Z) Hohes k. k. Ministerium! ^V)och unter dem 2. März v. A Z. 2817 hat der Landes- ausschnß des Herzogthums Kram eS versucht, die hohe k. k. StaatSregierung dahin zu vermögen, daß sie die seit vier Jahrzehenden schwebenden Verhandlungen über die Entschä¬ digungsansprüche Krains aus der Jncamerirung seines Pro- vinzialfondes mittelst eines billigen Vergleiches zum Abschlüsse bringe. In der gedachten, gleichzeitig auch an das k. k. Finanz- und Staatsministerium geleiteten Eingabe hat der Landes - ausschuß den Nachweis geliefert: Daß das Land Krain bis zu seiner im Wiener Frieden im Jahre 1809 erfolgten Abtretung an Frankreich seinen eigenen Domesticalfond hatte, in welchen alle Renten des Landesvermögens einflossen; daß die Haupt-Einnahmsquellen dieses Vermögens: n) in dem über die an das h. Aerar abzuführende Steuer¬ quote verbleibenden Antheile der l. f. Steuern (im Jahre 1809 mit dem präliminirten Betrage pr. 87.084 fl.), dl in dem Weindazäquivalente von 17.654 sl., o) in den Mitteldingsäquivalenten pr. 50.000 fl. be¬ standen; — daß der Bezug dieser Steuerantheile auf einer uralten Uebereinkunft der Stände Krains mit dem A. h. Hofe be¬ ruhe, während sich der Bezug des Weindazäquivaientes auf den Jmmediat-Erlaß Ihrer Majestät der Kaiserin Maria The¬ resia äclo. 1. März 1747, — der Bezug des Mitteldings¬ äquivalentes auf die A. h. Resolution weiland Seiner Majestät Carl VI. äcko. 31. Jänner 1728 gründete. Es wurde weiters nachgewiesen, daß nach der in Folge des Pariser Friedens im I. 1814 erfolgten Reacquirirung des Landes, der k. k. österr. Organisirungs-Commissär es als eine seiner dringendsten Aufgaben ansah, sofort mit der Note vom 14. Juni 1814 Nr. 232 den Provinzialfond in Krain wieder zu errichten; — daß er demselben von den vorgedach¬ ten drei Einnahmsquellen, das Weindaz- und Mitteldings¬ äquivalent, als ein unbestrittenes Landeseigenthum wieder zuwies, und aus Staatsmitteln zu Gunsten des Provinzial- fondes flüssig machte, während bei dem veränderten Steuer¬ systeme, zur Bedeckung der übrigen Erfordernisse des Landes ein 5F Zuschlag zu der Grund- und Personalsteuer aufge¬ legt wurde. Es ist ferner nachgewiesen worden, daß der so dotirte Provinzialfond bis zum Dezember 1826 in Wirksamkeit ver¬ blieb, und nicht nur genügende Mittel fand, allen seinen Verpflichtungen nachzukommen, sondern daß er auch mit einem activen Überschüsse bilanzirie; — daß dieser Pro¬ vinzialfond in Folge A. h. Entschließung v. 6. Juli 1826 incamerirt worden sei; — daß dem Lande Krain von sei¬ nem auf solche Art incamerirten Vermögen bisher nur ein kleiner Bruchtheil zurückgestellt, für die vorgedachten Ein¬ nahmsquellen aus dem Weindazäquivalente und Mitteldings- gefälle aber eine Entschädigung bisher nicht geleistet wor¬ den sei. Endlich wurde auf Grund einer umfassenden buchhal¬ terischen Zusammenstellung ziffermäßig uachgewiesen, daß über Abzug aller den Provinzialfond treffenden Belastungen, das restliche Guthaben desselben an das k. k. Aerar pro pruvlsrito und bis I. November 1863 . . . 1,542.085 fl. 53 kr. betrage, und ihm weitershin die nunmehr ganz unbelasteten Weindaz- und Mitteldingsäquivalente mit jährl. 67.654 fl. gebühren. Für alle diese Positionen sind der obgedachten Eingabe die urkundlichen Beweisstücke beigelegen, und wurde auf Grund derselben, daun der historischen Entwicklung des Pro- vinzialfondes, so wie der Bestimmungen des a. b. G. B. über die Consequenzen des Eigenthumes, in erster Linie das Recht des Landes auf eine Entschädigung für seinen incamerirten Provinzialfond schon vom Standpunkte des Civilrechtes betont. Es wurden aber noch weiters sehr erhebliche Gründe der Billigkeit und der Politik zur Unterstützung dieser An¬ sprüche geltend gemacht, damit die hohe k. k. Regierung für den Fall, daß sie das volle Gewicht der civilrechtlichen Gründe nicht anerkennen wollte, doch die Ueberzeugung ge¬ winnen könne, daß es sich mit der Gerechtigkeit und Billig¬ keit schwer vereinbaren ließe, dem Kronlande Krain das zu verweigern, was die h. Regierung andern, in gleicher Lage befindlichen Provinzen bereits zugestanden hat; daß es wei¬ ters im Interesse des Gesammtstaates liege, einer Provinz, welche so viele Opfer an Gut und Blut für das allgemeine Wohl des Kckiserstaates brachte, welche vermöge ihrer un¬ erschütterlichen Treue an das angestammte Herrscherhaus wiederholt das Bollwerk wurde, an dem Oesterreich feind- 2 liche revolutionäre Tendenzen machtlos zerschellten; einer Provinz, welche vermöge ihrer physischen Lage und der Nähe Italiens eine erhöhte politische Bedeutung für den Kaiserstaat erlangt hat, jene billige Entschädigung für ihr mit schweren Opfern erkauftes und nzin vom Staate genossenes Eigenthum nicht zu versagen, zumal ihr durch den neuen Staatsorga¬ nismus neue, empfindliche Lasten auferlegt worden, und die Steuerkraft des Landes bereits derart in Anspruch genom¬ men ist, daß vermehrte Zuschläge zu der Steuer sich als ganz unthunlich darstellen. — Auf Grund dieser Erwägungen, auf deren ausführliche Auseinandersetzung in der vorgedachten Eingabe an das h. k. k. Ministerium sich zur Vermeidung von Wiederholungen hier ausdrücklich berufen wird, hat der Landesausschuß den schließlichen Vergleichsantrag dahin sormulirt: 1. Dem Lande Kram werde als Aequivalent für das vom k. k. Aerar mit dem krainischen Provinzialfonde einbe¬ zogene Mitteldings- und Weindazäquivalent vom 1. Jänner 1864 an, und sofort in gleichen halbjährigen Antizipatraten ein Betrag von 67.654 fl. C. M. oder abgerundet in öst. Währung 71.000 fl. aus den Reichsfinanzen erfolgt; 2. dagegen entsagt das Land Krain allen mehreren Ansprüchen aus der Jncamerirung dieser Gefälle und seines gesummten Provinzialfondes, wie selber im I. 1826 vom h. k. k. Aerar eingezogen wurde. 3. Die k. k. Finanzverwaltung verzichtet ihrerseits auf alle Gegenforderungen aus den bisher dem Lande Krain gewährten Dotationen, aus der Verzinsung und theilweisen Amortisirung der krainischen Landesschuld, dann auf alle Ersatzansprüche aus Anlaß der französtsch-österr. Kriege und speziell für Landwehr- und Requisitionsforderungen, so wie der Forderungen des k. k. Aerars aus der Dotirung der Bezirkskassen. 