Gesetz- im» Verordnungsblatt bestehend auS den gefürsteten Grafschaften Gärz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. betreffend die Bestimmung des Umfanges, bis zu welchem die israelitischen Cultusgemeinden in Triest und im Küstenlande zu dem im §. 1 der Ministerial-Verordnung vom 29. Mai 1876 R. G. B. Nr. 76 bezeichnten Zwecke, gemäß §. 2 dieser Verordnung, ausgedehnt werden. Auf Grund des §. 2 der unter Nr. 76 des Reichsgesetzblattes kundgemachten Verordnung der Ministerien des Innern, für Cultns und Unterricht und der Justiz- vom 29. Mai 1876, betreffend die Ehen von Israeliten, welche außerhalb des Verbandes einer israelitischen Cultns-Gemeinde leben, wird für dieses Verwaltungsgebiet Nachstehendes bestimmt: Behufs der im §. 1 der bezogenen Ministerial-Verordnung erwähnten Functionen werden: A. der israelitischen Cultns - Gemeind e in Triest die in der Stadt Triest und deren Gebiete, im Lande Istrien und im Bereiche der k. k. Bezirkshauptmannschaft Sesana, dann in Gemäßheit des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 29. Mai 1876 Z. 4784 die in Krain lebenden Israeliten; für das 1876 XII. Stück. 81 uSgegeben und versendet am 6. Juli 1876. 17. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 25. Juni 1876, B. der israelitischen Cultns-Gemeinde in Görz die in der Stadt Görz und im Bereiche der k. k. Bezirkshauptmannschaften Görz und Tolmein lebenden Israeliten: C. der israelitischen Cultus - Gemeinde in Gradišča die im Bereiche der k. k. Bezirkshauptmannschast Gradišča lebenden Israeliten zugewiesen. Hiernach wird der Beginn der weiteren Wirksamkeit der Ministerial-Verordnung vom 29. Mai 1876 R. G. Bl. Nr. 76 in diesem Verwaltungsgebiete, im Sinne des §. 4 derselben hiemit kundgemacht. Pinv m. p.