Vorrede. ^5« Folge der zu Fortsetzung der Gesetzsammlung erhaltenen im rten und sten Vande dieses Werkes schon angeführten allerhöchsten Erlaubniß, liefere ich hiemit den Dritten Band der Sammlung der unter der glorreichsten Regierung Sr- k. k apostol. Majestät Franz des n. in den samt! a deut- Vorrede. deutschen Erblandeu ergangenen Gesetze, welcher Band die Normalvorschrrften vom iten Julius bis letzten Dezember 1793 in chronologischer Ordnung mit den beygefüg-ten Bezügen auf die zusammenhängenden Verordnungen, samt einem chronologischen Hauptverzeichniße, und dem systematischen Repertorium enthalt- Auch ist diesem Bande ein Nachtrag der erst spater zu meinen Händen gelangten Verordnungen zum 2 ten Bande vorangedruckt worden, so wie eben einige in der chronologischen Ordnung nicht zu erhalten gewesene Verordnungen diesem Bande in einem Nachtrage ange- schlossen Vorrede. schlossen wurden, church welch letzteres -ie Herausgabe dieses Bandes in etwas zurückgesetzt werden mußte. Nun glaube ^ch aber auf die Nachsicht dessen um so mehr rechnen zu dürfen , als das Bestreben die Vollständigkeit möglichst zu erreichen nicht verkennet werden wird, und mich weiter-hin nichts abhalten soll, nach allen Kräften dahin zu arbeiten, ehestens die Gesetze für das i/d4ste Jahr zu liefern, um sonach :n den ordentlichen Gang der Herausgabe der vom ersten halben Jahre des i79Zten Jahres an, und so weiter von halb zu halb Jahren erfolgenden Gesetze gelangen, und a 2 sol- solchergestalt immer nach Verlauf -es halben Jahres den ausfallenden Band ohne Aufenthalt a-schlieffen, und zur Abliefe» rung bereiten zu können. Wien am zotm Dezember 1794- Joseph Kropatscheck- V e r z e i ch n i ß der in diesem dritten Bande enthaltenen Verordnungen vom iten Julius bis letzten Dezember 1793- Nachtrag einiger Verordnungen für das 00; rige halbe Jahr im aten Bande: als vom i ten Ianer bis Ende Junius 1793. Nro. Sekte 835. Wie sich mit Vormerkung der Schulden der Grundholdcn zu benehmen ist. vom 4. Inner. I 836. Wie die Klagen, so aus Jnjurienhändeln entstehen, zu verhandeln sind, jedoch die Geldstrafe über die Unterthanen hat nicht Statt, vom 4. Ianer. 2 837. Behebung des fiskalämtlichen Forums über die Freisassen, und deren Güter in Böhmen, vom 28- Ianer. 3 838. Wan» der Bankalrepräsentant bei) den Land-- rechten und der Appellation vorgeladcn werden sofl. vom 8- April. 4 a 3 839. SfZvo. Skite 839. Exekuzion der Landrechtlichen Verfügungen in der Bukowina können gegen Diwnen durch Subalterne der Lokalgerichte verrichtet werden. Vom IN- April. 4 840. Keine Jntabulazion ohne landrechtliche Ver- — ordnung vorzunehmen, vom 26. April. Z 841. Wie sich wegen Auslieferung der Vcrbre- cher zwischen Böhmen und Sachsen zu benehmen ist. vom 13 May. 5 842. Uibcr welches Pupillarverniögen eine ordentliche Gcrhabschafts oder Vormundschafls- —' rechnung geleget werden soll, vom 31. May und 7. Iunius. 3® 843 Privilegium für Mathias Opferkirch, Mu-ßclin - P'kee - und Kunstweber in Ansehen der n u erfundenen Scidenspitz- Maschinenstühle, vom Z l. May. AS 844. Untertanen können lctztwillige Anordnungen oder Kontrakte ohne Beyjichung eines Notars oder sonstigen Gerichtsstandes errichten. vom 10. Iuniuv. 33 §45. Ju Betreff der Rechte der Geschwister in Erdfällen der Advitalitätsgüter in Gullijien ist sich nach dem Sukzessionsnormale zu benehmen. vom 20. Iunius. 34 Mom « c 7 ) Vom lUn Julius bis Ende Dezember 1793. Julius/ Nro. Sekte 8-t-6. Mit Munition beladene Fuhren sollen während der Futtcrungsstunden und über die Nacht entfernt von Ortschaften bleiben, nicht mit Tabackspfcifen umgehen, dann nicht überladen werden, vom i. Julius. 47 847. Zur Hindanhaltung des Wuchers, den die Juden dadurch, daß sie von den Untertanen die Naturalerzeugnisse aufkaufen, ausü-bcn, wird Vorkehrung getroffen, vom 1. Julius. 48 848. In dem akatholischen Gymnasium zu Te- schen Studirende, wenn sie seiner Zeit einen Staatsdienst erhalten wollen, haben sich an einer erbländischen öffentlichen Universität prüfen zu lassen. vom i. Julius. 48 349. Was bey einem Falle, wenn die richtige Ausfuhr einer türkischen Transitowaare nicht gehörig erwiesen werden kann, nebst der Bürgschaft, für eine Notion geschöpft werden müsse, vom 5* Julius. 850. Was das Kreisamt im Falle der Entweichung eines Jnquisiten oder Sträflings aus dem Arreste für eine Untersuchung zu veran: lassen hat. vom 5. Julius. 5» W c 8 ) Sö* Nro. Seift 851* Wegen Abführung der Rentgelder Und Kaufschillinge. vom 6. Julius. 51 852. In den Kreisen werden Normalschulbüchertrafiken errichtet, vom 6. Julius. 52 853» Vergütung der Reisekosten vom Aerarium zur Konzertakion in Ansehung der Konkurs-fliiter kann nicht Platz greifen, vom 8-Julius. 56 854. In Betreff der künstlich nachgemachten Kaffeebohnen , welche zu Bevorkheilung des Publikum für acht verkauft werden, vom 11. Julius. 56 855. Don der Uiberfetzung des Haupteinbruch- Zollamtcs von Xiezpol nach Maydan Xi^zpolski. vom II. Julius. 57 Zwey Hofdekrete vom 11. Julius sich im Nachkrage rückwärts unter den Zahlen II10. und II.I. nach. fl 856. Wann die von dem Feinde erbeuteten Waa-' — reit bey den Gränzzollämtern nicht anzuhal, ten sind, vom 12. Julius. 857. Wegen Transfcrirung, Verpfändung und Verpfundung der Gewerbe in Niederöster-reich, vom 12. Julius. 858 Vorschrift wegen der, von Entrichtung des Zapfentazes und der Brandsteuer bcfrcyten Weilikonsumcnten. vom 12. Julius. 57 58 61 Guber- AB C 9 ) AB gh'o. Seite Gubernialverordnung vom 12. Julius sieh im Nachtrage unter der Zahl 1112. nach. 8Z9- Die Bankalgcfallcnadministration hat mit jedem Quartal den Ausweis; über die ausser Land geführten alten Pferde und Fallen bis 3 Jahr, dann über das Horn-Echaaf-und Borsivich abzugeben. Vom 13 Julius. 860 > Verzeichnte über die Schulfondsbcytrage sind nicht an die Appellation, sondern an die Regierung zu überreichen. Vom 13. Inlius. / 65 Gubernialverordnung vom 13. Julius sich im Nachtrage rückwärts unter der Zahl m3, nach. 861. Die bcy den Papiermühlen besiebenden Mißbräuche bctr. vom 14. Julius. 65 862. Der 37fc Diätaiartikel in Siebenbürgen sowohl, als der iyte Artikel der siandischcn Propositioncn wird mitgcthcilet. vom 15. Julius. 86 863. Auf was die Hauptschulen-Dircktorcn bey den, den Schülern auszristcllenden Zeugnissen für die Qualifikation der lateinischen Schulen bedacht seyn sollen, vom 16. Julius, 90 Hofdekrct vom 16. Julius sieh im Nachfrage rückwärts unter der Zahl 1114. nach. st 5 W C i® ) Nro. Stitt 864. Daß zu Beseitigung des unter dem Gesinde auf dem Lande herrschenden -Müßigganges, Flachsspinnereien anzulegen wären, und t ie Beobachtung der Dienstbothcnordnung einzuschärfen sey. Vom 18. Julius. 91; 8§Z Die Sterbfälle der zur landrcchtltchen Gerichtsbarkeit gehörigen Personen sind den Landrcchten anzuzeigen, vom i8- Julius- YL 866 In welchen Fällen der Richter fein Amt nicht verwalten soll, vom 19-Julius. 93 867. Vey der Militärsiellung sich gesetzmäßig zu verhalten, und nicht bereits als untauglich zurückgeschickte mehrmalen zu stellen, vom 19. Julius. 93 g6g. Jeder mit einem Wirthsch aftsamte ausser der Lizitation eingegangene Kauf ist für un- 1 " gültig anzuschcn, und dem Käufer die dadurch an sich gebrachte Sache ohne Rücksicht abzunehmen, vom 19. Julius. 94 86). Von den Kriminalgerichten sollen in den drcymonatlichen Kriminaltabellcn auch die Sträflinge, wider welche die Strafe durch Urtheil verhänget wurde, sonderheitlich das ergangene Urtheil, desselben Vollzugsaufang, und wie viel Zeit daran zurückgelcgt worden, ausgeführet werde», vom 20. Julius. 95 870, Die ohne Paß mit Eiscnwaarsn hausiren-den Fremden sind anzuhalten, und der nächsten W c II ) W Nro. Seite sten Zollbehörde zu übergeben, vom 20. Julius. 56 8/l- Die Einfuhr der Daßtafeln zu Frauenstcin aus Sachsen, vom 20. 3utiue. 96 872. Ucbcr die Benchmungsart bey grassirenden - Kinderpocken, vom 2©, Iulius. 97 873. Daß die Einhebung der Mauthgebühren in der Bukowina mit rten November 1793 den Anfang nehme, vom 20. Iulius. 99 874. Daß Stiftungsobligazioncn ohne höhere Bewilligung an Private weder zedirt, noch umgeschricben, noch aufgekündet werden können, vom 20. Julius. 101 875. Erläuterung der Verordnung über die Be- fteyung der Ortsfuhren von der Schran-kcnmauth. vom 23. Julius. 102 876. Wenn in Schwärzungsfachen Extrakte, oder Abschriften der Kriminalunrersuchungs-aktcn erfordert werden sollten, sind solche durch die politische Landesstette anzusuchen, vom 24. Iulius. 1:53 877. Den Denunzianten oder Apprehendenten ist der ausgcmcsscne Anthcil von dem Kontre-bande ohne allen Abzug zu verabfolgen. vom 24. Julius. io^x. Hofoekret vom 24. Iulius sieh rück» iv5rtd im Nachtrage unter der Zahl 1115. * _ nach. F78. « ( i3 ) q*$ Nrb. Seite §78.' Wicnach die Benennung des Vormunds vom Vater gehandhabct werden mag. vom 25. Julius. 104 879. Vorschriften in Absicht der gerichtlichen Tax- ausmessungen. vom 25. Julius. 104 88c. Weisung in Betreff der gleichförmig zu verfassenden Pupillartabellen. vom 25. ‘ Julius. 107 88 r. Im Appellations- und Revisionszuge sind den Akten die gefällte Sentenz, und die Entschcidungsgründe beyzulegen. vom 26. Julius. 117 Gnbernialvcrordnunq vom 26. Julius steh im Nachträge rückwärts unter der Zahl 1116 nach. 882. Wegen Errichtung der adelichen und bür- gerlichen Mädchenstiftung in Böhmen, aus dem vom Kaiser Leopold geschenkten ständischen Jtinerarinm. vom 27. Julius. 118 Gubernialvcrordnung vom 28. Julius sich rückwärts im Nachtrage unter der Zahl 1117.nach. 883. In Betreff der unentgeltlichen Dominrkal- gercchtigkeitspflege bey solchen Klagen zwischen Untertanen, die ohne ordentliche Verhandlung auseinander gesetzt werden, vom „ 29. Julius. I2"> ßE ( IZ ) AS Hro. Seit« 884» Geheime ^Nachrichten über die Gymnasiallehrer abzufassen und einzusenden, vom Z 2. Julius. 123 88Z- Erinnerungen, welche bey Verfassung der Kostenausweise über neue, oder zu rcpari-rcnde Gebäude zu beobachten sind, vom 30. Juli. 124 August. 886. Von Administratoren der alten Seelforgcr-pfründen sollen in den Auslagsbercchnnngen die Einkünfte dieser Pfründen nicht überschritten werden, vom 2. August. 133 887 Die zu Rettung der Ertrunkenen, oder ans andern Ursachen erstickten Menschen anzu-wcndenden Hilfsmittel werden wiederholt bekannt gemacht, vom 2. Aug. 133 888. Zahlungsanweisung der Bricfportobeträgc. vom 2. August. 139 889. Die Beobachtung einer ächten Maaßercy bey Ablieferung der Kohlen an die Wcrk-gaden. vom 2. August. 140 890. Den Ausländern wird zu Ausübung der Viehschnittkunde der Zutritt in das Land nicht gestattet, und die innlänKschen Viehschneider werden namentlich bekannt gemacht, vom 2. August. 141 891. -x A TiS ( u ) %o& Nro. Seit? 891. Verträge zwischen Obrigkeiten und Unter- rhanen über die Ablösung der Zinnsgerrai-de, oder anderer Naturalurbarialdienste werden Stempelfrey erklärt, vom 2- August. 16a 892. Wegen Anstellung der Invaliden zu Kri- minal- Gefangenwächter•- unb andern derlei) Ztvildienstcn. vom 3 August. 160 893. Daß die neuen Rubeln von den Jahren 1789. 1790. 179t. und 1792. künftig den Werth zu i fl. 28 kr. haben sollen-vom Z. August. 161 894. Die Rechte eines Darleihers auf das gesetzmäßige Drittheil eines Fideikommisses werden erkläret, vom Z. August. 162 89A. Welche Beamten bey Erledigung einer Rathsprotvkollistcnstelle sich in die Kompetenz setzen dürfen, vom 5. August. 163 896. Die unter den Unterthanen herrschende tr» rige Meinung, a/s ob die von k. k. Beschellern abstammendcn Follen nicht ihr Ei« genthum wären, wird berichtiget, und zur Erhaltung der Evidenz über die Anzahl dcrley Follen die Einleitung getroffen, vom 6. August. *64 897. Wienach die Jntabulirung und Vormerkung der Urkunden, die aus den Grod-odcr Landgerichtlichen Büchern erhoben worden, Platz greift, vom 8- August. i6Z 898. AS ( i5 ) W Mo. Seitt 898. Wie Beamte, die einen unmittelbar politischen Gegenstand auf den Jusiizweg ziehen, an-zusehen sind, vom 9. August. 169 899. Der Handelsstand wird wegen der häufig vorkommendcn Fälle der »nächten Piaaren-deklarazionen gcwarnet, den Korrespondenten mehrere Genauigkeit und Verläßlichkeit in ihren Erklärungen einzubinden. Vom io. August. 17» 900. Oeffentliche Gimnasialprüfungen sind vier Wochen voraus bekannt zu machest. Vom 12. August. 171 901. Nachtrag zu dem Unterrichte über die Be- nchmungsart bey grassirenden Kinderpocken, vom 12. August. 17l 902. An den zum Gubernialeinreichungsproto-kolle gelangenden Bittschriften der Parthepcn, ist nebst dem Datum und dem Aufenthaltsorte auch die Numcr des Hauses, in welchem der Bittsteller wohnet, anzumerken. Vom 14. August. 172 903. Die Leichen sind erst zwey Stunden nach dem Sonnenuntergänge auf die Gottesäcker auszuführen. Vom 16. August. 173. 904. Wenn Käufer geistlicher Realitäten, besonders Gartcngründe im Ganzen an sich brin- —. gen, und an andere Partheycn hindange-6(11, soll cs angezeigt werden. Vom 16, August. 174 905. AB ( iö ) lW 31ro. Seiti 905. Die Veränderungen und Sterbfälle der Eze-jefuiten sind anzujeigen, und somit haben die vierteljährige Ausweise zu unterbleiben. Vom 16. August. 175 Hofdekret vom 16. August sieh rückwärts im Nachkrage unter der Zahl 11 iß. nach. 906. Gestellung der Juden zu Rekrouken, oder ihrer Reluirung wegen, wird die Bestim-ittung nachgetragen. Vom 17. August. 175 907. Wegen Belohnung der Dorfrichter für ihre DienstleiOng. vom -7. August. 170 908- Diejenigen Maaren, welche der Stemplung nicht unterliegen, müssen in Hausirungs-fällen wegen ihrer innländischen Erzeugung durch die tin Hausirungspatente vom Jahre 1787. vorgcschrtebencn Zeugnisse legitimiret werden, vom 17. August. »77 909. Wegen einer aufgehobenen , und einiger neu errichteten posierenden Aufsichtsstazio-neu. vom 17. August. 178 Hofdekrete vom 17- August sieh rück-ärts im Nachtrage unter den Zahlen 1119. ii22. und 1121. nach. 910. Leinwandblattbinder in Eid und Pflicht zu nehmen, unv wenn Kämme mit ungleich - ——— gebundenen Blättern bey Webern gefunden werden, wie selbe zu bestrafen sind. Pom ,8 rlu«»st. ‘78 Nro. Seite. pu. Für Zöglinge der philosophischen Wissenschaft wird in Niederösterreich das Stift zu St. Barbara bestimmt, und in Betreff der Theresiauischen.Lcopoldinischen Ritteraka-demie den Aeltern und Vormündern Nachricht gegeben. Vom 19. August. 179 912. Wie sich die Kandidaten zu Sindikats - und Justiziärsstellen zu benehmen haben. Vom 20. August. 187 913. Daß die auf Jahrmärkten erscheinenden Handelsleute in Rücksicht auf die frühere oder spätere Auslegung ihrer Waaren keinem Zwange zu unterliegen haben, vom 22. August. 189 914. In den Entscheidungen in Unterthanssachen sind von Seite der Landcsstelle sowohl, als der Kreisämter den Partheien die Entscheidungsgründe hinaus zu geben, vom 23. August. 189 915. Gränzaufsicht auf die einwandernden Fremden. vom 23. August. 190 916. Uiber ein in Rechtskräften erwachsenes §i- qnidationsurtheil ist wider den Schuldner__________ die Personalexckution zu ertheilen. vom 23. August. 19® 917. Vorschrift bei Einsendung der eingesammel- ten milden Beiträge für die durch Feuer oder eine andere Art verunglückten Gemeinden. vom 23. August. 191 h 9*8- NB ( 18 ) AB . Nro. Seite. 918. Wann der Umgang mit dem Verbrecher unter die Umstände, ans deren Ausammentrcf-fung die Uiderweisung folget, zu zählen ! scy. Vom 23. August. 191 919. In Absicht des fnnige» Schueinflcisches. vom 2Z. August. 192 920. Einbruchszollämter sollen die fremden Reisenden um ihre Pässe aiigehcn , und was fer-ncrs dießfaüs zu beobachten ist. vom 2Z. August 193 921. Wie die Bittschriften um Dienstbefordcrun-gen abzufasscn, und mit welchen Zeugnissen zu belegen scyn. vom 23. August. 193 922. Zur Ergreifung des Rechtsweges bei Erb- stcuerbeschwerdcn wird eine Zcitfrist von 14 Tagen bestimmt, vom 24. August. 196 923. Bestimmung' der Ratifikazionszcit über ver-äusserte Staatsgüter, vom 24. August. 196 924. Aufhebung der Kriegsschulden - und Pferd- steuer, dann Einführung des ständischen Gc-tränksaufschiags. vom 25. August. 197 925. Die Vorräthe der mussclinenen Westen und Gilets sollen der Stemplung unterzogen werden, vom 26. August. 200 926. Auf die mit Schub befördert werdenden Personen wachsam zu ftyn. vom 28. August. 200 AS ( 19 ) A?E Nro. Seite. 927. In adelichen Richteramtsgegenständen hat es bei der Tirolertaxordnuag zu verbleiben, dann Mortuarium - Taxe beim Tiro-leradcl betreffend, vom 29. Zkugust. 201 928» Wie sich bei richterlichen Erkenntnissen in Ansehung eines mit einer Schuld eingcklagten Vadium zu benehmen ftp. Vom 29. August. 201 929» Wie sich bei Ausstellung der Kriegskommis-sariatifchen Anweisungen der Verpflegscrfor-dernissc und der Gelder für die Truppen auf dem Lande künftig zu verhalten ftp. vom 29. August. 203 930. Der Eintrieb des Hornviehes nach Prag wird Vormittags lediglich von 6 bis 8 Uhr, und in längeren Lägen noch früher, Nachmittags aber nur von 3 bis 4 Uhr gestattet, vom 29. August. 205 931. Wegen der verbotenen Brodaufgabe. vom 30. August. 20S 932. Was für Taxen die untergeordneten Ge- richtsbehörden bei Geschäften des adelichen Richteramts, und besonders an der Vermögens- oder Sterbtaxe abzunehmcn befugt sind, vom 31. August. 207 933 Wegen Anstellung eigener Wundärzte in den besseren Landstädten, vom 31. August. 209 934. Wer die Behandlung der von Jahrmärkten zurückkehrenden beladenen und unbcladenen d 3 |uF . 'Sil* ( 20 ) So® Seite. Fuhren in Absicht auf die Mauthentrichtung. vom 31. August. September. 935. Wie sich in Ansehung der geheimen Zusammenkünfte der sogenannten Deisten , und anderer Schwärmer in Ncligionssnchen zu benehmen , und was zur Ausrottung derlei Sektirer vorzukehreu scy. vom 1. September. 936. Auf das Ausscheiben und Ausspielen verschiedener Sachen in Wirthshausgärten wachsam zu seyn. vom 3. Sept. 937. Vierteljährige Ausweise über die erhobenen Kontrcbande einzuscnden. vom 4. Sept. 938. Die Arrhabeträge der städtischen Beamten sollen gleich bei Ausfolgung ihrer Besoldungen zurückgehalten werden, vom Z. September. 939. Die Postwagensfarth wird von Trautcnau bis Landshut ausgcdehnet. vom Z. September. 94.0. Die halbseidenen Gilets und Westen werden einer Stemplungsgebühr von 2 Pfenningen zu Stück unterzogen, vom 6. , Sept. Nro. 210 211 212 213 214 214 TM C rl ) ^ Nro. x Seite. 9j.1. ©eil Höckerinen wird der Verkauf dürren Zwiesels, Knoblochs und eingemachter Uniur-fen untersagt, vom 7. Sept. 216 942. Daß die in Mosezifka zu errichtende Weg-mauth mit i. November 1793 5« wirken anfange, vom 7. Sept. " 217 943« einem Kreise in den andere» wandernde Untcrthancn bedürft» des obrigkeitlichen Passes, wenn sie aber nach einem andern Erblande sich begeben, muß der Paß vom Kreisamte und Werbbczirksregimcnte gcftr-tiget werden, vom 7. Sept. 217 944. Alle innerhalb der Gränzen Hungarns aufgebrachte Dreißigst - oder Zollkontrcbande werden von der hungarischen Hofkammer entschieden. vom 7. Sept. 21& 945- Der Verkauf der Arzneien-, welche von Quacksalbern und derlei unwissenden Leuten verfertiget werden, wird untersaget, vom 9. Sept. 2i8 946. Kirchenrechmmgsführcr sind nicht befugt, sich aus den eingehenden Kirchengeldcrn eigenmächtig zu bezahlen, sondern haben über ihre Verwendung förmliche Rechnungen einzubringen. vom 9. Sept. 219 947. Erneuerung des Patents, wodurch der Einsatz in ausländische Lotterien verboten , wird, vom 10. Sept. 22s b 3 948« « C 22 ) Nro. Seite. 948- Den Fiskaladjunkten ist bei den Landrechten und übrigen Gerichten der Sitz eingestanden, X>om l 2. September- 22 t 949. Die Hofcntschliessung in Rücksicht auf die Verwandschaft der Wahlausschußmänner und die Kandidaten zu Rathsmannstellen ist vor jeder Magistrathswahl den Wählern in Erinnerung zu bringen, vom 13. September. 221 950. Daß die Landesfürstlichen Gränz - Weg -Brücken-und Uiberfuhrs - Mauthgefälle in Gallizien, und der Bukowina der gallizischen k. k. Mauthgcfallen - Administration zur Verwaltung anvcrtrauet worden, und die Vorschrift erfiossen sey , wie sich künftig bei der Entrichtung sowohl, als der Abnahme der Gebühren und Bestrafung der Vevorthei-lungen des Gefälls zu benehmen sey'. vom 13. Sept. , 222 9,-11. Wegen Erlangung einer Kontrolle über die Richtigkeit der zum Schnlfond eingehenden V-rlassenschaftsbeträge. vom 14. Sept. 231 952. Daß aste neue Rubeln ohne Unterschied der Iahrszahl künftig den Werth zu t fl. 28 kr. haben sollen, vom 14. Sepr. 2Z> 953- Daß die vor erhaltener Nachsicht bezahlten ' jüdischen Steuerabschnittsreste, oder'doppelten Steuern den Partheien nicht zurückzu-zah'en ftyn, über ein durch Rezcptsse erprob- Jl‘v' " ■' tes W ( 23 ) Nro. / Seile, tes Nachsichtsgesuch aber mit der Exekution einzuhalte» wäre, vom 16. Sept. 232 954* Wann dem Zurückerlage Statt zu geben ist. vom 16. &ept. 233^ 95 5* Bestimmung der Zcitfrist, binnen welcher ' die Stifciingc ihre Studienzeugnisse einzu--bringen und sich zu melden haben, wenn sie von einem Gimnasium zu dem andern oder auf eine Universität übertreten, vom 19- Sept. 233 956. Tändler und Hansirer sollen nicht tingerufen in die Zimmer cinkreten, und wie sie sich ' sonst zu verhalten haben, vom 19. September. 234 957. Daß die türkische Zollgebühr von jedem aus Deutschland tu di Türkey versendeten Stück Tuch , ungeachtet des vermehrten Ellenmaa-ßes auf drei) Piaster belassen werde, vom 2c. Sept. 235 958. Daß dieBestreitung der mit den Rekrouten-- stellnngen verknüpften Auslagen nicht den Gemeinden, sondern lediglich den Dominien obliege, vom 20. Sept. 236 959. Daß an Erbschaften, oder Erbantheilen nach Frankreich nicht das geringste verabfolgt werden soll, vom 20.. Sept. 2Z8 960. Daß in Hinkunft vom 1. November 1793 anzufangcn, sämmtliche von den Partheien... bei den k. Kreiskassen für geleistete Abfuhren h 4 er- % Sü» C -4 > So» Nro. Seite, erhaltene, und für erhaltene Geldbeträge ausgestellte Quittungen von den k Kreisämtern protokollier , und vidirt seyn müssen, um ihre wahre Giltigkeit zu erlangen, vom 2 1. ®Cpt. 238 g5i- Daß diejenigen Maaren, welche bloß von hungarischen Kaufleuten bezogen werden , sie mögen in Hungarn den Konsums schon entrichtet haben, oder nicht, in den deutschen Erbländern dem Konsumozoll unter- liegen. vom 2i. Sept. 239 962. Bei den Universitäten und Lizäen ist ein Ver- zeichniß über die Stndircnden zu fuhren, vom 22. Sept. 243 963. Warnung, daß die Kroncnthaler, wenn sie wider das Verbot zu 2 fl. 24 kr. ausgcgc-den werden, konsiszirct werden, vom 24. Sept. 241 964 Die Verleihung eines Mühlgewerbes kann den Wcrbbczirkskommissariaten nicht überlassen werden, vom 25. Sept. 241 955. Dem Hofpostamtspersonalc wird eineZivil-postunifonn zu tragen erlaubet, vom 27. Sept. 242 966. Zur Nachtszcit aus einem Teiche verübter Fischdiebstahl ist'ein Krimmalverbrechen, vom 27. Sept. 243 "W' c 25 ) Nro. Seite. ' 967- Vorschrift, wie in Ansehung der Wildschützen sowohl, als wegen der inn - und aus-ländischen Lieferanten, so Wildprät über die Gränze bringen, wie auch wegen desselben Verzollung sich zu benehmen, dann wie mit Raubschützen zu verfahren sey. vom 27. Sept. 243 96g. Ablösung der Grundstücke zu öffentlichen Straffen, vom 27. Sept. 245 969. Die jüdischen Steuerreste mit Strenge ein- zutceiben, und bei Rest die Kauzion einzu-ziehen; Juden hingegen, welche die rückständige jährliche Steuer binnen drei Monaten nicht entrichten, ausser Land zu schaffen, vom 2g. Sept. 245 970. Rekroutenstellungskosten nicht mit Bruchthei- len anzurechnen. vom 30. Sept. .46 971. Ursache der Viehseuche und derselben Cura- tivmittel. vom 30. Sept. 246 Oktober. 972. Die Obrigkeiten sollen einen sehubmäßigeu mit einer todesgefährlichen Krankheit behafteten Menschen verpflegen lassen, bis er weiters geliefert werden kann, vom i. Oktober. 25 j b 5 973- ( 26 ) AB Sire: Seite. 973- Abstellung der Verzinnung kupferner Geschirre mit Bleizusatze und Verhängung der Strafe als über ein politisches Verbrechen, vom * 2. Gkt. 253 974- Erneuerung der Vorschriften, vermöge wel- cher die , an die Landcsstelle zu gelangenden Bittschriften der Pattheien mit den Bescheiden der erste» Instanz versehen seyn sollen, ohne welchem von selben kein Gebrauch gemacht werden kann. vom 3. Nrü. Seite 1046. Vereinigung des Temeswarer Postwagens mit dem Hermannsiädttr. vom 22. November. 356 1047. Den feindlichen in Erbländern sich auf- haltenden Kriegsgefangenen soll nichts auf Kredit gegeben werden, vom 23. November. 356 104R. Die Wein-oder sogenannte Kammertaxe für die Jahre 1793 und 1794 wird festgesetzt. vsm 22. November. 357 *049. Die Briefpostanstalten im Bunzlaucr Kreise werden erweitert, vom 23. November 358 1050. Auf die Uiberfahrung der Mäuthe mit beladenen Schubkarren wird eine Strafe von IZ kr. festgesetzt, vom 23. November. 360 1051. Uiber den Kommerjialstempel der Abschnit- te jener toskanischen , mailändischen oder mantuanischen, tirolischen, niederländischen und ungarischen Schnittwaaren, welche zum innern Vertriebe eingefuhret werben dürfen, vom 23. November. 36* 1052. Wegen der mit dem Kommerzialwaaren. stempel zu versehenden haraffenen und wollenen Binden, vom 23. November. 363 $053. Taglia für entweichende, und wieder em-" gebracht werdende Kriegsgefangene, vom 23. November. 364 c 2 to5 z. « C 36 D w tftro. Seite 1054. Aufhebung der Verpflegsärnter. Dom 23. November. 36^ 1055. Wie sich bey einer Streitsache, welche bereits im ordentlichen Rechtswege entschieden ist, und neuerdings bey der Behörde anhängig gemacht werden will, zu benehmen sc»), vom 25. November. 366 1056. Kroncnthaler wird in Tirol auf 2 ff. 23 kr. Werth festgesetzt. vom2A. Novemb. 367 1057. Auswärtigen Unterthanen ist nicht zu ge- ' statten Calniter zu graben, vom 26. November. 368 1058. Wicnach Auskultanten ««gestellt werden dürfen. Vom 29. November. 369 1059. Unlesliche und fehlerhafte. Schriften sind den Advokaten zurückzustellen. Vom 29. November. 369 I060» Welche Mitte! anzuwendcn sind, um den Abtreibungen der Leibesfrucht vorzubeugen, vom 29. November. 37° 1061. Daß es in Ansehung des Cinkaufgeld-Bezuges der Märkte und Gemeinden in dem Stande, wie es vorher üblich war, und bey der Abstellung des Mißbrauches zu verbleiben habe , wo eine aussergerichtliche Weibsperson bey Vercheliaung mit einem Gemeindsmanne das Einkaufgeld entrichten Wußte, vom 29. November. 370 HB C 37 ) HB Nr». Seite 1062. Instruktion zu Kasseuntersuchungen, vom 29. November. , 371 1063. Den Obrigkeiten ist verbokhen in dm Kontrakten zwischen Unterthanen und Par- ^ theien sich Strafgelder zu bedingen, vom 29. November. 379 1064. Berechtigte Hausirer sollen in ihren Patenten genau beschrieben werden, vom 29. November. , Z8l $065. Zahlungsanweisung der Briefportobetrage. vom 30. November. 381 106$. Wegmautherrichtung zu Stry. vom ZS. November. Z8Z D e z e m b e r. $067. Kein Unterschied in Bezug die freye Praxis. auszuüben, soll künftig mehr zwischen den auf der Pester unb den deutscherbländischeu Universitäten graduirten Aerztcn Platz greifen, und so auch die an allen diesen Universitäten von den drey übrigen Fakultäten ertheilte Dokkorswürde von gleicher Kraft und Wirkung seyn. vom 3. Dezember. 383 1068. Weisung wegen Verkauf der Kälber auf dem Markte und in Wirthshäusern. vom 4. Dezember. H85 C 3 ' $o69‘ C 38 ) Nro. Scike $069. Das Aerarium hastet den Partheyen nicht für ihre den Kurieren anvertrauten Pakete. Vom 4. Dez. 1070. Wegen Sicherstellung der dreyjährigen Steuer, und Einreichung der Tabellen über -die jüdischen Ehehimmclsaufstellungen. vom Z. Dez. 387 1071. Wie die Strafnachlaßrckursschriften ln Betreff der jüdischen Verzehrungssteuer in-struirt scyn sollen, um angenommen zu werden, vom 5. Dezember. 388 1072. Erläuterung des Patents vom Jahre 1785 wegen Reluirung der Fideikommisse, vom 6. Dezember. Z88 *073. Wegen der in Pyhlcn verbothenen Einfuhr fremder Waarcn und des herabgesetzten Jmpostes ans die hungarischen Weine. Vom 6. Dezember- 389 1074. Wegen Bestimmung des zu entrichtenden Zolls für die aus dem walschenin das deutsche Tirol gehenden Weine und Brandweine, dann Strafbestimmung der Einfchwärzer des Venezianer Weines, vom 6. Dez. Z89 $075. Fabrikenarbeiter können statt ihrer einen ' Ausländer zum Militarsiand stellen, vom 7. Dezember. 39° 5076. Aufhebung des Verboths Borstenvieh guszntreiben. vom 7. Dezrnrber. 391 1077. TE ( Z9 ) TE Nro. ' Se,te. 1077. Wegen Uibersetzung des Zollamts von Hnt-ta Krzezowska on die Lipiner Brücke, vorn 11. Dezemb. 392 1078» Schmidte« unter Straft außer Ortschaften zu erbauen, vom 12. Dezemb. 392 »079. In Kauf - und Handclsgewölbern vorfindige Waaren sind als innländifche der Kom-merzialwaarcn-StcmplungunterliegenbeWaa-ren anzusehen, vom 3. Dezemb. 393 ■ 1080. Neue Kleidungen, so fremde Reisende mit sich führen, werden vom Zolle befreiet. Vom I j. Dezemb. 394 1081. Daß mit Ausnahme einiger Fälle die Bei- legung des klassenmässigen Stempelbogens zu einer gar nicht oder zu gering gestempelten Urkunde von der Patentalstraft nicht befreie. Vom > Z. Dezemb. 394 io§2. Postrittgelds - Erhöhung in Tirol, vom 13. Dezemb. | 397 z 1083. Bey Gerichten wird der Gebrauch die Urkunden auf Pergament auszustellen, ohne ^______________ ausdrücklichen Verlangen der Parthei, ver-bothen. vom 13. Dezemb. ■ 397 1084. Es sind in Fällen einer zu lizitirenden Realität alle und jede Sazpostengiäubiger nicht einzelner Weise, und nach bereits abgchaltener -Lizitation, sondern alle sämmtlich, und zwar______ bey Abhaltung der Lizitation vorzufodem. vym 13. Dezemb. 398 C 4 1085 Nro. S-ite. !085. jfeto Magistratsrath foil vom Dienste austreten, bevor er nicht alle ihm zugctheil-te Akten aufgearbeitet hat. vom 13. Dezemb. 399 iog6. Die Perfmis , und Sachenbeschreibungen welche zur Kundmachung nach Ungarn an die fonstigen Komitate oder Jurisdiktionen ge-fendet werden, follen in lateinifcher Sprache verfaßt feyn. vom 14. Dezemb. 400 ' 1087* Nachtrag wegen Stemplung der Tüchel. vom 14. Dezemb. 490 iog8- Erläuterung des 1 iten §. des Kommerzr-alstempelpatents vom 8- November 1792 , daß alle in den Kauf-und Handelsgewöl-bern vorfindige Maaren, als wirkliche Han-delswaaren angefehen und behandelt werden follen. Vom 14. Dezemb. 402 1089. Die dienstfähigen Juden, wenn sie unver- möglich sind, und die Reluizionssumme von 140 fl. nicht leisten können, sind in Perfon zu Rekrouten zu nehmen. Vom 14. Dezemb. 404 1090. Die Lieferungsobligazionen können vom Eigenthümer frey, und ungehindert an andere durch den gewöhnlichen Giro zedirt, oder verkauft werden, vom 14. Dezemb. 405 1091. Welche Gefällsbeamten vom Arrhaabzug« befteyet sind, vom 20. Dezemb. 405 C 4l ) W Rrd. ' ' Seite» 1092. In Ansehen der gcschwornen Waarensensa-len wird die vvrmal bestandene Ordnung wieder eingeführt, vom 20. Dezemb. 406 1093. Keinem Schmiede überhaupt ist das Mci-stcrrecht zu verleihen, der sich nicht über die erlernte Wcharzney durst) Zeugnisse auswei- scn kann, vom 20. Dezemb. 4.37 1094. Der Essitozvll wird in Ansehen der nach Hungarn ausgeführt werdenden Elsengattungen bestimmt, vom 20, Dezemb. 408 1095. Wienach die Gerhaben, oder Vormünder von den Puppillarrechnungen befreyet ------------ sind- vom 21. Dezemb. 409 1096. Aburtheilung der Tabakschwärzer betreffende Vorschrift. vom 27. Dezemb. 411 1097. Wegen Abhaltung der Unterthans - Hochzeiten, und dabei gewöhnliche Tänze, vom 27. Dezemb. 413 1098. Maasregeln in Ansehen der Bezahlung und Anweisung der Kindcrpensionen. vom 27. Dezemb. 414 1099. In den an die Juden zu erlassenden Ver- ordnungen das Wort: Jud: wegzulassen. ' vom 27. Dezemb. 4*^ 1100. Der Anhang des Lesebuchs für Landschu- len von den Pflichten der Unterthanen gegen ihren Monarchen wird zum Gebrauche rmpfohlen. vom 27. Dezemb. 417 C 5 1101, / W ( 42 ) MK $V0. 1101. Wem in Zukunft die Taback -- Filial - und Snbverlage verliehen werden sollen, vom 28. Dezemb« 4‘7 1102. Daß den Bürgermeistern bei städtischen Magistraten in Gallizicn ihr Amt lebcnsläng- lich zu belassen scy vom 28. Dezemb. 41g j ,.©3. Taglia für die entfliehenden franzZsischcn Kriegsgefangenen, vom 28. Dezemb. 419 1104. Ucber die Reluizion der jüdischen Rekrvn- tirung. vom 28. Dezemb. 4'9 1105. Die muthwilligen Beschädigungen der Chausseen sind als ein politisches Verbrechen zu bestrafen, vom 28. Dezemb. 420 1106. Bemerkung zu Vorbeugung der Entzün- dungen der Steinkohlenbrüche. vom 29. Dezemb. 421 , io7. Wie sich bey Vergebung der Kanzellisteu-' stellen zu achten ist. vom 30. Dezemb. 422 sio8. Erläuterung in Ansehen der Deserteursanhaltung und der Taqlia. vom 31. Dezemb^ ~423 Ü09. Preisbestimmung der Brennholzgatturigen in Wien, vom 31. Dezemb. 426 N ach- 3?r». Sette. R a chtr a g. ii 10. Wegen Deodachtnng des vorgeschriebenen Maaßes der Mauerziegeln, vom u. July. 427 1111. Den Wirthschaftsämtern die Lizitazions-kundmachungs - Zertifikate in Ansehen der Pachkversteigerungen bei Staatsgütern gleich unter dem nämlichen Tage, als die Pachtversteigerung im Kreise kundgemacht wird, zuzusenden, vom n. July. 429 ä i 12. Einleitungen gegen die voreilig, und ohne hinlängliche Vorsicht ertheilten jüdischen Reisepässe, Entlaß, und Aufnahmsscheinc. vom 12. July. 430 ii 13. Den Gränzkämmerern sollen alle Patente mitgetheilec werden, vom iZ.Iuly. 436 n 14. Die Abschickung der schulfähige» jüdischen Mädchen in die öffentlichen Schulen ist mit allem Ernste zu bewirken, vom 16. Inly. 4Z6 1115. Die jüdische Jugend soll ernstlich zum Schulbesuche verhalten werden, vom 24. Iuly. 437 1116. Die zu Triviallehrämtern tauglichen Leu- te sollen mit der Stellung zum Militärdienste verschonet werden, vom 26. July. 438 111.7. C 44 ) ** Arö. Örtft* n 17. Welche Rcispartitularien cin^ufregkttctt, und welche nicht einzubegleiten sind, tom 28. I»ly. 438 111$. Vorschrift in Bezug auf die Ersezung der erledigtenKreis-und Kreiskassebedicnsiungen» vom 1©. August. 439 i 119. Alle bei den dermaligen KriegSumstän-den aus Pohlen nach Gallizien kommende fremde Offiziere haben der militärischen Ju-risbikzion zu unterstehen^ vom 17. August. 44ä 1120. Die Grundo^rigkeiken / welche Glasmacher aus Böhmen zu verschreiben gedenken , haben solche nicht durch Privatkorrespondenz, . sondern durch die Kreisämter zu suchen , und für die in ihren. Glashüten Arbeitenden zu haften, vom 17. August. 44® nan Vorschrift in Bezug auf die Stellung und Reluirung der jüdischen Fuhrwesensknechte, vom 17. August. 44* TuS c - ) AS Nachtrag einiger Verordnungen für den sten Band > als vom i» Iäner bis Ende Iunp 1793, N. 835- Hofdekret der obersten Justizstelle an das böhmische Appellativnsgericht vom 4. Jä-ner 1793- Daß itens die über die 6ti)ulbm der Grundhol- gg,-e ^ den bey der Grundherrschaft geführten rcntämtlichen Bü- cher weder unter diejenigen Urkunden, denen gemäß kung der Schulden §. 112. der Gerichtsordnung die Wirkung des Vollender Grund-Beweiscs eigen ist, noch unter diejenigen, denen gemäß benchmen §, 119. der Gerichtsordnung die halbe Beweiskraft ein- ***• geraumet worden ist, gehören; 2tens die Vormcrkungs-gesuchc seyn nach Maaß des Patents vom 15. März 1785. auch dann bey dem Grundbuche, unter welches die zur Vormerkung bestimmte Realität gehöret, anzubringen , wenn es sich um die Vormerkung einer grund-Dritter Bgub. % Herr- W ! » ) W Herrlichen Forderung handelt, nur daß, wenn darüber Streit entstünde, oder es auf Führung der Exekution ankäme, sich die Anordnung der Jurisdiktionsnorme gegenwärtig zu halten sey, soweit es nicht um solche Forderungen der Grundherren an ihre Grundholdcn zu thun lst, die ex nexu fubditelae entstehen , masten bey diesen, bis die bestehende k Exekutionsordnung anderweites Ziel und Maaß setzen wird, nach dem bishertgey Benehmen fürzugchen ist. N. 836. Hofdekret der obersten Zuftizst elle andas böhmische Appellationsgericht vom 4« Ja-ner 1793. SSPie tie Klagen, so aus Jisiu-xicnhstndeln «nkstehen, zu verhandeln sind, jedoch die Geldstrafe wider die Nnrercha-ue,i har nicht Statt. Siehe 52L, Daß itens auch die Klagen, die aus Jnjurien-handeln entstehen, nach der allgemeinen Gerichtsordnung zu verhandeln , und durch Urtheil mit Vorbehalt des Appellationszuges zu entscheiden seyn, nur daß sich dabey die Vorschrift des §, 20. gegenwärtig zu halten sey, 2tens. Sey den Ortsgerichten der Unfug , mittels dessen die Urthcile in Injuriensachen wider die Un-terthanen nach Maaß der k. Stadtrechten R. 1. $• i. auf eine Strafe von 10 Schot Groschen, gefällei werden, abzuflellen. - N 837». t# < 3 ) '« N. 837. Hofdekret an das böhmische Appellations-gericht vom 26. Zaner 179z. 1 , Se. k. k. apostol. Majestät haben in dem Ge- Behebung schäfte der Behebung des fiskalämtlichen Fornms über die Freisassen, und Freisassengütcr in dem Königreiche Böhmen zu enkschliessen geruhet: daß und^ver"» Güter ln Erstens, die Höfe der Freisassen, sammk ihren S55bmcl1' Angehörigen, sie mögen avelichcn oder unadelichen Besitzern gehören, in die böhmische Landtafel eingetragen. Und summt ihren Besitzern der Gerichtsbarkeit des Landrechts unterworfen werden sollen; doch daß selbe in der Iustitzverwaltung nie einer höheren Taxe, als nach der vierten Klasse zu unterliegen haben. Zweitens. werde« die Besitzer der Chaluppen, und die Freisassen, die weder Höfe, noch Chaluppen besitzen, sondern nur mit dem Ausdrucke: Nahrung: in der fiskalämtlichen Vormerkung erscheinen, mit der Gerichtsbarkeit an den Magistrat der Kreisstadt, der von selben ebenfalls nur die Taxe nach der vierten Klasse abzunehmen habe, solchergestalten verwiesen, daß bey dieftm Magistrate im Betreff ihrer Realitäten ein ordentliches Vormerkungsprotokoll gehalten, und in diesen alle den Besitzstand oder die Onerirung betreffenden Urkunden ein« A 2 8«- »( 4) ÄS getragen werden sollen, und durch diese Bestimmung der Gerichtsbarkeit an der politischen Verfassung der Freisassen in Rücksicht ihrer Viertelsältesten, und bet* selben Abhängigkeit von dem Kreisamte nichts geändert werden solle. N. 8z8r Hofdekrpt an Las böhmische Appellations-geeicht vom 8- April 1793. Eöann der Daß der Bankalrepräsenkant sowohl bey dem Land-xräftmant rechte, als auch bey deni Appellationsgerichte hinfür rechttn"und 5Ur Erscheinung binnen einer angemessenen Zeit, wodurch AppettaNon jedoch der in der allgemeinen Instruktion zur Erledigung werden soll, der Prozesse vorgeschriebene Termin nicht überschritten werde, vorgeladen, und demselben voraus die Prozeßakten zur Einsicht mitgttheilet werden sollen. N. 839* HofLekret an das gallizische Appellations-gericht vom 18. April 1793. Die Exekuzion der Landrechtlichen Verfügungen/ könne in der Bukowina dermal durch die Lokalgerichte, jedoch ohne Hemmung der Justitzpflege, gegen Bezies hung der Diurnen verrichtet, und hiezu nach Umständen der Geschäfte auch Subalterne dieser Lokalgerichte abge- schicket Exekuzion Der Land-rechksverfü-gungen in der Bukowina, können gegen Diurnen Durch Snb- s chicket werden, die Diurnen aber feyn täglich auf Gulden 30 kr. rheinisch auszumessen. ■N. 84J. altcrne b« Lokalgcrich-tc verrichtet werden» Hofdekret an das gallizische Appellationsgericht vom 26. April 1793- Daß keine Jntabulation ohne Landrechtliche Verordnung und ausdrückliche Beysetzung des Datums der Zandrcchtlichen Bewilligung vorgenommen werde. N. 841- Keine Inka-bularion ot>i ne Landr rechtliche Verordnung vorzite nehmen. Hofdekret der obersten Justitzstelle an das böhmische Appellationsgericht vom 13. May 1793. In Betreff der Auslieferung der Verbrecher zwischen Wie sich Böhmen und Sachsen, ist sich bis zur Berichtigung eines neuerlichen Übereinkommens lediglich an den Buchstaben des Vertrags vom 24 Oktober IZ8/. zu halten; zu benehme» Der Vertrag ist von Wort zu Wort folgender: ley. Erb - Ver einigung zwischen der Cron Böhaimb vnd den Hauß Sachsen. Wir Rudolph rc. Bekennen öffentlich mit diesem Driff, allen die ihn sehen, vnd hören lesen, nachdem A 3 Wir zwischen Böhmen und Sachsen %® ( 6 ) AO Wik Vnß vergangenes funffzchn hundert, neun vnfr siebentzigsten Jahrs, den 20. Tag dcß Monaths Aprilis mit wohl bcdackten Math, vnd Rach, Vnser Cron Böhaimb getrewen Vnrerthanen, Herrn, Ritter vnd Knechten, vnd anderer Vnsercr Lqnd Leuche, in guten treuen ohne Gefährde, für Vns, Vnsere Erben, Erb nehmen vn nachkoiüende Könige, vnd die Cron Böhaimb, mit Weyl. dem Hochgebohrncn Augufio Hertzogen zu Sachsen, Churfürsten, rc. Christlicher Gedächmuß, vor sich vnd in Vormundschafft S. L. Jungen Vättern, auch ihrer Ed. Erben, Erbnchmen, vnd NachkoMen einer ewigen Erbvcrcinigung, freundlich vnd gnädiglich verglichen haben; Wie dann dessen die Verschreibungen zu beydcrseits qm obbemelten .dato aufgericht laudter außweisen. Dieweil aber nach den Willen Gottes seit-hero, vnnd verflossenen funffzehn hundert sechs vnd achtzigsten Jahrs, angeregter Hertzog Auguftus Churfürst , darunter mit todt qbgangcn. Als hat vnß hier-auff S. L. nachgelassener Sohn der Hertzog Christian Churfürst, durch S. L. vpllmächtigte Abgesandte Räche , rc. Abraham Bockhen von Polach, zu Kliphausen^ vnd den L. Eylenbeckhen anlengst vnd jetzo wiedexumb durch angeregten D. Eylenbeckhen freundlich vnd bittlich ersucht , vnd angelanget, daß Wir ob angezeigte Erbeinigung mit S. L. derselben Erben vnd nachkomen, wicderumben freundl. vnd gnädiglichen verneuern, begleichen auch zu solcher Erbeinigung Ihrer L. Vettern die Friedrich Wilhelm Johansen, auch Johan Cafimirun» vnd HO ( 7 ) AO tznd Johan Ernsten, alle Gebrüdere vnd Gevektem Hertzoge zu Sachsen, rc, Ihre L. Vnsere Liebe Ohmen tiimb Fürsten, deroselben Erben, Erbnehmen vnnd Nach-kocken zu vollkockentlicher endlicher Verbundung dcß ganzen Hausses Sachsen, zu vns gnädiglichen fernen lassen, ynd annehflren wollten, so Wir dann vmb solch Erbvereinigung nicht münder vnd zu gleicher weise von itzo berührten Gebrüdern vnd Gevetteren Hertzogen zu Sachsen , rc. Vnterthenig vnd freundlich angelangt, vnd ge-betten worden scyn. Demnach so haben Wir Vnß darapff mit zeitigen wohlbedachten Rach, guten wissen vnd willen, unserer Cron Böhaimb gehorsamen Stände, vnd anderer Vnser Getrewen Räthe, Officir, Land-Leuthe vnd Vnterthancn, stattlichen Crwegung der suchen, vnd auß sonderlichen freundlichen, vnd gnädigen Willen, so Wir zu berührten Chur-Fürsten zu Sachsen S. L. auch ihren Erben, Erbnehmen vnd nachkommcn-dcn Hertzogen zu Sachsen tragen, ewiglich vnnd in guten treue« ohne gefchrde verbunden, verbinden Vns auch hicmit wie obstchet, vom neuen für Vns, Vnsere Erben, Erbnehmen vnd Nachkochende Könige, vnd die Cron zu Böhaimb wissentlich vnd in Krafft dies Brieffs in aster der Maß, als hernach geschrieben stehet. * Allso daß Wir Vnsere Erben, Erbnehmcn vnd Nachkommende Könige, vnd auch die Cron Böhaimb, gegen, vnd wieder ihre Ld. den Churfürsicn desselben Vettern vnd I. Ld. Erben, Erbnehmen vnd Nachkom-A 4 men. W C 8 ) ^ men, deß Chur -vnd Fürst!. Hauses zu Sachsen, zu ewigen Zeiten nimmermehr zu Vheden, Feindschafft oder emgriffen kommen, auch den Vnsern in Vnsern Landen vimd gebicthen gesessen ungefährlich nicht verstat-ten, fbnbem. alle wege einander mit ganzen trervcn meinen. Erben vnd fürdern sollen vnd rootle», auch daß Wir denselben Churfürstcn Hertzog Christian desselben obbemelten Vettern vnd Ihr Sb. Erben, Erbnchmeu vnd Nachkommenden Hertzogen zu Sachsen gcrathen vnd beholffcn seyn sollen, und wollen, ewiglich zu behalten, schützen vnd schirmen Ihr Ld. Fürstenth. Land vnd Herschafften, Erb Gütter, Ehr, Recht vnd Gewohnheit , vnd die Hilff sollen vnd wollen Wir ihnen thun mit aller Vnser Macht ohn Gefehrde, wieder all-männialich, niemand außgenommen, von denen sie angegriffen, verhindert oder beschädigt werden vnd die au ihren Leib Färstenthumben, Herschafften, Erbgütter, Recht., Ehr, Gewohnheit, Land oder Leuthe Geistlich oder Weltlich, greiffen, vnd in einigerley weiß Hinderung oder schaden thun wollen, bey Nahmen an den Land vnd Fürstenthumb zu Sachsen, an der Wahl eines Rom. Königs, eines künftigen Kaysers, vnd an den Land Düringen, Meissen, Oster - Land vnd Vogt Land, so viel ihrer Ld. daran zugehörig, vnd zuständig ist, vnd seyn wurdet. Vnd sollen auch Wir Vnsere Erben Erbnehmen, Nachkommende Könige, auch die Cron Böhaimb Ihrer Ld. «’ C 9 ) W Sh.' v»d aller derselben Erben Hertzogen zu Sachsen, Landgraffen in Düringen vnnd Marggraffen zu Meissen, daran gemeiniglich oder sonderlich nimmermehr in keinen Zeiten irren, hindern oder ansprechen in keiner weiß , sondern sie darzu getreulich helfen, schirmen vnd 4?anfc-habm, wAeseraücrmenniglich, als vorgeschricben sichet. Vnd wann Wir, Vnsere Erben, Erbnehmen vnd Nachkommende Könige zu Böhaimb, won wegen der genannten Vnser Lieben Ohaimben der Hertzogen zu Sachsen, Landgraffen zu Düringen, und Marggraffen zu Meissen, ihren Erben vnd Nachkommen, ermahnet werden, so sollen vnd wollen Wir inwendig eines Monaths ihnen zu Hülff kommen, wurde aber der Hülff eilender Roth werden, so wollen Wir mit der Hülff auch eher kommen, nach dem Tage solcher Machung, in Massen als obgeschrieben stehet; Wan Wir auch den obgenanntcn Chur - vnd Fürsten zu Sachsen zu Hülff kommen, oder Vnser Volck zu Hülff schicken, so sollen sie Vns oder dieselben, die Wir jhnen zu Hülff senden werden, mit Bier, mit Bwdt, mit Kucheispeiß, vnd wo man nft in Felde liegt, mit Futter versorgen ohne Gefehrde. Rehmen aber Wir, oder die Vnsern einigen Schaden / daß sein sie Vns auszurichten, oder abzutragen nicht pflichtig, gewinnen Wir aber mit einander Schloß vnd Stätte, die in Vnsern Landen nicht gelegen wären, oder von vns nicht zu Lehen gingen, die sollen Wir bre-A 5 chm, AO C 5° ) Herr, vnnd gleich mit einander Heilen, wie Vns das aL-lerbcst mit einander gefält^ Nehmen W>'r aber Fromben an Schlössern'vnnd Städten , die in Vnsern Landen gelegen. wären , oder . die von Vns zu Lehen gingen , der gr)fi^n soll Vng allein bleiben- *v •«' Wäre es aber, daß Wir vnd die Vnsern Fromben nehmen angefangcnen, dieselben Wir, nach jegliches Anzahl gcwapncter Leuthe, gleich miteinander Heilen, vnd vmb das, daß wir dessen, baß, vnd mit Lob Vnscrer Königreich vnnd Lande friedlicher gehalten mögen. So haben Wir Vns mit jhnen vertragen, jhnc» Land vnd Strassen getrewlich helffcn schützen, vnnd schirmen, damit der Kauffman, Pilgram vnd ein jeglicher sicher gewandern mög. Wir sollen unb wollen auch vor Vns selbst, auch den Vnsern vngefahrlich nicht gestatten, jhre Feind, vnd Wiedersacher in Vnsern Schlössern, Städten, Märkten, Landen vnd Gebiclhen nicht Hausen, hoffen, egen, .trennen , oder keincrley Hülff, Vorschub, oder Bcystand thun, vnd nach deme zwischen Weyl. König Wladis,. lai vnnd Hertzogen, Georgen zu Sachsen rc., derowe-gen ein Vertrag vnnd Vereinigung auffgericht, deß Datum stehet zu Budiffin am Connabendt deß Tags S. Nico- W C n ) AO Nicolai Episcopi Anno 150*5 > darinen auß gedctt» det, welcher Gestalt es mit den Beuchedern vnnd Bcschä-bigern , auch mit der Folge vnd Erobern deren Häufte vnd Bcherberger, solle gehalten werden, denselben Vortrage solle in allen seinen Articeln nachgcgangen werden mit dieser Erklärung, Wann dem Bcfchädigcr, oder Beuheder nachgefolgt wird, so sollen einer Thcils Diener, vnd Unker-thanen in dcß andern Land nachzufolgen, vnd darinnen den Feind , oder Beschädiget gefänglich anzunehmen ha, den, doch daß sie sich damit in dcß Landes Herrn nech-sten Ambt, oder seiner Vnterthanen, Prälaten, Graf-fen, Herrn von Adel, oder Städten, in deren Gerichten er gefangen, zu Gericht wenden, vnnd als solche Feinde, oder Beschädigcr gefänglich verwahren lassen, doch soll keiner mit gewaltigen Heer dem andern in das Land einzkehen, auch die Nachcyle, oder Nachfolge der Beschädigcr in alle Weeg ohne Schaden der Vntcrtha-pen vnd Lande beschchen. Wir sotten vnnd wollen auch den obgenandtcn Chur-vnd Fürsten Ihrer L. Erben, Erbnchmen vnd Nachkommen, an ihren Landen, Leuchen, Regimente,,, Außsa-tzungen, mit allen ihren Herkommen, kcinerlcy Eingriff, Irrung, oder Eintrag thun, noch Vns der jhren wider sie annchmen, vertheidigen, oder versprechen, auch Niemand der Vnsern solches gestatten, in kcinerley weiß, ohn W C 12 ) W »h« Gefehrde, vnd auff daß solches Vnsere Einigung desto beständiger mag gehalten vnd verbracht werden. So haben Wir Vns auch dabey vertragen, ob Wir mit den obgcmelten Chur - vnd Fürsten einen von Sachsen zu schicken gewönnen von Sachen wegen, die sich hin-führo begeben würden; Wann Wir dann denselben dar-rmib schreiben, vnd jhnen einen Tag, der dann in einem Monath nach solcher Schrifft zu erscheinen fpecifi-eirt werden soll, benennen; So sollen Wir bcyder Theil Vnsere schiedliche Rathe auff solchen Tag gegen Eger in die Stadt schicken, daselbst hinkommen vnd versuchen vnd Fleiß haben, die Sache gütlich zu vergleichen, ob sie aber die Gütligkeit nit erlangen möchten; So sollen Wir dem Chur-Fürsten zu Sachsen Sr. Sb. drey Persohnen deß Chur- oder Fürsten Stands, darauß einen Obman zu wählen benennen, dcrselb Obmann soll sich der Sach beladen, vnd in einem Monath von der Zeit anzurechnen, als er zu einem Obman be-nent würdet, einen Rechts - Tag gegen Eger setzen, zu dem sollen Vnsere jeden zween seiner Räche niedersetzen, die sollen beyde Partheyen in Recht gegen einander not-türftiglich verhören , vnd wie sie alle, oder den mehren Theil die Sach in Recht entscheiden, dabey soll cs bleiben, vnnd von Vns beydcn Theilen Nachkommen, vnd gehalten werden, ohne Weigerung vnd Auffzuge, ge-trcwlich vnd ohne Gefehrdc. Vnnd solcher Entschied soll geschehen in einen halben Jahr, von der Zeit anzurechnen , als der erste Rechtstag von dem Qbmanne gr-' . sitzt TE ( 13 ) So? sitzt ist: Es ware bann, daß sich die Sache durch Cr-kandtnuß des Rechtens länger vergehen würde, deme soll auch Nachkommen werden, vnd der obgenandte Obmann vnnd Räche sollen solcher Pflicht vndApde, damit sie dem Herrn, deß Räche sie seyn, verwandt wäre. In diesen Sachen des Rechten von demHErrn, dem sie verwandt seyn, vnverzüglichen, alsbald der Obmann vnd sie die Räche benennt, ledig gezehlt werden , cs soll sie auch der Herr, deß Rärhe sie seyn, darzu halten, vnd vermögen, daß sie sich solches Rechtens annehmcn, beladen , vnd den Sachen, wie Vorsteher, Nachkommen; Ob aber Vnsere Praelaten, Grasten, Herrn, Ritter, Knecht, oder Vnterthanen mit den gedachten Chur-Fürsten Herzog Christian, oder Sr. L. Vettern vorgs-nant zu thun gewonnen, so sollen sie sich darumd Rechts begnügen lassen, für den Rächen deß mit dem er zu thun zu haben vermeinet, doch daß die Sach in einem halben Jahr von dem ersten Rechts Tage anzurech-nett entscheiden werden, wie obstehet. Dcßgleichcn ok-vnsir einer oder vnsere Erben, mit deß andern Vnterthanen zuschicken, Schuld oder andere Ansprüche halber zukünftig bekommen wurden, so soll vnscr jeder, vnd vnsere Nachkommen vnd Erben, dem andern wie nechst bemeldt, bey deß Beklagten ordentlichen Richter helffen, oder da die Sach nit clar, oder liquida wäre, schleunigen Rechtlichen Außtrags mit Erwehlung eines Obmanns, vnnd Zusetzung der Räche, wie oben gemeldt, verschaffen vnnd gestatten, auch Execution thun lassen, wür- « C 14 ) W würden aber vnsere Vnterchanen beyderscits gegen tifc ötlbec zuschicken gewinnen, in was Stand, Würben , oder Wesen der, oder die wären, berührte das Geistlich Gericht, das soll an Geistlichen Gerichten gehandelt werden, berührte cs aber Lehen, darumb soll man für das Lehens-Herrn, Lehens Gerichten, Rechten, von dem die Gutter, darumb man dann rechtet, zu Lehen herrih-ren, thut es aber Persöhnliche Ansprüche antreffcn f die sollen verrechtct werden an den Gerichten, darinnen dann der Antworter gesessen vnnd wohnhaft ist, doch wären es Ritter, oder Knecht, vnd die in keinen Gerichten gesessen wären, also dann soll der Antworter gerecht werden für dem, deß Rath, Diener, oder Angehörigrr er iss Wir , Vnsere Erben, Erbnchmett vnd nachköM-Mende Könige zu Böhaimb, wollen auch verfügen, vnd verschaffen, wo unbekandtliche Schulden, oder umb Sachen die mit Briff vnd Siegeln beweist, von Vnsern Oheimben Chur vnd Fürsten, Ihren Erben, Erbnehmen vnd Nachkommen Hertzogen zu Sachsen selbst, oder jhren Vnterchanen bey Vns, vnscren Erb, Erbnehmen, nachkomMcnden Königen zu Böheimb selbst, oder vnsern Dnterthancn Hülff gebettet, wird, daß dießfalls Wir vnnd Vnsere Vnterchanen, die so die Hülff suchen, vnd solchen Beweist mit Brkeff und Siegel fürlegen, in keine vnnottürftige Rechtferdigung führen sollen vnnd wollen, sonder jhnen Inhalts deß Beklagten eigenen Bekandtnuß oder der fürgelegten Brieff vnd Siegeln, schleunig vnnd auffs AB C $5 ) AB ü'uffs längste in Months--Frist verhelfen, vnnd in Verbleibung dessen wollen Wir auff des Klagers Ansuchen in vierzehn Tagen selbst verhelfen lassen, damit der Kläger die Bezahlung bekomme vnd erlange. Da aber die Cache dilputirlichwäre, MehrerAuß* führung deß Rechten bedürfftc, vnnd zu einem Procefs kommen mäste, so sollen Wir als König zu Böhaimb, vder Vnscre Statthalter in der Cron Böhaimb, oder der Richter an den ordentlichen Gerichten- dahin es gehörig ein Mündliche Verhör anstelle», ob die Parth in der gute vereinigt vnd verglichen werden könten, vnd da der Beklagte in Böhaimb gesessen , solle in Böhmischer Sprach, sonsten aber in Meissen vnd ausserhalb der Cron in Teutscher Sprach gehandelt vnnd procedirt werden, auff den Fall aber die Gütke vnd Sühne entstünde, so sollen Wir der König zu Böheimb, Vnsere Statthalter vder der Richter bey den ordentlichen Gerichten, dem Kläger aufferlegen, sein libell, oder Klag - Schlifft gedoppelt in Monaths-Frist einzubringen, welches alsdantt dem Beklagten in gleicher Monats Frist zu Einbringung seiner Exceptiön , oder Gegennotkurfft, ferner dicsclb in solcher Zeit eines Monats dem Kläger zu seiner Re-plica, und dann die Replica dem Beklagten zu seiner Duplica auch im Monaths - Frist , vnd solches alles gleichfalls in Böhmischer Sprach, ausserhalb der Cron aber in Teutscher Sprach, vnd innerhalb bcnandten v„-kerschicdlichen Terminen allemahl bey Verlust deß Satzes ein- M' < I6 ) HK einzubringen, vnd zum Vrchel zu beschlussen vmtzge-wechseltet weiß ubcvfcnbt werden, vnd nach dem also mit den zweyen Satz * Schrifften, bcmeldtermassen zmn Vrthe! geschlossen seyn wird, wollen die Acta von den Gerichten, da es anfänglichen -anhängig gemacht, ist es in Böhaimb in die Appellation, in Ihr Ld. dcß Chur-vnd Fürsten zu Sachsen Landen aber, in das Oberhoff-Gericht zu Leipzig zuerkennen geschickt, daselbst innerhalb zweyer Monathen das Vrthel verfaßt, vnd daselb, an gehörende Orth vnnd Gericht wiederumb geschickt, vnd allda auch in Monaths - Frist den Partheicn eröffnet vnb publicirt werden, cs Ware dann, daß es der Sachen Gelegenheit vnnd die hohe Notturst erfordert, so solle den Partheyen jeden noch ein Satz, als die Tri plica vnnd Quadruplica zu dergleichen Fristen eines Monaths zugelasscn, sonsten aber vnd bcy Einbringung aller solcher Schrifften keine vergebliche -Ausflucht, Auffzug, oder Dilation nachgeben, oder versiattet werden, jedoch soll obgesetzte Monaths - Frist in allen Fallen nie che zu rechnen angefangcn werden, dann von dem Tag, an welchem der Kläger vnd Beklagten die eingelegte Satz-Schrifftcn seynb behendigt vnd inß.nuirt worden. Ob auch in der Sachen Bewciß vnd Gegen-Beweist geführet werben sollte, oder wüste, soll dem Kläger ein Monaths - Frist seinen Beweiß oder Pofitional-Articul einzubringen zugelassen vnd ernennt, dieselben wann sie einkommen seyn, alsbald dem Beklagten zu sei- W C 17 J seine» Interrogatorien, die auch in nechsten Monath einzubringen, überschickt vnnd beyden Thcilcn alsdann zu Verführung solches Beweist vnnd Gegen-Beweist nach Gelegenheit ferner schleunigster Termin vergönnet, vnnd alsdann auf dieselben geführte Beweist vnnd Gegen-Be-weiß abermahls mit zweyen abgewechselten Schriffken, nach Ausweisung des obbcmeldten Procefs von den Pärchen verfahren , zum Vrrhel geschlossen, vnnd allweg in der Cron Böhaimb nach den Böhmischen Rechten vnnd Ordnung , vnnd in Meissen vnnd Düringen nach Sächsischen Rechten, vnnd in der Graffschaft Henncberg vnnd Vctiand in Francke» nach außgesetzten üblichen Kays, vnnd gemeinen Rechten geurtheilt vnnd gesprochen werden, was auch also erkennt vnd gesprochen würdet, dabey soll es ohne alle Appellation, Proteßation, oder Supplication verbleiben, vnnd da das gewinnende Thcil inner einem Monath nach publiciran Bethel nit befriedigt wurde, jhme stracks ohne allen ferner» Auffenthalk die Hülff vnnd Execution entweder in deß Schuldners Gutter, vnnd da die zur Bezahlung nit reiche ten, zu seiner deß Schuldners Persohn, wie hernach folgen wird, Mitgethcilet vnnd vollzogen werden, vnnd so jemand in allen Fällen, wie obstchet, das Recht nicht erlangen tonte, soll Bus dem Land - Herrn der Kläger solches, wie vnnd auß was Vrsachen er verzogen worden, vermelden, alsdann sollen vnnd wollen Wir ohne einigen Verzug mit dem Richter ernstlich schaffen, mir der Hülff allermassen, wie obgedacht, schleunig zuverfahren. III. Land. B Im W C 18 ) w Äm Fall aber, da der Beklagte am Gutt tii^f zu Zahlen hätte, alsdann sollen Wir vnnd die Vnsern in derer Gerichte der Schuldner antroffcn, verpflicht scyn, fluff des Gläubigers Ansuchen, zu seinen Leib zu greife fen, vnnd jhnen gefänglich setzen , vnd auf deß Gläubigers Vnkosten halten zu lassen oder aber da der Gerichts Herr dcß Haltens, oder auch der Gläubiger deß Vüko-siens sich beschweret, so soll der Gerichts Herr schuldig seyn, den Schuldtmann dem Gläubiger au sein Hand zu geben, vnnd folgen zu lassen, den mag der gläubiger mit Fäßsern, daß er jhme nicht entlauffc verwahren, vnnd. an seine Arbeit stellen, biß so lang, daß er ihme über das Brodt, das er jhm zu cssm gibt, die Schuld abarbeit, oder sich sonsten mit jhme verträgt, doch daß jhme am Leben nichts schädlichs zugefügct werde. Als sich auch offtmahls 6m Vnsern Dorfahrern zugetragen , wann sie die Räthe beydcrseits zusammen ge-fchicket, daß die Rathe ein Theil Böhmisch, der andre Theil Teutsch, deßgleichen auch die Vnterthanen also haben reden wollen, darauß erfolgt, daß die Sachen ungehört blieben, vnnd die Räch deßgleichen die bescheidenen Vnterthanen ohne Endtschafft von einander ziehen müssen, darauß Weiterung, Irrung, vnnd Vhebcn, vnnd anders erfolgt. Derohalben haben Wir Vns vereinigt vnnd verglichen, weil in der Cron Böhaimb vnter allen Ständen viel Pcrsohnen seynd, die da der Teutschcn Sprache berichtet, daß hinführter, so offt die Zusammen- « < 19 ) « menschickuyg durch vns all, oder zum theil beschicht, tie Räche und bit Vnterthanen die Leutsche Sprach gebrauchen sollen, vnnd Wir, Vnsere Nachkommen vnnd Erben, Könige zu Böhaimb, vnnd die Cron Böhaimb wollen, so offr die Räth zusammengeschickt, vnnd dec Vnterthanen Sachen handeln, eine Pcrsohn, so der Leuche Nolturfft fürtragen kan, die beydes, der Teut» scheu vnb Böhmischen Sprachen berichtet scye, verordnen. -Wann es sich auch also zutragen wird, daß bey-derseits Vnterthanen gegen einander zu klagen haben, so sollen anfänglich der Cron Böhaimb Vnterthanen einer mit seiner Klag, vnnd wann darauff ein Bescheid von den Rächen gegeben, alsdann Vnserer Ohcimben deß Churfürsten vnpd Sr. L. Vettern der Fürsten zu Sachsen Ihrer Ld. Erben vnnd Nachkommen Vnterthanen einer mit seiner Klag, vnnd also fürter verwechßleter weiß die Klagen vnnd Antwort der Vnterthanen gehört werden. Es sollen auch die Närhe keine andere Sachen der Vnterthanen fürnehmen, ehe sie in der Sachen, die sie angefangen) einem Bescheid, oder Abschied gemacht, bcy welchem allen Wir cs noch also verbleiben lassen, mit dieser fernem Erklärung, daß dem Kläger Vnser allerseits Vnterthanen freystchen solle, anfänglich entweder die Niedersctzung der Räthe zu bitten, vnnd ver-mög obberührtes Procefs von denselben, oder von den ordentlichen Gerichten, wie gedacht , zu verfahren. ES sollen aber hievon außgenommen sepn, die Newen frcyen B a Berg- AO ( so ) AO Bergwerk cs wäre den Sach , daß der Beklagt erhebliche Vrfachen fürwendet, nchmlich daß die Schuld bezahlt, oder durch Verlauffung Rechts - verwahrter Zeit getödt, prsefcribirt vnnd verloschen, vnnd dergleichen, daß sollen die Partheycn zu schleunigen Rechtlichen Auß-trag gelassen werden, wie obstehet, und sonst schier keine Fristung gefährlicher Auffzug, vnnd Bchelff gestattet, vnnd ob es beschche, durch Vns abgeschafft werden, ohne Gefehrde. Dieweil wir dann auch schleunigs Rechtens, Exe. cution der Drtel bekandtlicher vnnd überwcister Schuld, wie gemcldt, vcrhelffen lassen wollen. So sollen auch Vnser keiner i« seinem Königreich, Fürstenthumb, Landen vnnd Gebiethen, gestatten, daß andern Vnterthanen, oder Verwandten zukommern vnnd aufzuhaltcn vmb Schulden willen. Es wäre denn Sach, daß die Schuld an den Orth, ba der Kummer begehrt, gemacht oder daselbst zu bezahlen verschrieben, oder zugesagt wäre. Vnnd wiewohl von wegen der Todts-Fälle in den alten Erbeinigungen ein Maß gesetzt gewesen, welcher Gestalt, vnnd mit ConditioneHen solche Er b vnnd Gefell auß der Cron Böheimb, in deß Chur - vnnd Fürsten Ihrer Ld. Land , nicht weniger auch, auß derselbe Landen in die Cron Böhaimb, auß beiderseits w c 21 ) Gerichten vnnd Obrigkeiten folgen sollen, so zu Zeiten mehr zuwider willen, als zu Richtigkeit Vrsach gegeben. Derowegen sich Wcyl. Kayser Ferdinand hoch-löblichster Gedächtnuß, mit Vnsern lieben Ohcimben ^)cr§ogcn Augufto Chur-Fürsten zu Sachsen durch bcy-derseits Refcript verglichen, daß in künfftig obgemeldte Erbfäll ohne Vnterschcid auß der Cron Böhaimb in Ihrer Ld. Lande, auch daranß hinwieder in die Cron Böhaimb gereicht vnnd gegeben werden sollen, so dann seine deß jetzigen Chur Fürsten Ld. vntcrthänig gebet-ten, von wegen künftiger Richtigkeit vnnd bessers Verstands, diesen Articl in jetzige vernewerte Erbeinigung einlciben zu lassen. Sv haben Wir Vns demnach mit zeitigen wölbe-dachten Rath, gutem Wissen vnd Willen Vnserer Cron Böhaimb gchorsamben Stände vnnd anderer Vnserer ge-trewen Räche, Offickr, Landtleuthe vnnd Vnterth-rnen stattlichen Erwegung auß vorbedachten Vrsachcn vnnd ' sonderlichen freundlichen vnnd gnädigen Willen, so Wir zu berührten Chur-Fürsten, vnnd Sr. Ld. obbemeldten Vettern, vnnd derselben Erben, Erbnehmen, vnnd Nachkommen tragen, vbbemelter Gestalt ewiglich vnnd in guten Trawen ohne Gcfehrde verbunden, daß hinführo zu künftigen ewigen Zeiten es allerseits mit mchrgedachten Todes vnnd Erbfällen in Vnserer Cron Böhaimb vnnd deß Chur-Fürsten Sr. Ld. vnnd derselben Vettern Landen, wie jetzo vund oben vermeldet, vnverbrüchlich vnnd ohn B 3 allen W C 22 ) fo9 allen Nachtheil solle gehalten werden, doch mit dieser ausdrücklichen Condition , wofern die Vcrlassenschaft an Fahrvuß verbanden, daß dieselben ohne Entgelbt jeden .Thcil folgen sollen. Betreffe cs aber Grund vnnd Boden, nach deni Buser Cron Bvhaimb wieder die Ausländer so ordentlicher Weise ins,. Königreich Bö-hüimb nit angenommen Privilegirt, soll es von wegen der Stadt vnnd Bawrcn Gutter beydcrscitö bey eines jeglichen Vntcrlhanen Gefallens dieselben zu erkauf-fcn, oder zu besitzen ftcy sichen; Treffe cs aber Her-rensiands oder Rittermässige Leuthe an, die in der Cr on Döhaimb nit angenommen, auch sich darein nicht zu begeben, gedachten, sollen dergleichen Gutter, wofern sich die Partbeycn durch Feeundschast, oder sonsten mit einander selbst dcß Kauffs vnnd Werths nicht vergleichen konten, oder würden, durch die Crcyß.-Haupt-leuthe, in welchen sie gelegen vnnd befunden werden, nebcnsi zwryen Eltistcn von Adel, sowol in Vnser Cron Döhaimb , als in deß Chm Fürsten Er. $b. vnnd derselben V.ttern Landen, nach guten Gewissen der Landes A th vnnd Gebrauch nach, damit sich nicmands mit Billigkeit zu beschweren hat, erbar, vnnd auffrecht ta-xirt, deme so die Gckder gehören vnwcigerlich zugestelt, vnnd die Gütler widerumb mit tauglichen vorigen Stands-Prsohnen von Herrn oder vom Adel besetzt werden, obs sichs auch begebe, daß einer umb seiner Verhandlung willen in Vnser dcß einen Theils Landes zu Recht mitVrthel vertheilet, pflichtig vnnd in deß andern Land an- UM ( 23 ) 1 antroffen vnnd gefänglich eingezogen würde, so soll Vn-sec einer, Vnser Nachkommen und Erben den andern von Gelegenheit seiner Verhandlung Bericht thun, vnnd deß Vrthcls Abschrifft enter seinen Jnsigel zuschicken, solches Vrthcl soll der andere seine Nachkommen oder' Erben, auff des andern Thctls ansuchcn, begehren, vnnd bitten, wörtlichen zu exequiren schuldig seyn, ohn Gefthrde. Da auch einer oder mehr Vnser auch Vnserer Nachkommen vnnd Erben Vnterthauen auß Vnscrn Landen flüchtig, auß was Vrsachen das beschche, so soll der andere jhne in seinem Lande nicht dulden, noch geleiten, auch seinen Vnterthanen solches zu thun, oder ihnen aufzuhalten, wissentlich nicht gestatten, vnnd ob einer das Geleit durch Mißbericht bey Vns außbracht hatte, so sollen vnnd wollen Wir, auch Vnsere Erben vnnd Nachkommen, sobald Wir deß verständigt, dassel-hige auffkündigen und abschaffen. Begebe fichs auch, daß einer, oder mehr in Vnser eins Thcils Landen mit Mord, Raub, Dieberey, oder andern Mißhandlungen vnnd Vrsachen scyn, oder jhr Leben verwürkt, vnnd in deß andern Landen gefänglich eingezogen würden, wo dann die That bekannt tlich, so sollen der, oder die in Monaths-Frist auff Ansuchen der beleidigten Pcrsohnen, oder shrer Herrschaft, seinem Verwürcken znach peynlich in denen Gerichten, B 4 da- RE ( 24 ) darinnen er emkommen, gcstraffet werden, wo aber bin» ncn Monats-Frist derhalben bey den Gerichten von den beschädigten Pcrsohnen kein Änsuchung geschieht, so soll der, oder die Gegangenen auff einem Vrpfedt jhres Ge-fängnuß wieder erlediget werden. War cs aber Sach, daß die That nicht bekandk-lich, oder sonst also gelegen, daß sie aus Übung des Rechten, oder sonst Verzug haben meiste, auff den Fall soll Bnser einer dem andern nach Erstattung der Vnko-sttn,, so auff den, oder die Gefangenen ergangen, den oder die Gefangenen in sein Land folgen, vnnd soll sie der ander in denen Gerichten darinnen sie sitzen, anneh-uicn vnnd fürter auff sein Vnkosten in sein Land führen lassen, vnnd nicht mit Gewalt, sondern Rechtlich wieder sie verfahren, darzu Vnser jeder dem andern durch sein Gcbieth mit Geleit beschicken, vnnd andern so es die Notturft erfordert, fürberlich feyn, vnnd keine Verhinderung khun, noch zu thun gestatten sollen, ohm Ge-fehrde. Wir haben Vns auch weiter vereinigt vnnd verglichen , die weil sich viel muthwilliger vnnd leichtfertiger Lenthe vnterstehen, Vns, vnnd Vnscre Vnterthanen mit Briffen, Brandt vnnd andern Zeichen zu bcvehden, zu bctrawen, vnnd die Vnkost zu der Fürsorg vnnd sonst zu vervrsachen, deßglcichen auch etliche die Vnsern zu Wege lagern, und auff die Landstraffen, zu verhalten, daß Wir %#•.< H ) ÄS Wir nun hinfürter solcher Vheden, Wege lagern, vnnd verhalten iuFcldt vnnd Straffen, bey StraffVerliehrung Leib vnnd Lebens in einem öffentlichen Außschreiben wollen verbieten, und wo sich jemand barwider vnterstchen würde, Vns oder die Vnfern jedes Theils gegen dem andern zu bevhedcn, oder zu Wege lagern, oder auff der Straffen zu verhalten, daß derselbe zu Stund mit solcher That der Bevhedung, oder Wegelagerung ob gleich durch jhnen darauff nichts weiter erfolget, sein Leib vnd Leben soll verwürckt, vnd wann er cinkombt, mit dem Schwerdt vom Leben zum Todt gestrafft werden, thäte er aber einigen Brandt-Schaden, oder Mord, so soll er seiner Verwürkung nach, auch von Leben zum Todt gestrafft werden. Vnd wie wol auch hieneben verordnet vnnd gesetzt worden, welcher Massen Wir, Vnsere Erben, Erbnehmen vnnd nachkommende Könige zu Böhaimb, bcmeldten Vnsern lieben Ohcimb dem Chur-Fürsten Sr. Ld. obbe-meldtcn Vettern, vnnd derselben Erben, Erbnehmen, vnnd Nachkommen Hertzogcn zu Sachsen, Landgraffen in Düringen , vnnd Marggraffen zu Meissen auff jhr Ermahnung zu Hülff kommen sollen, so haben Wir doch zu mchrern Nutzerhaltunz vnd Handthabung Vnferer (Eron Böhaimb, und derselben incorporirtm Fürstenthum-ben vnnd Landen, auch Ihr Ld. Fürstenthumben, Landen , vnnd Leuthen, Vns ferner mit Ihrer Ld. ( doch die Glaubens - vnnd Religions-Sachen ausgenommen, V 5 de- M C 26 ) dercnthalben Wir aneinander zu helfen vnverbunden fcyrr wollen) nachfolgender Artikel vnterredet vnnb verglichen, als wo gedachte Vnscre liebe Ohcimben der Chur-Fürst vnd vorbcnandte Sr. Ld. Gevättern Ihrer Lö. Erben, Eebnehmcn und Nachkommen, den Hertzogen zu Sachsen, oder derselben Land vnnd Leuth über kurz oder lange Zeit, durch jemand, wer der, oder die wären, von der Gchorsamb eines Römischen Kapsel, oder Königs gedrungen, vnnd derhalben vergewaltigt, oder überzogen werden wollte, so sollen vnd wollen Wir, Vnsere Erben, Erbnehmcn vnnd nachkommenden König zu V§-haimb, vnnd Vnserer Cron Böhaimb, sambt derselben incorporirtett Landen auff Ihrer Ld. vnnd derselben Erben, Erbnehmen vnnd nachkommcnden Hertzogen zu Sachsen Vermahnung in Kraft auffgerichter Erbeinigung , nach dem Tag solcher Vermahnung Ihnen zu Hülff schiken, fünff Hundert gerüste Pferde, zum längsten innerhalb eines Monaths Frist, vnd zwey Tausendt fünff Hundert Mann zu Fuß besolbs Kciegs-Volcks, innerhalb 14 Tagen, vnd auff die andere Mahnung wie-derumben innerhalb eines Monaths-Frist, den nechsten darnach folgen abcrmahls fünff Hundert gerüste Pferde , vnnd zwey Tausendt fünff Hundert Mann zu Fuß bcsolds Kriegs-Volcks, innerhalb vierzehn Tagen , vnd wo die Noth also groß wäre, vnnd Wir zum dritten mahl erinnert wurden, alsdann mit Vnser vnnd Vnserer C>lvn Döhaimb vnnd derselben incorporirtm Landen gantzer Macht zuziehen, schützen vnd retten helffen, als ob c 27 ) ^ ob die Sach Ans, Vnsere eigene Land vnnd keuch selbst anbclanget, vnnd antreffe, vnnd daß alles auff Vnsern vnnd bcmcldter Vnser Cron Böhaimb, vnnd derselben cingeleibten Landen eigenen Kosten vnnd Darlegen, wie sich dann ©r. Ld. dcß Chur Fürsten Vattcr Wcyl. Her-tzog Auguftus Chur-Fücst in voriger mit Sr. Ld. vnnd Weyl. Hertzog Moritzen gewesenen Chur-Fürsten, vnnd auch Wepl. Käufer Ferdinande hochlöblichster Gc-dächtnuß aussgerichten Erbeinigung, die dißfalls in seinen Pu netto bey Keäfften bleiben soll , ausdrüklich gegen Ihr Majesi. vnnd derselben nachkommenden Königen zu Böhaimb, vnnd der Cron Böhaimb verschrieben, Sr. Ld. der Chur-Fürst sich auch jetzo wicdcrumb gegen Vns als Regierenden König zu Böhaimb, Vnsern Erben, vnnd nachkommendcn Königen, vnnd der Cron Böhaimb anffs newe hiemit verschrieben, vnnd vcrbünd-lich gemacht, so soll vnnd nicht weniger auch obangercgtc Sr. Ld. dcß Chur-Färsicn Vettern Hertzog Friedrich Wilhelm, Johann, Johann Casimir, vnnd Johann Ernst, für sich, Ihre Erben, vnnd Nachkommen, neben Sr. Ld. dem Chur-Fürsten in dieser Erb - Vereinigung gleicher Massen zugcsagt, sich verschrieben, nerreverfirt vnnd verbunden haben. So viel obbemeldtc fpecificirte Anzahl Hüiff dcß Zuzugs betrifft, als nehmlichcn einen drittelt Theil, welcher bringt zu jeder Auffmahnung ein Hundert sechs vnnd sechzig vnnd zwcy Drittheil eines Pferds vnnd acht Hundert drei) vnnd, drcyjsig, vnnd ein Drittheil eines Fuß-Knechts zu leisten, vnnd dann im Fast TE ( 28 ) TE Fail der grossen Noth @kld)cr Weise mit Ihrer kd. Lande gantzcr Macht, Vns vnnd VnserCron Böhaimb, vnnd derselben eingeleibten Landen, auff Ihrer Sb. eigen Vnkosten, vnnd Darlegen zuznzichcn. Wir wollen auch Vnscre Hülff von Ihnen nicht abwenden, den Feinden sey dann jhr Fürnehmen ge-wehret, vnnd ob sie etwas eingenommen, Jhr Ld. wieder darzu helft», befugt cs sich aber, daß die Nöth also groß vnnd eylend wäre, daß Jhr Sb. derselben Erben , Erbnehmen vnd Nachkommen Hertzogen zu Sachsen, Vns, Vnseren Erben vnnd Nachkommendcn Königen zu Böhaimb, zu der ersten Mahnung mit Macht zuzuziehen ermahnen würden, so sollen vnnd wollen Wir darauff auch im ncchstcn Monath nach derselben Vermahnen, also auff seyn, zuziehcn vnnd retten helfen lassen. Ob auch Wir- Vnsere Erben, Erbnehmcn, Nachkommende Könige vnnd die Cron zu Böhaimb andere Einigung, oder Bündnus mit Jemands fürneh-mcn, machen oder eingehen, auch etzliche alte Einigung vernewern, oder erstrecken würden, darinen sollen Wir, Vnsere Erben, Erbnehmcn, nachkommende Könige, vund di- Cron Böhaimb diese Einigung auch den Chur-Fürsten Sr. Sb. obbenandte Vettern, vnnd derselben Erben, Erbnehmen, vnnd nachkommenden Hertzogen zu Sachsen zuvor außnehmen. Auff solches alles, so nehmen Wir auch in dieser Erbeinigung auß, Vnsern heiligen Vatter den Pabst, Vnsere Nachkommen an Römischen Reich, künff- w c 29 ) w künfftige Römische Kayser vnnd Könige, deßgleiÄM den König von Hifpanim, die Chile- Fürstlichen Häuser Pfalz vnnd Brardenbnrg sambt Vnscrn So61. Hauß Oesterreich , dcßgicichcn die. Hoch--Gcbehrncn Hcrtzogen Wilhelmben, vnnd Ferdinanden zu Beyern, sowohl die andern Häuser der Pfalz - Grossen bey Rhein, vnnd Hcrtzogen zu Beyer auch Marggraffen zu Brandenburg, mit welchen Häußcrn Wir ein Erbeinigung vnnd freundlicher guter Verwandtnuß stehen, so viel derselben Häuser , Pfalz, Brandenburg, Oesterreich, vnnd Beyern sich Vnsers vnnd künfftigen Römischen Kayser und Königen gchorsambst unterthänigst verhalten, sonsten alle vnnd jegliche vorgeschriebene Artichel vnnd punctm, wie die von Wort zu Wort obgelautct, vnd in dieser Erbvereinigung begriffen seyn, haben Wir vor Vns, Vnsere Erben, vnnd nachkommende Könige, vnnd Vnsere Cron Böhaimb, obgemclten Chur - vnnd Fürsten Ihrer Ld. Erben, Erbnehmen, vnnd nachkomnienden Hcrtzogen zu Sachsen, Landgraffcn in Düringen, vnnd Marggraffen zu Meissen rc. bey Vnscrn Königl. Würden vnnd wahren Worten gelobt, wahr, stett vnnd vest zu halten, zu vollführen, vnnd dero nachzukommen. Deß zu Vr-kund haben Wir diesen Bricff mit eigener Hand vnter-schrieben, vnnd mit Vnsern Königl. anhangcnden Jnsie-gel besiegelt. Gegeben auff Vnsern Königl. Schloß Prag den 24.Sog desMonaths Ocwdrls Anno 1587, Ex Anthentico Cancel!. Bohem. Aul. tte6er meti ches Pulili (arvermc: gen cine ordentliche Gerhab-schafts- oder Wormund: schaftsrcch-nung zu legen. 