldstrafen, oder wo sonst immer herrühren, (wenn Gelder ^zum solches nicht in Folge eines Hofbefehles geschiehty ) je- Empfang dcsmal davon die Anzeige an die Hofstelle zu machen, die An,ei-damit von hier aus die Hofpost-Buchhalterey in Stand $« mar gesetzt werden könne, das Oberstpostamt, in der rich- d)en' tigen Verrechnung der empfangenen Gelder zu kontrolli-ten» N. 124, • Gubermalverordnung in Gallizien vom Mai 1792. Wegen Auswcisunz Ilm einer Seits das Bukowiner Krcksamt in die Nörhige Kcnnrniß der Bcsitzveränderungen zu fetzen, und g-n in der . Bukowina, anderer Seits die Unterthanen gegen die Bcdrukungen und Haft der Gütcrpächter sicher zu stellen, hat man für nöthig Grunds befunden, die in Gallizien bereits bestehenden Vorschrif- °^^i«"u,i-ten vom 2Ztcn November 1782., vom Aten Jänntr rerthansbe- u ' drukungen und i8ten April 1784. auf die Bukowina auszudeh- ihrer Betten, und in Folge derselben gegenwärtig zu verordnen. l> L-nd. 9! 5. AE C 178 ) §. l . Daß von nun an, eine iede unter was immer für einen Namen entstehende Bcsitzocränderung dem Kreisamte anzuzeigcn sey, uub jeder neue Erbherr sich bei demselben mit einem Zeugnisse der Bukowiner königl. Landtafel, über die erfolgte LegitimazioN, sowie jeder Pächter mit dem Pachtkontrakt über den erlangten Pc-' sitz auszuweisen verbunden scyn soll. Eben so hat §. 2. Auch jeder Erbherr für die gesetz - und billigkeitswidrigen Unterthans Vedrükungen, itnh Uiberhaltungen seiner Beamtcn-Pächtcr, und Unterpächtcr (welche nicht eigentlich in blosse delieta perfonalia cinschlggen, für welche natürlicherweise Niemand, als der Begeher des Verbrechens haften kann;) jedesmal falvo re^reflu zu haften; daher denn der dem Untcrthan dadurch zugegan-gene Schaden und Nachtheil immer sogleich entweder baar ersetzt, oder aus den Einkünften des Guts herein gebracht werden muß. Um jedoch die Anläße zu diesen Unterthans De- ^ schwerden nicht zu vervielfältigen, noch das Bcsorgniß der Güterbcsitzcr in Ansehen derselben zu verewigen, so wird zur Anbringung ähnlicher Klagen §.Z. AO C 179 > AO §- 3-' Cine dreijährige Frist dergestalt festgesetzt , daß nach deren Verlauf dieselben nicht mehr angchört werden sollen. Nach dieser deutlichen Fügung des Gesetzes werden ■ §. 4* Die neuen 21 nt r et er eines Guts überhaupt auf ihre Sicherheit vorhinein Hurch Verträge, oder andere rechtliche Mittel zu sehen haben; ob es ihnen auch nach der Hand frei bleibt, an den ehemaligen Gutsbesitzer, oder dessen Verlaffenschaft die Schadloshaltung zu suchen. Es verstehet sich jedoch §. 5- Von selbst , daß diejenigen Pächter, denen daS Befugniß zu Unterpachten von dem Eigenthümec in dem Pachtkontrakte nicht a u s d r ü k l i ch einberaumt worden ist, hierzu auf keine Art berechtigt sein können. LanbesauL-schuß in Böhmen wird in die Wirksamkeit Dbrigkeitcn und Gemeinden ob der Enns werden von feer Unterhaltung der Hufschiäge an der Donau enthoben. WS' ( 180 ) N. 125, Gubermalverordnung in Böhmen.vom zten Mai 1792, Der Landesausschuß wird so, wie er seit Anne 1764 bis zum Jahr 1784 bestand, wieder in die Wirksamkeit gesezt. N. i 2 6. Hofdekret für Oesterreich oh der Enns den zten Mai, kundgeinachr daselbst den i6ten Mai 1792. Die Dominien und Gemeinden werden von der Unterhaltung der Hufschläge an der Donau gnädigst enthoben, und solche auf Kosten des Bankalärarium gegen Wiedereinführung verhältnißmäßiger Waffermäuthe sowohl dermalen in gutem Stande hergestellet, als künftig in solchen unterhalten. Die angränzcnden Dominien haben also zu Herstellung und Unterhaltung der Hufschläge die erforderlichen Materialien in billigen Preise zu verabfolgen, und die znr Arbeit nöthigen Leute gegen Bezahlung zu stellen, die Kreisämter aber haben hierzu den Beistand zu leisten» N. l 27. %eS c > %e$ N. 127. ' I Gubernialverordnung in Gallizien vom ZLen Mai 1792. Alle Rabbiner und Religionswcistr find zu »er- Rabbiner halten, daß sie alle Jahre zu Anfang des Schuljahrs Ansm-Iser eine Predigt über den Nutzen des Schulwesens und über flUu die Pflicht das bestehende Gesetz des Schulbesuches zu Anfang de« beobachten, halten. über den Nuhcn des Schulwesens N tiG eine «prer ‘ 12d‘ digk hakt«-.. Gubernialverordnung in Steiermark den 5. Mai 1792. Um den ganz entgegengesetzten Beschwerden, mit Wegen uv-welchen auf einer Seite und fast allgemein über den Erhebung Biehmangel sowohl, als airch über den seit wenigen Jahren gestiegenen Preis des Viehes, auf der andern Lande. Seite aber über den mehreren nicht anzubringendc» Mastvieh - Vorstand geklaget wird , näher auf den Grund zu sehen, und in' diesem für das allgemeine Wohl so wichtigen Gegenstände zweckmässig und msg-lichst standhaft sich benehmen zn können, folglich keineswegs in der Absicht, um etwa dem Landmanne oder sonstigem Vieheigenthümer eine neue Abgabe oder andere Last aufzubürden, sondern lediglich, um den ci- M Z gent- UE ( 182 ) «Jy# .gentlichen Stand und Bedarf des Viehes, besonders je> neu des Schlacht - und Mastviehes in vorberührter Rücksicht zu erheben, findet man nothwendig, daß von jedem Werbbezirke a) individualiter in der hierncben kommenden Tabelle der Stand des Horn - Mast - und Schlachtviehes , des Zugviehes, des Zuchtviehes, der Schaafe, Gaise, und Schweine, nebst dem Preise, entgegen aber auch der Bedarf eben von jeder der bcmeldtcn Rubriken abgetheilt erhoben werde. b) Unter der.Rubrik, Stand des Hornviehes, sind bcy der Abtheilung, Mast - und Schlachtochsen, nur jene, die über 5 Zentner schwer sind; jene Ochsen aber, die über 3 Jahre alt, und nicht über 5 Zentner das Stück schwer sind, unter den Zugochse» 'aufzuführen. c) Der Preis von Kälbern bis 6 Wochen, ist stückweise anzuschlagen, und ein Stück im Durchschnitt auf 40 Pfund anzunchmcn, oder aber nach Pfunden, als zum Beispiele, ein Pfund ohne Haut, Kopf und Zuwage auf 5, 6, 7, oder 8 kr., je nachdem der Kauf wüklich geschieht, anzusetzen. d Uiber den nachbenannten Viehstand und Bedarf im Werbbezirke des N- Kreises im Herzogthum Steuer- Tauf- Schreib und Vulgarname des Besitzers. i 3 3 «?• Stand deS Viehes- Mast oder : Schlacht Zug Ochsen. Preis pr- Acuten. Preis j pr- Zenten. o *3 «5 Zügel-Vieh. K a lb i n e m 4= Etierkqkber, ganze und geschnittene, oder Terzen. von i Jahr. voll i bis 2 Jahr. von 2 bis 3 Jahr. bis 6 Wochen. von 6 Wochen bis i Jahr. von i bis 2 Jahr. von 2 bis 3 Jahr. *3 © Preis. re '5 I© Preis. Preis. - © 3L 1 © Anmerkung. Preis. 13 *3 Preis. ll# tr 1 »!j -= ‘<3 *3 1 I 1 J 1 t* *3 t* *= ‘1 © © li© © © © 1 © © © 1 © ] © © © © © It* rH TE ( i§3 ) d) Unter dem Schlacht - ober Mastvieh - Bedarf kömglt nicht nur jenes, so von den Fleischermeistern jährlich ausgeschrottet wird, sondern auch jenes Hornvieh, so der Unterthau oder Insaß zu seinem eigenen Hauskonsumnw schlachtet, und so auch nach den vorgezeichneten Abtheilungen die Kälber und Schaafe auszuweisen. e) Wenn eine Parthci dermal nicht so viel Zug» oder auch Zuchtvieh hat, als ihre Besitzung und Landwirthschaft fodett, so ist solcher Abgang, mit Beisetzung der Anzahl und der Ursache, daneben unter der Rubrik, Anmerkung besonders anzuführen ;' eben so wird auch f) unter gleich bemeldter Rubrik anzuzeigen fein, ob, und wo in diesem Werbbezirke, wann, und wie oft Viehmärkte sind; aus welchen Gegenden die Vieheinkäufer sich in diesem Werbbezirke vorzüglich einfinden, und wohin das Vieh meisten-theils, und zu welcher Bestimmung, das ist: zum Austriebe, Schlachten, ober Ziegel verkaufet werde. Sobald nun diese Tabellen bchsrig ausgefüllet sind, hat man sie ohne Verzug, jedoch längstens in z Monaten, durch das Vorgesetzte königl. Kreisamt anher einzusenden. M 4 Da- Wegen Bestimmung des Ein: fnhrszolls für dieMol: bauet und S93affad)i: fchenWcme. M C 184 3 Damit aber der Unterthan nicht irre geführt, und aus clrtem falschen, auf das Besyrgniß eines sich dadurch zuzichenden Nachrhcils gegründeten Wahne zu einer unrichtigen Angabe verleitet werde, wird dem Un-tcrthan die gcmcinnützliche Absicht, dann der cigentli-d)c Endzweck diesfäuiger Beschreibung, welcher Eingangs erwahntermaffen in der verläßlichsten Erhebung des Viehstandcs im Lande bestehet, wohl begreiflich zu machen , und nichts hievon zu vcrhelcn sein. N. 129, Hofkammerdekret fürGallizien vom/, Mai« kundgemacht daselbst unterm 31. Mai I79-- Der Zoll von den Moldauer - und Wallachischcn Weinen, ist von nun an auf 1 ft. 12 kr. für den Eimer, ohne Unterschied, ob selbe indie Bukowina, oder weiter in die übrigen Theile Galliziens eingcführt werden, bestimmt worden. N. 130. W C 135 ) W N. 130» Hofdekret der Obristen Juftitzstelle vom 7. Mür,kundgemacht in Niederösterrerch den 18./ in Steuermark Kärnten und Krain den 2i ,in Böhmen den 22., in Tirol den 23., inVorderösterreich den 26. Mai 1792. Da bei Erledigung bereits mehrerer von ben Par- gtt theien über Verfügungen der unteren Instanzen ergriffe-nen Rekurse bemerket worden ist, daß von den beson- über i/tefurfebck ders ersten Gerichtsgehorden therls gerichtliche, theils zu legenden außergerichtliche Thatsachen und Acußerungen oder An- auszüge"/ trage der Partheien in den Amtsberichten blos angefüh- Urfu* ret werden, ohne über die Ersteren Protokollsauszüge, und über die Letzteren eine Urkunde beizulegen. Sv wird den untergeordneten Gnichtsgehürden hiemit aufgetragen, daß dieselben künftig , wenn sie in ihren erstattenden Berichten Thatsachen, Äußerungen, oder Erklärungen der Partheien, welche bei Gerichte vyr-gegangen sind, anführen, jedesmal einen Protokollsauszug , über außergerichtliche derlei Handlungen aber eine von der Parthei bcigebrachte Urkunde also gewiß beilegen sollen, wie im Widrigen auf Unlüsten der Schuldtragenden das Weitere supplirct werden würde. M 5 I?. l Z I. Krämerci-handcl ist den Schulmeistern noch sonstigen Weibern zu tr-kheilen. Warnung von der Annahme falschen fran-zöflschenFe-derrhaler mit der Lahreszahl 176t, N- izr. Hofdekret für Oesterreich ob der Enns vom 8- Mai, kundgemacht daselbst den is.Mai I79-. Die Schulmeister können nach den ihnen obliegenden Berufsgeschäften zu Betreibung der Krämerei überhaupt in keiner Art geeignet sein, und in so lange andere Mitwerber um den Krämcreihandcl zu haben find , ist so eine Vefugniß einem Weibe nicht zu ertheilen. N. IZ2. Gubernialverordnung in Tirol vom 8-Mai »792. Es ist in dem Kreise an der Etsch ein sehr wohl gemachter frauzSfischer Federthaler mit der Iahrzahl 1767 eingenommen, und' als eine falsche Münze dieser k. Landesstelle eingeschickt worden. Da nun hierüber das k. Münzamt zu Hall zur Valvierung dieses Thalers angewiesen worden, so hat sich bey der Probe entdecket, daß dieses Stück von schlechtem Silber, nämlich 9 Loth 7 Gran per Mark fein haltend, mit etwas Zinn vermischt, verfertiget worden sei. Set Ach ( 187 ) TE Der innerliche Werth dieses Stuckes beträgt 1 fl> 10 kr. Kammeral Währung, folglich ist -ei einem Stücke nach dem dcrmalkgen Kameralkurse eines französischen Fcderthalers ä 2 fl. 16 kr. i fl. 6 kr. Verlust erfunden worden. Die äusserlichen Merkmahle, an welchen sich dke-ser Thaler von einem ächten unterscheidet, find folgende : Erstens: ist er nicht geprägt, sondern in einem Model gegossen worden, welches man gleich aus dem groben und rauhen Gepräge erkennen kann; Zweytens: in der Farbe bläulich und mit gar keid ' ner Rollierung versehen, und — Drittens: im Gewichte gegen einen ächten um 73 Dukatengran zu gering befunden worden. * Wornach also jedermann vor Annahme dieser falschen Münze hiermit gewarnet, im Entdeckungsfalle aber die ungesäumte Anzeige an die Obrigkeit, welche hiernach ihr Amt zu handeln wissen wird, gelangen zu lassen, airgewiesen wird. X 133« W C 188 ) M N. 133. Hofkammerdekret für Tirol vom 10. Mai, kundgemacht daselbst den 22. Mai 1792. teiu^foUen Der Gebrauch des Stcmpelpapiers hat zwar für sich zur Aus- Tirol schon mit ersten dieses Monats aufgchört; da aber aller^b^Ea- alle Handlungen, Kontrakte, u. d. gl., die bis zum letz-©totiT'ge:11 ten ^pvtl zustandengekommen , folglich noch vom April kommenen tatirt sind, dennoch auf Stempelpapier ausgefertiget -L)andlun- gen, Kon- werden müssen: so ist cs nokhwendig, daß die Obrigkei-mttSk'em- teil, und F'ilialstcmpelpapiervcrlcger gleichwohl noch zur llmm, die Ausfertigung derlei zurückgebliebenen Expeditionen mit Wogen wer- Stempelpapier sich versehen. ten1 sodann ewbe^trki Dieses wird demnach den Obrigkeiten mit der bei-fe? mtben* gefügten Versicherung zur Bcnehmung hiermit eröffnet, daß vie ihnen seiner Zeit Übrig bleibenden Vorräthe der Stcmpelbögen von ihnen zu ihrer Entschädigung mit baa-rem Gclde werden eingclösek werden. N. 134, Gubernialverordnung i» Böhmen vom 10. Mar i792- wie^sich"die Da hierorts hervorgekommen, daß die k. Kreisäm- Krcisamrrr ftt hxj städtischen Unttrsnchungen entweder Liefergelder, in Betreff oder x HE c *89 ) »der Zehrungen, nebst Reisekosten zu beziehen pflegen , Lstf-r? ' obtr 3e[>i ohne diesfalls um die hierortige Bewilligung anzulangen, rungsgelver welches aber den höchsten Hofdekretcn vom 16. Novcmb. kosten 'be'/*' 1782 *), vom 10. Mai 1784 **), und 27. Februar Ancerm-" i7§6 "*) zuwider läuft: so wird dem Kreisamte auf- chungcn $« benehmen getragen, künftighin ohne Unterschied alle und jede Reis- haben. Liefer - oder Zehrungsgelder bei den erstatteten Untersuchungs-Berichten zur behörigen Zensurirung ordentlich zu lrquidiren, sofort um die hierortige Passirung anzusuchen , Massen widrigen Falls alle derlei ohne hierorkrger Passrrnng hcrvorkvmmende Auslagen wegen der ungebührlichen Eigenmächtigkeit den betreffenden kreisämtl. Individuen zum unnachläßlichen Ersatz werden bemessen werden. N. 135* Gubernialverordnung in Böhmen vom io- Mai 1792.. Es hat sich der Fall ereignet, wo neuerlich auf dem Gute Lipnitz zween Knaben durch den Genuß des Wasserschirlings in 6 Stunden verschieden sind, welcher lings bur* „ die Schul- Mll lchrer zu warnen. *) Siche m meiner Fosephinischen Sammlung 5> Band S. irr. **) Siehe in derselben nach 7. Band @.919. ***■) Siehe in derselben nach 11. Band S. 8zt. Den Händlern mit Schnitt-waaren wird derGe-brauch jener Ellen , wo «uif der einen Seite Wiener,und auf der anderen die böhmische kurze Maaß «ufgczeich-net ist, verholen. C 193 ) Fall dem Volke, besonders aber den Kindern durch bU Schullehrer zur Warnung bekannt zu machen ist. N. 136. Gubermalverordnung in Böhmen vom 10» Mai 1792. Es kömmt hervor, daß sich die Handler mit Schnitt-chaaren bei der ELemnaaß einer besondern Lisi bedienen, indem sie die Oesrcrreicher Ellen mit sich führen, welche an beiden Seiten abgctheilt sind. An einer Fläche ist durch die 4k Abtheilung die Länge, und cn der andern Fläche durch die 4te Abtheilung die kurze böhmische Ellen angebracht. Die 3 Vierteln der langen Elle sind um ein merkliches kürzer als die kurze böhmische Elle selbst , und dadurch, daß statt die 4 Vierteln der kurjen die 3 der langen Elle beim Verkauf gemessen werden, werden die Käufer besonders unter den Landvölkern, und wenn sie mehrere Ellen kau sin, nahmhast bevortheilt. Um nun Hierinnfalls allem möglichen Betrug vorzubeugen , wurde beschlossen, den zweifachen Gebrauch der Wiener-Elle, das heißt: daß auf einer Oesterrcicher Elle auch zugleich auf einer böhmischen Elle gemessen werde, gänzlich einzusiellen. Welches nicht nur allein allgemein kundzumachen, sondern auch auf derselben genauer Befolgung selbst aufmerksam zu wachen ist. N. 137. HS ( 19' > Poeten. 2 tens. %f ( 203 ) HE 2ttns. Sind von den Materien - Verzeichnissen drei Exemplare cinzuscnden, weil eines davon nach Hof, das zweite zur hicrortigen Stelle, und das dritte zum königl. Studienkonseß gehöret. Atens. Kommen auch von den gedruckten Meriten--klaffen 9 Exemplare einzusenden. 4tcns. Obschon nicht zu zweifeln, daß die Meri-tcnklassen nach Verdienst gewissenhaft eingerichtet werden , so ist doch auffallend , daß an einigen Gymnasien nur selten einige in der zwoten, fast nie aber einer in der dritten Klasse Vorkommen, hingegen werden die Eminenzen zu häufig ertheilet, so durch die dicsortige Verordnung vom iZtcn März d. I. eingestellet ist. Um daher diese Bedenklichkeit zu beseitigen, sollen also a) vorzüglich jene Schüler, die ein Stipendium, oder Stiftung, oder die Befreiung vomUnterrichtsgelde genießen, sowohl in den gewöhnlichen Prüfungen mit , doppelter Strenge geprüft, und klassrfizirt werden, damit sie ja nicht etwa aus Schonung, oder Nachsicht einem würdigen Schüler den Genuß dieser Wohlthat entziehen , b) sind selbe bei den öffentlichen Prüfungen immer die ersten vorzurufen, c) bei den größtenthcils vorkommenden Zcugnißen auf 15 kr. Stcmpl, die zur Bekräftigung der Armuth ausgesiellct werden, haben die Präfckte in den Schulen öffentlich kund zu machen, daß nicht C 204 ) MB nicht nur die Armuths-Attest- ganz Stempelftei jfeht/ fonbertt auch jene, so auf Ctempclpapier Vorkommen, durch das k. Kreisamt werden, zurückgestellek werde».' d) Diese Atteste sind in Zukunft sowohl von der gerst-X lich, als weltlichen Obrigkeit gemäß der höchsten Verordnung vom 2gtm Oktober v, I. unentgeltlich aus-justellen, ohne welche Attestate kein siudircnder Jüngling in Vorschlag gebracht werden wird, e) Die Vorschläge zur Befreiung vom Unten ichtsgeldc sind jederzeit besonders, und für sich einzubringcn. f) Bei der Rubrike, Familien - Umstande kömmt der Stand der Eltern, die Zahl der Kinder u. d. gl. bestimmt anzugcben, und g) bei dem Bittwerber solle in jedem Vorschläge angedeutet werden, ob er ein Prämium oder Akzeß, uiib-welchcm? und bei der ersten Semestra! - Prüfung wird dies so angegeben, wie der Erfolg bei der >Endprüftmg ausgefallen ist. N. 150. •' * Hofdekret der Obersten Justizstekle Mahren betreffend vom 18. Mai 1792. Wenn über Itens. Auch über die von einem Gerichtsstände ein auswär- _ , „ tigcs Urthcil eines fremden Staates Wider eMen hiesigen Unterthan die^gcn"u,i- geschöpften Urthcile ist auf Ersuchen des auswärtigen Exekuzion'zu Gerichtsstandes, oder auf Anlangen der obsiegenden verwilligen Parthci wider den Verfällten die Exekuzion von den hiesigen $ c -H ) fige« Gerichtsständen damal $u ertheilen, a) wenn der auswärtige Gerichtsstand zu Schöpfung des Urtheils wider den hiesigen Uaterthan berechtigt gewesen ist, und wenn b) von dem fremden Staate, dessen Gerichtsstand gesprochen hat, über dje Urtheile hierländiger Gerichte ebenfalls die richterliche Hilfe geleistet wird. 2tens. Mit Beobachtung dieses Reziprozitätsrechts, Wenn .die I und nach bemeldten Rücksichten ist sich auch bei Eintrei- wäl-t'^en"^^ bung der einem auswärtigen Gerichtsstände gebührenden Taxen zu benehmen. Taxen «ins jurreiben. Atens. Ein Richter kann nie nach andern Gesetzen, Na-^was^ als nach jenen des Staats, wo er das Rtchteramt ver-- d«r Richrcr waltet, Recht ertheilen, außer wenn es sich um Ab-Wendung des Reziprozitätsrechtcs handelt. Diese Regel Aaüe"d«r"" gilt auch gegen die Flüchtlinge eines fremden Staates, wo übrigens bei derselben Reklamirung nicht der Rich- z-m-srcchres ter, sondern die politische Obrigkeit cinzuschreiten hat. cm?" N. 151. Hvfdckret Niederöft. betreff, den k!?. Mal 1792. Von dem hiesigen Großhandlungsgremium ist die Merkanüt-Bcschwerde geführct worden, daß bei Federungen zwi- E"ss«zu L schen Kaufleuten , Koinmerzialisien, und Fabrikanten, denen Stans-un» Handelsleuten ist auch ohne aus: deücklicher Wedingniß dcffclöen zu-zusprechen. Die Äreiß-kommissa-ricn sind bck Militär: Märschen abwechselnd zu verwenden. W C ^6 ) ^ denen nicht nur die älteren Gesetze, und Handlungsordnungen, sondern auch das Patent vom Lasten Iäner 1787. das Mcrkantilinteresse zu 6 Prozent» Vorbehalten hat, wenn cs nicht ausdrücklich bedungen worden, nur zu 4 Prozents zuerkannt werde. Wenn nun hieran nicht wohl geschieht, so hat das Appellationsgcricht den untergeordneten Behörden zu bedeuten , daß zwischen senen Partheicn, zwischen welchen das Merkantilinteresse zu 6 Prozents dann Statt findet, wenn cs ausdrücklich bedungen worden, die Interessen auf diesem Merkantilfuß auch dann zuzuerkcnnen sey, wenn ein nicht bedungenes Interesse vom Lage der verfallenen Zahlung, oder vom Lage der eingereichten Klage zuerkennet wird. Dessen dann auch das Großhandlungsgremium durch das Merkantil-und Wechselgericht zu verständigen ist. N. 152. Hofdekret für Gallizien vom rg. Mai, kmrd-gemacht daselbst den 4. Sunt 1792. Bei ausserordentlichen Marschen der Truppen sind die Kreißkommissarien abwechselnd zu verwenden. •N. ir3. %®' C 207 ) AO N. 153. Hofdekret fürGallizien vom 18. Mai,kundgemacht daselbst den 1. Juni i/92- Auf die Umsiedlung der Juden vom Platten Lande Auf dieUm-in die Städte solle nicht gedrungen, noch weniger gegen ^uben3vom Grundobrigkeiten, auf deren Gütern noch Juden ange- j^n£tnt)jfn" troffen werden, mit Zwangsmitteln vorgegangen wer-den, doch sind die Schanker und Wirthshauspächter davon auszunehmen, gegen welche die bestehende Vorschriften zu vollziehen sind. N- 154. Hofdekret für Steiermark vom $8. Mai, kundgemacht daselbst den 2. Juni 1792. Siehe In Gemäßheit der bereits unterm 4. April 1791. No. 74. *) anher eröffneten allerhöchsten Entfchliessung wurde weiter anbefohlen, daß das Befugniß, alle sogenannte hung der Kommerzialgewerbe zu verleihen, mit alleiniger Aus- zjal-Profes-nahme der Großhandlungen und der förmlichen Fabriks- @črocr6en&m konzefsionen, derer Verleihung dieser Landesstclle vorbe- den^^lanrcs- halten Städten und Märkten ______ ______________ wird den * Magistra- ten, und auf *) Diese ungezogene Verordnung siehe in meiner Leopoldi- t>em Lande nischen Gesetzsammlung 3. B. S. 298. unter der Zahl den Drts- «* *• «*• SÄ» C 2oZ ) halten bleibt, den Magistraten in den Städten und Märkten, dann den Ortsobrigkcitcu auf dem Lande überlassen sein solle, und daß nur für dieienigcn, welche sich durch.die Veranlassung eines Magistrats oder Ob.igkeit beschwert zu sein glauben, der Rekurs an die Landesund Hofstelle offen zu bleiben habe. Welche allerhöchste Entschliessung zur allgemeine» Wissenschaft und Benehmung bekannt gemacht wird. N- L55- Gubernialverordnung in Böhmen vom ig Mai 1792. Ärumauer Nachdem von Hrch Fürsten zu Schwarzenburg ho-|r/yHc"fum hen Orts gemachten Ansuchen, wird in der Nebenlage ^Schwär- der abschriftl. (Zte §. des dem besagten Hrn. Fürsten er-zcnbkrg. theilten Krumauer Holzschwcmm Privilegiums, welche die auf Holzentfrcmdung bei dieser peivilrgirten Holz-schwcmme bestimmte Strafen , und deren Verwendung V enthält, zu dem Ende zugemittelt, um solche kund zu machen. Auszug. Aus dem, dem Hrn- Fürsten zu Schwarzenberg verliehenen Privilegium über die Holzschwemme von den C 2V9 ) Krunrauer Gebürgswäldern nach -Wren §. Ztio solle ihm Fürsten am Ende des Michel-Fluß, wo derselbe sich in die Donau ergießet, einen förmlichen Rechen nach der Stärke , und Größe, wie solche zu dieser Schwem me nöthig ist, anzulegen, den Michel-Fluß nach Cr forderniß herzuhalten, Stein und Klippen zu sprengen, auch dabei weiters erlaubt seie, das bei dem Rechen ausgezogene Holz nach Rothdurft aufzustellen, hieran solle selber auf keine Art gehindert , am allerwenigsten aber an den in d.e Schwemme eingeworfenen, und ab-geflößten Holz von jemanden, wer der auch immer sek , das mindeste abgenommen werden, Massen wir dann hicmit gnädigst anbefehlen, daß derjenige, welcher in einiger derlei Holzentfremdung betretten würde, für jedes Scheid 3 fl. Straf, und zwar die Hälfte pr. i fl. 30 kr. der grundobrigkeitlichen Gemeinden, wegen geleisteten Assistenz, und die andere Hälfte ebenfalls pr. i fl. 30 kr. zu dieses Privilegium Inhabers Fürsten zu Schwarzenberg als beleidigten Thcils, Händen, stn den Fällen aber, wo die Entfremdung durch einen Denunzianten entdeckt worden, mit 1 fl. dem Privilegs Inhaber, und mit i fl. der grundobrigkcitl. Gemeinde , und mit l fl. dem Denunzianten zu erlegen schuldig sein soll. I Band. H N. *56» AS C 210 ) Qm/a N. 156. Hofdekret vom 19» Mai, kundgemacht in Böhmen den 31. Mai 1792. Kupf-rffi- Da nach der bestehenden allgemeinen Beobachtung d)cr feilen . , ihre Kupfer von jedem Kupferstich, der kein blosses Portrait, oder uncerwer"/'^ eincn anderen in sich ganz gleichgültigen Gegenstand vor-ft». stellet, oder welcher eine Aufschrift, die mehr, als I>en Namen, oder Zueignung enthält, vor dem Abdrucke die Zeichnung zur Zensur überreichet werden solle, so sind die Kupferstecher hiezu mit dem Beisatze anzuweisen, daß sie künftig die unterm 2. Sept. v. I. *) ergangene höchste Verordnung, welche sich auf die der Zensur unterworfenen Kupferstiche erstrecket- auf das genaueste um so gewisser befolgen sollen, als sie im Falle der Uibertrettung Mit dem darin bestimmten Verlust des Gewerbes unnach-sichtlich würden bestrafet werden. N. 157. Hofdekret Jnnerösterreich betreffend vom 21. Mai 1792. z^Tr'efthat bu Triest hat der eingestellte Raitbeamte für die da zu ver- Aufnahme der Pupillar. bleiben, und die Raitta- * xen in Triest und Kuratelsrechnungen, die sowohl sind wie vor _____________________________________________________________ dort abjv- " ' * nehmen. *) Die angezogcnc Verordnung sich in meiner Leopolbinische» Sammlung 4. B. S. 337. unter der Zahl 814 nach. W '( 211 ) sowohl bei dem dasigcn Stadt- und Landrechke, als 6ti dem Merkantilgerichte Vorfällen, noch fortan zu verbleiben, und sind daselbst die Raittaxen auf vorigen Fuße nach der Tarnorme im adelichcn'Richteramke abzuneh» men, folglich Triest von der dießfalls für die übrigen innerösierreichischen Länder eingeführten Verfassung ausgenommen. N. i58. Hofdekret für Znnerofterreich vom 21. Mai 1792. Das Appellazionsgericht hat in den das Bergwe- Appellati-sen betreffenden Fällen, wenn auch die Rechtssache in er- bot inBerg? ster Instanz nicht bei einem Berggerichte verhandelt wor- montanistl> den ist, jedesmal den montanistischen Repräsentanten bei-zuziehcn, und sich hiernach zu achten. N. 159. HofdekretJnnerösterreich betreffend vom zu Mai 1792. Einem unbedingt erklärten Universalerben kann blos wegen Ausmessung der Erbsteuer die Errichtung einer gerichtlichen Inventur wider seinen Willen nicht aufgedrungen werden. S % N. 160» Einem unbedingt erklärten Universalerben kann wegen der Erbsteu-er die Zn: venturk Errichtung nicht aufgedrungen werden. C 212 ) N. 160. Hofkammerdekret vom 21. Mai 1792. Sfonfntge^ Die Bankalgefällen - Administrazionen haben den ge-Eracionen lammten ihnen untergeordneten Gränzämtern und Kordi eAusw an: donsposten die Anweisung zu ertheilcn, daß sie keine bcrcr Auf- Handwerksbursche und andere einer Auswanderung verficht zu tragen haben. dachtige Leute, ohne von ihnen die Vorzeigung der gewöhnlichen Pässe zu verlangen, über die Gränzen in das Ausland entlassen, und darauf stats aufmerksam sein sollen. R 161. Gubernialverordnung in Böhmen vom 23. Mat 1792. Worauf bei Es ist in Zukunft, um den Fond, zu dessen Sk-Nealkav^' cherheit eine Kauzion geleistet wird, durch zu hohe Schaden" eir^s"' §UI19 VDI1 aller Gefährte, und Verkürzung zu schützen, ?°nds, .ge- allemal darauf zu sehen, daß die zur Kauzion eingesetzte sehen werden soll. Realität nicht über den Pragmatikalwerth angeschlagen, und angenommen werde. §ö& ( 213 ) N. IČ2. Gubernialverordnung in Böhmen vom 23. Mai 1792' Nach bcikommenden Formular solle ekn vollständiges Verzeichnis der in jeder Stadt, Markt, oder Dorfe , befindlichen Gewerbe und Handwerke mit dem gehörigen Unterschiede zwischen Comercial und PoUzeige-werben ganz sicher eingebracht, und sich bei der diesjäl-ligen Klasi fikazion nachstehender Untersuchungsbegriff gegenwärtig gehalten werden, nehmlich, daß die Komer-jialgcwerbe, sich von den Polizeigewerben dadurch unterscheiden, daß erstere mit ihren auf Verlag hervorgebrachten Erzeignisscn sich nicht, wie die letztere auf das Ortsbedürfnis beschränken, sondern über dies noch auswärts abzusetzen suchen, dann das unter dem auswärtigen Absätze nicht bloß der Handel im Auslande, sondern auch schon der Verkauf außer der Provinz nach Umständen selbst nur außer dem Orte, wo sie angelegek sind, verstanden werde. L 3 K, Ein Ver-zcickuiß über die Coiuer-cia; und Voe lizeigewerbr cinzudrm-g«a. AO C 314 ) AO Kreis Herrschaft Guth, oder Stadt Verzeichnis Deren bei hiesiger Herrschaft Guth, Trade, oder Markt, befindlichen Rommerzial und besonders polizergewerbm. u n d z w a r. Comercial ! Meister Polizei Meister Gewerbe. ^ Anzahl. Gewerbe. Anzahl. Bildhauer Becken Bleichen auf Leinwand und Garn Fleischhauer Buchbinder Hufschmide Drächßler Eißenhammer Rauchfangkehrer Schönkunst und Schuster 1 Schwarzfärber Feilhauer Schneider Glashütten Seifensieder Glasmahler Tischler Glasschleifer Glasschneider Ziegldecker Geigen Musikal Jnstru- Maurer menten Mahler Gold und Silber Ar- Zimmerlcuthe beiter Vaßbinder Gürtler Hammerschmid Töpfer Handfchuchmacher Ste-nmetz xchutmacher Glaßer Kam- §0$ c 215 ) %® Comercial Meister Polizei Meister Gewerbe. Anzahl. Gewerbe Anzahl. Kampelmacher Kartenmahler Hausbleichen Leinwand und Garn Knopfmacher Kupferschmiede Kürschner Lederer, Nothgärber Wagner Lebzelter Leinweber Lcinwanddrucker Oehl - Mahler Nadler Naglschmid Papirer Pfaner Hammer / Posimentierer Potaschen Püchsenmacher: Püchsenschifter Sailer Saliter Sensen - Sichlschmid Schlosser Steinschneider Strümpfwürker Strümpfstricker Sfcngler Spinner Flachs, Woll Baumwoll Tuchmacher i l 1 Tuch- ( 2l6 ) Comercial Gewerbe. Master Anzahl. Polizei Gewerbe. fl Tuchwalker lTuchschcree «Uhrmacher «Niemer «Sattler' ^Wachszieher Wcißgärber Wollze'genmacher Zeigschmid Züngießer Zwirn - Spitzenklöpler 1 und dergleichen mehrere, welche mit ihren auf Verlag hervorge-brachten Erzeignissen sich nicht auf des Orte Bedürfnisetnfchränken, 1 ! 1 sondern auch ihre Er-1 zeignisse ausser Landes veräußern; die übrigen alle sind unter Po-1 lizeigewerbe gehörig. Sig. N, N, den 1792. 1 i; N. N. Ortsvorsteher N, 163, 'AzK C 217 ) N» 163, -Hofdekret vom 24. Mai 1792» Von bcn zur Verzollung vorkommenden ausländi- ZÄlansrän- btf(@{{i schen Stiefclrohrcn sind zwei Stücke, von den Vorschu- ftv-öhrenbe-hen aber drei Paare, als ein ganzes englisches Kalbfell triffenb' anzunehmen, nach dem Tarissaze als Kalblcder, der Bund oder Puschen von 10 Stücken zu 4. Gulden, endlich die Sohlen, und Absäze, als Pfundleder nach dem Gewichte mit 8 Gulden vom Centner in der Verzollung zu behandeln. ' -1 Dabei ist noch zu bemerken, daß bei der Beschau die Stiefelröhren und Vorschuhe genau abgezchlt, in die Fahl der Felle richtig reduziret, und beide Quantitäten, nähmlich die Stiefelröhren und Vorschuhe, dann die Zahl der ausgefallenen Felle, in Juxta nebst dem Geq Wichte der Sohlen verläßlich ausgesczt werden müsse». M. 164. ' ' V;;x ' . s . ---7*iv7'V- ' ,, 7 1 " . 1 s - 7^-7 7 Hofdekret für Niederösterreich vom 24. Mai, kundgemacht durch die Landesr-eZierrrng den 8 Juni 1792. J Da die irrige Meinung entstanden ist, als oL> zu Ohne Pass! Marktzciten Jedermann zu hausieren frei stehe, das Menino 1 0 5 m- - « C «18 ) Sö£ : zctt l^Sräv' un(črm 4' Junius 1787 erflvssene Hausier - Patent aber if ten unb ausdrücklich verordnet, daß derjenige, welcher hausieren hEsiren. Will, mit einem Passe versehen sein muß, auch für die Marktzftt dießfalls keine Ausnahme darinn enthalten ist; so wird, hiemit zur allgemeinen Wissenschaft öffentlich bekannt gemacht, daß künftig Niemand, der nicht mittelst eines förmlichen Passes, oder einer Befuguiß hiezu berechtiget ist, auch zu Marktzcitcn in Städten, und Märkten zu hausieren, und zwar bei sonstiger Konfiska-zion der Maaren, befugt sei. N. I§Z. Hofkanzleidekret an sammenttiche Länderstellen vom 25, Mai 1792. Sr. k. k. Majestät haben dem Johann Müllerund & Johann Eisenmeier, Fabrikanten der Seiden und Zwirn-Fabrikmi- kanten allhicr, auf ihr Ansuchen, über die von ihnen j tender Set- *u geschwinderer und reinerer Verfertigung dieser Kanten den und Zw-rnkan- erfundenen Hand-und Mafchenenstühle, das beikommende Privilegium privativum für Niederöstreich allergnädigst zu bewilligen geruhet- Wir Franz von Gottes Gnaden rc. Thun kund und bekennen mit diesem Briefe, daß uns Johann Müller und Johann Eisenmeier, Fa- bri- e C 219 ) brikanten del- Seiden-und Zwirnkanten allhier, aller-untcrthänigst vorgcstellet haben, daß sie zu einer geschwinderen und reineren Verfertigung und Ausarbeitung dieser Kanten , mit Aufwendung eines beträchtlichen Kapitals, besondere Hand-und Maschinen - Stühle erfunden , und sich beigeschafft hätten, mit der beigcfügten demüthigstcn Bitte: Wir möchten gnädigst geruhen, als regierender Herr und Landcsfürst, ihnen ein ausschlies-sendes Privilegium für unser Erzherzogthum Oesterreich unter der Ena über diese Stühle zu ertheilcn, weil sie ausserdem der Gefahr ausgesetzt wären, daß diese Maschinen von ihren Arbeitern, und Handwcrkslcutcn, die von dem Baue derselben unterricht wären, noch eher nachgemacht werden könnten, als sie den Nutzen der darauf verwendeten Kosten hcransgezogen hätten, wogegen sie des Erbrechens wären, nach Verlauf der Jahre ihres Privilegiums, den Gebrauch dieser Maschinen öffentlich bekannt zu machen. Da wir nun der Supplikanten allernnterthänigsten Bitte sowohl zur Belohnung ihrer Industrie, als zu einer Entschädigung ihrer auf die bereits hcrgestellten neuen Maschinenstühle verwendeten Kosten gnädigst zu willfahren geneigt sind, und dabei betrachtet haben, daß die obbemelten Maschinen dem Staate, und dem Publikum zu einem sonderbaren Vorthcile gereichen können, so haben wir mit wohlbedachten Muth, gutem Rath, imb rechtem Wissen, ihnen Johann Müller, und Johann Eisenmeier, über die mchrerwahnten Hand-und Maschinenstühle Unser Königl. UM C 220 ) König!, und Landesfärstlichen Privilegium prrvati-vum für Unser Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens, von heutigen Tage an , auf fünf Jahre lang, jedoch mit der Bedingung gnädigst bewilliget, daß sie »och vorläufig eine genaue Beschreibung und Zeichnung die» scr Stühle verschlossen bei Unserer Hofkanmier und Koni-mcrzial-Hofstelle einzulegen, und nach Ablauf der Privilegien -Jahre, ihre Maschinen, und Stühle zum allgemeinen Gebrauche der Fabrikanten, bekannt zu machen verbunden sein sollen. Wir bewilligen und erthcilen demnach ihnen Johann Müller, und Johann Eisenmeier dieses Privilegium auf vorbesagte Art und Weise aus Königlichen und Landesfurstlichen Machtsvollkommenhcit hiermit wissentlich, in Kraft dieses Briefes , ordnen dabei, setzen und befehlen, daß der gegenwärtige ausschliessende Freiheitsbrief in voller Kraft und Wirkung sei, und sie Jm-pctrantcn sich desselben, und der von ihnen erfundenen Maschinen, die obbcwilligten fünf Jahre hindurch, in Unserem Erzherzogthum Niederösireich ganz allein, und mir Ausschluß aller übrigen Fabrikanten, ohne Beeinträchtigung oder Hindcrniß, in alle Wege gebrauchen, und bedienen solle«, können, und mögen. Wir gebie-then demnach, und befehlen allen Unseren nachgcfttzten geistlichen und weltlichen Obrigkeiten, jetzigen und künftigen Präsidenten der Stellen, wie nicht minder sämmt-lichen Fabrik- Inspektoren, Kreishauptleuteu, Burger- meistern, Richtern, und Gemeinden, auch sonst allen andern Unseren Amtleuten, und Unterthanen, von was Würde, Stand, Amt, oder Wesen sie sein, hiermit gnädigst, und wollen, daß sie mehrerwahntc Fabrikanten Johann Müller, und Johann Eisenmeier, bei dem ihnen ertheilten Privilegium privativ, die bestimmten fünf Jahre hindurch, ruhig belassen, und desselben sich zu ihrer Fabrikatur zu gebrauchen gestatten, sie dabei von Obrigkeitlichen Amtswcgen gegen alle Beeinträchtigung schützen, und handhaben, dawider nicht beschweren , oder anftchtcn, noch daß solches von andern durch Nachmachung oder Verfertigung der von ihnen Jmpe-tranten erfundenen -Maschinen geschehe, zulassen, und gestatten sollen, auf keine Art und Weise, so lieb einem jeden ist. Unsere schwere Ungnade, und die Konfiszi-rung der nachgcmachten Maschinen, dann einer Geldstrafe von zweihundert Gulden, welcher zur Hälfte Unserer königl. Kammer, und zur anderen Hälfte den Jmpetranten zusallen soll, zu vermeiden. Hiermit geschieht Unser ernstlicher Wille, und Unsere Meinung. Zu Urkund dessen haben Wir diesen Freiheitsbrief eigenhändig unterschrieben, und demselben Unser königlichen, und erzhcrzoglichen Siegel unhänaen lassen. N. 166. C 322 ) N. 166. Regierungsverordnung in Niederöfterreich vom 2Aten Mai, kundgemacht von dem Magistrate der königl. Haupt-und Residenzstadt Wien den 7 Juni 1792, WeHund Es haben Seine glorwürdig regierende königl. Ma-'^b fugten )chät über eine. Allerhöchst derselben von den sich rubri-Suden und zirenden böhmisch-mährisch-und ungarischen Judcnge-fffcm'ti'rficv meinden überreichte Bittschrift, und über den hierüber rniTb«0 Allerhöchst Deroselbcn erstatteten Bericht, untern I Zten Gaffe. elapfi, was in Sachen schon vorhin veranlaßt worden, mit dem Beisaz gut zu heissen geruhet: daß mit allem Ernste, und Nachdruck auf die gänzliche Abstellung des von unbefugten Juden, und Christen seit einigen Jahren her im Tändeln auf öffentlicher Gaffen und Strassen sich angemaßten Unfuges feste Hand gehalten werden soll, damit nicht noch mehr solches unnüzes Ju-dengcsind anher gelotet werde. Da nun dieser Unfug bereits durch mehrere erlassene fchärfeste Verordnungen, und unter anderen auch durch das den itcn März 1790 in Druck erschienene, und öffentlich angeschlagen gewesene Circulare mit der Bedrohung der wirklichen Arrestirung dieser muthwilli-gen Uibertrekter, und das nach Beschaffenheit der Umstände stände auch mit anderen Leibessirafen wider sie fürge-fchritten werden würde, verkochen worden ist. So wird dessen anmit das Publikum zur Wissenschaft, und Richtschnur wiederhollt verständiget, und da man seit kurzen verläßlich in Erfahrung gebracht hat, daß die obbemeldten Juden, und Christen nicht allein das sich angemaßte Tändeln mit Kleidungsstüken, und anderen Maaren in verschiedenen Häusern, und Gewöl-bern heimlich fortzusezeu, sondern auch noch überditß die Häuser, und Wohnungen, in, und vor der Stadt, um der Schächereiwillen mehr als jemals zuvor abzu-stappeln und hausieren zu gehen, somit die dießfaüs von hohen, und allerhöchsten Orten erlassene Verordnungen geflissentlich, und sträflich zu vereiteln sich unterfangen ; so wird anmit weiters verordnet, daß Niemand, er sei wer er wolle, besonders die gewerbtreibenden Individuen diesen mit Tändeln sich abgebenden Christen, und Juden einen Unterstand, oder Unterschleif in ihren Gewölbern, Zimmern, oder wo immer um so weniger gestatten sollen, wie im widrigen derjenige, welcher einen solchen Unterstand gestattet, das erstemal um zwei Reichsthaler zur Hausarmen-Vurgerlad, das zweitemal um 4 detto, und das drittema! um 6 detto nebst 24 ständigen Arrest - die tändlcnden Juden, und Christen, dann die Juden, welche die Wohnungen und Häuser durchstreichen, das erstemal mit 24 ständigen, das zwcitemal Mit zweimal 24 ständigen Arrest nebst Mcgen Verhinderung und gänzlicher Einstellung der Wahl-fahrtszüge. C 324 ) ^ einer Geldstrafe pr. 4 Rerchsthaler, und das drittenral mit der gänzlichen Abschaffung von hier ganz under-schonet würden bestraft werden, allcrmasscn man einem wie dem anderen sich etwa anmassendcn Uibertretker allenthalben mitunnachksichtlicher Strenge nachspähen zu lassen , den Befehl bereits erlassen hat. Rach diesem wiederhollt allerhöchsten Befehl hat sich.demnach Jedermann, den es betrift, pfiichkschul-dig zu achten; und wird sich von sonst unvermeidlichen Schaden lind Nachtheil zu Hütten wissen. N. 167. Gubermalverordnung in Böhmen vom 25. Meli 1792. Mit nicht geringen Befremden Hat man Theils selbst hier in Prag wahrgenohmen, Lhcils durch cingcgangcne Anzeige erfahren, daß von dem Landvolke in gegenwärtigen Jahren mehr als jemals und in gehauster Anzahl wieder die vielfältig bestehenden höchsten Geseze Wahl-fartszüge an verschiedenen Orten, sowohl mit, als auch ohne Fahnen, und Vorbeter unter nohmen, und dadurch die höchste Generalien und besonders das vom 2iten März, 1784 und vom 24. Mai 1786 welche höchsten Vorschriften auch vom Weiland Sr. Majestät mit Hofdekret von 17. März 1791. bestättiget worden, wie hievon das PO C 226 ) PO das lezhin in dieser Hauptstadt gefeierte Johannesfesi einen sattsamen Beweis gegeben hat. Dieser unerwartete Unfug kann keinen Grund zur Ursache haben, als noch fortwährender Mangel an ächker Relig'ons - Kenntuiß, und weil die anbefohlne Aufsicht über die Befolgung dieser A!lerhGl)sten Anordnungen ohne der erforderliche» Achtsamkeit, mich!» auch ohne gehöriger Wirkung betrieben wird, ungeachtet Hierwegen auch nach der Hand mehrere Verordnungen und Weisungen an die k. Kreis-ämter sowohl als auch an sammtliche bischöfliche Konr sistorien von hieraus erlassen worden sind, wobei man sich nur in Ansehung der ersten auf jene vom n. Mai 1789 und den 6. Juli beziehe» will. Wett nun aber nicht gestattet werden kann, daß gesezwidrige Handlungen besonders, wenn sie unter denen Augen, der Landesstclle geschehen, ohne zweckmässiger Ahndung verübet werden, so wird unter einen' den hicrländigen Konsistorien die wiederholte diesfalls nöthige Weisung gegeben, somit auch dem k. Kreisamte hicmit ebenfalls der wiederholte ernstgemessene Auftrag gemacht, sich in Zukunft mit allem pflichtschuldigen Eifer angelegen sein zu lassen, womit dieser noch immer fortdau-rende, und vielmehr zunehmende, unerlaubte Mißbrauch doch einmal abgestellct werde, mithin die ergiebigsten Mitteln cinversrändlich mit der Geistlichkeit» um ihrer tha-tigen Beihilfe vor die Hand zu nehmen, wodurch die noch stäts unwissende, oder eigensinnige Leute sowohl I. Land. P von «to£ c 226 ) ^ von der Unwirksamkeit als auch der sie bctreffendm Schädlichkeit von dieser unächten Andacht, wobei sie Feld - und Hauswirthschaft vernachlässigen, und in Gefahr sezen, und fich demnachkheiligcn Müssiggange ergeben, aus wahren Religions - und Vernunftsgründcn überzeugt, oder doch durch Bedrohung »der sonst gewiß erfolgenden Strafen, welches alles amfüglichsten bei Gelegenheit der Kreis-Bereisungen bewirket werden kann zurükgehalten, und zur" Befolgung der Landesfürstlichen Geseze geleitet werden. Da jedoch zur Erreichung dieser Absicht die unterstehende Magistraten und Wittschaftsämtcr vieles beitragen können, und sollen, sind auch diese an allen Orten, bei schwerer Verantwortung zur genauen Beobachtung ihrer Pflichten zu ermah-mcn, und selbe zur scharfesten Aufmerksamkeit, und znr eigenen vernünftigen, und bescheidenen Mitwirkung zu verhalten. Daher ist den Unterthancn, den wegen öffentlichen Wahlfartcn ergangener neuerlicher höchster Verbot vom 17. Marz: 791 *) zu republieiren. N. 168. *) Siche dieses Gesez in meiner Leopoldinischen Gcsezsamm-lung $. Band S. 2+7 unter der Zahl Ziznach W c 227. ) $$ N. 168. Gubernialverordnung in Tirol vvM2zten Mai 1792. Es wird aßen Obrigkeiten maßgebigst eingebunden , daß sie die Stellung zur Miliz niemals, als Stellung eine Strafe erklären, sondern selbst dem Volke diesen *“* aj^V Wahn benehmen solle. zu c^Lren N. 169. Regierungsverorduung in Niederöfterreich vom Mai 1792. Um den gegen die Fütterer, und Fragner in Absicht auf den '.Holzverkauf wiederholt angekommenen Verkauf der - Beschwerden für .die Zukunft zu steuern, ist von bas jrmcrt den Obrigkeiten den sämmtlichen auf ihren Grund be- $*5u6Iifum findlichen Gewerbsleuten dieser Gattung nach Maaß-gäbe der schon uuterm 9. September 1791 *) ergangenen Verordnung die neuerliche Warnung zu ertheilen, daß sie bei dem kleinweifen Verkauf der Hölzer das ärmere Publikum mit einem übermässigen Gewinn um so minder zu bedrüken sich beigehen lassen sollen, als man widri-gens zur Beschränkung einer solchen übertriebenen Gewinnsucht die wirksamsten Mittel anzukehren sich bemüs-sigt finden würde. P 2 N. 170 *) in meine Levpoldinisckien Gesejsammluug s. Band <&. 16. unter der Zahl 202. nach. toe c 228) N. 17c. Hofdekret der obriften Justizftelle Böhmen betreffend vvm 25. Mai 1792. Nachdem bei Aufhebung des böhmischen KriminqK- WcgenDrr-uumng der ' Aetzungs- fonds die ehcbeffen von dortaus bestrittenen Kriminalko-dcr Untersü- sten nach geschehener vorschriftmässigen Adjusiirung den den^erbrc- Filialkreiskassen zur Vergütung zugewiesen sind, sich von chcr. fdbfi verstehe, daß auch die Aetzungsgelder der in der Untersuchung stehenden Verbrecher, insoweit als solche vormal aus dem KriminalfoNd vergütet worden sind, dermal aus den Filialkaffcn zu vergüten sein. N. 171. Hofdekret vom 25. Mai, kundgemacht in Oest. ob der Erms den z r. Mai, in N- Oest. und Tirol den 1., in Brünn, Krain und Stei-ermarkr den 2., in Kärnten den 6., in Vordervsterreich den 12., und m Gaüi-zie» den rz. Juni 1792. Asse Prtvi- Seine königl. Majestät haben gnädigst zu verord- ccflloncn nen geruhet, daß nach allerhöchsidcro nunmehr erfolg- S«H)dtcnnb tem Regierungsantritte sämmtlicher Erbkönigrciche und sollen zur Länder alle Privilegien, Konceffionen, Gnaden und Frei-lonbcßfurfr' lichen Be- Heiken, welche von höchsidero Vorfahren als regierenden Sättigung . w c 229 ) w Herren und Landesfürsten den Stiften und Gotrcshäu-fern, Städten , Märkten, Kommunitäten oder auch mv deren Partikularpersoucn verliehen worden, und die nicht drig-nsab-r dtö Legitimationeä, Adoptiones , Nobilitationes ^d^aufge-'' und Standeserhebungen, auch Namen, Prädikate und Wappen, den Süind selbst betreffen, oder als Bestäkti-gungen der Kontrakte, Majorate und dergleichen landcs-fürstliche Konsense ihrer Eigenschaft nach unveränderlich, und solchemnach von der Nothwendigkeit einer anzusuchenden Erneuerung ausgenommen sind, zur allerhöchsten landcsfürstlichcn Konfirmazion und Bestättigung, wie es bei jeder Regierungsverävderung erforderlich ist, innerhalb einer Jahresfrist vorgelegt, widrigenfalls aber für erloschen und aufgehoben geachtet werden sollen. Um aber jenen Partheieu, welchen es obliegt, bit Bestättigung ihrer Privilegien nachzufuchcn, einige Erleichterung zu verschaffen, bewilligen Se. Majestät gnädigst, daß alle diejenigen, welche in Folge der unter Regierung weiland des höchstscligen Kaisers Leopold II. Majestät ergangenen Aufforderung die Konfirmazion ihrer Privilegien damal entweder wirklich erhalten, oder auch iuh: angcsucht haben, anizt keine anderweite neue Taxe dafür, sondern nur die gewöhnliche Ausfertigungsgebühr zu bezahlen, die Saumseligen aber, von welchen unter der vorigen Regierüng das Ansuchen um die dicsfällige Bestättiglmg gar nicht geschehen ift, ein Drittel mehr über den unter der Regierung des höchstseligen P 3 ' Kai- W ( 23a ) Kaisers Leopold Majestät zu entrichten gewesenen Taxbe> trags zu erlegen verbunden sein sollen. Hiernächst befehlen höchstgedachtEe. königl. Majestät, daß 1) von den Städten und Gemeinen zur Soliciti-rung ihrer Privilegicnbestättigungsgcsuche keine Abgeordnete nach Wien gesendet, weder derlei Gesuche daselbst bei- der Hofstelle eingereichet, sondern selbe nach der ohnehin bereits bestehenden Anordnung unmittelbar den k. Kreisämtern übergeben werden sollen, welche solche in dem gewöhnlichen Wege weiter zu befördern haben, und von denen sie auch den Parthcien wieder mit der Erledigung zukommen werden; daß 2) Jene Partheien, die ihre Privilegien unter der vorigen Regierung schon bestätigt zurück erhalten haben, die diesfällige Konfirmazion ihrem neu einzureichenden Gesuche wieder beizulcgen, jene aber, derer unter der vorigen Regierung eingereichte diesfällige Gesuche noch nicht erledigt sind, und wovon die Dokumente entweder noch bei den k. Kreisämtern , oder bei der Landesflelle, oder Hofstelle sich befinden, nur in Kürze auf solche sich zu beziehen, und das Ansuchen um deren Bestättigung von dem jetzigen höchsten Landesfürsten zu wiederholen haben. Daß ferner AB C 2Zr ) 3) Von den unterthänigcn Städten und Gemeinen keine, noch vor den Zeiten der vormaligen Unruhen gehabte, jedoch schon längst kaffirte und erloschene, sondern nur solche Privilegien, welche sie nach den Unruhen auf eine oder andere Weise rechtmäßig von neuem erworben, und ad ufum gebracht zu haben, erweisen können, pro confirmatione cingereicht; endlich 4) Von einer jeden untcrthänigen Stadt und Gemeine vor Einbringung ihres diesfälligen Privilegiums -Bcstättigungs Gesuchs der obrigkeitliche Konsens hiezu angcsucht, und sonach, wenn derselbe ertheilt worden, authentice beeilt werden sollen. , Doch haben diese Privilegien-Bestätkigungen auf Handwerkszünfte sich kcinerdings zu erstrecken. N. 172. Hofdekret für Oesterreich ob der Enns vom 30. Mai, kundgemacht daselbst den 23. Juni 1792. Die sämmentlichcn Hufschlage an der Donau werden durch das höchste Bankalärarium in guten Stand hergestellet und unterhalten, somit zu Bedeckung des Aufwandes wieder eine Wassermaut angcleget, und vom 1. August d. I. anzufangcn, ist von jedem an die Schiffe P 4 gespann- Dke Huf-schlilgc an der Twnau in Nieder und Oesterr. ob der Enns werden vom Bankalära: rium erhal- «n, unb-einč Wasser-, maud) an: Seiest. Dießfälliges ergangenes Parent. C 2Z2 ) gespannten Pferde eine Gebühr von 12 kr. abzunehmen; von welcher Gebühr nur allein die k. Proviant-und Militärtransport- Schiffe befreit sind. Wer daher bei einer Wassermauthstazion ohne Entrichtung der Gebühr vorbeifährt, wird für jedes Schiffzugpferd mit 1 fl. bestrafet. ' ft. 173. Patent für Nieder - und Oesterreich ob der Enns vom 30. Mai 1792. Als im Jahre 1784 in Niederösterreich die Waf-sermauchen, welche zu Unterhaltung der Hufschläge oder Trcppelwege an der Donau bestimmt waren, aufgehoben wurden, ist die Verbindlichkeit, diese Hufschläge in wandelbarem Stande zu erhalten, den angränzendcn Dominien übertragen worden. Die Erfahrung hat gelch-ret, daß die dabei abgezielte wohlthätige Absicht nicht erreichet worden ist, indem die Dominien gegen diese ihnen aufgelegte Bürde wiederholte und gegründete Beschwerden vorbrachtcn, die Hufschläge aber, die der öffentliche» gemeinschaftlichen Aufsicht entzogen waren, zum . grossen Nachthcile der Schiffahrt und des Handels, all-mählig fast gänzlich in Verfall geriethen. ? Um diesen Gebrechen abzuhelftn, und weiteren schädlichen Folgen vorzubcugen, haben Wir beschlossen, die sämmtlichen Hufschläge an der Donau, in unserem Erzherzogthume Oesterreich unter und ob der Enns, durch PO C 2ZZ ) PO durch Unser Bankalärarium in guten Stand Herstellen, und unterhalten zu lassen- . ti* . , . , xv';: ' * . :'"-v r~>' r,;*y Da hierzu ein beträchtlicher Aufwand erforderlich ist, für dessen Bedeckung gesorgct werden muß: so verordnen Wir, das zu diesem Ende in Oesterreich unter der Enns, zu Theben, Nußdorf, Stein und Abbs, und in Oesterreich ob der Enns, zu Struden und Engelhartszell wieder eine Wassermauth angelegt, und vom i, August d. J. tingefangen, von jedem an die Schiffe gespannten Pferde, bei diesen Mauthstazionen eine Gebühr von 12, Kreuzern abgenommen werden soll. Von dieser Gebühr sollen allein die königl. Proviant - und Mililärtransportschiffe befreiet sein. Und nachdem, gegenwärtig die Einhebung der zu Theben zu entrichtenden Zollgebühren zu Presburg geschieht, zu Theben aber nur noch ein kleines Zollamt für die Feilschaftcn zum täglichen Verkehr bestehet, so gestatten Wir, daß die aus H Ungarn nach Oesterreich fahrenden Schiffe, welche zu Presburg anländcn, auch daselbst die Wassermauth für die Stazion Theben entrichten können. Doch werden die Schiffleute über die zu Presburg bezahlte Mautgcbühr sich durch die dort empfangenen Boüeten auszuweisen haben. P 5 Der- c 2Z4 ) ^ Derjenige, der bei einer Wasscrmauthstazion ohne Entrichtung der bestimintcn Gebühr vorbei fährt, hat zur Straft für jedes Schiffzugpferd einen Gulden zu bezahlen , und der Schiffmeister oder der Eigenthümer.des Schiffes für seine Leute zu haften. Von dem eingehenden Betrage dieser Straft erhält der Anzeiger den dritten Thcil zur Belohnung. N. 174. Guberuialverordtiung in Böhmen vom zr. Mai 1792. «Bei neuen Es ist bereits mehrmal und besonders bei der Be- Men^dke" reisung des N. Kreises bemerket worden, daß die Stallchüren^ Stallthüren bei den meisten Bauernhöfen so niedrig sind,' bauet wer- daß ein Kavalleriepferd gar nicht hinein, mithin die Ka- oua' Werbe vallerie in den meisten Dörfern sehr wenig bei den Durch- chm'Rauin Märschen cinquartirt werden kann. Uiber diesen allcr- zu'n Durch- dings Nücksichts würdigen Gegenstand wil'd daher allge-gang finden. mein verordnet, daß, da ohnehin kein neuer Bau ohne Bewilligung der Ortsobrigkeit vorgenommen werden darf, diese darob zu wachen hätte, daß bei neuen Gebäuden die Stallthiereu so hoch gebauct würden, damit auch Pferde hinlänglichen Raum zum Durchgang finden. N. 175. Alphabetisches Vormerkbuch. Die von den Heurathenden Untertanen angepflanzten Obstbaumen- Zur Seite 235. N. 175, Namen des Heurathswerbers Aus welchen Anzahl der angepflanzten Die Zeit Ort imb wo Auf welchen Ort der Henrathswcrbcr über die Pflanzung vorstehender Obst: bäume sich ausgewiesen habe. Tag, Morrath und Jahr, der ertheilten Heurathsbewilligung. Orte Nro. des Hauses j Pi^!S 5 1 B i 5 wann oder Anpflanzers. E # 1 & i § 'ü derselbe gebürtig sere. . B a r m e. üOlaje angepsiauzec wvrven find. ! I a) Aßerer Jakob. Dobcf. , 2 2» 4 — — 4 In Frühjahr 1790 In seines Vaters Wenzl Aßner Hausgartcn, zu Dalf. Durch den Orts Do-besser Richter, Wenzl Kartcs, den 20. April 1790. ! den 6. Mai i79°- b) Berehard Joseph. detto 13 4 4 4 In Herbst 1790 Im Gartl des Gemeindhütten Haus, im Dorf Dobrischin. Durch den Johann 'Hierschall, Richter W Dobrischin, den Iio.Dezembcr 1790. den 20. April 1791. c) Chlad Jakob. Wessan. mischliz. *4 2 i 2 2 In Frühjahr 1791 In seines Vaters Wenzl Czerey Wiesengarten, zu Wessamißliz. j Durch den Richter-Johann Baumann, von Wessamißliz, den 4. März 1791. den 4. März 179 Czerey Wenzl. detto 6 2 2 1 2 detto In seines Vaters Kaspar Czery grossen Garten, zu Wessamißliz. detto detto US C 235 ) N. 175. Gubernialverordnung in Böhmen vom 31. Mai 1792. Man hat wahrgenommen, daß die höchste Verord- Ei» Vor-nung vom 11. März 1787 die Bräutigams von der über die von Bauernklasse zur Pflanzung einiger Obstbäume zu verhak-ten, auf sehr wenig Dominien befolgt worden fey. So wird hiemit aufgetragen, daß die Amtsvorsteher nach zu führen-dem beiliegenden Formular ein Vormerkbuch führen sollen , an welchen Ort, und wieviel Obstbäume von jedem Bräutigam gepflanzet worden. Worauf bei den Kreisbercisungen gesehen, und der Saumsall an den be» treffenden Beamten geahndet werden wird. N. 176. Hofdekret fürGallizien vom 31. Mai, kund-- gemacht daselbst den 29. Junius 1792. Aff?,len; zu Die Assrstenz zu den, von den Bankalbeamtcn vor- Kankalbe-zunchmenden Hausvisitationen kann auch mündlich an- amten vor- zunehmcn- gesuchet werdend * d-n Haus- vtfitaficncn T kann auch iN. 177. mündlich anaesucht Gubernialverordnuug in Böhmen vom 31. roe?ben-Mai 1792- ' ' , Die bcigcfügten Formen, nach denen in Zukunft die Fortgangszcugniffe sowohl für die an den Gymna- ^igniff-^ so- fien «n benGym» naften stu-fcirenbe Jünglinge , als auch für die deurschen Schüler auszuferti-,en. 9ß& ( 2Z6 ) ffeit studirenden Jünglinge, als auch fuc die deutschen Schüler abzufassen sein werden, sind den Gymnasien in sofern sie bestehen, und den deutschen Schulen in verläßlichen Abschriften mit dem Aufträge zuznftrtigen, daß die hiernach von den Lehrern auszustellenden Atteste von den Präfekten der Gymnasien, und der Direktoren der deutschen Schulen jedesmal zu coramifimt, und mit deren Amtsfigillen zu bestättigen sein. Lit. A. Dobrikowsky Vitus, natione Bohemus patriae Braunenfis Phificae vel Gramaticae vel Ju-risprudentiae Ecclefiafticae operam dedit, eo cum progreflu, ut poll primum Tentamen femeftre meritus fit in Litteris f primam, cum, vel fine Eminentia, in diligentia ^ clafiem fecundam. in Moribus ^ do. primam. Dabam in fidem publicam has litteras pro more fignatas & fubfcriptas in Univerfitate (Liceo) Carol. Ferdinanden Pragae die 2. May 1792. Lit. B. N. N. gebürtig aus N. N. — — erster Pfarrschüler ber jwotett Stadtschulklasse zu N. N. erhielt : Drit- NB C 237 ) Dritten Haupt. Vierten Normal. in Folge der mit ihm vorgcnommenen öffentl. Prüfung. Sommer^ folgende Verdienstklasscn. s des erprobten Fortgangs In Ansehung ^ des bezeigten Fleißes l der sittlichen Aufführung. Er ist auch für die erste grammatikalische Klasse f gut. vorbereitet den — — 1779. gut. NB. Dieser letzte Zusatz ist auf Zeugnissen für Schüler, die nicht in die lateinischen Schulen übergehen, wegzulassen. N. 178. Grrbernialverordrimig in Böhmen vom 31. Mai 1-792. Es wird der verschärfte Befehl ertheilt, auf die Auf Wet= Abstellung des noch fortdauernden schädlichen Viehhal-- Vichhal-rcns in Wald Anflug nach den bestehenden Generalien Mg^An- ernsthaft zu sehen. fN $u ftber. / . " - N. 175. Geistliche des Bistri: Her Vikari-xot$ unterste: hcnde Magistrat zu Kaurzim. Wie sich Bei den aus dein Auslande ankommen-Lcn Fremden in Absicht auf die Düsse und allgemeine Sicherheit zu benehmen feie. S(>^ ( 238 ) UtzK ' , N* *79- - ' >.- • ■ ^ . X > . Hofdekret an das böhmische Appellations.-gericht vom 31. Mai 1792. Daß die unadelichen Geistlichen des Bystritzer Vikariats zu Kaurzim zu unterstehen, folglich es von der Verordnung, mittelst welcher der ausser dem Kaurzimcr Kreise gelegene Bezirk dieses Vikariats dem Magistrate zu Bencschau zugewiesen. worden ist, abzukommcn haben solle. N; igo. Hofdekret vom 1. Juni, kundgemacht in Böhmen Len z- Juli 1792. Es sind einige verdächtige, vorgeblich aus den Niederlanden gebürtigen Leute unter dem Vorwand des Handels mit Senßen in dem Königreich Hungarn herumgewandert, und wegen mancherlei auf den französischen Freiheitsschwindel sich beziehenden Reden cingezo-gen worden. Da nun dem Staate vorzüglich bei gegenwärtigen Kriegszeiten sehr daran gelegen ist, auf alle, aus dem Auslande eintrettende Fremde die genaueste Obsicht zu tragen, und verdächtiger Personen sich zu versichern. So trägt man dem Kreißamte auf, auf alle Fremde genau invigiliren , bei ihrem Eintritt in das W ( 239 ) das Land von ihnen die Pässe abfodern, und solche von der Obrigkeit des Orts, durch welche sie passrren, le-galisircn zu lassen, zugleich auch hiebei alle Sorgfalt anzuwenden, und Falls ein verdächtiger Mensch sich betretten ließe , solchen genauest nachzuspühren, auch nach Umständen ihn in eine sichere Verwahrung zu bringen , und davon die Anzeige anher zu machen. N. 181. Hofdekret vom 2. Juni, kundgemacht durch Niederöst. Regierungsverordnung vom 22. Juni 1792. Es ist auf einen von Regierung über den Antrag Wie ten 6«' eines Ungenannten, wie den bei den Kottonfabriken für- fatefCntt0n' gehen sollenden Uiberlistungen durch eine Beschauanstalt fofrfn&e« zu helfen wäre? erstatteten Bericht zu Folge höchster Entschließung einsweilen erinnert worden ; daß in so ne Beschaulange , bis diesfalls im Allgemeinen gesetzmäßig etwas helfen wäre? verfüget werden könne, es den Fabriken und Innungen frei stehen solle, unter sich selbst Bcschauanstalten und Qualitätenstcmplung einzuführen, in soferne sie dadurch ein mehreres Vertrauen bei dem Käufer erwerben zu können sich versprechen. Wenn demnach denselben eine solche Anstalt anständig sein dürfte, und sie solche vorthcilhaft finden sollen; Vorschrift zur Abfassung und Evidenzhaltung eines Sommers rial - und Manufaktur-Schema TfjK ( 240 ) TE sollen ; sv haben sie darüber ihre einverständlichen Ante äg-e vprgchcnd der hohen Landesstelle vorzulegen. N. 1Z2. Hofdekret vvm 2. Juni, kundgemacht in Böhmen den 28. Juni 1792. Es ist anhcro zu erkennen gegeben wordenwie daß die in den Erblanden schon wirklich bestehenden Fabriken , und Manufakturen, von welchen der Unterhalt der-Sachen zahlreicher industrial, eben so, wie nach dem allgemeinen Zusammenhang jener der übrigen Klassen entspringet, die größtmöglichste Aufmerksamkeit von Seite der öffentlichen Staatsverwaltung verdiene. -CEcine königliche Majestät haben dahero zu verordnen genihet, daß alles dasjenige, was zur Aufnahm, und zum Vortheil der innländischen Fabriken, und Manufakturen gereichen könne, in reifliche Uiberlegung genommen , und alle hiernach sich zeigende nützliche Vorschläge zur höchsten Schlnßfnssung vorgelcgct werden sollen Es wird also höchsten Orts nothwendig befunden , daß vor allem von dem Dasein, und dem Zustande der wirklich vorhandenen Fabriken, und Manufakturen , dann von der Gattung, und Menge ihrer Ereignisse, so wie von ihrer Verkehr inner oder ausser Landes eine genaue, und erlaßliche Darstellung veranlasse , AB ( 24» ) set werde, weil die ersten Vorkenntnissc bei jeder Kor«: merzialanstalt, vyu der man einen glücklichen Erfolg sich versprechen wolle, vorausgesetzt werden müsse. Da diese Nozion einzig, und allein aus einem, mit Sachkenntniß, und besonderer Aufmerksamkeit zu-sammgesctzten, auch sorgfältig geprüften, Und verisizir-ten Eingaben, Lokal-Erhebungen, auch hier und da nötigen Unternehmungen der Fabrikanten und Handelsleute sich gründenden, und nur in. dieser Voraussetzung sogenannte Commercial-und Manufaktursschema sich erwarten lassen. So werden die Kreißämter zu Herstellung dieses Bedürfnisses unverzüglich diejenige Einleitung treffen, und sich angelegen sein lassen, daß hierdurch folgende Umstände, und Data an das Licht gestellt, und in der gleich nachfolgenden Ordnung punktenweise, und in be-sondern Abthcilungen aufgcführet würden. a) Welche Gattungen der Maaren, die einen Han- • delszweig im Innern der Erblanden, oder zum auswärtigen Verkehr ausmachen, erzeugt werden? d) In welcher Gegend des Landes die Erzeugung geschehe , und von welchem Umfange, und Ausdehnung dieselbe beiläufig feie. Q c) I. Land. W C 242 ) c) Ob die Erzeugung für die innländische Verzehrung hinreichend feie, oder nicht, oder, ob hieran etwas, und in welcher Menge beiläufig in das Ausland, und wohin verführet werde. d) Was endlich an der Qualität dieses oder jenes Ereignisses noch erwünschlich feie, ob, und welche Hindernisse ihrer Dollkommung im Wege stehen, und wie dieselbe zu entfernen? dann c) Was zu besserer Aufnahm einzelner Fabriken, und Manufakturen sowohl, als des Fabriken-und Manufaktursstandes überhaupt erwünschlich, und durch welche Mittel dieselbe erreichbar seien? Daß es hiebei nicht auf eine bis in den kleinsten Detail jebcr einzelner Meister, und Weberstuhl sich erstreckende tabellarische Arbeit, sondern darauf ankomme, durch Erhebung der obbcmerktcn wesentlichen Umstände eine verläßliche räfonirende Uibcrsicht der innländifchen Erzeugnisse, und ihres Verkehrs im Großen zu erhalten , dieses fliesse von selbsten aus der Absicht, in welcher drese Eingaben gefordert würden, und welche dahin gehet, damit sowohl die Landesstelle eine genaue Uibersicht von dem Zustande, und Fortgang-des Fabriken - und Manufaktursstandes der Provinz erlange, als auch um höchsten Orts in Centro, wo die obere Lei- Um SuS* ( 243 ) *50® tung der Handlung in allen Provinzen ZU geschehen habe , die hiezu erforderliche Data an Händen zu haben. Weilen es jedoch hieran noch nicht genug, sondern nothwendig ist, daß sowohl die hierortige Landcs-als auch die k. Hofstelle in der fortdaurenden, und ununterbrochenen Kenntniß von allen wesentlichen Veränderungen in den Fabriken, und Manufaktursstand, welche durch Zeit und Umstände hervorgebracht würden, sich erhalte; So solle es eine wesentliche Sorgfalt der Landesstelle sein, damit das nach obigen Fingerzeig zu verfassende Commercial < und Manufaktursschema in beständiger Evidenz gehalten, und darinnen alle von Zeit zu Zeit sich ergebende wesentliche Veränderungen , als da sind, die Entstehung einer neuen — die beträchtliche Vergrößerung, oder Verminderung, oder Erlöschung einer schon bestehenden Fabrik, und Manufaktur, und dergleichen vorgcmerkt, diese Nachträge aber auch zugleich mit dem Schlüße eines jeden Jahrs höchsten Orts angczeigct werden. So will man zur Einbringung dieses so nothwen-digen, und in Absicht auf den'Gebrauch, welcher daran gemacht werden soll, so wichtigen Commercial-und Manufaktursschcma höchsten Orts einen Termin von einigen Monaten einraumen, zugleich aber nicht zweifeln, Q 2 daß ( 244 ) daß die Kreißämter sich angelGcn sein lassen werden, den dicsfälligen Auftrag bestmöglichst in Erfüllung zu bringen. Es wird dahcro den k. Krcißämtern verordnet: daß selbe zu genauer Befolgung dieses Auftrags über hu in diesem Hofdekrcte enthaltene Gegenstände, die gründlich, und verläßliche Aeußerung binnen den festgesetzten 3 Monaten anher erstatten : wobei jedoch denselben die Bemerkung gemacht wird, daß selbe nicht allererst ganz neue Tabellen von allen Ortschaften cinzuheben, sondern nur mit gründlicher Einsehung der einzelnen von mehreren. Jahren gcsammlcten Commercial- Tabellen, dann deren von den Kreißkommiffarien, und ihme Kreißhauptmann selbst bei den Kreises Bereisungen gemachten Beobachtungen , und verfaßter! Industrial - Tabellen gründlich zu überlegen habe, was bei ein-oder der andern Gattung, Fabrikakur, oder Manufaktur annoch zu erheben, oder zu verbessern wäre ; diese Auskünften sind sonach in eine ordentliche Tabelle, gleichwie die alljährige Commercial-Tabellen sind, zu verfassen, und längstens binnen drei Monaten, samt denen bei jeder Gattung der Fabriken, und Manufakturen nothwendig, und nützlichen Anmerkungen (weßhalbcn man sich auf die Einsicht, und thärigen Eifer der Krcißbeamten in Kommerzialgeschäftcn verlassen muß) etnzusenden sind. Und da man nicht zweifelt, daß die Fabrikcninhabcr, Fabrikanten, und Handelsleute selbst gerne alle zu wissen nöthige Umstände aufklären, und die noch wünschen- ( 245 )• den Verbesserungen Vorschlägen werden, wenn sie einfr hen, daß bte höchste Gesinnung dahin abziele, die Manufakturen , und den Handel noch in bessern Fortgang zu setzen. So wird den k. Kreißamtern zugleich die Erinnerung gemacht, daß selbe sich äußerst angelegen sein lassen sollen, gründliche Auskünfte zu überkommen, wobei sich aber von selbst verstehet, daß von den Kommissaren unter dem Vorwände gründliche Auskünfte zu erheben, nicht etwa die Rcchnungs-und Handlungsbücher der Fabriken, und Handelsleute einzusehcn, und zu untersuchen sind, da hierdurch vielmehr ein Mißtrauen erwecket , und der gute Entzwcck verfehlet werden möchte. N. i||. Gubernialverordnung in Böhmen vvm 3. Juni 1792. Die jüdischen Steuereinnehmer sollen allemal die Jüdische von den Restaziarierr gepflogene Richtigkeit dem Kreiß- amte anz.igen. len die von Restaziaricn gepflogene Richtigkeit dein Kreiß-amte anjq? gen, 3 3 N. 184. TE ( 2^6 ) N. 184. Hofkammerdekret Oberösterreich betreffend vorn 4. Juni 1792. Zoll im St. Majestät haben zu bewilligen geruhet, daß durch Tirol von dem zum Gebrauch der Bayrischen Messingfabrikc ;um ©” »u Rosenheim 1 bestinimten Venezianischen Gallmcy im Bairischen ^unsito durch Tirol nur der vormalige im Zolltarifs Messing- vom Jahre 1786. bestimmt gewesene Gebühr ä io kr. Rosenheim Pr. Zenten unter Beobachtung der nöthigen Vorsichten Venetian", 9e9cn die allenfälligen Unterschleife abzunchmen sei. schen Gall- mei. Da nun die Einleitung getroffen wird, daß diese Gallmey - Transporte jedesmal mit Zertifikaten der Ro-senheimer Fabriksinteresscnten begleitet werden, so hat das Gubernium das nöthige an die Ein - und Ausbruchszollämter in Tirol zu verfügen, damit bey dem erstern gegen Vorweisung Und Vidirung dieser Zertifikate der begünstigte Zoll mit 10 kr. vom Zenten von dem für die Rosenheimer Fabrik bestimmten Gallmey abgenommen, bei den Ausbruchsamtern aber die Zertifikate abgestrcift, und den Zollämtlichen Rechnungen beigelegt, von beiden Zollämtern aber über diesen Transito Vormerkungen gehalten, und ein Ausweis darüber jährlich an die Hofkammcr eingesendet werde. N. 185. W ( 247 ) N. 185. Verordnung der Vorderösterreichischen Negierung und Kammer vom Z.Juni 1/92-' Da das Gipsmahlen auf Fruchtmühlen für die Gipsmah-Gesundheit und das Leben der Menschen und der Thicre Frucktmüh-höchst nachtheilige Folgen hcrvorbringet, indem der Aboten!* Gipsstaub mit Eßwaaren, besonders mit jenen, die zur täglichen Nahrung gehören, vermischt, zu heimlichen und eben darum langwierig und unheilbar werdenden Krankheiten die Grundlage wird; so sichet man sich veranlasset , von Oberpolizeiwegen andurch alles Gipsmahlen auf Frucl)tmühlen, unter was immer für euren Vorwand, und auch auf den Fall der von den Müllern durch Spreyer und Kleyen bewirken wollenden Reinigung der Mühlsteine, weil selbe unzureichend ist, die Vermischung des Gips mit wieder zu mahlender Frucht abzuhalten, ernstgemessenst einzubiethen, und allen Obrigkeiten und Vorgesetzten hiemit nachdrucksamst anzubefch-lcn, bei eigener strengsten Dafürhaftung hierauf stcts-fort ein wachsames Augenmerk zu tragen. Der Ucber-treter dieses Verboths ist das erstemal mit einer Strafe von 50 Reichsthalcr, wovon dem Denunzianten, nebst Verschweigung seines Namens die Hälfte zuzukommen hat, unnachsichtlich zu belegen , im weitern Uebertre-tungsfall aber dieser königl. Landesregierung zur schärferen Bestrafung ungesäumt anzuzcigen. Q 4 N. i86. C 248 ) / N, ig6, Hofdekret für Gallizien vom 6. Juni, kundgemacht daselbst den 25. Juni 1792. Wenn Den Hausinhabern solle für ihre an die Militar- partheicn überlassenen Wohnungen der bestimmte Ains Mtlirarpar- immer Wochen nach Verlauf des halben Jahrs 6e* cheiemMer- zahlt werden. lassene Wohnun- fä n. j87. Hofdekret vom 6., kundgemacht in Böhmen durch das böhmische Appellationsgericht vom 15. Juni 1792. Bon Hin- Se. Majestät haben über einen in Sachen erstatt "ere$tefe: tetcn Vortrag den ioi. §. des ersten Abschnitts der all- ratsbögen gemeinen Jnstrukrion dahin abrnändern geruhet, daß cs in besondere Faszikel hat von der Hinterlegung der Rcferatsbögcn in besonders fonilnta'. Faszikeln abzukommen habe, und daher dieselben künftighin den Expedizionen, und mit diesen jenen Regi-siratursfaszikeln, wo sich die anderweitigen Akten, zu denen jeder gehöret, befinden, oder die der Sache nach ihrem Gegenstände gewidmet sind, zugcleget werden federt, Die- Diese höchste Entschließung wird demnach beit utr-tergeordneten Justizbehörden zur Wissenschaft, und Gehörigen Nachacytung htemit kundgemacht. N. 188. Höfdekret für Gallizien vom 8. Juni,kund-gemacht daselbst den 19. Juni 1792. Die Juden sind einstweilen auf dem platten Lande ^ubcn^fliih ungestört zu belassen. N. 189, Gubernialverordnung in Gallizien den 8. Juni 1792. auf dem platen Lano de zu belassen. Siehe N. 15z nach. In Fällen, wo die Güterbesitzer Pfarr-Realitäten Güterbest- Her / wenn in Anspruch nehmen, soll der Untersuchungskommissa- Pfarr-Rca-rius den Besitzstand und die bischöflichen Visitationsde- Anspruch krete provisorisch handhaben, und den Bekund zu Pro- ^«"b"r r°koll nehmen. ^Kom- missar zu beobachten habe. a .5 N 190. Ünrrgullrtr Magistrate Gemeind-richter zu fretittein. Wegen Bestrafung dcrSalzvek-turanren in Fstllen der unrichtigen Ablieferung. ( 25® ) TrzK M. 190. Hofdekret für Gallizien vom 8. Juni, kundgemacht daselbst den 29. Juni 1792. Die nicht regulieren Magistrate sollen in Zukunft Gemeindrichter betittelt werden. N. 191. Hofkanzleidekret vom 8- Juni, kundgemacht m Niedrrvsterreich und Oesterreich ob der Enns den 15., in Steiermark den 16., in Böhmen und Mahren den 19., in Kärnten und Krain den 20., in Triest unterm 2i., in Görz und Gradiška unterm 2fr Juni 179a. Da die Absicht der unterm 20. Jäner dieses Jahres , — Siehe solche Verordnung in meiner Leopoldini-schen Sammlung Aten Band Seite 112 unter dem N, 1099. nach — wegen der von den Salzvekturanten unterwegs in Wirths - oder Privathäusern vorzunehmenden Abladung des Acrarialsalzes, ergangenen Verordnung nur dahin gerichtet ist, allen dergleichen Unterschleife» Schranken zu setzen, keineswegs aber die Salzfuhrlcute bei wirklichen auf der Strassen ihnen zugestossenen Un-giücksfälleu durch einen zu harten Zwang zu kränken; S» ( 2ZI ) So werden hiedurch von der obberührtcn Verordnung jene Fälle ausgenommen, wo der Vekturant glaubwürdig zu erweisen im Stande ist, daß er ohne sein Verschulden, durch den Umsturz seines Wagens, durch das Abspringen der Reife von den Fässern, oder durch andere nicht vorzusehende Ereignisse verhindert worden, das zur Ablieferung übernommene Salz an den bedungenen Bestimmungsort abzuführen. Jedoch haben sich die Fuhrleute, die cs betrifft, hierüber mit einem von dem Ortsgerichte oder Wtrth-schaftsamte ausgestellten Zeugnisse, welches ihnen stempelfrei zu ertheilcn ist, diesfalls gehörig auszmveisen, wo ihnen sodann gestattet wird, das aufgeladene Salz gegen Erlegung des Versilberungsbetrages, und Zurücklassung des Fuhrlohnes zum eigenen Gebrauch für sich im Hause zu behalten. Es werden demnach sammentlich untergeordnete Le-Hörden hiemit angewiesen, diese höchste Entschliessung genauest zu befylgen. N. 192. Hofdekret für Böhmen vom z. Juni, kundgemacht daselbjt den 25. Juni 1792. Man hat cinverständlich mit der Obersten Justizstelle befunden, die hier bcikommende Eidesformel vor- . zü- Eibcsfor-mel für btt Magistrate der Munizt-palftabte. C 2Z2 ) ^ zusthrekben, »ach welcher filr dre Zukunft dre Magistrate der Munizipalstädte gleichförmig in die Pflichten zu nehmen seiir werden. Eidesformel. Welche bei der Amtsantretung eines Bürgermeisters oder Rathsmanncs in den Munizipalstädtcn denselben entweder vor ihrer Grundobrigkcit, oder von ihren Abgeordneten vorzulcfcn, und sodann von dieser neuan-' gestellten mit Nachsprechung der lcztcn hier Unterzeichneten Worte zu bcstättigen ist. Ihr werdet einen Eid zu Gott dem Allmächtigen schwören, auch bei euerer Ehre und Treue geloben Sr. königl. Majestät unserm gnädigsten König, Landesfürsten und Herrn, jederzeit getreu und gehorsam zu sein, Höchstgedacht Sr. Majestät Ehre, Nuzen und Dienst, bestens zu befördern, Nachthefl und Schaden, soviel an euch ist, hindanzuhalten, und zu verhüten, nicht minder euch gegen eure Vorgesetzte Ortsobrigkeit mit Gehorsam und schuldiger Ehrerbietung zu betragen, wie dieses die bereits bestehenden höchsten Gesetze ohnehin bestimmen, dann weiters in eurem Amte die hiebei vorkommenden Iusiizgeschäfte nach eurer innerlichen ttiber-zeugung und Gewissen zu behandeln^ folgsam dem Armen, wie dem Reichen ein gleiches unparthciischcs Recht zu ertheilen, keine wie immer geartete, und unter was. im- ( 2ZZ ) %* immer für einem Vorwände verdeckte Schanknissen, die auf eure Amtsverrichtungcn einen Bezug hätte», anzu-nehmen, die Nathsgehcimniffe bis in euer Grab zu verschweigen, niemals entweder aus Freundschaft, Feindschaft , oder anderen, wie immer gearteten eigennützigen Absichten, Jemanden widerrechtlich etwas ab - oder zuzusprechen, dann sowohl bei diesem, als auch bei allen übrigen euch gemäß eures Amtes noch weiters zu besorge» obliegenden Geschäften all jenes genau zu erfüllen, was die Pflichten eines eifrigen und redlichen Magi-siratsbeamtcn, dann eines ruhigen und gehorsamen lln-rerthans erfordern, ohne aller Zurückhaltung und Gefährde. Nachstehende Formalia sind sodann dem Eidable-gcnden langsam, und Absatzweise vorzulcsen, und von letztem mit bei Eiden vorgeschricbencncr Emporhebung des Daumcs, und der zwei ersten Finger der rechten Hand nachzusprechcn. was mir anjetzo vorgehalten worden, und ich in allen deutlich, und wohl verstanden habe, demselben soll und will ich in allem getreu, und fleißig Nachkommen, so wahr mir Gott helfe. Womit das blcrlanbes bestehende Ausfuhrs- Verboth des Zicgcl- viebes in Ansehen Tirols ge; mäßiger wird. Sö? ( 2Z4 ) N. 193. HofkanzleiLekret vom 8. Juni, kundgemacht von der Landesstelle in Kärnten den 27. Juni 1792, ' Das Hierlandes noch bestehende Ausfuhrs-Vcrboth des Ziegclviehes, wird in Ansehen Tirols dahin gemäßi-gtt, daß Erstens: Die Einwohner des Pusterthaler Kreises, gegen Beibringung der von dein -Krcisamte Lorenzen unentgeltlich zu erhaltenden Pässe das in Kärnten erkaufende junge Vieh zum weiteren Ziegel nach Tirol bringen mögen. Zweitens: Daß diese Pässe oder Zeugnisse von dem Kreisamte Lorcnzen nur an solche Unterthanen erthcilet würden, welche junges Vieh zum weiteren Ziegel zu beförderen die Gelegenheit hätten, folglich auf die Hindanhaltung des wucherischen Vor - und Aufkaufes psiichtmäßige Aufmerksamkeit getragen werde. Drittens: Daß dessen Ausschwärzung in das Venezianische unter schwerster Bestrafung der Kontravenienten und der nachsichtigen Behörden beseitiget werde. N. 194. W C 255 ) W N. 194. Hvfdekret vom to', kundgemacht durch Nie-dervsterreiche Landesregierung vom 15. Juni 1792. Ungeachtet der wiederholten Befehle, auf die Güte dle Eure des des Brods und der Semmeln das wachsamste Aug zu Brods und tragen, lehret die tägliche Erfahrung doch , daß hierin den gerechten Klagen des Publikum noch lange nicht abgeholfen ist, und vielmehr seit einiger Zeit sehr schlechtes Gebäcke verkaufet werde. Dieser Unfug könne nun durchaus nicht länger mehr geduldet, und müsse um so mehr mit aller Strenge abgeschaffet werden; da die Bäcker ihren zureichenden und bei dem Scmmelgcbäcke besonders gar reichlichen Gewinn haben, auch das Resultat der Mehlproben itzt bekannt ist, und solle daher um in dieser wichtigen Sache das Publikum einmal zufrieden zu stellen, ohne Nachsicht mit den empfindlichsten Strafen sowohl gegen die Bäcker, als auch gegen jene, welchen die mittelbare oder unmittelbare Aufsicht über selbe obliegt, vorgegangen werden. > Daher ist in den befindlichen Backhäusern von Zeit zu Zeit die genaueste und strengste Nachsuchung zu pflegen, und bei Entdeckung eines Gebrechens alsogleich AO ( 256 > He Anzeige bei sonstiger Verantwortung an die Landes-Regierung zu erstattend . '■ ; 195- . Verordnung der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns vom n. Juni 1792. An die Die mit ihren Gründen an die Strassen rainende rnulbrm Unterthancn sollen die öde Plätze, welche vormals theils Sünden jU Gewinnung des Schotters für die Strasse, theils Untatba-- zur Aufwerfung des abgezohcnen Strassenkoths bestimmt in Betreff waren, sich nicht zucignen, und damit ihre daran stos-Mätz-^ü stnde Gründe nicht erweitern, folglich andurch die haben""" Wasserablaufgräbcn nicht verschallen, die Obrigkeiten hingegen das wegen Abstellung dieser Exzessen crflossne Zirkulare vom Zl. Julius 1770. deutlich republi-zjren. N. 196. \ I ' 1 Regierungsverordnung in Niederösterreich vom n. Juni »792. " H^ckcrbc: fnzniffe sollen bei einem Tod-sfülle «ingezogen und zur Kassirung angezeiget werden. In Zukunft sollen durch die betreffenden Grund-gerichte bei den sich ergebenden Todesfällen denen auf dem betreffenden Grunde befindlichen Höckerpartheien sogleich hie hiedurch erledigt werdenden Höckerbefugnisse ^ ( 257 ) tin sich gebracht, Und solche unter einem mit der über den Todesfall machenden Anzeige zur Kaffu'ung an die Landesregierung überreichet werden. N. 197. Hofdekret für Böhmen vom 12., kundgemacht durch das böhmische Landesgubernium den sammtlichen Ordinarien den 30. Juni 1792. Die durch HofentschliessuNg voM 31. Jäner d. I. ^Wkenach die Mort2 «— Siehe diese Verordnung in meiner Leopoldinischen kursprüfung Sammlung 5ten Band Seite 140 unter dem N. 1122. cr Enns den 4'/ in Niederösterreich den 6., in Böhmen den 7., und in Gallizien Len iz.Juli 1792* Unter dem 22. Junius d. I. ist wegen entstände- Daß^anch yen Zweifels: ob die sogenattnten Kindcrkarten dem Stem- nannten R z « c 262 ) ^ oven übrigen ^ ^ unterliegen haben, die höchste Entschließung cr-Spiclkar- gangen, daß, da in dem unterm 30. Jäner 173$ St/mpE ergangenen Stempelpatente keine Gattung Spielkarten unterliegen. j?DR bev Stemplung ausgenommen morden, also auch die kleineren für Kinder darunter begriffen, und dem Stempel gleich allen übrigen Spielkarten, zu unterzic-hen find. ' N. 209. Regierungs Verordnung im ErzherzogLhume Oesterreich unter der Ens vom 22. Juni 1792. Unterricht Durch allerhöchste Verordnung vom I. Juli 1769 ist bereits ein zweckmässiger Unterricht bekannt gemacht «fromt ae: worden, auf welche Art den Ertrunkenen, Erhängten, tzaltmePer: - fönen herzu- oder vom Kohlendunste, durch Gahrung des Mostes, ..ellen sind. bci Reinigung der etwa lang verschlossenen Brunnen Erstickten das Leben erhalten werden könne. Da aber die Erfahrung lehret, daß mehrere Menschen auch durch das Erfrieren ihr Leben verlieren, und die Mittel noch nicht allgemein bekannt sind, durch welche den als erfrorncn gehaltenen Personen angemessene Hilfe geleistet werden kann; so hat man zu dem Ende einen eigenen Unterricht verfassen lassen, welcher hiemit zu jedermanns Belehrung kund gemacht wird. U n- TE C 26z) u n t etri ch t. Durch welche Mittel -re für erfroren gehaltene Personen herzustellen stirb, §. 1. Wenn die Kalte bis auf erneu gewisse!» Grad gestiegen, so nimmt sic den Kopf ei», betäubet die Sinne, und macht das Blut gerinnen, erwecket einen-tiefen Schlaf, und verursachet eine starke Ohnmacht, die endlich den Tod nach sich ziehen kann. Doch die Wiederbelebung bei den für erfroren gehaltenen Personen kann am öftesten gehoffet werden; dann inan hat Beispiele, daß Personen bei Leben erhalten worden sind, die schon, durch mehrere Tage tobt zu sein schienen- §. 