neunten Sitzung des Landtages zu Laibach mit 18, März 1864. Anwesende: Vorsitzender: Landeshauptmann Freiherr v. Codrlli. — Regierungs-Eommissär: K. k. Statthalter Freiherr v. Schloißnigg. — Sämmtliche Mitglieder, mit Ausnahme: Sr. fürstbischöflichen Gnaden Dr. Wi diner, dann der Herren Abg. Am drosch, Gustav Graf v. Auersperg, Golob, Kapelle, Locker, Obres« und Michael Freiherr von Zois. — Schriftführer: Vilhar. Tagesordnung: 1. Lesung des Sltzungs-Protokolles vom 17. März. — 2. Fortsetzung der Debatte über das Gemeindegesetz. — 3. Vortrag des Landeöausschusses bezüglich einer Nachtrags-Dotation aus dem Grundentlastungs-Fonde pro 1804. — Vortrag über das Straßen - Concurrenz- Gesetz. Lcgiiln der Sitzung 10 Ahr 25 Minuten Vormittag. Präsident: Wir sind in hinlänglicher Anzahl versammelt, ich eröffne somit die Sitzung. Ich ersuche den Herrn Schriftführer das Protokoll der gestrigen Siz-zung vorzulesen. (Schriftführer Vilhar liest dasselbe. Nach der Verlesung.) Ist gegen die Fassung des Protokolles etwas zu bemerken? Abg. D e s ch m a n n: Ich würde mir wohl erlauben eilte Bemerkung zu machen, daß sich nämlich bei der Fassung deS Protokolles strenge an den §. 12 G. O. gehalten werden soll, und das Protokoll nur die Constatirung von Facten, nicht aber spezielle Ansichten des betreffenden Schriftführers auszudrücken hat. So finde ich einen Passus: „Diese Herren sprachen mit großer Energie und Begeisterung"; ich glaube also, daß dieser letztere Passus wohl nicht in eilt Protokoll gehört. Präsident: Ist sonst noch Etwas gegen die Fassung des Protokolles zu bemerken? Statthalter Freih. von Schloißnigg: Ich muß mir die Bemerkung erlauben, daß ich keineswegs an den Herrn Vorfitzendcn die Bitte gestellt habe, dem Herrn Dr. Suppan das Wort zu entziehen, wie es hier im Protokolle angegeben ist, ich habe durchaus nicht diesen Ausdruck, noch irgend einen demselben ähnlichen gebraucht. Ich habe mich an den Herrn Präsidenten mit der Bitte gewendet, in Erwägung zu ziehen, ob die Angriffe, welche von dem Redner vorgebracht wurden, nicht doch zu weit gehen. Ich habe alles Uebrige dem Ermessen des Herrn Vorsitzenden nach der Geschäftsordnung anheimgegeben ; aber diese Worte habe ich durchaus nicht gesprochen. Präsident: Herr Vorsitzender bei der gestrigen Sitzung werden die Richtigkeit dessen bestätigen, was Se. Ercellen; der Statthalter gesagt hat. Landeshauptmanns - Stellvertreter von W u r z b a ch: IX. Sitzung. Ich bestätige dem ganzen Inhalte nach das, was Se. Ercellen; gesagt hat. Präsident: Ich bitte also das Protokoll hiernach zu ändern. Schriftführer Vilhar: (Liest nach einer Pause die beanständete Ltellc in ihrer neuen Fassung.) „Seine Excellenz bemerkte gegen den Vorsitzenden: eS möge in Erwägung gezogen werden, ob die Rede des Herrn Dr. Suppan nicht zu weit gehe. Das hohe Haus wahrte die Rede-Freiheit desselben". Präsident: Das Protokoll ist nunmehr nach diesen Abänderungen als richtig anerkannt. Von dem Herrn Abgeordneten Deschmann ist mir eine Petition übergeben worden, dahin gehend, daß baldigst eilte Generalversammlung des Musealvercins zum Zwecke einer Revision und zeitgemäßer Reform der Ver-cinSstatntcn anberaumt werde. Diese Petition werde ich dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses zukommen lassen. Wir kommen nunmehr zur Fortsetzung der Debatte über die Gcmeindevrdnung; ich ersuche den Herrn Berichterstatter das Wort zu nehmen. Berichterstatter Freih. von A p s a l t r e r n: Wir sind gestern bis zum §. 65, nach der Numerirung der Regierungsvorlage 64, gekommen. (Liest §§. 65 — 74.) Wir kommen zu einem Paragraphe, welcher in der dermaligen Regierungsvorlage eine Aenderung erfahren hat, mit Hinblick auf den Inhalt deS entsprechenden Paragraphen des vorjährigen Landtagsbeschlusses. Die Regierungsvorlage lautet im §. 75, alte Numerirung 74. (Liest §.75 Aussch. Antr.) Ich werde mir erlauben, dem hohen Landtage auch den Wortlaut des entsprechenden Paragraphen nach der vorjährigen Fassung vorzutragen, er hat dieselbe Nummer §. 75. (Liest. §. 75 vorj. Beschl.) Ich erlaube mir nun den Unterschied her- 1 vorzuheben, welcher zwischen dem Inhalte der vorjährigen Tertirung und jenem der heurigen Regierungsvorlage obwaltet. In der heurigen Regierungsvorlage werden von den Zuschlägen zu den direkten Steuern und überhaupt von Gemeindeumlagen ohne Beschränkung als befreit erklärt: Hof-, Staats- und öffentliche Fonds-beamten, so wie deren Witwe» und Waise» bezüglich ihrer von dem Aerar zu zahlenden Genüsse, ebenso auch die Militärpersonen. Nach dem vorjährigen Beschlusse waren diese Personen auch, der Regel nach, befreit, jedoch mit einer gewissen Beschränkung. Sie mußten nämlich zu Gemeindezwecken einen Beitrag dann leisten, wenn sie bei der Verwirklichung des Gemeindezweckes, für welchen die Umlage stattfand, interessirt waren. Es wurde diese B e-schränknng und diese Rücksichtsnahme auf ihre Verhältnisse im vorigen Jahre deshalb in den betreffenden Paragraph aufgenommen, weil von Seite der Regierung Anstand genommen worden ist, diesem Paragraphe ihre Zustimmung zu ertheilen; diesen Bedenken der Regierung Rechnung tragend, wurden die Beitragspflichten der Beamten und der in diese Kategorie gehörigen Gemcindemit-glieder in früher erwähnter Weise beschränkt. Die heurige Regierungsvorlage beanspricht nun die unbeding-t c Loszählung dieser Kategorie von Gcmcindemitgliedern von jedweder Gcmeindeumlage. Eö wurde diese Aen-dcrnng deö vorigjährigen Beschlusses im Ausschüsse erörtert und die Frage ventilirt, ob man dem hohen Landtage den Vorschlag machen soll, ans die Regierungsvorlage im §. 75 einzugehen und mit Zurückziehung der vorjährigen Tertirung sich jener der heurigen Regierungsvorlage anzuschließen. Es wurde hervorgehoben, daß die Ausnahme, welche durch die heurige Regierungsvorlage statuirt werden will, allerdings eine solche Ausnahme ist, welche mit Rücksicht auf die Vermögensverhältuisse unserer LandeS-bevölkernng, wenn dieselbe auch in den Städten und Märkten sich befindet, nicht als gerecht erkannt werden kann; eö wurde hervorgehoben, daß der Anstand, den Wünschen der Regierung Rechnung zu tragen eben so gut Heuer obwaltet, wie er voriges Jahr obgewaltet hat, nämlich der Anstand, daß viele Gemeindemitglied'er, ich möchte sagen, die bei weitem größte Anzahl der Gemein-demitglieder selbst in solchen größeren Orten ein geringeres Jahreseinkommen haben, als der Beamte aus seiner Besoldung oder Pension. Wir haben jedoch im Ausschüsse auch bei diesem Paragraphe den Nützlichkeitsgründen ihre Berechtigung zuerkannt und haben beschlossen, dem hohen Landtageden Antrag zn stellen, die Regierungsvorlage ohne Veränderung anzunehmen. Ich bitte hierüber die Debatte zu eröffnen. Präsident: Ich eröffne die Debatte über 8.75. Wünscht Jemand das Wort? (Nach einer Pause.) Nachdem Niemand das Wort ergreift, bringe ich den Antrag des Ausschusses zur Abstimmung. Nach diesem hätte §. 75 zu lauten: (LieSt Punkt 1). Wenn die Herren mit dem Punkte 1 einverstanden sind, so wollen Sie sich erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. (Liest Punkt 2.) Wenn die Herren mit dem Punkte 2 einverstanden sind, so wollen Sie sich ebenfalls erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. (Liest Punkt 3.) Jene Herren, welche mit diesem Punkte auch einverstanden sind, bitte ich, sich zn erheben. (Geschieht.) Er ist ebenfalls angenommen. Berichterstatter Freiherr von Apfaltrern: (Liest 88. 76 - 80.) Der nächstfolgende 8. 81 ist in dem vorjährigen Landtags-Beschlüsse eines Gcmeindegcsctzcs neu aufgenommen. ES wurde nämlich der betreffende 8- 81 sowohl in der Stylisirung des Ausschuß-Antrages, als auch in jener der Regierungs-Vorlage nicht angenommen, und er entfiel somit. Die Stylisirung, welche er in der heurigen Regierungs-Vorlage hat, ist genau dem betreffenden Reichs-gcsctze vom 5. Mai 1862 entsprechend, ist somit ein faktisch vollkommen verbindliches Gesetz, nur ist eö nicht in unsere Gemeinde-Ordnung aufgenommen gewesen. Es wurde eben deswegen, weil es einen Platz in der Gemeinde-Ordnung einzunehmen hat, wieder in die Rcgie-rnngs-Vorlaqe aufgenommen, und lautet: (Liest §. 81 Aussch. Antr.) Wir haben nicht das Recht über die Gültigkeit, über die Annahme dieses Gesetzes abzustimmen, wir haben lediglich daS Recht darüber abzustimmen, und einen Beschluß zu fassen, ob es in unsere Gemeinde-Ordnung aufgenommen werden soll, und der Ausschuß befürwortet das letztere. Präsident: Ich eröffne die Debatte über 8- 81. Wünscht Jemand das Wort? (Nach einer Panse.) Wenn Niemand daS Wort ergreift, so bringe ich den Antrag des Ausschnsses zur Abstimmung, der dahin geht: „daß §. 81 hier in die Gemeinde-Ordnung eingefügt werde". Ich ersuche jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Freih. von Apfaltrern: Die nun folgenden Paragraphe 82 bis 99, so wie die Bestimmungen des Anhanges, rücksichtlich der Verwaltung des Ortschafts-Vermögens, weiters die 88. 