DU'. MI. 1863. VIL Kirchliches Mmilmgs - Rick für die Cannili iv Diözese. Inhalt: I. Erlaß betreffend den ConsenS der Heimatsbehörde eines Ausländers zur Eheschließung in Oesterreich. II. Stempelfreiheit der Einlagen an das A. B. Ehegericht. I. J^ie hohe k. k. Statthalterei in Graz hat unter 3. Mai l. I. Z. 7671 Nachstehendes anher eröffnet: „Laut Erlasses des k. k. Staatsministeriums C. U. vom 8. April 1865 Z. 2392 geht ans den Berichten sämmtlichcr im Auslande accreditirten k. k. Gesandtschaften hervor, daß die englischen Staatsangehörigen und die Bürger der vereinigten Staaten Nordamerikas, welche sich in Oesterreich zu ehelichen gedenken, nicht verpflichtet sind, sich hiezu eine Einwilligung ihrer bürgerlichen Heimatsbehörde zu erwirken, und daß die von denselben im Auslände eingegangenen Ehen im Heimatslande als rechtmäßige Verbindungen betrachtet werden, sobald sie in Gemäßheit der Gesetze des betreffenden ausländischen Staates abgeschlossen wurden. Auch die Angehörigen des Königreiches Sardinien bedürfen keiner Einwilligung ihrer Heimatsbehörde, mir müssen Katholiken bei Eheschließungen die diesfälligen Vorschriften der katholischen Kirche beobachten. Es werden demnach die Seelsorger, welche um die Mitwirkung zur Eheschließung von Personen, die sich als Angehörige obgenannter Staaten legitimirat, angegangen werden, lediglich darüber zu lvachen haben, daß dieselben nicht anders, als mit Beobachtung dessen, was das kirchliche Ehegesetz zur rechtmäßigen Eingehung der Ehe vorzeichnet, zur Trauung zugelassen werden, wobei insbesondere die Vorschrift des §. 68 der Anweisung für die geistlichen Gerichte im Kaiserthume Oesterreich im Auge zu behalten ist. Was die Angehörigen des Königreiches Belgien, des Kcuserthnmes Brasilien, des Königreiches Dänemark, des Kaiserthuines Frankreich, des schweizerischen Kantones Genf, des Königreiches Griechenland, des Churfürstenthnmes Hessen, des Landgrafenthnmes Hessen-Homburg, in dem ans der linken Rheinseite gelegenen Landestheile Meisenheini, des Königreiches der Niederlande, des Königreiches Portugal, des Königreiches Preußen, des Königreiches Schweden inid Norwegen und der schweizerischen Kantone Tessin, Waatland und Neu-schatel anbelangt, so bedürfen dieselben nach den vorliegenden bezüglichen gcsandtschaftlichen Berichten zur Eheschließung im Anslande mich keiner Heimatsbewilligung, allein da hinsichtlich derselben der bei den früher angeführten Staaten bemerkte Beisaß über die Rechtmäßig-kcit der im Auslande geschlossenen Ehen, sobald dieselben in Gemäßheit der Gesehe des betreffenden ausländischen Staates abgeschlossen wurden, entweder gar nicht oder doch nicht unbedingt enthalten ist, bei mehreren aber im Gegentheil angeführt wird, daß die Geseü-Mäßigkeit der im Auslande geschlossenen Ehen nach den eigenen Gesehen des Inlandes beurteilt wird, so ist sich behufs der Hintanhaltung ungesetzlicher Eheschließungen der Angehörigen dieser, sowie aller anderen hier nicht genannten Staaten, wie bisher nach dem Ministeriell-Erlasse vom 22. November 1850 Z. 17,602 zu benehmen. Endlich geht aus den vorliegenden gesandtschaftlichen Berichten hervor, daß keine am österreichischen Hose beglaubigte Gesandtschaft zur Ausstellung von Heiratslizenzen für die Angehörigen ihrer Staaten ermächtigt ist, nur die Note des königlichen spanischen Ministeriums des Aenßern erwähnt, daß die spanischen Konsuln im Anslande berufen sind, in Eheangele-genhciten der spanischen Angehörigen im Anslande dieselbe Intervention auszuüben, die in der Halbinsel durch die Richter erster Instanz bei Minderjährigen und im Falle des Nichtvorhandenseins des Vaters, der Mutter oder der Großeltern in der Weise ansgeübt wird, daß sie im Vereine mit dem Testamentsknrator und mit dem znsammenbcrufenen Rathe der Verwandten ihre Einwilligung zur Ehe zu ertheilen haben." Dieser Erlaß wird dem hochwürdigen Kuratklerus im Nachhange zur Ordinariats-Verordnung vom 14. Dezember 1859 Nr. 2222 mit dem Bemerken mitgetheilt, daß die bei Eheschließungen der Ausländer zu beobachtende Vorsicht noch weiters fortzubestehen habe, und für jeden diesbezüglichen Akt noch vor dem Aufgebote die Ordinariats-Instruktion unter Vorlage der beigebrachten Dokumente, wobei auf die nach §. 68 der Anweisung erforderliche Zustimmung der Eltern besonders Rücksicht zu nehmen ist, einznholen kommt. II. Unter Hinweisung auf die im Berordnungöblatte vom 3. März 1858 Nr. 462/2 V. mitgetheilte Taxordnnng für das geistliche Ehegericht der Lavanter Diözese wird bei dem Umstande, als die Einlagen an das F. B. Ehegericht in mannigfacher Form, und oft mit verschiedenem Stempel versehen vorgelegt lverden, zur Darnachachtnng und Belehrung der Partheien erinnert, daß alle Einlagen an das F. B. Ehegericht stempelfrei seien, eben weil die Partheien die vorgeschriebenen Taxen zu entrichten haben. F. B. Lavantcr Ordinariat zu Marburg am 2. November 1865. IM MaMilili», Fürst - Bischof. Math. Modrinjak, Konsistorialrath. Druck von Eduard Janschij» in Marburg.