2. Höchst schädlich ist es, wenn man derlei Erstarrte in warme Zimmer bringt, oder an das Feuer hinlegt; dann durch solche voreilige Erwärmung wird ein unvermeidlicher Brand, und die Unmöglichkeit der Wiederbelebung verursachet. Selbst auch alsdann, >. wenn die von Kälte erstarrte Person noch einige Zeichen des Lebens von sich giebt, darf man sie durchaus nicht alfogleich in die Wärme bringen, sondern auf folgende Weife behandeln- § Z. Man muß jeden für erfroren gehaltenen, oder vom Frost erstarrten Körper, er sei auch seit noch so viel Tagen starr geworden, sogleich in ein kaltes R 4 Zim- .« C 264 ) Zimmer, oder andern Ort bringen, allda ihm ein Lager von ein paar Hände hoch Schnee zuberciten, den Körper aller Kleider entblösscn , oder vielmehr die Kleider vom Leibe losschneidcn, und de» blossen Körper, auf das Schnecbett legen, und solchen wieder eben so hoch mit Schnee bedecke»; der Schnee aber muß etwas wenig an den Körper gedrückt werden, und so laßt man den Körper so lang liegen, bis sich die Beweglichkeit der Glieder, und die Wärme wieder emsicllt, Hals, und Kopf müssen zwar auch mit Schnee bedeckt werden, doch muß die Oeffnung des Mundes, und der Nasenlöcher frei bleiben; Ucbrigcns kann der Kopf, und Hals auch mit Nutzen mit Schnee gerieben werden; auch könnte solches am ganzen Leibe geschehen; nichts desiowenigcr ist doch die Bedeckung mit Schnee wegen der gleichförmigen Anlegung allezeit vorzuziehen. Wäre aber kein Haus, oder anderer Ort in der Nähe, so könnte auch das Schneebett an einem Orte auf dem Felde selbst geschehen, mit dieser Behutsamkeit, daß der Körper dem Wind und der Zugluft nicht zu sehr aus-gesetzt sei- §, 4. Wäre aber kein Schnee zur Hand, so taucht man Tücher von was immer für einer Gattung, auch Pferddecken (Kotzen) Säcke, u. d. g. in eiskaltes Wasser , worunter auch etwas zerstossencs Eis kann gemilcht werden, und dann wird der Körper in diese kalten, und nassen Decken cingewickelt; Überhaupt aber muß das Be- *o® ( -sz ) W Bedecken entweder mit Schnee, wenn er etwan schmelzt, oder mit nassen Decken, wenn das Wasser von seiner Kälte verliert, immer erneuert, und solang damit fortgefahren werden, bis sich die meisten Zeichen des Lebens, als da sind die Wärme, und die Beweglichkeit der Glieder wieder äussern. §. 5‘ Im Fall aber, daß weder Schnee, noch hinreichend viele Tücher zu haben wären, kann man den entkleideten Erstarrten auch in einen Trog, oder anders derlei) Gefäß legen, und eiskaltes Wasser auf ihn giessen , doch so, daß das Wasser die Oeffnung des Mundes , und der Nase nicht berühre. Wenn nun der von Frost Erstarrte in solchem Wasser endlich aufzuthauen an-fängt; so muß man ihn aus dem Wasser herausnehmen, und sodann mit Wasser, das nicht so gar kalt ist, reiben , und dieß Wasser auch mit etwas Wein, oder Brandwcin vermischen. Während diesen Hilfleistungen muß man zu trockenen, und lauen Bedeckungen, und, wenn der Erstarrte noch auf dem Fe ld e im Schnee liegt zur Fortbringung Anwälten machen. §. 6. Sobald man aber wieder etwas Wärme, und Beweglichkeit der Glieder verspürt, wird der Kranke mit etwas gewärmten Tüchern akgctrocknet, und in ein nur etwas gewärmtes Bett gelegt, doch aber mit dieser Vorsicht, daß der Ort, oder Zimmer nicht ge-hcitzct, oder warm fei: Denn btc Grad der äußerlichen R 5 Wär- TM ( 266 > Wärme muß hier mit der äusserstcn Behutsamkeit, unS ohne alle Uebereilung, nach und nach verstärket,werden. §. 7- Bleibt nun das Athemhohlen noch aus, f» wiid der Körper ferner noch mit ganz kaltem Wasser^ so mit etwas Weinessig vermischt ist, gerieben, oder man setzt die Füsse in ein sehr laulicht Wasser, und wäscht auch mit eben demselben die Hände, und das Gesicht; ferner muß man suchen, Luft hi die Lungen zu blasen, auch ein Klistier aus lauem Wasser mit etwas wenig Campher, oder andcrm Geist vermischt geben. Den Schlund kann man mit einem in Oel gedunkten Fe-derbart reitzcn, und einige Tropfen Meerzwicbelcssig f oder flüchtigen Salmiakgeist auf die Zunge fallen lass'». Man kann auch Riech -- und Meßmittel an die Nase bringen , eine Tobaksrauch -- Klistier geben,. und endlich kann man auch in die Herzgrube ein mit kaltem Weinessig,■ oder Camphergeist benetztes Tuch, oder Stück Brod legen. Wären aber die Kienbacken fest geschlossen, so reibt man solche mit kaltem Brandwein, mit Campher-gcist, am besten aber mit Campheröl (Campher im Mandel - oder anderm Oel aufgelöst) oder Steinöl r «. f. w. §. 8. Wenn nun der Kranke wieder etwas hin-untcrschlingen kann, so giebt man ihm Ther von wohlriechenden Kräutern mit etwas wenig Weinessig : Denn es ist zu bemerken, daß zu Anfang der Belebung kein Wein, AB ( 267 ) Wein, Vrandwein, oder andere hitzige Getränke sollen gegeben werden, ferner kann man ihm auch Tücher mit warmen Wein benetzt zwischen die Schenkel, in die Kniebüge , und unter die Achseln, in die Weichen, und auf die Schamgegend legen: oder man wärmet ein Hemd, Tücher, oder Serviettcr, oder durchräuchert solche mit Wacholderbeeren, Mastix, Wcirauch, u. s. w. und legt solche dem Kranken an, oder umwickelt selben. $, 9. Sollte sich nach der Wiederbelebung ein starkes Fieber, (welches gemeiniglich geschieht)" einstellen, so ist eine Aderlaß nothwendig; wäre aber bei der Wiederkehr des Lebens, noch Sinnlosigkeit zugegen, wäre das Gesicht, und die Halsadern aufgetrieben, und wären daher die Folgen eines Schlagflusses zu befürchten, so muß auch die Drosselblutader geöfnct werden, überhaupt wird der eilends herbei gerufene Arzt, und Wundarzt die fernere Heilung vollenden. Wenn nun endlich nach der Wiederbelebung noch an einem oder dem anderen Theilc des Leibes Merkmale des Erfrierens gefunden werden, und sie starr, hart, unbeweglich , und ohne Empfindung sind, so muß man fortfahren, diese Theile mit Schnee, zerriebenen Eis, oder Umschlägen aus kaltem Wasser so lang zu bedecken, oder zu reiben, bis die Empfindlichkeit, und Beweglichkeit wieder zrr-rückkömmt. F. 10. TttK C 268 ) §. I0> Drese bisher erzählte Heilungsart muß auch befolgt werden, wenn nur einzelne Glieder, als Nase, Ohren, Finger und Zehen u. s. w. erfroren find. Man darf sie eben keineswegs wärmen, oder salben, sonst, gehen sie in den Brand fiber, und sterben ab. Man muß demnach solche Theile ebenfalls mit Schnee bedecken, oder eiskaltes Wasser anwenden: Wenn aber wieder Leben, und Empfindung in diese Theile oder Glieder gekommen sind, so kann man sie mit Brandwein , oder Camphergeist, so mit Wasser verdünnet worden, waschen, aber allezeit kalt. Niemals aber darf sich ein solcher Mensch an einen warmen Ofen, oder an ein Feuer wagen, bevor sich solcher nicht in einem ganz massig erwärmten Zimmer völlig erwärmet foat.- N. 2:0. Hofdekret für Mähren vom 26. Zum, kund-gemacht durch das dortige Landesguher--nirntt unterm 4. August 1792. Wem die «rMofcrt un-rerchanigen Gründe tit Mähren «tife Schleim farni dem dazu gehörigen Vermögen zu fallen baden Seine Maiestät haben sowohl die Verordnung vom /ten September 1789. wodurch der Heimfall eines von Unterthanen besessenen Gutes an die Obrigkeit einzig auf dessen erweislich lehenbare Eigenschaft ein-geschränket, und daher in jedem Falle, wo die privat Erbfolge in das nicht lehenbare Gut aufhöret, der unmittelbare Erbeintritt des landesherrlichen Fiskus zur Re- W C 269 ) Regel gemacht worden ist, als die weitere den 24. Au« nius 1790. nachgefolgte Erläuterung , vermög welcher nur den vor dem 7. September 1789, über Heimfäl-ligkeitsrechte errichteten Verträgen die Giltigkeit zeige-standen worden, aufzuheben , und zu verordnen geruhet. Erstens: Die unterthänigen Grundgäter einer Verlassenfchaft, wozu weder aus einer letztwilligen Anordnung noch ans dem Gesetze ein Erb vorhanden ist , fallen ihrem Grundherrn zu. Doch ist derselbe schuldig, wieder einen unterthänigen Besitzer, der allgemeinen Landesverfassung gemäß, darauf zu stiften. zweitens: Das übrige zu einer solchen erblosen Vcrlasscnschaft eines Unterthans gehörige Vermögen unterliegt insgemein der Einziehung des landesherrlichen Fiskus, und kann sich darauf das Heimfälligkeitsrecht der Obrigkeit nur in dem einzigen Falle erstrecken, wenn diese sich mit einer besonderen Verleihung oder dem rechtskräftigen Besitze gegen den Fiskus auszuweisen per-mögend ist. N. Llk. TE C 270 ) ' N. 21 z. Hofkammerdekret an sammtliche Panderstel-len und Bergamter vom 26. Junius 1792* lung fSt e‘ne 3eit f>cv sehr viele königl. Beamten ge- ftmirungs: trachtet haben, die Erlaubniß sowohl bei den Ländcr-' Mi enternm stellen, als auch bei den Hofstellen $« bewirken, sich schränket, von ihren Dieusts - Stationen unter dem fast gewöhnlich gewordenen Vorwand, der eigenen Familien -- oder anderer unbestimmten Angelegenheilen auf längere Zeit zu «Mfernen ; woraus mit Verabsäumung ihrer Dicnstge-schäfte nicht nur dem höchsten Dienste, und dem Aera-rio Nachtheil zugchct, sondern auch selbst der höchste Hof, und die Hofstellen mit verschiedenen Gesuchen ungestüm behelliget werden; so hat das K. - - - derlei «öittwerber um Abse'ntirungs - oder Reise - Lizenzen sowohl in als außer Lande, in eigenen Angelegenheiten, in solchen Fällen, wenn sie keine bestimmten, wichtigen, und dringenden Ursachen dazu angeben, glattcrdinge abzuweisen, in Fällen aber, wo sie hieher zu reisen unumgänglich nöthig hätten , auf keinen längern Abscn-tirungs-Termin als auf sechs Wochen, mit Abforde-x rung schriftlicher Reverse, daß sie den höchsten Hof, und die Hofstcllen auf keinerlei Weise behelligen »vollen, bei der Hofstelle gutächtlich einzuschrciten, wie bann auch nachhin im Falle der über die erhaltene Erlaubniß verspäteten Termine mit der Besoldung der Abwesenden, nach C' 27 l ) uach den bereits bestchcnden allerhöchsten Normalien, ohne Rücksicht zu verfahren sein wird. N. 2 12. Hofdekret vom 27. Juni, kundgemacht tu Kärnten den 4-, und in Tirol den 6. Juli 1792. Seine Maiestät haben gnädigst zu entschliessen ge- Der ruhet, daß um die Bedeckung der Armee m den Vor- aus Stimm landen an dem erforderlichen, Schlachtviehe auf alle Falle fon°ba sicher zu stellen, und zu dem Ende die Viehliefcrung aus Tirol, und den Nachschub dahin aus Kärnten zur de Ochsen u wird nnch- Armce zu erleichtern, der Essitozoll für diese aus Kärn- g-ftbcn, und ten nach Tirol, und von da zur Armee abzulieferendcn Ochsen gegen Attestate von dem Jnnerösterreichifchcn Ge- ^das^Aus-neralkommando nachgesehcn, und zugleich in Tirol und t?nb "erbo-Kärnten der Austrieb des Viehes in das Ausland, hauptsächlich in das Vcnetianische, sogleich verbothen werden solle. N. 213. Hofdekret für Mahren vom 27. Jum, kuud-gemacht durch das dortige Landesguber-. nium unterm 14- Juli 1792. Die zu unentgeltlicher Löschung der indebite !r schleichen, welche durch allerlei Mittel die Privatperfo- I. Bgnä. nen p&efftafft 1,(11 iu Bestellungen zu bewegen suchen; tie Länderstellc« rp«köf». haben auf solche schon an, und für sich nicht erlaubten Unterhandlungen nicht nur ihres Orts alle Aufmerksamkeit zu richten, sondern auch durch die Polizei wachen zu lassen , und wofern dergleichen zudringliche Kommissionäre bettelten werden, solche abzuschaffen. N. 218. Hofkanzleidekret an sammtl- Landerstellen vom 30. Junius 1792. Sei Best- Er. Maiestat höchsten Entschließung zu Folge, lebigten^ daß von dem in seinem Bezirke wohnenden Stadt - Phi-sikus täglich zu einer bestimmten Stunde diejenigen Ar-I,. Land- T men C 29a ) to® men zu Haus angenommen werden, die seiner medizinischen Anordnung bedürfen. Für darniederliegende Kranke, denen es nicht an häuslicher Pflege und Wartung, aber dennoch an Vermögen gebricht, den Hellarzt, Wundarzt, oder die Hebamme zu bezahlen, und sich die Arzneien zu verschaffen, hat der Bczirksbeamte Sorge zu tragen, damit ihnen von den für ihre Krankheit nöthigen Hilfspersonen un-rntgeldlich Beistand geleistet, auch die angeordnete Arznei auf die unter der Rubrik: Polizeigegcnstande angezeigte Art, ebenfalls unentgeldlich gereichet werde. Diejenigen endlich, für welche auch ein solcher Beistand aus Mangel häuslicher Pflege unzulänglich sein würde, sollen sich an ihren Pfarrer wenden, der, nachdem er sider die Umstände des Kranken auf das kürzeste und schleunigste Bestättigung eingezogen, unter seiner Haftung eine Anweisung zu geben hat, worauf Kranke in das Krankenhaus, schwangere. Weiber in das Geburtshaus, verlassene Säuglinge in das Findel-und Waisenhaus, ohne einiger Entrichtung, ausgenommen werden. C m ) iv. Dre vorzüglichen Verrichtungen -er Beamten nach ihrer Verbindung im Ganzen, und gleichsam unmittelbar bei der Ausübung. Nach der Verbindung der Polizcigefchäfte sind hier im allgemeinen zu bezeichnen: Die Geschäfte des Beztrkskommissärs; Die Geschäfte des Polizeiobcrdirektors; und die Geschäfte des Gouverneurs; als desjenigen, der die letzte Oberaufsicht führet. Die Geschäfte der Bezirkskommissäre können unter drey Rubriken geordnet werden: Aussicht, Rapporte, und Führung der Protokolle. Die ordentliche, und gleichsam beständige Aussicht begreift die sämmtlichen, unter der zwepten Abtheilung bezeichneten Gegenstände, über welche die Amtsunter« richte, wo cs die Wichtigkeit und der Umfang eines Gegenstandes erheischt, mehr auf das Einzelne sich verbreiten. Die ausserordentliche Aufsicht wird durch besondere Anlässe, oder Aufträge aufgefodert. L 2 ES MK C 292 ) Es ist eine wesentliche Pflicht des Bezkrkskommis-särs, nicht nur bei jeder auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit sich beziehenden Ereignung zur Hand zu sein, und nach Bestimmung seines Amtes die Vorkehrungen zu treffen, welche die Umstände nöthig machen; sondern, auch auf das Anrufen einzelner Bürger, sich in ihrer Hilft bereit finden zu lassen. Rapporte empfängt der Bezirkskommissär täglich Frühmorgens von den Patrouillen der Polizeiwache; in besondern Vorfällen, von den Viertelmeistern ( Capi di Contrada.) Folgende Protokolle werden in den Bezirken ge-führct: Ein Verordnungsprotokoll, worinn alle auf die Polizei sich beziehende allgemeine, oder besondere Vorschriften , mit einem Materienregister, einzukragen sind« Ein Hauptbezirksprotokoll, worinn alle Häuser mit ihren Untertheilungen in Stockwerke und Wohnungen, mit beziehenden Blättern für die Bewohner, enthalten sind; mit einem Anhänge der Afterbestandwohnungen , Zimmer, und Better. Dieses Protokoll ist ohne Zweifel die Grundlage der besseren Bezirksaufsicht. Ein «••>$ C *93 ) 1»? Cin Meldungsprotokoll über dre Gasthöfe und 21 f-termiethwohüungen, ist wegen der ankomnrenden und abgchenden Fremden, und wegen der ihren Aufenthalt öfters ändernden kleinen Partheien, nothwendig. Ein Erkenntnißprotokoll, worinn die von den Be-zirkskommissärcn geschlichteten Streitigkeiten, verzeichnet werden. _ Endlich ist ein sogenanntes Gesiionsprstokoll über die ganze Amtshandlung, und worauf sich alle sowohl täglichen, als aufferordentlrchcn Rapporte zu beziehen haben; ein wesentliches Stück, sowohl zur leichtern Uibersicht der Beamten, als zu ihrer eigenen Sicherstellung, und wenn es darauf ankömmt, zu ihrer Rechtfertigung. Um die Wohnung des Bezirkskommiffarsy jedermann kenntbar zu machen, wird an dem Aeuffcrn des Hauses auf einer Tafel bezeichnet sein: Bczirkskommif-sariat. Im Eingänge des Hanfes, wird zur Nachtzeit, eine Laterne brennend gehalten. Bei der Verschiedenheit, und Wichtigkeit der Ereignungen, welche die persönliche Gegenwart und Vor-» kehrung des Dezirkskcmmissärs nothwendig machen kön-* . T Z MN, TE C 294 ) TrO' «en, ist derselbe, wenn er vem Hause geht, verpflichtet, die Anweisung zu hinterlaffeu, wo er Nüthig'»falls zu finden sein werde. Und wenn Amtsgcschäfte seine Abwesenheit von dem Bezirke auf einige Zeit veranlassen sollten, wird von der Polizeileitung vorgesorgt, daß inzwischen Jemand zu dessen Amtsvertrettcr, angestellet werde. Jeder Dezirkskommissär macht zwar gewissermassen für sich selbst ein eigenes, und besonderes Amt aus; aber die Beschaffenheit der Verrichtungen , wie die Ordnung des Dienstes, und die Sicherheit des Publikums, fordern einen gemeinschaftlichen Vereinigungspunkt, eine beständige genaue Uibersicht, und eine von einem Orte ausgehende Leitung. Der Vercinigungspunkt der Be-zirkskommissären unter sich ist der Rapport, bei welchem sie nach Erforderniß der Umstände, zusammen zu erscheinen haben. Die nächste Uibersicht bei der Behandlung im Einzelnen , führt der Polizcioberdirektor. Es würde überflüsstg fein, von den Amtsverrichtungen des Polizeioberdirektors insbesondere, umständlicher zu sprechen. Im Ganzen ist er gleichsam, was jeder einzelne Beamte in seinem Bezirke ist. Den •w ( 295 ) w Den Innbegriff seiner Verrichtungen im Allgemeinen , fasset also der Ausdruck seiner Bestimmung in sich, welche in der Aufsicht besteht, damit die untergeordneten Beamten, ihre Pflichten in allen Punkten, auf das genaueste erfüllen. Insbesondere aber hat er durch seine Wachsamkeit Sei den Bezirkskomnuffaren, Ordnung und Genauhcit zu erhalten. Daher ist es eine seiner größten Pflicht, in den Bezirken von Zeit zu Zeit Nachsicht zu halten, die Protokolle zu untersuchen, die geringerer wahrgenommenen Fehler oder Unordnungen sogleich abzustellcn, über grössere Gebrechen aber, eine schriftliche Anzeige zu machen. Ausser diesem wird der Polizeikommissär in ausserordentlichen Geschäften, und bei allen Vorfällen von besonderer Wichtigkeit sowohl von dem Polizeioberdirektor, «ls von dem Gouverneur vorzüglich gebraucht werden. Die unmittelbare Leitung der Polizei in ihrem ganzen Umfange, ist dem Polizeioberdirektor anvertraut. Die letzte Uibersicht, oder die sogenannte Oberrevision aller bei der Polizei behandelten Gegenstände endlich, wird von dem Gouverneur selbst geführet. TE C 2YH ) TE Die Verhandlungen der Polizei müssen nach der Wesenheit ihrer Bestimmung, ohne Behörde-Ablehnung Vorgehen. * Hätte Jemand gegen untergeordnete Beamten Beschwerde zu führen; so wird er, in dringenden Fällen allenfalls auch nur mündlich, im Allgemeinen aber schriftlich sich an den Polizeioberdirektor, und zuletzt an den Gouverneur zu wenden, und seine Beschwerde bei der Amtskanzler der Polizei cinzureichen, angewiesen. Der Fug von den Erkenntnissen des Gouverneurs endlich, geht nach der politischen Hofstelle; jedoch in Vorfällen, wo die Verzögerung den gefaßten Schluß vereiteln würde, ohne einhaltende Wirkung; ( ohne effe-, ctu fufpenfivo.) Durch diesen mitgetheilten Entwurf der Verfassung ist nun Jedermann in Stand gesetzt, sich selbst über alles dasjenige zu unterrichten, was er von den, in den Bezirken vertheilten Kommissären zu erwarten, in welchen Fällen er solche bei in das Allgemeine sich verbreitenden Gebrechen zur Abhilfe aufzufordcrn, wann er in seinen einzelnen Angelegenheiten sich an dieselben zu wenden, und worinn er sich von ihnen besonderen Amts-herstand zu verheißen berechtiget ist. C 297 ) a^v» Wie entgegen dadurch auch jedermann in Stand gssctztwird, selbst zu erkennen, wozu er durch diese Verfassung von seiner Seite, und nach seiner besonde- z ren Beziehung verpflichtet ist, und welche Verbindlichkeit im Allgemeinen jedem zuwächst, soviel möglich mitzuwirken , damit der gemeinnützige Zweck dieser vom ersten August laufenden Jahrs an zur -Wirklichkeit gelangenden Anstalt, desto vollkommener erreicht werde. N. 220« Patent für Böhmen vom 30. Juni 1792, Das erst im Jahre 1789 cingcführte Steuer-und Patent in • bež Urbarialsistem wurde bereits von Unsers hochgeehrtesten neucn ©tcu-Herrn Paters, weiland des Kaisers Leopold des Zwei- 05^m-tl' ten Majestät, durch Patent vom 9. Mai 1790 auch in Böhmen einzig mit der auf das Wohl des Ganzen gerichteten Sorgfalt aufgehoben, um die Grundsätze und Vortheile dieses Sistcms in Rücksicht der Kontribuzion (da die Bestimmung der Urbarialgaben nach dem ^gedachten Sistem nicht für billig erkannt wurde, so wie auch Wir selbe nicht für billig erkennen, und daher in Ansehung der Urbarialgaben alles lediglich bei dem Patent vom 9. Mai 1790 bewenden lassen ) desto genauer prüfen, und darüber mit voller Kenntniß einen Entschluß fassen zu können; und es war bereits an dem, daß mit dem Eintritte des Militärjahrs 1793 dem Königreich T 5 die C 298 ) -HkjA die ihm gebührende Erleichterung in der Steuer zugewendet werden sollte, die Wir nunmehr in die Wirksamkeit zu setzen Uns veranlaßt sehen. Denn Wir finden Uns durch die Vorstellungen Unserer getreuen böhmischen Stände überzeugt, daß die Summe der Kontribuzion mit den im Jahre 1757 dem Lande zugerechneten mehreren Angesessenen zu übermäßig war. Wir finden weiter, daß die nach dem Sistem eben dieses JahrS angenommene Vertheilung der Kon-tribuzion nicht billig, und daher ein Landesinsaß gegen den andern unverhältnißmässig belegt war. Es entdeckte sich endlich, daß über zwei Millionen Joch ausser der behörigen Versteuerung geblieben, und dadurch die Steuerantheile der übrigen vergrössert würden. Die Sorgfalt, zu der Wir gemeinschaftlich für den Wohlstand aller Klaffen Unserer geliebten Unterthanen verpflichtet sind, erlaubet daher nicht, diese Gebrechen zu kennen, ohne denselben abzuhelfen. Die Wichtigkeit des Gegenstandes har nicht gc-siattet, in so kurzer Zeit ein so vollkommenes, vonMis-Verhältnissen ganz freies Sistem zu Stande zu bringen; doch waren Wir bedacht, über die Vorstellungen Unserer getreuen Stände wenigstens mittlerweile solche Ver-; ' - fügmr- W C -99 ) fügungen zu treffen, durch welche das Drückende der Steueranlage vom Jahre 1757 gleich jetzt behoben, und die Gleichheit in der Steuervcrthcilung um viel genauer hergesiellet werde. In dieser väterlichen Absicht $. u Bewilligen Wir vor allem, daß von der jährlichen Kontribuzion der Betrag von fünfmal hundert sicbcnzig tausend Gulden, und zwar vom v. November des Militärjahrs 1792 gänzlich abgeschrieben werde. Aber da die gegenwärtigen Umstände diese Summe sogleich jetzt zu entbehren nicht gestatten, so verbinden Wir diese Erleichterung mit dem Bedingnisse, daß diese Summe noch durch drei Jahre ote-rttte freiwillige Gabe in Unsere landesfürstliche Kasse entrichtet, und von den Ständen durch ein Anlehcn eingcbracht werde. Das Kapital, und die Zinsen dieses Anlehcns sind vom «.November dieses Mrlitärjahrs angefangen, in zwölfjährigen Fristen zu tilgen, die jährliche Lilgungs-summe aber so, wie die Zinsen, nach dem Steuergul--den der Kontribuzion blos auf die Unterthanen, welchen allein der bewilligte Steucrnachlaß yt\ 5,76000 fl. zu Guten kömmt, nach einer Berechnung cinzutheilcn, die Wir den Ständen bereits haben zukommen lassen. Nach getilgter Schuld wird sodann auch der gegenwärtig hierauf tc#. C Z2S ) alls zu verwendende Betrag der untertänigen Äonttibu-» jion zu Guten gehen. 1 ■ ;J §. 2. Weiter wollen Wir von der übrigen Kontribnzions-stimme auch noch den Betrag der Steuer von Häusern und Mühlen, so wie jene Steuer, welche von de» Gewerben, und Nebennutzungen, unter der Benennung : fictitium perfonale, reale , Sc adminicular eingehoben wurde, ht so weit letztere, nämlich die admiin-cula nicht bereits der Grundsteuer mit eingerechnet sind, ausnehmen, und solchergestalt Gr'.md und Boden nach der wahreren Bestimmung nur mit dem Uiberrest der Kon-tribuzionssumme belegen , gegen dem jedoch , daß den erstbenannten unterthänigeu Steuerpflichtigen der ihnen an dem Steuernachlaß pr. 5,70003 fl. gebührende An-khcil ebenfalls verhälmistmassig zu Guten gerechnet werde. Und da Wir auch bei Belegung der Häuser und Gewerbe das billige Ebenmaaß vermissen, das Wir bei den Entrichtungen überhaupt einzuführen zum Zweck nehmen , so erwarten Wir von Unseren getreuen böhmischen Ständen , daß sie ehestens zu einer billigeren Verthei-lung der Häuser - und Gewerbsteuer zweckmässige Vor'-fthläge einbringen werden. Bis dahin soll diese Steuer nach dem bisher üblichen Maaßstabe eingehoben werden. $• 3* c Z2i ) §. Z. Unsere getreuen Stände haben tie Billigkeit, bei Belegung des Grundes keine Verschiedenheit nach der Person des Besitzers gelten zu lassen, selbst eingeschcn , und sich hiezu schon bei Aufhebung des Sistems vom Jahre 1789 freiwillig angeboren. Von nun an also soll Grund lind Boden, ohne zwischen den Gründen der Obrigkeiten, und Unterthanen einen Unterschied zu machen , gleich belegt werden. §. 4* Die Vertheilung der Grundsteuer nach dieser Gleichheit hat-ebenfalls, vom 1. November des Militärjahrs 1792 anzufangcn, und mit Hinweglassung der unbestimmten Benennung r von Ansässrgkeiten nach der Ausmessung der erhobenen Erträgniß, und dem Schlüssel des Jahrs 1789 zu geschehen, da Wir überzeugt sind, daß dadurch die bei der Ausmessung mehr Vorgefundene, und bisher ausser Versteuerung gebliebene Gründe am zuverlässigsten in die Steuer können gezogen werden, dieser Mmßstab auch mehr, als der vom Jahre 1757 verhältnismässig, zugleich auch mit einer Oeffentlichkcit bestimmt ist, wie es der Gegenstand fordert. §- 5» Da die Kürze der Zeit es nicht zugegeben hat, die Entrichtung nach dieser provisorischen Einglcichung schon mit KD C 502 ) mit dem 1. November des gegenwärtigen Militärjahrs anzufangen, so hat solches zuverlässig mit Anfang des vierten Quartals in dem laufenden Jahre zu geschehen, und machen Wir es den Ständen sowohl, als Unserem königl. Gubernium zur Pflicht , Sorge zu tragen, daß bis zu der bestimmten Zeit nicht nur die nöthigen Vorbereitungen , und Vorschreibungen zu Stand gebracht, sondern auch denjenigen , welche nach dem neuen Maaß-stabe in den ersten neun Monaten zu viel gezahlt haben, das zu viel Gezahlte in den letzten drei Monaten abge» schrieben, und entgegen von denjenigen, welche in diesem Zeitraums verhältnißmäffig zu wenig gezahlt haben, vergütet werde. §. 6. Die Einhebung der Kontribuzion hat auch künftig nach der gegenwärtig, in Ausübung stehenden Weise zu geschehe«. 7- Cs läßt übrigens sich nicht erwarten, daß das Ausmessungssistem des Jahrs 1789, welches Wir der gegenwärtigen Steuereintheilung zum G und legen, von allen Mängeln und Unrichtigkeiten frei sein soll. Wir vertrauen aber allerdings auf den lobenswerthen Eifer Unserer getreuen böhmischen Stände, daß sie solche Mangel und Unrichtigkeiten mit Vorwissen Unseres königl Gu- ber- W C ZOZ ) öerniums zu verbessern bedacht sein werden, zu welchem Ende Wir in Ansehung derjenigen Fälle, wo sich durch Grundvertheilungen , oder Naturbegcbenheiten entweder der Besitzer, oder auch die Eigenschaft von Grund und Boden verändert, die schon im Jahre 1789 vorgeschrie-benen Vormerkbücher abermal anordnen. -N. 221. vc Hofdekret für Steiermark vom 30. Zum, kundgemacht durch das dortige Guberm-um vom i4- Julius 1792. Da das Spiel, La beten oder Zwicken genannt, offenbar unter diejenigen Spiele gehört, welche die Spielsucht zu Vereitlung des Gesetzes erfunden, und also schon das unterm 1. Mai 1784 *) wegen der sogenannten Ha-zardspiele erlassene Patent nebst den darinn ausdrücklich genannten verbothen hat; als wird hiemit zur Jedermanns Wissenschaft erklärt, daß gedachtes Labet-oder Zwickenspiel als ein wirkliches Hazardspiel unter den in vorerwähntem Spielpatcnte festgesetzten Strafen verbot then sei. N- 175« Das Labetr oder Zwickenspiel wird als ei» Hazardspiel verbothen. *) Siehe angezogenes Patent kn meiner Jvsephinischen Sammlung Sten Bande S. 76, nach. Wodurch das Berkoth , die Gipfel der Bäume als Weinzeiger auszustecken, erneuert wird. W c 304 ) TtS N. 222« Verordnung der kramerischen Landeshauptmannschaft vom Zv. Juni »792. Der schädliche Gebrauch, daß die Weinschenke zum Zeichen ihres Erwerbs die Gipfel der Fichten und Tannenbäume vor ihren Häusern auszuhängen pflegen/ ist für die Kultur der Waldungen, und sondcrheitlich für die des Bauholzes, auffallend verderblich. Wie dringend nothwendig es sei, dem Unfuge dieser Schwendung zu steuren, muß jedermann in die Augen fallen, wenn man die Menge der hier Landes bestehenden Schankhäuser in Betrachtung zieht, und berechnet, daß solche alle Jahre meist zweimal frische Baumgipfel vom Nadelholze aufstecken, und hiedurch eben so viele Bauholzbäume in ihrem Wachsthume ersticken. Dieser Unfug ist bereits durch ein höchstes Generale vom 6ten Julius 1761, dann aber auch durch die Waldordnung vom 25ten November 1771. ausdrücklich verkochen worden« In dieser Betrachtung Nun, und da es für sich selbst bekannt ist, daß genialem Schilder, oder die Aus-hängung eines Trinkgcschirrs, oder der Baumreifer das Gewerbzeichen des Wemschanks eben so gut, oder noch besser r«s c 305 ) M klier oočbnMeit, Mb« sich tiefe kaiibissilli derem-lasset, das Verböth des Gebrauches der dermaligeit Schankhauszeiger, welche in Gipfeln der Fichten und Tanncnbäume bestehen, mit dem Beisätze hicmit zu er-neuem, daß von dem Tage der Kündmachüng an ist drei Monaten alle dergleichen Feiger unter willkührlichcr Schaft Hinwcggeräumt, und statt derselben andere unschädliche nach Wohlbefund ausgehänget werden sollen. N. 22Z. Hofdekret für Gallizien vom 30; Zunius > kundgemacht daselbst den 27. Juli 1792- Die Aufsicht auf den Straßenbau ist bei Gelegenheit der andern Reisen zu führen, und werden keine besondere Auslagen für Strassenbereisungcn gestattet. N. 224. Hofdekret vom 3d Juni, kundgemacht Ln Niederöst. den 9./ in Mahren den 10., in Steiermark den ii;v in Oesterreich ob der Enns den 12., in Tirol den 13, in Kram den 14*, in Kärnten den »8., in Böhmen den 19 , in Gallizien den 20,; und in Triest den 24. Juni 1792. Seine Majestät haben zu Begünstigung der erbländischen WeinerzeigUng die mittels Verordnung vom i Land. « 17- Wenn die . MuM't auf Slraffenbau zu führen, , und werden fürStraffen-bereisungen feine besondere Auslagen gestattet Die Verordnung v. 17. August v. I. wegen C 306, ) <§<>® gestattete« 17. August vorigen Jahrs gestattete Einfuhr der frem-ftcmdcn ber den Weine wieder aufzuheben, und dabei zu' entschließen aufgchobem Z^uhet, daß die in dem Patente und der Zollordnung vonr 2. Jäner 1788- außer Handel gesetzte ausländische Weine vom 1. September laufenden Jahrs an, dem allgemeinen Einfuhrverbothe neuerdings unterzogen werden, und deren Einfuhr lediglich den Privatpersonen zum eigenen Gebrauche gegen Passe und Entrichtung der in obbcsagtem Tariff vom Jahre 1788. ■— Diese Tariff ist zu finden in meiner Joscphinischen Sammlung 16. Band S. — ausgemessenen Zollgebühr gestattet fern soll. N. 225. Hofkarrzlkyhekretan sammtliche Landessttllen vom 2. Juli 1792. *) Es sind zwar bereits in den zu Beschränkung der Spielsucht erlassenen vielfältigen höchsten Verordnungen Alt- Gelb- alle Winkelspiele untersagt worden; aber diests Verbo-fptct c unb Eewette des thes ungeachtet haben seit einiger Zeit, besonders unter ET un&*ber feem Dicnstgcsinde und betten Handwerksgesellen, hohe, gef'ffen^tm- ®nmbe richtende Spiele eingerissen, deren traurige sser dein Ke- Folgen nur denen dadurch in hülflose Umstände gesiürz-wird^ unter teil Weibern und Kindern der Spieler empfindlich sind, boilien sondern sich auch auf die Zucht und Ordnung ausbreiten, ^lches^dul- unb Cahill verleiten, den erlittenen Verlust durch Verden, wie_______untreuem ruschen _________________________-_______ __________ torn Mitrt *) Gegenwärtiges Gesetz wurde in Oesterreich ob der Enns erst Spttl der unter dem 27. Nov. 1792. bekannt gemacht.^, TM C 307 ) te unkreuüng und andere unerlaubte ersetzen. strafbare Mittel zu Kegel find sie obzumah- nen. Um nun diesem Uibel Einhalt zu thun, wird auf Siehe ausdrücklichen höchsten Befehl erkläret/ daß nach der 351« Absicht der schon bestehenden Gesetze, alle Geldfpicle m d 11 Gewette des Dienstgesindes und der Handwerksgesellen Mit Ausnahme des alleinigen Kegelspieles in den Gärten als Winkel und hohe Spiele angesehen, und daher aller Orten, hauptsächlich aber in ■ denen Schänkhausern untersagt , denen Dienstleuten aber und Handwerksgesellen jedoch die Erlaubniß, zu ihrer Ergötzung, allenfalls um einen Trunk, oder die sogenannte Zeche zu spielen, unbenommen sein soll. Diejenigen, welche- diesem Verbothe entgegen zu handeln, und künftighin um Geld zu spielen sich erkühnen werden, sollen ohne Ausnahme das erstemal mit einem dreitägigen Polizeiarrest, bei öfterer Betretung mit einer den Umständen angemessenen scharfen körperlichen Züchtigung, und bei einer sich zeigenden Unverbes» ferlichkett auch mit dem Zuchthaus bestrafet werden. Die Wirthe hingegen, welche dergleichen von nun an verbothcne Spiele in ihren Schänkhäusern dulden, oder wohl gar denselben mit Ziehung eines Vortheils sträflichen Unterschleif geben, werden, wenn sie bemittelt sind, das erste Mahl mit sechs, das zweite Mahl U 2 mit M ( 308 ) mit zwölf Gulden, die Unbemittelten aber das erste' Mahl mit einem sechs tägigen, das zweite Mühl mit einem zwölf tägigen Arreste, beide aber bei der dritten Betretung mit Einstellung des Gewerbes bestraft. Da die gegenwärtige Verordnung den Gesindhal-kern und Meistern selbst zum Nutzen gereichet, so ist mit Grund zu erwarten, daß jeder in seinem Hause die Beobachtung derselben handzuhaben bedacht sein wird. Es wird jedoch ausdrücklich befohlen, daß dieselben in allen Schänkhäusern zu jedermanns Einsicht aufgehängt werde, die Wirthe das Dienstgesinde und die Handwerksgesellen, welche spielen wollen, darauf weisen, und diejenigen, welche die Abmahnung verachten, Kr Polizei/ oder der politischen Behörde, bei Strafe als Hohler angefthen zu werden nahmhaft machen sollen. Selbst in Ansehung des zwar erlaubten Kcgclspielcs, werden die Wirthe und Garteuhälter, wenn sie ein übermäßig hohes Spiel bei Leuten geringerer Klasse wahrnehmen, dieselben davon abzumahnen, allenfalls auch höher» Ortes anzuzeigen haben. Uibrigcns wird hiermit den Grundobrigkeiten, Pv-lizeiaufsehcrn und Polizeiwachen der ernstliche Auftrag gemacht, auf die Vollstreckung dieser Verordnungen ein wachsames Auge zu haben, und die Uibertrckcr jedesmal der politischen Behörde zur Bestrafung bekannt zu machen. N.226. AB' C 309 ) AB N. 226. Hofdekret für Böhmen vom z- Julius, kundgemacht daselbst den 14. Julius 1792« In der Stadt Prag sollen die Pässe zum Haust- Pässe zum reu vom Magistrate erthetlt werden, derselben Giltig- sollen m der keik jedoch hat sich ausser der Stadt Prag nicht zu er-- Handbillet vom 2. Juli 1792. Da ich für gut befunden habe, die Illirische Hof-- Aufhebung kanzlet ckufzuheben, und ihre Agenda wieder an die hun-- sch^Hoft garische Hofkanzlei zu übertragen ;So habe Ich solches zu kanzle,, ihrer Wissenschaft hiemit eröffnen wollen. Gubernialverordnung in Böhmen vom 3. Juli 1792, Da es wohl nröglich ist, daß unter jenen Entlass g$ie maR sungswerbern, welchen die Entlassung auf steuerbare J**™ Wirthschaften abgeschlagen worden, sich auch Leute be-finden können, welche zu den hier Landes zurückgeblie- lassung auf strecken, strat ertheilt werden, und gelten nur N-. 227. für die Grabt. -N. 2*8- U'3 VE c 310 ) VriK ♦tgntf sind, benen dritten Batallions, und Grena-terdkvistonen zu benehmen pnb > und denen die Entlassung auf steuerbare Gründe eben so wenig, als andern zu den hier Landes verbliebenen Regimentern, und Batallions gehörigen Leuten verweigert werden kann; So wird den Kreisämtern verordnet, diese Leute, in soweit sie zu den hier Landes verbliebenen dritten Batallions, und Grenadierdivisionen gehören, nächstens wieder unter Mitfertigung der Werbbezirksregimentern, ordentlich einzugeben, und in den Entlassungs-Consigna-klonen jedesmal das dritte Batallion, oder die Grenadierkompagnie, wozu ein solcher Mann gehörig, genau ersichtlich zu machen, da hingegen über jene Leute, die sich bei den vor dem Feind stehenden Regimentern, und Batallions befinden, die Entlassungs-Consignationcn immer nur mit Ende November jeden Jahrs einzuscnden. N. 229. Regierungsverordnung in Oesterreich ob der Enns vom 4. Julius 1792. Die selber Die Verordnung vom 16. Ianuae 1789. wean den?lüs- gen Vermehrung der Felder und Waiden an den Flüs-i^n, Bachen, Auen und Seen, dann derenselben Ab-StmJtev Nutzung, wird alle zwei Jahre zur Verzäunung und Siehe N. Schätzung der Gründe wiederholt, und zu dieftm so 325. ««4? gemein «o® C 311 ) TuS gemeinnützlichcn Antrag die Unterthanen anzueifern anbefohlen. . N. 230. Patent für gesammte Erblande vom 4. Juli 1792. Damit kein Zweifel entstehen möge, welcher Zins- Merkantil-betrag bei Forderungen zwischen Kaufleuten, Fabrikan- 6 polento ten und andern, denen die älteren Gesetze und das Pa- m , R 4 ■N. 231. W C Z!2 ) N. 2ZI. Hofdekret für Tirol vom 5. Julius , kundgemacht durch das dortige Gubernium den 17- Julius 1792, zo^auf'dK ^uf di? Seidengalleten oder Kokons wird ein Aus-Scidengal- fuhrszoll von 3 fl. 36 kr. pr. Zentner gelegt. leten oder Kokons. N. 2Z2. Gudernialverordnung in Böhmen vom 6. Julius 1792. titter Vü- Uiber Bücher - Verlassenschaften soll jedesmal, der cherverlas- _ _ • fcm'cfcaftcn , Verordnung vom 14.Mai 1783 *) zufolge, ein Katalog talog zu?cr- mit Anführung der vollständigen Titeln, beigefetzter Jah-welchen °fcin und dem Auflagsorte verfasset, und eingebracht Buch ober werden, auch sind keine Bücher und Bibliotheken, ohne Bibliothek zu verkau- bieg vorher geleistet zu haben, zu verkaufen, wie denn fčn- sonst mit angemessenen Strafen vyrgegangen werden würde. N. 233. *) Das in Sachen crSolTene Gesetz flehe in meiner Josephi-nischen Sammlung 7. Vand S. 885 nach. W C 313 ) tzO N. 2ZZ. Hof-ekret vom 6. Juli, kund gemacht in Niederösterreich , Mähren und Steiermarkt den i4', in Böhmen den 15., in Tirol den 17., in Kärnten und Kram den i8., in Oesterr. ob der Enns den 2*., und in Gal-lizien den 23. Julius 1792. Seine Majestät haben gnädigst zu verordnen gern-- dl-het, daß es in Betreff der fremden, und innländischen Kemben , ' Zuckergattungen lediglich bei den mit i. Jäncr 1*789 dMen^Zu^ bestandenen Zollsätzen sein Bewenden behalten^ die Lin- g^unv auf fuhr des Zuckermchls hingegen, vom 1. August dieses ^nMr Jahres anzufangen,1 mit einem Zoll von 6. ff. 18 kr. mebl« f-st-pr. Zentner Sporkp für die innländischen Raffinerien, und ßC^t ro't& mit 9 fl. p. Zentner Sporko für das übrige konsummi--rende Publikum, ohne Unterschied der verschiedenen Sorten des Zuckermchls gestattet sein solle. N. 234. Appellazionsverordnung in Jmierösterxeich vom 9. Julius 1792. Damit das Krimrnalobergericht in stäter Uibersicht Sn dm Kri. _ ' . minaltabeb der ihm unterstehenden Krimrnalgerichte verbleibe, und ten au» w, zu den öfters nothwcndigen gemeinnützigen Verfügungen Sufirm/r,” K 5 im BE C 3*4 ) Durcheilte im Ganzen eine gründliche Kenntniß erhalte, ist befun-unjuzeigen. den worden, den sämmtlichen Kriminalgerichtern aufzn-teagen, daß dieselbe künftig in die vorschriftmassigen von Z zu Z Monaten anber einzusendenden Kriminaltabellen an deren Ende, nachdem die in der wirklichen Untersuchung begriffene, oder in dem letzten Quartal abgeur-theilte Verbrecher voraus gesetzct worden, auch die Sträflinge, wider welche nämlich die Strafe durch Urthcil bereits verhänget wurde, und dessen zu Folge dieselbe sich . bei dem Landgericht in der Vollstreckung der Strafe noch erfinden, dergestalt aufführen sollen, daß von jedem derlei Büßer a) Das wider ihn ergangene Urtheil b) Wann selbes in Vollzug gesetzet zu werden angefangen , c) Wie viel Zeit hieran bereits zurückgeleget worden , und was noch daran zur Vollstreckung erwinde r sonderheitlich von jedem in der Tabelle aufgeführter erscheine. Welches den sämmtlichen Kriminal Städt-Markt -und Landgerichtern zur Wissenschaft und genauester Befolgung andurch erinnert wird. N- 2ZZ. c 3'6 ) M N. 235. Hvfdekret der Obristen Justizstelle vom 9. Žuli, kundgemacht in Gallizien durch das dortige Appellarionsgericht unterm 29. August 1792. Caefareo Regium Univerfale Regnorum Ga- bm liciae & LodomeriaeAppellationum Tribunalom- Verkauf- nibus & Gngulis, quorum intereft, notum facit: sind^auch* Quod Sua Majeßas Sacratiffima altid'imo Deere- E^andere to aulico mediante dd. o» Julii cur, an. fuper tri- Derbin- dungs - Ur: bus elucidatoriis Interrogationibus a Regia Ta- künden in bula occalione altiffimae %Refolutionis intuitu ta fa ffiqy/0' bularis pramotatiönis juris fub 7. Aprili 1790 anno emanatae expetitis. mente, menn der Erblasser eine Primp. Utrum , fi etiam praeter Contractus ©Jnften^k empti, & venditi aliae Transaction's, quae jura ^ tertiae perfonae, uti exdivifiones Commutationes nommen r har. & Tefiamenta tangunt, ädTabulam Regiam per- venirent, haec altilfima Refolutio dd. 7. Aprilis einmal 1790 adomnes hos praefatos cafus applicabilis fit. ^rgenterktk Gläubiger ist nicht Secundo Si in Transactionibus inter tertium schuldig, trenn er mit: initis quae jura tertiae perfonae continent , & in tels der schon quibus non exprelfum eß, utrum ejusmodi jura ten^Ürktm-jam antea intabulata fuerunt aut non ? Quomodo (nd°n*^1 T#- McUrfun-' TabuIa Regia in ejusmodi cafibus procedere de-den wieder- beat? deninue dole beizu- x , ' bringen. Die Speci- Tertio. Utrum in cafibus disvenditionis , si fce^rutfftdn- vent^tor emptori deportationem debitorum Bono vendendo inhserentium praecommittit, emptor quo-mug Im que praeterea refians praetium empti venditi quod mMrücküch ^uPer vendito Bono tacitam fpecialem hypo^hecam mtbln?1*™ operator, agnofeit, effentialiter neceflarium fit, ut fpecialis hypotheca super eodem vendito Bono, & fuper praetio reftanti empti venditi expri-matur & inferibatur altiffime decidendum adin-yefiit. x Ad imurn. Quod difpofitio legis dd. 7. Apri-lis 1790 ad omnes reliquas plures initas Trans-, actiones & fiipulationes in quibus obligations inter contrahentes partes fiatuuntur te extendat. Quo ad Tefiamenta vero folum in tantum in quantum per Tefiamentum in fe validum a Testatore ex fua propria fubfiantia onus demanda-tur, per id autem tertio e contra Beneficitim proflueret. Adidum. Cum in patentalibus dd. 7. Apri-iis 1790 clare contineatur, quod Tabula obli-gationem uti verum reempto Bono inhaerens onus in libro generali feu debitorum praenotan- dum W C 3‘7 > W tiutii habeat, & creditorcs per id validum jus pignoris & quidem omnes cum aequali prioritate juris inter fe habent, nifi jam prius aliqui illb-rum fuper eodem Bono quod jam Regiae Tabulae incorporatum fuerat, per id prius jus pignoris jam obtinuetint, turn etiam neceflarium non eft, ut ft creditor qüi jam prius fuper Bonis praeno-tatus eft, poftea medio inftrumenti a tertio Concept! iterum cum eadem „proetenfione fuper iis-dem Bonis apparent, hie qudque creditor obli-getur fua originalia Documenta, juxta quae prima vice jam praenotatus fuit, iterum de növo Tabulae Regiae producere, cum Regiftratura Tabular! s omnino feire debeat, quoties una eadern-que quota fecundario ad Intabulationem fuper eadem ipfa realitate pro majori fecuritate adve-nit, turn fecundario quantitas fummae amplius exprimenda non eft, fed fe ad anteactum nume-rum , fub quo haecce Summa jam apparel, cunt ea adnotatione quod id repetita aflecuratio fit, fevocare oportet. Denique Ad ßtium. Cum juxta exi ft entern legem ta-Citae hypothecae fublatae fint, turn refpectu re-ftantis preti! etiipti venditi in contractu empti venditi Jus fpecialis hypothec» fuper reempte Bono expreffe ftipulandum eft. N. 236. M C BIS ) HS N.' 236. Gubernialverordnung in Böhmen vom 9. Juli 1792. rocgenT"8 Dieselben haben den königl. Schul -- Kommissarien Einsendung ^ erinnern, daß die zu Folge der Hosinstrukzion einzu-derSchulri- sendenden Cchulvisitations '-Tabellen ordentlich cingesen-bellen,"^"' det, und nicht ausser Acht gelassen werden möchten. N. 237. Hofdekret für das Land oö der Enns vom i2. Julius, kundgemacht durch die dortige Regierung den 20. Julius 1792- Postillion 1 Die Postmeister sollen ihre Postillions von der Brief/" uf: unbefugten einseitigen Aufnahme und Bestellung der b{|M«i.Unb Briefe und Pakete schärfestens und mit Bedrohung empfindlichster Bestrafung abmahncn. N. 238. Gubernialverordnung in Böhmen vom 12. Julius 1792. Die für ein Es hat sich schon mehrmal ergeben, daß Jndivi- dn«r duen, die für ein Lehramt an einer Pfarr- oder Dorfschule ( Z, 9 ) UM schule geeignet, und präsentirt sind, ihre dicsfälligcRe- vber Dorf- .* i schule prcrr quisiten unmittelbar bei der Landcsstelle eingebmcht ha femfm-n den, wo es doch die Ordnung mit sich bringt, tu!* solche vorerst dem Kreisamt vorgelegt, und von diesem hiehcr zur weitern Bestättigung begleitet werden sollen. Lehranic» Requisiten Um nun allen etwaigen Irrungen, auch vielleicht Landes«?-!-" Unterschlctfenauszuwcichen, auch um diesvrts mehr über- |)eei/ bf™bem zeugt zu seyn, ob die Lehrer die hierseitige Bestättigung verdienen, haben die Köntgl. Kreisämter den dortigen gm. Cchulkommiffären zu bedeuten, auf die unterhabenden Schulbezirke zu sehen, damit die vorgedachte Ordnung in Beibringung, und Vorlegung der Schullehr -Amts-requisitcn von den Lehr - Kandidaten unabweichlich beobachtet werde. N. 239. Regierungsverordnung in Niedervsterreich vom 13. Julius 1792. Da gegen die schlechte Eigenschaft der von den Stark und Stärk - und Haarpudermachcrn allhier aufgebracht wer- ^mngc"^ denden Stärk - und Haarpudergattungen schon öfters Kla- ^-r^zu erzen zu vernehmen gewesen; so haben Se. Majestät an-zubcfehlen geruhet, sie zur besseren Erzeugung ihrer Maaren ernstlich zu verhalten. Worauf zu wachen, und bei dage- Städtisches Amt soll sich keines Pan: dessiirsili: chcn Jnsie: geks bedienen. Ordnung'in Betreff der zu Wasser ynkomlNin: bnr Feik-schaften. ( 3 20 ■ ) <$(0- dügegen vorkommenden gegründet befundenen Beschwerden die Schuldigen zur gemessenen Bestrafung der Landesregierung anzuzeugen sind. N. 240. Gubernialverordnung in Gallizien vom 13; Julius 1792. Kein städtisches Amt darf zu seinen ExpedizioneN düs Landesfürstliche Jnsiegel gebrauchen, und wenn also ein solches gefunden wurde, solle es abgenommen,' und darüber die Anzeige an die Landesstelle gemacht, werden. N. 241. Hofdekret vom 13. Juli, kundgemacht durch die N Oe. Landesregierung vom 26. Julius 1792. Mer den tu Absicht auf die kn Betreff der zu Wasser ankommcndcn Feilschaften zu verfügende Ordnung erstatteten Bericht ist verordnet worden, daß Itens seder mit Hilsenfrüchken oder Mehl anher kommende Händler zu verhalten feie, sich gleich bei seiner Ankunft ht dem Mezenleiheramte zu inclocn, und da seinen $0$ C 321 ) %£$ «c« an Hilsenfrüchten oder Mehl hicher gebrachten Vor-rach auzugeben, das Mezenleiheramt habe 2tcns diese Angabe nicht nur in das zu diesem Ende eigends zu eröfncnde Protokoll einzutragcn, sondern auch Atens dem Händler einen ordentlichen Meldzettel und zwar unentgeltlich zu ertheilen, und 4tens ein gcschworncn bürgerlichen Mehlmesser zum Wasser mit dem Aufträge abzuordncn, daß er nicht nur die Maßeret besorge, sondern auch jene Gewerbs-leute, so im Großen Hilsenfrüchte oder Mehl zum Wiederverkäufe ankaufen, von Tag zu Tag nebst Bemerkung des angekauften Quantums in ein ordentliches dem Me-zenlciheramte wöchentlich einzureichendes Verzetchniß brim * gen soll. Um aber denjenigen Theil des Publikums, welcher beschrankte Haushaltung führt, mithin derlei Waare im Großen nicht ankauftn kann, dem Vortheil des Kaufes aus der ersten Hand zu erleichtern, hat Atens der erwähntermassen jedesmal zum Wässer abzuordnende bürgerliche Mehlmesser auch die kleine Mästerei mit sich zu nehmen, und den Händler zu verhalten, auch nach tiefer den sich darum meldenden Parthei-tn zu verkaufen; Endlich 3B 6tens I. Land. 6tens seien die, wegen der zu Wasser kommende» Körner zur Abstellung der wucherlichen Vorkäuft bestehenden höchsten Vorschriften forthin genau zu beobachten, und der Preiß der Körner sowohl, als des Mehls zur monatlichen Sazung mit eiuzureichen. N. 242. Guberltialverordnung in Böhmen vom rft. Julius i799- Der Vcr- Zur Vorbeugung aller Unterschleife ist in Gleich- kaufgedruck- ■ ■ t-r Äuild: formigkeit des 17. §. des Auswanderungs Patent vom HoT'fl’tacn IO. August 1784, gemäß welchem die gedruckten Kund-Ortsvorst^ schaftsformularien von denen Buchdruckern bloß an die her ^-stallet. Zünfte veräußert werden sollen, sämmtlichen Buchdruckern zu bedeuten, daß in Hinkunst derlei Kundschastsbö-gen nur gegen Vorzeigung eines von den Ortsvorstehern, nehmlich dem betreffendenMagistrate oder Wirtschastsamte . auszuftrtigendcn Zeigniffes , daß solche für die,Zünfte gehören, zu verkaufen erlaubt seie. In welcher Absicht den Zünften mitzugeben ist, bei Bedarf derlei Formularien ein solches Zeugnrß der Amtsvorstehern, anzu-verlangen. N 243- «09 c 3*7 > Öum habeat, & creditores per ici validum jus pignoris & quidem omnes cum aequali prioiitate juris inter fe habent, nifi jam prius aliqui illb-rum fuper eodem Bono quod jam RegiaeTabulas incorporatum fuerat, per id prius jus pignoris jam obtinuerint, tum etiam neceflarium non eft, ut fi creditor qüi jam prius fuper Bonis praenotatus eft, poftea mCdiö inftrumenti a tertio Concepti iterum cum eadem proetenfione fuper iisdem Bonis appareat, hic quoque creditor obligetur fua originalia Documenta, juxta quae prima vice jam praenotatus fuit, iterum de növo Tabulae Regiae producere, cum Regiftratura Tabularis omnino fcire debeat, quoties una eadem-que quota fecundario ad Intabulationem fuper eadem ipfa realitate pro majori fecuritate advenit , tum fecundario quantitas fummae amplius exprimenda non eft, fed fe ad anteactum numerum , fub quo haeCce Summa jam apparet, cum ea adnotatione quod id repetita aflecuratio fit, revocare oportet. Denique Ad ßtium. Cum juxta exiftentem legem tacitae hypothecae fublatae fint, tum refpectu reflantis pretii empti venditi in contractu empti venditi Jus fpecialis hypothecae fuper reempt» Bono exprefle ftipulandum eft. N. 236. W c 324 ) bei bcm Kreisphisicate, und dem Krcisatnte über ihre Befugniß zu melden, noch weniger bei dem auf allerhöchsten Befehl zur Aufrechthaltung guter Ordnung errichteten Krcisgremio incorporiren zu lassen, aus welcher Aufferachtlassung so manchen Unordnungen nicht vorgebeugt werden kann, das Krcißphisikat auch die ihme in dem Amtsuntericht aufgetragene Aufsicht zu befolgen außer Stande ist; als ist eine neue Beschreibung aller in Kreisen befindlichen die Chirurgische Praxim aus-• Übenden Wundärzten, so wie es im Jahre 1786 ge-j schehen, und wozu der damals angeordnete Nachtrag bisher» vernachlässiget worden, binnen einen Monat Tabellarisch einzubringen, übrigens aber die Kreißgremial-cinrichtung mit Ernst zu handhaben, damit die unter den Land-Chirurgen in mehereren Kreisen durch verschiedene Einstreuungen unterbrochene Ordnung wieder herge-stcllet werde: Da es aber weiters gleich nöthig ist, den Stand und Zustand der im Lande die Geburshilfe ausübenden Weiber zu wissen; so ist ein gleiches Verzcich-niß der sowohl exam mieten, als unexaminirten derlei Weibern einzubringcn. N. 245. Statt beurlaubten Aimsindivi-ducn werden keine Jour-imfitfen vom Aerario be-tvitlia«. Hoidekret für Gallizieu vom 22. Julius, kundgemacht durch das dortige Guberni-iim den 10. Slugust 1792. Es werde in Zukunft statt der beurlaubten Amtsindividuen kein Journalist auf Aerarialkosten bewilliget. N. 246, tüf c 325 ) w N. 246. Hofkanzleidekret vom 20. Juli, kundgemacht durch die Landeshauptmannschaft Ln Kärnten den i. August 1792. Seine Majestät haben zu entschliefst» geruhet, daß Daß keine \"?cnictnDc keiner Gemeinde in Kärnten ohne Beibringung der Be-in Kärnten *o()tic 1 willigung der Laudesstelle oder des vorgeftzten Krcisam- bringung' tes sich in einen Rechtsstreit einzulaffen erlaubet scie, son- qung Tn*" dern, daß sich dieselbe vorläufig bei der Landesstelle oder bei dem Kreisamte jedoch nur in der Absicht zu melden Ärcisamtes , , / ' , ■ ' ' 1 sich in einen ' habe, um die Lheile, wo möglich in der Gute unterein- Rechtsstreit ' ander auszugleichen und den Rechtsstreit ganz zu bc-seitigcn. N. 247. • j Hofdekret der Obristcn Justizftelle vom 23, Juli, kundgemacht durch das Inn. Oest. Appellaziousgericht den. 32. Juli 1793, Da die den Partheien durch die Zureisen der Ad- Die Mvo-vokaten auf das Land um lediglich der Aktestinrotulirung bu"den°"^? beizuwohncn, zugehende Beschwerde in den hiezu denen- 'Erba>u>-" \ t selben auflaufcnden Reise,--Zehrungs- und Versäumniß- lungcn^auf ' kosten der Advokaten ausgefallen, wird anmit angeord- zuMlnrotu- itvunu bev net, daß auf dem Lande bei einer in erster Instanz vor- ApMact- , 36 3 aus- to? c z-6 ) «j? »ns-Schriften auf Kosten ihrer Partheien nicht reiten, ausser sie kennen sich über das ausdrückliche Verlangen der Partbeim hiezu aus-leisen. ausgegangenen mündlichen Verhandlung zur nachgewechselten Appellations-Schriften, vorzunchmenden Ak-teninrotulirung die Erscheinung, und Jntervenirrmg ihrer als Rechtsvertreter begwaltetcn Advokaten, bei der ohnehin den Gcrichtern obliegenden strengen Pflicht für die Richtigkeit des Protokolls und der eingelegten Akten von selbst zu wachen, nicht zugelassen, noch den Advokaten zu diesem Ende Zureisen auf das Land, und zu beti Ortsgerichten zu machen gestattet sein soll, wenn sie sich nicht über das ausdrückliche Verlangen ihrer Partheien bei einer solchen Akteninrotulirung zu intcrve-nrren, gehörig ausweiscn könnten- > Wornach sich also sämmtliche sowohl Stadt - als Landadvokaten genauest zu achten, und die sämmtlichen Ortsgeeichte für dessen' genaueste Befolgung zu wachen ‘ haben. N. 248. Privilegium vom 24. Zuli 179^ Wir Franz der Zweyte re. Privilegium Entbiechen, und geben hiermit Folgendes zu ver-SZBten errich- nehmen t Es haben Mailand Unsers, in (bott ruhen-den hochgeehrtesten Herrn Oheims, und Vorführers W-chft? Majestät, am 6. Aprill 1787. den ehemaligen avhie-Bank. sigm sige» Großhändlern und Wechslern, Carl Fricderrch Bargum, und Compagnie, und deren Gesellschaftern, zu Errichtung einer Kommerziell - Leih - und Wechsel-Bank in Unserer Residenzstadt Wien , ein Privilegium oder Octroy auf fünf und zwanzig Jahre zu ertheilcn, und ihnen Kraft desselben sowohl die in solchen Geschäften erforderliche Freiheit, als zu Handhabung.der gehörigen Ordnung, den Landesfürstlichcn Schutz zuzu-fichern geruhet. Nachdem jedoch über dieses Handelshaus jüngsthin ein, mit einem großen Verluste der Gläubiger verbundener Conkurs ansgebrochen ist, und außerdem demselben noch andere höchst sträfliche Handlungen zur kast liegen, weswegen auch die Großhandlungsfirma Carl und Friederich Bargum, von dem hiesigen Merkantil-und Wechselgerichte bereits förmlich kaffirt, und ex-protokollirt worden ist; so haben Uns die in dem oberwähnten Octroy mitprivilegirten Gesellschafter, Unsere Lieben und Getreuen, die Fürsten Joseph zu Schwarzenberg, und Franz Gundacker zu Kolloredo und Mansfeld, wie auch der Graf Friederich von Nostitz und Rhinek, vorgestellct, daß obgedachtes Handlungshaus nicht allein dieser Landesfürsilichen Gnade, wegen erwiesenen nnd notorischen schändlichen Mißbrauchs offenbar verlustiger worden sei, sondern auch wegen seiner verlornen Existenz die bei dem Besitze dieses Bankprivilegiums vorausgesetzten Pflichten und Bedingungen, nicht NB ( 328 ) HS nicht mehr erfüllen könne; hingegen hätten sie Dittwer-ber mr diesem allen nichts verschuldet, sondern sich vielmehr Um die Aufnahme dieser gemeinnützlichen Anstalt nach Möglichkeit verdient gemacht , auch Mren sie schon vom Anfänge her, nebst dem Bargumischen Handlungs-Hause in Solidum mitprivilegirt und mikintercssirt gewesen , somit sei nach dessen nunmehrigen Abgang, das Privilegium in ihnen allein konsolidirt. Daher haben sie unterthänigst angcsuchct, Wir möchten ihnen die allergnädigste Bestättigung dieses schon erthcilten Privilegiums oder Landesfürstlichen Octroy, über diese Kommcrzial-Leih-und Wechsel-Bank dergestalt zu ertheilcn geruhen, daß solches Privilegium nunmehr , mit Ausschneidung und Ausschliessung des Bargumischen Namens und Hauses, allein auf ihre und ihrer jetzigen und künftigen Gesellschafter Namen übcr-schriebcn werde. Da wir nun diese in mehrerem Betrachte gemeinnützliche Anstalt allerdings aufrecht erhalten, und den von dem Handelshause Bargum gemachten Mißbrauch des öffentlichen Zutrauens den übrigen ganz unbefangenen Mitinteressenten zu keinem Nachtheile gereichen lassen können, auch in der sichern Erwartung sichen, daß mehr gedachte Bankanstalt durch die Entfernung des Handelshauses Bargum an öffentlichem Kredite zunch-men, und unter der patriotischen Direkzion der Bitt-S stellet to® c 329 ) §«* Mer der Absicht des Staates ungleich näher kommen werde; So haben Wir ihrer gerechten Bitte Statt gege^ den, und ihnen, und ihrem jetzigen und künftigen &e* sellschaftern, mit gänzlicher Ausschliessung des Vargu-mischen Hauses, nachfolgende Freiheiten und Befugnisse hiermit zu bestattigen, und zu crkheilen beschlossen : Erstens: Soll den obbenanntcn Unfern Lieben und Getreuem, namentlich dem Fürsten Joseph zu Schwarzenberg, und Franz Gundacker zu Kollo-rcdo - Mansfeld, wie auch dem Grafen Friederich von Nostitz und Rhinek, und deren jetzigem Mitdirektor', Grafen Franz Joseph von Wrtby, nebst ihren etwan noch künftig zur Direkzion zu wählenden Gescttschaftern erlaubt seyn, die in Unserer Residenzstadt Wien errichtete Kommerziell-Leih-uNd Wechsel-Bank unter ihrem alleinigen Namen, und ihrer Direkzion, durch die noch übrige Zeit der in dem Eingangs erwähnten Octroy bestimmten fünf und zwanzig Jahre fort zu führen, und soll keiner dieser Direktoren sowohl, als der übrigen Interessenten für mehr zu haften haben, als für dasjenige, was er vermöge seiner Aktien zum Stock der Banb beigetragen, oder noch künftig «inzulcgen sich anheischig gemacht hat. $ 5 W C 330 ) Zweitens: Soll die mtt dem Bargumischen Han-delshause vorhin errichtete Konvention, gegeben Wien den 8. Mai, und bestattigct den 16. November 1787, soviel solche die wechselseitigen Verbindlichkeiten zwischen' gedachtem Handelshanse und seinen damaligen mitprioilegirten Gesellschaftern betrifft, nicht mehr als ein Theil oder Anhang dieses Unseres Privilegiums gelten, noch dafür angesehen werden, die übrigen hingegen in diese Konvention eingeschalteten, auf die Akzio-naire oder das Publikum Bezug habenden Stellen und Punkte, sollen in das Reglement von eben dem Datum übertragen, dieses letztere aber, soweit es die veränderten Umstande, und das Beste * des Publikums und des Instituts selbst erfordern, abgcändert, der Entwurf dazu von der Oberdi-rekzion den Politischen und Finanz-Hofstellen binnen drei Monaten vorläufig vorgelegt, und nach erhaltener Besichtigung, öffentlich bekannt gemacht, auch nach solchem durch die Dauer des gegenwärtigen Privilegiums, sich genau gcacl)tct werden. Drittens : Obwohl Wir der privilegirten Kvmmer-zial- Leih - und Wechsel - Bank nichts Ausschlicssen-des einzustehen gedenken, so wollen Wir doch ein gleiches Privilegium in Unserer Residenzstadt Wien, während der noch übrigen Frcihcitsjahre, das ist; W c 331 ) RrB ist; bis zum 16. November 1812. Niemanden crtheilcn. n. viertens: Bleibt es in Ansehung des ersten Funds der Bank bei der schon festgesetzten Summe von einer Million rheiniscyer Gulden, und deren Verth: ilung in Akzien, ferner bei der im Reglement wegen Erlegung der Barschaft zu machenden Bestimmung ; den Inhabern dieses Privilegiums stehet jedoch frei, ihr Einlagskapital durch Crcirung neuer Akzien, oder Einlagsscheine dergestalt zu vergrößern, wie sie es ihren Geschäften angemessen finden werden. Fünftens : An der Einlage können In - und Ausländer Theil nehmen, auch bereits ausgcfcrtigte Akzienbriefe, oder Einlagsscheine an sich bringen, ohne daß solche auf ihren eigenen, oder einen, andern Namen ausgestellt sein dürfen, sondern auch auf Inhaber lauten können. Sechstens: Die in der Kommerzral - Leih - und Wechsel-Bank eingelegten Kapitalien sollen nach > Verlauf des Oftrot) keinem Abzüge, und während desselben weder in Kriegs-noch Friedenszeiten, einer Abgabe, Sequxfirazion oder Konfiskazion unterliegen, sondern die Akzienbriefe und Einlagsscheine zu aller Zeit freien Umlauf haben. Nur AB C ZZ2 ) A^K Nur könnet sich Unsere Unterchancn den allgemeinen Abgabeu in Ansehung ihres in der Bank, oder auf Aktien liegenden Vermögens nicht entziehe». Im übrigen soll jeder Theilnehmer an der Bank nach Maaß seiner Einlage, und nach Vorschrift des Reglements, gleiches Recht am reinen Nutzen haben, und keinem vor dem andern ein Vorzug gegeben werden. I . ^ Siebentens: Die dcrKommerzial- Leih - und Wechsel-Bank anvertrauten Dcposita, mit, oder ohne Zinsen, sie mögen von Aus-oder Inländern Herkommen, sollen dieselbe Befreiung von allen Abgaben und Abzugsrechten, wenn dadurch kein inländisches Vermögen in fremde Lande gebracht wird, genießen. Die Bank soll nicht gehalten sein, die Deposit« bekannt zu machen, oder Verbothe und Vormerkungen darauf auzunchmen; es wäre dann, daß Jemand in Unseren Erblanden Schulden gemacht hätte. Nur in diesem Falle, oder wenn bei Unseren erbländischen Gerichtsbehörden eine Klage gegen den Eigenthümer eines Depositi in der Bank förmlich angebracht, und für statthaft erkannt worden, kann das gerichtliche Verboth, und die Eintreibung auf selbigen Plaz greifen. Die Akzienbriefe, oder Einlagsscheine hingegen sind wie ein «nderes bewegliches Vermögen anzusehen. Ach- <0# C 333 ) « Achtens: III Angelegenheiten, welche die Bank als Bank, und die Direktion im Ganzen betreffen, eben sowohl, als wenn die Interessenten gegen die Direktoren, oder diese gegen jene überhaupt Klage führten, hat Unser Nicderösterrcichischcs Landesrecht als Gerichtssiclle einzutreten; besondere Wechsel - und Handlungsstreitigkeiten aber find bei dem Niederösterreichifchen Wechsel- und Mcrkautilgerichte zu verhandeln. Neuntens : Der privilegirten Kommerzial - Leih -und Wechselbank ist gestattet, alle Gattungen des Handels im Grossen sowohl in allen Theilen Unserer Erbstaaten, jedoch unter Beobachtung der allgemeinen Vorschriften, als in fremde Lande zu treiben, nicht minder alle erlaubten Arten der Wechselgefchäfte zu unternehmen, und in dieser Absicht auch in andern Provinzen Unserer Erbstaa-ten Filialbankkompkoire zu errichten, ohne daß, jedoch derselben hierin ttwas Ausschließendes oder Vorzügliches eingestanden sein soll. Zehntens: Die Bank wird befliesscn sein, auch den Güterbefitzern in Unseren Erblandcn Darlehen zu machen, oder zu verschaffen, und zwar gegen genügsame Sicherheit zu 4 v. hundert jährliches Interesse in Unseren deutschen Erblanden; hingegen in Hungarn, Gallizien und Siebenbürgen zu 5 v. hnn- it# ( 334 > fort, Uibrigcns wird die zu entrichtende Provision in dem bekannt zu machenden Reglement festgesetzt werden. Außerdem wird sich die Bank, Eilftens: und zwar besonders angelegen sein lassen, Fabrikanten Geld auf ihre Fabrikate, die dem Verderben nicht unterliegen, vorzuschießen; weßwegen ihr auch erlaubt ist, ein allgemeines Waaren.-De-positorium zu halten. Von dergleichen Darlehen wird sie nicht mehr als ein halbes Prozent für ftden Monat sich zahlen lassen, und. zu keiner Zeit von dem Fabrikanten eine Provision nehmen können. • Was sie aber für Magazinsmiethe zu fodern haben wird, soll in dem Reglement auf die billigste Art bestimmt werden. Zwölftens: Auf gleiche Weise, und unter denselben Bedingungen wird der Bank gestattet, auf Pre-tiosa, Gold und Silber, jedoch niemals weniger, als den Betrag von eintausend Gulden, zu leihen. Lreizehntens: Wenn Darlehen auf Mobiliarpfänder in der festgesetzten Feit nicht zurück bezahlt werden , ist die Bank befugt, diese Pfänder nach Verlauf der doppelten Zahlungsfrist, aussergericht-ikch, jedoch öffentlich, zu versteigern; dabei hat sie %® C 335 ) Sö* sie sich nach der Vorschrift vom 3. Juli 1786, und demjenigen zu benehmen, wqs darüber in dem Reglement weiter wird bestimmet werden. Der verbleibende Überschuß ist dem Eigenthümer des beweglichen Guts, auf sein Anmelden, baak hinaus zu zählen, indessen aber, als ein hinterlegtes Gut, das zu jeder Stunde bereit sein muß, ohne Interesse aufzubewahren. VievzehntenS: Nach Verlauf der für die Dauer dieses Privilegiums bestimmten Jahre soll die Bank befugt, und wenn nicht etwas anderes zwischen den Interessenten ausgemacht würde, gehalten sein , das Einlagskapital, nach gepflogener Nichtigkeit über die Paßiven, und'nach Vorschrift des Reglements, hinaus zu zahlen, ohne daß von denselben «ine Taxe, Abzug, oder sonstige Gebühr gefordert werden könne. Binnen dieser Zeit kann kein Einlagskapital zu dem Stocke zurück gefordert, oder aus der Bank gezogen werde». Zünfzehntens: Eben dieselbe Befreiung von allen Taxabzügen oder Gebühren soll in Ansehung der jährlich, oder von Zeit zu Zeit zu bestimmenden Nutznießung oder Dividende Statt haben. Sechs- d C 336 ) M Sechvzehnrens: Uibcrhaupt wolle» Wir Unseren Stellen, oder wem immer, keine Ingerenz oder Einsicht in die Manipulation und Geschäfte der Bank gestatten, sondern solche lediglich dem Gutbefinden und der Anordnung der Direktoren überlasten, cs wäre denn, daß gegen dieses Privilegium , oder gegen das Reglement gehandelt würde, in welchem Falle Unsere Böhmisch-Oesterreichi-Hofkanzlei gemeinschaftlich mit der Finanz - oder Kommerzhofstelle das nöthige Einsehen zu nehmen, und die gebührende Ordnung herzusicllcn besorgt sein wird. Siebenzehntens: Wir wollen auch diese Oktroyrte Kommerzial - Leih - und Wechsel - Bank niemals, mitbin weder zu Kriegs-noch Friedcnszeiten mit Abgaben, Vorschüßen, Darlehen-, Hypotheken, frcywilligen Geschärften, oder einer andern zu ihrer Beschwerde gereichenden Belegung belasten; hingegen wird selbige nicht nur alle Onerarealia von den etwan in ihren Besitz kommenden unbeweglichen Gütern zu entrichten, sondern auch den allgemeinen Anordnungen in Zoll - Münz - Handlungs-und Polizetsachen zu unterliegen haben. Achtzehntels: Da die Bank im Ganzen das Recht, wie jeder Erbländischc Großhändler zu genießen hak, so werden nicht nur ihre Wechsel, Aßig- W c 3ä7 ) It*® Äßignationen und Rezepisse dem Gebrauche dcS Stempelpapiers nicht unterliegen, sondern auch, vermöge dieser Unserer besonderen Conzcffion, ihre Akzienbriefe und Einlagsscheine, so wie die an sie von andern Privatpersonen ausgestellten Wechsel, Anweisungen und Schuldverschreibungen, ohne Stempel ausgefertiget werden können, in sofern dieselben nicht zur gerichtlichen Behandlung gelangen , oder gebracht werden. Neunzehnkens i Behalten Wir Uns vor, dieses Privilegium nöthigen Falls ferner zu erweitern, und den Inhabern in diesem nützlichen, zu Unserem Wohlgefallen gereichenden Vorhaben alle dienliche Unterstützung und Förderung angedeihcn und leisten zu lassen. Zur Urkunde dieses Briefes ist solcher von Uns eigenhändig unterfertiget, und mit Unserem Kaiserlichen Königlichen und Erzherzoglichen anhängenden größer ten Jnsiegel besiegelt. V t Bene N. 249, W < 338 ) N. 249. Hofkanzleidekret für Tirol vom 24. Julius, kundgemacht durch das dortige Landesgu-bernium den 10. Lluguft 1792. rcabrer8“113 Es hat die Versorgung ivahrcr Findlinge, das Findlinge, ist; derjenigen binder, wo man weder den Vater, noch die Mutter ausfindig zu machen vermag, aus den. Mitteln der Armenanstalten desjenigen Gerichtes jti geschehen , in welchem solche Kinder gefunden worden. » . <■ ; ' , ;v‘ . 1 N. 250. Gubernialverordnung in Gallizien vom 25* Julius 1792' VonSchlaf-frcujcr Geldern nichts ohne Adino-diationsan:f Weisung auszufolgen. Von den eingehenden Schlafkreuzergcldern solle 1 nichts ohne Admodiationsanweisnng ansgcfolget werden. N. 251. Gubernialverordnung in Böhmen vom 26. Juli 1792. Den l. Kreisämtern wird andurch wiederholt er-- Wie In Zukunft d a e'n >IWWWWWWWWWWWWWW^^ si°lll^??rn' 'mimt' 'll Rücksicht der vorjährigen so reichen Stroh-al'gegebene ärnde darauf zu sehen, daß weder in denen Vergütungs- ti i. C 539 ) Liquidationen, noch in Einkauf des Strohes der ehemals gewöhnliche Preis von 3 kr. für jeden 15 pfundigen Bund überschritten werde. N. 252; Hofkammerdekret an das Gallizische Guber-itiunt und sammtliche Bankal-Admintstra» zionen vom -6 Julius 1792. Auf ein« von der gallizischen Administration wegen Wege» bet der aus der Fremde wieder in die Fremde durch die ^nbc wie-kaiscrl. königliche Erbländer transitirenden wollenen, lei- ^etrtbe ^ neuen und baumwollenen Waaren, geschehene Anfrage, durck die k.k. Erbländerk wird derselben der Bescheid ertheilet; daß, nachdem zu- rransi-irm-folge des 71 ten Absatzes im Zollpatente die Durchzugs- nen,Äm-waaren nach den Rubriken des Transito - Tariffs Ärge-saget werden müssen, und dabei der Staatsverwaltung nenWaaren daran lieget- auch über den Durchzug richtige Kommer-zialtabcllen zu haben, um daraus die durchgeführten Quantitäten zu ersehen > die Administration sowohl die Handelsleute, daß sie die Transito - Erklärungen nach dem Gewichte der mehrgemeldetcn Gattungen einrichten-anzuweisen, als auch die unteren Aemter zu belehren hat, daß sie keine anderen Erklärungen - als solche annehme , in welchen alle Gattungen der transitirenden Waaren, und deren besonderes Gewicht, es möge der Zoll von allen Waarengattungen einerlei oder unterschie- W C 34° ) W Sett sein, angesetzet sich befindet, sondern wenn sie nicht so abgefass-t sind, zur Umänderung zurückstclle, und jur Sicherheit, daß dem genau nachgelcbet werde, sol-cherfalls ein oder andere Kolli ■ eröffnet, untersuchet, und der Inhalt gegen die Erklärungen gehalten werden soll. Da nun der Durchzug nicht ans Pohlen herein, sondern durch die übrigen Erblanben dahin gehet, wird der Administration hiervon zur eigenen Wissenschaft sowohl , als auch zur weiteren Anweisung der untergeordneten Zollgehörden, die Anzeige gemachet. N. 253. Gubernialverordnung in Böhmen vom 26. Julius 1792. Erneuerung Da die zur Belehrung der Stipendien und Stif-schrifc, wie tungswerber, wie nämlich beim Ansuchen um eine Stif-dien^und^ tungs-oder Stipendienstelle sich zu benehmen sei, er-Stistungs- laffcne Weisungen nicht selten übergangen werden; so Absicht auf findet das königl. Gubernium zur Auftechthalrung des $te , chung ihrer ordnungsmäßigen Fürgangs nothwendig zu sein, hiemit ^b"nch,nen nachstehende Verordnung mit Beziehung auf die in Sa-haben. chm vorhergegangenen zu wiederholen, und zur allgemeinen Richtschnur kundzumachen. Die Stipendien, und Stiftungswerber werden angewiesen, wenn es kei- W c 34; ) TsO sie Familien, oder sonst schon bestimmte Stiftungen betrifft , a) ihre Bittschriften nebst Beilagen bei den Gymnasien, oder Haupt-und Stadtschulen, nach den gewöhnliche» Prüfungen einzureichen, die übrigen Stift tungswerher aber können: b) entweder bei den Kreis-ämtcrn, oder auch bet der Landesstcllc bittlich ein-kommen, oder aber, nscnn sie von einem Patronate abhangen , sollen sie bei den Patronen ihre Bittschriften einreichen, mo sodann diese die sveiteren Einleitungen zu treffen, und bei der Landessielle solche gehörig in-struirt einzubringen haben, c) Die Gymnasien, und deutsche Haupt - und Stadtschulen sollen sich für das künftige Schuljahr nach dem durch die k. Krcisamter bereits bekannt gemachten Schul - und Studienunterrichte benehmen, und daher d) ordentliche Lehrsammlungen halten, Protokollen führen, solche an die Landesstelle einscnden, auch in zweifelhaften Fällen sich an dieselben venvenden. Die k. Kreisämter haben also diese Maas-rcgcln nicht allein zu Jedermanns Wissenschaft bekannt zu machen, sondern auch selbst aus die genaueste Beobachtung derselben zu sehen, Massen man hierorts von jenen Bittgesuchen um Verleihung eines Stipendiums, oder Stiftungsgenußes, welche gegen gedachte Vorschrift etwa unmittelbar, oder durch andere Einleitungswege hierorts Vorkommen sollten, gar keinen Gebrauch machen, sondern selbe entweder an die Supplikanten gerade zurückgcben, oder aber ohne mindesten Bedacht hlos reponiren wird. AB C 34* ) N- 2 54- Hvfekret Len 26. Juli, kundgemacht vom Güllizischen Landesgubernium den 17. August 1792, Es ist verordnet wvrden : denjenigen Handels- 2B(e die Handelsleu- . ... eine’ucrbTd)" mnnn ' der welchem eine verdächtige oder bedenkliche rige, oder Waare angctroffen wird, nach den in der Wirkung sie-Waare^an- hchden Patenten, und Vorschriften behandeln zu lassen. getroffen aus begün- Weil aber bei Waaren, welche aus den begän-vin;en ge°' Provinzen gekommen, und bei der Verzollung Waaren ,u mit 6em Zollstcmpel bezeichnet worden sind, diese Ve-behandlcn Zeichnung beibehalten werden muss; so 'wird hiemit erklärt : daß den Handelsleuten die Abschneidung derselben nicht zu gestatten sei: im Falle aber, daß dieftlbe doch geschähe, und die Waare der Verzollung wegen nicht genau ausgewiesen würde, sei diese, als eine eingepaschte zu behandeln. ■N. 255, , Hofkanzleidekret vom 26. Zuli, kundgemacht durch die Landesregierung in Oesterreich unter der Enns den 3, August 1792. Brennholz-. Nachdem die tägliche Ekfahrung gelehret hat, daß Niidcroster. fa* der Zeit, als im Jahre 1784. der Brennholzhan- drtreffrnd., W ( 343 ) M allgemein frei erkläret worden, die Holzpreise von Zeit zu Zeit immer höher gestiegen, und die bei gedachter Verfügung gchabte Absicht nicht erreichet worden; so ist die Hoftnkschlieffung dahin erfolgt, daß die bisher allgemein eingeräumte Freiheit mit Brennholz^ zw handeln, von nun an wieder aufgehoben, und in Hinkunft nur allein den befugten Schiffmeistern, und anderen , die von älteren Zeiten her eine eigene, und besondere Erlaubniß zum Holzhandel haben, und sich darüber auszuweisen im Stande sind, oder allenfalls über besonderes Anlangen eine neue Konzession erhalten werden , mit Holz zu handeln gestattet sein soll. Von dieser höchsten Anordnung wird hiemit jedermann, insbesondere die seit dem Jahre 1/84. nebst den oberwähnten Partheien neu entstandenen Holzhändler, und diese letzteren mit dem Beisatze verständiget, daß sie sich von nun an bei Strafe der Konfiskazion alles weitem Holzeinkanfes zu enthalten haben; übrigens aber ihnen, was für ein Termin zur Verschleißung ihres dermaligen Vorrathes ihnen eingeräumet werden könne, nach cm-gezogenen näheren Umständen, und erhobenen Vorrä-chen nachträglich kimdgemacht werden soll. N 4 N. 256. UE C 344 ) $ 256. Hofdekret für Gallizien bom 27. Julius, kundgemacht durch das dortige Guber-mum den rz. August 1792. Kanzler- Es wild wiederholt verboten, ohne offenbarer sonale ist zu Nothwendigkeit das mindere Kanzlcipersonale zu aus-ÄoiwHffh n wärtigen Kommissionsgeschäften, welche den Kreißkom-tm dC meirfie miffarieu zustehen, nicht zu verwenden. den Kreiß- fominissari- -j-t en zustehen, 257. nicht zu verwenden. Hofkanzleidekret vom 27. Juli, kundgemacht in Niederösterreich den 3., in Mahren den 4., in Böhmen und Tirol den 7., in Kratn, Kärnten, Steiermark und Oesterreich ob der Enns den 8., und in Gallizien den 17. August 179s. kinfuhrsöe- Seine Maiestät haben durch eine neuerliche aller- der^är^ge Ochste Entschließung die Häringe und Stockfische von und ,Stockst- dem Verbote der Einfuhr und des Verkaufes der außer sche nach den ^ , r bisher be- Handel gesetzten Maaren auszunehmen, und die Einfuhr Zollsatz!" dieser Fischgattungen gegen den bisher bestandenen Zollsatz noch ferner gnädigst zu gestatten geruhet. N. 258. PO C 345 ) PO N. 258. Hofdekret vom 30. Juli, kundgemaKt mittels Jnneröst. Appellazionsverordnung vom 6. August 1792. Die höchste Verordnung vom 23. April d. I. Unterchane» so vorwärts in diesem Bande unter der Zahl 79 und : loi , zu finden ist, welche den Untcrthanen Krains Samten wenn die ohne Einwilligung der Landcsstclle oder des Kreißamts Führung et-die Führung eines Rechtsstreites verbietet, auch auf streits^ver-Steiermarkt und Kärnten anzuwenden. bict<' N. 259, Hofdekret der obriften Juftitzstelle vom 30, Juli, kundgemacht durch das Oberöfter. Appellazion- und Kriminal - Obergericht unterm n. August 1792. Da bei Gelegenheit einer wegen Auslieferung der Daß wegen Missethäter mit der Republik Venedig in Antrag stehen- nmfbcr®e= den Convention von Seite der Republik die Beschwerde ^Tiroler porgekommen, daß die Untersuchung, und Bestrafung ^^kchts-der Missethäter öfters aus Mangel der Mittheilung der den Vene-Prozeßakten von Seite der angränzenden Gerichksbehör- Behörden den vereitelt, oder doch wenigstens gehemmet werde, So wird sämmentlichen Kriminal-Gerichtsbehörden Ti- V), ä rols führten Kri- TrB C 346 ) minalunter- rc!5 anmit mrfgetragcn, und die nachdrückliche Weismm ftichungsak- ' ® m milchet- gegeben, sich hierin mit den venezianischen Behörden in bn sollen. gutzn Einvernehmen zu erhalten, und btt von den jenseitigen Behörden anverlangenden Auskünfte, fi> wie die Mitcheilung der zur Kriminaluntersuchung nöthigen Akten, wenn nicht besondere Umstände, und Bedenken unkerwalten, welche sie allenfalls anzuzeigen hätten, willigst und förderlich zu leisten, und also alles mögliche beizutragett, damit die Zustitz gegen die Msscthätcr in gemeinschaftlicher Zufammenstimmung, und WitwA kung verläßlich verwaltet werde. N. 160» Hofdekret der 'Obristen Juftizstelle vom 2. August, und Hvfkanzleidekret vom 7. September 1792, kundgemacht in Jnneröster-reich den i^., in Böhmen den iz., inVor-derösterr. den 18-August, in Mahren den 22., in Tirol den 25., in Niederöft. den 27. Sept., und in Gallizien den 5. Ott 1792. Hungarisch. Se. Majestät haben den bei dem letzten im Kö-asuh^bet nigreiche Hungarn abgehaltenen Landtage geschlossenen Gcrich'»ste" 17- Diätalartikel, der zwischen den Gerichtsstellen des garn'u^e- Königreichs Hungarn, und jenen der übrigen böhmisch-nen berübri- österreichischen deutschen Erblanden die Befolgung der AttK C. 34? ) Wechselseitigen Utthcile zum Gegenstand hat, anher g»a- kigst mitzutheilen geruhet, der in lateinisch - und d?ut- Befolgung scher Sprache verfaßt-, dem wörtlichen Inhalte nach da- stitlgm°u1- hin kautet: theile zum Gegrnstqnb hat. Juftitia, & mutuo infer nationes ac provin-cias Commercio, quod fine fecuritate crediti fubfiflere nequit, exi-gente, ut fua Ccmfrac-tibus , legitime initis fi-des conftet, & eorum-dem executio authori-tate Judiciaria procu-retur , interea etiam, donee uberior per leges fiat proyifio , ftatus & ordines erga benigna m fuae Majeflatis fa-cratiffimae propolitio-nem decreverunt , ut tarn illi qui in Commercio , & quaeftus gratia cambiales literas edunt, !& contractus ineunt, fe directe judiciis cambia-libus haereditariarum pro- Da die Gerichtsbarkeit, und der wechselseitige Handel zwischen Nazionen, und Provinzen, der ohne Sicherheit des Kredits nicht bestehen kann, fordert, daß die rechtmäßig cingegangene Vertrage getreulich gehalten , und ihre Erfüllung durch richterliche Gewalt verschaffet werde, haben die Stände auf Sr. Majestät gnädigste Vorstellung im-mittelst, und bis durch bi? Gesetze weitere Vorsehung geschehe, beschlossen: daß sowohl diejenigen, die iu Handlungsgeschäften Wechsel ausstellen, oder Kontrakte schliessen, in denen sich den Wechselgerichten der Erbländer unmittelbar un-terwosfen, oder die in ei- nem W C 348 ) provinciarum fubjicien- nem bestimmten Orte der tes, aut folutionem in certo quopiam locohae-reditariarum piovincia-rum praeftandam prae-cife obligaverint , vel focietatem quaeltus cum mercatoribus haeredita-riarum provinciarum, ad judicium cambiale pertinentibus fecerint, quam & illi, qui etiam iimplextantum mutuum cum renuntiatione fori proprii, & alien! re-cögnitione contrahunt, judicio fori illius, quod fibi in obligations ex-prefle delegerunt, flare, & judicia regni hujus Hungariee partiumque adnexarum fententias contra ita femel obligatstes latas , erga com-paffuales literas medio Cancellariae Regiae Hungarico - aulicae ex- pa* Erbländer die Zahlung zu leisten sich ausdrücklich verbinden , oder mit Handelsleuten der Erbländer solche Gcsellschaftsverträge schlief-sen, die vor das Wechselgericht gehören, so wie auch diejenigen, die zwar ein blosses Darleihen, aber mit Entsagung ihrem Gerichtsstände , und Anerkennung eines fremden Gerichtes eingehen , der Gerichtsbarkeit desjenigen Gerichtsstandes, dm sie sich bei Eingehung der Verbindlichkeit ausdrücklich gewählet haben, unterliegen , auch die Gerichtsstände des Königreichs Hungarn, und der dazu gehörigen Provinzen jede wider Partheien, die sich auf diese Art verbunden haben, geschöpften Urtheile, wenn sie Hierwegen durch Kompaßschreiben , so die königl» hun- W C 349 ) W pediendas exequi tene-antur. - Ut tarnen ficut ex parte fecuritati credito-rum profpicitur, ita alia ex parte fraudes prss-caveantur, & juri ter-tii confulatur, confiitu-ere vifum efi: two. Ut id obtineat, tantum in obligationi-bus, quae legitime , & per tales *qui activitate i'emel obligandi pollent, extraditae funt, proinde pupillorum minorenni-um , fub patria potentate pofitorum, qui nihil adhuc proprietatis ha-bent, obligationes, vim hanc nullo unquam tempore habebunt. 