zur Laibacher Zeitung. Ki-. 27. Donnerstag den 4. März 18^7. Gudernuü - Vcrlantbaruugcn. Z. 2!)2. (2) Nr. 2551. Allerhöchstes Patent. Wir Ferdlnand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; K o n i g von U ngar n und Böhmen, o, cses Namens der Fünfte, König oer Lombardei uno Venedigs, von Dalm alien, CroacieN/Slavonien, Galizien, todomerien un o I llyrl en : Lrzher-zog von Oesterreich, Herzog von Lothringen, Salzburg, Sleyer-mark, Kärnten, Krcnn, Ober-und N^eoer-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mahren; gefürstcter Graf von Habsburg uno Tiro l ze. ?c Um den Schutz dcs lltcrarlschcn und artistischen Eigenthums gcgcn unbefugte Veröffentlichung, Nachdruck und Nachbildung möglichst zu crwellcrn, haben W'r die Einführung dcr nachsteycuden gesetzlichen Bestimmungen beschlossen, und befehlen hlcmil, oaß dieses Gesetz in allen jenen Provmzcn Unseres Külscrstaatcs, ni welchen das allgemeine bül-.acrll^e Gesetzbuch vcm l. Juni i6>,,UNd dasStraf> gesetz über Verbrechen und schwere Poll-zei - Ucbcrtretungcn vom ). September ,6c.3 in Wirksamkeit qetrctcn ist, odne Vcrzug kundgemacht und in Anwendung gebracht werde. - Auch hat dasselbe für das k. k Militär - Oranzgebüt uno für die der Militär - Gerichtsbarkeit unterste' benden Persomn unter analoger Anwendung dcr Militär-Strafgesetze zu gclcen. worüber die weitere Verfügung nachtraglich bekannt gemacht werden wlro. Gegeben in Unserer kaiserlichen H^upt-und Residenzstadt Wien, den neunzehnten October, im Eintausend achthundert sechs und vierzigsten. Unserer Reiche im zwölften Jahre. Ferdinand, (i.. 3.) Carl Eraf von Inzaghi, Oberster Kanzler. Franz Freiherr v Pillersdorff, Hofkanzlcr. Ioh. Freih. Krtlczka v. Jaden, Vice - Kanzler. Nach Sr. k. k. apost. Majestät höchst eigenem Befehle: Franz Rltter v. Nadherny, k. k Hoft^th. ^ G e s e y zum Schutze des lit er arischen u. artisttschen Elgenthums gegen unbefugte Verö ffentlickuna,' Nachdruck und Nachbildung. I Abschnitt. Von den Rechten der Autoren an ihren literarischcn und artistischen Werken. §. I. Die literach'chen Erzeugnisse und die Wcrke der Kunst bilden ein Eigenthum ihres Urhebers (Autors), d. i. desjenigen, welker sie ursprünglich verfaßt odcr verfertigt hat. Dem Uchcber wird, sofern nicht besondere Veittage entgegenstelln, in Beziehung auf den durch dieses Gesch gewährten Schutz gleicha/halten: l.) der Besteller eineö Welkes, welcher dessen Bearbeitung und Ausführung nach einem glgebetten Plane- und auf seine Kosten aa einen Andsicn übertragen hat; 182 k) der Herausgeber odrr Unternehmer ein>ö Werkes, welches durch die Lieferungen selbstständiger Beiträge mehrerer Mitarbeiter gebildet wird; c) der Herausgeber eines anonymen oder Pseudonymen Werkes (§. 1^, a), ^>). §. 2. Dem Urheber eines literarischen oder Kunstwerkes steht unter oen in dem gegenwärtigen Gesetze festgesetzten Bedingungen ausschließend das Recht zu, mit seinem Erzeugnisse nach Willkühr zu verfügen, dasselbe in beliebiger Form zu vervielfältigen und zu veröffentlichen. Er kann dieses Recht auch ganz oder theilweise an Andere übertragen. H. 3. Jede, ohne Genehmigung des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers auf mechanischem Wege unternommene Vervielfältigung eines mit Beobachtung der gesetzlichen Bedingungen und Förmlichkeiten erschienenen literarischen Werkes, wird als verbotener Nachdruck erklärt, und zwar ohne Unterschied, ob hiebei das nämliche oder ein anderes Verfahren, als bei der Erzeugung des Original - Werkes, angewendet worden ist. Dieses Verbot der Vervielfältigung auf mechanischem W?ge gilt auch von den Werken der Kunst. Als Original»Werk wird, außer dem ursprünglichen Erzeugnisse der Wissenschaft oder Kunst, auch jeder davon gemachte Abdruck und jede Nachbildung behandelt, welche der Urheber oder sein Rechtsnachfolger zufolge des ihm zukommenden Autor-Rechtes (K. 1) veranstaltet hat. Ausnahmen von den obigen Bestimmungen dieses Paragraphs enthalten die nachfolgenden ss 5 - « H. 4. Dem verbotenen Nachdrucke wcrdcn gleichgeachtct: 2) der ohne Genehmigung des Uchcbers oder seines Rechtsnachfolgers unternommene Abdruck von