Gesetz- uni) Verordnungsblatt für das österreichisch - istirilche Allste» s,i»ö. bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ----------------- Jahrgang 1900. XII. Stück. Ausgcgcbcn und versendet am 15. Juni 1900. 14. Verordnung der küstenländischen Statthalterei von, 4. März 1900, II- 5009, mit welcher einverständlich mit dem Istri an er Landesansschusse die näheren Bestimmungen zur Durchführung des Gesetzes vom 26. December 1899, L.-G.-Bl. Nr. 31, betreffend die Ein Hebung einer Mi et Hz in so »finge in d er S t c u e r g e m e i n d e Pola, h i n a n s g e g e b e n werden. Auf Grund des §. 5 des Gesetzes vom 26. December 1899, L.-G.-Bl. Nr. 31, wird Folgendes verfügt: Art. 1. Die Zinskrenzerabgabe ist eine Gemeindeaustage, welche jährlich von Jedermann entrichtet werden muss, der für sich oder Andere einen Miethzins bezahlt oder von ihm gehörenden, selbst benützten oder dritten Personen unentgeltlich überlassenen Localen fatirt, ferner von öffentlichen Fonden oder Anstalten in den obbezeichneteu Fällen und von Inhabern von Natnralwohnungen, sofern für dieselben ein Zins zu fatiren ist. Einer solchen Auflage sind natürlich auch die Eigentümer und Miether von neuen, umgebauten oder erweiterten Häusern unterworfen, welche die zeitliche Befreiung von der Hauszinssteuer genießen. Art. 2. Bon der Zahlung der Zinskrenzerabgabc sind befreit: a) die Miether, beziehungsweise Eigcnthümer solcher Gebäude, welche nach den bestehenden Vorschriften die unbedingte, beständige Zinsfreiheit genießen; b) die Inhaber von Natnralwohnimgen in den dem k. u. k. Militärärar gehörigen Gebäuden, insoferne für diese Wohnungen, Localitätcn und Ubicationen keine Zinssteuer bemessen wird. Art. 3. Der Zinskrenzer wird auf Grund des wirklichen, bezw. parificirten Ertrages bemessen, wie er von der Steuerbehörde mit Rücksicht auf die Posten, die laut Vorschreibung der Hauszinssteuer in Abfall gebracht werden, richtiggestellt erscheint. Zn diesen Abfallpostcu gehören unter anderen die vereinbarte Vergütung für den Genuss von Einrichtungen und Gärten, für Wasser und Beleuchtung, sowie der ZinSkrenzer selbst. Nicht berücksichtigt werden die Kosten der Gebäudeerhaltung, die nur für den Betrag der Hanszinssteuer in Betracht kommen. Art. 4. Die Zinskrenzerabgabc ist festgesetzt mit 3 (drei) Hellern einheimischer Währung von jeder Krone bei Jahresmiethzinsen bis zu 240 (zweihnndertvierzig) Kronen und mit 5 (fünf) Hellern einheimischer Währung von jeder Krone bei Jahresmiethzinsen über 240 (zweihnndertvierzig) Kronen. Art. 5. Die Zinskrenzerabgabc wird von der Gemeindevorstehung in Pola durch das städtische Rechnungsamt für Perioden von 2 Jahren bemessen, immer in demselben Zeiträume und auf der nämlichen Grundlage, wie die Bemessung der Hausziussteuer erfolgt. Die Bemessung geschieht ans Grund der von der k. k. Steuerbehörde richtiggcstellten Fassionen. Für das erste Jahr 1900 wird diese Abgabe nach dem richtiggestellten Zinserträgnisse des Jahres 1898 bemessen, welches zusammen mit jenem des Jahres 1897 die Grundlage für die Bemessung der Hanszinssteuer für die Jahre 1899 und 1900 bildet. Art. 6. Der Zinskrenzer trifft den Miether, beziehungsweise den Eigenthümer eines Gebäudes, soweit er es benützt. Der Zinskrenzer wird jedoch von den Hauseigenthümern oder ihren Stellvertretern cingehoben. Diesen steht das Recht ans Vergütung seitens der Miether zu, da cs sich um eine an ihrer Statt und für ihre Rechnung geleistete Austage handelt. Die Eigenthümer oder ihre Stellvertreter können als Grund für den Erlass der Zins-krenzerabgabe nicht die Uneinbringlichkeit dieser Abgabe oder des Zinses vorschützen unbeschadet des im Gesetze vom 24. October 1896, R.-G.