Gesetz- »«d Verordnungsblatt für das österreichisch - iffirtsche Küflentnnö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschast Istrien und der reichSunniittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. j Jahrgang 1899. XXVII. Stück. A n s g e g eben und versendet am 30. December 1899. 30. Kundmachung der k. k. kustenländischen Statthalterei vom 28. December 1899, Zl. 29848, betreffend die provisorische Feststellung der Umlagen für den Landesfond der Markgrafschaft Istrien pro 1900. Seine f. u. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 19. December 1899 allcrgnädigst zu gestatten geruht, dass im Sinne des Beschlusses des Jstrianer Landesansschusses vom 25. November 1899 die zur Deckung der Bedürfnisse beim Landes-fonde erforderlichen Umlagen in Istrien vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Feststellung des Laudesvoranschlages pro 1900 einstweilen für daö künftige Jahr in dem für das Jahr 1899 bewilligten Ausmaße und Umfange ausgeschrieben und eingehobeu werden. Es werden demnach in der Markgrafschaft Istrien nachstehende Landcsnmlagcu für den Landesfond während des Jahres 1900 provisorisch zur Einhebnng gelangen, und zwar: 1. ein Zuschlag von 35°/0 zu allen directen Realstencrn und ein Zuschlag von 45°/0 zu allen directen Personalstcnern, soweit dieselben nach dein Gesetze vom 24. Juni 1898, L.-G.-Bl. Nr. 20, von Zuschlägen nicht befreit sind; 2. ein Zuschlag von l 00°/0 zur Verzehrungssteuer auf Wein und Fleisch; 3. eine Auflage von 3*40 Kronen ans jeden Hectoliter Bier im Kleinverschlciße, von 20-04 Kronen ans die im Gesetze vom 18. Mai 1875, R.-G.-Bl. Nr. 84, Art. 1, B. II, Abs. 1 angeführten gebrannten geistigen Getränke und von 13-36 Kronen ans die in demselben Gesetze und Artikel unter Absatz 2 bezeichneten derartigen Flüssigkeiten von jedem Hectoliter im Kleinverschlciße, mit der Beschränkung jedoch, dass die Einhebung der Auflagen ans Bier und gebrannte geistige Flüssigkeiten weder bei der Erzeugung noch bei der Einfuhr stattflndcn darf, und dass der Branntwein in allen Fällen der Freiheit von der staatlichen Steuer nach §. 6 des Branntwcingesetzes vom 20. Juni 1888, R.-G.-Bl. Nr. 95, auch von der Entrichtung der Landesauflage frei zu bleiben hat. Dies wird infolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 22. December 1899, Zl. 43325, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Der f. k. Statthalter: ®Oefj m. p.