Ada Gruntar Jermol CDU 803.0:800.866 Universitat Ljubljana SIND GESETZE (NOCH IMMER) ZU HOCH AUFGEHANGT?I Es braucht nicht besonders betont zu werden, dass Gesetze far den fachlichen Laien eine riitsel­hafle undfast unverstiindliche Lekture darstellen. Im vorliegenden Beitrag wird versucht, deutlich zu machen, warum -bildlich gesprochen -Gesetze zu hoch aufgehiingt sind; oder mit anderen Worten: woraufdie meisten Verstiindnisschwierigkeiten von Gesetzestexten zurii.ckzufohren sind. Wurzelt die Unverstiindlichkeit von Gesetzen in ihrer sprachlichen Beschaffenheit (die Stilthese) oder in der mangelnden Referenz aufdie betreffenden Bezugssysteme (die Wissensthese)? l. Einleitung Die einleitende Diskussion sei mit einem Zitat Els Oksaars (1988, 185) eroffnet: Vor mehr als zweitausend Jahren liess der Tyrann Dionysios von Syrakus die Gesetze so hoch aufhangen, dass sie kein Burger lesen konnte. Hegel vergleicht in seiner Rechtsphilosophie dieses Unrecht mit der Tatsache, dass das Recht seiner Gestalt nach nur denen zuganglich gemacht wird, die sich -wie er es ausdriickt -gelehrt darauf legen. Heute kann jeder Biirger, wenn er will, alle Gesetze lesen, es scheint jedoch, dass sich seit Dionysios im Prinzip nicht viel geandert hat: sind nicht Gesetze auch heute noch zu hoch aufgehiingt, und zwar auf der Abstraktions-und Begriffsleiter der Sprache? Diese -wohl rhetorische -Prage kann ohne langes Uberlegen bejaht werden. Nicht selten wird iiber die Unverstandlichkeit von Gesetzen, iiber ihre abstrakten Pormulierungen und hermetischen Konstruktionen diskutiert, sowohl in Laien-wie auch in Pachkreisen. Die „sprachlichen Mangel" der ( deutschen) Gesetzessprache sind zum Stoff einer Vielzahl sprachwissenschaftlicher Abhandlungen gemacht worden, „von allen diesen wissenschaftlichen Bemiihungen ist jedoch relativ wenig zur Porderung des Laienverstandnisses ausgegangen" (Wamke 1996, 211). Wenn uns Beispiel 1 unten iiberzeugen kann, dass eine „biirgemahe Gesetzesspra­che", die „gefallig -gekiirzt -genau -geordnet" (Grosse 1983, 104) ist, moglich und zweifellos auch sehr willkommen ware und sich die Unverstandlichkeit allein durch Stilverbesserung beseitigen lieBe, so muss diese Annahme beim Beispiel 2 (§ 164, 2 BGB) wieder in Prage gestellt werden: Der vorliegende Beitrag stellt einen Ausschnitt aus meiner Dissertation mit dem Tite! "Formale und seman­tische Strukturen in der deutschen Rechtssprache" dar. Die Arbeit ist von Prof. Dr. Siegfried Heusinger (Mentor, 1992-1996 Gastprofessor and der Universitiit Ljubljana) und Prof. Dr. Janez Kranjc (Komentor, Juristische Fakultiit in Ljubljana) betreut worden. Die Verteidigung der Dissertation fand am 13. Juli 1999 statt (die Kommission: Prof. Dr. Siegfried Heusinger, Prof. Dr. Anton Janko, Prof. Dr. Janez Kranjc). Beispiel 1: statt so: Der am 20. Marz 1980 eingegangene Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Erteilung der Erlaubnis zum Fi.ihren eines Kraftfahrzeuges auf offentlichen StraBen ... besser so: Der am 20. Marz 1980 eingegangene Fiihrerscheinantrag ... (Biirgemahe Sprache 1981, 20, zitiert in: Grosse 1983, 105). Beispiel 2: § 164 BGB2 1. Eine Willenserkliirung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungs­ macht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar fiir und gegen den Ver­ tretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklarung ausdriicklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstande ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. 