Beilage A. zum stenogr. Berichte über die XXII. Sitzung. zur Regelung Der ^runhsteiier. L Gegenstand der Grundsteuer. Der Grundsteuer unterliegen alle Grundoberflächen, welche im Wege der landwirthschaftlichcn Bodenkultur benützbar sind, u. z. auch dann, wenn sie dieser Benützung durch eine die Steuerfreiheit nicht begründende Widmung entzogen sind. Von der Grundsteuer sind befreit: 1. Sümpfe, Seen und Teiche, infoferne sie nicht landwirthschaftlich kultivirt werden, und weder durch Fischerei noch durch Rohrschlag einen Ertrag abwerfen; 2. die öffentlichen Fuß- und Fahrwege, Straßen, das Territorium der in der Regie des Staates befindlichen Eisenbahnen, Ortsplätze und ©äffen, dann die zu öffentlichen Zwecken dienenden Kanäle und Wasserleitungen, und das Bett der Flüsse und Bäche, infoferne diese nicht irgend einen Ertrag abwerfen; 3. Beerdigungsplätze, infolange dieselben keine andere Widmung erhalten. Eine zeitliche Steuerbefreiung von der Grundsteuer findet start, bei öden Grundstücken, welche durch Beur-barung productiv gemacht werden, aus die Dauer von 10 Jahren, von dem der vollendeten Urbarmachung nachfolgenden Jahre. 2. Feststellung der Grundsteuer. Die im verfassungsmäßigen Wege jeweilig festgesetzte Grundsteuer vom Grund und Boden wird nach Verhältniß des zu ermittelnden Reinertrages der steuerpflichtigen Objekte auf die einzelnen Länder, einzelnen Gemeinden und Liegenschaften gleichmäßig vertheilt. 3. Reinertrag und Klaffifikationstarif. Als Reinertrag wird jener Neberschuß angesehen, welcher sich bei einer gemeingewöhnlichen Bewirthschastungs-weise nach Abschlag der nothwendigen gemeingewöhnlichen BcwirthschastungSkosten im Durchschnitte einer die gewöhnlichen Wcchselsalle im Ertrage umfassenden Reihe von Jahren für jeden Besitzer ergibt. Auf EigenthumSverhältnisse, wirthschaftlichen Zusammenhang oder gewerbliche Anlagen wird keine Rücksicht genommen; die auf den Grundstücken haftenden Lasten, Abgaben und Rechte bleiben außer Betracht. Die Feststellung des Reinertrages der Grundstücke erfolgt nach einfachen Kulturgattungcn und Bonitätsklassen durch Ausstellung eines Klassifikationstarifes in der Regel für jeden politischen Bezirk. Für jene Flächen, welche durch anderweitige Benützung der Urproduktion entzogen sind, wird der Reinertrag int Parifikationswcge ermittelt; dahin gehören: Kalk-, Sand-, Kies-, Mergel-, Torf-, Thongruben-, Lager- und Werkplätze, Privat-Kanäle, Ufern, Raine, Alleen, Privatwege, das Territorium der in der Regie von Privaten befindlichen Eisenbahnen, dann die zu Steinbrüchen und bei Bergwerken zu Stollen, Schachten, Wasserbehältern te. verwendeten Flächen, dann die Teiche, Seen und Sümpfe, Flüsse und Bäche. Nach Umständen wird bei großer Verschiedenheit des Bezirkes in der Terrainbildung, im Klima, den wirthschaftlichen Boden- und Verkehrs-Verhältnissen, derselbe in mehrere Klassifikations-Distrikte abgetheilt, und es wird für jeden dieser Distrikte ein besonderer Tarif aufgestellt. Die Zahl der Bonitäts-Klassen für jede Kulturgattung des politischen Bezirkes oder Klassifikations-Distriktes darf niemals mehr als 12 Klassen betragen. Der für jede Klasse einer jeden Kultur im Gelde per n. ö. Joch festgestellte Reinertrag bildet den Tarifsatz der betreffenden Bonitäts-Klasse. 4. Gleichzeitige Vornahme der Katastral-Operationen. Die zur Ermittlung des Reinertrages der Grundstücke im Zwecke der Grundsteuer-Vertheilung nothwendigen Katastral-Opcrationen erfolgen gleichzeitig in allen Ländern. 5. Ausführende Organe. Die oberste Leitung des Abschätzungs-Geschäftes führt der Finanzminister, welchem Central-Jnspektoren bei* gegeben werden. Dem Finanzminister steht eine Central-Commission für die Dauer des Abschätzungs-Geschäftes zur Seite. Für die Ausführung des SchätzuiigSgeschäftes in jedem Kronlande wird unter dem Vorsitze des Lundeschefs eine Landes-Commission gebildet. Die Leitung der gleichen Arbeiten in jedem politischen Bezirke wird unter dem Vorsitze des Bezirkshauptmannes einer Bezirks-Commission übertragen. Die verschiedenen Commissionen huben entscheidende Stimme, und deren Mitglieder werden zu gleichen Theilen aus den von den Vertretungskörpern Gewählten und aus Regierungs-Organen bestehen. Als Referenten bei diesen Commissionen fungiren Regieruugsorgane, welche bei der Bezirks-Commission in der Person eines ökonomischen beziehungsweise Wald-schätzungs-Commissärs bestellt werden. Auch wird jeder Commission für die geometrischen Agenden das nöthige Vermessungs-Personale zugewiesen. Die Gebühren der Regierungs-Organe werden in besonderen Vorschriften bestimmt. Die von den Vertretungskörpern Gewählten, beziehen Diäten. Die Diäten für die bei der Central - Commission fungirenben Reichsvertreter, so wie die Gebühren aller Regierungs-Organe werden aus dem Staatsschätze, die Diäten der bei den Landes- und Bezirks-Commissionen sungirenden Landesvertreter jedoch aus Landesmitteln bestritten. 