>-^<^ »»^ 5 3>» ^ HNW3 ^^ ^ v^ ^ G zur Laibacher Zeitung. .HZ 7l. Donnerstag ven l3. Uuni 18/z/,. Viubrrnial - ^erlaulbarutlgrn. Z. 861. (2) Nr. 10885. Currende des k. k. illyrisch en GuberniumS. )lbschriften der Unterthans - Verhörs- und Slrafprotocolle sind nach §. 81, 3. 8, des Stampel- und Taxgesetzes stämpelfrei. — Laut hohen Hofkammer-Decretes vom 6. April l. I., Z. 8297, kommt den Abschriften, jener Verhörs- und Strafprotocolle, welche den Nntcr-thanen nach dem Z. 7 dcK Unterthans-lVtraf-vatentcs vom i. September 1781 auf Vcr« langen unentgeltlich zu erfolgen sind, im Sinne des §. 8l, Z. 8, des Stämpel- und Tausches, als Schriften über die aus dem Unter-lhanvvcrhältnisse entstehenden Streitigkeiten, die Stämpclflcl'heit zu. — Welches zu Folge der anhcr gemachten Eröffnung dcr k. k. vereinten stcyrrmälkifch - illylischen Camcral- Gc« fällcn.-VcrwHlcung vom 29. v. M., F. ^556, zur ö^e,ulichcn Kenntniß gebracht wird. — Laibacl, am 18. Mai 1844. Joseph Freiherr v. Weingarten, Bandes-Gouverneur. Carl Graf zu Wclsperg, Raitenau und Prlmör, k. k. Vlce.-P'äsidelN. Carl Freiherr v. Flödnigg, k. k. Gubcrnialrath. Z. 86F. (2) Nr. 10261. surrende des k. k. itlyvischen Guberniums. -> Womit auf elncn Druckfehler aufmerksam gemacht wird, mctch^r sich in dcm 6. Z. der Gudernial-Currende rom 1?5. November I8^l3, Nr. 238'z3, die StcucrnachUzie aus 5cm Titcl der El^mentarbeschädigung bctrcsscnd^ cinge-schlichen hat. — Der §. 6. der Gudernial^ surrende vom 25. November 1ä'43, Nr.2älj^3, lautet folgcudcrluchin: „An der Hauöclaijcn- steucr wird eine Nachsicht gewahrt, wenn em Wohngebäude durch Fcurr oder Wasserschadcll zerstört wird. In diesem Falle tritt eine Haus-clussensteuer selbst dann noch ein, wenn da5 zu Grunde gegangene Gebäude im Laufe des Jahres der eingetretenen Zerstörung wieder in bewohnbaren Stand geseht wird." — In dem zweiten Abschnitte dieses §. hat sich bei den, Druck der Fehler cin^eschlichen, daß nach dem Worte: „Hauöclassensteuer", das Wort „Nachsicht" auödlied. — Der richtige Wortlaut dieses §. ist daher folgender: „An der Hausclassensteuer wird eine Nachsicht gewährt, wen,» einWohngedäude durch Feuer oder Wasserschaden zerstört wird. In diesem Falle tritt eine Huus-classenstener-Nachsicht selbst dann noch ein, wenn das zu Grunde gegangene Gebäude im Laufe des Jahres der eingetretenen Zerstörung wieder in bewohnbaren Stand gefttzt wird." Dieses wird im Nachhange der eingangserwähnten Gubernial-Currende hiemit zur allge« meinen Kenntniß gebracht. — Laibach am 5>. Mai 16^4. Joseph Freiherr v. Weingarten, Laiwcs -Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Naitenan und P r i m ö r, k. k. Vice - Präsident. Ios. Ed. Freih. Pino v. Fricdcnthal, k. k. Gubcrnialrath. Z. 8'14. (3) Nr. 387Ü. C u r r e n d c des k. k. illyr. Gub('rniums zu 3ai-bach. — BcM'ffcnd die allerhöchsten Ortes vor der Hand für drei Jahre genehmigte neue Vcstimmung wegen jähllicher Vcrlheilung uon Prämien für Zuchtsticre zur Emporbringung der Hornuiehzucht in Krain. — Seine k. k. Majestät haben laut hcrabgclangtcn hohen Hof-tanzlci-Dccrctts uom ^. Ma^ v. I., N^ 5 56 > 13137, mit allerhöchster Entschließung vom 22. April 1843 allergnäoigst zu bewillign geruht, daß zur Verbesserung der Hornoieh-zucht in Krain, statt der ^ertheilung der Prämien nach der bisherigen Gepflogenheit, die hierzu jährlich bestimmten 60l) st. verslichsweise auf die Dauer dreier Jahre nur zu Prämien für vorzügliche Zuchtftiere heimischer Race, jedes Pramium zu 50 si. gerechnet, verwendet werden dürfen. — Zur Ausführung dieser allerhöchsten Entschließung wlrd nun Folgendes bemerkt, und bezüglich verordnet: l) der ^wcck dieser abgeänderten Vertheilungs-Arc ist, dem Lande jährlich einige vorzügliche. Zuchtstiere zur Benützung zu geben, und da in der Viehzucht an einem guten Vaterthierc dab Meiste gelegen ist, durch dieses Mittel die heimische Viehzucht zu heben. — Hiernach sind KaU'iimen von der Plannen- Concur» renz in der Folge ausgeschlossen. — 2) Die neue Prämien - Vertheilungs - Prise wird, damit die Viehzüchter genugsam daraus vorbereitet seyn tonnen, erst im künftigen Jahre 1615 in Wirksamkeit treten, und cs wird im Monate Mai besagten Jahres die erste, und jedesmal in diesem Monate in den darauf folgenden Jahren die jährliche Vcrtheilung Statt finden. Für das Jahr ltt'l'l- wird aber die Hornvieh-Pramien-Vertheilung »och nach der bisherigen Weise in Gemäßhcit der Guberninl-Currenden uom 14. December 1822, Nr. l5>5»)>, dann 24. October 1823, Nr. 13670, vor sich gehen. — 3) Da die Prämie für einen vorzüglichen Zuchtstier aus heimischer Race auf 5^) st. (5. M. festgesetzt ist, so entfallen auf ein Jahr deren zwölf. — l) Da die Pramicnzahl cine wei-lere Ausdehnung nicht gestauet, so wiro in ciuer angemessene» Neihenordnung in einer Hauptgcmeindc höchstens nur ein Stlcr bc-tyeilc werden könne». — 5) Die für die Prämien-Berthcilllng rcm dcn k. k. Kreiäämtcrn einverständlich mit der Landwirlhschafts. Gesellschaft bestimmten Tage und Orlc wcri?eu wie diöhcr in allen Hanvtgcmen'.dcn des Bandes durch öffentlichen Ausruf z>l Jedermanns Wissenschaft gebracht werden. — 6) Die Prä-mien-Bethcilung wird in Gegenwart des Kreis-hauptmanncs, oder des hiezu abgeordneten Kreiscommissärs, des Bezirkscomnussärs, der hiezu von der Landwirthschasts-Gescllschaft benannten drei Mitglieder und der Gemeinde-Ober- und Untcrrichter dergestalt vor sich gehen, daß die Mitglieder der Landwirthschaftö. Gesellschaft alö Sachverständige, die Besichti- gung des Viehes vorzunehmen, und durch Stimmenmehrheit die Preiswmdigkeit zu entscheiden haben. Bei gleichen Verhältnissen hadcn die Preiöwerber aus der Hauptgemeinde selbst, für die eine Bcrtheilung angckündet ist, den Vorzug. — 7) Die Absicht dieser neuen Prä-mien-Blllheilungs-Neije ist, :n,r die wirklichen Leistungen , d. i. die Sprünge eines vorzüglichen Zuchrstiercl) zu belohnen; die Prämien sind daher ^isnmgv-Prämien, und d^.inach wird dem Besitzer des preiswürdig befundenen Stieres die Prämie vorläufig nnl- durch ein Cer-tificat der Commission zugesichert, der Geldbetrag aber erst nachträglich dann ausbe» zahlt werden, wenn sich dcr Besitzer des Stieres gehörig ausgewiesen haben wird, daß das Thier durch volle zwei Jahre vor-schriftmaßlg zur Zucht verwendet wurde. Die wirtliche Anszahlung der in der Vertheillings-station oem Bezirks^ommiffariate einstweilen zur Aufbewayiung ü'bergcbencn Präinicngeldcr ge,chiel)t sonach in der Alt, dus; die eine Hälfte derselben, d. i. 25 st, nach Ablauf des ersten Jahres, die zweite Hälfte abcr nach Ablauf des zweiten Jahres durch die betreffende Vezirksobrigkeit ausbezahlt werden wird. — K) Ueber dle vorschriftmäßige und insbesondere auch nicht übermäßige Verwendung dcü Stieres zur Zucht und über dessen entsprechende Psiege und Wartung haben mit Ablauf d's ersten, so wie des zweiten Jahres die ob-dcsagtcn Mitglieder der Landwirthschasis ' Go-schaft im Vereine mit dem Gemeinde - Ans-schnsse ein Zeugniß an die betreffende Vc.'.irkä-Odrigkett abzugeben, wornach dieselbe die entfallenden Prämicnbetrage in den vorgedachtelt beiden Naten dem Eigenthümer des TyiclvS ausbezahlen wird. — sollten jedoch gegen die Aubbezahlung der Prämie nach Ablauf o»>5 ersten oder zwciten Jahres gegründete Bedenken obwalten, so werden die Mitglicder der Landwirt h sch a ftö - Ge se U scy aft die sc s d ^ r Bczirks -Obrigkeit, und unter einem der k. k. Land-wirthschafts-Gesellschast anzuzeigen haben, damit darüber entschieden werde. — 9) Da bei dieser neuen Prämien-^ertheilungsweisc es inö-besondere auf die Beischaffung vorzüglicher Zuchtstiere und Ueberlassung derselben zum gemeinnützigen Gebrauche abgesehen ist, so i>t Nicmand, wessen Standes er auch scy, von der Prcisdewerbllng ausgeschlossen, und es können dccher c,ne sokhe Pramic nicht nur cinzelnc Private, sondern auch ganze Gemeinen überkommen, dle einen vorzüglichen ZuüMicr Hal- 617 ten, und denselben früchtlich benutzen lassen. Nur in dem Falle, als zwei gleich prciswür» dige Thiere vorgeführt werden sollten, ist demjenigen Besitzer, welchem die Aufzucht mehr erschwert gewesen ist, die Prämie zuzuerken-ncn, payer in solchen Fällen dem geivöhnlichen Landmanne vor einem Gutsbesitzer u. dgl. der Vorzug einzuräumen ist. — l(i) Auch aus den Umstand, ob der dcrmalige Besitzer des Stiel rcö denselben selbst gezüchtet hat, oder nicht, wird eine besondere Rücksicht nichc gekommen. — Die Prämie wird nämlich dem Vley^üch-ter, oder oem jeweiligen Besitzer zuerkannt, sobald der Stier den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprochen hat. Es ist dah.r auch gleichgültig, ob der Stier forthin Einem und demselbeu .Besitzer angehört, oder ol) er aus dem Besitze oes Einen n, dc>, Besitz Eines