^andesbehörden für das sßLrreichifch-iNirischE lifftttsteirik Jahrgang 1901. Triest. 1902. Buchdrucker« de« Oesterreichilchen Lloyd. ■ UBMJMM« Chrmttilmlischts Vkykichnis der im Jahre 1901 durch die Landesbehörden des österreichisch-illirischen Küstenlandes veröffentlichten Gesetze und Verordnungen. N n mm e r Datum des Gesetzes oder der Verordnung Inhalt des Stückes ® 03 KL | ® ö "1 I Seite 1900 21. Decemb. Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium über die Gebühren der Diener der Gerichte im Küstenland e für die Vornahme von Amtshandlungen unter Benützung des Seeweges ■ VIII 10 19 26. „ Gesetz, giltig für die Markgrafschaft Istrien, womit einige ergänzende Bestimmungen zum Gesetze vom 29. November 1881, L.-G.-Bl. Nr. 24, erlassen werden III 5 7 28. „ Gesetz, giltig für. die gefürstete Grafschaft Görz und Grabisca, rücksichtlich der Änderung der §§. 8 und 21 des Gesetze« vom 21. Mai 1894, L.-G.-Bl. Nr. 13, betreffend die Herstellung und Erhaltung der nicht ärarischen öffentlichen Straßen und Wege. . I 2 2 28. „ 1901 1. Jänner Gesetz, giltig für gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, betreffend die Classificirung einiger Straßen Kundmachung der k. k. kttstenländischcn Finanz-Direction in Triest, mit welcher die Einzahlungstermine der verschiedenen directen Stenern und die Folgen der Nichtzuhaltnng derselben neuerdings verlautbart werden VII II 9 4 17 5 7- „ Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthallerei, betreffend die Änderung des Namens der Ortsgemeinde, beziehungsweise der Ortschaft S. Vito im Politischen Bezirke Gradišča in „S. Vito al Torre" I 3 3 10. „ Kundmachung der k. k. küstcnländischen Statthalterei, betreffend die Vergütung der Mittagskost für die auf dem Durchzuge befindliche Milltärmannschaft im Jahre 1901 I 1 1 22. „ Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei, womit die mit Statthalterei-Kundmachnng vom 15. Mai 1892, L -G.-Bl. Nr. 10, erlassene Curordnung für den Cnrbezirk Abbazia abgeändert wird IV 6 9 26. „ Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei, betreffend die provisorische Feststellung der Umlagen für den Landessond der Markgrafschaft Istrien pro 1901 V 7 13 29. „ Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthaltern, betreffend die provisorische Feststellung der Landesumlagen in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča für das Jahr 1901 VI 8 16 N u m m r Datum de« Gesetzes oder der Verordnung Inhalt de« Stücke« , x> ai »ä § 1 y 'S «,-§ § L SS Seite 9 Februar Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei, womit der laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Inner» vom 28. Jänner 1901, Zl. 46117 ex 1900, mit Allerhöchster Entschließung vom 19. Jänner 1901 genehmigte Beschluss des Görzer Landesausschusses vom 30. Mai 1900, betreffend die Vertheilung der Gemeindegrtlnde der zur Ortsgemeinde Kirchheim gehörigen Steuergemeinde Orehek, verlautbart wird XI 13 25 14. Verordnung des Ministers für Lultus und Unterricht, des Ministers des Innern, der Justiz und der Finanzen, womit der §. 22 der Miuisterial-Verordnung vom 14. December 1874, Zl. 17506 L.-G.-Bl. Nr. 7 ex 1875, über die Gebahrung des Jstrianer Landes-schulfonds ab geändert wird XII 16 33 15. „ Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei, betreffend die Heeresergänzung für das Jahr 1901 IX 11 21 20. „ Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei, womit der laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 2. Februar 1901, Zl. 46554 ex 1900, mit der Allerhöchsten Entschließung vom 19. Jänner 1901 genehmigte Beschluss des Görzer Landesausschusses vom 19. September 1900, betreffend die Vertheilung der Gemeindegründe von Cernizza mit der Gemeindefraction Ravne, verlautbart wird XI 14 30 22. Kundmachung der k. l. küstenländischen Statthaltern, betreffend die Freigebung des Verkehres mit Reben und anderen Reblausträgern zwischen nachbenannten Orts- und Steuergemeinden der politischen Bezirke Görz-Gradisea, Sesana und Capodistria und dem in den Kundmachungen vom 11. März 1897, L.