Manuftripten aller Art; so wie li) von gehaltenen Vortragen zum Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder des Vergnügens. In beiden Fallen (2 und I,) muß ' die Genehmigung auch dann nachgewiesen werden, wenn der Unternehmer rechtmäßiger Besitzer der Original - Handschrift, einer Abschrift oder Nachschrift ist. Uebrigens gilt, was oben »ä g ) von Manuscripten gesagt wurde, auch von geographischen und topo^ graphischen Karttn , von naturwissenschaftlichen, architectonischen und ähnlichen Zeichnungen, Abbildungen u. s. w., welche nach ihrem Zwccke nicht als sclbstständige Kunstwerke zu bettachten, sondern zur Versinnli- chung von wissenschaftlichen Gegenständen bestimmt sind. c) Auszüge aus dem Werke eines anderen Autors mit oder ohne Veränderungen, wenn sie als besondere Schriften mit dem Titel des On-ginal - Werkes oder ohne denselben erscheinen. ^) Veränderungen in den Zugaben eines Werkes , namentlich die Hinzufügunq, Weglas-sung oder Abänderung von Anmerkungen, Abbildungen, Karten, Registern u. s. w., entziehen den Abdruck cincs Werkes oder eines Auszuges aus demselben dem Nachdrucksverbote nicht. e) Von zwei, unter dem nämlichen oder auch unter verschiedenen Titeln vorkommenden Werken , welche denselben Gegenstand in der nämlichen Ordnung und Einthcilung behandeln, ist das später erschienene dann als verbotener Nachdruck zu betrachten, wenn nicht die darin wahrgenommene Vermehrung oder sonstige Veränderung des Inhaltes für so wesentlich und überwiegend erkannt wird, daß es als ein neues, selbststandiges Geistes-Product erachtet werden muß. §. 5. Dagegen ist als Nachdruck nicht anzusehen, somit gestattet: n) das wörtliche Anführen einzelner Stellen aus bereits veröffentlichten Werke»; l>) die Aufnahme einzelner, einem größeren Werke, einer Zeitschrift oder sonst einem periodischen Blatte entnommener Aufsätze, Gedichte und so weiter, w ein nach seinem Hauptinhalte ncucs, sclbstständigcs, insbesondere kritisches und literar-historisches Werk, oder in eine, zu einem eigenthümlichen lite-rarischcn Zwecke, so wie zum Kirchen-, Schul - und Unterrichtsgebrauä'e bearbeitete Sammlung von Auszügen aus den Werken mehrerer Schriftsteller, oder endlich in Zeit« schristen und periodische Bättcr; nur muß die Originalquelle ausdrücklich angegeben werden, und es darf der entlehnte Aufsatz weder einen Druckbogen des Werkes, welchem er entnommen ist, überschreiten, noch als selbststätldige Flugschrift ausgegeben werden, ebenso bei Zeitschriften und sonstigen periodischen Blättern im Laufe eines Jahrganges zusammengenommen nicht mehr als zwei Druckbogen ausmachen; die eigentlichen poli-' tischen Zeitungen sind bloß an die Bedingung gebunden, die Quelle, aus welcher ein Artikel eMchnt ist, namhaft zu machen; <-,) die Uedersetzung cineS erschienenen littrarischcn Werkes, und zwar ohne Unterschied der Cpra- 183 che; jedoch den Fall ausgenommen, wenn dcr Berechtigte (§. 1) sich die Befugniß zur Veranstaltung einer Uebersetzung im Allgemeinen oder in einer bestimmten Sprache auf dem Titclblatte oder in der Vorrede des Original-Werkes ausdrücklich vorbehalten hat, wo sodann jede, innerhalb clncs Jahres vom Erscheinen des Original-Werkes ohne Einwilligung des Autors desselben oder seiner Rechtsnachfolger veröffentliche Uebcrsetzung als verbotener Nachdruck zu behandeln ist. Hat der Autor das Werk zugleich in mehreren Sprachen erscheinen lassen, so wird jede dieser Ausgaben als Original behandelt. Jede rechtmäßige erschienene Uebcrsetzung wird gegen Nachdruck geschützt, und von mehreren Ucbcrsetzuiigen die spater erschienene als Nachdruck angeschen, wenn sie sich von der früheren gar nicht oder nur durch unerhebliche Abänderungen unterscheidet; ^) der für ein späteres Wcrk benutzte, unveränderte Titel eines früher veröffentlichten, von einem anderen Autor verfaßten Werkes. Doch kann die Wahl eines gleichen Titels in dem Falle, wenn er zur Bezeichnung deS behandelten Gegenstandes nicht unumgänglich nothwendig und übcrdicß zur Irreführung des Publikums über die Identität des Werkes geeignet ist, dem hiedurch Beeinträchtigten einen Anspruch auf Entschädigung