' Der MrMuZtlgen / WoZ - Wevohrrim Wrstm und Herren/ Kerrn Wristiani / und W errn NoaM Uriisten/ Gebrüdern / Warggralen zu Urandenburg/ in Preussen/zu Stettin/Pommern / der Lassuben und Wen¬ den /auch in Schlesien zu Lroffen und Iägerndorff/etc- Herzogen/ BurggrafenzuNürnberg und Fürsten zu Rügen/ MergMrdnimg/ Wie solche Ms Uhm M.AWM.WbliZerMrfahren derMarg- grafen zu Brandenburg/alten Artickuln/und andern dieser Zeit Löblichen Ordnungen aufs neue zusammen gezogen/ M UesreMg und neuen Mtläuln vermehret/ Und mit gnädigster Crlaubnuß JchtwlederumaufSveueübttse-MMddemnDergwtrckS Liebhabern / Berg-Leuten und andern zum guten aufgelegt und im Druck gebracht worden. 171 r. DADRLUTH/ . Gedruckt und verlegt von Johann Lodern/ Hoch - Zürstl, Brandenburg, Hof-und Canzeley-Buchdruckern. LLll/enroM.L.lr-.-. MEr HCrr dein GOtt / führet dich in ein gut Land / ein Land deß Steine Eisen sind / da du Ertz aus den Bergen hauest. WZrst du dich bekehren zu dem Allmächtigen / und unrecht ferne von deiner Hutten thun / so wird Er dir für ErdeGold geben/ und für die Felsen güldene Bache. Und der Allmächtige wird dein Goldseyn/ und Silber wird dir zugehäusstwerden. Kros. Lj.V. r.kÄ!» WS hat das Silber seine Gänge / und das Gold seinen Ott da es zusammen rinnet / Eisen bringt man aus der Erden / und aus den Steinen schmetzt man Ertz. Man findet Saphir an etlichen Or¬ ten / und Erden - Klösse da Gold ist. Auch legt man die Hand an die Zechen / und gräbet die Berge um. Man reisset Bäche aus den Zechen / und bringet das verborgen drinnen ist / ans Licht/ etc. i- H grafen zu Brandenburg / in Preussen / zu Stettin / Pommern / der Lassuben und Wenden / auK in Schiessen zu Lrossen und Zägerndorffrk. Herzogen / Burggrafen zu Nürnberg / und Fürsten zu Rügen/ Fügen männigKH / denen diese Unsere Berg-Ordnung vorkommt / und sondcrlichden tnn - und ausiändisHen Ge¬ werben/ die siG bißhero in U nserm Fürstenthum Oberhalb Gebürgs / mit Bergwerck bauen eingelassen / ober noch künsstigeinlaffen möchten/zu wissen: Nachdem vor dieser Zeit/Unsere Löbl. Vorfahren/die Marggrafen zu Bran¬ denburg/ etiiG nothwendige Ordnungen und Arcickui der Bergwerck halben / damit dann aus GOttes reichen See¬ gen / der Fichtelberg und andere umliegende Ort/gemeldteS UnsersFikstenthums/aufaUecleyMetallenund Minera¬ lien/von Alters her gerühmt und begabt/ verfertigen und in offenen Druck ausgehen lassen / dardurch dann solche Berg- wercke/ in ihrem Gang erhalten/und sich die Gaben GOt¬ tes etwanmchlich ereignet haben/welcheendliKdurcheiw gefallene Kriegs-und sonst beschwerliche Läuffte/steckend und anstößig gemacht worden. -MNZ- c V) _ Als haben 2Vir ntGt unterlassen/ niGt weniger/als Un¬ sere Lödi. Vorfahren gethau / gedaKte Unsere Bergwercke/ und dero verwände und zugethane Gewercken / und Arbei¬ ter/mit stattliDen Fürst!. Freyheitcn itztvon Neuen zu be¬ gnadige» / und mit Ambts - Dienern uvthdürfftigzu bestel¬ len / auG selbst für U ns ein ansehnliEs aus U nferer Läm¬ mer daran zu wenden. Und über das alles / damit allerlei) Mängel/welZe sie dieGewerckenvom Berg-Bau/ bißherovielleWabge¬ halten / abgesZasst werden mWen / so haben Wir die alten BrandenburgtsZenBerg-Ordnungen und Befreyungen/ durZ Unsere sonderltA hierzu verordnete Räche undBerg- Verständige reviäirn, erwegen / auG mit andern guten Ordnungen conkrirn lassen / dteselbigm auG/ in ettiKen Artickuln verbeffert/und erkläret: Insonderheit mit neuen Begnadungen und SiGerungcn gemehret / das männig- liK in alleweg / und sonderliK die ausiändisZeo Gewer¬ cken/ alles dessen/ wassieniKt alleinavf Unsern/sondern anD auf aller andern in Unserer Obrigkeit eingesKloffenen Gründen und Böden / mehr gemeldtes Unsers Fürsten- thums/ des BurggrafthumS Nürnberg/erbauen under- öbern / vor gewiessert/ dabey vestigltD gefAützt und gehand¬ habt/ und daß deßwegen Niemands /siK mit bauen einzu- laffen/hinführo einig Bedenckcnhabe/ auchdarbey männlich erken¬ nen möge / daß Wir die reichen GOttes Gaben derBergwercke / in UnsernLanden zu öffnen/stey undgemein zu machen/und mit allen Gnaden zubesördern/ und in guter Ordnung zu halten gäntziich ent¬ schlossen und wohlgeneigt. Als thun wir hiemit/über allbereit Unsere unlagskpublicirceBerg- Bcffeyhung /solche erneuerte Unsere Berg-Ordnung/ (mit Vorbe¬ halt dieselbe / so offt es künfftig und rathsam seyn wird / erheischender Nothdurffinach / weiter zuerklaren/ auch zu endern/ zu mindern und zu mehren) in offenem Druck publicim, darnach sich männiglich zu achten und zu richten habe. Der (***) I. GOtteS Gnaden / Wir Whristian undWoWm Wrnst/ Mebrüdere/ Marggrasen zu Brandenburg / in Preußen / zu Stettin / Pommern / der Lassuben und Wendens auch inSchlesten zuLrossen undIagerndorffrc. Herzogen/ Burggrafen zu Nürnberg und Fürsten zu Rügen/rc. ren/ befahren / besichtigen / und aufderselben Beucht/ meß sich dre Part ver» halten sollen/ schrifftliche Weisung thun. Da alsdann ein oder das ander Theil mtt solcher Weisung auch nicht zufrieden seyn wollen / so soll dem kla¬ genden Part frey stehen/bey Uns sechsten/ oder bey gedachten Unsern Rathen Ansuchung zu rhun. IV. Der Berg-Amtmann oder Amts-Verwalter/ soll zu allen Zeiten mit gebührlichem embsigen Fleiß auf alle andere Amt-Leute und Diener/ keinen ausgeschlossen/sehen/und darob seyn/ daß ein jeder seinem Amt und Beschlich gnug chue/und sich dieser Ordnung gemäß verhalte. Auch daß kem Amr und Dienst mit unverständigen/ unstetigen/ verleumbten und untüchtigen Per¬ sonen bestellet / darzu nicht angenommen / noch daran gedullet. Und was strastbar / nachtheilig und unerbar befunden/ abgeschassr/ und laut folgender UnsererOrdnung/oder da die Straffnicht ausrrücklich gemeldet/nach Bewe¬ gung der Verbrechung/ernstlich gestrafft werden. Dergestalt und also / wür» de sich begeben/das die Arbeiter oder Verwandten des gemeldten Bergwercks selbst unter einander / oder mit andern den Unserigen / um Schulden und an» dern willen zu rhun / gewinnen / sollen sie sich am Reckt / was Bergwerck be» rührt / vor den Berg-Recht sättigen. Was aber ausserhalb desselben andere Sachen betrifft / vor Unsern geordneten Beambten und Rathen / da solches Fürnehmen geschickt / und da das hingehört/ begnügen lassen/ dochUnsern Obrigkeiten und Hals - Gerichten sonst in allweg unabbrüchlich und un» vorgreifflick. Gleicher Gestalt sollen sich auch andere unsere Amt Leute und Diener hal¬ ten/bey Vermeidung unserer Ungnad und ernster Straffe. v. Es soll auch der Hauptmann oder Amts - Vermachter das Berg» werck/samc den Hütten/so offt es vonnöth n / selbst besuchen/ und darauf acht geben / daß auf dem Bergwerck und Hütten / wohl und treulich Hauß gehal» ren werde. Und _ B erg-Ordnung. Und so fern er durch andere Geschaffte nicht verhindert / soll er bey dm Anschnitt/Bestettigung und ke^rc^-Tagen/auch allewege bey der Rechnung persönlich seyn/und mit ^leiß aufsehen/ daß Unserer Ordnung durchaus gemeß / gemeinem Bergwerck/ und den Gewereken zu gute / auch sonsten erbar und aufrichtig gehandelt werde. Und soll nach gechaner <^usr- ral-Rechnung/ der Schlchr-Meister ihre Register zu sich nehmen/ dicselbigen bestchtigen/ und da etwas unrichtiges darinnen befunden / rechtfertigen und straffen. Der Hauptmann/Amts-Verwaldter und Berg-Meister/ sollen gebühr¬ liches Einsehen thun/ damit diejenigen/so mit Unßlu/Eisen und andern zum Bergwerck nothdürffrig handeln/nach steigen und fallen der Kauff/einen glei¬ chen Kauff geben / und am ziemlichen Gewinn begnügig seyn/ damit hinfort kein beschwehrlicherö Steigern cmgeführt oder geübec werde/sich auch son¬ sten allenthalben verhalten/ wie sich vermöge der Eydes- Pflicht ereignet und gebühret. Der V. Artickul. Berg-Amtleute / mögen Berg-Theil Sauen. WMd obwohl hiebevor in den alten Brandenburgischen und allen andern W^Berg» Ordnungen ausdrücklich verdorren gewesen / daß die Berg-Amt» Leute in ihren Berg-en / darinnen sie zu gebieten und zu reifen haben/ gar keine Berg-Theil/ unter was Nahmen oder Schein es auch geschehen mö¬ ge/bauen sollen. Jedoch / damit nicht dafür geachtet / als wolren wir ihnen den Seegen GOttes/so sie durchs Bergwerck/ damit sic täglich umgehen müs¬ sen/ zugewarten/ nicht gleich andern gnädig gönnen/ oder sie durch solch Ver¬ dorr selbst verdächtig machen / auch frcmbde Berg - Leute durch ihr Erempel desto stattlicher zu bauen / angereitzt werden mögen /so sind wir zufrieden/ daß sie hinführo/ gleich andern Gewereken/Ruckes bauen/und GOrtes See¬ gen erwarten und hoffen mögen. Doch daß sie keincZcchen selbst mieten/ son¬ dern diese von den Gewercken und andern kauffen/oder sonst gebührlicher red» licher Weiß an sich bringen. Auch daß ein jeder bey feinen Eyds-Pfllchten sich m keine Zechen oder Stollen etnmenge / so strittig ist. Und da an denen Or» ten/ da sie Thetl haben/Zanck fürfallen würde/ sollen dieselben Amtleute/ wo» fern sich die Partheyen oder Gewercken deß beschwehren/ bey keiner Hand¬ lung sevn oder sitzen/viel weniger darinnen einige Weissung thun. Würde aber einer oder mehr sich dieser unser Verordnung nicht gemeß verhalten/und eigennützig/vorrheilhaffrtg oder gefährlicher befunden/ der soll mit Ernst gestrafft werden. Uergmeister-Umt. Der VI. Artickul. Von deß Bergmeisters-Amt. E^Etziger und künffrige unsere Berg-Meister zu Gold-Cronach/ und stmft rWin Unsern zürstenthum/sollen mu allen Meiß darauf sehen / undverschaf- fen/das gemeinem Bergwercke/und den Gewercken getreulich/ nützlich/und wohl fürgestanden/dre Gebäude gefordert/und was Schaben bringen möchte/ A Z vorkom- 6 Hoch-Fürstl iche Brandenburgische vorkommen/ einem jeden der ihn ansuchet/ in Sachen feinem Amt zuständig/ was recht und billig ist/ gestatten und verheissen. Dieser Unserer Ordnunge in allen Puncten treulich geleben und nachfetzen/daß der auchvonmannigltch nachgesetzt werde / verfügen. Niemand wider die Billigkeit beschwehren las¬ sen/anssemer zugeordneren und zugelassenen Besoldung/ begnüaiq seyn/ deme auch em jeder m Sachen sein Amt und Befehl betreffend/gehorsam leisten soll/ bey Vermeidung Unserer Ungnad und ernster Strass. Da auch jemalw vermeinte/ daß ihme der Berg-Meister unbilliches auf¬ legte/ der soll seme Beschwehrung an Berg-Hauptmann oder Amt - Verwe» ser,gelangen lassen/so soll nach Gelegenheit des Handels gebührliches Einsehen ?. Was sonsten Berg-Meister weiter zu thun und zu handeln gebührt/ das wird dreOrdnung ferner besagen. Und da Unfern obgenandten Bergmeistern unterschiedlicher Gebirge Sa» chen fursttessn/darüber sie nicht klare Artickul in Unserer Ordnung hätten/ so soll einer den andern um Bericht ansprechen / mir bederseirs Geschwornen dieselben strittigen Sachen befahren/ und berattsschlagen/ und zugleich schlief sen/ damit in gleichen Fallen aufUnsern Bergwerken gleiche und einerlei) Weisung/Schied und8ent^ gegeben undgehalten/Zwiespalt und Ungleich¬ heit/ zürn Höchsten vermieden werden. Der VII. Artickul. Bergmeister Mein/ und sonst niemand soll MM ha¬ ben / Unsertwegen Bergwerct zu verleihen / in Unseren Fürsientheim. i. H-H Nd nachdem Uns Inhalts Kayserlicher und Königlicher Freyheiten und LsH-eonürmution, Nicht allein die hohe Metal/ als Gold und Silber: Son» dern auch in Krasst derselben/ undUnsercr Aembter Herkommen/das Eisen/ Kupsser/ Zien/ Bley/ Quecksilber/ Schwess l/ Saltz/ Viewol, Alaun /und der» gleichen/so mUnsern Landen erreget wurde/ zugehörig: Als soll ein feder fegi» ger und künsstiger Berg-Meister/und sonst niemand/Macht und Recht ha¬ ben/ in Unfern Furstenrhum/aufalle Metal und ^ineruiien/wie die Namen haben/samt Stem-Kohlen/Schieffer/Mühl» und Feuer»Stetn/nichts ausge» nommen/Bergwerck zu verleihen/ nach Ausweisung Berg-läussttger Weise/ und der Berg-Rechte. II. Und da jemand anders/ auch die Grund» Herren/ Edel oder Unedel/ auf ihren und ihrer Hindersassen Gründen und Hütten / auf Eisenstein und andere hohe oder niedere Meral oder Cmeral selbst verleihen/und dadurch in Unsere Fürstliche Hoheit thätlichenEinqriess thun würden/ soll der oder diese!- btgen ledesmahl 20. Marck Silbers / Uns zur Strass/ unnachläßlich verfal¬ len seyn. ui. Auch ob wir wohl denen von Adel/ den Eisenstein auf ihren Gräm¬ ten/alten Gebrauch und Herkommen nach/ für sich allein/ohn Unser Imei-ciie zu gebrauchen/gnädig nachqeben / so sollen doch selche Eisen - Bergwerck/ Krasst habender ke^rlien Unserer Berg- Ordnung gemeß angestetter/in Un» serm Berg-Amr/nach Bergwercks-Gebrauch gemietet/bestättiget und verre» ceßttt/ Berg-Ordnung. _ 7 ceßtrt/ auch von Unfern Berg-Amtleuten undGefchwornen/ zu jederzeit be» fahren / bcstchrlget/ und nützlich zu bauen / mir eingerathen werden. Inson¬ derheit aber zuvor kommen / dieweil es in Unferm Fürstenrhum und Gebiet/ hin und wieder diese Gelegenhetr/daß nach dem Eisenstein mchrcmheils Kupf- fer/ Bley/ auch Gold und Silber Ertz brechen thun. Damit folche gute Ertz und cdle Gesthick in der Gruben nicht aus Unverstand übergangen/oder muth» willig zu Unfcrm und gemeines Nutzen Nachtheil und Schaden veruntreut/ verschmtrt/verfetzt/oder verstürtzt werden. Und da ein solches geschehe und offenbahr würde / fo soll der Thater/ ver* rnög der Recht/peinlich gestrafft werden. Der VIII. Artickul. WiesiZ ein Berg-Meister in Mietung-eß Auf- nehmens verhalten soll. Mierung detz Aufnehmens foll ein Berg-Meister zu keiner Zeit/ auch MUmemand weigern/den er bey deme/ fo gemietet würde/getrauet zu erhal¬ ten. Doch foll er von einem jeglichen ein Zettel nehmen / was er gemietet/ auf welchen Tag und Stund dreMiecung gefchehen/und von einer Mietung nicht mehr dann einen Groschen nehmen. Doch fo der Berg-Meister m der Mie¬ tung befindet/ daß der Aufnehmer bey feiner Mietung / aus rechten Ursachen nicht bleiben mog/foll er thme deßen Warnung thun. So aber der Aufnehmer davon nicht kbstchcn wolle/ foll der Berg - Meister nichts desto weniger fein Gebühr - und Met - Zccrul/wre vorberührt/nehmen. Der IX. Artickul. Wie der Berg - Meister auD Gänge und Fichen verleihen soll. 1. Berg-Meister/ fo offt er verleiht/ foll fich in dcmfelbigen unverdacht» Mn lieh halten bey feiner gethanen Pflicht/gegen den Armen als den Reichen. Es seyn nemSchürsffaltePingen/L)chacht/Such-oderErbstollen/ alt oder neu/ verlegne Zechen und Gebau/oder massen und anders / fo er von Unsertwegen in Befehl har / wie das alles genandt/ und an ihm begehrt werde / zu verlei¬ hen. iso foll er die dem Aufnehmer oder Micther/ nicht anders^erlctben/ was er aufnehmen und miethen will / dann den vor verliehenen Schürffen/ Gangen und Masen ohn Schaden/ zu verhüten Hader und Zancks/ fo durch unordentlich Verleihen erfolgen möchte. n. Der Berg - Meister foll in einem Mieth- Zettul über ein Fund-Gru¬ ben/ und beyde nechster massn auf ctnmahl/ und nicht mehr ver'crhen. Und wenn die Fund- Grub fündig wird/ darnach solle er beyde nechster Mafien be» lcgen/wo nicht/fo feyn sie fr ey zu verleihen. Und foll nach derFund-Gruben und ihren Massn/ in einen Mitth-Zmul/aufetnmahl nicht mehr/ dann zwo Massen verleihen/zu einem Such-odcr Erbstollen/mögen auch zwo Massen in einem Mieth - Zettul geliehen werden / und nicht mehr. Und wie ein Fund» Gruben mir ihren Massn und anders / was in einem Mieth» Zettul ausge¬ nommen und verlieben würde/als sollen diefelbtgen bestätrigcr/ eingeschrieben und unzerrheitt bleiben. m. ES 8 Hoch-F ür st!. Brandenburgis che ' III. Es soll aber auftn Gange/als nemlich einer Fund-Gruben/zweymch viertzig Lachtern / emer Massen aber 28- Lachtern in die Lana / und vlerh^lb Lachtern Jnhangendö/ vierthalb Lachter Inliegend/ in ewige Teufte vcrlie. hen werden. IV. Wo aufetnem Zim/ Eisen/ Kieß oder Stcinkohl/ Fletzen re. einae- ftlhrte Fund-Gruben oderMasten gemietet wurde/denen soll ausin Kesen ei¬ ner Fund-Grubenhund emerMassn 28. Lachter lang/ und rede so brm/ in gevterdtFeld/verltehen werden. Und sollen die Fletz vierrhalb Lachter über sich/ und vierrhalb Lachter unter sich/ des Fletz fallen nach/ ihre Führung haben/ dergestalt/ daß man solcheFuhrung auch ausMtrrel des Fletz soll ansahen. V. Die Gold-und Zien-Seissen aber/sollen wie mit Alters Herkommens 84» Lachter in die Lange/ und 28. Lachter in die Brette des Feldes verliehen werden. VI. So sollen auch aufeiner jeden Zeche/in einerseden Gewerckschasst/ 128. Thetl oder Kuckes seyn / davon dre Gewerckcn i. Kuckes Krrchen und Schulen/und 1. Kuckes der Grund-Herrfchassr / sie seynd Edel oder Unedel / vor ihr Grund und Boden/darauf die Zeche erbauet wird/ ihrem Belieben und Gelegenheit nach/laut des folgenden 22. Arnckuls/frev zu erbauen schul¬ dig styn. Die andern 126. Kuckes aber die Gewercken unter sich ausrhellen. Der X. Attickul. Wie siD der Berg- Meister/auD die Aufnehmer / naD der Mietung mir dem besiättigen Erlangen/ und mit den eingelegten Zcltuln verhalten sollen. 