der zweiten Sitzung des Landtages zu Laibach ant 10. Miner 1863. Anwesende: Vorsitzender: Freiherr v. Co belli, Landeshauptmann von Krain. — K. k. Statthalter Freiherr v. Schloißn igg. — Sämmtliche Abgeordnete, mit Ausnahme der Herren Abg. Graf Gustav Auersperg und Kapelle. — Schriftführer: Herr G ntt m a n- Tagesordnung: 1. Lesung des SitznngSprotocollcS vom 8. Jänner. — 2. Vortrag des Entwurfes einer Geschäfts-Ordnung für den hohen Landtag. — 3. Vortrag des Entwurfes einer Geschäfts-Ordnung für den Landes-Ausschuß. — 4. Wahl eines Comitö's zur Prüfung und Begutachtung der Gemeinde-Ordnung. — 5. Bortrag wegen Aussetzung eines 2. Stockwerkes auf dem nördlichen Theile des Spitalgcbäudes. beginn der Sitzung 10 llljr 15 Minuten Vormittag. Präsident: Ich ersuche den Hrn. Schriftführer, das Protocol! der letzten Sitzung zu lesen. (Schriftführer Dr. Supp an liest dasselbe. Nach der Verlesung): Ist gegen die Fassung dieses Protocolls etwas zu bemerken? (Es meldet sich Niemand.) Nachdem nichts bemerkt wird, so bitte ich den Freiherrn v. Apsaltern und den Herrn Koren, dasselbe zu fertigen. (Nach einer Panse): Wir kommen nunmehr zum zweiten Gegenstände, der aus der Tages - Ordnung steht, nämlich zum Entwürfe einer Geschäfts-Ordnung für den h. Landtag. Ich eröffne die Debatte über diesen Gegenstand. Abg. Ambrosch: Wenn der Lnndes-Ansschuß mit dem Entwürfe einer provisorischen Geschäfts-Ordnung vor dieses h. Haus tritt, so hat er nur die Aufgabe erfüllt, welche ihm beim letzten Landtage auferlegt worden ist. Der Landcs-Ausschuß hat sich bei diesem Entwürfe auch die prac-tische Nützlichkeit vor den Augen gehalten, und hat jene Bestimmungen der Landes-Ordnung, welche auch die Geschäfte des Landtages berühren, mit in diesen Entwurf deßwegen aufgenommen, damit die Uebersicht leichter sei und die ganze Geschäftsführung in Einem Operate vereinigt erscheine. Es könnte heute die Frage entstehen, ob man die Geschäfts-Ordnung in die Vollbcrathung nehmen ober sie auch einem Comitv zuweisen solle? Der Landes - Ausschuß erachtet, zur Ersparung der Zeit, anzutragen, daß dieser Entwurf in die Vollbcrathung genommen werden möge, und diese um so mehr, als wir so glücklich sind, mehrere Herren im Landtage zu haben, die durch eine mchrmonatliche parlamentarische Thätigkeit sich jene Eigenschaften angeeignet haben, die uns den mangelhaften Entwurf allenfalls vervollständigen können. Wir werden die gefälligen Verbesserungen mit Dank annehmen, und ich als Referent werde nicht auf dem Texte dieses Enttvurfes bestehen. Wenn nicht eine Einwendung rücksichtlich eines neu zu wählenden (Somite’s geschieht, so werde ich so frei" sein, paragraphmüßig den Entwurf vorzulesen. (Es meldet sich Niemand zum Worte.) (Liest): „Entwurf einer prov. Geschäfts-Ordnung für den krainischcn Landtag. §. 1. Der Landeshauptmann eröffnet an dem hiezu von Sr. k. k. apost. Majestät bestimmten Tage den Landtag. Er führt den Vorsitz in den Versammlungen und leitet die Verhandlungen; er schließt den Landtag nach Beendigung der Geschäfte oder über besondern allerh. Auftrag (§. 