Kirchliches Verordnung»-Glatt für die Lavanter Diöcese. Inhalt: I. Kundmachung der k. k. Statthalterei, betreffend den Beginn und Ablauf der Jahresfrist zur Einbringung der Anmeldungen für die Ablösung der Geld- und Naturaliengicbigkciten an Kirchen, Pfarren und Schulen.— II. Kundmachung der Amt«-Instruction für die Local-Commiffionen in Angelegenheit der Grundentlastung von Geld und Naturaliengiebigkeiten für Kirchen, Pfarren und Schulen. — III. Anempfehlung des „Archive« für katholisches Sachenrecht." — IV. Kundmachung der Hausstatuten des Institutes „All’ anima“ in Rom. — V. Ausschreibung einiger Taubstummen - Stipendien. I. Kundmachung des h. tr. Statthalters von Steiermark vom 8. November 1872, betreffend de» Beginn und Ablauf der Jahresfrist zur Einbringung der Anmeldungen für die Ablösung der Geld- und Naturaliengiebigkeiten an Kirchen, Pfarren und Schulen. Auf Grund der §§. 15 und 28 des Gesetzes vom 18. Juli 1871, Nr. 32 des Landesgesetzblattes vom Jahre 1872 wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Wirksamkeit dieses Gesetzes am 3. November 1872 begonnen habe, und daß die von diesem Zeitpunkte an zu berechnende Jahresfrist, innerhalb welcher von den Bezugsberechtigten die Anmeldungen zur Ablösung der auf Grund und Boden hastenden unveränderlichen Geldgiebigkeiten und Naturalleistungen für Dotationen der Kirchen, kirchlichen Organe und des Lehrpersonales der Volksschulen, bei den zuständigen Local-Commiffionen, im Sinne de« genannten Gesetzes und der dazu erlaffenen Amts-Instruction vom 13. October 1872, Nr. 33, L.-G.-Bl. einzubringen sind, am 2. November 1873 zu Ende gehe. Hierauf werden die zur Ueberreichung der Anmeldungen Namens der Bezugsberechtigten berufenen Kirchen- und Pfründenvorstehungen, Bezirks- und Ortsschulräthe und die Verpflichteten mit dem Bedeuten aufmerksam gemacht, daß nach fruchtlosem Auslaufe dieser Frist die Anmeldung auf Verlangen auch nur eines Verpflichteten provocirt und erforderlichen Falls den Berechtigten auf seine ' Kosten zur Durchführung der Ablösung ein Curator bestellt werden kann. Kiibeck m. p. II. Kundmachung des k. k. Statthalters von Steiermark vom 8. November 1872, womit für die zur Durchführung des steiermärkischen Landcsgesehcs vom 18. Juli 1871, Nr. 32 L.-G. B. vom Jahre 1872 berufenen Local-Commiffionen die nachfolgende Amtsinstruktion erlassen wird. Amts - Instruktion zur Durchführung des steiermärkischen Landesgesetzes vom 18. Juli 1871 (L.-G.-Bl. Nr. 32 v. I. 1872), betreffend die Grundentlastung von Geld- und Naturalgiebigkeiten für Kirchen, Pfarren und Schulen. , Von den Durchführungs-Organen. §• 1. Local-Commiffionen und Erkenntnißbehörden erster Instanz sind die Bezirkshauptmannschaften, in deren Sprengel das zu entlastende Object gelegen ist; und Falls ein solches in dem Bereiche der mit einem eigenen Gemeinde-Statute ausgerüsteten Stadtgemeinden Graz, Marburg und Cilli Vorkommen sollte, ver Stadtrath Graz, beziehungsweise die Gemeindeämter Marburg und Cilli. §• 2. • Ueber Berufung gegen die Erkenntnisse der Local-Commissionen entscheidet in zweiter Instanz die k. k. Statthalterei, in dritter Znstanz das k. k. Ministerium des Innern. Von dem Verfahren. 8- 3. In welcher Art und Weise die Anmeldungen einzurichten sind, ist aus dem Amtsunterrichte vom 13. October 1872, Nr. 33 L.