1. MVAch geschehener Mietung soll ein jeglicher Aufnehmer binnen neckften ^folgenden vierzehen Tagen siinen Gang oder Fley enrblösen/welches auch der Berg-Meister besichtigen soll/ und wo nach Achtung des Berg- Meisters der Aufnehmer bey seiner Mietung bleiben/ und eine rechte gebührl'che Maße nach Berg'-Recht und dieser Ordnung einkommen mag / soll der Aufnehmer binnen angezeigten vierzehen Tagen ihme fern Lehen auf verordneten Leihen» Tage/ durch den Berg-Meister nachfolgender Weiße lenhen und besiättigen lasten. Und welche Mietung ohne sonderliche Zulassung des Berg Mersiers binnen vterzehen Tagen / wie odberührt/ nicht destämgtt wird/ soll darnach wieder in Unser Freyes gefallen styn. II. Der Berg Meister soll auch ohne sonderliche gnugsame Ursachen der Bestätigung/keine Fnst oder Nachlassung thuu. Und ob es Nolhdmssr oder Billigkeit würde erfordern/ soll cs doch über zweymal nicht geschehen. Wür¬ de aber derBerg Meister bcsinden/daß der Lehenträger nach treuem fleißigen Schürften den Gang aus Ungewitter/Master oder andern beweglichen Ursa¬ chen nicht hatte entblösen können / so mögen ihme alsdann die Massen besiac» tigt/ und biß zu gelegener Zeit Frist darzu geben werden. Da auch Gange mit Stollen überfahren / und in der Gruben gemietet und bclchnr würden/ soll es mit dem Entblösen der Gange / nach Erkannlnuö der Berg-Meister/ und Geschwornen jedes Orrs gehalten werden. Ber g-O rdnung.9 m. Weil fichs auch zutragt/ daß nothwendige und hinderliche Ursachen Vorfällen / daß denselben zur Bestättigung Einhalt geschicht/ und ihre Mie- lungs- Zettul in das Berg- Buch hinterlegt werden/ und also bleiben / dann solche Lehen-Zettul wohl viel Jahr lang/ohne einige Nachfrage der Lehen» Träger allda liegen/ da sich alsdann was ereignet/ wollen sie ihr Alter und Gerechtigkeit so wohl als andere bestattigte und vorreceste Masim erhalten haben/ dadurch dann allerlei) Zanck und Unrichtigkeit verursacht. Demsel» den aber vorzukommen/ordnen und setzen Wir / da jemand dergestalt Zettul in/iegen harte/ oder noch künffrig hinterleget möchten werden/ soll der Lehen- Trager alle Quartal auf die Mittwoch in die Berg-Rechnung/oder sonst wel» chen Tag man pfleget/Bestatttgung zu halten / seinen inliegenden Zettul/ mit einem Groschen erlangen. Da aber solches von dem Lehen-Trager verlasset / und er nach dem Beschluß der Rechnung / den Zettul nicht erlanget hatte / so soll dusselbtge Lehen/in unser Zreyes gefallen seyn/und solche Mietung für un- krasstig gehalten werden. Der XI. Artickul. Wie siZ derBerg-Meister und Aufnehmer in Mietung und Verleyhung alter Zechen halten/ und wie man das Tieffste stre¬ cken zu verwüsten / oder die Halden zu kleinen/ nicht Zulasten soll. 1. W^ürde jemand alte Zechen vor unser Freycs mieten / der soll in der Mie» rMtung mit dem Geschwornen beweisen / daß dteselbige Zeche / ohne des Bergmeisters Zulassung/ dren anfahrende frühe Schichte/ Montags/ Dien¬ stags und Mittwochs / nicht bauhaffrtg gehalten seyn/ und soll alsdann mit Mietzettul und Bestatttgung / wie auf neuen Gangen / gehalten werden. . Doch soll der Bergmeister vor der Verleyhung der alten Gewercken Ursach hö» ren/wodurch die Zeche ins Freye gefallen/ und wo ihre Ursachen nach Berg» Recht gnugsam/ soll er sie darbey bleiben lassen. Würde aber der Geschworne den Arbeiter die dritte Schicht finden/soll ers dem Bergmeister anzeigen/ und darum befragt werden/ aus was Ursa¬ chen er die vorigen zwo Schichter nicht gearbeitet/ und aufwas Anleitung er allererst die dritte Schicht zu der Arbeit kommen ? So dann Betrug befun¬ den/ soll derstlbigcAngeber mir Ernst gestrafft werden. n. Ein jeglicher Aufnehmer alter Zechen/soll nach dem Aufnehmen von Stund an öffentlich anschlaqen/ welche Zeche er ausgenommen/ das Anschlä¬ gen vier Wochen stehen lassen. Und welche alte vorzubüssen Gewercken ihre Theil bauen wollen / die soll er auf gleiche Anlage darzu kommen lassen. Er soll auch nicht gedrungen seyn/in denselben vier Wochen die Zeche zu belegen. So aber eine Zeche Jahr und Tag in Freyen gelegen/soll der Aufnehmer die alten Gewercken zuzulasscn nicht schuldig seyn. Hi. So nun eine alte Zeche ausgenommen / und zu bauen angesangen wird / soll der Aufnehmer dein Bergmeister oder dem Geschwornen die Zeche zu besichtigen führen/und die Gebäude in die tieffsten/ oder wo es am nützlich¬ sten von ihnen erkandt wird/ richten/ und die Zecke bey nachfolgender Straffe B nicht IO Hoch - Fürst!. Brandenburgische nicht verhauen oder beschädigen/ und sollen die Halden und Felsen / ohne des Bergmeisters Nachlassung/ nicht gearbeitet noch verkaufst werden/ doch daß sie der Bergmeister ohne Vorwlssen nicht verlasse/ da etwas wichtiges daran gelegen. iv. und als wider Unser Ordnung viel Zechen allein mit ledigen Schichten und Posten gebauet und erhalten werden / dardurch andern das Feld versperret/die Stollen/ Schachte und Oerrer verhauen werden und ein* gehen/daß also niemand dieselben durch die Geschwornen kan frey machen» So wollen wir / daß ein feder seine Fund-Gruben und Massen wöchent¬ lich drey anfahrende Schichten zu sechs Stunden mir richtiger Hand-Arbeit halte. In Verbletbung aber dessen/ und wann solches vom Bergmeister und Geschwornen also befunden/ soll dieselbe Fund-Grub und Maßen andern ver» liehen werden. v. So eine alte Zeche ausgenommen/und zu bauen angefangen wird/ soll er das Tieffste strecken / und sonst keine andere Oerter belegen / ne seyn dann zuvor aus Befehl des Bergmeisters / durch Gefchworne besichtiget und desto» chen. Und aufdenselben Zechen / soll der Bergmeister keine Halden ohn un» fern Willen zu kleinen oder zu wachsen gestatten. Auch auf andern Zechen/ob die gleich vom Rasen allezeit erbauet/und kein mal ins Frey kommen waren/ solches nicht vergönnen/welche in die Tiefte nicht bauen. Der XU. Artickul. Wie und wann der Leihe-Tag gehalten/ auD welDe Berg- Amtleute denselben besuchen / und wie sich der Lehentrager alter Zechen/in Erklärung seiner Fund - Gruben und Massen zu verhalten. MMe Wochen sollen der Bergmeister und Geschworne/auf öie Mittwoch/ LWoder wo auch solchen Tag Feyer wäre/den andern Tag darnach/zum we¬ nigsten von zwölften biß zu einer Stund und darüber/ so lang cs nach Gele¬ genheit der SachenNothdursst erfordert/bey einander seyn/ daselbst alle Mie» tungen/ mit Verleyhunq und Einschreibung/ sollen bestattigt/Frist gegeben/ Schiede beschlossen/auch solches alles ordentlicher Weiß/eingeschrieben werden. Und was ohne das geschieht/ sott unkrafftigj und vor nicht geachtet seyn. Unser Berg-Hauptmann/oder Bergwercks-Verwalter/ sollen auch alle Vorleyh-Tage/ woferne sie nicht anderer Geschaffte des Berawercks halben verhindert/ gegenwärtig seyn/ und aufsehen/daß Unserer Ordnung Genüge geschehe. Deßgletchen soll der Bergmeister einem jeden Lehentrager alter Ze» chen/ in Bestatligung auferlegen/ daß er seine Fund-Gruben und Massen als» bald nahmhafflig mache/ wohin er dieselben haben und strecken will/ und sol¬ ches ms Berg-Buch verschreiben lassen. Der Berg-Ordnung. ii Der XIII. Artickul. Wie man die Gewercken / alter und neuer ZeZey/ ins Gegen-Buch antworten soll. ZGO neue Zechen verliehen oder bestattigt werden/ soll derLehentrager oder sMAufnehmer seine Gewerckschafft alsbald nach der Bestarrigung dem Bergmeister antworten und zustellen. Wann aber alre Zechen ausgenom¬ men/soll nachAbnehmung der Zubuß-Brief/ die neueGewerckschafft dem Bergmeister gleicher Gestalt alsbald übergeben/ und ins Gegen-Buch einge¬ schrieben werden. Der XIV. Artickul. Daß der Aufnehmer ihm Zubuß lasse anlegm. .§WS soll ihm auch der Aufnehmer auf obbesttmmte Zeit/den Bergmeister «Mmach seiner Achtung biß zu nechst folgender Rechnung / nothdürffrige Zu¬ bussen anlegen lasten/die nützlich erbauet/ und aufnechstfolgende Rechnung nach der Anlegung/ sott/ laut nachfolgender Ordnung/ angeschnitten und be¬ rechnet werden. Der Anschnitt aber soll wöchentlich alle Sonnabend gehalten werden/und sott dem Aufnehmer alter Zechen nicht gestatt werden / dasselbe erste Quartal über 6. Groschen anzulegen / damit die alten Gewercken desto weniger ab- schewig gemacht/ ihre Theil liegen zu lassen. Da aber allbcreit dieselbe Zeche vorqewerckt / damit sich die Gewercken nicht zu beschweren/ daß Bergmeister/ Gefchworne/ samt den Schichtmeistern ihres Gefallens die Zubuß anlegen. So wollen wir / daß alle Schichtmeister / auf den Sonnabend vor der Rech¬ nung/ wenn fle ihre Register und Rechnung beschliessen/ ihre Gewercken und Verleger/ so viel derer vorhanden/ und ste erlangen mögen/ auf eine gewiße Stunde zusammen sordern/ihnen die Register vorlegen/damit sie sich zu erst» hen/wte das vergangene Quartal gebauet worden/und mit ihrem Gutachten dieZubuß beschliessen und anlegen. Dieweil aber vielmals erfahren/ daß die Gewercken / so etwas Vermö¬ gens seyn/ durch unnöthige große Zubussen / die armen Gewercken umb ihre Theil bringen/ so soll der Bergmeister hinfort sonderlich darauf bedacht seyn/ daß nickt mehr / dann so viel zu der Zechen Norhdurffr vonnörhen/ auf jede Zeche zur Zubuß angelegt werde/und übermäßige unnöthige Zubussen / son¬ derlich die / fo den armen Gewercken zu Nachrhetl angestellt / nicht ge¬ stattet werden. Der XV. Artickul. Daß der Berg - SDreiber alle Zubuß - Briefe mit deß Berg - Meisters Schreiber zugleich schreiben sollen. HAEr Berg-Schreiber soll alle Zubuß-Briefe / samt deß Bergmeister Schreiber zugleich schreiben / und auch gleichen Genuß/ doch beyde von einem Briefe über einen Groschen nicht annehmen. Und dieselben Zubuß- B 2 Brrefe Hoch - Fürstliche Brandenburgische Briefe Mn durch cincnGcri«rs-8r°hnen angeschlagen/ und denen von icgli- «erZcche/da Zubuß angelcgl/drey Pfennig zur Gebühr gegeben werden. Es ftll auch niemand Zubuß-oder andere Bricfe/so an gebührlichen Ör» ten angeschlagen werden/ohneBefehl abreisen. Wer hiermdcr handelt, der M durch unfern Hauptmann/Verwalter und Bergmeister ernstlich gestrafft Der XVI. Artickul. Wie der Berg--Meister UnterrW zu thun / oder die Bücher zu lesen / niemand weigern soll. M Er Bergmeister soll niemand wegern / umb seine Gebühr Unterricht zu Mthun/°derau«daSBerg-^ wurde/zu verlesen lassen/was und wie verliehen ist / damit nch lederniann nach seiner Nothdurffc habe darnach zu richten. icoerlnann Der XVII. Artickul. Wie siA der Berg-Meister im UberWagen oder Bee- messen / und ob sich nicht volle Massen beaeben/ halten soll. Zech ihren Schacht belegt/ Kübel und Sail einwirfft/und die Ge» ^ckt lveaern ^Und"wo^^?m A? Massn zu überschlagen das soll er nicht wegern» i^lno wo sich im ^lberschlaaen nicht volle Älalien eraeden/ und sich aus em Wehr nicht erstreckt / soll der Bergmeister solche Ubersibar beyden nechst - liegenden Zechen zugleich austheilen. Wo aber ein Webr oder darüber ist/das soll der Bergmeister sonderlich vwlephen " Der XVIII. Artickul. Vom Vermessen Maß - würdiger Men. I. ^^^Änn eine Zeche §Raß- würdig und sundia würde / allo da6 MMarck Silbers/ro. Marck Bley/ oder io. Centner Ku^ rc. daraufa. macht wird/ soll der Baumeister vermessen/und rechte Maß geben/ und doch solche zuvor vtcrzehen Tage auSrufftn lasten/ einem jeglichen/ den es belan¬ get/ darnach zu rechten. Und soll nach alter Gewohnheit aebübrlich Meß, Geld/ nach Vermög der Ordnung/in dem XX. ArkickM """ «°»-Stein zuv°r gm°m.L/ am Meß-GZ das Vermessen allemahl ordentlich eingeschrieben / auch wo am ^age Kubel mrd Sail eingeworssen/ aus Mittel des Rünnbaums angehal» ten/ und die^und-Grub halb nauf und halb rab vermeßen werden. und soll M niemand unterstehen/ in die Schnur zu greissen/ ben Strass/ wie die Berg-Recht vermögen/und m. Wann Berg-Ordnung: r z M. Wann der Bergmeister mit den Geschwornen aufs Gebirge kom¬ men/ zu vermeßen/ soll nach aufgelegter Belehnung der Lehenträger/ oder wo der nickt vorhanden/der Vorsteher der Zechen einer/einen leiblichen End/mit aufgehabenen Fingern schweren/daß der Gang/ darauf er vermessen will last fen/ sein rechter belehnter Gang sey. Und daß er seine Fund-Grub oder Mas¬ sen aus demselben/und auf keinen andern Gang/laut seiner Belehnung / ver¬ messen nehmen will. Nach gethanem Eyd/soll der Bergmeister/nach alrem Bergwercks- Ge» brauch/mir der Schnur anhalren/und dem Lehenträger oder Vorsteher (wel» cher allewege der Schnur vorgehen soll) nachgehen/ und also nach üblichen Bergwcrcks-Gebrauch/ gebührliche Maß/ als einer Fund-Gruben 42» Lach¬ ter/und einer Massen 28. Lachrer Feldes/ vermessen und geben/ und solgends durch die Geschworne Verlogsteinen lassen. Nach geschehenen Vermeßen soll der Lehenträger oder der Vorsteher der Zechen/ das Vermessen aller Gelegenheit/ ob ihnen am Felde ab - oder zuge¬ gangen/ bey dem Bergmeister eigentlich einzetchnen lassen / und sie die Zechen zu bauen weisen. Und damit die Logstcin am Tage/und die Erb-oder Marschaide-Stussen/ in dcrGruben nicht verlohnen/oder in vergessen kommen/so soll allweg/ so offt ein Steiger oder Schichtmeister/ so fern einer im Leben / dem neuen Steiger oder Schichtmeister/neben Übergebung des Vorraths/dieLogstein am Tage/ die Erb-Stussen in der Gruben / und was sonsten mehr die Gewercken für Lehnung hätten/ in Gegenwart der Geschwornen/ gründlich anzetgen und be» richten/künfftigenJrrthum undUnkosten damit zu verhüten. Würde sich auch jemand unterstehen/die Logstein fürstlich auszureisen/ zu verrücken / die Erb» Stuffen in der Gruben betrüglicher Weise auszu¬ hauen/ zu verschmieren / verzimmern oder zu verstürtzen/ der oder dieselbigen sollen nach Erfindung der Sachen peinlich gestrafft werden. Was aber dem Bergmeister und Geschwornen vom Vermessen und Log» Stein setzen gebühret / das wird im folgenden xx. Artickul klärlich verzeichnet. IV. Und ob jemand das Vermessen zu hindern / und ohn gebührliche be¬ scheidene und rechtmäßige Einrede seine Gerechtigkeit darzu rhun / fürsetzlich und aus Mmhwillen in die Schnur zu greissen sich unterstehen würde / den soll der Bergmeister entweder gesanglich einziehen / oder nach Gelegenheit des Handels/fick für unsermHauptmann und Verwalter