4. Verpflichtet sich die k. k. Finanzverwaltung die krainisch-ständische Aerarial- und Domesticalschuld, wie seit dem I. 1826 aus Reichsmitteln zu verzinsen, und nach dem Tilgungsplane zu amortistren. Der Landesausschuß hat wohl hoffen dürfen, daß die h. Regierung auch ihrerseits Gründe finden werde, auf dem angedeuteten Wege der Vereinbarung, eine Angelegenheit zum billigen Abschlüsse zu bringen, welche in so vielen Ge¬ stalten seit nahe einem halben Jahrhundert die Landesver¬ tretung in Bewegung hält, und zu jener gehört, die vom Lande nie und nimmer verschmerzt werden können. Um so empfindlicher mußte es daher das Land berüh¬ ren, als demselben in Erledigung der obgedachten Einlage die Entscheidung des h. k. k. Finanzministeriums ääo. 21. November v. I. Z. 55048 bekannt wurde, welche diese be¬ rechtigte Hoffnung zerstörte. Denn nach dem Inhalte dieses hohen Erlasses haben es das k. k. Staatsministerium und das k. k. Finanzministerium abgelehnt, die vom. Landesaus- schusse unter dem 2. März 1865 Z. 2817 gemachten Ver¬ gleichsanträge hinsichtlich der Entschädigung des Landes Krain aus dem Titel der Jncamerirung seiner Provinzialfonde an¬ zunehmen, indem sie auf Grund eines von der k. k. niederösterr. Finanzprokuratur erstatteten Rechtsgutachtens die gestellten Entschädigungsansprüche schon dem (juule nach als zu Recht bestehend nicht anerkennen. Diese Aberkennung wird in erster Linie damit moli- virt, daß 1. zwischen den vor dem Jahre 1809 bestandenen und den im Jahre 1818 neu activirten Ständen eine Rechts- continuität nicht bestehe, und der Charakter des krainischen Provinzialfondes mit Rücksicht auf seinen durch die Note des Organisirungs - Commissärs ckäo. 14. Juni 1814 Nr. 232 begründeten Ursprung lediglich nach legislativen Vorgängen und vom staatsrechtlichen Standpunkte zu beurtheilen sei. 2. Daß der provisorisch im Jahre 1814 errichtete Provinzialfond den neu activirten Ständen niemals über¬ geben worden, sondern bei der Activirung derselben sich die A. h. weitere Entschließung hinsichtlich des Provinzialfondes Vorbehalten worden sei, welche Entschließungen nach mehr¬ facher Verhandlung durch die A. h. Entschiede vom 6. Juli 1826, 3. August 1829, 16. Jänner 1841, 3. August 1841 und 14. Mai 1844 ihren Ausdruck gefunden haben, wornach diese Frage gegen die mehrfach erhobenen Entschädigungs¬ ansprüche bereits durch Verfügungen der gesetzgebenden Gewalt endgültig entschieden sei; eine Gewalt, die allein berufen war „und es noch gegenwärtig ist, die auf die staatsrechtliche „Stellung und Wirkungssphäre der Stände bezüglichen An¬ sprüche zu fällen". Sodann wird in zweiter Linie gegen den Anspruch des Landes die Einwendung erhoben, daß 3. der Bezug der 5F Steuerprozente durch die Ein¬ führung eines neuen Steuersystems beseitiget wurde, und auch seit der Errichtung des Provinzialfondes nicht einen Antheil der Aerarialsteuer, sondern einen Zuschlag zur selben ob- jektirte; 4. daß das Weindazäquivalent der Landschaft Krain nur vorläufig in Gnaden bewilliget worden sei, aus welcher Verfügung sich ein bleibender Rechtstitcl auf dieses Aequi¬ valent nicht ableiten lasse; endlich 5. daß das Mitteldingsäquivalent nur zur Bezahlung der übernommenen Schulden und zur mithilflichen Unterhal¬ tung der kroatischen und Meeresgrenzen bewilliget wurde, und in Folge der vom Staate auf sich genommenen Tilgung der Landesfchuld jeden Rechtstitel verloren habe. Am Schluffe endlich wird die generelle Bemerkung bei¬ gefügt, daß die Betheilung der Stände mit Aerarialgefällen und Subventionen nur als eine administrative Maßregel, und nicht als ein vertragsmäßiger Vorgang betrachtet wer¬ den könne, und nur in so lange am Platze war, in so lange ihnen ein Besteuerungsrecht für ihre Zwecke nicht zustand. In eine Beurtheilung der Ziffer des gestellten Ent¬ schädigungsanspruches haben sich die genannten k. k. Mini¬ sterien gar nicht eingelassen. Der Landesausschuß hat sich verpflichtet gesehen, den vollen Wortlaut der gedachten Ministerial-Entscheidung dem Landtage zur Kenntniß zu bringen, und unternimmt es nun, im Auftrage des Landtages und auf Grund des von diesem in der 14. Sitzung einhellig gefaßten Beschlusses sich noch¬ mals mit einer Gegenvorstellung an das h. k. k. Minister rium zu wenden und jene Scheingründe zu entkräften, welche das Rechtsgutachten der n. österr. Finanzprokuratur zur Un¬ terstützung ihrer Anschauung vorzuführen versucht hat. — Hier drängt sich nun vor Allem die Bemerkung auf, daß es allerdings eine bequeme Art sei, einen Entschädigungs¬ anspruch in Pausch und Bogen damit abzuthun, daß man die Frage auf das staatsrechtliche Gebiet hinüber drängt; Verfügungen über Mein und Dein lediglich als Administra¬ tivmaßregel hinstellt, und auf solche Art Partei und Rich¬ ter zugleich bleiben möchte. Daß eine Einwendung dieser Art von rein fiskali¬ schem Interesse gegen die Berechtigung der Ansprüche des Landes erhoben werden könne, dies hat der Landesaus¬ schuß selbst vorausgesehen, und es ist dies wohl einer der vorzüglichsten Gründe, warum derselbe den Weg einer Ver¬ gleichsverhandlung betreten hat; daß aber die hohen k. k. Ministerien mit gänzlicher Außerachtlassung aller übri¬ gen so umständlich vorgebrachten Gründe der Billigkeit und der Politik einzig und allein diesen fiskalischen Standpunkt einnehmen würden, dies muß um so mehr befremden, als der Landesausschuß in dem Bewußtsein, daß es in Oesterreich noch keinen Staats¬ gerichtshof gibt, vor dessen unparteiischem Richterstuhle die Austragung der vorliegenden Differenz eigentlich gehört, die¬ ses Anliegen des Landes ganz vorzüglich durch das Gewicht dieser Gründe befürwortet glauben durfte. Aber auch abgesehen von dieser hier allerdings schwer in die Wagschale fallenden formellen Seite müssen den obi¬ gen Motiven nachstehende wohlbegründete Erwägungen ent¬ gegen gehalten werden: Nach dem Wortlaute der Note der k. k. Organistrungs- Hofcommission vom 14. Juni 1814 Nr. 232 wurde die Errichtung eines Provinzialfondes in Krain damit motivirt, daß, „da in den illirischen Provinzen noch keine ständische „Verfassung bestehe, es nothwendig sei, einstweilen bis „Seinek. k. Majestät hierüber Ihre A. h. Entschließung aus- „zusprechcn geruhen werden, einen Provinzialfond zu errichten, „wohin alle jene Gefälle zu sammeln sind, welche „vorhin zu dem ständischen Domesticum ge¬ hörten". Als solche Gefälle werden nebst andern in der Note derselben Organifirungs - Hofcommisfion ckcko. 