6. Vorbereitung zur Abschätzung. Behufs Vorbereitung zur Schätzung werden die nothwendigen Behelfe herbeigeschafft, als solche sind insbesondere zu betrachten: Die beglaubigten Auszüge aus Wirthschastörech-nungen der letzten 10 Jahre über Ernte und Kultur-Aufwand, ein alphabetisches Verzeichniß sämmtlicher dem Bezirke angehörenden Gemeinden und Gutscomplcre; von sämmtlichen Gemeinden die Katastral-Original-Mappen und 2 Eremplare der lithografirtcn Abdrücke; dann die Schätzungs- und Reklamations-Operate des stabilen Katasters; ferner zur Berichtigung der Landesgrenzen die Grenzstreifen, endlich die erforderlichen Theile der Triangulirungs-Operate; ein Verzeichniß der vom Rechnungs-Departement der Finanz-Landes-Stelle zusammengestellten Durchschnittspreise aller im Bezirke erzeugten Bodenprodukte aus n. ö. Maß reduzirt, aus der dem Jahre der Schätzung vorangehenden Periode von 20 Jahren; ein Ausweis über die von den politischen Behörden erhobenen im Bezirke vorkommenden gemeinüblicheu Preise der Hand- und Zugarbeit ohne Verköstigung, aus den dem Jahre der Ertragschätzung vvrauSgegangeneu 20 Jahren; endlich die von den Steuerämtern ausgefertigten Ausweise der Preise über freie Verkäufe und zeitliche Pachtungen ökonomischer Kulturen aus der Periode der letzten 10 Jahre über einzelne Grundstücke, ganze Wirthschaften und Gutskomplcre. 7. Sammlung der Behelfe und Verfassung der Bezirks - Beschreibung. Der Vorsitzende der Bezirks-Commission hat mit Unterstützung des Schätzungs-Commissärs die ihm zugekommenen Behelfe, Ausweise und Operate einer genauen Prüfung zu unterziehen, und für die Vervollständigung oder neue Erhebung der noch nothwendigen Daten durch den ökonomischen und Waldschätznngs-Commissär Sorge zu tragen. Zu diesem Behufe unternimmt der ökonomische, respektive Waldschätzungs-Commissär, eine ununterbrochen fortgesetzte Bereisung deS Bezirkes. Hierbei wird er sich: a. über die Lage, Größe und Begrenzung des Bezirkes, allgemeine Terrainbildung, über die klimatischen Verhältnisse, allgemeine Bodenbeschaffenheit, über die verschiedenen Bodenertrags - Verhältnisse des Bezirkes nach Kulturen, über die Ent- und Bewässerungs-Anstalten, Drainagen, Communikationsmittel, Bevölkerungs-Verhältnisse, Natur-Erzeugnisse aus allen Reichen, dann über die Bestiftungsart der Besitze, Bewirthschaftungsweise mit Rücksicht auf klein und größeren Grundbesitz genaue Kenntniß verschaffen, und die von den Steuerämtern gelieferten Daten über freie Verkäufe und zeitliche Pachtungen ökonomischer Grundstücke, bei welchen keine persönliche Rücksicht einwirkt, durch Erhebung der, auf den Pacht- und Kaufpreis einflußübenden Faktoren ergänzen; b. die vom Rechnungs - Departement der Finanz-Landes-Behörde gelieferten Marktpreis-Tabellen aus den, der Ertragsschätzung vorausgegangenen 20 Jahren bezüglich der Hauptkörner-Früchte mit den Preisauszeichnungen in den Marktplätzen und anderweitig gesammelten Behelfen vergleichen, dieselben sorgfältig prüfen und nach Umständen bezüglich der Reduktion des Maßes und Gewichtes richtig stellen; eben so wird er die von den Bezirksämtern gelieferten Daten über Hand- und Zugarbeitspreise bei dieser Bereisung prüfen, und das Ergebniß dieser Erhebung zusammenstellen. Der Commissär wird ferner: c. Die Durchschnittspreise aller landwirthschaft-lichen Nebenprodukte am Orte der Erzeugung aus der vorerwähnten 20jährigen Periode, so wie das dort bekannte Verhältniß derselben zur Hauptfrucht, dann den Preis des Brennholzes am Stamme nach der n. ö. Klafter 30" Länge vom harten und vom weichen Holze erheben. Fänden sich hinreichende Daten für den Stockpreis nicht vor, so wird derselbe so berechnet, daß vom Verschleißpreise am Absatzorte der übliche Schlager- und Rückerlohn, dann die Kosten für daö Zurichten, Schlichte» und für die Zufuhr des Holzes zum Verschleißorte, so wie die Ausgaben für das Binden der Bürteln in Abzug gebracht werden. Endlich wird der Commissär d. den Durchschnittspreis der zum gemeingewöhnlichen Kultur - Aufwand nothwendigen Materialien und Naturalien aus der vorerwähnten 20jährigen Periode, und zwar rücksichtlich der letzteren, insoferne hiefür nicht schon bei den Produkten-Preiseu die nothwendigen Positionen aufgestellt sind, erheben. Das Hauptergebniß aller seiner Forschungen und Erhebungen wird der Commissär in einer genauen Beschreibung des Bezirkes derart ausführlich niederlegen, daß darin alle Verhältnisse deö Bezirkes, welche auf den Reinertrag der Grundstücke Einfluß haben, eingehend beurtheilt werden. Die Bezirks-Commission wird die vom Schätzungs-Commissär vorgelegten Unterlagen, insbcsonderS die von ihm gelieferte Bezirks-Beschreibung unter Benützung der ihr zu Gebote stehenden Hilfsmittel, erforderlichen Falls nach einer zu diesem Behufe vorzunehmenden Bereisung des Bezirkes einer genauen Prüfung unterziehen, und nach Umständen dieselben ergänzen. Ferner wird diese Commission die Berechnung der jochweisen Durchschnittspreise der Käufe und Pachtungen ökonomischer Kulturen veranlassen. Der Vorsitzende der Bezirks-Commisston veranlaßt den Entwurf eines vorläufigen Klasstfikations - Tarifs, u. z. abgesondert, einerseits durch den Schätzungs-Commissär und anderseits durch ein aus den übrigen Mitgliedern der Commission gewähltes Comite. 8. Produkten- und Arbeitspreise. Bei der Ausstellung des Klassisika-tions - Tarifes sind folgende Be st immun gen maßgebend: Für die Anwendung der Preise für Produkte und Arbeit, dann für die zum materiellen Kultur - Aufwande gehörenden Naturalien und Materialien wird von der Bezirks-Commission der Durchschnitt der dem Jahre der Schätzung vorausgegangenen 20 Jahre mit Ausscheidung der drei höchsten und der drei niedersten Jahre gebildet, u. a. rücksichtlich der Hauptkörner - Gattungen jener der Einfluß nehmenden Marktorte, b. rücksichtlich der ökonomischen Nebenprodukte, des Weines und der Aufwands-Materialien jener der erhobenen Lokalpreise im Bezirke oder Klassifikations-Distrikte, c. rücksichtlich der Arbeit, der Taglohn, wie er im Bezirke oder Klassifikations-Distrikte ohne Verköstigung vorkommt. Der Unterschied zwischen den gewöhnlichen und eine besondere Fertigkeit erfordernden, so wie zwischen leichten und schweren Arbeiten, wird angemessen berücksichtigt. Aus diesen Durchschnittspreisen ist in der Regel für jeden Bezirk resp. Klassifikations-Distrikt ein Normal-Preis für jedes Produkt und jeden Aufwandsgegenstand festzustellen und anzuwenden. Für das Brennholz, können mehrere Preisabstufungen, jedoch nur in unerläßlicher Anzahl aufgestellt werden. Die Bezirks-Commisston wird die gebildeten Normalpreise der Nachbar - Commission, Behufs der Ausgleichung allfälliger Differenzen mitzutheilen habe». 