-G.-B. zu ersehe». §. 4. Ueber jede eingebrachte Ablösungsanmeldung hat die Local-Commission zunächst die Prüfung der Tabelle in der Richtung vorzunehmen, ob ihre Competenz gesetzlich begründet die angemeldeten Giebig-keiten zur Einleitung der Verhandlung geeignet und die Tabelle instruktionsgemäß angefertigt sei. §• 5. Zeigt es sich, daß die Tabelle so mangelhaft verfaßt ist, daß ohne ihrer gänzlichen Umarbeitung die Verhandlung unmöglich ist, oder gehören sämmtliche angemeldete Ansprüche überhaupt nicht zur Competenz der Local-Commission, so ist dieselbe mit dem entsprechenden Bescheide dem Anmelder unter Freilassung des Recurses zurückzustellen und die Stammnummern in den Vormerken zu löschen. 8- 6. Können jedoch die Mängel der Tabelle entweder bei der Verhandlung oder vor derselben durch Ergänzung behoben werden, so sind sie dem Berechtigten ohne Rückstellung der Tabelle rechtzeitig bekannt zu geben, über die Letztem aber sofort die Verhandlung einzuleiten. §. 7. Kommen in der Tabelle auch Anmeldungen gegen solche Verpflichtete vor, deren zu entlastende Objecte im Bezirke einer anderen Local-Commission gelegen sind, so ist der Berechtigte aufznfordern, die dießfällige Anmeldung bei der zuständigen Local-Cominission anzubringen, rücksichtlich der übrigen Anmeldungen aber ist die Ablösungsverhandlung nach der vorliegenden Tabelle zu eröffnen. Von dieser Aufforderung ist die betreffende Local-Commission in Kenntniß zu setzen. 8- 8. Die Ablösungsverhandlungen (§§. 16 und 18 des L.-G. vom 18. Zuli 1871) sind regelmäßig am Sitze der Local - Commission zu führen, demnach auch die allfälligen weiteren Erhebungen mittelst Amts-Correspondenz zu pflegen. Nur auf Begehren und Kosten der darum ansuchenden Parteien können diese Verhandlungen auch außerhalb des Sitzes der Local-Commission stattfinden. 8- 9. Zn den nach §. 16 des Gesetzes an die Parteien zu erlaffenden Vorladungen ist jedem Verpflichteten der Gegenstand des gegen ihn gestellten Anspruches tu Kürze bekannt zu geben, und es werden, wo dies wegen der Menge nöthig werden sollte, den Local-Commissionen hierzu die erforderlichen Drucksorten mitgetheilt werden. Rückfichtlich der Vorladungen der Kirchenpatrone wird auf die Bestimmungen der 88- 9 und 10 des Amtsunterrichtes vom 13. October 1872, Nr. 33 L.-G.-B. gewiesen. 8- 10. Gehört die leistungspflichtige Realität mehreren Personen, so sind zur Verhandlung sämmtliche Mitbesitzer vorzuladen und im Falle diese sich nicht einigen und auch einen gemeinschaftlichen Vertreter nicht bestellen, so hat die Local-Commission die von den einzelnen Mitbesitzern abgegebene Erklärung sammt den dafür beizubringenden Beweismitteln genau zu prüfen und nach Einvernehmung der Gegenpartei das Erkenntniß zu schöpfen. In jedem Falle sind die mehreren Mitbesitzer, wenn sie nicht ohnehin einen gemeinschaftlichen Vertreter bestellen, zur Namhaftmachung eines gemeinschaftlichen Bevollmächtigten für die Uebernahme der Zustellungen aufzufordern. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so hat die Local-Commission diese Bevollmächtigten zu bestimmen. Der Ehegatte ist jedoch stets als der Vertreter seiner abwesenden Gattin anzusehen, außer er wäre von ihr gerichtlich geschieden, oder selbst nicht eigenberechtigt, oder es würde diese stillschweigende Ermächtigung ausdrücklich widerrufen. §• 11. Da es im Hinblick auf den frühem zumeist vereint gewesenen Lehr-, Meßner- und Organistendienst Vorkommen kann, daß dieselben Bezüge von verschiedenen Entlastungswerbern angemeldet werden, ist die Verhandlung über diese Anmeldungen thunlichst zu vereinigen. §. 12. In Betreff Berechtigung zum Bezüge der Renten eines aus Bezügen des Lehrdienstes herrührenden Ablösungscapitales (§. 24, zweiter Absatz des L.-G.-B. vom 18. Juli 1871) wird auf die §§. 21—23 des L.-G. vom 4. Februar 1870, Nr. 16 gewiesen. §. 13. lieber jede bei der Local-Commission eingeleiteten Ablösungs-Verhandlungen ist ein besonderes Protokoll aufzunehmen. In demselben ist im Eingänge der Gegenstand der Verhandlung mit Bezug auf ihre Ausschreibung sowie Namhaftmachung der anwesenden Parteien und ihrer Vertreter ersichtlich zu machen, endlich der Gang ttnb die Ergebnisse der Verhandlung darzustellen und ist dieses Protokoll von den Parteien ordnungsmäßig zu fertigen. Ebenso ist darin des gemachten Vergleichsversuches ausdrücklich zu erwähnen. 8- 14. Im Falle sich die Verpflichteten durch Machthaber vertreten lassen (§. 17 des L.-G. vom 18. Juli 1871) ist von denselben die Vollmacht hiezu, bei Vertretungen durch gerichtlich bestellte Vertreter die gerichtliche Bestellung nachzuweisen. ‘Zur Vertretung einer Frauensperson durch ihren Ehegatten, sowie eines nicht Eigenberechtigten durch seinen Vater bedarf keiner Vollmacht. §. 15. Zeigt sich nach dem Ergebnisse der ersten Verhandlung im Sinne der §§. 5 und 8 des Gesetzes die Notwendigkeit der Verwendung von Sachverständigen, so ist von der Local Commission bereit Wahl nach Vorschrift des §. 6 des Gesetzes zu veranlassen und das Ergebnis; derselben den Parteien bekannt zu machen. Als Sachverständige dürfen nur Männer von unbescholtenem Rufe bestellt werden, welche für die richtige Beurtheiltnig des in Frage stehenden Gegenstandes zureichende Kenntnisse besitzen und aus der Verhandlung, worin sie als Sachverständige verwendet werden sollen, weder Nutzen noch Schaden zu gewärtigen haben. §. 16. Die Sachverständigen haben ihre Befunde und Ansprüche vor der Local-Commission persönlich abzulegen, und es sind von jeder angeordneten Abhörung derselben die Parteien rechtzeitig mit dem 1* Beisatze zu verständigen, daß es ihnen frei stehe, dabei anwesend zu sein, den Sachverständigen behufs einer gründlichen Beurtheilung des Gegenstandes Erinnerungen zu machen und ihre Beeidigung zu verlangen, widrigens sie unterlassen würde. §.17. Uebet die Abhörung der Sachverständigen ist ein abgesondertes Protokoll aufzunehmen, und denselben zur gründlichen Beantwortung der an sie gestellten Fragen im Sinne des §. 18 des Gesetzes an die Hand zu gehen. §. 18. Kann in dem Falle des §.19 des Gesetzes der faktische Besitzstand nur durch einen angebotenen Zeugenbeweis festgestellt werden, so hat die Local - Commission die namhaft gemachten Zeugen, soferne sie in ihrem Sprengel wohnen, selbst abzuhören oder ihre Abhörung durch die Local-Commiffion ihres Wohnortes zu veranlassen. Die Beeidigung der Zeugen findet nur über Begehren der Parteien, hingegen die Vorladung oder Zulassung der Parteien zu ihrer Abhörung nicht statt. §. 