Stenografiern zapisnik četrte seje deželnega zbora kranjskega v Ljubljani d.n.e 21. jimija, leta, 1880. Nazoči: Prvosednik: deželni glavar c. kr. dvorni svetnik dr. vitez Friderik Kaltenegger-Riedhorst. — Vladina zastopnika: deželni predsednik Andrej Winkler m vladni svetovalec Hozhevar. — Vsi članovi razun: knezoškof dr. Pogačar, Viljem Dollhoff in Kobler. Dnevni red: 1. ) Bral se bode zapisnik tretje seje. 2. ) Naznanila predsedstva deželnega zbora. 3. ) Poročilo finančnega odseka o proračunih gledališčnega za- klada za leti 1880 in 1881 in o njegovih računskih sklepih za leti 1878 in 1879 (priloga št. 48). 4. ) Poročilo finančnega odseka o proračunu normalno-šolskega zaklada za leto 1880 (priloga št. 50). 5. ) Ustna poročila finančnega odseka o računskih sklepih usta- novnih zakladov: a) za leto 1878 k prilogi št. 12; b) za leto 1879 k prilogi št. 32. 6. ) Ustno poročilo finančnega odseka o povekšanji remunera- cije P. P. Glavarjevega beneficijala in oskrbnika bolnišnice v Komendi pri sv. Petru, k prilogi št. 33. 7. ) Poročilo finančnega odseka k računskim sklepom deželne vino- in sadjerejske šole na Slapu: a) za leto 1878 (priloga št. 55); b) za leto 1879 (priloga št. 56). 8. ) Poročilo odseka za pregledovanje letnega poročila o § 2, I. del (priloga št. 53). 9. ) Poročilo odseka za pregledovanje letnega poročila o § 2, II. del (priloga št. 54). 10. ) Poročilo odseka za pregledovanje letnega poročila o de- želni vino- in sadjerejski šoli na Slapu (priloga št. 51). 11. ) Poročilo deželnega odbora o raznih dvomljivih povračilih rejnih stroškov za najdence (priloga št. 36). Obseg': Glej dnevni red, razun točk 8, 9 in 10; gospod deželni predsednik izroči načrt postave o ribštvu. Seja se začne ob 20. minuti čez 10. uro. der vierten Sitzung am 21. Juni 1880. Anwesender Vorsitzender: Landeshauptmann k. k. Hofrath Friedrich Ritter v. Kaltenegger-Riedhorst. —- Vertreter der k. k. Regierung: Landespräsident Andreas Winkler und der Regierungsrath Hozhevar. — Sämmtliche Mitglieder mit Ausnahme von: Fürstbischof Dr. Pogačar, Wilhelm Dollhoff und Kobler. Tagesordnung: 1. ) Lesung des Protokolls der vorigen Sitzung. 2. ) Mittheilungen des Landtagspräsidiums. 3. ) Bericht des Finanzausschusses über die Voranschläge des Theater- fondes für die Jahre 1880 und 1881, zugleich über die Rechnungsabschlüsse des Theaterfondes für die Jahre 1878 und 1879 (Beilage Nr. 48). 4. ) Bericht des Finanzausschusses über den Voranschlag des Normal- schulfondes für das Jahr 1880 (Beilage Nr. 50). 5. ) Mündlicher Bericht des Finanzausschusses über die Rechnungs- abschlüsse der Stiftungsfonde für das Jahr a) 1878 ad Beilage Nr. 12; b) 1879 ad Beilage Nr. 32. 6. ) Mündlicher Bericht des Finanzausschusses über die Erhöhung der Remuneration des Glavar'schen Beneficiaten und Spitals-vcrwalters in Commenda St. Peter, ad Beilage Nr. 33. 7. ) Bericht des Finanzausschusses über die Red)nungsabschlüsse der Slaper Obst- und Weinbauschule für das Jahr a) 1878 (Beilage Nr. 55); b) 1879 (Beilage Nr. 56). 8. ) Bericht des Rechcnschastsberichtsausschusses über den § 2, I. Theil (Beilage Nr. 53). 9. ) Bericht des Rechenschaftsbcrichtsausschusses über den § 2, II. Theil (Beilage Nr. 54). 10. ) Bericht des Rechenschaftsberichtsausschusses, betreffend die Landes- Obst- und Weinbauschule in Slap (Beilage Nr. 51). 11. ) Bericht des Landesausschusses, betreffend verschiedene zweifelhafte Findlings-Berpflegskostenvergütungen (Beilage Nr. 36). Inhalt: Siehe Tagesordnung mit Ausnahmeder Punkte 8, 9 und 10; der Herr Landespräsident überreicht einen Gesctzentivurf, betreffend die Hebung der Fischerei. Beginn der Sitzung 10 Uhr 20 Minuten. des Irrinnischrn Kindlagks zu Laibach 1) Bral 86 bode zapisnik III seje. 1. ) iMmig ties Protokolls čet notigen Sil1,mig. Landeshauptmann: Ich konstatiere die Beschlussfähigkeit des hohen Hauses, eröffne die Sitzung und ersuche den Herrn Schriftführer, das Protokoll der vorigen Sitzung vorzulesen. (Zapisnikar prebere zapisnik zadnje seje v slovenskem jeziku — Der Schriftführer verliest das Protokoll der letzten Sitzung in slovenischer Sprache. Wird gegen die Fassung des eben gelesenen Protokolls eine Einwendung erhoben? (Nihče se ne oglasi — Niemand meldet sich.) Nachdem dies nicht der Fall ist, erkläre ich dasselbe für genehmiget. Kandesprälident Andreas Winkler: Ich habe die Ehre, dem hohen Landtage mitzutheilen, dass laut Allerh. Entschließung vom 19. Juni d. I. das hohe f. t Ackerbauministerium ermächtigt worden ist, einen Gesetzentwurf, betreffend einige Maßregeln zur Hebung der Fischerei in den Binnengewässern, dem hohen Landtage vorzulegen. Dieser Gesetzentwurf ist mir mit Erlass vom 19ten d. M. vom Herrn Ackerbauminister zugekommen, und habe ich denselben bereits dem Herrn Landeshauptmann mit dem Ersuchen zur Verfügung gestellt, denselben der verfassungsmäßigen Behandlung zuzuführen. . Es ist mir nur der deutsche Text dieses Gesetzentwurfes zugekommen, und wird es meine Aufgabe sein, auch den flovenischen Text dem hohen Landtage vorzulegen. 2. ) Naznanila predsedstva deželnega zbora. 2.) Sitikeilungcn des £ani[fagspraMitinis. Landeshauptmann: Ich habe die Mittheilung zu machen, dass ich die Drucklegung dieses Gesetzentwurfes sammt den Erläuterungsbemerkungen bereits veranlasst habe, und hoste den Gegenstand auf die nächste Tagesordnung zu setzen. Den Herren Abgeordneten sind seit der vorigen Sitzung folgende Vorlagen zugekommen: Poročilo odseka za pregledovanje letnega poročila deželnega odbora o deželni sadje- in vinorejski šoli na Slapu. (Priloga 51.) Bericht des Rechenschaftsberichts-Ausschusses, betreffend die Landes-Obst- und Weinbauschule in Slap. (Beilage 51.) Poročilo odseka za pretresavanje letnega poročila o delovanji deželnega odbora glede onih tvarin, ki se niso izročile posebnim odsekom. (Priloga 52.) Bericht des zur Prüfung des Rechenschaftsberichtes eingesetzten Ausschusses über die besonderer Berichterstattung nicht vorbehaltenen Mittheilungen desselben. (Beilage 52.) Poročilo odseka za pregledovanje letnega poročila o § 2, I. del. (Priloga 53.) Bericht des Rechenschaftsberichts-Ausschusses über den § 2, I. Theil. (Beilage 53.) Poročilo odseka za pregledovanje letnega poročila o § 2, II. del. (Priloga 54.) Bericht des Rechenschaftsberichts-Ausschusses über den § 2, II. Theil. (Beilage 54.) Poročilo finančnega odseka k računskim sklepom deželne vino- in sadjerbjske šole na Slapu a) za leto 1878 (priloga 55); b) za leto 1879 (priloga 56). Bericht des Finanzausschusses über die Rechnungsabschlüsse der Slaper Obst- und Weinbauschnle für das Jahr a) 1878 (Beilage 55); b) 1879 (Beilage 56). Ich habe diese Berichte mit Ausnahme von Nr. 52 auf die heutige Tagesordnung gesetzt in der Hoffnung, dass dieselben rechtzeitig den Herren Abgeordneten zugestellt würden. Nachdem dies nicht geschehen ist, so wird es von dem hohen Landtage abhängen, ob in die Verhandlung der betreffenden Vorlagen heute eingegangen wird oder nicht. Ich habe ferner dem hohen Landtage folgende Petitionen vorzulegen: Das Gesuch des Gemeindeamtes Slavina um Bezahlung der Krankheitskosten für Michael Berne im Betrage per 34 fl. 50 kr. aus dem Landesfonde. (Izroči se po predlogu g. deželnega glavarja finančnemu odseku — Wird nach Antrag des Herrn Landeshauptmannes dem Finanzausschüsse zugewiesen.) Ferner ein zweites Gesuch dieser Gemeinde, worin sie bittet, dass die Krankheitskosten für Katharina Penko aus dem Landesfonde bezahlt würden. (Izroči se po predlogu g. deželnega glavarja finančnemu odseku — Wird nach Antrag des Herrn Landeshauptmannes dem Finanzausschüsse zugewiesen.) Endlich überreiche ich im Namen des Landesausschnsses eine ihm vorgestern zugekommene Note des löbl. k. k. Landes-schulrathes, womit derselbe um ein Darlehen von 2000 fl. an die Ortsschulgemeinde Littai zur Ermöglichung der Reconstruction des dortigen Schulgebäudes ansucht. Nachdem der Landesausschuss darüber tut eigenen Wirkungskreise nicht verfügen kann, so wird diese Petition an den hohen Landtag geleitet, und ich beantrage die Zuweisung derselben an den Finanzausschuss. (Izroči se po predlogu g. deželnega glavarja finančnemu odseku — Wird nach Antrag des Herrn Landeshauptmannes dem Finanzausschüsse zugewiesen.) Wir schreiten zu der Verhandlung unserer Tagesordnungsgegenstände. 3.) Poročilo finančnega odseka o proračunih glediščnega zaklada za leti 1880 in 1881 in o njegovih računskih sklepih za leti 1878 in 1879. (Priloga št. 48.) 3.) JkiMf ites Ikaiijausfdinfses uficv ilielloraiijtftiage des ©sicalctfoiuscs für the lasmi 1880 muf 1881, jjiigtcitsi üher (sie dUecFLnungsabfdiCüfjse itcs Mealer-fonites für (tic lasnic 1878 muf 1879. (Beilage Nr. 48.) Berichterstatter Aeschmaun: Bei dem Umstande, als diese Vorlage sich schon längere Zeit in den Händen der Herren Abgeordneten befindet, bitte ich mich von der Verlesung derselben zu entheben, so dass nur die Ausschussanträge und die Ziffernnnsätze der Beilagen 9 und 40 zur Verlesung gelangen würden. (Pri-trduje se — Zustimmung; bere — liest:) Sonach wird beantragt: 1. ) Das Präliminare des Theaterfondes pro 1880 wird unter Festhaltung der in der Beilage 9 ausgewiesenen Zifferuansätze der einzelnen Rubriken int Erfordernisse mit 3422 fl., in der Bedeckung in der gleichen Höhe; jenes pro 1881 unter der nämlichen Voraussetzung in dem Erfordernisse mit 3294 fl., in der Bedeckung in der gleichen Höhe festgestellt. 2. ) Der Rechnungsabschluss des Theaterfondes pro 1878 wird in den reellen Einnahmen mit 7463 fl. 99 7a srtmi) den reellen Ausgaben per . . . 8444 » 78 % » sonach mit der durch den Landesfond gedeckten Mehrausgabe per .... 980 » 79 » und bent nach Abschreibung des Jnter- essenrückstandes per.............. 20,482 » — » vom Kapitale per............ 19,950 » — » sich ergebenden Vermögensstande per 44,286 » 7 » jener pro 1879 mit den reellen Ge- sammteinnahmen per..................... 3546 » 23 » gegenüber den reellen Gesammtaus- gaben per........................ 2964 »41 » mit einem Einnahmenüberschusse per 581 » 82 » und dem Vermögcnsstande per . . . 44,791 » 97 » zur genehmigenden Kemttnis genommen. 3.) Der Landesausschuss wird ermächtigt, für den Fall größerer nothwendig werdender Adaptierungen im Redouten-gebäude, behufs weiterer Vermietung der vom Mappenarchive innegehabten Localitäten, außer dem für die Gebäude-erhaltung pro 1881 eingestellten Betrage per 670 fl. auch den Gebarnngsüberschnss vom Jahre 1879 von 581 fl. 82 kr. zu diesem Zwecke zu verwenden. Landeshauptmann: Ich ersuche zum ersten Ausschussantrage um Vortrag der einzelnen Ziffernansätze aus der Beilage 9, und möchte hiebei das abgekürzte Verfahren vorschlagen, dass nur die einzelnen Positionen aufgerufen, und wenn keine Bemerkung gemacht wird, solche für genehmigt angesehen werden. (Pritrdit je se — Zustimmung.) Berichterstatter Dcschmann: Ich habe zit bemerken, dass die Post III des Erfordernisses »Erhaltung bestehender Gebäude« per 717 fl. in 747 fl. richtig zu stellen ist. (Poročevalec prebere posamezne točke potrebščine in zaklade proračuna gledišč-nega zaklada za 1. 1880, priloga 9, ki obveljajo brez razgovora — Der Berichterstatter verliest die einzelnen Positioneit des Erfordernisses und der Bedeckung des Voranschlages des Theaterfondes pro 1880, Beilage 9, die ohne Debatte genehmiget werden.) Landeshauptmann: Ich ersuche nun um den Vortrag des Voranschlages des Thcaterfondes pro 1881, Beilage 40. (Poročevalec Deschmann prebere posamezne točke potrebščine in zaklade proračuna glediščnega zaklada za 1. 