2do. Jüstertiiin fen-fu legum patri arum fal-rum hunM'ifche Hoftanzlei auszufertigen hat, angegangen werden, zu Erfüllung zu bringen gehalten sein sollen. Damit aber, wie einerseits der Sicherheit der Gläubiger Rath geschaffet wird, also andererseits dem Betrüge Einhalt, und den Rechten eines Dritten Vorsehung geschehe, ward zu ordnen befunden: t tens. Soll dies nur von jenen Verbindlichkeiten gelten, die rechtmäßig, und von solchen Personen eingegangen worden, welche sich giltig zu verbinden vermögen, daher den Verbindlichkeiten der minderjährigen Waisen, oder jener, die unter väterlicher Gewalt stehen , und noch kein eigenes Vermögen haben, diese Wirkung zu keiner Zeit eigen sein soll. 2tens. Das Recht eines Dritten nach dem Sinne der vater- « ( 35o ) ^ vütn lit, & fi occatiö-toe executionis jus tale cum fundamento infi-nuatum, ut illegitimitas obligatorialium praeten-fa fuerit, triumphans , & executionem peragi curans extraneu s coram exequente judice p era eta praevie execu-tione cautionem fundi prasfiare, et obligatio-nem affumere teneatur, quod in cafum corarii Judicio procedente edo-c.endae nullitatis obliga-tionis aut comprobandi coram legalibus regni Judiciis juris alieni, vel proprietatis, feu ex aebate obligatorialiurti, five ex intabulatione, feu ex ipfa rei natura proman antis fatisfacturus fit. Stio. vaterländischen Gesetze jvll stets aufrecht erhalten werden , Und wenn bei Gelegenheit der Exekuzivn ein solches Recht mit Grund angebracht , oder die Ungültigkeit der Schuldbriefe behauptet würde, soll zwar die Exekuzivn in Vollzug gesetzt werden, jedoch der Fremde, der obsieget, und die Exekuzivn angesucht hat-schuldig sein, die Sicherheit über das Gut zu leisten, und die Verbindlichkeit der Genugthuung 'auf sich zu nehmen, wenn vor dem Exe-kuzionsrichter die Nichtigkeit der eingegangenen Verbindlichkeit gezeigtt, oder vor den rechtmäßigen Gerichtsständen des Königreichs bewiesen würde, daß nach dem Datum der Schuldverschreibung, oder nach einer erfolgten Jnta-bulazion, oder nach der Natur der Sache auf dem in GO C 351 ) GB §tio. Executio in bonis immobilibus pera-genda pignus tantum ■judiciarium fapiat, ita, ut bona quandoeunque , fundi vero civiles intra annum & diem relui pof-fint. 4to. Oppofitio quo-que locum habeat, (i opponens coram exe-quente judice errorem vel in re, vel in perlona edocere poffit. ^to. Üt de movenda Hte conltare valeat, & ne quiz forte penes betas obligationes coram foro extero , impeti- inExekuzion gezogene« Gute das Recht eines Drittem oder fremdes Eigenthums--recht hafte. Atens. Die aufunbeweg-liche Güter geführte Ereku-zion folk nur die Eigenschaft einer gerichtlichen Pfändung adelichen Güter zu allen Zeiten , die bürgerlichen Gründe aber binnen Jahr und Tag wieder eingelöset werden können. 4tens. Auch dann soll sich der Exekuzion widersetzet werden können, wenn vor dem Exekuzionsrichter gezeigt werden kann, daß ein Irrthum in der Person, oder in der Sache unterlaufen sei. 5 tens. Damit jeder von dem wider ihn anhängig gemachten Streit Wissenschaft habe, und etwa jemand , der auf erdichtete nobilitaria auf sich haben, sv, daß die tus, periculum fubftan-" Schuldbriefe vor einem ti» stem- W C ZL2 ) tise fuse hab eat, evo-catib ad fora concer-nentia hcereditariarum provinciarum facienda cum prsefictione com-petentis termini per de-cretum Cancellariae Re-giae Htittgarico - aulicse ad comitatum in quo debitor redder, directum notificetur, eidem n on exp e etata generali congregatione exhiben-dum. Viciflim fua Majeftas SacratilTima benigne depofitura eft , • ut in-terea etiam, donee judicium cambiale & hie erectum fuerit, dum aliarum hoereditaria-rum ditionum accolse quidpiam in Hungaria emunt, & folutionem pariter in Hungaria pol-licentur, aut alia rations directs foro alicui hun- fvemben Gerichte angegan-gen worben, mt seinem Vermögen Gefahr laufe, soll die vor die betreffenden Gerichtsbehörden in den Erb-landen mit Aussetzung einet angemessenen Frist geschehene Vorruffung durch Dekret der kön. hungarischen Hofkanzlei dem Komitate, roö * der Schuldner wohnet, bekannt gemacht, dieses aber ihm ohne eine Generalversammlung abzuwarten, zu-gestellet werden. Dagegen werden Se. geheiligte Majestät gnädigst verfugen, daß in gleicher Art immittels, und bis das Wechselgericht auch hier errichtet werden wird*, wenn Insassen anderer Erbländer in Hungarn etwas kaufen, und die Zahlung ebenfalls in Hungarn zu leisten versprechen, ober sich auf andere Weise unmittelbar einer schon itzt bestehenden , öder UM C 353 ) hungärico nunc exiften- ober künftig zu errichtenden ti, vel dehinc erigendo hungarischenGerichtsbehör- • fe fubjicient, peracta , be unterwerfen, den von den & prompta fententia- hungarischen Gerichten ge rum per judicium hun- schöpften Urtheilen von den garicum ferendarum Gerichtsständen der ande- , executio a judiciis alia- rm ^ Erblande die bereite, rum lisereditariarum pro- und förderliche Vollster-yinciarum piocuretur. ckung verschaffet werde. Sämmtliche untergeordneten Gerichtsbehörden werden demnach von diesem Diätalartikel zu dessen genaue-(rer Befolgung gnädigst verordnetermassen hiemit verständiget. N. 261. Gubekttialverordnuttg in Gallizien vom 3. August 1792. Den Kreißkommissarien wird verboten, Reiseparti- A^komks-kularien in Angelegenheiten des ReligionStudien -Spital - und milden Stiftungfondes, welche als Offizio- dim - Spisa anzuschen sind, einzusenden. eungssachm t keine Reise partikulP j rien einsende». 1 L«nö. N. 262. %® C 354 ) M N. 262. Hofdekret für Oesterreich ob der Enns vom 3. August, kundgemacht durch die dortige Landesregierung den 13. August 1792. wclch?Gat- ^'e t)Cm Ännviertel der Zeit bestehendeganz rung Dächer niedrige Dächer auf den Häusern und Wirthschaftsge-Häusern bäudcn, welche mit Lcgschindcln belegt, und statt sollet 3ju|uiaf' che mit Nägeln zu befestigen, nur mit Stangen und (Vn. Steinen beschweret werden, somit eine schädliche Holz-Verschwendung verursachen, zwar noch so lange selbe danren, zu verbleiben haben, dahingegen, wo neue Dächer herzustesten kommen, oder ein Neuer Rau gefüh-ret wird, diese Gattung Dächer nicht mehr zugelassen werden sollen. N„. 563. Regierungsverordnung fit Niederöfterreich vom 3. August 1792. Auf bi« Nachdem noch immer häufige Klagen des Publi- 52uß(ttvi£ des Brods, kumsin Betreff der schlechten Qualität des Drodes vor- jenes^so kommen) So ist darüber hie Aufmerksamkeit zu ver- Änfanbe doppeln, und soll besonders, das vom Lande herein- nilt@crftelb kommende und mit Gersten vermengt sein sollende Brod, veniengt ist, auf das genaueste untersucht und beobachtet werden, r» ftd«». N. 264. fü# ( 355 ) W • N. 264. Regierungsverordnuuz in Niederöfterreich vom Z. August 1792. Nachdem die Anzeige gemacht worden, daß auf 3^ 6tn ' den Dorstadts Freigründen das unbefugte Tändeln sehr über Hand nehme> wodurch aber nicht allein die be- aufdie fugten Gewerbsleute aussersi gekränkt werden, sondern En ^Tän"?" auch dieser Unfug aus Polizeirücksichten sehr schädlich ist, a&^tf&e well nndurch zum Verkauf und Derpaschung der gestoh- ^cr/°,nert jeixn». lenen Effekten und Maaren Gelegenheit gegeben wird. So wird sämmtlichen Obrigkeiten der Dorstadts Frcigründe aufgetragen, auf die mit unbefugten Tändeln sich abgebcnden Personen durch ihre Gruudgerichte genaue Obsicht tragen zu lassen, und sich sorgfältrgst angelegen zu halten , diesen Unfug ohne weiteren wirksamst abzustellen N. 265; Hofkanzeleydekrtt an dieNiederöfterreichische und die Regierung ob der Ens, Steuermark , Kärnten und Kram vom 3. August 1792. Seiner Majestät haben bei Gelegenheit, da der Wirksamr Antrag wegen Wiederherstellung der montanistischen Wald- Kr-issämter A 2 äm- C 356 ) UM !>uÄ8 5mtcv in Betrachtung gezogen wurde, zu beschließen ge-Waldwesen, ruhet, daß cs von Errichtung dieser Waldämter gänzlich abzukommen und ^ bei dem Patente vom 29. Dezember 1781, wie auch bei der den Krcisämtern aufge-tragencn Aufsicht auf die Waldungen zu bewenden habe. Nur wollen Seiner Majestät gestatten, daß wenn etwan Key diesem oder jenem Kreisainte die Anstellung eines und anders Forsters und Forstkncchkes, annoch nothwendig befunden werden sollte, diese Nothwcndigkeit durch einen eignen Vortrag aller höchsten Ortes ange-zeiget und solche der weitern allerhöchsten Entschließung untcrzogeir werden könne. Uibrigens sey den Kreisämtern nachdrücklichst cin-zubinden, auf die Erhaltung der Wälder, und die genaue Befolgung der Wald -- und Forstordnung das pflichtmä-sige Augenmerk sorgfältig zu richten. Die Länderstellen haben demnach hierüber an die ihnen untergeordneten Krcisämter das Erforderliche mit dem Bcisaz zu erlassen, daß diese Krcisämter, welche bisher in Waldwesen Angelegenheiten mit denBcrgäm-tern und Berggerichtcn öfter das Einvernehmen gepflogen haben, wenigstens bey vorkommenden wichtigen Waldwesens - Geschäften, und so oft es um einen beträchtlichen Holzverbrauch oder auch um die Ersparung des Holzes und der Kohlen durch den Gebrauch des Torfs oder der Stein- W ( 357 ) Steinkohlen zu thun ist, bas fernere Einvernehmen mit den Vergamtern und Berggerichten zu pflegen verpflichtet sind. Sollten aber die Kreisämter irgend eine Vermehrung des Kreisämtlichen Waldpersonals nöthig finden , so hatten sie solches sammt der Ursache, warum und der Beschäftigung, zu welcher dieses Personale nöthig sey der Landesstelle anzuzeigcn, von welcher man alsdcnn die Einsammlung dieser kreisämtlichen Berichte mit Beisetzung ihres Gutachtens erwartet. N. 266. Hofkanzleidekret vom 3. August, kundgemacht in Vorderösterreich und Mahren den 28 , in Krain und Steiermark, den 29. August, in Oesterreich ob der Enns den i.,m Kärnten den 5., in Niederösterreich den 7. September»,92. Nach der in dem Patente vom 29. Dezember ®„fni^cer. 1781. enthaltenen Verfassung haben die Hammcrord- Ordnungen, nungen, in so weit sie in diesem Patente nicht aufgeho- durch das bcn worden sind, vollkommen zu gelten , mithin sollen rytcn Statte Hammerwerke, welche rohes Eisen zerrennen, oder rohes Eisen und Stahl verarbeiten, folglich auch die boben wo^ Strcckhämmer, dann die Sensen-und Blechschmicde tm haben, die Ham- dem Bergwesen unterstehen. 4Jic jedoch in dem voran- merwerker geführten Patente vom 29. Dezember 1781. gestattete Bcrgchega Abänderung der Werkgaden hat sich nicht auf die Her- 1 un* 3 3 stellung TE C 358 ) fcucv'ni*"1 m-.hr Kohlcil vcrzchirendcr Zcrrcnfcuer ju crstre- eigcnmdd): cfcn, jcbe Errichtung eines solchen Zerrmfmcrs nach den werdend" Hammerordnungen ohne ausdrückliche Bewilligung des Ccn'estefjc Dergwcstxs geschieht unrechtmässig, folglich ist ein Uto. 257. dergleichen ohne vorläufige Bewilligung des Bergwesen? nach. eigenmächtig errichtetes Zerrenftuer alsogleich abzustcllen Dicsc höchste Entschliessung wird demnach hicmit zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht. N. 267. Kamin eral- S* Gubcrnialvrcordittmg i» @aWaimt!0W4te* K;5 August.792. Äundma- Greife tf'ige: Es wird hiemit aufgetragen, den KammeralWirt- ^Pachc" schaftsämtern über die, zur Kundmachung im Kreist äuffer?n^« eingeschickten Pachte und VcreEisseruugs - Ankündigungen AnkündCertifikate auszusicllen. gungenZer- rifikatc agszustelle». ^ 26g. - HofdekreLfür Gallizien vom 6. August, kuttd-gemacht durch das dortige Gubermum den 24. August. 1792. Einführung Die Immatrikulirung, 'und die dafür abzuneh-matrSuib nrende Laxe ist nach dem Studienkonscsse gemachten Vyr-rungsraxc. schlage bewilliget, und daher befohlen worden;. itens. c 359 ) St# j teils, daß die Jinmatrikulirung bei den deutschen Schulen nicht cingeführct, sondern damit erst bei den Gymnasien der Anfang geschehen solle. 2tens. Haben an den Gymnasien die Schüler ohne Unterschied 15 kr. an den Zamosccr Lyzäum, und an der Lembcrger Universität aber diejenigen/ bjt nicht zum Adel gehören, 30 kr., die Adelichen 1 fi. rhn., und wenn ihre Eltern Landesstände find, 2 si. rhn. zu entrichten. Wohingcn Ztcns. die armen Studenten sowohl an den Gymnasien , als an dem Lyzäum, und der Universität von der Entrichtung der Jmmatrikulirungstaxe befreiet sind. Welche höchste Hofcntfchlicffung mit dem Beisätze allgemein bekannt gemacht wird, daß Jedermann bei dem ersten Eintritte in die Gymnasial- ein Mal, und beim Eintritte in die höher» Schulen auch nur ein Mal die Matrikeltaxe, Welche mit nächst künftigen Schuljahre den Anfang zu nehmen hat, zu entrichten habe». Z 4 N. 26g. W C 36D ) ^ N. 269. Hofdekret für Mähren vom 8. August, kundgemacht durch das dortige Landesguberni-um den 22. August 1792, Daß in FÄ- Auf geschehene Anfrage in Betreff des in den kalen, wo die Patronen bit Nonischen Sazungen gegründeten bischöflichen Devoluzi-des^^B^nefi: onsrcchts, im Falle, wo die Patronen die Ernennung «rnV'baS bd* Deneficiatcn verzögern, ist die höchste Entschließung Er».'n- erflosscn: Es soll derjenige Kollator, welcher innerhalb demOrdina- 6 Wochen, und wenn er sich außer Lande befände, in-räumer fti.^ "erhalb Z Monaten, von der Zeit an, als ihm vom Ordinariate die Kandidaten vorgeschlagcn werden, sein Patronatrecht auszuüben, ansiehcn würde, desselben für diesen Fall verlustiget, und dem Ordinariate das Erncn-nungsrecht eingeräumct sein, dergestalt, daß dasselbe in diesem Falle demjenigen Mitwerbcr, welcher dem Kolla-tor ersten Orts als der würdigste vorgeschlagen war, die Kurazie zu verleihen habe; wo mehrere Patronen sind, welche sich über ein Individuum nicht vereinigen können, und deren jeder einen Mitwerber fuf die erledigte Pfründe dem Bischöfe präfentrrt, hat gleichfalls der Bischof den von ihm den Kollatorcn ersten Orts vorgeschlagenen zu ernennen, in dem Falle aber, wenn die Mehrheit der Kollatorcn für einen Mitwerber stimmt, soll diesem die Pfarr verliehen werden. N. L70. W ( Zdi ) PH N. 270. , . , - Regierungsverordnung im Laude ob der Ens vom 9. August 179-2. Es wird bei Straft neuerdings anbefohlcn, daß ge- Du 6m mag des Anno 1773 erfolgten Nachtrags des Gcneralsa- AnG?«,,,,'-nitäts-Normativ vom Jahre 1770 , die bei den chi-rurgischen ^ Gremien sich ergebende Anordnungen halbjäh- crbmmgen rig, an die Landesregierung angezeigt werden sollen. dc?Regie- rung cb der Ens anzu- F. 271. 8e‘äCR- Hoftntfchliessung vom 9. August, kundgemacht von der Niederöfterreichischen Landesregierung den 6. Oktober 1792. Es ist die Einführung einer neuen Postwagens- Postwagcn-farth von Präwald nach Görz in Verbindung mit jenem Gör; ‘mb’ nach Wien, Triest, und Klagenfurt schon bestehenden Bcstn«-^ Postwagen bestimmet, und zu Beförderung des Seiden- @“nb3e ^ Handels der Frachtlohn von Görz nach Wien vom Zent- vach ner auf 9 fl. 48 kr. und von Görz nach Graz auf 7 fl. von Görz vermindert, und nach dieser Laxabtheilung auch diena* &m‘ geringer wiegenden Frachten zu behandeln bewilliget worden. Welches mit dem Beisätze bekannt gemacht wird , daß diese neue Fahrt den i. November d. 3. ihren Anfang nimmt. 3 5 N. 272. AO C 362 ) N. 272. Gubcrm'altzerordnung fit Böhmen tom 9. August 1792. Stmrdgc auf derjenige Ueberschuß des allgemeinm Schul- Dotirung fonds kaum zur Bedeckung der noch für dr i Kreis zu ver-W 2d)mn anlasscndcn Gehaltscrgänzungen derjenigen Lehrer, wel-fen aui^i'L 6i^)cr unter 100 st. stehen, zureichen wird , so hat Schulfond das Königk. Kreisamt in Zukunft alle Anträge auf Do- fotlcn untet; Kleiden, und tirungcn und Zulagen, für Lehrer, rmd Gehülftn aus Errichtung bcm Schulfond , ganz zu unterlassen, auch in Absicht len" anMra- 1KU $u errichtende Schulen dürfen solche nur dort, m fdt. wo sie nach den Direktivregeln höchst nothwendig sind , gemacht werden. N. 273. Verordnung der Niederöstreichischen Landesregierung vom 10. August 1792. Es wird rer- Es ist bereits wiederholt verordnet worden, daß zu Schftnche^ Vernuidung alles Unglücks, welches durch wilde und zuhalwn od-r scheu gemachte Ochsen veranlaßt werden könnte, sich niewüt Fang- mand, den nicht seine Geschäfte hierzu rufen, bei den himoen zu erscheinen, auf den hiesigen Ochsen Grieß vorgehendcn ^Heilungen sich aufhaltcn, nach weniger aber mit Fanghunden daselbst erscheinen soll. Ob- w (363) W Obschon nun gesittete Menschen, welche bei ler-mcndcm Gedränge und gefahrvollen Auftritten kein Vergnügen finden, diesen ergangenen Verordnungen willige Folge geleistet haben; so zeigt hingegen die Erfahrung, daß eine Menge müßigen Gesindes , denenselbcn immer entgegen gehandelt, indem es, wenn ein Trieb Ochsen hierher kommt, demselben bis an die Linie entgegeneilet, ihn bis an den Theilnngsplatz verfolgt, haufenweift dahin sich dränget, auf die Geländer klettert, während der ganzen Thcilung sich daselbst aufhält, und sodann den gctheilten Schaaren abermahl nachlauft. Bei diesem Unfugc läßt cs dasselbe nicht immer bewenden, sondern es sucht noch durch ein zügelloses Lärmen und Schreien, das Vieh aufzurcitzen, mit Steinen darunter zu werfen, eigens zu diesem Ende mitge brachte Hunde darauf loszulassen, und hierdurch zu bewirken, daß die Ochsen scheu gemacht werden, und in Wuth ausbrechen, mithin die Menschen, welche sich Geschäfte halber auf dem Platze oder auf den Straßen befinden, in augenscheinliche Lebensgefahr gcrathen. Um nun dieser äusserst sträflichen Unordnung Einhalt zu thun, und den gesittete» ruhigen Bewohnern dieser Residenzstadt Sicherheit auf den Straßen zu verschaffen, wird hiemit neuendings verordnet, daß sich niemand, der nicht dabei zu thun hat, unterfangen soll, denen Ochsen, welche durch die Linien hin und wieder getrieben werden, nachzulaufen, sie zu verfolgen, auf den Ochsen- grieß Laß die Quittungen für alle landesfürstliche oder auch andere von Privntstif-lungen bcr-rührenden Stipendien so wie auch deren Anweisung « c 364 1 grieß sich aufzuhalten, noch weniger aber durch Schreien , Lärmen, Werfen und Anhetzen der Hunde das Vieh wild zu machen. Derjenige, welcher gegen diefe Verordnung zu handeln waget, wird auf der Stelle von der eigens dazu bestellten Wache angehalten, in das Polizeihaus überliefert, und nach Maß des verübten.Unfuges strenge gezüchtigt werden; wenn er aber Hunde bei sich hat, sollen ihm solche abgenohmen, und nach ihrer Brauchbarkeit entweder den Fleischhackern {«geeignet, oder dem Abdecker zur Abthuung überlaßen werden. N. 274. Hofdekcet vom 10. 'August, kundgemacht in Böhmen den 27., in Mahren den 23., in Oeftreich ob der Ens den 29. August, in Vorderöstreich den 4 September 1792. Da vermög der bestehenden höchsten Verordnungen nur diejenigen Stipendienquittungen vom Stempel befreiet sind, wo die Stipendien aus dem Armenversorgungsfond , oder auch aus den Unterrichtsgeldcrn bezohen werden: so muß nach dieser bestimmten Ausnahme zur Regel genommen werden, daß die Quittungen für alle übrigen landesfürstlichen, oder auch von Privatstiftungen herrührenden Stipendien bem Stempel zu unterliegen ha- W C 365 ) W haben j. so wie auch die Anweisung selbst, wo derlei ^bst b«n ^ Stipendien verliehen werden, ebenfalls auf Stempel zu terliegen. geschehen hat. N- 275- Hofdekret vom io. August, kuridgemacht in Niederösterreich den 24., in Mähren und Böhmen den 28., in Oestreich ob der Ens, in Steuermark, Kärnten und Krain den sy. August, in Galligen den 1., und inVvr-deröstreich den 4. September r-92. Se. Majestät haben zu bcschliessen geruhet, daß, Dic, bat ro- he Eisen jtcrs da schon die bestehenden Verordnungen jene Hammer- rennenden, werke, welche das von der Schmelzhütte kommende rohe ^ umerste-Eiftn zum, Zentnergute/ nähmlich zu dem eigentlichen b-n Kaufmanns - oder zur Fabrikazion und Bearbeitung der Äunsdikti-Manufakturisten tauglichen Gute aufarbeiten, als auf °n‘ den Bergbau Beziehung nehmende Entitäten erklären, Siehe N. und der berggerichklichen Iurisdikzion zuweisen, diesfalls ~ 6 nßc^* auch kein Eisenhammerwerk, welches das rohe Eisen zer-rennet, ausgenommen wird, hieraus von selbst folge, daß die, das rohe Eisen zerrcnnendcn Dlcchschmide eben dieser Gerichtsbarkeit zu unterstehen haben, nachdem sie Eisenhammerwcrke sind, und die aus Zerrennung des rohen Eisens aufgebrachten, oder von anderen Zer-rennhammern übernommenen Blechsiammen, die noch ein A rohes Vorschrift, trie man sich bei Hebung der Juden 'zu Militärdiensten zu benehmen habe. c 566 ) rohes Gut sind, in Blcchplatten oder Zcntnergut, das erst zum Gebrauche, oder zur Bearbeitung des Manu-fakturisten dienlich ift, ausschlagen, und zentnerweise verkaufen, . N. 276, Hofdekret vom 10* August, kuudgemacht durch das böhmische Landesgubermum unter den 30. August 1792. Es ist anhcro bedeutet worden Sc^ k. k. Majestät hätten den von der Judenschaft gegen die bisherige Re-krutirung vorgekommcnen Beschwerden in der Art Abhilfe zu verschaffen allergnädigst beschloßen, daß die Religionsübung, dieser Nation ungekränkt verletzen, die Duldungsgrundsätze aufrecht erhalten, zugleich aber bei der Judenschaft die Einführung der den Staatsbürgern obliegenden Verbindlichkeit erziehst werde, sofort irt dieser Absicht gnädigst zu befehlen geruhet, daß itcns In Zukunft die Rekrutirung auf die jüdische Population, nach ihrem Verhältniße zu Christlichen überhaupt und nicht nach der Klaße der Diensttauglichen repartirt. Ltcns W C b67 ) *5tt# Mns Von der bisherigen Aufhebungsart jüdischer Rekruten abgegangen und dagegen den Iudenge-mcinden überlaßen werden solle, entweder die nach obigem Verhäftniße auf sie ausfallende Zahl der Rekruten aus Freiwilligen inn-vdcr ausländischen jüdischen Individuen zu stellen , oder die Stellung durch einen Geldbetrag von 30 fl. pr Kopf zum Behuf der auswärtigen Werbungen zu relui-rcn. Endlich Ztens Solle den in der wirklichen Dienstleistung stehenden jüdischen Individuen, welche selbe mit ihren Religionspflichten nicht vereinbarlich finden, nach geendigter Eompagne nach Hause kehren, in dem Falle gestattet werden, wenn die Gemeinden f worzu sie gehören die ad 2. erwahmte alternati-ve Verbindlichkeit erfüllet haben werden. Den k. Kreisämtern wird demnach diese Höchsts Entschließung zu ihrer Nachachtung und weitern Verständigung der dort kreisigen Iudenschaft bekannt gemacht. W C 368 ) N. 277. Hofkanzleidekret vom ie. August, kundgemacht in Mahren den 25., inTirol undBöh. tuen den 28., in Kärnten und Kruin den L9-, in Niedervsterreich und Oesterreich ob der Enns den 31. August, in Triest den i , in Vorderosterreich den 4., und in Gaüizien den 7. September 179s. Weisung r„ ' Die k. k. oberste Justizstelle hat der Hofianzlei aufdi-Pffe- eröffnet, daß auf Ersuchen des k. k. Hofkriegsraths ibanbäing6'' stmmtlichen Landrechten in Ansehung der Verlassenschafts Verlassen- Abhandlungspflege eines Militaren die Vorschrift erthei-. schäften der let worden sei, daß Militaren. Erstens: zur Anlegung der Sperre Jemand von dem Militärstand beigezogcn werden soll, um die Oorfünbigen Ordres, Militär-Instruktionen, Plane, Reglements, und andere in den Militärdienst cinschlagende Schriften, die nach der höchsten Verordnung vom 22. August 1758. an Privatpersonen nicht überlassen werden dürfen, abzusondern, und gegen derselben ordentliche Verzeichnung, und Ausstellung der Rekognizion, dem nächsten Militärkommando zu übergeben: daß Zweitens: den Erben eines solchen Militärs die Verlaffenschaft nicht eher ausgefolget werden soll, bis bis sie nicht durch beigebrachte Zeugnisse des Mi-liter - General - Taxamts, und der Hofkricgsbuch-Halterei dargethan baden, daß der Verstorbene dem Aerarium nichts schuldig, oder von ihnen wegen solcher Schuld Richtigkeit gepflogen worden sei, gegen welche Vorsichten der k. k. Hofkriegsrath die Verfügung erlassen hat, daß der Abhandlung - Instanz der Rückstand an Militar-gage, oder Pension ausgcfolgct werden solle. Wornach sich also pünktlich zu benehmen ist. N. 278. Gubernialveror-nultg in Gallizien vom 14-August 1792. Damit die Vermögensbeschrcibungen, so wie es Die Ores-das Gesetz vorschreibt, desto schleuniger für sich gehen j^at“rn ben könne, wird hiermit allgemein verordnet: daß die Ortspfarrer von jedem in ihrem Pfarrbezirke sich crge- ckendieA»- KttZe an die bendcn Todesfall eines Adclichcn jederzeit ohne Verzug Gränzkäm-die Anzeige an den Granzkämmercr der Sektion, in ma' die derselbe gehörte, machen sollen, wofür ihnen an Vothenlohn für die Meile hin und her iZ kr. bewilligt, und der dießfällige Betrag von dem Gränzkämmerer bei Verfassung des Vermögens - Invenlariums gleich baar erfolgt werden wirb. A « N. 1791 I. B«nb. Verzeichnisse über die ausser Land studierende Jugend mit Ende jeden Schuljahrs einzusenden. Errichtung bež Lehrstuhls der praktischen Mathematik an der Innsbrucker Universität. C 370 ) NB N. 279. Gubermalverordmmg in Gallizieu vom 15. August 1792. Die Verzeichnisse über die ausser Landes studierende Jugend, sind mit Verlauf eines jeden Schuljahres einzuscnden. N. 280, Hofkanzleidekret für Tirol den 16. August, kundgemacht durch das dortige Guber-nium den 28- August 1792. Da Se. Majestät bei der Wiederherstellung der Innsbrucker Universität unter anderen auch eine eigene Kanzel für die Wissenschaft der praktischen Mathematik zu errichten geruhet haben: fb findet mail sich veranlasset , den genehmigten Plan hiermit bekannt zu machen , nach welchem diese allgemein nützliche Wissenschaft in Zukunft, und zwar mit Anfang künftigen Schuljahres , gelehret werden wird. Die Gegenstände dieses Lehrfaches werden also im ersten Jahre folgende sein: 0 Die allgemeine Rechenkunst zum bürgerlichen Gebrauche, und zu allen Gattungen von Uiberschlä- gen ( iff1 ) gen und praktische Anwendung derselben bei öffentlichen Rcchnungsstellen. 2) Die allgemein vvrgeschriebcne Rechnungsführung, nach der verbesserten doppelten Buchhaltung. 3) Geometrie und Trigonometrie nach dem ganzen Umfange ihrer Anwendung bei allen-vorkommenden Fällen, als General - und Jndividuellmappi-rung, das Aufnehmen der Wälder und einzelner Stücke, Abtheilung der Güter, Berichtigung der Grenzen, Beilegung der Irrungen über das Aus-maaß und Revision aller dieser Arbeiten. 4) NivellirUng im allgemeinen und in einzelnen Fällen , wie auch die Markscheidekunst und alle Berechnungen der Körper - Inhalte. Im zweiten und in allen folgenden Jahren wir» über dieß gelehret werden — 5) Mechanik, Hidravlik, Hidrostatik und was dahin einschlägt, als- der vielfältige Gebrauch der Maschinen, ihre Anwendung bei gemeinen Fällcn-Lei Bauwerken- und Fabriken: der Wasserbau mit allen dahin gehörigen Gegenständen, als Wasserleitungen, Austrocknung der Sümpfe, Anlegung der Teiche und Mühlen: Regulierung der A a 2 Ilüße ( 379 ) AtB ' Ftüße und Strombetten, Hemmung der Beschädigung bei Üeberschwemmungcn. 6) Navigation und Brückenbau. 7) Anwendung der vorigen Lehre auf den Strassei»-bau xunb die Uferbefestigung. 8) Allgemeine bürgerliche Baukunst. Nachdem diese wichtige Wissenschaft in vollkomme» ner Uibersicht vorgetragen worden, werden die Schüler M Ausübung jedes einzelnen Stückes auf Bauplätze und zu Gebäuden; mit deren Bau man wirklich begriffen ist, gcführet werden. Mau wird sie lehren, die Bauüberschläge nach der vom Hofe allgemein vörge-schriebcnen Art entwerfen, sie beurthcilcn, die Zahl der Arbeiter mit Vortheil bestimmen, Entwürfe und Ein-theilungen der Gebäude für jede Bestimmung entwerfen, und die Bauriße verfertigen. Man wird ihnen die Verwandlungsart der schon stehenden Gebäude zu anderen Bestimmungen und die Verstärkung der baufälligen zeigen, und endlich auch den praktischen Unterricht auf Militärarchitektur im ganzen'Umfange erstrecken, und dabei die Regeln der Festungen erklären, und die Vor-theile und das Schädliche jeder Art, vorzüglich so weit es den Bau betrifft, zeigen. Einen besonderen Gegenstand dieses Lehrfaches wird auch noch die Technologie vorzüglich über jene Künste C 373 ) W M«b Gewerbe machen, die im Lande Tirol bestehen oder nach der Eigenschaft des Landes eingeführt werden könnten» Bei dem unverkennbaren und allgemeinen Nutzen, den die praktische Mathematik gewähret, wird nicht nur der Zugang zu diesem Unterrichte, der zu diesem ' Ende in Deutscher Sprache gegeben wird, nebst den gewöhnlichen Schülern des philosophischen Lehrkurses auch für jeden anderen, der in dieser Wissenschaft sich bilden will, offen stehen, sondern cs wird hiermit allgemein bekannt gemacht, daß bei Vergehung jener Dienste, in welche das Fach der Nechnungskunsi, der Feldmäßerci, der Baukunst, des Wasser-Archen- Straffenbaues und der übrigen Gegenstände dieser Wissenschaft cinschlägt, vorzügliche Rücksicht auf diejenigen wird genommen werden , die über die gehörten Vorlesungen der praktischen Mathematik mit guten Fortgangszeugnissen sich aus-weisen können. . ' N. 28,> Hofkammerdckret für Tirol vom 16. August, kund gemacht durch das dortige Landes-gubernium den sg, August 1792. Seine Majestät haben nach dem Wunsche der Stempels«-Dsrarlberger Stande das Stempelgcfäll in diesem, mit w"d"auf^ A a 3 Li- boben. W C 374 ) W Tirol vereinigten Landcsthcile gnädigst aufzuheben g«* riihet. Diese Aufhebung hat demnach mit ersten November 1792. folglich mit dem neu eintrettenden 17933er Militärjahre anzufangen, bis dahin aber bleiben die bisher bestandenen Vorschriften und Gesetze, auch in Ansehung der Straffälle in voller Wirkung. Hieraus folget nun von selbst, daß alle zum Gebrauche des Stempels geeigneten Vorfälle, welche von dem ersten November zu standen gekommen, und folglich früher datirt sind, wenn sie auch erst nach dem ersten November expediret würden, dem Stempel zu unterliegen haben. In dieser Rücksicht ist es daher nöthrg, baß die Obrigkeiten und die Filialverleger des Stcmpclpapiers auch nach dem ersten November so lange mit Stempelpapier sich versehen, so lange sie desselben noch zur Ausfertigung zurückgebliebener ftüherer Urkunden bedürfen. Doch wird ihnen hierbey die Versicherung gegeben, daß man die ihnen seiner Zeit übrig bleibenden Stempclbögen zu ihrer Schadloßhastung mit baarem Gelde von ihnen einlösen wird. N. 282. W ( 375 ) %G& N, 282. Hofentschiessung vom 17., kundgemacht von der Niederöfterreichischen LandeLregie-rurrg den 29. August 1792. Uiber die vielen mit Brod oder anderen Mehlge.- Ucber mit Brod obrt backen unbefugten Handel treibend oder hausirende Leu- Mehlgcbäck te, ist beständige Aufsicht zu kragen, und keineswegs ^unde dieser Handel zu gestatten. fir-nd-^zu wachen. N. 28z.. Hofdekret vom 17. August 1792., kundqe-macht in Mähren und Tirol den 4., in Kärnten und Krain den 5., in Böhmen den 6., in Niederösterreich den 7- , in Oesterreich ob der Enns den rr., in Vorderöfter. den n-, und in Gallizien den 14. September 1792. In dem mit der ottomanifchen Pforte vorigen Handels-Jahrs zu Szistow errichteten Friedenstraktate ist unter anderen auch bestimmt worden : daß das vormals be- etaa-standcne Handlungsscned in der Türkei wieder in seine vorige Wirksamkeit gesetzt, und eben so, wie der damit verbundene Passarowitzer Kommerztraktat in den türkischen Ländern publiziret werden soll. 1 A a 4 Nun NA C 376 ) NA Nun habe der zu Konstantinopel rcsidirende Jn-ternunzius, Freiherr bon Herbert, zu diesem Ende^drei Großherrliche Fermanns an den Fürsten in der Wallachei, dann an die Statthalter zu Widdin und Belgrad erhalten, auch wegen deren Kundmachung und gerichtlichen Registrirung das Erforderliche cingelcitet, welche Fermanns, wie folget, lauten: Art. III. Es hat der bei meiner glänzenden Pforte residiren-de Minister des deutschen Hofes Freiherr v. Herbert Rathkeal , derselben ein versiegeltes Memoire ü-berscndet, in welchem er sich auf den nämlich zwischen beiden Höfen geschlossenen Friedenstraktat berufet, wo cs heißt Art. Ztio: Insbesondere bestätiget und erneuert die hohe Pforte ohne alle Aenderung im strengsten Sinne und im ganzen Umfange ohne jemals eine entgegengesetzte Handlung zu begehen oder zuzulassen, Art. III. Et en particulier, la fublime Porte Ottomane renouvelle & confirme tels quels dans le fens le plus strict & dans toute leur etendue, fans jamais rien faire , ni fouffrir, qu’il foit rien fait au contraire le Zoned ; ou Acte obliga-toire du 8. Aout 1783. renfermant 1’obligation de la part de la fublime Porte ottomane , de procurer aux batimens marchands Allemands, qui- refib rtiffent des Ports de la Cour Impede» c 377 ) PO den Sened, oder bte Verbindungsakte vom 8ten August 1783, wodurch sich die hohe Pforte verband, den deutschen Handlungs-fchiffen, welche aus einem kaiserlichen Hafen auslau-fcn, Sicherheit gegen die Korsaren der Barbarei, und andere ottomanische Unter-thanen, und Vergütung alles Schadens , den sie von diesen erleiden konnten, zu leisten; den Scned, oder die Akte vom 24tcn Februar 1784. zu Gunsten der freien Handlung und Schiffahrt der k. k. Unterthancn in allen Länder», und auf allen Flüssen, und Meeren des ottomanischen Reichs; den Fermann vom 4ten Dezember 1786. in Beziehung auf den Uibergang, Aufenthalt, und die Rückkehr der siebenbürgischen Hüter, und ihrer Heerden in die Wallachei und Moldau, so A riale, la Suretč cbntre les Corfaires des Cantons de Barbaric , & d’autres Sujets ottomans , & la reparation de toutdommage, qu’ils pourroient en eprouver; le Sened, ou Acte obli-gatoire du 24. Fevrier i/84- en faveur du libre Commerce & Navigation des Sujets Import aux & Royaux fur toutes les terres, merss & fleuves de la Domination ottomane , le ferman du 4. Decembre 1786. concernant les paJTages Repaflages & Sejours des patres , & troupeaux de Tranfyl-vanie dans les Provinces de Vallachie , & de Moldavie, ainfi que tous autres fermans , Actes, & Arrangemens Minifteriels mutuelle-ment reconnus , &: qui a 5 AS ( 378 ) -hc,S wie alle übrigen Fermane, Akten, und ministeriellen Verhandlungen , welche wechselseitig als solche erkannt, und vor dem yten Februar 1788. zur Aufrechthaltung der Ruhe, und guten Ordnung an denGrän-zen, zum Dortheile, zur Sicherheit, und für das Deßte der Unterthancn, der Handlung, und der Schiffahrt der österreichischen Staaten, in ihrer Kraft bestanden. Alle diese erkannten Senede, Fermane, Akten und Verhandlungen find, und sollen für immer in voller und ganzer Stärke und Kraft , als ob-sie hier wörtlich angeführet, abgeschrieben, eingeschaltet, und erkläret wären, verbleiben. Art. XI, Zugleich wird man ih-mn strenge einprägen und £toient en vigueur avant le 9. Fevrier 1788* pour la tranquillite & le bon ordre des fronti eres, pour l’avantage, la Surete , & les inte-rets des fujets , commerce & navigation de la Domination Autrh chienne , tous lequels S'eneds, ferm ans, Ac. tes , & Arrangemens, reconnus font, & de-meureront a perpituite dans leur pleine & en-tiere force & Vigueur, comme s’ils etoient cites , tranfcrits, inferes & expliques ici de mot ä mol;. Art. XI. II leur fera en meme tems enjoint ferieufe- TE ( 379 ) T(O' kmpfehlen, daß sie die Un-kcrthanen des andern Theiis, welche "wegen ihres Handels, oder ihrer Geschäfte über die Gränzen gehen, in dem Inneren dek Provinzen herumreiftn, und auf den Flüßen frei hin und her fahren müssen, beschützen, und in ihrer Rücksicht nicht nur die Pflichten der Gastfreiheit, sondern auch alle Artikel, und Verfügungen der oben in dem 2ten und Zkcn Artikel bestättigten Verträge , Konvenzionen, und Akten, beobachten und beobachten lassen, ohne jedoch aus was immer für einem Grunde andere Zölle« und Abgaben zu fodern, oder fodern zu lassen, als welche dort für die Personen, und Waaren bestimmet worden sind. ment, & recommandd, de proteger les Sujets de l’autre Partie , que leur commerce, ou affaires obligeront ä paffer les confins, ä voyager dans l’interieur des provinces, a defcendre, & ä iemonter librement les rivieres, obfervant, & faifant obferver a leur egard non feule. ment les offices de Fho-fpitalite , mais aufsi tpus les articles & dif-pofitions des Traites5 Conventions, & Actes confirmes aux art. II. 5t III. ci-deffus, fans eo exiger , ni permettre ^ qu’il en foit exige, a tel titre, que ce puiffe etre , d’autres retributions ou droits que ceux, qui y font fixes pour les Marchandifes de l’autre Partie. m HO C 38s ) KB Und mit AnführMg sowohl verschiedener in Wid-bin, und anderwärts dcu deutschen Kaufleuten während ihrer Durchreise traktatwidrig angethancncr Neckereien und Beleidigungen, als auch der Ausfertigung von zweien Abschriften des Passarowitzer Handlungsvertrags, und des Handels - Seneds, die vor dem Kriege tu Be* glcitung eines großherrlichen Fcrmanns, um ihre Beobachtung anzuempfehlen, an die bcnöthigten Orte abge-schicket worden waren, zur Hindanhaltung alles solchen Traktaten widrigen Benehmens, um die Ausztehung und Abscndung der Abschriften von obbenannten Verträgen bittet. Da es sich nun bei der Untersuchung der in meinem Divan aufbewahrten Traktaten.und Fermenten - Register ausweiset, daß wirklich in den ersten Tagen des Mondes Redgeb 1198. an den Pascha und Richter von Widdin ein solcher Ferman ergangen fei, worinn selbe verständiget wurden, daß sowohl von dem zu Gunsten der freien Handlung der deutschen Kaufleute zu Lande, zu Meer und auf den Flüssen am 2ten deS Mondes Rebiniacliyr 1198- gegebenen in 8 Artikeln abgefaßteu Handlungs - Sened, als dem in selben angeführten Passarswitzer Handlungstraktate Abschriften aus der Kanzlei meines Divans erhoben, und mit der Unterschrift des Reis Effendi versehen, abgcschickt worden sein, mit dem Aufträge, sie in das Protokoll em-zutragen, so lange es Gott gefallen würde, genau zu beobachten , sich gegen die deutschen Kaufleute nach den darinn enthaltenen Bedingnisscn zu benehmen, und kurz, nebst AS C 381 ) AB nebst vollkommener Erfüllung derselben, alles zu vermeiden, was ihnen entgegen wäre, und, da es ferner auch mein höchster Wille ist, daß ihr mein vorgedachter Pascha und Richter nach dem Inhalte jenes vorhin er- ' gangenen Fermans handeln sollet; so ist gegenwärtiger großherrlicher Defehl erlassen, und neuerdings eine Abschrift sowohl von dem Handlungs -- Sencde, als dem Passarowitzer Handlungstraktat ausgefertigck, mit der Unterschrift des Reis Effendi versehen, und mit meinem Fermann einbegleitet, an Euch übersendet worden. Sobald es Euch also bekannt sein wird, wie daß es mein Verlangen sei, daß die Freundschaft und gute Eintracht zwischen beiden Höfen durch die genaueste Beobachtung der geschlossenen Vertrage und Traktaten vermehret werde, ich aber zugleich jede traktatwidrige Handlung vermieden wissen will, und daß es mein Wille sei, daß, sobald ihr von der Abfassung und Uibcr-sendung der gedachten Abschriften, so wie auch von den darinn enthaltenen Vedingnissen unterrichtet sein werdet, ihr euch der Beobachtung derselben befleißen, und Niemand darwider handeln lassen sollet, gleichwie man auch deutscher Seits ein Gleiches zu beobachten, gesonnen ist; so werdet ihr, zufolge meines vorhin ergangenen Fermanns die gedachten zwei Abschriften in das Proto» toll eintragen und aufbewahren, ferner alle Mühe anwenden, daß man sich genau nach ihrem Inhalte richte, und die deutschen Kaufleute nach den darinn enthaltenen Muhlordnung für Gallijien. -W ( 382 ) W ketten Behrngnisscn behandle, und endlich euch äußerst hüten, das Gegentheil zujulassen, zu welchem Ends dann gegenwärtiger Fermann ausgefertiget worden ist, Gegeben zu Konstantinopel in der Mitte des Mondes Scliewwal 1206, N» 284* Patent für Gallizien vom 17. August 1792. Die mannichfaltigen Vortheile, welche deni gemeinen Wesen aus einer guten Einrichtung des Mühlwcscns zufließcn, haben uns bewogen , nach Maaßgabe der in unfern übrigen Erbstaaten mit gutem Erfolge bestehenden Vorschriften auch für unser Erbkönigreich Gallijien und Lodomerien eine Mühlordnung festzusetzen, und darüber zur genausten Befolgung hicmit folgendes vorzuschrciben. I. Die Errichtung ordentlicher Mühlerzünfte hat zwar bis überhaupt iit Ansehung aller Gewerbe in unfern Erbkönigrcichen Gallijien und Lodomerien die Bestimm mung erfolgen wird, noch zu unterbleiben; damit jedoch in Zukunft- an wohlunterrichteten Mühlern kein Mangel sei, verordnen wir. I. §. Nach Verlauf von 6 Jahren, nach dem Tage der Kundmachung gegenwärtigen Patentes, soll Niemand, auch nicht der Sohn eines Mühlers, zum ( 383 > W zum Besitze einer Mühle gelangen, wenn er nicht zuvor sich ausweiset, daß er das Handwerk ordentlich erlernt hat. 3. §. Alle gegenwärtige Besitzer einer Mühle sind zwar als wirkliche Müller anzuerkennen, da aber nicht alle ihre Gewerbe gehörig erlernt haben, und darinn Unterricht zu geben fähig sind, so ist sämmt-lichen Kreisämtern aufgetragen, ein Verzeichniß aller im Kreise befindlichen Mühlen und Mühler zu verfassen, und aus diesem Vcrzeichniß hat dann das Kreisamt und die Mühlcnaufsicht, welche in jedem Kreise errichtet wird, nach der ihnen ertheil-ken besonderen Vorschrift in verhältnißmässiger Anzahl , die erfahrnen Mühler, deren Mühlen im guten Stande sich befinden, in'jedem Kreise namentlich bekannt zu machen. Z. §. Die auf solche Art benamten Mühler allein werden als Meister anerkannt, und bei einem derselben mäßen die künftigen Mühler in die Lehre genommen, oder gcprüfet und tauglich befunden worden sein. 4. §. Die Dauer der Lehrzeit fcstzusetzen, findet man gegenwärtig nicht nothwendig, und kann man sich bis allenfalls künftig darüber eine Bestimmung erfolgt, mit dem Zeugniße über erworbene hinlängliche TE C 384 ) TrD . ltche Fähigkeit begnügen , das ein anerkannter Meister ausgestellt hat. S. §. Auch die Bestimmung des Lehrgeldes wird der freiwilligen Behandlung des Meisters und des Lehrlings überlassen. Rur wenn hierüber Klagen Vorkommen , hat die Mühlenaufsicht in das Mittel zu treten, und was billig ist, zu entscheiden. II. Damit von nun an das Publikum in sammtlichcn Mühlen gehörig bedienet, und auf keine Weife über-vorthcilt werde, haben wir den angeschloßencn Unterricht entwerfen laßen, welcher sowohl den Wühlern und Mahlgästen, als bei entstehenden Streitigkeiten den Behörden zur Richtschnur dienen soll. i. §. Derjenige Wühler, welcher wider diese Anordnung handelt, soll das Erstcmahl mit Arrest nach billigem Ermessen der Obrigkeit, das zweite Mahl mit längeren und schärferen Verhafte, und nach Beschaffenheit der Umstände mit öffentlicher Arbeit bestraft, das dritte Mahl aber abgestiftet, des Mcisterrcchtcs verlustig erkläret, und immer auch zum Ersätze des verursachten Schadens angehalten werden. 2’ §. Es ist Pflicht der Obrigkeiten, darauf zu sehen, daß alles, was hier vorgeschrieben ist, in AB C 385 )- AB tin in ihrer Gerichtsbarkeit liegenden Mühlen genau beobachtet werde. Zu diesem Ende haben sie in jedem Vierteljahre wenigstens einmal in den Mühlen sorgfältig nachzusehen. Sollten bei den krcisämtlichen Visitationen Gebrechen oder Ueber-krcwngen dieser Anordnungen entdeckt werden, und Hervorkommen, daß die Grunbobrigkeit die vorge-schriebencn Untersuchungen unterlaßen hätte, so soll sie das erstemal 140 fl. pohln., das zweitemal Zöo Gulden pohlnisch, und künftig jedesmal diesen letzten Betrag als eine ©träfe zum Polizeifunde des Kreises zu erlegen angehalten werden. Z. §. Doch bleibt der Mühlenzwang nach Vorschrift des Kreisschreibens vom 1. Oktober 1789 mit Beibehaltung der übrigen Anordnungen, welche das Patent vom 9. September 1784 enthält, gänzlich aufgehoben. A n h a 11 g. .Unterricht und Vorschrift für die Mühlek un* Mnhlgaste in Gallizien, itens. Die Mühlen sotten überhaupt reinlich gehalten , und soll mit allem Fleisse darauf gesehen werden/ daß weder Vieh noch Ungeziefer hinein komme. Eben so muß das Mühlgeräthe, als Beutel, Sack, Sieb reinlich, und im brauchbaren Stande sein, die Bretter I. Band. B b des C 386 ) des Fußbodens mugm wohl zusammengefügt sein, und wenn sie sich spalten sollten,-in die Spaltungen sogleich geleimte Leistet! cingezogen werden; auch muß der Boden unter dem Kammrade gut gepflastert sein. 2tens. Die Mühlsteine mäßen von der gehörigen Eigenschaft, das ist: der eine muß etwas härter als der andere sein. Der obere Mühlstein, oder sogenannte Läufer muß einen Zoll weit von dem unterst Stein, nach dem Richtscheit und der Schrotkwage, ordentlich auf den untern gerichtet, aber etwas schmäler als der Bodenstein feilt, und wenn Korn gcmahlet werden soll, vorher abgehoben, aber nicht zurückgchauen und geschärft, dann muß die Mahlstange, damit nicht ein Thcil der Frucht zum Schaden des Mahlgastes durchfalle, und verlohren gehe, wohl verzwickt werden. Ztcns. Nach der Schärfung müssen die beiden Steine wohl abgebürstct, die Zarge ( Einfassung ) einen Zoll wckt von dem obern Steine darüber gestellt werden, und damit die Zarge voll werde, muß der Mühler seine eigenen Kleien aufschütten, und durch ein oder zweimaliges Aufträgen langsam abmahlen; dem Mühler mäßen, wenn die Frucht gemahlen ist, so viel Kleien , als er auf-geschüttet hat, wieder zurückgestcllt, dem Mahlgaste aber muß das Schrott, das in die Zarge fällt, und sowohl . , durch die Schwere, als durch die ErschütteriWdie Kleien drücket und wezschiebt, abgegeben, nicht aber das So» C 337 ) So@ das Gewicht anstatt des guten Schrotts mit Kleien ergänzet werden. 4tens. Da der Mühlstein durch- öfteres Mahlen stumpf wird , und die auf einem stumpfen Steine ge-mahlne Frucht nicht so viel Mehl giebt, als sie geben soll, auch das Mehl öfters verbrannt und-schwarz wird; so soll der Mühlstein, so oft auf demselben höchstens 16 Korez gemahlen worden sind, neuerdings geschärft werden. Ztens. Die Beutelkasten am Ende des Beutels, wo dqs Mehl und die Kleien Herausrinnen, wie auch die Steckenlöcher müßen nicht zu weit, die Vorhängtücher nicht löcherig, und die Mehlbeutel von solchem Beuteltuche, das weder zu dünne (schütter) noch zu dicht ist, verfertigt, und in genügsamer Anzahl vorhanden, auch nicht zu viel, sondern in gehöriger Weite ausgeschlagen sein.. Die Verstaubung muß so viel möglich verhindert werden, und zu diesem Ende mäßen die Mahltücher vor dem Winde verwahret, und die Fenster im guten Stande und geschloßen (ein. 6tens. Bei jedem Mählgange ist die gewöhnlich« Schelle auszuhängen, damit dir Mühle nicht leer lauft-und dadurch Schaden geschehe. 7tens An den Schaufelrädern soll keine Schaufel mangeln, weil das Rad an den Orten, wo Schaufeln B b ä fch« c 388 ) ^ langsamer herumgctrieben, dadurch die Frucht ungleich gemahlen, und mehr Kleie aber weniger Mehl erzeuget wird. Auch muß auf die Scharrfelräder weder zu viel noch zu wenig Wasser gelassen werden; denn im ersten Falle wird das Rad zu flüchtig herumgetricben, dadurch das Mehl stark erhitzt, viel davon verstaubt, und läßt sich nicht lange aufbehalten; im zweiten Falle aber wird die Frucht nur verschleift und daraus nicht die gehörige Menge Mehl gewonnen; es muß daher bei grossem Wasser > oder, wenn nicht auf allen Gängen gemahlen , das Fallfluder, -bei kleinem Wasser aber bei jedem Gange das Fachbret ganz aufgezogen werben. gtens. Dem Mahlgaste stehet frei, bei der Vermahlung seiner Früchte in der Mühle zu verbleiben, sein Getraide zu Hause oder in der Mühle zu reinigen, es allda aufzutragcn und abzumahlen, und alles zu veranstalten, was ihm dienlich scheinet, um sein Malter in gehöriger Güte und Menge zu erhalten. ytens. Die Mahlgäste sollen in der Ordnung, wie sie ankommen, ohne Rücksicht, ob sie viel oder wenig Frucht zu vermahlen haben, zum Mahlen gelassen werden. Der Mühlcr ist schuldig, den einen wie den andern , um die weiter unten bestimmte Gebühr gleich gut und fleißig zu bedienen; und den Wühlern und ihren Knechten ist unter den hernach ansgesctzen Strafen verbo- then, tt# c 389 ) then, Geschenke zu nehmen, um einen vordem andern geschwinder und besser zu bedienen. lotend. Solange eine Parthei auf dem derselben angewiesenen Mühlgange mahlet, ist weder der Müller noch eine andere Parthei befugt, ein anderes Getraide aufzuschütten, und es gemeinschaftlich abzumahlen, sondern jedem -Mahlgast soll frei sein, wenn er sich nicht selbst mit einem andern einverstehen, und mit ihm gemeinschaftlich mahlen will, seine Frucht, abgesondert mahlen zu laßen. Utens. Jeder Mühler ist schuldig, diejenigen Mehl - und Schrottsorten, auf welche seine Mühlen eingerichtet sind, dem Mahlgast in gehöriger Güte und Weise zu verfertigen, und alles ? was an Schrott und Kleien wegfällt, demselben zurückznstellen. i'2tend. Zur Beseitigung der Streitigkeiten wegen des Maaßes wird hiemit verordnet, daß nach jedem Jahre von unten gesetztem Tage an in jeder Mühle ein zimcntirter Korez, ein Viertel Korez, ein Garnez und ein Quart, dann eine ordentliche Balkenwage mit den dazu gehörigen zimentirten Gewichten von ■£, •§•, i, 2, 3, 4, 5, 6,7, 8,9' 10,20, 40, 50 und too Pfund, und zwar von Eisen, Messing, oder Glockenspeise vorhanden sein, damit dem Mahlgast sein Mehl und seine Kleien, je nachdem er es verlangt, entweder mit dem zimentirten Maaße zugemessen, oder aber nach V b Z dem> M ( 390 ) MS feem Gewichte abgegeben werden könne. Die nöthigen Valkenwagcn werden bei der Navigation und Geniedirek-tion zu Lemberg um den Preis, den sie selbst dafür zahlet, zu haben sein, und die Gewichte werden sich mit Sternchen und Kreutzen gezeichnet finden, damit der gemeine Mann das ihm gebührende Gewicht berechnen könne. iZtcnS. Die Abwägung des Malters ist der Wühler, wenn es der Mahlgast verlangt, schuldig, zweimal zu machen, und das zwcitemal die Gewichte auf die Waagschale, aus welcher bei der ersten Abwäguirg die Frucht lag, zu legen, wobei es sich von selbst verstehet, daß an der Waage nichts verrückt werden darf. #• 14tens. Da in Gallizien das Getraide insgemein sehr unrein ist, und die Unreinigkeit oft einige Pfunde bei einem. Korez betragen; so Muß die Frucht vor allem gesiebt, sodann, und zwar bevor sie genetzt wird, das sechzehnte Maaß, als das sogenannte Mühlcrmauth-maßcl, oder wenn sie gewogen wird, der sechzehnte Theil des Gewichtes für den Mühler abgezogen; das nach der Reinigung, und nach Abzug des Mühlmauthmaßcls übrig bleibende Getraide zu mehrerer Sicherheit nochmals abgewogen, und dem Mahlgaste an den verschiedenen Mehlsorten und an Kleien zusammen soviel , als das Getraide m Gewichte betragen hat, zurückgcstettet werden. >( 391 ) I Atens. Dem Mühler ist verkochen , die Frucht wider Willen, oder ohne Wissen des Mahlgastes zu Netzen. Sollte der Mühler dem Mahlgaste feuchtes Mehl, oder weniger Mehl und mehr Kleien, als die Frucht gewöhnlich giebt, aufdringen wollen, oder weißes Mehl durch Beimischung einer schwärzern Gattung verfälschen, oder das Mehl auf was immer für Art verderben, so soll der Mahlgast die Säcke versiegeln, davon der Ortsobrigkeit die Anzeige mache», und diese nach vorläufiger Untersuchung dem Mahlgaste den Ersatz des Schadens ohne Weitläufigkeit verschaffen, auch den -Mühler mit eiircr dem Vergehen angemessenen Strafe belegen. Wofern aber die Ortsobrigkeit Assistenz zu leisten säumte, oder gar sich weigerte, hat der Mahlgast die Sache dem Kreisamte anzuzeigen, und dieses der wider den Mühler sowohl, als wie die Obrigkeit auf der Stelle mit der gebührenden Strafe vorzugehcn. 16tens. Dem Mahlgaste, der eine größere Anzahl Korez auf die Mühle bringt, und sehen will, wieviel daraus nach Unterschied der besseren, mittleren, oder-schlechten Beschaffenheit der Früchte, an Mehl, oder an mehreren Mehlgattungen , Grütze und Kleien erzeugt werden könne, stehet frei, sich einen Korez zur Probe mahlen zu laßen, um darnach berechnen zu können, wie viel er von dem ganzen Betrage seiner Früchte an Maaß oder Gewicht vom Mühler zu empfangen habe. Bd 4 i/fcnf toS c 392 ) ?7tens. Fm- das oben §. 14. bestimmte sechzehnte Mahlmauthmaßel ist der Mühker schuldig , $tWi Mchl-gattungen, nähmlich vom Waizen Semmelmehl, und das sogenannte Pollen -- oder Mittclmchl, und vom Korne feines oder Miktelmehl zu erzeugen. Da aber der Wühler , wenn er aus Waizen und Gerste mehrere Mehlgattungen, wie auch Grütze und gerollte Gerste erzeugen soll, mehrere Mühe als bei dem Korn und Gcrsienmehl anwenden muß, so wird ferner bestimmt, daß dem Müh-ler für jedes Korez Waizen, der zur feineren Mehlgattung vermahlen wird, vom feinsten Mehl 4 Kreuzer, und von feinem 2 Kreutzer, für Grütze 3 bis 4 Kreutzer, und für feine Rollgerste gleichfalls 3 bis 4 Kreutzer als Beu-telgcld, dann für den Korez Kornschrot und Gerstenschrot , oder wenn mittlere und gröbere Arten von Gerste erzeugt werden, und der Wühler selbst ohne Zuthat des Mahlgastes auftragen und abmahlcn muß, 2 Kreutzer bezahlt werden sollen. Hiernächst soll dem Mühlcr das, so durch das^ Sieben des Getraides wegfällt, gelassen, dem Mahlgaste aber das Mehl und die Kleien, wie auch die Grütze und verschiedene Gattungen Gerste nebst den davon ab-gefallmen Schrot zurückgestellt werden. Wenn bisher an einem oder andern Orte im Lande, nebst den nach obiger Bestimmung abzureichenden Mahl-mauthmaßel, an dem hiev ausgesctztcn Geldbeträge weniger C 393 ) W ’ Niger abzureichen üblich gewesen ist, so wird diese gerin» gere Abnahme an Geld durch gegenwärtiges Patent nicht abgestellt, sondern hat es hicrinnen bei der vorigen Ue-bung zu verbleiben. Wie viel der Mahlgast an Kleien anzunchmcn schuldig ist, wird auf folgende Art bestimmt: Vom Korez des beßten Waizens, der nach der Erfahrung in Galli-zicn gemeiniglich 156 bis 164 Pfund wiegt, muß der Mahlgast an Kleien annchmen - 17 Pfund. Vom Korez Mittlern Waizcn im Gewicht bei 154 Pfund - - - 19 — Vom Korez Mittlern Walzen am Gewichte 142 Pfund - - - 21 Vom Korez des beßten Kornes im Gewichte IZI bis I Z/Pfund - - l5 Vom Korez des Mittlern im Gewichte 140 bis 146 Pfund - - - 17 — Vom schlechtem im Gewichte 136 Pfund 19 —? Für die Verstaubung werden jedem Mähler von jedem Korez 5 bis höchstens 6 Pfund, und bei der sogenannten Razowe, das ist: bei dem geschrottenen, oder nur ein einziges Mahl gemahlenen Korn i Pfund, und für das, so durch das Sieben wegfällt, 2 Pfund zu Guten gerechnet. Wenn aber der Mahlgast die Frucht schon gesiebt, und rein auf die Mühle bringt, so versteht es Bb 5 sich Milchhandels Ordnung für Wien. ' / S(^ C 394 ) sich von sclbsten, daß dem Mühler die für das Sieben angeschlagenen 2 Pfund nicht überlaßen werden können.. i8tens. Den Bierbrauern soll frey stehen, die Steine zum Malz brechen sich selbst zuzurichtcn oder zu-zusehcn, damit sie nicht zu ihren Schaden durch die Müller zu hoch gerichtet werden. iAtens. Klagen sind wie §. 15. vorgeschrieben ist, wider die' Müller bei der Grundhcrrschaft, wider di« Herrschaft selbst, bei dem Krcisamte anzubringcn. N. 285. Hofkanzlerdekret an die Niederösterreiche Negierung vom 17. August und 2i. Dezember 1792., kundgemacht von derselben unterm 9- Inner 1793- Die vielfältigen und gemeinschädlichen Mißbräuche, welche bei dem Absätze der Milch nach und nach eingeschlichen sind, und seit einiger Zeit ganz ungescheut und fast allgemein im Schwünge gehen, haben die Aufmerksamkeit der öffentlichen Aufsicht nothwendig an sich ziehen muffen. Die Betrachtung, daß die Milch einen Theil der nothwendigstell Bedürfniffe für die Menschen, besonders " für Wk C 3r5 ) *Š«£ für neugebohrne Kinder ausmache, und daß das so üßs Zrmein gewordene verfälschen derselben in vielen Rücksichten der menschlichen Gesundheit, hauptsächlich aber den kleinen Kindern, äußerst nachthcilig sch, und gewiß eine von den Hauptursachen ist, daß in der Stadt, und in den Vorstädten eine viel grössere Anzahl Kinder dahin stirbt, als die natürlichen, und körperlichen Verhältnisse weggeraft haben würden, hat die für das allgemeine Wohl immer wachende Obrigkeit veranlasset, den Quellen dieses Uibels nachzuspühren, um es gänzlich auszurotten, oder doch, so weit es möglich ist, zu beschränken. Au diesem Ende hat die k. k. N. Oest. Landesregierung zu Folge allerhöchster Befehle nachstehende Anordnungen in Beziehung auf den Milchverkauf für die k. k. Haupt - und Residenzstadt Wien zu treffen, und selbige allgemein bekannt machen zu lassen für nöthig befunden , und zwar: Erstens: Da das übertriebene Ablösen der Milch, und die Leichtigkeit sich mit Verschleiß derselben abzngeben, nicht nur wie bei allen übrigen Feil-schaften erster Gattung, eine wiükührliche, unnö-thige, und höchst übertriebene Preissteigerung nach sich gezogen , sondern auch aus Gewinnsucht das der Gesundheit so schädliche Verfälschen der Milch veranlasset hat; so wird von nun an in der Stadt N AB C 396 ) AB Stadt und in den Vorstädten der Verschleiß der Milch Niemand gestattet werden, der sich nicht mit einem Zeugnisse seines Grundgerichts ausgewiesen haben wird, daß er eine verhältnißmäßige Anzahl eigenthümlicher Melkkühe besitze. Dieser Aus>veis wird nicht allein gleich jetzt, und so fort bei jeder ersten Erthcilung eines Milchstandes, sondern auch Zweitens: wenigstens alle Jahre einmal von allen Milchverschleiße innerhalb den Linien sich abgebenden Individuen gefordert werden, weil sonst die ganze Absicht theils geflissentlich, theils wegen verschiedener bei der Anzahl des Hornviehs eines jeden sich ergebenden zufälligen Abänderungen, vereitelt werden würde, Drittens: Um dieses wichtige Geschäft stäts in genauer Uibersicht halten zu können, wird die bisher in allen Vorstädten bestandene Uibung, vermöge welcher die Verleihung und Vertheilung der Milchstände dem Gutbefinden der Grundgerichte überlassen war, hiermit allgemein aufgehoben und verordnet: daß die Leitung dieses Geschäfts in -er Stadt, und auf den magistratischen Vor-stadtsgründcn, lediglich dem Magistrate, auf den Freigründen aber, den Obrigkeiten selbst, jedoch ohne MK ( 397 ), W - - I ohne Einforderung einer besonderen Verleihungen Laxe, zustehen soll. Ötettme; Jedoch werden die Milchstände - Inhaber in den Vorstädten jene Beiträge, so sie jährlich zu den Grundgerichten abgeführet haben, und welche zu Bestreitung der Gemeinde - Auslagen gewidmet sind, noch ferner zu leisten, jene Partheien aber, die einen Milchstand in der Stadt erhalten, denselben auf die bisher beobachtete Art bei dem städtischen Oberkammeramte zu lösen haben. Zunftens: Da eine verhältnißmäßige Anzahl Küh-haltender Partheien, oder der sogenannten Milch-mayer in den Vorstädten nothwendig ist, damit das Publikum nicht nur in den Frühstunden, sondern auch den ganzen Tag hindurch mit frischen Milchgattungen sich versehen könne, diese Par-kheien aber, welche Kühe zum Milchverschleiß innerhalb den Linien halten wollen, aus vielen Rücksichten den Obrigkeiten bekannt seyn müssen; so haben sich diese bei ihren Obrigkeiten zu melden , und die Anzahl der Kühe, welche sie wirklich im Futter haben, halbjährig anzuzeigen. Auf die genaue Befolgung dieser Anordnung haben sämmtliche Grundgerichte bei eigener scharfen Verantwortung fortan zu sehen. Tech- X, c 598 ) ^ Sechstens : Da die sogenannten. Mtlchinayer nur trt den Dorstavten sich befinden, in der Stadt aber eben auch die Anstalt bestehen muß, daß das Publikum zu allen Stunden des Tags sich mit Milch versehen könne, so wird zu Jedermanns Wissenschaft bekannt gemacht, daß diese Befugniß außer jenen zum Milchverfchleiß eigens befugten Par-theiett, welche bisher den Milchverschleiß den ganzen Tag hindurch betrieben haben, nach der seit undenklichen Zeiten bestehenden Uibung nur allein den in der Stadt zur Bequemlichkeit des Publikums gehörig vertheilten, und unter besonderer Aufsicht der Obrigkeit ohnehin schon bestehenden Oehlerersitzern noch ferner unter der Bedingung beibelassen werde, daß sie nur jene Milch, so den Milchlcuten übrig bleibt, und zwar erst in den für die Gewerbsleute laut der besteh «den Marktordnung festgesetzten Stunden, ablösen. Siebentens: Um dem Publikmn reine und unverfälschte Milch zu verschaffen, wird der Gebrauch des Querls (Sprudlers) hiermit allgemein, und auf das strengste mit dem Beisätze verbothen, daß jedes Milchwcib oder Mann, der des Qucrlens (Sprudelns) der Milch oder des Rahms überwiesen , oder bei welchem ein Querl oder Sprudler^ angetroffen werden wird, der Befugniß Milch zu verkaufen, in dem ersten Bctrctungsfalle sogleich ( 399 ). Su» gleich entsetzt, und zu selbiger auf immer für unfähig erkläret werden soll. Dieser aus irrigen Begriffen eines Thcils des Publikums entstandene zu vielen Unterschleifen Anlaß gebende, überhaupt aber schädliche Gebrauch des Querls muß um so sorgfältiger Hindangehalten werden, als cs nicht darauf ankommt, daß die kaufenden Partheien einen erkünstelten Schaum, der zur Güte der Milch ohnehin nichts beiträgt, und vielmehr sich auf ein blosses Vor-urthcil gründet, sondern eine natürliche und unver-faschte Milch erhalten. Sollte sich aber: Achtens: irgend eine verkaufende Parthei bcigehen lassen, die zum Verschleiß gebrachte Milch auf was immer für eine Art, und selbst durch sonst unschädliche Zusätze zu verfälschen; so wird selbige im Uiberweisungsfalle nicht nur von dem Milchverschleiß auf immer entfernet, sondern auch als ein wahrer ehrloser Betrüger nach aller Strenge der Gesetze gezüchtiget werden. Zu diesem Ende wird sowohl dem sogenannten Marktaufsichts - Personale, als auch den Grundgerichten aufgetragen, auf sämmtliche Milch verschleißende Partheien eine ununterbrochene Aufmerksamkeit zu tragen, öftere unvcrmuthcte Proben vorzunehmen, und bei entdeckter mindester Verfälschung der Milch, den Betrete nen In Ansehung dcS Handels nach der Wallachek. $0$ C 400 ) UE nett zur weiteren Untersuchung und Abstraffung, der Hörde ohne Verzug anzuzeigen. Endlich werden zwar alle Milchgattungen Satzungsfrei gelassen; jedoch versieht man sich, daß die Milch verschleißenden Partheien das Publikum nicht nur mit ächter und unverfälschter Milch, sondern auch in billigen Preisen bedienen werden, widrigens man zum Beßtett des Publikums andere Maßregeln zu ergreifen wissen wird. N. 286. Hofdekret vom 17., kundgemacht in Mahren den 28., in Niederöfterreich den 31. August, in Oesterreich ob der Enns den 3.* in Böhmen den n. September 1792. Nachdem vermöge der bei der k. k. geheimen Hof-und Staatskanzlei eingegangenen Nachricht der Handel für die Unterthanen sämmtlicher k. k. Erbländer in die Wallachey in seine vorige Freiheit gesetzet worden ist; so wird solches, hiemit allgemein kundgemacht. N 287. tzM C 41 ) N, 287. Hofdekret an sammtliche Landerstellen vom 17. August, kundgcmacht in Tirol den 14., in Böhmen den 15 / in (Mitten den 21. September 1793» Gemäß bestehender höchsten Verordnung vom 26. Wie Erb-Oktober 1788. ist, nach der zwischen dem k. k. und k abfolgimgs-Prcußischen Hofe getroffenen Uebereinkunft, die bisher Aswans" in allen Erbschüftsverabfolglassungsfällen an k. Preußi- rern, sche Unterthanen, wo keine Emigrazion eintritt, üblich willtgung m gewesene wechselseitige Abfederung der Reversalien de sche Seaa-' obfervando redproco aufgehoben, und bei dieser ‘retcn6(inb, Vorschrift hat es auch fortan sein Verbleiben. rocrbm^fcr- lert. In Ansehung der Erbschaftsföderüngcn bei wirklichen eigenmächtigen Emigrazionsfällcn aber wird hiermit die Weisung ertheilct, jene Erbschaftsgesuche > welche von solch eigenmächtigen Auswanderer in die k. Preü-ßiftl)e Staaten angebracht werden, mit dem Bescheide von der Hand zu weisen, daß sich die Bittesteller vor allem um die Unterstützung der k. Preußischen Gesand-schaft bewerben, und ihr Gesuch durch selbe bei der k. k. geheimen Hof - und Staatskanzlei einletten lassen sollen: C c Hier- I. 23an6. ISoŽ® C 402 .) Hiernach ist sich also zu benehmen, und hat von nun an bei allen derlei Fallen die Abfederung der jenseitigen Rcvcrsalitn de obfervando reciproco gänz-lich zu unterbleiben. N. 288. Hofdekret für Kärnten vom ig. August, kundgemacht durch die Landesstelle in Kärnten den 17. Oktober 1792. Die Einfuhr Es wird anbefohlcn , auch bei der k. k. Normal- rtma des Schulgeldes Hauptschule allhier (mit Ausnahme der Mädchenschule genfurtčrta' bei denen Ursulinerinnen ); die Entrichtung des Schul-hauptschnle. geldes von diesem eintrettenden Schuljahre angcfan-gcn, ciuzu'ühren und solches folgendermassen auszu-mcsseu, daß LstcnS die Schüler der i sten und 2ten Klasse . 14 fr, die Schüler der Zten und4ten Klasse . ig kr. monatlich zu entrichten hätten, welche Schultaxe am ersten Schultag jeden Mon'atS in voraus bezahlet, und zu Händen deS k. k. Normalschuldirektors gegen einen auSzustclleudcn Schein abgefuhrct werden soll, um aber 2tens. selbst diese Entrichtung des Schulgeldes in «ine wohlthärige Anstalt zum Besten der fleißigen armen Normalschülcr, so wie zur Unterstützung der Eltern Mehr GB ( 403 ) GB / m hrerer schulfähiger Kinder umzuschassen, wurde mik eingelangter höchsten Entschließung von 4. und Erhalt II. b. 93?. gnädigst bewilliget, diese eingehende Schulgelder für fleißige und arme Knaben zu Stipendien von 39 bis 40 fl. verwenden zu können. M ' -= " ' ' " Ztens. sind von der Entrichtung bd ausgemesse-ncn Schulgeldes befrepet, jene, die ein,.Stipendium genicssxn, Hann die Arme, das ist : Kinder solcher Eltern, deren Dürftigkeit durch das Zeugniß des Pfarrers und* Obrigkeit mit Rücksicht auf den Stand, des Vermögen und die Zahl ihrer Geschwister erwiesen ist / doch muß diese Befreiung jederzeit bei dieser Landcsstelle an» gesucht werden, dahingegen chtcns. für die schulfähigen Kinder, deren Eltern nach diesen vorausgesetzten Begriffen, in die Klasse der Armen nicht gehören, soll Letzter» wenn ihre Kinder die Schule weder in der Stadt noch Vorstädten besuchen, die Entrichtung des doppelten Schulgeldes' als Strafe aufcrlegt, und durch die Obrigkeit eingebracht, von denjenigen aber, deren Kinder durch geprüfte Lehrer zu Hause den Unterricht empfangen, kein Schulgeld abgefordert werden. * C c 2 N. 289. AB C 404 ) AB N. 289'. Hofkanzleidekcet an sammentliche Lander- sttllen vom 20. August 1792. Privileg,- Seine k. k. Majestät haben dem Rarl Becker-Bcckerbeim^ heim (Ulf sein allerunterthänigstes Ansuchen, über die auntfrfce!T tDn ihm erfundene geschwindere, wohlfeilere, und bes-vferc Erzeugung des Vitriolöhls aus Schwefel, das in sek. Abschrift beiliegende ausschliessende Privilegium für Nie-Serösterreich allergnädigst zu verwilligen geruhet. Wir Franz rc. Thun kund, und bekennen mit diesem Briefe, Rar! Beckerheim habe Uns allerunterthänigst vorgestel-Ut, daß er eine bisher noch unbekannte Art besitze, aus Schwefel ein Vitriolöhl zu erzeugen, das den chemischen Versuchen zn Folge, das ausländische Vitriolöhl an Güte und Wohlfeilheit übertreffe, und hiervon eine Fabrik zu errichten gedächte, jedoch mit der beigefügten demü-thigsten Bitte: Wir möchten gnädigst geruhen, als regierender Herr und Landcsfürst ihm ein ausschließendes * Privilegium über diese Erzeugungsart des Vitriolöhls zu ertheilen, wogegen er des Erbiethens wäre, nach Verlauf der Jahre seines Privilegiums die Bereitungsart dieses Vitriolöhls, zum Vortheile des Armeninstituts, bekannt zu machen. Da « ( 4-S ) tz,S Da wir nun des Supplikanten allerunterthäuigsien Bitte zu Belohnung seiner Industrie gnädigst zu willfahren geneigt find, und dabei betrachtet haben, daß die vbbemelte Erzeugungsart des Vitriolöhls aus Schwefel , dem Staate, und dem Publikum zum besondern Vortheile gereichen könne, so haben Wir, mit wohlge-dachtcm Muthe, gutem Rache, und rechten Wissen chm Karl Beckerheim, über die mehrerwähnte Erzeugungsart des Vitriolöhls Unser kais. köuigl. und Landesfürst-lichcs ausschliessendes Privilegium für unser Erzherzog- t thum Oesterreich unter der Ens, vom heutigen Tage, und auf 6 Jahre lang, jedoch mit der Bedingung gnädigst bewilliget, daß er nach Ablauf der privilegirtcn Jahre, seine Erfindung zum allgemeinen Gebrauche be-' kannt zu machen verbunden sein sott. Wir bewilligen, und ertheilen demnach ihm Karl Beckerhcim sothanes Privilegium auf vorbcsagte Art und Weise, aus k. k. und landesfürstlicher Machtsvollkommen-heit hiemit wissentlich und in Kraft dieses Briefes, ord-iten dabei, sezen, und befehlen, daß der gegenwärtige ausschliessende Freihcitsbrief in voller Kraft, und Wir-kung (etc, und er Jmpctrant sich desselben, und der von ihm erfundenen Art das Vitriolöhl aus Schwefel zu verfertigen, die obbcwilligten 6 Jahre hindurch in Unserm Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens ganz allein, und mit Ausschliessnng aller übrigen Fabrikanten, ohne C c 3 Be- AO *( 406 ) * I Beeinträchtigung, oder Hinderniß, in alle Wege gebrauchen, und bedienen soll, und möge. Wir gcbiethcn sonach und befehlen allen Unfern nachgcseztcn geistlichen und weltlichen Obrigkeiten, jczi-gcn und künftigen Präsidenten der Stellen, *■ wie nicht minder sämmtlichen Fabriken-Inspektoren, Kreishauptleuten , Bürgermeistern, Richtern, und Gemeinden, auch sonst allen andern Unfern Amtleuten und Untertha-ncn, von was Würde, Stand, Art oder Wesen sie sei», hiermit gnädigst, und wollen , daß'der mehrcr-wahnte Fabrikant Karl Beckcrhcim bei dem ihm hiermit ertheiltcn ausschliessenden Privilegio die bestimmten 6 Jahre hindurch ruhig belassen, und desselben sich zu seinem Fabrikate zu gebrauchen verstattet, ihm dabei von obrigkeitlichen Gntswegen vor aller Beeinträchtigung schüzen, und handhaben, dawider nicht beschweren oder anfechten, noch daß solches von andern durch Nachahmung der von ihm Jmpetrantcn erfundenen Erzeugungs-art des Vitriolöhls aus Schwefel geschehe, zulassen, und gestatten sollen, auf-keine Art und Weise, so lieb einem jeden ist, Unsre schwere Ungnade, die Konfiszirnng des nachgemachten Fabrikats, und andere schwere Strafen zu vermeiden. Hiernach geschieht Unser ernstlicher Wille, Md Meinung. Wien den 20. August !79-. N- 390, Ach ( 4° 7 ) Ach N. 593. Hofdekret für Oesterreich ob der Ens den 23. August, kundgemachr durch die dorli-ge Regierung den z- September 179:. Nach den angenommenen Grundsatz ist der Handel Wckfung 742. In der Beilage wird das Patent der allgemeinen Lehensberufung auf erfolgten Regierungsantritt Sr. Kaiser!. König!. Apost. Majestät, unseres allergnädigsten Landesfürstcn und Herrn Franz des Zweiten rc. rc. zu dem Ende angeschlossen, daß selbes, wp es nöthig ist, und ehcvor üblich war, zur allgemeinen Wissenschaft öffentlich kundgcmacht, und an den gewöhnlichen Orten angeschlagen, auch den dort vorhandenen Partikularen, Grafen, Freiherrn, und Adelichen, oder auch auswärts, wo derlei Lchengüter, und Inhaber befindlich sein mögen, zum Ueberfluß hiervon Nachricht gegeben, und das Patent selbst zugeschicket werde; wo dann, daß. W C 409 ) TtB daß, und wie, es geschehen sek, der fördersamste Bericht durch bas Kreisamt anher zu erstatten ist. Patent: Entbiechen allen und jenen Fürsten, Grafen, Freiherrn, Rittern, und Knechten., Städten, Gerichtern, Gemeindenund sonst allen andern, was Würden, Standes, oder Wesens die seynd, so in unserer gefürsteten Grafschaft Tyrol, und derselben Begriff Lehengüter von unferm löbl. Erzhaufe Oesterreich besitzen, inn-haben, und tragen, unsere Gnade, und alles Gutes, und geben denenselben hiemit gnädigst zu vernehmen. Nachdem Uns als unmittelbaren Erben, und Thronfolger auf den Weiland unsers in Gott ruhenden geliebtesten. hochgeehrtesten Herrn Vaters Leopold des Zweiten Kaiser!. König!. Apostol. Majestät rc. glorwür-digsten Angedenkens erfolgten christseligsten Hintritt Dero nachgelassene OOen, Fürsienthumen, Landen, und Leute sammt den einverleibten Grafschaften, Herr -- und Le-henschaften an-und zugefallen sind, , wie zumalen solche als jetzt regierender Herr, und Landesfürst innenhabcn, Und besitzen, mithin sich dann gebühret, daß auf. unser allbereits angetrettene landesfürstliche Regierung ein jeder Lehenmann seine innhabende Lehensiücke, und Güter von Uns als regierenden Herrn, und Landesfürsten in gehöriger Zeit von neuen ordentlich empfange; als befehlen Wir allen und jeden Unfern Lehenleuten, welche auf vberwähnten höchsten Todfall die Lehen von Uns C c 5 oder AS C 4)o ) AS oder unserm OOcn. Lehenhoft noch nicht requiriret, und» empfangen haben, hicmit gnädigst, ermahnen selbe auch der Pflicht, womit sie von solch innhabend und tragenden Lehen wegen Uns und unfern Erzhaus verwahrt, und zugethan sind, auch bei Verwirk-und Wrlierjmg -solcher Lehen, daß jeder innerhalb eines Jahrs, und Tages nach Dato dieses unsres Mandats anzurechnen vor unsrem OOcn. Gubernium als dem ordentlich gesetzten Lehenhoft in Person mit Beibring-und Vorlegung feiner jüngsten Lehenbrieft, und einer absonderlichen sicher» Verzciehniß aller Lehenstückc sammt den Zug:hö-rungen, und jetzigen Cohärenzen, zugleich auch mit den gewöhnlichen Taxgeldcrn, und übrigen Nochdurften ver-' sehen erscheine, solche Lehen, wie es von Alters Herkommens ist, gebührend rcquirire, und empfange, in solcher Requisition die gesummten Lehen ordentlich, und deutlich benenne, darumen die gewöhnliche Pflicht, und den Eid leiste, auch den Revers und die Gegenbrieft übergebe, wie dann gegen jene, welche hierinnen sich ungehorsam erzeigen, mtb also ihre Lehen in obbcstimm-ter Zeit nicht wiederum empfangen würden, Wir fol-gcnds dasjenige vornehmen, und Uns daran halten wollen , wie cs den Lehen, und gemeinen Rechten nach sich gebühret. Wir wollen auch diese unsere Lehensbcruf-und Verleihung hicmit jedermänniglich genugsam verkündet , , und zu wissen gemacht haben, damit keiner mit der Unwissenheit sich entschuldigen, sondern jeder darnach sich to# C 4H ) tyjß sich richten könne, und dieweilen von unser m OOen. Lehenhof hin und wieder mancherlei verschwiegene Lehen Von AlterSher vorhanden, und zum Theil in fremde Hände ohne unferm Wissen, m.d Willen gekommen sein möchten, so befehlen Wkr hiemit gnädigst, und ernstlich, daß ein jeder Lehcnsmann, Konsort, oder Lchcnträger er feie hoch oder niederen Standes bei Verlust seines ci-.gellen Lehens, oder Gerechtigkeit eben sowohl in diesem nächsten Jahre, und Tag nach Dato dieses Briefs solche verschwiegene Lehen, so viel er Lehenmann, .Consort, öder Lehcntrager weiß, oder zu sein vermeinte, bemeldtcm unserem OOen, Gubernium oder bei selbiger Lehenskanzlci angeben, und da jemand anderer, oder eben derselbe, welcher die Lehen dermalen innen hat, solches thut, demselben sollte in diesem Fall gegen einem leidentlichen Kaufgeld zur Rekompens mit deren Derlei-, hung wiederum willfahret, oder sonsten eine ersprießliche Ersätzung nach Gestalt der Sache erfolget werden, und nachdem hiebevor der alte Styl, und die wohl hergebrachte Observanz unscrs OOen. Lchenhofcs in ein und andern sondcrheitlich in puncto fimultanete In-vehiturae, hypothecations feudorum absque Con-fenfu, und schuldigen Jnvestiturs Rcnovazion des Va-falli nach erreichter Volljährigkeit, oder Majorennität aus Vorwand der Unwissenheit in Disput gezogen, und angefochten werden wollen; als wollen Wir solch alt hergebrachte in prsejudiciis, infiructionibus rebus judicatis, ufu & man dati s der chcmalcn mm Regiment W ( 413 ) ment bcv O. und V Oe. Landen gestandenen Erzherzogen, und Landesfürsten gegründete Observanz, und Stylum Curiae, auch nach Anleitung der unterm e 9» November 1706, 2. Jänner 1712, 10. Slpiit 174$, 6. April 1781 und 2i. Mai 1790 ergangenen allgemeinen Lchensberufungen noch fürohin unabbrüchig in seinem Bestand festgestellt, und in immerwährender Beobachtung erhalten wissen. Dannenhero Wir allen und jeden unfern Lehenleu-tcn, ihren Agnaten, und Lehenträgern hoch und niederen Standes abermalen hicmit kund und zu wissen thun, daß, welcher Vasall, oder Lehentrager sein innhaben-des von Uns, und unserm' löbl. Erzhause Oesterreich empfangenes Lehen ohne unfern lehensherrlichen Konsens, «s feie nun gegen wem, und um was es immer wolle, versetzen, verpfänden, und verschreiben wurde, solche Hipothecation, und Versetzung nicht allein kraftloß, und nichtig, sondern auch das verschriebene Lehen, und seine Rechte ipfo facto verwirket sein, und solches von unserm OOen. Fisko eingezogen werden solle, welches dann auch von denjenigen sich verstehet, welche unfern lehensherrlichen Konsens zur Verpfändung zwar erhalten inner den bestimmten Termin aber das Lehen mittels der Bezahlung der Schuld, oder anderwärtigcr Versicherung von her Verpfändung nicht befreiet, und entlediget, oder aber die Verlängerung des Konsenses nicht begehrt, und erhalten, sondern das Lehengut weiters verhaftet ge- %® c 4'3 ) U»K gelassen haben, nicht weniger, und da ein Vafallus sich mit andern Lehen agnatis fimultaneze nicht invesiiren, oder in den Lehenbricftn weder expresse, noch virtuali-ter einführen, und benamsen lieffe, dieser solle zu dem Lehen sodann keinen Zutritt haben, sondern für ausge> schlossen gehalten werden. Jngleichen, und wann ein Lehen dutch Vormünder unb Gerhaben unter fürdaurender Minderjährigkeit des Vasallen empfangen wurde, solle deren Pflicht , und Lehens - Schuldigkeit mit der Vormund - und Ger-Habschaft sich endigen, mithin da der Vafallus die Großjährigkeit, oder Majorcnnität mit Erreichung des 24. Jahrs seines Alters erlanget habe, derselbe, wenn schon der Lehenträger noch bei Leben wäre, schuldig sein, inner Jahr, und Tag hernach die Lehen von neuen zu requiriren, und zu-empfangen, und der solches unterlassen wurde, selbiges Lehen verfallen fein. Wornach ein jeder in ein und anderen also sich zu. richten, tunb zu verhalten wissen wird. Daran beschichct auch unser üllcrgnadigst, und ernstlicher Willen, und Meinung. TM C -4H ) PO N. 29z. Hofkanzleydekret vom 24. August, kuudoe-mdebt durch das böhmische Landes-Gu-hernium den 6. September $792. Die no» %cm Hof-fcuterartum rind Krö-riungs pefd)en. N, s-95. Gubernialverordnung in Galizien den 25. August 1792. Die Uiberschußgeldcr der Kammeral - Wirthschafts-ämter sind in eben der Qualität, in welcher sie erhalten werden, dem Hauptzahlamt zuzurcchnen. , R 296. Überschuß- gcldcr der Äamineral Wirlh: schaftsämttr fntb in der erhaltenen Qualität dem Haupk- zahlaint zu- zurechncn. Regierungsverordnung ob der^Cnns vom 25. August 1792. Cs wird den Kreisämtern anbcfohlen, bei Brü- kl?und^ük kcn, und Uiberfuhren mehrere Wachsamkeit halten, und die in Sachen bereits bestehenden Befehle mit Wachsam« feit zu Nachdruck erneuern zu lassen- baleen. N. 297. AE C 416 ) AE N. 297. Gubernralverordlmng in Böhmen vom 2fr August 1792* Es solle Es würde hierorts aus mehreren eingeschickten wnchet wer- Schulvisitazions - Tabellen und Handprotokollen ersehen, m"b«n - ba§ in den meisten der visitirte» Schulen der zweite Schulen der Thcil des Lesebuchs aus der Ursache, weil die Kinder 2tc Jhcil deö Lese- damit nicht versehen sein > nicht gelehrct werde, und rc/wcrde? daß ferners die sonntägigen Wiederholungsstunden für die erwachsene Jugend bis in das 20. Jahr, welche die Schulen schon verlassen, oder noch gar nicht besuchet haben; theils an vielen Orten noch gar nicht eingc-führct worden sein > theils dort, wo sie schon cingefüh-ret waren, nicht mehr gehalten werden. Dä nun aber der erwähnte 2te Theil des Lesebuchs besonders so , wie er für die Landschulen abgefaßt ist > * gleichsam das einzige, den Verhältnissen der Landjugend angemessene Sittenbuch, und unter den Schulschriften, welche geeignet sind,. in deutschen Schulen gelehret zu werden, beinahe die beste ist, ferners die angeordncte Wiederholungsstunden für die erwachsene Jugend nicht nur das einzige Mittel sind, das in der Kindheit ver-nachläßigte zu ersetzen, sondern auch so manche Ausschweifungen, denen die Landjugend an Sonn-und Feier-lägen sich zu überlassen pfleget, zu verhindern, so wird nach %» C 4'7 ) «ach erwähnter Weisung der hohen Landesstelle allen hier Kreises, besonders aber der geistlichen Schulvorstehern «ufM-agen: Itens Dafür zu sorgen, und darauf zu wachen, damit die Schulgehenden (so die armen ausgnoh-men) sich mit dem 2ten Thcil des Lesebuchs, so wie er für die Landschulen vorgeschrieben ist, versehen, und diesen sodann in den Schulen wirklich gelchret werde, daß dies aber von ihnen befolget worden, sei sich am Ende des Jahres in dem hierwegett besonders an das königliche Kreisamt zu erstattenden Berichte auszuweisen, und eben so; Ltens Unter ihrer eigenen Dafürhaftung die Wieder-holungsstundcn einzuführen, und bei der erfolgenden Pisitazion der königlichen Kretsschulkonimif-särs die dicsfällige wirkliche Befolgung, worauf von demselben zu wachen ist, darzuthun haben. 