19. Wenn zwar nicht das Bezugsrccht an sich, jedoch das Maß der Giebigkeit in der vom Be- rechtigten angesprochenen Höhe bestritten wird, so ist rücksichtlich des nicht bestrittenen Maßes der Giebigkeit das unbedingte Erkenntniß, in Ansehung des bestrittenen Mehrbetrages jedoch, soferne dessen faktischer Besitzstand festgestellt wurde, das im §. 19 des Gesetzes normirie bedingte Erkenntniß auszufertigen. §. 20. Die in den §§. 19 und 20 des Landesgesetzes vom 18. Juli 1871 vorgesehene Fallfrist von drei Monaten beginnt vom Tage der Zustellung der Aufforderung zur Betretung des Rechtsweges. Wird gegen diese Aufforderung eine Berufung überreicht, so beginnt diese Fallfrist vom Tage der Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung. §. 21. Die auf Grund des abgeschlossenen Ablosungsverfahrens sich darstellenden Ergebniffe sind in sämmtlichen Rubriken der Anmeldung, insoferne sie einer Berichtigung oder Ergänzung bedürfen, mit rother Tinte einzutragen und ist nach geschehener Beifügung der Liquidirungs-Klausel, welche bei jenen Posten, in Betreff deren die Daten der Rubrik II durch Uebereinkommen fcstgestellt wurden, die Hinweisung auf das betreffende Protokoll zu enthalten hat, sofort die Erkenntniß-Tabelle in Dupplo nach B Formulare B, im Falle der geschehenen Bestreitung des Bezugstitcls (§. 19 des L.-G. vom 18. Juli 1871) C nach Formulare C und zwar gegenüber jedes einzelnen Verpflichteten mittelst abgesonderter Tabelle in allei: Rubriken auszufüllen und mit dem auf der Rückseite auSzusertigenden (aus der Tabelle vorgerückten) Schluffe zu versehen. Ein Pare hievon ist dem Verpflichteten, das zweite Pare dem Berechtigten und letzterem bei D dem Bestände mehrerer Verpflichteten überdieß ein summarisches Erkenntniß zu erfolgen. Das für den Berechtigten bestimmte Pare des tabellarischen Erkenntnisses hat die Verpflichteten nach der in der Anmeldungstabelle enthaltenen Reihenfolge, die Parten der Verpflichteten jedoch nur die sie allein betreffenden Posten des Erkenntnisses zu enthalten. Diese Ausfertigungen sind mit dem Amtssiegel zu versehen. Die Local - Gommifsion hat ben Zeitpunkt ber Rechtskraft ber Ablösungserkenntnisfe wahrzu-tiehmeit und a) die rechtskräftigen Ablösungserkenntnisse, eventuell mit dem summarischen Erkenntnisse, in Be» treff jeder einzelnen der betreffenden Kirchen und kirchlichen Organe, zum Behufe der durch die Verwaltung des Kirchen- und Psründen-Vermögens gebotenen Verfügung zur Wahrung der Bestimmung des Ablösungscapitales der kirchlichen Oberbehörde mitzutheilen, Ij) in Betreff der bezugsberechtigten Schuten die eingetretene Rechtskraft der Erkenntnisse den mit der Verwaltung jenes Fondes, aus welchem die Lehrerdotationen bestritten werden, betrauten Schulaufsichtsbehörden (Bezirks- oder Ortsschulrath) bekannt zu geben. §. 23. Die rechtskräftigen Ablösungserkenntniffe sind dem Steueramte, welches über die verpflichteten Realitäten die Evidenz führt, und in einem anderen Pare dem k. k. Statthalterei-Rechnungs-Departement und zwar Letzterem in Betreff der bezugsberechtigten Kirchen und kirchlichen Organe auch das summarische Erkenntnis? zum Behufe der demselben zustehenden Controle der Steuerämter in der Gebahrung mit dem von den Verpflichteten einzuzahlenden und vom Steueramte dem Berechtigten zu erfolgenden Entlastungsgebühren, dann in Absicht auf die denselben zustehende Evidenzstellung der Entlastungs-Capitalien und Renten in den Pfründenfaffionen mitzutheilen. §. 