4. Juli 1814 Nr. 450 wörtlich bezeichnet: „3. Der Weindaz im Herzogthum Krain ist vormals „ein Eigenthum der Stände gewesen, jedoch am 1. „September 1747 dem k. k. Bancalfonde gegen ein jährli- „ches Aequivalent abgetreten worden, welches der „Cameralfond seither an die Stände abgeführt hat". „Es wird daher die Einleitung getroffen, baß dieses „Aequivalent vom 1. August 1814 an aus dem Ca- 3 „meralfonde an den Provinzialfond in die landschaft¬ liche Casse erfolgt werde". — Ferner „6. an Mitteldingsäquivalent empfingen die Stände „aus einem vor Zeiten dem A. h. Hofe geleisteten Dar¬ lehen die entsprechenden Interessen aus der Ca- „meral- und Kriegscasse, welche vom 1. August 1814 aus „eben diesen Casfen an den krainischen Provinzialfond über- „zugehcn haben werden". In dem Eingänge dieser gesetzlichen Bestimmung heißt es wörtlich: „Die Bestimmung des Provinzialfondes ist: alle jene „Einflüsse aufzunehmen, und jene Ausgaben zu bestreiten, „welche die Gemeinschaft der ganzen Provinz angehen und „unabhängig von den allgemeinen Einnahmen und „Ausgaben des Staates nach Gesetzen und Verfas¬ sung jeder Provinz, eigene und besondere Sachen sind". Endlich wird am Schluffe „die Verwaltung" in augenfälligem Gegensätze zu den früher» Bestimmungen über das Eigenthum, der Staatsgewalt übertragen. Für Jedermann, der unbefangen den Inhalt dieser legislativen Maßregel prüft, drängt sich schon aus dem Wort¬ laute derselben die Ueberzeugung von der Thatsache auf, daß 1. die Regierungsgewalt die Nothwendigkeit erkannte, den durch die feindliche Invasion fgestörten Landeshaushalt in Krain wieder herzustellen, und 2. dem Lande jenes Vermögen wieder zurückzugeben, welches dasselbe als sein Do¬ mesticum vor dem Jahre 1809 besessen hatte. Die Anerkennung dieser Thatsachen von Seite der von der Staatsverwaltung ermächtigten Organifirungs - Hofcom¬ mission war eine ganz unbedingte in so ferne sie sich auf die objektive Reprästinirung des Landesvermögens (Domesti- cums) bezog. Alle Gefälle, ohne Unterschied, ohne Vor¬ behalt, sobald sie vorhin zu dem ständischen Domesticum ge¬ hörten, hatten nun dem Provinzialfonde, und dieser selbst dem Landeöhau shalte anzufallen. Der Vorbehalt der nachträglichen Verfügung Seiner k. k. Majestät galt offenbar nur der Frage der Reactivirung der ständischen Verfassung, eine Frage, die allerdings auf das staats¬ rechtliche Gebiet gehörte, aber auf das Eigenthum des Landes, und die Anerkennung desselben keinerlei Bezug hatte. Es konnte der Provinzialsond, wie er nach den obigen Ver¬ fügungen in augenfälligem rechtlichem Anschlüsse an den bis zum Jahre 1809 bestandenen Domesticalfond reactivirt wurde, in seinem Bestände und seiner Widmung auch ohne aller ständischer Verfassung bestehen und fort¬ dauern, und es ist nicht diese Rechtscontinuität der stän¬ dischen Landesverfassung vor dem Jahre 1809 und nach dem Jahre 1814, woraus der Landesausschuß die Berechtigung zu seiner Ersatzforderung ableitet, sondern es sind nur die Consequenzen des auch nach der Reacquirirung Krains be¬ dingungslos anerkannten Eigenthums des Landes (nicht der Stände) auf die in Rede stehenden Gefälle, die der Landesausschuß im Auge hat. 3* 4 Nicht darauf kommt es an, welcher Körperschaft, in welcher Form und zu welchem Zwecke die Gebarung dieses Landesvermögens übergeben worden sei, sondern der Schwerpunkt liegt in den Fragen: g,) Welches war der rechtliche Ursprung und die Erwer¬ bungsart dieser Gefälle? b) Wer bezieht dieselben gegenwärtig? e) Kraft welchen Rechtes? Auf die erste Frage geben die vorerwähnten gesetzli¬ chen Bestimmungen den bündigsten Aufschluß selbst. Den Weindaz hat die Staatsverwaltung als ein Eigenthum der Landschaft anerkannt, welches vom Bancal-Aerare an sich gezogen wurde, und wofür ein ziffer¬ mäßig richtig gestelltes Aequivalent alljährlich, sogar unter der Bürgschaft des Composses, an die Landschaft zzr bezahlen war. Die Erwerbung dieser Einnahmsguelle beruht somit auf einem privatrechtlichen: dem von der Regie¬ rung anerkannten Titel der Entschädigungs¬ leistung. Die Mitteldingsäquivalente repräsentiren, wie die Staatsverwaltung dies anerkannte, die Interessen eines vom Lande Krain dem Staate und seinem Regenten gegebenen Darlehens. Aus der sogestaltig von der k. k. Staatsverwaltung selbst bezeichneten Natur dieses Rentenbezuges, folgt wohl von selbst für den Gläubiger das Recht, diese Interessen so lange zu beziehen, bis nicht das gegebene Darlehen auch im Kapitale getilgt ist. Es ist so¬ mit auch hier kein staatsrechtliches Verhältniß die Grundlage dieses Rentenbezuges, sondern anerkannter Maßen das privatrechtliche zwischen dem Anleiher und dem Darleiher. Im Angesichte dieser Thatsachen, die im Wege der Gesetzgebung öffentlich in der Provinzial-Gesetzsammlung be¬ urkundet erscheinen, sinkt die Behauptung der österr. Finanz¬ prokuratur, daß die Erwerbung dieser Bezüge bloß auf widerruflichen Gnadenacten beruhe, zu einer Verkennung der Wahrheit herab, welche dem Rechte des Landes um fo min¬ der präjudiziren kann, als es an sich für den Bestand des Eigenthums, und für die rechtlichen C o n s equen- zen desselben ganz gleichgültig bleibt, welche äußere veran¬ lassende Ursache vorlag, dasselbe zu erwerben. Wenn aber vollends darauf hingewiesen wird, daß die Mitteldingsäquivalente der Landschaft nur zur Berichti¬ gung ihrer Schulden zugewiesen wurden, so liegt die Ver¬ suchung nahe, zu fragen, ob denn die hohe Staatsverwaltung, nachdem sie dies Gefälle incamerirl hat, die krainische Lan¬ desschuld wirklich getilgt habe? Der Courszettel gibt hierauf die bündigste Antwort. — Dort steht die krainische Landes¬ schuld im günstigsten Falle mit 30 L notirt, während ande¬ rerseits die landschaftliche Buchhaltung ziffermäßig nachge¬ wiesen hat, daß aus den incamerirten Landesrenten nicht nur die Zinsen der Landesschuld berichtiget, sondern diese selbst vollständig hätte getilgt werden können, so daß diese Bezüge derzeit für das Landesvermögen ohne alle Belastung übrig geblieben wären. Und wer bezieht nun diese als das Eigenthum der Landschaft anerkannten Zuflüsse? Das k. k. Aerar. — Und kraft welchen Rechtstitels? Ohne weitern Grund, als den, der im administrativen Wege erfolgten Jncamerirung des Domestical- oder Provinzialfondes. Der Landesausschnß hat es nicht unternommen zu un¬ tersuchen, ob und in wie ferne aus staatsrechtlichen oder administrativen Rücksichten diese Jncamerirung geboten war. Hätte er gegen diese Verfügung, als solche anzu¬ kämpfen versucht, dann, aber auch nur dann wären die Aus¬ führungen der österr. Finanzprokuratur und die Hinweisung auf alle die Berichte, womit die Hofkanzlei diesen Act befürwortet hat, vielleicht am Platze. Der Landesausschuß nimmt vielmehr diesen Act als Thatsache, die nun nicht mehr zu ändern ist, hin. Aber gerade aus dieser Thatsache leitet er den Ent¬ schädigungsanspruch für die Landschaft ab, weil nach §. 