Die christliche Ehe nach katholischer Lehre. Abhandlung gewidmet seinen Diözesanen von Fimt-Mchal mn Vnllinit. 1868. Druck von Eduard Janschitz in Marburg. 1.05796 E. Vorwort. Diese kurze Abhandlung hat den wohlgemeinten Zweck, zur Orientirung in der s. g. Ehefragc etwas beizutragen. Vielleicht wird es Dir, katholischer Leser! durch dieselbe etwas leichter gemacht, Dich unter den oft so schwankenden Tagesmeinungen zurecht zu finden, und den leitenden Faden der unveränderlichen Wahrheit festzuhaltcn. So wichtige Gegenstände, wie cs der vorliegende ist, sollen wohl mit Aufmerksamkeit erwogen, und mit möglichster Ruhe erörtert werden; denn gewiß gilt auch hier der goldene Spruch des hl. Augustinus: „In noch zweifelhaften — unentschiedenen — Dingen walte die Freiheit (der Mei¬ nung); in nothwendigen (wesentlichen) die Einigkeit; in allen aber bleibe die Liebe unverletzt." Marburg am 2. Juli 1868. 1* Erster MschM. Einsetzung der Ehe — ihre Erhebung zur Würde eines Sakramentes. Die Ehe ist die nach Gottes Willen etngegangene Verbin¬ dung zweier Personen verschiedenen Geschlechtes zur innigsten, bis zum Tode des Einen Ehegatten dauernden Lebensgemein¬ schaft Behufs gegenseitiger Hitfeleistung und Fortpflanzung des Menschengeschlechtes. Der Urheber der Ehe ist Niemand Anderer als Gott selbst; ihre Einsetzung reicht bis auf den Uranfang des Men¬ schengeschlechtes hinauf. Dessen versichert uns in der glaubwürdigsten Weise die älteste Urkunde der göttlichen Offenbarung -- nämlich das Erste der fünf Bücher Mosis (Genesis). Was uns der von Gott inspirirte Verfasser des genannten ersten Buches der hl. Schrift von der Erschaffung des ersten Menschenpaares, dessen Schuld und Strafe u. s. w. erzählt, ist jedem gläubigen Christen, welcher Konfession er angehören mag, geschichtliche Wahrheit. Der Ungläubige sieht darin einzig Sage — s- g. fromme Märchen. Nachdem der erste Mann, Adam, aus der Schöpferhand Gottes hervorgegaugen war, läßt die hl. Schrift in ihrer kindlichen, der menschlichen Denk- und Redeweise entlehnten Sprache Gott den Herrn also reden: „Es ist nicht gut für den Menschen (Adam), daß er allein sei. Lasset uns ihm eine Gehilfin machen, die ihm ähnlich (ihm angemessen) sei." (Gen. II, 18.) Er schuf die Eva, und führte sie zu Adam. Und Adam sprach: Diese ist nun Bein von meinen Beinen, und Fleisch von meinem Fleische! Man soll (wird) sie Männin (im Hebr.: die weibliche Form von „isok« Mann) heißen, weil sie vom Manne genommen ist. Darum wird der Mensch (heißt es weiter) seinen Vater und seine Mutter verlassen, und seinem Weibe anhangen und es werden Zwei in Einem Fleische sein." (Gen. II, 22—24.) 6 So wurde die Ehe im Paradiese von Gott eingesetzt; nämlich als die innigste, unlösliche Verbindung und Lebens¬ gemeinschaft nur Eines Mannes mit nur Einem Weibe. Doch es blieb nicht immer bei dieser ursprünglichen, von Golt gewollten Einrichtung der Ehe, die hohe Idee derselben ging, wie die Uroffenbarung selbst der Menschheit gar bald großen Theils verloren — nicht vollends. Es blieb ihr noch immer wenigstens eine gewisse Ahnung, daß cs ehe¬ dem mit der Ehe nicht so wüste und traurig ausgcsehen haben müsse. Inmitten der beklagenswerthcsten Verirrungen, denen das Menschengeschlecht gerade auch in Bezug auf ge¬ schlechtliche Verhältnisse anheim fiel, bewahrte cs doch, wie ein noch übrig gebliebenes Flämmchcn in der Finsterniß, die Ucberzeugung, daß die Ehe ctwas Besseres sei, als ein Ver¬ trag, wie ein anderer, mit dem einzigen Unterschiede etwa, daß hier nicht Sachen, sondern Personen gegenseitig über¬ geben und abgetreten werden. Die Ueberzeugung, sage ich, verlor auch die Heidenwelt nie ganz, daß die Ehe, und ihre Schließung auch in das Gebiet "der Religion gehöre, daß ihr die Weihe von Oben zu Thcil werden müsse. Wie tief das Heidcnthum gesunken war, wie weit es von der Absicht Gottes bei der Einsetzung der Ehe abirrte, ist wohl nicht unbekannt. Polygamie (Vielweiberei), mit allen ihren Uebeln, ist ja etwas vom Begriffe des Heidcn- thumes so zu sagen Untrennbares. Wie traurig, wie unwürdig war das Loos des heidni¬ schen Weibes! Sie wurde nicht als Lebensgefährtin betrachtet und behandelt; sondern nur mehr als Sklavin. Weil die Offenbarung Gottes unter dem jüdischen Volke, als demjenigen, welches sich Gott als Träger derselben und der auf den Erlöser abziclenden Verheißungen auserwählt hatte, verhältnißmäßig ungetrübter aufbewahrt wurde, deshalb ging unter demselben auch die Reinheit und Heiligkeit der Ehe nicht so weit verloren, als unter den Heiden. Das mo¬ saische Gesetz sorgte dafür, so viel es vermochte. Es enthält über die Eheschließung, über die Pflichten der Ehegatten u, s. w. sehr heilsame Vorschriften, und zwar mit Hinweisung auf Gott, den Rächer des verletzten Ehebundes. Weiß es ja das Verhältnis Gottes (Lehova's) zu seinem auserwählten Volke unter keinem passenderen Bilde darzustellen, als unter jenem Von Ehegatten zu einander — des Mannes zum 7 k Weibe. Abfall von Gott und seiner Offenbarung ist dieser Anschauung gemäß — Ehebruch. Demungeachtet hielt doch auch das jüdische Volk nicht durchgehends fest an der von Gott angeordneten ursprüng¬ lichen Einrichtung der Ehe — an den beiden Hauptmomen¬ ten derselben: Monogamie und Unauflöslichkeit des Bandes. Zumal dieses Letztere wurde mehr und mehr gelockert durch die sich einschlcichcndc dem Manne gewährte Erlaubniß seinem Weibe — zuletzt schon oft aus der geringfügigsten Ursache den s. g. Schcidebrtef geben zu dürfen. Eben zur Zeit Christi hatte eine Schulansicht (Hillel's) gewisse Stellen der HI. Schrift in so laxem Sinne ausgelegt. Wer könnte es befremdend finden, und muß es nicht vielmehr im Voraus als etwas ganz Natürliches, Selbstver¬ ständliches nnsehen, daß der Sohn Gottes, der gekommen war, religiöse Jrrthümer und Mißbräuche zu beseitigen, auch die Ehe auf ihren ursprünglichen Stand, in welchem sie von Gott eingesetzt worden war, zurückführen werde? Heiligte er ja Alles, was der Erneuerung und Heiligung bedurfte! Wie hätte er die Grundlage der menschlichen Gesellschaft — die Ehe — unbeachtet lassen können? Er that wirklich auch in dieser Richtung, was er als Erlöser der Menschheit thun mußte. Beweis dessen die merkwürdige Stelle im Evange¬ lium des hl. Matthäus, XIX. Hauptstück, wo also zu lesen: „Es kamen zu ihm (Jesus) die Pharisäer, ihn auf die Probe zu stellen, und sprachen zu ihm (fragten ihn): ob es erlaubt sei dem Menschen, sein Weib zu entlassen (ihr den Scheidc- brief zu geben; das Eheband völlig zu lösen), aus jeder (geringfügigsten) Ursache? Er aber antwortete ihnen: Habt Ihr nicht gelesen, daß der Schöpfer anfänglich als. Mann und Weib sie (die Menschen) schuf, und sagte: Dieserwegcn wird der Mensch Vater und Mutter verlassen, und wird seinem Weibe anhangen, und es werden Zwei sein in Einem Fleische. Also sind es nicht mehr Zwei; sondern Ein Fleisch (Ein Leib). Was also Gott verbunden hat, das soll der Mensch nicht trennen. Darauf erwiderten sie (die Pharisäcr): Warum hatte denn Moses angeordnet (wie konnte er dies lhun?), daß der Mann dem Weibe den Scheidebrief gebe, und es entlasse? (im Griechischen: zu geben den Scheidebricf, und sie zu entlassen?). Er (Jesus) sagte ihnen: Moses hatte Euch wegen euerer Hartnäckigkeit erlaubt (nicht angeordnet, 8 oder befohlen) die Weiber zu entlassen; vom Anfänge an aber geschah es nicht so. Ich aber sage euch, daß wer immer sein Weib entläßt, es sei denn wegen Ehebruch, und eine Andere hcirathet, die Che breche (Ehebruch begehe), und wer die Entlassene heirathet, begeht (auch) einen Ehebruch." (B. 3.-9.) Besehen wir uns diese Stelle näher, damit uns klar werde, was der Heiland darin von der Ehe sage, und welche Grundsätze er darüber für seine Gläubigen aufstelle: Aus welcher Veranlassung er Obiges zu den Phari¬ säern sprach, wurde schon bemerkt. Nämlich, als sie ihn die verfängliche Frage vorlegten: für welche Ansicht über die Ehescheidung und Ehetrennung er sich erkläre? ob für die strengere, oder laxere? Was entgegnete der Heiland? 1. Im Anfänge, d. i. als Golt das erste Menschenpaar erschuf, war's nicht so, wie es j tzt, d. i. zur Zeit Christi, Uebung ist, und gehallen wird. Es soll aber wieder so wer¬ den mit der Epe, wie es uranfänglich damit bestellt war. Wie sah es denn anfänglich mit der Ehe aus? Der Heiland sagt: Mann und Weib (nur als Ein Paar) erschuf sie der Schöpfer anfänglich, d. i. Christus will, daß für die Seinen die Ehe wieder, wie ursprünglich, nur eine monogame Verbindung sein solle. 