Gesetz- un» Verordnungsblatt für das öHrrmrliilrf) - issirische .Kültcnfaiii), bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsimmittelbaren Stadt Tr'^st niit ihrem Gebiete. ------------ Jahrgang 11104 VI. St nif. Ausgegeben und versendet am 11. März 1904. 8. Gesetz vom 3. Mai 1903, giltig für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, womit der Sch ulbei trag aus den Verlassen schäften geregelt wird. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca, finde Ich zu verordnen, wie folgt: Artikel I. Die LandeSgefetze vom 16. Jänner 1881, L.-G.-Bl. Nr. 6, und vom 15. August 1892, L.-G.-Bl. Nr. 24, werden außer Kraft gesetzt und an deren Stelle durch folgende Bestimmungen ersetzt: § 1. Von den Verlasscnschaften der Personen, welche zur Zeit des Todes ihren ordentlichen Wohnsitz im Lande Görz und Gradišča hatten, insoweit jene Bcrlassenschaften der staatlichen Vcrmögensübertragnngsgcbühr unterliegen, und von den Liegenschaften in diesem Lande, welche zu Vcrlasseuschaftcn gehören, die nach dm allgemeinen Vorschriften über die Gerichtszuständigkeit anderswo zur Abhandlung gelangen, gebührt dem Lande ein Beitrag für Rechnung des Lehrerpeusionsfondes der Volksschulen in dem durch das gegenwärtige Gesetz festgestellten Ausmaße. Hievou sind die Verlassenschaftcn und die unbeweglichen Güter befreit, deren reine Bewertung den Betrag von 600 K nicht erreicht. Der Beitrag wird bemessen nach dem steuerbaren ungeteilten Werte der ganzen Ver-lasscnschaft oder des ganzen unbeweglichen Vermögens und es haftet dafür unmittelbar der Erbe, unbeschadet seines Rechtes, sich, falls der Verstorbene nichts anderes verfügt hat, von den Legataren jenen Teil des Beitrages ersetzen zu lassen, welcher dem ihnen ans der Ber-lassenschaft zukommenden Anteile entspricht. § 2. Zugunsten des Lehrerpensionsfonds vermachte Legate und Erbteile werden in ihrem reinen Werte, das heißt nach Abzug der Qnittnngsstempelgebühr und jeder weiteren sie treffenden Gebühr, von dem in diesem Gesetze vorgesehenen Beitrage abgerechnet. § 3. Wenn der reine Wert der Verlassenschaft oder der Liegenschaften, welche dem Beitrage unterliegen, 600 K erreicht, wird der Beitrag, wenn die korrespondierende staatliche Reich» laßgcbühr 1% samt dem bezüglichen 25% igcit Zuschläge beträgt, nach dem folgenden Tarife bemessen: Von 600 bis 1000 Kronen, der fixe Beitrag von 2 Kronen. Von 1000 bis 2000 Kronen 30 Heller für je 100 Kronen. II 2.000 bis 10.000 Kronen 40 Heller II 10.000 II 20.000 II 50 „ II 20.000 II 40.000 II 60 „ II 40.000 II 60.000 II 70 „ II 60.000 II 80.000 II 80 „ II 80.000 II 100.000 II 90 „ II 100.000 Kronen und weiter 1 Krone für je 100 Kronen Wenn einem Erben oder Legatar Erbschaften oder unbewegliche Güter (§ 1) znfalle», welche dem staatlichen Beitrage im Ausmaße von 4% nebst dem bezüglichen Zuschläge unterliegen, wird der Beitrag oder die Quote des Beitrages, welche dem deputierten Werte dessen entspricht, was dem betreffenden Erben oder Legatar znfällt, um 50% und in jenen Fällen um 100% erhöht, wo seitens des Staates die Erbschaftsgebühr mit 8% nebst dem bezüglichen Zuschläge bemessen wird. Bruchteile unter 100 Kronen werden wohl behufs Feststellung der Tarifpost, nicht so aber für die Bemessung des Beitrages in Berücksichtigung gezogen. § 4. Behufs der Feststellung, ob der im § 1 vorgesehene Fall der Befreiung von dem Beitrage gegeben und in welchem Ausmaße der Beitrag nach dem Tarife des § 3 zu leisten sei, muß Rücksicht genommen werden auf den deputierten Wert der ganzen Berlassen-schaft, welcher der Bemessung der staatlichen Vermögensnbertragnngögebnhr zugrunde gelegt wird, einschließlich des in anderen, im Reichsritte vertretenen Ländern gelegenen unbeweglichen Vermögens und beziehungsweise der ganzen anderswo zur Abhandlung gelangten Verlassenschaft, zu