der zwanzigsten Sitzung des train. Landtages zu Laibach am 2. Mürz 1863. Anwesende: Vorsitzender: Freiherr ti. Codelli, Landeshauptmann von Krain. — Regierungs - Commissar: K. k. Landesrath Roth. — Sämmtliche Mitglieder mit Ausnahme des Herrn Fürstbischofs Dr. Widm er, dann der Herren Abgeordneten: Graf Anton Auersperg, Graf Gustav Auersperg, Derbitsch, Jombart, Klemen sie, Locker, Dr. Recher, Dr. Skedl. — Schriftführer: D eschmanv. Tagesordnung: l. Lesung des Sitzungs-Protokolles vom 27. Februar 1863. — 2. Antrag des Dr. Toman auf Wiedereinführung der Schwurgerichte. — 3. Vortrag über mehrere Gesuche von Landgemeinden um Genehmigung zur Veräußerung von GrundparzeNen, ic. — 4. Antrag des Landes-Ausschusses auf Abschreibung einer Schuld dev Theaterfondes pr. 19.000 fl. C. M. an den ständischen Fond.— 5. Eventueller Vortrag des Landes-Ausschusses bezüglich Uebernahme des Zwangs-Arbeits-Hauses. ßcgimt kr Ätzung 11 Uhr 20 Minuten vormittag. Präsident: Die beschlußfähige Anzahl der ^Herren Abgeord. ist hier versammelt. Ich eröffne die Sitzung, und ersuche den Herrn Schriftführer das Protokoll der letzten Sitzung zu verlesen. (Schriftführer Dr. Toman liest dasselbe. — Nach der Vorlesung.) Ist gegen die Fassung des Protokolls etwas zu bemerken? (Es meldet sich Niemand.) Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, so ist dasselbe als richtig anerkannt. Mir ist von den bisherigen Herren Schriftführern nachfolgende Einlage zugekommen: „Die gefertigten Schriftführer ersuchen im 1 Sinne der Geschäftsordnung um Veranlassung einer neuer Schriftführerwahl". Nachdem die in der Geschäftsordnung vorgeschriebene Zeit schon verstrichen ist, werde ich später die neue Wahl vor sich gehen lassen. Das Comite für die Regierungsvorlage betreffend die Grundbnchsordnung hat sich constituirt, und den Abg. v. Wurzbach zum Obmanne, den Abg. v. Strahl zum Obmannsstellvertretcr und den Abg. Brolich zum Schriftführer gewählt. Der Obmann des Comites wegen Militärbeguarti-rung ladet die Herren Ausschußmitglieder zu einer Co-mitesttzunq morgen den 3. März Vormittag 10 Uhr im Conferenzsaale ein. Der Obmann des Comites für die Grundbuchsordnung ladet die Mitglieder des Comites zu einer Sitzung für heute Nachmittag 5 Uhr im Conferenzsaale ein. Abg. Freiherr von Abfaltrcrn. Ich bitte, für heute Nachmittag % 5 Uhr ist im Conferenzsaale die Zusammenkunft des Comites für die Gemcindeordnung bereits festgesetzt, cs dürfte dieß dem Herrn Obmann des andern Comites nicht bekannt gewesen sein. XX. Sitzung. Landeshauptm. - Stellvertreter v. Wurzbach: So werden wir in diesem Saale die Ausschußsitznng haben. Präsident: Also die Sitzung bleibt aus heute 5 Uhr; nur nicht im Conferenz- sondern in diesem Saale. Nachdem der Antrag des Herrn Abg. Dr. Toman ans Wiedereinführung der Schwurgerichte hinreichend unterstützt worden ist, so habe ich ihn heute auf die Tagesordnung gebracht, und ersuche den Herrn Abg. denselben zu begründen. Abg. Dr. Toman: Ich habe mit mehreren Gesinnungsgenossen in der 5. Sitzung der heurigen Session eine Interpellation dahin an die Regierung gestellt, ob und wann eine Regierungsvorlage hinsichtlich der Vorfrage, ob die Schwurgerichte in diesem Lande einzuführen seien oder nicht, dem Landtage vorgelegt werde. Gründe für diese Frage hatte ich aus mehreren Bemerkungen und Erklärungen der Ministerien, im Reichs-rathe insbesondere des Herrn Staatsministers, der dteß-falls ganz direct dahin führende Aeußerungen abgegeben hat, dann des Herrn Justizministers in den Sitzungen vom 2. Juli 186:1 und 2. Mai 1862, wo ausdrücklich gesagt wurde, daß die Behandlung und Berathung der Strafprozeßordnung im Reichsrathe davon abhängig gemacht werde, daß sich früher die Landtage über die Vor-ftagc der Einführung oder Nichteinführung der Schwur-gerichte aussprechen. Es war demnach zu erwarten, daß die hohe Regierung noch im Laufe dieser Session vor die Landtage mit der bezüglichen Regierungsvorlage treten werde. Von Seite der Regierung ist mir über die bezügliche, meine und meiner Gesinnungsgenossen Interpellation eine Antwort dahin ertheilt worden, daß wir eine solche Vorlage nicht zu erwarten haben, daß im Gegen- 1 theile die Strafprozeßordnung vorerst der verfassungsmäßigen Behandlung vorgelegt, und dann erst die Frage über "die Schwurgerichte auf die Tagesordnung den Landtagen gestellt wird. Abgesehen nun davon, daß dadurch ein Versprechen der Regierung gewissermaßen nicht in Erfüllung gebracht wurde; abgesehen davon, daß in den bezüglichen Aus-und Widersprüchen auch nach meinem unmaßgeblichen Dafürhalten eine Unzweckmäßigkeit in der Behandlung des Principes, welches der Strafprozeßordnung zu Grnnde gelegt werden soll, sick äußert; abgesehen davon, daß die meisten Landtage mit Umgehung der Vorfrage durch die Interpellation, welche ick hier gestellt habe, direct sick über die Frage der Einführung der Schwurgerichte dahin im Sinne des §. 19 der Landesordnung ausgesprochen haben, daß die Regierung das Princip der Schwurgerichte der Strafprozeßordnung zu Grnnde lege; abgesehen davon, drängte mich meine Auffassung der constitutionellen Freiheiten und der Grundlage derselben, zu welchem alö eine der ersten ich eben die Schwurgerichte zähle, meinen nun zu motivirenden Antrag in meritorischer Beziehung vor den f). Landtag zu bringen. Mein Antrag lautet dahin: „Der hohe Landtag wolle beschließen: In Erwägung, daß die Wiedereinführung der Ge-schwornengerichte in Kram in Rücksicht der Cultur, der socialen und politischen Verhältnisse sehr wünscheuswerth ist; in weiterer Erwägung, daß die Umänderung der gegenwärtig geltenden Strafprozeßordnung auf Grund verfassungsmäßiger Principien dringend nothwendig erscheint, und von der h. Staalsregicrnng auch solche in Aussicht gestellt wurde; stelle der Landtag des Herzogthums Kram im Sinne des §. 19 L. O. den Antrag: Die h. Staatsregierung wolle, wo möglich in der nächsten Reichsrathssession eine Strafprozeßordnung mit Aufnahme der Geschwornengerichte für die öffentlichen und die schweren Privatverbrechen, so wie für alle durch Druckschriften begangenen strafbaren Handlungen zur verfassungsmäßigen Behandlung vorlegen. Zur Vorberathung über diesen Antrag werde ein Ausschuß von 5 Mitgliedern bestellt". — Ich habe schon früher erwähnt, daß die formelle Berechtigung zur Einbringung dieses Antrages im §. 19 L. O. liegt, und weil der Grund daflir so außer allem Zweifel liegt, enthalte ick mich einer nähern Motivirung der formellen Berechtigung. Auch hinsichtlich der materiellen Wichtigkeit werde ich nur so viel vorbringen, als mir heute im Landtage zu diesem Gegenstände nöthig erscheint. Ich kann aber doch nicht umhin zu bemerken, daß, wenn auch die Frage über die Einführung der Schwurgerichte insbesondere in constitutionellen Staaten von Seite Rechtsgelehrter und Staatsmänner als ein überwundener Standpunkt betrachtet wird, sonach die Acten darüber als geschlossen angesehen werden können, 'ich dafür halte, daß das Wesen der Schwurgerichte älter ist, als das Wesen der Verfassung int modernen Sinne selbst, oder, daß wenigstens sic in Cent Leben der Völker aus einer Quelle jener Zeit fließen, wo die Regelung der Verhältnisse der Gesellschaft, die Rormirung der socialen Beziehungen und die Beurtheilung der Handlungen einzelner int Verhältnisse zu denselben den aus den Aeltesten oder nach einem andern Modus der Geburt, des Besitzes oder einer andern Auszeichnung Gewählten anvertraut wurden. Erst als im Laufe der Zeit dann die Functionen solcher Gerichte und der politischen Verwaltung an die Beherrscher, an die Regierungen übergegangen, ging auch, sowie die Autonomie der Gemeinden, das Mitrichteramt des Volkes in strafrechtlicher Beziehung verloren. Was also in politischer Beziehung die politische Verwaltung, was die Autonomie der Gemeinde, was das Selfgouvernement ist, das ist in judizieller, richterlicher Beziehung die Mitwirkung des Volkes bei der Entscheidung der Straffälle, das ist das Schwurgericht, nämlich die Restitution der u r sp r ü n g-lich dem Volke zugehörigen richterlichen Functionen. Aus diesem geht schon hervor, daß man wohl bei der Frage, ob die Schwurgerichte einzuführen sind, gar nicht auf die Stufe der Cultur sehen kann, sondern daß diese ursprünglich als primitives Entscheidungsrecht als die natürlichste Form und Art, daß das Volk bei strafrechtlichen Fällen mitthätig sei, den Völkern a priori gebühren. Die Schwurgerichte sind in eben diesem Betrachte nicht an das Vorhandensein einer Verfassung gebunden; aber ick kann mir eine Verfassung nicht denken, eine wahrhafte Verfassung, welche das Wohl der Staatsbürger durch Entwickelung, durch Bildung, durch Gewährung der volköthümlichen lebendigen Elemente an die Stelle der bureaukratischen beschränkenden Staatsorgane erreichen und dadurch begründen will, daß sie dem Volkswillen, wo immer sich derselbe, also auch in richterlicher Beziehung zu äußern anstrebt, Rechnung trage; ich sage, eine solche Verfassung kann ich mir ohne Schwurgerichte nicht denken. Man wird mir vielleicht einwenden, daß ich sowohl in erster wie in zweiter Beziehung zuviel gesagt habe; da möchte ich wohl diese Einwendung an den praktischen Sinn der Söhne Albions verweisen, welche erprobte Institutionen der Constitution seit Jahrhunderten haben, welche deren Sein nicht leicht, sondern nach langen Kämpfen, mit großem Blutvergießen errungen haben, und ich deute namentlich hin auf die Verfassung Englands, daß dort der Gebildete in London, daß die Elite der englischen Gesellschaft, sowie irgend ein noch in Cultur zurückgebliebener Stamm im großen brittischen Reiche, dieser kostbaren Güter der Constitution, namentlich der Schwurgerichte sich erfreut. (Rufe: gut.) Eine Verfassung, welche glaubt, dieses Institut entbehren zu können, hat entweder keine aufrichtige Ent-stehungs- oder Erhaltungs-Absickt, sie hat keinen Halt für die andern constitutionellen Grundsätze, weil eben die Schwurgerichte in den meisten Beziehungen der Schild, die Bedeckung, die Reserve für dieselben sind. (Bravo.) Daher finden wir sie auch in Amerika, England, Holland, Belgien, Italien, in dem größten Theile Deutschlands, und wird sogar in der letzten Zeit in Rußland an der Einführung der Sckwurgerichte gearbeitet. Die Charte Oesterreichs vom 4. März 1849 hat im §. 