2. Die andere Frage ist: darf das Eheband irgend anders, als durch den Tod des Einen Ehegatten gelöst wer¬ den? Erlaubt dies der Heiland? Es ist ein Hauptgrundsatz der Bibelerklärung — der ja auch bei Profan-Schriftstellern in Anwendung kommt — eine schwierigere Stelle nicht einzig aus sich selbst; sondern, wenn sich der Aulor über den nämlichen Gegenstand etwa auch an einer anderen Stelle oder Buche ausspricht, den Smn seiner Behauptung aus dem Entgegenhnlle sämmtlicher Stellen zu erläutern. Der Wortlaut der oben angezogencn Stelle aus Mat¬ thäus, wo der Heiland spricht: Ich sage euch (im Gegensätze zu eurer willkührlichen larcn Schristauslcgung — nämlich Deu¬ teron. XXIV, 1 u. s. w. —) wer immer sein Weib entläßt, es sei denn wegen Ehebruch, und heirathet eine Andere, bricht die Eh," scheint die Lösung des Chebaudes für den Fall Les Ehebruches zuzulassen — d. h. scheint der absoluten Unauflöslichkeit des Ehcbandes zu Widerstreiten. Doch cs 9 scheint nur so! Wenn wir mit der angezogenen Stelle bei Matthäus, wozu auch jene Matth. V, 32 gehört, die Paral- lel-Stellen bei Markus X, 1 u. s. f. und Luk. XVI, 18 vergleichen, so ergibt sich, daß der Heiland, wenn er in dem Falle des Ehebruches dem Manne die Entlassung seiner ehebrcchenden Gattin erlaubt, nur das zugestehe, was wir Scheidung von Tisch und Bett nennen, d. i. Aufhebung der Lebensgemei uschaft erlaube; nicht aber die Trennung der Ehe, oder völlige Auslösung des Ehebandes. Sowohl bei Markus, als bei Lukas lautet das Verbot Je.su, bei Lebzeiten des Einen Chetheiles zu einer anderen Ehe zu schreiten, ganz unbedingt — bei Markus heißt es (X, 11 u. 12): „Wer sein Weib entläßt, und heiralhet eine Andere, begeht mit dieser Ehebruch. Und wenn ein Eheweib ihren (seinen) Mann verläßt, und heirathet einen Anderen, so bricht sie (es) die Ehe." — Bei Lukas (XVI, 18): „Ein Jeder, der sein Weib entläßt und eine Andere heirathet, begeht Ehebruch; und ein Jeder, der die vom Manne Entlassene heirathet, begeht (eben dcßhalb, weil das Eheband noch besteht) Ehebruch." Auch bei Matthäus sagt ja der Heiland nicht, daß cs erlaubt sei im Falle des Ehebruches die Geschiedene (Ent¬ lassene) zu heirathen, so lange der Mann derselben noch lebt; oder daß der Mann statt der ehebrechenden Gattin eine Andere noch bei Lebzeiten der Vorigen heirathen dürfe; sondern er sagt nur: der Mann dürfe seine ehebrecherische Gattin entlassen, d. h. sich von ihr scheiden, und eben so unbedingt, wie bei Lukas lautet der Ausspruch des Herrn auch bei Matthäus: „Wer die Entlassene, d. h. Geschiedene, heuathet, begeht Ehebruch." Die vom Herrn so scharf betonte Unauflöslichkeit der Ehe war ja eben die Veranlassung der Bemerkung der Schüler 2csu: „Wenn das Verhältniß des (Che-) Mannes zum (Ehe-) Weibe ein solches ist, so ist nicht gut (räthlich) heirathen." — Was der Heiland über die Ehe anordnete, werden doch wohl die Apostel nm besten gewußt haben. Nnn schreibt aber der hl- Paulus, gleichsam als Erklärer der obigen Worte Christi im ersten Corinther-Bricfe VII, nachdem er die freiwillige Ehelosigkeit nur als seinen guten Rath hinstellt: „Den Ver¬ ehelichten aber gebiete nicht ich (Paulus); sondern der Herr (Jesus Christus), daß das Weib vom Manne nicht 10 weggehe — wenn sie aber auch weggeht, so bleibe sie unver¬ ehelicht, oder gleiche sich mit ihm wieder aus — auch der Manu entlasse sein Weib nicht." Was will der Apostel anderes sagen, als: Der Heiland selbst hat cs verordnet, daß wenn auch etwa die Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Weib durch die Scheidung (insbesondere wegen Ehebruches) aufgehoben wird, doch demungeachtet das Band der Ehe nicht aufgelöst werden dürfe; sondern aufrecht zu bleiben habe, so, daß kein Ehetheil bei Lebzeiten des anderen sich anderweitig verehelichen dürfe. Welche anderen Aussprüche des Herrn konnte Paulus vor Augen haben, und sich auf dieselben berufen, als die wir früher aus den Evangelien, zumal aus Matthäus ver¬ nommen haben? Er stellt noch einmal im nämlichen Hauptstüeke V. 39 den Satz ganz unbeschränkt, hin: Das Weib ist gebunden (d. h. kann keine andere Che eingchen), so lange ihr Mann lebt. Wenn aber ihr Mann zur Ruhe eingegangen (d. i. gestorben) ist, dann ist sie frei, zu hcirathen wen sic will; nur im Herrn (möge sie dies thun, d. h. gemäß der Vorschrift des Herrn; oder, wie Andere auslcgen: nur möge sie einen Verehrer des Herrn, d. i. einen Gläubigen, Christen, ehelichen). Wundern wir uns also nicht, daß wir die nämliche Uebcrzeugung von der Unauflöslichkeit der christlichen Ehe immerfort — schon in den ersten Jahrhunderten, in der Kirche antreffcn, als Richtschnur für die Gläubigen. In dem Buche „Pastor" der Hirt, welches, wenn auch nicht etwa das Werk des Apostelschülers Hermas (Röm. XVI, 14), so doch jedenfalls sehr alt ist, und aus den letzten Jahren des ersten Jahrhundertes datirt, wird die Ehe christlicher Gatten offen als unauflöslich erklärt; so, daß selbst im Falle des Ehebruches das Band derselben nicht gelöst werden könne. „Was dann, heißt es in diesem Buche (Maud. IV. a. I), wenn das Weib in ihrem (seinem) Laster (des Ehebruches) verharrt? Da entlasse sic der Mann, aber er bleibe für sich. Wenn er hingegen sein Weib entläßt, und eine Andere hcirathet. so bricht auch er selbst die Ehe". >— Der Kirchenschrisistellcr Clemens von Alexandria, im 3. Jahrhunderte, erklärt die angezogene Stelle Matth. XIX, 6 und lehrt das Näm¬ liche (Strom. III). Wir übergehen spätere Autoren. Die allgemeine Kirche hat demnach zuletzt auf dem Concil zu Trient (im 16. Jahrhunderte) gewiß nichts Neues II bestimmt; sondern nur dem motten Glnuben Ausdruck ge¬ geben, wenn sie erklärte in der 24. Sitzung: „Wenn Jemond sagt: cs sei den Christen ertaubt, mehrere Weiber zugleich zu haben, und dies sei durch kein göttliches Gesetz ver¬ boten, so sei er im Banne" (d. i. aus der Kirchengemeinschaft ausgeschlossen). Can. 2. Und: „Wenn Jemand sagt: die Kirche irre, wenn sie gelehrt hak, und noch lehrt, daß nach der evangelischen und apostolischen Lehre das Band der Ehe wegen des Ehebruches Eines der Ehegatten nicht aufgelöst werden könne; und dah bende Ehegatten, oder auch der un- schuldige Theil, welcher keine Veranlassung zum Ehebrüche gab, bei Lebzeiten des anderen Ehegatten eine andere Ehe nickt eingehcu könne, und daß Derjenige die Ehe breche, der nach Entlassung der Ehebrecherin eine Andere heirathet; so auch Diejenige," die, nachdem sie den Ehebrecher verlassen, einen Anderen ehelichet, so sci er im Banne". Can. VII. Fortsetzung. Die katholische Kirche geht aber in ihrer Lehre von der christlichen Ehe noch weiter. Nicht nur als streng unauflöslich gilt ihr die giltig geschlossene und vollzogene eheliche Verbindung christlicher Gatten; sondern sic zählt dieselbe sogar unter die sieben vom Heilande — von Niemand Anderem — ein¬ gesetzten hl. Sakram cnte des neuen Bundes. In dieser Cicbcnzahl sieht die Kirche einen Beweis der die wichtigsten Momente im menschlichen Leben deS Einzelnen, wie die Be¬ dürfnisse der menschlichen Gesellschaft im Großen liebevoll berücksichtigenden Fürsorge des Erlösers. Kaum geboren wird der Mens.u in der hl. Taufe ein Kind Gottes: wenn die Erfahren der Welt und ihre Versuchungen an ihn herantrcten, stärkt ihn die Gnade deS hl. Geistes, wie einst die Apostel, in der hl. Firmung. Das Brod des ewigen Lebens nährt seine Seele im hl. Altarssakramcnte; die durch Sünden ver¬ lorene hcipgmachende Gnade erlangt er wieder im HI. Buß- grricht. Angela,igt an dem Scheidcpunkte ans dem irdischen stcben, weil niedergestrcckt durch eine schwere Krankheit, gibt ihm die letzte Ortung Kraft, den letzten Kampf leichter zu bestehen. In Gottes ' Frieden scheidet so der Erdenpilger wieder aus der Welk, an derem Eingänge ihm auch der Friede des Herrn durch die Kirche dargeboten worden war. So der einzelne Mensch. Doch Gott hat ihn angewiesen, in Gesellschaft zu leben und zu wirken. Mitglied zweier großer Vereine ist er nach Gottes Anordnung. In dem einen — der Kirche — soll der Mensch sei» ewiges; in dem anderen — dem Staate — zunächst sein zeitliches Wohl sichern. Diese beiden Genossenschaften sollen nicht untcrgehen; sondern sich forterhalten — die Kirche mit den in ihr nicdcrgelegten Heilslehren und den Heilsmitteln durch das katholische Priesterthum; ihr und dem Staate sollen immer neue Mitglieder geliefert werden durch die Ehe. Priesterthum und Ehe legen große, schwere Pflichten und