9. Materieller Kultur -Aufwand. Alö Bewirthschaftungskosten sind zu betrachten: Die Auslagen für die Bearbeitung und Düngung deS Bodens, für die Saat, Pflege und Einbringung, für das Auf- und Abladen der Boden-Früchte und der Drescherlohn, ferner die Kosten für das Fcldschutz-, Forst-Aufsicht-und Forstschutz-Personale und für die künstliche. Besamung abgetriebener Waldstreckcn. Die durch die Entfernung der Grundstücke vom AufbewahrungS- oder Absatzorte der Producte verursachten Auslagen werden bei Veranschlagung des Kultur-Aufwandes nicht berücksichtigt. Kommen in einem Bezirke oder Klassifikations-Distrikte Massen von solchen Grundstücken vor, welche um ertragsfähig zu bleiben, die Aufwendung von besonders kostspieligen Schutzmitteln, alö: Uferschutzbauten, Teichen, Dämmen, Schleusen, Mauern, Einfriedungen oder Ent-wäfferungs-Anlagen und Drainagen, dann bei Alpen- und Weiden-Sicherungsarbeiten, um das weidende Vieh vor dem Verfallen in Abgründe zu verwahren, oder um demselben Wasser und Obdach zu verschaffen — dauernd bedürfen; so werden die zur Herhaltung derselben nothwendigen Auslagen berücksichtigt, und der Tarifsatz für solche Grundstücke so bestimmt, daß die bezeichneten Kosten in demselben Ausdruck finden; hierbei werden jedoch die Zinsen des auf die -Anlagen verwendeten Kapitals nicht berücksichtigt. 10. Vorgang bei der Abschätzung. Bei Aufstellung des Klassifikationstarifes für das Ackerland und bei Einschätzung desselben wird der Kulturzustand durchweg so angenommen, wie er sich bei denjenigen Grundstücken deö Klassifikationstarifes vorfindet, die bisher dauernd in gemeingewöhnlicher Art ohne Anwendung künstlicher Kulturmittel bewirthschaftet worden sind. Der Weidenutzen der Brache wird nur dort veranschlagt, wo er gemeingewöhnlich und in größerer Ausdehnung vorkommt. Bei den Tarifsätzen der Wiesen ist Rücksicht zu nehmen, wie oft sie gemäht werden, dann ob sie süßes, saures oder gemischtes Futter tragen, ob sie gedüngt, gereinigt oder drainirt werden oder nicht. Bei der Feststellung der Tarifsätze der Weingärten wird der Naturalcrtrag nach dem Durchschnitte der, der Schätzung vorausgegangenen 15jährigen Periode angenommen. In Weingärten, in welchem die Nachpflanzung der Ausstände nur stück- oder stellenweise geschieht, wird auf die Nachpflanzung keine Rücksicht genommen, wenn es aber gemeingewöhnlich ist, die Weingärten nach einer Reihe von Jahren ganz auszuroden, so wird der Tarifsatz mit Rücksicht auf den Ertrag der ganzen Periode des Bestandes des Weingartens festgestellt. Der Tarifsatz, der zur Erzeugung von Obst, Gemüse, Blumen, Sämereien, Hackfrüchten verwendeten Gärten, dann der Baumschulen, Lustgärten und Parkanlagen, wird im Wege der Vergleichung mit der entsprechenden Acker-, Wiesen- oder Waldklasse festgesetzt. Der Tarifsatz für die Hutweidcn wird im Wege der Vergleichung mit den, gleiches Produkt tragenden Wiesen, bemessen. Der Tarifsatz der Alpenweiden wird entweder nach den ganzen Pachtpreisen derselben, nach dem Weidezins für jebcö Stück Vieh, oder nach der Quantität und Qualität des jährlich aufgetriebenen Viehes, mit Rücksicht auf die Dauer des Wcidcgangcs nach dem aus der Alpe gezogenen Nutzen bemessen. Den Tarifsätzen für die Hoch- und Niederwälder wird der Naturalertrag in n. ö. Klaftern 30" Scheiter-Länge für das harte und weiche Holz pr. n. ö. Joch, ohne Rücksicht der Verwendung einzelner Stämme zu Werk- und Zeugholz nach dem Durchschnitte der Abtriebs-Periode in einem Jahre zu Grunde gelegt. Der Werth dcS zur Zeit der Abschätzung vorgefundenen Holzbestandes bleibt unberücksichtigt. Die Nebennutzungen des Waldes werden in der Regel nicht beachtet, wo jedoch in Waldungen regelmäßig geweidet wird, oder wo die Knoppern-Gewinnung, Eichelmast, oder bei Auen der Grasnutzen einen besonderen Ertrag abwerfen, wird derselbe, wenn er von einer solchen Erheblichkeit ist, um alö Nebenfrucht angesehen zu wer-I bett, bei Bemessung der Tarifsätze berücksichtigt. Den Tarifsätzen des RohrschlageS wird der Naturalertrag aus der Periode der letzten 10 Jahre zu Grunde gelegt. Die gemischten Kulturen werden mit Rücksicht ans die vorwiegende einfache Kulturart und auf den Ertrag der übrigen gleichzeitig gewonnenen Früchte in die entsprechenden Tarifsätze dieser einfachen Kulturen eingereiht. Die Wechselkultiiren werden unter Berücksichtigung des Naturalertrages der abwechselnden Produkte und ihrer eigenthümlichen Wirthschaftskurse den Tarifsätzen jener Kulturklasse eingereiht, wohin solche nach ihrer im Ertrage vorwiegenden Benützungsart gehören. Teiche, welche gar nicht oder nicht ausschli ßend durch Rohrschlag benützt werden, werden^nach ihrer anderweitigen Benutzungsart und Beschaffenheit mit dem Acker-, Wies- und Weidelande parifizirt. Seen und Sümpfe, welche im Sommer ganz oder theilweise austrocknen, und wenn die Benützung dieser Stellen als Wiesen oder Weiden stattfindet, werden in die dem jährlichen Ertrage entsprechenden Tarifsklassen der Wiesen oder Weiden eingereiht. Für jene Seen und Sümpfe, Flüsse und Bäche, welche durch Fischerei einen Ertrag abwerfen, wird dieser Ertrag ermittelt, und nach Maßgabe desselben die Einreihung der bezüglichen Flächen in die entsprechende Tarifsklasse einer ökonomischen Kultur erfolgen. Das sonstige Parifikationsland wird nach den angrenzenden oder umschließenden Grundstücken angeschätzt. 