365 b. G. B. ihr Eigenthum zu Gunsten des k. k. Aerars nicht eingezogen werden konnte, ohne daß das Aerar dafür ersatzpflichtig ge¬ worden wäre. Es ist möglich, daß gegen die Ziffer dieses Ersatzes, wie selbe der Landesausschuß ermittelt hat, hin und wieder eine Einwendung grundhältig wird befunden werden können, allein die prinzipielle Seite der Entschädigung in gunii ist durch die gegentheiligen Motive der österr. Finanzprokuratur keineswegs erschüttert oder lahm gelegt. Denn es ist unrichtig, daß der Provinzialfond bei sei¬ ner Gründung als ein herrenloses Gut hingestellt wurde, über dessen Eigenthum erst später endgültig verfügt werden sollte, weil die Landschaft (das Domesticum) schon damals als der Eigenthümer dieses Fondes klar bezeichnet erscheint; es ist unrichtig, daß zwischen der Creirung dieses Provinzialfondes und der spätem Reactivirung der Stände in Krain ein derartiger ursächlicher Zusammenhang bestehe, daß der Erstere deshalb aufgehört hätte, ein Eigenthum der Landschaft zu sein, weil für die Bedürfnisse der ständischen Corporation in einer andern Form vorgesorgt wurde. Der Provinzialfond war nach dem Jahre 1814 ebensowenig ein Eigenthum der Stände, als Corporation, oder verfassungs¬ mäßigen Landesvertretung, als der Domesticalfond vor dem Jahre 1809 ein Eigenthum der damaligen Landesrepräsen¬ tanz war; wohl aber blieb er nach wie vor ein Eigenthum des Landes Krain. Die k. k. österr. Regierung war aller¬ dings in der Lage nach der durch den Pariser Frieden be¬ wirkten Reacquirirung des Herzogthums Krain an dem, von der feindlichen Gewalt am Vermögen des Landes verübten Raube dadurch Theil zu nehmen, daß sie einfach den frühem Rechtszustand ignorirt hätte; allein getragen von dem Be¬ wußtsein, daß es einer gerechten landesväterlichen Regierung nicht zieme, Zustände fortdauern zu lassen, welche nur die rohe Gewalt geschaffen hatte, war es einer ihrer ersten Acte der Landschaft ihr früheres Eigenthum wieder zuzu¬ weisen. 5 Dieser Ach einmal ins Leben gerufen, muß seine nach¬ haltige Rechtswirkung äußern, und konnte in dieser durch keine außerhalb der Bestimmungen des bürgerl. Gesetzbuches liegenden Verfügungen später mehr beirrt werden. Es ist unrichtig, daß die im Jahre 1818 erfolgte Reacti- virung der landständischen Verfassung des Herzogthums Kram als eine ganz neue, außer aller Verbindung mit der vor dem Jahre 1809 bestandenen Landesverfassung stehende, und bloß von der A. h. Gnade Seiner Majestät abhängende Schöpfung angesehen werden müsse, denn schon die Worte des Einführungspatentes vom 29. August 1818 deuten dar¬ aus hin, daß diese Reactivirung nur im Anschlüsse an die vor der feinlichen Invasion in Geltung gewesenen Verfassungs¬ zustände aufzufassen sei. Zudem hätte sich die niederösterr. Finanzprokuratur bei den von ihr beliebten Ercursen auf das Feld der staatsrecht¬ lichen Fragen wohl auch des Umstandes erinnern können und sollen, daß die Reactivirung der landständischen Verfassungen nebst der Gnade des Landesfürsten auch ein durch den Ar¬ tikel 13 der Bundesacte, somit durch einen völkerrechtlichen Pact festgestellte und bedungene Maßregel war; und daß damit zunächst jene Zusage gelöst wurde, welche in der Proklamation von Kalisch ääc». 25. März 1813 den Völker» dafür gemacht wurde, daß sie sich ermannten, und das auf¬ gedrungene Joch des Eroberers von ihren angestammten Landesherr» und Fürsten abschütteln halfen. Bedürfte es übrigens noch eines Beweises dafür, daß die Reactivirung der ständischen Verfassung als solche in Krain an und für sich außer Bezug zu der Frage über das Eigenthum des Vermögens der Landschaft stand, und auch von der hohen Staatsverwaltung so aufgefaßt wurde, so läge er in der un¬ bestrittenen Thatsache, daß die Regierung noch im Jahre 1823, somit 5 Jahre nach der Activirung der Stände, eine vom Lande dem Aerare schuldige Summe von 200.000 st. aus den Mitteldingsäquivalenten des Landes sqldirte, somit thatsächlich anerkannte, daß dieselben auch nach der Activi¬ rung der Stände und unabhängig von dieser Schöpfung ein Eigenthum der Landschaft geblieben sind. Es ist unrichtig, daß die so wieder ins Leben gerufe¬ nen Stände Krains selbst um die Form der Bewilligung von Staatsdotationen zur Bedeckung ihrer Bedürfnisse ge¬ beten haben, denn die hohe Staatsverwaltung ließ den Ständen nur die Wahl zwischen zwei Uebeln: entweder den durch die Entziehung einer der bedeutendsten Einnahmsquellen ans die Hälfte reduzieren und dadurch passiv gewordenen Fond zu übernehmen, oder ihre Bedürfnisse durch Staats¬ dotationen decken zu lassen, und so in beständiger Abhängig¬ keit vor der Regierung zu bleiben. Zudem hatten die Stände in demselben Augenblicke, als sie sich zur Annahme der letz¬ tem Modalität nothgedrungen bereit erklärten, den unprä- judizirlichen Charakter dieser Annahme mit allem Nachdrucke betont und sogleich und unablässig um die Rückgabe des Provinzialfondes petitionirt: Daß sie ihre Vorstellungen in die Form von Bitten kleideten, war in so ferne ganz natürlich, als auch der re¬ präsentativen Körperschaft eines Landes ihrem Monarchen gegenüber nur diese Form ziemt. Allein die Begründung dieser unablässigen Bitten wurzelte immer und immer in der wahrheitsgetreuen Hinweisung auf das durch so viele Opfer vom Lande erworbene Eigenthum jener Bezüge, welche die hohe Staatsverwaltung dem Lande vorzuenthalten für gut befand. Es