'Privilegium für Mathias Opfcrkirch Mußelin, Wec und Kunftwcber in Ansehen W C 3" > •N. 842. Hofdkkret der Obersten Justizstelle an das gallizische Appellativnsgmcht vom 31. Mar und wiederholt den 7. Juni 1793- Se. Majestät wollen zur Beförderung des Pupillar-raitwesens laut des unter dem 22. Hornung 1792 ergangenen Befehls verordnet haben: daß in Hinkunft nur über jenes Pupillarvermögen eine ordentliche Gerhabschafts-oder Dormundschaftsrechnung gelegt werden solle, wovon die jährlichen Einkünfte über 1000 fl. pohl. betragen, folglich jenes Pupillarvermögen von ordentlicher Rechnungslegung befreyet seyn solle, wovon die jährlichen Einkünfte höchstens nur iocn fl. pohl., das ist, 250 fl. rheinl. und nicht mehr oder unter derselben Summe betragen. N. 843- Privilegium vom Zi» Mai 1793. Wir Franz der Zweyte re. re. re. Mathias Opferkirch, Mußelin, Pikee und Kunstweber, hat uns allerunterthänigst vorgestellt, wie es ihm nach lange gemachten kostspieligen Versuchen gelungen habe, eine Majchine zu erfinden , auf welcher die ganz NO C 3* ) W ganz seidenen ober sogenannten Florentiner oder Fehl- 6ev neu et£ schuß - Spitzen von allerley Breite und Desseins dergestalt Sew-nspih-verfertiget werden, daß ein jeder Stuhl in einem emzi-- Maschinengen Tage, und mit der bloßen Handanlegung eines der fkinjten und zartesten Minder 15 Ellen von der breiten, , und 31 von der schmalen Gattung zu Stande gebracht werden können, mit der beygefägten Bitte: Wir möchten geruhen, ihm das Recht zu erthcilen, diese neu erfundene Stuhlgattung durch einige Zeit ausschliessungsweise zu benutzen. Da Wir nun in Erwegung genommen, daß der erwähnte Bittsteller einen ansehnlichen Aufwand auf die Erfindung dieser Stuhlgattung gemacht, und es auch billig ist, ihm zu einiger Entschädigung einen Vorzug vor jenen zu geben, welche sich blos der Nachahmung beflissen, so haben wir nach erhaltenem Gutachten unsers Director« in Camerali-bus der ungarischen, sicbenbürgischen und deutschen Erblande, wie auch in Publico politicis, in diese Bitte gewilliget, und Opferkirch das Recht verliehen, durch Sechs von unten gesetzten Datum anzurechnende Jahre seine neu erfundene Maschinstuhlgattung, zur Erzeugung der oben erwähnten seidenen Spitzen in unseren Lande Oesterreich ober und unter der Enns mit Ausschlicssung aller durch diese Zeit ihm nachgemacht werdender ähnli-cher Stühle zu benutzen, wie dann auch, daß die von ihm bey unserer niederösterreichischen Landesregierung verschlossen eingereichte Zeichnung der neuerfundcnen Seidenspitz Masch'mensiähle zu dem Ende aufbehaltcn wird, da- NB ( 32 ) damit auf den Fall, wenn sich darüber ein Streit mit jenen ereignete, welche die besagten seidenen Spitzen auf die Unfein Crblanden bisher bekannte und geübte Art, auf den bereits vorhandenen Maschinstühlen verfertigen > (welches ihnen allerdings zusteht,) solcher Streit darnach von der politischen Behörde, mit Vorbrhaltunz des Rechtsweges provisorisch entschieden werden möge. Thun dies, und verleihen Kraft dieses offenen Briefs aus Landsfürstlicher Machtvollkommenheit für Uns und Unsere Thronfolger ihm Mathias Opferkirch ermähntes Privilegium exclufivum auf 6 nacheinander folgende Jahre, und gebieten allen Untcrthanen und Behörde» Unsers Landes ob und unter der Ens auch sonst jedermann , dem Jmpetranten bey diesem Privilegium zu schützen und Hand zu haben, weder dawider selbst zu handeln noch zu gestatten, daß solches von andern geschehe, so lieb ihnen ist die Konsiszirung der dem Opferkirch nachgemachten Stähle, und eine Strafe von zwephundcrt Dukaten zu vermeiden, von welcher die Hälfte für Unsere Kammer, die andere Hälfte für den Inhaber dieses Privilegiums durch Unfern k. k. Fiskus einzutreiben scyn wird. Das meinen wir ernstlich tc. N. 844- St# C 33 ) N. 844* Hofdekret an das Obervsterr. Appell. Gericht vom ip. Juny 1793. Jedem Unterthan sichet ohne Ausnahme frey, feine leztwilligen Anordnungen, oder wie immer gearteten Kontrakte unter Lebenden mit aller Rechtsgiltigkcit für sich außergerichtlich zu errichten, ohne daß er zu Beizichung eines Notars, oder zu Errichtung dcrley Urkunden vor einer Obrigkeit, oder vor einem Gerichtsstände gebunden sey. Anbei auch ist zu Erlangung eines Pfand - oder sonstigen dinglichen Rechts keinerdings nöthig, eine derlcy giltig trrichte außergerichtliche Urkunde wieder umzuschreiben, oder mit Beizichung eines Notars, oder vor Obrigkeit, uud Gericht zu erneuern, sondern es wird nur die Vorlegung, und soherige Pro, tokolirung, dieser Urkunde bei dem gehörigen Gerichtsstände erfordert, die keinerdings unter dem Vorwände, daß sothane Urkunde vor keinem Notar, oder vor keiner Obrigkeit errichtet worden sey, verweigert werden darf, wo sodan der bctrescnde Gerichtsstand zwar nicht die für die obrigkeitliche Errichtung einer Urkunde vorhin gewöhnliche Taxe, doch aber diejenige abnehme« darf, die für die gerichtliche Eintragung derley Urkunden in das Protokoll bestimmet ist. E Dritter Land. N. 84Z' Sit Betreff der Rechte der Geschwister in Erbfällen der Advitali-tätsaüter in I1 Gallizien ist stch nach dem Sukzcs-stonsnor-malc zu benehmen. W C 34 ) tag 845* Hvfdekret der Obersten Justizstelle an das gall. Appellationsgericht vom 20. Jumus 1793- Es solle sich in Ansehung der Rechte der Geschwister in Erbfällen der Advitalitätsgüter in Gallizien nach dem Sukzeffionsnormale vom 26. August 1786*) benommen werben. *) Dieses lautet folgendermaffen: „Wir finden zum gemeinschaftlichen Vesten unserer „Untcrthanen für zuträglich, in unfern gesummten deut-„schcn Erbländern eine allgemeine, für alle Stände ohne „Unterschied gleiche Ordnung der gesetzlichen Erbfolge (fuc-„cefsionis ab inteftato ) des freyvererblichen Vermö-„gens einzuführen. „In dieser Absicht demnach soll bei erledigten Erbschaften folgendes Gesetz beobachtet werden. §. 1. „Wenn jemand stirbt, der nach Vorschrift des Gesetzes über sein Vermögen keine Anordnung gemacht hat, „soll dasselbe denjenigen zufallen, die zur Zeit feines To-„des seine nächsten Verwandten sind, « C 35 ) §. 2. „Diese Erbfolge soll bet allen, in unfern vorge-„nannten Ländern offen werdenden Erbschaften dergejlalt „die Richtschnur abgeben, daß das htntcrlassene Vermö-„gen denjenigen allezeit zufalle, welche nach Anordnung „dieses Gesetzes die nächsten sind; sie mögen nun Inwohner eben dieser Erbländcr, Unterthancn aus unfern cm-' „dem Staaten, oder auch erbsfähige Ausländer scpn. ' §- 3- „Für die nächsten Anverwandten sind stets diejeni-„gen zu halten, die mit dem Erblasser durch die nächste „Linie verwandt sind. „Zur ersten Linie gehören die, welche sich unter „dem Erblasser als ihrem Stamme vereinigen, näntlich „seine Kinder, und weiteren Nachkömmlinge. „Zur zweyten Linie gehören Vater und Mutter „sammt jenen, so sich mit dem Erblasser unter Vater und „Mutter vereinigen, nämlich seine Gelchwister und deren „Nachkömmlinge. „Zur dritten Linie gehören die Großaltern, sammt, „den Geschwistern der Acltcrn und deren Nachkömm-„lingen. . „Zur vierten Linie gehören des Erblassers Urgroß-„ältern, sammt ihren Nachkömmlingen. „Zur fünften Linie gehören des Erblassers zweyte „Urgroßältern , sammt jenen, die von denselben ab-„stammen. C 2 „Zur HO ( z6 ) HO „3«v sechsten Linie gehören des Erblassers dritte „Urgrvßältern, sammt jenen, die von denselben cntspros-„scn sind. §. 4* „Den Kindern des Erblassers, sie mögen männli-„chen, oder weiblichen Geschlechts seyn, bei dem Tode „des Erblassers bereits gebohren seyn, oder erst nach sei--„nem Tode gebohren werden, fällt die ganze Erbschaft „zu. Sind mehrere Kinder vorhanden, so theilen sie die „Erbschaft ohne allen Unterschied nach der Anzahl der Pcr-„sonen in gleiche Theile. Enkeln von noch lebenden Kin-„dcrn, und Urenkeln von »och lebenden Enkeln haben „kein Recht zur Erbfolge. S- 5’ „Wenn aber ein Kind des Erblassers vor ihm ge-„storbcn ist, und von demselben Enkeln vorhanden sind, „so wirb der Anthcil, der auf das vorgesiorbene Kind „gefallen wäre, unter die von demselben nachgelassenen „Enkeln gleich gerheilek; und wenn von diesen Enkeln „ebenfalls einer gestorben ist, und Urenkeln nachgclassn „hat, so wird der Antheil, der dem verstorbenen Enkel „gebühret hätte, unter die von demselben nachgelassenen „Urenkeln wieder gleich gethcilet. Eben so soll es auch „gehalten werden, wenn sich ereignete, daß von einem „Erblasser noch entferntere Nachkömmlinge vorhanden „waren. §. 6. ( 37 ) W §. 6. /,DSefe Theilungsart soll nicht nur alsdann beobachtet werden, wann Enkeln von vorgestorbencn Kin-„dern mit noch lebenden Kindern, oder sonst weitere „Nachkömmlinge mit näheren Nachkömmlingen des Erblassers zusammkreffcn, sondern auch, wann die Erbschaft „bloß zwischen Enkeln von verschiedenen Kindern, oder „zwischen Urenkeln von verschiedenen Enkeln zu vcrtheilen „ist; dergestalt, daß die von jedem Kinde nachgelassenen „Enkeln, und die von jedem Enkel nachgelassenen Urenkel, „es mögen ihre mehrere, oder wenige seyn, nie mehr , „noch weniger erhalten sollen, als das vorgestorbene Kind, „oder der vorgestorbene Enkel, wenn er lebte, erhalten „hätte. §. 7. „Wenn niemand vorhanden ist, der vom Erblasser „selbst abstammet, dann gelangen diejenigen als die näch-„sten zur Erbschaft, die mit dem Erblasser durch die „zweyke Linie verwandt sind; nämlich: seine beiden Ael-„tern, und, die von seinen Aeltern abstammen. Leben „beide Aeltern des Erblassers noch, so gebührt diesen die „ganze Erbschaft, und wird zwischen ihnen in gleiche „Theile getheilet. Ist eines von den Aeltern gestorben, „so treten die von demselben nachgelassenen Kinder, und „deren Nachkömmlinge in sein Recht ein, und wird dieje-„nige Hälfte, so dem Verstorbenen gebühret hätte, unter „dessen Kinder, und die Nachkömmlinge derselben nach C 3 „eben ** C 38 ) „eben den Grundsätzen gethcilet, welche in dem §. 4. 5, z/6, zur Theilung der Erbschaft zwischen den Kindern und z,weiteren Nachkvmm.ingen des Erblassers bestimmt sind. $. 8- „Sind beide Aeltern des Erblassers gestorben, so „wird die eine Hälfte der Erbschaft, so dem noch leben-, „den Vater zugefallen wäre, unter seine hinterlaffenen „Kinder, und ihre Nachkömmlinge, die andere Hälfte, „so der Mutter, wenn sie lebte, gebühret hätte, zwi-,,scheu ihren Kindern, und den Nachkömmlingen dieser >,Kinder nach dem §. 4. 5. 6. getheilet. „Sind keine anderen Kinder vorhanden, als welche „von des Erblassers Vater und Mutter gemeinschaftlich z/gezcugct worden, oder nur die Nachkömmlinge dieser ge-„mctnschaftlichen Kinder, so thcilen sie sowohl die väter-„liche, als die mütterliche Hälfte unter sich gleich. Wenn „aber nebst ihnen noch Kinder vorhanden sind, die voll „dem Vater, oder der Mutter, oder von beiden Aeltern „in einer anderen Ehe gezeugt worden, so haben die von „Vater und Mutter gemeinschaftlich erzeugten, oder der-,,selben Nachkömmlinge, sowohl an der väterlichen, als „an der mütterlichen Hälfte ihren gebührenden mit den „einseitigen Geschwistern gleichen Antheil. §. 9. „Hätte Eines der vorgcstorbenen Aeltern des Erblassers weder Kindel) noch sonst Nachkömmlinge hintcr- z,lassen / M C 39 ) „lassen, dann fällt die ganze Erbschaft dem andern Ael-„tertheile, wenn er noch lebt, zu: ober, wenn derselbe „ebenfalls gestorben ist, wird die ganze Erbschaft unter „fetn^j Kindern und weiteren Nachkömmlingen nach den „oben festgesetzten Grundsätzen gelheilet. §. io. „Wenn weder die Aeltern des Erblassers mehr am „Leben sind, noch von einem oder andern ein Nachkömmling vorhanden ist, dann wird die dritte Linie zur Erbfolge berufen, nämlich des Erblassers Großältern, und „diejenigen, so von diesen Großältern abstammen. In „diesem Falle wird die Erbschaft in zwey gleiche Theile „getheilet. Ein Theil gebühret den Aeltern des Vaters, „und ihren Nachkömmlingen, der andere den Aeltern der „Mutter, und ihren Nachkömmlingen. §. li. „Jede dieser Hälften wird unter den Großältern „der Seite, wenn sie beide noch leben, gleich getheilet: „ist Eines oder sind beide Großältern gestorben, so wird „die dieser Seite zufallende Hälfte zwischen den Kindern, „und weiteren Nachkömmlingen dieser Großältern nach „eben den Grundsätzen getheilet, nach welchen die ganze „Erbschaft zwischen den Kindern und Nachkömmlingen von „des Erblassers Aeltern getheilet wird. C 4 $. 12. « C 4® ) AB §. 12. „Wären entweder von väterlicher, oder mütterlicher „Sette beide Großältern gestorben, auch weder von dem „Großvater, noch der Großmutter Nachkömmlings vor-„hanbcn, dann gebühret den von der anderen Seite noch „lebenden Großältern, oder nach bem, Tode derselben, „ihren hinterlasscnen Kindern und weiteren Nachkömmlin-„gen die ganze Erbschaft. §. 13- „Wenn die dritte Linie gänzlich erloschen ist, berufen Wir zur Erbfolge die vierte Linie. Zu dieser Linie „gehören die Aeltern des väterlichen Großvaters, und ihre „Nachkömmlinge, die Aeltern der väterlichen Großmutter , und ihre Nachkömmlinge, die Aeltern des mütterlichen Großvaters, und ihre Nachkömmlinge, und die „Aeltern der mütterlichen Großmutter sammt ihren Nach-„kömmlingen. $. 14- „Sind von allen diesen Seiten Anverwandte vor-,,Händen, so wird die Erbschaft zwischen den vier Stäm-„mcn in vier gleiche Theile gethcilet, und jeder Thcil „abermal zwischen den zu diesem Stamme gehörigen Personen, nach eben den Regeln untergctheilct, nach wcl-„cheil zwischen den Aeltern des Erblassers, und ihren „Nachkömmlingen die ganze Erbschaft getheilet wirb. ö- i5- W C 41 ) • §. i5- „Ist einer von den zu dieser Linie gehörigen Ctäm-#/inm erioschcn; so fallt dessen Antheil nicht allen übrigen „Stämmen zu, sondern, wenn der erloschene Stamm „von der väterlichen Seite ist, so fällt dem andern „Stamme von der väterlichen Seite die Hälfte ganz zu; „und wenn der erloschene Stamm von der mütterlichen „Seite ist, so fällt dem andern Stamme von der mütterlichen Seite die Hälfte ganz zu. Wären aber beide „Stämme von väterlicher oder mütterlicher Seite erloschen; so bekommen die beiden Stämme von der anderen Seite, oder, wenn auch noch von diesen einer erlo-„schen ist, der einzige von dieser Seite noch übrige „Stamm die ganze Erbschaft. §. 16. „Wenn von der vierten Linie kein Anverwandter vorhanden ist, dann fällt die Erbfolge an die fünfte Linie, „nämlich an diejenigen, so sich mit dem Erblasser unter „seinen zweyten Urgroßälttrn vereinige». Zu dieser Linie „gehört der Stamm der väterlichen Großältern des väterlichen Großvaters, der Stamm der mütterlichen Groß-„ältern des väterlichen Großvaters, der Stamm der vä-„terlichen Großältern der väterlichen Großmutter, der „Stamm der mütterlichen Großältern der väterlichenGroß-„mutter, der Stamm der väterlichen Großältern des müt-„terlichen Großvaters, der Stamm der mütterlichen Groß-„ältern des mütterlichen Großvaters, der Stamm der vä-C 5 „ter- W c 42 ) w „terlichen Großältern der mütterlichen Großmutter, und „der Stamm der mütterlichen Großälcern der mütterlichen ^Großmutter. §. 17. „Jedem von diesen Stämmen gebührt gleiches Erbrecht : und wenn von jedem Stamme Anverwandte zum „Vorschein kommen; so wird die Erbschaft unter ihnen „in acht gleiche Theile getheilct, und jeder Theil unter „den zu diesem Stamme gehörigen Personen, nach Maß „dessen, was bei den vorigen Linien verordnet worden , „weiter unkergcthcilet. §. 18. „Wenn ein Stamm erloschen ist, so fällt dasjenige, „was den väterlichen Großältern eines Großvaters, oder „einer Großmutter gebühret hätte, dem Stamme der „mütterlichen Großältern eben dieses Großvaters oder die-„ser Großmutter zu; und was den mütterlichen Großäl-„tcrn eines Großvaters, oder einer Großmutter gebühret hätte, fällt dem Stamme der väterlichen Großältern „eben dieses Großvaters, oder dieser Großmutter zu. „Wenn beide Stämme eines Großvaters, oder einer „Großmutter erloschen sind, so bleiben die Antheile, so „zu der väterlichen Seite des Erblassers gehören, bei den „noch übrigen Stämmen von der väterlichen Seite, und „die Antheile, so zu der mütterlichen Seite des Erblassers gehören, hei den noch übrigen Stämmen von der HO C 43 ) HO /Mütterlichen Seite. Wenn aber von allen vier Stäm-„men der väterlichen Seite, oder von allen vier Stämmen „der mütterlichen Seite niemand mehr vorhanden ist, so „bekommen die von der anderen Seite vorhandenen Stänr^ „me die ganze Erbschaft. $. 19. „Wenn endlich auch aus der fünften Linie kein Anverwandter des Erblassers vorhanden ist, dann wird zur „Erbfolge die sechste Linie berufen, nämlich diejenigen, „die sich mit dem Erblasser unter seinen dritten Urgroß-„ältern vereinigen. Zu dieser Linie gehören scchszehen „Stämme, nämlich die Stämnie derjenigen Aeltern, wo-„von die Stammältern der fünften Linie entsprossen sind: „und ergäbe es sich, daß von jedem dieser Stämme An--„verwandte vorhanden wären, so wird die Erbschaft in „scchszehen gleicheStammtheile gerhcilct,und jederStamm-„theil zwischen den zu diesem Stamme gehörigen Anver-„wandten nach den bereits oft bestimmten Regeln unter* „getheilet. §. 20. „Kommen aber von einigen Stämmen keineAnvcr-„wandte zum Vorschein; so fallen die Antheilc derselben „allzeit denjenigen Stammen zu, die nach Maß des §. „ Z. und ig- mit den erloschenen Stämmen in der nächten Verbindung stehen. Wenn nur von einem einzigen „Stamme Sö» C 44 ) So» „Stamme Anverwandte vorhanden sind, so bekomme» „diese die ganze Erbschaft. §. 21. „Ist jemand dem Erblasser von mehr als einer „Seite verwandt, so genießt er von jeder Seite dasjenige „Erbrecht, welches ihm, als einem Anverwandten von „dieser Seite ins besondere betrachtet, zukömmt. §. 22., „Auf diese sechs Linien wollen Wir das Recht der „verwandtschaftlichen Erbfolge in Betreff des frey vererb-„lichen Vermögens beschränkt haben. Wer mit deck Erb-„lasser nicht anders, als durch die siebente, oder eine „noch entferntere Linie in Verwandtschaft sicht, hat auf „die Erbschaft desselben keinen Anspruch zu machen. §. 2Z. „Hingegen berufen Wir auf den Fall, wo kein Anverwandter des Erblassers in den oberwehnten sechs Linien vorhanden ist, dessen hinterlassenen Ehegatten zur „Erbfolge. Und nur dann, wenn auch kein Ehegatte „des Erblassers am Leben seyn sollte / ist die Verlassen-„schast als ein erbloses Gut zu betrachten, und zu Hängen unserer Kammer, oder derjenigen einzuziehen, denen „Wir zu Einziehung erbloser Güter ein Recht verliehen „haben. to# ( 45 ) SO# § 24. „Ehegatten haben ausser dem in dem vorausgchm-„den §. bestimmten Falle wechselweise on'bie rechtliche „Erbfolge zu dem Vermögen ihres Gatten keinen An-„spruch. Nur gebühret dem Uiberlcbenden, ohn nett Staatsdienst erhalten wollen, haben sich an einem TeschenS-u-erbl^ndischen öffentlichen Gimnasium oder Lyzäum ober bm^^wcnn einer Universität der vorschriftmäßigen Prüfung aus al- IVIfnen len vorgeschriebenen Gegenständen zu unterziehen. nlTirn'-vfi Im, sich an •nt o einer Erb.- JM. 849' ländischen öffentlichen Universität Hofdekret vom Z. July 1793» £U' Wenn sich der Fall ereignet, daß die richtige ^ai {ift) Ausfuhr einer türkischen Transits waare nicht ge- eine,» Falle, wenn die hörig erwiesen werden kann, so muß jederzeit, obschon MtigeAusi der Bürge dafür zu haften, und nebst dem Zollbetrage tirfftoelT die patentmäffige Straft zu zahlen sich verpflichtet, eine ^arfni** ordentliche Notion geschöpfte werden, welche erkläret, s-bkrig cr- roieftn wer- daß die Ausfuhr wirklich unterblieben sey, und daher den kan», die Verbindlichkeit des Bürge» in Vollzug gebracht wer- d^Bürg- schast für «ine Nation den müsse. gcschfpset r werden mufi Sollten unter den Transitowaaren solche Artikel be- ft. griffen seyn, auf welche der §. 102. des Patents anwendbar ist, wenn sie nicht ausgeführet, sondern im Lande abgesezt werden, so ist auch eine solche Bürgschaft zu fodern, die sich ganz auf die patentmäffige Befriedigung des Aerariums und auf die verwirkte Strafe erstreket. Dadurch wird der Durchfahrtshandel der Otto manischen Unterthanen um so weniger gekränket, als dieselben bey nicht bewirkter Durch-und Ausfuhr, Dritter. Land, D trak- Mas das Krcisamt im Falle der Entweichung eines Inqui-flken, oder Sträflings, ous dcmAr-reste für eine Untersuchung zu veranlassen hat. Siehe N. L 59 «ach. w ( ä» ) « traktat > und pakentmässtg nur die doppelten Prozenten von der Schätzung der Waare, wenn sie innländisch oder türkisch ist, zu bezahlen, folglich auch nur eine dieser Verfügung angemessene Bürgschaft zu leisten haben. It. 850. ' Hofdekret der Obristen Justizstelle, vom 5. July, kundgemacht von dem k. k. Jnner-Oesterreichrschen Appellazions- Gerichte, unterm 5. August 1793. Da über die den Landgerichtern in Gemäßheit bereits kund gemachter höchster Entschliessung vom 19. Oktober vorigen Jahrs, so in gegenwärtiger Sammlung i. B. S. 480 unter der Zahl 359 zu finden ist. Unter eigener Dafürhaftung, binnen 24 Stunden jedesmal an das ihnen vorgesezte Kreisamt zu machen obliegende Anzeige jeder bei ihnen aus dem Arreste erfolgenden Entweichung eines Jnquisiten, oder Sträflings, durch weitere von dem k. k. steyerischcn Guber-nium anher mitgetheilte höchste Entschliessung anbefohlen worden, daß zur Aufdeckung der Umstände der genommenen Flucht, und des daran Schuldtragcnden, wenn solch beides nicht schon aus der ersten Anzeige erschöpfend hervorkommet, die Untersuchung jedesmal von dem vorgefezten Kreisamte bcy dem Landgerichte selbst durch ein dahin abgeordnetcs Krcisamtsindividuumvor- gc- « ( 5i ) ta» genommen, und demselben von dem Landgerichte die Reise- und Zehruggskösien gegen vorläufig buchhalterischer Adjustirung falvo RegrelTu des Landgerichts gegen den Schuldtragenden vergütet werden sollen. Als werden sämmtliche Landgerichte dessen zu ihrer Nachachtungswisscnschaft anmit verständiget. N. 851* Hofdekret an sämmtliche Länderstellen vom 6. July 1793- Es ist zwar schon rNchrmalen (Siehe in gegen- Wegen Ab-wärtigcr Gesetzsammlung 2. B. 6.241. unter der Zahl Rcntgeldcr'' 672 und eben in demselben S. 336 unter der Zahl 746 nach) verordnet wo. den, daß die Kameralwirth-schaftsämter, bey Abführung des empfangenen Geldes die Rentgelder und den für verkaufte Gäter eingckom-menen Kaufschilling besonders aufführen sollen; weil dieses aber noch nicht genau befolget wird; So hat die Landesstelle den Wirthschaftsämtern durch die Behörde, abermahls die genaue Befolgung erwähnter Vorschrift ^ einzuprägcn, und zu wachen, daß allezeit die Renk- ;,nb gelber von bm Kaufschillingen richtig abgesondert, und 746 nach leztere mit Benennung sowohl des Käufers als. der Realität, an das Kameralzahlamt geschikt werden, damit die Staatshauptbuchhaltung in Stand geftzt werde, D s bch An ben Kreisen werden Nor-inalschul-bücherrraff-fen errich: tet. W c s - ) %® bey Berechnung dieser Gegenstände jeden Posten in seine gehörige Rubrik zu sezen,und hierin alle Unordnung vermieden, auch in Verfaßung des Totalabfuhrs-Ausweises von sammtlichen Ländern, nicht lange gehindert werde. N. 852. GuberrkmlverorDnung in Böhmen vom 6. July 1793. Um bey den Schulbücher Trafiken allen Unterschlcif zu vermeiden, hat man die Verfügung getroffen, daß jedem Käufer von der Faktorje ein Gegenschein, über die ausgefolgtcn Gratisbücher ausgestellt werde, der dann durch die Wirthschafksämter, und Ortsbehördeu bey ihm Krcisamte zu producirat wäre, um die Anweisung der Gratis-Bücher darnach einrichten zu können, weshalb dann auch der Faktorie aufgetragen wird gedrukte Gegenscheine zu veranstalten, in der vorzüglichen Hin-sicht um den Gegenschein der ausgefolgten Gratisbüchec mit jenem Scheine der Abgabe richtiger vergleichen zu können. Zur zweck- und ordnungsmäßigen Leitung dieser Trafiken ist nachfolgende Jnstrukzion zur Richtschnur der Trafikanten entworfen worden: Amts- AS ( Z3 ) AS Amtsurrt erricht. Für die Faktorie der Normalschulbuchhandlung in Ansehen der gegen die in den Kreisen ausgestellten Bücher-Trafiken zu beobachtenden Maaßregcln. i) Die Faktoric hat tun* diejenigen für Trafikanten anzuscheu, deren Name von hieraus ihr werden mitgetheilt werden. r) Hat fie in der Regel, außer daß Umstände und Klugheit eine Ausnahme riethen, einen Trafikanten nicht unter 25 fl. Schulbücher zu verabreichen. z) Jeder Trafikant hat sich bey jeder Abnahme von Schulbüchern, wenn er nicht baare 25 fl. erlegt, mit einer Caution auf Jahr und Tag, welche von einer ganzen Gemeinde dem Wirthschastsamte, den Seelsorgern, oder einem anderen redlichen vermögende» Manne ausgestellt, und überdies vom K. Kreisschulkommiffär durch seine Unterschrift als gültig und hinlänglich bcstättiget ist, mit der Versicherung auszuweisen, daß ec nach versilberter Waare die Schuld getreu abstoffen wolle. 4) Wird jedem Trafikanten für die Bücher Abnahme ein Rabath von 10 pr. Cento, welcher jedoch in der Regel in Büchern eher, als in Abzug des Geldes zu geschehen hat, mit Ausnahme derjenigen, D 3 wet» *Sö£ < 54 ) weiche schon bisher 15 yv Cento gezogen haben, und denen diese zu belassen sind, zu verabfolgen. 5) Dey jeder käuflichen Abnahme der Schulbücher hat die Faktorie dem Trafikanten den /sten Thcil Gratis - Bücher dareinzugeben. 6) Ereignete sich der Fall, daß der königl. Kreis-schulkominiffär dem Trafikanten ein Zeugniß mitgäbe, daß für diesmahl diese oder jene Gratis -- Bücher ' insbesondere, und vielleicht andere als eingckaust worden richtig sind, so hat die Faktorie keinen Anstand zu nehmen, dieselben abzufolgen, dennoch kann die Quantität nur den Hten Theil von dem Werthe der käuflich abgenommenenBücher betragen. 7) Hat sich jeder Trafikant nach der ersten käuflichen Abnahme bcy jeder folgenden mit einem vom Kceis-amt coramifirten Scheine auszuwcisen, daß er die Gratis - Bücher an das Kreisamt abgegeben habe. 8) Um allen Unterschleifen vorzubeugen, hat die Faktorje den abnehmenden Trafikanten stets einen ge-druktcn Gegenschein über die ausgefolgten Gratis-Büchcr zu verabreichen, weil selber sodann von dem Trafikanten bey dem Kreisschulkommiffär, oder bcy jenen, auf welche er die Vertheilung der Gra. ris-Bücher übertragen will, zu producirm seyn wird. d ( SS ) W wird. Der Kreisschulkommissär aber muß immer für die Vertheilung der Gratis - Bücher, wenn sie durch andere geschieht, stehen, denn er hat deshalb die Obsorge und Pflicht auf sich. 9) Hat die Faktorie ein eigenes Handbuch zu halten , worinn alle Trafikanten namentlich zu stehen kommen, darinn ferner i) der Monath und Tag der Abnahme. z) die Quantität und der Werth der abgenom-mencn Schulbücher 3) Ob gegen baares Geld oder Caution und 4) der, der dareingegebenen Gratis - Bücher, endlich 5) der Tag, an welchem die auf Caution genommenen Schulbücher baar bezahlet worden, zu verzeichnen ist. Durch dieses ordentliche Handbuch wird die Faktorie 10) in Stand gesezt werden, zu wachen, ob die Trafikanten niit der Bezahlung nicht im Rükstand bleiben, in welchem Falle sie, wenn eine geraume Zeit über die Zahlungsfrist verflossen wäre, von den Trafikanten selbst gelegenheitlich über den Rückstand Auskünfte abzuverlangen, und sodann dieselben bey der Schulenoberdirekzion zur Einsicht vorzulegen hätte, damit leztere nöthigcn Falls das weitere Vorkehren könne. TE C 56 ) W n. 8Zz. Hof-ekret der Obersten Justizstclle an das böhmische Appellazivnsgericht vom 8ten July 1793. •«ft-g. Daß, da die bei der über die Frage, wie es mit festen ah Ae- mn Konkursgütern zu halten scy, welche bei der drik-Konzcrta- ten Feilbietung um die Schätzung nicht an Mann ge-^hen'd«?"' werden können, abgehaltene» Konzcrtazion er- «er wnn^ sthienenen Beamte lediglich im Namen ihrer Obrigkeiten ui»; Wo* hiebei interveniret sind, keine Vergütung ihrer Rciseko-8rtir'en' sten nach Prag ab Aerario Platz greifen könne. N. 854. Gubermalverordnung i» Böhmen vom n. Zuly -793- In Betreff der künstlich nach geknackten Äaffeedeh-ntn, welche jgu Bevar-Ibeilung des Publikum für achte verkauft werden. Es sind so künstlich «achgemachte Kafeebohnen in Vorschein gekommen, und von Paschern zum Verkauf angel, agen worden, die mit ächten vermischt sehr schwer von diesen zu unterscheiden sind; Es wird daher zur allgemeinen Kundmachung jedermann verständiget, und von Erkaufung derlei) falschen Kaffees, so überhaupt aller Waaren von unbekannten Händlern, und besonders Paschern gcwarniget. N. 855- M C 57 ) W N. 855- Verordnung des gallizischen Landesguber-mum vom ir. July 1793. Es ist zur Erleichterung des Kommerzes für gut DvnberUt-befunden worden, das zu Xi^zpol bisher gewesene d-s Haupt.-Haupteinbruchszollamt näher an die Gränze, und zwar Zolimntcs nach Maydan Xi^zpolfki zu übersetzen^ Maydan „ Xiyzpolski, K 856. Hofdekret vom is. IW 1793* Wenn durch das k. k. Militaire von dem Zemöe Wan« bu erbeutete waaren mit Zeugnissen der kommandircn- Fe"nt»e"cr- den Generale, daß sie wirklich Beutwaarcn sind, vor- kommen; so sind selbige bei den Gränzämtcrn nicht an- zuhalten, sondern an eine Hauptlegstadt anzuweisen, tcrn nicht „ ._ , anzuhalttn und dort, wenn sie nickt in übermässiger Menge sind, pnb. gehörig zu stempeln, darüber Freybolleten auszufertigcn, und sodann ohne Abnahme einer Gebühr erfolgen zu lassen. Uiber die auf solche Art erfolgten Waaren aber hat die Administration alle Vierteljahre ein Vezeichniß an die Hofstelle einzusenden. D 5 N. 857' W ( 58 ) 1'1 • 857'* Hofdekret vom 12. July, kundgemacht mittels Regierungsverordnung in Niederösterreich den 19* July 1793. Wege» Transferi-rung, Verpfändung und Ver-pfundung derGewcrbe in N. Oe. Uiber eine von dem Magistrate zu Klosterneuburg höchsten Otts gemachte Anfrage, wegen Transferirung, Verpfändung und Verpfundung der Gewerbe, und der hierüber erstatteten allerunterthänigstcn Berichte ist die höchste Entschließung herab gelanget. Erstens: Sey zum Grunde vorauszufttzen, daß drey verschiedene Eigenschaften der Gewerbe bestehen, nämlich radizirte, verkäufliche, und persöhnlich ra-dizirte, unmittelbar in der Hausgewöhr enthaltenen Gewerbe haften auf dem Hause selbst, und mögen von diesem nicht getrennet werden, und wenn doch besondere Umstände die Uibersetzung eines solchen Gewerbes zuweilen forderten, so müssen doch selbes in der nämlichen Eigenschaft auf ein anders Haus übertragen, und der dortigen Hausgewähr cinverleibet werden, ein solcher .Fall soll nie von der Obrigkeit entschieden, sondern nur zur Schlußfassung der Landesstelle angezeigt werden ; die verkäuflichen Gewerbe, da sie mit dem Hause, worauf sie betrieben werden, in keinem unmittelbaren Zusammenhänge stehen, mögen nach Verschiedenheit der Umstände, und ohne daß der Besitzer eben be- haußt W C 59 ) Sa* haußt seyn mäße, übersetzet werden; da jedoch dabey wie im vorigen Falle zwischen der Dorfobrigkcit, und den etwa verschiedenen Grundobrigkciten bedenkliche Ko-lusstoncn sich ergeben dürsten, so sey auch Hierwegen die Erkenntniß der Landcsstelle Vorbehalten. Endlichen können die bloßen perfonalgewerbe unbedenklich übertragen werden, und da der Dorfobrigkeit die Verleihung derselben zustehe, so sey auch dieser die Uibersctzung dergleichen Bewerber nach Gutbefund lediglich zu überlassen. Zweitens: Da die radizirten vom Haufe im trennbaren Gewerbe einen Theil desselben mit auc-ma-chen, müsse auf ein solches Gewerb, wie auf das Haus eine grundbücherliche Vormerkung oder Satz-Ausfertigung statt haben. Das Wort grundbücherlrche Vormerkung zeige zur Genüge, daß eine dießfällige Satzausfertigung von Niemand andern, als von der Grundobrigkeit, in deren Grundbuch das Hans, worauf das radizirte Gewerb haftet, dienstbar ist, zu geschehen haben. Bey den vorläufigen Bewerbern, da fie erwahntermassen keinen Theil des Hauses ausmachcn, falle das Recht der grundbücherlicheu, oder wie sonst einer gearteten Vormerkung weg, Massen die blos verkäuflichen Bewerber nach ihrer Eigenschaft und der allgemeinen Beobachtung eines obrigkeitlichen Pfandrechts niemals fähig seyn können. Daher habe es bey der bisherigen Verfassung, ver-mög welcher die Dorfobrigkeit bey Veräusserung der ver- käuf- käuflichen (Bewerber lediglich darauf zu sehen habe, baß solche nicht über den bestimmten Werth hindan gegeben werden, gänzlich zu bewenden. Drittens: Da das auf einem Hause ra-izirto Gewerb mit diesem eine vereinigte, und von selben eben so wenig als andern Hausapartimenten trennbaren Realitäten ausmache, so gebühre davon der Grundobrigkeit allerdings die Abnahme des Pfundgeldes, dahingegen könne in Ansehung der verkäuflichen Gewerber bey Veränderung des Hausbesitzers, wenn gleich das Ge-werb ebenfalls au den neuen Besitzer überginge, dafür kein Pfundgeld gefedert werden, weil dieses nur bey Realitäten statt hat. viertens: Soll in dem Falle, wo ein Gewerb von bestimmten Werthe sammt dem Hause versieige-rungsweise hindanzugeben kommt, schon bey der Versteigerung die vorläufige Erinnerung, ob das in der Frage stehende Gewerb radizirt, oder verkäuflich sey, gemacht, und der für letzteres bestimmte Werth bekannt gemacht werden, dann sey das Haus nach feiner abgesonderten Schätzung auszurufen und zu versteigern, sohin dem höchsten dicßfälligen Anbote der bestimmte Ge-werbspreis zuzuschlagen, und solcher Gestalten der ganze Kaufschilling festzusetzen. Fünftens, könne ein verkäufliches Gewerb, dessen Werth bestimmt ist, für sich allein bey dessen W ( 6i ) Veräußerung niemals der Gegenstand einer Versteigerung seyn, sondern, das Ortsgericht habe sich gleichwohl durch öffentliche Kundmachung um Käufer zu bewerben, und nur in soweit möge eine Versteigerung eintreten, wenn sich keine Käufer um den Normalpreis meldeten, folglich das Gewerb unter solchen Hindangegeben , und nur bei mehreren Kauflustigen der bestmöglichste Preis zu erfüllen gesucht werden müßte. Sobald nun bei einer solchen Versteigerung das Anboth den Normalpreis erreicht, sey dabei stehen zu bleiben, und das Pewerbe jenem zu überlassen, welcher diesen Preis zuerst angeboten hat; sollten mehrere den höchsten Anboth zugleich machen, so werde der Orts-Obrigkeit die Wahl unter den Kauflüstigen, so wie bcy Ertheilung der Personalbefugnisse frcygelasseu. Welche höchste Normalcntschließung hiemit sämmtlichen Dominien inner den Linien zur genauen Darnachachtung und Vorschrift in künftigen Fällen bekannt gemacht wird. N. 858- Hofdekret vom 12. July Kärnten betreffend Durch Die Dortige LanDesstcllekundg.'macht Den 7- August 1793* Zur Vermeidung aller Mißbräuche, welche von der Entrichtung des Zapfendatzes, und der Brandstcucr 6t« Vorschrift wegen der von Entrichtung bei ZapfenS.a-Hcs: und der Brand-steucr be: frenten SBcinfom summten. C 62 ) befreyte Weinkonsumenten ausgeübt haben, und zur genaueren Beobachtung der in dieser Sache angeordneten — zum Nachtheile des Gefälls ausser acht gelassenen Vorsichten und Bedingnisscn, sind die darüber bestehenden Normalien erneuert — und verordnet worden: daß itens. Von keinem Freykonsumenten ein Wein «nterm Rais — oder auf was immer für eine Art bei Konfiskazionsstrafe verkauft werde, von dem er nicht vorhin den Zapfendatz, und die Brandsteuer bezahlt hat. 2tens. Daß jenen Freykonsumentcn keine Rcstitu-jiott gebühre, die ihren Wein nicht selbst in Keller einlegcn, sondern solchen nur aus dem Gasthause holen : daß 3Und. Jeder Freykonsument, der Wein einführt, sich bei dem Gränzamte entweder mit einem Freypasse ausweiscn, oder den Zapfendatz, und die Braudsteuer (welcher lczteren aber der steyrische, undMarwein nicht unterliegt) bezahlen müsse ; jedoch erhält er den Betrag der bezahlten Steuer, und des Zapfendatzes von dem Hauptzollamte in Klagenfuct wieder zurück, dem dieses Restituzionsgeschäft allein, abhängig von seinen vorge-sezten Stellen, zugcwiesen ist. Nur wild hier noch ausdrücklich beygefügt: daß die Rcstituzionen noch in dem uemlichcn Jahre des eingeführten , und cingekcllerten Weins Weins «»gesucht werden müssen, und späterhin nicht mehr geleistet werden. -Pens. Sey es — um die Rückzahlung des Zapfend atzcs, und der Brandstcuer zu erhalten— rwkh-wendig, daß a. ) Sich der Frcykonsument mit der Gränzbollette „ über den bezahlten Zapfendatz, und Brandsteuer ausweisc, und daß er b. ) Ein Zeugniß von dem zunächst gelegenen "Zollbeamten, Jurisdizenten, oder Ortsobrigkeit beibringe, der den Wein in den Keller der Freykonsumenten ablegen gesehen hat — und in dem Zeugnisse das Quantum, und die Gattung Wein genau, und bestimmt ansezen muß. Wenn aber Ztcns. Der Freykonsument den Wein nicht selbst auf seinen Namen einführt, sondern solchen von einem Traffikanren, oder innländischen Weinhändler kaust, und sich in seinen Keller einlegt: so hat er von diesem die Gränzzollamtsbollette zu übernehmen, oder einen getrauen authentischen Auszug aus selber mit Bemerkung des N'rus zu begehren, und diese sammt dem Zeugnisse über den richtig in seinen (des Frcykonsamcnkcn) Keller eingelagerten Wein zur Erhaltung der Resiituzion beizu-bringen. 6tens. TuH c 64 ) AS 6tens. Sollte sich Jemand bcigehen lassen, eine Restituzion gegen die Gebühr zu erschleichen, oder ein falsches Zeugniß zu Gunsten eines Freykonsumenten aus» zustellen, so wird die Parthey, nebst dem Verluste ihrer Befteyung auf immer, mit einer angemessenen Geld-strafe belegt — der Aussteller eines falschen Zeugnisses aber nach den Gesetzen über Verbrechen, und nach den darauf verhängten Strafen behandlet werden. 7tens. Der Anzeiger erhält voir dem verfallenen Weine, oder der cingebrachtcn Strafe den dritten Theil, und wird zugleich sein Namen verschwiegen. 8tens. Wer unter die Frcykonsumenten gehöre, und wieviel demselben jährlich zum frcycn Konsums aus-zumcssen sey, ist durch die bisherigen Vorschriften, und die eingeführte Ordnung, bei welchen es noch ferners sein Verbleiben hat, bestimmt. N. 869' Direktorial Hofdekret vom iz.July 1793. Vom nächst cintretenden Militar-Jahre 1793 an-gefangeu, hat die Bankalgefällen Administration, nach jedem Quartale, einen Ausweis über die außer Land geführten alten Pferde und Zollen bis 3 Jahre, wie Die Ban-kalgefallen Administra: (fort, hat mit jedem Quartal Aus- W C 65 ) HO wie auch über bas ^ont: die Hofstelle abzugeben. Schaf, un6 Borstvieh an weis über $)tg mtfiflt» N. 86j. Regierungsverordnung in Oej^erreich ob der Enns vom 13. July 1793- ouficr Land geführten alten Pferde und Folien 614 ) yahr, dann über das Horn -Schaf: «nd Borftvi'cl) abzugcben. Die Abhandlungsinstanzen haben die Verzeichnisse Verzeichnisse über die eingehobenen Schulfondsbeiträge nicht mehr an g^uifcnba-bas k. k. Nieder Oest. Appellazionsgericht, sondern un-- beiträge, mittelbar an die dasige k. k. Landesregierung zu über- an vieAp-reichen. sondern an N. 861. die hieffge Regierung abzureichcn. Hofdekret vom 14. July Kram betreffend, kundgemacht durch die krainertsche Lau-deshauptmannschaftden 14- August 1793- Die bey den meisten Papiermachern bestehenden Die bei den vielen Mißbräuche beweisen, daß die Beobachtung der lenb-stcb-n-unter den 23. November 1754. ergangenen allge-meinen Papiermacher - Ordnung fast durchaus außer «reffend. Acht gelassen wird. Diese beobachteten Mißbräuche sind: 1. Treten oft ungeeignete Papiermühlcr als Meister ein; unter dem Mittel der Papiermacher herrscht Dritter Land. E Un- W ( 66 ) %» o Uneinigkeit, und bcy den Meistern oder Gesellen wird einiger Unterschied zwischen den Stampfern und Glätter» gemacht. 2. Wird manchen Gesellen der freye Eintritt itt eine oder die andere Werkstätte untersagt; Z. wird das verbothene geglättete Papier iir mancher Mühle erzeigt; 4. ist die Umlegung und Pressung der Papiergattungen, (wovon ohnehin das französische Cuper-und Jmperialregal, das immerhin geschlagen werden kann, ausgenommen ist) oft unterlassen worden; 5. ist unter den Papiermachern oft ein unfriedliches Betragen, hat unter ihnen das Schelten und Fluchen eingeriffen, auch wird gegen das bestehende Ver-both unter ihnen ein sogenannter blauer Montag beobachtet ; 6. Bcy Freisprechung eines Lehrjungen wird nebst dem Erläge von 3 fl. noch ein verbothenes Gepränge gehalten, und der Freigesprochene verbunden, den Gesellen eine Mahlzeit zu §>eben, oder etwas im Baarcm abzureiche»; d c 67 ) to® 7. wird nicht feiten ein Geselle ohne vorgczeigtt Kundschaft mit Arbeit verlegt, unb den herumschwärmenden Gesellen der Aufenthalt gestattet; jj. Auf Bildung tüchtiger Leute wirb nicht wirksam gesehen, folglich auch nicht eine zum Nachwachs hinlangende Zahl Lehrjungen gehalten; 9. fodern die Gesellen an der Martins - und Fastnachtzeit und Kirchweihe, das sogenannte Festgeld, oder anstatt dessen eine Mahlzeit, und täglich ein Frühstück; 10. imgleichen gehen andere verbothene Mißbräuche : das Geschenk, die jährliche Mahlzeit, oder der sogenannte Jahrstag, der Willkomm oder Ehrentrunk, und mehr solche längst abgesiellte und verworfene Dinge im Schwünge. 11. wird nur selten an den aufgehobenen Feiertagen gearbeitet, auch werden an vielen Orten nach den größeren Festtagen drey oder vier Tage gefeiert; 12. wird an manchen Orten von den Meistern mit den Auswärtigen in Handwerksangelegenheicen ohne Wissen und Genehmigung des Kreisamkes, Korrespondenz und Einversiättdniß gepflogen. E 2 Ausser W C 68 ) w . Ausser den hier bemerkten Abweichungen und Übertretungen der allgemein vorgeschriebenen Ordnung, sind bey den krainerischen Papiermühlen noch insbesondere einige Mißbräuche bemerket worden. Dergleichen sind r IZ. Die Papiermühlen werden in ehrliche und unehrliche abgetheilet, jene, welche die verbothcnen . Mißbräuche noch halten, diese welche sie bereits abgc-siellet Huben; 14. wenn ein Gesell fteywillig bey einem fremden Staate Kriegsdienste nimmt, und sodann entweichet, so wird ihm die Aufnahme als Gesell verweigert; IZ. werden die Lehrjungen bey den Papierma-chem auf eine gewisse Zahl beschränkt; 16. besteht der Menschenfeindliche Gebrauch, daß weder ein Meister noch ein Gesell eine von einem andern geschwächte Weibsperson, wenn er auch die besten Aussichten für sich hätte, hcurathen darf, thut es der Meister, so wird jeder Gesell, der bey ihm arbeitet gestraft ; der mit einer verunglückten Weibsperson verehelichte Gesell hingegen, bekömmt auf keiner sogenannten ehrlichen Papiermühle Kondition. Die- W C 69 ) Diese Mißbräuche werden unter den in der allgemeinen Ordnung vom Jahre 1754. festgesezten Strafe ' hiemit zu wiederhohlkenmalen auf das strengste verboten, und es haben die Grund-und Werbbeztrks - Herrschaften, deren Aufsicht künftig die Papiermacher, wie die übrigen Handwerksleute auf dem Lande, unter der Leitung der Kreisämter in Zunftsangelegenheiten unterzogen werden, auf die Abstellung ertvähnter Mißbräuche , und die Handhabung der Ordnung auf das sorgfältigste zu wachen. „ Die hier angezogene Papiermacherordnung ist „ folgende: „ Da in den k. k. Erbländern sich bey geschehener „Untersuchung der Papiermühlen ergeben hat, daß kei-„ neswegs bisher der immer vorgegebene Abgang des „erfodeclich - besonder» Wassers und Luftes, sondern „vielmehr die schlechte Zubereitung der Stratzen und „anderer Erfodernisse, wie auch die bey den Papierma-„ chcrn cingeschlichene Mißbräuche und Unordnung, der „ ächten Erzeugung und Verfertigung guter Papiersorte» entgegen gestanden sind: wird verordnet. - 1. Von dem Unterschiede, Aussuchen und der Jube-1 reitung der Lumpen, Setzen und Ladern. „Es ist bekannt, daß nach den verschiedenen Gattungen des guten, mittleren, oder schlechten Papiers, f <£ 3 „und %® C 70 ) 1&® „ und dre Hadern, nach ihrer besseren und schlechteren f, Eigenschaft, müssen unterschieden werden; daß dcß-„ wegen die feinen Hadern zum Postpapiere, die schlcch-„ tern aber zum Kanzlcy, Konzept, und so fort die „ schlechtesten zu Fließpapier zu verarbeiten seyn. a) „ Daher müssen die feinsten Hadern ausgcsuchet, „ die darinne befindlichen Nathe aufgetrennet, oder die ' „ Hadern selbst ausgeschoßen werden, b) „ Die Hadern werden hcrnaä) durch das Schla-„ gen oder Reiben troken geputzt. Wenn hierauf diese „also geriebenen und ausgesuchten Hadern durch eine „ scharfe Lauge wohl gebleicht werden: so ist kein Zwei-„fel übrig, daß daraus das schönste, feincste, weise-„ sie Papier müsse können zubcreitet werden. Allein da „ diese Bleichung, die doch ohne große Kosten, auch oh-„ne große Bemühung geschehen kann, vielen Papicr-„ machern zu fremd, unbequem ^unanständig und müh-„ sam zu sein scheinen dürfte: so kann man cs bcy der „ bekannten, gewöhnlichen und bequemen Fäulung bc- ,, wen- >1) Es sind hauptsächlich fünf Gattungen Hadern, in der Sor-tirung zu unterstheiden , die Post- Kanzlcy - Konzept-Fließ - Blauen Hadern. t>) Es versteht sich von selbst, daß die eisen« oder messingene Träkhe oder Kn?pfe aus assen Hadern müssen ausge-zogen werden, indem durch dergleichen Unrath das Parier verdorben würde, tzE C 71 ) „wenden lassen, welche auf folgende Wesse veranstaltet „ wird. „ Die ausgesuchten, ssrtirten und geputzten Ha-„ dem werden in einen Verschlag — oder Handwerks-„ massig zu reden — in einen Zeugkasten, welcher mit „steinernen Platten gepflastert ist, lageweise etwa 2% „ Schuh hoch aufeinander hineingeleget, alsdann ge-„ nugsam mit Wasser übergossen, damit sie sich erwar-„ men, und zur Fäulung gelangen können, c) Diese „ ganze Lage wird mit einer alten groben Leinwand §»-^gedccket, d) damit, kein Staub oder anderer Unrach E 4 „darauf c) Cs wird vielen fremd Vorkommen, warum man den Zeugkasten zur Faulung soll mit steinernen Platten pflastern, wo man sonst Bretter zu baden pflegt — die Ursache aber dessen ist leicht zu erachten. ■— i) faulen die Swine nicht, wie die Bretter, sondern dauern ewig; 2) sind die Steine von Natur kälter als die Bretter, wodurch die Fäulung eher von statten geht. Wer aber bey den Brettern verbleiben will, dem steht es frei). Jnglei-chen werden die Hadern nur 2 t/2 Schuh hoch aufeinander gcleget, auf daß die Fäulung langsamer von statten gehe , und in dem Umwenden nicht so viel Zeit und Mühe verwendet werde. d) Tie Hadern mögen mit einer groben Leinwand oder mit Brettern, oder sonst was andern zugebeckt werden, cs ist genug, wenn der Staub davon abgehalken wird. / W c 72 ) AiK „ darauf komme. Solchergestalt läßt man sie 8 oder //10 Tage unberührt liegen. „Nach Verlauf dieser Zeit werden die Hadern „ umgewendet, und wieder auf 8 Tage wie vorher zu-,, gedeckt, in Ruhe gelassen, dann endlich nach dieser „ Zeit zerschnitten. Wäre aber ein Hadcrreiscr vorhan-„ den, so müßten die Hadern vor besagter Fäulung zerre schnitten werden, weil solches nach der Fäulung zu „ beschwerlich fallen möchte, e) „ Dey erst erwähnter Hadersäulung ist aber „ hauptsächlich in Acht zu nehmen, daß je feiner die „Hadern sind, sie auch desto geschwinder zur Fäulniß „gelangen, daher die feinsten nicht über 6 Tage, ohne „umgcwendet zu werden, und nach der Umwendung „nur 3 oder 4 Tage liegen bleiben müssen, weil sonst „ der Zeug einen beträchtlichen Abgang leiden würde. „Hiebey ist zu erinnern, daß besagte Umwendung „ der Hadern deßwegen genau zu beobachten nöthig sey, „ weil ej Die Hadern mögen geschnitten oder gehakt werden, ist alles gleich, daß aber ein Haderschneider, welcher zugleich die Hadern ausbeutelt, mehr und besser arbeite, als vier Personen thun können, ist unstreitig, und wird also von jedem vernünftigen Meister dem Hakmesser allezeit vorge-t-gen. HE ( 73 ) W „weil ohne die Fäulung sehr ungleich, die Mittlern und „ unteren Hadern weit mehr als die oberen erwärmet, „ mithin die Ungleichheit und endlich ein schädlicher gros-„ser Abgang verursachet, und erfolgen würde. Eben „aus dieser Ursach ist gemeldet worden, daß die Ha-„ dem nicht über 2j- Schuh müssen aufeinander gelegt „werden; denn wenn sie, wie gebräuchlich ist, Z, 6, „auch 7 Schuhe hoch liegen, so kann unmöglich eine „ Gleichheit in der Fäulung getroffen werden, indem die „ mittleren eine weit größere Wärme haben, als die „oberen, woraus der große Abgang folgen muß. „ Gleichwie übrigens die Eigenschaft des Wasserö „diese Faulung sowohl befördern, als verzögern und „ zurükschlagen kann; also muß ein jeder Meister wohl „ in Acht nehmen, ob er bcy der oben bestimmten Zeit „mehr, oder weniger Abgang habe, damit er die erst« „ ermcldte Zeit mehr oder weniger zu verkürzen wisse. „ Sollte nun jemand fragen, wozu die ofter-„ wähnte Fäulung nützen könne, da doch der halbe Zeug „viele Wochen, ja sogar durch den ganzen Winter in „ dem Kalk aufbehalten werde: hierauf wird geantwor-„tet, daß durch die Fäulung der Staub, Schmutz und „Unrath, so sich in den Hadern gleichsam eingewurzelt „befindet, mittels der Fermentation oder Gährung auf-„ gelöst, und solchergestalt von den Hadern losgebracht „werde, damit, wenn diese hernach unter die Stam-E 5 „p fm So® C 74 ) w „ pfen kommen, derselbe durch das Wasser könne abge-„ führt werden. So unfehlbar dieser Vortheil aus er-„mcldter Fäulung entspringt: so unmöglich ist derselbe „ bei ungefäulten Hadern, welche nur deswegen so lange „ in Kalk müssen liegen bleiben, damit sie eine Weiße „bekommen f). „ Es folget weiters aus dieser Fäulung der zweyte „ Vortheil, daß nämlich das Papier weit fester, ge-,, schloßencr, dichter und linder ausfalle, als cs von „ungefäulten Hadern geschehen kann. „Endlich hat der Papicrmacher rKch diesen haupt-„ sächlichen Nutzen, daß die gefaulten Hadern nicht eine „so geraume Zeit in dem Kalk dürfen liegen bleiben, „ als die ungefäulten, wie in dem folgenden Satze wci-„ters zu ersehen seyn wird. ir. von dem halben und ganzen Zeuge. „ Wenn die Hadern auf die vorgefchriebene Art zu-„ bereitet sind: so müssen sie in das Geschirre eingetra- „ gen f) Man wird diesen Punkt leicht verstehen foimen, daß nämlich die ungefäulten Hadern in dem Halden Zeuge , und also in dem Kalk länger bleiben müssen, auf daß der Schmutz einiger Massen von dem Kalke abgefresse» werde, und hiedurch einige Weissc erlange, welches aber kurzer und besser durch die Fäulung, wie schon gemeldet worden ist, zu Stande kommt. W C 75 ) W „ gen werden, den halben Zeug zu verfertigen g). Hier-„ zu pfleget man sich der Körbe zu bedienen, welche „besser sind, als das Schaff h), damit das schmutzigste „Wasser aus den gefaulten Hadern desto mehr abrinnen „ könne. „ So viel Hadern zu einem Ries Papier erfordert „ werden, so viel kommen davon in ein Loch; allein „ dieselben müssen nicht auf cinmahl eingetragen werden, „sondern man nimmt anfangs nur die Hälfte, oder £ ,, Theil, nach einer Stund das dritte Viertel, und cnd-,, lich wieder nach einer Stund das lezre oder vierte „ Viertel i); solchergestalt nun bleiben diese Hadern 12 „ Stun, g) Nach der Faulung müssen die Hadern nicht gctroknet werden , sonst würde der Schmutz, welcher durch die Fermentation aufgelöset war, in den Hadern wieder eingchen, und mit ihnen wieder vereiniget werden, und also die Faulung ohne den gesuchte« Effekt bleiben. h) Weil die Hadern naß in die Geschirre eingetragen werben : so ist rathsamer, sich der Körbe zu bedienen, und zwar aus der angeführten Ursache. t) Es werden die Hadern in z malen eingetragen, und dieses aus guter Ursache; denn das Absehen, die Hadern unter die Stampfen zu geben, und einen halben Zeug daraus zu machen, ist hauptsächlich, die Hadern abzuwaschen, und zu reinigen, und zugleich in etwas zu zerstoßen; tragt man bi» Hadern auf einmal ein : fo ist der Schnitz allzuhau- sig; %* C 7« ) S Pressen -ev Papiers. „Nachdem die Hadern auf die oben beschriebene „Weise zu einem halben, und endlich ganzen Zeug ver-„ fertiget sind; fo wird das Papier nach dem gewöhn-„lichen Gebrauche gemacht, nähmlich geschöpft, ge~-„ gautscht, geduscht, gepreßt, und geleget. Hierbei ist „aber zu merken, daß das Gautschen nicht auf grobe „Tücher geschehen soll, welche die Haare lassen, und „ die grobe Fäden in das nasse Papier eindrüken. De-„rowegen wäre es nöthig, ja unentbehrlich, hiezu einen „gut gemachten Filz oder in Ermanglung dessen solche „Tücher zu gebrauchen, welche ins Kreuz gearbeitet, „gleich von der ersten Wollschur Herkommen, und dem „doppelten sogenannten Flanell fast gleich sind. „Wenn das Papier gelegt ist, so muß es nicht „ gleich anfgchangen, sonder» alles, was den ganzen „Tag gearbeitet worden ist, zusammen in die Presse ge-„legt, und da langsam nach und nach gepreßt werden, „damit es keinen Schaden leide, wie cs geschehen „könnte, wenn man die Presse schnell und gahe fort „ anziehen würde; also bleibt cs über Nacht. „Der Nutzen dieser Art zu pressen besteht darin, „ daß das in dem Papier noch zurükgebliebene Wasser, wel- *S0£ C 80 ) „ welches die hökerrichten Ungleichheiten verursachet, voll-„ kommen ausgcdrükt, und das Papier schön gleich und „platt werbe. „Diese Handthierung versteht sich nur für die ge-„ meinen Gattungen des Papiers; denn das feine fodert „ noch etwas mehr, nämlich wenn 2 oder 3 Puschen „ Papier zwischen den Filzen das erstcm.il gepreffet wor« „ den sind, so können sie zum zweitcnmale, wenn sie ge-„ legt seyn, mit dem gegautschten eben in die Presse „ genommen, und nach dieser zweiten Pressung über-„ legt werden, und abermal in die Presse kommen, über ,, Nacht, wie erst gemeldet worben ist. o) „ Den folgenden Tag wird das Papier zu 5 oder „6 Bögen zusammen aufgehangen: und wenn cs troken „ ist, stoßweise aufeinander gelegt, je länger es nun so „ liegt, je besser geräth hernach das Leimen. „ Dieses hier angezeigte vielfältige Pressen hat folgenden Nutzen: i) wird das Papier schön gleich und „glatt. 2) wird das verborgene Wasser herausge- „drückt, 0) Das vielfältige Pressen , und Uibcrlegen des Papiers kofiet freilich einen Gesellen in der Werkstatt, wenn man ober betrachtet, daß ein solches Papier weder das Glerten noch das Stampfen braucht; fb findet man noch einen Gewinn , diesen Ceftllen mehr zu halte». W ( 8i ) „ drückt, mithin das Papier auf den Bogen weit eher „ troken und svlglich einige Tage an der Zeit gewonnen, „ wo sonst ermeldtes Wasser durch die Luft müßte aus-„ gezogen werden, welches eben die Ursache wäre, daß // das Papier ungleich, hökericht und loker würde. IV. Von Lei,wen, ynö übrigen Zurichtungen des Papiers. „Wenn das Papier erstermcldtermassen genug aus-„geruhet hat, und zum keimen vorgenommen werden „soll: so verfahrt man im keimen nach der vorhin ge-„wöhnlichcn Art, ausgenommen, daß zu 40 ober 50 „ Rießeu Papier, die man leimen will, 8 bis 9 Pfund „ zerlassenen Allaun müssen unter den keim gegeben wer-,, den. Dieser wirkt so vieles, daß das Papier besser „ angezogen, und vor dem Fliessen bewahret werde, p) „ Nach dem keimen und Pressen, muß es gcwöhn-„ licher Massen bogenweise zum austroknen , alsdann „abgenommen,und zur Zeit, da die kuft etwas frisch ,, und feucht ist, nämlich im Sommer in den Morgenstunden p) Der Leim, welcher zum Papierleimen gebraucht wirb, möge Kaßleim, oder anderer Leim seyn, so ist doch besser, wenn ein Allaun darunter gemischt wird; tndein durch den Allaun das Papier fester angezogen, und weniger dem Fliessen unterworfen ist. Dritter Land. F %® C 82 ) tyg ,, stunden gleich unter die Presse gelegt-, und auf das „ möglichste gepreßt, auch 24 Stunden darin gelassen „werden, jedoch also, daß man während der Zeit die „ Presse etliche Mahl um so viel anziehe, als das Pa-„ pier sich gcsezt hat.' Hierauf wird cs geputzt, aus-„ geschossen, und in Bücher abgethcilt, gefalten , und ,, abermal gepreßt, jedoch liegt bey diesem lczten Pressen „das Papier doppelt, das ist, 3 Bücher nebcneinan-„ der. qX „ Endlich wird cs in Rieße,auch VaÜen unter der „Presse selbst eingetheilt, und gebunden. Was man „ nun immer von den sogenannten Glätten sage, so ist „doch gewiß; daß dieses vielfältige Pressen das Papier ,, weit gleicher, glatter, fester, ebener, und schöner „ mache, als das Glätten, welches in dem Papiere einen „üblen Geruch, auch eine schädliche Fette verursachet, „ und als ein von den Karcenmalern ohne Ursache entlehnter Handwerksgebrauch, mithin als eine schadli-„che Arbeit abzufchaffen ist. Weil aber jemand ge-„ schlagenes Papier verlangen dürfte, so kann der soge-,, nannte Stampfer, welcher zwar zu all obiger Hand-„thierung nicht vonnöthen ist, dennoch bei)bchalten wer-„dcn, das Papier stampfen, oder schlagen geschieht „auf g) Durch das Work doppelt versteht man zwey Haufen in Bücher abgecheilken Papiers mit verkehrten Rüken, wie sonst gewöhnlich. C 83 ) t ditf folgende Weise: Es wird ein großer hölzerner ', Schlägel, gleich einem Hammer, welcher unterhalb mit seiner schön politim eisernen Plätte versehen ist, an den ,, Wellbaum der Stampfe angerichtet. Die Größe dieses „Schlägelsist etwa einem Quartblatte gleich, unterdie-„sctt Schlägel liegt eine schöne marmorsieincrne Platte->/ auf dieser liegt das schon in Dächer getheilte Papier, „ und empfängt ein jedes Buch von dem Schlägel unge-„fähr 4, oder Z Streiche, auf jeder Seite, nach Art „ der Vuchbinderschlägen. h Gleichwie NUN nach dieser vorgeschriebenen £W nung die künftige bessere Erzeugung des inländischcii ,, Papiers ganz sicher zu hoffen sieht: so werdensämmt-„ lichePaprermacher, oder Mühlinhaber dieser Ordnung ,, schuldigst nachzulcben, auch alle Papiergattungen nach „der Höhe und Breite bas gehörige Gewicht, note foU ches in der bcygehenden Tabelle klärlich ausgemessen -,ist, zu verfertigen beflissen seyn, und sich anmit von >, den gegen die Uebertretter vorgesehenen Geldstrafen , „ auch allenfalls Niederlegung des Gewerbs sorgfältig „zu Huken wissen r 3m Jahre 1754. „Aus diesen wenigen wird ein Papierversiändiger ,, genugsam ersehen können, ob das Papier in seinem „Stande sei) , wenn nebst der Grösse das Gewicht, die „ Weisse, Reine, und die Leimung in Obacht geiwm-„ men werden. F 2 - Ta- Wie sämmtliche Papiere ihrer Größe und Brette nach, in dem Gewichte auszufallen haben- Alles nach dem wienerischen Schuh und Gewicht berechnet, Das fein und saubere Konzept. — kleine Kanzley............ —sogenannte Holländische pro Patria. . . » —kleine Post. . . . - . —kleine Notenpapier . . . —große dickere stärkere Kanzley. —dettv......................... —nähmliche etwas dünner . . — größere und dickere Post. . —näml. etwas dünner und feiner. —detto feineste . . . . —kleine französische Median» . —schöne große franz. Median . —Französische Regal. . . . —Französische Superregal. . —Französische Imperialregal. . Höhe Breite Gewicht eines Rießes. Wie. nerzvll. Wie- nerzoll. Pf. 1 Loch. 12f i6|- 11 — 134 i5i 11 — I4l i8i 12 — I2| 15I 8 16 I2-i 16 H 22 14$ 19 i8 14 Hi '9 17 16 Hi 19 15 — Hi l8i ‘3 9 Hi 18i 11 8 Hi 182 9 22 '41 19 20 io i6i 205 25 15 i8i 23 3° 10 i8i 25 i 45 20 20i 28 i 51 8 Ta- , w C 85 ) w Tabelle. Wie sammtliche Papiere ihrer Grösse und Breite nach, in dem Gewichte auszufallen haben. Alles nach dem pragerischen Schuh und Gewicht berechnet. Höhe « ! Gewicht eines Rieß cs. P r a g e r i s ch. Zoll. Zoll. I Pf. I.Loth Das feine u. saubereKonzept. Hi Hi 12 i — —kleine Kanzler- . . . — sogenannte Holländische Hi Hi 12 1 pro Patria. i5i 19I 13 4 — — kleine Pose. . . . i3i 16-4- 9 9 2 — kleine Notenpapier . . —große dickere und stärkere «3i 17— 16 2 i Kanzley .... i5i 20-£ 20 5 — detto I5i 204 19 4 2 —nämliche etwas dünner. -5i 20i l6 13 — —grosse dickere Post . . —nämliche etwas dünner i5i J9i 14 16 3 s und feiner . . . 151- I9i 12 9 3 — detto feinste.... 15-i 194 ro 19 i — kleine franz. Median . i5l: 20-4 22 6 31! —schöne große franz. Med. Hi 214 27 27 H! —Französische Regal . . 19I- 24 j 33 4 sij Supperregal. . Hl 274 49 58 3ij' Jmpcrialregal. . 2li 3oi 56 21 iS 1 F 3 8b2 W C 86 ) ^ N. 802. Hofdekret in Niedervsterreich den »5. July >793. ^«ntorti- Dermög welchem sowohl der 37k Artikel der im lent" ®ie= ^te ‘791 im Groß - Fürstenthume Siebenbürgen ab-fowotifad gehaltenen Diäten, als auch der, von Sr. des Kai-^ Majestät bereits begnehmigte i?te Artikel der ^'opositi!- ^ fccm LEage vom Jahre 1792 vorgckommenen ncn wird Ständischen Proportionen, so ans die Rechtsverwal: j ' ' ' tuiig in den übrigen böhmischen österreichischen dent-chen Erblanden Beziehung hat, mitgetheilct werden. ARTICULUS XVII. De procurando effectu Sententiarum per Judicia hccreditriarum Provin darum Gerrnanicarum contra lncolas Tranfjlvanos in iisdem Provin-ciis paratas pecunias mutuo, aut Mercss, vel alias Res ad Creditum accipientes, Jeque Ju-risdictioni eorundem Fororum fcripto vel facto fponte Jubjicientes latarum. Siquidem fenfu Legum patriarum Contractus Cöntrahentibus Legem ponant, fruftraque fiereqt legitinue ohligationes , nid illse debitum quoque fortirentur effectum, Juftitia intuper, & mutuum inter Ditiones haereditarias Commercium , quod fine fecuritate Crediti fub filtere neqnit, exigät, ut fua Contractibus legitime ini-lis fides confiet, & eorundem Executio autho- fi- . ( 87 ) ritate Judiciaria procuretur; Status L Ordines «rga benignam Suae Majeftatis Sacratiffimae Pro-pofitionem eatenus factam ftatuerunt: ut tam illi, qui occafione levati cujusdam Mutui cum renunciations Fori proprii, alienum fponte & exprelfe recognoscunt, quam & illi qui focie-tatem Qucefius cum meratoribus baereditaria-rum Provinciarum ad Judicium Cambiale perti-nentibus fecerint , Judicio Fori illius , quod fi-bi in Obligations delegerunt, Stare , Jurisdic-tionesque M. hujus Tranfylvaniae Principatus Partiumque Eidern annexarum Scntentias contra taliter feinet obligantes, quoad reaiitatem & competentiam contract! JJebiti latas, per Fora haereditariarum Provinciarum ad Regium in Tranfylvania Gubernium transfcribendas, in-de verofua modalitate concernentibus Jurisdic-(.ionibus transmittendas , exequi teneantur. Ut tarnen, iicut una ex parte Securitati Credilorum profpicitur , ita alia ex parte frau-des pnecaveantur, circa Executiones hujusmo-di fententiarum Fororum extraneorum conlti-tuitur: i mo ut id obtineat tantum in obligationi-bus, quae legitime, & per tales, qui activita-te fernst obligandi gaudent, extraditae funt ; proinde Pupillorum vel aliorum fub tutela, curatela, aut patria potekate pofitorum, Ob' F 4 U- TE C 88 ) ligation es vim hanc nullo unquam tempore fot-tiantur, & fl contingat, penes tales Executio-nem tentari, comprobata coram exequente Ju-dice invaliditate fimilium pbligationalium , ab Executione eo facto defiliatur, ac per exequen-tem Judicem Regium Gubernium pro ulterior! directione informetur; quodfi vero Debitor ip* lernet Nullitatis exceptionem formaverit, illam coram Foro, cui se fcripto vel facto ‘praedecla? rata ratione. fubjecit, comprobare obligabitur. 2do. Jus tertii in fenfu Legum Patriarum femper falvum manere debet, & fi illud occa-fione Executionis per tertium Prsetendentem cum fundamento infinuatum fuerit, triumphans & Executionem peragi curans Extraneus (p era eta praevie Executione) coram exequente Judies cautionem fundi 'praefiare, & Obligationen! afiu* mere teneatur, quod in cafum comprobandi coram legalibus M. hujus Principatus Judiciis Juris alien!, vel prioritatis feu ex setate ebli-gatorialium, five ex Intabulatione, aut ipfa rei natura promanantis , fatisfacturus lit. Ztio. Peragenda in Bonis immobilibus Executio pignus tantum judiciale fapiat, ita quidem, ut Bona nobilitaria quandocunque, fundi vero civiles juxta Statuta Locorum mu-picipalia relui pofimt. 4t®. Remedium Repulfionis quoque locum ha- AS C 89 ) AS jiabeat, fi Repellens coram Executore Judice errorem in re vel in perfona edocere valeat. zto. Ut de mpvenda Lite conftare poffit, & nequis forte penes fictas aut jam depuratas obligationales coram Foro extraneo impetitus , periculum fubfiantiae fuse fubeat; Evocatio ad Foia concernentia haereditariarum Provincia-rum inftituenda , cum praafixione compententis rTermini, qui confiderata hujus Principatus di-fiantia, Semeftri breviör non else debet; per eadem eoncernentia Fora Regio in Tranfylva. nia Gubernio tran-sfcribatur, ac per Regium Gubernium medio officiolatus Comitatuum, Diftrictuum, tedium Siculicalium , aut Saxoni-calium, vel Civitatum, feu Oppidorum, in quo Debitor refidet, fua rnodalitate fine mora De bitori notificetur, & de factq Evocatione Litlerae Teftimoniales per Procedentes expe-diantur. VicitTim Sua Majeftas Sacratiffima benig-niffime difponere dignabitur: ut in fimilibus Cafibus reciprocatio fatisfactionis Judiciorum contra Extraneos Foris Tranfylvanicis fefe facto , vel fcripto fubmittentes in Tranfylvania latorum, procuretur. In reliquo extra cafus praedeclaratos dif-pofitione Articuli 4ztii Anni 1791. in falvo manente, Pro W ( 9® ) So® ARTrCULUS XXXVII. De Littcris Cambialibus. Pro majori Commercii Incremento Lltterae Gambiales Ouaeftus Caufa per quemcunque exa-ratae , quoad Perfonalem etiam Obligationen! vigorem obtineant; aliae autem Litterae Cambia-les quibuscunque aliis de Caufis exaratae , non-nifi ordinariarum Litterarum Obligatorialium vim fortiantur; ratione debitorum in Litteris Cam-bialibus fundatorum vero Praetendentes coram ordinario Magifiratu, cujus Jurisdiction! Debi-tor fubeft, precedent; & quidetn contra illos, qui Quaeltus Caufa cambiales exararunt, ad tell orem Litterarum Cambialium , contra alios autem ad fenfum Legum Patriarum fatisfactionem obtinebunt. N. 863. Gubernialverordmmg in Äähren Vom 16. July 1793- Hauptschin Die Verordnung vom 21. May 1782. daß die len Dirckto- nm,auf mas Direktoren der Hauptschulen auf den Unterricht der Ju- Schüler,? ' gent) alle Sorgfalt anwenden, und keinem Schüler das ?mb“n8cug- 5m3n'6 seiner Qualifikation für die lateinischen Schulen mssen für die geben sollen, welcher sich nicht wenigstens über die SuuaUfifa- tion der La- Mittelmäßigkeit emporgebracht hat, wird erneuert. teinischen SchulenBe- dacht ftyn N. 864, sollen. C 91 ) N. 864. Gubernialverordnung in Böhmen vom 18. Jury 1793. Der Müßiggang des Gesindels, der auf den Daß zu 93e- seitlgung Wohlstand sowohl, als auf den moralischen Zustand des unter der Landesbewohner den mächtigsten Einfluß hat, ist auT^em* wie es die eingelangten Kreisbercisungs Berichte bewäh- ^nd^herr- ren, eine fast allgemeine Klage des flachen Landes. MüWgan- ges, Flachs- Nachdeme aber die Abhilfe dieses Uebels nicht so leicht spinnereim von Seiten der Negierung, als von Seiten wachsamer Wirthschaftsämter, und der Geistlichkeit möglich ist. So hat man, so viel es die Umstande zulassen, zur Her- DicnKo-beyschaffnng eines Flachs-oder Wollvorraths, den sie einzuschar-' für baarcs Geld verspinnen lassen könnten, sondern auch die Geistlichkeit zu thätigerer Handhabung der Jndustrial-Cchulen anzucifern, da Orten aber, wo die Umstände der Obrigkeit cs nicht gestatten, einen Verlag an Flachs oder Baumwolle zu machen, oder wo die Lokalumstäu-de den Anbau des ersteren nicht begünstigen, sich angelegen seyn zu lassen, bey Gelegenheit der Bereisungen, jene Jndustrialzweige auszuspähen, welche die Untertha-nen im Einzelnen mit einigen Nutzen betreiben könnten, ihnen solche anzudcuten, die daraus für sie entspringenden Vortheile ihnen anschaulich zu machen, und thcrls durch Gründe und Ancifcrung, und theils durch Verwendung der gesctzmässrgen Strenge gegen müßiges Ge- « ( A2 ) « Gesindel, sie zum Fleiß und zur B eschäftigung zu leiten, Ucbrigens wird sich auch bcy genauer Handhabung der Gesindordnung, und Constriptions -- Generalien, welches sämmtliche Wirthschaftämter wiederholt eingeschärft wird, der Fqll so leicht nicht ergeben können, daß das Baucrn-Geflndel, um seinem Hange zum Müßiggänge zu willfahren, den Dienst verlasse, wenn es endlich wegen eines solchen willkührlichen Austritts aus dem Dienste nach Maaßgab der Gesindsordnung bestraft, und der ohne förmliche Entlassung aus dem Dienste getretene Diensi-both auch auf keinem fremden Dominium geduldet, sondern in seine Haimath geschoben werde. * N. H65. Guberriialverordnung in Böhmen vom iS. Zuly 1793- Die Sterb- Es wird für die Zukunft aufgetragen, daß die Landrechm- iuc Landrechtlichen Gerichtsbarkeit gehörigen Sterbfäüe chcn Ge- jedesmal ohne Zeitverlust den k. Landrechten angezeiger utt gehört- werden sollen, gen Personen sind den Landrechten anzuzcigen. N. 866. « C 93 ) « N. 866. HofLekret der obersten Justizstelle für sammt-liche Erblünde vom 19. July 1793. *) Daß jener, der in einem Geschäfte aussergericht- panter lich einen Einfluß gehabt, und mittelbar oder unmittel-bar in die Errichtung einer Urkunde gewirtet hat, verwoltcn worüber in der Folge ein Streit entstehet, das Richteramt nicht verwalten solle; und könne diese Verordnung ®ieT;e N. auf jene Fälle nicht ausgedehnet werden, wo der Rich- 6/8 u«6 {er aus seinem Richteramte Einfluß in ein Geschäft Ssynßtty. nehmen mußte, aus dem sohin ein Streit entstehet. N. 867. Gubernialverordnung itt Böhmen vom ly, July 1793- Da hervorgekommen, daß Key der Militärstellung sich gesetzmäßig nicht verhalten, und mit weitwendigen JJ^***' und grundlosen Ausreden die Stellung verzögert, und gwh««' das Geschäft hiedurch aufgehalten wird, indem theils bereits als ' untauglich Vv* zurückgeschickte , mebrmalen ------'------------------------------ ——— jU *) Gegenwärtige Erläuterung, so von der politischen Hoft stelle ebenfalls erflossen.sk, sieb in gegenwärtiger Sammlung 2. B. 6. 526. Nro. 827. und dessen vorhergehendes Gesetz eben im 2. 93- S. 248. Nro. 678. nach. Jeder mir «nein Wirlh-fchaftsamte ausser Liji-tazion eingegangene Äaufiss für »ingültig an-zusehen, und dem Käufer die dadurch on sich gebrachte Sache ohne Rücksicht abzunch- men. %#' C 94 ) AO mtt notorischen Gebrechen behaftete, und schon als untauglich zurückgeschickte Pursche mehrmal gestellet werden. So wird anmit mehr Thätigkett im Geschäfte verordnet. N. s6g. Gubernialverordnlmg in Gallizren vom 19. July 1793. Es ereignen sich öfters Fälle, wo von den kämme, ral Wirthschafsbeamtcn verschiedene dem Aerarium, oder dem Religions - oder einem andern Fundus gehörige Sachen, zum Bcyspiele: Baumaterialien, Früchte, öde Häuser, Grundstücke rc. als entbehrlich veräussert werden. Gleichwie jedoch von einem Wirthschaftsamte ausser einer öffentlichen vorher kundgemachten Versteigerung nichts veräussert werden darf; so wird von nun an jeder mit einem Wirthschaftsamte ausser einer kizitazion eingegangene Kauf für ungiltig angesehen,, und dem Käufer die solcher gestalt an sich gebrachte Sache ohne die mindeste Rücksicht auf einen für ihn daraus entstehenden Schaden abgenommen werden. Man will daher hiermit Jedermann vor Nachtheil gcwarnet haben. N. 869. W c 95 ) W N. 869. Verordnung des Oberöfterr- AppellaLions-gerichts vom 20. July 1793. Damit das Kriminalobergericht in stater Uebersicht der ihm unterstehenden Kriminalgerichte verbleibe, und zu den öfters nolhwendigen gemeinnützigen Verfügungen im Ganzen eine gründliche Kenntniß erhalte, ist befunden worden, den sämmtlichen Kriminalgerichten aufzutragen, daß dieselbe künftig in die vorschriftmäßigen von Z zu Z Monaten anher einzusendenden K: iminaltabcllcn an deren Ende, nachdem die in der wirklichen Untersuchung begriffenen, oder in dem letzten Quartal abgeur-thcilten Verbrecher vorausgesetzt worden, auch die Sträflinge, wider welche nämlich die Strafe durch Urthcil bereits verhänget wurde, und dessen zu Folge dieselbe sich bey dem Landgerichte in der Vollstreckung der Strafe noch erfinden, dergestalt aufführcn sollen, daß von jedem derlei) Büsser a) das wider ihn ergangene Urtheil, b) wenn selbes in Vollzug gesetzt zu werden angr-fangen; c) wie viel Zeit hieran zurückgelegt worden, und was noch daran zur Vollstreckung erwinde: sonderhcik» lich von jedem in der Tabelle aufgeführter erscheine. We!.