11. Für die Zustandebringung der Tarifsätze jeder Bo-nitätsklasse wird eine besondere Berechnungsart nicht vorgezeichnet, sondern es wird dabei nur ins Auge zu fassen sein, daß die Tarifssätze für die einzelnen Bonitäts-Klassen der verschiedenen Kulturen so angemessen abzustufen sein werden, daß der mittlere Reinertrag pr. n. ö. Joch jeder Kultur erfaßt wird. Die Angemessenheit der einzelnen Tarifsätze ist durch die benützten Schätzungsbehelfe zu begründen, und insbesondere durch Vergleichung der gewöhnlichen Kauf- und Pachtwerthe der ökonomischen Grundstücke, d. i. mit denjenigen Preisen zu prüfen, welche ein verständiger, mit dem gewöhnlichen Betriebskapitale ausgerüsteter Käufer oder Pächter für das Joch Land mittlerer Qualität der betreffenden Bonitätsklassen und Kulturartcn in der Hoffnung zu zahlen pflegt, die landesüblichen Zinsen von dem Kaufpreise oder dem Pachtschilling herauszuwirthschaften. Als landesüblicher Zinsfuß ist jener Betrag anzusehen, welcher erfahrungsgemäß in einem Bezirke der Kapitalsanlage zur Erwerbung eines Grundstückes als Grundlage diente. 12. Errtwerfung des Klaffifikations-Tarifes. Die Bezirks-Commission wird die sowohl vom Schätzungscommissär, als auch von dem von ihr gewählten Comite in Absicht auf den Klassifikations-Tarif gestellten Anträge berathen; hierbei wird sie alle Faktoren, welche der Ermittlung des Naturalertrages und dessen Veranschlagung im Gelde, dann der Kulturaufwands-Perzente für jede Tarifsabstufung zu Grunde liegen, genau würdigen. Ein besonderes Augenmerk wird die Bezirkscommission auch auf den Umstand lenken, ob die beantragten Reinertrags-Tarifsätze mit der aus den Kaufwerthen mit Berücksichtigung der landesüblichen Verzinsnng des in Grund und Boden angelegten Kapitals ermittelten Kaufrente und mit der erhobenen Pachtrente der Grundstücke im Verhältniß stehen. Die Bezirkscommiffion wird daher nach den bezüglichen Ermittlungen die pro rata eines n. ö. Joches entfallende Kaufrente oder die jährliche Pachtrente mit den beantragten Reinertragsansätzen combiniren. Sonach wird die Bezirkscommission den auf Grund aller berührten Momente vereinbarten Klassifikations-Tarif entwerfen. 13. Feststellung des Klaffifikations-Tarifes. Der Entwurf des Klassifikations-Tarifs wird von der Bezirks-Commission bei einer besonderen Begehung des Bezirkes geprüft, und nach Erforderniß mit Rücksicht auf die Tarife der Nachbarbezirke richtig gestellt. Bei dieser Begehung werden die einzelnen Tarif-klassen in einem Klassifikations-Protokolle beschrieben, und für jede Knlturklasse Mustergründe gewählt. 14. Vorlage des Klassifikations - Tarifes an die Landes - Commission und Prüfung desselben durch die letztere. Der richtig gestellte Klassifikations-Tarif ist sammt den zu seiner Beurtheilung nothwendigen Unterlagen der Landes commission vorzulegen, welche denselben mit Rücksicht auf die mittlerweile sich verschaffte Ueberzeugung über die Ertragsverhältniffe des Bezirkes und nach Vernehmung der Landescommission des Nachbarlandes hinsichtlich der Grenzbezirke einer sorgfältigen Prüfung unterziehen, und die Beseitigung der vorkommenden Bedenken und Mängel veranlassen wird. 15. Publikation der Klassifikations - Tarife. Die von der Landescommission als richtig erkannten oder mobiftcirten Klassifikations-Tarifsansätze werden den Bezirks-Commissionen zurückgesendet, und die letzteren werden die Tarife in geeigneter Weise im Bezirke publi-ciren, um den aus dem Gemeindeverbande ausgeschiedenen, wie auch denjenigen Grundbesitzern, welche wenigstens den sechsten Theil der gesammten Grundsteuer in der Gemeinde entrichten, so wie den Gemeinden Gelegenheit zu geben, sich auch ihrerseits über die Angemessenheit der aufgestellten Klassifikations-Tarife zu äußern, beziehungsweise etwaige Einwendungen dagegen vorzubringen. Gleichzeitig wird veranlaßt, daß den angrenzenden Bezirks-Commissionen des benachbarten Landes der Klassifikations-Tarif sammt den erforderlichen Unterlagen der Grenzdistrikte des eigenen Landes mitgetheilt, und den gedachten Betheiligten zur Einsicht und Erhebung von Einwendungen offen gelegt werde. Einwendungen gegen die Klaffifikations-Tarife. Entscheidung über dieselben und Zusammenstellung der einzelnen Klaffifikations-Tarife. Die von den Gemeinden und größeren Grundbesitzern oder Bezirks-Commisstonen des Nachbarlandes gemachten Einwendungen werden binnen einer bestimmten Frist bei der betreffenden Bezirks - Commission schriftlich eingebracht und von der letzteren gutachtlich der Landes-Commission vorgelegt. Die Landes-Commisston wird, so weit sie diese Einwendungen als begründet anerkennt, deren Berücksichtigung veranlassen, die Klassifikations-Tarife für sämmtliche Bezirke des Landes übersichtlich zusammenstellen und diese Zusammenstellung sammt allen Verhandlungsakten dem Finanzministcr überreichen. Der Finanzminister beruft nach dem Einlangen dieser Arbeiten die Central - Commission. Diese wird über die KlassifikationS-Tarife für die einzelnen Länder nach Behebung allenfalls vorkommender Mängel und Bedenken entscheiden, und den Klassifikations-Tarif für alle Länder zusammenstellen; sodann den letzteren nebst den Landes- und den Bezirks-Tarifen durch Vermittlung des Finanzministers den Landes-Commissionen übersenden, um darnach die Einschätzung dnrch die Bezirks-Commiffioncn bewirken zu lasten. 