geht daher durchaus nicht an, wie dies im Rechts¬ gutachten der niederösterr. Finanzprokuratur geltend gemacht werden will, aus dieser bittlichen Form die Folgerung zu ziehen, daß die Stände in dem Vorgänge der Regierung bei der Jncamerirung des Provinzialfondes keine Rechtsverletzung ersehen, sondern iwMeite in dieselbe eingestimmt hätten. Sie konnten diese Jncamerirung nicht hindern, so we¬ nig irgend eine andere Corporation, ein Privater, und auch die dermalige Landesvertretung es rechtlich verhindern kön¬ nen, daß, falls höhere Staatsrückstchten eine Erpropriirung des Eigenthums nothwendig machen, diese Erpropriirung auch durchgeführt werde. Allein die Stände Krains hatten von dem Augenblicke an, als diese Erpropriirung des Landesvermögenö beschlossen war, dafür eine angemessene Ersatzleistung begehrt und sich immer feierlich dagegen verwahrt, daß die bloß vom Belie¬ ben der Regierung abhängig gemachte Dotationsquote die volle und angemessene Ersatzleistung für den incamerirten Provinzialfond sei. Diesen und nur diesen Standpunkt hält auch der Lan¬ desausschuß fest, welcher nun an der Stelle der ehemaligen Stände Krains kraft der Landesordnung berechtiget und verpflichtet erscheint, diese Frage der Entschädigung zum Aus¬ trag zu bringen. Es ist zweckmäßig, diesen Standpunkt so klar, und so rein als möglich hinzustellen, weil die Argumente der Staats¬ verwaltung denselben ganz ignoriren wollen, und ihre Spitze nur immer gegen die irrige Annahme kehren, als wäre von Seite der Landesvertretung die Reactivirung des Provinzial¬ fondes angestrebt worden. Verlangt wird nur die Entschädigung für denselben, wie die Ziffer diese Entschädigung nachzuweisen vermag, und nichts mehr. Dieser Anspruch aber ist ganz unabhängig von allen übrigen Schicksalen der landständischcn Vertretung Krains ins Auge zu fassen, und einzig und allein nach den vier Factoren zu beurtheilen, daß u) bereits nach der Reoccupirung Krains das Eigenthum des Landes, bezüglich der mehrgedachten Einnahms¬ quellen unbedingt und unbestritten anerkannt wurde; daß b) nicht das Land (der berechtigte Eigenthümer) den Nutzen dieser Vermögenstheile bezieht, sondern das k. k. Aerar; daß o) letzteres dafür keinen andern Rechtstitel aufzuweisen vermag, als den der im administrativen Wege verfüg¬ ten Erpropriirung; daß daher ä) dem Lande dafür jene Entschädigung gebührt, weiche die Rechnung als Ersatzforderung auszuweisen vermag. 6 Nicht also die Stellung und die Wirkungssphäre der Stände, nicht die staatsrechtliche Seite der Rechtscontinuität der ständischen Verfassung steht hier in Frage, sondern einzig und allein das E i g e n t h u m d e s L an- d e s und die privatrechtlichen Consequenzen der von der hohen Regierung öffentlich und wiederholt erfolgten Anerkennung dieses Eigenthums. Das Factum dieser Eigenthumsanerkennung hat die niederösterr. Finanzprokuratur nicht einmal in Abrede zu stellen versucht, weil es eben zweifellos vorliegt. Damit aber ist die einzig richtige, thatsächlich und rechtlich begründete Basis gegeben, auf der die Landesvertre¬ tung ihre Entschädigungsansprüche aufgebaut hat, und un¬ geachtet so vieler ihr entgegenstehender Hindernisse in einem Rechtsstaate endlich durchzusetzen, die Hoffnung nicht ausge¬ ben kann. Ganz unrichtig ist endlich das Argument, daß diese Angelegenheit durch A. h. Entscheidungen unabänderlich be¬ reits abgewiesen sei. Abgewiesen wurden die Reklamationen bezüglich einzelner Bestandtheile des Provinzialfondes, und dies zunächst wohl nur aus dem Grunde, weil hiebei die auf dieselben lastenden Verpflichtungen nicht in Anschlag ge¬ bracht werden wollten. Wie aber das Begehren des Landes gegenwärtig ge¬ stellt wird, sind nach der buchhalterischen Liqnidirung alle diese Verpflichtungen des Provinzialfondes mit in Abrech¬ nung gezogen worden, und es wird eine Entschädigung nur dafür, und nur in dem Maße angesprochen, als die Rech- nungöbilanz zu Gunsten des Landes ausfiel. Ueber das so gestaltete Entschädigungsbegehren ist aber weder in administrativem noch richterlichem Wege bisher eine Entscheidung erfolgt. Das hohe k. k. Ministerium dürfte daher bei einer nochmaligen eingehenden Prüfung der Sachenlage anzuer¬ kennen geneigt sein, daß der von der niederösterr. Finanz¬ prokuratur allerdings mit großer Gewandtheit vertretene Standpunkt von unrichtigen Prämissen ausging, indem er immer nur ein ständisches Eigenthum im engem Sinne vor Augen hat, während es sich um ein Eigenthum der Land¬ schaft, des Landes überhaupt und nicht einer ständischen Corporation handelt. Aber selbst angenommen, jedoch nicht zugegeben, daß im vorliegenden Falle die Rechtscontinuität der staatsrechtli¬ chen Stellung der Stände vor dem I. 1809 mit jener nach dem I. 1818 maßgebend wäre, so bieten die in Mitte lie¬ genden A. h. Entschließungen ebenfalls einen genügenden An¬ haltspunkt zu der Behauptung, daß diese Rechtscontinuität, wenigstens hinsichtlich des Vermögens, ausdrücklich wieder hergestellt und factisch bis zur Stunde auch anerkannt wor¬ den sei. Denn es haben die A. h. Entschließung vom 3. August 1829 und das Hofkanzleidecret vom 22. September 1832 Z. 20681 prinzipiell anerkannt und ausgesprochen, daß bei der Rückgabe des Landesvermögens an die im I. 1818 wie- ! der eingeführten Stände, der faktische Vermögensstand des Jahres 1809 als maßgebende Basis zu dienen habe; eine Verfügung, die wohl selbstredend klar zu erkennen gab, daß von einer Unterbrechung der Rechtscontinuität späterhin keine Rede mehr sein konnte. Was im Jahre 1809 in den ständischen oder Dome- sticalfond als Ertragsquelle einfloß, das sollte kraft der obi¬ gen Verfügung auch nach dem I. 1818 dem ständischen Fonde wieder zugewendet, mit einem Worte, hinsichtlich des Landesvermögens, das Jahr 1818 unmittelbar an das Jahr 1809 gerückt, somit die Folgen jeder Rechtsunterbrechung beseitiget werden. Kraft dieser Anordnung und in Ausführung derselben wurden sohin den neu activirten Ständen die meisten jener Realitäten sowie die Staatsobligationen wieder rücküberge¬ ben, welche im I. 1809 dem Domesticalfonde gehörten, und es hätten kraft derselben Anordnung und in strenger Conse¬ quenz derselben auch die übrigen vor dem Jahre 1809 be¬ standenen Zuflüsse, darunter