1881, priloga 40, ki obveljajo brez razgovora — Berichterstatter Deschmann verliest die einzelnen Positionen des Erfordernisses und der Bedeckung des Voranschlages des Theaterfondes pro 1881, Beilage 40, die ohne Debatte genehmigt werden.) Landeshauptmann: Hiemit ist der erste Ausschussantrag erlediget, und nun kommen wir zum zweiten Ausschussantrage, der die Rechnungsabschlüsfe betrifft. Berichterstatter Deschmann: Bezüglich der Theaterfonds-Rechnungsabschlüsse muss ich bemerken, dass es dem Finanzausschüsse aufgefallen ist, dass unter den Ausgabsrubriken A »Reelle Ausgaben« die Interessen von der Schuld des Theaterfondes an den ständischen Fond, beziehungsweise Landesfond, per 19,684 fl. seit einigen Jahren eingestellt erscheinen, und dass alljährlich bei beit Rechnungsabschlüssen auch der Zuwachs an bett Interessen von diesem Kapitale hinzukommt. Wie die Herren wissen, so wird für diese Ausgabe niemals etwas präliminiert. Es wurde hingegen bereits int Jahre 1863 vom hohen Landtage beschlossen, dass diese Schuld des Theaterfondes an bett Landesfond gelöscht wird, indem nunmehr an die Stelle des ständischen Fondes der Landesfond getreten ist und sozusagen die Person des Gläubigers mit jener des Schuldners zusammenfällt. Dieser Beschluss auf Abschreibung der Schuld und der bis dahin fälligen Zinsen ist, wie gesagt, im Jahre 1863 gefasst worden; die grundbücherliche Durchführung dieses Beschlusses ist jedoch tticht erfolgt, indem man es für angezeigt hielt, vorsichtshalber diese Schuld noch immer auf beit betreffenden Gebäuden haften zu lassen, und zwar aus dem Grunde, weil das Verhältnis der Logenbesitzer zum Theaterfonde ein noch nicht ganz klargestelltes ist, daher von mancher Seite eine derartige Löschung irrigerweise so aufgefasst werden könnte, dass nunmehr der eine oder der andere Logcnbesitzer vermeintliche Ansprüche auf den Theaterfond erheben könnte, weil seinerzeit die Logenbefitzer zur Erbauung des Theaters Beiträge geleistet haben. Wäre es nun Absicht des hohen Landtages gewesen, dass diese Interessen wirklich einmal vom Theaterfonde an den Landesfond zurückgezahlt würden, so wäre cs tut« abweislich gewesen, dieselben in die Ansgabenrubrik einzustellen; allein dies ist nicht geschehen. Es ist daher dieser Ausweis der Jnteressenrückstände mehr ein Rechnungscalcul der Landesbuchhaltnng, welches verwirrend auf den Ausweis des Gesammtstammvermögens wirkt. Durch die Ansammlung dieser Interessen betrug der Rückstand bereits im Jahre 1878 20,482 fl., hat also das Käpital bereits überstiegen; es hat daher schon nach den Rechtsgrundsätzen die weitere Einstellung des jährlichen Jnteresfenzuwachses zu entfallen. Der Finanzausschuss glaubte aus diesen angeführten Gründen beantragen zu sollen, dass in den Rechnungsabschlüssen künftighin die Einstellung der Interessen von jener Schuld zu entfallen hat, wodurch natürlich eine andere Ziffer für den jeweiligen Vermögensstand sich ergibt. Landeshauptmann: Wir kommen, wenn nicht das Wort begehrt wird (nihče se ne oglasi — niemand meldet sich), zur Abstimmung über den Rechnungsabschluss des Theaterfondes pro 1878. Ich möchte die cumulative Abstimmung über die Ansätze des zweiten Ausschussantrages Beilage 48, beziehungsweise 8* Beilage 9 vorschlagen. (Vse točke računskega sklepa glediščnega zaklada za 1.1878, priloga 48, oziroma priloga 9, obveljajo brez razgovora — Alle Positionen des Rechnungsabschlusses des Theaterfondes pro 1878, Beilage 48 resp. 9, werden ohne Debatte genehmigt; — potem obvelja računski sklep glediščnega zaklada za L 1879, priloga 48, oziroma priloga 40, en bloc — sohin wird der Rechnungsabschluss des Theaterfondes pro 1879, Beilage 48 resp. Beilage 40, en bloc genehmigt.) Wir kommen nun zum dritten Ausschussantrage. Berichterstatter Deschmann: Bezüglich des dritten Antrages habe ich die Ehre, im Namen des Finanzausschusses zu bemerken, dass die dermalen vom Mappenarchive innegehabten ebenerdigen Localitäten des Redoutengebändes gekündigt worden sind und dass es Aufgabe des Landesausschusses sein wird, im Jahre 1881 für die entsprechende Vermietung derselben wenigstens mn den gleichen Mietzins wie jetzt Sorge zu tragen. Da keine Aussicht vorhanden ist, dass diese Localitäten an irgend ein Amt vergeben würden, da auch sonst eine Verinietung derselben im dermaligen Zustande schwerfallen dürfte, ohne dass größere Umgestaltungen stattfinden, so musste sich der Finanzausschuss die Frage vorlegen, ob der für die Erhaltung der Gebäude eingestellte Betrag per 670 fl. auch für diese Adaptierungen genügen würde. Damit der Landesausschuss in dieser Richtung in keine Verlegenheit komme, so glaubte der Finanzausschuss diesen dritten Antrag stellen zu sollen. Der Theaterfond hat im Jahre 1879 ein Ersparnis von 581 fl. 82 kr. ausgewiesen, weil an Erhaltungskosten nicht jene Beträge verwendet wurden, welche in den betreffenden Präliminarien bewilliget worden sind. Da nun der Theaterfond in der Lage ist, aus Eigenem auch den erhöhten Ansprüchen bezüglich der Erhaltung der Gebäude zu entsprechen, so wird vom Finanzausschüsse der vorhin verlesene Antrag gestellt. (Obvelja brez razgovora — Wird ohne Debatte genehmiget.) 4.) Poročilo finančnega odseka o proračunu normalno-šolskega zaklada za leto 1880. (Priloga št. 50.) 4.) Ikriilil des idiinnjaussifiuffe ulkt (seti Darme schlag tics 41 onun[sisut[fotutcs fur das Safir 1880. (Beilage Nr. 50.) Berichterstatter Dr. v. Schrey: Die Beilage 50 enthält außer mehreren anderen Druckfehlern auch einen unrichtigen Ziffernansatz, indem sub V die Gnadengaben nicht 677 fl. 50 kr., sondern 347 fl. 50 kr. betragen. Im übrigen ersuche ich, mich von der Verlesung des Berichtes zu dispensieren, so dass nur die Ausschussanträge zur Verlesung gelangen. (Pritrduje se —• Zustimmung; — bere — liest:) Der Finanzausschuss stellt demnach folgende Anträge: 1.) Der hohe Landtag wolle dem Normalschulfonds-Voranschläge für das Jahr 1880 (Landesausschuss-Vorlage Nr. 6) in dem Erfordernisse mit . 195,829 fl. — kr. in der Bedeckung mit............. 16,551 » 72% « sonach mit einem Abgänge pr. . . 179,275 fl. 27 % kr. seine Zustimmung geben. 2.) Zur Deckung dieses Abganges Pr. 179,275 fl. 27% kr. wird für das Jahr 1880 eine 18% Normal-schulfonds-Landesnmlage auf die dem Zuschlage bei dem Landes- und Grundentlastungsfonde unterliegenden directen Steuern, mit Ausnahme jener des Stadtbezirkes Laibach, beschlossen und der Landcsausschnss beauftragt, das Erforderliche wegen Allerh. Sanctionierung dieses Beschlusses und wegen Einhebung der Umlage zu veranlassen. 2. ) V poravnanje primanjkljeja 179.275 gld.27% kr. se dovoli za leto 1880 — 18% deželnih priklad za normalno-šolski zaklad k neposrednjim davkom, podvrženim prikladam za deželni in zemljišno-odvezni zaklad, izvzemši one ljubljanskega mestnega okraja, in naroča se deželnemu odboru skrb, da ta sklep zadobi Najvišjo potrditev in da se priklade pobirajo. 3. ) In den Subrubriken 1, 2, 3, 4 der Ausgabsrubrik II wird dem k. k. Landesschulrathe das Revirement einverständlich mit dem Landesausschusse gestattet. 4. ) Der Lehrerswaise Johanna Maschek wird die Gnadengabe jährlicher 50 fl. für die Jahre 1880, 1881 und 1882 unter den bisherigen Bedingungen bewilligt. 5. ) Der Lehrerswaise Anna Zentrich wird der Fortbezug der Gnadegabe pr. 50 fl. bis zum 1. Mai 1881 bewilligt und der Landesausschuss beauftragt, über die Voraussetzung einer weiteren Verlängerung dieser Gnadengabe die Erhebungen zu Pflegen. 6. ) Der Landesausschnss werde beauftragt, von dem zur Bestreitung der Religionslehrer-Remunerationen eröffneten Credite pr. 700 fl. nur in dem Falle Gebrauch zu machen, wenn der Normalschulfond durch eine enbgiftige Entscheidung des diesfalls competenten höchsten Gerichtshofes zur Bestreitung der Remunerationen für Religionslehrer verpflichtet wird. Landeshauptmann: Ich ersuche nun den Herm Berichterstatter, die einzelnen Positionen des Normalschulfonds-Prüliminares aus der Beilage 6 unter Berücksichtigung der Beilage 50 zmn Vortrag zu bringen, welche ich nach dem wiederholt beliebten abgekürzten Verfahren, wenn das Wort nicht begehrt wird, als genehmiget erklären werde. (Poročevalec dr. pl. Schrey prebere točke I »Ojav-nostne plače učiteljev« do VII »Nove stavbe« potrebščine po prilogi 6, oziroma 50, in obveljajo vse točke, in sicer točka II, 6 »Stalne remuneracije« v zvišanem znesku 2348 gl., vse druge točke pa po prilogi 6 brez razgovora — Berichterstatter Dr. v. Schrey verliest die Positionen I »Activitätsbezüge der Lehrer« bis VII »Neubauten« des Erfordernisses nach der Beilage 6 resp. 50, und werden sämmtliche Positionen, n. z. die Position II, 6 »Fixe Remunerationen« im erhöhten Betrage pr. 2348 fl., alle anderen Positionen aber nach der Beilage 6 ohne Debatte genehmiget.) Landeshauptmann: Wir kommen nun zur Position VII »Neubauten«. — Der Herr Abgeordnete Baron Apfaltrern hat das Wort. IV. seja deželnega zbora kranjskega dne 21. junija 1880. IV. Sitzung des kralmschen Landtages am 21. Juni 1880. 53 Abgeordneter Freiherr v. Apfaltrern: Es ist nicht meine Absicht, gegen die Position von 4000 fl. für Neubauten von Schulhäusern, welche in Berathung steht, int allgemeinen zu sprechen, ich werde für diese Position, wenn auch nicht mit vollkommener Befriedigung, stimmen. Jedoch der Zweck, warum ich mir erlaubt habe, um das Wort zu bitten, ist der Zukunft zugewendet, damit das System, welches ans diese Weise inauguriert werden will und welches schon seit einiger Zeit an der Tagesordnung ist, in unserem Budget nicht weiter fortdauere. Wenn wir uns gegenwärtig halten, was in dieser Notierung gelegen ist, so ist es, um es mit dürren Worten zu sagen, nichts anderes, als für diese einzelnen Gegenstände die Abdication des Landtages auf das Budgetrecht und die Uebertragung dieses Rechtes ans den Landesansschuss. Nun kamt ich mir allerdings der Fälle sehr viele denken, wo es nothwendig ist, int Präliminäre irgend eines Fondes zu bestimmten Zwecken, welche im allgemeinen bezeichnet werden, eine Pauschalsumme zu votieren. Das ist jedoch nach meiner Anschauung dann zulässig und empfiehlt sich nur dann, wo der Bedarf, der durch diese Position gedeckt werden soll, so augenblicklich an den Landesansschuss herantritt, dass er die Zustimmung des hohen Landtages, zu diesem Zwecke eine Ausgabe zu machen, einzuholen nicht in der Lage ist, und dass die Erreichung des Zweckes ohne hiefür getroffene Vorsorge leiden würde. Ich erlaube mir, um nur ein Beispiel anzuführen, darauf hinzuweisen, dass wir alljährlich beim Landesfonde eine gewisse Pauschalsumme dem Landesausschusse zur Disposition stellen, um bei Brandunglücken int Momente der größten Noth den Betroffenen unter die Arme zu greifen. Diese Position, welche wir jetzt berathen haben, ist jedoch keine derartige. Die Bauten von Schulen lassen sich unbedingt bereits früher anzeigen, und es gibt gar keine derartige Bautet! von solcher Wichtigkeit, dass dafür Gelder beschafft werden sollen zwischen der einen und der andern Landtagsperiode; auch wenn, was zu meinem Bedauern geschehen ist, eine Landtagsperiode entfällt, ist die Dringlichkeit nicht eine so große, dass von einem Jahre zum andern nicht vorausgesehen werden könnte, dass dieser Bedarf eintreten werde. Wenn