Gesetz- und Verordnungsblatt für das öHerreidjt|dHrftrtfcf)c 3iü(leiifnnD, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichSunniittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1864. XV. Stück. Ausgegeben und versendet am 14. December 1864. 18. Gesetz vom 14. November 1864, wirksam für dir Markgrafschaft Istrien, über die Versorgung mit dem für die Bedürfnisse des Lebens und der Landwirthschaft erforderlichen Wasser. Ueber Antrag deS Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde ich anzuordnen wie folgt : §. 1. Jede Gemeinde ist verpflichtet, daS ihren Insassen nothwendige Trink« und Nutzwasser sowohl für den HauS- als LandwirthschaftSgebrauch beizuschaffen. §• 2. Zu diesem Behufe sind dort, wo öffentliche Brunnen fehlen, Central- und Landcisternen, dann Wasserbehälter in genügender Anzahl herzustellen. §. 3. In jeder Ortschaft, wo ein Brunnen fehlt, hat eine Centralcisterne mit einem dem Bedarfe entsprechenden Fassungsrauine zu bestehen. §■ 4. Das Wasser der Centralcisterne ist ausschließlich zum Trinkbedarfe der Insassen bestimmt. Dasselbe wird ihnen deshalb täglich in der vom Gemeindevorsteher zu bestimmenden Tageszeit und Menge mit Rücksicht auf die Belastung eines TheileS für den Fall einer FenerSbrunst zugetheilt werden. §. 5. Bei der Wahl des Standortes der Centralcisterne ist die Nähe der Kirche, des Pfarr-hofes oder anderer öffentlicher Gebäude, jedoch bei gebührender Rücksichtsnahme ans die Bequemlichkeit der Insassen zu wählen. §. 6. Dort, wo Wasserquellcn fehlen, hat die Gemeinde nebst der Centralcisterne an entsprechenden, von dem Gemeinde-Ausschüsse zu bestimmenden Orten Landcisternen anzulegen, deren Wasser sowohl zum Trink- als zum sonstigen Hausbedarfe bestimmt ist. §- T. Bei Neubauten hat die Gemeinde als Baubehörde zur Verringerung des Mangels an Trinkwasser darüber zu wachen, daß öffentliche Gebäude mit einer Cisterne versehen werden, und zu trachten, daß in Privatgebäudcn ein Wasserbehälter zur Ansammlung und Allste-Wahrung des Regcnwasters hcrgcstellt werde. §- 8. In jeder Gemeinde haben Wasserbehälter in solcher Anzahl zu bestehen, daß selbst bei der längst andauernden Dürre der Bevölkerung der Wasserbedarf zum Tränken des Viehes gesichert sei. §• o. In jeder Gemeinde haben kleinere Wasserbehälter, welche ausschließlich zur Wäsche zu benützen sind, in der Art zu bestehen, daß daselbst das nöthige Wasser nie fehle. §- io. Gemeinden, welche Wasserquellen besitzen, haben dafür zu sorgen, daß die den Ortschaften nächst gelegenen und in Bezug auf Menge und Beschaffenheit des Wassers vorzüglichem Quellen zu gut angelegten Brunnen nmgcwandclt werden. Auch ist nicht zu unterlassen, das Wasser einer ergiebigen Quelle in die Ortschaft zu leiten, wenn die Bodenverhältnisse und die ökonomische Lage der Insassen es gestatten. , ■ .. . §. 11. Die Gemeinde ist verpflichtet, selbst in jenen Städten oder Ortschaften, wo Privat-Cisternen in ziemlicher Anzahl vorhanden sind, durch Herstellung von Central- oder Land-Cisternen, sowie durch Instandhaltung der Wasserbehälter jenen ärmeren Insassen das Wasser zu verschaffen, welche desselben ermangeln. §- 12. An jenen Orten, wo Quellen am Meeresufer entspringen, bleibt es dem Gcmeinde-ausschusse Vorbehalten, zu bestimmen, ob mittelst Wasserbauten Versuche Behufs ihrer Abschließung, ihrer Herrichtung zu Brunnen und ihrer Leitung in die Ortschaft anzustellen seien. §. 