103 mit wenigen, aber inhaltschweren Worten nebst der Oeffentlichkcit und Mündlichkeit der Gerichte auch den Anklageprozeß und die Schwurgerichte in jener Ausdehnung und Competcnz, wie ich sie beantragt habe, nämlich die Schwurgerichte, bezüglich der öffentlichen, der schweren und aller durch die Presse begangenen Verbrechen resp. Vergehen ausdrücklich Aatuirt. Als dieses Statut durch den Justizministcr, der 'gegenwärtig an der Spitze Oesterreichs steht, durch den gegenwärtigen Staatsminister ins Leben gerufen worden ist, hat dieser Justizminister die Geschwornengerichte in seinem Alleruntertyä-nigsten Vortrage an Seine Majestät bett Kaiser mit folgenden Worten begleitet: „Kein Theil des gerichtlichen Verfahrens bedarf so dringend einer durchgreifenden Re- form, als das Strafverfahren. Der Regierung Euerer Majestät blieb cs vorbehalten, in diesem wichtigen Zweige der Gesetzgebung jene Reform einzuführen, bereit das Gerichtsverfahren in Strafsachen bedarf, wenn — den großen Fortschritten und Anforderungen der Wissenschaft und insbesondere den Formen des constitutionellen Lebens entsprochen werden soll". Mit so entscheidenden, mit so kräftigen und unzweideutigen Worten hat der damalige Justizminister die Einführung der Schwurgerichte in Oesterreich befürwortet und eingeführt. Man mochte wohl nach den Erfahrungen, welche man hinsichtlich der Schwurgerichte gemacht hat, da sie sich weit mehr als man vielleicht die Hoffnungen hegte, bestärkt und eingewurzelt haben, man mochte wohl von ihnen erwartet haben, daß sie sich zu einem für die verfolgte Unschuld, und einem für die politisch Verfolgten Schatten gewährenden Baume entwickeln, und daß sie mit ihren Wurzeln mit solcher Festigkeit sich in den Boden Oesterreichs, in die Herzen der österreichischen Völker einsetzen werden, daß sie keine Gewalt mehr ausrcißen kann. Ich glaube, daß dieß geschehen wäre, — ich hoffe, daß cs geschehen wird; — aber zu früh kam damals ein Sturm, ein kalter absolutistischer Dezembersturm im Jahre 1851, und hat den Baum aus dem Boden entwurzelt. Die Zeit darüber, der Bach'sche Winter war noch weniger günstig zur Aufrichtung dieses Baumes, ■— aber nun ist das Frühjahr wieder gekommen, in Oesterreich leuchtet wieder die Sonne der Freiheit, und wir fanden, — ich muß sagen, zu unserer Freude in dieser Beziehung in dem Garten, wo die österreichischen Freiheitsstämme gepflanzt werden sollen, jenen Mann, der damals das Bäumchen der Schwurgerichte gesetzt, als Meister-Gärtner. Eö war von ihm zu erwarten, daß er nicht bloß die andern Stämme der Freiheit pflanzen und großziehen wird, cs war besonders zu erwarten, daß er dieses Bäumchen, das ein Sturm vor ihm entwurzelt hat, wieder eincrdigen, wieder festsetzen, und so befestigen wird, daß denselben kein Sturm mehr wegräumen kann. (Bravo, Bravo.) Diese Voraussetzung ist jedoch in der Verfassung nicht in Erfüllung gegangen. Wir wollen hoffen, daß die Mängel und Hindernisse, die aus den Verhältnissen Oesterreichs gegen die Einführung der Schwurgerichte, aufgestellt werden, und die daraus gezogenen Bedcnk-nifse bei der Regierung nimmer lange Unterstützung stub nt werden, wiewohl mich gewisse Worte, welche Sc. Ercellcnz der Herr Staatsminister in der 95. Sitzung des Reichsrathes gesprochen hat, nicht zu der freudigsten Hoffnung anregen. Er sagte damals nun: „Ich habe neuerdings zu erklären, daß die Regierung den festen Willen habe, das Institut bald möglichst ins Leben zu rufen, und daß sie diesen Willen nicht anders und entschiedener bethätigen konnte, als sie es gethan hat, indem sic in dem Entwürfe der Strafproceßordnnng das Institut der Geschwornen ausgenommen hat", und im Verfolge der Rede sagte er weiter: „die Regierung hat unumwunden, ihre innigste Ueberzeugung kundgegeben, daß eine Institution, die so umig mit den Zuständen der Bevölkerung in Einklang gebracht werden muß, nothwendig eine verschiedenartige Behandllmg erheischt. , Rach den Zuständen der Cultur und der nationalen Zustande der einzelnen Königreiche und Länder ist die Frage zu lösen. y (ŠS kann daher mit der Einführung dieses Institutes nach allgemeiner Ueberzeugung nicht vorgegangen wer- den, bis nicht diejenigen sich über die Einführung der Geschwornengerichte ausgesprochen haben, die in dieser Beziehung von der Regierung befragt werden solle», nämlich die Landtage der einzelnen Königreiche und Länder". So versprechend die ersten Worte sind, so deprimt-rend gewissermaßen sind schon die letzteren, und die darauf erfolgten Erfahrungen. Wir haben die Anfrage gestellt, ob dieses Versprechen nicht erfüllt werde, und die Antwort war eine nicht zufriedenstellende. Schon aus diesem, und aus dem weitern Grunde, daß die Frage der Einführung der Schwurgerichte von der Höhe der Cultur, von den nationalen Verhältnissen in den einzelnen Königreichen und Ländern abhängig gemacht werde, und die nationalen Verhältnisse Oesterreichs derart sind, daß nicht Eine Nation, sondern viele Nationen fast in jedem Königreiche oder Lande sich befinden, scheint auf ein ungünstiges Resultat hindeuten zu wollen. Ich fürchte darum, weil die Regierung ihr Versprechen nicht erfüllt hat, daß sie gewissermaßen zwischen der Stimmung in den Landtagen und im Reichsrathe lavirt, und jene Zeit abwartet, wo die eine oder die andere der gesetzgebenden Körperschaften mehr für die Ablehnung der Geschwornengerichte qualificirt sein wird. Nun wenn man die Geschwornengcrichte von solchen Umständen abhängig macht, so möchte ich mir soviel Zeit erbitten, um einige der vorzüglichst geltend gemachten Mängel oder Hindernisse in Betracht zu ziehen und zu entkräften. Man sagt, daß von der Cultur eines Volkes das Bedürfniß, die Opportunität, die Zweckmäßigkeit, die Nützlichkeit . der Geschwornengcrichte abhängig sei. Ich habe schon früher dargethan, daß in den ältesten Zeiten das Institut der Geschwornengcrichte bei den meisten Völkern Platz gehabt hat; daß die primitivste, die einfachste, die natürlichste Entscheidungsart eben in Strafsachen, sowie auch in Civilrechtssachen die Entscheidung durch Gewählte war. Diese war namentlich im Volke der Germanen, und im Volke der Slaven, so zwar, daß noch heutzutage es in einzelnen Gebirgen. der ©lernten freiwillige sogenannte civilrechtliche Jury's gibt, wo die kleinen Fälle Sonntag Nachmittags unter der Linde von den gewählten Aeltesten oder Klügsten entschieden werden. — Ueberhaupt liegt es int Wesen der Geschwornengerichte nicht, daß die Geschwornen Rechtsgelehrte, höchst intelligente oder sonst der modernen Cultur theilhaftige Männer seien; es liegt im Wesen der Geschwornengerichtc vorzüglich das Gericht eines Jnculpaten durch seines Gleichen. Das erste Erforderniß daher ist für jeden Geschwornen ein lebendiges, ein wahres ungetrübtes Rechtsgefühl, und dieses Rechtsgesühl, meine Herren! ist vielleicht im primi-tiven Verhältnisse eines Volkes in reinerem Zustande, als in jenen Völkern oder deren Schichten und Classen, welche die sogenannte moderne Bildung sich int hohen Maße angeeignet haben. (Bravo, Bravo, Rufe: sehr gut.) Dazu ist nur noch nothwendig eine intellectuelle Auffassung der vorgetragenen Thatsachen oder deren Details, welche zur Beurtheilung, ob die bezügliche fragliche strafwürdige Handlung verübt worden fei oder nicht, erforderlich. Nun diese Fähigkeiten, ein so lebendiges natürliches Rechtsgefühl und eine solche Auffassung können wir weder den Völkern überhaupt, können wir auch den österreichischen Völkern, wie sie da sind, und gar nicht unserm sehr findigen, sehr scharfsinnigen und rechtsfühlenden Volke absprechen. Wir können in unserm Lande die Schwurgerichte 1* davon nicht abhängig machen, daß wir sagen könnte», daS Volk hat einen z» geringen Grad von Cultur erreicht, die Geschworncngcrichte seien daher nicht einzuführen. (Bravo, Bravo.) Wollte man irgendwo einen zu geringen Grad in dieser Beziehung voraus setzen, so vindicire ich für unser Volk, welches in civil- und strafrechtlicher Beziehung so viel richtigs Selbstbewußtsein und Rcchtsgefühl zeigt, erkennt und wirklich besitzt, welches sogar gewisse Findigkeit in verwickelten und »erkünstelten Formen der Civil- und Strafproceßordnung besitzt, welches ferner in allen Dingen eine so praktische Anschauung darthut, welches auch in strafrechtlicher Beziehung die Thatsachen genau zu erwägen und zu der strafbaren Handlung in Verhältniß zu setzen weiß, welches in weiterer Beziehung hinsichtlich der Bildung und Cultur, wenn auch dieselbe nichr aus eigener ursprünglicher Fähigkeit und durch eigenes Bestreben erworben hat, wir keinem andern Volke nachsetzen können, die Anerkennung der Reife für die Geschwornengerichte. (Dobro! int Centrum.) In unserm Volke ist ein hinlänglicher Fond, ist hinlängliche Kraft vorhanden, um in Gerichten der Geschwornen mit Verständniß und mit wahrem Rechtsgefühle das Verdict zu fassen. (Dobro 1 im Centrum.) ' Der betrachtete ausschließende Grund hat im Allgemeinen in Oesterreich, und insbesondere bei