24. Eine besondere Instruktion regelt das den Steuerämtern in Absicht auf die Mitwirkung zum Vollzüge des L.-G. vom 18. Zuli 1871 zustehende Verfahren. §. 25. Da nach §. 28 des L.-G. vom 18. Juli 1871 die Fristen im Ablösungsversahren Präklusivfristen sind, so muß der Tag der Zustellung an die Partei oder an den von den Parteien namhaft gemachten Schriftenempsänger in jedem einzelnen Falle mittelst eines besonderen Empfangsscheines, welcher dem Akte beizuschließen ist, sichergestellt werden. §• 26. Die Zustellungen in Sachen der Grundentlastung haben die Gemeinden zu besorgen. Die Correspondenzen aus Anlaß der Durchführung der Grundentlastung genießen nach Art. II, Absatz 15 des Gesetzes vom 2. October 1865 Nr. 108, R.-G.-B., die Portofreiheit. §. 27. Die Gebühren der Sachverständigen besteheil in der Entlohnung für ihren Kunstbefund und in dem Ersätze ihrer Reisekosten. Die Rechnungen darüber haben die Sachverständigeil entweder binnen 14 Tageil nach ihrer Verwendung, oder Falls sie für mehrere Gemeinden durch längere Zeit verwendet werden, monatweise binnen acht Tagen nach Monatsschluß bei der Local-Commission einzubringen. Die Adjustirung dieser Rechnungen steht der Local-Commission zu. Die Flüssigmachung der im §. 49 des Gesetzes bezeichneten Gebühren ist mit Zulegung der adjustirten Gebührenrechnungen von der Local-Commisiion beim steierm. Landesausschusse unmittelbar zu erwirken. §. 29. Zn Bezug auf die Stempel- und Gebühren-Freiheit der Eingaben, bücherlichen Eintragungen, Urkunden und amtlichen Ausfertigungen, sowie der Freiheit der Erläge in Angelegenheit der Grundentlastung wird auf das Gesetz vom 18. März 1872, Nr. 34, N.-G.-B. gewiesen. Kübeck m. p. Formular B. C. K. L Bezirkshauptmannschaft CrkemitiH-Tabelle zum Vollzüge des steierm. Landesgesetzes vom 18. Juli 1871, betreffend die Grundentlastung in Bezug auf die Geld- und Naturalgiebigleiten an Kirchen, Pfarren und Schulen. Bezugsberechtigte: (Kirche, kirchliches Organ, Lehrpersonal.) Das v e r p f l i ch t e t e Besitzthum liegt: im Steuerbezirke ................................................... in der Steuergemeinde............................................... Blattseite des Besitzstandshauptbuches im Grundbuche....................................................... sub Urb-Nr. dt/1' Zu Formular B C. I II Die abzulösenden jährlichen Leistungen bestehen in Des verpflichteten unveränder- Natura lien Arbeitsleistungen Vor-, Zu- und Vulgar-N a m e, Wohnort und Haus-Nr. licher Geld-giebigkeit Oe. W. Benennung derselben unter Angabe der Quantität (Maß, Gewicht, Stücke re.) Zug- Hand- An bestimmter (gemessener) Verrichtung fl. fr. Arbeitstage • .... . . . . . Werth der Leistungen nach ?§. 4 und 5 des L.-G. vom 18. Juli 1871 Oe. W. fl. Ihr. Hievon abzuziehen des Berechtigten Kosten der Einhebung Oc. W. T frT Gegenleistung worin sie besteht Werth derselben Oe. W. fl. kr. sonstige Auslagen Worin te bestehen Werth derselben Oe. W. fl. I kr. Nach Abzug der Colonne IV von Colonne III bleibt fl. I kr. Das 20fache der Colonne V ergibt an Ablösungs-Capital Anmerkung (allfällige besondere Begründung) fl. I fr. Ad Formular B. D-r V--Mch,-t- h-, J àb-I«à SM,ung«.