welcher das im Lande Görz—Gradišča gelegene unbewegliche Vermögen gehört. § 5. Hingegen wird für die Bestimmung des steuerbaren Wertes einer im Lande Görz und Gradišča hinterlassenen Verlassenschaft weder der Wert des anderswo gelegenen unbeweglichen Vermögens in Berücksichtigung gezogen, noch werden die dieses unbewegliche Vermögen belastenden Schulden in Abzug gebracht, sobald der Rest der Verlassenschaft nach dem Gesetze für dieselben nicht zu haften hat. Schulden aber, für welche auch der Rest der Verlassenschaft haftet, werden von dieser zur Gänze abgerechnet, mögen sie auch auf anderswo gelegenen Liegenschaften versichert sein. Desgleichen werden zur Feststellung des deputierten steuerbaren Wertes des im Lande Görz und Gradišča liegenden, jedoch zu einer anderswo zur Abhandlung gelangten Ver- lasseuschaft gehörigen unbeweglichen Vermögens bloß jene Passiven in Abrechnung gebracht, welche jenes unbewegliche Vermögen derart belasten, daß dem Reste der Verlassenschaft gesetzlich eine Haftung nicht anferlegt werden kann. Nur in dem Falle, daß das zu einer anderwärts zur Abhandlung gelangten Berlassen-schaft gehörende bewegliche Vermögen und das in dem Lande, wo die Abhandlung stattfindet, gelegene unbewegliche Vermögen zur Tilgung der Verlassenschafts-Passiven nicht nitsreicht, ist der Überschuß der Passiven von dem in diesem Lande gelegenen unbeweglichen Vermögen abzuziehen. Und wenn das außerhalb des Landes, in welchem die Abhandlung stattsindct, gelegene unbewegliche Vermögen nicht nur im Lande Görz und Gradisea, sondern überdies auch in anderen im Rcichsrate vertretenen Ländern vorkommt, wird jener Überschuß von den in diesem Lande gelegenen unbeweglichen Vermögen bloß in dem Verhältnisse des gemäß den Vorschriften des gegenwärtigen § bestimmten reinen steuerbaren Wertes aller dieser unbeweglichen Güter in Abzug gebracht. § 6. Der von diesem Gesetze auferlegte Beitrag wird auf Rechnung des Lehrerpensionsfondes der Volksschulen von den zur Bemessung der korrespondierenden Berlassenschaftsgebühr des Staates berufenen Behörden bemessen. Wo es sich um zu einer außerhalb des Landes Görz und Gradišča abgehandelten Verlassenschaft gehörige unbewegliche Güter handelt, steht die Bemessung des im gegenwärtigen Gesetze vorgesehenen Beitrages dem k. k. Gebührenbemessungsamte in Triest zu. Zu diesem Zwecke hat der Erbe eine Ausfertigung der Nachlaßnachweisung gleichzeitig mit jener, welche er dem k. k. Abhandluugsgerichtc überreicht, dem erwähnten Gebühren-bemessnngsamte bei Vermeidung einer Geldstrafe von 10 bis 600 Kronen vorznlegen, die vom genannten Amte zugunsten des allgemeinen Armenfonds der gefürsteten Grafschaft Görz—Gradišča anferlegt und nötigenfalls im Exekntionswege wie staatliche Stenern eingebracht wird. Das k. k. Gebührenbemessnngsamt wird die Bemessung des Schnlbeitrages auf Grund jener Daten zn bewirken haben, welche der Bemessung der staatlichen Vermögensübcrtragungs-gebühr zur Grundlage dienten. Der so bemessene Schulbeitrag ist beim k. k. Hauptsteneramte in Görz zn entrichten. Die Art, wie in jenen Fällen, in welchen die Ausfertigung und Vorlage der Nachlaß-nachweisung den Parteien nicht obliegt, dem f. k. Gebührenbemessungsamte in Triest die für die Bemessung des Beitrages erforderlichen Daten bekannt zu geben sind, wird im Verordnungswege bestimmt. Desgleichen wird im Berordnungswege festzusetzen sein, welche Behörden in jenen Fällen, in welchen zur Vornahme der Abhandlung der Verlassenschaft eines in der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca wohnhaft gewesenen Erblassers im Delega-tionSwege ein anderes Gericht außerhalb des Landes ersucht wird, die Bemessung und Einhebung des Schnlbeitrages vorznnehmen haben. § 7. Abgesehen von den im § 6 vorgesehenen speziellen Bestimmungen ist der