uns, keine Berechtigung und kann nicht zugegeben werden. Die weitere Einwendung aus nationalen und politischen Rücksichten ist vielleicht vorzüglich in Betracht eines Landes aufgestellt worden. Dieses Land, das Königreich Böhmen, in welchem % Böhmen oder Oechosla-ven und % Deutsche wohnen, soll gewiß nicht der Grund seht, daß die Schwurgerichte in Oesterreich,' in diesem Lande oder aus irgend einem Grunde, welcher, uuzugege-bcn, in diesem Lande Geltung hätte, in den andern Ländern nicht eingeführt werden sollte. Ich will aber nun in die Betrachtung des Hindernisses in nationaler Beziehung näher eingehen und will die Fälle mir aufstellen, welche sich ergeben können bei den Geschworncngerichten in den Ländern mit gemischter Bevölkerung. In Böhmen kann sich der Fall ereignen, daß ein Slave vor deutschen Geschwornen, daß ein Deutscher vor slavischen Geschwornen, daß der Slave oder Deutsche vor Geschwornen seiner Nation oder ein solcher vor Geschwornen gemischter Nationalität steht. Wenn nun ein Jnculpat vor Geschwornen seiner Nation steht, dann ist eo ipso dagegen nichts einzuwenden, weil das Princip, welches diejenigen, welche in nationaler Verschiedenheit ein Hinderniß der Einführung der Schwurgerichte finden, nämlich das Princip der Gleichartigkeit der Nation zwischen Jnculpat und Geschwornen obwaltet. Was den weitern Fall betrifft, wenn der Jnculpat einer andern Nation und die Geschwornen einer andern angehören, so möchte ich wohl die Frage auswerfen, ob das eine Wahrheit ist, daß die österreichischen Völker sich hassen, ob das eine Wahrheit ist, daß in den österreichischen Völkern eine gegenseitige Abneigung, oder ob das nur vielleicht eine Erfindung Einzelner ist, welche Zwietracht unter die Völker werfen. (Bravo! Bravo! Rufe: Sehr richtig.) Meine Herren, ich kann, ich muß mit Nein antworten, wenn man sagt, daß die Völker Oesterreichs sich hassen, oder eine gegenseitige Abneigung haben. (Bravo! Bravo! Rufe: Sehr gut!) Es eristirt eine solche Zerklüftung nicht, und wenn sie bestehen würde, dann muß eben das Staatögrundgeseh der Gleichberechtigung die Kluft ausfüllen, es muß eine solche Abneigung lösen und zur Freundschaft umwandeln. (Bravo! Bravo! Dobro! im Centrum.) Nur die Unterdrückung eines Volkes durch das andere könnte eine Abneigung erzeugen. (Bravo! Bravo!) Dieses aber wäre illegal, weil wir das Staatsgrundgesetz der Gleichberechtigung haben. (Dobro.) Jene nun, welche daö Staatsgrundgesetz aus dem Auge verlieren, können in der nationalen Verschiedenheit ein Hinderniß für die Einführung der Schwurgerichte finden. Weiter aber möchte ich wohl fragen, wenn wirklich eine Abneigung zwischen den verschiedenen Völkern vorhanden wäre, ob denn nicht gerade da, wenn die Jury aus einer andern Nationalität über den Jnculpaten einer andern Nationalität zu Gerichte sitzt, ob nicht eben dieser Grund für die Geschwornen die Veranlassung sein wird, so genau in sich zu gehen, so gerecht zu entscheiden, als nur irgend von einem Richter, ja als man nur irgend von einem Richter verlangen kann, der entweder cum studio oder ex officio zu einer andern Nationalität sich bekennt, als der Jnculpat. (Dobro!) Nicht daS Gefühl des Hasses, das Gefühl gegenseitiger Verbrüderung erfüllt die Völker und dieses wünschte ich, daß die österreichische Regierung auffasse, und von diesem Gesichtspunkte von den Einwendungen gegen die Einführung der Schwurgerichte abgehen würde. Wären übrigens auch solche Zerwürfnisse und Zerklüftungen, unzugegeben von meiner Seite, in irgend einem Lande vorhanden, in unserem Lande haben sie keinen Halt, in unserem Lande sind die Zerwürfnisse nickt da, wenn auch vielleicht irgend welche, die sich Gutgesinnte nennen, mit böser Absicht Verunglimpfungen über unser Land in die Welt streuen, welches sic geboren oder freundlich in seine Mitte aufgenommen hat. (Bravo!) Wenn übrigens noch welche Bedenken in dieser Beziehung vorherrschen würden, dann ist ja die Zusammensetzung, die Bildung der Geschwornengerichte eine solche, daß der Jnculpat eine große Menge Geschworner, also gerade diejenigen, von welchen er glaubt, daß sie aus dieser Rücksicht, welche ich übrigens nicht anerkennen kann, feindliche Urtheile fällen werden, ausstoßen kann. Schließlich möchte ich, wenn aus der Verschiedenheit der Nationen man ein Hcmmniß für die Einführung der Schwurgerichte sich einbilden will, wissen, wie die Geschwornengerichtc dann in Wien eingeführt werden könnten, in Wien, welches ein Bild der österreichischen Monarchie im Kleinen, eine Zusammensetzung aller Nationalitäten ist? — Und doch wird gewiß der Wiener, wird gewiß der Landtag in Niederösterreich sich nicht beifallen lassen, aus dem Grunde der nationalen Verschiedenheit gegen die Schwurgerichte sich zu entscheiden. Wichtig ist die weitere Einwendung vom p o l i t i sch c n Gesichtspunkte. Es können in einem Staate im Zustande revolutionärer Bewegung, großer politischer Aufregungen solche Momente eintreten, daß die Strafjustiz dem Institute der aus der Mitte gewählten Geschwornen nicht ohne Besorgniß für das richtige Urtheil und für die Sicherheit des Staates überlassen werden kann. Sollten aber vielleicht aus solchen politischen Gründen Einwendungen gegen die Einführung der Geschwornengerichte aufgestellt werden, daß in einem Staate, welcher sich in dem Entwicklungs- und Klärungsstadium der Verfassung befindet, man gegen jene Männer vorgehe, welche mit Kenntniß, mit Aufopferung und Muth solche Ansichten der Staatsorganisirung aufstellen, die wenn auch natürliche und richtige mit den geltenden, eben Herr- sehenden Staatsmarimen ititb Principien im Wicdcrsprnche stehen: Dann, meine Herren, müßte ich mich eben aus diesem Grunde iin Interesse des Staates und im Interesse der Wahrheit und des Rechtes für die Geschwornengerichte aussprechen. (Bravo.) Die Geschwornengerichte sind ja eben dafür vorzüglich bestimmt, daß die Wahrheit in Wort und Schrift ausgesprochen vor das Gericht hingezogen, durch den Volkswillcn, welcher sich durch die Geschwornen kundgibt, erkannt und geschätzt werde. Wenn steh in einem Staate eine Maxime als die Regierungs - Maxime festgestellt oder geltend gemacht hat, obwohl sie vielleicht nicht der Majorität im Staate entspricht, dann muß jedoch die Möglichkeit im Staate vorhanden sein, daß durch das Wort entweder als solches oder durch die Presse, die Ansichten eines andern Principes, welches vielleicht eine bessere Grundlage des Staates bildet, enthält, durch die Geschwornengerichte die volkö-thümliche Bedeckung findet. Hier, wenn irgendwo ist der Grundsatz anzuwenden, daß die staatsmännische Befähigung eben das richtige Verständniß und die Auffassung des Volkswillens ist, hier wenn irgend ist die praktische Durchführung dieses Grundsatzes nothwendig, weil hier die verfolgten Ansichten dem Willen des Volkes in entscheidender Richtung zur Beurtheilung kommen. Sollte irgend in einem Lande in Oesterreich, in irgend einem Zeitmomente ein wahrhafter politischer Grund gegen die Geschwornengerichte eintreten, oder sollte er jetzt vielleicht jenseits der Küste des adriatischen Meeres als vorhanden angenommen werden, so können wir in unserm Lande einen solchen Grund, weil unser Land der politischen Entwicklung in Frieden entgegen sieht und durch gefährliche, politische Anschauungen nicht unterwühlt ist, nicht zugestehen. Weitere Einwendnngen gegen die Einführung der Gcschwvrnengcrichte werden mehr von Seite der Bevölkerung, als von Seite der Regierung geniacht. Das sind die Lasten. Es ist nicht zu leugnen, daß dadurch, daß die nach dem Census gewählten Geschwornen ihren Geschwornen-Pflichten obliegen müssen, ihre Geschäfte des Berufes vernachlässigen und so manche Opfer bringen müssen. Allein, meine Herren, dieser Grund, daß man tut Staate Opfer bringen muß, ist nicht genügend, trat die Einführung der Geschwornengerichte hintanzuhalten, denn sonst müßte man auch die couftitutionellc Rcgierungs-form selbst ans dem Grunde, weil sie nach allen Seiten hin die Kräfte der Staatsbürger und des Volkes in Anspruch nimmt, z. B.: in Handels- und Gewerbekammern, Associationen, tut Landtage und Reichsrathe verwerfen. Wenn wir nicht mitregieren, wenn wir nicht mit-richtcn wollen, meine Herren, dann sind wir Freunde des Absolutismus ttttb Feinde des Constitutionalismus. (Bravo, Dobro! tut Centrum.) Da die Last auch gewissermaßen nicht geleugnet werden kann, welche die Geschwornengerichte einem Volke auflegen, so muß man in den Einrichtungen der Geschwornengerichte, weise fürsorgen, daß dieselben nicht eine zu todte Ausdehnung bekommen, daß sie gewissermaßen nur eine vorübergehende leicht tragbare Last, für die einzelnen Geschwornen sind, was bei jenen, die in den bezüglichen Städten wohnen, ohnehin der Fall ist, bei jenen aber, die vom Lande einberufen werden, derart gesorgt werden soll, daß sie abwechselnd nur welche Quartale dieselbe Last aus sich nehmen, und dadurch auch ans der Rücksicht leichter tragen, weil sie, glaube ich, auch ihre eigenen Privatgeschäfte in den bezüglichen Wohnsitzen des Geschwornengerichteö zugleich besorgen können. Wenn wir uns gegen die Geschwornengerichte aus dem letzten Grunde entscheiden möchten, so möchten wir uns ein Zeugniß geben, welches ich für meine Person mir nicht geben will, wir möchten uns und unser Volk einer Indolenz in freiheitlicher Beziehung zeihen, die im Volke nicht vorhanden ist. Darum können diese Einwendungen auch im Allgemeinen und auch in unserm Lande keine Geltung finden. Ferner sagt man, daß gemäß der Erfahrung die Geschwornengerichte oft unrichtige Entscheidungen treffen, namentlich, daß sie über politische und