oder mehrer Anderer übergangen ist. Den cnt> fallenden Preis erhält immer der letzte Besitzer allein. — 1!) Würde etwa k.in vorzüg. liches und preiswürdiges Thier vorgeführt, so wcroen die Prämien nicht vertheilt, da die Vertheil»ng dieser Prämien an mittelmäßiges oder schlechtes Zuchtviel) ocm beabsichlll.n Zwecke nicht entsprechen kann. In einem solchen Falle wcrdcn derlei erübrigten Pramien-gclder tn einem spätern Jahre zur Vertheilung gelange.,. — !2) Die Sprungtaxe darf bei dem mit einer Prämie ausgezeichneten Stiere nicht höher als die ortsübliche ist, und zwar höchstens zu 6 kr. abgenommen werden; eine größere Taxe zu verlangen, ist dem Besitzer dis Zuchtstieres bei Verlust der ihm etwa erst zugedachten Prämie, sonst bei angemessener Strafe verboten. — 13) Würde ein als preis, würdig befundener Zuchtstier vom Eigenthümer, früher veräußert werden, al5 er den vorgeschriebenen Bedingnissen Genüge geleistet hat, so hat weder der frühere Besitzer, lioch oer Käufer mehr einen Anspruch auf die Prämie; ls sey denn, daß der neue Besitzer unausgesetzt den Bedingungen der Prämien - Vetheilung und zwar in dcr nämlichen Gemelnde entsprochen hätte. 14) Ginge der Zuchtstier durch eincn erwiesenermaßen unabsichtlich herbeigeführten Umstand vor dcr Zeit zu Grunde, so wird nach einem von den rommissionirenden Mitgliedern dcr und dem Gemeinde-Ausschüsse abzugebenden, und von der Bc-zirks-Obrigkrit zu bestätigenden Gutachten für die Zelt der wnklich statt gefundenen entsprechenden Benützung die entfallende Prännen-Quole berechnet und dem Ei^nchünnr aus, bezahlt werden. — Diesen Bestimmungen wird zugleich zur Benehmungswissenschaft beigefügt, daß, um auf eine Prämie Anspruch zu machen, beim Zuchtstier folgende Erfordernisse vorhanden seyn muffen: Die Größe d<'s vieres soll vor Allem dein Viehschlage jener Gegend anpassend seyn, in welcher er benützt wird. Mit Rücksicht auf den durchschnittlich kleinen Vieh-stano des Landes darf sohin der Zuchtstier nicht unverha'ltnlßmäßig groß, abcr auch nicht zu klein seyn, weil dadurch die Viehzucht nicht vcrbrsseit würde. — Er soll zwei', höchsten» dreijährig seyn, mit wenigstens vier oder höchstens sechs ausgebildeten Zähnen. Der Leid soll lang, und der starkknochige Körper auf kurzen fleischige» Füßen ruhen. Der Kopf sey nicht groß, sondern leicht und kurz, die Stirne breit und kraus, die Hörner nicht z» lang, sondern gedrängt und gut geformt, d.i. nicht nach hinlen gerlchtet, sondern mit den Spitzen auswärts gedrehet, auch muß ein Bulle große lebhafte Augen, wette N^s'ulö'cher uno ein nicht zu breites Maul haben. — Der Hals l/y stark und fleischig, jcdoch nicht übermäßig oick, und kein sogenannter SpeckhM. — Er muß ferner eine breite Brust und einen lief herabhängenden faltigen Triel, schön gewölbtc Rippen, einen breiten fleischigen und geraden, nicht eingesattelten Nucken, starke Lenden, u>w ein gerades und flaches Kreuz, weite und stcnlv Hüften, kleine Hungerqruden, volle Fl.nU^i und einen nicht zu tief herabhängenden Bauch, d. i. keinen Hängebaach haben. — DerHoden-beutel muß fest und nmzlicht seyn, worin die zwei Hoden derb an den Leib angezogen erschei-nen. — Der Schweis sey dünn, gut behaarc und hoch angesetzt. Der Stier nn,ß cine ungemischte, d. i. einfache Faroe und kann höchstens ein Rückenband hcben; übrigens muß die Haut fein und weich scyn, uud'glänzend.' und gleichmäßig über den Körper vertyelliv Haare zeigen. Endlich muß der Stier voll^ kommen gesund, kraftvoll, reizbar und beherzr erscheinen. — Bei sonst gleichen Eigenschafteil ist vorzugsweise demjenigen Sciere die Prämie zuzuerkennen, von dem es bekannt ist, daß el.' von eincr nulchreichen Kuh abstamme, w^il dicsc nutzbare Eigenschaft nach den Erfahrungen alle'.' Viehzüchter im hohen Grade vcrcrbungöfähig ist. — Laibach am 29. April 1tN4. Joseph Freiherr v Weingarten, Landes- Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Naiteu.n, und Primör, k. k. Vice - Präsident. Oom, n , k Bra ,ldstclt i i-, k. k. Gubermalrath. 518 Areisämtliche Verlautbarungen. Z. 89l). (2) Nr. t>l32. Concurs - Ausschreibung. Slinc k. k. Majestät hadei, mic allerhöchster Entschließung vom !3. April d. I. die stabile 'Abstellung ein.