Schulbeitrag für Rechnung des Landes Görz und Gradišča von jenen Organen einzuheben, welchen die Einhebung der Verlassenschaftsgebühr des Staates obliegt. In den Fällen, in welchen die Berichtigung der staatlichen Ubertragnngsgebühr in Stempelmarken erfolgt, haben die Parteien den Schulbeitrag, in dem vom AbhandlnngS-gerichte bemessenen Betrage, an das k. k. Steueramt in Barem abzuführen. Die im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes eingehobenen Schulbeiträge sind innerhalb der ersten Hälfte eines jeden Monates an die Landeskassa abzuführen. Die Sicherstcllung und exekutive Einbringung des Beitrages obliegen den Organen des Staates und werden ebenso wie die Zahlungsfristen und die Folgen des Verzuges durch dieselben Vorschriften geregelt, welche für die staatlichen Vcrlassenschaftsgebühren gelten. Artikel II. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit und eö wird auf alle nach seiner Wirksamkeit eingeantworteten Verlasscnschaften angewendet. Nücksichtlich der von der Wirksamkeit des gegenwärtigen Landesgcsetzes eingeantworteten Verlassenschaften, haben die in den Landesgesctzcn vom 16. Jänner 1881, L.-G.-Bl. Nr. 6, und vom 15. August 1892, L.-G.-Bl. Nr. 24, vorgesehenen Vorschriften zu gelten. Artikel III. Meine Minister für Knltns und Unterricht, der Finanzen und der Justiz sind mit dem Vollzüge des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. ©chönbrittut, am 3. Mai 1903. Franz Josef m. p. Koerber m. p. Böhm m. p. Härtel m. p. 9. Verordnung der Ministerien für Kultus und Unterricht, der Finanzen und der Justiz vom 11. Februar 1904, zur Durchführung d es Gesetzes vom 3. Mai 1903 (Landesgesetz. nud Verordnungsblatt Nr. 8 ex 1904), giltig für die gefürstete Grafschaft Görz »ti d G r a b 18 c a, womit der Schulbeitrag aus den V e r l a f f e u f ch a f t e u geregelt wird. I. Schulbeitrag von den durch ein in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča befindliches Gericht abgehandelten Verlassenschaften. B e m e s f it li g. § 1. Die Schulbeiträge von den im Artikel I, § 1, Absatz 1, des Gesetzes vom 3. Mai 1903 bczeichneten Verlassenschaften, deren Abhandlung ein in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča befindliches Gericht vornimmt, sind von den zur Bemessung der staatliche» Vcrmögeusübertragungsgebühr berufenen Behörden (Gerichten, Finanzorgaueu) zu bemessen. § 2. In den Fällen, in welchen den Gerichten die Bemessung der staatlichen Vermögensübertragungsgebühr obliegt, haben dieselben die Bemessung des SchnlbeitragcS mittels Zahlungsauftrages nach dem Muster A der Zahlungspflichtigen Partei bekannt zu geben und Muster A. Muster B Muster C hievon ein Duplikat, auf welchem der Tag der an die Partei erfolgten Zustellung anSzu-schreiben ist, dein am Gerichtssitze befindlichen k. k. Stcncramte (Hauptsteneramte) zum Bc-hufe der Vorfchreibnng, Einhebung und Verrechnung dieses Beitrages zuzustellen. Erfolgt die Bemesfnng der staatlichen Vermögensübertragungsgebühr durch ein Finanz-organ, so hat dasselbe den Schnlbeitrag gleichzeitig mit der staatlichen Ubertragnngsgebühr unter Benützung des Zahlungsanftragsformnlarcs nach dem Muster B zu bemessen. Vorschreibung und Evidenzhaltung. § 3. Die Vorfchreibnng und Evidenzhaltnng der bemessenen Schnlbciträge erfolgt bei den zur Empfangnahme derselben berufenen Stenerämtern, welche zu diesem Behufe ein „Lignidationsbuch über die Schnlbeiträge von Verlasscnschaften" nach dem Muster C zu führen haben. Dieses Lignidationsbuch ist alljährlich neu anfznlegcn und mit fortlaufende», alljährlich mit 1 beginnenden Postnummern zu versehen. Die Postnummer des Liqnidationsbnches über die Schnlbeiträge ist bei gerichtlichen Bemessungen auf dem vom Gerichte dem Steueramte mitgeteilten Duplikate des Zahlungsauftrages (§ 2 dieser Verordnung), bei