Gesetz- uni) Verordnungsblatt für da» österreichisch - illiiische .Kitstenfimf), bestehend au6 der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete Jahrgang 1901. XXXIV. Stück. «n« ge g eben und versendet am 31. December 1901. 43. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 26. December 1901, Zl. 31635, mit welcher die neue Wahlordnung für die Handels- und Gewerbekammer in Novigno '} er lautbart wird. Die mit Kundmachung vom 22. Mai 1884, L.-G.-Bl. Nr. 17, tierlautbarte Wahl- ordnung wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt. Der k. k. Statthalter: Goess m. p. Wahlordnung für die Handels- und Gewerbekammer für Istrien in Novigno, genehmigt mit Erlass des k. k. Handelsministeriums vom 18. December 1901, Zl. 4999 H. M. Auf Grund des Gesetzes vom 29. Juni 1868, R.-G.-Bl. Nr. 85, betreffend die Organisirnug der Handels- und Gewerbekammern, beziehungsweise des Gesetzes vom 30. Juni 1901, R.-G.-Bl. Nr. 103, wird für die Handels- und Gewerbekammer für Istrien in Novigno die nachfolgende Wahlordnung festgesetzt. §• 1. Die Handels- und Gewerbekammer für Istrien in Novigno besteht aus 18 wirklichen Mitgliedern, welche in 2 Sectionen eingcthcilt sind, nämlich: I. in die Handelssection; II. in die Gewerbcsection, zu welcher auch die Angelegenheiten des Bergbaues gehören. Sowohl die Handelssection als die Gewerbesection zählt je 9 Mitglieder. Im Standorte der Kammer müssen ihren Wohnort haben: mindestens 5 Mitglieder der Handelssection, und zwar 1 aus der Kategorie a), 3 ans der Kategorie b) und 1 aus der Kategorie c); sowie mindestens 4 Mitglieder der Gewerbesection, und zwar 2 aus der Kategorie a) und 2 aus der Kategorie l>). §■ 2. I. Die Handelssection umfasst: a) alle Handeltreibenden mit Ausnahme der Hausirhändler und der Verkäufer, von Tabak, Cigarren, Stempeln, Briefmarken und von Schießpnlver; b) die Handels-Hilssgewcrbe (wie Spediteure, Commissionäre, Handelsagenten, Sensale, Lagerhäuser, Wäg- und Messanstalten); c) Bankinstitute, Credit- und Versicherungs-Institute (einschließlich der Sparcasscn); d) die Verkehrs- und Transport-Gewerbe (einschließlich der k. k. Staatseisenbahnen), sowie die Seeschiffahrts-Unternehmungen (d. i. Schiffahrts-Gesellschaften, Rheder, Capitäne langer Fahrt, Cabotage-Schiffsführer, Seeagcntien). II. Die Gewerbesection umfasst die Productivgewerbe, die Gast- und Schankgewerbe, die anderen, nicht der Handelssection zugetheilten Gewerbe; ferner die Apotheken, dann die Bergwerke, und endlich die Salinen, beziehungsweise die Eigenthümer der Salinen von Capodistria und Pirano. Die Handelssection wird in 3 Wahlkategoricn (Wahlkörper) eingetheilt. Dieselben bestehen: a) ans jenen Handeltreibenden, welche für ihre Handelsunternehmungen im Sinne des I., beziehungsweise II. Capitcls des Gesetzes vom 25. October 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, eine jährliche Erwerbstener von wenigstens 80 K zn zahlen haben; b) ans jenen Handeltreibenden, welche fiir ihre Handelsunternehmungen aus demselben Titel jährlich mindestens 5 K zn zahlen haben und nicht zur Kategorie a) gehören; c) aus den in den Seeschiffahrts-Gewerben Beschäftigten (§. 2, litt. d). Die Gewerbcsection umfasst 2 Wahlkategorien (Wahlkörper). Dieselben bestehe»: a) ans jenen Gewerbetreibenden, welche für ihre Gewerbennternehmnng im Sinne des I., beziehungsweise II. Capitels des Gesetzes vom 25. Oetober 1896, N.-G.