Verantwortung auf; deßhalb eröffnete aber der Heiland für dieselben eine Quelle besonderer Gnaden in den beiden Sakramenten der Priesterweihe und der Ehe. Das ökumenische, d. h. die allgemeine Kirche Christi repräsentirende, darum, laut der Zusicherung Christi, in Glau- benssachcn unfehlbare Concil von Trient (kein Katholik zweifelt an dieser Unfehlbarkeit) erklärte in der erwähnten 24. Sitzung: „Wenn Jemand sagt: dis Ehe sei nicht wahr¬ haft und eigentlich Eines aus den sieben Sakramenten des evangelischen Gesetzes, Von Christo dem Herrn eingesetzt; son¬ dern sie sei eine Erfindung von Menschen in der Kirche (nämlich die sakramentale Eigenschaft der Ehe), und sie ver¬ leihe keine Gnade, so sei er im Banne." Can. 1. Ehe wir weiter davon sprechen, daß der Heiland die Ehe zur Würde eines Sakramentes erhoben habe, müssen wir über den Sinn dieses katholischen Glaubenssatzes voll¬ kommen im Klaren sein. Was heißt dies: die Ehe der Chri¬ sten ist ein Sakrament? Es heißt: Die Verbindung zweier christlicher Personen verschiedenen Geschlechtes ist, wenn die¬ selbe nach dem Willen Gottes, gemäß der Anordnung Christi und seiner Kirche geschlossen wird, für sie, d. i. für die christlichen Ehrgatten, eine Quelle und das Mittel zu ihrer Heiligung und zur Erlangung besonderer Gnaden, wie sie eben Ehegatten zur^ Erfüllung ihrer Pflichten nolhwendig sind. Das Concil von Trient sagt darüber (24. Sitzung), nachdem cs von der Ehe, als der schon ursprünglich unauflöslich ein¬ gesetzten Verbindung Eines Mannes mit Einem Weibe gespro¬ chen: „Die Gnade aber, welche jene natürliche (Gatten-) Liebe vervollkommnet, und die unlösbare Einheit brkrästlget, und die Ehegatten heiliget, hat uns Christus selbst, der Ein- 13 scher und Vollender der ehrwürdigen Sakramente, durch sein Leiden verdient; was der Apostel Paulus andeutet, indem er sagt: „Männer! liebet euere Weiber, so wie Chri¬ stus seine Kirche geliebt und sich selbst für sie hinge¬ geben hat; bald darauf hinzufügcnd (nämlich der hl. Pau¬ lus): Dieses Geheimnist ist groß; ich aber sage in Christo und in der Kirche." „Da also die Ehe, fährt das Concil fort, in dem evangelischen Gesetze (im neuen Bunde) vor den alten Ehen von Christus durch die Gnade den Vorzug erhielt, so haben unsere hl. Väter, die Concilicn und die allgemeine Ueberlieferung der Kirche immer gelehrt, daß sie (die Ehe) mit Recht unter die Sakramente des neuen Gesetzes (des neuen Bundes) zu zählen sei." Zur Begründung des Glaubenssatzes von der sa¬ kramentalen Würde und Eigenschaft der christlichen Ehe beruft sich das allgemeine Concilum von Trient ausdrück- lich auf eine Stelle aus dem Briefe des hl. Paulus an die Epheser, d. h. cs erklärt — legt aus — diese Stelle vom Sakramente der Ehe — mit anderen Worten: das Concil von Trient sagt: der hl. Paulus deute wenigstens an in dieser Stelle, "daß die christliche Ehe wirklich ein Sakra¬ ment in der eigentlichen Bedeutung des Wortes sei. Jeder Katholik soll wissen, daß die hl. Schrift, als Eine der beiden Hauptquellcn, aus welchen die Kirche Christi die von Gott geoffenbarlen Wahrheiten schöpft, nicht von jedem Einzelnen beliebig ausgclegt werden dürfe; son¬ dern daß einzig die lehrende Kirche, also auch das all¬ gemeine (ökumenische) Concil, die irrthumslose Auslegcrin der HI. Schrift in Glaubens- und Sittenlehren sei. Wer sich in der Erklärung einer Bibelstelle mit der ausdrück¬ lichen Auslegung der lehrenden Kirche in Widerspruch setzt, hat entweder kein rechtes katholisches Bewußtsein, oder derläugnet dasselbe in diesem Falle, wenn er dies wissentlich thut — viel!.icht im ganz unberechtigten Eigendünkel, er derstehe die Sache besser. Daß das HI. Concil von Trient — daß die lehrende Kirche Christi >— in die ermähnte Stelle Pauli nicht etwas Hine in trage, oder etwas hinauslese, was darin nicht enthalten ist, magst Du, katholischer Leser! aus Folgendem ersehen: Die Stelle lautet in wortgetreuer Uebersetzung aus 14 dem griechischen Originaltexte also: (Ephes. V) „Männer! liebet eure Weiber, wie auch Christus die Kirche geliebt, und sich selbst für sie dahin gegeben hat, auf daß er sie heiligte, (sie) reinigend durch das Bad des Wassers in dem Worte (Gottes; der Apostel meint die Taufe); das er sich die Kirche darstelle herrlich (gleichsam als seine Braut), nicht habend eine Mackel, Runzel oder etwas dergleichen; sondern, daß sie heilig sei, und unbefleckt (ohne Fehl oder Tadel), (V, 25, 27.) „So sollen die Männer ihre Weiber lieben, wie ihre eigenen Leiber. Wer sein Weib liebt, liebt sich selbst. Denn Niemand hat ja sein eigenes Fleisch (Leib) gehaßt; sondern nährt nnd pflegt dasselbe; wie auch Christus die Kirche; weil wir Glieder sind seines Leibes, aus seinem Fleische und aus seinen Beinen. Deßhalb wird der Mensch seinen Vater und seine Mutter Verlassen, und wird seinem Weibe anhangen und sie werden Zwei sein in Einem Leibe. D i c s e s G e h e i m ni ß i st g roß; ich aber sage, i n C h r i- stus und in der Kirche (im Griechischen steht die vierte Endung: in Christus und in die Kirche (d. h. ich (Paulus) beziehe dasselbe auf Christus und auf die Kirche)." B. 28—32. Was will der hl. Paulus in den so eben citirten Versen sagen? Es leuchtet bei einiger Aufmerksamkeit ein, daß der Apostel eine Parallele zieht zwischen der pflichtschuldigen Liebe des Ehemannes zu seinem Weibe und der Liebe des Heilan¬ des zu seiner Kirche, welche als seine Braut geschildert wird. Er citirt die schon besprochene Stelle aus Genesis II, 24, wie der Heiland selbst auch gethan, und sagt dann B- 32 „Das" — nämlich: die so innige Verbindung von Mann und Weib; also doch wohl die Ehe! — ist kein blos natür¬ liches Berhältniß; sondern „ist ein großes Geheimniß". In wie ferne? Paulus antwortet darauf: „Ich aber (dieses Wörtchen aber hat gewiß keinen entscheidenden Einfluß auf den Sinn) sage in Christus und in der Kirche", d. i. die eheliche Verbindung von Manu und Wub ist nach mei¬ ner — Pauli — Ueberzeugung eben deßhalb ein großes Geheimniß, weil sie die innigste mystische Verbindung Christi mit seiner Kirche versinnbÜdet. Diese Verbindung Christi mit der Kirche macht es, daß die Kirche rein, heilig, flecken- und mackcllos dasteht, wie cs der Braut des Herrn ziemt. IS Soll denn also nicht — fragen wir — in der nach Christi Willen geschlossenen ehelichen Verbindung von Mann und Weib auch die Kraft liegen und das Mittel ge¬ boten sein, die beiden Ehegatten zn heiligen, worin ja eben das Wesen des n en t e st am ent li ch en Sakramentes besteht? — zu heiligen, sage ich, wenn sich die Eheleute heiligen lassen, d, h. wenn sie dec ihnen dargebotenen sakramentalen Gnade nicht widerstreben, oder sie verachten? Stützt also die katholische Kirche ihren Glauben an die sakramentale Würde der christlichen Ehe vielleicht einzig darauf, daß das vom Apostel Paulus gebrauchte griechische Wort d. i, „Geheimnis;", in dcr Vulgata, d. i. in der alten latcinischen Ueb ersetz ung, mit „8aei'a,lnsrrtmm" wiederge- geben ist? Nein! Nicht um Worte handelt cs sich; nicht diese geben den Ausschlag; sondern die Sache. — Oder: Gilt überhaupt die ganze, obcitirte Stelle aus dem Epheser- Briefe unserer katholischen Kirche als dcr einzige, an und für sich schon vollgiltige Beweis für das Dogma, daß die Ehe ein Sakrament sei? Wieder: Nein! Wir haben dafür noch andere Beweise — zumal die aus der s-g. mündlichen Uc b crli eferun g geschöpft sind, in wel¬ cher wir Katholiken eine eben so berechtigte Hauptqucllc dcr geoffenbarten Wahrheiten anerkennen und verehren, als in dem geschriebenen Worte Gottes. Es ist nicht schwer nachzuweisen, daß die christliche Che von den Rechtgläubigen a ll e r J a h r h u n d e rte als e i n w i r k l i ch e s S a k r a m e n t des neuen Bundes angesehen wurde. Beweis dessen sind uns viele Zeugnisse, auch schon der ältesten Kirchen-Väter- und Schriftsteller, und zwar sowohl der abendländischen, als auch der morgenländischen Kirche, die da entweder überhaupt von dcr Ehe, als einer heiligen, >» den Bereich der Religion gehörenden Sache reden; oder die behaupten, Chrislus habe, als er dec Hochzeit zu ^»na in Galliläa beiwohnte, der Ehe Segen, Heiligkeit und Gnade verliehen; oder die da endlich, wie z. B. der Augustin, die Ehe ausdrücklich ein Sakrament und zwar in der eigentlich st en Bedeutung des Wortes »innen. — Wenn die Ehe nicht von jeher als Sakrament gegolten hätte, wie wäre es erklärbar, daß hierin auch sogar »Üe orientalischen Sekten mit uns übereinstimmen? Gewiß 16 hätten sie von der römischen Kirche, von der sie sich zum Theile schon sehr frühe trennten, ein ihnen früher fremdes Dogma nicht entlehnen wollen. Die Behauptung Martin Luthers im 16. Jahrhunderte, daß die Ehe „ein weltlich Ding sei, und wie eine andere weltliche Hantierung" (!), wurde vom griechischen Patriarchen zu Konstantinopel Namens des ganzen Morgenlandes nicht minder entschieden als der Lehre Christi widerstrei¬ tend zurückgewiesen, als vom römischen Papste und vom Concil zu Trient. 