■jr Gesetz- «,,d Verordnungsblatt für das österreichisch -istyrische .Kiillentimil, bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbarcn Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1912. XIII. Stillt. Ausgegeben und versendet am 20. Juli 1912. 13. Kundmachung der f. k. küstenländischen Statthalterei von, 13. Juli 1912, Zl. IX—463/10—09, betreffend d i e Landes um lagen in der gef ür st eten Grafschaft Görz und Gradišča für das Jahr 1912. Seine k. k. Apostolische Majestät haben mit Ah. Entschließung vom 2. Juli 1912 den Beschluß des Landtages der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča vom 2. März 1912, betreffend die Einhebnng der Landesumlagen für das Jahr 1912, in dem bisherigen provisorischen Ausmaße mit der Bestimmung allergnädigst definitiv zu genehmigen geruht, daß die Einhebnng der Landesznschläge zur staatlichen Verzehrungssteuer auf Wein, Most und Fleisch durch dieselben Organe und Mittel zu erfolgen habe, wie die Einhebung der Stammsteuer. Es gelangen mithin in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča pro 1912 nachstehende Umlagen zur Einhebung: a) zur Grundsteuer ein Zuschlag von 20 °/0; b) zur Hausklassen- und Hauszinsstener ein Zuschlag von 20°/0; c) zur allgemeinen Erwerbsteuer (die Erwerbsteuer von Hausier- und anderen Wandergewerben inbegriffen), zur Erwerbsteuer der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen, zur Nenteusteuer und zur BesoldungSsteuer von höheren Dienstbezügen der Privatbeamten ein Zuschlag von 30 °/0; d) zur staatlichen Verzehrungssteuer auf Wein, Most und Fleisch ein Zuschlag von 120°/0; endlich e) eine Landesauflage auf den Bierverbrauch von 4 K per Hektoliter. Dies wird infolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 6. Juli 1912, Zl. 24.743, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Der k. k. Statthalter: Hohenlohe m. p.