Rrü «khib. Rrs. 7874. an scknrmtUHe Bezirks-Obrigkeiten des Adelsberger Kreisel / mahrgenommenett Unordnungen im Kirchen-Rechnungswesen bestimmen das KreisaMt nachfolgende Zusammenstellung der dießfalls bestehenden Vor- . schriften zur allgenremen Nachachtung nochmahl kund zugeben. Die Verwaltung des Vermögens der Kirchen steht nach den bestehenden Vorschriften der Bogtey., dem Pfarrer und zweyen Kirchenpröpsten zu, welche sirnnj er in s ojrftunr für die ordentliche Gebahrung mit dem Kirchen¬ vermögen haften, daher auch bey jeder Kirche, welche ein eigenes Vermögen hat, eine Zechschreine (Kirchenkassa) bestehen, und mit drey verschiedenen Schlüsseln, wovon einen die Bogtey, öder der von ihr ausgestellte Kirchen - Commissär, den zweyten der Pfarrer, den dritten aber der erste Kirchenpropst haben muß, derge¬ stalt versehen ftyn soll, daß einer ohne den andern sie nicht eröffnen kann. In dieser sogestalten versperrten Kirchenkasse sollen die Kirchengelder mit Ausnahme des zu den verfallenden Zahlungen erforderlichen Vorschusses, die Ob¬ ligationen, die Stiftbriefe', die aufgenommenen Kirchenrechnungen, und andere die Kirche betreffenden Urkunden aufbewahrt werden. Die Einnahmen und Ausgaben für die Kirche haben die Kirchenpröpste un¬ ter der Leitung des Pfarrers und de^Pogtey zu besorgen. Der Pfarrer als geistlicher Vorsteher der Kirche hat von Amtswegen die Verbindlichkeit, für die guteVerwaltung des Kirchenvermögens gemeinschaftlich mit der VogLey zu sorgen. Er darf aber weder selbst einseitig verfahren, noch von der Vögten überaanaen werden, uMMrß für das KlrchenverrnSgen Lnsofer¬ ne mithaften, als dasselbe durch sein Verschulden, oder durch seine Nachsicht ge¬ gen die Kirchenkämmerer und Bogtey Schaden leidet. Ebenso stehet der Bogtey die Abchrge für die gute Verwaltung des Kirchen- vermögens, und die Obliegenheit zu, die Kirche bey ihren Gütern und Gerecht¬ samen zu schützen und darauf zu sehen, daß derley Güter weder veräußert noch wesentlich verändert oder deteriorirt Hsden. > Diese Kirchen-Vermögens-Verwaltungen sind dafür verantwortlich, daß sie Rückstände keiner Art sich anhäufen lassen, sondern alle Einkünfte der Kirche zur gehörigen Zeit einbrmgen, dacher sie auch für jede durch ihren Saumsal unein¬ bringlich gewordene Einnahmspost haften. Sie dürfen die eingehenden Gelder über acht Lage in ihren Händen nicht behalten, sondern sie müssen sie jederzeit in die Kirchenkasse legen, doch kann ihnen ein mäßiges Quantum zur Bestreitung der kurrenten kleinen Auslagen in Händen belassen werden, sie dürfen sich aber äusser den systemisirten jährlichen Auslagen in andere "Auslagen, die den Betrag von 10 si. überschreiten, ohne höhere Bewilligung nicht einlassen. Über alle Einnahmen und Ausgaben jeder Kirche, die ein eigenes Vermögen und Einkommen hat, soll jährlich längstens binnen 6 Wochen nach dem Schluffe des Solarjahres für das abgelaufene Solarjahr dokumenrirte Rechnung gelegt werden. Diese Rechnung muß im Beyseyn der VogLey, oder des von ihr abgeordne¬ ten Commiffärs, des Pfarrers, der beyden Kirchenpröpste, und eines Gemeinde- Ausschusses ordnungsmässig und zwar im Pfarrhofe zusammengestellt, und nach befundener Richtigkeit sogleich von allen unterschrieben und gefertigt werden, nachdem wenigstens 8 Lage zuvor alle Rochnungsstücke dem Pfarrer zum durch¬ setzen mitgettzeilt worden sind. ) Der eigentliche Tag zur Rechnungsaufnahme wird von derBogtey und dem Pfarrer einyexständlich bestimmt, und i4 Tage vorher von der Kanzel der Pfarrmmgr angekündet. Bey diesem Zusammentritte, wegen Aufnahme der Kirchenrechmmg sind Älle Schuldner, welche mit Zinsen oder andern Giebigkeiten.gegen die Kirche im Ausstande haften, vorzurufen, und emzuvernehmm. Es soll eine ordentliche Liquidation der kirchlichen Aktivrückstände in einzelnen Posten formtet, und zur Eintreibung der Eindringlichen das Röthige sogleich verfügt werden. . 