1 bis 32 der Gemeinde-Wahlordnung enthalten genau den Wortlaut der vorjährigen Landtags-Beschlüsse, und nachdem ich wahrgenommen habe, daß im hohen Hanse eine gewisse Ermüdung Platz greift über das monotone Vorlesen dieser Paragraphe, erlaube ich mir die Anfrage, ob nicht der hohe Landtag davon Umgang nehmen wolle. (Rufe: Ja!) Präsident: Ich bringe den Antrag des Herrn Berichterstatters zur Abstimmung, ob nämlich diese Paragraphe vorzulesen seien, oder ob nicht vielmehr darüber hinweggegangen werden wolle. Jene Herren, welche für letzteres sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Das Letztere ist angenommen. Berichterstatter Freih. von Apfaltrern: Der 8-32 der Gemeindc-Wahl-Ordnuug ist zwar auch vollkommen gleichlautend mit unserem vorjährigen Beschlusse; jedoch erlaube ich mir, denselben deshalb vorzulesen, um eine allfälligc Debatte über den 8- 33 zu inštruiral, indem erzürn Verständnisse, zur Auffassung dieses Paragraphen unumgänglich nothwendig ist. 'Der 8- 32 der Gemeinde-Wahlordnung lautet: (Liest denselben.) Der 8- 33 lautet nun in der Regierungs-Vorlage : (LieSt denselben.) Dieser 8- 33 weicht von unserem vorjährigen Beschlusse lediglich in den Worten ab, daß er in dem ersten Alinea die Position enthält: „welche dieselben der politischen Landesstelle zur endgültigen Entscheidung vorzulegen haben", währenddem unser vorjähriger Beschluß die diesfällige Entscheidung in die Hände des Landes-Ansschusses gelegt hat. Ich muß bemerken, daß der 8. 32, wie ich ihn vorhin vorgelesen habe, vollkommen mit dem vorjährigen Landtagsbeschlusse übereinstimmt. Jedoch wurde diese Ter-tirung des Paragraphen erst im Laufe der Debatte in der Plenar-Versammlung des hohen HauseS angenommen, und zwar über Anregung von Seite der Regierung, daß man Anstand nehme, den Jnstanzenzng an den Landeö-Ausschuß gelangen zu lassen. Es wurde eben, um die Sanction dem Gesetze zu sichern, auch in diesem Punkte den Wünschen der Regierung nachgegeben, und es wurde der 8- ©cmeinbcorimuitg und Gemeindewahlordnung. — Nachtragsdotation aus dem ®. E. F. pro 1864. 3 32 in einer solchen Stylisirung angenommen, daß der entsprechende Justanzenzug, der im §. 32 normirt ist, an die Regierungsbehörde statt an den LandesanSschnß zu gehen hat. Ein hieraus sich ergebendes Corollarinrn wäre eigentlich-die Aenderung des tz. 33 des Gesetzes, indem auch in konsequenter Durchführung dieses Punktes im §. 33 auch voriges Jahr schon die Position „deS Landes-AuS-schuffeS" zu ctiminiren, und durch jene „der politischen Landesstelle" zu ersetzen gewesen wäre. Nachdem jedoch von Seite .der Regierung dieses Verlangen nicht gestellt worden ist, blieb es bei der ursprünglichen Tertirung deö Ausschuß-Antrages. Heuer wurde mm die Tertirung des vorjährigen Beschlusses im §. 33 von Seite der Regierung beanständet, und die der-malige Tertirung in die Vorlage aufgenommen. Der Ausschuß, welcher die heurige Regierungs-Vorlage berathen hat, hat sich in der Konsequenz, welche aus dein §. 32 hervorgeht, der Ansicht der Regiernug angeschlossen, und beantragt nun den §. 33 nach der Regierungs-Vorlage anzunehmen, was ich hiemit dem hohen Hause empfehle. Präsident: Wünscht Jemand über §. 33 G. W. D. zu sprechen? (Nach einer Pause.» Nachdem Niemand das Wort ergreift, bringe ich §. 33 G. W. O. zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit diesem Paragraph«: nach der jetzigen Tertirung einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Freih. von Apfaltrern: Die nächstfolgenden Paragraph«: 34 bis 43 sind den vorigen Landtags-Beschlüssen vollkommen gleichlautend; ebenso ist das Einführungs-Gesetz aus seinen 5 Artikeln bestehend, vollkommen gleichlautend mit der vorjährigen Regierungs-Vorlage , dem Beschlusse deS vorjährigen Landtages und auch der heurigen Regierungs-Vorlage, daher ich dieselben ebenfalls dem hohen Hause zur Annahme empfehle. Präsident: Ist gegen das Einführungs-Gesetz irgend etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so bringe id) dasselbe zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit dieser Fassung des Einführungs-Gesetzes einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Es ist auch angenommen. Berichterstatter Freih. von A p f a l t r e t n: Nachdem nun der hohe Landtag die Gemeinde-Ordnung und die Gemeinde-Wahlordnung, »vie sie aus den Beschlüssen seines Ausschusses hervorgegangen sind, mit einer einzigen Modification des §. 14, welche erst im Laufe der Plenar-Berathung in diesem hohen Hause angenommen worden ist, in den einzelnen Theilen genehmiget hat, erlaube ich mir den entsprechenden Schluß-Antrag des Ausschusses vorzukragen. Derselbe lautet: „Der hohe Landtag wolle diesem Gesetzentwürfe der Gemeinde-Ordnung und der Gemeinde-Wahlordnung, so »vie dem bezüglichen Einführungs-Gesetze seine Zustimmung ertheilen". Präsident: Wünscht Jemand über den so eben gehörten Antrag daS Wort zu ergreifen? (Nach einer Pause.) Nachdem sich Niemand zum Worte meldet, bringe ich den Punkt a zur Abstimmung, der dahin geht: (LieSt denselben.) Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, ersuche ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Freiherr von Apfaltrern: Der ztveike Antrag lautet: „Für die Redaction und slovenische Tertirung desselben werde ein aus fünf Mitgliedern bestehender neu zu wählender Ausschuß eingesetzt". Präsident: Wünscht Jemand über Punkt 2 zu sprechen? (Nach einer Pause.) Nachdem Niemand daS Wort ergreift, bringe ich auch den 2. Antrag sogleich zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, »reiche mit diesem Antrage einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Wir werden dann später zur Wahl dieses Comites schreiten. Berichterstatter Freih. von Apfa ltr e rn: Vielleicht wäre es dem Herrn Präsidenten gefällig, auch gleich die dritte Lesung .... (Wird unterbrochen:) Präsident: Ich bringe nun den Antrag vor, sogleich zur dritten Lesung zu schreiten. Wenn das Hans damit einverstanden ist, so ersuche ich dasselbe, seine Zustimmung durch die Erhebung der Herren zu erkennen zu geben. (Geschieht.) Er ist angenommen, und hiemit auch die dritte Lesung abgethan. Es kommt nunmehr der ztveike Gegenstand der heutigen Tagesordnung an die Reihe: „Vortrag deö Landes-Äusschusses bezüglich einer Nachtrags-Dotation aus dem Grundentlastungsfonde pro 1864. Ich ersuche den Herrn Referenten um den bezügliche» Vortrag. Abg. Dr. Toman: Herr Präsident, ich beantrage, daß heute vielleicht am zweckmäßigsten sogleich die Wahl der 5 Mitglieder für die Uebersetzung deS Gemeinde-Gesetzes vorgenommen werden soll. Präsident: Ich habe früher bemerkt, daß »vir später diese Wahl vornehmen werben. Berichterstatter Dr. Sup p an: (Liest.) „Hoher Landtag! Die k. k. Grundlasten-Ablösungs- und Regulirungs -Landes-Commissivn hat mit Zuschrift ddo. 21. Februar d. I. Z. 463, »velche abschriftlich beiliegt, um eine Nachtrags - Dotation für die Reisekosten der k. k. Lokal-Commissionen und resp. Bezirksämter, bann die Gebühren der Sachverständigen für das Verwaltungsjahr 1864 angesucht. Da nun die Ziffer der erforderlichen Nachtrags-Dotation laut der beiliegenden Aeußerung der Landesbuchhaltung jedenfalls den Betrag pr. 1000 fl. übersteigen wird, so legt der Landesausschuß obiges Einschreiten dem hohen Landtage mit dem Antrage vor, den Gegenstand zur Antragstellung und sohinigen Berichterstattung dem Finanz-Ausschusse des hohen Landtages zuzuweisen. Vom frain. Landesausschusse. Laibach am 10. März 1864". (Die nicht verlesenen Beilagen deö Berichtes lauten: „Z. 463. Note. Laut der hierämtlichen Vormerkung sind an Reisekosten der Lokalcommissionen, resp. Bezirksämter, und der Sachkundigen für Rechnung der Finanzperiode 1864 im Ganzen bereits 7512 fl. 64 */„ fr. flüssig gemacht »vorbei», und die bei der Landesbuchhaltung zur Adjustirung erliegenden Partikularien dürften ebenfalls noch einen bedeutenden Betrag in Anspruch nehmen. Bei dieser Sad)lage ist es voraussichtlich, daß mit der für Reisekosten pro 1864 prälimiuirte» Summe das Auslangen eben so wenig gesunden werden kann, als in dem Vorjahre, zumal für die 14 monatliche Finanzperiode nicht m e h r präliminirt worden ist, als für das Jahr 1863. Die gefertigte Landes - Commission beehrt sich demnach die Aufmerksamkeit des löbl. Landesausschusses darauf zur Vermeidung von Verlegenheiten mit dem Ersuchen zu lenken, bei dem hohen Landtage eine angemessene Nachtragsdotation erwirken zu »vollen, wobei sich die Landes-Commission im Allgemeinen auf die Erörterungen in ihren Noten vom 24. Mai 1863 Zahl 1244 und 15. November 1863 Zahl 2196 bezieht. 