eirsLsndzttmnzigsten Sitzung des Landtages zu Laibach am 4. May 1863. Anwesende: Vorsitzender: v. Wurz dach, Landeshauptmann-Stellvertreter von Krain. — Regierungs - Commissar : k. k. Landesrath Roth. — Sämmtliche Mitglieder, mit Ausnahme des Herrn Landeshauptmannes Freih. v. C o d e l l i, des Herrn Fürstbischofes Dr. W i d m e r und der Herren Abgeordneten: Ambrosch, Klemenčič, P i n d e r. — Schriftführer: Kapelle. Tagesordnung: 1. Lesung des Sitzungs-Protokolls vom 2. Marz. — 2. Antrag auf Abänderung des Gesetzes über die Heeres-Ergän-zung. — 3. Vortrag des Landes - Ausschusses bezüglich der verweigerten Uebernahme des ZwangarbeitShauseS. — 4. Vortrag des Landes-Ausschusses bezüglich der Feststellung der Landesgrenze zwischen Krain und Croatien. Beginn -er Sitzung 10 Wljr 15 Minuten Vormittags. P-räsidcnt: Da der Herr Landeshauptmann durch Amtsgeschüfte verhindert ist, heute zu erscheinen, so habe ich die Ehre, seine Stelle zu vertreten. Ich constatire die Anwesenheit der legalen Anzahl der Herren Abgeordneten und eröffne die Sitzung. Ich bitte den Herrn Schriftführer, mit der Vorlesung des Protokolls zu beginnen. (Schriftf. Dcschmann liest dasselbe. Nach der Verlesung): Ist gegen die Richtigkeit der Fassung des Protokolles etwas einzuwenden? (Nach einer Pause): Wenn nicht, so erkläre ich das Protokoll als genehmiget. Ich habe folgende Einladungen an die Herren Ausschuß-Mitglieder zu machen. Der Herr Abg. Gras Anton Auersperg ladet die Herren Mitglieder des Finanz-Ausschusses und die drei demselben bcigczogencn Abgeordneten Derbitsch, Jombart und Mulley zu einer Sitzung Morgen Donnerstag den 5., Nachmittag halb 5 Uhr, im kleinen Landtagssaale zum Behufe der Entgegennahme einer ausführlichen Mittheilung über das vorgeschlagene Lotterie-Anlehen ein; der Herr Obmann Anton Graf Auersperg ladet die Herren Mitglieder des Ausschusses zur Berathung des Gcmeindcgcsetzes, zur Schlnßbcrathnng desselben für heute Mittwoch, Nachmittag halb 5 Uhr, im Conferenz-@ernte mit der Bitte ein, bei dieser Sitzung womöglich vollständig erscheinen zu wollen. Ich bitte, davon Kenntniß zu nehmen. Bei Beginn der Sitzung ist mir eine Petition des öfters. Alpen-Vereins, um thnnliche Zuweisung eines Antheiles des Landes-Bausandes zur Erhaltung der Wege | in den Alpen, durch bett Herrn Landtags-Abgeordneten i Dcschmann überreicht worden. Ich werde diese Petition: dem Petitions - Ausschüsse zuweisen. XXL Landtags - Sitzung. Ich theile dem hohen Landtage mit, daß bei der in der letzten Sitzung vorgenommenen Wahl der Schriftführer die Herren Pinder und Kapelle zu Schriftsührern gewählt worden sind. Ich bitte einen dieser Herren, sich heute dieser Obliegenheit gefälligst zu unterziehen. (Abg. Kapelle nimmt den Platz am Schriftführer-Tische ein.) Wir kommen nun zum ersten Gegenstände der Tagesordnung, betreffend den Antrag auf Abänderung des Gesetzes über die Hecres-Ergänzung. Da dieser Antrag bereits von der legalen Anzahl Abgeordneter unterschrieben worden ist, entfällt die Untcrstützungsfrage, und ich ertheile dem Herrn Abg. Derbitsch das Wort zur Begründung seines Antrages. Abg. Derbitsch: Vor Allem erlaube ich mir über die formelle Berechtigung meines Aniragcs eine kurze Erwähnung zu machen. Die Angelegenheiten der Hecres-Ergänzung sind zwar nach dem October-Diplome und nach dem Grundgesetze über die Reichsverfassung, Angelegenheiten, welche in den Wirkungskreis des gesummten Reichsrathes gehören. In dieser Beziehung dürfte vielleicht der Zweifel obwalten, daß wir nicht competent wären, diese Antrüge zu stellen, weil der Rcichsrath bisher noch nicht als Gcsammt-Rcichsrath erklärt worden ist. Indessen glaube ich, daß es nicht Sache des h. Landtages ist, sich im Voraus auszu-sprcchen, ob der Rcichsrath als Gesammt-RcichSrath fun-girett werde, oder nicht, vielmehr ist die Berechtigung des hohen Hauses zur Verhandlmtg über diesen Gegenstand int j §. 19 L.-O. gewahrt, worin es heißt, daß der Landtag i berufen ist, über kundgemachte allgemeine Gesetze und Ein-: Achtungen, bezüglich ihrer besondern Rückwirkung auf das ! Wohl des Landes, Anträge zu stellen. Ich glaube, daß gerade das Hccres-Ergäuzungsgcsctz von besonderer Rückwirkung auf das Wohl des Landes begleitet ist, oder vielmehr auf dessen Nichtwohl. Ich wenigstens bin vollkommen überzeugt, daß das hohe Haus gesetzlich berechtiget ist, über diesen Gegenstand die Verhandlung zu pflegen und die definitiven Anträge an die h. Regierung zu stellen. Mein Antrag beabsichtet nicht, die Reduction dcS Heeres zu bewirken; vielmehr bin ich von der Ueberzeugung ausgegangen, daß es Pflicht eines jeden Abgeordneten ist, die wahrgenommenen Gebrechen, welche sowohl auf das Land, auf die Bevölkerung als selbst auf die Staatsverwaltung nachtheilig wirken, zu rügen und thunlichste Abhilfe zu bewirken Wenn ich das Heeres - Ergänzungsgcsetz in seinem ganzen Umfange berücksichtige, so dringt sich mir die Ueberzeugung auf, daß selbes schon bei der Einführung von der Bevölkerung sehr mißliebig aufgenommen worden ist. Ich spreche aus Erfahrung; cs ist, ungeachtet dessen, daß die Dienstzeit im Verhältnisse zum vormals bestandenen Gesetze bedeutend herabgesetzt worden ist, doch als ein sehr belästigendes und die Wohlfahrt des Landes beeinträchtigendes Gesetz erklärt worden. Man muß es sagen, daö Gesetz hat mit Ungerechtigkeiten begonnen, und mit Härte setzt es die Wirkung fort. Ich scheue mich nicht zu sagen, daß das Gesetz mit Ungerechtigkeiten begonnen hat, denn es ist bis dahin in der österreichischen Gesetzgebung noch nicht der Fall erlebt worden, daß ein Gesetz eine rückwirkende und zwar höchst nachtheilig rückwirkende Kraft gehabt habe. Dieses Gesetz hatte eine sehr uachtheilig rückwirkende Kraft; denn die nach dem vorigen Gesetze aus dem Titel des Grundbesitzes, des Besitzes der Wirthschaften zugestandene Militärbefreiuug wurde nicht mehr anerkannt. Es sind daher Fälle eingetreten, daß Besitzer von bedeutenden, ausgedehnten Realitäten, die solche im Vertrauen des Gesetzes im Wege des Kaufes an sich gebracht haben, die sie mit Rücken besassen, ohne alle Schonung zum Militär abgestellt worden sind. Ich könnte Fälle anführen, die ich selbst durchgeführt habe. Die Härte des Gesetzes zeigt sich aber noch fortwährend besonders in Ansehung der Befreiungen. Ich bin, ich muß es aufrichtig sagen, der Ansicht, daß die Wehrpflicht eine allgemeine sein soll. Sich durch Geld von dieser Wehrpflicht loszukaufen, oder in Folge sonstiger obwaltender Bedingungen befreit zu sein, glaube ich, ist nicht ganz logisch, weil man das Gut und Blut, welches man für die Einheit des Staates und für das Wohl der Länder einsetzt, durch Geld nicht ersetzen kann. Indeß, weil schon Befreiungen eingeführt worden sind, so glaube ich, daß dieselben auf gerechten Grundsätzen beruhen müssen, die meiner Meinung nach hier nicht bestehen. Ich habe mir nicht zur Aufgabe gemacht, alle einzelnen Bestimmungen des Gesetzes einer Kritik zu unterziehen. Ich will nur ans meiner eigenen Erfahrung einige Gebrechen in Ansehung der Befreiungen anführen, und diese nur insoferne, insoweit sie die Nothwendigkeit einer Aenderung oder respective Aufhebung des gegenwärtigen und Einführung eines neuen Heercs-ErgänzungSgcsctzes begründen. Ich gehe auf die Befreiungen über. Die Hauptbefreiungen betreffen die Grundbesitzer und die Söhne derselben. Nach §. 21 des Gesetzes sind die einzigen Söhne eines Grundbesitzers frei, wenn derselbe 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig ist. Ich glaube mich gar nicht darüber aussprechen zu sollen, daß diese Bestimmung mehr als hart ist. Der Besitzer einer ausgedehnten Realität, im Alter von 59 Jahren, muß zusehen, daß sein einziger Sohn zum Militär abgestellt werde; denn das Gesetz befreit ihn nicht. Es ist auch keine Bedingung vorhanden, welche für die Befreiung sprechen würde, sobald der Besitzer noch erwerbsfähig ist. Das ist eine ausnehmende Härte des Gesetzes. Befreit sind auch diejenigen Söhne des gebrechlichen oder 60 Jahre alten Besitzers, welche nach dem Gesetze als die einzigen gehalten werden, wenn nämlich die übrigen Söhne unter 18 Jahren alt, oder gebrechlich und erwerbsunfähig sind. Nun diese Auslegung des Gesetzes wird auch immer buchstäblich genommen, sowohl bei den untern als auch bei den mittlern und höchsten Instanzen. Es geschehen nicht selten Fälle, daß von mehreren Söhnen die ältern nach erfüllter Militärpflicht eigene Wirthschaften sich erwerben, daß sie für ihre Familien zu sorgen haben, daß andere Söhne dem Beamten- oder dein geistlichen Stande angehörig, und daß nur mehr ein einziger arbeitsfähiger Sohn dem gebrechlichen Vater bei seiner Wirthschaft zur Seite steht. Dieser kann keinen Anspruch auf Militär-Befreiung stellen, weil das Gesetz die ausgcheirateteu, dann die Söhne, die dem geistlichen oder Bcamtcn-Staude sich gewidmet haben, noch immer als zur Arbeit geeignet hält. Wir sind alle vollkommen von der unpraktischen Anwendung dieses Gesetzes überzeugt. Es hat keiner von uns gehört, daß ein Pfarrer oder ein Kaplan, oder Beamte dem gebrechlichen Vater zu Hause in der Wirthschaft Aushilfe geleistet hätte. In diesem Gesetze ist noch eine besondere 'Härte für die Familien enthalten. Ich will und kann nicht der Befreiung aus dem Titel der Nebergabc das Wort sprechen, denn ich bin überzeugt, ich habe Erfahrungen, daß mit Ucbergaben viel Abusus getrieben worden ist, daß man das Gesetz hintergangen hat, nämlich jenes vom'J. 1827 und das Recrutirungs-Patent vom 5. Dec. 1848. Aber Eines kann ich nicht unerwähnt lasten. In unserem Lande besonders besteht der, ich möchte sagen, fromme Usus, daß der Vater, der mehrere Söhne hat, in seinem vorgerückten Alter sein Vermögen vertheilt, daß er dem würdigsten, demjenigen, welcher für die Wirthschaft am geeignetsten ist, und bei dem die Aussicht besteht, daß er die Familie fortan erhalten wird, seine Realität übergibt und den übrigen Kindern die Erbtheile ausspricht. Diese Uebcrgabe vertritt im Wesen vollkommen ein Testament. Nun dieses wird von dem Gesetze nicht anerkannt. In diesem Falle, glaube ich, wäre die Forderung vollkommen berechtigt, daß eine derartige Uebcrgabe auch die gesetzliche Befreiung von der Militärpflicht zur Folge haben solle. (Rufe: Sehr richtig!) Was ist die Folge dieser, in die Familien - Verhältnisse tief eingreifenden, die Wohlfahrt der Familien ruiui-reudcn gesetzlichen Bestimmung? Die Folge ist, daß der Vater bis zu seinem Tode die Wirthschaft behält, und dann in gesetzlicher Erbfolge sehr häufig der unwürdigste seiner Söhne den Besitz überkommt, welcher die Familie total ruinirt; in wenig Jahren kennt man keine Wirthschaft, die ehedem glänzend bestanden ist, mehr. (Rufe: Sehr gut!) Es fällt mir noch ein Umstand auf; das Gesetz spricht sich in der Einleitung aus, daß es für die Wirthschaften Sorge tragen wolle. Nun, ich glaube, je größer die Wirthschaft, desto mehr Kräfte, desto bessere Leitung, desto bessere Aufsicht erfordert dieselbe. Nun sind nach dem Gesetze Besitzer von ererbten Wirthschaften, von Realitäten, welche vor dem I. 1848 eigene Jurisdiction hatten, von der Militärpflicht nicht frei. Ich wüßte nicht warum, ich kann mir keinen andern Grund denken, als das Zahlen; ob hierin ein Titel zur Zahlungsleistung, ein Titel zur Auflage einer Steuer liegt, kann ich nicht einsehen. Eine weitere Bedingung zur Befreiung von der Pflicht zum Eintritte in das Heer enthält das Gesetz für die Studierenden. Diese Bedingung ist, glaube ich, eine illusorische; ich kann mir sic nicht anders erklären, als daß mau einige Worte aufgenommen hat, um zn sagen, mau hat für die Studierenden gesorgt, während man für dieselben doch nicht sorgen will. Um von der Verpflichtung zum Eintritte in das Heer befreit zu sein, muß der Studierende durchaus die Vorzugsclassc in den Gymnasien haben. Nun wir wissen alle, daß so sehr zufällig die Vorzugsclassen erworben oder nicht erworben werden. Die Vorzugsclasse ist oft, man kann sagen, die Laune des betreffenden Professors (Bravo, Bravo! und Heiterkeit), und wenn auch der Studierende so glücklich ist, daß er durch viele Jahre, vielleicht 3 bis 4 Jahre die Militärbcfrciuug genossen hat, hat ihm gerade das Gesetz im letzten Paragraphe, ich glaube im §. 40 das genommen, was es ihm mit der andern Hand spärlich gegeben hat; beim, wenn die Bedingung nicht mehr eintritt, so ist er unter die Nachzuholenden einzureihen, d. h. er muß in die erste Classe gesetzt werden, und das ist ganz sicher, daß er den Losnnmcrus, welcher früher zur Abstellung gelangt ist, zieht. Es ist somit für die Studierenden gar keine gesetzliche Befreiung vorhanden. Selbst aber, abgesehen davon, vermisse ich die Befreiung der Techniker. Ich glaube, daß es die Hauptaufgabe der Länder und insbesondere auch unseres Landes ist, für die Hebung der Industrie zu sorgen, und dieß muß in die Hände der Techniker gelegt werden. Ich glaube, daß die Techniker in jene Kategorie gehören, wie die Schüler des Obcrgymnasinms, wenigstens in jene. Ich vermisse ferner die Befreiung der Bürgersöhne, der Söhne der Industriellen, der Gewerbs-lentc. Für die finde ich keine Befreiung, außer nach §. 