Gesetz- «,,d Verordnungsblatt bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Verorduunq der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 19. Juli 1897, Z. 8801, betreffend die Beleuchtung der Wägen und Fuhrwerke auf Reichs st raßen. Auf Grund Anordnung des hohen f. k. Ministeriums des Innern vom 22. April 1897, Z. 289, werden folgende Bestimmungen für die Sicherheit des Lerkchres auf allen Reichs« straßen des Küstenlandes erlassen: Jedes Fuhrwerk ohne Unterschied der Gattung hat bei Fahrten während der Zeit von einbrechender Dunkelheit bis Anbruch des Tages mit wenigstens einer Laterne versehen zu sein, deren Licht das Fuhrwerk von allen Seiten wahrnehmbar macht. für das Jahrgang 1897. XIII. Stiief. Ausgegeben und versendet am 28. Juli 1897. 19. §• 1. 84 Gesetz- und Verordnungsblatt für das österreichisch-illirische Küstenland. §• 2. Fuhrwerke mit oder ohne Bespannung dürfen auf der Fahrbahn nicht stehen gelassen werden, außer wo dies nach den Umständen unvermeidlich wird und dann nicht ohne Aufsicht und bei Nacht nicht ohne Beleuchtung. §• 3. Bei Wirthshänsern sind die Fuhrwerke abseits von der Fahrbahn aufzustellen und bei Nacht mit einer brennenden Laterne zu versehen. §• 4. Für die Beobachtung dieser Vorschriften haftet der Lenker und unter Umständen auch der Eigenthümer des Fuhrwerkes. §. 5. Übertretungen dieser Vorschriften sind, soweit sie nicht nach den §§. 422—425 des Strafgesetzes einer von den Gerichten zu verhängenden Geldstrafe von 10—50 Gulden oder einer Arreststrafe von 3—14 Tagen unterliegen — von den politischen Bezirksbehördcn nach der Ministerialverordnung vom 30. September 1857, R.-G.-Bl. Nr. 198, mit einer Geldstrafe von 1—100 Gulden oder mit Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen zu bestrafen. §• 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung im Landesgcsetz- und Verordnungsblatte in Kraft. Der k. k. Statthalter: Rinaldini m. p.