4 Nachtrags-Dotation ans dem G. E. F. pro 1864. — Straßen - Concurrenz - Gesetz. Was Die Ziffer Der Nachtragsdotation anbelangt, j so ist wohl nur Die Landesbuchhaltung in der Lage Dieselbe approximativ zu bestimmen. Die gefertigte Landes-Com-mission kann nur bemerken, Daß das Erforderniß Der Fi-nanzperiode 1864 mit Rücksicht auf ihre 14 monatliche Dauer uttD Den allseitigen Fortgang Der Geschäfte in keinem Falle kleiner unD eher größer sein wirD, als Das thatsächliche ErforDerniß (resp. Der Erfolg) pro 1863, welches der LanDesbuchhaltung ohne Zweifel schon bekannt sein wird. Ueberdies glaubt Die LanDes-Commisfion bei Diesem Anlasse noch ans zivei Präliminar - Posten hinweisen zu müssen, Die eine Erhöhung, beziehungsweise Berücksichtigung, ersorDern. Die erste hat Die $ turnen Der LauDes-Commissiou zum GegenstanDe, und erheischt aus Dem GrnnDe eine Erhöhung, weil Die ErpeDitsgeschäste bei Dem fortwährenden Anwachsen Der Geschäfte Der LanDes - Commission mit Den präliminirten ®turnen nicht int currenten Gang erhalten werDen können. Derzeit liegen nicht weniger als 65 Erkenntnisse, Ablösnngs - und Vergleichs -Urkunden , unD Darunter 20 Erkenntnisse aus Dein vorigen Jahre zur Er-peDition bereit, unD es ist bei Dem steten Zuwachsen neuer Erkenntnisse unD Vergleiche gar nicht abzusehen, wie Das Derzeitige ErpeDitspersonale Dem GeschäftsanDrange Genüge leisten könnte. Die Landes-Commisston beehrt sich hiemit, Den löblichen LanDesausschuß zu ersuchen, für Die FiNanzpe-rioDc 1864 bei Dem hohen Landtage Die Bewilligung eines sechsten Diurnnms für 9 Monate pr. 225 st. — erwirken zu wollen. Die zweite Präliminarpost, welche Die Landes-Commission nock zur Sprache bringen muß, betrifft Die Reisekosten Der Vertreter Der Berechtigten und Verpflichteten. Für Derlei Kosten waren in Den Vorjahren regelmäßig 100 fl. — präliminirt, es ist Dafür jedoch pro 1864 deshalb nichts präliminirt worden, weil Die Derzeit zu Den Sitzungen berufenen Vertreter in Laibach domici-liren und somit keine Reisekosten in Anspruch nehmen. Diese Thatsache ist allerdings ganz richtig, allein deshalb kann von Der Präliminirung möglicher Reisekosten nicht ganz Umgang genommen werden, Den einerseits kann Der einzige in Laibach DmntctlircnDc Vertreter Der Berechtigten aus verschiedenen Ursachen gehindert sein, Der einen oder andern Sitzung beizuwohnen, und es müßte dann ein auswärtiger Vertreter herbeigezogen werden, andererseits aber ist Der Präsident Der Landes - Commission berechtigt, ausnahmsweise in höchst wichtigen Streitsachen zwei Vertreter von Seite Der Berechtigten und Verpflichteten zur Sitzung beiznziehen, und es kann demnach auch in dieser Rücksicht Der Fall eintreten, daß ein auswärts Domicilirender Vertreter einberufen werden muß. Der löbliche LaudeSauSschuß dürfte sich hiernach bewogen finden, mindestens pro 1865 für Reisekosten Der Vertreter Der Berechtigten und Verpflichteten vorsichtsweise wieder den Betrag pr. 100 fl. — in das Präliminare aufzunehmen, und zwar um so mehr, als Der präliminirte Betrag in Dem Falle, wenn Die Berufung eines auswärts wohnenden Vertreters nicht nothwendig wäre, ohnehin erspart würde. Laibach am 21. Februar 1864. K. k. Grundlasten - Ablösnngs - und Regulirnngs-Landes-Commission für Krain. Schloißnigg m. p." „Beil. Nr. 281 de 1864. Die Regiekosten Der k. k. Grundlasten - Ablösnngs-und Regulirngs- Lokal-Commissionen betrugen in Den drei letzten Beobachtungsjahren, und zwar: a. im Jahre 1861 zusammen . . 11.569 fl. 27 kr. b. „ 1862 „ . . 17.706 „ 2t% „ c. „ 1863 „ . , 20.975 „ 29 ' „ int Ganzen . 50.250 fl. 77'/„fr. sonach jährlich . 16.750 fl. 25'/„fr. da jedoch dieselben für Die Verwaltungs-Periode 1864 laut Des bezüglichen vom h. Landtage am 28. März 1863 in Der 37. Sitzung genehmigten Prälimi-nars pro 1864 nur mit .... 12.300 fl. — kr. veranschlagt worden sind, so wird sich mit Ende October 1864 wahrscheinlich eine Präliminar - Ueberschrei- tung von.............................. 4.450 fl. 25 '/„ kr. eigentlich nach Hinzurechnung der auf Die Monate November und Dezember 1864 ans dem obigen Durchschnitts-Erfolge pr. 16.750 fl. 25'/„ kr. ent-fallenden Präliminars - Quote pr. . 2.791 „ 70'/2 „ zusammen mit . 7.241 fl. 96 kr. rund mit 7000 fl. ergeben, welcher Betrag daher Die dies-sällige — dem vorliegenden Ansinnen Der h. k. f. Grund-lasten - Ablösnngs - und Regnlirungs - Landes - Commission gemäß — beim hohen Landtage zu erwirkende approximative Nachtrags-Dotation pro 1864 bildet. Rücksichtlich Der weiteren von Der gedachten h. k. k. Landes - Commission in Anregung gebrachten Präliminar- chosten an Diurnen pr...................... 225 fl.—kr. und au Reisekosten Der Vertreter Der Berechtigten und Verpflichteten pr...............100 „ —„ zusammen . . 325 fl. — kr. wird lediglich bemerkt, Daß Dieses angebliche Mehrerforderniß schon Durch Den für verschiedene unvorhergesehene und zufällige Regieauslagen Der genannten h. k. k. Landescom-mission Disponiblen in Der Diesbezüglichen genehmigten Präliminar - Summe pro 1864 pr. 8.709 fl. enthaltenen Theilbetrag pr. . 314 „ — „ bis auf Den Rest pr........................11 fl, — kr. bedeckt erscheint. Von Der L a n D e s b n ch h a l t n u g. Laibach am 6. März 1864". Präsident: Der Antrag des LanDesansschusses geht Dahin: „Das Ansuchen Der Regierung um Die Bewilligung einer Nachtrags - Dotation für das Jahr 1864 aus Dem GrunDentlastungs - Fonde Dem Finauzausschnsse zuzuweisen". Wenn Das hohe Haus Damit einverstanden ist, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Der Gegenstand wird Deut Finanzausschüsse zur Berichterstattung zugewiesen. Wir kommen nunmehr zum Straßenconcurrenz - Gesetze ; ich ersuche Deu betreffenden Herrn Referenten seinen Vortrag diesfalls zu beginnen. Berichterstatter Mulley: Wir kommen nun zu einem wichtigen, in Die Bedürfnisse Deß Landes tief eingreifenden Gesetze, welches gleich dem Gemeinde-Gesetze Schiffbruch gelitten, und Die allerh. Sanction nicht erlangt hat. ES sind jedoch bei diesem Gesetz-Entwürfe nur zwei Stellen beanständet worden, welche aber mittlerweile in Der Art ausgebessert worden sind, daß man Die volle Hoffnung hegen kann, nun alle Hindernisse bei Seite geschafft zu haben, daß nun gegründete Aussicht vorhanden ist, daß dasselbe nunmehr Die allerh. Genehmigung erhalten werde. (Liest): Straßen - Concurrenz - Gesetz. 5 „Lcricht des Ausschusses zur nochmaligen Berathung des von der h. Regierung nicht sanctionirten Straßen-Concnrrenz-Gcsetzeutwnrfts. Dem im hohen Hanse beschlossenen Entwürfe des Straßen-Concurrenz-Gesetzes ist wegen den bei den §§. 22 und 23 vorgenommenen Aenderungen die a. h. Genehmigung nicht ertheilt worden. Hierüber erfolgte weder eilte Mittheilung der Be- i weggründe, noch wurde eine neuerliche Regierungsvorlage j eingebracht. Zur Abhilfe dieser unangenehmen Stellung hat der Abgeordnete Herr v. Strahl den motivirten Antrag dahin lautend eingebracht: „ES fei der im vorjährigen Landtage beschlossene Entwurf des Straßen - Concurrenz - Gesetzes für das Hcr-zogthum Krain entweder dem vorjährigen zu diesem Ende gewählten oder einem neu zu wählenden Comite mit dem Aufträge zuzuweisen, jene Aenderungen der Regierungsvorlage, wegen welcher der vorjährige Gesetzentwurf nicht a. h. genehmiget wurde, in neuerliche Erwägung zu ziehen, und sohin Bericht und Antrag an dieses h. Haus zu erstatten". Der mit dieser Berathung betraute Ausschuß hielt cs für angemessen und consequent in die nähere Erwä-ung nur jener Stellen einzugehen, welche von der h. Regierung beanständet worden sind, und erachtet die übrige genehmigte Tertiruug der allgemeinen Beurtheilung des h. Hauses zu überlassen. Der Ausschuß einigte sich in dem Beschlusse die beanständeten §§. 22 und 23 in nochmalige genaueste Berathung zu nehmen, die Gründe der Sanctions-Verweigerung standhaft zu erheben, sorgfältigst zu prüfen und sich thätigst angelegen sein zu lassen, wenn möglich, eine solche Position zu finden, daß gleichmäßig die Würde und das Interesse des Landes gewahrt, und zugleich eine Vereinbarung mit der h. Regierung erzielt werde. Durch Vergleichung des Nrterteö der Regierungsvorlage §. 