durch das Gebührenbemcssnngsamt in Triest oder durch ein Steneramt selbst vorgenommenen Bemessungen am Kopfe des Zahlungsauftrages und bei der bezüglichen B-Negisterpost des Liqnidationsbnches über die staatlichen Gebühren in der Anmcrkungökolonne ersichtlich zu machen. Die Rubrik 5 des Liqnidationsbnches über die Schnlbeiträge bleibt bei gerichtlichen Bemessunge» des Schnlbeitragcö nnausgefüllt. Zn dem Liqnidationsbuche ist ein alphabetisch geordneter Jndep zu führen. Rach Schluß eines jeden Quartales hat das Steueramt über die im Laufe deS Qnar-talcs im Liqnidationsbuche zur Vorschreibung gelangten Schnlbeiträge einen wortgetreuen Auszug ans diesem Buche zu verfassen und diesen Auszug unter Anschluß der Bemessnngs-enttvürfe, sowie der von den Gerichten übermittelten Duplikate der Zahlungsaufträge, bezüglich welcher im Laufe des Quartales die Vorschreibung im Liqnidationsbuche über die Schul« beitrüge erfolgt ist, der Landesbnchhaltung in Görz bis zum zehnten dcö dem Quartalsschlüsse folgenden Monates vorzulegen, beziehungsweise für den Fall, daß eine Vorschreibung nicht erfolgt wäre, die Fehlanzeige zu erstatten. Die Bemessungsentwürfe sind bei der obbezeichneten Landeöbuchhaltnng aufzubewahren und können im Bedarfsfälle von derselben gegen Empfangsschein, der nach erfolgter Rückstellung des Bemessnngseutwurfes im kurzen Wege rückgesendet wird, behoben werden. § 4. Ebenso wie die bemessene Staatsgebühr sind auch die vorgeschriebenen Schul« beitrüge, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob deren Bemessung von Seite der Finanzorgane oder Gerichte erfolgte, durch die Stenerämter in einem abgesondert von jenem für die Staatsgcbühren zu führenden Auszüge G (Muster XVI zu § 52 des Amtsuuterrichtes über die formelle Geschäftsbehandlnug uud Verrechuuug der mmüttelßaren Gebühren) bis zu ihrer erfolgten Einzahlung in Evidenz zu halten. In jenen Fällen, in welchen zufolge Vormerkung der Staatsgebühr auch die Fälligkeit des korrespondierenden Schnlbeitrages hinansgeschoben ist, ist derselbe unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes in den Bormerk X b über die StaatS-gebühr anfznnehmen und in demselben in Evidenz zu halten. Die Vormerkung ist in der Rubrik „Anmerkung" des Liquidationsbuchcs über die Schnlbeiträge ersichtlich zu machen. Einzahlung. § 5. Die Einzahlung der Schnlbeiträge erfolgt bei dem zur Empfangnahme der korrespondierenden Staatsgebühr berufenen, beziehungsweise in den Fällen des § 2, Absatz 1, dieser Verordnung bei dem am Gerichtssitze befindlichen Stcueramte. Die Steuerämter haben die bei ihnen zur Einzahlung gelangenden Schnlbeiträge nach vorheriger Liquidierung auf Grund des Liqnidatiousbnches über die Schnlbeiträge postenweise in einem nach dem Muster D zu führenden und monatlich neu aufzulegenden Verzeichnisse Muster in Empfang zu stellen und mit der monatlichen Schlitßsumme in das Journal für den Lehrer-peusionsfond der Volksschulen in Görz und Gradisea zu übertragen. Das Verzeichnis bildet eine Beilage dieses Journals. Fälligkeit und Verzugszinsen. § 6. Der Schulbeitrag ist binnen 30 Tagen nach der Zustellung des Zahlungsauftrages zu berichtigen, und sind vom Tage nach Ablauf dieser Frist 5 °/0igc Verzugszinsen zu entrichten. Die Auflistung der Einzahlung des Schnlbeitrages kann nach Maßgabe der diesbezüglich für die Nachlaßgebühren geltenden Bestimmungen unter gleichzeitiger Verständigung der Landeöbuchhaltung in Görz bewilligt werden. Exekutive Eintreibuug und eventuelle Sicherstellung. § 7. Die exekutive Eintreibung und eventuelle Sichcrstcllung der Schnlbeiträge erfolgt in derselben Weise, wie die der Staatsgebühren und obliegt deren Veranlassung, ohne Rücksicht darauf, ob die Bemessung von den Organen der Justiz- oder der Finanzverwaltung ansgegangen ist, den Finanzorganen. Dieselben