-Bl. Nr. 220, eine jährliche Erwerbstener von wenigstens 80 K zu zahlen haben; b) ans jenen Gewerbetreibenden, welche für ihre Gewerbenntermehmung ans demselben Titel jährlich mindestens 5 K zu zahlen haben und nicht zur Kategorie a) gehören. Wenn jedoch für eine der in diesem §. aufgeführten Unternehmungen im Sinne des I., beziehungsweise II. Capitcls des Gesetzes vom 25. Oetober 1896, R -G.-Bl. Nr. 220, an jährlicher Erwerbstener ein Betrag gezahlt würde, welcher mindestens dem geringsten in der betreffenden Gemeinde für das Wahlrecht zum Landtage erforderlichen Census glcichkäme, so genügt diese Zahlung, um das aetive Wahlrecht der Unternehmnngen für die Kammer zu begründen (§. 7, Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1868, R.-G.-Bl. Nr. 85, und Gesetz vom 30. Juni 1901, N.-G.-Bl. Nr. 103). In der Handclssection wählen: die Kategorie a) drei Mitglieder die Kategorie b) vier Mitglieder und die Kategorie c) zwei Mitglieder. In der Gewerbesection wählen: die Kategorie a) vier Mitglieder und die Kategorie b) fünf Mitglieder. §. 3. Die offenen Gesellschafter werden in jene Wahlkategorie (Wahlkörper) eingereiht, in welche das Unternehmen, dem sie angehören, nach dem Steuersätze fällt. Jene Personen, welche als Borsteher oder Directoren, Handels- und Gewerbeuntcrneh-mungen ans Actien leiten, üben daö Wahlrecht in jener Kategorie aus, zu welcher das von ihnen geleitete Unternehmen gehört. §• 4. Jeder Wahlberechtigte wählt nur in der Wahlkategorie (Wahlkörper), welcher er selbst angehört (§. 2). Wer das Wahlrecht in mehreren Wahlkategoricn (Wahlkörpern) besitzt, kann sein Stimmrecht nur in einer derselben ansübc», und steht es einem solchen Wähler frei, zu erklären, in welcher Wahlkategorie (Wahlkörper) er sein Wahlrecht ausznüben wünscht (§. 7, Alinea 6 des Handelskammergesetzes). Wenn ein solcher Wähler sich nicht im Vorhinein für eine oder die andere Kategorie erklärt, wird er in jene eingereiht, in welcher er die höhere Steuer zn zahlen hat. Jener endlich, welcher mehrere, beiden Sectioneu angehörende Unternehmungen ausübt, für welche Unternehmungen die Steuer cnrnnlativ vorgeschrieben wird, wird in die Ge-werbesection eingeschrieben werden, und zwar in jene Kategorie derselben, welche dem vorn betreffenden Wähler gezahlten Gesaniintstenerbetrage entspricht. Jede Kategorie wählt unabhängig die ihr zugewicsene Zahl von Mitgliedern (§. 9, Alinea 2 des Handelskannnergesetzes). Eine Curnnlation der Stimmen verschiedener Wahlkategorien (Wahlkörper) kann nicht stattfinden (§. 9, Alinea 3 des Handelskannnergesetzes). §• 5. Das active Wahlrecht gebührt: jenen Mitgliedern des Handels- und Gewerbe- standes, welche im Vollgennsse der bürgerlichen Rechte stehen und im Bezirke der Kammer unabhängig oder als offene Gesellschafter (nach den Artikeln 85 und 99 des Handelsgesetzbuches), beziehungsweise als persönlich haftende Gesellschafter einer Commanditgesellschaft (nach den Artikeln 153, 157 und 179 des Handelsgesetzbuches) einen Handel, ein Gewerbe oder ein Bergwerksniiternehmen betreiben; ferner jenen Personen, welche als Vorsteher oder Directoren Handels- und Gewerbeunternehmungen ans Actien leiten und ans Grund des Gesetzes oder des Statutes das Recht haben, allein oder gemeinsam die bezügliche Unternehmung zn vertreten und für dieselbe zn zeichnen (§. 7, Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1868, R.-G.-Bl. Nr. 85), wenn von den genannten Unternehmungen der im §. 2 des gegenwärtigen Reglements festgesetzte Erwerbstenerbetrag gezahlt wird (§. 7, Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1868, R.-G.-Bl. Rr. 85, und Gesetz vorn 30. Juni 1901, R.-G.-Bl. Nr. 103). Andere juristische und Colleetivpersonen, wie: Spareassen, Gewerbe und wirtschaftliche Genossenschaften, Bergbaugeuossenschaften (im Sinne des §. 