(Franko pauschaliert.) Wer Mmg ___ Erscheint wöchentlich zweimal: Donnerstag und Sonntag früh. — TTT,...^, «..«altu.a • Vulexnota ulica fit. »- l.ln>hvn,1. - Antündignng.n werden in der Verwaltung g.gn. ««»chnunq billigst» »«bührw .ntg°«,.»g, nommtK d°.Jnt°nd otetttlidftrifl K 14.-, hald^rig K 48.-. a°»Mng * »«— »°8 «»"and -Mi-.nd.nd. - «in,.In- tbmm n. I ftron« Nummer 56 [| Donnerstag den 14. Juli 192^ 13. ffl.] Jahrgang Konsolidierung. in. Durch die Verschmelzung der drei jugoslawischen Sprachstämme zu einer einheitlichen Nation wird sich im Laufe eine« MenschenalterS dir Stellung de« Staate« gegenüber der deutschen Spracht und Kultur sowie gegenüber dem deutschen Volke innerhalb und außerhalb der ReichSgrenzen wesentlich verändern. Infolge der nationalen Kämpfe, in welche da« Deutschtum im alten Oesterreich ob seiner weitläu eintretenden Wandel der Fall sein müßte. WaS heute I von Bedeutnng, wie z. B. der verblichene Janez nicht einmal al« Wunsch ausgesprochen werden darf. Krek oder der verfehmte Dr. Musters k, zählten im kann in absehbarer Zeit zur greisbaren Wirklichkeit Wiener Parlamente infolge ihrer erstaunliche» Be- werden. herrschung der deutschen Redekunde zu den hervor» Un« Deutschen in Slowenien wird hiebei der ragendsten und wirksamsten Rednern und von Franz Umstand zustatten kommen, daß infolge der Ein» Preseren, dem slowenischen DichterprimaS, ist all« sührung de« straffen ZetttraliSmu» im Staate nicht gemein bekannt, daß er sich, und zwar mit Glück, nur die Entscheidung über unser völkische« Schicksal auch in der deutschen Verskunst versucht hat. Wir in kühler wägende Hände gelegt wird, sondern daß Deulsche in Slowenien haben dieser Tatsache etwa« auch, sobald wir un« in die Organisationen unserer I Ebenbürtige« nicht an die Seite zu stellen, weil der schwäbischen Brüder in der Woiwodina vollständig Zwang zur Erlernung der slowenischen Sprache fiaen Siedelung mit fast allen Nachbarvölkern ver- eingefügt haben, daS alldeutsche Spukgespenst an fehlte, der zwar in der früheren Zeit als zwecklo« ' . t m it____ffi-.i_ wi. nj«- W— „xAiiAiH Q&aifhAw»i»# im mifNimmrmber tOiirp fmnhinhpit trinrK»n b*m m. wickelt war, ist von den Nationalstaaten die Erin nerung an diese Zeiten al« Erbschaft in die neue Aera übernommen worden. Daß solche Erinnerungen dem deutschen VolkSteil, der nunmehr seinen ehe-maligen Gegnern al« Minderheit gegenübersteht, in der gegenwärtigen Zeitfolge nicht zum Borteile g«. rcichen können, lügt klar zutage. Eine andere Frage ist e« natürlich, ob die nach dem Zusammenbruche der Mittelmächte zu StaatSnatkonen aufgestiegenen Völkerschaften politisch klug handeln, wenn sie den nationalen Stachel, gegen den sie sich früher wehren zu müssen vermeinten, jetzt gegen jene wenden, die sich in einer viel schwierigeren Lage befinden, al« e« jemal« umgekehrt der Fall hätte sein können. Wenn man aber die Dinge nimmt, wie sie liegen, und nicht, wie sie sein sollten, so kann e» jedenfalls weder allzu kühn noch allzu töricht er-scheinen zu behaupten, daß da« kommende Geschlecht auf beiden Seiten einander kühler, vorurteilsloser oder, wenn man will, gerechter gegenüberstehen werde. Aber nicht nur die zeitliche, sondern auch die räumliche Entsernung kann bis zu einem gewissen Grade die au« der Vergangenheit überkommene Kampfesstimmung hüben und drüben dämpfen und die zwischen Nachbarvölkern notwendigen Wechsel beziehungen in nüchternere Bahnen lenken. Es ist von slowenischen Blättern selber schon die Meinung geäußert worden, daß ein durch Deutschösterreich vergrößertes Deutschland in seiner Außenpolitik gegenüber Südslawien nicht durch das Bleigewicht einer reibungSvollen Vergangenheit behindert wäre, und da« in Wien erscheinende Organ der Kärntner Slowenen, der Koroskt Slovemc, hat — allerdings unter lebhaftem Widerspruche der demokratischen Zeitungen in Ljubljana — sogar den Zeitpunkt herbeigesehnt, wo die preußischen Pickelhauben auf dem Karawankenkamme auftauchen würden. Jnähn licher Weise darf nun auch gefolgert werden, daß die Lage der Deutschen in Slowenien, sobald ein mal die Beurteilung der Behandlung der slowe« nischen Minderheit in Kärnten von Ljubljana weg nach Bcograd verlegt sein wird, nicht mehr in dem Maße von den in der Nähe empfindlicheren Rei zungen der Grenznachbarschast abhängig gemacht werden dürfte ES ist wohl nicht nötig, sich heute schon Zu kuoslShoffnungen in dieser Beziehung vorzugaukeln, weil die Beruhigung auf beiden Seilen nur grad weise vor sich gehen kann und da« Bewußtsein der im Fluffe befindlichen Veränderung i« Empfinden deS einzelnen Menschen nicht jen« Eindrück« zurück lasse» kann, wie die« naturgemäß bei einem plötzlich der nördlichen ReichSgrenze im Nebel ausdämmernder wäre empfunden worden, dem jetzigen deutschen Ge- Erkenntnis zerfließen wird. Wir werden mit unferen schlechte aber dennoch mancherlei Beschwerlichkeiten Volksgenossen im Süden deS Staate« nicht nur die erspart hätte. staatsbürgerlichen Pflichten teilen, sondern auch an DaS wird künftig anders werden, anders auf den un» durch die Verfafsung und den internatio» der einen