Gesetz- »«d VerordnunftSblatt für das öfterreidjtfdHfhrild)e,Külleiiliiiiö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichSunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. VIII. Stück. Ansgegeben und versendet am 28. März 1889. IO. Gesetz vom 11. Februar 1889, giltig für die reichsunmittelbare Stadt Triest, wodurch einige gesetzliche Bestimmungen, betreffend die Ausübung des Jagdrechtes, abgeändert werden. Mit Zustimmung des Landtages Meiner reichsunmittelbaren Stadt Triest ordne Ich an, wie folgt: Art. I. Die Dauer des PachteS einer Gemeindejagd darf weder kürzer als sechs, noch länger als zehn Jahre sein. Falls ein Gemeindejagdpachtvertrag ohne öffentliche Versteigerung verlängert wird, darf die neue Frist weder kürzer als drei, noch länger als fünf Jahre sein. Art. II. Wenn sich aus Grundstücken, welche zu einem Gemeindejagdpacht gehören, eine Eigenjagd bildet oder wenn diesem Pachte unterworfene Grundstücke mit einer schon bestehenden Eigenjagd 8 28 Gesetz- mit) Verordnungsblatt für das österreichisch-iliirische Küstenland vereinigt werden, so bleibt das Eigenjagdrecht, welches aus dem Besitze dieser Gründe abgeleitet wird oder auf denselben entsteht, so lange sistirt, als der Pacht dauert. In diesem Falle darf aber der Gemeindejagdpacht znm Nachtheile dieses Rechtes nicht mehr verlängert werden. Art. III. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Art. IV. Meine Minister des Ackerbaues und des Innern sind mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Budapest, den 11. Februar 1889. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p. Falkenhayn m. p.