10 der Landes-Ordnung.) Für den Fall und die Dauer der Verhinderung des Landeshauptmannes übernimmt dessen Stellvertreter sämmtliche Obliegenheiten desselben." Abg. Dr. Toman: Ich bitte um das Wort, Herr Landeshauptmann. Ich glaube, daß cs vor der Lesung wünschenSwcrth gewesen wäre, daß die Debatte eröffnet worden wäre darüber, ob die Geschäfts-Ordnung, sohin paragraphwcise dcbattirt oder an ein Comite verwiesen werde. Präsident: Ich habe die Debatte wirklich ausdrücklich eröffnet, aber cs hat Niemand das Wort ergriffen. Abg. A m b r o s ch : Also bitte ich, daß ich innehalten darf und die Debatte eröffnen zu wollen. Abg. Derbitsch: Bitte um das Wort. Es handelt sich um die Frage, ob der vorliegende Entwurf der Geschäfts-Ordnung einem Comite zuzuweisen sei, ober ob solches sogleich in die definitive Berathung genommen werden soll. Ich glaube, daß die Verweisung der Geschäfts-Ordnung an ein Comite nicht am Platz wäre, denn die Geschäfts-Ordnung ist von einem Ausschüsse des HauscS bereits verfaßt. Dieser Ausschuß ging aus der Mitte des Hauses hervor; wir haben die Männer unseres Vertrauens gewählt, und diese Männer ■— ich kann sagen die Elite des Hauses — haben die Geschäfts - Ordnung verfaßt. Wenn wir nun die Geschäfts-Ordnung, die bereits ein Ausschuß des HauscS verfaßt hat, noch tut einen andern Ausschuß verweisen wollten, so glaube ich, daß wir etwas inconsequent handeln würden, denn wie weit sollte das führen? wenn wir dem einen Ausschüsse nicht trauen, daß er seine Aufgabe gelöst hat, wie wollen wir dem zweiten trauen? ich sehe nicht ein, warum dem Einen nicht, warum dem Zweiten. Sollen wir die Männer, die sich an der Verfassung der Geschäfts-Ordnung betheiligt haben, von einem neuen Comite ausschließen, oder sollen sie wieder dazu gewählt werden können? Das Eine wie das Andere wäre eine Jnconsequenz. Ich glaube, daß also von der Verweisung der Geschäfts-Ordnung an ein neues Somite gar nie die Rede sein könne. Uebrigens bin ich auch der Ansicht, daß cs sogar nicht nothwendig sei, in die Berathung, in die Detailberathung der Geschäfts-Ordnung einzugehen; bettn was sollen wir berathen? Ich glaube, daß die Herren sich die Uebezeugung verschafft haben, daß die Geschäfts - Ordnung die Rechte und die Verpflichtungen der Mitglieder des Hauses vollkommen und genügend ausdrückt. Jedermann sind die Bedingungen bekannt, unter welchen er sich an den Debatten betheiligen könne, die Behandlung der Gegenstände ist genügend ausgedrückt, die Art der Abstimmung, die Bedingungen, unter welchen ein Gesetz die Giltigkeit erlangt, sind darin enthalten. Die Geschäfts-Ordnung ist übrigens an die Land.es-Ordnung angepaßt. Die Landes-Ordnung besteht in Gesetzeskraft, diese können wir unmöglich unter Einem mit der Geschäfts - Ordnung ändern. Sollten wir in dieser Beziehung von der Geschäfts-Ordnung abweichen, so würden wir in die unangenehme Lage uns versetzen, daß wir mit der Landes-Ordnung, mit den Bestimmungen der Landes-Ordnung nicht übereinstimmen würden. So lange j also die Landes - Ordnung besteht, giltig besteht, so kann eine Aenderung der Geschäfts-Ordnung, in so weit sie auf die Landes-Ordnung Bezug hat, nicht statthaben. Dann glaube ich, daß es vor Allem unsere Aufgabe sei, uns an die Formen nicht so sehr zu halten, als an das Wesen der Gegenstände, welche die materiellen Interessen des Landes betreffen. Wenn wir allenfalls in der Geschäfts-Ordnung einige Bestimmungen ändern sollten, so wird das Wohl des