uns auf der anderen Seite. D.e Deutschen nalen Minderheittschutz gewährleisteten Rechten teil- werden sich die Staatssprache selbstverständlich an- haben müssen. Eine« der wichtigsten Rechte ist wohl eignen, nicht nur, weil sie dazu verhalten werden, die Möglichkeit, den Beschwerdeweg zu beschreiten, sondern auch, weil sie gelernt haben, die Nützlichkeit der sür un» infolge der verfassungsmäßig gesicherten der Kenntnis der Sprache des unmittelbaren Nach- Trennung der RechtSsprechung von der Verwaltung baru zu erkennen. Dagegen wird die in der slowe. aussichtsvoller sein wird als bisher, wo diese beiden nischen Oeffentlichkeit immer wieder propagierte Staatsgewalten zuweilen an einer Stelle, ja sogar Zurücksetzung der deutschen Sprache zugunsten der in einer Person vereinigt waren. Die Erstreckung der französischen oder der englischen unsere slowenischen Tätigkeit de» Schwäbisch-deutschen Kulturbundes auf | Mitbürger zum Teil der Möglichkeit berauben. die nördlichen Reichsgebiete wird daS erste sichtbar-liche Zeichen sein, d»& auch wir Deutsche in Slo-wenien die Bürgschaft haben, un« in unserer natio» nalen Eigenart und Kultur zu bewege» und zu ent< falten, ohne hiebei von oben oder von unten be-hindert zu werden. Ist einmal der Bestand deS Deutschtum« im südsldwischen Königreiche ausreichend gesichert, so wird eS im Dienste deS neuen Vaterlandes alS ehr. licher Makler Beziehungen mit den Volksgenossen außerhalb de« Staates anknüpsen können, die beiden Teilen zum Nutzen auSschlageu können. Außenpoli. tische Vorgänge mögen diese Entwicklung störend beeinflussen, jedenfalls ist nach unserer Ueberzeugung in absehbarer Zukunft ein Zusammengehen dcS deutschen Volke« mit dem russischen, und in natürlicher Folge deS< wegen auch mit den übrigen slawischen Völkern, eine der« art zwingendeNotwendigkeit,daß zeitweilige Hemmungen daS rollerde Rad der Zeitgeschichte nicht zum Still-stand bringen können. Freilich darf bei solch umwälzenden politischen und gefühlsmäßigen Ereig-nifsen der Gesichtskreis nicht auf die Frist von Mo< naten und Jahren, sondern muß aus einen »eiteren Zeitabstand, ja selbst aus Jahrzehnte eingestellt werden. Kommende Geschlechter werden den Wert und die Geltung der deutschen Sprache und Kultur ganz anders einschätzen als eü jetzt wir selber oder unsere slawischen Mitbürger zu tun scheinen: und zwar nicht etwa bloß deswegen, weil der deutsche Name in der Welt aus der Trübsal der Gegenwart immer strahlender hervorgehen wird, sondern auch auS durchwegs praktischen Gründen. In unseren Tagen gehört eS zu den selbst»er-ständlichsten Dingen der Welt, daß die Slowenen, und zwar nicht etwa bloß der Gebildete, sondern auch.der einfache Mann, die deutsche Sprache in mit dem angrenzenden deutschen Sprachgebiete einen regeren Verkehr zu pflegen, sodaß wir Deutsch« in vielen Fällen an deren Stelle treten werden. Selbst wenn Deutsch als Lehrgegenstand in den Schulen fortgeführt wird, so wird die schulmäßige Erlernung doch niemals an den im alten Oesterreich bestandenen Anreiz zur langdauernden Uebung im Amte, in der Gesellschaft, beim Militär usw. heranreichen. Die tatsächliche Beherrschung der deutschen Sprechweise wird umso seltener und dürftiger sein, al« ja jegliche Unterhaltung in dieser Sprache öffentlich getadelt und gebrandmarkt wird. Ein Blick auf die Landkarte von Mitteleuropa lehrt, daß das geschlossene deutsche Sprachgebiet von fast einem Dutzend Völkern umrandet ist, die alle ein politische» und wirtschaftliches Interesse haben werden, die Kenntnis der Verhältnisse in Großdeutsch-land uud der Kultur des deutschen Volke» au» un» mittelbarer deutscher Quelle zu schöpfen. Natur« gemäß wird die Verwendung der deutschen Sprache bei diesen Völkern auch untereinander in immer größerem Maße zunehmen, je reger sich die heute noch schlaffen zwischenstaatlichen Beziehungen gestalten werden. Mit dem Geltungsbereich der deutschen Sprache wird sich auch ihr Wert und ihre Bedeutung vergrößern und der Bedarf tes Alltag» wird dem Deutsch-Studium größere Scharen von Lernenden zuführe», alS eS jemals seinerzeit der mißver« standene staatliche Zwang vermochte. Für die Uebung im deutschen Sprachgebrauchs werden den betrcffenden Volksangehörigen dreierlei Möglichkeiten offenstehen: ein längerer Aufenthalt im deutschen Sprachgebiete, Vervollkommnung durch Lektüre deutscher Bücher und Zeitschriften und schließ-lich — der Verkehr mit de» eigenen Minderheit?