5218 Amtsblatt zur Laibacher Zeitung Nr. 171. Donneistag den 3tt.Iuli 1874. (334—1) Ni. «285. Concurs-Ausschreibung für ein forstliches Studienstipendium. Bonseite des k. k. Ackerbau-Ministeriums kommt ein Stlldienstipendiuln von vierhundert (400) Gulden jährlich, sür einen ordentlichen Hörer an ber k. k. Forstakademie zu Mariabrunn fur die Dauer der Studien an dieser Akademie zur Ver-lehung. Bewerber um dieses Stipendium haben nebst bem Maturitätszeugnis von einem Obergymnasium oder ciner Obcrrealschule, eventuell den sonstigen Verwendungs - Nachweisen, auch ein Mittellosig-keits- und 'Mrralitätszeugnis und falls sie bereits Hörer an der k. k. Forstalademie sind, die an derselben erworbenen Studienzeugnisse ihrem Gesuche beizuschließen, welches an das k. k. Ackerbau - Ministerium zu stylisieren und bei der Direction der k. k. Forstakademie bis längstens I.September l. I. einzubringen ist. Wien, am 4. Juli 1874. ^<"n k. k. Ackerbau-Ministerium. (328—3) Nr. 10185. PosteMdientenstelle. Die Postcfpedicntcnstelle bei dem k. k. Post-amte in Altlag, womit die Iahresbestallung per 150 fl. und das Amtspauschale per 40 fl. verbun» den ist, ist gegen Leistung der Caution per 200 st. und gegen Dicnstvcrtrag zu besetzen. Die Bewerber um diese Stelle haben ihre eigenhändig geschriebenen Gesuche unter Nachwei-sung des Alters, Standes, der Schulbildung des sittlichen und moralischen Wohlverhaltens und der Vermo'gensverhältnisse binnen drei Wochen b" ber k. k. Postdirection in Trieft einzubringen "Nb darin anzugeben, ob sich dieselben bereit er-"ären, ein zum Post betriebe geeignetes Locale beizustellen. Trieft, am 17. Juli 1874. K. k. Postdireclion. I30zl_3s ^^^^^ Nr. 10«55. Vom 16. Juli 1874 an werden im internen Verkehre Fahrpostsendungen über Verlangen bes Aufgebers unter nachfolgenden Bestimmungen sogleich nach ihrer Ankunft dem Adressaten durch besondere Boten (Expreß) in die Wohnung zu-gestellt. 1. Der Aufgeber einer Fahrpostsendung, deren ^Preßbestellung erfolgen soll, hat auf der Adresse "er Sendung, und wenn letztere von einem Frachtbriefe begleitet ist, auch auf diesem die Bezeich, "ung: „Expreß" oder „per Expressen" oder „durch besondere Boten" aufzusetzen. Bezeichnungen, wlc ^^>, dringend, eiligst, werden nicht als das Ber» ^ngen nach Expreßdestellung ausdrückend ange-schen. Diefc Bezeichnung ist am Kopfe der Adresse Mehungtzweisc des Frachtbriefes anzubringen, wünscht der Aufgeber, daß die Sendung, falls sie "'" Bestimmungsorte zur Nachtzeit einlaufen sollte, bor einer bestimmten Stunde dcS folgenden Mor Ms nicht zugestellt werde, so hat er dieses neben obiger Bezeichnung anzumerken. Der Frachtbrief und die Adresse der Sendung 'Nuß den Bor- und Zunamen sowie die Wohnung Straße, Haus-Nr.) des Adressaten und Aufgebers, er ämtlichen Sendungen die Benennung und den lntssitz der absendenden und empfangenden Be» y°rde deutlich entnehmen lassen; ^ 2. Die als „Expreß" declarierten Fahrpost- Endungen werden dem Adressaten, u. z. insoferne " Aufgeber nicht eine spätere Bestellung wünscht, sogleich nach ihrem Einlaufen beim Abgabspostamte durch eigene (Expreß») Boten in die Wohnung entweder zugestellt oder blos avisiert. Das Erstere