haben in dieser Beziehung die Bestimmungen der §§ 65 bis 70 des Amtsunterrichtes über die formelle Geschäftsbehaiidlnng und Verrechnung der unmittelbaren Gebühren sinngemäß zur Anwendung zu bringen. Vor Berichtigung oder vollständiger Sicherstellnng des Schnlbeitrages kann nach den bestehenden Vorschriften die gerichtliche Einantwortnng der Vcrlassenschaft nicht erfolgen. Rechtsmittel. § 8. Uber Rekurse gegen die von einem Gerichte bemessenen Schnlbeiträge wird im gerichtlichen Jnstanzeuzuge entschieden. Von der im Jnstanzenzuge erfolgenden Abänderung des von den Gerichten bemessenen Schnlbeitrages ist das als Zahlstelle fungierende Stener-amt durch Zustellung einer Ausfertigung des bezüglichen Bescheides zu verständigen. Der Jnstanzenzug bei Rechtsmitteln gegen die von Organen der Finanzverwaltnng bemessenen Schnlbeiträge ist derselbe, wie bei Rechtsmitteln gegen die korrespondierende Staatsgcbühr und finden hiebei die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. März 1876, R.-G.-Bl. Nr. 28, analoge Anwendung. Bei einer im Jnstanzcnznge erfolgten Abänderung der staatlichen Übertragungsgebühr ist, wenn dieser Abänderung eine geänderte Bewertung des reinen Nachlasses oder eine geänderte Verteilung desselben unter die Erben und Legatare zugrunde liegt, derznfolge auch der Schnlbeitrag mit einem anderen als dem ursprünglich bemessenen Betrage sich ergeben würde, die entsprechende Änderung des Schnlbeitrages von Amts wegeil vorznnehmen. Im Falle der Abschreibung von Nachlaßgebühren wegen Uneinbringlichkeit ist die gleichzeitige Abschreibung des korrespondierenden Schnlbeitrages zu veranlassen. Wird im Instanzenzuge das Ausmaß des Beitrages herabgesetzt, so hat das Steneramt die Abschreibung des indebite bemessenen Betrages im Liqnidationsbnche über die Schillbeiträge dnrchzuführen und, sofcrne es sich um eine gerichtlich bewilligte Abschreibung handelt, den betreffenden Gerichtsbescheid, in anderen Fällen die finanzbehördliche Abschreibnngsverord-luing oder eine von der Finanzbchörde angefertigte und bestätigte Abschrift derselben dem Journale für den Lehrerpensionsfond der Volksschulen in Görz und Gradišča znznlegen. Ist aber der indebite bemessene Betrag bereits eingezahlt, so ist die Rückvergütung über Anweisung des Landesschulrates für Görz und Gradišča unter sinngemäßer Beobachtung der für die Rückvergütung staatlicher Gebühren bestehenden formellen Vorschriften zu vollziehen und sind die rückvergüteten Beträge in dem obbezeichneten Journale unter Anschluß der Rück-vergütnngsverordnnng und der Parteienqnittnng zu verrechnen. Im Falle einer nachträglichen Erhöhung des Schnlbeitrages ist der vorzuschreibende Mehrbetrag im Lignidationsbuche über die Schnlbeiträge unter einer neuen Post einzutragen und in den Anmerknngsrubriken der Stammpost und der Nachtragspost die gegenseitige Beziehung ersichtlich zu machen. II. Schnlbeitrag von dem in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča gelegenen unbeweglichen Vermögen, welches zn einer außerhalb derselben abzuhandelnden Vcrlassenschaft gehört. ß 9. Wenn gemäß des Gesetzes vom 3. Mai 1903 von dem in der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca gelegenen unbeweglichen Vermögen, welches zn einer nach den allgemeinen Regeln über die Zuständigkeit der Gerichte außerhalb derselben abznhandelnden Berlassen-schaft gehört, ein Schnlbeitrag zn entrichten ist, so haben die Bestimmungen der diesbezüglichen Verordnung der Ministerien des Innern, für Kultus und Unterricht, der Finanzen und der Justiz vom 5. Februar 1898 (Finanzministerialverordnnngsblatt Nr. 72, Verordnungsblatt des Ministeriums für Kultus und Unterricht Nr. 16, Jnstizministerialver-ordnnngsblatt Nr. 9) zur Anwendung zn gelangen. III. Schulbcitrag im Falle der Delegierung eines Gerichtes