138 des Berggesetzes), Vereine, Gemeinden und andere gesetzliche Körperschaften u. s. w., sind nur zur Abgabe einer Wahlstimme berechtigt. Zur Ausübung des Wahlrechtes sind jene Personen berufen, welchen nach Gesetz oder Statut oder nach besonderem Übereinkommen die Vertretung des Unternehmens zusteht. Das active Wahlrecht gebührt ferner allen in der bezüglichen Kategorie (§. 2 II, litt, c) inbegriffenen Seeschiffahrtsunternehmern für den Fall und für die Dauer ihrer Befreiung von der Zahlung der Erwerbsteuer, immer vorausgesetzt, dass dieselben im Vollgennsse ihrer bürgerlichen Rechte sind; und insoferne diese Steuerbefreiung nicht eintreten sollte, oder sobald dieselbe auf hört, jenen Seeschiffahrtsunternehmern, welche jährlich eine Erwerbsteuer von mindestens 5 K zahlen. Das active Wahlrecht gebührt endlich jenen Eigentümern der Salinen von Capodistria und Pirano, welchen im Falle und solange dieselben nach dem 2. Capitel des Gesetzes vom 25. Oetober 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, besteuert werden, nach der vom bezüglichen Eon-sortium gemachten Aufteilung zur Deckung der dem bezüglichen Consorlium bemessenen Erwerbsteuer eine verhältnismäßige Quote von wenigstens 5 K zu zahlen obliegt; und für den Fall und sobald dieselben nach Capitcl 1 des eben bezogenen Gesetzes besteuert werden, jenen, welche an allgemeiner Erwerbstener jährlich wenigstens 5 K zahlen. Sowohl im einen als im anderen Falle werden die Eigenthümer der Salinen der einen oder der anderen Kategorie der Gewerbesection zngewiesen, je nachdem die ihnen zukommende Quote, beziehungsweise die bezahlte Steuer, höher oder niedriger ist als der Betrag von jährlich 80 K, gleich den übrigen, derselben Seetio» angehörenden Gewerbetreibenden. Bei verpachteten Unternehmungen steht das Wahlrecht dem Pächter zu. Filialen von Unternehmungen, welche das Hauptunternehlnen außerhalb des Kammerbezirkes haben, werden so behandelt, als ob sie unabhängige Unternehmungen wären. Falls das Hauptunternehlnen und die Filiale sich im Kammerbczirke finden, wird der gesammte Erwerbstenerbetrag der Zntheilnng zur Wahlkategorie zu Grunde gelegt. In beiden Fällen erfolgt die Zntheilnng zu jener Sectio», zu welcher das Hanpt-unternchmen gehören sollte, beziehungsweise gehört. Falls Frauen oder unter Tutel oder Cnratel stehende Personen den ausschließlichen Besitz einer Unternehmung haben, so wird das Wahlrecht in ihrem Namen vom Geschäftsleiter des Unternehmens ausgeübt. Wählbar sind jene männlichen Mitglieder des Handels- und Gewerbcstaudcs. welche österreichische Staatsbürger sind, das 30. Lebensjahr znrückgelegt haben, seit mindestens 3 Jahren die Erfordernisse für da« active Wahlrecht besitzen und ihren regelmäßigen Wohnsitz im Bezirke der Kammer haben. Überdies sind in der Handelssection, beziehnngslveise in der Gewerbesection nur jene Personen wählbar, welche in der betreffenden Scction das active Wahlrecht besitzen. Jene, welche das active Wahlrecht in einer Kategorie besitzen, können auch von jenen gewählt werden, welche das Wahlrecht in einer anderen Kategorie derselben Scction haben. Ausgeschlossen vom active» und passiven Wahlrechte sind diejenigen Personen, welche nach den bestehenden Gesetzen von der Ausübung des active» und passiven Wahlrechtes in der Gemeinde ausgeschlossen sind (§. 7, letzter Absatz des Gesetzes vom 29. Juni 1868, R.-G.-Bl. Nr. 85). Außerdem sind von der Wählbarkeit ausgeschlossen: Kaufleute, über deren Vermögen der Concurs eröffnet wurde, insolange sie nicht die Wicderbcfähigung erlangt haben (§§. 