°pàl-I das unbezrfferte Ablösungscapital per die Kreuzer nach §. 10 des L.-G. vom 18. Zuli 1871 am 1. Juli des ersten Ablösuugsjahres und den Rest per in zwanzig gleichen aufeinander folgenden Jahresraten stets am ersten Juli jeden Jahres, und zwar die erste Rate am ersten Jzfli des ersten Ablösungsjahres zu Gunsten d Bezugsberechtigten an das k. k. Steueramt in einzuzahlen. An dasselbe Steueramt und an denselben Tagen sind die bprocentigen Jahreszinsen von dem mit Schluß des Vorjahres verbliebenen Capitalsreste für die Zeit vom 1. Jänner bis letzten December berechnet, jährlich zu entrichten. Das erste Ablösungsjahr beginnt mit 1. Jänner nach Rechtskraft des Ablösungsactes. Es steht den Verpflichteten frei, das ganze Ablösungscapital oder mehrere Raten auf einmal zu jeder Zeit zu bezahlen. Bei Capitalsvorauszahlungen während des Laufes eines Jahres sind die Zinsen für dieses Jahr denselben noch ganzjährig zu berechnen und gleichzeitig zu berichtigen. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die k. k. Statthalterei innerhalb der Frist von dreißig Tagen vom Tage der Zustellung dieser Entscheidung zulässig und bei dieser Local - Commission einzubringen. K. k. Bezirkshauptmannschast als Local-Commission am Ad Formular C. Nach der auf Grund des inndargestellten faktischen Besitzstandes geschehenen Ermittlung beträgt das Ablösungscapital Der Verpflichtete hat hievon die Kreuzer nach §. 10 des L.-G. vom 18. Juli 1871 am 1. Juli des ersten Ablösungsjahres und den Rest per hat dasselbe in zwanzig gleichen aus einander folgenden Jahresraten stets am 1. Juli jeden Jahres, und zwar die erste Rate am 1. Juli des ersten Ablösungsjahres zu Gunsten d Bezugsberechtigten an das k. k. Steueramt in einzuzahlen. An dasselbe Steueramt und an denselben Tagen sind die fünfpercentigen Jahreszinsen von dem mit Schluß des Vorjahres verbliebenen Capitalsreste, für die Zeit vom 1. Jänner bis letzten December berechnet, jährlich zu entrichten. Das erste Ablösungsjahr beginnt mit 1. Jänner nach Rechtskraft des Ablösungsactes. Es steht dem Verpflichteten frei, das ganze Ablösungscapital oder mehrere Raten auf einmal zu jeder Zeit zu bezahlen. Bei Capitalsvorauszahlungen während des Laufes eines Jahres sind die Zinsen für dieses Jahr denselben noch ganzjährig zu berechnen und gleichzeitig zu berichtigen. Da jedoch der Verpflichtete das Recht zum Bezüge bestritten hat, wird demselben bedeutet, daß er binnen der Fallfrist von drei Monaten vom Tage der Zustellung dieses Erkenntnisses den Rechtsweg zu ergreifen, und innerhalb derselben Frist die geschehene Einbringung der Klage dieser Local-Commission auszuweisen hat, widrigens das Recht zur Klage als erloschen und das Entschädigungserkenntniß als rechtskräftig angesehen werden würde. K. k. Bezirkshauptmannschast als Local-Commission am Formular D. r Summarisches Erkenntlich. Von der als Local-Commission für Grundentlastung wird die Gesammtentschädigung der von gegen die Besitzer der in den Gemeinden Steuerbezirk Gemeinden Steuerbezirk Gemeinden Steuerbezirk Gemeinden gelegenen Objcete mittelst der