« deutschen In ihrer Muttersprache. Sobald einmal da« gegenwärtig lebende Geschlecht ausgestorben sein Wort und Schrift beherrschen. Einzelne c treuenwi>d, wird sich da» in Zagreb beobachtete Vor» Seite 2 Sillie» Äeitajtq Nummer d>. kommnis, daß beim Eintreffen deutscher Bücher sich die Leute scharenweise bei der Buchhandlung an. stellen, auch anderwärts wiederholen können. Und der Nutzen deutscher BildungSanstalten im eigenen Lande wird umsomehr gewertet werden, je weiter die deutsche Sprachgrenze entrückt ist und je volksfrischer der Born der deutschen Wesenheit aus dem Boden quillt, aus dem die inländische deutsche Schule er-richtet wurde. Unsere vornehmste Ausgabe wird e» darum sein, unsere deutsche Muttersprache unseren Kleinen in guter reiner Prägung als kostbarstes Erbe zu hinterlassen. Dazu sind wir als Deutsche vor unserem Gewissen verpflichte». Gleichzeitig übergeben wir un» seren Kindern ein Gut, daS ihnen unter Umständen reichlichere Früchte tragen kann als ein Haufen Geldes. Die Kenntnis der Staatssprache werden wir im Verkehr mit den Behörden und Aemtern zeit-lebend pflegen und betreiben, sodaß ein Vergessen ausgeschlossen erscheint. Den Gebrauch unserer Muttersprache aber wollen wir im Hause, in der Gesellschaft, im Verein Sieben zu Ehren bringen und in den deutschen Schulen aus einen gewisien Grad der Vollkommenheit steigern, damit wir allen An-sprüchen gewachsen seien, die der Zwang der Ver« Hältnisse und die Wohlfahrt unseres VolkStumS an uns stellen werden. Der Konsolidierung der drei jugoslawischen Sprachstämme können wir Deutsche in diesem Lande eine andere Dreiheit an die Seite stellen: Die Kon-solidierung unseres WollenS, Wissens und Wirken?. werden, während der französische General, der seinen Säuberern (den sogenannten Nettoyeuri) den Befehl erteilt hatte, in den Unterständen der Schützengräben niemals einen lebenden Feind zurückjulasjen, heute mit dem Marschallkragen stolz über den Pariser Boule-vard herumstolzieren darf. DaS Pharisäertum der Ententisten erreicht aber wohl den Höhepunkt, da nun auch die deutsche RechtSsprechung gezwungen werden soll, dem Willen der Feinde gegen die eigene Rechtsüberzeugung gefügig zu sein und die beschul-digten deutschen Staatsbürger, obwohl sie frei-gesprochen werden müssen, zu schweren Freiheit«-strafen zu verurteilen. Die französische Abordnung in Leipzig hat die Stadt als Protest gegen die er-flosienen Freisprüche verlassen und die chauvinistische Presse in Frankreich und Belgien stellt die Forderung auf, daß die deutschen Angeklagten mit den Zeugen vor einen gemeinsamen alliierten Gerichtshof gezogen und dort abgeurteilt werden müssen. Politische Rundschau. Intand. Bemühungen zur Bildung eines oppositionellen Blocks. Der gewesene Ministerpräsident Stojan Protic beabsichtigt, eine Reise nach Kroatien und Slowenien zu unternehmen, wo er mehrere politische Versammlungen abhalten will. Wie in Beograder politischen Kreisen verlautet, hängt diese «eise mit den Be« mühungen zur Schaffung eines starken oppositionellen Blocks zusammen, der alle regierungsgegnerischen Parteien Kroatien« und Sloweniens ^umfassen und nach dem Sturze de« Kabinette« Pasiil die Gesetz, werdung einer autonomistijchen Verfassung im König, reiche der Serben. Kroaten und Slowenen gewähr-leisten soll. Forderung aus Beschränkung der kirch lichen und staatlichen Feiertage. Eine Reihe von kroatischen ErwerbSorganisa« lionen hat bei einer in Zagreb abgehaltenen Tagung durch ihre Vertreter in einer Entschließung Stellung aeaen die in unserem Staate übermäßig entwickelte Feiertagsruhe genommen, welche die notwendige Steigerung der Produktion verhindere und den Be-mühungen zur Bekämpsung der Teuerung auf diese Weife entgegenwirke. Bor allem wurde gefordert, daß die Freiheit der ErwerbStätigkeit an ,enen römisch-katholischen Feiertagen gesichert werde, denen der Hla. Stuhl in seine« Rundschreiben vom 2. Juli 1911 entsagt hat, und daß im selben Maße auch die Anzahl der serbisch orthodoxen Feiertage einge-schränkt werde, welche mittels deS deklaratorijchen Reskripte« vom Jahre 1779 angeordnet wurden. Die Frecheit der gewerblichen Geschäftstätigkeit foll auch auf die staatlichen Feiertage ausgedehnt werden, bereu äußerliche Feier auf die dienstlichen «reise be-schränkt werden möge, sowie eS unter dem früheren Regime der Fall war. Ausland. Die Verhandlungen vor dem Leipziger Reichsgericht. Vor dem Leipziger Reichsgericht finden gegen-wartig die Verhandlungen gegen die deutschen Krieg«, beschuldigten statt, daS heißt gegen jene deutschen Mi-litär« und Zivilpersonen, die von der Entente kultur-und völkerrechtswidriger Handlungen während des Kriege« geziehen werden. Die Geschichte wird einst darüber urteilen, wie sehr da« Kulkurgewissen Europa« von der Entente und vor allem von Frankreich «n unseren Tagen vergewaltigt wurde, wo verkrüppelte deutsche KnegSbeschuldigte vor daS Gericht gezerrt Aus Siitül und Land. Peterstagfeier. Der Geburtstag Sr. Ma-jestät De« Königs Peter I. wurde am 12. Juli in -der Pfarrkirche Sankt Daniel um 8 Uhr vormittags mit einem feierlichen Gottesdienste begangen. Die evangelische Gemeinde vereinigte sich um 10 Uhr in der Christuskirche zur PtterStagseier, bei welcher der Männergesangverein einen Chor wirksam zum Vortrag brachte. Nach der Messe in der Pfarrkirche wurden bei der BezirkShauptmknnschaft bis 11 Uhr vormittags die Ergebungskundgebungen abgegeben. Die öffentlichen Gebäude und viele Privathäuser waren in den Staats« und LandeSsarben beflaggt. Meldung der Geburtsjahrqanqe 1902 und 1903. Der Gtadtmagistrat Celje teilt mit, daß sich alle in den Jahren 1902 und 1903 geborenen Jünglinge, die rm Bereiche der Stadt-gemeinde Celje wohnen, während der AnttSstunden, d.i. von 9 Uhr vormittags