Gesetz- n,.d Verordnungsblatt für das österreichisch - iffirifche Kültenfoni), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgraffchaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete Jahrgang 1896. XVII. Slück, Au »gegeben und versendet am 18. Juni 1896. m. Gesetz vom 26. Mai 1896, giltig für die gefürstete Grafschaft Görz und GradiSca, betreffend den Schutz der Edelweißpflauzen (Gnaphalium Leontopodium). lieber Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca finde Ich anznordnen, wie folgt: §• 1. Das Ausheben und AuSreißen der Edelweißpflanzen (Gnaphalium Leontopodium) fammt den Wurzeln, sowie das Feilhalten und der Verkauf derartiger bewurzelter Pflanzen sind verboten. §• 2. Eine Ausnahme hievon bilden nur jene Fälle, wo es sich um die Gewinnung dieser Pflanzen für wissenschaftliche Zwecke handelt; in diesen Fällen muß jedoch hiezu die Bewilligung der betreffenden politischen Bezirksbehörde eingeholt werden. 58 Gesetz- und Verordnungsblatt für das österreichisch-illirische Küstenland §• 3- Auf Edelweißpflanzen, welche im Wege der Gartencultur gezogen werden, findet dieses Gesetz nicht Anwendung. Wer in dem Besitze solcher Pflanzen betreten wird, hat deren Provenienz durch ein Certifieat der Gemeinde zu erweisen, in welcher sich die Edelweißcultur befindet. §• 4. Die Übertretungen der Vorschriften des §. 1 werden von den politischen Behörden mit Geldbußen von 1 bis 10 Gulden tntb im Wiederholungsfälle bis 25 Gulden bestraft. Auch ist der Verfall der Pflanzen ausznsprechen. Die Geldstrafen fließen in den Armenfond jener Gemeinde, innerhalb welcher die> Betretung erfolgte. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldbuße ist diese in die entsprechende Arreststrafe umzuwandeln §• 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. §• 6. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues und des Innern beauftragt. Fran? Jaseph m. p. Badeni m. p. Ledebur m. p. SO. Gesetz vom 14. Mai 1896, giltig für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradisea, betreffend die Bestreitung und Vergütung der im §.14 des Gesetzes vom 27. Juli 1871, R.-G.-Bl. Nr. 88, in Betreff der Regelung der polizeilichen Abschaffung und des Schubwesens erwähnten K o st e n. Ueber Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich anzuordnen, wie folgt: §• 1. Die in dem ersten und zweiten Absätze des §. 14 des Gesetzes vom 27. Juli 1871, R.-G.-Bl. Nr. 88, erwähnten Kosten werden auf den LandeSfond übernommen. Ersetz und Verordnungsblatt für das österreichisch-illirische Küstenland 59 §• 2. Bon diesen Kosten haben bezüglich der in diesem Kronlande heimatberechtigten Personen die Heimatgemeinden der betreffenden Schüblinge die Hälfte an den Landesfond zu ersetzen. §• 3. Diese« Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. §• 4. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern beauftragt. Budapest, am 14. Mai 1896. Fraiy Joseph m. p. Örtbttti m. p.