- Won den Äriminal-gerichtcn sollen in den zmonatli-chen Krimb naltabellen auch die Sträflinge, wider welche die Strafe durch Ur-tbeil vcr-banget wurde , fonder-heiklich das ergangene Urtheil, desselben Voll-zugsanfang und wie viel Zeit daran zurückgelegt worden, aufgeführt werden. $«£ c 96 ) Welches den sämmtlichen Kriminal-- Stadt - Markt -und Landgerichten zur Wissenschaft, und genauesten Befolgung andurch erinnert wird. N. 8^0. Gubernialverordnung tu Böhmen vom 20» July 1793- Die ohne Der Prager Handelssiand hat bei einer hohen famaarm’ Landesstclle sngezeigt, daß noch immer eine Menge Leute ^usittnden t,em Reiche nach Böhmen kommen, und ohngeach-find anzu- tet des bestehenden Verboth sehr häufig den Hausirhan-der^nächsten del mit Eisen-Maaren im ganzen Lande betreiben, folg-fu^bcrge^ lich demselben in seiner Nahrung einen nicht geringen 6en- Eintrag verursachen. Es wird daher wiederholt aufge-Iragen, auf derley fremde Haustrer mit Eisen - Maaren aller Orten die genaueste Obsicht zu tragen, und allgemein kund zu machen, daß derley hcrumziehende Hausi-rcr, welche sich nicht mit einem innländischen kreisämtli-chen Paß ausweifen, sogleich anzuhalten, und der nächsten zollämtlichen Behörde zu übergeben seyn. 871* Hofdekret vom 20. July, kuudgemacht tu Böhmen den 24. August 1793- Die Einfuhr der Baßla- Es ist die höchste Entschließung eingelangt, daß Frauenstein die Einfuhr der Baßtaftln zu Fcauenstcin aus Sachsen «us Sach» sen. N"«) W C 97 ) $0# noch fcrners zu gestatten scy; jedoch sollen dieselben gleich bem Lit. C Maaren, und den Baßhütten mit z6 Kr. vom Gulden Werth bey der Legstadr, und bcy der Ausfuhr als Hütte i Pfenning vom Gulden verzollet werden. Welche höchste Entschließung gehörig zur Wissenschaft bekannt gemacht wird. N. 872. Unterricht der Krainer Landeshauptmannschaft vom 20. July 1793« Da die Krankheit der Kinderboken bey der heurigen ungünstigen Witterung mehr, als gewöhnlich, um sich greift, so hält es diese Landcsstelle für ihre Pflicht, über Einvernehmung des Landesprotomedikats , und des hiesigen medizinischen Kollegiums jene Vorsichten und Vcrwahrungsmittel, welche, bei den hier Landes allenthalben noch mangelnden Einimpfungsanstalten, die Folgen des Uibels wenigstens vermindern können, zur allgemeinen Warnung, und Aufniunterung, mit besonderer Rücksicht auf die hiesigen Lokalumsiände, bekannt zu machem Vor allen werden die Aeltern, oder jene > welche Kinder in ihrer Obsorge haben, ermahnet, 1) gleich bei entstehendem Verdachte, daß ein Kind von den Boken angegriffen werden soll, einen Mediker zu berufen, und sich seiner Leitung ganz zu überlassen t Dritter Band. ® 2) lieber die Bench: mungs- arr den grassirender! Äinderbv- ken. W C 98 ) 2) sich von der da und dort bemerkten äusserst verderblichen Gewohnheit, die Boten durch hizige Arzneimittel , und Getränke, als da sind, Teriak, Myrrha, Malvasier, ober auch andern Wein mit Gewalt Heraustreiben zu wollen, in der sichern Mberzeugung zu enthalten, d> ß das Bokengist eben dadurch erst bösartig, und zuweilen auch tödtlich werden kann. 3) Sind, nm die Kinder zur Krankheit allenfalls vorzubcreitcn, und die Wirkungen des Giftes zu mindern , folgende Präservativmittel anzuwenden, nämlich i a) Kränkliche Kinder, bei welchen der Anfall der Doken nur desto gefährlicher ist, sorgfältigst heilen zu lassen, b) die Kinder wenigstens alle 14 Tage durch gelinde Purgiermittel, vorzüglich Tamarinden und Weinstein , jedoch nicht ohne vorläufige Utberrinstimmung deS Arztes, abzuführcn, c) sie von denen, welche von den Boken wirklich behaftet sind, sorgsam zu entfernen, d) sie freie und frische Lust einathmen zu machen, und e) ihnen, doch eben auch mit Vorwissen des Arztes , nicht viel Fleisch, sondern vielmehr Gemüse, und säuerliche Speisen, zeitiges Obst, und dergleichen, zum Genüsse zu geben. Endlich wird zur Beruhigung des Publikums, dem der entstandene übertriebene Ruf von den dermal hier, grassirenden Kinderboken einen viel) zu schickenden Be- %® C 99 ) W Begriff hergebracht hat, hiemit bekannt gemacht, daß nach eingcholten verläßlichen Nachrichten über den wahren Zustand dieser Krankheit, in der zurükgelegten Hälfte des gegenwärtigen Jahres aus mehr bann 600 Kranken, die wirklich Mit den Bocken behaftet waren, bis 13. July doch nicht mehr als 45, worunter nur ein Erwachsener war, gestorben sind. N. 8/g- Direktorial Hofdekket vom 2c. July - funt)# gemachtvoll dem gallizischen Laudesgubek-ttium den 9- August 1793- lieber die Bestimmung der Wegmauthgebühr, und der Gränz - Weg - und Schrankenmäuthe in der Bukowina wird bedeutet: daß, da es bereits vorlängst entschieden und cingeleitet ist, das die Weg-Brücken-und U'eberfahrtsmäuthe in der Bukowina »ach der in Galli-jien bestehenden Tarif regulirt, auch die Bukowiner Unterthanen, wenn sie nicht als Fuhrleute fremde Güter gegen Bezahlung verführen , oder mit ihren eigenen Erzeugnissen zu Markte fahren, von der Bezahlung der Weg - Brücken - und Ueberfahrtsmäuthe befreiet seyn sollen, bey dem in Gleichförmigkeit dieser Entscheidung von der Mauthadminisirazion gemachten Anträge nichts zu erinnern ist, wie dann auch die angetragenc Festsetzung der Wegmauthgebühr auf 4 Kreuzer vom grossen, und 2 Kreuzer vom kleinen Vieh, an Grävzmaurh, dann ® 2 2 Daß die Einhebung der Manrb-gebühren itl der Bukowina mit 1. Nor ember 1793-den Anfang nehme. C too ) 2 Kreuzer vom grossen, und i Kreuzer vom kleinen Vieh inner Landes, gutgcheiffcn wird. Die Wegmauthämter sind folgendermassen bestimmt ; a. In Bojana - Stampi eine Gränzwegmauth. b. In Dorna Kandcrcna eine Schrankenmauth, für die, welche in Bojana - Stampi die Granzmauch bezahlt haben, für jene aber, die aus Siebenbürgen oder Hungarn, über Rodna und Koschna in die Bukowina eintretcn, und bey Dorna Kandcrcna die gebaute Strasse benützen, eine Gränzwegmauth unter einer Verwaltung. c. In Dorna Wadra eine Gränzwegmauth für die, welche über Dorna Schara aus der Moldau in die Bukowina cintreten, und bey Dorna Wadra die gebaute Strasse zu benützen anfangen; für jene aber, die in Dorna Kandercna die Gränz-maukh bezahlen würden, eine Schrankenmauth, welche das Zollamt untercinem zu besorgen hat. d. Zn Dorna Jacobenie eine Schrankenmauth für diejenigen, die über Priporu Kandri, und aus der Moldau über Dorna Wadra kommen. e. In Kimpolung eine Schrankenmauth für diejenigen , die über Priporu Kandri und Dorna Schara, und die über Dorna Kandercna einbrechen, und über Jacobenie ihren Zug weiter nehmen. f. Zu Kapokvdrolni eine Schrankenmauth. Nach- c toi ) ^ Nachdem nun die Einleitung dieser Mauthgcbühren mit ersten November des laufenden Jahrs den Anfang nimmt; so wird solches zu Jedermanns Wissenschaft und Dar nachachtung hiemik bekannt gemacht. N. 874- Verordnung der Landeshauptmannschaft in Krain vom 20. July 1793- j Es hak sich der Fall ergeben, daß eine auf ein Daß Suf-gelstliches . Benefiziuiy lautende krainerisch - ständische Echuldobligazion von Gelte desjenigen, der ste in fei' »er Verwahrung hatte, eigenmächtig an eine an Obschon nun ohnehin die allgemeine Vorschrift be- schrieben, steht, daß Schuldbriefe, welche auf Benefizien, Pfar- ründ/w«-ren, Kirchen, dann andere unter öffentlichem Schutze bcn Tonnen, stehende Häuser, geistliche und weltliche Stiftungen, und was immer für Namen habende fromme Anstalten lauten, ohne Vorwissen, und Einwilligung der Landes-stelle, und der Kreisämter an einen dritten weder ze-dirt, weder von dem Gcneraleinnehmeramte umgeschrieben , weder jemals mifgekündet werben können. So wird doch, auf Anlaß des erwähnten Falles, nicht nur das ständische Generaleinnehmeramt durch die verordnete Stelle zur genauesten Beobachtung dieser höchsten Vorschrift unter einem wiederholt angewiesen, son- zedirt worden ist. -private we- ;! der zcdirt, noch umije; G 3 <§!*»' C i92 ) '%® ibeftt auch diese Veranlassung zur Warnung des Publikums hicmit allgemein bekannt gemacht. ' N. 8?5- Direktorial Hofdekret vom 23. July, kundgemacht in Böhmen den 12., in Gteier-mark, Kärnten und Kram den 14, m Tyrol und Niederöfterreich den 16,, ttt Oesterreich ob der Enns den 17., in Graz den 24., und in Vyrderösterretch den 26. August 1793: «ton« Ueber die allgemein bekannt gemachte höchste Entnimm über schliessung, vom 19. April 1793 — so in gegenwär-ling der tiger Sammlung 2,. B. S. 319. unter der Zahl 731. Mn^bcr”11 $u finden ist — daß, wenn Wegmauthschranken an ei- Schranken- ne NI Orte zwischen den zu selben gehörigen Häusern ste-rnauth. hen, alle zu diesem Orte, und der Gemeinde gehörigen Einw»hner in der Hin - und Herfahrt von der Entrichtung der daselbst sich befindenden Wegmauth in Ansehung ihrer eigenthümiichen, und mit ihren landwirkh-schaftlichen, oder Industrial Erzeugnissen befrachteten Grehe N. Wägen beftcyt seyn sollen, ist der Zweifel entstanden, 7Zlnach. 06 auch Kalesche, und andere derley Fuhren unter dieser Maukhbefreyung begriffen seyn; worüber beschlossen worden ist, daß nur die Wirthschafts, und Felvbau-fuhren, als: zum Pflügen, zum Eggen, zum Dünger, zur Aerndkc, und dergleichen von der Wegschrankenmauth ftey c m ) frei; gelassen werden sollen, Kalesche, und andere Fuh-> reit hingegen solche wie ehedem zu entrichten haben. N. 876. Hofdekret vom 24. July 1793. Auf dem Fall, wenn es zuweilen Umstände «rfo-dern, daß zur Entdeckung, Untersuchung oder Ueber-Zeigung ausgeübter Schwärzungen, Auszüge oder authentische Abschriften von verführten Rrrminal Un-tersuchungsakten, oder auch von bereits gefällten Kriminalsentenzen nüthig seyn sollten, sind solche jedes-mahl durch die politische Landesstelle ordentlich anzu -suchen. N. 8/7- \ , ' . ' ' \ Hofdekret vom 24. July. i793- Wenn ttt Schwär-zungssachen, Extrakte ober Ab: schrlsten her Kriminal-Untn-fu: chun,;sakten erfordert werden sollten, find solche durch die polin'sche Landesstelle aiijusuche«. In der deutsch -- erbländischen Zollordnung vom •fahre 1788* ist im §. 129. ausdrücklich bewilliget, oderAppre- v hendentcn ist daß den Denunzianten und Apprehenden der auo- dcr ausgc- gemeffene Antheil an dem Rontrabande, ohne allen Abzug verabfolget werden soll. trcvan^-"' Da nun beobachtet worden ist, daß an einigen ohne allen Abzug zu Orten von der Kvnfiökationsmaffe alle Untersuchuags- v-rabfol-und andere Unkosten abgezogen, und dann erst von den 0ra‘ übrig gebliebenen Betrage, die Denunzianten - und Ap-prehendenten - Antheile entrichtet werden, solches aber ganz wider die Absicht des Gesetzes ist, so hat dir G 4 Ad- AE C 1®4 ) AE Administration die Verfügung bcy den unterstehenden Zollbehörden zu trcfen, daß den Denunzianten und Ap-prchendenteN ihre Antheile, in Folge des obangeführten §. von den ganzen Kontrebande, oder dessen Wcrthe ohne vorgegangenen, was immer für einen Namen habenden Abzug hinaus gczahiet werden. N. 878. Hofdekret von der obersten Justizstelle an das böhmische Appeüationsgericht vom 25, July 1793* »en"ntf Sa ber §- des Aten Hauptstücks des bür- bcs^Vor^ gerlichen Gesetzbuchs nur ordnet, daß der Vater in der ; vomVakcr Befugniß durch letzten Willen seinen Kindern einen Vormund zu benennen, dann gehandhabe^ werden solle, wenn 6em benannten Vormund sonst nichts im Wege stehet, dagegen der §. 27. von dem wichtigen vormundschaftlichen Amte alle Weibspersonen mit Ausnahme derjenigen, die im Gesetze §. 10. benannt worden, ausschließt, so wird dem Appcllazionsgerichte bedeutet, daß hie gemachte Anfrage nicht statt haben könne. 879- Hofdekret vom 25. July >793- Se. k. k. apost. Majestät haben in Ansehen ver- schiedener bey Ausmessung der Taxen vorgekommenen j| ausmessun- gj«- aevandha-bet werden mag. ; Vorschriften \, in Absicht ( i®5 ) TrE Unstände zu entschlossen, und hiernach durch Behörde die gallizischen Taxämter anweisen zu lassen geruhet. Erstens gehörten alle Urtheile im Punkte eines strittigen Vorrechts, wenn selbe nicht unmittelbar in Ronkurssachen über bas Rlassifikations Ur-theil verkommen, zur 6fen Rubrik der allgemeinen Taxordnung, auch dann, wenn wirklich einem Vorrechts - Urtheile schon ein anderes Urtheil vorgegangen wäre. Zweitens könne bey Hinausgcbung der Duplikaten verlohren gegangener Original-Urtheile nicht noch einmal die Urtheilskaxe, sondern nur jene Taxe gefordert werden, die sich nach dem Verhältniße der Erthei-lung der Abschriften von gerichtlichen Urkunden regulirt. Drittens: ftyn die zum Taxnormale des adeli-chen Richteramts in der Zten Rubrik Lit. A. festgesetzten Taxen nur in den Fällen vorschriftmässlg abzuneh-men, daher aber auch in solchen ßallen in den zu erstattenden Amrsberichten die Zahl deren auf das Amtsgefchaft verwendeten Taxen, jedesmal genau anzuzeigen, wo der Richter entweder selbst, oder durch eigene Abgeorncte, die ihren ordentlichen Gehalt vom Aerarium beziehen , und denen also die Partheyen , wenn die Amtsgeschäfte ausser dem Gerichtsorte vorgenommen werden, nichts anderes als die Fuhr, und unentgeltliche Kost zu reichen schuldig sind, in die Amtshandlung eingeschritten. So# C i°« ) Es hat also die Aufrechnung dieser Taxen in seilen Fälle«» nicht statt, wo die Amtshandlung durch abgcordnete Gränzkämmerer vollzogen wird, welche nach der Jnstrukzion vom 20. Jäner 1784. von der Parthe«) die Taxgeldcr pr. 4 fl. 30 kr. erhalten. viertens soll die Taxe der 6ten Rubrik des adelichen Richteramts Lit. A. fur die gerichtliche Verordnung zur (Einantwortung der Verlassenschaft allezeit von den Erben oder von jenem, der als Vormünder oder Verwalter des Vermögens dessen Person vorstcllt, jedoch immer einmal bezahlet werden, wenn aber dem einen Erben der Fruchtgenuß, dem andern aber die Proprietät eingeräumet würde, sollen die Einantwortungs-taxcn von beeden gemeinschaftlich und also von jedem zur Hälfte bezahlt werden. Zünften« von denen in einer Verlassenschaft befindlichen in Ansehen der Liquidität oder der Einbringlich-keit zweifelhaften Aktivsoderungen, ist das Mortuarium nicht sogleich abzuziehen , sondern dasselbe bis zur hergestellten Liquidität und sohinigen Einbringlichkcit allenfalls nur dadurch sicher zu stellen, daß der Erb der Schuldscheine , welche er für zweifelhaft hält, in gerichtliche Verwahrung gebe, und so wie er selbe ganz, oder zum Theil einbringt, hievon das Mortuarium bezahle; Wo aber keine Schuldscheine vorhanden sind, muß der von den Foderungen ausfallende Taxbetrag auf andere Ar? versichert werden. Sechsten«, wenn bey einem verkauften Konkursgute die Extabulation der darauf haftenden Onerum während der Dauer des Konkurses angcsucht wird, ist nie eine Taxe abzunehmen; allster diesem Falle aber ist die Taxe für die Extabulirung nach der allgemeinen Vorschrift von jenem zu bezahlen, auf dessen Ansuchen selbe geschieht. Siebenten«/ da die Vidimirungstaxe nicht nach der Zahl der Urkunden, sondern Bogenweis abzunehmen ist, so kann, wenn auf einen Bogen mehrere, als eine Urkunde enthalten sind, worüber die Vidimi-rung verlangt wird, diese aber durch einen und den nämlichen Vidimirungsakt geschehet, auch nicht mehr, als für jeden Vogen die Vidimirungstaxe abgefodert werden. Welch höchste Entschlieffung ihm Appellationsge-richte zur Wissenschaft, Nachachtung, und weiteren Verständigung der untergeordneten Gerichtsbehörden hie-mit bedeutet wird. N. 88ot Appellationsverordnung in Böhmen vom 25. July 1793. Aus den für das Jahr 1792 einbegleiteten Pu-pillar - Tabellen ist zu ersehen gewesen: daß dieselben A) nicht durchaus nach dem in dem 2ten Lheile §. 52. der allgemeinen verbesserten Instruktion vom 9. September 178Z vorgeschriebenen Formular versaßet. B) die Weisung iw Betreff der gleichförmig zu verfassenden Pupil-lartabellew. %® C 108 ) B) die Rubriken der Tabellen khcils gar nicht, cheils aber nicht nach dem Sinne Dieser Vorschrift mundschafks -- GehördM sich gemäß des kundgemachten höchsten Patents vom 22ten Februar 1791 §. 5., und nach jenen vom agtm Okt. 1790 §. 2. No. 72. des 7. Bandes der Gesezsammlung zu benehmen haben. In der Zten Spalte ist der Aufenthaltsort des Mündels, und dessen Erziehungsort anzuführen; daher cs denn eine Nachlaßigkeit verräth, wenn dem Gerichte der Aufenthaltsort desselben unbekannt ist, da die Obcrvormundschaft denselben in Ansehung des ihm anvertrauten Mündels wissen soll, um für dessen Erziehung sorgen zu können, und cs könne solche, wenn nur Ordnung gehalten wird, und öftere Nachfrage geschieht, ihn immer leicht erfahren, sollte aber bey einem schon durch 33 Jahr abwesenden Currando kein Mittel möglich seyn, dessen Aufenthalt zu erfahren, fe lieget W C no ) lieget es derselben ob, sich in Gemäßheit des höchstes Hofdckrcts vom 2. Jänner 1789 No. 944. der Gc-ftzsammlung zu verhalten, und das Einberufungsedikt in Folge Hofdckrcts vom 26. August 1788 von sechsten j» erlassen. In der 4ten Spalte ist das Vermögen des Mündels anzuzeigen, ob solches in Grundstufen, Frist-geldcrn, verzinnslichen Kapitalien rrnd Fahrnissen ( deren entbehrliche rnib durch die Aufbewahrung Schaden leidende jedoch zu veräußern sind) bestehe, und wie solches sicher gestellet sey; So wie aber A das oberdcuke Patent vom 22. Februar 1791 §. 6. nunmchro die An, legung oder Bclassung der Waisen -- Kapitalien in Städten und auf dem flachen Lande, auch bcy Privatperso-nen gestattet, den Befehl, solche in öffentlichen Staats-Kreditskasstn anlegcn zu müssen, aufhcbet; hicbcy aber nur die Vorsichten des Aten Hauptstükes des allgemeinen bürgerlichen Gcsezbuchs cinschärfet, und in Gemäßheit des bereits unterm 21. Dezember 1786 mit Beziehung auf die höchsten Bef hle vom 3. Okt. und 20. Novcmb. 1786 erstossencn Gubernial- Circulars, wie auch das höchste Hofdekret vom 18. May 1787 No. 678 der Gesezsammlung §. 4, wiederholt die porschrift-mässige Sicherheit dahin bestimmet: daß das verpfändete g«u8 nicht über die £«lfte, oder das verpfändete Landgut oder Grundstück nicht über zwep drittheile seines wahren Werths von dem Waisen - Kapital mit Schulden beschweret scyn soll, nebstdem aber die freie Anlegung der Waisengelder in die öffentliche Staatökre- AO C ui ) AzK ditskassa auf die bey diesen Kaffen allgemein übliche Ver- . jinfung gestattet; so haben die Vormundschaftsbehörden unter eigener Haftung auf jeden Fall der Gefährde eines Pupillar - Kapitals für die vorfchrifcmäffigc Sicherstellung der Kapitalien pfli'chtmäßig besorgt zu seyn, und kein Kapital ungesichert zu belassen, wo Gefahr vorhanden ist, solches sogleich aufkündigen zu laffni, und sicher anzulegen, wobey das höchste Normale vom i g. May 1787 No. 678. der Gesczsammlung tz. 6. zur Richtschnur zu dienen hat; von dieser vorgcfchriebcnen pragmatika! Sicherstellung eines Waisen - Kapitals kann jedoch bloß auf den Fall in Folge Hofdekrets vom l. Sepk. 1789 No. 1046, der Gesczsammlung, abgewichen werden, wenn dasselbe bcy den Aelkern des Minderjährigen mit gewöhnlicher Sicherheit, obschon nicht in der ersten Hälfte des Hauses, oder in den ersten zwey Drit-thcilcn des Guts anlicget, und die Aeltern dadurch aus dem Besitze ihres Guts, oder in sonstige Verlegenheit kommen sollten, und die abfallenden Zinsen zum Unterhalte der Kinder nicht erklecken; B) ist es daher nicht genug, in der Waisen - Tabelle blos den Betrag des Kapitals zusammengesezt,>t0der einzeln aufzuführen, oder sich blos auf das Grundbuch zu beziehen , in welchem die Hipothek eingetragen ist, Massen viele bücherlich haftende Kapitalien äußerst Unsicher angelegt seyn können ; noch weniger kann aber C) ein Waisen - Kapital bei einer Obrigkeit bei der Waisenkassa oder Waisenamt ohne bücherliche Versicherung oder wohl gar in des Rechnung-- HyS C ii2 ) trungsführers oder der Vormundschaftsbehörde Handelt unverzinsct durch eine längere Zeit belassen werden; wobei jede herrschaftliche Vormundschaftsbehörde diejenige höchste Vorschrift, welche durch die gedruckte Gubernial-Verordnung vom 25. Februar 1790 kundgemacht worden, genau vor Augen zu haben hat, durch welche bid -Waisenkassen nur unter gewissen Vorsichten gestattet werden, ohne welche solche nicht bestehen darf. In der 5. Spalte ist es nicht genug anzuzeigcn, daß die Waisenrechnung ordentlich erleget, und von dem obrigkeitlichen oder städtischen Buchhalter oder der Buchhaltcrey revidirt worden, denn hier handelt es sich nicht so um die Rechnung über die unter gewissen Bedingnisscn gestattete Waisenkasse, noch um eine Rechnung, die die -Obrigkeit, das Amt, Ortsgericht , oder Magistrat selbst zu legen hatte (da selbe sich In Folge höchsten Hoföe-krcts vom 19. April 1787 No. 664- der Gcsezsamm-lung, dann Gubernialverordnung vom 1. May 1787 In die her Vormundschaft obliegende Führung und Leitung der Rechnung keineswegs einzumengen habe) als um diejenige, die jeder Vormund über die von ihm verwendeten Einkünfte des Waisen - Vermögens in Folge allgemein bürgerlichen Gesezbuches im AtcnHauptstük §. 77. 78- 83-, dann vermöge Patent vom 3. April 1784 No. 658. der Gesezsammlung §. 2. jährlich zu erlegen hat, damit man künftig gegen den großjährig gewordenen Waisen ausweisen könne, wie diese Einkünfte zu seinem Beßten verwendet worden sind; daher kann jedek AB C HZ ) AB der Vormund, der nicht ausdrüklich nach Zulassung des §. 7. des oberwähnten Patents vom 22. Febr. 1791 von der Vormundschaftsbehörde davon überhobcn wird, über diese Verwendung, die Einkünfte mögen in Haus-oder Capitalien -- Zinsung, in der Erträgniß einer Fcld-wirthschaft, in Fristgeldcrn oder in einer Handlung bestehen , es möge davon etwaS erübriget werden können oder nicht, hierüber ohne Unterschied, ob der Vormund ein Bauersmann sey oder nicht, der Obergerhabschafts-Bchörde nach den gleicherwahntcn §. 77, 78, 83. des allgemeinen bürgerl. Gesezbuchcs, hi so weit selbe durch bas Patent vom 22. Febr. 1791 nicht abgeändert worden, jährige Rechnung zu legen habe, welche sofort von ihr Behörde selbst, und derselben Buchhalte-rci), oder einem von ihr aufgcnommenen beeideten Rech-»ungskündigen ordentlich, deutlich und schleunig zu revi-diren, zu adjustiren, und über dessen Vollzug und Resultat in der Pupillar-Tabelle die Anzeige zu machen ist. Bcy welchem Benehmen jede Vormundschafts - Gchörde den 7ten Abschnitt der 2ten Abtheilung der allgemeinen verbesserten Gerichtsinsiruktion vom 9. Sept. 1785. No. 464. der Gesezsammlung im Iustizfache, sich stets gegenwärtig zu halten hat. In Ansehung einer dem Waisen zugcfallenen Handlung, oder eines Gewerbes hat die Dor-mundschaftsbehörde sich genauest nach jenem zu achten, was das höchste Hofdekret vom 18- May 1787 No. 678- der Gesezfaknmkung im Iustizfache in dessen 8ter Abkhcilung ausweiset. Die 6te Spaltt ist für die wäh-Dritter Lanb- H rend to® c 1-4 ) w rend der Vormundschaft unter den anzusezenden Tag er-theilte obcrgerhabschaftliche Bewilligung, z. B. zu Heurathen, an einen andern Ort sich zu entfernen, nach dem §< 54. im 5. Hauptstük des allgem. bürgerl. Ge-sezbuches zu wandern, seinen Stand zu ändern, einen Theil, oder das ganze Waisen - Vermögen vortheilhaft zu verwenden, in Dienste zu treten, und jene obervormundschaftliche Bewilligungen gewidmet, die der $. 65. des 5. Hauptstükes des allgemeinen bürgerl. Gesezbuches vorschreibet; im Falle einer gestatteten Verwendung des Vermögens ist aber der Betrag dieser Verwendung der Entzw.eck, wozu sie geschiehct, und der Vortheil derselben in der Tabelle mir anzuführen. In der 7. Spalte ist der Tag der geschehenen Vermögens -- Abthcilung anzuzeigen und beizurüken, was jedem Mündel zugcthcilk worden; wenn aber die Abtheilung schon geschehen, oder das abgcthcilte Vermögen bcy jedem einzelnen Mündel schon in der 4ten Spalte angczcigct werden kann, welche Theilung immer nach Möglichkeit zu beschleunigen, und die schädliche Gemeinschaft der Waisen. Güter so viel 'möglich zu vermeiden ist, dann ist cs nicht mehr nöihig, die Thcile in der yteii Spalte zu wiederholen, sondern nur den Tag der geschehenen Theilung beizusezen. In der 8ken Spalte ftp, wie obberührt worden, der Tag der erlöschenden Vormundschaft aufzuführen; wenn aber ungeachtet des erreichten 24ten Jahrs ein Mündel den-uoch einer bcsondern Ursache wegen, weil er einen Hang zur Verschwendung zeigte, oder sein Vermögen selbst W C „H 5 ) selbst wegen Leibes - oder Gcmüthsgcbrcchcn zu besorgen außer Stande wäre, dann hat die Vorniuudschaftsbe--hörde sich nach dem §. 88- im AtenHauptstükc des all-gemeincn bürgcrl. Geftzbuches zu achten, auch gegen großjährige den §. 8. des leztcn Patents vom 22.Febr. v. I. anzuwcnden, die getroffene Vorkehrung und die Ursache derselben aber in der 9‘eit Spalte anzuführen, wobey es jedoch nicht daran belassen werden kann, daß hier und da in den eingelaufenen Tabellen der irrige dem §. 87-des 5. Hauptsiükcs im bürgerl. Gesezbuche widersprechende Satz eingemengct werde, gleichsam die Verehe-ligung den Waisen von der Vormundschaft befteye; auch wird es hier noch zur Nothwendigkeit, lotens die dieß-seitigr nochmalige Waisung zu wiederholen, daß in der Pupillar-Tabelle nicht nur die vermöglichen Waisen/ sondern auch jene, die zwar kein Vermögen besitzen, ein-zutragcn sind, indem der Vor - und Ober-Vormund nicht blos für die Erhaltung des Waisen -- Vermögens, sondern auch für die gute Erziehung des Waisen Sorge zu tragen habe. Utens. Da die Pupii-lartabelle nur für die Mündel und Kuranben bestimmt ist, so haben in selber keineswegs die schon großjährig gewordenen zu erscheinen, welche nach erreichter Großjährigkeit ihr Vermögen noch ferner in der Waisenkasse erliegen lassen wollen, sondern die Waisen sind, wenn keine Ursache des Gegcntheils vorhanden ist, für großjährig zu erklären, und ist ihnen ihr Vermögen auf die gesezmäßige Art einzuantworten, l«ttns die Waisen-Hs Ta- . W C n6 ) Tabelle ist bet den Magistraten von dem vorfizenden, und den sämmtlichen Rathsgliedern, bei den obrigkeitlichen Ortsgerichten aber von dem ganzen Amte, und dem Gerichtsverwalter (Juftitiarius ) oder wenigstens von lcz-tercm und dem Amtsverwescr zu unterfertigen; dann iZtcns mit der Schlußklausel zu versehen: daß solche aus dem durch das ganze Jahr ordentlich geführten Waisen - Protokoll genau und gewissenhaft in Folge §. 52. des aken Theils der allgemeinen Gerichtsinstrukzion vom 9. Sept. 1785 verfaßt, bei der Gerichtssitzung vorgetragen, und richtig befunden, auch darinn kein Waise ausgelassen worden sey, wofür die Behörde haften wolle. I4tens haben diejenigen Gerichtsgehörden, die dermal nach der neuen Regulirung der Magistrate und Ortsgerichte eine vorhin für sich bestandene Gerichtsbarkeit zu übernehmen haben, das Vormundschasts-gcschüft auf das pünktlichste mitzubcforgcn, Massen sie durch die Uibernahmc einer derlei Gerichtsbarkeit nunmehr auch die Haftung für das übernommene Pupillarwesen auf sich haben, sie haben daher eben so, wie vorhin die erloschene Gerichtsbarkeit, die ordentlichen Pupillar -Tabellen jährlich abzugebcn, in so ferne aber die Dominien nach dem höchsten Hofdekret vom 21. August 1788 No 879. der Gesezsammlung ad B durch ihre Wirth-schaftsbcamten die Waisengcschäfte zu leiten haben; können die gedachten, wie die sonstigen Gerichtsgehörden sich demnach desjenigen nicht entschuldigen, was erwähntes Ge-fez in seiner verschiedenen Abtheilung für sie anordnet. 1 Ztens. C 117 ) iAtens. Jene Vormundschaftsgchörden, dre nach dieser gegenwärtig so umständlich erhaltenden Weisung künftig noch die Pupiklar -- Tabellen zuwider gedachter Weisung rinbringen, und sich nicht genauest nach selber verhalten wird, haben von dem Appellationsgcrichte unnachsichtlich Strafe zu gewarten, und da itztens zuwider den bestehenden höchsten Gesezen oft bemerket worden, daß die bey den regulirtcn Magistraten angesiellten Bürgermeister , Räche, und subalternen Beamten theils die Advokatur ausüben, theils auch das Amt eines Justiziars übernehmen, welches durch ein ausdrükliches höchstes -Hofdckrct vom 25. Dezemb. 1790 eingestellet worden. So werden dieses Unfugs wegen hiemit alle Gerichts -und Vormundschaftsbehördcn gewarnet. N. 88r. Hofdekret der Obristen Justizstelle dom 26. July, kundgemacht durch die Appellation in Gallizien den 12. August 1793* Casfareo Regium Univerfale Gallicienfe Ap- fationP uni» pellationum Tribunal omnibus & lingulis fubor- dinatis Infiantiis virtute altiffimi Decreti Aulici die dd. 26. Juliihisce ordinat, ut toties quoties cau- Sentenz und die fas via Appellationis vel revifionis hue promo- schcidungs-verent , Temper actis promovendis tam fuam zülegen.^^' latam eatenus Sententiam, quam & in feparato motiva decidendi in Copiis authenticis adjungant. H 3 N. 882. MS C ns ) MK N. 882. Hofdckret vom s/. July, kundgcmacht -en 14- August 1793. LDkgcn Er- In Folge des herabgelangten höchsten Hofdekrets, adcucken unb aus Anlaß der da bey zugleich gefertigten allerhöch-3?todu-n-Cn ^ten Urkunde über die Errichtung der adelichen undbür-chttung in gerltchen Mädchcnsiiftung aus jenem von Mailand Sr. aus den' Majestät Kaiser und König Leopold dem li. glorreichen Leopold"gc: Andenkens dem Königreiche Böhelm hiezu geschenkten stan-fMnbf|f*cn difchen Jtinerarium sammt der Königsstcuer, zusammen Jtlnerari: pr. 145000 , welche im Wege der Subrepartition von den Gutbcsitzern in Ansehen ihrer Dominikalbenutzungm emzuheben sind, ist die darüber verfaste Repartitions- i I ? ©ipl) Nr. Tabelle zur öffentlichen Kundmachung an die Kreise mit -9, j dem Aufträge zugeftndct, und den darin bemerkten Do- minien und Partheicn unter einem bedeutet worden, a) Daß diejenigen, welche die auf sie ausfallenden Beträge in den fesigcftzten zwölfjährigen Raten zu entrichten Willens scyn, von den dießfäüigen Kapitalsanthcilen, als Stiftungsvorleihungen künftig vom 1. August 1793 anfangend 5 pcrzentige Interessen zu entrichten haben würden, und b) daß jene Dominien, welche sothanen Beytrag auf ihren Gütern, und Besitzungen für beständig haften zu lassen, und forthin mit 5 Perzent zu verzinsen gesonnen wären, die Landtäfliche Pmgmatikal-sicherhcir auszuweifen ; jene hingegen , c) so ihre Bey- trag- $ö£ c '19 ) §<# tragschuldigkeit auf einmal hereinzahlen wollten, sogleich, und längstens bis Ende April 1794 die halbjährige Aufkündigung bcy den Herrn Ständen einzulcgen, und den ganzen Kapitalsbetrag in Termine Galli, 1794 nebst den 5 perzentigcn Interessen zu entrichten hätten. Damit nun aber auch gemäß des im Eingänge berührten hächstcn Hofdekrets der Vorschlag zu Besetzung der Mädchenstiftungsplätze selbst bcschlciniget, und solcher hicr-nächst durch eine dem höchsten Stiftsbricfe ganz angemessene Jnstruirung der diesfälligcn Konferirungsgesuche ordentlich eingelcitct werde; haben Amtsvorstcher, sogleich allgemein zu jedermanns Wissenschaft und Nachachtung, auch allenfalls in den k. Städten durch öffentliche Asslgirung kund zu machen, cs hätten förder-samst noch die Stistungswerberinnen bis lezten April 1794 bey dem ständischen Landesausschuß , itens Die abgängigen Taufscheine und jene, welche kränklich, folgsam zum eigenen Verdienste unfähig sind, das chirurgische oder ärztliche Attest Hierwegen einzubringen. 2tcns Jene des Bürgcrstandcs aber sich auszuweisen, daß ihr Vater ein wirklicher Bürger der Hauptstadt Prag, oder einer anderen hierländigen k. Stadt fei), und daß Ztens die des höheren Standes nicht 200 fl. und jene des Vürgerstandes nicht 100 fl. jährlichen Einkommens beziehe, wenn endlich 4tens solche Stiftswerberinnen noch unvcrwaist, unter der Obsorge ihrer Aeltern wären: so hätten diese ihre Aeltern durch Zeugniße ihrer Vorsteher oder Jurisdizen-H 4 tm ten und Pfarrer zu erweisen, daß sie Armuthshalbev ihre Kinder zu ernähren, und ihnen die siandcsmässige Erziehung zu gehen, außer Stande ftpn *) Betreff inen t= chen N. 883- Hofdekret der OBrtfte» Justizstelle an fdmmt* lrche Landerstellen vom 29. July und Direktorial Hofdekret den 9. August, kund-gemod;t durch das Appellationsgerichtin Gallizren den 12., durch das Appellativ vnsgerichtmVvrderöstreichden 14. /durch die Niederöstrerchische Regierung unterm 16 / durch das böhmische Gubernium unterm 19., durch die Landesstelle in Kram, zu Graz den 21. August 1793., dann Hofdekret der Obristen Justizstelle an das Oberöskpeichische Appellationsgericht vom ,9. August 1793. Seine k. k. apostol. Majestät haben über die Frage: ob bey der für das Landvolk bestehenden Verfassung, daß *) Hier ist nur zu bemerken , daß diese im itcn S3. S. 414 ?tro. 29z eingeschaltete Vorschrift zur Leopoldinischen Mäd-chcustiftung durch eine nachgefolgte höchste Entschließung vom 25. Jänner 1794, so im folgen den Bande erscheiuen wird, dahin abgeänderk worben fey, daß 6 adekiche Mäd-1 chen mir 300 fl., 7 adcliche Mädchen mit 250 fl., 10 bürgerliche mit 15° fl., und 17 bürgerliche mit 120 fl. bei (mmnct worden sind. t?# ■ C I2.I ) daß von einem Unterthan keine Klage angenommen werden darf, wenn nicht von dem Dominium die Erklärung beyliegt, daß sich bey dem Wirthschaftsamte gemeldet und die gütliche Ausgleichung vergeblich ange-suchet worden sey, von dem Dominium für diese Ein-schreitung zur gütlichen Ausgleichung damals, wenn der Vergleich zu Stande kömmt, nicht eine Taxe abgefo-dert werden dürfe? zu entschliessen geruhet, daß es bey dem Patente vom $3. Jul. 1780 sein Verbleiben habe, welches verordnet: „ In den zwischen Unterthanen sich ereignenden „ Streitigkeiten, so durch die grundobrigkeitlichen Wirth-„ schaftsämter sogleich ohne ordentliche Verhandlung, „ und Entscheidung auseinandergesetzet, beygelegt oder „ auf andere Art gehoben würden, soll die Gerechtig-„ keitspflege allenthalben unentgeltlich geleistet und von „ keinem Unterthan etwas weder gefodert noch ange-„ nommen werden." Run-gemacht durch bas Jnnerostreichlsche Appellationsgericht unter -en 5* August mit folgendem Beyfatze: Welch höchste Entschließung demnach zur Wissenschaft hiermit intimiret , und zugleich aufgetragen wird. imo.) Daß zur Erfüllung dieses für die Behandlung der Wirthschasisämter erflosienen höchsten Befehls sich sämmtliche Dominien sorgsamst angelegenzu halten haben, damit der durch diese gütliche Vehand- H 5 lung btt) solchen Klagen zwischen Unterthanen, dir ohne ordentliche Verhandlung auseinan-dergesezt werden. ( l22 ) -Bef lung öfters zu ^ Stand kommende, wörtlich einzukra-gende Vergleich mit jener Ordnung mittels jedesmaliger Zuziehung zwcener benachbarten Zeugen, derensel-, bcn, und der interesirten Partheien, oder ihrer 31«--mensfertiger Unterfertigung ad protocollum genommen , und davon sogleich jedem Theist eine Abschrift hinaus gegeben werde, damit darüber in allen Zeiten der volle Beweis hergestcllet werden könne: Eben so aber' bei nicht zu Standbringung des Vergleichs jedrni Thcilc das amtliche Zeugniß , daß sich bei dem Wirthschastsamte gemeldet , ein Vergleich versuchet, aber selber nicht zu Stand gebracht worden , er-theilet werde. 2do.) Daß, wo bei einem Dominio ein eigener Ortsrichtcr, und besonders ein Wirthjchaftsamts -Vorsteher bestehet, diese Einleitung zur Dergleichstrefung nicht von ihm Ortsrichter , sondern von dem dem Wirthschastsamte vorstehenden Pfleger oder Vorgesez-ten vorgenommen, und überhaupt, so viel es thun-lich, und nach der Bestellung des Amtspersonals jedes Dominii erfüllbar ist, dafür gesorgct werde, damit diese Behandlung nie von demjenigen , der hernach in die richterliche Erkenntniß einzuschreiten hat , sondern von einer andern dem Werke gewachsenen tüchtigen Amtsperson vorgenommen werde. Stio ) Daß von den Ortsgerichten selbst darauf Her Bedacht genommen werde., keine Klage der Unter- UkzS c I2Z ) TsjB terthanen zur rechtlichen Verhandlung einzuleiten, die nicht mit dem Amtszeugnißc des versucht - aber nicht für sich gegangenen Vergleichs beleget wäre: Endlichen und 4to.) Daß auch die sämmtlichen Advokaten unter eigener Verantwortung keine rechtliche Vertrcttung auf sich nehmen sollen, wenn sie nicht in Voraus durch das Amtszeugniß solcher für sich gegangenen, aber fruchtlos verbliebenen Vergleichseinleitung überzeuget worden. N. 884. Hofdekret an sammtliche Landerstellen vorn Z0. JUÜ) 1793’ Nachdem die Einsendung der vorgeschriebenen ge- öefxfmt Heimen Nachrichten von den Gimnasien-, seit der Ein- ül'-r'die^ führung des neuen Studienplans, obschon er darüber ichr"r al^u-kcine neue Vorschrift enthält , unterlassen worden ist ; fa|Tcn, l'nb so wird der Landesstclle hiemit aufgctragen, diese ta-belarischen Notizen eine von dem Präsekte, über die ihm unterstehenden Lehrer, und eine andere, von dem Direktor des Gimnasiums nach den vorgeschriebenen Mustern , mit Genauigkeit, Wahrheit und Einsicht verfasst , jedesmal längstens 6 Wochen vor Ablauf des Schuljahrs versiegelt an die Hofstelle zu senden, und mit Bericht und Gutachten über die darin Vorkommen- Erinnerungen , welche bei Verfassung der Äostcnaus-weise über neue oder jurepari-rcnde Gebäude zu beobachten sind. C 124 ) UezI nicnben Mängel oder Anzeigen , wo der Referent und die Landesstelle Aufmerksamkeit, nähere Untersuchung, oder Abänderung erfoderlich glaubt, zu begleiten. N. 885- Verordnung der Landcsstelle in Tirol vom 30. July 1793. Ueber jenes , was bcy Verfassung der Kosten-ausweife über neu zu errichtende, oder zu reparirende Gebälide aller Art nie außer Acht $u lassen ist, und zwar: i. Maurer Arbeiten. 1. Bey Erdausgrabungcn ist nöthig anzuzeigen: ob der Grund aus guter lockerer, schlamichter, san-dichter, steinichter Erbe, oder Schutte, oder aus festem Leime bestehe. 2. Ob der ausgegrabene Schutt oder Erde von den Grundmauren , und Kellern rc. zu Ausfüllung des Gebäudes, und Anfällung des Hofes, oder dessen Anplanirung verwendet, oder etwas weiter mit. Schubkarren, oder gar mit Wägen, und wie weit gcführet werden müsse, und was dahero das Fuhr-lohn erfordere. 3. Nebst Beschreibung der Gattung von Bruchoder Bausteinen wäre auch genau anzuzeigen , wie hoch eine ganze Kubik - Klafter zu brechen , wen» selbe W C I25 ) selbe mit Pulver gesprengek werden müssen, zu st«--Heu komme, nämlich an der BrvchstWe oder im ©teilt« bruche , im Falle aber selbe nur, oder zum Theile ausgegraben werbt» , was sodann die Kubikklafier erfordere? 4. Wie weit der Steinbruch von der Baustelle entfernet ist, wie oft ein Wagen in längeren Läge», oder ein Schlitten im Winter v om ©teinbruche bis zur Baustelle fahren könne? 5. Was der gewöhnliche Laglohn für ein Fuhrwerk jeder Gattung fcp , nämlich : 06 mit \ , 2 , 3 , oder 4spännigen Wägen, oder Schlitten, und zwar mit Pferden oder Ochsen in dortiger Gegend gefahren werde , und was also für ein dergleichen Fuhrwerk täglich zu bezahlen üblich ist? 6. Wie viel von einem dergleichen Fuhrwerke auf eine ganze Kudikklafter Fuder gemacht werden, wor-nach also die Licferungskosien einer Kubikklafter Stei- , ne bestimmet werden können , welch alles auch von den Tuftsicinen zu verstehe» ist, wo dergleichen zu haben sind. 7. Must das an dem Bauorte übliche Kaik-maast nicht nur benennet werden, nämlich : ob es I)h-reit, Metzen, ©tar, Muth, oder anders benennet wird, und ob man alldort den rohen gebrennten Kalk gehäuft oder nur angeglichcn misset, und wie viel ei» oder mehrere Maaße zusammen Kubikschuhe enthalten ? als jum Beyspiel: der rohe gebrennte Kalk, wird in hiesiger C 126 ) ^ ssger Gegend aufgehäuft, in Mren gemessen, deren -ine so gemessene 2f Kubikfuß enthält, mithin ergie-öct sich: daß 7 Uhren 15 Kubikfuß geben. 8- Nun, ist aber die Vermehrung des Kalkes beynr Ablöschen sehr verschieden, und da die Güte des Kalkes gemeiniglich nach seiner Vermehrung durchs Ablöschen beurtheilet werden muß, so ist auch sorgfältig zu erforschen, und anzuzeigen, wie viel eine bestimmte Anzahl Kubikschuhc roher, gut ausgebrenn-ker Kalk, wann er abgelöscht worden, und sich gehörig gesctzet hat, sodann Kubikfuß gebe, welches bey gut gebrennten Kalke gemeiniglich noch so viel aögicbt. 9. Wann daher» der Ankaufspreis des rohen Kalkes, und das Fuhrlohn desselben zu Baustelle richtig erhoben, und angezeiget werden, so läßt sich hier-i»ach ganz leicht bestimmen, wie hoch jeder Kubikfuß gelöschter Kalk zu stehen komme, doch muß richtig bestimmet werden, wie viel roher Kalk auf ein dort übliches Fuhrwerk geladen wird, und wie oft man des Tages vom Kalkofen bis zur Baustelle fahren könne. 10. Nebst dem, daß bey dem Sande angezeiget werden muß , ob er in der Nähe der Baustätte gegraben wird, oder anderwärts herbeygeführet, und durchs Gitter geworfen werden muß, oder nicht? so muß auch angezeiget werden, was jedes Fuder zu graben oder zu werfen koste. il, F W c 127 ) 11. Muß genau angezeiget werden, auf was Art der Sand zur Baustelle gebracht werde, nämlich: ob in ordentlichen Sandtruchen, in geflochtenen Körbe», oder sogenannten Pennen, oder nur zwischen auf Wagen gelegten Brettern, welch letzteres aber soviel möglich zu vermeiden ist, weil untcrwegens im Fahren zu viel Sand verlohren gehet, weiters, wie viel Kubikfnß also ein solches Fuder Sand enthalte, und was nach Anführung der schon berührten Gegenstände das Fuhrlohn für jedes Fuder betrage, und auf diese Art wird man sodann im Stande scyn können, den Preis jedes Fuders, und Kuhikschuhes Sand zu bestimmen. 12. In Ansehung der Mauer- und Pflasterziegcl muß, weil man selbe nicht aller Orten gleich macht, die Länge, Breite und Dicke derselben ordentlich ange-zcigt werden, auch ob selbe in frcyer Witterung haltbar sind, oder nicht? 13. Wo Dachziegeln gemacht werden, ist ebenfalls nebst dem Maaße derselben anzuzeigcn, ob cs Flach - oder Hohlziegeln sind, und was von jeder zum Baue erforderlichen Gattung, das 100 : oder 100 j: am Ziegclofen koste? 14. Wie weit der Ziegelofen von der Baustätte entfernet, wie viel von jeder Gattung Ziegeln auf 1 Fuder geladen werden, und was für das Fuhrlohn nach den vorberührtcn Umständen zu bezahlen ist? iS- UM ( tag ) 15. Werden Steinmetzarbeiten bcy dem Baue angewendet, so müssen solche nach den schon bestehend gedruckt höchsten Bauvorschriften nach ihren Maaßen angezcigt, und behandelt werden. 16. Muß jede besondere Gattung Mauerwerk nach den bestehenden höchsten Vorschriften auch besonders in die Vorausmaaße, und in die Überschläge gebracht, folglich keines mit dem andern verwechselt werden. 17. Werden Lcimstriche angetragen, so muß, wie vom Sande gesagt worden, auch hier beobachtet, und angezelgt werden, was ein Fuder Leim zu graben, was selber herbeyzuführen koste, und wie viel Kubiksuß ein solches Fuder Leim enthalte? II. Bey ten Zimm-ermauns Arbeitsn- 18. Müssen die Maaße aller zum Baue erforderlichen Holzgatkungen nach ihrer Länge und Dicke, entweder am dünnen Ende, oder im Mittel nebst den Ankaufspreisen angcsetzt, auch besonders angezeigek werden , was in der Nähe für Holzgattungcn zu haben sind, und wann nur Weiches alldort zu bekommen ist, ob, und woher man Larchenes, oder Eichenes, und mit welchen Kosten bekommen könne; aber ohne höchste Noth ist auf solche Gattungen der Kostbarkeit wegen nicht anzukragen, wo an deren Statt das Weiche den nämlichen Dienst leisten kann. C 129 ) 19. Von allen Gattungen zum Bau crforberli* chen Brettern und Latten muß nebst der Länge auch die Breite und Dicke derselben nebst dem Ankaufspreise an-gesetzet, so wie auch die Gattungen der Dachschindeln, und ihre Länge, auch Breite, und deren Ankauf genau beschrieben werden. 20. Das Fuhrlohn muß also nach vorgemeldter Art von allen diesen Gattungen besonders angesetzet werden. 21. Da die Zimmermanns - Arbeiten sowohl in Ansehung der Holzgattungen als ihrer Bearbeitungen sehr verschieden sind, so müssen selbe auch nach den schon bestehend höchsten Vorschriften keineswegs miteinander vermischet, sondern besonders angesetzet werden. 22. Die Maurer, Zimmermann und Tagwerker-schichten sollten auch nie anders, als nach den in der Baugegend üblichen Tagschichten'-Preisen angesetzt, und ohne äusscrste Noth nie auf auswärtige Arbcikslcute, wodurch zum größten Nnchthcile der Baukassen der Aufwand immer beträchtlich vermehret wird, angctragcn werden, weil immer in jeder Gegend Leute zu solchen Arbeiten in der Nähe zu bekommen sind; welches bey allen Gattungen von Arbeiten , sie mögen Namen haben, wie sie wollen, beobachtet werden sollte. Sollten jedoch an der Baustelle entweder keine tüchtige Arbeitsleute , oder in der erforderlichen Anzahl nicht vorhanden seyn, folglich der Dienst erheischen, solche von anderen Oertern oder Gerichtern im Lande gegen einem Dritter V»rnb. Ä hö- TE ( *33 ) höheren Laglohn zu bestreiten und anzustrllen, solchenfalls ist der Bau-oder Rechnungsführcnde Beamte verpflichtet , diesen Umstand der Landesstclle zur Vegneh-migung anzuzcigen. 2Z. Wann z« Aufführung neuer Gebäude kein Plan von der Lage und Gegend vorhanden ist, oder aus Mange der Zeit, oder wegen zu mißgünstiger Witterung kein neuer geometrisch ausgenommen werden könnte, so soll doch die Lage so deutlich wie möglich beschrieben , und auf dem Baurisse selbst, wenigstens die Wcltgegenden, und vorbeygehcnden Strassen oder Fahrwege , auch Flüsse und Wildbäche gehörig angezeigt werden. 24. Was die Arbeiten der übrigen Handwerker anbetrift, müssen nicht nur die Gattungen der Arbeiten ordentlich auseinander gesetzt, sondern die Preise derselben vorhero genau behandelt, und von der Obrigkeit be-stättiget werden, ehe solche in dem Kostens - Ausweis «ingetragen werden. in. Beym Wasser - Strassen - und Brückenbau. 25. In Ansehung der Maurer - und Zimmermannsarbeiten ist das nämliche, wie bcy vorstehenden Arbeiten zu beobachten. 26. Bey den Wasserbauprofilen, es mag nun Vorgründe, Archen, oder Brücken betreffen, muß allemal das kleine Winterwasscr, und dessen wirkliche Tiefe %® C lZl ) Tieft an den Baustellen so wie die mittlere und höchste Sommerwasscrs Höhe nach ihren neben den senkrecht zu punktirenden Linien zu verzeichnenden Maaßen genau angczeigt werden, weil nur hiernach die Stärke des Grundeinbaues sowohl als des oben am Tage zu stehen kommenden Werkes bestimmet werden kann. 27. Sind an den Ufern oder deren Befestigungen . beträchtliche Schäden erfolget, so muß von dieser Lage eine Strecke des Stromes ordentlich geometrisch ausgenommen , und nebst den erforderlichen Bauprofilen der Plan dem Bauvorschlagc beygeschloffen werden, wann solches aber aus gründlich anzusührenden Ursachen gänzlich unmöglich wäre, so muß man doch die Stromlage wenigstens so deutlich, wie möglich beschreiben, und die Ursachen der erfolgten Beschädigung gründlich untersuchen , und anzeigen, auch ein Profil, wie das vorhero bestandene, nun beschädigt, oder zu Grunde gerichtete Werk beschaffen gewesen ist, mit erforderlicher Genauigkeit entwerfen, und beyschliessen. 28- Da zu dem Grundeinbaue im Wasser abwechselnde Gräß, oder Gcsiräußlagen nach Vcrhältniß der Wassertiefen nothwendig sind, so muß genau ange-zeigt werden, was am nächsten für Gattungen Gräß, oder Gesträuße, folglich am wohlftitesten zur Baustelle zu bringen ist, ob man also Erl, Felder, oder Poschengräß nehmen muß, und ob solches aus Herr-schaftlichen Auen, oder Wäldern, oder aus Gcmeinds, I 2 oder W C 132 ) oder Partikularwäldern, oder Auen muß erkaufet werden, dahero ist 29. 3>n jeden derley Fällen genau anzuzeigen, mit welchen Kosten ein i , oder 2spänniges Fuder dergleichen Gräß zur Baustelle gebracht werden kann. - 30. Alle Archenröste sollen nach der Abschwerung wo nicht ganz unter der Oberfläche des kleinen Winterwassers , doch wenigstens derselben gleich zu liegen kommen, damit das Holz den ganzen Frühling, Sommer und Herbst hindurch unterm Wasser liege, und es also für der Fäulung sicher seye, dcßwegcn ist sehr über-flüßig, und verschwenderisch, um theures Geld lärche-ncs Holz darzu zu erkaufen, weil das fichtene, und tannene Holz unterm Wasser eben so lange als jedes andere bautet. ZI. Der ganze Grundeinbau von Steinen und Größe wird so wie die Steinarchcn nach dem Kubik-maaße berechnet, und der Arbeitslohn im gleichen Preise genommen, nur daß das Gräß nach Fudern, und die Steine nach dem Kubikmaaße angesctzet werben. Z 2. Dcy Fafchinaschen wird die nämliche Berechnung nur mit dem Unterschiede gemacht, daß der Arbeitslohn nicht so hoch wie ben vorbcrührten Arbeiten angesetzet werden kann, und wann der Bachschutt in der Rahe ist, und mit Schubkarren angeführt wird, so wird selber nach dem Kubikmaaße, wann er aber mit . Wägen herbcpgeführek werden müßte, nach Fuhren, wie bey dem Sande gesagt worden, angesetzet. N.'88ö. W c >33 ) W N. 886. Guberm'alverordnung in Böhmen ansämmt-liche Konsistorien vom August 1793- Von den Administratoren der alten Seelsorger- Den Admi-pfründcn sollen in den Auslagsberechnungen die Ein- j^Xn" liinfte dieser Pfründen nicht überschritten werden. Awrg-r- sollcn fn beit OQ<7 Auslagsbe- 00'* rechnungen feie Einküuf- Guberuialverordnung in Steyermark vom 2. AUgUft 1793- nicht über- ” schritten werden. Damit bei den ertrunkenen, oder aus anderen ^ ^ ^ Ursachen erstickten Menschen von den zur Hilfe Her- «ungverEr-bcieilenden die wirksamsten, und zweckmäffigsten Hilfs- oder aus ' Mitteln noch in der Zeit zu ihrer Rettung angewen-det werden mögen, wird folgender bereits im Jahre 176^ kundgcmachter Unterricht neuerdings bekannt ge- anzuwen-macht, und den Obrigkeiten die Weisung gegeben, des- HMmtt-selben Verbreitung stch angelegen seyn , namentlich aber jedem auf dem Lande eingestellten Arzte ein Exem- ge- plar davon zukymmen zu lassen. Unterricht. wie Ertrunkenen beyzuspringen sey. Es muß gesorgt werden, daß die Lunge, und das Gehirn von dem angehäufteu, und Milchende» I 3 Ge- HW c 134 ) Geblüte befreyet, und dessen ordentlicher Lauf wieder hergestellet werde. Daher ist itens. die Drosselblutader (vena jugularis ) auf einer oder der andern Seite zu eröffnen, wenn diese aber nicht gelassen werden kann, so ist eine Ader aia Armoder Fusse , oder wo fichs sonsten thun läßt, nach Umständen auf 8, auch 10, und mehrere Unzen zu eröffnen. Doch ist dabei zu merken, daß die Aderlaß am Fusse fast niemal, am Arme sehr selten, jene am Halse aber fast allzeit Blut gebe. Unter der Zeit, als das Blut fließt, ist öfters zu versuchen, ob ein Schlag am Herzen, oder an der Pulsader zu fühlen sey. 2tens. Sind inzwischen, bis der Bader kömmt, dem aus dem Wasser Gezogenen die nassen Kleider abzunehmen, er ist abzutrocknen, und mit anderen trockenen Kleidern, Decken, oder Kotzen zu bedecken, auch sind ihm die Nasenlöcher zuzuhalten, und die Lust stark, und anhaltend in den Mund zu blasen. Ztens. Soll durch Beyhilfe eines Blasbalges, wenn einer zu haben ist, oder einer an der Spitze abgeschnittenen Messerscheibe, oder in deren Abgänge durch Beyhilfe eines Tabak - oder anderen Röhrels die Luft, oder welches noch weit vorzüglicher ist, Tabackrauch durch den Hinterleib in den Mastdarm geblasen werden, welches Einblasen des warmen Tabakrauches aber noch füglicher durch eine eigends dazu bestimmte Tabackklistirspritze verrrichtet werden kann. Sollte ** C 135 ) K& Sollte aber keine solche Klistirspritze bey Händen seyn, dann kann eine Klistir von einem ©eitel Wasser, worin ein Loth ? aback gekocht worden ist, mit einer Blase laulicht bcygcbracht werden. - 4tens. Soll während dieftr Beschäftigung die Brust, hauptsächlich an beyden Seiten, wo sich die Rippen am meisten biegen, mit warmen Händen ganz gelinde zu wiederholtenrnalen gedrückt werden, wie dann auch Atens, dem Ertrunkenen mit rnässiger Wärme, mit leinernen, und wollenen warmen Tüchern und Umschlägen beygesprungen, und am Rückgrade beständig gerieben werden muß. Daher 6tens. derselbe ohne Verschub in ein warmes Bett zu bringen ist, und es würde 7tens. die erquickende natürliche Wärme zwee-ner gesunden Menschen, welche sich mit dem Ertrunkenen zu Beste legten^ sehr viel.es beytragen, oder aber 8tens. soll der Körper in ein mit warmer Asche ungefähr vier Finger dick überschüttetes Bett gebracht, solcher aber wieder mit warmer Asche bestreuet, oder mit erwärmtenund in Tücher eingewickelten Ziegel oder anderen Steinen, oder auch mit erwärmten hölzernen Tellern zugedeckt, und darinn einige Stunden lang erhalten werden , bis etwa einige Lebenszeichen qn ihm wahrgenommen werden, qtens. Dann läßt man dem Kranken die stärksten flüchtigen Geister vor die Nase halten , oder ganz 3 4 trvck- C lZ6 ) trocknen Taback in die Nase blasen. Endlich kan» man auch demselben nur wenige Tropfen Geist mit wenig Wasser vermischt, in den Mund geben. ' Mit diesen Mitteln muß ungeachtet aller geäus-serten Lebenszeichen einige Stunden lang fortgefahreu werden, und ist auf alle Weise zu vermeiden , daß ein solcher Unglücklicher nicht mehr auf einem Fasse gewälzt, oder umgestürzt aus dem Kopf gestellt, oder wohl gar bey den Füssen an einem Srri-cke aufgchängt werde. Bey den Erhängten können ebenfalls diese Hilfsmittel angewendet werden. wie die von dem Rohlendunste erstickten Menschen gerettet werden sollen. Wenn ein oder mehrere von dem Kohlendunste in einem verschlossenen Gemache erstickte Menschen gefunden werden, und am Gesichte, Halse, ja am Leibe dicker, und so aufgetricben sind, als wenn man sie aufgeblasen hätte, der Pulß aber kaum zu fühlen ist; fo muß i. der Erstickte gleich in fceye Luft gebracht, und ihm bey zugehaltcnen Nasenlöchern die Luft mit Nachdruck tu den Mund geblasen werden. 2tens. Muß ihm gleich Ader gelassen werden, in solang bis man Blilt erhält, unter welcher Zeit er ztens. mit frischem Wasser im Angesichte, und auf der Brust bespritzt, vor der Nase aber ihm ein starker Essig gehalten, oder die Nase beständig geriebe -werden muß, und im Falle er ein Zeichen gebe, daß to? ( 137 ) So® er z» sich komme, und im Stande sey, etwas zu verschlucken, so kann durch warm getrunkenes Wasser, welches mit dem 1 o. Thcile Essig zu vermischen ist, eine schnelle Erleichterung verschaft werden. 4tmd. Muß man selben, wie oben gesagt worben ist, mit warmen Tüchern reiben, und Atens. ein, oder mehrere Tabackrauchklistiren versuchen. Alle Brechmitteln sind zu vermeiden. wie allem Unglücke von dem in den Rellern C' gährenden Moste sowohl vorzukommcn, als auch den Erstickten die Hilfsmittel verschaft werden können. Damit der so schädliche Dunst des gährenden Mostes beständig einen freyen Ausgang finde, ist itens. Nicht allein die Kellerthüre, sondern alle Löcher in dem Keller zu eröffnen, und Tag und Nacht so lange offen zu lassen, bis der Most ausge-arbeitct hat. Fängt er an zu gähren, muß 2tens, vor der Kellerthüre beym Anfänge der Stiege oder untersten Stafel beständig Feuer unterhalten werden; wird nun der Dunst des gährenden Mostes wahrgenommen, so soll Stetig. Niemand ohne Licht in den Keller gehen : geschieht es, daß sich die Flamme der Fackel, oder des Lichts gleichsam in eine Kugel zusammen zieht, und beständig kleiner zu werden anfängt, bann ist es nicht zu trauen, hinunter zu steigen, viclwcnt-I 6 S-r M C' 138 ) ger , wenn die Flamme gar auslöscht, und dann Ist nichts nützliches als ^tens. eine oder mehrere Granaten von Papier in den Keller zu werfen, durch deren Knall der schädliche Dunst sich zerrheilk, und dann kann man es 5 tens, versuchen, ob es einen mit einer Fackel, oder Kerze hinabzusteigen leide. Sollte einer bereits erstickt ftyn, so ist auf diese Art bevor der Keller zu reinigen, und der Erstickte heraus zu bringen, dann so, wie Lit. B. von dem von Kohlendunste Erstickten gesagt worden ist, zu behandeln. P was vor Reinigung lang verschlossener Brünne zu unternehmen, und durch welche Hilfsmittel die in selben erstickten Menschen zu rechten fintz. Vor der Reinigung ist der Brunn 1 tens: drei, vier, oder mehrere Läge zur Ausdünstung offen zu halten. 2tens. Ist täglich vieles Wasser von der Höhe hinunter zu giessen, und einige Granaten an einem Drar hinabzulasseil, um den Dampf zu zerstreue». ztens. Ist ein brennendes Licht hinabzulassen , wenn solches nicht avslöfcht, kann man ohne Gefahr hinabsicigen. Sollte jemand ersticken, so ist sich der unter Lit. B. vorgeschriebenen Mittel zu bedienen.-. m C 139 ) Bei jedem obberührten Unglücksfalle wird de» erster Hand herbeieilenden Rettern dieser Unglücklichen besonde-s empfohlen, unverzüglich einen Wundarzt, oder Bader herbeyzuholen, deren jeder ohnehin, sey es in seinem, oder in einem anderen Bezirke verpflichtet ist, diesen Unglücklichen nach Möglichkeit beyzu-springen. N. 888. Hofdckret an sammtliche Länderstellen vom 2. August. 1793* * Es hat zwar in Ansehung des Postporto der Bau- Zadlung«- ^ . , . ... onroeifunq navizations - und Strassen - Direktionen mit ihren unter- btr $vicf--gcordneten Beamten, der Schuloberaufsichten mit ihren Krcisschuldirektoren, der Polizeidirektionen und der Münzprobier - Aemter bei der leztangeordneten Einrichtung zu verbleiben, permöge welcher von den Aem-fem über bas Postporko Journal zu führen und von den Postämtern und Stationen die sumarischen Ausweise in ihren monatlichen Briefkarten - Journalen ber-zulegen sind; jedoch wird die Zahlungs-Anweisung im kürzeren Wege dadurch zu verhandeln smn , daß die viertel oder halbjährig summarischen Briefporto-Beträge eines jeden Landes, so wie sie von der Staats-hanptbuchhaltungs - Abteilung in Postsache» kontirt hieher angezciget, dem Gubernium zukommen, an die Kammeralkassa mit dem Aufträge erlassen werden müssen , Tie SBcoBs achtung ci: ncr ächten Maaßerey bet Ablieferung der Äoblcn an die Wcrk-gädcy. W C 14» ) HS feR > ße an den Gcfälls - Abfuhren jedes Fondes ab-zusch lagen. Im Fall es aber blos einen Vorschuß aus der Kammeralkassa beträffe , ist der Vorschuß um den Betrag das Briefporto zu vermehren , und ein wie das anderemal dieser Briefporto - Betrag den Abfuhren an Postgefällen in ihren Kammeralkassa - Journale zuzuschreiben. *) N. 889- Hofdekret vom 2, August, kundgemacht durch die Landesstelle m Kärnten, den y. Oktober. 1793. Um den Gebrechen des unrichtigen Kohlenmaa-ßes überhaupt soviel als möglich abzuhelfen, haben Sc. Majestät anbefohlen, sowohl durch die Kreisänu-ter, als durch die politischen Obrigkeiten genau darauf sehen zu lassen, daß von denen Bauern die Kohlen nach den ächten Maaß geliefertund von denen -Gewerkschaften öfters nachgeschen werden. Welches hiemit zur genauesten Nachachtung besannt gemacht wird. N. 890. *) Eine nachträglich« Verordnung vom zr-ten Noveind. d. I. folget in diesem nämlichen Bande weiter unten. AO C i4» ) N. 89?. Hofdekret vom 2. August , kundaemacht durch das Gubernium in Steyermark den 11. Jauner 1793- Nachdem zu Verbreitung der Viehschnittkunde in Steyermark mittels der Patente vom 17. Junius Ausübung 1775 und io. May T781 ein Belohnungsfond*) so- der 2M-wohl für Lehrer, als Lehrlinge aus allerhöchster Gna- der Zutruc de festgesetzt, und durch dessen Verthcilung die zweck-mäss'ge Wirkung erreichet worden, daß auf diese Kun-de sich.mehrere Inländer in solcher Anzahl vmvendet ^ländUHm! haben, daß die Ausländer ohne einen Nachtheil der der noments Landwitthschaft füglich entbehret werden können, und das Geld, was diese durch Ausübung besagter Kunde ausser Land gebracht, künftig den kandcsinsassen zu guten bleibt; so wurde in dieser Rücksicht durch höchste Verordnung vom 2. August befohlen, daß von nun an den Viehschneidern, die nicht k. k. Unterthanen sind, der Zutritt in das Land versaget werden solle. Es wird daher sämmtlichen Dominien , Werb-hezirkcn, und Magistraten arssgetragen, keinen Ausländer künftig die Ausübung dieser Kunde zu gestatten ; damit aber sowohl die Landwirthe wissen mögen , die inländischen Viehschneider zu finden, als auch diese in den Orten, wo noch keine sind, diesem Verdienste nachgehen können; so wird hier das Vcr- jeich- %® ( 142 ) AO jeickniß ihrer Namen, und Aufenthalts-Orte kreiS-wcisc beigedruckt, und haben die Verzeichneten nach der schon in oberwähntcn Patenten den inländischen Vieh-schneidern überhaupt eingeraumten Befugniß diese Kunde als eine dem Lande nützliche Beschäftigung sowohl hier Landes, als in allen k. k. Erbländern, wenn sie mit ben vorgcschriebenen Kreisamts-Zeugnissen versehen sind, frey, und ungehindert zu betreiben, und Lehrlinge zu unterrichten; Zu welchem Ende auch diejenigen , die mit so einem Zeugniß etwa nicht versehen sind, solches sowohl für sich, als ihre unterrichteten Lehrlinge von dem k. k. Kreisamte, zu dem sie gehören , nach der Vorschrift besagter Patente an-zusuchen, und von Amtswegen zu erhalten haben. *) Das jenseits bemerkte Patent sagt folgendes/ In Absicht der Viehschneidkunsi, deren Verbreitung und Belohnung wird verordnet. §. i. Alle im Lande begüterte Grundherrschaften werden zur allgemeinen Mitwirkung dieser nützlichen Unternehmung ermahnet. §. 2. Die Zeit des Unterrichts ist bis zu Ende des 1784. Jahres fesigesczt , und soll für jeden bis dahin oder noch eher abgerichteten Lehrling dem Meister 20 fl, und eben so viel dem Lehrling zur Belohnung ertheilt werden. Die Probe besteht darin > daß jeder ausgelerntc Vichschneider drey Stück des W C 143 ) w ' Des beträchtlichcrn Viehes, Pferde, Hornvieh und Schweine beiderlei Geschlechts selbst opperirt $u haben , sich durch ein von seiner Grundherrschaft oder Magistrate unentgeltliches und stempelfteies Zeugniß bey seinem Krcisamte ausweisen muß, welches ihm dann §. 3, auf sein mündliches oder schriftliches Ansuchen ein unentgeltliches Erlaubniß-Zeugniß zur Betreibung seiner Kunst auszufertigen hat. §. 4. Wer einen solchen Viehschneider seiner Hanthirung wegen beschimpfet, soll ihm nebst der Abbitte 3 Rthl. in Gelbe bezahlen, und noch schärfere Strafen zu erwarten haben. §. 5. Wird in Gräz über das Pferdschneiden mit Kluppen nach englischer Art der Huffchmiedmcr-ster Mathäus Dirnbacher jährlich vom iten April bis lezten Juni Unterricht ertheilen. Wofür dann §. 6. jeden Meister, der dieses auf diese Art erlernet hat, nebst dem Antheile der ihm etwa wegen abgerichteter Lehrlinge im §. 2. verheißen worden ist, noch besonders 10 fl. und dem Lehrer Mathäus Dirnbacher eben so viel zur Belohnung ertheilt werden foil, worüber und überhaupt über die verhetffe-a: Belohnung die gehörigen Zeugnisse durch das Kreis- amt W C 144 ) timt an die Landesstelle begleitet, und von selben die Belohnungen ausgethcilt werden sollen. Wobey schlüßlich §. 7. caeteris paribus bey dem Konkurse UM die Prämien jene den Vorzug haben sollen , welche nebst den erfüllten Hauptbedingnissen eine Probe io Pfcrdschneiden mit Kluppen abgelegt haben. V e r- VerZetchniß d e t n S t eyerm ark befindlichen Viehschneider. N a m e n der Werbbezirks -Herrschaft, oder Grundobrigkeit. Im GraHer Rreis. Purgstallcrifcher Freyhof — — — Hainfcld — -— — — — — Kallstorf — — — — — — Stainz — — — — 7— — Thomihaufcn — — — —- — Feistritz — — — — — —- Pöllau — — — •— — — Pöppendorf — — — — — Kirchberg am Wald — — —- — Pfannbcrg — — — — — — Straß — — — — — — Stadtmagistrat — — — — —- Leech Kommende — %® C 147 ) yOB Namen der Viehschneider. Wohnort derselben. Hans- Nro. Paul Rietz ? In derGemeinde Alt- Michael Nictz £ dörsel Sebastian Denk, unterrichtet seinen Sohn Joseph — — — Oberweisenbach Jakob Egger, und Johann Foster Buchberg Joseph und Johann Kraxner, und Sterling, Angenhosen Grenschker — ■— — - und Mayrhofen Philipp Preitenberger — — Jlanitsch Johann Schrattcr — — Hcinersdorf Johann Schiefer, und Franz Rolb Neuberg und Pöllau Joseph Schram — — — Pichla Joh. Hengsperger, unterrichtet seinen Cohn Joseph — — kewinger Viert! Anton Prepaßer — — — Adriach Joseph Köstenbaucr, hat einen Lehrjung — -- St. Nikolai Mathias Dirnbacher, giebt auch Unterricht in Operirung der Pferde ruit Klupen nach eugli- Maria Hilfer Vor- scher Art — — — stabt Johann Kolber, und Joseph Wall- Schaftha«, Stif- ting I K L Im W C 148 ) W Namen der Werbbezirks -- Herrschaft, oder Grunbobrigkeik. Im Drucker Ute is. Pfarr Leoben, und Waasen — Detto — — — —— Detto — — — -T- Kaisersberg — — — — Detto — — —> ™ Neuberg — — — — Gallenstein Detto Detto Detto Detto Göß — Detto — .— Detto —■ —- Detto — — Detto — — Detto _ Paul Pernegg C 149 ) Paul Steineggcr v. Schrökcr •— Franz Schaid vulgo Franzbauer Thomas Kaufmann vulgo Krüßt-ncr — — — — Urban Stag vulgo Falhueber Urban DobUer vulgo Lerchegger Georg Henn — — — Ioh. Georg Aigner — — Balthasar Schmidberger — Jakob Haid — _™ — Peter Lethmayer —■ — — Joseph Jllmayr — — —- Mathias Eisenbacher vulgo £oi-poldec — — — — Veit Gschaidbacher vulgo Häßler GeorgStreitmayer vulgo Schwaiger — — — — Ioh. Leitncr vulgo Grießer — Franz Fruhewirt vulgo Aumayr Mathias Wallner vulgo Stuben rauch — —° — — Martin Kern — — Donawitz MühlthaU Judendorf Lichtensteinerberg Prößnitz Grautzehenthofcr RottPfarr Spittal Oberreitter Viertl Reistinger Viertl kandl Palfau Wildalpen Schladnitz Schlad.nitzgrabcn Kleiugöß Proleb Detto Kletschach graben Gemeinde Erhardstrassen inPfarrhof! Braitenau 8 22 13 14 5 7 43 5i 3 7 33 44 3 5 23 K z ko "N « C 150 ) « N d m e n der Werbbczirks - Herrschaft, oder Grundobrigkeit. Pernegg — Kindberg Detto Troftyach Eisenarzt Hieflau — Detio Detto Detto Detto Maria Zell Detto Oberktndberg Detto Detto Detto Bruck •— Detto Detto Detto Detto UM C 151 ) Namen der Viehschneidcr. Wohnort derselben. Haus-1 Nro, I Joseph Madcr vulgo Forstncr Gemeinde Zlattcn-hauß Gegend Herzogberg 36 j Joh. Holler vulgo Pichler — 12 1 Mupert Suppacher vulgo Burg- Gegend Kindthall- Hardt — — — — graben 2 ! Mathias Lreßinger vulgo Tho.- mas Trefingex — — — Walterstorf 82 tzeorg Zöberer — — — Krumpthall 39 Jakob Graßl — — — Jaspingau 85 Anton Reichenfad — — Detto 98 Mathias Habcnbacher — — Detto 93 forenz Stöcher — — " Radmergegend Kraut- garten 47 Joseph Moderegger — — Radmer 75 Simon Pffauzl — — ■— .Amt Aspach 47 (T Simon Perger — — — Dorf Rasniz 0 Urban Hanizl — — — Mitterdorf. 38 Mathias Prcthaller — — Wallenstein 25 Mathias Scheitel — — Detto I Joseph Net sch — — — Krieglach 9° Mathias Mader — — — Oberdorf 4 r Peter Zechner vulgo Junger — Detto 0 Martin Mader — — —- Leobner Vorstadt 4 Blasius Mader — — — Oberaich 29 Johann Huber vulgo Hoch'anger- Cinöd _ Halter — — — — 6 K 4 Ehrna» 9<)S ( rZ2 ) Namen bet Wetbbezirks - Hettschast , ober Gtundobrigkcit. Ehrnau Detto Detto Detto Detto Detto Detto Detto Detto SIflenz Detto Veitsch Detto Göß Detto Unterkapftnbetg — Detto Stogmühl Detto <*(# C 153 Namen der Viehschncidcr. Georg Magerl — — — Paul Schrattner — — — Joseph Lechner ■— — — Sebastian Waldhüeber — — Anton Klaußncr — — — Johann Reichenfelser — — Rupert Lackner — — — Michael Hübel — — — Simon Pichler — — — Franz Plümel — — — Egidi Seywald — — — Franz Scheikl — — — Mathias Preiß — — — Mathias Ganizer vulgo Engl-raamt — — — Georg Fölzer vulgo Großma-gizer — — — — Michael Wernhard — — Joseph Rantschl— — — Joseph Holler vulgo Hölloger Hanns Bichl — — — K 5 ) « Wohnort derselben. Haus- Nro. Metschcndorf 48 Dorf Kammern 58 : Magdwiesen • 29 Liesingau l j Reitingau 35 1 Schattenberg 23 1 Sonnberg 13 I Kallwang 5o 1 Oicnersdorf 45 j Dicrnbcrg in der Folt; 35 j St. Ilgen -51 Körner in der Klein- 1 peitsch 65 i Großpeitsch 42 ; Tragößthall 12 In Oberdorf 37 In der Gegend Ein- 1 berg 6 Hüttcngraben 19 In Sonnberg 59 In Vorwald 26 1 3m =$0? C 154 ) Namen der Werbbezirks -- Herrschaft, oder Grundobrigkeit. Im Iu-enburger Rreis. Judenburg — -— — — Goppelspach — — — — — — Detto — — — Rottenfels — — —> — — Großlobming, •— — — — — — Fonstorf — —- — — — —* St. Oswald — — — — — — Donnerspach — — — —■ — -— Detto — -— >— — — — Detto —— — — -— — —> Detto — — — — — — Skrechau — — — ■— — —- Detto —■ — -— ■ ■1 - Pflmdsperg — — — — — — Pichlern — — — — — — Detto —«- — — — — — Reifcnsieiir — — -— — — — Muhrau —- — — — — — Detto -— *— — — — —.. Gstatt — _ Georg Namen der Viehschneider. Georg Würth —- -—' — Rupert Mayr — — — Rupert Enskhaller — — Lorenz Kerschschlcigl — — Franz Schmid — — — Blast Teixelbcrger — Joseph Eberdorfer — — Georg Schaumberger — — Joseph Schaumberger — — Johann Marsbacher — —* Joseph Cchaumberger — Lorenz Marold — — — Paul Dorier — — — Andrer Rieder — — — Mathias Hofer — -— '— Mathias Bogensperger — — Georg Bogensperger — — Paul Gruber — — — Peter Reinfrank — — — Kaspar Neinfrank — — Johann Puchstainer — — Joseph Gricnmeister — — Wohnort derselben. Haus- Nro. Vorstadt Judenburg Stadl 5 Staindorf 16 Gegend Hinteregg 8i Großlobming 66 Fonstorf 52 Gegend Oswald 47 Detto Jlgenberg 19 Betto Sntzenberg 12 Detto Donnerspach--wald 28 Detto Delto 32 Detto Detto Lasting 124 Gegend Oppcnberg 51 Detto Fischerndorf 15 Dorf Leindschern II Detto 16 Tiefenbachgraben IO Althvfcn 19 Gegend Kätsch 34 Pruggenbcrg 88 Pruggern 46 d ( 156 ) Namen der Wcrbbezirks - Herrschaft, oder Grundobrigkeit. 3Tm Mahrburger Rreis. Gams — —• — _ Detto — — — ■ — —- Detto — — — —«r Kleingebirg Pfarr Klein — — — — Pfarr Lichtenegg — — Detto — — — — — Detto - —- — — Pfarr St. Georgen — — — — — Pfarr St. Leonhard — — — — Detto —- — — Pfarr St. Georgen 1— — “ — — Harrachegg — — — — — — Seggau — — >— — — Welsbergl — — — — — Detto 1— — — — — — Ehrenhausen -— — — Detto — — — — — — Ebensfcld — — — .—. — — Weitensiein Iillier Kreis —- W- / HE c 157 ) « Namen der Viehschneider. Wohnort derselben. Haus- Nro. Anton Leitner — — — Hinterleiten 1 Johann Fürpaß -— — — Gamsegg Gawsgcbirg 29 Johann Rumpf — — — 16 Mathias Schnabel — — Im Purgstall "5 Mathias Schnabel v. Gritsch Sohn, und Lehrling des obi-- 116 gen — — — — Betto Gregor Raupotisch — . — Gorenzen 13 Lukas Satler — — — Stanosina 5 Ulrich Maker — — — Säckel ii Andreas Haaß — — — Engdorf 34 Sebastian Tomisch — — Markt Et. Leon- hard 18 Mathias Tomaschitsch — — Arnsiorf 80, Simon Rottmann — — Wölka 138 Franz Fauland — — •— Drolitsch 4 Mathias Schimpl — -- Langer berg Joseph Köstcnbauer — — Welsbergl Mickacl Köstcnbauer hat einen St. Nikola in Sau- I Knecht, und Lehrling — sali Franz Roßmann — — — Ehrenhaufen Georg Trabas — — *— Gamlitz Joseph Enzelmann — — Heidin 4 N. Koritschnig — — — Kranichsftld Im W c 158 ) W Namen der Werbbezirks - Herrschaft, oder Grunbobrigkeit. 3 nt "3 titter Areis. Drauburg — — — — — Detto — — — — — Detto >— ■— — — — Hauptpfarr Sk. Martin — — — Detto Detto — >— —- Detto Detto Detto Detto Mahrenberg Rottenthurn Sanegg Bleiburg Laastl. Sanegg Lechen Detto Mahrenberg Detto — — — . Detto — — — Detto — — — -—- Detto —. —— — —■- Pfarr St. Johann bei Untcrdrauburg — Mahrenberg — —. — —. — Gesrg c 159 ) W Namen der Viehschneider. Georg Heovath — — — Gregor Schmuck hat einen Lehrling — — — — Simon Perusch — Franz Karnitschnigg — Mathias Karnitschnigg — — Joseph Karounigg — — Gregor Neübisch — — — Mathias Ramun — — Johann ©meiner hat einen Lehrjung — — — — Jakob H üttel —■ ■— — Anton Pelz — — — Ulrich Kuptschar — — — Matthäus Koß — '— — Georg Petelinschegg — — Thomas Segel — -— — Valentin Kutschey — — Franz Gutsche») — — — Stephan Gallun hat einen Lehrjung — — — — Mathias Krabugrat — — Sebastian Lauko — -- — Wohnort derselben. Haus- Nro. Dobrova 3 Detto Otischnigberg 81 Detto 6 Detto Detto 8 Detto St. Johann 5° Detto Stelle 57 Otizka Strafische 8 Sielle St. Johann Strosische Lechen 1 Detto Detto St. Johann 5° Trofin 5 N. 89t. Verträge zwischen Obrigkeiten und Unter- thanen über 6ie9(b(6: sung der Zinnsgc- treide, oder undererNg: rural-Urba- rial-Dien- fte, werde» stcmpelfrey erklärt. Wegen Anstellung der Invaliden zu Krimi- ( tö® ) ,N. 89t. Hofdekret dom 2. Augnft, kundgemacht durch das Gubermum in Steyermark den st. August 1793- Die Vertrage, welche von Obrigkeiten mlt ihren Untcrthanen über die Ablösung der Zinnsgetreide, oder, wie immer Namen habender Natural - Urbarial-Giebigkeitcn eingegangen werden, haben eben so zu Gunsten der leztern vom Stempel befrcyet zu seyn, wie davon schon bisher und aus eben dem Grunde vcrmög Verordnung vom 11. dann 28. August 1790*) alle Robot- und Zehcndablösungs-Verträge zwischen Obrigs ketten und Untcrthanen ausgenommen waren , dann auch die Schriften dieser leztern, welche eine Beschwerde gegen die erster» betreffen, keinem Stempel unterliegen. Welches hiemit zur Jedermanns Wissenschaft kund gemacht wird. N. 892. Hofdekret au sammtliche Länderst?llen vom Zteu, kundgemacht mittels Gubernialver-vrdnung in Böhmen vom 22. August 1793, dann Hofdekret der Obristen Justizstelle an alle Appellationsgerichte vom 23. August 1793-. Die Erfahrung bestättiget, daß von Seite des Militärs zu Kriminalgcfangenwärtern, und ändernder- glei- *) Sieh solche' in Scv Leopold. G. S. r. 93. o. 385 unter der Zahl 174 u»S S. 400 unter der Aalst 186 nach. HM ( i6i ) gleichen Bedienstungen, meistens schon halbe Invaliden nelt G-fan-abgcgeben werden, die, dn sie nachher nur wenige Iah-t-e in dem Civildienste dienen können, und ihres hohen b»len^Z» Alters, und anderer Gebrechlichkeiten halber im Kurzen zu fernerer Dienstleistung untauglich werde», zum Nach-rheil des Kattimcralaerariums vermög ihrer bep dem Militär zugebrachten Diensijahren, Kraft der für Civilbedienstete eimrettenden Normalvorschriften, mit einer ungleich höheren Pension oder Provision als der Mi-litäriuvaltden - Gehalt beträgt, in den Ruhestand versetzet werden muffen. Um nun das Aerarium dcrley kostspieliger Gna-dcngehalts - Verleihungen zu entledigen, ist zur Richtschnur mitgegebcn worden, vermög ansdrüklichett allerhöchsten Willensmeinung zu Dienstleistungen besagter Art keinen Soldaten anzunehmcn, der nicht unter einem Alter von 6d Jahren ist, oder der solche sichtbare körperliche Gebrechen an sich hat, die vorhinein vermuthen lassen, daß er im künftigen Jahre nicht weiter.im Stande seyn wird, seinen Dienst gehörig zu versichern N. 893- Hofdekret vom 3 , kündgemacht durch das gallizische Landesgubernium den 16. August i793‘ Se. Mas. haben zu entschlieffen geruhet; daß die ®‘’®n Neuen dermal zu 1 fi. 30 kr. im Umlaufe befindlichen p°n Dritter Banh. L rus- w- *79*. HO C ißä ■> UsO Z79I. und russischen Rubeln von den Jahren 1789. 