Gesetz- «»d Verordnungsblatt für das österreichisch=istirische ■Küflmfmu'), bestehend auS den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1899. XVI. Stück. Ausg egeben nn d versendet am 8. Juli 1899. 17. Gesetz vom 28. Juni 1899, g i l t i g für Meine r e i ch s n n m i t t e l b a r e Stadt Triest, womit das von der Gemeinde Triest mit Beschluss vom 28. September 1898 festgestellte Anlehe n von 24,000.000 Kronen zu einem Landcsanlehen erklärt wird. Mit Zustimmung des Landtages Meiner reichsunmittclbarcn Stadt Triest finde Ich anzuordnen, wie folgt: Art. I. Das vom Stadtrathe in Triest in der Sitzung vom 28. September 1898 für öffentlichnützliche Arbeiten beschlossene Anlehen von 24 Millionen Kronen, wofür über Auftrag des Stadtrathes vom Berwaltniigsansschusse in den Sitzungen am 11. und 21. October 1898 die Bedingungen festgestellt wurden, dass die Jnhabertitres zu ‘/6 des Anlehens auf 10.000 Kronen, zn '/6 auf 5000 Kronen, zu ‘/6 auf 2000 Kronen, zu '/G 1000 Kronen und zu 76 auf 200 Kronen zu lauten haben, dass die Interessen nach dem Zinsfüße von jährlichen 4°/o in nachhinein fällig seien, dass der emittirende Theil die mit Gesetz vom 25. October 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, eingeführte 2"/,ige Einkommensteuer übernehme und die Amortisirung binnen 72 Jahren erfolge, sowie dass der emittirenden Gemeinde das Recht der Einlösung vom Jahre 1910 angefangen zustehe, wird als Triester Landesanlehen erklärt. Mit der Durchführung dieses Gesetzes sind Meine Minister des Innern, der Finanzen, des Handels und der Justiz betraut. Schönbrunn, am 28. Juni 1899. Art. II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verlautbarung in Kraft. Art. III. Franz Joseph m. p. ThUN m. p. Kaizl m. p. Ruber m. p. Di Pauli m. p.