17. Einschätzung der einzelnen Grundstücke in die Tarifsansätze. Die Einschätzung besteht in der Anwendung der, für die verschiedenen Kulturen festgestellten Ansätze des Klassifikations-Tarifes auf die Gesammtflächen der steuerpflichtigen Grundstücke innerhalb der Gemeinden und des Bezirkes oder Klassifikations - Distriktes. Zum Behufe dieser Einschätzung wird der Bezirk beziehungsweise Klassifikations-Distrikt insoweit als nothwendig in besondere Rayone eingetheilt, innerhalb welcher je zwei Mitglieder der Bezirks - Commission (Ein-schätzungs-Deputirte) die Einschätzung für einzelne Gemeinden gemeinschaftlich mit dem ökonomischen und Wald-schätzungs - Commissär auszuführen haben. Kultur-Massen von einer geringeren Ausdehnung als 50 Qnadratklaftern bei Gärten und Weingärten, und 400 ^Klaftern bei den übrigen ökonomischen Kulturen tverden zu der umschließenden Kultur-Masse, oder falls sie von verschiedenen Kultur-Massen begrenzt werden, zu derjenigen der letzteren gezogen, welcher sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Ertrage am nächsten kommen. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn der Unterschied im Ertrage der beiden verschiedenen Kulturarten beziehungsweise der beiden Bonitäts-Klaffen derselben so groß ist, daß durch das Zusammenziehen der Reinertrag der Gesammt-Masse um mehr alö 10 % vermehrt oder vermindert werden würde. Eben so werden innerhalb einer Kultur-Masse Bo-nitäts-Klasscn-Abschnittc von einem geringeren Ausmaße als 1 Joch zu einem angrenzenden Bouitäts-Klassenab-schnitte derselben Kultur gerechnet, falls nicht hierdurch der Reinertrag, welcher sich aus der gesonderten Abschätzung der Abschnitte ergeben würde, um mehr als 10 % vermehrt oder vermindert wird. Jeder einzelne Waldkörper wird nach der durchschnittlichen Ertragsfähigkeit seines Bodens und der Holz-mischungs - Verhältnisse in der Regel nur zu einer Bonitäts-Klasse ohne Rücksicht auf den Werth des zur Zeit der Abschätzung vorhandenen Holzbestandes eingeschätzt. Finden sich in demselben aber zusammenhängende Flächen von mindestens 50 Joch Umfang, welche nach Bodenbeschaffenheit und Holzbestand und nach den sonstigen, den Reinertrag bestimmenden Verhältnissen sehr erheblich von einander abweichen, so können sie in mehrere BonitätsKlassen eingeschätzt werden. 18. Feststellung der Kultur- und Klasseuabschnitte, Verfaffuttg der Zusammenstellungen. Nach Beendigung der Einschätzung einer Gemeinde wird die Area der durch die Grenzen der Kultur-Massen und Bonitäts-Klaffen, so wie der steuerfreien Grundstücke gebildeten Flächen-Abschuitte durch den Geometer festgestellt. Derselbe würd die Flächen-Abschnilte mit Angabe der Kultur-Gattung, der BonitätS-Klaffe und Größe nach ihrer Nummernfvlge in ein für jede Gemeinde besonders angelegtes Einschätzungs-Register eintragen. Aus diesem Register werden die Flächen der einzelnen Bonitäts-Klassen jeder Kulturgattnng derart zusammengestellt, daß sich daraus der Gesammtflächeninhalt der, der Gemeinde angchörigcn in die einzelnen BonitätS-Klassen und Kulturgattungen eingeschätzten Grundstücke ergibt. Auf Grund der Klassen-Zusammenstellnng wird die Bezirks - Uebersicht angelegt, aus welcher der Gesammt-Flächeniuhalt der in die einzelnen Bonitäts-Klassen und Kulturarten eingeschätzten Grundstücke für sämmtliche Gemeinden dcS Bezirkes, beziehungsweise der verschiedenen Klassifikations - Distrikte und die Summe für letztere und den Bezirk hervorgeht. In dieser Uebersicht wird nach Maßgabe des Flächeninhaltes und der Tarifsätze der Reinertrag der einzelnen Bonitäts-Klaffen, Kulturarten, Gemeinden, für die etwaigen Klassifikations-Distrikte und für den Bezirk, so wie der durchschnittliche Reinertrag für das Joch einer jeden Kulturart in den einzelnen Gemeinden, etwaigen Klassifikations - Distrikten und im Bezirke berechnet. Der Reinertrag aller demselben Lande angehörigen Bezirke zusammengenommen, gibt den Reinertrag für das ganze Land. Reclamations - Verfahren. 19. Gegen die Ergebnisse der Einschätzung steht den Gemeinden und den aus dem Gemeinde-Verbände ausgeschiedenen—wie auch denjenigen Grundbesitzern, welche wenigstens den 6. Theil der gcsammten Grundsteuer in der Gemeinde entrichten, — das Recht zur Erhebung von Reklamationen binnen einer bestimmten Frist bei dem Vorstande der Bezirks-Commission zu, u. z.: a. wegen unrichtigen Ansatzes einzelner Grundstücke rückstchtlich ihrer Steuervflicht oder Steuerfreiheit; b. wegen unrichtiger Ermittlung des Flächenmaßes; c. wegen unrichtiger Einschätzung in den Klassifi-kations- Tarif; d. wegen vorkommenden Fehlern bei der Berechnung der Kultur- und Klaffen-Ansätze im Einschätzungs-Register, und bei Berechnung des Reinertrages der ein-zelnen Flächenabschnitte. Die bei ' der Bezirks - Commission eingebrachten Reklamationen werden nöthigenfalls durch eine Lokal-Commission, zu welcher jedoch zwei andere Mitglieder der Bezirks-Commission abzuordnen sind, — als jene, welche die Einschätzung daselbst vornahmen — untersucht, und von der Bezirks - Commission auf Grund des Unter* suchungs-Ergebniffes nach hierüber gepflogener Berathung erledigt. Sodann wird die Bezirks-Commission alle Einschätzungsakten der Landes-Commission vorlegen; welche unter Nachweisung des Resultates deö Ab-und EinschätznngS» geschäftes, d. i. der Aufstellung deö Klassifikalions-TarifeS und der Einreihung in denselben (für das ganze Land ihr Gutachten über die Angemessenheil der erzielten Resultate, im Hinblick auf das eigene Land und auf die benachbarten Länder) an den Finanzminister