17 Zweiter Mschmlt. Folgerungen ans dem Gesagten über die christliche Ehe. I. Aus dem Bisherigen wird es Dir, katholischer Leser! einleuchten, daß es sich nach der Ueberzeugung und Lehre der katholischen Kirche nicht um unwesentliche, etwa nur zur äußeren Kirchendisciplin gehörige Dinge, sondern um Glau¬ benssätze handle bei den Fragen: was ist die christliche Ehe? wann wird sie so "geschlossen, daß sie dem Willen und der Anordnung Christi entspricht, und daß auf ihr jener Segen ruht, den Er ihr so lieb¬ reich verleihen will? Jeder unterrichtete Katholik weiß, daß die katholische Kirche — oder ihr Oberhaupt der römische Papst — von Ehristus keine Gewalt empfangen haben, neue Dogmen »der Glaubenssätze zu „fabriciren"; daß sie sich aber auch sine solche Macht nie beigelegt oder angemaßt haben. Ein Dogma wird überhaupt nicht gemacht — auch von H»tt selbst nicht — sondern ist eine Wahrheit, die immer vorhanden gewesen, von Gott aber in der Zeit den Men- Ichen bekannt gegeben, d. h. geoffenbart wurde. Dar- irgen — zu glauben vorstellen — ja, das ist die Auf- ß»be, das Recht der Kirche — zu diesem Zwecke hat sie »rr Heiland mit der Gabe der Unfehlbarkeit, oder Irr- lhumslosigkeit ausgestattet. Ein Dogma als solches ist unveränderlich für alle Ewigkeit. Wer könnte und sollte cs abändcrn? Gott? äber Gott ist ja selbst unveränderlich — ewig Derselbe, ewig der Nämliche! Er selbst ist immer die gleiche Wahr¬ st; und Er sollte das, was er einmal als wahr grossen- »"t hatte, je wieder zur Unwahrheit machen? Kann und darf die Kirche an der, von ihr, wie gesagt, nicht erfundenen; sondern ihr nur anvcrtrauten 2 IS geoffenbarten Wahrheit das Geringste ändern? Sie kann's nicht; sie darf's nicht; sie hat cs aber auch nie get Han! Das Gesagte gilt in vollem Maße auch von der Mo¬ nogamie und Unauflöslichkeit; wie von der sakra¬ mentalen Würde der christlichen Ehe. Die Tagesmeinung en wechseln. So Manches, was ehedem für gut, heilsam — für wahr galt, ward schon aufgegeben, und machte anderen, mitunter auch wirklich rich¬ tigeren Anschauungen Platz. Die-Dogmen der Kirche fallen aber nicht in diesen Bereich. Der Kirche zumuthen, sie solle sich auch diesbezüglich den wandelbaren Zeitan¬ sichten anbequemen, heißt sie nicht kennen, nicht wissen, daß cs der Kirche unmöglich sei, solche Concessionen an den Zeitgeist zu machen. Ihre Geschichte zeigt es, daß sie gerade auch im Punkte der Che von diesem Grundsätze nie abgewichen sei. Sie stand für die Unauflöslichkeit und Heiligkeit des Ehebandes ein, wo und durch wen immer dieselbe angetastct werden wollte — ohne Rücksicht auf Person, und ans die möglichen Folgen, welche aus ihrem „Ich kann nicht; ich darf nicht" hervorgebcn mochten. Was Vi-Ueicht dagegen, und als ein Beweis dafür vorgcbracht werden will, daß die Kirche oder der römische Papst denn doch hie und da eine „Ausnahme" gestattet haben, beruht entweder auf Entstellung der Thatsachen, oder auf Un kennt» iß des kirchlichen Chercchtes. Eine kirchlich giltig geschlossene, und bereits vollzogene Ehe wurde von der Kirche gewiß niemals vor dem Tode des Einen Ehegatten aufgelöst — es sei denn, es handelte sich um eine erwiesener Maßen noch nicht vollzogene eheliche Verbindung. Denn in dieser erblickt die Kirche noch nicht ein volkommencs Symbol der mystischen Vereinigung Christi mit seiner Kirche, und deßhalb — aber nur in diesem Falle — ist gemäß uralter Tradition die Lösung des Ehebandes dadurch, daß ein Ehetheil die feierlichen Or¬ densgelübde ablegt, oder durch päpstliche Nachsichtsgewährung möglich und, obwohl äußerst selten, wirklich schon geschehen. Was kann es für die Gesammtkirche und für ihr Ober¬ haupt schmerzlicheres geben, als wenn ein Glied vom Leibe Christi, d. i. von der Kirche sich abtrennen will? Und doch hat sie auch dies über sich ergehen lassen müssen, wenn es 19 nickt anders, als durch Verletzung eines Dogma hintanzu¬ halten war. Erinnern wir uns z. B. d^r eigentlichen Ursache des Abfalls Englands von der katholischen Kirche. König Heinrich VIII. war zufolge päpstlicher Dispens mit Katharina Von Arragon'en (Tochter Königs Ferdinand von Arragonien und Elisabeths, Tante Kaisers Karl V.), der Witwe seines Bruders Arthur, dessen Ehe mll Katharina aber nie voll¬ zogen war, verehelicht. Diese Ehe war eme vollkommen giltige; auch der König zweifelte nicht daran während der 17 Jahre, welche er bereits mit Katharina verlebt, und mit ihr mehrere Kinder, darunter die nachmalige Königin Maria, gezeugt hatte. Da trieb ihn seine Leidenschaft für das Hof¬ fräulein Anna Boleyn zu dem Verlangen an Papst Cle¬ mens VII., seine Ehe mit Katharina aufzulösen. Weil dies nicht geschehen konnte, so ließ Heinrich durch gefügige Werkzeuge seine Ehe mit der rechtmäßigen Gemahlin als ungiltlg erklären; heirathete Anna Boleyn, warf sich aber auch selbst zum Oberhaupte der englischen Kirche auf. S o — aus solcher Veranlassung fiel König Heinrich, der Wer sogar gegen Martin Luther eine Abhandlung geschrie¬ ben, worin er die Siebenzahl der Sakramente vertheidigte, und vom Papste mit dem Titel „ästonsor tiäsi", d. i. Vertheidiger des Glaubens, ausgezeichnet worden war, von der katholischen Kirche ab, und rieß — durch welche gewalt- same, blutige Mittel, erzählt die Geschichte — auch die „Insel der Heiligen" — so wurde England ehedem genannt — Von ihr ab. II. Die christliche Ehe ist ein Sakrament. Kann es also unter Katholiken eine Ehe geben, welche »>cht zugleich den Charakter eines Sakramentes hätte? Nein! Ist die Eigenschaft des Sakramentes nur so etwas Zufälliges? Willkührliches für den Katholiken? so, daß es nur von ihm abhängt, ob er die von ihm zu schlie¬ ßende Ehe zum Sakramente erheben lassen wolle oder nicht? Nein! Nicht dies hängt von ihm ad. Wenn seine Ehe giltig geschlossen wird'— was dazu erforderlich ist vor ^ott und dem Gewissen, werden wir später erwähnen — so ist sie zugleich Sakrament. Wohl hängt etwas 2* 20 Anderes vam Eheschließcr ab; ob er nämlich auch der sa¬ kramentalen Gnade theilhaft werde oder nicht. Erwägen wir die Sache etwas näher. Wir fragen — denn um diese Frage dreht sich eigent¬ lich Alles —: ist die Ansicht wirklich vereinbar mit der Lehre und Praxis der katholischen Kirche: „Der Chevertrag, d. i. die Erklärung zweier Personen verschiedenen Geschlechtes sich ehelichen zu wollen, begründet schon die Ehe, wenn er anders giltig ist; ob dies sei oder nicht, muß nach den Gesetzen jenes Staates beurtheilt werden, dem die eheschließendcn Personen ange- hörcn. Der so geschlossene Chevertrag kann außer den allen gütigen Verträgen zukommenden Eigenschaften noch eine andere erhalten. Er kann nämlich ein Sakra¬ ment werden, und wird es auch, wenn zu dem gütigen Ehevertrage (als der Materie des Sakramentes) die vor- geschriebene priesterliche Trauung (als Form des Sakramen¬ tes) dazu tritt."