ö oriltcil .'lmcsschrci-bers bei dem landesfürstlichen Bezirkücommissa-riate Egg und Krentderg, mic oem jährlichen Gehaltsbezuge von drcchlinocrt Gulden (Z. M, ollergnädigst zu bewilligen geruyr. — Die Bewerber um diesen Dienstposten haben ihre eigenhändig geschriebenen läompeten^gesuche bis 25. d. M. bei diesem k. k. ^leiüumle cinzu-rcichcn, und sich über Aller, Moralität, ü''er dir Kenntniß der Landessprache, so wie auch über dicallfa'Uig zurückgelegten Ttlidien und diö-y^'rige Dienstleistung legal auSzuwcisen, nebst' I'ei aber auch anzugeben, ob und in welchem Grade sie etwa mil einem oder dcm andern Beamten dcö Bezirr'vcommissariateö (5'gg und Kreucberg verwandc oder verschwägen sind. __ K. K. Krcisainl Laibach am 4, Juni lull. ^. 65^' (5) Nr. Loöu. Coli r u r s < A ussch re l bu ng. Da duich dab Ablcden der Marla Swo» d^ da die Bezllksd^ammcnstclle zu Mo,a^lsch >,^ E'led'gunq cetommen ist, so w>>d für die« s,i nnt cmer Nemuncrallon jährlicher 20 fl. verbundenen Posieli der Concurs bls Cnde Juni d. I. ausgelchneben.— Diejenigen Heb-amm n, welche sich um dicse Stelle bewerben n^IIcn, haben lhr, nnt dem 3l,ufslb>l»ir/ tlitl Hcdammen - Dlplc»ini und Pen Zeugnissen über >hc M^ralttät und aelsisteccn Dunste belsglce Gesuch be» dem l. f. B.zilkoc^mmlssa-rialc Wartel,bc>g rcchtznllg «»nzurcichen. — K. K. Asttsamt ^aibach om 3l. Mal iS/»/,. V'erwischte ^rrlauttlaruugett. Z. b/6. (2) Nr. 2346ss. 55 r,'. vcra,is^!aqtcn Brücke iU'el' ec» Bescheid» B"ch «riid tine MiüUcnro Licitation am ,9. Juni l. I. früh 9 U!)l- in der hieroilig n Alütt'lanzlei abgcb l^e,» lvcidn. W^ö den Unternehmungslnsiigcn mit dem Beisätze befa,n>t gegeben wird, das? die Bau vise und die Licitaliongdedingnissc hie^ einZcschön nerce^ könnci'. Vom k. f. Bezirks.ssommissa.'ate Umgebung Laibachö am 7. ^uni ,6^^. Z"L'7."(2) N(. »?55 Edict Alle j-ne, wclche auf den Nachlaß des am »2. Icinuer e. I. zu Dlaule velstöfbmcn Halb» hüblerz Franz Schusterschilscb aus was imme, für cmem Rcchtsgrunde cilicn 'Anspruch maclicn zu köünen vermeinen, haben denselben del der, auf den ,3. Iull d. I. Vormittag ^) Uhr Hieramts angeordneten 6olivl?catlonöta^slißni'g so gewiß anzumelden, als sie slch 'lxisi d>c Folgen dcs §. Zl^ a b. G. V. selbst zu;us,brcidct, halten. K. K. Bezirksgericht U!'üedui,g ^ai^chö am »9. ')!i^il 1L4/». 3 67Ü. (2) Nc. 2297. Edict. Alle 3ene, welche auf de,l N>.cblaß icg am »5. !< c.'i i3^3 zu D aule 8ul^ (Z^ns^ N,-. 22 ver. storbeilci' '/3 Hnblers Nicol.iuä Archer alls was iinmcr für ent,'m Nechlsiru>de ei c Foitclung zu stellen v.-rincllici,, »rerocn aufgcfm'dcst, ju oer auf dei, ili. Juli l. I VoilN'tt^gs 9 Ul)r vc?r dicsenl Gerichte ailbcranintcn Liciu canons » zugltlch Abhclno'inlgg Tagsatzung so geivih zu elschcincn, c.lä sic sich w'^rigenK die Folgen dcs §. U>4 b. G. B. ,n:r selbst zu<»schreiben haben werden. K. 5v. Bejirksgcricht Uingcbung LaibachK am 22. M^i »ü^^. Z. 879. (2) Nr. 5?g, Edict. Von dem k. k. Bezo kSgelicht« der Umgebung Laibachs wird hiemit bckaxnt gemacht: Og sey über U>lsuch»„ des Franz Martini, Vormund d st. c. 5. c., cic mit Bescheide vom ,8. Ncr. lL^») bewilligte crlcutive Feilbietung ocr, dein Andreas Uretscbar g hösi.;?». zu ^ t. Paul lie^e,'0lu, dco: Gllte Sllobclhcf 5uli Grundbuchs'Follo 2«n ol ?iccl f. 3lr. 69 tillistbaren, gerichtlich auf 76gfi. 5a kr. geschätzten Halbbube sammt Wchn. und Wirth!chaf!sgcbäuden, da»n der auf »7 st. 24 kr. be>vcrlheteil Fährnisse auf drci wcitere Termine, und zwar dergestalt überragen »voroen, l>aß die erste Fcllbictnna, auf den ,U. 'April, tie zweite auf den 20 Mai und endlich die dritte auf ten 2a. Iulli l. I. und zwar jedesmal BurmittaaF 9 Udr in loco der Realität und mir dem An» hai,gc anberami'.l wccde, daß die R^l,tät sowohl, als die Fahrnisse bei der ersten uno zweiten Tag-sahung nur um oder üler den Schähungswerth, bei der dritten aber auch unter demselben hintan, gegebn werden, und daß jeder Kauflustige ein , Vaoiinn pr. i5n st. zu Halden der L>ci'alio»is-Sonimissicil, zu erlegen hat; der G'» tract, die Licitationsbedi,'gn>ss> u>^d daS Gchä,^-zung5protocoll können taglich hicramts cmgelehen welden. — Laibach am 2Ü. Jänner »844-N. 2229. Al.merkung. Nachdem anch die zweite Feil. bietullg über G,,ivcrsiä"d"iß beider The,le zu unterbleiben hat, so wird am 20. Juni l. I. zur dritte», F^lbielui-g geschritten wei-een. . Laibach am ,3. Mal «ö^. 