13, wenn der Sohn den Vater zn ernähren hat. Daß eine so ausgedehnte Classe der Bevölkerung von der Wohlthat der Befreiung ganz ausgeschlossen ist, halte ich für unrecht. Die ganze Befreiung ist endlich, besonders bezüglich des Bauernstandes, in die Hände der s. g. krcisämtl. Militär-Befrcinngs - Commission gelegt. Wenn die gesetzliche Bedingung eintritt, so wird über das Gesuch von der Commission geurthcilt, und die Hauptsache, besonders auf dem Lande, besteht darin, daß der als erwerbsunfähig erklärte Besitzer von der Commission wirklich als solcher angesehen und erklärt wird. Hierin ist maßgebend besonders bei' Commandant des Ergänzungs - Bezirks - Commandos. Ich weiß nicht, ich will Niemanden Kenntnisse absprechen, aber ich weiß nicht, ob sich ein Militär-Commandant mit den bäuerlichen Verhältnissen besonders vertrant gemacht hat. Ich glaube es kaum, seine S3 unmutig ist nicht die. Die ganze Militär-Befrcinngs-Commission ist nach meiner vollkommenen Ueberzeugung eine ganz überflüssige Commission. (Bravo, Bravo! Heiterkeit.) Sie kann nichts anderes thun, nichts anderes beschließen, als was bereits die betreffenden Bezirksämter beschlossen haben. (Nnfc: Ganz richtig!) Wenn sie über das weiter geht, was selten geschieht, ich muß es zur Ehre der Commissionen sagen, wenn sie jedoch weitergehen, so haben sic nur Willkür geübt, und diese Willkür wird dort geübt, wo die Commission nicht einsehen will, daß sic überflüssig ist. (Bravo, Bravo! Heiterkeit.) Die Weitwcndigkeiten des Gesetzes, die enorme Ausdehnung der Schrcibcrcien, die Controlle, die sind so überflüssig, daß ich das hohe Hans nicht länger in Anspruch nehmen will. Es ist ohnehin Sache des zn ernennenden Ausschusses, in die näheren Details des Gesetzes einzugehen. Ich habe mir nur erlaubt, diese wesentlichen Gebrechen, deren ich noch einige anführen könnte, herauszuheben, um, wie Ein- ! gangs erwähnt, nachzuweisen, daß das Gesetz für's Land nachtheilig wirkt, und daß ein dringendes Bedürfniß vorhanden ist, ein neues Heeresergänzungsgcsctz einzuführen. Ich habe den Antrag gestellt: „daß das h. Hauö beschließen möge, die Regierung zu ersuchen, daß in der nächsten Reichsrathssession ein Entwurf ans Revision des Heercsergänzungsgesetzes eingebracht werde." Die weitern Puncte, die ich mir anzuführen erlaubte, sind nur kurze Andeutung dessen, was ich jetzt erwähnt habe, und ich kann unmöglich darauf bestehen, daß gerade diese Andeutungen in den Beschlüssen aufgenommen werden, sondern ich überlasse das der hohen Commission des zu erwählenden Ausschusses. (Lebhafter Beifall.) Präsident: Der h. Landtag hat den Antrag des Herrn Landtags-Abgeordneten Derbitsch vernommen. Nach §. 18 unserer Geschäfts-Ordnung muß ich zuerst die Frage an den h. Landtag stellen, ob dieser Antrag des Herrn Abg. Derbitsch an einen Ausschuß zu verweisen sei, behalte mir aber vor, die weitere Frage, ob einem schon bestehenden, oder neu zu wählenden, später zu stellen. Jene Herren, welche damit einverstanden sind, daß dieser Antrag einem Ausschüsse zugewiesen werde, bitte ich, sich gefälligst zu erheben. (Geschieht.) Da bereits der Herr Antragsteller seinen Antrag dahin sormulirt hat, daß derselbe einem Ausschüsse von 7 Mitgliedern, welche aus dem Landtage zu wählen sind, zuzuweisen sei, so bringe ich diesen Antrag zur Abstimmung. Jene Herren, welche einverstanden sind, daß der Antrag des Herrn Abg. Derbitsch einem Ausschüsse von 7 Mitgliedern, welcher aus dem Landtage selbst zn wählen ist, zuzuweisen sei, . . . (Wird unterbrochen vom) . . . Abg. Derbitsch: Ich bitte, es sind eben einige Stimmen laut geworden, daß cs genügend wäre, 5 Mitglieder zu erwählen, ich modificirc also meinen Antrag dahin, daß der Ausschuß aus 5 statt 7 Mitgliedern zu bestehen habe. Präsident: Ich bringe nun diesen modificirtcn Antrag des Herrn Abg. Derbitsch zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, bitte ich, sich gefälligst zu erheben. (Geschieht.) @r ist angenommen. Ich erlaube mir dem h. Landtage den Antrag zu stellen, sogleich zur Wahl dieses Ausschusses zu schreiten, und unterbreche die Sitzung zu dem Behufe auf einige Minuten. (Nach Wiederaufnahme der Sitzung): Es sind 33 Stimmzettel abgegeben worden. Ich erinnere die Herren, ob noch vielleicht ein Stimmzettel abzugeben ist? Wenn nicht, so zeige ich an, daß ich daß Scrntinium am Schlüsse der Sitzung werde vornehmen lassen, um die Herren der Verhandlung nicht zu entziehen, und würde hierzu die Herren Gustav Graf Auersperg, Dr. Skcdl und v. Langer bitten, das Scru-tiniimi am Schlüsse der Sitzung vorzunehmen, die Mittheilung des Resultates wird in der nächsten Sitzung erfolgen. Wir gehen nun zum zweiten Gegenstände der Tagesordnung über, nämlich zum Antrage des Landes-Ausschusses , betreffend die Uebernahme der Zwangsarbeits-Anstalt. Ich ertheile dem Herrn LandeS-Ansschnß Dr. Suppan das Wort. Berichterstatter Dr. Suppan: (Liest.) „Zu den ans Landesmitteln errichteten, und auf Landeskostcn erhaltenen öffentlichen Anstalten gehört auch das hiesige Zwangsarbcitshaus, dessen Ucbcrgabe an den Landes - Ausschuß des k. k. Staatsmiuisteriums zn Folge Präsidial-Schrcibens der k. k. train. Landesregierung vom 4. Jänner 1862, Z. 205, unter nachstehenden Bedingungen angeordnet hat. 1. Daß die gesetzlichen und stiftungsmäßigcn Zwecke und die Widmung dieser Anstalt aufrecht erhalten, und die bezüglichen Directiven, in so lange eine Aenderung derselben im verfassungsmäßigen Wege nicht eintritt, beobachtet werden. 2. Daß der Regierung die polizeiliche und diScipli-näre Ueberwachung der Anstalt, die Handhabung der Dis-ciplinar-Gcwalt daselbst, die Jndicatur über Aufnahme und Entlassung vorbehaltlich der dicßfälligen weitern Detail-Verhandlung und Ausgleichung gewahrt, endlich — 3. DaS Recht zur Ernennung des jeweiligen Verwalters über Vorschlag des Landes-Ausschusses vorbehalten bleibe, während die Ernennung des übrigen Verwaltungspersonales über Vorschlag des Verwalters dem Landes-Ausschusse überlassen, so wie auch daß den Beamten und Dienern ihre erworbenen Rechte gewahrt würden. Mit Ausnahme, daß die Ernennung des Verwalters i betreffenden Punctes konnte der Landes-Ausschuß diese Bedingungen nur in der Natur der Sache gegründet finden, gegen den Vorbehalt der Ernennung des Verwalters glaubte er sich jedoch entschieden aussprechen zu müssen. Der Verwalter übt im Namen der Regierung nur die Disciplinargewalt im Innern des Hauses den Zwänlingcn gegenüber ans, und nur in dieser Richtung hat die Regierung ein unmittelbares Interesse an der Person des Verwalters. Die Ausübung dieser Disciplinar-Gewalt ist jedoch weder das einzige noch das wichtigste Moment in der Amtssphäre des Verwalters; denn diesem ist die Leitung der ganzen Anstalt nach allen Richtungen hin anvertraut, er ist in Betreff der ganzen übrigen Administration dem Landes-Ausschusse untergeordnet, und hat dessen Weisungen nachzukommen. Dem Landes-Ausschusse wäre bei einer derartigen Ernennung des Verwalters, der sich nicht als Landes- sondern als Regierungs - Beamte betrachten würde, jede ersprießliche Einwirkung auf die Verwaltung der Anstalt nahezu unmöglich gemacht, da die Ausführung seiner Beschlüsse eigentlich nur von dem mehr oder minder guten Willen des Verwalters abhängen würde. Der Verwalter bezieht seine Besoldung ausschließlich aus dem Landesfonde, und es wäre eine Anomalie, wenn der Vorsteher einer Landes - Anstalt nicht von der Landcs-Vertretung, sondern von der Regierung ernannt würde; es wäre dieß aber auch im dircctcn Widersprüche mit dem §. 25 der L. - O., wornach nur der Landtag über die Art der Ernennung der dem Landes-Ausschusse beizugebenden oder für einzelne Verwaltungs - Objecte zu bestellenden Beamten" zu beschließen hat. Endlich hat das k. k. Ministerium des Innern bereits mit dem Erlasse vom 29. Oktober 1860, Z. 3782, auf die Ernennung des Verwalters des Zwangsarbcits-hanses verzichtet und diese der k. k. Landesregierung offenbar als der damaligen Vertreterin des Landesfondcs, dessen Verwaltung nun an die Landcsrepräscntanz übergegangen ist, überlassen. Aus diesen Gründen glaubte der Landes - Ausschuß die Uebernahme des Zwangsarbeitshauscs bis zur Entscheidung des h. Landtages hierüber verweigern zu sollen, um nicht durch die Annahme dieser Bedingungen ein nach seiner Anschauung dem h. Landtage nach §. 25 L.-O. zustehendes Recht zu vereiteln. Da es jedoch andererseits nicht in Abrede gestellt werden kann, daß die Person des Verwalters wegen der demselben anvertrauten Disciplinar-Gewalt der Regierung ebenfalls nicht ganz glcichgiltig sein könne, so glaubte der Landcs-Ausschuß einen Ausweg darin zu finden, daß er sich erbot die Kompetcnzgesuchc um die Verwalterstelle vor jeder Ernennung derselben mitzutheilen, und bei der Besetzung thunlichst nach dem Wunsche der Regierung vorzugehen. Allein das h. k. k. Staatsministerium wollte von seinem Vorbehalte nicht abgehen, und der Landcs-Ansschuß seinerseits glaubte ebenfalls die mit einer derartigen Uebernahme verbundene Verantwortlichkeit nicht auf sich nehmen zu können, sondern beschloß die Entscheidung des h. Landtages ; umsomehr abzuwarten, als dessen Zusammentritt zur Zeit des Schlusses des Notenwechsels ohnehin schon in naher Aussicht stand. Es wird demnach gestützt auf obige Gründe der Antrag gestellt: Der h. Landtag wolle: 1. Durch Beschluß anerkennen: Die Bestimmung über die Art der Ernennung des Verwalters der hiesigen Zwangsarbeitsanstalt stehe nach §. 25 8. - O. nur ihm (dem Landtage) zu. 2. Den Landcs-Ausschuß beauftragen, mit der Uebernahme dieser Anstalt nur dann vorzugehen, wenn Seitens der h. Regierung ans das angesprochene Recht zur Ernennung des Verwalters verzichtet wird. Präsident: Da dieser Antrag vom Landes-Ausschusse ausgeht, so eröffne ich, wenn der h. Landtag nicht etwas Anderes beschließt, da dieser Antrag ans zwei Theilen besteht, die General-Debatte nach §. 32 unserer Geschäfts-Ordnung. Ich erlaube mir zu bemerken, daß sich zur General - Debatte kein Redner gemeldet hat. Regierungs - Commissär Noth: Darf ich um das Wort bitten? Wenn ich in diesem Gegenstände das Wort ergreife, so geschieht cs nicht, um etwas Neues vorzubringen. Der Gegenstand ist in der Correspondcnz zwischen dem Landes-Ausschusse und der Landesregierung umständlich erörtert, und es sind die Ansichten der Regierung dort ; klar und bestimmt ausgedrückt worden. Die vorliegende Motivirung enthält aber ein Paar Voraussetzungen, welche ich nicht mit Stillschweigen hingehen lassen darf, damit nicht jttoa aus dem Stillschweigen gefolgert werde, daß von Seite der Regierung diese Voraussetzungen als richtig anerkannt und zugegeben werden. Es heißt nämlich in der Motivirung, daß die Ausübung der Disciplinar - Gewalt, die dem Verwalter der Anstalt obliegt, nicht das wichtigste Moment in der Amtssphärc des Verwalters sei. Diese Negation, rücksichtlich Voraussetzung, muß ich bestreiten. Die Disciplinar - Gewalt des Anstalt - Verwalters bezieht sich ans die staatspolizeilichen, ans die Interessen der Humanität, sic bezieht sich auf den Corrcctionszwcck und das ist die Hauptsache der Anstalt. Es ist gewiß, daß der Hauptzweck der Anstalt auch das Wichtigste derselben ist, und cs ist folgerichtig eben so gewiß, daß jenes Moment der Amtssphäre des Verwalters das Wichtigste ist, welches sich auf diesen Hauptzweck bezicht, daö ist eben die Disciplinar-Bchandlung. Das andere Moment, welches hier noch ins Gewicht fällt aus der Amtssphäre des Anstalt-Verwalters — ist jenes, welches sich ans die eigentliche Verwaltung, aus das Oeconomicnm der Anstalt bezieht. Wenngleich außer Zweifel liegt, daß dieses Moment für den Landcsfond ein eingreifendes und ein schwer wiegendes ist, so kann doch bei unbefangener Auffassung diesem Momente im Entgegenhalte zn dem Hauptzwecke der Anstalt nur eine untcrgordncte Wichtigkeit eingeräumt werden. Wenn nun der Landcs-Ansschuß besorgt, daß ihm bei Vorcnthalt des Erncnuungsrechtcs eine ersprießliche Einflußnahme auf die Verwaltung beinahe unmöglich gemacht werde, so liegt im umgekehrten Falle für die Regierung ebenso nahe die gleiche Besorgniß rücksichtlich der Einflußnahme auf die Ausübung der Disciplinar-Gewalt. Diese Besorgniß gilt den öffentlichen Interessen der Hnma-nitätS - Rücksichten, welche den öconomischen jedenfalls vorausgehen. Damit ist der Standpunkt der Negierung gegeben, und ich glaube, auch das Festhalten der Regierung in dem in Rede stehenden Erncnnungsrcchte gerechtfertiget. Diese Rücksichten scheinen auch andern Orts volle Würdigung gefunden zu haben, indem nach einem Ministerial-Erlasse neuern Datums (vom 23. Dezember 1862) auch die Landes - Ausschüsse anderer größerer Länder in den Vorbehalt der Regierung ohne Anstand eingegangen sind. Weiter heißt es in der Motivirung, daß das Ministerium bereits mit Erlasse vom 29. October 1860 auf die Ernennung des Verwalters des ZwaugsarbeitShanscs verzichtet und diese der k. k. Landesregierung überlassen habe. Diese Auffassung, diese Auslegung ist irrig, ist unrichtig ; eS hat das Ministerium niemals auf das Erncn-nungsrccht verzichtet, und cs hätte sich die Landesregierung ans Grund des bezogenen Ministerial - Erlasses niemals daS Ernennungsrecht angemaßt. Es ist übrigens die Unrichtigkeit dieser Auslegung und Auffassung in einer besondern Zuschrift an den Landcs-Ausschuß umständlich erörtert und ausgesprochen worden. Die Folgerung aus diesem Argumente entfällt somit von selbst. Durch die vorliegende Motivirung des Landes - Ausschusses ist allerdings der Wunsch, das Ernennungsrecht an sich zu ziehen, gerecht-fertigct und begründet; ob es aber klug und im Interesse des LandessondcS gelegen ist, die Weigerung der Uebernahme der Zwangs-Anstalt fortzusetzen, ist eine andere Frage, deren Erwägung eben dem h. Hanse anheim fällt. Ich erlaube mir nur noch auf eines aufmerksam zu machen, daß die Regierung sich das Ernennungsrecht bezüglich des Verwalters-Postens nicht unbedingt und schlechtweg vorbehalten will; sie wahrt dem Landes-Ausschusse das Dorschlagsrecht und darin glaube ich, ist die Absicht ausgedrückt, auch denjenigen Interessen Rechnung zu tragen, welche der Landes-Ausschuß zu vertreten hat. Berichterstatter Dr. S n p p a n: Ich bitte um das Wort, nicht um im allgemeinen auf die Bemerkungen des Herrn Regierungs-Commissärs zu erwiedern, sondern nur um ein Paar thatsächliche Berichtigungen beizufügen. Der Herr Regiernngs-Commissär hat vorerst bemerkt, daß seitens der übrigen Landes-AuSschüsse in größer» Ländern kein Anstand gegen die Bedingung der Ernennung des Verwalters der Zwangsarbeits-Anstalt durch die Regierung gemacht worden sei. Der LandeS-Ausschuß hat sich in dieser Beziehung mit dem Landes - Ausschüsse in Böhmen ins Einvernehmen gesetzt und hat in dieser Hinsicht die Aufklärung dahin erhalten, daß dieses allerdings der Fall sei, allein lediglich aus dem Grunde, weil dort die Z w a n g s ar b e i t s - Anstalt mit der Strafanstalt verbunden sei. Dieser Grund daher, aus welchen der Landes-Ausschuß von Böhmen sich für die Uebernahme unter den von der Regierung gestellten Bedingungen aussprach, konnte für den krainischen Landes-Ausschuß nicht maßgebend sein, weil eben die Verhältnisse verschieden waren. Weiters erlaube ich mir zu bemerken, daß cs allerdings richtig ist, daß die Landesregierung dem Landes-Ausschusse bemerkt habe, daß die Verzichtleistung auf die Ernennung des Verwalters durch das Ministerium und die Uebcrlaffung der Ernennung an die Landesregierung ein bloßer Irrthum oder eigentlich ein stylistischer Verstoß in der betreffenden Ministerial-Verfügnng sei. Ich werde mir daher erlauben, diese Ministerial-Verfügung vorzu- lesen. Ministerial - Erlaß vom 29. October 1860, Z. 3782: „In Absicht auf die Vereinfachung und Abkürzung des Geschäftsganges in Angelegenheiten des Gefängnißwesens finde ich Folgendes zu verfügen: Was die Besetzungen der Beamtcnstellen bei den Straf- und Besserungs-Anstalten, dann bei den Zwangsarbeits-Anstalten anbelangt, wird nur die Ernennung der Jnspectoren bei den unter Leitung der frommen Schwestern stehenden, dann der Vorsteher der unter der weltlichen Verwaltung befindlichen Strafanstalten (Verwalter, Di-rcctoren, Jnspectoren) dem Ministerium vorbehalten. Die Besetzung aller übrigen Stellen bei den gedachten Anstalten wird dem k. k. Präsidium überlassen, so wie auch in Bezug auf die sonstigen Angelegenheiten des Personales dieser Anstalten dem k. k. Präsidium dieselben Befugnisse zugewiesen werden, welche dem k. k. Präsidium hinsichtlich der politischen Angestellten im Allgemeinen zukommen." Die übrigen Verfügungen dieser Zuschrift haben keinen Bezug auf die vorliegende Frage. Wie gesagt, hat sowohl das k. k. Ministerium als auch die k. k. Landesregierung die Auslegung dieser Zuschrift dahin versucht, als ob in dieser bloß ein sthlistisches Versehen unterlaufen sei, indem in diesem Erlasse bloß die Strafanstalten benannt wurden. Es muß nun dem Ermessen des hohen Hauses überlassen werden, ob mau so leicht hin annehmen könne, daß bei einem Ministerial-Erlassc, welcher die Normirung eines so wichtigen Gegenstandes zum Zwecke hat, derartige Versehen vorkommen können. (Rufe: Sehr gut!) Uebrigens ist dieses nicht der einzige Grund und am allerwenigsten der Hauptgrund, aus welchem der Landcs-Ausschuß die Uebernahme unter dieser Bedingung verweigerte; der Hauptgrund bleibt immer die Landes-Ordnung §. 