zu stellen/ verstricken/ und da der Part/ so den Einqriessin die Schnur gethan / endlich unrecht be¬ funden/solle er uns ohne alle Gnad/umb geübten Frevel/zwantzigMarck Sil¬ ber verfallen seyn. Der XIX. Artickul. Daß der Berg - Meister nützliD zu bauen soll angeben/ darinn ihm soll gesolgt werden. d^Er Bergmeister soll fleißig aufsehen / und die Geschwornen aufsehen last sen/ daß in allen Zechen nicht unnützltch qebauet werde. Und wo er schad» licken Bau befinde/ soll er absckaffen/ und nützliche Gebau angeben/ darinne soll ihm auch Folge und Gehorsam geleist werden. i 4 Hoch-Für st!. Brandenburgische Es soll auch hiemit Schichtmeistern und Steigern/so wohl auch allen an¬ wesenden Gewercken/sie seyn tnnlandtsch und ausländisch / unbenommen ftyn/ ihr Gutdüncken/ wie die Gebäude anzustellen/ auch zu vermelden. Trüge sich nun zu/ daß der Bergmeister und Geschworne auf einen Weg schliessen/ wel¬ chen die Vorsteher der Zechen und Gewercken (derenStimmen/ weil sie Geld seyn müssen/ btllich gehört wird) aus redlichen Ursachen einzugehen/ Beden- ckens hätten / so soll unser Bergmeister solche seine/und der Geschworne/dann auch der Gewercken und Vorsteher Meinung / an unsern Hauptmann gelan¬ gen lassen/der soll die Gebäude/ durch unpartheytsche Berg -Leme/ und aufs wenigste vier Personen (doch aufder Gewercken Unkosten) befahren/und die Gebäude besichtigen lassen / dann beyder Meinungen erwcgen/ und nach An¬ weisung des mehrern oder vernünffttgen Theils/wie gebauer werden soll/ scheiden. In diesen Dingen soll unser Bergmeister vorsichtigltch handeln / die Ge¬ schworne Gewerck und Vorsteher der Zechen / gerne und nut Gedult hören/ sie nicht für den Kopsssiossen/alle^Elen hinan setzen/Raths felgen/und auf seine Pflicht/ das Beste seinem Verstand nach/rathen/ indeme er auch/ wie oben berührt/ Folge und Gehorsam haben soll/ damit allenthalben nützlich ge- bauet werde. Der XX. ArtLckuI. Von des Berg - Meisters Gebühr und Lohn. 5MAmit auch kein Gewerck von den Bergmeistern übersetzt werde / soll man ihnen geben: Von einer Mietung/ i. Groschen. VomErlängen/ i. Groschen. Von einem Mieth - Zerml / oder andern in das Buch zu legen/ 2. Groschen. Davon gebührt dem Berg - Schreiber/ , i. Groschen. Von bestattigen einer Fund - Gruben / z. Groschen/6.Pfennig. Von einer Maß/ 2. Groschen/6. Pfennig. Von einem Erbstollen/ 7. Groschen. Davon gebührt dem Berg - Schreiber einzuschreiben/ allweg von jedem/ es sey Fund - Grub/ Maß oder Stollen/ 6. Pfennig. Von einer Frist / 2. Groschen. Davon gebührt dem Berg - Schreiber/ i» Groschen. Vom Überschlagen und Logsteinen zu setzen/ es sey Fund - Grub oder Maß/ i. Gulden. Und dem Geschworne»/ i.halbenGuldeu. Vom Vermessen/wann ein Zech Maßwürdig würdet von einer Fund- Gruben/ 12. Gulden. Davon gebürt dem Geschworne» / 2. Gulden. Was aber der Berg - Meister und Geschworne zuvorn von den Logstet¬ nen zu setzen / und vom Überschlagen empfangen haben / das ge¬ het ihnen wiederum am Vermeß-Geld ab. Wann ein Logstein vom Tage / in die Gruben gebracht wird / soll je» Theildem Berg-Meister geben/ i.halbenGulden. Wann aber die Stuffen fürrer von einem Stollen oder von einer Stre¬ cken gebracht würd/ da gebürerlhm von jedem Theil/ 6.Groschen. So Berg - Ordnung. i5 So der Bergmeister in Kriegischen Sachen/ neben den Geschwornm fah¬ ret/ soll ihme das ansuchend Theil entrichten/ 6. Groschen. Geschickt aber die Fahrung auf beeder Theil Ansuchen/ soll ihme jedes» theils geben 6, Groschen. Don einer Schmidt-Statt/Puch-Merck/ Wasser in einem Stollen zu mterhen/ gebührt ihme i. Groschen. Und vom Bestätigen/ i. halben Gulden. Von einem Puch-Werck/oder Vchmidt-Statt abzuschretben/ gibt ihme jedesthetls z.Groicben. Von einer Hütten/ gantz/ halb/ oder zum Theil abzuschreiben/ gebühret ihme i. Gulden. Von einem Vertrag/schiede oder Einrede ins Berg-Buch zu verleihen/ jedes Part 5. Groschen. Von einem Kummer/ i. Groschen. Von Helff-Geld von einem Gulden/ i. Groschen. Ausserhalb dieser angezeigten Stücke / soll ihme nach altem herkom» menden Gebrauch sonst nichts gegeben werden. Es sollen auch unsere Berg - Hauptmann und Berg Verwalter darauf sonderliche gute Achtung haben / daß die andern obbemeldre Ambr-Leuce/ als Bergmeister/ Austheiler/ Gegen-und Berg - Schreiber/ Stlberbrenn er/ Wa» radin/ Marckschetder/ und andere- ein jeder an geordneten Gebühr/ wie die btßhero auf unfern Bergwercken im Gebrauch/und durch Gewohnheit herge» bracht/begnügtg feyn/ und niemand darüber in etwas übersetzt werde. Der XXI. Artickul. Das naD Bergwerck suDen und baue» niemand weh- ren soll/ bey ernster Straff. S^Jeweil aus Krafft der keZalien und Land-üblichen alten Herkommen s^sund Gebrauch / nach Bergwerck zu suchen / schürffen und emzuscklaqen/ überall frey stehet/ nun aber blßhero zwischen den Grund - Herrn und Bet g- Lemen/allerlei) Irrung deßwegen emstanden/daß auch etliche stck unterstehen/ die Berg - Leuth mit Gewalt abzutreiben / Unserer Fürstlichen Hoheit / und deßwegen hievor ergangenen ^snciruen/ pudlicirten Berg-Freyhung/ und Verordnungen zuwider/ als wollen und ordnen wir abermals ernstlich / daß in Unserm Fürftenthum niemand auf feinen Gütern oder Gründen / wie die Namen haben mögen/ einigen Bergmann nach Bergwerck zu suchen mW zu bauen/wehren/verhindern/oder Einhalt thun soll/bey Straff 20. Marck Sil¬ bers/ die er unnachlaßlich/ und ohne alle Gnad jedesmahls für solchem Frevel Uns rc. zu erlegen/verfallen seyn soll. Doch sollen/wie obgemeldt/die Scbürffer niemand aus Muthwillen oder Neid schaden thun. Und ob sie nicht Kluffr oder Gang angekroffen / sollen ste/ die Schürffer/schuldig seyn/ solche Schürffe selbst wtederumbeinzufül» len/ohne Schaden des jenigen/ auf welches Feld oder Gründen re. emgeschla» gen worden. Von iS Hoch - Fürstl. Brandenburgische Oer XXII. Micku!. Bon den Erb- Kuckeffen/Wie viel/und weme die gebühren. WMnn aber der Schürffer einen Gang entblöset/ und seineFund-Grub Müoder Masen tnUnserm Berg« Amr bestättigen will/so soll hinsüro der Lehen - Trager dem Grund-Herrn/ er sey vom Adel oder nicht/ solches vor der Bcstattlgung anmelden/und thme/dem Grund-Herrn/für seine Grund- Gerechtigkeit/ alsbald in der Bestätttgung / nach Bergwcrcks-Gewohnheit/ die vier Erb-Kuckes anbteren/ die der Grund-Herr gleich andern Gewercken verlegen soll. Da er aber die vier Kuekes nicht bauen wolte / soll ihme frey Men/ einen Kuckes darfür anzunehmen/ den ihme die Gewercken gleich der Kirchen Ruckes/frey verbauen sollen. Würde sich aber der Grund« Herr im bestättigen nicht finden / so soll/ wie obgemeldk/ ihme eine Kuckes frey verbaut/ und ms Gegen - Buch geanr- wort werden/ dabey der Grund-Herr bleiben/und ferner kein Anforderung haben / auch die Gewercken / keinen Schürff etnzufüllen/ schuldig seyn sollen. Wo aber dem Grund-Herrn/ der keines geliebet/soll ihnen der Raum / nach Erkandtnus des Berg - Hauptmanns / Berg « Meistern und Gefchwornen/ der Billigkeit/und Berg-laufftiger Weiße nach / damit die Gewercken nicht öbersttzt/ bezahlet werden/ und sollen die Schürffen einzufüllen/ nicht schul¬ dig seyn. Und wo sichs zutrüge/ daß man auf eines Mannes Grund/ eine volle Maß nicht cinbringen könnte / oder daß man von einem Gut auf das andere stür-- tzen müste/so soll der Berg« Meister den Erb-Kuckes/nach Gelegenheit des Schadens / (heilen. Da aber der Berg nur auf eines Mannes Grund und Boden gestürtzt würde/und dem andern kein Schaden aus diesem Gebau ent¬ stünde/ sollen dem / fo der Schade geschieht / der Erb-Kuckes allein / und mehr dem Andern/neben ihme/auch angebotten werden. Es soll auch der Erb-Kuckes allemal bey dem Gut/ daraus der Berg ge¬ stürtzt / es sey dern vom Adel/ Burger oder Bauer / bleiben / und nicht dem Lehen - Herrn. Da aber der Unter« Lehen - Herr sich solches Erbrheils selber anmassen / und deßwegen seine Hmdersaffen aus dero Feldern oder Wtßma« then emgeschlaqen werden / vergnügen und zufrieden stellen würde/ soll doch solche Vergleichung/ ohne gemeiner Gewercker einig fernere Anforde¬ rung und Kosten geschehen. Und soll kein Burger / Bauer oder Gemeine/ gemeldte Erb - Kuckes vom Gut zu verkauften Nacht haben / es sey dann Sach / daß das Gut mir samt dem Erb-Kuckes verkauft!/so soll doch solcher Erbtheil alleweg bey dem Gut bleiben. Und welcher Grund»Herr den Kuckes anntmmt/der soll schuldig seyn/so viel Raum zu verstatten/ als die Zeche zum Stürtzen bedarff und vonndthev ist. So man aber auf Stollen oder andere Gebäude/in der Gruben Gange überführe/sollen die Finder oderLehenrrager niemand den Erbtheil anzubieten/ vtelweniqer zu geben/verflicht seyn. So aber Tagscklechte oder Raume sie bedürften würden/sollen sich die Ge¬ wercken um den Raum / nach Erkandtnuß der Berg- Amr - Leute mit dem Grund«Herrn vertragen. Wo auch Gewerckfchafften aufStbllen oder andern anhanqenden Gebäu¬ den und Maßen/Schechte oder Lischt-Ldcher bedürften/ die sollen nicht schuldig seyn/ Berg-Ord nung. 17 seyn/dem jenigen/aufdeö Grund solche Schechte oder Liecht-Löcher gemacht/ Erbtherl zu geben/alldieweil sie Anfangs demselben/ oder ritten andern/ die Erbrheil aufoen Stollen oder Zechen gegeben/ oder Abtrage gerhan/ sondern sollen dem Grund - Herrn allem den Schaden auf Erkanntnuß / wie borge» meldt/zu bezahlen/schuldig seyn. Der XXIII. Artickul. Wie siH die Grund - Herren vom Adel/und andere/mit Holtz geben/rc. Und hingegen die Gewercken sich gegen ihnen ver¬ halten sollen/mit angehangter Fürstlicher Zehendö- Bewilligung an den untern Metallen. KMNd ferncrs / dieweil die Erhebung der Bergwerck nicht allein Uns / son» Mvdern auch dem gantzen Lande/ihne Grund - Herr ftlbst/ und also dem all« gemeinen Nutzen zum Guten gereicht/also ist ein feder Grund-Herr/alle gu¬ te Beförderung mir Holtzreichung und andern darben zu khun schuldig. Und da er selbst auf seinen Gründen die Nothdurffr Holtz nicht hatte / so sott er doch Uns/ ihme selbst/ und grmcmem Nutzen zum besten/ schuldig seyn / solche abqchende Nothdurffr Holtz ins Bergwerck bey seinen benach» barten oder andern Orten/doch gegen der Gewercken Bezahlung / eines ziem» lichen Wald- Zinses/ als viel an ihme gelegen/ und möglich seyn wird/ aufs nechst zu erhandlen. Würde aber der Grund» Herr selbst die Gewercken in der Gruben mit nothdürffrigem Bau und Sey»Holtz/ auch zu Kauen/ ohne Wald»Ztnß verse» hen können/ rc. so soll ihme deßwegen von den Gewercken zu vorgedachtem Erb»Kuckes/noch ein Kuckeö frey verbauet werden. Und wo er über das auch zu Kohlen und Röst-Holtz / item zu Gebäu der Zcchen-Hauser/ «Lrchmeltz«und Kohl» Hütten/ Poch-Werck/ Wäger» Fürten und Künsten / (welche der Grund-Herr auf seinen Gründen / an gelegenen Orten/ Mastern und Bechen/ ohne einige Verhinderung und Beschwerung/ denGewercken zu erbauen und aufzurichren/tn alleweg gestatten solle)und zu andern dergleichen BergwerckS-Norhdurffren/ ob der Erden/den Berg-Leu» ten/ ohne Enrgeltnus/ Holtz geben würde/ sollen ste/ nach Bergwercks- Ord» nung und Recht / ihme auch den dritten/und da er sich also / in Beförderung des BergwerckS/mir Holtz geben rc. und andern seines Vermögens/ gutwillig erweisen würde auch den vierdten/ und also vier Kuckes bey den Fund» Gru» den/ Masten/ Schichten und Stollen / auf ihren der Gewercken Kosten zu ver» legen und zu verbauen schuldig seyn. Wann aber aus Ursern Gehöltzen und Waldern die Gewercken zu beß serem Nutzen und Gelegenheit des Bergwercks Holtz zu Schächten / Stollen und andern norhwendtgen Bergwercks »Gebäuden unter der Erden / so wohl zu Schmeltz» Hürren/Poch Wercken/Zechen« Häusern/Kauen/Kohl/Röst/ Treib/Brenn und andern Holtz bedürffrig/so soll ihnen dasselbe umb billtchen Wald» Zinß gegeben und gereicht werden. Damit auch ste/dre Grund,Herren/Unser als Landes-Fürsten/ gnädiges Gemüth und Neigung / so wol gegen ihnen / als zu den Bergwercken/ desto mehrers im Wrrck spühren/so bewilligen Wir hiemir über diß alles aus Gna» den/ und keiner Gerechtigkeit/ auch Unsern habenden Berg» Regalien durch» C aus r8 Hoch-Fürst!. Brandenburgische aus unvergreifflick/ aufsolckenFall ihrer Gutwilligkeit und Berg . Beförde^. rung/jedem Grund-Herrn msgemein/ nicht allein den gantzen gehenden am Eysenstetn/ sondern auch von allen andern Uns zugehörigen untern Metallen und Mineralien/darinnen das Gold und Silber/ den Werth der untern Mc» tallen nicht übertrifft/so auf seinen und seiner Htnderfassen Gründen aufkom¬ men und erbauet werden / (doch benanmlich/Gold/Silber und Saltz-Brun¬ nen oderBergwerck/so Wir als ein hohes privile^'i-tes in allewege/ es sev aufUnsern eigenen oder andern Gründen/Uns allein Vorbehalten/ausqe. nommen) den vterdten Thetl des Zehendes erblich zu geniessen. Uns aber sol- len^ubrigen drey Lheil des gantzen Zchenden in alleweg ordentlich gereicht Wo aber in solchen geringen Metallen Gold und Silber besser/ dann die* selben Metallen an ihn selbst waren/ so sollen dieselben / wie btllich/ Uns oder Unsern Erben/ als Landes-Fürsten/ allein zustehen. Würde dann über diese Unstre Begnadung/und der Gewercken anqezo« aene Gebühr/ der Grund-Herren einer oder mehr/Unsere und gemeine Berg« ivercke Unsere Furstenrhums auf seinen Gründen/ mitVcrweiqerunq Holtzes oder dergleichen Nothwendigkelt/ fürsttzlich sperren und verhindern wollen/ der oder dieselben sollen doch zu gebührender Bcrgwercks- Beförderung / m Holtz geben/rc. von Uns mit Ernst angehalten werden/ um den gewöhnlichen Wald-Zinsi/ wie der anderstwo Uns/ auf Unfern Walden / von den Harm mer-Metstern und andern eingeforsteren/nach Gelegenheit jedes Orts gereicht wrrd / und foüen die Gewercken damit höher nicht gesteigert werden. Und äusser des einigen Erb »Kuckes/wie oben im 22. Arncul gemeldr / weiters keu ner Erbthest oder andern Genusses/bey derfelben Zechen zugewarreu haben. Wo aber zwischen Uns oderUnsern Löblichen Vorfahren den Marggra- fen zu Brandenburg/rc. und den Grund.Herrn vor diesem / sondere Dergin, chung deßwegen getroffen und aufgerichter / damit soll es in alleweg Inhalts dcrselbigen/ allermaNn/wre vor Alters / gehalten werden/und niemand ntch. reS hiemlt benommen sepn. Der XXIV. Artickul. Von Überfahren der Kläffte und Gänge. UMrden Gewercken in ihren Maßen/Strecken oder sonst mit andern Ge» Wöbäuden/Gange oder Kiüffte überfahren/ die soll der Steiger den Gewer» cken zu gute belegen / und darauf ausbrechen. Wo aber die verlasset/ und von andern gemietet / dte soll der Bergmeister nicht verleihen/ er habe dann solches den Gewercken/oder ihren Vorstehern/die sie überfahren/ungesagt oder verkündiget/und soll solch Ansagen mir Meldung der Zelt/Personen/Ge¬ gend und Teuffe/ ins Berg-Buch einverleibet werden. So aber dreselbigen in vlerzehen Tagen nach der Verkündigung / welche nur zu einmahl geschehen soll / solcheKlusst oder Gange nickt würden belegen/ soll der Bergmeister diese andern Leuten verleihen. Da auch jemand auf einen Fley Fund« Gruben oder Maßen gemietet/und ihmeGange zufielen/und die¬ selben in feiner Führung zu seyn/ befunden würde / foll er doch auf denselben Gängen keine Gerechtigkeit/weder über noch unter dem Flctz weiter haben/ dann sich dre Führung feines Fleyes erstrecken würde. Jedoch soll ihme solcher Gang/ so er ihn mierhen würde / gleich andern verliehen werden / woferne er zuvor» mchr verliehen/oder andere darauf belehnet/ und damit seine Gerech» rrgkeit _ Berg-Ordnung. 