vorlegt. Dieser beruft die Central - Commission, welche diese Vorlagen würdigen, bestätigen, oder im Falle sich erhebliche Anstände ergeben sollten, die erforderlichen Modifikationen in den Klassifikations - Tarifen der einzelnen Bezirke vornehmen wird. Verlag de« Irainifchcn Druck von 3, Rud. Milliß in Laibach. Beilage B. zum stenogr. Berichte über die XXII. Sitzung. zur Reform Der ssebäuktesteuer. I. Gegenstand der Steuer. Gegenstand der Gebäudesteuer ist entweder der Miethzinsertrag oder der Nutzungswerth der Gebäude. In Orten, in welchen die Anzahl der vermiethetcn Wohnbestandtheile jene der in eigener Benützung stehenden übersteigt, oder ihr gleichkommt, tritt die Besteuerung nach .dem Mielhzinsertrage, d. i. nach jenem Betrage ein, welchen der Hauseigenthümcr für die vermietheten Lokalitäten faktisch erhält, oder welchen er für selbst benützte Lokalitäten im Falle ihrer Vermischung erhalten zu können e i n b e k e n u t. In allen übrigen Orten wird der jährliche Nutzungswerth der Gebäude im Wege der Einschätzung erhoben und der Besteuerung zu Grunde gelegt. II. A, Besteuerung nach dem Zinserträge. Zum Behufe der Bemessung der Gebäudesteuer nach dem Zinserträge hat jeder Hauseigenthümer in bestimmter Frist das Hauszinsertragsbekenntniß bei der competenten Steuerbehörde einzubringen, welches nebst der topographischen Beschreibung des Hauses den wirklichen oder den angenommenen (erzielbaren) Brutto-Zinsertrag desselben aus dem, der beginnenden Stcuerperiode unmittelbar voraus gegangenen Jahre, ferner die Bestätigung des Hauseigenthümers über die Richtigkeit aller Angaben, so wie die Bestätigung der Miethparteien über die Richtigkeit der ihre Miethobjekte betreffenden Angaben zu enthalten hat. Die überreichten Bekenntnisse werden von der Steuerbehörde in Bezug auf Form und Inhalt geprüft und wird bei Richtigbefund die Steuer nach dem einbekannten Betrage bemessen. Wird bei nicht vermietheten Hausbestandtheilen der im Vcrmiethnngsfalle als erzielbar angenommene und einbekannte Zins dem Ertrage wirklich vermiethcter Gebäude nicht angemessen befunden, so hat die Behörde eine Lokaluntcrsuchung unter Beiziehung des Hauseigenthümers und zweier Hausbesitzer anzuordnen, bei welcher sich die Letzteren darüber auszusprechen haben, ob die zur Besteuerung einbekannten Beträge bei Vergleichung mit andern vermietheten Gebäuden oder Hausbestandtheilen genügen oder auf welche Summe sie zu erhöhen sind. Nach Maßgabe dieser commissionellen Erhebung hat die Steuerbehörde den Zinsertrag festzustellen, wogegen der Partei jedoch der Rekurs an die Finanz-LandeSbchörde zusteht. III. B. Besteuerung nach dem Nutzungswerthe. Organe. Zur Abschätzung des Nutzungswerthes der Gebäude werden besondere Commissionen bestellt, deren Mitglieder mit Ausnahme der hierzu delegirten Finanz-Organe aus der Mitte der Hausbesitzer gewählt werden. Bezirks-Commissionen. Der Wirkungskreis der zur unmittelbaren Vornahme der Schätzungsarbeitcn berufenen Commissionen erstreckt sich in der Regel aus den Umfang eines politischen Bezirkes oder eines größeren Stadtgebietes, doch können erforderlichen Falls auch Commissionen für kleinere Distrikte bestellt werden. L a n d e s - C o m m i s s i o n e n. Zur Entscheidung der Rekurse gegen die Einschätzungen der Bezirks- (städt.) Commissionen sind die Landes-Commissionen berufen, welche in jedem Lande mit einer besonderen Landesvertrctung bestellt werden. In so weit gegen Beschlüsse der Landcs-Commissionen eine weitere Berufung zulässig ist (XII.), steht die Entscheidung dem Finanzministerium zu. IV. Obliegenheiten der Commissionen: a. in Betreff der Einreihung der Orte nach Maßgabe der Miethverhältnisse. Die erste Aufgabe der Bezirks-Commission besteht in der Erhebung und Constatirung des Umstandes, in welchen Orten die Besteuerung nach dem Zinserträge und in welchen nach dem Nutzungswerthe einzutreten hat. b. in Betreff der Erhebung bed Nutzungswerthe S. Rach erfolgter Einreihung der Orte »ach den vorerwähnten Kategorien schreitet die Bezirks-Commission zur Erhebung der Nutzungswerthe. 1. Vorerhebungen. Sie entsendet zu diesem Ende in eine bestimmte Anzahl von Gemeinden je zwei Mitglieder auö ihrer Mitte, welche mit Beiziehung der betreffenden Gemeinde-vorstände unter Leitung und Ueberwachung Seitens der bei den Commissionen bestellten Regierungsorgane über sämmtliche Wohngebäude Verzeichnisse nach fortlaufenden Hausnummern auszufertigen haben, welche die Haus - Nr., die Namen der Hauseigenthümer, die Anzahl der Wohn-bestandtheile und der zu jeder Wohnung gehörigen Küchen, Speise- und Vorrathskammern, Keller und Stallungen K., die Anzahl der Stockwerke zu enthalten und in denen auch ersichtlich zu machen ist, aus welchem Materiale das Gebäude erbaut ist. Mit Berücksichtigung dieser und anderer auf den Nutzungswerth Einfluß nehmenden Umstände, machen die entsendeten Commissions-Mitglieder in einer besondern Rubrik des Verzeichnisses den Betrag ersichtlich, — welcher nach ihrer Auffassung den Nutzungswerth der von ihnen besichtigten Gebäude darstellt. Die definitive Feststellung des Werthziffers erfolgt erst von Seite der nach Beendigung der Vorerhebungen zusammentretenden Bezirks-Commisston. 