1790.1791 t(89%cnnf: und 1792 vom 1 ten des nächst bevorstehenden Monats kr1 Oktober anzufangen, nur den mit dem Landesmünzfusse haben sol- gleichen Werth zu l fl. 28 kr. im allgemeinen Umlaufe haben sollen; die alten Rubeln hingegen ihren bisheriges, N. gen Kurs zu 1 fl. 45 kr. noch fernerhin beybehalten 952 nach m5gen< N. 894' H-ofdekret der östreichlscheu Justizstelle an das mährisch schlesischeAppellütlonsgericht vom 5- August 1793« W'e bi- Es werde das Patent vom 3. April 1787 *) nc6 Tars ganz irrig ausgeleget , als wenn nach dessen brieten §, das"gesep ber Darleiher auf das gcsezmässige Dritthcil eines Fi-Lrttchcil ei- dcikommißcs sich lediglich mit dem von dem Fideikonuniß-nes Fidei- besitzer, als Schuldner des Fideikommisses zu Wieder-werden^rr- ergänzung desselben jährlich abzuführcnder vier Perzen-klaree. ten, mithin mit solchen Partial - Abschlagszahlungen zu Berichtigung seines Darleihens ohngehindert einer ander-weit gemachten Stipulirung begnügen müsse, da doch gedachter §. offenbar nur die Verbindlichkeit des Fidei-kommißbesitzers als Schuldners enthaltet, keineswegs aber, die nach den Gesetzen bestehenden allgemeinen Rech» te *)! Sieh sothanes latent in 6ec Joseph. Gesetzsammlung , 14. B. S. 780 nach. ( 1% ) te der Gläubiger beschränket. Noch weniger kann bet Darleiher auf das Drittheil eines Geld - Fideikommisses wenn ihm solches verpfändet wird, zu Anrechnung solcher Abschlagszahlungen verhalten werden denp, gleichwie der Fiöeikommißbesitzer nach dem 2. §. gedachten Patents das Drittheil des Ftdeikommißkapitals aufkün-den, und zu seinem Nutzen verwen!,cn, mithin dasselbe gegen künftige Wicdcrergänzung durch die jährlichen 4 Prozenten ganz exfein dirt werden kann, so muß auch der Gläubiger auf das ihm verpfändete Drittheil das nämliche und nach den allgemeinen Gesetzen ohnehin zustehende Recht in Wege der Exekution ausüben können. Dahingegen versteht sich von selbst , daß der Betrag der Interessen eines Darlchns auf ein Fideikommiss apital bey deren gerichtlichen Einklagung der nähmlichen Vorschrift der Geseze, so wie jener andern Kapitalien untere liege, und daß ein auf eine in die Krida verfallene Herrschaft intabulirtes Fideikommißkapital, mithin auch die darauf versicherten Darlehen, so wie jede andere auf gedachter Herrschaft haftende Forderung, zur allgemeinen Kridavechandlung gehören. N. 895- Hofdekret der Obersten Justizftelle an das gallizische Appellationsgericht vom 5-August 1793- Se. Maj. haben denjenigen Beamten, die vor Er- MekcheBe-lassung des höchsten Hofvekrets vom 1 Ztcn Jänner Erl-b leer ausgegangenen Stut: ten abfor-ern, worüber die W. Acmter stets ein ordentliches Protokoll von abgängig gewordenen und annoch vorhandenen verläßlich führen , und solches alle Jahre mit Ende Juny dem k. Kreisamte einrci-chen werde, und hiedurch würde der Vortheil entstehen, daß die gründliche Erruirung der Folien beschähe, und die Pferdzucht um so mehr zunähme, wenn der Unterthan zur Anschaffung tüchtiger Stutten von Seiten der Dominien angeeifert würde, da ohnehin die-e Sache den Untcrthanen zum Vortheil gereichet. Um nun die an Heuer gefallenen und annoch vorfindi-gen Zollen gründlich und verläßlich in Erfahrung zu bringen , ist cs nothwendig, daß Heuer noch bey den auf den Dominien abhaltenden Amtskäzen an Sonn-und Feyertagen, oder zur Zeit, wenn der Landmann an seiner Arbeit nichts versäumet, die Fallen an bestimmte Oerter zusammen geführt, und allda von Seiten der Individuen des Beschell-und Remontirungs - Departement ausgezeichnet werden, wobey aber die Richter von allen betreffenden Ortschaften zu erscheinen haben; zugleich muß dem Landmunne die Furcht benommen und wohl begreiflich gemacht werden, daß diese Follenbe-fchrcibnng ihm zu keinem Nachtheile gereiche, sondern L 4 blos TrB c log ) blos beit Endzweck Habe, um die Fruchtbarkeit deren Hengsten und Stutten in Erfahrung zu bringen, N. 897» dofdekret der obersten Jnftizstelle an das gal,-lizische Appellazionsgericht vom ß. August 1792» Daß in Gemäßheit des landtäflichen Generalis §. IZ. die Jntahultrung und Vormerkung der aus den ehemaligen Grob und Landgerichtlichen Büchern erhobenen, auf die landtäflichen Realitäten Bezug haben-cbcr^orb- Urfünben nur in so lange gestattet werden soll, gerichtlichen bis nicht während der bestehenden Landtafel eine Ver-boben'roori änderung des Eigenthums sothaner Realitäten land-sreife^04 räfltch erfolget ist; in Fällen aber , wo die E'gen-thümer der landtäflichen Realitäten ihre Eigenthumsrechte zur Landtafel bis nun zu nicht angebracht hatten , und wo folglich der Fond , auf welchen ihre Gläubiger die Vormerkung bewirken könnten, bep der Landtafel nicht erscheinet, wäre den Gläubigern derselben unbenommen, die Eigenthümer und respektive Schuldner zur Antabulirung ihrer Eigenthumsrechte gerichtlich zu verhalten, oder andere Rechtsmittel in Beziehung auf ihre Befriedigung zu ergreifen. Wienach bit Smabuli; rung und Stornier: kung der lirfun: den, die tut6 N. 898 W c i69 ) N. 898. Regieruttgsveror-nung in Niederöfterreich vom 9. August 1793. Da so viele Fälle von den untersten Justizbe- , Hörden zur unmittelbaren Kränkung und empfindlichen unmittelbar Schaden der Partheycn auf den Justizweg gezogen Gegenstand werden, die auchaltend zur politischen Behandlung ge-- 3u: hörten, und die selbst von dem k. k. N. Oe. Appel- rieben ^ wir lationsgerichte, wenn sie im Rekurse dahin gelangen , sind, als politische Gegenstände bald unmittelbar erkannt, bald zur Beurtheilung an die Regierung gegeben, und bann die Urtheile der ersten Instanz aufgehoben, und auf dem politischen Wege eingelcitet werden. So wird daher mitgegcben, wohl vorzusehen , daß sie dem politischen Wege keine Gegenstände entzogen werden, die für das gerichtliche Verfahren nicht geeignet sind, und da aus verschiedenen aus dem k. k, N. Oe. Appellatorium an Regierung gegebenen Prozeßakten ersehen worden , daß daselbst Anfragen, ob, und welche Taxen von den Ojmilsions - Urkunden ab-zunehmen seyn, dann daß Streitigkeiten ü.er Malterkorn und Hundwartsgeld , über Waidgegenstände , über Gewerbstaxen, über Kassirung der Wasserleitung und Wasserdammherstellung, über Abstiftungen wegen Waisengeld und Kontribuzionsresien, wegen doppelte Ze-hendvergüttungen, und dergleichen mehrere Gegenstände L ß im L«r H»n-delsfiand wird wegen der häufig t'crfmnmen: den Fälle der unäch-ten Waa-renbcklara-iionen ge-warnst, den Ksrre- W C '70 ) TE im Wege des Rekurses angenommen, die alle unmittelbar zur politischen Behandlung gehören, hiedurch aber die Partheien, wenn wirklich nach der Hand die Urtheile der ersten Instanz aufgehoben werden , doch immer dabey nur die kostspieligen Auslagen der Schrift-Verfassungen und Vertrettungen, und um die noch kostbarere Zeit gebracht find, dieß aber entweder von der Unwissenheit, oder der Taxeinnahmsbegierde der Beamten herrühret. So wird hiemit verordnet, daß die Beamten, die einen unmittelbar politischen Gegenstand auf dem Rechtswege ziehen würden, nach geschöpfter Erkenntniß, daß der Gegenstand politisch zu behandeln gewesen wäre, zum Ersatz aller den Partheyen gemachten Unkösten und erlittenen Schaden ohne weiter» verhalten würden. N. 899- Hofdekret vom ro. August, kundgemacht durch das böhmische Landesgubernium vom 13- September 1793. Der gcsanurrte Handelsstaud ist wegen der häufig in Böhmen vorkommenden Fälle der unächtcn Waaren - Deklarationen halber zu warnen , daß sie ihren Correspondenten eine mehrere Genauigkci und Verläßlichkeit ihrer Erklärung sorgfältig einbinden und empfehlen sollen, als im Widrigen bey künftig derlei) Fällen mit mehr Strenge sich an das ©efet ge- S# c 17l ) gchaltcn, und die oftmalig angcgönnte Nachsichten, nicht mehr gestattet, sondern den Handelsleuten überlassen nauigkeie e , und Ver- werden wird , wegen des von unachten Erklärungen laßlichkcie in t()rcn (Jfs zu zahlenden größerem Zolls an ihren Korrespondenten Gärungen - . « «(ntiiKinr selbst die Entschädigung zu suchen. efnjubtnr den. Diese höchste Entschließung wird daher zur War-nigung der dort befindlichen Handelsleute allgemein kundgemacht. ; N. 900. Gubernialverordnung in Böhmen vom 12. August 1793. Wenigstens vier Wochen voraus sind die Tage, Gnmmsial-an welchen an de» Gimnasien die öffentlichen Prüfun- Prüfungen gen abgehaltm werden, bekannt zu machen. Wochen uoraus bei x form zu iN, 901, machen, Verordnung der Landesstelle in Krain den 12. August 1793- In dem von dieser Landesstelle bekannt gemacht Iu^den^^" ten Unterrichte von 2oten Julius d. I., so hier vor- über die röt nf()i wärts S. 97 unter der Zahl 872 zu finden ist — mungsär! wie man sich bei graßirenden Kinderbocken zu bench-men habe , sind in der krainerischen Uibersetzung , dcrbocken. wo gesagt wird, daß die Kinder, welche zu den Bo-- cken S<:£ C 172 'j «fett vorbereitet werden, nicht viel Fleisch, fon-evn vielmehr Gemüse zu sich nehmen sollen , die Worte malu mefsa, ampak vezh fozhivja, gebraucht worden. Nachdem aber das Gemüse alles Grünnzeig überhaupt, fozhivje hingegen nur die sogenannten ^ülsenfrüchte bedeutet, So wird , um allem Misverstemde (welchem zwar durch das gegenüber stehende Deutsche, und durch die eingerathene Berufung des Arztes hinlänglich hätte gesteuert werden können) desto sicherer vorzubeugen, hiemit nachträglich erläutert, daß unter dem Ecmüft , welches dm Kindern in solchen Fällen gera-th«n wird, nicht Hülsenfrüchte, sondern folgende grüne Speisen, nämlich Spinat, Sauerampfer, gekochter Salat, Ruben, gelbe Ruben, und dergleichen, verstanden werden sollen. iS. 902, Berordrmttg des böhmischen Landesguber-niums vom.14. August 1793- Auf den Es ist zwar durch die im I 1781. bekannt Cntafein: gemachte Vorschrift ZU schleuniger Leforberung protokol/' Geschäfte angeordnet worden, daß am En-^langend-n de einet jeden Bittschrift, welche von den Partheyen berParthcy- bei den Behörden eingebracht werden, stets der Ort,f bim Datum in dem der Bittsteller sich befindet , beigcrücket werde« HM C 173 ) den soll , um sonach diesem den ertheilten Bescheid Unb dm, desto zuverlässiger zustellen zu können. Da sich aber ^[sTrte, demungcachtet Fälle ergeben haben, m zwar der Ort Amn-r^t,-« des Bittstellers auf dessen Btltschrsse angcmerket, der Hauses, «, . „ welchem der Bittsteller aber dennoch sehr schwer, oder gar nicht Bittsteller aufzufinden war, sotnit der Bescheid ganz erlie.- "nzmner-gen bleiben mußte, so wird zur gänzlichen Besetti- #m" gung derley dem Geschäftsgänge nachtheiligen Hindernisse, oder Verzögerungen hienrit allgemein bekannt gemacht , daß von nun an keine Bittschrift von irgend einer Parthri bei dem Einreichungsprotokoll dieser Lan-desstcklc werde angenommen werden, an deren Ende, nebst dem Datum, und dem Aufenthaltsorte des Bittstellers , auch die Numer seines Wohnhauses ange-merket ist. 923. Hofdekret vom 16., kundgemacht durch R> gierungsverordnuug in Niederösterreich den 30. August 179z. Um die Unbequemlichkeit des Publikums und aller nachtheiligcn Folgen die durch die zu früher Bestattungen der Leichen auf die Gottesäcker für die Gesundheit selbst entstehen können, vvrzubcugen, ist über tinelF dießfalls erstatteten Bericht die allcrhöch« sie Entschiießung erfolget, daß künftighin alle Leichen ckst Die Leich«, sind erst zwei Stunden nach Sonnenuntergang auf die Gottes-ä-kcr ausju-führ«». C 174 ) *k)£ Wenn Käufer geistlicher Realitäten , besonders Gartengründe im Ganzen an sich bringe»/ und an an-dcrcParhct-rn hindan-geben, soll es angezeiget n-erden. erst zwey Stunden nach Sonnenuntergang ausgeführt werden sollen. Diese allerhöchste Entschließung wird demnach zu dem Ende bekannt gemacht, um auf die unverbrüchliche Beobachtung dieser für alle Jahrszeiten gleicher Richtschnur streng zu beobachten, und dadurch aller Anlaß zu einigen Beschwerden, die bisher öfters vorgekommen, für die Zukunft zu beseitigen. N. 934. Hvfdekret vom 16 August, kundgemacht mit» tels Regierungsverordnung in Niederö-sterreich vom 31. August.1793- Da es vielfältig geschieht, daß von einem Käufer geistlicher Realitäten , besonders Gartengründe im Ganzen an sich gebracht , und sorhane stückweis wieder an andere Partheicn überlassen werden, davon aber weder die k. k. Staatshauptbuchhaltcrey, noch das Universalkammeralzahlamt die Nachricht erhält, folglich erste« keine Auskunft darüber zu geben, noch das Universalkammerallzahlamt in Anbetracht der Kanffchil-linge und der Interessen sich zu benehmen weis, und daran zur Sicherheit des k. k. Aerartums nicht genug ist, daß der Hauptkäufer für das Ganzes» haften verbunden bleibt. So ist, wenn derley Gründe an andere Partheien hin- 9o£ C VS ) M hlndangegeben werden, solches sogleich hr jedem Falle an die Negierung anzuzeigen. N. 905. Hvfdekret vom 16,, kundgemacht Lurch die Regierungsverordnung in Niederösterreich vom ZI. August 1793. Es wird die höchste Entschließung bekannt gemacht, daß in Zukunft nur die vvrfallenden Verände, rungen und Sterbfälle der Exjesuiten, wie es bisher geschehen, anhero anzuzeigen seyn , und es dahero von Einsendung der vierteljährigen Ausweise der tauglichen und untauglichen Exjesuiten abzukommen habe N. 906. Di« Veränderungen und Sterbfälle der Ef-jesuiten, sind anzuzeigen, und somit haben die vierteljährir genAuswei: se zu unterbleiben. Hvfdekret vom 17- August, kundgemacht durch das böhmische Landesgubernium vom 11. September 1793. Zu der unterm lg. July d. I. bekannt gemach- ®«fMuns ten allerhöchsten Entschließung — diese ist in gegen- zu Rekrou" wärtiger Sammlung 2ten Bande S. 333. unter der ibr-rRelui-Zahl 745. zu finden , und von den böhmischen Lan- W ^0en desgubernium erst unterm 18. July durch die Kreiß- Destün-^^^ ämtcr bekannt gemacht worden, — wegen Gestellung der getragen, Juden für Rekrouten, oder ihrer Reluirung im Gcl-de wird ad (oder ad 5tum) hiemit die durch Hof- he- « C 176 ) tu# dekret eingelangten Bestimmung nachgetragen, daß, wann das Loos einen unvermöglichen diensttauglichen Juden betriff, der sich zum Militär nicht stellen will, die Kreises - Judenschast , die Rcluizion für ihm zu leisten habe. Wornach also sich zu benehmen, und die jüdischen Gemeinden zu verständigen sind. N. 907. Hofentschliessung vom 17. August, kundge-macht in Böhmen den 16. September I793* bbriung^et Auf das hierortige Einrachen, womit da Orten, Dorfrichter wo die Steuer-Kasse zu lange aus dieser, da aber, für ihre Dienstlei- wo kein Steuerfond vorhanden ist, mittels Anlage N. 910. Regierungsverordnung in Oesterreich od der Enns den iS- August 1.9.3. Die Leinwandblattbinder sind unverläugt in Eid und Pflicht zu nehmen, und wenn bei Visitationen Kämme mit ungleich gebundenen Blättern bei den Webern gefunden werden, sind die betretenen Weber nebst Kon, C 179 ) %® Kanfiszirung des »nächten Kamm mit dreitägiger öf- ungleich ge- ftntlicher Arbeit in Eisen ohne aller Nachsicht strafen. , N. 911. jU Blättern bei Webern gefunden werden , rote selbe zu bestrafen sind. Direktorialhofdekret Niederöfterreich be-tteffenb vom 19* August 1793» Für jene Zöglinge, die sich noch in den deutschen, oder sogenannten Normalschulen, und in den fünf untern lateinischen oder Humanistischen Schulen befinden, ist F Folge eines Hofdekrets vom 19. August 1791. ..— so in der Leopol'dinischen Gesetzsammlung 4. B. S. 289. unter der Zahl 786. zu finden ist — das ehemalige Löwenburgische Konvikt in der Joscph-stadt, für jene aber, die schon den philosophischen Wissenschaften obliegen, durch ein neues Hofdekret vom 19. August das Stift zu St. Barbara nächst der Hauptmauth auf dem Dominikanerplatze 723 bestimmt worden. *) Für Zöglinge der philosophischen Wissenschaft trieb' in Niedcrö-sterreich bas Stift zu St. Barbara bestimmt und tnBetreffder Tdcresiani-schen Lcv-poldinischen Ritteraka-demie den Aelkern und Vormündern folgende Nachricht gegeben. Die dießfällige Nachricht für Keltern und Vormünder in Betreff der ncmrrichtetcn Thereffantsch-Lcopoidlm-schen Rittcrakademie ist folgende: Da Seine k. k. Maiestckt auf das Ansuchen der Landstände, und nach dem Wunsche eines großen M 8 Thei- W C iso > Ut beet Publikums, allergnädigst geruhet haben, die ehemalige Theresianische Erziehungsanstalt des jungen Adels, unter dem Namen der Theresianisch - Leo-voldinifthen Ritterakademi? wieder zu errichten, und fit der Aufsicht und Obsorge der Priester der frommen Schulen anzuvertrnue» ; so findet man von Seite dieser Akademie für nöthig, Aeltern und Vormünder , und überhaupt alle , denen daran gelegen seyn konnte, a) mit der innern Einrichtung derselben , b) mit den verschiedenen Lehrgegenständen, worüber ihren Zöglingen Unterricht .erthejlet wird, und c) den Bedingungen, unter welchen adeliche Jünglinge ausgenommen werden, bekannt zu machen. I. Innere Verfassung 'der Akademie. 1. Für jene Zöglinge, die sich noch in den drey deutschen oder sogenannten Normalschulen, und in den fünf untern lateinischen oder Humanistischen Schulen befinden, ist zu Folge eines Hofdekrets vom igttn August 1791 bas ehemalige Löwenburgische Konvikt in der Josephstadt; für jene aber, die schon den philosophischen Wissenschaften obliegen, ist durch ein neues Hofdekret vom I9tcn August 1793 das Stift zu St. Barbara in der Stadt nächst de« Hauptmauth bestimmt worden. 2. In diesen beydeu Häusern, die zusammen nur ein Ganzes ausmachen, stehen die Zöglinge unter steter Aufsicht gesetzter und vertrauter Männer aus den Priestern der frommen Schulen , unter dem Namen prefekte, welche über die Zeitverwendung und Sitten derselben mit derjenigen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit wachen , welche die Wichtigkeit dieses Gegenstandes bei- c m ) M heischet. Die Jugend ist daher niemals sich selbst überlassen, indem die Präfekte ihr allenthalben-beym Aufstehen und Schlafengehen, während des Gottesdienstes , der Lehr - und Erholungestunden , bey der Tafel und dem Spazierengehen zur Seite sind. z. Die Aufsicht über das Ganze Kat der jedesmalige Re7tor der Akademie, und mit ihm die an jedem akademischen Hause besonders angestellten vicerek-toren. Dey dem Erstern, und in dessen Abwesenheit hey den Letztern werden Anfragen, Beschwerden re. angebracht. 4. Die täglichen Andachtsübungen, so wie der Got- tesdienst an Sonn - und Feyertagen und den bestimmten Beicht - und Kvmmunionstggen werden in Bey-feyn der Vorgesetzten und der Präfekte in einer eigenen , geräumigen, zur Winterszeit geheizten Hauskapelle gehalten. 1 z 5. Die Vorbereitung zu den Lehrstunden geschieht in besondern dazu bestimmten Tugezimmern oder Museen, die sich neben den Zimmern der Präfekte befinden , und mit denselben in Verbindung stehen. 6. Zur Unterhaltung in den ausgesteckten E holungs-stunden sind mehrere mit Billards versehene Spielsäle vorhanden. Zur Sommerszeit werden die Zöglinge täglich in die, an den akademischen Gebäuden angeschlossenen Gärten geführt , , wo sie sich in Gegenwart ihrer Präfekte auf eine anständige Art ergötzen können ; oder sie machen mit diesen, einen weitern Spaziergang ins Freye. M 3 7- HB C r§2 ) -K# Zur Nachtzeit sind die Gänge und Schlafzimmer beleuchtet. In jedem der Letztern schläft ein Bedienter, um den Präfekt, oder auch einen der Vorgesetzten , in unvorgesehenen Fällen, die ihre Gegenwart nothwendig machten, herbeyrufen zu können. 8» Jede Aamerabe (so wird eine bestimmte Anzahl von Zöglingen genannt, die unter Einem Präfekt° stehen, und gemeinschäftlich ein Tagezimmer bewohnen ) hat zween, und nach Erforderniß auch mehrere Bediente, die unter der Aufsicht der Präfekte die Reinlichkeit der Kleider, den nöthigen Wechsel der Wäsche, das Frisieren der Haare (zur übrigen Pflege des Kopfes sind Weiber bestimmet), zu besorgen, und überhaupt alle erforderlichen Dienste zu leisten haben. Sie begleiten auch die Jugend auf ihren Spaziergängen mit den Präfekten, und müßen abwechfelnd - während der Lehr - und Erhohlungsstunden vor den Zimmern weilen, in welchen die Zöglinge versammelt sind, so wie im ganzen Hause den Tag über eine Drdonanz umhergeht. g. Die Kost besieht gewöhnlich des Mittags in vier, und des Abends in zwoen wshlzugerichteten Speisen, mit gehöriger Abwechslung und in hinlänglicher Menge. Sonntags, Dienstags und Donnerstags wird sowohl zu Mittag als des Abends jedesmal frisch Gebratenes aufgesetzt. Die Zöglinge haben ihren Tisch mit den Hauöobern, Präfekten und Meistern, die zwischen ihnen vertheilt sitzen, gemeinschaftlich. Wein wird ihnen nur so viel gegeben , als ihrem Alter angemessen ist; doch geschieht auch dieses nur auf Verlangen und Gutheiffen der Eltern oder Vor- müa- » C 183 ) mfinb«. Zum Frühstücke wird ihnen von Seite der Akademie eine Suppe gereicht; andre Arten Frühstücke können sie sich von ihrem eigenen Gelbe, doch nie ohne V»rw sten der Präfekt«, anschassen. Dieß gilt auch von tzen sogenannten Jausen. 10. Die akademische Uniforme , die nach der Vorschrift einer unmittelbaren Hofresolution in einem blauen tuchenen Rocke mit einer silbernen Epaulette und bettet) Knöpfen , tn einer Weste und Beinkleidern von rothem Tuche, in einem glatten Hute mit einer schwarzen Schleife und einem stählernen Degen besteht, wird nur bey öffentlichen und- akademischen Feyerlrchkeiten , beym festlichen Gottesdienste, beym Ausfpeifen und Besuchmachen getragen. Um Gleichförmigkeit zu erhalten , wird sie vom Rektor der Akademie gegen Bezahlung, herb eygeschaft. 11, Für Akademisten, welche erkranken, sind in einem eigenen , abgesonderten, aber mit der Akademie zusammenhängenden Gebäude mehrere Zimmer vorhanden wovon auch einige mit Badewannen versehen sind, um sich im Gommer , der Reinlichkeit wegen, baden zu können., Der ordentliche Arzt besucht die Kranken, so oft ee* nöthig ist; in bedenklicher» Fäl-l n wird auch ein außerordentlicher (dermalen Herr Professor und Doktor von Rheinlein) zu Rathe gezogen. Doch steht es den Eltern frey, gegen eigene Bezahlung ihre Linder von einem andern Arzte besorgen zu lassen. IL. Die Arzneymittel werden »on der Akademie Be-smitten; doch sind davon Gesundbädcr und minerali-M 4 sehe C 134 ) RE sche Wässer, und b« bey langwierigen Kuren ein-» anhaltend kränklichten Körpers nöthigen Medikamente, und jede Kur der Wundärzte ausgenommen. ; II. LehrsseFenstände. {. Die Akademisten in der Stadt werden von ihren Präfekten auf die nabe gelegene Universität begleitet, ws sie den öffentlichen Vorlesungen nach dem ganzen Umfang« der Philosophie beywohnen; jene hingegen in der Josephsstadt erhalten den Unterricht in dem der Akademie zunächst liegenden, öffentlichen Gymnasium der Priester der frommen Schulen, wohin sie durch einen Kommunikationsgang klassenweise von ihren Präfekten und den Hausbedienten geführt, und von da wieder abgehohlt werden. Sowohl an der Universität , aU am Gymnasium haben die Akademisten ihre eigenen von den Uebrigen abgesonderten Plätze. 2. Der Privatunterricht, oder die sogenannten Repetitionen der in den öffentlichen Schulen und Kollegien vorgetragenen Lehrgegenstände werden bey den Philosophen zu Hause von besondern Korrepetitoren, bey den Normalschülern und Humanisten aber von den Präfekten jeder Klasse täglich zu den bestimmten Stunden besorgt. Z, In beyden Häusern der Akademie sind für die französische Sprache, fü» die Zeichen - und Schönschreibe-kunst, für das Tanzen, Fechten und Voltigiren, bey den Philosophen aber noch insbesondre für die böhmische und wälsche Sprache eigene Lehrer aufgestellt. Das Reiten können die Akademisten der höhern Klaf- r<» ( i85 ) sen auf der k. k. Reitschule gegen Erlegung jährlicher fünfzig Gulden erlernen. 4, Ausser dem G laubenSunterrichte aus dem Katechismus, welchen die Akademisten der untern Klaffen sowohl in den Schulen als zu Haufe erhalten, werden f-wohl diese als jene der höhern Klassen in der Religions - und Tugendlehre durch eine gemeinverständliche Auslegung des Evangeliums alle Sonntage in der Hauskapelle unterrichtet. Hauptsächlich aber wird darauf gesehen, daß auch bey jeder Gelegenheit des gemeinen Lebens durch Ermahnungen und Beyspiele ihr moralisches Gefühl geschärft, Tugend iund Gottesfurcht eingepflanzt, und ein fester Grund zu ei-nein wahrhast praktischen Christenthume geleget wird, III. Forderungen von Seite der Akademie. 1. Vermöge Hofdekret vom lyten August 1791 dürfen a) in die Akademie nur adeliche ausgenommen werden ; sie dürfen b) nicht unter 7 , und nicht über 12 Jahre alt seyn; es wird c) keinem erlaubt, einen eigenen Hofmeister , oder ein eigenes Zimmer zu haben; d) ein jeder ist gehalten, die akademische Uniforme nach obiger Vorschrift zu tragen. 2. Von einem jeden Zöglinge begehrt die Akademie 300 fl , welche vierteljährig anticipate dem Rektor derselben gegen seine Quittung bezahlt werden; bey dem auch die Aufkündigung drey Monathe vor dem Austritte zu machen ist. Dagegen besorgt für besagte Summe die Akademie den Haus unterricht, das nothige Personale sowohl der Präfekte und Lehrmeister als der Bedienten; ferners die Kost, Wohnung, M 5 Hej- %» C IF6 ) Heizung, Beleuchtung, den Arzt, die Apotheke , die Wäscherin». Z. Das in den öffentlichen Schulen vorgeschriebene Un-terrichtsgeld, welches von allen, die kein« Stiftlinge sind, höhern Ortes bezahlt werden muß, wie auch die Ausgaben für Bücher, Papier, Federn, für jede Art Kleidungsstücke und andere ähnliche Bedürfnisse werden von den Aeltern und Vormündern selbst bestritten. Der Rektor der Akademie tragt jedoch jenen , die nicht Gelegenheit haben, jede Kleinigkeit unmittelbar herbeyzuschaffen, für diesem Falle seine Dienste an ; sie können zu dieser Bestimmung, und gegen seine Verrechnung, etwas Geld bey ihm niederlegen. g. Die nvthweudigen Erfordernisse, mit welchen jeder Zögling versehen seyn muß, bestehen: a) In Rleidung; und zwar außer her akadeinischen Uniform, und den dazu gehörigen Hute, Degen, weißfeidenen Strümpfen und weißen Schuhschnallen, wenigstens in zweyen ordinairen Hauskleidern, samt Westen und Beinkleidern, in einem Capot, runden oder gestülpten Hute zum täglichen Gebrauche, in Handschuhen, Schlafrock, Pantoffeln, Schuhen, Stiefeln. b) In wä'sche; als in gehöriger Anzahl Tag - und Nachthemder, Leintücher, Polsterziechen, Servieteü, Windeln, Hand - und Schnupftücher, weiß zwirnen und wollnen oder auch melirten Strümpfen, Sch!af-hauben, Nachtbeinkleidern und Leibeln, in zween Putzermäntel und Abwijchtüchern, c) c 187 ) c) In Nettgervande ; nehmlich in einer Madraze samt derley Polster, in einer Kotze und abgenahten Decke, einem Kopfpolster und gehefteten Strohsacke, in einer Kouverdecke von blaugedruckter Leinwand. d) In andern Gerathschaften; als in einem Schubladkasten , einen porzellanenen Suppenteller, Trinkglas , Eßbesteck, Waschbecken, Gießkanne und Nachttopf von weißen Erdgeschirre, Leuchter und Putzscheerc, Kleider - und Schuhbürsten , Spiegel und Kämmen zum Frisiren und Kopfteinigen. Alle diese Habschaften sind, und bleiben das Eigenthum der Zöglinge, welche sie bey ihrem Austritte wieder mit sich nehmen. N. 912, Appellationsverordnung in Gallizien vom 20. August 1793- Caefareö Regium Univerfale Gallicienfe Ap- ^^bibattn pellationum Tribunal omnibus & fingulis quorum zu Sind!-interelt, praefertim autem Candidatis ad Officia Juffiztars-Magifiratualia Syridicorum vel Juftitiariorum con-curfuris notum facit: Cum non raro magiftratualia ilia Individua Syndici & Jufiitiarii, qui per delegates Magiftra-tus vel Camerarios examinati ex fubmiffis fuis elaboratis a Regio hocce Appellationum Tribunali primam clalTem & confequenter DecretaEli-gibilitatis obtinuerunt, fuccelTive in Officiis con (tituli 'AO' c m ) §«# ftituti palam comprobaverint , internas eorurn qualitates , obtento muneri baud pares, adeo-que fubmiffa peractorum ab iis examinum ope-rata, baud genuinos eorum ingenii partus fuiffe> Idcirco ad tollendum hunc bonp publico Sc juftitiae adminiftrationi nocivum abufum Caefareo Regium Univerfale Gallicienfe ifthoc Appellation num Tribunal omnes & lingulas hactenus prač-ticari folitas, pro examinandis ad quaequae magi-ftratualia Syndici vel Juftitiarii Officia concurren-libus candidatis, delegationes ex nunc plane ab-rogat, & pro fublatis declarat, fed virtute Ah tiffimi Decreti aulici dd, 22. Decembris 1788 An. emanati , univerfalem pro futuro Terminum duorum initio cujusvis Anni menfium Februarii nimirum & Martii praeflituit, in quo univerfali cujusvis anni termrno, omnes ill! quicunque Deer etum eligibiljtatis pro Officio Magiftratuali, Syndici aut Juftitiarii obtinere intendant, coram deleganda catenas hie loci Gremiali Commiffione tentabuntur ; quern in finem eis incumbet, imminente hujus examinis termi no fefe per libellos Atteftatis de Studiis & moribus debite inftructos apud Regium hocce Tribunal infinuare & przevie Kefolutiotiem, ut ad tentamen coram Commif none comparere liceat, impetrarq, R 91Z. AO c 's 189 ) fl&j» N. 9x3. Gubernialverordnung in Böhms» vom 22. Sluguft 1793- Da nach dem bestehenden Akkular twt ii. Juny Laß dieauf 1787 auf den öffentlichen Jahrmärkten, in Ansehung ^„Äche/-ver zum Verkauft auslegenden Waaren, vollkommen Ig^els-Frciheit herrschen muß, mithin weder di.e Tuchmacher, lwte^m noch andere Verkäufer verhalten werden können, ihre die frühere Waaren früher oder später als andere zum Verkauf aus- Auslegung zulegen. So wird daher allgemein bekannt gemacht, 'bn-r Maa- re keinem daß cs der Willkühr eines jeden, einen Jahrmarkt besu- b^«e zu chenden Verkäufers überlassen bleibe, seine Waaren vor haben, oder Nachmittag, früher oder später als andere auszu-legen. N. 914. Hofdekret an sammrliche Landerstellen vom 23. August 1793- In Folge einer allerhöchsten Entschließung wird der Landesstelle aufgetragcn, daß sie in den Entscheidungen, welche nach dem Unterthanspatcnte vom i. September 1781 von ihr im Appellatorio abgefaßt werden, allezeit, wenn es bisher nicht geschehen ist, in Zukunft die Entscheidungsgründc beisetzen, und diese den Partheien zu ihrer Beruhigung und zur Erleichterung des Rekurses hinausgeben soll. Eben dieses hat auch bei den Entscheidungen der Krciöämker zu geschehen. In bfn Entscheidungen in timer; thanssachen sind von Seite der Appellation sowohl, alder Kreis-äinler den Partheien die Entscheid dungsgründe hinaus-zugeb'en. 9x5. NB C *9° ) ^ N. 915. Hofdekcet an sömmtliche Bankalamter vom 2Z. August 1793. fM)t1auf bie Da mehrere Beschwerden eingelangt sind, daß die tinman: Polizey - und Sicherheitsanstaltcn nie einen gedeihlichen Fremden. Fortgang nehmen könnten, so lange die Beamten auf den Gränz - Stationen nicht mit Sorgfalt die in das Land eintretenden Fremden zur Ausweisung ihrer Paffe anhaltcn, und die über dieselben zu verfaßenden Tabellen richtig und ordentlich einrichten, so wird der Administration hiemit aufgetragen, die Gränzbeamtcn mit Nachdruk zur Beobachtung ihrer Pflichten in Ansehung der besagten Polizey - und Sicherheitsanstalten, und zur Erfüllung der Hierwegen bestehenden Vorschriften anzu-weisen. N. 916. Hofdekret vom 23. August 1793» Utbereiniu Seine Majestät haben zu entschließen geruhet, daß ren erwach- über ein in Rechtskräften erwachsenes Liquidationsurtheil battonfur:^ wider den Schuldner die Personalexekution sowohl nach beredenbm ®ortcn' als den Sinn der Gerichtsordnung zu er- Schuldner thkilen fty. die Perso-nalcxekution N. 9.7, c W ) N, 917. Regierungsverordnung m Niederösterreich den 23. August 1793. Jur Vermeidung der Belmmgen, die sich öfters Vorschrift tzcy Einsendung der eingcsammclten milden Beiträge für Dutjbt-r"' die durch Feuer, oder auf eine andere Art vcrunglükten ^X/n'mitc Gemeinden ergeben, wird dcnenselben hiemit aufgetra- ^ gen, 6c» jeder Sammlungseinsendung nebst der pro- durch Water ot)^r ctlic vin; immer den Ort, für welchen die Sammlung ge- andere Ärc hört, in N. De. auch das Landvrertel, wo selber BnS. liegt , das Iahr, in dem die Sammlung vorgenom-mcn würde, deutlich anzumerkcn, sodann aber auch Hie Regierungsverordnung, mittelst welcher die Sammlung bewilligt worden ist, nebst Beisetzung des Protokolls - Nro. dem dießfälligen Berichte abschriftlich bcr-julegen. N. 918. } Hofdekret an das Oberöfterr. Appellarions.^ gericht vom 23. August 1793* Es fcp sich platterdings an den Ausdnik der Kri- minalgcricl)tsordnung zu halten, der nur dann den Um mit bem „ , Verbrecher gang und das gesellschaftliche Leben mit dem Verbrecher unter bk unter die Umstände zählet, aus deren Zusammcnüeffung ^s^derm" die Uiberweisung folget, wenn es sich um einen überwie- b^ffung'du senen Verbrecher handelt, so nicht anders, als durch Uebcrwet- sung folget gerichtliches Utthcil geschehen kann. zu rählm 1 N. 919« fro' C '9? ) N. 919. Hofdekret vom -z. August, kundaemacht mit« tels der Niederöfterr. Regierung den 17. Sept. 1793* In Absicht Obgleich das finnige Schweinfleisch gleich anfäng.-@*mein:0en lich, wenn sich die Finnen zeigen, und so lang das sieisches. Vieh munter und gefrässig bleibt, der menschlichen Gesundheit nicht nachthcilig sey, sondern es erst dann wird, wenn sich die Finnen verschlimmern, und das Fleisch schlapp, blaß und wässerig machen, so werde doch aus den Rüksichten, daß der Grad der Finnen an geschlachteten Thieren eines Theils nie wohl von dem Volke unterschieden, andern Lheils aber von den Flci,chhaucrn der Verkauf des finnigen Fleisches ganz, und eben so scharf im erstern, als im höchsten Grade verboten, um die Menschen von deni sicherenNachtheile, den ihnen der Genuß eines ungesunden Fleisches nothwendig bringen muß, gehörig zu sichern. Welche höchste Entschliessung sämmtlichen Grundgerichten hicmit bekannt gewacht, zugleich aber auch denselben aufgetragen wird, daß selbe diese Verordnung ohne Verzug gehörig kundmachcn sollen. N. 920. %® C !93 ) N, 920; GuZeruialverbrdrrung in Tirol vom 23. August 1793- Dre Einbruchszollamter sollen die fremden Reisen- ^bnichi-dtu uiti ihre Pässe angehen, und den Tag des Eintritts sollen die ftcni&cn iit das Land den Pässen beisetzen, jenen hingegen, die Reiftndeir sich nicht auswcisen können, den Eintritt gar nicht ge- P^^ge-siatten; auch die ohne HandwerkskUndschast herumschwär-inenden Pursche können aufgehoben- und ad Militiam diesfalls zu . . beobachten- übergeben werden- N. 92ii Verorduuttg des gallizischen Handesguberi-hltim vom 23. August 1793. Bei den dielen Bittschriften, die bei dieser Lan-desstclle um Dienstbeförderungen einlangen, wird meistens Erstlich i Ordnung in der Art des Anbcingens, und Zweitens: der Beweis jener Eigenschaften vermis set, die zur Erhaltung eines Dienstes erfordert werden. Fürs Erste fehlen wider die Ordnung in der Art des Anbringens all jene Bittwerber, die sich bereits in einer öffentlichen Bcdienstung befinden, und um eine Beförderung entschreiten, aijdurch, weil sie ihre Bittschriften unmittelbar an diese Landesstclle gelangen lassen, anstatt sie solche »ihrem unmittelbar Vorgesetzten Amtt Dritter Band. R über- Wie btč Bittschriften um Dienstbe-förderungeN abzufassen, unv mit welchen. Zeugnisses zu belegeN seyn. ■So? c i$4 ) TuS überreichen, und selbe durch dieses anher befördern lassen sollten. Gleichwie man von nun an auf dergleichen unmittelbar hier einlangende Bittschriften von bereits wirklich angestellten Beamten keine Rücksicht mehr nehmen wird, so will man auch gesammte untergeordnete Behörden an. mit erinnert haben, daß sie bei Einbeglcitung dergleichen Bittschriften die höchste Vorschrift vom 2ten September 1791 nie ausser Acht lassen, und daher den dieser Dor-schrift mit beigefügten tabellarischen Ausweis über die Eigenschaften des Dittwcrbers mit beischliessen, welcher Ausweis von dem Amtsvorsteher geftrtigct scan muß. Das Vorgesetzte Amt eines dergleichen Bittwerbers hat jedoch eine solche Bittschrift nicht eher anzunehmen, bevor der Dittwerber nicht auch zugleich die Zeugnisse über die Berufswissenschaften derselben beigeschlossen hat. Fürs zweite verabsäumen beinahe immer jene Bittwerber, die sich noch in keinem wirklichen Dienste befinden , vielmehr erst eine Anstellung ansuchen , mithiy ihre Gesuche bei der Landesstelle unmittelbar einreichen können , die nöthige Beweisführung über die zur Erhaltung eines Dienstes erforderlichen Eigenschaften. Damit nun dergleichen Bittschriften aus Mangel der nörhigcn Zeugnisse als unbrauchbar nicht auf die Seite gesetzet, und jeder Bittwerber mit seinen Eigenschaften in dem Vorschlagsvcrzeichniße gehörig aufgefüh-ret werden könne, so wird sich jeder über folgende vier Rubriken mit den nöthigen Zeugnissen ausweisen, und solche ÄS ( 195 ) ÄS solche seiner Bittschrift in folgender Ordnung um so gewisser bcischliessen, als ihm ansonst seine Bittschrift als Mangelhaft ohne aller weitem Vedachtnchmung rückge-stcllt werden würde. Diese vier Rubriken sinkt a) Der Namen, Alter und Stand des Bittwerbers, dem zugleich beigcfügt werden muß: 06 > und wis viele Kinder er habe? ob er eigenes Vermögen besitze , oder mittellos sey? — Hierüber hat er sich mit bent Zeugnisse der Ortsobrigkeit auszuweisen. b) Seine bisherige Dienstleistung. Wo und wie lange er nämlich schon in diesem oder jenem Fache von der Zeit seiner ersten Dieiisiieistung gedienet habe ? — Hierüber hat er die Zeugniße seiner Dienstobrigkeit odet seiner Dienstherr» beizubringen. c) Erworbene Kenntniße. Diese beziehe» sich vorzüglich auf die erlernten Wissenschaften, worüber der Bittsteller die Sttldienzeugnißr bcischliessen, in der Bittschrift selbst aber auch zugleich die Sprachen und Ländet' benennen muß, deren Kunde er sich eigen gemacht hatt d) Sein moralisches Betragen. Hierüber hat et sich mit dem Zeugniße feiner Ortsobrigkeit auszuweisen. In Fällen endlich, wo , Jemand, er mag scholl angcsiellt oder noch nicht angesiellt sepn > um eine mit einer Kauzion verknüpfte Bedienstung einschreiten wollte, hat selber nebst den erst angeführten JeUgnißen auch dit Bürgschaftöverschreibung auf jenem Betrag brizubringcn, N 3 der %® C 196 ) StM? der bei der angesuchten Bedienstung zur Bürgschaft festgesetzt ist. It. 922. I Hofdekret vom 24. August, kundgemacht durch das böhmische Gubernium den 14. September 1793- Zur Ergrek- Es kann zwar derjenige, der sich in einer Erbsteu-Rechtswe- ersache beschwert zu scyn glaubet, den Rechtsweg, wie Seuetfcr * Hosdekret vom 6. May 1755 bestimmet, ein- schwerden schlagen, jedoch mnß solches binnen 14 Tagen vom irttb ctne Aeitfrist von Tage des ihm zugcstelltcn Erbsteuerkomnlisslonsdckrets "stsmmek" geschehen, widrigenfalls selber nicht mehr anzuhörcn ist; cs wäre denn, daß er noch vor Verlauf dieser 14 Tage die Unmöglichkeit, seine Behelfe in dieser Aeitfrist beizn-bringen, bei der Behörde darthun könnte. N. 923. Hofdekret an sämmtliche Länderftellen vom 24. August 1793» BeMni- Durch eine Verordnung vom iZ. 6ept, 179$ Rstifikatt- ist festgesezct worden, daß bei Veräußerung eines Guts Dniu%tttV fcem ^ufer die Steuerschuldigkcir nach demjenigen Ver-Staatsgü- hältniße in Anschlag zu bringen ftp, in welchen sich solche bei Schließung des Kontrakts, mithin zur Zeit der Ratifikation wirklich befindet: Weil aber hierüber Zwei» W C 197 ') Zweifel entstehen und Anfragen gemacht werden, so wird hiemit bestimmt, daß unter dem Zeitpunkte der Ratifi-kaziou, nach obgedachten Hofdekrete, die wirkliche Kon-traktsabschlicssung und Dcstättigung, wenn nämlich die Kontrakte von der Landesstelle, Administration und dcnr Käufer unterfertiget sind, zu verstehen sey; wonach sich die Landesstelle zu richten, und die untergeordnete Staatsgüter - Administcazion zu benehmen hat. N. 924, Patent für Oesterreich ob der Enns vom 25. August 1793. Aus landesväterlicher Sorgfalt gegen Unsere getreuen Unterthanen des Erzherzogthums Oesterreich ob der Ens haben Wir allergnädigst entschlossen, die lästige Kriegsschulden - und Pferdsteuer mit der Hälfte -es künftig eintretenden I«hres in diesem Unfern getreuen Erblande, gleichwie es in den andern Erblanden bereits beschchen ist, aufzuheben. Da aber die dermaligen Zeitumstände erfordern, daß den Erfordernissen des Staates, welche durch den Einfluß der Kriegsschulden - und Pferdesteuer bis anher bedecket wurden, eine a»bere Bedeckung herbcygcschast werde: So haben Unsere trcugchorsamsten Stände des Erzherzogthums Oesterreich ob der Ens sich erkläret, die Haftung für jenen Betrag, welchen die Kriegsschulden - und Pferdestcuer bis anher Unserm Aerarium ab-N 3 gewor- Aufhebung der Kriegs-fcf)ulbtn:unb spferdstencr, dann Einführung de« ständischen Getränks-aufschlazs. W ( 198 ) W yeitwfcti hat, auf sich zu nehmen; dagegen haben Wix ihnen die ständischen Aufschläge von jenen Gctränksgat-tungcn, die sowohl von dem Auslande, als auch von den übrigen Erblandcn in das Erzherzogthum Oesterreich ob der Ens zur Verzehrung cingcführct werden, mit einer dem Publikum ganz untästigen Erhöhung zur theilweisen Entschädigung des ständischen Fundi dome-fiici allergercchtest bestimmet. Zu welchem Ende Wir aus landcsfürstlichfr Vollmacht nachstehende Tariffe anmit öffentlich bekannt machen, und anbey gesctzmäffig verordnen: 1) Haben die Partheyen bey diesem Gefalle die in dem Hauptzollpatente vorgeschriebene Ordnung zu halten, somit an den Gränzen die genaue Anmeldung, und zwar über die Schiffladungen schriftlich zu machen. Alle falsche Ansagen, oder sonstige Gefällshinter-gehungen und Verkürzungen werden nach Maß des Haupt-zvllpatents bestrafet werden. 2) Die Kontrebandcmzeigcr und Ausbringer werden in diesem Gefälle eben jenen Anthcil überkommen, der in dem Hauptzollpatente ausgemessen ist. 3) An Getränk wird ohne Unterschied derzeit bey zehn Eimern ein halber Eimer nachgesehen werden; über dieses wird unter dem Titel der Meister - oder Zillenspeis, pder unter was sonst fill Vorwand r oder Namen kein Einlaß gestattet; alles was int Durchzuge konsumlret wird, ist als ein Landeskonsumo anzusihcn, und sind hie Gebühren davon zu entrichten. Es TrA C 199 ) Es muß also titled, was als Durchzugsgut an--gemeldet wird, auch ausser Land gehen, und der Bedarf int Durchzug gleich an der Gränze veraufschlaget werden. 4) Die in dieser Tariffe ausgemessene Gebühren sind allgemein, somit ist hievon Niemand befreyet. 5) Jenen , welche schon veraufschlagte Weine in fremde Länder zu führen Gelegenheit finden, wird der wirklich entrichtete Aufschlag zurückgestellet werden. 6) Endlich wollen Wir, daß diese Tariffe , vom ersten September dieses i/YZzigsten Jahres angefangen, unabbrüchlich beobachtet werden, hiemit die bis anher bestandene Tariffe. von diesem Zeitpunkte an aufgehoben seyn soll. T a r iffe. Wein zum Konsums vom Eimer . Weinessig .... Bier-und Obstessig Bier ..... Meth . , • Obstmost .... Brandwein .... Hofoglio und Geist von der Maß . N 4 1 ft. — kr. -— - 36 a --- - 12 r — - Zc> - I - — * — = 15 - I r --- - — - 8 - N. 925. UM ( 233 ) Dke Vorrä-thc der mus-felmcnm Wessen und Gilets sollen der Stemplung unterzogen werden. Siehe N. 940 nach N, 925. GubermüLveror-yung in Böhmen vom 26. August 1792’ Da zu Fplge des mit Gubernialverordnung vom 17- Iuny d. I. kundgemachtcn Hofdekrets von, 2XUa May musselinene Westen und Gilletsgattungen der Stemplung unterzogen sind, folglich auch die Vorräthe vog derley Haaren gestempelt werden müssen. So hat das Krcisamt allen dortkreisigcn Fabrikanten und Handelsleuten kundzumachen, daß sie ihre Vor-räkhc von derley Westen und Gilletsgattungen zuverlaß-lich bis zum 15. künftigen Monats September der un-entgcltlichen Kommcrzial - Bezeichnung müssen vorgeleget haben. N. 926. Regierungsdekret in Oesterr, ob der Erms Auf die mit V0M 28. AUgllst 1793- Schub de-fcrbcrt wer- /En"Ä- Nach Anzeige der Polizcidirekzron werden stets "in sM zu ftyn. xmz Weibspersonen angehalten, welche schon vier bis I4mat an ihre Geburtsobrigkeiten geschoben worden sind ; daher haben die Dominien auf die ihnen zugescho-bcn werdenden Personen um so gewisser ein wachsames Auge zu tragen, als sie bei wiederholten Betretungen iüdcrltch oder verdächtiger Personen zum Ersätze der Ver- pssegs- C 201 ) pflegs - und Zurüüschiebungskostcn würden umrachsichs-jich verhalten werden. J. 92 7. Hofdekret des Oberosterr. Appellatiorisge-richts vom 29. August 1793. Es hat in adclichen Richtcramtsgegenständen der Zeit noch 6et; der alten Tirolischen Taxordnung vom Jahre 1771 zu bewenden; was aber die Abnahme des Mortuariums bei dem Tirolischen Adel betrift, so habe es bei der höchsten Entschließung vom 4, May 1791 zu verbleiben, und werden daher von dem Adel nebst diesem so regulirten Mortuarium in Erbsverhandlungen auch jene Taxen abzunehmen scyn, die in der Taxord-,iung vom Jahre 1787 ausgcmessen sind. In obcfi-chen Rich; tcramtsge-genständcn bat es bei der Tiroler; toy.otbnung zu verbleiben , dann Mortuari-unt - Taxe beim Tiroler Adel betreffend N. 9'2 8. Hofdekret der Ohristen Justizstellc vom 29. August, kundgemacht mittels der gallizr-schm Appellation den 21. Sept. 1793. \ Wie sich bei Wenn mit einer Schuld CumSacratifluna Cae-auch ein bedungenes Va- fareo Regia Apoftolica dium eingeklagt wird , scy Majeflas ad factam,tibi- mit einer dem letztem die richterliche que fubftratam Relatio- Nagten" Assistenz nur in so weit zu nem luxer quaeftione il- ^nehmel,^ N 5 la: «st. %® C 2- ertheilcn, als der Darleiher wegen der nicht zu gehöriger Zeit geschehenen Bezahlung an zugcgangenem' Schaden, oder entgangenem Nutzen eine wirkliche Verkürzung, und zwar in quali durch ordentlichen Beweis, in quanto durch seinen Schätzungseid erwiesen haben würde. 2 ) la: Num Vadia, qu;t-Partes fibi in Transac-tionibus ftipulantur, ju-dicialiter adjudicari vel abjudicari debeant ? Normam eo impertiri dignata fit - quod iicum debito etiam Vadium infcriptum inactiona-tum fit — huic Vadio ju. dicialis afTifientia So-lummodo infantum , in-quantum Creditor mutuum dans, propter fa-tisfactionem in termino debito non pneftitam, in damno emergente , vel lucro cefiante effec« tivam , & actualem lae' fionem & quidem quo ad qualitatem per ordinariatu probationem & quo ad quantitatem per Juramyntum in litem per fe expleudum probaret, attrihuenda fit. N. 929. TE ( 203 ) N. 929, Gubermalverordnung in Böhmen vom 29. August 1793. Es ist wahrgenohmen worden, daß die Truppen Wie sich m ihre nöthigcn Derpfleguiigsgclder thcils aufQuittungen, A^Krieg»- theils auch in verschiedenen Formen erscheinenden Assigna- tionen empfangen, daß nicht blos Kreiskassen, sondern Anwejsun- gen der auch Wirthschaftsamter, Rendtkassen Zahlungen leisten, Verpfl-gs- lYDburd), too nicht gar Unterschlcife, doch wenigstens un^btr®* Unrichtigkeiten unterlaufen können, mithin auf keiner bit Seite die nöthigc Sicherheit vorhanden ist. Um nun auf dem , Lande kunf- diescm abzuhelfen, ist folgendes einversiändlich mit dem tigzu ver- Eencral - Militär - Commando einzuleiten für gut befun-den worden; Zahlungen an die Truppen im Lande kann niemals ein anderer, als das rcspicirende Fcldkriegskom-missariat anweiscn, weil nur dieses die Gebühr Und respective Erforderniß unter seiner Dafürhaftung zu bemessen hat. Die Anweisungen und respective Af-fegni können nur auf Krciskasscn, und zwar erst dermal ausgefertiget werden, wenn die Erforderniß bemessen, und die Quittung darüber für die Kreiskasse Von den Truppenkommandanten dem rcspicireuden Kriegs-kommissariate behändiget worden ist. Damit aber dcrlcy AfTegni nicht nur in cinerlcy Form erscheinen, sondern auch keine machte in Vorschein kommen, und derlcy un-Üchte gleich und leicht erkennet werden mögen, sind solche in Druck gegeben, mit General - Commando - Jnsiegl versehen , — ' • 1 C 204 ) taf' sehen, und jedem kriegskommissariatischen Beamten dne Anzahl Excmplaricn davon in Verrechnung zugcftrtiget worden. Was eine solche Assignation zu enthalten hat, giebt die abschriftliche Beilage zu vernehmen. Gleichwie derley Aflegni nur auf Kreiskaffen ausgestcllet werden können, so können auch diese die Zahlungen hierauf leisten. Ilm jedoch den Truppen zur Ausweichung der Transportkosten die Erleichterung zu verschaffen, daß Sie ihren Geldbetrag bey einem Rcndt oder W. Amte, welches Gelder ohnehin monatlich in die'Kreiskassa abzuführen hat, in Loko oder in der Nähe empfangen mögen, kömmt es lediglich darauf an, daß sie das kriegskom-miffariatische Afiegno der betreffenden Krciskassa übergeben , und dafür an selber auf die benennte Rendt -oder Wirthschaftsämtcr - Kreiskassa Anweisungen erlangen , ohne welche sothane Aemter weder auf Quittungen, noch auf kriegskommiffariatische Aflegni eine Zahlung leisten dürfen, weil nur die Kreiskassaanweifungen von der Kreiskassa acceptirt werden können. Welches W. Acmtcrn und Rendtkassen zur Nachricht, und weiters nöthigen Belehrung in der Nebenlage übergeben wird. Affegno. Kheul Infanterie Htes Bataillon. An die Rrerskassa in Budweis, Uiber 3000 ft. 4 kr, Saye Drey Taufend Gulden 4 Rreuzer, welche dem Rheulifchen 3ten Bataillon als ein zum Rückfatz der Verwendung pro Aug. 1793 der k. k, Prager-Kriegskassa bereits quittirter Be- «u* c Betrag von -er'Budweiser Rreiskassa auf gegenwärtiges für cine Quittung sowohl, a!s ein Betrag bei dem Obcrstcueramt, und bei der k. k. Kricgskasia statt baa-«m Geld zu gelten habendes AITegno zu erfolgen sind. Sigl. Prag den Z General - N Unterschrift des anwei- / [ Commando 1 senden Kriegskomniis-X Insiegl^ y sariatischen Beamten. Zur Erhebung dieses vom t. k. Commiffariate angewiesenen Geldbetrags wird von Bataillonskommando der Gberlieut. Weigel zur Budweiser Kreistag» abgeschikt, welchem das Geld erfolget werden kann. ^Fuhrwe-[ sens V Sigi. Anmerkung. Das mit schwabacher Schrift angezeigte ist nicht gedruckt, weil es einer Aenderung unterlieget, sondern wird oben von des aywcisenden Kriegskom-miffariatischen Beamten,-unten aber von des Tommandanten eigener Handschrift eingetragen. N. 93o. Verordnung des böhmischen Landesguber-niums vom 29. August 1793. Um allen Unglücksfällen, welche sich beim Ein- Der mn--tviefce des Hornviehes in die Hauptstadt Prag ergeben Hornviehes können, nach Thunlichkeit vorzubeugen, ist zwar schon Ao/-mehrmal, und besonders am 6, Junp, dann 9. Otto- ^ , beglich von her ) Unterschrift des Battaib-lonskommandanten. AO c 206 ) AO 6btt 8Uhr, her 1788- unter der Straft von io Reichschalem und in mn: _ gcren $<$= verordnet worden, das Hornvieh zu keiner andern früher/’ Stunde, als früh von 6 bis 8 Uhr, und in lange- ttgs^ab« rra ^ägen noch zeitlicher , Nachmittags aber von 3 nur von 3 bis 4 Uhr ernzutreiben. Da jedoch diese zur vjftnt-gestakker.^ chen Sicherheit abjweckenden Anordnungen bisher nicht mit der erforderlichen Genauigkeit beobachtet, sondern durch den Eintrieb des Viehes in jenen Skundess, wo die Strassen mit weit mehr Menschen, und Wägen angefüllt sind, manche Unglücksfälle veranlaß! worden; ft werden oberwähnte Verordnungen hiemit ausdrücklich erneuert, und sind sonach jene Viehhändler , oder Metzger , welche künftighin ihr Hornvieh ausser den gedachten Stunden nach Prag einzutreiben sich beiger hen lassen sollten, mit einer Geldstrafe von io Rcichs-rhalcrn unnachsichtlich zu belegen. N. 931. Hofdekret vom 30. August, kundgemacht mittels Niedervsterretchischer Regierung den Uten September 1793- SSBcgen der In Beziehung auf die ohnehin verbotene Brod-Brodaus" aufgaben wird verordnet, daß nun diese Brodaufga-««ben. beit ernstlich abzustellen, beide Uibertrekkcr sowohl der die Aufgabe entrichtet, als der sie annimmt, bestraft werden sollen. Daher sind sämmtliche auf den Gründen befind- C 207 ) findliche Schankpartheye bon dieser höchsten Ver< ordmmg gehörig zu verständigen, und selbe zur genauesten Befolgung derselben anzuwcisen. N. 932. Verordnung irt Vorderösterreick, an das f k. Land recht, an alle k. k. Ober-Kam-meral-und andere Aemter, Magistrate, und sämmtliche Gerichtsbehörden inVor-derösterreich vom 31. August 1793. Das k. k. Vorderöstcrreichische Appellationsgericht §^nb(e hat aus mehreren bcy ihm eingercichtcn Unterthansbe- ^kergEd- schwerden zu entnehmen gehabt, daß von den unter- richtsbchör- geordneten Gerichtsbehörden bcy Geschäften des ade- Geschäften liehen Richteramts sich im Bezüge diesfalliger Taxen nicht nach der neuesten hierüber bestimmten Taxordnung vom 1 »teil September 1787. benommen , sondern anderVer.-v mögend , vielfältig noch die ehchinnigen größeren Taxen entweder ober Sterblich angeblich hergebrachten Gewohnheiten, ober nach ^hme?be-dcr vorhin bestandenen Taxordnung von 176;;. bczo- fu8( kr. vom sechsten, und so fortan von den übrigen Hunderten des ganzen Vermögens für desselben Inventirung den Erben nicht anderst , als wenn die Taxordnung von 176g. noch bestünde, bis jetzt abgenommen wurde. Gleichwie aber diese mit asten vorherigen Tax-srdnungen und Gewohnheiten in Beziehung auf das > adeliche Richteramt durch das neueste Taxpa-tent vom izten Scptemb. 1787. aufgehoben, und lediglich nach den Rubriken des letzteren die Taxen zu beziehen durch die weitere höchste Verordnungen vom 24M Dczemb. 1787., vom Zten April, 8ten Julius/ und rNenDezemb. »788-, dann vom 2Zten No-vemb. 1790. wiederholt anbefohlen worden lst; so wird Sumit an sammtliche untergeordnete Gerichtsbehörden die geschärfte Erinnerung und Weisung erlassen, weder überhaupt in Geschäften des adelichen Rrchter-amts, noch in das besondere bei) Jnventursaufnah-men den Parlheien andere und weitere Taxen, als in dem cröfterten Taxpatentc vom izten Scptemb-1787. gestattet sind, und hiemit auch keine Vermögens- oder Sterbtaxe künftighin mehr anzunchmen , wo ansonsten die dagegen handlende Gerichsbehörde nach der höchsten Verordnung vom 8teil Julius 1788-, deren Anschlagung bey den Anitskanzleycn zu Jedermanns Einsicht ebenmäßig anmit neuerlich befohlen wird, Wnachsichriich mit der Straft des vierfaches zu « C 209 ) p Händen des gekränkten Unterthans zu erlegenden Betrags erleget werden wird. N. 933* Hofbekretvom zr. August, kundgemacht vott Sem gallizi'chen ^audesgubernrum den z* Oktober 1793» Seine k. k. Majestät haben zu befehlen geruhet, ^,n-es sey dahin zu trachten, Wundärzte ausfindig zu gener Wundärzte machen , die sich in den bessern Städten für eigene in den b-s-Rechnung , und gegen einen Beitrag von Seiten der ' Städte, oder der Obrigkeit niederlasscn, und welche auch die Ansiedler, wie die Nazionaleinwohncr, die sich nicht an den Kreiswundarzt verwenden wollen, für ihre Hilft aus Eigenem zu bezahlen schuldig seyn. Diese Beiträge sollen bei grösseren Städten und Kamnrcralherrschaftcn aus 50 bis Ido fl. rhn. und bei kleinem aus 30 bis 60 fl. bestehen, und entweder im baaren, oder mittels Natuealdcputats für be? ständig ungewiesel? werden. Jene vorschriftmässig geprüfte Wundärzte , dir sich gegen die obbestimmten Beiträge in den besser» Landstädten niederlasscn wolle» , haben demnach ihre mir den erfoderlichen Zeugnissen belegten Gesuche den betreffenden Krrisämtern einzurcichcn, denen es obliegen wird, solche von Fall zu Fall hieher gutächtlich Dritter Band» O ein- Uibcr die Behandlung der von Jahr-" markten zurückkehrenden beladenen und unbe-ladenen Muhren in Absicht auf die Mauih-cntrichtung. C aro ) einzubegleiten, um die Beiträge entweder bei den städtischen Kassen, oder auf Kammeralherrschaften, wo die städtischen Einkünfte, und Magistrate nicht regulirt sind, und kein sonstiger hinlänglich sicherer Fond vorhanden ist, aus den Renten anweisen zu können. 934- Hofdekret vom 3*- August, krmdgemacht in Böhmen den 16. September 1793. Da die Hofverordnung vom 22. Jänner 1789 deutlich und klar verschreibt : daß alle ans einem Mauthvrte mit innländischen Kaufmanns - oder Handwerks-Maaren und Erzeugnißen auf Jahrmärkte ausfahrende , oder sonst eine Mauthstazion passirenbe beladene Fuhren, auch wenn sie von den Jahrmärkten entweder mit den eigenen nicht angebrachten, oder mit andern sich bcigeschaften Maaren und Erzeignissen zurückkehren , der Mauthentrichruny nach dem 2tcn Absätze des Roß - und Wcgmauthstarifcs unterlre-gett, und nur dann , wenn sie leer zurückkehren , nach dem 4ten Absatz die Mauthgebühr zur Hälfte zu entrichten haben; So ist zur Vermeidung aller dießfälligen Anstände diese Verordnung allgemein kund zu machen. N. 935- AB C sh ) -kB N. 935- Hofdekret vom u, kundgemacht m Böhmen den 5. September 1793. Gelegenheitlich einer höchsten Orts einbegleiteten Aeußerung des Königgratzer bischöflichen Ordinariats dcr gchei- men Zusam- in Bettes der Deisten und anderer Schwärmer haben mcnrünfte Se. Majestät zu entschließen und anzubesehlen geruht, n«nmen' daß itens. Von der politischen Obrigkeit keine geheime ®‘bcwRe-Zusammenkünfte zu gestatten scye, weil sie auch Geseze l-gions^ ^ verbieten, und für die öffentliche Ruhe immer schädlich zu b«nch-sind, daß ferner die Urheber derselben blos aus dieser was Ursache zu bestrafen, und an jenen Orten, wo solche S-k-Zusammenkünste üblich sind, nach Weisung der Hof-Verordnung vom 8> Jäner alle Zusammenkünfte in Privathäusern zu verhindern , und nur in den Schänken und Gasihöfen, wo sie übersehen werden können, zu gestatten wäre. Lkens. Sind die Proselitenmacher, wo sich dergleichen bctretten lassen sollten, als solche den bestehenden Vorschriften gemäß mit Strenge zu bestrafen. Ztens. Müßte darauf gesehen werden, daß diese Sektirer in derjenigen Konfession aus der herrschenden oder tollerirten Religionen, zu der sie sich bekennen, den Gottesdienst pflegen. 4tens. Wären besonders ihre Kinder mit Strenge zum Schulgehen zu verhalten, an Seite der geistlichen v O 2 Be- C 212 ) Behörde aber sollten durch zweckmässige Verhaltungs -Befehle die Seelsorger geleitet werden, so wie diese durch gutes Beispiel, Wohltharcn und Unterricht vorzüglich durch Geduld und Sanftmuth die Verirrten nach und nach zurückführen, die 3'ugcnb aber gegen ähnliche Eindrücke zu verwahren bemüht scyn sollen. Zugleich hätten sie besonders an diesen Orten die Schulen mit verdoppelten Eifer zu besuchen, und wenn die Schullehrer der Erwartung nicht entsprechen, die Anzeige höherer Orten zu machen. Diese höchste Entschließung wird zur Wissenschaft und lünftigen Benehmen bekannt gemacht. N, 936. Hofdekret für Niederösterreich vvM Z. September >793- Auf bas Ausschci- den und Ausspielrn verschiedener Sachen in Mirrds- hausgarken wachsam zu seyn. Da von Seiten der k. k. Loktogefällendirekzio« höchsten Orts bk Beschwerde angebracht wurde, daß das Ausscheiden und Ausspielcn verschiedener Sachen in den Wirthshausgärten so -sehr über Hand nehmen, auch selbst die Erfahrung dieses bcstättige , so wurde hieher der Auftrag gemacht, die Grundgerichte hievon zu verständigen , dann selbe auf die Hindan-halkung dieses Unfuges mit allem Ernste durch ihre Grundwachter invigilircn, und die Uebertretter ohne Verzug der Polizeydirekzion anzeigen sollen. Wel- , ( 213 ) Welches sodann den Grundgerichte» zur' Wissenschaft und genauer Nachachtmig mitgegehen wird. ' 9Z7' Hofdekret vom 4. September 1793. Um die §§. 119 und 1^7 der allgemeinen Zollordnung in Ansehung der Rontreband -- wiederfalls- sjjufc* Strafen desto sicherer und zweckmässiger in Vollzug zu bringen , wird den Banko-Gefällen-Administrationen nm Kvmrc-hiemit aufgctragen , von Vierteljahr zu Vierteljahr ein zünden? Verzeichniß der von ihnen erhobenen Kontrabande allen übrigen Bankogefällen-Administrationen zu übersenden. In diesen Verzetchnißen sind die Namen der Schwärzer, Verhehler oder Mithelfer , wider welche die Nozion geschöpft worden, ihr Alter, Aufenthaltsort, ihreHan-thicrung, die in Verfall gesprochene ia - oder ausländischen Waare, und derselben Werth genau und kurz anzuzcigen. Uibcrhaupt aber müssen alle. Kontreban-dc , welche nicht etwann aus Rcchtsgründen ausgelassen worden, und wo es um ein auf eigene Rechnung des Handelsmannes gehöriges, nicht um ein blosses Speditionsgut zu chun ist, in demselben sufgeführet werden. AO C 2H ) HO N* 938. Gubernialverordnung in Böhmen vom 5. September 1793. ?e!r![cr&«' Den Amtvorstehcrn wird hiemit aufgetragen, den städtischen sämmtlichen unterstehenden Städtischen Kassieren mitzu-sotten gleich geben, daß selbe bey Ausfolgung der Besoldungen, mmq^ibre^' ** Arrhabetkäge allemal gleich zurückhaltcn, und genMückgc- ^che am Ende -jeden Jahrs bei dem Kammeralzahl-dallcn wer- amte abführen solle». N- 939- Verordnung des böhmischen Landesguber-ttium vom 5- September 1793- Di« Post- Nachdem zu größerer Bequemlichkeit des Publi-fhbrt^roirb kums , vorzüglich aber des Handelsstandes Se. k. k. «TOifbT Majestät laut Hofdekrets vom 30. November v, I. ausgedeb' 8U s^ehmigen geruhet haben, daß der seither nur mt.' bis Trautenau abgegangene Postwagen seine Fahrt künftighin bis Landshut in Preußisch - Schlesien fortsetzen könne; so wird nun die dießfällige Einrichtung mit Folgendem allgemein bekannt gemacht: i tens. Hat diese ausgedehnte Postwagensfahrt am 4 ten August d. I. ihren Anfang genommen. 2tens. Wird alle Wochen Sonntags früh nach Landshut, und an eben diesem Tage von Landshut nach Trautenau gefahren. Ztens. *ŠU& C 2k A ) %#' Atens. Ist das Porto von jenen Geldern, welche dem Postwagen zur Transportirung aufgcgeben werden, dergestalt regulirk, daß von Wien bis Lanöshue. von ioo fl. Silbergeld - - - 28 kr. von ioo fl. in Gold - - - 14 kr. und eben soviel von Landshut bis Wien, dann von pray bis Lanbshut. von 100 fl. Silbergeld - - - 16 kr. von 100 fl. in Gold - - 1 8 kr. und eben soviel von Landshut bis Prag zu entrichten kommen. H. 940. Hofdekret vom 6. September, kundgcmacht mittels Verordnung des böhmischen Lau-desgubernium vom 19. Oktober 1793- So wie bereits für die ganz seidenen Gilets eine Kommcrzialstemplungsgebühr von 1 Kreuzer pr. Stück bestimmet worden, cbeil so ist in Gemäßheit der höchsten Hofentschließung von den halbseidenen mngsgebühr Gilets (denen die halbseidenen Westen gleich geachtet wer-den ) die Stemplungsgebühr mit 2 Pfenningen vom Slück ua-Stück nach dem zwischen ganz und halbseidenen Zeugen überhaupt festgesetzten Verhältnisse zu entrichten , und haben sonach die Manufakturisten, und handeln- ^ 0 Q 4 den Die halb-seidenen Gl-leis und Westen werden einer Den HK: ckerinnm wird d r Verkauf dürren Awiefels, Knoblocds und ringe: mo*tcr limotfen smersagt. C 2.6 ) *£ den Pa.theicn die Vorräthe dieser Gilets und Weste» bis den letzten November h. I. zur Stemplung cin-zubringcn. N. 94t. Verordnung in Rieder Österreich vom 7. September 1793« Es haben die Fragner am Thury, Himmclpfort-gnmb, Lichtenthal und Althanischen Grund Hierorts die Beschwerden angebracht, daß verschiedene Höckerinnen, in den Vorstädten bey ihren Ständen, auch dürren Zwiesel, Knobloch, und eingemachte Umorken verkaufen , wodurch sie in ihrem Gewerbsbetriebe sehr beeinträchtiget würden, und haben daher gebeten, daß den Höckerinnen dieser ihnen bisher allein zugcsiandene Verschleiß verboten werden möchte; da nun diese Beschwerde allerdings gegründet ist, so wird sämmtlichen Grund-gcrichten in Folge der ohnehin schon bestehenden hohen Verordnungen vom 26. April und 18. July 1766. aufgctragen, den Höckerinnen zu bedeuten, daß sich selbe in Zukunft von dem Verkaufe obenerwähnter, de-nenselben gar nicht zustehenden Artikel unfehlbar zu enthalten hätten, widrigcns ihnen bey Betretung nicht nur die Waare abgenommen, sondern selbe auch noch insbesondere scharf gestrafet, und nach Umständen oder Befugniß, für immer yerlustiget werden würden. Es haben dahex die Grundgcrichke djeserwegen ein genaues Au- %® C 217 ) 4M Augenmerk zu tragen, und jene Höckerinnen, so dieser Verordnung widerhandcln sollten , nebfT Bcschlagnch. mung ihrer Waare auch zur weiteren gebührenden Ahndung anjuzcigen. N, 942. Direktorial Hofdekret vom 7. Sept., kund^ gemacht durch das gallizische Landesguber-mum den rZ. Oktober 1793. Da die Errichtung einer Wegmauth in Mofezifka Dass, die in Q ^ • j- genehmiget worden ; so wird, daß diese Wegmauth zu errichten- mit l. November d.. I. zu wirken anfangen werde, fol- mapch'mlt i. November 1793, zu wirken N. 043. orifan3e- chcs zu jedermanns Wissenschaft bekannt gemacht. Neaieruuqsdekret in Oesterreich ob derEMs vom 7, September 1793, Auf Ansinnen des k. k. Militaroberkommanbo wer- Unterthan«» den die Krcisamter zur genauen Darobhaltung, und ^°r"if‘m“n nochmaliger Verständigung der Dominien und Obrig-bcn andern ' tvanoevenbes feiten dahin angewiesen, daß die nur von einem Kreise bedürfen des des namlichtn Landes in den andern in Arbeit, oder dxn3^ofe, auf Wanderschaft gehenden Untcrthancn keines anderen, ab"/nach als des obrigkeitlichen Passes bedürfen. Wenn sich fei- be aber nach einem anderweit konskribirt oder auch un- de sich bege-konstrjhirten Erblande zu begeben gedenken, sollen die der Pass O 5 ihnen VDm C 218 ) «mče und ihnen von ihren Dominien ertheilt werdenden Pässe aller-- zirksregi- dings von beit Kreisämtern und betreffenden Werbbezirk« ti^emr:"3 Regimentern gcftrtiget werden, den. N. 944. Hofdekret vom 7. September 1793. Alle' inner-- Es ist beschlossen worden, daß alle Dreyßtgst-Eränzen ot)Cr Zollksntrebande, welche innerhalb der Gränzen tufyfbrad)- von Ungarn, entweder bcy einem in Ungarn gelegenen n Dreyßigst vereinigten Dreyßigst -- und Zollamtc, oder ausserhalb kontttban- desselben aufgebracht worden, von der ungarischen Hoft vön'der^n- kammer entschieden, dagegen die Entscheidung derjeni-^offammer ' bie sich ausserhalb der ungarischen Gränzen bcy ei-rnrschieden. nem vereinigten Amte oder ausser demselben ergeben, der deutschen Zolladministration, die es betrift, nach den in jeder Provinz bestehenden Gesetzen und Vorschriften überlassen, jedoch die wegen Vertheilung dieser Kontre-handen bestehende Einleitung beobachtet werden soll. N. 945. Gubsrnralvervrdnung in Böhmen vom % September 1793,* Um den ausserst schädlichen Folgen und Gefahren vorzubeugcn, welche durch den Gebrauch der von verschiedenen Pfuschern und Marktschreiern unter der Benennung: herrliche und yorrrefliche Bezvar-Im?tucA rvohl- Der Verkauf der Arzneyen, welche von Lvaksal-bern und betten un- HS c ->y ) tiv» wohleöle englische ejcuminttte und aprobirte wissenden teilten EiTentia antifebrilis obet Mors febrium , bet Tob fertjget roet, und Ausrotter aUet Siebern , verkauften Arfenikal-Tinkturen entstehen, hat eine hohe Landesstclle für nö-thig befunden, allgemein bekannt zu machen, daß im Leutmeritzer Kreise ein Stadt Graupner Bergmann Franz Stebelsmehl, durch Einnahme einer derley Ficbertinktur plötzlich gestorben sey, dieses, und derley Beispiele mehr dürften der Wirkendeste Beweis und Wahrnigung für jene Menschen seyn, die oft um einige kleine Kosten zu sparen, zu derley ungeprüften von unerfahrenen Quak-salbern zusammengesezten höchst schädlichen Mitteln ihre Zuflucht nehmen. Es wird daher die Sorge getragen, und öffentlich bekannt gemacht , daß Niemand unter schärfester Ahndung eine derley Tinktur verfertige, oder unter was immer für Namen verkaufe, den Menschen aber selbst die Gefahr und Wirkungen, die aus derley von Pfuschern, Marktschreyern und Quaksalbern zusammengesezten Tinkturen entstehen, lebhaft vor Augen zu stellen, und sie davon angelegcnheitlich zu warnen. N. 946. Gubernialverordnung in Böhmen vom 9. September 1793- Es wird den betreffenden Rechnungsführern über Kirchenrech- „ „ nunasführer das Vermögen der gesperrten Krrchen und Kapellen, pnb n(cf)t und jenen Parthcicn, die derley Gelder auf Abschlag ^vcn Seine k. k. Majestät haben die Herabsetzung der neuen Dass russischen Rubeln vom bisherigen i fl. 30 kr. auf 1 fl ^„'oOne 28 kr. nicht blos auf das Gepräge von den Jahren "m-E-» $789- 1790. i79r. »ud 1792. zu beschränken , gHünftia sondern auf alle übrigen dergleichen Münzen ohne Un- zu 1 fl. 28. j terschied der Jahrszahl v die unter der jetzigen s^cn^'^ P 4 Re- Siehe N. 893. nach. ! I j: ■ Daß fete l'cr erkiaKiller Nach-jicht bezahl-fen jüdischen Step-crabschnitts-rcstc ober doppelten Steuern den Partheien nicht zurückzuzahlen fetm, über ein durch Reze-lil pisse erprob-i;4 tes Nach-Ä sichksgesuch hl aber mit der i * Erekution Heinzuhalttn ZU-ärc. I MO C 2Z2 ) MO Regierung Katharinens der Zweyten ausgepräget worden, und unter der Benennung neue Rubeln zu i fl. 3° kr. im Umlaufe gewesen sind, zu erstrecken geruhet. Die gedachten neuen Rubeln werden daher vom iten des nächstkünftigen Monats Oktober ohne Unterschied der Jahrszahl den Werth zu i fl. 2g fr, im öffentlichen Umlaufe haben. N. 953- Guöerm^lverordimng in Böhmen vom 16. September 1793* In Ansehung der einzuhebenden Stcuerabschnitks-Re-ste, oder sogenannten doppelten Steuer ist sich gegenwärtig zu halten, baß: O den Kontribuenten die Beträge , welche sie an der doppelten Steuer bereits zuvor abgeführet haben , ehe ihnen die Nachsicht derselben crtheilt war, niemal wieder zurückzuzahlcn , sondern in Abfuhr und Verrechnung zu bringen sind. 2) Wenn sich künftig ein Individuum mit dem Re-ccpisse über das bei der Landesstelle eingereichte Steuer - Bcfteyungs - Gesuch wird ausweisen können , mit der Exekution bis zur erfolgten Entscheidung einzuhalten sey. 3) Im Fall das k. Kreisamt bei ein oder dem andern jüdischen Kontribuenten die Exekution beheben soll- SO® c =33 ) So® te, selbes auch den jüdischen Steuereinnehmer hievon zu benachrichtigen habe. Welches also den k. Kreisämtern zu ihrem Benehmen A und gehörigen Belehrung des betreffenden jüdischen Steuereinnehmers bedeutet wird. N. 954. Hvfdekret vom 16. September 1793. Einem Zurückerlage ist nur dann statt zu geben, wem, der Fall in dem Geseze gegründet ist. I N. 955. Gubernialverordnung in Böhmen vom 19. September r/9Z. Um allen Irrungen vorzubeugen, die sich dadurch ergeben müssen, wenn Stistlinge ihre Zeugniße nach den Semestral - Prüfungen nicht sogleich ordentlich, sondern später eingesendet, und daher auch ihre halbjährig 1 gen Stiftungsbeträge später erheben; so hat das Kreisamt sammtlichen dort krcisigen Lehrer Versammlungen zur I alljährrgen Verständigung der Stistlinge zu bedeuten , daß ;tens) sie ihre Zeugniße nach der Uten Seme-stralprüfung bis 15. April, nach der zweyten aber bis jten Oktober jedesmal ganz gewiß einsenden, widri- P 5 gens Wann dem Zurückerlage statt za geben ist. Bestimmung der Zeitfrist, binnen welcher die Stistlinge ihre Studi-enzeugnis-fe einzubrin-gcn, 11 nb sich zu melden haben, wenn ftc von einem Gimnaflum zu bem andern , oder auf eine Universität übertreten. Siehe N, 9§6. nach. Tändler und Hausirer sollen nicht tmgcrufen In die Zlin: incr tintvc; ten, und wie sie sich sonst zu verhalten haben. c 2Z4 *> X* gcns ihre Stiftungen, als erledigt angesehen werden würden, und daß 2tens ) Wenn immer ein Stiftling an ein anderes Gimnaftum, oder wenn er in höheren Schulen ist, an eine andere Universität übergeht, er jederzeit vci seinem Austritte es seiner Lchrversammlung anzuzeigen verpflichtet werde, die sodann darüber dm Bericht anher zu erstatten haben wird. N. 956. Gubernialverordnung in Böhmen vom 19. September 1793- Aus Gelegenheit der an die Landcsstelle beschehenen Anzeige, daß die jüdischen und christlichen Tändler und Hausircr so kühn seyn, unangemeldet zu allen Stunden in die Wohnzimmer zu trettc», wodurch die Bewohner der Gefahr eines Diebstahls ausgesctzt seyn, und kranke Kinder und Weiber, die oft allein im Zimmer sich befinden, erschreckt und beunruhiget werden können, so wird aufgetragen, zur allgemeinen Nachachtung dieser Tändler und Hausirer, dann zur Wissenschaft der sämmtlichen Inwohner folgendes Zirkular kundznmachen. »tens. Sollen die Tändljuden und Einkäufer mit Pässen von ihrer Ortsobrigkeit nach den in Konstripti-onssachen ergangenen Vorschriften versehen , und nur v . - It» Sts® c 235 ) befugt fl’ptt in den Städten auf den Gäffen, und in Dörfern auf dem Dorfplatzc, bei den Häusern im Vorbcygehen, ob etwas zu verkaufen scy, auszurufen, keineswegs aber in die Stuben unberufen einzutreten. 2tcns. Haben die Hausirer sich mit neuen nach der Verordnung vom 2. Februar 1793. ( welche im sten Bande unter der Zahl A8o- Seite 124 zu finden ist) verfaßten krelsämtlichen Hausirpässen zu versehen , und dann soll es ihnen erlaubt scyn, in die Häuser zu gehen, und duselbsi ihre Gegenwart und Maaren zu melden, nie aber ins Zimmer oder in die Stube, che man sie berufen hat, selbst zu treten, widrigenfalls, wann der Tandeljude ohne Paß in der Stadt und im Dorfe erscheinen würde, wie auch, wenn ein Hausirer keinen vorschrifrmäßigen Hausirpaß mitbringen sollte, derselbe ohne weiters einzuzichen, und in sein Wohnort als ein Landstörzer zu schieben ist. Nach welcher Weisung aber eben auch die christlichen oft unbescheidenen, tmb dem Publikum beschwerlichen Hausirer sich genau zu achten haben. N. 957* Hvfdekret vom 20. September, kundgemacht in Böhmen den 14-, und in Mahren den 15- Oktober 1793* Da an den türkischen Zollämtern bemerket ward, Daß hu daß man bey dm aus Deutschland , und vorzüglich ZollMh aus tos jkdein ausDcutsch-land in die Türkei versendeten Stück Tuch, ungeachtet des vermehrten El-lenmaaßes «mf drei Piaster belassen werde. Daß die Bestreitung der mit den Rckrou-tenstcllii ii-gen verknüpften Auslagen, nicht der, Gemeinden, KO ( 236 ) aus fcctt ösirerchischen Staaten in die Türkey versendenden Tücher das Ellenmaaß, oder eigentlich die türkischen Pique von 2 Zaus 40 bey jedem Stück vermehrt habe; so dachten die türkischen Zöllner aud) den bisher auf brey Piaster für das Stück festgesetzten Zoll zu erhöhen, und cs war wirklich eine Parthie Tücher dem in Konstantinopel sich aufhaltenden Handelsmann Ahroias zurückgehalten, weil er den erhöhten Zoll nicht bezahlen wollte. Inzwischen hat der t k. Jnternuntius an der Qttomanischen Pforte cs dennoch bewerkstelliget, daß die gedachte türkische Zollgebühr bei dem alten Satz , nämlich: von drcy Piaster für das Stück Tuch belassen , und daß auch dem gedachten Handelsmann die angehaltcne Parthie Tücher wieder aus-geliefert worden ist. Von welcher Vorkehrung die Lanbessiclle zur Belehrung des Handclsstandes verständiget wird. N. 958. Verordnung des gallizischen Landesguber-itiunt dm 20. September 1793. Bei dem durch die Erfahrung erwiesenen Umstande, daß Hierlandes größtcntheils die Gemeinden ihre Rekrouten mit eigenen Fuhren auf den Asscntirungs-plaz stellen , und nicht selten dieselben auch aus Eigenem bis zur Uibergab an das Militär verpflegen müssen, wo doch die Rekroutenstellung eine landständische Obliegen- W C 237 ) Allheit ist , und die damit verknüpften Auslagen als ei- londern^kc-„e, lediglich die Dominien , keines Falls aber die Ge- &oimn|co ittcinbeti treffende Last, betrachtet werden müssen , erheischt cs die Nothwendigkcit, ttm die Gemeinden von dieser so beschwerlich als unbilligen Last zu befrcyen, dießfalls zur allgemeinen Regel festzusetzcn. Daß nur die Dominien, die mit den Rekrou-tenstellungen verbundenen Auslagen, als da sind: a. Die Abführung der Rekrouten auf den As-fcntirungsplatz, und b. Die Verpflegung derselben bis zur Uibergabe an das Militär zu bestreiten haben. Welches demnach zu Jedermanns Wissenschaft , mit dem Beisatz bekannt gemacht wird, daß, wenn demungeachtet ein oder das andere Dominium dawider handeln, und diese Lasten den Gemeinden aufbürden sollte , dasselbe nebst dem Rückersatz der von der Gemeinde erwiesencrmassen getragenen Auslagen, noch nsbesondere mit dem doppelten Betrag , als einer Polizepstrafe belegt werden würde. N, 959. , AK c 2Z8 1 AK N. 959. Direktvrialhvfdekret vom 2s. .Sept- / kundgemacht in Niederöfterr- den 4-, in Oe-fterr. ob der Enus und Mahren Len 5., in Böhmen ynd Tirol dm 8», in Greyer-mark, tarnten und Krain Dm 9-, undin Gallizien den 18. Oktober 1793* Daß s« Nachdem gegenwärtig in Frankreich alle.Erbschafi- E^ttErban- ten, die auf die in de»Erblandcn befindlichen Erben fal- Frcmkrcich^ lai' Beschlag genommen, und hiervon nicht das Ge- nicht das ri,raste ausgefolgt wird; so haben Se. Majest. verord- zeringfte . verabfolgt net, sich in allen ähnlichen Gelegenheiten in gleicher Art werden soll. ^,^»6 zu benehmen, und bis auf weitere Verordnung nicht das Geringste an Erbantheilen nach Frankreich verabfolgen zu lassen. N. 960. Direktorialhofdekret vom 21. Gept., kuud-gemacht von dem gallizischenLanDesguber-nium den u. Off. 1793« Daß inHin- Seine Majestät haben zur Einführung einer bün-iten^Nov. tilgen Kontrolle bei den k. Kreiskassen für die Zukunft fangen^"^"' tmt n6Ue Einrichtung allergnädigst anzuordncn geruhet, sämmtliche welche unfehlbar mit Uten November laufenden Jahres Parkbeyen ihren allgemeinen Anfang zu nehmen hat, und in fol-Kreisfgsse'n senden bestehet: daß aste Partheyen ohne Ausnahme sie W ( 239 ) [te mögen unter was immer für eilten Namen an die k. für geleistete-Kreiskassm einen Geldbetrag abführen, oder von selben «batten", erheben, gehalten seyn sollen, die über ihre Abfuhren Zürn* cchaltenm, und über ihre Empfänge ausgestellten Quit-tungen in der k. Kreisamtskanzley vorzuzeigen, sie da- Luitselbst eintragen, und von den allda ausgestellten Kreis- dmÄreis-bcamken durch seine Unterschrift bezeichnen zu lassen, wi- (öfS«!