Preßverbrechen und Vergehen zu milde und über gemeine Verbrechen zu hart entscheiden. Meine Herren! wenn man sonst nichts als das anführt, ohne Thatsachen, ohne Gründe, so erlaube ich mir einfach lediglich dem entgegen zu bringen, daß die Gerichtshöfe durch Richter, ebenfalls unrichtige Entscheidungen fällen, daß sie namentlich in politischen und Preßvergehen zu scharfe, und in gemeinen Verbrechen zu milde Entscheidungen treffen, und doch sind die ersten Straffälle über Objecte der Ansichten, welche heute keine Berechtigung der Herrschaft, morgen vielleicht die Herrschaft für sich haben, nur vorübergehend, geltender, oder verwerflicher Natur vom Standpunkte der Staatsregierung, während die gemeinen Verbrechen immer sehr tief in alle Schichten, in alle Verhältnisse der menschlichen Gesellschaft greifen, da die Folgen derselben so bedeutend sind, daß die Bestrafung derselben in vollem Maße der Justiz weniger nachtheilig als wirksam ist, was vom scharfen, und zu scharfen Urtheile über politische Verbrechen nicht gesagt werden kann. Wenn man mir eine Statistik entgegensetzen würde, über die unrichtigen Entscheidungen der Geschwornengerichte, so möchte ich die Statistik der durch Collegial-Gerichte, und überhaupt der durch vom Staate bestellten Gerichte entschiedenen Criminalfälle entgegensetzen, weil ich überzeugt bin, daß solche Fälle aus denselben zum Vorscheine kommen würden, daß man kaum glauben möchte, daß ein Richter-Collegium, welches dazu vorzüglich vom Staate bestellt ist, und welches die Gerechtigkeit nicht aus dem Auge verloren, bloß aus menschlichem Irrthume über Angeschuldigte solche Urtheile hinsichtlich des Lebens und Todes gefällt, wo es sich später erwiesen hat, daß der bezügliche Verurtheilte gar nicht der Befangene, der Thäter war. Wenn sich in dieser Beziehung die Richter-Colle-gien und die Geschwornengerichte nicht die Wage halten, so steht ganz gewiß die Schale der Geschwornengerichte nicht leichter und nicht höher jene der Richtercollegien, sondern ist gewichtiger und tiefer hinsichtlich der richtigen Entscheidung über Straffälle. Man sagt, durch einen freien, unabhängigen, unabsetzbaren Richterstand wird hinsichtlich der Strafjustiz Alles erreicht. Ich bin auch für den Satz, daß, so totgc freie, unabhängige und unbestechliche Richter in einem Staate sind, die Freiheit noch nicht begraben ist; aber eben, wenn man mir daö zuerkennt, und bei uns der Richter nicht frei1, nicht unabhängig, nicht unabsetzbar ist, so verlange ich Geschwornengerichte und eben in Anerkennung dieses Satzes ist eben schon die Anerkennung der Geschwornengerichte im Staate, wenn auch der Richter frei und unabhängig ist, weil Niemand so frei ist, als Jener, welcher in keiner Depeudenz des Staates steht auch nicht in der Bezahlung. (Bravo! Dobro! im Centrirat.) Ein sehr richtiger Vortheil der Geschwornengerichte gegenüber den Richtern, gegenüber den vom Staate bestellten Collegien liegt aber darin, daß der Richter die Thatsachen ins kleinste Detail prüfen, nachforschen und so in Fragen aufstellen muß, daß sie ganz klar stehe», daß die bezügliche Handlnngsweise, welche incnlpirt wird, ganz erschöpft ist, weil es sich eben darum handelt, daß die vielleicht weniger begabten Geschwornen darüber entscheiden sollen, während der Richter, wenn er allein das Urtheil fällt, sich vielleicht bei der Vorvernehmnng, bei der Vornntersuchnng und auch bei der Hanptvcrhand-lung, weil er sich die Daten aus Eigenem ersetzen zu können glaubt, sich mit geringerer Erschöpfung der Frage begnügt. Das ist ein wichtiger Vortheil der Geschwornengerichte gegenüber den vom Staate bestellten Gerichten. Nachdem ich so ziemlich die gewöhnlichen Einwendnn-gen gegen die Geschwornengerichte nach Möglichkeit besprochen und, wie ich glaube, entkräftet habe, möchte ick noch einige Vortheile der Geschworiiengcrichte aufzählen: der Rechtssinn des Volkes wird durch die Theilnahme an dem Urrheilspruche und durch die Theilnahme bei den Verhandlungen geschärft, — die öffentliche Moral wird geläutert, — ein gewisses Band zwischen Volk und Staat befestigt, — die Wahrheit leichter gefunden, weil verschiedene Elemente, verschiedene Kräfte im Geschwornengerichte sitzen, — und endlich findet der coiistitutionelle Gedanke in richterlicher Beziehung den richtigsten Ausdruck, und dient als ein Institut zur Wahrung der andern freiheitlichen Institutionen und Anordnungen. Möge man von Seite der RechtSgelehrien und Staatsmänner weiter darüber streiten, ob das ein Rechtsinstitut oder ein politisches Institut sei, ich glaube in der Verbindung beider Anschauungen liegt das richtige, sie sind ein politisches Rechts institut, sie sind ein Rcchtsinstitut von großer politischer Bedeutung, sie sind im Staate das Palladium für Recht, Wahrheit und Freiheit. Wenn ich trotzdem den Antrag aus Einführung der Geschwornengerichte nicht auf sämmtliche Straffälle ausgedehnt habe, so liegt das vorzüglich darin, daß ich nur die eigentliche Criminal-Jury aufrecht erhalten möchte, dann, daß eben die Staatsbürger nicht wegen zu große Lasten am Ende gerade gegen die Geschwornengerichte gestimmt werden, endlich, daß die kleinen Verbrechen oft nicht vielleicht auf ungebührliche Art auf eine Zusammenstellung der Quartal-Jury warten müssen, während dem bei größer» Verbrechen die Vorunterftichungen immer eine größere Dauer haben, so daß die Quartal-Jury über sie zu rechter Zeit zur Entscheidung kommt. Mit diesem werde ich meine Begründung schließen, und erlaube mir nur die letzte Bemerkung zu machen, indem ich mich auf einen englischen Staatsmann beziehe, welcher gesagt hat: „Gebet mir die Presse und nehmet mir alle Freiheiten, so will ich Alle mir wieder erkämpfen"; ich aber sage: „Die Presse ohne Schwurgerichte kann todt und lahm gelegt werden, und hat keine Kraft!" Wollen wir die Freiheiten, wollen wir die constitntionelle Verfassung wahren und schützen, so müssen wir Schwert und Schild, so müssen wir die Presse und die Schwurgerichte erhalten. (Beifall im Hause und im Zuhörer-raume.) Präsident: Das h. Haus hat die Begründung des vom Herrn Dr. Toman gestellten Antrages vernommen, ich stelle nunmehr dem §. 18 der Geschäftsordnung gemäß die Anfrage, ob dieser Antrag überhaupt einem Ausschüsse zur Prüfung, und daun zur Berichterstattung zuzuweisen sei? Ich ersuche jene Herren, welche überhaupt für die Zuweisung dieses Antrages an einen Ausschuß sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Der Antrag wird einem Comite zugewiesen. Jetzt handelt es sich tun die Frage, ob ein bereits bestehendes Comite diesen Antrag zu prüfen habe, oder ob hicfür ein neues Comite aufzustellen sei. Abg. Dr. Toman: Ich bitte, Herr Landeshauptmann, ich habe meinen Antrag direct gestellt auf die Wahl von 5 Mitgliedern. Präsident: Ich bitte, mich nur aussprechen zu lassen. Der Herr Antragsteller hat selbst den Antrag gestellt, daß zur'Prüfung seines Antrages ein Ausschuß von 5 Mitgliedern bestellt werden möge. Wentt die Herren mit diesem Antrage einverstanden sind, so bitte ich dieselben, sich zu erheben. (Geschieht.) Es wird also zu diesem Behufe ein eigenes Comite von 5 Mitgliedern aufgestellt. Ich ersuche die Wahl sogleich vorzunehmen und suspcndire hierzu die Sitzung auf 5 Minuten. (Nach Wiederaufnahme der Sitzung und Abgabe der Stimmzettel:) Ich ersuche die Herren: Landesgerichtsrath Kro-mer, Baron Michael Zois und Kosler das Scrutinium im Conserenzsaale zur Gewinnung der Zeit vorzunehmen. (Die genannten Scrutatoren verlassen den Saal.) Es kommt nunmehr der Vortrag über ein Gesuch um nachträgliche Genehmigung zur Veräußerung einiger Gründe. Berichterstatter Ambro sch: Die k. k. Landes- regierung hat mit Jndorsat-Note vom 23. August v. I. ein Gesuch der Gemeinde Visovik um nachträgliche Genehmigung für die Veräußerungen einiger Parzellen von ihren Hut-weiden an mehrere Keischler mit Berufung ans §. 74 der provisorischen Gemeindeordnung an den Landesausschuß übersendet, und dieser hat nun die Ehre, hierüber dem h. Landtage zu berichten. Mehrere Keischler von Visovik haben sich mittelst einer Einlage vom 24. August 1860 bei dem k. k. Bezirksamte Umgebung Laibachs beschwert, daß einige Grundbesitzer »on Visovik von der Gemeinde-Hutweidc Močile mehrere Parcellen eigenmächtig wegverkanft haben, und sie baten um Einstellung dieses Vorganges. Der Gemcindevor-stand von Visovik ist zur Aufklärung aufgefordert worden, und es ergab sich ans den Verhandlungen Folgendes: Die Gemeinde Visovik besitzt eine Hntwcidc, genannt Močile, im Flächenmaße von 16 Joch 1250 sZKlstr., bestehend aus 21 Catastral-Pareellen. Auf diese Hutweide-Pareellen ist die Gemeinde Visovik mit Bewilligung des k. k. städt. deleg. Bezirks-Gerichtes Laibach ckcko. 