-G.-Bl. Nr. 6, und vom 13. Juni 1899, L.-G.-Bl. Nr. 14, bezeichneten I. Weinbaugebiete des Küstenlandes, beziehungsweise den in den Kundmachungen vom 11. März 1897, L.-G.-Bl. Nr. 6, 27. April 1897, L.-G.-Bl. Nr. 11, 26. März 1898, L.-G.-Bl. Nr. 11, und vom 25. September 1898, L.-G.-Bl. Nr. 26, namhaft gemachten Gemeinden des Verwaltungsgebietes der k. k. Landesregierung in Laibach .... XIII 16 35 22. „ Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei, betreffend die Freigebung des Verkehres mit Reben und anderen Reblausträgern zwischen Orts-, bezw. Steuergemeinden, rucksichtlich welcher ein Aussuhrsverbot auf Grund der §§. 1 und 4 des Gesetzes vom 3. April 1875, R.-G.-Bl. Nr. 61, erlaffen worden ist ... . XIII 17 36 23. „ Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei, betreffend die Gemeindezuschläge und selbstständigen Auflagen für die Gemeinde Triest X 12 23 21. April Verordnung der k k. küstenländischen Statthaltern, giltig für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, mit welcher in Ausführung des §. 48 und aus Grund des §. 49 des Jagdgesetzes vom 15. Februar 1896, L.-G.-Bl. Nr. 26, nach Einvernehmung des Landesausschusses verordnet wird, wie folgt XIV 18 37 17. Mai Verordnung der k. k. küstenländischen Statthalterei, giltig für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, mit welcher ans Grund der mit Erlass vom 30. März 1901, Nr. 7376, ertheilten Genehmigung des k. k. Ackerbau-Ministeriums und nach Einvernehmung des Landesausschusses die mit der Verordnung vom 15. September 1896, L.-G.-Bl. Nr. 28, kundgemachten Vorschriften in Betreff der Wildschonzeiten theilweise abgeändert werden . . . XV 19 41 N n mm e r Datum des Gesetzes oder der Verordnung Inhalt des Stücke« &S | tr-® ” © sl o» o ŽJ « N Seite 17. Mai Kundmachung der k. k. kiistenländischen Statthalterei, womit der laut Erlasses des k. k. Ministeriums de« Innern vom 9. Mai 1901, Zl. 9842, mit der Allerhöchsten Entschließung vom 29. April 1901 genehmigte Beschluss des Görzer Landesausschusses vom 17. Oktober 1900, betreffend die Vertheilung der Gemeindegründe der Fraction Deutschruth, verlautbart wird XVI 20 43 17. „ Kundmachung der f. f. küstenländischen Statthalterei, womit der laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 9. Mai 1901, Zl. 12959, mit der Allerhöchsten Entschließung vom 29. April 1901, genehmigte Beschluss des Görzer Landesausschusses vom 23. Jänner 1901, betreffend die Vertheilung der Gemeindegründe von Dörnberg, verlaubart wird XVI 21 46 1. Juni Kundmachung der k. k. Finanz-Direction über die Einbringung der Erklärungen zum 53 eh n sc der Bemessung der allgemeinen Erwerb-steuer im Sinne des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, für die Veranlagungspcriode 1902/1903 in der reich«-unmittelbaren Stadt Triest und ihrem Gebiete, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča und der Markgrasschaft Istrien . XVII 22 49 11. „ Kundmachung der k. k. küstenlündischen Statthaltern, betreffend die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden der HufbeschlagS-prüfungs-Commiffion in Triest für das Jahr 1901 XVIII 23 51 19. Juli Kundmachung der k. k. küstenlündischen Finanz-Direction in Triest. Gemäß Artikel II. des Gesetzes vom 8. Juli 1901, R.-G.-Bl. Nr. 86, betreffend die Erhöhung der Branntweinabgabe und die Zuwendung eines Theiles des Ertrages dieser Abgabe an die LandeSfonde der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, unterliegen alle am 1. September 1901 im Gebiete der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder im freien Verkehre vorhandenen gebrannten geistigen Flüssigkeiten, sowie jene, welche in den Ländern der ungarischen Krone und in Bosnien und der Herzegowina in der Zeit vor dem 1. September 1901 au Empfänger im Geltungsgebiete des Gesetze« versendet werden, jedoch erst nach dem 1. September 1901 in diesem Gebiete cinlangen, mit den im Gesetze näher bezeichnet«! Ausnahmen einer Nachsteuer im Ausmaße von 20 Hellern von jedem Hectolitergrade (Liter) Alkohol . XIX 24 53 7. August Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthaltern, womit der §. 