™’ drigenfalls eine von dem k. Kreisamte nicht vidirke Quit- ^nn-inüffen tung, falls der Betrag von den Kaffebeamten unterschla- “ai, ihre, wahre Gil- gen, mithin nicht verrechnet würde, wenn selbe auch rigkeit zu von heeden Kassebeamten in Rücksicht des Empfangs trtQnsen‘ unterfertiget wäre, für keinen Beweis der geleisteten Zahlung gelten, vielmehr die Parthey gehalten werden wird, den Betrag noch einmal zu erlegen; So wird diese allerhöchste Entschliessung zur allgemeinen Wissenschaft und genauesten Nachachtung in der Absicht bekannt gemacht, damit sich jedermann miabweichlich hiernach benehmen, und für Schaden und Nachtheil zu hüten wissen möge. N. 961. Hofdekret vom 21. Sept., kundgemacht von dem mährisch und schlesischen Landesgu-Benimm den iZ Oktob. 1793. Es ist schon unterm rz. May 1788 durch Hof- Daß jm Verordnung fcsigeftzt, und erkläret 'worden , daß nur wetthe'blvß jene in Hungarn zur Konsum» Verdmßigung bereits "ischm"^ gezo- C 249 ) ^ JMfcuMt gezogenen Maaren von der Konsums - Verzollung in beit werden, sic deutschen uttb gallizischen Erbländern befreyet scyn sollen, mögen in welche unmittelbar vom Auslände durch Hungarn in gc,^ ^nnIonfu= dachte deutsche und gallizische Provinzen geführet, mithin entrichte" dahin angemcldet, und vorher nicht in Hungarn abge- Mchr" in"den ^ >VOrbm ^ deutschen Daraus folge also, daß jene Maaren, welche Erbländern dem Konsu- bloß von bungarischen Kaufleuten bezogen werden, sie «erliegen."' mögen in Hungarn den Konsums schon entrichtet haben, oder nicht, in den deutschen Erbländern dem Konsums-Zoll unterliegen. N. 962. Hofdekret oh sännntliche Länderstelle» vom 22. September 1793* Be! den Universitäten und Li-zäcn ist ein Verzeichniß über die > Studircn-dcn zu führen. Es wurde schon öfters von verschiedenen Anwerbern um Nichterämter oder andere Justizbedienstungen, welche den Beweis der zmükgelegten Studien erforderlich machen, der Mangel der Zeugnisse damit entschuldiget, daß sie dieselben verloren haben, und bei der Universität, wo keine Vormerkung geführt wird, nicht wieder erhalten können. Damit nun für die Zukunft der Grund dieser Ent- schuldigung behoben, und auf diesem Wege Niemand in seinem Fortkommen unverschuldet gehindert werde; so hat die Landeöstelle der Universität ( dem Licäum) den Befehl zu ertheilen, daß mit Ende jeden Schuljahrs ein Ver- C 241 ) Nerzeichniß, das alle studieende Jünglinge in jedem wissenschaftlichen Fache, mit der jedem gebührenden Klaffe des Fortganges und der Sitten erhält, bei den dortigen Akten aufbewahret, und dieses auch für die verstoßenen Jahre, so weit cs nur immer thunlich ist, yachgeholek werde. N. 963. Verordnung des Öberösterreichischen Landes-gubernium vom 24. Sept. 1793. Warnung, daß bivSroi nentbaker, wenn sic wider das Verbot zu 2 fl. 24 fr. ausgegeben werden, feit; flszirt werden. Da man in Erfahrung gebracht hat, daß die Kro-ncnthaler in verschiedenen Gegenden von Tirol in dem übermäßigen Werthe von 2 fl. 24 kr. verausgabet werden, so wird hiermit jedermann auf das Patent vom 19. Hornung 1788 mit der Warnung verwiesen, daß im Nichtbefolgungsfallc mit der Konfiskation vorgegan-gcn werden würde. N. 964. Direktorialhofdekret vom 25. Sept., kundgemacht von dem Gubernium in Steyer-mark den 16. Oktober 1793- Jn Erwegung, daß die Errichtung einer Mühle Du Berlci-mit vielen Wasserbauführungen verflochten ist, wodurch Mühlge-^ den Grundstüken der Nachbarn , oder der Schiff- und Wasserfahrt viel Nachtheil zugchcn könnte, und also da-Dritter Band. Ä bei nicht über-lassen werden. Dem Hof- postamts- personale wird Civtl- poftuniform zu tragen erlaubet. C -4- 3 ÄS bei nur immer die Beurtheilung der Kunstverständigen einzutreten hat, ist von Sr. Maj. verordnet worden, daß die Verleihung eines neuen Mühlgewerbes keineswegs den Werbbezirkskommissariaten zu überlassen und also diese Gewerbe nicht auch unter denjenigen begriffen feyen, deren Vergebung denselben durch die dicsortigen Kurrenden vom 23. Zäner und 12. Juny d. I — welche Verordnungen im 2ten Bande gegenwärtiger Sammlung S. 26. Num. 532., dann S. 420. Num. 782. zu finden find — überlassen worden ist; sondern , daß ein solches neueres Mühlgewerb stäts bei diesem Gubernium anzusuchen, und auch nur von diesem zu verleihen sey. Welches zur allgemeinen Wissenschaft und Bench-mung hiemit bekannt gemacht wird. N. 955. Hofentschließung Niederöfterreich betreffend vom 27. September 1793. Se. k. k. Majest. haben durch eine allerhöchste Entschließung dem obersten Hofpostamtspersonale einen Ci-vilpostuniform zu tragen, allergnädigst zu erlauben geruhet , welche in einem rothen Rocke mit blauen Aufschlägen , einer strohgelben Weste mit goldenen Tressen, gleichfärbigen Beinkleidern, gelben Knöpfen und goldenen Achsclbändern und einem stählenen Degen mit vergoldeten Griffe bestehen soll. Dem Vorsteher ist erlaubt, den Kragen und die Aufschläge mit goldenen Tressen ein« fassen zu lassen. Jf. 966. AO ( 24z ) Sü$ K 9C6. Hofdekret a» das böhmische Appellationsge-richt vom 27. September 1793» Daß ein zur Nachtszeit aus einem Teiche verübter, ZurNachcs- ouß it" oder allenfalls nur versuchter Fischdiebstahl für ein wah- „cm Teich« rcs Kriminalverbrechen zu halten, nach vorläufig von Achd/eb-der betreffenden politischen Obrigkeit erhobener Beschaffen- «M heit der That und aufgenommenen summarischen Verhör Verbrechern bei vorhandenen hinlänglichen Jnzichten von dem Krimis nalrichter zu untersuchen, und hierüber nach den beste» henden Kriminalgesetzen, was Rechtens ist, zu erkennen feg. N. 967. Hofdekret vom 27. Sept., kundgemacht mittels Regierungsverordnung in Oesterreich ob der Enns vom 15. Okt. 1793- Uibcr die von hem Herrn Erzbischof zu Salzburg Vorschrift,, gemachte Beschwerde wegen der an den Gränzen des fcg b« Innviertels sich häufenden Raubschützen - Banden im' sowohl wird die allerhöchste Entschließung bekannt gemacht, ^fu"& daß allerdings nicht so viel des Wildes wegen, als hauptsächlich in Rüksicht auf die Kultivirung des Bo-dens, Erhaltung vieler Bauern - Familien, und we- über di« gen der öffentlichen Sicherheit besonders an den Gränzen a - IW LL W C 2-14 ) w feibett 53«: scharf darüber gewacht werden müsse, daß- den Wild: tam" wie schützen nicht allein gehörig nachgcspürt, sondern ihnen fd)4cnQ“u' nu* durch keinerlei Erleichterung des Verschleißes ihres verfahren Raubes der geringste Vorschub gegeben, daher de» Zollämtern an den Gränzen gemessen aufgetragen werde, daß sie kein Wildprätt verzollen, und hereinbringen lassen, worüber der Uiberbringer, oder Lieferant sich nicht mit einem Zeugnisse des Wald -- oder Forstamts, woher er es gebracht, und wo cs geschossen worden, auswei» fen kann, daß dieses Wildprätt von dem wahren Eigen--thümcr, oder Jagdbarkeit gefällt, oder von ihnen erkauft worden, ohne diesem Zeugnisse wird das auch von bekannten innländischen Lieferanten über die Gränzen hercingebrachte Wildprätt zu konfisziren, ausländische Wildprätthändler aber, die ohne solche Zeugnisse herein-kommcn, wenn sie den MautaMtern bekannt sind, werden ohne weiteren zurükgewieftn, dahingegen verdächtige, oder als wirkliche Raubschüzen bekannte Leute angchal-ten, und die Fremden dem nächsten ausländischen Landgericht , die Jnnländer an das nächste imiländische Landgericht abgegeben, und so auch zur besseren Hindanhal-tung der Wilddieberei nöthig, daß die gefänglich ein-gebrachten Wilddiebe wechselseitig einander ausgelieferk werden. Welches also dem Krcisamte zur Wissenschaft, und schleunigen Verfügung an die Landgerichte an den Grän-zcn erinnert wird. N. 96g. W C 245 ) W N. 968. Direktorialhofdekret vom 27. September, kundgemacht von der Landesstelle in Kärnten den 6- November 1793. In Folge allerhöchster Verordnung, sind die Ablösung C^run&s Grundstücke , welche zu einer öffentlichen Straffe auf stücke > öf-immer verwendet werden , dem Eigenthümer nach un- ^assm. partheilicher Schätzung, aus dem Wegfonde abzulösen: die Schätzung ist von zwei) Schätzmännern, deren einen die Straffendirektion für den Wegfond, den andern der Eigenthümer des abzulösenden Grundes benennet, in Gegenwart eines Krcisbeamten vorzunehmen, und der Betrag, wenn er nicht 25 fl. übersteiget, dem nutznies-fenbcn Inhaber baar hinaus zu bezahlen, sonst aber in dem öffentlichen Fond, auf seinen Nahmen anzulegen , und die Zinsen auf Abtragung seiner Schuldigkeiten zu verwenden , jedoch nur so lange, bis er etwa das Kapital , entweder durch Ankaufung einer andern Realität, oder aus eine andere Strt, mit Sicherstellung des Katasters, und bed Dominii äirscti benutzen kann, ia welchem Falle es dem Eigenthümer zu seiner bessern Benutzung zu verabfolgen ist. JST« 969. Hofdekret vom r8> September, kundöemacht durch das böhmische Landesgubernium . vom 24. Oktober 1793- Der Judenschaft ist bekannt zw machen , daß sie Dir jüdi-ihre rückständige Steuer sogleich um so gewisser ent-Q 3 rr- Streng« rinzurrei-fccn / und bei Rest die Äauzion «inzuzichen. Luden hingegen , welche die rückständige jährliche Steuer binnen 3 Monaten nicht entrichten, außer Land zu schaffen. Rckrouten-skellungsko-sten nicht mit Bruch-Iheilen an-lurcchncn. Ursache der Wich scu che und dersel-benTurativ-Mtttel. < 246 ) W richten soll, als sonst die geleistete Steuerkauzion ein, gezogen werden würde , dann daß diejenigen Juden, welche ihre über ei» ganzes Jahr rückständige Steuer nicht binnen .3 Monaten entrichten, und nicht vor dem 28ten September Zahlungsfristen erhalten, sollen gemäß höchsten Hofdekrcts ohne weiters außer Land gcschaft werden, N. 970. Regierungsdekret in Oesterreich ob der Enns den Zo. September 1793- Von den Distriktskommissarien ist bei Reparti-rung der Rekroutenstellungs - und Konskriptions-Rcvisi-ons - Unköstcn kein Bruchthcil, sondern der ganze Pfen-ning anzunehmcn, und in der nächsten Rechnung entweder der Abgang wiederum zu erholen, oder der Uiberschuß im Empfang einzustellen, auch die Re-partizion erst nach der Rechnungs-Ratifikation zu verfassen. H. 971. Verordnung der Regierung in Oestreich ob der Enns den 3°- September i?93> Diesen Untersuchungsbericht bey den Akten aufzu-behalten, und lasset es Regierung nicht nur bey dieser C 247 ) ser gründlich vorgenommenen Untersuchung, und bey ben betreffenden Unterthanen getroffenen Fürkehrungen allerdings bewenden, und wird von Zeit zu Zeit von Seiten des Berichtslegers über den Erfolg der weitere Bericht erwartet, sondern er wird von der am Ende dieses Berichts bcygerückten Ordinirung, da zu dieser Jahrszeit sothanes Uebel sich mehrfältig zu äußern pflegt, auch den gesammten Kreisämtern, und dem hiesigen Magistrat zur Bekanntmachung durch Auszug mitgetheilt, und anbefohlen, daß den Dominien vorzüglich die am Schlüße vorgesehene Anzeige derley Fälle, und des Erfolgs nach-druksamst eingebunden werden solle: dessen der Berichts-leger zur guten Wissenschaft, die Kreisämter, und der hiesige Magistrat aber zur fördersamsten Verfügung mir blinden. Bogen zu erinneren. Auszug- Aus dem Bericht des Supernumerär Landschafts-Chyrurgi, und des Thierarztes Knörlein dd. 20, praes. 21. Sept. 1793- Ueber die unweit Thalheim bey. den grossen, und mittern Hof eingeriffene Hornviehseuche. Die Ursache zu dieser Seuche leite ich von der Fut-kerungsart, das ist: Es wurde ihnen das frisch abge-mähete Futter in einem Haufen in den Stall gelegt , unter dieser Zeit, bis zu dem Genuß kann es in solchen Ställen auch geschwinder ins Verderbniß gerathe«. Ferners von dein faulen, und schlamichten Wasser aus Q 4 den AO C 248 ) AO den Lacken, den $ti frühen Austrieb, ohne ihnen ein Futter zu reichen, und auch von der üblen Beschaffenheit des Stalles. Diesen bcyden Bauern ertheilte ich den ferner» nö, thigen Unterricht, wie sie sich in die Zukunft zu benehmen haben. Fürs erste soll ein jeder Eigenthümcr, der ein erkranktes Hornvieh in seinem Stalle beobachtet, also-gleich die Anzeige bcy seiner Ortsobrigkcit machen. 2tens. Sollen sie das schon geheilte Hornvieh mit aller Obsorge pflegen, und nicht gedenken, daß sie schon gänzlich von dieser Seuche gerettet wäre. Ztens. Sollen sie denen erkrankten, denen die Gillwurz nicht gefickt, alsogleich stecken, oder stecken lassen, und wenn cs in 2 Tagen noch keine Geschwulst machen sollte, auch zum Drittenmal wieder stecken lassen, oder vermittels eines Thaler grossen Eisens auf bcyden Seiten durch 2 oder dreymal bis zu einem braunen Schurs einbrennen. 4tens. Soll ihnen täglich zu 4 bis 6 malen das Maul, die Zunge, die Nasenlöcher, und Lippen mit Salz, Essig, und Wasser gereintget werden, die Augen aber mit frischen Wasser. Ztens. Sollen sie nach einer jeden Reinigung eine Gabe von Kreen mit Honig vermischt einen Löftlvoll des Tags zu viermalen mitten auf die Zunge streichen, alsdann versuchen, Mehl oder gutes Heutränkl mit etwas Salz, und Salitter vermengter beyzubringen, alsdann ih^ ncn W c 249 ) „cn cin gutes Heu, saure Aepfeln, verschiedene frische Gartengewächse, auch den Salzstein zuin Lecken öfters hinreichen, und versuchen, ob sie nicht von einem oder dem andern etwas zu sich nehmen. 6tcns. Sollen sie denjenigen, welche in ein Ab-weichcn verfallen, und sehr entkräftet sind, ein gutes Heutrank mit geröstemBrod, und ein Seite! gutes Bier, oder ein halbes Scitelglas guten Wein darunter mischen, wenn aber der Abgang sehr wässericht stinkend wäre, so gicbt man auch unter dieses Heutrank die abgekochteEi-cheminde dazu. ^tens. Sollen sie mit einen Strohbauschen des Tags öfters auf dem Nüken und Seitenthcil gerieben werden» Ltens. Sollen sie bey einer guten Witterung unter den Mittagsstunden in ihren Garten getrieben werden, jedoch so, daß die bessern von den schwächeren geschieden sind. ykens. Sollen sie ihren Stall öfters mit einem Wgdampf räuchern, die Thüre, und Fenster bey der guten Witterung öffnen, die Grander, und Standörter sehr gut waschen, ihnen öfters eine frische, und genügsame Menge Stroh geben, und das gemästete also-gleich aus dem Stalle entfernen. lotcns. Sollen sie kein Hornvieh ehender anschaf-fen, noch viciwenigcr von diesen eines verkaufen, bis sie nicht vollkommen überzeugt sind, daß ihr Hornvieh schon vollkommen gesund ist. AS C LZO ) Uebrigens werden sie mir von allen diesen Veram derungcn die Nachricht von 8 i» 8 Tagen einschicken, im widrigen Falle aber auch ehender. N. 9/2. Gubermalverordnung in Tirol vom i. Oktober 1793- D vermöge welcher zur ^b/eVarw Vermeidung der zeitversplitternden Vielschreiberey keine desst-ste Beschwerdschrist, von was immer einer Parthey, beym Är Gubermum angenommen werden soll, welche nicht mit dem Vorbescheid der ersten Instanz entweder in origina- n ii, oder in beglaubter Abschrift versehen, oder in wel- der itcn Instanz cher nicht de protracta & denegata Juftitia gekla- versehen feyn get wird, ausser Acht gelassen worden : so wird selbe wMen°v°» hiemit zu Jedermanns Wissenschaft Mit dem Beisatz er- @e£'"auf^” nmert, daß sich jede Parthen selbst zuzuschreiben hat , gemacht- werden wenn im Unterlassungsfälle ihre Bittschrift von der f. kann. Gubernialeinreichungsprotokollsdirekzion zur gehörigen ®ic^e N Jnstruirnng sogleich zurükgestellt wird. 922 nach. N. 975. Hofdekret an die Niederöfterreichischen Baikal--Gefallen - Administration vom 4. Oktober 1793- Gleichwie im Jahre 1789 auf eine Anfrage der dama- Punzwung ligen Bankalgefällen - Direktion entschieden worden ist, daß lung^dc"'^ in Ansehung der mit Gold oderSilber durchwirkten Lander, der von den Punzirungsamtern «nfgedruckte Qualitäten - Stempel als ein Erzeugungsstempel gelten zu lassenfet), und zugleich die Niederösterreichische Regierung angewiesen ward, das Personal des Punzirungs-amtes bei seiner Pflicht anzuhalten, in Fällen, wo >ber die imfländische Erzeugniß ein Anstand oder Zwei-- Ul W C 254 ) w fei entstehen sollte, der Banko - Gefällen - Administration davon die Anzeige zu machen, welcher die Macht ringeräumt worden ist, deshalb die erforderliche Nach-und Einsicht bei dem Amte zu pflegen, also ist auch sich nunmehr bey dem gegenwärtigen Stempelpatente überhaupt nach der besagten Vorschrift zu benehmen. Daher in Gemäßheit des Antrages der Administration die Waarenstemplung nur dann auf die mit Gold oder Silber durchwirkten Bänder auszudehnen ist, wenn dieselben aus Mangel eines Punzirungsamtes, nicht mit dem Qualitätenstempel versehen werden könnten. Diese Anstalt ist um so billiger, damit eines theils dem Fabrikanten dadurch keine doppelte Auslage verursachet , und ihm der Absaz seiner Waare nicht erschweret wÄe, anderen theils aber, wie von der ehemaligen Banko - Gefällen - Direktion bei der oben angeführten Gelegenheit mit Grunde bemerket worden ist, die Punzimng so wie sie das Publikum gegen Betrug und Uiber-vortheilungen sicher stellet , also auch die erbländische Erzeugniß nicht weniger, als der Waarenstempel bezeiget, da bei dieser Waarengattung keine Bezeichnung am Stuhle bestehen, mithin der Stempelbeamte, was ihm vorgeleger, und für eigene Arbeit angegeben wird , ohnehin ohne weitere Merzeigung, stempeln müßt. N. 976. C 255 ) Trr- N, 976, DirekLorialhvfdekret vom 4., kundgemacht in Oesterreich ob der Enns den 15- Oktober *79&- Nachdem in Oesterreich unter der Ens der Fleisch- Verkauf de« ^ . Rindflei- fatz um 1 kr. vom Pfunde herabgesetzt wurde; so wird sches. verordnet, daß auch hier Landes das Pfund Rindfleisch zu Gunsten des Publikums um i kr. wohlfeiler ausgeschrotten werde; 'Welches hiermit zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht wird. N. Z77. Hofdekret vom 5- Oktober, kundgemacht in Böhmen den u. November 1793- Aus Gelegenheit der Anzeige des Mährischen Lan- Angebliche desgubcrnium, daß ein unbekannter Mann sich für ei- ^d^“entic' neu Afrikanischen den Namen Abaisch führenden Prin- ^^ere zen ausgegeben hat, mit gedruckten Pässen von verschie- Verfonen, denen Kreisämtern, Komitaten, und Orksgerichken sich Allmo,cn-ausweist, in einigen der Erblandeherumreiste, und fernen" Allmosen sammelte, dahcro weder derlei vorgeblichen Zweiter« Prinzen, noch andern das Sammeln zu gestatten, wohl Mcr^fcic ^ aber wandernde Prinzen dieser Art ohne weiters einzu- befördern, liefern, damit selbe an die Gränzen befördert werden könnten. dl. 978t Daß die Ta back-xflanzcr, welche ihr ^Produkt »cm Hanse in bie Sinter sungsstatw-nen verführen , 10 wie das Ta: backsauf-sichtsxerso-nal von aller Weg -drücken-und Uibcr: fahrrsmauth bcfreyt sind. « C 256 ) N. 978. Hvfdekret vom 5. Oktober, kundgemachr mittels des gallizischeu Landesguberntum unterm 22. November 1793- Die Tabackpflanzer, welche ihr Produkts vom Hause in die Einiösungssiationen verführen, sind während der Einlösungszeit, und wenn sie nicht zugleich andere Waaren oder Naturalien, die für einen Thcil der Ladung angesehen werden können, mit sich führen, von aller Weg-Brücken - und Uiberfahrtsmauth befrcyet. Da hingegen kann vermöge dieser höchsten Entscheidung der schon eingelöste Taback, welcher aus den Aerarial-Magazineu verführt wird, von keiner dieser Mäu-the befrcyet werden, weil einerseits die Verleger, wenn sie solchen zum Verlage in ihren Bezirk verführen, das pr. Zentner ausgeMcssene Fuhrlohn empfangen, und andererseits die Versendung entweder ausser Landes, oder von einem Magazin zum' andern inner Landes immer durch gedungene Fuhrleute geschieht, mit welchen der Frachklohn für den Zentner akordiret ist , und die also auch schuldig sind, alle Lasten und Kosten der übrigen Fuhrleute zu tragen. Diese höchste Entschliessung wird demnach in Verfolg des unterm 13ten September d. I erlassenen Krcis-schrcibens — so vorwärts in diesem Bande unter der Zahl 95-0 zu finden ist — nachträglich zu jedermanns Wis- WA c m > W?" Wissenschaft mit-der Bemerkung bekannt gemacht, daß cs in Ansehung des Tabackaufsichtspcrssnals bei der demselben durch Hofverordnung vom ißtcu Dezember 17.-4. eingestandenen Befteyung von der Entrichtung der Weg - Brücken - und Mberfahrkmauthgebühr noch ferner zu verbleiben habe. ‘ iN. 979. Hofdekret vom 5., kundgemacht durch das gallizische Landesgubxrnium den 8. Oktober 1793- Die cingerathene Übersetzung der Pilsner Wegoder sogenannten Hcgmauth zur Jaworzer Uib erfuhr # so wie die Einziehung dieser letzteren zum Aerarium wird genehmiget. K Da nun in Folge dieser höchsten Entschliesslmg bereits die EinKitung getroffen worden, daß besagte Hegmauth mit lken Dezember d. I. von Pilsno nach Jaworze übersetzt, und das Gefäll ganz für das Aerarium verrechnet werde; so wird solches zu Jedermanns Wissenschaft bekannt gemacht. Dritter 8«w$>. R N. 98». I ' ' ' - Wegen Ui: derfttzunz der Weg-mauth von Vilsno nach Jaworze. M C -58 ) N. Direktorialhofdekret bom 6., kuudgemacht Mittels Regierungsverordnung in Oe-. sterrerch ob der Enns den 12. Oktober 1793- Wegen der Ce. k. k. Majestät haben unter andern zu ge,-zuführen " nehmigen geruhet, daß, wo das Armeninsiitut nicht Bettelgelder ausführbar wäre, die vormaligen Bettelgclder Orlew" wo ro*ct)n‘ Angeführt werden sollten , doch müßten dabei das Armen- bte Krcisämter Sorge tragen, daß bei der Ausschrei-woh?aus-^ büng der auf die Unterthanen fallenden Beiträge' aller deren" Ver- Willkuhr vorgebogen, alle Uiberhaltung der Gemeinden durch "die sorgfältigst vermieden, und dem dießfälligen Beitrag das ■ ^ramr Ansehen eines freywilligen, menschenfreundlichen Allvater , bann Mosen gegeben werde, und demnach müßte diese Ver-lag^bttreft theilung vorläufig dem Krcisamte vorgelcget werden. fenb. Die Vertheilung der Bettelgelder hätte aber nicht wie vorhin fcut'd) Obrigkeiten, sondern durch die Pfarrer, und . Armenväter zu geschehen, und fcye über die Verwendung derselben, wie es itzt mit dem Allmosen aus denl Armeninstitut geschieht, die öffentliche Rechnung von allen dazu kontribuircnden Unterthanen, und denen Pfarrgcmeindcn, wo sie verwendet werden, zu legen. Welches dem Krcisamte mit dem Auftrag bekannt gemacht wird, sogleich an jenen Orten, wo das Armeninstitut unausführbar ist, nach dieser höchsten Weisung die «AK C 2A9 ) « tie Einleitung zu treffen , die Dominien überhaupt $ti verständigen, und «11 c obige Vorschriften in die pünktlichste Befolgung zu bringen. N. 98Ü (ZirMaran sämmtliche Appekazionsgenchte vom 7. Oktober 1793. Da bemerket worden ist, daß sich die Advokaten 3u «Us beti Provinzen öfters um ihre bey den Hofsicllen kcnzuBettei-hangende» Geschäfte zu sollizitiren nach Wien begeben, &npjWung wodurch nicht nur den Parkheyen , derer Geschäfte sie betreiben, oder empfehlen wollen , beträchtliche Kosten verursachet, sondern auch die in ihren Händen befindlichen lautniß zu Geschäfte anderer Partheyen gehemmt, und über dieß au* solle» dieGescze, die alle Empfehlungen in Jusiizgeschäften mt- terfagm, übertreten werden; so haben die Appellations- oUer 6 m'" tigen Ursache, als um bey den Stellen in Wien die Geschäfte ihrer Parthepen zu empfehlen, oder zu betreiben, ansuchen, sochane Erlaubnis' nicht zu bewilligen , sondern auch die Advokaten dessen zu verständigen) damit sie sich der ley unnützer Reisen aus gestzwidrigei Absichten enthalten sollen. Es haben aber auch die Hofagenten sich dieser durch so viele Anordnungen bereits »er* bothenen Empfehlung der Geschäfte bey den Rächen und Referenten, die wieder tu Schwung zu kommen anfängt, is zu Pfeilungen. geeichte nicht nur den Advokaten, welche die Erlaubniß zur der Ges*üs-Entfernung von ihrem Standorte aus keiner andern gül- ♦ Welchen Instrumenten der volle Glauben Levzumessen sen. Die in Mofczifka zu errichten-Se Weg-rn au th fängt mit i. November zu i wirken en. : Die Stuhi-; enzeugnisse derSrifttrn- W ( 260 ) ^ zu enthalten, da selbst die Betreibung der Beförderung nicht anders als durch schriftliche Vorstellungen bey den Stellen, die ihren Hofagenten nicht werden übel gedeutet werden, zu geschehen hat. N. 982. Hofdekret der Obersten Justizstelle an das schlesische mährische Appellationsgericht vom 7. Oktober 1793« Allen jenen Instrumenten, welche von eigends berechtigten Beamten über Urkunden, welche sich in Archive», Registraturen oder sonstige» öffentlichen Aem-tcrn befinden, ordentlich ausgestellet werden, ist der volle Glauben bepzumcssen. N. 98 Z. Direktorialhofdekret vom7. Oktober, kund-gemacht durch das gaWsche Laydes-gubermum vom 13. Oktober 1793. Die Errichtung einer Wegmauth in Mofczifka wird genehmiget, und diese Wegmauth mit i ten November d. I. zu wirken anfangen. -N. 984- Gubernialverordnung in Böhmen vom 3. Oktober 1793- Da vorher zur Einsendung der Zeugniße der Stift-finge und Stipendisten durch ein Hofdckret vom 2ten Ok- HM C 261 ) Oktober i788den l. März nach dem ersten, und nach dem tma sten Semester der 1.5. August bestimmt ware, milter- Prüfung«! weile aber die Ferien abgeändert worden sind, so wer- ^«bringe» den also für die Zukunft andere Terminen, und zwar nach Siche N. der ersten Prüfung den l Aten April und nach dem Ende 955 "ach. der 2ten Prüfung der iZtc September bestimmt, wovon die Schüller durch öffentlich- Kundmachung dahin zu verständigen und zu verhalten sind, mit dem Beisaz, daß selbe zu beiden festgesezten Terminen ihre Schulzeugniße, um so gewißer einsendcn sollen, als sie im Nichtbefolgungsfalle den unvermeidlichen Stiftungs - und Stipen-Liengenusi-Verlust nur sich selbst bcizumcssen H5beu werden. Welches zu Verständigung der Stistlinge und Stipendisten mitgcgeben wird. Auch solle in den Klassenverzeichnisscn der Studi-renden künftig bei denjenigen, wo mehrere Studenten Stiftungen von gleicher Benennung gemessen, der litt« . terschied derlei Stiftungen durch Zahlen angcumket werden. ■N. 935. Hofdekret vom io. Oktober, kundgemacht in Böhmen den 17., in Jnneröfterreich den i8., in Tirol und Vorderösterreich den 25., in Gallizien den 28.Oktober, und in Nie-derösterreich den 2. November 1793* Seine Majestät haben zu cntschlicssen geruhet, daß An was für in Fällen der gerichtlichen Angelegenheiten, wenn näm- Behörde/ R 3 sich sich bei Fällen n5-tkiger Auskünfte zu verwenden s-y. . ' Die Helft« des @tif; tungsfrcieu ffiubcr-f baftsver-mögen# solle zur Versorgung der Ortsarmen, und hie an- lich von hungarischen Behörden Auskünfte, so sich f0l wohl iii kriminal, als in anderen gerichtlichen Geschäften, als zum Beispiel in officio nobili öfter ergeben können, tu erheben sind, nid)t wie von einigen hierlän.-fcigen Gerichten bisher geschehen, sich an Me Stuhlrjch-tcrämter , sondern unmittelbar an die Komirake selbst, in deren Mittel eine solche Privatobrigkeit einoerleibt ist. oder an die königl. -Freystädte , wie sich der Fall ihrer Gerichtsbarkeit ereignet, verwendet werden solle, ffe, brigcns hat es in Exekutionsfällcn, wo das in dem einem Lande geschöpfte Urthcil in dem andern in Erfüllung zu bringen ijt? bey dem allgemein bekannt gemachten lytcn hungarischen Diätalartikel — Sich vorwärts N. §63 nach — und der darinn vorgeschricbcncn Art der Korrespondenz allerdings sein Verbleiben, . Womach sich sämmtkiche anher untergeordnete Justizbehörden in Oesterreich ob und unter der Enns tu porkommenden Fällen behvrig zubenchmenwisscn werden, N. 986, Drrcktprialhofdekret vom n. Oktober, kunh-gemacht in Tyrol den 5 November 1793. Seine k. k. Majestät' haben in Absicht auf die Verthcilung des tyrolischen Brudcrschaftsvcrmögcns an die Hierzit bestimintcn Fonds allergnädigsi zu cntschlies-fen geruhet, baß es von dem Anträge dieses Bruderschaftsvermögen in eine allgemeine Landcskaffc einzuziehe», und so!- ( 26z ) TsO solche von dem o. ö. Kammcralzahlamte obm'mifuirm zu 6tr(, lassen, abzukommen habe, uifB dagegen mit Aufhebung Messer» der dermal bestehenden Bruderschaftsadministratoren von der bcutt schen Schuld dem diesfälligen Vermögen jenes, was gestiftet rst, der anstalten v vcvtočnbcf Kirche des Ortes einverleibet, von dem stistungsfreycn werden. Vermögen aber die eine. Hälfte zur Unterstützung der Ortsarmen den Gemeinden mit Uibergebnng der Schuld, undGewahrbricft zurVerwaltung gegen der bereits gesctzlich bestehenden Verbürgung dcrersclben für die Zukunft überlassen , und nur die andere zu Schuiansialtcn gewidme- , te Hälfte zu einer allgemeinen Schulkasse ungezogen werden solle. Dann« auf diese Art jeden einzelnen Gemeinden von ihrem Bruderschaftsvermögcn die.Stiftungsfonds so, wie auch zur Versorgung ihrer Ortsarmcn die Hälfte des stiftungsfreycn Vermögens zur Verwaltung unter Ne- . spiziruug der Krcisämter, und Obrigkeiten überlassen '•‘v-wird; • so versehen sich Se. Majestät , daß die bitt-stellenden Gemeinden diese allerhöchste Gnade danknch-migst anerkennen, und gegen den höchsten Auftrag die andere Bruderschaftsvermögenshälfte zur besseren Bedeckung der tyrolischen deutschen Schulanstalten , - und ausgiebigeren Salarirung der Lehrer in eine Landeskasse . zu konzentrircn, mit weiteren Vorstellungen Nicht erscheinen werden : indem nach der allerhöchsten Willensmeinung diese Halste, wenn das Schulwesen dabey gewinnen soll, nicht eben in dem Orte, wo die R 4 Brn- w ( 264 ) Bruderschaft bestand, und wo die Lehrer besser besoldet sind, sondern dort, w^ Hilft nöthiger ist, verwandt werden müssen. Es wird demnach nächstens ein dem Werke gewachsener mit dem gehörigen Kommissorium, und Instruktion versehener Beamter der oberösierr. Provinzial-stadtsbuchhalkung zur Liquidirung, und Ausscheidung des Brnderschastsvermögens zu dem k. k. Kreisamte ab-Zcordnet werden. -N» 987* Hofdekret der Obersten Justizstelle an das böhmische Appellatiousgericht vom uteit Oktober 1793- Den, Ascher Man habe sich künftig die bestehende Jurisdikjions-riunfglW norme gegenwärtig zu halten, vcrmög welcher dem Ascher richtsbarfett Konsistorium Auguftanae ConfefTionis keine Gerichts-4«fo- bnrkeit über geistliche Personen zustehen kann, da solche mn. selbst den Konsistorien der herrschenden Religion nicht zu-stchcr, und wenn schon in dem höchsten Hofdekret vom i. Iäncr 1792 verordnet worden, daß mit Uibertra-gung des fori von dem Ascher Konsistorium an die Ci-viljurisdiktion in Ehesachen der Zeit nicht befthlsweise vorzugehen sty, so fit) doch auch schon mit entschieden worden, daß selbst die Streitigkeiten in Ehesachen in dem Ascher Bezirk nicht mehr vor das Forum des Ascher Konsistoriums, sondern zur Civiljmisdiktion gehören sollen, c 265 ) len, um so weniger könne alfB diesem Conliftorio wk-der den klaren Laut der Iurisdiktionsnorme eine Gerichtsbarkeit über geistliche Personen zusiehen. N. 988- Gußermalverordttung m Böhmen vom 14-Oktober 1793- Da an den türkischen Zollämtern bemerket wird, In Absicht daß man bei den aus Deutschland, und vorzüglich aus Aei/Zoll-ben österreichischen Staaten in die Turkey versendeten Tür Achern/* djem das Ellenmaaß, oder eigentlich die türkische Pike von 25 auf 40 bei jedemStük vermehret habe, so dachten die türkischen Zöllner auch den bisher «>f Z Piaster für das Stük festgesezten Zoll zu erhöhen, und es war wirklich eine Parthie Tücher dem in Konstantinopel sich aufhaltenden Handelsmanns Ahrens zurükgehalten, weil er den erhöhten Zoll nicht bezahlen wollte. Inzwischen hak der k. k. Jnternunzius an der ottomamschen Pforte es demnach bewerkstelliget, daß die gedachte türkische Zollgebühr bei dem alten Satz, nämlich von Z Piaster für das Stük Tuch, belassen, und daß auch dem gedachten Handelsmanne die angchaltene Parthie Tücher wieder ausgeliefert worden ist. Von welcher Vorkehrung demnach zur Belehrung der Handelsleute, Tuch-fabrikantcn und betica Fabrikanten andurch verständiget werden. R 5 N..989. . AO ( 266 ) N. 989. Hofdekret vom 18,, kundgemacht in Boh-men unterm sg.< in Oesterreich ob der Enns den 29. Oktober, in Tirol unterm 2. in GMzieil den 9. November 1793. Genaue Es ist verordnet worden, den sorgsamsten Bedacht da- tu trtts $en, daß ' hi» zu nehmen, daß keine Luch.' oder Glasmacher,Tuchsche.. vkc'r Glas:' mV oder derlei) Gesellen debauschirt werden, und unter was b”r^eic6citb immei‘ für einem Vorwand auswandern. Es werden Gesellen daher die Giasmeistcr, Tuchmacherschaften, wie auch Sern. ' die dießfälligen Fabrik -* Jnnhaber verständiget , und ihnen eingeschärftc, daß Sie aus ihre Arbeiter die sorgsamste Aufsicht tragen, und bei der Ertheüung der Kundschaften alle mögliche Vorsicht brauchen sollen. Zugleich wird den Magistraten und Ortsvorstehcrn mikgcgeben, daß Sie bei Koramisirnng der Kundschaften und Erthei-lung der Pässe hierauf besondere Rüksicht zu nehmen hätten. 990. Hofdekret vom ig- Oktober und 17. Dezember, kungemacht mittels Regierung odder Enns den 24. Dez. 1793» Wegen der Seine Majestät haben, wegen den bei Errichtung hastenden"' Grundbücher sowohl auf den Häusern unzertrennlich Haft So®'C -L? ) So® haftenden, als auch sonstige» erblickten, und verkäuflichen erbliche»; Gewerben allcrgnädigst zu cntschliessen geruhet. , C Seyen nach .der bestehenden Landesverfassung Österreich nachstehende Gewerbe als sogenannte chehaft, oder auf »bderEmi«. den Häusern insgemein unzertrennlich haftend anzußhcn, und zu behanöeln: alle Färbcreyen, Lederfabriken, als Lederer, Weißgärber, Lederzurichter, alle Metaügicfst-rcyen, als Glockengtefstr, Zinngiesser, Klaiirpferer, Nadler , ferners Tuchscheerer, Sailer, Wagner, Hutter, Hafnerwerkstatte, Buchdruckcrcyen, Buchbindereycn, Bierbräugcwerbe, alle Feuecwerkstätte, als Ahlschmiedc, Büchsenmacher, Fejlhaucr, Großuhrmacher, Frimwerk-schiösser, Klingen - und Gabclschmrcd, Hufschmied, Hammerschmied, Lettschloffcr, Neigerschmied, Pfannenschmied, Rohrschmied, Schwertschmied, Scheerschmicd, Sporrer, Strigelmacher, Nagclschmied, Windenmacher, Zirkel- . schmied, Zweckschmied, Zcugschmied, Kupferschmied: alle Gattungen Mühlen, als Mchlmühlcn, Pulvermühlen, Papiermühlen, Sagmühlen, Wasscrschleiffen, dann Schei-bendrathjichereyen, Schifmcistersgerechtigkeiten, alle grössere Waarcnhandlungen, als Schnitt und Spezcreycn, dann' Gschmeid und Eisen, weifst Waarcn, Leinwath, und Bauholzhandlungen, Lcurgebschaften, Glaserer, Lebzelter, Rauchfangkehrer, Landkutfchersgewerbe, Apothekers-und Baadersgerechtigkeitcn, in so weit letzte zu mechanischen Verrichtungen die Erlaubniß Gesellen zu halten, gehören. Endlich die Fleischhacker.- und Ba-ckersgcrechtigkciten -ausser den landesfürstlichen Städten. 2) . ( 26$ )%%# ' L) Da nun diese chehafte Gewerbe einen Thei! des Hauses , und des Werchcs desselben ausmachen, so sind selbe in das Grundbuch gehörig. . 3) Und wird im weiteren verordnet, daß selbe von dem Haus ohne Vorwissen und Bewilligung der Landesstelle nicht getrennet werdeii können. 4) Folg bar sind selbe mit Bewilligung der Landes» stelle, aus erheblichen Ursachen lediglich aber auch nur so weit trennbar, als vorläufig die Sache mit dem auf einem solchen mit Gewerb versehenen Hause vorgemerk-ten Gläubiger, so wie auch mit der Grundhcrrschaft, oder Ortsobrigkcit wegen der auf einem solchen chchaf-fm Gewerbe anwachsenden grundhen lichen oder obrigkeitlichen Gerechtsamen ausgeglichen, und berichtiget worden ist. 5) Daher sie auch wie alle einer grrmdbüchlrchei, Realität anklebenden Gerechtsame dem Nexus der Grundherrschaft, oder Gemeindcobrigkelt, und desselben Folgen unterliegen. 6) Was nun sowohl die Gewerbe, welche derzeit ausser einer wirklichen Jnnhabnng einer Realität ausge-übt worden find, als auch jene, welche gar keinem Hanse unzertrennlich anklebcn, jedoch verkäuflich und erblich find, anbelangct, so können selbe zwar nie den Gegenstand eines Grundbuches ausmache«, folgsam da sie . auf « c 269 > «au® . auf Grund und Boden keine Beziehung haben, den Grundbüchern keineswegs eingeschaltet werden. 7) I» so weit aber dem Jnnhaber eines solchen -Gewerbes die Befugniß gebühret hat, oder derselbe den Besitzstand vor sich hat, das Gewerb an seine Kinder zu übertragen, zu verkaufen, zu verschenken, und zu verpfänden, so sind von den Grundbuchsbehörden über selbe ordentliche Vvrmerkungsprotokolle zu führen. 8) -In diesen Gewerbsvormcrkungsprvtokollen foB a. jedem bestehenden Gewerb sein besonderes Folium gewidmet, b in diesem der Besitzstand, und c. die sich mit selben ergebenden Veränderungen d. mit Beziehung auf den Werth eingeschaltet, und so auch e. alle hierauf sich' beziehende Pfandfchaften ordentlich eingetragen werden. 9) Wobei zur fernem Richtschnur gegeben wird; a. daß ein Akt einer wirklichen Veräußerung unter einem, belastenden Titel erwiesen , oder bei einem not entstandenen Gewerbe die von Seite der Hof-oder Lan-vesstelle ausdrücklich crtheilte Erlaubniß solches vcrärls-sern zu dürfen, erforderlich scy, damit das Gewerb geeignet ist, in das Vormerkungsprotokoll eingeschaltet zu lperdm. b)SM . 9 AB C 270 ) AB b. Bei diesem Gewerbsprokokoll ist all jenes p beobachten, was bei dem wirklichen Grundbuch gefe^ mäßig verordnet ist. c. Es müssen daher auch die Schuldbriefe die in dem Grundbuchspatent vorgeschriebene gesetzliche Feier-lichkeiten haben, - . d. llitb einer solchen ordentlichen Eintragung einer Schuldforderung in das Gewerbsprokokoll ist die nämliche rechtliche Wirkung, wie jener der Grundbücher zuständig. xcO Für jeden Akt der Eintragung, sie möge'den Besitzstand, oder die Belastung bekressen , wird die Prs-tokollirungstax mit 15 kr., überhaupt bewilliget. 10 Uebrigens haben Se. k. k, apostol. Maj. allergnädigst anbefohlen, daß fürs künftige auch in Rücksicht auf alle ehehaste'- oder verkäussiche Gewerbe zur Richtschnur zu nehmen scy, daß der Hof - und Landesstelle aus erheblichen Ursachen zwar unbenommen verbleibe, ' die Gewerbe nach Befund zu vermehren, und auch vsr-hin nie bestandene zu errichten, und wollen Se. Majestät in der besonderen Rücksicht, damit die G^aubigtt die bisher gesetzmäßig gehabte Sicherheit nicht verlieren, daß diese Gewerbe niemal so«sihr vermehret werden sollen, daß der jetzt bestehende. Werth derselben zu sehr herabfällk. ' • '' ÄS C -7- ) ÄS !2) Endlich jene Gewerbe, welche weder auf den Häusern unzertrennlich hasten, weder erblich, und verkäuflich sind, sind bloß persönlich, sie erlöschen mit der Person, der sie ertheilt worden, und können daher unter keinem Gesichtspunkt einen Gegenstand eines Grundbuches, oder sonstigen Vormerkung adgebcn. Wie dann auch nach der höchsten Entschliessung vom 20. Novemb. b. I., die nach diesen Normalvvrschriften nicht zur grund-büchlichen Radizirung , oder zur Verkäuflichkeit geeigneten Gewerbe auch bei Nullität der Verleihung, und bei willküh, sicher Strafe nicht mehr mit solchen ihnen nicht zukommenden Rechten verliehen werden sollen. Nach dieser allerhöchsten Hoftntschliessung haben sich daher sämmtliche Obrigkeiten sowohl bei Errichtung der Grundbücher, als auch bei der allcrgnädigst erlaub- . ten Einführung der Gewerbsvormerkungsprotokvüen genauest zu achten, und selbe sowohl fördersamst, als öf-ftntlich zu jedermanns Wissenschaft zu vcrlautbaren. R 991. Hofdekret vom 18. Oktober, kundgemacht m Oesterreich ob der Enns deli ^November ‘ 1793- ' . Da die Verläßlichkeit der bei der Verordnung vom Künftig'soll 8-Oktob. 1785 vorzüglich zur Absicht gehabten Kontrolleur gegen die Vorspannskommissäre, und dm blos dessen two--gen cmgcführten Cdnstaquittungen größtegthcils vereitelt ^o^de» attimenbert Parkheien selbst tn den Kontraquittungen mit Buchstaben eingeschrieben Werden. Z C 272 ) wird, so lange die Anzahl der gestellten Vorspannspferde von dem Kommissär, und nicht von dein Vorspannsnehmer darin eingeschrieben wird, indem ein unredlicher Kommissär, wenn auch nicht in der Zahl der Fuhren, doch immer in der Zahl der Pferde seinen Bezirk übervor-theilen kann; da fcrners das von Ihr Regg., und dem ständisch, verordneten Kollegium dagegen vorgeschlagene Abhilfsmittel, daß nämlich die Buchhalterei bei Vergleichung der Stazionen miteinander, und mit der ursprünglichen Anweisung entdekcn könne, ob gegen diese Anweisung in einem oder dem anderen Bezirke mehr Pferde aufgerechnet worden, in der Ausführung unmöglich hinreichend seyn kann, weil die Vorspannsrechnungen nicht transport -, sondern bezirksweise geleget, und revidirt werden müssen, folglich die Buchhalkerci bei der Revision unmöglich jeden einzelnen Transport von der erste» Anweisungssiazion an durch alle übrigen verfolgen kann, um die gleiche Anzahl der Pftrde zu erheben. Da man endlich einerseits die Besorgniß, daß die Militär - Par-theien diese Ausfüllung der Contraquittungen nicht werden leisten könne», nicht gegründet findet, weil doch jeder Militärtransport wenigstens von einem Unteroffizier, «der Vertrauten, und des Schreibens kündigen Gemeinen gcfähret wird, der also eben so, wie seinen Namen, auch die Zahl der Pferde mit Buchstaben , und wenn auch nicht mit deutschen, doch, er sey was immer für ein Ausländer, mit lateinischen Buchstaben in die Quittung schreiben kann; anderseits aber der k. Hvstriegs- rach C 27z ) rath e mnog einer unterm 30. elapf. anher gegebenen Musterung der hierortigen Meinung vollkommen beitritt, und wirklich das Generalmilitärkommando hiernach angewiesen hat; so findet man cs allerdings der gedachten Verordnung vom Jahre 1783 angemessen, und für die gehörige Kontrolle nothwcndig, hicmit anzuoidncn: daß künftig in die Vorspanns - Contraquittungen die Zahl der gestellten Vorspannspferde von den Vorspann nehmenden Partheien selbst, und zwar mit Buchstaben eingeschrie» den werden. Die Regierung hat demnach das Nöthige zu verfügen, und auf dessen Beobachtung sorgfältig zu wachen, und werden, wenn in den künftigen von Zeit der hiesfälltgen Kundmachung eingehenden Rechnungen nur solche Contraquittungen als liquid angenommen werden, dicVorspannskommissäre gewiß Mittel finden, dieseAusfül-iung eben so güt, wie jczt die Unterschriften von den Vorspannnehmenden Partheicn sich zu verschaffen. Welches der Regierung zur weiter» Venehmung und Veranlassung bedeutet wird. N. 992. Hofdekret vom i8., kundgemacht in Böhmen den Oktober 179s« Die frcye Ausfuhr des Eisensteines nicht nur nach Die Aus-Sachsen, sondern überhaupt gegen Entrichtung der bis- sonsteines Dritter Land. S her AO C 274 ) AO fernery- bestandenen Zollgebühr wird noch ferners gestattet. starrer. jedoch haben sich jene, die den Eisenstein auszuführen gedenken, mit berggerichtlichen Pässen auszuweisen, in welchen zur Hintanhaltung alles Unterschlcifs der Name des Unternehmers, der Grube und der Gegend, aus welcher der Eisenstein genommen worden, dann die Menge -des auszuführenden Eisensteines angemerket seyn muß. N- 993* Hofdekret an sammtliche Landerstellen vom ■ 18. Oktober 1793* Vermöge der unter dem iZ. Oktob. v. I. erflos-^Seit/von fencn höchsten Verordnung — so in gegenwärtiger Samm-Vorschrift lun9 ©• 478- unter der Zahl 357 zu finden ist — wegen Pen- wurde zwar bestimmt, daß alle Staatsbeamte, deren tier Stains- fcstgesezte Besoldungen 200 fl. nicht erreichen, wenn rcn Gehalt auf ihre Jubilation allgetragen wird, nach dem Ver-erretchk'"zu hältniße der überhaupt zum PensiünirUNgsmaßstaöe vorwirken hat. geschriebenen Dienstjahren behandelt werden sollen. Seine Majestät haben aber in Gemäßheit einer nachgefolgten allerhöchsten Entschliestung zu verordnen geruhet,.daß die erwähnte Verordnung nur auf jene Beamten, und deren Wittwen und Kinder wirken solle, welche nach dem gesagten Zeitpunkte, nämlich vom i Z. Oktober a» mit weniger als 200 fl. Gehalt eingestellt worden sind, * «der künftig angestellt werden. N. 994. AE C 275 ) UM N. 994. Hofdekret an sammtliche LandersteLen vom " iB. Oktober 1793- Um die durch Ordinaripost bestellten Akten und Vorsichten Briefschaften vor dem Eindringen der Nässe und des Re-- iMim'^bev gens gehörig zu sichern, und die Postmeister hierüber mit ^unb'ber Billigkeit zur Verantwortung ziehen zu können, werden: Erstens, die schon so oft erlassenen Verordnungen wegen sorgfältiger Verwahrung der Postfelleifen vermittels Deckel auf dem Kouvert, Decken und Kotzen bei Regenwetter, und gegen dle Nässe, mit dem Beisaze erneuert : daß derjenige Postmeister, bei welchem das Post-fellcifc» durchnäßt ankömmt, solches sogleich in Folge der unter dem 30, July 1780 erlassenen Verordnung in dem Stundenpasse anmerken, und sowohl derjenige * der an vernachlässigter Verwahrung des Felleisens Schuld trägt > als auch jener, der solches in dem Stundenpssse anzuuierken unterläßt, mit einer Strafe von 10 Gulden beleget werden soll. gen und Nässe. 'Z'coeyten# wird hiemit sämmtlichen Postämtern > für jeden Kurs zu ihren dermaligen Pauschbeträgen, für die Anschaffung der Felleiftn, eine Zulage von jährlichen 18 si. bewilliget. G 2 W C ^76 ) W . N. 995- Verordnung des gallizischen Landesguberr Klum vom 18. Oktober 1793* Laß tiefe; Es wird hiemit zu Jedermanns Wissenschaft be- sich derPrü- kannt gemacht / daß alle diejenigen, die sich den gewöhn.- ncv^i^aiT Nchen Prüfungen zu einer Fiskaladjunktenstelle unterzie- ad,untren; Heu wollen, sich vorläufig mit den Zeugnißcn über die Irene unter; . . „ ziehen root; Hinterlegung aller Materien des juridiichen Studiums, ten'3*ug:č und der politischen Wissenschaften ausweiscn, oder sich Materie,,'' bereits bei einer anderen Gelegenheit ausgewiesen zu ha-des>ftroidi; ben, erproben müssen. diuins, und der potiti; N. 9:6. scheu Wis- aulroeisen VvM 19 Oktvb-, kUlldgeMücht ill Böhmen den?■ November 1793. Die ©fatti; Es sollen die Städtischen Wirthschafts - oder Gü-schuftsb'e;^ tcrbeamten keiner Arrhe unterliegen, und von solchen “eine? ausser der Expeditionstax pr. Z fl. sonst keine andere richttmg^, Taxe abzunehmen seyn. unterliegen. N. 997. Gubernialverordnung in Böhmen vom 19* Oktober 1793* Die Aus- Da die Ausräumung der Wasserabzugsgräben bei der Wasser; den Chauffcekanälen den betreffenden Grundbesitzern ob; abjugsgrä; lieget, lieget, W C 277 ) UM und zur Erhaltung der Kanäle und Schläuche 6e« *>«« d«„ * Chauffee- noch vor dem eintretenden heurigen Frost geschehen muß; kanalen so werden diese Grundbesitzer zu dieser Ausräumung unnach- bcireff-nden giebig alsoglcich angewiesen, um best Befolg zu bewirken, ^nob^mis T soll noch vor IN. 998* der efntrc; Hofdekret vom 19. Okwb-, kundgemacht in geschehet Mahren und in Oesterr. ob der Enns den 29., mSteyermarkdenZO, inKrain den Z-.Okt., inNiederöfterr. den i., inBöh-men und Görz den 2., in Kärnten den 6., und in Gallizien den 8- November 1793. Die Tüchel, welche in dem wegen der Commercial Waarenbezeichnung am 8- November 1792 erlassenen A^-Tu-Patcnte unter der Zahl 394 zu finden ist so in gegenwärtiger Sammlung i. B. S. 562. unter der Haupt- ncnnung: : henennung: Baktist, Mussclinwaaren aller Gattungen, Musselin-Schleier rc. mitbegriffen sind, sollen so wie die ganz und halb seidene Tüchel, wenn sie das festgesetzte Ellenmaß übersteigen, dem Kommercialstempel unterzogen werden, b-grtffen^^ skr das feft= N. ( QQ. Acsctzte El- y lenmaß Hofdekret der Obersten Zuftizstelle an sammt- 5!,Än=' liebe Appessationsgerichte vom 21. Oktob. ^rn^a/;w 1793 , und Hofdirektorialdekrct vom 6. m-ncsc*. Juny 1794- Ueber die Beschwerde des Handelsstandes zu Wien Der zs^Ar-Zegen den 34. Artikel der Wechselgcrichtsordnung, und L«4sclge-S 3 den richtsord-nuna wird bestattigk. ®ann tez Vertre- Ängsfall den hierüber von dem Appellationsgerichte erstatteten Bericht haben Se. Majestät zu entschließen befunden: Es könne von dem Artikel 34 der Wechselgerichts, ordnung, welcher mit ähnlichen Anordnungen vieler anderen Handlungsplätze vollkommen harmonire, und seit 1717 folglich in 76 Jahren seit seiner Bestehung keine widrige Folge dargestcllet habe, um so minder abgegangen werden, als die zwey wichtigsten Beschwerden nur aus dem Mißverstände des Gesetzes entsprungen sind, als ob nämlich einerseits die gerichtliche Deponirung anbefohlen , und als andererseits auch jenem ( der von dem Trassanten den ausdrücklichen Befehl, den nicht in doffir-ten Prima-Wechsel blos zur Acceptation vorzulegen, und den acceptirten bei Verfallzeit uneingehoben bis zu Einlangung der indossutcn Copie, oder Secunda erliegen zu -lassen erhalten hat,) die Verbindlichkeit zu Erhebung der in diesem Artikel vorgesehenen Zahlungsart, oder sonstiger Lcvirung des Protestes auftrage, da doch von ein so anderen in dem Gesetze Nichts enchaltey ist, N. 1000. Hvfdckret der Obersten Justrzstelle an das gall-zische Appellatronsgericht vom 21. Oktober 1793« Der Vertrettungsfall könne nur dann statt finden, wann die Vertrettung wider einen Dritten, das ist, wider %% C 279 ) '' her eitlen solchender weder als Kläger, noch als Be- statt finde-|lagter bei dem Streite tingetreten ist, angesonnen wird. fann' Beklagte Streitgenossen haben um so minder Ursache, gegen einander mit einer Vertstttungsklage hervorzukom-rnen, als sie ohnehin gemeinschaftlich alle ihre Behelfe, und Vertheidigungsmittel, sowohl jene, i?te allen ins-gesammt, als auch jene, die jedem insbesondere zu statten kommen, anzubringen in ihrer Macht haben, und die Rechte unter sich denselben nach ausgetragenen Prozesse ohnehin' offen stehen- N. iqci. Hofdekret der Obersten Justizstelle an das-gallizische Appellationsgericht vom 21. Oktober 1793. Daß künftighin zu den in Erledigung kommenden Kämmerlings -- Stellen aus den sich meldenden Anwerbern^ lediglich jene vor allen andern gewählt werden sollen, die vorläufig bei einem Landrecht durch eine angemessene Zeit als Auskultanten stunden, und'sich S Ut pro futur.o ad va- cantias Granicialium ten zu Kam-_ . „ merlings - Cameranorum ex Van- Stellen zu didatis qui fe inlinua-/ wähl«» sind. bunt, praecife illi praj omnibus aliis eligantur, qui praevie apud ali-quod Regiuin Forum Nobilium per. aliquod longius,tempos qua Au- fcul- W C 28s ) fcultatores jam fe ap. Über ihre gute Sittlichkeit, Fleiß, und erworbene hinlängliche praktische Rechts-kenntniß answeisen werden; so daß die übrigen Compc-tcnren nur in Abgang fähiger Auskultanten dazu wählbar, und zulässig seyn, und aus derlei) anderen Competentcn nur allein jenen der Vorzug gegeben werden soll, welche mehrere Studien haben, bei der Prüfung grössere praktische Erfahrenheit darlegen. Und die hauptsächlich von Seite der Redlichkeit und des sittlichen Verhallens bewährt sind- plicuerunt, & fpecimi- na fute bonae moralita- tis , diligentiae , atque fufficientis practice pe- ritiae in Lucem edide- rünt, ita qitidem quocl reliqui competentes duntaxat in defectu ha- bilium ap capacium Au. fcultatorum catenas eil- gibiles tum admiffibiles fint, confequuntur , ex his aliis competentibus iterum praecife illis prae- ferentia dari debeat, qui plura fiudia fe hau- üfie probabunt, quiqiae in tentamine majorem practicam , Experien- tiam demonßrabunt „ denique in Generali qui quo ad honeßatem & ■ ■. z moralitatem magts com* mendabuntur, N. 1002. AO ( 28l ) AO N. 1002. , . Hofdekret vom 27. Oktober, kuudgemacht in Böhmen und Klagenfurth den 28. Oktober /inOestreich ob der Ens den 1. November, in Niederöftreich den 6, inGalli-zienden 18- Dezember 17^,3. Da es sowohl die schuldige Rücksicht für das höchste Acrärium und den Taxfond , als auch die Gerechtigkeit, und Billigkeit erfodern dem Gebrechen ab-juhelftn, mittels dessen so manche Taxen aus dem Grunde uneinbringlich dar-gestellct werden, weil der Aufenthaltsort der Parthci-en, welche sie zu bezahlen haben, nicht bekannt- sei) , als ergehe diesem Appella-zionsgerrchke der Auftrag, die untergeordneten Gerichtsbehörden anzuwciftn; itens. Auf die Verordnung vom 23. Jänner 1782 auf das genaueste !u halten, mittels welcher S Maje Ras Sacratiffi-ma occafione Taxarum (qum pro inperceptibi-libus fob ignotum Partium Domicilnim ) ad-notari folent, refolvit, fubordi natis Inftantiis ab hocce Regio Tribunali ordinandum effe , ut 1 mo. circa Difpofiti-onem de dato e-Z. Janu-arii 1782 anni omnipo perfiftatur, videlicet, ut circa quodlibet petitum Domicilium Partis ap-ponatur, in majoribus autem Civi^atibus etiarn Sectio Civitatis , aut denominatio fuburbii , & Numerus Domus ex-primatur, 2do. Ut in In Abstcht der Einbringung der Taxen soll jeder Bittschrift der Aufcnt-balcsort der Parthcy bengcstzt werden. M§ ( 28- ) $4* jeder Bittschrift der Aufenthaltsort der Parthey beyge-setzt, und zu diesem Ende in den grösser« Städten auch das Merkt der Stadt, oder den Namen der Vorstadt mit dem Hausnumer bcygerücket werden solle. 2 tens. In jenen Fällen, wo sich der zu Einhcbung der Tax befehligte Gcrichtsdie-ner mit dem Angehen, daß der Aufenthaltsort der Parthey nicht auszufinden scy, zu entschuldigen sucht, etwas strenger, und genauer nachzuforschen, ob diese Entschuldigung nicht etwa eine leere Ausflucht sey, ob der Gerichtsdiener die gehörige Sorgfalt zur Ausfindigmachung angewendet, und seine Pflicht allenthalben erfüllet habe. cafibus illis, ubi mini, fteriales ob non repe-ribile Partis Do mi cilj. um fe excufant, leve. rius & exactius invefii. getur, an non talis ex-cufatio merum non ad* hibitae in exquirendis Partibus debitas folliq. tqdinis diffugium lit, fy an ipiles in exequendjs Taxis officio fuo debi. te fungatur , quod pro-inde omnibqs & fingulis fubordinatis Inflantiis Judicialibus pro ftric-tiffima obfervantia bis», ce intimatur. N. 1003. <§5® < =83 ) K. 1003. Hofdekret -er Obersten Zustizstelle an das galizische Appellazionsgericht vom 21. Oktober 1793. Ueber alle nöthig findende Dienstentlassungen ist, vorläufig nach Hof die Anzeige zu machen. N. l004. Gubernialverordnung in Tyrol vom 22. Oktober 179z. Es hat sich schon zum ßffem ereignet, daß von den Postämtern die extra Estaffeten mit der ordinari weiters befördert werden. Den unterstehende» Poststationcn ist hiemit bekannt zu machen, daß in Hinkunft jede, die eine extra ordinari Estaffetc mit der Ordinari zu erst abzusenden es wagen würde, unnachsichtlich mit zwölf, jene aber, die eine auf diese Art erhaltende Estaffete auf gleiche Weist weiters spedircn sollten, mit sechs Dukaten bestrafet werden würden. Und da man ausser dem beobachtet hat, daß die extra ordinari Estaffeten nicht nach Vorschrift reitend, sondern wie die Ordinari fahrend cxpedirt zu werden pflegt» , hierdurch aber auf einer längcrn Strecke nothwen-dig mehrere Stunden verlohren gehen müssen, so ist die- ■X'_ / : scr Dienstentlassungen nach Hof anjuzcigen. Die Akssenr dung einer Estaffetkc mit der Or: dinaripvst wird bey Straft ver-boten. SÜS? C 284 3 §<** ffr Unfug, in soweit tiefe Cstafftten nur Briefschaften bey sich haben, gleichfalls unter obiger Strafe 4&ju. sicllen, und über die Befolgung zu wachen. N. 1C05. DirektorralHofdekret vom 23. Oktober, kund-gemachtin Tyrol den 22. November 1793. Das wegen Ueber einem Anstande: wer die Postportogebüh- togMfaen' rctI 1)011 l>n' Correspondenz zwischen dem k. k. Bcrgdj.- von welchen rektorat, und den demselben unterstehenden Behörden,» vie -Korre- . spondenz in Partheysachen zu entrichten habe, wurde entschieden, Mm be-' daß es durch die neuerlich wegen Bezahlüng der Post-ouTVJm portogebühren erlassenen Vorschriften von den allerhöch-Cvllvert au sten Entschließungen vom 22ken Dezembers 1788./ und lemal bie , » Worte Krl- loten Aprils 1787, vermöge welch letzter die Criminal Barcheiarw ^D^er - und Unterrichter in Criminalangelegenheiten por-un*ange-' ^ofrey zu correspondiren haben, keinesweges abgckonu merket, auch niCIl fd). btC den, woher Damit jedoch keine Mißbräuche einfchleichen kön- bi>& Mom- neu, so müssen auf dem Couverte nicht nur der Crimi- nal, sondern auch der Zwischen - Correspondenz in Par- gcdrückt theysachen allemal die Worte: Criminal, oder in Par-wcrden sol- ' ■ ten: theyangelcgenheitcn angemerkt, nicht minder die Benen- nung der Behörde, von welcher die Aufgabe geschieht, und jenes Gerichtes, oder Amtes, an welches die Correspondenz lautet, deutlich ausgedruckt, und die näm-sichen Worte von den Postämtern ihren Summarien,, und O C 285 ) TE Md vierteljährig auszusicllcnden Scheinen deßhalb ein« geschaltet werden , damit bcy Kontrirung des zahlbaren, Md unzahlbaren Postporto von der k. k. Skaatshaupt-buchhaltung 'darauf Rücksicht genommen werden könne. Uebrigens sicht cs den Postämtern fret) zu verlangen, daß in Gegenwart eines von demselben abgeschickten Individuums dergleichen Briefe, und Pakete bey Gerichte eröffnet, und nachgesehen werbe, ob nicht eine andere Correspondenz darinn Enthalten sey. Welches Hofdekret durch ein nachgefolgtcs vom 23. Oktober mit dem Anhänge erneuert wurde, daß von den Aemtcrn über, die Korrespondenz ex officio sowohl, als in Par-cheisachen doppelte abgesonderte Journale geführet werden sollen-. N. iooCr - Gubernialverorduung in Böhmen dom 24. Oktober 1793. Es ist beschloßt» worden, daß die jüdischen Ehe- Wegen jü-himmelsaufsiellungen nicht eher gestattet werden sollen, himmelst bis von dem Brautpaar dieVermögensfassion ordentlich aufiMen; eingebracht, und über Betrag der Steuer für Z Jahre entweder eine vollständige Sicherheit, durch einen wohlhabenden Kaventen oder die Steuer selbst für diese Zeit deposttirt seyn wirb. Die Faßionseinbringung und Sicherstellung der Steuer muß bcy den Steuereinnehmern geschehen. Dieses wird also bekannt gemacht, und den Otts- Jährliche Ausweise über die terauffcrfen Staatsgür-' tcr cinzu-sendrn. Allgemeine Hutzgestär- tenvrdnung. C 286 ) Ortsvorstehern und Ortsgcrichtcn mitgegeben, daß ßx Nicht eher die Vernehmung der Ehehimmelsaufsteüung zulassen , bis mit einem von den Steuereinnehmer eigentlich ausgestellten Scheine die vollzogene Fassionseinbringung sowohl als die Sicherheitsstettung ausgewiesm seyn wird. Ä. 1007. Hvfdekret für Kahnten Krain und Trieft vom 25. Oktober 1793. Die Landesstelle hat in Zukunft mit Abschlüße je--den Jahrs, die Fortsezung der Ausweise einzusenden, was für die veräußerten Staatsgüter - Realitäten einge-gangcn, was hievon als Kapital fruchtbringend angelegt, und was zur Bestreitung der Kurrcntauslagen verwendet worden ist. N. loog; Hofentschliessung vom 25. Oktober 179& 1. Zum ordentlichen und öffentlichen Verkauf des Holzes sind folgende Plätze bestimmt: Für bas Brennholz Die Grstätte in der Nossau , unter den Weißgärbern, in der Lcopoldstadt, am Schänzel, auf dem Althannifchen Grunde, und im Rothfall auch in der Spittl- c. m ) AB gylttl -- und in der Brigittenau. Für das auf der Achse rsmmende Holz der Platz am Glacis vor dem Kärntnerthor» Für die weinstöEerr Die Spittlau. Für -ns Bauholz Der Platz vom städtischen Stadel in der RossaU Hey der goldenen Gans bis zum Althannischen Grund ; zum Thcil am Schanzet, und für jenes, so gleich beym Wasser verkauft wird, die Spittlau» 2. Verkäufe, die ausser diesen Plätzen in Gast - in Privathäusern, auf Gössen, Strassen, oder sonst irgendwo, und in Geheim von Händlern ausgeübet werden möchten, sind verbothen; und das Holz, so zu dergleichen heimlichen Verkaufe bestimmet, oder sonst aufWinkelgcsiätten angetroffen wird, soll durch die bürgert. Holzsttzer in Beschlag genommen werden. 3. Der Holzverkauf stehet Nur den Waldinnhabern und unmittelbaren Erzeugern und Eigenthümern selbst; der Handel mit demselben aber den ordentlichen Schif-Meistern, und solchen Personen zu , welche sich mit ei-gends dazu erhaltenen Befugnissen ausweisen können» Allen übrigen ist der Holzhandel unter Konfiskazions-strafe verbothe». 4. Das zum Verkaufe hieher kommende Holz ist mv ftt der Aufsicht der bürgcrl. Holzsetzer durch die dazu bestellten Arbeitslente auf dje jeher Gattung angewiest- C 288 ) «Jogi nen Plätze zu bringen; satzungsmäßiges Brennholz auf die Rossauer-und Weißgärber - Gistätte vom Gestade an bis zur Queergasse, und auf die nächsten Plätze am Ufer. 5- Das lauge, seiner guten Eigenschaft halber leicht aufzuschlichtend - und geschwinder an Mann zu bringende , gehört auf die sogenannte Scheibe, und ebenfalls zu nächst am Fluße, und das Oberländcrholz auf den Platz am Schänzel, und der cigends sogenannten Ober-ländergestätte. Am Schänzel überhaupt ist nicht erlaubt, das Oberländerholz mit dem hierländigen zu vermengen, oder die jedem angewiesenen Plätze zu verwechseln. 6. Ausser jenen Lieferanten, welche eigene ihnen von der Obrigkeit angewiesene Legstätte haben , kömmt den Uibrigen auf den allgemeinen Holzplätzen ein gleiches Recht zu, und hat einer vor dem Andern in der Wahl des Platzes ( nur der gedachten Dntheilung in Absicht auf die verschiedenen Gattungen unabbrüchig) keinen Vorzug. 7. Doch muß allzeit die bestimmte Entfernung der Holzstösse von dem Ufer, und rückwärts von den Häusern genau beobachtet , die Strasse und die Holz-gassen keineswegs verstellet, dem fteyen Zu - und Abgänge vom Wasser kein Hinderniß verursachet, und sich an den durch eigens ausgestellte Pfähle bezeichneten Raum gehalten werben. TM C 289 ) Z' Bey dem satzungsmäßigcn Holz ist das faule, sie-chlgte, kurze Holz, von dem guten und langen abzu-fonbtrn, jede Gattung besonders aufzurlchten, und jede nach ihrer Eigenschaft zu taz-iren. 9. Das einmal auf die Gestätte gebrachte Holz darf ohne Wissen der Holzsetzer nicht erst daselbst abgeschnitten, oder in kleinere Scheiter geyacket werden. 10. Alles zum Verkauf bestimmte Holz ist vorher unter der Aufsicht der Holzsetzer behörig aufzuklaftern, Und dabey wegen des Eintrocknens, je nachdem das Holz trocken öder feuchter ist, so viel zuzUlegen, baß der Holzstoß verhältntßmäßlg über das Klastermaaß hinaufrciche, 11 Eigenmächtig darfNiemand das einmal aufgerichtete Holz von einem Platze auf den andern übersetzen; der cs unternimmt, muß dte Kosten der Zurückbrin-gung des Holzes auf seinen vorigen Platz bezahlen-Wenn die Umsetzung wegen Gefahr der Uiberschwcm-mmig, oder anderer Beschädigung noihwendig ist; so ist sie mit Wissen der Holzsctzer zu gestatten : und dann muß die Wiederaufrichtung auf dem neuen Platze eben so, wie vormals, geschehen. 12 Vor Entrichtung der Gebühr bcym Ros-auermautamte, Und vor der Preisaufschreibmig darf rin Holz' verkaufet werden. iz. In Btkref dieser PreisaUfschreibüng ist das Mau zu beobachten, was in dem unterm 13- Mar Dritter Band- S *788 AE C 290 ) 1788 kundgcmachten Nachtrage zur Holzgestättenorb-nung vorgeschriebe« worden ist. Es ist nämlich jeder run-und ausländische Lieferant schuldig, bcy jeder Lieferung eines satzungsfreyen Brennholzes eine glaubwürdige Urkunde mit Anmerkung der Klafterzahl, der Eigenschaft, des Verkaufspreises, des Namens des Versilberers, nach dem dem erwähnten Nachtrage eingerückten Muster miteinzuftnden, und dieser Verkaufspreis auf das Markscheit eines jeden Holzstoßes mit Röthel deutlich und wohl leserlich anzuschreiben. 14 Der auf solche Art bestimmte Preis kann in Ansehung des schon einmal auf der Gestärte befindlich-und zum Verkauft ausgesetzten Holzes in der Folge von dem Eigcnthümer zwar vermindert, aber nicht mehr erhöhet werden. 15. Bey satzungsmäßigen Hölzern hat die Preis-aufschrcibung blvs der bestehenden Satzung gemäß, und in jenem Werthe zu geschehen, welcher der Eigenschaft ttnb der Länge der eingelicftrtcn Scheiter zukomiut. Wenn die Scheiter von ungleicher Länge sind, ist die mittere, oder wenn die Vermischung kurzer und langer Scheiter gar zu stark ist, und vielleicht der größte Theil aus kurzen Hölzern bestehet, wohl auch nur die kürzesten Scheiter zur Taxirung anzunchmen. 16. Der von den Holzsetzern auf solche Art geschehenen Preisaufschreibung, und der unter ihrer Leitung geschehenen Ordnung und Aufrichtung des Holies %® C 291 ) zes muß sich von den Verkäufern ohne Streit und Widersetzung gefüget werden. Indessen stehet jenen, welche dadurch beschweret zu feint (stauben, sich an den Magistrat zu wenden bevor. 17* Das wirklich verkauft - oder doch bestellte Holz, wie auch jenes, so vielleicht gar nicht zum Verkauf, sondern zu der Waldinnhaber eigenem Gebrauche bestimmet ist, muß sobald möglich von der Gestätte weggeschaffet, und wenn cs zu lange daselbst liegen bliebe , auf der Käufer und Eigenthümer Kosten von der Gestätte weggcbracht werden. ig. Die an der Obcrländergestättc Unländenden Holzstoffe sind zeitlich, und zwar, wenn sie inzwischen nicht verkaufet worden sind, längstens inner 8 Tagen nach der Ausscheibung : auf Kosten der Eigettthümer durch die Zillenräumcr weg-und auf die Gänsweide , die wirklich verkauften aber, wenn sie der Käufer nicht durch seine eigenen Leute wegschaft, durch die Großfuhrleute , längstens inner zwey Tagen auf das Land, und dann inner der folgenden drey Tagen an den gehörigen Ort zu bringen : und in dieser Absicht soll von den Holzsetzern über diese Flösse und den Tag ihrer Anländung eine eigene Ausschreibung gehalten werden. 19. Die aus Floßbäumen geschnittenen und zum Verkauf bestimmten Scheiter sind unter Aufsicht 2 2 der U-S C 292 > Ler Holzsetzer eben so, wie anderes Brennholz z« behandeln , zu legen, und aufzuklaftern. Doch sollen dergleichen Floßbäume, wenn sie zum Bau - und Zim-merwerke brauchbar sind, nicht ohne Noch zum Brennen geschnitten werden. ' 20. Von dem auf der Achse hieherkommende» Vrcnnholze ist dasjenige, so auf dem Markte vor dem Kärntnerchore unverkauft geblieben ist, nach geendigter Markzeit, falls cs der Eigenthümcr nicht lieber zurückführen wollte, auf die allgemeine Holzgestätte zu bringen, dort ordentlich aufzuklaftern, und der Satzung zu unterziehen, mithin so, wie anderes satzungsmäßir gcs Holz zu behandeln. 21. Wenn sich auf der Gestätte Anstände erheben, sind sie zur Abhilfe den Holzsetzern, weil ihnen tie unmittelbare Aufsicht über die Gestätte anvertrauet ist, anzuzeigen. Jenen Falls aber , als von ihnen nicht geholfen würde, oder nicht geholfen werden könn-' 1e, ist sich an den Magistrat zu verwenden. 22. Auf der Holzgestätte sind keine Arbeitsleute um Bezahlung zum Ausscheiden, Legen, Aufladen u. s. to. zu gestatten , die nicht eingeschrieben sind; doch ist Niemand verwehret, zum Ausladen sich der eigenen Dienstleute zu gebrauchen. 23. Weder die Arbeitslcutc, noch andere auf der Gestätte beschäftigte Personen haben das Recht, sich, mr» r ( 29z ) W (juter was immer für einem Vorwände, etwas vo»r Holze zuzueignen, so ihnen nicht freywillig von dem Ei-genthümer überlassen wird. 24 Niemand von diesen Leuten darf sich eines Holzhandels weder öffentlich noch heimlich anmassen, oder sonst mit Holzhändlern und Lieferanten sich in Verständnisse emlasscn. 25. Auf der Gestättc muß alles sorgsam vermieden werden, woraus eine Feuersgefahr entstehen könnte. Es verstehet sich von selbst, daß mit brennenden Fackeln, oder offenen Lichte auf der Gestätte zu erscheinen > nicht erlaubt; daß weder den Arbeitsleuten, noch sonst jemand Andern daselbst Tabak zu rauchen gestattet, und daß jene, so diesem Verbothe entgcgenhandeln, als politische Verbrecher dem Gesetze gemäß zu behandeln seyn. got 5 feg et, 26' Die Bestimmung der vom Magistrat bestellt-bürgerlichen Holzsetzer ist, auf alles das, was auf de» hiesigen Gestatten, und öffentlichen Brennholzverkauf-plätzen voirgehet, aufmerksam zu scyn; über die genaue Erfüllung der Gestättenordnung zu wachen, und dafür zu sorgen, daß das Publikum sowohl in Absicht auf di; Eigenschaft des Holzes, als auch auf das Maaß, und die Richtigkeit der Preise, gegen alle Uibervorkhcilung gesichert ; die holzkaufendcn Partheycn auf alle mögliche Art befördert; weder den Lieferanten und Händlern die Absetzung und der Verkauf ihres Holzes «nnöthiger Weise .S3 AK C 294 , erschweret, noch den Käufern unanständig begegnet, oder sonst zu Klagen Ursache gegeben werde. 27. Es muß von den Holzsctzern immer, und auf jeder Gestätte Einer von früh Morgens an zugegen scpn, und, mit Ausnahme der Mittagsstunde, bis auf den Abend daselbst verweilen. 2g. Eben ein Gleiches hat auch, besonders an Marktagen, vor dem Kärntnerthor auf dem für die auf der Achse hieher kommenden Hölzer bestimmten Platze zu geschehen,. wo den Parthcycn, wenn sie die Aufklafte-rung des gekauften Holzes verlangen, solche immer unweigerlich veranstaltet werden muß. 29. Die Holzftzer haben vorzüglich darauf zu sehen , daß das zum Verkauf auf die Gestätten kommende Brennholz gehörig abgesondert, geordnet, nach dem richtig - und achten Klaftermaaß aufgerichtet werde. 30. Um sich zu versichern, daß die Holzstöße in ihrem Maaße erhalten, und nicht etwa nach der Hand durch Abnahme und Enttragung einiger Scheiter vermindert werden, haben die Holzsetzer zum öftern selbst nach-zufehen, und die Holzstöße zu besichtigen, und jene, so mangelhaft, oder umgestoffen befunden werden möchten, ergänzen, und wieder auftichten zu lassen. Z i. Auf jeden Holzstoß haben sie den Preis sichtbar, und wohllcserlich aufzuschrerben; und zwar bei den satzungsmäßigen Hölzern, nach vorläufig gewissenhafter Beurtheilung der Qaalität und Länge der bestehenden Satzung gemäß. Z2. W 'C 295 ) • Z2. Bey fteyen Hölzern aber nach der'deutlichen Vorschrift des den iZ. März 1788 in Druck erschienenen Nachtrages zur Hvlzgestättcnordnung, und nach jenen Preisen, welche in den von dem Lieferanten einzuse-hcnden schriftlichen Urkunden Vorkommen. AZ. Diese Urkunden müssen, soviel es die Aecht-hcit betrift, genau untersucht, und sich denselben, ohne sich vou ihrer Nichtigkeit überzeuget zu haben, nicht an-vertrauet werden. 34. Es ist darüber ein ordentliches Protokoll zu führen, und um desto mehr von der Richtigkeit dieser Urkunden versichert zu feyn, sich zum öftern von den Holzvcrschleißern auch die von ihren-Lieferanten an sie gelangenden Scheine und Preiszetteln vorlegen zu lassen,, um sie mit gedachten Urkunden zu vergleichen. * 35. Nach der geschehenen Prersaufschreibung sind die Lieferanten, oder ihre Verschleißer mit. dem gewöhnlichen Scheine an das Rvssauer Mautamt anzuweisen, und ihnen der Verkauf nur erst nach gepflogener Richtigkeit zu gestatten. z6. Die Holjsetzer haben sich in dem beständigen Kenntnisse der von Zeit zu Zeit hier »»kommend - der verkauft werdenden, und der vorräthigen Hölzer zu erhalten ; besonders auf jene Lieferanten, welche zur Einlie-ferung einer bestimmten Quantität verbunden sind, aufmerksam zu ftyn; zu dem Ende von den Holzverschieis-sern sich die gewöhnlich-wöchentlichen Verzeichnisse vorlc-T 4 tie« AS' C 296 ) d - M zu lasse», und dann herüber dem Magistrate Es ' Monate den Ausweis zu überreichen. 37. Alle auf der Gestätte sich ercigneude wichtig^ Vorfälle , besonders ein etwa porauszusehendcr Hvlz-mangcl, oder eine wahrzunchmcnd - merkliche Zun'clhal-kung an Sette der Lieferanten mit Einsendung des Holzes , sind nach Maaß der mehr oder wenigem Dringlichkeit, entweder gleich auf der Stelle, oder mittels des alle Sonnabend zu' erstattenden Rapports anzuzeigcn. 38. ES ist kein auf der Gestätte vorgehender Unfug ungeahndet; keine Errichtung neuer, weder die Erweiterung der schon stehenden Hütten, ohne obrigkeitliche Erlaubniß geschehen zu lassen. 59. Es ist Acht zu haben, daß die Holzzillen, so zuweilen in die Wien, und ober der Weißgarbcrbrücke zu stehen kommen, gut angeheftet, und gegen die Gefahr der Losreiffung oder Beschädigung der Brücke verwahret werben. * 40. Die Holzsetzer haben über .die ihrer Leitung untergebenen Schaaren der Ausscheider, Leger, Auflader, stets Aufsicht zu kragen, sic über geringere Fehler zurechtzuweisen, grossere Vergehungen der Obrigkeit C *9 7 ) w wen» dießfalls ein Verbackt entstehet. nicht nur auf der Gestätte selbst, sondern auch mit Vorwissen des Grund-gcrickts in verdächtigen Häusern nachzusuchcn, und daß Vorgefundene Holz in Beschlag zu nehmen, dann darüv per dem Magistrate zu relarioniren. 43. Die Holzsetzcr sollen sich aller Partheilichkeik sorgsam enthalten, den Lieferanten anständig begegnen, alle Neckereien derselben vermeiden, doch weder mit ihnen, noch mit den Holzvcrschlcißern sich in heimliche und bedenkliche Verständnisse, auch nicht in das Verkaufsgeschäft selbst einlassen, und ausser ihrer Amtsverrichtung fich mit keinem andern Nebcngeschäfte abgebcn, 44. Die an sie ergehenden Verordnungen sind von ihnen behörig zu protokolliren, den an sie angewiesenen Ausscheidern, Legern, und Aufladern (in sofern der Gegenstand der Sache auch dieselben betrift) kundzumachen, trab über die richtige Folgeleisiung zu wachen. 