? Die Antwort darauf ist nicht schwer. Obige Ansicht scheidet Ehe Vertrag vom Sakrament; räumt diesem, nämlich dem Sakramente, nur eine mehr nebensächliche Stellung in Betreff der Ehe ein, welche gleichwohl ohne dasselbe vorhanden sein kann; ja im Grunde immer schon vorhanden ist, bevor noch das Sa¬ krament der Ehe ertheilt wird. Wir haben aber schon gehört, daß die hl. Schrift und Ueberlieferung uns vielfach lehren: die christliche Ehe als solche sei zugleich Sakra¬ ment, d. h. Eheschließung und Sakrament fallen in Eins zusammen — Keines von Beiden gehe dem Anderen voran, oder folge nach; so wenig man z. B. bezüglich der Priester¬ weihe sagen kann: „Jemand werde zuerst dem Priesterstande cinverleibt, dann empfange er das betreffende Sakrament." Freilich wohl tritt die Ehe durch einen Vertrag ins Leben; aber daß dieser Vertrag mit irgend welchen äußer¬ lichen FörMichkeiten verbunden sein müsse, damit eine wirk¬ liche Ehe vorhanden sei, und daß ein s. g. bürgerlicher Ehevertrag das Substrat für das Sakrament bilden müsse, so zwar, daß das Sakrament sonst gleichsam gegen¬ standslos, wie in der Luft schimbcnd, ein bloßes Abstractum sei, liegt nicht im Wesen des Begriffs der christlichen Ehe. Noch einmal: Die christliche Ehe tritt zwar durch einen Vertrag ins Leben in so ferne, als zwischen dem Manne 21 und dem Weibe eine Ehe vorhanden ist und ihnen auch das Sakrament zu Theil wird, weil sie eben durch ein wechselseitig gegebenes und angenommenes Ver¬ sprechen sich zu Ehegatten nehmen. Das Wesen der christlichen Ehe ist aber nicht an eine äußere Förmlichkeit der Schließung geknüpft, sondern liegt tiefer. Der Vertrag, auf welchem sie beruht, zielt auf ein sittliches, den Menschen Von allen Seiten ergreifendes Verhältniß ab. Die Kirche hat sich für keine der beiden theologischen Ansichten über den Ausspendcr des Sakramentes der Ehe entscheidend mit Worten ausgesprochen — obes nämlich der trauende Priester sei, oder die beiden ehe- schließeudcn Personen selbst. Daß ihre Praxis nicht gegen die zweite Ansicht sei, geht abgesehen von den früheren s g. geheimen Ehen daraus hervor, daß beim Uebertritte protestantischer — ja sogar auch jüdischer >—- Eheleute zur katholischen Kirche keine priesterliche Ehceinsegnung oder Trauung stattfindet. Die protestantiscken Eheleute lebten schon früher auch in sakramentaler Ehe, die jüdischen Eheleute wandelten ihre frühere Ehe durch die empfangene Taufe als nunmehrige Christen in eine sakramentale Ehe um. Auch wir lassen uns hier über die oberwähnte Frage nicht weiter aus; sondern constatiren einfach die Tbatsache, daß die katholische Kirche keine zweifache Eigenschaft kenne, die eine Ehe von Katholiken haben könnte; als ob sie nämlich eine blos bürgerliche sein könnte, die nämlich nur als bürgerlicher Vertrag, ohne Sakraments- Eigenschaft, besteht; oder zugleich eine kirchliche Ehe wäre, die nämlich auch (gleichsam obendrein als Zugabe) die S a kram c n ts - C i g e n sch a ft (durch priesterliche Ein¬ segnung) erhalten hat. Die katholische Kirche kennt für ihre Gläubigen nur Eine Ehe — das ist die christlich-sa¬ kramentale Ehe. Ja als eine solche gilt ihr, laut des oben Gesagten, auch die Che von Protestanten — überhaupt aller gütig getauften Personen, wenn dieselbe ohne ein Hinderniß der Nichtigkeit geschlossen worden war. Warum? Vollkommen consequent eben deßhalb, weil die katholische Kirche die Ehen von Protestanten für gütige Ehen hält; eine christliche gütige Ehe aber ixso Loto auch eine sakramentale ist. Daß die Protestanten die Ehe nicht als Sakrament anerkennen, entscheidet hierin o 22 nichts, weil eben die That sacke, daß der Heiland die christliche Ehe ohne Unterschied zum Sakramente erhob, nicht von menschlicher Anerkennung oder Verwerfung abhängt. III. Die christliche Ehe überhaupt — insbesondere die Ehe der Katholiken — ist ein Sakrament. Daraus folgt: Alles, was das Wesen der katholischen, eben weil zugleich sakramentalen, Ehe betrifft, gehört in den Bereich — vor das Forum der Kirche. Hierüber Bestimmungen zu treffen, welche die Katholiken vor Gott und ihrem Gewissen verpflichten, ist ein nnveräußer- lieh es Recht der Kirche. Also hat die Kirche auch das Recht zu bestimmen, welche Bedingungen vorhanden sein müssen, damit eine von Katholiken eingegangene geschlechtliche Verbindung eine sakramentale, d. i. (weil, wie schon zu Genüge dargethan, Ehevertrag und Sakrament sich nicht trennen lassen) eine vor Gott und dem Gewissen giltige Ehe sei. Mit anderen Worten: Die Kirche hat das Recht solche Bedingungen sestzustellen, deren Ab- gang oder Nichtbeachtung die Ehe nicht nnr unerlaubt, sondern auch vor Gott und dem Gewiss-n ungiltig macht —> oder, wie der kirchenrechtliche Ausdruck lautet: die Kirche hat das Recht trennende Ehehindernisse aufzustellen. Daß sich die Kirche dieses Recht beilege, daß sie alles die Ehe wesentlich Betreffende als vor ihr Forum gehörig ansehe, erhellt aus genug deutlichen Aussprüchen des Concils von Trient. Daß die Kirche hiebei nicht über ihre Sphäre hinausschreite, und sich nichts auf fremdem Gebiete liegendes anmasse, kann für einen der Sache auf den Grunv blickenden Katholiken nicht zweifelhaft sein. In der 24. Sitzung erklärte das Concil von Trient: „Wenn Jemand sagt, die Kirche konnte nickt (hatte nicht das Recht) trennende Ehehindernisse (Ehehindcrnisse der Giltig' seit) aufstellen, oder sie habe in deren Aufstellung geirrt, so sei er im Banne." Can. 4. „Wenn Jemand sagt, die (streitigen) Eheangelegenheiten gehören nicht vor die kirchlichen Richter, so sei er im Banne." Can. 12. 23 In diesem letztcitirten Canon ordnet das Concil an, daß Katholiken ibre allfälligen den Fortbestand deS ehelichen Zusammenlebens betreffenden Streitsachen vor den kirchlichen Richter bringen, und dieser darüber zu entscheiden befugt sein solle. Wenn es sich also etwa gar um die völlige Trennung der Ehe durch Nichtig- oder Un¬ billigkeits-Erklärung der Ehe; oder wenigstens um die s. g. Scheidung von Tisch und Bett handelt, so sind Katholiken im Gewissen verpflichtet, sich darob an das kirchliche Gericht zu wenden. Andere Streitig¬ keiten der Eheleute —> z. B. über Vermögensangelegenheiten, gehören nicht vor dasselbe. Anmerkung. Das so eben Gesagte genügt eigentlich als Erwiderung aus die Einwendung: „Die Kirche kann sich nicht die Gerichtsbarkeit in Eheangelegenheiten zuschreiben, weil Christus Demjenigen, der ihn aufgefordcrt hat, seinen Bruder zu einer Erbtheilung zu Verhalten, geantwort hat: Mensch! wer hat mich zum Richter über Euch und (W. im Griechischen, Luk. XII, 14, heißt es nicht „und"; sondern „oder") zum Erbtheiler gemacht? Das hat — so folgert die Einwendung — der Erlöser der weltlichen Gerichts¬ barkeit überlassen." — Nun ja! Wenn heutigen Tages ein solches Erbtheilungs-Ansuchen an die Kirche gestellt würde, so würde ihrer Seils die Antwort ebenso lauten.— Aber ist denn in dieser Stelle der Bibel ein Sterbenswörtchen von der Ehe zu lesen? Handelte es sich denn um den Ehe- Vertrag? Hat denn der Heiland damals, als er wirklich über die Ebe interpellirt wurde (Matth. XIX), auch geant¬ wortet: „Wer hat mich zum Richter darüber bestellt?" Er hat als Richter geantwortet. — Man wendet gegen das erwähnte — wie wir später Zeigen werden, von der Kirche immer ausgeübte, daher vicht erst in neuerer Zeit usurpirte Recht Mancherlei ein, was jedoch nicht stichhältig ist. Man sagt: Die Kirche hat für sich keine Zwangs- gewalt; also kann sie auch nicht aus eigener Macht trennende Ehehindernisse einführen. Wir erwidern: Wahr ist's, die Kirche hat keine äußere 3wangsgew alt. Daraus folgt zwar freilich, daß sie den in Einer, ihren Bestimmungen, weil dem göttlichen oder kirch¬ lichen Verbote zuwider geschlossenen Verbindung lebenden 24 Katholiken, wenn der Staat ihr seine Beihilfe versagt, nicht physisch zwingen könne, diese Verbindung aufzugeben; aber etwas Anderes vermag sie zu thun; sie erklärt einem solchen Katholiken: Deine Verbindung ist vor Gott und dem Gew ist en keine christliche Ehe! Daß der obige Einwurf aus dem allerdings richtigen Vordersätze eine nicht ganz logische, weil darin nicht gelegene Folgerung ziehe, ist wohl sehr leiebt cinzusehen. Denn wenn dem richtig so wäre, so würde daraus folgen, daß die Kirche gar keine gesetzgebende Macht hätte (selbstverständlich in ihrer Sphäre). — Warum nicht? weil sie die Beobach¬ tung ihrer Gesetze Nicht mit Gewalt erzwingen kann. Damit ist aber allen Kirchengeboten der Boden ent¬ zogen. W-il z. B. die Kirche Denjenigen, der die Fasttage nicht hält, oder nicht einmal zu Ostern die hl. Sakramente der Buße und des Altars empfängt, nicht einsperren lasten kann, deßhaib hätte sie kein Recht, diese betreffenden Kir- chcngebote aus eigener Macht zu erlassen! Welch eine Schlußfolgerung! Es heiß! ferner: „Der göttliche Stifter der christlichen Religion hat bei Einsetzung des Sakramentes der Ehe den weltlichen Regenten das Recht der Gesetzgebung und Gerichts¬ barkeit über den Ehevertrag so wenig, als über irgend einen anderen Vertrag entzogen." Wir fragen: Will denn etwa die Kirche dem Staate sein, in seiner Sphäre begründetes Recht der Gesetzge¬ bung bezüglich der Ehe, in so weit sie in das bürgerliche Gebiet eingreift, im geringsten schmälern? Auch Christus — das weiß sie — wollte es nicht. Aber die Ehe ausschlie߬ lich der weltlichen Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit über¬ lassen, das wollte er eben so wenig. Unter jüdischer und heidnischer Gesetzgebung war ja eben die Ehe so tief gesunken, so weit von ihrer ursprünglichen Bestimmung ab¬ geirrt, daß sie der Heiland aus diesem unwürdigen Zustande befreite. Dafür zu sorgen, daß die christliche Ehe das bleibe, wozu er sie machte, trug er seiner Kirche auf, wie er ihrer Obhut auch die übrigen Sakramente anvertraute. Man sagt: „In den ersten Jahrhunderte» habe die Kirche sich kein Recht beigelegt, trennende Ehehindernisse auf¬ zustellen; sondern habe die vom Staate aufgestellten ohne Widerrede anerkannt, und sich darnach gerichtet." 