Gesetz- unb Verordnungsblatt für das öfterreidjtfdHfCtrifcQe DtüRcnCani), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1§»3. XX. Stück. m Ausgegeben und versendet am 21. Octgoer 1872. so Kundmachung der k. k. küstenl. Statthalterei in Triest vom 10. October 1872, betreffend die, für die Schüler der an der Wiener Handels-Akademie neu errichteten akademischen Handels-Mittelschule erforderlichen Bedingungen, znr Aufnahme als einjährig Freiwillige ohne Ablegung einer Aufnahmsprüfung. In Folge des von den k. k. Landesministerien einvernehmlich mit dem k. k. Reichs* Kriegs-Ministerimn, im Grunde des §. 21 des Wehrgcsetzes, gefaßten Beschlusses, wird denjenigen Schülern der an der Wiener Handels-Akademie neu errichteten akademischen Handels-Mittelschule die Begünstigung der Aufnahme als einjährig Freiwillige ohne Ablegung einer Aufnahms-Prüfung zuerkannt, welche darüber sich ausznweiscn vermögen, daß sie ein Untergymnasium oder eine Unterrealschule mit einem zum Uebertritte in ein Ober-Gymnasium oder in eine Ober-Realschule berechtigenden Erfolge, daun den vollständigen dreijährigen Curs der akademischen Haudels-Mittelschule mit gutem Erfolge absolvirt haben. Dicß wird zu Folge Erlasses des k. k. Ministeriums für LandcSvertheidigung vom 24. September 1872 Z. 9923 zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Ceschi m. p.