Gesetz- «uh Vere. vimiiflöblatt für da- österreichisch - isstrische .Kitltcufimö, bestehend ans der gefürsteten Grafschaft Görz and GradiSca, der Markgrafschaft Istrien nnd der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete, Jahrgang 11)03. XXIII. Stiirf. Äusgegebcn und versendet am 5. Dezember 1903. 31. Kundmachunq der f. k. küstenländischen Statthalterei vom 28. November 1903, Zahl 32417, mit welcher die Bestimmungen des § 1, Ist. b) und lit. c) der H. o. Kn »d-machung vorn 9. Juni 1902, Z. 15048 (L.-G.-Bl. Nr. 10), betr. die Sonntags, ruhe i n den gewerbliche n Betrieben, nnd jene der Kundmachung vom 21. Juni 1903, Z. 15172 (L.-G.-Bl. Nr. 22), teilweise abgeändert werden. § J, lit. b) der Kundmachung vom 9. Juni 1902, Z. 15048, sowie der erste nnd zweite Absatz der Kundmachung vom 21. Juni 1903, Z. 15172, werden aufgehoben und .verordnet: ,,!>) Friseure, Raseure nnd Perückenmacher." „Die Somita^Sarbeit ist im Stadtgebiete von Triest (ansschlietzlich des Territoriums) während des ganzen Jahres bis zwei Uhr nachmittags, in den Übrigen Ortschaften bis 3 Uhr nachmittags gestattet." • „Außerhalb beß Stadtgebietes ucn Triest ist während der Faschingszeit die Arbeit den ganzen Sonntag gestattet." „Während der Sommermonate Juli und August beginnt die Sonntagsruhe in der Stadt Görz bereits um 1'2 Uhr mittags." Der Absatz deS § 1, lit. e), Bäcker, beginnend mit ,,a) Erzeagmig" und endigend mit dem Worte „werden", wird aufgehoben und hat in Hinkunst zu lauten: „Im Stadtgebiete und im Territorium von Triest ist die Arbeit am Sonntag bis 1 Uhr morgens nnd von 10 Uhr abends an gestattet, so daß die Gewährung der Ersatzruhe im Sinne des § 3 der erstzitierten Kundmachung entfällt. In de» übrigen Ortschaften ist die Arbeit bis 7 Uhr früh nnd von 10 Uhr abends an gestattet; jedoch kann je ein Arbeiter pro Betrieb in der Zeit von 7 bis 7 ’/2 Uhr abends zur Bereitung des Sauerteiges verwendet werden. Der k. k. Statthalter: Govß m. |>.