aber das wirklich der Fall ist, so soll der Landtag nach meiner Ueberzeugung sich die Prüfung, ob ein Bedarf vorhanden ist und welches Maß der Unterstützung bewilliget werden soll, nicht aus den Händen nehmen lassen und dem Landesausschusse übertragen. Einerseits ist dies eine Verzichtleistung auf das Bndgetrecht, andererseits aber eine nothwendige Vermehrung der Verantwortlichkeit des Landesausschusscs und eine Erschwerung seiner Mission. In der einen und in der andern Richtung halte ich den Vorgang für verfehlt. Ich erlaube mir, um die Zeit der verehrten Herren Abgeordneten nicht nnnöthigerweise länger in Anspruch zu nehmen, nur auf Eines hinzudeuten. Ich bitte zu erwägen, dass die weitaus größte Mehrzahl von in Kram bestehenden Schnlhäusern in neuerer Zeit gebaut worden ist, it. z. durch Beiträge, welche die Gemeinden zusammengebracht haben ohne Mithilfe des Staates oder des Landes. Die betreffenden Schulgemeinden, welche somit aus ihren eigenen Mitteln mit dem Neubau oder mit der Reconstruction der Schule fertig geworden sind und aufkommen mussten, wenn sie diese Last noch so schwer getroffen hat, zahlen den Normal-schulfonds-Beitrag geradeso mit, wie jene Gemeinden, welche dem Normalschulfonde mit solchen Ansprüchen nahetreten wollen. Diese Gemeinden, welche eben für ihre Schulen mit den nöthigen Mitteln selbst aufgekommen sind, werden also an die Vertreter des Landes mit vollem Recht die Anforderung stellen, dass mit diesen Normalschulfonds-Beiträgen nicht unnöthige Ausgaben gemacht werden. Derartige Beiträge lassen sich nur dann rechtfertigen, wenn ein dringendes und unäbweisliches Bedürfnis zur Subvention von Schulbauten vorhanden ist, und nur in dem Maße, in welchem dieses Bedürfnis gegeben ist. Um nun für die Zukunft diesen gewiss gerechten Wünschen der Bevölkerung auf strenge Prüfung der gegebenen Verhältnisse entgegenzukommen, und um in Zukunft auch die Position des Landesausschusses gegen Anforderungen des Landesschulrath es in dieser Richtung zu erleichtern, erlaube ich mir dem hohen Landtage vorzuschlagen folgenden Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: Der Landesansschuss hat vom Jahre 1882 an nur die im Wege der ordentlichen Feststellung des Voranschlages des Normalschulfondes genehmigten Subventionen zu Schulbau- und Einrichtungskosten so wie zu anderen Schul-errichtungszwecken dem k. k. Landesschulrathe zur Zahlungsanweisung verfügbar zu machen. (Podpira se — Wird unterstützt.) Kandeshauptmann: Da niemand mehr das Wort begehrt, so hat der Herr Berichterstatter das Schlusswort zu diesem Prälimi-narsgegenftaude »Neubauten«. Berichterstatter Dr. u. Schrey: Der eben vernommene Antrag kann dem Landes-ausschusse, wie ich glaube, nur erwünscht sein, weil er die Entscheidung über die int einzelnen Falle zu gewährende Subvention dem hohen Landtage überlässt und der Landes-ausschnss nur die Beschlüsse des letztem auszuführen hat. Ich würde in dieser Richtung mich nicht dagegen aussprechen, obwohl ich nicht umhin kann, darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis an Schulbausnbventionen nicht in allen Fällen auf längere Zeit voraus so genau bekannt ist, dass der hohe Landtag bei Notierung der bezüglichen Summe dem wirklichen Bedürfnisse für die Zukunft entsprechen könnte. Es mag allerdings richtig sein, dass der Bedarf an solchen Schulbauten und an Subventionen kein augenblicklicher ist, sondern vorausgesehen wird, indem die Verhandlungen längere Zeit laufen, allein die diesfälligen Erfahrungen haben constatiert, dass sich in der präliminierten Ziffer der einzelnen Schulbansubventionen int Laufe des Jahres oft Aenderungen ergeben, welche nicht vorausgesehen werden können und welche dadurch entstehen, dass theils die Gemeinden, welche über die Aufbringung der Kosten schlüssig zu werden haben, diese Beschlussfassung verzögern, so dass in dem betreffenden Jahre jener Schulbau, für welchen der Landtag einen Betrag prüliminiert hat, nicht zur Ausführung kommt, daher die Subvention nicht flüssig gemacht werden kann oder zu früh flüssig gemacht werden muss, — theils aber oft durch rasche Entschließungen der Gemeinden Schulbauten entstehen, für welche in den Beschlüssen des Landtages kein Beitrag an Subventionen präliminiert wurde. — Das ist ein Uebelstand, der sich, im Falle der gestellte Antrag angenommen wird, allerdings ergeben wird. Auch hat die Erfahrung gezeigt, dass es zweckmäßig ist, in einzelnen Fällen, wo die Gemeinden die Mittel aufzubringen vermögen, aber momentan in Geldcalamitüten kommen, ihnen Vorschüsse zu geben. Dieser Bedarf ist ein augenblicklicher, weil er durch momentanen Abgang an Geldmitteln der Gemeinden hervorgerufen wird. Wenn also der Antrag des Herrn Baron Apfaltrern angenommen wird, so wird der Landesausschuss nicht in der Lage sein, solche Vorschüsse zu ertheilen, weil ihm der hohe Landtag hiefür keinen Credit eröffnet hat. Ich erlaube mir dies zu bemerken, um das hvhe Hans über die Tragweite des Antrages genauer zu informieren. Im übrigen habe ich vom Standpunkte des Finanzausschusses gegen den Antrag nichts einzuwenden, wobei ich jedoch nur noch bemerke, dass es zwar richtig sei, dass die Gemeinden, welche aus eigenen Mitteln ihre Schulbauten zahlen, schlimmer daran sind als jene, welche hiefür Subventionen bekommen, dass aber dies ein natürliches Corrolar jenes Grundsatzes ist, von welchem ausgehend der hohe Landtag überhaupt Subventionen gewährt, dass nämlich das Allgemeine für den in schlechten Verhältnissen befindlichen Einzelnen aufzukommen hat. Ich beschränke mich auf diese Bemerkungen und werde für den Antrag des Herrn Abg. Apfaltrern stimmen. Landeshauptmann: Ich bringe vor allem den Antrag des Finanzausschusses auf Einstellung der Post von 4000 fl. und dann den Zusatzantrag des Herrn Baron Apfaltrern zur Abstimmung. (Predlog finančnega odseka in dodatni predlog g. barona Apfaltrerna obveljata — Der Antrag des Finanzausschusses und der Zusatzantrag des Herrn Baron Apfaltrern werden angenommen; — točka VITI »Različni stroški« potrebščine in vse točke zaklade, priloga 6, oziroma priloga 50, obveljajo brez razgovora — die Post VIII »Verschiedene Auslagen« des Erfordernisses und sämmtliche Positionen der Bedeckung Beilage 6, resp. 50, werden ohne Debatte genehmigt.) Hiemit ist der erste Ausschussantrag erledigt und wir kommen zum zweiten Ausschussantrage. Berichterstatter Dr. u. Schrey: Ich habe nur zu bemerken, dass der Finanzausschuss aus den in dem Berichte angeführten Gründen eine 18proc. Umlage beantragt. (Drugi odsekov predlog obvelja brez razgovora — Der zweite Ausschussantrag wird ohne Debatte genehmigt; — ravno tako tudi obvelja tretji odsekov predlog — ebenso wird auch der dritte Ausschussantrag genehmigt.) 4. Ausschussantrag. Ich erlaube mir zu bemerken, dass mit diesem Ausschussantrage auch die von Johanna Maschek dem hohen Hause überreichte Petition ihre Erledigung findet. (Obvelja brez razgovora — Wird ohne Debatte genehmigt.) 5. Ausschussantrag. Ich bemerke, dass durch diesen Antrag auch die Petition , welche Anna Zentrist) dem hohen Hanse überreicht hat, ihre Erledigung findet. (Obvelja brez razgovora — Wird ohne Debatte genehmigt). 6. Ausschussantrag. Landeshauptmann: Der Herr Abgeordnete Vesteneck hat das Wort: Abgeordneter Ar. Ritter v. AestenerK: Es wird gewiss vom hohen Hause mit Bedauern wahrgenommen, dass trotz der hohen 18procentigen Umlagen das Normalschulfonds-Präliminare mit einem Deficit abschließt und dass dieses Deficit nur durch Heranziehung der Activrückstäude aus den Vorjahren gedeckt werden könne. Es wird daher auch allgemein gewünscht, dass alle jene Auslagen, die nicht unbedingt zu den nothwendigen gehören, aus dem Normalschulfonds-Präliminare gestrichen werden. Zu den nicht nothwendigen Auslagen gehören sozusagen auch jene, bei denen es zweifelhaft ist, ob die betreffende Leistung, für welche aufgekommen werden soll, den Normalschulfond trifft oder nicht. Eine solche fragliche Post ist die Post Nr. 6 sub II des Erfordernisses des vorliegenden Präliminars, nämlich die Remunerierung der Religionslehrer. Wenn es thunlich wäre, so würde ich gewiss dafür stimmen, dass, so wie alle anderen nicht unbedingt in das Normalschulfonds-Prüliininare gehörigen Posten, auch diese Post gestrichen werde. Nach meiner Ansicht ist dies bei dieser Post aus verschiedenen, insbesondere praktischen Rücksichten nicht thunlich. Die rechtliche Frage ist in diesem Punkte sehr zweifelhaft, und es hat sich der Finanzausschuss in seiner Majorität auch bewogen gefunden, die betreffende Post nur sehr verklausuliert einzustellen. Ich glaube nun, dass aus praktischen Rücksichten diese Verklausulierung wegzufallen und an deren Stelle ein anderer Vorbehalt zu treten hätte. Selbst die Majorität des Finanzausschusses sah sich, bewogen, diese Post einzustellen, weil sie sich der Ansicht hinneigte, dass in irgend einer Form für diese Ausgabe vorgesorgt werden müsse. Freilich that es der Finanzausschuss in einer Art und Weise, die meiner Ansicht nach gleichkommt der Nichtcinstellnng der Post. Wenn der hohe Landtag beschließt, die Post pr. 1648 fl. -j- 700 fl. nur dann auszuzahlen, wenn der Normalschulfond, resp. das Land, zur Auszahlung, resp. Tragung der Kosten verurtheilt worden ist, so heißt das so viel, als im Jahre 1880 werden diese Remunerationen nicht ausgezahlt. Es ist unzweifelhaft, dass bis zum Ablauf dieses Jahres der Instanzenweg nicht durchlaufen sein wird, und wenn dies schon der Fall sein könnte, der Coinpetenzstreit zwischen dem Verwaltungsgerichtshofe und dem Reichsgerichtshofe und schließlich die Beschwerde des Landes-ansschusses bei dem betreffenden Gerichtshöfe noch weniger erlediget sein wird. Meiner unmaßgeblichen Meinung nach wäre daher die Clausel, welche die Auszahlung der Remuneration für die Religionslehrer an mehr als dreiklassigen Volksschulen betrifft, abzuändern. Die praktischen Gründe, welche mich bei Stellung meines Antrages leiten, sind folgende: Wenn die Ent- scheidung zugunsten des Landes, resp. Normalschulfondes, seinerzeit ausfällt, so bleibt es dann, wenn die Auszahlung unter Vorbehalten erfolgt ist, dem Landesschulfonde noch immer frei, Regress zu suchen bei den in höchster Instanz zur Tragung dieser Kosten verpflichtet Erklärten. Es geht wohl an, diese Post derart einzustellen, dass man sagt: die Auszahlung wird geleistet, jedoch unter dem Vorbehalte, dass seinerzeit, wenn der Rechtsstreit zugunsten des Landes ausfällt, bei den Schuldigerklärten Regress gesucht wird. Ein weiteres praktisches Moment, welches mich für die Abänderung dieses Antrages zu sprechen und zu stimmen bewegt, ist die Erfahrung, dass gerade dort, wo mehr als dreiklassige Schulen bestehen, die Pfarrgeistlichkeit auch noch andere Schulen bezüglich des Religionsunterrichtes zu versehen hat und, wie mir bekannt ist, in zwei Fällen bereits die Geistlichkeit gesagt hat: wir sind nicht in der Lage, den Religionsunterricht in der zweiten Schule zu versehen, wir können nur dann den Unterricht versehen, wenn uns für die ausnahmsweise große Mühewaltung eine Entschädigung gewährt wird. Aus diesen Rücksichten hat sich in früheren Jahren der Landtag auch wiederholt bewogen gefunden, derartige Remunerationen einzustellen. Freilich ist ein Theil dieser Remunerationen schon seinerzeit mit dem Normalschulfonde mit übernommen worden, aber auch später sind bereits zwei Fälle