'Ein welches von Magistraten, und obrigkeitlichen Aemtern, die in ihren Terttorien befindlichen Lehrern und geistlichen Vorstehern der Pfarrlokal und Dorfschulen zu bedeuten ist. D d 1. »an». Zf» 298. C 41S ) «toJ» N. 993. Mfdekret vom 2%. August kmrdgemacht in Böhmen den 14. September 1792. Wie ftdjitr Betreff des rati temi'o-ris -bei In-tcrkalareln-künflen von eriebtgtcn geistlichen ^Pfründen zu benehmen. In Betreff des rati temporis bei Jnterkalarctn-fünften von erledigtem geistlichen Pfründen hat es bei der, dort Landes üblichen Art, noch ferner zu verbleiben. N. 299. Privilegium vom zo. August 1792. gtunfinn Seiner Majestät haben den Herrn Valentin Goll- aus der net, Handelsmann in Rarlstadt, welcher im Jahr'e durchras 1786 auf zwei Seeschiffen über das schwarze in das mittelländische Meer ungarische Landcsprodukte der erste ZEch- ausgcführct hat, die Erlaubniß zu ertheilen geruhet, bas Aus- daß er eine von ihm in Vorschlag gebrachte Handkungs-d-l zu “treti gcsellschaftl, um auf der Douau durch das schwarze und i’en' mittelländische Meer in das Ausland Handel zu treiben, unter nachstehenden Bedingungen und Begünstigungen errichten könne. Erstens: Wird dieser Gesellschaft zugestanden, den Titel einer .k. k. privilegirten ungarischen produ k, > %® C 419 ) w -ukten- ^andlungs - Rompagnre zu führen z nicht minder« Lweptcns: sich des k. k. Wappens, und der k. t Flaggen zu bedienen; und solcher Gestalt unter bcni in solchen Fallen gewöhnlichen Schutze, durch die Donau hi das hohe Meer Handel zu treiben. Drittens: wird es der Spekulazion dieser Gestll-schaft überlasse«, in Belgrad, und in Suniu Magazine zu errichten, die in Banat schon bestehenden Magazine aber, in soweit sie nicht schon andere dergleichen unabänderliche Bestimmungen haben , werden dieser Gesellschaft zu ihrem Gebrauche gegen eine mäßige Entrichtung abgetretten, wie dann auch an die k. k. Hofkammcr hierüber bereits das Nöthige ergangen ist. Uiberdies stehet es derselben frei, in dem Magazine zu Dubowatz, so wie auch in den Magazinen auf der Karolinerstraße gegen Entrichtung der bestimmten Gebühren die Maaren unterzubringen. viertens t Die Kammeralfrüchte, in soweit dieselben an Privatleute werden veräussert werden, und also für den eigenen Gebrauch, und für das Militär nicht nothwendig sind, sollen dieser Kompagnie, wenn sie sich 'zur gehörigen Zeit, und vor den übrigen Käufern meldet, und einen D d 2 be- M C 420 ) UfB bestimmten Ankauf bestellet, üm den Kurentprcis gegen baarer Bezahlung vorzugsweise überlassen werden. Zünften«: verheißen Seiner Majestät dieser Gesellschaft von jedem Metzen Frucht, welcher auf der Donau in das schwarze, und mittelländische Meer ausgeführct wird, durch 6 Jahre ein ' Prämium von 6 kr.; jedoch soll diese Rcmunc-razion erst nach geendigten gegenwärtigen französischen Kriege ihren Anfang nehmen : Uibrigcns wird: Sechstens : verstattet, daß nicht nur allein diese ^sellschaft während den io Jahren, für welche Zeit ihr die Privilegien ertheilet worden, sondern auch andere durch das schwarze Meer Handeltreibende alle Landesprodukten, mit Ausnahme derjenigen, deren Ausfuhr schon gegenwärtig untersagt ist, oder in Zukunft untersaget werden dürfte, gegen Entrichtung der Drcißigstgcbühr ausführen; damit aber: Siebentens: der Handel auf der Donau in das schwarze und mittelländische Meer um destomehr befördert werden möge, haben Seine k. k. Majestät die Ordnung und den Lohn der Schiffleute von Uipalanka bis Altorfoöva durch die Militär- Ju- C 421 ), Iurisdirzion allergnädigst zu bestimmen gerührt, so, daß die obbemeldte Kompagnie blos den Gränzoffizicrcn vorläufig allzeit die Aakunft ihrer Schiffe anzuzeigen, und die erforderliche Anzahl der Schiffslcute zum voraus zu bestellen habe. N. 300. Guberuialfreror-nuug in Böhmen front 30. August 1792. Um die Einschwärzer hebräischer Bücher desto st- Zur iFntbct cherer zu entdecken, wird dort, wo Jahrmärkte gchal- Einschwär-ten werden, dem Amtsvorstcher aufgetragen, daß selbe M Bücher von der allenfalls auf den Jahrmärkten sich einfindcnden was zu beobachten. jüdischen Bucherhändlern jedesmal das schriftliche Zcug-niß des Prager Censors, und Revisors in hebräischen Sachen, Karl Fischers abfordcrn sollen, um zu ersehen, ob ihre Bücher zensurirt und revidirt worden sein. Im Falle ein dergleichen Bücherhändler sich mit dem erwähnten Zeugnisse nicht ausweisen könnte, so wäre desselben Büchervorrath in Beschlag zu nehmen, und die Anzeige davon hieher zu mache». D d $. N. 3«i. tzE ( 42* ) , N, 301. . Hofdekret für Oesterreich ob imt> unter -er Enns vom Ai. August , kundgemachr irr Oesterreich ob der Enns dm 30, Sepr , in Niedcrösterreich den 5. Oktobr. 1792. • fTer Miß- Es sei vorgekommen , daß der Mißbrauch im wirtlichen Schwünge gehe, den wirklichen Abschluß des Lizirati- des^-ia-r onsverkaufcs in Konkursfällen, wenn auch die Schä- tionverfou- gulI(» unt> darüber gebothen werde, erst noch einer Ge-fes in Äon- kursfällen, nehmhaltung der Kreditoren zu unterziehen. Da aber die'Schäi solches nicht nur in dem Gesetze keinerdings gegründet, Larub-/'ge- sondern demselben vielmehr offenbar zuwider sei, und Lochen wer- tzgxgus viele Anbieter abgcschreckt, die Konkurrenz der de, erft noch einer Ge- Käufer hiudangehalten, und der Meistbietcr einer nicht tun'nfbtr gleicbgiltigen Ungewißheit und Verlegenheit mit den zu^unttrie- Kaufschillingsgeldern ausgesttzt werde; so habe das Ap-stcll'n pellazionsgericht diesen Unfug ba, wo er bemerkt würde , sogleich abzustellen; übrigens sei darauf zu halten, daß bei Versteigerung unbeweglicher Güter, die ans selben vorgemcrkten Gläubiger dessen erinneret, und zur Lizitations -- Tagsatzung jedesmal zuverläßig einbcrufcn werden sollen , wo ihnen sodann lediglich mit zu lizitircn örvorstehe. -dl- 302» « C 423 N. go Hofdekret für Kärnten vom 31. August, kundgemacht durch die Landesstelle in Kärnten den 19- Sept. 1792. Weiland Se. Maiesrät Leopold der Zweite höchst-sel. Gedächtnißes haben auf das unteethänigste Bittgesuch der kärntnerischen Herren Stände, und in allcrmil-dester Rücksicht auf die möglichste Erleichterung der kärntnerischen Unterthanen nach dem Inhalte der hohen Hofkanzleivcrordmmg vom.21 ten Oktober 1791. und vom z6tm Jäncrs 1792. allcrgnädigsi zu entschlossen geruhet: daß dem Lande Kärnten der Rekruten Relui-zionsbeitrag von jährl. 39800 fl. mit dem Anfänge des Militarjahres 1792. nachgelassen werden solle. In Gemäßheit dieser huldrcichcsien Entfchliessung leycn B-- t trage zuruck- ist über den allergnädigst bewilligten Nachlaß die noth- vergütet, wendige.Ausgleichung bei den kaiserl. königl. Kassen bereits getroffen, und durch hohe Hofkanzleiverordnung vom Ziten August, und Empfang kZtcn Septembers dieses Jahrs wegen dessen Abschreibung an die kontri-buirenden Unterthanen dieses Herzogthums die von dieser Landesstelle vorgefchlagcne Einleitung mit deme be-gnehmiget worden, daß Dem Her-zogthunl jiai'tucn wird derRe-fruten Aic-hiijtOnibets trag von jährlichen 39800 fl.mit Anfang bei 1792 ml Stii litärjahrs nachgelassen, und die von denen Un-tcrtbonen an solchen bereite! für dieses Jahr er- D d 4 mns. Tr E c 424' ) rttns- Dieser Nachlaß nach denen in Kärnten befindlichen Huben, Aulehen, und Keuschen verhältniß-wäßig untergecheilet, folglich jeder Hube 1 fl. 57 kr. jedem Zulchen 58 kr. und jeder Keusche 29 £ kr. ab-Jeschrieben; und Liens. Diese Abschreibung an die kärntnenschen Grundhmschaftcn schon in denen von der Landcsbuch-halterei auszufertigmden Zahlungscxtrakten für das Wilitarjahr 1793. eingeschaltet, die weitere Unterthei-lung aber an die einzelne Kontribuenten von denen Grundherrschaften unmittelbar verfaßt, und nach solcher sowohl die herrschaftl. Urbarien, als die Steuerbüchel der Unrcrthanen gehörig abgeändert werden sollen. Weil jedoch Atens. Die Abschreibung dieses Nachlasses bereits Mit Anfänge des 1792(6» Militarjahres allcrgnädigft bewilliget worden ist, für dieses Jahr aber die nachgelassenen Betrage wegen der unumgänglich nothwendigen vo> läufigen Ausgleichung der Kassen annoch abgeführet meiden mußten , und wirklich abgeführet worden sind, so werden solche in dem künftigen i79Zten Militarjahre mittels Abrechnung an der Kyntribuzionsschuldigkeit zu-rück vergütet werden. Die sämmentlichen Grundherrschaften dieses Her-r-gthums haben daher ihren Unterthancn diesen aller« gNö- gnädigst bewilligten Nachlaß gehörig kundzumachen, die Vvigeslyrkebene Unterkheijung desselben nach dem in dem iten Absätze enthaltenen Dividenten alsogleich ordnungsmäßig zu verfassen, und die diesfälligc Abänderung in denen Urbarien, und Steuerbüchern einznschalten, überhaupt aber durch eigene thätige Mitwirkung denen hoch» sten Absichten zum Wohl der 'kärntnerischen Untertanen vollkommen zu entsprechen. N. 303. GubernialverordnWg ij$ Gallizren vom Zr. August 1792, Die Kreisämter haben sich in Fällen, wo Zollbe- Wohin sich amte zum Krcisamte vorgeladen werden müssen, an die ihnen Vorgesetzten Inspektoratämter zu wenden. N. 304. omten jt$ wenden hyben- Hofkanzlei-ekret an sammtliche Laudcrstel-len, ausgenommen Niederösterreich, Vor-Derösterreich unt) Görz vom 31. August 1792., und kundgemacht durch das böhmische den i2. , und durch das gallizische Landes zubernium den 15. Sept- 179^ Nachdem von sammtliche» Länderstcllen über die Don^wettr-Frage: ob zur Verbreitung der Bienenzucht die Auf- ckung b« D d 5 mmv in Absicht auf bic Verbreitung der Bienenzucht bat es abzu-fommcn» falsche Ansage des Mehrpreises oder Brod-gewichts rote ju bestrafen. 'ÄM C 426, ) munfmmg durch Prämien noch auf weitere Jahre nö-thig sep? eingcholren Gutachrci-, da aus der bitifretigm Erfahrung sich zeigt, daß Belohnungen von einigen Gulden wenig reitzen, und daher von keiner Wirkung sind, beträchtlichere Belohnungen aber auszumcssen, die gegenwärtigen Umstände des Staates nicht gestatten; da auch der in der Verordnung vom Um September 1785- bestimmte Zeitraum lange schon verflossen ist, so hat es für jetzt lediglich dabey zu bewenden, und von weiterer Abreichung solcher Prämien abzukommen. N. Hvfdekret vom 31. August, kundgemacht durch die Niederöft. Negierung den 12. Sept. 1792. Schon den izten Mai 1791. ist von hieraus bekannt gemacht worden, daß auf den bei der hiesigen Mehlprcis-und Brodgcwichtssatzung mit in Anschlag kommenden drei Marktplätzen, Wien, Stockerau und Fischament sowohl von Müllern und Bäcken, als auch von Verkäufern und Händlern selbst die Preisansage hei wirklicher Konfisjirung des nnächt ungesagten Guts, oder des Werthcö derselben genau und getreu geschc.-hcn soll. HE C 427 ) HE ' Der inzwischen hiehergelangten Hofentschlicßung gemäß wird hiemit weiter nachgetragcn, daß sich die gedachte Straft der Konsiskazion auch auf alle andere im Lande bestehenden Marktplätze, wo immer eine .falsche Ansage zu entdecken sein möchte, zu' erstrecken habe, indem dergleichen falsche und betrügerische Ansagen nir* gends zu gestatten ^ und allzeit strafmäßig sind- N. 306. Restierungsverordnung in Niederöstcr. vom Zl. Allguft 1792/ Da sich bei Gelegenheit, als der Polizeiwache Ge- ^^werkco meine Johann Woyta den ry. vorigen Monats den der Wache, Cchusicrgesellen Johann Schnisel an die Vorsteher auf aufderH-r- berete etn die Herberge zur Verlegung mit Arbeit, oder Abschaffung zur übergeben, und sohin von gedachten Vorstehern ein Re-zcpisse anverlanget hat, unter den daselbst gewesenen Ge- oder Ab- r fchnffimt) ur festen eine Streitigkeit erhoben, und dabei erwähnter bergcbcn Gemeiner mißhandelt worben ist; so hat Regierung zu beobachte» verordnen befunden, daß zur Vermeidung künftiger sol- t)at’en-cher Ereignisse: Erstens in jenen Fällen, wo von Seite des Gerichtes ein Gefell zur Verlegung mit Arbeit, oder Abschaffung von hier, von was immer für einer Innung übergeben wird, wegen der richtigen Uibergabe von dem he- C 428 ) betreffenden Vorsteher oder Herbergsvater allezeit ein R---zepisse ausgestcllet werden solle, welches dem Polizeiwa-chehauptmamr, und dieser dem Gerichte zur Aufbewch--rung bei den Akten zü übergeben hat; dann daß Zweitens diese Uiberliefernngen auf die Herbergen nie an einem Sonntage geschehen sollen. Wo übrigens den Gesellen des Schusterhandwerks sowohl, als der sämmtlichcn übrigen Innungen, für das künftige die Bezeugung der schuldigen Achtung gegen die Wache nicht nur durch die Vorsteher und Herbergsväter, sondern auch bei versammeltem Handwerke durch die Handwerkskommissäre einzuschärfen anbefohlcn wurde. Wornach sich behörig zu benehmen sein wird. t N. 307. Hofdekr'et für Gallizien vom zi. August, kundgemacht durch das dortige Appells» zionsgericht den Zi. Okt. 1792- Wi« sich in Seine Maiestät haben aus Gelegenheit, daß hier der^Anbrkn- kandcs mehrere Irrungen, und'Zweifel in Ansehung «irng unb der Anbringung, und Jntabulirvng der Manifestazio-Intabult- - v . - r. . .. rung der nen, oder Protestazionen emgeschüchen sind, dre vlos Snmy'ofcet aus dem »nächten Begriffe, und Benehmen der Gerichts- Prorcstazio- behvr- ttcn zu be-nehmen ft ie. AS < 4-s ) AS behörden, und der Rechtsfrcunde herrühren, folgendes $» entschließen befunden : Daß so, wie eine Manifesta-jton nie eine andere Wirkung, als die Hinderung der Verjährung haben kann, so sei auch mittelst Hofdekrcts vom ziten Oktober 1785- bestimmet worden, daß eine angemeldete Manifestazion wider die bestehenden Verjährungsgesetze nie anders wirken möge, als wenn selbe sogleich das erstemal binnen einer Jahrsftist vollführet wird. Daher stelle sich die Wiederholung derlei Manife-stazionen als ganz kraftlos dar, und sei die Anstrengung des Prozesses wegen Extabulirung derselben nicht erforderlich, Massen, wenn solche Manifcstazionen nicht sogleich das erstemal binnen einem Jahre vollführet werden , so sein sie für erloschen anzusehen, und wäre so-nach die Extabulirung derselben blos nur auf Begehren der betreffenden Parthei, auch ohne Vernehmung der Gegcnparthei anzuordnen, die Gleichhaltung hingegen der Manifcstazionen mit den Verborhen und Arresten lassen sich auf keine Art ideiren. Welch höchste Entschließung dahero denen gestimmten dieser kaiserl. königl. Appell,azion untergeordneten Ju, stitzstellen, und Rechtsfreundcn hiemit $ur genauesten Richtschnur bekannt gemacht wird. N. 30t. C 43° ) - ' N. 308- Hofkainmerdekxet an die böhmische Banka!" Lldministrazion vom 3. September 1792. i£ct -Wäa- Das erneuerte allgemeine Waareneinfuhrs- Verbot ruiemfubiš- Dreckt sich auch auf alle Liqueurs, nämlich: Nosoglicn, Sßvvbct orf^alhSt- tlCl'fu§tc Brandweine, Arrak, Ruhm , Kirschen und Si-quere, da- xupactst, dagegen sind unter den fremden Fischen, deren qca.cn ist uy- , m fremden Einfuhr zum Handel sowohl als zum eigenen Gebrauche rrlauln ^ erlaubt ist , nicht nur die Stockfische und Häringe, son-La der dav' i3t'rn ^uch die Picklinge, Kabliau, Laberdan, Klipp und re. emgufüb- Aundfische, Plattciße und Schollen begriffet Mil. S'dfi die Teststrecke üreifctien Pilsno und Iaslo aufs 1/2 stioststa-jfon bcstimt worden fei. N. ZOß. - Hofkammerdekret für Gallizien vom 3. September, kundgemacht durch das dortige Landesgubermum den 24. Sept. 1792. Da die Erhöhung der Poststrccke zwischen Pilsno uns Iaslo auf 2 l/2Posistazion für die Reisende, und zu beförderende Estaffetten genehmigt worden ist; so wird solches zur allgemeinen Wissenschaft hicmit bekannt gemacht. N. 310. %® C 43- ) ÄS £i. Z I O. Nachricht der Ocsterreichischen Regierung ob der Enns vom 4. September 1792. Die Patronen und Präsentanten der Familien, und Patronatsstipendien sind gehalten, den Vorschlag an den Etudienkonseß zu überreichen. Die Kollegiatversamm-lungen können zwar den Präsentanten Jünglinge zum Vorschlag empfehlen, aber nie dürfen diese verhalten werden , gerade die Empfohlenen zu präsentiren. Endlich hat der Etudienkonseß zu den Stipendien, die keinem besondcm Patronatsrechte unterstehen, und um welche die Stipcndienwerber bei gedachten Konscß einzukommen haben, den Vorschlag an die Landesregierung zu machen , und dieser steht sohin die Brstättigung zu. N. ZU. Hofdekret an sammentliche Landerftellen und Bergamter vom 4- September 1,792. Es kommen dermalen die Provistonsfälle mit dem ganzen Gehalt allzu oft vor, und das Aerarium wird nach und nach in dieser Rubrik außerordentlich belastet werden. Da Weisung in Betreff des Stipendien Vorschlags in Dest. 06 der Enns. Wenn die Provision mit dem ganzen Lohn eines Berg-Arbeiters Statt finden könne. c 432 ) Da es «6cv scheinet, daß die dirßfalls denen Arbeitern zugedachte allerhöchste Wohlthat mißbrauchet wird, und jeder Arbeiter sich schon zum lebenslänglichen Genuß seines Lohnes als Provision berechtiget zu sein glaubet, wenn er auch nach zurückgelcgten 40 Jahren noch zur Arbeit fähig ist; so fordert die Sache eine besondere Aufmerksamkeit, und wird daher um die Nothwendig-fett unb Billigkeit de cafu in cafum besser beurthcilen zu können , hicmit verordnet, daß künftig keine Provision mit dem ganzen Lohn eines Arbeiters Statt finden könne, bis darüber die ausdrückliche Bcgnchmigung der -Hofstelle erfolget ist, und werden daher die mit dem , ganzen Lohn zu provisionirende Individuen alle Quartal in einer besonderen Konsignation ohne Vermischung mit Iben übrigen Provisionspartheien aufzuführen sein, wobei sich die betreffenden Ober und andere Aemter bei auf-habendcr Pflicht gegenwärtig zu halten haben, um in den Fällen auf die Provision mit dem ganzen Lohn cin-zuschreiten, wenn nach dem pflichtmäßigcn Befund des betreffenden Kammerphisikus oder Cbirurgus, welcher darüber immer unter seiner Haftung ein schriftliches der Konsignation bcizulegcndes Feugniß zu geben haben wird, ein. derlei Provisionswerber zu gar keiner , allenfalls auch leichteren Arbeit mehr fähig und anwendbar sein sollte. N. fl» C 433 ) N. Z12. ' Verordnung von dem Magistrate der k. k. Haupt'- und Residenzstadt Wien vom 4. September 1792* Die vielfältigen Unfuge, welche mit dem Brode, Abstellung sowohl mittels der Aufgabe, als des Verkaufs desselben »m bcm^ getrieben werden, haben es nothwendig gemacht, die noMmUteta dießfalls bestehenden Verbote und Strafgesetze hicmit $u erneuern. kaufs dessel- ben. Cs ist nicht nur den hiesigen und den Landbäckern, und überhaupt allen jenen, welche Brod erzeugen, und Brod verkaufen, verboten, Jemanden über die für den Kaufpreis bestimmte Quantität, noch eine Brodaufgabe zu reichen, und auf gleiche Art ist auch allgemein verboten , eine solche Aufgabe anzunehmcn. Für die Brodaufgabe ist eine Strafe von 50 fi. bestimmet, wovon die eine Hälfte derjenige, welcher Brod aufgiebt, und die zwote Hälfte derjenige, der die Aufgabe annimmt, zu erlegen hak, und wvvon der Anzeiger, wenn seine Angabe wahr befunden worden, immer den dritten Theil erhalten wird. Dieser Verbot erstrecket sich auf alle Gattungen des der Satzung unterliegenden Bäcker - und Verkaufsbrods, I.Vanb. Ee von C 434 ) von welcher Gattung es immer sein mag; cs erstrecket sich aber auch nicht nur auf Wirthe, Gastgeber, Bier-und Brandweinschenker, und dergleichen Gewerbsleute, sondern auch auf alle Stände der Menschen ohne aller Ausnahme; denn cs ist Niemanden, er mag sein, wer er will, Vrodaufgabe anzrinehmcn erlaubet. Ferner wird kein Wiederverkauf des Brvdcs, kein Handel mit demselben, es sei nun schon von den Hö-ckerleutcn, oder anderen Personen, oder vielleicht auch von Bäckern selbst auf dem sogenannten Kaltenmarkte, .oder wo immer sonst gestattet. In dieser Absicht darf nach der schon vormals Le-siandenen Verfassung auf dem gedachten Kaltenmarkte kein neugebackenes Brod, auch von keinem Bäcker an einem Markttage mehr, als zween Kreunzen voll, gebracht werden. Jene, welche es wagen möchten, gegen diese Verordnung zu handeln, werden nicht nur mit der Konfis-zirung des Brodes, sondern auch noch besonders scharf gestraft werden. N. 313. ; Regierungsverordnung in Oesterreich ob der Enns vom 5- September 1792. Monturs- Die Monturssorten der auf Urlaub verstorbenen , fcrtüft bit auf Urlaub oder entwichenen Beurlaubten sollen von den Dominien verstorbenen W ( 435 ) « kn die nächsten Militärbehörden abgegeben, auch von den »feer cntrou d)cncn S&ts einberufen werdenden Beurlaubten ihre Montursstücke, minubttn und Pässe selbsien ju den Regimentern mitgenommen minim" tif werden. Si5Ä zugeben. N. 314. Gubernialverordnung in Böhmen vom 5-September 1792. Da bei Einsendung der Consignationen der, bei der ^et Derfas- ' sung der jährlichen Conscriptions - Revision hier Landes vorgcfun- Verzeichnis- ft über frcnil denen Fremden, und insbesoudcre der österreichischen Um d-Umertha-terthanen sich öfters der Fall ereignet hat, daß bei den Öb"desAu«> Ländern ob der Enns und Tiroll, welche überhaupt 6“jtf^u8ro<: Oberösterreich genannt zu werden pflegen, nicht der ge- ^beröst-r- VCl cf) žtl hörige Unterschied gemacht wurde, Und dadurch die Schrei- nehmen feit, bcrcien vermehret werden: so sind künftig jene Individuen, welche aus Obcrösterreich zu sein angeben, jedesmal zu befragen, ob sie aus Tiroll sind, wö dann im Verneinungsfall die Consignation das Land ob der Enns betrifft. Welches demselben zur weiteren Belehrung der Behörde, und zur Nachachtung bekannt gemacht wird. Ee 2 N. 235. > .SBci Bewis-liyutig finer Aürmer-kuug soll ah Icmat derjenige , wider den sie ange-suchk wird, davon von amtslvegen verständiget werden, um di,inen acht Tagen seine Erklärung Beibringen ju fomitn.. si)ensicnsbe- siilNIIIUNg für.Ä Inder, wenn die Mutter Gnade.und Abfertigung erhalt. N- 3 ‘ 5* Hofdekret für Gallizren vom 6. September, kuüdgemacht durch das dortige Appella-tivnsgericht den 26. Sept. 1792. Cum mediante altilTimo Decreto aulico ordinatam fit, ut quamprimum praenotatio alicui conceditur, de tali concefia prsenotatione Temper ille, in cujus onus eadem tendit, informs-tur ex Officio eo fine ut Contrapars defuper in-tra octäduum declarationem fuam exhibere queat. Hind id omnibus ac fingulis Jurisdictionibus, apud quas tabulare Patentee intro du ctum efl, &apud quos Tabula, aut Libri civici ac fundales exi» ftunt, pro cxacta obfervantia liifce intimatur. N. J.6. Hofkanzleidekret an sammentliche Landerstek-len vom 7. September *79*- Se. Majestät haben zur Richtschnur fcstzusetzen geruhet , daß die Gnade und Abfertigung die Stelle der jährlichen Pension vertritt, eine Pension aber derWittwe nach dem allgemeinen Pensions -■ Normale nur zur Hälfte, wenn pensionsfähige Kinder vorhanden sind, gebühret, und dir andere Hälfte dm Kindern zukommt, daß diese an $ö£ C 437 ) ait tie Stelle der Pension tretende Gnade und Abfertigung der pensionsfähigen Mutter, nur mit der Hälfte der Besoldung ihres Mannes, den Kindern aber die Hälfte der ihnen mit ihrer Mutter sonst gebührenden normalmässigen Pension, als jährliche Pension ausge-messen-werdest soll. N. 317. Hofkanzleidekret für Steuermark den 7. September, knndgemacht durch das dortige Landesgubernium den 22. September 1792. Es wird künftig in Gemäßheit des mit einer Du geheime Hochlöbl. König!. Hungarischen Hofkanzlei gepflogenen ritog hier-Einverständnisses jeder ohne Paß nach Hungarn oder unt««ba-Kcoazien abgehende steyermärkische Unterthan von den dortländigen königl. Behörden zurückzuweisen, und so- ober Kwa-dann Hierlandes von seiner Obrigkeit als ein Uiber- fm&, treter der dießfälligen Landesfürstlichcn Gesetze zu behandeln seyn. N- 31,8. Hofdekret vom 7. September, kundgemacht von dem Jnuervfterreichischen Appella-zionsgericht den 17. September 1792- Da vermög den bestehenden höchsten Gesetzen kein Drtsrichter oder Beamter, deme die Jusiitzverwaltung E e Z als Justijvcr- rvattung als als Richter anvertrauct würde, angcstellet werden"kann« certrquet der nicht nebst dem dicsortigen Wahifähigkcitsdekret sich angcstelle" auch über die vollendete juridische Studien auszuweiscu ÄTvevm6d)tc’ Sem Wahl- dckret^stch Als wird solches allen Dominien und Ortsgerich-sle^oßin- ten mit dem Auftrag bekannt gemacht, daß sic von nun settjtirtbt; unter strengster Verantwortung keinen Ortsrichter sche Stu- dien auszu- oder überhaupt keinen Beamten, dem das Richteramt n,gg.n ver' zur Verwaltung anvertrauet würde, wenn er auch schon vorher in dieser Kathegorie bei einem andern Ortsgericht gcdienet hätte, aufnehmen sollen, 'der nicht mit den Zeugnissen der vollendeten juridischen Studien sich ausweisen könnte, und daher die dicsortige neuerliche Begnchmigung zu seiner Anstellung beibrächte , oder mit einem späteren dem dato dieser Zirkularverordnung nachgehenden diesortigcn Fähigkeitsdekret versehen wäre, gleichwie auch die als Richter angesiellte mit keinen juridischen Studicnzeugnisscn versehene nur in so lange ist ihrem Amte geduldet werden würden, als sich bei ihnen aus Abgang der Studien kein Nachtheil der guten Ju-stczpflege zeigen würde, N. 319 Eubernialverordnung in Vöhrum vom 9. September 1792. Me bisher Der traurige Fall, der sich ohnlangfi Wider näm-lich in dem zur Stadt Eger gehörigen Dorfe Ober-Lema cntmtber hx- « C 439 ) So? begebe!» hat, daß ein Kind in einen unbedeckten Brun- ^^ckc oder nen gefallen, und ertrunken ist, machet den geschärften einem G-- ' < (anbcr vcv- Befehl nöthig, daß alle bisher offene Brunnen eittwe- sehe» Werder gedeckt, oder mit einem wenigstens zwcy und \ Schuh B--hohen Geländer versehen werden. «nu>igen zu Daher ein solches mit dem Beifügen kundgemachet wird, daß bei Nichtcrfolgung des envehnten Befehls, jene, welchen dieselbe zur Last fällt, unausbleiblich werden bestraft Eden. Auf welches dann auch die k. Hrn. Kreiskommissäre, bei Bereisung, oder bei Local- Commissionen genau sehen werden, ob noch unbedeckte und uneingeschränkte Brumen sich irgendwo befinden. N. 3-20. Gubernialverordntmg in Böhmen vom September 1792. Auf die von einer hohen Landcsstelle in Ansehung Weisung, der Haus-Visitationen an die höchste Behörde gestellte Hausvisira-Anfrage ist mittelst Hofdckret vom 16. Hornung d. I. dem Vcr-erwredert worden, daß obschsn die allerhöchste Ent- Schwör-"^ schliessung vom 29. August v. I. verordnet-, daß die M^vorzu-Untersuchungen der Häuser nur in den dringenstett Fällen mit einem dem Beweise zu nächstkommenden Verdachte, auch nie ohne Vorwiffcn und Erlaubniß des Landes-Chefs oder Ortsobrigkeit vorgcnommen werden sollten, E e 4 dem- «US < 440 ) demnach nirgends vorgeschrieben würde, daß der Ge-fällenbeamte, welcher eine solche Untersuchung für nöthig findet, gehalten sey, die ihm bekannte Denunziation zu eröffnen, oder voraus zu bestimmen, wie viel, oder welche Häuser er untersuchen würde: dann das erstere, nämlich die Eröffnung der Angabe würde zur Vereitelung einer Erhebung Anlaß geben können, und das zweite könne der Beamte selbst nicht immer wissen, weil erst aus der Untersuchung manchesmahl neue Gründe zum Verdacht und weiterer Nachforschung entstünde. Der Gefällen - Beamte stye nur verbunden den Orkschef zu versichern, daß er den vorgeschriebenen Grund zur Untersuchung habe, und daher des obrigkeitlichen Beistandes bcnöthigt sey. Hierdurch stye also der erste und zweite Puykt dieses Anfragsberichts erledigt- In Ansehung dcH Zten. folgte von selbst, daß da eine solche Untersuchung unverschieblich styn könne, sie in solchen dringenden Fällen auch Nachtzeit, jedoch mit aller Bescheidenheit und Vorsicht zwar geschehen könne, jedoch waren bei solchen zur ungewöhnlichen Zeit vorhabcnden Ueberfallungen immer den Ortsvorstehern, die Ursachen, der keinen Aufschub leidenden Dringlichkeit zu eröffnen, und selben auch die Beurtheilung: ob hinreichender Grund zur Gestattung eines solchen Ansinnens vorhanden sey gegen feine Responsabilität im Falle der Verweigerung zu überlaffen. Endlich betreffe der 4U Anftags-pnnkt wegen Visitationen auf 6m Jahrmärkten keinesweges die Untersuchung der Häuser, und gehörte also gar . nicht «kjg ( 44' • ) » nicht zur Sache.. Welche höchste Entschließung zur Beobachtung dieser Vorschrift bekannt gemacht wird. N. F2 I. Hofkammerdekret an das Gallizische Landes-Gubernium vom 13. September, und kundgemacht von demselben den 5. Oktober 17 « - Die Einführung der Moldauer Weine in die Vu- WegenEm-, , _ ' e fubruna bcv' kowma, ist zur Zeit als die übrigen fremden Weine Maldauep ausser Handel gesetzt waren, zwar gestattet gewesen, decBuko" jedoch mit der Beschränkung, daß sie unter Konfiska- IPma* zionsstrafe nicht weiter in die übrigen Theile Galiziens gebracht werden dürften. Das aufgehobene Vcrboth und die wieder allgemein gestattete Einfuhr fremder Weine hat die Folge, daß die besagten Weine auch in die übrigen Gegenden Galliziens ge st affet werden mußten, nun aber, da daS Einfuhrsverboth, so wie cs ehedem bestanden wieder bestätigt worden ist, muß auch die vorige Beobachtung wieder eintreten, und es ist daher verordnet worden, daß der Moldaucrwein für Bukowina jedoch mit Ausschluß des übrigen Theils Galliziens gestattet, diesem letzteren aber in Bctrctungsfalle der Konfiskazions strafe unterworfen werden solle, die Verzollung desselben aber E e 5 in Di'eGen-e-ralieri m r?s6ctcffdi »cn sind * sic«s unter Strafe $u «rneucrn> Das soar-nannte Rei-deschlachiew des Llinb-vieheS nicht zu gestatten. W C 442 ) in bcv Bukowina nach der Verordnung vom 7. Mai d. I. — so vorwärts Nro. 129. zu finden ist — forthin Zu geschehen habe, als sich in Ansehung dieser die vormals bestandenen Ursachen geändert haben, und kein Grund mehr besiehe, diese wieder auf 36 kr. vom Eimer zmückzusctzen., & 322. Regierungsverordnung in Oesterreich odder Enns vom 16. September 1792. Bei dem mehrmaligen Befund, daß die Republr-zirung der Germalien in Labaksachen entweder gar nicht, oder doch nicht deutlich genug geschehe, wird den Dominien die unfehlbare und deutliche Verlautbarung dieser Generalien mit dem Beisatze alles Ernstes anbefohlen „ daß in einem derlei Betretungsfalle, wenn das Vergehen aus Mangel der Wissenschaft und vorschriftlichen Verlautbarung des Gesetzes erfolgen sollte, nicht der Uiber-treter wohl aber das Schuldtragende Dominium bestraft werden würde. N- 3 3 Gubernialveror-nung in Böhmen vom $?-September 1792* Es veroffenbaret sich, daß der Mißbrauch des Reiheschlachtens seit Wiedereinführung der Fleischerzunft an W ( 443 ) an einigen Orten thkils sich schon wirklich eingeschlichen, sheils eingeführet werden wolle. Es ist daher diesem gesetzwidrigen Benehmen nach-zusorschen, und dieser Mißbrauch, wo er bestünde, ohne weiters abzustcllen, N. Z24. Hofdekret der obristen Iustitzstelle an das Niederöfterreichische Appellazronsgericht > vom 17. September 1792. Seine Majestät haben mittelst höchsten Handbil- Bei Pen-lets den i Z. und 14(01 September zu entschliessen be- maffcn sich funden: das pflichtmässige Augenmerk dahin zu richten, daß in Hinkunft bei Pensionsausmessungen sich genall nach den bestehenden Normalvorschriften geachtet, und und^di-^ ^ besonders auf die baldmöglichste Unterbringung der baldigst zu Quieszenten zur Erleichterung des ohnehin so sehr be- |5"nct schwerten Acrariums der vorzügliche Bedacht, so wie es ohnehin die bestehende Verordnung mit siel) bringet, genommen werde, N. 325. N; Z2Z. Regierungsverordnung in Niederöfterreich vom 2i. September 1792. Mm9Die Obrigkeiten sollen ihre Unterthanen so viel Untertha- möglich zur Stupfung der Felder am den Straf-nen zur Stupfung sen und Rainen, vorzüglich aber auf beiz. Bichat Strassen standen aufmuntcrn, übrigens versieht man sich, daß riet, ^änn ** Hörigkeiten den Gemeinden und einzelnen die crfor-Vlchffün- dcrlichcn Sazlinge oder Stoßfelber aus den Auen um den auf- e Murnern. einen billigen Preiß ohne Auszügen, und zu rechter Zeit, Siehe in Hornung öder höchstens bis Ende März wer- Nro.229. den erfolgen lassen. nach. N. 326. Hofdekret für Oesterreich ob der Ens vom 2i. September 1792., kundgemacht den 8- Oktober 1792. Bei Lizitations - Verkäufen in Konkursfällen soll nicht erst noch eine Genehmhaltung der Kreditoren abgewartet, und zur Versteigernng unbeweglicher Güter, die auf selben vorgemerkte Gläubiger cinberufen werden. Sieh das Hofdekret im ganzen Inhalte unter z i. August 1792. für Oesterreich unter der Ens vorwärts unter der Zahl 301. nach. N. 327} ■ ' ^zK < 445 3 TrrI. N. 327. Hofdekret vom 21. September, kuudge^ macht den zten Oktober 1792. Se. Maiestät haben zu beschliesscn geruhet, daß, $fe @(c(w da bei täglich zunehmender Holztheucrung die Entde- ^nEnuich-crunq, so wie der Gebrauch der Steinkohlen, als das "mg aller Zolle ve- . Surrogat des Holzes , alle Anelferung und Erleichterung freier, verdienen, die Steinkohlen künftig hin von Entrichtung aller landesfürstlichcn Zölle, Aufschläge, und Ackzißen befteyet seyn sollen, da hingegen die Weg - und Schran-kenmauth, dafür noch ferner zu bezahlen sch. N. 328. Hvfdekret für Niederöfterreich vom 22. September, kundgemacht durch die dasi-ge Landesregierung den 24. September. 1792. Es wird vom 1. des nächst eintretenden Monats Brennholz Oktober der Preis des vormal der Satzung unterzogen kahunz. gewesenen Brennholzes und zwar desjenigen, wovon bisher die Klafter über 6 fl. verkauft werden, um einen und einen halben Groschen, desjenigen aber, so dermal unter 6 fl. im Preise steht, um einen Groschen bei den Gulden, herabgesetzt. N". Z29. itocr bis Errichtung des ©tu: dicnkonscsses am Lycäum zu Laibnch. Arrest,' , Wache und ©chließgeld ist abzustel-lcm An welchen Fällen ein Rechtsur- So® C 446 ) N. 329. Verordnung der Landeshauptmarinschaft in Kram vom 22. September. 1792. Siehe dieses Gesetz in seinem vollen Jnnhaltt vorwärts in diesem Bande, Seite 121» unter dem Nro. 98. nach. N. 330. Hofdekret der obersten Justitzftelle an Das > Niederösterreichische Srppellazionsgericht vom 24. September 1792. Seine Majestät haben bei Gelegenheit eines Par-tikularfalls zu entschliesscn befunden, daß Höchstdicselbt das Arrest- Wache - und Schließgcld in allen Fällen der ohnehin bereits bestehenden höchsten Anordnung gemäß abgestellt wissen wollen. N. 331. Hofkammerdekret für sammtliche Lander-ftellen vom 26. September 1792. . Se. Majestät haben beschlossen, daß in streitigen Angelegenheiten, wo es auf eine Entscheidung eines Par- RrB C 447 ) partikular Rechtsfalles oder einer Rechtsfrage ankommt, cheil b»n das nach der Mehrheit der Stimmen gefällte Urtheil durch mnai Re"' den Bankal oder Kameral Repräsentanten nur in dem Falle sistiret werden könne, wenn es erst noch um die ^ werde» Auslegung eines Gesetzes oder die wirkliche Beirrung einer Finanzoperation zu thun ist. N. 332. Hofkammerdekret vom 26. September 1792. Damit künftig bei vorkommendcn Fallen die ge- Be« Gc-statteten Gefällsresiitutioncn mit der erforderlichen Si- tung-n im» cherheir geschehen, wird hiermit verordnet, baß, in jedem ^ngsboll«-solchen Falle unter eigener Dafürhaftung die Original- i£1uj“"bnčt1t Zahlungspolleten und Quittungen beigebracht, ferner tm L>r,gi-die adgenommenen Bolleten zu Bedeckung der handeln- bringe».^ den Partheien wörtlich kopirt, durch die Unterschrift der Vorgesetzten Beamten bestätiget, und den Parthcten zum Gebrauche bei weiterer Abgabe ihrer Feilschaftcn cingc-händiget werden sollen. N. 333. Berorduung der Landeshauptmannschaft irr Krain vom 26. September 1792- Nachdem durch die schon im Jahre 1791. be- Dm fäaf' kannt gemachte Nachricht von 'einigen Schul - und Stu- hten- diengesu»r Ct6tl betreffen». W C 448 ) St*® dkenanstalten in den österreichischen Er blanden, und durch eine höchste Verordnung vom 8- Dezember des nämlichen Jahres der gesetzmäßige Einfluß des Studienkon-sesses in die Verleihung der Stipendien für Studircnde -< bereits entschieden ist. So hat diese kais. königl. Landeshauptmannschaft, um dem Studienkonscsse seine Rechte zu sichern, und zugleich die Rechte der Privakpatronen ungckränkt zu erhalten , überhaupt aber Einförmigkeit in dem Gange der Stipendiengefuche zu erzielen, folgende Maßregeln fcstzusctzcn , und hicmit zur allgemeinen Nachachtung der Patronen und Stipcndienwerber zu verlautbaren befunden. Erstens haben alle Bittwcrber um was immer für ein erledigtes Stipendium ihr Gesuche bet jener Lehrversammlung , unter deren Aufsicht sie stehen, unmittelbar , und zwar in einer Zeitfrist von 6 Wochen von dem Tage der Verlautbarung, daß das Stipendium lediget sei, einzureichen. Zweitens werden die Lehrversammlungen, über die bei ihnen eingereichten Gesuche ihr schriftliches Gutachten an den Studicnkonscß abgeben, dieser aber alle hergleichen Gesuche nebst den Acusserungcn der Lehrver-fammlungen an die Landcsstellc begleiten, und den würdigsten zur Erhaltung des Stipendiums nanchaft machen. Drit- W (c 449 ) W Dritten? wird int Falle, wenn die erledigte Stiftung ohne Einfluß eines Privatpatrons von der Landes-stelle zu vergeben wäre, mit der Verlcihung nach dem Vorschläge des Studienkonsesses, soweit dieser dem Sinne des Stifters, und den höchsten Vorschriften angemessen seyn wird, ohne wefterm vorgcgangen werden. Im Falle aber viertens die erledigte Stiftung eine Familien-stiftung wäre, oder was immer für ein Dritter die Präsentazion auszuüben, das rechtliche Befugniß hatte, werden die Gesuche nebst den Aeusserungcn der Lehrversammlungen und des Studienkonsesses demjenigen, welcher das Präscntationsrecht auszuüben hat, zu dem Ende mitgetheilt werden, damit derselbe Fünftens seinen Vorschlag mitRückbug aller Akte an die Landcsstclle zur weitern Maßnchmung längstens binnen 14 Tagen erstatten, nach dem Verlaufe dieser Frist aber sich selbst zuschreiben möge, wenn das Stipendium ohne Rücksicht auf sein Präsentationsrecht an den Würdigsten verliehen werden wird. « C 35° ) «o? N. .334* Gubernialverordnung in Böhmen vom 27. September ‘1792, In Rücksicht des gegenwärtigen Kriegs , wo an Den Salni: terficbcrri ist der Kauf der Erzeugung einer hinlänglichen Qualität des Salni- (Uif _ 1 das möglich- tcrs dem Staat vieles gelegen ist, darin aber die Sal-lcichkerm' niter" Eieder wegen Verkauf der Asche an Seite der Potaschcnbrenner merklich gehindert werden, sichet man sich veranlaßt, die Wirtschaftsämtcr und Kreisinsassen auf» zufordern, den Verkauf der Asche vorzüglich an die Sal-niter-Sieder zu befördern, somit ihnen die Beischaffung des Aschenbedarfs möglichstermaffen zu erleichtern. . N. 335. H.ofentschliessung vom 27. September, be-kannt gemacht durch die Niedrröfierrei-chische Regierung den Z. Oktober 1792. Das stlrivk- Vcrm ög höchster Entschliessung ist das dem nach-le!Brün auf Mahls von hier flüchtig gewordenen Johann Baptist Lun^dcr' Brün im Jahre 1783. auf die Herstellung und Streichs und Benutzung der von ihm erfundenen Baumwoll - Streich-Spinnma- und Spinnmaschinen durch 10 Jahre allergnädigst ver- fchiue ist aufgehvben. liehene Privilegium privativum für ganz erloschen und UN- AkO C 451 ) 'TrE ungültig., und demnach der Gebrauch dieser Maschinen künftig für jedermann frey zu erklären befunden worden. Welches zu Jedermanns Wissenschaft hicmit bekannt gemacht wird. 336. Hofdekret vom 23. September, kundgemacht durch das Gallizische Gubernium vom 19- Oktober 1792. Die,' drei Festtage des Griechisch katholischen Ri- FesttageUe-tus, des heil. Georgs, des heil. Elias und der Ent- des griechisch hauptung des heil. Johannes des Täufers werden auf die drei nächstfolgende Sonntage übertragen. N. 337. Hofdekret für Oesterreich ob der Ens vom 28. September, kundgemacht kvon der Regierung den 9. Oktober 1792. Wo die Nothwendigkeit erkennet wird, einen neuen In einer Chirurgus in einer Gemeinde anzustellen, muß demselben ^ngestelUer ! auch zu Betreibung seines Gewerbes di: Haltung der ^rurgus ^ : Junge, und Gesellen allerdings gestattet werden. und hallen. I Ff 2 N. 338. W c 45:2 ) N. 338. Gubermalverordnung in Böhmen vom i, Oktober 1792. , Wegen, Le- Um bei ben Militär - Tvdtenscheinen die unterlau» : tzer'Tvdttli- fcn könnende» Falfa so viel möglich zu erschweren und scheine. hintanzuhalten, ist gut befunden worden, daß allen Tvdtenscheinen, die die Regimentskapläne, oder auch refpective der sonstigen Partheien die Feld - Superioren ausfertigen von dem betreffenden Regimentskorps-Spitals oder Generalkommando die Legalisirung bcyge-setzt werde, daß der Kaplan oder Superior zur Ausstellung dieses'Todtenscheines berechtiget und solcher von demselben auch wirklich ausgestellt und gefertigt worden sehe; welche Legalisirung, die immer ex officio mithin gratis zu geschehen hat, auch allemahl das Regi-mcntskorps und refpective der Superioren des' Generalkommando Insiegel, in Kricgszeiten aber bei den Fekd-svitalem ein den kaiserlichen Adler führendes Petschaft -eizudrücken kommt. So wie denn nun 'diese Hofkricgs-räthliche Anordnung von dem Prager hohen Generalmilitärkommando der unterstehenden Militärbehörde bekannt gemacht wird. So wird auch solche hiemit kundgcmacht. ■N. 369- AE 'X 453 ) N. 339. Hvfkammerdekret vom 1. Oktober, kundge.-macht durch das Gallizische Landesguber-ittimt den 26, Oktober 1792- Die Zollfteiheit für die Rimonkepferde, welche Soiifrtiiiei'. fur i/ytmon- für den konigl. Preußischen Hof in Pohlen und der tcpfevbc -n Ukraine erkauft worden, kann sich keineswegs auf die Wegmaute erstrecken - N. 340, Verordnung des Gallizifchen Landesguber-niunt vom 2. Oktober 1792- Nachdem das bürgerliche Gesetzbuch tm $. 91. Daß etn ft; deutlich vorschreibt: daß von jedem Vormünder, der mündender aufhört Vormünder zu sein, die Vormundschaftsrech- Vormünder nung gelegt werden müsse; so ist es ausser allem An-stand , daß cs gar nicht darauf ankomme, ob der schaftsrech: großjährig gewordene Pupil die Erfüllung dieser gesetz- müss«?^ mäßigen Pflicht verlange, welches auch aus dem 5.92. erhellet, da deni großjährig gewordenen sein Vermögen nur nach Ausweis der Schlußrechnung einzuamworteir ist, und daher dieselbe nothwendig cxistiren muß. I f 3 N. 341. ( 454 ) tc# S , , N- Ž4I*. M' . 1 , ' - • i Gubernialverordnutig in Böhmen vom 3. Oktober 1792. bie Uiber die Anfrage a) wie und nach welcher Ma- parlicion nipulation die Steuerrepartition für das Jahr 1792. zu0verfaß 511 verfassen, und b) ob die Obrigkeit zu der vormal bie'pbdg;6 üblichen Aggravirung und Sublevirung einzelner Kontra tat zu der buenten berechtiget feie, ist entschieden worden, daß die MickenAg- Steuer Subrepartition für das Jahr 1792. eben nach und Sullle- jenen Vorschriften zu entwerfen feie, nach welcher für zelner^Kon- bas Militarjahr 1790. die Steuerfubrepartition zur berechtiget 3ofcphinifd)en Grundsteuer entworfen wurde: feie. 2tens. daß es nod) diesen Steuerregulirungs Grundsätzen denen Obrigkeiten keineswegs cinheraumct feie, einzelne Unterthanen oder auch Dörfer zu agravircn, oder zu subleviren, sondern, daß die Subrepartition J |.j . nach dem kontrollirten Grundertrag eines jeden Grund- besitzers, nämlich nach dem individuellen Faßionsauszugsbögen zu verfassen feie; 9?uv in jenem Falle, wenn die Grundbesitzer einer Gemeinde über Ungleichheiten unter ihnen selbst sich besd)weren, wenn die Grundbesitzer mit allseitiger Einverständniß sid) selbst unter einander freiwillig ausgleichen, kann nach dieser freiwilligen einheimischen Ausgleichung die Steuerfubrepartition entworfen werden, in welchem letzten Falle aber über die - - / ganze W ( 455 ) Sof ganze Verhandlung ein ordentliches Protokoll zu verfassen, von Richtern und Geschwornen mitzufertrgcir, und bei dem Wirtschaftsamte aufzubcwahren ist. -N. 342. Hofdekret der Misten Jrrstizstelle an das Niederösterreichische Appellationsgericht vom 5. Oktober 1792. Es feie sich dem Ansinnen der königl. Hungarifchen Hofkanzley zu fügen, und sowohl der hiesige, als die übrige Magistrate und Ortsgerichtc anzuweisen, bei sich ergebenden Fall einer Korrespondenz mit der königl. Hun-garischen Hofkanzley selbe mittelbar durch das Appclla-zionsgericht zu pflegen, damit dasselbe in Fällen, wo nicht auszulangen seyn dürfte, unnütze Weitläufigkeiten zu vermeiden, und die Stelle zu Recht zu führen, Gelegenheit habe. N. 343- Hvfdekret für das Land ob der Enns vom 5., kundgemacht durch die dortige Landesregierung unterm 13. Oktober 1792. Siehe diese ausführliche Verordnung vorwärts für Niederösterreich nach, S. 342. unter der Zahl 255. d f 4 344' - Korrespondenz der Magistrate und richte mit .1 der Hunga-rischen Hof-kanzlci betreffend. Den freier, Holzhandel in Oesterreich ob der Eus bctrcf. ( 456 ) HD >*• 344- Negierungsverordnung ob der Enns vom . Z. Oktober 1791, SSogmert Die Vogtcie» sollen nach der in weltlichen Stift wie über bid _ , Sicherheit tmigssachcn erhaltenen Jnstrukziou von jeder Kirche, Ka-funflJrtpt pelle oder Benefizicn - Stiftung über die Sicherheit der quchazionen Kapitalien, über die Untctthanszinsc, und andere Auszuverfassen stünde eine förmliche Liquidazion verfassen, und nach ytiven. dessen Endigung von Kirche zu Kirche der' Landcsbuch-haltcrci einftndcu, die Zehend und Dienstgetraider, dann Aecker und Wiesen nach den vorgcschriebencn Veding-nißcn verpachten , die Avlvsimgs- oder Verbcständungs-prorokollen beischliessen, und mit Erstattung der monatlichen Rapporte fortfahrcn. N. 345, Hvfdekret für Niederösterreich vom 5. Oktober -792., kundgemacht durch den Wie-ner Stadt Magistrat den 18- Juni 4793- -beu = und Die Erfahrung lehret es täglich, daß auf dem Markcord- hiesigen Heumarkte, besonders durch das Umladcn und fclrV, fr Wiederaufrichten der Henfuhren, durch das sogenannte Stegen-nt> Epickcn mit guten Heu, und durch das Netzen sehr gabt Wien, viele Unfüge und Bevorthcilungcn von den Heuhändlern aus- §0$ C 457 ) W ausgeübet, und die im Jahre 1771. erlassene und kundgemachte Heumarktordnung ganz ausser Acht gelassen werde, ja-so zu sagen, in Vergessenheit gekommen sei. Es wird daher nachstehende Ordnung für den hiesigen Heumarkt zu Jedermanns Wissenschaft hicmit neuerdings bekannt gemacht, und verordnet: daß sich Erstens: Jedermann des Heu-und Strohvorkaufs inner dem Bezirke von 4 Meilen um Wien, und um so mehr der Ablösung inner den Linien, oder in den hiesigen Wirthshäusrrn, um mit demselben einen Wiederverkauf zu treiben, oder um solches auf Spekulation und zur Abwartung höherer Preise zu sammeln, bei wirklicher Konfiskazion des vorgckauftcn oder Zurückbehaltenen Heues, enthalten solle. Zweitens °. Weder den Heubauern, noch den kaufenden Partheien soll in Hinkunft gestattet seyn, bloß nach dem Gesichte das Heu auszuhandeln, sondern da es der Gesetzgebung zukömM, die Be-' vortheilungen, welche durch die Annahme des Wagengcwichts nach dem Augenschein um so leichter ausgcübet werden können, als der grössere Theil der Bewohner Wiens seinen Heubedarf nicht selbst kaufen kann, wo nicht ganz abzustellen, doch so viel möglich zu verhindern und zu erschweren, so wird verordnet: daß das Heu nur nach F f 5 dem TE C 458 ) dem wahren Gewichte gekaufet, und demnach Jedermann , der cin angekauftcs Heu inner den Linien abladet, gehalten seyn solle, den leeren Heuwagen zurückwägen zu lassen, um dessen Gewicht von jenen des Heues verläßlich abziehen, und darnach die Bezahlung des wirklichen Heubetrags berechnen zu können. Zur gehöriger Beförderung und zuverlaßigcr Bedienung der Partheien werden nicht nur nebst den bereits bestehenden in der Nähe des Hcumarktes befindlichen zwey großen Heuwaagen, eigene kleinere Waagen zur Zurückwägung der leeren Heuwägen errichtet, sondern auch die Anstalt getroffen werden, daß in dem Waagzettel der Betrag des Heuwagensgewicht mit Buchstaben eingeschrieben , und nicht wie vorhin mit Ziffern , die leicht verfälscht werden können, angemerkt werde. Um sich aber auch der richtigen Befolgung dieses Gesetzes , wegen Zurückwägung der leeren Wägen zu versichern, wird bei der Heuwaage über die Rückwägung des leeren Wagens, nebst dem Waagzet-zel, noch ein besonderes Zertifikat jedem Hcubaucr abgercicht werden, welches er bei den Linien mt Rückweg abzugeben haben wird. Sollte sich eine oder die andere Parthei weigern , entweder naä) dem Gewichte das Heu zu kaufen, W ( 459 ) »der den leeren Wagen zurückwägen zu lassen, so ist der Uibertreter sogleich dem auf dem Heumarktsplatze eigens angestelltcn Marktrichtcr> oder söge-nannten Dollmctsch bekannt zu machen, der die weitere Anzeige an den Magistrat zur gehörigen Untersuchung , und allfälligen gemessener Bestrafung des Uibertreters unverzüglich zu machen haben wird. Im Falle aber Drittens : Das Heu gespickt, oder verfälscht, das heißt, wenn unter demselben Unrath oder schlechtes , vielleicht gar verdorbenes und schädliches Heu verdeckt anzutreffen wäre, welche Gebrechen von dem Käufer vor Abladung des Heues nicht beobachtet werden könnten; so wird dieses auf solche Art verfälschte Heu nicht allein dem Heubauer unnachsichtlich konfiszirt, sondern auch der dießfalls Betretene seines überwiesenen, vorsetzlich verübten Betrugs und des hieraus für den Käufer entspringenden Schadens wegen, mit einer Geldstrafe von 6 Rcichsthaler, oder im Falle der Unvermögenheit dieser Geldstrafe mit unfehlbarer Arrestsstrafe angesehen werden. Eben so wird demjenigen, welcher viertens: Das Heu netzet, oder bcgiessct, das Heu in dem ersten Betretungsfalle konfiszirt, bei einer wiederholten Betretung aber der Heubauer nebst UE C 46'o ) nebst bei- gegen ihm verhängten Konfiszirung eines solchen Heues noch auf dem Marktplatze zum allgemeinen Beispiel und Warnung, öffentlich-,auf einer Buhne, mit einer -seine Uibertrettung anzeigenden Tafel an der Brust ausgcstellet werden. Nicht minder wird , Simftena: Auch mit der Konfiszirungsstrafe derjenige Hcubauer oder Strohhändlcr beleget werden, welcher sein Heu oder Stroh, weil er auf den: Markte seine eingebildete Rechnung nicht gefunden hat, vom Platze wegführet, und anderweitig auf Spekulazion, und zur Abwartung höherer Preise cinsctzet. Daher haben die Heu - und Strohbauern , im Falle der Markt so sehr überführet Ware, daß ihr hicher gebrachtes Heu oder Stroh an selben Markttage nicht hätte an Mann gebracht werden können, solches aus dem Marktplatze zur Sicherheit cinzusetzen, und nächstkommenden Markttag wieder zum Verkaufe ausznstctten. Ferners ist Sechstens: hiemit allen mit Stroh handelnden Partheien ernsigemessen verbothen , ihre Stroh-schäbe falsch zu binden, oder ihre Strohladungen zurBevorthcilung des Käufers innwendig mit kleinern Schäden zu vermengen. Jeder bei einem solchen Betrug betretene und überwiesene Händler wird C 461 ) tiv? wird unnachsichtlich mit einem Pönfall von 4 Reichsthalcr gestrafct werden. Mit allen vprste-henden Strafen wird Siebentens: gegen diejenigen, die etwa zur Ausübung ein so anderen dieser erwähnten Unfuge und Bevortheilungen auf was immer für eine Art die Hand bierhe», mit aller Strenge vorgegangen werden. Endlich 2(4)tene: wird allen mit Heu oder Stroh handelnden hiesigen Gewerbslcuten auf das schärfeste eingebunden, im Sommer vor 10 Uhr, und im Winter vor i 1 Uhr auf dem Heumarkte nicht zu erscheinen. Eben so ist ihnen nach der allgemeinen Marktordnung verbothen, den, den Hcumarkt befahrenden Parthcien entgegen zu gehen, ihnen vorzupasscn, und überhaupt inner oder vor den Linien, cs sei unter Weges in Häusern oder Wirthshäusern das Heu vorzukaufen, und selbes dem Marktplatze zu entziehen, alles dieses bei Strafe unfehlbarer Konfiszirung in jedem Betre-tungsfalle. Uibrigens wird sich auch insbesondere Neuntens: auf das, wegen der Träger auf dem Getraidmarkte unterm 30. März 1792. und auf das wegen der auf der Sailerstadt arbeitenden Tag- MA C 462 > MA Tagwerker und Tragerweiber unterm 3. April 1792. erlassene, und auch auf dem Heumarkte kundgemachte Circulare bezogen,, und hiemit wiederholt allen Taglöhnern und Helfern auf dem Heumarkte schärfest untersagt, den hicherkommcn-den Marktpartheien auf den Strassen oder in Häusern aufzulauern, sie in Wirths - oder andere Häuser zu führen, und überhaupt entweder selbst vorzukaufen , oder zu Mäklereyen und Vorkäuflereyen als Unterhändler sich gebrauchen zu lassen, in die Behandlungen zwischen Käufer und Verkäufer sich einzumengcn, wie auch irgend einem Unterschleif Hand zu biekhen. Der dießfallige Uibertreter in ein und dem andern wird nicht nur unnachsichtlich von dem Markte abgc-schaft, sondern auch nach Maßgabe der Umstände noch mit körperlicher Züchtigung bestrafet werden. Nach diesen in vorstehenden 9 Punkten enthaltenen Anordnungen ist sich bei Vermeidung der festgesetzten Strafen genauest zu achten, und Jedermann , der ein so andern Unfug entdeckte, oder sich durch derley Be-vorcheilungen beschweret fände, hat sich au den auf diesem Marktplatze bestimmten Marktrichter oder Doll-metsch, welchem auch die strengste Aufsicht und Wachsamkeit gemessenst eingebunden wird, zu verwenden, der sodann die weitere Anzeige zur Untersuchung und M c »s; ) «ks v ' ■: Zchöriger Bestrafung on hm Magistrate zu erstatten hat. & 346. Hofdekret für Mahren vom 5. Oktober, kund-gemacht Lurch das dortige Landesguber-nium Den 2i. November 1792. Künftig sind drei Prämie» für die schönsten Hengst- Wrämitn füllen aus dem Brunner, Znaimer und Jglauer Kreise zu Großmesritfch am Vormarkte nach dem Sonntag qua- ^aerPin^ fimodo die übrigen zwei aber für den Ollmüzer, Pre- Mäbrea. rauer und Hradischer Kreiß zu Proßnitz am Roßmarktage, das ist: am Montage in der Charwoche auszugcbcn. 347- Gubermalverordnung in Böhmen vom 8. Oktober 1792. Die beiliegende Abschrift eines von der Bankalad- Wie mau ministration an die Inspcctoratämter erlassenen Circulates sich, ÖUf die wird den Kreisamt mit dem Auftrag zugestellet, um geführt""' sich hier nach glcichmässig zu benehmen, und einen1--ständlich mit denen Inspeckoratsämtern fürzugehen, folg- benchme lich dcnenfelben alle dienlichen Auskünften, und Bemer- AE' C 464 ) tungen zu communtciren, damit das Geschäfft derWaa-rcnstemplung zweckmässig in Erfüllung gebracht werde. Copia. I Einer untern 23. September 1792 an die Jn-spectoraten erlassenen k. Administrations Circular. ' I Dasselbe wird aus dem in Abschrift neben gehenden höchsten Hofstclls Dekrete vom 15. d. M. dann dessen Beilage des breiteren ersehen, nach welchen Grundsätzen , und unter welchen Modalitäten die Maaren Commercial - Stemplung a) 1. Jänner 1793 wieder cinzu-führen, dann welche Maaren sothane Stemplung zu unterziehen allerhöchsten Orts entschloßen worden feie, denselben wird daher ein wie anders zur vorläufigen Wissenschaft, und Nachricht mit folgenden Aufträgen, und Bemerkungen mitgctheilt: r tens feie der Bezirk imGanzm so anzunehmen, wie solcher unter der vormaligen Stemplung bestanden ist. Ltens Verstehet sich von selbst, daß nur jene Oerter in Betracht zu nehmen kommen, wo die der künftigen Stemplung unterzohene Waarcngattungen erzeugt werden, welches ihme Jnspekte aus der vorigen Stemplung bekannt sein muß; W. ( 465 ) E Zkens ist mit Rüchsichtnehmung auf die nöthige Bequemlichkeit der Fabrikanten und Erzeugern haupt-sächktch darauf zu scheu, damit zu dieser Stemplung solche Oerter fürgcwählet werden , so Bankaläm-ter sind, folglich nur in solchen Gegenden, und zwar im Mittelpunkte der minder beträchtlichen Fabriken und Fabrikanten eigene Stempelbeamte an-zütragen, wo es die allzuweite Entfernung nicht gestatte, die Stemplungen, oder andern Bankal-amte zuzmheilen. 4tens ist nach diesen Grundsätzen der behäng rubricir-tc Entwurf alsbald mit genauer Umsicht zu Stande zu bringen, a) bei welchen beträchtlichen Fabriken der der Stemplung unterliegenden Waaren-Gattungen einige Stcmpclbcamte anzustellen, b) wo Orten nebst diesen eigene besoldete Beamte zu bestellen unumgänglich nöthig , und welche umliegende Ortschaften denenfelben zuzutheilen wären? wobei zugleich in zween Nebenkolonen einerseits die der Stemplung unterzohene Artikeln, welche jeden Orts verfertiget werden , anderseits aber die Entfernung eines jeden zugetheilten Orts von der Stempelstation zu bemerken wären, c) welchen Bankalämtern diese Stemplung zu überlassen, und was für Ortschaften jeden derselben zuzueignen waren , wobei eben auch wie Sab, B. die erzeugen- L Land« G g de So? c 466 ) to® de Waarenartikeln, und die Entfernung in zween Nebenrubriken zu bemerken komme, und weiter Atens DieJnspektorats, und respektive vorige, wie künftige ganze Stemplungs Hauptbezirke in verschiedene Kreise einschlägig sind; so hat jedes der K. Inšpektorate aus dem so gesialtig zu Stand gebrachten Entwurf die Extrakte nach 'denen Kreisen zu verfassen, und solche denen betreffenden K. Kreisämtern, welche wie man nicht zweifle, die nöthige Weisung von einer Hochlöblichcn Landesstelle bereits erhalten haben, oder doch nächstens überkommen werden, zu ihrer Einsicht, und allfällig findenden Erinnerungen mitzutheilen, und sonach einverständlich mit diesen den adjufiirtcn Entwurf mit seinen findenden Gutmeinungen, und der nur in dem Berichte zu machenden Bemerkungen, welche unter den vorhin angestellt gewesten bcsol-det-und allenfalls noch in quiescentm Gehalten stehenden Stempelbeamten die geeignetest - und vertrautesten sind, und folglich zum Besten des Dienstes wieder als solche angestellt werden könnten? längstens binnen 14 Tagen ganz verläßlich hervorzulegen, auch zugleich 6te»s das Verzeichniß abgesönderter einzubringcn, wie viel Stempelpressen im Ganzen, oder wie viel für jeden in Dezierk einschlägigen Landeskrcisen das- sel- ÄS c 467 ) So» selbe nach dem zu Standgebrachten Personal - Be-stellungsentwurfe bedürfen werden, um findenden Umständen nach wegen der dahin zu Mit-oder An-fichbringnng dieser von der dermaligcn Stemplung noch hierorts erliegenden Vorräthen schon itzo oder weitershin dasNöthige veranlaßen zu können. N. 348. Hofentschliessung dom 9. Oktober- kundgemacht durch die Niederösterreichische Landesregierung vom 17. Oktober 1792. Es ist anbefohlen worden, zur Abfahrt des Post- Postwagenwagens von hier über Graz und Laibach nach Triest und W"nü°ber Fiume statt dem Donnerstag den Mittwoch früh zu be-stimmen. Welches daher zu bent Ende bekannt gemacht nach Triest , _ _ und Fiume. wird, daß alle Partheien, so auf diese Strasse etwas abzuschicken haben, ihre Frachten jedesmal am Dienstag vom 30. Oktober angefangen, aufgeben müssen. N. 349. Hofkanzleidekret an sammentliche LanDerftel-len vom i2. Oktober 1792, Da die gegenwärtigen Umstände fodern > die sorg- Auf^tants-fältigste Aufmerksamkeit darauf zu verwenden, daß Bü-Gg 2 cher W ( 468 ) Hausprcssei! <^n'' welche staatsgcfährliche und solche Stellen und zu wachm. Grundsätze in sich enthalten, welche die allgemeine Ruhe stören könnten, auf keine Weise im Umlauf gebracht, sondern zur rechten Zeit unterdrückt, und verkochen werden, so wird dieser Hauptgrundsatz den Zensoren und Länderbehörden wiederholt nachdrücklichst einzubinden, und ihnen überhaupt die genaueste Vollziehung der bestehenden Zenfursverordnungen unter sonst zu befahrender schärfester Verantwortung, einzuschärfcn sein Da auch die Zeitungsblätter, wenn sie nicht gut gewählt, und von allen anstössigen und bedenklichen Stellen gereiniget werden, zur Verbreitung übler Gesinnungen sehr vieles beitragen können, so wird cs eine vorzügliche Pflicht der Staatsverwaltung, auch hierauf sorgfältig zu wachen, damit sonderhcitlich in jenen Zeitungen , die in den.Erbländern den fremden nachgedruckt werden, und die in einem sehr geringen Preise zu haben, und eben deshalb fast allgemein, von dem Publikum, auch von der geringsten Gattung, und bis zum Bauern herab sehr häufig gelesen werden, nichts Anstößiges und Bedenkliches zugelassen werden möge, wenn solches auch schon in andern fremden Originalzeitungen aufge-führet ist. Uibrigcns da auch durch heimliche Hauspressen die verderblichsten Bücher und Brochüren in das Publikum mit der Beseitigung der Zensur gebracht zu werden pflegen, so wird der Polizei die besondere Aufsicht und Nachforschung auf dergleichen unerlaubte Haus- , vres- C 469 > %ti& pressen besonders cinzubindeu sein, damit bei derselben Entdeckung solche abgestellctund vernichtet werden mögen. Welche höchste Entschliessung den Ländersiellen zur genauesten Befolgung hiermit bekannt gemacht wird. N. 350. Hofdekret der Obristen Justizstelle für Mähren vom i2. Oktober 1792* Die auf den Vortrag vom 22. Februar. iVYi Wie gegen v Landeöbuch- evftoficne in Böhmen schon untern 9. Dezember des näm- batter und lichen Jahrs kundgcmachte Verordnung wird nun auch befnitt a”- nach Mahren und Schlesien erlassen, sofort ist allen Lan- ^^«rci^ih- dcsbuchhaltcrn und Dominien im Lande zu bedeuten: ten Unter: „ lhansdedru- daß wider die Landesbuchhalter und Wirthschaftsinspekto- Zungen zu ren, wenn gegründete Unterthansbefchwerden Vorkommen, ticrf°()ren' welche ihnen wohl bekannt waren, von ihnen aber gleichwohl nicht abgestcllet, oder nicht von den Dominien, und die von dortaus unterbliebene Abhilfe nicht so fort dem Kreisamte angezeigct worden, mit aller Schärft verfahren, und selbe nicht allein aus ihrem Eigenen zur Entschädigung der durch ihre sträfliche Unterlassung benachthciligtcn Unterthanen ungehalten, sondern auch nebst Entsetzung von ihren Landesbuchhaltcrs und Jn-spcktorsstellcn nach Gestalt der Sache bei entdeckenden Kollusionen mit den Beamten oder selbst eigener Theil-Gg Z nch- TE C 470 ) tiehmung an den unterthänigen Erpressungen mit noch empfindlicheren Strafen beleget werden würden. Worauf das Gubernium bei allen vorkommendcn Prägrava-tionsklagen wohl zu wachen und die Krcisämter zur steift sigen Obsicht anzuweifen hat. N, 351. Hvfdekret für Böhmen vom 12. Oktober, kundgemacht durch das dortige Landesgu-bernium den 26. Oktober 1792, Siehe N. Die Geldjpiele und Gewette des Dienstgesindes und 22Z und Handwerksgesellen werden untersagt, z66nach. Sieh diese ausführliche Verordnung vorwerts vom 2. Juli unter hem N, 225, Seite 306. nach, N, 352, Hofdekret der Obersten Justizstelle vom 12. Oktober, kundgemacht durch das k,k. Jn-neröftreichische Apxellationsgericht den 20. Oktober 1792. Zur Ver- Seiner Majestät haben in der Erwegung der, den Inneröstreichischen nicht privilegirten Landgerichten durch S%nnSln die Zureise des Landesfürstlichcn Bannrichter, zur Ab- " füh- MK ( 471 ) fußrtmg der bei ihren vorfallenden peinlichen Uirtersu- ^ chungen zugehenden beträchtlichen Unkosten und der durch Kriminal-die den Bannrichtern obliegenden häufigen Untersuchun- ch"n^n und gen, nochwendig erfolgenden Verspätungen derselben, ^ auch der hieraus entstehenden beschwerlichen länger» Arrest- nehmen scie. dauer der cingezogencn Mißethäter, nicht minder in dem Anbetrachtc, daß der Zeit sich viele im Kriminalfache von dem Appellationsgerichke geprüfte, approbirte, geübte und des Vertrauens würdige Männer in Jnnervst-rcich befinden, welchen bei der, durch die neue Krimi-nalgcrichtsordnung für die Untersuchungen vorgeschriebenen Ordnung und festgesetzten Grundsätzen, diese Untersuchungen anvertrauet werden können, gnädigst zu be-, schließen geruhet, daß jenen Landgerichten oder Magistraten der mit der Kriminalgerichtsbarkcit versehenen Städte und Märkte, welche mit einem solchen Landgerichts-Vorsteher bereits versehen sind, oder in der Folge sich versehen werden, die eigene Ausführung der bei ihnen vorkommenden Kriminalprozeße durch denselben, ohne Einfluß des Landesfürstlichen Bannrichters, dergcstalten zugestanden sein soll, baß sie nur die vollendeten Jnqui-sitionsakten mit ihrem Gutachten, an das inneröstreichi-fche Appcllationsgericht alsKriminal-Obcrgericht zu Schöpfung des Urtheils cinzusenden haben. Wie denn auch Seiner Majestät den übrigen nächst angelegenen inneröst-rcichischen Landgerichten die Bcfugniß ertheilt haben wollen , daß sic sich mit den vorbesagten so bcsczten Satte? geeichten einverstehcn möchten, oder durch den obcrwähn-G g 4 t«-r- tflP C 47- > to? termaßen angestcllten Landgerichtsvorsteher auch die bei ihnen vorfallenden Kriminaluntersuchungen abführen zu laßen, aber ihre Jnquisiten dahin abzuliefern. Die fämmtlichen inneröstreichifchen Landgerichte und Magistrate der mit der peinlichen Gerichtsbarkeit versehenen Städte und Märkte, welche mit einem Landgerichtsvor-sieher von oftbcsagten Eigenschaften wirklich versehen sind oder sich in der Folge versehen wollen,- werden demnach um die Befugniß der eigenen Kriminalprozeßführung durch denselben ohne Einfluß des Landesfürstlichcn Bannrich-lers bei dem inneröstrcichischen Appcllationsgerichte an-zusehcn, sich über den solchermaßen aufgestellten Landge-richtsvorstcher dort auszuweisen und um deßcn Beendigung in Krimmalsachen anzusuchen, auch die demselben nächst anliegenden Landgerichte , welche durch Einverständ-niß mit denenselben ihre Jnquisiten dahin abliefern, oder die bei ihnen vorzufallenden Jnquisizionen durch den Vorsteher derselben, dahin abführen laßen wollen, die Bestätigung dieses getroffenen Einverständnißes bei dem Inneröstrcichischen Appellationsgerichte anzusuchen haben. Gleichwie übrigens die strengste Pflicht der privilegirten Landgerichte ohnehin erfordert, daß sie mit so geeigneten Landgerichtsvorstchern wirklich im Gerichtsorte versehen sein, so kann auch denselben auf Ansuchen eine Erleichterung in denen Bestellungskostcn darin zu gehen, daß mehrere nächstgelegene nicht privilegierten Landgerichten mit Genehmigung des Appellazionsgerrchtes sich einver-stchen, demnach wäre auch die Vorkehrung zu treffen, : —' da- NE C 473 ) NE bflmit in jenen Orten, wo die Jnquisiten aus den Ge-fängniße» entwichen sind, die Beschaffenheit dieser Ge-fängniße und besonders ob und wie die daselbst in Verhaft sitzenden Jnquisitcn aus denensclben flächten konnten untersucht, und da, wo die (gehörige Sicherheit der Gefängniße nicht vorhanden ist, die Landgerichte zu deren zweckmäßigen Herstellung,sogleich verhalten werden. Nicht minder sei allen Gerichtsherrcn ernstlich einzubinden , daß sie bei einer sich ergebenden Entweichung eines Gefangenen unter eigener Dafärhaftung, binnen 24 Stunden dem Kreisamtc die Entweichung anzcigen sollen , welchem sodann oblieget, die Untersuchung durch wessen Schuld oder Nachlaßigkeit die Entweichung erfolget sei, sogleich zu veranlaßen, und den Schuldtragenden dem Appellazionsgerichte anzuzeigen. N. 353- Hofdekret vom 12 Oktober, kundgemacht itt Steiermark und Kram, den 22., in Böhmen den 26. Oktober 1792. Nachdem kraft des, zwischen Sr. k. k. apost. Majestät , und dem Herrn Kurfürsten von Mainz als Reichs-erzkanzler gleich nach vollbrachter Kaiserwahl unterm 14. Julius l. I. über die Gerechtsame der Reichskanzlei geschlossenen Vergleichs ln Gemäsheit des eingelangten ©3 5 höch- In Ansehung der Gerechtsamen der Reichskanzlei har cs bei dem im Jahr 1790 zwischen ÄE ' C 474 ) W E^M^jestät Ochsten Hofdekrets cs bei dem, im Jahre 1790 zwk-Leopold dem schen wart. Sr. k. k. Majestät Leopold dem Zweiten, und enT'bem gedachtem Herrn Kurfürsten als Reichskanzler diesfalls Brstcn von' geschlossenen Kanzleivertrag in allen Punkten und Arti-fein sein ledigliches Verbleiben haben, mithin diejenigen kanzicr dies- Punkte, welche bei der kurzen Regierungszcit wail. Sr. schloffenen Majestät Kaisers Leopold des Zweiten noch nicht zum ulltwT Vollzug gekommen sind, baldthunlichst noch berichtiget, Verbleiben. ^nd dem gedachten Vertrage gemäß in Erfüllung gesetzt werden sollen; So wird solches sämmtlichen Justizbehörden mit dem Beisatze kundgemacht, um sich dem zufolge nach der unterm 7. Dezember 1790 kundgemachten höchsten Entschließung vom 29. November *) des nämlichen Jahrs, daß die volljährigen Kinder von Eltern, welche Forum privilegiatum f>a6ett, bei letztem, so lang sie in der Elftrn Brod sind, bleiben, nach deren Hinscheiden aber, und nach erlangter Majorennität noch zehen Jahre, wenn sie nicht vorher Station verändern, furioli und prodigi aber als allzeit minderjährig bei dem foro ihrer Eltern gelassen werden, noch ferners zu achten. , 0 ' N. 354- *) Gegenwärtig angezogene Verordnung sieb ln meiner Leo. pvldlnischen Sammlung 2. Band S. 226. unter der Zahl $90 nach. C 475 ) N. 354, Hofkanzleidekret an sammentliche Landerstel« len vom 13. Oktober, kundgemacht in Tirol den 32., in Steiermark und Kärnten den 31. Okt / in Triest den 3. November 1792, in Vorderöst. den 7. Jänner 1793- Se. Majestät haben zu befehlen geruhet, daß die Appellationsgerichte in jenen Fällen, wenn sich um den onemite Stallum advocandi eilt solcher Mann meldet, der t>;r ju Ti? nicht auf einer deutsch --erbländifchen Universität, aber auf Advokatur* einer solchen graduirt ist, die nach den im Mittel lie-genbett höchsten Resolutionen dennoch zur Erlangung der baten zu be-Advokatur geeignet ist, vor Zulassung zur Prüfung von Inu™. F einem solchen Kandidirenden der Ausweis gefordert werden soll, daß er über alle jene Gegenstände, die zur Graduirung auf einer deutsch - erbländifchen Universität erforderlich sind, das Studium vollkommen, und mit gutem Erfolge vollendet habe, ohne welchen vorläufigen Beweis nebst den andern ohnehin bereits vorgeschriebenen Zeugnissen der Kandidirende zur Advokatur nicht zuzu-lassen sey, Zugleich wird in Ansehung der Aerzte über das Hofdekret vom 2. März d. I. *) nachstehende Erläuterung gegeben: , Die *) Dieses angezogene Gesetz siehe in diesem Bande nachträglich unter dem folgenden No. 464. nach. %® c 476 ) « Satin m Die Praxis in den deutschen Erblanden kann nur Ansehung Lev Aerzte, denjenigen gestattet werden, welche die Arzneiwissenschaft Len^deüt- nach allen ihren Theilen, entweder an einer demscherb-lanbenpmf- indischen Universität, oder an der hohen Schule zu Pa-tiziren root: via mit gutem Fortgange studiret, oder sich wenigstens an einer hohen Schule der deutschen Erbländer einer strengen Prüfung aus allen Zweigen dieser Wissenschaft, wie man solche, auf den deutscherbländischen Universitäten lehrt, mit gutem Erfolge unterzogen haben. Alle Aerzte, diejenigen, welche in Pavia die Doktorswürden empfien-gen, allein ausgenommen, sind verpflichtet, wenn sie in einem Sasöe, wo sie weder die Arzneiwissenschaft sin-bitten, noch aus derselben strenge geprüft wurden, prak-tiziren wollen, sich bei dem Protomcdikus des Landes, in dem sie zur Praxis berechtiget zu sein wünschen, mit Zeugnissen auszuweisen, daß sie über alle Gegenstände des medizinischen Studiums, welche für die deutsch-erbländischen Universitäten vorgeschrieben sind, Unterricht erhielten, und bei einer strengen Prüfung, die an einer deutscherbländischen hohen Schule aus allen diesen Gegenständen vorgenommen wurde, ihre gute Verwendung in den letzteren ausser Zweifel setzten. (Zusatz «n Me Niederösterreichische Regierung.) Endlich ist allen denjenigen, welche diesen Forderungen Genüge leisten, in Wien praktiziren wollen, und rächt ordentliche Mitglieder der hiesigen medizinischen Fakultät iO$ C 477 ) <8ti* kultät sind, zu bedeuten, daß sie sich zuvor derselben einverleiben lassen, und ist der Fakultät aufzutragen, solche unter ihre Mitglieder aufzunehmen; doch wird sie dadurch nicht verpflichtet, diesen Aerzten auch die Vorthcile der Wittwenkasse, und die ähnlichen Begünstigungen, welche ihren in Wien graduirtcn Mitgliedern zustehen, zu verleihen. Auch sind diese Aerzte zu verhalten , daß sie binnen 4 Wochen bei der Fakultät ihren Namen und Wohnort einschrcibcn lassen, und so oft sie letztere» verändern , solches binnen den ersten 8 Tagen anzcigen, auch wie vormals üblich war, bei der Fakultät so oft erscheinen, als sie vorgerufen werden. % 355- Regierungßverordnung ob Ver Enns vom iz. Oktober 1792. Die Dominien haben die Rekrutirungs - und Kon- £cmmf Kvnffripzi- . N. 356, Regierungsverordnung ob der Ens vom 13. Oktober 1792« ons - Rechnungen Ült das ständische Kollegium abju-geben. In Rücksicht der bei Privaten haftenden milden Schuldbrief Stiftungskapitalien, ist die blosse protokollando Für- über die'bel mer- IW C 478 ) W Privaten merkung derselben nicht hinlältglich, sondern muß über nüldcnSkift j>ede derlei Schuldpost ein ordentlicher Schuldbrief mt^ ggff* gestellet werden. N. 357. Hofkammerdekret an sammentliche Landerftellen vom is- Oktober, kundgemacht in Kärnten den 2g., in Tirol den 30. November 1792. D-egen Seine Majestät haben über eine bei Gelegenheit nirung^der der dem steierischen Strassenpersonale bewilligten neuen ^mineral Besoldungen, und Zulagen allerunterthänigst gemachte schaftsbe- 'Anfrage allergnädtgsi zu entfchliessen geruhet, daß die amten, und , . , , , t>mnfe(ben unterm 20. Mal 1791 herabgelangte, und unterm Z. ^nTbcren Junius des nämlichen Jahres bekannt gemachte aller-nid» 2038ff Ochste Entschliessung *) in Betreff der Pensionirung der erreichen, Wirthschaftsbeamttn auf den Kammeral, und St. F. Slaarsbe- Gütern, und der von denenselben zu entrichtenden Dicust-gebebnet”1^ taxen auf alle Staatsbeamte ohne Ausnahme, derer Be-der^Vor-"^ ftldungen in fixo zwei hundert Gulden nicht erreichen, schrift, wie flch wegen Pensioni-rung der Beamten Wittwen und Kinder zu benehmen feie. ausgedehnet werden sollte. In Folge dieser neuen allerhöchsten Entschliessung sollen daher \ ItenS. *) Siehe diese angezogene Verordnung in meiner Leopoldini-schen Sammlung 4. Band S. 133. unter dem No. 686 nach. C 479 ) rtens. Alle Staatsbeamte ohne Ausnahme, derer Besoldungen in fixo 2co fl. nicht erreichen, weder Karenz noch Karakterstaxe zu bezahlen haben, jedoch, wenn derer Besoldungen ioo fl. übersteigen, das ist, den arrhcnmäßigen Betrag von 106 fl. erreichen, [bie Arrha entrichten. Lkens. Müssen alle diese minder besoldete Staats« beamte, wenn auf ihre Jubilation angetragcn wird, nach dem Verhältnisse der überhaupt zum Pensionirungs-maaßstabe vorgeschnebcnen Dienstjahre behmidelt werden. Ztens Soll den Wittwen dererselben , wie auch ihren von Vater, und Mutter verwaisten Kindern, wenn derer weniger, als vier sind, allemal das Drittel des männlichen, oder väterlichen Gehaltes, wo aber der Kinder vier, oder noch mehrere wären, allemal die Hälfte, nach Umständen auch zwei Drittel davon bis zu Erreichung des normalmäßigen Alters zugetheilet werden. 4tens. Im Uebrigen aber hat es bei den bereits bestehenden allerhöchsten Pensionirungs - und Provisioni-rungs - Vorschriften ferners zu bewenden. Diese allerhöchste Willestsmeinung wird demnach zu dem Ende kundgemacht, damit sich hiernach vom 1. November d. I. an genau benommen werde. N. 358- C 480 ) N. 358- Gubernialverordnung in Böhmen vom 15, Oktober 1792, dcckungE"^ Auf einer Straffe des N. Kreises ist ein Leipziger fremder Lotterie -- Plan vorgcfunden worden; da sich nun daraus •lotterte 2 Loose zu vcrmukhcn laßt, daß die hierlandige Unterthanen zum wachen. Einsatz in besagte Lotterie verleitet werden, so wird die genaue Wachsamkeit auf die Entdeckung derlei Lotterie-Loose eingebunden. N. 359. Hofdekret vom 15. Oktober, kundgemacht in Böhmen den 26., inOefterr. ob der Enns dens7-Okt., und in Gallizien den ^November i792» Vorschrift, Se. k. k. Majestät haben gerechtest anzubefchlen ner sich ergc- geruhet: daß allen unterstehenden Kriminalgerichten nach-wcichunq'e^ dräckiichst einzubinden sei, daß selbe bei einer sich ergc-benden Entweichung eines Gefangenen unter eigener Dauerten der fstrhaftung binnen 24 Stunden dem betreffenden Kreis-dewKrim!'/ amte die Entweichung alsogleich anzeigen sollen, dem zu veranlaft Krcisamtr werde aber obliegen, iodann die Untersu-fen (cL chung, durch wessen Schuld, oder Nachlässigkeit die Siehe n. Entweichung erfolget sei, sogleich zu veranlassen, und Z52n«ch. ben AO C 4SI ) ^O den Schuldtragenden diesem Appellazionsgerichte zur weitern rechtlichen Verfügung, aiizuzeigen. N. 360. v | Gubernralverordnung in Böhmen vom i». Oktober 1792. Die Kreisfilialkassiere sollen alle auf Befehl der Landessielle und des Kreisamts an die Behörden abzu-führendcn Gelder ohne Widerspruch annehmen. N. 3.6n Äretskaffie-rer sollen at} le auf 93« fehl bergan« desstelle und des Kreis: amcs anBes Hörden ab-zufilbrende Gelder ans Hofkanzleidckret vom 18. Oktober , kundge- n,(,ratn‘ macht in Mähren den 20. Oft., in Böhmen den 2>November 1792, wie auchHof-, dekret der Obristen Justizsteüe vom 30. Oktober 1792. ■ > Seine Majestät haben zu befehlen geruhet , daß . Daß bm c Untverlr- den Nniversitätslehrern der Rechtswissenschaft und toten rärslebrern Frauen in amtlichen Ausfertigungen überhaupt der Titel Herr und Frau beigelegt, auch ihnen, wenn sie bei ei- trauen ner Gerichts - oder anderen Stelle zu erscheinen haben, 6m stellen der Titel der Sitz gestattet werden solle. Herr und Frau beigeleget , und ein Sitz gestattet wer- I. Land. H h Diese 6m>lk‘ Daß die Kirchen = Sristungs -Bruderschafts - Religions -und Etudien-fonds, dann Waisen -und Fidci-kommiska-xitalrcn bei Privaten anqelcget werben können. C 482 ) Diese höchste Entschliessung wird den Länderstellen mit dem Beisätze bekannt gemacht, daß sie davon sämtlichen ihnen unterstehenden politischen Behörden Nachricht zu geben haben. N. 362. Patent für Wien vom ig. Oktober 1792. Nachdem Wir zur Belebung des Privatkreditcs erlaubet haben, daß die unter der Verwalrung des Staats stehenden Kapitalien der Kirchen, Stiftungen, Bruderschaften , des Religions - und Studienfunds, ingleichcn die Waisen - und Fideikommißkapitalien wieder bei Privatpersonen angelegt werden können, so finden Wir für nothwendig zur Sicherheit, und Erhaltung dieser Kapitalien nachstehende Vorschrift zu ertheilen. §. 1. Die oben erwähnten Kapitalien können nur gegen gesetzmäßige Sicherheit bei Privatpersonen angelegt, als gcsetzmäfsige Sicherheit aber soll nur angesehen werden, wenn durch Hypothek des Kapitals und der demselben etwa vorgehenden Posten, das verpfändete Haus nicht über die Hälfte, das verpfändete Landgut odev Grundstück aber nicht über zwei Drittel seines wahren Werths beschwert wird. (- 483 ) $ Gubernialverordnung in Gallizien vom i8. Oktober 1792. Die eingehenden Schlafkreuzer sind nicht an die Fandbctter - Admodiatiopsbeamten, sondern an die Kreis- ist an kassen abzufuhrcn. kaffe, und nicht an Sie Landbtttcr- 1ST i/Ttf . Admodiaci- ° onsbcamtei« abzuführen. Patent für Krain vom 18. Oktober 1792. Entbiethen allen Unfern Lehensltuten, geistlichen, Lchensaus- , , , ^ . schrei bung und weltlichen Standes, welche in Unserm Hcrzogthum im Herzog-Krain von Uns als gegenwärtig regierenden Landesfürsten, und Erbherrn Lehen zu empfangen haben, Unsere Gnade, und geben Euch zu vernehmen. Nachdem durch den erfolgten Todesfall des in Gott ruhenden allerdurchlauchtigsten, großmächtigsten Fürsten, und Herrn Leopold des Zweiten, Römischen H h Z Kai- *) Siche dieses angezogene Gesetz in meiner Iosexhinischen Sammlung 4- Band S. «4. nach. MS C 486 ) Äaksers, Königs re. rc. Weiland Unsers höchstgeehrten, und geliebtesten Vaters, nebst anderen Erbkönigreichen, Färsienthümern, und Ländern, auch das Hcrzogthum Kram mit allen Hoheiten, Regalien, Rechten, und Gerechtsamen desselben an Uns erblich gelanget, und daher erforderlich ist, daß alle diejenigen, welche lan-dcsfürstliche «Lehen (insonderheit Stamm, und Manns-lehen) in diesem Herzogthume besitzen, dieselben den Rechten, und dem Herkommen gemäß, in einer gewissen Zeitfrist ansuchen, und empfangen. So haben wir Euch hiermit zum Empfange dieser Lehtn ordentlich vorfordcrn, zugleich auch gnädigst befehlen wollen, daß Ihr von untengcsetztem Tage an, binnen Jahr und Tag die fernere Verleihung gewiß, und ordentlich ansuchct, und empfanget, und durch Verabsätlmung dieser Pflicht nicht selbst zu einer Fälligkeit Anlaß gebet- Und da Uns zugleich unumgänglich zu wissen noth-wendig ist (besonders, wenn mehrere von einer Familie in den Lehenbriefen genannt, und mitbelehnt sind) wer, und welcher aus Euch die in den Lehenbriefen enthaltenen Lehenstücke wirklich besitze, so ist dem Lehensansuchen nicht nur der Lehenbrief beizulegen, sondern Wir befehlen ferner, daß Ihr den eigentlichen Besitzer, zugleich aber auch alle Lehcnstucke, die einer, oder der andere unter Euch wirklich besitzet, ordentlich anzciget. %? ( 487 > » und hierüber ein richtiges mit Handschrift, und Insiegel versehenes Verzeichniß überreichet, widrigen Falls, und bevor Ihr dieses Lehensverzcichniß bei Unserer Landeshauptmannschaft in Krain eingelcget haben werdet, deinem die Lehen verliehen werden' sollen. Welches Ihr also pflichtmäßig zu beobachten, und Euch vor Schaden zu bewahren wissen werdet. N. 366. Patent für Gattizim vom 18. Oktober 1792, Wir Franz der Zweite re. Obgleich in dem Spielpatente vom 22. Februar Spielpat-nk 1774. die hohen Spiele und Gewette ausdrücklich ver- Dienstvolk boten, und dadurch alle Spiele bezeichnet worden sind, m 0üfI(äfcn-welche mit dem Vermögen und Einkommen der Spielenden in keinem Verhältnisse stehen ; so hat dieses Ver-boths ungeachtet, seit einiger Zeit, besonders unter der Livree-und dem Dienstvolk ein hohes / zu Grunde rich- 2?(. un^ tendcs Spiel eingerissen, wovon die traurigen Folgen ZA r.nach nicht nur den dadurch in hülflose Umstände gestürzten Weibern und Kindern der Spieler empfindlich sind; sondern sich auch auf die gemeinschaftliche Zucht und Ordnung der Dienstleute verbraten', und dieselben verleiten , de« H h 4 erlik« UeE C 488 > ff# erlittenen Verlust durch Veruntreuungen und andere unerlaubte strafbare Mittel zu ersetzen. Um nun diesem Uibel und der eingerissenen Spielsucht des Dienstgefindes Einhalt zu thrm, haben Wir unsrer landesvätcrlichcn Sorgfalt angemessen gefunden, zu erklären : daß nach der Absicht der angeführten schon bestehenden Gesetze alle Geldspiele und Gcwctte des Dienstgesindes, mit Ausnahme des alleinigen KegelspielH, in den Gärten, als Winkel-und hohe Spiele angesehen, -daher solche aller Orten, hauptsächlich in den Schank-Häusern untersagt, den Diensileuken jedoch die Erlaub-niß zu'ihrer Ergötzung allenfalls um einen Trunk, oder die sogenannte Zeche zu spielen, unbenommen sein soll. Diejenigen, welche diesem Verbothe entgegen zu handeln, und künftighin um Geld zu spielen sich erkühnen werden, sollen ohne Ausnahme das erste Mahl mit 5 Stockstreichen, bei öfterer Betretung mit 15 Stockstreichen, und bei einer sich zeigenden Unverbesserlichkeit mit öffentlicher Arbeit durch 6 Wochen bestrafet werden. Die Wirthe hingegen, welche dergleichen von nun an verhothene Spiele in ihren Schankhäusern dulden, oder denselben mit Ziehung eines Bortheils wohl gar sträflichen Untcrschleif geben dürfen, werden, wenn sie bemittelt sind, das erste Mahl mit 3 Dukaten, das zweite Mahl mit doppelter Geldstrafe, die nnbcmittel-trn hingegen mit einem dreitägigen Arreste hei Waste's und ( 489 > W vnd-Brod, uto int Wiederholungsfälle mit einer noch empfindlicheren körperlichen Züchtigung, angesehen, beide aber bei der dritten Übertretung, von dem Schenk^ Hause abgeschaffet, und für unfähig erkläret werden, tin Schankgcwerbe zu treiben, Da der Inhalt gegenwärtiger Verordnung den Ecsindhältcrn selbst zu Nutzen kommet, so ist b'illig zu erwarten, daß jeder in seinem Hause die Beobachtung derselben handzuhaben bedacht sein wird. Es wird jedoch ausdrücklich befohlen, daß solche in allen Schankhäusern öffentlich aufgehangcn werde, die Wirthe die spielen wollenden Dienstleute darauf weisen, und diejenigen, welche diese Abmahnung verachteten, dem Poli-lizci Bezirksaufsehcr, oder der Ortsobrigkeit, hei Strafe als Hehler angesehen zu werden, nahmhaft machen sollen, Selbst in Ansehung des zwar erlaubten Kegelspiels werden die Wirthe und Gartcnhaltcr, wenn sie ein übermäßiges hohes Spiel bei Leuten geringerer Klasse wahrnehmen, dieselben davon abzumahnen, allenfalls solche auch höheren Orts anzuzeigen haben. Ilibrigens wird hiermit den Grundobrigkeiten, Polizei - Bezirksaufschern, Grundrichtern, und sämmt-licheu Wachen der ernstliche Auftrag gemacht, auf die .Vollstreckung dieser Verordnung ein wachsames Auge zu haben, und die Uibertreter jedesmal der Ortsybrigkcit zur Bestrafung zu melden. H h Z Wornach Vorschrift, wegen Auf-kündung und Räumung der Wohnungen in der Hauptstadt Klagcnfurt, und deren Vorstädten. %£* C 49© ) Wornach sich also Jedermann gchorfamst ;u achten, und vor Schaden zu hüten haben wird. N. 367. Hoftanzleidekret für Kärnten vom 19. Oktober, kundgemacht durch die dortige Lau-deshauptmannschaft unterm 31. Oktober 1792. r Se. Majestät haben genehmiget, daß das für die Residenzstadt wren vorgcschriebene Ausziehungspakent, auch für die Hauptstadt RlaFenfurt anwendbar gemacht werde. Zu diesem Ende wird für gestimmte Hausbesitzer und Einwohner leztgedachter Hauptstadt und ihre Vorstädte, von welchem Stande sie immer sein mögen, folgende Vorschrift vom i. Jäner 1793. angefangen , zur genauesten Nachachrung ertheilek- §. 