2. Grnndsätz e. In Bezug ans die Erniittlung der Werthziffern werden die entsendeten Commissions-Mitglieder wie auch die Bezirks-Commissionen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen haben: a. Der Nutzungswerth eines Gebäudes wird zif-sermäßig repräsentirt durch das Ersparniß an Miethzinö, den der Besitzer eines Gebäudes durch die eigene Benützung desselben erzielt. b. In Orten, in welchen die Vermiethung zwar nicht vorwaltet, in denen jedoch ein größerer Theil der Gebäude fortdauernd vermicthet ist, werden die üblichen Miethzinse, welche innerhalb der dem Veranlagungsjahre unmittelbar vorangegangenen 6 Jahre durchschnittlich bedungen worden sind, einen sichern Anhaltspunkt zur Ermittlung des Werthziffers bieten. c. In Orten dagegen, in welchen Vermiethungen nur vereinzelt oder gar nicht vorkommen und daher aus wirklichen Miethpreisen ein zureichender Anhaltspunkt nicht zu gewinnen ist, ist der Nutzungswerth nach der Anzahl und Größe der Wohnbestandtheile, der Bauart und Beschaffenheit unter Berücksichtigung der Ansprüche zu ermitteln, welche der Landessttte gemäß an die Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses nach dem Verhältnisse des Besitzes von dem Eigenthümer des Letzter» gestellt zu werden pflegen, wobei zur Gewinnung ziffermäßiger Anhaltspunkte auch auf die Durchschnittömiethzinse in nahegelegenen Orten mit ähnlichen Verkehrs- und Nahrungsverhältnissen, in denen Vermiethungen vorkommen, Bedacht zu nehmen sein wird. d. Das Hauptaugenmerk der Commiffionsmitglicder wird darauf gerichtet sein, das richtige Verhältniß der Gebäude eines und desselben Ortes zu einander zu er- mitteln, wozu nebst der ad b und c angedeuteten Momente auch die Lage des Gebäudes im Allgemeinen (u. zw. ob in oder außer dem Orte, ob näher oder entfernter von den Hauptverkehrplätzen ic.), so wie in Bezug auf die etwa , dazu gehörigen Grundstücke zu berücksichtigen sein wird. Insbesondere wird ans dem flachen Lande selbst bei gleicher Anzahl von Wohnbestandtheilen eine Unterscheidung einzutreten haben, zwischen Wohngebäuden, welche zu einem größeren Grundbesitze gehören, und jenen, deren Besitzer gar keine oder Grundstücke von so geringem Ertrage hat, daß derselbe zu seinem Unterhalte noch anderweitigen Verdienst durch Taglohn suchen muß. Letztem gleich zu stellen sind auch die Wohngebäude der kleineren Handwerker und die zu Taglöhner- und Gesindewohnungen bestimmten, zu selbstständigen Guts-körpcrn gehörigen Gebäude (Winzerhütten, Alpenhütteu rc.) e. Der Nutzungswerth kann bei Gebäuden mit nur Einem Wohnungsbestandtheil nicht unter Sechs Gulden, bei den übrigen Gebäuden nicht unter Fünf Gulden für je Einen Wohnbestandtheil veranschlagt werden. Nur bei den Rohrhütten in Galizien, den Morlakenhütten in Dalmatien, endlich bei den ad d erwähnten Gebäuden zur Unterbringung der Taglöhner und des Gesindes ist die Annahme eines geringern Nutzungswerthes gestattet. f. Neben den ad a — d hervorgehobenen Momenten hat die Bezirks-Commission bei Feststellung des definitiven Werthziffers auch auf das Verhältniß der eingeschätzten Orte deö Bezirkes zu einander Bedacht zu nehmen, damit nicht zwischen Orten mit ähnlichen Nahrungs- und VetkehrSverhältnissen auffällige Ungleichheiten entstehen. VI. c. Definitive Feststellung des Werthziffers. Findet die zusammengetretene Commission das ihr durch die Erhebungen der Commissions-Mitglieder gebotene Materiale zureichend, um ein positives sicheres Urtheil schöpfen zu können, oder sind die nachträglichen Verbesserungen entdeckter Mängel durchgeführt, so fällt sie ihre Entscheidung über die Höhe des Nutzungswerthes der einzelnen Gebäude und die Höhe des Percentes der Er-haltungs- und Amortisationskosten und gibt das Ergebniß mittelst Verzeichnissen den betreffenden Gemeindevorständen und der Steuerbehörde bekannt. VL/a. Die von der Commission festgestellten Nutzungswcrthe haben für einen Zeitraum von wenigstens 3 Jahren als Grundlage der Steuerbemessung zu dienen, nach Ablauf welcher Periode eine neuerliche Wertherhebung stattzufinden hat. VII. Veröffentlichung der Schätzungsresultate. Die Gemeindevorstände veröffentlichen die Schätzungsresultate in geeigneter Weise und stellen die Verzeichnisse nach bestimmter Frist den Bezirks-Commissionen zurück. VIII. Steuer-bemessung. Die Gebäudesteuer wird mit bestimmten Perzenten von dem reinen Zinserträge oder dem ziffermäßig festgestellten Nutzungswcrthe bemessen. Als reiner Zinsertrag oder Nutzungswerth wird jener Betrag angesehen, welcher sich nach Abzug der Erhaltungs- und Amortisationskosten der Gebäude von dem Brutto-Zinöertrage oder dem eingeschätzten Nutzungö-werthe ergibt. IX. Abzugsperzrute für die Erhaltung der Gebäude und die Amortisation des Anlagekapitals. Der Abzug der Erhaltungs- und Amortisationskosten wird für jeden Ort, in welchem die Gebäudesteuer nach dem Zinserträge bemessen wird, nach dem durchschnittlichen Brutto-Zinsertrage Eines Gebäude-Bestandtheiles und zwar für jene Orte, in welchen dieser Durchschnittspreis 45 fl. erreicht oder übersteigt mit 15%, in Orten, wo er 15 fl. übersteigt und 45 fl. nicht erreicht, mit 20 %, in Orten, wo er 5 fl. übersteigt und 15 fl. nicht erreicht, mit 25% und für jene Orte, in welchen derselbe sich auf oder unter 5 fl. herausstellt, mit 30% von dem Bruttozinse gestattet. Kommen in solchen Orten Gebäude vor, deren Eigenthümer nicht auch Eigenthümer der Banarea sind, oder welche gegen einen Demolirungs-Revers erbaut sind, so kann von der Steuerbehörde auf Grund der vorhergegangenen commissionellen Erhebungen über den Umfang sind die Tragweite der vorgedachtcn Eigcnthumsbeschrän-kungen die Abrechnung der Erhaltungs- und Amortisationskosten bis zu 50% des Bruttozinses bewilligt werden. In Orten, in welchen die Gebäude nach dem Nutzungswerthe besteuert werden, hat die Bezirks-Commission das Abzugsperccnt für jedes einzelne Gebäude festzustellen, doch darf dasselbe nicht mehr als 30% des