19 rigkeit darauf zu erlangen haben. Und sollen die Schichtmeister und Vorstes her der Zechen ihren Gewercken zum besten / auf solchen neuen Gangen eine Hund »Grube und nechste Maß auszunehmen schuldig seyn. Sonderlich aber sollen die Gewercken - so den Gang m der Gruben überfahren oder miethen/ Macht haben/ihre Hund-Grube und nechste Maß ihres Gefallens in der Be» stamgung zu deuten und zu strecken. Der XXV. Artickul. Wo jemand inSDein einem andern lastTheile zusKei- ben/ wie eö damit soll gehalten werden. ffMürde auch jemand andern Leuten in Schein Theil zufchreibcn lassen / des WZNutzes selber darvon gcwarten wollen/dieselben Theil sollen den bleiben/ den sie zugcschrrcbcn worden. Und ob dieselben der Theil nicht haben wolten/ oder diejenigen / den ste zugcschrteben/ nicht in Wesen wehren/ alsdann sollen solche Theil/als verlaugnet und vorgebühret Gut/geacht und gehalten werden/ und Uns heimgesallen leyn. Der XXVI. Artickul. Wie es mit Berkaussung der Halden / Felsen / Ertz/ Schlacken/ Offen-Brüch/Gekretz undMter zu halten. MS sollen auch die Vorsteher der Zechen ihre Halden / Helsen und Wcsch- -dWerck den Gewercken mir Hleiß pochen und zu gut machen. Da sie aber dieselben auf den Kosten nicht könnten bringen/ so sollen sie das ihren Gewer» ckcn und Verlegern des mehrertheils anzcigen / ob sie mit ihrem Willen sol¬ ches verkauften sollen / dessen alsdann den Bergmeister berichten / so soll man es auf folgenden Sonntag öffentlich für der Kirchen ausruffen lassen/ und sol» len auf gelegene Zeit zween Geschworne darzu verordnet werden/ dieselben zu besichtigen/ und m Gegenwart der Geschwornen durch die Vorsteher solches den Weschern/ welche am mehrcsten darfür geben wollen/verkaufttwerden. Da aberbie Vorsteher ohne Vorwissen der Gewecken etwas verkauften wür» den/auch sonst einiger Betrug oder Vervorrheilung gesucht/ so soll der Kauff nichtig / und die Vorsteher oder Welcher/ bey welcher der Betrug vermerckr/ ihrer Dienst e, tfttzi/und mit Ernst gestrafft werden. Demnach die alten verliehenen oder verkauften Halden auf Gold - und Silber-Bcrgwcrck von den Inhabern nicht gekleinet und aufbereiret werden/ und derer viel etliche Jahr unfortgeMrt liegen bleiben/ welches Unftrn Ze¬ henden zu Nachrheil gereicht / als wollen Wir/daß dieselbtgen Halden / und auch die / so künffcig verliehen oder erkauffr werden / von den Inhabern jahr» lich gekleinet / vorgcsührct / und davon gearbeitet werden. In welchem aber jährlichen nicht gearbeitet/ und zum wenigsten ein Schock-Karren vorgeführk würde/ die sollen den bauenden Gewercken/ woferne dieselben ihre Gebäude/ nach Erkanntnus der Bergmeister und Geschwornen/ bauhafftig halten/ blei> ben. Da aber die Zeche nicht verlieben noch gebauet/ in Unser Freyes gefal¬ len seyn/ und Unfern Bergmeister/ Vermöge Unserer Ordnung/ dieselben zu verleihen haben. . Es soll auch keinem Schichtmeister / Steiger oder andern/weder Ertz/ Schlacken / Ofen-Brüche/Gekrätz/Zeftcln/ ANer oder anders von denen Ze» ' C 2 chm/ L O Hoch - Fürstliche Brandenbu raWe chen/ die ste in Verwaltung haben / zu kauften verstattet werden. Was aber vor Silber imWerck/das dreGewercken selbst nicht abtrerben wollen/ das soll niemand anders dann deme/so Wir hierzu verordnen/verkauffl werden. Der XXVII. Artickul. Wie es mit neugetroffenem Ertz soll gehalten werden. welcher Zeit in einer Zech oderStollen Ertz troffen wird/ das soll man «M. dem Hauptmann und Bergmeister unverzüglichen ansagen / das der Bergmeister selber bestchttgen lassen/ und vor der Besichtigung soll man nichts von Ertz brechen. Man soll auch kein Ertz/ ohne des Bergmeisters Beywesen/ oder den er Befehl gibt/ und in derFrüheschtchr nachschlahen / und das gute/ sowohl auch das gemeine Ertz / bald nach dem Nachchlahen m verschlossen Kübeln / ausgezogen/ wohl verwahren/ und mchc verstärk werden/ iemande Ertz vom Zechen zu tragen/ das zu verkauften / oder damit zu handeln/ dann denjenigen / denn es befohlen ist / die auch das Ertz nicht anders / dann in em Faßletn oder Holen / vor die Schmeltz-Hütten/re. schicken sollen. Der XXVIII. Mickul. Die fündigen AGen / auA das gute Ertz verMssen Zu halten und zu pochen / und wie es mit den Zechen- Häusern zu hakten. . «I I! IM»I ' > > " » ' Der XLiii/Artickul. Der Gegen- SZreiber soll aus eigenem Gewalt / oder ohne Bezahlunge der Zubußen / keinen Kuckeö aus dem keruröät geben. ViEr Gegen-Schreiber soll forthin von ihm selbst/ und aus eigenem Gewalt/ keinen Kuckes aus dem kecmckät geben/sondern allen kemrckr-Thetl -ol¬ len allewege aus die Mittwoche nach dem Bestarrigen/ und auf den Sonn» abend/nach demAnsihneiven/tn Gegenwart Bergmeisters und Geschwernen/ dock nicht ohne Urfachen/aus dem Kergrclrrr gegeben werden. Wo aber Berg» Meister und Geschworne hterinnen der verlegten Gewercken Nachlheil/ oder einige Bevorrheilung spühren würden / sollen sie solche Thetl/ ohne gnugfame Vollmackt der verlegten Gewercken / aus dem Kemrckc zu nehmen / keines¬ wegs gestatten. Und alle diejenigen/so aus dem keraräar zugclassn werden/ die sollendeneben der Zubuß / auch des Gegen-Schreibers Gebühr/ als sichs Pfenning aufiegen und entrichten. Welcher sich aber deß wetgcrn würde/ von dem soll der Schichtmeister die Zubuß nicht nehmen: sondern die Thetl im ketmcigt stehen lasten/ auf daß dle verlegten Gewercken hiermit zur Unbillig- kett nicht beschwehrt werden. Der XOIV. Artickul. Fernere Erklärung/wie mit den VollmaWn/so über ^ewräLr-Chei! aufbracht / gehandelt werden soll. i^Er Bergmeister soll keinen Schichtmeister oder Vorsteher der Zechen ge» starren/einige Vollmachten aufzurichten/Theil aus demkemra^ zu ver» geben/ zu vergcwercken/oder zu verkauften/es siy dann/daß die Geschwornen zuvor m derfelbenZechen/die Tieffsten/auch die Oerter und Gebaude/da man htzt bauer/und nechst zuvor gebauet hat/aufs fleißtgst besichtiget und desto» g en Haden / und wo sie alsdann Betrug oder gefährlich Fürnehmen befinden/ sollen sie cs dem Bergmeister/ und der Bergmeister fürder dem Hauptmann oder Verwalter unnachläßig anzeigen/der soll es an Unsir Starr mir Ernst straffen. Und da der Bergmeister befinde/daß in den Vollmachten/durch die Vor» sicher der Zechen/ oder durch etliche Gewercken zu ihrem Eigennutz / den an» dern Gewercken zu Schaden/ Vortheil gesucht/ dicselbigen Vollmachten soll der Bergmeister keines Wegs annehmen noch bekräffrlgcn/ ungeachr/ob gleich die Gewercken auf berührte Vollmachten über den halben Thetl eingeschrieben Härten/und wo hterinnen berrügliche Handlung befunden/daß Unsir Haupt¬ mann oder Verwalter dasselbe mit Ernst straffe. Damir aber auch durch die Vollmachten mit den bauenden Gewercken nicht gefährlichen gehandelt/ soll es folgender Gestalt darmic gehalten werden. Erstlich soll kein Vorsteher der Zechen sich unterfahen/ einige Vollmacht der kerncikc-Thetl halben aufzubringen / er habe dann zuvor die verlegten Gewercken und Verleger/so viel er immer da bekommen mag / zusammen er» fordert / und ihnen der Gebäude und Gelegenheit der Sachen / bereden dem Steiger gründlichen Bericht qerhan/mir ihnen geschlossen/welcher Gestalt sie damit zu gebahren und zu handle» gesinner/ solchen der Gewercken Schluß Gr Mn 5 2 Hoch - Für stl. Brandenburgische —— sollen sie dem Bergmeister anzetgen/ der soll ihnen alsdann ein Zeit die Voll» macht aufzurichten bestimmen und ernennen/ und so dieselbigm Vollmachten tn berührter Zeit nicht vollzogen / und des Verzugs nicht ansehnliche Ursa» chen dargethan/sollen sie unkraffctg geachtet/und nicht zugelassen werden / auf daß nicht die Auffortnger der Vollmachten zu ihren eigenen Vorcheil und Nutz derKenM-Therl/als lang es ihnen wohl gefallet/mächtig seyn. In die Vollmachten soll einer für dem andern nicht etnsckreiben / er habe dann deß von demselbigen einen beweglichen und aufrichtigen Befehl. Und wo cs aus fündig/ daß ein Vorsteher / oder auch ein ander/ von wegen eines einschriede/ von dem er keinen Befehl harte/ oder ein Vollmacht durch einen falschen Bericht auffdrackt würde/ und solches in Zeit / da die Theil unver» ruckt/ an Tag bracht und erweist/ so soll alsdann dreselbige Vollmacht (unge» ackr/osssie der Bergmeister aus Unwissenheit des Handels bekrWiget batte) nichtig crkandt/ und zuruck gestossen werden. Und diejenigen / so sie durch eigen angcmast Einschreiben/oder falschen Bericht aussdracht / mit Ernst und härtkglich gestrafft werden. Und da auck der Bergmeister befände / daß in den Vollmachten durch die Vorsteher der Zechen/odcr durch etliche Gewercken/zu ihrem Eigennutz / und den andern mit Gewercken zu Schaden/Vorthezl gesucht/ die Theil damit umb ein geringes an sich zu bringen / dieselbigm schnellen und verback» tigen Vollmachten / soll der Bergmeister so bald nicht annehmen / sondern der Sachen nachtrachten/ aufdaß den bauenden Gewercken allen zugleich hierin» nen zum besten gehandelt / und niemand wider die Billigkeit vervortheilet werde. Dieweil auch tn den gestückten Vollmachten/welche unter dem Tittel ( daß man dtettersr^r-Theil den verlegten Gewercken auskheilen wolle / und welcher sein Theil nicht annehmen/ daß man densilbigen andern vergewercken möge) aufgebracht / viel seltzamer Parrierung und pršica vermerckt. So befehlen Wir hiemit/daß Unser Bergmeister solcher Vollmachten keine anneh» men solle/ es habm dann alle verlegte Gewercken/ lauter und klar eingeschrie» den. Ob sie ihren gebührenden Theil der Kuckes oder keckst Theil anneh» men wollen oder nickt / und solle mit dem Austheilen nicht anders/dann oben vermeldt/gehalten werden. So die Vollmachten gebührlicher Weiß/und Vermöge dieser Unser Ord» nung auffbracht sey worden / so sollen die Auffbrmger der Vollmachten / alle» wege dem Bergmeister ein Verzetcknus aus dem Gegen-Buch/wie viel Theil auf derselbigen Zechen zu dem mahl im ttemrchr gestanden / mitbringen/ da» mir er sich der Nothdurfft/oder ob die Vollmachten zu der Genüge aufbracht/ zu erkunden/ und darnach zu richten habe. Alle Theil / so obberührrer Gestalt aus dem vorgewcrckt/ und hinweg gelassen werden/ sollen die Personen/so dieselbigen angenommen/alle» Wege auf die Vollmachten verzeichnet werden/ auf daß sich der Gegen-Sckrei- ber/ Bergmeister und Gewercken/ wie viel Tbetl aus dem vergewcrckt oder darinn stehen bleiben / gründlichen zu erkunden haben. Es soll auch ei» geistlich auf die Vollmachten verzeichnet werden/wie theuer/ und welcher Ge» statt solche Theil hinqelasien werden. Und sollen hmfuro alle Austheilunq und Vollmachten/die ketarclgt-Theil anrührend / so viel immer möglich zu thun/ alleweg auf den Mittwoch nach dem Bestättigen/ und auf den Sonnabend nach dem Anschnitt überantwortet und angenommen werden. Letzlick/soll der Bergmeister dahin sehen/daß nicht diejenigen/so keine Ge» wercken gewesen/ durch Vollmachten sich eindringen/ daß auch kein Gewercke mehr ... Berg-Ordnung.5Z mehrTheile als ec gehabt/zu sich reisse/was dessen befunden/soll nichtig ftyn/ und dec Gebühr gestrafft werden. Es sollen auch Berg-Meister/ Gegen-Schreiber/ Schicht-Meister/ und andere beamte Personen/ mit dem Kemije -Thetlen/ ihnen selbst Nutze/ so den Gewercken schädliche / nicht machen/bey Vermeydung ernster Straff/ die Wm/so osst es norh/zu Werck setzen wollen. Der XOv. Artickul. Wie einer in ZeDen/ die zwifDen den Quatember liegend blerben/ sein Theil erhalten möge. .WS soll auch niemand / der feine Theil / laut vorberührter Ordnung / auf TM? das jetzige mit Zubuß verlegt/ ob auch zwischen derselben und nachfolgende fjuarral-die Zech liegend bliebe/ wieder aufgenommen/und Zu¬ buß angelegt würde/ dtefelbigen seine Theil / die er auf nechst zuvor angelegte Zubuß vorlegt/auf nechst-folgende Rechnung darnach / was mittler Zeit an¬ gelegt wäre/oder auf das mahl angelegt würde/laut vorbemeldter Unser Ord¬ nung / mit Zubuß verlegen wird / der oder dieselbigen sollen bey solch ihren Thcilen bleiben. Daß aber auch dem Auffnehmer deßhalben keine Verkürtzung geschehe / soll niemand gecrungen feyn/solche Zechen/die zwischen Zeit der Rechnung lie¬ gen bleiben/und auffgenommen werden/ biß zu nechster Rechnung / nach dem Auffnehmen zu belegen- Es soll aber auch niemand/ die zu bauen und zu be» legen/damit verdorren seyn. Es soll auch ein jeglicher Auffnehmer alter Zechen die angelegte Zubuß aufs Frey machen / so viel derselben gesellet / zu verbauen und zu verrechnen/ schuldig ftyn. Der Bergmeister soll auch in solchen Fällen / ob gleich dec Zubuß- Briefs aMs Frey machen/ vier Wochen gestanden / vor obberührrer Zeit/ nehmlich dem nechst-folgenden ketmcka, damit niemand unwissende umb feine Theil kommen möchte/kern neue Gewerckschaffr ins Gegen-Buch verleiben lassen» Wn NWch-Wütten. Der XLVI. Artickul. Daß man nW äusser Lands STmeltzen/ oder die Ertz verkauffen solle. KWNd dieweil die Bergwercke nach Gelegenheit jetziger Zeit/ mir Schmeltz» kW Hütten zur Nochdurssc versorget seynd/als wollen Wir/ daß nirgends anderswo als in UnsernHütten solle geschmeltzt werden. Und nehmlich/was für Ertze am Fichtelberg/und den angelegenen Geburgen umbhero gewonnen/ sollen bey Gold-Cronach auf die Gold-Mühle zurHümn gefuhrr/und daselbst aesckmeltzt und zu Gut gemacht werden. Wurden aber die Gewsreken ihe Er« selber nicht fcbmeltzen wollen / so sollen ihnen solche Ertz nach billigen Din¬ gen/ Vermög Unsers publiLirten Ertz-Kauffs von Uns bezahlt werden. Dergleichen es auch mir allerlen Ertz / so umb Narla/ Lichtenberg/ Dür» cenweide und umdhcro erbauet/ dieselben aufUnsere Hutten zu Naila oder in G z bet 54 Hoch - Fürst!. Brandenburgische der Dürrenweide zuführen / daselbst zu Schmeltzen oder bezahlt zu nehmen/ soll gehalten/und bey ernster Straffkeinerlei) Ertz aus Unserm Fürstemhum weggeführt und verkaufte werden. Ww wollen auch / da künffrig die Nothdurffr solches erfordern wird / an gelegcnenOrren/zu Beförderung der Bergwerke/ mehr Hütten anlegen und. erbauen/ auch die mtt Hütten-Reurern/ Hütten-Meistern/Schmeltzcrn/und Arbeitern/re. norhdürffrig versehen/damit dißfals kein Mangel erscheinen solle. Es sott auch den Gewercken frey stehen/selbst auf ihren Kosten/Hütten/ Pochwerck und dergleichen norhwendtge Bebaue an Wassern und Bachen/ aufUnsern und Unserer Lehen-Lcur Gründen/ Unsers Fürstenrhums/ an Or» ren zum Bergwerck wo! gelegen/nach Bergwercks-Ordnung und Gebrauch/ ohne jemands Verhinderung und Beschwehrung auf-und anzurichten / und die mitHürren-Arbeitern zu bestellen. Wo aber der Grund" Herr solche Hüt» ten und Pochwercke auf seinen selbst Unkosten bauen wolle/so sollen die Ge» wercken ihme nichts mchrers oder anders / als die Hütten Gebühr/gleich wie andern Hütten-Herren oder Inhabern/davon zu reichen schuldig seyn. Und da also jemand eigene Hütten hatte/so sollen doch Unsere Berg Amt'Leute und Hütten- Reuter/ gleich so wohl als aufUnsern Hütten/ dtesellngen Hütten» Schreiber/ Hüttm-Meister/ Schmelßer/ Wascher/re. zu vereiden/ an-und abzulegen/und die Fälle darmn zu straffen haben/wie folgender Arrickul aus- wetst. Der XL VII. Artickul. Von den GeriZten in Hütten. ^MAmit auch ein jeder auf Unfern Bergwercken sich Anhaltende/wissen mö» MA ge/ wie es mit den Gerichten in den Hütten aufUnsern Bergwercken/ob sich ung'bührliche Fäll und Frevel- Thaten darinnen zurrügen/soll gehalten werden/ so wollen und ordnen Wir/das Unsere Hütten-Reuter jedes Orts/ über alle die / so in den Hütten/und in derselben zugehörenden Hümn-Höfen und Neumen/ entweder mit Worten oder sonst/doch ohne Blustrünst/ einan¬ der verletzen/von Unsertwegen sollen zu verhören / zu entscheiden/ und zu straffen Macht haben/ doch daß sie dieselben Straffen/gleichwie die Bergum- stere verrechnen. Wann aber blurrünste / Lembden/ rc. Diebstal und andere Aatt sich zutragen/die sollen nach Inhalt deß beym g. Arrickul/und 4. Punct desselben unterm §. Dergestalt und also re. entscheiden werden. Der VIII. ArtLckul. Von des Hütten--Reuters Amt und Befehl. MAchdem Uns und gemeinen Gewercken/am Schmeltzen der Ertz und an» UAder Hütten-Arbeil nicht wenig gelegen/und deßhalben gutes Auffsehens groß vonnöthen. Derowegcn sollen die verordneten Hütten - Reurer /ein je» de Hütte alle arbeitende Tage besuchen/ in einer jeglichen Hütten mit Höch» stem Fleiß sehen und forfthen/ob Unsere Ordnung / sonderlich so viel die Hüt» ten belangt/ gehalten. Ob treulich und fleißig gehandelt und gearbeitet/ auch uack cinem jegllchen Ertz/ das man schmeltzet/ schm und erkunden/ wie man dade zu schmeltzen fürgenommen / und sonderlich verfügen / daß man alle Ertz wohl buche / scheide und rein mache/ darrm man desto bester finden möge/ wie _ Berg-Ordnung. 