hat stattzufinden, wenn die Sendungen keiner zollämtlichen Behandlung unterlie« gen, ihr Einzelngewicht 5 Pfund und ihr Werth oder die darauf haftende Nachnahme den Betrag von 100 fl. nicht übersteigt und der Adressat im Postorte selbst ansässig ist. Sind diese Bedingungen nicht vollständig vorhanden und ist insbesondere die Sendung für den äußern Bestellungsbczirk des Abgabspostamtes bestimmt, so erstreckt sich die Verpflichtung der Post-anstalt nur auf die expresse Zustellung deS Aviso über die Sendung in die Wohnung des Adressaten. 3. AlS Expreßgebühr sür jede einzelne Expreßsendung wird von der Postanstalt in jenen Fällen, in welchen die Sendung zu bestellen ist, ein Betrag von 30 Kreuzer (loco Expreß-Bestellgebühr), in jenen Fällen aber, in welchen die Sendung im Sitze deS AbgabS - Postamtes selbst, in die Wohnung des Adressaten nur expreß zu avisieren ist, ein Betrag von 15 Kreuzer (Locoex-preß - Avisogcbühr), u. z. ohne Rücksicht, ob die Bestellung der Sendung, beziehungöweije deS Aviso, bei Tag oder Nacht staltfindet, eingehoben. Für die Ezprcßavlsierung einer in den äußeren Besteliungsbezirt des Abgabspostamtcs gehörigen Expreß'Fahrpost-Sendung ist ein Botenlvyn von 50 Nlrz. für jede Meile sowie für jede Entfernung unter einer Meile, u. z. ebenfalls ohne Rücksicht, ob die Exprcßavisierung bei Tag oder bei Nacht stattfindet, zu entrichten. Die Expreßgebühr (Bestell-Avisogebühr oder Botenlohn) lst stets gleich bei der Aufgabe der Sendung zu entrichten, u. z. ohne Unterschied, ob die Sendung frankiert wird oder nicht. Diese Borauszahlung der Expreßgebühr hat auch bei amtlichcn Expreß Fahrpostjendungen, u. z. ohne Rücksicht, ob diejeldcn portofrei oder Porto» pflichtig sind, stattfinden. Ist bei Expreß-Fahr-postjendungen dle für den äußeren Bchellungsve-znl des Avgabspostamtes bestimu.t sind, dem Auf-nahmöpostamte die Entfernung vom Abgabspostamte bis zum Bestimmungsorte der Sendung nicht bekannt, so ist mindestens em Betrag von 50 lr. als Botenlohn bei der Aufgabe der Sendung zu entrichten. 4. Die vom Aufgeber bezahlte Expreßgcbühr wird mit ihrer näheren Bezeichnung vom Auf-nahmöpostanlte in daS Aufgabs Recevlfse eingestellt. 5. Wird beim Abgadspostamte wahlgenom men, daß die bei der Aufgabe berichtigte Expleß-gebühr mit einem zu geringen Betrage eingeyoven wurde, weil entweder statt der Locorxprch-Bestell, gebühr von 30 kr. für die nach Punkt 2 zu-lässige Expreß-Bestellung der Sendung selbst nur die Efpreh-Avlfogebühr von 15 kr., oder well stall elneS Botenlohnes nur die Locodcstell- oder Avlso-gebühr von 30 kr., beziehungsweise 15 kr., oder weil der Botenlohn selbst in einem zu geringen Betrage erlegt wurde, so hat der Adressat die entfallende Nachzahlung zu leisten. Beiweigert er dieselbe, so wird ihm die in seine Wohnung überbrachte Sendung, eventuell daS Expreßavlso und über sofortiges Anmelden beim Poftamte auch die avisierte Expreßsendung, zwar ausgefolgt, jedoch nur unter der Bedingung, daß er die Verweigerung der Nachzahlung auf dem Begleitscheine dem bestellenden Individuum bestätige. Selbstverständlich findet auch in einem folchen Falle die Auöfolgung der Sendung an den Adressaten nur gegen Entrichtung