begründen. Hierüber hat,wenn keine gesetzwidrige Absicht unterlaufen ist, der Civilrichtcr zu entscheiden. K. 6. Bezüglich der musikalischen Kompositionen wird der ohne Genehmigung dcs Ton-sctzcrs oder seines Rechtsnachfolgers veranstaltete Abdruck von Nanuscriplen cbenfallb dem verbotenen Nachdrucke gleichmachtet. Dagegen ist als verbotener Nachdruck oder Nachstich nicht <- zusehen, somit gestattet: 2) die Aufnahme einzelner Themata musitalischer Compositioncn in periodisch erscheinende Werke; I») die Benützung einer Tondichtung zu Variationen, Phantasien, Etüden, ?,'l- poul-l-,5 ic. :c., welche als seldststandige Geistes-Producte an-gesebcn werden; c) das Arrangement oder dle Einrichtung eines Tonstückes für andere oder wenigere Instrumente, als es ursprünglich qesctzt ,st. Hat sich aber der Tondichter das Vorrecht der Herausgabe cineS Arrangements im All-gememen oder doch für bestimmte Instrumente auf dem Titclblatte seines veröffentlichen Werkes ausdrücklich vorbehalten, so ist jedes vor Ablauf eines Jahres nach dem Erscheinungs» jähre dcr Original - Composition ohne Einwilligung deS Tonsctzers oder seiner Rechtsnachfolger veröffentliche Arrangement als ver« botcner Nachdruck zu behandeln. 6) wird für ein späteres musikalisches oder drae malisches Werk dcr unveränderte Titel eines früher veröffentlichten Werkes derselben Gattung benützt, so findet die Bestimmung des §. 5, ull ci) ihre Anwendung. K. 7. Dcr zu einem musikalischen Wcike gehörige Text dcs Gesanges wird als Beigabe der Composition betrachtet, daher ihn der Tonfctzer, wenn nicht durch Vertrag etwas Anderes bestimmt worden ist, mit dcr Composition abdrucken lassen kann. Zum Abdrucke dcs Textes ohne Musik ist die Einwilligung des Dichters erforderlich; sie wird aber, wenn das musikalische Werk zur öffentlichen Aufführung bestimmt ist, in dcr Art vorausgesetzt, daß derjenige, welcher die Berechtigung zur Aufführung erlangt hat, auch dcn Text zum Behufe der Benützung bei der Aufführung dcs Tonwerkcs mit Andeutung dieser Bestimmung drucken lassen darf. §. 8. Zu dem ausschließenden Rechte de5 Urhebers eines musikalischen odcr dramatischen Werkes (H. 2) gehört auch jencö der öffentlichen Aufführung (Production), und cs ist diese vor Ablauf dcr gesetzlichen Schutzfrist (§'§, 23 und 24) sowohl im Ganzen als mit Abkürzungen odcr unwesentlichen Abänderungen ohne Einwilligung dcs Autors odcr seiner Rechtsnachfolger in so lange verboten, als das Werk nicht durch den Druck oder Stich veröffentlicht worden ist. Als eine solche Veröffentlichung ist nicht anzusehen, wenn der Autor einzelne in Druck gelegte Exemplare alc. Manuscript ausgibt, und dieß ausdrücklich auf dcn Exemplaren ersichtlich ist. Die vom Autor erhaltene Befugnis; zur Aufführung bere^tigt auä), wenn keine Beschränkung vorbehalten wurde, zur beliebigen Wiederholung derselben. Aus mehreren gemeinschaftlichen Verfassern eineä dramatischen Werkes wird im Zwei« fcl Jeder für berechtigt gehalten, die Aufführung zu gestatten. §. 9 Bei Zeichnungen, Gemälden, Kupfer-, Stahl- und Steinstichen, Holzschnitten und anderen Werken der zeichnenden Kunst, so wie bei plastischen Kunstwerken, ist als verbotene Nachbildung nicht anzusehen: 2) wenn die Nachbildung jeder Art sich von dcm Originale nicht bloß im Materials, in dcr Form odcr dcr Größe, sondern durch solche 18» wesentliche Veränderungen in der Darstellung unters^ eidet, vermöge welcher sie als cin selbstständiges Kunsterzcugl^iß betrachtet werde«, kann; l)) wenn ein Kunstwerk als Muster für die zu einem wirklichen, materiellen Gebrauche die--nenden Erzeugnisse der Manufacture»:, Fabriken und Handwerke benutzt worden ist; o) wenn ein durch die Presse veröffentliches Product der zeichnenden Kunst in plastischer Form dargestellt wird, oder 6) wenn ein nicht bloß zur Beschauung, sondern zu einem wirklich materiellen Gebrauche bestimmtes, odcr ein nur zur Verzierung eines Gewcrbs- Productes dienendes Erzeugniß der Plastik durch die zeichnende Kunst mit oder ohne Farben nachgebildet wird. §. 