549 Z. L9'1. (l) Nr. 11293. C u r r e n d e. Stampelp slichtigkeit aller vonVe« Horden ll'ld Aemtern ausgefertigten Befähigung 5 - Decrete oder Prü-fungs-Zcu g nisse. — Im Nachhange der Gubcrnial-Lurrende vom 1. October 18>2, Z.. 23!i66, womit die allerhöchste Entschließung vom 27. August 1812 bekannt gegeben wurde, daß die Decrete über die bestandene Prüfung aus dcM Civil- lind Criminal-Justiz» fache, aus dem Grundbuchsfache und dem ade-lichen Richteramte im Einne des §. 21 deS Stämpcl- und Taxgesetzeö, dem Stampcl von 30 Kreuzer unterliegen, wird in Folge des, im Einverständnisse der betreffenden hohcnHof-stellcn herabgelangrcn hohen Hofkammer» De, creteö vom '1. d. M., Z. 11100, zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß im Sinne obiger allerhöchster Entschließung und der berufenen obigen Gubcrnial-Verordnung überhaupt, alle Decrete und Document?, welche von Behörden und Aemtern ausgefertiget werden, über die bei ihnen vorgenommenen Prüfungen zum Behufe der Erlangung einer Anstellung, oder der Zulassung zu cincr Beschäftigung, oder einer sonstigen Befähigung, in soferne in diesen Do-cumentcn die Thatsache der bestandenen Prü« fung und die dabei an den Tag gelegten Fähig» keilen des Geprüften bestätiget werocn, dem für Zeugnisse im Allgemeinen im H. 21 des Dtcimpcl- und Taxgcseheö vorgeschriebenen Stämpel von 30 Kreuzer zu unterziehen sind. — In diesem ^inne unterliegen demnach inöbe. sondere nebst den schon in dem oben angcdeu« letcn Decrete angeführten Documentcn, diesem Stampcl auch die Delete, rückfichlllch Zeug-m'ffe 1) über die Prüfungen, welche bei dcn Gcsalls-Ode, gelichten abgelegt werden müsscn; 2) über die Prüfungen, welche bei den Gcfalls' Behörden aus den Gefälls- und Aerrechnungs« Vorschriften zur Erlangung von Amtöpracti» kaittcnstellen abzulegen sind; 3) über dir Prü» flnlgen auö der Warenkunde, welche zur Er« langnng von Oberamts- oder Amtsossizialcu' stellen, bei den GilMs- Ober. oder Hauptam« ttrn zu bestehen sind; ^) über die Prüfungen, welche von den Concepts - Practikantcn der politischen Lanoesstclle auö der politischen Gesehkunde abzulegen sind; 5) über die Prüfungen der Richteramtö - Candidate« aus dem zweiten Theile des allgemeinen Straf, gesetzbuches j 6) über die Prüfungen der Be- werber um Fiscal-Adjunctenstellcn; 7) über die Prüfungen de,' Bewerber um Concessionen zur öffentlichen Geschäftsführung oder Agentie; 8) über die Prüfungen der Candioatcn um PractikantensteUen bel der k. k. Provinzial« Baudirection; 9) über die Prüfungen, welche die Bewerber um das Maurer« oder Zimmer-meisterrecht bei der ProvinzialBaudirection ZU erlangen, abzulegen haben; 1(1) über die Prüfungen, welchen sich die Bewerber um jüdische Familienstellen über die Kenntnisse im Lesen, Schreiben und Rechnen bei dem obrigkeitlichen Amte der betreffenden Iudengemcinde in soferne unterziehen müssen, als sie über die Gchulkemit-nisse kein legales Zeugniß beizubringen vermögen; 1 l) ü^cr die Prüfungen der Bewerber um Anstellungen bei Camera! - Zahlamtern; 12) über die Prüfungen, welche bei dem k. k. General.Rechnungs- Directorial« mit den Candidate» für die dortige Conccptspraxis vorgenommen werden; 13) über die Prüfungen, welche bei dcn Controllsbehörden Behufs der Aufnahme in die Buchhaltungspraxis mit oder ohne Anwartschaft auf eine (5onlepts'Practikan< stelle denn k. t. Gcncral-Rcchnungö - Directo» rium, ooer Bchuss der Erlangung eines Dlur-nistcnplahes abzulegen sind; 1'l) über diePrü» fungen, wclche bei Provinzial-Staatsduckhal-tuilgen mit Privat-Beamten über ihre Reä>« nuagSkündigteil und Bcfähigkeit zur Verwendung bei Waisenamts-Untcrsuchungen vorgenommen werden. — Laibach am 25. M.n !8'l>. Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes- Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Nail en au und P r i m ö r, k. k. Vice - Präsident. Or. i^imon iladlnig, k. k. Gubernialrath. Z. 675. (,) Nr. 2552' acl Nr. ,2/>5a. K u n d ln a ch u l^ g in Betreff der .Herstellung d^s lln» lerbaues dtr S ta a t s e i se nb a h n st le cke von Paldub'y bis Kogiy ii> Böhmen. — Die Hcrstclllllig des Uliccrbaues der Staat<-eisenbahnlllccke von Paldlilntz biS Kcissitz in Vöhmeli, m einer Langk roi, l/.260 Klafter, w'td zu Folge hohen HoftamlNklftsäsidi.ildc« crelcs vom 20. Mai 18^4 Nr. 6o5j6. 