Gesetz- mi» Verordnungsblatt für daS österreichisch - istirische Mlteiifmii), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnuiittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1899. XIII. Stück. 8111« gegeben und versendet am 20. Juni 1899. 13. Landesgesetz vom 23. Mai 1899, gilt iß für die Markgrafschaft Istrien, womit der §. 37 des Landes-gesetzcs vom 27. Juli 1875 Nr. 18 über die Schulaufsicht abge- ändert wird. Uber Antrag des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich zu verordnen, wie folgt: Artikel I. Der §. 37 des Landesgesetzes vom 27. Jnli 1875, L.-G.-Bl. Nr. 18, über die Schulaufsicht wird in seiner gegenwärtigen Fassung außer Kraft gesetzt und durch folgende Bestimmungen ersetzt: §■ 37. Der Landesschulrath besteht: a) auö dem Landeöchef oder dem von ihm bestimmten Stellvertreter als Vorsitzenden; b) aus drei vom Landesausschnsse dclegirteu Mitgliedern, wovon zwei aus dessen Mitgliedern, und der dritte aus de» zum Laudtagsabgcordneten Wählbaren zu wählen sind; c) aus einem Referenten für die ökonomisch-administrativen Schulangelegenheiten; fl) ans den Landesschulinspectoren für die BolkS- und Mittelschulen; e) aus einem katholischen Geistlichen; f) aus drei Mitgliedern des Lehrstandes der Volks- und Mittelschulen. Artikel II. Mit der Durchführung dieses mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit tretenden Gesetzes sind Mein Minister für Cnltus und Unterricht und Mein Minister des Innern beauftragt. Wien, am 23. Mai 1899. Franz Joseph m. p. THUN m. p. Bylandt m. p.