10. Um jedoch in denjenigen Fällen, in welchen die Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphcs nicht entgegenstehen, von dem ausschließenden Rechte der Nachbildung und Vervielfältigung Gebrauch zu machen, muß der Urheber eine5 vollendeten Kunstwerkes oder sein Rechtsnachfolger sich bei der Veröffentlichung desselben das Recht zu dessen Vervielfältigung ausdrücklich vorbehalten, und diesen Vorbehalt innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Ablauf des Erscheinungsjahres in Ausführung dringen, widrigens jede Nachbildung des Kunstwerkes unbeschränkt erlaubt ist. §. 1l. Durch die Abtretung des Rechtes der Vervielfältigung eines Werkes der zeichnenden oder plastischen Kunst verliert zwar der Urheber oder sein Rechtsnachfolger das Eigenthum an dem Originale nicht; wird jedoch das Original - Kunstwerk Eigenthum eines Andern, so übergeht, wenn nicht das Gegentheil bedungen wurde, das ausschließende Recht, die Vervielfältigung zu veranlassen oder zu gestatten, zu-gleich auf den Erwerbcr. §. 12. Der Handel (l)ol»n) mit Erzeugnissen eines, Kraft des gegenwattigen Gesetzes verbotenen, im In- oder Auslande veranstalteten Nachdruckes und jeder anderen demselben gleich-geuchteten Vervielfältigung wird gleichfalls als verboten erklart, er mag von Buch-, Kunstoder Musikalienhändlern, Buchdruckern, Verlegern oder von wem immer, der sich denselben zum Geschäfte macht, unternommen worden scyn. il. Abschnitt. Von den Schutzfristen für das literarische und artistische Eigenthum. §. 13. Das dem Urheber eines literarischen oder artistischen Werkes durch das gegenwärtige Gesetz eingeräumte ausschließende Recht der Ver- öffentlichung, Nachbildung und Vervielfältigung desselben (Verlagsrecht) erstreckt sich in der Regel nicht bloß auf seine ganze Lebenszeit, sondern kommt auch demjenigen, welchem es von ihm übertragen worden ist, oder wenn er nicht anders darüber verfügt hätte, seinen Erben und deren Rechtsnachfolgern noch auf die Dauer von dreißig Jahren nach seinem Tode zu. Das Todesjahr des Autors wird nicht mitgezählt. Ein Heimfallärccht des Fiöcus oder anderer Personen findet nicht Statt. §. 14. Ein gleicher Schutz in der Dauer von 3l> Jahren, und zwar vom Ablaufe desje. nigen zu rechnen, in welchem das Werk zuerst erschienen ist, wird zugestanden: 2) jenen Werken, bei welchen auf dem Titelblatte odcr unter der Zueignung (Dedication), odcr am Schlüsse der Vorrede der Name des Urhebers nicht ersichtlich ist (anonyme Werke); l)) den unter einem anderen als dem wahren Namen des Autors erschienenen (pseudony-men) Werken; jedoch wird hier, so wie im vorhergehenden Absätze, vorausgesetzt, daß nicht auf dem Titelblatte, unter der Zueignung oder am Schlüsse der Vorrede der Herausgeber, Unternehmer, Besteller (§. 1) genannt ist, welcher in das volle Recht eines Urhebers tritt; UebrigcnS steht die Wahrnehmung der Rechte des anonymen oder Pseudonymen Autors dem Verleger des Werkes als Stellvertreter zu. «) cinem von mehreren genannten Urhebern verfaßten Werke, wenn nicht cin Herausgeber auf die im vorstehenden Paragraphs - Absatz? bestimmte Weise ersichtlich ist; (I) den erst nach dem Tode des Urhebers zur Veröffentlichung gelangenden (postHumen) Wcr-ken, so wie endlich l?) der von den Erben odcr sonstigen Rcchls« Nachfolgern des Urhebers veranstalteten Fortsetzung einer von dem Letzteren begonnenen Ausgabe seines Werkes. H. 15,. Bci den von Akademien, Universitäten und anderen unter dem besonderen Schutze des Staates stchcnden wissenschaftlichen oder artistischen Instituten und Vereinen herausgegebenen Werken erstreckt sich dcr gesetzliche Schutz gegen Nachdruck und Vervielfältigung auf die verlängerte Dauer von 5l> Jahren. Bci Werken von anderen Gesellschaften und Vereinen tritt die Schutzfrist des vorhergehend.