Gesetz- unb Veroevnungsblatt für das österreichisch - istirische KMmfaiiD, bestehend au« der gefürsteten Grafschaft Görz unb GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reicheunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1903. XIV. Stil cf. ««»gegeben und versendet am 25. Juni 1903. 33. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom '21. Juni 1903, Zl. 15172/111, mit welcher die Bestimmungen der §. 1 lit. b), §. 5 und §. 7 der K»nd-machuug vom 9. Juni 1902, Zl. 15048 (L-G.-Bl. Str. 16), betreffend die Sonntagsruhe in den gewerblichen Betrieben, teilweise abgeändert werden. Im §. I lit. b) „Friseure, Raseure und Perückenmacher" ist ale dritter Absatz ein» znsch alten: In den Sommermonaten Jnli unb August ist die Arbeit im Stadtgebiete von Triest nur bis 1 Uhr nachmittags, in der Stadt Görz nur bis 12 Uhr mittags gestattet. Im Abschnitte ß „Handelsgewerbe I. Handel mit Lebensmitteln" §. 5 hat der Satz: „tut Stadtgebiete von Pola ist die Sonntagsarbeit von 7 Uhr früh bis Mittag gestattet" zu entfallen und an seine Stelle d'e Bestimmung zu treten: „im Stadtgebiete von Pola und in Muggia ist die Sonntagsa Jt ion 7 Uhr früh bis Mittag gestattet." Weiter unten haben die Wort,, „(d. i. mit weniger als 6000 Einwohnern)" zu entfallen. In §. 7 hat der dritte Absatz zu entfallen und an seine Stelle folgende Bestimmung zu treten: „Im Stadtgebiete und Territorium von Triest hat die Sonntagsarbeit in allen Detail-Handelsgeschäften, wozu mich die Trödlergewerbe gehören, nicht aber die Pfandverleiher, durch das ganze Jahr, im Großhandel und in den Banken und Wechselstuben während der Sommermonate Juni, Juli und August ganz zu ruhen." „In der Stadt Görz hat die Sonntagsarbeit bei allen Handelsgewerben in den Sommer- monaten Juli und August zu ruhen." Der t. k. Statthalter: (dOeft m. p.