-Bl. Nr. 223, vorgesehenen Ansnahmsfalles. Art. 7. Der bemessene Betrag des Zinskrenzers wird für jedes einzelne Hans in besondere Zahlungsaufträge ausgenommen, welche für jedes Bienninm den Hauseigenthümern, Administratoren oder Sequestern zugestellt werden. Ermäßigungen oder Erhöhungen der als Grundlage der Bemessung deS Zinskreuzers dieucndeu Zinsen während des Bienninms, für welches der Zahlungsauftrag lautet, werden nur dann in Rücksicht gezogen, wenn die betreffende Vorschreibung der Hauszinssteuer verändert wurde. Wenn dagegen während des BienniumS, auf welches sich der Zahlungsauftrag bezieht, eine Wohnung oder ein sonstiges Local ganz oder theilweise leer steht, so wird über das bei der k. k. Steuerbehörde eingcbrachtc Gesuch um Befreiung von der Hauszinssteuer ein verhältnismäßiger Nachlass des bezüglichen Zinskreuzers für denselben Zeitraum gewährt, für welchen der Nachlass der Steuer bewilligt wurde und zwar stets für jenen Ertrag, welcher als Grundlage der Bemessung der gleichzeitig erlassenen Steuer gedient hat. Zur Erlangung der besagten Begünstigung ist der Eigentümer oder sein Vertreter verpflichtet, der Gemeindevorstehung den Nachweis über den seitens der k. k. Steuerbehörde bewilligten Nachlass zu erbringen. Art. 8. Was immer für Verheimlichungen oder falsche Angaben über den Zins, welcher in den der Steuerbehörde vorgelcgteu Fassionen eingeschrieben ist, werden, wenn damit eine Verkürzung des Zinskrenzers bezweckt wird, ans Grund der a. H. Entschließung vom 16. September 1857 mit Strafen von 2 (zwei) bis 200 (zweihundert) Kronen oder mit Arrest von 6 Stunden bis zu 14 Tagen bestraft, sofern nicht das Strafgesetzbuch Anwendung findet. Diese Strafe trifft sowohl den Eigenthümer (Verwalter ober Sequester) als auch den Miether, welcher die betreffenden Angaben in der Fassion bestätigt hat. Art. 9. Die Zahlung der Zinskrcnzerabgabe hat in monatlichen Posticipat-Raten zu erfolgen. Die erste Rate ist im Sinne des §. 6 des Gesetzes am 31. Jänner 1900 fällig. Die Steuerpflichtigen können innerhalb der ersten 5 Tage jedes Monates die im vorangcgangcnen Monate fällig geworbene Rate des Zinskrenzers an die Gemeindecasse abführcn. Ist nach Ablauf des 5. Tages die Rate freiwillig nicht geleistet worden, so wird deren Einhebung durch besondere städtische Boten in der Wohnung der Steuerpflichtigen bewirkt. Nach Ablauf eines Monates seit der Fälligkeit einer Rate werden dem Steuerpflichtigen Verzugszinsen per 5°/0 von der fälligen Rate anferlegt und können gegen ihn alle für die Eintreibung der Gemeindenmlagcn zulässigen Zwangsmittel Anwendung finde». Art. 10. Die Entrichtung des Zinskrenzers an die Gemeindecasse oder deren Zahlung zu Händen der Boten kann von den Eigcnthümern oder deren Stellvertretern auch im Zuge der ämtlicheu Bemessung, ans Grund der Bemessung des Vorjahres, jedoch unbeschadet der endgiltigen Ausgleichung nach Erhalt des bezüglichen Zahlungsauftrages geschehen. Art. 11. Über Recurse entscheidet in zlveiter Instanz die Gemeindevertretung, in dritter Instanz der Landesausschuss. Die Recurse sind innerhalb der Präclusivfrist von 30 Tagen von der Zustellung des Zahlungsauftrages oder der Entscheidung der zweiten Instanz bei der Gemeindevorstehung einzubringen. Der Recurs hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung des Landesausschnsses ist ein weiterer Recurs nicht zulässig. Die Recurse sind längstens binnen 30 Tagen nach ihrer Einbringung an die höhere Instanz zu leiten, welche darüber binnen einer weiteren Frist von 30 Tagen zu entscheiden hat. Art. 12. Das Recht der Gemeinde zur Bemessung und Einhebnng des Zinskreuzers verjährt in den Fristen und unter den Bedingungen des Gesetzes vom 18. März 1878, R.-G.-Bl. Nr. 31.. Der k k. Statthalter: Goetz m. p.