« Paragraphs ein. Veranstaltet der Verfasser eines zu cinem solchen Werke gelieferten Beitrages eine für sich bestehende vermehrte oder verbesserte Ausgabe 185 dieser seiner Arbeit, so gilt dafür die im K. 13 bestimmte Schutzfrist. §. Nl. Bei Werken von mehreren Banden, oder solchcn, welche heftwcise oder sonst in Lieferungen erscheinen, wird, insofern die verschiedenen Abtheilungen zusammen als ein Ganzes be-tracktet werden können, die in den Paragraphen 13 bis l5, bestimmte Schutzfrist für das ganze Werk, vom Erscheinen des letzten Bandes oder der letzten Lieferung gerechnet. Nur wenn zwischen der Herausgabe einzelner Abtheilungen ein Zcit-laum von wenigstens drei Jahren verflossen wäre, sind die vorher erschienenen Bände, Hefte u. s. w. als ein für sich bestehendes Welk, und ebenso die nach Ablauf der drei Jahre erscheinenden weiteren Fortsetzungen als ein ncucs Werk zu behandeln. Vci sortlaufenden Sammlungen von Werken, Abhandlungen u. s. w. über verschiedene Gegenstände wird jedes einzelne Werk, es bestehe aus einem oder mehreren Bänden, Heften u. s. w., als ein Ganzes für sich betrachtet. §. 17. In besonders rücksichtäwürdigen Fallen, dann zu Gunsten von Urhebern, Herausgebern oder Vcrlea/rn großer, mit bedeutenden Vorauslagcn verbundener Werke der Wissenschaft und Kunst können die im gegenwärtigen Gesetze dem Urheber, dessen Erben und sonstigen Rechtsnachfolgern zugestandenen Schutzfristen von der Staatsverwaltung in Form eines Privilegiums auch noch über die gesetzliche Dauer auf eine weitcre bestimmte Anzahl von Jahren erstreckt werden. Dieses Privilegium muß jedoch schsn vor Beendigung der Herausgabe des Werkes erwirkt, und dosten Dauer auf dem Titclblatte ersichtlich, oder wo dieses nach der Natur des Gegenstandes nicht Statt finden kann, durch die öffentlichen Zeitllngsblatter dcr k. k. Provinz, wo das W.rk erscheint, bekannt gemacht worden. § 18. Die von dcr Staatsverwaltung unmittelbar aufgegangenen Acte genießen nach ihrer Veröffentlichung den Schutz des Nachoruckvcr-botes in so lange, als dieses von der Staatsverwaltung nicht aufgehoben wild. Eine gleiche Fortdauer dcs Schuhes über die gesetzliche Frist hinaus hat auch für jene Werke zu gelten, aus denen selbst ersichtlich ist, daß sie auf Befehl der Regierung und mit dem Vorbehalte dieses fortdauernden Schutzes erschienen sind. ^'. 19. Nach Ablauf d.'r gesetzlichen oder erweiterten Schutzfristen, oder auch früher, wenn weder cm Erde noch sonst ein Rechtsnachfolger dcs Urhcbcrs mehr vorhanden, ware, dürfen die Werke dcr Literatur und Kunst in beliebiger Form nachgedruckt und nachgebildet werden; doch bleibt vor dem Eintritte dieses Zeitpunctes jcde frühere darauf abzielende Ankündigung untersagt. §. 20. Die zwclte Auflage »der Ausgabe (§. i'l68 A. B G. B.) eines Werkes .qenicßt gleichen gesetzlichen Schutz gegen den Naädruck, wie die erste, jedoch unbeschadet des Rechtes zum Nachdrucke der ersten Auflage, wenn von deren Erscheinen der gesetzliche Zeitraum verstrichen ist. Dasselbe gilt auch von allen weitern Auflagen im Verhältnisse zu der vorhergehenden. §. 21. Die zur Drucklegung od<-r sonstigen Vervielfältigung eines Werkes erlangte Censur» Bewilligung dient nicht zur Entschuldigung, wenn sich zeigt, daß hicbci ein unerlaubter Nach« druck oder eine unerlaubte Nachbildung Statt fand. §. 22. Das ausschließende Rccht zur Aufführung eines musikalischen oder dramatischen Werkes (§. 8) erstreckt sich nicht nur auf die ganze Lebenszeit dcs Autors, sondern kommt auch demjenigen, welchem es von demselben übertragen worden ist, oder wenn er nicht anders darüber verfügt hätte, seinen Erben und deren Rechtsnachfolgern noch bis zum Ablaufe von zchn Jahren nach dem Todesjahre dc5 Urhebers zu. §. 23. Ein gleicher Schutz in der Dauer von zehn Jahren, jcdoch vom Tage de-r ersten öffentlichen Aufführung gerechnet, findet Statt: 2) wenn das betreffende Werk mchrcre genannte Urheber hat; l.)bei anonymen und Pseudonymen Nelken, ohne Unterschied, ob dcr wahre Name dcs Verfassers oder Tonsctzers nach geschehener, wenn gleich nur einmaligen öffentlichen Aufführung bekannt wird oder nicht; l-,) bei postHumen Wcrken, d. i. solchen, welche erst nach dem Tode dcs Urhebers von dessen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgen zur ersten Aufführung gebracht werden. §. 