25 Darauf Folgendes: Gesetzt auch, die Kirche habe wirk¬ lich in den früheren Jahrhunderten die staatlichen Ehehin- dernisse ohne Widerrede anerkannt, und sich darnach ge¬ richtet, folgt denn daraus, daß sie sich des Rechtes gar nicht bewußt war, ihrer Scits aus eigener Macht Ehe- Hindernisse aufzustellen? Liegt ja doch selbst in dem Worte „anerkannt" schon das — freilich nicht geahnte — Zu- geständniß, daß die Kirche in solchem Falle die staatlichen Bestimmungen auch zu den ihrigen machte; dieselben acceptirte — daß sie die so acceptirtcn Ehehindernisse als die ihrigen anstih und handhabte. Wir könnten ja die Spitze dieses Einwurfes auch um- kehren: Wer kanns bestreiten, daß der Staat bei Aufstellung seiner Ehehindcrnissc sehr Vieles aus dem kanonischen Rechte entlehnt; daß er hie und da ein rein auf kirchliches Gesetz b sirteS Ehrhinderniß, z. B. jenes der höheren Weihen, der feierlichen Ordensgelübde, in sein Gesetzbuch ausgenom¬ men, also anerkannt und sich darnach gerichtet habe? Folgert man daraus eben so: der Staat habe sich kein Recht bejgelegt, entkräftende Ehchindernisse zu bestim¬ men? — Für den Satz: Nur der Staat allein könne lrenncnde Ehehindernisse festsctzen, weiß man im Grunde denn doch nichts sonst anzuführen, als den Syllogismus: Die Ehe ist ein Vertrag, Nur der Staat, weil nur er allein im Besitze der Zwangsgewalt ist, hat das Recht, einen Vertrag wegen Mangel gewisser gesetzlicher Erfordernisse für ungiltig zu erklären; also kommt ihm, und nur ihm allein das gleiche Recht in Betreff des Ehevertrages zu. Wir verweisen einfach auf das, was wir bereits über die U nzert re nn l i ch k e it der sakramentalen Eigen- lchnft vom Bestände der christlichen Ehe gesagt haben. Die Ehe von Katholiken kann eben nie ein bloßer Vertrag sein. „Der Ehevertrag — wirft man uns ein — entsteht uscht erst durch das Sakrament." Der Vertrag — freilich nicht die schriftlichen, vor Gericht geschlossenen Ehepakten, lhndern die gegenseitig gemachte und angenommene Willen sm cinnng zweier geschlechtlich verschiedenen Per- lvncn — ist für Katholiken erst in demselben Augen¬ blicke, als er auch ein Sakrament wird, eigentlich 2S zum Eh e v er trag e, d. i. zur Ehe geworden und das „Sakrament ist wirklich auf eine solch e Weise mit demselben vereiniget, daß er (der Ehevertrag, rects die Ehe) nicht ohne dasselbe b e st e h e n k a n n." Das ist also eine nicht ganz katholische Vorstellung: die Eingehung der Ehe als Vertrag gehöre aueschließ- lieh in den Bereich des Staates; nur die Heiligung desselben, d. i. der Ehe, durch das Sakrament falle in den Wirkungskreis der Kirche. — Christus hat ja die Ehe als solche geheilig et; darum kennt der Katholik keine unheilige Ehe. Weil sich im obigen Einwurfe auf die Geschichte be¬ rufen wurde, so appelliren auch wir auf ihr Zeu.miß — es lautet nicht gegen uns. Weil die faktische Aufstellung von Ehehindernisscn durch die Kirche denn doch nicht in Abrede gestellt werden kann, so behauptet man: dieses Recht hatte nur der Staat der Kirche, entweder ausdrücklich oder stillschweigend überlassen. Welche Beweise sollen uns aber davon über¬ zeugen? Schon die Apostel trafen Anordnungen über die Ehe — der hl. Paulus insbesondere, wie wir sahen so ihre unmittelbaren Nachfolger, — Beweis die ältesten Kirchen¬ väter. — Hatten sich die Apostel Vielleicht von den Juden? ihre Schüler etwa von den die Kirche verfolgenden heidnischen Imperatoren die Erlaubniß und die Vollmacht hiezu erbeten? oder wurde sie ihnen stillschweigend gegeben? Nachdem das Christenthum sich ausgcbreitet hatte, und nach dem Sturze des weströmischen Reiches sich christlich-germanische Staaten in dasselbe getheilt hatten, da ward freilich das Verhältnis zwischen Kirche und Staat ein anderes; aber 'daß nur der Staat der Kirche seine gesetzgebende Gewalt in Ehesachen übertragen, die Kirche also keine ihr eigenthümlichc aus¬ zuüben hatte, ist unrichtig. Es galt der Grundsatz: „Was diesfalls die kirchlichen euucmos verbieten, war auch durch das weltliche Gesetz untersagt und aufgehoben." — Geradezu unbegreiflich aber ist die Behauptung, die Kirche selbst sei der Ueberzeugung gewesen, sie habe für sich allein kein Recht trennende Ehehindermsse aufzustellen; sondern übe es nur als ein ihr durch die weltlichen Fürsten überlassenes aus, und sie — die Kirche — habe demnach den bereits citirtcn 4. Canon der 24. Sitzung auch nur in diesem Sinne ausgestellt! während sie doch ausdrück- 27 lich — ohne Beschränkung >— sagt: „Wer da behauptet, die Kirche konnte nicht, d. h. hatte nicht das Recht, die Befug niß, trennende Ehehindernisse feststen, sei im Benne." Die Canoncs des Concils von Trient, welche mit der Androhung des Anathems ob einer widersprechenden Behaup¬ tung oder Lehre enden, enthalten zunächst dogmatische Bestimmungen. Anmerkung. Daß auf jedem allgemeinen Concil, dem auch, nicht mit entscheidender Stimme, Theologen beige- zogen werden, cinz.lne abweichende Stimmen und Ansichten laut werden konnten, und in der Zhat wurden, wciß jeder Geschichtskundige. Das zeigt aber eben, daß kein Zwang obwaltete. Also nicht darauf kommt es an; auch nicht darauf, was und wie ein Geschichtsschreiber eines Concils — wie Pallavicini hinsichtlich des Eoncils von Trient — berichtet; sondern einzig nur auf den End-Ausspruch des Concils selbst. 28 Anhmig. Die s. g. Civilehc. Kirche und Staat sind die zwei großen, von Gott gewollten und —jene umittel bar, dieser mittelbar — an geordnet en Genossenschaften, in welchen der Mensch leben, und für seine zeitliche und ewige Bestimmung herangebildet werden soll. Kirche und Staat im vereinten Zusammen¬ wirken erfassen also den ganzen Menschen, so, wie ihn Gott erschaffen hat, mit Leib und Seele, mit allen seinen Fähigkeiten und Kräften, nm chm die Mögl'chüit zu verschaffen, dieselben zu vervollkommnen und zu benützen; — um sein Glück, seine Wohlfahrt zu sichern — freilich jede der beiden Gesellschaften und Mächte in der ihr cigen- thümlichen, von Gott angewiesenen Sphäre, welche keine von ihnen überschreiten soll. Wo sie Beide einträchtig wirken, dort gedeiht das Gute; dort ist Friede, und zwar auch Friede der Gemuther und Gewissen, der eine gewiß nicht minder nothwcndige Be¬ dingung des Glückes unv der Zufriedenheit der Mitglieder eines Staates ist, als die äußere Ruhe. Wir haben die christliche Ehe bisher als eine wesentlich in den Bereich der Kirche gehörige, von Gott eingesetzte Institution betrachtet. Aber nicht die Kirche allein fft bei dem Zustandekommen einer Ehe, bei der Fortdauer und bei dem Aufhören einer ehelichen Verbindung intereffirt und betheiliget. Auch der Staat ist es, und zwar in dem Grade wie bei keiner anderen Jnstitntwu. Die christliche Ehe mit den Pflichten, die sie den Eheleuten gegen einander, und gegen ihre Kinder auflegt; mit den Rechten, die sie gibt, ist so wesentlich auch mit der Aufgabe, mit dem Interesse und sogar mit der Existenz des Staates verknüpft, daß cs geradezu Thorhcit wäre, zu 29 meinen: den Staat gehe die Ehe nichts an; er habe kein Recht, sich darum zu kümmern, wie sie zu Stande komme; wie sie allenfalls wieder aufgehoben, und ihr Band gelöst werde. Dies zu behaupten, ist aber auch noch Niemanden, der unpartheiisch denkt, in den Sinn gekommen. Im Gegen- theile! so wie uns die Geschichte alter Zeiten und Völker belehrt, daß die Ehe immer und überall, wo der Begriff ir¬ gend einer Religion kein ganz unbekannter war (und wo war er dies?) als eine nicht blos profane; sondern auch unter der besonderen Aufsicht und Fürsorge der Gottheit stehende Sache angesehen wurde; so zeigt sie uns nicht minder, daß immer und überall auch die Staatsgewalt Einfluß auf sie genommen, sie unter die Obhut ihrer Gesetze gestellt, und den Schutz, so wie die Rechte, die sie der Ehe gewähren wollte, an Bedingungen geknüpft habe, deren Außerachtlassung sie strafte. Staat und Kirche sollen zum Heile dec menschlichen Gesellschaft einträchtig mit einander gehen — haben wir schon bemerkt. Sie sind aneinander angewiesen, sich gegenseitig zu unterstützen. Freilich wohl! die Kirche