25, welcher ausnahmslos spricht. (Lebhafter Beifall.) Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Regicrungs-Commiffär Roth: Darf. ich mir erlauben , noch ein Paar Bemerkungen zu machen? Indem ich gesagt habe, daß auch die Landes-Ausschüsse anderer größerer Kronländer in den Vorbehalt der Regierung ohne Anstand eingegangen sind, habe ich mich ausdrücklich auf einen Ministcrial-Erlaß bezogen. Es ist mir entgegengestellt worden eine Correspondcnz, die der LandcS-Ausschuß mit dem LandeS-Ansschusse von Prag gepflogen hat; nun das behebt meine Allegation nicht. In Prag sind allerdings noch andere Verhältnisse, sie potenziren aber nur die Rücksichten, die für den Vorbehalt der Regierung sprechen. Es ist dort neben der Zwangsarbeits-Anstalt auch eine Strafanstalt, die staatspolizeilichen Rücksichten treffen also dort noch in einem höhcrn Grade zu, schließen aber nicht aus, daß, wenn die Strafanstalt nicht dort bestünde, dort in den Vorbehalt nicht eingegangen worden wäre. Es sind übrigens in einem frühern Erlasse des Staatsministcrinm auch andere Beispiele genannt worden, so neben der Stadt Prag auch Brünn und Graz, wo ebenfalls von Seite der Landes-Ausschüsse in den Vorbehalt der Regierung eingegangen worden ist. Was den zweiten Gegenstand betrifft, den Sinn des Ministerial - Erlasses vom 29. October 1860, so muß ich wohl darauf hindeuten, daß die Auslegung des Ministerial-Erlasscs auch nur dem Ministerium selbst zustehe, und die Landesregierung, um nicht irgend eine unrichtige Auslegung dem Landes-Ausschusse mitzutheilen, hat sich vor der betreffenden Zuschrift an den Landcs-Ausschuß, an das h. Ministerium verwendet und sie hat mit Ermächtigung des Ministeriums die gedachte Zuschrift an den Landes-Ausschuß erlassen. Präsident: Wünscht noch Jemand der Herren in der General-Debatte das Wort? Abg. G u t t m a n: Ich unterstütze den Antrag des Landes - Ausschusses und gehe dabei von folgender Anschauung anS: Nach den constitutioncllcn Grundsätzen steht es jeder Corporation frei, in ihrem natürlichen Wirkungskreise nach den Bestimmungen ihrer Statuten vorzugehen. Eine solche Corporation finde ich auch die Landcs-vertretung und glaube, daß ihm eben aus diesem allgemeinen Principe das Recht zustehe, über ihre Landes-An-staltcn in so weit frei und unbehindert zu verfügen, als es die Verwaltung ihres Hauswesens, somit ihres natürlichen Wirkungskreises betrifft. So viel über diese Grenze hinausgegangen werden wollte, um eben so viel und so weit würde eine Einschränkung der Selbstständigkeit einer solchen Corporation stattfinden , würde ihre Autonomie gefährdet werden. Wenn nun die Landesvertrctung berechtiget ist, mit ihren Anstalten zu verfügen, und wenn es keinem Zweifel unterliegt, daß das Zwangsarbeitshaus eine Landcöanstalt . ist, glaube ich kann man demselben mit Rücksicht ans das Gesetz, nämlich §. 25 L.-O., auf welchen sich der Landes- 1 Ausschuß bezieht, dieses Recht weder verkümmern, noch weniger ihr aber ein solches Recht nach den allgemeinen constitutioncllcn Grundsätzen entziehen. Ich bin sonach des Dafürhaltens, daß, sofcrnc man anderen Corporationcn dieses Recht ungeschmälert einräumt, es offenbar inconsequent, ja auch ungerecht erscheinen würde, wenn man einer erst kürzlich ins Leben gerufenen und mit konstitutionellen Rechten ausgestatteten Corporation in dieser Beziehung Anstände in den Weg legen wollte. Nach dieser Auseinandersetzung bin ich des Dafürhaltens , daß die Landesvertrctung unbedingt zur fraglichen Ernennung berechtiget sei; dagegen aber bin ich auch der Meinung, daß die hohe Regierung in dieser Beziehung, ; nachdem sie über alle Corporationcn das höhere Aufsichts- | recht besitzt, hinlänglich Gelegenheit findet, auf die ge- j dachte Anstalt jenen Einfluß zu nehmen, welcher ihr als Schutzbehörde überhaupt zusteht und alle ihre Bedenken beheben muß. Ich unterstütze daher den Antrag des Landes - Ausschusses. (Bravo! Bravo!) Präsident: Wünscht noch Jemand der Herren in der General-Debatte zu sprechen? (Nach einer Pause.) Da sich Niemand meldet, erkläre ich die General-Debatte für geschlossen. Wir übergehen nun zur Spccialdcbatte. : Der Antrag des Landes - Ausschusses besteht ans zwei Theilen. Es hat sich für die Specialdcbatte rücksichtlich des ersten Theiles Niemand, rücksichtlich des zweiten Theiles Herr Abg. Brolich zum Worte gemeldet. Der Landes-Ausschuß hat den Antrag gestellt: 1. Die Bestimmung über die Art der Ernennung des Verwalters der hiesigen Zwangarbeits - Anstalt stehe nach §. 25 L.-O. nur ihm (dem Landtage) zu. Ich eröffne über diesen Theil des Antrages die Specialdcbatte. Wünscht Jemand der Herren das Wort? (Nach einer Panse.) Da Niemand das Wort verlangt, bringe ich den ersten Theil des Antrages des Landes-Ausschusscs in der soeben vorgetragenen Fassung zur Abstimmung und bitte jene Herren, welche mit diesem ersten Theile des Antrages des Landcs-Ausschusses einverstanden sind, sich zu erheben. (Die ganze Versammlung erhebt sich.) Er ist einstimmig angenommen. Der zweite Theil des Ausschuß-Antrages lautet: Den Landes-Ausschuß beauftragen, mit der Uebernahme dieser Anstalt nur dann vorzugehen, wenn Seitens der h. Regierung ans das Recht . . . (Wird unterbrochen vom) Bcrichtcrst. Dr. Sup pan: Ich bitte „ans das angesprochene Recht." Präsident: Also mit diesem Beisätze: Den Landes-Ausschuß beauftragen, mit der Uebernahme dieser Anstalt nur dann vorzugehen, wenn Seitens der hohen Regierung auf das angesprochene Recht zur Ernennung des Verwalters verzichtet wird. Ich ertheile dem Herrn Abg. Brolich das Wort. Abg. Brolich: Den ersten Theil des Antrages des Landcs-Ausschusses hat, wie gezeigt, das hohe Haus einstimmig angenommen. Mir würde es nie einfallen, gerade in der Beziehung daS Recht des Landcs-Ausschusses zu bestreiten, daß ihm allein die Wahl des Verwalters zustehe; der Landes-Ausschuß hat aber auch erklärt, daß an der Verwaltung nicht nur das Land selbst, sondern auch die Regierung ein wichtiges Interesse habe; die Rechte der Regierung sind betritt auch gekennzeichnet, und cs heißt unter anderem, daß das, was die Regierung hier sich selbst vorbehalten hat, nämlich die polizeiliche und die Disciplinen:-Ucbcrwachung der Anstalt, Handhabung der Disci-plinargcwalt re., Rechte sind, die in der Natur der Sache selbst gegründet sind. Der Herr Regierungs - Commissär hat nun insbesonders betont, das die Disciplinargcwalt gerade jenes Moment sei, worauf cs hauptsächlich ankomme, daß diese Anstalt eigentlich eine Corrcctions-Anstalt ist, daß bei der Ausübung der Correction die Regierung insbcson-ders sorgen tnuß, daß sie solchen Männern anvertraut werde, denen man sie mit Beruhigung überlassen kann. Der Regierungs-Commissär betont das als das wichtigste Moment der Amtsgewalt. Ich verkenne diese Ansicht der Regierung wirklich nicht, glaube auch, daß sic das ganze Haus anerkenne, zugleich aber, daß die Regierung nicht schlgegangen wäre, wenn sic dem Lande das Vertrauen geschenkt Hütte, daß die Wahl des Verwalters auch dem Lande überlassen würde. (Bravo, Bravo!) Denn so sehr die Regierung dafür sorgt, daß die Polizcigcwalt, Disciplinargewalt, Männern anvertraut werde, welche die Grenzen einhalten, innerhalb welchen dieselbe nach Wunsch der Regierung und des Volkes gehandhabt werde, ebenso wünscht es auch das Land. Also in dieser Beziehung gehen die Wünsche des Landes und der Regierung ganz in Harmonie. Ich bedaurc daher, daß die Regierung nicht in den Wunsch des Landes eingegangen, die Wahl des Verwalters dem Lande zu überlassen. Allein, obschon ich dieses bedaure, so bin ich doch nicht der Ansicht, daß man die Uebernahme des Zwangarbcitshanscs in die Länge schieben, oder vielleicht gatiz in den Händen der Regierung noch überlassen soll. Ich erinnere nur, daß das Zwangarbcitshaus dem Lande bedeutende Kosten mache; nach dem Präliminare vom Jahre 1862 betragen die Ausgaben des Zwangarbeitshauses 34.422 fl., die Einnahmen nur 20.628 fl., cs ist daher eine Landes-Auslage von mehr als 14.000 fl. Das Interesse des Landes besteht auch hauptsächlich betritt, jede Verwaltung des Landes so zu besorgen, daß sie so viel als möglich nicht kostspielig werde. Nun aber liegt der Regierung nicht so sehr daran, ob die Verwaltung in ihren Händen bleibe, denn die Kosten der Verwaltung muß ja das Land selbst bezahlen; der Regierung liegt nicht so sehr daran, ob das Land 2—3 bis 10.000 fl. mehr oder weniger bezahlt, aber dem Lande liegt cs unendlich daran. Ich halte daher dafür, daß das Land anstreben soll, gleich, so bald als möglich diese Anstalt in eigene Ver-waltnng zu übernehmen. Nun hier sind die Differenzen zwischen der Regierung und dem LandeS-Ausschusse offen zu Tage getreten. Die Regierung sagt: Kraft der ihr zustehenden obersten Aufsicht in der Ausübung der Strafgcwalt finde sic die Wahl des Verwalters dem Landes-Ausschusse nicht zu überlassen. Wenn nun die Regierung bei dieser Ansicht verbleibt, so bleibt die Anstalt in den Händen der Staatsverwaltung. Wenn es nun aber Mittel gibt, welche die Verwaltung in die Hände des Landes-Ausschnsscs oder des Landes bezwecken können, so glaube ich, daß diese hier anzustreben wären; sobald Differenzen obwalten, muß ein Theil nachgeben , und cö handelt sich nur darum, ob er mit Ehren nachgeben kann und ob das Nachgeben die Interessen nicht nur nicht verletzt, sondern sogar fördert. Was den Punct der Ehre betrifft, so muß ich hier wohl bemerken, daß der Landtag hier in einer andern Stellung ist, als der Landcs-AnSschuß selbst. Der Landes-Ausschuß konnte wirklich den Vorschlag der Regierung nicht annehmen, ohne sich einer schweren Verantwortung beim Landtage auszusetzen. Der Landes-Ansschuß ist der Bevollmächtigte und mußte ans das Vorsichtigste die Rechte des Landtages wahren. (Ruse: Gut!) Mit diesem Principe bin ich vollkommen einverstanden, und wäre ich im Landes-Ausschusse gesessen, so hätte ich ebenso gestimmt, wie der Ausschuß beschlossen hat. Allein der Landtag hat zu erwägen, ob die Anträge, welche der Ausschuß gestellt hat, dennoch auch im Interesse des Landes sind; wenn sie ausführbar wären, so würde ich gar nicht zweifeln, daß sie im Interesse des Landes sind; nun aber bei deren Unausführbarkeit, glaube ich, wäre eine Concession gegenüber der Regierung durchaus nicht schädlich, sondern sogar nützlich. (Unruhe.) Nach §. 25 Landcsordnung hat der Landtag nur die Art der Ernennung der Beamten zu bestimmen; nun wenn der Landtag beschließt, daß die Ernennung des Verwalters über den Vorschlag des LandcS-Ausschnsscs der Regierung zustehe, so hat er dadurch nur das ihm nach dem Gesetze zugestandene Recht ausgeübt, dadurch ist nach meiner Meinung die Begründung des Landcs-Ausschusses, worin eS heißt, daß die Ernennung des Verwalters im geraden Widersprüche mit §. 25 L.