94. Die Vorschrift dcß Paragraphs 21 qilt auch hinsichtlich dcr, zur Aufführung eines musikalischen oder dramatischen Werkes erlangten Censur-Bewilligung. III. Abschnitt. Bestimmungen übcr die zu verhängende Strafe und über das Entschädigungsrecht. H. 27». Dcr unbefugte Nachdruck und jede demselben glcichgeachtcte Vervielfältigung oder Nachbildung wird an demjenigen, welcher dieselbe veranstaltet odcr zu deren Ausführung wissentlich mitgewirkt hat, außer dcm Verfalle (Con- 186 siscation) der vorhandenen Eremplarc, Abdrücke, Abgüsse u. s. w., der Zerlegung des Drucksatzes, und bei Kunstwerken, insofern nicht die in den Paragraphen 2l> und 30 angedeutete Uebernahme von Seite des Beschädigten einträte, auch der Zerstörung der Platten, Steine, Formen und anderer Objecte, welche ausschließend zur Ausführung dieser Vervielfältigung gedient haben, mit einer Geldstrafe von 25 bis 1000 Gulden, welche im Falle der erhobenen Zahlungsunvermö-genheit in eine verhältnißmäßige Arreststrafe (§. 26) zu verwandeln ist, bestraft, und es kann nach vorhergegangener, wenigstens zweimaliger Bestrafung dieser Uebertretung, nach Maßgabe der Umstände auch der Verlust des Gewerbes verhängt werden. H. 26. Bezüglich des Verhältnisses der Geld-' zur Arreststrafe hat der Maßstab zu gelten, daß ein Strafbetrag von 25 bis 100 Gulden der Arreststrafe von einer Woche bis zu einem Monate, ein Betrag von mehr als 100 bis 400 Gulden aber dem Arreste von einem Monate bis zu drei Monaten, und ein Betrag von mehr als 400 bis 1000 Gulden dem Arreste von drei bis zu sechs Monaten gleichgestellt werde. §. 27. Dem durch die verbotene Vervielfältigung beeinträchtigten Urheber eines Werkes, so wie dcffcn Erben und sonstigen Rechtsnachfolgern steht ü'berdicß das Recht auf Entschädigung zu, und es ist ihnen als solche der Werth der von der unbefugten Vervielfältigung abgängigen Exemplare im Verkaufspreise dcs Originals zuzuerkennen, ohne die Gcltendmachung noch weiterer Entschädigungs-Ansprüche auszuschließen. Laßt sich die Stärke der unbefugten Vervielfältigung nicht ermitteln, so ist die Zahl der davon abgängigen Eremplarc nach Beschaffenheit der Umstände und mit Berücksichtigung dcs Befundes der Sachverständigen, von der Behörde auf 25» bis 1000 zu bestimmen. Dieselbe Modalität der Ausmittlung des zu vergütenden Schadens findet in der Rcgel auch dann Statt, wenn eine rechtmäßige Original-Ausiage des Werkes noch nicht veranztaltct worden vorbchaltene gütliche Einverständnis nicht zu Stande gekommen lst. K. 25. Dem Verleger eines Werkes gebührt die Entschädigung nach den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphes nur insofern, als die Zahl der durch verbotene Vervielfältigung erzeugten und abgängigen Exemplare jene dcr zur Veräußerung vorräthigen Exemplare des Original-Werkes nicht übersteigt. Die Entschädigung, welche hinsichtlich dcr Uebcrzahl zu leisten ist, gebührt dem Urheber und dessen Rechtsnachfolgern. » In jedem Falle hat der Verleger so viele Original-Exemplare, als ihm selbst vergütet worden sind, dem Urheber unentgeltlich zu überlassen, oder sich auf andere Weise darüber mit ihm auszugleichen. Uebrigens werden die g-gcnseiti-gen Rechte des Autors und Verlegers durch den Verlagsvertrag bestimmt. H. 20. Die in Beschlag genommenen Exemplare und anderweitigen Gcgcnstände (§. 25) unterliegen, wenn sie nicht von dem Beschädigten auf Abrechnung der ihm gebührenden Entschädigung, jedoch gegen Vergütung der von dem Nachdrucker auf ihre materielle Beischaffuug nothwendig und erweislich verwendeten Auslagen, übernommen werden, der Vertilgung, sobald das Erkenntniß in Rechtskraft erwachsen ist. Auch steht es dem Ve,chädigten frei, sich mit dem Nachdrucker in dem Falle, wenn vor Erscheinung emcr rechtmäßigen Original-Ausgabe der Nachdruck eines Manuscriptes oder einer Nachschrift (§. 4, !,) und l») veranstaltet worden ist, auf ein Honorar einzuverstchen; hiedurch wird jedoch ein Verlagsvertrag bcgxündct, welcher zwar die Confiscation, nicht aber auch die Fortsetzung der begonnenen Untersuchung und die gc« setzllche Strafe aufhebt. §. 