Gesetz- unb Verordnungsblatt für das österreichisch - ilstrische Jiülleiifnni), bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 11)03. XIII. Stück. Au S g c g eben n n d oersenDct am 3. Juni 1903. £20 Gesetz vom 16. März 1903, betreffend die Regnlirnng des BersabacheS. Übet Antrag des Landtages Meiner gefürstete» Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich anznordnen, wie folgt: §• 1. Die Regulirnng des BersabacheS und seiner Zuflüsse sammt der damit im Zusammen^ Hang stehenden Regulirnng des Jndrio von der Einmündung des erstgenannten Baches bis zur Rcichsstraßenbrücke bei Bcrsa wird nach dem von der k. k. forsttechnischen Abtheilung für Wildbachverbannng verfaßten, vom k. k. Ackerbanministerium genehmigten Projekte als ein Landcsunternehmen im Sinne des §. 4, Z. 1, des Gesetzes vom 30. Juni 1884, R.-G.-Bl. Nr. 116, dnrchgcführt. ■tf -- :ln 13 > §. 2. Die auf 350.000 K veranschlagten Kosten dieses Unternehmens werden bedeckt: a) zn 20°/0 bis zum Höchstbetrage von 70.000 K ans dem Landesfonde, b) zu 50°/0 bis zum Höchstbetrage von 175.000 K durch einen, vorbehaltlich der ver- fassungsmäßigen Genehmigung, zu leistenden Beitrag aus dem staatlichen Meliorations-fonde, c) zu 10% bis zum Höchstbetrage von 35.000 K durch einen, vorbehaltlich der ver- fassungsmäßigen Bewilligung, zu leistenden Beitrag der ärarischen Straßenvcrwaltung, d) zu 20% bis zum Höchstbetrage von 70.000 K von den Gemeinden, deren Gebiet durch die Regulirungsarbeiten geschützt, beziehungsweise meliorirt wird. Die Anftheilung dieses Beitrages auf die Gemeinden erfolgt im Lerordnnngswege durch die k. k. Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse, und sind rückständige Leistungen im Wege der politischen Exekution hereinzubringen. Den Gemeinden bleibt es Vorbehalten, den Ersatz ihrer Auslagen von den Besitzern der durch die Regnlirnug geschützten oder begünstigten Liegenschaften und Anlagen, ausschließlich der ärarischen Straßenvcrwaltung und des Landes, anzusprechcn; über derartige Ansprüche ist im wasserrechtlichen Verfahren zu entscheiden. §. 3. Wenn der tatsächliche Aufwand das veranschlagte Erfordernis von 350.000 K nicht erreicht, haben die erzielten Ersparnisse allen im §. 2 ausgeführten Concurrenten nach Verhältnis ihrer Beitragsleistnng zugute zu kommen. §■ 4. Die näheren Bestimmungen über die Dauer der Bauzeit, die Ausführung des Unternehmens, die Flüssigmachung der im §. 2 erwähnten Beitrüge und die Einflußnahme' der Staatsverwaltung und des Landcsausschnsses auf die Arbeiten werden in einem zwischen den beiden Letzteren abzuschließenden Übereinkommen festgestellt werden. Abweichungen von dem im §. 1 bezeichneten Prosekte sind nur mit Genehmigung des Ackerbauniinisteriums und des Landesausschusses nud unter der Voraussetzung zulässig, daß hiedurch eine Überschreitung des im §. 2 angegebenen Kostenaufwandes nicht herbeigcführt wird. §• 5. Die Erhaltung der ausgeführten Regulirungsbauten nach Ablauf der Bauzeit wird durch die Staatsverwaltung im Einvernehmen mit dem LandesanSschusse besorgt, und sind die diesbezüglichen näheren Bestimmungen in dem im §. 4, Absatz 1, dieses Gesetzes vorgesehenen Übereinkommen zu treffen. Zu den jeweiligen Erhaltungskosten leistet die ärarische Straßenverwaltung, vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Bewilligung der betreffenden Credite, einen zehnpercentigen Beitrag. Der Nest dieser Kosten ist nach einem von der k. k. Statthalterei im Einvernehmen mit dem LandesauSschusse im Berordnnngswege festzusetzenden Maßstabe auf die im §. 2, lit. d, bezeichnetcn Gemeinden aufzutheilen und von denselben fallweise innerhalb der von der Statthalterei festgesetzten Frist einzuzahlen. Rückständige Beiträge sind im Wege der politischen Exekution hereinzubringen. Den Gemeinden bleibt es Vorbehalten, den Ersatz ihrer bezüglichen Auslagen von den Besitzern der durch die Negulirnng geschützten oder begünstigten Liegenschaften und Anlagen, mit Ausschluß der ärarischcn Straßenvcrwaltnng, anzusprechen. §. 6. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Mein Ackerbauminister und Mein Minister des Innern betraut. Budapest, am 16. März 1903. Franz Joseph m. p. Koerber m. p. Giovanelli m. p. 21. Kundmachung der f. k. küstenländische» Statthaltern vom 27. Mai 1903, Zl. 13542, betreffend die M n siktaxe für den Cur bezirk Abbazia. In Anwendung des §. 42 der auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. März 1889, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 12 erlassenen Curordnung für den Cnrbezirk Abbazia vom 15. Mai 1892, L.-G.-Bl. Nr. 10, wird nach Einvernehmung des Landesansschusses der von der Cureommission gefaßte Beschluß, daß die von den im §. 34 der Enrordnung bezeichneten Curgästen zu entrichtende Musiktaxe auch fernerhin zwei Kronen für eine Person und jede Woche zu betragen habe, unter Aufrechterhaltung der im Absatz 2 des §. 35 enthaltenen Beschränkungen, jedoch nur für die Dauer von fünf Jahren nach Erlassung dieser Kundmachung, hiemit genehmigt und mit Bezug auf die Statthaltcrei-Kundmachung vom 18. Juni 1898, Zl. 12811 (L.-G.-Bl. Nr. 16), als Norm verlautbart. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Wirksamkeit. Der k. k. Statthalter: Goötz m. p.