namentlich das Weindaz- und Mitteldingsäquivalent für den ständischen Fond wieder flüssig gemacht werden sollen. Selbstverständlich waren mit der Zuweisung aller Bezüge des frühem Domesticalfondes, auch die darauf has¬ tenden Passiv-Belastungen und darunter namentlich die Ver¬ zinsung und Amortistrung der Landesschuld an den ständischen Fond zu übertragen gewesen. Allein in dieser Richtung hat es die hohe Staatsver- walmng für gut befunden das Landesschuldenwesen Krams in ihrer Hand zu behalten; und nur dieser Umstand, niemals aber eine Aberkennung der durch die ebengedachten Verfü¬ gungen selbst gesetzlich anerkannten Rechtscontinuität, ist hi¬ storisch nachweisbar der alleinige Grund der Vorenthaltung der letzterwähnten ergiebigsten Einnahmsquellen und sohin der Jncamerirung des Provinzialfondes selbst gewesen. Mit dieser Jncamerirung zugleich hat aber die hohe Regierung im Prinzipe die Verpflichtung anerkannt, den Ständen und rückstchtlich dem Lande dafür einen Ersatz da¬ durch anzubieten, daß sie denselben eine nach Maßgabe des auszuweisenden Bedürfnisses, jährlich zu bemessende Dotation aus Staatsmitteln bewilligte. Dieses Dotationsverhältniß dauert noch derzeit fort, und ist nach dem vorerörterten historischen Ursprünge in en¬ ger Verkettung mit dem vorbestandenen Domesticalfonde und die selbstredende Anerkennung des Grundsatzes, daß hinsicht¬ lich des Vermögensstandes prinzipiell die Rechtscontinuität anerkannt und niemals angezweifelt wurde. In der Form ist allerdings zum empfindlichen Nach¬ theile des Landessäckels eine wesentliche Modifikation in dieser Bezugsquelle eingetreten, die sich zunächst dadurch äußert, daß das h. Aerar, somit der zur Entschädigung Verpflichtete, nach seinem Ermessen diese Jahresquote selbst bestimmt, während es doch der Natur der Sache und dem Rechtsbe¬ griffe angemessen ist, daß die Grundlage dieser Entschädi¬ gungsquote im Vertragswege vereinbart worden wäre. 7 Dies war bisher nicht der Fall, und eben deshalb erscheint es als dringende Pflicht der Landesvertretung eine feste Regelung dieses ganz anomalen und unhaltbaren Ver¬ hältnisses anzubahnen und mit der hohen Staatsverwaltung zu vereinbaren. Unhaltbar sür die Zukunft ist dies Verhältniß aber nicht nur hinsichtlich der so wesentlich geschmälerten Ziffer dieser Dotation, welche nach den Rechnungsbelegen niemals den nachgewiesenen Bedürfnissen des ständischen Fondes wirk¬ lich entsprochen hat, und in den letzten Jahren kaum ein Drittel des Abganges deckt; sondern ganz vorzüglich auch deshalb, weil es mit der jetzigen autonomen Stellung der Landesvertretung und der ihr selbstständig zugewiesenen Ver¬ waltung des Landesvermögens, geradezu unvereinbar ist, das Präliminare des ständischen Fondes vorerst zur Prüfung und Genehmhaltung der hohen Staatsverwaltung zu unter¬ werfen, und die Bedeckung des Erfordernisses davon abhängig zu machen, daß die hohe k. k. Regierung dasselbe ziffer¬ mäßig genehm halte. Die hohe Regierung hat in ganz richtiger Auffassung der so wesentlich geänderten Stellung der dermaligen Landes¬ vertretung, einen Ausweg darin zu finden erachtet, daß sie seit dem I. 1862 herwärts diese Staatsdotation auch nicht nach einem rubrikenweisen Erforderniß-Ausweise, sondern wie dies in den einschlägigen Ministerial-Erlässen heißt, „ohne nähere Nachweisung", also als Pauschalbeträge be¬ willigte. Die hohe k. k. Regierung braucht nur noch einen Schritt weiter zu machen, den nämlich: diese Pauschalent- schädigung der Ziffer nach mit der Landesvertretung im Wege der gütlichen Auseinandersetzung zu vereinbaren, und sie wird den Wünschen des Landes in dem Maße gerecht werden, in welchem es das Rechtsgefühl desselben auf das Tiefste erschüttern müßte, falls die hohe k. k. Regierung in dieser Frage über Mein und Dein, lediglich ihr Gutdünken als fernerhin allein maßgebend gelten lassen wollte. Wenn somit die Landesvertretung in der vorliegenden Frage nichts anderes bezweckt, als die Richtigstellung der Ziffer einer Beitragsleistung, welche die hohe Regierung thatsächlich als zu Recht bestehend anerkannt hat, welche je¬ doch von ihr einseitig und außer allem Verhältnisse zu dem wirklichen Bedarfe und der Rechtsbasts herabgemindert wurde, so läßt sich wahrlich schwer begreifen, wie nun die nieder- österr. Finanzprokuratur unter Zugrundelage der Fiction einer Unterbrechung der Rechtscontinuität, den Bestand des Rechtes selbst in Wall anzweifeln will. Hat ja doch die Vorführung der historischen und staats¬ rechtlichen Entwicklung dieser Angelegenheit einzig und allein den Zweck im Auge die Ziffer des Entschädigungsan¬ spruches zu begründen. Die formelle Anerkennung desselben dem (Zuula nach, beruht aber auf der noch niemals in Frage gezogenen A. h. Entschließung, wornach der Landesvertretung Krams Statt deS vom hohen Aerar Ungezogenen Pro- vinzialfondes, eine jährliche Dotation aus Staatsmitteln nach Maßgabe des Bedarfes, als Entschädigung bewilliget wurde. Dies dürfte wohl genügen, um darzuthun, daß im vorliegenden Falle der rein fiskalische Standpunkt nicht den Ausschlag geben könne. Jene Theorie der Rechtsverwirkung in Folge Unge¬ brochener Feindesgewalt, kann in einem Rechtsstaate keine Geltung finden. — Sie wurde in gerechter Weise verwor¬ fen und verurtheilt durch den A. h. Ausspruch Seiner Maje¬ stät des Kaisers, der die neue Aera damit inaugurirte, daß er Ungarn gegenüber diese Theorie für unwirksam erklärte. Sollte Krain, welches nicht in meineidlicher Revolution ge¬ gen seinen Landesfürsten wieder erobert wurde, sondern nur in Folge von Friedensschlüssen mit dem auswärtigen Feinde eine Zeit lang unter fremder Herrschaft blieb, härter und minder rücksichtsvoll behandelt werden! Sollte nur Krain gegenüber die Verwirkungstheorie seftgehalten werden, bloß aus dem Grunde, um für den allgemeinen Staatsschatz einige Tausend Gulden zu ersparen, auf Kosten einer ohne ihr Verschulden ohnehin über alle Vorstellung verarmten Provinz? Das Rechtsgefühl sträubt sich von derlei Voraussetzun¬ gen auszugchen. — Noch greller springt das Unrecht und die nicht zu recht¬ fertigende Unbilligkeit hervor, wenn das hohe Ministerium sich die Thatsache gegenwärtig halten will, daß die k. k. Re¬ gierung vor zwei Jahren der Provinz Kärnten, auf Grund wesentlich gleicher Verhältnisse, im Wege des gütlichen Über¬ einkommens eine Entschädigung von jährl. 