13. Die Kosten für die Herstellung und Erhaltung der Central- und Landcisterncn, der Brunnen, Wasserleitungen und Wasserbehälter, sowie der bezüglichen Hand- und Zugarbeiten sind unter Anwendung der Bestimmungen der §§. 75 und 79 des GemeindegcsetzeS von jener Ortschaft zu leisten, deren Insassen zunächst berufen sind, dieselben zu benützen. §• 14. Kann das Erforderniß weder durch die Mittel der Gemeiudecasse, noch durch die Einkünfte und Mittel der Ortschaft gedeckt werden, so kann unter Befolgung der im Gesetze fest-gestellten Anordnungen entweder ein Vorschuß auS dem Landcsfonde verlangt oder eine Anleihe abgeschlossen, oder auch ein entsprechender Thcil der Gcmeindegründe der Ortschaft selbst veräußert werden. §. 15. Tie Ausführung dieser Arbeiten wird in jeder Gemeinde von einem Kunstverständigen geleitet. §. 16. Der Fassungsraum der Centralcisternen und der Wasserbehälter ist derart zu berechnen, daß bezüglich der elfteren auf jeden Insassen, der eine solche Cisterne benützt, mit RückfichtS-nahme des Falles einer Fcuersbruust durch drei Monate täglich zwei Maß Wasser, und daß bezüglich der letzteren auf jedes Stück Hornvieh ober Lastthicr, das an einem bestimmten Wasserbehälter getränkt wird, mit Berücksichtigung des Bedarfes für sonstiges kleineres Vieh, durch drei Monate täglich 60 Maß Wasser entfallen können. §• 17. Die Arbeiten sind in der Art vorzunehmen und zu vertheilen, daß sämmtliche Gemeinden im Lande in thunlichst kurzer Frist mit dem für ihre Bedürfnisse erforderlichen Wasser versehen sein können. §. 18. Um die nöthigen Arbeiten vornehmen zu können, hat jeder Gemeindevorsteher innerhalb zwei Monaten von der Kundmachung dieses Gesetzes an einen genauen Ausweis über die in der Gemeinde bestehenden Quellen, Brunnen, Cisternen, Ziehbrunnen und Wasserbehälter unter Angabe ihres Fassungsraumes dem Landesausschusse zu überreichen und hiebei aus Grund eines Beschlusses des Gemeiudeausschusses die Anträge über die auszuführenden Arbeiten unter Vorlage des Kostenanschlages und Nachweisungen über die Art der Kostenbedeckung zu erstatten. §. 19. Der Landesausschuß bestimmt über diese Anträge die vorzunehmenden Arbeiten und die Reihenfolge ihrer Ausführung, ertheilt die zweckdienlichen Belehrungen an die Gemeinden, überwacht die schleunige und regelmäßige Ausführung der Arbeiten und erstattet an den Landtag Bericht über den Stand und Fortgang der Wasserbauten bis zu ihrer Vollendung. §- 20. Der Gemeindevorsteher zeigt dem Landesausschusse den Beginn und die Beendigung jeder derlei Arbeit an, übt die Ueberwachung aus und sorgt für die Instandhaltung der Wasserleitungen, Brunnen, Cisternen und Wasserbehälter. Demselben steht in Gemäßheit der §§. 57 und 58 des Gemeindegesetzes das Strafrecht bezüglich der diesfalls verübten Schäden in so weit zu, als letztere nicht unter die Sanction des Strafgesetzes fallen. Wien, am 14. November 1864. Franz Josef m. p. Erzherzog Rainer m. p. Schmerling m. p. Auf Allerhöchste Anordnung Freiherr von Ranfonnet m. p.