Gesetz- «»d Vei orimiinMatt für daS ölterreichisch « ifI,rische Kft(lentu»i), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien lind der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1#6§. XIV. S t n ck. -lusgegebcn und versendet am 6. Jänner 1869. 153. Kundmachung der k. k. kustenl. Statthalterei in Triest vom 24. December 1868, betreffend die Ertheilung der ausnahmsweise» Ehebewilligung an Wehrpflichtige. Das k. k. Ministerium für Landesvertheidignng und öffentliche Sicherheit hat diese Statthalterei auf Grund der Bestimmung des Wehrgesctzes vom 5. Deiember 1868 (R. G. B. 151) ermächtigt, jenen Personen, welche nach Inhalt dieses ß. zu ihrer Verehelichung einer ausnahmsweise« Ehebewillignng bedürfen, diese Bewilligung im Namen jenes, hohen Ministeriums tut Falle vorhandener, und gehörig zu constatirender besonders rücksichtswür--diger Umstände zu ertheilen. Moering m. p. Feldmarschall - Lieutenant. IS