5. Juli 1861 Nro. 8150 im Grund-buche der vormaligen Herrschaft D. R. O. Commenda Laibach als Eigenthümerin vergewährt worden. Von dieser Gemeinde haben sich schon vor Jahren einige Insassen verschiedene Parcellen im Flächenmaße von 998 □ Klstr. zur bessern Arrondirnng ihrer Grnndbesttzun-gen ohne Zustimmung der Gemeinde zugeeignet, und befinden sich schon Jahre lang im ruhigen Besitze und Genusse derselben. Außerdem war die Gemeinde Visovik genöthiget, einige Antheile dieser Hntweidc zu verkaufen, tun die Grnndentlastungs- und Percentualgebühren von dieser Hutweide zu bestreiten. Diese verkauften Parcellen betragen einen Flächenraum von 2 Joch 982 ffZKlftr., und die dafür gelösten Kaufschillinge 320 fl. 25 kr. öst. W. Die Gemeinde Visovik hat auf Grundlage der provisorischen Gemeindeordnung, über diese Angelegenheit gesetzmäßig die Berathung gepflogen, und hat hierüber Folgendes ausgesprochett: „Nachdem jene Parteien, welche sich ohne vorläufige Bewilligung Hutwcideanthcile zugeeignet haben, auf die Cultivirung der letzter» bedeutende Arbeitskräfte geopfert, und nachdem insbesondere Anton Bresquar, Johann Perschitz, Mathias Ferkov und Mathias Draper keinen anderweitigen Grundbesitz haben, und endlich Mathias Draper auf seinem Weideantheile ein Wohnhaus gebaut hat, so erscheint es geradezu unmöglich, bei den sogestaltig hintangekommenen Hutweideparcellen den ursprünglichen Stand wieder herzustellen. In Folge dessen hat der Gemcindcvorstand mit den betreffenden Parteien die Vereinbarung dahin ge-gctroffen, daß dieselben im Besitze der eigenmächtig occn-pirten Parzellen belassen werden, und daß sic dafür einen ihren Vermögenskräften und dem Flächenmaße, dann dem ursprünglichen Culturszustande des zugeeigneten Grundstückes entsprechenden Betrag in die Gemeindecassa von Visovik abführen, endlich daß sie zum Zwecke der grundbüchlichcn Besitzanschreibung auf die betreffenden Hutweidenantheile förmliche Kaufsverträge ans ihre eigenen Kosten mit der Gemeinderepräsentanz abzuschließen haben. Zu diesem Vorgänge war um so mehr Grund vorhanden, als die Interessenten im Cataster bereits die Umschreibung auf die sich zugeeigneten Parcellen erwirkt haben. Es ist nämlich umschrieben: 1) Andreas Babnik mit 35 ssZ Klftr. sub Parcellen-Nr. 459 I). 2) Jobann Pcrschitz mit 23 sssi Klsir. sub Parcellen-Nr. 52o b. 3) Helena Babnik mit 89 siZ Klftr. sub Parcellen - Nr. 626 b. 4) Mathias Draper mit 299 □ Klftr. sub Parcellen-Nr. 626 b. b. a., 637 b. el 637 b. a. 5) Martin Koroschetz mit 269 □ Klftr. sub Parcellen- 626 c. a 6) Franz Moischkerz mit 130 ssZ Klftr. sub Parcellen-Nr. 628 a. 7) Jakob Draper mit 109 ssZKlftr. sub Parcellen-Nr. 628 b., und 8) Michael Moischkerz mit 44 □ Klftr. sub Parcellen-Nr. 639. Die Kaufpreise für diese eben aufgeführten Parcellen sind nachstehend festgesetzt worden: ad 1) für Andreas Babnik mit I/ und 2) „ Johann Perschitz mit 3) „ Helena Babnik mit . 4) „ Mathias Draper mit 5) „ Martin Koroschetz mit 6) „ Franz Moischkerz mit 7) „ Jakob Draper mit ad 8) für Michael Moischkerz mit 2 fl. tf 4 „ 7 „ 10 „ 10 „ 10 „ 2 „ 10 70 20 35 50 50 50 10 Zusammen . . 47 fl. 95 kr. Diese Summe und der nach Berichtigung der Grnnd-cntlastungs- und Percentualgebühren verbliebene Uebcr-schuß wurden an die Insassen von Visovik nach dem Verhältnisse ihres Grundbesitzes vertheilt, welcher Umstand eine weitere Schwierigkeit gegen die Herstellung des ursprünglichen Zustandes bildet. Um nun die höhere Genehmigung zur Hintangabe der mchrerwähntcn Hutwcideparccllen erwirken, und hierdurch dem bezüglichen Erlasse des löbl. k. k. Bezirksamtes Umgebung Laibach ddo. 17. Juni 1861 Z. 1025 entsprechen zu können, ist cs nothwendig, daß der Gemeindeausschnß nachträglich seinen Beschluß in dieser Angelegenheit fasse. 8itzuags6eschsuß. Der Gemeindeausschuß findet sich stimmcneinhellig dafür zu entscheiden, daß die theils durch eigenmächtige Besitznahme, theils durch Verkauf hintangekommenen Hut-weideantheilc im Gefammtflächenmaßc Pr. 3 Joch 380 □ Klftr. von der Gemeinde Visovik ab-, und soweit es nicht bereits geschehen, auf Namen der betreffenden Parteien, sowohl im Grundbuche als im Cataster umschrieben werden sollen: a. Weil die ohne vorläufige Genehmigung occupir-ten Parcellcn schon durch viele Jahre im unbcanständeten Besitze und Genusse der Zueigner sich befinden, von diesen bereits cultivirt und zum Theile auch als Bauplätze verwendet worden sind, daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand höchst schwierig wäre, und nur im Rechtswege erwirkt werden könnte; b. weil ein dicßfälliger Proceß voraussichtlich mehr kosten würde, als der Erlös für die hintangekommenen Parcellen beträgt; c. weil der Gemeinde Visovik nach Abzug der abzuschreibenden Antheile noch 13 Joch 870 □ Klftr. Hutweiden verbleiben, welches Flächenmaß für die ökonomischen Bedürfnisse der Gemeinde vollkommen ausreicht; d. weil die aus dem Verkaufe erzielten Gelder zur Bezahlung der Grundentlastungs- und Percentualgebühren von diesen Hutweiden unumgänglich nothwendig gewesen sind, und sich die Gemeinde auf eine andere Art nicht hätte behelfen können, da ihr keine sonstige Einnahmsquelle zu Gebote stand; e. weil die verbliebenen Ueberschüsse schon längst unter die Insassen vertheilt worden sind, und ohne großen Anständen nicht wieder hereingebracht werden könnten; endlich f. weil die meisten Parteien im Catastcr bereits umschrieben sind und die Steuer selbst bezahlen". Durch diesen Sitzungsbeschluß ist nun der bisherige Mangel sanirt, und die darin vorgebrachten Motive sprechen nur zum Vortheile der Gemeinde; auch das k. k. Bezirksamt, Umgebung Laibachs, hat in seiner Vorlage an die k. k. Landesregierung die Genehmigung dieser Verträge beantragt. Aus diesen Gründen stellt der Landesansschuß folgenden Antrag: Der Landtag wolle beschließen: „Es werde der Gemeinde Visovik nachträglich die Bewilligung zur geschehenen Veräußerung der Parcellcn der Hutweidc Močile sub Nr. 459/b — 460/b — 525/a — 626/a b a — 626/b — 626/b b a — 626/c a — 628/a — 628/b — 637/b — 637/b a und 639 im Ge-sammtflächenmaße von 3 Joch 380 siZ Klftr. ertheilet, und es werden die hierüber abgeschlossenen Verträge, als: 1. mit Anton Bresquar ddo. 11. April 1859, 2. „ Johann Babnik 3. „ Mathias Ferkov 4. „ Andreas Babnik 5. „ Johann Perschitz 6. „ Helena Babnik 7. „ Mathias Draper 8. „ Martin Koroschetz 9. „ Franz Moischkerz 10. „ Jakob Brayer 11. „ Michael Moischkerz 16. August 1855, 18. April 1859, 20. Juni 1862, 20. Juni 1862, 20. Juni 1862, 20. Juni 1862, 20. Juni 1862, 20. Juni 1862, 20. Juni 1862, 20. Juni 1862 genehmiget". Präsident: Wünscht Jemand daö Wort? (Nach einer Pause): Wenn Niemand das Work ergreift, so bringe ich den Antrag des Ausschusses zur Abstimmung, welcher dahin geht: (Liesl denselben). Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, bitfe ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Der Ausschußantrag ist angenommen. Es kommt nunmehr der Antrag deS Landesans-schusseS aus Abschreibung einer Schuld des Theatersondes an den ständischen Fond pr. 19.000 fl. sammt den rückständigen Interessen. Ich bitte den Herrn Abgeordneten v. Strahl den Bericht hierüber zu erstatten. Berichterstatter v. Strahl: Der Gegenstand, welchen ich dem 6. Hause vorzutragen die Ehre habe, berührt nicht sowohl die allgemeinen Interessen, als wie vielmehr zwei specielle Fonde, die in der Verwaltung des Landesausschusses stehen, den Theatersond und den ständischen Fond. Er berührt auch nicht sowohl das Principielle der Frage, welche Stellung das Theater künftighin dem Lande gegenüber, der Commune gegenüber haben soll, sondern, er betrifft, wie gesagt, mehr die Form, mehr die Lösung einer Rechnungsfrage. Um nun in diesem Gegenstände zu einem richtigen Urtheile zu gelangen, ist es nothwendig die sactischen und rechtlichen Verhältnisse und Beziehungen des hierortigen Theaters, sowohl dem sogenannten Theaterfonde, als auch dem ständischen oder Provinzialsande gegenüber, näher ins Auge zu fassen. Das gegenwärtige Theatergebäude, war bis zum Jahre 1764 nur als ständische Reitschule benützt; erst im gedachten Jahre wurde dieses Gebäude zu einem Theater-und Ballsaale umgestaltet. Die Kosten dieser Umstaltung trug zum Theile die krainerische Landschaft, zum Theil wurden selbe durch den Verlaus einzelner Logen an Private ausgebracht. Bei diesen Verkäufen wurde den betreffenden Käufern das freie Eigenthum dieser Logen dergestalt zugesichert, daß sie mit denselben wie mit ihrem übrigen Hab und Gut frei zu schalten und zu walten befugt waren. Es wurde damals auch ein eigener Theater-Inspector bestellt, in dessen Obliegenheit es lag, diese Logenkaus-schillinge, dann den Zins für die in diesem Gebäude gegebenen Bälle, Schau- und Singspiele einzuheben. Dieß waren, so weit sich die Spuren nach rückwärts verfolgen lassen, die ersten Ansänge eines Theatersondes, welcher jedoch damals und bis zum Jahre 1773 keine abgesonderte Verrechnung hatte, und auch ebne weitere Beihilfe in sich selbst die Mitteln zur Deckung der damals sicherlich auch nur geringen Theaterersordernisse gesunden haben mochte. Erst int Jahre 1773 sand man es nöthig, für diesen Fond ein specielles Verrechnungssystem einzuführen, worüber das in dem Archive erliegende Theater - Rechnungsbuch einige wenn auch nur spärliche Ausschlüsse gibt. Als in der Folge bei zunehmendem Geschmacke an theatralischen Vorstellungen und Ballunterhaltungen, der Raum im Theater-Gebäude zu beschränkt wurde, haben die Stände das ihnen gehörige alte Gymnasial - Gebäude in den Jahren 1786 und 1787 zu einem förmlichen Re-doutensaale umgestaltet, uud wurden die Kosten dieser Umstaltung mit dem Erlöse von 12 von verschiedenen adeligen Familien gestifteten Feldstücken mit circa 6240 fl. bestritten. Bei zunehmenden Theaterersordernissen wurde auch das Erträguiß der neben der Redoute liegenden früher zu Schulzwecken gewidmeten Häuser Consc. Nr. 136 und 137 von den Ständen dem Theatersonde gewidmet. So blieben die Dinge bis zum Jahre 1809, in welchem die französische Occupation das Eigenthum aller Fonde, somit auch jenes der Stände und der Landschaft, einzog. Demungeachtet hat auch die französische Zwischen-Regierung in der obigen Bestimmung dieser Gebäude nichts geändert. Nack der Reoccupirung Krain's wurde mit Note der k. k. Organistrungs - Hoscommission vom 29. Juni 1814 bezüglich dieser Gebäude bemerkt, daß dieselben nicht anders als für ein verbliebenes Eigenthum des ständischen oder des an seine Stelle getretenen Proviuzialsondes angesehen werden können; mir