60.000 fl. für die incamerirten Gefälle seines Provinzialfondes zugestan¬ den hat. Die Landesvertretung kann unmöglich glauben, daß die gleichen Ansprüche Krams deshalb eine mindere Berücksichti¬ gung verdienen, weil im Wiener Frieden von Kärnten nur der Villacher Kreis, Krain aber mit seinem ganzen Territo¬ rium an Frankreich abgetreten worden ist. Daß aber die faktische Grundlage der Entschädigungs- Ansprüche hier wie dort die nämliche ist, zeigt schon die eine Thatsache, die nämlich, daß in derselben Note der Organi- strungs-Commission vom 14. Juli 1814 Z. 450, in welcher die Dotationsverhältnisse des wieder activirten krainische» Provinzialfondes geregelt worden, auch jene des in der glei¬ chen Lage befindlichen kärntnerischen Provinzialfondes hin¬ sichtlich des in gleicher Weise wieder an Oesterreich zurück¬ gefallenen Villacher Kreises normirt worden sind. Hat die hohe Regierung es verschmäht, bezüglich Kärntens und des Villacher Kreises die Einwendung der unterbrochenen Rechtscontinuität zum fiskalischen Vortheile aus¬ zubeuten, so kann sie, ohne sich dem Vorwurfe der Jnconse- quenz und Ungerechtigkeit auszusetzen, doch unmöglich die gleichen Ansprüche Krains mit einem andern Maßstabe mes¬ sen, und ohne alle Rücksicht auf den Zusammenhang aller dieser Verhältnisse, ohne näheres Eingehen auf die Sachen¬ lage, auf Treu und Glauben das einseitige Rechtsgutachten 8 der niederösterr. Finanzprokuratur für maßgebend halten, welches alle diese Verhältnisse gänzlich ignorirt. Das hohe k. k. Ministerium wolle sich geneigt durch seine Organe den tiefen moralischen Eindruck der Wahr¬ heit getreu schildern lassen, welchen diese ungleichartige Be¬ handlung zweier Nachbarprovinzen in einem und demselben Gegenstände im Lande zurückgelassen hat. Die hohe Regie¬ rung wolle es sich durch ihre Organe bestätigen lassen, wie tief eingewurzelt und wie in das allgemeine Bewußtsein der unauslöschliche Gedanke eingelebt ist, daß dem Kronlande Kram für die Jncamerirung seines Landesvermögens eine angemessene Entschädigung gebühre und daß die bisher unter dem Titel einer Staatssubvention dem ständischen Fonde ge¬ leistete Entschädigung außer allem Verhältnisse zu ihrer Rechtsbasis stehe. Thatsache ist es, daß der Landesausschnß von mehr als einer Seite Vorwürfe darüber zu hören bekam, daß er eine zu geringe Entschädigung für das Land beanspruche und daß eine ungünstige Entscheidung im ganzen Lande die pein¬ lichste Stimmung Hervorrufen würde. Andererseits wäre dem Lande dadurch, daß die- hohe Regierung nach dem gemachten Anträge sich in eine gütliche Vergleichsverhandlung einlassen würde, Gewähr dafür ge¬ boten, daß diese beunruhigende Angelegenheit im administrativen Wege endlich zu einem nach Möglichkeit befriedigenden Ab¬ schlüsse gebracht werde. Die hohe Staatsverwaltung ist sich sicherlich bewußt, welche für den ganzen Staatsorganismus wichtige Aufgaben der autonomen Selbstbewegung den einzelnen Provinzen zn- gefallen sind. Sie weiß aber auch, daß die Erfüllung dieser Aufgaben mit nicht geringen Kosten verbunden sind. Kram hat diese Mittel nicht, so lange ihm jene Ein- nahmsguellen entzogen bleiben, welche früher in seinen Lan¬ deshanshalt flössen. Erhöhte Zuschläge zu den Steuern sind bei der Höhe der bereits bestehenden, unthunlich. Kram müßte somit ent¬ weder in der Lösung der gesammtstaatlichen Aufgabe — und sicherlich zum fühlbaren Nachtheile des Ganzen — Zurück¬ bleiben, oder sich derart erschöpfen, daß es zuletzt nicht ein¬ mal die l. s. Steuern mehr zu kragen im Stande wäre, die es ohnehin nur mit der größten Anstrengung zu erschwingen vermag. Es erscheint somit schon aus Gründen der allge¬ meinen Staatsklugheit geboten, die vorliegende Frage von einem höheren, als dem rein fiskalischen aufzulassen, und es ist dies einer der gewichtigsten Gründe, aus dem die Landes- Vertretung die Hoffnung schöpfen darf, daß auch das hohe Ministerium die Lösung dieser Frage im administrativen Wege jedem anderen vorzuziehen geneigt sein würde. Es liegt aber noch ein weiterer Grund vor, diesen Weg zu wählen. Das hohe Ministerium weiß es, so gut wie die Landesvertretung, daß die Hinweisung zur Geltend¬ machung der Ansprüche des Landes auf den ordentlichen Civilrechtsweg unter den dermaligen Verhältnissen fast gleich¬ bedeutend mit einer Rechtsverweigerung überhaupt sei. Abgesehen davon, daß die Landesvertretung nur mit dem größten Widerwillen zu diesem äußersten Mittel greifen, und so einen Conflict provociren müßte, der schon seiner Na¬ tur nach angethan scheint, Regierung und Landesverlretung gegenseitig in eine unerquickliche Stellung zu bringen, muß sich hier das Besorgniß ausdrängen, daß die Landesvertretung nach der Natur des Falles nicht einmal einen Richter fände, der seine zweifellose Kompetenz zur Entscheidung der vorlie¬ genden Angelegenheit anerkennen würde. Es scheint daher der Würde einer gerechten Regierung angemessen, auch den Schein zu vermeiden, als habe sie in einer Geldfrage einer Landesvertretung gegenüber sich hin¬ ter eine formelle Position geflüchtet, von der sie in vorhinein anerkennen mußte, daß sie unanfechtbar sei; nicht ob der Stärke ihrer innern Gründe, sondern ob des Zufalles, daß sich in Oesterreich noch kein Staatsgerichtshof befindet, in dessen Kompetenz naturgemäß die Schlichtung der vorliegen¬ den Rechtssache fallen würde. Diese und die weitere Erwägung, daß die Ordnung des Landeshaushaltes eine beschleunigte Austragung dieser Lebensfrage gebieterisch erheischt, machen den Wunsch rege, daß dieselbe selbst um das Opfer einer Einbuße so schnell als möglich, im administrativen Wege, im Sinne der obigen Vergleichspropositionen erfolge, wornach in erster Linie die Bitte gestellt wird, daß die h. Regierung die Lösung auf administrativem Wege durchführen wolle. Würde jedoch die k. k. Staatsverwaltung, wider besse¬ res Verhoffen, ihren bisherigen Standpunkt inne halten und bei der Ansicht verharren wollen, daß die bisherige Aus¬ einandersetzung nicht genüge, um das Recht des Landes zur zweifellosen Anschauung zu bringen, dann glaubt der Lan¬ desausschuß, daß es