30., Wer mit don Erzeugnissen des Nachdrucke) oder einer demselben glcichgcachtc-tcn Vervielfältigung wissentlich Handel treibt (H- 42), ist außer dem Verfalle der betretenen Exemplare noch mit einer Geldstrafe von 25 bis 1000 Gulden, oder bei erhobener Zahlungs-unvernwgenheit mit verhältnißmäßigcr Arrcst-strafe (H. 2i») und in Fällen mehrmaliger Wiederholung nach Umständen selbst mit dem Verluste seines Gewerbes zu bestrafen. Zur Entschädigung ist derselbe zur unge-theiltcn Hand mit demjenigen verpflichtet, welcher die unerlaubte Vervielfältigung veranstaltet hat. Die verfallenen Exemplare werden vertilgt, sofern sie der Beschädigte nicht auf Abrechnung an seiner Forderung übernehmen will. H. 31, Die dem ausschließenden Rechte des Autors oder seiner Rechtsnachfolger zuwider veranstaltete öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes im Ganzen oder mit Abkürzungen oder unwesentlichen Abänderungen, ist außer der Confiscation der unrechtmäßig benutzten Manuscripts (Textbücher, Partituren, Rollen u. dgl.) mit einer Geldstrafe von 10 bis 200 st., oder bei erhobener Unfähigkeit 187 zur Zahlung einer Geldstrafe mit verhältnißmä-ßiger Arrcststrafe zu ahnden. K. 3^. Dem durch die unbefugte Aufführung beeinträchtigten Autor oder dessen Rechtsnachfolger steht der Anspruch auf volle Entschädigung zu, als welche ihm der ganze, entweder mit Beschlag belegte oder nachträglich zu ermittelnde Betrag der Einnahme von jeder Aufführung, ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Kosten, und ohne Unterschied, ob das Werk allein oder in Verbindung mit einem anderen zur Aufführung kam, mit Vorbehalt der Geltendma-chung etwa noch höherer Entschadigungsanspvuche zuzuerkennen ist. IV. Abschnitt. Von der Untersuchungsbehörde und dem Verfahren. K. 33. Die Uebertretungen des gegenwärtigen, den Schutz des litcrarischcn und artistischen Eigenthums bezielenden Gesetzes, sind als schwere Polizci-Uebcrtretungen von den politischen Behörden zu untersuchen und zu bestrafen, und es haben hinsichtlich des Verfahrens, so wie der -Verjährung und der sonstigen auf Untersuchung, Ucbcrwcisung, Strafe und Entschädigung Einfluß nehmenden Bestimmungen, die Vorschriften des II. Theiles St. G. vom 3. September IttiN, insofern in dem gegenwärtigen Gesetze nicht etwas Anderes verordnet ist, in Anwendung zu kommen. Wird ein Befund dcr Sachverständigen erforderlich, so sind diese bei litcrarischen Werken aus Schriftstellern, Gelehrten und Buchhändlern; bei Kunstwerken aus Künstlern, Kunstverständigen und Kunst- oder Musikalienhändlern zu wählen. §. 3^. Das Einschreiten dcr Untersuchungs-bchördc geschieht nicht von Amtswegen, sondern nur auf Begehren des beeinträchtigten Autors oder seiner Rechtsnachfolger. Die Zurücknahme der Beschwerde nach bereits geschehener Einleitung dcr Untersuchung hat nur auf die Entschädigungsrechte des Beschwerdeführers, nicht aber auch auf die Untersuchung selbst und auf die gesetzliche Strafe eine rechtliche Wirkung. §. 35. Die Beschlagnahme der zur Eon-stvcatwn geeigneten Gegenstände ist auf Verlangen des Beschwerdeführers unverweilt zu verfügen, wenn die Eigenschaft des Urhebers (Bestellers, Unternehmers, Herausgebers) eines Werkes im Sinne des §. I, und' erforderlichen Falles dle Erfchcinungszeit des Original-Werkes nachgewiesen worden ist. Für diesen Beweis ist kein rechtsgiltiges Beweismittel ausgeschlossen. Insbesondere hat dießfalls bei literarischen Werken auch die von dem k. k. Bücherrevisions - Amte der Provinz, in welcher das Werk erschienen ist, ausgestellte ämtliche Bescheinigung, und bei Kunstwerken die glaubwürdig ausgewiesene Veröffentlichung eines vollendeten Kunstwerkes durch die Zeitungsblät-tcr dcr Provinz, oder die in glaubwürdiger Form abgefaßte Bestätigung eines untcr Aufsicht der Staatsverwaltung stehenden Kunstinsti-tutcs als Beweismittel zu gelten. Will zum Beweise der ersten Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes die übliche gedruckte Annonce benützt werden, fo muß ihr eine ämtliche Bestätigung, daß die Aufführung wirklich Statt fand, von Seite der politischen oder polizeilichen Ortsbchörde beigefügt seyn. V. AdschnlN. Von dem Eintritte und Umfange der Wirksamkeit dieses Gesetzes. §. 3<». Das gegenwärtige Gesetz tritt vom Tage seiner Kundmachung, in Beziehung auf alle gegen Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen erscheinenden Werke, ohne Unterschied der Nationalität ihres Urhebers, in Wirksamkeit. Alle früheren demselben entgegenstehenden oder davon abweichenden Vorschriften werden dadurch außer Kraft gesetzt. §. 