der auf derselben etwa hastenden Portoauslagen unoNachnahmebeträge statt. Hat der Adressat die Nachzahlung Nicht geleistet, oder ist die Sendung, für deren versucht« Expicßbcstcllung, beziehungsweise Avisierung, sich eine Nachzahlung ergibt, ganz unbestellbar, ode. weiter zu spedieren, so ist der Aufgeber d«H,ftich. tet, den fehlenden Betrag beim NufgabSpoftamte zu erlegen. Demgemäß haften auch unanbringliche Sen» düngen für die auf ihnen lastenden Expreßgebühr-Nachzahlungen und darf die Rückstellung einer Expreßfendung an den Aufgeber nur gegen Be richtigung der allfällig darauf haftenden Expreß gebühr-Nachzahlung und selbstverständlich der sonst noch darauf haftenden Gebühren stattfinden. — Ist eine, dem Ausgeber der Expreßsendung obliegende Nachzahlung von demselben nicht einbring lich, so wird derselbe, insoweit sie eine als un bestellbar retournierte Sendung betrifft, seinerzeit aus dem bei der commissionellen Eröffnung der Retoursendungen vorgefundenen Werthinhalte, beziehungsweise aus dem Erlöse derselben, hereingebracht. 6. Werden Expreßsendungen dem Adressaten an einen anderen alS den ursprünglichen Abgabs-postort nachgesendet, so werden dieselben bei dem neuen Abgabspostamte nur in dem Falle bei der Bestellung expreß behandelt, wenn an dem ur sprünglichen Bestimmungsorte die Efvreßbestellung, beziehungsweise Avisierung, nicht versucht worden ist. 7. Auf Fahrpostsendungen für den eigenen Bestellungsbezirk des Aufnahmspostamtes sindet die Exprcßbestellung keine Anwendung, es sind daher von den Postämtern Fahrpost Expreßsendun» gen für den eigenen BestellungSoezirl nicht auf. zunehmen. Hievon wird das Publicum infolge hohen Handelsministerial-Erlasses vom 1. Juli d. I., Z. 6731, in Kenntnis gesetzt. Trieft, am 13. Juli 1874. Von der k. k. küstenl. krain. postdirection. ^308—3) Nr. 5840. Mctal-Vorladung. Nachbcnannte, unbekannt wo befindliche Ge-werbsparteien, alS: Maria Rubesa in der Steuer« gemeinde Zalog, «ul» Art.-Nr. 23, fürs Auskochen und WäjchereiniHung mit dem Bettage pr. 7 ft. 3 '/2 lr.; dann Caspar Nußdorfer in der Steuergemeinde Nadajnefelo, und Art.-Nr. 32, vomWirthS-gewerbe unt dem Betrage pr. 13 ft. 77'/, kr. an der Erwerbsteuer auehastend, werden aufgefordert, diese Rückstände beim t. t. Steueramte Adelsberg binnen 14 Tagen, von der letzten Einfchaltung diefes Edictes an gerech« net, so gewiß zu berichtigen, alS widrigenfalls so» sort ihre Gewerbe von amtöwegen gelöscht werden. AdelSberg, am 12. Juli 1874. (33^—2) «r. 3547^ Kundmachung. Der Magistrat wird am 5. August d. I., vormittags 10 Uhr, eine Licitationbver Handlung wegen Beistellung und Verführung vv» Gruben, Bruchstein und Dolo- mitschotter abhalten und ladet hiezu Unternehmungslustige mit dem Beisügen ein, daß die LlcualionSdedmg nisse Hieramts im Bureau deS städtischen Oauam' lcS eingesehen werden können, und daß ein 10"/« Badium noch vor der Llcltation zu Handen der Bersteigerungs - Commission von jedem Änvotsteller zu erlegen sein wird. Auch schriftliche, ordnungsmäßig verfaßte Offerte, welchen daS vorgeschriebene Badium berzuschl«hen ist, werden vor Beginn der mündlichen Llcttatwn angenommen. Stadtmagistrat Laibach, am 20. Juli 1874.