-O. stehe, widerlegt. Einen Widerspruch finde ich nicht darin, denn derLandes-Auöschnß, oder eigentlich der Landtag würde natürlich nur das Recht ausüben, die Wahl des Verwalters zu bestimmen, und diese Bestimmung würde dahin getroffen, daß der Landes-Ansschuß Vorschläge erstatte, die Regierung aber die Ernennung selbst vollziehe. Dann glaube ich, daß auch die weiter vorausgegangene Begründung des Landes-Ansschnsses etwas zu weit gehe, worin cs heißt, daß in dem Falle, wenn der Regierung die Ernennung des Verwalters freistünde, jede ersprießliche Einwirkung ans die Verwaltung der Anstalt geradezu unmöglich wäre. Der Verwalter hat nicht nur Regierungs-Geschäfte, sondern auch Geschäfte des Landes zu vollziehen. Wir haben bereits bei der Debatte über die Dicnstcs-Pragmatik am Schlüsse einen Paragraph angenommen, worin cs heißt, daß die Instructionen für die Beamten der Wohlthätigkeits-Anstalten nachfolgen werden und darunter befindet sich auch das Zwangarbeitshaus. Nehmen wir nun an, daß der Landtag eine Instruction für das Personale des Zwangarbeitshauses entwerfen, sie zur Richtschnur dem ganzen Personale auch geben werde, daß die Regierung gegen dieselbe auch gewiß keine Einwendung zu machen haben werde, dann ist der Verwalter an die Vor- schrift, an die Instruction vollkommen gebunden, und in die Instruction können Bestimmungen aufgenommen werden, welche jede Willkür des Verwalters in Geschäften, die dem Landtage zustehen, ausschließen. Der Verwalter muß sich so gut, wie jeder andere Beamte an die Instruction halten, widrigens man gegen ihn die Strafe verhängen kann. Zudem hat der Verwalter in dem übrigen Personale eine Controlle, cs werden Controllore bestellt, und es wird dem Verwalter nie einfallen, das Interesse des Landes mit Füßen zu treten, weil er dazu nicht nur keinen Anlaß, sondern auch davon keinen Nutzen haben wird. Im klebrigen aber bemerke ich nur, daß ich glaube, daß die Stellung der Regierung von mancher Seite falsch aufgefaßt wird, ich sehe in der Regierung nicht die gewöhnliche Opposition gegen das Land, ich glaube, daß die Regierung ein Freund des Landes, und zwar ein offener Freund, vermöge ihrer Stellung, sei und sein solle, denn die Zeiten sind verschwunden, sind nicht mehr da, wo nur geheimnißvoll geschriebene Berichte oder Präsidialschreiben in die Kabinete der Minister und selbst in das Kabinet Seiner Majestät gelangten. Dem Landtage stehen offen Beschwerden an die Staatsrcgierung und selbst an Seine Majestät; dazu hat das Land noch andere Mittel, es hat die öffentliche Presse, cs hat die öffentliche Meinung für sich und wie wird cs je der Regierung einfallen, offen gegen das Interesse des Landes aufzutreten. Ich glaube, daß die Regierung nur das eigene Interesse vertreten wird, wenn sic so viel als möglich im Einklänge mit dem Lande handelt. Wir haben auch Beispiele, geschichtliche Beweise, daß Männer, welche das Interesse des Landes verkannt haben, sich im Lande unmöglich gemacht haben, und das nämliche ist auch in der Folge zu erwarten. Wenn nun die Regierung von dieser Seite so aufgefaßt wird, wie ich sie auffasse, so glaube ich, daß dieselbe sich zu einer wesentlichen Aufgabe machen werde, die Interessen des Landes in jeder Beziehung zu unterstützen. Wird nun die Regierung ihre Aufgabe in dieser Beziehung anerkennen, so sehe ich nicht ein, wie die Regierung je gegen einen Vorschlag des Landes-AnSschusscs eingenommen sein könnte. Das Land hat aber auch dafür die Beruhigung für sich, daß die Regierung Niemanden ernennen kann, den eS nicht vorgeschlagen hat. Ich nehme an, cs seien zehn Competenten; findet sich darunter kein Würdiger, so er-, stattet der Landes-Ansschuß keinen Vorschlag, der Regierung steht daS Recht nicht zu, Jemanden zu wählen, der nicht im Vorschlage ist. Sobald die Regierung Niemand wählen kann, den der Landes-Ansschuß vorschlügt, so sind die Rechte des Landes-Ausschuffes auch gewahrt. Deßwegen, meine ich, hat das Land ein Interesse daran, daß die Verwaltung der Zwangarbcits - Anstalt in seine Hände übergehe, und so müßte es in diesem Puncte der Regierung nachgeben, und zwar gleich, weil cs auf eine andere Art die Verwaltung nicht überkommen kann. Daß cs aber auch sein Interesse sei, das liegt auch in der Hand. Jede Verwaltung in fremden Händen ist in der Regel eine wenigstens nicht auf Ersparung bedachte Verwaltung ; jeder verwaltet sein Vermögen am allerbesten. Das Land, glaube ich, würde die Zwangarbcits - Anstalt viel besser verwalten, als sic die Regierung verwaltet, weil die Kosten der Verwaltung ans seinem eigenen Sacke gehen. (Unruhe.) Ich glaube also, daß eine Concession an die Regierung eine Nothwendigkeit sei. Ich halte da§ nicht als eine capliitio bcni-volcntiae für die Regierung, das ist, nach meiner Meinung, im Interesse des Landes geboten, daß mir trachten und anstreben, die Verwaltung an uns zu bekommen. Daher habe ich mich entschlossen, einen Antrag zu stellen, der dahin geht... Ich will nur noch bemerken, daß ich den ersten Absatz des Ausschuß-Antrages vollkommen anerkenne, wodurch das Haus ausspricht, daß die Ernennung des Verwalters dem Hause zustehe. Nun aber sei weiter statt Nr. 2 des Ausschuß - Antrages zu setzen: „In Erwägung jedoch, daß es im In- teresse des Landes ist, die Zwangarbeits-Anstalt möglichst bald in eigene Verwaltung zu übernehmen, die Staatsregierung aber die Uebergabe der Anstalt von dem Vorbehalte des Rechtes, den Verwalter über Vorschlag des Lan-des-Ausschusses zu ernennen, abhängig macht, wird der Landes-Ansschuß ermächtiget, mit der Uebernahme der Anstalt selbst unter diesem Vorbehalte vorzugehen." (Regierungs-Commissär, Landrath Roth, meldet sich zum Worte.) Präsident: Der h. Landtag hat den Antrag des Herrn Abgeordneten Brolich vernommen, ich bringe ihn vorerst zur Unterstützungsfrage. Wird dieser Antrag unterstützt? (Es erhebt sich Niemand.) Er hat keine Unterstützung gesunden. Regierungs-Commissär Roth: Wenn ich mir noch- mals das Wort erbitte, so ist es nur um eine kleine Berichtigung zur Rede des Herrn Abg. Brolich anzubringen. Wenngleich der Antrag zu Gunsten der Anschauung der Regierung lautet, so finde ich doch einen Anlaß zu einer solchen Berichtigung rücksichtlich der Einleitung zu seinem Antrage. Es ist bedauert worden, daß die Regierung nicht das Vertrauen zum Landes-Ausschusse habe; man möchte also glauben, daß der Mangel an Vertrauen zum Landes-Ausschusse die Ursache sei, warum sich die Regierung daS Ernennungsrecht vorbehält. Nun, das glaube ich, ist nicht die richtige Ursache. DerHerr Redner hat vergessen, daß die Regiern n g nicht bloß Rechte habe, sie hat auchPflichten, unddieserGegenstand um den es sich hier handelt, ist eben cin sol-cher, wo diePflichtenderRegierunginFrage kommen. Es ist nicht bloß ein Recht der Regierung, für die öffentlichen Interessen zu sorgen, es ist eine Pflicht der Regierung, die öffentlichen Interessen zu wahren und bloß in der Ueberzeugung von ihrer dießfälligen Verpflichtung hat die Regierung geglaubt, auch das Ernennungs-Recht nicht aus den Händen geben zu sollen. Präsident: Herr Freiherr v. Apfaltrern hat sich zum Worte gemeldet. Ich ertheile ihm das Wort. Frhr. v. Apfaltrern: Die Frage, um die es sich dermalen dreht, ist die, ob das h. Haus dem Antrage des Laudes-AuSschusses beitrete, der dahin geht, daß die Uebernahme der Zwangarbeitsaustalt nur dann vorzunehmen sei, wenn Seitens der h. Regierung auf den Anspruch der Ernennung des Verwalters verzichtet wird. Es wurde vom geehrten Herrn Vorredner unter anberm ein Vorschlag dießfalls gemacht, der dahin geht, von diesem Rechte Umgang zu nehmen und sich an die von Seite der Regierung zugestandene Modification anzuschließen, nämlich über den Terua-Vorschlag des LaudeS-Ausschusses, die Ernennung der Regierung zu überlassen. Au und für sich wäre der Umstand wirklich nicht von so enormer Tragweite für das Land, ob in Folge eines solchen Ternavor-schlages die Regierung die Ernennung vornimmt, ober aber, ob dieses Recht vom Landtage selbst durch seinen Ausschuß ausgeübt wird; weil man wirklich voraussetzen kann, daß die Regierung nicht minder berufen ist, die Interessen des Landes dadurch zu wahren, daß sie nicht allein für einen Mann sorgt, der die Diseiplinargewalt gehörig zu handhaben weiß, sondern auch für einen solchen Mann, welcher ökonomisch zu Werke geht. Ich muß es offen gestehen, int Hause hier stößt die Beantwortung dieser Frage, um die es sich gegenwärtig handelt, auf ein Hinderniß, welches man in der Begründung des Antrages des Landes-Ausschusses wohl zwischen den Zeilen lesen kaun. Es ist aber kein Geheimniß, dieses Hinderniß liegt darin, weil die Verwaltung der Zwaugarbeitsanstalt namentlich in nahezu letzter Zeit, ich will nicht sagen schlecht, aber wenigstens mangelhaft war. Ich frage, und das ist eine Frage, die sich Jeder beantworten kann, was würde man einem Fabriksbesitzer nachsagen, welcher eine Fabrik hat, in der 120 Arbeiter beschäftigt sind, in der 250 beschäftiget werden ■ können, und welcher nicht nur nichts verdient, sondern jährlich ein Minus von vierzehntausend Gulden ausweist; diesen Fabriksbesitzer würde man mit einem sehr fatalen Namen benennen. Und doch ist eigentlich die Zwangarbeitsanstalt eine Art industrielles Institut, welches mit zwar gezwungenen Arbeitskräften arbeitet, doch aber etwas zum Verdienen bringen kann. Aus betn Grunde nun, weil eS ein offenes Geheimniß ist, daß die Verwaltung unseres Zwangarbeitshauses mangelhaft ist, und dieselbe dem Laude sehr bedeutende Unkosten verursacht, will mau an dem Rechte der Ernennung des Verwalters festhalten, weil nmu eben die Hauptschuld an der mangelhaften Verwaltung dem Verwalter selbst zuschreibt. Ich glaube, dieß sei die Rücksicht, welche sich das hohe Haus in Erledigung der gegenwärtigen Frage gegenwärtig zu halten hat, und ich werde mir erlauben, in einigen Worten zu begründen, daß diese Rücksicht auch in Zukunft dadurch nicht vollständig gewahrt werden kann, wenn dem Laudes-Ausschusse nur das Vorschlagsrecht für diesen Dieustposten vorbehalten bleibt. Es ist allerdings richtig, daß die Ausübung der Diseiplinargewalt ein wichtiges Moment ist, beim in die Anstalt kommen keineswegs Individuen, welche so leicht in Zucht und Ordnung gehalten werden können. ES gehört eine gar kräftige Hand dazu, um in einer solchen Anstalt die Köpfe in Ordnung zn halten; jedoch andererseits ist daS Moment, welches der Regierungs-Commissar hervorgehoben hat, namentlich die Verwaltung der Anstalt in öeonomi-scher Hinsicht, für den Landtag ein nicht minder wichtiges Moment, denn dieses ist dasjenige, welches in den Säckel des Landes hineingreift; und es ist sehr natürlich, wenn die Regierung die Ausübung der Discipliuargewalt für das hervorragendste Moment erklärt und der Landtag den I Umstand der Art der Verwaltung. Jedoch eines ließe sich I mit bem anderen ausgleichen, wenn nicht das Haupthin-: deruiß entgegenstünde, daß die Ausübung der Diseiplinar-' gewalt über den Verwalter durch den Laudes-Ansschuß dadurch, daß der Regierung die (Ernennung zusteht, gelähmt wird; denn wird der Verwalter über den Terna-Vorschlag des Landes-Ausschusses durch die Regierung entmint, so ist das wahre Mittel, einen Verwalter zur Pflicht zu bringen, de» Händen des Landtages, respective des Landes-Auöschuffes, • entrissen; denn schließlich und letzthin kommt eö darauf hinaus, daß, wenn der Verwalter seine Schuldigkeit nicht : thut, derselbe beseitigt werde. Und dieses Recht wird bem j Landtage nicht zustehen und sann ihm nicht zustehen, sobald ; die Regierung den Verwalter ernennt. (Bravo.) Ein an-j deres Mittel, ihn zu seiner Pflicht zu verhalten, gibt es bis zu einem gewissen Grade, jedoch über den gewissen i Grad hinaus ist dieses das letzte und einzige Mittel, das zum Zwecke führt; denn was nutzt ein Verwalter, welchem ich zehn Ermahnungen gebe, und der nach zehn Ermahnungen dasselbe thut, was er früher gethan hat. (Bravo.) Wir haben jedoch noch den weitern Umstand in Erwägung zu ziehen: Es wird der Verwalter ernannt, und die Negierung findet endlich, der Verwalter taugt nicht, er übt die DiSciplinargcwnlt nicht recht ans, der Verwalter muß pensionirt werden. Wer hat die Pension zu bezahlen? DaS Land. Es kommt nun ein neuer Verwalter, der taugt wieder nicht, er muß wieder pensionirt werden, und wieder zahlt das Land die Pension und so kann cs denkbarer Weise in die Unendlichkeit fortgehen. Ja, um eine Pensionsanstalt für untaugliche Verwalter der Zwangarbeits-anstnlt zu werden, dazu ist unser Landesfond doch nicht geschaffen. Der Antrag des Landes-Ausschusses bietet mir diesen Ausweg nicht an die Hand, denn was wird geschehen müssen, wenn dieser Antrag des Landes-Ansschnsses angenommen wird? Wir verweigern die Uebernahme, übernehmen die Anstalt nicht, die schlechte Wirthschaft dauert fort, und das Land zahlt 14000 fl. vielleicht noch mehr-jährlich ans seinen Mitteln für eine schlechte Verwaltung der Anstalt, von der das Land im Verhältnisse zu seinen Bedürfnissen bei weitem nicht den wahren Nutzen zieht. (Heiterkeit.) Ich könnte daher diesem Antrage des Landes-Ansschnsses nur dann beipflichten, wenn das hohe Haus beschließen wollte, demselben einen Nachsatz zu geben, welchen ich ihm vorschlagen zn sollen glaube, einen Nachsatz, den ich, ich gestehe es offen, nicht gerne und nur deßhalb vorzuschlagen mir erlaube, weil ich keinen anderen Ausweg abzusehen vermag. Ich würde nämlich, die Position des Landcs-AnSschnsscS, wie sie im zweiten Antrage steht, annehmen, jedoch mit folgendem Beisätze, welchem nach dcr zwcite Absatz lauten würde: „Den Landes - Ausschuß beauftragen, mit der Uebernahme dieser Anstalt nur dann vorzugehen, wenn seitens der hohen Regierung auf das Recht der Ernennung des Verwalters verzichtet wird, — und demselben die im Präliminare für das laufende VerwaltnngSjahr der Ziffer nach festzustellende Dotation für dieselbe bis cinschließig 30. April l. I. ohne einer andern als der selbstverständlichen Bedingung der Verrechnung, —- vom 1. Mai l. I. an jedoch nur unter der weiteren Bedingung zur Verfügung stellen, daß bis dahin die Uebernahme der Anstalt unter der beschlossenen Voraussetzung thatsächlich erfolgt ist." (Bewegung.) Präsident: Das hohe HauS hat das Amendement des Herrn Baron Apfaltrcrn vernommen. — Ich bringe dasselbe vorläufig zur Unterstütznngsfrage. Abg. Krom er und Dr. Toman: Ich bitte, dasselbe nochmals vorzulesen. Prä j" i b ent: „Der hohe Landtag wolle den zwei- ten Antrag des Landcö-Ansschnsscs durch folgenden Nachsatz ergänzen: (Liest denselben.) Wenn dieses Amendement allseitig gehörig verstanden worden ist — bringe ich dasselbe vorläufig zur Unterstütznngsfrage. Jene Herren, welche dieses Amendement unterstützen wollen, bitte ich, gefälligst sich zu erheben. (Geschieht.) Es ist genügend unterstützt. Regierungs - Commissär R o t h: Ich bitte um das Wort, so schwer cS mir fällt, der h. Versammlung abermals zur Luft zu fallen. Diesem Antrage, den wir soeben gehört haben, muß ich im Namen der Regierung entgegentreten. Dieser Antrag enthält jede Verweigerung der Dotation für die Folge, wenn die Regierung nicht von ihrem XXI. Landtags - Sitzung. Vorbehalte absteht. Dieser Antrag enthält eine Andeutung auf Zustände, ich möchte sagen, eine Anbahnung von Zuständen, deren Nichtvorhandenscin in Kram jüngst von einem Redner in begeisterten Worten als ein besonderer Vorzug des Landes _ hervorgehoben worden ist. Jene Worte stub vom h. Hause mit Beifall aufgenommen worden, und in dieser freundlichen Aufnahme jener Worte glaube ich auch die Zuversicht finden zu dürfen, daß von diesem Antrage, den wir soeben gehört haben, Umgang genommen werden wird. Dieser Vorgang, der im Antrage angedeutet ist, ist eigentlich ein Abgehen vom gesetzlichen Wege. (Unruhe.) i Ich erlaube mir auf die Bestimmungen der Üebcrgabe des Landesfondes an den Landcs-Ansschuß hinzudeuten, welche im vorigen Jahre stattgefunden hat. Dort ist ausdrücklich der Vorbehalt gemacht, und rücksichtlich vom Landes-Aus-schusse angenommen worden, daß die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der dem Landesfonde obliegenden Ver-j pflichtnngen so lange aufrechterhalten bleiben, bis sie nicht iin verfassungsmäßigen Wege Erledigung gesunden und abgeändert werden. Die Verpflichtung zur Bestreitung der Kosten