bis 11 Uhr mittags beim Stadlmagistrat Zimmer Nr. 5 zu melden haben, u. zw. der Jahrgang 1902 am 11. und 13. Juli l. I. und der Jahrgang 1903 am 14. und 16. Juli 1. Z. Mitznbringen ist zur Einsichtnahme der Tauf» und Heimatschein. Wer sich überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig meldet, wird nach den Bestimmungen de« Gesetzes über die Einrichtung deS Heere« bestrast. Anbote für Heuoerkaus Der Stadtmagistrat Celje gibt folgende Verlautbarung kund: Produzenten und Lieferanten werden aufgefordert, schriftliche oder mündliche HeuverkaufSanbote sür die Garnisonen deS DraudivisivnSkommandoS zu stellen. ES wird nur Heu von Süßgras neuer Mahd ge-nommen, da« vollkommen trocken, genießbar und gesund ist. DaS Heu muß in Ballen gepreßt sein, die höchstens 50 bt« 60 kg schwer sein dürfen. Be-nötigt werden sür Ljubljana 1,100.000 kg Heu, für Marrbor 980.000 kg Heu. sür Celje 30.00(1 kg Heu. sür Sl. Bistrica 30.000 kg Heu und sür Ptuj 50.000 kg Heu. ' Der Verkauf hat Vertrags-mäßig spätesten« bis Ende Oktober 1921 staitzu« finden. Kommissionelle Uebernahme in den Intendanz-magazinen bezw. MilitärheuHuppen. Die Magazine liegen am Eisenbahngeleise. Die Uebernahme der Anbote und der Abschluß de« Vertrages erfolgen vormittag» u. zw. am 15. Juli bei der Divisions-intendantur Ljubljana, desgleichen am 15. Juli beim Stadtkommando Ptuj, am 13. Juli beim Stadtkommando Maribor. am 19. Juli beim MilitärbezirkSkommando Celje und am 20. Juli beim Stadtkommando SlovenSka Bistrica. Anböte werden von kleineren Produzenten und bäuerlichen Genossenschaften von 5000 kg aufwärt«, von allen anderen Interessenten von 10.000 kg auswärts an-genommen. Wenn sich mehrere Interessenten melden, wird eine Versteigerung vorgenommen. Die Kaution beträgt 10^ vom Werte des angebotenen Heues. Die Anbote sind mit 2 Dinar (8 K) zu stempeln. In die Bedingungen kann bei den angegebenen mt-litärischen Kommanden Einsicht genommen werden. Die Hausbesitzer aus Celje und Umgebung werden mit Rücksicht auf die neue Woh-nungSverordnung zu einer wichtigen Besprechung eingeladen welche SamStag, den 16. Juli, um 8 Uhr abends im Hotel Post (Redeuschegg) statt-finden wird. Hiebei wird Herr Frelih aus Ljubljana einen ausführlichen Bericht erstatten. In der Ausschutzsitzung der Gemeinde Umgebung Celje vom 1v. Juli welche da» älteste Ausschußmitglied Herr Ferdinand Golozranc (klerikale Partei) eröffnete, wurde die Wahl des Bürgermeisters und der Gemeinderäte vorgenommen. Im ersten und zweiten Wahlgange stimmte jede Partei für ihre eigenen Kandidaten, f» daß eine engere Wahl durchgeführt werden mußte. In dieser standen stch die Listen der sozialdemokratischen und klerikalen Partei gegenüber. Auf Grund d«S Ab-stimmung«ergebnifseS erscheinen alle Kandidaten der sozialdemokratischen Partei gewählt und zwar zum Bürgermeister Valentin Hrastnik, Arbeiter der Firma Westen, zu Gemeinderäten Karl Lapornik (gleich-zeitig Bürgermeisterstellvertreter), Johann Martin iit, Matthias L^kosek, Anton Lavrine, Franz Jelen und Rudolf Cebular. Die demokratische und oation al-soziale Partei anerkennen zwar die Wahl deS Bürgermeisters alS rechtsgültig, gegen die Wahl der Ge-meinderäte aber haben sie, wie das andere hiesige Blatt zu melden weiß, den Rekur« eingebracht. Das neue Papiergeld zu 25 Dara (1 K) ist am Freitag, den 1. Juli, in Umlauf gefetzt worden. _ Sport. Futzballwettspiel um die Meisterschaft von Slowenien. Sonntag, den 17. Juli, wird am neu hergerichteten Athletikerplatz da« erste Fuß-ballwettspiel in dieser Saison auSgetragen. Zugleich ist diese« Wettspiel auch daS Entscheidungsspiel um die Meisterschaft von Slowenien. Der bisherige Meister und noch von keinem Fußballverein Slo« wenien« geschlagene Sportklub Jlirija wird unseren Athletikern gegenüber stehen. Besteht wohl für die Athletiker keinerlei Aussicht auf irgend einen Erfolg, da sie von Jlirija in zwei Spielen mit 6 : 0 und 7 : 0 abgefertigt wurden, so wird es gewiß für sie ein Ansporn sein, diesem Gegner auf heimischem Boden gegenüber zu stehen. Das sportliebende Publi« knm wird gewiß einen anregende» und spannenden Kampf zu sehen bekommen. Verordnung über Wohnungen und Mieten von Baulichkeiten im allgemeinen auf dem Gebiete deS Königreiche« der Serben, Kroaten und Slowenen, mit Ausnahme de« früheren Gebiete« des Königreiches Gerbien und Montenegro. I. Allgemeine Bestimmunge«. Artikel 1. Alle Mieten von Baulichkeiten und anderen in Miete gegebenen Räume wie auch Aftermieten, die mit dieser Verordnung zugelassen werden (Artikel 2, Alinea 2) und mit dem Tage dieser Verlautbarung schon gelten, bleiben noch weiter in Kraft; alle über dtefe Mieten und Aftermieten geschlossenen Ver-träge verlieren ihre Verbindlichkeit, soweit sie Be-stimmungen enthalten, welche dieser Verordnung widersprechen. Artikel 2. Aftermieten sind verboten. Astcrmieten, welche am Tag« der Verlautbarung dieser Verordnung schon gelten, bleiben derart in Kraft, daß an Stelle de« Mieters der Eigentümer de« Baues tritt; da« Verhältnis zwischen dem früheren Astermieter und dem Eigentümer muß aber aus Gcund dieser Verordnung