sei es nöthig die Einkünfte und die Ausgaben dieser Theater - und Redouten - Anstalt immer ganz abgesondert verrechnen zu lassen, weil es nicht billig wäre, daß der dem ganzen Lande gehörige und die Auslagen für wichtigere Zwecke bedeckende Provinzialsond zum Theater und zu der Redoute in Laibach Beiträge leiste. Auch, so heißt es weiter in dieser Note, wird sich die Theater - und Redouten - Anstalt mit den dazu gehörigen beiden Häusern Nr. 136 und 137 bei einer klugen Wirthschaft und gehörigen Ordnung ganz wohl allein erhalten können". Zur Verwaltung wurde damals eine eigene Direction bestellt. Allein die in dieser Note ausgesprochene Erwartung zeigte sich bald als trügerisch. Die Einkünfte dieser Objecte reichten kaum hin die Steuern und Kosten der sarta tecta zu bestreiten; es mußte, als im Jahre 1829 an der Hinterseite des Theaters eine Zubaute nothwendig wurde, ein Darlehen von 1600 fl. aufgenommen, und vom Jahre 1816 an, Vorschüsse aus dem Provinzialsonde entnommen werden. Als es endlich bei der sich von Jahr zu Jahr steigernden Häusersteuer dahin kam, daß namhafte Steuer-rückstände^ erwuchsen, wurde unter dem 9. Mai 1825 zur Resundirung dieser Vorschüsse und zur Hereinbringung der Steuerrückstände die politische Sequestration dieser Gebäude verhängt, ja es kam so weit, daß im Jahre 18S6/o- aus Abgang von Geldmitteln gar keine Theatervorstellungen mehr gegeben wurden. Auch nach der im Jahre 1833 erfolgten Rückstellung der in Rede stehenden drei Gebäude an die vorbe-standenen Stände, blieb sowohl die Sequestration als auch die von dem ständischen Einflüsse unabhängige Tbeater-Ober - Direction ausrecht, bis endlich über vielfältige Bitten und Vorstellungen mit a. h. Entschließung vom 14. October 1842 unter gleichzeitiger Aushebung der bisherigen Sequestration den Ständen die eigene Verwaltung des Theatersondes gegen dem überlassen wurde, „daß die Gebarung dieses speciellen Fondes fernerhin abgesondert von jenem des eigentlichen ständischen Hauptsondes, und unter der allgemeinen aus alle ökonomischen ständischen Agenden sich erstreckenden Oberaufsicht des Guberniums geführt, und abgesonderte Rechnung gehalten werde". Die Einkünfte dieses Fondes, insofern er ausschließlich aus den den Ständen bereits rückgestellten Gebäuden bestanden hat, sollten jedoch nicht der freien Verfügung der Stände überlassen, sondern bei der zur Bestreitung ihrer Auslagen aus dem Staatsschätze zu erfolgenden ^Dotation in Anschlag gebracht werden" (Hoskzl. Dekret 20. Novemb. 1842). Im Jahre 1844 wurde zunächst aus Rücksichten der Feuersgefährlichkeit die Frage wegen des Umbaues und wegen der Vergrößerung des Theaters angeregt. Dadurch sollte auch der Theaterfond neue Logen gewinnen. Der einschlägige Bausond wurde gebildet: a. aus ben von ben bamaiigen Logeneigenthümern fubfcribirten Beiträgen zu ... . 200 fl. — kr. per Loge, zusammen................. 9200 „ — „ b. aus dem Verkaufe von 9 Theaterfonbslogen..................... 8200 „ — „ c. aus den bei dem ständischen Fonde laut der Schuldscheine vom 10. Juli 1846 mit .... 15000 fl. und 15. October 1848 mit 4000 „ Zusammen mit .... 19000 „ — „ aufgenommenen 4 % Darlehen. Hiebei muß bemerkt werden: ad a) Daß nach Einsicht der damaligen Verhandlung mit den 41 Logeneigenthümern keiner bezüglich des Neubaues irgend einen Vorbehalt gemacht, als den, daß die neue Loge die gleiche Lage und Ausdehnung mit der frühern habe; ad b) Daß nach Inhalt der in den Acten erliegenden Verträge: Die Parterrelogen Nr. 6, 17, 15, 18, im L Stocke die Logen: Nr. 39, 29, 40, im II. Stocke die Logen: Nr. 63, 64, den Käufern mit der Verbindlichkeit in das Eigen- thum überlassen wurden, daß sie einen jährlichen wie es heißt „bisher üblichen" Logenbeitrag zur Theater-Unternehmung leisten, und die Logen Nr. 15, 18 und 40 über-dieß mit der weitern Bedingung, daß der Theaterfond jederzeit berechtiget sein soll, das Eigenthum dieser drei Logen gegen Rückzahlung der erlegten Kaufschillinge wieder einzulösen, und daß die Erwerber bei einem allsälli- gen Weiterverkauf verpflichtet seien, diese Logen dem Theaterfonde zur Einlösung anzubieten, endlich ad c) daß die Posticipat-Jnteressen von obigen Darlehen nur bis Mai 1853 bezahlt wurden, seither aber u. z. bis 1. Mai s. I. bereits in dem Gesammtbetrage von 7177 fl. im Rückstände haften, und daß die vorbestandene ständisch verordnete Stelle mit ihrem Berichte vom 10. Sept. 1860 nm die Abschreibung der rückständigen Zinsen unter Darstellung der Unmöglichkeit deren Zahlung bei der k. k. Landesregierung eingeschritten ist. Dieses Einschreiten wurde jedoch in Folge Ermächtigung des k. k. Staatsministeriums vom 18. April v. I. dem Landes-Ausschusse und rücksichtlich dem Landtage zur verfassungsmäßigen Behandlung zugeleitet. In diesem Berichte und seinen Beilagen wird ziffer-mäßig nachgewiesen, daß selbst bei Benützung aller Ertragsquellen das durchschnittliche Jahreseinkommen des Theaterfondes in runder Summe .... 2500 fl. betrage, während die currenten Auslagen in runder Summe.................................... 2400 „ ausmachen, so daß zur Jnteressenzahlung im günstigsten Falle nur........................ . 100 „ erübrigen würden. Es wird ferner darin nachgewiesen, daß die von Jahr zu Jahr steigenden Anforderungen des Publikums und der Geschmacksrichtung, der namhafte Kriegszuschlag zu der Hanszinssteuer, die zur Ermöglichung eines halbwegs genügenden Theaters unvermeidlich gewordene an den Theaterunternehmer zu leistende Subvention, die Bauhafthaltung der Gebäude und so viele andere unausweichliche Auslagen in steigender Progression die Einnahmen überragen, so daß geradezu keine Aussicht vorhanden sei, daß der Theaterfond, wenn er seinen ihm als solchen zugedachten Zweck erfüllen soll, jemals in die Lage kommen werde, die currenten Zinsen zu bezahlen, geschweige denn XX, Sitzung. den obigen so bedeutenden Zinsenrückstand oder daö Capital zu tilgen. Allein auch abgesehen von jeder Ziffer, und abgesehen von jeder Frage über die factische Möglichkeit oder Unmöglichkeit dieser Zinsenzahlung glaubt der Landes-Ausschuß, daß es sich im vorliegendem Falle um keine rede Schuld handle, und daß somit nicht nur von jeder Zinsenzahlung pro praeterito und für die Hinkunft Hingang zu nehmen sei, fonbem daß diese ganze Schein-forderung auch im Capitale bei dem ständischen Fonde in Abschreibung, und diese Schuld, in so weit selbe auf betn Theatergebäude intabulirt haftet, zur Löschung zu bringen wäre. Denn es kann mit Hinblick auf die Eingangs angedeutete Genesis des hierortigen Theaters wohl kaum einem berechtigten Zweifel unterliegen, daß das Theatergebäude , die Redoute und die anstehenden Häuser Const. Nr. 136 und 137 ein alleiniges Eigenthum der Landschaft, und rücksichtlich des ständischen Fondes, sind, auf deren Namen sie auch im öffentlichen Buche vergewährt erscheinen; so wie es andererseits gewiß ist, daß die Widmung des Erträgnisses dieser Häuser eine ganz zufällige war und noch ist, indem von Seite der Landschaft als anerkannten Eigentümerin dieser Objecte keinerlei Verbindlichkeit Niemanden gegenüber eingegangen wurde, diese Widmung beständig anstecht zu erhalten. Ist aber dieß der Fall, so fordert es die Conse-qnenz anzuerkennen, daß es sich vorliegend um eine imaginäre Schuldforderung handle, indem die Person des Schuldners und des Gläubigers eine und die Nämliche, das verpfändete Object zugleich Eigenthum des Psandgläubigers ist, und die Verwendung des aufgenommenen Darlehens, in dem erhöhten Werthe des damit erbauten und erweiterten Theaters, nicht dem Anleiher, sondern wieder nur dem Darleiher selbst zu Gute kam. Oder sollte, falls der ständische Fond zur Hereinbringung dieser Forderung und der rückständigen Interessen zur Erecntion schreiten wollte, derselbe das Theater sein eigenes Eigenthum zum erecutiven Verkaufe bringen? Oder sollte der ständische Fond int Wege der Sequestration diese Interessen requiriren wollen, und auf solche Art von vorne herein den Bestand eines Theaters unmöglich machen, und so einen Bestandtheil seines Eigenthums vollends entwerthen? Das Eine wie das Andere wäre gleich ungereimt, und es wäre im letzten Ende immer nur ein und dasselbe Vermögen, welches einerseits die Zahlung fordern, anderseits dieselbe leisten müßte. Der ständ. Fond als solcher hat überdieß seinen Ersatz für sein mehrgedachtes Darlehen dadurch erhalten, daß nunmehr das dem ständ. Fonde eigenthümliche Theater-Gebäude durch diese Erweiterungsbauten um diesen und den noch mehreren auf diese Melioration verwendeten Betrag ebensoviel am Werthe gewonnen hat. Es erscheint demnach jeder reele Anspruch auf Vergütung dieses Capitals und der Zinsen stir den ständischen Fond im beabsichtigten Erfolge gänzlich illusorisch. Wollte man einwenden, daß, um der Rechnungsevidenz willen, so lange der ständ. und der sogenannte Theaterfond abgesondert verrechnet werden, diese Capitalspost sammt Zinsen dort als Forderung, hier als Schuld in Vormerkung erhalten werden müßte, so muß dagegen daraus hingewiesen werden, daß seitdem der ständ. Fond itn Ganzen in die selbst eigene Gebarung des Landtages überging, eine innere Nothwendigkeit für den Fortbestand dieser abgesonderten Verrechnungsweise nicht vorliege, und daß 2 es im letzten Ende auch in diesem Falle sachgemäßer sei, die Verbuchung einer idcelen Forderung und der ihr gegenüberstehenden Schuld gänzlich fahren zu lassen. Auch das Verhältniß der Logeneigenthümer dem ständischen oder Theaterfonde gegenüber, erscheint für die vorliegende Frage ganz gleichgiltig, weil dieselben nach dem oben erwähnten Ursprünge dieses Verhältnisses keineswegs