des Zwangarbeitshauses ist, glaube ich, durch das Uebergabs-Operat außer Zweifel gestellt, und der Antrag, die Mittel zur Bestreitung der Kosten des Zwangarbeitshauses zu verweigern, erscheint somit ein ungesetzlicher. (Rufe: Oho!) Ich rechne, wie gesagt, darauf, daß das hohe Hans diesem Umstande gebührende Rechnung tragen werde. Ich glaube weiter bemerken zu müssen, daß eben der Zweifel in die Zweckmäßigkeit und Güte der Verwaltung, welcher, ich muß cs sagen, nicht mit gutem Grund ausgedrückt worden ist, ein Beleg mehr ist für den Antrag, wie ihn der Herr Vorredner Abgeordneter Brolich gestellt hat. Gegenwärtig hat der hohe Landtag und der geehrte Herr Vorredner eigentlich noch keinen Anhaltspunct, sich über die Qualität der Verwaltung auszusprechcn. Nur aus allgemeinen Stimmen, ich möchte sagen, ans Gerüchten, wird die Zweckmäßigkeit der Verwaltung bezweifelt. Erst, wenn der Landes-Ausschnß die Verwaltung übernommen haben wird, dann wird er erst in der Lage sein, sich mit Grund und Sicherheit über die Art der Verwaltung auszusprechen, und damit er in die Lage komme, die allenfalls nothwendige Abhilfe zu treffen, ist erforderlich, daß er früher die Anstalt übernimmt. Präsident: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? Abg. Brolich: Ich will nur einige Worte hier noch vorbringen, weil ich glaube, daß der Herr Vorredner-Baron Apfaltrcrn die Gründe, die ich für meinen Antrag entwickelt habe, nicht ganz aufgefaßt hat, wenn er meint, dem Verwalter, wenn er von Seite der Regierung ernannt wird, stehe es frei, den Aufträgen des Landcs-Ans-schnsses zu folgen oder nicht, zwingen könne man ihn nicht. Ich habe es insbesondere betont, daß in der Instruction, welche für das Personale des Zwangarbeitshauses gegeben wird, Bestimmungen aufgenommen werden können, welche jeder Willkür des Verwalters Schranken setzen. Folgt der Verwalter den Aufträgen des Landes-Ansschnsses nicht — und im ökonomischen Theile der Verwaltung muß er sie befolgen — so sperre man ihm den Gehalt, wir werden sehen, wie lange er ohne Gehalt noch Verwalter bleibt. Die Regierung kann in dieser Beziehung nicht entgegentreten , wenn man einem unfolgsamen Verwalter den Gehalt sperrt. Wenn daher Baron Apfaltrcrn meint, die Regierung wäre im Stande, Pensionirungen auf Pcnsio-nirnngen vorzunehmen, wenn ihr der eine oder der andere Verwalter nicht anständig sein wird, so würde mich das durch- aus nicht abschrecken. Die Pensionirung der Landesbcamten muß nach den Normen der Instructionen, welche der Landtag selbst gegeben hat, erfolgen. Wenn der Landtag auf die Pensionirung eingehen wird, dann wird der Verwalter pensionirt. Er ist nicht landesfürstlicher, sondern Landes-beamte, mit dem einzigen Unterschiede, daß die Ernennung von Seite der Regierung geschieht. Ich glaube, daß allen diesen Anständen in der Instruction entgegengetreten werden kann. Ich für meine Person würde alle derlei Umstände wohl tief bedauern und würde einen derartigen Antrag nie gestellt haben, wenn ich glaubte, daß sie ins Leben treten können. Eine willkürliche Pensionirung, die ist mir gar nie eingefallen, die Verweigerung des Gehorsams von Seite des Verwalters, das ist mir eben so wenig eingefallen, und wenn sie nicht gehorchen, so werden sie gestraft, und wenn der Landtag die Mittel hat, sich Parition zu verschaffen, so möge der Verwalter ernannt werden, von wem er wolle, vorausgesetzt, daß der Landtag ihn vorgeschlagen hat. Deßwegen habe ich mir erlaubt, gegen die Aeußerung des Herrn Vorredners nodj diese Aufklärung zu geben. Abg. Dr. Toman: Ich bitte um das Wort. Die Landesverfassung, die Landcsautonomie ist ein kostbares Gut. So oft auf dieselbe ein Angriff von irgend welcher Seite gethan wird, so ist cs Pflicht eines jeden Mitgliedes des Landtages, entsprechend dcrLandcsorduung diesem Angriffe entgegenzutreten. Der Herr Regierungs-Commissär, glaube ich, hat in seiner Aeußerung dießfallS eine zu weite Erklärung gemacht in der Richtung, daß die Annahme des Antrages des Herrn Baron Apfaltrern ein Abgehen vom Gesetze wäre. Was ist Gesetz in Oesterreich, im Reiche, waS ist Gesetz in einem Laude Oesterreichs? In einem Lande Oesterreichs ist, was das Landcs-vermögen betrifft, das Gesetz, was der Landtag beschlossen und der Kaiser sanctionirt hat. Wenn der Landtag cs nun für gut findet, einen Beschluß hinsichtlich der Verwaltung der Zwangarbeits-Anstalt in der einzig möglichen Richtung zu fassen, daß er, wenn er die Last der Erhaltung der fraglichen Anstalt hat, auch das Recht der Verwaltung derselben in Anspruch nimmt, und daher in den Antrag des Herrn Baron Apfaltrern eingeht, welcher der einzige zum Ziele führende ist, so ist über den Beschluß des Landtages die Sanction des Kaisers zu erwarten, und das wird Landes-Gesetz! Das ist kein Abgehen vom Gesetze! Es gilt auch fein drittes bezügliches Gesetz in dieser Richtung, welches verletzt werden würde, denn der Ministerial - Erlaß vom 29. Oktober 1860, wie er von dem Herrn Referenten früher citirt worden ist, sagt ganz genau ausdrücklich, daß nur hinsichtlich der Strafanstalten sich seitens der Regierung die Bestellung der Directoren und Verwalter vorbehalten wurde. Eine nachträgliche Erklärung, daß darin ein stylisti-scher Fehler ist, daß das auch auf das Zwangarbeitshaus geht, ist meines Erachtens selbst außer der Sphäre der Regierung, welche Gesetze zu erläutern hat, gelegen, beim das ist keine Erläuterung, das ist eine nachträgliche vollständige Abänderung und könnte in Oesterreich seit dem Datum des Erlasses nur im verfassungsmäßigen Wege geschehen sein. Dieses Gesetz aber ist in Oesterreich verfassungsmäßig nicht zu Stande gekommen; cs ist nur durch die Regierung obiger Erlaß nachträglich in jener Art und Weise erläutert worden, daß die Erläuterung eine völlig neue Position in sich enthält, und das kann also nicht als Gesetz betrachtet, das Abgehen davon selbst nicht als Abgehen vom Gesetze angesehen werden. Und selbst in jenem Falle würde speciell hier im Lande der Beschluß des Landtages ein ganz gesetzlicher, in der Lnndcsvrdnung gelegener sein. Nicht bloß nach §. 25 steht es dem Landtage zu, hinsichtlich der Zwangarbeits-Anstalt eine Jngerenz zu nehmen. Ich sehe die Zwangarbeits-Anstalt vermöge ihrer Widmung nach §. 20 als ein Landcsvcrmögcn an, und dieses Lan-desvermögeu hat der Landtag, hat der Landcs-Ausschuß zu verwalten. Es ist ein Vermögen, wenn cs auch zugleich eine Last ist. Wenn nun die Regierung glaubt, daß sie hinsichtlich ihrer Disciplinargewalt etwas besonderes in dieser Anstalt veranlassen soll, daß sic diese Disciplinargewalt durch eine Person besorgen soll, so weiß ich nicht, wie sic den Landtag ganz nm seine Jngerenz, um die Rechte der Vermögensverwaltung, um das Recht der Bcamteubcstcllung bringen will. Wenn dicßfalls nicht ein anderer Modus geschaffen werden könnte, als dieser Einzige, daß die Regierung den Director bestellt, so könnte ich unmöglich darauf eingehen, weil ein von der Regierung bestellter Verwalter oder Director sich nur an die Instructionen der Regierung halten, und jede Jngerenz des Landes - Ausschusses beseitiget wird. Daher erkläre ich mich sowohl hinsichtlich der meritorischen Bestimmung, als wie auch der weiteren Erklärung des Herrn Regicrungs-Commissärs entschieden für den Antrag des Herrn Baron Apfaltrern. Präsident: Wünscht noch Jemand der Herren das Wort? Abg. Freih. v. Apfaltrern: Ich werde nochmals um das Wort bitten. Nachdem mich der Herr Vorredner Dr. Toman überhoben hat, über den Vorwurf, der meinem Antrage gemacht worden ist, als würde solcher abgehen vom gesetzlichen Wege, zu repliziren, erlaube ich mir das hohe Haus noch auf einige Momente aufmerksam zu machen, welche in Betreff meines Antrages und der Erwiederung, die er gefunden hat, nicht so ganz ohne allem Belange sein dürften. Ich habe durch meinen Antrag zu einem Mittel gegriffen , die Landesordmmg in ihrer Gänze und namentlich die durch dieselbe dem Lande eingeräumten (hier im gege-beucu Falle im §. 25 L.-O. gewahrten) Rechte zu wahren, welches au und für sich allerdings ein unangenehmes Mittel ist, von welchem ich im Voraus gesagt habe, daß ich den bezüglichen Antrag sehr ungcrne und nur deßhalb stelle, weil ich keinen andern Ausweg weiß. Ich habe in meiner Begründung dargestellt, welche Cousequcnzen cs hat, wenn der Landtag jetzt von einem ihm eingeräumten Rechte zurückgeht, einen Theil desselben wieder zedirt, gewissermaßen die Landcsorduung eigenmächtig abändert. Ich habe damals nicht erwähnt, und thue cs jetzt nachträglich, daß gegen das von der Regierung im Widerspruche mit der Laudesordmmg beanspruchte Recht ein wesentliches Moment spricht. Das Ministerium, welches die Landes-Ordnnng für Kram erlassen hat, hat eben so gut wissen können, als wie wir cs wissen, was für Landcs-Austaltcn in Krain bestehen. Hat der Herr Minister auf das Recht der Ernennung des Verwalters für die hiesige Zwangarbcitö - Anstalt ein solches Gewicht zu legen für nothwendig erachtet, wie cs jetzt den Anschein hat, so hätte er diese Erncmmug sich in dem betreffenden Paragraphe der Landcsordnimg vorbehalten können. (Bravo.) Der §. 25 der L.-O. lautet jedoch ganz ausnahmslos. ■— Warum und mit welchem Rechte selbst, würden wir nicht bloß für uns, sondern für unsere Nachmäuner auf eine Einschränkung des Paragraphcs eingehen? Mit welchem Rechte könnten wir cuts das uns zuerkannte Recht ohne Umstände Verzicht leisten? Wir sind ja nicht die Einzigen, die in diesem Landtage sitzen werden, es werden nach sechs Jahren Andere vielleicht da sitzen, und wie werden diese von uns sprechen, wenn wir so ohne weiters einen Theil des §. 25 uns hatten ans den Händen spielen lassen. (Bravo, Bravo.) Was den Vorwurf anbelangt, daß ich etwas voreilig über die mangelhafte Verwaltung der hiesigen Zwangarbeits-Anstalt gcurthcilt habe, erlaube ich mir, nur darauf aufmerksam zu machen, daß ein Arbeitsverdienst von Einem Kreuzer, sage: Einem Neukreuzer per Kopf und Tag, welcher in der hiesigen Zwangsanstalt für die Zwänglinge verrechnet wird und dem Fonde zn Gute kommt, doch weiß Gott! ein geringer Verdienst ist. Hier in diesem Lande sind wohl nirgends um diesen billigen Preis Arbeiter zu haben. (Heiterkeit.) Die Ziffern sprechen in dieser Hinsicht wohl sehr genau. Wenn eine Anstalt, in welcher 120 und mehr gezwungene Kräfte arbeiten, die man mit der DiSeiplinargcwalt in gehöriger Macht hat, wenn eine solche Anstalt 14.000 fl. jährliche Kosten dem Lande verursacht, so kann diese Anstalt nicht gut verwaltet werden. (Bravo, Bravo.) Ich bin der Ueberzeugung, wenn sie ordentlich verwaltet wird, wird sie nicht nur nichts kosten, sie kann sogar ztt einem Emolument für das Land werden. (Rufe: Ja wohl! Bravo, Bravo.) Mit dem Mittel der Gehaltssperre ist sehr wenig ausgerichtet. Es haben sich schon Fälle ereignet, daß den Beamten Monate lang und ein Jahr lang der Gehalt gesperrt war, und sie erst doch noch nicht dahin geführt wurden, wohin man sic mit der Gchaltssperre führen wollte. ES sind diese Beispiele in diesem Lande vorgekommen; warum sollte sich dieser Fall nicht bei dem Verwalter des Zwangarbeitshanscs ereignen, welcher noch andere Mittel und Wege haben kann, sich etwas für sein Leben zu erwerben. (Rufe: Sehr gut.) Wie es mit der Pcnsionirung gehalten werden soll, so ist noch immer die Frage, wie es sein wird, wenn der Landtag oder Landes - Ausschuß nicht die Ernennung vornimmt. Denn wenn die Regierung ernennt, so muß man ihr auch das Recht zuerkennen, zu beurtheilen, ob ein Mann sich nachhaltig für das Amt, für das er ernannt worden ist, als qualifizirt herausstellt. Was dann zu geschehen hat, meine Herren! ist mindestens eine offene Frage, und ich glaube hinsichtlich des Landcsfondes ebensowenig glcich-giltig, als es unsere Aufgabe ist, denselben keiner unnö-thigen Gefahr auszusetzen. Jedoch gestehe ich offen, der Antrag, wie ich ihn gestellt habe, ist schroff, cs klingt sehr unangenehm; und ich muß gestehen, cs wäre mir lieb, wenn sich durch diesen Antrag der Herr Minister bcstitnmen ließe, von einem Ernennnngsrcchte abzugehen, dessen außerordentlicher Werth unter dieser Modalität wohl nicht abgesehen werden kann. Ich würde mir daher noch einen zweiten, einen Subantrag zu stellen erlauben, falls das hohe Hauö meinen Antrag als zu schroff erkennen sollte, und dieser ginge dahin, den Antrag des Landes - Ausschusses und meinen Antrag in folgender Art zu modifiziren, daß derselbe in nachstehender Weise lauten würde: Der Antrag hätte demnach, wie ich ihn nun als Snbantrag dem hohen Hanse vorzuschlagen mir erlaube, solgcndcrweise zu lauten: „Der h. Landtag wolle 2. den Landcs-Ansschuß beauftragen, mit der Uebernahme dieser Anstalt nur dann vorzugehen, wenn Seitens der h. Regierung auf das Recht zur Ernennung des Verwalters gegen dem verzichtet wird, daß derselben das Recht der Bestätigung des ernannten Verwalters eingeräumt wird, und dem Landes - Ausschüsse die im Präliminare für das laufende Verwaltungsjahr der Ziffer nach festzustellende Dotation für dieselbe bis einschlicßig 30. April l. I. ohne einer andern als der selbstverständlichen Bedingung der Verrechnung — vom 1. Mai l. I. an jedoch nur unter der weitern Bedingung zur Verfügung stellen, daß bis dahin die Uebernahme der Anstalt unter der beschlossenen Voraussetzung thatsächlich erfolgt ist." Er unterscheidet sich von dem früheren, daß nach diesem Antrage das Bestätignngsrecht des ernannten Verwalters der hohen Regierung in die Hände gegeben werde. (Abg. Dr. Bleiweis meldet sich zum Wort.) Präsident: Ich bringe nun diesen Snbantrag des Herrn Baron Apfaltrern zur Unterstützungsfragc. Der Herr Baron Apfaltrern beantragt als Subantrag Folgendes: (Liest den Antrag.) Jene Herren, welche dieses Amendement unterstützen wollen, bitte ich gefälligst, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt. Herr Dr. Bleiweis haben das Wort gewünscht. Abg. Dr. Bleiweis: Ich erlaube mir nur einen kleinen Beitrag zu liefern zur Bemerkung des geehrten Herrn Vorredners Baron Apfaltrern mit Bezug auf mehrere Ucbelstände im Occonomieum, das ist in Bezug auf die Spitalsabtheilnng im Zwangarbeitshansc. Man kann natürlich dem Arzte nicht vorschreiben, wieviel er eben ordiniren soll. Die Ordinationen richten sich auch nach der Anzahl der Kranken und der Krankheiten, die da vorkommen. Allein ich weiß es aus sicherer Quelle, daß es dem betreffenden Herrn Referenten, der die Medicamente