ist keine Polizei¬ anstalt des Staates. Wer einen solchen Begriff von der Kirche und ihrer Bestimmung hat, kann uns nicht verstehen, wenn wir von der Unabhängigkeit und Freiheit der Kirche auf dem ihr von ihrem göttlichen Stifter angewiesenen Ge¬ biete reden. Aber auch der Staat ist nicht blos Voll¬ strecker kirchlicher Anordnungen und Bestimmungen—auch >u den auf die christliche Che sich beziehenden Angelegenheiten uicht. Auch so dürfen wir uns das Verhältniß zwischen Staat und Kirche nicht denken, wie etwa jenes von Vor- uiund und Mündel. Kirche und Staat sind vollkommen gleichberechtigt, sich als mündig zu fühlen, und im gegen- genseitigen Verkehre diesen ihrer Beiden würd igen Stand¬ punkt einzuhalten. Ihr Verhältniß ist ein großartigeres und kin schöneres. Die Kirche unterstützt den Staat, indem sie dem Staatsbürger seine Pflichten gegen das Oberhaupt desselben und sejne Regierung als Gc w isse n spf li ch tcn vorhält, bie da auf der Lehre des Apostels beruhen: „Es gibt keine Gewalt außer von Gott" (Rom. XIII, I) — ja auf dem Ansspruche Christi selbst: „Gebet dem Kaiser was des Kaisers so ist". (Luk. XX, 2S.) Der Staat hinwieder, eingedenk des Wortes des nämlichen Apostels (Rom. XIII. 4) „Die obrig. keitliche Gewalt ist Gottes Dienerin Dir zum Guten. Wenn Du aber Böses thust, so fürchte; denn nicht umsonst trägt sie das Schwert" hält den Frevler wider Religion und Sitte mit seinem starken Arme nieder, und deckt mit seinem Schilde, und schützt die wehrlose Kirche, und dadurch die Grundlagen seines eigenen Bestandes. Das thut der Staat, wenn er sein eigenes, wahres Interesse versteht; er thut es auch dann, wenn innerhalb desselben mehrere christliche Confessionen neben der katholischen Kirche bestehen. Nicht Trennung von Kirche und Staat soll seine Devise sein, so wenig wie die Kirche selbst eine solche wünscht und anstrebt; sondern er kann immerhin Allen gleich gerecht sein, so daß sie Alle — nämlich die verschiedenen Confessionen — gleich berechtiget in staatlicher, in bür¬ gerlicher Hinsicht nebeneinander bestehen. Der Staat kann wahrhafte aufrichtige Toleranz gegen sie üben, auch ohne Trennung von der katholischen Kirche. Trennung von Staat und Kirche ist also an sich nichts Ersprießliches, weder für Jenen noch für Diese; sie liegt auch nicht nothwendig in dem Begriffe wahrer Gleichberechtigung der christlichen Confessionen. Am wenigstens wünschenswerth aber ist eine solche Trennung auf einem Gebiete, auf welchem sich eben Kirche und Staat mit ihren wichtigsten Interessen unausweichlich begegnen; wo sie sich gegenseitig gar nicht vermeiden können; wo ihre Trennung oft die empfindlichsten Conflikte zwischen den Buchstaben des Gesetzes und dem katholischen Gewissen haben muß. Es ist die Ehe. Wir haben gesehen was der Katholi k nach dem Dogma seiner Kirche von der Ehe, ihrer Unauflöslichkeit, ihrer sakra¬ mentalen Eigenschaft halten müsse, will er anders nicht auf¬ hören ein wahres Glied der katholischen Kirche zu sein. Wenn der Staat der katholischen Kirche einmal die staatliche Anerkennung gewährt hat, so anerkennt er dadurch nothmen- big auch das Recht der katholischen Kirche, auf die Ehen ihrer 'eigenen Mitglieder, d. h. aus deren Schließung, Fortbestand und Aufhören durch Ungiltigkeits-Erklärung des Ehebandes oder durch s. g. Scheidung jenen Einfluß zu nehmen, dessen sie sich nach ihrer dogmatischen Auffassung SI der Ehe nicht bfgeben kann. Dadurch vergibt er weder seinen eigenen Rechten etwas, noch berührt dies in irgend einer Weise die nicht-katholischen Staatsangehörigen. DieEhen dieser können ja eben auch von dem nämlichen Grund¬ sätze vom Staate behandelt werden, d. h. nach der Lehre, welche hierüber in der nicht-katholischen Religions¬ gesellschaft besteht. Ganz das Gleiche gilt von den Ehen der Juden — ja auch der Mohamedaner, wenn sie vom Staate geduldet würden. Wir bemerkten, der Staat vergebe dadurch, wenn er die Ehen von Katholiken nach dem diesfälligen Dogma der katholischen Kirche beurtheilt und behandelt, seinen eigenen Rechten gar nichts, weil es ihm ja völlig unbenommen bleibt, ganz nach eigenem Dafürhalten, wenn er genügenden Grund zu haben meint, einer nach katholischer Lehre gütigen Ehe die bürgerlichen Rechtswirkungen auch zu versagen. Was versteht man denn unter der s. g. C i v il e h e. Die s. g. Civilehe ist die Verbindung zweier Personen verschiedenen Geschlechtes, eingegangen nur auf Grund des weltlichen (bürgerlichen) Gesetzes, welches die Ehe einzig als bürgerlichen Vertrag ansieht und behandelt, ohne Rücksicht auf die über die Ehe in der katholischen Kirche, oder nspective bei den anderen Confessionen geltenden reli¬ giösen Anschauungen und Bestimmungen. Der Staat trennt sich also in diesem Falle von der Kirche. — Man unterscheidet die Noth- oder fakultative Civilehe, und die obligatorische. Diese Unterscheidung betrifft übrigens nichts Wesentliches; ihr Grund ist einzig der Umstand, ob das Staatsgesetz die s. g. Civilehe nur erlaube; sei es entweder wegen verweigerter kirchlicher Trauung, oder es überhaupt den Parteien freistclle, nach Be¬ lieben vor der weltlichen Behörde, statt vor dem competenten Seelsorger die Ehe zu schließen; oder ob es dieselbe geradezu vorschreibe; so daß die Parteien in jedem Falle zuerst bei der weltlichen Behörde ihre Einwilligung in die Ehe¬ schließung erklären müssen, dann aber auch, wenn sie sich durch ihr Gewissen dazu gedrängt fühlen, die kirchliche Trauung ansuchen können. 82 Den Namen „Civil-Ehe" führt die so eben erwähnte Eheschließung im Gegensätze zur kirchlichen Ehe. Welcher ist der Ursprung der s. g. Civilehe. Es ist vorhinein einleuchtend, daß dieCivilehe in christ¬ lichen Staaten keine normale Institution sein könne, weil sie eben der Ausdruck der Trennung von Staat und Kirche im Punkte der Gesetzgebung über die Ehe von Christen — insbesondere von Katholiken — ist, welche Trennung wir unmöglich als den normalen Zustand bezüglich des Ver¬ hältnisses zwischen Kirche und Staat bezeichnen können. Daher kann es nicht Wunder nehmen, wenn die Civil- che einem Lande, wo, und einer Zeit ihr Entstehen verdankt, in welcher die katholische Kirche — ja das Chri- stcnthum selbst — vom Staate nicht nur einfach ignorirt; sondern offen bekämpft, letztlich sogar förmlich abgeschafft wurde. Die Geburtsstätte der Civilehe —- wenigstens in der jetzt gebräuchlichen Form — ist Frankreich; ihre Mutter die französische Revolution am Ende des 18. Jahr¬ hunderts. Bereits die erste französische Constitution vom Jahre 1789 stellte den Grundsatz auf: „Das Gesetz be¬ trachtet die Ehe nur als einen bürgerlichen Ver¬ trag." — Es wurde der Religionsfreiheit, d. i. den ver¬ schiedenen Confessionen anheimgestellt, die vor der weltlichen Behörde eingegangene Ehe „unter dem religiösen Ge¬ sichtspunkte zu regeln." Von Frankreich verpflanzte sich die Civilehe nach den unter unmittelbarer, oder mittelbarer französischer Herrschaft gestandenen Ländern Deutschlands (linkes Rheinufer — ehe¬ maliges Königreich Westphalen), und erhielt sich dort mit dem Ooäo Napoleon bis in die Gegenwart. Die Urtheile darüber lauteten, je nach dem religiösen Standpunkte, verschieden — von positiv gläubiger, auch protestantischer, Seite hieß man die Civilehe nicht willkommen. Noch in neuester Zeit stieß sie mitunter auf heftigen Widerstand. Im protestantischen Kurhessen hatte 1864 der landständische Ausschuß die Wiedereinführung der Civilehe — der facultativcn — beantragt. Darüber erklärte damals die Regierung sogar: „Die Civilehe enthalte ein 88 Lossagen des Staates von jedem sittlichen Gebote, und ein Herabsinken unter das Heidenthum der Römer. Die Regie¬ rung werde lieber zugeben, daß das Concubinat als ein Rrchtsverhäitniß eingeführt werde, das man alsdann jedoch nicht mit dem Namen der Ehe bezeichnen soll." (Siche Nr. 124 der Augsb. Allgem. Ztg. vom Jahre 1864.) Die Kammer der Reichsräthe in Baiern verwarf jüngst erst die allgemeine Einführung der Civilehe, und beschränkte dieselbe auf die s. g. Dissidenten unter einander, d. i. auf Jene, die sich zu gar keiner anerkannten Confession bekennen. Reichsrath v. Harleß, Präsident des protestantischen Ober- consistoriums, erklärte, daß vom Standpunkte seiner — der protestantischen — Kirche (welche die Che nicht für ein Sa¬ krament hält) principiell nichts gegen die obligatorische Civilehe einzuwenden sei, vorausgesetzt, daß der Staat der Kirche keine Vorschriften in Ehesachen machen werde. — Habe doch auch die Civilehe in Holland und Schottland large vor der französischen Revolution, ja im Zusammenhänge mit der Reformation bestanden.