1'., im Wege der öffentlichen Velste^erulig mittels Uebe»rclch»lng schriftlicher Offerte an dcn Mmdestfolderiivcn überlassen. — Zu diesem Behufe sülzen die Pläne, die Baubeschrei? bung, die Prtlsiabelle für d»e oerschledenen Ar» (Z. Amts. Blatt Nr. 71. v- ^3. Juni iö44.) - 550 - leltsgaltungen,', der summarische Ucberschlag, nniAn^ade der-l^,üalnät und Quantität d>r Ard.ltcn, dann d,e allgemeinen und bcsolldcrcn Baubcdingn>ffc täglich während der Amis^un-deu ,«n AmtSlocalc der k. k. General- Tncction der.Slaalseisenbohnen in WleN/ Stadt, Herrn-yasseNr. 27, eingesehen werden. Im Allgemci, ncn werden blebt» folgende Bcstllnmungi'n fest» gesetzt. -^ Der Unterbau, zu wllchem jedoch d>e Slal,onsplaye und Gebäude, dann d>e Wachterhäuser nicht gehören, wird >m tanzen, d. t). cmschlleßllch aller dabel vorkommenden Arbcitsleistuligen und Materialhclst/llungfn all^gebotcn, und nur einem Unternehmer oder einer Unternehmungsgcscll!ch^ft, welche ledere von ennm B^uollmächtigten repräsen-tirt werden muß, und deren Mitglieder sich jedenfalls solidarisch zu verpflichten haben, zur Ausführung überlassm. — 2) Die einzelnen Arbeücli, ur,d die d^für berechneten Kosten slnd summarisch folgende:— an Erdbewegung 2994,4 fi./,9kc. ; an Bauobjcclen !568i9 si. 2 kc.; 0,1 verschiedenen Arbeiten, und zwar an Pflasterung der Dammböschungen 140)6 st. 2Z kr.; an Nasmbelcgulig der Banqucttcn »78^ st. »5 kr.; an Barrieren be« Wegütxr» seyungcn 1120 ft ^a ff.; zusammen z6ss?8 fi. iL kr.; un Ganzen somlt I55»72 fi. c) kr. — Dlese Ko^cn für die eben genannten Herr-siellul'gen werden »n der Art als Pauschal-dltrag behandelt, daß die Vergütung nach den .festgesetzten Einheitspreisen, mll Rücksicht auf den bci der^obigcn Pauschalsumme anzubietenden Perzentennachlaß nur dann einzutreten hätte, wenn eine wesentliche Aenderung der Trace Stattfinden sollte; dahcr haben die Un» Zernehmungslusligcn m lyrcm Offcrle nicht nur bestimmt anzugeben, welche Pcrzenten sie von der ganzen Nousumme von 355»72 st. g tr. C. M. nachlassen wollen; sondern si»! haben auch ausdrücklich zu erllä en, daß derselbe Perzentcnnachlaß auch für den Fall zu gellcn habe, wenn d,e Vergütung eines Theils der Arbeiten Statt finden würde. — 3) Die schrlstc lichen Offerte, welche bel der k. k. General-Direction der StaatSeisenbahnen längstens bis H. Juli 16/^ Mittags 12 Uhr zu überreichen silid, müssen wohl versiegelt, und von Außen mit der Aoflchrifc ,, Anbot zur Her, siellung des Nnterbaucs der Slaatseisenbahn» sirlcle von Pardubitz bis Kog'h in Böhmen versehen scpn. — Das Offert hat folgendes zu enthalten: Z) Dcn Perzenlennachlaß von d«m oben angegebenen Pauschalbeträge, mit welchem dtr Offerent d"er> gedachten Bau ln der genannten Strecke sich vclpstichlel, und dlcscr Peljcnlcnnachloß muß nnt Zahlen Ul^d Buchstaben ausgedrückt seyn. — d) D»e ausdrückliche Erklärung, daß der Offcrcnt dle allgcmcilien und besondern Vaubedmglnsse, die Baubcschiklbung und überhaupt alle d,el.n Bau betreffenden Pläne und Kostenüb rschlä-ge emgelchen, dieselben wohl velstandcn, und Mit sellilr Namensfertigung versehen hab,, und die dann enthaltenen Bcstlmmungc'l pünctllch c>füllen wolle. — c) In so ferne der Offercni l^cht bereits Bauunternehmer bei den «Vlaaiöclsenbahncn ist, oder sich bei frühern Bauv^lst ,gerungen über seine persönliche Fahigklil zur Ausführung solcher Bau, ten auögewicsin hat, dle glalldwüldige Nach, Weisung der von ,hm bcrc>ls ausgcfühltcn Bauten und ihm zur Herstellung deS belref< senden Baues zu Gebote stehenden M-ltel; endlich: — cl) Dle eigenhändige Fertigung des Vor» uno Zunamens unter Bclfügung des «Vlandcö u»w Wl?l)lio,tcs d^s Offcrcnlen. — /,) In dem Offcite muß d>e amiliche Bt, stäl,gung dcs k. k. Universal'samnal » Zahl-amtcs zu Wlcn, oder e,NeS Proril^'al-Zahl» amles dcigeschlojstn seyn, daß dcr Offcrcnt das 5F Vadium von der obe„ angegebenen Ucs bc'schlagslumme »n Barem, oder in hafiungs, freien österreichischen Staalspapiercn , tie nach dem Borscwerthe des dem Erlags'age vorhergehenden Böls'tagcs zu bcr.chnen silld, erlegt habe, oder delselbe lnuß elne dl.'em Vadlum angemessene, von der l. k. Hofkam. mcrprocuraiur oder von cmcm Fiscalamtc ln der Provinz nach den §§. 2)0 und »3?