der Bewilligung solcher Remunerationen vorgekommen. Wenn nun der Fall eintritt, dass der betreffende Religionslehrer sich weigert, den Unterricht an der zweiten Schule zu versehen, so muss nach dem Gesetze der betreffende Lehrer den Religionsunterricht selbst ertheilen. Wir werden, glaube ich, einer Ansicht in dem Punkte sein, dass dies auf die Bevölkerung keinen guten Eindruck machen kann und dass eine derartige Schule gerade daran kränkelt, dass der Religionsunterricht nicht durch den Geistlichen ertheilt wird. Man mag freilich sagen, dass die Entschädigung in derartigen Fällen von den Gemeinden nach § 55 der politischen Schulvcrfassung den betreffenden Religionslehrern durch Leistung des Fuhrrelutums zu gewähren ist; allein die Gemeinden sind jetzt mit Ausnahme eines einzigen Falles zur Tragung dieses Relutums nicht nur nicht herangezogen worden, sondern es wird die Heranziehung der Gemeinden, meiner Ansicht nach, eine doppelt schwere deshalb sein, weil jene Gemeinden, welche vierklassige Schulen erhalten müssen, anderen Gemeinden gegenüber erhöhte Kosten tragen. Sie haben einen großen Vortheil dadurch, dass ihre Kinder viel besser und eingehender unterrichtet werden; allein sie haben auch die erhöheten Baukosten und fortlaufend erhöhete Kosten für die sachlichen Schulerfordernisse zu tragen, und man kann nicht sagen, dass jene Gemeinden, welche vierklassige Schulen besitzen, immer die größten sind in Bezug auf die Steuerzahlung, indem es mehrere Gemeinden gibt, wo nur die größere Schüleranzahl die Errichtung vierklassiger Schulen nöthig gemacht hat, ohne dass deren Steuerleistung eine erhebliche wäre. Ich weise nur hin auf die Schulgemeinde Töpliz bei Sagor, wo die große Anzahl der Arbeiterkinder die Erweiterung der Schule nöthig gemacht hat, ohne dass diese Arbeiterbevölkerung auch nur um einen Kreuzer die Steuerleistung der Schulgemeinde erhöhen würde. Es läge übrigens eine Ungerechtigkeit darin, wenn jener Schulgemeinde, welche bis jetzt den Vortheil genoss, dass der Religionslehrer aus dem Normalschulfonde remuneriert wird, diese Remuneration auch fernerhin wie bisher zutheil würde, während jene Gemeinden, bezüglich welcher das Fuhrrelutum besteht, den überwiegenden Theil der Kosten selbst tragen müssen und nur ein kleiner Betrag auf den Normalschnlfond entfiele. Es wäre dies eine ungleichmäßige Behandlung der Schulen im Lande. Eine derartige Ungleichmäßigkeit besteht in Unterkrain, und ich wäre dafür, dass die betreffenden Gemeinden, insolange die Sache principiell nicht entschieden ist, entweder entlastet oder so, wie mein Antrag lautet, der gleiche Vorgang auf alle Schulgemeinden mit vierklassigen Schulen ausgedehnt würde, die sich in gleicher Lage befinden. Dadurch würde sich bezüglich einzelner Schulgemeinden die Last für den Normalschulfond verringern und es würde wenigstens eine Gleichmäßigkeit in der Heranziehung der Schulgemeinden eintreten. Nachdem, wie ich bereits erwähnt habe, die rechtliche Frage, wer die Remuneration für die Ertheilung des Religionsunterrichtes zu tragen hat, zweifelhaft ist, sprechen praktische Gründe dafür, dass der Normalschnlfond, so lange, bis die rechtliche Frage endgiltig ausgetragen ist, so wie er es in den letzten Jahren gethan, auch fernerhin für diese Remunerationen vorschussweise aufkomme. Es wäre daher, meiner Ansicht nach, der Antrag 6 des Finanzausschusses entsprechend abzuändern. Obwohl ich Mitglied des Finanzausschusses bin, erlaube ich mir doch gegen diesen Antrag zu stimmen, weil ich einen gleichen Antrag, wie ich ihn jetzt vorzulegen die Ehre habe, im Finanzausschüsse gestellt habe und mit demselben in der Minorität geblieben bin. Ich erlaube mir daher dem hohen Hause nachstehenden Antrag an Stelle des Antrages 6 des Finanzausschusses vorzuschlagen (bere — liest): Die Remunerationen für die Versetzung des Religionsunterrichtes sowie der zu gleichem Zwecke eröffnete Pauschalcredit pr. 700 fl. werden unter dem Vorbehalte des vom Landesausschusse vertretenen Standpunktes, dass der Normalschnlfond zur Leistung dieser Remunerationen nicht verpflichtet fei, und unter Vorbehalt des Regresses an die im Jnstanzenzuge zur Leistung dieser Remunerationen verpflichtet Erkannten — eingestellt und es wird der Landesausschuss beauftragt, einerseits obigen Vorbehalt dem Landesschülrathe mitzutheilen, andererseits die Frage der Remunerierung der Religionslehrer im Instanzenwege eventuell vor dem Verwaltungsgerichtshose oder Reichsgerichte zur endgiltigen Austragung zu bringen, und gleichzeitig zum Zwecke der Entlastung des Normalschulfondes zu veranlassen, dass mindestens jene Schulgemeinden, deren Religionslehrer derzeit aus dem Normalschulfonde remuneriert werden, den das Fuhrrelutum int Sinne des § 55 der politischen Schulverfassung ersetzenden Theil obiger Remunerationen sofort übernehmen. (Podpira se — Wird unterstützt.) Abgeordneter Graf Thurn: Die Remunerierung der Religionslehrer erscheint nur vollkommen gerechtfertiget und nicht mehr als billig. Wer halbwegs das Schulwesen kennt, wird zugeben, dass die Re-ligionslehrer an vierklassigen Schulen vollauf zu thun haben, und dass ihnen demnach eine Entlohnung gebürt. Die Honorierung der Religionslehrer dürfte aber auch das hochwürdige Ordinariat um so mehr bestimmen, dass an jenen Pfarweien, wo vierklasfige Schulen bestehen, nur solche Kapläne angestellt werden, welche didaktisch und pädagogisch vollkommen geschult und ausgebildet stud. Meine Herren! Der Religionsunterricht ist ein wichtiger Unterrichtsgegenstand, und es ist zu wünschen, dass die Katecheten im Einklänge mit den anderen Lehrkräften für die religiöse und sittliche Erziehung wirken Ich kann nicht umhin, bei dieser Gelegenheit zu erwähnen, dass, soweit meine Wahrnehmung greift, die Geistlichkeit gegenwärtig, wenn auch dies früher nicht der Fall war, an dem Fortschritte des Schulwesens regen Antheil nimmt, sowohl was den internen Schulunterricht anbelangt, als auch, wenn es darauf ankommt, Schulen zu errichten oder zu erweitern. Der Pauschalcredit, welchen der Herr Vorredner beantragt, erscheint mir sehr nieder bemessen, ich hätte ihn höher gewünscht, damit sämmtliche Religionslehrer an vier-klasfigen Schulen remuneriert werden können. Ich erlaube mir, den Antrag des Herrn Vorredners auf das wärmste zu empfehlen. Abgeordneter Dr. Deu: Gesetzlich ist der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen ein obligater, und da nach den gesetzlichen Vorschriften die Lehrer aus dem Normalschulfonde bezahlt werden, dürfte es keinem Zweifel unterliegen, dass auch die Religionslehrer ans dem Normalschulfonde ihre Bezahlung, beziehungsweise ihre Remuneration zu erhalten haben, zumal die Schulgemeinden nach dem Gesetze nur zur Erbauung, Erhaltung und inneren Einrichtung, Beheizung und Reinigung der Schulen herangezogen werden können. Ich erblicke eine Ungerechtigkeit und Jnconsequenz darin, dass einzelnen vierklassigen Schulen etwas verweigert wird, was andern vierklassigen Schulen gewährt wird. Es bestehen derzeit 20 vierklassige Volksschulen in Kraiu, ausgenommen Jdria und Laibach. Derzeit beziehen Remunerationen aus dem Normalschulfonde Bischoflack, Krainburg, Neumarktl, St. Martin bei Littai, Töpliz, Gottschee, Reifniz und Rudolfswert. Mit der Anforderung, dass die Remunerationen für die Katecheten auch aus dem Normalschulfonde bestritten werden, sind bisher herangetreten die Gemeinden Tschernembl, Möttling, Zirkniz, Altenmarkt bei Laas, Senosetsch und Adelsberg. Nachfolgen dürften noch Wippach, Gurkfeld, Ratschach, Oberlaibach, Radmannsdorf und Stein, wo sich ebenfalls vierklassige Schulen befinden. Was den Schulgemeinden Bischoflack, Krainburg rc. recht und billig ist, dürfte auch den übrigen Schulgemeinden Tschernembl, Möttling rc. billig und recht sein. Es handelt sich hier um einen kleinen Betrag von 700 fl., durch welchen der Normalschulfond gewiss nicht bedeutend belastet wird, während andererseits die Schulgemeinden, wenn ihnen diese Last aufgebürdet wird, stark ins Mitleid gezogen werden dürften. Es wird dem entgegengehalten, dass bei einigen Volksschulen die Verpflichtung zur Remunerierung des Katecheten anlässlich der Uebernahme des Normalschulfoudes mit übernommen wurde, allein es ist, wie vom Herrn Abgeordneten Dr. Ritter v. Vesteneck hervorgehoben wurde, dies bei zwei Schulgemeinden, St. Martin bei Littai und Töpliz bei Sagor, erst nachträglich geschehen. Die Belastung des Normalschulfondes wäre nur eine unbedeutende, und ich glaube, dass umsomehr dem Antrage des Herrn v. Vesteneck zuzustimmen wäre, als die vierklassigen Schulen derart situiert sind, dass sie nicht allein der engern Schulgemeinde Vortheil bringen, sondern auch von den Nächstliegenden Schulgemeinden benützt werden, indem die Kinder nichr nur ans der Schulgemeinde, sondern auch aus den umliegenden Schulgemeinden in die vierklassige Volksschule zur Hähern Ausbildung geschickt werden. Ich empfehle den Antrag des Herrn Abgeordneten v. Vesteneck zur Annahme. Kaudesprälideut IV in hi er: Von meinem Standpunkte als Regierungsvertreter kann ich dem hohen Hause den Antrag des Herrn Abgeordneten Ritter v. Vesteneck nur aufs wärmste anempfehlen. Ich bin weit entfernt, dem hohen Landtage überhaupt und insbesondere dem mit der Executive betrauten Landesausschusse das Recht streitig zu machen oder zu verkümmern, die in Verhandlung stehende Angelegenheit an oberster Stelle austragen zu lassen. Es ist auch nach dem Antrage des Herrn Abgeordneten v. Vesteneck das Regressrecht einerseits und das Recht, von den gesetzlichen Mitteln im Jstauzenzuge Gebrauch zu machen, andererseits der Landesvertretung vorbehalten. Die Gründe, welche für diesen Antrag sprechen, sind sowohl vom Herrn Antragsteller als auch von den beiden Herren Vorrednern ausführlich und richtig auseinandergesetzt worden, so dass mir in dieser Beziehung kaum etwas Wesentliches zu sagen übrig bleibt. Wie gesagt, ich bestreite keineswegs das Recht der Landesvertretung, die Angelegenheit auch in oberster Instanz austragen zu lassen, allein als Vorsitzender des Landes-schulrathes kam ich bereits in die Lage, meine Ansicht darüber auszusprechen, und der Landesschulrath hat die Verpflichtung des Normalschulfondes zur Uebernahme der fraglichen Remunerationen bereits anerkannt. Ich glaube, dass dieser sein Standpunkt eine gesetzliche Begründung habe. Es ist, wie schon vom Herrn Dr. Deu hervorgehoben wurde, der Religionsunterricht einer derjenigen Gegenstände, welche nach dem Reichsvolksschulgesetze vom 14. Mai 1869 als. obligate erklärt werden. Nun ist allerdings im § 5 dieses Gesetzes die Bestimmung enthalten, dass der Religionsunterricht durch die betreffenden Kirchenbehörden besorgt und in erster Linie von ihnen überwacht werden soll. Diese Verpflichtung der Kirchenbehörden, den Religionsunterricht selbst zu besorgen, hat jedoch eine Einschränkueg erfahren durch das Gesetz vom 20. Juni 1872, welchem zufolge au mehr als dreiklasfigen Volksschulen für die Besorgung des Religionsunterrichtes eine Remuneration aus dem Normalschulfonde über Antrag des Bezirksschulrathes durch den Landesschulrath bewilligt werden kann. Die gesetzliche Verpflichtung der Kircheubehörden, für den Religionsunterricht zu sorgen, ist dadurch theilweise restringiert worden. An mehr als dreiklasfigen Volksschulen wird also der Religionsunterricht gegen eine Remuneration ertheilt, wenn