22 mit dem Landtagsbeschlusse fand man, daß die beanständeten Abänderungen lediglich in der Position bestanden, daß sich die h. Regierung das ausschließende Recht zu jederzeitiger Auflösung des Straßencomites vorbehielt, während der Landtags-Beschluß dieses Recht aus Rücksichten der Opportunität und der autonomen Stellung auch dem LandeSausschusse gewahrt, an das beiderseitige Einvernehmen und an den Umstand, „der gewichtigen Gründe" geknüpft haben wollte. Dem Ausschüsse ist es wahrhaft noch derzeit unklar, wie die h. Regierung ans dieses Recht ein so großes und entscheidendes Gewicht gelegt haben konnte. Mag sie dasselbe aus welch' immer politischen Rücksichten vindicirt, oder zur Executive gehörig betrachtet, und die im h. Hause beschlossene Theilung als einen mit der Regicruugsgewalt unverträglichen Eingriff angesehen haben, mit Rücksicht der dem Lande im Straßenwese» eingeräumten Autonomie, und mit Rücksicht der in dem ersten Alinea dieses Paragraphen dem Landcsausschusse anerkannten ausschließenden Compete»; über das Comite, bleibt es immer nur eine bedauerliche Unconsequenz, den LandeSauöschuß in der Anf-lösnngsfrage des Comite's, zu keinerlei Einfluß berechtiget erklärt zu haben. In Erwägung jedoch, daß das baldige Zustandekommen einer neuen Straßen -Eoucurrenz- Ordnung dem Lande ein immer dringenderes Bedürfniß wird, in Erwä- gung, daß wenig oder gar keine Hoffnung vorhanden ist, die h. Regierung von dem eingenommenen Standpunkte abwendig zu machen, dann im Vertrauen, daß von diesem Auflösungsrechte ohnedem nur in den seltensten und gewichtigsten Fällen Gebrauch gemacht werden dürfte, erachtete der Ausschuß bei dieser mehr die Würde als das Interesse des Landes berührenden Position um so weniger verharren zu können, als er die Verantwortung durchaus nicht auf sich nehmen konnte, durch eine fernere Opposition das Zustandekommen eines so gemeinnützigen in die Wohlfahrt des ganzen Landes so tief eingreifenden Gesetzes nochmals in die Ferne rücken, oder gar in Frage stellen zu ivollen. Dagegen vermeinte der Ausschuß auf der Bedingung „aus gewichtigen Gründen" gegenüber einer ans-schreitendeu Willkühr, und der Voraussetzung, daß ohne dem ohnehin die Auslösung füglich nicht eintreten werde, festhalten zu müssen, und beantragt demnach folgende Fassung: „§. 22. Beschwerden von Seite der Ortsgemeinden gegen Verfügungen des Comites und gegen die Rech-nungs-Erledigungen gehen an den Landesausschnß. Die Landesstelle ist berechtiget aus gewichtigen Gründen das Straßen-Comite aufzulösen, und binnen 14 Tagen eine neue Wahl zu veranlassen". Die weiter beanständete Stelle der Regierungsvorlage ist §. 24, des Entwurfes §. 23. Diese betrifft die Bewilligung der Straßen- und Brückenbemauthung, so wie die Entscheidung bei Streitigkeiten, bezüglich der Befreiung von Manthgebührcn, Aufstellung oder Versetzung der Mauthschranken ic. Auch hierin hat sich die hohe Regierung das ausschließende Prärogative vorbehalten, wogegen nach dem "Landtagsbeschlusse dieses Befugniß der Landesvertretung aus Rücksichten eingeräumt wurde, weil dieselbe für die selbstständige Aufbringung aller zur guten Jnstandbaltung der Landes- und Coucurrenzstraßen erforderlichen Dotations-Mittel zu sorgen habe. — In Erwägung jedoch, daß die Straßen- und Brücken-Mäuthe auch das allgemeine Staats-Interesse berühren, in Erwägung, daß diese Gebühren zu den öffentlichen Zöllen und Gefällen überhaupt gehören, Letztere aber als Regale Principis, sohin als untrennbare Attribute der Staatsverwaltung angesehen werden müssen, in endlicher Erwägung, daß Mäuthe auf Landes- und Concurrenz-Straßen wegen ihres untergeordneten Erträgnisses und besorglichen Ausdehnung für daö allgemeine Landeswohl kaum befürwortet werden können, in dieser Richtung auch schon bei der vorjährigen Session eine heftige Opposition geltend gemacht wurde — erachtete der Ausschuß den gefaßten Entwurfsbeschluß fallen zu lassen, und vermeinet, ohne die Würde und die Wohlfahrt des Landes zu verletzen, die Annahme der nugeändcrtcn Tertirung der Regierungsvorlage empfehlen zu sollen. — ,,§. 23. Die Bewilligung zur Straßen- und Brücken-Bemauthung, so wie die Entscheidung bei Streitigkeiten bezüglich der Befreiung von Mauthgebührcn, Aufstellung oder Versetzung der Mauthschranken u. s. w. bleiben bezüglich jeder Kategorie von Straßen der Staatsverwaltung vorbehalten". — Der Ausschuß hat nach diesen Abänderungen den frühern Entwurf des Gesetzes in Betreff Herstellung und Erhaltung der nicht ärarial - öffentlichen Straßen und Wege richtig gestellt, und unterlegt denselben der Beurtheilung des hohen Hauses mit dem Antrage: Der hohe Landtag wolle diesem Gesetz-Entwürfe über die Herstellung und Erhaltung der nicht ärarial- 6 Straßen - Concurrenz - Gesetz. öffentlichen Straßen und Wege seine Zustimmung ertheilen". — Bevor wir in die Einzelndebatte eingehen, würde ich den ilnvorgreiflichcn Antrag stellen, daß sich lediglich nur in eine Debatte der beanständeten Paragraphe eingelassen werde, während ich die anderen Stellen der Regierungsvorlage und der nun gefaßten Beschlüsse des Entwurfes vorlesen würde. Ich würde mir insbesondere bei jenen Stellen, welche beanständet worden stud, und welche in Folge dessen eine Abänderung erlitten haben, die ursprüngliche Regierungsvorlage, so wie den vorjährigen Gesetz-Entwurf und die nun gefaßten Beschlüsse zum Behufe einer klareren Stellung bei jenen Positionen vorzutragen erlauben. Präsident: Es ist vom Herrn Referenten der Antrag gestellt worden, daß, so wie bei der Gemeinde-ordnung, auch bei dem Straßen-Concurrenz-Gesetze nur bei jenen Paragraphen in eine Debatte einzugehen sei, welche eine Differenz zwischen der Regierung und dem Landtage hervorgerufen haben. Wenn das HauS mit diesem Antrage einverstanden ist, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Ich ersuche also den Herrn Berichterstatter nun die Paragraphe durchzugehen. (Der vom Ausschüsse beantragte Gesetzentwurf lautet: „G e setz vom wirksam für das Herzogthum Kram, betreffend die Herstellung und Erhaltung der nicht ärarial-öffentlichen Strasten und Wege. Mit Zustimmung des Landtages Meines Herzog-thumeS Krain finde ich anzuordnen, wie folgt: I. Von den Straßen und Wegen überhaupt. §. 1. Eintheilung der Straßen und Wege. Die öffentlichen Straßen und Wege, deren Bau und Erhaltung nicht aus dem Staatsschätze bestritten wird, sind: a) Landesstraßen, b) Cvncurrenzstraßen, c) Gemeindestraßen und Wege. 8. 2. Landesstraßen. Landesstraßen sind jene Straßen, welche wegen ihrer Wichtigkeit für den Verkehr des Landes durch ein Landesgesetz als solche erklärt werden. (§. 16.) §• 3. Cvncurrenzstraßen. Cvncurrenzstraßen sind jene Straßen, welche, ohne Landesstraßen zu sein, wegen ihrer Wichtigkeit für den Verkehr größerer Landstriche, als solche durch ein Landesgesetz erklärt werden. §. 4. Gemeindestraßen und Wege. Gemeindestraßen und Wege sind jene öffentlichen Straßen und Wege, welche die Verbindung im Innern der Gemeinde oder mit benachbarten Gemeinden Herstellen, und int letzteren Falle nicht in eine der in den vorstehen- den Paragraphen genannten zwei Kategorien von Stras-sen gereiht sind. §. 5. Brücken- und Kunstbauten. Brücken- und andere Kunstbauten sind in der Regel als Theile der betreffenden Straße zu behandeln. Ausnahmsweise können aber auch dieselben mit Rücksicht auf ihre Wichtigkeit und Kostspieligkeit als selbstständige Bauobjekte behandelt, und einer andern Kategorie angehörig erklärt werden, als zu welcher die betreffende Straße gehört. §. 6. Construction der Straßen. Landes- und Cvncurrenzstraßen sind in der Regel chausseemäßig und in einer Fahrbreite von mindestens 15' herzustellen. Gemeindefahrtwege müssen für daS in der Gemeinde gewöhnlich vorkommende Fuhrwerk entsprechend hergestellt und erhalten werden. II. Bestreitung der Losten für den Ban, Umbau und die Erhaltung der Straßen und Wege. §. 7. Kostcnbestreitung bei Landesstraßen. Die Kosten der Herstellung der Landesstraßen werden aus dem Landesfonde bestritten, ebenso die Auslagen für deren Erhaltung, in so weit letztere nicht durch das Mautherträgniß gedeckt sind. §. 8. Kostcnbestreitung bei Concnrrenzstraßen. Die Herstellung, so wie die Erhaltung der Con-currenzstraßen, in so weit letztere nicht durch das Mautherträgniß gedeckt ist, hat mittelst Concurrenz jener be-theiligtcn Gemeinden, welche durch das Landesgesetz hiezu verpflichtet werden, in der Art zu geschehen, daß die Barauslagen für Materialien, Kunstbauten u. dgl. durch Geldbeiträge, welche jedoch nie 10 % der direkten l. f. Steuern in einem Jahre übersteigen dürfen, die Handlangerarbeiten und Fuhren aber durch Naturalleistungen der concurrenzpflichligen Gemeinden bestritten werden. §. 9. In so weit das Landesgesetz nicht mit Rücksicht auf die größeren oder geringeren Vortheile der Gemeinden etwas Anderes bestimmt, sind die Geld- und Naturalleistungen auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gesammten Vorschreibung an turnten l. f. Steuern zu vertheilen. Innerhalb der einzelnen Gemeinden wird die Aufbringung der Leistungen wie jedes andere Gemeinde-crfordcrniß behandelt. §. 10. Bei besonders wichtigen oder kostspieligen Concur-renzstraßen können von dem Landtage den betreffenden Gemeinden Beiträge zu deren Bau oder Erhaltung aus dem Landesfonde bewilliget werden. 8. 11. Wenn eine Landes- oder Concurrenzstraße eine Ortschaft durchzieht, so trifft diese Ortschaft jener Theil der Auslagen allein und ausschließlich, welcher sich aus einer kostspieligeren Constructionsart dieser Straßenstrecken bloß aus Rücksicht für die Ortsbewohner durch Pflasterung, Straßen - Concur«»; - Gesetz. 