'Ebenso muß bei diesem Zusammentritte eine genaue Prüfung und Unter¬ suchung vorgenommen werden, Db über jede Privatschuldpost eine und zwar pu- Marmassig versicherte Schuldobligation mlsgestellt sey, ob die Obligationen überhaupt,'und der ausfallende bare Kassarest, dann die Prätivsen nach dem In- ventärium wirklich vorhanden, und gut verwahrt sind, weßwegen üm Schluffe der Rechnung, die Gelder ordentlich'ÄberMt, die Obligationen-Stiftungs- und andere Ürkunden genau durchgesehen, Und in die Kirchenkasse verschlossen werden müssen. Schon vor dem Zusammentritte soll der Pfarrer mit den Kirchenpröpsten hasInvmtarium der vorhandenen Ppätiosen,Gerätheac. mit Rubriken, brauch¬ bar, abgenützt, oder ganz unbrauchbar zusammensetzen, damit es bey dem Zu- sammentritLe mit dem früheren Inventar, und mit den wirklich vorhandenen Stücken gegen einander gehalten, und nach befundener Richtigkeit von den An¬ wesenden mit Beyfügung verursachen des Abfalls oder Zuwachses unterfertigt und der Kirchenrechnung beygelegt werde. Die Zusammenstellung der Mit den erforderlichen Dokumenten zu belegen¬ den Kirchenrechnung und des darnach zu verfassenden Rechnungs - Extractes steht der Bogfty, oder ihrem dazu beorderten Rechmmgs - Commiffär zar, welche vor¬ züglich darauf zu sehen haben, daß die Auslagen nicht überspannt, angegeben, und überflüssige Auslagen nicht gemacht werden. Wenn'Jemand von denjenigen, die obbeiagtermasfen bey der Kirchenrech- nüng zu Lnterveniten haben, Ursache häMdie Unterfertigung der Kirchenrechnung zUverEeigern, so ist er verpflichtet, die utsache dieser Weigerung wenn sie nicht schon bey dem Zusammentritte ausgeglichen werden kann, solches dem k. k.Kreis- amte cmzüzeigen, welches das Nöthige.zu verfügen wissen wird. Diese gesetzlichen Modalitäten ba^Eurn bei allen Pfarr- und Filialkirchen sogleich einzutcetten, und die Bogt- und Klrchenvornepungen werden strenge ver°. antwortlich gemacht, daß diese angedestteten Modalitäten, wenn sie allenfalls noch nicht bestehen sollten, längstens bis Ende März l. I. 1840 m Wirksamkeit und Gang gebracht werden. Das Kreisamt belmlt sich bevor, nach Ablauf dieser P v e o i s s festgesetzten -Frist einen Kommissär abzuordnen, welker sich -über die Befolgung der vorlie¬ genden Weisungen strenge zu überzeugen haben wird. Sollte bis dahin eine Bogtey diesem Auftrags auch nur in der mindesten Be¬ ziehung nicht nachgekommen seyn, so verfällt dieselbe nicht allein einer unnach¬ sichtlichen Geldstrafe von L L fll sondern dieselbe wird auch nebst dem zur Zah¬ lung der dießfälligen Commissionskosten verhalten, nach Umständen aber auch auf die Entfernung des Bogtverwalters von dem ihm anvertrauten wichtige» Geschäfte gedrungen werden. Zu diesen strengen Maßregeln findet sich das KreisamL um somehr bewogen, als alle bisher in diesem Belange an die Bogt- und Kirchenvorftehungen ge¬ machten gütlichen Erinnerungen unbeachtet blieben. Die Bezirks-Obrigkeiten haben jeder Vogtherrschast unb Kirchenvor- stehung in ihren Bezirken einen Abdruck des Circulars zuzustellen, Und sich den Empfang bestättigen zu lassen. K. K Kreisamt Adelsberg am 18. Februar 1840. Anton von Laufenstein, k. k. itev Kreis - Commissär. i Joseph Ianeschitfch, k 5 Ar- ss-io L. f. Kreisftcretär.