246 und 253 der Concuröordnnng vom 25. December 1868, R.-G.-Bl. Nr. 1 ex 1869). §• 6. Die Berufung der Mitglieder der Kammer erfolgt durch directe Wahl. Dieselben werden für die Dauer von 6 Jahren gewählt. Nach Ablauf von 3 Jahren jedoch tritt am 31. December die Hälfte der Mitglieder nach der Reihenfolge des Dienstalters ans und wird durch neue Wahlen ersetzt. Am Schluffe der ersten Wahlperiode, nach jeder Constitnirnng der Kammer durch neue, allgemeine Wahlen, scheiden 4 Mitglieder der Handelssection und 5 Mitglieder der Gewerbesection aus, und am Schlüsse der zweiten Wahlperiode 3 Mitglieder der Haiidelsscctioil und 4 Mitglieder der Gewerbesection und so fort abwechselnd bis zu neuen, allgemeinen Wahlen; hiebei ist stets die Hälfte jeder Kategorie zu nehmen, in welcher die Zahl der Mitglieder eine gerade ist, dagegen von der Kategorie a) der Handelssection abwechselnd 1 und 2, und von der Kategorie b) der Gewerbesection 3 und 2 Mitglieder. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das Los. Die austretendeu Mitglieder können wieder gewählt werden. Sollte während der Dauer einer Wahlperiode eine Mitgliederstclle in Erledigung kommen, so ruft zu deren Besetzung die Kammer, jedoch nur bis zur nächsten Wahl, jenen ein, welcher bei der letzten Wahl in der bezüglichen Kategorie die meisten Stimmen nach den Erstgewählten erhalten hat (§. 6 des Handelskammcrgesetzes). §• 7. Zur Einleitung und Durchführung der Wahlen setzt die politische Landesbehörde eine Wahlcommission ein und ordnet gleichzeitig die Wahlen an. Den Borsitz in der Wahlcoinmission führt ein vom Handelsminister ernannter Com-missär. Die Wahlcommission besteht außerdem ans einem Mitgliede des Gemcinderathes des Ortes, wo die Kammer ihren Sitz hat, aus zwei Vertretern der Kammer, von welchen einer der Handelssection, einer der Gewerbesection nngehört, und aus einem Schriftführer (§. 8 des Handelskammergesetzes). Sowohl das Mitglied des Gemcinderathes, als die Vertreter der Kammer und der Schriftführer werden von der politischen Landesbehörde als Mitglieder der Wahlcoinmission bestellt; allen diesen, sowie dem Präsidenten der Commission, steht das Stimmrecht zu. Dem Gemeinderathe obliegt für das eigene Mitglied, und der Kammer für die eigenen Vertreter und den Schriftführer, die bezüglichen Anträge an die politische Landesbehörde zu stellen. Für die Gesetzlichkeit der Beschlüsse der Wahlconnnission ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens 2 anderen Mitgliedern erforderlich. Im Falle der Auflösung der Kammer (§. 23 des Handelskammergesetzcs) beruft die politische Landesbehörde außer dem Ministerial-Commissär und dem, vom Gemeinderathe des Ortes, wo die Kammer ihren Sitz hat, vorzuschlagenden Mitgliede, zwei Vertrauensmänner vom Handels- und Gewerbestande des Kammerbezirkes und einen der Conceptsbeamtcn der Kammer, welcher die Geschäfte des Schriftführers der Commission besorgt. Die Commission führt den Titel: k. k. Wahlcommission für die Handels- und Gewerbekammer für Istrien in Novigno. Alle dieser Commission zustehenden Entscheidungen sind endgiltig. Die politischen Verwaltungsbehörden, die Steuerämter und die Gemeindevorstehungen des Kammerbezirkes sind verpflichtet, die Wahlcommission bei der Durchführung der Wahlgeschäfte wirksam zu unterstützen. Die Commission amtirt im Locale der Handels- und Gewerbekammer in Rovigno, welches zu diesem Zwecke zur Verfügung gestellt wird. Die Kammer stellt das nothivendige Hilfspersonal zur Verfügung. Die Kosten der Wahl werden aus dem Kammerbudget bestritten. §• 8. Die Wahlcommission verfasst aus Grund der von der Kammer geführten Register, und falls die Kammer aufgelöst ist (§. 