7 Errichtung von Kanälen und andere Vorrichtungen ergibt und als entbehrlich unterbleiben würde, wenn die Straße nicht im Orte, sondern im Freien sich befände. Hat diese Ortschaft eine Pflastermauth, so muß sie die Durchfahrtsstrecke ganz auf eigene Kosten bestreiten. §. 12. Schneeschauflung. Die Schneeschauflung auf Landes- und Concurrenz-straßen ist von jenen Gemeinden unentgeltlich zu besorgen, deren Gebiet nicht eine Meile von der Straße entfernt ist. Welche Gemeinden sohin, und bezüglich welcher Straßenstrecken dieselben concurrenzpflichtig sind, wird für jede einzelne Straße mit Rücksicht auf die örtlichen und sonstigen Verhältnisse und zwar bei Landesstraßen vom Lan-desauSschusse und bei Concurrcnzstraßen vom Straßen-Comite ermittelt und festgesetzt. §. 13. Kostenbestreitung bei Gemeindestraßen und Wegen. Jede Ortsgemeinde ist verpflichtet, die nothwendigen Gemeindestraßen und Wege innerhalb ihres Gebietes herzustellen und zu erhalten, übrigens ist die bisherige Uebung in der Erhaltung der Gemeindestraßen und Wege von Seite der hiebei betheiligten Ortschaften in der Regel auch fernerhin beizubehalten. §. 14. Die Herstellung und Erhaltung der Gemeindestraßen und Wege ist eine innere Gemeindeangelegenheit, und sind für die Aufbringung der hiezu erforderlichen Geld- oder Arbeitsleistungen die Bestimmungen des Gemeindegesetzes maßgebend. §. 15. Privatrechtliche Verpflichtungen. Die in besondern Rechtstiteln gegründeten Verpflichtungen bleiben bezüglich jeder Kategorie von Straßen aufrecht. ill. Comprteiy in Straßenangelegrnheiten. §. 16. Anlage, Verwaltung und Auflassung der Landes- und Concurrenz- straßen. Die Einreihung einer schon bestehenden Straße in die Kategorie der Landes- oder Concurrenzstraßen, die Bestimmung über die Anlage einer neuen derlei Straße, die Feststellung der Concurrenz (§§. 8 und 9), die Auflassung einer schon bestehenden Landes- oder Concurrenz-straße erfolgt durch ein Landesgesetz. Der Einbringung eines solchen Landesgesetzes muß die erforderliche Verhandlung mit den Betheiligten und in Absicht auf die öffentlichen imb militärischen Rücksichten die Vernehmung der einschlägigen Behörden vorangehen. §. 17. Die Baudurchführung, so wie die gesainmte technische und ökonomische Verwaltung der Landesstraßen gehören in den Wirkungskreis des Landesausschusses. 8- 18. Für jede Concurrenzstraße, und wenn bei der Bildung der Concurrenzen durch das Landesgesetz mehrere Concurrenzstraßen in ein und dieselbe Concurrenz einbezogen werden, für jeden solchen Concurrenzstraßen-Com-pler wird ein eigenes Straßen-Comite aufgestellt, wel- chem die Baudurchsührung, die gesammte technische und ökonomische Verwaltung, so wie die Aufsicht über den Zustand der betreffenden Straße zukömmt. §. 19. Dieses Straßen-Comite besteht aus fünf bis höchstens sieben Mitgliedern, welche durch die Vorstände der betreffenden concurrenzpflichtigen Gemeinden mittelst absoluter Stimmenmehrheit auf die Dauer von sechs Jahren gewählt werden. UeberdieS hat derjenige, der im Concurrenzgebiete die höchste directe Steuer bezahlt, das Recht, selbst oder durch einen Bevollmächtigten ohne Wahl in das Comite mit Stimmberechtigung einzutreten, so wie es auch bei Straßen, zu deren Erhaltung ein Beitrag aus dem Lan-desfonde geleistet wird, dem Landesausschusse überlassen bleibt, in das Comite auch Ein Mitglied zu ernennen. Sämmtliche Mitglieder haben dieses Geschäft unentgeltlich zu versehen. Für die hiemit verbundenen nothwendigen Barauslagen wird ihnen der Ersatz aus dem Concurrenzfonde geleistet. §. 20. Das Straßen - Comite ist für die Angelegenheiten der Concurrenzstraßen (§. 18) das beschließende und überwachende Organ. Dasselbe hat auch den Voranschlag festzustellen und die Jahresrechnung zu erledigen. Dessen Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt, und sind für die betheiligten Ortsgemcinden bindend. §. 21. Das Somite wählt aus seiner Mitte einen Ob-mann als vollziehendes Organ. Dieser hat das Präliminare zu verfassen, die Rechnung zu legen und die Casse unter Mitsperre eines Comite-Mitgliedes zu führen. Jede Ortsgemcinde hat das Recht von der erledigten Rechnung Einsicht zu nehmen. 8. 22. Beschwerden von Seite der Ortsgemeinden gegen Verfügungen des Comites und gegen die Rechnungserledigungen gehen an den Landesausschuß. Die Landesstelle ist berechtiget, aus gewichtigen Gründen das Straßencomite aufzulösen, und binnen 14 Tagen eine neue Wahl zu veranlassen. 8- 23. Straßenbeinauthuug. Die Bewilligung zur Straßen- und Brückenbemau-thung, so wie die Entscheidung bei Streitigkeiten bezüglich der Befreiung von Mauthgebühren, Aufstellung oder Versetzung der Mauthschranken u. s. w. bleiben bezüglich jeder Kategorie von Straßen der Staatsverwaltung vorbehalten. 8. 24. Expropriation. Das Erkenntniß über Erpropriationen steht nach Maßgabe der diesfalls bestehenden Gesetze und Verordnungen den politischen Verwaltungsbehörden zu. 8. 25. Auffichtsrecht der politischen Behörden. Die politischen Behörden sind berechtiget und verpflichtet, darauf zu dringen, daß die öffentlichen Straßen im gesetzlich vorgeschriebenen Zustande erhalten werden, 8 Strafen - Eoiicurrenz -Gesetz. und daß die Benützung derselben für Jedermann ungehindert bleibe. In den Fällen aber, wo a) Durch das vorgefundene Straßengebrechen die Communication gehemmt, oder b) die Sicherheit der Person oder des Eigenthums gefährdet ist, liegt den politischen Behörden ob, die erforderliche Abhilfe von den hiezu zunächst verpflichteten Organen in Anspruch zu nehmen, und bei Gefahr am Verzüge, oder, wenn die Abhilfe nicht rechtzeitig geleistet wird, dieselbe unmittelbar aus Kosten der Verpflichteten zn treffen. §. 26. Schlußbestimmung. Die Übergangsbestimmungen, welche bei Einführung dieses Gesetzes, und insbesondere bezüglich der Ueber« gäbe der hiernach zu behandelnden Straßen und der der-maligen Bezirkscassen an die künftig zu deren Verwaltung ausgestellten Organe nothwendig erscheinen, bilden den Gegenstand einer speziellen Vereinbarung zwischen dem Landesausschusse und der Landesregierung.") Berichterstatter Mulley: (Liest §§. 1 —21.) Nun, meine Herren, kommen wir zum ersten Paragraphen, der eine Beanständung von Seite der Regierung erlitten hat. Ich werde mir erlauben, die ursprüngliche Regierungsvorlage vorzutragen, welche dahin gelautet hat: „Beschwerden von Seite der Gemeinden gegen Verfügungen des Somtte’8 gehen an den Landesausschnß. Die Landesstcllc ist berechtiget, wenn sie eö für nothwendig findet, das Somite auszulösen, und eine neue Wahl zu veranlassen". Dieser Tert der Reg. Vorlage ist bei der vergangenen Session in nachstehender Weise geändert worden: „Beschwerden von Seite der Ortsgemeinden gegen Verfügungen des Somite's und gegen die Rechnungserle-digungen gehen an den Landcsausschuß. Die Landesstelle ist berechtiget, aus gewichtigen Gründen das Straßen-Comite im Einvernehmen des Landesausschusseö auszulösen, und binnen 14 Tagen eine neue Wahl zu veranlassen". In der vorigen Session wurde zu den Beschwerden auch die Kategorie der Rechnnngöerledigungen einbezogeu; writers wurde das ausschließliche Recht der LandcSstclle, das Comite auszulösen, in der Art eingeengt, daß cs an den Landesausschuß zugleich übertragen, und ein gegenseitiges Einvernehmen festgesetzt wurde; ebenso auch der Umstand, daß nur gewichtige Gründe, welche gleichsam eine Erhebung voraussetzen, als Grund zur Auflösung vorhanden sein müssen; ferner ist in dem letzten Alinea auch der Termin, in welchem die Regierung Ren-wahlen zu veranlassen hat, auf 14 Tage festgesetzt worden. Aus den bereits früher vorgetragenen Gründen erlaubte sich der Ausschuß, ohne der Würde und dem Interesse des Landes etwas vergeben zu haben, sich zu der Abänderung zu entschließen, daß daS Recht der Auflösung des Comite's der Regierung als Prärogative zugestanden, jedoch hierbei die Position festgehalten wurde, daß mir gewichtige Gründe die Regierung dahin vermögen dürften, zur Auflösung eines Comite's zu schreiten, und so hat man nachfolgende Tertirung sich erlaubt: (liest §. 22 des Ausschuß-antrages). Ich bitte daher, darüber die Debatte zu eröffnen. Präsident: Die Debatte über §. 22 ist eröffnet. Wünscht Jemand das Wort? (Abg. Krvmcr meldet sich zum Worte.) Der Abg. Kromer hat daS Wort. Abg. Kromer: Ich würde mir eine kurze Bemerkung erlauben. Nach dem vorliegenden AnSschußan- trage ist die Landesstellc berechtigt das Straßencomite aus gewichtigen Gründen aufzulösen; nun wer hat denn die Gewichtigkeit dieser Gründe zu beurtheilen? Nach dem Gesetzesentwurfe offenbar die Landesstelle selbst. Ich glaube ein besonnener Mensch pflegt nicht ohne Grund zu handeln, und einen gesunden Hausverstand wird man der Landesstelle doch auch znmuthen wollen; wenn sie daher das Straßencomite aufzulösen findet, so wird sie natürlich dafür Gründe haben, welche ihr die Auflösung als nothwendig, als begründet erscheinen lassen. Nachdem sie zudem die Gewichtigkeit dieser Gründe gegen Niemanden zu rechtfertigen verpflichtet ist, so ist der Beisatz „aus gewichtigen Gründen", wohl eine ganz überflüssige, den Bestand des Comite's gar nicht sichernde Bedingung. Ich wollte dieses nur bemerken, weil mir derlei Pleonasmen in den Gesetzentwürfen einer Landes-vertretung zum Mindestens etwas auffällig erscheinen; besser stylisirt scheint mir doch noch die ursprüngliche Regic-ruugSvorlagc. (Rufe: Stellen Sie einen Antrag?) Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Statthalter Freiherr v. S ch l o i ß n i gg: Von Seite der Regierung kann ein Antrag, welcher dahin zielt, ein Gesetz von solcher Wichtigkeit, von solchem Interesse für das Land zu reassumiren, und zu einem glücklichen Ende zn bringen, und eben so auch der Beschluß des hohen Hauses, auf eine solche Reassumirung einzugehen, nur mit Befriedigung aufgenommen werden; eben so befriedigend erscheint daS im Antrage dargelegte Bestreben, sich über die beanständeten Paragraphen mit der Regierung zu vereinigen. Ich habe über den Antrag des Ansschnsses nur zwei Bemerkungen zu machen. Die Eine hat der Herr Vorredner schon berührt „aus gewichtigen Gründen", also nur wenn gewichtige Gründe vorhanden sind, ist es nothwendig das Comite aufzulösen, und wenn die Landesstelle eö für nothwendig findet, findet sie cs ganz gewiß aus wichtigen Gründen für nothwendig. Man könnte sagen, daß dieses bloß eine Stylisirungssache sei; ich glaube aber, wie der Herr Vorredner, daß es dem Ernste und der Präcision eines Gesetzes besser paßt, den Ausdruck anzunehmen, den die ursprüngliche Regierungsvorlage hat, sie lautet: „Wenn eS die LandcSstelle für nothwendig findet"; die andere Ausdrucksweise „aus gewichtigen Gründen" läßt dem Zweifel Raum, ja, wer hat denn über die gewichtigen Gründe zu entscheiden, und da kommt man dahin, daß es bloß die Landesstelle ist. Der zweite Punkt, den ich besprechen zn müssen glaube, ist der, daß binnen 14 Tagen eine neue Wahl zu veranlassen ist. Daß die Landesstelle eine neue Wahl veranlassen soll, hat der §. 22 ausgesprochen, wenn man auch allenfalls deshalb Anstoß nehmen möchte, daß es nur heißt: „die Landesstelle ist berechtigt eine neue Wahl zu veranlassen". Es dürfte dies aber im Zusammenhange mit den vorhergehenden Paragraphen ohne Zweifel eben so ihre Verpflichtung ausdrücken; ferner muß cs ja der Landesstclle darum zu thun sein, ein solches Comite ehestens wieder zu L-tande zu bringen. Denn was soll mit der Concur-renz-Straße geschehen? Die Verlegenheiten, welche aus der Verwahrlosung einer solchen Straße hervorgehen können, sind am Ende für die Regierung eben so drückend und eben so empfindlich, als für die Bevölkerung. Man will also, daß ein Termin gegeben werde, damit die Regierung gewissermaßen gebunden sei; ich würde überhaupt die Vorschreibung eines Termins nicht für nöthig halten und würde glauben, daß die Bereitwilligkeit des Aus-schußantragcs wohl dadurch vollendet wäre, daß eine solche Bedingung, welche immerhin Mißtrauen zeigt, hin- weggelassen werde. Wenn jedoch daS hohe Haus dieser Ansicht nicht ist, und einen Termin für sachgemäß hält, so würde ich daraus aufmerksam machen, daß ein Termin gesetzt werde, dessen Zuhaltnng möglich ist; aber die Wahl eines Straßen-Comite's binnen 14 Tagen halte ich beinahe für eine Unmöglichkeit, ich bitte nur den §. 19 zu lesen, welcher vorschreibt, in welcher Weise und von wem dasselbe gcivählt werden muß, und dann wollen sich jene Herren, welche mit den Rural-Verhältnissen vertraut sind, darüber äußern, ob es wahrscheinlich ist, binnen 14 Tagen eine Wahl mit Aussicht aus guten Erfolg zu Stande zu bringen. Es ist doch nothwendig, daß, bevor zur Wahl geschritten wird, sich über die Persönlichkeiten besprochen werde. Binnen 14 Tagen kann mein allerdings einen Wahlact ausschreiben, was aber der Erfolg ist, und ob gerade die passendsten Persönlichkeiten gewählt werden würden, das steht in Frage. Dieses würde ich dem hohen Hause anheimstellen, und wiederhole nur meine Ansicht, daß ich glaube, daß die einfache Annahme der ursprünglichen Regierungsvorlage angemessener fein dürfte. Abg. Freiherr v. Apsaltrern: Dürfte ich den Herrn Berichterstatter bitten, mir noch einmal den ursprünglichen Terc der Regierungsvorlage vorlesen zu wollen. < Berichterstatter Abg. Mulley verliest denselben.) Abg. Freiherr von Apsaltrern: Ich bin gesonnen für den Paragraph zu sprechen, der von Seite des Ausschusses beantragt wurde, und werde mir lediglich in Betreff deS Schlußsatzes, nämlich in Betreff des Termines, binnen dessen die Neuwahl ausgeschrieben werden soll, einen Separar-Antrag zu stellen erlauben. Ich halte diesen Gegenstand für sehr wichtig. Ich hatte im vorigen Jahre Gelegenheit in dieser Richtung dem Hanse bei Besprechung des vorigjährigen Rechenschaftsberichtes umständlich und eindringlich meine Ansichten darzulegen, welcbc ich über das Straßenwesen in unserem Lande und über die Gebarung, die damit statt gesunden hat, hege. Ich werde nicht auf diesen Gegenstand in jener Ausführlichkeit zurückkommen, mit welcher ich im vorigen Jahre darüber gesprochen habe. Ich glaube jedoch die Erinnerung der Herren darauf lenken zu sollen, weil eben jene Umstände, welche ich damals hervorzuheben für nöthig erachtet habe, wesentlich den Antrag der Commission befürworten. Es wird gegen die Stylisirung des 2. Satzes des §. 22 eingewendet, daß derselbe einen überflüssigen Beisatz dadurch erhalten, daß er die Position „gewichtiger Gründe" in diesem Absätze ausgenommen habe. Ich halte diesen Beisatz weder für beleidigend für die betreffende LandeSstclle, noch für überflüssig. Die Laudes-stclle ist eine aus Menschen bestehende Behörde. Menschen sind sallibel. Es kann die Landesstelle auch irren. Es sind so viele Fälle, in denen schließlich im Recurswege anders entschieden wird, als die Landesstelle entschieden hat; ein Beweis, daß irren, einer unrichtigen Ansicht fein, immerhin auch die Regierung kann. Nachdem es nun in dieser Hinsicht immerhin denkbar ist, daß die Landesstclle einmal mit einer Auflösung des Comite's vorgehe, ohne daß die durch diese Auflösung sich gekränkt fühlende Umgebung, für welche das Somite besteht, mit derselben einverstanden ist, so würde in diesem Falle allerdings das Beschwerde-Recht an die höherstehende Behörde, nämlich an das Ministerium, offen stehen. Würde aber die Position so ausgenommen ohne alle Beschränkung, so ist es richtig, daß die Landesregierung zu keiner Verantwortung gezogen werden kann, denn sie ist an keine Gründe gebunden, sie kann einfach nach ihrem Ermessen auflösen. Aus diesem Grunde, und aus dieser Rücksicht ist ja an 100 Stellen an- IX. Sitzung. derer Gejetzc, die Behörde an „gewichtige Gründe" einer gewissen Entscheidung gebunden. Es ist die nämliche Rücksicht um derselben eine Verantwortlichkeit aufzuerlegen. Sie muß sich rechtfertigen über die Gründe, die sie hatte, und darum kann man im Gesetze die Gründe als gewichtige charakterisiren. Für die 2. Position, daß zur Ausschreibung einer Neuwahl des Comite's kein Termin gegeben werden soll, kann ich auch nicht stimmen. Wir haben die Erfahrung gemacht, und eS wurde ja diese Position eben in Folge dieser Erfahrung in das Gesetz aufgenommen, daß binnen einer gewissen Zeit neue volksthümliche Elemente wieder ein Comite bilden, welches die Interessen der Gemeinden, die an einen gewissen Straßenzng sich anknüpfen, zu wahren berufen ist. Wenn nun der Behörde kein bestimmter Termin gegeben wird, die Neuwahl auszuschreiben , so daß sic cs thun kann, wann es ihr angenehm ist, so ist allen diesen Interessen nicht Rechnung getragen. Es soll dieses durchaus von meiner Seite kein Mißtrauens-Votum sein, ich verwahre mich entschieden dagegen; aber eine bestimmte Präcision erheischt ein Gesetz, welches für Jahre hinaus gelten soll. Es ist zweierlei, ob ein Comite nach 14 Tagen ober 4 Wochen, — oder ob es erst, wenn sich allenfalls eine Gelegenheit ergibt, etwa nach Jahren wieder ins Leben gerufen wird. Binnen einem Jahre können Aenderungen und Verfügungen getroffen worden sein, welche die Interessen derjenigen, die das Comite zu vertreten hat, auf eine bedeutende Weise gefährden. Ich bin einverstanden, wenn der Herr Vertreter der Regierung bemerkte, der Termin von 14 Tagen sei zu kurz. Es ist dieses ganz richtig, wenn man in dieser Sache mit gehöriger Ueberlegung handeln will. Aber darum gebe man einen Termin von 4 — 6 Wochen, jedoch gewiß ist eine Feststellung des Termins nothwendig, damit eine Bindung auf der einen, wie auf der anderen Seite bestehe. Darum befürworte ich die Position nach dem Paragraphc 22 deS Ausschuß-Antrages, und erlaube mir nur den Antrag zu stellen, den Termin auf 4 Wochen abändern zu wollen. Abg. Dr. Supp an: Ich bitte um das Wort. Ich war der Ansicht, daß mich den Bemerkungen des Herrn