angenommenen NntznngSwcrthes betragen. X. Zeitliche Steuerbefreiungen. Eine zeitliche Befreiung von der Gebäudesteuer, in so weit solche in die Staatskassen fließt, u. zw. aus die Dauer von zehn Jahren vom Zeitpunkte der behördlich bewilligten oder früheren faktischen Benützung wird zugestanden : a) wenn eilt noch nicht bestandenes Gebäude für sich bestehend hergestellt wird; b) wenn das Gebäude zwar früher bestanden hat, aber mindestens bis an die Erdoberfläche niedergerissen und von da an ohne Benützung alten Mauerwerks neu aufgebaut wurde; c) wenn selbstständig vermiethbare Theile eines Gebäudes mindestens bis an die Erdoberfläche niedergerissen und eben so, wie ad b vorgezeichnet, neu aufgebaut wurden; d) wenn ein bestehendes Gebäude durch den Bau auf einer noch unverbauten Area oder durch Aufsetzen eines noch nicht bestandenen Stockwerkes in der Art er- weitert oder vergrößert wird, daß dadurch ein neues steuerbares Objekt entsteht. Die Steuerbefreiung wird nicht ipso facto durch die Bauführung erworben, sondern wird von Fall zu Fall von der Finanzbehörde bewilligt, wenn darum innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach vollendetem Bau und jedenfalls vor Benützung des Baues kompetenten Orts eingeschritten wird. Gegen Entscheidungen der Steuerbehörde I. Instanz steht der Partei der Rekurs an die Finanz-Landesbehörde zu, welche über derlei Rekurse endgiltig entscheidet. XI. Steuerbefreiungen mit Rücksicht auf die Be-nützungsart. Bon der Gebäudesteuer befreit bleiben: Die Gebäude, welche zur A. h. Hofdotation gehören, Staatsgebäude, öffentliche Spitäler und Armenversorgungshäuser, Amtsgebäude der Landes-, Bezirks-, Gemeindevertretung, Kirchen und andere dem Gottesdienste gewidmete Räumlichkeiten, die Amtswohnungen der Seelsorger aller gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgenossenschaften, die Klöster jener geistlichen Orden, deren Mitglieder sich ihre Subsistenzmittel durch Almosensammeln beschaffen, die Gebäude der öffentlichen Lehr-, Bildungsund Erziehungsanstalten, in so weit die hier bezeichneten Gebäude nicht für einen der gedachten Zwecke in Miethe genommen oder für andere Zwecke vermiethct sind, unter der gleichen Bedingung auch die Landwirthschaftsgebäude, ferner die für Quasikasernen, dann die für öpentliche Behörden und Aemter unentgeltlich gewidmeten Gebäude und Gebäudetheile. XII. Rekurse. Rekurse von Seite der Parteien sind zulässig: 1. gegen die Einreihung der Orte nach Maßgabe der Miethsverhältniffe (IV.); 2. gegen die Steucrbemessung auf Grund des einbekannten Zinsertrages und gegen das Ausmaß der Erhaltungs- und Amortisationsperzente rücksichtlich jener Gebäude, bei welchen von der Steuerbehörde ein Abzug bis 50% des Bruttozinses bewilligt werden kann (IX.); 3. gegen die Schätzung des Nutzungswerthes. Die Rekurse ad 1. welche nicht von den einzelnen Hausbesitzern, sondern nur von der betreffenden Gemeinde eingebracht werden dürfen, entscheidet in letzter Instanz die Landes-Commission. Als 2. Instanz entscheidet über Rekurse ad 2. die Slcucr-Landesbehörde, die Rekurse ad 3. werden von der Landes-Commissiou endgiltig entschieden. Den Finanz-Organen steht übrigens das Recht zu, in jedem Stadium der Verhandlung die Sistirung der Ausführung von Beschlüssen der Commissionen zu verlangen und die Entscheidung der Landes - Commission beziehungsweise des Finanzministeriums einzuholen. Aenderungen in der Steuerschuldigkeit des Steuerjahres. Bei Gebäuden, welche nach dem Zinserträge besteuert werden, sind alle Aenderungen, welche sich im Laufe desSteuerjahres in der topographischen Beschreibung oder in dem Zinserträge, u. z. rücksichtlich des Letzteren in Folge von Erhöhungen oder Verminderungen des Mieth-zinses oder in Folge von Leerstehungen ergeben, binnen vierzehn Tagen vom Tage der gedachten Aenderung der Steuerbehörde anzuzeigen, welche darauf bei der Steuervor-schreibuug für das nächstfolgende Jahr Bedacht zu nehmen haben wird. Bei Gebäuden, die nach dem Nutzungswerthe der Besteuerung unterzogen werden, sind Aenderungen, welche sich im Laufe der Periode während welcher die Bemessungs-Grundlage ungeändert bleibt, nicht zu berücksichtigen und findet eine Steuerabfchreibung nur dann statt, wenn das Gebäude durch Brand, Ueberschwemmung oder sonstige Natur-Ereignisse unbewohnbar gemacht, oder vom Eigenthümer gänzlich abgebrochen worden ist. Bei der Besteuerung der Gebäude sowohl nach dem Zinserträge als nach dem Nutzungswerthe ist zu berücksichtigen : daß a. wenn bisher steuerpflichtige Gebäude oder einzelne Wohnbestandtheile derselben in die Klasse der steuerfreien, oder bisher steuerfreie Gebäude oder einzelne Wohnbestandtheile derselben in die Klasse der steuerpflichtigen übergehen, und b. wenn Gebäude oder einzelne Wohnbestandtheile neu entstehen oder gänzlich eingehen, die Anzeige binnen 14 Tagen, vom Zeitpunkte der Aenderung an gerechnet, an die Steuerbehörde zu erstatten sein wird. Die Zuwächse werden sohin von dem, dem Zeitpunkte ihres Eintrittes, die Abfälle von dem, dem Zeitpunkte der überreichten Anzeige nächstfolgenden Zahlungstermine außer Besteuerung gebracht. XIV. Strafbestimmungen. Alle Uebertretnngen des Gesetzes, durch positive Handlungen oder Unterlassungen, wodurch absichtlich eine Verkürzung des Aerars vollbracht oder versucht wird, sind mit dem 2—lOfachen Betrag der Steuer zu bestrafen, um welche der Staat verkürzt oder zu verkürzen versucht wurde. Andere Uebertretungen werden mit Ordnungsstrafen von 1—100 fl. geahndet. Verlag des krainischcn Landcsausschußcs, Druck Don I, Rud. Millitz in Laibach.