der hohen Regierung zieme, wenigstens nicht Richter und Partei zugleich bleiben zu wollen, und daß in diesem Falle ein natürliches und beiden Theilen gleich gerechtes Auskunftsmittel darin zu finden sei, daß ein ge¬ meinschaftliches Schiedsgericht bestellt werde, welches die Grundlagen des Anspruches vom unparteiischen Standpunkte zu prüfen, und sohin seinen Ausspruch darüber zu fällen hätte. Selbstverständlich müßte der Landesausschuß in diesem Falle der Landesverlretung ihren gleichberechtigten Einfluß auf die Constituirung dieses Schiedsgerichtes, und für den unvermutheten Fall einer minder günstigen Entscheidung, auch das Recht der Berufung auf den schließlichen Ausspruch Seiner Majestät des Kaisers Vorbehalten. — Diese Modalität würde nach keiner Seite hin verfan¬ gen, könnte daher auch von der h. Staatsverwaltung an¬ standslos genehmiget werden, während sie andererseits dem Lande doch die Beruhigung brächte, daß in diesem, für seine Lebensinteressen so hochwichtigen Anliegen, nicht einzig und allein Derjenige urtheilen und absprechen würde, den das Land als den Verpflichteten anzusehen Grund hat. Es ist zwar ebenso selbstverständlich, daß, so lange die hier angedeuteten Verhandlungen, sei es im administrativen 9 Wege, sei es in den Formen eines schiedsrichterlichen Vor¬ ganges währen, die in den Vorschriften des a. b. G. B. be¬ gründete Verjährung des Entschädigungs-Anspruches auf sich beruhe, dennoch glaubt der Landesausschuß seine Hoffnung aussprechen zu dürfen, daß die hohe k. k. Regierung keinen Anstand nehmen werde, es zur mehreren Beruhigung der Landesvertretung, so wie zur Klarstellung dieses Punktes, endlich zur Abwehr einer vorzeitig, bloß wegen der Unter¬ brechung der Verjährungsfrist noch während der Vergleichs¬ verhandlung einzubringenden civilgerichtlichen Klage, auch ausdrücklich auszusprechen, daß in so lange und bis die vor¬ gedachten Vergleichs- oder schiedsrichterlichen Verhandlungen nicht vollständig zum Abschlüsse gelangt sein werden, die ge¬ setzliche Verjährungsfrist als vertragsmäßig unterbrochen an¬ zusehen sei. Die Landesvertretung und der Landesausschuß des Her¬ zogtums Kram sind so fest von dem Rechtsbestande und der Billigkeit ihres Anspruches überzeugt, daß sie von der Hoff¬ nung nicht ablassen können, daß ein hohes k. k Ministerium bei nochmaliger, näherer, und nach Thunlichkeit vollständiger Prüfung der Sachenlage, dem Lande Gerechtigkeit zu Theil werden lassen werde. Eben deshalb aber legt die Landesvertretung den voll¬ sten und vorzüglichsten Werth und Nachdruck darauf, daß in diesem Falle das hohe Ministerium mehr aus unmittelbarster Anschauung und Beurtheilung aller maßgebender Factoren seine Entschließung fasse, und kein zu großes Gewicht bloß auf das Gutachten einer Behörde lege, welche durch ihre Stellung eben nur berufen ist, einzig und allein den rein fis¬ kalischen Standpunkt zu vertreten. Möge daher das h. Ministerium die Mühe nicht scheuen, dieser Lebensfrage einer verarmten aber loyalen Provinz noch¬ mals seine volle wohlwollende unmittelbare Aufmerksamkeit zuzuwenden; möge es geneigt sein, die dieser Richtung dem Lande den Frieden wieder zu geben, und durch eine günstige Erledigung, die laute Klage über ein Unrecht auf immer verstummen machen, welches wie ein schwarzer Faden, schon durch Generationen die an sich nicht heitere Geschichte des Landes Kram durchzieht. Hier ist, wie sonst nicht leicht der h. Regierung Gele¬ genheit geboten, ohne den Interessen der Gesammtstaates im Geringsten nahe zu treten, ja mittelbar zur Förderung des¬ selben mit einem Federzuge eine Provinz zu Heglücken, die wegen ihrer Kleinheit leider bisher nur als das Stiefkind gegolten hat; — welcher es aber an Treue zu ihrem Kaiser und Herrn am Verständlich und Dank für die erbetene Wohlthat nie und nimmer fehlen wird. Die Landesvertretung kann nicht ablassen von der ein¬ gelebten Ueberzeugung, daß in einem Rechtsstaate wohlbegrün¬ dete Ansprüche Aussicht auf Berücksichtigung haben müssen, und deshalb erlaubt sie sich in Zusammenfassung des bisher Gesagten die angelegentliche, wiederholte Bitte: Ein hohes k. k. Ministerium wolle im Einvernehmen mit dem k. k. Finanzministerium (Staatsministerium) unter nochmaliger, möglichst unmittelbarer und selbstständiger Prü¬ fung der Sachenlage und in Würdigung der hier niederge¬ legten Widerlegung des von der k. k. niederösterr. Finanzpro¬ kuratur erstatteten Gutachtens, in die gemachten Vergleichs¬ auträge eingehen, oder doch dem Lande Kram angemessene Gegenpropositionen zukommen lassen; — eventuell seine Geneigtheit aussprechen, daß für den Fall, als das h. k. k. Ministerium diesen Gegenstand im ad¬ ministrativen Wege zum befriedigenden Abschlüsse bringen zu können nicht erachten sollte, darüber ein Schiedsgericht zu entscheiden haben werde, bei dessen Constituirung der berech¬ tigte Einfluß der Landesvertretung, so wie sein Berufungs- recht auf den schließlichen Ausspruch Seiner k. k. apostol. Majestät zu wahren sein wird; — endlich anerkenne, daß, in so lange die obgedachten Vergleichsverhandlungen, oder die schiedsrichterliche Action dauert, die durch das bürgerl. Gesetzbuch normirte Verjäh¬ rungsfrist zur allfälligen Durchsetzung der mehrgedachten An¬ sprüche im Civilrechtswege vertragsmäßig als unterbrochen anzusehen sei. Zur Vervollständigung der ganzen Verhandlung werden als Beilagen angeschlossen: '/, die Eingangs gedachte in der Form eines Nsmorunäuins abgedruckte Petition ääo. 2. März 1865 Z. 2817 sammt den dazu gehörigen Beilagen; —'/z die stenogr. Berichte der Verhandlungen des krainischen Land¬ tages über den vorliegenden Gegenstand. Vom krainischen Landes-Ausschüsse. Laibach am 20. Jänner 1866. 2 Verlag des kram. Landes-Ausschusses. Druck von 3- R. Millitz in Laibach. » IM 1I ^im>'„!r! 1/7,» II4 '17.1^ ,' ' ' .'« > - n ii-r ki .>7. , .!>7i 1 .1 77. - " . . ' » > ' I' l' -1 ,7 ! . I ' > .7 >II7'1i! 7 '7 ^7.! 7 7 71 7 ,? . . . . 7 . '7 ' 1 s 7' > 7»„ ,,-h o!rL) x,-i7,i7 1 i 11! . ,1!. iikiV d.'5 «Pj?M 'ttj«,E >M,.-,^V ^!»W7'. h/7- s.w-i . m- '1 77 71.71, >„ >i 1 . . - ,ii»' - -i^> . " " n^«y., .>.7 >i->.-< », -,>:v, . . - - .77!^,<7 i >7 7 . . 7' > I. 77^ . I . . 1^7 . 7 .7, 7 . 7tt . >7 III II7^^!U!^77^ I ,7 7^. mi'