geregelt werden. Bon obigen zwei Grundsätzen find die After-mieten von WohnungSteilen ausgenommen, in wel-chen der Mieter persönlich wohnt, wenn er sie un-vermeidlich in Aftermiete geben muß, um sich und feine Familie zu erhalten. II. Mietzinse Artikel 3. Wenn die Mietzinse bei allen Mieten bestimmt werden, muß immer der Grundmietzin« festgestellt werden; die« ist aber jener, der am 1. Juli 1914 gezahlt wurde. Wenn dz« in Miete gegebene Ob,ekt am 1. Juli 1914 nicht vermietet war oder wenn die Höhe de« Mietzinses verläßlich nicht festgestellt werden kann, welcher an diesem Tage bezahlt wurde, wird jener Mietzin« zur Grundlage genommen, welcher in dieser Zeit sür ähnliche Objekte iu ihn» licher Lage bezahlt wurde. Artikel 4. Der GrundmietzinS (Artikel 3), vermehrt um die Zahl 4. gibt die normale Stufe bei einer Woh« nungsmiete nach dieser Verordnung. Artikel 5. Bei wirtschaftlich schwächereu Mietern, zu wel« chen auch jene gehören, welche überwiegend von ständigem Gehalte oder Pensionen leben, dars der Grundmietzin« höchsten« um da« Dreisach, erhöht werden. Nummer 56 Seite 5 Soweit Umlagen auf Mietzinse an Selbstver« waltungSkörper, Gemeinden und Gefpanschaften be-zahlt werden, trägt diese Umlagen der Mieter. Artikel 6. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 darf der GrundmietziuS höchstens um da« Sechs« fache bei Wohnungen erhöht werden, in dene» Mieter mit einem jährlichen Einkommen von 60.000 bis 100.000 ft wohnen. Artikel 7. Wenn es sich um Mieter handelt, deren jähr. licheS Einkommen über 100.000 Ä beträgt, so ist eS dem Eigentümer freigestellt, sich hinsichtlich der Höhe des Mietzinses ohne Rücksicht auf den bisher gellenden Vertrag mit der Beschränkung des Ar-tikels 24 dieser Verordnung auseinanderzusetzen. Artikel 3. Den Landesregierungen bezw. den WohnungS« behörden bleibt eS überlassen, im Geiste dieser Ver« ordnung die Preise für möblierte und unmöblierte Zimmer in Hotels, Pensionen, Bädern usw. zujregeln. Artikel 9. Bei anderen Mieten, deren Gegenstand nicht in die Kategorie der Wohnungsmieten fällt, ist eS dem Eigentümer überlassen, sich hinsichtlich deS Miet-zinses zu einigen. Kommt eine solche über die Höhe deS Miet« zinscS nicht zustande, so bestimmt diesen in den Grenzen dieser. Verordnung die zuständige Woh-nungSbehörde (Artikel 23). In solchen Fällen ist aus die wirtschaftliche Lage und die Lebensart des Mieters und Eigen« tümers deS Baues Bedacht zu nehmen. weiterS auf die Entwicklung des Gewerbes und Unternehmens, ob den Betrieb schwächer situierte Personen führen, weiterS auf die örtlichen Verhältnisse, die Beschaffen« heil des Baue«. das Interesse der Bewohner der bezüglichen Gemeinde, welche im Verhältnisse zu Fremden hinlänglich geschützt werden müssen. WeiterS muß die Behörde bei der Regelung deS Mietzinses beachten, ob und wie weit das Vermögen des Mieters während des Krieges oder nach dem Kriege geschädigt und ihm die Möglichkeit genommen wurde, da» Vermögen zur Gänze zu genießen, oder ob er deshalb irgend einen Schaden gehabt hat. Wenn der Eigentümer des Unternehmens, der zugleich auch Eigentümer des BaueS ist, in welchem sich das Unternehmen befindet, dieses verkauft hat, bevor diese Verordnung in Kraft tritt, unter der Bedingung, daß der Käufer im Gebäude, in dem sich dos Unternehmen befindet, als Mieter um einen bestimmten Mietzin» bleibt, darf dieser gemäß diesem Artikel nicht erhöht werden, sondern bleibt nach dem ursprünglichen Bertrage in Geltung. Artikel 10. Bei Wohnungen und anderen Mietobjekten, die für humanitäre und kulturelle Anstalten vermietet wurden, darf der GrundmietzinS vom I.Juli 1914 höchstens um daS Vierfache erhöht werden. Artikel 11. Den WasserzinS, Gebühren für die Kanalisierung, Senkgrubenentleerüng, Reinigung der Rauch« sänge und Stiegenbeleuchtung, die mit dem Genuß deS Mietobjektes verbunden sind, tragen die Mieter und, wenn der Eigentümer im gleichen Hause wohnt, so auch er einen verhältnismäßigen Anteil. IU. Befreiungen von der Beschränkung. Artikel 12. Von allen in dieser Verordnung erwähnten Beschränkungen sind befreit: 1. Alle neuen Bauten, die erst errichtet werden und jene, deren Bau seit dem 1. November 1918 begonnen wurde wie auch alle ueu gehobenen Stock« werkt und neu dazugebaute Teile zu bereits stehenden Gebäuden; 2. alle Bauten und ihre Teile, welche bisher von ähnlichen Beschränkungen befreit waren; 3. WohnungS- und Geschäftsräume in alten G-räuden, welche gründlich renoviert wurden, jedoch früher nicht zu Wohnungen ausgenützt werden konnten, so daß derart neue Wohnungsräume ge« Ichaffen wurden. Welche Baulichkeiten als gründlich renoviert anzusehen find, entscheidet die zuständige WohnungS-behörde nach Prüfung jedeS einzelnen Falles. Artikel 13. Hinsichtlich der Befreiung von Steuern und Zuschlägen auf Neubauten gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Juli 1920 (Amtsblatt unter Zahl *91 ei 1920). Alinea 1 des Artikels 1 d« gleichen Verordnung gilt anch für Punkt 5 hin« sichtlich der Frist zur Errichtung neuer Teile. I?. Erlischen der Miete. Artikel 14. Der Vermieter und sein