*) Die allgemein: (obligatorische) Civilehe sei aber etwas speci- fisch ve'rschiedmes von der Nothcivilehe. Letztere sei etwas widerwärtiges, das sittliche Gesübl ver¬ letzendes." **) (Allg. Ztg. vom I. 1868 Nr.107, Beil.) *) Annerkung. Ganz folgerichtig, wenn Luther sagt: „Die Ehe ist ein äußerlich weltlich Ding, wie Kleider, Speise, Haus und Sos, weltlicher Obrigkeit unterworfen." **) Anmerkung. Wahrscheinlich meint Herr Redner so— aus dem Grunde, weil es bei der obligatorischen Civilehe der Schein haben kann, als ob durch dieselbe der Staat nur das Recht wahren wolle, welches auch er auf die Ehe labe, ohne Verkennung des kirchlichen Rechtes. Die Notstivilehc aber veranlaßt den Jrrthum, als ob eS einerlei bi, daß die Ehe vor der weltlichen Behörde oder vo der Kirche geschlossen werde, oder daß gar die Kirche >ur als Mandatarju des Staates fungire. — Si spricht eine protestantische Auctorität! Nie sieht denn die katholische Kirche überall — also nicht rur ein oder der andere Bischof — die s. g. Civilehe — glichviel welche — an? Ils keine wirkliche Ehe eines Katholiken; sondern als ein m Gott und dem Gewissen sündhaftes Verhältniß. 3 84 Warum kann sie nicht anders? Deßhalb, weil, Ivie schon wiederholt gesagt, die katholische Kirche keine Ehe unter Katholiken kennt, welche nicht zu¬ gleich Sakrament wäre; der Staat aber von Christus keine Gewalt erhalten hat, irgend ein Sakrament, also auch das der Che nicht, durch seine Organe auszuspenden. Anmerkung. In welchem Staate immer die Regierung die Eivilehe zuläßt, und cs ihr dabei mit dem Satze: „jede Kirche oder Reiigionsgescllschaft ist auf ihrem eigenthümlichen Gebiete frei" Ernst ist, dort kann sie in keiner Weise, weder direkt noch indirekt, obiger dogmatischer Anschauung der katholischen Kirche über die Ehe entgegen treten wollen. Sie kann auch von den Organen der katholischen Kirchengewalt keine solche Amtshandlung u. dgl. erwar¬ ten, oder gar fordern, welche mit obiger katholischer Auffas¬ sung in Widerspruch stände. Dies wäre ja mehr oder nun- der Gewissenszwang. Wir antworten wieder aus einige Einwendungen: Warum wird die s. g. Eivilehe vom Staate geduldet, oder gar angeordnet, wenn sic für den Kathotken keine vor Gott giltige Ehe ist? Wir entgegnen: Der Staat thut dies, wie gesagt, einzig von seinem Standpunkte, ohne Rücksicht auf die katholische Religion und Kirche. Er übt hiebei sein Richt aus, die bürgerlichen Rechtswirkungen einer Verbindung zu ge¬ währen oder zu versagen, .ganz nach eigenem Ennesscn; aber auf die Gewissen seiner Mitglieder hat der Stasi das Recht nicht, d. h. es steht ihm nicht zu, zu bestimmet, was vor Gott und dem Gewissen Sünde sei oder nicht. Das normirt für jeden Einzelnen die Religion, weche derselbe bekennt — also für den Katholiken die katho ische Re; ligion. Hat z. B. irgend ein Staat es offen erkürt, er sei als solcher ein confessionsloser, so wird er sch wenig oder nichts darum kümmern, daß die Ehe nach kathelischcM Dogma ein Sakrament sei, und wird sie einfach nur als einen bürgerlichen Vertrag ansehen und behandeln. Folgt aber etwa daraus, daß der einzelne katholische Bürger eines solchen Staates auch die Ehe nur fü einen bürgerlichen Vertrag halten dürfe? daß er ohncSündc in einer Verbindung leben könne und vor Gott dürfe, velcher der Staat zwar alle Rechte einer wirklichen Ehe zugleich 85 von welcher er — der Katholik aber wissen soll, daß sie vor Gott keine Ehe, weil eben kein Sakrament ist? Und wenn er es dennoch thut, dennoch eine solche — Civil- ehe — eingeht, ist er nicht ein Verächter seiner katholischen Kirche und ihres Dogma über die Ehe? Die Civilehe, sagt man, ermöglicht die Eheichließung Denjenigen, welchen „einzelne Geistliche" die Entgegen- nähme der Einwilligung zu einer dem bürgerlichen Ge¬ setze vollkommen entsprechenden Ehe verweigern — also kann ja auch der Katholik zu ihr seine Zuflucht nehmen. Antwort. Auf den Katholiken, der wirklich ein ka¬ tholisches Bewußtsein hat, hat das Vorgebrachte, das eigentlich nur die s. g. Noth-Civilehe betrifft, gar keine An¬ wendung. Er wird sich selbst nie in eine solche „Noth" Versetzen, aus welcher ihn nur die s. g. Civilehe zu befreien vermöchte. Vorerst sei bemerkt, daß kein „einzelner Geist¬ liche" befugt sei, irgendwie eigenmächtig die Schließung einer Ehe zu hindern oder auch nur zu verzög rn. Gegrün¬ dete Beschwerden dawider können sicher jeder Zeit aus Abhilfe Seitens des Diöcesanbischoses rechnen. Es kann sich also nur um ein im Kirchengesetze gegründetes Ehe- hinderniß handeln. Ein solches ist nun entweder ein dispensables, oder ein solches, von welchem eine Dispens Seilens der Kirchengewalt unmöglich ist. Im ersten Falle wird der Katholik um die Dispens ansuchen, die ihm ja— nicht um theures Geld! — ertheilt wird (Anmerkung. Für bisch öfli ch e Ehedispensen wurde schon bisher nicht Ein Kreuzer bezahlt; für päpstliche waren nur geringe Taxen zu entrichten.); im zweiten Falle wird er das Vorhaben, die Ehe gerade mit dieser bestimmten Person, mit der sie kirchlich unmöglich ist, zu schließen, auf- geben. Will er aber im ersten Falle um die kirchliche Dispens gar nicht an suchen; oder will er im zweiten Falle von seinem Vorhaben durchaus nicht abstehen, und zieht er cs vor, eine kirchlich un gütige, weil nicht sakra¬ mentale Ehe einzugehen, so zeigt er doch wobl zu Genüge, daß er sich um seine—die katholische — Kirche nicht kümmere. Das Gesagte hat auch Geltung von der s. g. obliga¬ torischen Civilehe. Ein Katholik, der sich blos mit der Eheichließung vor dem weltlichen Gerichte begnügte, wäre gleichfalls als Verächter des Sakra¬ mentes von der Kirche anzusehcn und zu behandeln. 86 Die Kirche hat ja — lautet ein anderer Einwurf — früher (vor dem Concil von Trient) selbst die s. g. gehei¬ men Chen, d. i. die ganz formlose Einwilligung dec Par¬ teien unter einander, ohne die Gegenwart des Priesters, zur Giltigkeit der Ehe für hinreichend gehallen. Warum erkennt sie denn jetzt Ne vor der weltlichen Behörde geschlossenen Ehen nicht an? Antwort: Die Kirche hat das Recht, die Erfordernisse zur sakramentalen Ehe von Katholiken zu bestimmen. Dieselben können je nach den Zeit- und Ortsverhältnissen Verschiedene sein. Aber immer ist es doch nur die Kirche, die dieses Recht bezüglich des Sakramentes der Ehe ausübt, und ausgeübt hat. Sie konnte demnach aus sehr guten Gründen die geheimen Ehen verbieten; mußte aber selbstver¬ ständlich zugleich festsetzen, auf welche Weise, vor Wem in Zukunft die Erklärung der Einwilligung in die Ehe abzu¬ geben sei. Dies that sie, indem sie in der 24. Sitzung des Eoncils von Trient anordnctc, daß dies vor dem Pfarrer Eines der beiden Brautleute und vor zwei (oder drei) Zeugen geschehen müsse. Im Bewußtsein, daß nur sie —die Kirche— Ausspenderin des Ehe-Sakramentes sei, konnte und wollte sie obige Amtshandlung dem weltlichen Richter nicht anheimstellen. Also nicht blos darauf kommt es an, daß den als schädlich erkannten geheimen Eheschließungen so oder so Einhalt geboten wurde; sondern vor Wem nun der Katho¬ lik seine Ehe zu schließen habe, auf daß sie auch vor Gott und dem Gewissen eine — nämlich sakramentale — Ehe sei. Die Kirche sagt: „Vor mir", und der echte Ka¬ tholik weiß, was er seiner Kirche schulde. Und fürwahr! nichts Neues hat die Kirche damit angeordnet. Schon der Apostelschüler, der hl. Ignatius im 2. Jahrhunderte schreibt im Briefe an den hl. Polycarp: „Es ziemt sich, daß Braut und Bräutigam mit Wissen und Gutheißen des Bischofs ihre Vereinigung schließen, damit die Ehe vollzogen werde nach dem Sinne Gottes." — Aehnlich Tertullian im 3. Jahrhun¬ derte: „Wo finde ich Worte, um das Glück jener Ehe zu preisen, welche die Kirche verbindet, das Opfer (der hl. Messe) bekräftigt, und der Segen besiegelt, die Engel verkünden und der Vater (im Himmel) genehnpigM" Zu berichtigen: Seitc 19, vor II. ist statt: „auch di- „Jnscl der Heiligen" — so wurde England ehedem genannt — von ihr ab" zu lesen: außer auf der „Jnscl der Heiligen" — so wurde Irland -Hedem genannt — das Volk von ihr ab. Seite 20, Zeile 9 von oben ist nach ob zu lesen er. Seite 29, Zeile 7 von oben ist statt: alter zu lesen aller. Seite 30, Zeile 18 von unten ist statt: wenigsten« zu lesen wenigsten. Seitc 30, Zeile 13 von unten ist statt: den zu lesen dem. Seitc 31, Zeile 4 von oben ist statt: von zu lesen nach.