Gesetz- »»d Verordnungsblatt für das österreichisch - iffirische Mste»strmi, bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1901. XIX. Stück. 81 n 6 g c g t b c 11 und versendet am 17. A ngu st 1901. 34. Kundmachung der k. k. küstenländischen Finanz-Direction in Triest vom 19. Juli 1901, Zl. 22937. Gemäß Artikel II des Gesetzes v out 8. Juli 1901, R.-G.-Bl. Nr. 86, betreffend die Erhöhung der Branntwein abgabe und die Z u w c n d n ng eines Theiles des Ertrages dieser Abgabe an die Landesfonde der im Reichs-rathe vertretenen Königreiche und Länder, unterliegen alle am 1. September 19 0 1 im Gebiete der im N e i ch s r a t h e vertretenen Königreiche und Länder im freien Verkehre vorhandenen gebrannten geistigen Flüssigkeit e n, s o w i e jene, welche in den Ländern der ungarischen Krone und in Bosnien und der Herzegowina in der Zeit vor dem 1. September 1901 an Empfänger im Geltungsgebiete d e s Gesetzes versendet werden, jedoch erst nach dem 1. September 1901 in diesem Gebiete eint an gut, mit den im Gesetze näher b e z e i ch n e t e n Ausnahmen einer Nachsteuer im Ausmaße von 20 Hellern von jedem Hectolitergrade (Liter) Alkohol. Zur Durchführung dieser Branntweinnachverstenerung hat das k. k. Finanz-Ministerium mit Verordnung vom 13. Juli 1901, R.-G.-Bl. Nr. 105, das nachstehend abgedrnckte Regulativ erlassen: aiegufatiö für Die Emheöung her Rachsteuer. I. Gegenstand der Nachsteuer. Der Nachsteuer im Ausmaße von 20 h per Liter Alkohol unterliegen mit den nachstehend aufgeführteu Ausnahmen alle am 1. September 1901 im Geltungsgebiete des Gesetzes im freien Verkehre vorhandenen gebrannten geistigen Flüssigkeiten, sowie jene, welche in den Ländern der ungarischen Krone und in Bosnien und der Herzegowina in der Zeit vor dem 1. September 1901 an Empfänger im Geltungsgebiete des Gesetzes versendet werden, jedoch erst nach dem 1. September 1901 in diesem Gebiete einlangen. Zu den der Nachsteuer unterliegenden gebrannten geistigen Flüssigkeiten gehören insbesondere auch Arrak, Rum, Cognac, Branntweinessenzen, die aus verschiedenen Ätherarten, Alkohol und anderen Stoffen zusammengesetzten künstlichen Fruchtessenzen und Fruchtäther, Liqueure und sonstige versetzte Branntweine, ferner alkoholreiche Parfnmcriewaaren, wie Kölner Wasser, alkoholreiche Arzneitincturen und Eptracte, sowie jede Mischung von Wein und Branntwein, deren Alkoholgehalt 15 Volum-procente überschreitet. Befreit von der Nachsteuer sind; 1. gebrannte geistige Flüssigkeiten im Besitze von Gewerbetreibenden, welche den Verkehr mit gebrannten geistigen Flüssigkeiten (Ausschank, Verschleiß, Kleinhandel u. s. w.) vermitteln, in Mengen von nicht mehr als zehn Liter, im Besitze von anderen Haushaltungsvorständen in Mengen von nicht mehr als fünf Liter Alkohol. Diese Mengen bleiben auch dann von der Nachsteuer frei, wenn bei einem Gewerbetreibenden, beziehungsweise Hanshaltnngsvorstande größere Borräthe vorhanden sind: 2. Branntwein, welchem schon kraft der bisherigen Bestimmungen die Befreiung von der staatlichen Branntweinabgabe zukommt. II. Anmeldung. Wer am 1. September 1901 einen Vorrath von der Nachsteuer unterliegenden gebrannten geistigen Flüssigkeiten besitzt, welcher zusammen mehr als zehn, beziehungsweise fünf Liter Alkohol enthält, ist verpflichtet, die Menge und den Alkoholgehalt des gesammten Vorrathes, sowie den Ort und die Räume der Aufbewahrung derselben binnen vier Tagen, vom 1. September 1901 an gerechnet, somit