Landes dadurch gar nicht berührt; cs ist doch dem Lande ganz gleichgiltig, ob die Wahl der Schriftführer auf eine oder zwei Wochen geschieht; cs ist so ziemlich gleichgiltig für die Wohlfahrt des Landes, ob der Ausschuß aus 3, 5 oder 7 Mitgliedern besteht und überhaupt wir können wesentliche Aenderungen nicht einführen; wollten sie eingeführt werden, so werden sie nur zum Nachtheile der Wohlfahrt des Landes gereichen. Ich glaube darauf Hinweisen zu sollen, daß die Detaillirnng der Geschäfts-Ordnung bei dem Stande der Dinge höchst überflüssig sei, dabei aber muß ich erinnern, daß sich die Berathung vielleicht mehrere Tage lang hinziehen könnte; jeder Tag nuferes Aufenthaltes hier kostet dem Lande ungefähr 200 fl., sollten wir nun 3 bis 4 Sitzungen oder vielleicht ganze Wochen mit dem Formwescn zubringen, so werden wir dem Lande, welches ohnehin mit den Lasten mehr als überflüssig belastet ist, vielleicht 1000 fl. und mehr überflüssig auferlegen. Ich — wenigstens für meine Person — könnte das nach meinem Gewissen nicht rechtfertigen. Ich glaube, daß es Gründe genug gibt, die Geschäfts- Ordnung on bloc anzunehmen. Uebrigens haben wir ja dadurch uns keinen Nachtheil zugefügt, cs steht uns ja frei, wenn sich in Folge der Zeit zeigen sollte, daß die .Geschäfts-Ordnung in einigen Bestimmungen unpractisch sei, daß wir diese Bestimmungen alle Augenblicke ändern. Wir hatten bisher keine Geschäfts-Ordnung, können unmöglich auch jetzt ganz genau bestimmen — meine Ansicht ist cs wenigstens — ob alle Bestimmungen der Geschäfts-Ordnung ganz practisch seien oder nicht; denn erst die practischc Anwendung wird zeigen, ob die Geschäfts-Ordnung in allem und jedem den Bedürfnissen und den Wünschen des Hauses entspricht. Ich bin also so frei, zu beantragen : DaS hohe Haus wolle int Entwürfe vorliegende Geschäfts-Ordnung cn bloc annehmen. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Dr. Toman: Ich bitte tun das Wort. Ich hätte von dem geehrten Herrn Vorredner ganz gewiß diesen Antrag nicht erwartet; nicht erwartet vom Standpuncte seines Mandates, nicht erwartet vom Standpuncte seiner Erfahrung im Reichsrathe. Ich bin wahrlich nicht dafür, daß für die Geschäfts-Ordnung Tage und Wochen in Anspruch genommen würden, weil wirklich dann die Rechnung, wie der geehrte Herr Vorredner gesagt, eine große werden würde auf Kosten des Landes. Aber die Geschäfts-Ordnung ist die Sphäre, sind die Grenzen, in welchen wir uns bewegen können; wenn auch die Punkte, welche die Landes-Ordnung schon als po.sitio hinstellt, nicht mit der Geschäfts-Ordnung abgeändert werden können — eigentlich sie in die Geschäfts-Ordnung gar nicht gehören — so gibt es doch noch andere mangelhafte Punkte so viele, daß wir uns durch dieselben vielleicht Fesseln anlegen oder solche Hindernisse für einzelne Handlungen selbst aufbürden, was wir nachträglich bereuen müßten. Daß die Geschäfts-Ordnung von Wichtigkeit ist für eine Versammlung, das haben bisher alle Versammlungen ähnlicher Art, wie der hohe Landtag, erkannt, und haben selbst die'Geschäfts-Ordnung geprüft, nicht leicht eine octroyirte angenommen, und gegen die en bloo-Annahme sich stets gesträubt. Ich werde jetzt nicht viel in die einzelnen Paragraphe eingehen, um Ihnen zu beweisen, meine Herren, daß die