1. Zur Aufkündigung der gemietheten Wohnungen werden die bisher gewöhnlichen Zeitfristen auch künftig dergestalt zu beobachten scyn, daß 14 Lage vor und nach Lichtmesse, dann 14 Tage vor und nach Johannes, die Wohnung aufgekündiget, und im ersten Falle zu Georgi, im jtveiten aber zu Michaelis geräumct werden sollen, so zwar, daß nach Verlauf der vorgeschrie-- bene« HO ( 4SI ) HO fcmm Ausiündigungszeit eine spätere Aufkündigung nicht -angenommen werden dürfte. Doch bleibt es den Hausinhabern unbenommen,' mit ihren Metbpartheieu besondere Vertrage zu schlies-sen, in welchem Falle beide Kontrahenten nach den da? selbst eingeschalteten Bedingungen sich zu verhalten verbunden sind. §. 2. Nach solchergestalt geschehener Aufkündigung, und nach verstrichenem Georgi, oder Michaelistage, hat der ausziehende Bestandsmann (er sei, wer er wolle) binnen den näehsten 8 Tagen einen Theil seiner Wohnung zu räumen, und der neu einzuziehenden Parthei zu Unterbringung ihrer Geräthschasten einen hinlänglichen schicksamcn Platz anzuweisen, nach völlig verflossenen 14 Tagen aber, die Wohnung vollständig zu leeren, und zu übergeben. Wenn jedoch binnen 8 Tagen nach Georgi, das ist, den 2. Mai, oder um Michaelis, am 8. Oktober, der neu einziehendeu Parthei, zu Unterbringung ihrer Geräthschasten, von dem ausziehenden Besiandsmann kein hinlänglicher Raum angewiesen würde, so ist dieser Parthei auf ihr Anlangen, noch an demselben Tage- zur Räumung eines fchicksamen Platzes der richterliche Beistand zu leisten, welches auch in dem Falle zu geschehen hat, wenn nach den ganz verflossenen 14 Tagen, nämlich to@ c 4s- ) to», lich zu Georgi am 7, Mai, und zu Michaelis am 14. Oktober, die Wohnung nicht vollständig geräumet wäre.. §» 3« Damit aber das Gericht von der wirklich geschehenen Aufkündigung versichert sei, solle eine jede Aufkündigung, sowohl von Seite des Bestandverlassers als von dem Bestandsinhaber entweder durch eine schriftliche ausgestellte Bescheinigung dessen, dem aufgekündiget worden, oder durch einen Schein über die geschehene gerichtliche Aufkündigung, dargethan werden, eine andere Aufkündigung, wenn auch durch Zeugen, oder andere Wege bewiesen, ist nicht für gültig anzusehen. §. 4. Wenn die Aufkündigung nach obiger Weisung ordentlich geschehen, jene Parthei aber, welcher aufgekündiget worden ist, ein Recht zu haben vermeinte, die ihr geschehene Aufkündigung nicht anzunehmen, sott sie ihre Einwendung dagegen binnen 8 Tagen (mit Ausschluß des Tages, an dem die Aufkündigung geschehen ist) beibringen; später wird keine Einwendung mehr gehöret werden, sondern soll die Aufkündigung gut--rig fehl» §- 5- Ist nun eine solche Einwendung in der bestimmten 8 tägigen Frist gehörig cingereicht worden, so muß mit Vor- %® C 493 ) %)S> Vorrufung beider Theile ungesäumt eine Tagsatzung bestimmt, und was Rechtens ist, erkannt, das Urtheil aber noch an eben dem Tage beiden Partheien von dem Gerichte zugestellet werden. Sollte eine der zur Tagsatzung vorgeruftnen Partheien dabei nicht erscheinen, so hat der Richter des Ausbleibens ungeachtet, da-Urtheil von Amtswegen zu fällen. $. 6. Glaubt sich einer oder der andere Theil durch das ergangene Erkenntniß beschwert, so soll zwar keine Ap-.pellazion hierüber gestattet; jedoch demselben der Re^ kurs an das Jnnerösterrcichische Appellazionsgericht, und zwar ungehindert der etwa» einlaufenden Ferien, längstens binnen den nächsten 6 Lagen, von Zeit des zugestellten Urthcils an (worunter der Tag der Zustellung des Urthcils, und der beigebrachten Beschwerde nicht gerechnet werden soll) zu nehmen, und seine Beschwerde, mit Hinweglassung aller zur Hauptsache nicht dienlichen Einwürfe, ohne, Wiederhohlung dessen, was schon bei den Nothdurf^shandlungen in erster Instanz vorgekommcn, nach möglichster Kürze, beizubringcn, sohin seine Bcschwerdeschrift dem Richter erster Instanz zur ungesäumte» Einbegleitung der verhandelten Akten, und der Bewegungsgründe seines Urtheils an das Ap-pellazionsgericht einzm eichen, unbenommen bleiben. W ( 494 ) UW Z. 7* > Danrit die vorgeschriebenen Fristen genau beobachtet werden, sollen sowohl die in der ersten Instanz wider die geschehene Aufkündigung einzureichenden Eur-Wendungen, als auch die an das k. k. Appellationsge-richt zu verfassenden Veschwerdeschriften, mit den Worten : In Ausziehungssachen, von außen bezeichnet, und die dazu bestimmten Tage und Zeit für beständig fortlaufend gehalten, und verstanden werden- so zwar, daß im Falle der zur Einreichung der Beschwerde wider die geschehene Aufkündigung vorgcschriebenc Tag in die Ferien einfiele (nur allein die Sonn - und gebothene Feiertage ausgenommen)- die Partheien dergleichen An-bringcn dennoch zur weitern Vorkehrung an die Behörde um so gewisser einzureichen haben, als im widrigen Falle auf ein solches Anbringen ohne Ausnahme, keine Rücksicht genommen werden soll. §.8. Zur Vermeidung aller Verzögerungen, und Beseitigung jedes Mißverständnisses, wird hicmit der orga-uisirte Magistrat der Hauptstadt Rlatzenfure als unmittelbare erste Instanz zur Entscheidung der in Auszic-hungssachcn vorkommenden Streitigkeiten ohne Rücksicht, wohin die beklagte Parthei, oder das Haus gehören, ausdrücklich bestimmt, und sind auch alle Klagen wegen ausständiger Micthzinft, jedoch nur so weit auf die il- lata ( 495 ) W lata & invecta gegriffen werden soll, ohne Unterschied der Person, bei diesem Magistrate anjubringey. N. 368. Guberniülverordnung in Tirol vom 19. Oktober 1792. Die Zollämter werden angewiesen, daß von den ZollbeMim Eisennägeln bei der Einfuhr 57 kr. bei der Durchfuhr Aj?nn»gcr. 37 kr. und bei der Ausfuhr 7 kr. vom Zentner Sports «n Zollsgebühr abgenommen werden soll. N. 369. Hofdekret der Obristey Justizftelle an das N. Oest. Appellazionsgericht vom 19. Oktober 1792. Auf die gestellte Anftage, ob ein an versperrten Ob m am Gute, wozu der Schlüssel sichtbar offen liegt, began- Gm"wo"» getter Diebstall schon für sich ohne Rücksicht auf den Betrag ein Kriminalverbrechm sey? ist die höchste Be- ll*&' lehrung dahin erfolget. Da das Gesetz von Derbre- Diebstahl chcn und Strafen, in dem i. Lheile §. 160. d. *) M^hne . . Rücksicht ketlfr auf den Betrag tt* ---------1-------------Kriminal: Siehe in meiner Joftphinischen Sammlung 14. Bande ^rinechm S. $59. nach. Bestrafung der unberechtigten vder niit ei-rier unächkcn Masscrer versehenen Halleincr Salzver-kaufer. C 496 ) TM deutlich und ohne Ausnahme rede, so könne dessen Anwendung durch den Unterschied, von welchen Orte der Dieb den Schlüssel zu dem versperrten Gut hergenommen habe, nicht verändert werden. N. 370. Hofdekret für Kärnten vom 19» Oktober, Mndgemücht durch die Landesstelle m Kärnten vom 31. Oktober 1792. Da in der unterm 4. Oktober 1783. erflossenen Jnnerösterreichischcn Pübernialkurrenda in Hinsicht auf die Halleiner Salzschwärzer die bestimmte Strafe für die unberechtigte Halleincr Salzverkaufer nicht ausdrücklich angemerket worden, so wird hierüber folgende Vorschrift crtheilt: So viel cs die Strafe für die unbefugten Verkäufer , oder für jene, die sich dabei einer unerlaubten, oder unrichtigen Masserci bedienen, betrift, da verbietet zwar das Zirkular vom Jahr 1783.. den Halleiner Salzverschleiß Jedermann, der nicht von der Obrigkeit dazu die Erlaubniß, und von dem Kreisamte die Be-stättigung darüber erhalten hat; Da aber auf die Uiber-tretung keine Strafe gesezt ist, so wird verordnet, daß auch in einem solchen Falle und wenn Jemand auf einen derlei Salzverschleiß betreten wird, der nicht vorschrift- mäßig h ■ •' : - 7 ' ; C 497 ) w ^äßig dazu berechtigt ist, die Konfiskazion des bei ihmc vorfindigcn Salzes zu verhängen, und auch in diesem Falle die Norionsschöpfung der Bankaladminisirazion einzuräumen sei. Die nämliche Konfiskationsstrafe, dann weiters die Abnahme der ertheilten Befugniß soll auch damals Plaz greifen, wenn das Salz nach einer in den Patenten verbotenen Masserei abgegeben wird, wobei aber noch insbesondere, soweit etwa ein Betrug, oder Verkürzung der Partheien entdecket würde, der in einem solchen Fehltritte Betretene von seiner Ortsobrigkeit mit einer angemessenen Strafe nach Maaßgabe des Gesetzbuches über die politischen Verbrechen zu belegen ist. Z7l. Hofdekret Do» 20. Oktober, kundgemacht inNiedervsterreichden 26., in Mahren den 27., in Oesterreich ob der Enns den 23., in Tirol und Böhmen den 32. Oktober 179-2” Die seit einiger Feit in verschiedenen erbländischen Die 'Vor-Provinzen mit Gefahr und empfindlichen Schaden der ^'s^cin/n Unterthanen ausgebrochenen mehreren Feuersbrünste ver-rathen auf die offenbarcste Weise, daß die heilsamen genau be« Vorschriften der unter dem 7. September 1782. für die werden. L Land. I i Städte « C 498 ) S()@ Städte und das offene Land erlassenen Fcuerordnung nicht getreu genug befolget, und die Wachsamkeit der Behörden auf diesen wichtigen Zweig der öffentlichen Sicherheit nicht sattsam gerichtet sei. Seine k. k. Majestät gerührt durch die vielfachen Unglücksfälle, denen sie hiedurch ihre theuern Untertha-um ausgesetzt sehen, haben daher nach Ihrer für das allgemeine Wohl stats wachenden Vorsorge zu verordnen geruhet: Erstens: Daß die bestehende Feuerordnung, nach ihrem ganzen Inhalte bei allen Gemeinden neuerdings kundgemacht, tints die Nothwcndigkcit einer genauen Befolgung ihrer auf das allgemeine und einzelne Wohl abzielenden heilsamen Vorschriften, bei dieser und allen anderen Gelegenheiten dem Volke dringend zu Gcmüthe geführt werden soll. Zweitens: Insbesondere soll streng untersagt werden; in Ställen, Scheuern, Schupfen, auf Böden , in Holz - oder Heugewölbcm, und anderen Orten, wo feuerfangende Sachen aufbcwahrt werden, Tabak zu rauchen, oder dahin offenes Licht, oder Kohlfeuer zu bringen. Drittens: Die Übertreter sind nach Maßgabe des Gesetzes über politische Verbrechen, in IV. Kap. §. 57. und 58., mit Gefängnisse, und bei TeB C 499 ) besondrer Unvorsichtigkeit auch mit körperlicher Züchtigung unnachsichtlich zu bestrafen. Viertens Allen Obrigkeiten und Landesbehörden liegt absonderlich ob, ans die Befolgung der Feuerordnung eine siäts rege WachsamsaMkeit zu wenden , nicht nur die därinn vorgeschriebene jährliche zweimalige Visitazion unfehlbar vörzünehmen > sondern auch ausser dem an unbestimmten Tagen und Stünden in Häusern, wo viele feuerfangende Sachen vorfindig sind > nachzusehen > Und zu eben dieser Sorgfalt die HNuseigenthümer und Hausväter zu verhalteM Obrigkeiten Und Behörden, die sich hierinn einer Pflichtversäumung schuldig machen- sollen im Falle eines entstandenen Unglücks insbesondere zü einer angemessenen Strafe gezogen werden. N. 372; GubernialverordtMttg in Gallizien vom 22-Oktober 1792. .. Militär Entlassung Alle Militär EntlNssnugeN von den im Felde steheN- ^beben *'rt den, oder dahin in Anzug begriffenen Regimentern, stebendm^^ Korps und Battaillons sinv bei dcrmaltgen KriegsuM- sind v«rma-ständen gänzlich eingestellt. fiTut!"8** Ji 2 N. 373' M C 500 ) ^ N- 373» Hofdekret für Gallizien vom »2. Oktober, kundgemacht durch die dortige Appella-zion den 12. November 1792» Kaution 3-estim-^ mung für einen anzu-stellenden Kämmerer fn @aÜfc *ie« Cum altiffimo Decreto Aulicö ordinatum fuerit, ut circa conferenda in futurum Came-rariofum Munera, Cautio adaequaia' circiter 3000 fl. Rh. exigatur proinde haec alti (Tim a or-dinätio eo fitie publicatur, ut omnes futuri-ad Munia Camerarioxum candidati noverint, proe-feriptam ex nunc Cautionem neceflarium adipi-feendi vacaturi Camerarii muneris requifitum «lfe, eoquem fors deftitutos inaniter conctirrete. . 'N. 374. Hofdekret der Obersten Zuftizstelle vom 23. Oktober 1792. Wie sich dek Da die Schätzung, aus welch immer Veranlag Bv’berr:861' fwd f0 Das ihnen Theilnehmenden vor der Schäzung, wenn sic gegen die Personen der benannten Kunstverständigen Einwendungen hätten, andere zu fordern berechtiget. d) Desgleichen, wenn sie zu gehöriger Zeit und Ort erscheinen, ihre Erinnerungen den Schäzleutcn vorzulegen bevorgelassen, und diese Erinnerunge« dem Schäzungsprotokoll mit der Bemerkung, ob und wie weit sie von den Schäzleuten benützt, oder warum auf sie keine Rücksicht genommen worden, eingetragen. Sr 3 -4 Sei welchem Fiskalnim« die Auffoder-rungsklagen der von der Znneroster-reichischen Sf'anfaluc: fallcn-Adminislra-ie Schüler der Theologie zu vermehren- 1. Um den Reiz zur Annahme des geistlichen Standes zu vermehren, soll künftig die Pfarrgebühr (Con-grua) für die aus dem Religionsfond neu errichteten Pfarren von 400 auf 503 Gulden erhöhet werden. Diese Zulage von ivo Gulden ist jedoch mcht gleich und allgemein, sondern bei künftigen Erledigungen solcher Pfarren von Fall zu Fall, und zwar erst bann2 * * * * 7 flüssig zu machen, wenn der Religionsfond, ohne die Geistlichkeit zu dem bisherigen Beitragen von 7-J von Hundert anzuhalten, hinlänglich bedecket sein wird, welche Wohltharen in der Folge der Zeit auch auf die alten allzu gering dotieren Pfarrer ausgedchnet werden kann. 2. Die für Schüler der Theologie und angehende Wst-liche gestifteten Stipendien der ehemaligen Studenten -Seminarien und Konvikte, so fern sie nicht der Stifter ausdrücklich für ein bischöfliches Seminarium bestimmet hat, sind den Schülern der Theologie ausser den bischöf- lichen Seminarien auf die Hand zu geben, und wenn sie den Betrag von ioo Gulden übersteigen, zu thcilen, daraus Stipendien von 80 bis 100 Suchen zu bestim- men , und damit solck>e Jünglinge zu versehen, welche den von Stipendisten gefoderten Fortgang in den Stu- dien machen, und weder aus eigenem Vermögen sich er- hal- W ( 5o| ) halten, noch ihren Unterhalt auf eine andere Art finden können. Auf diese Art werden noch einmal so viele gcist- , liche Kandidaten erhalten werden, als in den bischöfli-chen Scminarien, wo gegenwärtig wenigstens 200 Gulden jährlich für jeden erfordert werden. Von diesen Stiftungen haben die Länderstellen die summarischen Ausweise zur Wissenschaft einzusendcn. In dem Verzeichnisse der theologischen Schüler, welche je--desmal zweimal eingesendet werden, ist künftig bei jedem Schüler anzumerken, ob er in einem bischöflichen' Seminarium lebt, und was er, wenn er ausser demselben studirek, für ein Stipendium genießt. Z. Den Suffragan-Bischöfen auf dem Lande ist zu bedeuten, da der Mangel am Nachwachse für den geistlichen Stand immer zunehme, so sei es nothwcndig, die Schüler der Theologie mit Stipendien zu unterstützen. Bei diesem Umstande würden sie selbst räthlich finden, ihte Diözesan- Zöglinge, um aus den jährlichen Alumnats-Beiträgen, und den übrigen Stiftungen für angehende Geistliche ihrer Diözesen, eine mögliche grosse Zahl derselben während des theologischen Lehrganges unterhalten zu können, nicht zum Eintritt in das bischöfliche Seminarium der Hauptstadt, wo der Unterhalt mehr kostet, zu verhalten, sondern die Theologie ausser demselben studiren zu lassen, und sie nach Erforderniß mit geringeren oder grösseren Stipendien zu versehen. Damit ' * , GE C 510 ) «to# Mit man aber wisse, wie viele Zöglinge für jede Diözeö jährlich Unterhalten werden, so haben sie mit Ende jeden Jahres die Anzeige davon an die Landcsstelle zu Machen, und zugleich Rechnung über die Verwendung der Alumnats-Beiträge, und übrigen Stiftungen zit legen, wovon sodann die Landerstellcn einen summary schen Ausweis anher zu senden haben. 4. Damit auch in den bischöflichen Seminarien eine möglich grosse Zahl von Zöglingen erhalten werde , ist den Bischöfen, in deren Diözesen solche bestehen, aufzutragen, die gesammten Einkünfte ihrer Seminarien lediglich zur Unterhaltung der Zöglinge, und zwar dergestalt zu verwenden, daß auf einen derselben höchstens ein Betrag von 200 Gulden gerechnet, und hiervon zugleich das Dienstpersonale bezahlet, zum Vorsteher aber-um dessen Gehalt zu erspüren - jedesmal ein Kanonikus bestimmt werden Uiber die Verwendung der gestifteten Einkünfte der Seminarien, so wie der Alumnats - Beiträge haben sie alljährliche Rechnung zu legen, wovon die Landesstelle gleichfalls mit dem Schlüsse jeden Jahrs einen summarischen Ausweis cinzuscndett hat, damit lNan daraus eiv sehe, wie viele Zöglinge von gedachten Einkünften Unterhalten werde«. 5. WiL W C 511 ) Z. Willein Bischof bei seinem Diözesan Semina-rium zugleich eine eigene theologische Lehranstalt haben, so hat derselbe die Lehrer aus eigenem Vermögen, nicht aber aus den Stiftungen des Seminariums, welche zum Unterhalte der geistlichen Zöglinge bestimmt sind, zu besolden. 6. Sollte durch alle diese Mittel der erforderliche Nachwachs nicht erzielet werden, so wird noch eines übrig sein, nämlich die Abreichung eines Stipendiums von etwa 103 Gulden aus dem Religionsfond an jeden Jüngling > der sich dem Studium der Theologie widmet. Allein davon wird erst dann, wenn man vennit-telst der hier angeführten Vorkehrungen den Vorgesetzten Zweck nicht erreichen sollte, und nur in dem Masse Gebrauch zu machen sein, als cs die Kräfte des Religions-fondes, der noch immer durch die geistliche Aushilfs-sieuer ergänzet werden muß, gestattet werden. Auch wird diese Vorkehrung so lange noch unnöthig sein, als nicht die Erjesuiten, pensionirten Religiösen, die noch überflüssigen Meßleser in den Städten, und die Geistlichkeit aus den zur Aufhebung bestimmten Klöster», endlich die Mönche aus de» Mendikantenorden > in der Seelsorge verwendet sind» 7. Damit man aber in den Stand gesetzt werde, nicht nur den Pfarrern bei den neu errichteten Kurazien die Zulage von 100 Gulden alsobald abzUreichcn, und die geistlichen i 512 ) l«d>cn Kandidaten während des theologischen Lehrganges nvt Stipendien zu unterstützen, sondern auch in Folge der Zeit die alten Pfarren, welche nur zoo Gulden, oder noch weniger ertragen, mit einem besseren Unterhalte zu versehen, ist unumgänglich nothwcndig, daß die Landerstellen auf richtige Einbringung der dem Religions-fonde gebührenden Beiträge von der höheren Geistlichkeit, und insbesondere von den Stiftern und Klöstern, deren allenthalben mehrere im Rückstände sind, mit Ernste und Nachdruck dringen. III. Zeitliche Nittel, dem bevorstehenden Mangel an Ruratgeistlichkcit zu steuern, welche vorsc-hungsweise und einstweilen vorzukehren sind. 1. Mit den überflüssigen Hilfspricstcrn und Meßlesern in den Städten, bei Gnadenörtern und bischöflichen Kirchen, deren Verwendung oben angcordnet wird., kann eine Menge von Kurazien und Kaplanstellen besetzt werden. 2. Die Länderstellen haben mit Nachdruck darauf zu dringen, daß sowohl die Exjesuiten, deren viele mit ihrer Pension Hauskapläne und Iugenderzieher, oder in Städten Meßleser abgeben,. als auch die pensionirten Exreligiosen, auf die zuerst in Erledigung kommenden Kurazien bestellet werden, dergestalt jedoch, daß sie in kei- C 513 ) 'M fcfner Eigenschaft weniger beziehen, als ihre Pension beträgt. Z. Sobald diese verwendet sein werden, soll ein gleiches mit den Priestern der zur Redukzion bestimmten Klöster geschehen. 4. Wenn endlich alle .diese pcnsionirten Priester sowohl, als die aus den zur Aufhebung bestimmten Klöstern verwendet sein werden, und Mangel an Weltprie-stcrn wäre, dann sollen die Priester der bestehenden Klöster zur Seelsorge verwendet, und der Anfang mit den Priestern der Mendikantenklöster gemacht werden. 5- Damit aber die erwähnten Geistlichen nicht unter dem Vorwände körperlicher Gebrechlichkeit der Seelsorge sich entziehen mögen, ist in jedem Lande von der Landesstcllc und den Kreisämtern mit Zuziehung eines geistlichen Ordinariatskommissärs eine Superarbitrirung derselben vorzunehmen, wobei sie sich nach der wegen Anstellung der pensionirten Crreligiosen und Mendikanten in der Seelsorge bestehenden Verordnung vom i(\ Dezember 1788 zu achten, die vorgegebene Untauglichkeit der Exreligiosen und Mendikanten mit Genauigkeit und Strenge zu beurteilen; und sich hierbei nicht bloß durch medizinische Zeugnisse leiten zu lassen, sondern diejenigen , bei welchen der Verdacht eines leeren Vorwan-des cintritt, ohne weiters bei der Seelsorge anzuwcnden, I. Land. K k und Db ausgestellte Zeugnissen , ob von selben vor Geeicht» Gebrauch ge'.nachr M C 514 ) W und in Ansehung der Tauglichkeit auf die Probe an-kommen zu lassen haben. Diese Superarbitri'rmrg ist alsoglcich vorzunchmen, und die Verzeichnisse der Geistlichen, welche bei derselben als tauglich, oder balbtaug-!ich zur Seelsorge befunden werden, sind mit Bemerkung ihres Alters, des Orts oder Klosters, in welchem sie leben, längstens binnen 3 Monaten einzusenden, damit man wissen möge., wie lange noch mit denselben auszulangen sein werde, und hiernach bestimmen könne, wann und in welchem Masse die Unterstützung mit Stipendien aus dem Religions solid für die Schüler der Theologie, in jedem Laude ihren Anfang zu nehmen habe. 6. Bei Verwendung dieser Priester haben die bischöflichen Ordinariate und Länderstellen zur Richtschnur zu nehmen, daß die jüngeren und stärkeren immer bei beschwerlicheren Pfarren im Gebirge, die älteren aber und halbtauglichen bei Pfarren in den Städten und im flachen Lande angesicllet werden. N. 373. Hofkammerdekret an sammentliche kander-stellen vom 25. Oktober 1792. Uiber eine Anfrage, ob die ausgestellten Zeugnisse ohne Unterschied, ob von denselben vor Gerichte Gebrauch gemacht wird, oder nicht, nur mit dem Stempel GO C 5*5 ) GO pel der dritten Klasse versehen sein können, ist entschie- wkrb oder den worden : daß, wenn nicht aus dem Jnnhalte eines m^dem^ vor Gericht gebrauchten Zeugnisses deutlich erhellet, ®“t'ennPstof= daß es ausgesiellet worden ist, um vor Gericht davon fe versehen sein können. Gebrauch zu machen, die Patcntalstrafe, wegen des für gerichtliche Zeugnisse vorgeschriebenen , und nicht Vorgefundenen Stempels, von dem Aussteller des Zeugnisses nicht gefordert werden könne- N. 379. Hofkanzleidekret Niederösterr- betreffend, vom 26. Oktob., kundgemacht durch die Regierung den 10. Dezemb. 1792. Da seit einigen Jahren die Zahl der Unterhändler Ordnung auf dem Lande, oder der sogenannten Landfragnern sich delmuFeil-unverhältnißmäßig vermehret hat, und auch die übri-gen Landleutc nun schon sich auf die Ablösung der Feil-schaften, und auf den Handel mit denselben verlegen, hierdurch aber nebst der Vertheurung der Feilschaften die nachtheilige Folge entstauben ist, daß der Mangel an Arbeiksleuten, und Taglöhnern auf dem Lande täglich mehr über Hand nimmt; so ist nöthig befunden wor» den, diesem Uibel Einhalt und Abhülfe zu verschaffen, und zu diesem Ende folgendes anzuordnen: K k 2 Erstens, AB ( 5i6 ) Erstens, wird in einem Umkreise von 4 Meilen um Wien der Verkauf der Viktualien - Feilschastcn zum Wiederverkäufe nach Wien, jedermann, mithin auch den Unterhändlern, insbesondere aber auch den Landfragnern, da letztere vermög ihres Gewerbes nur zur Vorsehung des Landpnblikums bestimmt sinh, hiermit auf das schärfeste verbothen. Zweitens : Der Handel mit Diktualien-Feilschst-ten nach Wien ist im Allgemeinen nur jenen Landfragnern gestattet, die über drei Meilen von Wien entfernet sind; doch müssen sie von dem Kreisamte mit einem Passe, welche sie zum Unttrhandel nach Wien berechtigt, versehen sein, und nicht einer dem Umkreise von 4 Meilen um Wien verkaufen. Keinem dieser entfernten Fragner wird ein solcher Paß erthcilet werden, welcher sich nicht schon jetzt, und seit längerer Zeit mit diesem Handel abgegeben hat. Drittens. Ausser diesen entfernten Fragnern wird auch eine angemessene Zahl aus jenen Landfragnern, die in einem Umkreise von Z oder 2 Meilen um Wien sich befinden, und bisher den Handel mit verschiedenen Mktual -- Feilschastcn nach Wien betrieben haben, durch die Kreisämter ausgewählet, und jeder Ausgewähltc mit einem krcisämtlichen Passe, der jedoch ebenfalls aus-drücklich nur zum Vorkauf ausser dem Umkreise der 4 Meilen um Wien, und sohin zrrm Handel nach Wien bcrech- So* c 517 ) s«* berechtiget, versehen werden. Bei dieser Auswahl wird von den Krcisämtern nur auf die verläßlichsten und jene , die am längsten schon nach Wien gehandelt haben, der Bedacht genommen werden. Viertens. Diese Pässe werden sowohl den entfernten, als auch den inner 3 oder 2 Meilen um Wien sich befindenden Fragnern, in sofern sie Pässe erhalten werden, nur auf ein Jahr giltig ausgefertigt. Sie müssen daher all)ährlich erneuert werden, und wird die Ausfertigung eines jcdsn solchen Passes jedesmal unentgeltlich geschehen. Fünftens. Jede Landpartcy, welche die hiesigen Markte besuchen will, hat sich mit einem von seinem Richter unterschriebenen, und von dem obrigkeitlichen Beamten mit unterfertigten, jedesmal auf ei» halbes Jahr gültigen Zettel zu versehen. Diese Zettel werde» daher den Landleutcn, welche die hiesigen Märkte besuchen wollen, alle halbe Jahre durch den Richter unentgeltlich ausgcthcilet, jedoch keinem Kleinhändler, keinem Taglöhner oder Jnnleutcn, sondern nur solchen Personen gegeben werden, welche eigene Erzeuger sind, und eigene, oder von anderen Nachbarn, denen es nicht die Mühe lohnet, ihre etwann nur in geringer Menge erzeugten Feilschaften selbst hicher zu bringen, zum Verkauf mitgegebcne Feilschaften nach Wien führen, Sech- K k 3 ( 518 ) UE Sechstens. Ohne diese Zettel, und die vorgedach-ten Pässe werden vom r. Februar künftigen Jahres 1793. an, als mit welchem Tage diese neue Anstalt ihren Anfang zu nehmen hat; die Landlcute bei den Linien Wiens mit Fcilschaftcn nicht hereingclaffen, jenen aber, die sich indessen ungeachtet ohne Zettel oder Paß mit Feilschaftcn innerhalb den Linien einschlcichen sollten, wenn man sie ohne Zettel, oder Paß auf den -Marktplatzen betritt, die Feilschaft in Beschlag genommen werden. Siebentens. Jene Landpartey, oder jener Fragner , der mit einem nachgcmachten Zettel, oder Paß erscheint, wird im Betretungsfalle auf allzeit von den hiesigen Märkten abgeschafft, jene Landpartei, oder jener Landftagner aber , welcher sich beikommen ließe, gegen das Verboth Feilschaften inner dem Umkreise von 4 Meilen in Wien zum Wiederverkäufe in Wien, Lor-zukaufcn, (auf welche Uibertrctungcn die Obrigkeiten sorgsamst zu wachen angewiesen sind) werden mit Kon-siscirung der vorgekauften Waare, und im öfter» Betretungsfalle nach Umständen auch noch strenger bestrafet werden. Vorstehende Anordnung wird demnach zu Jedermanns , und vorzüglich der Landpartcien und Landfragner Wissenschaft, und zu dem Ende hiermit bekannt gemacht, daß Jfte sich hiernach zu achten, und da diese neue ( 5i9 ) W neue Anstalt mit erstem Februar künftigen Jahrs 1793. ihren Anfang zu nehmen hat, erstcre noch in Zeiten bet ihrem Richter um Zettel, letztere aber, nämlich die Landfragner, desto schleuniger, und ohne Verzug, die Pässe bei dem Kreisamte anzusuchcn wissen mögen, weil die Kreisämter angewiesen sind, das Vcrzeichniß jener Landfragner, denen sie Pässe zu erthcilen gedenken, noch vorläufig an die Landesstelle einzufenden, und durch diese an die Hofstelle zur Genehmigung zu überreichen. ^» 3Ho. Hofkanzleidekret an sammtliche Landerstel-len vom 26. Oktober 1792. Die hungarische Hofkanzlei hat auf eine Anzeige Vorschrift der hungarischen Statthalterei: daß verschiedene aus bn^ou^Tcf der türkischen Gefangenschaft losgekauste Menschen auf Gcsangcn-der Reise in ihr Vaterland von Triest aus nach Pest ge- kchaft^osge-kommen seien, ohne daß der Statthaltcrei von ih- Menschen, rer weitern Beförderung vorläufig die Nachricht ertheilet worden wäre, das Ansuchen gemacht, die deutsch - erbländischcn politischen Stellen anzuweisen, wenn cs um die. Abschickung und Jusiradirung solcher Leute in die hungarischen Provinzen zu thnn sei, jederzeit vorläufig mit der hungarischen Statthalterei, oder wenn Gefahr auf dem Verzüge haftete, mit den an? K k 4 grün- Wßr / • - - ; .' ■ J -V : c 520 ) gränzendcn Komktaten das Einvernehmen zu pflegen, mit der weitern Bemerkung, daß zwar im letzten Falle dexgleichen Leute den benachbarten Komitaten auch unmittelbar zugeschickt werden könnten, jevoch nur immer dergestalt, daß dem Komirate nicht allein die Ursache der Absendung, sondern auch der Ort, wohin dergleichen Leute befördert werden sollen, jederzeit genau an-gezeiget, und der Statthalterei zugleich, wenigstens zur Wissenschaft davon Nachricht gegeben werde, damit dann, wenn wider Vermuthen von Seite der Komi-täte, wegen Transportirung dieser Leute Schwierigkeiten gemacht würden, von besagter Landesstelle bei Zeiten die angemessene Abhilfe verschaffet werden könne. Da man nun dem Ansinnen der k. hungarischen Hofkanzlei zu willfahren keinen Anstand findet, so wird den Länderstellen vorstehendes zur Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht. N. 381. Gubernialverordnung m Mahren vom 27. Oktober 1792. Schmt-bge- Die unterm I ten Dezember 1766. kundgemqchte die° SchMe höchste Entschließung, wodurch der Besuch der Schule arzne^zu' ber Pferdarznei zu Wien, und der darinn bestehen müfi Wien besu: finden Anatomie der tobten Pferde, allgemein, beson- AB ( 521 ) AS bers aber den Schmiedgesellen empfohlen wird, wird er--Neuert. N. 382. Reqierungsverordnung ob -er Enns vom 29. Oktober 1792. Zur Hindanhaltung der überhand nehmenden dem Ammmung Waldstand so schädUchen Vieheintriebs in die jungen z» -v«idan- haltung des Massen wird das Pfundgeld vom Stück Schaaf mit dem Waw-12, vom Gaiß und Borstenvieh mit 24, und von je schädliche« dem Pferde, Ochsen ober Kuhe mit 30 kr. bestimmt, 383- Regierungsverordnung ob der Enns vom 31- Oktober 1792. Die Vogteien sollen bei schwerester Ahndung über ^nliber alle, was immer Namen habende, und zu was immer all- w-lkli- 0 che Stiflun- fur Endzweck verwendete weltliche Stiftungen die Liqui- gen die ?<- dazionsausweise, so wie die Rechnungm einsenden. ausw-is-M> r Rechnungen »insenden. K k 5 N. 384. ‘W c 522 ) n: 384- Patent für gesammte Erblande den k November 1792. *) Generalpar- Es haben Se. Majestät nach dem Antritt Aller-tzrteurs. ^ höchst Dcrofelben glorreichester Regierung zur Bezeigung des besonder«: allergnädrgsten Wohlwollens, mit welchem Se. Majestät dem Militarstand zugethan sind, einen Generalpardon für alle diejenige zu verwilligen entschloß sen, die von allerhöchst Dero Armee entwichen, und sonst in keinem schweren Verbrechen, als in demjenigen der Desertion verfangen sind, sie mögen Jnnländer ober Fremde, dermalen in diesseitigen Landen verborgen, oder in auswärtigen Landen befindlich fein. Vcrmög, und in Kraft dieses Generalpardons, welcher von dem Tag der Publizirung des gegenwärtigen Patents, nämlich vom iten November 1792 bis Ende August 1793 mithin durch zehn Monate dauert, wird allen denjenigen Deserteurs, die innerhalb dieser Zeit von zehen Monaten in diesseitige Dienste, und Lande freiwillig zurückkehren, bei der Armee ihre« Regi- Dieses Patent ist den sämmtltchen Länderstellen mittel« Hofdekrcr vom ig. Oktober zugesendet, und in Böhme» und Tirol bm 23., in Gallizien den, 28. Oktober, endlich in Mähren den go. November besannt gemacht worden. « C 52$ ) Regimentern, oder respektive Korps, oder an was sonst für einem Ort inner Landes, oder ausser Landes bei denen diesseitigen Gesandtschaften sich melden, ihren begangenen Fehler, oder Meineid bereuen, und führo-hin bei denen Regimentern, zu welchen sie gehören, und von denen sie entwichen sind, zu verbleiben angeloben, und wovon die Kapitulanten die Kapitulation zu erfüllen haben, die sie sich bei ihrer Anwerbung bedungen haben, alle Bestrafung, Ahndung, oder Nach-kheil ihrer Ehre, und guten Leymuths dergestalten allergnädigst vergeben, nachgesehen, und aufgehoben, daß sie ohne einziger Widerred, Bedenken, Hinderniß, oder Ahndung angenommen, und in die gewöhnliche Pflicht neuerdings gesetzet, denensclben ihres begangenen Fehlers halber nichts vorgeworfen, sondern alles dieß-falls in die ewige Vergessenheit gestcllet werden solle, mithin auch sie ohne allen Scheu, und mindester Bestrafung sich aller Orten sowohl inner, als ausser Landes melden mögen,-gleichwie auch alle diejenige, welche zu kaiserl. königl. Kriegsdiensten nicht mehr fähig befunden werden , bei ihrer Rückkehr frei in diesseitigen Landen verbleiben können, welche Gnade aber nur auf diejenige Deserteurs sich erstrecket, die vor erfolgter Kundmachung dieses Patents entwichen sind. Welches ihnm zu ihrer Sicherheit hiemlt kräftigst zugesichert, und zugleich allen, und jeden Generalen, Obersten, und andern Offiziers zu dem Ende erinnert wird, ^vä? ( Z24 ) wird, um auch ihres Orts sorgfältigst darauf zu sehen, damit in Ansehung dieser, binnen der obberührten Zeitfrist sich anmeldenden Deserteurs alles, und jedes, so vorgedachtermassen aus besonderer allerhöchsten Milde dencnselben zugestanden wird, auf das genaueste beobachtet werde. Wie allen diesen auf die eine, oder auf die andere Art zurückkommenden Ausreißern sothane Gnad, und der Pardon ganz ohnfthlbar, und gewiß widerfahren solle, so werden diejenige, welche in ihrem Meineid verharren, in dem festgesetzten Termin sich nicht melden, sondern solchen fruchtlos verstreichen lassen, nicht mehr, und auf keine Art straffrei an und ausgenommen wer-werden, noch den Pardon erhalten, sondern es bleibt ihnen auf den Fall ihrer Betretung, wann es immer sein mag, wie denen, welche nach der Publizirung gegenwärtigen Generalpardons entwichen sind, die in denen k. k. Kriegsartikeln ausgemessene Strafe allerdings Vorbehalten, welche auch an ihnen mit aller Schärfe ohne einer Nachsicht, oder Gnade vollzohen werden wird. Wornach ein jeder genau sich zu benehmen, vor Schaden zu hüten, und was hicmit verordnet ist,, zu beobachten wissen wird. N. 3'5- ■" j " v . . ■ N. 385* Patent für Oesterreich ob dek Enns vom 2, November 1792. Um die heilsame Absicht, in Oesterreich ob der Erneuertes Ens ordentliche Grundbücher herzusiellen, desto sicherer Vatent6“^* zu erreichen, und alle Anstände zu heben, welche sich in ^de^Ens. Rücksicht auf das unter dem 24. Julius des Jahrs 1791 *) ergangene Grundbuchspatcnt gezeigt haben, finden Wir für nöthig, nachstehende weitere Vorschrift, zur pünktlichen Befolgung bekannt zu machen. $. 1. Jede Grundobrigkeit in Oesterreich ob der Ens, an welche von einer unterthänigen oder dienstbaren Realität der Grunddicnst, oder das Verändcrungs - Pfundgeld entrichtet, oder von welcher bey einem Besitzantritte das Gelübde des neuen Grundholds ausgenommen worden ist, wenn auch dieser Obrigkeit im übrigen kein Richteramt zustchet, soll bis ersten November des Jahrs 1793 über alle ihr unterthänigen oder dienstbaren unbeweglichen Güter und Gründe, sie mögen in so genannten *) Siebe dieses Patent in meiner Leopoldinischcn Sammlung 4. Band Seite 215 unter der Zahl 754 nach. W C 520 ) ten Hausgründen, Ueberländen, oder einzelnen Grundstücken bestehen, ein eigenes dazu gewidmetes Grundbuch errichtct und hergestellt haben, und daher von nun an dazu Hand anlegcn. Sollten in eben demselben Ortsbezirke mehrere Grundobrigkeiten bestehen, hat jede das Grundbuch über diejenigen Realitäten herzustcllen, worüber sie Grundobrigkeit ist. Da, wo über eben dieselbe Realität die Grundobrigkeit zugleich mehreren Personen zusteht, ist von denselben das Grundbuch gemeinschaftlich zu errichten. Wer bis zu der oben bestimmten Zeit, das vorgeschriebene Grundbuch zu errichten verabsäumet, verfällt in eine Geldstrafe von 50 Dukaten. §. 2. Dieses Grundbuch soll zweifach sein; das eigentliche Grundbuch, und das Urkundenbuch. In das cr-stere werden alle der Grundobrigkcit unterthänigen oder dienstbaren Güter, nebst ihren Besitzern und Lasten eingetragen ; in das andere die Urkunden, worauf sich der Besitz, die Vormerkung oder Tilgung der Lasten gründet. §. 3* Das eigentliche Grundbuch erhält zwei Abthcilun-qerr; die erste für behauste Unterthansgründe, das ist, für AO C 527 ) AO fur die Unterthanshäuser, und die zu denselben untrenir-dar gehörigen Grundstücke; die zweyte für die bloß dienstbaren Gründe, oder die sogenannten Uiberlände, und ledigen Grundstücke. In Ansehung der landesfürstlichen Städte verord-nen Wir insbesondere, daß diejenigen, welche ihre Grundbücher beizubehalten wünschen, solche der Landesregierung vorlegcn sollen; diese wird dann in einer von der Landesregierung, den Landrechten, und den Ständen zusammengesetzten Kommission untersuchen und entscheiden lassen, ob diese Grundbücher, in der bisherigen Gestalt, beibchaltcn werden können. Letzteres kann in so weit Statt finden , als gedachte Grundbücher im Wesentlichen mit der Vorschrift des gegenwärtigen Patents zusammentreffen, und nur in Förmlichkeiten davon abweichen. $. 4’ Die Eintragung in das Grundbuch geschieht auf folgende Art: Erstens: Jede Besitzung, sie mag in einem Haupt-gute , in einem von dem Hause untrennbaren Uibcr-lände, in einem freien ledigen Uiberlände, in einem Zehent, oder sonst einem Rechte bestehen, hat in dem Grundbuche eine besondere Rubrike zu erhalten. Die Be-, 9üS* C s-8 ) Besitzungen müssen nach der Reihe, und der Numcr, die sie in dem Steuerbuche haben, in das Grundbuch eingetragen werden. Wenn ein Hauptgut schon von Alters her eine bestimmte Benennung führet, unter der es insgemein bekannt ist, soll es mit dieser Benennung in das neue Grundbuch eingetragen werden. Bei dem Hauptgute, das keine solche Benennung führet, dient lediglich die Hauptnumer zum bestimmten Unterscheidungszeichen. Jeder Rubrik sind zwei Blätter, eines für den Besitz, das andere für die Lasten zu widmen. Die Rubrik hat in der Benennung des Guts oder - Grunds, oder Zehents, in der Benennung des Orts und der Pfarr, wo selbige gelegen ist, und in ausdrücklicher Bestimmung der zum Hauptgute gehörigen Grundstücke zu bestehen. Bei jedem Grunde ist. 1. das Maß, wie selbiges bei der RektifikationS-einlage vom Jahre 1754, ohne Auszeichnung des Klasi, termasses bestimmt worden ist; 2. Die Eigenschaft ob solcher ein Acker, eine Weise, ein Weingarten, Wald rc. sei, und %® C --S D w >?- too die Gründe an fremde Besitzungen gränzen, (anreinen) sind die Gränzen anzuzcigcn. Die letzte Rubrik ist mit besonderer Genauigkeit, und Bestimmtheit anzugcben, damit kein Zweifel über die Gränzen entstehe, wenn auch mit den Besitzern eine Veränderung vor sich gehen sollte: daher diejenigen Gränzen anzuzcigen sind, welche nach Verschiedenheit der Ortsverhälkniffe die meiste Bestimmtheit und Genauigkeit darstellem In Ermanglung anderer Gränzzeichen sind diejenigen zu nennen, welche die an das Gut odek Grundstück Von allen Sekten angränzendtN Gründe besitzen, §. $- Sollte bei der Eintragung in das Grundbuch ber Gtundobrigkeit bekannt sein, daß über diesen oder jenen Amstand, der eingetragen werden sollte, ein Streit bestehe , hat zwar die Eintragung nach der bisherigen Lage und dem bestehenden Besitzstände zu geschehen- cs ist aber dabei anzumerken, was streitig sei, und dann nach Beendigung des Streits in dem GrundbUche diejenige . Berichtigung, die nach Recht und Ordnung erfolgt ist, anzumerken. Wenn ein sblcher Streit der Grundobrigkeit nicht bekannt ist, liegt dem, der sich darüber sicher I. Land. L l stel- W (530 ) stellen zu müssen vermeint, die Pflicht ob , die Vormerkung des streitigen Umstandes zu erwirk.cn. 5. 6. Wenn bei einem Gute zwischen der Obrigkeit und dem Grundbesitzer ein förmlicher Lchensvcrtrag bestehet, in Folge dessen das Gut nicht die Eigenschaft eines em-phytcutlschen Guts, sondern eines wahren Rcchtslehens hat, ist diese lchcnbare Eigenschaft bei jedem solchen Gute in dem Grundbuche eigens anzumerken, und ein solches Gut allenthalben nach den allgem.mcn Lechenrechtcn zu behandeln. §. 7- Würden von einer Amtskanzlci verschiedene Gülten verwaltet, die, ob sie schon eben demselben Herrn zuge-hörcn, dennoch nach der Landtafel und Gültenbuchsein-laze nicht einen Körper ausmachen, so muß über einen je.beit solchen abgesonderten Körper das Gewähr-und Satzbuch auch abgesondert gcführct werden. 5. 8. Wenn von einem freien nach der Landesverfassung ^heilbaren oder auch von einem behausten Gute, mit Beobachtung desjenigen, was die Gesetze darüber verschrei- AO ( 53 i ) AO fcett, ein Theil von dem übrigen , auf was immer für eine Art, abgesondert wird, soll auch in dem Grundbuche das gethcilte Gut unter verschiedenen Nubrü en eingetragen werden. Wäre jedoch ein Gut mit Schulden behaftet, so kann eine solche Absonderung in dem Grundbuche nicht eher, als nach vorhergegangener Vernehmung und Einwilligung der auf ein solches Gut versicherten Gläubiger geschehen. §- 9- Eine gleiche Abschreibung ist erforderlich, wenn dir Libertragung eines Guts von einem Grundbuchc in das andere geschieht: nur ist in diesem Falle die Einwilligung der auf ein solches Gut versicherten Gläubiger nicht nö-thig, weil ihre Rechte und ihre Sicherheit bei der Liber-kragung dieselben bleiben. §. io. Zweitens. Bei jeder Rubrick ist auf dem ersten Blatte der Besitzer mit Tauf-und Zunamen, und mit Bezeichnung seines Standes, wenn dieser ihn von andern Menschen gleichen Namens unterscheidet, anzuführen. Ist der Besitz zweien Eheleuten oder mehreren Personen L l 2 ge- NB c 532 ) AO gemeinschaftlich, so sind alle zu benennen, und bei jedem, was ihm für ein Theil cigenthümlich sei, anzumerkcn. Stehet der Besitz einer Gemeinde zu , so ist die allgemeine Benennung der Gemeinde hinreichend, wenn nicht etwann dieselbe einen Gewährsträger eigens bestellt hätte, in welchem Falle dieser ausdrücklich anzumerken wäre. So oft der Besitzer sich ändert, wird die neue Veränderung hinzu geschrieben, welches auch kann zu geschehen hat, wann ein neuer Mitbesitzer cintritt. §. u. Drittens. Zugleich mit dem Besitzer muß der Erwerbungstitel nur mit einem oder anderen Worte, als zum Beispiel: durch Kauf, Erbschaft, Zuheurathung, öffentliche Versteigerung, Tausch, gerichtliche Exekution, Schankung ic. angeführet, und auf die in dem Urkun-dcnbuche enthaltenen Beweisurkunden verwiesen werden« $. 12. Bei der ersten Anlegung des Grundbuchs wird derjenige als Besitzer von Amtswegen ohne Taxe und Stempel eingetragen, welcher als solcher in den herrschaftlichen Protokollen, oder in dem Jnviertel in den gerichtlichen Protokollen, die der Grundobrigkeit zur nöthigen Einsicht offen zu halten sind, erscheinet. In W ( 533 ) S« Zukunft soll der rechtsgültige Besitz eines Guts nur durch das Grundbuch erhalten werden; jeder neue Erwerber eines in das Grundbuch eingetragenen Guts muß daher seine darauf erworbene Rechte bei dem Grundbuche anzergcn, und durch die Eintragung bestätigen lassen. §. 13. Jeder in dem Grundbuche vorgenierktc Besitzer hat auf sein ausdrückliches Verlangen über seinen Besitzstand einen Gewährsbrief, das ist, eine grundobrigkeitliche Urkunde zu empfangen, durch welche der in dem Grundbuche eingetragene Besitzstand bestätiget wird. Bestehen mehrere gemeinschaftliche Besitzer, so ist ihnen auch nur ein gemeinschaftlicher Gewährsbrief zu ertheilen. Die wesentlichen Besiandtheile des Gewährsbriefes find a. her Tauf - und Zuname des Besitzers, b. die Benennung der Realität, über welche der Gewährsbrief ertheilct wird; c. die Bestimmung der Gränzen der Realität, wenn sie nicht schon durch die blosse Benennung des Guts ausser Zweifel gesetzt sind; d, der Tauf-und Zuname des vorigen Besitzers; e. die Bestimmung der Erwerbungstitel, durch welche die Realität von dem vorigen an den neuen Besitzer übergegangen ist, wobei allzeit die Daten der Urkunden oder gerichtlichen Verfügungen, auf die sich der Erwerbungstitel gründet, ge- $ l 3 d c 534 ) tum anzuführen sind; endlich f. die dem Grundbuch zu Folge auf der Realität untrennbar haftenden Verbindlichkeiten : und ist sich auf das Blatt des Hauptbuchs, worin die Anschreibung des Besitzes zu finden ist, zu berufen. Die Urkunden, auf die sich der ausgefertigte Gewährsbrief gründet, müssen bei der Grundobrigkeit getreu in das Urkundenbuch eingetragen werden, damit sie von selbiger über die Rechtmässigkeit dieser Ausfertigung, im Falle eines Widerspruchs, gerechtfertiget werden können. Bei Veränderung des Besitzes muß zur Verhinderung des Mißbrauches der vorige Gewährsbrief vor der Ausfertigung des neuen zurückgestellct werden. Wäre der Gewährsbricf verloren gegangen, kann zwar ein neuer gleicher Inhalt, -wie der vorige, ausgefertiget werden, doch wird in jedem Falle die Amortisirung des vorigen, vermittelst der gewöhnlichen Edikte vorauszuge-hcn haben. $. 14. viertens. In dem Grundbuche ist auch die Schätzung, das ist, die Bestimmung des Werths von einem jeden daselbst eingetragenen Gute, und zwar mit demjenigen Betrage anzumerken, welcher nach dem bestehen- SoS> ( 535 ) TuS stehenden Steuerfusse, in Anlegung des Extra pfenning-Bcytrags, angenommen worden war, und ist sich hierüber auf das Steuerbuch zu beziehen. Es muß daher auch in dem Grundbuche angemerkek sein, was für Landesabgaben, wie, und was für Entrichtungen an den Grundherrn , oder eine andere Obrigkeit in Geld, Naturalien, Dienstleistung, oder anderen Obliegenheiten, mit dem Besitze des Guts untrennbar verbunden seyn. Sollte eine Realität entweder als unbebaut , (unbcurbaret) in keine Besteuerung gezogen, oder derselben die Steuerfreyheit bewilliget seyn, so hat in dem Grundbuche hierüber genaue Anmerkung zu geschehen, und ist im letzteren Falle die Zahl der bewilligten Freyjahre bestimmt auszudrückev. §. i5- Fünftens. Es werden in dem Grundbuche auch die auf ein unterthäniges, oder dienstbares Gut versicherten Kapitalien vorgemerket, und sind diese in so weit den übrigen Gütern gleich zu achten, daß durch eine weitere Vormerkung auf ein solches Kapital eine Verpfändung bewirket, und ein sächliches (reelles) Recht erhalten werden kann. §. 16. Wer ein in dem Grundbuche eingetragenes Gut durch Vormerkung eines entlehnten Kapitals beschweren L l 4 will, TE C Z36 ) « will, muß sich als Eigenthümer dieses Guts ausweisen, und dazu die Vorschreibung seines Besitzstandes bei dem Grundbuche bewirken. §. 17- Die Vormerkung wird in dem Grundbuche auf folgende Art eingetragen: 1, der Tag des überreichten Vormerkungsgesuches; 2. der Name desjenigen, zu dessen Gunst die Vormerkung geschieht; 3. der Bettag der Forderung, oder die Eigenschaft sonst einer Verbindlichkeit, welche vorgemerkt wird; 4. die Benennung der Urkunde, auf welche die vorgemerkte Verbindlichkeit sich gründet; Z. das Datum derselben, und die Zurückweisung auf den Theil, und die Numer des Urkundenbuches , wo die Urkunde eingeschaltet ist. Wenn mehrere Vormerkungen nach und nach Vorkommen , sind dieselben bey der Rubrik des Guts, das sie treffen, eine von der anderen wohl sichtbar abgesondert, jedoch in einer Reihe, fortzuführen, ohne einen Zwischenraum zu lassen. Kommt auf ein im Grundbuche vorgemerktcs Kapital eine weitere Vormerkung vor, so hat man sich bei dieser zwar auf gleiche Art zu benehmen, doch soll gleich C 537 ) W zur Sekte, wo das Kapital vorgemerkt ist, bcigcsctzt werden, daß hierauf eine weitere Vormerkung hafte. §. 19- Als Eigenthümer eines bey dem Grundbuche vorgemerkten Kapitals ist nur derjenige anzusehen, auf dessen Name das Kapital bey dem Grundbuche vorgemerket ist, oder der sich über das erhaltene Eigenthum rechtsgültig aüsgewiefen, und daher särnnttliche Beweisurkunden vormerken, und in das Urkundenbuch hat eintragen lassen, $, 20, Die Wirkung der Vormerkung ist: daß auf das kn dem Grundbuche eingetragene Gut, oder auch auf das vorgemcrkte Kapital die Verbindlichkeit, welche vorgemerkt worden ist, ein ausdrückliches Pfandrecht von dem Augenblicke an erhält, an dem die Vormerkung in dem Grundbuche wirklich geschieht, Das Vorgangsrecht der Gläubiger wird in Rücksicht der neu entstehenden Verbindlichkeiten des Grundbesitzers durch die Vormerkungszeit allein bestimmt, und geht der früher Vorgemerkte dem später Vorgemerkten vor, wenn gleich des letzteren Forderung früher entstanden wäre. §. 21, Bey dem Grundbuche ist daher auch nur diejenige Verbindlichkeit früher vorzumerken, um deren Vormer- L l 5 kung C 538 ) ^ kung das schriftliche oder mündliche Ansuchen bey dem Grundbuche früher, und zwar in solcher Ordnung geschehen ist, daß hierüber das Grundbuch, die Bewilligung trtheilcn konnte. §. 22. Kommen auf dasselbe Gut mehrere VonnerkungS-gesuche zu gleicher Zeit vor, so sind dieselben, sofern die Gesuche gehörig eingerichtet waren, an eben dem Platze mit gleichem Rechte, bey dem Grundbuche anzusetzen. Die Vormerkung ist sogleich, als das ordentliche Ansuchen geschehen ist, vorzunehmen, die Grundbuchstaxe mag entrichtet seyn oder nicht, indem letztere von dem Säumigen, auch nach geschehener Vormerkung, eingetrieben werden kann. §. 23. Die bey dem Grundbuche vorgemerkten Gläubiger gehen allen denen vor, die nicht vorgemerkt sind, mit Ausnahme derjenigen, welchen in der allgemeinen Konkursordnung ein vorzügliches Recht ausdrücklich Vorbehalten wird, wozu auch die von den letzten drei Jahren ausständigen landcsfürstlichen Gaben, und obrigkeitlichen Forderungen gehören, in so weit sie von eben demselben Gute, keineswegs aber, wenn sie von einem an- W ( 559 ) M anderen, obschon in eben dem Grundbuche befindlichen, und demselben Eigenthümcr zugehörigen Gute herrühccn. §. 24. Wenn die Vormerkung in dem Grundbuche vollbracht worden ist, so kommt es auf den Gläubiger an, ob cv die Ausfertigung eines Satzbriefcs verlange, oder sich bloß mit dem begnügen wolle, daß die Urkunde, auf die sich die Vormerkung gründet, nach geschehener wörtlichen Eintragung in das Urkundenbuch, ihm zu-rückgestcllct, und auf selbige das grundobrigkeitliche Zeugniß der geschehenen Vormerkung mit Berufung auf das Blakt des Grundbuchs angcmerkt werde. Sollte die Ausfertigung eines grundobrigkeitlichen Satzbricfes verlanget werden, so ist in demselben 1. der Tauf-und Zunahme desjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung geschehen ist; 2. die Realität, auf welche sie geschah; Z. der Tauf- und Zunahme desjenigen , dem die vorgemerkte Verbindlichkeit zu erfüllen obliegt; 4. die Beschaffenheit derselben; 5. der Erwerbungstitel mit Beruffung auf die Urkunde, die denselben beweiset; - C 64* ) 6. Tag, Monat und Jahr, wann die Vormerkung: geschehen ist, wohl auszudrücken, und dann das Blatt des Grundbuchs, wo. die Vormerkung erscheinet, an? Mführen. §- 2Z. Auf ein in dem Grundbuche eingetragenes Gut, . kann das Pfandrecht und das hieraus fliessende sächliche Recht nie anders, als durch die Vormerkung bey dem Grrindbuche bewirket werden. Demnach werden durch diese Verordnung alle anderen bisher gesetzmäßig erkannten. Erwerbungen des Pfandrechts, als die Hipothecae tacit*, conven* tionales & leZaltzs in Rücksicht auf die in den Grundbüchern eingetragenen Güter, oder die daselbst vorgc-merkten Kapitalien in sofern unkräftig, und unwirksam , daß dadurch ein Pfandrecht zum Nachthcile eines wirklichen vorgemerkten Gläubigers nicht kann geltend gemacht werden. In Rücksicht auf das bewegliche Vermögen eines Schuldners aber, oder in so weit das unbewegliche Gut, oder das auf demselben haftende Kapital der vorgerüerkten Gläubiger nicht zu haften hat, wird durch gegenwärtige Verordnung in den bisher gesetzmäßig er- kann- C $4i ) M kannten Erwerbungen der Pfandrechte keine Abänderung getroffen. §. 26. Die in den grundobrigkeitlichen, oder in demJnn-diertel in den GeriU-tsprotokollen schon jetzt eingetragen nen Forderungen, bey welchen in der Urkunde das Pfandrecht auf ein bestimmtes Gut eigens bedungen und verschrieben ist, oder welchen ein stillschweigendes gesetzmäßiges Pfandrecht gebühret, als die Forderungen der Waisen, der Kirchen und Geistlichkeit, wie auch .der Heurathssprüche- der Kautionen- oder sonst hinterlegten Gelder, hat die Grundobrigkeit gleich bey Errichtung der Grundbücher, unter eigener Dafürhaftung, von Amtswegen ohne Stempel, und unentgeldlich in dem Grundbuche mit Beruffung auf das grundobrigkeitliche, oder im Jnviertel, auf das Gerichtsprvr'okoll vorzumerken - und haben die Vormünder, Vorsteher, Beamten, Eheleute dafür zu sorgen und nachzusehen, damit es geschehe. Die übertragene Forderungen - worin selbige immer bestehen mögen, behalten ohne Rücksicht auf die Reihe und Ordnung , in welcher die Uibertragung geschehen ist, die ihnen bisher eigenen Pfand - und Vorzugsrechte, von derjenigen Zeit an, von welcher sie dieselbe nach der dermaligen Verfassung erworben haben. Weswegen in dem Jnviertel die Gerichtsbehörden den Erundobrigkeiten, damit diese Uibertragung zu- AB C 542 ) AB verläßig und ordentlich geschehe, gehörig an Hand zu gehen haben. Was aber die anderen Forderungen, und Verbindlichkeiten betrifft, denen schon jetzt ein stillschweigendes oder gesetzmäßiges Pfandrecht gebührte, so wird den Eigenthümern solcher Forderungen, sie mögen Inländer oder Ausländer seyn, aufgetragen, dieselben bcy dem Grundbuche längstens bis ersten November 1793. auf das Gut, worauf sich die Forderung beziehet, vormerken zu lassen, widrigen Falls dieselben mit ihrem stillschweigenden oder gesetzmäßigen Pfandrechte allen in dem Grundbuche voi^emerkten Gläubigern nachzugehen haben. §. 27. Wenn der Gläubiger in dieser Zeitfrist seine vor dem Tage des gegenwärtigen Patents bestandene, und nach den bisher üblichen Gesetzen, oder gesetzlichen Gewohnheiten mit einem stillschweigenden Pfandrechte versehene Forderung bcy dem Grundbuche vormerken läßt, gewinnet er nicht allein, von dem Tage der Vormerkung an, das ausdrückliche Pfandrecht, sondern behält auch sein vorher gehabtes Recht auf die Art, wie es ihm nach vorigen Gesetzen oder gesetzlichen Gewohnheiten eigen gewesen ist. Dem ( 543 ) Dem zu Folge, kann er sowohl gegen andere siillschwcigende, als gegen die «orgemerkten ausdrücklichen Pfandgläubiger dasjenige Vorrecht geltend machen, welches ihm nach damaligen Rechten eigen war , und sollen, so weit ctwann die Vorrechte der verschiedenen Pfandgläubiger streitig seyn mögen, diese unter sich der Ordnung nach, im Wege Rechtens verfochten werden. $. 28. Wird die Vormerkung in der bestimmten gesetzmäßigen Frist nicht bewirket, so erlöschen nach dem §. 16. in Rücksicht des in dem Grundbuchc eingetragenen Guts, und gegen die auf selbiges in dem Grundbuche vorgemcrkten Gläubiger, alle diejenigen stillschweigenden bedungenen, und gesetzmäßigen Pfandrechte, welche mit der Forderung ehedem verbunden waren. Es bleibt jedoch dem Eigenthämer einer solchen Forderung unbenommen, auch nach Verlauf der bestimmten Frist, seine Forderung vormcrken zu lassen; allein eine solche nachgctragene Vormerkung giebt nur von dem Tage der Vormerkung das ausdrückliche Pfandrecht; und das vsrhergegangcne stillschweigende, bedungene, oder gesetzmäßige Pfandrecht hat in Rücksicht auf das in dem Grundbuche eingetragene Gut, und gegen die auf selbiges in dem Grundbuche vorgemerkten Gläubiger, alle Kraft verlohren. §. 29. Šti® C 544 J AlS §. 29. Jedermann ohne Unterschied des Standes, ist der rechtiget, seine Forderung, wenn auch die Zahlungsoder Verfallzeit noch nicht vorhanden, und darüber eine schriftliche Urkunde nicht errichtet ist, auf das seinem Schuldner eigenthümliche Gut, oder auch durch das Grundbuch gesicherte Kapital, vormcrken zu lassen, und ist hierzu die Einwilligung des Mikgläubigers, oder Schuldners nicht nothwendig. Die Vormerkung kann auch dann noch bewirket werden, wenn dieselbe voll rinem Schuldner, odet Mitgläubiger bestritten würde» * §‘ Ad. Es entsteht ein Unterschied in Art der Vormerkung aus dem Umstande: ob die angesuchte Vormerkung sich auf eine grundbuchsmässrge Urkunde gründe, oder nicht. Eine Urkunde ist nur dann als grundbUchsmässlg anzuse-hen, wenn darinN Erstens: Die Ursache, aus der die Verbindlichkeit entstanden; Zweitens: Das Gut, so der Verbindlichkeit zur Sicherheit, u«d zum Unterpfande dienen soll, klar und deutlich bestimmt; Drlt- W C 545 ) Drittens: Das dem Gläubiger cingeräumte Be-fugniß, sich bei dem Gru.rdbuche vormerren zu lassen, ausdrücklich eingeschaltet, und viertens: die Urkunde sowohl von dem Aussteller derselben, als auch von zwei Zeugen unterfertiget ist. §. Al. Gründet sich das Ansuchen der Vormerkung auf eine solche grundbuchsmässige Urkunde, so ist gegen An-fchltcssung der Originalurkunde die Vormerkung ohne allen Anstand zu bewilligen, und vermittelst ordentlicher Eintragung vorzunehmen, gründet sich dagegen das An-. suchen der Vormerkung nicht auf eine grundbuchsmässige Forderung, so wird nur inzwischen eine einstweilige Vormerkung (Praenotatio) bewilliget. §. Z2. In sedem Falle muß der Schuldner der geschehenen Vormerkung, in so weit er hierzu nicht ausdrücklich eingewilliget hat, verständiget werden, und dann ist ihm das Recht Vorbehalten, durch drei Jahre, vom, Tage der ihm geschehenen Bekanntmachung der erfolgten Vormerkung an, den Gläubiger zu rechtlicher Erweisung seines Anspruches aufzufordern; und nur nach Verlauf dieser Frist kann die vorgemerkte Forderung für erwiesen gehalten werden; es wäre dann, der Eigenthümer der I.LanS. M ro For- 'C 546 ) Forderung stellte durch Nachtragung des Geständnisses von seinem Schuldner, oder durch Beibringung eines zu seinem Vortheile bewirkten Urtheils den früheren Beweis über die Richtigkeit seiner Forderung her. Wird innerhalb der gesätzmässlgen Frist, der Rechtmässigkeit der vorgemerkten Forderung ordentlich widersprochen, so ist die-Streitsache der Ordnung nach, bei des Schuldners Gerichtsstände im Wege Rechtens zu verhandeln, und durch richterliches Urthcil zu entscheiden. 7 x §. 33* Forderungen solcher Eigenthümer, denen die Gesetze die Verwalrung ihres. Vermögens nie anvertraut, tobet* wieder angenommen haben, sollen ebenfalls bis iten November des Jahrs 1793. vorgemerket werden, widrigenfalls der säumige Vormund, oder Verwalter des Vermögens sowohl, als das Grundbuch selbst, so weit demselben dergleichen Forderungen bekannt gewesen sind, für allen Schaden zu haften haben wird. §* 34* Damit wegen Absönderung der Güter zwischen Gläubigern, eines Erblassers, und den Gläubigern des Erdens kein Streit entstehe, wird den Gläubigern des UM C 547 ) %*jg> öEs Erblassers ein volles Jahr vom Tage der erfolgten Erbsantretung bestimmet, während welchem sie die Vormerkung ansuchen können, der Gläubiger des Erblassers, der um diese Vormerkung angcsucht hat, gehet dem obschon früher vvrgetnerkten Gläubiger des Erdens vor. Sonst giebt die frühere Vormerkung zwischen dem Gläubiger des Erblassers und des Erbens der allgemeinen Regel nach, den Vorzug, t§- 3.5» Rach dem Tode des Eigenthümers kann die Vormerkung einer von demselben herrührendcn Verbindlichkeit so lange angesuchet werden, als sein Erbe Eigenthümet des von dem Erblasser überkommenen Guts, worauf die Vormerkung angesuchet wird, verbleibet. Wenn aber das Eigenthum an einen dritten übet-gehet, kann die Vormerkung einer solchen Vsrbindlich-keit, auch wenn sich dieselbe auf eine grundbuchsmässrgt Urkunde gründete, nicht mehr Statt finden, $. Z6, Sobald ein Konkurs eröffnet ist, kann auf ein in die Konkursmasse gehöriges Gur keine Vormerkung mehr geschehen, und eine wider diese Vorschrift allenfalls geschehene Vormerkung ist ohne Wirkung. So lange in-Mm2 dessen / C 54-8 ) « dessen kein Konkurs eröffnet ist, kann die Vormerkung Plaz greifen, wenn gleich ein Verwalter des Dermö- / gens, aus was immer für einem-Grunde ausgestellt seyn sollte. 37« Wenn eine in dem Grund^uche vorgemerkte Forderung über die angesuchte und bewirkte Bewilligung ge-tilget werden soll, ist die Forderung in dem Hauptbuch« aus eine solche Art, daß der vorige Inhalt noch wohl lesbar bleibe, zu durchstreichen, bei dem Posten aber zur Seite, das Wort getilget, weites der Tag deck geschehenen Ansuchens, der Tag der erfolgten Bewilligung^ endlich der Theil, und das Blatt des Urkundenbuches., wo das Ansuchen, um die Bewilligung eingetragen sind, anzumcrken. Mit gleicher Vorsicht, ist auch vorzugehen, wenn von der vorgemerkten Forderung nur ein Theil getilget, und also abgeschrieben wird, doch m diesem Falle die Forderung nicht zu durchstreichen, sondern nur zue Seite der getilgte Betrag mit den oben vorgeschriebenen Anmerkungen anzuzeigen. e §. 38« Das Urkundenbuch, welches zu dem Grundbuche gehöret, und zur Aufbewahrung der darinn erwähnten # , C 549 ) fct Urkunden bestimmet ist, kann aus mehreren Theilen bestehen, und wird in das Gcwährbuch und Satzbuch abgesondert. In das erste werden die Urkunden, welche den Besitz, in das letzte die Urkunden, welche die Schuld oder Verbindlichkeit beweisen, jede von Wort zu Wort eingeschaltet, hie Originalien aber werden dem Eigenthämer zugestellet, nachdem vorher das ämt-liche Zeugniß der geschehenen Vormerkung mit Anführung des Theils, und des Blattes von dem Urkundenbucl)L, darauf gesetzet worden ist. $. 39> Damit das Grundbuch rein, und ohne Korrekturen zu Stand komme, ist über jede Realität der Aufsatz, wie die Rubrike mit allen ihren Bestandthcilen, und der Besitzstand angemerket, auch die bereits eingetragenen alten Lasten übertragen werden wollen , zu verfassen: darüber liegt der Obrigkeit die Pflicht ob, jeden Grundholdcn insbesondere vorzurufen, und ihm den Inhalt, so weit er auf das ihm eigenthämliche Gut Beziehung hat, genau und deutlich vorzuttagen, damit die etwann cingeschlichenen Gebrechen in gütlichem Einverständnisse behoben werden mägen; nur nach dieser Behebung hat die Einschreibung in das Grundbuch zu geschehen, und hat der mehreren Sicherheit wegen; jeder Grundbesitzer den ihn treffenden Konzeptsbogen zu unterfertigen: und dann ist dein Untcrthan auf Verr M m 3 ' kam ( 550 ) saygen eine Abschrift von dem, was über feine Realität in dem Grundbuche eingetragen stehet, das ist, eilt Grundbuchsauszug ohne alle Verzögerung unentgeltlich zu ertheilen, §. 40, We>' durch eine grundobrigkeitliche Amtshandlung in feinem Rechte sich gekränket glaubt, hat , so weit sich die Beschwerde auf unordentliche Vormerkung in dem. Besitze, oder in den Verbindlichkeiten, oder auf ihre Ungebührliche Tilgung beziehet, die Beschwerden bei dem ob der Ensischen Landrechte anzubringen, welches darüber die Untersuchung von Amrswegen, ohne Gestattung des förmlichen Rechtszuges auf das sorgfältigste zu pflegen, der gegründet befundenen Beschwerde billige Abhilfe zu verschalen, auch wo sich offenbare Nachlässigkeit , oder Schuld des Grundbuches darstellet, mit gehöriger Ahndung und Strafe vorzugeheu haben wird, Aider die landrechtliche Verfügung steht der weitere Zug an die oberste Justizstelle sowohl der Grundobrigkeit * als jeder Parthei, die fich gekränket achtet, bevor, Sollte aber die Beschwerde darinn bestehen, daß in dem Grundbuche gesetzwidrige landesfürstliche , oder Obrigkeitliche Gaben vorgemerket worden sind, wird dev Grundhold diesfalls sich nach Vorschrift des Unterthans- P«- W C 551 ) patentes in Anbringung seiner Beschwerde zu benehmen haben. §.41. Das Grundbuch ist das ganze Jahr hindurch offen zu halten; jedermann, der sich über eine Antheilneh-mung rechtfertigen kann, die Einsicht unentgeltlich zu gestatten, auch auf Verlangen ein Grundbuchs - Auszug zu ertheilen. §. 42. Jede Bcsitzveräuderung muß längstens innerhalb eines Jahres, nachdem sie zu Stand gekommen, bei dem Grundbuche um so gewisser angezeigct werden, als im entgegengesetzten Falle die Grundobrigkeit berechtiget ist, über die sonst gewöhnliche Gebühr, noch einen Gulden Strafgebühr aufzurechnen. L. 43. Um sich der ordnungsmäffigen und richtigen Führung der Grundbücher desto gewisser zu versichern, muß, das Grundbuch mag einer Herrschaft oder Gemeinde gehören, jederzeit zu dieser Verwaltung eine beeidigte Person-angestellek werden. M m 4 §. 44» «to? < 552 ) §• 44- Bei den verschiedenen Grundbuchshandlungen wird die Abnahme folgender Taxen bewilliget: a) Für die Einschreibung eines Besitzers in das Grundbuch . . . . 6 kr» b) Für die Auslöschung eines Besitzers aus dem Grundbuche. . . . 6 kr. e) Für die Eintragung einer Schuld, oder anderen Verbindlichkeit in das Grundbuch. 6 kr. d) Für Auslöschung einer in dem Grundbuche vorgemerkten Verbindlichkeit . . 6 kr. e) Für die Eintragung der Urkunden, welche den Besitz begründen, in das Urkundenbuch nach dem Wcrthe des Guts von io Gulden bis 2Z Gulden von LZ bis 50 - 50 - 100 3 100 -■ 200 3 200 - 400 - 400 - 500 - 500 - 1000 15 kr. 30 — 45 — fl.------- - 3° — - 1000 und darüber, f) Für die Eintragung, welche die Vormerkung einer Schuld, oder anderen Verbindlichkeit, oder die Tilgung der vorgemcrkten begründen, in das Urkundenbuch nach dem Petra- AB c 553 ) AB trage der Schuld, oder Verbindlichkeit unter 50 Gulden nichts. von 50 bis 100 . . . so kr. - 200. und darüber. . i fl. — — g) Für die Ausfertigung eines Gewährsbriefes ..............................30 fr. h) Für die Ausfertigung eines Satzes. zo kr. i) Für die Erfolgung eines Grundbuchsauszuges . . . . 15 — k) Für jede Urkunde, die in das Urkundenbuch eingetragen wird, für jede Abschrift, die von der Grundobrigkeit verlangt wird, für jeden Gewährs- Satzbriefes - und Grundbuchsauszug an Schrcibtaxen für die Seite. ..... 2 kr. Doch hat die Seite, sobald die Urkunde aus mehreren bestchet, wenigstens 32 Zeilen zu enthalten, und ist Sorge zu tragen, daß die Parthei nichf durch zu ausgedehnte Schrift verkürzet werde. Nach dieser Ladevorschrift müssen sich auch jene landesfürstliche Städte achten, denen gemäß §. 3. die Beibehaltung ihrer bisherigen Grundbücher bewilliget wurde. - iod - 150 s 150 » 200 30 — 40 — 58? m $ r 45. %® C 554 ) §« 45* In Auftechnung der Taxen ist jedermann gleich zu halten, uiiv mich die Taxe diejenige Parthei bezahlen, auf bereit Anlangen die der Taxe unterliegende Amtshandlung geschehen ist. Der Betrag der abgenommcnen Taxe ist auf der Urkunde anzumerkcn,. welche über die gruudbücherliche Amtshandlung ausgefertiget wird. §. 46. Die erste Eintragung sowohl in Ansehung -des Besitzes, als auch in Rücksicht auf die Lasten, wenn sie in der gesetzmäßigen Frist geschieht, ist von aller Tax-entrichtung frei: also ist auch für die Tilgung einer in den ehemals gewöhnlichen herrschaftlichen Amtsbüchern und Protokollen erscheinenden aber bereits getilgten Forderung, oder sonst erloschenen Verbindlichkeit keine Taxe zu bezahlen, wenn diese Tilgung vor Zustandbringung des Grundbuchs der Ordnung, und dem Gesetze gemäß erwirket wird. §* 47- . Für Berichte, oder Amtserinnerungen, die das Grundbuch zu erstatten hat, ist keine Taxe abzw-, fordern. AB C 556 ) AB §» 48« Gegenwärtiges Grundbuchspatcnt ist im Amte des Grundbuchs zur stäken Einsicht der Partheien vor der Eintrittsthür des Amtszimmers anzuhesten, und beständig daselbst zu lassen; damit sich die Parthei der darinn porgeschriebenen Taxenentrichtung unweigerlich füge, das Grundbuch aber sich bei strenger Verantwortung feiner unrechtmässigen Aufrechnung schuldig mache, N. 386. Gubevmakvervrdnung in Böhmen vom 2, November 1792, In Folge, höchster Verordnung vom iZ. April Ä-d-r M- sche «peu= *yw ftiitem Juden der Heurathskonsens ver- rathswerber lieben werden, der sich nicht über den zurückgclegten Zeugnig Normalschulunterricht gehörig ausgewicsen haben würde, auch sollen alle dermal unter dem 16. Jahre befinden- Normalun- tcrricbč, den Juden zu dem Normalschulenbesuchcn verhalten wer- oder, daß er Len. Ungeachtet dieses bestehenden und dich, Orts am zu'vorge-'^ 3°. May 1786. kundgemachten höchsten Befehls hat An//hinaus man in verschiedenen Fallen wahrgcnvhmcn, daß meh- seie,. seinen vere jüdische Personen Gesuche um den Konsens zur Ehe- hiin- *) Siehe dieses Gesetz in meiner Josexhinischcn Sammlung ii- Band' H. 513. nach. , %s£ c 556 ) «fej» Konsensge- Himmelsaufstellung bepgebracht haben, ohne ein Zeug» jen. niß über die erhaltene Normallehre vollkommen vorzus legen, oder sich über das zur Zeit der erfolgten höchsten Anordnung schon erreichte höhere Alter, so zum Schulunterrichte nicht mehr geeignet ist', auszuweiftw. % Vif'- ’ .. - !\ Die Vermuthung entstehet also hieraus, daß von den jüdischen Heurathswerbern unächte Zengniße über, den erhaltenen Normalschulunterricht, oder über ihr Schulunfähigkeitsalter beigebracht, und auf solche Art wider den Sinn der höchsten Anordnung der Heurathskonsens erschlichen worden. Damit nun dieser Unfug und der Gang zu allen dießfälligen Schleichwegen bei-fertigt werde, ergehet hiermit der ernstliche Befehl und die folgende Vorschrift zur unabweichcnder Beobachtung, daß nämlich jeder jüdische Heurathskonsenswerber, ohne Unterschied an die Schule des Wohnorts , ober des Bezirkes, wo die Bittleger den Unterricht zu nehmen , gehalten sind, angewiesen werden soll, um entweder von den gesammten Lehrern ein Schulzcugniß, wenn er de-ßen fähig ist , oder aber von demselben ein Zeugnis daß er bereits das Alter über die Schulfähigkeit erreicht habe, welches jedoch von dem periodischen Termine , der im Eingänge erwähnten höchsten Verordnung zu rechnen ist, beyjubringen. Vor dessen Beibringung über die jüdischen Heurathsgesuche ist nie ein berichtli-^ - ches Gutachten hierher zu erstatten. Um aber auch verläßlich das Alter, ob und seit wann solches die Fähig-. kit x %® ( 557 ) feit des Schulunterrichts überschreite zu erörtern; so ist denen Schullehrern jedesmal die Einsicht in die Beschreibungsbücher zu gestatten, damit hieraus die Jahre der Schulfähigkeit berichtigt werden können. Diese Vorschrift ist nicht nur zur allgemeinen Wissenschaft der Ju-dcnschaft bekannt zu machen, sondern auch selbst aufmerksam zu seyn, damit vor Erstattung der gutächkli-chen Berichte und bei nöthigen Untersuchungen über die Bittschriften der jüdischen Heurathskonsenswerber auf die Erfüllung der vorgedachten genau gesehen werde. K Z87. Gubernialverordnung in Böhmen vvm 2. November 1792. Aus dem zur hochortigen Einsicht gelangenden Die Ar- , Amts - Attestaten für Stiftungs - und Stipendien - Werber U'iwür©ttf;| erziebt sich, daß solche gewöhnlich nach einem gewitzen Stipendien- ' Formular nur mit Veränderung des Rahmens und Ge- j^r6" werbes ausgesicllt werdcn, auch sind oft in solchen die wahrer Be-, Vermögensumstände nicht genug bestimmt beschrieben, derVermö- der- wovon nicht selten die Folge ist, daß oft wahrhafte Mittellose nicht befreiet werden, das Unterrichtsgeld zu ^stelletwer- bezahlen. de». m Zur Abstellung dieses auf die arme Klaßen der Eltern und Jugend wirkenden Mißbrauchs wird demnach W C 558' ) verordnet, daß dre hiermit zugleich, die wegen Ausfertigung der Armuthsatteste ergangene allerhöchsten Be-- fehle und besonders jene vom 28. Oktober b. % *) in ihrer Kraft und Verbindlichkeit erneuert werden, anbei) auch zur unabweichiichen Richtschnur zu nehmen sey. Laß der Armuths Atteste unter eigener Dafürhastung jederzeit gewißcuhaft und nur wohl bekannte nicht aber dem oberflächigen Ruhme nach wahrhaft Dürftigen aus-gcstcllet, und daß demselben jedesmahl dle Mitftrtigung des geistlichen Ortsvorstehers bepgesetzt werden sollen, ohne deren Beobachtung dergleichen Dcugniße gar nicht angenehmen, aber falls solche ja hie und da unterschoben würden, ganz für ungültig werden angesehen werden, N. 388. Hofreskript für Mähren vom 2, November, kundgemacht durch Las dortige Landes gubermum den 24. November. 1792. I Stangsbe- Seine Majestät hüben der Oberin des Brunner 6ernn^be8rin adelichen Fräulenstifts den Rang nach den geheimen den Stiftsfranlen aber gemeinschaftlich , deren Ehegemahlc nicht Kämmerer Kraulen- sind, gnädigst zu bestimmen geruhet. n. 389. *) Ziehe in meiner Leopold,nischen Sammlung 4. dEnb-S. 574- unter der Zahl 936- nach. ShSS Raths-Frauen, Dünner- mit jenen Damen W C 559 ) N. 389. Gubermalverordnung in Tyrol vom 2. November 1792. / Um sämmtliche Regimenter , Bataillons, dann Daß alle sonstige Militär - Branchen in den Stand zu setzen, ba- den mit Ende jeden Miiitarjahrs zu beschehcn habenden A-rcAum jährlichen - Militär Rechnungsabschluß auch für das ge- ^"urskaMa genwärkige Militarjahr bis i<. Novembers d. I. zu Vorspann, Ouanier- bewrrken, und die dießfalls vorgeschrrebene Rechnungsrrch- zinsen und tigkcit in jedem Bezüge herzusiellcn , werden hiemit in “auf Folge des von dem Hochlöbl. k. k. i. und 0. 0. General-- b™nl*r kommando unterm 24. v. M. an dieses Gubcrniumge- «ingcbrachr 7 werden sol- machten Ansinnens sämmtliche Civilbchörden angewiesen, len. daß sie jene Forderungen, welche sie an das Militär» Aerarium, an Naturallieferungen, Deserteurstaglien, an Vorspann, und Schlaftreutzcr, an Quartierzinsen, oder an sonst geleisteten Verpflegsvorschüsscn zu machen haben , von denen Regimentern Bataillons, Korps, und andern Militär - Branchen , welche diese Forderungen betreffen, längstens bis IZ. Novembers d. I. um so mehr hercinzubringcn besorgt sepn sollen, als nach Verlauf dieses Zeitpunktes keine Vergütung, noch Liquidation einer Forderung auf das verflossene Militarjahr mehr statt haben kann; mithin derjenige, so die anberaumte Zeitfrist versäumet, den hieraus erwachsenden Verlust nur sich selbst wird zur Last legen müssen. N. 392. M» c 560 ) toe N. Z9> Gubermalverochnung in Tyrol vom 2. November 1792. Daß jähr- Da von jenen Gesuchen, die um Verleihung eines lich don beit Bittstellern Stipendiums aus der Theresianischen adelichcn Akade-sianisch^ade- m*e von Zeit zu Zeit cinkommen, niemals alle gewah-fcetnfe^lk rct werden können, und daher die dießfälligcn Bitk-3 nBgnir bi< ^l^ten immcr gesammelt, und für die folgenden Iah-iißer den re vorgemerket bleiben: so ist cs nöthig, daß alle sol-Hn^itubie'n Bittsteller jährlich die Zeugnisse über ihren Fortgang sowM'als iu ven Studien und in den Sitten nachtragen, um hierüber den aus entnehmen zu können, ob sie noch jene Eigenschaf-gensstanb ten besitzen, die den höchsten Direktiven gemäß zur Ver-werden'stl- leihung dieser Stipendien erforderet werden. Zu gleit-Icn- chcm Ende ist auch bei Einreichung der Bittschriften immer ein obrigkeitliches oder krcisamtliches Zcugniß über den Vermögenszusiand des Bittstellers beyzulegen. N. 39i* Hofdekrct für Nieder osterreich vom 2. November , kundgemacht durch die dasige Regierung Len iötcn November 1793- Sen«, welche Der erfolgten Hofentschlicssung gemäß haben alle de einige" jene, welche hier im Lande rillige Lehen von dem Herrn Mark- zeigen! t# ( Z6t ) ^Markgrafen zu Brandenburg fränkischer Linie besitzen, LcKen^vön solche in Zeit von sechs Wochen Key einer Strafe von grafen ‘ ju* 5° Dukaten hierorts anzuzeigen. In dieser Anzeige, Arg"fränki-wclcher auch die Lehenbriefe mit anzuschliessen sind, [*^e„ müssen alle Lehenstücke genau benennet, doch die Bay- icn fow,e nu reuthischen von den Onolzbachischen abgeföndert, und Wochen on= also beide unter zweien besonderen Rubriken aufgefüh rer werden» Nt ZyL» Hvfdekrvt der Misten Iustitzstelle än daA Nirderösterreichische Appellazionsgericht toottt Z. November 1792» Seine Maiestat haben über einen trt Gachen erstatteten Vortrag zu entschließen befunden- daß den Par-rheien > die wider den untern Richter rekurriren- die Amtserinnerungen, auf welche sie vön den oberen Richter abgewiescn werden, jedoch nur auf Verlangen der klagenden Parthey in Abschrift hinausgegebcn werden sollei»! & 393. Verordnung des Znuekösterreichischen Äp-pellazionsgerichte ddm 5. November 1792« Dm Par- tbeien, Me wider den untern Richter rekuri-den,sollen b(6 Awtserin-nerungen , auf welche sie von dem oberen Richter abgewiescn werden, in Abschrift hinausgegeben werden» Die höchst« Verordnung vom 1, Dezember 178$, Wenn bq« Ver^twnlß vermog welcher alle Dominien von halb zu halb Jahr tw vonVe»- I, Lund, N n und taffmfchaft ten einge- gangenen Normcil- schulbciträ- ge eenzu- t’dngtn. Wteberein-führung der Kominerz,-i alwaaren -Beziehung. W ( 562 > und zwar mit letzten Zuny, und lezten Dezember bas Verzeichniß der von Verlassenschaften eingegangenen Normalschulbeiträge, oder, wenn sich kein dazu geeigneter Fall crgeben> den Bericht, daß nichts vorgefallen, an-hero zu erstatten angewiesen sind, wird so schlecht erfüllet , daß nur von den wenigeren Dominien solche Faßionen, oder Berichte einlangen. Allen Dominien, und Gerichtsbarkeiten, die Heuer für das erste halbe Jahr solche Faßionen, oder Berichte nicht erstattet, wird daher aufgetragcn diese binnen 14 Lägen, jene für das ablaufcnde zweite halbe Jahr aber mit Ende Dezember nächsthin zu erstatten, und damit auch künftighin alle halbe Jahre genauest al-sogewiß fortzufahrcn, als in widrigen die Strafe von 4 ff. für jeden solch rückständigen Bericht, oder Faßion ohne weitern eingebracht werden wird. N. 394’ Patent vom 8. November 1792. Da seit der Zeit, als die durch das Patent vom 30. Jänner 1789 eingeführte Kommerzial - Waarenbe-zeichnung aufgehoben worden, der Schleichhandel mit ausländischen Waaren, die entweder außer Handel ge* setzt, oder mit hohen Eingangsgebühren belegt sind, sehr über Hand genonimcn hat, und hierdurch die Nazional- emsig- . TE C 563 ) TE emslgkcit in ihren Fortschritten gehindert wird, so haben Wir, den dringenden Bitten der inländischen Fabrikanten Gehör zu geben, eine Kommerzialwaarenbezeichnung wieder einführen zu lassen,, und hierüber durch gegenwärtige Verordnung die nöthigen bestimmten Maßregeln bekannt machen zu lassen, zuträglich befunden. $. 1. , Der Kommerzial - Waarenbezeichnung müssen unterzogen werden alle inländischen Waaren, welche in dem am Ende beigefügten Verzeichnisse enthalten sind. §. 2. Diese Kommerzialstcmplung hat vom 1. Jänner 1793 anzufangen, wozu abermals, und so, wie ehedem eigene von dem Aerarium besoldete Stempler bestellt werden. §. 3* Alle privilegirten Fabriken, und einzelnen Fabrikanten, Meisterschaften und Zünfte, welche einige in dem beigefügtcn Verzeichnisse enthaltene Waaren verfertigen, und denen bis jetzt freigestellt war, ihre erzeugten Waaren durch selbst gewählte Fabrik - oder Meisterzejchen zu bemerken, um dadurch die Güte und Preiswürdigkeit ihrer Erzeugnisse zu unterscheiden, werden von nun an verpflichtet zu Vermeidung aller Anstände, ihre Fabri-/, ken f oder Meisterzeichen auf alle erzeugten Waaren zu setzen. N n 2 §.4. TM < 564 ) §. 4» Die vorräthigen Maaren, die gegenwärtig zur Vs-zcichnung bestimmt worden, erhalten vom i. Jänner *793 anzufangen, zu ihrer Legitimirung den neuen Kom-merzialstempcl unentgeltlich. Es haben also zu dieser Stemplung nicht nur alle Handelsleute und Krämer, sondern auch Kaufschneider, Trödler ( Tändler), die sogenannten Visirfchneider, Puzmacherinnen, und alle die, welche ähnliche Gewerbe treiben, ihre Vorräthe vor Verlauf von drei Monaten, mithin vor Anfang April 1793 den Stemplern vorzulegen. Nach Verlauf dieser Frist sollen alle dergleichen ungestempelt vorkommenden Maaren , auch wenn erwiesen würde, daß sie von inländischer Erzeugung sind, ohne Weiters konfiszirt werden. §. Z. Diese Vorschrift beziehet sich nicht nur auf ganz« Stücke, sondern auch auf Abschnitte oder Reste, wenn dieselben bei reichen Zeugen eine Elle, bei Sammet, bro-schirten Seidenzeugen drei Ellen, und bei übrigen Maaren sechs Ellen, und darüber betragen. §. 6. Von dem Zeitpunkte, als dieses Patent in Wirkung kommt, das ist, vom 1. Jänner 1793 an, werden die in dem beigcfügtcn Verzeichnisse bemerkten Manufakturen den nach Beschaffenheit der Maare auf Blei, oder einem statt der Obladen bestimmten Materiale aus- gedrück- W ( Z6Z ) gedrückten Kommcrzialstempel erhalten. Diejenigen Orte, und Waaren, in Ansehung welcher zu mehrerer Sicherheit erforderlich ist, die Stemplung sogleich auf dem Stuhle anzuwenden, werden durch die Kreisämter rntf gezeiget werden. 