quoad lineam medicam et laxatn zu prüfen hat, bereits seit zwei bis drei Jahren aufgefallen ist, daß unter anderm im Zwangarbcitshause ein enormer Aufwand an dem sogenannten Fischthranöl gemacht wird. Ich will nicht sagen, daß des Jahres Zentner verwendet werden, allein so viele Pfunde, daß sich der betreffende Referent gewundert hat, wie das nur möglich ist. Es wird das in den Regierungs-Akten zu finden sein. Unter solchen Umständen könnte der Vermuthung Raum gegeben werden, daß dieses Fischthranöl zu irgend etwas Anderem als für den ärztlichen Verbrauch in Anwendung gebracht wird und cs sind Zweifel aufgetaucht, ob dieses Arzneimittel nicht vielleicht zum Verschmolzen des Gemüses u. s. w. in Verwendung komme. (Große Heiterkeit.) Das ist eine Thatsache, welche in den Akten der h. Landesregierung zu finden sein wird, und welche ich mir nur als Beitrag zu den Bemerkungen des Herrn Baron Apfaltrern anzuführen erlaube. Präsident: Wünscht noch Jemand der Herren das Wort? Abg. Krom er: Das hiesige ZwangsarbcitshauS ist nach seiner primitiven und stiftungsmäßigcn Widmung ein Landes-Jnstitut, daher auch die öconomische Leitung dieses Institutes meiner Ansicht nach, die Landcsvertrctung ehe-thunlichst in ihre Obsorge übernehmen soll. Zur öconomischcn Leitung gehört insbesondere die Erhaltung der Gebäude im guten Bauzustande, die Obsorge für eine entsprechende Verpflegung, Beschäftigung und für den Unterricht der Sträflinge, die Bestreitung und Verrechnung aller Auslagen, endlich die Bestellung der Beamten und des Aufsichtspersonales. Diese ökonomische Leitung soll die Landesvertretung ehethunlichst in ihre Hände zu bekommen um so mehr anstreben, nachdem die bisherige Gebarung, wie heute mehrseitig vernommen wurde, wirklich eine fahrlässige, wo nicht verschwenderische war. Dagegen wird die Ausübung der Disciplinar - Gewalt und die Oberaufsicht dahin, ob nämlich in der Leitung der Anstalt fortgesetzt nach den bestehenden Directivcn sich benommen würde, jedenfalls der Regierung vorbehalten bleiben müssen. Und eben aus dem Grunde, weil die Regierung die Oberaufsicht fortgesetzt ausüben soll, dürfte sie wohl auch zunächst berufen sein, die Kosten dieser Oberaufsicht selbst zu übernehmen. Nach meiner Ansicht handelt cs sich daher zunächst darum, vorläufig festzustellen und den Wirkungskreis zu ermitteln, der eigentlich zur administrativen, zur öconomi-schen Leitung, und der zur Disciplinar-Gewalt und zur Oberaufsicht gehört. Haben wir das einmal festgestellt, so wird sich wohl ein Ausweg finden lassen, die öcvnomische Gebarung selbstständig zu übernehmen, dagegen die Dis-ciplinar-Gewalt und Oberaufsicht der Regierung einzuräumen. Nachdem dieses bisher nicht festgestellt worden ist, so beantrage ich: Es sei in dieser Richtung die Frage nochmals in Erwägung zu ziehen, und einem Ausschüsse von fünf Mitgliedern zur Berathung zu überweisen. Präsident: Ich bitte, den Antrag schriftlich zu überreichen. Abg. Dr. Toman: Der Gegenstand ist meines Erachtens so klar und insbesondere unsere Zeit für andere dringende Geschäfte so kurz zugemessen, daß wirklich kein Grund vorhanden ist, diesen gut motivirten, klar gestellten und nun amcndirtcn Antrag des Landes-Ausschusses heute einem weitern Ausschüsse zuzuweisen, ohne darüber definitiv Beschluß zu fassen. Ich bleibe bei meiner Berufung auf §. 20 L. - O. Nach diesem Päragraphe ist die Zwangarbeitsanstalt eine, vermöge ihrer Widmung dem Lande angehörige. Wenn die Regierung die Anstalt errichtet Hütte, dann stünde ihr in jeder Beziehung das Recht zu, den Director oder Verwalter zu wählen. Dann berufe ich mich abermals aus den früher bezogenen Ministerial-Erlaß vom ‘29. October 1860; nach diesem kommt der Regierung auf Anstellungen bei solchen Anstalten, wie die Zwangarbeitsanstalt ist, gar keine Jngercnz zu, und sie hat daher auch den Director oder Verwalter nicht zu ernennen. Deßhalb beharre ich auch bei dem ersten Amendement des Herrn Baron Apfaltrern, von welchem sein 2. Amendement entschieden wieder abfällt, indem dasselbe eben« dorthin führt, als der Antrag, welcher nicht unterstützt worden ist, nämlich jener des Herrn Abg. Brolich. Es ist dieß auch kein Vcrmittlungsantrag, sondern ein ganz gegenseitiger, weil, wenn ein Director oder Verwalter der ZwangarbeitSanstalt von der Regierung bestätigt wird, derselbe auch vom Landes - Ausschüsse nicht mehr wird abgesetzt werden können. (Abg. Freih. v. Apfaltrern: O ja!) Die Anstalt ist dann mehr der Regierung in die Hände gegeben, und wir können dann mit der Occonomie der Anstalt nicht verfügen, wie wir es zum Zwecke und Nutzen des Landes wollen. Ich erlaube mir daher abermals den ersten Antrag des Herrn Abg. Freih. v. Apfaltrern zu unterstützen und empfehle denselben dem h. Hause zur Annahme. Präsident: Der Herr Abg. Kromer hat den Antrag gestellt: „Der h. Landtag wolle beschließen: Der Antrag des Landes-Ausschusses, betreffend die Uebernahme des Zwang-arbeitshauses sei einem Ausschüsse von 5 Mitgliedern zur nochmaligen Vorberathung zuzuweisen." Ich stelle dieß-falls vorläufig die Unterstützungsfrage. Jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen wollen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt; wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? (Nach einer Pause.) Ich bitte den Herrn Berichterstatter, wenn cs gefällig ist, daS Wort zu nehmen. Berichterstatter Dr. S up p a n : Ich bin als Berichterstatter in dieser Angelegenheit in einer eigenthümlichen Lage; ich habe einerseits als Berichterstatter des Ausschusses das letzte Wort, und andererseits sehe ich mich doch genöthigt, bei den vorliegenden Anträgen auch meinerseits — zwar nicht im Namen des Landcs-AusschnsscS, sondern int eigenen Namen — selbst einen Antrag einbringen zu müssen. Es ist unzweifelhaft, daß der h. Landtag den klaren Wortlaut des Gesetzes für sich hat, wenn er sich das Recht vorbehält, über die Art und Weise der Ernennung des Verwalters die Bestimmungen zu treffen. Das Zwangarbcitshaus will von der Regierung selbst in die Verwaltung des Landes übergeben werden. ES ist also ein unbestrittenes Verwaltnngs - Object des Landes, und der §. 25 der L. - O. spricht bezüglich der Ernennung der Beamten ganz ausnahmslos für den hohen Landtag, und gegen diesen Grund habe ich von Seite der h. Regierung keinen, auch nur halbwegs stichhältigen gesetzlichen Gcgcngrnnd vernommen. Allein, es ist andererseits auch nicht zu verwundern, daß eine Differenz zwischen der Regierung und der Landes-Vcrtretnng in diesem Punkte eingetreten ist; daß eine solche Differenz eintreten mußte, liegt in der Natur der Sache, und zwar deßhalb, weil man die Zwangarbeits-Anstaltcn als Landcs-Anstaltcn betrachtet, weil man die Kosten für dieselben den einzelnen Landes-Fonden aufbürdet, während sic doch offenbar nur ein Gegenstand der öffentlichen Sicherheit sind, offenbar daher der Staatsgewalt die Anfstcllnng und die Leitung von derlei Anstalten zusteht, und nur vom Gesnmmtstaatc die Kosten dafür getragen werden sollen. Es wird jedenfalls in dem Systeme der gegenwärtigen Zwaugarbeits - Anstalten eine radicale Aenderung eintreten müssen; allein, hier kann man sich ans diesen Punkt nicht einlassen, man muß die Zwangarbeits-Anstalt gegenwärtig so hinnehmen, wie sie nach den vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen ist, und das Gesetz legt vorläufig dem Landesfonde die Verpflichtung auf, die Mittel für die Erhaltung der Anstalt bciznschaffcn. Es ist ganz gewiß, daß der Antrag des Herrn Abg. Baron Apfaltrern ein Abgehen von dem Gesetze ist, daß er eine willkürliche Abweichung von demselben, daß er eine Gesetzes - Verletzung ist. Es ist ganz etwas anderes, einen Antrag zu stellen, welcher ans eine Minderung des bisherigen Systemes hinzielt, welcher eine Umänderung des Gesetzes selbst znm Gegenstände hat. Das steht dem Landtage unbczwcifelt immer frei, und wenn ein solcher Antrag seinerzeit die Sanction erhält, so wird selber die maßgebende Norm für die Zukunft sein; allein, solange das nicht der Fall ist, müssen bestehende Gesetze geachtet werden, und das erste Prinzip, welches in einem constitntionellen Staate aufrecht erhalten werden muß, ist die Achtung vor den Gesetzen. Es ist in diesem Antrage nichts anderes, als eine Verweigerung der Dotation gelegen, eine Verweigerung, der gesetzlichen Verpflich- tung nachzukommen und die Mittel zur Erhaltung der Anstalt bcizuschaffen. Man mag in dieser Beziehung sagen, was man wolle, es bleibt doch immer dasselbe; cs ist ein einseitiges Abweichen von dem Gesetze und ans die Annahme eines derartigen Antrages könnte ich dem hohen Hause nimmermehr einrathen. Es ist unzweifelhaft, daß die Verwaltung der hiesigen Zwangarbcits - Anstalt Manches zu wünschen übrig ließe. So enorm waren jedoch die Mißbrauche nicht, wie man sie darzustellen versucht hat. Die Ziffer von jenen 14.000 fl., welche in dein Antrage des Herrn Abg. Brolich sowohl, als in jenem des Herrn Abg. Freih. v. Apfaltrern eine so große Rolle spielen, hat eine ganz andere Bedeutung und läßt sich wesentlich reduciren. Es fällt schon vor Allem mindestens die Hälfte davon weg für weibliche Zwänglinge, welche sich in der ZwangarbeitsAnstalt zu Lankowitz befinden und für welche circa 7000 fl. bezahlt werden. (Abg. Freih. v. Apfaltrern: Die könnten wir im Lande behalten.) Die Einwendung, welche gerade gegenwärtig der Herr Abg. Baron Apfaltrern gemacht hat, ist eine ganz unrichtige. Eine Zwangarbeits-Anstalt, wo die verschiedenen Geschlechter beisammen unterhalten werden, entspricht durchaus nicht ihrem Zwecke. Wir könnten sie hier im Lande haben, allein wir zahlen hicrlands für unsere Zwänglinge 52 kr. Pr. Tag, während wir den Steierern nur 46 kr. zahlen. Wir verpflegen sie also hier im Lande theurer, als wir in Steiermark die Vergütung für sie zu leisten haben. (Ruf: Wie kommt das?) Wir haben dafür Zwänglinge anderer Länder, z. B. männliche steierische Zwänglinge, und erhalten für diese die Vergütung mit 52 kr. Pr. Kopf und Tag, während lvir für unsere weiblichen Zwänglinge in Steiermark 46 kr. entrichten; das ist für uns offenbar ein Vortheil und kein Nachtheil. Was das weitere Snbamcndcment anbelangt, welches der Herr Abg. Freih. v. Apfaltrern zu seinem Antrag gestellt hat, so glaube ich ebenfalls, daß dieses ein Antrag ist, welcher sich selbst widerspricht. Ich kann in der Ernennung und in der Bestätigung der Ernennung keineswegs eine derartige Differenz finden, und muß aufrichtig sagen, wenn man schon der Regierung das Recht der Bestätigung einräumt, so würde ich ihr ebenso gern das Recht der Ernennnng über Vorschlag des Landes - Ausschusses einräumen; im Wesen der Sache ist ein sehr geringer Unterschied. Ich muß mich daher entschieden gegen beide Anträge des Herrn Abg. Freih. v. Apfaltrern erklären. Dagegen ist allerdings richtig, was der Herr Abg. Kromer bemerkt hat, daß cs für das Land von hohem Interesse sei, die ökonomische Leitung der Anstalt in seine Hände zu bekommen, und daß man unter allen Umständen darauf hinwirken müsse, dieses Ziel zu erreichen. Ans diesem Grunde glaube ich daher eben den Antrag — und zwar diesen Antrag in meinem eigenen Namen — dahin stellen zu sollen, daß der zweite Absatz des Ausschuß-Antrages folgendermaßen laute: „Der hohe Landtag wolle den Landes-Ausschuß beauftragen, unter Offcnlassung der Frage über die Art und Weise der Ernennung des Verwalters mit der Uebernahme der Zwangarbeits-Anstalt sogleich vorzugehen." Ich weiß allerdings, daß man dagegen die Einwendung erheben kann: Wenn man die Zwangarbeits-Anstalt übernimmt, so wird diese Frage wegen der Ernennung des Verwalters gar nicht gelöst werden! Allein dieß glaube ich doch nicht, ich glaube, daß das Votum des h. Hauses, welches so ganz im Gesetze gegründet ist, und welches in dem ersten Theile des Ausschuß-Antrages, welcher einstimmig angenommen wurde, seinen Ansdruck gefunden hat, so viel Gewicht haben werde, um die hohe Regierung zu bewegen, sich herbeizulassen, auf die Art der Ernennung zu verzichten, oder "wenigstens selbst einen Modus vorzuschlagen, welcher dann seinerzeit beim h. Landtage zur Sprache gebracht und worüber dann Beschluß gefaßt werden kann. Es ist aber die Uebernahme der ökonomischen Leitung unter allen Bedingungen für das Land wesentlich, eben weil unzweifelhaft einige Uebelstände obwalten, und weil diesen abgeholfen werden kann und auch abgeholfen werden muß. Ich beharre daher zwar im Namen des Landes-Ausschusses bei dem vom Landes-Ausschusse gestellten Antrage, und zwar ans dem Grunde, weil ich meinen eigenen Antrag bereits beim Landes-Ausschusse selbst zur Sprache gebracht habe, mit demselben aber nicht dnrchgedrungen bin: stelle aber andererseits in meinem eigenen Namen den Antrag, welchen ich gerade früher vorzutragen die Ehre hatte. Abg. Kromer: Ich bitte um'S Wort. Präsident: Ich bitte, nachdem der Berichterstatter gesprochen hat — (Ruf: Es ist ein neuer Antrag gestellt worden!) Abg. Kromer: Den eben vernommenen Antrag hat der Herr Berichterstatter nicht im Namen des Ausschusses, sondern als eigenen eingebracht. Es muß daher über diesen Antrag, der dem Ausschüsse nicht angehört, die Debatte noch zulässig sein. Präsident: Ich bewillige dem Herrn Abg. Kromer das Wort. Abg. Kromer: Ich bitte, vorläufig die Unterstützungs-Frage zu stellen, und wenn der Antrag die gehörige Unterstützung erlangt, dann werde ich mir das Wort erbitten. Präsident: Ich bitte um gefällige Mittheilung des schriftlichen Antrages. (Wird überreicht.) Der nun zur Unterstützungs-Frage kommende Antrag des Herrn Abg. Dr. Snppan lautet folgendermaßen: „Der h. Landtag wolle den Landcs-Ansschuß beauftragen, unter Offenlassung der Frage über die Art der Ernennung des Verwalters die Zwangarbeits-Anstalt sogleich zu übernehmen." Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt; ich eröffne nun die Debatte hierüber. Abg. K r o m e r: Das Staatsministcrium hat die hiesige Landesregierung, und zwar mit Erlaß vom 4. Jänner 1862, beauftragt, daß dieselbe die hiesige Zwangarbeits-Anstalt an den Landes-Ausschuß unter nachstehenden Bedingungen zu übergeben habe, und zwar als dritte Bedingung ist festgestellt worden, daß der Regierung das Recht zur Ernennung des Verwalters gewahrt werden müsse. Der Antrag des Herrn Abg. Dr. Snppan geht nun dahin, der Landes-Ausschuß habe das hiesige Zwangarbcits-haus, unter Offenhaltnng der Fragen, wem die Besetzung des Verwalter-Postens zustehen solle, zu übernehmen. Nachdem jedoch die Landesregierung beauftragt ist, die Uebergabc nur gegen dem zu pflegen, wenn gleichzeitig auf das Recht zur Besetzung des Verwalter-Postens verzichtet wird, so dürften sich voraussichtlich wegen einer so bedingten Ucbergabe Schwierigkeiten ergeben. Wenn jedoch der dieß-fällige Anstand behoben werden kann, so bin ich mit dem Antrage des verehrten Herrn Abg. Dr. Suppan ganz einverstanden; denn im Wesen handelt cs sich vorwiegend doch zunächst darum, die ökonomische Verwaltung des Zwang-arbeitshauseö ehethunlichst zu übernehmen. Die weitere Frage, welchen Einfluß man der Regierung rücksichtlich der Ausübung der Disciplinar-Gewalt und Oberleitung überlassen, und wie sic dieselbe ausüben soll, kann dann zu gelegener Zeit der Entscheidung zugeführt werden. Ich unterstütze daher den Antrag des Herrn Abg. Dr. Suppan. Präsident: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? Abg. Dr. Toman: Ich bitte um's Wort. Obwohl cs in morilo nimmer darauf hinauskommen wird, was der Antrag des Herrn Abg. Baron Äpfaltrcrn beabsichtigt, so möchte ich doch — wenn auch dieser Antrag des Herrn Abg. Dr. Snppan zu spät, weil erst nach Schluß der Debatte gestellt worden ist, — in Würdigung dieses Antrages vom Herrn Referenten, der mit dem Antragsteller in Eine Person zusammenfällt, die Frage beantwortet wissen, welche Vortheile wir dadurch erreichen, daß : wir vor der Lösung der Ernennungsfrage die Zwangar-bcitsanstalt übernehmen? Berichtcrst. Dr. Suppan: Ich weiß nicht, ob cs nach der Geschäftsordnung gestattet ist, derartige Fragen an einzelne Antragsteller zu richten. Inzwischen erlaube ich mir zu bemerken, der Vortheil ist einfach der, daß man auf die Verwaltung selbst sogleich einen Einfluß ausüben kaun, und daß über die weitere Frage, d. i. über die Frage des Rechtes zur Ernenuuug des Verwalters des Zwang-arbeitshauses inzwischen ein Einvcrständniß zu Stande kommt. Bis dahin können wir immerhin noch die Verhandlung darüber verschieben. Präsident: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? Abg. B r o l i ch : In dem Antrage des Herrn Abg. Dr. Suppan sehe ich nichts anderes, als eine Berzichtlei-stung aus das Recht des Landcs-Ausschusscs, den Verwalter selbst zu ernennen. Wird die Verwaltung des Zwang-arbeitshauses einmal übernommen, behält aber die Regierung cs sich vor, den Verwalter selbst zu ernennen, so ist die Ucbergabe unter den Bedingungen, die die Regierung gestellt hat, eine vollendete Thatsache. Es ist ganz glcichgiltig, ob wir offen das aussprechen, daß wir der Regierung dieses Recht zugestehen, unter der Bedingung des Vorschlages, oder ob wir sagen, unter Offenhaltung dieses Rechtes. Dann könnte die Regierung sogar sagen, nicht einmal den Vorschlag gebe ich zu, ernennen werde ich, weil wir sonst kein Recht haben, das Zwangarbeitshaus zu übernehmen. Präsident: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? Abg. K r o m e r: N ich t nach der Anschauung des unmittelbaren Herrn Vorredners ist die Sache aufzufassen. (Heiterkeit.) Der Herr Abg. Dr. Suppan hat nämlich gemeint, es sei zwar mit der Uebernahme des Zwangarbcitshauses vorzugehen, dabei jedoch die Frage, wem das Recht der Besetzung des Verwalters zustehen solle, als eine offene zu behandeln. Wenn daher die Regierung, welche die Uebergabe pflegen soll, damit einverstanden ist, daß das Besetzungsrccht vorläufig als ein noch nicht entschiedenes behandelt, daß es erst nachträglich geregelt werden soll, so wüßte ich nicht, warum wir eine Verwaltung nicht in unsere Obsorge nehmen sollten, durch welche wir, wenn wir sie öconomisch einrichten, dem Lande alljährlich Tausende ersparen können. Präsident: Wünscht noch Jemand von den Herren zu sprechen? Abg. Deschmann: Ich bitte um das Wort. Ich glaube, daß der Antrag des Herrn Dr. Suppan uns wirklich einen glücklichen Ausweg bietet, um nicht den Landtag in eine allzu schroffe Stellung der Regierung gegenüber zu bringen. Der Grnnd, wärmn ich den Antrag befürworte, ist ein sehr praktischer, wobei ich mich natürlich keineswegs auf ein positives, bestimmtes Gesetz berufen kann, sondern ebenso, wie der Herr Abg. Baron Apfaltrern cs gethan hat, zur Begründung desselben nur eines Gerüchtes erwähnen will, eines Gerüchtes, welches in Laibach offenkundig ist, nämlich, daß der jetzige Verwalter um seine Pcn-sionirung eingereicht, und daß daher die Stelle demnächst eine offene sein wird. Ich glaube, daß, wenn die Regierung mit der Ernennung des Verwalterpostens nicht sogleich vorgehen würde, was von der Klugheit derselben auch voraus zu sehen ist, sich hier wohl die Gelegenheit bieten ; werde, diese Frage in einer günstigen und befriedigenden Weise zu lösen, ohne daß dadurch dem Landtage das wichtige Recht benommen wird, oder daß er sich des Rechtes begeben würde, in diese so wichtige öconomische Angelegenheit des ZwangarbeitshauscS eingreifen zn können. Ich unterstütze daher den Antrag des Herrn Dr. Snppan. Präsident: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? (Nach einer Pause.) Da sich Niemand meldet, erkläre ich die Debatte für geschlossen. Es liegen rücksichtlich des zweiten Theiles des vorliegenden Ausschußantrages folgende Anträge vor, nachdem die Anträge der Herren Abgeordneten Kromer und Brolich nicht die nöthige Unterstützung gefunden haben. Der erste Antrag, d. i. der Ansschußantrag selbst, beantragt, den Landes-Ausschuß zu beauftragen, mit der Uebernahme dieser Anstalt nur dann vorzugehen, wenn Seitens der hohen Regierung auf das angesprochene Recht der Ernennung des Verwalters verzichtet wird. Diesem Antrage sind zwei Subamendements des Hrn. Abg. Baron Apfaltrern gefolgt, welche gehörig unterstützt waren, daß es nämlich vor den Worten „verzichtet wird", heißen soll: „des Verwalters gegen dem verzichtet wird, daß derselben das Recht der Bestätigung des ernannten Verwalters eingeräumt wird", und dann das zweite Sub-ameudement; „und demselben die im Präliminare für das laufende Verwaltungsjahr der Ziffer nach herzustellende Dotation für dieselbe bis einschließt 30. April l. I. ohne einer andern als der selbstverständlichen Bedingung der Verrechnung — vom 1. Mai l. I. an, jedoch nur unter der weitern Bedingung zur Verfügung stellen, daß bis dahin die Uebernahme der Anstalt unter der beschlossenen Voraussetzung thatsächlich erfolgt ist." Es ist ersichtlich, daß beide Anträge des Herrn Baron Apfaltrern sich dem Antrage des LaudcsausschnsscS anschließen. Ein davon völlig verschiedener und letzter Antrag ist der des Herrn Dr. Suppan, welchen er nicht als Ausschuß, sondern in eigenem Namen eingebracht hat. Dieser Antrag lautet: „Der h. Landtag wolle den Landes - Ausschuß beauftragen , unter Offenhaltung der Frage über die Art der Ernennung des Verwalters die Zwangarbeits-Anstalt sogleich zu übernehmen." Von diesen hier vorliegenden Anträgen erachte ich den Antrag des Herrn Dr. Suppan als den weitest gehenden, weil er dem Ausschnßantrage gerade entgegengesetzt ist. Dieses veranlaßt mich, diesen Antrag zuerst, dann den Ausschußantrag, endlich die Zusatzanträgc des Herrn Baron Apfaltrern zur Abstimmung zu bringen. Ich appellire jedoch an das h. Haus, ob die Herren mit dieser meiner Fragestellung einverstanden sind. Diejenigen Herren, welche die von mir proponirtc Art der Fragestellung als passend anerkennen, bitte ich, sich gefälligst zu erheben. (Geschieht.^ ES ist mein Antrag ans besagte Fragestellung angenommen. Ich bringe nun den Antrag des Herrn Dr. Snppan zur Abstimmung. Nachdem ich ihn so eben verlesen habe, so glaube ich, bedarf es keiner nochmaligen Verlesung desselben. Jene Herren, welche mit dem Antrage des Herrn Dr. Snppan einverstanden sind, bitte ich, sich gefälligst zu erheben. (Geschieht.) Es ist die Majorität. Abg. Dr. T o m a n: Es ist zweifelhaft. Präsident: Ich bitte also noch einmal abzustimmen. (Die Abstimmung erfolgt.) Abg. Dr. Toman: Es sind bloß 13. Präsident: (Zählt) 12, der Herr Schriftführer 13 und ich selbst 14. Ich bitte um die Gegenprobe. (Dieselbe erfolgt.) Der Antrag des Herrn Dr. Snppan ist abgelehnt. Es kommt nun der Antrag des Ausschusses mit Vorbehalt der Abstimmung über die Znsatzworte: „gegen dem", welche später einzuschalten wären, zur Abstimmung , endlich mit Vorbehalt der Abstimmung über die zwei Subamendcmcnts des Herrn Baron Apfaltrern. Der Herr Baron Apfaltrern hat den Antrag des Ausschusses in seinen Amendements auch adoptirt. Der Ausschuß-Antrag lautet: „Den Landes - Ausschuß zu beauf- tragen, mit der Uebernahme dieser Anstalt nur dann vorzugehen , wenn Seitens der h. Regierung auf das angesprochene Recht zur Ernennung des Verwalters verzichtet wird." Dann kommt: „gegen dem" rc. Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, vorbehaltlich der Abstimmung über die beiden Subamendements des Herrn Baron Apfaltrern, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Der Ausschußantrag mit Vorbehalt der weitern Abstimmung über die Apfaltrerischcn Subamendements ist angenommen. Nun kommt das erste Subameudcment, nämlich: „gegen dem verzichtet wird, daß derselben das Recht der Bestätigung des ernannten Verwalters eingeräumt wird." Ich bitte, sind die Herren mit diesem Amendement einverstanden ? Abg. Freih. v. Apfaltrern: Ich bitte um Verzeihung. Es ist nur ein eventueller Antrag. Als ersten Antrag habe ich den gestellt, welcher mit Tinte geschrieben dem Herrn Vorsitzenden vorliegt, und den eventuellen Antrag nur für den Fall der Ablehnung des ersteren. Präsident: Ich bringe nun nachstehenden Zusatzantrag des Herrn Baron Apfaltrern zur Abstimmung. Derselbe lautet: „und demselben die im Präliminare für das laufende Verwaltungsjahr der Ziffer nach festzustellende Dotation für dieselbe bis einschlicßig 30. April l. I. ohne einer anderen als der selbstverständlichen Bedingung der Verrechnung — vom 1. Mai l. I. an, jedoch nur unter der weiteren Bedingung zur Verfügung stellen, daß bis dahin die Uebernahme der Anstalt, unter der beschlossenen Voraussetzung thatsächlich erfolgt ist." Jene Herren, welche mit diesem Amendement einverstanden sind, bitteich, sich gefälligst zu erheben. (Geschieht.) Präsident (zum Schriftführer gewendet): Ich bitte mich bei der Zählung zu unterstützen. Es sind 15 für das Amendement, demnach ist cs abgelehnt; denn es sind 30 Herren anwesend. (Rufe: Also Parität, dann ist er abgelehnt.) Bitte jedoch um die Gegenprobe. (Geschieht.) Der Antrag des Herrn Baron Apfaltrern ist abgelehnt. Es sind 16 Stimmen dagegen. (Rufe: Der Herr Vorsitzende hat nicht gestimmt.) Ich bitte, wenn der geringste Zweifel obwaltet, werde ich die Abstimmung mittelst Namensaufruf voruchmcn lassen. Also für das Amendement haben gestimmt 15 und gegen dasselbe 16 mit Inbegriff meiner Stimme; folglich ist das Amendement gefallen. Jetzt kommt das Snbamen-dement zur Abstimmung, welches lautet: „Gegen dem verzichtet wird, daß derselben das Recht der Bestätigung des ernannten Verwalters eingeräumt wird rc. rc." Abg. Freih. v. Apfaltrern: Ich bitte, dann gehört das andere auch dazu. Wenn Sie erlauben, werde ich eö selbst vortragen. Präsident: Der Antrag des Herrn Baron Apfaltrern lautet also so: „Auf das Recht der Ernennung des Verwalters gegen dem verzichtet wird, daß derselben das Recht der Bestätigung dcS ernannten Verwalters eingeräumt wird und dem Landes - Ausschüsse die im Präliminare für das laufende Vcrwaltungsjahr der Ziffer nach festzustellende Dotation für dieselbe bis einschließt 30. April l. I. ohne einer andern, als der selbstverständlichen Bedingung der Verrechnung — vom 1. Mai l. I., tut jedoch nur unter der weitern Bedingung zur Verfügung stellen, daß bis dahin die Uebernahme der Anstalt unter der beschlossenen Voraussetzung thatsächlich erfolgt ist." Diejenigen Herren, welche dieses Subamcudemeut annehmen wollen, bitte ich, sich gefälligst zn erheben. (Geschieht.) Es i)t gefallen, folglich i]t der Antrag des Landes-Ausschusscs angenommen, welcher dahin lautet: „Der h. Landtag wolle den Landes-Ausschuß beauftragen, mit der Uebernahme dieser Anstalt nur daun vorzugehen, wenn Seitens der h. Regierung auf das angesprochene Recht zur Ernennung des Verwalters verzichtet wird", indem alle übrigen Amendements abgelehnt worden sind. Die dritte Lesung dieses Beschlusses wird in einer der nächsten Sitzungen stattfinden. Wir übergehen nun zum 4. Gegenstände der Tagesordnung , nämlich zum Vortrage des Landes - Ausschusses bezüglich der Feststellung der Landesgrenze zwischen Krain und Croatien. Ich bitte bett Herrn Ausschuß-Referenten Dr. Suppan um den Vortrag. Bcrichterst. Dr. Supp an: Seit dem Jahre 1792 waltet zwischen Krain und dem Sichelburger Militär-grenzdistricte ein Streit bezüglich der Landesgreuze ob. Dieser Streitpunkt war ztvar schon in jene Greuz-berichtigungs-Verhandlungen zwischen Krain und Croatien einbezogen worden, worüber von dem vorbcstandenen k. k. illyr. Gnbcrnium unterm 25. Juni und 24. December 1847, Z. 14470 und 31502, der Bericht an die frühere k. k. vereinte Hofkanzlei erstattet worden war und bezüglich deren eine Entscheidung noch nicht erfolgt ist. Da nun dieses Grenzbcrichtigungs - Opcrat während der Wirren des Jahres 1848 verschwunden sein soll, so wurde mit h. Miuisterial-Erlasse vom 11. Juli 1858, Z. 13945, die hiesige k. k. Landesregierung beauftragt, eine commissionelle Besichtigung und Verhandlung bezüglich der streitigen Grenze vorzunehmen, sich hiebei mit Bciseite-lassung aller privatrechtlichen Ansprüche auf das streitige Gebiet einzig nur auf die Evidenzstelluug der Landesgrcnzcn zu beschränken und das Operat sohin dem h. k. k. Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Diese Commtssionsverhandlnng fand am 15. — 20. October 1860 Statt, und es wurde sohin das dicßfällige Operat vorläufig der vorbestandeueu stand. Verordueten-Stclle zur Begutachtung mitgetheilt, welche sich jedoch jeder Jngereuznahme enthielt und dessen Prüfung durch den train. Landtag in Antrag brachte, zu welchem Ende cs in Folge Ministerial-Erlasscs vom 27. April 1861, Z. 6613, mittelst Note der k. k. train. Landesregierung ddo. 7. Juni 1861, Z. 843, an den Landcs-Ausschüß gelangte. Die commissionclle Begehung und Besichtigung des Strcitobjcctcs hat gezeigt, daß die beiderseitigen Grenz-prätcnsionslinicn int wesentlichen dieselben seien, wie sic in der betn Operate beiliegenden Catnstralmappc verzeichnet erscheinen. Die Prätensionslinie Krams ist durch einen Weg markirt, welcher von dem Grenzpunkte in St. Gera ausgeht und mit wenigen Ausnahmen gut kenntlich ist, jedoch tonnten an der ganzen Strecke der Prätensionsliitie weder förmliche Grenzhunkcn noch Grenzpfähle, noch Krenzzcichen in alten Bnchcnstämmen vorgefunden werden. Die Prätensionsliitie des k. k. Sluincr Grenz-Regimentes ist hingegen theils durch Wege, meistens jedoch durch Waldanslichtungcn und Durchhaue unverkennbar markirt, cs befinden sich an derselben theils Grenzhunkcn oder deren Spuren, theils mit Kreuzzeichen markirte alte Buchcnstämme und außerdem sichen an dieser ganzen Linie die steinernen Grenzzeichcn der Fridau'schcn Eisengcwerkschaft. Dieses von den beiden eben beschriebenen Prätensions-linicn umschlossene streitige Terrain umfaßt einen Flüchen-raum von 541 Joch 1348 ^Klafter, ist ans die Herrschaft Rupertshof vermessen und wird von selber versteuert. Eine Einigung über die Landesgrcnze kam bei jener commissioncllcn Verhandlung zwischen den beiderseitigen Commissionsgliedern, deren jeder Theil ans seiner Prätcn-sionslinic bcharrtc, nicht zu Stande. Die Gründe, welche jeder Theil für seine Ansprüche geltend machte und die Einwendungen, welche dagegen : vom andern Theile vorgebracht wurden, sind im wesentlichen folgende: 1. Für d i e krain. Prätensionslinie. a) Die Geschichte, indem die Vorfahren der Grenzer türkische Walachen waren, welche im 16. Jahrh, nach Oesterreich auswanderten und denen often-. Grenzdistricte mit der Verpflichtung der Grcnzvcrthcidigung wider die Türken zur Ansiedlung angewiesen wurden, zu welchem Ende auch einzelne Besitzer benachbarter krain. Herrschaften und darunter namentlich auch Rnpcrtshof (damals Maichan) Gebietsthcile abtraten, so daß daher nicht die Herrschaft Rupertshof in die Lage gekommen sein konnte, von den Ansiedlern einen Grund und Boden anzusprechen, sondern nur die letzteren von der Herrschaft, daher auch die strengste Auslegung Platz greifen müsse und eine Schmälerung des ursprünglichen Herrschaftscomplepes nur insoweit angenommen werden könne, als die Erwerbung von der gcgenthci-ligen Seite nachgewiesen werde. Bon Seite der Militärgrenze wurde dagegen bemerkt: Jeder Besitzer habe die Vermuthung eines giftigen Titels für sich, wenn man den Grenzern Usurpationen über die ursprüngliche Dotation zur Last lege, so müsse dieses strenge nachgewiesen werden. Habe die Dotirung der Ansiedler theilweise mit Pri-vatgründen stattgefunden, so habe das Eigenthnm der früheren Besitzer dadurch aufgehört und diese seien nach dem Gange der menschlichen Leidenschaften ebenso geneigt Usurpationen zur Wiedererlangung ihres früheren Besitzes zu machen, als die Grenzer, denen man solche behufs Ausdehnung ihrer Dotation zur Last legen wolle, so wie auch thatsächlich, insbesondere Graf Paradeiser und dessen Erben seit dem Jahre 1623 herwärts die Grenzer in ihrem Besitzstände immer mehr und mehr zu beschränken getrachtet haben, so daß Se. Majestät Kaiser Leopold unterm 16. Juni 1671 die strengste Weisung ertheilte, daß die Ansiedler bei dem ihnen ab anliquo gebührenden jure pascendi unpcrturbirt zu belassen seien. b) Die Beschaffenheit der krain. Prätensionsliitie, welche theilweise einem Bergrücken folgend, theilweise im Thal beinahe mitten in der Vertiefung durchschneidend eine natürlichere, beinahe gerade und eine Grenzlinie bildet, welche in der Hauptrichtnng jener Grenzbcschrcibnng entspricht, wie sie in dem Stockurbar der Herrschaft Maichau, jetzt Rnpcrtshof vom 2. Jänner 1623, wovon ein Auszug bent Protokolle bcilicgt, als Landgcrichtsgrcnzc angegeben erscheint. Dagegen wurde von den Militärgrenzbchördcn vorgebracht, daß eine natürliche Grenze das Bestehen einer abweichenden positiven Grenze nicht hindern, daß letztere im Kataster vom Jahre 1787 festgesetzt wurde, und daß die krainische Prätensionsliitie gar nicht als Grenze anerkannt werden könne, indem sie nichts als ein gewöhnlicher, zur Benützung der Wiescnbcsitzcr dienender Fußsteig sei. Das Stocknrbar vom Jahre 1623 beziehe sich ans Grenzabmar-kungspuncte, die in der krainischen Prätensionslinie nicht ersichtlich seien, sondern selbe begrenzen Strecken, die ein unzweifelhaftes Eigenthum der Militärgrenzer seien. e) Wird sich auf das in Abschrift vorliegende Con-scriptions-Protocoll vom 12. April 1789 bezogen, wo die im Stockurbar vom Jahre 1623 bezeichneten Grenzen von dem k. k. Slniner Grenz-Regimente als richtig anerkannt wurden und wornach von den Grenzen nur die Wiesen als Eigenthum, in den Waldungen von der Herrschaft Ruperts-hos aber nur das jus pascendi et lignandi beansprucht wurde; wogegen Seitens der Militärgrenze bemerkt wird, daß es sich in diesem Protocollc nicht trat die LandcSgrcnzc, sondern um Austragung privatrcchtlichcr Ansprüche und um die Feststellung des Gerichtssprengcls handelte, außerdem hätten in diesem Protocollc die beiderseitigen Commissionsmitglieder erklärt, zur Landcsgrenzbestimmung keine Vollmacht zu besitzen. d) Nach den älteren Verhandlungen und selbst noch in der Aufforderungsklage des k. k. Slniner Grenz - Reg. de pvavs. 3. October 1808, Z. 18.899 sei das streitige Terrain nur mit 285 Joch 900 Hj-Klstr. angegeben wor- : den, welches daher bis zur neuen Katastral-Vermcssnng auf das doppelte, nämlich ans 541 Joch 1348 ß(j-Klftr. anwuchs , was nur durch ein progressives Fortschreiten Seitens der Grenzer erklärlich sei, da die krainische Prütcnsions-linie immer dieselbe blieb. Dagegen wurde von der Militärgrenze bemerkt, daß das progressive Vorschreiten der Grenzer erwiesen werden müßte, und daß auch die Prätensionsliitie der Grenzer seit dem Jahre 1787 immer dieselbe blieb. e) Wurde angeführt, daß der streitige Grund im Kataster Krain von zu der krainischen Stcuergemeinde Zerouc und Gaberja vermessen wurde, da die Herrschaft Rupertshof davon die Steuern berichtige, wogegen Seitens der Militärgrenze bemerkt wurde, daß der Kataster vom Jahre 1823 nur mit passiver Duldung der Militärbehörde und mit ausdrücklicher Ausschließung jedes präjudicirlichen Einflusses aufgenommen wurde und daher hier nicht maßgebend sein könne. 0 Habe sich die k. k. Hof- und n.-ö. Kammcr-Pro-curatur in ihrem an die k. £. vereinte Hofkanzlei erstatteten Gutachten vom 11. April 1805 nach Würdigung der da-mals für die beiderseitigen Prätensionslinien vorgebrachten Gründe zu Gunsten der krainischen Prätcnsionslinie ausgesprochen, wogegen die Militärgrenze bemerkt, daß dicHos-kammcr-Procuratnr keine entscheidende Behörde sei. g) Endlich sei der Vergleichs-Antrag der Articular-Commission zur Berichtigung der Grenze zwischen Krain und Kroatien vom Jahre 1846, wornach mit Aufhebung aller gegenseitigen Ansprüche der status quo für immer festgesetzt werden sollte, sowohl von dem verstärkten krain. stand. Ausschüsse, als dem vorbestandenen k. k. illir. Gubernium, abgelehnt worden. Von Seite der Militärgrenze wurde zur Begründung ihrer Prätcnsionslinie vorgebracht: 1. Der Besitz, indem sich die Prätensionslinie aus die Katastrnlvermessnng vom Jahre 1787 stütze, bei den Reambulirungen stets eingehalten, und von der Eiscngc-werkschast Gradac und rücksichtlich der Herrschaft Rupcrts-hos durch Setzung von Grenzsteinen längs dieser Linie anerkannt wurde, und indem weiters die auf dem streitigen Terrain gelegenen Wald- und Weidegründe seit Jahrhunderten sich im Besitze der Grenzer befinden und in den Grundbüchern des Regimentes als Grenzgründe conscri-birt sind. 2. Daß an der krainischen Prätensionslinic keinerlei Grenzzeichcn vorgefunden wurden, und selbe gar keine Grenze sei, und endlich 3. daß cS ans militärischen Dienstes- und Bestcuc-rungsrücksichten erwünschlich sei, die im factischen Besitze der Militärgrenzer stehenden Gründe auch definitiv als zum Militärgrcnzgebiete gehörig zu erklären. Dagegen wurde von Seite der krainischen Commis-sionsmitgliedcr bemerkt: ad 1. Die der Commission vorgelegte Katastralmappe basire sich nicht auf die Vermessung vom Jahre 1787, sondern beruhe auf einer neueren Vermessung vom Jahre 1822, cs sei demnach nicht erwiesen, daß die gegenwärtige Prätensionslinie der Militärgrenze dieselbe sei, wie im Jahre 1787. Die Grenzsteinsetzung Seitens der Eisen-gewerkschaft Gradac involvire nicht die Anerkennung der Landesgrcnze Seitens der Herrschaft Rupcrtshof, auch sei sie hiezu Seitens der krainischen Behörden nicht autorisirt gewesen. Das Motiv des factischen Besitzes werde dadurch abgeschwächt, daß dieser Besitz eben kein ruhiger war, und zwar habe schon im Jahre 1640 der Oberhauptmann von Sichelburg, Graf Paradeiser, als gleichzeitiger Besitzer von Rupcrtshof dem progressiven Vorschreitcu der Grenzer sich entgegengestellt. Schon die vielfachen Winkel in der Prätensionslinic, welche naheliegende natürlichere Grenzen, als Bergrücken, Schluchten und Lehnen quer durchschneidet, zeige klar, daß es Niemandem bcifallen könne, fremden Einwanderern bei Zuweisen von Grund und Boden eine solche Grenzlinie vorzuzeichnen, welche eben nur durch allmälige Eingriffe Seitens der Grenzer entstanden sein konnte, wie solche in dem Acte des Stiftes Landstraß htm. 1. December 1785 und der Herrschaft Rupcrtshof ddo. 7. December 1786, wovon Abschriften dem Protocollc beiliegen, angeführt erscheinen. ad 2. Die krainisthe Prätensionslinic sei, wennauch keine Grenzzeichcn vorfindig sind, ihrem ursprünglichen Bestände nach, durch den Local -Augenschein festgestellt XXL Landtags - Sitzung. worden und durch den vorhandenen alten Weg genugsam markirt. ad 3. Es handle sich bloß um die Evidenzstellung der factischen Kronlandsgrcnzcn, wobei militärische und Be-steuerungsrücksichtcn nicht in Betracht kommen. Wenn nun gleich zu hoffen steht, daß das Institut der Militärgrenze, welches sich offenbar überlebt hat, keinen langen Bestand mehr haben und mit dessen Aufhebung auch die Grenzregulirungsfrage ihre practische Bedeutung verlieren werde, indem dann die ehemals zu Krain gehörig gewesenen Bestandtheile wohl auch wieder dem Lande Krain einverleibt werden dürften und obschon das streitige Terrain an und für sich höchst unbedeutend ist und dem Lande Krain keinen Zuwachs an Kraft zuführen würde, so ist es doch ein Ehrenpunct jedes Landes seine Grenzen zu wahren und die Eingriffe der Nachbarn zurückzuweisen, wenn sich solche als unbcrechtiget herausstellen. Daß dieses bei den Ansprüchen der Militärgrenze der Fall sei, dürfte bei ruhiger Abwägung der oberwähnten, von beiden Theilen vorgeführten Gründe kaum zu bezweifeln sein, wenn auch andererseits zugegeben werden muß, daß ein vollständiger, streng juridischer Beweis wegen der Länge der Zeit, seit welcher sich diese Eingriffe her datiren und wegen der bei Grenzstreitigkeiten, welche durch allmälige Uebergriffe veranlaßt werden, stets vorhandenen Schwierigkeiten zu Gunsten der krainischen Prätensionslinic nicht beigebracht werden könne. Da jedoch ein solcher Seitens der Militärgrenze für ihre Prätcnsionslinie ebensowenig herbeigeschafft zu werden vermag, so stellt der Landes-Ausschuß in der Erwägung: a) „daß erwiesenermaßen von Seite der Herrschaft Maichau jetzt Rupcrtshof Theile ihres Herrschaftscomplexcs zur Dotirnng der Grenzer abgetreten wurden, und im Zweifel die Vermuthung für die Abtretung eines geringeren Theiles spricht; b) daß die Beschaffenheit der krain. Prätensionslinic in Vergleich mit jener der Militärgrenze die Ueberzeugung hervorrufen muß, daß bei ehemaliger Abgrän-zung vernünftigerweise nur jene, nicht aber diese festgesetzt werden konnte; c) daß die krain. Prätcnsionslinie mit der im Stockurbar de 1623 festgesetzte Landcs-Gerichts-Grcnze der Herrschaft Rupcrtshof im Wesentlichen übereinstimmt, die Jurisdiction derselben sich daher auch auf dieses Terrain erstreckte, was nicht statthaft gewesen wäre, wenn selbes einen Theil der Militärgrenze gebildet hätte; d) daß die stattgefundenen Uebergriffe Seitens der Grenzer und deren allmäliges Vordringen schon durch den Umstand constatirt wird, daß Seitens des k. k. Slniner-Grcnz-Regiments selbst noch im Jahre 1808 das streitige Terrain nur mit 285 Joch 900Q Klftr. angegeben wurde, während es gegenwärtig nahezu das Doppelte beträgt. c) daß das streitige Terrain auf die Herrschaft Rupertshof vermessen ist, und von ihr versteuert wird, und daß sich selbe namentlich im unbestrittenen Besitze des auf dem streitigen Terrain befindlichen Waldthcils befindet, was schon an sich einen Beweis bildet, daß selbes gesetzlich nie als zur Militärgrenze gehörig betrachtet wurde, da nach den für die Militärgrenze geltenden Bestimmungen alle in derem Umfange gelegenen Waldungen ein Staatsgut sind, endlich f) daß die privatrechtlichen Erwerbungstitel des Besitzes hinsichtlich der Reichs- oder Landes-Grenzen an und für sich keine Anwendung finden können, hier aber außerdem der Besitz nicht als ein ruhiger angesehen werden könnte, indem dieser Grenzstreit schon seit dem Jahre 1792 anhängig ist" ■— den Antrag dahin: „Der h. Landtag geruhe zu beschließen, cS sei an der train. Prätensionslinie, als der eigentlichen Landes-grcnze zwischen Kram und dem Sichelburgcr Militärgrcnz-Districte festzuhalten, und es sei die h. Regierung zu ersuchen, daß selbe als Landcsgrenze definitiv bestimmt werde." Präsident: Ich eröffne nun über den so eben gehörten Antrag die Debatte. Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Nach einer Pause.) Da sich Niemand von den Herren erhebt, so werde ich diesen Antrag dcS Landes-AusschusieS zur Abstimmung bringen, und bitte den Herrn Dr. Supp an mir denselben mitzutheilen. (316 g. Dr. Supp an überreicht denselben.) Der Antrag des Ausschusses geht dahin: (LicSt denselben.) Jene Herren, welche mit diesem Antrage des (Schluß der Sitzung Landes-Ausschusses einverstanden sind, bitte ich, sich gefälligst zu erheben. (Geschieht.) Er ist einstimmig angenommen. Nachdem nun alle Gegenstände der heutigen Tagcs-Ordnung erschöpft sind, eröffne ich der h. Versammlung, daß die nächste Sitzung Freitag den 6. März um 10 Uhr Vormittags stattfindet. Ills Tages-Ordnung würde ich beantragen: 1. Bekanntgabe des Resultates der Wahl des Aus-schusscs wegen Abänderung des HccrcS-Ergänzungs-Gesctzcs. 2. Vortrag bezüglich einer Remuneration für die Vorspanns - Besorgung. 3. Vortrag bezüglich des Brückenbaues bei Gurkfcld. Ist etwas gegen diese Tages - Ordnung einzuwenden? (Es meldet sich Niemand.) Ich schließe die Sitzung. Uhr $5 Minuten.) Druck Don Jgn. v. Kleinmayr und F. Samterg.