23 des Handelskammergesetzes) eventuell auf Grundlage der zu Gebote stehenden amtlichen Behelfe, die Listen der Wahlberechtigten und zwar nach einzelnen Stenerbezirken und nach einzelnen Wahlkatcgorien (Wahlkörpern). Die Wählerlisten müssen Vor- und Zunamen der Wähler, den Gewerbszweig, welchen jeder ansilbt, den Standort des Unternehmens und den jährlichen Steuerbctrag, welcher von jeder einzelnen Unternehmung zu zahlen ist, enthalten. Die Wahlcommission legt die derart verfassten Listen öffentlich, d. i. im Amte der Kammer die Gesammtlisten, und überdies bei jedem k. k. Steueramte die Listen der Wähler des bezüglichen Stenerbezirkes ans, und gibt dies mittelst einer Kundmachung bekannt, welche in der officiellcn Zeitung der Provinz verlantbart wird, und in welcher die Frist von 14 Tagen zur Anbringung allfälliger Einsprüche festgesetzt wird. Über diese Einsprüche, welche der Wahlcommission unmittelbar mib schriftlich zu übermitteln sind, entscheidet diese endgiltig und gibt die Entscheidung den Reclamanten bekannt. Auf Grund der berichtigten Wählerlisten fertigt die Wahlcommission die Legitimations-kartcn nebst den Stimmzetteln für den Wahlact ans und sendet diese mit der Wahlausschreibung den Wahlberechtigten zu (§. 8 des Handelskammergesetzes). Die Wahlansschreibung hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder nach den einzelnen Wahlkörpern, sowie die Angabe zu enthalten, an welchem Tage und zu welcher Stunde die Wahlhandlung vor der Wahlcommission durch mündliche Abstimmung oder persönliche Abgabe der ausgefüllten Stimmzettel stattfindet (§. 9 des Handelskammergesetzes), und zu welcher Stunde diese Stimmgebungen geschlossen werden. Außerdem ist in der Wahlansschreibung der Tag anzngeben, bis zu welchem im Falle der Wahl durch Einsendung der von den Wählern unterschriebenen Stimmzettel die ansge-fülltcn und unterschriebenen Stimmzettel sammt den Legitimationskarten bei der Gewerbe-behördc erster Instanz (Bezirkshauptmannschaft, beziehungsweise Magistrat und Gemeindeamt der Städte mit eigenem Statut) des Standortes der Unternehmung eingelangt sein müssen- Die Wahlen der Handels- und Gewerbesection, beziehungsweise der einzelnen Wahlkatcgorien (Wahlkörper), können in angemessenen, von der Wahlcommission zu bestimmenden Zwischenräumen vorgenommen werden (§. 9 des Handelskammergesetzes). Der Wahltermin ist in einer solchen Weise festzusetzen, dass die Zwischenzeit bis zum Scrntinium, zur Abgabe der Stimmzettel und zur Einsendung derselben an die Wahlcom-mission ausreicht. Die Zusendung der Wahlansschreibung nebst den Stimmzetteln und den Legitimationskarten hat durch die Wahlcommission im Wege der Gewerbebehörden erster Instanz in der Art zu geschehen, dass nach Maßgabe des Standortes der Unternehmung der Wahlberechtigte», die obigen Drucksorten, nach Gemeinden geordnet und unter Beigabe von nach Gemeinden ausgefertigten Consignationen, den bczeichnetcn Gewerbebehörden übermittelt und von diesen an die Wahlberechtigten gegen Znstcllnngsnachweis u. zw. in Städten mit eigenen Statuten unmittelbar, sonst aber im Wege der Gemeindeämter zngestellt werden. §• 9. Die Wahl geschieht öffentlich, it. zw. nach dem Willen des Wählers entweder a) durch mündliche Abstimmung, oder b) durch persönliche Abgabe der ansgefüllten (Stimmzettel vor der Wahlcommission, oder c) mittelst Einsendung der vom Wähler unterschriebenen