Abg. Kromer über die Nothwendigkeit des Beisatzes „aus gewichtigen Gründen" wohl keine weitere Debatte mehr sich herausstellen werde. Mir scheint dieser Beisatz ganz ohne alle praktische Folge, und ich werde bezüglich dieses Paragraphen ganz mit der Reg. Vorlage stimmen. Die Vorfälle, auf welche sich Herr Baron Ap-faltrern im Hinblick auf den vorjährigen Rechenschafts-Bericht bezogen hat, stehen in keinem Zusammenhange mehr mit dem vorliegenden Gesetz-Entwürfe, denn damals handelte es sich um die Anlegung neuer Straßen, während nach dem vorliegenden Gesetz-Entwürfe der Bau derartiger Concurrenzstraßen ohnehin nur in Folge eines Landesgesetzes stattfinden kann. Die allfällige Besorgniß, die daher ans diesem Gesichtspunkte abgeleitet wird, behebt sich wohl mit Rücksicht auf die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes, im Uebrigen ist es aber auch nach meiner Anschauung ganz zweifellos, daß sich die Regierung nie beifallen lassen wird, bloß zu ihrem Privatvergnügen ein Comite auszulösen, und eine Neuwahl anzuordnen, und daß sie immer Gründe dafür haben wird, ist auch ganz sicher. Eben so gewiß ist es, daß, mag die Tertirung nach dem Ausschuß-Anträge oder nach der Reg. Vorlage angenommen werden, doch Niemand anderer die Geivichtigkeit der Gründe oder 2 die Nothwendigkeit der Auflösung zu beurtheilen hat, als die Landesregierung. Wenn Herr Baron von Apfaltrern meint, es sei nothwendig, daß sich die Landesregierung, falls eine Beschwerde gegen eine derartige Verfügung eingebracht würde, darüber zu verantworten habe, so glaube ich, daß dieser Beschwerdezug ganz unzweifelhaft auch nach der Reg. Vorlage dem betreffenden Theile offen steht, und daß sich die Landesregierung auch bei Annahme der Reg. Vorlage im Falle einer solchen Beschwerde der höheren Behörde gegenüber zu verantworten, d. h. die Motive darzulegen habe, aus welchen sie die Auflösung für nothwendig erachtete. Ich sebe daher in der That keine» praktischen Erfolg vorher, welcher sich aus der Beisetzung dieser Worte ergeben sollte. Eben so uunothwendig aber erscheint mir die Festsetzung eines Termines für die Neuwahl des Straßen-Comitß's, da cS nach meiner Ansicht nur in der Natur der Sache gelegen ist, daß diese Neuwahl nicht aufgeschoben werden kann; denn das Straßen-Comite ist ja das einzige ausführende Organ für den Bau oder für die Instandhaltung der Bezirks-Straßen; ohne daß ein solches Comite bestände, wären ja die betreffenden Stras-senstrecken ganz dem Zufalle Preis gegeben, sie wären ohne irgend eine Aufsicht, und es könnte bezüglich derselben gar nichts veranlaßt werden. Ich glaube daher, daß es in der Natur der Sache gelegen ist, daß die Landesregierung jederzeit, so oft sie ein Comite auszulösen findet, so bald als dies möglich ist, auch die Neuwahl veranlassen wird, und ich würde mich daher in dieser Richtung, nachdem ohnehin nur mehr diese Differenzpunkte bestehen, ganz der Reg. Vorlage anschließen. Abg. Krom er: Um den Vortrag des Herrn Vorredners nur in einem Punkte zu ergänzen, muß ich bemerken , daß derjenige, der halbwegs in der politischen Agende vertraut ist, doch wissen soll, daß, wenn eine Landesstelle irgend ein bisher bestandenes Organ aufzulösen findet, sie gleichzeitig auch zur Neuwahl des an dessen Stelle tretenden Organes zu schreiten pflegt. Abg. Freiherr v. Apfaltrern: Ich möchte mir noch ein Paar Worte zur Aufklärung dieser Bemerkung erlauben. Gepflogenheit ist es allerdings, diesen Vorgang zu beobachten, man weiß aber ebenfalls, daß dies nicht immer geschieht. Die neueste Erfahrung unserer Tages-geschichtc lehrt uns, daß es nicht geschieht. Warum bindet sich die Regierung in unserer Landesverfassung, warum setzt sie in der Reichsverfassung einen gewissen Termin zur Ausschreibung neuer Wahlen für den Reichsrath fest? Was der Reichsrath und die Landtage in ihrem Umfange sind, das ist das Straßen - Comite für eine gewisse Gattung von Interessen in seinem Bereiche. Die Regierung hat es so wichtigen Versammlungen gegenüber für angemessen erachtet, sich selbst freiwillig an gewisse Termine zu binden — warum sollte man für diese Angelegenheit auch nicht die Landesregierung an einen gewissen Termin binden können? Im Uebrigen habe ich nichts weiter beizufügen. Präsident: Ich stelle die Unterstützungssrage über den Antrag des Abg. Freih. v. Apfaltrern. Jene Herren, welche denselben unterstützen wollen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist unterstützt. Wünscht über diese Angelegenheit noch Jemand zu sprechen? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so gebe ich dem Herrn Berichterstatter das letzte Wort. Berichterstatter Mulley: Wie vorerwähnt wurde, besteht das Comite größtentheilö aus Männern der Ortö- gemeinden, welche ihre Anstrengungen und Arbeiten im Straßenwesen unentgeltlich zum Opfer zu bringen babcn. Es wäre traurig, wenn sic da ohne allen Schutz gelassen würden. Der Ausschuß war daher vorzugsweise bemüht, sie so viel N'ic möglich gegen Willkühr und derlei Ausschreitungen zu schützen, daher hat er diese Position der „gewichtigen Gründe" hineingesetzt. Die Erfahrung lehrt ja vielseitig, daß am Lande unter den Beamten leider ein und der andere Mißgriff aus vorgefaßten Leidenschaften oder aus anderen unlauteren Absichten geschehen. Warum sollte so ein Mann, der sich dem Oeffentlichen widmet, dann ohne alle Kenntniß bleiben, warum er beseitiget wird? Die Absicht des Ausschusses war ja lediglich dahin gerichtet, die Beweggründe zu vernehmen, und ich glaube, daß es an sich schon traurig ist, wie wir häufig in politischen Sphären Entscheidungen bekommen, die das Innere der Beweggründe ganz für sich behalten; es wird ganz in dem alten Curial-Style erklärt, „nickt stattzugeben oder zurück zu weisen befunden"; ebenso kann es hier der Fall sein: „Ick finde es nothwendig, du gehst mir aus dem Wege"; ich glaube, baß zwischen dem nothwendigen und auch gewichtigen Grunde, wie der geehrte Herr Vorredner bemerkt, ein sehr breiter Spielraum ist. Wenn ick es nothwendig finde, brauche ick Niemanden Rechenschaft zu gebe», und Niemanden zu sagen, aus welchen Gründen und Ursachen ich Einen oder den Lindern nicht im (Somite haben will. Bin ich aber an die Position der gewichtigen Gründe gebunden, so muß ich dem Anderen zugleich finit1 geben, was für Anstände wider ihn bestehen, und ich gebe ihm dadurch Gelegenheit sich von diesen Anwürfen, Anschuldigungen, Mißtrauen it. s. w. derart rein zu waschen, daß er ebenso vertrauenswürdig, wie im Zeitpunkte seiner Wahl in das Straßen-cornite, dasteht. Es ist dies kein Mißtrauen gegen die Regierung, im Gegentheile, man glaubte und setzte voraus, daß nur gewichtige Gründe dieselbe vermögen würden, zur Auflösung eines solchen Comites zu schreiten. Sobald aber das der Fall ist, würde ick der Ansicht sein, daß es nichts Verfängliches in sich birgt, warum das nicht bekannt gegeben wird, während nach der Position der RegierungS - Vorlage die Regierung in keiner Beziehung zur Rechenschaft verpflichtet ist gegen den, den sie auf so eine Weise aus dem Comite gestoßen hat, daß eine Entscheidung jener Art immer mit Beweggründen begleitet werde, und ich würde hier voraussetzen, daß, bevor zu einer derartigen Anslö-fttitg des (Semite's geschritten würde, auch eine Erhebung, Constatirung der Verhältnisse, welche es herbeiführen, daß ein (Semite in dieser oder jener Richtung nicht bestehen könne, gepflogen würden. Es war lediglich nur um die Männer, die sich dem Oeffentlichcn unentgeltlich widmen, auf so eine Weise vor willkührlichen Ausschreitungen zu schützen, und um Denjenigen, dem es geschehen sollte, daß er der Stelle eines Mitgliedes eines solchen Comile's verlustig gehen sollte, zugleich auch die Ursachen bekannt geben zu müssen, warum sie derselben verlustig erklärt wurden. Was die Nöthigung des Termines anbelangt, so glaube ich, daß das durchgehends nichts Verfängliches ist; wir haben in allen möglichen Positionen ja immer Festhaltungen, sobald ein Gegenstand auf einen Präelustv-Termin gebunden ist, denselben auch zu bestimmen; übrigens würde ich glauben, daß selbst die Position von 14 Tagen nicht zu kurz ist. Ich bitte nur in die nähere Fassung des Ausschuß-Antrages einzugehen; es heißt nicht, daß die Wahl vollzogen werden müsse, sondern nur, sie zu veranlassen. Es genügt, wenn der Erlaß der Regierung Straßen - Coiicurrenz - Gesetz. 11 (in den Gemeindevorstand ergeht: „Du hast in dieser oder jener gegebenen Zeit", oder wenn er auch keinen Termin festsetzt, — „die Neuwahl vorzunehmen"; daS kann stch 2 — 3 Wochen herumziehen, das verfängt ja nichts; man meint nur die Veranlassung habe zn geschehen, nicht die Durchführung, und ich glaube, zur Erlassung eines einfachen Bescheides wird tvohl ein Termin von 14 Tagen genügen; aber ins Unendliche zu lassen, würde ebenso der Wichtigkeit des Straßencomites nachtheilig sein, als die dadurch gewonnene Erfahrung, daß die Straßen ohne alle Organe gelassen würden. Ich glaube daher, fest bei der Position deS Ausschusses verharren zu müssen, und erachte, daß weder von einem Bedenken, noch von einem Mißtranen gegen die Regierung die Rede sein könne, sondern nur zur geordneten Diensthaltung des Comites und zur Aufrechthaltung seiner Würde. Präsident: Es ist somit die Debatte über §. 