5* 7- Waaren, die vor dem Verkaufe von dem Fabrt» kauten selbst zur Appretur gegeben werden, erhalten eine vorläufige Bezeichnung mit Farbe, und werden nach vollendeter Appretur gestempelt. Aber für beide Bezeichnungen ist die Tap nur einmal, nämlich bei der letzte» Stemplung zu zahlen. Waaren, die ohne Appretur, wie auch dergleichen Waaren, die in roher Gestalt zum Verkaufe kommen, unterliegen der Kommerzialsicmplun-ohne Ausnahme. §. 8. Für diese Stemplung sind die in dem Verzeichnisse «usgemcssenen Gebühren dem Stempler, welcher darüber die Rechnung zu legen hat, sogleich zu bezahlen. Ge-theilte Stücke entrichten die Hälfte, Abschnitte, und Reste aber, von welchen oben §. 5. die Rede ist, nur den vierten Thcil der bestimmten Gebühr: und ist zur Bequemlichkeit der Käufer die Anstalt getroffen, daß sie in Städten, und grösseren Marktorten, wo die Theilung geschieht, ebenfalls die Stemplung erhalten. Ausser diesen Gebühr»« aber darf der Steepler unter keinem «n z Vor« AO c 566 ) AO Vorwände etwas verlangen, oder auch nur annehmen, widrigenfalls derselbe ohne Weiters _ seines Dienstes verlustige wird. §. 9. Sollte jemand Ursache haben, die Kommcrzial-stemplung bei Waaren, die in das Ausland bestimmt find, zu vermeiden, so kann solches unter nachfolgenden Beobachtungen geschehen: Daß der Fall dem Stemplet, in bcffcu Bezirke die Erzeugung geschieht, angezeigt, und Daß die Waare unter seiner Aufsicht gepacket, und mit einem von ihm über die inländische Erzeugung ausgestellten Zeugnisse an das nächste Zollamt zur Behandlung gebracht werde. Sollten aus mehreren Bezirken dergleichen Waaren gesammelt, und niedergelegt werden, so dürfen solche nicht in dem Verkaufsgewölbe des Handelsmannes, oder mit dessen übrigen Waaren vermischt, sondern die abzusendenden Waaren müssen in dem Zollamte, oder wenn in dem Orte keines wäre, unter der Mitaufsicht des daselbst befindlichen Stemplers abgesondert aufbewahrt werden. Bei deren Versendung ausser Landes hat dann der Stempler sämmtliche Zeugnisse nebst der Bestättigung, daß die Waaren unter seiner Aufsicht gepacket AS C 567 ) AS packet Worden, on das Zollamt, vsn welchem die Ausfuhr geschieht, mitzuschicken. §. 10. Bei Waaren, die auf Spekulazion ausgeführt werden , ist die Vorschrift des allgemeinen Zollpatents $. 69. zu beobachten. §. 11. Alle nach der gegenwärtigen Verordnung der Stemplung unterliegenden Waaren, ohne Unterschied, wenn dieselben ohne den vorgeschriebcnen Stempel im Handel Vorkommen , haben überhaupt die Vermuthung als ausländische Waaren gegen sich, und werden konfiszirt. Wenn aber bestimmt bewiesen würde, daß die Waare ausländisch ist, so werden auch die in den Zollgesctzen auf Schwärzungen ( Schleichhandel ) bestimmten Strafen Platz greifen. $. 12. . Das erste Erkenntniß in solchen Fällen stehet de« Bankalbchörde» zu. Zum Rekurse wird ein Termin von sechs Wochen für Inländer, und von zwölf Wochen für Auswärtige bestimmt, wobei sich nach dem §.156. der allgemeinen Zollordnung zu benehmen ist. N n 4 § iA. HE c ) fyg $> rZ> Wer eine ungestempelte Waare, welche eine Kory-yierzialbezeichnung nöthig hak, aufbringt, erhält den dritten Theil des Werthes ohne Abzug zur Belohnung, §. T4, Wenn ein Fabrikant, welcher geschwärzte (einge-fchlichene) Maaren der Stemplung unterschoben hat,, oder Jemand, der davon Wissenschaft hatte, und sie in Umlauf brachte, angezeigt, und dessen überwiesen wird, so bekommt der Anzeiger den Werth der Waare, insofern solcher eingebracht werden kann: der Fabrikant.hingegen wird das erstemal wegen der Einschwnrzuug nach den Zollgcsetzen bestrafet, und muß wegen des Betruges bei der Stemplung noch insbesondere den Werth der Waare erlegen. Den Werth der Waare hat auch derjenige noch insbesondere zu erlegen, der eine eingeschlichene fälschlich gestempelte Waare als Mitwisser in Umlauf bringt. Das zweitemal wird der Fabrikant nebst her erstgemeldeten Strafe auch seines Gewerbes verlustige §. i5- Sollte ein Stemplet- ein eingeschwärztes, und unterschobenes Stück Waare wissentlich bezeichnen, so wird tzcm-cnigen, der darüber eine sich besiättigcnde Anzeige ! WO.,. Soe c 569 ) « wacht, ausser dem §. 13. erwähnten Anzeigantssesse t noch eine Belohnung von fünf und zwanzig Dukaten be-stimmt. Der Beamte, welcher eine solche Stemplung vorgenommen hat, wird nicht nur seines Dienstes ent-' fetzet, sondern muß auch noch besonders die Belohnung pon 25 Dukaten erlegen, oder falls er unvermögend ist, diese Summe mit öffentlicher Arbeit, jeden Tag zu einen Gulden gerechnet, abtragen. §. 16. Wird derjenige angezeigt, der den nachgeahmtcn Stempel verfertigte, oder derjenige, der hiervon Wissenschaft hatte, imb sich dennoch desselben zu Bezeichnung einer fremden Waare gebrauchte, so erhält der Entdecker hundert Dukaten zur Belohnung, ohne daß fein Name bekannt gemacht wird- §- 17. Dagegen wird derjenige, welcher sich der obgedachten Verbrechen schuldig oder theilhaft gemacht hat, ausser der in den Zollgesetzen vorgeschriebenen Strafe, auch nach den Kriminalgcsetzen behandelt werden. §. 18. Dem Mitschuldigen, von welchem eine solche gesetzwidrige Handlung vor der Untersuchung entdeckt würde,. N n 5 soll M £ 57° ) soll nicht nur die Strafe nachgesehen werden, sonder» er bekommt auch für die Anzeige die oben ausgesetzte Belohnung. §. 19- Die Stempclbcamtcn haben das Befugniß, und es ist ihre Obliegenheit, ohne vorläufige'Meldung, in den Fabriken, bei einzelnen Fabrikanten, und Meistern Untersuchungen, ob alle zum Verkauf bestimmten Maaren gehörig bezeichnet sind, anzustellen : wie denn auch in eben dieser Absicht von den Zollämtern, ohne vorläufige Anmeldung in den Kauf- und Handelsgewölbern gleichmDge Nachsuchungen werden gepflogen werden. Daher befehlen Wir hiermit allen Civil - und Militärobrigkeiten , den Stempel- und Zollbeamten bei allen dergleichen Untersuchungen, so wie überhaupt zu Entdeckung und Einbringung der Uibertreter den erforderliche» Beistand nach der Vorschrift der Zollordnung jedesmal ohne Verschub zu leiste«. ' UE C 571 ) V erz eichniß Her erblandischen Maaren, welche -er Stemp« lung unterliegen, mit -en dafür zu entrichtenden Gebühren. Ke. Pf. Ban-er, seidene, mit feinem Gold oder Silber durchwirkte, vom Stück ; . . . . 3 — ganz seidene und sammetene unter Nro. 5. vom Stück . . . i — — — von Nro. 5. bis inclusive 10. Vom Stück . . . 1 — — — von Nro. 11. bis IA. vom Stück ♦ 2 — — — von Nro. 16. bis 20. vom Stück 1 — — •— von Nro. 2i. bis i oo vom Stück . 1 2 — Floret, und halbseidene Bänder, vom Stück .... i Barchent, glatter, gcschnirrter, mu-sirter und pikirtcr oder sogenannter Piqud, .wie auch baumwollener Molton, vom Stück ..... 3 — Doppelbarchent, Manschester, Belschester und Duschester vom Stück, . . . 4 -! Bat- ÄS c 57- ) ÄS ; ' “■ ' Kr. Pf. Battrst, vom Stück .... 3 — umwollene Maaren; als *■ Musseline, aller Gattungen vom Stück . . . Dambassrn und NanquiN Kittai in ganzen 3 Stücken v. Stück — abgethcilten kleinen 4 Stücken . — — Halbbaumwollene Zeuge, ~* 2 vom Stück . . . 2 —* Schleyer, vom Stück ... 2 \ — Seidene Zeuge; als: ganz-und halbreiche Zeuge und sqm- metene vom Stück -— broschrrte und faßonirte Seidcnzeuge u. Stoffe , Atlaß und Lam- 12 baß vom Stück . 6 — — broschrrte und faßonirte Bordurkleider, Miniatur und faßonirter, oder Saifon^ Sammet, wie auch Taf-fete aller Gattungen fl vym Stück . . “ | B Syr- AO ( 573 ) HO I1-'1' . =3aa Pf. Seidene Zeuge; Glatte und 'gestreifte Eeidenzeugc, gros-tteiour,Damast, Fla-pieratlaß, Glanz Futter, Sende!, Mun-dinitaffct rc. wie auch glatter, und unaufge-schniktener Sammet, und seidene Moltone und Felbel (Felpa) vom Stück . . 6 — ■*— Säcke zu Kleidungen vom Stück . . 3 — Westen . . . . X — — —- halbseidene und Pastzcu-gc , halbseidene Moltone und Felbel (Felpa ) vom Stück 3 wollene Zeugemit Kamelhaar und Seide vom Stück 3 — — Säcke zu Kleidungen v. Stück . . . 2 — — Westen vom Stück — 2 — — Gezwirnte Maaren vom Stück . . , 2 — — Gemeine, vom Stück I ■ ft, 39|r z AA ( 574 ) AO N- 395- Gnbernialverordnung in Mahren vom io. November 1792. ftß-Errich"' Da der Studienkonseß an dem Olmützer Lizäum tung amOl- mit dem laufenden Schuljahre seinen Anfang genommen um, und sind hat; so haben von nun an alle Bittsteller, welche ein um @d)uifih ledig gewordenes Schulstipendium, mit Ausschluß der MM bringen adelichen Stipendien, oder um Nachsicht des Unterrichtgeldes «»suchen, ihre Bittschriften an den k. Studicn-konseß des Olmüzer Lizäums zu stilifiren , und solche, mit Beibringung der Studien/dann Sittcnzeugnisse, und mit deutlicher Aufführung der Beweggründe unmittelbar an denselben einzusenden. Verordnung der Niederöft. Negierung vom i2. November 1792. denhrit bezeiget ^ und befohlen, durch den Druck dem Publikum bekannt zu machen, daß die bei dem Armen« institute eingeleitete Ordnung vollständig und pünktlich N. 396. W C 575 ) beibehalten, und sich an die hierüber ergangenen allerhöchsten Normalverordnungen durchgehends gehalten werden soll. - Die Nicderösier. Landesregierung glaubet ein f» wohlthätiges menschenfreundliches Publikum nicht erst zur Unterstützung dieser so gemeinnützlichcn Anstalt aufmuntern zu müssen; nur findet sie nöthig zu erinnern, daß dieses Institut den gewünschten Fortgang so lange nicht ganz erhalten kann, als es noch Leute gibt, weiche durch die Güte ihres Herzens irre geführt, den lästigen Bettlern Almosen auf die Hand geben. Man versieht sich daher von allen, denen das Wohl der Armen und ihre eigene Sicherheit, welche durch die in den Häusern herumschleichcnden Bettler nicht selten verletzet wird, am Herzen liegt, daß sie nicht nur den Bettlern nichts mehr abreichen, sondern selbige der Polizei selbst anzelgen werben. Diese Forderung ist um so billiger, als das Publikum von Seite dieser Landesstelle versichert werden kann, daß man von den etngezogenen Bettlern jene, welche wahrhaft arm sind, nach Beschaffenheit ihrer Umstände, entweder mit der nöthigen einem jeden angemessenen Arbeit, oder mit einer für die unentbehrlichsten Bedürfnisse zureichenden Almoscnporzion zu versehen, oder •in einem Versorgungshause nnterzubringen, und nur solche to# C Z76 ) to# solche Bettler, welche des Almosens unwürdig, bloß dem Müßiggänge und einem liederlichen Lebenswandel nachhangctt, mit strengen Zwangsmitteln in »ützliche, oder wenigstens unschädliche Glieder des Staates tmu zuändern sich bestreben werde» i ... , . 397» .hoflammer-ekret an samnrtliche Landerftet-sen vom i2. November, kundgemacht in Steiermark den 28. November, in Mahren den rten, und in Gaüizien den 7. Dezember 179a» Vorräche Ißdnm'16611 Den gesammtcn erbländifchen Kauf-und Han-delsleuten ist eine Zeitfrist bis letzten April des Jahres April 1793. 1793. bestimmt worden, bis wohin denselben noch gc- l'on einem _ , „ , Erbland in stattet wird, ihre Dorräthe von fremden Weinen von verhandelt" einem Erblande in das andere zu verhandeln, und zu werden^" führen; aber vom ersten Mai 1793. angefangen, ist der Verkauf dieser Vorräthe nur innerhalb des Landes, in welchen der Kauf-und Handelsmann wohnt, gestattet , und wird derselben weitere Versendung nicht zuge-lassen. JSL 398. AB C 577 ) AB N. 398. EZubernialveryrdnung in -Tirol vom iz. November 1792. Es ist von dieser Landesstelle nach vorläufiger mit Di- Wein- ober forte- dem Vicrtelsvertreter an der Etsch, und andern aus nannte nicht weinwachsbarm Orten einberufenen Vertretern ge- 1 pflogener Uiberlegung, wie auch nach dabet eintretenden und reiflich erwogenen Umständen die Wein-oder söge- j”*6 ungenannte Kammertaxe für das gegenwärtig zu Ende gehende 179 'te und nächst eintretende 1793t? Jahr folgendermaßen fcsigesetzet worden; als Die Yhrn Wein. ite Klaffe — — — 8 fl- lZ kn 2te Klasse — — — 7 — 4Z — Zte Klaffe — — — 7— Folglich im reducirtm Maaße Der Eimer Wein. lte Klasse — — — 6 fl. — kr. 2 te Klasse —- — — 5 38 rr Ite Klasse — — — 5— 16/7 O 0 L TSantli Gleich« 1 So» c 578 ) So® Gleichwie sich nun von selbst verstehet, daß unt« die erste Klasse Wein der Botzncr, Griesner, Aichhol-zer, Kurtatscher, dann der Traminer, haltbare und gerechte Vergerner, unter die zweite Klasse aber der schlechtere , jedoch halrbare Vergerner, und endlich unter die dritte Klaffe der gleichfalls haltbare, jedoch von Len übrigen, und unter Botzen gelegenen hievor nicht benennten Orten befindliche Vergerner Wein gehöret; s» wird jedoch unter einst kundgemacht,-daß obengesctzte Taxe blos und allein aüf gute haltbar - und unverfälschte nach den Hortwein gehende Vergerner Weine gemeiner, dieselbe aber weder auf die andern von schlechterer, noch auf jene von besserer, und besonderer Gattung erstrecket werden soll. Ein, und das andere wird also zu Jedermanns Wissenschaft mit dem Beisatze eröffnet, daß andurch die Freiheit im Handel und Wandel keineswegs beschränket, sondern gegenwärtige Taxe lediglich nur in dem Falle keines wirklich geschloffenen, oder erweislichen Kaufkontrakts, und eines sich dießfalls erhebenden gerichtlichen Widerspruchs zur Richtschnur genommen werden sott. N. Z)9. Regierungsverordnung in Niederösterreich vom 14. November -792. Um die Unfuge ernstlich abzustellen, welche sowohl j|tbb™!^or$, auf der hiesigen Holzgestätte, und durch die daselbst ar- st«"« m beitenden Leute, als auch auf dein Strome von den Schiffknechtcn durch unrechtmäßiges' Verschleppen und Verkaufen des Holzes getrieben werden, wird hiemit nebst Bestätigung der schon vielfältig ergangenen Verordnungen folgendes abermal bekannt gemacht: Erstens hat Niemand das Recht sich von den auf dem Fluße aufgcfangenen, oder in den ausgelecrten Holzschiffen zurückgebliebenen Scheitern unter was immer für einem Vorwände etwas zuzueignen, oder sonst vom fremden Holze etwas an sich zu ziehen. Die aufgefangenen Scheiter sind den burgerI. Holzsctzern, und auf dem Lande dem nächsten Gcmeingerichte, um sic den Annhabern zukommen zu machen, gegen dem bestimmten Auffanggelde pr. l Pfenning für jedes Scheit zu übergeben. Zweitens ist keinem von den auf der Gesiätte bestellten Arbeitsleuten, Holzscheibern, Legern, Anfla-hern, Holzhackern und dergleichen erlaubt, sich des Verkaufs einiger Scheiter anzumassen, auch solcher O 0 % nicht, W C 580' ) nicht, welche ihnm vielleicht zur Belohnung ihrer Muhe möchten überlassen worden sein; sondern, wenn sie doch dergleichen Scheiter veräußern wollen, hat dieses blos unter der Aufsicht der Holzsctzer zu geschehen. Drittens auch den Schiffknechten ist verbothen, es sei nun schon im Hieher - oder im Zurückfahren einiges Holz zu veräußern, wovon auch jenes nicht ausgenommen ist, so ihnen auf der Rückfahrt zum Kochfeuer überlassen wird, weil auch dieses Holz nur zu ihrem Gebrauch, und nicht zum Verkauf bestimmt ist. viertens dergleichen von den Arbcitsleuten, oder den Schiffknechten veräußertes Holz wird, wo immer ein solches angctroffen werden möchte, allzeit und ohne Anhörung einer Entschuldigung, so wie sonst ein entfremdetes Gut behandelt, in Beschlag genommen, dem Ei-genthümer zurückgestellt, allenfalls von Amtswegen vere kauft, und konfiszirt werden. Es hat sich daher Fünftens Jedermann zu hüten, von erwähnten Arbeitsleuten, oder Schiffknechten Holz zu kaufen, oder an Zahlungsstatt zu übernehmen, und derjenige, der dagegen handelt, und in dergleichen Holzkäufe sich ein-läßt, setzet sich selbst der Gefahr aus, durch die gedachte Abnahme oder Konfiszirung dieses unrechtmässig an sich gebrachten Holzes Schaden zu leiden. Uibrigcns hat es C 581 ) Sechsten» in Ansehung der wirklichen Holzdiebs welche durch öffentliche Ausstellung auf der Gestätte und andere ihrem Verbrechen angemessenen Strafen gezüchti-gct werden, bei den ohnehin bestehenden Gesetzen sein Bewenden. N. 400. Gubernialverordnuttg in Böhmen vom 15, November 1792. Zur Erhaltung einer Gleichförmigkeit, Derkür- Das fantte- ttvtc %$cvz zung der Geschäfte, und damit sowohl dem General- mögen der Militärkommando als auch der Landesstelle, die Uibcr- ^iTe^foU' sicht, was an dem von Zeit zu Zeit einzugehen haben-den Konfiskazionsbeiträgen von denen Desertirten pro Men an die äffe r serario wirklich eingcfiosscn, und was hieran je Nach sondern im-dem als ivegen etwa dabei antrctcnden Fristenzahlungen bf^gautcL eher andern Ursachen halber länger darauf zugewartet Ge"neralnu-wcrden muß, noch nachzutragen komme, erleichtert wer- lsiarkom^ den möchte 4 soll daher sides derlei Vermögen , nicht fördere w.r-wie es bisher geschehen, durch die betreffenden Steuer- bui" kästen an die Kriegs kaffe, sondern immer anher einbc-fördcrt werden, wo sodann, wenn solches dem Gene- ' ralmilitarkommando von hieraus übergeben werden wird, dasselbe allemal gleich den gehörigen Empfaygschein dagegen anher übcrmachen wird. O o A 1ST. 401. Bergämkw haben bcu Wankalbehörden bei Nnvcrlan-gen die nö-rhigcn Auskünfte zu «r-chci len. Vorrückung der Kreis-kommkssarc wie auch der W C 582 ) tt# N. 401. Hoflammerdekret für Kärnten vom rZten November, kundgenracht durch die Landesstelle in Kärnten vom 28. Nov. 1792. Wegen Behandlung deren Beamten, die 200 fl. Besoldungen nicht erreichen ; Siehe dieses Gesetz ausführlich vorwärts unt;r der Zahl 357. nach. Doch ist zu bemerken, -aß sothanes Gesetz durch ein nachgefolgtes im gegenwärtigen Jahre 1793», so im nächsten Jahrgang erscheinen wird, erläutert worden (eie, N. 402. Gubernialverordnung in Böhmen an sam-mentliche Oberamter und die Bankalge-fällenadministrazion vom 15. Nov. 1792* Die Bergämter haben den Bankalbchörden über Gegenstände, welche in das Bankale cinschlagen, auf Ansuchen die nöthigen Auskünfte ohne allem Umtrieb zu ertheilen. N. 403. Hofkanzleidekret an sammtliche Landerstellen vom 16. November 1792., kundgemacht in Böhmen undTirolden 4-Dezember ,792. Se. Majestät haben in Rücksicht auf die Kreiskommissäre angeordnct, daß derjenige, der nach dem Anstel- C 583 ) W Anstellungsdekrete älterer Kreiskommissar ist, er mag es in Schüloder andern Krcisangclegcnheiten sein, dem wegen Ausjüngern vorzugehen habe; doch können der bestehenden hhnen reäg-Anordnung gemäß, auf die Beförderung in solche hö-Here Aemter, zu deren Erlangung die rechtlichen und Wiss-m-polittschen Wissenschaften vorgcfchrieben find, nur dieje-, mgen Anspruch machen, welche fich darüber, daß fie diese Wissenschaften sich vorschriftmässrg bcigelegt haben, suszuweisen vermögen. N, 404. Hofdekret für Böhmen vom 16. November, kundgemacht durch das dortige Gubcrtti' um den 6. Dezember 1792. - ' Die an der Chausse liegenden Gemeinden, welche Obrigkcilm doch immer von dicftr Anstalt Vortheil ziehen, sollen mit ,,,-indcnso!' Erfolg aufgemuntert werden, daß sie auf denen neben ^“r$un9 ihren Gründen liegenden Chausseen Bäume pflanzen und d«r Bäume unterhalten möchten. Ueber den Erfolg wird mit £nbe f«n auM Juni und Dezember eines jeden Jahres wieweit' anmit gekommen sei, Bericht gcwärtigk. 0 0 4 N. 40#. «O* C £84 ) N. 405. Vorschüsse aus den Bcrakassen an Privat-tzewerkschaf-ten und Zechen wird untersagt. Errichtung des Tirekto-rium in politischen und Kammcral-angelegen-heiren. Guberm'alverordnung in Böhmen an fäm-mentliche Ober-und Berq dannWaldam-ter vom 16. November 1792. Alle Vorschüsse aus den k. Bergkassen an Privat-gewerkschaften und Zechen werden untersagt. N. 406. Hofreskript an sammentliche Länderstellen vom 17. November, kundgcmacht in Böhmen und Mahren den 20., in Tirol den 2z., in Kram den 24., und in Gallizieil pen 30, November 17^2. Franz rc. Liebe Getreue! Nachdem Wir aus wichtigen Ursachen unseres Dienstes zu sein befunden haben, unsere Böhm Oesi. Hofkanzlei, Hofkammer, Ministerial-Ban-kodeputation und Kommerzhofstelle zusamm zu ziehen, und diese Vereinigung nun auch wirklich vor sich gegangen ist; so wollen Wir Euch hievon zur Wissenschaft und zu dem Ende die Nachricht geben, damit ihr von nun an alle an Uns gestellten Berichte und Protokolle sowohl in politischen (publico politicis) als auch in ' Kam- «Of C 585 ) W Kamw.cral - und Bankal- Sachen mit der Aufschrift! zu fanden, des Direktoriums in Cammeralibus der ^ungarisch Siebpnbürgischen und Deutschen Erblander , wie auch in Publico Politicis dieser lez-reren einzusenden, und so von diesem wieder die Be-fehle und Verordnungen zu überkommen wissen mögen, N. 4:7. Regierungsverordnung in Niederöfterreich vom 17, November 1792. Die Grundgerichte sollen aufmerksam gemacht wer- ^fb(i6^clt den, daß auch von ihrer Seite auf die ungenusbaren Schwännne und der Gesundheit schädlichen Schwämme, so wie auch gen Fett-auf alle Feilschaften, bei welchen die mindeste Wahr- ^rt/^n scheinlicykeit einer Schädlichkeit wahrgcnommcn wird, ein anhaltendes wachsames Aug gehalten werde. Die Grundgerichte werden daher bei jedesmaliger Entdeckung eine derlei schädliche Waarc abnrhmen, und solche samt dem Verkäufer zur Polizei Bezrrksdirekzion zur weiteren Amtshandlung einscnden. N. 40g;. Guberniakverordnuug in Böhmen vom 20. November 1792. Da hohen Orts angezeigt worden, daß bei dem Dn Betreff Brennholze so auf dem Wasser zum Verkauf nach Prag vbachcendcn Do 5 » kömmt, Längt btä Brenn und Pramhol-§ti. Gerichksstel-Icn sollen alle halbe Jahre die Verzeichnisse der V-r-tasscnschaf-ten, welche 300 fl. oder darüber betragen , in Absicht der Abgabe für dieNormal-schulei, an das Kreis-MM , oder RrzK < 586 ) ^ kömmt, die Scheiter vorschriftswidrig die bemeßene Länge nicht haben, sondern um einen auch 2 Zoll zu kurz sind, wodurch das Prager Publikum bevortheilet wird; dann daß die Bäume in Pramholze nicht nach der gänzlichen Länge sonder« zu 84- — 9i Ehlen geschnitten werden; so ist , daher die diesfällige untern 27. Juli 1790 erlassene Verordnung zu rcpubliciren, und wiederholt anzubefehlen, daß in Hinkunft bei dem Klafterholz Scheiter, nach der vorgeschriehenen Länge von einer Ehlen geschnitten, und in dem Pramholz die Bäume nicht anders als immer ganzzahlig , und zwar zu 7 — 8 oder 9 Ehlen guter Maaß abgchaucn werden sollen. N. 409, Appetlationsverordnung in Gallizien vom 21. November 1792* Gaef. Reg. Univerfale Regnorum Galiciae.& Lodomeriae Appellationum Tribunal omnibus & lin guliš Cžef. Reg. Foris Nobilium, Magiftratibus, Judiciis 1 očali bus, diltrictualibus Bucovinenfibus, nec non Jurisdictionibus Dominicalibus Judicia-libus notum facit, quod in fequelam legis , feu intimationis fub die 9. Augufti an. 1789 typis editae a quavis Jurisdictione judiciali.quolibet le-meftri elapfo , a Menfe Januario & Julio incipi-endo juxta acclufum fub */. formulare Confignatio Lutz' Formulare. Zur Seite 586. N. 409. Confignatio Semeitris a die 1. Januar, anni N. N. usque ad ultimam Junii ejusdem anni Collectarum ex Subfiantiis SuccelTionalibus & Tutelaribus in Pertractatione Regii Fori Nobilium N. N. Magiftratus N. N. Judicii localis N. N. exilientibus pro fundo Scliolari Normali Dationum. Nomen Demortui. Status & jVlu- Quantum De-relictae Sub- Quantum Sum-mae ad Inftitu- Circulus. Ubicatio. Nomen Tutoris & Curatoris vel Adminifiratoris MalFae, nus Ipius. Itantice. tionem Scholar, extradendae. vel Haeredum, feu fuc-ceffornm. C 587 ) Subftantiarum poft mortem intra dictos 6 menfes ^utcrnfum , . , einsenden, obtmgentem relictarum, Summamque 300 tlor. oder über then, adaequantium, vel excedentium directs ad Nl'chtbe-^ Caef. Reg. Officia Circularia competentia; a Caef. Reg. autem Foris feparata quo ad quemvis Cir- schastLfum-culum Confignatio talium Subftantiarum directe ft'/ die' Ar^ ad Caef. Reg. Gubernium transmittenda fit eum 'und in finem, tit per Caef. Reg. Officia Circularia Erb- de tälibus fubftantiis fingulis ex Statu Magnatum der gehörb 4 flor. then, ex Statu Equitum , honoratiorum erfolgen lost & mercantium 2 flor, rhen. ac ex Statu Opifici-um , Civium & rufticorum 1 flor. rhen. pro 8choirs normalibus ad Cafias Circulares exigi queat. Ad haec eo in cafu :f: fi nulla tails mors accidei ret, aut omnes pertractatae Subftantiae Summam 300 flor. rhen. l'eorfive non adaequarent, faltem fingulis fex menfibus relatio ad Caef. Reg. Officium Circulare, & refpective notitia ad Ctef.Reg. Gubernium directe praeflanda eft, caeterum Sub-fiantia talis ei , cui competit, extradenda non eft, nifi Summa pro Scholisnormalibus^contribu-enda, nondum foluta praevie detracta fuerit, quam hoc in cafu pertractans Jurisdictio ad com* petentem Caffam Circularem comportari faciet. Demum Jurisdictiones eae, quae a die 9. Augufti ' an, 1789 de quibusvis Subftantiis hocce die nondum plene pertractatis vel nullam Confignatio-aem , vel non omnes Confignationes fubmiferunt, •as- %® C 588 ) easdem re ft a n te s intva 4 Septimanas Tupplere teneotur. M. 410. Hofkammerdekret vom 21. November, kund-gemacht in Gallizien den 16. Dezember 1792. Da sich schon öfters ereignet f>at, daß Pakete» Wl« sich in Ansehung der ten welche vermittelst der Briefpost aus fremden Ländern mittelst der Postankom- gekommen sind, anstatt der angegebenen Briefschaften kcre ^wmn Muster ohne Werth, mit zollbaren, oder gar enr-flnb und theils aus Zufällen her. Hier folgen einige Beispiele, nebst der Art, wie ab-zuhelftn sey. Aus Unvorsichtigkeit. Bei Baufühkungen, Ausbesserungen der Gebäude , Brunnengrabung, dürfen bloß Wcrkverständige W C 593 ) Io« gebraucht werden; die Gerüste sind standhaft zu machen, und zur Warnung der Vorübergehenden, sind sichtbare Zeichen auszustecken, damit Niemand durch herabfallende Stücke beschädigt werde. Blumentöpfe und andere auf den Fenstern der obern Stockwerke angebrachte Sachen sind aus ähnlicher Ursache gegen das Herabstürzen zu verwahren. / Bellertiefen Fallthüren am Eingänge der Häuser , müssen bei Tage so versichert seyn, daß nicht nur für Vorsichtige, sondern selbst für Kinder und Betrunkene keine Gefahr entstehen könne. wenn Brücken, oder Stege schadhaft werden, so sind solche ohne Verschub herzustellen, auch falls die Tiefe darunter beträchtlich wäre, mit Geländer zu verwahren. Fußsteige nahe am Ufer oder an Gräben, sind zumahleu, wenn es glatteisct, wandelbar zu erhalten, sofern die Passage daselbst nothwendig ist, im widrigen ganz zu sperren. Tiefere Graben Kanäle auf geh-und fahrbaren Wegen sind nach Beschaffenheit des Ortes zu bede-, den, oder mit Schranken zu versehen, P p Jm- I. Band. S# ( 594 ) \ • Zmgleichen müssen mi wandelbaren Oettern alle Anstößigkeiten, wovon jemand zur Nachtszeit verunglü-den könnte, so viel thunlich aus dem Wege geräumek werden, z. E. ausgespannte Wägen , Fäßcr, große Steine vor den Häusern, Pflöcke und dergleichen. Eben so fordert die Sorge für den Gesundheitsstand , daß auf Gässen , besonders bei schwüler Jahreszeit, nicht Acser, und anderer Unrath von schädlicher Ausdünstung geduldet zxerde. Auf die Absonderung der mit ansteckenden Krankheiten behafteten Menschen, ist vorzüglicher Bedacht zu nehmen; ein gleiches gilt vom kranken Viehe. Die Retter und Rleiduntzsstücke, der an solchen Krankheiten gestorbenen Personen müssen gut ge-rciniget werden; durch eine strenge Aufsicht in diesem Stück wird der Verbreitung der Epidemien vorgebeugk. Leute mit eckelhaften Schaden, oder die sonst sehr verunstaltet sind, daß also ihr Anblick schwängern Personen gefährlich werden könnte j müssen nach Thun-lichkeit aus dem Publikum entfernt gehalten werden. Um den Gefahren vorzubeugen, welche aus Unachtsamkeit in Ansehung brennbarer Dinge entstehen können, existirt zwar dießfalls ohnehin die Feuerlöschord-nuns, wornach sich zu achten ist, doch haben die Ma- gi- W C 595 ) S'rstrate vorzüglich darauf zu scheu, daß in Stallungen Heu-Stroh-und Holzbehältnissen nicht geduldet werde, ein Licht frei ohne Laterne zu gebrauche», Taback zu schmauchen, auf der Gasse Feuer zu unterhalten, wie von manches Professionisten geschiehct. Jmgleichen ist auf eine vorsichtige Beleuchtung der Tanzhütten zu sehen, das Schießen und Rakctenabbrennen abzustellen, endlich die sichere Verwahrung des Pulvers und Oels in denen dießfälligen Niederlagen handzuhaben. Bei starkem Winde ist verdoppelte Aufsicht nökhig. % Auf die Ausrottung herrenloser Hunde ist besonders Bedacht zu nehmen, weil solche aus Abgang or- ( deutlicher Nahrung der Wuth zuerst ausgesetzt sind. Fang-und bösartige Hunde mäßen stets angehängt bleiben. Bei wükhigen Hunden kömmt es auf die geschwinde Vertilgung derselben, dann jener Thiere an, die von ihnen beschädigt worden sind; auch liegt es daran, die Stellen, welche vom Geifer oder Blute dieser Thiere befleckt sind, mit aller Vorsicht zu säubern. Menschen , die von einem dergleichen Thiere mir im gering-stm beschädiget werden, müssen ohne Verschub durch einen ordentlichen Wundarzt bchandelt werden. Baden in Flüßen, Schleifen auf dem Eise, zumahl bei austhauendcr Witterung ist als sehr gefährlich abzustellen. Ans gleichem Grunde sind weder Gaukler , noch sonst Leute, die von lebensgefährlichen Künsten Gewerbe machen , zu dulden. P p z Auf ' C 596 ) MK Auf vorschriftinäßiges Benehmm bei Begräbnissen soll mit äusserster Sorgfalt gehalten werden , damit die Leichen nicht längere Zeit unbeerdiget in den Todtenkam-mern liegen, damit solche in gehöriger Tiefe und zwar wenigstens 5 Schuhe tief eingegraben , die Gottesäcker ausser bewohnten Orten angekget, und mit Mauern umgeben, folglich vor dem Aufscharren durch einheimisches Vieh oder Wild gcschützet, und die Leichen vor der Beerdigung mit Kalk bestreuet werden. Nicht minder muß kein Leichnam vor der gesetzmäßigen Zeit begraben werden , außer wenn der Verstorbene eine bösartige Krankheit gehabt, und nach Bestätigung des Arztes, die im Hause befindlichen Personen, der Gefahr einer Ansteckung ausgesctzt würden, falls der Körper länger allda bliebe, und wenn zugleich untrügliche Kennzeichen der wirklich beginnenden Verwesung sich äussern. In solchem Falle kann mit Erlaub-niß der Ortsobrigkeit die Beerdigung zwar früher, doch niemals unter 24 Stunden nach dem Ableben geschehen. Verdorbene der Gesundheit gefährliche Eßwaa-ren, als: Fleisch vom kranken Mehe, unzeitiges Obst, faule Fische , verdächtige Schwämme u. K gl. sollen Nicht verkauft werden. Besondere Aufsicht verdienen jene, welche giftar-tige Dinge im Verlag führen, z.B. Hüttenrauch, Scher- to® c 597 ) to® dewasser, Flicgengift; auch dürfen Wurzeln und Beere, die man nicht kennt, nicht zu Markte gebracht werden. Wenn m jemanden Spuren einer Sinnenverwirrung bemerkt werden, so ist an der Stelle für dessen Unterbringung zu sorgen, damit eine solche Person gegen sich selbst gesichert werde, und im Publikum kein Unglück entstehe. Alle möglichen Fälle, durch die aus Unvorsichtigkeit Menschen beschädigt werden können, hier anzufüh--ren, wäre zu weitschichtig, und auch unnöthig, indem solche einem beobachtenden Auge nicht leicht entgehen. Die Anstalten wegen Abwendung der wahr-genommenen Gefährlichkeiten im Publikum müssen aber immer dergestalt getroffen werden, daß selbst die Unachtsamsten, und einiger Ucberlegung unfähigen, als: Kinder, Brtrunkene, bey Tage und Nacht keine Gefahr laufen mögen; denn die Behutsamen machen gemeiniglich den minderen Theil aus. Nebstdem ist dieß als eine stete Regel zu beobachten , - daß kein Gebrechen, welches auch nur auf die entfernteste Art Anlaß zu einer Beschädigung gäbe, ohne schleunige Abhülfe gelaßen werden darf, weil nichts wichtiger ist, als Menschen vor Gefahren an Leib und Leben zu sichern, und weil, wie die Erfahrung zeigt. Pp Z M- « zuweilen aus einer unbedeutend scheinenden Fahrlässigkeit große Unfälle erwachsen. Aus vorsetzlicher Bosheit. Unter diese Artikel gehören Diebstähle, Selbst-und Mcichelmorde, Schlägereien, Tumulte und Feu-ersbrünste, wenn diese geflißentlich angeleget sind. Diesen Creignißen wird größtentheils vorhinein gesteuert , wenn die Wächter, deren jede Ortschaft nach Maaße ihres Umfanges mehrere, oder doch einen haben muß, zu ihrer Schuldigkeit streng angehaltcn werden, folglich stets, zumahl zur Nachtszeit, fleissig zu pa-troulliren, und dem verdächtigen Gesinde allenthalben auf die Spur nachgehen, und wenn dem Raubgcsinde die Gelegenheiten dadurch benommen werden, daß man die Landstreicher, herumstreiftnde Spielleute , und derlcy nahrungsloses Volk immer aufsuchet, auch bei Vorkommen« dem näherem Verdachte gefänglich einziehet. Falls sich demungeachtct ein Diebstahl ereignet, so muß in dem Orte selbst , die Art , wie solcher geschehen , mit allen Umständen genau erhoben, über die entwendeten Sachen ein Verzeichniß gemacht, und fo-? fern der entwichene Lhäter überzeugend bekannt wäre, dessen Person beschrieben werden, damit seinetwegen Steckbriefe umlaufen. Zugleich muß unverzüglich wegen Aufsuchung desselben, je nachdem sich Spuren darbies M C 599 ) AO bieten, die Anstalt getroffen werden. ES kömmt M bei darauf an, die einschichtigen Schlupfwinkel in der Nähe und übrigen verdächtigen Orte zu überfallen, und dem Thäter die Auswege zur Flucht auf alle thunliche Weise zu erschweren, dann wegen des entfremdeten Gutes bei jenen Parthcien, denen nach der Vcrmuthung etwas dergleichen zum Verkaufe gebracht werden könnte, die nöthige Vorsehung zu treffen, daß der Ucberbringcr handfest gemacht werde; gleichwie in Haupt-und grösseren Städten die Gold-und Silberarbeiter, und Tändler von jeher hiezu unter schwerer Verantwortung ange-sviefen sind. Wenn man endlich mit aller Bemühung im Orte selbst den Thäter oder den Raub nicht zu entdecken vermag , so liegt es äusserst an schneller Verbreitung des Steckbriefes, weil dieses das einzige Mittel ist, daß der Thäter an andern Orten mit Wirkung ausgesucht werden könne, bevor er Zeit gewinnt, sich von dem gestohlenen Gute zu entledigen, und weit fortzukommen. Bei Selbstmorden ist in dem Falle, da noch Lebenszeichen vorhanden sind, daran zu denken, daß augenblickliche Hülfe geleistet werde, welches nur durch Wundärzte geschehen kann. Gelingt es den Verunglückten zu ftu; zu bringen, so darf der Beistand eines Priesters nicht verabsäumt werden. Jmgleichen muß die Orts-P p 4 obrl§- %® C 600 ) obrigkcit aus den Umstanden ermessen, ob die That nicht vielleicht durch fremde Hand verübt worden seyn könnte. Bet Mordthaten kömmt es abermahl ausser vorerwähnten Anstalten darauf an, auf der Stelle. alle Umstände aufzuklären, welche den wahren Hergang, und Spuren in Ansehung des Thäters verschaffen können; hiezu ist ein standhaftes vifum repertum. oder die Beschau des Wundarztes zuerst erforderlich, weiters das corpus delicti, oder das Werkzeug, womit die Ent-leibung geschehen ist. Wenn der Beschädigte durch Worte oder Zeichen sich noch verständlich zu machen fähig ist, muß so gut als möglich ein Verhör aufgenohmcn werden, um daraus die Jnzichten gegen den Thäter herzuleiten ; sodann treten die nämlichen Vorkehrungen ein, welche bei Diebstählen zu treffen sind, besonders, wenn der Meuchelmord mit einem Raub verknüpft war. Schlägereien und Tumulte, welche oft zu erheblichen Unfällen Anlaß geben, müssen gleich anfänglich beigeleget werden; dieß gcschiehet, wenn die Haupturheber, oder die Ungestümmsten aus dem Mittel geräumet und hernach die übrigen auf bescheidene Art zur Ruhe gebracht werden. Daher ist von Obrigkeits wegen besonbKe Wachsamkeit in allar jenen Beleg.nheiten nöthig , wo 3ü$ C 601 ) ein größerer Zusammenfluß des Volkes entsteht, als: bei Kirchtägen, und öffentlichen Erlustigungen, Trinkgelagen u. d. gl. Wenn man aufkeimende Wßhelligkciten in der Geburt erstickt, so können keine bedenkliche Unordnungen erwachsen. Bei Feuersbrünsten sind Rettungen der Menschen und des Viehes, gute Löschanstalten , Verhütung der Unordnung, Versicherung der Habschaften, und wenn das Feuer angelegt ware, Ausfindigmachung des Mordbrenners die wesentlichsten Vorkehrungen. Wenn Feuer zur Nachtzeit ausbricht, so ist vor allen nöthig, zu veranstalten, daß jedermann gewecket, und Kinder, dann Kranke oder unbehülfliche Leute in Sicherheit gebracht werden. Weiters muß gesorget werden, daß die Zugänge frei bleiben, und den zum Löschen gehörigen Partheien kein Hindcrniß im Wege siehe; daher ist muffiges Volk fortzuschaffen; für die Habschaften muß ein eigener Platz ausersehen seyn, wohin solche unter Aufsicht der Eigen-thümer gebracht werden. Sind Spuren einer ge-flißentlichen Feueranlegung vorhanden, so ist keine Mühe zu sparen, um auf den Thäter zu kommen. Wo stets für gute Erhaltung der Löschgcräthe und für hinlängliches Waßer gesorget wird, und wo bei einer Feuersbrunst mit Ordnung und Rücksicht auf die Lokalum-siände vorgegangen wird, kann der Brand nicht leicht P p Z um %ie- Sefivfc benLandcs „ bei der Universität desselben Landes auch noch die au» noch strenge Prüfung auszuhalten hat, eben so werden künftig die in einer der deutschen Universitäten Gra- >/ n 11 duirten in Hungarn der nämlichen Regel zu unter-„ werfen seyn; wovon jedoch, wie es sich von selbst ,f versteht, nur jene wechselseitig auszunehmen sind, ,, die schon seit mehreren Jahren , mithin vor dieser. ,1 angenommenen Regel, in dem Besitze der Praxis „ sich befinde». N. 417. Gubernr'alverordnung in Tirol dm 27. November 1792. Da mit Ende eines jeden Militärjahrs die For-- Daß allzeit derungcn, welche dieGerichtern an das Militärarariurn pitobw* i“ I« acn an bar Mllitörära-rfmn Abschluß gemacht, und dir belegte Rechnung tn Bereitschaft gehalten werden soll. Aufhebung der Hof-rechnungs-Kammcr und Errichtung einer Staais-Hauvlbuch-billterei. St# C 610 ) zu machen haben, einzureichcn sind : so wird hiemkt ein für allemal angeordnet , daß jeden Orts mit Ende Oktobers über diese Forderungen um so gewisser der Abschluß gemacht, und die dießsallige belegte Rechnung in Bereitschaft gehalten werden soll, um sie bei einlan-gcnder Abforderungsverordnung sogleich auf der Stelle, oder doch längstens bis halben November an Gehörde abgeben zu können; als im Widrigen diejenigen, welche hernach wegen des nicht vorbereiteten Abschlußes präcludirt werden, den hieraus erfolgenden Schaden sich selbst werden zuzuschreiben haben, und auskeine Weise jemals mehr angehöret werden. N. 418. Hofreskript an sammentliche Landerstellen vom -7. November, kundgemacht in Kram den 6., in Gallizien den 14. Dezember 1792. Franz re. Liebe Getreue! In Folge der letzthin angeordneten Konzcntrirung und Vereinigung der hungarischen, siebenburgischcn und dcutscherbländischcn Kammcralien mit. den politischen Angele genheitcn der deutschen undgalli-zischen Erblande, haben wir unseres Dienstes zu sein befunden, der Hoftcchnungskammer durch eine engere Dcrbinduirg mit dem neu errichteten Direktorium eine andere Richtung zu geben, und die bisherige Hofrech- nungs- TE C 6n ) nungskammer in die Skaatshauptbuchhalterei, unter der Leitung des von uns ernannten Staatshauptbuch-. Halters, umzustalten. Welches wir Euch demnach zur nachrichtliche» Wissenschaft, und vorläufigen Verständigung der dortigen Buchhalterei hiermit gnädigst bekannt machen wollen, Massen wir dann denselben nächstens unmittelbar durch ihre von uns neu Vorgesetzte Behörde das Weitere zu ihrem Nachverhalte zukommcn lassen werden. - N. 419. Gubernialverordmmg in Tirol den 27. November 1792. Da es sich gezeiget hat, daß einige Obrigkeiten Daß Mein die schriftliche Erlaubniß zum Heurathen, welches ohne- ber'obrig: hin niemand vogtbaren, und mit keinem Ehehindernisse keitlicheHek-verfangenen verwehret werden darf, nur gegen Bejah-Mel, weun lung zu ertheilen pflegen: so wird hiermit gcbothen, nig eintvete] diese Heuraths- Lizenzzettel jedermann unentgeltlich hin- “fn^: auszugeben; es wäre dann, daß entweder ein Mino-rennitätsfall, oder ein Ehchinderniß bei vogtbaren ein-ki'äte: wo also die Obrigkeit förmlich zu erkennen, folglich nur in Rücksicht dessen den gehörigen Sportu-larbetrag zu bejiehen hat. O. q 2 N. 440. « c 612 ) N. 420. Sahuttg fur Maurer unb Z1111-inerleute' in Krajn- Verordnung der Landeshauptmannschaft iti Krain vom 28. November 1792. Es ist vorgekommen, daß die hierlättdigen Maurer und Zimmerleute theils die Einverleibung in das Handwerk ausser Acht lassen, theils nicht allein will-kührlich den Taglohn zu erhöhen und Nebenforderungen zu machen, sondern auch ohne Erlaubniß, Anstellung und Anleitung des Meisters, Bauführungen anzuneh-men, andererseits aber auch die Baupartheien mit Hin-danfttzung ihres eigenen Nutzens, und ihrer Sicherheit, sich solcher unbefugter, ja gar noch unausgelernter Pfuscher, die sich für Maurer und Zimmerleute auf-werfen, zu gebrauchen anmassen. Ausser dem, daß mehrmahls erlassene Vorschriften vom 17. November 1769., 22». Jäner 1771., 8*3'«* lius und. 2Z.September 1774., 17. Julius 1778*, 9* April und 12. Julius 1782., diese der gutenOrdnung und der landesfürstlichen Privilegiumsverleihung entgegcnlau-fcnden Mißbräuche abzustellen verordneten, ist es auffallend, daß dabei nicht allein die Baupartheien, sondern auch das Handwerk und selbst das Publikum leide. Die Baupartheien, weil sie bei den willkührlichen Forderungen keinen verläßlichen Kosten - Uibcrschlag voraus machen können, und Gefahr laufen, während der Bau- füh- « C 6«3 ) f«[).vung in unerschwingliche Kosten versetzet zu werden, am meisten aber, die von dergleichen unangeleiteten Ar-beitern verfertigten Bauwerke ohne einen Regreß verpfuschet, oder verderben zu sehen, daste im Gegenthcile, wenn die Arbeiter von dem Meister angestellet werden, welcher für die unter seiner Anleitung unternommene Ar» beit gut stehet, nicht nur von aller Gefahr gesichert sind, sondern auch in dem Taglohne gewinnen, weil die Pfuscher, die sich nebst der Zahlung an Kost unh Trank ausbedingen, ungleich höher zu stehen-kommen: das Handwerk, weil solches, wenn dergleichen Pfuschereien ühne Anleitung des Meisters-, und willkührliche Forderungen geduldet werden, an Kunst und Kredit verlieren, pnd^wenn nicht Fremde herbei gerufen wer-, den, nach und nach gar eingehen muß: das Publikum endlich, weil es die ans diesen Ursachen unterbleiben--den Gebäude und Verschönerungen verlieret, und überhaupt guter Arbeiter nicht versichert ist. Diese Betrachtungen, und die in allen kultivieren Ländern angenommene Ordnung, .dringen der Landes-stelle gegenwärtige, die schon bestehenden Vorschriften erneuernde, im Lande allgemein zu beobachtende Verordnung ab. Erstens: soll von nun an - kein dem Handwerke uneinverlcibter Maurer, oder Zimmermann geduldet werden, sondern alle diejenigen, welche sich mit dieser Q q Z Kunst- «ö* C 6,4 ) ÄlS Kunstarbeit abgebcn wollen, müssen sich, bis etwann mit der Zeit in jedem Kreise ein eigener Meister das Auskommen finden wird, bei dem vermöge landesfürst-licbcn Privilegiums hier Landes jezt nur in Laibach bestehenden Handwerk cinvcrleiben, - itrtb einem der ange-stellken geprüften Meister in so weit untergeben, daß sie nur diejenige Maurer - oder Zimmerarbeit, die er ihnen anweiset, annchmen dürfen. Zweitens: Alle, die dem Handwerke nicht einvcr-leibt, oder einem bestättigten erbländischcn Meister nicht zugechcilee sind, sind für Pfuscher anzuschen; und. es ist sowohl den Baupartheien unter der Strafe von 6 Reichsthalern, sich dergleichen Leute zu Maurer - oder Zimmermannsarbeit bei Gebäuden zu gebrauchen, als diesen Pfuschern unter Verlust ihres Werkzeuges, auch bei weiterer Betretung eines zu verhängenden Arrestes verbothen, eine. Bauarbcit zu unternehmen. I-dieser Rücksicht wird es sowohl den k. k. Krcisäm tern, als auch den Dominien, und Ortsobrigkeiten obliegen , auf jedesmalige Anrufung des Handwerks, gegen dergleichen Pfuscher, und zwar nicht durch Einleitung in einen Rechtshandel, sondern im politischen Wege schleunigen Beistand zu leisten, indem dieselben nicht als Unterthanen, oder Grundbesitzer zu betrachten sind, sondern als politische Handwerkspfuscher der Polizeibehörde unterliegen. Selbst KB l 615 ) KB Selbst bre bera Handtverke einverleibten, mib einem Meister zugetheilttu Maurer, und Zimmerleute dürft« Drittens: ohne Anweisung, Anleitung, und Anstellung ihres Meisters feine- Vauarbeit annchmen, und es hat die der obenerwähnten gleiche Strafe sowohl in Ansehung dergleichen Maurer, und Zimmerlcute, als auch der Bauparteien, welche sie in Arbeit aufneh-meu, emzutreten. Wenn aber solche Handwerker von ihrem Meister' zu einer Bauführung angestellet worden find, so haben sie sich 'Wettens:.ohne Widerrede? oder Entschuldigung auf den Ort, wohin sie angewiesen werden, in Arbeit zu verfüge«, «1 die unten für jezt bestimmtet» Tagelohnstaxen, bereit Vermehrung ober Verminderung bei sich ändernden Umständen nur der Landesstelle Vorbehalten bleibt, genau zu halten, und nicht mehr zu fordern, oder anzunehmen, wie ihnen beim auch dre Bauparther unter keinem Vorwände, mehr abrei-chen darf. « Einem in Arbeit stehenden Maurerpolier, von Georgi bis Michaelis. . 40 fr,. Von Michaelis bis Georgi . . 34 — Einem Zimmerpolier , von Georgi bis Michaelis. ..... 36 kr. Von Michaelis bis Georgi . . 30 — Q q 4 Einem TE C 616 ) Einem Maurergesellen, welcher aber von seinem Taglohne dem Meister 2 kr. Meistergebühr zu entrichten hat, von Georgi bis Michaelis . . ... 27 kr. Von Michaelis bis Georgi . . 24 •— Einem Zimmergesellen} gegen gleiche Beobachtung von Georgi bis Michaelis . . 24 fr, von Michaelis bis Georgi. . . 21 —- Und wenn obige Handwerker auf das Land in die Arbeit verschrieben, und von dem Meister abgestn-det werden, so wird ihnen von dem Tage der angetretenen Reise bis zur Anlaugung in dem zur Arbeit bestimmten Orte, und eben so bei der Rückreise derselbe oben ausgemessene Taglohn, als wenn sie diese Zeit hindurch in wirklicher Arbeit gestanden wären , von der Bauparthey ohne Weigerung abzureichen seyn. Die Meister, odet Zunftvorstchcr werden Fünftens: den Baupartheien, es sei in der Stadt, oder auf dem Lande, die Maurer oder Zimmerlcutc, die sie verlangen , willig zuweisen, diesen die gehörige Anleitung in Ansehung der Bauart geben, und für ihre Arbeit gut stehen, nicht minder sorgfältigst wachen, daß die Arbeitsstunden genau beobachtet, die Arbeit weder verzögert, noch übereilet, auch kein Materiale oder Holzwerk verschleppet werde. Cie werden Sech- » ( 617 ) %)S> - Sechstens: sich Mühe geben, den Polieren, und Gesellen in dem Gebrauche des Zirkels und Maßstabes, w-e auch in der Zeichnung, wenigstens in deren Ausführung Unterricht zu geben, und die Lchrjungen zu tüchtigen Geselle» zu bilden, von diesen letzter» jedoch den Baupartheien nicht mehrern, als es das laudesfürstliche Handwerksprivilegium zuläßt, auf?, dringen. Hofdekret der Obriften Juftizstelle vom 29. November 1792. Sr. Majestät haben bei Gelegenheit eines von dem Gallizischxn königl. Appellazionsgerichts erstatteten Berichts anzubefehlen befunden: daß dort, wo cs nicht schon wirklich beschicht, von allen jenen Verordnungen, welche die Advokaten zu wissen, und zu befolgen oblieget, in Zukunft ein Exemplar, oder eine Abschrift der daselb-stigen Fakultät zw Händen des Dcckans zugestellet werden solle, der über diese Normalien eine ordentliches Protokoll zu führen hat, wo sonach jedem Advokaten von selbst obliegen wird, sich hievon für seine Person ein Exemplar, oder eine Abschrift auf seine Kosten zu verschaffen. Advokaten betreffende Verordnungen fi'rib 01t die Juridische Fakultät zuzusenden. Q q 5 N. 422. C 618 ) . N. 422. GubernialverorDnung m Galkizren vom 30. November 1792. 3fn wer: In allen Untetthansfachen ist sich nicht an den Di- chanssachen m ntd)t an van des Fürsten von der Moldau, sondern an den k. t Kürstcn von Agenten zu Jassy zu verwenden,, und die Partheien, die strWrn an", fI(*) um Pässe in die Türkische Staaten melden, sind am den Agenten die Landessiellc zu verweisen. W Lasst zu Wenden, und dtesich mit -vr die Pässe 4^3* uach Türkei Bewerben- < x ^Tn-roen? Hlkfdekrel an sammtliche Länderstellen « und tek haben. Finanzdehörden vom 30. November 1792» Pensionktn- Aeber die Frager ob die von einem kzt aus einem tfjvftentd' pensionsfähigen Landesfürstlichen Dienste, in die Jubi- snt"'un°d ^ lazion gefczten Beamten, in den drei ersten preusischcn Verpfiegs- Kriegen bei dem Armeen - Proviantwesen wcilweist gewesen ange: fhffte Be- leisteten Dienste, mit unter die Pensions - Nornraljahrc Saun for- gezählt werden können, haben Se. Majestät zu bcschlie-jhr" Ansiel- den geruhet, daß diejenigen Personen, welche vor dem Lung stabil Jahr 1782 bei dem Proviant-und Verpflcgswescn gedient habe», die dabei geleisteten Dkenstjahre bei Jubi-lirungen, oder bei ihrer, oder ihrer Weiber Penstonr-rungen nicht in Aufrechnung gebracht, daß daher 'auch der sechzehnte Absatz der Verpflegsmsirukzion vom Jahre 1782 M C 619 ) 178'2. nur für dtt bei dem Proviant --und Verpflegs-wescn stabil, und bestimmt angesiellten Beamte geltend angenommen, für alle diejenigen aber, welche bei dem Verpflegs--und Provtantwesen in Kriegszeiten, oder sonst in ausserordentlichen Fällen nur zeitweilig, und nicht bleibend (stabil) angestellct, und augenblicklich entlassen werden können, ( ad nutum amovibiles sind,) nicht angewendet werden könne; daß folglich diese keine Pension vom Staate zu.hoffen,, und sich lediglich mit der erhaltenen, oder künftig zu übcrkommenden Abfertigung einmal für allemal zu begnügen haben , auch diese nicht stabile Dienste bei ihrer künftigen Quicszirung, oder bei ihrer, oder ihrer Weiber und Kinder Pensionirung, wenn sie nämlich nach der Hand in wirkliche Pensionsfähige Dienste getreten sind, nicht in Aufrechnung gebracht werden sollen. N. 424. Hofdekret vom 30. November, kundgemacht in Tirol den 14. Dezember 1792.' Es solle von dem Pcchöl, wie von dem Lorbeer- Uusfubr«-Lein und Steinöl der Ausfuhrszoll mit 16 kr. vom Zent- : ner abgenommen werden. beer, 8cm im6©ttirtoL ' N. 425. *5-zur Beförderung der Sache dienlich sein wird, unverzüglich , jedoch ohne Kundmachung, zu bewerkstelligen. N. 428. Husaren In Prwatdien-ftcnfteben-den sollen kein ©eiten: geivehr tragen Das tSter-beiüuten mit der großen Glocke bei dem Hin: scheiden eines Pfarrers wird «ingestellet. ( 622 ) HO N. 428. Gubernialverordnung Ln Gallizien vom 4 Dezember 1792. Die in Privatdienstenstehenden Husaren und Domestiken sollen mit keinem Seitengewehre versehen sein, noch auf solche Art öffentlich erscheinen. ' . N. 429. Gubernialverordnung in Böhmen vom 5. Dezember 1792. Eine hohe Landesstelle hat befunden, die in der Stadt Prag bisher übliche Gewohnheit bei dem Absterben eines Pfarrers nicht das gewöhnliche Sterbglöckchen, sondern di« große Glocke zu leiten,. wegen den daraus entstehen könnenden Beirrungen einzustellcn, da nur die nehmlichcn Ursachen auch einen gleichen Verboth auf dem Lande, wo diese Gewohnheit bestanden Huben mag , rechtlich macht; so erläßt eine hohe Landessiclle unter einen an sämmtliche Konsistorien den Auftrag, diese Gewohnheit in allen ihren Diözösen bei Tag und Nacht emzustellen; daher ist darauf zu wachen, daß dieser Verordnung Folge geleistet werde. K. 430. m c 623 ) ^ •N; 430. Gubernialverordnung in Böhmen vom 6, Dezember 1792. * Aus Gelegenheit einiger aus dem Pleßer Kokrpqg- Warnung riic-Magazins und Montours-Depot entfremdeten, und an fumäwr' Zivilpersonen verkauften, nun aber deneNselben abge-nommcnen Montoursstücke hat man zur Warnigung des ^ Publikums befunden, die in Betreff des Kaufes und Ein- ^ tauschung der Montirungsstücke mit Hofockrct vom 31. März an die Landessielle gelangte, und den 5k. Kreis-ämtcrn unterm 14. April 1785 *) b(famt gemalte, bann die vermöge Hofdckrets vom 23. November und den Kreisämtern gleichfalls am 11. Dezember 1786 **) in Sachen erffönete Verordnungen im Lande republizircn zu kaffen. 4ZI' Hofdekret vom 6. Dezember , kuudgemacht in Mahren und Niederöfterreich den 2i., m Kärnten und. Böhmen den 27., und in Gallizien den 28. Dezember 1792. Künftig seien nur jene Provisionen, die für ein WelchePro-ganzes Jahr den Betrag von Zo fl. nicht übersteigen, von den gestempelten Quittungen zü befreien. fteie"sind^ N* 432. *) Siehe gegenwärtige Verordnung in meiner Josephinischen Sainmlung 8- Band S. 177. nach. ’*) Siehe diese angezogene Verordnung fit meiner Josephine-schen Sainmlung 10. Band S» 189. nach. Perfonalge-iverb auf neu zu er-baucnve Gründe tm Voraus keinem zu «rcheilen. > Vorschrift beiJudizial- diensterft- Hungen. ' ' : ( 624 ) N. 432.' Hofbescheid vom 7. Dezember, kundgemacht von der Niederöfterreichischen Landesregierung den 21. Dezember 1792. Zur Beseitigung aller Unorduungcn ist künftighin kein Personalgewerb auf erst neu zu erbauende Gründe im Voraus jemanden zuzusichem und zu ertheilen. N. 433* Hofdekret der Obersten Zustizstelle "vom 7. • Dezember 1792. So wie Seiner Majestät höchste Gesinnung dahin gehet, daß sowohl von ihm Appellazionsgerichte, als von den untergeordneten ersten Landesfürstlichen Instanzen die Berichte trber die von Zeit zu Zeit erfolgte Besetzung jener untern Drenstcskathegorien, deren Vergebung ihnen überlassen ist, genau, und zuverlässig erstattet werden sollen, als haben Höchsidieselbcn theils um sich des Erfolges wegen Unterbringung der Quieszenten zu versichern, theils um sich der Wahl auf eine dem Dienste zweckmässige Art zu vergewiffen, anzuordnen befohlen, daß diesen Berichten jedesmal das normalmässig verfaßte Verzeichniß über alle vorgekommene Kompetenten ange-schlosscn werden solle, damit Seine Majestät aus Kom- bini- HS C L-S ) HS binkrung der Umstände, und Verhältnisse der Konkurren» ten ersehen möge, ob die Benennung in aller Art ge» rechtfertiget feie N. 434. Gubernialverordnung in Gallizien vom 7. Dezember 1792. Die Militärbetteradmodiazion ist ihren Admodia- Militarber, teradmodia- zionsgeschäften von dem Gebrauche des Stempelpapiers zion ist niche m. b-st-tt. te N. 435* Direktorialhofdekret für gesummte Erblan-de vom 7 / kundqemacht in Steiermark den ic,. , in Tirol den 21., in Krain und Mahren den 22., in Böhmen und Oesterreich ob der Enns den 25., in Kärnten den 27., in Gallizien den 28. Dezember 1792, und in Niederösterr. den 28. Juni *793- Es ist schon durch das höchste Generale vom 31. Daß keinem Iäner 1767 verordnet worden, daß, gleichwie bei den schen Unter: Nobilitationen, und andern Standeserhöhungen, welche der"währ"nd durch die Hofkanzleien e-epedirt werden, jederzeit vorläu- ^en^'e# I. Land. R r fig %® c 626 ) wn t(i! 2 (Jrf)o= dung fn den Bericht erstatten sollte. In dessen Folge wurde auch stnaten Ge-, vermöge einer ausdrücklichen allerhöchsten Entschließung machen ge- ^cm Patente vom 28. Hornung 1784 *) die Nachtrag-stattet wer- ljche Erklärung im Jahre 1787 **) dahin gegeben, daß U1 H ' jene k. k. Beamte, und Unterthanen, welche seit obigem Befehle vom Jahre 1767 ohne landesfürstlichc Erlaub-niß von einem fremden, mithin auch obschon comiti-vam majorem habenden Reichsstande geadelt wurden, in den Erblanden dafür nicht erkannt, folglich auch des privilegirten Gerichtsstandes nicht theilhaftig werden würden. Gleichwie nun Allcrhöchsiseiner Majestät missällig zu vernehmen kam, daß mehrere österreichische Untcrtha-ncn, und selbst wirkliche Staatsdiener ohne Anfrage sich haben beigehen lassen, wahrenden fürgewescnen Reichs Interregois Standescrhöhungcn bei den Rcichsvikaria- ten *) Das Gesetz vom Sabre 1784 siehe fn meiner Josephini-schen Gesetzsammlung 6. Band S. 159- nach. Dieses Gesetz vom Jahre 1787 siehe in meiner Josephi« Nischen Gesetzsammlung 14. Band S. 730 nach. C 627 ) km ungeachtet des oberwähnten Gebothes vom ZI. Jä-Uer 1767 anzusuchen, und Allcrhöchstdieselben diesen Unfug um so weniger gestatten können, als dadurch von Seite der Reichsvikariate in die Exemptions-Privilegien der österreichischen Monarchie cingegriffen wird, und sogar vermöge der getroffenen Convention selbst von Sr. Majestät als Reichsoberhaupt, und Höchstdero Reichs-hofkanzlei ohne vorläuftige Einverständniß mit der bö-hcim - österreichischen Hofbchörde keinem österreichischen Unterchane eine Standeserhöhung ausgefertiget, und verliehen werden kann: So haben Se. k. k. Majestät ernstlich zu befehlen geruhet, daß keinem österreichischen Staatsbeamten- und Unterthan, der während des Zwischenreiches eine solche Standeserhöhung ohne vorläufiges Ansuchen und Einwilligung der Vorgesetzten österreichischen Hofbehörde von einem Neichsvikariate erhalten hat, davon in Höchstdero Erbstaatcn Gebrauch zu machen gestattet werden solle, und halten sich Se. Majestät bevor., wenn sohin dergleichen Parthcien die nämlichen Standeserhöhungen höchsten Ortes ansuchen würden, von Fall zu Fall nach Beschaffenheit der Umstände, und Verdienste der Bittsteller zu bestimmen, ob, und was ihnen an dem gewöhnlichen, Taxenbetrage nachzulassen sein dürfte. R r 2 jN. 'AO C 628 ) W N. 436. Direktorialhofdekretvom7.Dezember,kund-gemacht in Mahren den 21., in Tirol den 24. , in Kärnten den 27. Dezember 1792, und m Böhmen den 3. Jäner 1793. botmn “ Durch mehrere Fälle wurde man überzeugt, daß ncr Staats- die bestehenden Normalvorschriften vom 7. Jäner 1775 f&Tauf und 2O. Dezember 1782*), in welchen Fällen die Obrig-Grund g"-" teilen, Untcrthanen, und Postmeister für die aus Hof- ItolTTc- re^cn Su ®mnbe gegangenen Pferde eine Vergütung von obachrct dem Aerarium verlangen können, ganz in Vergessenheit wttb-n,oll. semt^en 0ttj, f unt) ausser Acht gelassen werden. Diese Normalien werden daher mit dem neuerlich bekannt gemacht, daß zu Erhaltung einer Staatsvergütung vorzüglich erforderlich sei, daß ltens. Jedesmal, wenn ein Pferd auf Hofreisen beschädiget wird, gleich nach verrichtetem Ritte die Anzeige an die Obrigkeit gemacht werde. Ltens. Daß diese ohne Zeitverlust sogleich das b'acwm vorgeschrieben ermaßen so, wie der Werth des Pfer- *) Sikhe in meiner Josephtnischen Sammlung 4- Band S. 44’ nach. W c 629 ) P^des genau erheben, und es durch Kunstverständige fchätzm lasse. Atens. Daß sowohl der Postillion, der den Ritt verrichtet hat, er möge ein Post - oder Bauernknccht sein, als auch derjenige Postmeister, von dem der Ritt abgegangen, so, wie jener, zu dem er angckommen ist, hierüber umständlich ksnstituirt; 4tens. Mit Zuziehung eines, oder mehrerer Kunstverständigen die Beaugenscheinigung vorgcnommcn, sodann aber Ateirs. Längstens binnen 6 Wochen vom Tage des verrichteten Rittes angezciget werden solle, ob das Pferd gleich auf der Stelle, oder binnen 24 Stunden liegen geblieben, und in der Ztvischenzeit nicht mehr gebraucht worden, oder ob cs durch den Ritt nur beschädiget , und etwa nur zum Postgebrauche untauglich geworden sek. Es werden demnach alle Gesuche, welche nicht umständlich instruirt, und vorangcführte Bedmgniße nicht vollkommen erprobt sind , vo>.r dieser Landcsstelle nicht angenommen, um so weniger aber an das hohe Direktorium begleitet werden, da für derlei nicht gehörig erhobene, oder in der vorgeschricbenen Zeit nicht cin-gebrachte Bcschädigungsfälle keine Vergütung 'bewilliget werden kann. R r 3 N. 437. iW c 63o ) AO N. 437. Mrbernialverordnung in Böhmen bom 9, Dezember 1792. Die Kreissi- Cs kann sich bcv Fall ergeben, daß die Fiiialkas-habcn^über siere über die bei der Prager Kasse geleistete Abfuhr der tiči', töefbrtfr- Nebengefälle bloß mit den geschriebenen Quittungen bei fuhren sich hcn Krcisämtern legitimiren. Da aber das Kamme- jmt Origi- , , , nalquitlun- ralzahlamt die Anzeige gemacht hat, daß dasselbe über tfmiv* n/*8*5 derlei Abfuhren gedruckte, und mit dem Amtssiegcl versehene Quittung den Filialkassirern erfolge. Co wird jedes Dominium und Magistrat aufmerksam gemacht, womit selbe unter eigener Dafürhaftung und schwerster Verantwortung über derlei Abfuhren sich von ihren Filialkassirern die urschriftliche Quittungen jederzeit vorzei-gen lassen. N. 433. Hofdekret der Obriften Justrzstelle vom 10. Dezember 1792, kundgemacht durch die Gallizische Appellazion den 21. Janer Vorschrift , in obfequium Altiffimi Aulici Decreti intime sich in 1 Abnchmung matur, Sacratiffimam Caeläreo Regiam Majefta-fcei den auf tem refolviffe : quantum attinet querelas adfe- befördetten rendam Medelam, quoad Taxas pro admanua- tio- C 6Zl ) MB tionibus Judicialium ordinationum in p r o vincia 31; (i d(u n - faciendis, per admanuantes judiciales Circula- richtlichcn res exmiffos Minifteriales a partibus extorqueri folitas -- per varies Provinci* Incolas Caefareo nebmen, unb r was der Regio Foro NobiliuniTarnovienii exhibitas, tuni Gränzkäm-. mererPflichk quod concernit rrojectum eatenus altmimo loco talni fei, fubßractum, fimilis horum Regnorum Circulari-bus Camerariis demandari, ne hi ludiciales Minifteriales in admanuandis Iudicialibus ordina-tionibus taxam admanuationis propria authori-täte adnotare praefumant, turn quoque ne iidem admanuantes taxas admanuationis Ipfis realiter campetentes cum indecentia & violentia fibi ex-torqueant, aft potius conformiter Praefcripto Con-fignationes ej-usmodi Reftantiarum praepofito fibi Regio Foro Nobilium porrigant, Circulares vero Camerarii in consignations tali milliaria iti-neris facti conteftentur, turn invigilent, utfi mi-nifterialis plures admanuationes ad ferns! facers deberet, ilia pars quae primam ordinationem recipiet, pro via respective pro miliaribus a Station eminifterialis, ilia vero pars, qua: fee un-dam ordinationem recipiet , non araplius pro via, respective pro miliaribus a loco ftationis Minifterialis , verum pro via , & respective pro miliaribus a loco primae admanuationis fact.ee & fic ulterius progrediendo taxas admanuationis minifteriaii obvenientes liquidatas folvere debeat. 31 V 4 ' Qum Süf C 6ZL) . Quae AltilTima ordinatio pro Jervanda Norma & publica notitia hisce publicatur. N. 439. Gubermalverordnung in Mahren vom u. Dezember 1792. »«Taffen- 3cber eine Verlassenschaftsabhandlungsinstanz vor-scbaft« Ab- stellende Beamte oder Justiziar soll die Erbsteuerliquida-im'mnfHy«: zionen immer unmittelbar selbst verfassen, und hat timte^cbciT ^ lstnau nach den dießfälligcn Vorschriften zu beneh-Suffi$iar men, dann sind diese Erbsteuerliquidazionen bei den k. soll die Erb- steuerliqui- Kreisämtern nicht anzunehmen, sondern von den Par- fner^iöfi' theien selbst bei dem Landesausschuße einzubringen. verfassen. N. 440. Hofdekret vom n. Dezember 1792, kundge-macht durch die N. Oe. Landesregierung den Z>. Janer 1793« Freuden, Es hat der k. k. Hofkriegsrath die Anzeige ge- 66er ihre macht, daß bei den Assentirungen sich überzeugt werde, fmauer'tu wie sehr das auf denPopulazionsstand so wichtigenEin-und be^An- Pll6 habende Mel der Lustseuchc eingerissen, wie viele juttge Leute hiedurch zurRekrutirung untauglich gemacht, haus zu h-l- und zu Grunde gerichtet seien, und wie nöthig cs seie, So? c 633 ) AS tiefem Uttel so viel nur möglich mit Ernste Schranken ^ AE . zu setzen. bcr Lusiscu- che, wodurch so viele zur Diesemnach seien die öffentlich ohnehin öfters ein- nmg^im: zufangenden Freudenmädchen genauer über ihre Gesund- ^üc|in-heit zu untersuchen, wenn sie angesteckt befunden werden, haltzuchun. in dem allgemeinen Krankenhause zu heilen, und nicht eher aus selben zu entlassen , bis sie nicht vollkommen Hergestell et sind. Gleichwie demnach diese höchste Entschließung dem Magistrat und der Polizeidirekzion zur Nachachtung intimiret wird, eben so wird die Grundobrigkeit auch ihren Dominien zur genauen Befolgung in vorkommenden Fällen hiemit eröffnet. N, 44r. Gubmiialvervrdnung in Böhmen vom 13. Dezember 179 Zur besseren Handhabung und Beförderung der Da» nahrungslose öffentlichen Sicherheit hat das k. Kreisamt das nah- und ausrungslose, ausschweifende oder auch keine anständige Gesindel soll Nahrung treibende Gesindel in den k. sowohl, als ante- AmMiliÄ rcn grösseren Städten zu heben, jene, die hievon zum £bcr in bk , Arbelrshau- Militär tauglich sind, dahin abzugeben, die Untaugli- fer abgcg«-chen aber, wenn sie Fremde wären, an ihr Geburtsort bcn lmfcvn zu schieben, und die Einheimischen in die Arbeitsörter abgeben zu lassen, damit aber derlei Leuten dieGelegen-R r 5 heit Instruktion fur die Gremien der Wundärzte in Tyrol. W C °34 ) $0$ heit verschränket werde, sich irgendwo verbergen, ottr unter einen Schutz begeben zu können , der sie vom Militärstande zum Nachtheil der öffentlichen Sicherheit allenfalls frei machte; so werden die Doininien und Magistrate zur sorgfältigen Wachsamkeit, auf alles herum schweifende Gesind mit dem Versatz angewiesen, daß im Betrettungsfall sogleich einverständlich mit dem löblichen Militär mit der Hebung uird Gestellung des tauglichen Gesindes fürgcgangen, das untaugliche aber mittels Schub in dessen Geburtsort befördert werde. N. 442.. Direktoriakhofdekret von 14 Dezember 1792* kundgemacht Lurch das Tiroler Guber-mum, den ig- Janer 179a Eine vieljahrkge Erfahrung hat gezeigt, daß unter den bisherigen Umständen die chirurgischen Gremien jene gute Absicht hier zu Lande nicht erreichet haben, zuwel--cher sie ursprünglich sind errichet worden. Die meisten führten nur den bloßen Namen; sie sind weder mit chirurgischen Instrumenten, weder -mit Büchern, oder ander Requisiten, und eben so wenig mit einem Geldvor-rathe versehen. Seit ungefähr io Jahren find sie fast ganz erloschen. Die M c 635 ) «o® Die Ursache dieses Verfalles liegt in der Schläfrigkeit der meisten Wundärzte, die größtcntheils handwerkmäßig erzogen, auf dem Lande ohne Bücherkennt-niß, ohne Umgang mit Wundärzten oder Aerzten, gleich Pfuschern empirisch fortleben, und kuriren. Die manchmal zwanzigstündige, und oft noch weitere Entfernung vom Gremium, machte für die meisten Wundärzte dieAu-sammenkünstc unmöglich, eben so unmöglich machte die nämlich Entfernung für die meisten Chirurgen den Gebrauche der Instrumente, oder den Zufluß anderer Wohl-thatcn von Seite des Gremiums. Daher die Verweigerung der Einlaggelder, die schlechte Verwaltung, und die Unordnung in den Germialverrichtungen. Die Zahl der eifrigen, geschickten Wundärzte war zu geringe, als daß sie dieses schöne Institut hätte anfrecht erhalten können. Es werden also zu Hebung dieser Gebrechen und zu einer zweckmässigen Einrichtung der Gremien folgende Artikel festgesetzt, und zur genauen Befolgung ange-ordnct. Erstens: Sollen in jedem Kreise nebst dcmHaupt-gremium noch ein oder zwei Nebcngremien sein, welche den nähmlichen Zweck, wie die Hauptgremicn haben, und unter dem Hauptgremium ihres Kreises stehen; demselben die Rechnung ihrer Wirthschaft, ihre Verhandlungen und Klagbeschwerden anzeigen. Zwei- AS 'C 636, ) AM Zweitens: Die Vorsteher der Haupt - und Ne-bcngremien erhalten die Befehle dom Kreisamte, und letztere übergeben ihre Verhandlungsresulrate, und Dor-fallenheitcn durch das Krcisamt den Hauptgrcmten» Auf diefe Art wird es jedem Wundarzte leicht, seine allenfällige Beschwerde an das Krcisamt zu bringen. drittens: Die Gremialwundärzte haben alle halbe Jahre eine ordentliche Zusammenkunft zu halten, welches um so leichter geschehen kann, wenn sie nicht weit vom Gremium entfernt sind. Die Hauptgremien haben ihre Zusammenkünfte mit Ende May, und Ende Novembers an einem von ihnen festzusetzenden Tage zu veranstalten, die Nebengremren um einen Monat früher, damit die Hauptgremien über die ^Verhandlungen der letztem ihr Gutachten mittheilen könne». viertens : Die Vorsteher der Hauptgremien sir-wohl als der Nebengremien sind von dem Kreisamte zu erwählen, welches sich in ihrer Wahl nach den Zeugnissen der Ortsobrigkcit und des Gcmcindsausschuffes mit Rücksicht auf das allgemeine Zutrauen, die sittliche Aufführung, und hauptsächtlich die Nüchternheit zu benehmen hat. Der Vorsteher muß immer aus jenen Wundärzten gewählt werden, die im Orte sind, wo die Gremialversammtung gehalten, und die Gremial-lade aufbewahrt wird. Er bleibt solange unabgeändert in sei- DH ( 637) seinem Amte, als er feine Schuldigkeit thut. Der Ge-schästengang wird dadurch nahmhaft gewinnen. Zünften s: Ein Wundarzt auf dem Lande hat bei jeder halbjährigen Zusammenkunft i fl. 30 kr. zu erlegen, wozu er sich um so lieber verstehen wird, als er sein Geld auf die lehrreichsten Bücher, die nötigsten Instrumente u. s. f. gut angewendet sieht, ; und er die Vor-th.ile dieser Auslage täglich genießen kann. Jene hingegen, welche in Städten oder Marktflecken wohnen, wo die Gremiallade ist, bezahlen zween Gulden. Bei solchen Gremialzusammenkünsten, welche be-sondere Umstände außer den zwoen vorgeschriebenen Versammlungen zuweilen nothwendlg machen, wird kein Auflaggeld erlegt; im Uibrigen aber, wie bei denselben mit ihren Resultaten verfahren. Sechstens: Eben so wird von jenen Chirurgen, welche in den Städten sich niederlassen, für das erste Einlaggeld oder Einkaufgelb 'ins Gremium 12 fl., in Marktflecken 9 fl., auf dem Lande 6 fl. bezahlt. Siebentens: Für Aufdingung eines Lehrjun-ges, und Freisprechung eines Gesellens werden jedesmal 4 fl., und für Ausfertigung einer Kundschaft 12 kr. entrichtet, und gehören zur Gremialkasse. c 638 ^ Achtens: Die Gremialgelder hat der Vorsteher mit Beizuge feiner untergeordneten Chirurgen nach vorläufiger Anzeige an das Kreisamt und die Landcs-stclle, und erfolgter Bcstättigung ganz allein auf Instrumente und Bücher und andere die Aufnahme der Wundarznei befördernde Dinge z. V. Skelet, Präparate rc. zu verwenden. Bücher find bei einem Gremium äußerst nöthig, weil ohne Bücher, wie es auf dem Lande- leider! der Fall ist, die Leute verwildern, und ihnen selbst die Instrumente unnütz werden. Die Gremien eines jeden Kreises sollen wechselwck-se einander das Verzeichniß ihrer Instrumente und Bücher mittheilen, damit im Nochfalle auch ein Gremium dem andern eine Aushilfe verschaffen könne. Neuntens: Beim Frcisprechcn eines Gcsellens, welches bei den Grcmialversammlungen zu geschehen hat, ist sowohl auf die Geschicklichkeit in Ausübung seines Handwerks, als auch, auf eine anständige nüchterne Lebensart zu sehen; nicht minder ist er aus mehreren Gegenständen der Anotomie, welche er sich während seiner dreijährigen Lernzeit bestmöglichst eigen machen muß, zu prüfen. Diese drei wichtigen Punkte sind in dem sogenannten Lernbrief auf das genaueste aufzufüh- Eben ren. ( 639 ) TrB Eben so soll kein Lchrjung aufgedungen werden, wenn tv nicht eine geschickte körperliche Anlage hat, und zugleich Zeugniße beibringt, daß sein sittliches Betragen gut sei , und daß er vorläufig in der Normalschule alles erlernet habe, was ein Lehrjung ttftffm muß, ehe er aufgcdungcn' wird. Zehenrens: Die Wundarzte haben bei Erhaltung der Instrumente, Bücher und anderer Dinge vom Gremium einen Empfangsschein abzugeben, und für deren Verlust oder Beschädigung zu haften. Auch müssen sie selbe auf eigne Kosten abholen lassen und zurücksendcn: zugleich hat der Vorsteher So.-ge zu tragen, daß weder Bücher noch Instrumente zu lange vom Gremium ausständig bleiben, sondern bald und wohlbehalten hcimgestellet werden. Die schadlose Aufbewahrung derselben beym Gremium liegt ebenfalls dem Vorsteher ob. Eilftens:' Die Vorsteher von Hauptgremien beziehen bey jeder halbjährigen Gremialversammlung für ihre Mühe 3 fl., jene der Nebengremien 2 fl., wobey sie noch die Ehre der Vorstehung, und den täglichen Bücher und Instrumentengebrauch zu Hause haben. Zwölftens: Es ist die Pflicht der Gremial-wundarzte auf die unbefugten Pfuscher, Oelträger, Medizi- AO ( 640 ) AS dizinalwaarenhändler und ungeprüften Hebamme» in ihrer Gegend acht zu geben, selbe in ihren Zusammenkünften anzuzeigen und dem Kreisamte gehörig bekannt zu machen. Ein gleiches haben sie selbst in Betreff ihrer Mitchirurgen zu thun, und sie vor Fehlern in ihrem Lebenswandel und ihrer Praxis hauptsächlich aber vordem gewöhnlichen unverantwortlichen Völltrinken zu verwahren. Das Kreisamt wird ungesäumt zum größten Vortheile der Gremien die angezeigten Pfuscher mit Ernst und Strenge abschaffen, welche sich dann ganz sicher bey guter Aufführung und größern Kenntnissen der Gremialchirurgen von selbst verlieren werden. Dreyzehntens: Soll von den Gremialchirur-gen die Benennung Bader oder Barbierer ganz hinweg gelassen werden, und ist selben der Name Wundarzt oder Chirurgus beyzulegen. Ein jeder Wundarzt , der dem betreffenden Gremium nicht einverleibt ist, oder sich weigert das Auflagsgeld zu bezahlen, ist als unberechtigt anzusehen, feine Kunst auszuüben. vierzehntenö: Um dem schädlichen Unfuge der städtischen Wundarztgcsellen zu steuren, welche, indem sie an dem nämlichen Orte von einem Herrn zum andern übergehen, die Kundschaften mit sich nehmen, und den erstem Herrn und besonders arme Wittwen beschädigen; sol- 641 AzS f^Öeij solche Gesellen, statt wie bisher auf ein halbes Jahr aus der Stadt abgeschaffen zu werden, auf zwei) Monate Stübengesellendicnste zu versehen haben > ohne befugt Zu ftyn, was imitier für eine Verrichtung außer dem Hause -in der Stadt zu machen; bei) 4 whaler Strafe, welche zum Gremium zu erlegen ist. Fünfzehntens: Endlich muß her Kreisphisikus den Hauptgermialverfammlungen beywohnen , damit er die Behandlungen einsehe, in zweifelhaftigen Fällen gleich auf der Stellt Rath ertheile, die Jrregehenden zu Recht weise, und die Rechnungen und Vorschläge mit-unterschreibc. Beh dieser Gelegenheit wird er auch vott den Verhandlungen der Ncbengrcmien unterrichtet werden , damit tr bei) seinen Kreisbereisungen die nöthige Kontrol führen. Und ihren guten Und schlechten Stand anhero anzeigen könne; Bey dem Hauptgrcminm zü Jnsbruck hat dieses Geschäft der Herr Protoinetikus zu besorgen; Ütbrigens hat die Landessielle nach geschlossener halbjähriger GremialversainmluUg jedesmal durch best Kreisphisikus vermittelst des Kreisamtes von dem Fortgang dieser nützlichen Anstalt Nachricht zu erhalten. i. Vanö> & 44Z« W C 64? ) $(]$'. N. 443. Hvibescheid vom 14. , kundgemacht durch Regierungsverordnung in Niederöster-• reich vom 26. Dezember 1792. Mb im ncr ^^egenheit einer gepflogenen Untersuchung wie zu bi-, über die bei einigen Fragnern befundenen verfälschten n-cnnVe Maßereicu ist eröffnet worden , daß künftighin jeder Maaßnuey Greißler und Fragner, wenn sie überführt werden, ' ;i-bcsitzen- mentirte Maaßen abgeändert zu haben, welcher Unfug, da er sich auf jeden Verkauf verbreitet , noch sträflicher, als ein jeder anderer Fall ist, wo einige Par-theicn an dem Maaße verkürzt werden, unnachsichtlich ihres Gewerbes entsetzet werden sollen, und hierauf habe die Ortsobrigkeit durch das Grundgericht bei eigener Verantwortung und «nfehlbareu Absetzung des Richters schärfe Nachsicht zu halten. N. 444. Gubernialvervrduung in Tirol den r8-Dezember 1792. Das hierländige k. k. Militär - Oberkommando Die Maut- fhjfiorrcn , , , ^Ocn die hat unterm I Aten d. M. die Vorstellung hieher gemacht, für 'die an daß von den Stationen die Quittungen für die an das «är abgege- Militär abgegebenen Naturalien so spät eingeschicket wurden, C 64Z ) ^ , daß wirklich erst jetzt mehrere derlei nicht nur im bene^Naiur j Äulius, -und Augustus d. I. ausgestellte, sondern auch mul. dem f £)#crfom= logar zwo vom 22ten November 1791 datiere Quit-- ,„ando e,n-tungen in Vorschein gekommen fein. fcnbcn‘ Da nun diese Quittungen nach der bestehenden Vorschrift niemals über einen Monat alt sein dürfen; so werden hiemit sämmtliche Marche - Stationen ange- 1 wiesen, die vom Militärs erhaltenen Naturalien, Ab-gabsguittungen um so gewisser mit Auslaufe eines jeden Monates dem k. k. Oberkommando zu der mit dem hie-sigcn Militär - Verpfiegsmagazine zu pflegenden baaren Zurückvergütungsberechnung einzujenden, als widrigen Falls die Saumseligen den Schaden nur sich stlbst werden zuzuschreibcn haben, wenn ihnen bei ihrer selbst eigener Verspätung der Ersatz hernach nicht sollte geleistet werrden. Gubermalverordnmrg in Böhmen vom ao. Dezember 1792. Es kämmt bervor: daß ein und andere Kreis- Die Abneh- legenheit auch die Diäten aus den Gemcindrenten sich -N* 445* bezahlen lassen; S s 2 Da germeister der städtischen Bür- AO C 644 ) AO männ^rlvirb Da mm außer der abzuschickenden Gelegenheit obgestellr. den Kreiskommissairs keine Diäten gebühren; so wird diese ungebührliche Diätenabnahm, wenn sie dort Kreises bestehen sollte, unter bedrohender Zurückgabe des Empfangenen ein für allemal untersaget. N. 446. Direktorial-dofdekret an sammentliche Lau« Verstellen mit Ausschluß Nieder-und Vor--erösterreich den 21. Dezember 1792. Daß tu Um alle Gefälle in ihrem reinen Ertrage leichter ^rrfv»ter übersehen zu können, haben auch die Bergämter nach Driefschaft ^en bereits angenommenen Grundsätzen den Postporto- UHV All vlk ^ostporto zu betrag für ihre Briefschaften zu bezahlen, befahlen ha. ^^Ecralkasse, wenn die Journale von der Hofpost." buchhaltung adjusiiret sind, vierteljährig abzuführen. Die Landcsstelle hat demnach das Nökhige gehörig einzuleitcn, und sich die schon bestehenden, und in mehreren Fällen wiederholten Vorschriften gegenwärtig zu halten, daß nämlich der Pvstportobetrag bei einer Beztrkspostkasse in Empfang gebracht werden solle, damit die Aemter ihren Postportobetrag vierteljährig zu der Kammcralkasse abführen, und in ihren eigenen Rechnungen in Ausgaben stellen können. M -c 645 ) %® Zu welchem Ende die Postämter und Stazionen der betreffenden Korrespondenten vierteljährige Scheine Nach dem von der Hofpostbuchhaltung ihnen zugefertig-tcn Muster B. ans ihren ämtlichen Ausschreibungen dieses Briefporto in eigene Summarien erfüllt, jur Unterschrift der Parthei vorzulegen, zurück zu nehmen, und der Hofpvstbuchhaltung einzusenden haben, bannt sie von denselben contirt, und der Hofstelle zur Zahlungsanweisung von Zeit zu Zeit eingereichct werden können, N- 447* Patent für Gallizien vom 21. Dezember 1793. Eine vierjährige Erfahrung hat uns überzeuget, ANcko" daß die in Gallizien tmb anderen Unserer Erbländer ein- IL'ina«" geführte öffentliche Aufsicht- über den Anbau, die Bereitung und den Absatz des Tobacks, einer Seits, ohne einige Beschwerung Unserer Unterthanen, einen Theil des zu dem Staatsaufwande erforderlichen Zuflußes darbiethet, anderer Seits auch den Tobackpflanzern zur Ermunterung und Wohlthat gereichet, indem ihnen dadurch zu allen Zeiten der sichere Absatz ihrer Erzeugnis, in billigen Preisen und gegen baares Geld versichert ist. Zn diesen Hinsichten haben Wir für nochwendig und .uträglich erachtet, den Wirkungskreis der ggllizijchen WmilMrazion des Tobackgcfalls, auch über die Bucko-S s A wiua %® C 646 ) wtna zu verbreiten, und in dieser Provinz in Tobacks-sichen diejenige Ordnung einzuführen, welche in Galli-zien und einigen Unserer deutschen Erbiänder, mit dem faßten Erfolge besteht: doch haben Wir dabei alle Erleichterungen gemacht A welche Uns die wohlmeinende Rücksicht auf die Lage und die Verhältnisse des Landes an die Hand gegeben haben. Dreftnmach verordnen Wir, daß in der Bucko-wina vom iten Mai des Klahrs 1793 angefangen, in Ansehung der Anpflanzung und des Absatzes der To-Vaksblätter, des Handels mit Tobak, des Verschleißes im Lande, der zur Sicherheit des Gefälls ausgestellten Beamten, und endlich wegen Behandlung dev Kontrebandfälle, nachstehende Vorschriften -auf das genaueste in Vollziehung gesetzt, und beobachtet werden. i. Anpflanzung und Absatz der Tobaks- blatter. § 1. Wer in der Bukowina Tobak anpflanzen will, ist geh alken, jedes Jahr, bevor der Tobak wirklich äuge-Hauet wird, die beiläufige Größe des Grundes, den er zu dieser Anpflanzung widmet, feiner Obrigkeit anzuzeigen , und von derselbe» dazu die schriftliche Eriaub-mß einzuholen. Die Obrigkeit darf die Erlaubniß nie verweigern, |üt aber die Anzeige der, Anpflanzer schriftlich dem Kreis- amte T-B ( 647 ) So@ «mfe zu berichten, welches angewiesen ist, über diese Berichte die wciftre Anzeige an die gallizische Admrnistrazion -des Tobaksgefälls zu machen. §. 2. Demjenigen, welcher ohne einen obrigkeitlichen Erlaubnißschein Tobak anpflanzt, sollen, auf geschehene Anzeige eines Tobaksbeamten , mit Beiziehung der Obrigkeit, oder des nächsten Gerichtes, die Pflanzen . ausgerissen, gewogen, und soll für jedes Pfund eine Geldstrafe von 40 kr. auferlegt werden. §. Z. Aller in der Bukowina erzeugte Tobak darf im Lande an niemand abgegeben, oder verkauft werden, als an Unsere Gefällsdirekzion, und die von ihr ausgestellten Beamten, und Magazine. §. 4. - Wer jedoch seine selbst erzeugten Tobaksblätter im Lande um den festgesetzten Preis nicht verkaufen will, dem stehet es frei, unter Beobachtung der unten §. 8. folgenden Vorschriften, dieselben in fvembe, oder diejenigen Erbländer auszuführen, oder ausführen zu lassen, wo die Tobaksregie nicht eingcfähret ist. §. 5. Die Preise, in welcher die Tobaksblatter von der Direkzion und ihren Beamten einzulösen sind, werden S s 4 all- EE C 64g ) ^ -«jährlich, nach der Güte des Tobaksblattes, und nach den Zcitumständcn, durch die Landessielle, einverständlich mit der gallizifchen Administrazion des Tobacksge-fälis, festgesetzt, und durch die Kreisämter öffentlich bekannt gemacht werden- §■ 6- Die an die Gefällsmagazine von den Erzeugern ^©gelieferten Tobaksblättcrn werden in den festgesetzten Einlösungspreisen sogleich baar bezahlet. Uiber dieses werden an Frachtlohn von zugeführtcm Tobak, für jede Meile vom Haufe des Erzeugers, bis an das Ge-fallsmagazin, vom Zentner 2 kr. ebenfalls in baarem Gelbe, vergütet. $. 7- Die Einlösung bei den Magazinen hat alle Jahre vom um November bis letzten April des folgenden Jahres, (neuen Kalenders,) unfehlbar und Vollständig zu geschehen. Aller Tobak, in was immer für einer Gestalt, und ohne Ausnahme, der nach dem itcn Mai bei einem Tobakspflanzer angetroffcn wird, und nicht aus dem Gefällsmagazine erkauft worden ist, wird wie geschwärzter Tobak angesehen, hinweg genrw-MN, und mit einer Strafe von 10 fl. Rhn. 40 kr. Vom Pfund belegt. GE c 649 > m n. Aus - Durch - und Es.ifuhrhandel, §. 