für das österreichisch=iffirische Mstenlaiw, bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. --------------- Jahrgang 1901. XX. Stiitf. Ausgegebcn und versendet am 27. AUgust 1901. Gesetz vom 18, August 1901, gütig für die reich8unmittelbare Stadt Triest, durch welches die Artikel I, II und VII des Gesetzes vom 4. September 1899, L.-G. - und B.-Bl. Nr. 25, geändert werden. Mit Zustimmung des Landtages Meiner reichsumnitlelbaren Stadl Triest finde Ich zu verordnen, wie folgt: §• 1. Die Artikel I, II und VII des Gesetzes vom 4. September 1899, L.-G.-und B.-Bl. Nr. 25, betreffend eine selbständige Gemeindeauflage auf gebrannte geistige Flüssigkeiten, werden im jetzigen Wortlaute aufgehoben und haben künftighin folgendermaßen zu lauten: Artikel I. Die Gemeinde Triest ist berechtigt, auf die zum Verbrauche innerhalb der geschlossenen Stadt bestimmten gebrannten geistigen Flüssigkeiten, wenn dieselben über die Berzchrnngs-steuerlinie eintreten oder aus den Lagern des Freihafens oder ans den Freilagern innerhalb der Verzehrungssteuerlinie, oder aus einer der staatlichen Prodnctions- oder Consmnabgabe unterworfenen, innerhalb der VerzehrnngSsteuerlinic gelegenen Brennerei austreten, eine Auflage: a) von 20 Hellern per Hectoliter und Grad von jenen geistigen Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt mit dem lOOtheiligen Alkoholometer genau bestimmt werden kann, und b) von 12 Kronen per Hectoliter von anderen geistigen Flüssigkeiten einzuheben. Von dieser Auflage sind jene gebrannten geistigen Flüssigkeiten befreit, welche laut §. 6 des Gesetzes, betreffend die staatliche Branntweinsteuer vom 20. Juni 1888, R.-G.-Bl. Br. 95, die Befreiung von der staatlichen Consumabgabe genießen und jene Mengen der innerhalb der Verzehrungssteucrlinie zum eigenen Gebrauche erzeugten geistigen Flüssigkeiten, welchen nach den Bestimmungen des Decretes der k. k. Hofkammer vom 23. September 1835 (pol. G. S. Nr. 63) die Steuerfreiheit zugestanden ist. Die Gemeinde kann aus besonderen Gründen und unter bestimmten Bedingungen besondere Befreiungen zugcstchen. Artikel II. Die für gebrannte geistige Flüssigkeiten, welche mit behördlicher Bewilligung in Mengen von nicht unter 20 Litern über die Verzehrnngssteucrlinic ausgeführt werden, entrichtete Gemeindeauflage wird rückvergütet. Diese Bewilligung wird vom Stadtmagistrate nur Branntwein-Brennern und -Händlern zugestanden. Die Rückvergütung erfolgt mit 20 h per Hectoliter und Alkoholometergrad der gebrannten geistigen Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt mit dem lOOtheiligen Alkoholometer genau bestimmt werden kann, und mit 4 h per Liter für die übrigen. Artikel VII. Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1901 in Kraft und bleibt bis 31. December 1909 in Wirksamkeit. §. 2. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes werden Mein Minister des Innern und Mein Finanzminister beauftragt. Ischl, 18. August 1901. Franz Joseph m. p. Koerber m. p. Böhm m. p. 26. Kundmachung der f. f. küstenländischen Statthalterei vom 26. August 1901, Z. 21013, betreffend die Restitution der selbständigen Gcmeindccruflage auf gebrannte g e i st i g e Flüssigkeiten in T r i e st. Laut des Gesetzes vom 18. August 11)01, L.-G.