45. Sie sollen sich bei den Berichten, Ausweise», Auskünften, welche von Zeit zu Zeit an die Obrigkeit zu erstatten sind, oder in einzelnen Fällen von ihnen verlanget werden, aller möglichen Verläßlichkeit befleißen. 46. Zum Lohne gebühren den Holzsetzern von je- der zum Verkanf bestimmten Klafter Brennholz zwey Kreuzer; ausser denen sie sich von aller weitern Forderung , unter was immer für einem Vorwände enthalten * sollen, und wovon sie aber auch ihren Atzjuttkft« der? bestimmten Lohn zu bezahlen, und den Mittwen b: T 5 gleich- r C 298 ) gleichmäßig bestimmten Beitrag zu ihrem Unterhalte M reichen haben. ^ olz v erschlei sser. 47. Das Geschäft dieser Leute bestehet darin, jenes Holz, so ihnen von Waldinnhabern, oder befugten Schifmeisiern und Händlern zum Verschleiß anvertrauet worden ist, auf Rechnung ebcngedachtcr Lieferanten und Händler zu verkaufen. 48. Sie dürfen sich keines Sclbsihandels auf eigenen Gewinn und Verlust, mithin auch keiner Einlösung des ihnen übergebenen Holzes in der Absicht, damit Handel zu treiben, anmassen: Jene, die cs wagen möchten, dagegen zu handeln, werden so, wie andere unbefugte Holzhändlcr angesehen, und haben die Kon-fiskazion ihres Holzes, und die Abschaffung von dem Holzverschleiße zu erwarten. 49. Von dem zum Verschleiße übernommenen Holz darf nichts verkauft werden, bis es nicht, der Gesiäl-tenordnung gemäß, unter der Aussicht der Holzsctzer gehörig aufgerichtet, die Preise auf die Holzstöße ausgeschrieben, und die Gebühr im Roffauermautamte berichtiget ist. 50. Die Preise bei satzungsmäßigen Hölzern werden nach der Satzung, jene der freyen aber nach der Foderung der Eigenthümer bestimmet. Ai. Nebst den schriftlichen Urkunden , welche zum Beweis des von dem Eigenthümer gefederten Preises mit de» w ( 209 ) $,eit Holzlieferungen eingescndet werden müssen, sind die Derschlcisscr schuldig, den Holzsetzern auch ans Verlangen die an sie von den Eigenchümern der Preise wegen ergangenen besonderen Aufträge vorzuweisen, um sic mit den erwähnten Urkunden vergleichen zu lassen. 52. Dieser Taxirung und Preisaufschreibung müssen sich die Verschlcisser ( mit Vorbehalt des Rekurses an den Magistrat, wenn sie beschwert zu seyn glauben) unweigerlich fügen. 53. Jene, die sich zur Schuld kommen lassen, das Holz über den vom Holzsetzer ausgeschriebenen Preis verkauft zu haben, es mag nun schon der Satzungsprcis selbst, oder bei frcyen Hölzern auch nur der von dem Eigcnthümer gefoderte Preis überstiegen worden seyn, wird als ein Verbrecher dem Gesetze nach behandelt. 54. Einer gleichen Behandlung setzen sich jene aus, welche Oberländer - für innländer - satzungmäßiges, für frcycs, oder überhaupt die Gattung des Holzes für eine andere, als in welche sie wirklich gehöret, angebcn, oder ein noch unverkauftes Holz als ein schon verkauft und bestelltes Holz bezeichnen. 5g. Es soll sich kein innländer - Holz - Verschleis-ser des Verkaufes des Oberländer, und auch kein Oberländer Holzvcrschlcisscr des Verkaufes des innländischcn Holzes annchmen. 56. Die Holzverschlcisser sollen sich aller Parthei-lichkeit enthalten, und jedem Käufer das Holz, so er verlangt, wenn anders die verlangte Gattung da ist, ohne WS c ZOS > 5|oe eT)«c 9iMfid)t auf seine Person, oder den Stand, unweigerlich geben. ♦ 57. Sie sind in Angelegenheiten, welche sich auf das Holzwescn, oder die Gesiättenordnung beziehen, unmittelbar an die Leitung.der Holzsctzer angewiesen. 58- Alle Wochen muß ein jeder von ihnen den Holzsetzern ein getreues Verzeichnis über die Fahl und Quantität der eingclangt - davon verkauft - und noch vor-rathig-ihm anvertrautcn Hölzern mittheilen, um hierüber den Hauptausweis formircn, und dem Magistrate überreichen zu können. 59. Uiber das, was von dem emgegangenen Wach-vnd Gestättcnreparazionsgeld auf die Verbesserung verwendet, und was also an der Gestätte wirklich rcparirt worden ist, muß dem Magistrate zu seiner Wissenschaft alle Jahre ein Ausweis vorgeleget werden. 60. Die Holzverschleißer sollen sich mit dem dermal bestehenden Versstberungslohne von 6 kr. für jede Klafter Brennholz begnügen, und ausser dem für ihre Verrichtung nichts weiter foder». Großfuhrleute. 61. Um die Holzfuhren auf der Gestätte zu verrichten, und von da den Käufern in die Häuser zu führen , sind die bürgerl. Großfuhrleute in der Rossau bestimmet. Ausser ihnen darf sich kein anderer Fuhrmann auf die Gestätte stellen , um auf Fuhren zu warten, Md um Lohn zu fahren. 62. 5(*® C Z«r > 62. Doch ist Niemanden verwehret, das'gekaufte Holz mit seinen eigenen, allenfalls auch mit anderwärts gedungenen Pferden, ( gegen dem, daß der Käufer selbst, oder jemand seiner Dienstlcute mit auf der Gestatte erscheine, und dem bedungenen Fuhrmann über seine Bestellung Zeugniß gebe) bei sich nach Hause bringen zu lassen. 63. Von den bürgerlichen Großfuhrleuten muß wechselweise immer auch, wenigstens Einer in der Leo-poldstadt, und drey unter den Weißgärbern mit ihren Zügen gegenwärtig ferm. 64. Sie sind schuldig, immer eine zureichende Anzahl Pferde zu halten, allenfalls bei häufigeren Fuhren sich mit anderen gedungenen Pferden zu versehen. 65. Sie haben sich hauptsächlich angelegen zu halten, die Partheien mit den Holzfuhren auf das Schleunigste zu bedienen, und ohne Rücksicht auf den Stand der Käufer, mithin ohne Partheilichkeit das gekaufte Holz in eben jener Ordnung, in welcher es auf die Wägen aufgeladen worden ist, wegzuführen. 66. Wenn sich dießfalls an Seite der Partheieu Klagen erheben, und die beladenen Wäge» zu lange stehen bleiben, ist durch die Holzsetzer auch anderen nächstbesten Fuhrleuten zu erlauben, sich auf der Gestätte zu Wegbringung des Holzes gebrauchen zu lassen. 67. Sie müssen besorget seyn, daß auf der Ge-fiätte immer der nörhige Raum zur Anlände und Aus- schei- C 302 ) fcheibUNg des Holzes, dann die Frcyheit der Wege und Gässen erhalten werde. 68- Es soll sich kein Fuhrmann unterstehen, seinen Wagen mit Holz beladen zu lassen, wenn er nicht die Pserde bei Händen hat, um ihn sogleich nach der Aufladung wegzubringen. Wenn ein solch beladener Wagen über eine Stunde stehen bleibt, ist durch die Holzsetzer die Wegbringung desselben mittels eines an-» dem Fuhrmanns , dem der Inhaber des stehen gebliebenen Wagens nebst des Fuhrlohns, auch noch besonders 30 kr für jede Klafter zu bezahlen hat, wegschaffen zu lassen. 69. Leere Wägen sollen nicht mitten im Fahtt-wege, oder in den Quergassen, sie sollen immer drey Schuhe von den Holzstoffen entfernt, und mit der Stange gegen die Gasse stehen, mithin zum Aus-und Einfahren zureichender Platz gelassen werden. 7°- Auf dem Wege in der Roffau beim Kaisersiadl bis zur goldenen Gans, wo immer ein leerer Raum wenigstens von 4 Klafter in der Breite seyn muß, und so auch auf der Weisgarbergestatke, auf der von der Brücke gegen das Thercsicnthor führenden Strasse darf keiner, mithin weder ein leerer, noch viel weniger ein beladener Wagen stehen bleiben, um sowohl bei einem entstehenden Feuer die Zufahrt zur Donau, als auch den Platz zum Ausschieben ungehindert zu erhalten. 71. Das Holz, so auf dem Wasser ankömmt, und auf einen von dem Ufer etwas entfernten Platz gehört,' M ( 3 3 ) W hört, muß in der Ordnung, als die Zillen ankommen, ohne Unterschied zwischen der grössern oder kleinern, unverzüglich dahin geführet werden. 72. Spät Abends oder früh vor Tages Holz uuf-z„laden und wegzuführen, ohne Wissen und Vorzeigen der Holzversilberer ist allerdings verbothen. 73. Wen» das den Fuhrleuten von dem Käufer vorgez'igt, und von denselben wegzuführen übernommene Holz über Nacht auf der Gestörte stehen bleibt , haben dieselben dafür zu haften. 74. Es ist ihnen, oder ihren Knechten nicht erlaubet ; beim Schmieren ihrer Wagen ein Scheit von den Holzsiössen zur Unterstcckung herabzunehmen, und sich zuzueignen. Die sich dieses Unfugs anmassen, sollen so, wie andere Holzverschleppcr behandelt, werden» Zur Vermeidung dieser Holzdiebercy haben sich die Fuhrleute mit ^ordentlichen Hcbstangen zu versehen. 75. Wenn durch ihr unachtsames Fahren Holzstoffs , oder auch die zur Bezeichnung der Holzgässen bestimmten Säulen und Pflöcke umgeworfen werden, sind stlche auf ihre Kosten wieder aufzurichten. 76. Ihnen liegt ob, die Straffe in der Rossau, welche bei der Gaus auf der Scheibe anfängt, und beim Lamm vorbei bis zur Chaussee vor dem Schottenthor führet, in wandelbarem Stande zu erhalten. Wenn sie sich Hierinfalls saumselig bezeigen , ist diese Reparation auf ihre Kosten von Amtswegen zu veranstalten. C Z '" 4 j 77. Sie sind schuldig , wenn cs die Öbrigkcit für yothwendig findet, sich sowohl in politischen ie Hand gegangen werden, wenn sie nicht diese Zurückführung der Schiffe durch ihre eigenen Leute bewerkstelligen taffen wollen. 83. Die den Zillenräumern zum Anheften ander-trauten Schiffe sollen von ihnen, ohne Erlaubniß der Inhaber Niemand, weder für Geld, noch unentgeldlich ausgcliehen, 84. Auch der Gebrauch ihrer eigenen kleinen Zillen zum muffigen und unnöthigen Herumfahren auf dem Fluße Niemand gestattet werden. 85. Sie sollen sich, der durch Zirkular vom 14. November 1792 bekanntgemachten Verordnung gemäß, nicht unterfangen, von den in einer ausgeleerten Holz, zillen etwa zurück gebliebenen, noch von den auf dem Strohme aufgcfangcnen Scheitern sich etwas zuzueig-nen, weder sonst, unter was immer für einem Vorwände, sich eines Holzes zu bemächtigen, oder dergleichen Unfüge und Holzverschleppungen ihren Leuten zu gestatten. 86 Sie sollen sich ausser dem aus alten Zillen zusammengeschnittmen Holze keines Brennholzverkau-fcs, oder' Handels anmassen. 87. Bei einem auf den: Wasser entstehenden Unglücke sind sie schuldig, unter Leitung der Holzfetzer, sich zur Rettung und Hilfe brauchen zu lassen. 88- Der Zillenräumer bei der Leopoldstädter -Tchlagbrücke bat noch besonders aufmerksam zu seyn, daß I ( 3°7 > daß an tem Leopoldstädter - und Wei ßgärber.-Ustk keine leeren, nicht zum Aufiaden bestimmten Zillen aiigehängek werden, woraus eine Gefahr für die Schiffahrt zu besorgen styn möchte. Wenn sich die Schifmeistcr, oder ihre Leute dessen anmaßten, wäre die Anzeige an die Holzsetzer zu machen. 89. Der Lohn der Zillenräumer bestehet in folgendem : guv eine Wachauerzille Raumgeld - 17 fr. Haftgeld ebenfalls - = ’ » 17's gur eine Niederländerzille Raumgeld - 17 Haftgeld - - - s x 7 - gut Zmücktreibung einer Aerarialzille von der Schlagbrücke bis nach Nußdorf - l fl. Zc> kr. Don einer Gegend unter der Schlagbrücke bis dahin - * - 2 fl. — - Ausser diesem bestimmten von den Schifmeisiern zu bezahlenden Lohn dürfen die Zillenräumer für ihre Dienst-Verrichtung sonst.unter keinem Vorwand etwas anderes oder Mehreres fodem. Holzauöscheiber, Leger, Auflaber. 90. Für die auf ten ©ejUtten vorfallenden Arbeiten sind die Holzausscheiber, Leger, und Aaflaoer bestellet, welche ln ordentliche Echaarcn eingekheilec sind, und behörig eingeschrieben styn müssen. Ohne auf solche Art eingeschrieben zu fepn, dürfen sich keine Arbeitsleute um Bezahlung auf der Gestätte aufyalten. U L ■ • M' C 323 ) ' / 91. Diese Holzausscheiber, Leger, und Auflader sind mnuittelbar den Holzsetzern untergeordnet, an deren Leitung sie angewiesen sind, und denen sie darum auch ihre Wohnungen bekannt machen müssen. 92. Sie dürfen, wenn sie einmal eingeschrieben sind, und die Holzzufuhr angefangen hat, sich eigenmächtig , und ohne es wenigstens einige Wochen vorher den Holzsctzcrn gemeldet zu haben, nicht-von der Gc-siätte entfernen, und die Arbeit verlassen. 93. Es liegt ihnen ob, im Sommer früh Morgens um 4 Uhr, und dann bei kurzen Tagen, sobald es Tag wird, auf der Gestätte zu erscheinen; und den ganzen Tag über, mit Ausnahme der Frühstück - Mittag -und Jausenstunden vcm 1. November an bis letzten Hornung , ohne Frühstück und Jausensiunde sich zur Arbeit brauchen zu lassen. 94. Zur Nachtzeit darf ohne besondere Erlaubniß der Holzsetzer, ausser eines wirklichen Nothfalls , auf der Gestätte nicht gearbeitet werden. 95. Die Holzscheider haben die Buben, die sie beim Ausscheiden zur Vorspann brauchen, selbst zu wählen, und zu bezahlen, aber auch für dieselben, und für den Schaden, der von ihnen durch Enttragung des Holzes, und Abschlagung oder Abreissung der Scheiter von den Holzstößen verursachet wird, zu haften. 96. Die Holzzillen müssen von den Schaaren der Ausscheider, Leger, und Auflgder, welche die Reihe trist, C 3°9 ) UkEk tclft, in der Ordnung, als sie ankommen, bearbeitet werden, ohne dabei eine Ausnahme statt finden zu lassen. 97- Sobald eine Zille bearbeitet und geleeret ist, muß dem Holzsetzcr die Zahl der Klaftern angcsagt werden. 98- Die Holzleger haben sich in Absicht auf das Klaftcrmaaß, und auf die Aufrichtung des Holzes durch Niemand Andern irre führen zu lassen, sondern bloß der Leitung des Holzsctzers zu fügen. 99. Beim Abmessen des Holzes, oder der Aufrichtung der Holzstöße sind nur ordentliche und ächte Klaftermaaßen zu gebrauchen; das Messen mit Stän, gcln und Stöcken aber verbothcn, 100. Jede Gattung satzungsmäßigen Holzes ist besonders zu legen, und darum, wenn solches so sehr ungleich und vermenget ist, daß es nicht als sogenannter Mischling passiret werden kann, ist das Holz gleich bei der Ausscheidung auszuklauben; Stöcke, kurzes, gefaultes Holz von dem langen und kauftechteu abzusön-bcrn,. nach Maaß dessen, als das Holz trocken, ober-grün und feucht ist, den Holzstoffen die verhältnißmäs-figc Höhe über das Klaftcrmaaß zu geben. Beim Anfänge des Kreuzstosses nicht grosse Scheiter, sondern sogenannte Halbklüfte zur Queerlage zu nehmen; das Kreuz so breit, als cs die Scheiterlänge gicbt, zu machen; die Scheiter genau und flcissig zusammen zu fügen; die Zwischenräume, so viel m-glich, zu vermei- U 3 den, C 3*0 ) i.en, und die Holzstöße immer in gerader Linie her» zustellen. io i. Die auf der Achse ankommenden Bauernhöl-zcr find die Holzleger (wenn die Käufer cs verlangen) selbst und allein aufzuklaftcrn schuldig, ohne sich hierinn-falls von dem Bauern helfen, oder sich darum etwas von ihm bezahlen zu lassen. io2. Die auf Flössen ankommenden Scheiter mils-fen, wenn sie kothig oder laimig sind, vor dem Aus-fcheiben durch die Schisteute gesäubert werden. iQZ. Die Holzlegerinncn sollen sich nicht sogleich mit Aufladen abgcben; wenigstens müssen sie, wenn sie doch in einer solchen Nebenarbeit begriffen sind, auf jedesmaliges Verlangen der Holzsctzer sogleich wieder zum Holzlegen zurückkehren. 104. Die Schaaren der Ausschcibcr, Leger, und Auflader sollen sich auf der Gestätte friedlich und einig betragen, sich alles Schimpfen, Zanken und Sauftns «enthalten. 105. Sie dürfen sich unter keinem Vorwände an-massen, von Holzschiessern, abgeschlagenen Stücken, oder auch nur von jenem Holze, so beim Ausscheiben nicht kauftecht befunden worden, sich etwas zuzueignen, irgendwo die Scheiter abzuschällen, in den Zillen die abgefallcnen Rinden für sich aufzuklaubcn, oder diese« Unfug ihren Weibern und Kindern zugestatten. , i»6. Wenn diesen Leuten von den Innhabern selbst freywillig Holz gescheuter wird, muß solches, wenn 309 C 311 ) wmn fie es nicht gleich nach Hause bringen können, um allem Verdacht der heimlichen Eintragung auszu--weiche», indessen bcy dem nächstenHolzwächter, mithin «jcht in fremden Häusern abgcleget werden. 107. Die Arbeitslcute dürfen dicß Holz nicht Scheiterweise, wohl aber, trenn sie sich eine zureichende Quantität von solchem Holze ersparet haben, halb -und viertelklafterweise, mit Vorwissen der Holzsetzer verkaufen. log. Zum Arbeitslohn gebühret diesen Leuten 4 und zwar: Don geschwemmt langbuchenen Holz, dann von ungeschwemmten buchenen Rüsten und Eichen, so a-J Schuhe in der Scheiterlänge hält, dann auch von grobenunb grossen Stöcken, von jedem Stoße oder zwei) Klafter den Ausscheidern * 8 kr. und den Legern - - - - 4 s Von dem geschwemmten langen weichen Hotz, vom Stoß den Scheidern ----- 7ae den Legern - - a ZZa Don den übrigen sogenannten ordinär oder germ-gern Holzzattungen vom Stoß Len Scheidern - - - - ü> - »en Legern * - - 5 3 - C 312 ) An Wein und Schiefergeld ohne Unterschieb der kr. Holzgattungen von jedem Stoß den Ausscheidern - - - - 1 $ den Legern ebenfalls - - - 1 Für das Vorschieben des Jnländerholzcs von 14 zu 14 Klafter der Streckenlänge für jeden Stoß - 2 - Für das Vorschieben des Oberländcrholzes von 12 zu 12 Klafter für den Stoß ebenfalls 2 Für das Ausklauben, wenn die Zille nicht über 15 Master Holz hält, für jede Klafter 2 -Von einer Zille von mehreren Klaftern aber im Ganzen nicht mehr dann - - - za - Für das Holz, so nach Albern gestellet wird, den Scheidern und Legern zusammen für das Hin-und Zurückgehen - - 2 fl. — Und besonders für das zweymalige Vorschieben, mit Einbcgrif des Holzgeldes von dem Stoß den Scheidern * - - — 3 - den Legern - - - - — 1 -- Für das Holz, so nicht gleich durch die Holzscheider aus den Zillen auf den Aufklafterungs-platz gebracht, sondern auf Wägen dahin ge-führet wird, den gedachten Scheibcrn für jeden Stoß - - - - 6 wovon sie die Leger, wegen ihrer grössern Bemühung selbst zu befriedigen haben. So® c 313; Filr das Aufladen des gekauften Holzes hat der Käufer, wenn er nicht seine eigenen Dienstleute dazu braucht , den Aufladern zu bezahlen für jeden Stoß - - * 3 kr. Für das doppelte Aufeinanderfetzen des Holzes, oder das sogenannte Anfkasteln für jeden Stoß - - - - - 8 - Oberlanöerholz am Schänzel. 109. Es soll zur Zeit einer Theurung oder eines Mangels an Vau - und Zimmerholze kein dazu brauchbarer Floßbaum zum Vrcnnholze zerschnitten werden. 110. Wenn eine Zerschneidung zur erlaubten Zeit geschieht, ist den Holzschneidern für Sägen, Klteben, und Aufklaftern 24 kr. für jede Klafter zu bezahlen , dagegen aber diese Hölzer unter der Aufsicht der Holz-setzcr,ebenen hievon, wie vom übrigen Holze 2 kr. von der Klafter gebühren , so gewiß gut und vorschriftmä--ßig zu setzen, als im widrigen Falle die dießfälligen Holzstöße auf der Holzschneider eigene Küsten umsetzen zu lassen seyn würden. hi. Die auf den Flößen durch das Hicherbrin-gen mit Koth und Lette beschmutzten Scheiter haben die Holzhandlcr vor der Ausscheidung reinigen zu lassen, und es ist vor dieser Reinigung den Holzscheidern das-Ausarbeiken solch unreinen Holzes verbothen. U 5 2olz- ( 3$4 ) Zolz wach ter. H2- Sie müssen abwechslungsweise Tag utiS Nacht auf der Gestätte zugegen , und auf Alles, was daselbst vorgehet, und auf die Beschädigung der Holz.-innhaber, Verschleppung und Entfremdung des Holzes, auf Feuersgefahr Beziehung hat, aufmerksam ftyn. Uiber Alles, was ihnen verdächtig vorkömmt, oder ordnungswidrig ist , den Holzfetzern, unter deren Leitung sie stehen, und zwar bey Tag gleich auf der Stelle, über das aber, was Nachts vorfällt, gleich den darauf folgenden Morgen die Anzeige machen. $13. Sie sollen sich nicht mit Nebenarbeiten beschäftigen , sondern dem Wachdienste auf der Gestätte sich allein und ganz widmen. 114. Die wirklich im Stehlen angetroffenen Personen sind sogleich anzuhalten. Aber auch auf die Ar-Seitsleute auf der Gestätte wohl Acht zu haben, und dieselben, wenn sie auf eine verdächtige Art ein Holz tragen, oder in der Verheimlichung eines solchen betretten werden, sogleich dem Holzsetzer zur weitern Untersuchung der Sache zuzuführen. 115. Das Holz, so zuweilen neben den Häusern, oder sonst in Winkeln angetroffen wird, ist in Beschlag zu nehmen, und hievon dem Holzsetzer Nachsicht zu geben. 116. Sö£ C 3i5 ) II6. Die aufderGestätte muffig herumschlcichendcn Weiber undMägdc sind wegzuschaffen, inNichtgehorchungs? falle über zweymaliges Abschaffen in Verhaft zu nehme». Und auf gleiche Art jene, die in ihren Butten Holz tragen, zu arrestiren, und davon ebenfalls dem Holzsctzcr die Meldung machen. i i 7. Es ist Niemanden das Abschälen oder Abschlagen der Scheiter, und das Enttragen der Holzritt-den zu gestatten. 1 ig. Die etwa von den Holzstößen abgefallcncn Scheiter müssen durch die Holzwächtcr wieder aufgelegck, und wenn ganz eingerissene Stöße anzutrcffcn sind, dicß sogleich dem Holzsetzer gemeldet werden. 119. Tabackrauchen auf der Gestätte, Ächter in den Holzhütten, freye Lichter oder Fackeln auf den Holz-Mtzen, oder andere dergleichen feuergefährliche Unfüge, worüber sich dieHolzwächter einer besonder«Aufmerksamkeit zu bcfleisscn haben, sind, wo so etwas wahrgenommcn wird, gleich auf der Stelle, ohne Nachsicht abzuschaffcn: allenfalls jene , welche sich der Abschaffung widersetzcn möchten, in Arrest zu nehmen. Dcstomehr aber haben sich die Wächter selbst vom Tabackrauchen , dam, von der Trunkenheit, und anderen Ausschweifungen zu enthalten. 120. Die Wächter sollen sich bcy fthärfester Strafe nicht unterfangen, bösartige, und sv'che Hunde, so die Leute anfallen, zu halten, und bey sich auf der Gestätte zu haben. wein- UE C 316 ) LVeinstöckenhandlev und Stöckenzahler. iQi. Die zum Verkauf hieher kommenden Wem.-stöcken sind in der Spittlau auszuschiffen und abzu-legen. 122. Sie müssen das vorgeschrirbene Maaß haben , nämlich \\ Schuh in der Länge und einen ZO im Viereck in der Licke. j 23. Vcy der Ausschiffung sind die schlechten von den bessern abzusöndern , und jede Gattung besonders zu legen. 124. Die Händler sollen sich befleißen, mit ihrer Waqrc zu rechter Zeit auf der Gcstätte zu erscheinen, damit davon damal, wenn cs nokhwcndig ist, in dm Weingärten Gebrauch gemacht werden könne. 125. Sie sind schuldig, ihren. Zahlknechten über die Preise , um welche sie ihre Weinstöcken verkaufen zu lassen gesinnet sind, schriftliche Zeugnisse mitzugcben. Ohne solche Zeugnisse, welche dem Holzsetzet vorgewie--scn werden muffen, ist den Unechten der Verkauf nicht zu gestatten 126. Die Knechte und Stöcknzahler sollen sich mit dem gewöhnlichen Lohn von 3 Kr. für jedes Tausend Stöcken begnügen, und ausser dem weder Trinkgeld, noch sonst unter was immer für einem Äorwand etwas fodern " i2 UM ( 3'7 ) 'M 127, Sie sollen unpartheyisch sepn, und jeden Käufer, besonders jene, welche schon mit dem Fuhrwerke auf den Vcrkaufsplatz kommen, zu befördern suchen. 128. Die Abzählung der Stöcken muß gewissenhaft, und mit aller Genauigkeit, auch von den Stö-ckenzählern selbst geschehen , und nicht fremden Leuten oder Buben überlassen werden. 129 Die unmittelbare Aufsicht über den Verkauf der Weinstöcken stehet den Holzsetzern zu, an welche darum die Händler und Zähler ln Absicht auf dieß Geschäft angewiesen sind. G t r a p l e r. 130. Ihre Bestimmung ist, das auf der Laden-gestatte ankommcnde Bauholz aus dem Wasser zu bringen. 131. Sie haben sich vorzüglich angelegen seyn zu lassen, die Schifmeister und Händler auf mögliche Art und dergestalt mit Ausbringung des Holzes zu bedienen, daß wegen zu langer Verweilung, und daraus entstehender Hemmung der Schiffart kein Hindcrniß entstehe. 132. Zu dem Ende liegt den Straplern ob, sich immer mit der nöthigen Zahl Gehilfen und Taglöhncrn (doch auf ihre eigenen Kosten) zu versehen. 133. Wenn die Strapler sich hiertnnfalls eine Saumseligkeit zur Last kommen lassen, setzen sie sich der Ge- AB c 318 3 AB Gefahr aus, gestraft zu werden; und cs stehet solche falls jedem Schistueister und Händler bevor , der von den Straplern nicht schleunig genug bedienet wird, sich der eigenen Dienst - oder fremder Arbeitsleute zu gebrauchen. 134. Vor allen müssen die mit Leuten und Pferden hiehcrkommenden Händler, alsdann aber auch alle übrigen , so wie ste anlangen, ohne Partheylichkeit, Nebenabsicht, oder Eigennutz, und ohne Unterschied zwischen mehr oder weniger Mühe fobernden Arbeiten befördert werden. 135. Sie dürfen sich ausser den gewöhniiche» Mittag - dann den Frühstück - und Jauscnstunden nicht von der Gcstätte entfernen; bey dringend-und häufiger Arbeit aber keine Frühstück - oder Iausenstunden feyern , und sie müssen ihre Zeit so einzurichtcn suchen, daß an der Arbeit nichts versäumet, und Niemand Saumseligkeit zu klagen Ursache gegeben werde ; indem im widrigen Falle jedem anderen Taglöhner zur Ausarbeitung des Bauholzes aus dem Wasser, die Freyheit gegeben werden würde. 136. Beym Zusammenziehen des Klingaucr - und Welserholzes sollen sich die Strapler, um nicht durch Ejnhauen die Stämme zu verderben, ober unbrauchbar zu machen, nicht gemeiner Holzhacken, sondern eisener Hacken bedienen. w c 319 ) 137. Der Arbeitslohn für die Strapler wich fob -endergestalt bestimmt; und zwar Lie wachauer, Spitzerhölzer betreffen-: fl. kr. dr. Wachauerpfosten für das Stück - — — 3 Hofbankladen, kleine, oder Spitzerbankladen, das Stück - - - 1 Lifthlerladen und Reiladcn für 10 Stücke — 1 —- FMadcn, für r oo Stücke - - —12 — btegellatten, für das Pfund - - ig — Echindellatten für 100 Stücke - -— 3 — Grössere Schindel für 1000 Stücke — 4 — Kleinere deto für ebensoviel - - — 2 2 RlinFaucr und welserbaicholZ. gut Austragen und Waschen eines Stückes 1.21. — N. 1009. Gubermalverordnurrg in Tyrol vom 2Z. Oktober 1/93- Es ist zu vernehme» gekommen, daß mehrere Den^a^ ausländische Parthcyen sich bey einigen hierländigen Ge- Porrh-ier» , nictnden nur pro Forma cingekaufet haben, um als um hau-Jnnländer Hausirpatente zu erhalten. Geme/nd«»^ »inkaufen, ES wird daher verordnet, daß derlei Ausländern, Ne nur «m Hausirpatente zu erhalten, in Fraudem <>" Tir,r C 329 ) Hn> %bau' •LeSis bei ein oder anderen Gemeinden sich einkauftn, sirpasse ab- in den österreichischen Staaten aber nicht wirklich seßhaft ■!'jtbu,‘ sind , und in bcm Kreisbezirke ihren eigentlichen Wohnsitz, wie es -bet 6te Absatz des höchsten Hausirpatents vom 4ten Junius 1787I vorschreibet , nicht haben , keine Hausirpässe ausaefertiget werden sollen; weswegen auch die untergeordneten Obrigkeiten anzuweisen sind, derlei Leuten keine Zeugniße zur Erhaltung der krcisämt-lichen Hasirpäffe abzugeben. N. 1010. Hofdekret der Obersten Juftr'zstelle an das gallizische Appellationsgericht vom 25. DE» tober 1793- Jene, die keinen ftal-ium advo-candi haben, zur Advozi-rung nicht zuzulaffen. Jene, die keinen Stall um advocandi haben, werden zur Advocirung nicht zugelassen. N.ioii. Hofdekret vom 2Z. Oktober 1793' Rdministra- Die Admiuistrazion hat künftig vom Militärjahe über entlass angefangen, über alle von derselben in Folge der ihr eingc-tktbande"' räumten Macht, ganz oder zum Theile entlassenen vicrteljähri- Rontrebanden mit kurzer Bemerkung der Bewcggrüll-tUijufenbenf de alle Vierteljahre der Hofstelle ein verzeichniß zu übersenden, und die genaue Befolgung dieses Auftrages angelegen seyn zu lassen. N. 1012. AE C 321 ) M N. 1012. Hofdekret für Kärnten vom 25. Oktober, kun-gemacht von der dortigen Landesstelle den 4. Dezember 1793. Um dem Publikum den Ankauf des zur Viehzucht unentbehrlichen hungarischen Steinsalzes auf alle mogli--che Art zu erleichtern, haben Se. Majestät bewilliget, werden in daß ausser den bereits bestehenden Legstädten des Hunger- von t>m rischest Steinsalzes in Klagettfurt, Völkcrmarkt, Wolfs- ^Mintern berg, und Villach, noch dreh neue Legstäote, und Egeftr-zwar in Friesach , Tarvis, und Spital errichtet werden ; weiters wird gestattet, daß zu Beseitigung aller Umwege künftig die Anweisungen zur Ausfolgung des Steinsalzes an die Legstädte , lediglich von den Kreisämtern, ohne Beitritt der Bankalinspektorate, ausgeferti-get werden, in welchen der Namen des Landwirthcs, oder Insassen, und die Zahl seines Hornviehes anzusetzen sind, doch werden in der Bemessung des Quantums für das Stück Hornvieh nicht mehr als 4 Pfund zugestanden. Jeder Landwirth, oder Insasse, der die Ueberkom-trntng eines Steinsalzes sucht, wird demnach angewiesen , sich bei seiner Grund - ober Gerichtsobrigkeil zu Melden, und derselben seinen Viehstand genau, und verläßlich anzugeben; diese hat für den Steinsalzwerber bei dem Kreisamte um die Anweisung mit Beobachtung der Dritter Band. $ . an- y §0#c 322 ) angemerkten Vorsichten ganz unentgeltlich anzusuchey, und ihm die erhaltene Anweisung , damit er ohne Umtriebe , und Unkösten den Salzstein in der Legstadt ak° holen könne, zukommen zu machen. ■N. 1013. Hofdekret dom 25. Oktober, kundzjemacht in Oesterreich ob der Enns den 6. November 1793. Lebendige Da anbefohlen worden, sammtliche Unterthanen E Schrög- zu ermuntern , statt den für die Waldungen so nach-t«^en, an**= theiligen Schrögzäunen, lebendige Zäune anzulegcn; So wird solches den Kreisämtern zur Befolgung an, durch kundgemacht. ,N. 1014. Hofdekret vom 25. Oktober, kundgemacht von der Landesregierung int Erzherzogrhume Oesterreich unter der Enns den 8. No» vember *793- Pun;i- Seine Majestät haben zu befehlen geruhet, daß Tchwcrdfe- die Arbeiten der Schwerdfeger ganz gleich mit jenen der ger Arbeit. 0c,itJ. unt, Silberarbeiter punziret,, ihren Punzen aber der Buchstabe 8, nebst dem Anfangsbuchstaben des Namens des Meisters, cingeschnitten werden soll. N. ioi5- C Z2Z ) $0$ N. 1015, Hofdekret der obersten Juftizstelle an das gal-lizische Apellazionsgertcht vom 28. Oktober 1793' Daß der Kläger nicht sogleich in der Klage die Eigenschaft des Beklagten (ob er nämlich vermög §. j. des Wechftlpatenks vom 24tcn May 1793. trecke- (nWachset- fad\tn l)?“ ne Wechselbriefe anszustesten befugt sey) zu erweisen ;rcfffflb. •' schuldig sey. Siehe N. 103 nach N. io 16. Hvfdekret an dre Niederöfterr. RegieruM vom 28. Oktober 1793« Wir Franz der Zweyte rc. rc. bekennen öffentlich mit diesem Briefe , und thun kund jedermänniqlich , Martin Hedrich was Massen Uns Martin Hedrich kurmainzischcr Salz.- erfundene sektor alleruntcrthänigst vorgestcllt hat, wie es ihm &elÖat,un8-mch lange gemachten mrrhesamen und kostspieligen Versuchen, gelungen habe, eine neue in unseren Erbstaaten bisher noch ganz unbekannte Gattung wohlfeilen und nuzbaren Oehles zu erfinden , mit der beigefügten Bitte: Wir möchten ihm das Recht zu crtheilen geruhen, diese neuerfundene Oehlgattung durch einige Zeit ausschließungsweise zu erzeugen: Da wir nun in Erwegung ütnommm haben, daß erwähnter Bittsteller einen mv ^niichcn Aufwand auf die Erfindung dieser Oehlgak-» 2 rung W C 324 ) toe rung gemacht fat, und es auch billig ist, ihm zu einte Entschädigung einen Vorzug vor jenen zu geben , weiche sich blos der Nachahmung befleissen; so haben Wir naa- erhaltenem Gutachten Unsres Directorii in Ca-meralibus der hungarisch - siebenbürgischen - und deutschen Erblande, wie auch in Publico. Politicis der letzteren , in diese Bitte gewilliget, und dem besagten Martin Hedrich das Recht verliehen, durch 6, von unten gesetzten Datum zu rechnende Jahre , seine neuer--fundene Ochlgattung in Unser» deutschen Erbianden mit Ausstl)ließung alles durch die Zeit nachgemachten Och-les zu benutzen. Thun dieses und verleihen Kraft dieses offenen Briefes, aus landesfürstl. Machts-Vollkommenheit , für Uns und Unsere Thronfolger ihm Marti» Hedrich erwähntes ausschließende Privilegium auf 6 nach einander folgende Jahre, und gebiethen allen Un--lerthanen Unserer sämmtlichea deutschen Erblande auch sonst jedermann, dem Jnpetranten bei diesem Privilegium zu schützen, und handzuhaben, weder dawider selbst zu handeln, noch zu gestatten, daß solches von andern geschehe , so lieb ihnen ist, die Konfiszirung des dem Hedrich uachgemachten Oehls und eine Strafe von zwey hundert Dukaten zu vermeiden, von welchen die Hälfte für unsere Kamnier, und die andere Hälfte für den Inhaber dieses Privilegiums durch Unseren k. k. Fiskus einzutreiben seyn wich. N. 1017. c 325 v Stiž* N, 1017. Allerhöchste Verfügung, kundgemacht von dem k. k. gallizischen Landesgubernium ^ bunt 29. Oktober 1793.. Das gallizifche Salzverschleißgefäll Sr. k. k. Majestät D°rfügrmK bat an das gefallene warschauer Teppcrische Handlungs- m bcm ge- fauenen haus eine ansehnliche Geldsumme zu fodern, welche diesem warschauer Hause zur Verwechslung und Ucbcrmachung nach Lem-berg anvertraut worden, und also die Eigenschaft Arve run-' (111(5 Depofitums hat, folglich allen anderen Forderun- sen. gen vorgehet. Da aber durch einen Zusammenfluß von verwickel-ten und ungünstigen Umständen der Ausgang der dort eingclciteten Konkursverhandlung nicht abzusehen ist, und überdies auch mehrere diesseitige Unterthanen Se. I f. Majestät, um zu ihren gerechten Federungen 6alb-möglichst zu gelangen, um landesherrliche nachdrückliche Unterstützung angeflehet haben ; so sehen fich Se. k. k. Majestät veranlasset, auf eine andere sichere und ebenfalls legale Art für diesfällige Schadloshaltung besorgt zu seyn. Es wird demnach mittels gegenwärtigen Ediktes in Hinsicht auf alle und jede activ Foderungen des tepperi-schcn Handlungshauses an die k. k. Unterthanen überhaupt , und insbesondere an jene, welche aus k. k. Kassen Pensions - Äquivalents - und andere Betrage zu beziehen'haben , der Beschlag auf ihre in Gallizim lk-36 3 gen- Taxe fčv' Bann - und Achkbricfe. C 320 ) Senden ©liter , und von daher zu beziehenden Pensions,, gelegt, und hiemit bei Strafe des doppcireu Ersatzes jedermann untersagt, in dieser Rücksicht unter was immer für einem Vorwand zur teppcrischen Konkursmasse einige Zahlung zu leisien, bis die Befriedigung des Aerariums, und der obgcdachten Privatfoderungcn erfolgt seyn wird. Diese allerhöchste Verfügung wird zu Jedermanns Wissenschaft und genauer Befolgung hiemit allgemein knndgcmacht. F. 1018- Hofdckret für Steiermark, Kärnten Kram und Görz vom zi. Oktober 1793- Dey Durchsuchung der Taxamts-Rechnungen des Apellationsgerichtes zu Klagenfurt für das Jahr 1791 hat cs sich gczeiget, daß auch in Jnnneröstcrreich Vann-und Acht-Briefe bestehen , und daß für diese nur die Dekretstaxe mit r fl. 20 kr. ausgerechnet werde. Da nun die Magistratsvorsteher der Landesfürstlichen Städte und Märkte, für die Verleihung derBanm-und Acht - Briefe geniäß der Taxordnmigen vom 6. Scptemb. 1749. und 19. Julius 1768. die Taxe mit 11 st. 45 kr. zu entrichten haben, so wird dieses dem Gubernium zur Wissenschaft und Benehmung in Vorkommen- w c 327 ) w wenden Fällen, mit dem Beisaze erinnert, daß gleichwie von Seite der Obersten Justizstelle das Appellati-snsgcrichtzuKlagenfurt verständiget wird, man auch unter einem an das General-Hoftaxamt zur Belehrung der unterstehenden Taxämter, wegen der vbgedachke» ferner abzunehmenden Taxe, das nöthige erlasse. NV 1019. Direktorialhofdekret vom zi. Oktober, kund--gemacht in Niederösterreich und Tirol den 29., in Krain und Steyermark den 30. November, in Kärnten den 4. Dezember 1793* s -W Um den Mißhelligkeite» zwischen der f. k. Postwa-genshanptcxpedition, und den Kurieren von Mayland ein End zu machen, und für die Frachten zwischen May-land , und Wien, die vermittelst des Postwagens geschehen , eine solche Verfassung festzusctzen, welche den Gefällen, und der Bedienung des Publikums so vor-thcilhaft, als möglich ist, wurde folgende Einleitung getroffen. Erstens: Hat es bey der schon in Ausübung stehenden Anordnung zu bewenden, daß die Kuriere von Mayland der Regel nach keine Frachten von May-«nd bis Wien, und so wieder zurück übernehmen dürfen , sondern bk von Mayland nach Wien bestimmten ' % 4 Pa- Betreff der durch den Postwagen, bann durch die Mailänder Kurier na N. 1021. Gübernialveror-nung in Mahren vom 1, November.793. Alle Stipendisten, mit Ausnahme der Adelichen, welche ihre Zeugnisse entweder selbst, oder durch die Präsentanten oder Magistrate sonst an die Landcssielle abzugeben hatten, sollen diese Zeugnisse für das erste Semester höchstens bis 20ten April, und für das Zweite bis 20. September unmittelbar an den Studienkonseß zn Ollmütz um so gewisser cinsenden, als die Plätze derjenigen Stipendisten, von welchen dann die Zeugnisse an best Studienkonseß nicht gelangen , oder für welche giftige Ursachen des Unterlasses eben bis zu der obbestimmten Zeikfrist bei besagten Konscsse nicht angezeiget und crsviesen werden, als erlediget angesehen, und ohne lveiters anderen Jünglingen werden verliehen werden. N. 1022, *) Der Inhalt dieser Verordnung kn Betreff der Stcm-»elfreyheits - Beschränkung aufdic Urbarial Verträge - allein ist durch eine nachfolgende erst tm 4ten Bande dieser Sammlung erscheinen werbenden Hofverortnungen vom 14-May 1794, wiederrusen worden. ::5», Wenn Stipendisten in Mähren die Smdien-zeuHnisse beibwingin sollen. AO C ZZ2 ) AO N. 1022. Patent für Oesterreich ob der Enns vom i. Novemb. 1793- AuSschr«!- Da Wir uns bemüsslget sehen, zu Bestreitung Schulden- der allgemeinen Staatsauslagen die bisherigen Schul-un^Ktra*5 den-oder Klassen-und extra Steuern auch für das einge-Skeucrn für tretene 1794(0 halbe Militärjahr wieder auszuschrei- •lö» oiiibt Militärfadr den, und einheben zu lassen, auch die Fassonen und. Zahlungs-Termine auf eben gleiche Art , wie es itt dem verflossenen i/yZten Jahr geschah , jedoch nur mit dem halben patentmässigen Betrag zu bestimmen, nachdem diese Steuer mit der Hälfte dieses Militärjahrs aufzuhören , und dagen die bereits mit iten September 1793. an gefangene Erhöhung des Getränks-Aufschlags einzutreten hat; So verordnen Wir gnädigst, daß die Pferdsteu-er für dieses halbe Militärjahr nebst denen dießfälli-gen Fassioncn in unserer Hauptstadt Linz bis 15tcn. Hornung 1794. nach der parental Vorschrift vom Jahr 1765. abgeführet werden solle. Was die Klassensteuer betrifft, so haben Unsere Hauptstadt Linz, und sänimcntlich in Unferm Erbland ob der Enns befindlichen Stifter, Klöster, und Pfarren , nebst ihren unbchaußten Dienern; dann die in Linz, und auf dem Lande wohnenden Obrigkeiten, Gülten C 333 ) ^ tenbesitzer, adeliche, und miadeliche extra Cataftralen mit ihren zur Hansbcdicming gehörigen Personen, eben so «uch die in diesem Unserm Erbland eigene Gülten besitzende auswärtige Parthcyen und fremde Besitzer zu Unserer ob der ensischen Landesregierung, der sämmtliche Rustikal-ftatib aber, und die herrschaftlichen auch sonst minderen Wirthschaftsbeamte, und verbrodeten Dimer, dann die übrigen 6 landesfürftlichen, auch municipal - oder unterthänigen Städte, und Märkten zur ob der ensi-schen Landschaft längstens bis Ende April 1794. nach Maaßgabe des im Jahr 1765. erflossenen Patents sich behörig zu fatircn, den Steuerbetrag aber binnen gleich gedachtem Termin in das ständische Obereinneh-mcramt abzuführen, folgbar auf eben jene Art, wie solches im verflossenen Jahre beobachtet worden ist, wieder auch in diesem halben Militärjahre zu verfahren. • Wir versehen Uns zur genauesten Befolgung Unserer höchsten Verordnung um so zuversichtlicher, weil sonst nach verstrichenem Termine von den im Rückstand verbleibenden die vierfache Geldstrafe mittels der Militär Execution eingekrieben, wider selbe mit den Übrigen patental Strafen verfahren, und dergestalt die Fakir-und Entrichtung des Schuldenstcuerbe-trags nach einmal verstrichenem Termin ohne weitere» Umtrieb bewirket werden würde. N. 1023. C 334 ) N. 1023, / > Hvfdekret vunt 2. November, kundqemacht durch das gallizischeLandesgubernium un-tcrm 27. Dezember 1793- Bzitims Obwohlen in dem Patente vom 24. May l. I. «iefern/das '— Eieh solches im 2ten Bande dieser Sammlung C. B^nlß 417 Zahl 780 nach— wegen der Ausstellung der trockc-Wechskl- neu Wechselbriefe §. i. festgesezt worden ist , das; nur ^stellen den diejenigen Kaufieute hiezu berechtiget seyn sollen, die Handel fl* mit einer Legitimazio» eines Handlungsgremtuchs, I ^"eiUl oder des Krcisamts auszuweisen vermögen. So habe» Seine Majestät jedoch gnädigst zu titf-schlicssen geruhet, daß es für die lcmbcrger jüdischen Kaufleute zureichend scy, wenn sie sich mit einem Zeugmßc des lcmbergcr Magistrats über ihre wirkliche Handlungsführung ausweisen können. N. 1024. Gubermalverordnuttg in Tirol vom No-! vember 1793- »E'soofm- Die Kreisämter haben die untergeordneten Zollämter rer bei Der- zu verständigen, und anzuweisen, daß das Kuheleder, L-arheUet-n sobald cs nur zum Ui bersch uh, und nicht zum wirkst.' fulmb? chen Gebrauche einer Sohle gearbeitet ist , nicht unter men babm. der Tarifsrubrike Sohlleder, sondern unter der Rubrik? l!e- W C 335 ) Leder yearbeitetco fn fccv Einfuhr mit i fi. 8 kr. unt* jn der Durchfuhr mit 57 fr. vom Zentner in die Verzollung ju nehmen sey. N., 1025. Hofdekret der obristen Justrrstellc von 4-und 2i. November 1793, kundgemacht von dem böhmischen Appellationsgerichte den 12,, vom Vorderösterreichlschen den 20., und vom Jnneröftreichischen App ellazionöge-richte den 29. November 1793. lieber eine von dem k. k. Direktorium «emlidj ^ ^ beschehene Aeusserung, daß in den Fällen, wo der die rb-ilung tk arme Parthey vertrcttende Advokat für seine Mühe die “era tön'" Bezahlung auch erst nach dem geendigten Rechtsstreite ^'yid^auT- erhält, das Acrarium von der gebührenden Taxe nichts ^6ltnb wie verlieren könne, wurde mit der höchsten Verordnung der weit die Vertretung k. k. obersten Justitzstellc vom 4. November in Verfolg unentgew-der unterm z. April dies Jahrs i« Sachen erlassenen |eö',, höchsten Entschlicssung so in dem 1. B> gegenwärtiger Sammlung S. 275 Zahl 701 zu finden ist — wie» verholt aufgekragen, den untergeordneten Gerichtsbehörden zu befehlen, daß, wenn sie einer das Armen-recht geniessenden Parthey einen Rechtsvertrettcr von Amkswegen zugeben, sie jedesmal ausdrücken solle», vb, und in wie weit die Vcrtrettung unentgeltlich zu geschehen habe, damit nur in jener Maaß der armen Par- »XV® C 336 > -tzrW Parthey die Nachsicht der Taxe zu Theil werde, inmel-cher Maaß derselben die unentgeltliche Dertrettung zu statten kommet. Um diese Absicht desto gewisser zu erreichen, haben vermög einer nachgefolgten Erläuterung vom 21. . dieses die beit unentgeltlichen Rechtsvertretter bestellenden Gerichtsbehörden jedesmal ausdrücklich beyzusehe», daß, wenn der Advokat nach geendigtem Rechtsstreite für seine Muhe die Bezahlung erhalten würde, in diesem Falle auch die rückständigen, und daher cinsweilen vorzumerkenden Gerichkstaxen ersetzet werden müssen,und daher auch der zur unentgeltlichen Dertrettung beygege-bene Advokat in diesem Falle für die rückständigen Taxen zu haften habe. N. 1026. Regierungsverordnung in Niederösterreich vom 6. November 1794« Wie sick, Die Grundgerichte sind anzuleiten, daß sie bcy den gewöhnlichen Visitationen über Maaß und Gewicht, «nb^Gewtche diel es insbesondere das Brodgewichk betrift, nicht in Anscden nur auf das Gewicht und Gebäck allein, sondern auch de« Brodes . „ . . besonders zu auf die jeder Brodgattung zukommenbe Qualität, und fctneOmtn Mehles aufmerksam seyn sollen, und wenn Mund-oder Ordtnarisemmeln angetroffen werden, denen 1 es an der Weisse und Güte des Mehls mangelt, sogleich die Anzeige an den Magistrat gemacht werden solle« " Dier UM C 337 ) SüS> Dieser hohen Verordnung gemäß werden daher die-Grundgcrichte angewiesen mit aller Strenge die Untersuchungen, auch in Rückficht der Qualität in den Backhäusern vorzunehmen, und die hiebey entdeckten Gebrechen unverzüglich, uin gegen die Schuldtragenden mit der gebührenden Strafe fürgehen zu können, bcy sonstiger Verantwortung anzuzeigcn. N. I@27- Hofdekrct an vas böhmisch und mährische Appellationsgericht vom 7tey November »793- Se. Majestät haben die den übrigen Appellations- ^ Appclla- aerichten in den österreichischen Landen bereits zugestan- ziansgerich-° te in Bol): dcne Befugniß in DelcgakioiisfäÜcn zu erkennen, auch men nnd diesem königl. Appellakionsgcrichte für die Zukunft un- Delegati- beschränkt einzuräumen geruhet. onslallen. K 1028. Gubernialverordnung in Böhmen vom 8. November 1793. ' Zu der bereits ungeordneten monathlichen Anzei- ^!’g^n Auge , über die Todesfälle der jüdischen Familienhäupter die Sterb- falle der jo- wird hiemit noch die Weisung gegeben, künftig bep ei- bischen Ra-mm jedem solchen Falle zugleich anzumerken, ob dieses t«fanju=PI Jamilienhaupt einen erstgebohrnen, oder aber mehrere ^"S5t>n°^ Dritter Band. .P Söh- bintcrlaffen heben. Die Steckling des 9tomcn6 eines noch lebenden inn ländischen Uhr-niachermei-stcrs ouf eine ton ihm nicht verfertigte Uhr wird nls ein Be-'lrng bey «Straf« verboten. « C 338 ) « Eöhne hinterlassen habe, und ob sie ledig, oder vcrl>n-yrthct sind. N. 1029. Direktorial - Hofdekret vom 8. November, kundgemacht in Mahrenden 26.,in Och-rcich ob der Enns unterm 27., in Nii-dcr-öftreich und Tirol den 29., in Steyermark und Böhmen den 30. November-m Kärnten den 4’ rin Gallizien Len 6., in Trieft den 7., und in Kram den 18- Dezember »793- Uiber eine von den bürgerlichen Kleinnhrmachcr-meistern zu Wien vorgebrachte Beschwerde: daß oft ihre Namen auf schlechte. Uhren gestochen werden, die sic nicht verfertiget haben, und hierdurch der gute Ruf der Wieneruhrmacher sehr herabgesetzet würde, Hakim Se.'Majestät zu befchlicssen geruhet, daß, wenn Jemand den Namen eines noch lebenden innländischcn Uhr-machermeistcrs ohne dessen ausdrückliche Einwilligung auf eine Uhr siechen, oder stechen lassen würde, die er nicht verfertiget hat, dieses als ein Betrug angcschen, und als ein solcher nach den bestehenden Gesetzen bestrafet werden solle. K logs. W c 339 ) N. 1030, Hofdekret an sammtliche Landerstellen boni ' 8 Novemb-, kundgemacht in Mahren und Oeftreich ob der Enns den 26., in Kram den 27. ,in Niedervstteich den 28., in Tirol den 29. November, in Gallizien de»6ten ^Dezember 1793« Cs hat sich der FaÜ ereignet, daß ein Betrüger Die V-r-Groschen hat vergolden lassen, Und sie dann für Duka-- Nermüm-tcn ausgegeben. Da auf solche Art mehrere Bckrü- ver-gereycn ausgeübet werden könnten, wenn gestattet würde gangbare Silbctmünzen von det geringem Gattung, als Groschen, Zehner und Zwanziger - Stücke, zu vergolden, so verordnen Se. Maj., daß »solches sämmtlich jmt Vergoldung sich abgebendett Gewerbschaften, unter einer angemessenen empfindlichen Strafe/ untersagt seyn soll. N legi,- Verordnuttgdes O Oestreichischen Äppella-tionsgerichts in Tirol vom.9 November *793- Das k. k. O. Oestrcichische Äppellationsgcricht hat Nors-beift mehrfäl tig erfahren, daß von den Richtern erster. In- >v«g«n Ab-stanj sowohl bep mündlich, als schriftlich abgeführten Taxen be« Z) 2 Ver- C 340 ) NE munttt»' Verfahren, und Prozessen nicht die wahren und vor-ch-nV^h- schristmassigen Taxen zum Nachstand der Untcrthanen, zelchn^den unb Strcitstheilnchmer bezogen werden. Elnbcglei- - Um also Hierinfalls die genaue Einsicht verläßli.-cher zu haben, wird allen, und jeden Richtern erster Instanz hiemit aufgetragen, daß selbe mit jedem ad Ap. pellationem verführt werdenden mündlich, oder schristlir chen Appellations -- Prozeß allezeit das genaueste spezijWe Vcrzejchniß, was und wie viel in jeder Streitsache daj Gericht vom Anfänge bis zu Ende des Prozesses mit Beziehung auf die verhandelten Prozeßakten bezogen habe, dem Cinbegleitungsbericht deylcgcn, und dieser Verordnung mit Anfang des 1. Jänners 17c 4 genauest Nachkommen sollen. N. JT.C32* Hvfkanzleidekret vom 13. November 1793., kundgemacht in Böhmen den 24. Järmer 1794- Sn Betreff Der k. k. Hoftricgsratb hat auf die Anfrage, ob Ugei/^Än-' alle jene Individuen, die unter der Militärgcrichtobar- ordnungen keit stehen, folglich auch die Militär-Frauen,Beamte, icncv , viduen,wck und Dienstbothen zu Kriegs - und Friedenszeiten ein wider Mili- litärisches Testament errichten können, die Erledigung laXtfte dahin eröffnet, daß nicht nur die in wirklichen Diensten den. stehenden Militärpersonen, sondern auch die pcnsionirten Staads - und Oberoffiziers, die auf alle Fälle eben auch ' zu C 341 ) «ti Kriegsdiensten verwendet zu werden, gewärtigen müssen , der für den Soldatcnstand bcy Errichtung ihrer lezt, willigen Anordnungen hergebrachten Privilegien in Ansehung ihres Peculii caftrenfts gaudiren, dahingegen, wenn fic zugleich bcgüttcrtc Landleute, Fidei Commifs-oder anderer Realitäten Besitzer sind, deren leztwillige Anordnungen im Bezug auf diese unbewegliche Güter mit denjenigen Feierlichkeiten versehen seyn müßten, die die Gesetze desjenigen Landes fordern, in welchen sie die unbeweglichen Güter besitzen; da endlich die angeführten Privilegien bey Verfassung lcztwistigcr Anordnungen nur dem Soldatensiande verliehen worden seyn, zu dieser Klasse aber in dem vorliegenden Falle nur jene gezählt werden könnten, die zu dem Invalideninstitute bey» getragen, so könnten die anderen , wiewohl zu dem Militärköeper gehörigen, oder der Militärjurisdikzion unterstehenden Individuen an erwähnten Privilegien in Hinkunft keinen Antheil nehmen, sondern dieselben hätten nach den in Oesterreich bestehenden Gesetzen ihre lezt-willigen Anordnungen zu verfassen, und hiernach auch die Militärgerichte in judicando sich zu benehmen. Welche Hofkricgsräthliche Entscheidung hiemit kundgcmacht wird. N. 1033. Hofdekret der obersten Justizstelle an das böhmische Appellationsgericht vom i4ten November 1793. Die sich in dem Ascher Bezirke ergebenden Ehestrei-P 3 kig- Ebestreitia-ketten im A- scherBczirke sind in Anseheu her Verhandlung und Urthciis-schöpfung dem dortigen Civil-gerichte Vorbehalten. Vergütung des verglichenen Werths eines gestohlenen Guts, vor gcrichkl. Entdeckung ist eine freywillige Zurückstellung. Warnung vor demGe-nuße der Wolfskirschen. W C 342 ) i&- tigkeiten sollen weder der Vertrettung- des böl^mifche^ Fiskalamtes unterzogen, noch (in das böhmische Landrecht gewiesen, sondern die Verhandlung und Urtheilsfchs-pfung des Ascher Civilgcrichtes Vorbehalten, und in dein weiteren Appellations , oder Revisionszuge allen andern Zrv.lsireitigteitcn gleich gehalten werden. N. 1034. Hvfdekret an das böhmische Appellations-gericht vom 14- November 179.3* Die vor gerichtlicher Entdeckung geschehene Vergütung des verglichenen Werths eines gestohlenen Guts, ist nach dem gemeinen und gesezlichen Verstände eine freywillige Zurückstellung des entfremdeten Gutes. N. 1035, Gubcrm'akverordirung in Böhmen vom 14. November 1793* Von dem unvorsichtigen Genüße der sogenannten Wolfskirschcn in dem Dorfe Sftcn Petschauer Herrschaft des Elbogner Kreises ist ein alter Mann und ein Kind gestorben. Dieses Unglück wird daher zur Warnung kundgemacht, übrigens aber die durch den Druk gemachte Beschreibung der Giftpflanzen zur grösseren Gemcih-hützigkeit anekupfohlen, Zf. ! 036. AM C 343 ) N. 1036. Hofdekret für Triest, Jnnerösterreich und Krain vom 14. November 1793. Se. k. k. Mas. haben anzuordnen geruhet , baß Witcwe» das im Jahre 1764. * *) zur Beförderung der Schis- undKind-r fahrt und Aneiserung des Volks zum Schiffsbau crflo- 5) 4 ße- Matrosen sind pensi-onsfahtz. Ungezogenes Patent sagt folgendes: *) Da wir unsere Aufmerksamkeit von demjenigen nie abwende», was zur Aufnahme des Seewesen in unser»: Lir-torale gereichen kann ; s» sind wir bewogen worden dem Seevolkc nachstehende Begünstungen angedcihen zu lasse» , Erstens: sollen alle nächst der Küste wohnenden Unterlha-nen, die sich zur Seefahrt dein Schiffsbau oder Fischfang gebrauchen, und. deshalbcn zu Trlest, Fiume , oder Zeng in eine zu errichtende See - Marrikul einschreiben lasten, von der Rekroutirung, zu Kriegsdiensten befreiet , Zwcyte n s : Pon allen Extraordinär: Anlagen verschonet; hingegen Drittens, dey der Aufnehinung in die Matrikul eidlich verbunden seyn , nicht nur bcy dem Seewesen, so lange sir dazu Kräfte haben , zu verbleiben , sondern auch allemal, wenn, und wo es erfordert wird, zu Seedienstcn auch auf den Merkantil - Schiffen sich fertig zu halten. Bier- C 344 ) ^ siene Patent, vermSge dessen die Wittwen und Kinder , der im Dienste verstorbenen Matrosen pensionsfähig sind, neuerdings kundgcmacht werden soll, N. 1037. Viertens: bewilligen wir gnädigst, daß den hinterlassenen mittellosen Wittwen jener Schifleute , welche in dem wirklichen Seedirnste verstorben sind, und crwcißlicherniaffcu durch zehn Jahre auf Oesterreichischen Schiffen gedicnct haben werden, bis sie sich wieder verehelichen eine monad liche Pension von einem Gulden, und wenn sie in ihrem Brod stehende Kinder unter 15 Jahre haben , eine monatliche Pension von zwey Gulden, aus der Tr tester: Kommerzial - Kasse abgereichet werde. Solchcmnach befehlen Wir , daß diese Begünstigung in dem Littorale (gleichwie es auch in Jnnerösterreich und dem Karl: siädter Generalate besonders geschieht) bekannt gemacht, und das Nökhige veranstaltet werde , damit in jeder der demeldten Seestädte, worunter auch Zeng und Karlopa: go begriffen seyn sollen, ein« solche Seematrikul errichtet, und darein jeglicher, der sich dem Seedieoste widmet, mit Tauf-und Zunamen, Alter und Geburtsort, nicht minder mit Bemerkung des Tages, Monalhs und Jahres der Einschreibung, ordentlich immatrikulirt, und diese Matrikul Bei jedem Hafen-Kapikain aufbehalten, auch die Einschreibung selbst durch ihn, nach der höheren Behörde Bewilligung verrichtet, sodann wie viele Seeleute jährlich immatrikukirt worden sind, mit Ausganz jedD Jahrs nach Hof berichtet werde. %ts$ c 245 ) em des ffentcn aus- uns Sei,e b. d. Bedarf wärtigen Unühlikts. f des; oberst deS5 oder >4Tl>eils.lI 6 Thcils. Er.' dr ,fr. 1 dr. Von 19 fl. und 20 fl. -— 2 — 1 — 2l st. — 22 fl. l — — 2 — 2Z fl. — 24 fl- .1 2 —. 3 — 25 fl- — 26 fl. e L —i — 27 ft. — 28 fl. 2 2 1 1 — 29 fl. — 30 fl. 1 3 - 1 2 C 347 ) *k'ß Hienach ist die Taxe auf Kerzen und Seife künf-stg Mit ifm April und i ten Oktober jedes Jahrs zu bestimmen, wobei) sich übrigens von selbst verstehet, daß die Seifensieder die schwarzdachtenen Kerzen und die schwarze Seift das Pf. um 4 Kreuzer wohlfeiler zu verkaufen sind. N. 103g. Hofdekret vom 16., kundgemacht m Mährenden 3s. November 1793* Se. Maj. haben auf eine aklcrunterthänigste Vor- Di« Stadt fiellung des Ollmützer Handelsstandes, allergnädigst zu wird""» e>-hewilligen geruhet, die Stadt Ollmütz zur Erleichterung und Bequemlichkeit des Handels zu einer Hauptlegstatte erkläret, von nun an zu erklären. N, 1039. Hofdekret vom 16. November, kundgemacht in Güllizien den 21. Dezemb. 1792- Di- erlassene Verordnung , — Sieh solche in diesem Bande vorwärts S. 104. Zahl 879. nach d-r Tax^ — welche zeiget, was bei Ausmessung der Gerichts - Handlung-,» ^ „ c . des Richters und LandtafeltaM, wenn sich Anstände ergeben, zu „b« d-ff-n beobachten kömmt, wird gegenwärtig dahin erläutert, ^fu.lt in daß in so lang cs bei der jetzigen Verfassung verbleibt, die ud 3. unter lcdtgliche Beziehung der Ztcn Rubrik zionsTax-». • Lit. C 348 ) ^ Lit. a. der Taxordnung im adelichcn Richtcramt. enthaltene Bestimmung, vermag welcher die Taxen a. z. fl i. fl. Zo. kr. i fl. und 45 kr. für jeden Lag, to0 der Richter ober dessen Abgeordneter einschreitet, wenn die Amtshandlungen von den Grenzenknmmerern verrichtet werden, nicht abzunehmcn ist, sondern nur damals statt haben soll, wenn der Richter selbst, oder dessen abge-vrdneter besoldeter Beamte das Geschäft vollbringt, auch für die fünfte Rubrik Lit. b. der Gerichts Taxord-tmng zu' gelten hat; ferner daß der 8 sowohl den bürgerlichen Marktrichtern, als auch sämmtlichen Grundgerichten hiemit eingebunden wird. Zu beßerer Handhabung dieser Anordnung/ und zur leichterer Uebersicht wird weiters verordnet: 3 tene. Daß alles anherkommende, sowohl Rind-als Schaafschmalz, es fei) auf dem Markte oder von irgend einer wie U immer Namen habenden Parthcp, sowohl zu ihrem eigene» Gebrauch, als zum Gewcrbs-betriebe bestimmt, vorläufig auf den in der Hauptmaut ohnehin befindlichen Schmalzmarkt gebracht, von der Hauptmaurh selbst aber unter keinem Vorwände an seinen Bestimmungsort unmittelbar abgcführet werden solle, damit es auf dem Schmalzmarkte theils seiner inner» Eigenschaft wegen untersucht, theils aber bcurtheklt werden könne, ob keine erdichtete zur Vermittelung der allgemeinen Marktordnung abziehlcnden Vorwände unter-loffen sind, und ist daher auch die k. k. N. Oe^ Ban-kalgefällensadministraziou bereits von der hohen Landesstelle angegangen worden, die Einleitung dahin zu tref-Dritter VnnH. Z fei,/ Sn tok tvekt Lie Zungen Abnahme »on Unter; thcmen in Steyermark gestattet ist. T«S ( 3 4 ) tt# ft», daß alles Schmalz ohne Unterschied, auf wessen Rechnung cs auch immer kommen möge, von der Haupt, maut auf den öffentlichen Schmalzmarkt 'angewiesen werde. Den sämmtlichen Grundrichtcrn wird daher auf., getrogen, gegenwärtige Regierungsverordnung alsogleich gehörig, besonders aber den betreflichen Gewerbsleuten kund zu machen, und von lcztcren die richtige Kundmachung sich durch eigenhändige Unterschrift bestättigen zu lassen. K 1044. Direktorialhofdckret vom 22sten November, kundgemacht durch das Steyrtsche Gu» vernium den is. Dezember 1793, dann Hofdekret der OBtiffen Jusiizstelle vom 20. Dezember, kundgemacht durch das Jn-neröstreichische Appellationsgericht unterm 30. Dezember 1793« Se. Majestät befehlen, baß die Abreichung der Zungen, wo sie nicht durch ausdrückliche Verträge, oder durch die mit dem Einflüsse der Unterthanen zn Stand gebrachten Urbaricn bedungen, und ununterbrochen in Uibung geblieben ist, im ganzen Lande für eine unerlaubte Anmassung, und Mißbrauch erkläret, und hiemit allgemein abgestellet fepn soll. W C ZS5 ) Beysätz an bas AppcllationsFerlcht. Womach das Appellazionsgericht sich sowohl iti diesem, als in allen künftigen dcrley Fällen, zu ach-p, und sammtlichcn untergeordneten Gerichtsbehörden iilitzugeben wissen werde, daß selbe einen dergleichen vor- , konrmendeN Gegenstand niemals in contentiolum erwachsen lassen, sondern solchen jederzeit der politischen Behörde 'zuweifen sollen. N. 1045, ' Hvfdekrer Niederösterreich betreffend vom 2.'. November 1793- Man host zwar, daß durch die wieder eingefähr- Wegen. fe Waarenstemplung dem Schleichhandel Einhalt gesche? mung der hen werde- damit aber die Waaren, welche sich durch chung'm den Kordon durchgeschlichen haben, der Aufsicht nicht entgehen, und aus dem Verkaufe derselben für die Ratio- ■ ttalemsigkeit kein Nachtheil entstehe, auch dadurch der ehrliche und rechtschaffene Handelsmann in seinem Gewerbe nicht verkürzet werde; so sind bisweilen in Heir HandlunysFewölbern unvermutheke Untersuchungen , jedoch mit möglichster Vermeidung alles Aufsehens auch mit Zuziehung einer Gerichtsperson vorzunehmen. Diese in dem Zollpatente gegründete Vorsicht, die dem rechtschaffenen Handelsmarine, bey welchem keine eingeschwärzte Waare angetroffcn wird, vielmehr zur Befestigung, als zur Verminderung seines Kredits ge-Z S res- W C 356 ) ^ reichen muß, ist gegenwärtig nach der wieder cingeführ-ten Stemplung mehr aid jemahls nothwendig, um zu entdecken, ob die Maaren gehörig gestempelt, und nicht etwa falsche Stempelzeichen angebracht worden sind. Welches der Administration, um hiernach auf eine zweckmässige, jedoch bescheidene Art die nöthige Einleitung zu treffen , zur Richtschnur bedeutet wird. N. 1046. Hofdekret vom 22. November 1793- Vereint- Es ist beschlossen worden, mit Anfangs des fünf: Tcmcswa- Ligen Monats Jänner den Temeswarer mit dem Her-acn nufbcm Nlanstädter Postwagen zu vereinigen, und die Fahrt Herman- statt von 14 zu 14 Tagen, künftig nur alle vier Wochen vorzunehmen. N. 1047. Hofdekret vom 22. November, kundgemacht in Böhmen den 30. Novemb-, in Oesterreich ob der Enns den 1. Dezember 1793. Den Feind- Da die feindlichen gefangenen Offiziers in ihren lichen, in 'c , Erbländern Aufenthaltsorten frey herumgehen können, mrthrn auch ten6enUfbal" mit den Einwohnern einen Umgang haben werden; >0 fyStmS ist in allen Orten, wo dergleichen Offiziers sich befin- s«ll nichts t,en tvevbctt, kund zu machen > daß ihnen nicbts auf / « C 357 ) M Kredit gegeben werde» soll, und jene , die gleichwohl auf Kredit einen Kredit, oder Vorschuß sich herbeylassen, es wÄ/n. sich selbst zuzuschreiben haben würden, wenn sie nach dem Abgang der gefangenen Offiziers unbefriedigt bleiben. N. 1348. Gubernialverordnung in Tyrol vom 22. November 1793« Es ist von dieser Landessielle nach vorläufiger mit dem ^ ^‘n" Diertelsvertreter an der Etsch, und anderen aus nicht ^aan"^crt(t. wcinwachsbarcn Orten einberufenen Vertretern'gcpfloge- x- für die ner Ucberlcgung , wie auch nach dabcy cintretenden , mib^ir^9’ und reiflich erwogenen Umständen die Wein - oder söge-nannte Kammertax für das gegenwärtig zu Ende gehende i79Zste und nächst cintrctende i7y4steJahr folgcn-dcrmassen fcstgesetzet worden, als: Die Uhren- Wein itcr Klasse — — — 9 fi. — kr- -----2ter Klasse — — — 8 ff- 30 fr. -— Zier Klaffe — — 7 fl. 45 kr. folglich im rcduzirten Maaße Der Eimer- Wein iter Klasse — -----2ter Klasse — — ■----Zter Klasse — — 3 3 — 6 ft. 32tt kr. — 6 fl. oj»- fr. — S fl- 38tV kr. Gleich- * Wv( 358 ) UriH Gleichwie sich nun von selbst versiebet, daß utife; Lie erste Klasse Wein der Botzner, Grießncr, Aichhvk, zer, Kurtakscher- dann der Traminer haltbare, und gerechte Vergenner, — unter die zwcyte Klaffe aber der schlechtere, jedoch haltbare Vergenner, — un> endlich unter die dritte Klasse der gleichfalls haltbare , jedoch von den übrigen, und unter Botzen gelegenen —. hjx. vor nicht benennten Orten befindliche Vergenner - Wein gehöret; so wird jedoch untercinst kundgemacht, daß obangesetzte Taxe bloß , und allein auf gute, halrharc, und unverfälschte, nach dem Hortwcin gehende Vergen-ner - Weine gemeiner, dieselbe aber weder auf die anderen von schlechterer, noch auf jene von besserer und besonderer Gattung erstrecket werden soll. Ein und das andere wird also zu Jedermanns Wisstnschaft mit dem Beysatze eröffnet, daß andurch die Frcyheik im Handel und Wandel keines Wegs beschränket, sondern gegenwärtige Laxe lediglich nur in dem Falle keines wirklich geschloffenen, oder erweislichen Kaufkontrakts, und eines sich dießfalls erhebenden gerichtlichen Widerspruchs zur Richtschnur genommen werden soll. N. 1049. Hofdekret vom 23 November, kun-gemacht in Böhmen den 18- Dezember 1793- whnftah ' Um der Korrespondenz in den Gcbürgsgegendcn ren fm^utiy hxg Bunjiauer Kreises überhaupt eine, bessere Beförderung %® ( 359 ) W mnq, dem Handelsstande aber insbesondere mehr Er-- lauer Kreise werden er; leichterung seines Briefwechsel zu verschaffen, wird vom ro««ttr iten Jäner 1794 anzufangen folgendes bewilliget. 1 a) Wird in Fricdland eine kartirende Briefsamm-lung erdichtet, b) Die Korrespondenz von Rcichcnberg nach Fricdland , und wieder von Friedland nach Reichenberg zweimal in der Woche reitend befördert. c) Nebst den zwischen Rcichcnberg und Gabel bereits bestehenden wöchentlichen Ordinariritt noch cm zweyter wöchentlicher Ritt eingeführt, und endlich d) Dem Fricdländer Dricssammler die Bcfugniß erthcilet die Extrapost bis an die nächste Sta-zion mit dem Postzeichen verführen zu können. Welches sonach zur allgemeinen Wissenschaft mit dein Beisatz kundgemacht wird, daß dieser Einrichtung zu Folge die Post Von Rcichcnberg nach Fricdland. Montags und Freytags um 3 Uhr Nachmittags, wo bereits die Pragerpost daselbst angelangct ist, ab-gehen, und um 7 Uhr Abends in Friedland ankommen, dagegen Z 4 von C z6:z ) pon Frieöland nach Reichenberg, Mittwochs und Donnabcnds um 8 Uhr früh gh. gehen wird , um wieder mit der Post nach Prag befördert werden zu können, daß endlich die Post von Reichenberg nach Gabel. Montags und Freptags früh um 8 Ahr, um fcte Post nach Zittau, Haide , und Rumburg zu he-nützcn, abgehen, dagegen wieder x , von Gabel nach Reichenberg. Mittwochs, und Sonnabends zu Mittag befördert werden wird. 18, logo. Hofdekret vom 2Z. November, kundgemacht in Böhmen den 7. Dezember 1.793- l'crfahming Da die beladenen Schubkarren der Weginanch mu teiofc- unterliegen, und die Uibcrfahrung der Mäuthe mit be-uen Schub- ladenen Schubkarren eben so , wie mit Zugvieh, verho- karren wird _ _ ' . ■ eine Strafe ten iff, so gehöret es auch zur Wirkung des Geftzcs, daß auf die dießfallige Übertretung eine geftzmassige Strafe geleget werde. Es wird daher hiemit kund-gemacht, daß jener, der in Zukunft «inen beladenen Schubkarren bey der Mauthstazion nicht meldet, solche « c 36, ) RkS' He überfährt, oder auf verbotenen Wegen umgeht , für jeden beladenen Schubkarren mit einer Strafe von jg fr, werde angesehen werden. N. i vZi. Direktorialhofdekret vom 23. November, kundgemacht tn Nie-erösterrejch und Oesterreich 'ob der Erms den $6., in Böhme?! den 17., in Kram, Kärnten und Steyermarmark Den 18., in Mahren den L>., und in Gallizien den 27. Dezember I7--Z. Vermög des ersten §. des Patents vom 8. November 1792 — so im itett Bande gegenwärtiger Sammlung S. 562 Zahl ,394 zu finden ist — wird die Kommcrzialwaare» - Bezeichnung nur für alle inländische Maaren, welche in dem am Ende beigefügten Verzeichnisse enthalten sind, vorgeschrieben, und von den Schnirtwaarcn , welche zum inner» Vertrieb eingeführt werden dürfen, nämlich vorzüglich von den toskanischen, mayländischen, oder mantuanischm, niederländischen , und tyrvlischm Fabrikaten, und Manufak-ten, welche i» dem ' arif ausdrücklich benennt sind, dann von allen ungarischen aus dem Grunde keine Meldung gemacht, weil in der allgemeinen Zollordnung nicht nur unter dem Titel Voverinnerung die verschiedenen Lcgitimationscirten vorgeschrieben sind, mit welchen die- Z 5 t° lltbcr den Kommerzi-alstempel derAbschnit-tc jener toskanischen , mailändi-schen oder mantuani-schen, tiroli-schcn , niederländischen , und ungarischen Schnitt-waarcn, welche tunt innern Vertriebe cinge-fubrt werden dürfen. HvK c zSr ) §0« se Maaren bei ihrem Eintritte indic böhmischösicrr. oder gallizischen Provinzen versehen seyn müssen, sondern auch weiter verordnet wird, daß diese Schnitlwaarcn gleich bey der Verzollung, oder, in so weit es die ungarischen betrifft, bey der Ausfuhr an der Granze gestempelt werden sollen. Damit nun aber die mindern Kaufleuke , und Krämer , und vorzüglich die zum diesfälligen Handel berechtigten Juden auch mit Abschnitten dieser Maaren, die sie nach bereits angegänztem Stücke, und nach abgeschnittencm vorder« Stempel, folglich aus der Mitte des Stücks erhalten, in Hinsicht auf den Stempel handeln können , so haben Se. Mas. gestattet, daß diese Abschnitte, wenn sie das im Eingangs angeführtem Patente vom 8tcn November 1792. §. 5. festgesetzte El-lcnmaß oder darüber enthalten, gegen Bezahlung der Stempelgebühr in jenen Orten, wo sich Hauptzollleg-fiätte befinden, von Seite dieser Zollämter, ausserdem aber aller Orten von Seite der aufgestellten Kommerzi-alwaarenstempclmcister mit dem Kommcrzialwaarcnstem-pel bezeichnet roerbA dürfen. Doch wird sich der Handelsmann, welcher künftig einen solchen neuen Abschnitt zur Stemplung überbringt, jedesmal entweder mit der Verzollungspollete, oder mit dem Uibcrrest des Stücks, von welchem der Abschnitt gemacht worden, und woran sich der eine Zollstempel noch befinden muß , zu le-gitimiren, das Hauptzolllegstattsamt, oder der Stem-pclmeister aber im ersiern Falle den abgeschnittenen, und mit C 563 ) %® x mit dem Kommcrzialstempcl versehenen Theil rückwärts «us bvr Pollete anzumerkcn haben. Die höchste Anordnung wird demnach mit dem Beisatze allgemein kundgemacht , daß alle jene Waa-rcn dieser Gattungen in Abschnitten, welche sechs Wochen nach Kundmachung dieser Anordnung ungestempelt angetroffen werden, der patentmässigen Konfiskajions-strafe unterliegen. . K. 1052. Hofdekret vom 23. Novemb-, kundgemacht in Niederösterr. den 8-, in Oesterr. ob der Enns und Mähren den 10., inStey-ermark den n., in Krain und Böhmen den 14., in Kärnten den *8., und in Gal-lizicn den 20 Dezember 1793, Es ist beschlossen worden, daß die harrassene und wollene Binden mit dem Kommerzialwaarenstcmpel ver-sehen werden müssen, und dafür die vormals bestandene be>»pel zu Etempelgcbühr pr. i fr. vom Stücke eingchoben wer- haraffencn rAf( und wolle: 1°“' nm SSiu&en. Welches mit dem Beisatz allgemein kundgemacht wird, daß dcrgliichen Maaren , wenn sie nach ftchs Wochen, von Mn Tag der allgemeinen Kundmachung zu rechnen ohne Stempel vorgefunden werden, nach dem Patent vom 8tcn November 17^2. so in gegcnwärti- C 364 ) TE ger Sammlung i° Band S. 562 Zahl 394 zu finden ist, werden behandelt werden. . N. 1053. Regierungsverordnung in Oesterreich ob der Enns vom 23. Novemb. 179s. Lazlia für Das k. k. Militärobcrkomwando hat in Ansehung bčT«m»n' }5n‘Taglia für die entweichenden, und wieder cingcbracht gebracht^"' werdenden Kriegsgefangenen anher eröffnet, daß, wenn werdende ein aus diesseitiger Gefangenschaft entwichener Mann fangen«. eingebracht würde, für ihn auf allerhöchsten Befehl nach dem Normale vom 31. May 1777 die Taglia, wie für unsere Deserteurs , nämlich dem Landmann pr. Kopf 24 fl , dem Militär 8 st-, und für einen vom Fuhrwesen Durchgehenden 6 st. bezahlt werden soll. Welches also dem k. !. Kreisamt zur Kundmachung anmit erinnert wird. *) N. 1054, Hofdekret an fämmtliche Länderftellen vonk 23. Novemb. 1793. Aufhebung Se. Maj. haben ihres Dienstes zu seyn befun- Pflegsämter, den, das Hauptverpficgsamt zu Wien und die Ver- pflegs- *) Sich eine in diesem Bande noch folgende Hofcntschließung vom 38. Dczemb. 1793 »ach. §0# c 365 ) ' pflcgsämter in den Ländern aufzuhcben , dergestalt, daß nsteres in die ehemals schon bestandene Verpflegt - 3n* spektion umgewandelt, daß in den Ländern angestcllte Verpflegt. Direktions - Personale aber, vom Obcrverwal-ter abwärts den Gcneralkommanden, gleich dem übrigen bei denselben angestellten Dienstpersonale cinvcrleibet wird. Zugleich haben Se. Maj. um den Allein - Einkauf der Naturalien vermittels der Verpfiegsämter nachThun-lichkcit zu beseitigen, anzuordnen geruhet, von nun an den sorgsamsten Bedacht dabey zu nehmen, daß, so weit zur Verpflegung der wenigen in den Provinzen zurückgebliebenen Truppen , oder auch zum Dienst der Armee innerhalb der Monarchie, Naturalien crfoderlich sind, hiebcScy so viel möglich die freiwilligen Lieferungen auf Abschlag der Kontribution , und die bey dem Kammeral - und Religionsfonds - Gütern entbehrlichen Naturalien - Dorräthe benützet, und zur Erreichung dieses heilsamen, dem Militär, wie dem Kammeral -Aerarium gleich nützlichen Zweckes zwischen den Generalkommanden , und den Länderstellen die nöthigen Emvcrständniße eröffnet und unterhalten werden sollen. N. 1055. W ( Z66 ) N. io55» Direktorialhoidekret an das böhmische GM bernium vom 25. November , kuridge-macht von demselben unter» 9. Dezem. ber 1793., dann Hvfdekret dec Obersten JuftizsteUe an das böhmische?lppellati-onsgericht vom igre» Dezember 1793. SBfciT* M einerSrreit- Es wird zur allemeine» Nachachtung die Weisung suche, rod; dahin ertheilt, daß sobald eine bereits in dem orbentli- cftc bereit* im crbcntii: chcn Rechtswege entschiedene, und um so nicht eine rocgftn*:6' bcy dem k. Appellationsgerichte durch oberrichter-unb^ncuer-' Urthcil erledigte Streitsache bei diesem k. L^,ndcs-dings bei gubcrnium, oder bcy dem k. Kreisamte neuerdings an-schenB-hLr- hängig gemacht werdeis wolle, wenn auch der Gegcn-gemach?^ ^nnb zur politischen Erkenntniß gcignct zu fiyn vermeint roerdm^roill, werden solle, doch nicht sogleich mit Aufhebung der un-(«,). terrichterlichcn, und um so minder den Obcrrichtcrlichen im Mittel liegenden Urtheile vorgegangen, sondern sich vorläufig mit dem Appcllazionsgerichte nebst Anführung der'dicsfalligen Gründe einverstanden, dann aber, wenn sich dieses Emvcrständniß nicht bewirken ließe, der Be- richt nach Hof erstattet werde, um nach Einvernehmung urit der k. k. Obersten Iufirzstelle das weitere verfügen zu können. Eben so scyn (laut dieses Hofdckrets) alle Appel-lationsgcrichte vermöge höchsten Normalis vom 28ten OktöS. M c 367 ) M Mob. 784. sub Nro. 394. der Josephinischen Gesetzsammlung , wenn eine kreisämtliche Verordnung, oder Entscheidung, obschon gesetzwidrig in Judizialgegcnstän-den ergangen seye , zu gleichbesagten und ähnlichen Einvernehmen mit der betreffenden Landcsstelle angewiesen , und es werde also aus den nämlichen Grundsäzcn der Billigkeit, und wegen den wechselseitigen immer zu erhaltenden Achtung der Iudizial-und politischen so wie der Gubernial -- und obergerichtlichen Stellen nothwendig: daß zur Vermeidung alles öffentlichen Aufsehens, und zur Verhütung einer dem höchsten Dienste immer nachtheili-gm Abwürdigung der im Lande vorgefczten sowohl oberen, als unteren Behörden, dann zur Hindanhaltung der hieraus weiters erfolgenden unnöthigen und weitwendigen Streitigkeiten nicht mit voreiliger Aufhebung und Kaf-sicnng der von polnischen, oder Zudizialstcllcn geschöpften Entscheidungen vorgegangen werde. Von dieser höchsten Weisung werden daher die k. Kreisämter verständiget, und haben dieselben sich hiernach bei allen dergleichen Anlässen genau zu benehmen. N. 1056. Direktorialhofdekret vom 25* November, kundgemacht in Tirol dm 13. Dezember *793- Zu Vermeidung aller Irrungen, und Hindernis- Kwnencha-sr in Zahlungen ist der Kronenthaler im Lande auf 2 fl. 2 fl. rz kr. Werth ftstgcftHtt. Auswärii-' gea Unter: rhanen i|t nicht zu ge: (fatten, Salnittr zu graben. W c 368 ) AB 2 fl. 2Z kr. fcstgcsetzct , und wird in diesem Werthx Hierlandes angenommen. Welches zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht wird. N. 1057. Gubernialverov-nung in Tirol vom 26 November 1793. Das k. t. Artillerie Distrikts Kommando hat die Anzeige gemacht, daß die k. k. Untcrthanen Auswärtigen gestatten, Salniter zu graben > und solchen zu verschleppen. Da nun dadurch nicht nur den durch Patente berechtigten Salnitersiedern ihr Nahrungszweig geschmälert , sondern auch dem höchsten Äerarium selbst bey vorhandenem Kriege der größte Schaden zuge, zogen wird: so wird dieses hicmit allgemein verbo-then , und die k. k. Untcrthanen um so mehr vor Schaden gewarnet , als gegen die Uibertrcter dieses Aerbothes mit den auf Schwärzungen gesetzten Strafen unnachsichtlich vorgegangen werden wird. & roZ8- N. 1058. Hofdekret der Obersten Justizstelle vom 29. November 1793. Sc. k. k. apoft. Majestät haben zn entschließen geruhet , daß zwar der Anstellung der Auskultanten auf eine übermässige Zahl nicht staat gegeben werden könne , wohl aber wollen Se. Maj. gestatten, daß damals , wenn es um besonders geschickte Subjekte zu thun ist, und die sich selbst aus eigenen oder sonst aus-wcifcnden Mitteln zu erhalten im Stande sind , wegen ihrer Anstellung sowohl in Wien, als in den Ländern der Eigenschaft als Auskultanten ein Vortrag erstattet werden möge- N, 1059. Hofdekret vom 29. November, kundgemacht in Gallizien den 24. Dezember 1793. Ordinatum eft, ut in pofterum Scripture Caufales illegibilibus Litteris Scriptae, & errori-bus Calami repletae itlico refiituantur , & ab Ädvocatis Salvo Termino defcribi cuftntur Proinde Alti (Tim a haec Refolutio Singulis judicia-libus Inltantiis pro Obfervantia & Dircctione in titiiatur. Dritter Bani«. 