Gesetz- «>,d Verordnungsblatt für das österreichisch - istirische Mllenfanö, bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1901, XIV. Stück. Au Sgcgebcn und versendet am 8. M ai 1901. 18. Verordnung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 21. April 1901, Nr. 9301, giltig für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, mit welcher in Ausführung des §. 48 und auf Grund des §. 49 des Jagdgesetzes vom 15. Februar 1896, L.-G.-Bl. Nr. 26, nach Einvernehmung des Randes-a n s schn s s es verordnet wird, wie folgt: §• 1. Wild, welches in lebendem oder todtem Zustande zum Transporte oder auf den Markt gelangt, muss in der Regel durch eine im Sinne dieser Verordnung ausgefertigte Herkunfts-Police gedeckt sein. Wenn jedoch das Wild von außerhalb des Landes herstammt, so genügen zur Deckung die Transportpapiere. Für Wild, welches Personen mit sich führen, die sich mit ihrer Jagdkarte ausznweisen vermögen, ist während des Transportes eine weitere Deckung nicht erforderlich. Ebenso entfällt die Beibringung einer Herkunftspolice hinsichtlich jenes Wildes, welches durch die im §. 51 des Jagdgesetzes angeführten Bescheinigungen gedeckt ist. §• 2. Als Wild im Sinne dieser Verordnung sind nur die durch das Jagdgesetz als jagdbar bezeichneten Thiere anzusehen. Dem AuSbieten des Wildes auf dem Markte ist das Feilhaltcn desselben iu Läden und im Umherziehen gleichznhalten. §. 3. Die HerknnftSpolice, welche das Jagdrevier, in dem das Wild gefangen oder erlegt wurde, die Gattung und die Anzahl des Wildes, den Tag des Abschusses desselben, sowie das Datum der Ausfertigung enthalten muss, ist von dem Jagdbercchtigten oder dessen hiezu ausdrücklich Bevollmächtigten ausznstcllen und zu unterfertigen. Herknnftspolicen, welche vorstehender Vorschrift nicht entsprechen, sind nngiltig. §• 4. Der Jagdberechtigte, welcher einen Bevollmächtigten zum Zwecke der Ausfertigung der Herkunftspolicen bestellt, hat denselben bei jener politischen Behörde anzumelden, in deren Bezirk das betreffende Jagdgebiet liegt. Sind mehrere Personen cigcnjagdbercchtigt (§§. 5 und 6 des Jagdgesetzes), so ist jede derselben — in Ermangelung einer anderweitigen, der politischen Bezirksbehörde bekannt zu gebenden Vereinbarung — zur Ausstellung der Herknnftspolicen befugt. Zur Bestellung eines Bevollmächtigten ist die Zustimmung aller Eigenjagdbcrcchtigtcu erforderlich. Sind juristische Personen jagdberechtigt oder haben Gesellschaften eine Gemeindejagd gepachtet, so haben die zur Vertretung berufenen Personen der politischen Bezirksbehörde anzuzeigen, wem die Ausfertigung der HerknnftSpolice zusteht. §• 5. Die Formularien für die Herknnftspolicen werden iu deutscher, italienischer und slovenischer Sprache und außerdem mit dreisprachigem Texte hergestellt und von der k. k. »Statthalterei den politischen Bezirksbehörden nach Bedarf erfolgt. Diese Formularien können von den zur Ausstellung der Herkunftspolicen Berechtigten bei den politischen Bezirksbehördcn gegen Vergütung der Gestehungskosten bezogen werden. §. 6. Die im §. 87 des Jagdgesetzes bezeichneten Organe sind verpflichtet, die Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen zur Kenntnis der politischen Bezirksbehörde zu bringen. §• 7. Wild, welches nicht in der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Weise gedeckt ist, ist von den öffentlichen Aussichtsorgaacn zu confisciren und wird zu Gunsten des Locctl-armenfondes der Gemeinde, in deren Gebiet dasselbe angehalten wurde, veräußert. Hievon haben die öffentlichen Anfsichtsorganc der politischen Bezirksbehörde ohne Verzug die Anzeige zu erstatten. §• 8. Übertretungen dieser Verordnung werden, insoferne nicht das allgemeine Strafgesetz zur Anwendung zu kommen hat, nach Vorschrift des §. 88 des Jagdgesetzes bestraft. §• 9. Die Wirksamkeit dieser Verordnung beginnt mit dem ans die Kundmachung folgenden 15. Tage. Der k. k. Statthalter: Goetz m. p. Formulare der Herkunftspoliee für gcsangencs oder erlc^tcs WilS. Gefürstete Grafschaft Görz-Gradisca. Politischer Bezirk Jagdrevier, in welchem das Wild gefangen oder erlegt wurde Wildqattnng Anzahl des Wildes Tag des Abschusses , den. 19 (Unterschrift des Jagdberechtigten oder dessen Bevollmächtigten.)