Gesetz-und Verordnungsblatt für daS österreichisch - istirische .KMmliiiif), bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ;-------------- Jahrgang 1903. II. Stück. slusgegeben und versendet am 12. Januar 1903. 2. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 7. Januar 1903, Zl. 33243—1 ex 1902, betreffend die Vergütung der Mittagskost für die auf dem Durchzuge befindliche M il i t arm a n nsch af t im Jahre 1903. Das k. k. Ministerium für Landesvertheidignug hat im Einvernehmen mit dem k. und k. Neichö-Kriegs-Ministerium nach Maßgabe des §. 51 des Gesetzes vom 11. Juni 1879 (R.-G.-Bl. Nr. 93) die Vergütung, welche das Militär-Ärar in dem Zeiträume vom 1. Januar bis 31. December 1903 für die der Mannschaft vom Officiers-Stellvertreter abwärts auf dem Durchzuge vom Qnartierträger gebührende Mittagskost zu leisten hat, mit nachstehenden Beträgen für jede Portion festgesetzt: Im Küstenlande, und zwar: für die Stadt Triest mit viernndfünfzig (54), für die übrigen Marschstatiouen mit neunundvierzig (49) Hellern. Dies wird infolge Erlasses des k. k. LandeSverthcidigungs-Ministeriums vom 24. December 1902, Zl. 47087, hiemit zu öffentlichen Kenntnis gebracht. Der t. k. Statthalter: Govss m. p.