/, des allgemeinen b. G. V. annehmbar erklalle Sl» chcrstellung bcischließen. — Auf Offe>te, welche diesen Bestimmungen nicht völlig entsprechen, oder ln welchen ande»e, als d»e festge-lcyten Bedingungen gemacht wc'dro tclne Rücksicht genommen. — 5) Ueberrcichte Dffertc werden Nicht mehr zurückgegeben, und der Aibotstlller bleibt hinsichtlich seines Anbotes vom Tage der Ueberrcichung desselben bis zu der hierüber erfolgten Entscheidung verbindlich; die Vclpftlchtuna dcs Acrais aber beginnt erst von dem Tage, an welchem von Seite des hohen k- k. Hofkammerpräsi, diums die Genehmigung dcs Anbotes erfolgt. — 6) Die eingereichten Off"'" werden am oben bestimmten Tag« von emer Commission entsiegelt, und nur diejenigen beachtet, welche vorschriflmaßig verfaßt, «s'd mit den verge- 651 zeichneten Nachweisungen ve,sehen, sind. — Die Entschuldung über die emgelanglen Offerte erfolg« durch das hohe P äsiolum der k. f. üllgememen' Hofkammer, und eS w>rd hic.be« dcmjcniges» Off rte der Vorzug gegeben we'ld'N/ welch 6 sich als das Vorlh,llhaftcste für das Aerac dalstcllt, vorausgesetzt, duß der Offereiu auch vermöge seiner persöüllchen Eigenschaften ul^d Sachkeluttniß die »wchige Bürgschaft gewahrt. — 7) Nach erfolgler Genehmigung tincs Anbotes wnd der Et demselben per Vertrag abgcschl^ss legten Vadlcn und ihnen gehörigen Documcnce zurück^ gestellt, und dieselben hiedurch der üdeinom« mcncn Verbindlichktllen rücksichllich ihrer An« böte enthoben. Das vom Etcher ellegte Va, dmln wird als Caution zurückbehalten, doch wird demselben gestaltet, eine andere annehmbare Caution zu lnssen. — 8) Wenn der srstchcr des Baues zu d,r Zelt, die ihm be.-kannt gegeden wcldcn wüd, zum Abschlüsse des Velträges und zur Uebernahme der zu leistenden Arbeiten wcder in Person, noch durch einen Bevollmächtigten «l sch mi, so fleht cs dem Acrar frei, an dem erlegten Vadlum clnm Betra,i von 5c>oo fl. C. M. abzuziehen, wobei der Baucrsteher ausdrücklich erklärt, daß er auf jede richterliche Mäßigung verzichte. Leistet er einer wettern Aufforderung keine Folge, so ,sl das Acrar berechtigt, das für die Aufführung des Baues Elforderl.che ohne wettere C'nvernchmung dcs Bau.'rsschers, auf dess n Gefahr Und Kosten zu veranlassen, wobei er die von der Rcchnungsabthcllung der k. k. Gcnelal« Direction der Staatseiscn-bahn?u au'gcfirtigle amtliche Kostenberechnusig al5 e»nc öffentliche, vollen Vewels herstellende Uiklinde anzuerkenl^en fil) verpstichtet. — 9) Zur Vollendung der erwähltten Bauten ln der gangen Strecke »st der Termln bis Ende Juni l6ä5 ft vollendet, tr,ffl denselben mit ausdrücklicher Begebung jeder anzusuchenden richterlichen Mäßigung der Verlust d.r Hälfle emer Rate von dem im nächstfolgenden Absätze bestimmten Betrage, und er bleibt für die Folg>n der Versoatung »erant-wortllch. Außerdem steht es der k. k. General« Direction frei , die Vollendung des Baues auf seineKostcn und Gefahr durch wen immer, auf jede ihr geeignet scheinende Welse bcwerk, stelligcn zu lassen, und den E>satz der Aus, lagen, jene für die verlängerte Aufsicht nicht ausgenommen, aus der Caution und dem sonsilgcn Vermögen des Untermhmers zu ho« len, welche auch in diesem Falle die von der Nechnungs < Abtheilung der k. k. Gencral-Dlrcclion auszufertigende amtliche Kossenbe, »echnung als auf e>ne öffentliche, vollen Glau-ben verdienende U künde anzusehen slch ver» pst'chut. — i l) Die Zahlung an t»e», Un-Ulluhmcr geschieht nach Maßgabe seiner Leis stungcn »n Nalen. — Zu diesem Behufe wird d«e, Mit Rücll'icht auf den Percentennaehlaß slch darstellende Bau'umme >n v>erzig gleiche 2he»le oder Natcn gcthcilt, und dcm Bauun-lcrmhmer auf folge» de Wc,se verabfolgt: Sobald der Untclnehmcr so viel Arbeit voll, bracht hat, daß dles.lbe an Werth den für die erste Nate entfallenden Vctrag um zwei Drillel übersteigt, trw,rbt er den Anspruch auf d,e Bezahlung der ersten Nate. Die zweite Nate erhall derselbe, wenn er die Summe von zwll und zwc» Drittel Naten ins VeV« dlcncn gebracht hat, und sofort muß er jedek, mal, wenn es sich um eine Ratenzahlung handelt, um zwe» Drittel mehr, als dise beträgt, an Bauarbeil ausgeführt haben. Nach diesem. Maßstabe erfolgt die Bezahlung bis zur vorletzten und letzten Nate. Die Zah« lung der vorletzten und l tzten Nate wird dem Bauunternehmer erst dann gclelstel/ wenn die Eollaudllung und Final, i!iquld>rung vor sich gcgangeli, und d>e GclVlchmigung des hohen Hofkammerpläsitiums hierüber erfolgt seyn wird. — Hat der Vauuntcrnchincr nach seiner Leistung einen Anspruch auf cme Ratenzahlung, so wird ihm von der k. k. Bauleitung, w.lche über die Leistungen dieselben e,n Dau-jousnal zu führen hat, ein Certificat aus« gestellt, mlt wclchcm sich der Bauunternehmer um die zu bewirkende