als Miteigenthümer weder des Theatergebäudes als solchen und noch weniger des Theäterfondes überhaupt, angesehen werden können. Ihre Rechte müssen vielmehr nur als Nutzungs- oder Gebrauchs-Rechte betrachtet werden, denen gegenüber der ständ. oder Theaterfond keine weitere Verpflichtung anerkennen mag, als jene, die Logeneigenthümer so lange das Theater besteht im ungestörten Gebrauche der erworbenen Logen zu belassen. Dem zu Folge beantragt der Landesausschuß: „Der h. Landtag wolle die Abschreibung der unter den Activen des ständischen Fondes aufgesübrten zwei Forderungen aus den Schuldscheinen vom 10. Juli 1846 und 15. Oct. 1848, zusammen pr. 19000 fl. sammt allen rückständigen Interessen beschließen, und den Landes-Ausschuß beauftragen, das Weitere behufs der Löschung dieser zwei Posten aus dem öffentlichen Buche zu veranlassen. Präsident: Ich eröffne die Debatte über diesen Gegenstand, und ersuche die Herren, welche darüber zu sprechen wünschen, das Wort zu ergreifen. Abg. Dr. B l e i w c i s: Če pregledam nasvet, ki ga je denes predložil deželni odbor , se mi tako naraven, tako pravičen zdi, da nikakor ne dvomim, da ga bode potrdil slavni deželni zbor: zakaj , če bi gledišni zalog (teaterfond) svoj dolg od 19.000 gl. — z zaostalimi obresti poplačati moral stanovskemu zaloga (ständischer fond), bi to toliko bilo, kakor da bi se vzel dnar iz enega žepa, da bi se djal v druzega. Zato trdno upam, da se bo sprejel odborov nasvet. — Ali jaz mislim, da s tem stvar ni pri kraji, in da tudi ne more biti pri kraji, ker gre za velike deželne stroške, in da ni dosti, da gledamo le nazaj, ampak da moramo gledati tudi naprej. Kaj pa nam prihodnost kaže? Nič veselega, ampak le žalostne reči o tej zadevi. Ne le da bo gledišče (teater) pogoltnilo tistih 2500 gl. na leto, ki jih daje glediščini zalog, ampak treba bode po skušnjah dolgih let še dodajati iz deželnega dnarja — in čmu ? — zato da se kratkočasijo nekteri Ljubljančani v gledišču. — (Prav!) Naše gledišče ni tempelj omike in umetnosti, kakor ni nobeno malo gledišče, kjer igrajo le „dii minorum gentium“ in so klasične, omikavne igre le bele vrane; — naše gledišče pa tudi ni narodno gledišče, kjer se nikoli ne igrajo narodne slovenske igre; če ne igra družba dobrovoljcev (diletantov), kakor so igrali nekdaj Linhart, Franc grof Hohenwart in drugi možaki, ali v poznejih letih kaka druga domača družba, ni nikoli ne duha ne sluha od iger v domačem jeziku. (Prav! prav!) Po tem takem naše gledišče v svojem bistvu ni deželna naprava (landesanstalt) za narod naš, ampak je le zabavna naprava (Vergnügungsort) za malo množico Ljubljan čanov samih, in posebno tistih, ki imajo svoje lože v gledišči. — Če pomislim dalje, da nas čakajo velici stroški za potrebne naprave šol, za bolnišnico, za zidanje svoje lastne nornišnice in za sto drugih reči, — če pomislim, da nam Tržančanje žugajo s 20.000 do 30.000 gl. na leto za nezakonske otroke in matere njene, za ktere dosihmal nismo nič plačevali, — če pomislim, da je zavoljo stroškov že slavni zbor zavrgel nektere pravične predloge, bomo pač po tem takem tiste dohodke iz reduta in hiš št. 136 in 137 morali porabiti za druge p o-trebne naprave in jih tudi smeli, ker predlog odborov sam pravi: „so wie es andererseits gewiß ist, daß die Widmung des Erträgnisses dieser Häuser eine anz zufällige war und noch ist, indem von Seite der andschaft als anerkannten Eigenthümerin Vieser Objecte keinerlei Verbindlichkeit Niemanden gegenüber eingegangen wurde, diese Widmung beständig aufrecht zu erhalten". Iz vsega tega tedaj vidimo, da so dohodki iz reduta in dveh hiš, ki so bile nekdaj šolska poslopja le po naključbi prišli v gledišni zalog. Kot dobri gospodarji smo dolžni misliti na drugo boljo porabo tega do sedaj za gledišče obračanega dnarja, da si ga prihranimo, in da se ne pokopljemo še v druge stroške za gledišče, od kterega nima Tre-benčan tako nič, kakor Bohinec nič, Pivčan nič in tudi nemški Kočevar nič. — Jaz nisem zoper gledišče sploh, — ali to pravim, da pravica terja, da ga plača in izdržuje tisti, kdor ga rabi. — In če nazadnje še pogledamo na druge sosedne dežele, postavimo na štajarsko, v Gradec, bomo videli, da je ondašnji deželni zbor ravnokar sklenil, da se iz deželnega zaklada ne sme ne vinar za gledišče dati. In tako mislim, da se moramo znebiti naprave, ki deželi nič ne koristi, ampak jej vsako leto še prizadene velici h stroškov. — In za tega voljo, slavni zbor! k odborovemu nasvetu: naj se zbriše gledišni dolg iz stanovskega zaloga — dodajam še sledeče predloge: a) dohodki do sedanjega glediščnega zaloga naj se stekajo v deželni zalog; b) gledišče ljubljansko neha biti deželna naprava: c) gledišče naj se mestu, ali če ga mesto neče, naj se d) prepusti v svobodno last sedanjim p o-sestnikom lož. Ti predlogi naj se izročijo dnarstvenemu odseku v prevdark. v To so moji dostavki (Zusatzanträge). Čeravno mislim, daje slavni zbor razumel moje predloge, jih vendar tudi, ker je stvar za deželo važna, še v nemškem jezici preciziram takole : „Der hohe Landtag wolle beschließen: 1. Der Antrag des Landesansschnsscs auf Abschreibung eines vom Theaterfonde an den ständischen Fond schuldigen Capitals pr. 19.000 fl. C. M. sammt den rückständigen Interessen wird genehmiget; 2. werden nachstehende Zusatzanträge angenommen: a. die Einkünfte des bisherigen Theäterfondes werden in Hinkunft zum Landcsfonde geschlagen; b. das Theater in Laibach als Lokalanstalt wird aufgelassen; c. dasselbe wird der Stadtgemeinde Laibach, oder im Falle deren Ablehnung d. den jetzigen Logeneigenthümern ins freie Eigenthum überlassen. (Ruf: Oho!) 3. Diese Anträge werden dem Finanzausschüsse zur Berichterstattuug zugewiesen. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Landeshauptmanns - Stellvertreter v. W u r z b a ch: Die von dem Herrn Abg. Dr. BleiwciS jetzt gestellten Anträge find als selbstständige Anträge anzusehen, insoweit sie nicht wörtlich mit dem Ausschuß antrage übereinstimmen. — Ich glaube daher, daß über diese Anträge hier weder eine Unterstützungsfrage gestellt, noch dieselben unmittelbar vom Hause einem Ausschüsse zugewiesen werden können, und zwar nach §. 20 unserer Geschäftsordnung, wo es heißt: „Steht der Nebenantrag mit dem Hauptantrage nicht in wesentlicher Verbindung, so ist über seine unmittelbare Ablehnung ohne Debatte Beschluß zu fassen". Ich stelle daher den Antrag, der Herr Landeshauptmann wollen über diese Frage die Meinung des hohen Hauses abhcischen. — Abg. Dr. Bleiweis: Nach dieser Bemerkung ziehe ich diese Anträge als Zusatzanträge zurück, und werde sie als selbstständige Anträge einbringen. Abg. De sch mann: Ich bitte um das Wort. Ich glaube denn doch, daß ein wesentlicher Zusammenhang zwischen diesen Anträgen und dem Antrage des Landcsansschnsses sei. (Rufe: Er ist zurückgezogen.) Landeshauptmanns-Stellvertreter v. Wurzbach: Nachdem der Antrag zurückgezogen ist, kann eine weitere Debatte nicht mehr stattfinden. Abg. Deschmanu: Ich bitte, so nehme ich den Antrag auf. (Ruf: Er ist schon zurückgenommen.) Nach der Geschäftsordnung kann einen Antrag, welcher zurückgenommen worden ist, jeder Abgeordnete mit Zustimmung des Hauses aufnehmen. Ich sage, daß es kein selbstständiger Antrag, sondern ein Zusatz - Antrag ist. Ich thue aber dieß aus dem • Grunde der Zeitersparnis, denn es müßte dieser Antrag nächstens wieder einmal an die Tagesordnung kommen, er müßte nochmals begründet werden, und ich sehe wirklich nicht ein, was denn daran verfängliches sei; wenn er ohnehin dem Finanzausschüsse zugewiesen wird, welcher seinerzeit darüber Bericht zu erstatten hat. Damals wird die Theaterfrage gewiß einer eindringlichen Besprechung unterzogen werden. Wenn also das h. Haus beistimmt, so würde ich den Antrag aufnehmen. Landeshauptmanns - Stellvertreter v. W u r z b a ch : Darf ich um das Wort bitten. Ich kaun dem h. Hause nicht genug empfehlen, immer die Geschäfts-Ordnung vor Augen zu haben, indem wir sonst Präcedenzfälle schaffen, die uns künftighin sehr unliebsam sein würden. Es ist hier ausdrücklich gesagt „wesentliche Verbindung". Nun sage ich, daß ein Antrag, welcher die Frage involvirt, ob und in wie weit der Landesfoud dem Theater Subventionen geben soll, mit der vorliegenden Frage in wesentlicher Verbindung nicht steht; und die dießfällige vom Herrn Dr. Bleiweis aufgeworfene Frage ist von so großer Wichtigkeit, daß sie jedenfalls als selbstständiger Antrag anzusehen, folglich nach der Geschäftsordnung unbedingt auch hier nicht weiter als zur Ablehnung geeignet ist. Abg. Dr. Toman: Ich bitte um das Wort, Herr Landeshauptmann. Der Antrag, den der Herr Dr. Bleiweis gestellt hat, ist geistiges Eigenthum des Herrn Dr. Bleiweis, und der Herr Abg. Deschmann nicht berechtiget, denselben aufzunehmen, u. z. nach §. 