solches von den dazu berufenen Schulbehörden als nothwendig erkannt wird. Es fragt sich nun, wer die dies-fälligen Auslagen zu bestreiten hat. Es könnte behauptet werden, dass die Gemeinden hiezu verpflichtet seien. Allein die Gemeinden sind auf Grund des Gesetzes vom 26. Oktober 1875 nur zur Bestreitung der Auslagen für die materiellen Bedürfnisse der Schule, als: für den Schulbau, für die Erhaltung der Schule, für die Beschaffung der Lehrmittel, verpflichtet. Die Activitätsbeziige der Lehrer jedoch sind aus dem Normalschulfonde zu bestreiten, und als ein Lehrer, der auf Grund des nämlichen Gesetzes vom Landesschulrathe bestellt werden kann, ist auch der Religionslehrer zu betrachten. Ist nun die Verpflichtung der Kirchenbehörden nicht eine unbedingte, den Religionsunterricht zu besorgen, so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass dem Normalschulfonde ebenso die Verpflichtung obliegt, die Kosten für den Religionsunterricht an mehr als dreiklassigen Volksschulen aufzubringen, wie er überhaupt zur Aufbringung der, Kosten für den Unterricht in allen übrigen Gegenständen nach dem Volksschulgesetze verpflichtet ist. Ich glaube also, dass die Verpflichtung des Normal-schulfondes zur Tragung der Auslagen für die in Rede stehenden Remunerationen im Gesetze begründet ist. Es sprechen übrigens auch Opportunitätsgründe für die Einstellung des Betrages per 700 fl. ins Nvrmalschul-fonds-Präliminare in der vom Herrn Abgeordneten Vesteneck beantragten Weise. Wird nämlich von dem Recurse an das Ministerium, resp. der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, von Seite des Landesausschusses Gebrauch gemacht, so kann die bezügliche Entscheidung, wie wir wissen, lange hinausgeschoben werden, und könnte der Religionsunterricht, eben weil von Seite der Kirchenbehörden eine unbedingte Verpflichtung hiezu nicht besteht, eingestellt werden, was sehr zu bedauern wäre. Es ist auch ein Gebot der Klugheit, in dieser Angelegenheit nicht eine zu schroffe Haltung einzunehmen gegenüber den Kirchenbehörden, welche, wie auch von anderer Seite hervorgehoben wurde, sich vielleicht mehr als irgendwo anders mit der neuen Ordnung der Dinge in Schülangele-genheiten, nämlich mit dem Reichsvolksschulgesetze, befreundet haben. Die Geistlichkeit macht nicht nur keine Opposition in diesem Lande gegen die Durchführung der Volksschulgesetze, im Gegentheile sie wirkt ersprießlich im Interesse des Schulwesens, indem sie an nahezu 30 Nothschulen selbst den Unterricht besorgt. Unter diesen Umständen einen Betrag für den Religionsunterricht unter der Bedingung, wie sie vom Finanzausschüsse beantragt wird, einzustellen, würde etwas zu wenig Entgegenkommen den Kirchenbehörden gegenüber an den Tag legen. Ich würde deshalb bitten, dass der Antrag des Herrn Abgeordneten Vesteneck zum Beschlusse erhoben werden möchte. Poslanec Klun: Ker sem bil vže v zadnji sesiji deželnega zbora nasvetoval, da bi se vsem katehetom na štirirazrednih šolah plačala remuneratija, ne samo tistim, ki so bili vže poprej v proračunu, naj tudi danes spregovorim nekoliko besedi. Naj poprej moram izreči svojo radost zaradi govorov na uni (desni — rechten) strani. Veselilo me je čuti, da gospodje, ki so poprej krščanski nauk vedno le kot dolžnost cerkve zaznamovali, danes priznavajo njegovo potrebo za odgojo otrok in priznavajo pravico katehetov, zahtevati nekako remuneracijo, terjati primerno plačilo za svoj trud. Z enako radostjo so culi te besede vsi moji tovarši na tej (levi — linken) strani in prepričam sem, da bodo radostno odmevale po vsej našej deželi. Slišali smo že od gospodov predgovornikov, da imajo kateheti pravico zahtevati remuneracijo že zaradi tega, ker se zavežejo podučevati v šoli in podvreči se šolskemu redu. Ako bi se reklo, naj cerkev skrbi za poduk, lehko bi to storila, ne da bi bilo treba vezati se na šolski red in podvreči se narekom šolskih uradov. Treba je pa ozir jemati na vse štirirazredne šole, ker trud je povsod enak in za enak trud naj bo enako plačilo. Popolnoma se strinjam z nasvetom g. Vestenecka, vendar bi iz njegovega predloga neko določbo izpustil. V tem nasvetu se poudarja, da bi imela dežela pravico, zahtevati povračilo za tiste stroške, ki bi jih izdala, od onih, ki bodo morali stroške nadalje plačevati. To bi bilo malo hudo, ako bi te stroške morale plačevati naše občine. Občine imajo veliko stroškov za šole, ne da bi same imele od njih največ dobička. Ker šole niso samo na korist otrokom tistih občin, ki so jih napravile, obiskujejo jih tudi otroci sosednih občin, ki pa niso zavezane, stroškov plačevati. Ako bi višja sodnija razsodila, da nij deželni zaklad zavezan, to plačevati, ampak občine, bi bil to hud udarec za občine, ali plačevati bi morale. Nihče ne bo ugovarjal, ako bodo občine k temu obsojene, dokler pa ta sodba nij iztekla, naj normalni šolski zaklad te stroške plačuje, ne pridrževaje si pravice, da bi od občin za preteklost terjal povračila. Ako se občine ne obsodijo, obsojen bo morda verski zaklad. Mi vemo, kakošne so razmere verskega zaldada; ima namreč precejšni deficit, ki se plačuje iz državnih stroškov. In kaj bi vlada rekla, ko bi se moralo iz verskega zaklada plačevati to povračilo ? Naj toraj zadenejo stroški občine ali pa verski zaklad, bo dobro, da se za preteklost ne zahteva povračila. Jaz toraj predlagam, da se iz predloga g. poslanca Vestenecka besede »da ima deželni zastop pravico zahtevati za te stroške povračila od onih, kateri bodo obsojeni da jih imajo za naprej plačevati«, izpuste. (Podpira se — Wird unterstützt.) Abgeordneter Dr. Schaffer: Ick, habe nicht die Absicht, des weitern über den gestellten Antrag zu sprechen, und will nur erklären, dass ich für den Antrag des Finanzausschusses stimmen werde. Ich bin überzeugt, dass mein verehrter Freund der Herr Berichterstatter in ausführlicher und erschöpfender Weise die Gründe darlegen wird, welche für diesen Antrag sprechen, und möchte mir daher nur erlauben, das hohe Haus zu warnen, dass, wenn schon der Antrag, welchen ein Abgeordneter aus der Curie des Großgrundbesitzes früher gestellt hat, angenommen wird, auch noch der Zusatzantrag meines unmittelbaren Herrn Vorgängers angenommen werde. Es handelt sich hier uni ein Regressrecht, welches im vorhinein aufzugeben mir sehr gefährlich schiene. Es ist nicht ausgeschlossen, dass seinerzeit von diesem Regressrechte in einem oder anderem Falle nicht Gebrauch gemacht wird, allein es scheint mir bei einem streitigen Rechtsverhältnisse nicht angemessen, ein für allemal ein Recht des Landes, resp. des Normalschulfondes, im voraus aufzugeben, wie es geschehen würde, wenn der Zusatzantrag des Herrn Abgeordneten Klun angenommen werden sollte. Abgeordneter Dr. Hitter v. Vesteneck: Der vorletzte Herr Redner hat jene drei Herren Abgeordneten, die vor ihm das Wort ergriffen hatten, derart apostrophiert, als ob von diesen drei Rednern heute oder 9 je vorher auf dieser (desni — rechten) Seite des hohen Hauses über die Nothwendigkeit des Religionsunterrichtes an und für sich ein Wort gesprochen worden wäre. Ich glaube, dass es keinem von diesen drei Rednern weder heute noch ein anderesmal eingefallen ist, über diesen Gegenstand zu sprechen. Ich muss mir daher erlauben, die diesbezüglich gebrauchten Worte des Herrn Abgeordneten Klun dankend abzulehnen. Wir haben ausschließlich nur über die Art und Weise der Bedeckung der Remunerationen gesprochen. Es ist die Frage, die vorliegt, keine andere, kann keine andere sein, da bei einer Präliminarpost präcise wohl nur darüber gesprochen werden kann, ob die Post eingestellt werden soll oder nicht. Nur von diesem Gesichtspunkte aus habe ich, und ich glaube auch die beiden anderen Herren Abgeordneten, das Wort ergriffen. Was die Bemerkung des Herrn Abgeordneten Klun betrifft, dass man den Religionsunterricht nicht bloß an einzelnen vierklassigen Schulen remunerieren soll, sondern an allen, so glaube ich, dass diesem Wunsche der Wortlaut des Gesetzes vom 20. Juni 1872 entgegensteht. Im § 3 dieses Gesetzes heißt es ausdrücklich: »Ausnahmsweise ist der Religionsunterricht an mehr als dreiklassigen Volksschulen zu remunerieren.« Es ist demnach immerhin zweifelhaft, ob an allen vierklassigen Volksschulen ein solcher Ausnahmsfall eintritt. Möglich ist es, dass überall solche Verhältnisse vorhanden sind, welche die Remunerierung begründen, allein allgemein kann man das nicht hinstellen, weil das Gesetz ausdrücklich eine ausnahmsweise Remunerierung vorschreibt. Uebrigens bin ich überzeugt, dass, wenn die besonderen Rücksichten nachgewiesen sind, keiner der Herren Abgeordneten gegen einen derartigen Antrag stimmen wird, nur in der allgemeinen Form, in welcher der Wunsch hingestellt wird, kann derselbe nicht angenommen werden. Was den zum Schluffe gestellten Zusatzantrag auf Weglassung der das Regressrecht vorbehaltenden Worte anbelangt, so muss ich vor allem bemerken, dass ich diese Worte nur in dem Sinne in den Antrag ausgenommen habe, dass der Regress vom heurigen Jahre an läuft, indem ich glaube, dass ein Regressvorbehalt überhaupt nicht zurückwirken kann. Wir haben in ftüheren Jahren ohne einen derartigen Vorbehalt die Remuneration eingestellt, folglich kann der Regressvorbehalt darauf keine Geltung haben. Was aber das heurige Jahr anbelangt, so glaube ich, dass selbst, wenn das zu erwirkende Erkenntnis zugunsten des Normalschulfondes ausfällt, die Last für die Gemeinden, wenn sie zur Tragung der Kosten verurtheilt werden, nicht eine enorme sein wird. Es bleibt aber noch immer zweifelhaft, ob die Gemeinden zur Zahlung verurtheilt werden. Schließlich glaube ich, dass wir gar nicht berechtigt wären, auf das Regressrecht zu verzichten. Der hohe Landtag ist nach der Landesordnung verpflichtet, für die Erhaltung der ihm zur Verwaltung übertragenen Fonde zu sorgen, und aus dem Grunde allein kann oder soll er auf das Regressrecht nicht verzichten. Ich erlaube mir daher, die vollinhaltliche Annahme meines Antrages anzuempfehlen. Landeshauptmann: Da über den Sinn des Antrages des Herrn Abgeordneten Klun Zweifel entstanden sind, so erlaube ich mir zu bemerken, dass ich denselben mit Rücksicht auf den Umstand, als der Herr Abgeordnete Klun gegen den übrigen Inhalt des Antrages keine Einwendung erhoben hat, dahin verstehe, dass die Weglassung der den Regressvorbehalt betreffenden Worte nicht den Sinn hat, als ob der Verzicht ein allgemeiner wäre, so dass wir damit gehindert wären, nach Erwirkung eines dem Normalschulfvnde günstigen Urtheiles die weiteren Zahlungen abzulehnen, sondern nur den Sinn, dass, wenn wir ein günstiges Urtheil erlangt haben werden, wir künftighin nicht mehr zu zahlen brauchen, aber für die Vergangenheit keinen Regress nehmen. Poslanec Klun: Kakor je gospod deželni glavar raztolmačil moj predlog, tako sem ga tudi razumel, da namreč do takrat, ko se bo izreklo, da dežela ni zavezana plačevati teh stroškov, za znesek, ki se bo izdal od zdaj za naprej, ne bo zahtevala povračila. Prosil sem pa besede, da zavrnem neki izrek gospoda predgovornika. Obžalujem, da nimam pri rokah šolske postave, da bi dokazal, kaj pomeni beseda »ausnahmsweise.