Geldanweisung an die k. k. General-Direction zu wenden hat. — Sollte dle Totallumme des Baues aus Msa-che eingetretener Modlsicationen geringer aus» fallen, als veranschlagt wu'dc, so wnd dieses bei der Ausstellung der Certificate ln der Art berücksichtigt werden, daß bis zur Eollau» dirung lmmer zwei von den vollen im Elne gange dieses Adsayes erwähnten Raten rück« ständig bleiben müssen. — Würde aber die eine oder die andere dieser Summen überschritten, so steht cs dem Unternehmer frei, um eine ü Conto-Zahlung einzuschreiten, die ihm nur a/gcn blendete Bewilligung des 652 hohtn Hoskammerprasidiuws zu Theil wer. den kami. «lber auch m diesem Falle muß der Betrag von zwei Naten bls zur uollstan» dlgm ?lquldirusig vorslithaltm bleiben. — Von der k. k. General - Direction dcr Sl hann Poltje unterm 15.April !6^9 verliehene Privilegium, auf eine Verbesserung an dem Fortepiano, auf das 6. Jahr; — am 24. v. M., Z. 1607t, das dem Ignaz Friedmann unterm 29. März v. I. verliehene Privilegium aus die Verbesserung, Thonpfeifen in allen Farben zu marmorircn, auf das 2. Jahr; — am 19. v. M., Z. 15239, das dem Moriz Polak unterm 27. April l841 verliehene drei« jährige Privilegium, auf die Entdeckung mittelst einer sogenannten Schnell-Tüchel-Druck« Eintheilungö- und Streckmaschine Tücher zu drucken, auf das 4. u.5. Jahr; — am 22. v. M., 3- 13400, daS dem Joseph Mohr und Io< sepl) Wetternek verliehene Privilegium vom 15. Mai l843, auf die Erfindung einer roti« renden Wassersäulen-Maschine, auf das 2. Jahr; — am 24. v. M., Z. 15496, das dcm Johann Antrob uuterm 2l. Mai lä38 verliehene Privilegium auf die Erfindung in der Erzeugung der Gold' und Silbcrtressen, wie auch der Bandborten, aufdaä 7. und 8. Jahr; — am 24. v. M., Z. 1^334, das dem Joseph Fichteluntcrm 21. März 1838 verliehene Privilegium auf eine Verbesserung der Bad-apparate, auf das 7. Jahr; —und am 30. v. M., Z. 16843, das dem Ignaz Mayer unterm 16. März 1843 verliehene Privilegium auf eine Erfindung in dcr Erzeugung von Stiefeln und Schuhen jeder Art, auf das 2. Und 3. Jahr; — Endlich hat zu Folge des eingelangten hohen Hofkanzlei-Decretes vonr 27. v. M., Z. 13387, Joseph HaaSmann auf das ihm vom 9. August 16N verliehene zwe'd« jährisse, in der Folge auf die Dauer des 3. Jahres verlängerte Privilegium auf die Erfindung eineü Apparates zur Reinigung dcr engen runden Kamine oder Nauchschläuche Verzichtgeleistet. — Laibach am 17. Mai 1844. Z. 815. Nr. 11279M7. C u r r e n 0 e des k- k. il lyrischen Guberniums. — Ueber Veränderungen bei verliehenen Privilegien. — Die k. k. allgemeine Hofkammer hat die nachfolgenden Privilegien zu verlängern befunden: Am 1. l. M., Z. 15498, das dem Carl Ludwig Müller unterm 17. April 1839 verliehene Privilegium, auf die Erfindung der' Erzeugung einrö Maschinen Fettöls, auf das 7. Jahr. — Am l. d. M., Z. 15499, daö dem Heinrich Krnm unterm 4. April 1840 verlichc-ne Prlvilegium, auf cwc Verdess^ung der Hufnägel, auf daö 5. Jahr. - Am 1. 'l. M., Z. 15437, das dcm Rudolph Handel unterm 18. Juli 1836 verliehene Privilegium, auf eine Erfindung und Verbesserung dcr sogenanntem Wirthschaftskerzen, auf daä 9. Jahr. — Am l. d. M., Z. 15397, das ursprünglich den Gebrüdern 3cwy und dem Adolph Altschul uerliehlne, spater in d.is alleinige Eigcnlhuin der Brüder iiewy ü'bergangcne Privilegium »o'm 20. Juli 1640, auf eine Erfindung und Verbesserung in dcr Erzeugung von Schnellzündproducten (ChromschncllHÜndproducten), auf das 5. und 6. Jahr. — Am 1. l. M., Z. 16531, das dem Daniel Pru'hmann unterm 6. April v. I. ver« lichene Privilegium, auf eine Erfindung und Verbesserung in dcr Verfertigung von Cigarren« Etuis, auf das 2. Jahr. — Am 1. d. M-, 3. 17268, das dem Vincenz Schelivöky unterm 27. April 184l verliehene Privilegium, auf die Erfindung eines sogenannten Kerzcnschoners mit Lichtschirm-Aufsatz, auf das 4. Jahr. — Vom 6. d. M. endlich hat zufolge hohen Hof-kanzlcidecrets vom 8. d. M,, Z. N530, Scba< stian Pcinhofer die Hälfte deö Eigenthums des ihm unterm 2. Jänner l. I. verliehenen Privilegiums, auf die Erfindung, aus allen Gattul»» gen von Metallen und Metall-Compositionen Posamentier-Arbeiten zu verfertigen, an Tha-däus Hanschel abgetreten, und cs wurde gleichzeitig über Einschreiten dieser beiden Priuile« gien-Inhabtr, das gedachte Privilegium aufdas 2. Jahr verlängert. — Laibach am 24. Mai 1844.