spätestens am 4. September 1901 schriftlich in zweifacher Ausfertigung nach dem angeschlossenen Formulare bei jener Finanzwachabtheilung anzu-melden, in deren Umkreise sich der Aufbewahrungsort der gebrannten geistigen Flüssigkeiten befindet. Blaukette dieser Anmeldungen werden bei jeder Finanzwachabtheilung, sowie bei den von der Finanzlandesbehörde zu bezeichnenden Organen und Ämtern unentgeltlich verabfolgt. Soferne für die den Gegenstand der Anmeldung bildenden Vorräthe oder einen Theil der-s lben auf Grund der für einzelne Länder geltenden besonderen autonomen Bestimmungen die Rückerstattung einer tarifmäßig entrichteten Landesauflage in Anspruch genommen wird, ist dies in der Anmeldung unter Angabe der Branntweinmenge, für welche die Rückerstattung beansprucht wird, sowie des bezüglichen Restitntionöbetrages anznführen. Jene gebrannten geistigen Flüssigkeiten, welche in den Ländern der ungarischen Krone und in Bosnien und der Herzegowina vor dem 1. September 1901 an Empfänger im Geltungsgebiete des Gesetzes versendet werden, jedoch erst am 1. September 1901 oder später in diesem Gebiete einlangen, unterliegen dieser Anmeldung nicht. Wenn der anzumeldende Vorrath der gebrannten geistigen Flüssigkeiten im einzelnen Falle ohne Rücksicht ans den Alkoholgehalt die Menge von fünf Hectoliter nicht übersteigt, kann in der Anmeldung die Angabe der Menge, des Alkoholgehaltes und der Hectolitcrgrade unterlassen werden; in diesem Falle muss jedoch in der Anmerknngscolonne der Anmeldung ausdrücklich angegeben werden, dass der Gesammtvorrath die Menge von fünf Hectoliter nicht übersteigt. Bei gebrannten geistigen Flüssigkeiten in verschlossenen, handelsüblichen Flaschen, ferner bei Liqueuren, das sind gebrannte geistige Flüssigkeiten, welche mindestens 10 Kilogramm Zucker pro Hectoliter enthalten, und bei versüßten Branntweinen, das sind gebrannte geistige Flüssigkeiten, welche mehr als ein Kilogramm, aber weniger als 10 Kilogramm Zucker pro Hectoliter enthalten, endlich bei allen nachstenerpflichtigen Essenzen, Parfumeriewaareii, Arznei-tincturen und Extrakten kann ohne Rücksicht auf die Menge des anmcldnngSpflichtigcn Vor-rathes die Anmeldung des Alkoholgehaltes unterbleiben. Sollten sich anmeldungspflichtige gebrannte geistige Flüssigkeiten während der ersten vier Tage des Monates September 1901 auf dem Transporte befinden, ohne dass dieselben bereits angemeldet und von denselben die Nachsteuer entrichtet worden wäre, so obliegt die Anmeldung, beziehungsweise die Entrichtung der Nachsteuer dem Waarenempfängcr, welcher die Anmeldung längstens 48 Stunden nach erfolgter Ankunft der Sendung zu erstatten hat. Die Unterlassung der vorgeschriebenen Anmeldung eines am 1. September 1901 vorhandenen Vorrathes an gebrannten geistigen Flüssigkeiten, ferner die Anmeldung einer um mehr als 10 Procent geringeren Alkoholmenge, als der amtlich erhobenen, wird mit dem Vier-bis Achtfachen der verkürzten oder der Verkürzung ausgesetztcn Nachsteuer bestraft, andere Unrichtigkeiten in der Anmeldung, die sich nicht auf die Alkoholmenge beziehen, werden mit einer Ordnungsstrafe von 4 bis 200 K bestraft. Die Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternchmungen (mit Ausnahme jener zur See, insofern es sich nicht um verkehrsbcgünstigte inländische Dampfer handelt), sowie die k. t Postanstalt sind verpflichtet, jede Sendung von gebrannten geistigen Flüssigkeiten, welche sie vor dem 1. September 1901 zum Transporte