« Po mojem mnenji ta beseda ne zadeva štirirazrednih šol v tem smislu, da bi se re-muneracije plačevale le na nekaterih štirirazrednih šolah, ampak kakor se mi dozdeva, izjemlje ta postava izmed vseh drugih šol štirirazredne šole. Šolska postava pravi, stroški za poduk v krščanskem nauku ne spadajo pod splošne stroške za šolo, izjema pa je pri štirirazrednih šolah. Nikakor pa nima ta beseda pomena, da bi se plačevala remuneracija na nekaterih štirirazrednih šolah, na nekaterih pa ne. (Abgeordneter Dr. Ritter v. Vesteneck meldet sich zum Worte.) Landeshauptmann: Ich könnte dem Herrn Abgeordneten das Wort nur mehr zu einer thatsächlichen oder persönlichen Bemerkung ertheilen. Abg. Dr. Ritter n. Vesteneck: Ich will nur die Thatsache constatieren, dass der § 3 des Gesetzes vom 20. Juni 1872 beiläufig mit den Worten schließt, dass die Remunerierung des Religionsunterrichtes an derartigen Schulen nur dann zu erfolgen hat, wenn die Schulbehörde die Remunerierung für nothwendig findet und beantragt. Diese Worte allein widerlegen die Interpretation dieser Gesetzesstelle seitens des Herrn Abgeordneten Klun. Landeshauptmann: Der Herr Berichterstatter hat das Schlusswort in diesem Specialgegenstande. Berichterstatter Dr. t>. Schrey: Der Antrag, welcher vom Herrn Abg. v. Vesteneck gestellt worden ist, ist bereits im Finanzausschüsse zur Sprache gekommen und in der Minorität geblieben. Ich bin daher in der Lage, im Namen des Finanzausschusses die Erklärung abzugeben, dass ich diesen Antrag nicht zur Annahme empfehle. Bevor ich diesen Antrag, welcher allerdings mit dem Antrage des Finanzausschusses nicht in einem principiellen Gegensatze steht, bespreche, möchte ich mir erlauben, auf jene Ausführungen zurückzukommen, welche den Normalschnlfond als außer allem Zweifel zur Zahlung dieser Remunerationen verpflichtet hinstellen wollen. In diesem Sinne lautete die Aeußerung des Herrn Landespräsidenten, welcher mitgetheilt hat, dass der Landesschulrath die Verpflichtung des Normal-schulfondes bereits anerkannte, und welcher auch mit Bezug auf das Gesetz vom 20. Juni 1872 erklärte, dass nach diesem Gesetze der Normalschulfond zur Tragung der betreffenden Remunerationen verpflichtet sei. Was die letztere Bemerkung betrifft, so muss ich mir erlauben, dieselbe durch das Gesetz richtig zu stellen, welches vom »Nvrmalschulfonde« keine Erwähnung macht, sondern nur sagt: »Ausnahmsweise kann für die Besorgung des Religionsunterrichtes an einer mehr als dreiklassigeu allgemeinen Volksschule oder an einer Bürgerschule eine Remuneration ertheilt oder, jedoch nur au einer Bürgerschule, ein eigener Religionslehrer bestellt werden, wenn und insolange über Antrag der Bezirksschulbehörde die betreffende Landesschulbehörde wegen besonderer Verhältnisse das Bedürfnis hiezu anerkennt.« Das Gesetz sagt weiter: »Bei Aufbringung der Mittel für die Kosten, welche nach diesem Paragraphe für den Religionsunterricht erwachsen, ist mit Beobachtung des Artikels 10 des Gesetzes vom 25. Mai 1868 (R. G. B. Nr. 49) vorzugehen.« In diesem letzteren Gesetze bestimmt vor allem der Artikel 9: »Angehörige einer Kirche oder Religionsgenossen-schast können zu Beiträgen an Geld und Naturalien oder zu Leistungen an Arbeit für Cultus und Wohlthätigkeitszwecke einer anderen Confession nur dann verhalten werden, wenn ihnen die Pflichten des dinglichen Patronats obliegen oder wenn die Verpflichtung zu solchen Leistungen auf privatrechtlichen, durch Urkunden nachweisbaren Gründen beruht, oder wenn sie grundbücherlich sichergestellt ist.« Weiters heißt es im Artikel 10 ausdrücklich, dass für die Kosten des Schulunterrichtes auch Andersgläubige beizutragen haben, mit Ausschluss jedoch der Kosten für den Religionsunterricht derjenigen, die einer anderen Confession angehören. In diesen Gesetzen wird also nicht vom Normal-schulfonde, sondern von den Confessionsgenosscn als von jenen verpflichteten Persönlichkeiten gesprochen, welchen die Leistung der Beiträge für den Religionsunterricht obliegt. Ausdrücklich ist im Gesetze gesagt, dass der Aufwand für bot Religionsunterricht in den im § 4 erwähnten Schulen — Lehrerbildungsanstalten und Mittelschulen — zum Aufwands für die Schule selbst gehört. Nachdem nun das Gesetz nicht sagt, dass der Aufwand für den Religionsunterricht überhaupt zum Aufwande jeder betreffenden Schule gehört, so ist der Schluss doch gerechtfertigt, dass für Volksschulen das Gesetz diesfalls keine Bestimmung enthält. Aus dem Gesetze vom Jahre 1872 glaube ich also die Verpflichtung des Normalschulfvndes zur Tragung dieser Remunerationen nicht abgeleitet zu sehen. Was die Thatsache betrifft, dass der Laudesschulrath diese Verpflichtung anerkannt hat, so ist die Thatsache richtig. Allein gegen diese Entscheidung des Landesschulrathes steht der Recurs an das Ministerium offen, und es sei mir gestattet zu bemerken, dass dieser Beschluss des Landesschulrathes nicht in Konformität steht mit der Anschauung, welche der Landesschulrath früher vertreten hat. Es hat sich nämlich vor einiger Zeit trat die Remu-nerierung der Religionslehrer in Adelsberg gehandelt. Der Landesschulrath hat damals dem Landesausschusfe mitgetheilt, dass mit Rücksicht auf den Mangel eines anderen Schul-fondes und bei der Unzulänglichkeit des Kirchenvermögens der Normalschulfond diese Remuneration tragen möge. Der Landesschulrath hat aber zugleich mitgetheilt, dass er eine Duchführungsverordnung zum vorerwähnten Gesetze pro-poniert habe, nach welcher Verordnung bei Besorgung des Religionsunterrichtes die Leistung der Remunerationen vor allem durch specielle Localfonde, eventuell durch das Kirchenvermögen, und wenn die vorbezeichneten Mittel nicht zur Verfügung stehen, im Sinne des Artikels 6 des Gesetzes vom Jahre 1868 durch Umlegung auf die director Steuern der Confesfionsgeiwssen gedeckt werden soll. Der Landes-schulrath war damals nicht der Ansicht, dass der Normalschulfond zur Zahlung dieser Remunerationen berufen sei, er hat vielmehr im Entwürfe seiner Durchführungsverordnung die Confessivnsgenossen als verpflichtet angeführt. Selbst das Ministerium hat diese Verordnung gebilligt, aber die Publication derselben abgelehnt, weil es gemeint hat, dass das Gesetz vom Jahre 1872 ohnehin revisionsbedürftig fei. Doch wurde der Landcsschulrath ermächtigt, in einzelnen Fällen nach dieser Instruction vorzugehen. Was ist nun eingetreten, das geeignet war, die Ansicht des Landesschulrathes abzuändern? Es war dies eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. In einem Schulbezirke in Böhmen ist der Zweifel entstanden, ob der Schulbezirk oder die Schulgemeinde zur Leistung dieser Remunerationen berufen sei. Es ist die Judicatur des Verwaltungsgerichtshofes in Anspruch genommen worden, und der Verwaltungsgerichtshof hat den Schulbezirk als hiezu verpflichtet erklärt, weil nach dem böhmischen Landesschulgesetze der Schulbezirk zur Tragung dieser Kosten berufen ist. Es wurde jedoch ausdrücklich erklärt , es habe der Schulbezirk diesen Aufwand von den Confesfionsgenosfen einzubringen. Wettn es nun nicht einem böhmischen Schulbezirke in den Sinn gekommen wäre, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Anspruch zu nehmen, so könnte der Landesschulrath bei uns auch heute noch an jenen Grundsätzen festhalten, welche er seinerzeit dem Landesausschnsse als die richtigen mitgetheilt hat, und der Normalschulfond wäre nicht in der Lage, sich heute dagegen wehren zu müssen, dass ihm rechtlich nicht begründete Lasten aufgebürdet werden, so viele praktische Gründe auch dafür sprechen mögen. Die Gründe, welche den Finanzausschuss bestimmt haben, die Tragung dieser Kosten abzulehnen, sind rein gesetzliche Gründe. Sie sind in dem Rechenschaftsberichte und in dem Antrage des Finanzausschusses angedeutet, und liegt die Rechtfertigung, dass die Gemeinden diese Verpflichtung auf sich zu nehmen haben, darin, weil die Gemeinden nach den bestehenden Gesetzen, so lange nicht Pfarr-gemeinden int Sinne des Gesetzes vom 25. Mai 1868 con-stituiert find, die Obliegenheiten und den Wirkungskreis der zukünftigen Pfarrgcmeinden zu erfüllen haben, weil ferner die Pfarrgemeindcn für allen Aufwand zu Cultuszwecken aufzukommen haben und diesen Aufwand, wie bekannt, auch in bereitwilliger Weise bestreiten. Es ist richtig, dass bei den Verhältnissen in Kram diesfalls von einer großen Unbilligkeit für andere Con-feffivnsgeuossen nicht gesprochen werden kann, da die übergroße Mehrheit der Bevölkerung der katholischen Religion angehört, allein es ist ungerecht, wenn ein solcher Beitrag auch nur eine einzelne Person trifft, wenn er z. B. einen konfessionslosen trifft, worunter ich nicht physische Personen, sondern moralische Personen, z. B. Actiengesellschaften, finanzielle Unternehmungen, die bekanntlich noch immer ernt« fesfiouslos sind, meine, die also zu einer dergleichen Leistung nicht herangezogen werden können. Denn wenn das Gesetz sagt, nur Confessiosgenossen sind zur Beitragsleistung zu Verhalten, so sind moralische Personen, die keine Confession haben, nicht berufen, für diesen Aufwand aufzukommen. Im einzelnen Falle kann sich also praktisch auch eine Ungerechtigkeit ergeben. Vom Standpunkte des Rechtes ist es aber gewiss nicht zu verkennen, dass sich jedenfalls, wenn man den Normalschulfond mit dieser Ausgabe belastet, ein Widerspruch mit dem Gesetze vom 25. Mai 1868 ergibt, welches sagt, dass andere Confessionsgenossen zum Religionsunterrichte nicht beizutragen verpflichtet find; und die Ungerechtigkeit besteht darin, dass die Normalschulfonds-Umlagen ohne Unterschied der Confession von allen Bewohnern eingehoben werden. Das sind die Griinde, welche den Finanzausschuss vom rechtlichen Standpunkte zur Ablehnung dieser Post veranlasst haben. Wenn dagegen eingewendet wird, dass die Opportunität und Klugheit es erheische, in dieser Frage der Geistlichkeit gegenüber coulant vorzugehen, so glaube ich, dass auch der Finanzausschuss dieser Rücksicht Rechnung getragen hat. Allerdings kann diese Rücksicht nicht so weit gehen, um in Geldfragen den Standpunkt der Gemüthlichkeit einzunehmen. Es wurde dieser Rücksicht Rechnung getragen, indem die schließliche Entscheidung über die Zahlung oder Nichtzahlung dieser Post dem Votum des höchsten Richterspruches überlassen wurde; dass aber ein solches einzuholen alle Ursache vorhanden sei, darüber dürfte das hohe Haus in keinem Zweifel sein. Dies ergibt sich schon aus dem Umstande, dass der Landesschulrath früher einer-andern Ansicht war, dass ferner der Verwaltungsgerichtshof darüber zu sprechen in die Lage kam, sowie auch aus den von mir angeführten Gründen, welche beweisen, dass der Fall streitig sei; und wenn der hohe Landtag, ohne auf einen Richterspruch zu compromittieren, den Betrag unbedingt präliminieren würde, so würde er Landesmittel verschenken, und zwar unter sehr bedenklichen Auspicien, weil voraussichtlich der Betrag für diese Remunerationen sich nicht nur durch die bereits angemeldeten Ansprüche für mehr als dreiklassige Schnlen steigern wird, sondern weil das Gesetz von Juni 1872 noch nicht ausgeführt und es sehr fraglich ist, ob nicht die Ausführung eine derartige sein wird, dass auch der an zwei- und dreiklassigen Schulen zu ertheilende Religionsunterricht aus dem Normalschul-fonde zu remunerieren sei. Würde der hohe Landtag, ohne sich durch ein Urtheil verpflichten zu lassen, diese Remunerationen in das Etat aufnehmen, so wird er nach dem Grundsätze des beati possidentes zweifelsohne derjenige Factor sein, welchen die Gesetzgebung auch pro futuro zur Tragung dieser Auslagen verurtheilen wird, wenn sie sich auch steigern sollen; dann