22 geschlossen. Nachdem derselbe aus zwei Alineas besteht, so bringe ich den ersten Theil zur Abstimmung, nachdem dagegen kein Antrag gestellt worden ist. Das erste Alinea wurde demnach lauten: (lieSt dasselbe.) Jene Herren, welche mit diesem Theile des Antrages einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Nun bringe ich daS Amendement deS Freih. von Apfaltrern zur Abstimmung, welches dahin geht: „daß im 2tcn Alinea die Worte: „„14 Tage"" durch die Worte „„vier Wochen"" ersetzt werden", und ersuche jene Herren, welche mit diesem Amendement einverstanden sind, sich zn erheben. (Geschieht.) ES ist gefallen. Ich bringe nunmehr daS zweite Alinea des Comi-te's zur Abstimmung, welches dahin lautet: (liest dasselbe.) Jene Herren, welche mit diesem Alinea einverstanden sind . . . (wird unterbrochen vom) Berichterstatter M u l l e y: Ich erlaube mir nur einen kleinen stylistischcn Fehler hier zu berichtigen, nämlich, daß nach dem Worte „und" „hat" einzuschalten wäre. ES ist eine zu weite Periode, und schließt gleichsam die Verpflichtung dadurch aus. Es würde daher die Terti-riing des zweiten Alinea so lauten: „Die Landesstclle ist berechtiget, aus gewichtigen Gründen das Straßen-Co-mite aufzulösen, und hat binnen 14 Tagen eine neue Wahl zu veranlassen". Statthalter Freiherr v. Schloißnigg: Da muß ich mir doch erlauben, daS Wort zu ergreife». Die Absicht der Herren im Ausschüsse sowohl, als des Herrn Redners, welcher für die Vorschreibung eines Termines gesprochen hat, war ohne Zweifel die, das Bestehen des Straßen-Comites in einer gewissen Zeit ins Leben zu rufen. Es kommt nun der Herr Ausschußberichterstatter und bringt eigentlich einen ganz andern Antrag vor, nämlich, eS habe Pie Regierung binnen 14 Tage» die Wahl zu veranlassen, was er dahin auslegen will, sie habe nur die Verpflichtung eine Wahl auszuschreiben. Allein wann sie wirklich vorgenommen, wann sie zu Ende geführt, wann das Straßen-Comite wieder organisirt wird, das bleibt ganz in suspenso. Ich mache auf das aufmerksam, daß eine solche Lücke im Gesetze in der Zukunft zu vielen Irrungen und Unannehmlichkeiten Anlaß bieten kann, und daß es eben der Regierung lieber ist, eine gewisse Verpflichtung zu haben, als einen solchen vagen Ausdruck im Gesetze, über dessen eigentlichen Zweck und Absicht man sich keine Rechenschaft geben kann. Ich erlaube mir, obschon die Debatte geschlossen ist, nur noch eine Bemerkung hinsichtlich der gewichtigen Gründe zu machen. Es hat Freiherr v. Apfaltrern auf das Recursrecht hingedeutet, was offenbar in diesem, so wie in jedem andern Falle offen steht. Der Herr Baron hat eine Garantie darin gefunden, daß, wenn die Landesstelle nur aus gewichtigen Gründen auflösen kann, sie dem vorgesetzten Ministerium im Recursberichte diese gewichtigen Gründe auseinander setzen muß. Dieses tritt jedoch vollkommen auch dann ein, wenn der Ausdruck „wenn eS die Landesstelle nothwendig findet" beibehalten wird; denn ich nehme den Fall, es werde gegen eine solche Auflösung der Recurs an das Ministerium ergriffen, so wird doch die Landesstelle ihren Bericht an daS Ministerium in keinem Falle in dieser Art erstatten können: „Ich habe das Comite aufgelöst, weil es nothwendig war — Punktum!" — sondern die Landesstelle wird die Gründe darlegen und erörtern müssen, aus welchen sie eine Auslösung nothwendig gefunden hat. Darüber glaube ich, kann gar kein Zweifel sein. Berichterstatter Mulley: Ich erlaube mir ein Paar Worte darauf zu repliciren. Ich meine, daß der Landesregierung ohnehin das volle Recht gewahrt bleibt, in diesem Erlasse zu firiren, binnen welcher Zeit die Wahl auch zu beendigen sei. Ich meine nur, daß die Initiative binnen 14 Tagen ergriffen sein muß, und es dann der hohen Regierung vorbehalten bleibe, in einer angemessenen Zeit, wie wir das häufig in den Erlässen wahrnehmen, den weitern Termin festzusetzen, binnen dessen also diese Wahl geschlossen werden sollte. Präsident: Ich bringe wiederholt den Antrag des Ausschusses bezüglich des zweiten Alinea §. 22 zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit diesem einverstanden sind , sich zu erheben. (Geschieht.) Ich bitte stehen zu bleiben. (Nach der Zählung.) Er ist gefallen. Ich bringe nunmehr Alinea zwei der Regierungsvorlage zur Abstimmung. (LieSt:) „Die Landesstelle ist berechtigt, wenn sie es für nothwendig findet, das Comite aufzulösen und eine neue Wahl zu veranlassen". Jene Herren, welche mit dieser Tertiruug des zweiten Alinea einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Es ist angenommen. Es würde demnach §. 22 so lauten: (Liest) „Beschwerden von Seite der Ortsgemeinden gegen Verfügungen des Comite's und gegen die Rechnungs-Erledigungen gehen an den Landesausschuß. Die Landesstelle ist berechtiget, wenn sie es für nothwendig findet, das Comite aufzulösen und eine neue Wahl zu veranlassen". Berichterstatter Mulley: §. 23 ist gleichfalls beanständet worden; jedoch hat sich der Ausschuß bewogen gefunden, wie ich schon früher entwickelt habe, aus dem Grunde, daß dies ein regale principis ist, vollends die Regierungsvorlage anzunehmen. Diese lautet: (liest §. 23 des Äusschnßantrages.) Im vorjährigen Gesetzentwürfe dagegen wurde dieses Recht der Landesvertre-tung mit Zustimmung der Staatsverwaltung vindicirt. Ich bitte darüber die Debatte zu eröffnen. Präsident: Wünscht Jemand über §. 23 das Wort zu ergreifen? (Nach einer Pause.) Nachdem Niemand das Wort ergreift, bringe ich §. 23 zur Abstimmung. Er würde nachdem Antrage des Comites lauten: Berichterstatter M u l l e y: Nach der ursprünglichen Regierungsvorlage! Präsident: (Liest §. 23.) Jene Herren, welche mit diesem Paragraphe und dessen Tertirung einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Mul ley: (Liest §§. 24 — 26.) Demgemäß also wird der Antrag gestellt: „der hohe Land- 12 Straßen - Coiicurrciiz - Gesetz. — Wahl des Redactions - Comite's für den slov. Tert des Gem. Gesetzes. tag wolle diesem Gesetz-Entwürfe über die Herstellung und Erhaltung der nicht ärarial- öffentlichen Straßen und Wege seine Zustimmung ertheilen". Präsident: Ich bringe nun den Antrag des Ausschusses mit der heute beschlossenen Modification zur Abstimmung, der dahin geht: (Liest denselben.) Diese Abstimmung involvirt zugleich die drille Lesung. Wenn die Herren mit diesem Antrage einverstanden sind, so bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Es ist somit das Gesetz mit der heute beschlossenen Modification im §. 22 angenommen. Ich werde nunmehr ersuchen zur Wahl des ComiteS zu schreiten, behufs der Redigirung des slovenischen Ter-teS der Gemeindeordnung, und suöpendire die Sitzung zu diesem Behufe auf IX) Minute». (Nach Wiederaufnahme derselben und Abgaoe der Stimmzettel). Es wurden 24 Stimmzettel abgegeben, somit ist 13 die absolute Majorität. Abg. Krom er: Demnach erscheinen gewählt die Herren: Dr. Bleiweis mit 24, Dr. Toman mit 23, Svetec mit 18 und Vilhar mit 15 Stimmen. Die nächstmeisten Stimmen erhielten die Herren: Ambrosch 11, Sagorz 10, Deschmann 8 und Dechant Toman 6 Stimmen. Die weitern Stimmen zersplitterten sich noch tiefer herab. Präsident: Mit absoluter Majorität sind somit 4 Herren gewählt. Es erübrigt noch einer, bezüglich dessen zur Neuwahl zu schreiten ist. (Nach Abgabe und Verlesung der Stimmzettel.) Abg. Krom er: Zwei von den Herren erhielten je 9 Stimmen, nämlich Herr Dechant Toman und Sagorz. 20 Stimmzettel wurden abgegeben, es ist daher keine absolute Majorität. Präsident: Diese Herren kommen daher in die engere Wahl. (Nach Abgabe und Verlesung der Stimm-zettel.) Abg. Krom er: Herr Sagorz erhielt unter 23 abgegebenen Stimmen 13 Stimmen; er ist also mir absoluter Majorität gewählt. Präsident: Herr Sagorz erscheint also als fünftes Mitglied gewählt. Meine Herren, es ist mir von verschiedenen Seiten der Wunsch geäußert worden, die Landtagssitzungen über die Charwoche auszusetzen. Diesem Wunsche entsprechend, erlaube ich mir den Antrag auf Vertagung, und zwar vom morgigen Tage bis Mittwoch nach Ostern zu stellen. Wenn die Herren mit dem Antrage einverstanden sind, wolleir sie ihre Zustimmung durch Aufstehen zu erkennen geben. (Geschieht.) Der Antrag ist angenommen, und ich anberaume die nächste Sitzung auf Mittwoch nach Ostern um 10 Uhr. An die Tagesordnung wird der Bericht über den Rechenschaftsbericht des Landesausschusses gesetzt. Die Sitzung ist aufgehoben. (Schluß der Sitzung 12 Uhr 45 Minuten.)