2i a lc6o. Mienach Auskultanten ange-stcllet werden dürfen. UnlcsllcKe, und fcdler- bafteSchrif- cen sind den Adnokaren zurückzustel: len. Tr-H C 27° ) N. 1060. Guöernialverordnung in Böhmen vom 59. November 1793. Welche Da es sich veroffenbartt hat, daß Hierlandes bas zuwenden Verbrechen der Leibesfrucht Abtreibung sich vervielfältige, den Abtrek- unb biefe Abtreibung meistenthcils aus verborgter Schwun-ISuS ser^fl^ ""standen seye. So hat das k. Kreisamt ei-vorzubeu- Nerscits mit Einvernehmung des Kreisarztes die Verfügung zu treffen; daß die zur Abtreibung taugliche Mittel unter zu befahrender Strafe weder von Apotheker, noch Kaufleuten dem Landvolke ohne besonderen allen Verdacht entfernenden Vorsichten verkauft werden, andererseits aber nicht nur selbst auf die Entdeckung der schwangeren Personen genaue Achtsamkeit zu tragen, sondern solche auch sämmtlichcn Ortsgerichten, Chyrur-gen, und Wehcmüttern, bestens zu einpfchlcn. N. 1061. Direktorialhofdekret vom 29. November, kundgemacht in Tirol den 17.Dezemb.r793. Anftbung" 3" Ansehung der Einkaufgeld - Bezüge der Märk-^Enkauf- fe „im übrigen Gemeinden hat es bis zur weiteren a-s der diesfälligen Regulirung in dem vorigen Stande, wie ^mu-inbe»6 es nämlich vor der diesseitigen Gubernialverordnung tn dein Skande, wie es vor- vom >4ten November 1788 üblich war, zu verbleiben, ** C 371 > beri, und nur bcy der durch die eben erwähnte Guber- her üblich nialverordnung gemachten Abstellung des Mißbrauches b-yder “üL zu bewenden, nach welchem eine aussergcrichtliche, und Mißbrauchs außer der Gemeinde dvmizilirte Weibsperson ein Ein- iu verbieg kaufgcld, selbst dann, der Gemeinde entrichten mußte, wo eine aus« wann sie sich an einen bereits berechtigten Gemeinds- Omilil person bey Berchcli-gung mit el- N t rfyry nein Ge- 1N. 1002. m-inbs- inanne bat Hofdekret an sämmtliche Landerstellen vom 28'^ mann vcrhcurathen wollte. 29. November 1793. mußte. Se. k. k. Mas. haben fitr nützlich und nöchig ge- Lnstrukzion fanden, damit die Kassenuntersuchungn , mit der erfor- untersuch»«-derlichen Strenge und Vorsicht vorgenommen werden, 0,B" darüber eine allgemeine Vorschrift (Instrukzion) zu er-thcilcn« Diese von Sr. Maj. zum Theil angcordnete und genehmigte, in 14 Punkten bestehende Vorschrift, welche bcy allen Skontrirungen der Kaffen zur Richtschnur zu dielten, und an welche man sich genau zu halten hat, wird der Landesstelle in dem Anschlüße nicht nur zur eigenen pünktlichen Rachachtung, sondern auch zu dem Ende zugcfcrtiget, damit dieser Ämtsuntcrricht bcy jedesmaliger Kaffeuntersuchung, sowohl von dem Kaffercfe-tenten, oder in dessen Abgänge von dem anderen Ün-tersuchungskommissär, als auch von dem Provlnzial-A a 2 Staats- AB C 372 > AO Staatsbuchhalter mitgenommen werden könne, um dar. nach in allen Punkten genau zu verfahren. Instruktion, wie die Rassenuntersuchungen Zweckmässig und wirksam vorgenommen werden sollen. Nachdem Se. Maj. allergnädigst angeordnet haben , daß zur wirksamen Einleitung der Kassenunter-suchungen ein allgemeiner Unterricht bestehen soll; so werden zur Erreichung der dabey zu erzielenden Absicht, nvchfolgende Vorschriften ertheilet: 1) Vermöge der bereits im allgemeinen bestehenden Vorschrift, und der hiernach den Länderstellen wiederholt ertheilten Anweisung, sind alle Kassen, ohne Ausnahme, jährlich wenigstens drey auch viermal)! ordentlich, und wofern ein besonderer Umstand eine augenblickliche Kassenuntersuchung nöthig machte, ist solche immer unverweilt auf die gehörige Art vorzunehmen, wenn auch schon in demselben Jahre drey oder vier Untersuchungen vorhergegangen wären. 2) Diese Untersuchungen sind immer von dem Provinzialstaatsbuchhaller jeden Landes, mit Zuziehung noch zweier Duchhakterey- Individuen, an dem vom Landeschef unvermuthet zu benennendem Tage im Bey-sitze des Kassereferenten , und bey jenen Kassen, wo das Kamera! - und Kriegszahlamtswesen zugleich versitzen wird, auch im Beysitze des Kriegskvmmissärs vorzunehmen. HO ( 373 ) HO 3) Gleich bey dem Eintritte in die Kaffen, ist von den Beamten zu verlangen, daß sie alle Behältniße, wo sich Kassegelter befinden, aufrichtig anzeigcn sollen. 4) Diese Behältniße sind bey geringeren Kassen« wo nicht viele dergleichen Behältniße sich befinden, von dem Kassereferenten und Provinzialstaatsbuchhalker, im Falle der vereinigten Besorgung der Kamera! - und Mi-lirärgeldcr aber, auch vom Kriegskommiffär, sobald sie angezeigck worden, jederzeit ohne allen Verzug zu versiegein. Bey größeren Kaffen, wo viele dergleichen Behältniße bestehen, sind von den Oberbeamten nur alle Schlüße!» abzufodcrn, und diese in eine Kassetruge zusammen zu legen, welche sodann bis zum Erfolge der wirklichen Skontrirung versiegelt werden muß. Auf gleiche Art sind auch die Schlüssel vom Eingänge des Amtes von den Untersuchungs - Kommiffarien zu übernehmen , und überhaupt ist die Sorge zu tragen, damit keine Hinterlist verübet werden könne. Da die Erfahrung lehret, daß bey unvcrmuthe-ten Kasscuntersuchungcn Interims - und andere Zahlungs-Scheine gegen die bestehende Vorschrift, unjournalisirt, anstatt baaren Geldes, in den Kassen liegen, und dann bey der Liquidirung aufgefähret werden, so hat die Un-tersuchungskommiffion alle dergleichen noch nicht jomna-lisirten Scheine, vor der Versieglung der Kasse, daraus zu erheben, zu untersuchen, über die Ursache der nicht geschehenen Journalrsirnng die Kassevorsteher zu vernehmen, und deren Journalisirung in soweit diese Schei-A a Z nc NB C 374 ) NB ne liquid befunden werden, noch vor dem Abschlüsse der Journale, auf der Stelle vornehmen zu lassen, die ungebührlichen oder unannehmbaren Scheine aber, ohne Journalisirung in Verwahrung zu nehmen, und hierüber ein Verzcichniß den Kassebeamten auszustellen. Von solchen Fällen wird dann, mit Veylegung der illiquiden Scheine, in dem Untcrsuchungsberichte die umständliche Anzeige zu erstatten scyn. 5) Nach vollendeter Versieglung hat der Provin-zialstaatsbuchhalter von den Kasscbeamten die Journals jeder Kasse abzufodern, sodann die darin vorkommenden Empfangs und Ausgabsposten , mit den Beylagen zu vergleichen, gedachte Empfangs - und Ausgabsposten zu summiren, die Ausgaben pon dem Empfange ab-juzichcn: die darnach ausfallenden Kassercsten auszuwer-fcn, die Reste von allen Kassen in eine Summe zusammen zu ziehen, den zusammcngczogenen Betrag in ein Derzeichniß unter der gehörigen Fertigung, und dem Kassereferenten als Untcrsuchungskommissare zu übergeben , welchem es dann obliegen wird, nach Eröffnung der Sieg! diesem Verzeichniße zufolge, die Liquidation jeder Kasse und der ausgewicscnen Reste derselben vorzunehmen, welche Liquidation anfänglich durch die vvn den Kassebcamten vprzulegenden gewöhnlichen Münzli-sten zu geschehen hat. 6) Um aber hiebey zweckmäßig vorzugehen, und den sich schon öfters ergebenen Fall zu vermeiden, daß auch bey Anwendung aller möglichen Strenge und Ge- nauig- AS C 375 ) AS «auigkeit eine etwa vorhandene Unrichtigkeit eines Kas-ftbeamtcn der Untersuchungskommission unentdekt bleibe, ist bcy dieser Liquidation folgendes zu beobachten. a) Die Vankozettcl sind von Strick zu Stück nach-zuzählen, und sowohl in Ansehung der Zahl, als der Summe ihres Werthes genau durchjusehen. b) Von dem vorräthigen Silbergelde sind einige Posten ohne Ordnung, und nach dem Ungefähr, aus-zuwählen, welche nachgezählet werden müssen. Die übrigen Silbergelder, wenn deren nicht zu viele vorhanden sind, sollen zur Prüfung des Gewichts abgewogen, und aus den Säkel geschüttet werden. Ist ihre Anzahl aber zu groß/so sind davon nur einige auszusuchen, und ist damit auf obige Act vorzugehen. «) Bey den Goldmünzen ist zwar auf eben diese Art -zu handeln, jedoch sind davon ohne Ausnahmalle Säke der nicht überzählten Posten auf dem Zahltische auszulceren, und ist der besondere Bedacht zu nehmen, daß in dem Falle, wenn sich in den Säcken in Papier eingewikelte Stücke befinden , diese Papiere durchgehends eröffnet, und die darin cingewikeltcn Stücke in Ansehung ihrer Gattung und Aechtheit streng geprüft werden. 7) Es ist aber mit der blossen Untersuchung der Hauptkasse noch nicht genug geschehen ; sondern die Untersuchung hat sich auch auf die den Kassiren oder Kas-91(14 saof- W C 376 ) saoffiziren, zur Bestreitung -gewißer Zahlungen, aus der Hauptkasse gegen Verrechnung erfolgte Gelder zu (r. ' streken, und dabey ist eben die Ordnung, Genauigkeit und Vorsicht, wie in Ansehung der Hauptkasse, soweit, als es die Umstände.erfordern, anzuwenden, und zugleich zu erforschen, wie oft und auf was für eine Art die Oberbeamten mit den Kassiren und Kasseoffiziren die Abrechnung pflegen, und von lezten die Verrechnung zweck - und ordnungsmässig sey. 8) Wenn sich bey der Liquidation einer Kasse ein Abgang oder eine scheinbare Veruntreuung vcroffenbaren sollte, oder die Kasseuntersuchung durch einen solchen Fall veranlaßt worden wäre, hat man sich sogleich sowohl der Person des in Verdacht gefallenen Beamten, als seines Vermögens, zur Entschädigung des Aerariums zu versichern, worvach genau zu erheben scyn wird , ob dabey nur ein Verstoß, oder eine wirkliche Veruntreuung zum Grunde liege, damit sodann die weiteren von der Beschaffenheit der Umstände abhängcnden Vorkehrungen, die sich im Allgemeinen vorhinein nicht bestimmen lassen, getroffen werden kann. 9. Da jedoch die Kasseuntersuchungen, wenn sie nicht mit der gehörigen Vorsicht und Aufmerksamkeit vorgenommen werden, mehr schädlich als nüzlich sind, weil durch ein dergleichen öffentliches Zeugniß der angetroffenen Richtigkeit ein höherer Grad von Zutrauen erwächst, welchen Umstand ein seine Pflichten verkennender Beamter W C 377 ) W #inter benüzen kann, um desto unbemerkter Unfug und Veruntreuungen begehen zu können, so ist es nicht genug , daß die zur Untersuchung abgeordnete Kommission sich durch eine genaue Ueberzählung der Gelder von dem wirklichen Daseyn des vermöge Abschlußes der Journale iiusfallenden Kassarestes vollkommen überzeuge, sondern eine eben so wesentliche Pflicht derselben ist genau nachzuforschen , wie und mit welcher Klugheit und Ordnung die Kassegeschäfte von den Oberbeamten unter das untergeordnete Personale eingetheilet seyn, ob die vorgeschriebene Manipulationsart in gehöriger Ordnung zur Ausübung gelange, und die sonst instruktionsmässlgen Vorschriften genau und pünktlich beobachtet werden, ob die Beamten untereinander in gutem Einverständnisse leben , und ob im Ganzen vom Innen und vom Aussen für das Aerarium an der nöthigen Sicherheit nichts gebreche , und von keiner Seite eine gegründete Besorgniß eintrelte. i G. Nach Vollziehung alles dessen, hat der Kassareferent die erhobene Liquidation, nebst den Münzlisten, und der vom Provinzial- Staatsbuchhalter verfaßten Bilanz, unter der gewöhnlichen Fertigung bey der Landesstelle, vermittels ordentlicher Begleitungsberichte einzureichen, in welchen desselben gutächtliche Aeusserung über die vorgenommene Kasseuntersuchung, und die da-bey angetroffenen Umstände deutlich und bestimmt enthalten seyn müssen. Die Landesstelle hat diese Stücke mit den Erinnerungen, die sie darüber zu machen findet^ A a Z in W C 378 ) in einem eigenen Berichte, jederzeit ohne allen Verzug an die leitende Hofstelle einzusendcn , welche dann das weitere bestimmen und Vorkehren wird. Hier ist mit noch bepzufügen, daß nach der bereits bestehenden Anordnung der Kasscstand jener Kassen, wovon die Journale oder Rechnungen bloß zur Zensur der Provinzial - Staatsbuchhalkung gelangen , vorher durch dieselbe berichtiget, (adjustirt) und solchergcstal-ten ihrer Aeusserung beygeleget werden sollen. 11. Uibcrhaupt find bcy einer Kasseuntersnchung die Beamten mit Bescheidenheit und Anstand, ohne auch , nur anscheinende Hcrabsezung zu behandeln, und ist ihnen kein Anlaß zu einer gegründeten Beschwerde zu geben. 12. Diese vorgeschriebenen Maaßregeln sind bcy den Kaffeuntersuchungen sorgfältig zu beobachten, wovon in keinem Punkte abzuweichcn seyn wird, in Ermanglung dessen werden alle diejenigen von der Untersu-chungskommission, welche durch Ausserachtlassung dieser so deutlichen und faßlichen Bestimmung und Vorschrift einen Anlaß zu einem Nachtheile für das Aera-rium geben sollten, den Ersaz dafür, ohne alle Nachsicht , aus eigenem zu leisten , oder nach Umständen die verdiente Bestrafung zu erwarten haben, jedoch versteht cs sich von selbst, daß in dieser Angelegenheit, bcy Verschiedenheit der Fälle, zur Erreichung des ab-gesehenen Entzwecks, auch die in dem vorliegenden Unterrichte nicht benannten Mittel, sobald sie nothwendig sind, angewendet werden können und müssen. TeB C 379 ) ^ i q. Die Länderstellen haben aber nach jeder Kassauntersuchung sich vollkommen zu überzeugen, ob diese porgeschricbene Ordnung dabey genau angewendet wor-tcn scy Um diese Uibcrzeugung nun gewiß zu erwirken, mußm die Relationen der Kassavisikatorcn von Punkt zu Punkt nach gegenwärtigen Amtsunterrichte eingerichtet fcyn, damit die Länderstellen nach diesen ihre Berichte über den ganzen Befund der Sache an die leitende Hofstelle erstatten können. Endlich 14) Zu desto gewisserer Bewcrkstclligung ist eine Abschrift dieses Unterrichts der Provinzial - Staarsbuch-haltung zur Vormerkung und dem Kassereferenten zum nöthigcn Gebrauche mit dem Bcysaze .zuzustellen, daß diese Abschrift bey jedesmaliger Kasseuntcrsuchung, sowohl von dem Kasscrcferentcn, als dem Provinzialstaats-buchhalter mitgcbracht werden soll, damit diese Anweisung in allen Punkten genau befolget werde. Wien den 1. November 1793. N. 1063. Verordnung der Niederösterreichischen Negierung vom 29. November 1793» Es ist entdeckt worden, daß einige Dominien, pen 26%; feiten ist Ortsgerichte, und Obrigkeiten sich erlauben, in den bey verkochen in ihnen zur Ausfertigung, oder Bcsiättigung Vorkommen- den TrK C 380 ) Z-jK iTntmba- bert Christlichen Verträgen zwischen Untertanen, UN» ncn, und Partheyen, besonders aber in Kaufkontraktcn gewisse S?r"f^d-r sogenannte Pönfälle, oder Strafgelder zu bestimmen, zu bedingen. welche beim Rückgänge, und Nichterfüllung eines solchen Kontraktes, als eine Strafe zu den obrigkeitlichen Renten eingezogen, mithin von gedachten Dominien, Ortsgerichtcir, und Obrigkeiten sich selbst zugceignet zu werden pflegen. So wenig nun bey dergleichen Verträgen den Partheyen unter sich selbst verwehrt ist, sogenannte Reu -oder Leukäufe zu bedingen, welche ein Thetl dem andern als einen Ersatz des ihm durch die Zurücktretung zuge-henden Schadens zu entrichten haben soll : eben so wenig kann den Obrigkeiten, denen an und für sich selbst betrachtet die Erfüllung, oder Nichterfüllung der nur die Partheyen betreffenden Verträge gleichgültig ist, gestattet werden, vom Amtswegen, und zum Vorthcil der Obrigkeit, oder ihrer Beamten selbst Strafgelder zu bestimmen, und in die Kontrakte mit einzumengcn; mithin sich eines Unfuges anzumassen , der sich in keiner Rücksicht rechtfertigen läßt.. Es werden darum dergleichen zum Vortheil der Obrigkeiten, Dominien, oder Gerichte, den Verträgen zwischen Untertanen und Parthcyen eingerückte Strafbestimmungen sowohl für das Verflossene , in so ferne nämlich solche in irgend einem Vertrage schon Vorkommen möchten , als auch für das Künftige allerdings für AB c 381 ) AB für -ungültig erklärt, mit dem Beisatze, daß jene Dominien, Obrigkeiten und Gerichte, welche es unter-nehmen möchten, sich solche Strafgelder auch nur vor-zubchalten, zum Erlag des dießfälligen ganzen Betrags dieses Strafgeldes, eben so wie die Dominien, welche tin solches Strafgeld wirklich abgenowmen haben, zugleich zu dessen Ersatz angehalten werden würden. ' N, 1064, Verordnung in Tyrol vom 29. November 1793- Es ist zu vernehmen gekommen, daß mit den Hausierpatcnten auf mancherlei Act Unterschleife getrieben werden. Zur Vermeidung aller derlei Unfügc hat demnach ba& Berechtigte Hauflrer sollen In ihren Patenten genau beschrieben werden. Krciöamt in Zukunft in diesen das hierzu berechtigte Individuum immer genau zu beschreiben. N. 1065. Hofdekret an sömmtliche Länderftellen vom 30. November, kundgemacht in Tirol unterm 24. Dezemb- 1793. I» der unter dem 2ten August d. I. erlassenen Zahlungs-Verordnung wurde zwar erinnert, daß die viertel- A-Briest »der halbjährigen summarischen Briefporto-Beträge, so JJf® Se< wie HM C 382 ) vok sie von der Staatsbuchhaltungs -- Abtheilung Postsachen kontirt der Landesstelle zukvmmen , du die Kammeralkasse mit dem Aufträge erlassen werden müßten, solche von den Gcfälls -- Abfuhren jeden Fonds abzuschlagen, im Falle es aber b!os einen Vorschuß aus der Kammeralkaffe betreffe, den Vorschuß um den Betrag des Briefporto zu vermehren, und einmal wie das andercmal diesen Briefportobettag den Abfuhren anPosi-gefällen in ihrem Kammeralkaffe - Journal anzuschreiben: Nachdem aber diese Ab-und Zuschreibungen viele Weitläufigkeit , Verwickelung und Irrung nach sich ziehen, und die Kontrolle , wo nicht vereiteln, wenigstens erschweren würden, so hat man die angeführte Vorschrift in soweit abzuändcrn für nöthig befunden, daß wann die Kontirungsausweise gedachter Staatshauptbuchhaltung viertel - oder halbjährig und nach den verschiedenen Fonds abgetheilt, an die Landesstelle gelangen / die ausgcwie-senen Portobeträge nicht überhaupt bey der Kammeral-kasse, sondern bey den einzelnen Fonds , die cs betrifft, anzuweisen, und in einer Summe aus denselben in die Oberpostamtskasse baar abzuführen sind. Dagegen har es jedoch bey der Verordnung zu bleiben, daß jene Aem-ter und Beamten, welche vorher kein Postporto in Amtssachen gezahlt haben, auch solches künftighin nicht auf die Hand des Postbeamten bey der Abgabe, und Abnahme der Briefschaften entrichten ,■ sondern nach der vorigen Beobachtung die vorfchrifkniässigeN Journale führen, und solche monatlich abquittirt den Postämtern übergeben W C 3S3 ) W ben sollen, die solche sodann mittels der Kontirung an Behörde gelangen zu lassen wissen werden. N. to66. Hvfdekret vom z?- November < kundgemacht in Gallizien den 27. Dezember 1793. Nachdem die Bewilligung zur Errichtung einer Wegmauth in der Kreisstadt Stry ertheilt worden ist, richrung j« so wird diese höchste Entschliessung zu jedermanns Wis- <5tt°" stnschaft >nit der Erinnerung bekannt gemacht, daß dieses Wegmauthamt vom itcn März 1794. seine Amtshandlungen anfangen werde. N. 1067. , 1 Direktorialhvfdekret vom z. Dezemb-1793«, kundgemacht in Mahren Steyermark und Ärain Len 21., in Kärnten und Tirol den 24. Dezemb. 1793, in Vorderösterreich den 2., und in Gallizien den 3. Janer 1794. dann Hofdekret der obersten Justiz-stelle von 31« Dezemb. 1793. Seine Maj. haben die höchste Entschliessung, wel- Kem Unttr-che ln Ansehung der auf deutsch - erbländischen Universi- auf ha6 täten graduirten Aerzte erflossen, und mittelst Hofdekret ' vom 25. November 1792 — so in gegenwärtiger ^üben^fln Sammlung i. B. S. 609 Zahl 4x6 zu finden ist — ^chendm be- TM ■ C 384 > TM auf bcr pester und den-deutsch erb: lÄtibifthcn Universirä-ten uvübutr: ten Aerzten P ah greif-fen, und so auch bfe an alien diesen Universitären von den breo übrigen Fakultäten ertheilte Doktors-würbe von gleicher Kraft und Wirkung ftyn. bekannt gemacht worden ist , aufzuheben und folgende Vorschrift zu crtheilen gnädigst geruhet. Den an der Pester Universität graduirten Doktoren der Arzneykunde und Chyrurgie ist in allen deutschen Erbländern, so wie wechselseitig denjenigen, welche die Doktorswürde aus diesen Wissenschaften an einer deutschen crbländischen Universität erhalten haben, ja Hungarn , ohne sich einer neuen strengen Prüfung unterziehen zu müssen , die frcye Praxis gestattet: auf eben diese Weise soll die an der Pester Universität , oder an einer deutsch-erbländischen Universität von einer der übrigen drei) Fakultäten ertheilte Doktorswürde in Hungarn, und in den deutschen Erbländern wechselseitig von gleicher Kraft und Wi> kung ftyn. So viel es jedoch die /uridische Fakultät betrifft, so haben die in Pest graduirten Doktoren , welche nachher in den deutschen Erbländern die Anstellung zn erhalten und allda die Gerichtspraxis auszuüben wünschen, noch vorläufig das deutsche Privatrecht, und die Vorlesungen über die praktische Anwendung, und den in den deutschen Erbländcrn einge-führten Geschäftsstil, welche Gegenstände in Hungarn nicht gclehrct werden, an einer erbländischen Universität zu hören, wie dann auch im Gegenthcile die an einer deutsch - erbländi scheu Universität zirDoktoren der Rechte befördertenJndivi duen, wenn sie in Hungarn die Gerichtspraxis treiben wob len, das öus patrium mit den damit verbundenen Kenntnissen an einer hungarischen Lehranstalt zü erlernen , in dem Halle aber, daß sie sich der Advokazie zu widmen ge- AB C 385 ) «U% denken, dasjenige, was dießfalls die Gesetze des Königreichs vorschreibcn, zu erfüllen verbunden, sind. N. io6g. Regieruttüsverordnuttg in Niederöfterreich vom 4. Dezember 1793- ''Der höchstens Orts überreichte Vorschlag auf dem Markttage allhier den Zusammenfluß der Kälber, und die davon abzuhangendcn besseren Ankaufspreise zu erzielen , ist zufolge höchster Erledigung vom i4ten vorigen Monaths begnchmigct, und daher verordnet worden, daß: 1 tens. Weder in Wirthshäusern , oder irgend anderswo ausser dem Marktplatze, so wie dieses bisher schon verkochen gewesen, weder auch auf dem Marktplatze selbst ausser den bestimmten Markttagen, und zwar an diesem im Winter- nie vor 11 Uhr , und im Sommer nie vor 10 Uhr Vormittags Kälber von den Händlern verkauft werden sollen, und zwar unter Konfiskationsstrafe; und eben so seye 2tens. unter Strafe des Erlags des Geldwerkhes den Fleischhauern verkochen, in den Wirthshäusern oder sonstwo, ausser dem Marktplatze zum Verkauf hie-her kommende Kälber an sich zu bringen, oder auch vor dem bestimmten Markttage, und der bestimmten ©tun# Dritter Band. % & be Weisung wegen Äcr-fituf der Äälber auf dem Markee und in Wirthshäu-fern. HE C 3«6 ) tyg De auf den Marktplatze zu erscheinen, und daselbst Kälber anzukaufen, oder sich derselben durch vorläufiges Emverständniß, oder Darangabc vorhinein zu versichern. Diese Anordnungen aber seyn jedoch keineswegs auf tk zu Wasser ankommcndcn Kälber zu verstehen', da diese gleich von dcpr Mauthamte manipulirt werden können, und werde daher auch der Verkauf derselben zu jederzeit, so wie sie ankommcn, am Schanzet, jedoch gegen dem gestattet, daß die Sache ebenfalls unter der Aufsicht der Fleischhauer, welche von dem Mauthamte von der Zahl der zu Wasser ankommcndcn Kälber jedesmal Nachricht erhalten werden, geschlichtet werde. N. 1069. Verordnung der Laudesstelle in Kärnten tzom 4. Dezember 1793. Das Stern-- Wenn die von Wien nach Mailand, und wie-dmParrbei" b(r zurückgehenden Kuriere einige Pakete auf ausdrück-für ‘ittc liches Verlangen der 'Partheien , und mit Beobachtung den Kurie- der dießfalls erlassenen Vorschriften zur schleuniger» Be-trauten Pa- förderung übernehmen, so geschieht, vermög Direktori-Ut('J alverordnung vom 31 ten Oktober, eine solche Abfindung ganz auf Gefahr der Aufgeber und ohne Haftung des Aerariums, weil es nur bei ihnen stand, sich einer sicheren Beförderungsgelegenheit zu bedienen. N. 1070. « C 387 ) ** N. 1070, Gubernialverordnuttg in Böhmen vom & Dezember 1793. Durch die hierortige Verordnung vom 24. Oktob. l. I. — so in gegenwärtigem Bande vorwärts unter der Zahl 1006 ju finden ist — daß kein Jud zur Ehe-himmelaufstellung zugelassen werden sollte, bevor er nicht seine Steuerfassion bei dem Steuereinnehmer eingebracht-und.die zjährige Steuer entweder erleget, oder sicher-gestcllet habe, ist es zwar von der Verordung vom 23. Oktob. 1790 in soweit abgekommen , daß diese Steucrfassioncn nicht mehr bei/dcn Kreisämtcrn cingebracht werden müssen, doch hat es bei Einsendung der Ehe-himmelaufstellungs- Tabellen noch sein ferneres Verbleiben , und in diesen tci der Rubrik: bringen ein die gemeinschaftliche Fassion: zu setzen: Haben die Fassion bei dem Steuereinnehmer N. H. eingebracht : wie auch in der Rubrik: Anmerkung: beizufügen: haben die Steuer auf Z Jahre entrichtet/ oder durch N. N. stchergestellet: Welches den Kreisämtern zur eigenen Nachachtung, und wcitcrs zu treffenden Einleitung mit dem Beisatz bekannt gemacht wird, daß immer 8 Tage nach der Ehehimmels - Aufstellung die sogestaltig ausgefüllte Tabellen ein-juschicken seyen. B b i N; 197x'. Wegen Sicherstellung der _ dräeßhrigen Seteur bet> Einreichung der jüdischen Ehehlmmel-aufstellunge Me die Strafnach-laßrekurs-schrifrcn in Betreff der jüdischen Verzeb-.rungssteucr -nstruirt seyn sollen, um eingenommen zu werden. Erlüutsrung des Patents vom 1785 wegen Regulirung der Fideikommisse. W ( 358. } Ni. 1071. GuLernralverordtturrg in Böhmen vom §, Dezember 1793. Dcr sämmtlichcn Judenschaft ist bekannt zu machen , daß künftig kein Strafnachlaßrekursschrift in Betreff der Verzehrungssteuer mehr werde angenommen werden, wenn derselben nicht die schriftliche dießfällige erste Erkenntniß , in welcher nebst dem Tag auch angemerkt seyn muß, ob das Kommissum erlegt, oder fich-x gcstellct worden, b.ciliegct, oder der Rekurs nach bereits verstrichener patentmässkgcr Rekursftist eingcbracht werde. Wornach sich daher jeder Jud zu achten habe. N. 1072. Hofdekret der Obersten Zustizstelle an das Jnnerösterreichische Appellatiorrsgerichd vom 6. Dezember 1793« Seine Majestät haben zu cntschliessen geruhet, es sei sich bci Reluirung dcr Fideikommisse nach der Verordnung vom Jahre 1785 dergestalt zu benehmen, daß jener Werth bei der Rcluirung angenommen werde, welcher bei der Onerirung ftstgesezt worden ist. N. 1073. $ti&' C m ) ^ N. 1073. Nachricht des galizischen kandesgubrrnium dom 6, Dezember 1793* In Pohlen ist die Einfuhr aller gold -- und sil? berreichcn Zeuge, points d’Efpagne, Borten, Sti? verbvchenen ckerey, aller Gattungen Wägen, Porzclan (mit Aus- ^mdce nähme der Schalen ohne Vergoldung) des englischen ' Tafel - Glaswerks , aller Gattungen Armleuchter und berabgeseß; len ympcx: Girandolen, alles bronze , Marmors und Hausge- stcs auf räthe von Schrcincrarbeit (mit Ausnahme des Holzes schenWein«/ zur Schreinerarbeit) von nun an, aller Gattungen französischer Maaren, und aller was immer Namen habender Getränke, (aber mit Ausnahme des Weingeistes, der zur Apothekerkunst, Wundarzncy, anb Chi-- mie gehöriger Materialien und medizinischer Objekte) wie auch der gemeinen wcissen Franzweine vom 1 tat Hornung 1794. allgemein verboten, hingegen der auf den hungarischen Wein bisher bestandene Impost auf die Halbfcheid herabgesezt worden. N. 1074. Direktorialhofdekret vom 6. Dezemb., kuild-gemacht in Tyrol den zi Dezember 1793« Zur Erzielung der Gleichheit zwischen den tiro- Wegen, tischen Wein erzeugenden deutschen und wälschcn Satt- -cs zu «n(: B b 3 des- d*t6n*" W C 39° ) W 3öö« der desgegcndcn haben Se. Majestät zu entschließen gcru^ öuö ^cntDcjl— _ schen in da» het, daß der nämliche Jntrinseckozoll pr. 6 Kreuzer vom fot’grteJcn Eimer Wein und pr. 30 Kreuzer vom Eimer Vrand.- ®ranbro”fa wiR' roic w vom Jahre 1786 bis 1789 bezogen ne, dann worden , von nun an wiederum , Und zwar mit dem Strafbe- ftimmung ersten Hornung 1794 behoben, und wie chcmal ent-schwärzcr lichtet werden soll. anttZBek' Auch sollen zur Hindanhaltung der Einschwärzung des Venezianer Weines die diesfälligen Schwärzer nicht «ur mit dem Kommissum, sondern auch mit dem Du-plum desselben, wenn sie »ermöglich sind, die armen aber nebst dem Kommissum mit der dem weiteren Strafbetrage angemessenen körperlichen Strafe abgewandelt , und überhaupt von dem aus dem wälschen Tirol in das deutsche austrctenden Weine bey der ersten Jntrinsecko -Zollstatt der Ort, wo er geladen wurde, angegeben, und vorgemerket werden. Diese allerhöchste Entschließung wird also zur all-' gemeinen Wissenschaft, und pflichtschuldigsten Nachachtung hiemit kundgemachet. -N. 1075. Hofkriegsrathsreskript vom 7, Dez. 1793-, kundgemachc in Böhmen durch Guber-malverordnung den 3. Februar 1794- Fabrikenarbeiter können statt" stnen Uiber die bei gegenwärtigen Umständen etwa nöthig werden mögende Aushebung der sonst nach dem Kon- skrije- $<}£ ( 39' ) M ffrtptionsfpftvm befreiten Fabrikenarbeiter Habe» Se. Maj. in Ansehen der Fabrikenarbeiter zu begnehmigcn befunden, daß, wenn bei gegenwärtigen Umständen die sonst vermog Konskriptionssystem von der Milirärsteliung ausgenommenen Fabrikenarbeiter dennoch ad Militiam ausgehoben werden müssen, denselben gestattet werden können , statt ihrer einen Ausländer zu stellen, und fich andurch die Bcfteyung vom Militärstande auszuwirkcn. Und gleichwie in Gemäßheit dieses Reskripts die sämmt-lichcn Weebbezirke von Seiten des Generalkommando bereits unterm i / ten v. M. belehret worden ; So werden auch alle Amtsvorfieher zur gleichmässigen Beneh-mung hievon verständigt. N. 1076. Hvfdekret vom 7. Dez. 1793 , kundgemacht von dem gallizischenLandesgubernium den 3. Janer 1794- Das bisher bestandene Verbot daS Borstenvieh auszutreiben ist von nun an aufgehoben, und der Verkehr mit dieser Vichgattung inn-und ausserhalb Landes gegen Beobachtung der bestehend«» Vorschriften wieder frei; gelassen worden. D b 4 N. 1077. Ausländer zum Militärstande stellen. Aufhebung des Verbots , Borstenvieh aus zutreiben. •* %® C 392 ) N. 1077. Wegen Uh Versetzung beS~ Zvil: amts von 4Duttd Krze-zowka an die Lipmer Brücke. Schmicdken rmkcrStrafe außer den Drrschaftcn N. 1083. Direktorialhofdekret vom 13- Dezember 1793, kundgemacht in Tyrol den 10. Ja-ner 1794- Es ist schon durch eine Verordnung des Inner - Bei Gcrich- und Öberösterreichischen Appellazionsgerichtcs vom 26ten der Ge- _ , brauch Ne JÜner 1787. kundgemacht worden, daß niemand ver- Urkunden halten werden könne, die Urkunden in Justizgcschäften, mm^üszu- wie sie immer Namen haben mögen , auf Pergament ausfertigen zu lassen , sondern es sey sich nach dem in allen übrigen Erblandcn bestehenden Gebrauche des ge- gmderPNr- meinen Papiers zu gebrauchen. «bei, verb». C 398 ) Da sich aber gezeiget hat, daß sich dessen ungeachtet einige Geeichter bey den Expeditionen ohne ausdrückliches Begehren der Untcrthanen des Pergaments bedienen : so wird der Gebrauch des Pergaments ohne aus-drücklichcs Verlangen der Partheyen hiermit neuerlich verbochen. ‘ N. 1084* 4 Hofdekret vom 13. Dezember 1793-7 kundgemacht durch das gallizische Appellations-gericht den 12. Janer 1794- Es sind in Fällen einer zu lizitirenden Realität alle und jede Sazpostcnglau-biger nicht einzelner weise, und nach bereits abgehal-tcncr Lizitation, sondern alle sämmtlich, und zwar beyAbhaltung der Lizitation vorzufodern , auch ist sich bey Vernehmung der Gläubiger lediglich nach demHof-dekret vom 24. November 1783. (worinn von der Uibernehmung des Guts um den Schätzungspreis gar ln conformitate ai-tiffimi Decreti Auli-ci ddo. 13. Decembris 1793. edito omnibus & lingulis Judicialibus lnftantiis intimatur : quod in caiibuSj ubi re-alitates licitationibus exponuntur , omnes et finguli praenotati hypo-thecarii creditores non quidem in fpecie et non poft peractam licitatio-nem, aft in genere et quidem ad et circa lt- AO C 399 ) AM Mts gemeldet wird) zu citationem peragendam Lmehmen. adcitandi , et quoad ipforum perceptionem unice juxta aulicum De-cretum ddo. 24ta No-vembris 1783- emana-tum , (in quo de eo — An juxta seftimäti-onis pretium Bona ac-ceptare velint ? nulla plane mentio fit) pro-cedendum lit. N. 1085. . Guöernialvervrdnung in Böhmen vom rz Dezemb. 1793- Mit Hofdekret vom 16. Oktober 1786 — Sieh Jos. $c(I, ^a. \ Geschs. 11. 25. S. 921 nach — ist schon befohlen S^raks: worden, daß keinem Rath der Austritt eher zu gestatten v°,„ Dienste - , austreten, sey, bis er nicht alle ihm zugetheilte Akten aufgearbek- bevor er tct hat. Da jedoch sich bereits Fälle ergeben haben, wo dieser Vorschrift nicht genau nachgeledet wird, so $fc(f“cnau(, sind sämmtliche Magistratsräthe darauf aufmerksam zu ma- gearbeitet chen, um sie vor den unangenehmen Folgen, die scmsi immer derlei) eigenmächtiger Austritt nach sich ziehen würde, zu warnen. N, logtf. W C 4-o ) N. io86. ■ Hofdekret vom 14- Dezember 1793., kund-gemacht in Böhmen den -3. Janer 1794. Die Per-. Es ist ln Ansehung derjenigen Person, oder Sa-- Sachenbe- chenbeschreibungen, welche in dem Königreiche Hungarn, gln^wclche und den dazu gehörigen Provinzen publiziret werden sol-inackumg' l£n/ verordnet worden, daß solche, welche die Krcis-nach Hün^: Ämter directe an die Komitate oder sonstigen Jurisdik-ionstigcnKl-- tionen in Hungarn übersenden, allemal in der lateini-JurisdNd^ schc» Sprache mikzutheilen scyn. enc-n gescn- foff«n Cfn*n' Welches also den k. Krcisämkern zur Nachachtung lateinischer Gebeutet wird. Sprache -^erfaßt scy». ' N. IÖ87. Hofdekret vom 14. Dezemb. 1793 , kundge-' macht in Böhmen den 24. Janer 175/4. Nachtrag Durch mehrere wegen der mittels Hofoekrct vom ©(empfang 19. Oktober — vorwärts S. 277 Zahl 998 —• an-6n' $ud)et’ befohlenen Bezeichnung der battistcneu , muffelinenen , schleytrncn, dann ganz und halbseidenen Tüchel mit dem Kommerzialstempel, von den untergeordneten Zollämtern gestellte Anfragen veranlasset, haben Se. Maj. für nö-thig befunden, als einen Nachtrag zu der erst angeführten Hofvervrdnung festzusetzen, daß •itcne? AE ( 4°i ) PM I tens: diese Tüchel von den Fabrikanten selbst ben Stempclämtern, oder Stempelmcistern zur Bezeich-twnfl mit dem Kommerzialstcnipel zugetragen werden, und diese für die Erlegung des Stempels die gehörige Gebühr entrichten sollen. 2tend : Ist die Stempelgebühr für diese Tüchel nach Verschiedenheit ihrer Größe zu bezahlen, und daher für ein Dutzent Tüchcl von Battist , Musselin , und Schleyer ohne Unterschied , dann für die seidenen Frau-entüchcl, welche 8 Viertel, und darüber haben, so viel, wie für ein ganzes Stück Stoff, für die ganz -und halbseidenen gewöhnlichen Schnupf - und Halstücher zu fünftchalb, oder fünf Viertel aber so viel, wie für ein halbes Stück Stoff bei der Stemplung anzunehmen , und sonach die Taxe dergestalt einzuheben, daß für ein Dutzend Tüchel von Battist, oder Musselin 3 fr., von Sckleyer 2 kr., von Seide 3 kr., von Halbseide 1 j kr., und für ein halbes Duzent dic Hälfte dieser Taxen zu entrichten kömmt. Die einzelnen Stücke Lüchcln aber sind im Allgemeinen dieser Stemplung nicht zu unterziehen; In einzelnen jedoch versteht es sich'von selbst, daß , wenn ein Handelsmann mehrere einzelne Stücke von gleicher Gattung und Qualität, die zusammen 6 Lllen und darüber ausmachen, beysammen hat, mithin offenbar am Tage liegt, daß er das ganze oder halbe Dutzend aus übler 2lbsicht (weil es nämlich ausländische Waare ist) zerschnitten habe, selber zuni Beweise verhalten werden müsse: woher ihm Dritter Lernt'. C c sol- NA ( 422 ) NA Lolche jugekommcn sind, und wollte er dieser Untersuchung bei innländisch - fabrizirtcr Waare Vorbeugen, so hat er solche sohin stückweise stempeln zu lassen, und den nach obiger Ausmaaß ausfallenden Stempelbetrag verhälknißmässig zu entrichten. Stene: Bei der Stemplung dieser Tüchel ist auf folgende Art vorzugehen: Es ist eine Leinwand von dickerer oder dünnerer (Lattung zuzurichtcn , durch diese der Faden zu ziehen, und selbiger sogestaltcn an die Waaren zu heften , daß der Klanz des Fadens wieder ganz dichte an dir Leinwand zuräckkommk, dann die Leinwand an beydcn Seiten mit Oblaten zu belegen , und so zu pressen. N. 1088. Direktorialhofdekret vom 14. Dezemb. 1793., kundgemacht in Niederösterreich den 23., in Mahren den 24. , in Böhmen Kram und Sreyermark den 23., in Oesterreich ob der Enns den 30. , in Kärnten denZi.Dezember»793-, danninGal-lizien den 3. Janer 1794* krl>iulc- Uiber die Vorschrift des Uten $. des Kommcrzk- VUllQ iKcn $. bei alwaarenbezeichnungspatent vom 8ten November 1792, olst'em'p-?-'' — st in gegenmärtiger Sammlung im 1. B. S. 562 Zahl 394 zu finden ist — worinn alle dem Stempel «n» NB C 403 ) NB unterliegende Waaren, wenn dieselben ohne den vorgefchrie- t>Cmb. m)s„ Lenen Stempel im Handel Vorkommen, der Konfiskazion ^ ‘ßaüf- unterzohen werden, hat sich aus Gelegenheit der Unter- 11 nb H->n- delsgewol- suchung einiger Kauf - und Handelögewötber die Frage bern vorfin-ergeben, ob alle in Rauf-und Handelsgewolbern rcn'atf^88 vorffndiye waaren, als wirkliche ^andelswaa-ren anzusehen , und wenn sie nicht gestempelt sind, ^Eenun-^ der Konfiskazion unterzohen werden können, weil die behandelt _ „ kvevdrn Handelsleute sich der Ausflucht bedieneten, daß diese sollen. Waacen nicht zum Handel, sondern zu ihrem eigenen Gebrauche gehören. Nachdem aber die Kauf - und Handelsgewölber f so wie die Waarenmagazine, die eigentlich zum Handel bestimmten Oerter sind, wohin die zum eigenen häuslichen Gebrauche gehörigen innländischen ungestempelten Waaren niemals gehöre» ; So wird zu Jedermanns Wissenschaft und Richtschnur bekannt gemacht, daß alle innländischen der Kom-mcrzialwaarenstcmplung unterliegenden Waaren, wenn sie in einem Kauf-und HandciSgewölbe, oder in einem Waarcnmagazin der Handelsleute, und der übrigen in dem 4ten Patents §. genannten Handelsparthcien auf was ^mmer für eine Art aufbewahrct w.rdcn, ohne aller Ausnahme, als solche Waaren anzuschen, und zu behandeln sind, die zum Handel wirklich gewidmet , und bestimmet sind, daher wenn bei vornehmenden ärmlichen Untersuchungen in den Kauf-und Han-C c 2 " dels- Licnstfäbi-gc Juden ju Rckrou-rcn zu nehmen. W 5 404 ) delsgewölbern , oder Magazinen derlei) Maaren unge^ stempelt angctröffen werden, solche als wirliche Han-delswaaren angesehen, und der in dem Uten §. des Kommerzialwaarenbezeichüungspate.its vorgefchricbenen Konfiszirung unrerzohcn werden müssen. N. lüg9* Hofdekret in Böhmen, Mähren und Niederösterreich vom 14. Dezember 1793. In Ansehung der Mischen Rekrouten haben @cv Majestät die höchste Willensmeinung dahin zu erküren geruhet : daß bei dermaligen Umständen, wo sich der Mangel an Mannschaft für den 'Ackerstand sowohl, als für die Rekroutirung der Armeen so sichtbar äußert, die dienstfähigen Juden, wenn sie unvcrmöglich sind, und die Rcluizions - Summe von 140 fl. nicht leisten können, irr Person zu Rekrouten zu nehmen scyn. Diese höchste Entschlieffung wird in Beziehung auf bas wegen Stellung, oder Loskaufung jüdischer Rekrouten bekannt gemachte höchste Hofdekret vom 27. April — so in gegenwärtiger Sammlung 1. B. S. 333 Zahl 745 zu finden ist — und insbesondere in Beziehung auf dasjenige, was daselbst im 5. Absätze verordnet worden, zur Nachricht, und wciterS gehörigen Einleitung bedeutet. N. 109*. W C 405 ) 'N. 1090. HofdckreL vom 14. Dezember 1793., kundgemacht von dem gallizischen §andesguber-nium den 10. Zauer 1794. Da die Licftrungsobligazionen von jedem Ei-genthümcr frey und ungehindert an andere durch den gewöhnlichen Giro zcdirt, oder verkauft werden können, so wird diese allerhöchste Entschließung zur nachrichtlichen Wissenschaft mit dem Beisatz bekannt gemacht, daß die Zession, oder Giro einer Gemeinde - Obligazion immer von dem Ortsgcrichkc, und der Obrigkeit unterschrieben , sonach aber vom Kriegshauptmann, den es betrifft, eigenhändig bcstättigct werden müsse. N. 1091. Normale an die Regierung in Oestreich ob der Enns, vom 20. Dezember 1793. Cs sind nur die wüeklich dienenden Gcfällsbcam-kcn, deren Lohn oder Besoldung den Betrag von 120 fl. jährlich nicht übersteigt, und welche nicht pensionsfähig Abzugs b« sind, sondern nur Provisionen beziehen, von dem Arrha k"yet sind. Abzüge befreyct; in Ansehung aller anderen Besoldungen, und überhaupt aller Pensionen, hat es bey der bestehenden allgemeinen Verfassung zu verbleiben. 4 ) einem ander» zpstehct; So wird hicmit bestimmet, baß, wen» Bauernhochzeiten in eigene» Häuser» des Bräutigams , oder der Braut Vaters, und zwar unentgeltlich gehalten werden i, dann auch dabet getanzt werde» könne. Werden aber fremde Wohnungen dazu gewählt, so kann das Lanzen nur in solchen gestattet werden , die ohnehin das Tanzrecht schon für sich haben, und so kann auch ausser berechtigten Häusern kein Tanz , und Gastmahl statt finden , so durch Einlag der Gaste bestritten wird, weil zum Auükochen, und Schänken für Geld eine ordentliche Gerechtigkeit gehöret. Hiernach hat die Regierung die Kreisämter, und die Unterthans - Aor-okaten zu verbescheiden, und dieser zu bedeuten, daß sie in dergleicheir bloßen Polizei; Vor-fallenheiten ohne vorläufiger Anfrage, und Entscheidung der Landesstelle keine Bescheide an die Unterthanen hinaus zu geben ha den. N. 1098. Hofdekret an sämmtliche Landerstellen vom 27. Dezember 1793. SP«gen B-- Einige nunmehr kurz aufeinander vorkomn'.ende Fälle, ItnrcelfXmg1 ^ ptnsiomrten Kindern, deren Alter den Kassen nicht der Kinder- zuverlässig .bekannt gewesen ist, ihre Penstonsbeträge , Pensionen. un^tdCjj|(( fje hdg für die Söhne auf 20. für die Töchter auf l'ti Jahre bestimmte Normalalter schon über- schrit- W ( 415 ) schritten hatten , weiter bezahlet worden sind, zichra die Nothwendtgkeit nach sich zu VcrhiJung mehrerer dergleichen dem höchsten Acrarium nachrheiligcn Dor---fäKe die erforderlichen Maßregeln zu ergreifen. Zn dieser Absicht hat also die Landcsstelle den uik lergcbenen Kassen oder Aemrern, wo Pensionen entrichtet werden, alsogleich aufzutragen, In Ansehung der dort für die Kinder bereits angewiesenen Pensionen, wenn nicht der Geburtstag derselben ohncdieß schon glaubwürdig bekannt und vorgenicrkt ist, von den Par-theycn , welche dergleichen Pensionen erheben, bcy erster Gelegenheit die Taufscheine sämmtlicher Kinder abzufo-dern, daraus das Alter derselben vorzumerke» , alle diese Kinder alsdann mit ihren Pensionsgrbühren , mit ihren Geschlechts - und Taufnahmen, wie auch mit ihrem^ Geburtstage, samiut der Jahrszahi in ein ordentliches Vcrzeichniß einzelnweise zu bringe», welches Ver-zeichniß sodann von demselben breher zu befördern seyn wird, damit solches weiter der Staatshauptbuchhaltuyg zur gehörigen Vormerkung zugeferxiget werden könne. Auch hat die Landcsstelle selbst in Zukunft, so oft es auf die Pensionirunq der Kinder oder auf einen besonderen Beitrag für selbige ankömmt, wo nicht ihre Taufscheine hicher einzusenden, doch wenigstens jedesmal in ihren Berichten oder Listen bei jedem Kinde, außer dem Gcfthlechte den Tauf-und Zunamen, auch der» tonar*ttt wird jum ___ Gcbrnuch ee wird daher aufgetragen, den unterstehenden »nempsoh- Schullehrern den in der Frage stehenden Unterricht be- Cn' stens anzuempfehlen. N. 1101. Hofdekret an sammttiche kanderstellen vom 28. Dezember 1793., kun-gemacht in Böhmen den 23. Janer/ in Gallizien den 3. Hornung 1794. Se. Majestät haben allergnädtgst zu befehlen ge- Wem in ruhet, daß die Taback-Filial-und Subverlage Nie- §^Tghack- manden andern als den ausgetretenen Steuerrcgulirungs Sulwerluge beamten, Quieszenten und Beamten, die wegen kör- verliehen ... — werde» sal- perllcke» Gebrechen ihrem Dienste nicht mehr vorste- len. hm können, verliehen werden sollen; solches wird iu dem Ende bekannt gemacht, damit sich derlcy Be-Dritter Bank., D 6 am- W c 418 ) amte bey vorkymmenden Erledigungsfällcn bei Laback-Verlage gehörigen Orts melden können. N. 1102. Hvfdekret vom 2g. Dezember 1793-/ kundgemacht von öem gallizischen Landesguber-tiiurn den ß$. Jan er 1794*/ dann hofde--kret der obersten Juftizftelle Gallizien betreffend, vom 27. JaNer 1794- Daß den Seine Majestät haben allergnädigst anzubcfehlcn fornft/Ten geruhet: baß die bei den hierländtgen städtischen Ma-Magistra- 9^r(,tcn vorstehenden Bürgermeister in Zukunft nicht len ihr Amt mehr, wie ehedem, nach Verlauf von 4 Jahren einer (iVL Tc-' neuen Wahl zu unterziehen scyn, sondern im Gegenthci-laffen fty. |e j^nen Hx Amt von nun an (es wäre denn, daß sie sich dessen durch Unfähigkeit , Fahrlässigkeit, oder andere Gebrechen unwürdig machten) lebenslänglich, jedoch unter dem Bedinge zu überlassen fey , daß sie gehalten seyn sollen, von 4 zu 4 Jahren ihre fernere Be-stättigung bey dieser Lanbesstelle anzusnchcn, welche sodann selbe einverständlich mit dem k k. Appellationsgerichte nach Befund ertheilen, oder versagen, im letz-tern Falle aber die neue Wahl ex officio bestimmen wird. Uibrigens hat es aber bei der den Städten eingeräumten Befugntß, ihre Magistratualen, und das subalterne Personale nach der bestehenden Vorschrift {» wählen, noch fernerhin zu verbleiben. N. nsz. HB ( 4*9 ) HB N. l103. Direktorialhofdekret vom2g.Dezemb. 179g./ kundgemacht in Mähren und Oeftexreich ob der Enns den 21., inSteiermgrk den 22., in Böhmen den 23., -W Tirol den 24., in Krain den 25., in Kärnten und Niederösterreich den 29. Jäner i794< Seiner Majestät höchster Entschlieffung zu Folge Lag»« auf wird für die Einbringung sowohl der aus der Gefan-gcnschaft entflohenen französischen Unteroffiziere und Ge- knrnj^si- ^ meinen , als für die Einbringung entwichener französt- gefangen™, scher Kriegsgefangenen Offiziere die Taglia nach dem in . dem Normale für diesseitige Deserteurs bestimmten Ausmasse mit 24 fl. verabfolget werden. N. 1104. Hofdekret vom 28. Dezemb. 1793, kundgemacht in Böhmen den 23. Ianer 1794» Durch ei» höchstes Hofd4rct ist die Entschlieffung mn 6(e anher erlassen worden. flE,™ Rekrouli- 1 rao. Daß die bei der Judcnschgft auf 30 fl. pr. rung. . Kopf gesetzte Rekroutenreluizivn bis zur Kundmachung des den höher» Betrag bestimmenden Hof-dckrets vom 27. April v. I. — so in gegenwärtiger Sammlung l. B. S. 333 Zahl 745 zu D d 2 fiik- $ö£ C 420 > MO finden ist r— anzunehmen, und zu berechnen ftyn. , Da aber zu verschiedenen Zeiten mehrere Rekrou-tenstellungen ausgeschrieben wurden, so verstehet sich vvn selbst, daß nur jene Zahl der Köpft, di^»vor dem j 8. July auf die Iudenschaft repar.-tiret nM, mit der Summe von 3 o fl. reluir Werden könne. ado. Von der Jntimazion der neuen Rekroutirungs' Mannschaft, die durch das Hofdekret vom 27(0$ April erfolget ist, muß nicht nur die höhere Re-luizions-Summe mit 140 fl. pr. Kopf, sondern auch die neue Art der Repartition der zustellendSii Mannschaft ihren Anfang nehmen. Welche höchste Entschliessung zur Nachachtung bedeutet wird. - N„ 1105. Hofdekret vom 28. Dezember 1793., funt-gemacht in Böhmen den 26. Janer 1794. Die much- Mit einem eingelangten Hofdekrete ist anher Veschädi- eröffnet worden, daß, da die schon bestehenden Gesetze IToufvcn6^ jeden Muthwillen überhaupt, wodurch jemand beschädi-als ein pv- wird, für ein politisches Verbrechen erklären, auch I Verbrenn ein zum Nachtheil öffentlicher Unternehmungen verübter anzuscbcn^ Nurhwille ebenfalls unter die Zahl politischer Vcrbre-sirofeii. chxn, worauf nebst dem Ersaze eine Gefängnißstraft -nach C 421 ) W§ nach Umständen, und bcym grösseren Schaden, größer« Grad des Muthwillcns auch verschärfter Arrest, und öffentliche Arbeit bestimmt ist, zu zählen sey, man sich hiernach a-uch bei Bestrafung muthwilliger Be schäbiger der Chauseen zu benehmen hätte, und daß bei jenen , welche durch G'cfängnißstkafe oder "öffentliche Arbeit an ihrer Nahrung einen grösseren Schaden erleiden würden, als jener war, der durch den Muthwille« zugefügt worden, die Gefängniß-und Arbcitöstrafe in eine verhälnißmassige Geldstrafe zum Besten des nächsten Armeninstituts zu verwandeln sey, so wie jene, welche den Schadenersatz zu leisten unfähig sind, an der beschädigten Strassenstrecke arbeiten müssen. Daher dann jeder von diesem Unfug zu warnen, darauf aber wohl zu sehen ist, daß bei derlei,Bestrafungen alle Äillkuhr beseitiget, und jedesmal von dem nächsten Dominium oder Magistrate, ähnliche Fälle nach ordentlichen aufgenommenen Protokollen, und mit voller Sachkenntniß entschieden werden. Guöernialverordnung in Böhmen vom 39, Dezember 1793. Aus Gelegenheit des bei dem zur Stadt Kaa- ^VorbeuE den aedöl'iaen 5"Wf fSVißfrtij tit aeratdenen 8unit der N. 1106. D h Z zün- Wie sich feet Vergebung der Äanzelisten^ Stellen zu Achten ist. ^ ■( 422 ) )»L zändungen der Stelnkvhlenbrüche in Böhmen dadurch entstünden , weil von den Privatbesitzern kein sehr ordentlicher Ban geführt, und die Stückchen, in die gewöhnlich ausgeförderten Kohlen zerfallen , ja selbst die Küste nicht benützt, sondern meistens auf Haufen in tiefen Werken gesammelt würden, wo sie sehr schnell verwittern, und durch den Beitritt der freyen Luft und Ferchte sich leicht entzünden könnten. Diese Bemerkung wird also , um Jedermann, der schon auf Steinkohlen hauet, oder noch künftig bauen dürfte, vor allen Schaden zu warnen r allgemein kundgemacht, N. 1107, Dekrctation der Obersten Juftitzstelle an das gallrzische Appellativnsgericht Vvmzo. Dezemb. 1793: Dasselbe habe sowohl sich selbst als den drey kandrechten gegenwärtig zu halten : daß auch bey Vergebung der Kanzelistcnsteüe ohne sich on vie Diurnisten zu binden, jenen der Vorzug cinzuräumen sey, die nebst einer tichtigen Schrift mit mehreren und besseren juridischen Studien versehen sind , auch soll dasselbe in Folge der bestehenden Normalverordnung vom io. März 1791 die jeweiligen vierteljährigen Tabellen über die von Zeit zu Zeit bey den unfern Gerichten für sich gegangenen Besetzungen der anderen Dienstkathegorien mit Aus- C 423 ) TrB Ausfüllung der dießfalls vorgeschriebenen Rubriken anher einbefördern. N. nog. Gubermalverordnung in Tyrol vom Zi.De-zeurber 1793- Verschiedene Vorfälle haben gezeigt, daß sich meh- rere nach dem allerhöchsten Deserteursnormale tu Absicht Akteur«''- der Deserteursanhaltung , und Taglia nicht gehörig Anbal-ung ~ < und Taztia» zu benehmen wissen, es ist daher nothwendrg, nach- folgende Erläuterungsborschrift allgemein bekannt zu machen. i tens Der /te §. des erwähnten Deserteursnormals lautet also „die von dem Landmanne angehalte-„ nen Deserteurs sind dem nächsten Militäre, wenn „ auch nur ein Unteroffizier ausgestellt wäre, zu über-„ geben , welches sodann dem Einbringer einen Ueber-„ gabsschein sogleich aushändiget, und den Ausreißer „ dem nächsten Stationskommando zubefördert. Der • „ Deserteur ist dann von Seite des Militärs summa- -„ risch zu vernehnien, und nach befundener Richtigkeit, „ daß der Mann vom Emtb.itmine angehalten worden, „ die Taglia gegen den Uebergabsschein, und Quittung „ zu bezahlen." * Es DM W ( 424 ) W Es liegt also die Verfassung des summarischen Verhörs , oder Konstituts dem Civile gar nicht ob, und eben so wenig hat auch dieses bey Aufbringung eines Deserteurs in die Monturs - oder sonstige Gegenstände hineinzngehen. 2 tens Nach der Normalvorschrift ist der Deserteur vom Lande dem nächsten Militäre sogleich nach seiner Betretung ohne Aufenthalt einzulieftrn, wo demnach, wenn dieses geschieht, keine Einkerkerung nöthig ist; und soll sich während der Convoirung', wenn der Deserteur gefährlich scheint, der nöthigen Sicherheits-Mittel gebrauchet werden. Ztens Ist der Deserteur lediglich arrestantenmäßig mit 4 kr. Löhnung, und 2 kr. Brodgeld zu verpflegen. Und da 4tens die Arretirung bey der Obrigkeit weder zu geschehen, noch lange anzuhalten hat: weil der Mann gleich an das nächste Militäre abzuliefcrn ist; so kann auch der Aufwand nicht so hoch anwachsen, daß er nicht von dem Erhalter der Taglia bestritten werden sollte, indem der Mann von dem Tage an, als er dem Militär« übergeben wird, in die Regi-, mcntsverpflegung eintritt, Atens Ist nicht zu vcrmutben, baß ein Deserteur bis zur Aergerniß feine Kleidungen abgerissen habe, daher auch eine Aushilfe an Monturssortcn, sie mag zur Schonung, oder besserer Bedeckung abgesehen seyn , keiner dings statt finden kann. Und sollte es W C 425 ) W ks aufs äußerste ankommcn: so wäre so ein Kleidungsstück einswetlen bis zur Uebergabe zu entlehnen. 6tms Daß von dem Militare kein Kommando zur Uebcrnahme, oder Abholung eines Deserteurs abzuschicken ist, gründet sich auf obangeführten Falls aber die Einbringer zu ihrer eigenen Bequemlichkeit eine Fuhr sich beylegen wollen: so können sie es auf Kosten der Taglia thun. 7tens Bey Betretung, und Einlieferung eines Deserteurs handelt es sich nur von dem Einbringer, nicht von den Obrigkeiten , und sind die dicßfälligen Spesen auf die Art zu behandeln, wie wenn Vaganten schubmäßig weiter befördert werden. Ftcns Die allenfalls kommandirte Mannschaft hat sich außer den Landesexekutionsfällen aller Orten von eigenem Gelbe zu verpflegen. 9tens Da es nur zuweilen auf eine kurze Spe-cies facti ankommen kann: so ist diese um so mehr unentgeltlich aufzunchmen, als den Einbrinaer deswegen an der Taglia zu verkürzen unverantwortlich feptt würde; wie dann lotens die Taglia keinen Abzug leidt, sondern dem Einbringer ganz gebühret; außer er wollte sich selbst Unkosten machen. Utens Auf die Taglia kann von niemanden ein Anspruch gemacht werden, wenn der Deserteur sich selbst bey dem Landmaune stellet. Endlich D d 5 i2tcns %9C i-s ) DS t2lens hängt dre Evkenntnrß über dre Selbste stellung nicht von der Obrigkeit ab, sondern es muß sowohl der Einbringer, als der Deserteur an dem Orte der Uibergabe von dem Militäre konsiituirt, und das Recht des Deserteurs, und Einbringers erforschet werden, wo dann schon öfters das Recht dem Ein-bringcr zugelaffen wurde, um den Landmann mehr aufmcrksanl zu machen, und zu erhalten. N. 1109. Die hierbeikommende Preisbestimmung für die ehemal ./. der Satzung unterzogen gewesenen Vrennholzgattungcn, welche den mn Jäner 1794 anzufangen hat, ist • rtens Auch von jenen Waldhölzern $u verstehen, welche die Bauern auf der Achse an die Holzversilberer einliefern. »tens Sind diese bestimmten Preise bloß von dem groben, frischen, und vollständigen Holze zu verstehen , und ist das gefaulte und vermoderte bey jeder Gattung um den dritten Theil wohlfeiler zu bestimmen. Auch ist ^ ztens Für das vermischte und von ungleicher Länge hieher kommende Holz die Satzung nicht nach dem längsten, sondern nach dem mitleren Scheitt anzunehmen. So muß eben 4tens Von dem Holz, weiches auf einer Seite geschrottet ist, ein Zoll, von dem auf beyden Seilen geschrotteten aber zwei) Zoll, von dem zerklsbenen ein Zoll, von dem haibklüftigen kleinen aber z w e y Zoll abgeschlagen, und von den zur Preisbestimmung sonst anzunehmenden vollständigen Maaßen abgerechnet werden Endlich dürfen Ztens. Ben scharfer Ahndung diese einmal bestimmten Preise nicht überschritten werden, doch stehet jedem Lieferanten jrey, unter dieser Preisbestimmung zu verkaufen. Nach- / P r e i s b e st i m m ll il a. ZUk Seite 4*6, N. 1109. Für -ie e)emal der Satzung unterzogen gewesenen Brennholz - Gattungen, welche den iten Jäner 1794. anzufMgen hat. Bu-ene Gattung. Mischling Gattung. Weiche Gattung. Ausschüsse Gattung. Länge. Buche« Scheittr. Buchene, halb Kluft, und Brigel. Kleine Brigel oder Bürtln. Birnbaum und Rustenes. Aeschen,, Birken, Kohl, Zehreichen. Kerschen, Nuß und Zwctsch-Baum. Erlen, Eichen, und Beinwend. Birkene und griene Brigl. Brigl Mischling. Ferene Scheittcr. Weiche Schütter. Au, Aspen, Alber und Felber Holz. Buchene Stöck. Rustene Brigl und Stöck. Eichen und Ferene Brigl und Stöck. Tannen, Feichtene Brigl und Stöck. Au, Aspen, Alber, Felber, Brigl und Stöck. Schuh. Zoll. fl kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. «* kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. 3 — 10 — 8 — 5 5i 7 36 7 30 7 24 6 45 6 30 6 3"> 6 18 6 — 5 42 6 42 5 42 5 — 4 36 4 30 2 11 9 51 7 54 5 42 7 24 7 16 7 12 6 3o 6 15 6 18 6 12 5 5i 5 33 6 36 5 36 4 54 4 32 4 24 2 IS 9 42 7 48 5 33 7 12 7 — 7 '— 6 15 6 — 6 6 6 6 5 42 5 24 6 Bo 5 32 4 48 4 24 4 18 2 9 9 3° 7 42 5 24 7 6 45 6 48 6 — 5 45 5 54 6 — 5 33 5 15 6 24 5 24 4 42 4 18 4 12 2 2 8 7 9 9 18 6 i j 7 7 33 24 5 5 15 6 6 6 48 36 6 6 30 18 6 6 36 24 5 5 $ -6 5 5 30 18 5 5 42 3° 5 5 54 48 5 5 24 15 5 4 6 57 6 6 18 12 5 5 18 12 4 4 36 32 4 4 12 6 4 4 6 2 6 8 51 7 i5 4 57 6 24 6 6 6 12 5 14 15 6 5 18 5 42 5 6 4 48 6 3 5 6 4 24 4 — 3 51 2 5 8 36 7 6 4 48 6 12 5 54 6 — 5 12 4 54 5 9 5 33 4 57 4 39 5 54 5 — 4 18 3 54 3 42 2 4 8 21 6 54 4 39 6 — 5 42 5 48 5 — 4 42 5 — 5 24 4 48 4 32 5 45 4 54 4 12 3 48 3 33 2 3 8 6 6 42 4 3° 5 51 5 So 5 36 4 4 3° 4 51 5 15 4 39 4 18 5 36 4 48 4 6 3 42 3 24 2 2 7 51 6 3° 4 21 5 42 5 21 5 24 4 42 4 21 4 42 5 6 4 30 4 6 5 27 4 39 3 57 3 36 3 15 2 i 7 36 6 18 4 12 5 33 5 12 5 12 4 33 4 12 4 33 4 54 4 21 3 54 5 18 4 32 3 48 3 3° 3 6 2 — 7 12 6 6 4 3 5 24 5 3 5 — 4 24 4 3 4 24 4 42 4 12 3 42 5 9 4 21 3 39 3 24 2 57 i 11 6 48 5 54 3 54 5 '8 4 54 4 51 4 18 3 54 4 15 4 3° 4 3 3 32 5 — 4 12 3 32 3 iS 2 48 i 10 6 24 5 42 3 45 5 12 j 4 45 4 42 4 12 3 45 4 6 4 18 3 54 3 18 4 48 4 3 3 21 3 6 2 36 i 9 6 —t 5 30 3 3<> 5 6 4. 36 4 33 4 6 3 36 3 57 4 6 3 45 3 6 4 36 3 51 3 12 2 57 2 24 i 8 5 42 5 15 3 27 5 — 4 30 4 24 4 —• 3 3° 3 48 3 54 3 36 2 54 4 24 3 39 3 — 2 48. 2 12 i 7 5 24 5 — 3 18 4 54 4 24 4 18 3 57 3 24 3 39 3. 42 3 27 2 42 4 12 3 .27 2 48 2 39 2 — i 6 — 5 6 4 45 3 9 4 48 4 18 4 12 3 5 4 3 18 3 30 3 30 3 18 2 30 4 — _L iS 36 2 30 1 48 i 5 4 Al 4 30 3 — 4 42 4 12 4 6 3 5* 3 u 3 21 3 18 3 9 2 18 3 48 3 a 2 24 2 21 1 36 i 4 1 4 36 4 15 2 5i 4 36 4 6 4 3. 48 3 6 3 12 3 6 3: 2 6 3 36 2 51. 2 12 2 12 1 X , 24 Dritter Land. MO C 427 ) MO Nachtrag. n. mo. Gubernialverordnung in Gallizien bom n-July 1/93' _ e Wegen Brr Man hat zwar den Kreisämtern unterm 2-ten obachtung März aufgetragen, den Kreisingenieuren zu bedeuten; ^tiebmcn daß sie bcy den vorkommenden Baulichkeiten, vermög der ihnen im Jahre 1788 zugekommenen Bauinstruktion, gern, keine andere Mauernziegcln , als die der Vorschrift gemäß nach dem Brand eine Länge von 12. Wienerzol-len, Breite von 6 und Dike von 3 dergleichen Zollen enthalten, verwenden sollen. •. Da aber gleichwohl verschiedentlich hervorkömmt, daß die Ziegel, nicht nach diesem vorgcschriebcnen Maa-ße der Größe geliefert werden, wodurch einerseits dem Staate und jeden Privatbaulustigcn der sonst zu erwartende beträchtliche Nutzen entzogen wird, anderseits aber überhaupt die gute Ordnung erfodert, daß ein gleiches Ziegelmaas eingeführt werde, wobcy jedoch nothwendig ist , die Staatsbuchhalterey in Stand zu setzen, damit sie einen billigen Preis pr. 1000 St. gebrannter Ziegeln nach dem gehörigen Masse, und nach den Localumstän-dcn eines jeden Ofens für die Zukunft jedoch ohne Fuhr-sohn zum Bauplatze selbst gründlich bestimmen könne, so sind c 4-8 j sind den Kreisämtcrn zur Mittheilung des dortigen KrekS-ingenieyrs und der den Kreisämtcrn unterstehenden Magistraten , oder Gemeindgerichten einige Fragen zur gewissenhaften Beantwortung eines jeden vorfindigen Zie-gclofens - Eigcnthümcrs. nach den dermaligen Sofolura/ ständen zugestellt worden. Hier nächst wird den Kreisämtern mit Beziehung auf obige Verordnung bedeutet, sämmkliche Ziegelöfen sogleich aufs genaueste untersuchen, und dort, wo sich die neu cinzuführen angcordncte Ziegelmodelle nicht nach der vorgeschricbenen Art vorfinden, die neuen mit eigener Mark durch den Ingenieur zu bezeichnenden Formen von dem Ziegelofcneigenthümer mit eiferen Streichern und ordentlich beschlagen bcischaffen zu lassen, übrigens aber zur künftigen Permeldung eines ähnlichen Mißbrauches den betreffenden Partheyen , nach Beschaffenheit der Umstände selbst oder durch die dortkreisigen Magistrate schriftlich mitzugeben, daß demjenigen Ziegelerzeuger, welcher sich deswegen vorschriftswidrig benehmen würde, seine Zicgelcrzeugung auf immer werde eingestellt, der hieB auf zuschende Ingenieur oder Werkverständige Beamte, im Falle Ziegel von geringem Maße, oder schlecht gebrennt zum Bau genommen würden, zur schärfesten Verantwortung werde gezogen, der solche Ziegel zur Verarbeitung gclangenlassende Mauermeister aber zu einer angemessenen Geldstrafe werde verhalten werden. Wornach sich die Kreisämter in vorkommenden Fällen zu benehmen wissen werden. N. 1111. W c 429 ) W N. im. Gubernialverordnung in Gallizren vom 11. July v/93- Nach der bestehenden den Kreisämtcrn bekannten An-srdnung sollen die bcy den Staatsgütern vorfallenden Pachtversieigerungen durch die nächstgelegenen Kreisäm- kunsma- ^ U)UlT$ßCCC- tcr kundgemacht, tmb dagegen die Kundmachungszcrtifi- tiftfown so-täte den Wirlhschaftsämtcrn zu ihrer Legitimation dc>n'nämu-von den KreiMmtern übergeben werden, weil in Er- *č4n mangclung dieser Kundmachungszeugniße die abgehalte-nen Pachtlizitationcn nicht ratifizirt werden können, zu-mal in jenem Falle, wenn der vorige Pachtschilling nicht wird, erreicht worden ist, folglich die etwa gering gewesene 'tnCui' Konkurrenz der Pachtlustigen durch den Beweis, daß die Lizitation zu rechter Zeit, und hinlänglich kundgcmacht würde, gerechtfertiget werden muß. Da sich aber seit einiger Zeit schon mehrmahlcn ||i‘ Fall ereignet, daß die Wirthschaftsämter ihre Verpachtungsprotokollen mit der Anzeige an ihre vorgesezte Behörde cinsenden, daß selbe die Kundmachungszeug-nisse von den Kreisämtern auf mehrmaliges Ansuchen nicht erhalten können; hiedurch aber nicht nur weitläufige Schreibereyen verursachet werden — sondern auch Schäden entstehen können; so wird den Kreisämtern wiederholt ernstlich aufgetragen: den Wirthschaftsämtern die Lizitazionsknndmachungszertifikate gleich unter dem väm- W C 43* ) nämlichen Tag, als die Pachtversteigerung im Kreist publizrrt wird, untereinstens zuzuscnden. Welchen Auftrag also die Kreisämter jedesmal pünktlich zu befolgen haben. N. iits. Gubernialverokdnung in Gallizien vom 12» July 1793’ Einleittin- Es ist zu ersehen, daß sich häufig fremde Juden vorjiigM*1 ins Land schleichen, und wie sorglos manche Krcisant- gegcn die voreilig,und ohne bin: längliche Vorsicht er: rheilten ju: dischen Rei: sepäffe. Ent: ter bey Erthcilung jüdischer Pässe sind, und welche Unterschleife mit diesen Pässen und den Entlaß, und Aufnahmschcinen getrieben werden. Da nun dermal, wo die Einwanderungen frmi- Äufnahms- ^er 3ut>cn ^us den von Rußland und Preusscn in Besitz scheine ,u genommenen Distrikten häufig werden düiftcn, und man treffen sin.. Einwanderungen nicht anders als nq^l) der Vorschrift des 26^ §. der neuen Judenordnung dul- den kann, so werden den Kreisämtcrn folgende Vor- schriften zur unabweichlichen Richtschnur vorgeschriebe». itens. Was die den Juden bewilligte Uibersied-lung von einem Ort ins andere bctrift, so hat Kreis-amr die Vorschrift vom 6ten August 1789. §. 27. zur unabweichlichen Richtschnur zu nehmen , dieselbe neuerdings sämtlichen Judengcmein-cn und Dominien bekannt zu C 431 ) zu machen, und darauf unter schwerster Verantwortung feste Hand zu halten ; wobey jedoch zu mehrerer Sicherheit und zur gewissere Erzielung der höchsten Absicht bey gegenwärtigen Umständen hicmit anbefohlen wird ; daß auch bey Uibersiedlungen von einer Gemeinde zur andern im nämlichen Rreise die Anmeldung bey dem Krcisamtc vorläufig geschehen muß. Nur hat das Krcisamt in allen vorkommenden Uibersied-lungsfällen darauf zu sehen, daß unter dem Vorwände der Uibersicdlung nicht etwa fremde, oder gefährliche, und blos dem Betteln , und andern unerlaubten Beschäftigungen nachgchcnde Juden einschleichen. 2tcns. Bey Einwanderungen fremder Juden ist sich auf bas genaueste nach dem 2b. §. der neuen Judenordnung zu benehmen, und dabcy auf Beseitigung aller Unterschlcichc die strengste Sorgfalt zu richten. Ztens. Will man es bey Ertheilung der Geleit-scheinc von den Judcngcmeinden bey vo> fallenden Reisen der Juden zwar bewenden lassen; jedoch sind dabcy folgende Vorschriften auf das strengste zu beobachten. a) Müssen diese gedruckten Geleitschcine wenigstens von zween Gemcindvorstehern eigenhändig unterschrieben, und das Gemcindsigl bcygedrückt scyn. b) Muß jeder Gelcitschein von der Grundobrigkeit koramisirt scyn, welcher cs obliegen wird, bey dieser Coramisirung darauf zu sehen, ob die an- gege- TE C 432 ) gegebene Ursache der Reise gegründet, und die angesetzte Zeit der Abwesenheit vtrhältnißmä-ßig ist. * e) Ist in dem Geleitschcln der Namen, der Wohnort, der Ort wohin, die Familienzahl, die Ursache , un) die Dauerzeit der Reise bestimmt, verhältnißmäßig auszudrücken. - welche Beschäftigung ihn ins Land führt, wo er sich aufhalten werde, und wie lange er beyläusig zu bleiben gedenke. — Von den Gränzzollämtern ist dann seiner Erklärung zu Folge die Route, die er zu nehmen hat, in seinem Paffe anzumerken, auf dem Wege zu seinem Beschäftigungsort ist er von den Polizeybchörden der Ortschaften , die auf seinem Wege liegen, zu beobachten-Dritker Band. E e und So® C 414 ) S»* mrd trt dem Ort selbst, wo er sich aufhält, hat die Polizeibehörde, das Kreisanrt, und die Obrigkeit auf fein Thun und Lassen aufmerksam, und nach Verstreich ung der im Passe bemerkten Frist, wenn nicht etwa geltende Verscyubsgründe eintretten, darob zu styn, damit ein dcrley fremder Jude seinen Rückweg ohne Aufenthalt antrete, und sich nicht etwa unter irgend einem Vorwand als Eingebohrner bey einer hierländi-gen Gemeinde einschleiche. Da man nun über alles das noch die k. Mauth-gefällen.-Verwaltung unter einem angeht, den Gränz-zollämtern die genaueste Aufmerksamkeit dicSfalls besonders aber darauf ^einzuschärfen, damit fremde Juden nicht unter eitlen , und falschen Vorwänden sich ins Land einschleichen, sondern der Eintritt nur solchen gestattet werde, die in ihren mithabendcn obrigkeitlichen tmV keinem Bedenken unterliegenden Pässen geltende Ursachen der Reise, als z. B. Handlungsgeschäfte, Prozesse rc. nicht aber nichtige und unstatthafte Beweggründe, wie deren einige von der Polizeydirektion bemerkt werden, anführen, so wird nur dem Kreisamte obliegen, die bestehenden Vorschriften und obige Erinnerungen auf das thätigste, und wirksamste Hand zu haben, diese den Obrigkeiten, und Judengemeinden wiederholt, und mit Nachdruck bekannt zu machen, den Judenamtsschreiber zu der ihm obliegenden Bereifung der Zudengemeinden, und zur strengsten Nach- spüh- HO ( 435 ) HK spührung zu verhalten, und gegen die Uebertreter miß den festgesetzten Strafen unnachsichtlich vorzugehen. r Geleitschein. Der Jude Namens Moses Gnupel ein Handelsmann gebürtig aus Stojanow, der Gemeinde Zol-kiew im Zdlkiewer Kreise unter der Familtenzahl , 1:4. einverleibt, reiset von hier nach Brody 'imzioc-iower Kreise um seine verwandten ZU besuchen. Da er sich über diese geltende Ursache seiner Reise gehörig ausgewiesen hat, so wird ihm die Erlaubniß dazu auf drey Wochen und zwar vom iten July bis 2-ten July d. I- mit Einbegrif der Hin-und Zu-rückreise dergestalt ertheilt, daß er sieb ohne weiters während dieser Zeitfrist in seinem Wohnorte wieder cin-finden, und bei den Gemeindvsrstehern melden soll, widrigenfalls sich derselbe die unangenehmen Folgen selbst zuzuschreibcn haben wirb. Zolkiew den Itert July 1793* Von Seite der Obrigkeit Engelbert %etmann. Ttttaiam Golönianm Gemeindvorsteher. Salomon ^abermann. Ecmcindvvrsieher. N. H$3# Ce 2 AO ( 436 ) AO N. in3- Gubermalverordrumg in Gallizien vom ig. July 1793- Den Gränz:, fommerevn sollen alle latente inftgčibeUtt werden. Dem Kreisamte wird hicmit verordnet, von allen Patenten ein Exemplar den Gränzkämmerern mit-zuthellen. N.' 1114. Hofdekret für Gallizien vom 16. July, kundgemacht mittels Gubernialverordnung vom 31. July 1792- Dle Abschi- Nachdem die Verbesserung der Moralität bey der schulfähigen jüdischen Nation größtentheils voll der guten Erziehung, Mädchen in und Bildung des weiblichen Geschlechts abhänget, und chcnSchulen roemt diese vernachläßiget wird, jene sich schwerlich oder ist mit allem E nidjt erreichen läßt, daselbst aber viele der schulfähige bewirken Mädchen, die Schule zu besuchen unterlassen, so hat das Kreisamt auf die Abschickung der jüdischen Mädchen mit den Knaben in die öffentliche Schule cifrigst zu wachen, und die Eltern, Vormünder dazu alles Ernstes mit unnachsichtlicher Verhängung der festgesetzten Strafen zu verhalten, und daher diese Verordnung in allen Sinagogcn kundmachen zu lassen. N. 1I15. NB. C 437 ) NB N. m Z. Hofdekret für Gallizie» vom 24. Julius, kundgemacht durch das Gubernium unterm 16. August 1793- Aus dem Berichte des Studicnkonsesscs über die Dt- jfibifdiv Juacnd soll nach dem Winterkurs des heurigen Schuljahrs an den crmm» «um deutsch - jüdischen Schulen in Lemberg gehaltenen Prü ^*erba(t'cn fungen, ist mißhellig entnommen worden, daß die Ur- werden, fache des nur mittelmäßigen Fortgangs der Jugend zum Theil darin liege, daß auch die guten und fähigen Schüler die Schulen nicht ordentlich und fleißig besuchen. Nachdem aber bfc Verbesserung des moralischen Karakters bey der jüdischen Nation, wesentlich von dem guten Unterrichte der Jugend abhängt, und denjenigen christlichen (Eltern, welche ihre Kinder nachläßig in die Schule schicken, das üble Beyspiel der jüdischen gleichsam zur Rechtfertigung dienen würde, so hat das Kreisamt den nachlässigen Schulbesuch der jüdischen Jugend nachdrücklich zu ahnden, gegen die Eltern, Vormünder , welche daran Schuld tragen dje bestimmten Strafen unnachsichtlich zu verhängen, diese, wenn sie nicht genug wirksam scyn sollten in erforderlichen Maaße mss empfindlichen Geld - und Leibesstrafcn zu verschärfen, und überhaupt auf fleißige, und die unterbrochene Abschickung der jüdischen Kinder beiderlei) Geschlechts in die Schule mit aller Strenge anzudringcn. E e Z Wcl- 9ö$ C 438 ) fü» Welche höchste Willensmrlnung, so wie das Vig-fallen Er. Maj. an dem gelingen Erkanntniß der wohltätigen Schnlanstalt, von Seiten der Judenschaft, das Kreisamt zugleich in der Sinagog? bekannt machen , zu lassen hat. . N. m6, Gubermalverordnung in Gallizien vom 26. July 17-,3- Die ,u Da nur mit großer Mühe die Lehrämter bey den Lehrämtern Trivialschulen mit fähigen Subjeckren besetzt werden Um L-Ute'^vllcn ncn ' ^ bat das Kreisamt diese Gattung von Leuten , mit der und die für bestimmte Schulen Gericht werdenden Prä-zu Rekru- paranten bey Aushebung der Rekrouten bestmöglichst zu schöner verschonen, werden. -N. 1117 t Gubermalverordnung in Gallizien vom «s, Zuln 1793- 3e«e Nets- partikula- Da häufige Fälle Vorkommen; daß unpaßierliche, chc'blo^die und nicht gehörig tnstruirte Reispartikulalien hieherge- mid nach der lrtn3m • m,b dadurch vielfältige Schreibereien vcrnrsa- Bvrschrift Qtt werden, so wird dem Krcieamt aufgetragcn:. jene zur .n offen: Vergütung Rcispartikularien die bloße Officiofa , und nach der nm sfömt' Vorschrift zu keiner Kosten - Vergütung geeignete Kommission«- Mssions-Gegenstände betreffen, nicht einzubcglcitcn, syn- ** C 439 ) $0? sondern gleich von der Hand abzuweisen; Die übrigen Geaenftü«. uctrcffci hingegen nicht anders als gehörig, und nach den so -" oft erflossenen Vorschriften dokumcntirt, klausulirt und g(eit rch die Kreis-amter zu suchen, und für die in ihren Glashütten arbeitenden . <► N. 1119. Hofdekret für Gallizien vom 17. August. kundgemacht durch das gallizifche Landes-gubernium den 13. September 1793. Es ist eröfnet worden, daß zu Folge einer einvcrständlich mit dem k. k. Kofkricgsrath getroffenen Verfügung bey den dermaligen Kriegsumständen alle aus Pohlen nach Gallizien kommende fremde Offiziere der Milltärjurisdiktion zu unterstehen haben, N. 1120. Hofdekret vem 17. August, kundgemacht in Gallizien den -3. September 1793- Es wird bekannt gemacht, daß jene Grundobrigkeiten , welche Glashütten zu errichten und die ihnen erforderlichen Glastaftlmacher aus Böhmen zu verschreiben gedenken, solche nicht mittels Privat Korrespondenz erhalten können, sondern sich zu förderst an das k. Krcisamt verwendet werden müsse , wo sodann nach Befund der Umstände das nöthige zur Erlangung des Einwanderungspasses bey dem böhmischen t. Lan-dcsgubernium veranlaßt werden wird, müssen dasselbe befugt ist, auf jeden andern Fall den Auswanderungspaß vorzucnthalten, und die Absendung guter arbeitsamer und sachkundiger Leute zu verweigern, anbcy twh er- TM C 441 ) t - erinnert, daß jede Grundobrigkeit für die in ih- $u 6afr(n / ren Glashütten arbeitenden Glasmacher haften muß, ^^babm weshalb das k. Kreisamt sich von der Beobachtung dieser (imter. von derselben zvsiehenden Obliegenheit genau zu überzeugen, Jahr "hr ^ und von halben zu halben Jahren ein verläßliches Der- ^ei-^bcr"^ zeichniß über derselben Aufenthaltsort anher einzusen- den hat- «m und andere neue Ank5mm- N. 1121. linge i'dnkl- dwr @ot- HpfdekreL yom 17. August, kundaemacht durch das Gubermum Lu Gallizien den 13-September 1793. Dem Krcisamt wird eine Abschrift des, aus Vorschrift Gelegenheit einer an die höchste Behörde gemach.