an eine» Empfänger im Geltungsgebiete des Gesetzes übernommen, aber bis zu diesem Tage nicht abgelicfert haben, sofort nach Einlangen in der Abgabestation der Finanzwachabthcilung, in deren Umkreise diese Station liegt, anzuzeigen. Diese Anzeige hat den Namen des Aufgebers und des Empfängers, sowie die Angabe des Bruttogewichtes der Sendung zu enthalten und ist von der Abgabestation unmittelbar zu erstatten. III. Veamtshandlung. Den Finanzorgauen, bei denen die Vorrathsanmeldnngen überreicht werden, obliegt es, vorerst die Anmeldung hinsichtlich ihrer Vollständigkeit zu prüfen, sodann ohne Verzug zur Vorrathserhebung in der unten angeordnetcn Art zu schreiten. Der Befund, ferner der entfallende Betrag der Nachsteuer und die Zahlstelle, bei welcher die Nachsteuer zu entrichten ist, sind in beiden Parien der Anmeldung anzugeben. Das eine Pare der Anmeldung ist der Partei zurückzustellen. Die Partei ist verpflichtet, den ihr auf diese Weise bekanutgegebeuen Betrag der Nach- steuer, und zwar soweit nicht eine Nateubewilligung oder Auflistung vorliegt, binnen acht Tagen bei der in der Erledigung der Anmeldung bezeichneteu Zahlstelle zu entrichten. Für jene Länder, in welchen mit 31. August 1901 außer Kraft zu setzende selbständige Landesaustagen bestehen, wird durch besondere Anordnungen bestimmt werden, ob und inwieweit eine Restitution der tarifmäßig entrichteten Laudesauflage und die Compensation derartiger Rückerstattungsforderungen mit der Branntweinuachsteuer platzgreift. Mit der Erhebung der angemeldeten Borräthe an gebrannten geistigen Flüssigkeiten ist spätestens am 2. September 1901 zu beginnen. Über den Vorgang bei Erhebung der Vorräthe wird Folgendes bestimmt: 1. Für die Feststellung der Menge: a) Befinden sich die gebrannten geistigen Flüssigkeiten in Fässern, Caissons, Cisternen rc. und sind diese Behältnisse gefüllt und amtlich geaicht, so bleibt das Aichzeichen maßgebend. Sind die Fässer nicht geaicht oder nur zum Theil gefüllt, so ist deren Inhalt mittelst des Mattievi«? scheu Fassmessers zu ermitteln. Bei Branntwein in Fässern rc. lässt sich die Menge auch durch Ermittlung des Nettogewichtes und Umrechnung desselben auf das Litermaß mit Berücksichtigung des wahren Alkoholgehaltes unter Benützung der diesfalls vorgeschriebenen Reductioustafeln feststellen. Handelt es sich um nicht geaichte Caissons oder Reservoirs, so ist die Menge der enthaltenen gebrannten geistigen Flüssigkeiten durch kubische Berechnung oder in einer anderen verlässlichen Weise zu ermitteln. b) Bei Flaschen und Gläsern wird die Anzahl der Flaschen und Gläser von gleicher Größe festgestellt, und sodann für jede Größentype der Flascheninhalt ermittelt, um aus diesen Daten die Menge der Flüssigkeit zu berechnen. Bei verschlossenen, handelsüblichen Flaschen ist sich, wenn keine Mnsterflaschen vorhanden sind, mit der schätzungSwcisen Ermittlung der Menge zu begnügen. Diese Ermittlung wird sich wesentlich vereinfachen, wenn seitens der Partei leere Musterbehältnisse beigebracht werden, deren Rauminhalt jederzeit leicht ermittelt werden kann. c) In Branntweinraffinerien, welche versteuerten Branntwein raffiniren und bei der Vorraths-erhcbung im Betriebe sind, muss auch die Menge des in den Rectificationsapparaten und Filterständcrn befindlichen Branntweines ermittelt werden. Zu diesem Zwecke wird zunächst ermittelt, wie viele Liter eine Tagesfüllnng für je einen Ständer beträgt, und welche Menge Branntwein ursprünglich