könnte der Fall praktisch werden, dass die Landesumlagen für den Normalschulfond erhöht werden müssten. Bei aller Bereitwilligkeit also, den Anforderungen der Religionslehrer nachzukommen, und bei aller Anerkennung der Wichtigkeit des Religionsunterrichtes glaube ich doch, dass in Bezug auf die Frage der Aufwandsbestreitung hiefür man sich auf den Standpunkt des Gesetzes und nicht auf den Standpunkt der Opportunität stellen solle, und dass man die Entscheidung des höchsten Gerichtshofes abzuwarten allen Anlass hat. Was den Antrag des Herrn Abgeordneten v. Vesteneck betrifft, welcher allerdings im Principe das Recht des Landtages wahrt und beziehungsweise den Landesausschuss beauftragt, über die principielle Frage die Entscheidung des höchsten Gerichtshofes zu provocieren, so kann ich im Namen des Finanzausschusses demselben mich nicht anschließen. Ich will im vorhinein zugeben, dass es misslich sei, wenn die Religionslehrer, welchen der Landesschulrath Re-munerationen zuerkannt hat, den Fond nicht finden, ans welchem die Remuneration ertheilt werden soll. Ich muss aber sagen, dass es bei dem Zweifel, welcher Theil die Zahlung zu leisten schuldig sei, nicht billig wäre, dieselbe vorweg dem einen Interessenten vorschussweise auszulasten. Alan konnte ebenso die Gemeinden hiezu verhalten, diesen Aufwand vorschussweise zu bestreiten, wie sie auch den Aufwand für andere Cultuszwecke ziemlich willfährig auszubringen verstehen. Wenn der Normalschulfond diesen Aufwand vorschussweise übernimmt, so hat er ihn auch definitiv übernommen, ich berufe mich diesfalls auf die Ausführungen der Herren Abgeordneten Klun und Dr. Den, welche beide constatierten, dass die Gemeinden den eventuellen Ersatz nur mit Schwierigkeiten leisten würden. Der Normlschulfond war bereits in der Lage, gegen Gemeinden executionsweise vorgehen zn müssen, und nach den schlimmen Erfahrungen über die Saumseligkeit, mit welcher Zahlungen der Gemeinden an den Normalschulfond einzugehen pflegen, ist es anzunehmen, dass der Nvrmalschulfond diesen Vorschuss abzuschreiben bemüssigt wäre. Was also das hohe Haus mit Verwahrung heute zu zahlen übernimmt, wird es definitiv übernehmen, worüber jede andere Ansicht Selbsttäuschung wäre. Ich halte aber auch die Durchführung dieser ohne Präjudiz zu leistenden Zahlung für schwierig. Der Landesausschuss wird, wenn er auch den fraglichen Auftrag erhält, nicht sofort an den Landesschulrath gehen und ihm den Betrag timt 700 fl. offerieren, sondern er wird ihn: das Präliminare mittheilen, lutb letzterer wird in allen Fällen, wo noch nicht ein Erkenntnis gefällt ist, ein solches fällen müssen. Es sind sechs Schulen in Frage, über deren Aufwand Differenzen bestehen, und nur bezüglich einer Schule ist bisher ein Erkenntnis geschöpft worden, welches im Recurs-wege vom Landesausschusse angefochten wird. Ebenso wird der Landesschulrath bezüglich jeder andern Schule ein Erkenntnis fällen und dem Landesausschusse zustellen müssen. Der Landesausschuss wird also ohne ein Erkenntnis nicht zahlen, weil er sonst Seinen Jnstanzenzug hat und eventuell, wenn er zahlt, kein anderes Mittel hätte, als die Ersatzklage vor dem Reichsgerichte, welche mit großen Schwierigkeiten verbunden wäre, weil der Landesausschuss eine Zahlung leisten würde, von der er wusste, dass er sie zu leisten nicht schuldig war. Der Landesausschuss müsste, mit zur Wahrung seines Standpunktes kein Präjudiz eintreten zu lassen, im Jn-stanzenzuge zur Zahlung verurtheilt werden, er müsste gegen alle Erkenntnisse des Landesschnlrathes remitieren und die Beschwerde an den höchsten Gerichtshof ergreifen. Bis das alles durchgeführt sein wird, dürfte, nachdem wir bereits in der Mitte des zweiten Semesters stehen, eine geraume Zeit verfließen, so dass im Jahre 1880 ein dringender Bedarf einer vorschussweisen Zahlung nicht eingetreten sein wird. Ein wesentlicher Grund des Antrages des Herrn Ritter v. Vesteneck, dass nämlich für das Jahr 1880 gesorgt werden müsse, entfällt also, weil die instanzenmäßige Entscheidung bis dorthin nicht erflossen sein wird. Für das Jahr 1880 ist demnach der Antrag gegenstandslos. Ich muss bemerken, dass diese Remunerationsanträge plötzlich gekommen sind, eine Reihe von Jahren hat niemand einen Anspruch gestellt. Wie sich ein Fall ergab und die Bereitwilligkeit, auf dergleichen Ansprüche einzugehen, vorlag, sind bereits sechs Gemeinden gekommen, und zweifelsohne werden noch weitere kommen, wenn wir den Betrag heuer präliminieren. Wir werden damit voraussichtlich weitere Ansprüche fördern, Ansprüche, für deren Gewährung lediglich das Votum des Landesschulrathes maßgebend ist, welcher für seine Entscheidung keine andere Richtschnur hat, als die Rücksicht auf besondere Verhältnisse, ein sehr allgemeines Wort, welches einer vieldeutigen Auslegung zugänglich ist. Das ist ein weiterer Grund, aus welchem der Finanzausschuss meinte, in den fraglichen Anspruch nicht einzugehen, weil die bestimmten rechtlichen Voraussetzungen, unter denen solche Remunerationen ertheilt werden, im Gesetze nicht ausgedrückt sind. Die Ausführungen der Herren Abgeordneten Graf Thurn und Dr. Deu stimmen mit denen des Herrn Dr. von Vesteneck so ziemlich überein. Wenn der Herr Abgeordnete Dr. Deu in der Ablehnung der Leistung der Remunerationen für einige Schulen eine Ungerechtigkeit und eine Jnconsequenz darin erkennt, weil an andern Schulen dergleichen Ansprüche befriedigt werden, so muss ich bemerken, dass die betreffenden Beträge aus den fünfziger Jahren herrühren, als das Land vertragsmäßig den Normalschulfond in die Verwaltung überkommen hat. Es ist richtig, dass bezüglich der Schulen in Töpliz und St. Martin zwei Landtagsbeschlüsse vorliegen, allein diese sind ohne Präjudiz; der Landtag hat sich immer gegen die Verpflichtung zur Zahlung der Remunerationen verwahrt. Speciell ist dem Antrage, betreffend die Schule in St Martin, wurde dies besonders betont, wobei allerdings zu bedauern ist, dass der Tragweite eines solchen Beschlusses damals nicht die gehörige Rechnung getragen wurde. Es bestehen aber auch bei den Schulen in Töpliz und St. Martin ganz besondere Verhältnisse. Die Religionslehrer haben einen bedeutenden Weg zum Schulorte zurückzulegen, das war ein wesentlicher Grund, aus welchem sich der hohe Landtag damals bestimmt fühlte, die Remunerationen auf das Budget des Normalschulfondes zn übernehmen, wobei diese Remunerationen eigentlich die Bedeutung einer Entlastung der Gemeinden von der ihnen sonst obliegenden Verpflichtung, die Naturalfuhren beizustellen, angenommen hat. Es mag allerdings richtig sein, dass der Betrag, wie der Herr Abgeordnete Dr. Deu meint, jetzt ein geringer ist; allein eine bedeutende Steigerung dieses Betrages ist voraussichtlich, und selbst wenn man bei der Anzahl der jetzt bewilligten Remunerationen bleiben würde, so ist dennoch nicht ausgeschlossen, dass der Betrag von 100 fl. für jede Remuneration, wie sie der Landesschulrath festgestellt hat, eine Steigerung erfährt, was lediglich dem Ermessen des Landesschnlrathes anheimgestellt ist. Wenn sich dieser Betrag steigert, werden wir bald mit einer andern Ziffer zu rechnen haben, als dies heute der Fall ist. Ich spreche mich also vom rechtlichen Standpunkte gegen die Annahme des Antrages des Herrn Abgeordneten Ritter von Vesteneck, selbstverständlich aber umsomehr gegen die Annahme des Antrages des Herrn Abgeordneten Klun aus, weil ich keinen Grund einsehe, eine den Gemeinden obliegende Leistung, wofern die oberste Instanz diese Thatsache anerkennt, denselben auch nur für kurze Zeit abzunehmen und auf den Normalschnlfond zu überwälzen. Man muss sich vor Augen halten, dass die vier-klassigen Schulen den Gemeinden, welche sich solcher erfreuen, einen bedeutenden Vortheil bringen; sie repräsentieren einen hohen Aufwand im Normalschülfonde, sie repräsentieren einen großen Nutzen für die Gemeinden, deren Kinder einen bessern Unterricht erhalten; und doch tragen dergleichen Gemeinden zum Normalschulfonde keine größeren Beiträge bei, als alle andern Gemeinden, welche sich dieser Vortheile nicht erfreuen. In diesen Umständen dürfte auch ein Grund liegen, zu behaupten, dass die Gemeinden, welche vierklassige Schulen besitzen, ein kleines Opfer bringen können, welches mit 100 fl. leicht erschwinglich ist, zumal sich diese Schulen meist in größeren Orten befinden, wo nicht nur Grundsteuern, sondern auch Personalsteuern entrichtet werden und die Umlagen mit geringen Schwierigkeiten eingehen. Es ist gesagt worden, der Religionslehrer sei wie ein anderer Lehrer zu behandeln; allein ich muss bemerken, dass der Religionslehrer nur mit einer Remuneration, während der Lehrer mit einem Gehalte bedacht ist, daher man nicht sagen kann, derjenige Fond, der die Gehalte trägt, habe eo ipso auch die Remunerationen zu übernehmen. Das Gesetz unterscheidet zwischen Activitätsbezügen und Remunerationen, und im Normälschulfonde ist dieser Unterschied bestimmt festgehalten.- Der Activitätsbezug ist ein Gehalt, keineswegs aber die Remuneration, und die Religionslehrer find nicht bleibend angestellt. In gleicher Weise könnte man behaupten, Hilfslehrer oder Jndustriallehrer sind wie andere Lehrer zu behandeln. Ich verweise diesfalls auf das Landesgesetz vom 29sten April 1873, insbesondere die §§38 bis 42, sowie auch auf das Gesetz vom 9. März 1879, welches die Lehrergehalte in Klassen eintheilt, ohne von Religionslehrern eine Erwähnung zu machen. Ich kann nur bitten, den Antrag des Finanzausschusses anzunehmen. KundesPräsident Winkler: Ich ergreife das Wort zu einer thatsächlichen Berichtigung. Von Seite des Herrn Berichterstatters ist behauptet worden, ich hätte die Verpflichtung des Normalschulfondes zur Bestreitung dieser Auslagen aus dem Gesetze vom 20. Juni 1872 abgeleitet. Das ist nicht der Fall. Dieses Gesetz enthält nur die principielle Bestimmung, dass Remunerationen ertheilt werden können. Aus welchem Fonde oder von welchen Korporationen dieselben zu leisten find, ist in diesem Gesetze nicht bestimmt. Ich behauptete aber, dass dies durch das Gesetz vom 26. Oktober 1875 normiert ist, und dieses Gesetz ist von mir bezogen worden; es bestimmt nämlich der § 1 desselben: »Der Normalschulfond übernimmt die Zahlung der Activitätsbezüge des Lehrer-standes an sämmtlichen allgemeinen Volksschulen, mit Ausnahme jener des Stadtbezirkes Laibach, in ihrem vollen Umfange.