Anmeldung de prals. Z. zur Ablösung angemeldeter Geld- und Natural- giebigkeiten mit der Summe von ermittelt, das Ablösungsversahren über obige Anmeldung für beendet, und werden die abgelösten Giebigkeiten hiernach für erloschen erklärt. K. k. Bezirkshauptmannschaft als Local-Commission am L. S. III. lieber Ansuchen der Redaction des in der Verlagsbuchhandlung Franz Kirchheim zu Mainz erscheinenden „Archives für katholisches Kirchenrecht" wird dieses dem wohlehrwürdigen Diöcesan-Clerus bereitwilligst zur Abnahme empfohlen. Dasselbe enthält die wichtigsten einschlägigen kirchlichen und bürgerlichen Gesetze, Verordnungen und gerichtlichen Entscheidungen und gediegene Abhandlungen über praktisch-wichtige kirchenrechtliche Fragen für verschiedene Länder, auch für Oesterreich. IV. Das Rectorat des zu Rom seit Ende des 14. Jahrhunderts bestehenden Institutes all anima hat sich mit dem Ersuchen anher gewendet, die von Sr. Heiligkeit Papst Pius IX. mit der Constitution Prweclara instituta charitatis do. 15. März 1859 abgeänderten Hausstatuten dem Diöcesan-Clerus im tirchi. Verordnungsblatte mittheilen zu wollen. Im Auszuge lauten die Statuten wie folgt: 1. Das Institut 8. Maria dell anima ist bestimmt, für die Angehörigen deutscher Nation, d. H. aller jener Länder, welche zu dem ehemaligen deutschen Bunde gehörten (also auch der Diöcese Lavant). Das Institut hat zum Zwecke die Besorgung des Gottesdienstes an der anstoßenden Kirche, die Aufnahme von armen Pilgern und die Unterstützung der zu Nom weilenden Angehörigen der deutschen Bundesländer. 2. Pilger werden nur ausgenommen, wenn sie sich mit einem Empfehlungsschreiben ihres Bischofs oder wenigstens ihres Pfarrers ausweisen. 3. Das Institut steht unter dem Schutze Sr. apostolischen Majestät des Kaisers von Oesterreich, Allerhöchst welcher den Rector desselben ernennt. 4. Das geistliche Protectorat übt ein von Sr. Heiligkeit designirter Cardinal, welcher auch die Vermögens-Gebahrung überwacht. 5. Die ökonomische Verwaltung besorgen 5 bis 7 Professoren unter dem Präsidium des Rectors. 6. Dem Rector steht zu die Aufnahme und Entlastung des Dienstpersonals, die Leitung der dortselbst angestelllen Cleriker, sowie die Ueberwachung der Hausdisciplin. 7. Einstweilen werden 4 Capläne angestellt, da die Vermögensverhältnisse eine größere Anzahl nicht gestatten. Ihre Ausnahme und Entlassung geschieht durch den Cardinal-Protector. Ihre Dienstleistung dauert 2 Jahre. Sie werden genommen aus allen zu dem ehemaligen deutschen Bunde gehörigen Diöcesen, und zwar je einer aus einer österreichischen und einer außerösterreichischen Diöcese in nachfolgender Ordnung: Salzburg, Prag, Wien, Olinütz, Görz, Brixen, Brünn, Budweis, Gurk, Königgrätz, Laibach, Lavant, Leitmeritz, Linz, St. Pölten, Seckau, Trient, Triest. Köln, München, Bamberg, Freiburg, Augsburg, Breslau, Eichstädt, Fulda, Hildesheim, Limburg, Mainz, Münster, Osnabrück, Paderborn, Passar,, Regensburg, Rottenburg, Speier, Trier, Würzburg, Luxenburg, Sachsen. Im gegenwärtigen Jahre trifft die Reihe die Erzdiöcesen Salzburg und Freiburg. Der Concurs wird immer im Diöcesan-Verordnungsblatte ausgeschrieben werden. 