zur Befeuchtung des Kohlenstaubes verwendet wurde. Diese beiden Beträge zusammengenommen ergeben annähernd den Branntweininhalt je eines Ständers. d) Soferne die uachsteuerpflichtige Partei sich im Besitze der Bewilligung zur abgabefreien Verwendung von Branntwein, zur Herstellung von Liqueur oder sonstigen alkoholhältigen Waaren für die Ausfuhr über die Zollinie befindet, ist durch Abschluss der über den Empfang und die Verwendung des abgabcfrei bezogenen Branntweines zu führenden Ausschreibungen jene Branntweinmenge festzustellen, welche aus dem gesummten Vorrathe als gemäß Artikel II, Z. 2, des Gesetzes von der Nachsteuer befreit auszuscheiden ist. 2. Für die Ermittlung des Alkoholgehaltes: a) Branntwein in Fässern ist mittelst des lOOtheiligeu Alkoholometers in der vorgeschriebenen Weise zu gradiren, zu welchem Behufe aus jedem Fasse mittelst eines Stechhebers oder eines sonstigen geeigneten Hilfsmittels aus den mittleren Schichten eine Probe zu entnehmen ist. Sollte ein gcaichtes Alkoholometer nicht zur Verfügung stehen, so sind die ans jedem Fasse entnommenen Proben abgesondert in gut gereinigte und vorher mit Branntwein aus demselben Fasse ausgespülte Flaschen zu füllen, diese zu versiegeln und die Erhebung des Alkoholgehaltes unter Zuziehung der Partei bei dem nächsten Finanzorgane, welches im Besitze eines geaichtcn Alkoholometers ist, vorzunehmen. b) Bei Branntwein in Reservoirs oder in anderen großen Behältnissen find die Proben aus der oberen, mittleren und unteren Schichte in gleichen Quantitäten zu entnehmen und gründlich zu mischen und es ist sodann deren Alkoholgehalt festzustellen. c) Befindet sich der Branntwein in Flaschen oder dergleichen kleineren Behältnissen und hat die Erhebung des wirklichen Alkoholgehaltes im Sinne der unter sub lit. e und Zahl 3 folgenden Bestimmungen nicht überhaupt zu unterbleiben, so ist sich mit der stichprobewcisen Gradirnng zu begnügen. d) Handelt cs sich um gebrannte geistige Flüssigkeiten, welche mit dem Alkoholometer nicht ohneweiters gradirt werden können, wie Liqueure, versüßte Branntweine rc., und ist nicht gemäß Abschnitt II, Absatz 4, die Erklärung des Alkoholgehaltes unterblieben, so ist der der Entrichtung der Nachsteuer zugrunde zu legende Alkoholgehalt von den Finanzorganen in der für die Alkoholbestimmung des Liqneurs vorgeschriebencu Weise (Anlage A, II B zur Braimtwciiisteuervollzugövorschrift) zu erheben. Steht dem betreffenden Finanzorgane die erforderliche Vorrichtung nicht zur Verfügung, so sind unter protokollarischer Constatirnng der Menge der Flüssigkeit Proben von den einzelnen Gattungen unter dem Siegel des Finanzorganes und der Partei an die Finanzbehörde erster Instanz einzusenden, welche die Untersuchung und nach Maßgabe des Befundes das Weitere zu veranlassen hat. Nicht oder sehr schwach versüßte, dann mit Ingredienzien versetzte gebrannte geistige Flüssigkeiten sind stets mit dem amtlichen Alkoholometer zu prüfen. e) Unterbleibt die Anmeldung des Alkoholgehaltes, weil der gesammte Borrath im einzelnen Falle die Menge von fünf Hectoliter nicht übersteigt, oder weil es sich um gebrannte geistige Flüssigkeiten in verschlossenen, handelsüblichen Flaschen oder um Liqueure oder versüßte Branntweine handelt, so ist der Alkoholgehalt aa) bei Franzbranntwein, Nnm und Arrak mit........................................65 Graden, bb) bei Cognac, Whisky, Kirschbranntwein, Treberbranntwein, Slivowitz, Borowiczka und den sogenannten