8. Dic Ausfuhre des rohen Tobaks (§. 4.) kann stach Ungarn, Siebenbürgen^ der Moldau, Wallachei und nach Pohlen, entweder durch den Tobakspganzer selbst, oder durch einen Handelsmann, unter folgenden Bedingungen geschehen: 1) Muß über den auszuführenden rohen Tobak der Grundobrigkert die vorläufige Anzeige gemacht, und von derselben ein ZeugniZ erhoben werden, daß dieser Tobak ein inländisches Produkt ist : ohne dieses Zeugniß wird der Tobak nicht über die Gränze gelassen. 2) Die Ausfuhre kann der Erzeuger entweder selbst machen, öderer kann auch fein Tobacksblatt einem andern, der damit handelt, überlassen; aber in einem, wie in dem anderen Falle, muß der Tobak aus dem Hause des Eigenthümers unmittelbar über die Gränze geführet, und darf unter Wegs nicht abgeladen, vielweniger in irgend einem Hause hinterlegt, ober gar verkauft werden. Wer dagegen handelt, wird als Schleichhändler (Schwärzer) angesehen, und bestraft. 3) Die Ladung des auszuführendcn Tobaks darf nie geringer', als von zwei Zentnern seyn. 4) Dieser Tobak muß nach den allgemeinen Zollgesetzen, bei den Gränzzollämtern angcmcldet, abgewogen , und verzollet werden. S s 5 5) St# ( 650 ) 5) A ur Ausfuhre ist dieselbe Zeit zwischen bei» itett November und dem letzten April bestimmt, inncr-halb welcher ( §. 7.) die Ablieferung an die Aerarial-magazine zu geschehen hat. §. 9. Die Ausfuhre des in den Aemtcrn der Gefällsdi-rekzion, oder bei den von derselben aufgestellten Kleinhändlern (Verfchleissern ) erkauften Tobaksist allgemein gestattet: doch wenn dergleichen Tobak in ein anderes Erbland, wo das Gefall eingeführet ist, gebracht werden soll, muß derselbe, zur Vermeidung des Unter-schleifs, entweder mit dem Stempel, oder dem Zeugnisse ( einer Bollete) des Tobakamtes versehen sein. Ohne diese Rechtfertigung wird der Tobak als Schleich-waare angesehen, und behandelt. §. 10. Die Durchfuhre des in der Bukowina erzeugte» Tobakblattes durch Gallizien, und andere Erblander, . wo das Tobacksgefäll bestehet, ist gänzlich verbothen. §. n. In fremden Ländern, oder in Erbstaaten, wo das Tobaksgefäll nicht eingeführet ist, erzeugten Tobak, durch die Bukowina in ein dergleichen Land wieder einzuführen, ist zwar allgemein erlaubt: doch darf 1) tzre Menge des durchzufuhrcnden Tobaks, wenn er in Bläk- %® C 65* ) AO Blättern ist, nicht weniger, als vier Zentner; wenn er fabrizirt ist, nicht weniger als zwey ; und vom spa-' Nischen Tobak, nicht weniger als einen Zentner betragen ; 2) muß dieser Tobak ilss Fässern, Kisten, oder Ballen, welche plomhiret werden können , gepackt sein. Hierauf muß vorläufig ein genaues Verzeichniß der Menge und der Gattungen des durchzuführendcn Tobaks bei einer in den Provinzen bestehenden Gcfälls-administrazion vorgclegt, und um Verabfolgung eines Passes angesucht werden. Diefer wird uncntgeldlich ausgeftrtigct, und mit demselben wird der Tobak an die darin bezeichnete Granzzollstadt gebracht. Hier wird darüber eine genaue Angabe, nach den Numern und Zeichen der Fässer, Kisten und Ballen, nach Sporco - und Nettogewicht, nach der Tarra und der Gattung des Tobaks eingelegt, und dann stehet es dem Eigenthämer frei, den Tobak entweder selbst die gerade Straße bis über die in dem Paffe gleichfalls bestimmte Ausbruchszollstadt, (ohne unterwegs abzuladen ) fortzuführen, oder durch die von der Gefällsdi-rekzion bestellten Spediteure, gegen Entrichtung der festgesetzteil Speditionsgebühr, zu versenden. §. 12. Fremder Tobak, welcher ohne den oben vorgcschrie-henm Paß cm-uud durchgeführet wird, wenn cs auch nicht GS C 652 ) AB Nicht heimlich, sondern mit Anmeldung bei einem Gränz-, zollamte geschieht, soll als verfallen angesehen werden. §. IZ. Die Einfuhre des in fremden Staaken, oder in solchen Erbländern, wo das Tobaksgefäll nicht einge-fuhrct ist, erzeugten, «nd daher dem fremden gleich geachteten Tobaks; zum weiteren Absätze, ist allgemein verboten; doch stehet cs jedermann frei, eine fremde Tobaksgattung, die in den Gefällsämtern nicht zu haben ist, zum eigenen Gebrauche, einzuführen: nur muß dazu vorläufig bei der Administrazion der Tobaksgcfälle «in Paß, die solchen nicht verweigern kann, angesucht werden, ohne welchen aber der eingeführte Tobak bei dem Zollamte als verfallen angesehen würde, §. 14- ■ Wer fremden, oder erbländifchcn, dem fremden gleichgeachteken ($. IZ.) Tobak, mit Umgehung der Zollämter und des Auffichispersonale, heimlich in die Bukowina einführet, wird als ein Schleichhändler (Schwärzer) angesehen, und bestraft. Die Straft für jedes, auf was immer für eine unerlaubte Art, eingebrachte rohe, oder fabrizirtc Pfund Tobak, ist, nebst dem f< daß die WM e verfällt, iofL Rhn. und 40 kr. %s* ( 653 ) w §. >z. Es ist auch Niemanden erlaubt, bei dem Eintritts in die Bukowina, aus einem fremden, oder unter der Tobaksregie nicht stehenden Lande, mehr als 2 Loth Tobak, zum eigenen Gebrauche, ohne Paß, mit sich zu führen. Von dem über 2 Loth gehenden Tobak hat er ao kr. vom Loth zu entrichten. Eben so viel hak er als Strafe auch von den gestatteten zwei Lothen zu zahlen , wenn er diese im Lande verkauft. $>. 16. Den Bewohnern der Gränze, innerhalb der Bukowina, ist gleichermaßen verboten, ausserhalb derselben Tobak zu kaufen, und denselben mit sich einzuführen. Den Uibertretern dieses Verbots werden der eingebrachte Tobak, und von jedem Lothe 20 kr. als Straft abgenommen. Absatz im Lande. §. 17. In der Bukowina darf kein anderer, als der von der Gefällsadministrazion herrührende Tobak, verkauft, und abgesetzt werden. Z. 18. Von derselben werden allenthalben im Lande vertraute Personen zum Kleinverkauft ( Verschleiß) bestellet wer- TE < 654 ) ^5^ werden. Wer zu diesem Kleinverkauf das Besugniß zu erhalten. Verlangen tragt, und dazu die nöthigcn Ei-■ genschaften. zu besitzen glaubet, hat sich an die Gefälls-administrazion mit seinem Gesuche zu wenden. Sollte sich an einem Orte, wo der Kleinverkauf nothwendig wäre, niemand dazu melden, so ist die Obrigkeit verbunden , einen tauglichen und sicheren Mann zu bestellen. . • §- 19* Der Verkauf bei den so bestellten Tobaksverlcgern geschieht, nach den von der Gefällsadministrazivn bestimmten Preisen, wovon das Tarifs gedruckt wird, und zu jedermanns Einsicht stats an den Gewölbern angchef-tet sein muß. Verleger, welche die Käufer in dem Preise überhasten, oder au Maß tmb Gewicht hintergchcn, werden nicht nur durch die Administrazion mit Entsetzung, und als Gewichtsverfälscher bestraft , sondern cs ist auch jedem srci, der bevorthcilet worden ist, den ge, kauften Tobak dem nächsten Tobaksbeamten zu überbrin-gen, welcher den Betrug zu untersuchen,' und den Verkäufer nach erfolgter Uiberweisung, anzuhalten hat: dem Anzeiger für jedes Loth des entweder zu theucr bezahlten , oder im Gewichte zu geringen Tobaks, i fi. zu ersetzen. '§. 20» Außer der Gefällsadministrazivn und den von ihr ausgestellten Verlegern, ist jedermann verboten, einheimischen C 655 ) mischen oder fremden, rohen oder zubereiteten Tobak zu «erkaufen, zu vertauschen, zu verschenken oder sonst auf eine Art abzusetzen, zu kaufen, und anzunehmen, oder auch nur bei sich zu verwahren. Wer daher von dem auch mit Erlaubniß gebauten rohen Tobak im Lande etwas verkauft, oder wie immer an andere überläßt, wird zum ersten Male für jedes Pfund mit 10 fl. Rhn. und 40 kr. bestraft, und bei einer zweiten Betretung, nebst obiger Geldstrafe, auch der Erlaubniß, Tobak zu bauen, verlustig. Eben so haben diejenigen, welche einen, obgleich in den Gefällsfabriken erzeugten Tobak, ohne dazu erhaltenen Erlaubniß, verkaufen, von jedem schon verkauften, oder zu dieser Bestimmung vorfindigen Pfunde, nebst dem Verfalle des Tobaks, lofi. Rhn. und 40 kr. zu bezahlen. Und eben dieser Strafe unterliegen diejenigen 5tdu-fer, welche gewußt haben, daß der Verkäufer zu dem Absätze nicht berechtiget war. Tobakserzeugcr, bei welchen nach der zur Abfuhre an die Magazine (§. 7.) oder zur Ausfuhrc (§. 8.) bestimmten Zeit, und alle anderen Einwohner, bei welchen zu was immer für einer Zeit, roher, oder bereiteter , im Lande erzeugter, oder fremder Tobak gefunden wird, wovon sic nicht darthun können, daß solcher in den Gefallsmagazinen oder Verlagsorten erkauft, oder gegen Paß zum eigenen Gebrauche ($. 13.) einge- füh- EE c 6Z6 3 führet worden ist, werden wie Schleichhändler angesehen-und als solche (§- 14.) bestraft- » Aufsichtsbeamte-, §. 2i- §ur Handhabung der vorstehenden Vorschriften-werden Auffther bestellt- Ihre Obliegenheit ist zu wachen , damit diese Vorschriften durchaus genau vollzogen-und die Tobaksgefälle aitf keine Weise beeinträchtiget werden. Sobald sie sich daher als landesfürstiiche Ge-fällsbeamte ausweiscn > ist jedermann, ohne Unterschied des Standes verbunden- sie ihr Amt handeln zu lassen -und ihnen dabei nöthigcnfalls hülfreiche Hand zu biethcn- §. 21. Die an den Gränzeu ausgestellten Bcattiten insbesondere , haben die Obliegenheit zu hindern, daß feilt fremder Tobak gegen das Nerboth eingeführet werde-Sie sind daher berechtiget, jeden Ankommenden zu befragen : ob er Tobak bei sich führe, auch in dessen Felleisen , oder anderen Behältnissen - und bei besonderem Verdachte, auch in allen dessen Geräthschaften, und selbst an dessen Person- nachsuchen zu lassen. Was jedoch die Untersuchung der Kleidungssäcke betrift, so kann dieselbe nur bei einem gegründeten Verdachte einer Einschwärzung Statt sindeN; und haben auch dann die Beamten sich zu begnügen, daß die darum ( 657 ) %® «m angegangene Person, ohne anderes Zuthun, die Kleidungssäcke selbst ausleere, und so sich vom Verdacht reinige. Auch stehet den Beamten nicht zu, die Tobaksdosen den Ankommenden zu untersuchen. (§. 15.) §. 23. Wird bei einem Reifenden wirklich verbothener Tobak gefunden, so muß er solchen den Aufsehern ohne Widerstand, übergeben, sich mit ihnen zu dem nächsten Tobaksbeamten, oder einer Ortsobrigkeit verfügen, und hier sein Geständniß, oder seine Rechtfertigung ablegen. Sollte sich in /einem solchen Falle der Betretene widersetzcn, so sind die Aufseher berechtiget, Gewalt zu brauchen, auch allen nöthigen Beistand zu Hülfe zu nehmen, um den Widerspänstigen anzuhelten, und an die nächste Ortsobrigkeit zu bringen, welche selbigen sogleich in Verhaft zu setzen hak. §. 24, Die gegen die Uibervorkheilungen des Tobaksge-fälls wachenden Aufseher sind auch innerhalb der Gränzen auf allen Strassen und Wegen berechtiget, alle des Tobaks wegen, verdächtiger, sowohl gehenden, als fahrenden Person, anzuhalten, und bei ihnen Nachsu-chung zu pflegen; nur sind diejenigen, welche entweder mit gepakten Wagen, oder auf der Post reisen, wie auch die ordinären Posten hiervon befreiet, welche nur I. Land. T t bei NB C 6ZZ > NB bei den Gränzzollstationen, oder bei anderen Wegmauk-Ämtern innerhalb der Länder, nie aber auf offener Strasse angehakten, und untersuchet werden dürfen. §. 2Z. Die Sicherheit des Gefälls erfordert nicht weniger, diesen Aufsehern das Befugniß einzmaumen, bei dem Verdachte eines geschwärzten und verborgen gehaltenen Tobaks, in allen Häusern und Gebäuden ohne Ausnahme, selbst in Unseren eigenen landesfürstlichen, Rachsuchungen vorzunchmen. Jedoch find sie in dergleichen Fallen verpflichtet, jedes Mahl eine Gerichtsperson oder eine Obrigkeit des Ortes beizuzichen, und die Partei, beider sie ihre Nach-suchung halten, vordem Eintritte darum zu bcgrüssen. In dem Orte aber, wo das Kreisamt selbst sich befindet, haben die Hausuntersuchungen nie anders, als mit Vorwisscu des landesfürstlichen Ortsvorstchers, und in Gegenwart des Kommissärs, den derselbe zu ernennen hat, zu geschehen. Nur in einzeln gelegenen Hausern, wo keine Obrigkeit gegenwärtig, oder in der Nähe ist, können die Aufseher die Untersuchung allein vornehmen. Jedoch bei diesen, wie bei allen Nachsuchungen haben sich dieselben, zuvor, vermittelst ihrer Urkunden, als wirkliche kaiserliche Tobaksbeamte auszuweisen (zu legitimiren.) $. a 6« C 659 ) AB / §. 26. Jede Obrigkeit hat nicht nur diesen Untersuchungen auf Begehren der Tobaksbeamten, entweder selbst beizu-wohnen, oder jemanden dazu zu senden, und überhaupt den Beamten auf Anrufen allen verlangten Beistand zu leisten, sondern auch herum wandernde Tobaksverkaufer, die ihnen bekannt werden, unverzüglich für sich selbst anzuhalten ; dem nächsten Tobaksbeamten davon Nachricht zu geben, und ihm auch den, bei einem solchen Schleichhändler (Schwärzer) gefundenen und abgenommenen Tobak, gegen Empfangsschein, zu übergeben. §. 27. Wer sich-den Tobaksbeamten, oder Aufsehern entweder auf freier Strasse, oder bei häuslichen Nachsuchungen, mit Gewalt widersetzt, soll in dem Falle, daß wirklich Tobak bei ihm gefunden würde, und die Kontrabandstrafe nur eine zwei monatliche, oder eine noch geringere öffentliche Arbeit bestimmet, mit doppelter Zeit, fiele aber die Strafe auf längere öffentliche Arbeit aus, mit Verlängerung eines Drittheils dieser Strafzeit ge-züchtiget werden. §. 2 g. Sollte jemand in der Wtderseßung so weit gehen, daß er einen Beamten, oder Aufseher schlägt, oder gar verwundet, so ist derselbe, nebst dem Ersätze des er- X t a weis- W C 669 ) $£ weislichen Schadens und der Heilungskosten, auf zwei Jahre zur öffentlichen Arbeit in Eisen zu verurtheilen. §. 29. Adeliche, oder Personen, bei deren Stand eine solche Leibesstrafe nicht gewöhnlich, oder solche, welche sich mit Geldstrafe loszulösen, hinreichendes Vermögen besitzen, sollen, falls sie eine gewaltsame Widersctzung gegen Untersuchung ihrer Häuser , Wohnungen, oder Wagen gewagt haben, und wirklich Toback bei ihnen gefunden wird, die oben (§. 14.) auf jedes Pfund bestimmte Strafe, doppelt erlegen. Ware aber in einem solchen Falle auch kein Tobak gefunden , oder die Nachsuchung durch die Widersetzung ganz verhindert worden, so soll, derjenige, welcher die Untersuchung gehindert hat, mit §9 Gulden Rhn., oder mit so vielen Tagen öffentlicher Arbeit gestraft werden. §. 3°* Wenn bei einer solchen Widersetzung ein Tobaksbeamter schwer verwundet, oder tödtlich gemißhandelt wurde, so ist der Thäter nach der bestehenden Halsgerichtsordnung zu behandeln. §. 3'. Wer einen Tobaksbeamten durch Geschenke zu bestechen sucht, damit dieser ihn entweder mit geschwärzten Tobak durchkommen lassen, oder nicht untersucht - soll um den AO C 661 ) AO de» zehnfachen Betrag desjenigen, welches er gegeben , oder angebothen hat, bestraft werden. Falls er diese Strafe zu bezahlen, ausser Stand ist, muß er so viele Tage hindurch, als die Strafe Gulden beträgt, to Eisen arbeiten. $• 32. Güterbesitzer, Obrigkeiten, Beamte, Richter, Magistrate, und Geschworne, welche unseren Tobaks-• beamten zu Anhaltung eines Schleichhändlers, (Schwär-' zers) oder eines solchen, der auf offener Strasse sich der Untersuchung widersetzet, oder zu Nachsuchungen in den Häusern, den begehrten Beistand verweigern; oder diejenigen, welche die in ihren Gemeinden sich aufhal-tenden, und handelnden offenbaren Schwärzer nicht selbst aufhcbcn, oder endlich, welche den Tobaksbeamten auf ihr Ansuchen gegen Rotten von Schwärzern nicht zu Hülfe eilen, falls wegen des versagten Beistandes eine bekannte Einschwärzung geschehen ist, unterliegen desselben Geld oder körperlichen Strafe, als ob sie selbst diese Schwärzung gemacht hätten. Aber auch, wenn, des unterbliebenen Beistandes ungeachtet, kein Kontraband (Schleichhandel) erfolgt wäre, sollen sie dennoch mit 50 Gulden Rhn. bestraft werden. §. 33- Auf der Post Reisende, die sich der Nachsuchung • der Tvbaksbeamten bei den Gränzzollstazionen, oder bei T t 3 an- «0$ c 662 ) HS andern Wegmauthämtern (§. 24.) widersetzen, sollen von den Postmeistern nicht weiter befördert werden. Läßt ein Postmeister einen solchen zur weiten» Reise Pferde Vorspannen, so unterliegt er für jeden Fall gleicher Strafe, als diejenigen Obrigkeiten, welche den Beamten den nöthigen Beistand verweigern. §- 34- Denjenigen, welche den Lobacksbeamten in allen Fällen; wo sie angerufen werden, willig Beistand leisten , soll das Dritthcil der eingehenden Geldstrafen zu Theil werden. §. 35- Diejenigen, durch deren Hülfe die Tobaksbcamten einen oder mehreren, nicht ansässige, sondern herumirrende , oder fremde Tobaksschwärzer handfest machen, haben, wenn die Ergriffenen, als wirkliche Schleichhänd-Händler s Schwärzer) verurtheilet werden, für jede Mannsperson 2 Dukaten, und für eine Weibsperson i Dukaten zu erhalten. §- 36. Ueberliefern aber die Grundherrn, Obrigkeiten, Richter, Gemeinden, oder auch einzelne Personen aus eigenem Antriebe , ohne Anrufen oder Hülfe der Tobaksbeamten einen oder mehrere von ihneneingezogene Schleichhändler ( Schwärzer) so sollen ihnen nach dem geschöpften « ( 66z ) ^ ten Erkenntnisse, nebst dem Werthe des zugleich mir eirr-gclicferten Tobaks, für jede Mannsperson 3 Dukaten, U»d für eine Weibsperson 2, Dukaten, verabfolget werden. §. 37* Diejenigen, welche eingeschwärzten Tobak, oder die Personen, welche solchen gekauft, oder verkauft Hatzen, unfern Lobaksbeamtcn anzcigen, empfangen das» Drittheil der ganzen von dem angezcigtcn Schleichhändler ( Schwarzer) und dessen Mitschuldigen, eingehende Geldstrafe und falls ein Schleichhändler selbst seine Mitschuldigen, oder ein Käufer feinen Verkäuftr, oder gegenseitig anzeigt, so wird demselben, ausser dem ihm bereits versprochenen Drittheile, noch die Nachsicht der verdienten eigenen Strafe hiermit zugesichert. §* 38. Auch den auf dem Schleichhandel wirklich Betretet? irtctt, oder angezeigten, und deswegen bereits zur Verantwortung gezogenen Schleichhändlern, soll ihre eigene Strafe ganz, oder zum Theile, nachdem die Umstände sich verhalten, nachgefehen werden, wenn sie andere Mitschuldige , oder denen sie Tobak verkauft, oder denen sie einen angekauft, freiwillig entdecken, und solche davon, rechtsbestänvig überzeugen. T i 4 §' ,39* §0» C 664 ) tztt» S. 39- Endlich, da Wir auf einer Seite für die Sicherheit des Gcfälls , und dabey angcstcllten Beamten in diesen Verordnung zureichend besorgt sind, so versehen Wir uns auf der andern Seite, auch zu den sämmtli-chen Tobaksbcamten, nicht nur einer strengen Redlichkeit, sondern auch einer alle ihre Amtshandlungen begleitenden Bescheidenheit, di^ Wir ihnen hiermit auf das nachdrücklichste empfehlen, und zur Pflicht machen, mit der öffentlichen Versicherung, daß diejenigen, welche ihr Amt zu jemandens Kränkung, oder sonst zu muthwilligen Behandlungen zu mißbrauchen wagen sollten, unnach-sichtlich auf das schärftste werden bestrafet werden. BehaMung der Kontrabandfalle. §. 40. Wenn ein Schleichhändler ( Schwärzer ) entweder von der Obrigkeit angehalten, oder ihr von den Tobaksbeamten übergeben, oder sie von diesen zu Verhörung desselben ersuchet wird, so hat sie den Schleichhändler, oder den des Schleichhandels Beschuldigten, in Gegenwart des Beamten zu vernehmen, seine Aussage genau zu Papier zu bringen, solche zu unterfertigen , und dann dem < Beamten, ohne Abforderung einiger Gebühr, zuzustellcn. Falls aber die Tobaksadministrazion einen solchen Schleichhändler selbst zu vernehmen nöthig fände, und die Obrigkeit, um dessen Stellung schtzstlich ersuchte, so W C 6Š5 ) so ist dieselbe verbunden, ihn der Administrazion unverzüglich zum Verhör zu übersenden. Auf gleiche Weise müssen auch die Obrigkeiten einander wechselseitig diejenigen Personen stellen, welche als Zeugen der bet den Verhören der Schleichhändler n§-thig sind, und schriftlich begehret werden. v §. 4'. Wenn die Administrazion oder ihre Beamten, adeliche, geistliche und sonst ansehnlichere Personen, mit der persönlichen Vorrufung verschonen zu müßcn glauben , so sollen diese, die von ihnen verlangte Verantwortung über einen vorgekommenen wirklichen Fall, oder bei Verdacht einer Ueberschreitung des gegenwärtigen Patents, innerhalb 14 Tagen schriftlich erstatten. Sollten sie sich aber, diese Verantwortung schrift-lich zu erstatten, weigern, so werden sie von dem Fiskus zu den Landrcchten vorgeladen, und daselbst kon-stituiret werden. §. 42. Nach vollendeter Untersuchung kommt die Erkennt-niß der auf dem Schleichhandel gesetzten Strafe allein Unserer galizischen Tobaksadministrazion zu, welcher auch die Macht eingeräumt ist, nach Verschiedenheit der Umstände, diese Strafen zu mildern. T r 5 r. 43. AO C 666 ) AO §» 43' Wo es nur auf eine Geldstrafe ankömmt, mt» der, dem sie zuerkannt worden ist, sich entweder ganz unschuldig, oder wenigstens durch den Ausspruch der Ädministrazion zu hart behandelt glaubt, stehet demselben innerhalb 6 Wochen, von dem Tage der erhaltenen schriftlichen Erkenntniß (Notion) der Rekurs zu Unseren Landrcchten frei. Das Landrecht aber hat sich ln seinem Spruche buchstäblich an gegenwärtiges Patent, und die darinn bestimmten Strafen zu halten,, ohne dieselben im geringsten zu mäßigen. $. 44- Wenn Straffällige nur eine Nachlassung der ihnen zuerkannten, oder eine weitere Milderung der von der Ädministrazion, bereits gemäßigten Straft erhalten zu können, vermeinen, haben sie ihren Rekurs innerhalb eben dieser Frist, ( nach deren Verlauf sie nicht mehrgehöret werden,) durch die Tobaksadmmisirazion an die Hofstelle zu bringen. §. 45- Gegen diejenigen, welche die ihnen zuerkannte Gelb-siraft nicht zu erlegen vermögen, hat die Tobaksadmi-nistrazion in denjenigen Fällen, wenn sich die Leibesstrafen nicht über 3 Monate erstreiken, die < Erkenntnisse (Notion) selbst zu schöpfen, und der zukommenden Obrig- C 667 ) w Obrigkeit zur gefetzmäffigen Vollstreckung zuzufcrtigen. Bei größeren Leibesstrafen hingegen, sind sie unserem Landrechte zu übergeben, unb-yon diesem, ohne Rücksicht auf die von der Administrazion vielleicht geschehene Mäßigung, nach Verhältniß der ganzen Strafe zu den Anten bestimmten körperlichen Strafen zu verurtheilen. §. 46. Die auf den Schleichhandel (Schwärzung) bestimmte Strafe (Z. 14.) hat nicht allein bei wirklichen Schleichhändlern (Schwärzern) sondern auch bei allen denjenigen Platz, welche andern entweder zum Schleichhandel (zur Schwärzung ) den Auftrag geben, oder sie dafür bezahlen; ferner, welche in der Bukowina keine Tobakspflanzer sind, und einen Tobak, auf was immer für eine Art von den Tobakspfianzern zum eigenen Gebrauche, oder zum geheimen Handel in dem Lande selbst übernehmen, oder, wenn er auch zur Verführung iu das Ausland bestimmt ist, unter Wegs ab-jaden, und hinterlegen. §. 47- Wer die festgesetzte und in einzelnen Fällen vielleicht geminderte Geldstrafe zu erlegen, nicht im Stande ist, wird dafür körperlich gestraft, und zwar, das erstcmahl, für jeden Gulden der ganzen Geldstrafe, mit einem Tage öffentlicher Arbeit in Eisen, das zweitemahl wird diese Strafe verdoppelt, wobei jedoch zur Grundregel $ü£ ( 668 ) §(# reget anzunehmen ist, daß eine solche Strafe nie über 4 Jahre sich erstrecken könne. * §. 48. Zur Derjahrungszeit der auf den Schleichhandel (Schwärzung) festgesetzten Strafen werden 5 Jahre dergestalt bestimmet, daß, wer vor Verlauf dieser 5 Jahre, eines Schleichhandels oder unerlaubten Kaufes oder Verkaufes, in Rücksicht auf den Tobak überfüh- z ret würde, immer noch den bestimmten Strafen unterliege. §. 49. Schließlich erklären Wir, daß die in diesem Patente festgesetzten Strafen nur für die in der Bukowina begangenen Übertretungen ihre Anwendung haben; übrigens aber Bukowinerunterthanen, wenn sie in einem anderen Lande , wo das Tobaksgefäll eingeführet ist, auf Schleichhandel betreten werden, mit den höheren Strafen belegt werden sollen, die dort festgesetzet sind. Wir versehen Uns jedoch zu Unseren getreuen Un-terthanen der Bukowina , daß sie die heilsamen, auf das Beste des Staates und ihr eigenes Wohl abzielenden Vorschriften dieses Unseres Patentes , nach Pflicht anerkennen, pünktlich befolgen, und sich nicht, durch Entgegenhandlung, der unausbleiblichen Strafe aus-setzen werden. N. 448. TlzK ( 669 ) N. 448. Hofdekret an sämmentli^e Landerstellen vom zi. Dezember 1792. Man hat bei mehreren Gelegenheiten bemerkt, ®'g®/r$0|! daß die offiziösen Eftaffeten, welche den bestehenden Vor- staffelt s°l- le in der bes schriften gemäß, alle halbe Jahre, so wie cs mit den stimmten Privat-Estaffeten alle Monathe geschehen soll, berichti- und berichtiget werden sollen, nicht zu der bestimmten Zeit bench- 9et rccrCrd vorger wettern Verkaufe nur ihnen ausschliessend Vorbehalten wurde- so hat man, um das Publikum bei dem daraus entstehenden Mangel au Konkurrenz vor dem Drucke willkührlicher Erhöhung der Preise zu sichern, nach dem Anträge des Laibachcr Kreisamts, und über vorläufig eingeholte Erklärmig der bürgerlichen Seifensieder noth-wendig erachtet, für die Hauptstadt Laibach den nachstehenden auf den dermaligcn Preis des Schlachtviehs und Unschlitts sich gründenden Kerzenkarif festzusetzen, und zwar für die ordinären Kerzen ä . . . 14 kr. Tafelkerzen ä . . . 15 — Gegossene Kerzen ä . . 16 — Jedoch soll dieser Tarif nur bis künftigen Georgii 1793. seine Kraft haben, wo sodann das Befugnis, entweder denselben noch ferner zu bestättigen, oder . bei sich änderndem Preise des Schlachtviehs und Unschlitts auch den Preis der Kerzen verhältnißmassig abzuändern , dieser Landesstelle Vorbehalten bleibt. Uibrigens verstehet cs sich von selbsten, d^ß die durch dse angeführte Kurrende bekannt gemachte höchste Vorschrift, vermag welcher es Niemanden von fremden Orten Unschlittkerzen, ausser dem Markte, zum Verkaufe einzuführen gestattet, die- Einfuhr zum eigenen Dcdarfe aber, wie bisher, immer unbclchränkt bleiben I. Land» U » soll. Wie ff* bei den Justiz- Stati-bus der Drtsge-' richte zu benelstucii feie. ( «?4 ) ÄS soll, ihre vollkommene Kraft behalte, und daß auch die bürgerlichen Seifensieder bei der zu ihrem Vortheile eingeführten Beschränkung solange, als sie den festgesetzten Tarif nicht überschreiten, geschähet werden sollen, wogegen bei dessen willkührlicher Uiberschreitung sogleich auf die Aufhebung desselben im höchsten Orte der Antrag gemacht werden wird. Welches man also zu Jedermanns Wissenschaft, und Nachachtung hicmit allgemein verlautbaret. N. 453* ' - Apxellationsverordnung iit Jnnerösterreich vom 24. Dezember 1792. Zur Beseitigung der bisher wahrgenommenen Mängel in den sogenannten Justiz - Statibus der Ortsgerichte , das ist: in den tabellarischen Ausweisen, ihrer Geschäfte sind künftig darinn unter der Rubrik Streitsachen nur allein die mündlich oder schriftlich angebrachte wirkliche Klage aufzuführcn, und bei der untergetheil-ten Rubrik derselben erledigt jedesmal, der Umstand, ob diese Erledigung durch Urtheil oder auf eine andere Art erfolget sei, auszudrückcn, dann unter der Rubrik Verla fiabhandlungen alle sich ergebenen Vcrlassen-schaftsfälle ohne Unterschied, ob solche ab inteftato «djuhandeln gekommen, anzumerken. N. 454- KO ( 67Z ) PE N. 454. Guberuialverorduung in Böhmen vom 27. Dezember 1792. Wahrend der Verpachtung deren Chausseen ist es geschehen, daß verschiedene denenselben anliegende Grundbesitzer die Seitengraben, für welche sie doch eben sowohl , als für die zu der Chaussee selbsteu überlassene Gründe die Vergütung ab aerario erhalten haben, ihren Feldern wieder zugeackert haben. Daher die betreffenden Grundbesitzer anzuhalten sind, daß sie diese Seikengräben, auf welche sie gar lein Recht haben, wieder »»geackert liegen lassen. A 455» Direktorialhofdekret vom 28. Dezember i792.,kurrdgemacht durch das Tiroler Gu-bernium den 15., und durch die Karntner-Landesftelle den 16. Zaner 1793- Der Kurs der Konstantiuopolikaner Briefe ist wieder über Belgrad eröffnet, mithin hat es von der Abnahme der doppelten Taxe zu 16 kr. abzukommen. Uu 2 N. 456, Die Em-ackerung der Se»rcngrä-ben an <£i)otiiivcn wird verboten. DcrKurs derKonstau- lmcpvUca: nev iörtefe über Belgrad ist er-ofner,milbin habe es von der 'it-bnab-«ne der doppelten Tax« abzntom-men. ( 676 ) fyg N. 456. Hofdekret vom 28. Dezember >792., kundgemacht in'Mahren den 15., in Krain und Böhmen den 16., in Tirol den 18. Saner 1793* Allen Lehrern erUniversl-tat ist bei Äerichts-vertzand-lungen der Titel Herr und ihren Gattinnen Die höchste Entschließung vom i8- Oktober d. I. — Siehe solche vorwärts S. 481. unter der Zahl 361. nach — vermöge welcher den Universitätslehrern der Rechtswissenschaft und ihren Gattinnen in ämtlichen Ausfertigungen der Titel Herr und Frau beigelcgt, auch ihnen, wenn sie bei einer Gerichts-oder anderen Stelle zulegcn^'' iu erscheinen haben, ein Sitz gestattet werden soll, hak dann^Schz« auf alle Universitätslehrer überhaupt zu erstrecken. N. 457. Hofdekret vom 23. Dezember 1792., kundgemacht in Böhmen den 18. März 1793« Di« Wie- Da die Wiedereinfuhr der einmal ausser Landes degausser* geführten ungarischen Weine verboten worden, und selbst Lande« g-- gegen Paß nicht gestattet ist ; so wird solches zur Wis-untzarffchm fenschaft eines jeden, vorzüglich aber des Handelsstan-St'äSat des allgemein kundgemacht. stt. N, 4Z8. C 677 ) $?.f f- N. 458 GubernLalverordnung in Tiro! beit 23. De. zember 1792, Obschon in der bestehenden höchsten Pakentalvor-schrist vom 4. Junius 1787 ausdrücklich anbcfohlen wird, daß nur allein mit in - oder erbländischen Maaren haustet werden könne; so hat man doch wahrgenom-mcn, daß von den Hausirern besonders fremde seidene, wollene und leinene Bänder den inländisch - oder erblän-dischen derlei Bändern unterschoben worden, und mit solchen der Verkauf von Haus zu Haus pcrbothswidrig geschehen sei. Um nun diesem Umfuge die möglichsten Schranken zu setzen, die inländischen Seiden - und andere Bänder aber von den ausländischen zu unterscheiden, wird hie-mit neuerlich verordnet; daß nur mit solchen erb - oder inländischen seiden, wollen und leinen Bändern hausirt werden könne, wovon bei den ersieren durch richtige Zeugnisse derjenigen Erbländischcn Kauflcute oder Fabrikanten, von welchen solche gekauft worden, dann durch die Einfuhrzollsbolletcn bewiesen wird, daß cs erbländische Erzeugnisse sein, letztere aber mit einem eigene» Stempel des inländischen Fabrikanten bezeichnet und versehen sind. U u 3 Wor Mir welche» tnnländi-schen seiden, wollen und leinen Bändern in Tirol hcrusirck werden fort; ne. ( 67 Z ) Worauf alfo die Obrigkeiten und Zollämter eku wachsames Aug zu halten, und wider die Uebettrettee gesetzmäßig fürzugehcn haben, die Hausirer selbst aber sich hienach schuldigst zu benehmen, und vor Schaden zu hüten wissen werden. ' . N. 459. Regierungsverordnung in Niederöfterreich vom 28. Dezember 1792. Da zu vernehmen gekommen, daß bei dem Maaß Maaß tm& Gewichte kf- und Gewichte, überhaupt mancherlei Betrügereien, und mmketeUtt- Verkürzung des Publikums ausgeübet werden, vorzüg-verMneh-^ aber die Fleischhauer sich zweierlei Gewichtes sich &e-«M. dienen sollen; So sind dießfalls öftere unvermutheke Untersuchungen vorzunehmen, und die in einem solchen Unfug Betretenen, auf das scharfeste zu bestrafen. N. 460. Hofdekret vom 29. Dezember 1792, kund-gemacht in Böhmen den 4-, in Mahren Len 5* Jänner 1793» Eewchrfa- Bei dem Umstande, daß einige astir be Mächte Be-tiP^btTict Münzen von Feuergewehrcn in den k. t Staaten ma-ÜdSa' ha- * werden alle Gewehr fabrikanten und einzelne Meistee - - maß- M C 679 ) HM maßgebig angewiesen, daß sie unter fchärfestcr Verand ^ alle B« wortung, sobald Bestellungen an Kommißgcwchr von «nKommiß-glcichlichen Kaliber bei ihnen gemacht werden, solche Be- anzuzc-g-n. stellungen mit Namhaftmachung des Bestellers und der Anzahl der bestellten Gewehre sogleich der Ortsobrigkeit 1 anzcigen sollen, welche diese Anzeigen an das k. Kreisamt , dieses aber solche sofort an die Laudesstelle cnizu-senden hat. - N. 461. Hofdckret vom 29. Dezember, kundgemacht durch Die Niederösterreichischen Landesregierung den io, Hornung 1793- Wenn konskribirte Unterthanen in die benachbarte Was zu be-dcuksche Erblanden entweichen, ist sofort von Regierung rin Vcrzeichniß der flüchtig gewordenen, dem General- Aterrha-kommando mitzutheilen, welche dasselbe an die betreffen- ^ entroti: den Generalkommando gelangen lassen wird, damit dergleichen betreten werdende Flüchtlinge sogleich in ihr Land zuruckgcschaffet werden mögen. In den Füllen aber, wenn Konscribirte nach Hun-garn oder Kroatien entweichen, oder, wenn cs darum zu thun ist,. Wanderspursche, die mit Magistrakual Bewilligung nach Hung arn, oder Kroatien gegangen, als Rekruten zu. stellen, in solchen Fallen wirb Regierung Um 4 al- Jeder, der durch Erbschaf, Zessionkauf rc-ei-nen Besitz, worauf Stiftungs: kapiralien haften, an sich bringet, . hat es anzu-Keigen. W c 6go ) UE allemal die Anzeige zur weiteren Einwilligung nach Hof zu machen, und in Ansehung der lezteren so viel möglich das Kommikat oder Stadt beizurükcn haben, wohin der-gleicheil Leute nach Hungarn gewandert sein Diese höchste Entschließung wird den Grundobrig-ketten zur Wissenschaft in voekommenden Fallen, in welchen dennoch immer die Anzeige an die Regierung zu ma^ chen, und so viel möglich das Kvmitat oder die Stadt, wo sich der Unterthan, den Sie reklamiren will, auf-halt, beizurückcn hat, bekannt gemacht. N. 462. Gubernialverordnung in Böhmen vom 30. Dezember 1792. Es crgiebt sich von Zeit zu Zeit, daß die land-täflichen sowohl, als bürgerlichen Grundbcsitzungen, -worauf entweder Acrarial oder Stiftungskapitalien ra-dizirt sind, theils durch Erbsfälle, theils auch durch Verkaufe oder Zessionen tit Ansehung des Eigenthums abgcändcrt werden. Gleichwie es nun in Absicht auf die ordnungsmässlge Evidenz der Aktiv - Kapitalien, und der davon beziehenden Interessen einen jeden Eigenthü-mer, folglich auch dem Aerarial oder Stiftungsfond daran gelegen ist, zu wissen, an wem derselbe die jährliche Interessen oder die bedrmgene Terminzahlungen zu fo- r—__ * . < / tl)® C 681 ) w fordern habe, dermalen aber nicht selten geschieht, daß in dm Vormerkbüchern der obgedachten Fond noch immer Schuldner vorgemerkct sind , die entweder bereits verstorben, oder ihren Grund verkauft, oder die Schuld an einen dritten Ort übertragen haben, welches den betreffenden Fonds nicht bekannt gemacht worden, und dadurch ganz leicht Beirrungen entstehen können; so hat ein jeder, der durch Erbschaft, Zession, Kauf, oder wie immer einen Besitz an sich bringt, worauf derlei Kapitalien haften , seiner vorgeseztcu politischen Behörde, nämlich dem k. Kreisamte hievon die Anzeige unverweilt zu machen. N. 463. Gubernialvcrordnung jn Tirol vom zr. Dezember 1792. Damit die adelichen Partheicn, bei Einstellung der Wiedieade- lichen Par: Verlasscnschafts- Ausweise, die zur Bestimmung der Sterb- «beten die tape zu übergeben sind, sich gleichförmig nach den beste-henden Verordnungen benehmen, wird in der Beilage *“®e! das dießfalls entworfene Formulare mitgcthcilt. der Sterb- raxe etnstel-len sollen. tiu 5 AU^ AB ( 682 > w Au swe js Urb er die Verlassenschast des (oder der) unterm im Monats 17 verstorbenen , ; welcher zur Bestimmung der vorschristmässrgen Sterbtar« übergeben wird. ■ -- : . ,■!' Landkurrent. .'Kamcralwälw- Erben. fl. kr. ^fl. kr. Diese befinden sich in auf-( oder absteigender) Linie. ; • i Vermögen- - Dieses besteht in - - - - Abzüge. 6 Machen zusammen - - - Verbleibt ein der Sterbtaxe unterliegendes Vermögen ------- Anmerkungen. Erstens: Bei dem Vermögen ist zwar zwischen henMobilar- und Realvermögen kein Unterschied laut al» ter- AL C 68z ) AB lerhöchster Entschließung vom 4. März 1791 zu machen; es wäre dann der Todfall nach dem 3.1. Jäncr 1792 erfolget, in welchem Falle der einzige Unterschied ein-tritt, daß zwar alles, was ad fundum inftmctum einer zurückgclassencn Wirkhschaft gehört, auch Gold, Silber, Edelsteine und Kunstwerke eingerechnet werden müssen: dagegen Kleider und andere Mobilien von dem Bezüge des Mortuariums in Folge höchsten Hofdekret vom 20. Jäner 1792 ganz befreiet find. Zweitens: Unter die Passiven, oder Abzüge sind auch die frommen Vermächtnisse (pia legata) nicht aber auch die weltlichen Vermächtnisse (legata profana) zu zählen. Drittens: Weiter sind unter die Abzüge die laut Verordnung vom 16. März 17S9 Nro. 988. für die im Bezirke des Abgeleibtcn befindlichen Normalschule zu entrichtende Gebühren zu rechnen, und hierüber die Schulfunds - Quittung bei der bestimmt werdenden Einrau-mungs - Tagsatzung vorzulegen. Viertens: Den Realitäten ist nicht der katastra! Anschlag , sondern eben jener zu geben, nach welchem bei den Orksgerichtern und Magistraten die Erbhandlungstar vom Bürger-und Bauernstände genommen wird. %® ( 684 ) ’’It'S Die Lehen betreffend, so sind diese zufolge Hofde-krets vom 22. Dezember -791 tn jedem Falle von der Sterbsteuer frei, wo dagegen Fideikommisse keine Befreiung genießen, sondern dem Mortuarium wie andere Neali-tütc« unterliegen; doch mit dem Unterschiede, daß bei solchen die Sterbtaxe nach dem rektifikatorischen Werth laut höchster Entschließung dd. 5. April 1792 genommen werden soll. Fünftens: Da die Verschiedenheit der Sterbtax-Entrichtung dadurch ihre Bestimmung -erhält, ob die Erben in auf - oder absteigender - oder Seitenlinie sich befinden, weil crstere zwei 1 pr. C., die Erben in der Seitenlinie aber 2 pr. C. zu entrichten haben, und überhin öfters bei einem Sterbfallc Erben von zweierlei Gattung eintreten können ; so muß auch in einem derlei Falle die Abthcilung des Vermögens sichtbar werden. Z. B. es stürbe eines von 3 mutterlosen Kindern, in diesem Falle haben die zwei überlebenden Kinder, mit dem zu-rückgclassenen Ehegatten nämlich ihrem Vater den gleichen Anspruch auf die mütterliche Verlassenschaft. Keineswegs aber sind diese Erben in Rücksicht der Taxent-richtung gleich zu betrachten, weil der Vater als Erbe in aufsteigender Linie und mithin nur mit 1 pr. C., die Geschwisterte aber als Erben in der Seitenlinie eintreten, und folglich in dieser Eigenschaft 2 pr. C. zu entrichten haben. Schließ- $y® C 685 ) W ■ Schließlich wird angemerket, daß der so geartete, und jederzeit von dem Universalerben unterfertigt einzu-siellen kommende Ausweis sich bloß auf die Entrichtung des Mortuariums beziehe, und also, so viel es die Abhandlung betrifft, von den Abhandlungskommissären immer genau nach dem 5. Abschnitt der 2. Abtheilung der landrechtlichen Jnstrukzion vom 9. September 1785 sich zu achten sei. N a ch- Niemand soll die Ausübung der Rechts- oder Arznciwst-senschast in Linem Lande «rhalccn, wo er sich nicht einer strengen Prüfung unterzogen har. =50® C 686 ) §0® R achtrag einiger Verordnungen noch für das Jahr 1792. •N. 464. Hofkanzleidekret an sämmentliche Landerstellen vom 2. Marz, kundgemacht in Mahren den 13., in Gteiernrark und in Kram den i4-r in Oesterreich ob. der Enns den 15-/ in Tirol und in Kärnten den i6.,in Vorderösterreich und Gallizien den 20., und in Triest den 24. Marz 1792. Um dem Unfuge, daß unfähige, und unfleißige Schüler der Aechtsgelehrheit und der Arzneiwissenschaft von einer Universität Weggehen, und auf einer andern, wo man bei den strengen Prüfungen nachsichtiger ist, sich graduiren lassen, abzuhelfcu, haben Sc. Majestät befohlen, daß niemanden die Vcfugniß zur Praxis ein-geraumt werde, der sich nicht auf der Universität desjenigen Landes, wo er diese ausüben will, einer strengen Prüfung unterzogen hat. Doch sollen von dieser Verfügung, in Ansehen des juridischen Studiums, die Beamten ausgenommen sein, welche auch, wenn sie einige Studien nachttagen, von dem Unterrichtsgelde befreit sind. N. 465. W c 687 ) W N. 465. HofkanzleiLckret an sammentliche Länderstel--len vom 9. Marz 179«./ Seine Majestät haben in Ansehrmg der den Länder- 3n^vie^wctt behvrdcn in dem 4. §. des Patents vom 16. Januar mönaei von bcr 1786 cingeräumten Bcfugniß Rechnungsersatz -■ Posten im stelle nach-Wege der Gnade Nachsehen zu können, die nähere Be- H^kbnn'^ siimmung dahin zu erthcilen geruhet: daß zwar die Lan-desstclle über einen Ersatz, der bei einer ganzen Rechnung den Betrag von 25. Gulden nicht übersteigt, den darum ansuchenden Partheien im Wege der Gnade die Nachsicht hewilligcn könne, daß jedoch in dem Betrag unter dieser Summe kein Rechnuugs - Laterirungs - lieber-trags - oder Manipulationsfthlcr begriffen sein, sondern alle Fehler dieser Art, wenn sie bei einer ganzen Rechnung auch nicht 25 Gulden ausmachen, hierorts zur Entscheidung vorgelegt werden sollen. N. 466. Hofkammerdekret an sammtliche Landerstellen vom is. März 1792. Uiber die wegen Beibehaltung, Abstellung, oder Do^christ _ Beschränkung des Hausirens von sämmtlichen Länderstel- des Hausi-len eingclangte Berichte haben Se. Majestät den aller- nn" höch- Dass baS Lcmbergcr städtische höchsten Entschluß zu fassen geruhet; daß, da der Staat die möglichste Erweiterung und Vervielfältigung der einheimischen Industrie und der Nahrungswege ;um Endzwecke hat, und ihm daran gelegen ist, daß die Erzeuger , als die wichtigste Klasse der Unterthanen , da dieselben ohnehin meistens mittellos sind, und nur von einem Tage zu den andern kümmerlich zu leben vermögen, sich den möglichst schnellen, und guten Absatz ihrer Er-zeugniße versichern können, und dadurch in den Stand gesetzt werden, die erlößte Baarschaft theils zu ihrem, und der ihrigen Unterhalt, theils auch zur Wiedererzeu-gung.verwenden zu mögen, überhaupt aber auch dem verzehrenden Publikum die Mittel verschafft werden müssen, sich seine wirklichen, oder eingebildeten einheimischen Bedürfnisse so wohlfeil als möglich beizuschaffen, es bei der in Ansehung des Hausirens bestehenden, und auf die obigen wichtigen Grundsätze sich gründenden Patentalvorschrift vom 4. Junius 1787 sein unabänderliches Bewenden haben soll. N. 467. Hofdekret für Gallizien vom 2Z. Mai, kundgemacht durch das dortige Gubermum den 27. Juli 1792. Nachdem Se. Majestät die dermals bereits in der Einleitung begriffene Regulirung des Grundbuchs der Stadt C 689 ) Stadt Lemberg anbefohlen haben, so wird dieß mit Grundbuch l*CÜU(tVt : dem Beisatze allgemein kund gemacht, daß bis zum i. werde. Iäner 1794 jeder, der ein sächliches Recht auf ein diesem Grundbuche eingetragenes Korpus zu haben vermeinte , cs betreffe das Eigenthum, oder was immer für eine Foderung , sich um die Einschaltung dieses Rechts um so gewisser zu melden 't und sein vermeintliches Recht zu doziren habe, als er widrigens des ihm etwa aus seinem alten Pfandrechte gebührenden Vorzugs vcrlustigt, und ungehindert seines zu spat erwiesenen Eigenthums den mittlerweile vorgemerkten Foderungen zu haften verbunden sein wird. N. 46g. Hofdekret für Jnneröfterreich vom 1. Juni 1792. Da sich die Umstände der Gerichtsverfassung in Triester Von bet Schuldigkeit zu Gerichcs-dienerstellen Militairperr fcncn roöbi len zu inüs-sen, l,ae es abzukom-men. Da« Fis- kalaint bedarf in Vertretung der Unterthanen keiner besonderen Gewalt und Vollmacht. If 1 N. 473. W C 692 ) UrB N- 473* Hoft'ekret für Tirol vom 6. Juli 1792, nteinbe6 Es Me die Gemeinde $uArco bei Eintreibung ihre» Arco in Urbarialeinkünftcn, Grund - und Pachtzinsen keinerdings Ällen zu "be: an eine ordentliche Klage, und die gewöhnliche Excku--|“"bcfn zionsordnung gewiesen, sondern bei voriger Eintreibungsart, und den dabei üblich gewesenen Taxen belassen, ein Gleiches auch in Rücksicht der Gcmeinanlagen und Wüsiungssteuern beobachtet, dagegen diese Exeku. zivnsbefrciung auf jene Gemcinfoderungen,, die aus dergleichen , oder Entschädigungsforderungen entstehen, keincrdings erweitert werden. N- 474 Hofdekret für Mähren vom 9. Juli 1792. Bel Rekog- Bei Rekognoszirungen ist nie die Frage, ob die ni-^-Fra- rekognoszirten Urkunden künftighin bei dem Rotulo gc- ^ek'ognoszir- ^ können, zu verhandeln, vielweniger hicrü- rcn Urkun- ber zu erkennen, sondern solche können erst bei der Inden bei dem , , , _ , Rotulo ge- rotulrrung nach dem 24A. §. der allgemeinen Gesctzord- kSnne^^zu nung Vorkommen, und dazumal ist den Partheicn un- odlr^'hierü- benommen, hierüber ihre Nothdurften zu handeln, der zu erken- worüber hingegen nicht zu sprechen, sondern hierauf nur ften. bei Entscheidung der Hauptsache der Bedacht zu nehmen ist. N. 475- %#; ( % s ) %® ■ ’ N, 4 Z. Höfdekret für Mähren vom 9. Juli 1792. Da bei Rekognoszirungen sich nur zwei Fälle der J|f£0g* ^ Verhandlung von Seite der Partheien ergeben können- rtmacn über , di« Fälle der . Nämlich t nicht vorgee reicfencn . . ‘ sbcv von 'btv a) daß entweder die zu rekognosziren anvcrlang- ^Aenkttch ten Urkunde gar nicht vorgewiesen, oder daß von der mangelhaft an- rekognoszircndcn Parthei die Unbedenklichkeit, oder die gegebenen Mängel der vorgelegten Urkunde angegeben werden, und oder &«/ strittigen - . Aufbcwahr b) daß die mittlerweilrge Aufbewahrung der Ur- rung^rftl- künden in Gerichtshanden von einer Parthei verlangt, Nothdurfts-von der anderen aber bestritten werden, so wird erklä- undErKmnt- -ret,. daß Nlß zu benehmen sei. Im erstern Falle gar keine Nothdurften zu verhandeln, und in dem über die Rekognoszinmgstagsa-tzung erlassenden Bescheide lediglich entweder die Nicht-vorweisung der zu rekognosziren anverlangtcll Urkunden, oder die Acusserung der Parthei über die vorgelegten Urkunden anzuführen sei, weil die weiteren Nothdurften hierüber in den Satzschriften anzubringen beiden Theilen bevorstehct. £ f 3 Im zweiten Salte hingegen sei über die strittige Aufbewahrung der Urkunden zu entscheiden, jedoch diese Erkenntniß lediglich in dem nämlichen Bescheide über die Rekognoszirungstagsatznng anzuführen. Uiber den aufwerfendcn Anstand', daß die rekog? noszircnde Urkunde bei künftiger Jnrotulirung nicht gelegt werden sollte, sei bei der Rekognoszirung die Verhandlung der Nothdurftcn nicht zu gestatten, sondern die Partheicn hiermt zu künftiger Jnrotulirungstqgsatzung 5 wohin diese Frage gehörig ist, zu verweisen. N. 476. Hvfdekret für Böhmen vom rz. Juli 1792. Gerichtssiel: len sollen sich in keinem papc über die Be: schwcrden in Taxsiichcn ttnlqsscn. Die Gerichtsstellen haben sich in keinem Falle über die Beschwerden in Taxsachen einzulassen, sondern wegen jener Taxen, so in das landesfürstl. Aerarinm cinflicßen, die Partheicn an die Kammeralbehörde, wegen jener aber, so bei den Magistraten, oder Orts-pbrigkeiten bezogen werden, an die politische Behörde zu verweisen. N. 477' {iwfU Hofdekret für Mahren vom 3- August 1793, famHn'sei Dem Kriminalobergerichte wird nach dem §. 171. f»?enönT|f t)CV Kriminalgerichtsordnung in Begnädigungsfällen nicht «ur die nur die Dauer, sondern auch die Gattung der Strast dern^auch ' zu ändern eingeräumet. ( 69 Z ) j N. 478. Hofdekret für fammtliche Erbländer vom 16. August 1792. .' I Wenn in Zukunft ein wegen Münzverfälschung ein- Wenn ' ' ' A Es ist verordnet, daß keine Forderung eines an- Keine Fobe- I noch bestehenden Stifts oder Klosters für die Zukunft, Sms 'ober ohne ausdrücklicher Begnehmigung der politischen Hof- | stelle zu löschen feie. N. 480. Begneksmi-gung der politischen ’ Stelle gelö- ! schet werben. | Hvfdekret für Mahren vom z».August 1792. Die zu dem Straßnitzer Dekanatsbezirk im Hra- Unab-liche bischer Kreis gehörige unadcliche Geistliche, welche mit der Gerichtsbarkeit dem Magistrate zu Eaya zugetheilt 3c £ 4 gave* derGcrich!« TE ( 696 } Magistrat'" dewe^H y iollen künftig dem Magistrate zu Hradisch zu- zu Hradisch gewiesen werden, zugewiesen. N." 481. Hofdekret für Tirol vom z. Sept. ^92. Der BeflH Das Patent vom 22. Hornung 179! • machet vom worauf ein wirklichen Besitze der Sache, worauf ein unehelich ge-gebobr'^r hohrncr Sohn einen Anspruch macht, nur vom Besitze Much macht Rechts zu einer Sache Meldung, und sollen ge-versteht sich mäß beit §. 20. der allgemeinen Gerichtsordnung die nach dem Patente Vorkommende Thatumstände ad Protocollum genom-^Corn 2(79". men, und in das Klare gesctzet werden. nur von dem Besitze des Rechtes zu einer Sache. N. 482. HofdekreL für Znneröst.vom 6. Sept. 179-- welchen Dem 'Appellazionsgcrichte stehet allerdings zu. Kriminal- auf die Begnädigungsgründe, selbst Rücksicht zu neh- da"in"'allen mm, nachdem vermög §. 207. der Kriminal-Gerichts- Mädigungcn otisnun8 es von dem 17. §. des Krim. Gesetzbuches, «rtheilen wo dem Richter weder die Linderung, noch Verschär» unb abschla- gen kann, fang gestattet wird, abgekommen, und das Kriminal-Gnabenge- obergericht in allen Fällen Begnädigung ertheilen, oder oberste "In- abschlagm. kann, ausgenommen über Urtheile auf le-Gucacdten'" benslä»gliche Anschmicdung, oder über Verbrecher der einzusenden belci: hübc. / \ ' c 697 ) beleidigten Majestät, des Landesverraths, und der-Verfälschung der Staatspapiere, oder Münzen, in welchen Fällen das Kriminaloberoericht das Gnadengesuch an die oberste Iustitzstelle mit Gutachten cinsenden muß. N. 483. Hofdekret für Jnnerösterreich vom 6. September 1792. Diejenigen, welche die Notion über den auslän- Wer über 'den eL.r Lester bischen Aufschlag schöpfen, sollen auch über den Trie- städtischen ster städtischen Weiuzapfentaz die Nozion schöpfen, wo- to^bk-^o" bei sich von selbsten versteht, daß kein Individuum da- ^ bei intervcniren könne, welchem bei einer künftigen Be- fntemnimt tonn-c» fchwerdfuhrung das Richteramt obliegen würde. K. 484* Hofdekret für Tirol vom 14. September 1792. Unter den in dem Zollpatent vom Jahre 1786. Die Bestegenannten Zollsbeamten oder Aufseher sind auch Kordon-stc» die Kordonisten zu verstehen, folglich find die Beste- ^VuMer chungen derselben eben so, wie der Aufseher zu bestra- Zolls-Leu . bestrafen. N f 5 N. 485 Vel 6en Stimm ai-gerichten,bi? nur mit ei.-nem geprüften Juttitz-verwolker besetze sind, sollen vor Kundmachung bet. Vorlegung •on der-Kri-minalober-gericht nicht unterzogenen Urtheile zu der Be-rachschla-gung und Schöpfung derselben entweder zween Kriminalbeamte aus der Nachbarschaft beigezogen, oder doch dem Vbergerich-te vorgelegt werden, und in wie weit dasselbe diesfallSe einzugeh. n: hat. AB C 69F > N, 48Z. HMekret an das Vorderüstsrreichische 9fp*-lö-llazionsgericht vom 14. September 1792. . Cs sollen bei denjenigen Kriminalgerichten, wo die Justitz durch einen einzigen geprüften Mann in der Uti? t ftuchung und Aburtheilung verwaltet wird, zu Be-rathschlagung und Schöpfung jener verheile, die nach Weisung der Kriminalgerichtsordnung, ohne sie dem Kriminalobergerichte vorlcgcn zu müssen, zur Kundmachung und Vollziehung gelangen, annoch zwei geprüfte Kriminalbcantte aus der Nachbarschaft bcigezo-gen, oder falls sich die Kriminalobrigkcit hiezu niche bequeme» wollte, auch diese Urtheile dem Kriminal-obergerichte von der Kundmachung zur Einsicht und Er-wegung der allenfalls unterwaltcndcn Bedenken vorgclegt werden,' worüber sich jedoch das Appellazionsge-richt nicht weiters einzumengen hat, als um zu erheben , ob nicht offenbar wider die Gesetze gehandelt worden sei: daher auch das Urtheil, dem keine derlei Anstellung zu geschehen hätte, ohne Weiterem bloß im Namen des Kriminalgerichtes zu cxpedircn ist, und darüber die weiteren Rekurse au das Kriminaloberge-richt offen stehen. N. 486* •90S C 699 )'So? N. 486. Hoftskret in Mähren vom 21. September 1792«, Zur Vermeidung alter unnöthigen Weitsthichtigkei- £>fe über bie ten und zur Beförderung be- Sache elbst, sollen die über ftf,roar'rr die Tabakschwärzer gefällten Notionen samt den dazu A^ionm gehörigen Akten künftighin unmittelbar von der 2lbmi--pistration und nicht mittelst des Fiskalamts an das Non und Hvfdekvet fürJtmerösterreich vom 2;.September 1792, Die Be griffe der Begnädigung, von welcher der B-griffeb«r §, 202, der Kr, G. O. ausser den eigens ausgedrückte«, gung sind und der obersten Justitzstelle zur Begnädigung vvrbehal- g°^^x tenen Verbrechen ohne weitere Beschränkung handelt, fingeren sind von den Begriffen einer geringem Aburtheilung wohl lung^wohl abzusöndern, und daraus der Schluß zu ziehen, daß, bern, wo die gesetzmassigen Gründe der Begnädigung vorhanden sind, derselben dgrrch das Gesetz keine Schranken ßksetzt sein,. königl, Landrecht einbegleitet werden- N, 487. nicht inittels des Fiskal-aints cm txai £ant>-rcchr cinrns y» 488. Ehetktn-nungčn der-fertigen, bic zur Zeit der Antretung der Ehe sich zur katholischen Religion bekannt haben, hernach aber zu akarho-tischen Religion übertreten sind, nach den Gesetze» für katholische Eheleute zu behandeln. Wie sich bei Vermengung verschiedener Gcgen-siändc in einer Mage von Sciie der Görzer-Sradt - und ^Landrechte zu benehmen sei. Wie mir Gesuchen, die wahrend C 7°® ) N. 488. / ' 1 Hofdekret in Böhmen vom -4. September 1792. Die Ehctremmngen, welche von Eheleuten angesucht werden, die zur Zeit der eingegangenen Ehe sich zur katholischen Religion bekannt haben, nach der Hand aber zur akatholischen Religion übergctreten sind, sind nach der für katholische Eheleute bestehenden Gesetzen zu behandeln. N. 489- Hofdekret für Junerösterreich vom 27. September 1792. Uebcr die Untersuchung - der Görzer Stadt- und Landrechte. a) Wenn in einer Klage zuwider der Ger. Ord. verschiedene Gegenstände vermenget worden , ist lediglich die Absonderung derselben ohne sich in eine Entscheidung der Hauptsache einzulassen, anzu-befehlen. b) Auch über jene Gesuche, die während des Zuges des Verfahrens Vorkommen, und nicht nach dem ' - Ge- ( 7oi ) Gesetze von Amtswegen zu verwerfen find, ist des Zuges des Ver- keineswegs zu voreilig, ohne die Gegenparthci zu fahr-ns vo«-hören, einzngehen, und sind selbe,-keinerhings von fommcn' Amtswegen abzuweisen. •) In den Urtheilen., so über die angcsuchte Gestat- 2nd«, Ur-tung in den späteren Satzschriften Neuerungen die mat- fuc^tc Sets beizubringcn, geschöpft werden, muß auch aller- bringung^ dings über die Gerichtskösten erkannt, und können ^^Neuc-diese kcinerdings bis zur Schöpfung des Ur-theils in der Hauptsache in fufpenfo gelassen |čo®“'*£8' werden. erkennen. d) Die in dem §. 60. der G. O. vorgesehene De- Wie die Betreibung Lreibung eines durch die dazwischen getretene Der- eines durch Irctungssache gehemmten Prozesses habe dadurch zu getretene" geschehen, daß, wenn der Prozeß in der Haupt- fache in das mündliche Verfahren ctngelcitet ist, zu geschehen habe. die Reaffumirung der Tagsatzung, bei den schriftlichen Verfahren aber, die Jnrotulirung der Akten angesuchct werde; wo dann der Richter, wenn die Fristen verstrichen sind, das «ine, wie das andere zu bewilligen hat, und den Vertretungs-Werber gleichwohl bevorstcht, bei der Tagsazung, • oder auch vor derselben durch schriftliche Vorstel- . lung sich auszuweiscn, daß er die Vcrtretungs» sache gehörig cingelcitet habe, und fortsctze. A« hen geschöpften liftMtcn €ber munbi tickes S? erfahren sind auch tie S’er; fr eter, und Meif rs-freunde der Partheien zu nennen. Jä^cnn tief den Trieste? Stadt- und Landrechten der Richter Čber mit de? Einrede vermengte Widerklage erkennen kann. Len dem Uril,eile auf Bezahlung Der einge-fiagtenWor; terung, sei die Exeku-zion noch nicht bewilligt, sondern solche aus Anlan-gen erst nach Verlaus bet ?ur Zahlung be; stimmten ^rf|T JU erthellen. e) In den über mündliche Verfahren geschöpften Ur-thcilen sind neben den streitenden Partheicn auch derselben Vertreter und Rcchtsfreunde zu benennen. ( N. 490. Hoftekket fürJnneröfterrcich vom 27. September 1792. Uiber die Untersuchung der Triester Stadt - und Landrechte. a) Wenn der Kläger auf eine mit der Einrede vermengte Widerklage in seiner Replik freiwillig Rede und Antwort gegeben hat, kann der Richter darüber sein Amt unbedenklich handeln, und was Rechtens ist, erkennen. b) In dem Urtheile, in welchem die Zahlung einer eingeklagten Forderung aufgetragen wird, kann die Exekuzion selbst noch nicht bewilligt, sondern diese erst dann auf weiteres Anlangen ertheilet werden, wenn der Verfällte dem Urtheile binnen der bestimmten Frist nicht Genüge leistet. c) 56$ C 723 O % c) Sobald Handlungsbediente einem Herrn um Kost Ausdrucks oder Lohn, ober, um beides dienen, unterliegt fei- ^u]!^:cr. nem Anstande, da st selbe unter sem Ausdrucke den •• ».-d-Hausgenossen zu verstehen sein. •lmyčt ” N. 491. Hofdekret für Jnnerösterreich vom 1. tober 1792. biente, bie einen -yevvtt um Löst, oder Lolin, oder um beides dienen, aller- ■ d'N.'s ver: standen. Die Erhebung der Weintazübertrrtungen m Triest Die Erbe- bung dep ist den administrirenden Beamten des Gefälles ftrners zu ;t, etnm$-überlassen, wo dagegen das Kreisamt angewiesen ist, genmTriest nach einvernommenen Fiskalamte über die erhobenen Kon- j^"{ sc: trabandfälle, wenn solche auch aus dem Verpachtete» Weintazgefälle entstehen sollten, das Urtheil zu schöpfen. N. 492. Hofdekret für Jnnerösterreich vom 5« Oktober 1792. Die Unterlassung der Die Unterlassung der Einsicht einer Urkunde benimmt ^°gnosst-nur die Einwendungen auf das Aeußerliche in das Auge ^unde^be-fallende, nicht aber auf den Jnnhalt Und das Inner!»» tie Einwen- , - düngen Off. che, oder exceptionem Falii. den Inball und dasIn-nerliche derselben, oder exceptio-■6m Ealfi. N. 493. Die Legali: sirring eines abschriftlichen Instruments ist nicht als eine gerichtliche. Zeugcn-schaft. anzusehen. Wie die unbedeutenden Rückstände zu betreiben sein. Die adelt-, chen Insassen zu belehren, was sie W (74) •v N- 493. Hofdekret für Tirol vom 9. Oktober 1792. Eine Legalisirung eines abschriftlichen Instruments kann keineswegs als eine gerichtliche Zeugcnschaft angesehen werden. N* 494- Gubernialverordnung in Gallizien vom 12. Oktober 1792* Irachdcme das hierländige General-Militairkomman-do angezeigct, daß die Kreisämter aufsehr geringe Rück' stände häufige Exekutionspollcten ausstellen, zur Betreibung derselben aber die Mannschaften ohne Abbruch der anderweiten Dienste bcizugeben unvermögend ist So wird dem König!. Kreisamte aufgetragen, darauf feste Hand zu haben, damit die unbedeutenden Rückstands-heträge, sogleich mit der Kontribution abgeführet werden. N. 495. Gubernialverordnung in Gallizien vom 14. Oktober i792- Da nach einer von dem ständischen Kollegium hic-hcr gemachten Anzeige hcrvorgekommen, daß die hier Landes AO C 7°5 ) AO k<8 aufgehobenen Terrestral und Grodgerichte denen Lan- Ansu-^ desinsassen, Adelstand Zeugniße ohne aller vorhergegange- Landes,tän-her Vorzeigung der authentischen Dokumenten und de- nisses^über reu Prüfung, ja öfters nur gar wohl auf ihre inündli-che Versicherung solche ausgestellt haben, und über dieß °bachkenha« sich das ständische Kollegium durch verschiedene Hierinfalls ° ' vorgenommene Untersuchungen überzeugt hat, daß dergleichen Zeugniße von geschickten Betrügern nach Art der Grund-und Grodgerichte und unter ihren Namen nachgemacht worden, und damit eine dergleichen Verfälschung den Schein der Aechtheit gewinne, sogar viele mit dergleichen falschen Zeugniße versehene, um die sohinnige offiziöse Bestättigung derselben erhalten. Als wird dem Kreisamte aufgetragen, den dort kreißigen Insassen bekannt zu machen, daß ein jeder, der in Hinkunft eilt Adelstandszeugniß von dem dermaligett ständischen Kollegium wird erhalten wollen, derselbe nebst dem, von dent aufgehobenen Gründ - und Grodgerichten erhaltenen Adelstandszeugniß, zugleich jene Dokumenten beibringett sollein Rücksicht deren ihm ein dergleichen Zcugniß ertheilek worden, außer deme seiner Bitte nie willfahret werden würde. N. 496. Hofdekret für Mahren vom 15. Oktober 1792. ^ - Es wird bedeutet, daß die drei in Schlesien ge- Die Gelegene, und dermalen dem Magistrat zu Freiberg in f,'^bcnCi$ I. Land. § p Mäh- TE C 7ö6 ) »mrdelichen Mähre«, mit der Gerichtsbarkeit über den unadeliche« fuTin 6cr Klerus zu gewiesen gewesenen Dekanate, Gräz, Weg-badl und Odrau dem Magistrate zu Troppau zugsr Lckanace thcilet worden. Graz,Weg- froM , und _ lÖvrau tocfs XT den dem 497' Troppauer »«Aeüek! Hofdekret für Tirol den i6tett Oktober 1792. D jj. Dos Land P°Mn b«9 Das Land Vorarlberg ist von [ber Nothwendrg-Ekctt^die keit die wilden Stiftungs - Kapitalien in Fundo pu-Sttflungs- bliCo ^ulcgen zu müssen, für beständig ausgcnom-fopftolien in men. öffentlichen Aonds an: julcgen für N. AQg. Immer aus-genommen» Hofvekret für Jnnerösterreich vom 19-Otto--x„ m- bcr >792- schwörung eines durch setfagenef Wenn bei Abschwörung des durch Urthcil aufgsr Eides ohne fvagetun Eides, und Berichtigung der Eidesformel gar allen Anstand, oder kein Anstand, oder Widerspruch vorfällt, sei auch kein fprrnf) be- Gegenstand eines zweiten Urtheils vorhanden; da die Sßllaur Folgen des abgcschwornen Eides schon in dem ersten rung des Uttheilr cnthaltm sein müssen, folglich zur Behaup-daraus erwachsenden tung, oder Verthcidigung, der aus diesem Urtheile er- nchen Menschen Plaz gegeben werden- von jeher gebunden sind, so weit nicht für selbe aus-drüklich in gewissen Fällen besondere Gcseze bestünden, so kann eine Frage über die Wirkung jüdischer Gewohnheiten, wider die bestehenden Gesetze schon nie zur Sprache kommen, da ihre Toleranz in Religionssachen auf die bürgerlichen Verhältniße nicht die mindeste Beziehung hat, und da weder Translatoren, noch Rabiner in ihrem Wirkungskreise die Bestimmung der Rechte, und ihrer Folgen haben, so kann auch von Authenticity, deren diese Kathegorie von Menschen in Ge-setzsachen sich anmassen wollte, nie eine Rede sein. Repertorium. A. Seite. Nr», Äbgeurtheilten (mit) Versorgung sind die Äriminalgerichte nicht zu belasten. 49 39 der Advokaten wegen ergangene Weisung. 36 53 — — Lizenze vom Dienstorte wird be- schränkt. 270 21i ABklö Verlustes halber bei einem Kriminal» verbreche« ist sich in dem Urtheile lediglich nach dem 38. §• des Gesetzbuches zu benehmen. 3 s — Verleihung während des Zwischenreiches von einem Reichsvikariat, wie anzusehen 625 435 tl'BClldjS Partheien, wie Verlassenschaftsausweise zu Bestimmung der Sterbtare einstellen sollen. 68 l 463 — — Todesfälle sind vom Ortspfarrer an die Gränzkä'mmerer anzuzeigen. 369 278 Admodiations (ohne) Anweisung nichts von Schlafkreuzer - Geldern auszufolgen. 338 25® AddvkllteN erhalten Weisung , wie sie sich in Rücksicht der Entfernung von ihrem Bestimmungsorte zu benehmen haben. 36 33 Py 4 Advo« So» C 7 <> So» Gei«. Nr*. so eine Vorstellung, die zu Gericht gehörte, bloü an das Präsidium einreichen, werden bestrafet. 62 47 — — ( von ) saumseligen zu bezahlende Pönalita'ten gleich andern Strafgeldern zu berechnen. 167 r^o — -7- sollen bei den mündlichen Verhand- lungen auf dem Lande zur Jnrotuli-rung der Appellationüschriften nicht auf Kosten der Parthei reisen. 325 247 — — betreffende Verordnungen sind an die juridische Fakultät zu senden. ' 617 42^ §lbboF(ltUi‘ (zur) Erlangung sich meldenden Kandidaten halber wie sich die Appel-lationögerichte zu benehmen haben. 475 Z54 SfCttttCt und sä'mmentliche Beamte werden von Sr. Majestät bestättiget. 1 1 und 28 23 AktZtt, welche in den deutschen Erblanden praktiziren wollen, betreffend. 475 354 und 686 464 — — in Hlwgarn graduirte, wienach prak- tiziren können. 609 416 Aeßung^sjelde!' wegen Vergütung der in der Untersuchung stehenden Verbrecher. 22g 17Q ÄMküdlU und Sublevirung einzelner Kontribuenten in Böhmen. 454 341 AltektMmö Kunde, Naturgeschichte, Mathematik betreffende Werke, welchem Zoll unterliegen. 164 125 AttlUtkte, Lukaszettel, Agnusdei sollen die Älofiermendikanten keine auStheilen. 88 64 Ana- AO C 7*3 ) AO . Seite. Nre. ^IttßtDrtttC, Mathematik, Naturgeschichte betreffende Werke, welchem Zotte un-liegen. 164 105 Ilnommische Anzeigen, wie zu behandeln. 2: 19 Appellation (um bei) oder Landrechten an-gestettt zu werden, wie die Bittschriften einzurichten. 173 119 — — wie sich ob untern Dienfiersetzun- gen zu benehmen habe. 624 433 — — kann in Begnadigungsfä'llen nicht nur die Dauer, sondern auch di« Gattung der Strafe andern. 694 477 — — in welchen Fallen der Begnadigung das Gnadengesuch an di« Hofstelle einzusenden habe. 696 482 T- — ( gegen die) wie sich der Vannrich» t?r in Jnnerösterreich zu benehmen habe. 690 47a — — Gericht hat in Bergsachen den montanistischen Repräsentanten beizu-ziehrn 2il I5§ — — Gerichte, wie sich in Ansehung der, zu Erlangung der Advokatur sich meldenden Kandidaten zu benehmen haben. 475 354 — — Gerichte wie sich wegen Visitazion der Gerichtsstetten achten sollen. 40 35 Apptkhendenten und Denunzianten,in Pulver und Salniter SchwarzungsMen, was abzureichen feie. Vy 5 40 34 Ar- W C 714 ) «. r Seite. Nr«, Arbeitshäuser (m mo od» zum Militär soll das nahrungslose und ausschweifende Gesindel gehoben, und abgegeben werden. 633 441 Art!) (zu ) Gemeinden, wie sie in Erekutions- fällen zu behandeln seien. 692 475 Aruteu (zu) fiudirender Jünglinge Unterstützung ist das Unterrichtögeld zu verwenden. 120 97 —— Instituts - Bestätigung und 'Empfehlung. 574 396 ArMUths Atteste für Stiftungs- und Stipendienwerber sollen nach wahrer Beschaffenheit der Vermögensumstände derselben ausgestcllet werden. 557 387 Arruch ist «inzuführen verboten. 430 ZvZ Nrxest * Wache- und Schließgeld ist abzustellen. 446 330 Uxznei - Wissenschafs - Ausübungsrecht zu erhalten was erfordert wird. 475 354 und 686 464 Asche Kauf ist den Salnitersiedern auf das möglichste zu erleichtern. 45° 334 Attestate für die auf den Gimnasium studiren-den Jünglinge, als auch für deutsche Schüler, wie auszufertigen. 235 177 — der Armuth für Stiftungs - und Sti-pendienwerber sollen nach wahrer Beschaffenheit der Vermögensumstände derselben ausgestellet werden. 557 .387 Auf- M C 715 ) AB Sclke. Nro. Aufgabe des Brodes und dießfällige Unfuge werden abgestellt. 433 312 Aufschreib (statt ) ®u<$eln- müssen über die bezahlten Zinnsgelder der Pachter und Unterthanen gestempelte Quittungen > ausgefertiget werden. 164 106 AtlsfUhrs Verboth in Ansehen des Ziegel- viehes wird in Tirol gemäßigt. 254 193 Ausgewanderten (der) Vermögens - Ausweise nach der Kammeralwährung berechnet, einzureichen. 94 72 Auslande (auf die vom ) kommende Fremde, wienach zu sehen feit, 238 180 Auswanderer (auf) wienach die Bankalgefällen - Administrationen Aufsicht zu tragen haben» 212 160 tr- — (von) welche ohne Bewilligung in die Preussischa Staaten übergetreten find, wie die Erbschafts - Verabfol-gungögefuche behandelt werden sollen. 401 287 Auswanderung geheime hierländiger Unterthanen nach Hungarn oder Kroatien betreffend. 437 3*7 — — Tabellen, wie zu verfassen. 120 96 Ausweis über verkaufte oder über verpachtete Staatsgüter, auf welche Art einzu- senden sein. 5 5 Aus- AS ( 7‘S ) AS (Seite. Nra. NUZWötse des Vermögens der Ausgewanderten sta'LS nach der Kammeralwährung berechnet einzureichen. 94 73 Auszrehungs Patent in Kkagenfnrch 490 367 V däkökÜ ( Her) auf die Güte des Drodes und Semmel zu sehen. 255 194, Büttder Erzeugung auf Handstühlen ist für jedermann frei zu laßen. 191 138, — — ( Mit ) seidenen und leinenen Hau- sirung in Tirol. 677 458 (vom) Äerarium werden die Huf-fchläge erhalten, und e.ine Wassermauth angelegt. 231 172. und 232 173 »77 — ( von ) Beamten vorzunehMenden Hausvisitationen kann die Assistenz auch mündlich angesucht werden. 235 176. — gefallen Administrazionen wienach auf die Auswanderer Aufsicht zu tragen haben. sis 160 w — Remanenz und Gerichtsgekder find längstens, binnen 3 Monaten nach Ende jeden Militärjahrs abzuführen. 58 46 —- — behiirden ( den ) haben die Bergaster hei Anverlangen die nothig« Auskünfte zu ertheilen. 582 4°2 Bann- C 7:iY‘ ) Seite. Nro. Dgttttklchtek 0«tt) Reisen - Vermeidung in Jnnerösterreich, «ienach die Kriminaluntersuchungen und das Verfahren vorznüehmen sei. 470 353 — — (gegen) wie sich die Landgerichte in Inncrosterreich, und er selbst gegen die Apxellazion zu benehmen habe. 690 47c D-U oder Reparazion sell ohne Konsens erhalten zu haben, nie unternommen werden- 72 54 — — ( von) statten sollen Zimmerleute oder sonstig« Arbeiter kein Holz hin-wegtragen, 105 83 Älluholz zu Dominikalbrücken gewidmete, in wie weit der Wegmauth unterliege. 169 113 Q3dUftflcl?tC Präliminar für jedes Jahr nach den Rubriken zu verfassen - und zeit- lich einzusenden. 102 8® Bauerklstße Obstbaumpffanzung wegen ist ein Vormerkbuch zu führen. 235 175 ŠStlUtttC (zur) Pflanzung sollen die an der Chaussee liegenden Gemeinden aufgemuntert werden. 582 404 — *— Gipfel als Weinzeiger auözustecken wird verboten. 304 222 5ß(ntltt)Vbtt* (auf) und Spinnmaschine wird das dem le Brüne verliehene Privilegium aufgehoben. 450 335 Gs, So# ( 7'% ) Trite. Nrd. >S6dhtt6 so Verbrechen halber entlassen worden, solle ohne Anfrage nicht wieder angestellet werden. 34 30 -i- — und Acmter werden von Sr. Majestät bestättiget. - r 1 28 23 BlüMtLU städtischen ist verboten städtische Realitäten in Pacht zu nehmen» 86 6s — — (der)Dienst«nsunfähigkeit soll feU nen Theil des Strafurtheils auöma- chen. 24 30 — — sollen bei Versteigerungen sich aller eigenen Aufklärungen über die Fragen und Zweifel enthalten. 98 76 — — (statt) so beurlaubet, werden keine Journalisten gestattet. 324 245 — — wenn sich vom Dienstorte entfer- nen können. 270 211 — — Taxentrichtung und Pensionirung und derselben Wittwen und Kinder, wo die Besoldung nicht 200 fl. erreicht. 478 357 u. 582 401 §23č(ltttt£E oder Drtsrichter deine die Justizverwaltung als Richter anvertrauet wird, kann nicht angestellet werden- der nicht nebst dem Wahlfähigkeitsdekret sich auch über die vollendete juridische Studien auszuweisen vermag. 437 Zifl Be- W ( 5-9 ) W Sekte. Nr»i BkrEekherMs - Privilegium zur Erzeugung des Vitriolöhls aus Schwefel. 404 289 (in welchen) Fällen das Äriminalobergericht d >s Gnadengesuch an die Hofstelle «inzusenden habe. 696 482 — — Begriffe sind von den Begriffen ei- ner geringeren Aburtheilung wohl abzusondern. 699 487 — — (.in) Fallen kann das Kriminal- obergericht nicht nur die Dauer, sondern auch die Gattung der Strafe ändern. 694 477 BeleichtUllgsbetrag der Haus-igenthü- mern in Wien. 100 78 SSslßtöt) (über) ist der Postkurs derKonstan-tinopolitaner Briefe erofnet, mithin habe es von der Abnahme der doppelten Tare abzukommen. 675 455 (wederein) noch eine Ordensge» meine ist in Ansehung des abzuführenden Beitrags für die Jnterkalav-früchte erledigter Pfründen etwas zu zahlen schuldig. 257 198 — — Ernennung, wenn die Patronen ver- zögern, ist dem Ordinarius das Ernennungörecht «ingeräumet. 358 269 DeHUlkktlNlNgs- und Vorspanns - Vergütungen den Unterthanen gebührende nicht zu unterschlagen. 72 53 Berg- C 720 ) Seite. Nro; Bergamter &#tn den Dankalbehorden bel Anverlangen die nöthige Auskünfte zu ertheilen. 582 4Ö2 — — haben für ihre Briefschaften Post - ports zu bezahlen. 644 446 Bergarbeiters Provision mit dem ganzen Lohn- wenn Statt finden könne. 431 311 Bcrggericht wird zu Laibach aufgestellt. 12 10 Äergküilen (aus) Vorschüsse an Privatgewerkschaften zu machen wird untersagt. z . 584 405 Bergsacherr (in) hat das Appettazisnögericht den Montanistischen Repräsentanten beizuziehen. 211 158 Bergwesen (unter) stehen die Hammerwerker, welches rohes Eisen zerrnnrn , dann die Senstn und Blechschmiede. 357 266 und 365 275 Berichte (über) rüchstandige wienach der 2u- stitzreferent Skontro zu führen habe. 198 145 — — obzStistung s- oder Kirchengeld dar- lchen, wenn vom Stempel befreit sind. 87 62 — — ( über ) unerledigt gebliebene, was dieLändercheffs zu beobachten haben. ( 59 44 S 91 70 (123 xoi Be- ÄS < 7=1 ) ÄS Seite. Nro. Berichten über Judenheurathen ist das Attest der Braut über den gehörigen Normalumcrricht beizulegen. 99 77 — — (den) über Rekurse beizulegenden Protokolls Auszüge undUrkunden. igj 13» Beschau ( durch) Anstalt, wie den bei den Kottonfabriken fürgehensollenden Ue-berlistungen durch eine Beschauanstalt zu helfen wäre. 239 igi BkstH der Sache, worauf ein unehelich gebohr-ner Sohn Anspruch mache, wie zu verstehen. 481 — —- Veränderungen bei den Domini- kalgülten, zur Umschreibung an-zuzeigen. 85 59 — — Veränderungen Ausweisung in der Bukowina und Haftung der Grundobrigkeiten für die Unterthanü-bedrückungen ihrer Beamten, Pächter und Unterpächter. _ 177 124 Bestätlrgung sämmentlicher Stellen und Beamten. 1 1 28 23 Bestechungen der Kordonisten sind so wie der Aufseher oder Zollsbeamten zu bestrafen. 697 484 Bestrafung (bei) und UntersuchungderKu- ratgeistlichkeit, was zu beobachten sey. 8 9 I. Band. ZI Bet- ( 722 ) AB . , Nto, Bettöltt in Tiiesi, rvienach eingestellet sey. 78 58 Beurlaubter verstorbenen Monturösorten sollen an das Militär übergeben rverden. 434 3^3 Bibliothek nach Verlassenschasten ohne Katalog verfaßt zu haben , nicht zu verkaufen. ZI2 23a Bibliothekar ist dem Studienkonzeß bei- ' zuziehen. - 120 97 Bienen - ZuchtS Prämien in Absicht auf deren Verbreitung haben aufzuhoren. 425 304 Biersatz Regulirung, ob der Ens. 14 14 Bischöfe wie sich wegen Verminderung des Nachwachfeö der Geistlichkeit zu benehmen haben. 503 Z77 — — wie nach sich bei Untersuchung und .Bestrafung der Kuratgeistlichkeit zu benehmen haben. 8 9 Bistrizer Vikariatsgeistliche unterstehen dem Kaurzimer Magistrat. 238 179 Bittschriften bei Einreichung soll- die erste Instanz nie übergangen werden. iog 86 — — wie die Bittwerber um eine Stelle bei der Appellation oder den Landrechten ihre Gesuche einzurichten haben. 173 119 — — um Stipendien wir rinzureichen. 340 253 Blech C 723 ) Šbtccl) und Sensenschmiede stehen unter dem Bergwesen, Seite. Nro. 357 266 365 275 Eohmen (mach) die Verführung des Koscherwein betreffend. 1^1 137 — — (in) wird der Landeeausschnß in die Wirksamkeit gesetzt. ig® 125 — — (in) Steuerrepartitionsverfassung pro 1792. d^m Weisung wegen Ag-gravir und Sublevirung einzelner Kontribuenten. 454 341 — — (in) erhalten die Magistrate der Munizipalstädte tinen Amtöuntcrticht in Polizei und Sicherheitssachen» 590 413 — .— (in) Steuerfußeö Einrichtung. 297 220 St (Ult Attestat über den gehörigen Normalunterricht ist den Berichten über Judenheurathen bcizulegen. 99 77 ^SröUttpm (»om) der Bauernklaffe gepflanzte Obstbäume ein Vormerkbuch zu führen. 235 175 Ppkllllhvtz - Handel in Niederösterreich 342 255 — — Handel in Oesterreich ob der Enn6. 355 343 — — Satzung. 445 328 — — und Pramhvlzes Länge. 585 4®S Briefe sollen die Postillion nicht aufnehmen und bestellen. . 318 237 3S 2 Brod TE ( 724 ) '» ©n'it- Nro. Gewichts oder Mehlpreises falsche Ansage/ wie zu bestrafen. 426 305 — — ( über mit) oder Mehlgebäck un- befugt handelnde oder hausierende zu wachen. 375 282 ■— — ( auf) Qualität, besonders jenes so vom Lande hereinkommt, und mit Gerste vermengt ist, zu sehen. 354 263 — >— (auf) Semmelsgüte zu sehen. 255 194 — — Aufgabe und Verkaufs-Unfuge wird abgestcttt. 433 312 SSüOfd^titCU (bei) und Schriften haben dis Zensoren keine Versöhnlichkeiten zu dulden. 38 6; Kapitalien kennen bei Privaten angeleget werden. 482 363 Brücken sbei) und Uiberfuhren mehrere Wachsamkeit zu halten. 415 296 BvÜN (le ) verliehene Privilegium zur Benutzung der Baumwoll - Streich - und Spinnmaschine wird aufgehoben. 450 335 fMtmer ( a«6 dem ) Versatzamte sollen die Pfänder bis letzten April ausgelöfet werden. 6 7 Brunnen ( offene) sollen entweder gedeckt, oder doch mit einem Geländer versehen werden, worauf bei Bereisungen zu sehen ist. 438 3*9 Vil- W c n s ) TE (Seite, Nre. §8Üchtk ( über) Verlassenschaften , tote der Katalog zu «erfassen , ohne welchen kein Buch oder Bibliothek zu verkaufen« I12 2Z2 — — (zu) hebräischer Schwärzungs Entde- ckung, was zu beobachten fey. 421 393 —- — (auf) Staatsgefährliche Zeitungen und Hauspressen zu wachen. 467 349 fBÜtgettttdflCF (die um) oder Rathsmannsstellesich aufdemLande bewerben wollen, sollen sich in der bestimmten Frist zur Prüfung im Justitzfache mit Vorlegung der Studienzeugnisse und anderer Eigenschaften auch auf den Falk eines mit dem Magistrate Vereinten Kriminalgerichtes zur Prüfung aas peinlichen Rechte melden. 20 ig — — ( bei) und Rathsmänner - Wahlen sollen die Kreiskommiffarirn keine Diäten abnehmen. 643 445 (in der) die Ausweisung der Besitzveränderungen betreffend, und dir Unterthanen gegen die Bedrückungen der Güterpächter sicher zu stellen. 177 124 — — (für) Tobakpatent/ 645 447 — — (indie) Moldauer Weine Einfuhr. 44,1 321 Burgfriedsrechte (die mit einem ) zu einer entfernten Obrigkeit gehörigen in einem andern Konskripzions-oder Werbbezirke befindlichen Unterchanen » As 3 trr- UM C 726 ) WK Seite. Nro. terstehen kn politischen Straffällen nur der Obrigkeit der Konskripzion oder Werbbezirkes. 670 449 L. d£ilfO?£lt haben bei Broschären oder Schriften keine Persönlichkeiten zu dulden. 88 65 — — sollen in Zeitungen und Wochen- blättern innländische Thatsachen, künftige Verordnungen " und Unternehmungen solange nicht zulassen, bis das anzubringende sicher wghr seie. 77 57 CtNsUk (der) sind die Kupfer unterworfen. 210 156 — — (von) Geschäft sind Professoren befreit. 260 204 — — Siehe auch ZkNsUk nach. Vorschriften der Zeitungen 31 27 (am) liegende Gemeinden sollen zur Anpflanzung der Bäume aufge.-muntert werden. 583 404 ' •— — (an) die Einackerung der Seitengräben wird verbothen. 675 454 Ehikurgische Operationen, wie vorzunehmen. 323 244 — — (für) Gremien Jnsirukzion. 634 442 — — (die bei den) Gremium sich erge- bende Anordnungen sind halbjährig der Negierung anzuzeigen. 361 270 Chi- C 7*7 ) Seite. Nre. €f)tUa'ilUa in einer Gemeine angesiellter, kann Gesellen und Jungen halten. D. DächLk auf Hauser im Jnnviertel, welcher Gattung zuzulassen. Defizienten Gehaltöabä'nderungen beiGeist-lichen. Delinquenten (der) Auslieferung wegen sollen die Tiroler Gerichtsbehörden den Venezianischen Behörden die Auskünfte, und gegen die Missethäker geführten Kriminalunterfuchungöakten mittheilen. > Denunziationen in Zoll Kontreband, wie zu behandeln sind. Denunzianten und Apprehendenten im Pulver und Sallniter Schwärzungsfällen, was abzureichen feie. Depositen (in das) Amt bestimmte Schuldscheine und andere Gelder sind durch ordentliche Gewalthaber in Tirol an das £>. Oe. Landrecht zu übergeben. Depon'tirunq des pr Transits gehenden Ge-traides wird ohne Vorwiffeg untersagt. 3*4. 451 337 354 262 42 36 345 459 38 33 4° 34 172 US 60S 414 De- Gtltt. Nro» Depo^lkUM wenn ein, in eine Konkursmasse gehöriges zur Tilgung der Schulden erhoben wird, kann kein Zählgeld ab-genommen werden. 4g 37 SDcfččttUf ( bei) Einbringung vom Civil-stande ist stets eine den Deserteur übcrzeigende obrigkeitliche Beschreibung der Thatsache fpecies facti mit einzusenden 108 8 7 — — (für) General - Pardon. 522 384 ■*- — konfiszirte Vermögen, wie zu befördern. 5S1 400 — — Taglienforderungen ans Aerarium bis 15. November stets einzubringen. 559 389 >Dl"dtCU Abnahme von Seite der Kreiskom-missäre bei Wahlen der Städtischen Bürgermeister und Rathsmänner wird abgesteLt. 643 445 SDtetifhtl)! wie anzusehen feie , wenn bei einem versperrten Gute der Schlüssel sichtbar offen liegt. 495 369 SDiCttfl ( vom ) gekommene Beamten ob eines Verbrechens, sollen ohne Anfrage nicht wieder angestellet werden. 34 30 — (von) Stationen die Ertheilung der Absentirungslizenze wird beschränket. 270 211 — —. Ersetzungen halber im Justitzfach, wie sich zu benehmen seie. 624 433 Dienst C 7,29 ) Stt® Seite. Nra. DlkN^gestnd und Handwerksgesellen werden die Geldspiele verboten. f 306 225 1 Co 351 v und 487 366 — — Unfähigkeit der Staatsbeamten soll keinen Tbeil des Strafurth eils aus-machen. 34 30 Dlkftstel-'ieH und Beamten werden von Sr. Majestät bestättiget. 1 1 28 23 Dlkk5tvNUM Errichtung in politischen und Kammeralangelegenheiten. 584 406 SöftOrCit der Medizin, welche in den deutschen Erblanden praktiziren wollen betr. 475 354 — — (zur ) würde Erlangung, waü er- fordert wird. 686 464 — — in Hungarn graduirte , wienach praktiziren können. 609 416 jDDlIlilttfßl (bei) Gülten die Besitzverän-derungen binnen Jahr und Tag zur Umschreibung anzuzeigen, 85 59 — — brücken (zu ) gewidmete Bauholz, in wie weit der Wcgmaut unterliege. 169 1x3 ( auf der ) durch das schwarze Meer in das Ausland Handel zu treiben, wird ein Privilegium ertheilt. 418 299 E. Ehk-Trennungen der zur «katholischen Religio» übergetretenen Katholiken wie zu behandeln find. 700 488 J Eides So» C 73" ) Se»-' Seite. Nra. Eiöö§ ( bei) Abfchworung, wie fich wegen des Urtheiles zu benehmen feie. 70$ 498 — — formet für die Magistrate der Munizipalstädte. 251 192 Einackerung der Seitengräb-n an Chausseen wird verboten. 675 454 Einlösung (zur).ist das VON N-egozianten und Juden eingehandelte Gold und Silber zu bringen. 90 6g Einwan^erungö-Tabellen , wie zu verfassen. 120 96 EiskN' ( rohes) zerrennende Blechschmiede stehen , unter dem Bergwesen. 357 266 365 275 EisLNttMLzs und Müllers Privilegium der Seiden und Zwirnkanten. 218 165 Eisennagel (für) Zollbestimmung. 495 368 ElkNchkN Verfassung über die Woche hindurch vorgekommenen Erhihiten hat zu unterbleiben» 92 70 Ell?N Gebrauch wird den Händlern der Schnitt-wqaren, wo auf der einen Seite Wiener, und auf der andern die böhmische kurze- Maaß ausgezeichnet ist, verboten. 190 lZ6 Emphiteutischerr f$tt) Kontrakten, was für ein Stempel zu nehmen feie. 620 425 EMü!)§lUNg wegen eines Kriminalverbre-chers ist sich in dem Urtheile lediglich nach dem 38 §. des Gesetzbuches zu benehmen. 3 2 CM- AS C 73 r ) Sette. Nr©, ^IttfCCRUttg der Advokaten von ihrem Bestimmungsorts wegen ergangene Weisung. 