55 wie man ein jedes Ertz nach seiner Art/ am nützlichsten schmeltzen soll. Und wo er befinde/ daß wider angezeigte Unsere Ordnung/zum Nachtheil geschmeltzet würde/dasselbe abftellen/und auf dieselbe Unser Ordnung richten- Wo die Hütten-Remer vermercken/ daß ein Hütten mit unverständigen oder unsteißtgen Dienern versehen / so sollen sie solches Unfern Hauptmann und Verwalter anzetgen/ der soll alsdann pfiichtig seyn/ den Unverständigen zu enturlauben/und einen Geschickten an dessen Statt zu setzen. Wann auch die Hütten - Reuter befinden / daß in einer Hütten mit Vor» theil oder Betrug gehandelt würde / so sollen sie es bey ihren Eids-Pflichten Unserm Hauptmann und Verwalter anzetgen/der soll das mit Ernst straffen/ und abschaffen. Es sollen auch alle Personen / zu den Hütten gehörig / und die sich deren gebrauchen/ Uns mir Eides-Pflichten zugerhan/ und Unsern Hütten-Reurern gehorsam seyn/ und sich nach ihrer Anweisung halten. Insonderheit sollen sie darauff acht geben / daß gememen Gewercken in Hütten zu Nutz gearbeitet/ kerne unnökhige übermäßige Hütten-Kost zu Unser und der Gewercken Be» schwerung gemacht werde. Und was man auf eine Schicht/ oder in einer Wochen fügltcher Weise / und mit Rath auffschmeltzen kan/umb der Hütten, Herren/Hürren-Schretber/Meister/ Arbeiter/oder ander Nutzes willen/nicht mit zweifacher Unkost auffbereiten lassen. Niemand soll sich unterstehen zu schmeltzen/insonderheit die Wescher/und die/so neue oder eigene Lehen/Helsen oder Halden haben/oder ander/ohn Un» serer Hütten-Remer Vorwissen/er habe es damr dem Bergmeister zuvor an» gezeigt/und nachforschen lassen/wie es umb die machen gelegen sey. Welcher aber in geheim/ und ohne Unserer Hütten-Reuter Vorwissen/ Schicht/ Ertz oder anders / von neuen oder eigenen Zechen/ von Halden oder Felsen zu schmeltzen sich unterstehen würde/der soll dejftlbtgenErtz und Schich» rcn verlustigt/und darzu verdienter Letbs-Straff gewärtig seyn. ES sollen auch die Hütten - Reuter / beneben dem Hütten-Schreiber/der Wescher/und der/die neuen oder eigene Lehen bauen/ Ertz und Schicht / mit Fleiß vor dem Schmeltzen Prokuren/ und gute Aufmcrckung thun/ daß erbar und unverdächtig gehandelt/und wo sie anders befänden/anzeigen. Die Hütten-Remer sollen auch mit Fleiß darauf sehen/ daß die Schicht» meister selbst / oder im Fall da sie anderer und ndlhtqer ihrer Gewercker Ge» schaffte halben verhindert/ durch andere an ihrer statt/beym Anlassen/Schmel» tzen und auslassen seyn. Und wo sie einen hier innen säumig spühreren / den sollen sie vor Schaden warnen/oder Unsern Bergmeister zu warnen vermel¬ den. Und welcher zweymal gewarner/ und darnach nicht fleißiger ist/ der soll seines Dienfts entsetzt werden. Alle Hader-Sachen/die sich allein mit Worten in Hütten begeben/die sol» ftn Unsere Hütten-Remer vertragen und straffen. Solte aber einer den an» dcrn an Ehren/ als einen Untreuen oder Dieb schelten. Deßgleichen/ ob es mit Messer-Zügen / schlagen / werffen/ oder mit andern Unfügen geübet/ das soll er Unlcrm Hauptmann und Verwalter bey seinen Pflichten ansagen / das, selb gebührlich zu straffen/und damit zu halten/wie oben bey dem 97. Arrickul vermeldr. Der 56 Hoch - Fürstliche Brandenburgische Der xcix. Artickul. Von den Hütten - SDretöern. Hutten-Schreiber sollen Uns in ihrem Annehmen/ welches auch mit E Vorwissen Unstrs Hauptmanns oder Verwalters und Hütten-Reuter geschehen soll/ gebührliche Pflicht thun/Uns m allewege/und den Gewereken/ so viel die Hütten-Arbeit anlangt / getreu seyn/ ob dieser Unser Ordnung nut Fleiß zu halten/ und gememer Gewereken Nutz in Hütten zu schaffen und Schaden zu verwahren. Sie sollen auch^er Hütten-Arbeit/und insonderheit des Probirns guten Bericht haben/aufSchmeltzer und andere Ardener fischig sehen/damit em je» der in seiner Arbeit seinen Befehl mir getreuem Fleiß ausnchre / und mchrs verlasset noch veruntreuet werde. Und was sie unrichtiges spuhren / das sol» len sie vorkommen/oder Unser» HümmReutern zu andern ansagen/ und ker- neswegs verschweigen. Wer eigen Hütten/ oder Theil an Hütten hat/der soll in seiner eigen noch andernHütren zu keinem Hütten-Schreiber gebraucht noch gidulder werden. Die Hütte»* Schreiber sollen an ihrem gesetzten Lohn begnügt styn/dar» über niemand beschweren / von den Hmrcn-Nutzungen/ und von den Gewer¬ ben/w darinnen schmeltzen keinen Genuß haben noch qewarren. Sie sollen auch nicht Schichtmeister mit seyn/ sondern sich an ihrem Hüt» ren-Schrciber-Lohn begnügen lassen. Die Hütter-Schreiber sollen darob senn/daß die Hütten allwege mir Koh» len/ Bley / Schlacken/ Stein/Flössen und andern Zusätzen geschickt seyn / da» mit die Gewereken/ und deren Vorsteher / solches zu der Nothdurffc allweg bekommen mögen/ den sie auch solche Stück aufs mchste ohn Auffsatz lassn sotten. Ein jeder HuttemSchreiber soll allemahl bey dem Schmeltzen / sonderlich aber bey dem Anlassen seyn / und alle Ausguss' und Versuch* Schichten selbst probiren/auf daß dieSchmeltzer ihrer Oesen und Arbeit warten mögen. Und so man Schicht machet/ mit Fleiß zusthen/ danm allezeit getreulich und wol gehandelt werde. Es soll auch ein jeder HüttemSchreiber alles Bley/das er von dem Bley* Händler/ oder ihrem kaNor annimmt/ und ein jede Post / sonderlich m der Wag/ so darzu bestellt und angericht ist / durch den verordneten Waamei- ster gewägen/ und mit des Raths Zeichen vermerckt / alles in persöhnlicher Gegenwart / und gar keines ungewogen / und ohn des Raths Zeichen anneh* men / dasselb fürter den Schichtmeistern nach rechtem Gewicht zustellen/und von einem Centner ein Pfenning zu wägen geben. Die Hütten-Schreiber sollen insonderheit mit probiren der Werck/alle Stich und Schichten Fleiß thun/ und nicht so reichlich / sondern auf das qe» nauest und schärpffste probiren/damit unverdächtig/und den Gewereken nicht zu Schaden gehandelt werde. Sie sollen darob seyn/ daß die Wage und Gewichte in Hutten/ sonderlich wenn man der gebrauchen will/rechrschaff-n/auch sauber und rein scynd/ und Laß die Scbmeltzer und Fürkauffer/das Merck mit allein Fleiß wägen/ dabey die Hütten-Schreiber selbst seyn sollen. Es sollen auch alle die Gewicht und Wag/in allen Hutten/durch die Hütten-Remer/ Hütten- Schreiber fleißig und treulich/ nach dem rechten ' Cent» Berg-Ordn ung. 57 Lcntner/ in Beysepn UnsersHaupkmannS oder Vcrwaleers/ geeichcr und zc« richt werden. Es sotten auch alleBley/so zu dem Sckmeltzen gebraucht/zuvor von den Hütten-Remern undHütten-Schreibern gezeichnet / eingeschrieben/und pro» btrr werden. Die Hütten- Schreiber sotten auch aufeine jede Wochen/ alle Gold und Silber/ so m ihren Hütten gemacht werden/ mit norhdürssriqen Bericht wie viel / und von was Zechen dre gemacht/ durch ihre Handschnssrm m Zehcnden angeden. Dergleichen sotten sie alle Gelder und Silber/so im Werck verkaussr wer« den/mir Anzelge/wie viel das Werck gewogcn/wie viel Gold und Silbers da» rinnen / und von was Zechen/Haiden/Waschwerck/ oder worvon cs gemacht ist / Unfern Hütren-Reucern/ eigentlich berichten / und dieselben sollen solches fürrer dem BergmMer wöchentlich anzeigen/ damit er mit seinen Geschwor» nen nackrrackren möge/wovon jeder sckmeltzt. Und soll durch Unsere darzu verordnete/ ohn des Hütten - Schreibers Handlchrissr / niemand einig Kaufs/ Gold oder Silber problrt noch bezahlt werden. Und sollen also alle Gold und Silber/ die im Werck verkaufst / nie» wand anderst/ dann Uns m Unsern Zehenden zubracht und verkaussr werden. Die Hütten-Schreiber sollen keinem Schichtmeister die Hütren-Koft über vier Wochen borgen. Welcher aber einem oder mehr Schlchrrncister die Hüt» rcn-Kost darüber borgen/und Unsern Hütten-Remern nickt ansaacn würde/ dem soll zu solcher Schulde nicht gehoissn werden. Sie sollen auch aufmer» cken/ daß mall nicht grosse unnolhdürfftigc Hütten-Kost mache. So ein Mwerckschassr/odcr dre/so eigene Lehen bauen/ oder ein Wascher schmeltzer/ sollen die Hürrcn-Sckrelber ihre Hütten-Z-kkUl/ lauter und klar machen/nemlick die Zch/davon geschmelM/dchSckmeltzers Namen/wie viel Schichren/mir wlc viel Öesen gearbeitet der Fürlausser/Gestübmacher/Wach» rcr-Lohn/den Zusatz mir rechtem Gewicht. Zrem / wie viel Bley fürgeschlagen/ und Werck ausbrackk/ was es an Gold und Silber/Marck und Loch haste/ wie viel Sckeiben-Wercks alle Schichten und Ausguß ausbrackr/aufdas fleißigste anzeigen /dieselben Hüt» ren-Zertul sollen dem Schichtmeister der Zechen/die gesckmeitzt übergeben/und von ihnen im wöchentlichen Anschnitt/ und solgends m der (juarml Rechnung sürgelegt werden. DreHütten-Schreiber sollen auch die Ertz/Schickt und Greupeh sonder» lick derjenigen/so erst zu schmeltzen anfahen/und d-r so eigene Leben haben/ allweg vor dem Sckmeltzen eigentlich probwen / und ob sie Verbackt daraus spühreren/ solches denHütten-Remern anzeigen / die sick ale dann darumb ei¬ gentlich erkunden sollen. Und wie wöchentlich alle Hülten-Koft in Vcrzekch» nus drückt werden/ daraufsollen Hütten-Sckrciber einem jeden Hürren-Ar- bcttcr eigener Person sein Lohn geben/ und mckts abbrecken. Sie sollen auch mrr demGeW/so alle mahl aus demZchmden gegeben würde/ lohnen. Darzu sollen sie hrnforr dasjenige / so Schichtmeister und Steiger in den Hütten über dem Sckmeltzen verzehren/ in die Hütten-Kosten nicht bringen. Jeder Hürten-Sckreider solle auch alle Schickten/ so gesckmeltzt werden/ von was Zeche das Ery ist/was es nn fürwagen wigr/und allemai darauf qe» fthiagen würde / auch was es herwiedcr für Bley und Stein gibt / mit seinen Halb / dergleichen was im Treiben für Werck / Bley am Gewrckt / überqe» legt/ und Plick-Gold oder Silber herwiocr wird / in ein sonder Hütten» H Schmeiß» 58 .Hoch-Fürst!. Brandenbur gische Schmeltz-Buch einschreiben. Und so solches durch Unsern Hauptmann oder Verwalter zu sehen erfordert/ ihnen durch sie zu Händen gestellt werden/und daß allewege vor dem Schmeltzen und Schichten dteErtz probirk werden. Der O Artickul. Von dm Hütten-Meistern / SDmeltzern/ und andern Hütten - Arbeitern. Hüttenmeister/ Schmeltzer/Fürlauffer/Gestübmacher/ Wächter / und alle MI andere Hürten-Arbeirer/ sollen mit Vorwissen Unsers Hauptmanns oder Verwalters und Hütken-Reuters angenommen / in das Amr bracht / daselbst gebührliche Pflicht thun/Uns in allewege/und den Gewercken/ soviel ihr Ar» beit betrissr/ getreu und gewärtig zu senn/ ihrer Arbeit getreulich und fleißig vorzuftehen/sich an ihrem gemachten Lohn begnügen zu lassen/und diese Ord» nung/ so viel sie die betrissr / halten / weder den Hütten» Herrn noch Gewer» cken/viel oder wenig wider die Billigkeit zu« noch abwenden/sondern eurem je» den/was ihm gebühret/zu Nutz arbeiten. Und die Hütten-Meister sollen weder an dem HüttemWerck/darinnen sie arbeiten/noch andern/keinen Theil haben/noch Nutzes gewarten/ anders/ dann was ihr Lohn belanget. Die Hütten« Meister sollen auf alle HüttemArbeiter fleißig Achtung ge» den / damit ein jeder seine befohlene Arbeit getreulich und mir Miß ausrichte. Insonderheit aber sollen sie auffmercken / daß die Schmeltzer die Oeftn mit Miß zumachen / die Herde und Spor/ nach Gelegenheit emes reden Erg Ar» bett / fleißig stossen und abkretben/ die Forme rechtschaffen legen/ das Gedleß gleich führen/den Gewercken treulich und mir Fleiß zu arbeiten anhalten und unterweisen. , , Es sollen auch alle Hutten» Arbeiter / dem Hutten-Meister gefolgig und gehorsam seyn/und ob etwa ein Schmeltzer bessern Bescheid in der Arbeit wü» jre/dann der Meister selbst/ so soll er dem Meister zu gefallen / der Gewercken Nutz zu schaffen/in keinem Weg unterlaßen/ sondern das beste fürwenden. DerHütten-Meister und SchmeltzerGeitz abzuwenden/und damit arme geschickte Schmeltzer und Arbeiter auch gefördert werden mögen/ soll hinfürter kernen unter ihnen / den Hütten-Meistern und Schmeltzer» / mehr/dann mit einem Ofen zu arbeiten/ auch nur einen/und nicht mehr gemiethe Jungen zu haben/ gestattet seyn. Darauf die Hütten-Reuter und Hütten Schreiber zu» sehen/ und wo sie das Widerspiel finden / abzuschaffen/ und zu straffen haben sollen. Es sollen auch Hutten-Meister und Schmeltzer an derFürlauffer und an» der Hütten-Arbeiter Lohn/ gantz keinen Genuß oder Vorrheil/ wie zu erden» cken/haben/sondern einem jeden sein gebührenden verdienten Lohn / wie ihme das nach der «schicht oderOefcn zuftehet/und geschrieben ist/ ohn Verwinde» rung folgen lassen. Wir verbieten / bey Vermeidung schwerer Straff/ daß kein Hütten» Schreiber / Meister / Schmeltzer oder andere Hütten-Arbeiter/ bey den Wä» schcrn einigen Theil/viel noch wenig/ öffentlich oder verborgener Weiß/ haben sollen. Welcher auch in einer Zeche / darvon man Ertz/ Schicht oder anderst in die Hütten/darinnen er steher/zu arbeiten bringt/ ein halbe Schicht oder dar» über Berg-O rdnun g._59 über hätte/dcrMe soll solch Ertz oder Schlich/ um Verdachts willen/nicht ar« Heiken/ sondern solches andere unverdächtige thun lassen. Die Schichtmeister sollen auch alles Bley/daß ste dem Ertz im schmeltzen/ sürschlagen/ zuvor auf Stücke hauen lassen / und nicht im Herde lassen zerge¬ hen/es würde dann sehr reich Ertz gearbeitet. Der 01. Artickul. Die SZiZtmetster sollen vor dem Anlassen Nothdmfft zunehmen/und bey dem Auslassen persönlich gegenwärtig seyn/und was ihnen förder zu thun gebühret. sott ein jeder Hütten-Schreiber/ Hütten-Meister und Schicht-Meister des Morgens Frühe zu rechter Zeit beym Anlassen / desgleichen auch bey dem Auöbrennen persönlich sevn / und gute Auffachtung auf die Schmeltzer haben/daß ein jeder/wie obgemeldt/zu rechter Zeit anlasse/und alle Ertze/ehe sie ausden Ofen gesetzt / so wol auch das Merck und Stein / was für jedem Ofen ausgossen und gemacht wird / gleicher Gestalt mit Fleiß probtren/ da* mit sie alle Tag verzeichnen/ was ein jeder Schmeltzer denselben Tag geschmel» tzet/und was ihm am Bley/Gleth und Hert vorgeschlagen/und was ein jeder am Gold oder Silber/Merck oder Sretn wieder auöbrachr/dasslbe auch mit Fleiß wagen und probiren möge. Und da einer oder mehr Schmeltzer den Halb nicht heraus bracht/und befunden wird/daß es am Schmeltzer geman¬ gelt / soll er mit Ernst befragt werden / wie er geschmeltzer / daß er den Halb des Ertzcs nicht heraus bracht/ob derselbe noch m Ofen-Brüchen oder Schla¬ cken stecken möge/ihme auch anzeigen/daß