1 der Statthalterci-Kundmachung vom 30. März 1897, L-G.- und V. - Bl. Nr. 9, bezw. die Statthalterei-Kundmachung vom 3. März 1899, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 10, abgeändert wird . . XXII 30 69 18. „ Gesetz, giltig für die reichsunmittelbare Stadt Triest, durch welches die Artikel I, II und VII des Gesetzes vom 4. September 1899, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 25, geändert werden XX 25 63 26. „ Kundmachung der k. k. kttstenländischeu Statthaltern, betreffend die Restitution der selbstständigen Gemeindeauflage aus gebrannte geistige Flüssigkeiten in Triest XX 26 27 65 67 28. „ Kundmachung der k. k. küstcnländischcn Statthaltern, betreffend den Verzicht des Jstrianer Landtages auf die Enthebung der selbstständigen LaudeSauflage auf gebrannte geistige Flüssigkeiten während der Dauer der Giltigkeit des Gesetzes vom 8. Juli 1901, R.-G.-Bl. Nr. 86 XXI 28 67 Numm e r Datum des Gesetzes oder der Verordnung Inhalt deS Stückes ■=-"! ® af « N Seite 28. August Kundmachung der k. k. küstenliindischen Statthalterei, betreffend die Verzichtleistnng des Görzer Landtages auf die Einhebung der selbstständigen Landesauflage auf gebrannte geistige Flüssigkeiten während der Giltigkeitsdauer des Gesetze« vom 8. Juli 1901, XXI 29 68 13. Septem. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei, betreffend die definitive Feststellung der Umlagen für den Landesfond der Mark-grafschast Istrien Pro 1901 XXIII 31 71 30. „ Kundmachung der k. k. küstenläudischen Statthalterei, womit der laut Erlasse« des k. k. Ministeriums des Innern vom 18. September 1901, Zl. 32832, mit der Allerhöchsten Entschließung vom 11. September 1901 genehmigte Beschluss des Görzer Landesausschusses vom 17. Oktober 1900, betreffend die Bertheilung der Gemeindegründe der Steuergemeinde Kneža, verlautbart wird XXV 33 75 30. .. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei, womit der laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 18. September 1901, Nr. 33180, mit der Allerhöchsten Entschließung vom 11. September 1901 genehmigte Beschluss des Görzer Landes-ausschnsses vom 11. Juli 1900, betreffend die Bertheilung der Gemeindegründe von Kronberg, verlautbart wird XXV 34 79 4. October Kundmachung der k. k. küstenläudischen Statthalterei, betreffend die definitive Feststellung der Landesniulagen in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča für das Jahr 1901 XXIV 32 73 9. „ Gesetz, giftig für die Markgrasschaft Istrien, mit welchem einige Bestimmungen der gellenden Landesgesetze über die Rechtsverhältnisse des Lehrpersonales der öffentlichen Volksschulen Istriens abgeändert werden XXVI 35 83 25. „ Verordnung der k. k- Finanz-Direction in Triest wegen Ergänzung der Tara-Tabelle zum Triester Liuieuverzehrungssteuer-Tarife. . XXVIII 37 91 31. „ Gesetz, giltig für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, womit das Gesetz vom 14. Mai 1896, L.-G.-Bl. Nr. 20, betreffend die Bestreitung und Vergütung der im §. 14 des Gesetzes vom 27. Juli 1871, R -G.-Bl. Nr. 88, in Betreff der Regelung der polizeilichen Abschaffung und des Schubwesens erwähnten Kosten, abgeändert wird XXIX 38 93 2. Novem. Verordnung der k. k. küstenläudischen Statthalterei in Triest, womit die Auftheilung des den Fischern Istriens und der qnaruerischen Inseln zum Einsalzen der Fische mit A. H. Entschließung vom 27. April 1852 bewilligten Mmitosalzes aus die einzelnen Gemeinden kundgemacht wird XXVII 36 89 2. Decem. Kundmachung der f. k. küstenläudischen Statthalterei, womit die mit der Statthalterei-Kundmachung vom 23. Februar 1899, L-G.-und V.