37. Dasselbe ist auch zu Gunsten aller bereits vorhandenen und rechtmäßig veröffentlichten Onginal-Werke insoweit in Anwendung zu bringen, daß dadurch das liter arische und artistische Eigenthum an denselben, sofern es sich nicht schon nach den bisherigen Vorschriften auf einen längeren Zeitraum erstreckt, durch zehn Jahre, vom Tage der Kundmachung des Gesetzes, geschützt wird. Nur ein vor der Kundmachung erlaubter Weise bereits begonnener odcr doch gegen Prä-numeration angekündigter Nachdruck, oder cinc demselben gleichgchaltene Vervielfältigung ist den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen. H. 3^. Der durch das gegenwärtige Gesetz gewährte Schutz gegen den Nachdruck und jede andere unbefugte Vervielfältigung auf mechanischem Wege, wird auch allen im Gebiete des deutschen Bundcs erscheinenden literarischen und artistischen Werken eingeräumt, nur muß, damit derselbe in Anspruch genommen werden könne, nachgewiesen werden, dasi die in dem Bundesstaate, in welchem das Original erschienen ist, gesetzlich vorgcschricbcuen Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt worden sind. 188 M §. 39. Den im Auslande außer dem deutschen Bundesgebiete erschienenen Werken wird der in diesem Gesetze ausgesprochene Schutz in dem Maße gewahrt, als die dießfalligen Rechte den in dem k. k. österreichischen Gebiete erschienenen Werken durch die Gesetze des fremden Staates gleichfalls gesichert sind. Z. 302. (2) Nr. 56l. «<ä 3l2l). Verlautbarung. In Folge Ermächtigung vom 9. l. M., Z 16, dtö hochlöl.liä)en k k.kustenlänoischeli Gu« bermums wird deidiej.'.n k. k. p ö. Magistrate ain 2^. April l. I. eine öfscs.tilche Versteiqcrung mitlast v'lsicgcller Osf>.rle. zur Hinr^ngabe der Pachtuliq des städtischen W in^ und Fleisch, daz- B'zugörechtls , wclche delmal für dcn Gc» samtlUl^ttrag von ?7li15 fl verpachtet si'ld, für drci Jahre, rom l. August d. I. biö En» de Juli >65l), a!'gch^lten werden. — Die Li« citations Brdinqungrn können bei dem k. k. Krsisamte in Laibach lind Klagensurt und den Voltigen Sladtmaglstraltn, so wie dei diesem Magistrate eingesehen werden. — Von k. k. p ö. Stadcmazzistrate. Trieft d.n2l. Jänner l»47. Ant. Bar. Pascotini u. Ehrenfel 6, Secretär. Stadt- u. lündrechll. Verluutbarunacn. Z. 1«^. (5) Nr. ,0i^!). Edict. Won dcm k k, Stadt- und Landrechte in Kram, als Abhandlungsinstanz, wird bekannt gemacht : Es sey der subst. k. k. Bergschaffer und Markscheider, Georg v. Sztr.1zs> , ubcr die im Folstfacke bisher gr einer andern slavischen Kprache, ihre Molalitat, gc» sunde Ko'rplrbeschaffltchtit und ihr Altcr legal auszuweisen, und zugleich anzuöden, ou und i<» welckem Grade sie mlt einem B^'amltl, dieser H.'rlschafc verwandt od^r verschwägert sind. — Gratz am l6. Februar lK47. Z. 3Ul. (2) Nr. '"'/„, Concurs - Ausschreibung. Bei dem k. k. Verwaltungsamte der vereinten steycrmärkischen Rtligionsfondsherrschaften Lankovitz und Piber ist die Actuarsstelle in Er< lcdi^ung gekommen, mit welcher cin Iahresge-halt von Fünfhundert Gulden, ein Quarticrgeld jäyrlichcr Sechzig Gulden und cin Vrennholz-deputat von jährlichen dreizehn Klaftei-n weicher Scheiter in oem zu vertaxircnden Betrage zu 1 st. 30 kr. pr. Klastcr verbunden ist. — Die Bewerber um diesen stabilen Dicnstposten haben sich über Alter, Stand, Moralität, Dienstleistung und Kenntnisse, besonders über die Kenntniß der Landamtirxng, dann über die mit gutem Erfolge zurückgelegten juridisch'politischen Studien, und über die Befähigung al5 Bezirks Lommiffare, so wie auch als Richter im Civil« und L:imi-nal-Iustizfache, dann in schweren Polizeiüber-tretungcn legal auszuweisen und die gehörig documentirten Gesuche bis Ende März d. I. an die k. k. Cameral-Bezirks-Verwaltung in Gratz zu leiten, wobei anzugeben ist, ob und in welchem Grade sie mit einem Beamten des genannten VerwaltunqsamteZ verwandt oder verschwägert seyen. — Von der k. k. stcyermarkisch-iUyrischen vereinten Camercil - Gefallen .-Verwaltung. Gratz am 19. Februar 18t7.