2. Tritt der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln nicht in Betracht3. Trotz einer relativ einfachen syntaktischen Struktur und (scheinbar) verstandlichen Lexik bereitet der Absatz 2 des § 164 BGB dem Laien erhebliche Verstii.ndnisschwierig­keiten, die nicht auf die „stilwidrige" sprachliche Enkodierung zuriickzufiihren sind. Fiir die Forderung des Laienverstandnisses wii.re eine paraphrasierte, fallbezogene Erklii.rung (vgl. Fuf3note 3) zweifellos angebracht. Andererseits lief3e sich diese Strategie in der Praxis kaum bzw. nicht verwirklichen. Zum einen niihrnen fallbezogene Erklii.rungen wesentlich mehr Platz in Anspruch, andererseits ist die abstrakte Formulierungsweise des Gesetzestextes unentbehrlich: das Recht findet stets auf das soziale Leben Anwen­dung, das nicht nur eine Unmenge sich voneinander unterscheidender Einzelfalle enthiilt, sondem zugleich einem standigen Wechsel unterworfen ist. Im Prozess der Gesetzes­anwendung wird versucht, einen konkreten Sachverhalt einer Rechtsnorm unterzuord­nen, auf diese Weise zu einer entsprechenden Rechtsfolge zu gelangen, um sie daraufhin auf den konkreten Sachverhalt anwenden zu konnen. Je abstrakter die Rechtsnorm ko­diert, desto einfacher ( der Regel nach) der Subsumtionsprozess. Um die obigen Uberlegungen kurz zusammenzufassen: Das Problem der Unver­stii.ndlichkeit der Rechtssprache -dabei insbesondere der Gesetzessprache -ist viel­ 2 BGB = das Bilrgerliche Gesetzbuch aus dem Jahre 1896, das die wesentlichen Regelungen auf dem Gebiet des deutschen Zivilrechts enthalt. 3 Eine fallbezogene Erkliirung: "Im zitierten zweiten Absatz wird klargestellt, dass der Vertreter unter Umstiinden selbst die Folgen zu tragen hat, wenn nicht deutlich wird, dass er im Auftrag, in Vertretung han­delt. Mit anderen Worten: wenn A im Auftrag von B ein Auto kaufen will, dann kann A im schlimmsten Fali passieren -niimlich dann, wenn der Verkiiufer nicht wusste, dass A das Auto nicht fiir sich, sondem fiir B kaufen wollte, und B sich plotzlich anders besinnt und kein Auto mehr haben will -, dass er, A, das Auto selbst bezahlen muss" (Joisten 1985, 52). schichtig und Iasst sich bei weitem nicht nur auf die sprachliche Unverstandlichkeit ­auf die formale Ebene -beschranken. Im vorliegenden Beitrag versuche ich deutlich zu machen, worin die Unverstand­lichkeit von Gesetzestexten wurzelt. Da die Spezifika des Gesetzestextes gerade durch den Vergleich zu anderenjuristischen Textsorten am besten zum Tragen kommen, wur­den neben Gesetzestexten auch einige andere Rechtstexte analysiert (im Rahmen die­ses Beitrags werden nur einige Charakteristika dieser Texte erwahnt; Genaueres hierzu vgl. Gruntar Jermol 1999, Kapitel 6). Das untersuchte Korpus umfasst Folgendes: Gesetz (genauer das BGB), Kommentar (zum BGB), juristisches Lehrbuch, Vertrag, Gerichtsurteil und popular-juristischer Text. Um zu moglichst genauen Ergebnissen kommen zu konnen, wurden bei allen sechs Untersuchungsquellen die (Teil-)Texte ausgewahlt, die sich thematisch decken. Die Analyse ist nach folgenden Kriterien durchgeflihrt worden: Situationstyp, Funktion, thematische Entfaltung, Lexik, gram­matische Kennzeichen und Abstraktionsgrad. 