Rechtsnachfolger können den Mietvertrag aufheben bezw. die Miet« kündigen nur: 1. Wenn die Wohnung dem Vermieter unbe« dingt alS eigene Wohnung nötig ist, falls er dem Mieter eine Wohnung zur Verfügung stellt, die den Lebensverhältnifsen deS Mieters entspricht, und die Vertragsfrist abgelaufen ist. In diesem Falle hat der Mieter, dem gekündigt wird, daS Vorzugsrecht auf di« Wohnung, in welcher der Eigentümer bisher gewohnt hat. Wenn dies im Sinne dieser Verordnung nicht durchgeführt werden kann, dars der Mieter insolange nicht ausgesiedelt werden, bis ihm die Wohnungsbehörde eine andere Wohnung zugewiesen hat. Dieses Auskündigungsrecht dürfen sich weder Eigentümer zu nutze machen, in deren Hände daS Gebäude seit dem 1. Jänner 1916 gelangt ist, noch auch ihr« Rechtsnachfolger. 2. Wenn der Mieter mit der Zahlung des Miet-infeS über'die übliche oder vereinbarte Frist im Rückstände ist und auch in 30 Tagen nicht bezahlt. 3. Wenn bewiesen wird, daß der Mieter ab-sichtlich oder auS großer Nachlässigkeit wiederholt einzelne Teile der Wohnung beschädigt. 4. Wenn sich der Mieter mit seinem Benehmen wiederholt und schwer gegen die Hausordnung »er« geht, wenn sein Benehmen beleidigend oder ärgerniS -erregend, sei eS gegen den Eigentümer«(Vermieter) und seine Familie, sei eS gegen andere Haus« bewohner, ist, ausgenommen falls zu einem solchen Verhalten der Eigentümer selbst oder die Mitglieder seiner Familie Veranlassung gegeben hätten. 5. Wenn die in Miete gegebenen Räume ge-räumt oder zum Zivecke eines Neubaues niedergerissen od°.r wenn zweck« Umbaues solche Arbeiten ausgeführt werden müssen, di« ohne Schaden für daS Haus nicht aufgeschoben werden können. Für eine Aufkündigung nach diesem Punkte ist auch die besondere Bewilligung der WohnungSbehörde erfor-derlich, welche unter einem auch jdie Frist für die Ausführung dieser Arbeit bestimmt und bei dieser Gelegenheit die Folgen bekannt gibt, falls die Arbeit nicht geschehen sollte. 6. Wenn in der Wohnung jemand sich befindet, der nicht oder nicht mehr Angestellter eineS Unter-nehmenS ist und die Wohnungsbehörde früher ihre Meinung abgibt, daß dem Unternehmer als Eigen-tümer die Wohnung unbedingt für den neuen Ange-stellten notwendig ist. 7. Fremde, deren ständiger Aufenthalt aus dem Gebiete des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen bezw. auf dem Gebiet« der einzelnen Landesregierungen und der Woiwodina nicht notwendig oder nicht im Interesse der bezüglichen Gemeinde ist. In den Fällen unter Punkt 6 und 7 ist für die Aufkündigung vorher di: Ermächtigung der Wohnungsbehörde erforderlich. Artikel 15. Geschäftsräume dürfen auS allen Gründen deS Artikels 14 unter Punkt 2 bis 5 aufgekündigt werden, außerdem aber auch, wenn der Eigentümer und seine Kinder einen solchen Raum zur Ausübung eineS Gewerbe« oder zur Führung eineS Handelsgeschäftes unbedingt benötigen; jedoch muß tn dem letzteren Falle bewiesen werden, baß sie sich mit dem Handel schon vor dem l.Juli 1914 besaßt haben. Auch sür diesen Fall der Aufkündigung gilt di«Be« stimmung de» Artikels 14, Punkt 1, Alinea 3. Der Eigentümer bezw. fein Rech'.Snachfolger darf auch die Miete einer Wohnung und von Ge« schäftSräumen aufkündigen, wenn sich der Mieter ohne Einwilligung der Wohnungsbehörde oder ohne ausdrückliche Zustimmung de» Eigentümers ein« gedrängt hat. Artikel 16. Hinsichtlich der Aftermieter (Artikel 2 Alinea 3) darf außer der Bestimmung des Artikel« 14 dieser Verordnung den Astermieter auch aufgekündigt werden, wenn dem Mieter die Wohnräume unbe-dingt erforderlich sind. Für die Aufkündigung nach diesem Artikel ist die vorherige Zustimmung der WohnungSbehörde erforderlich, welche diese nur aus-nahmSweise und nur bei talsächlicher Notwendigkeit erteilt. Artikel 17. Dem Aerar alS Eigentümer steht die Auf-kündigung außer in den Fällen der Artikel 14, 15 und 16 auch dann zu, wenu die in Miete gegebenen Objekte zur Unterbringung von Aemtern undöfsent« lichen Institutionen benitigt werden. Artikel 13. Die Aufkündigung geschieht durch Vermittlung deS Gerichtes. Die Bestimmungen für da» gertcht-liche Verfahren hiebei geben für die einzelnen Teile de» Königreiche« die LandeSbehirden, für die Woi« wodina aber der Justizminister. V. Verfügung mit den Wohnungen. Artikel 19. DaS Recht der Verfügung mit den Wohnungen und anderen Räumen nach dieser Verordnung übt die zuständige WohnungSdehörde aus. Genauere Bestimmungen hierüber erlassen die Landesbehörden für die einzelnen Teile deS König« reiches; für die Woiwodina das Ministerium für Sozialpolitik. Artikel 20. Die Wohnungsbehörden teilen Wohnungen und Wohnungsteile zu (Artikel 19): a) Personen, die aus Staatsinteressen in den bezüglichen Ort« wohnen müssen; zu diesen Per« sonen gehören auch die öffentlichen Notare; b) erst nach Zuweisung an solche Personen er-solgt eine solche auch an jene, welche auch im öffe nt« lichen Interesse wohnen müffen. weiterS an jene, die nach Artikel 14 Punkt 1, 5 und 6 ohne Woh« nung bleiben, und schließlich an jene, die tn dem bezüglichen Orte wohnen müffen, jedoch nach ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage auch auf den sozialen Schatz angewiesen sind. Artikel 21. Zugewiesen werden dürfen: 1. leere Räume, die für Wohauuzea geeignet sind; 2. Wohnungen, die sich der gegenwärtige Be« sitzer (Eigentümer oder Mieter) vorbehält, jedoch nicht al» Wohnung benötigt, und zwar ohne Rück« sicht darauf, ob er sie deshalb nicht gebraucht, weil er gegenwärtig ständig in einem anderen Octe wohnt oder aus was immer für einem anderen Grunde; 3. wenn jemand zwei o>er mehrere Wohnungen hat, jene Wohnung, die er nicht dringend benötigt; 4. eine Wohnung, welche für andere als für WohnungSzwecke verwendet wird oder ein Teil der Wohnung, wer immer in der Wohnung wohnen mag, wenn sie den darin befindlichen Personen oder ihren Familien nicht dringend notwendig ist; _ 5. ein VcrkaufSgewölbe, GefchäftSlokal, ein Magazin und ähnliches und ein Teil eines solchen Raume«, wenn der bezügliche Raum zu solchem Zwecke seit l.Juli 1914 oder von einem späteren Zeitpunkte an benützt wird, jedoch früher ständig alS Wohnung gedient hat; 6. eine Wohnung oder ein Wohnungsteil, welche tatsächlich jener zu benutzen aufgehört hat, der sie bis jetzt benützt hat (Eigentümer, Vermieter. Mieter usw.) und zwar ohne Rücksicht darauf, od die» wegen Beendigung deS Mißverhältnisses oder au« einem anderen Grunde geschieht; 7. die Wohnung jener Personen, die seit dem 1. Juli 1914 in den bezüglichen Ort ohne nach« gewiesene Notwendigkeit übersiedelt sind und nach dieser Verordnung kein Recht haben, in dem bezüg« lichen Orte zu wohnen. Artikel 22. Unter den im Artikel 21 genannten Bedin« gungen dürfen Wohnungen in türkischen Häusern wie auch Klöstern nur zugewiesen werden, wenn eS möglich ist, die zugewiesene Wohnung von allen übrigen Teilen de« Gebäudes mit einer Uebermauer abzugrenzen und wenn sür diese Wohnung ein besonderer Eingang geschaffen wird. Artikel 23. Ausnahmsweise und in den Grenzen der tat« sächlichen Notwendigkeit darf die zuständige Woh» nungSbehörde Räume von Privatpersonen und Ver« einen sür staatliche Aemter und sür öffentliche, hu-manitire und kulturelle Institutionen zuweisen. Artikel 24. Geld- und Versicherungsanstalten, weiter« Handels-, Industrie« und ähnlichen Unternehmungen, welche den Charakter eines ScoßhandelS-, Groß-industriebetriebes haben, nimmt die WohnungS« behörde die Geschäftsräume zur Zuweisung nach dieser Verordnung weg, wenn sie in der Frist, welche ihnen die WohnungSdehörde bestimmt und die nicht länger als ein Jahr sein dars. nicht Wohn-Häuser sür ihre Angestellten und sür die Unterbrin« gung ihrer Geschäftsräume bauen. Hievon sind jene Anstalten. Vereine und Unternehmungen auSgenom« men, welche für ihre GefchäftSzwecke und zur Unter« Ctitc 4 Cillier Zeitung Nummer 56 bringung ihrer Angestellten schon Gebäude gebaut haben und jene, deren Bestand durch den Bau neuer Geböude gefährdet wäre. Artikel 25. In industriellen Unternehmungen dürfenWohnun» gen in Baulichkeiten, die dem Unternehmen ange-hören und als Wohnungen für dessen Angestellte bestimmt sind, nicht anderen Personen zugewiesen werden. Artikel 26. In jenen Teilen deS Königreiches, in welchen Militärbaracken zur Unterbringung der Bevölkerung benützt werden, jedoch auf fremdem Boden stehen, bleibt eS den zuständigen Behörden überlassen, in dieser Frage die erforderlichen Verfügungen zur Auf-rechterhaltung der Wohnungen in diesen Baracken zu erlassen. Artikel 27. In Kroatien, Slawonien, Medjimurje und auf der Insel Krk wird auch die Zuweisung solcher Räume gestattet, welche nicht in die Kategorie der Wohnungen fallen. Genauere Bestimmungen hier« über erläßt die Landesregierung. VI. Wohnung»behörde; ihre Einrich« tung und Verfahren. ' Artikel 23. Die Wohnungibehördcn sind zur Erledigung aller Geschäfte im Sinne dieser Verordnung zuständig, mit Ausnahme jener, die im Artikel 13 den ordentlichen Gerichten vorbehalten sind. Artikel SS. Die Landesbehörden (Kommissariat für soziale Fürsorge) bestimmen die Einrichtung und daS Ver-fahren der WohnungSdehörde. Für die Hoiwodina bestimmt die» daS Ministerium sür Sozialpolitik einverfländlich mit dem Justizministerium. VII. Strafen. Artikel 30. Übertretungen der Bestimmungen dieser Ber-ordnung und der aus Grund derselben herauSgege- denen BollzugSanwcisung strasen die zuständigen Verwaltung«, (politischen oder Polizei-) Behörden nach den geltenden Borschriften mit Geldstrafen bi» zu 50.000 K; im Falle der Uneinbringlichkeit muß diese Strafe in einen entsprechenden Arrest bis zu 6 Monaten umgewandelt werden. Mit der gleichen Strafe werden auch jene be-leg», die irgend etwa» unternehmen, um die Anwen-d»ng dieser Verordnung unmöglich zu machen oder sich ihr zu entziehen. Die Geldstrafen fließen in den Fond für den Bau kleiner Wohnungen, deffen genauere Zusammen, stellung die Landesregierungen mit Genehmigung deS Ministeriums für Sozialpolitik bestimmen, für die Woiwodina aber der Minister für Sozialpolitik. Vlll. Gebühren. Artikel 31. Die zuständig« Wohnungsbehörde ist berechtigt, eine Gebühr tn barem zur Deckung ihrer Verwaltung»-kosten bis zur Höhe von 20$ des einmonatlichen Mietzinses von jenen