außerhalb der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča zur Abhandlung- § 10. In dem Falle, als zur Abhandlung einer Verlassenschaft, zu welcher nach den allgemeinen Regeln über die Gerichtszuständigkeit ein in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea gelegenes Gericht berufen wäre, im Delegationswege ein Gericht außerhalb dieses Landes bestimmt wird (Artikel I, § 6, letzter Absatz des Gesetzes), ist das Gebühren« beniessnngsaint in Triest zur Bemessung des Schnlbeitrages berufen. Das nach dem Gesetze zuständige Gericht hat von der Delegierung den Landesschulrat für Görz—Gradisea und das Gebührenbemessnngsamt in Triest zu verständigen und sodann dem delegierten Gerichte bei Übersendung der Abhandlnngsakten die erfolgte Verständigung jener Behörden mit dem Ersuchen bekanntzugebe», im Falle als durch das delegierte Gericht selbst die staatliche Bermögensilbertragnngsgebühr bemessen wird, nach erfolgter Bemessung derselben den Abhandlnngsakt dem Gebührenbemessnngsamte in Triest behufs Bemessung des entfallenden Schnlbeitrages direkt einznsenden, in dem Falle aber, als die Bemessung der Staatsgebühr von Organen der Finanzverwaltnng vorgenommen werden sollte, diese bei Übersendung der Nachlaßiiachweisnng ans den zu bemesseiiden Schnlbeitrag aufmerksam zu machen. In letzterem Falle hat das betreffende Organ der Finanzverwaltnng nach erfolgter Bemessung der Staatsgebühr den Bemessnngsakt dem Gebührenbemessnngsamte in Triest einznsenden. Das Gebührenbemessnngsamt in Triest hat die ihm bekanntgegebene Delegierung eines Gerichtes außerhalb der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea zur Abhandlungspflege in besonderer Evidenz zu halten und sich erforderlichen Falles mit der zur Bemessung der Staatsgebühr berufenen Behörde wegen Übersendung der Behelfe zur Bemessung des Schnlbeitrages ins Einvernehmen zu setze». Das Gebührenbemessnngsamt in Triest hat die Bemessung des Beitrages vorznnehmcu, die Zustellung des bezüglichen Zahlungsauftrages an die Partei zu veranlassen und nach vollzogener Amtshandlung die ihm jugefomineneu Bemessniigsbehelfe unverzüglich zurück-zustellkn. Die Einzahlung des Beitrages hat in solchen Fällen bei dem k. k. Haiiptsteneramte in Görz zu erfolgen. Im Übrigen stnb die vorstehenden Bestimmungen der §§ 1 bis 8 der Verordnung sinngemäß anzuwendeu. VI Wirksamkcitsbeginn. Übergangsbestimmungen. § 11. Das Gesetz vorn 3. Mai 1903 und diese Verordnung treten mit dein Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit und sind auf alle nach diesem Zeitpunkte eiiigeantworteten Verlassenschaften anzuwendeu; soferne jedoch zur Zeit des Wirksamkeitsbeginnes des Gesetzes rücksichtlich einer noch nicht eingeantworteten Verlassenschaft der Zahlungspflichtigen Partei ein Zahlungsauftrag über den nach den bisherige» Vorschriften bemessenen Beitrag bereits zu-uestellt war, hat eine nachträgliche Ergänzung der Bemessung nicht stattznfinden. Hinsichtlich der vor dem Wirksamkeitsbeginne des Gesetzes eingeantworteten Verlassen-scheisten bleiben die in den Lcmdesgcsetzen vom 16. Jänner 1881, Landesgesetz- und Verordnungsblatt Nr. 6, und vom 15. Angnst 1892, Landesgesetz- und Verordnungsblatt Nr. 24, vorgesehenen Bestimmungen in Kraft. Die nach den älteren Vorschriften zn entrichtenden, aber noch nicht eingezahlten Schnl- beiträge sind sofort nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in das im § 3 dieser Ver- ordnung vorgesehene Lignidationsbnch zu übertragen, wobei der Umstand, daß es sich um einen solchen nach den älteren Vorschriften bemessenen Schnlbeilrag handelt, in der An-merkmigskolonne des Liquidationsbnches unter Angabe der Post und des Jahrganges des Verlassenschaftsverzeichnisses ersichtlich zu machen ist. In dem im § 5 dieser Verordnung vorgesehenen Empfangsverzeichnisse sind auch die vor Kundmachung dieser Verordnung bemessenen, aber erst nach diesem Zeitpunkte eingezahlten Schnlbeiträge in Empfang zu verrechnen. Koerber m. p. Böhm m. p. Harte! m. p. Muster A. Bei allen Eingaben ist nachstehende Geschäftszahl anzugeben. Geschäftszahl A............................ Post.........................ex 190 . . Zahlungsauftrag, an....................................... zu Händen Ans Grund des Landesgesetzes für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča vom 3. Mai 1903, L.-G.- und V.-Bl. Nr................................. wird der an den Lehrerpensionsfond der Bvlksschiile» in Görz und Gradiöca zu entrichtende Beitrag vom Nachlasse de . . am ...........................................verstorbenen . . .......................................... ............................................... in...........................................in dem zum Zwecke dieser Bemessung angenommenen reinen Werte per K . h in nachstehender Weise vorgeschrieben: Nach dem einfachen Tarife: Der fixe Betrag von , K . h Bon . . . vollen 100 K per je 100 K . . K . . h, somit . . K . h Nach dem um 50°/0 erhöhten Tarife: Der fixe Betrag von K . h Bott . . . vollen 100 K per je 100 K . . K . . h, somit . K . h Nach dem um 100% erhöhten Tarife: Der fixe Betrag von K . h Bon . . . vollen 100 K per je 100 K . . K . . h, somit K . h Zusammen . . K . h sage:................................................................................................. Die Erben haben diesen Betrag unbeschadet des ihnen außer dem Falle einer entgegenstehenden letztwilligen Anordnung zustehenden Rechtes, von dem Betrage oder Werte der Legate die für den Lehrerpensionsfond entrichtete Gebühr in Abzug zu bringen, binnen 30 Tagen bei sonstiger Exekution sowie Einhebung von 5% Verzugszinsen vom Tage nach Ablauf dieser 30tägigen Frist beim k. k. in......................- einzuzahlen. Sie werden aufgefordert, die erfolgte Berichtigung unmittelbar nach Ablauf der Zahlungs- frist diesem Gerichte nachzuweisen. Mit Rücksicht auf § 5, Absatz 1, des obbezogeiie» Gesetzes wurde von dem Gesamtbeträge der Aktiva per..............................................................................K . h abgerechnet der Wert der außerhalb der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča befindlichen Liegenschaften per.............................................................K . h verbleibt . . . K . I> Bon den Passiven im Gesamtbeträge per...............................................................K . h wurden ausgeschiedcu: K. k. Bezirksgericht......................... Abteilung.................................... Der Zahlungspflichtigen Partei zugcstellt am . . . . Zustellungsverfügung: Ausfertigung 1. mit Zustellungsbestätigung 2. § 3 des Gesetzes vom 3. Mai 1903, gütig für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, womit der Schnlbeitrag aus de» Vcrlasseuschaften geregelt wird. (Küstculäudisches L.-G.-Bl. Nr. . . . ex 1904).................................................................. Muster B. Post..........................ex 190 Au in Zahlungsauftrag. Im Grunde des Landesgesetzes für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča vom 3. Mai 1903, L.-G.- und B.