Stimmzettel im Wege der Gewcrbcbehörde I. Instanz, unter Abgabe, bezw. Beilegung der Legitimationskarte. Die Stimmzettel können offen oder verschlossen abgegeben oder eingescndct werden. Verschlossene Stimmzettel müssen von Außen mit dem Namen des Wählers versehen sein. Diejenigen Wahlberechtigten, welche ihr Wahlrecht durch Einsendung des ansgefüllten und unterschriebenen Stimmzettels im Wege der Gewerbebchörde (Alinea 1, sub c) ausüben, haben ihre Stimmzettel nebst den Legitiinationskarten binnen des festgesetzten Terinines bei der Gewerbebchörde I. Instanz des Standortes der Unternehmung abzngeben oder an dieselbe einzusenden. Diese Einsendung kann durch Vermittlung der k. k. Postanstalt, der k. k. Steuerämter oder der Gemeindeämter, sowie durch eigene Boten erfolgen. Nach dem festgestelltcn Termine bei der Gewerbebehörde einlangende Stimmzettel sind nicht mehr anzunehmen. Die Gewerbebehörde I. Instanz leitet die eingelangten Stimmzettel stimmt Legitimation«-karten, nach Gemeinden geordnet und unter Anschluss der im §. 8 bezeichneteu Consignationen, an die Wahlcommission zti Händen des Obmannes derselben. Die Gemeindeämter haben bei Wicdervorlagc der im §. 8 bczeichnetcn Consignationen an die Gewerbebehörde I. Instanz die Znstcllnngsnachweise beiznschließen und die unbestellbaren Sendungen an diese Behörde zurückznleiten. Der Gewerbebchörde I. Instanz obliegt die Rücksendung der unbestellbaren Sendungen an die Wahlcommission. §• 10. Die Beförderung der obigen Drncksorten (Legitiinationskarten, Stimmzettel, Wahlausschreibung), sowie aller Eingaben der Wahlberechtigten an die Wahlcommission, erfolgt durch die Post portofrei, wenn sic auf der Adresse den Beisatz: „In Wahlangelegenheiten der Handels- und Gewerbekammer für Istrien in Rovigno" enthalten (§. 22, Alinea 1 des Han-delskanmiergesetzes). §. 11. An dem festgesetzten und den Wählern kmidgemachten Tage nimmt die Wahlcommission das Scrutinium vor. Vor Vollendung des Scrutinimns einlangende Stimmzettel werden nur dann berücksichtigt, wenn sie bei der Gewerbebehörde rechtzeitig abgegeben worden sind (§. 8, Abs. 7). Die eingesendeten oder persönlich abgegebenen verschlossenen Stimmzettel sind erst nach Beendigung der persönlichen Stimmenabgabe von der Wahlcommission vor Beginn des Scru> tinilims zu eröffnen. Für jede einzelne Wahlkategorie (Wahlkörper) sind Jene als gewählt zu betrachten, welche unter den Wählbaren für dieselbe Kategorie die relativ meisten gütigen Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von einem Mitgliede der Wahl-commission gezogene Los. §. 12. Die Wahlcommission prüft die Giltigkeit der Wahlen und macht das endgiltige Ergebnis des Wahlactes amtlich bekannt. Die gewählten Mitglieder werden von der auf sie gefallenen Wahl durch die Wahlcommission verständigt. Ist binnen acht Tagen, vom Tage der ausgewiesenen persönlichen Verständigung an gerechnet, von einem Gewählten die Erklärung über die Annahme der Wahl bei der Wahl-conunission nicht eingelangt, so wird Derjenige als gewählt angesehen, welcher nach ihm im selben Wahlkörper die meisten Stimmen erhalten hat. Die gewählte» Mitglieder sind unter Angabe ihres Wahlkörpers von der Wahlcommission im Wege der k. k. politischen Landesbehörde dem Handelsminister anzuzeigen. §• 13. Der Handelsminister bestimmt Tag und Stunde der Eröffnung, beziehungsweise Eon-stituirung der nengewählten Kammer. Die Eröffnung erfolgt durch einen Bevollmächtigten dieses Ministers, der sodann den Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten Mitgliede der Kaminer übergibt.