Natnrbranntweinen mit.... 40 Graden, cc) bei Liqueuren aller Art und bei versüßten Branntweinen mit... 35 Graden, der lOOtheiligen Alkoholometerscalcn anzunehmen. Sollten gegen die Nichtigkeit der Anmeldung der Branntweingattungen Bedenken vorliegen, zum Beispiel daö Bedenken, dass hochgradige Spirituosen als Natnrbranntwcin oder mit Zucker versetzter Spiritus als Liqneur augemcldet wurde, so sind die verdächtigen gebrannten geistigen Flüssigkeiten nach Thuulichkeit einer Borprüfung zu unterziehen. Erweist sich der Verdacht als begründet, so ist an die Erhebung des wirklichen Alkoholgehaltes sämmtlicher nachsteuerpflichtigen Borräthe der betreffenden Partei zu schreiten (litt, a—d) und wegen unrichtiger Anmeldung der Gefällsanstand zu erheben. Der Berechnung der Nachsteuer ist in einem solchen Falle der durch die wirkliche Erhebung constatirte Alkoholgehalt zugrunde zu legen. Der Alkoholgehalt der uachsteuerpslichtigen Essenzen, Arzneitinctureu lind Eptracte ist mit 70 Graden, jener der nachsteuerpflichtigen Parfuineriewaaren mit 90 Graden der lOOtheiligen Alkoholometerscala in Rechnung zu stellen, f) In jenen Fällen, in welchen der Alkoholgehalt angemeldet wird oder wenn es sich um gebrannte geistige Flüssigkeiten anderer Art als den vorstehend aufgeführten Arten handelt, ist von der unmittelbaren Erhebung des wirklichen Alkoholgehaltes dann abzusehen, wenn dieser seitens der Partei durch ihre Gewerbsbücher, Facturen rc., gegen deren Richtigkeit kein Bedenken besteht, uachgewieseu wird. 3. In Ligucurfabriken wird von der wirklichen Erhebung der Borräthe an gebrannten geistigen Flüssigkeiten dann abgesehen, wenn die Unternehmer die Vorrathsanmeldung in der Weise erstatten, dass sie spätestens am 1. September 1901 der Finanzbehörde erster Instanz ans Grund einer Inventur eine dctaillirtc Nachweisung über die am genannten Tage im Besitze des Unternehmers stehenden Mengen an nachsteuerpflichtigen gebrannten geistigen Flüssigkeiten nach Waarengruppen von gleichem Alkoholgehalte vorlegen und sich damit einverstanden erklären, dass die Nichtigkeit der gemachten Angaben allenfalls durch Augenschein in der Unternehmung, sowie durch Einsichtnahme in die Gewerbebücher seitens eines Abgeordneten der Finanzbehörde erster Instanz, beziehungsweise, insoweit cs sich um den angegebenen Alkoholgehalt handelt, durch Untersuchung von zu entnehmenden Proben überprüft werde. Hiebei ist gestattet, dass die Alkoholprocentc in von zehn zu zehn nach unten abgerundete» Ziffern angegeben werden, so dass zum Beispiel alle Spirituosen, deren Alkoholgehalt sich von 50 bis einschließlich 59 Procent bewegt, mit einem Alkoholgehalte von 50 Procent angcmeldet werden können. Ergibt eine derartige Überprüfung Bedenken gegen die Nichtigkeit der Partciaugaben, so ist unbedingt zur wirklichen Erhebung der gesummten Borräthe zu schreiten. Die Borschreibung der entfallenden Nachsteuer obliegt der Finanzbehörde erster Instanz. Über Ansuchen kann die vorstehende Begünstigung auch für bestimmte Verschleißstätten der Fabriksunternehmungen seitens der Finanzbehörde erster Instanz zugestauden werden. IV. Beamtshandlung der dem Übergangsverfahren unterliegenden uachsteuerpflichtigen gebrannten geistigen Flüssigkeiten. Die Nachsteuer für jene gebrannten geistigen Flüssigkeiten, welche in den Ländern der ungarischen Krone und in Bosnien und der Herzegowina vor dem 1. September 1901 an Empfänger im Geltungsgebiete des Gesetzes versendet werden, jedoch erst am 1. September 1901 oder später in diesem Gebiete einlangen, wird dem Empfänger der Sendung gleichzeitig mit der Ausfolgung des Legitimationsscheines (Muster Nr. III zu §. 