8. Sobald es die Vermögensverhältnisse des Institutes gestatten, wird demselben ein Convict für Priester beigefügt werden, welche die Bischöfe oberwähnter Diöcesen nach Rom zu entsenden wünschen, um dort ihre theologischen Studien, namentlich jene aus dem Kirchenrechte, zu vervollkommnen und sich in die Amtspraxis der römischen Tribunale einzuschulen. Bis zur Begründung dieses Convictes wird das Institut selbst je nach Thunlichkeit solchen Priestern Unterkunft und theilweise Unterstützung gewähren. — Die Convictoren selbst aber werden der Aufsicht und Leitung des Rectors unterstehen und in Allem die Disciplin des Hauses zu beobachten haben. 9. Um ein regeres geistliches Leben unter den Nationalen anzusachen, wird an der Instituts- kirche eine besondere Bruderschaft zur Uebung der Frömmigkeit und Werktätigen Nächstenliebe errichtet werden. Sollte vielleicht jetzt schon ein Diöcesan-Priester den Wunsch hegen, seine theologische Ausbildung in Rom fortzusetzen, so wird das Ordinariat nicht ermangeln, sich mit dem Rectorate all anima ins Einvernehmen zu setzen, um zu erfahren, ob und unter welchen Bedingungen und mit welcher Aussicht auf Unterstützung solches möglich wäre. V. Der hochl. steierm. Landesausschuß hat unterm 5. l. M. Nr. 3130 folgende Verlautbarung anher mitgetheilt. Stipendien - Verlautbarung. Am landschaftlichen Taubstummen-Institut kommen für das Schuljahr 1873/4 nachfolgende Stiftungsplätze mit jährlich 70 st. ö. W. für gesunde, lernfähige, arme Taubstumme Steiermarks vom vollendeten 6. bis zum 12. Lebensjahr zur Verleihung: 1. Drei Franz Taffner'sche Stiftungen durch den steier. Landes-Ausschuß. 2. Zwei Franz Holdheim'sche Stiftungen für eheliche Kinder katholischer Eltern mit Präsentation des f. b. Ordinariates und Verleihung durch die k. k. Statthalterei. 3. Zwei landschaftliche Stiftungen durch den steier. Landesausschuß. -1. Die Agatha Zündler'sche Stiftung für katholische Taubstumme; der Vorzug gebührt Anverwandten der Stifterin mit Präsentation des f. b. Ordinariates und Verleihung durch die k. k. Statthalterei. 5. Die F. B. Graf Attems'sche Stiftung für ein Mädchen'katholischer Eltern durch Präsentation des hochwürdigsten Fürst-Bischofes von Seckau. 6. Eine Franz Gottlieb'sche Stiftung für Taubstumme kath. Eltern; der Vorrang gebührt Competente» von Voran Dechantskirchen, Wenig-Zell, mit Präsentation des s. b. Ordinariates und Verleihung durch die k. k. Statthalterei. 7. Die Franz Tax'sche Stiftung auf Vorschlag der landsch. Znstituts-Direction durch den steier. Landesausschuß. Die Gesuche, belegt mit dem Taufschein, Impf-, Gesundheits- und Armuths-Zeugnisse, sowie dem Zeugniß der Lernfähigkeit durch die landschaftliche Taubstummen-Instituts-Direction, sind bis 15. April 1873 stilisirt an den steierischen Landesausschuß bei der landschaftl. Znstituts-Direction zu überreichen. Graz, am 5. März 1873. Vom steier. Landes-Aussch uß. Hievon wird der wohlehrw. Curat-Clerus mit dem Austrage verständigt, die vorbesagte Kundmachung auf geeignetem Wege zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. F. B. Lavanter Ordinariat zu Marlnmz, am 12. März 1873. Jacob Maximilian, Fürstbischof. ««reinii-Buchdruckcrei in ®rcij. • ij.vti'. »v, . ' ' . : , '{ ': ; ; ■ ; , ' , ' - ' ' •!)! ■ IU? ii/ tiiii Ibi : «Sili unii; i; ; - iochg Si!),. itu/- * \ ; - > ■ . " 1 . " . ■ iyOjilVo VJO n;