2. Der Situationstyp Die GesetzmaBigkeiten der Situation, in der der Gesetzestext zustandekommt, be­stimmen seine Funktion und seine textintemen Komponenten. Da diese Eigenschaften im Folgenden genauer behandelt werden sollen, wird an dieser Stelle der Situationstyp nur in seinen wesentlichsten Zugen geschildert. Das Gesetz ist eine Sammlung von Rechtsnormen; diese regeln einen bestimmten Lebensbereich, in dem Menschen personelle und sachliche Beziehungen eingehen; sie sind als solche verbindlich und sollen im sozialen Verkehr beachtet werden. Von allen untersuchten Texten ist das Gesetz der abstrakteste. Diese Eigenschaft Iasst sich fol­gendermaBen erklaren: Beim Gesetz geht es um die Kodifikation von Rechtssatzen. Soli man diese in der Rechtspraxis auf konkrete Falle anwenden, so mussen sie mog­lichst allgemein, d.h. ausreichend abstrakt konzipiert sein. Da einzelne Rechtsnormen einer Erlauterung bzw. Einschrankung bedurfen oder da bestimmte Begriffe schon anderswo (im Rahmen anderer Rechtsnormen) formuliert und definiert sind, findet man im Gesetzestext zahlreiche implizite und explizite Verweise (mehr hierzu unter Punkt 4). Bei diesen handelt es sich nicht selten um Intertextualitat; d.h. Verweise beziehen sich auf andere Rechtsquellen ( andere Gesetze ), wodurch unnotige Wieder­holungen vermieden werden und so eine okonomische Ausdrucksweise erreicht wird. Andererseits hat man es mit einem Text zu tun, der aufgrund zahlreicher Verweise, „mangelnder" Textkoharenz und seiner anspruchsvollen sprachlichen Formulierung abstrakt und schwer verstandlich wirkt. Dass aber die abstrakte Formulierungsweise im Gesetzestext unerlasslich ist, wurde am Anfang dieses Beitrags schon betont. Gesetze werden von Juristen mit der Intention verfasst, einen gewissen Lebensbe­reich der Burger (so zumindest im Zivilrecht) rechtlich zu regeln. Dass solche an­spruchsvollen Texte den Burgem unzuganglich sind, steht auBer Zweifel. Der Burger ist fachlicher Laie und besitzt dementsprechend weder das theoretische Fachwissen noch praktische Erfahrungen, die Verfasser von Gesetzen einfach als bekannt voraus­setzen. 3. Die Funktion Die Textfunktion wird "von auBen" -aus der Konstellation der Situationsfaktoren (dem Kommunikationsbereich, den Kommunikationspartnem, ihrer Beziehung zuein­ander und der kommunikativen Absicht) bestimmt. Unterschiedlichen Texten liegen genauso unterschiedliche Textfunktionen zugrun­de. Einige Texte -wie beispielsweise der Gesetzestext -legen allgemeine Regeln fest, die dann auf konkret-individuelle Situationen angewendet werden. Andere (wie etwa der Vertrag, das Gerichtsurteil und der popular-juristische Text) wiederum gehen von konkreten Fallen aus und versuchen, sie iiber die abstrakt-generellen Rechtsnormen einzuordnen. Wenn man die im Rahmen der thematischen Entfaltung dargestellten Arten von Rechtssatzen mitberiicksichtigt, kann man feststellen, dass neben den erlautemden, einschrankenden und verweisenden unvollstandigen Rechtssatzen die vollstandigen bestimmenden im Vordergrund stehen. Sie bestimmen das Handeln und geben an, welche Rechtsfolgen im Falle des Nichtbeachtens oder Zuwiderhandelns zu erwarten sind. Der Gesetzestext driickt eine direkte Aufforderung zum Handeln oder zum Unterlassen des Handelns auf, definiert Handlungsspielraume und bestimmt innerhalb dieser mogliche Handlungsschritte, schreibt vor -gebietet oder verbietet -und be­grenzt freie Entscheidungen. Solche Texte "dienen der Sicherung sozialer, institutions­gebundener Handlungen" (Mohn/Pelka 1984, 7). Es besteht ein institutionell gere­geltes Abhangigkeitsverhaltnis zwischen einer Institution, die befugt ist vorzuschrei­ben, und den Handelnden, die die gesetzten Handlungsspielraume nicht iiberschreiten diirfen. In diesem Sinne kann man von der direktiven oder normierenden Funktion des Gesetzestextes sprechen (vgl. hierzu Mohn/Pelka 1984, 4 ff.). Direktive Texte (das