Gesetz- uni» Verordnungsblatt für das öll erreich isch-isss rische Rüste »tanil. bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang XV. Stück. Ausgegeben und versendet am 30. November 1867. 30. Gesetz vom 10. November 1867, wodurch die kaiserliche Verordnung vom 28. December 1866 aufgehoben und die Bestimmungen des Hceres-ErgänzuugS-Gesctzcs vom 29. September 1858 wieder in Wirksamkeit gesetzt werden. Giltig für Böhmen, Dalmatien, Galizien und Lodomerien mit Krakau, Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kiirnthen, Kram, Bukowina, Mähren, Schlesien, Tirol, Vorarlberg, Istrien, Görz und Gradišča, daun die Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Mit Zustimmung der beiden Hänser Meines Reichs -Nathes finde Ich Nachstehendes fcstzusetzen und zu verordnen: Die Verordnung vom 28. December 1866, R. G. Bl. Nr. II vom Jahre 1867, wird aufgehoben, cs treten die dnrch dieselbe abgcändcrten oder erloschenen Bestimmungen des Heeres-ErgänznngsgesetzeS vom 29. September 1858 und die hierauf Bezug nehmenden nachträglichen Verordnungen wieder in Wirksamkeit und haben bis zu dem Zustandekommen eines neuen Wehrgesetzcs nachstehende Aenderungen an dem Heeres-Ergänzungs-Gesetze vom 29. September 1858 einzutreten. 1. Die im §. 2 zu b) geforderte Körpergröße hat in 59 Zoll Wicnermaß für alle Alteröclassen zu bestehen. 2. Die int §. 3 bestimmte Dauer der Pflicht zum Eintritte in das Heer wird für die Friedeuszcit auf drei Jahre herabgesetzt. Im Falle eines Krieges ist die Regierung jedoch ermächtigt, die fragliche Verpflichtung zur außerordentlichen Ergänzung des Heeres nach Bedarf bis in die 7. Altersclasse anszu-dehnen. Die Zeit zur Nachholung einer Versäumniß dieser Pflicht dauert bis zum vollendeten 36. Lebensjahre. 3. Die im §. 6 festgesetzte Dienstpflicht im Heere, wird auf 6 Jahre in der Linie abgeändert und bezüglich der Reserve in jener Art und Weise bestimmt, welche in dem verfassungsmäßig zu Staude kommenden Wchrgesctze ausgestellt werden wird. Bis zu diesem Zeitpuncte obliegt dem im Heere Dienenden nach Vollendung der Linien-Dienstpflicht eine 4jährige Reserve-Dienstpflicht. 4. Die im §. 7 enthaltene Beschränkung bei Ertheilnng von Reisebcwillignngen hat auch auf die 3. Altersclasse Anwendung. 5. Das Verbot der Verehelichung im §. 8 gilt künftig auch für Jene, welche die 3. Altersclasse noch nicht überschritten haben. 6. Die im §. 13 zu 4 angeführte Befreiung von der Pflicht zum Eintritte in das Heer, hat aufzuhörcn. Desgleichen tritt die kaiserliche Entschließung vom 8. Jänner 1860, betreffend die Mi-litärbefreiung bezüglich Beurlaubung der in der Finanzwachc dienenden Militärpflichtigen außer Kraft. 7. Die Bestimmung über die Aufhebung oder fernere Belastung des Bcsreinngstitels §. 18 bis 21 des Heeres-Ergäuznngs-Gesetzes vom 29. September 1858 bleibt dem neuen Wehrgesetze überlasten. Es sind bis dahin die betreffenden Militärpflichtigen der Stellung zu unterziehen, im Falle ihrer Tauglichkeit, wenn sie nicht selbst darum ansuchen, weder zur militärischen Ausbildung, noch zur Dienstleistung cinzuberufen und nach dem Zustandekommen des neuen Wehrgcsetzes unter Anrechnung der Dienstzeit vom Tage der Asscntirmig so zu behandeln, wie sie behandelt worden wären, wenn zur Zeit ihrer Einreihung das neue Wehrgezetz schon bestanden hätte. 8. Wer seine Dienstpflicht im Heere bereits erfüllt hat, oder wer nicht mehr militärpflichtig ist, wird als Stellvertreter für seinen zur Stellung berufenen Bruder, oder falls derselbe bereits im Heere dient, zur Erfüllung der diesem noch obliegenden Dienstpflicht zügelnsten. 9. Die vorstehenden Bestimmungen, Absatz 1, 2, 3, 6, 7 und 8 find eit ihre Anwendung auch auf die durchgcführtc HccrcS-Ergänzung für das Jahr 1867. 10. Jenen Individuen, welche den zur Stellung berufenen Altersklassen nicht angchörcn, ist die Militärbefrciung durch Taxcrlag nicht gestattet. (Verordnung vom 21. Februar 1850, §. 5 und 6 über die Stellvertretung) Eine Aendcrung der in der Verordnung vom 22. Octobcr 1866, R. G. Bl. 125, bestimmten Höhe der Militär-Befreiungstaxe findet nur im Wege des Gesetzes statt. Der zweite Abschnitt der Vorschrift vom 21. Februar 1856 wird mit Ausnahme jener Bestimmungen, welche ans die bereits reengagirten Stellvertreter Bezug nehmen, aufgehoben und es haben dafür jene Bestimmungen wirksam zu sein, welche durch das, mit der kaiserl-Entschließung vom 11. März 1867 eingeführte, mit der Circular-Berordnung vom 22. März 1867, Militär-Verordnungsblatt Nr. 50, kundgemachte Institut der llnterossiciers - Dienstes-Prämicn ins Leben getreten sind. 11. Die dauernd beurlaubte, sowie die Reserve-Mannschaft steht bis zu ihrer Einbe-rnfnng zur Fahne, sowohl in bürgerlichen Ncchtsangclcgenheitcn, als auch in Strafsachen unter der ordentlichen Civil-Jurisdiction, in so ferne sie sich keines Militär-Verbrechens oder Vergehens schuldig machte. Auch steht ihrer Verehelichung, jedoch unbeschadet ihrer Heeres-Dienstpflicht, kein Hindernis; ans Ursache ihres Militärverbaudes entgegen, sobald sie die 3. Altersklasse überschritten hat, d. i. vom 1. Jänner des auf das vollendete 23. Lebensjahr folgenden Jahres. 12. Die bezüglich der Heeresergänzung für Tirol und Vorarlberg, für die Stadt Triest und deren Gebiet, sowie für den Kreis Cattaro und das Festland von Ragnsa in Rücksicht ihrer specicllen Leistungen bisher gestalteten Ausnahmen bleiben bis ans Weiteres unberührt. 13. Vorstehendes Gesetz tritt nach dessen Kundmachung sogleich in Wirksamkeit. 14. Mit der Durchführung dieses Gesetzes wird der Minister des Innern, sowie der Kriegs- und Justiz-Minister betraut. Wien, am 10. November 1867. Franz Jose f m. p. Freiherr von Bellst in. p. Zvhn in. p., F. M. L. Taaffe m. p. Becke m. p. Hye m. p. Auf Allerhöchste Anordnung Bernhard Witter von Meyer m. p. tu fj nv D'Jr,