Gesetz-»«v Verordnungsblatt für das olleeieichilch - tllirifdjc .Küfteiilauö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1900. xvi. etiirf. ÄuSgkgeben un d versendet am 28. Juli 1900. 18. Kundmachung der k. f. küstenlandischen Statthaltern vom 14. Juli 1900, Zl. 15699, betreffend die Feststellung der Landesumlagen für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča für das Jahr 1900. Seine k. it. k. Apostolische Majestät habe» mit allerhöchster Entschließung vom 6. Juli l. I. den Beschluss des Landtages der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea vom 5. Mai 1900, betreffend die Enthebung von Laudeszuschlägcn für das Jahr 1900, mit der Einschränkung allerguädigst zu genehmigen geruht, dass die Auflage auf Bier im Kleinverschleiße 1 K für jeden Hectolitcr zu betragen hat. Es werden sonach znr Deckung der Abgänge beim Landesfonde von Görz--Gradisca im Jahre 1900 nachstehende Landesnmlagen eingehoben werden, u.zw.: a) für das ganze Jahr 1900: 1. ein Zuschlag von 15% zur Grundsteuer; 2. ein Zuschlag von 17% zur Hausclassen- und Hanszinsstener; 3. ein Zuschlag von 20% zur Erwerb- und Rentenstener; 4. eine Abgabe von 36 Heller von den im Gesetze vom 18. Mai 1875, R.-G.-Bl. Nr. 84, Art. I, B II, Abs. 1, und von 20 Heller von den ebendort, Abs. 2, bezeichneten geistigen Flüssigkeiten von jedem Liter im Kleinverschleiße; b) für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. December 1900: 5. ein Zuschlag von 40% zur Verzehrungssteuer von Wein, Most und Fleisch; 6. eine Auflage von 1 Krone vom Hectoliter Bier im Kleinverschleiße. Die Einhcbnng der Auflage ans Bier und gebrannte geistige Flüssigkeiten darf jedoch weder bei der Erzeugung noch bei der Einfuhr, noch beim Branntwein im Falle der Befreiung von der staatliche» Consumabgabe im Sinne des §. 6 des Gesetzes vom 20. Juni 1888, R.-G.-Bl. Nr. 95, stattfinden. Dies wird infolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 9. Juli 1900, Zl. 24689, zur öffentlichen Kenntnis g bracht. Der k. k. Statthalter: Goetz m. p.