Gesetz) regeln, u.z. in verbindlicher Form. Die Verbindlichkeit auBert sich unter ande­ rem insbesondere in den Textteilen, die auf Rechtsfolgen (manchmal Sanktionen) im Falle der Nichtbeachtung der Bestimmungen oder des Zuwiderhandelns gegen sie hin­ deuten: Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine offentliche Bekanntma­chung fiir kraftlos erklaren; die Kraftloserklarung muss nach den fiir die offentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung veroffen­tlicht werden ... (§ 176, 1 BGB). Das hohe MaB an Verbindlichkeit bedingt ein ebenso hohes MaB an Genauigkeit und Eindeutigkeit. Dies auBert sich nicht nur auf der lexikalen und syntaktischen Ebe­ne, sondem auch makrostrukturell; der Gesetzestext ist entsprechend den einzelnen Bestimmungen deutlich gegliedert. Als Gliederungssignale fungieren Paragraphen­zeichen mit Ziffern und Paragrapheniiberschriften. Diese ermoglichen die haufig erfor­derliche Bezugnahme oder den Verweis auf einzelne Rechtsnormen. Wie sich das Direktive des Gesetzes auf die sprachliche Ebene niederschliigt, wird im Folgenden genauer dargestellt. 4. Die thematische Entfaltung Unter dem Begriff"thematische Entfaltung" versteht man die gedankliche Ausftih­rung des Themas (vgl. Brinker 1988, 56). Die Moglichkeiten der Entfaltung eines Themas sind verschieden, jeweils gesteuert durch die kommunikative Situation: die Partner, ihre Beziehung, die kommunikative Absicht usw. "Die Entfaltung des Themas zum Gesamtinhalt des Texes kann als Verkniipfung bzw. Kombination relationaler, logisch-semantisch definierter Kategorien beschrieben werden, welche die internen Beziehungen der in den einzelnen Textteilen (Uberschrift, Abschnitten, · Siitzen usw.) ausgedriickten Teilinhalte bzw. Teilthemen zum thematischen Kern des Textes (dem Textthema) angeben ... " (Brinker 1988, 56). Die thematische Entfaltung (F olge von Propositionen) sichert -unter anderem -die semantische Kohiirenz des Textes. Da man bei der thematischen Entfaltung -sei es bei theoretischen Uberlegungen oder bei Untersuchungen -die Begriffe Textkohiirenz und Textkohiision nicht umge­hen kann, sollen sie an dieser Stelle etwas genauer dargelegt werden. Als Text kann ein Sprachvorkommnis beschrieben werden, das in sich kohiirent ist -d.h. dessen Siitze in irgendeiner Weise miteinander verbunden sind. Die Kohiirenz gilt somit als eines der wichtigsten Kriterien der Textualitiit. Doch wird der Begriff lediglich als eine Eigenschaft von Texten verstanden -nur auf die ausdrucksseitig explizit formulierte Satzverkniipfung beschriinkt -so ist er zu eng gefasst. In der neueren (pragmatisch orientierten) Textlinguistik ist weitgehend die Meinung ver­treten, dass die Kohiirenz erst durch den Empfanger hergestellt werden kann: „Ob einem sprachlichen Gebilde Kohiirenz zugesprochen wird, ist nicht nur durch seine Struktur bedingt, sondern auch von der Verstehens-bzw. Interpretationskompetenz des Rezipienten abhiingig" (Brinker 1988, 11). Die Kohiirenz ist so primiir ein seman­tisches Phiinomen, das sich nur begrenzt durch ausdrucksseitig beschreibbare Erschei­nungen manifestiert. Aus diesem Grunde bat man in der Sprachwissenschaft den Begriff „Kohiision" eingeftihrt: Kohiision betrifft die Art, wie die Komponenten des Oberfllichentextes, d.h. die Worte, wie wir sie tatslichlich hOren und sehen, miteinander verbunden sind. Die Oberfllichen-komponenten hiingen durch grammatische Formen und Konventionen voneinander ab, so dass also Kohlision auf grammatischen Abhlingigkeiten beruht. Kohlirenz betrifft