5 des Finanzministerial-Erlasses vom 20. Juli 1899, R.-G.-Bl. Nr. 128) vom Stellungsamte zur Zahlung binnen acht Tagen vorgeschrieben. Die Vorschreibung geschieht in der Art, dass am Schlüsse des Legitimationsscheines folgende Clausel angesetzt wird: „Für die oben angeführte Alkoholmenge ist von (N. N.) in ... . bei dem k. k........................Amte in.........................an Blanntweinnachsteuer der Betrag von..........................K . . h, in Worten.......................................... binnen acht Tagen bei Vermeidung der Epecution zu entrichten. Der Bemessung ist die vom Versendungsamte constatirte Alkoholmenge zu Grunde zu legen, es wäre denn, dass die vom Stellungsamte festgestellte Alkoholmenge größer wäre, in welchem Falle diese die BemessnngSgrundlage zu bilden hat. Über die erfolgte Zahlung wird der Partei eine Zahlnngsbestätigung ausgestellt. V. Ratenzahlung, beziehungsweise Creditirung der Nachsteuer. Wer von der im Gesetze ziigestandencn Ratenzahlung, beziehungsweise, wenn es sich um Liguenr-Fabriken handelt, von der zulässigen Creditirung der zu entrichtenden Nachsteuer Gebrauch machen will, hat um die Gestattung hiezu bei der Finanzbehörde erster Instanz, in deren Bezirke der zu versteuernde Branntweinvorrath sich befindet, längstens bis 4. September 1901 schriftlich anznsuchen, und in dem Gesuche zugleich ausdrücklich anzngeben, welche Raten er beansprucht, beziehungsweise auf welche Dauer der Ligneurfabrikant die Zufristung in Anspruch nehmen will. Raten bis zu sechs Monaten, vom Tage. der Fülligkeit an gerechnet, bewilligt die Finanzbehörde erster Instanz, bis zu einem Jahre die Finanzlandesbehörde. Die erste Rate muss sofort nach Erhalt der Bewilligung zur Ratenzahlung entrichtet werden. Wird auch nur eine der bewilligten Raten am Verfallstage nicht pünktlich eingezahlt, so ist der gesammte noch rückständige Betrag ans einmal, eventuell im Epecutionswege eindringlich zu machen. Verzugszinsen sind in diesem Falle nicht zu fordern. Der Credit für die Liqueurfabrikanten wird nur gegen vollständige Sicherstellung der entfallenden Nachsteuer bewilligt, welche in der im §. 32 der Branntweinstener-Vollzugs-vorschrift vorgeschriebenen Weise zu leisten ist. Alt dem Tage, an welchem die Borgnngsfrist zu Ende geht, muss die Zahlung des geborgten Betrages der Nachsteuer pünktlich bei jenem Amte, bei welchem die Nachsteuer in Vorschreibung steht, geleistet werden. Fällt der ZahlnngStag auf einen Sonn- oder Feiertag, so hat die Zahlung ain nächsten Werktage zn geschehen. Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so wird die Nachsteuer im Execntionswege hereingebracht. VI. Controlpflichtige Personen. Während der im Artikel JI, Absatz 5, des Gesetzes angegebenen Frist von 60 Tagen, vom 1. September 1901 an gerechnet, sind die Branntweinerzeiiger und diejenigen, welche Handel mit gebrannten geistigen Flüssigkeiten, den Ausschank oder Kleinverschleiß derselben betreiben, hinsichtlich der Nachsteuer als unter amtliche Aufsicht gestellt, anznsehen. Sie sind daher verpflichtet, hinsichtlich ihrer Vorräthe an gebrannten geistigen Flüssigkeiten, insoferne dieselben weder zn der von der Nachsteuer befreiten Alkoholmenge gehören, noch unter dem Bande der staatlichen Branntweinsteuer stehen, den Bezug oder die Ent- richtung der Nachsteuer, beziehungsweise des erhöhten Betrages ansznweisen. Den Finanzorganen steht nach §. 