l?55 Amtsblatt zur Laibacher Zeitung 3K.244. Montag den 26. Oktober 1874. <^1—3) Nr. 1627. Gerichtsadjunctenstelle. Bei dem k. k. Landesgerichte in Laibach ist "e Stelle eines Gerichtsadjuncten mit der IX. "angsklasse und den damit qesetzlich verbundenen öligen zu besehen. . Die Bewerber um diese Stelle, zu deren Er-«tlgung jedenfalls auch die Kenntnis der kraini-^en (slovenischen) Sprache in Wort und Schrift forderlich ist, haben ihre gehörig belegten Gesuche bis zum 5. November 1874 I"b Motzen Weizen, R8QV „ Korn und 6»V „ Kukurutz mittelst Offerten unter nachfolgenden Bedingungen angekauft: 1. Das Getreide muß durchaus rein, trocken und unverdorben sein, und der Metzen Weizen muß wenigstens 84 Pfund, das Korn 75 Pfund nnd der Kukurutz 82 Pfund wiegen. 2. Das Getreide wird von dem k. k. Wirthschaftsamte zu Idria im Magazine in den cimen-tierten Gefäßen abgemessen und übernommen und jenes, welches den Qualitäts-Anforderungen nicht entspricht, zurückgewiesen. Der Lieferant ist verbunden, für jede zurückgestoßene Partie anderes, gehörig qualisiciertes Getreide der gleichnamigen Gattung um den contract-mäßigen Preis längstens im nächsten Monate zu tiefem. Es steht dem Lieferanten frei, entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei der Uebernahme zu intervenieren. In Ermanglung der Gegenwart des Lieferanten oder Bevollmächtigten muß jedoch der Befund deS k. k. Wirthfchaftsamtes als richtig und unwider< sprechlich anerkannt werden, ohne daß der Lieferant dagegen Einwendung machen könnte. 3. Hat der Lieferant das zu liefernde Getreide iooo Idria zu stellen, und es wird auf Verlangen desfelben der Werksfrächter vonfeite des Amtes verhalten, di: Verfrachtung von Loitsch nach Idria um den festgesetzten Preis von 24 Neu-treuzer pr. Sack oder 2 Metzen zu leisten. 4. Die Bezahlung geschieht nach Uebernahme des Getreides entweder bei der k. k. Bergdirectionö-kasse zu Idria oder bei der k. k. LandeShauvtkaffe zu Laibach gegen klassenmäßig gestempelte Quittung, wenn der Ersteher kein Gewerbsmann oder Handelstreibender ist, im letzteren Falle aber gegen eine mit einer 5 kr. Stempelmarte versehene jal-dierte Rechnung. 5. Die mit einem 50 - Neukreuzer - Stempel versehenen Offerte haben längstens bis 30. November R»74, 12 Uhr mittags, bei der l. k. Bergdirection zu Idria einzutreffen. 6. In dem Offerte ist zu bemerken, welche Gattung und Quantität Getreide der Lieferant zu liefern willens ist, und der Preis looo Idria zu stellen. Sollte ein Offert auf mehrere Körner gattungen lauten, so steht es der Bergdirection frei, den Anbot für mehrere oder auch nur für eine Gattung anzunehmen oder nicht. 7. Zur Sicherstellung für die genaue ^uhal-tung der sämmtlichen Vertrags Verbinolichlelten ist dem Offerte ein l Operc. Vadium entweder bar oder in annehmbaren Staatspapieren zu dem Tages mrfe oder die Quittung über dessen Deponierung bei irgend einer montanistischen Kasse oder der l. t. Landeshailpttasse zu Laibach anzuschließen, widri gens auf das Offert keine Rücksicht genommen wer den könnte. Sollte Eontrahent die Vertragsverbindlichtei ten nicht zuhalten, so ist dem Aerar das Recht ein geräumt, sich für einen dadurch zugehenden Schaden fowohl an dem Vadium als an dessen gesammtem Vermögen zu regressieren. 8. Denjenigen Offerenten, welche keine Getreide-Lieferung erstehen, wird das erlegte Vadium allsobald zurückgestellt, der Ersteher aber von der Annahme seines Offertes verständigt werden, wo-dann er die eine Hälfte des Getreides bis Mitte Dezember R»74, die zweite Hälfte bis Gnde Dezember Z »74 zu liefern hat. 9. Auf Verlangen werden die für die Lieferung erforderlichen Getreidesäcke von der k. k. Berg direction gegen jedesmalige ordnungsmäßige Rückstellung unentgeltlich, jedoch ohne Vergütung der Frachtspesen, zugesendet. Der Lieferant bleibt für einen allfälligen Verlust an Säcken während der Lieferung haftend. 10. Wird sich vorbehalten, gegen den Herrn Lieferanten alle jene Maßregeln zu ergreifen, durch welche die pünktliche Erfüllung der ContractSbe-dingnisse erwirkt werden kann, wogegen aber auch demselben der Rechtsweg für alle Ansprüche offen bleibt, die derselbe aus den Contracts-Bedingun-gen machen zu können glaubt. Jedoch wird ausdrücklich bedungen, daß die aus dem Vertrage etwa entspringenden Rechtsstreitigkeiten, das Aerar möge als Kläger oder Geklagter eintreten, so wie auch die hierauf Bezug habenden Sicherstellungs- und Executionsschritte bei demjenigen im Sitze des Fis> calamtcs befindlichen Gerichte durchzuführen smo welchem der Fiscus als Geklagter untersteht