er solle bedacht seyn/ den htmerblei- benden Halb/ auf die nechst-kommenden Schichten/zur Übermaß/wieder ein- zubringen. Im -Mange! dessen/ sollen die Hütten-Reuter/ Hütten-Schreiber/ und Hütten-Meister/emen bessern und verständiger» Schmeltzer für solche Oefen verschaffen / und solle allezeit das Merck und Bley in einem Kasten / in derHütren verschlossen gehalten werden/ darzu der Schicht-Meister und Hüt¬ ten-Schreiber jeglicher einen Schlüssel haben / welche Schlüssel sie nicht den Vorlauffern vertrauen / sondern jederzeit der Gewercken Nachtheil verhüten sollen. Und so ein Schichtmeister aus andern seiner Gewercken nützlichen Sa¬ chen/nicht allezeit/wie oben vermeldet / beym Schmeltzen seyn möchte/-so mag er einen andern Verständigen/ auf sein / und nicht auf der Gewercken Geld/ mir Vorwtssn des Bergmeisters und Hütten - Reuters darzu schicken / seine Statt zu verwesen. Und soll hlnfürter in der Vorlauffer Händen und Verwahrung nichts/ sondern alles in der Schichtmeister Verantwortung stehen und bleiben / und sollen die Vorlauffer dem / was ihnen von den Schichtmeistern befohlen wird/ fslgen/und in die Hütten/ dahin es gehöret / zulausten. Und wann der Schmeltzer umb vier Uhr frühe anlässer/dabey zu seyn/ mit zusetzen / die Schlacken heraus zu lausten/ und wann ausgebrannt / den Ofen wieder zu¬ machen zu helssen/ auch die Schichten wieder vorzulauffen schuldig seyn / bene» den dem Hütten-Schreiber ordentlich verzeichnen soll. Es sollen aber auch der Schichtmeister und Vorlauffer/ auf alle Ertz gu¬ te Aufachtung haben/wie dieselben zum Schmeltzen sollen gebrannt werden/ damit denselben im Brennen nicht zu viel/ auch nicht zu wenig geschehe. Da aber ein Schichtmeister oder Vorlauffer derselbe Ertze Gelegenheit/wie die am H 2 nütz» Ho Hoch - Fürstliche Brandenburgis che nützlichsten gebrannr werden sollen / nicht genügsame Wlstenschafft haben mochten/ so soll derodcr dieselben/ bcy den Hütten-Reutern/Hülten-Schrci» bern und Hütten-Meister sich erkundigen / ob ihrer Gewercken Ertze viel oder wenig / oder gar nicht sollen gebrannt werden. Hierauf sollen der Hütten» Reuter/.Hütten-Schrctber und Hütten-Meister in allem / was dem Schmel» tzcr anhängig ist/gegen jedermann/der ihresRaths in Hütten bedürfftig/dem» selben nach ihren besten Verstände und höchstem Vermögen re. mitthellen/da» mit der Gewercken Ertz/ ein -edes nach seiner Gelegenheit/und zum allernütz* ltchsten möge zu gute gemacht werden. Der LII. ArtiM. Das niemand vom SDmeltzen soll abgetrun- gen werden. WUElchem Schichtmeister oderZechcn-Vorsteher in einer Hütten mit einem WS oder mehr Oesen zu schmelyen gestattet wird/ der oder dieselben sollen nicht abgedrungen werden/sie haben dann ihr Ertz gar aufgeschmeltzt. Der LUI. ArtiM. Wie man es mit den SWackcn halten so». . schafft/die aufUnserNachlassung zu solchem Ambt erwählet / zu jederzeit / ne» ben andern ihren Befehl / gute Achtung geben / ob sich irgend oberzehlre/ oder andere böse Thaten/oder unbillig Mrnehmen möchten ereignen/Uns und Un» fern Ambt-Leuten dasselbig unsaumlich anzeigen/ und nach ihrem höchsten Vermögen zuvor kommen. Deßgleichen sollen sich die zugeordnecen Jüngsten der Knapschafft/ und sonsten alle andere Gesessene und Üngesessene auch ver» halten/bey Vermeidung ernster und schwerer Srraff. Der Knapschafft Kasten oder Büchsen/ Register und anders/ was ihnen zugehöret/sollen forthin in dem Anschnitt-Hauß/ oder sonsten/ nach Verord» nung der Ambt-Leute/ in guter Verwahrung stehen und bleiben/ uns damit ohne Vorwtssen Unsers Hauptmanns/ Verwalters und Bergmeisters / nichts gehandelt / heraus genommen / vergeben/ verschenckt oder verliehen / und alle halbe Jahr Unsern Berg-Räthen und Beambten darvon richtige Rechnung gerhan werden. Es sollen und mögen auch hinfüro/ wann sich Veränderung der Nettesten der Knapschafft aus beweglichen Ursachen zutragt/ die Knapschafft mir Vor» wissen und Bewilligung Unsers Hauptmanns und Verwalters / einer oder mehr so fürgenommen/ oder zu verändern seyn/ durch sie / aus ihnen erkiesscr und ernanntem Unserm Hauptmann oder Verwalter fürgestellct/ und so sie dieselbigen für nutz und tüqlich erkennen/darzu destärrigt/ oder nach Gelegen» hetr der Nothdurfft/andere darzu von Unsertwegen/ durch sie verordnet werden. Der LXVI. Artickul. Alle Ungeseßnen sotten Uns Aides- PfliIt tyun. WDJeweiln auch die Ungesessenen etwa viel Unfugs / Muthwillen und Frs» AU-vels gcübet/ daraus allerlen Nachrheil und Beschwehrung feynd erwach» sen/fo sollen zu weiterer Verhütung desselben/ hinfort alle Ungeseßnen/sie seyn beweibet oder unbeweiber/ Berg-oder andere Arbeiter und Handwercks» Gesellen / keinen ausgeschlossen / so lang sie ihren Enthalt allhier haben / Uns und Unsern Ambt-Lemen/ getreu und gehorsam zu seyn / Aldt- Pflicht khun. Wenn sie sich aber von hinnen hinweg begeben/sollen sie derselben erledigtseyn. Welcher aber wieder herkäme/der soll auf das Neue vereidigt werden. Der OXVII. Articku!. Von den Krentzlern/ und ihrem Befehl. WU Förderung gemeiner Berg-Leute/ die Berg-Tbeil allbier kauften oder verkauften wollen / sollen zween zu Gold-Lronach verordnet / durch Um fern Berg-Ordnung . 7Z Unfern Hauptmann oder Verwalter ausgenommen / bestättigk und vereydt werden/die sollen sich gegen Kauffer und Verkauffern/erbar/ aufrichtig / und in alleweg unverdächtig halten/ was die gemeinen Kaufs jederzeit seyn/ einem /eden/ der es bey ihnen suchet/ anzeigen. Wo ihnen auch Kuckes/ umb ein be» nannte Summa Gelds zu verkauften oder kauften befohlen / dem sollen sie ge» treulich nachsetzen/ keinen Vorkheil/ List noch Betrug gebrauchen/ sich gegen Frembden und Einwohnern unverwetßlich halten. Wo ihnen auch Kuckes zu verkauften/ oder zu kauften angebotten/ sollen sie allwegen denjenigen / der sie am ersten angesucht har/ fördern/ und sollen für ihre Mühe in kauften und verkauffen/ anders nichts / dann was ihnen ein feder nach Gelegenheit/aus Gutwilligkeit zu Tranck-Geld gtebt oder fchenckt/gewärtig feyn. Würde auch einiger Krentzler in feinem Dienst Vorrheil/ Gefahr oder Betrug über/der foll gebührliche Strafsdarumb gewarren. Ob auch wol außerhalb der verordneten Kuckes Krentzler/die dann durch Unsere Amr-Leute darzu sollen vereyder werden/des Krentzcls und Kuckes ver» kauffens sich niemand soll unterstehen: So gelangt Uns doch manchfältig an / das erliche nicht allein in Unfern Landen und Gebieten / sondern auch ausserhalb derselben / Kuckes und Berg» Thett zu verkauften/ sich anmassen/sonderlich an denen Orten oder Zechen/da verlaßne Gebäude feynd/ oder auch/ da sie ihre Kauffere solcher Tbetl/ derer Wiederum/wie sie die ihnen angeben und verkaufst / nicht gewehren können/ dadurch also die Leute betrogen / und von dem Bergwerck abgefcheuet/ und UnsermBergwerckengrossr Nachtheil einqeführer wird: Solches fortmehr zuvor kommen / befehlen und wollen Wir / daß Unsere Ambr-Leute mir sondern: ernsten Fleiß / Erforschung und Nachtrachrung ha» den/ also/ da sich jemand Mn - oder ausserhalb Unserer Lande unterstehen/und den Leuten ungebührlichen Parkierens / betrügltcher/ hinrerstettiger Weiß/ Theil aufhangen/und höher dann sie auf Unfern Bergwercken jeden Orrs würdig / verkauften würde/ daß sie nach eingenommener glaubwürdiger Kla» ge/ solchen Betrieger gefänglichen etnziehen/ und ihme aufflegen sollen/ daß er dem Kausseralfobald fein Geld/ darumb er ihme betrogen/ baar wrederumb erlege/ und ihn/ den Parchierer/zum wenigsten vier Wochen lang/aufsein et» gen Unkosten/gefänglich enthalten. Da er aber solch Geld/darumb er den Kauffer betrogen/nicht zu erlegen / vermöchte/ soll er nach Endung der vier Wochen/auf gebührlichen Uhrfrteden/ Unserer Bergwercke auf etliche Jahr öffentlich verwiesen werden. Würde aber der Betrug grösser und höher bey ihme erfunden/und er» weiset / daß er Kuckes verkaufte / in den Zechen/so er nicht gemiether/den Leu» ren Ertz weifen / da sie keines am Anbruch/ kein Kuckes im Gegen-Buch har» ren/falsche Gewehr und Zubuß-Zettel machen/Zubuß einnchmen/ da keine angelegt/ oder wol niemand wüste/ wo solche Zechen gelegen rc. Sollen Unsere Berg-Ambtleure mit Fleiß nachtrachten/daß sie cinbracht/ und im Gefangnus härter denn andere enthalten lassen / und verschaffen/ daß sie denjenigen / so sie also auffgesetzt'/ ihr Geld und aufgewandten Kosten als» bald wiederumb erstatten / und zum wenigsten sie acht Wochen gefänglich ent» halten / und hernach / da das Geld nicht von ihnen erlegt/des Landes verwerfet werden. Wäre aber der Betrug dermaßen beschaffen / daß die Straffe des Ge» fangnus nicht gnugsam/oder hievor darum gestrafft / und anderweit verbro» chen/ soll man dieselben mit Ruthen aushauen lassen/ und Unserer Lande und K Berg 74 _ Hoch^FülABrandenburgische Bergwercke aufihr Lebcnlang verweisen/ damit manniglich zu spühren/ daß Wir ob ihrer Bttrugerey Mißfallen tragen. Sölten aber auch die verordneten und geschwornen Kuckes-Krenyler/ gleich so wol die Leute/ es wären Frembde oder Inländische/ in ichte wider ihre Pflicht/ und weß die mit sich bringen/ bevortheilen/ wie solches geschehen möch- te/ so soll es mit der Straff gegen sie/ gleicher Gestalt/wie odgemeldt/ auch ge- halten werden. Der exvm. Artickul. GoldsZmide/und andere/ so Ertz/ Gold und Silber verdächtig kauffen. MZJr werden auch berichtet/ daß etliche Goldschmibe und andere/ die son» Widerlich in Unfern Berg-Städten wohnen/ von den Bergheuern/ und andern verdächtigen Personen/verborgener Weiße/Ertz/ Gold und Silber zu kauffen pflegen/ ungeachtet/ von wannen ihn solches zugebracht/ so doch alles Ertz/Gold und Silber/es sey viel oder wenig/so auf Unfern Bergwerken ge» macht/in Unfern Zehenden zu antworten sich gebühret. Und Verwegen/wann diß nicht geschicht/ letchtlich abzunchmen/ daß sie solches nicht redlicher Weiße an sich gebracht: Demnach so wollen und befehlen Wir/ wo ein Goldschmid oder anderer/ wer der sey / solch verdächtig Ery / Gold und Silber von jemands hinfürrer kauffen / und deß überweiser würde / der soll gleich demrenigen / der es gestoh¬ len/ und veruntreuet / was ihme Unheil und Recht ausiegen wird / unnach» läßig gestrafft werden. Der OXIX. Micku!. Juden sollen niU geduldet noG gehauset werden. EJelmehr wird erfahren/ daß solch Ertz / Gold und Silber den Juden/ so tzW ehren Unterschleiff und Pracmken in Unsere Lande machen/ soll unter¬ schoben / und von ihnen auffgekaufft/ und förderst aus Unfern Landen ver¬ schleisst werden/so wollen Wir nun/daß hinfürter kein Jud aufUnsern Berg- Städten/ an einem Orr übernachr/ von jemand Unserer Umerthanen soll be» herberget/da ihn aber jemand/es sey Wirrh oder andere/ Herbergen würden/ der soll ernstlich gestrafft werden/ und sollen sich alle die Unftrn enthalten / bey Leibs - Straff/ die ihnen im Fall der Ubertrcttung begegnen solte/ irgend rmt emem Juden dißfals Gemeinschaffr zu haben/zu handlen/oder über Nacht zu Hausen. Würde aber ein Jud darüber betroffen werden/so soll er den halben Theil alles dessen/ so bey ihme befunden/ Uns/ und den andern Theil/ deme/ der ihn zu hassten bringen wird/ verfallen scyn/ und so er mehr denn einmal brüchig/ soll er anLeib und Gut gestrafft werden. Der Berg-Ordnung» 75 MHJr behalten Uns auch bevor/im gantzen Bczirck UnstrsFürstenthums/ Wö auf Unfern und anderer Grund und Böden / Unfer Gericht zum Berg» werck gehörende/ alfo/ daß Unsere Bergmeister alle Sachen von Unsertwegen . zu straffen / und büsim Macht haben sollen / was vormals / nach Herkommen und Auswerssung der Berg-Rechte/ andere Bergmeister zu straffen Macht ge» habt. Doch soll der Bergmeister solche Busen und Straffen/ mit Rach und Willen Unstrs Berg- Hauptmanns entrichtet nehmen / was davon gcfehlet/ Uns jährlich berechnen und entrichten. In allen Berg-Sachen / und von Bergwerck fliessende/was sich beb/ ausserhalden geordneten Rechts begibt / darinnen Kummer/ Verbot oder Ge* bor zu thun/ Noch ftyn/ sollen alle durch Unfern Bergmeister geschehen / wie von alter Gewohnheit Herkommen ist. Ob sich auch Sachen und Zwtrracht begeben/ die dem Bergmeister zu straffen/ wie oben vermeldt/ zustehen/ und ob die That gleich an den Enden ge- schehe/da allein demBergmetstcr vonUnsertwegen dleGrrtcht/und der Antast zustehen: Dannoch sollen die Genchrshalter zu Gold-Cronach oder anderswo m Unfern Fürstenchumb/umb mehrFned und Gehorsams willen/Macht ha« den/an denselben Enden Freveler oder Uvelrhäter anzutasten / die in ihreVer» Wahrung zu bringen. So aber dieselben Sachen sollen abgetragen werden/ soll der Bergmeister/ wie oben berührt/ denselben Abtrag von Unsertwegen annehmen. Wann sich dann zurrüge/ daß zwischen den Grund-Herrn und Gewer» cken/ in Bergwerck-Sachen/und allem dem/was dem Bergwerck anhängig/ es sey mir Schürffen/Mischungen/Bauungen der Bergwerks-Therl/ Dar- gebung desGchöltzes/Waldzinß/Zulassung der Weeg/Steg/Brucken/Was sir-Ftüß undRäume/zuAnnchcung der Poch-undSchmeltzwerck/oder in an» dere Weege/ nichts ausgenommen/ Irrung erwüchsen/und sie/die Gewercken/ von ermeldten Grund-Herrn/ unbefugter Weiß beschwehrr oder bedränget werden wollen rc. so soll der Grund-Herr so wol als der Gewerck schuldig seyn/ vor Uns rm Berg-Hauptmann oder Ambts-Verweser/ zu Verhör zu geste» hen/daraufderBerg-Hauptmann/mir samt Berg-verständigen Personen/ die er darzu ziehen mag/ allen möglichen Fleiß fürwenden solle/die Partheyen in der Güte zu vergleichen. Im Fall aber den einem oder dem andern Theil einige Güte nickt statt haben wolle/so soll er Berg-Hauprmann/mit Erzehlung beyder Theils Ein» und Fürbringen/ solches an Uns oder Unsere Rache gelangen lassen / und un» vorzüglich Bescheids (dieweil sich die Berg-Sacken nach ihrer Art und Gele« K r genheit Der LXX. Artickul. TodtWäger sollen des Bergwercks ewigliD ver> wiesen werden. AFO einer aufUnsernBergwercken ohneNochwehr einen Todtschlag thut/ ?M dem soll die Stadt und Bergwerck / des Orrs da er verbrochen / ob auch gleich die Sach vertragen wird/ewig verhörten seyn. Der OXXI. Artickul. 7 6' Hoch-Fürst!. Branden burgische genhett/ gar nicht wollen emstellen lassen) gewärtig ftyn/ demselben allersetts Partheyen/ohne Widerrede/ Zu geleben schuldig seyn sollen. Begebe sich auch / daß dcß Grund-Herrn Hintersäsien/ oder jemand an» ders/ der dem Bergwerck nicht verwand / einen Gewercken/ oder Bergmann in Berg-Sachen/ und was demselben anhängig/ zu beklagen hätte/ so loll er denselben vor dem Berg-Amr des Orts fürnehmen/ und allda gütliches oder rechtliches Ausspruchs gewärtig/ sich auch daran begnügen zu lassen / schul» dig seyn. Entgegen sollen auch die Gewercken und Bergwercks- Verwandte / wo sie jemanden/der dem Bergwercke nicht zugekhan (äusserBergwercks-Sa» chen/so wie ob stehet/ vorsBerg-Ambt gehörig) nothwendigzu beklagen hat» ten/ solche ihre Klagen/ bey dem Grund-Herrn/ oder desselben Ambt- Lemm fürwenden/ und des Ausspruchs von dannen gewarten/ damit niemand an fer¬ nem Gericht und Obrigkeit auch nichts entzogen werde. Der exxil. Artickul. Daß ohne Verlaub der Berg-Ambtleute kein Tagkei, stung soll gehalten werden. MGMkcm auch mit unnützer Tagleistung zwischen Partheyen viel Scha- VW den ergangen/ordnen und setzen Wir/daß nun hinfürter keine Gewerck» schafft/Berg-Sachen halben/einige Tagleistung/ohne Unsers Hauptmanns und Bergmeisters Willen nicht üben sollen / sondern so sich Gezanck begeben/ und an Unsere obgemeldre Ambt-Leme gelangen/wo sie die gütlich nicht mögen entscheiden / sollen sie/ wie nachfolgender Proceß ausweisser / rechtlich enlschie» den werden. Es sollen auch vor demselben Unserm Berg- Gericht/ auch in Handle»/ vor Uns selber/ober Unsrer Ambt-Leuten / niemand kein Redner / der geist» lich oder emtg oj^mtät an ihm hat/gebrauchen/Unkost und schädliche Etnsüh» rung zu vermeiden/sondern ein Geistlicher/oder der OLZnirät hat/ mag sein ei» gen Sache vorrragen. Der cxxm. Artickul. So siZ jemand Kummers oder unnöthiges ReZtens würde unterstehen. MAJt den Kümmern soll es dermaßen gehalten werden / daß in allen Berg- Sachen/ und von Bergwerck fliessende/ was sich ausserhalb geordneten Rechtens bcgiebt/darinnen Kummer/Verbot und Gebot/zu rhun noch ftynd/ sollen alle durch Unfern Bergmeister jedes Orts geschehen. Und wo sich nun jemand zu Kümmern unterstehen würde / sollen sich Bergmeister und Ge» schworne/und als dieNothdurffr erfordert/samt den Marckscheidern der Sa» chen erkunden/ und so sie befinden / daß einer feines Kummers nicht fug noch guten Grund hätte / sollen sie ihme davon abweisen. Wo sich aber derselbe durch bemeldte Unsere Bergmeister/ Geschworne und Marckscheider nicht will weisen lassen/ und endlich befunden wird/ daß er seines Kummers nicht Fug noch Grund gehabt / soll er umb zwantzig Marek Silbers / Inhalt Unserer Ordnung/ unnachläßtg gestrafft werden. , West Berg-Ordnung. 