« Der Herr Berichterstatter sagt, Activitätsbezüge sind nicht zu verwechseln mit Remunerationen. Es kann jedoch in dieser Richtung ein Unterschied nicht gemacht werden. Der Religionslehrer ist ein Lehrer wie ein anderer, er wird als solcher vom Landesschnlrathe über Vorschlag der Kirchenbehörde bestätigt, und bezüglich dessen, was ihm nach dem Gesetze gebürt, muss er als Lehrer behandelt werden. Die von mir betonte Verpflichtung ergibt sich aus dem § 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 1875. Berichterstatter Ar. v. Schrey: Ich glaube, das stenographische Protokoll wird mir recht geben, wenn ich früher erklärt habe, der Herr Landespräsident habe gesagt, dass die Verpflichtung des Normal-schulfondes durch das Gesetz vom Jahre 1872 gerechtfertiget sei. Es ist möglich, dass ein Irrthum obwaltet, aber ich habe mir den betreffenden Passus genau notiert. Hätte ich mich dennoch geirrt, so müsste ich meine diesfälligen Bemerkungen modistcieren. Landeshauptmann: Es liegen drei Anträge vor. Der weiteste ist der Antrag des Herrn Abgeordneten Klun, der die Bewilligung der Zahlung in den geringsten Einschränkungen bezweckt. Enger ist schon der Antrag des Herrn Abgeordneten von Vesteneck, der die Zahlungsbewilligung durch den Regressvorbehalt mehr einschränkt, und am engsten ist der Antrag des Finanzausschusses, der die creditierte Summe nicht zahlbar erklärt, ohne eine darauf lautende gerichtliche Entscheidung. Ich werde die Anträge in dieser Reihenfolge zur Abstimmung bringen. Abgeordneter Hitter v. Vcsteneck: Ich glaube, dass die einfachste Abstimmung die wäre, wenn zuerst über meinen Antrag mit Hinweglassung der das Regressrecht betreffenden Worte und sodann dieser Passus als Zusatzantrag zur Abstimmung käme. Kandeshauptmann: Obschon ich meine vorgeschlagene Vorgangsweise für präciser halte, nehme ich, da der Unterschied mindere Bedeutung hat, keinen Anstand, in der vom Abgeordneten von Vesteneck beantragten Weise vorzugehen, und ersuche jene Herren, welche für den Antrag des Herrn Abgeordneten v. Vesteneck mit Hinweglassung der Worte: »und unter Vorbehalt des Regresses an die im Jnstanzenzuge zur Leistung dieser Remunerationen verpflichtet Erkannten« stimmen, sich zu erheben. (Po prestanku — Nach einer Pause:) Der Antrag ist angenommen. Ich ersuche nun jene Herren, die dafür sind, dass in den eben angenommenen Antrag der im Antrage des Herrn Abgeordneten Ritter v. Vesteneck enthaltene Zwischensatz, betreffend das Regressrecht, aufgenommen werde, sich zu erheben. (Po prestanku — Nach einer Pause:) Es sind 15 dafür, 16 dagegen, der Zusatz ist also abgelehnt. (Klici: Naj se nasprotno glasuje — Ruse: Gegenprobe). Es sind Zweifel angeregt; ich schreite zur Gegenprobe und ersuche jene Herren, welche gegen die Annahme dieser Einschaltung sind, sich zu erheben. (Po prestanku — Nach einer Pause:) Es sind 16 gegen 16 Stimmen; ich mache von meinem Stimmrechte Gebrauch und stimme für die Aufnahme des Zusatzes in den Antrag. Die Abstimmung über den sechsten Ausschussantrag entfällt somit, und ich beantrage die sogleiche Vornahme der dritten Lesung. (Pritrduje se — Zustimmung; — ves predmet obvelja v tretjem branji — der ganze Gegenstand wird in dritter Lesung genehmiget.) 5. ) Ustna poročila finančnega odseka o ra- čunskih sklepih ustanovnih zakladov a) za leto 1878 k prilogi št. 12; b) za leto 1879 k prilogi št. 32, §.) Siindtitfiec Dmdit des ftnanjausfdiiiffcs ulici: die HedimuigsaGfdihiflsc dec Stiftungsfondc sue das Mic a) 1878 ad Milage It. 12; b) 1879 ad Beilage lc. 32. Poročevalec dr. Poklukar: Slavni zbor! Finančni odsek je poročilo deželnega odbora o računskih sklepih ustanovnih zakladov, ki se mu je izročilo v prvi seji, natanko pretresoval in je sklenil nasvetovati, da se vse številke po poročilu deželnega odbora odobre. Prosil bi, da me slavni zbor oprosti branja poročila in da preberem samo glavne točke. (Pritrduje se — Zustimmung.) Kaudeshauptmann: Ich ersuche nun den Herrn Berichterstatter, die Hauptpositionen der Rechnungsabschlüsse der krain. Stiftungsfonde pro 1878 zum Vortrag zu bringen. Sollte zu einer oder der anderen Position nicht das Wort begehrt werden, so hat solche als genehmiget zu gelten. (Poročevalec dr. Poklukar prebere glavne točke računskih sklepov za 1. 1878, priloga 12, ki obveljajo brez razgovora — Berichterstatter Dr. Poklukar verliest die einzelnen Hanptpositionen der Rechnungsabschlüsse der krain. Stiftungsfonde für das Jahr 1878, die ohne Debatte genehmiget werden.) Ich ersuche nun um Vortrag der Rechnungsabschlüsse der krain. Stiftungsfonde pro 1879, Beilage 32. (Poročevalec dr. Poklukar prebere glavne točke računskih sklepov kranjskih ustanovnih zakladov za leto 1879, priloga 32, ki obveljajo brez razgovora — Berichterstatter Dr. Poklukar verliest die einzelnen Hauptpositionen der Rechnungsabschlüsse der krain. Stiftungsfonde pro 1879 Beilage 32, die ohne Debatte genehmiget werden.) 6. ) Ustno poročilo finančnega odseka o po- vekšanji remuneracije P. P. Glavarjevega beneficijata in oskrbnika bolnišnice v Komendi pri sv. Petru (k prilogi št. 33). 6.) Siindtidicc iceidvt des Piiittiijatissduiljes lisici: die Etin suing dec Hcniiinccahoii des (Btanai’fdicii Uc= ncficialcn unit Sinlatsuccmnllccs in ioinmcnda Si Delec (ad Si eil age Sle. 33). Poročevalec dr. Poklukar: Finančni odsek je prošnjo obravnaval, novih razlogov se mu ni naznanilo in tudi sam jih ni našel, ali iz razlogov v poročilu deželnega odbora navedenih zdelo se mu je primerno, da se remuneracija bene-ficijatova povekša z 250 gold, na 300 gold. Finančni odsek toraj nasvetuje (bere — liegt): Slavni deželni zbor izvoli naj vže pri dogotov-ljenji proračuna Glavarjevega zaklada za 1.1880 dovoliti beneficij atu in bolnišničnemu oskrbniku v Komendi sv. Petra, Josipu Lombergerju, mesto od deželnega odbora postavljene remuneracije 250 gld., povekšano remuneracijo v znesku 300 gl, ter skleniti, da Josip Lomberger tudi za naprej dobiva to povekšano remuneracijo. Der hohe Landtag wolle schon bei Feststellung des Präliminares des Glavar'schen Fondes pro 1880 für den Beneficiaten und Spitalsverwalter in Commenda St. Peter, Josef Lomberger, statt der vom Landegausschusse eingestellten Remuneration von 250 fl. dieselbe in der Höhe von 300 fl. bewilligen und auch weiterhin für den Genannten diese Erhöhung seiner Remuneration beschließen. (Obvelja brez razgovora — Wird ohne Debatte genehmiget. 7.) Poročilo finančnega odseka k računskim sklepom deželne vino - in sadjerejske šole na Slapu a) za leto 1878 (priloga št. 55); b) za leto 1879 (priloga št. 56). 7.) Sesiriti des #iiimijstiissrsui|Jcs ulici; die Hctsiiiungs= nsisifibilTc der Singer ©G|t= und lOeinliausdude für das Mir a) 1878 (Milage $lt. 55); b) 1879 (Keiiage Hr. 56). Landeshauptmann: Dies ist einer jener Gegenstände, von denen ich bereits früher bemerkt habe, dass sie nicht durch 48 Stunden sich in Händen der Herren Abgeordneten befinden. Ich frage nun das hohe Haus, ob es in die Berathung desselben eingehen wolle. Poslanec dr. Poklukar: Jaz bi k temu načinu le omenil, da pri računskih sklepih, kjer se številke niso spremenile, nimamo nič zoper to, da se precej obravnavajo. Sicer bi pa vendar izrekel željo, da, ker se vsaka nespremenjena predloga že s tem hitreje obravnava, da se o njej ustmeno poroča, se vsaj tiste predloge, ki niso bile toliko časa v rokah gospodov poslancev, da bi jih mogli prebrati, od denašnjega dnevnega reda odstavijo in na prihodnji dnevni red prelože. Omenjam, da je to morda za trenotek nevažna reč, ali danes se je primerilo, da smo dobili priloge z dnevnim redom tukaj v seji. Predlagam toraj, da se točke 8, 9 in 10 dnevnega reda danes ne obravnavajo in da se v prihodnje predloge in dnevni red pošljejo gospodom poslancem na dom, da jih morejo pred sejo prebrati. Landeshauptmann: Ich nehme diese Bemerkung des Herrn Abgeordneten Dr. Poklukar mit dem zur Kenntnis, dass ich am Schlüsse der vorigen Sitzung bemerkt hatte, diese Gegenstände nur für den Fall an die Tagesordnung zu bringen, dass die Berichte rechtzeitig in die Hände der Herren Abgeordneten gelangt sein werden. Ich erfahre erst heute, dass die Berichte den Herren Abgeordneten nicht in die Wohnungen zugestellt, sondern auf die Tische hier im Hause vertheilt worden sind. Demgemäß entfallen die Punkte 8, 9 und 10 von der heutigen Tagesordnung. Ich frage das hohe Haus, ob es den Bericht über den Punkt 7 heute noch entgegennehmen wolle. (Pritrduje se — Zustimmung.) Ich ersuche nun den Herrn Berichterstatter, den Bericht vorzutragen, und glaube, das hohe Haus wird einverstanden sein, dass von der Verlesung des ganzen Berichtes Umgang genommen und nur die Anträge verlesen werden. (Pritrduje se — Zustimmung.) Berichterstatter Ar. Ritter v. Gntmannsthal (bere — liegt): Der hohe Landtag wolle beschließen: 1. ) Die bei der Gebarung mit dem Slaper Landes-Obst- und Weinbauschulfonde im Jahre 1878 vorgekommenen Abweichungen vom Voranschläge werden als gerechtfertigt anerkannt. 2. ) Der Rechnungsabschluss der Slaper Obst- und Weinbauschule für das Jahr 1878 wird: a) in den Einnahmen einschließlich des anfänglichen Cassa- restes per 154 fl. 17 kr. mit . . 3930 fl. 23 kr. b) in den Ausgaben mit .... 6753 »11 - c) sonach mit dem schließlich vom Landesfonde für Rechnung des Landesculturfondes vorschussweise bedeckten Cassa-Abgange von . . 3100 fl. 721/a kr. wornach schließlich noch ein barer Casfarest von................... 277 st. 84^ kr. verbleibt; d) endlich mit dem gesammten reinen Vermögensstande von ... . 15926 » 21 » genehmiget. (Vsi predlogi obveljajo brez razgovora — Sämmtliche Anträge werden ohne Debatte genehmiget.) Landeshauptmann: Ich ersuche nun um Vortrag der Anträge, betreffend die Rechnungsabschlüsse pro 1879 (Beilage 56). Berichterstatter Ar. Ritter v. Gntmannsthal (bere — liest): Der hohe Landtag wolle beschließen: 1. ) Die bei der Gebarung mit dem Slaper Landes-Obst- und Weinbauschulfonde im Jahre 1879 vorgekommenen Abweichungen gegenüber dem Voranschläge werden als gerechtfertigt anerkannt. 2. ) Der Rechnungsabschluss der Slaper Obst- und Weinbanschule pro 1879 wird: a) in dm Einnahmen unter Ein- beziehung des anfänglichen Cassarestes per 277 fl. 84 V„ kr. mit . 8067 fl. 46 kr. b) in den Anslagen mit .... 8490 » 6V2 » c) sonach mit dem schließlichen Cassa- Abgange von.................... 428 fl. 60 ^ kr. d) endlich mit dem gesammten reinen Vermögensstande von .... 14297 fl. 13^ kr. genehmiget. 3.) Die sub Rubrik Nr. II dargestellten Activrückstände im Gesammtbetrage von 4692 fl. 35 kr. sind definitiv auf den Landesfond zu übernehmen und beim Landescnlturfonde in Abschreibung zu bringen. (Vsi predlogi obveljajo brez razgovora — Sämmtliche Anträge werden ohne Debatte genehmiget.) Landeshauptmann: Nachträglich ist mir noch eine Petition des Jakob Pajk mit Verleihung eines Straßeneinräumerpostens zugekommen. Ich beantrage, dieselbe dem Petitionsausschusse zuzuweisen. (Obvelja — Angenommen.) Seja se konča ob 30. minuti čez I. uro. — Der Finanzausschuss wird heute Nachmittag 4 Uhr, der Verwaltungsausschuss aber Mittwoch Nachmittag halb 4 Uhr eine Sitzung halten. Nachdem der morgige Tag für die Landtagssitzung entfällt und auch die Ausschüsse nicht tagen, so mache ich die Herren Abgeordneten aufmerksam, dass sich ihnen jetzt die beste Gelegenheit böte, den neuen Jrrenhausbau in Stu-denz zu besichtigen, worüber Sie in der Kanzlei des Hauses nähere Aufklärungen erhalten können. Die nächste Landtagssitzung findet am Donnerstag, den 24. Juni 1880, vormittags 10 Uhr statt. (Dnevni red glej prihodnjo sejo — Tagesordnung siehe nächste Sitzung.) Ich habe noch mitzutheilen, dass der Landesausschuss infolge Mittheilung des hohen Landespräsidiums, dass Seine Majestät den im vorigen Landtage votierten Gesetzentwurf, betreffend die Einbringung von Gemeindeschuldigkeiten, zu sanctionieren nicht geruht haben, mit einer neuen Vorlage vor das hohe Haus kommt, welche ich ebenfalls auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen werde. Behufs einer kurzen Besprechung über die Behandlung des Punktes 11 der Tagesordnung ersuche ich die Herren Abgeordneten, nach der öffentlichen Sitzung einen Augenblick hier zu verbleiben. Ich erkläre die Sitzung für geschlossen. Schluss der Sitzung 1 Uhr 30 Minuten. Verlag des krainischen Landesausschusses. — Buchdruckerei 2g. v. Kleinmayr & Fed. Bamberg, Laibach.