die Funktionen, durch die die Komponenten der Textwelt, d.h. die Konstellationen von Konzepten (Begriffen) und Relationen (Beziehungen), welche dem Oberfllichentext zugrunde liegen, filr einander gegenseitig zuglinglich und re­levant sind (de Beaugrande/Dressler 1981, 3 f.). Die Abgrenzung von Kohiision und Kohiirenz ist oft auf Kritik gestoBen: Eine separate Behandlung von Kohiision und Kohiirenz ist nicht folgerichtig. Wenn wir auch Kohiision und Kohiirenz zuniichst getrennt betrachten, so wird sich doch ... zeigen, dass der Kohiisionsbegriff zu einem GroBteil in den interdiszipliniir aus­ gerichteten Kohiirenzbegriff integriert werden muss ( van de Velde 1981, 27, zitiert in: Busse 1992, 45). Das Problem der Abgrenzung der semantisch und pragmatisch begriindeten Ko­hiirenz von der grammatisch aufgefassten Kohiision liegt schon in der Tatsache, dass sprachliche Zeichen eine untrennbare Einheit von Ausdrucks-und Inhaltsseite dar­stellen. In dieser bilateralen Sicht werden durch sprachliche Zeichen sowohl formale wie auch inhaltliche Beziehungen vermittelt. Daraus folgt, dass auch eine analytische Trennung von grammatikalischer und inhaltlicher bzw. thematischer Seite des Textes nicht moglich ist, denn in konkreten sprachlichen AuBerungsakten bedingen sich die beiden Gebiete gegenseitig (vgl. Busse 1992, 46). Bei der naheren Betrachtung der grammatischen Verknupfungssignale (in der Sprachwissenschaft gibt es daftir folgende Termini: Ko-Referenz, Substitution, Pro­nominalisierung, Verweisung, Wiederaufnahme ...) stellt sich bald heraus, dass sich auch diese auf die Grundeigenschaft von Textkoharenz beziehen. Denn bei (fast) jeder Form von Bezugen zwischen Satzteilen und Satzen handelt es sich um eine semanti­sche Verknupfung, „weil auch die sogenannten 'grammatischen' Verknupfungssignale ihre volle Wirkung nur uber die Kenntnis der ganzen Satzinhalte entfalten konnen" (Busse 1992, 44). Die rein oder vorwiegend grammatischen Verknupfungssignale (so wie etwa transitive Verben, die das Akkusativobjekt verlangen, oder Prapositionen ihren Kasus) sind selten. Kann man die Rekkurenz4 (direkte Wiederholung von Ele­menten) noch als rein grammatische Verknupfung verstehen, so ist dies beim Paralle­lismus (Wiederholung syntaktischer Oberflachenstrukturen, die aber mit verschiede­nen Ausdriicken ausgeftillt sind), bei der Paraphrase (der Rekurrenz des Inhalts mit einer Anderung des Ausdrucks) sowie bei der Junktion (dient dem Ausdruck kausaler, konditionaler u.a. Beziehungen) nicht ohne weiteres anzunehmen. Dabei handelt es sich namlich schon um semantisch-strukturelle Beziehungen. Vom Allgemeinen nun zum Konkreten: Um feststellen zu konnen, ob und wie die kleinsten optisch markierten Einheiten des Gesetzestextes -die Paragraphen -seman­tisch miteinander verbunden sind, wurden die §§ 164-181 BGB untersucht. Diese befinden sich unter der Uberschrift "Funfter Titel: Vertretung. Vollmacht". Der ftinfte Titel ist eingeordnet in eine systematische Gliederung des Gesamttextes des BGB, u.z. in einen der ftinf bzw. sechs GroBabschnitte mit dem Titel "Allgemeiner Teil" (Erstes Buch). Dieser GroBabschnitt teilt sich dann in mehrere kleinere Abschnitte, diese wie­derum in einzelne Titel. Jeder Titel besteht aus einer Reihe von Paragraphen oder Zu Rekurrenz, Parallelismus, Paraphrase, Junktion u.a. vgl. de Beaugrande/Dressler 1981, 50 ff. Artikeln. Paragraphen sind fortlaufend nurnmerierte kleine Abschnitte eines Gesetzes, in denen einzelne Rechtsnormen ( d.h. Rechtssatze) festgelegt werden. Bei