77 Weil sich aber etliche durch Unsere Berg-Ambt^Leute/Berg-Rckhe/auch wo! durch Uns sechsten / oder durch frcmbde unparrheyjsche Berg - Leute (welches ihnen allen zuvor frey stehen soll) nicht wollen weisen noch vertragen raffen/ sondern aus Muchwillen auf unnöthig Recht werffen/ denselben soll hinfürter auserlegt werden / den Parrhen für die Lxpen8 und Unkosten gnug» samen Vorstand zu machen und zu bestellen/ auch Uns/im Fall ffe der Sachen verlustigr/neben Zahlung der Unkosten/zwantzig Marck Silbers verbürgen/ und zur Strafferlegen. Und nachdem deß Kummers und Verbots halben / so auf das gehauen Ertz pflegt zu geschehen/ manchfalttge Irrung und Weitlauffrigkeit offt für» fallen/ so soll es hinfürter damit also gehalten werden/ daß der Bergmeister den Kummer und Verbot/ da das Ertz gekinnmert und verbotten wird/ dem Steiger selbst solle ansagcn/ und darüber dem Parrh/so solchen Kummer und Verbot gesuchet/einen Zettul geben/Krafft welches das Silber in Unfern Ze» henden soll geantwortet werden/ und nichts darvon/dannBerg-und Hütten» Kost/biß AusrragS der Sachen folgen/und des Anfangs halben bey des Berg» meistere Aussag bleiben. Der <^XXIV. Artickul. Was Unser Hauptmann/Verwalter/ Bergmeister und Geschworne/ Vermög Unserer Ordnung/ befehlen und schaf» fen/ dem soll Gehorsam geleistet werden. K^Llcs das jemge/so Unser Hauptmann oder Verwalter/Bergmeister und AW Geschwornen/Vermög dieser Unser Ordnung/und nach Berg-läufftigen Gebrauch / mit Schichtmeistern/Steigern/ Arbeitern/Gewcrcken/ und allen andern/ so in Bergwerck-Sachen/und darvon herfltcssend/ vor ihnen zu thun haben/und zu thun gewinnen/befehlen/schaffen/weisen / gebieten zu Nus der Nothdursst/und Förderung des Bcrgwereks/ihnen auflegen / darinnen sollen sie ihnen/ohne Widerrede Gehorsam leisten/und demselben Folg thun/und sich keineswegs mit spitzigen unbescheidenen Worten und Antwort gegen ihnen einlassen/ sondern ein feder soll und mag seine Norhdurfft und Zurede mit Be» scheidenheit darthun. Würde aber das Wtderfpiel befunden / so soll derselbe Ubertretter also mit Ernst gestrafft werden/ däß er Unser Mißfallen daraus mercken soll. Da aber jemand vermeinte / thme geschehe durch bemeldte Un» sere Ambr-Leme ungürltch/oder ihme würde wider die Billigkeit/ etwas auf» erlegt/der lasse es mit Bescheidenheit an Uns gelangen/ so soll alsdann gebühr» liches Einsehen fürgewendt/und die Billigkeit verfugt werden/ damit sich nie» mand mit gutem Grund zu beschwehren haben soll. Der LXXV. Artickul. Wie die Partbeycn zu ReGt mit den Sätzen verfahren sollen. NTLs auch die Berg-Sachen/so in Gutem über angewandten Fleiß Unserer obgemeldren Ambt - Leute nicht mögen entschieden werden/und zu Recht aedeven/ durch die Part/ auch derselben erocurrwoi-es zu Zeiten in muthwlttt» gen Verzug gestellet/dadurch die Partheyen in vergeblichen Unkosten/Scha» -78 Hoch - Fürstliche Brande nburgische den und kxpens geführt / auch das gemeine Bergwerck mercklich dadurch vül> hindert wird/ so ordnen und seyen Wlr/ solches zuvor kommen/ daß alle Berg» Sachen/so zu Recht qedeyen/nachfolgender Weiße sollen zu Recht verfass wer» den. Nehmlich/ daß ein rede Part / nach der Verfassung vlerzchm rage/ sich mit Advocaren/ Procuratorn/ und andern zu schicken/Zeit und Friss Haden sollen/und nach Ausgang der vierzehcn Tage/ soll der Klager auiden nechssen Tag hernach seine Klage gezwtefacht ctnlegen. Dargegen der B-klagre seine Antwort / oder andere rechtliche Nolhdurffc/ auch in einem Tag etnoringen soll/ und also fürter einen Tag um den andern/ biß so lang/ daß ein jeder drey Sehrifft einbracht/ damit sie dann sollen beschlossen Haden. Es würde dann in der letzten Schriffr Neuerung gespühret/so soll dem andern Tbeil seme Noch» durffl den folgenden Tag dagegen einzubrmgen auch nachgelassen werden. Würde aber auch ein Thetl mit zweyen Schrissren aufhören wollen / so soll dem andern die dritte schrrffr zu seiner Nothdurssl damic nrchr benommen seyn. Und sollen alsdann/wann dteParth ihre Nothdursst/wie angezetgec/ etnqebracht/ und zum Rechten beschloss'»/ dieselben evchrifften qezwiefachr und verpetlschlrt/ benebcn dem Urthel-Geld/alsbald Recht darüber zu sprechen/ verschicket werden. Oer OXXVI. Artickul. Wann durZ UMeil und NeKt den Partheyen Beim- sung aufgelegt/ wie die soll vollführt / und darauf weiter verfahren werden. «x^eweil auch die Gezeugnuß zu mehrmahln fall lang / daß nicht möglich/ E dtcfelbigen also m kurtzer Zeit abzuschrecben/ Abschnfften der Partheyen ru überreichen/und solche Gezeugnuß nothdürffngM zu besschrtgen/ und auf daß denPartheyen hieraus an eines jeden Gerechtigkeit kein Vcrkürtzunq er» wachsen dörffre/als ordnen Wir/daß/wann ein Gezeugnuß verführt/pudlicirt und eröffnet / daß Unsere Ambt-Leute dreselbigen Gezeugnuß aufs förderlich» ste abzuschreiben/ und die Aöschrifft den Partheyen zu übergeben verfügen sol» ' len. Und wann solches geschehen / soll derjenige / so wider das Gezeugnuß ex- civirn will/vom Tage erlangter Adschrtffr/aufden fünffren Tag sein kxcepriou aezwcefachr einbringen / es wäre dann/ daß auf den fünffren Tag ein Sonn» raa/ oder anderer gebocheneFeyerrag stele/ alsdann so mag er mit dem Etnle» gen biß auf den nechstfolgenden Tag verziehen/ welches ihme ungefehrlich scnn soll/ auch seinem Gegenrheil die eme Ab.chrifft zugestellt/ der/vom Tage er die bekommen / auf den fünffren Tag seine Kep'uca dargegen auch gezwiefachr em» bringen/damit es glercherWeiß/wte vermeldet / gehalten werden soll / und al» so fürter/biß fo lang von jedem Theil drey Vchrtffren einbrachr/alsdann/wo in der letztem nichts neues eingewendet/ sollen die erlitt zu vcrsprechen/abge» schick« werden. Der c X X v 11. Artickul. Von Appellation, weiKer Gestalt/ und wie osst die ein- zuwenden/und zugelassen werden sollen. _ Hoch-Fürst !. Brandenburgische und Herrn Ordnung sesttglich halten / und wo ich die Übergängen befinde/ warnen und ansagen/ mich wider diß alles keinerley Nutz / Gab/ Gunst/ Freundschaffc oder Feindschafft bewegen lassen / sondern solches allenthalben nach memem höchsten Vermögen halten/ treulich und ungefehrlich. Als mir GOtt heisse/ und fern heiliges Wort. " ' " " mn Berg-Ordnung. 8 r Der Steiger Eydt. NACH N. Schwehre/ daß ick will meinen G. G. F. F. und Herrn re. getreu WZ und gewärtig seyn/ J.J.F.F.G.G. und gemeines Bergwerks Bestes treulich fördern/Schaden warnen und abwenden/ und meinem Ambt/ fi) mir befohlen ist/und sonderlich meinen Gewercken/ treulich vorstehen/alles/damit ich ihren Nutz mit Recht steigen und erzeugen mag / aufs höchste fleißigen / tei- nerley thun oder verhangen / daß meinen Gewercken zu Schaden oder Nach» thest gereichen mag. Mich allenthalben meiner G. G. 8' F. und Herren Ord» nung unverbrüchlich halten. Wo ich die übergangen befinde / warnen und anfagen/ keines Genußes oder Nutzes / dann fo mir in meiner G. G. Herren Ordnung zugelassen ist/ in dem allen gewarren / mich wider diß alles / kein Nutz / Gab/ Gunst/Freundschasst oder Feindschasst bewegen laßen; Sondern will solches alles nach meinem höchsten Vermögen halten / alles treulich und ungefehrlich. Als mir GOrr heisse und sein heiliges Wort. Der Hütten-Neuter Eyd. MACH N. Schwehre / daß ich will meinen Gnädigen F. F. und Herren / ge- AD rreu und gewärtig seyn / J.I. F.F. G.G. und gemeinen Bergwerks Nutz und Bestes fördern/ Schaden warnen und abwenden / meinem Ampt treulich und fleißig vorstehen / und aufsehen / das I.J. F.F. G.G. und der Gewercken Gerechtigkeit mit Schmeltzen nicht verkürtzet/ treulich nützlich und wohl geschmeltzt / aller Betrug und unrechter Vorrheil gemeldet / meiner G.G. H.H. Ordnung allenthalben vestiglich gehandhaber werde/ die auch selber hal¬ ten/ und wo ich die übergangen befinde / warnen und ansagen / keines andern Genusses oder Nutzens/ dann mir zugelassen und geordnet rst / gewarren; Mich wider diß kern Nutz / Gab / Gunst / Freundschassroder Fcindschasst be¬ wegen lassen: sondern will dem allen nach meinem höchsten Vermögen gnug rhun/ treulich und ungefehrlich. Als mir GOrrhelss/ und iemhetlrges Wort. Der Hütten-SGreiber Eyd. ZMCH N. Schwehre/das ich will meinen Gnädigen Fürsten und Herren^. AD getreu und gewärtig seyn / I.J. F.F. G.G. und gemeinen Bergwerk 6 Nutz und Bestes fördern / Schaden warnen und abwenden / meinem Ampr treulich und fleißig vorstehen / und aufsehen/ das II. F.F. G.G. und der Ge¬ wercken Gerechtigkeit mir Schmeltzen nicht vcrkürtzt / rreMch / nützlich und wohl geschmeltzt / Berrug aber und unrechter Vorrheil geweidet werden/mei¬ ner G.G. F.F. und Herren Ordnung vestiglich handhaben / auch selber halten/ und wo ich die übergangen befinde/ warnen und ansagen / keines andern Ge¬ nusses oder Nutzens / dann mir zugelassen und geordnet ist / gewarren / mrch wider diß alles kein Nutz / Gab / Gunst / Freundschasst oder Feinds-passr be¬ wegen lassen: Sondern will dem allen nach meinem höchsten VermogenLnug thun / treulich und ungefehrirch. Als mir GOtt heisse / und fein heiliges Wort» Des Waradrins / und Silber - Brenners Eeyd. ECH N. Schwehre / das ich will meinen Gnädigen Fürsten und Herren re. WZ getreu und gewärtig seyn / I.I. F. F. G G. und derselben B-mgu -rc?e L Nvs 82 Hoch - Fürstliche Brandenburgis che' Nutz und Bestes schaffen/ ihren Schaden warnen und vorkommen / auch ei¬ nem leden uff sein Beaehrn / treulich und stcißiq probiren / und dcsscldcn rech, ren Beruhe thun; Wo mir neue Er« oder Bergkarden / die sich mu Silber oder sonsten reich an Metallen crwelssct / zu kommen/wlll >chs erstlich deine/ st mir es^zu probieren zugcstcllet / und darnach dem Berg-Hauprmann und Berg-Meister un,auml,chen anzeigen / auch in dem Silber-brennen geireu und steißig seyn / das Gold und Silber / so mir zu brennen untergeben wird/ aufs rcineste und beste wie mir befohlen / mit treuem Fleiß brennen und zu- fammen halwn. Affo/ das ich solches/beydegegenGOtt/auch Hoch-gedach¬ ten meinen G G. H.H^und den Gewereken allerseits / mit gutem Gewissen weiß zuveranrworten: Will auch keinen Genuß nehmen noch begebrcn / ion. helff/u'Z fem h«hges°W°rt^" A-s nur GOtt Der MarckfIeider Eyd. VKCH N. Schwchre/ das ich den Hochgebohrnen Fürsten und Herren/re. WZ meinen G.G. H. H. getreu und kgewärrtg senn / und meines befohlenen AmptS treulich und zum fleißigsten abwarten/ mich einem jeden / auf sein er» fordern williglich gebrauchen / und mir an gebührlicher gleichmäßiger Besol» dünge genügen lassen/und niemand darmit übersetzen/ noch auch weder Gunst/ Freundschaft/Gift oderGabe/Haß/ Neid/ Feindschafft oder anders ansehcn will/ sondern getreulich und also handle»/wie ich es gegen GOtt / auch Hoch» gedachten meinen gnädigen Herren / und manmglich nut guten Gewissen kdn» ne verantworten. Als mir GOtt helff/ und sein heiliges Wort. Der SZmeltzer Eyd. MM N. Schwchre / das ich will meinen Gnädigen Herren/rc. getreu und Wz gewärtig seyn / J. J. F. F. G.G. und gemeines Bergwercks Bestes för» dern / und sonderlich m nietnem Dienst mit schmeltzen / treulich und fleißig ge» nug thun/ zu Mehrung J. J. F.F. G.G. Zchenden/ und derGewerckenNu» tzen / mir meiner Kunst besten Fleiß vorwcnden / dar innen gar kein Gefahr noch Betrug üben/ oder jemands zu thun wissentlich verhängen/memer G.G. Herren Ordnung / in allem das mir darinnen zu thun eingebunden ist / vcstl- glich halten / keines Nutzes oder Genußes / dann so viel mir zugelassen / und geordnet ist / in dem allen gewarten: Mich auch ketnerlcy Nutz / Gab / Gunst/ Freundschafft oder Femdschafft darvon bewegen lassen / sondern will deme al¬ len/ nach meinem höchsten Vermögen gnug thun. Als nur GOtt helff/ und sein heiliges Wort. Des Mreibers Eyd. jNCH N* Schwchre/das ich will meinen Gnädigen Herren/re. getreu und gewärtig seyn / I.J. F.F. G.G. und gemeinen Bergwercks bestes för¬ dern/ und sonderlich meinen Dienst mir Ablreibcn/ treulich und fleißig gnug thun/ zu Mehrung J. I. F.F. G.G. Zehenden / und zu der Gewerckcn Nutz/ mit meiner Kunst/ besten Fleiß vorwenden / dartnn gar kein Gefahr noch Be¬ trug üben/ oder jemands zu thun wissentlich verhängen: Meiner G.G.H.H. Ordnung / in allem / das mir drinnen zu thun eingebunden ist / vestiglich Hal» ten / keines Nutzes oder Genusses/dann so viel mir zugelassen und geordnet ist/ in dem allen gewarten/ mich auch ketnerlcy Gaben/ Gunst/Freundschaft oder Feind» — Berg-Ordnung. -8Z " FeinMaffr davon bewegen lassen / sondern will dem allen / nach meinem höch ¬ sten Vermögen gnug thun/ treulich und ungefehrlich. Als mir GOtt heiss/ und fern heiliges Wort. Der Aeltestm der KnaMafft Eyd. K7CH N. Schwehre/das ich will meinen G.G. Herren/getreu und gewär- oZL- rtg seyn/ demnach ich von gemeiner Knapschaffr zu einem Nettesten / zu Verwaltung ihres Etnnehmens und Ausgebens / erwehlet bin/ und solches durch Z.I. F.F. G.G. nachgegeben ist/ das ich mich m solchem Ampt treulich/ fleißig und ungesehrltch verhalten will: Wo ich auch in Erfahrung komme oder vermerckce/ das J.J. F.F. G. G- derselben Ampr-Lemen/ Bürgermeistern/ Rath / gantzer Gemein / Schaden oder Nachrherl zustehen wolte/ solches dem Hauptmann / Verwalter oder Berg-Meister von Stund an / und unsaum» lick anzusagen/ und selbst nach meinem höchsten Vermögen / zu vorkommen/ so weit mm Leib und Leben wendet/treulich und ungefehrlich. Als mw GOtt helss/und sein heiliges Wort. Der Jüngsten Eyd. ^xCH N. Schwehre/ meinen G.G. F.F. und Herren/Nachdem ich von ge- oÄmeiner Knapschaffr/ Zu Verwaltung ihres Einnebmens und Ausgebens/ neben den Nettesten erwehlet bin / und solches von der Obrigkeit ist nachgegc» den; Das ich mich in demselben Ampt / in allem deme/ das mir darinnen zu handeln gebühret / fleißig / treulich und ungefehrlich verhalten will: Wo ich auch in Erfahrung komme / das etwas J.J.F.F G.G. derselben Ampt - Leu» ten rc. Bürgermeistern / Rath / und ganger Gemeine / zu Schaden und Nach* therl gereichte / das will ich dem Hauptmann oder Verwalter / und Berg» meister von Stund an offenbahren / und sechsten darwider trachten / so weit mir Leib und Leben wendet / treulich und ungefehrlich. Als mir GOrr helff/ und sein heiliges Wort. Der Geschrien Eyd. .c^sCH N. Schwehre / meinen G. G F. F. und Herren/rc das ich J. J. F. F. AH, G.G. und derselben Nachkommen / getreu und gewärtig / auch J.Z. H.F. G.G. Hauptmann/ Verwalter / Bürgermeister Richter und Rarh ge¬ horsam seyn will; Ihrer aller Ehre/Nutz und Frommen fördern / Schaden/ Aufruhr und Empörung / wo sich die begeben / unsaumltch ansirgen/und nach meinem höchsten Vermögen vorkommen / und zum Besten Helffen wenden; Auch sonsten alles anders handlen/das einem getreuen Unrerrhanmzuftehet/ getreulich und ungefehrlich. Als mir GOrr helff/ und sein heiliges Wort. Der Ungeseßnen Eyd. »<7llCH N- Schwehre meinen Gnädigen Fürsten und Herren / das ich J. I. F.F. G.G. DeroselbenHauptmann/Verwalter/Burgermeifter/Rich» tttund Rath / so lang ick meinen Enthalt allhie habe / getreu und gehorsam seyn will / ihre Gebot treulich halten / allen Schaden warnen / und nach mei¬ nem höchsten Vermögen Helffen vorkommen; Auch sonsten alles anders Hand, len / wie das einem Frommen gehorsam zuftehet/getreulich und ungefehrlich. Als mir GOn helff/ und sein heiliges Wort. Ls Der 84 Hoch - Fürst». Brandenburg. Berg - Ordnung. Der Krentzler Eyd. N. Schwchre / das ich will meinen Gnädigen Fürsten und Herren/re^ ML getreu und gewärtig sevn/Z.A F.F. G.G.und gemeines Bergwercks Bestes / treulich fördern / Schaden warnen und abwenden / und meinem Dienst/ so mir anbefohlen ist / nach meinem höchsten Vermögen und Ver¬ stand / treulich und fleißig vorstehen/ iederman rechten und warbaffngen Be¬ richt thun/ was jedes Orrs der gemeine Kauffist / keinen Vorrheü noch Be* trug suchen noch gebrauchen / sondern mich gegen Arm und Reich gleichmäßig und unverweißlich halten! Welcher mir am ersten Kuckes zuverkauffen an» beut / und zu kauffen begehret / den will ich am ersten fördern / keinen Genuß oder Nutz / dann der mir zugelassen ist / in dem allen gewarren; Auch weder Gunst / Geschenck / Freundschaffc oder Fetndschasst ansehen / sondern nnch an deme/ was mir ein jeglicher aus gutem freyen Willen zu Tranck-Geld gibt/ aäntzlich genügen lassen / und alles andere handle» und thun / wie das emem aufrichtigen KrenM gebühret und zustehet/treulich und ungefehrlich. Als mir GOtt heiss/ und sein heiliges Work. Ueschluß. jMMNNd befehlen hierauf Unfern jetzigen und künsiti- gen Haupt-und Ampt-Leuten/Verwaltern /Berginci- MlkD? stcrn und Geschwornen/ Bürgermeistern / Richtern und WUW Räthen / und allen denen / so auf Unfern Bergwercken Befehl haben / auch den Gewercken / Vorlegern / Schicht - Meistern/ Steigern / und sonsten allen andern / so aus Unfern Ertz-Eebürgcn sich Unserer Bergwerckc gebrauchen / oder sonsten darauf enthalte»/ bicmit crnstlich/und wollen/daß sie bcy Vermeidung Unserer Straf, fe und Ungnade/ solcher Unserer Berg - Ordnung zu Widernichts thun noch handle»/sondern sich derselben allenthalben genieß erzeigen. Und qeschicht hieran Unser zuvcrläßiger Will und Meinung. Zu Urkundk mit Unfern gemeinen Fürst!. Fürst!. Secret bedrucket: So geschehen und gegeben den t . December. Im Jahr nach Christi Unserö lieben HCrrn und Seeligmacherö Geburt / ein Zausend / Sechs- Hundert und Neunzchen. UMMWMHWMMMMWÄLHs über die 2. 3. --DZW- -MN- Em Hoch - Fürst!. NancZat zur Berg - Ordnung gehörig erstiich. Artickul. /'oüo. 1. Da6 kein Gewercke seiner Theil in Kriegs-oder Frie¬ dens-Zeiten/durch Verbrechung/oder sonst sich mö¬ ge verlustigt machen: Und daß keinem zu seinen Berg- Theilen soll verholffen werden / es kommen dann die Schulden vom Berg - Werck her. 2. Dom Frey Schürffen / und Begnadungen von neuen erschürfften Gangen. z. Was für Ambtleut und Diener auf Unfern Bergwer¬ ken verordnet seyn/und daß dieselbe ohne sonderliche Erlaubnuß vom Berge nicht reisen jollen. 4. Von des Berg-Hauptmanns und Ambts-Verwalters Befehl und Ambt. 5. Berg Ambt-Leute/ mögen Berg- Theil bauen. 6. Von des Bergmeisters Ambt. ?. Bergmeister allein/Und sonst niemand soll Macht haben/ von Unsertwegen Bergwerck zu verleihen in Unserm Fürstenthum. 8. Wie sich ein Bergmeister in Mietung des Aufnehmens/ verhalten toll. E 9. Wie der Bergmeister uff Gängen und Fleßen verleihen soll. Artickul. IN v LX. ?<>/-->. i o. Wie fich der Bergmeister/ auch die Aufnehmer/nach der Mietung mit dem Bestättigen/Erlängen/ und mit den eingelegten Zetteln verhalten soll. 8- 1 i. Wie sich der Bergmeister und Aufnehmer / in Mietung und Verleihung alter Zechen halten / und wie man das Tieffste strecken/ oder die Halten zu kleinen / nicht zulas¬ sen soll. ' 9. l2. Wie und wann der Leihe-Tag gehalten / auch welche Berg-Ambt-Leute denselben besuchen/und weß sich der Lehen-Träger/ alter Zcchen/in Erklärung seiner Fund - Gruben und Massen zuvcrhalten. 10. r z. Wie man die Gewercken alter und neuer Zechen/inS Ge¬ gen-Buch antworten soll. 11. 14. Dasder Ausnehmer ihme Zubuß lasse anlegen. 11. 15. Daß der Berg-Schreiber alleZubuß-BricffemitdeS Bergmeisters Schreiber zu gleich geben sollen. 11. 16. Wie der Bergmeister Unterricht zu thun / oder die Bü¬ cher zu lesen niemand weigern soll. 12. 17. Wie sich der Bergmeister im Überschlagen oder Verwes- sen / und ob sich nicht volle Massen begeben / halten soll. 12. 18. Von Vermessen Maß- würdiger Zechen. i r. 19. Daß der Bergmeister nützlich zu bauen solle angeben/ darinn ihm soll gefolgt werden. 1;. 20. Don des Bergmeisters Gebühr und Lohn^ 14. 21. Daß nach Bergwerck suchen und bauen niemand weh¬ ren soll / bcy ernster Straff. 15. 22. VondenErb-Kuckeffeu/ wie viel und weme die gebüh¬ ren. 16. 2 Z. Wie sich die Grund - Herren vom Adel und andcre/mit Holtz abgcben/und hingegen die Gewercken sich gegen ihnen verhalten sollen / mit angehängter Fürstlicher . Zchendö-Bewilligung/an den untern Metallen- 17. 24. Von überfahren der Kläfft und Gänge. i z. 25. Wo jemand in Schein einem andern läst Theil zuschrei- ben/wie es damit soll gehalten werben. 19. 26. Wie eö mit Verkauffung der Halden / Felsen / Ertz/ Schlacken/Offen-Brüchen / Gekretz und Affter zu- halken. 19. 27. Wie cs mit neu - getroffenen Ertz soll gehalten werden- 20. 28-Oie Artickul. IN v LX. Nko. 28. Die fündigen Zechen/ auch das gute Ertz verschlossen zu halten und zu pochen/ und wie es mit den Zechen-Häu- fern zuhalten. 20. 29. Das man Oerter / Stollen / Tieffste oder dergleichen Gebäu / vtelweniger gute Ertz in den Gruben nicht verzimmern / versetzen oder verstürben solle / deßwe- gen auch gemietete Zechen nicht zuverstatten. 20. zo. Keiner soll dem andern ohne Vorwissen des Bergmei¬ sters in seine Zech fahren. 21. z i. Von Gewehr der Theil / die einer dem andern verkaufst odergtebt. 22. Z2. Von Räumen / ohne Vorwissen Hauptmanns und Bergmeisters nicht zu verleihen. 22. zz. Von Wassern/so mit Stollen/ Strecken und Röschen verschrotten/ und auf Künste zu Lehen begehrt und aus¬ genommen werden. 22. 34. Daß auf den Zechen und andern Oertern / dem Berg- werck zuständig/einige Freyheitsey. 2z. Z5. Ob Arbeiter an der Gewercken Arbeit Schaden neh- . men. 2z. z6. Bonden verlegenen Kauen und Zechen-Häusern/auch von Schau - Stuffen nichts zunehmen. 2z. Z7. Wie man sich in Auflauffen/ Feuers und anderer Sa¬ chen halten soll. 24. Z8- In Auflauffen und Versamlungen / soll man keinen Widerwillen öffnen. 24. Von den Stötten und eines jeden GereMgkeit. Z9. Von den Erb-Stöllen und Stollen-Steuer. 25. 40. Von Raub-Stollen. 27. 41. Von Ent-Erbung der Stollen. 27. 42. Wie sich die Stöllner in Schachten / darein sie erschla¬ gen/halten sollen. 2K 4Z. Wie sich der Stollen / aufzweyen Gängen/ daraufErtz breche / und damit überfahren würde/ verhalten möge. 2A 44. Von verstufften Stollen/wie sie sich verhalten müssen. 29. 45. Von alten verlegenen Stollen. 29. Von Berg--GesDwornen. 46. Was der Geschwornen Verrichtung. 29. 47-Wie Artickul. I^VLX. ^o//c>. 47. Wie sich die Geschworne/ in Verhör der Sach/ und mit Bericht halten sollen. zo, 48. Die Geschworne» sollen sich im Frcymachen / unver- weißlich verhalten / und ohne Erlaubnuß von hinnen nicht abreisen. z i! 49. Vom Verdingen/ wie sich die Geschworne und Arbeiter damit verhalten sollen. zi. 50. Von der Geschworne« Lohn und Gebühr. zr. Von Steigern und ihren VerrWungen. 5 r. Wer Steiger und Schichtmeister zu setzen und zu entse¬ tzen habe. zz. 52. Wie viel Zechen ein Steiger innen haben mag. zz. 5z. Was der Steiger thun / und wie er sich gegen den Heuern und Arbeitern halten soll. Z4. 54. Wie und welche Zeit man anfahren solle. Z4. 55. Wie die Nacht - Schicht nicht soll verstatk werden. z;. 56. Daß die Heuer und Arbeiter ohneLaube/zwo Schicht Lohn nicht nehmen sollen. Z 5. Von dem SKWmeister Ambt. 57. Wie die Schichtmeister sollen angenommen werden. 35. 58- Welche ihren Zechen selber vorstehen mögen. Z5» 59. Wie viel Zechen ein Schichtmeister aufseinen undnichk andern Namen haben mag / auch daß ste Kostgänger bey sich / und untügliche Arbeiter nicht fördern sollen. z6. 6v. Wer die Schichtmeister zu entsetzen Macht hak. z6. 6r. Wie sich die Schichtmeister gegen den Gewercken/und mit der Gewercken Gut halten sollen. z6. 62. WiedirSchichtmeisteraufdieSteigerachtgebensollen. 57, 6z. Was die Schichtmeister aus dem Zehenden zu fordern haben / und wie hoch der Uberlauff soll ausgethkitet werden- zK 64. Schichtmeister und Steiger sollen ihre Befehl und Dienst selber versorgen. M 65. Schichtmeister und Steiger sollen den Gewercken war» Hafftigen rechten Unterricht der Gebäude geben» Z8» 66. Vom Anschnitt und Auslohnrm 39. 67»Oaß ArtLckul. INVLX. /'o/M. 67. Daß jeglicher Schichtmeister nach dem Gewicht/ Eisen und Unschlitt geben / und in Rechnung schreiben soll. 39. 68. Schichtmeister und Steiger soll nicht Von ach aus an¬ dere Zechen verleihen. 40. 69. Daß jeglicher Schichtmeister vor der Rechnung / mit den Zehendnern abrechnen soll. 40. ?O. Steiger / Schichtmeister und Arbeiter sollen nach ihrem gefaßten Lohn begnügig seyn. 40. Von der Schichtmeister Lohn. 41. Bon des Bergkvercks ReAnurrgen. 72. Wann und wie die Schichtmeister mit ihren Rechnun¬ gen geschickt seyn sollen. 42. 7z. Wann man Quatember halten / und welchen Tag die Schichtmeister ihre Rechnung vorlegen sollen. 42. 74. Wie man Rechnung soll anhören. 4^ 75. Wie die Schichtmeister / unrechter Rechnung halben/ sollen gestrafft werden/ und das keiner dem Gewercken Schreib - Geld zurechne. 4z. 76. Aller Vorrathaus den Zechen und in der Hütten/Wen auf die Register eigentlich verzeichnet und bestchtlget werden. 4Z. 77. Die Gewerckschassken sollen aus dem Gegen - Buch zur Rechnung mit gebracht werden. 44. 78» Schichtmeister sollen ihnen Schulden zu erlassen / keine Vollmacht aufbringen. 44, 79. Die Zechen/so zwischen Quatember ins Frey kommen/ zuverrechnen/unddaöGeldzu bewahren. 44. 80. Daß der Hauptmann nach der Rechnung die Register besehen lasse. 45. Z r. Die kecek zu machen und zu verwahren. 45. 82. Vom Quatember Geld. 45. 83» Wie e6 mit unverrecetsirten Zechen aufUnsern und Um serer Lehen - Leut Gründen soll gehalten werden. 45» Von der Zubuß. 84> Wie man soll Zubuß anleqcu /Zubuß- BMeavschla- gen / imd wie lang Vie stehen sollen. 46. M L5.WK Artickul. IN DLL ' ?°/w. 85- Wie sich die Schichtmeister die Zubusse einzubringen halten sollen. 46. 86. In welcherZeit einGewerckederZubußehalben/seine Theilverliehrenmag. - 47, 87- Von den Verlegern oder ihrem vorthetlhafftigen Uff« zug / mit erlegen der Zubuß. 47. 88- Wie sich die Gewercken und Verleger/ mit Ablegung der Zubuß verhalten sollen. 48. Vom 89- Wie es mit den Theilen im kelaräae soll gehalten wer¬ den. 48. 90. In was Fällen mitVollmacht diek.emräst Theilkön- ncn und mögen auö dem kewräst gebracht werden. 49. 91. Betrug der Schichtmeister / mit de» Kuckessen/ aus kecaräsr zu Vorkommen. 50. 92. Schichtmeister sollen die Gewercken ohne Vollmacht und Vorwiffen der Ambtleute nicht zulasten / auch keine Auöthcilung machen. 50. 9Z. Der Gegen-Schreiber soll aüö eigenem Gewalt/oder ohne Bezahlung der Zubußen / keinen Kuckcö aus dem U-ecaräsc geben. 51. 94. Fernere Erklärunge /wie mit den Vollmachten / so über Kecarcisl Theil aufbracht/gehandelt soll werden. 51. 95. Wie einer in Zechen / die zwischen den Quatember lie¬ gend bleiben/ sein Theil erhalten möge. 5z. Von SZmeltz-Hütten. 96. Das man nicht äusser Lands Schmeltzen/ oder die Ertz verkauffen solle. 5z. 97. Von den Gerichten in Hütten. 54. 9 8- Von des Hütten - Reuters Ambt und Befehl. 54. 99. Von den Hütten - Schreibern. 56. ivo. Von den Hütten-Meistern/Schweitzern/und andern Hütten Arbeitern. 58- 101. Die Schichtmeister sollen vor dem Anlassen Noch- durfft zu nehmen / und bey dem Auslassen / persöhn¬ lich gegenwärtig seyn/und was ihnen fürker zu lhun gebühret- 59- io2.DaS Artickul. IN DLL E 102. Das Niemand vom Schmeltzen soll abgetrungen wer¬ den. 6o. i oz. Wie man es mit den Schlacken halten soll. 6o. 104. Daß die Vorsteher der Hütten / darinnen sie dienen deßgleichen Schichtmeister und Steiger / von ihren eigenen Lehen / nicht des Otts / da ihre Gewercken/ von fündigen Zechen schmeltzen / arbeiten sollen. 6o. 105. Niemandsin eine Hüttenzuzwingen/noch mit Liebnuß darein zu müßigen. 6i. 106. Wie es mit Weschwerck und Affter zu schmeltzen / und mit Vorgung der Hütten-Kost/auch den Vorrath soll gehalten werden. 6i. r 07. Von den Abtreiben. 62. i o8. Von der Abtreiber Lohn. 6z. 109. Von des Zehendners Befehl. 6z. i i o. Von des Auötheilers Ambt und unabgesorderter Aus- beude. 65. 111. Von des Berg - Schreibers Befehl und Belohnung. 65. 412. Von des Gegen - Schreibers Ambt und Befehl. 67. Von des Gegen - Schreibers Besoldung und Lohn. 69. uz. Von des Waradyns oder Probierers Gold - und Sil¬ ber - Brenners Befehl. 69. 1 14. Von den Marckscheiden. 70. 1 15» Wie sich die Aeltesten und Jüngsten der Knapschafft/ auch andere halten sollen. 72. 1 16. Alle Ungeseßnen sollen Uns Eydes-Pflicht thun. 72. 117. Von den Krenßlern und ihren Befehl. 72. r 18. Goldschmiede und andere so Ertz / Gold und Silber verdächtig kauffen. 74. i i 9. Juden sollen nicht geduldet noch gehauffet werden. 74. 120. Todtschlager sollen des Bergwercks ewig verwiesen werden. 75. 121. Vom Berg-Gericht/ 75. 122. Daß ohne Verlaub der Berg - Ambt - Leute kein Tag- Leistung soll gehalten werden. 76. 1 2Z. So sich jemand Kummers oder unnöthiges Rechtens würde unterstehen. 76. Mr i24.Was Aclickul. I lXl v 8 X. ^oüo. 124. Wa6 unser Hauptmann/ Verwalter/Bergmeister und Geschworne / vermög Unserer Ordnung / befehlen und schaffen / dem soll Gehorsam gelelst werden. 77. 225. Wie die Partheyen zu Recht mit den Sätzen verfah¬ ren sollen. x 77. 126. Wann durch Urtheil und Recht den Partheyen Be. weißung aufgelegt /wie die soll voüsührt /und darauf weiter verfahren werden. 78. r 27. Von /Xppcllsrion, welcher gestalt und wie offt die ein- zuwenven / und zugelaffen werden sollen. 78. Dolgen die Wyde/ Auf einem jeden vbbemeldten Berg-Ambtmann undBeambten. Der Bergmeister Eyd. 79. Der Zehendner Cyd. 79. Der Geschwornen Eyd. 79. Der Auötheiler Eyd. 79. Der Berg - Schreiber Eyd. 8 0. Der Gegen - Schreiber Eyd. 80. Der Schichtmeister Cyd. 8». Der Steiger Eyd. 80. Der Hütten - Reuter Eyd. 81. Der Hütten - Schreiber Eyd. 8 r. Des WaradynS und Silber-Brenners Eyd- zr. Der Marckscheider Cyd. 82. Der Schweitzer Eyd. 82. Des Abtreibers Eyd. 82: Der Mesten der Knapschafft Eyd. 8Z. Der Jüngsten Eyd. 8Z. DerGescßnenEyd. 8Z- Der Ungcseßnen Eyd/ . 83- Der Kreotzler Eyd. 84.