Gesetz- mi» VeroiiuuiiigSblatl für das österreichisch illi ril che ^üstenlunü. bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang Ls84. .113 Ki'ü II. S t ü ck. Auögegeben und versendet am 21. Januar 1884. St. ••ö '-'1 0; 11 «3.1,,..13^. - j -' - Gesetz vom 26. December 1883, wirksam für die reichsunmittelbare Stadt Triest, womit eine Beitragsleistung der Feuerversicherungs-Gesellschaften zu den Kosten der Erhaltung der Feuerwehr eingeführt wird. Mit Zustimmung des Landtages Meiner reichsunmittelbaren Stadt Triest finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Alle Versicherungs-Gesellschaften gegen Fenersgefahr, sowohl die inländischen, als auch die zum Geschäftsbetriebe in Oesterreich zugelassenen ausländischen, ohne Unterschied, ob dieselben Actien- oder auf Wechselseitigkeit beruhende Gesellschaften sind und ob sich ihr Geschäftsbetrieb nur auf Versicherung gegen Feuerschäden beschränkt oder auch auf andere Zweige des Versicherungswesens erstreckt, leisten zur Erhaltung der Feuerwehr der Stadt Triest einen jährlichen Beitrag von zwei Percent der von ihnen erzielten Brutto-Prämien-Einnahmen für die in der Stadt Triest und in deren Gebiet gegen FeuerSgefahr versicherten unbeweglichen Güter, Waaren oder andere bewegliche Sachen. § 2. Der steuerpflichtige Prämienbetrag wird durch den Betrag der Brutto-Prämien-Einnahmen bestimmt, welcher seit der Wirksamkeit dieses Gesetzes, während des Solarjahres, auf das die Steuerbemessung sich bezieht und welches ihr vorangeht, für gegen FeuerSgefahr in Triest oder in dessen Gebiete direct geschloffene Versicherungen auf unbewegliche Güter, Waaren oder andere bewegliche Sachen, ohne Abzug der Rückversicherung, erzielt wurde. § •- Die Versicherungs-Gesellschaften sind verpflichtet alljährlich innerhalb des Monates Juni dem Trieftet Stadtmagiprate eine Erklärung vorzulegen, welche alle zur Bestimmung des steuerpflichtigen Prämienbetrages erforderlichen Daten zu enthalten hat. Wenn die Versicherungs-Gesellschaften dieser ihrer Verpflichtung nicht Nachkommen sollten, werden dieselben hiezu vom Stadtmagistrate durch Geldstrafen von 5 bis 100 Änlden verhalten werden. Von der Verpflichtung zu dieser Erklärung sind jene VersicherungS-Gesellschasten enthoben, welche die Grundlage für die Beitragsleistung mittelst eines mit dem Stadtmagistrate abgeschlossenen und von der Murücipal-Delegaüan genehmigten UebereinkommenS festgestellt haben. § 4. Der Jahresbeitrag wird vom Stadtmagistrate nach den für die anderen Gemeindeumlagen bestehenden Normen bemessen und eingehoben werden. Die Abstattung des Jahresbeitrages Hst binnen sechs Wochen von dem der erfolgten Zustellung des Zahlungsauftrages nachfolgenden Tage an gerechnet zu geschehen. Nach Ablauf dieses Termine« sind 6°/„ige Verzugszinsen zn entrichten. §5. Diese« Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1.884 i» Wirksamkeit. Mein Minister deS Innern ist mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Wien, am 26. December 1883. Fra»? Joseph nt. p. Taaffe »>. p.