271 der Zoll- und Staatsmonopolsordnung das Recht zn, in die Aufbewahrungsräume, sowie in die Gcwerbs- und Berschleißstätten, in welchen gebrannte geistige Flüssigkeiten aufbewahrt oder abgesctzt werden, so oft sie es erforderlich sinden, bei Tag einzntreten, Nachforschungen zn pflegen, die vorhandenen Vor- räthe an der Nachsteuer unterliegenden gebrannten geistigen Flüssigkeiten aufznnehmen und mit Berücksichtigung der Anmeldungs- und Zahlungsfrist die Nachweisnng des Bezuges oder der Entrichtung der Nachsteuer, beziehringsweise der erhöhten Abgabe zn fordern. Die vorgenannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Finanzorganen unweigerlich den Eintritt in die oberwähnten Räume zn gestatten, ihnen persönlich oder durch ihr Dienstpersonale ans Verlangen die nöthige Hilfsarbeit zn leisten und den Bezug oder die Entrichtung der Nachsteuer, beziehungsweise der erhöhten Abgabe ansznweisen. Die Unterlassung der vorgcschriebenen Nachweisnng des Bezuges, beziehungsweise der Entrichtung der Nachsteuer wird mit dem vier- bis achtfachen Betrage der Nachsteuer für jene Alkoholmenge geahndet, hinsichtlich welcher die Nachweisnng unterbleibt. Küstenland: Finanzbezirk: Steuerbezirk: Anmeldung jener Vorräthe an der Nachsteuer unterliegenden gebrannten geistigen Flüssigkeiten, welche der Gefertigte besitzt.*) Name, Charakter des Besitzers, dessen Wohnort, Gasse und Conscriptions-Nummer Bezeichnung der Räume, in welchen die gebrannten geistigen Flüssigkeiten aufbewahrt sind fei U » r- r- ti £CQ der Behältnisse L c3 § * & © « Ist ZZ Cn» S3 i c£ö ®§ J der gebrannten geistigen Flüssigkeiten - 555 ; g“ g Anmerkung ...................am......................................1901. Unterschrift der Partei: *) In dieser Anmeldung ist der gesammte Vorrath an gebrannten geistigen Flüssigkeiten einschließlich der nachsteuerfrei bleibenden Mengen von 5, beziehungsweise 10 Liter Alkohol anzugeben. Wenn der anzumeldende Vorrath 5 Hectoliter nicht übersteigt, so kann die Anmeldung des Alkoholgehaltes und der Hectolitergrade unterlassen und die Menge nur beiläufig angegeben werden. Erledigung. 1. Abgegeben am ....... . 1901. 2. Ergebnis der am...................................1901 vorgenommcnen amtlichen Untersuchung: 3. Von der erhobenen Gesammtmenge von . . . Hectolitergraden (Liter) Alkohol entfällt nach Abzug der freibleibenden.......................Liter Alkohol die Nachsteuer mit . . . K . . h, in Worten....................................................Kronen.................Heller. Dieser Betrag ist bei dem k. k.....................................Amte in ...... . ___________________binnen längstens acht Tagen___________________ .. (eventuell Angabe der Raten- oder Borgungsbewilligung) $U m n } C"' .........................am..............................1901. Unterschrift der Partei: Unterschrift de« Finanzorgane«: Auf die vorstehenden Bestimmungen wird hiemit zur genauesten Beachtung mit dem Beifügen aufmerksam gemacht, dass Anmeldungsblankette bei der nächstgelegenen Finanzwach-Abtheilung und bei dem nächstgelegenen k. k. Steueramte und in Triest auch bei dem k. k. Gefälls- und Stempelamte unentgeltlich abgegeben werden, und dass daselbst auch nähere Auskunft und Aufklärungen bezüglich der zu überreichenden Anmeldungen ertheilt werden. Otto Ritter von Zimmermann m. p.