22. G. O. Dieser Paragraph kantet: „Vor gefaßtem Beschlusse auf Vorberathung kann jeder Antrag von dem Antragsteller zurück gezogen werden. Später darf Letzterer zwar die Zurücknahme erklären, allein der Gegenstand ist dessenungeachtet weiter zu führen, wenn er von einem andern Mitgliede mit Zustimmung der Versammlung aufgenommen wird". Später ist nur möglich, daß ein anderes Mitglied einen solchen Antrag annimmt. Bevor aber der Beschluß auf Vorberathung gefaßt worden ist, kann ein anderes Mitglied den zurückgezogenen Antrag nicht aufnehmen. Abg. Dr. Bleiweis: Ich wiederhole nochmals, daß ich den Antrag zurückziehe, weil ich sehe, daß er als Zusatzantrag nicht die Unterstützung findet, und ich behalte mir vor, denselben als selbstständigen Antrag neuerlich einzubringen. Berichterstatter v. Strahl: Ich werde als Berichterstatter um das Wort bitten. Ich habe in der Einleitung meines heutigen Vortrages ausdrücklich bemerkt, daß die vorliegende Frage in keinem Zusammenhang mit der principiellen Frage gebracht wurde, welche Stellung das Theater dem Lande gegenüber künftighin haben soll. Es ist auch diese Frage dem Landesausschusse nicht entgangen, allein die Lösung derselben hängt von sehr vielen Vorfragen und Vorbedingungen ab, und dürfte kaum in der leichten Art zu Werke gefördert werden, als sie mein geehrter Herr Vorredner Dr. Bleiweis propo-nirt hat. Es ist leicht sagen, das Theater ist der Gemeinde, oder es ist den Logeneigenthümern zu überlassen und zu verkaufen. Der Theaterfond selbst ist bei diesem Verkaufe wesentlich betheiligt; er hat vierzehn Logen, die ihm auch einen Jahresertrag abwerfen. Es steht sehr in Frage, ob die Logeneigenthümer geneigt wären, ein nach meiner Anschauung sehr wenig lukratives Geschäft einzugehen, dadurch daß sie das Theater für sich erwerben. Es ist die Stadtgemeinde selbst schon begrüßt worden, ob und in wie weit sie, der es eigentlich zunächst obliegen würde für den Bestand eines Theaters zu sorgen, geneigt wäre, in dieser Richtung etwas zu thun, allein sie hat es abgelehnt. Es ist sich auch an andere Länder gewendet worden, speciell an die LandeSanSschüsse von Obcrösterreich, von Steiermark und von Kärnten, um zu erfahren, wie die Thcaterverhältniffe dort sind. Allein nirgends besteht dieses anomale Verhältniß, daß Private zugleich Eigenthümer von Logen sind; überall ist das Eigenthum der Logen ausschließlich nur dem Theaterfoude oder den Ständen vorbehalten. Sie waren die ausschließlichen Herren, während man dieses bei unserem Theater eben mit Rücksicht auf die Genesis der Privatlogen nicht behaupten kann. Ich glaube daher, es ist vollkommen _ richtig, _ daß der Antrag deö Herrn Dr. Bleiweis in keiner ursächlichen Beziehung zu dem Antrage des Landesausschusses stehe, sondern daß er ein selbstständiger ist; es bliebe daher bloß der Antrag des Landesausschusses zur Abstimmung zu bringen, und ich wiederhole denselben in der frühern Form. Präsident: Wenn Niemand mehr in dieser Richtung das Wort zu ergreifen wünscht, so bringe ich den Antrag des Landes-Ausschusses zur Abstimmung, welcher dahin lautet: „Der hohe Landtag wolle die Abschreibung der unter den Activen des ständischen Fondes aufgeführten zwei Forderungen aus den Schuldscheinen vom 10. Juli 1846 und 15. Del. 1848, zusammen pr. 19.000 fl. sammt allen rückständigen Interessen beschließen, und den Landesausschuß beauftragen, das Weitere behufs der Löschung dieser zwei Posten aus dem öffentlichen Buche zu veranlassen". Wenn die Herren mit dem Antrage des Landcs-ausschusses einverstanden sind, so ersuche ich dieselben, sich zu erheben. (Die Versammlung erhebt sich.) Der Antrag des Landcsausschusses ist angenommen. Ich ersuche den Herrn Landesgerichtsrath Kromer um Mittheilung deS Resultates des Wahlscrutiniums! Abg. Kromer: Es wurden 28 Stimmzettel abgegeben, von den abgegebenen Stimmen erhielten: Herr Dr. Toman 27 Stimmen „ Dr. Skedl 24 „ Dr. Suppan 24 „ und „ Deschmann 16 „ Diese Herren erscheinen demnach, weil die absolute Stimmenmehrheit 15 Stimmen beträgt, als gewählt. Die nächst meisten Stimmen erhielten: Herr Dr. Bleiweis ... 12 Stimmen „ v. Strahl ..... 11 „ „ Freiherr v. Apsaltrern . 8 „ „ Pinder und Kromer jeder 6 „ Die weitern, Stimmen sind unter die einzelnen Herren Abgeordneten von 1 bis 3 vertheilt. Präsident: Hiernach sind 4 Herren in den Ausschuß mit absoluter Majorität bereits gewählt. Es handelt sich also noch um ein Mitglied desselben, welches ich jetzt zu wählen ersuche. (Nach Abgabe der Stimmzettel.) Beim zweiten Wahlgange haben Stimmen erhalten laut Stimmzettel 1. Herr v. Strahl, 11 2. 11 v. Strahl, n 3. 11 v. Strahl, ir 4. 11 Dr. Bleiweis, n 5. 11 Freiherr v. Apsaltrern. n 6. „ Dr. Bleiweis, n 7. Dr. Bleiweis, v 8. Dr. Bleiweis, n 9. „ Dr. Bleiweis, n 10. „ Dr. Bleiweis, n 11. 11 Dr. Bleiwcis, n 12. 11 Dr. Bleiweis, 11 13. 11 Freiherr v. Apfaltrcrn, „ 14. 11 Dr. Bleiweis, n 15. Freiherr v. Apfaltrern, it 16. 11 Dr. Bleiweis, n 17. 11 v. Strahl, n 18. 11 v. Strahl, ir 19. 11 v. Strahl, it 20. 11 v. totrat)!, n 21. 11 v. Strabl, n 22. 11 Freiherr v. Apfaltrcrn, n 23. 11 v. Strahl, n 24. 11 v. Strahl, n 25. 11 v. Strahl, 11 26. und letzter, Herr v. Strahl. Abg. Kromer: Es sind 26 Stimmzettel abgo geben, die absolute Majorität beträgt daher 14. Von den abgegebenen Stimmen erhielten Herr v. Strahl 12, Herr Dr. Bleiweis .12, und Herr Freiherr v. Apfaltrcrn 4 Stimmen, keiner daher die" absolute Majorität (Rufe: Engere Wahl.), eS tritt daher die engere Wahl zwischen Herrn v. Strahl und Herrn Dr. Bleiweis ein. Präsident: Ich bitte dieselbe vorzunehmen. (Nach Abgabe der Stimmzettel.) In der engeren Wahl haben Stimmen erhalten laut Stimmzettel: 1. Herr v. Strahl, v. Strahl, Dr. Blciwcis, Dr. Bleiwcis, Dr. Bleiweis, v. Strahl, v. Strahl, v. Strahl, Dr.Bleiweis, v. Strahl, v. Strahl, Dr. Bleiweis, Dr. Bleiwcis, Dr. Bleiweis, v. Strahl, v. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. Abg. Kromer: Strahl, Strahl, v. Strahl, v. Strahl, Dr. Bleiweis, Dr. Bleiweis, Dr. Bleiweis, und letzter, Herr Dr. Bleiweis. Herr v. Strahl hat 12 und Herr Dr. Bleiweis 11 Stimmen erhalten. Abg. v. Strahl: Darf ich um das Wort bitten? So sehr ich dem h. Hause dankbar bin für die Wahl, die mich ehrt, und so sehr ich bedauern muß, daß ich nach dem 3. Wahlgange dem h. Hause noch eine neue Verlegenheit bereiten muß, so möchte ich doch bitten, geneigt darauf Rücksichr zu nehmen, daß ich bereits in 6 Ausschüssen bin, und daß es ein lautes Geheimniß bildet, daß ich, zwar nicht principiell, aber aus lokalen Ursachen gegen die Einfiihrnng der Schwurgerichte in Ärain bin. Ich sehe durchaus nickt ein, was für eine Wirkung und welche Thätigkeit ich in diesem Ausschüsse mit Erfolg annehmen soll; ich würde daher recht sehr bitten, wenn das h. Haus mich dieser Mission entheben wollte. Präsident: Ich muß die Anfrage an bas hohe Haus stellen, ob dasselbe gestatte, daß der Herr Abg. v. Strahl, der ordnungsmäßig in den Ausschuß gewählt ist, ans demselben ausscheide. Abg. Brolich: Ich wollte nur eine Bemerkung des Herrn v. Strahl berühren, u. z., daß, weil er einer Ansicht ist, die vielleicht, wie er meint, die Majorität des Ausschusses nicht theilt, dieß wohl kein Grund wäre, ihn von der Wahl zu entheben. (Abg. v. Strahl: Aber einer von Vieren.) Präsident: Jene Herren welche für die Enthebung des Herrn v. Strahl sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Es ist die Majorität. Abg. Dr. Toman: Ich bitte um's Wort. Ich glaube, nachdem schon eine engere Wahl jetzt getroffen worden ist, kann eine neue Wahl nicht vorgenommen werden, sondern es erscheint der, welcher von den 2 in der engeren Wahl übrig geblieben ist, nunmehr als der gewählte, und ich beantrage, daß der Herr Landeshauptmann die Umfrage stellen, ob das h. Hans diese Ansicht mit mir theile. Abg. Dr. Blciwcis: Nachdem ich derjenige wäre, welcher zunächst einzurücken hätte, so muß ich für meinen Theil bemerken, daß ich nicht vielleicht von der Freundlichkeit des Rücktrittes des Herrn v. Strahl profitiern möchte, sondern, daß eine neue Wahl jedenfalls vorgenommen werden sollte. (Rufe im Centrum: Das Gesagte ist ganz richtig.) Präsident: Wir müssen also abermals zu einer Wahl für daö 5. Ausschußmitglied schreiten. Abg. Brolich: Wenn dennoch zn einer neuerlichen Wahl geschritten werden sollte, so müßte es eine engere Wahl sein, n. z. zwischen Herrn Dr. Bleiweis und Herrn Frciherrn v. Apfaltrern. Präsident: Nein, es ist vielmehr eine ganz neue Wahl vorzunehmen. (Nach Abgabe der Stimmzettel.) Bei der abermaligen Wahl haben Stimmen erhalten laut Stimmzettel l. Herr Dr. Bleiweiö. 2. n Dr. Bleiweis. 3. Dr. Blciweis. n 4. tr Freiherr v. Apfaltrern. 5. Dr. Bleiweis. tt 6. tr Freiherr v. Apfaltrern. 7. Dr. Bleiweis. 11 8. ir Freiherr v. Apfaltrern. 9. Dr. Bleiweis. tr 10. tr Freiherr v. Apfaltrern. 11. tr Dr. Blciwcis. 12. Dr. Bleiweis. 13. Dr. Blciwcis. 14. Dr. BleiweiS. tr 15. tr Freiherr v. Apfaltrern. tr 16. tr Freiherr v. Apfaltrern. Stimmzettel 17. Herr Freiherr v. Apfaltrern. „ 18. „ Freiherr v. Apfaltrern. „ 19. „ Kromer. „ 20. „ Freiherr v. Apfaltrern. „ 21. „ Dr. Bleiweis. „ 22. „ Dr. Bleiweis. „ 23. „ Dr. Bleiweis. „ 24. und letzter Herr Dr. Bleiweis. Abg. Kromer: Herr Dr. Bleiwciö erhielt 14 Stimmen erscheint daher unter 24 abgegebenen Stimmen mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Präsident: Ich ersuche die gewählten Herren sich in ein Comit« zu constituiren, den Obmann und Schriftführer zu wählen und mir die Anzeige zu erstatten. Ich ersuche noch zur Wahl der neuen Schriftführer zu schreiten. (Nach Abgabe der Stimmzettel:) Ich werde daö Scrutiuium nach der Sitzung vornehmen lassen. Ich schließe nunmehr die Sitzung und beraume die nächste auf übermorgen 10 Uhr an. Auf die Tagesordnung kommt der heute nicht stattgehabte Vortrag bezüglich der Uebernahme des Zwaugs-arbeitshanses, der Antrag des Herrn Abg. Derbitsch ans Abänderung des Gesetzes über die Heeres-Ergäuzung, und der Antrag bezüglich der Feststellung der Grenze zwischen Kram und Kroatien; das dießfällige Operat ist bereits hier, ich lege es auf den Tisch des Hauses nieder und ersuche die Herren Abgeordneten hievon Einsicht zu nehmen. Ich ersuche den Herrn Landesgerichtörath Kromer und den Herrn Baron Michael Zois einen Augenblick noch zn verweilen, wir werden sogleich das Scrutiuium über die Wahl der Schriftführer vornehmen. Die Sitzung ist geschlossen. (Schluß der Sitzung 1 Uhr So Minuten.) WVWVWVXAA. XX. Sitzung. 3