- l'üm/'öuf ten Vorstellung in Absicht auf die Reluizion der ^e^Stel-jüdischen Fuhrwesens- Knechte, ergangenen Direktorialde- Reluirung krets mit dem Auftrag zugesendet, baß, „ nachdem Fubrw/^" „ aus Anlaß der bisherigen Reluitionserstattung anstatt b'nskncchte» „ der ausgeschriebenen Juden, zum Nachtheil und Be-„ drückung des christlichen Populationsstaudcs meistens „ Christen zu Fuhrwescnsknechten gestellt worden, dassel-„ be die statt der reluirten Juden bis nun zu gestellten „ christlichen Putschen den Dominien auf Abschlag ihres „ künftigen Kontingents zu guten zu schreiben, und ,, hierüber ein Verzeichniß zur hierortigeu Vormerkung „ einzusendcn , übrigens aber bei einer wiedecholteu „ Ausschreibung von Fuhrwescnsknechten sich nach terge-genwärtigeu höchsten Weisung genau zu benehme» habe. E c 5 Das ( 442 ) Das Dtrektorialdekrct lautet folgend ermasscn. Dem Gubernium wird auf seinen ‘ Bericht, welcher die Mlitärsiellung der Juden zum Fuhrwesen , und jum Feuergewchr zum Gegenstand hat, erwidert, daß cs bey der urspringlichen Bestimmung der Juden zum Fuhrwesen , unter der mittels Stellung der frcywilligcn Mannschaft oder mittels der festgesetzten Reluizion, den bestehenden Anordnungen gemäß, in der Regel zu verbleiben habe; von der Widmung zum Feuergewchr aber keine Frage; seyn könne. Da indessen diese alternative Wahl der Naturalstellung oder der Reluizion sich nach den Bedürfnißen des Staats richten muß; so kann in solchen Fällen, wo bei dem christlichen Populationsstand sich in diesem oder jenem Kreis und Dominium ein Mangel an Leuten äußert, der Judenschaft die Verbindlichkeit der Naturalftcllung nicht erlassen , und daher von den betreffenden Judengemeinden die verhältnismäßig anrcpartirtc Anzahl mit der freywilligen Mannschaft als eine nöthige Aushilfe allerdings gefodert , und von ihnen gestcllet werden. Da Orten hingegen, wo sich unbehebliche Hindernisse bei der Naturalstellung mit tauglichen frcywilligen Pur-scheu ergeben, hak an Platz derselben der bemessene Reluizionsbetrag cinzutreten, dessen Erlag auch zugleich rinzufordern, und an die Militärkasse statt der Natural-mannschaft abzuführen ist. Da in diesem letzter» Falle es der Sorge des Militärs , welchem der Reluizionsr de.- M C 443 ) AB bettag zu guten kömmt, überlassen bleibt, für eben so viele Juden, als die Reluizion geleistet worden, bet Abgang ausser den konskribirten Untertanen zu ergänzen , mithin für den solchergestalt rcluirtcn Mann die Stellung eines andern ohne Zuthat des Provinzia-lis zu bewirken; So folgt hieraus von selbst, daß die Verbindlichkeit der Stellung eines jüdischen Fuhrwesens-rekroutens nicht zugleich reluirt, und wieder durch ein christliches Individuum vom Lande zu Bedrückung des christlichen > Populationsstandes erseht werden darf. Im Falle nun das Gubermum, wie dasselbe muthmasse» lä k, zur Vollzähligkeit der letzthin ausgeschriebener Fuhrwesensknechte statt der sich reluirten Juden abermals Christen hätte stellen lassen , so muß die gestellte Na-, tnra anzahl den betreffenden Dominien auf Abschlag der künftigen Stellung zu guten geschrieben werden. Hier-Nack wird sich also das Gubernium seines Orts zu benehmen, und zur gleichmäßigen Depbachtung die unterstehenden Krcisämter anzuwetsen haben. Repertorium. (Seite.-Nro> Abgeordneten (was für Amtshandlungen des Richters oder dessen ) in Ansehun g der Taxe zu beobachten kommt. , 347 1039 Abhandlungsinstanzen (die) haben die Verzeichniße über die eingehobenen Schulfondöbeiträge nicht mehr an das N. Oe. Appellationsgericht, sondern unmittelbar an die dasige Landesregierung zu überreichen. 65 860 Ablösung der Grundstücke zu öffentlichen Straffen. 245 968 Abschnitte ( Kommerzialstempel der ) jener Schnittwaaren, welche zum inneren Vertriebe eingeführt werden Abschriften, oder Auszüge der Krunrnal-Ulitersuchungsakten in Schwärzungssachen sind durch die politische Landeö- dürfen. 361 10?* stelle an^usuchen. 103 876. M- %*® C 445 ) W Seite. Nra. Abtreibungen der Leibesfruchtvorzubeugen, welche Mittel anzuwenden sind. 370 1060 Aburteilung d,r Tabackfchwärzer betreffende Vorschrift. 411 ieg5 Abzug (ohne ) dem Denunzianten oder AP» prehendenten den ihn an dem Kontre-bande ausgemessenen Antheil zu verabfolgen. 103 87? Acht-(für) und Bannbriefe Tärabnahme betreffend. 326 1018 Abelich - und Bürgerliche Mädchenstiftung in Böhmen. Hg 882 Adelichen (in Gegenständen des) Richteramts, Tiroler Taxordnnng und Abnahme des Msrtuarium betreffend. 201 927 Adelichen (bei Geschäften des) Richteramts Bezug der Taren, besonders Vermögens - oder Sterbtare betreffend. eo? 932 Administratoren (von den) der alten Seelsorgerpfründen , Auslagöberechnnngen betreffende Verordnung. 133 gg6 Advitalitätsgüter ( in Erbfällen der) soll sich in Gallizien in Ansehen der Rechte der Geschwister nach dem Sukzeffi» onsnormale benommen werden. 34 845 Ad- $ü£ C 446 ) Sette. Nftfi Advokaten ($u Reisen der) zu Betreibung, oder Empfehlung der Partheygeschäf-te ist keine Erlaubniß zu «rtheilen, auch sollen sich die Hofagenten von Empfehlungen der Geschäfte enthalten. 359 98k Advokaten (den) sind unlesliche und fehlerhafte Schriften zurückzustellen. 369 1059 Advozirung (zur ) find nicht zuzulassen, die keinen Stallum advocandi haben. 320 ioiö AeltevN (den) und Vormündern wird in Betreff der Theresianischen Leopoldini-schen Ritte'rakademie Nachricht gegeben. 179 911 Aerarium (vom)Vergütung der Reisekosten zur Konzertation in Ansehen der Äonkursgüter hat nicht Platz. $6 85Z AkaklUM (über die dem) oder dem Religions - oder einem andern Fundus gehörigen Sachen ist ein mit dem Wirth-schaftsbeamten eingegangener Kauf ohne Lizitazion ungültig. 94 868 AtkaklUM ( das ) hastet den Partheien nicht für ihre den Kmieren anvertrauten Pakete. , 386 1069 TE C 4,47 ) W Gelte. Nrn, SlCrStftt (zwischen gradnirten) welche auf der pester und deutscherbländischen Universitäten die freye Praxis ausüben, kann kein Unterschied Platz greifen. 383 1067 Akuthvlischeu (in dem) Gimnastum zu Te-schen Studierende haben zu Erhaltung eines Staatsdienstes sich an einer erbländischen Universität prüfen zu lassen. 48 848 Akten (alle ihm zugetheilte) soll jeder Ma-gistratötath vor Auötretung vom Dienste aufarbeiten. 399 io85x SUtlttßfCtt - Sammeln (im) betretene angebliche wandernde Prinzen, und dergleichen Personen, wie zu behandeln find. 255 977 9lütt (das) den Bürgermeistern bei den städtischen Magistraten in Gallizien lebenslänglich zu belassen. 418 1102 Amtshandlungen (für) des Richters oder dessen Abgeordneten, was in Ansehung der Taxe zu beobachten kömmt. 347 1039 Amtslvegen (bei Zuth eilung eines Vertreters von) was zugleich auözudrü-ken ist. 335 1025 Anhang ( der ) zum Lesebuch für Landschulen wird zum Gebrauche ancm-xfohlen. 417 iico An- %» C 448' ) AB Seite. Nro. SJltjlellUltfl ( wegen ) der Invaliden zu Kri- r minalgefangenwärter - oder andern derley Civildiensten ergangene Vorschrift. 160 892 Anweisungen (wie die Kriegskommiffaria- tischen) der Verpflegserfordernisse, und Gelder für die Truppen auf dem Lande auszustellen sind. 203 929 Anweisungen auf ungarisches Steinsalz sind mit von den Landeskreisämtern auszufertigen. Z2! 1012 Appellation (den Einbegleitungsberichten an die) sind die Verzeichniß« über die Tarcnabnahme beyzulegen. 339 1031 Appellations ( im ) und Revisionszuge den Akten das Urtheil und die Entscheidungsgründe beyzulegen. n? 8kl — — geeicht (von dem) und den Land- rechten, wann der Bankalrepräsentant vorgeladen werden soll, und demselben sind die Prozeßakten mitzutheilen. 4 838 — —. (an das N. Oe. ) sind di« Verzeich- niße über die eingehobenen Schulfonds-beyträge nicht, wohl aber unmittelbar an die dasige Regierung a6$u= reichen. 65 860 — — (Befugniß der) in Delegazionsfäl- len in Böhmen und Mähren. 337 l°27 Appre- TttK ( 449 ) Seit«. Nro, 5?I)Ctll)EtttEU ( den bcm ) oder Denunzianten an dem Kontrebande ausge-mcffcnen Antheil ohne Abzug zu ver, abfolgcn. 103 877 2(rniCC ( zur) abgehende beladene bedungene Fuhren betreffende Vorschrift. 47 846 WtttCii (zur Unterstützung der)ist dieHälfte des stiftungsfreien Bruderfchaftsver-mbgenö zu verwenden. 262 986 5iU!!t’ilUi(litUt (wo das) nicht wühl ausführbar ist, wienach die vormaligen Bettelgclder wieder eingeführt werden sollen. 288 980 ÄLlHllUÄjUH (von dem ) welche Gefällsbe- amten befrcyet sind. 40; 1091 — — betrage gleich bey AuSfolgung der Besoldungen an die städtischen Beamten zurückzuhalten. 214 928 —*■ — Entrichtung ( der ) unterliegen die städtischen WirthschaftS- oder Güter beamten nicht. 276 996 $U'Sttet)CSt Verkauf der ) von Quakfalbern und andern unwissenden Leuten wird untersagt. 218 945 Afchkk ( dem ) Konsistorium Augsb. Confess. gebührt keine Gerichtsbarkeit über geistliche Personen. ' 264 987 m . — (tm ) Bezirke gehbren die Ehestreitigkeiten zum dortigen Civilgerichte. 341 1033 Dritter LanL. I f Auf« UE C 450 ) Seite. Nre. Aufenthaltsort (bet) bes Bittstellers und bie Numer bet Wohnung isi nebst bem Datum in ben zum Guberuialeinrei-chungsprotokolle gelangendenLittschrif-ten anzumerken. 172 902 — — bet Patthey soll jebet Bittschrift in Absicht bet Einbringung der S„atc bey-gesetzt, werben. 281 1002 Aufnahurs » unb Entlaßscheine (ber jüdischen ) dann bet Reisepässe wegen getroffene Einleitung. 430 1112 Aufsichtsstazionen (wütütut > in HS Seite. Nre, Ausragsberechklungen von Administratoren der alten Seclsorgerpfründen betreffend. 133 5Il£äI(IilbCV (einen) können Fabrikenarbci-ter statt ihrer zum Militä'rstande stellen. 390 107J ÄUdlßUt^kU /"bcn) wird zu Ausübung der Vsehschnittkunde der Zutritt in das Land nicht gestattet, und Wskannt-machung der innlandischen Viehschnei-ber. 141 S90 Ausluuölfche (Einsatz in) Lotterien wird neuerlich verboten. 222 947 Aubtäntufchen Partheien, die sich um zu hau-siren, einkaufen, jedoch den Wohnsitz in Tyrol nicht haben , keine Hau-sierpässe abzugcbcn. 319 1009 5(U5i*ßt!n!Ulig der Wgsserabzugsgraben bei Chauseen liegt den Grundbesitzern ob, und wann selbe gesehen soll. 276 997 §IUvf$d6C!l f und Ausspielen ( auf das) verschiedener Sachen in den Wirths-hausgarten wachsam zu seyn. 212 936 und Ausscheiben ( auf das ) verschiedener Sachen in den WirthS-hausgarten wachsam zu seyn. 212 936 § fS Aus- « c 452 ) to» Seite. Nm, Austketung C vpr ) vom Dienste soll ein Magistratsrath alle ihm zugetheilte Akten aufarbciten. 399 i0gj Auswanderung (auf) der Tuchrund Glasmacher - dann derley Gesellen genaue Acht zu tragen. 2Ü56 939 Auswärtigen Unterthanen ist Salnite-r zu graben nicht zu gestatten. , 36g igjt Ausweise (die vierteljährigen) der tauglichen , oder untauglichen Exjesuiienr sind zu unterlassen , und nur die vor-, fällenden Veränderungen und Sterb- , fälle derselben anzuzeigen. .. . 175 — i— (vierteljährige) über die erhobenen Äontrebande einzusenden. 313 937 — *— ( jährliche ) über die veräußerten Staatsgüter einzusenden. 286 1007 — — (vierteljährige) hat dieBankgladmi« nistrazion über entlassene Kdntreban-' de einzusenden. 320 x011 Auszüge, oder Abschriften der Kriminal-Untersuchungsakten in Schwärzungssachen find durch die politische Lan-hssfielle anzusuchen. 103 876 B- Bändek (6«mit Gold undSilber durchwirk-) ten Punzirung und Stemplung« 253 97$ Bau- TE c 453 ) TrO <5nte.Nr«i. Bankaladnrirüstrazion c wann die) den Ausweiß nach Hof über die ausser Land geführten alten Pferde und Fellen, dann über das Horw-Schaaf-und Borstvieh abzugeben hat. 64 «M *— — hat über entlassene Kontrebande vierteljährige Ausweise emzusenbcn.' 320 xoil Bankalrepreftntant, wann von den Ap- pellazionsgerichten, und Landrechten vvrgcladen werden soll, und demselben sollen die Prozeßakten zur Einsicht mitgetheilet werden. 4 33g Sööttn ' (Tare für) und Achtbriefe. 326 1018 Baßtssfeln ( der) zu Fraucnstein aus Sachsen Einfuhr, wienach zu gestatten. 96 871 $5üttift (unter der Hauptbenennung) Mus-selinwaare , Schleier re., begriffene Tüchel, wie dem Kommerzialstempel unterliegen. 277 998 93SßllttC ( welche ) bei Erledigung einer Rathsprotokollisten - Stelle sich in Kompetenz setzen dürfen. 163 895 Meüstise, die einen unmittelbar politischen Gegenstand auf den Justizweg ziehen, wie «nzusehen sind. 169 gg§ to® C 454 > toi? < Seite Nr«, šSždllttčll ( nur Dienstunvermogenden ) Lui-eszenten, und Steuerregulirungsbe-amten sind die Tabak-Filial-und Sub-vcrlage zu verleihen. 417 not Sčftčittltg der Ortüfuhren von der Weg- Schrankeumauth. tor §7; Behörden (an was für ungarische) sich in Fällen nöthiger Auskünfte zu verwenden ist. 26x 985 — — (wie sich Key den politischen ) wenn eine Streitsache neuerdinge anhängig gemacht werden will, welche bereits im ordentlichen Rechtswege entschieden ist, zu benehmen sey. 366 1055 Beklagten (Eigenschaft des) ist der Kläger in Wechselsachen nicht gleich in der Klage zu erweisen schuldig. 323 101$ 3Iell>htttMg der Dorfrichter für ihre Dienstleistung. 17S (JOf Beschädigungen ( mutwillige) der Chausseen sind als ein politisches Verbrechen zu bestrafen. 420 1105 Bescheiden (mit den) Itcr Instanz sollen die Beschwerdschriften belegt seyn. 252 974 Beschellern ( von den $, t.) abstammender Fellen wegen erfolgte Weisung und Einleitung zu Venehmung der irrigen Meinung der Untertanen, uyd Beförderung der Pferdzucht 164 896 Be- C '455 ) ©cits Nr». Beschreibungen der Personen und Sachen, nach Hungarn an die Äomitate Ar Kundmachung gelangende, in lateinischer Sprache zu verfassen- 400 1086 Beschwcrdschriften (b-ym Gubernmm vvrkommende) sollen mit den Bescheiden der itcn Instanz belegt scyn. 253 974 Besoldungen ( gleich bey Aussalzung drr) an die städtischen Beamten sind die Arrhabelräge zurückzuhalten. 214 938 Bettelgelder Q wienach die vormaligen ) wieder eingeführct werden sollen. 258 980 Betrug ( als ein) ist die Stechung'des Namens des Uhrmachers auf eine von ihm nicht verfertigte Uhr zu bestrafen.. 338 1029 Beweis der Eigenschaft des Beklagten« in Wechselsachen, wann der Kläger zu führen schuldig ist. 3231015 Beweiskraft (was für) die über die Schulden der Erundhvlden geführten rennt-ämtlichen Bücher haben. 1 S3$ Bittschrift (einer jeden ) soll in Absicht der Einbringung der Tare der Aufenthaltsort der Parthey beygesetzt werden. ?8I 1003 Bittschriften (an den zum Gubernialeinrei-chungsprotokolle gelangenden) sollen S f 4 bie v So® C 456 ) So« TUt« Nro, oie Bittsteller nebst dem Datum, den MDnthaltsort, und die Hausnumer anmerken. (wie die) um Dienstbefor-derungen abzufasten find. (mit)Verzinnung kupferner Geschirre i,st verboten, und als ein politisches Verbrechen zu bestrafen. (in ) wird das siskalamtliche Forum über die Freisassen, und Freisassengüter behoben. — (zwischen )und Sachsen Vertrag über Auslieferung der Verbrecher. —- — (in) Mädchenstiftung aus dem von Weil. Sr. Maj. Leopold II. geschenkten ständischen Jtinerarium. — (aus) zu verschreibende Glasmacher sollen die Obrigkeiten nicht durch Privatkorrespondenz , sondern durch die Kreisämter suchen, und wie fich weiter diesfalls zst verhalten ist. 440 1120 ( über das ausser Land geführte) dann Horn-und Schafvieh, auch alte Pferde, und Follen, wann die Bankaladministrazion den Ausweis an die Hofstelle ahzugcben hat, 64 859 . auszutreiben , wird das Verbvth aufgehoben. 391 1076. 172 902 193 92.1 250 973, 3 837 5 841 118 / 882 Brand- AE C 457 ) AB Seite Nro. fStfltlbfleUCt (von Entrichtung der,) und des Zapfedazes befreiter Weinkonsu-menten wegen ergangene Vorschrift. 6l 8>8 Vrennholzgattungen (der) Preisbestimmung in Wien. 426 1109 Bne^pvktv (der) Beträge Anweisung, wie zu verhandeln ist. 139 jjgg Z8l 1065 Brikfpostanfta!t im Bunzlauer Kreise betreffend. 358 1049 S${^f(d)flftC!t ( Vorsichten zu Sicherstellung der) und Postfelleisen vor Regen und Nässe. 275 994 ( der verbotenen ) wegen ergangene Verordnung. 206 931 Bl'ohgewicht (wie sich in Ansehung des) bey Visitazion über Maaß und Gewicht besonders zu benehmen ist. 336 1026 SÖ'Otdjtljeilen (mit) Rekroutenstelkungsko- sten nicht anzurechnen. 246 970 Bruderschaftsvermögen (wi- w) zu vertheilen ist. 262 986 SSi’ÜCfett-' Gränz: Weg-SchranSen-und Uiber- fahrtSmauttarissen in Gallizicn. 222 950 — Weg-und Uiberfahrtsmaut (von der) ssie die Tabackpflanzer befreyt sind. 256 978. F f Z BÜ- ** C 458 Seite Nro. VÜcher (rentä'miliche) über die Schulden der Erundholden, was für Beweiskraft haben. i 835 BuchAüÄeN (mit) soll in dm Äontraquit-tungen die Anzahl der Vorspannspferde von den Partheyen selbst ringe* tragen werden» 271 99t Bukvwma (in der) kann dieExekuzion der laadrechtl. Verfügungen durch die Lokalgerichte , oder durch deren Subalterne gegen Tiurnen verrichtet werden. 4 8.Z9 __ (in der ) Einhebung der Wegmaut- gebühren. 99 873 Vuuzlauer HUft>ostanW betreffend. z;8 1049 Bürgerliche und adeliche Mädchenstiftung in Böhmen. US 883. Bürgermeistern ( hm ) bey den städtischen Magistraten in Gallizieu ihr Amt lebenslänglich zu belassen. 418 1102 C. afy&ittjttll ( Ausräumung der Wasserabzugs-zräben bey ) -liegt den Grundbesitzern vb, und wann selbe geschehen soll. 276 997 — — ( muthwillige Beschädigungen der ) sind als ein politisches Verbrechen zu bestrafen« 420 110$ Civil- W C 459 ) =&)£ Seite Kto. Civilgerichte (zum Ascher) geboren Ehestreitigkeiten im dortigen Bezirke. 341 1033 Civilpvstuiriform wird dem Hofpvstamts- personale zu tragen erlaubt. 242 96? D. sRechte eines) auf das gesetzmäßige Drittheil eines Fideikommisses werden erkläret, 162 894 (nebst dem) sollen an den zum Gubernia! Einreichungsprotokolle gelangenden Bittschriften der Aufenthaltsort und die Hausnumer von den Bittstellern angemerkt werden. 172 902 iDClflCtt (wie sich wegen geheimer Zusammenkünfte der ) und anderer Schwärmer in Religionösachcn zu benehmen ist- 211 934 Deklarazioveu sieh Waaren-Dekla-razionen. Delegazionsfällen (in)Befugniß der Appel- lazionsgerichte. 337 1027 jDcltUltjtfltttCtt ( ben dem ) oder Apprehen-denten an demKontrebande ausgemessenen Antheil ohne Abzug zu vexab-solgen. 103 877 Defer- « C 46* ) So» Eeite Nro» SDcfCttCUfö C über Anhaltung der) und die Taglia, Erläuterung. 423 1108 Diatalartikel ( b« Z7ft) in Siebenbürgen sowohl, als der 17 Artikel der ständischen Propositionen wird mitge-theilet. 86 862 Dienste ( vor Austretung vom) soll ein Magistratsrath alle ihm zugetheilte Akten aufarbeiten. 399 1085 Dierrstbeförderuligen c «ie di- Bittschriften um) abzufassen sind. 193 921 Dienstbvthenordnung ( auf die Beobachtung der) zu sehen. 91 864 Dienstentlassungen sind nach Hof anzu- reige». 28Z 1003 Dienstfähigen (bit) Juden, wenn dieRe-luizionsfumme nicht leisten können , in Person zu Rekrouten zu nehmen. 404 10$^ Dlkektoeen der Hauptschulen , auf was bey l den, den Schülern auszustellenden Zeugnißen der Qualifikation für die lateinische» Schulen wegen bedacht seyn sollen. 90 863 Doktorswnede (die mt der Pester Universität ertheilte) soll auch an allen Universitäten v»n gleicher Kraft und Wirkung seyn. 383 1067 Dom- tt# C 461 ) Nrjrt. SjütttiUtStl ( ben) liegen die mit der Re-kroutenstelluiig verknüpften Auflagen, nicht den Gemeinden ob. 236 958 §-3!Ultl!^ab Gerichtspflege (für die) über Klagen zwischen Unterthancn, die ohne ordentl. Verhandlung auseinander gesetzt werden, ist keine Tare abzunehs men. 120 883 (nebst dem ) soll auch der Kreis und die Herrschaft in den Gesuchen der Unterthancn, die heym Fiskalamte eingcbracht werden, angemerkt werde». 349 1040 SOL‘fnC$)t££ ( Belohnung der ) für ihre Dienstleistung. 176 907 Äb'kWZA' »der Zollksntrebande, innerhalb der Gränzen Ungarns aufgebrachte , werden von der ungar. Hofkammer entschieden. 218 944 ( Rechte auf das ) des Fideikommisses eines Darleihers werden erkläret. 162 894 E. Ehehimmelsaufstellunas - Tabellen sbey Ginreichüngber jüdischen) die Sicherstellung deb drey jährigen Steuer l-etr. 387 *071 Ehe- Seite Nr#. Ehestrcitigkeiten im Ascher Bezirke gehören zum dortigen Civilgerichte. 341 1033 Erd ( in) und Pflicht sind Lcinwandblatbin'oer zu nehmen, und wenn Kamine mit ungleich gebundenen Blättern bey Webern gefunden werden , wie selbe zu bcsirafen sind. 178 9*» (ShgCtlftftUft des Beklagten ist der Kläger in Wechselsachen nicht gleich in der Klage zu erweisen schuldig. 323 1015 Eiubegleitungsberichken (den) an die Ap. pellativn sind die Verzeichnisse über die Tarenabnahme beyzulegen. 339 1031 Einbruckszollamter sollen die fremden weisenden um ihre Pass« angehen, und wie sie sich weiter zu verhalten haben. 193 920 ($iltfu|)V der Baßtafeln zu Frauensiein aus Sachsen, wienach zu gestatten. 96 S71 Ein^udk ( Verboth der ) fremder Maaren in Pohlen. 389 1073 EnMUsgrld-Dezugs wegen ergangene Verordnung. 370 1061 Einreichung (bey) her jüdischen Ehehimmelsaufstellungstabellen öie Sicherstellung der dreijährigen Steuer betr. 3S7 107a W C 463 ) W Seite. Nre. Emrerchungsprotvkoll C an ten zum Gu-Bevnidt -) gelangenden Bittschriften sollen die Bittsteller nebst dem Datum , den Aufenthaltsort, und die Hausnumer anmerken. 172 902 EiNschwärzev der Venezianer - Weine, wie zu bestrafen sind. 390 1074 (E’HltVicB des Hornviehes nach Prag, wann gestattet wird. 205 930 Elsengattungen ( der nach Hungarn gehenden ) Lffitozvlls Bestimmung. 407 1094 Eljenstklns ( Ausfuhr des 3 wienach gestattet wird. 273 99» Elsenwaaren (mit) hausierende Fremde ohne Paß, anzuhalten. 96 27» Ent!>echung ( vor gerichtlicher ) Vergütung des verglichenen Werths eines gestohlenen Guts ist «ine freywittige Zurückstellung, 342 1034 Entlaß - und Aufnahmöscheine ( der jüdischen , ) dann der Reisepässe wegen getroffene Einleitung. 430 1112 Entscheidungen ( in den) in Unterthans-sachen sind von der Landesstelle, und von den Kreisämtern, den Parthey-e» die Entscheidungögründe hinaus i« geben. 189 914 Ent- W (v 464 ) AjI Seite. Nro. Entscheidungsgründe mit dem Urtheile im Appellazionö - und Revsionszugeden Akten beizulegen. 117 881 ~ — sind in den Entscheidungen in Unter-thanösachen den Partheyen von der Landesstelle, und den Kreiöämtern hinauszügeben. 189 914 Entweichung (im Falle der) eines Inqui-siten, oder Sträflings aus dem Arreste, was das Kreisamt'für eine Untersuchung zu veranlassen hat. 50 85Ö ENtZÜNdUNg ( Vorbeugung der) der Steinkohlen. 421 1106 Erösäüen (in ) der Advitalitätögüter in Gallizien soll sich in Ansehen der Rechte der Geschwister nach dem Suk-zessionsnormale benommen werden. 34 845 Erblanvsrn (in) sich aufhaltenden feindlichen Kriegsgefangenen soll nichts auf Kredit gegeben werden. 356 1047 Eröschasten ( an ) oder Erbantheilen nach Frankreich nichts zu verabfolgen. 238 959 Erbsteuersachen (in) wird zur Ergreifung des Rechtsweges eine Zeitfrist bestimmt. ' 196 922 Erbtheilen (an) oder Erbschaften nach Frankreich nichts z» verabfolgen. 238 959 Ere- C 465 ) 9 <5(i (über neue, oder zu reparirende ) wie die Äostenausweise zu verfassen sind. 124 88; Q^efdKSbeßlttteit (welche) von dem Arrha- abzuge befreit find. 405 1091 Gefangenwdrter: Sieh Krimrnalge-fangenwarter. ©CbCiltlC Nachrichren über die Gimnasialleh- rer abzufassen, und einzufenden. 123 884. Geheimen Zusammenkünfte (wie sich wegen der) der Deisten, und anderer Schwärmer in Religionssachen zu benehmen ist, 211 935 Geldliche Personen ( über ) gebührt dem Ascher Konsistorium auguftana; con-fefl’ionis die Gerichtsbarkeit nicht. 264 987 GeMlchkk Realitäten (von einem Käufer) besonders Gartengründe Erkaufung , und weitere Uibcrlassung an andere , ist anzuzeigen. 174 904 Ge. HS C 47' ) HS Sejte. Nro. @CMteiltt>ett ( für die verunglückten ) Einsendung der milden Beiträge, wie geschehen sott. 191 9 Vf — — (den) liegen die mit der Rekrou-renstellung verknüpften Auslagen nicht, sondern den Dominien ob. 236 958 Gerhaben Sieh Vormünder Gerhabschaftsrechnung (ordentliche,) über welches PupillarvermSgen zu legen ist. 30 84c Töricht (ohne bei) zu erscheinen, kann jeder Unterthan seine leztwittige Anordnung, und sonstige Kontrakte unter Lebenden, wie auch ohne Beiziehung eines Notars errichten. 33 844 Törichten ( bey ) wird der Gebrauch die Urkunden auf Pergament auszustellen, shne Verlange« der Partheiverbothen. 397 ioR$ Gerichtlicher ( vor ) Entdeckung Vergütung des verglichenen Werths eine« gestohlenen Guts ist eine frcywittige Zurückstellung. 342 10.34 Gerichtsbarkeit (zur landrechtlichen) gehöriger Personen Sterbfalle sind, den Landrechten anzuzeig.n. 92 86$ Ge» $94 G JE C 472 ) JE Seit«. Nr», Gerichtsbarkeit 66« geistliche Personen ^ gebährt dem Aschek Konsistorium au-guftanze confefflonis nicht. 264 987 Gerichtsbehörden (Betauen) ist de» Fis- kaladjunkten so, wie bei den Landrechten der Sitz eingestanden. .221 94z Gerichtsitellen sollen im Appellazions-und Revisionszuge den Akten das Urth'eil, und die Entscheidungsgründe beilegen. 117 881 Geschirre (kupferner) Verzinnung mit Blei-zusatze ist verbothen, und als ein'politisches Verbrechen zu bestrafen. 250 973 Gktküen ( Glas - Tuchmacher - und derley) Auswanderung zu verhüten. 266 989 Gehndk ( bei dem ) auf dem Lande herrschenden MüffiggangeS wegen Flachs-oder Wollspinnercyen anzulegen, und die Beobachtung der Diensibothcn-ordnung wird eingeschärft. 91 864 Gestohlenen Guts (Vergütung des verglichenen Werths eines ) vor gerichtlicher Entdeckung ist eine freiwillige Zurückstellung. 142 1034 Ge^tl^eN (tu den) der Unterthanen, die sie beym Fiskalamte einbringen, sollen zu- C 473 ) Seit«. Nro, zugleich nebst dem Dorfe der Kreis und die Herrschaft angemerket wer- ' i)cn* 349 1049 (des ständischen) Einführung, dann AW-dung der Kriegsschulden = . und Pferdsteuer in Oesterreich ob der Ens. I97 g24 (der) Tranöferirung Verpfändung, und Verpfundung wegen ergangene Vorschrift. ?8 5g7 — — auf Häusern haftende, auch sonst erbliche, und verkäufliche Gewerbe betreffende Entschlieffüng. 266 990 @61ViC^t (bei Visttazionen über Maaß und) besonders des Brods, wie sich zu be- i " nehmen ist. gg6 1026 ^Newölbevn (in Kauf - und Handels) vor-stndige Maaren sind als eine der inn-ländischen Ävmmerzialwaaren-Stemplung unterliegende Maaren anzu-fehen. 393 1079 402 logg (Vorräthe der musselinenen) und Weste» unterliegen der Stemplung. 200 925 >— — (der halbseidenen ) und Msten Stemp- lungsgebühr. 2:5 940 Gim- AO C 474 ) W .■jiV »iv.V Stitt. Nr», Prüfungen (öffentliche) sind 4 Wochen voraus bekannt zu machen. 171 900 — ’ i- Lehrer, (über die) geheime NaH- ri^te^ qbz^fa^en, und cui}ufenbeit^.i^.. 884 Gimnastum (in dem Katholischen) zu Te-schm StudieiSettve haben zu Erhaltung -v TP eines Staatsdienstes sich an einer"erb-ländischen Universität prüfen zu lassen. 48 848 - ' 'C' ' ! ' ■ " - / li.irc>, ( durch ) können Liefernngsobligationen ungehindert zcdirt oder verkauft werben/ • 405 1099 Glas^ Tuchmacher- und derley Gesellen- Auswanderung zu verhüten. 266 989 Glasmacher (aus Böhmen zu verschreibende) haben die Obrigkeiten nicht durch Privatkorrespondenz , sondern durch di« Kreisämter zu suchen; und wie sich weiter diesfalls zu verhalten ist. . 44° *12*9 Glauben (der ti)Ue) welchen Instrumenten beyzumeffen ist. 260 982 Gvlb (mit) und Silber durchwirkter Bänder Punzirung und Stemplung. 253 975 Gottesäcker wann die Seichen zu führen sind. i73 9°S Grauz- Seite. Nr«t (ÜÜtflllJ s Weg - Schranken ^ Drücken - und Ueberfahrtsmauthgefä'lle in Gallizien betreffende Tariffen. 222 950 Granzbeamten (Vorschrift für bit) in Ansehen der einwandernden Fremden. 190 915 Granzkammerern (den) Men alle Patente mitgetheilet werden. 436 m3 Gränzzollamrern (bei den) wann vom Feinde erbeutete Waaren nicht anzu-halten find. 57 856 (aus den) oder landgerichtlichen Büchern erhobener Urkunden Vormerkung und Jntabulirung. 168 897 ©tUilbBcft^Cni (den ) liegt die Ausräumung der Wafferabzugsgräben ob, und wann selbe geschehen soll. 276 • 997 (über die Schulden der) geführte renntamtliche Bücher, was für Beweiskraft haben. I ZZ5 — (wie sich mit Schulden der) bei derselben Vormerkung zu benehmen ist. i 83S @runl?ftucfe (Ablösung der) zu öffentlichen Strassen. 245 968 ©U&ČPHUtl- Ein;eichungsprotokvll an den zum) gelangenden Bittschriften sollen hie Bittsteller nebst dem Datum, den Aus- W ( 476 ) Seite. Nro« Aufenthaltsort, und die Hausnumer anmerken. 172 90s (über die) der Freisassen in Böhmen wird das siskalämtliche Forum behoben- 3 837 @UtČ (Vergütung des verglichenen Werths eines gestohlenen) vor gerichtliche Entdeckung ist eine freywillig« Zurückstellung. 342 t°34 H- Halbseidenen ( der) Gillets - und Weffen- Stemplungögebühr. 21Z 94» Hand' und Vormerkbücher (Stemplung der) über Pachtabschlagszahlungen, 330 1020 Handelsleute, welche auf den Jahrmärkten erscheinen, haben in Rückstcht ans die frühere oder spätere Auslegung ihrer Waare keinem Zwange zu unterliegen. 189 9*8 Handelsleute (jüdische) in wiefern trockene Wechfelbriefe auszustellen befugt find. 334 1023 HandelöKand fett den Korrespondenten mehrere Genauigkeit tu dyn Waaren-dekla razionen einhinden. 17° 899 Haßid- / W C 477 ) Seite. Nie. Handlungsgewvlber ( der ) Untersuchung betreffend. 355 1045 •büVföfiCttett (der) und wollenen Binden Stempel betresseud. 363 105:2 (zu einer) wird die Stadt Dllmütz erkläret. 347 1038 45ÖUfcril (aus) haftende auch sonst erbliche und verkäufliche Gewerbe betreffend« Entschliessung. 266 990 und Tändler sollen nicht ungeru-fen in die Zimmer eintreten, und wie sie sich sonst zu verhalten ha-ben. 234 956 (berechtigte) sollen in ihren Patenten genau beschrieben werden. ggi 1064 ^aUftrpdjTe sind ausländischen Partheyen, die sich um zu hausiren einkaufen, jedoch den Wohnsitz in Tirol nicht haben, nicht zu crthcilen. 319 1009 HlllljtkUNgöfällen (in) müssen jene Maaren , welche der Stemplung nicht unterliegen, durch die vorgeschriebenen Zeugnisse legitimiret werden. 177 90g Höökklch ( Privilegium für Martin ) über die erfundene Oelgattung. 323 1016 Hermannftädtcr (mit dem) wird derTe- meswarer Postwagen vereiniget. 356 1046 Hoch- te c 478 ) te • . . Seite. Nr* Hochzeiten und Tänze der Untertanen betreffende Verordnung. 413 1097 £o Seite Nr er müssen ttt Hausirungsfä'llen durch die vorgeschriebene Zeuguiße legitimiret werden. 177 908 Znquisitcn (int Falle der Entweichung eines) oder Sträflings aus dem Arreste , was das Kreisamt für eine Un-tersuchüng zu veranlassen hat. 50 850 UfjtDlT für die Schulbücher Traffikan- ten in den Kreisen. 52 852 — — zu Kasseuntersuchungen. 371 1065 Instrumenten c welchen ) der volle Glauben beyzumessen ist. 260 982 Zntüöulazwn kann keine ohne landrechtl. Verordnung, und ausdrückliche Bey-setzung des Datum derselben vorgenommen werden. 5 84° Zntabuliruug und Vormerkung der aus den Grod-oder Landgerichtlichen Büchern erhobenen Urkunden, wienach Platz greife. i6g 897 Jnteröstrn Verrechnung von Ereremiten Stiftungskapitalien. 349 I04I ZNVllstöeN (wegen Anstellung der) zu Kriminal - Gefangenwärter - »der andern derley Civildiensten. 160 892 Jtinerarium ( aus dem ständischen ) von Mail. Sr. Majestät Leopold II. geschenkten, in Böhmen errichtete Mädchenstiftung. HS 88S Zud to C 48t ) to' Sekte. Nrd: 3ub (das Wort) in den Verordnungen an die Juden wegznlassen. 416 löge# 3Übel! (den Wucher der) im Aufkäufen der Naturalien von Unterthanen hindan-zuhalten, wird Vorkehrung getroffen. 48 84? — — (Gestellung der) zu Rekruten, oder ihrer Reluirung im Gelbe wegen ergangene Bestimmung. 175 , c;o6 — — die rückständige jährliche Steuer bin- nen 3 Monaten nicht entrichtende, sind auffer Land zu schaffen. 245 969 — — (dienstfähige) wenn die Reluizionö- sumlnc nicht leisten können , in Person zu R-krouten zu nehmen. 404 1089 Jübrsche Ehehimmelaufstellungen betr. 285 1006 ~ •*— Handelsleute, in wiefern trockene Wechselbriefe auözustellcn befugtsindr 334 1023 — — Äugend soll zum Schulbesuche ernstlich verhalten werden. 457 Subifeben Steuerabschnittsreste . oder der doppelten Steuer wegen'erflossene Vorschrift. 232 953 — — ( der) Steuerrefie wegen, wie vor- zugehen. 1 245 969 — — Familienhäupter ( 6er> Anzeige der Sterbfälle der ) anzumcrken , ob sie Söhne hinterlassen haben. 337 1028 dritter Van-. H b ZÜbi- « c 482 ) Seite Nr*. Jüdischen (in Betreff der ) Verzehrungssteuer , wie die Strafnachlaß Rekurö-schriften instruirt seyn sollen, um angenommen zu werden. 388 1071 — — ( über die Reluizion der) Rekruti- rung. 419 1104 — — (der) Reisepässe, Entlaß-und Auf- nahmöscheine wegen getroffene Einleitung. 430 1112 — — ( Abschickung der schulfähigen) Mäd- chen in die öffentlichen Schulen ernstlich zu bewirken. 436 1114 Justiziars (zu) und Sinbikatöstellen, wie stch die Kandidaten zu benehmen haben. 187 912 Justiz- Weg ( auf den ) wenn Beamte einen unmittelbar politischen Gegenstand ziehen, wie sie anzusehen sind. 169 898 K. Malfot ( wegen ) Verkaufes auf dem Markte und in den Wirthöh Lusern ertheilte Vorschrift. 385 1068 „ftßmme mit ungleich gebundenen Blättern, wenn bey Visitationen bey Webern gefunden werden, wir solche zu bestrafen sind. 178 910 ' Kam- M C 483 ) Seite Nr o'.1 Kämmerlinasstellen (zu) welche'Kompetenten zu wählen sind. 279 1001 Kasstkbohnen (bor Erkaufung künstlich nachgemachter) wird das Publikum gewarnt. 56 854 .Kammerta^e für btt Jahre 1793 Und 1794 wird, festgesetzt. 357 104$ Kandidaten ( wie sich die) zu Sindikats-ünd Justiziärsstellen zu benehmen ha, ben. 187 9x2 Kanzellistenstellen c b-y Besetzung der) wie sich zu achten ist. 422 1107 Kasseuntersuchungen (zu) Jnstrükzion. 37X 1062 Kaus (ein eingegangener) mit einem Wirth-fchastöamte ohne Lizitazion über Ac-rarial - oder Religions - und andere Fondssachen, ist ungültig. 94 86- — — (in) und Handelsgewblbern vorfin-dige Handelöwaarcn sind als der inländischen Kommerzialwaarenstemp-lung unterliegend« Maaren anzusehen. 393 1079 402 1088' Kauser ( von einem) geistlicher Realitäten, besonders Gartengründe Erkaufung, und weitere Uebcrlassung an andere, ist anzuzeigen. 174 904 Kauf- H h 2 W c 484 ) Seite. Nr.o, Kausleuten (bloß von ungarischen ) bezogen werdende Maaren , was für einem Zolle unterliegen. 239 961 Kaufschillrwge ( der) und Renntgelder Ab- führungö wegen ergangene Vorschrift. 51 851 Käuzen ( die geleistete )'bey Steuerresten der Juden einzuziehn. 245 96,9 Kerzen (für > und Saife die Tarskale in Mähren und Schlesien. , 345 1037 Klnderpocki?» ( um sich greifende) wie zu behandeln sind. 97 87s — — ( über das Benehmen bey ) Nachtrag zum gegebenen Unterrichte. 171 901 Kinder und Wittwen der im Dienste verstorbenen Matrosen sind penflonsfähig. 343 103$ =— — spetlftonett Bezahlung und Anweisung betreffend. 414 1098 Kirchengeldern ( aus den eingehenden ) sollen sich die Kirchenrechnungsführer nicht eigenmächtig bezahlt machen. 219 946 — — reckmüngsführer sollen sich aus den eingehenden Kirchengeldern nicht eigenmächtig bezahlt machen. 219 946 Kluger ist nicht schuldig in Wechselsachen die Eigenschaft des Beklagten gleich in -er Klage zu erweisen. , 323 1015 ' - Klage W C 485 ) , Seite Nro. Klage C nicht gleich in der ) ist der Kläger in Wechsclsachen schuldig die Eigenschaft des Beklagten zu erweisen. 323 ioi? Klagen (aus Jnjurienhändeln entstehende) sind nach der allgem. Gerichtsordnung zu verhandeln, und die Verurtheilung der Unterthanen in die Strafe nach den k. Stadtrechten abzustellen. 2 836^ — — (über) zwischen Unterthanen, die ohne ordentl. Verhandlung auseinander gesetzt werden, ist keine Taxe ^.abzu-nehinen. , 120 883 ■Älßffeil # oder Schulden - und extra Steuern (Ausschreibung der) für das halbe Militärjahr 1794. ' 332 1022 Kleidungsstücke (neue) so die Keifenden mit sich nehmen, werden vom Zolle befteyt. 394 108« KNvdlitUch ( Verkauf des dürren ) und Zwiesels , dann der eingemachten Umor-keu wird den Hökerinnen verboten. 216 941 Kohlen (bey Ablieferung der) an die Werk-gäden die ächte Maaßercy zu beobachten. 140 889 Kommerztalstempel Abschnitte jener Schnittwaaren, welche zum inneren Vertriebe eingeführt werden dürfen. 361 1051 *™ — waaren Stempel der harraßenen und wollenen Binden. 353 1053 H h 3 Kom- tzttS C 486 ) Seite Nr«. Kommerzialwaaren (v-r > Stemplung haben die in Kauf - und Handelöge-wolbern vorfindigen Maaren zu unterliegen. ‘ 393 1079 402 logg Kompetenten zu Käninierlingsstellen, welche zu wählen sind. 279 1001 Konkursgüter (in Ansehen der) Reisekosten Vergütung ab Aerario hat nicht Plaz. 56 85Z . Konsistorium (dem Ascher) Aug. Confef. gebührt keine Gerichtsbarkeit über geistliche Personen. 264 987 r Kontrakte unter Lebenden, und leztwillige Anordnung, kann jederUnterthan ohne Beyziehung eines Notars, und ausser Gericht errichten. 33 844 Kontrakten (in) zwischenUnterthanen und Partheyen, ist den Obrigkeiten verboten sich Strafgelder zu bedingen. 379 106$ Kontraquittungen (in den) soll die Anzahl der Vorspannspferde von den Partheyen selbst mit Buchstaben eingetragen werden. 271 99 t Kontrebaud < der an dem) dem Denunzianten , oder Apprehendenten ausgemeffe- W C 487 ) ©cite Nro. ne Antheil, fott ihm ohne Abzug ver- abfolget werden. 103 $77 ^OtttrcBdltbe ( über die erhobenen) vierteljährige Ausweise einzusenden. 21Z 937 — — ( über entlassene) hat die Bankalad-ministration, vierteljährige Ausweise einzusenden. 320 ion Kontrolle über die Richtigkeit der zum Schulfond eingehenden Verlaffen-schaftsbeyträge. 231 951 Korrespondenten (den) soll der Handelstand in ihren Waaren Deklarazionen mehrere Genauigkeit einbinden. 170 899 Korrespondenz (bey der) in Kriminalsachen, was auf dem Äouverte des Pvst-porto wegen ausdrücklich zu bemerken ist. 284 ico$ Kostenauöweise über neue, oder zu repa-rirende Gebäude, wie zu verfassen sind. 124 885 KvUdert (auf dem) was in Kriminalsachen des Postporto wegen ausdrücklich zu bemerken ist. 284 1005 Kredit (auf) soll den feindlichen Kriegsgefangenen, so sich in den Erbländern aufhalten, nichts gegeben werden. 356 1047 / Krei- Hh 4 MO C 488 ) '%t Seite Nr«. Hkejs (auch der) und die Herrschaft, wo sich die Unterthanen befinden, soll in den Gesuchen, die beym Fiskalamte eingebracht werden, angemerket werden. 349 1040 -r — und Kreiskaffcstellen (Besezung der) betreffende Vorschrift. 439 mg Kreisen (für die in den) errichteten Nor-. malschulbücher Traffikanten, wird Jn-strukzion ertheilet. 52 852 HrelsükNt (lyaö das) im Falle der Entweichung eines Jnquisiten oder Sträflings aus dem Arreste für eine Untersuchung zu veranlassen hat. 50 gjQ Rreisämter sollen btt nach Ungarn an die Kommitate oder Jurisdiktionen zur Kundmachung zu erlassenden Personsund Sachen-Beschreibungen in lateinischer Sprache verfassen. 400 iog6 — — (durch die) und nicht durch Privat-korrefpondenz sollen die Obrigkeiten die aus Böhmen zu verschreibenden Glaßmacher suchen, und wie sich weiter diesfalls zu benehmen ist. 440 1120 IkklölMlkktl (von den) sind ss, wie von der Landesstelle in den Entscheidungen in Unterthanssachen den Partheyen hie W c 489 ) W Seite- Nro, die Entscheidungsgründe hinaus zu geben. 189 914 ÄfdÖÖttttCl'tt (nur von den) sin- nur die Anweisungen auf ungarisches Steinsalz auszufertigen. 321 1012 (in der) sollen die bey den Kreiskassen ausgestellten Quittungen xrotokollirt und. vidirt werden. \ 238 960 (bei den) ausgestellte Quittungen sollen in der Kreisamtökanzley protokollirt und vidirt werden. 238 96a Krerskassestellen (Besetzung der) betreffende Vorschrift. 439 mg Kriegsgefangenen (für die entwichenen und wiedereingebrachten) wird dieTaglia bestimmt. 344 105z ~ — (feindlichen ) so sich in den Erblän-dern aufhalten, soll nichts auf Kredit gegeben werden. 356 1047 (auf die französischen entfliehenden ) Taglia. 419 1103 Krieg skommissariatische Anweisungen der Verpflegserfordernisse, und Gelder für die Truppen auf dem Lande, wie aus-zußcllen sind. 203 929 Sttitci* Sö9 c 49»> So» Seite. Nro, Kriegsschulden - und - Aufhe- bung, dann Einführung des ständischen Getränkaufschlagö in Oesterreich ob der Ens, 197 924 Kriminal- Gefangenwärter- (zu) oder andern derley Civtldiensten die Anstellung der Invaliden betreffende Vorschrift. 160 892 — — Untersuchungsakten (der) Auszüge, oder Abschriften in SchwärzungSsa-chen sind durch die politische Landesstelle anzusuchen. 103 876 Kriminalgerrchre (m m di«) in den 3 monatlichen Kriminaltabellen mit Anführung der verurtheilten Sträflinge zu »erhalten haben. 95 869 Kluniinulsachett (in) was wegen Postporto auf dem Kouvert ausdrücklich zu bemerken ist. 284 1005 Kriminalverbrechen (ein) ist madjunfIidhc (ohne) Verordnung und ausdrückliche Beysetzung des Datum derselben kann keine Jntabulazlon »or-genommen werden. 5 Landrecbtlicheil (die Erekuzion der) Verfügungen in der Bukowina kann gegen Di-urnen durch die Lokalgerichte, auchSub-alterye derselben verrichtet werden. 4 839 LülldschUleil (der Anhang zum Lesebuch für - wird zum Gebrauch empfohlen. 417 nee Laud- RE c 493 ) RM Seite Nro, (bei den grösseren) Anstellung der Wundarzte. 209 933 §MtdVolk (über Klagen zwischen dem) die ohne ordentliche Verhandlung auseinander gesetzt werden, ist keine Tare abzunehmen. .. 120 853 Lateinischen (für die) Schulen der Qualifi-kazion wegen, auf was die 'Direktoren der Hauptschulen bei den den Schülern auszustellenden Zeugnissen bedacht seyn sollen. q0 ggg — — (in der ) Sprache die nach Ungarn zu gelangenden Persons - und Gach'enbe-schreibungen zu verfassen. 420 ig§6 Lehrer (über pieGimnaflal -) gehefme Nachrichten abzufassen und einzusenden. 123 gg4 Leibesfrucht (den Abtreibungen der) vor-zukeugen, welche Mittel anzuwenden 370 1060 Leichen, (wann die) auf die Gottesacker zu führen sind. 173 Leinwandblättbinder m eit. und zu nehmen, und wenn Kämme mit ungleich gebundenen Blattern bey Webern gefunden werden, wie selbe zu bestrafen. 1?s 903 Leo- M C 494 > Seile Nr e, ^eopvldinischen (ill Betreff der) Theresianischen Ritterakademie wird den Aek-tern und Vormündern einige Nachricht gegeben. . 179 (jn ^eseduch (der Anhang zum) für die Landschulen von den Pflichten der Unter* thanen gegen ihren Monarchen, wird zum Gebrauche empfohlen. 417 naiv Leztwilligm Anordnungen c Privilegien militärische bei ) welcheMilitär - Individuen geniessen. 340 1032 kieferungsobligazionen kSnnen ungehindert durch Giro zedirt oder verkauft werden.- 405 109c Alpiner (an die) Drücke wird das Zollamt ' von HÜtta Krzezowka übersetzt. 392 1077 Liquidazionsurtheil ( über ein in Rechtskräften erwachsenes) ist wider den Schuldner die Personalerekuzion zu ertheilen. 190 916 EyjäkN ( bei den) und Universität«, ist ein Verzeichniß über die Studirenden zu führen. 240 962 LizitazivN ( ausser einer ) mit einem Wirthschastsamtr eingegangener Kauf über «ine dem Aerarium , oder dem C 495 5 ** l>em Religions - oder einen andern Sekte. Nro, 868 Fundus gehörige Sache ist ungültig. 94 ^lZitaziotls - Kundinachungszertiflkate, wann den Wirthschaftsämtern, jüzusendett ^ 429 im ~ — (in) Fallen einer Realität alle und jede Satzpostengläubiger sämmt-lich bcy Abhaltung der Lizitazion vorzufodern. 39g I0g4 žoFdlgCtK^fC (durch die) kann die Ereku-zion der landrechtlichen Verfügungen in der Bukowina, oder durch Subalterne gegen Diurnen verrichtet werden. 4 Lotterien (Einsatz in ausländkfche) wird neuerlich verboten. 2:o 947 M. und Gewicht (bei Disitazisnen über) besonders des Brodö wie sich zu bcneh-mchel1 *' Stiftung«! - Errichtung in Böhmen aus dem von Weil. Sr. Mas. Leopold II. geschenkten ständischen Jtinerarium. H8 882 - (Abschicksing der jüdischen schulfähig gen ) ist die öffentlichen Schulen ernstlich zu bewirken. 436 1114 Mahren (in) und Schlesien die Tarskale für • ' Kerzen und Saife. 345 7 Magistraten ( Bei den MM» ) den Bürgermeistern m Gällizien Ihr Amt lebenslänglich zu belassen. 418 nož . • Magistratrath soll vor Austrettung vom Dienste alle ihm zugetheilte Akten aufarbeiten. 399 1085 Mailänder (durch die) Kuriere, und den Postwagen übersendet werdende Fracht? stücke betreffend. 327 101.9 Mailandischen ( von ) Schnittwaaren die Abschnitte, welche zum innern Vertriebe eingeführt werden dürfen, müssen mit dem Kommerzial-Stempel bezeichnet werden. 35i 10 5i Maydan XitzzpoIüII ( nach ) wird das zu Xi^zpol gewesene HaUpteinbruchs-jvllamt übersetzet. 57 85$ ,*v.- Mark- HM C 497 ) $<# Seite. Nr®, (auf dem) und in den Wirthshau-sern wegen Verkauf der Kälber er-theilte Vorschrift 385 1068 (der im Dienste verstorbenen) Wittwen und Kinder sind pensions-fahig. 343 1036 Mauthk (was auf die Ueberfahrung der) mit beladenen Schubkarren für eine , • Strafe festgesetzt ist. 360 105b MaNthentrichtung, ( der) wienach die von Jahrmärkten zurückkehrende» Fuhren unterliegen. 210 934 ~ — gebühren (Einhebung der) in der Bukowina^ 99 — — gefalle in Gallizien betreffende Tariffed 222 Meisterrecht keinem Schmiede, ohne vorgezeugten Zeugnißen über die erlern» te Vieharzney zu ertheilen. 407 Milden Beitrage (Vorschrift in Ansehen der Einsendung der) für die verunglückten Gemeinden. igt 873 950 1093 917 Militär - Stellung ( bei der ) sich gesetzmässig SU verhaltene 94 g ■*--—( rdclche) Individuen die Privilegien eines militärischen Testaments gemessen. 340 idgi Lltitter »«»$„ I i Ml- W < 498 ) Seil«. Nro, SO?iIitäV=.($um) stände können die Fabrikenarbeiter einen Ausländer statt ihrer stellen. 390 1075 «— — ifthc« Testaments (Privilegien eines) welche Militär - Individuen geniesten. 340 1032 — juriödikzion (der) unterstehen alle aus Pohlen nach Gallizien kommende fremde Offiziere. 440 1119 Mißbräuche (die bestehenden) bey den Papiermühlen betreffend. 65 861 . MortUstNUM (Abnahm des) in Tirol, und Taxordnung in Gegenständen des abelichcn Richteramtcs, 2Sl 927 Moscziska (in) Errichtung der Wegmauth. 217 942 — — Wirkung derselben betreffend. 260 983 Mühlgewerbes ( Verleihung eines ) ist nicht den Werbbezirkskommiffariaten überlasten» 241 964 MUlNtioU ( mit) beladene zur Armee ab gehende bedungene Fuhren betreffende Vorschrift. 47 §46 . Mußelinenen (Vorräthe der) Westen und Gillcte unterliegen der Stemplung. 200 925 Mußklinwaare ( unter der Hauptbenennung ) Batttst, Schleier re. begriffene Tüchel, wie dem Kommerzial-stempel unterliegen» 277 998 N. W ( 499 ) M- Seite. Nro, N. Nachrichten (geheime) über die Gimna-siallehrer abzufaffen, und einz»senden. 123 Nachtözeit (zur) aus einem Teiche verübter Fischöiebstahl ist ein Kriminalverbrechen. 243 966 Nanlenö (Stechung des) des Uhrmachers auf eine von ihm nicht verfer-tigte Uhr betreffend. 33s 1029 Naturalien (im Aufkäufe der) von Unter-thanen den Wucher der Juden hin-danzuhaltcn , wird Vorkehrung ge-tr»ffen. 48 847 Niederländischen (»°n) Schnittwaaren muffen die Abschnitte, welche zum inneren Gebrauche eingefü'hrt werden dürfen, mit dem Kommerzialstempel bezeichnet werden. 361 1051 Nörinalschuibücher Traffikanten in den Kreisen erhalten Jnstrukzion. 52 852 Notarö ( ohne Bevziehmig eines) kann jeder Untcrthan seine letztwilkige Anordnung, und sonstige Kontrakte unter Lebenden , wie auch ausser Gericht errichten. 33 844 3 i 2 Nytivu AB C 5^0 ) AB Seite Nro. 9?0ti0lt ( eine ordentliche) ist nebst der Bürgschaft , wenn die richtige Ausfuhr einer türkischen Transttowaarc nicht gehörig erwiesen werden kann, zu schöpfen. 49 §49 NUlNstk der Wohnung ist nebst dem Datum und Aufenthaltsorte des Bittstellers in den zum Gubernial-Einreichungs-prvtokolle gelangenden Bittschriften \ anzumerken. 172 902 O. DBčtCjffit (ohne vor der) oder vor Gericht zu erscheinen, und ohne Beyziehung eines Notars kann jeder Unterthan seine letztwillige Anordnung, und sonstige Kontrakte unter Lebenden et; richten. 33 844 OBrtdfCitClt ( zwischen) und llnkerthanen eingegangene Verträge über Ablösung der ZinSgetraide, oder andere Natural - Urbarialgiebigkeiten sind stempelftey. 160 891 — sollen einen schubmäffigen mit einer todeSgefährlichen Krankheit behafteten Menschen verpflegen lassen. 250 972 — (den) ist verboten in Kontrakten zwischen Unterthanen und Partheyen sich Straf- v ■„ . «elder zu bedingen. 379 1063 Odrig- " " 'i W (Soi ) ^ Skite Nfro. haben die aus Böhmen zu verschreibenden Glaßmacher nicht dnrch Privatkorrespondenz, sondern durch die Kreisämter zu suchen, und wie sich diesfalls weiter zu verhalten ist. 440 1120 Oeffetttltcfjcn (in die) Schulen Schickung der . jüdischen schulfähigen Mädchen ernst, lich zu bewirken. 436 1114 Oelgattung ( über die erfundene) Privilegium für Martin Hederich. 323 1016 OffijičtČ (alle aus Pohlen nach Gallizien kommende fremde ) unterstehen der Militärjurisdikzion. 440 1119 ( die Stadt) wird zu einer Hauptlegstätte erkläret. 347 103$ OpfCtEitd) Mathias erhält Privilegium über die erfundene Seidenspitzmaschine. 30 843 OtbittflnPDji (mit der) Absendung einer OttfCpflfteit C außer den ) sind die Schmidten Pachtabschlagszahlungen ( über) Stemplung Cstaffette wird verboten. 28Z 1004 bcy Strafe zu bauen. 392 107g der Hand-und Vormerkbüchel. 330 102Q I i 3 Pakete AO C 522 ) AO Seile N re. spflČčtt; (für), welch« von dsn Partheven den Kurieren anvertrauet werden, hat das Aerarium nicht zu haften. 386 1069 Papiermühlen (bey den) bestehende Mißbrauche betreffend. 65 §6i Pakthep ( Auftnthaltsort der ) soll jeder Bittschrift in Absicht der Einbringung der Taxe beygesetzt werden. 281 xooa Paktheykfl (in Kontrakten zwischen Unter-' thanen , und) ist den Obrigkeiten verboten sich Strafgelder zu bedingen. 379 1063 — — (den) haftet das Aerarium nicht für ihre den Kurieren anvertrauten Pakete. 3 §6 1069 Paß ( ohne) hausirende Fremde mit Eisenwaa- ren anzuhalten. 96 87® Päße (zu Ausweisitng der) sollen die eintretenden Fremden von den Gränzbe-amten angehalten werden. 190 915 — — (um die) sollen die Einbruchszoll- amter die fremden Reisenden ange-hen, und wie sie sich weiter zu verhalten haben. 193 920 PaßkN ( mit was für ) die von einem Kreise in den andern, oder in ein anders Erbland wandernden Unterthanen versehen seyn mästen. 217 943 - Paten- VO C 503 ) VO Sette Nrtr» Patentalstrafe (von t«) ist die Beyle- gung eines klaffenmässlgen StempilBo-gens zu einer gar nicht, oder zu gering gestempelten Urkunde nicht Bes freyet. 394 iogi Patenten (in den Hauflrungs- ) sollen die Berechtigten Hausirer genau BeschrieBrn werden, 381 1064 Patente ( alle) sollen den Gränzkämmerern mitgetheilet werden. 436 1113 Penstonen der Kinder, Bezahlung und Anweisung Betreffend. 414 1098 Pensiomrung (Vorschrift wegen) derStaatS-Beamten, deren Gehalt nicht 200 fl. «reicht, von welcher Zeit wirket. 274 993 Penstouöfähig sind die Wittwen und Kinder der im Dienste verstorbenen Matrosen. 343 1036 Pergament (auf) Btc Urkunden auszufertigen wird den Gerichten, ohne Verlangen der Par'hey verBo:)r,n. 397 1083 Personalcxektttivrr ist Wider den Schuldner über ein rechtskräftiges Liquida-tionsurtheil zu drtheilen. 190 916 Pferde ( üBer die alten, ausser Land geführten ) und Follen, dann über das 3 i 4 Hör»? AO C 504 ) AO Seite. Nrct. Horn - Schaf - und Borstvieh, wann die Bankaladministrazion den Ausweis an die HofsieUe abzugeben hat. 64 859. * und Kriegsschuldcnsteuer Aufhebung , dann Einführung des ständischen Getränkaufschlags in L>est. ob her Ens. 197 924 (zu Beförderung der) und Be-mhmung der irrigen Meinung derUn-terthanen, wegen der von den k. k. Bescheltern abstammenden Fallen , erfolgte Weisung und Einleitung. 164 80S Pslicht (in ) und Eid Leinwandplatbinder zu nehmen, und wenn Kämme mit ungleich gebundenen Blättern bey Webern gefunden werden, wie selbe zu Philosophischen (für Zöglinge der) Wissenschaft wird in N. p. da« Stift zu Pilstto ( von ) Uebersetzung der Wegmaut) bestrafen sind. 178 9x0 St. Barbara bestimmt. 179 9" nach Jaworze. 257 979 fremder Maaren, und des herabgesez-ten Imposts auf die hungarischen Weine. ; 389 107$ W c 505 ) Silite. NrOo Pohlen ( aus ) nach Gallizien kommende fremde Offiziere, unterstehen der Militär-jurisdikzion. 440 1119 (einen unmittelbar) Gegenstand, wenn Beamte auf den -Justizweg ziehen , wie sie anzufehen sind. 169 898 Polstlschkö (als ein) Verbrechen ist die Verzinnung kupferner Geschirre mit Vlei-zufaz zu bestrafen. 250 973 — — (als ein)Verbrechen sind muthwilli-ge Beschädigungen der Chausseen zu bestrafen. 420 1105 Postfelleisen (Vorsichten zu Sicherstellung der) und Briefschaften vor Regen und Nasse. 275 994 Postpokto (des) wegen in Kriminalsachen, was auf dem Äouvert ausdrücklich zu fezen ist. 284 1005 Posteittgeld Erhöhung in Tirol. 397 1082 Postwsisien (die durch dm) dann durch die Mailänder Kuriers übersendet werdenden Frachtstücke betreffend. 327 1019 PostN)NZ?Nsts(lhrj' wird von Trauten«» bis Landeshut ausgedehnet. 214 939 I i 5 Prä So» c 5»6 ) So* Seile N v e. Präparanten fur di» Schulen b-y Aushebung der Nekruten zu vcrschs^en. 438 Xi16 Prag (in) wann der Eintrieb des Hsrnvie-' hes gestattet wird. 205 93» Prüptö (in Bezug auf das Defugniss die freye) auszuüben, soll keinUntccschied aufder fester und den deutscherbländifchen Universitäten zwischen ' den graduirten Aerzcen Plaz greifen. 383 1067 PreisbestilttMUNZ der Brennholzgattungen. 426 1109 PrlNjelt (wie angebliche, wandernde) und dergleichen im Allmosensammeln betretene Personen zu behandeln sind. 255 97? PripatöN (an) sollen ohne höhere Bewilligung Stiftungsobligazionen weder ze-dirt, noch umgeschrieben, noch aufgekündet werden. 101 S 74 Privatkorrespondenz (nicht buch) sonder» durch die Kreisämter sollen die Obrigkeiten die zu verschreibenden Glaßmacher aus Böhmen suchen, und wie sich diesfalls weiter zu verhalten ist. 440 ix2« PrlPllöZlkN eines militärischen Testaments, welche Militär-Individuen genicffen. 340 1032 So® c 507 ) w Seite Nro. Privilegium für Mathias Opferkirch über die erfundene Seidenspizmaschine. 30 845 — — für Martin Hederich, über die erfundene Lelgattung. 323 iolf$ ¥ Protokoll;st, Sieh Rathsprotokollist. Prozeßakten (die Einsicht der) ist dem Bankalrepräsentanten mitzutheilen. 4 gg§ PkÜßUNg (der) zu einer Fiskal ,djunktenstelle sich unterziehen wollende, mit was für Zeugnissen sich auezuweisen haben. 276 Y95 Prüfungen ' ( öffentliche Gimnasial-) sind 4 Wochen voraus bekannt zu machen. 171 900 — — (wann nach den) die Studienzeug- r.iffe der Stiftlinge, und Stipendisten einzubringen sind. 260 984 PllNZitUNa und Stemplung der mit Gold und Silber durchwirkten Bänder. 253 975 — — der Schwerdfegerarbeit. 322 1014 Pupilar- Rechnung (von der) wienach Vormünder oder Gerhaben befreiet sind. 409 1095 Pupillartavellen gleichförmig zu verfassen. i©7 88c Pu- !W C 508 D PO €>ei(t Nro- Pupillarvermöqen (üb« welches) «ne ordentliche Gerhab - oder Vormund-schaftsrechnung zu legen ist. 30 §45 Q. 5LUld(ffznd Pferdstreuer in Oestreich ob der Enö. 197 924 Stadtrechten (nach denk.) ist in Jnjurien-händeln die Strafe wider die Un-terthanen durch Urtheil nicht zu verhängen. 2 836 Stallum advocandi (die keinen) haben, sind zur Advozirung nicht zuzu-laffen. 320 1010 Stkchnng des Namens des Uhrmachers auf eine von ihm nicht verfertigte Uhr betreffend. 338 1029 Steyermark (in ) in wie weit die Zungen-Abnahme von Unterthanen gestattet wird. 354 1044 Steinkohlen Brüche (Vorbeugung der Entzündung der) 421 110$ Steinsalz ( auf ungarisches ) sind die Anweisungen nur von den Landeökreis-ämtern auszufertigen. 3211012 Stem- c 52 l ) Sri te. Nre. ^ SStCßtpEl (vom) Md dieVertkä'ge zwischen Obrigkeiten und Unterthanen über Ablösung der Zinögetraide, oder anderer Natural - Urbarialgiebigkeiten frey. 160 Syi f- (dem Kommerzial) wie die unter der Hauptbenennung Battist, Mus-selinwaaren, Schleier re. begriffenen Tüchel unterliegsn- 277 998 * Gtempelhogens (klassenmassigen) Beilegung zu einer gar nicht , oder zu gering gestempelten Urkunde ist von der Patentalstrafe nicht befreiet. 394 iogi (Maaren, welche der) nicht unterliegen, muffen in Haustrungsfäl-len durch die vorgeschriebenen Zeugnisse legitimirct werden. 177 90$ —- —* (der) unterliegen die Vorrathe der musselinenen Westen und Gillets. 200 925 —» — und Punzirung der mit Gold und Silber durchwirkten Bänder. 253 975 *> — — der Hand - und Vormerkbüchel über z Pachtabschlagszahlungen. 330 102Q — — der Tüchel wegen, Nachtrag. 400 10S7 DteiNplUllZAgebühr der halbseidenen Gillets und Westen. 215 940 K k 5 Sterb- ** C s 22 ) Kr». @tčt5fd(IC der zur landrechtlichen Gerichtsbarkeit gehörigen Personen sind den Landrechten anzuzeigen. 92 865 — — und Veränderungen der Exjesuiten sind anzuzeigen, daher die vierteljährigen Ausweise zu unterlassen. 175 905 _ — ( Hey Anzeigen der) der jüdischen Familienhäupter anzumerken, ob sie Söhne hinterlassen haben. 337 Ic28 ■» ©tet’btdVC ( Bezug der ) wegen, ergangen« Verordnung. 207 933 lAtkUkk ( der dreyjährigen ) Sicherstellung und Einreichung der Tabellen bey jüdischen Ehehimmelsaufstellungen. 387 107« Gteuerabschnittsrest!', oder d-r doppelten jüdischen Steuer wegen erstossene Vorschrift. 232 953 ©tCUCCIt» ( Ausschreibung der Schulden-Klassen-oder extra ) für das halbe Sahr 1794. 332 iQ2ß StöUeneste ( der jüdischen) wegen, wie vorzugehen. 24; 969 Steuerrestulirulküsbeamten < nur ) Quieszenten, und anderen Dicnstun-vermögenden Beamten sind die Tabak-Filial-llnd Subverlage zu verleihen. 417 not Stift W C '523 ) Seite. Nr«. (das) St. Barbara wird für Zöglinge der philosophischen Wissenschaft bestimmt. 911 ©fiftlUtge binnen welcher Zeit ihre Studienzeugnisse einzubringen, und wann sie sich zu melden haben, wenn sie in ein anderes Gimnasium, oder an die Universität übergehen. 2ZZ 955 — — ( Studienzeugnisse der ) und Stipen- disten , wann nach den Prüfungen einzubringen sind. 260 984 (Stiftung ( Mädchen ) in Böhmen aus dem von Mail. Sr. Majestät Leopold II. geschenkten ständischen Jtinera-rium. ng Stiftungsobligazwnen ohne höhere Be-„ willigung an Privaten weder zu zedi-ren, noch umzuschrciben, noch aufzukünden. IOI ( Studienzeugnisse der ) und. Stiftlinge, wann nach den Prüfungen einzubringen sind. ' 260 — — in Mähren, wann die Studrenzcug- nisse beibringen sollen. 331 1021 (im Falle der Entweichung eines ) oder Jnqmfiten aus dem Arreste , was das Kreisamt für eine Untersuchung zu veranlassen'hat. 50 850 Straf- 882 874 984 AO C 524 ) RE Skite Nre Strafbestimmung der Einschwärzung des Venezianer Weines. 390 1074 Strafgelder sich in Konträkten zwischen Un-tirthanen und Partheyen zu bedingen, ist den Obrigkeiten verboten. 379 1063 Strafnacblaß-Rekuröschriften (wiedie) der jüdischen Verzehrungssteuer instruirt seyn sollen, um angenommen zu werden. 588 1071 Strassen ( 1« öffentlichen ) Ablösung der Grundstücke. 245 96g Streitfälle (wie sich bey einer) welche bereits im ordentlichen Rechtswege entschieden ist, und neuerdings bey der politischen Behörde anhängig gemacht, wird, zu benehmen ist. 366 1055 Stry (zu) Wegmauthseprichtung. . Z83 1066 Studienzkuguisse, hinnen welcher Zeit die Stiftlinge einzubringen, und wann sie sich zu melden haben, wenn sie in ein anders Gimnasium, oder an die Universität übergehen. 233 955 — — der Stiftlinge und Stipendisten, wann nach den Prüfungen einzubringen sind. 260 984 — wann die Štipendistk» in Mähren heybringen sollen. 331 1021 Stu- AB ( Z2s ) AB Seite Nro; (§)tUt>tL'Cnl>C in dem «katholischen Gimna-sium zu Teschen haben sich zu Erhaltung eines Staatsdienstes an einer 'erbländischen Universität prüfen zu lassen. 48 84$ Studirenden (über die) ist bey Universitäten und Lyzäen ein Verzeichniß zu führen. 240 962- Subalterne (durch> der Lvkalgericht» kann die Erekuzion landrechtlicher Verfügungen in der Bukowina gegen Diur-ntn verrichtet werden- 4 839 Sukzessionsnormale (nachdem) so« sich in Ansehen der Rechte der Geschwister in Erbfällen der Advitalitätögü» ter in Gallizien benommen werden. 34 84$ L Tabak-Filial-Md CuBwW . wem verliehen werden sollen. 4*7 Tabakaufsichtspersonale c des) Beftey-üng von Weg- Brücken- und lliber-fahrtsmäuthen. 256 97$ Tabakpflanzer wie von aller Weg - Drücken - und Uiberfahrtsmaut befreyt sind. 256 978 Tabak- c 526 ) (Seite Nr». Eabackschwärzer (der) Äburtheilüng betreffende Vorschrift. 1 1096 Taöküktl ( in den 3 monatl» Krimminal ) wie sich die Kriminalgerichte mit Anführung der verurtheilten Sträflinge zu verhalten haben. 95 86c- — — ( Pupillar ) gleichförmig zu ver- fassen. v 107 880 und Haustrer sollen nicht ungerufen in die Zimmer eintreten , und wie fle sich sonst zu verhalten haben. 234 956 b'ey Hochzeiten der Unterthanen betreffende Vorschrift. 413 1097 Tagüa entwichene und wieder eü'getzx^ch, te Kriegsgefangene. 364 1053 — — für die entfliehenden französischen Kriegsgefangenen. . 419 1103 — — (über die) und AnhaltungdeM>cser- teurs Erläuterung, 423 nog über Mauthgefälle in Gattizien betreffende Verordnung. 222 950' 1 ist über Klagen zwischen Unterthanen, ( die ohne ordentlicher Verhandlung aus- ' einander gesetzt werden, von den Dominien keine abzunehmen. 120 88) Ta» « C 5»7 ) « Tape für Bann - und Achtbriefe. Seit. Nro. 326 1018 — — (Erläuterung in Ansehen der) für ' Amtshandlungen des Richters oder dessen Abgeordneten und in Ansehung der Bidimations-Taxen. 347 1039 ' Taxen - Ausmessungen betreffende Vorschrift. 104 879 — — bei Geschäften des adelichen Rich- teramts , besonders Vermögens - oder Sterbtaxe betreffend. 207 933 ' Taxen ( in Absicht der Einbringung der) soll jeder Bittschrift der Aufenthaltsort der Parthei beigesetzt werden. 28t 1002 > Tax-Abnahme (Verzeichnisse über di«) den Einbegleitungöberichten an die Appellation beizulegen. 339 1031 Taxordnung (Tirolische) in Ggenständen des adelichen Richtcramtö, und Abnahme des Mortu«rium. '201 927 Taxsbale für Kerzen und Saife in Mähren und Schlesien. 345 1037 Tkkthe ( aus einem ) zur Nachtszeit verübter Fischdiebstahl ist ein Äriminalver-brechcn. 343 966 TuS C 5=8 3 «oe Seilet Nröi Temköwarer Postwagen Vereinigung mit dem Hermannstädter. 356 1046 Teppkkischen (an dem) gefallenen Handlungshause in Warschau Forderungen betreffend. 225 lo!7 Teschen (zu) indem akatholischen Gimna-stum Studierende haben sich zu Erhaltung eines Staatsdienstes an einer «rbländifchen Universität prüfen zu lassen- 48 $48 Eebamenke, und sonstige Kontrakte unter Lebenden kann jeder Unterthan ohne Beiziehustg eines Notars, und ausser Gericht errichten. 33 8:44 (Privilegien eines militärischen ) welche Militär - Jndividueir gemessen» 340 1032 TheresiatNslHeN (tn Betreff der) Leopot, dinischen Ritterakademie wird den Atl-tern und Vormündern einige Nachricht gegebene 179 9" Tlkvl (in ) wird der Werth von Äronentha- ler auf 2 fl. 23 kr. festgesetzt. 367 1056 ( der in das ) aus dem Wälschen gehenden Weine Zollsbestimmung. 389 1074 TE c 529 ) TrB Seite Nrcfe. Tirol ( in ) die Erhöhung dee Postrittgeldes. Z-7 1082 Tirolischt Taxvrdnung in Gegenständen des adelichen Richteramts, und Abnahme des Mortuarium. 201 927 Tikolischen (von ) Schnittwaaren, müssen die Abschnitte, welche zum innern Vertriebe eingeführt werden dürfen , mit dem Kommerzialstempel bezeichnet werden, 361 1051 To^§gt^ährlkchkir ( einem mit einer ) ' Krankheit behafteten schubmäffigen Menschen sollen die Obrigkeiten verpflegen lassend 250 972 Toskanischen (Von) Schnittwaaren dieAb-Abschnitte, welche zum innern Vertriebe eingeführt werden dürfen, müssen mit dem Kommerzialstempel gezeichnet werden: 361 Traskanten (Normalschulbücher, ) in den Kreisen erhalten Jnstrukziorn 52 852 TraNsserirUNA, V erpfändung, undVer-pfundung der Gewerbe wegen, ergangene Vorschrift: 58 857 L l Dritter Banö. Tran- TE C 53° ) Seite. Nr«. Transitowaare («n« Türkischen) richti- , ge Ausfuhr, wenn nicht gehörig erwiesen werden kann, ist nebst der Bürgschaft noch eine ordentliche Notion zu schöpfen. 49 849 Triviallehrämtern (zu ) taugliche Leute son der Stellung zu Rekruten zu verschonen- 1116 Trokene Wechselbriefe, in wiefern jüdische Handelsleute auszustellen befugt sind. 334 1023 Tllch - oder Glasmacher , und derley Gesellen Auswanderung ist zu verhüten. 266 989 Tuch? (von dem) aus Deutschland in die Türkey versendeten, Zollgebühr betreffend. 235 957 Tuche!, unter der Hauptbenennung Battifi, Musselinwaaren, Schleier rc. begriffene, wie dem Kommerzial-Stempel unterliegen. 277 998 — — (wegenStemplung der) Nachtrag. 400 1037 Tücheru (bei) Türkischen Zollgebühr betreffend. 265 98S Tür- AK C 53 r ) AK Sette Nrot Türkische Zollgebühr vom aus Deutschland in die Türkey versendeten Tuche. ' 235 957 .— — Zollgebühr bei Tüchern betreffend. 265 988 Türkischen Transitowaare (einer) richtige Musfuhr, wenn nicht gehörig erwiesen werden kann, ist nebst der • Bürgschaft noch eine ordentliche Notion zu schöpfen. 49 §49 Ufyt ( auf eine von dem Uhrmacher nicht ms fertigte ) Stechung des Namens des Uhrmachers (Stechung des Namens eines) auf eine von ihm nicht verfertigte Uehersahrks- Weg- Brückenmauth (von der) wie die Labackpflanzer befreyt sind. 256 978 Umgang mit dem Verbrecher, wann unter die Umstände zum Beweise aus der Zusammmitreffung zu zählen ist. 191 918 UMsrktN ( Verkauf der eingemachten) dann des dürren Zwiesels, und Knoblauchs wird d«n Höckerinuen untersagt. 216 941 Uhrmachers betreffend. 338 10 9 Uhr betreffend. 338 1029 L l 2 Un- to* c 532 ) «« Reisekosten ab Aerario zur Konzertazion in Ausehen der Konkursgüter hat nicht Plaz. 56 85z — — des verglichenen Werths eines gestoh- lenen Guts vor gerichtlicher Entde- r.i 5 klung AS C 538 ) AO Delte. Nr®. rkung , ist eine freiwillige Zurückstellung. 342 1034 Verkauf des dürren Zwiesels, Knoblauch, und eingelegten Umorken wird den Hökerinnen verboten. 216 941 — — der Arzneyen von Qackfalbern, und derley unwissenden Leuten wird untersagt. 2i 8 945 — — des Rindfleisches. 25; 976 — — (Vorschrift wegen) der Kälber auf dem Markte und in den Wirtshäusern. 385 io6$ Verlassenschafts < beitrag, (über die Richtigkeit der) zum Schulfonde, wie zu kontrolliren. 231 951 Vermögens - oder ©t«6tai:e betreffend. 207 933 Verordnungen (in bett) an die Juden das Wort Jud wegzulassen, ’416 1099 Verpfandung, Transferirung, und'Ver-pfundung der Gewerbe wegen, ergangen« Vorschrift. 58 587 Verpflegsamter Aufhebung. 3641054 Ver- W C 539 ) « Seite. Nro. Verpßegserfordernisse (kriegskowmissa-viatische Anweisungen der ) und Gelder für die Truppen auf dem Lande , wie auszustellen sind. 203 929 Verpfandung. Verpfändung und Transfe-rirung der Gewerbe wegen, ergangene Vorschrift. 58 587 Vertrag zwischen Böhmen, und Sachsen über AusÜe,erung der Verbrecher. 5 841 Vertrage zwischen Obrigkeiten und Unter-thanen über Ablösung der Zinsgetreide , oder anderer Natural - Urba-rial - Giebigkeiten sind fiempelfrey. 160 8yl ' Vertreters ( was Ui Zuteilung eines) von Amtswegen zugleich äuszudrückcn ist. 335 1025 Vertretungsfall (wann der) statt findet. 278 IOC© Versteigerung^ - Kuudmachuugszertifikate. Eiche Ližita« ions - Kundma-chungszertifikate. Verwandschaft der Wahlausschußmänne« mit den Kandidaten zur Rathsmann» stelle vor Abnehmung der Wahlzettel den Wählern zu erinnern, 221 949 S3 er» C .540 ) AO Seite. Nm, Verzehrungsteuer «> fou in den Kontraquittungen von den Partheien selbst mit Buchstaben eingetragen werden. 271 99* W. Waaren (wegen früherer oder späterer Auslegung der) haben Handelsleute, welche auf den Jahrmärkten erscheinen, keinem Zwange zu unterliegen. 189 913 Waa- W c £43 ) ^ Seit«. Nro. SBdßtCIt von dem Feinde erbeutete, lpaim bei den Gränzzvllämtern nicht anzuhalten sind. 57 855 — — Deklarazionen (mebrere Genauigkeit in den) soll der Handelsstand den Korrespondenten einbinden. 170 §99 — — welche der Stemplung nirfft unter- liegen , müssen in Hausirungsfällen Lurch die vorgeschriebenen Zeugnisse legitimiret werden. 177 90g •— — welche bloß von ungarischen Kaufleuten bezogen werde» , was für einem Zoll« unterliegen. 239 96t — — (fremde) in Pohlen «inzuführen, wird verboten. 389 1073 — — welche in Kauf- und Handelögewol- bern vorgefunden werden, sind als der innländischen Kommerzialwaaren Stemplung unterliegende Waaren anzusehen. 39?! 1079 402 IC88 — — f der) Sensalen wegen bestandene Ordnung wird wieder eingeführt. 406 109» Walschen (deu von den) in das Tirol gehenden Weinen und Nrandweinen zu entrichten kommende Zoll betreffend. 389 1074 Wahl %& C 544 ) W Seite Nr«; Wnbl ( der der) eines Nathsmannes die Verwandschaft der Wahlausschufimänner mit den Kandidaten vor Abnehmung der Wahlzcttel zn erinnern. 222 94K Wanderschaft (auf) gehende ünterthanen von einem Kreise in den andern, oder in ein andere« Erbland, mit was für Pässen versehen sryn müssen. 217 94? Wafferabzuasäräben (Ausräumung der) bei Chausseen liegt den Grundbesitzern ob, und wann selbe geschehen soll; 276 997 Webern (wenn bey) Stahtme mit ungleich gebundenen Blättern bey Bisitazio-nen vorgefunden werden, wie solche zu bestrafen sind. 178 910 Wechj^bnefe (trockene) inwiefern jüdische Handelsleute auszustellen befugt sind« 334 1023 , Wechftlgerichtsordnuna (der 34tc Artikel der) wird bestättigt. 277 999 Wechselsachen (in) ist der Kläger nicht schuldig gleich in der Klage die Eigenschaft deö Beklagten zu erwei- ' ün. 323 1015 Weg- W c Z4Z ) Seite Ni'o1.- Weg- Brüken - und Uiberfahrtsmauth (von.) rote die Tabakpflanzer befreyt sind. 256 978 Weg 3 Gränz - Schranken - Brücken - und Ueberfahrtömäutgefälle in Gallizien betreffende Tariffen« 222 950t SGßCgHtflUtß (Errichtung der) in Mosczis- ka. 217 942 *— — (Uebersetzung der) von PilSno nach Zaworze. 257 979 “ — (der) zu Moöcziöka Errichtung und Wirkung. 260 983 Wegmauthgebühre (der) Einhebung in der Bukowina. 99 373 Wegmautserrichtung zu Stry. 3b3 1066 Wegschrankenmauth (von der) Befreiung der Orts fuhren. 102 875 Weine (hungarischer) herabgesetzter Im- post. 389 ^073 Weinkonsumenten, von Entrichtung des Zapfendazes und der Brandsteuer befreiter wegen, erflossene Vor>chrift< 61 858 Dritter B«n^. M Wein- So? c 546 ) . Sekte Nr». 5u5£(ltt(iye , oder sogenaante Kammertare für die Jahre 179z und 1794 wird fest-Zesetzt. 1 357 104g Werbbezirkskommissariaten (denW die Verleihung eines Mühlgewerbes nicht zu überlassen. 241 964 Werkgaden (Bei Ablieferung der Kshlen an die) die ächte Maaßerey zu beobachten. 140 889 Wessen (Vorräthe der muffelinenen) und Eillets unterliegen der Stemplung. 200 925 — —> (der halbfeidencn) und Gittets Stemp- lungsgebühr. 215 940 Wildpratt (wie sich in Ansehen des) an den Eränzen zu benehmen ist. 243 967 Wildschützen ( der) wegen ergangene Verordnung. 243 967 Wirthshausgarten (in v-n) auf das Ausscheiben, und Ausspielen verschiedener S.chen wachsam zu seyn. 212 936 Wirrhöbaujern (in den) und auf dem Markte wegen Verkauf der Kälber erteilte Vorschrift. 385 1068 Kam- Seite Nro. Wirthschaftsamte C mit einem ) ausser einer Lizitazion eingegangener Kauf über dem Aerarium, oder dem Religions - oder einem andern Fundus gehörige Sache ist ungültig. 94 g6ft Wirthschaftsämtern ( wann an) btt Lizitazions - Kundmachungszertifikate ■ zuzusenden sind. 429 im Wirthschaftsbeamte (städtische) unterliegen keiner Arrhaentrichtung. 276 996 SCßittWClt und Kinder im Dienste der verstorbenen Matrosen sind pensionsfähig. 343 1036 Wl)ll -r Spinnereyen zu Beseitigung des bei dem Gesinde auf dem Lande herrschenden Müffigganges wegen anzulegen, und auf Beobachtung der Dienstbo-thenordnung zu sehen. 91 864 Wollenen ( der ) und haraßenen Binden Stempel betreOrnd. 363 iojs WolsAklrsÄeN(vor dem Genüße der) wird gewarnet. 342 103$ Wtlchet-'s (zu H indanhaltung des ) der Juden im Aufkäufen der Naturalien von Unterthanen wird Vorkehrung getroffen. 43 84? R m 2 Wnnd-> 'W c 548 ) ** Seite. N ra. Wundärzte (Anstellung d«) beideugrbsse- rm Landstädten. 209 933 X. Xi?zpol ( das zu) gewesene Haupteinbruchszellamt wird nach Maydan Xi^z-polski übersezet. 57 855 Z. ZllhlUNgg - (wiedie) Anweisung der Briefporto Beträge, zu behandeln ist. 139 888 Zahlungsanweisung der Briefportobeträge betreffend. 381 1065 Japsendazeö ( von Entrichtung des ) und der Brandsteuer befreiter Weinkonsumenten wegen erflossene Vorschrift. 61 858 (lebendige) statt der Schrogzäune an-zulegcn. Z22 1013 ZeUgNisse (durch die vom Jahre 1787 im Haufirungspatenten vorgeschriebenen) müssen jene Waaren, welche der Stemplung nicht unterliegen, in Hair-strungsfällen legitimirct werden. 177 908 Zeug- 5ü$ C 549 ) « Seite- Nr«, Zeugnissen ( auf was beyden, den Schülern auszustellenden) der Qualifikation für die lateinischen Schulen wegen die Direktoren der Hauptschulen bedacht seyn sollen. 9® §6Z — — ( mit welchen ) die Bittschriften um Dienstbeforderungen zu belegen sind. 193 921 — — (mit was für) sich der Prüfung zu einer Mskaladjunktenstelle unterziehen wollende auszuweisen haben. 276 995 — — (ohne vorgezeigten) über die erlern- te Vieharzney keinem Schmiede das Meisterrecht zu ertheilen. 4°7 i°93 AögÜNge ( für ) der philosophischen Wissenschaft wird in N. Oe. das Stift zu St. Barbara bestimmt. 179 911 Zvll ( was für einem ) die Maaren, welche blos von ungarischen Kaufleuten bezogen werden, unterliegen. 239 961 — — ( Bestimmung des zu entrichtenden ) der aus den Wä'lschen in das Tiro- lische gehenden Weine und Brandweine. 389 1074 ZyllüMts Uikerfetzung von Hutta Krzezowka an die Lipinier Brücke. 392 1077 W C .550 ) «fc# , Seite Nr», yUMtiltCr, rote sich in Ansehen des herein-gebricht werdenden Wildprats zn benehmen haben. 243 96? — (wie sich die) Be» Verzollung des gearbeiteten Kuheleders benehmen sollen. 334 1024 3o!T0 (vom ) sind die neuen Kleidungen der Reisenden befteyt. 394 i0g® ZoLgeHuhr türkische vom aus Deutschland in die Türkey versendeten-Tuche. 235 — — (türkische) bey Tüchern betreffend. 265 innerhalb der Grä'nzen Un-garns aufgebrachte werden von der ungarischen Hofkammer entschieden. 218 Abnahme von Unterthanen in Steyer-mark, in wie weit gestattet wird. 354 1044 3ltCUCfi?f fog (wann einem ) statt zu geben ist. 233 3Ut’lI(f(ieQl!t><( ( eine sreywillige ) ist die Vergütung des verglichenen Werths eines gestohlenen Guts vor gerichtl. Entdeckung. 342 1034 95 7 988 944 954 3ufsmtmtfunfte (w,'e sich wegen der geheimen ) der Deisten , und anderer Schwärmer in Religionssachen zu beuch men ist. 2ii 935 Zwarr- Štt® C 551 ) %! Seite Nro, ZiVüNZk ( keinem / haben die auf den Jahr-maikten erscheinenden Handelsleute in Rücksicht auf die frühere oder spatere Auslegung ihrer Waare zu unterliegen. ig9 513 Zwiesel ( Verkauf des dürren) Knoblauchs, und der eingemachten Umorken wird ,/ den Hökerinnen verboten, 216 94$