36 3S C£Utlß0fcj)dn2 sollen die Wirthschaftsämter den Unterthanen nach Prag nicht eher ertheilen, bis sie sich mit den Zufl-cherungsscheinen der Prager Magistrate ausgewiesen haben. 589 412 d'lltlßffcnc Beamte ob eines Verbrechens sotten ohne Anfrage nicht wieder an-gestellet werden. 34 3° (Sntlflffuttjg halber vom Soldatenstande auf steuerbare Gründe, wie sich dermalen zu, benehmen feie» 3°9 228 — — von den im Felde stehenden Regi- mentern sind dermalen eingestellt. 499 572 Entweichung (bei) eines Gefangenen,was vom Kriminalgericht zu veranlassen. 480 359 — — ( bei ) konskribirten Unterthanen, was zu beobachten. 679 461 Epidemische Krankheiten sollen Seelsorger anzeigen. 589 411 Ekösotge (iü die) jenes Vermögens, worüber nicht testiret worden oder konnte , wer tretten könne. 195 *4* Eb'ötvseit untertäniger Gründe in Mähren und Schlesien stammt den dazu gehörigen Vermögen, wenn heim zu fallen hat. 268 212 TM C 732 ) Sctte. Nro, Erbschaft (durch) C-sswn, Kauf re. einen Besitz an sich bringende, worauf Stiftungskapitalien haften, hat es anzu-zergen. 6 80 462 — — ( bei) ist das Jnvalideninstitut »on Taxe und Stempel befreit. 35 3$ — —- Verabfolgungsgesuche von Auswan- derern , welche ohne Bewilligung in die preußische Staaten übergetreten sind , wie behandelt werden sollen. 401 287 ErbArUkt wegen kann einem unbedingt erklärten Universalerben die Jnventurs-errichtung nicht aufgedrungen werden. 211 155k — — Liquidazion sott jeder eine Berlas- senschaftsabhandlungöinstanz vorstel-lende Beamte oder Justiziar immer selbst verfassen. D 632 439 Erfroren (für) gehaltene Personen wie herzustellen sind. 262 209 ErfÜÜUNlZseld anzubiethen oder Weisartikel beizubringen, in der Restitutivns-klage ist nicht nöthig, wohl aber erst bei der Rechtsführung in der Hauptsache. 122 99 Eftaffetten Bezahlung sötte in der bestimmten Zeit geleistet und berichtiget wer-, den. Er^EUZwtt wenn über ein auswärtiges llr-theil wider einen hiesigen Untcrthan zu verwittigen ist. 669 448 204 150 Exe- UM C 733 ) , Seite- Nro- ß-PCFUJfOtt auf Zinsen oder Einkünften eines auf ein liegendes Gut vorgemerkten Kapitals. 689 469 — — (in) Fällen, wie die Gemeinden zu Arco zu behandeln fein. 692 473 — — wenn bei einer eingeklagten For- derung aufgetragen werden könne. 702 490 F. AaörEöll von fremden Kommissionärs solle» abgefchafft werden. , 273 217 FssrUltatö (für) Professoren wird der Rang festgesetzt. 33 28 — — Lehrer sind vom Zensurirungege- schäft befreit. 260 204 Füllte! (in) besondern dürfen die Referats- Logen nicht mehr Hinterlegt werden. 248 187 FkchsUNA ( über die) sind keine Ausweise einzusenden, sondern nur allgemeine An- zeigen zu mache». 172 ,117 Feiertagen ( an aufgehobenen) wenn Tagelöhner die Arbeit früher aufhören wie anzusehen. 105 83 Feilschaften Handel in Wien betr. Ordnung. 5i§ 379 — — (auf) schädliche zu sehen. 585 407 Felöer und Waiden an den Flüssen, Bächen, Auen, und Seen zu vermehren. 310 22g Fel- TM C 734 ) Sette. Nro. Felder ( zur ) Stupfung an Strassen und Rainen, dann Viehständen sollen die Obrigkeiten die Unterthanen allfmun-tern. 444 s'af Fkkjgl Tage Einreichung in die gesetzliche Fristen. 90 67 Ferien Bestimmung der Studien in Böhmen. 4 3 Festtage Übersetzung des griechisch-katholischen Ritus. 451 336 Feuekgewehk Fabrikanten und derlei ein. zelne Meister haben alle Bestellungen an Ksmmißgewehren anzuzeigcn. 678 460 Feuetordnungs Vorschriften sollen genau beobachtet werden. 497 371 _ _____ Löschkommissarien - Zeichen bei tu ner Feuersbrunst in Kärnten. 109 88 FjdeikvMMlß-Kapitalien können bei Priva, ten angeleget werden. 382 382 Findlinge Versorgung. 338 249 Fiökalaint bedarf in Vertretung der Unterthanen keine besondere Gewalt und Vollmacht. 691 472 — — ( bei welchem) die Auffoderungö-klagen der von der Jnnerösterrei-chischen Bankalgefällenadminiftration tu Kontrabandsachen nozionirten Partheien anzubringen find. 502 Z75 FischeN (unter) fremden, deren Einfuhr gestattet ist, verstehen sich Picklinge, Laberdan, Kabliau Klipp und Rundfische, Platteiße und Schollen. 43° 3C§ Fiume W C 735 ) Seite. Nro, SiUttte ( nach ) Postwagenfahrt. 467 348 Frkljch wie nach dem Gewichte von dem jüdischen Fleischhauer, welcher der zur Schächtung genommenen Meldungszettel verlohren zu haben vorgiebt, zu versteuern habe. 166 103 Fb'üchjWÜA'tt (auf) wie viel geladen werden darf. 170 116 Fb'iWiek Fütterern, und Greißlern wird untersagt , Hülsenfrüchte oder sonstige Waaren an andere Partheien , besonders Kroatenwcibern zum Haustren abzugcben. 97 75 — — und Greißler, wie zu bestrafen, wenn ste verfäschte Maßerei besitzen. 642 443 FkMljöjlsiHkr Maaren und Fabriken Kom- miffionairs sollen abgeschafft werden. 273 217 — — vor falscher Federthaler Warnung. 186 132 Fraulenftifts ( des ) zu Brünn Oberin wird der Rang bestimmt. 558 388 Fl.'(aus der) indie Fremde durch die k. k. Erblaude transttirenden wollenen, seidenen, und baumwollenen Waaren betr. 339 252 — — (auf) wicnach zu sehen feie, 238 iS© Frem- ( 736 ) Seite. Nrö. Waaren und Fabriken Kommiffio-nairs sollen abgeschafft werden. 273 217 — — nicht kurflrender Münzeprägung wie zu bestrafen. 707 499 FtöU^LNmädchen sollen über ihre Gesundheit genauer untersucht werden. 632 440 Fristen (in) gesetzliche Ferialtage Cinrech- nung betr. 90 67 Fuhrleuten, Landkutzschern, wird Heugewölbe und Ställe mit freiem Lichte zu betreten verboten. v 95 73 Fütterern, Greißlern, und Fragnern wird untersagt, Hülsenfrüchte, oder sonstige Waaren an andere Partheien, besondere Kroatenweibern zum Hau-stren abzugeben. 97 75 G. ©öUijteJt ( in ) wird bei der Judenschast die Thvraminjanim Tare herabgesetzt. 197 144 — — ( in ) wie sich bei Anbringung oder Jntabulirung-der Manifestazionen oder Protestazionen zu benehmen sei. 428 307 ©ßltttei Venezianischen Tranfltozoll durch Tirol zum Gebrauch der Meffingfabrik zu Rosenheim. 246 184 ( bei neuen) sollen die Stallthü-ren so hoch gebauet werden, damit auch Pferde hinlänglichen Raum zum Durchgang finden. 234 174 Ge- C 737 ) W Seite. Nro. (bei) Vergütungen find die Zah-lungspvlleten und Quittungen im Originale beizubringen. 447 332 C^efßttgeitett ( 6«) Entweichungen , was vom Kriminalgericht zu veranlassen. 482 359 ©fijilidjC des Distritzcr Vikariats unterstehendem Magistrat zu Kaurzim. 238 179 — — unadelichr des Straßnitzer Deka- nats werden der Gerichtsbarkeit dem Magistrat zu Hradisch zugewiesen. 695 48O — -r* (bei) Defizienten Gehaltsabände- rung. 42 36 — — (zur) Pfründe Erhaltung , wie lang die Konkursprüfung wirke. 257 197 @djHid)iEeit (bei) Untersuchung und Bestrafung, was zu beobachten sei. 8 9 — — (an) das Bedürfniß des Nach- , Wachses zu vermindern, und die Schüler der Theologie zu vermehren. 5OZ- 377 Geldabfuhren (über) geschehene habenfich Äreiskassirer mitOriginalquittungcn zu legitimiren. 630 437 Geldspiele und Gewette des Dienstgeflndes, und der Handwerksgesellen außer dem Kegelspiele wird unter Strafe verbo-then, Wirthe, die solches dulden, wie anzusehen find. Auch vom hohen Spiel derKegel find sie abzumahnen, f t 306 225 47° 351 487 Z66 Ge- I. Bernd. A a a ^ C 738 ) . Sejte. Nro, Gemeinde in Kärnten sollen ohne Bewilligung'der Landesstelle oder des Kreis-amtS sich in einen Rechtsstreit nicht einlassen. 32? 246 — — in Strain dürfen ohne Bewilligung der Landesstelle, oder des Äreisamts keinen Rechtsstreit unternehmen. ioi 79 — — Richter die unregulirte Magistrate zu betiteln/ 250 190 Gmernlplkkdon für Deserteurs. 522 384 GeNkHtes oder sonst gefälschtes Getraide auf die Prager Marktplätze zu führen wird unter Konfiskation verboten. 16 15 Gerichts (von) Individuen soll bei Zustellungen einer gerichtlichen Entschlies-sung der Tag der geschehenen Zustellung davon vorgemerket, und die Vormerkung von dieser Gerichtsperson unterschrieben werden. 60 45 — —- Remanenz und Bankalgelder sind längstens binnen 3 Monaten nach Ende jeden Militärjahrs abzuführen. 58 43 — — dienerstellen (zu) Militärpersonen zu wählen, hat es von der Schuldigkeit abzukommen. 691 471 — — Referent soll ein Skontro über die aus seinem Departement bei der untergeordneten Behörde rückständigen Berichte führen. 198 145 — — Stellen Visitativnen betreffend. 4° 35 Ge- G AB C 739 ) AB m , Seite. Nro. Gmchtsstellen sollen sich in keinem Falle über die Beschwerden in Taxsachen einlaßen. 694 476 ©čfdft wenn auf die Herberge zur Verlegung x mit Arbeit oder zur Abschaffung übergeben wird, was zu beobachten feie, 427 306 ©CfellCtl und Jungen kann rin in der Gemeinde angefiellte Chirurgus halten. 451 337 — — machen (sogenannte) bei den fein Stahl - und Zeugschmieden abzustellen. 258 200 ©fjUTbcI nachrung'slose und ausschweifende soll gehoben, und zum Militär, oder in die Arbeitshäuser abgegeben werden. 633 441 Gestunbmß eines Jnquisiten muß zu Wirkung des Beweises neben den anderweitigen Erforderniße auch mit allen mit dem Verbrechen verbundenen äusseren Umständen übereinstimmcn. 708 501 ©efltC&e (bei) Einreichung solle die erste Instanz nie übergangen werden. 108 8& — — Stipendien, und Stiftungen, wie einzureichen. 340 258 ©ettdtb pr. Transits gehendes nicht ohne Vorwissen zu depositiren. 608 414 — — genetztes, oder sonst verfälschtes auf die Prager Marktplätze zu führen, wird unter KonfiSkazion verboten. 16 15 —> — ( auf dem ) Markt arbeitende Tag- werker oder Helfer sollen sich nicht mit Mäklereien, Zubringen, Vorkäufle-reien abgeben. 16 16 Aaa a Ge- * $0$- C 740 ) AzA Seite. Nro. ©etodtt und Vollmacht besondere bedarf das Fiekalamt zur Vertretung der Unter? thanen keine. 691 472 Gewaltsame Todesfälle haben Nicht die Orts-Pfarrer , sondern die Dominien anzuzeigen. 120 95 Gewehrfabrikanten und derlei einzelne Meister haben alle Bestellungen an Kommißgewehren anzuzeigen. 678 460 Gkwlchtö ( wegen) und Maaß öftere unver- muthete Untersuchungen vorzunehmen. 678 459 GkwvHlihetteN (jüdische) können wider die Gesetze nicht bestehen. 710 504 Gimnasial Attestate wie auszustellen. 235 177 — — Lehrer sind von Zensurirungsgeschaf- ten befreiet. 260 204 Glmnasiell (in ) zu Gallizien die Jmmatri- kulirungstax. 358 268 Gimnaft'um wegen ergangener Vorschrift. 202 149 — — (i«r) oder Stipendiumaufnahme söll jener Jüngling nicht geprüft werden , der von einem ungeprüften Privatlehrer Unterricht erhalten hat. 170 115 Gipse! der Bäume als Weinzeiger auszustecken, wird verboten. 304 222 Glpö mahlen aufFruchtmühlen wird verboten. 247 185 — steins Schädlichkeit wenn er als Haarpu- der gebraucht' wird. 7 8 Glaß- , AO C 74i ) AO Seite. Nro, Glaßwaaren Vetkauf in den dießfälligen . Niederlagen. 124 102 GchEe (mit der großen) da« Sterbeläuten bei dem Hinscheiden eines Pfarrers wird cingestellet. 622 429 Gnaden gesuch in welchen Fällen das Ärimi- - nalobergericht an die Hofstelle eiyzu- seuden habe. 696 482 ©Vib und Silber sollen die Juden und andere Negozianten nicht cinhandcln und ausser Land schwärzen, Massen solches zur Einlösung zu bringen ist. 92 6$ ( nach ) Postwagenfarth und Frachtlohnsbestimmung für Seide von Gorz nach Wien, und von Görz nach Graz. 361 271 Görzer Landrechte erhalten einige Weisungen 700 489 ©rciStCF und Fragner wie zu bestrafen, wenn fle verfälschte Mästerei besitzen. 64.2 443 — — Fragnern, und Fütterern wird un - tersagt, Hülsenfrüchte oder sonstige Waaren an andere Partheien, besonders Kroatenweiber zum Hausiren ab-zugebcn.- .. 97 75 Gremien (für) der Wundärzte in Tirol Jnfirukzion. 634 442 Griechisch katholischen Ritus Festtage» Ue- bersctzung. ( . 451 3-6 Griechischen (6tt der) Religion nicht den Ausdruck Schismatik zu gebsastchen. 272 215 Aaa Z Grün- C 742 ) r Sekte. Nro. Gründen auf neuerbauenden Personalgewerbe in voraus keinen zu ertheilen. 624 432' @mn&bUCt)ö Patent fürOesterr. ob der Enns. 525 385 — — städtischen Regulirung in Lemberg. 688 467 Güterbesitzer, wenn w«* = Realitäten in Anspruch nehmen, was der Untersuchungskommissär beobachten habe. 249 189 H. B- Hsturpuber s als) wenn Himmelfiein gebraucht wird, wienach schädlich feie. 7 §. w — und Stärkgattungen besser zu erzeugen, 319 239 HällbltzNI mit Schnittwaaren wird der Gebrauch jener Ellen, wo auf der einen Seite die Wiener, auf der anderen die böhmische kurze Maaß ausgezeichnet ist, verboten. 190 136 HäklNgr, und Stockfische werden tinzuführen erlaubt. 344 257 Hülleiner Salzverkäufer Bestrafung, wenn sic mit unächter Maaß betreten werden. 496 370 Hüller Stiftsfräule Todesfall ist anzuzeigen, und das Ordenszeichen einzusenden. 259 202 Hammkrordnungen so roeit sie durch das Patent vom 29. Dezember 1781 nicht aufgehoben worden, haben zu gelten. Die W c 743 ) W Seite. Nro. Die Hammerker unter dem Bergwesen , stehen, und die Zerennftuer eigenmächtig errichtet rverdm sollen. 357 266 und 365 275 Hände! mit Leinwänden betreffend. 407 ago — «r nach der Wallachei wird indievo- rige Freiheit gesetzt. ,400 286 — — mit Feilschaften in Wien. 515 379 Hünöelsltute bei denen verdächtige oder bedenkliche Waare angetroffen wird , und die aus begünstigten Provinzen gekommene Waaren zu behandeln fein. Z42 254 Handels-- Verkehr mit türkischen Staaten. 375 28Z Handlungsbediente wenn als Hauögenof- fene angesehen werden können. 702 490 Handwerker, was der Wache, wenn ihnen auf der Herberge tin Geselle zur Vorladung wit Arbeit oder Abschafen übergeben wird, zu beobachten haben. 427 3°6 Handwerks- gesellen undDienfigestnde,wie- nach die Spiele verboten sein. f ?oS 225 5 47° 351 C 487 366 A a a 4 Hand- . W ( 744 ) W 1~ 4 / Seite. Nro* HüNdftÜhleN ( auf) ist die Erzeugung der Bander für jedermann frei zu lassen. 191 138 Häustk - Dächer, welche Gattung in Jnn- viertel zuzulassen. 354 262 Hauseigenthümer in asten Beleuchtungs- Beitrag. io® 73 Hausinhabern wenn für ihre an die Mi-litärpartheien überlassene Wohnungen der Zinns zu bezahlen. 248 1S6 Hauirer- Pässe sollen allen Fremden abgenom-men, und nur jenen, die zum Hausiren befugt sind, ertheilet werden. 199 146 — — Pässe sollen in der Stadt Prag vom Magistrat ertheilt werden, und gelten nur für die Stadt. 309 226 Haujiren mit Brod und Mehlgepacke wird verboten. 375 282 — — betreffende Vorschrift. 687 466 — — (zum) sollen die Fragner, Greis- ler, oder Futterer keine Hülsenfrüchte oder sonstige Waaren an andere Partheien besonders Kroatenweiber ab-geben. 97 75 — — ohne Paß darf auch Niemand zur Marktzeit in Starten, 217 164 — — (bei zum ) ertheilenden Pässen ist darauf zu sehen, odder Paßwerber cm Jnnländer sei. 1(8 na Hau- UM C 745 ) W Sekte. Nro, Hausikung in Tirol mit innländischen seidenen und leinenen Bänden. 677 458 — — «Passe den Juden auf ihren vorigen Namen ausgestellte sollen auf ihren izigen Namen umgeschrieben werden. 196 143 Hausgenossen (unter den Namen) waö verstanden werde. 702 490 Hauspressen (auf) zu wachen. ' 467 349 Hausvisitatioireir sollen Kartenstempels wegen bei keinen Kartenfabriken vorgenommen, noch visitirt werden. 86 61 — — wegen Ausfindigmachung der Ta- baks - Kontrebande Erläuterung. 192 140 — — (bei) von Bankalbeamten vorzu- nehmenden kann auch die Assistenz mündlich angesuchet werden. 235 176 — — wie bei dem Verdacht einer Schwärzung vorzunehmen sein. 439 320 Hasardspiel (als) wird Labeten oder Zwicken genannt, verboten. 303 221 Heöraischer (zur) Bücher-Schwärzungs- Entdeckung , was zu beobachten sei. 421 300 Heiralhs- Lizenz jedem Vogtbaren unentgeltlichen ertheilew. 611 419 Heiser oder Tagwerker auf Getraidmarkc ar beitende sollen stch nicht mit Mäk-lereien, Zubringen, Vorkäuflereien abgeben. 16 16 Hengst A a a A Seite. Nro. HttM (für) Füllen in'Mähren Pramien- Bestimmunz. 463 346 Heköekge f auf der) wenn ein Gesell zur Verlegung mit Arbeit oder^Abschaf-fung übergeben wird, was zu beobachten sei. 427 306 Herrschaftlichen (6«) Gütern Schätzungen, was sich gegenwärtig zu halten fei. 500 374 Herrschaft^- ($tt) Diensten, in wie weit , verwaiste Unterthanskindep verhalten werden können. 12 11 HeU' Gewölbe und Ställe mit freien Licht zu betreten wird verboten. 95 73 —— und Stroh - Marktordnung für Wien, 456 345 Hilsenfrückten ( mit ) oder Mehl ankom-mende Händler, wozu zu verhalten sei. _ 320 241 Himmelfteins- Schädlichkeit,. wenn dieser als Haarpuder gebraucht wird. 7 8 Höckerbefugmsse sollen bei einem Todesfälle eingezogrn und zur Kaffirung an-gezeiget werden. 256 196 hofitinerarium (die von dem) und nungsgeschenken Se. Majestät Leopold des e ten zurückgebliebene Gelder werden zu einer Stiftung für 15 adeli-che und 15 bürgerliche Mädchen bestimmt. 4*4 293 Hof- W ( 747 ) Sekte. Nro„ ^Dfrecfeumt^' Kammer wird aufgehoben, und eine Staatshauptbuchhalterei errichtet. 610 418 Hofreisen (auf) zu Grund gegangener Pferde-Vergütung. , 175 122 und 682 436 Hosstelle(der)ifi das Urtheil anzuzeigen, wenn ein Münzvcrfälscher auf die Festung Kufstein verurtheilet wird. 695 478 von Baustatten sollen Zimmerleute oder sonstige Arbeiter keines hinwegtra-Se», ic>5 8Z —— Vorkauf schädlicher knKlagenfnrth wird beschränket und die Schiffarth auf dem Werthersee zur Transportirung des Holzes für jedermann frei erklärt, 25 23 —r— Handel in Nicderösterreich. 343 255 ------Verkauf des kleinweisen, an das ärmere Publikum betreffend. 227 169 Holzes- Länge Bestimmung in Böhmen. *585 40g Holzgebährung (zur) besserer und wirth-' schaftlicher werden Kärntnerischen Grundobrigkeiten und Waldeigenchü-»ner aufgemuntert. 24 21 Holzhandel Freiheit in Oesterreich ob der Enns. 455 343 Holzschwemm Privilegium für den Fürsten ». Schwarzenberg zu Krumau. 208 15$ Holz- M C 748 ) Seite. Nro, Höl^stttö Ordnung tn Sßtebu HoUDtsttlUM der privatim studirenden Jünglinge betreffend. 89 66 Htll!>lschet (dem) Magistrat werden dieun-adeliche Geistliche des Strasnitzer De- kanats zugewieftn. 695 4So 'f^WffC&IdgC (von) Unterhaltung an derDo-nau werden die Obrigkeiten und Gemeinden enthoben. igo 126 — — (die) an der Dönau in Nie-derösterr^ich, und Oesterreich ob der Enns werden vom Bankalära-rium erhalten, und eine Wassermauth, angelegt. 231 172 und 232 173 Hülsenfrüchte oder sonstige Waaren an andere Partheien,besonders Kroatenweiber zum Hausirenabzugeben, wird den Greislern, Fragnern und Fütte-rern untersagt. 97 75 HUNdslVUth (bei) wie sich zu benehmen. 110 89 HUUgsttU (nach) oder Kroatien AuSwan-, derung hierländiger Unterthanen betreffend. 437 317 —- --- fin ) graduirte Aerzte, wienach praktiziren können. 609 416 HUNMtlfch Landtagsartikel der zwischen den GerichtSstetten^k. Hungarn und jenen der übrigen deutschen Lrblanden die " Be- «ft® C 749 ) A-I Sekte- Nro, Befolgung der wechselseitigen Urthei- le zum Gegenstand hat. 346 260 Hunganschen (mit der) Hoskanzlei Korrespondenz der Magistrate und OrtS-gerichte betreffend. 455 342 — — Weine ausser Landes gebrach- ter , Wiedereinfuhr wird nicht gestattet. 676 457 HUjtlkkU in Privatdienfien flehende sotten kein Seitengewehr tragen. 622 428 I. Jahrmärkten (auf) zu Linz Waarenkauf und Vcrkaufsvorschristen. 5 6 J^YINsche Hoskanzlei wird aufgehoben. 309 227 Jmmatrikulirung der Studierenden bei öffentlichen Schulen betreffend. 89 66 — — Taxe in Gallizien. 358 26$ JMPl)!k wird auf ausländische in Tirol einführende Karten statt Stempel gelegt. 196 142 Industrial (auf) Schule Bedacht zu nehmen. 116 93 Jnnerösterreich (tn) wie zur Vermeidung der Reisen der Bannrichter die Kri-minalunterfuchungen und das Verfahren vorzunehmen feie. 470 352 Jnnerösterreichische Landgerichte wie sich gegen Bannrichter zu benehmen haben. 690 47c • Bc- ( 750 ) Seite. Nro, Znnöökul? (in) wird die Ustiversttät eingerichtet. 56 42 — — (zu) wird der Lehrstuhl der praktischen Mathematik errichtet. 370 280 SttqmfltCtt ( eines) Geständnis, muß zu Wirkung des Beweises neben den-anderweitigen Erfordernißen auch mit allen mit dem Verbrechen verbundenen äußeren Umständen übereinstimmen. 708 501 Znrotullirung (zu) derAppellationsschriften sollen die Advokaten nicht auf Kosten der Partheien reisen. 325 247 Zllsiegels landesfürstlichen soll sich kein städtisches Amt bedienen. 320 240 ( gegen ) und Landesbuchhalter bei nicht abgcstellten ihnen bekannten Unterthansbedrückungen, wie zu verfahren. 469 350 2>H|TtUfaiott für die Gremien der Wundärzte in Tirol. 634 442 (eines abschriftlichen ) ist die Legalistrung nicht als eine gerichtl. Zeugenschaft anzusehen. 704 493 (bei) oder Manifestationen oder Protestationen, wie sich zu benehmen seye. 428 Z07 Jnteressezins zu6pr.Zento zwischen Kauf und Handelsleuten, wenn zuzusprrchen. zu 230 ÄN- X$ntCtčf}č zu 6 pr. Zento bei Forderungen zwischen Kauf und Handelsleuten ist auch ohne ausdrücklicher Vedingniß desselben zuzusprechen. Jttterkallar ( 6« ) Einkünften von erledigten geistlichen Pfründen, wie sich in Betreff des rau tempovis zu benehmen. Seite. Nro. 205 151 4*8 298 -- — (für) Früchte erledigter Pfrün- de ist weder ein Benefiziat noch Or-densgemeine etwas zu zahlen schuldig. 257 Institut ist in Ansehung der, demselben zufallenden Vermächtnisse oder Erbschaften von allen Taren und Stempeln heftriet. 35 103 3* 8r — — Abfahrtsgeld betreffend, Jn!)knturs Errichtung kann einem unbedingt erklärten Universal- Erben wegen der Erbstener nicht aufgedrnngen werden. 211 159 Journalisten werden statt Beurlaubten Beamten nicht gestattet. 324 245 Juden Steuergefällseinnchmern ist die Assistenz zu leisten, und die nbthig« Verhöre ohnentgeltlich aufzunehmen. 29 24 —— in Wien fo eine wirkliche Waarenhand-lung führen, wienüch die Ausstellung trockener Wechftlbricfe erlaubet feie. 54 4t —>— und alle andere vom Lande nach Prag sich begebende sotten mit einem Passe oder AE ( 752 ) %® Sekte. Nro, oder sonstiger Legitimazion versehen seyn. 71 52 QufcCU soll keinen ohne einen Meldungszettel bei dem Bezirkssteureinnehiner angesucht und erhalten zu haben, sich aus dem Lande begeben. 87 6Z ------und andere Negozianten sollen kein Gold und Silber einhandeln un» außer Land schwärzen, massen solches zur Einlösung zu bringen ist. 90 6§ — >— ( über ) Heurathen ist den Berichten das Attestat.der Braut über den gehörigen Normalunterricht beizulegen. §9 77 —— Zessionen ( bti) was zur Sicherstellung des jüdischen Steuergefa'ttö zu beobachten. 104 82 —— Gemeinden sollen ohne eingehollte Bewilligung keine Kontrakte anstoßen,, auch keine dem jüdische» Fleischver-zehrungöaufschlagsgefa'tte nachtheilige Verbindung eingehen. H5 9a >—— ( bei den ) in Gallizien wird die Tho- ramijanimtare herabgesetzt. 197 *44 ------auf ihren vorigen Namen ausgestellten Hausirungspässe sollen auf ihren itzigen Namen umgeschrieben werden. 196 143 *—— (aufder) Umsiedlung vom platten Lande in die Städte nicht zu dringen. 207 153 Be- NE ( 753 ) Sette. Nr e, Sudeti und Christen wird das unbefugte öffentliche Tändeln auf der Gaffe eingestellt. 222 l66 — — sind ungestört auf dem platten Lande zu lassen. 249 igg —' — auf Pachtungen verbothene zu wachen. 260 205 — — wenn zu Militär gehoben werden, wie sich zu benehmen. 366 276 — — Gemeindvorsteher, wohin die Ge- ' meindrechnungen abgeben follkn. 415 294 — — Rabiner, wenn jüdisches Brautpaar kopuliren können. 484 363 — — ( gegen ) in Wien fremden oder tol- lerirten , wie sich bei einer Klage ob Schulden halber, oder Gefahr wegen zu benehmen feie. 670 450 Steuer Einnehmer sollen die von Nestantiarien gepflogene Richtigkeit dem Kreisamte anzeigen. .245 iHz — — Heurathswerbcr soll ein Zeugniß über den zurückgelegten Normalunter-richt, oder daß er hierüber das hiezu vorgeschriebene Alter hinaus feie, sei- nen Konsenögesuch beilcgeu. 555 Z§5 — — Gewohnheiten können wider die Ge- setze nicht bestehen. 710 504 — — der Rückstände Schutzsteuer Auswei- se, sind nach Hof cinzusenden. 260 203 Bbb Zrr- I. Vanb. TE <- 754 ) W - , 1 Seite. Nro. 3urtWf(^Ctt Professoren und ihren Frauen Titel Herr und Frau beizulegen und Sitz von Gerichten zu gestatten. 481 36 t und 456- 676 — — (mit) Studienzeugnissen muß sich nebst Wahlfähigkeitsdekret derjenige ausweisen, der zur Justitzberwal-tung angestellt werden will. 437 3*8 Fache (im) hat es von Hinterlegung der Referatsbögen in besondere Faszikel abzukommen. 248-187 — — (zur). Verwaltung kann kein Orterich- ter angestellet werden, der nicht nebst dem Wahlfa'higkeitsdekret sich auch über die vollendete juridische Studien auszuweisen vermag. 437 3*8 _ — (bei) StatibuS der Ortsgerichte, wie-sich zu benehmen feie. |. 674 453 — — Referent soll ein Skontro über die aus seinem Departemente bei der untergeordneten Behörde rückständigen Berichte führen» 198 J45 —. — Diensterfetzungen wegen, wie sich zu benehmen. 624 433 — — behörden werden zur genauen Beob- achtung der ÄriminalgerichtSordnunF angewiesen. 33 29 K. §0# C 7s5 ) HM Sette. Nro. K. ,%ßb!tßU darf eingeführt werden. 430 308 Kamnzerer (fw) in Eallizien Kauzionsbestimmung. 500 373 Karuten (in ) wird der Rekruten Reluizi- onsbeitrag nachgelassen. 423 302 — — (in) welch ein Zeichen die Feuer-lofch-Kommissarien bei einer FeuerS-brunst tragen. 109 88 $(tnitil(?tifd)eit Grundobrigkeiten > und Waldeigenthümern werden zu einer besser und wirtschaftlicher Holzgebäh- rung aufgemuntert^ 24 21 Äß^öfatzuNg in Niederosterreich. 74 55 jtßltUtteV-obei: Weintare für die Jahre 1792 und 1793 wird festgesetzt. 577 398 .tßmmerßl ( von ) Repräsentanten; in welchen Fällen ein Rechtsurtheil einge-stellet werden darf. 446 33i — — (der) LÄirthfchaftsämter Uiberschuß- gelder sind in der erhaltenen Qualität dem Hauptzahlamt zuzurechnen, 415 295 — —- wirthschaftSämter haben über die zur Kundmachung im Kreise einge-schickten Pacht und Veräußerungan-kündigungen Zertifikate auszustellen. 358 267 KapPWkM (auf) wird Zoll festgesetzt. 64 4$ Bbb 2 Karat- TO C 756 ) TO Sekte. Ure. der Beamten deren Besoldung nicht 200 fl. erreichen. 478 357 und 582 40t Kareuz Tar der Beamten, deren Besoldung nicht 200 fl. erreichen. 478 357 und 582 40t Karten c auf) ausländische wird in Tirol statt Stempel ein Impost gelegt. ' . 196 142 Karten für Kinder unterliegen dem Stempel. 261 208 Kartenstempels wegen sollen keine Karri, tenfabrik-oder Hauövisitationen Statt Halen, 86 6i Kartirunqsbögen sollen die Poststaziynen mo- ' natlich richtig einsenden. 107 84 Katalog über Bücherverlassenschaften zu verfassen. / 312 232 Katechetisch-oder pädagogischen llnterricht haben die Theologen einzuholen. 22 20 Kapallcrie-Pferde, damit hinlänglichen Raum zum Durchgang finden , Men die Stattthüren bei neuen Gebäuden hoch gebauct werden. 234 174 KüUs ( bei) zwischen und Handelsleuten Fo-derungen ist das Merkantilinteresse zu 6 pr. Cento auch ohne ausdrücklicher Bedingniß desselben zuzusprechen. 205 151 — — ( zwischen ) und Handelsleuten, wenn Merkantilinteresse zu 6 pr» Zent» wenn zuzusprechen. 311 23b Kauf AB C 757 ) AB Seite. Nro. SfdUf (durch) Erbschaft , Cession rc. einen Besitz an sich bringender, worauf Stiftungskapitalien haften, hat es anzuzeigen. 6gO 462 5E(tU$it)tI ( bei Real) Legung zu Händen tu tneS Fonds, worauf zu sehen feie. 212 i6r Ä6UßwNö"Bestimmung für einen in Galli- zien anzustellenden Kämmerer. 500 373 Kkgö^spiel der Handwerksgesellen und Dienst- gesind wienach erlaubet fete. f 306 225 < 4"o 351 (u. 48? 366 .^LkjkN-Ausfuhr ist verboten. 107 85 J75 121 — — Tarif für Laibach. 672 45s sind von dem Genuß des Wafferschir- lings durch den Schullehrer zu warnen. 189 135, — — Pension deren Väter Besoldung nicht 203 fl. erreicht. 478 357 und 582 401 — — wenn die Mutter Gnade und Ab- - fertigung erhält, welche Pension ge-nießen. 436 316 — — der verwaisten Unterthanen , in wie- weit sie zu herrschaftlichen Diensten gefordert werden können. 12 11 — — karten unterliegen dem Stempel. 261 20$ KlklHkll (ob) oder Stiftungsgeld Darlehen,, wenn Berichte vom Stempel befreit sind. 8/ 62 Kir- BbbH Sef c 758 ) TE Seite- Nro. Kapitalien können bei Privaten angelegt werden. 482 362 Kirschen - und Sirupgeist ist einzuführcn verboten. 430 308 KlNgeN (in) bei Vermengung der Gegenstände , wie sich der Richter zu benehmen habe, 70O 4S9 Klagenfurth C f» ) Vorschrift wegen Räumung der Wohnungen» 490 367 — — (in) Gegenden wird der schädliche Holzverkauf beschränkt, und die Schiffahrt auf dem Werthersee für je- dermann frei erklärt» 25 22 Klagenfurther c bei der ) Normalhauptschule Schulgeldes, Einführung. 402 288 Kasfe^Skontrirung nicht auf bestimmte Zeit zu beschränken. 94 71 Klipp und Rundfische dürfen eingeführt werden. 33° 3°8 Klostkk-vder Stiftsfoderung darf ohne Be- ' gnehmigung der politischen Stelle nicht gcloschet werden. 69; 479 Klostermettdskantcn sollen keine Amulete, Lukaszettel, Agnusdei auütheilen. 88 64 Kpkonö ( auf) oder Seidengaleten AuösuhrS- zoll. 312 231 KoMMsttzialgewerbe wer verleihen könne. 96 74 Kvinmer- ( 759 ) gegen Zeugniß des Artövorstehers gestattet. Z22 242 Allpfök find der Tenfur unterworfen. 210 156 —- — Tafeln (mit) versehenen Werke» der Naturgeschichte, Alterthumskum -de, Mathematik, AnatLmie und dergleichen , wie sie der Mauth unter- liegen. 164 10.5 (bei) Untersuchung und Bestrafung , was zu beobachten fei. § 9 KlltfCfyCE oder Knecht soll sich von Pferden, wenn sie geführt werden, Nicht ent; fernen, ■ 202 148 L. darf eingeführt werden. 430 30g (das) oder Zwickenspiel wird als ein Hazardspiel verbothen. 303 321 Ladung der Frachtwä'gen betreffend. 170 116 Lstibstch (zu) wird ein eigenes Berggericht ausgestellt. 12 iq - (zu) wird Stübienkonseß eingerichtet. 121 98 V «nd 446 3^9 Lai-- « C 766 ) W Sekte. NrÖ. Lulbach ( für ) Unschlittkerzen - Tarif, j 672452 Landekchess sollen ferners dir monatliche RückständsauSweise über -die an die Hofstelle erstattet und unerledigt gebliebene Berichte einsenden- und was noch hiebei zu beobachten seie. r 59 44 < 91 7Ö C 123 IOX Landerstellen Bestätigung. i i und 28 23 —> — haben die Militärgegenstande, ehe sie sich nach Hof verwenden, bevor mit dem betreffenden Kommando ab-zuthun. 66 56 Lande ( auf dem ) streitende Partheien, wo die Beschwerde» und Rekurse in der gehörigen Rechtöfrist einzuhrchgen haben. 61 46 -----( auö dem ) solle sich kein Jude, ohne einem Meldungszettel, begeben^ 87 63 Landesausschuß irt Böhmen wird in die Wirksamkeit gesezt» igo 125 Landesbuchhalter ( gegen ) und Inspektoren bei nicht abgestcllten ihnen bekannten Unterthansbedrückungen wie zü verfahren. 469 350 Landesfürstlichen Jnsiegels soll sich kein städtisches Amt bedienen. 320 240 Landesstelle (ohne) oder Kreisamts- Bewilligung dürfen die Krainer - Gemeinden keinen Rechtsstreit unternehmen.' iot 79 Auch nicht in Kärnten. Z25 246 Lau- AS ( 767 ) AO ^ Seite. Nro. ( von der) in rvie cheit Rech-nungsmängel nachzusehen sind. 687 4^5 — — hat, so oft Sie Bei der Oberpost- amtökasse Gelder zum Empfang anweiset, die Anzeigen nach H»f zu machen. jyy 123 Landgerichte in Jnnrrösterreich, wie sich bei einer aufgencmmeNen Untersuchung gegen den Bannrichter, und letzterer -gegen die Appellation zu benehmen habe- 690 470 SdttMutfCpÜtti und Fuhrleuten wird in Heu-gewölbe und Stalle mit freiem Lichte zu treten verboten- 95 73 C'ttltbVCCbtCt! dürfen die Ausweise der Rait- taxen nicht mehr jährlich einsenden. 13 12 — — ( um bei) oder Appellation ange- gestellet zu werden, wie die Bittschriften einzurichten. 173 1x9 — — (an die) sind die über die Tabak- schwärzer gefällten Notionen von der Administration, und nicht mittels des Fiscalamtes einzubegleiten. 699 486 Sdllbtflfei (in der) was fürzumerken feie. 315 235 Lanbtastlchen Schuldposten, wenn zu loschen. 271 213 t?(inbtflg§ Artikel von Hungarn wegen Befolgung der wechselseitigen Urtheile. 346 260 Laternen sollen di« Wirth« in Ställen bei- • schaffen» 95 73 HE C 768 ) Seite. Nro. legalillf Uttg der Todtenscheine betreffend. 452 338 — — eines abschriftlichen Instruments ist -nicht als eine gerichtliche Zeugenschaft anzusehcn. 704 493 Qtfyttl (von) den Markgrafen von Branden-1 bürg betreffend. 560 391 —— Empfangs - Ausschreibung in Nieder- Lsterreich. ' 200 147 .—— in Kram. 485 365 ' —— in Obervsterreich. .408 292 Lehralnr (zum) präsentirende Individuen sollen ihre Requisiten nicht bei' der Landesstelle , sondern frei dem Kreiöamte einbringen. ZI8 238 Lehrer ( für) ist auf Dotimng und Zulagen aus dem Schulfond nicht anzutragen. 362 272 _______( für) der höheren Fakultäten wird der Rang festgefetzet. 33 28 Leih (für die) und Wechfelbank in Wien Privilegium. -326 24S LeiN ( von) Stein, Lorbeer. und Pechöl Ausfuhrszoll. 619 424 Leinwand Handel betreffend. 4°7 290 Lemberger städtische Grundbuch wird regulirt. 688 467 Liefer oder Zährungsgelder, dann Reisekosten halber, wie sich die Kreiökommissäre bei städtischen Untersuchungen zu be-nchmen haben. *88 IZ4 Lie- C 769 ) AB Seite. Nr o, ciefftgelbet Abnahme von Seiten derKreis-komiffarien bei Wahlen der städtischen Bürgermeister und RathSmanner wird abgestellt. 643 445 Linzek ( auf den ) Jahrmärkten Waaren Kauf uni)' Verkaufs Vorschriften. 5 <5 Liquers (auf alle) erstrecket sich der Waa- reneinfuhrsverbot. <9 430 30$ ( bei) sollen Beamte sich aller eigenen Aufklärungen über die Fragen und Zweifel enthalten. 98 76 —* — Ordnung vom Jahre 1786 habe zu verbleiben. 50 40 — — Tage ( beständige ) werden für das ' Versatzamt bestimmt. 258 199 — — Verkaufes ( des) wirklichen Abschluß in Konkursfällen, wenn auch die Schätzung, und darüber gebothen werde, erst noch einer Eenehmhaltung der Kreditoren zu unterziehen, wird aU DMrauch abgestellt. 422 301 und 444 326 Löschung einer Forderung eines Stifte« oder Klosters findet ohne Begnehmigung der Landesstelle nicht Statt. 695 479 untauglicher Versorgung betreffend. 42 36 Lotöeek (von ) Lein und Steinbl Ausfuhrszoll. 639 424 Lotterie Loose ( fremder ) Entdeckung betreffend. 480 358 I. Bernd. Ccc Lot- "LE C 7/0 ) Sö# Seite. Nro, ^ottvsplSl wird in Vordcrösterr. aufgehoben. 14 13 $UEfl5$CttcI/ Amulete, Agnusdei sollen die Klostermendikanten keine austheilen. 88 64 LustsMche halber ergangene Weisung. 632 449 M. MggrI (wegen ) und Gewichte öftere unver- muthete Untersuchungen vorzunehmen. 678 459 —— mit unächter betrettene Halleiner Salzverkäufer wie zu bestrafen. . 496 370 -----wenn Greißler und Fragner verfälschte besitzen/ wie zu bestrafen. 640 443 Müllereien (mit) Zubringen, Vorkäufle-reien sollen sich die auf dem Getraid-markt arbeitenden Tagwerker oder Helfer nicht abgcben. 16 16 Mug'strnte unregulirte Gcmeindrichter zu benennen. 250 190 — — ( für ) der Munizipalstädte Eides- formel. 251 192 — der Munizipalfiädte in Böhmen erhalten Amtsunterricht in Polizei -und Sicherheitssachen. 590 413 ■— — (der ) Korrespondenz mit derHun- garischen Hofkanzlei. 455 343 — — ( vom ) zu Prag mäßen die Unter- tanen sich mit einem ZusicherungS-' scheine ausgewiesen haben, »hedessen di« Sekte. Nr*. die Wirthschaftsämter keine Entlaß-schcine ertheilen. Magistrate wienach Kommerzialgewerbe verleihen können. und — — Individuen nachlässige und unru- hige haben die Ortsobrigkeiten anzu-zeigen. (um ) oder Bürgermei-stersstelle auf dem Lande sich bewerbende, was zu beobachten haben. Manifestationen (bei) oder Jntabulirung oder Prvtestationen, wie sich zu benehmen fei. Manufaktur und Kommerzial Schema Ab. faffung und Evidenzhaltung. Markgrafen (von) v. Brandenburg betreffend. Markt (auf dem) arbeitende Tagwerker oder Helfer sollen sich nicht mit Maklereien, Zubringen, Vorkäuflercien abgeben. —- — ordnung für Heu und Stroh in Wien. — — ordnung für Wien und deren Vor- städte. ~ — Ordnungsvorschrift in Betreff des Vorkaufs der Tagwerker, Träger und Weiber. 589 413 9 6 74 207 154 49 38 20 lg 428 Z07 240 182 560 391 16 16 456 345 150 104 67 51 Ccc 3' Markt- TM C 772 ) ' Sette. Nro. Markt platze (auf) zu Prag genczteö oder verfälschtes Getraide zu führen, wird unter Konfiökazien verbothen. 16 15 — — zeit (,auch zur) darf Niemand ohne Paß in Städten hausieren. 217 164 Marschstationen sollen die Quittungen für die, an das Militär abgegebene Na - turalien monatlich dem Oberkommando «inseaden. 642 444 Mathematik, Anatomie, Naturgeschichte betreffende Werke, welchem Zolle unterliegen. 164 105 — — in Anspruch soll'gelehrt werden. 370 2 go Matrikestar Einführung in den Schulen in Gallizien. 358 268 Maurer und Zimmerleut« in Ärain erhalten Satzung. 6is 420 MüUth Entrichtung auf Kappwein. 64 48 — — abzunehmenden von denen mit Ku- pfertafeln versehenen Werken der Na-, turgeschichte, Alterthumskunde, Mathematik , Anatomie und dergleichen. 164 10$ — »— Entrichtung von ausländischen Stie- felrohren. 217 163 _ — für zur Armee ablieferende Ochsen. 271 212 — Transits durch Tirol von dem zum 1 Gebrauch derbairischenMeffmgfabrik zu Rosenheim bestimmten Venezianischen Gallmei. 246 184 Mauth So? ( 111 ) W Seite. Xro. MilUth (bei.) Beamten Vorladung, wohin sich die Kreisämter zu wenden haben. 425 303 v9?c6l'g$2I6C welche in den deutschen Erblanden praktizieren woXen betreffend. 475 354 — -r tn HuUgarn graduitter Praxis be- treffend. 609 416 Mehl ( mit) ankommende Händler, wozu zu ■ verhalten sein. 320 241 — — (über die mit) Gebäk oder Brod unbefugt handelnde zu wachen. 375 28s — — Preises oder Brodgewichtö falsche Ansage, wie zu bestrafen. 426 305: MeldUNgs (ohne) Zettel, solle kein Beide sich aus dem Lande begeben. 87 63 Menwrialien. Siehe Gesuche. MerktlNtll interessen zu 6 pr. Zento zwischen Kauf und Handelsleuten, wenn z«-zrrsprechm. 205 i)i And 311 230 Milch Handel Ordnung für Wir». 394 285 Mllitäk Entlassung wegen auf steuerbare Gründe, wie sich dermahlen zu benehmen seie. 309 228 — — Entlassungen von den im Felde ste- henden Regimentern sind dermalen eingestellt. ’ 499 372 — — Quartierzinnsrechnungen, wenn «in- zusenden. 6og 415 Mi- Ccr 3 S<>9 C 774 ) Seise. Nie, SOZititflP gegenstände haben die Länderstel-lcn bevor mit dem betreffenden Storni mando abzuthun, und sich nicht gleich.;! unmittelbar an die Hosstelle zu verwenden. 66 50 — — ( zum ) oder in Arbeitshäuser soll nahrungöloses und ausschweifendes Gesindel gehoben, und abgegeben werden. 633' 441 — — (zu) wenn Juden gehoben werden, wie sich zu benehmen. 366 276 — — Deserteurs konfiszirtes Vermögen, wie zu befördern. 581 400 — — betteradmodiation ist vom Stempel nicht befreit. 625 434 — — Personen zü Gerichtsdienerstellen zu wählen, bat es von der Schuldigkeit abzukommen. 691 471 — — ( für die, an das ) abgegebene Na- turalien sollen die Marschstationen die Quittungen monathlich einsenden. 642 444 — >— ( bei) Marschen sind die Kreiskom- missarien abwechselnd zu verwenden. 206 153 —. — (der) zum abgegebenen Unter-thanen wegen anserlangende Auskünfte wegen, sind bei den Werbbezirks-regimentern «inzuhohlen. 169 114 —. — (für an) Partheien überlassene Wohnungen, wenn an die Hausinnha-ber Zinns zu bezahlen. 248 186 Mi- W C 775 ) • Sckte. Nr#. Todtenscheine Legalisirung betreffend. 452 338 —? — ( eines ) Verlaffenfchafts Abhandlungspflege. X Z68 277 — — Sinquartirungs - und Vorfpanns- vergutungen, so den Unterthanen gebühret, nicht zu unterschlagen. 73 53 — — fan das) Acrarium alle Forde- rungen bis 15. November jeden Jahrs einzubringen. 5:59 389 — — (über an das) Aerarium machen- de Forderungen ist stets mit Ende Ok-tohris abzufchliessen, und die belegte Rechnung in Bereitschaft zu halten. 609 41? minderjährig verstorbenen Ver-lassenschasts - Abhandlungspflege. 103 81 Ministnims Tare Herabsetzung bei der Judenschaft in Gallizien. 197 I44 Moldau (für) und walachischer Weine Ein- fuhrszollbestimmung. 184 I29 Mvlduuer Weine Einfuhr in die Bukowina. 441 321 Mvnathlichen Rückstands - Ausweise über die an Hofstelle erstattet und unerledigt gebliebene Berichte sollen die Lander-Chefs fernerS einsenden , und was noch hierbei zu beobachten sei. ( 59 44 S 91 7° Cu. 123 101 Montanistischen Repräsentanten $at dasÄp-pellationsgericht in Bergsachen beizuziehen. 211 15Ü MiM- Ccc 4 C 776. ) « - Seite. Nr». Montirungs Stücke soll das Publikum nicht kaufen oder eintaufchen. 623 430 <— — Sorten der auf Urlaub verstorbenen oder entwichenen Beurlaubten sind von Dominien an die Militäröbehördcn abzugebeu. 434 3i3 MÜHt Ordnung für Gallizien. ■ 3§2 284 MÜ!(t!kö und Eifenmeierö Privilegium der Seiden und Zwirnkanten. 21g 165 MÜNze fremder nicht kurstrender Prägung wie zu bestrafen. 707 499 —- — Vergoldung wird verbothen. 29 2$ — Verfälscher wegen wenn einer aufdie Festung Kuefsiein verurkheilt wird , ist Las Urtheil der Hofstelle anzuzeigen. 695 478 Munlzipu! und Schuzunterthänige Städte sollen nicht unbrauchbare Rechnungö-«xtrakte, sondern förmliche Rechnungs-Abschriften an die Buchhalterei jährlich einsenden, auch keine ungebührliche und pflichtwidrig« Ausgabe verrechnen. 165 10/ — — ( für die) Magistrate vorgeschrie- bene Eidesformel. 251 192 — — städte in Böhmen erhalten einen Unterricht in Polizei und Sicherheitö-fachen. 590 413 MujlkeN bei einer Landestrauer, wenn zu gestatten. 259 201 Nach- C 777 ) 'NE N. Seite. Nro» Nüchlä^lge und unruhige Magistratsindi-viduen habe» die Ortöobrigkeiten 9?ühkttlig§!l)seß und ausschweifendes Gesinde! foU gehoben, und zum Militär oder in die Arbeitshäuser abgegeben werden. 633.44t 9?(ttUi*gcfd)id)f6 Alterthumskunde Mathematik betreffende Werke, welchem Zoll unterliegen. 164 105 9legO|?mtfcn und Juden sollen kein Gold und Silber einhandeln und auffer - Land schwärzen, Massen solches zur Einlösung zu bringen ist. 90 6g 9?oBiItt(tttOrt während des Zwischenreiches, von einem Reichssikariat, wie anzu-fehen. 625 435 Normal »Schulen. Siehe auch Schulen nach. — —• (über) Unterricht sollen die jü- dischen Heurathöwerber sich ausweisen. 555 386 — — ( bei der) Hauptschule zu Klagen- furt wird das Schulgrld eingeführt. 402 2SS — :— C über den ) Unterricht der Braut ist das Attestat den Berichten über Judenheurathen beizuleüen. 99 77 anzuzeigen. 49 38 € c c 5 Nor- %® ( 778 ) TE Nre, , NotMül' Schulen Beitrage, so von Verlas-senschasten ringegangen sind, wenn in einem Vevzeichniße einzubringen. 561 393 und 586 4V9 — — Schulen ( über ) Beschaffenheit, wenn der Bericht zu erstatten. 114 91 — — Schulen Attestate, wie auszustellen. 235 177, Notarii publici Beiziehung in Tirol zu Testament oder sonstigen Urkunden Errichtung ist aufgehoben. 75 $6 9?0$i0tt über den Tricster städtischen Wein- zapfentaxz wer fchhpfen, und dabei in- . terveniren könne. 697 483 — — über die Tobakschwä'rzer gefällten sind von der Administration nicht mittels des Fiskalamtes an das Landrecht einzubegleiten. 699 486 O. ' . \ f " (der) und Stistsfräulen Rangsbestimmung zu Brün. 558 388 O&ßtoffatntd) wie das Land ob der Enns und Tirol bei Verzeichnißen über fremde Unterthanen zu unterscheiden feie. 435 3*4 Ober- Seite- Nr«, Oberpostamts (6« der ) Kasse, so oft die Länderstellen Geld zum Empfang an-weisen , haben sie di« Anzeigen nach Hof zu machen. 177 123 z ♦ OBtidftit ( zu einer entfernten ) gehörige Unterrhanen. die mit einem Burgfriedsrechte tu einen andern Konfkrip» zions-oder Werbbezirke befindliche,, unterstehen in politischen Straffällen nur der Obrigkeit der Konskripzion-oder Werbbezirkcs. 670 449 OBrtöfciten (zu den) eingebrachte Tdbak- prävarikant ist sogleich zu verhören. 167 109 — — haben die nachläßigen und unruhi- gen Magistratsindividuen anzuzeigen. 49 38 — — und Waldeigenthümer zu Kärnten werden zu einer besseren und wirth-schastlicheren Holzgebährung aufgemuntert. 24 21 — — haben Vogtbaren die Heurathsli- zenz unentgeltlich zu ertheilen. 611 419 — — sollen die Unterthanen zur Stup- fung der Felder au Strassen, Rainen, dann Viehständen aufmuntern. 444 325 Obrigkeitlichen ( bei ) Güterfchätzungen, was flch gegenwärtig zu halten sei«. 500 374 Obstbaum (über) Pflanzung jedes Bäuern- Bräutigam ein Vormerkbuch zu führen. 235 175 Ochsen DS c 78° 3 DS Sette. Fre» Odbfčlt (für) zur Armee ablieferende Zollfreiheit. 27$ 21$ » — — (bei der ) Theilung sich aufzuhal-ten, 'oder mit Fanghunden z« erscheinen, wird verboten. 362 273 Očtet Plätze wegen, wie sich die andre Strassen mit ihren Gründen rainende Un» terthanen zu benehmen haben. 256 19$ OlllttÜS (zu) wird Studienkonseß errichtet, und wie daselbst die Stipendiengesuche anzubringen. 574 395 Opetativnen chirurgische, wie vorzunehmen. 323 244 Ottetld Zeichen einer verstorbenen HMr- Stistöfräule einzusenden. 259 202 OttlNütlUs dem ist angeväumt da« Ernen-nmigsrecht eines Benefiziaten, m die Patronen die Ernennung verzögern. 360 269 Ott$tiC&tet oder Beamter, deme die Au-Kitzverwaltung als Richter anvertrauet wird, kann angestellct werden, der nicht nebst dem Wahlfähigkeitödekret sich auch über die vollendete juridische Studien auszuweisrn vermag. 437 ZL8 So® C 78! ) So® <5tUt. kr». P. Pgcht (in) zu nehmen, ist den städtischen Beamten städtische Realitäten zu nehmen verbothen. . g6 60 —> — Ankündigungen sind von Wirth, schaftsa'mtern ob Kundmachung zu zer-tifiziren. 358 267 PstchtUNgeN ( bei der) Amtökaffe, so oft die Län-derstellen Geld zum Empfang anweisen, haben sie dir Anzeigen nach Hof zu machen. — Station,darf ohne Gubernial Erlaubniß nicht verkaufet werden. ~~ Streke zwischen Pilsno und Iaölo wird auf 2 iß Poststazion bestimmt. — Aemter wie sich in Ansehung der mittels der Post ankommenden Pakete, wenn sie einen andern Jnnhalt, als Briefschaften vermuthen lasten, zu beneh-'itten haben. solleg keine Briefe aufnehmen und bestellen. ' der Konstantinvpolitaner Briefe über Belgrad ist eröffnet, mithin hat es von der Abnahme der doppelten Tare abzukommen. ^PpfipOFtD haben die Bergamter für ihre Briefschaften zu bezahlen. Poftwagenfahrt nach Görzund Frachtlohns Bestimmung für Seide von Gorz nach Wien, und von Görz nach Graz. — — von Wien über Graz und Laibach nach Triest, und Fiume. — — wer mit einem von Prag abzurei- sen Willens ist, muß vorläufig einen Postzettel von der K. Polizeidirekzion losen. I. L«nb. Ddd 177 123 323 243 430 309 588 410 318 237 675 455 644 446 361 271 467 348 i6g ni Prä- , « ( 786 ) ^ Seite. Nro. Präfekten stellte Beamte, wenn Pension fordern können. 618 423 mit dem ganzen Lohn eines Bergarbeiters, wenn Statt findm könne. 43 r 311 — —, Quittungm, welche vom Stempel befreiet sind. 623 431 Pl'llfUNZ der um eine Rathsmann» oder Bär-germeistersstelle sich bewerben wollende betreffend. 30 rF 1 — — der privatim studircnden Jünglinge, , und diesfällige Honorarium betreffend. 89 66 ^)U;bCt (in ) und Salniterfchwärzungsfällen, was dem Apprehendentcn and Denunzianten abzureichcn feie. 40 34 PUPlüklll Tabellen Verfassung bei Msterkm eines UnterthanS, wo Waisen vorhanden sind. 671 451 — — Kapitalien können bei Privaten an- geleget werden. 482 362 — — Vermögen - Abhandlung eines in der Minderjährigkeit verstorbenen Soldaten. 103 „8$ Q'lar- Ddd z W c 790 ) w e erhalten Weisung, wie sich in Rücksicht der Entfernung von ihrem Bestimmungsorte zu benehmen haben. 36 32 Rechtsstreit (in) sollen sich die .Gemein: den ohne Bewilligung der Landesstelle oder des Krei-amts nicht einlassen. ...y 325 246 — — ( ohne ) Bewilligung der Landes- stelle oder Kreisamts dürfen die . '• Krainer Gemeinden keinen unternehmen. 101 79 — — Führung, wenn UnterthanenStei- ermarkts und Kärnten verboten sei. 345 258 Rechtsurth?l! in welchen Fällen von dem Kameralrepräsrntanten eingestellet werden darf. 446 331 Restrats (von) Bögen Hinterlegung in besondere Faszikel hat es abzukom-men. 248 187 Rkstkkklt der Studien bei der Landesstelle solle dem Studienkonsesse öfters beiwohnen. 33 28 — — soll ein Skontro über die aus sei- nem Departemente bei der untergeordneten Behörde rückständigen Berichte führen. 198 145 Re- ■ UM ( 7 3 > UM Sekte- Nro, Antritt Sr. izt regierenden Majest. wird bekannt gemacht, und sämmentliche Aemter und Beamten -bestätiget. i i und 28 2Z 3tdl)čfd}tod)teH des Rindviehes nicht .zu gestatten. 442 323 Kanzlei Gerechtsamen wegen hat es bei dem im Jahre 1790. zwischen Wait. Sr. Majest. Leopold den 2ten und dem Herrn Churfürsten von Mainz als Reichserzkanzler dießfalls geschloffenen Kanzleivertrage sein Verbleiben. . 473 353 — — Vikariat (vom) in zwischen Reich einem österreichischen Unterthan verliehener Adel, wie anzusehen. 625 435 CKčsfčtt (zur) Vermeidung der Bannrichter in Jnnerösterreich, wienäch die Krimi-naluntersuchungcn und das Verfahren vorzunehmen sei. 470 352 fKdfv- Kosten dann Liefergelder halber, wie sich die Kreiökommissäre bei städtischen llntersuchungen zu benehmen haben. 188 134 9?f(5 * Partikularien sind von Kreiskommis» fare in Spitälern,, Studien, Stiftung und Religionssachen keine ein-zusenden. 353 261 - D d d Z AO C 794 ) AO (Seite. Nro, Re§l)^)!Vö^tkUNg Unterlassung einer Urkunde benimmt nicht die Einwendungen auf den Inhalt und das Innerliche derselben oder Excepticmem Falfi 7°3 49- — — (bei) nie die Frage, ob die rekognos- zirten Urkunden bei dem Rotulo ge-M - leget werden können, zu verhandeln, oder hierüber zu erkennen. 692 474 — — (bei) wie sich über die Fälle der nicht vsrgewiefen, oder unbedenklich oder mangelbar angegebenen Urkunden oder der strittigen Aufbewah- rung zu achten. 693 475 Rekruten Neluizivnsbeitrag für Kärnten wird nachgelassen» 423 302 — — (zu) wenn Juden gehoben werden» wie sich zu benehmen. 366 276 Rekrutirunq (zur) untauglich befundener und mit Lustseuche behaftete betreffend. 632 44° — — (in) Geschäften wie sich die Ma- gistraten in Hinsicht der tirolischen Landschaft zu benehmen haben. 621 427 •-v — und Konskripzionsrechnungen sind von Dominien an das ständische Kollegium abzugeben. 477 355 Rekurs wenn nicht angenommen werden könne. 60 45 §0# C 795 ) W Sitte. Nro, 9?i'iEUt5 und Beschwerden, wo und wenn die auf dem Lande streitenden Partheien e.nbringen sollen. 61 46 — — halber erstattenden Berichten bei- zulegende Protoksllsauszüge und Ur-künden, 185 130 Religion (in) Studien - Spital - Stiftungssachen dürfen die Krciökommissäre keine Reisepartikularien «insenden. 353 261 — • — (aus dem) Fond, wie der Tisch- titel zu »erstehen feie, 91 69 — — Fondskapitalien können bei Privav ten angeleget werden. 482 362 Reingnenz Bankal und Gerichtsgelder sind längstens binnen 3 Monaten nach Ende jeden Militärjahrs abzuführen. 58 43 Rtpükaziott oder Bau soll ohne Konsens erhalten zu haben, nie unternommen werden. 72 54 Repräsentanten (vom) der Kamm«, in welchen Fällen ein Rechtöurtheil ein-gestellet werden darf, 446 331 Reitituzionsklage (in der) aus Gründen neuer Zeugnisse sind die Weis-artikel nicht beizubringen, oder den Erfüllungseid anzubiethen, wohl aber erst bei der Rechtsführung in der Hauptsache. 122 99 Rich- So» c 796 ) So? Seite. Nro» ( wider untern ) rekurirenden Partheien, sollen die Amtserinnerungen auf welche sie von dem oberen Rich-ter abgewiesen werden , in Abschrift . hinausgegeben werden. 561 392 Rimvrrtcpftrde Zollfreiheit erstrecket sich nicht auf die Wcgmäute. 45z 339 sogenannte Reihcschlacht nicht zu gestatten. 442 323 ( für ) Mestmgfabrik Durchfuhrszoll des Venezianischen Gall-mei. 246 184 Oüofb^lÜI! sind einzuführen verboten. 430 308 ist einzufuhren verboten. 430 308 9ZUtiE(l(tltbeS Ausweise monatliche über die an die Hofstelle erstattet, und unerledigt gebliebene Berichte sollen die Länderchefs ferners einsenden, und mas hiebei noch zu beobachten sei. f 59 44 s 91 70 C123 IQS SvUJlbjtfC^l’ dürfen eingeführt werden. 430 30& 6. ©fllnitei’ (in) und Pulverschwärzrmgsfä'llen, ' was dem Apprehendenten und De- nuntianten abzureichen sei. 40 34 Sa!- MO C 797 > ToK Seite, Nrs, Salmter @teb«n t# b« Kauf b« Asche auf bas möglichste' zu erleichtern. 450 324 Verkäufer Halleiner Bestrafung, wenn sie mit unächter Maaß betreten werden. 496 379 -----Vekturanten in Fällen be$ unrichtigen Ablieferung,' wie zu bestrafen. 250 191 ©^UC^tUiig (zur) genommenen Meldungs-zetteln verlvhren zu haben vergebende Fleischhauer, wie das Fleisch nach dem Gerichte zu versteuern haben. 166 log ($d)ß$Ung61t (bei) der herrschaftlichen und obrigkeitlichen Gütern, was sich gegenwärtig zu halten feie. 500 374 @d)iffil£tl) auf dem Wertherfee zur Trans-portirung desHolzes wird für jedermann frei erklärt. 25 22 den Ausdruck bei der gricchi-chifchen Religion nicht zu gebrauchen. 272 215 in Gallizien an die Kreiskasse , und nicht an die Landbetten-admodiationsbeamten abzuführcn. 485 364 — -— (von) Geldern nichts ohne Admo- diationsampeifung auszufolgen. 338 250 Schlaft Seite. ISrtii Gchlafkreuzer - Forderungen ans Aera-, rium stets bis 15. November rinzu-btingen. 559 389 Schließ - Wache, Arrestgeld ist abzustellen. 446 330 SrhMstlzhäUÄlertl wird verboten von dem Schmalze, welches in Wien zum Verkauf« bestimmt ist, unterweges etwas ab-, oder auf der Straffe, rvo immer einzusetzen. 192 139 Schmiedgesellen sollen die Schule der Pferdarznei zu Wien besuchen. 520 38X Schnitlwaaren Händlern wird der Gebrauch jener Ellen, wo auf der einen Seite Wiener, und auf der andern die böhmische kurze Maaß aus- gezeichnet ist, verboten. 190 136 ScholllN dürfen ringeführt werden. 430 308 Schuldbriefe Ausstellung über die bei Privaten hastenden milden Stistungs-kapitalien. 477 356 Schuldensteuer Faffionen Einlegung und Abführung betreffend. 30 26 .— — tilgung ( zur) gehöriges Depositum, wenn eine in Konkursmaße gehöriges erhoben wird, kann kein Zählgeld abgenommen werden. 48 37 Schüller der Theologie zu vermehren, und das Bedürfniß des Nachwachses an der Geistlichkeit zu vermindern. 503 377 Schu- C 799 ) Šiite. Nr». Schulen Siche auch Normalschulen nach. — — Visitations tabellen ordentliche Ein- sendung. 318 4Z6 — — (tn) solle der 2te Theil des Le- sebuchs gelehret werden. 416 297 — — (auf) neue nicht anzutragen. 272214 — — (zum ) Lehrer präsentirende Indi- viduen sollen ihre Requisiten nicht bei der Landesstelle sondern dem Kreisamt einbringen. 31g 238 — — gebäuden (bei) Errichtung oder Erweiterung was zu beobachten seie. ti6 93 — -— < auf) neuer Errichtung, wenn anzutragen seie. 362 272 — — gelbes Einführung bei der Klagen- further Normalhauptschule. 402 288 >— — jahrs (an) Ende sind die Verzeichnisse der über die ausser Lande studierende Jugend einzusenden. 370 279 — — kommissaire Vorrückung betreffend. 582 403 >— — lehrer ( durch die) sind die Kinder vor dem Genuß des Wasserschierlings zu warnen. ' 189 135 — — (für) Zulage aus dem Schulfond . ist nicht anzutragen. 362 272 — — leute sollen ihre Gesuche nicht un- mittelbar bei der Landesstelle, sondern beim Kreisamt anbringen. 407 291 Schl!- TE ( spa ) Seite. Nro, Schulen meistern , noch sonstigen Weibern ist der Kramereihandel zu ertheilen. ig6 131 — — rvesens Nutzen halber sollen die Rabiner und Religionsweiser alljährlich zu Anfang des Schuljahrs eine Predig halten. igi 127 Schutzunterthanige und Munizipalstädte sollen förmliche Rechnungsabschriften an die Buchhalterei jährlich,einsenden und keine ungebührlich« Ausgabe \ verrechnen. 165 107 Schwämme ( auf) schädliche zu sehen. 585 4°7 Schwärzung des Gold und 'Silbers aus dem Lande wird verbothen. 90 68 — — ( zur ) Entdeckung hebräischer Bü- cher was zu beobachten. 421 300 — — ( bei) Verdacht, wie die Hausvi- sttationen vorzunehmen seien. 439 320 — — (in) Fällendes Pulver und Sal- niters, was dem Apprehendenten und Denunzianten abzureichen sei. 4° 34 Schwarzenberg (Fürst) erhält schwemm - Privilegium zu Krumau. 208 155 Schwefel (zur) und Vitriolöhls Erzeugung Privilegium für Beckenheim. 404 289 SchwelN umgrringelteü soll nicht auf Wiesen und Aecker gelassen werden. 105 83 Seel- ( 8oi ) Stitt. Nro, (bei ) Untersuchung und Bestrafung, was zu beobachten feie. g 9 — zur Verwaltung ihres .Amtes Untaugliche , wie zu versorgen. 42 36 ä — sollen epidemische Krankheiten an- * r«igen. 589 411 Selbe (für) von Görz nach Wien, und , ^ von Görz nach Graz Frachtlohns Bestimmung. 361 271 — (auf) Galleten oder Kokons Ausfuhrszoll. 312 231 — --- und Zwirnkanten Privilegium für die Fabrikanten Müller und Eisenmeier. 218 i6y Seltengraben Einackerung an Chausseen rvird verbothen. 675 454 SeNllNei (auf) und Brodes Güte zu sehen» 255 149 Sensen und Blechschmiede stehen unter dem Bergwesen, 357 266 und 365 275 Olcheröei't (6« allgemeinen) und Pässe «egen-wie fich bei den - aus dem Auslände ankommenden Fremden jü beneh-1 men feie, 238 180 Silber und Gold sollen die Juden und andere Negozianten nicht einhandeln und außer Land schwärzen , Massen solches zur Einlösung zu bringen ist.- 90 6g 1. Land. E r e Sl- AK ( LO2 ) AK . •' ' Sekte. Nro. And Äirfchengeist ist einzuführen ver-bothen. 340 gog @>j§ den Frauen der Untrer sitätiiprofessoren Sei Gericht zu geben. ■ ,48t 361 Skontrirung der Kasse ist nicht auf be- • stimmte Zeit zu beschränken. 94 71 Skonttv Wer rückständige Berichte, wie der Justitzreferent zu Mren habe. 198 145 unehelich gebohrner, wenn auf Besitz der Sache Anspruch mache, wie solches zu verstehen. 696 481 ©OföütCtt Stellung nie als eine Strafe zu erklären. 227 168 — — minderjährig verstorbenen Verlassen- schaftöbabhandlungöpflege. 103 81 Species facti ist bei Einbringung eines Deserteurs mit einzusenden. 108 87 Spiele Laberen oder Zwicken genannt, wird als Hazardspiel verbothen. 303 22l *— ■ — wienach den Handwerksgesellen und Dienstgesinde' verbothen sind. C 306 225 < 470 35i (.u. 487 Zü6 — karten C auf ) ausländisch einzuführende in Tirol wird nebst der Zollgebühr statt dem Stempel ein Impost gelegt. 196 143 SpilüMcheN (in) dürfen die Kreiskommissäre keine Reisepartikularien einsenden. 353 261 Staats M ( 803 ) w Seite. Nro, (der) Beamten Dienstes Unfähigkeit soll keinen Theil des Strafurtheils ausmachen. - 34 30 — — (auf) gefährlich- Bücher , Zei- tungen und Hauspressen zu wachen. 467 349 — — Hauptbuchhaltungs Errichtung. 610 41g — — guter ( über ) verpachteter oder ver- kaufter einsendende Ausweisen, was zu beobachten feie. 5 5 ©tfl&tifdjen Beamten ist verbothen, städtische Realitäten in Pacht zu nehmen. 86 60 — — bei Untersuchungen wie sich die Kreiöämter in Betreff der Liefer - oder Zährungögelder oder Reisekosten zu benehmen haben. 188 lZ4 @tdbtif(*e5 Amt soll sich keines landesfürstlichen Jnsiegels bedienen. 320 240 Stäüe mit freiem Licht zu betreten wird ver-bothen, und Wirthe sollen dahin Laternen beischaffen. 95 Ständische ( an das) Kollegium sind die Konfkripzions - und Rckrutirungsrech-nuugen abzugeben. 477 355 Stäkt und Haarpudergattungen besser zu er- -* zeugen. 319 239 Stüh! ( bei fein ) und Zeugschmiedgesellen das sogenannte Gesellenmachen abzustellen. 258 200 Stall- Eee 2 VE C 804 ) Seite. Nr». ©tttitlletl (an) Rainen, dann ViehstLnden sollen zur Stupfung der Felder durch die Obrigkeiten die Unterthanen aufgemuntert werden, 444 32$ Straßllitzer Dekanat unadeliche Geistliche werden der Gerichtsbarkeit dem Magistrat zu Hradisch zugewiesen. 695 480 stehen unttr dem Bergwe» sen, 357 266 und 365 275 von Privatstallhältern abgegeben«, wie in Zukunft zu vergüten sei. 338 251 und Heu Marktordnung für Wien. 456 345 Dekanat des,Lat. Ritus im Laöloer Kreis wird dem Ärosner Magistrat« zugetheilet. 261 206 fetUbiCil (in) fachen sind von Kreisämtern keine Rcisepartikularien einzusenden. 353 261 -r —- Zeizgniße Beibringung jener ^ die sich um eine Rathsmannrs-oder Burgermeistersstelle bewerben wollen, 2® lg — — Ferien Bestimmung in Böhmen. 4 3 — — - Einrichtung zu Jnshruck. 56 42 —- — Referent der Landesstelle solle dem Etudienkonsesie öfters beiwohnen, 33 28 — — Äonseßerrichtung zu Laibach, 446 329 -7- — konseffeö Errichtung am Lizäum zu Laibach. 121 98 Eee 5 StU- c 810 '} «šcj® ©cite. Nra. ©tU^tetl Äonzeß Errichtung zu Ollmüz und rote die Stipendiengefuche anzubrin-S-n. 574 395 • — — Fondskapitalien können bei Priva- ten angeleget roerden. 482 562 — — Konfeß hat den Vorschlag wegen Sti- pendien zu macheu. 431 310 and 447 DZ — — Konfeß ist der Bibliothekar als Re- ferent beizuziehen. 120 97 (über) Jugend außer Lande ist das Verzeichniß $tt Ende des Schuljahrs einzufendeu. 370 279 — — (zu armen) Jünglingen Unterstü- gung ist das Unterrichtsgeld zu verwenden. 120 97 — — Jünglinge privative Prüfung, Ho- iroranum und Jmmatrikulirung betreffend-. 85 66- Suölevlk und Aggravirung einzelner Kontribuenten in Böhmen. 454 341- T. Taback Prävarikant zu Obrigkeiten- einge-- brachte ist sogleich zu verhören. 167 109 —. — rauchen in Ställen und Heugeroöl- bnn wird verboten. 95 73 2ü- $öä> ( 8ii ) Seite. Nrd. patent für Bukowina. 645 447 — — (in) fachen Md die Generalien stets unter Strafe zu erneuern. 442 322 — — Kontrebande wegen, vorzunehmen- den Hauövisitazionen betreffende Erläuterung. 192 140 — — Schwärzer die über die gefällten Notionen sind von der Administration,' und nicht mittels des Fiskalamtes an die Landrechten einzubegleiten. 699 486 SdltbEll! öffentliche auf der Gasse von Juden und Christen wird eingestellt. 222 166 — — (auf) unbefugtes in Vorstadts- Freigründen zu sehen. 355 264 $ßgld$tt5r (wenn) an Vorabend aufgehobener Fticrtage die Arbeit früher aufhören, wie selbe anzusehen. 105 83 Ttlgschreibcr statt beurlaubten Beamten werden keine gestattet. 324 245 Ttlgwerker oder Helfer auf den Getraid-markt arbeitenden sollen sich nicht mit x Maklereien, Zubringen, Vorkäufle- reien, abgeben. 16 idi — — (bei) Träger, Weiber, wird der Vorkauf auf dem Markte eingt-flellt. 67 51 Taxen für Nachsicht des Alters ist ohne Rücksicht der Aeltgion abzunehmen. 261 207 Ta- $ü£ C 81Ä ) W Seite. Nra„ f^von) und Stempeln ist bas Jnva-lideninstitut bei zufallenden Ver» mächtniffen befreit. 35 31. —— der Beamten, deren Gehalt nicht 200 fl. erreichen. 478 35j und 582 401 —— Abnahme wegen bei den,, auf dar Land beförderten Zustellungen der gerichtlichen Verordnungen, wie sich zu benehmen fei. ^ 630 438; —•— wenn die einem auswärtigen Gerichte gebührende «inzutreiben sind. 205 150 —— betrage (über) so einzutreiben sind, ist «in Protocol! zu führenund alle Quartal dietzfallige Verzeichnisse ein-, zusende». 65 49 ——. Bezug von denen in dev Verwaltung W adelichen Richteramts übersiüffig eher gar nicht erlassenen Erpedizionen wird den Ortsgerichten ob der Enntz «ntev vierfacher Strafe untersagt.. 122 100, sin) sollen sich die Gerichtöstellen in keinem. Falle über die Beschwerde» einlaffen. 694 476. Testamente wie in der Landtafel fürzumerken. 315. 235 — —> (bei) Errichtung in Tirol Notarji puhlici Beiziehung, wenn nicht «othig sei. 75 56 Theo- C 8lz ) Seilt. Nrdi Theologen (»on) einzuholenden pädagogischen oder katechetischen Unterricht betreffend. 32 2Ö Rheologie Schüler m« zu vermehren. 503 37? Therestanisch (um) adelich« Akademien-stipendien > sind jährlich die Studienzeugnisse von Bittstellern beizubrin-gen. 560 390 ThokstUiUNUNimö Žare Herabsetzung bei der Judenschaft in Gallizien. 197 144 Tirol (in) und an den watschen Cousinen ist der Zwang zur Beiziehung eines Notarii puhlici zu Testaments oder sonstige» Urkunden Errichtung aufgehoben. 75 56 **™* (in) wird der Ausfuhrsverbot des Ziegelviehes gemäffiget. 254 193 * (in) wie sich die Magistraten in Hinsicht des RektUtiruugsgefchäfts zu benehmen haben. 621 427 —(tn) wienach sich mit Stempel zu versehen sei. tag 133 —— (in) wird auf die einzuführendL ausländischen Spielkarten nebst der Zollgebühr statt dem Stempel «in Impost gelegt. 196 142 —— (in) auf einzuführende ausländische Spielkarten wird nebst der Zollgebühr statt dem Stempel ein Impost gelegt. 196 142 Ti- MB C 8x4 ) MB Seit«. Nro. Tirol (in) wird die Wein oder sogenannte Kammertare für die Jahre 1792 und 1793. festgesetzt. 577 398 ------(in) wird das SteMpelgefäll aufgehoben. 373 28* Tiroler Behörden wie mit den Venezianischen ob Auslieferung der Delinquenten und Akten sich zu beuehmen haben. 345 259 Tischtitel aus dem Religionsfond, wie zu verstehen feie. 91 69 Titulus Menfe aus dem Religivnsfond, wie zu verstehen fei. 91 69 Todesfall Sr. Majestät Leopold des 2ten, und der Regierungsantritt Sr. jzt regierenden Majest. wird eröfnet, und sämmentliche Aemter und Beamten bestätiget. 1 1 und 28 23 — — einer Haller Stiftöfräule anzuzei- gen, und das Ordenszeichen einzusenden. 259 202 — — gewaltsame haben nicht die Orts- pfarrer sondern die Dominien anzuzeigen. 120 95 — — der Adelichen sind von Ortspfarrer an die Gränzkämmerer anzuzeigen. 369 278 Todtenscheine Legalifirung betreffend. 4Z2 338 Tranksteuer Aemtern ist die Weingärten Ber- äusserung oder Abtretung zu melden. 114 90 Tran- c 815 ) %* Sette. Nro. (pr. ) gehendes Getraid nicht ohne Vorwissen zu depofltiren. 608 414 (bei allgemeiner) find von der Zeit der «öffneten Schauspiele auch die Musiken zu gestatten. 259 201 Triest (in) wem bte Erhebung der Wein» tazübertrettungen gebühre. 703 491 — — (zu) hat der Raitbeamte zu ver- bleiben, und die Raittaren in Triest find rote vor dort abzunehmen. 210 157 — — (in) roienach das Betteln einge- stellt feie. 78 58 — — ( für) Polizei - Verfassung. 274 219 — — (nach) Postwagenfahrt. 467 348 Triester Landrtchte erhalten Weisungen. 70a 490 — — Gerichtsbehörden können von der in- nerssterreichischen Appellation nicht ge r prüfet werden. 689 46g — — (über den) städtischen Weisizapfen- taz,wer die Notion schöpfen, und dabei interveniren könne. 697 483 TrvppllUer Magistrat werden einige in Schle-fien gelegene Dekanate der Gerichtsbarkeit über unadeliche Geistliche zu-getheilet. 705 496 Türkei (die nach) sich um die Pässe bewerbende, wohin sich zu verwenden haben. 618 422 Tür- UE C 8l6 ) Nroii Türkischer ( wegen aus ) Gefangenschaft los- gekauften Menschen. 519 38Ö 0 — (mit) Staaten Handelsverkehr. 375 28Z U. Uiberfuhren fBei) und Drücken mehrere Wachsamkeit zu halten. 4J5 296 Utnschkeibung (zur) sind die Besitzveränderungen bei den Dominikalgülten binnen Jahr und Tag anzuzeigen. 85 59 Unehelich gebohrner Sohn, wenn auf einen Besitz der Sache Anspruch mache, wie solches zü verstehen, 696 481 Universalerben unbedingt ran« wegen der Erbsteuer die Inventur« - Errichtung nicht aufgedrungen werden. 211 159 Universltäts Einrichtung zu Innsbruk. 56 42 — —< ( auf der ) desjenigen Landes, wo ein Kandidat im Lande die Praxis auöüben will > muß tf sich prüfen lassen« 686 464 — Lehrer der Rechtswissenschaft und ihren Frauen Titel Herr und Frau beizulegen , und Sitz von Gerichten zu gestatten. 481 Z6l Dieses erstrecket sich auf alle Universitätslehrer, 676 456 Unruhige und nachlässige Magistratüindivi-du«n haben die Ortüvbrigkeiten an-juzeigen. 49 38 Un- ( 8 ly ) Ullfcf>litt geschmolzenes wird freie Einfuhr gestattet, und die Ausfuhr des rohen UnschlittS und der Kerzen verboten. und — Kerzen - Tarif für Laibach. HfttCtttä)täflCIb soll zur Unterstützung ar-mex studirender Jünglinge verwendet werden.' UntEtfUC^ÜHü (bei) und Bestrafung der Ku» ratgeistlichkeit, was zu beobachten feie. Xltlttttfyüttttt (über fremde) wenn Verzeichnisse verfasset werden , wie sich ob des Ausdruckes Lberosterreich zu benehmen feie. — — (den) sollen die Wirthschaftsam- ter die Entlaßscheine nach Prag nicht eher ertheilen, bis sie sich mit den Zu-sicheruügsscheinen des Prager Magistrats ausgewiesen haben. — — ( bei) konskribirter Entweichung was zu beobachten. Sekte. IVro. 107 85 175 121 672 452 10 97 435 3X4 589 413 679 461 — ( über der ) und Pachter bezahlten Zinnsgelder müssen statt der Auf-schreibbücheln gestempelte Quittungen ausgefertiget werden. 164106' — zum Militär abgegebenen wegen an-verlangend^ Auskünfte sind bei den Werbbezirksregimentern einzuholen. 169 114 I. Vanö. Fff Unter- C 813 ) Sette. Nro, Untertanen an die Strassen mit ihren Gründen rainende, wie sich in Betreff der öden Plätze zu benehmen haben. 256 195 Untertanen (ben) gebührende Militärein- quartirungs- und Vorspanns- Vergütungen nicht zu unterschlagen. 72 53 — — die mit einem Burgfriedsrechte zu einer entfernten Obrigkeit gehörigen, in einen andern Konskripzions - oder Werbbczirke befindliche , unterstehen . in politischen Straffällen nur der Ob-\ rigkeit der Konskripzion oder Werb- bezirkes. 670 449 — — Steiermarks und Kärnten, wenn die Führung eines Rechtsstreit verbiete. 345 258 — — (bei) in Tirol nicht siegelmäffige, ist der Zwang zur Beiziehung eines Notarii puhlici zu Errichtung letztwilliger Geschäfte oder sonstiger verbindlicher Urkunden aufgehoben. 75 56 __ — ( zur ) Vertretung bedarf das Fiskalamt keine besondere Gewalt und Vollmacht. 691 472 — — sollen durch die Obrigkeiten zur Stupfung der Felder an Strassen und Rainen dann Viehständen aufmuntern. 444 325 Ull- AO C 819 ) AO Sette. Nro„ liiltč£tfj(ttlž> (bei) Absterben, Ko Waisen vorhanden sind, wie sich wegen Pupil-lartabelltn - Verfassung zu benehmen. 671 451 ~ •— (in) Sachen sich nicht an Divan des Fürsten von der Moldau, foSetn an den Agenten zu Jassi zu wenden, v und die sich um Pässe nach Türkei Be-werbends wohin sich zu verwendet haben. 6:8 412 Kinder verwaiste, in wie weit zu herrschaftlichen Diensten gesichert werden! können. 12 11 ~ (für ) Bedrückungen die Haftung der Obrigkeiten in der Bukowina betreffend. 177 124 ~ gründe erblose in Mähren und Schlesien samt dem dazu gehörigen Vermögen , wem anheim zu fallen habe^ 268 210 ™ — Bedrückungen, wenn von den Län-desbuchhaltern und Inspektoren bekannt und nicht abgestellt worden sind, wie mit selben zu verfahren. 469 350 WjfUltfce RekognosziruNgs Unterlassung benimmt nicht die Einwendungen auf den Innhalt und das Innerliche derselben oder Exceptionem Falfi; 703 492 UVtfjeil über ein auswärtiges wider einen hiesigen Unterthanen die Exekution, wenn zu verwilligen ist. . 204 :;s it Vs Fff2 MB C 820 ) MB Scire. Nro. Uxffytil in Rechtssachen in welchem Fällen von dem Kammeralrepräsentanten eingestellt werden darf. 446 331 — — ^das) ist der Hofstelle anzuzeigen, wenn ein Münzverfalscher auf die Festung Kufstein verurteilet wird.' 695 478 1— — (im ) eines Kriminalverbrechers,' wie sich wegen Verlust des Adels zu benehmen fei. 3 2 — — (zur ) Schöpfung wenn von Kri- minalgerichten , Beamten aus der Nachbarschaft beizuziehen sind. 698 485 — (im ) eines Kriminalzüchtlings sind die nach der Strafzeit eintretenden politischen Vorsichten nicht aufzuführen. 4 4 — — von Seiten Hungarn und deutschen Gerichtsstellen wechselseitiger Befolgung geschlossener Landtagsartikel. 346 260 ' — —. wegen wie sich bei Abschwörung eines Eides zu benehmen feie. . 706 498 V. Venezianischen Gallmei tn Transits Zoll durch Tirol zum Gebrauch der Messingfabrik zu Rosenheim. 246 184 — — ( den ) Behörden sollen die Tiro- ler Gerichtsbehörden wegen Ausliefe- rung MO C 82» ) MO Seit <■ Nro, rung der Delinquenten die Auskünfte, und die gegen die Miffethäter geführten Kriminaluntersuchungsakten mittheilen. 345 259 Venia eetatis wegen zu zahlende Tax ist ohne Rücksicht der Religion abzunehmen. 261 207 Rekörecher abgeurtheilte wie in Kriminal- tabcllen anzuzeigen. 313 234 in Untersuchung stehender Vergütung der Aetzungsgelder. 228 170 bet Münzen wird verbvthen. 29 25 Verlassenschstft Abhandlungspflege eines Militärs. 368 277 — -r- (von) eingegangene Normalschulbeiträge , wenn in einem Verzeichniße einzubringen. 56t 393 und 586 4©9 — — Abhandlungspflege der in der Minderjährigkeit »erstorbenen Soldaten. 103 81 _ — Ausweise zu Bestimmung der Sterbtaxe wie die adelichen Partheien einstellen sollen. f>8i 463 »— — Abhandlungsinstanz vorstellende Beamte oder Justiziar soll die Erbsteuer Liquidazion immer selbst verfassen. Fff 3 632 439 Ver- UM C 832 ) U(j-K Seite. Nrq. §8ekUvü'tN§ (in) Ausweise der Ausgewanderten stets nach der Kammeralwährung berechnet einzureichen. 94 72 —* — Abhandlungspflege, der in der Minderjährigkeit verstorbenen Soldaten. 103' 8 t Verpsiegö (bei) und Proviantwesen ange-stellte Beachte , wenn Pension fo-dern können. 618 423 Vtrsghumt (für) werden beständige Lizitationen bestimmt. 258 199 — •— (aus dem) zu Brünn sollen die Pfänder bis letzten April ausgelöfet werden. 6 7 Versorgung (mit) der Abgeurtheilten sind die Kriminalgerichte nicht zu belasten. 49 39, Versteigerungen (bei) sollen Beamten sich aller eigenen Aufklärungen über die Fragen und Zweifel enthalten. 98 76 — — Ordnung vom Jahre 1786. hat zu verbleiben. 50 40 Verwlttste Unterthanskinder, in wie weit, sie zu herrschaftliche» Dienste» gefodert werden können. 12 11 Vieh Austrieb in das Ausland wird ver- b'othen. 571 212 — — eintriebs wegen Pfandgelds Be- stimmung. , 521 382 Vieh $0® C 82z ) Seite. Nro. Bjeh - Haltens (auf) Abstellung in Waldanflug zu sehen. .237 178 Sßieljftdltt)e« ( an) Strassen und Rainen zurStupfung der Felder sollen die Obrigkeiten die Unterthanen aufmuntcrn. 444 325 MleWüNöks verläßlicher Erhebung. 181 123 SßtftUdlieit Handel in Wien betreffend. 515' 379 — — (auf) schädliche zu sehen. 585 4°7 Visitaziotten itt Häusern ob Ausfindigmachung. der Tobaks Kontrcbande Erläuterung. 192 140 —> — der Gerichtsstellen betreffend. 4° 35 — -L. der Äartenfabriken ob des Stem- pels wegen. 86 6 l bei dem Verdachte einer Schwärzung, wie vorzunehmen. 439 33° Vlttwl (zur) Oehls und Schwefclerzeigung Privilegium für Beckerheim. 404 289 Vokteien sollen über alle weltliche Stiftungen die Liquidationsausweife und Rechnungen einsenden. 521 383 _ — rote über die Sicherheit der Stif-tungSkapitalien Liquidationen zu verfaßen haben. 456 344 Vollmacht und Gewalt besondere bedarf das Fiskalamt zur Vertretung der Unterthanen keine. 691 47s Vor- S ff 4 UE c 824 'J tf# Seite- Nro„ VokttklHerK darf die milden Stiftungökapi-talien ,nicht in öffentlichen Fonds an-legen. 706 497 Vorderöstcrreich ( in) neue Polizei Verfassung. 125 103 — wird das Lottospiel aufgehoben. 14 13 SßottiUlf durch die Tagwerkcr, Träger, Weiber, wird eingestellt. * 67 5t SBprfaUfleret (mit) Zubringen, mäkeln sollen sich die auf dem Getraidmarkt arbeitenden Tagwerker oder Helfer nicht abgeben. 16 16 SßotlttCtEfcUd) ( ein ) über die von dem Bräutigam gepflanzte Obsibäume zu führen. 235 175 Vormerkung (bei) Bewilligung soll allemal derjenige, wider den sie angesucht wirb, davon von Amtswegen verständiget werden, um binnen 8 Tagen feine Erklärung beibringen^u können. 436 315 Vormünder (jeder ) der aufhört Vormünder zu fein, muß die Vormundfchasts-rechnung legen. 453 34° VorkpNNA - und Einquartirungsvergütungen den gebührenden Unterthanen nicht zu unterschlagen. 72 53 Vor- So® c s-z ) So® Sekte. Nro« Wok^pÜN^-Forderung ansAerarium Mts bis 15. November einzubringen. 559 389 ( ouf den ) Freigründen auf di« mit unbefugten Tändeln sich abgebenden Personen zu sehen. 335 264 W. §Gß(?(tre verdächtige oder bedenkliche bei Handelsleuten angetroffene, wie zu behandeln feie, 342 254 fiBörti’Ctt oder Hülsenfrüchte an andere Partheien, besonders Kroatenweiber zum Hausiren abzugeben, wird den Greißlern , Fragnern und Fütterern untersagt. 97 75 — — außer Handel gesetzter wegen betref- fendes Patent. 272 216 WffllkeN Kaufs und Verkaufs Vorschriften auf den Linzer Jahrmärkten. 5 6 — — seidene, wollene aus der Fremde in die Fremde durch die k. k° Erblande tranfltirende betr. ' 339 252 —. — Handlung wirklich führenden Juden in Wien, wienach die Ausstellung trockener Wechselbriefe erlaubet feit, 54 41 Fffz Waa- 4 'TE C 826 ) ©eff*. Nvo. fSBtiflFČIt hezeichnung neuer eingeführter wegen, wie man sichln benehmen habe. 463 347 — —, einfuhrö Verbot erstreckt sich auf alle LiqusrS, dagegen ist unter fremden Fischen auch erlaubt Picklinge, Laperdon einzuführen. , 43° 3°$ — Stemplungspatent. 562 394 „ — fremder und Fabriken-Äommissio- nairs sollen abgcschafft werden. 273 217 Wache - Arrest - und Schließgeld ist abzustellen. 446 33» Walkschen ( an den ) Confinien und in Tirol ist der Zwang zur Beiziehung eines Notarii public- J« Testaments - oder sonstigen Urkundenerrichtung aufge- . • hoben. 75 56 Wagen ( auf einem) der Fuhrleute, wie viel geladen werden könne. Wahlen (bei) der Rathsmänner und Bürgermeister sollen die Kreiskommissarien keine Diäten abnehmen. Wahlfühigkeits (nebst) Dekret muß sich der zur Justitzverwaltung anzustellende auch mit juridischen Studienzeugnissen ausweisen. 437 3*8 Wahlfahrtszüge Einstellung. 224 167 Wachen und Felber an den Flüßen , Bächen, Auen und Seen zu vermehren. 310 229 War- 170 116 643 445 « c 827 3 ^0 . ©die. Nro, Walsen' Kapitalien können hej Private.» angelegt werden. 482 362 *— — (bei) vorhandenen ker Absterben eines Unterthans, wie sich wegen Pu-pillartabellen - Verfassung zu benehmen, 671 45i — — VernBgens Abhandlung eines in der Minderjährigkeit verstorbenen Soldaten. 103 8k — — dienste (in) herrschaftlichen, wie sich zu achten feie» 12 1$ fSÖßöIb (in ) Anflug auf Abstellung des Vieh- > Haltens zu sehen. 337 l/8 Waldeigenthümer und Obrigkeiten ttt Kärnten werden zu eine« besseren und wirthschaftlicheren Holzgebährung aufgemuntert. 24 St Waldstand schädlicher Vieheintriebs wegen Pfandgeldbestimmung, 521 382 Waldungen zur Schonung werden die Gipfel der Bäume als Weinzeiger auszuste-cken verboten. 3°4 222 WüldwSftN ( in ) die Wirksamkeit der Kreisämter betr. 355 265 Wallacher (nach der) wird der Handel in die vorige Freiheit gesetzt. 400 286 Walla- %oS> C 828 3 DS Seite- Nro. Wnllüchkschek und Moldauer Weine Einfuhrszoll-Bestimmung. 184 129 fSßßffet (zu ) ankommender Feilschaften Ord- nungübestimmung. 320 241 WiEekNiflUtanlegung in Nieder - und Oesterreich 06 der Enns. 231 172 und 232 17$ Wüfferschirlings (vom) Genuß sind btt Kinder durch die Schullehrer zu warnen. 189 135 Wechsel Briefe trokener Ausstellung der Juden , so in Wien wirklich die Waa-renhandlung führen, wienach erlaubet feie. 54 4* Wechsels link ( für die ) in Wien Privilegium. 326 248 Wegmauth ( der ) in wie weit das zu Do-minikalbrücken gewidmete Bauholz unterliege. 169 113 — — ( auf die) erstrecket sich die Zollfreiheit für Rimontepferde nicht. 453 339 , Wem- oder sogenannte Äammertare für di« Jahre 1792 und 1793 wird festgesetzt. 577 398 Weiltükzis Restituzionen eingeleiteten Manipulationsvorschriften betreffend. n8 94 Weine Wallachifcher und Moldaiier EinfuhrS- jvllsbestimmung. 184 i29 Weine §. - v S<# C 8Z2 ) Seite. Nnii Aüh!uug§ # Psllete und Quittungen sind bei Gefällsvergütungen im Originale beizubringen. 447 333' ZüUNe lebendiger Anpflanzung wird in Karn? ten anempfohlen. 24 21 ZeltUN^eN Zensurirungsvorfthrift. 31 27 — — (in) Wochenblättern sollen Zenso- ren innländische Thatsachen, künftige Verordnungen und Unternehmungen so flange nicht zulassen, bis das anzubringende wahr sei. 77 57 — -— (auf) staatsgefährliche zu sehen. 467 349 ZkNsökkU wie bei staatsgefa'hrlichen Büchern und Zeitungen sich zu benehmen haben. 4Š7 349 —- — haben bei Broschüren oder Schriften keine Persönlichkeiten zu dulden. 88 65 —. — sollen in Zeitungen und Wochen-, blättern inländische Thatsachen, künftige Verordnungen und Unternehmungen solange nicht zulassen, bis das anzubringende sicher wahr seie. 77 57 gettfUV (der) sind die Kupfer unterworfen. 210 156 —— (von) Geschäft sind Professoren befreit. 260 204 Zensurirungs Vorschriften der Zeitungen. ZI 27 Zef- ( 833 ) AE ©ei«. Nro. ZesslVN (durch) Erbschaft, Kauf re. einen Besitz an sich bringender, worauf Stistungskapitalien haften , hat es anzuzeigen. 6go 462 —____ (hei) der Juden , was zur Sicher- stellung des Jüdischen Steuergefalls zu beobachten.. ■ 104 82 ZeUg (bei fein ). und Stahlschmiedgesellen^das sogenannte Gesellenmachen abzustellen. 258 200 Zeugenschaft (als eine gerichtliche) ist die Legalisirung eines abschriftlichen Instruments nicht anzusehen. 7°4 493 Zeuguj^en ( bei) b« vor Gerichte gebrauchet werden, welcher Stempel zu gebrauchen. ?i4 378 SiCgCl - Viehes Ausfuhres Verbot wird in Ansehung Tirols gemäffiget. 254 193 Zimmerleute sollen kein Holz von Baustätten hinwegtragen. i°5 83 ___ — und Maurer in Krain erhalten eine Satzung. 612 420 Zinns / wenn den Hausinhabern für an die Militärpartheien überlassene Wohnungen zu bezahlen. 248 186 Zin- I. Band, 639 C P34 v Seite. Nro. Amfen (auf) Exekuzion oder Einkünften eines auf. ein liegendes Gut vorge-merkten Kapitals. 689 469 ZlNNsge drv (über die bezahlten) der Pachter und Unterthanen muffen statt der Auffchreibbücheln gestempelte Quittungen ausgefertiget werden. 164 106 Zoll für einführende Moldauer und Walla- chiiche Weine. B 184129 -----von denen mit Äupfertafeln verfe heuen Werken, der Naturgeschichte, Al-rerthumskunde, Mathematik, Anatomie und dergleichen. 164 iss —— ausländischer Stiefelröhren betreffend. . 217 163 — — Kontrebanddenunziationen wie zu behandeln sind. 38 33 ■— —■- von dem Pech, Lorbeer, Stein und Leinöl 619 424 — — auf Kappwein wird festgesetzt. 64 48 — — auf die fremden und innla'ndifchen Zuckergattungen, und auf die Einfuhr des Zuckermehl. 313 233 — — auf Kokons oder Seidengalle- ten. Z12 231 M c 835 ) W Sette. Nre. Aoü- Transits durch Tirol von dem zum Gebrauch der Bairischen Meßingfabrik zu Rosenheim bestimmten Veneziani» schen Gallmei. 246 184 — — für Eisennägel. 495 368 — — Freiheit für Remontepferde erstre- cket sich nicht auf die Wegmäute. 45:3 339 ZollsheckMtM und Kordonisten Bestechung, wie zu bestrafen. 697 484 — — (bei) Vorladung, wohin sich die Kreisämter zu wenden haben. * 425 303 ( nach eines ) Strafzeit eintret-tende politische Vorsichten nicht in Äriminalurthcil aufzuführen. 4 4 ( große) zu läuten bei Absterben eines Pfarrers wird eingestellt. 622 429 Zucker (auf) Mehl- und Zuckergattungen , Einfuhr, Zollsfestsetzung. 313 231 Austeilungen ( bei ) einer gerichtlichen Entschließung soll von Gerichtsindividuen der Tag der geschehenen Zustellung daran vorgemerket , und die Vormerkung von dieser Gerichtsperfon unterschrieben werden. 60 45 Zwi- \ AS ( 836 ) Seite-, Nro. Zwl(Eenspttl, oder Labet wird als ein Ha- zardspiel verbothen. 303 221 X - \ Itvlkll und Seidenkanten Privilegium für die Fabrikanten Müller und Eisen-meirr. 218 165