-Bl. Nr. 9, erlassene Curordnung für den Curbezirk Grad» abgeändert wird XXX 39 95 18. . Kundmachung der k. k. küstenläudischen Statthalterei, womit der laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 29. August 1901, Zl. 30703, mit der Allerhöchsten Entschließung vom 27. August 1901 genehmigte Beschluss de« Görzer LandesauSschnsses vom 19. December 1900, betreffend die Bertheilung der Gemeindegründe der Fraktion Podbrdo, verlaubart wird XXXI 40 97 vir N n m m e r Datum des Gesetzes oder der Verordnung Inhalt des Stückes ä ü § S JO © £ o Seite 21. Decem. Gesetz, giltig für die Provinz Görz-Gradisca, mit welchem der Artikel I des Gesetze« vom 6. October 1900, L.-G.-Bl. Nr. 26, in seiner gegenwärtigen Fassung außer Kraft gesetzt wird . . . XXXV 44 127 26. Kundmachung der k. t. küstenländischcn Statthalterei, womit die neue Wahlordnung für die Handels- und Gewerbekammer in Triest vcrlantbart wird XXXII 41 101 26. „ Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei, womit die neue Wahlordnung für die Handels- und Gewerbekammer in Görz verlautbart wird XXXIII 42 109 26. „ Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei, mit welcher die neue Wahlordnung für die Handels- und Gewerbekammer in Rovigno verlautbart wird XXXIV 43 117 30. Kundmachung der f. k. küstenländischen Statthalterei, betreffend die Vergütung der Mittagskost für die auf dem Durchzuge befindliche Milltärmannschaft im Jahre 1902 XXXVI 45 129 Alphabetisches Verzeichnis der im Jahre 1901 durch die Landesbehördeu des österreichisch-illirischen Küstenlandes veröffentlichten Gesetze und Verordnungen. A. Abänderung des L.-G.-Bl. Nr. 7 ex 1875 über die Ge-bahrung des Landesschnlfondes. 15.*) 33. Aitiojin, Curbezirk; Abänderung der Curordnung. 6. i». Alkohol; Nachsteuerleistung und Zuwendung eines Theiles an die Landesfonde. 24. 53 Auflage», Landes- und Gemeinde- von gebrannten geistigen Flüssigkeiten in der Provinz Istrien: Bestimmung über die Einhebung. 5. 7. — selbstständige der Gemeinde Triest auf gebrannte geistige Flüssigkeiten; Bestimmungen darüber. 25. <13. 26. 65. 27. <16. B. Bemessung der allgemeinen Gewerbesteuer im Küstenlande ; Einbringung der Erklärungen. 22. 49. Berichtigung im L.-G.-Bl. Stück IX ex 1901; Seite 22, die vierte Zeile von unten bei Pinguente, soll der Tag in Heeresergänzungsangelegenheiten statt 27, 29 heißen. 13. 25. — des L.-G -Bl. Nr. 28 ex 1896, betreffend die Wild-Schonzeit für Schnepfen, Tauben und Sumpfvögel. 38. 93. Branntweinabgabe; Erhöhung und Zuwendung eines Theiles des Ertrages an die Landesfonde. 24. 53. C. Ccrnizza, Gemeinde; Vertheilung von Gemeindegründen. 14. 30. CInssisicirnng einiger Straßen in der Provinz Görz-Gradisca in Concurrenzstraßcn. 9. 17. Concurrenzstraßc» in der Provinz Görz-Gradisca; vide Straßen. 9. 17. Curordnung für den Curbezirk Abbazia; Abänderung. 6. 9. — für den Curbezirk Grobo; Abänderung. 39. 95. D. Dentschrnth, Gemeindesraction; Vertheilung von Gemeindegründen. 20. 43. Diener der Gerichte im Küstenlande; Bestimmung der Gebühren für dieselbe» bei Vornahme von Amtshandlungen unter Benützung des Seeweges. 10. 19. Dörnberg, Steuergemeinde; Vertheilung von Gemeindegründen. 21. 46. G. Erklärungen behnss Bemessung der allgemeinen Gewerbesteuer im Küstenlande; Einbringung. 22. 49. Erwerbsteucr; Bestimmung des Einzahlnngstermines. 4. 6. — Einbringung von Erklärungen zum Behnfe der Bemessung derselben im Küstenlande. 22. 49. Fasanen^cnne; Bestimmung der Schonzeit für dieselbe. Fischer in Istrien und den quarnerischen Inseln; Bewilligung zum Bezüge von Limito-Salz zum Einsalzen der Fische. 36. 89. Flüssigkeiten, gebrannte geistige; Anmeldung der Vorräthe zur Nachsteuer. 24. 53. — gebrannte geistige; Verzichtleistung des Görzer Landtages auf die Einhebung der selbstständigen Landesauflage. 29. 68. — gebrannte geistige; Bestimmung über die Einhcbung der Landes- und Gemeindeanflagen in Istrien. 5. 7. — gebrannte geistige; Verzichtleistung des Jstriancr Landtages auf die Einhebnng der selbstständigen Landesauflagen. 28. 67. — geistige gebrannte; Abänderung der im L.-G.-Bl. Nr. 25 ex 1899 enthaltenen Bestimmungen für die Stadt Triest, betreffend eine selbstständige Auflage von denselben. 25. 63. 26. 65. 27.