-Bl. Nr. 25, gütig für die reichs-unmittelbare Stadt Triest, tritt mit 1. September 1901 eine namhafte Herabsetzung der selbständigen Gemeindeanflage auf gebrannte geistige Flüssigkeiten ein. In Gewärtigung dieses Gesetzes hat der Tricster Stadtrath in der Sitzung vom 26. Juli 1901 beschlossen, für jene am 1. September 1901 im geschlossenen Gebiete der Stadt Triest vorhandenen Vorräthe an gebrannten geistigen Flüssigkeiten, von welchen die Gemeinde-anslage vor dem 1. September 1901 eingehoben worden ist, und welche im Sinne des Artikel II des Gesetzes vom 8. Juli 1901, R.-G.-Bl. Ni\ 86, der staatlichen Nachversteuerung unterliegen, den Betrag von 50 h pro Liter Alkohol aus Gcmeindemitteln rückzuvergüten. In Absicht ans die Durchführung dieses Beschlusses findet die k. k. Statthalterei im Einvernehmen mit der k. f. Finanzdirection und dem Stadtmagistrate in Triest Folgendes anzuordnen: Parteien, welche die Restitution, der obigen Gemeindeauflagedifferenz von 50 h pro Liter Alkohol beanspruchen, haben diesen ihren Anspruch in beiden Patten der gemäß Abschnitt II der Durchführungsverordnung vom 13. Juli 1901, R.-G.-Bl. Nr. 105, zum Gesetze vom 8. Juli 1901, N.-G.-Bl. Nr. 86, bei der zuständigen k. k. Finanzwachabtheilnng bis längstens 4. September 1901 zu überreichenden Lorrathsanmeldung ausdrücklich geltend zu machen. II. Der Bestand des Restitutionsanspruches wird seitens der Parteien über Verlangen der Finanzorganc gelegentlich der amtlichen Vorrathserhebung nachzuweiscn sein. Jeder Missbrauch zum Schaden der Gemeinde bei Geltendmachung der Rückver-gütungsansprüche zieht die gesetzlichen Straffolgen nach sich. III. Über die erhobenen Rcstitutionsansprüche werden die mit der Durchführung der Nach« Versteuerung der Branntweinvorräthe betrauten Finanzorgane erkennen und die liquid befundenen Rückvcrgütnngsbeträge auf dem der Partei rückzustellenden Pare der erledigten Anmeldung ersichtlich machen. Die liquidirten Restitutionsbeträge werden abzüglich der entfallenden staatlichen Nachsteuer bei der im Anmeldungsformnlare bezeichnten Zahlstelle zur Auszahlung gelangen. Der k. I. Hofrath: Schwarz m. p. 27. Kundmachung der f. f. kttstcnländischen Statthalterei vom 26. August 1901, I. 20949, betreffend bic Abänderung des §. 6, Punkt 1 der Verordnung vom 30. December 1899, Nr. 30061, N.-G.-Bl. Nr. 30, womit die gesetzlichen Bestimmungen über die s e l b st ä n d i g e A n s l a g c d e r G e m e i n d e T r i c st a n s g c b r a n n t c geistige Flüssigkeiten in Vollzug gesetzt wurden. In Folge des mit 1. September 1901 in Geltung tretenden Gesetzes vom 18. August 1901, L.-G.-Bl. Nr. 25, womit einige Bestimmungen des Gesetzes vom 4. September L899, L.-G.-Bl. Nr. 25, betreffend eine selbständige Anstage der Gemeinde Triest aus gebrannte geistige Flüssigkeiten, abgeändert wurden, tritt in der Vollzugsvorschrift zum letzteren Gesetze, vom 30. December 1899, Nr. 30061, L.-G.-Bl. Nr. 30, im Punkt 1, §. 6 eine Änderung ein und hat Punkt 1 dieses Paragraphen mit der Wirkung vom 1. September 1901 an zu lauten, wie folgt: §• 6. 1. Für gebrannte geistige Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt mit dem vorgeschriebenen Alkoholometer erhoben werden kann, wird bei der Ausfuhr derselben über die Vcrzehrungs-steuerlinie die selbständige Gemeindeauflage im Betrage von 20 h per Hectolitergrad rückvergütet, wenn die im Nachstehenden bezeichneten Voraussetzungen zutreffen. Für gebrannte geistige Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt mit dem Alkoholometer nicht genmi erhoben werden kann, wird bei der Ausfuhr über die Berzehrnngsstenerlinie, falls die unten bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind, die selbständige Gemeindeauflage mit 4 b. für jeden Liter rückvergütet. Der k. f. Hofrath: Schwarz m. p.