Personen einzuheben, die sich an diese Behörde um Intervention wenden. Genauere Bestimmungen über die Art dieser Gebühren und der Verwendung werden durch ein Statut erlassen. IX. Schlußbestimmungen. Artikel 32. Der MietzinS darf weder in gemüntztem Golde, Silber noch fremdem Gelde bezahl« werden. Artikel 33. Die Landesregierungen erlassen auf Grund dieser Verordnung sür jedes Gebiet eine Anweisung mit genaueren Bestimmungen »ur Durchführung dieser Verordnung. Diese Anweisung muß binnen 15, Tagen nach Verlautbarung dieser Verordnung erlasse» werden. Artikel 34. Die Verordnung über die Zustedlung und Ueber-sieblung von Staatsbürgern in Städte und andere Gemeinden erlassen für die einzelnen Teile deS stö. nigreicheS die bezüglichen Landesregierungen, für die Woiwodina aber da» Ministerium für Sozialpolitik im Einverständnisse mit dem Justizministerium; fo-lange dies« Verordnung nicht erlassen ist, bleiben die Vorschriften in Geltung, welche in dieser Hinsicht In den einzelnen Teilen des Königreiche» erlassen wurden. Artikel 3b. Die oberste Aussicht über die WohnungSdehörde» obliegt dem Minister für Sozialpolitik. Artikel 36. Ausgenommen die Aufkündigungen werden Fälle, in denen di« Erledigung der ersten I»,stanz schon ergangen ist, nach den bisherigen Vorschriften er-ledig», soweit diese Verordnung darauf Bezug hat. Die mit dieser Verordnung festgesetzten Mtet> zinse werden von jede« ersten im einzelnen Falle geltenden Zahlungstermine an bezahlt, d«r nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Reihe k«mm». Artikel 37. Diese Verordnung Kitt mit dem Tage, an welchem sie der König uutersertig», in Kraft; ver-bindliche Kraft erlangt sie mit dem Tage ihrer Verlautbarung in den Slujbene Rovine des König-reiche» der Serben, Kroaten und Slowenen (23. Juni 1921). Mit diesem Tage verlieren alle früheren Vorschriften, die sich mit dem Gegenstande dieser Verordnung besassen, ihre Kraft. Artikel 38. Ja Uebereinstimmung mit der WohnnngSoer« ordnung sür Serbien und Montenegro vc» 8. April 1921 gilt auch diese Verordnung bis 30. April 1922. Der Minister für Sozialpolitik wird ermächtigt, auch nach diesem Zeitpunkte nach Bedürfnis des Schutzes der Mieter und Hauseigentümer die Dauer der einen wie auch der anderen Verordnung mit den bezüglichen Abänderungen und Ergänzungen zu verlängern. Beograd, den 21. Mai 1921. Alexander e. h. Der Minister sür Sozialpolitik: Dr. B. Kukovcc e. h. Lg -wird gesucht ein hübsches junges (ca. 15—16 jähriges) Üeissiges Mädchen, welches die deutsche Sprache perfekt spricht, als Stubmädchen nach Baya (Backa). Dasselbe braucht kein perfektes Stubenmädchen zu «ein (wird durch die Hausfrau belehrt), muss aber eine bessere Erziehung haben. Eigenhändig geschriebene Offerte sind zu senden an Dr. Peter Kiscb, öfTentl. Notär, derzeit RogaSka Slatina, Strossmaier D. II. 87. Manufakturist lind Spezerist fQrein Landgeschäft, der slowenischen und deutschen Sprache mächtig, wird sofort aufgenommen. Dortselbst wird auch ein Lehr junge aufgenommen. Auskunft erteilt die Verwaltung des Blattes._27170 Lehrling aus besserem Dause, mit guter Schulbildung, der slowenischen u. deutschen Sprache vollkommen mächtig, wird aufgenommen bei Brüder Slawitsch, Ptuj. Grössere Posten Buchennormal-schwellen und Telegraphen-staugen zu kaufen gesucht. Angebote unter ,Triest 27183* an die Verwaltung des Blatte«. Wegen Uebersiedlung Bind Möbel und Kunstinajoliken zu verkaufen. Adresse in der Verwaltung des Blattes. 87167 Prima Fli und Diiten (Höte) sowie allerfeinstes Ultramarin G Waschblau Q nur en gros zu haben beim alleinigen Erzeuger F. Turin in Celje. Grosses Holzindustrie-Unternehmen in Bosnien sucht: 3 bis 5 in allen Waldarbeiten bewanderte Partieführer mit 200 bis 300 guten, geschulten Waldarbeitern für Zappinenarbeiten. Offerte nebst Zeugnissabschiiften und Gehaltsansprflchen sind an dio Ver-waltung dieses Blattes unter .Partiefahrer 27134' zu senden. Ledige Bewerber haben den Vorzug. An die Hausherren von Celje und Umgebung. Einladung zu der am Samstag den 16. Juli, 8 Uhr abends, im Hotel Post (Rebeuschegg) stattfindenden Besprechung wichtiger Angelegenheiten betreffs der neuen Wohnungsverordnung. Referrent Herr Frelih aas Ljubljana. Bei dieser Versammlung, welche von grösster Wichtigkeit ist, soll kein Hausherr fehlen. tag. Franz Stanek behördl. autorisierter Zivilgeometer wohnt Celje, ASkeröeva ul. Nr. 13 I. St. Prima Cirok-Salonbesen und Reibbürsten offeriert zu den billigsten Tagespreisen. Josip Kratz, Besen- und Biiretcnfabrik, Indija (Syrmien, SIIS). Provisionsreisende werden gesucht. Diverse Herrenkleider zu verkaufen. Anfrage Glavni trg 7, 2. Stock. Schönes Obst zu kaufen gesucht; Offerte an Flora Gupfleitner, Gärtnerei, Kimske toplico. Zweistöckiger Hauskomplex in Celje * zu verkaufen. Anfrage unter .Rascher Entschluss 27183* an die Verwal- _ Komplettes Schlaf-und Speisezimmer KQcheneinrichtung, Kinderklnppwa-gen und Diverses zu verkaufen. Ljubljanska cesta 23, 1. Stock links. Dnick». »eiUne* uab fcerauiGtb«: HS«reiiUbu<&brudtf« in Cd|». — Stcant»ortl'$tr Schriftteittr: Tr. Iran, Per,.