-Bl. Nr. . . wird der Beitrag für den Lehrer- pcnsionsfond der Volksschulen in Görz und Gradišča von dem zum Zwecke der staatlichen Gebührenbemessnng mit......................................................................K . h ermittelten reinen Nachlasse de . am.... in................................... verstorbenen.................................................................. nach Ausscheidung des im § 5, Absatz 1, des Gesetzes erwähnten »«beweglichen Vermögens per.............................................................K . h somit vom restlichen Betrage per...........................................................K . h wie folgt bemessen: Nach dem einfachen Tarife: Der fixe Betrag von........................................................................K . h Von . . . vollen 100 K per je 100 K. . K . . . h, somit . . K . h Nach dem mit 50°/u erhöhten Tarife: Der fixe Betrag von........................................................................K . h Bon . . . vollen 100 K per je 100 K. . K . . . h, somit . . K . h Nach dem um 100°/0 erhöhten Tarife: Der fixe Betrag von........................................................................K . h Von . . . vollen 100 K per je 100 K. . K. . . h, somit . . K . h Zusammen . . K . h sage .................................................................................................. Dieser Betrag ist (unbeschadet der allfällig zustehenden Regreßrechte) binnen 30 Tagen, vom Tage der Zustellung dieses Zahlungsauftrages gerechnet, bei dem k. k............................... Steueramte in........................zu entrichten, widrigens derselbe nebst 50/0igen Verzugs- zinsen vom Tage nach Ablauf der obigen Frist angefangen auf Ihre Kosten unverzüglich vom Tage der Zustellung dieses Zahlungsauftrages gerechnet, bei dem k. I Steneramte in..........................zu entrichten, widrigens derselbe nebst 5 zinsen vom Tage nach Ablauf der obigen Frist angefangen auf Ihre Kl im Exckntionswege hereingebracht werden würde. Zum Beweise der giltig erfolgten Zahlung ist die Leistung derselben bei dem bezeich- neten k. k....................«Steueramte und die Empfangsbestätigung zweier Beamten desselben mittels ihrer eigenhändigen Unterschrift unter Beidrücknng des Amtssicgels erforderlich. Eine Vorstellung, Beschwerde oder ein Rekurs gegen diesen Zahlungsauftrag kann gemäß dem Gesetze vom 19. März 1876, R.-G.-Bl. Nr. 28, binnen 30 Tagen, von dem der Zustellung nächstfolgenden Tage an gerechnet, Hieranits angebracht werden, wodurch jedoch die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages in der bezeichneten Frist nicht gehemmt wird. K. k. Hanptsteueraiilt. . . K. k. Steueramt .... K. k. Gebührenbemessungsamt den 190 § 3 des Gesetzes vom 3. Mai 1903, giltig für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, womit der Schulbeitrag aus den Verlassenschaften geregelt wird. (Küstenländisches L.-G.-Bl. Nr. . . . ex 1904.)................................................................. Muster C. K. k..........................Steueramt Fiumizbezirk....................... .................................................................... Jahr .... Liquidations-Buch über die Geitrüge von Verlassenschasten für den Gehrerpeujionssond der Volksschulen in Sör? und Gradišča. atimi der Eintragung K Bor- und Zuname, dann Todestag und Wohnort des Erblassers Vor- und Zuname, dann Wohnort der Zahlungspflichtigen Partei 5 |i 6 Zahl des |j gerichtlichen ' Zahlungsauftrages Wert des beitragspflichtigen Nachlasses Höhe des bemessene» Fonds-beilrages 10 Hievon kommt in Abfall N Betrag K Richtig- gestellter Betrag 11 Tag der Zustellung des Zahlungsauftrages Fälligkeit des Betrages 12 tic 13 Abstattung <3- &§)- vO B §l§ an Fondsbeitrag Verzugs-! zinsen K h 14 Rückerstattung N B C c'o 3 S E 3 = 6-? Betrag IC h 15 Anmerkung Muster I). K. k. (Haupt-) Steueraint Finanzbezirk ...... ..................................... Verzeichnis über die im Monate................................19 . . für den Lehrerpensionsfond der Volks- schulen in Görz und Gradišča eingezahlten Beiträge von Berlassenschaften. E 5 sS- A X3 || 03« E ee « I 5 S a " 1 a « «> <61» 1 al S «•£, j?« Vor- u. Zuname des Erblassers Eingezahlter Betrag in Barem im Anweisungsverkehre des Postsparkaffenamles Anmerkung »'»«. 1 "M' Beitrag Verzugs- zinsen K | h K | h K j li K | h