tl Gesetz- «n» Verordnungsblatt für das ö ll e r r e t ch t s ch - i s l i r11 d) e -K ü II e n l n n ft, bestehend ans den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jabrflnnn 1891« III. Stück. Ausgegeben und versendet am 20. Januar 1891. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 14. Januar 1891, Nr. 463, betreffend die Landesnmlagen für den Gruudentlastnngs- und Landesfond der Markgrafschaft Istrien pro 1891. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 5 Januar 1891 die Beschlüsse des Landtages der Markgrafschaft Istrien allergnädigst zu ge-üehmigen geruht, wornach für das Jahr 1891 zur Bedeckung der Abgänge beim Jstrianer Grnndentlastungsfoude sowie beim Jstrianer Landesfonde nachstehende Umlagen eingehoben werden sollen, u. z.: A. Für den Grund eutlastungsfoud: ein Zuschlag von 10 °/0 zu den direeten Stenern, einschließlich des außerordentlichen Staatszuschlages; B. Für den LandeSfond: 1. ein Zuschlag von 20 °/0 zu den directe» Stenern, einschließlich des außerordentlichen Staatszuschlages; 2. ein Zuschlag von 100 % zur Verzehrungssteuer von Wein und Fleisch; 3. eine Auflage von 1 ft. 70 fr. auf jeden Hectoliter Bier im Kleinverschleiße; 4. eine Auflage von 10 fl. 02 fr. auf die im Gesetze vom 18. Mai 1875, R.-G.-Bl. Nr. 84, Art. I. ß. 11, Absatz 1 angeführten gebrannten geistigen Flüssigfeiten und von 6 fl. 68 fr. aus die in demselben Gesetze und Artifel, Absatz 2 bezeichneten Flüssigfeiteu dieser Art von jedem Hectoliter im Kleinverschleiße. Was hiemit in Folge Erlasses des H. f. f. Ministeriums des Innern von 6. Januar 1891 Z. 355 zur öffentlichen Keuntniß gebracht wird. Rirraldini m. p.